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Entscheid

BK 2025 571

Strafgesetz

10. Dezember 2025Deutsch22 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Mit Entscheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Entscheid vom 12. November 2025 (KZM 25 2266) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 12. Februar 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025)

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 571

Bern, 10. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Cathrein

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. November 2025 (KZM 25 2266)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Mit Entscheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Entscheid vom 12. November 2025 (KZM 25 2266) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 12. Februar 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag:

Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. November 2025 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 28. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet wird und reichte die amtlichen Akten KZM 25 2266 bei der Beschwerdekammer ein. Die Vorakten ARR 25 28 wurden vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

3.3

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit D.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) am 13. August 2025 um 02:50 Uhr auf E.________ (nachfolgend: Opfer) an der F.________ (Adresse) Schüsse abgefeuert zu haben.

3.4

Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in welchem Folgendes ausgeführt wird:

Das Opfer sagte aus, er sei an seinem Schreibtisch gesessen und habe gegamt, als es in kurzer Abfolge mehrmals geknallt habe. Er habe sich sofort geduckt und sich in den Gang begeben (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 32 - 44). Als er sich später erneut in den Büroraum begeben habe, habe er die Einschusslöcher beim anderen PC festgestellt, welcher sich an der Rückwand unmittelbar in Flucht der Türe befinde (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 95 f.). Gemäss Haftantrag konnte die Polizei fünf Einschusslöcher links neben der Eingangstür sowie ein Loch in der Heckscheibe des Personenwagens des Opfers feststellen und bei der Nachsuche neun Patronen, mutmasslich Munition StGw 90, auffinden. Bei der Anhaltung von D.________ und dem Beschuldigten am 13.08.2025 im Domizil des Beschuldigten konnte gemäss Haftantrag auch die mutmassliche Tatwaffe, ein Sturmgewehr 90, sichergestellt werden. Der Beschuldigte sagte selber aus, dass es sich dabei um sein Gewehr handle (EV Hafteröffnung Beschuldigter vom 14.08.2025 Z. 88 ff.). Gemäss Angaben des Opfers E.________ habe es am Montag bereits einen Vorfall gegeben, als er mit dem Auto unterwegs Richtung Affoltern gewesen sei. Plötzlich habe er hinter sich einen G.________ (Auto) gesehen. D.________ sei am Lenkrad gesessen. Er habe das erkennen können, weil das Fahrzeug so nah aufgefahren sei. Das Fahrzeug kenne er, es gehöre der Mutter des Beschuldigten. Die Mutter gebe das Auto ihrem Sohn immer (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 163-171 und 264 ff.). Zum Vorfall sagte er auch, er habe das Gefühl gehabt, er habe ein Auto gehört, habe aber kein Licht gesehen. Er habe das Auto nur gehört, aber könne es nicht beschreiben. Vom Klang her habe es nach einem Kleinwagen getönt. Es würde ihn nicht wundern, wenn sie dies mit dem G.________ (Auto) gemacht hätten (EV E.________ vom 13.08.2025 Z. 163 - 171).

Indem für den auf das Opfer verübte Anschlag mit fünf Einschusslöcher links neben der Eingangstür sowie einem Loch in der Heckscheibe des Personenwagens des Opfers mutmasslich das Gewehr des Beschuldigten als Tatwaffe verwendet worden ist, dieses am Domizil des Beschuldigten hatte sichergestellt werden können und bei der Tatausführung vermutlich das auf die Mutter des Beschuldigten eingelöste Auto H.________ verwendet wurde, ist der Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung evident.

3.5

Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich zwischenzeitlich keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Beweise ergeben hätten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nunmehr eingestanden, zusammen mit dem Mitbeschuldigten an den Tatort gefahren zu sein. Der Mitbeschuldigte habe in der Folge mit dem Sturmgewehr des Beschwerdeführers Schüsse abgegeben. Der dringende Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchungsgegenständlichen Vorgang sei somit weiterhin gegeben, zumal dies von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten werde.

3.6

Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde vom 27. November 2025 äussert er sich nicht zum dringenden Tatverdacht, sondern betont lediglich, dass der dringende Tatverdacht vertretbar sei und daher nicht gerügt werde.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides überprüft haben will. Diesbezüglich folgt daher lediglich eine summarische Prüfung.

3.7

Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im aktuellen Verfahrensstadium zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 16. August 2025 (ARR 25 28) und im Haftantrag vom 15. August 2025 verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst zugibt, dass er und der Mitbeschuldigte gemeinsam entschieden haben, auf das Opfer zu schiessen (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 87-90, 301-303, 480-504). Dies hat den dringenden Tatverdacht zusätzlich verdichtet.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Bst. b).

4.2

Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). Die Tatsache, dass sich ein Mitbeschuldigter ebenfalls in Haft befindet, vermag die Kollusionsgefahr zwar zu reduzieren, schliesst diese aber ebenso wenig aus, wie eine Platzierung desselben in einer anderen Justizvollzugsanstalt, zumal eine Beeinflussung auch durch Vermittlung von Drittpersonen geschehen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.4).

4.3

Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung der Kollusionsgefahr auf den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ARR 25 28), in dem Folgendes ausgeführt ist:

Die Staatsanwaltschaft führt zur Kollusionsgefahr aus, die Ermittlungen würden sich erst im Anfangsstadium befinden. Hinzu komme, dass das Opfer E.________ bisher noch nicht parteiöffentlich habe befragt werden können. Zudem stehe die kriminaltechnische Untersuchung der sichergestellten Gegenstände (Waffe, Munition, Projektil usw.), die Auswertung der sichergestellten Spuren und weitere Auswertungen (Mobiltelefone) an. Im jetzigen Stand der Ermittlungen sei das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr zu bejahen.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden. Die Ermittlungen befinden sich noch im Anfangsstadium. Das Opfer E.________ wurde noch nicht parteiöffentlich befragt; ebenfalls dürfte die parteiöffentliche Befragung der bei der Anhaltung am 13.08.2025 im Domizil des Beschuldigten angetroffenen Personen D.________ und I.________ sowie die vom Opfer genannte Person J.________ durchzuführen sein. Auch die Auswertung der sichergestellten Spuren und Datenträger steht noch an. Damit wird die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht bejaht.

4.4

Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass mit der Staatsanwaltschaft weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Es sei der amtlichen Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen, dass die beiden Beschuldigten und das Opfer zwischenzeitlich mindestens einmal parteiöffentlich einvernommen worden seien, jedoch bestünden insbesondere hinsichtlich des Motivs, des subjektiven Tatbestands sowie des exakten Tathergangs nach wie vor grosse Unklarheiten. Es sei davon auszugehen, dass es schon vor dem Abend des 12. August 2025 zu Einschüchterungsversuchen und allenfalls Gewalt der beiden Beschuldigten gegenüber dem Opfer gekommen sei. So solle der Mitbeschuldigte das Opfer bereits in Vergangenheit mit dem Tod bedroht und mit einem Baseballschläger geschlagen haben. In jedem Fall hätten die beiden Beschuldigten bereits einige Stunden vor den Schussabgaben mit einer Steinschleuder einen Stein gegen das Auto des Opfers geschleudert. Die Schussabgabe habe in der Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers der Einschüchterung des Opfers gedient. Das Opfer und die Beschuldigten bewegten sich in ähnlichen Kreisen rund um K.________ (Ort) und seien teilweise zusammen zur Schule gegangen. Aufgrund des Beziehungsgeflechts bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, auf das Aussageverhalten anderer, auch des Opfers, Einfluss zu nehmen und dieses mit erneuten Einschüchterungsversuchen zur Anpassung seiner Aussagen zu bewegen. Im heutigen Verfahrensstand seien die Aussagen der Involvierten zur strafrechtlichen Beurteilung der Vorwürfe von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe bisher versucht, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. So behaupte er weiterhin, das Opfer habe das Auto vor der Garage seines Vaters parkiert und er habe nicht gewusst, dass es sich beim Studio des Opfers um bewohnte Räumlichkeiten gehandelt habe. Mit Blick auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehe das Zwangsmassnahmengericht zum heutigen Zeitpunkt davon aus, dass es das erstinstanzliche Gericht, insbesondere hinsichtlich der Unklarheiten im Zusammenhang zum subjektiven Tatbestand, als notwendig erachten könnte, sich einen eigenen Eindruck von den Aussagen der Beschuldigten und des Opfers zu machen, ohne dass sich diese vorher untereinander abgesprochen oder beeinflusst hätten. Damit scheine eine Beschränkung der Untersuchungshaft wie von der amtlichen Verteidigung beantragt nicht sachgerecht, zumal die Kollusionsgefahr auch nach den Einvernahmen noch Bestand haben dürfte.

4.5

Der Beschwerdeführer verweist vorab auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 10. November 2025. Es sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag nicht aufführe, dass die Kollusionsgefahr in einer möglichen Anpassung der Aussagen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers oder in der Einflussnahme auf die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen liege. Weiter sei den Argumenten des Zwangsmassnahmengerichts entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall neben den verwertbaren selbstbelastenden Aussagen des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers zahlreiche objektive Beweismittel vorlägen und es sich somit nicht um einen reinen Indizienprozess handle, in welchem die Aussagen der Beteiligten das einzige und zentrale Beweismittel darstellten. Das Zwangsmassnahmengericht führe selbst aus, dass die Tatbeteiligung, das Zusammenwirken der beiden Beschuldigten sowie die Rollenteilung unklar seien. Selbst wenn das Motiv bzw. der subjektive Tatbestand zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht restlos geklärt seien, könne daraus keine Kollusionsgefahr begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sein Motiv für die Handlung (vorangehende Drohung des Opfers auf seinen Social-Media-Kanälen) bereits benannt. Dies könne durch objektive Beweismittel untermauert oder entkräftet werden. Schliesslich werde es Aufgabe des Sachgerichts sein, aus den äusseren Umständen auf den subjektiven Tatbestand zu schliessen. Es sei offensichtlich, dass mittels Verlängerung der Untersuchungshaft diesbezüglich keine weitergehenden Aussagen des Beschwerdeführers erzwungen werden könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die blosse Gefahr, wonach der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen später prozesstaktisch anpassen, seine Handlungen zu relativieren versuchen oder in gewissen Punkten widersprüchlich aussagen könnte, nicht im Entferntesten genüge, um von Kollusionsgefahr auszugehen. Weiter seien im Rahmen der geplanten Untersuchungen keine weiteren Befragungen als diejenigen vom Mitbeschuldigten und dem Beschwerdeführer geplant. Selbst wenn das Opfer erneut befragt werden würde, reiche der Umstand, dieses vor Beeinflussung schützen zu wollen, nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr aus. Viel mehr müsse klar dargelegt werden, ob das Opfer überhaupt noch einmal einvernommen werden solle und inwiefern der Beschwerdeführer in Freiheit massgeblich auf die Einvernahme Einfluss nehmen könne. Hierzu fehlten vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Das Zwangsmassnahmengericht argumentiere sodann widersprüchlich, wenn es ausführe, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte hätten das Opfer schon vor dem 12. August 2025 eingeschüchtert, wenn im nächsten Satz nur der Mitbeschuldigte aufgeführt werde, der dem Opfer mit dem Tod gedroht habe. So sei betreffend die vorangehenden Vorfälle vom 14. Juni 2025 auch gemäss Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers erstellt gewesen. Dass das Schleudern eines Steines auf das Fahrzeug des Opfers im Vorfeld zu den Schüssen einen Einschüchterungsversuch darstelle, sei geradezu lebensfremd – auch unter Berücksichtigung der Grösse des Steins. Hätte das Opfer ernsthaft eingeschüchtert werden sollen, hätte man sicherstellen müssen, dass es die Handlung auch ernsthaft wahrnimmt. Im Weiteren habe das Opfer gegen den Beschwerdeführer keinen Strafantrag wegen Drohung gestellt. Sowohl das Opfer als auch der Beschwerdeführer hätten ausgeführt, vor dem Vorfall keine Probleme miteinander gehabt zu haben. Ebenfalls zeigten die Aussagen des Beschwerdeführers keine Wut gegen das Opfer. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise ersichtlich, dass er jemals Gewalt oder Druck auf Personen ausgeübt hätte. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr sei zu verneinen.

4.6

Die Staatsanwaltschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer bisher dreimal befragt worden sei. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (12. und 13. August 2025) habe er grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und es unterlassen, substanzielle Angaben zum Tatvorwurf zu machen. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 24. September 2025 habe er dann zu Protokoll gegeben, dass der Mitbeschuldigte geschossen und er das Auto gelenkt habe und die Tatwaffe, das Sturmgewehr 90, ihm gehöre. Weitere Angaben zum Tatbeitrag habe er nicht gemacht und ungeklärt erscheine auch seine Beziehung zum Opfer. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er an einer Aufklärung der Tat, der Motive der Täterschaft und seiner Rolle im Verhältnis zum Mitbeschuldigten interessiert sei. Aus den dem Mitbeschuldigten im Rahmen der Einvernahme vom 1. Dezember 2025 vorgehaltenen Sprachnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten liessen sich konkrete Hinweise ableiten, dass die Schussabgaben auf das Opfer geplant gewesen seien. Zudem lasse all dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft gehandelt habe. Die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers und sein Motiv seien weiterhin unklar und in weiteren Befragungen zu klären. Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat müsse die Kollusionsgefahr derzeit als gegeben erachtet werden.

4.7

In den Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr Abstand von der Begründung nehme, der Beschwerdeführer könne in Freiheit das Opfer beeinflussen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2025 selbst belastet und das Ausmass seiner Tatbeteiligung und den Umfang des Zusammenwirkens mit dem Mitbeschuldigten klar beschrieben habe. Der Beschwerdeführer könne auf die aufgeführten Sprachnachrichten keinen Einfluss mehr nehmen und auch auf den Mitbeschuldigten nicht, da dessen Untersuchungshaft bereits um drei Monate verlängert worden sei. Weiter widerspreche sich die Staatsanwaltschaft selbst damit, dass sie von Planung bzw. direktvorsätzlichem Handeln ausgehe, während sie vorbringe, dass der subjektive Tatbestand noch geklärt werden müsse. Es fehle an einer Kollusionsmöglichkeit.

4.8

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde.

Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass im aktuellen Zeitpunkt nicht klar ist, wie sich die Tat genau abgespielt hat. Weder der genaue Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers noch das genaue Motiv für die Tat sind im aktuellen Zeitpunkt klar. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass spontan als Reaktion auf einen Social-Media-Beitrag entschieden worden sei (vgl. Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 24. September 2025, Z. 75-90, 342-345), erscheint im Hinblick auf die neuen Hinweise wenig glaubhaft. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Tat geplant war. Dementsprechend besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Mitbeschuldigten absprechen und dadurch seinen eigenen Tatbeitrag von der Realität abweichend modifizieren könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Mitbeschuldigte ebenfalls in Untersuchungshaft befindet (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer kann auch Nichts aus dem Umstand ableiten, dass er sich im Rahmen der Einvernahme vom 24. September 2025 selbst belastet hat. Zuvor machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche inhaltliche Mitwirkung. Auch mit seinen Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer lediglich, was die Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelt hatten, ohne durch seine Aussagen wesentlich zur Sachverhaltserstellung beizutragen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung, weshalb es zur Tat gekommen sein soll, wird von den Strafverfolgungsbehörden in Zweifel gezogen. Hierbei schadet es nicht, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund neuer Beweismittel inzwischen andere Gründe für das Vorliegen der Kollusionsgefahr sieht. Da sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstand nicht zum Motiv und seinem Tatbeitrag äussert, sind diese Umstände von der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Verfahrens weiter zu klären. Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer bereits beim vorangehenden Zwischenfall zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer eine (eventuell auch untergeordnete) Rolle gespielt hat. Die Intensität der Gewaltbereitschaft sowie die mutmassliche Planung der Schussabgabe sprechen genügend dafür, dass der Beschwerdeführer das Beweisergebnis zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Die Kollusionsgefahr ist daher im aktuellen Verfahrensstand zu bejahen.

Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuerlichen Haftverlängerungsantrages sämtliche Beweismittel einzureichen hat, auf welche sie sich bezieht.

5.

5.1

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

Dispositiv

5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass Ersatzmassnahmen, die die vorliegende Kollusionsgefahr zu bannen vermögen, nicht ersichtlich seien und von der amtlichen Verteidigung auch nicht geltend gemacht würden. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei die Verlängerung der Untersuchungshaft demnach erforderlich und angemessen. Angesicht der zu erwartenden Strafe im Falle einer Verurteilung sowie der geplanten Ermittlungshandlungen erscheine die Verlängerung der Untersuchungshaft um der Monate verhältnismässig.

5.3 Der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Eingaben nicht zu allfälligen Ersatzmassnahmen.

5.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. August 2025 in Untersuchungshaft. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. versuchten Mordes besteht offensichtlich noch keine Überhaft. Die angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten erscheint auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. Ziff. 2 des Haftverlängerungsantrages vom 4. November 2025) insgesamt verhältnismässig. Diese sind jedoch – vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer – innert der nächsten drei Monate, d.h. bis zum 12. Februar 2026, durchzuführen.

5.5 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht keine geltend. Wie für das Zwangsmassnahmengericht sind auch für die Beschwerdekammer keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen.

6. Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate bzw. bis am 12. Februar 2026 verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin L.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 10. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 571

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_184/2024

7B_928/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_474/2023

7B_154/2023

1B_232/2023

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_69/2024

7B_1028/2023

7B_417/2023

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_69/2024

7B_1028/2023

7B_985/2023

7B_69/2024

7B_474/2023

7B_1289/2024

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF