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Entscheid

BK 2025 59

Wird im Berufungsverfahren der Betreuungsunterhalt für das Kind reduziert, dürfen die dadurch frei werdenden Mittel (inkl. Überschussanteil) infolge der durch die Revision von Art. 314 Abs. 2 ZPO eingeführten Möglichkeit der Anschlussberufung im Eheschutzverfahren nicht mehr für den Ehegattenunterhalt verwendet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht anfocht. Eine Ausnahme vom Dispositionsgrundsatz gemäss BGE 149 III 172 E. 3.4.1 rechtfertigt sich nach der Revision von Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht mehr (E. 12.7.5).

29. Dezember 2025Deutsch32 min

1.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Anzeige vom 23. Mai 2024 initiierte Strafverfahren (EO 24 10826 und EO 24 10827) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung nicht an die Hand. Am 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die verfügte Nichtanhandnahme Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Strafanzeigen seien durch die Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen und an das zuständige Gericht zur Beurteilung zu übergeben. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei allenfalls zu sistieren, bis ein Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_748/2024 vorliege. Zudem stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 59

Bern, 26. November 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2025

(EO 24 10826+10827)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Anzeige vom 23. Mai 2024 initiierte Strafverfahren (EO 24 10826 und EO 24 10827) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung nicht an die Hand. Am 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die verfügte Nichtanhandnahme Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Strafanzeigen seien durch die Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen und an das zuständige Gericht zur Beurteilung zu übergeben. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei allenfalls zu sistieren, bis ein Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_748/2024 vorliege. Zudem stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge.

1.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam dieser am 17. Februar 2025 nach. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 hat die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit einer Kopie der Beschwerde bedient und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit derselben Verfügung hat die Verfahrensleitung bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil im Verfahren SK 23 272 ediert und die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und stellte weitere Beweisanträge. Am 3. März 2025 und am 27. März 2025 reichte die Beschuldigte bzw. die Generalstaatsanwaltschaft (innert verlängerter Frist) ihre jeweiligen Stellungnahmen ein. Am 31. März 2025 stellte die Verfahrensleitung die eingegangenen Stellungnahmen wechselseitig zu und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Weiter teilte die Verfahrensleitung mit, dass die gesamten Akten des Verfahrens SK 23 272 bei der Strafkammer ediert wurden. Weitergehend wies die Verfahrensleitung die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge ab. Am 24. April 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, von welchen den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. April 2025 Kenntnis gegeben wurde.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1).

2.2

Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbringt – einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Was die angezeigte Irreführung der Rechtspflege betrifft, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht als Geschädigter und damit auch nicht als Privatkläger zu betrachten. Entsprechend ist er mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten.

2.3

Auch wenn der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB in erster Linie ebenfalls dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dient, so schützt diese Bestimmung darüber hinaus auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1.; 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4). Damit ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Tatbestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung als Privatkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist damit – mit der soeben erwähnten Ausnahme – einzutreten.

3.

Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 23. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte am Schalter der Polizeiwache C.________ (Ortschaft) zwei Anzeigen ein, einerseits wegen falschen Zeugnisses und Verleumdung vor Obergericht und andererseits wegen Irreführung der Rechtspflege. Hintergrund dieser Anzeigen war ein Vorfall vom 12. November 2022, bei welchem es in D.________ (Adresse), zu einer Sachbeschädigung an einem parkierten Fahrzeug kam. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen hierzu wurde die in der Nachbarschaft wohnhafte Beschuldigte am 12. November 2022 handschriftlich vor Ort und am 18. November 2022 protokollarisch als Auskunftsperson befragt. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren mittels Strafbefehls vom 12. Januar 2023 verurteilt. Nach erfolgter Einsprache wurde der Beschwerdeführer zunächst durch das erstinstanzliche Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 17. Mai 2023 (PEN 23 53) und später durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 11. April 2024 (SK 23 272) wegen Sachbeschädigung verurteilt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2025 (6B_748/2024) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens wurde die hier Beschuldigte nochmals – nun in der Rolle als Zeugin – einvernommen. Gemäss eigener Aussage hat der Beschwerdeführer die Ereignisse des 12. Novembers 2022 am 21. Mai 2024 an derselben Örtlichkeit rekonstruiert und bezichtigt nun die Beschuldigte, sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber dem Obergericht zum damaligen Vorfall diverse falsche Aussagen getätigt zu haben, woraufhin er die eingangs erwähnten Strafanzeigen einreichte. Die Polizei hat anschliessend den Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 und die Beschuldigte am 30. Juli 2024 zur Sache befragt, worauf sie am 19. August 2024 bzw. am 23. August 2024 ihre Anzeigerapporte der Staatsanwaltschaft übermittelte. Am 15. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft beim Obergericht um Beizug der Akten des Verfahrens SK 23 272 ersucht, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sich die betreffenden Akten derzeit beim Bundesgericht befinden würden und ihr deshalb einzig eine Kopie des Urteils vom 11. April 2024 zugestellt werden konnte. Daraufhin erging am 16. Januar 2025 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

4.

4.1

Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überwiesen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vornehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen, was beispielsweise bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4).

4.2

Wie erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vorgängig zur verfügten Nichtanhandnahme beim Obergericht um Beizug von Akten aus dem vorgängigen Verfahren SK 23 272 i.S.v. Art. 194 StPO ersucht (E. 3 oben). Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Akten mangels Vorhandenseins beim Obergericht der Staatsanwaltschaft grösstenteils nicht übermittelt werden konnten, ist bereits im entsprechenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshandlung zu erblicken. Damit hat die Staatsanwaltschaft faktisch (wenn auch ohne entsprechende formelle Verfügung i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO) ein Strafverfahren eröffnet und wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen.

Dispositiv

4.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5.3; BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten.

4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen).

4.5 Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Er kann im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.6 Davon ist auch hier auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und hat dies in Form der Beschwerde vom 6. Februar 2025, der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 und der Schlussbemerkungen vom 24. April 2025 auch wortreich getan. Die Akten waren ihm bekannt. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Vorgeschichte mit dem durch den Vorfall vom 12. November 2022 ausgelösten Verfahren wieder. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt sie aus, in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. August 2024 setze sich das Obergericht einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten bzw. deren Glaubwürdigkeit auseinander. Darin äussere sich das Obergericht auch ausführlich zu den von der Beschuldigten gemachten Zeitangaben und komme zum Schluss, dass die in der ersten Einvernahme gemachte Zeitangabe (ca. 17.45 Uhr) korrekt sei und die anfänglich späteren Zeitangaben in der Einvernahme vor dem Regionalgericht später hätten geklärt bzw. korrigiert werden können. Zusammenfassend komme das Obergericht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubwürdig seien und darauf abgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft schliesse sich diesen einlässlichen obergerichtlichen Ausführungen an. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die von der Beschuldigten gegenüber der Polizei am 30. Juli 2024 getätigten Aussagen, wonach sie einen schattenhaften Gegenstand über dem beschädigten Fahrzeug gesehen habe, was sie auch vom Küchenfenster aus habe sehen können. Betreffend die Laufroute des Beschwerdeführers habe sie angegeben, dass er natürlich schon vor der Rabatte durchgelaufen sei, einfach fassadenseitig über den ersten leeren Parkplatz. In diesem Zusammenhang könne ebenfalls auf die folgende Bemerkung in den polizeilichen Anzeigerapporten vom 19. August 2024 und vom 23. August 2024 (S. 3) verwiesen werden: «Zu erwähnen ist noch, dass Frau A.________ immer aussagte, sie habe Herrn B.________ während der Tatausführung nicht direkt sehen können, dieser sei aber wenige Sekunden nach der Tat vom beschädigten Fahrzeug weggelaufen und in ihrem Blickfeld erschienen.» Damit bestünden nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme oder vor Obergericht falsch ausgesagt hätte, weshalb die angezeigten Tatbestände vorliegend offensichtlich nicht erfüllt seien. Hinzu komme, dass die Tatbestände allesamt vorsätzlich hätten begangen worden sein müssen, wofür es vorliegend an jeglichen Verdachtsmomenten oder Beweisen fehle.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst und sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie die bereits verfügbaren Beweismittel nicht gesichtet, geschweige denn zusätzliche Beweise erhoben habe. Weiter macht er geltend, die Tatsache, dass das Obergericht die Beschuldigte im vormaligen Verfahren für glaubhaft befunden habe, spreche nicht gegen eine Falschaussage ihrerseits. Aus den der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln, aus der Zeugenaussage vom 11. April 2024 wie auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 30. Juli 2024 ergebe sich vielmehr ein begründeter Verdacht, dass diese vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt und dies selber ganz genau gewusst habe. Konkret stellt der Beschwerdeführer die (Zeugen-)Aussagen der Beschuldigten im damals gegen ihn geführten Prozess den Aussagen im vorliegenden Verfahren vom 30. Juli 2024 gegenüber und begründet in den Unterschieden bezüglich des sichtbaren Teils des beschädigten Autos und des Laufwegs des Beschwerdeführers in Kombination mit seinen eigenen Feststellungen vor Ort die angebliche Falschaussage der Beschuldigten im vormaligen gegen ihn geführten Verfahren. Zum Vorsatz einer Falschaussage durch die Beschuldigte führt der Beschwerdeführer unterschiedliche straf- und zivilrechtliche Streitigkeiten, die in der Vergangenheit bereits zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Nötigung durch «Zuparkieren» am 12. August 2022 und Streitigkeit in Sachen Heizkosten) ins Feld.

5.3 Die Beschuldigte erklärt, sie habe sowohl bei der Polizei als auch vor Obergericht die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und zu keiner Zeit eine Falschaussage gemacht.

5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht setze sich in seiner schriftlichen Begründung des Urteils vom 11. April 2024 detailliert mit den Aussagen und dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander. Die Kammer habe dabei auch die tatsächlichen Umstände, wie Licht- und Sichtverhältnisse einlässlich gewürdigt. In der Gesamtwürdigung habe das Obergericht die Aussagen als in sich stimmig und glaubwürdig beurteilt, weshalb es bei der Urteilsfindung auf diese abgestellt habe. Anzeichen für eine Falschaussage lägen damit in keiner Art und Weise vor. Daran änderten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, da diese ausschliesslich bekannte, von der Kammer bereits gewürdigte Umstände beschlagen würden.

6.

6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2).

6.2 Des falschen Zeugnisses nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Eine Falschaussage liegt vor, wenn diese in objektivem Widerspruch zur Wahrheit steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen. Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen, die durch bewusste Auslassungen einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 307 StGB). Die Aussage muss sich auf den Prozessgegenstand beziehen, ob sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich oder gar entscheidend ist, ist dagegen irrelevant (Graf, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 307 StGB). Gegenstand des Zeugenbeweises können nur tatsächliche Geschehnisse oder Zustände sein, nicht jedoch Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen oder Werturteile (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.7.). Für eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB muss der Täter mindestens formell als Zeuge einvernommen werden, als Auskunftsperson kann er den Tatbestand nicht erfüllen (Graf, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich demnach bewusst sein, dass er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren unwahr aussagt, bzw. zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aussage nicht der objektiven Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1).

6.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf Riklin, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB). Weiter ist festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich ehrverletzend ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen und Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB).

7.

7.1 Wie erwähnt, steht im Zentrum der hier zu diskutierenden Frage der rechtmässigen Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens der Vorfall vom 12. November 2022, wobei der Beschwerdeführer die Beschuldigte bezichtigt, sowohl bei der Polizei als auch vor dem Obergericht falsche Aussagen zu seinem Nachteil getroffen zu haben. Im Urteil des obergerichtlichen Verfahrens SK 23 272 vom 11. April 2024 erwog die Strafkammer zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der hier Beschuldigten u.a. Folgendes (pag. 292 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung):

Die Zeugin schilderte ihre Beobachtungen nicht nur konstant und nachvollziehbar, sondern bettete diese auch in einen zeitlichen und örtlichen Kontext ein, indem sie etwa das Telefonat mit ihrem Mann oder die Vorbereitungen zur Geburtstagsfeier ihrer Tochter erwähnte, detailliert beschrieb, was sie von ihrem Standort sehen konnte und die Lichtverhältnisse einordnete. Weiter gab sie nicht nur ihre eigenen Beobachtungen wieder, sondern auch ihre Gedanken resp. Bemerkungen gegenüber ihrem Ehemann. Bezeichnend und äusserst aussagekräftig ist insbesondere ihre Formulierung an der ersten Einvernahme, wonach sie gegenüber ihrem Ehemann gesagt habe, jetzt werde es spannend, da auf dem Parkplatz des Beschuldigten ein weisses Auto parkiert sei (pag. 6). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung formulierte sie diese Aussage etwas anders, jedoch mit vergleichbarem Inhalt: «Ich sagte noch zu meinem Mann, dass jetzt sicher ein Problem bestehe mit dem Einparkieren» (pag. 134 Z. 23) und schilderte zusätzlich, wie sie nach dem Knall zu ihrem Mann gesagt habe: «Hat jetzt B.________ eine Scheibe am Auto eingeschlagen?» (pag. 134 Z. 29 f.). Vor der Vorinstanz führte sie aus, es sei nicht das erste Mal, dass ein Problem mit dem Einparkieren bestehe (pag. 134 Z. 24). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie auf Nachfrage, ihre Bemerkung habe sich darauf bezogen, dass der Beschuldigte vorher schon zuparkiert habe (pag. 248 Z. 28 ff.). Es spricht für die Zeugin, dass sie das frühere Zuparkieren durch den Beschuldigten erst auf Nachfrage im oberinstanzlichen Verfahren erwähnte. Es zeigt deutlich, dass sie den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder übermässiger Weise belasten wollte – obwohl für ihre Aussagen in den Akten durchaus Anhaltspunkte bestehen (Anzeigerapport: pag. 4; Strafbefehl [im später eingestellten Verfahren]: pag. 29; Beschuldigter: pag. 140 Z. 26 ff. und pag. 252 Z. 18 ff.). Auch an anderer Stelle zeigte sich, dass die Zeugin nicht versuchte, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. So gab sie etwa unumwunden zu, den Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, nicht erkannt zu haben, und verzichtete auf diesbezügliche Mutmassungen. Sie betonte auch immer wieder, im Zeitpunkt des Schlags keine Person gesehen, sondern den Beschuldigten erst wenige Sekunden später beim Gang zur Einstellhalle gesehen und erkannt zu haben. Dazu wies sie auf die Mauer hin, aufgrund der sie nur den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe gesehen habe, jedoch keine Person dazu (pag. 6; vgl. pag. 134 Z. 28 f.). Dieser Hinweis lässt sich wiederum mit den Fotos verifizieren, welche das Sichtfeld aus dem Küchenfenster der Zeugin dokumentieren (pag. 21, siehe Ziff. 10.1 oben). Dieses Aussageverhalten spricht insgesamt deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die grundsätzlich hohe Qualität der Aussagen der Zeugin werden von der Verteidigung denn auch nicht bestritten: Ihre Aussagen seien gespickt mit Realkriterien, «diese Zeugin lüge nicht» (pag. 260 f.).

Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten darauf. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die vom Obergericht im Verfahren SK 23 272 erwogene Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Beschuldigten spreche nicht gegen eine Falschaussage und das Obergericht habe der Beschuldigten lediglich deshalb geglaubt, weil sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, so ist dem dezidiert zu widersprechen. Sinn und Zweck der Aussagenanalyse im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung ist zu überprüfen, ob einer Zeugenaussage aufgrund ihres Inhaltes eine dahingehende Beweisqualität zukommt, dass für die Sachverhaltsfeststellung auf diese abgestellt werden kann. Wenn die Strafkammer im Verfahren SK 23 272 nach einer ausführlichen Würdigung der Aussagen der damaligen Zeugin und des damaligen Beschuldigten zum Schluss kommt, die Aussagen der hier Beschuldigten (also der damaligen Zeugin) seien glaubhaft und auf diese könne abgestellt werden, so spricht dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegen eine Falschaussage der Beschuldigten.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation der (bewussten) Falschaussage der Beschuldigten mitunter auf den Umstand, dass diese von ihrem Küchenfenster die Frontscheibe des beschädigten Fahrzeugs gar nicht habe gesehen haben können und trotzdem sowohl vor dem Obergericht als auch bei der Polizei ausgesagt habe, es habe sich ein länglicher Gegenstand oberhalb der Frontscheibe des beschädigten Fahrzeugs bewegt. Lediglich dem handschriftlichen Protokoll der ersten polizeilichen Befragung vor Ort am 12. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube / Frontscheibe gesehen haben will (vgl. Verfahrensakten SK 23 272 pag. 6), wobei sie damals noch in der Rolle als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt wurde, weshalb eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 307 StGB für diese Aussage bereits mangels Zeugeneigenschaft ausgeschlossen ist. Vor dem Obergericht sagte die Beschuldigte lediglich aus, sie habe einen länglichen, schattenhaften Gegenstand gesehen, der hoch und runter ging in schneller Geschwindigkeit (Protokoll der Verhandlung vom 11. April 2024, S. 4 Z. 39 f.). Anlässlich dieser Aussage hat die Beschuldigte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Präzisierung vorgenommen, über welchem Bereich des Autos sie diesen Gegenstand gesehen habe. Am 30. Juli 2024 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, was sie wortwörtlich gesagt habe, sie könne aber mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Schatten über dem beschädigten Fahrzeug bewegt habe (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 28 f.; Einvernahme vom 30. Juli 2024, 08:56 Uhr, Z. 40 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschuldigte hier ihre ursprüngliche Aussage nicht geändert und im Wesentlichen dasselbe ausgesagt. Unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer auch aus der behaupteten Nichtsichtbarkeit des vorderen Teils des beschädigten Fahrzeugs nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch aufgrund der «Rekonstruktion» des Beschwerdeführers offenbleibt, wieviel die Beschuldigte vom damals beschädigten Fahrzeug tatsächlich gesehen hat. Jedenfalls ist dieser Umstand nicht geeignet, eine allfällige Falschaussage der Beschuldigten zu belegen.

7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte habe am 12. November 2022 bei der Polizei ausgesagt, er habe sich an der Hausfront der Liegenschaft über den ersten leeren Parkplatz zur Einstellhalle bewegt. Dies könne deshalb nicht zutreffen, weil sich zwischen der Hausmauer und der Front des beschädigten Autos ein bepflanzter Bereich («Rabatte») befinde und er deshalb nicht wie von der Beschuldigten geschildert an der Hausmauer entlang gegangen sein könne. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Dem handschriftlichen polizeilichen Protokoll vom 12. November 2022 lässt sich die folgende Aussage der Beschuldigten entnehmen: «Unmittelbar nach diesem lauten Knall lief B.________ an der Hausfront der Liegenschaft D.________ (Adresse) über den ersten leeren Parkplatz in die Einstellhalle» (Verfahrensakten SK 23 272 pag. 6). Entgegen dem Beschwerdeführer suggeriert diese Aussage nicht, der Beschwerdeführer sei durch die bepflanzte Rabatte gekrochen, vielmehr kann sie so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer über den ersten leeren Parkplatz und dann weiter parallel zur Hausmauer in Richtung Einstellhalle bewegt habe. Entsprechend hat die Beschuldigte dies anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2024 auch präzisiert, es sei nicht ganz korrekt formuliert, wenn sie Hausfront gesagt habe, es hätte heissen müssen, vor der Rabatte (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 38 f.). Auch dieser scheinbare Widerspruch löst sich bei genauerer Betrachtung in Luft auf, vielmehr ist von einer nicht ganz präzisen Formulierung der Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme auszugehen, was noch lange keine Falschaussage darstellt. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte am 12. November 2022 zunächst als Auskunftsperson befragt wurde, was nach den dargelegten Grundsätzen (E. 6.2 oben) für die dort getätigten Aussagen eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB zum Vornherein ausschliesst.

7.2.3 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der folgenden Aussage der Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung eine Falschaussage: «Vorher weiss ich, dass es schon Vorfälle gab, wo er ‹zuparkiert› hat, wenn Autos auf seinem Parkplatz standen. Er liess sein Auto dahinter stehen, so dass diese Personen ganz schlecht herausfahren konnten» (Protokoll der Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 10-12). Diese Passage betrifft nicht den Vorfall vom 12. November 2022, sondern eine frühere Streitigkeit und ist damit nicht als Aussage zur Sache zu qualifizieren. Damit entfällt eine strafbare Falschaussage.

7.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten keine Hinweise auf eine Falschaussage der Beschuldigten.

7.3 Des Weiteren ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die angezeigten Tatbestände von der Beschuldigten allesamt vorsätzlich hätten begangen worden sein müssen. Es fehlt an jeglichen Verdachtsmomenten, dass die Beschuldigte vorsätzlich falsche Aussagen gemacht hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wieso eine frühere zivilrechtliche Auseinandersetzung in Sachen Heizkosten zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn (u.a. der Beschuldigten) nun für die Beschuldigte ein Motiv für eine strafrechtlich relevante Falschaussage zu Lasten des Beschwerdeführers begründen soll, erhellt nicht. Ebenso ist mit der Strafkammer festzuhalten, dass die Beschuldigte im vormaligen Verfahren rund um die Sachbeschädigung den Beschuldigten nicht übermässig schwer belastete, sondern vielmehr betonte, sie habe die direkte Tatausführung des Beschwerdeführers nicht gesehen (vgl. E. 7.1 oben). Hätte die Beschuldigte den Beschwerdeführer bewusst und wider besseres Wissen belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen für den Beschwerdeführer ungünstiger ausgefallen wären. Schliesslich sagt die Beschuldigte zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer aus, es sei ein ganz normales nachbarschaftliches Verhältnis, man grüsse einander, mehr aber auch nicht (Protokoll Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 2). Nach dem Gesagten sind entgegen dem Beschwerdeführer keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte.

7.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. November 2022 sowohl im polizeilichen Ermittlungs- wie auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich glaubhaft sind. Weder die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente noch die in der Einvernahme vom 30. Juli 2024 von der Beschuldigten getätigten Aussagen vermögen an diesem Umstand etwas zu ändern. Damit liegen in Bezug auf die angezeigten Tatbestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vor.

8. Nach dem Gesagten liegt kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigt. Demnach hat die Staatsanwaltschaft zurecht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt bzw. faktisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2 oben). Indes ist im Dispositiv festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 250.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 750.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen, wobei diese der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen werden. Die Differenz zwischen der geleisteten Sicherheit und dem Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers, ausmachend CHF 250.00, wird diesem zurückerstattet. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschuldigte waren im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, womit keine (anteilsmässigen) entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt im Umfang von CHF 250.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 750.00 werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Entschädigungen werden keine gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 26. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 59

6B_748/2024

SK 23 272

SK 23 272

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 148 IV 170ATF 148 IV 170DTF 148 IV 170

7B_64/2023

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

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1C_51/2020

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

BGE 141 IV 444ATF 141 IV 444DTF 141 IV 444

6B_312/2015

6B_243/2015

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

SK 23 272

6B_748/2024

SK 23 272

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_89/2022

6B_290/2020

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

6B_1362/2020

6B_472/2020

6B_421/2020

SK 23 272

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BK 22 241

BK 21 394

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

6B_866/2021

6B_446/2020

6B_1051/2018

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_446/2020

6B_673/2019

6B_1096/2018

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_962/2013

1B_731/2012

6B_798/2019

BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

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BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

6B_160/2021

1B_650/2011

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_918/2014

BK 21 226

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

6B_249/2017

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Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

6B_140/2022

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6B_249/2017

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BK 24 181

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BK 24 181

6B_572/2021

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

SK 23 272

SK 23 272

SK 23 272

SK 23 272

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

SK 23 272

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF