BK 2025 91
Strafgesetz
10. Februar 2025Deutsch35 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterlassens der Buchführung, Diebstahls sowie Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel. Mit Entscheid vom 9. November 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 22 1249). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 ab (BK 22 465). In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert. Das vom Beschuldigten am 27. Dezember 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen (KZM 24 2726). Mit Beschluss vom 7. Februar 2025 wies die Beschwerdekammer die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (BK 25 41). Am 11. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 5. Mai 2025 (KZM 25 231). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Februar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 25 91
Bern, 7. März 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Februar 2025 (KZM 25 231)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Unterlassens der Buchführung, Diebstahls sowie Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel. Mit Entscheid vom 9. November 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (KZM 22 1249). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 ab (BK 22 465). In der Folge wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert. Das vom Beschuldigten am 27. Dezember 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen (KZM 24 2726). Mit Beschluss vom 7. Februar 2025 wies die Beschwerdekammer die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (BK 25 41). Am 11. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 5. Mai 2025 (KZM 25 231). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Februar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. März 2025) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf weitere Ausführungen.
Mit Verfügung vom 3. März 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein (Eingang Beschwerdekammer: 7. März 2025). Die Staatsanwaltschaft teilte nach vorab elektronischer Zustellung der Schlussbemerkungen mit, dass sie auf eine weitere Eingabe verzichtet.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.
Der Beschwerdeführer ist u.a. angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH im Rahmen der Zusammenarbeit mit der von E.________ geführten Generalagentur der F.________ Versicherungen (nachfolgend: F.________) die Vermittlung von ordnungsgemäss abgeschlossenen, erfolgreichen, provisionsberechtigten Lebensversicherungen vorgegeben, um Provisionszahlungen der F.________ zu erwirken. Auf diese Weise habe er den Betrag von CHF 81’969.80 als erste Tranche von Abschlussprämien erhalten. Dabei soll der Beschwerdeführer gewusst haben, dass die Verträge nach kurzer Zeit gekündigt und nicht bezahlt würden resp. durch die F.________ wieder aufgelöst werden müssten. Dabei soll er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt haben. Weiter soll er durch Angabe eines wahrheitswidrigen Umsatzerlöses einen zu hohen COVID-19-Kredit erwirkt und diesen Kredit sowie einen weiteren COVID-19-Kredit in der Folge zweckwidrig verwendet haben. Im Zusammenhang mit diesen Krediten wird ihm auch Urkundenfälschung vorgeworfen. Zudem soll der Beschwerdeführer als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der G.________ GmbH und der D.________ GmbH in selbständiger Stellung und damit als Verantwortlicher für die Vermögensinteressen der beiden GmbH aus Mitteln der Gesellschaften geschäftsfremde Zahlungen für private Zwecke im Umfang von CHF 62’000.00 bzw. CHF 86'000.00 getätigt haben.
Der dringende Tatverdacht betreffend diese Sachverhalte wird vom Beschwerdeführer nach wie vor nicht bestritten. Es kann auch auf die Anklageschrift vom 30. Januar 2025 sowie den Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025 (E. 3) verwiesen werden.
4.
4.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und verweist zur Begründung auf seinen Entscheid vom 15. Januar 2025 (KZM 24 2726) sowie den Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025, welchen es in der Folge wiedergibt.
4.2
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich im angefochtenen Entscheid nicht mit den tatsächlichen Vorbringen auseinander, sondern verweise zur Bejahung der Fluchtgefahr pauschal auf den eigenen Entscheid vom 15. Januar 2025 sowie den Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025.
4.2.1
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem der Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache sowie Entscheide der Rechtsmittelbehörden zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Es hat sich die Ausführungen der Beschwerdekammer zu eigen gemacht, was mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung zulässig ist. Die Verlängerung der Untersuchungshaft war zwar nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren BK 25 41 (vgl. Beschwerdeziffer 6). Das ändert aber nichts daran, dass im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen waren. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich auf diese Weise jedenfalls die wesentlichen Überlegungen, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr geführt haben, zumal der Beschwerdeführer sich selbst nicht auf neue Argumente stützt oder geltend macht, die Ausgangslage habe sich in den rund zweieinhalb Wochen zwischen dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025 und der erneuten Beschwerdeeinreichung massgeblich verändert. Solches ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat das Zwangsmassnahmengericht eine eigene Würdigung vorgenommen (vgl. Ziffern 20 ff. des Entscheids). Weiter ist es nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. So geht zumindest implizit aus der vorhandenen Begründung hervor, dass beispielsweise dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Meldeadresse bereits seit eh und je in Serbien hatte, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde scheint denn auch nicht eine ungenügende Begründung im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist. Jedenfalls war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Begründung im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 41 vom 7. Februar 2025 behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht geltend zu machen wäre.
4.3
Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4
Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 41 vom 7. Februar 2025 geht Folgendes hervor (E. 4.4 - 4.7):
[…] Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Es mag zutreffen, dass sich sein Lebensmittelpunkt während Jahrzehnten in der Schweiz befand. Es bestehen aber deutliche Hinweise, dass sich das in der Zeit vor seiner Verhaftung massgeblich geändert hat. So meldete er sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in H.________ schriftenpolizeilich nach unbekannt ab. Er verfügte in der Schweiz über keine Arbeit mehr, trennte sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau, reichte in Serbien die Scheidung ein und hielt sich im Ausland bzw. Serbien auf (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 7. November 2022, Z. 42 ff., Z. 66 ff., Z. 80 [KZM 22 1249]; Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2023, Z. 679 ff. [KZM 23 1472]). Aus dem Protokoll der Hafteröffnung vom 7. November 2022 geht hervor, dass er längere Zeit im Ausland gewesen sei (Z. 59). Auch ist zu lesen, dass er seinen ständigen Wohnsitz in Serbien habe (Z. 50). Zwar ist diesbezüglich die Frage nicht protokolliert, aber es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies bei Durchsicht des Protokolls korrigiert oder sein damaliger Verteidiger interveniert hätte, wenn dies falsch gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Protokoll diesbezüglich falsch sein sollte. Zudem bestätigt auch der Umstand, dass er sich im Sommer 2022 in Serbien ein neues Haus gebaut hat, seine Absicht, seinen Lebensmittelpunkt zu verlagern (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, Z. 643 ff. [KZM 23 126]). Jedenfalls scheint ein solches Vorgehen im Falle eines geplanten Lebensmittelpunktes in der Schweiz nur schwer nachvollziehbar, zumal er bereits über ein altes Haus in Serbien verfügt bzw. verfügt hat und es auch nicht darum ging, ein Renditeobjekt zu schaffen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26.
Januar 2023, Z. 667 f. [KZM 23 126]). Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben Betreibungen und finanzielle Schwierigkeiten und es ist fraglich, wie er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanzieren will, zumal er sein Geld nun in ein Haus in Serbien investiert hat. Insgesamt sprechen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Zeitpunkt und die Art der Abmeldung aus der Schweiz gegen einen geplanten Verbleib in der Schweiz. Der Umstand, dass seine erwachsenen Kinder noch hier leben, ändert daran nichts. Zu seiner Ehefrau hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, dafür aber zu seiner Schwester in Serbien (Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2023, Z. 699 f. [KZM 23 1472]).
Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 3. November 2022 via Kontaktformular bei der Kantonspolizei Bern gemeldet (vgl. Meldung in KZM 22 1249). Dies schliesst die Fluchtgefahr aber ebenfalls nicht aus. Abgesehen von einer Mobiltelefonnummer hat er in dieser Meldung nur pauschale Angaben hinterlassen, wonach er im Ausland abwesend sei, und als c/o-Adresse die Anschrift seines Freundes I.________ angegeben, der ihn darüber informiert hatte, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) suchte. Aufgrund dieser Angaben war es jedenfalls nicht möglich, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Von einem Zur-Verfügung-Stellen oder aktiver Kooperation kann keine Rede sein. Zudem erwähnte er damals – anders als im Rahmen der Hafteröffnung – noch nicht, dass er sich in Serbien befinde. Der Beschwerdeführer informierte die Behörden auch nicht über seine Einreise, sondern gab vielmehr an, er sei bis am 26. November 2022 im Urlaub. Er wurde aber nur kurze Zeit später am 6. November 2022 bei seiner Einreise festgenommen (vgl. Verhaftsrapport der Kantonspolizei F.________ vom 6. November 2022 [KZM 22 1249]). Diese Ausgangslage begründet keinerlei konkrete Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer dem Verfahren hätte stellen wollen, zumal ihm in diesem Zeitpunkt nur bewusst gewesen sein dürfte, dass die Polizei ihn sucht, nicht aber, dass er ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben war. Erst im Verlauf der Anordnung der Untersuchungshaft wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer in J.________ eine Wohnung gemietet hatte (welche er nur wenige Tage zuvor ebenfalls nicht in seiner Meldung erwähnte). Vorher war seit seiner Abmeldung nach unbekannt keine Wohnadresse in der Schweiz mehr bekannt, an der er sich tatsächlich aufhielt. Der Umstand, dass er sich auch in J.________ nicht angemeldet hatte, ist ebenfalls ein Hinweis, dass er in der Schweiz nicht offiziell in Erscheinung treten wollte, weshalb diese Wohnung eine Fluchtgefahr gerade nicht ausschliesst. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel impliziert daher auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft eine Fluchtgefahr ausschliesst, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
[…]
4.5
Diese Ausführungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Die Verlängerung der Untersuchungshaft war zwar nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren BK 25 41. Das ändert aber, wie bereits erwähnt, nichts daran, dass die Ausführungen zur Fluchtgefahr nach wie vor Geltung haben. Betreffend den vom Beschwerdeführer behaupteten nicht auflösbaren Widerspruch zwischen der Annahme von Fluchtgefahr und dem Vorwurf des Nichtanmeldens nach Wohnsitzwechsel in der Anklageschrift ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Würdigung des strafrechtlichen Vorwurfs ist abschliessend dem Sachgericht vorbehalten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist es aber nicht widersprüchlich, dass die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf zur Anklage bringt. Das schliesst die Annahme von Fluchtgefahr im Haftprüfungsverfahren nicht aus. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht davon ausging, der Beschwerdeführer beabsichtige, (dauerhaft) in J.________ zu leben. So oder anders ist mit Blick auf eine Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer beabsichtige, in der Schweiz zu wohnen. Zwar hat er sich nicht «offiziell» von der Schweiz abgemeldet und diese Formulierung war insofern nicht korrekt. Das hat aber auf die Beurteilung der Fluchtgefahr keine Auswirkungen. Massgebend ist, dass sein Aufenthaltsort unbekannt war. Zudem durfte mit Blick auf die beschriebenen Umstände sowie die Aussagen des Beschwerdeführers immerhin davon ausgegangen werden, dass er die Schweiz verlassen hatte. Weiter ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevant, wann der Beschwerdeführer seine Adresse in J.________ bekannt gegeben hat. So stellt es einen massgeblichen Unterschied dar, ob er dies freiwillig von sich aus oder erst unter dem Druck des Haftverfahrens gemacht hat. Zudem wurde ausführlich begründet, weshalb die Meldung bei der Polizei und die Einreise in die Schweiz die Fluchtgefahr nicht ausschliessen. Die pauschale Behauptung des Gegenteils ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Zudem trifft es nicht zu, dass die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers und seine damalige Verwurzelung in der Schweiz keine Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr gespielt haben. Es wurde begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in der Zeit vor seiner Verhaftung massgeblich geändert haben. Es geht um eine Würdigung der Gesamtumstände, welche nach wie vor deutlich darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer beschlossen hat, seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien zu verlagern. Es mag sein, dass er nach wie vor eine enge Beziehung zu seinen Kindern hat. Dies scheint aber mit Blick auf die geschilderten Umstände kein massgeblicher Grund für einen Verbleib in der Schweiz zu sein. Zudem präsentiert sich die Ausgangslage hier offensichtlich anders als bei minderjährigen Kindern, für welche der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig wäre. Auch der Kontakt und die Pflege der Beziehung zu volljährigen Kindern gestaltet sich anders als derjenige/diejenige gegenüber Kindern, welche auf eine Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen wären. Für eine Fluchtgefahr sprechen insbesondere auch die erwähnten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äussert.
4.6
Betreffend Abnahme der Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer kann vorab auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.6 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025). Es liegt weder das erstinstanzliche Urteil vor, anhand dessen sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch die definitive Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt immerhin aber, Anklage vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung zu erheben, und geht von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren aus (vgl. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Dezember 2024 [KZM 24 2726]). Zwar führte sie in ihrem Antrag auf erneute Haftverlängerung um drei Monate vom 30. Januar 2025 aus, es gehe um eine Freiheitsstrafe, die deutlich über 24 Monaten liege (KZM 25 231). Entgegen den erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft nehme neu eine tiefer zu erwartende Freiheitsstrafe als bisher an, bzw. eine solche, die zwischen 24 und 36 Monaten liege. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Februar 2025 (vgl. KZM 25 231) zudem mittlerweile klargestellt, dass es sich bei der Angabe einer drohenden Freiheitsstrafe von deutlich über 24 Monaten im Haftverlängerungsantrag vom 30. Januar 2025 um eine Missschreibung handle und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren drohe. Dies erscheint plausibel (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in diesem Beschluss zur Frage der Überhaft, E. 5.2). Somit verbleibt bei einer Verlängerung um weitere drei Monate ein Strafrest von sechs Monaten und mehr, weshalb nach wie vor ein Fluchtanreiz vorliegt. Die Schwere der drohenden Sanktion steht der Annahme einer Fluchtgefahr daher immer noch nicht entgegen. Mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation in der Schweiz und die drohende (Rest-)Freiheitsstrafe ist auch nach wie vor nicht ersichtlich, dass eine Flucht nach Serbien mit mehr Nachteilen als ein Verbleib in der Schweiz verbunden ist. Die Fluchtgefahr ist weiterhin zu bejahen.
4.7
Bei der vorliegenden Ausgangslage erscheint es überdies nicht willkürlich, die Berufung des Beschwerdeführers auf einen Härtefall als Schutzbehauptung zu betrachten. Vielmehr ist dies die nachvollziehbare Schlussfolgerung aus der Würdigung, wonach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe kein Interesse mehr, in der Schweiz zu bleiben, und es bestünden konkrete Hinweise, wonach er sich in Serbien einen neuen Lebensmittelpunkt aufbauen wolle. Insofern haben auch sein bisheriger Aufenthaltsstatus, seine lange Anwesenheitsdauer sowie seine familiäre Verknüpfung massgeblich an Bedeutung verloren und vermögen nicht per se in glaubhafter oder vertreterbarerweise einen Härtefall zu begründen. Die Formulierung in der Begründung des angefochtenen Entscheids, wonach mit Blick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers vor dessen Verhaftung die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nicht offensichtlich erfüllt seien, stellt keine Umkehr der Beweislast dar, sondern weist insbesondere daraufhin, dass bei der vorliegend geschilderten Ausgangslage die Hinweise auf einen Härtefall zu wenig deutlich sind, um eine drohende Landesverweisung als Fluchtindiz auszuschliessen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesgerichts vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, zumal es vorliegend einzig um die Beurteilung geht, ob die Landesverweisung trotz möglicher Härtefallklausel ein Fluchtindiz darstellt.
5.
5.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft resp. der vorzeitige Strafvollzug die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen).
5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Es liege Überhaft vor. Zudem macht er auch in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung geltend (vgl. Beschwerdeziffern 5 ff.).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach wie vor offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff. I.A.1.A. und I.A.1.B des Entwurfs der Anklageschrift) und sowie der anderen mutmasslich begangenen Delikte (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, Diebstahl und betrügerischer Konkurs), welche im Falle entsprechender Schuldsprüche zu einer Erhöhung der Strafe führen, ist bei summarischer Betrachtung auch nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten. Dies stimmt auch mit der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung überein (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Im Übrigen kann ebenfalls auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025 verwiesen werden (E. 5.2). So ist zu berücksichtigen, dass die mutmassliche Deliktsumme (Provisionszahlungen) bereits in einem Zeitraum von gut vier Monaten und nicht während mehrerer Jahre auf insgesamt CHF 81'969.80 angewachsen ist, was auf eine hohe kriminelle Energie hindeutet. Es geht um insgesamt 17 Betrugsvorwürfe sowie weitere 15 Fälle, in denen dem Beschwerdeführer im Rahmen gewerbsmässigen Handelns versuchter Betrug vorgeworfen wird. Hinzu kommen zwei weitere separate Betrugsvorwürfe im Jahr 2020 mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 67'390.00 sowie ungetreue Geschäftsbesorgung mit einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 148'000.00. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 31. Juli 2024 und 1. November 2024 eine drohende Freiheitsstrafe von deutlich über 24 Monaten angegeben hatte, schliesst die Annahme einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft in den vorerwähnten Haftverlängerungsanträgen mit Blick auf die bisher erstandene Haft und der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung vorerst mit dem Hinweis auf eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 24 Monaten beschränken durfte. Dies wurde auch nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch vom 27. Dezember 2024 (KZM 24 2726) erfolgte von der Staatsanwaltschaft eine detailliertere Prüfung der zu erwartenden Strafe. Dabei kam sie zum Schluss, es drohe eine Strafe, die deutlich über drei Jahren liege. Das ist kein Widerspruch zu ihren vorherigen Haftverlängerungsanträgen, in denen eine gleichermassen detaillierte Würdigung noch nicht erfolgt war. Eine unter diesen Umständen vorgenommene präzisierte Haftdauer bedeutet daher nicht per se, die Staatsanwaltschaft habe die Freiheitsstrafe nur nach oben geschraubt, um die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Jedenfalls erscheint ein solches Strafmass realistisch und die vorherigen Angaben der Staatsanwaltschaft betreffend Strafmass schliessen nicht aus, dass auch eine Strafe von mehr als drei Jahren in Betracht kommt. Zudem bestehen nach Ansicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Dezember 2024 (KZM 24 2726) sowie ihr Schreiben vom 6. Februar 2025 (KZM 25 231) nach wie vor Hinweise, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend zu erwartender Sanktion in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 30. Januar 2025 (KZM 25 231) verschrieben hat. Ein Verschrieb liegt im Übrigen auch vor, wenn eine (teilweise) kopierte Begründung versehentlich nicht angepasst wurde (vgl. Vorbringen in Beschwerdeziffer 29). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen eine zu erwartende Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über 36 Monaten verbleibt damit noch ein Strafrest von sechs Monaten (oder mehr). Auch darin ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch keine Überhaft zu sehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.5 f.). So erachtete das Bundesgericht auch eine erstandene Haft von rund elf Monaten bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten und damit einem Strafrest von sechs Monaten noch als verhältnismässig. Selbst wenn damit (allmählich) ein Grenzfall vorliegen sollte, rechtfertigt sich die Annahme von Überhaft auch mit Blick auf eine weitere Verlängerung (noch) nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 dazu einlud, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, bedeutet nicht per se, dass jede weitere Verlängerung unverhältnismässig ist.
Die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland werden jedoch weiterhin eingeladen, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, andernfalls die erstandene Untersuchungshaft tatsächlich in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte und entsprechend eine Haftentlassung in Betracht zu ziehen wäre.
5.3
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzte sich das Zwangsmassnahmengericht mit dessen Argumenten auseinander und begründete, weshalb aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 30. Januar 2025 nicht von einer Strafe zwischen 24 und 36 Monaten ausgegangen werden könne und die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe nur erhöht habe, um die Chance der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu erhöhen, fehl gehe. Aus dem Entscheid geht hervor, weshalb nach wie vor von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und damit nicht von Überhaft auszugehen sei. Die Verhältnismässigkeit wurde hinreichend vom Zwangsmassnahmengericht begründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
5.4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann oder die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug besteht (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 sowie 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4). Zudem deutet die zu erwartende Strafhöhe ohnehin auf eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe hin. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 und 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1). Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen (Hervorhebungen durch die Kammer). Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3, 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1, 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Wie diese Ausführungen in ihrem gesamten Kontext (vgl. insbesondere Hervorhebungen durch die Kammer) zeigen, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Berücksichtigung des 2/3-Termins, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorhanden sein muss. Inwiefern sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2, in welchem notabene ein Urteil vorlag, etwas anderes ergeben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Da im vorliegenden Fall noch keine Strafe verhängt wurde und gestützt auf die konkreten Umstände kein Anlass besteht, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft somit auch unter diesem Aspekt noch als verhältnismässig.
Dispositiv
5.5 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (BGE 145 IV 503 E. 3.2; vgl. Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels sog. Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO (Urteile 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.2; vgl. ausführlich zum Electronic Monitoring BGE 145 IV 503 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte wie Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteil des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Mit Blick auf diese Ausführungen und die Verhältnisse im konkreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) kommen nach wie keine Ersatzmassnahmen in Betracht. Sofern der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründung ist zwar kurz. Mit Blick darauf, dass immer noch von Fluchtgefahr ausgegangen werden muss und sich die Beschwerdekammer erst kürzlich in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt hat (KZM 22 1249), reicht diese Begründung aber aus. Der Beschwerdeführer war informiert, weshalb keine Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Er hatte solche in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (KZM 25 231) zudem gar nicht mehr beantragt, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen einer detaillierteren Prüfung zu unterziehen.
5.6 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots, da seit dem Haftverlängerungsantrag und der gleichzeitigen Mitteilung betreffend Abschluss des Verfahrens vom 30. Januar 2025 wieder knapp ein Monat bzw. mittlerweile mehrere Wochen verstrichen seien (vgl. auch Schlussbemerkungen vom 6. März 2025), in denen die Staatsanwaltschaft keine weiteren Handlungen vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2025 eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen gestellt. Diese Frist ist auch im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens nicht zu lang. Die Staatsanwaltschaft musste diese Frist abwarten und konnte somit erst ab ca. Mitte Februar 2025 über weitere Verfahrensschritte entscheiden bzw. solche vornehmen. Der Umstand, dass bislang (in den letzten knapp drei Wochen) keine weiteren Handlungen ersichtlich sind, stellt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. aber E. 5.6.2 dieses Beschlusses), zumal dabei zu beachten ist, dass nunmehr die definitive Anklageerhebung bevorsteht. Mit der Anklageerhebung beim Regionalgericht ist bekanntlich auch Antrag auf Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen, soweit dies im Einzelfall zur Diskussion steht. Vorliegend macht ein allfälliger Antrag auf Sicherheitshaft allerdings nur dann Sinn, wenn die hier zu beurteilende Beschwerde nicht vollumfänglich gutgeheissen wird. Von der Staatsanwaltschaft kann nicht erwartet werden, dass sie in einer Konstellation wie der vorliegenden einen Antrag auf Sicherheitshaft auf Reserve stellt und damit unter Umständen unnötigen Aufwand verursacht. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass sie den Ausgang dieses Verfahrens abwartet. Damit ist aber auch die Anklageerhebung gewissermassen blockiert. Der Beschwerdeführer muss sich zudem bewusst sein, dass jede neue Eingabe der Parteien im vorliegenden Verfahren, auch wenn sie rechtlich natürlich erlaubt sind, zu einer weiteren Verzögerung führt.
Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Arbeitslast zeigt die aktuelle Überlastung der Justiz und weist daraufhin, wie schwierig es ist, die Fälle mit der gebotenen Beschleunigung zu führen (vgl. zur Veranschaulichung: https://www.tagesanzeiger.ch/ueberlastete-gerichte-lange-verfahren-und-tiefere-strafen-736199731958; Bericht vom 28. Januar 2025, besucht am 6. März 2025). Dieser Umstand begründet aber keinen Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder grundsätzlich nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln und führt jedenfalls nicht per se zu einer Haftentlassung, zumal aktuell gar keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird.
5.6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die erneute Verlängerung um drei Monate als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verlängerung von drei Monaten einzig für die Behandlung der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO sei nicht verhältnismässig. Damit würden auch die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 ausser Acht gelassen. Im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags konnte die Staatsanwaltschaft zwar nicht abschätzen, welchen Zeitbedarf die Durchführung allfälliger Beweisanträge in Anspruch nimmt. Es kann aber mittlerweile nicht mehr davon ausgegangen werden, das Verfahren werde durch die Behandlung von weiteren Beweisanträgen verlängert. Im Zeitpunkt der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2025 muss bekannt gewesen sein, ob und welche Beweisanträge eingegangen waren. Es darf deshalb erwartet werden, dass die Staatsanwaltschaft sich zum Umfang allfälliger Beweisanträge geäussert hätte, wenn solche zu bearbeiten gewesen wären. Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, weshalb der Abschluss des Verfahrens nochmals mehrere Wochen in Anspruch nehmen sollte. Unter Berücksichtigung der bisher vergangenen Zeit, die mutmasslich notwendig war, die Anklageschrift fertig zu stellen, ist zu erwarten, dass in Kürze eine Anklageerhebung erfolgen kann. Eine Verlängerung (auf Vorrat) um drei Monate rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage nicht, weshalb die Haftdauer zu kürzen ist. Mit Blick darauf, erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 17. März 2025 als angezeigt.
5.6.3 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 5. Mai 2025, verlängert hat und die Haftdauer nunmehr gekürzt und bis zum 17. März 2025 verlängert wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
5.7 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchgedrungen. Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer gilt der Beschwerdeführer aber als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 6. März 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Februar 2025 wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 5. Mai 2025 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 17. März 2025 verlängert.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang eines Drittels.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben – vorab per Mail)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 7. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 25 91
BK 22 465
BK 25 41
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
7B_53/2024
1B_118/2023
BK 25 41
BK 25 41
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
7B_200/2024
7B_1001/2023
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_200/2024
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_1001/2023
7B_365/2024
BK 25 41
BK 25 41
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ
7B_997/2023
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
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7B_1232/2024
7B_1001/2023
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_1232/2024
1B_9/2023
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
7B_1232/2024
1B_9/2023
1B_495/2022
1B_186/2022
1B_495/2022
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
7B_67/2024
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
7B_706/2023
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
7B_842/2023
7B_706/2023
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7B_365/2024
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
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6B_549/2024
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
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1B_443/2021
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7B_698/2024
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7B_984/2023
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF