BK 2025 95
Einstellung / Beweisanträge, Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Sachentziehung
29. August 2025Deutsch20 min
1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein. Dagegen erhob die E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________, am 27. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschuldigten 1 sowie die Weisungen an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 fortzusetzen und die mit Eingabe vom 5. Juni 2024 beantragten Beweismassnahmen durchzuführen. Mit Verfügung vom 10. März 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 31. März 2025 eine Stellungnahme ein, der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2025.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 25 95
Bern, 4. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
a.v.d. Fürsprecherin D.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________ GmbH
v.d. Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2025
(BJS 22 9151)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein. Dagegen erhob die E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Rechtsanwälte F.________ und/oder G.________, am 27. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Beschuldigten 1 sowie die Weisungen an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 fortzusetzen und die mit Eingabe vom 5. Juni 2024 beantragten Beweismassnahmen durchzuführen. Mit Verfügung vom 10. März 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 31. März 2025 eine Stellungnahme ein, der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2025.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe sie erst in der Einstellungsverfügung mit dem Bericht des K.________ (Verwaltungseinheit) konfrontiert.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Parteien sind über wichtige Verfahrenshandlungen und vorzunehmende Beweismassnahmen zu unterrichten. Sie sind beispielsweise über die Durchführung von Augenscheinen, das Einholen von Gutachten oder die Einvernahme von Auskunftspersonen in Kenntnis zu setzen (Wiederkehr/Rosales-Geyer, Anspruch auf Orientierung nach Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 10/2018, S. 1266). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll nicht zu prozessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teilnahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwirkungsrecht bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).
3.2 Am 27. Juni 2024 holte die Staatsanwaltschaft einen Amtsbericht i.S.v. Art. 195 StPO beim K.________ (Verwaltungseinheit) ein, welcher am 12. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft einging. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Bericht den Parteien zugestellt oder von seiner Existenz auf einer anderen Art Kenntnis gegeben worden wäre. Dies wäre spätestens im Rahmen der zweiten Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO möglich und geboten gewesen. Der eingeholte Amtsbericht beschäftigt sich mit Fragen der Finanzierung von L.________ (Geschäftstätigkeit) und stellt damit in einem Verfahren, bei dem solche Fragen eine wesentliche Rolle spielen, ohne Weiteres eine entscheidwesentliche Grundlage dar, über welche die Parteien proaktiv zu informieren gewesen wären. Entsprechend verletzte die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem sie dies unterliess.
3.3 Die Gehörsverletzung kann vorliegend durch die Beschwerdekammer geheilt werden. Obwohl der Amtsbericht ein sehr relevantes Thema beschlägt, trägt er nur einen untergeordneten Teil zur Begründung der angefochtenen Verfügung bei. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sich um keine schwerwiegende Gehörsverletzung handelt und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht mehr als prozessualen Leerlauf bedeuten würde.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tatverdacht hat sich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen (statt vieler: Ackermann, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Damit reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Beschwerdebegründung hat sich – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht einmal ansatzweise darlegt wird, weshalb z. B. eine beantragte Genugtuung zuzusprechen ist (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
4.3 Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.
4.4 Dem Beschuldigten 1 wird Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal ist ein Vermögensschaden. Es genügt daher an dieser Stelle, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Eintritt eines Vermögensschadens zu prüfen. Ist dies zu verneinen, so besteht pars pro toto kein hinreichender Tatverdacht auf Erfüllung der Straftatbestände.
4.5 Die angefochtene Verfügung hält hinsichtlich des Vermögensschadens fest, was folgt: Der Fehlbetrag sei durch die Beschwerdeführerin anhand einer Gegenüberstellung von Registrierungen und Kreditkartenzahlungen errechnet worden, nicht anhand verwendeter L.________ (Geschäftstätigkeit). Es sei möglich gewesen, Registrierungen im System zu übersteuern, in gewissen Fällen habe dies sogar gemacht werden müssen. Es erscheine daher fraglich, ob die im System erfassten Registrierungen bzw. durchgeführten L.________(Geschäftstätigkeit) tatsächlich korrekt seien. Ab einem gewissen Punkt hätten sich die Mitarbeitenden für ihre L.________(Geschäftstätigkeit) wie Kunden im System registrieren müssen. Diese L.________(Geschäftstätigkeit) hätten nicht bezahlt werden müssen. Es sei unklar, ob diese L.________(Geschäftstätigkeit) bei der Berechnung des Deliktsbetrags berücksichtigt worden seien. Dass im O.________ (Geschäftsniederlassung) in M.________ (Ort) Bargeld eingenommen worden sei, sei unbestritten. Unklar und nicht nachprüfbar sei, ob, und wenn ja, wie oft und in welchem Umfang der Beschuldigte 1 Bargeld an H.________ abgeliefert habe. Gemäss Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) sei es nicht möglich, den exakten Umsatz eines O.________ (Geschäftsniederlassung) im hier interessierenden Zeitraum festzustellen. H.________ habe selbst eingeräumt, dass über die erzielten Bareinnahmen nicht Buch geführt worden sei und er darüber zumindest anfänglich keine Kontrolle gehabt habe.
4.6 Hinsichtlich der Bezifferung des Deliktsbetrags bringt die Beschwerdeführerin korrekt vor, dass sie nicht gehalten sei, ihre Zivilklage bereits im Vorverfahren exakt zu beziffern und beruft sich dabei auf Art. 123 Abs. 2 aStPO (in der Fassung bis 31. Dezember 2023) sowie Art. 123 Abs. 1 und Art. 331 Abs. 2 StPO Wenn sie diese Argumentation auf den Vermögensschaden als Tatbestandsmerkmal übertragen will, vermag sie damit aber nicht durchzudringen. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung unter anderem dahingehend, dass sich der Verdacht hinsichtlich des Vermögensschadens verflüchtigte. Der Tatverdacht muss sich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne beziehen. Das bedeutet, dass sich der Tatverdacht in globo erübrigt, wenn er hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmales dahinfällt. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Vermögensschadens nicht (nur) dessen Höhe unklar, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen insinuiert. Vielmehr ist unklar, ob ein solcher überhaupt eingetreten ist.
4.7 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hinsichtlich des Vermögensschadens in der Beschwerde darauf festzustellen, dass das Fehlen von Geld unstrittig sei (Rz. 26). Sie legt nicht dar, worauf sie sich hierbei stützt. Dies erstaunt umso mehr als sie in Rz. 19 die Argumentation der angefochtenen Verfügung dahingehend wiedergibt, wonach das Vorliegen eines Vermögensschadens in Frage gestellt werde.
An anderen Stellen der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin dar, dass es sich beim Delta zwischen durchgeführten L.________(Geschäftstätigkeit) und Kreditkarteneinnahmen um unerlaubte Bareinnahmen handeln müsse (Rz. 18) sowie dass sie entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nie eingeräumt habe, vom Personal selbst verwendete L.________(Geschäftstätigkeit) bisher unberücksichtigt gelassen zu haben; vielmehr habe es sich dabei um Zertifikate für das Personal gehandelt (Rz. 21). Zum Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) räumt sie ein, dass ihr die Problematik bewusst sei. Sie habe nicht ohne Grund den Schaden über eine Triangulation zwischen registrierten L.________(Geschäftstätigkeit) und Kreditkarteneinnahmen bestimmen müssen (Rz. 30). Dennoch sei der Schluss, die Ermittlung des exakten Umsatzes sei unmöglich, in dieser Absolutheit unzutreffend, da die zitierte Aussage des Berichts nur in Bezug auf gewisse Stellen getroffen werde (Rz. 31). Auch zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführt, was an der Bestimmung des Vermögensschadens durch die Staatsanwaltschaft falsch gewesen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es die Beschwerdeführerin darzulegen versäumt, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Vermögensschaden falsch bestimmt haben soll. Damit verletzt die Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht, weshalb diese Rügen nicht zu hören sind.
4.8 Vom Fehlen eines Tatbestandsmerkmals kann dennoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Strafbarkeit entfällt. Beim Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnotwendig, dass nicht alle Tatbestandsmerkmale eintreten. Hierfür lassen sich den Akten jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen. Gegen die Annahme eines Versuchs spricht nicht zuletzt die Aussage von H.________ (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin), wonach er erfahren habe, dass in M.________(Ort) weiterhin Bargeld angenommen werde und dies N.________ (Ort) nicht erfahren dürfe, worauf er Berechnungen angestellt habe (Einvernahme vom 13. Dezember 2023 Z. 238 ff.). Der Verdacht auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten 1 entstand damit bei der Privatklägerin aufgrund eigener Berechnungen, die sich nach dem Gesagten nicht mehr stützen lassen. Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Verdacht für eine tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1 ohne Eintritt des Erfolgs (des Vermögensschadens), mit anderen Worten einen Versuch.
4.9 Damit entfällt in Ermangelung eines Vermögensschadens und eines Versuchs eine Strafbarkeit des Beschuldigten 1.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die am 5. Juni 2024 gestellten Beweisanträge durchzuführen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei.
5.1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 Satz 1 StPO).
5.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Anträge auf fünf Editionen sowie drei Einvernahmen ab. Von diesen Beweisanträgen bezog sich nur einer, nämlich derjenige auf Einvernahme von I.________, nicht auf P.________ (berufliche Tätigkeit), die der Beschuldigte 1 durchgeführt haben soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Frage, ob diese P.________(berufliche Tätigkeit) stattgefunden haben, für die Frage des Vermögensschadens von direkter Relevanz sein könnten.
5.3 Der Antrag auf Einvernahme von I.________ (Standortleiterin des O.________ (Geschäftsniederlassung) N.________ (Ort)) wird in der Beschwerde dahingehend begründet, dass der Beweiswert ihrer Aussagen nicht von der Hand zu weisen wäre, wenn sich ihre Anwesenheit im O.________ (Geschäftsniederlassung) N.________ (Ort) mit schon nur einer einzigen der vom Beschuldigten 1 geltend gemachten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Bargeldlieferungen überschnitten hätte. Die Beschwerdekammer teilt diese Ansicht nicht. Einerseits wäre der Beweiswert einer Aussage, wonach I.________ keine Bargeldübergaben erlebt habe, sehr gering. Die Staatsanwaltschaft hält in diesem Zusammenhang korrekt fest, dass unklar sei, ob I.________ überhaupt zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen sei, da der Beschuldigte 1 die Beträge jeweils nach Feierabend abgeliefert haben will. Andrerseits wäre die Aussage, wonach sie eine oder mehrere Bargeldübergaben erlebt hätte, unerheblich, da dies am Ergebnis der Verfahrenseinstellung nichts zu ändern vermöchte.
5.4 Die Staatsanwaltschaft hat die Beweisanträge damit zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Beweisanträge ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.2 Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung benennt explizit die beschuldigte Person. Folgt man den jeweiligen Verweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4, 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2), so führt dies zu BGE 131 I 476 E. 2.1 und BGE 125 I 127 E. 6c/bb. In letzterem hielt das Bundesgericht Folgendes fest:
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (…). In ähnlicher Weise verneinte der Gerichtshof trotz Fehlens der Anhörung eines Zeugen durch das Gericht eine Verletzung der Konvention, weil der Rechtsvertreter die erforderlichen Schritte nicht unternommen und insbesondere die Anhörung nicht verlangt hatte.
Das Bundesgericht bezieht sich an dieser Stelle auf das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), ein Recht, auf das sich nur die beschuldigte Person berufen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Nennung der beschuldigten Person in E. 6.1 des zitierten Entscheids auf das Konfrontationsrecht zurückzuführen ist. In dieser Lesart wurde damit nicht beabsichtigt, diese Rechtsprechung auf die beschuldigte Person zu beschränken. Das bedeutet, dass diese Rechtsprechung auch auf andere Parteien anwendbar ist, womit sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen kann. Dies ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung.
6.3 Bereits in der Strafanzeige vom 9. Mai 2022 stellt die Beschwerdeführerin Berechnungen zum Deliktsbetrag an (Rz. 19 ff.). H.________, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wurde am 26. August 2022 sowie am 13. Dezember 2023 einvernommen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 äusserte sich die Privatklägerin zu den Diskrepanzen zum Vermögensschaden, nämlich zwischen den Zahlen in der Strafanzeige und der eingereichten Excel-Tabelle. Die nach der ersten Frist gemäss Art. 318 StPO hinsichtlich des Vermögensschadens durch die Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 vollumfänglich gutgeheissen. Die restlichen Beweisanträge wurden in diesem Beschluss (E. 5) behandelt. Im Nachgang der zweiten Frist gemäss Art. 318 StPO stellte die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweisanträge.
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Schluss, den die Staatsanwaltschaft aus dem Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) zieht, wonach die Ermittlung des exakten Umsatzes unmöglich sei, in dieser Absolutheit nicht zutreffe. Die zitierte Aussage des Berichts werde nur in Bezug auf gewisse Stellen getroffen. Damit weiss die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Auf die Frage, ob es eine Möglichkeit zur genauen Bezifferung der mit verschiedenen L.________ (Geschäftstätigkeit) erzielten Umsätze eines O.________(Geschäftsniederlassung) gäbe, wird im Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) doch das Folgende ausgeführt:
(…) Dem Bund waren die Rechnungen der Versicherer bzw. der Kantone zu diesem Zweck quartalsweise (gesammelt) zuzusenden (…). Dem Bund liegen daher grundsätzlich keine individuellen Abrechnungen vor. Je nachdem, wie die Abrechnungen im besagten O.________ (Geschäftsniederlassung) erfolgten, könnten Versicherer oder der betreffende Kanton ggf. über genauere Daten verfügen. Aus diesen Daten kann allerdings nicht mit Sicherheit auf den exakten Umsatz eines O.________(Geschäftsniederlassung) geschlossen werden, da es die besagten unterschiedlichen Abrechnungswege gab (und darüber hinaus in aller Regel eine Vielzahl von Versicherern, über die abgerechnet wurde). (…)
Gestützt auf diese Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, die im Bericht des K.________(Verwaltungseinheit) angesprochenen Daten beizuziehen, da keine Gewähr bestand, dass diese die durchgeführten L.________(Geschäftstätigkeit) vollständig und korrekt abgebildet hätten.
6.5 Die Beschwerdeführerin stellte keine weiteren relevanten Beweisanträge. Darüber hinaus sind keine sachdienlichen Beweiserhebungen ersichtlich. Damit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 2’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 trägt. Die Restanz wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin ist somit ein Viertel ihrer Aufwände zu entschädigen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Tarifrahmen für das Beschwerdeverfahren reicht von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e PKV). Mit Kostennote vom 16. April 2025 machte Rechtsanwalt F.________ Aufwände in der Höhe von CHF 6'271.15 geltend (22 Stunden und 45 Minuten à CHF 250.00 pro Stunde, 2% Spesenpauschale sowie MWST). Diese Aufwände sind deutlich überhöht. Die Bedeutung der Streitsache ist als knapp durchschnittlich zu bezeichnen, der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als leicht unterdurchschnittlich. Die Entschädigung ist somit auf pauschal CHF 5'000.00 inkl. Auslagen und MWST festzusetzen. Davon ist ein Viertel, ausmachend CHF 1'250.00, durch den Kanton Bern auszurichten.
8.3 Die der Beschwerdeführerin auszurichtenden Verfahrenskosten sind mit der auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es verbleibt eine Differenz von CHF 250.00 zulasten der Beschwerdeführerin.
8.4 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, das einzig Offizialdelikte zum Gegenstand hat. Die Entschädigung des Beschuldigten wird entsprechend durch den Kanton getragen. Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 26. November 2025 ein Honorar von CHF 2'578.20 geltend (10.5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. MWST). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. In Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung von CHF 2'578.20 direkt Rechtsanwalt B.________ auszurichten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von CHF 1’500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1’250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend noch Verfahrenskosten von CHF 250.00 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 2'578.20 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
Erwägungen
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt J.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post)
Bern, 4. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 25 95
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
7B_1408/2024
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
6B_1238/2022
BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380
Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP
Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
1B_115/2021
6B_212/2017
6B_288/2015
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF