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Entscheid

BK 2025 97

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

28. Mai 2025Deutsch84 min

1.1 Gestützt auf ein vom Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol) geführtes Verfahren und zufolge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-7 wegen (u.a.) Leistungsbetrugs hängig (Verfahrensnummer WSG 24 14-20). Am 19. Februar 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des von fedpol geführten Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 und verfügte dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und entschieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder fedpol) am 28. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte u.a., dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wirtschaftsstrafgericht anzuweisen sei, die Anklage an die Hand zu nehmen (Rechtsbegehren 1 und 3).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 97

Bern, 3. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________

Beschuldigter 2

E.________

v.d. Fürsprecher F.________

Beschuldigter 3

G.________

v.d. Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________

Beschuldigter 4

I.________

v.d. Rechtsanwalt J.________

Beschuldigter 5

K.________

v.d. Rechtsanwalt L.________

Beschuldigter 6

M.________

v.d. Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________

Beschuldigter 7

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d Staatsanwalt O.________

Bundesamt für Polizei fedpol, Guisanplatz 1A, 3003 Bern

Beschwerdeführerin

Gegenstand Rückweisung

Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 (WSG 24 14-20)

Regeste

Art. 20 Abs. 1 VStrR; Art. 29 Abs. 1 BV; Zulässigkeit der für eine befristete Dauer und für ein spezifisches Verwaltungsstrafverfahren bestellten Verfahrensleitung

Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird durch einen «untersuchenden Beamten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenommen (Art. 20 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VStrR). Das VStrR schreibt nicht vor, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifischen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden müsste. Jener ist es durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen. Dieses gehört ab Anstellungszeitpunkt dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR. (E. 8.2 f. und 8.4.2)

Im konkreten Fall kann das Vorgehen der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde (fedpol) bei der Besetzung der Verfahrensleitung mit Q. und R. mittels befristeter Arbeitsverträge und spezifisch für ein einzelnes Verfahren im Lichte von Art. 20 VStrR nicht beanstandet werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass Q. und R. davor bei einem anderen Amt beschäftigt waren und deren dortige Anstellungsverhältnisse für die Dauer der befristeten Anstellung bei fedpol sistiert worden waren. Q. und R. standen während ihrer Arbeitstätigkeit bei fedpol einzig in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit fedpol. Sie waren Mitarbeitende des fedpol und nicht «fedpol-externe» Personen. (E. 8.4.1 i.V.m. E. 7.2)

Die Einsetzung von Q. und R. als (Stv.) Verfahrensleiter für ein einzelnes, spezifisches Verwaltungsstrafverfahren hält auch einer verfassungsmässigen Prüfung stand. Bei Q. und R. handelt es sich um rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter, die als unabhängige sowie als unparteiische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen qualifiziert werden können. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. (E. 9.3)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Gestützt auf ein vom Bundesamt für Polizei (nachfolgend: fedpol) geführtes Verfahren und zufolge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-7 wegen (u.a.) Leistungsbetrugs hängig (Verfahrensnummer WSG 24 14-20). Am 19. Februar 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des von fedpol geführten Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 und verfügte dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und entschieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob fedpol (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder fedpol) am 28. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte u.a., dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wirtschaftsstrafgericht anzuweisen sei, die Anklage an die Hand zu nehmen (Rechtsbegehren 1 und 3).

1.2 Mit Verfügung vom 7. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass das Wirtschaftsstrafgericht einzelne Aktenteile der amtlichen Akten WSG 2024 14-20 (11 Ordner, einschliesslich ein Aktenverzeichnis der Akten von fedpol und einen USB-Stick [enthaltend die paginierten Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 21-0274]) eingereicht habe. Gleichzeitig gab es der Generalstaatsanwaltschaft, dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten 1-7 Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.

1.3 Am 10. März 2025 verzichtete das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erklärte Staatsanwalt O.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme.

Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Fürsprecher F.________, beantragte am 24. März 2025 ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 31. März 2025. Die Beschuldigten 2 und 4 (Ersterer verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________; Letzterer verteidigt durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________) schlossen in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Der Beschuldigte 2 ersuchte überdies um Einholung sämtlicher Korrespondenz und Dokumente im Zusammenhang mit der vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Februar 2018 durchgeführten Ämterkonsultation und dem darauffolgenden Mitberichtsverfahren, welche dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorangegangen seien.

Der Beschuldigte 5, verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, beantragte innert gewährter Fristerstreckung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (Eingabe vom 9. April 2025). Ebenfalls innert gewährter Fristerstreckung schlossen der Beschuldigte 6, verteidigt durch Rechtsanwalt L.________, am 9. April 2025 und der Beschuldigte 7, verteidigt durch Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________, am 10. April 2025 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 17. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den diversen Stellungnahmen Kenntnis, verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel und wies den Editionsantrag des Beschuldigten 2 ab.

In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.

Erwägungen

2.

2.1

Den Beschuldigten wird Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) resp. Verletzung der Rechtspflichten nach Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von vollendetem Leistungsbetrug vorgeworfen.

2.2

2.2.1

Zur Prozessgeschichte kann den Akten und dem angefochtenen Entscheid (E. III/1-8 [S. 5 ff.]) entnommen werden, dass das Verfahren durch eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) gegen Unbekannt, Die Schweizerische Post AG, PostAuto Schweiz AG sowie die handelnden Organe der genannten Gesellschaften am 14. Februar 2018 eingereichten Anzeige in Gang gesetzt worden war (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 03.101.0001 ff.). Nachdem sich sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern für nicht zuständig erklärt hatten, bezeichnete der Bundesrat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) resp. fedpol als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der hier interessierenden (mutmasslichen) Widerhandlungen gemäss Art. 14-18 VStrR und Art. 38 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) durch die PostAuto Schweiz AG. Das EJPD (resp. fedpol) wurde im gleichen Beschluss ermächtigt, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz (SSK) mit der Verfahrensleitung zu beauftragen. Ferner wurde festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (konkret die Eidgenössische Zollverwaltung [EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG] und die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]) fedpol bei Fragen in Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabebetrug sowie bei Fragen der Rechnungslegung unterstützt (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.001.0002). Mit Verfügung vom 2. März 2018 eröffnete fedpol eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung (damals unter der Verfahrensnummer 18-0055) wegen des Verdachts des Leistungs- und Abgabebetrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im subventionierten regionalen Personenverkehr (nachfolgend: RPV) durch die PostAuto Schweiz AG (nachfolgend: PostAuto). Mit Dienstleistungsaufträgen vom 12./13. bzw. 15. März 2018 beauftragte es alt Bundesrichter AC.________ und Kantonsrichter AD.________ damit, die Rolle des untersuchenden Beamten gemäss VStrR zu übernehmen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 07.202.0043 ff.). Diese hatten somit in der Folge die Verfahrensleitung inne.

2.2.2

Am 10. September 2020 wurde das Verwaltungsstrafverfahren dem Wirtschaftsstrafgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen (Verfahren WSG 20 16-21). Dieses entschied am 18. Dezember 2020, dass es sich bei den eingesetzten Verfahrensleitern AC.________ und AD.________ nicht um Beamte im Sinne von Art. 20 VStrR, sondern um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung es an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Deshalb seien sämtliche Ergebnisse der von diesen selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nichtig, aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Das Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.100.0008 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.100.0024 ff. und 01.100.0091 ff.]).

2.2.3

Fedpol setzte schliesslich mit Q.________, Abteilungsleiter bei der ESTV, und R.________, Ermittler bei der ESTV, eine neue Verfahrensleitung ein (dazu nachfolgend E. 5.2) und nahm das Verfahren im September 2021 wieder auf (neu unter der Verfahrensnummer 21-0274; vgl. Aktenverzeichnis fedpol S. 2 [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2], wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Aktenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist). Im Mai 2022 gelangten die Beschuldigten 3 und 4 an fedpol und führten aus, sie erachteten die Bestellung von Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter als rechtswidrig (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.201.0001 ff. / 03.201.0001 ff.). Mit Beschwerde an die (damalige) Direktorin von fedpol machte der Beschuldigte 4 am 30. Januar 2023 geltend, die sachliche Zuständigkeit von Q.________ und R.________ sei zu verneinen (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.0362 ff.). Die (damalige) Direktorin von fedpol wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.435 ff.). Vor dem Hintergrund eines kurz zuvor in anderer Sache (jedoch das gleiche Verwaltungsstrafverfahren betreffend) ergangenen Entscheids des Bundesstrafgerichts resp. der darin zur Frage der Rechtmässigkeit der Anstellung von Q.________ und R.________ gemachten Ausführungen (siehe Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2022.34, BV.2022.36, BV.2022.37 [nachfolgend: BV.2022.34/36/37] vom 17. Februar 2023 E.5.6.2 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 17.202.0413 ff.], wonach das Sachgericht – im Fall einer erneuten Anklage – über die Frage der Rechtmässigkeit deren Anstellung zu urteilen haben werde) wurde seitens der Beschuldigten von einem Weiterzug des Entscheids der (damaligen) Direktorin von fedpol vom 24. Februar 2023 abgesehen. In der Folge rügten die Verteidigungen jedoch wiederholt in diversen Stellungnahmen die fehlende Zuständigkeit des Verfahrensleiters Q.________ und dessen Stellvertreters R.________.

2.2.4

Zwischen Januar und März 2024 erliess fedpol gegen alle Beschuldigten Strafbescheide. Zufolge Einspracheerhebungen ergingen im April/Mai 2024 Strafverfügungen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR die gerichtliche Beurteilung, worauf fedpol das Verwaltungsstrafverfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern zur (erneuten) gerichtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Diese überwies ihrerseits das Verfahren am 12. Juni 2024 an das Wirtschaftsstrafgericht, welches den Parteien am 25. September 2024 Gelegenheit einräumte, sich zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an Q.________ und R.________ zu äussern. Davon machten – mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft – sämtliche Verfahrensbeteiligten Gebrauch.

Ein zwischenzeitlich vom Beschuldigten 2 gegen die (damalige) Direktorin von fedpol, AE.________, gerichtetes Ausstandsgesuch blieb erfolglos (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 533 vom 10. Februar 2025).

2.2.5

Am 19. Februar 2025 wies das Wirtschaftsstrafgericht – wie gesehen (E. 1.1 hiervor) – das Verwaltungsstrafverfahren (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden, nichtigkeitsbegründenden Verfahrensfehlers erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und erkannte auf Unverwertbarkeit der Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. Hiergegen reichte fedpol resp. die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein.

3.

3.1

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

3.2

Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gefällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rückweisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (Heimgartner/Keshelava, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklageprüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.

3.3

3.3.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO gegen verfahrensleitende Entscheide, worunter die hier angefochtene Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit fällt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.1; zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2).

3.3.2

Anders als im Beschwerdeverfahren BK 20 565+566 betreffend die erste Rückweisung des Wirtschaftsstrafgerichts ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur und damit die Beschwerdezulässigkeit zu bejahen. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung IV/2 f. des angefochtenen Entscheids (dort. S. 18 ff.) und das Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 (dort E. 3.5 mit Hinweis) verwiesen werden, wonach dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen ist, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht, wovon vorliegend mit Blick auf die zeitliche Dauer, die eine erneute Strafuntersuchung bei fedpol bedingen würde, nunmehr auszugehen ist (siehe ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4 am Ende). Den Beschuldigten werden Vergehen vorgeworfen, für die – betreffend die nach dem 1. Januar 2014 abgeschlossenen inkriminierten Taten – eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren gilt (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Ausgehend von den jeweils letzten Tatvorwürfen (die davor liegenden Tatvorwürfe verjähren selbstredend zu einem früheren Zeitpunkt) ist derzeit von folgenden (letzten) Verjährungszeitpunkten auszugehen: Beschuldigter 1: Frühling 2024 (Anmerkung der Kammer: der genaue Zeitpunkt – spätestens 11. oder 31. März 2024 [so der Beschuldigte 1] resp. spätestens 23. April 2024 [so das Wirtschaftsstrafgericht] – ist strittig, im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht weiter von Bedeutung, weshalb auf die entsprechenden Argumente des Beschuldigten 1 in seiner Stellungnahme vom 31. März 2025 nicht weiter einzugehen ist); Beschuldigter 2: 1. Mai 2026; Beschuldigte 3-6: 6. Mai 2027; Beschuldigter 7: (voraussichtlich) 16. November 2027 (siehe dazu noch nachfolgenden Absatz). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der den Beschuldigten 2 betreffenden Strafverfügung ausführte, dass die letzte ihm vorgeworfene Straftat resp. Unterlassung am 15. November 2017 zu laufen begonnen habe (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 02.302.0085), was zu einem Verjährungseintritt im November 2027 führe, sich demgegenüber nun im Beschwerdeverfahren bezüglich Verjährungseintritts auf den 1. Mai 2026 beruft, kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder stellt das Vorgehen der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben dar noch kann eine Verletzung der Substantiierungspflicht ausgemacht werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts folgt, wonach die Garantenstellung des Beschuldigten 2 zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post bereits am 30. April 2016 geendet habe und fraglich sei, ob er sich nach diesem Datum noch einer Unterlassung schuldig habe machen können (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. IV/3 Lemma 2 [S. 19]). Dass die Beschwerdeführerin nunmehr von einer (mutmasslichen) Verjährung am 1. Mai 2026 ausgeht, ist nicht zu beanstanden.

Wenn der Beschuldigte 7 vorbringt, der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf verjähre nicht erst, sondern sei bereits im September 2023 und damit lange vor Erlass der – die Verfolgungsverjährung unterbrechende – Strafverfügung verjährt, und schliesslich daraus schliesst, die Beschwerde sei ihm gegenüber mangels Vorliegens einer erst drohenden Verjährung unzulässig, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen lässt sich der ihn betreffenden Strafverfügung vom 3. Mai 2024 (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 02.307.0001 ff.) entnehmen, dass ihm nicht nur ein einzelnes mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten im Jahr 2013 vorgeworfen wird. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe betreffen Abgeltungen für die Fahrplanjahre 2014-2017. So soll er gemäss Ausführungen von fedpol in der vorgenannten Strafverfügung ab Mitte September 2013 Kenntnis vom angeblich unrechtmässigen Vorgehen der Verantwortlichen von PostAuto gehabt haben und ab diesem Moment (bis mutmasslich zur Abgeltung des Fahrplanjahrs 2017 am 15. November 2017) zum Einschreiten verpflichtet gewesen sein (a.a.O. Ziff. 8.5.10 f. und 9). Die Annahme, dass ihm gegenüber die Verjährung für die letzte angebliche Straftat erst im November 2027 eintritt, ist somit nicht offensichtlich falsch. Zum anderen braucht an dieser Stelle nicht näher auf die einzelnen inkriminierten Straftaten (und insbesondere auch nicht auf die Fragen, ob diese durch aktives Tun oder Unterlassen begangen worden sind und ob die Beschwerdeführerin dem Akkusationsprinzip hinreichend nachgekommen ist [Stellungnahme des Beschuldigten 7 zuhanden des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. November 2024 Rz. 7 {Beilage zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren}] eingegangen zu werden. Selbst wenn die Einwände des Beschuldigten 7 zutreffen sollten, hätte dies nicht ein Verneinen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge. Anders als er meint, hat für die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde keine ihn betreffende isolierte Beurteilung zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hat, was vorliegend zu bejahen ist. Wie aus den vorstehend dargelegten Verjährungszeitpunkten gefolgert werden kann, führte eine (erneute) Rückweisung dazu, dass die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr weitergeführt werden könnte und bei den übrigen Beschuldigten hinsichtlich einzelner, mutmasslicher Straftaten laufend die Verjährung eintreten würde und die jüngste (und letzte) Straftat der Beschuldigten 3-6 am 6. Mai 2027, d.h. in rund 2 Jahren verjährt sein dürfte. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die beiden bisherigen Untersuchungen je rund zweieinhalb Jahre gedauert haben (erste Untersuchung: Februar 2018 bis September 2020; zweite Untersuchung: September 2021 bis April 2024), kann mittlerweile (zufolge drohender Verjährung des Grossteils der vorgeworfenen Straftaten) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

3.3.3

An den obigen Ausführungen vermögen auch die Einwände der Beschuldigten 3, 5 und 7, wonach eine weitere Untersuchung problemlos innerhalb kürzerer Zeit als die letzten zwei Untersuchungen abgeschlossen werden könnte, nichts zu ändern. Selbst wenn eine erneute Untersuchung aufgrund des Umstands, dass auf einen Teil bereits vorgenommener Untersuchungshandlungen bzw. auf erhebliches Vorwissen zurückgegriffen werden könnte und keine zeitaufwändigen Rechtshilfeersuchen erforderlich wären, innert kürzerer Dauer oder – wie von den Beschuldigten 3 und 7 angenommen – innert zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden könnte, drohte in dieser Zeit für die Mehrzahl der vorgeworfenen Straftaten der Verjährungseintritt resp. kann schon heute davon ausgegangen werden, dass diese verjährt sein dürften. Abgesehen davon wird die Untersuchungsdauer nicht nur von der Strafverfolgungsbehörde bestimmt. Auch die Beschuldigten tragen mit ihrem Verhalten massgeblich zur Verfahrensdauer bei, so beispielsweise durch Stellen von Anträgen und Einlegen von Rechtsmitteln, wovon sie in der Vergangenheit – was ihr Recht ist – entsprechend Gebrauch gemacht haben (exemplarisch: Beschwerde des Beschuldigten 1 vom 23. September 2022 [Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023] und Beschwerden des Beschuldigten 3 vom 13. Mai 2022 [Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.17 vom 19. Oktober 2022] und 6. November 2023 sowie Beschwerde des Beschuldigten 4 vom 22. Juli 2022 und Beschwerde des Beschuldigten 7 vom 26. Oktober 2023 resp. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.31 vom 20. Januar 2023, BV.2022.35 vom 3. Mai 2023 und BV.2022.34/36/37 vom 17. Februar 2023). Vor diesem Hintergrund ist es für die Beschwerdekammer wahrscheinlich, dass eine weitere Untersuchung – selbst wenn diese beförderlich vorangetrieben würde – durchaus mindestens bzw. eben mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen dürfte, bis wieder allfällige – die Verfolgungsverjährung allenfalls unterbrechende – Strafverfügungen ergehen könnten, zumal zunächst eine neue Verfahrensleitung bestimmt und alsdann eine Aussonderung von Akten vorgenommen werden müsste, sollte sich die Rückweisung – was zunächst durch die kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen ist – als korrekt erweisen. Daran änderte selbst der Umstand nichts, sollte die Beschwerdeführerin schon während des kantonalen Beschwerdeverfahrens entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Der Frage, ob es zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung eines erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB bedarf (so von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich angenommen [Beschwerde Ziff. 1.3/6]) oder ob Strafverfügungen nach Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sind (so die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Strafverfügungen), braucht an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. zur entsprechenden Thematik jüngst den Beitrag von Garbarski/Brugger vom 13. März 2025 zum Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.51 vom 10. Februar 2025 [abrufbar unter: https://verwaltungsstrafrecht.ch/de/kategorien/materielles-recht → Die verjährungsrechtliche Gleichstellung der Strafverfügung mit einem erstinstanzlichen Urteil im Verwaltungsstrafrecht: Abstraktes oder konkretes Konzept?]). So oder anders wäre ein Grossteil der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in den nächsten rund zwei Jahren verjährt. Der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt aufgrund drohender Verjährung somit zweifellos vor. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 wurde das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils von der Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert. Seine diesbezügliche Rüge (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 48) verfängt nicht.

Gestützt auf das soeben Ausgeführte braucht nicht weiter auf das beschwerdeführerische Argument eingegangen zu werden, wonach bei der Auslegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch prozessökonomische Gründe – wie die Wiederholung eines umfangreichen Verfahrens – einzufliessen hätten (Beschwerde Ziff. 1.3/7).

3.3.4

Weiter vermag auch der Einwand des Beschuldigten 1, wonach die ihm vorgeworfene Straftat bereits am 11. resp. 31. März 2024 und nicht erst am 24. April 2024 verjährt sei, nichts am Bestand eines – die Beschwerdeführerin betreffenden – nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu ändern. Sollten sich die von der Verfahrensleitung Q.________/R.________ durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Strafverfügungen als nichtig erweisen, wäre eine Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten 1 zufolge Verjährungseintritts offensichtlich nicht weiter möglich.

3.3.5

Nicht gehört werden kann zudem das Argument der Beschuldigten 5 und 6, wonach ihnen eine allfällig unmittelbar drohende Verjährung deshalb nicht zur Last gereichen dürfe, weil allein die Beschwerdeführerin diese – indem sie erneut bzw. wiederholt eine unrechtmässige Verfahrensleitung bestellt habe – zu verantworten habe. Bei der Frage der Rechtmässigkeit der Besetzung der Verfahrensleitung mit Q.________ und R.________ handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, die einer materiellen Prüfung zu unterziehen ist.

Den in die gleiche Richtung gehenden Einwänden der Beschuldigten 2 und 6, wonach die Beschwerdeführerin durch selbst verschuldete Untätigkeit nicht nur das Beschleunigungsgebot verletzt, sondern auch die drohende Verjährung selbst zu verantworten habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gegen den ersten Rückweisungsentscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 Beschwerde geführt wurde und erst nach Vorliegen des Beschwerdeentscheids BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 im September 2021 mit der zwischenzeitlich neu bestimmten Verfahrensleitung die Untersuchung wieder aufgenommen wurde, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, zumal ihre damalige Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden konnte (andernfalls wäre direkt – d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels – ein Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer ergangen). Nach Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer galt es zudem zunächst, die neue Verfahrensleitung zu bestimmen. Das damalige Vorgehen der Beschwerdeführerin gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung resp. es kann bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme keine (relevante) Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Ob eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich der Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zufolge drohender Verjährung entgegenstehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren (insgesamt oder ab Wiederaufnahme des Verfahrens) über Gebühr verschleppt hätte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründete dies nicht von vornherein eine Bundesrechtswidrigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.2, wonach sich eine Sanktion zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots nur dann aufdrängt, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt; es genügt hingegen nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können; BGE 130 IV 54 [= Pra 2005 Nr. 10] E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass erst im Frühling 2024 Strafverfügungen erlassen worden sind, ist nicht auf offensichtliche Untätigkeit der Beschwerdeführerin resp. auf eine krasse, von ihr zu verantwortende Zeitlücke zurückzuführen. Dem in Ordner 2/6 des Verfahrens WSG 24 14-20 abgelegten Aktenverzeichnis 21-0274 kann entnommen werden, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens im September 2021 umgehend mit der Aktentriage und Aussonderung begonnen wurde, ebenso erfolgten Akteneditionen und Beschlagnahmungen. Ferner wurden Einvernahmen mit den Beschuldigten resp. Auskunftspersonen durchgeführt. Das Verfahren wurde offenkundig vorangetrieben. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass seitens der Beschuldigten zahlreiche Eingaben gemacht und diverse Rechtsmittelverfahren angestrengt wurden, was bekanntlich zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Die Dauer der zweiten Untersuchung hat somit nicht die Beschwerdeführerin allein zu verantworten. Der Einwand der Beschuldigten, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin keinen Rechtsschutz verdiene, kann somit nicht gehört werden. Dies gilt im Übrigen auch insoweit, als vom Beschuldigten 2 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte denjenigen Teil des Verfahrens, bei dem die Verjährung drohe, – wie vom Bundesgericht in seinem im Zusammenhang mit der ersten Rückweisung ergangenen Entscheid angetönt – abtrennen und rechtzeitig zur Anklage bringen können. Auch wenn eine drohende Verjährung einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung darstellen kann, bedeutet dies nicht, dass sich die Strafverfolgungsbehörde im Falle der Nichtabtrennung nicht mehr auf den Umstand der drohenden Verjährung berufen darf. Abgesehen davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Verfahrenstrennung offensichtlich angebracht gewesen wäre. Im Gegenteil ist es nachvollziehbar, dass eine solche nicht in Betracht gezogen worden ist, ist der zu beurteilende Sachverhalt doch – wie die Beschwerdeführerin in der gegen den Beschuldigten 1 erlassenen Strafverfügung vom 16. April 2024 ausgeführt hat (dort S. 30 Ziff. 6.2 [Akten Verfahren 21-0274, pag. 02.301.0031]) – sowohl bezüglich der massgebenden Tathandlungen als auch wegen der Anzahl der handelnden Personen zeitlich und inhaltlich stark verflochten.

3.3.6

Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO erhobene Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

3.4

Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen wird weiter vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Entscheidbegründungen, auf denen die vor-instanzlich angeordnete Rückweisung der Anklage beruhe, angefochten habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (siehe Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 36-41 und 54 f. sowie Stellungnahme des Beschuldigten 6 vom 9. April 2025 Ziff. II/7). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden:

3.4.1

Zwar trifft zu, dass das Wirtschaftsstrafgericht im angefochtenen Entscheid nicht nur auf Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers (rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung) und Nichtigkeit der durch die Verfahrensleitung durchgeführten oder angeordneten Verfahrenshandlungen (mit gleichzeitiger Notwendigkeit der Rückweisung des Verwaltungsstrafverfahren) geschlossen, sondern sich auch zu weiteren Verfahrensanträgen und Vorbringen der Beschuldigten geäussert hat – so zur angeblichen Verletzung des Akkusationsprinzips (angefochtener Entscheid E. III/20), zur Frage der Verletzung von Art. 70 VStrR resp. nichtiger Strafbescheide und -verfügungen zufolge Unterzeichnung ohne Durchführung einer unabhängigen Prüfung (angefochtener Entscheid E. III/21), zur Notwendigkeit der Übersetzung von Aktenstücken (angefochtener Entscheid E. III/22) sowie zur Frage der Einstellung zufolge angeblichen Verjährungseintritts (angefochtener Entscheid E. III/23) und der [Un-]Verwertbarkeit gewisser Aktenbestandteile. Auch geht die Beschwerdekammer mit den Beschuldigten 2 und 6 einig, dass ein Entscheid, der auf Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen beruht, hinsichtlich jeder einzelnen Begründung anzufechten ist. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der angefochtene Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 und 8 zu Art. 385 StPO und N. 9c zu Art. 396 StPO; BGE 133 IV 119 [=Pra 2007 Nr. 129] E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1).

Die zuvor genannten – unter dem Titel «Weitere von den Beschuldigten gestellte und noch nicht behandelte Anträge» resp. in E. III/20-24 gemachten – Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts bilden indes nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 6 ist E. III./20 bzw. das dort zur Frage einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips Gesagte nicht im Sinne einer Eventualbegründung zu qualifizieren, auch wenn die Verletzung des Anklageprinzips ebenfalls eine Rückweisung des Verfahrens zur Folge haben kann (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 9 StPO; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 314 + 316 vom 28. April 2025 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Obschon das Wirtschaftsstrafgericht ausführte, dass eine grundsätzlich nicht zulässige Kombination zwischen der Darstellung des Anklagesachverhalts in der Überweisung und einem Verweis auf die Strafverfügung vorliege, hielt es in der genannten Erwägung einleitend und unmissverständlich fest, dass ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip verletzt sei, nicht zu ergehen brauche und die zum Anklageprinzip gemachten Ausführungen lediglich im Hinblick auf eine allfällige weitere Anklageerhebung erfolgten (Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: […]). Das Wirtschaftsstrafgericht hat somit nicht darüber befunden, dass das Verfahren (auch) zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes zurückgewiesen werden müsse. Ein definitiver Entscheid in diesem Punkt ist nicht erfolgt. Die Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts sind lediglich als obiter dicta zu bezeichnen, stellen m.a.W. lediglich eine vorläufige Meinungsäusserung ohne entscheidtragende Bedeutung dar (siehe das vom Beschuldigten hierzu zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2019.00032 vom 23. Oktober 2019 E. 2.3). Gemäss Duden handelt es sich bei einem obiter dictum um rechtliche Ausführungen zur Urteilsfindung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht, was vorliegend der Fall ist. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Wirtschaftsstrafgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde möglicherweise eine erneute Rückweisung zufolge Verletzung des Anklageprinzips beschliesst. Eine solche ist im Übrigen grundsätzlich auch ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit möglich (vgl. Achermann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 60 zu Art. 329 StPO, wonach eine Rückweisung ohne Rückübertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft und unter Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Anklage erfolgen kann, wenn es sich beim mutmasslichen Behebungsbedarf um einen überschaubaren Aufwand handelt). Auf die im Zusammenhang mit einem allfällig erneuten Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sorge der Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden, zumal ein neuerliches Beschwerdeverfahren angesichts der drohenden Verjährungen für die Beschuldigten nicht nachteilig ausfiele. Die Gefahr einer zu Lasten der Beschuldigten gehenden Verfahrensverzögerung kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Ebenfalls vorliegend nicht von Belang ist der Ressourcenbedarf, welcher der Beschwerdekammer bei einem neuerlichen Beschwerdeverfahren anfiele.

Dispositiv

3.4.2 Gestützt auf das Ausgeführte war die Beschwerdeführerin somit nicht gehalten, die Erwägung des Wirtschaftsstrafgerichts zum Anklageprinzip anzufechten und darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Gleichermassen nicht gehört werden kann der Einwand des Beschuldigten 6, wonach sich die Beschwerdeführerin auch mit E. III/21 des angefochtenen Entscheids betreffend die Frage der unabhängigen, ergebnisoffenen Prüfung im Rahmen des Erlasses von Strafverfügungen (Art. 70 VStrR) hätte auseinandersetzen sollen, andernfalls ein Nichteintreten auf die Beschwerde zu erfolgen habe. Auch insoweit hat das Wirtschaftsstrafgericht nicht abschliessend entschieden.

3.5 Die Beschwerdelegitimation ist ebenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist durch den Rückweisungsentscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, da im Falle seiner Rechtskraft die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter Q.________ und/oder dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen nicht verwertbar wären und das Verfahren zwecks Durchführung einer erneuten Untersuchung wieder an sie zurückginge. Entgegen der Beschwerdeführerin wären jedoch nicht die gesamte Untersuchung bzw. nicht alle Untersuchungsergebnisse unverwertbar, was an der Beschwerdelegitimation indes nicht zu ändern vermag.

3.6 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), weshalb auf diese – unter Vorbehalt von E. 3.6.1 hiernach – einzutreten ist. Auch wenn der angefochtene Entscheid nicht nur die Rückweisung, die Rückübertragung der Rechtshängigkeit und die Unverwertbarkeit der von der Verfahrensleitung selbst vorgenommenen oder veranlassten Verfahrenshandlungen zum Gegenstand hat (Dispositivziffern 1-3), sondern mit diesem auch eine Medienmitteilung verfügt sowie über die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Beschwerdekammer befunden wurde (Dispositivziffern 4 und 5), mit dem Rechtsbegehren 1 jedoch pauschal die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung klar, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Rückweisung einschliesslich deren Folgen zur Wehr setzt. Dass sie ihr Rechtsbegehren 1 nicht auf die entsprechenden Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids beschränkt hat, schadet demnach nicht. Gegenteiliges käme einem überspitzten Formalismus gleich.

3.6.1 Soweit von der Beschwerdeführerin förmlich beantragt wird, es sei zu erkennen, dass die auf den 1. September 2021 durch fedpol eingesetzte Verfahrensleitung rechtskonform bestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), wird an den allgemeinen prozessualen Grundsatz erinnert, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin – wie der Beschuldigte 2 zutreffend festhält – der Substantiierungspflicht eines allfälligen Feststellungsinteresses nicht nachgekommen und ein solches auch nicht ersichtlich ist, wird das Interesse an der beantragten Feststellung vorliegend vollständig vom Leistungsbegehren umfasst, hängt doch die Beurteilung der beantragten Aufhebung der Rückweisung (Rechtsbegehren 1) von der Frage ab, ob die Verfahrensleitung rechtskonform bestellt worden ist oder nicht. Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 nicht einzutreten.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren 3, mit welchem um Erteilung einer Weisung an das Wirtschaftsstrafgericht ersucht wird. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 und 4 in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. März 2025 (dort Rz. 33) und 9. April 2025 (dort Ziff. II/6) verwiesen werden. Der Beschwerdekammer kommt im Falle der Gutheissung einer Beschwerde – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle gemäss Art. 397 Abs. 3 (Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft) und Abs. 4 StPO (Rechtsverweigerung/-verzögerung) – nicht die Befugnis zu, der Vorinstanz Weisungen zu erteilen (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2024.2 vom 5. März 2024 E. 1.2).

3.6.2 Soweit die Beschuldigten 2 und 4 eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 385 Abs. 1 StPO) geltend machen (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 34 f. und Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 27. März 2025 Rz. 12 und 44), kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus der Beschwerde geht rechtsgenüglich hervor, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (u.a. falsche Auslegung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie rechtsfehlerhafte Folgerung, wonach fedpol die Verfahrensleitung nicht gesetzeskonform besetzt resp. eine verfassungswidrige ad-hoc Verfahrensleitung eingesetzt habe) und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (zu den detaillierten Vorbringen: E. 6.2 hiernach). Anders als der Beschuldigte 2 dafürhält, erschöpft sich die Beschwerde nicht in appellatorischer Kritik. Ebenso ist nicht zu beanstanden, sondern sachlogisch, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumente im Rechtsmittelverfahren erneut angeführt werden, wenn diese von der Vorinstanz (angeblich zu Unrecht) explizit oder implizit verworfen wurden.

4.

4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt (Bst. a) und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Bei der Prüfung der Anklage handelt es sich um eine Eintretensprüfung, also um eine Kontrolle der «formellen Voraussetzungen» bzw. um die Klärung der Frage, ob auf Grundlage der eingereichten Anklage nach Abschluss des Hauptverfahrens bzw. des Beweisverfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Beweis des eingeklagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung, mithin ein Freispruch oder Schuldspruch, möglich ist, ohne diesen Endentscheid vorwegzunehmen. Mit anderen Worten ist sicherzustellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes Endurteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (Achermann, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 329 StPO).

4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zusammengefasst zum Schluss, dass die per 1. September 2021 vorgenommene Einsetzung der Verfahrensleitung mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen ist (angefochtener Entscheid E. III/13). Die Tatsache, dass mit Q.________ und R.________ zwei externe Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung geführt hätten, stelle klar einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, weshalb deren Handlungen/Anordnungen und das Schlussprotokoll als nichtig zu betrachten seien. Dasselbe gelte für die Strafbescheide und Strafverfügungen, da diese zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen basierten. Vor diesem Hintergrund liege keine gültige Anklage vor, über die das Gericht urteilen könne, weshalb das Verfahren ins Untersuchungsstadium zurückzuweisen sei (zum Ganzen: angefochtener Entscheid E. III/9-19; ferner E. 6.1 hiernach).

5. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der erfolgten Rückweisung ist somit die Frage der Rechtmässigkeit der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Verfahrensleitung, welche von fedpol mit Q.________ und R.________ besetzt wurde. Einleitend ist dazu zunächst Folgendes festzuhalten:

5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG (worunter der hier interessierende Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR fällt) vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies aufgrund des Vorwurfs, durch PostAuto seien im RPV unrechtmässig Abgeltungen erlangt worden, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) grundsätzlich das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gestützt auf Art. 39 Abs. 1 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Beschluss vom 27. Februar 2018 auch getan hat (soweit ersichtlich zum ersten und bis heute einzigen Mal [vgl. S. 17 des erläuternden Berichts des EJPD zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024]), indem er das EJPD (konkret fedpol) als zuständig bezeichnet hat (Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag. 01.001.0002). Die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto durch fedpol bzw. die Beschwerdeführerin basiert folglich auf einer formell-gesetzlichen Grundlage.

Der Beschuldigte 2 wendet jedoch ein, dass eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Delegation an fedpol (wovon seinen Ausführungen zufolge auszugehen sei, wenn fedpol die von Art. 39 Abs. 1 SuG vorausgesetzten Eigenschaften nicht erfüllt haben sollte) ungeachtet des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 2018 zur sachlichen Unzuständigkeit von fedpol führen würde und dementsprechend dessen Verfahrenshandlungen als nichtig zu bezeichnen wären (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 3-26 und 57). Ob diese vom Beschuldigten 2 vertretene Schlussfolgerung zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Vorliegend können jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, dass sich der Bundesrat bei der Delegation nicht von sachlichen Gründen hat leiten lassen. Dem Bundesratsbeschluss ging eine Konsultation der betroffenen Ämter resp. ein Mitberichtsverfahren voraus, in welchem auch fedpol angehört worden war. Der Beweggrund des Bundesrats, die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung im Fall PostAuto an fedpol zu delegieren, dürfte u.a. dessen Unbefangenheit und Unabhängigkeit gewesen sein (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Februar 2018 [Beschwerdebeilage 3], wonach das EJPD und damit auch fedpol im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD keine Eigeninteressen wahrnehme). Der Umstand, dass der Bundesrat fedpol ermächtigte, ein Mitglied aus dem Staatsanwältepool der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz mit der Verfahrensleitung zu beauftragen, legt nahe, dass fedpol im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht haben muss, bisher nicht mit der Leitung von Verwaltungsstrafverfahren befasst gewesen resp. hierfür personell nicht gerüstet zu sein. Entsprechendes führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedenfalls auch selbst aus (dort Ziff. 2.2/9), so dass davon ausgegangen werden darf, dass dem Bundesrat der diesbezügliche Einwand bekannt gewesen ist. Des Beizugs weiterer resp. der vom Beschuldigten 2 angerufenen Dokumente von fedpol und des UVEK (konkret: sämtliche Korrespondenz und sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der vom Generalsekretariat UVEK im Februar 2018 durchgeführten Ämterkonsultation und des darauffolgenden Mitberichtsverfahrens, welche dem Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorangegangen sind, insbesondere die Rückmeldung von fedpol vom 25. Februar 2018, den an fedpol am 24. Februar 2018 zugesandten Entwurf des Antrags an den Bundesrat, den am 26. Februar 2018 eingereichten Antrag des UVEK an den Bundesrat sowie die UVEK und fedpol interne Korrespondenz zu diesem Thema) bedarf es für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht (vgl. die Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2025, mit welcher der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wurde). Der Umstand, dass fedpol im damaligen Zeitpunkt für die «Führung» (im Sinne der Leitung») von Verwaltungsstrafverfahren (diese Kompetenz lag bei der Bundesanwaltschaft; siehe Art. 4 und 7-13 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71]) generell nicht zuständig war und es demzufolge nicht offensichtlich Erfahrung in der eigentlichen Leitung einer Strafuntersuchung hatte, stellt allein keinen Grund dar, seine Fähigkeiten im Zusammenhang mit der «Durchführung» einer Strafuntersuchung in Frage zu stellen, zumal es angesichts seiner polizeilichen (einschliesslich kriminalpolizeilichen Aufgaben) über hinreichende Ermittlungskompetenzen verfügen muss. Ausserdem sind bei fedpol auch Juristinnen und Juristen angestellt, bei denen angesichts ihres «Arbeitsorts» ein Faible für strafrechtlich relevante Sachverhalte und Rechtsfragen angenommen werden darf. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich, dass sich unter diesen schon damals solche befanden, die über bei einer kantonalen Staatsanwaltschaft gewonnene Erfahrungen verfügten. Fedpol darf und durfte schon im Jahr 2018 als in «Strafermittlung routinierte Verwaltungseinheit» bezeichnet werden. Der Delegation an fedpol im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG ist somit in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzuhalten. Dass fedpol im Vorfeld des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 2018 bis zu einem gewissen Grad Widerstand geleistet hat, indem es auf mangelnde personelle Ressourcen und die Tatsache, dass die eigentliche «Führung» (im Sinne der Leitung) von Strafuntersuchungen nicht in seinen Aufgabenbereich falle, aufmerksam gemacht hat, ist angesichts des für das PostAuto-Verfahren erforderlichen Ressourcenbedarfs nachvollziehbar, ändert aber am vorstehend Ausgeführten nichts. Dasselbe gilt betreffend den Einwand des Beschuldigten 2, wonach eine angebliche Befangenheit der originär zuständigen Verwaltungseinheit keinen Grund für eine Delegation im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG darstelle (vgl. dessen Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 62). Auch wenn zutrifft, dass die in Art. 39 SuG normierte Delegationsbefugnis des Bundesrats grundsätzlich dann zum Tragen kommen soll, wenn der originär zuständigen Verwaltungseinheit «die Kenntnisse und die Übung im Umgang mit Strafrechtsfällen» fehlt (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltung vom 15. Dezember 1986 S. 417 [BBl 1987 I 369]), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Delegationsmöglichkeit aus Gründen der Befangenheit von vornherein und in jedem Fall ausgenommen haben wollte. Gegenteiliges lässt sich den Materialien jedenfalls nicht entnehmen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der originär zuständigen Verwaltungseinheit immer von einer gewissen systemimmanenten Befangenheit auszugehen und eine solche in der Regel hinzunehmen ist. Die hier interessierende Ausgangslage zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass ein sehr grosses mediales Interesse an den gegenüber PostAuto erhobenen Vorwürfen bestand. Dass der Bundesrat bei dieser Gegebenheit allfällige Eigeninteressen und die systemimmanente Befangenheit des originär zuständigen UVEK als Grund für eine Delegation genommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

5.2 Weiter ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum einen auf den Umstand hinzuweisen, dass das Wirtschaftsstrafgericht bereits in seinem ersten Rückweisungsentscheid WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 festgehalten hat, dass die Einsetzung verwaltungsexterner Personen mittels «ad-hoc-Aufträgen bzw. ad-hoc-Arbeitsverträgen» das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage umgehe (genannter Entscheid, Materielles E. 8-11). Ungeachtet dessen ging die Beschwerdeführerin in der Folge (befristete) Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ ein und betraute diese mit der Verfahrensleitung. Der damaligen Medienmitteilung kann entnommen werden, dass Q.________ vor Übernahme der Verfahrensleitung des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens die Funktion als Abteilungsleiter bei der ESTV, Abteilung P.________ innehatte und R.________ als Ermittler derselben Abteilung tätig war (abrufbar unter: https://www.rhf.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/informationen/2021-08-26.html).

Zum anderen sind hier – der besseren Verständlichkeit wegen – die im angefochtenen Entscheid zusammengefassten Inhalte der Arbeitsverträge und Vereinbarungen hinsichtlich der Tätigkeit von Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter resp. Stv. Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 21-0274 wiederzugeben (angefochtener Entscheid E. III/3 f.):

3. Am 19. August 2021 schloss "die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, hier handelnd durch das fedpol" mit Q.________ gestützt auf Art. 8 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 25 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag ab. In dessen Ziff. 2 wurde unter dem Titel "Funktion – Arbeitsbereich – Arbeitsort" u.a. Folgendes geregelt: "Der Arbeitnehmer übernimmt die Funktion als Verfahrensleiter in der Direktion. Die damit verbundenen Aufgaben sind in der entsprechenden Stellenbeschreibung aufgeführt." Das Arbeitsverhältnis begann am 1. September 2021 und wurde zunächst bis am 31. August 2023 befristet, der Beschäftigungsgrad betrug 100% (pag. WSG 18 452 ff. = 01.001.0003 ff.). Der Stellenbeschreibung kann entnommen werden, dass Q.________ einzig der stellvertretende Verfahrensleiter direkt unterstellt wurde [Anmerkung der Kammer: genannt sind «unter direkt unterstelltem Personal» jedoch nicht nur der Stv. Verfahrensleiter, sondern auch das Ermittlerteam aus der Abteilung Wirtschaftskriminalität, was sich auch mit Art. 3 der nachfolgend noch genannten Vereinbarung vom 24./25./26. August 2021 deckt (pag. WSG 18 467)]. Unter dem Stichwort "Aufgabenbereich / Ziel der Stelle" wurde Folgendes bestimmt: "Untersuchender Verfahrensleiter gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) im Verfahren PostAuto Schweiz AG." Dies umfasste gemäss Stellenbeschreibung [u.a.] das Leiten des Ermittlerteams fedpol in organisatorischer und fachlicher Hinsicht, das Leiten des "komplexen Verwaltungsstrafverfahren[s]", das Vorgeben der Stossrichtung und der Verfahrenshandlungen, das Unterzeichnen von Gesuchen und Rechtsschriften in Entsiegelungsverfahren, von Schlussprotokollen, Einstellungsverfügungen und Strafbescheiden im Interesse von fedpol, das Erteilen von Anweisungen zur Einvernahme oder anderen Untersuchungshandlungen (pag. WSG 18 455 ff.). Der Arbeitsvertrag mit R.________ wurde ebenfalls am 19. August 2021 abgeschlossen. Basierend auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wurde er zu 100% als "stellvertretender Verfahrensleiter / Jurist II" angestellt. Auch sein Anstellungsverhältnis begann am 1. September 2021 und sollte am 31. August 2023 enden (pag. WSG 18 459 ff. = 01.0001.0006 ff.). Gemäss seiner Stellenbeschreibung wurde er im Verfahren PostAuto angestellt, dies zur Planung und Durchführung von Untersuchungen, zur Übernahme von Führungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben und zum Erstellen der erforderlichen Unterlagen und dem Verfassen von Berichten (pag. WSG 18 462 ff. = 02.402.0054 ff.).

4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Q.________ als Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV [Anmerkung der Kammer: pag. WSG 18 466 ff.]. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des temporären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Einsatzes einen befristeten Arbeitsvertrag mit fedpol. Nach Ablauf des Einsatzes übernimmt der Arbeitnehmer seine angestammte Funktion in der ESTV gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung." In Art. 4 wurde der Einsatzbeginn auf den 1. September 2021 festgelegt, das Ende auf den 31. August 2023 "oder bis zum Erlass der Einstellungs- und/oder Strafverfügungen; eine Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ist im Rahmen der notwendigen Zeit für die Vertretung vor Gericht(en) und die dafür notwendigen Vorbereitungen möglich und richtet sich an das befristete Arbeitsverhältnis mit fedpol." Art. 6 regelte, dass das fedpol während der Dauer des Übertritts für die gesamte administrative Betreuung des Arbeitnehmers zuständig sei. Der Arbeitnehmer sei in gleicher Weise wie die übrigen Mitarbeiter in die Organisation von fedpol eingegliedert. Direkte Vorgesetzte sei AE.________, Direktorin fedpol. "Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf die Verfahrensführung hierarchisch nicht unterstellt (d.h. kein Weisungsrecht durch die Leitung fedpol / EJPD betreffend Art und Inhalt der Verfahrensführung). Die erforderliche Autonomie der Verfahrensführung ist sichergestellt. Der Arbeitnehmer ist für die zweckmässige Durchführung der Untersuchung und die Einhaltung der massgeblichen Verfahrensregeln verantwortlich." Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch sowie Leistungsbeurteilung würden vom Vorgesetzten im fedpol durchgeführt. Art. 7 sah vor, dass das fedpol die Infrastruktur zur Verfügung stelle und Art. 8, dass das fedpol sämtliche Kosten des Arbeitnehmers übernehme, d.h. Lohn, Sozialversicherungen, Zulagen etc. Art. 11 trug den Titel "Neben- und zusätzliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers für die ESTV sowie Unterstützender Beizug der ESTV". Abs. 1 hielt fest, dass die zweckmässige und termingerechte Durchführung der Untersuchung, die Einhaltung der massgeblichen Verfahrensregeln sowie die Wahrung der Unabhängigkeit des Verfahrensleiters Priorität hätten. Abs. 2 lautete: "Der Arbeitnehmer informiert vorgängig seine direkte Vorgesetzte AE.________ über Unterstützungsanfragen von ESTV P.________-Abteilung per Mail (Inhalt, Dauer, Zeitbedarf). fedpol kann die Zustimmung verweigern (Genehmigungsvorbehalt). Abs. 3 hielt fest, dass es der ESTV erlaubt sei, für diverse (konkret umschriebene) Tätigkeiten auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen. Abs. 4 regelte, dass die Verfahrensleitung bei der P.________-Abteilung für das Strafverfahren in rechtlicher und operativer Hinsicht unentgeltlich Unterstützung (Beratung, Abklärungen, Formulierungen) anfordern könne, dies beschränkt auf maximal 10 Stunden pro Monat, für darüber hinausgehende Leistungen bedürfe es zusätzlicher Vereinbarungen. In Art. 13 der Vereinbarung wurde schliesslich festgehalten, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des befristeten Übertritts wieder die Funktion als Abteilungschef der P.________-Abteilung in der ESTV übernehme (pag. 02.402.0034 ff.).

Diese Vereinbarung vom 24./25./26. August 2021 wurde am 24./28. April bzw. 9. Mai 2023 insofern angepasst, als das Ende der Beschäftigung beim fedpol neu auf den 30. April 2024 festgelegt wurde (pag. 01.001.0009 f.).

Mit R.________ schlossen die ESTV und das fedpol eine vergleichbare, seiner Funktion als Q.________ unterstelltem stellvertretenden Verfahrensleiter angepasste Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab (pag. WSG 18 472 ff. = 02.402.0024 ff.). Auch diese Vereinbarung wurde im April / Mai 2023 dahingehend abgeändert, als das Ende der Beschäftigung bei fedpol neu auf den 30. April 2024 festgesetzt wurde (pag. 01.001.0011 f.).

6.

6.1 Das Wirtschaftsstrafgericht schloss im angefochtenen Entscheid erneut auf eine rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung. Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die beteiligte Verwaltung – d.h. die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige (Anmerkung der Kammer: resp. hier das vom Bundesrat bestimmte Amt [fedpol]) und nicht irgendeine beliebige Verwaltung – mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen müsse. Art. 178 Abs. 3 BV erlaube die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung nur, wenn dafür eine formell gesetzliche Grundlage bestehe. Eine Delegationsnorm, die es der beteiligten Verwaltung – hier fedpol – ermögliche, die Führung von Verwaltungsaufgaben an Beamte einer anderen Verwaltungseinheit zu delegieren, fehle im VStrR. Ausserdem sei auch in Verwaltungsstrafverfahren der Verfahrensgarantie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Beachtung zu schenken, wonach jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht habe. Ziel dieser Bestimmung sei die Verhinderung eines eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildeten Gerichts. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinne, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig würden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnähmen. Eine Analyse der mit Q.________ und R.________ abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen zeige offensichtlich, dass eine ad-hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen spezifisch für das PostAuto-Verfahren geschaffen worden sei. Die beiden Herren hätten einzig und allein für die Bearbeitung dieses Verwaltungsstrafverfahrens von der ESTV zu fedpol gewechselt. Ihre Anstellung bei der ESTV sei lediglich sistiert worden und sie seien auch während ihres Einsatzes Angestellte der ESTV geblieben. So sei in den Vereinbarungen unmissverständlich klargestellt worden, dass sie unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung auf ihre angestammten Positionen zurückkehren würden. Selbst während ihrer Tätigkeit bei fedpol hätten sie durch die ESTV für gewisse Tätigkeiten beigezogen werden können. Sie seien lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin von fedpol unterstellt, nicht aber auf Dauer in die Hierarchie von fedpol eingegliedert gewesen, habe doch nie die Absicht bestanden, dass sie zu festen Mitarbeitenden von fedpol werden sollten, die auch andere Aufgaben als die Bearbeitung des PostAuto-Verfahrens übernehmen würden. Eine solche ad-hoc-Einsetzung fedpol-externer Personen (d.h. von Personen, die nicht bei der beteiligten resp. zuständigen Verwaltung [hier fedpol] angestellt seien) – egal ob mittels Auftrags oder mittels befristeten Arbeitsvertrags eingesetzt – sei ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die klare Zuständigkeitsordnung des VStrR ohne Weiteres ausgehebelt werden könnte, indem die beteiligte Verwaltung im Sinne von Art. 20 VStrR jeweils nach Belieben anstelle ihrer Beamten bzw. Angestellten andere ihr genehme Beamte oder Angestellte anderer Verwaltungseinheiten für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens temporär einsetzen könnte.

6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, die von ihr eingesetzte Verfahrensleitung sei rechtmässig bestellt worden. Q.________ und R.________ seien rechtsgültig Angestellte des auf gesetzlicher Grundlage für die Führung des PostAuto-Verfahrens für zuständig bestimmten Amts gewesen. Weder handle es sich bei den beiden um «verwaltungsexterne» Personen, bei denen im Rahmen einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine gesetzliche Grundlage vorliegen müsse, noch bildeten sie eine angeblich unzulässig eingesetzte fedpol-externe Verfahrensleitung. Art. 20 Abs. 1 VStrR verlange nicht, dass die beteiligte Verwaltung das Verwaltungsstrafverfahren dergestalt mit eigenen Mitarbeitenden führen müsse, dass nur auf bereits bestehendes bzw. auf dauerhaft angestelltes Personal zurückgegriffen werden dürfe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.3/20), sondern bestimme lediglich, dass die beteiligte Verwaltung für die Untersuchung zuständig sei. Der vom Wirtschaftsstrafgericht angerufene Art. 178 Abs. 3 BV beziehe sich ausserdem nur auf die Delegation von Aufgaben an Personen ausserhalb der Bundesverwaltung. Bei Q.________ und R.________ handle es sich jedoch nicht um «verwaltungsexterne» Personen. Laut (erstem) Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin die gesetzliche Pflicht, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens selber zu übernehmen. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auf bereits bei ihr tätige Mitarbeitende zurückgreife oder Externe neu anstelle, sei ihr Personalentscheid. Gemäss Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) könne ein Anstellungsverhältnis sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen werden. Obwohl die Arbeitsverhältnisse von Q.________ und R.________ bei der ESTV «nur» sistiert worden seien, unterscheide sich die Situation gegenüber der ESTV während der Dauer der Anstellung bei fedpol nicht von einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Während ihrer Arbeitstätigkeit für fedpol seien sie nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der ESTV, sondern einzig in einem gültigen Arbeitsverhältnis mit fedpol gestanden. Der Stellenbeschreibung für Q.________ sei zudem zu entnehmen, dass dieser nebst der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens im Auftrag der Direktorin der Beschwerdeführerin auch weitere Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. Das zeige, dass die Aufgabe nicht auf die Verfahrensführung beschränkt, sondern Q.________ verpflichtet gewesen sei, weitere Aufgaben der Beschwerdeführerin wahrzunehmen. Die Umsetzung der durch den Bundesrat getroffenen Entscheidung zur Gewährung der Amtshilfe an die USA im Jahr 2008 zeige exemplarisch, dass die Schaffung befristeter Stellen für eine neue, spezifische Aufgabe rechtskonform sei. Es sei im besagten Zusammenhang eine Projektorganisation aufgestellt worden, in welcher rund 40 Personen befristet und ausschliesslich dafür angestellt worden seien, über die 4’450 Amtshilfeersuchen innert 90 respektive 360 Tagen mit anfechtbaren Schlussverfügungen zu entscheiden. Diese damals neu geschaffenen befristeten Stellen unterschieden sich in keiner Weise von den beiden im Jahr 2021 durch die Beschwerdeführerin zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto ebenfalls neu geschaffenen befristeten Stellen. Das Wirtschaftsstrafgericht mache sodann nicht geltend, die Auswahl zur Besetzung der neuen Stellen sei unsachlich erfolgt. Es sei auch im Interesse der Verfahrensbeteiligten, dass sich möglichst mit solchen Verfahren vertrautes Personal um dessen Durchführung kümmere. Und schliesslich sei mit der hier interessierenden Verfahrensleitung auch kein verfassungswidriges «Ausnahmegericht» (resp. keine verfassungswidrige Untersuchungsleitung) geschaffen worden. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV könne nicht ausgemacht werden.

6.3 Demgegenüber halten praktisch alle Beschuldigten mit mehr oder weniger ähnlicher Begründung dafür, dass fedpol das Verfahren gemäss Art. 20 VStrR mit eigenen, unbefristet angestellten Mitarbeitenden hätte führen müssen, d.h. dass mit Mitarbeitenden aus dem eigenem Personalpool eine Verfahrensleitung hätte bestellen sollen. Mit dem Beizug der bei der ESTV beschäftigten Q.________ und R.________ resp. deren Einsetzung als (Stv.) Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 habe fedpol diesen Vorgaben nicht entsprochen und damit auch den ersten Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 (demgemäss unabhängig von der Vertragsart [Auftrag oder Arbeitsvertrag] die Einsetzung verwaltungsexterner Personen als Verfahrensleiter nicht zulässig sei) missachtet. Das von fedpol gewählte Vorgehen sei bei einem eigenen Personalbestand von über 1’000 Mitarbeitenden nicht nachvollziehbar. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 6 hätten Q.________ und R.________ auch während ihrer Arbeit für fedpol als Mitarbeitende der ESTV qualifiziert werden müssen, zumal vereinbart gewesen sei, dass die ESTV weiterhin auf Q.________ habe zugreifen können. Das gesetzliche Erfordernis der Aufgabenerfüllung durch eigene Mitarbeitende ergebe sich zum einen nicht nur aus den in Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 VStrR normierten Voraussetzungen, wonach besonders ausgebildete Beamte mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen seien, resp. der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforsche und den Beweis sichere, sondern auch aus der Pflicht zur Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, was keinen Sinn mache, wenn bei Bedarf einfach ein ad-hoc Beizug von anderen Personen zur Aufgabenerfüllung erlaubt wäre. Zum anderen lasse sich das Erfordernis der Aufgabenerfüllung durch eigene Mitarbeitende auch dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR und dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts entnehmen, was gemäss Ausführungen des Beschuldigten 3 im Einklang mit dem – ebenfalls für Strafverfolgungsbehörden geltenden – Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 BV) stehe.

Der Beschuldigte 2 argumentiert weiter, dass die von fedpol votierte «Beizugsmöglichkeit» auch deshalb keinen Sinn mache, weil das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeprägtes Fachwissen voraussetze, was anderen Einheiten fehle. Ausserdem verletze das Vorgehen von fedpol das verwaltungsrechtliche Spezialitätsprinzip, werde dadurch doch die zwingende Zuständigkeitsordnung des VStrR umgangen. Ein temporäres Hin- und Herschieben von verwaltungsinternen Personen entspreche im Übrigen auch keinem sinnvollen Einsatz der Ressourcen und widerspreche Art. 43a BV resp. komme einer Verschleuderung von Steuergeldern gleich. Unter Berufung auf Art. 2 aDelegationsverordnung (SR 784.105.11) hält der Beschuldigte 2 schliesslich fest, dass auch die Rechtswirklichkeit zeige, dass eine ad-hoc-Einsetzung von öffentlichen Angestellten aus einem anderen Departement einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Obendrein hält er dafür, dass es fedpol zwar erlaubt sei, für unbedeutende Administrativarbeiten gestützt auf das BPG und die BPV ohne jegliche Einschränkung temporär neues Personal zur Bewältigung seiner Aufgaben einzusetzen. Dies gelte indes sicherlich nicht für die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die von fedpol vorgenommene ad-hoc-Einsetzung einer fedpol-externen Verfahrensleitung sei – so u.a. auch die Beschuldigten 5 und 6 je mit ähnlicher Begründung – weder im BPG noch in einem anderen Gesetz vorgesehen und – entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten 3 – mit Blick auf Art. 30 BV verfassungsmässig nicht haltbar. Die Beschuldigten 3 und 4 halten schliesslich dafür, dass die ad-hoc-Anstellung von Q.________ und R.________ allein für das vorliegende Verfahren mit anschliessender Rückkehr in die angestammte Tätigkeit in einem anderen Departement faktisch eine (Sub-)

Delegation darstelle, mangels Delegationsnorm gegen Verfassung und Gesetz verstosse und auch der vom Bundesrat getroffenen Zuständigkeitsregelung zur Durchführung des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens widerspreche. Ein Beizug von Q.________ und R.________ rechtfertigt sich gemäss Ausführungen der Beschuldigten 4 und 5 letztlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesrat abgegebene Ermächtigung, wonach fedpol die ESTV bei Fragen im Zusammenhang mit Leistungs- und Abgeltungsbetrug sowie Fragen der Rechnungslegung zur Unterstützung beiziehen könne.

Abschliessend halten die Beschuldigten dafür, dass ein Beizug von Beamten einer anderen Verwaltungseinheit (hier der ESTV) eigens für die Durchführung eines spezifischen Verfahrens den verfassungsmässigen Anspruch auf eine korrekt zusammengesetzte Behörde nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV verletze.

7. Zur Frage, ob der Beizug von Q.________ und R.________ als (Stv.) Verfahrensleiter des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens zulässig ist, ist zunächst Folgendes festzuhalten:

7.1 Q.________ und R.________ waren – wie bereits erwähnt – vor Übernahme der Verfahrensleitung des von fedpol zu führenden Verwaltungsstrafverfahrens Angestellte der ESTV. Somit handelt es sich bei ihnen – unabhängig von der Frage, welchem Departement resp. Amt sie angehörten – nicht um «bundesverwaltungsexterne» Personen, bei welchen die Übertragung von Verwaltungsaufgaben gemäss Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage (d.h. einer Delegationsnorm) bedürfte. Art. 178 Abs. 3 BV enthält Vorgaben zur Auslagerung und Ausgliederung von staatlichen Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, wobei unter «Bundesverwaltung» im Sinne dieses Abs. 3 die Bundeszentralverwaltung gemeint ist (Müller, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 3 sowie N. 21 und 41 zu Art. 178 BV). Als Angestellte der ESTV waren Q.________ und R.________ Angestellte der Bundeszentralverwaltung. Entgegen dem Wirtschaftsstrafgericht ist Art. 178 Abs. 3 BV somit nicht relevant.

7.2 Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Anstellung von Personal berechtigt ist und Anstellungsverhältnisse sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen werden dürfen (Art. 3 BPG; Art. 2 Abs. 5, 22, 28 und 29 BPV). Anders als der Beschuldigte 6 geltend macht, erlaubt die Analyse der hier interessierenden Arbeitsverträge und Vereinbarungen (vgl. E. 5.2 hiervor) sowie Stellenbeschreibungen nicht den Schluss, Q.________ und R.________ seien während ihrer Arbeit für fedpol einzig als Mitarbeitende der ESTV zu qualifizieren. Ebenso wenig trifft entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu (dort E. III/13), dass sie «lediglich in gewissen administrativen bzw. personalrechtlichen Punkten vorübergehend der Direktorin des fedpol unterstellt» gewesen seien. Während ihrer Arbeitstätigkeit für fedpol standen Q.________ und R.________ nicht in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit der ESTV, sondern einzig in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit fedpol. Daran ändert der Umstand nichts, dass der mit der ESTV abgeschlossene Arbeitsvertrag nicht aufgelöst, sondern lediglich sistiert worden war (Art. 2 der Vereinbarungen zwischen der ESTV sowie fedpol und Q.________ bzw. R.________ vom 24./25./26. August 2021 [Akten Verfahren Nr. 21-0274, pag.18 466-476]; ferner Art. 29 Abs. 3 BPV, wonach für die Dauer eines internen, befristeten Übertritts in eine andere Verwaltungseinheit nach Art. 1 BPV der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden müsse und die Beteiligten gemeinsam die Bedingungen vereinbarten) und sie während der Dauer ihres Einsatzes bei fedpol noch Tätigkeiten für die ESTV erledigen durften. Letzteres darf mit Blick auf die jeweils klar umrissenen Themengebiete als in zeitlicher Hinsicht überschaubar (vgl. Art. 11 der jeweiligen Vereinbarung) und im Rahmen eines vorgesehenen vorübergehenden Einsatzes in einem anderen Amt mit anschliessender Rückkehr in die ESTV als nachvollziehbar und sachlich begründet bezeichnet werden. Im Gegenzug wurde auch fedpol resp. Q.________ als Verfahrensleiter die Möglichkeit eingeräumt, bei seiner bisherigen Dienstelle in gewissen Umfang Unterstützung in rechtlicher und operativer Hinsicht einzufordern. Q.________ und R.________ waren während der Dauer ihres Übertritts in gleicher Weise wie die übrigen Mitarbeitenden von fedpol in dessen Organisation eingegliedert und der für die Verfahrensleitung primär bestimmte Q.________ war der damaligen fedpol-Direktorin AE.________ unterstellt. Dass Art. 6 der vorgenannten Vereinbarung explizit festgehalten hat, dass Q.________ in Bezug auf die Verfahrensführung hierarchisch nicht unterstellt sei (d.h. kein Weisungsrecht durch die Leitung fedpol/EJPD betreffend Art und Inhalt der Verfahrensführung bestand), ändert nichts daran, dass im fraglichen Zeitpunkt ausschliesslich ein aktives Anstellungsverhältnis mit fedpol existierte. Dasjenige mit der ESTV war eben gerade sistiert, womit (vorläufig) eingestellt, unterbrochen resp. unterbunden gemeint ist (siehe: https://www.duden.de/rechtschreibung/sistieren#bedeutungen). Der Umstand, dass betreffend die eigentliche Verfahrensführung ein Weisungsrecht ausgenommen wurde, dürfte sich damit erklären lassen, dass die beteiligten Akteure angesichts des politischen und medialen Drucks jeglichen Anschein einer Beeinflussung vermeiden und eine unabhängige Untersuchung gewährleisten wollten. Dies vermag am Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses zwischen fedpol und Q.________ nichts zu ändern. Unerheblich ist ferner, ob Q.________ im Auftrag der damaligen Direktorin von fedpol – zusätzlich zur Verfahrensleitung – noch Spezialaufgaben, was gemäss Stellenbeschreibung in einem kleinen Umfang möglich gewesen wäre, wahrgenommen hat oder nicht.

Gestützt auf das Ausgeführte steht fest, dass Q.________ und R.________ unabhängig ihrer auf eine beschränkte Dauer angelegten Anstellung während ihres Einsatzes bei fedpol als vollwertige Mitarbeitende des fedpol bezeichnet werden dürfen.

7.3 Die Beschuldigten wenden jedoch zu Recht ein, dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf das Steueramtshilfeverfahren zugunsten der USA (Beschwerde Ziff. 2.3/28) nichts für sich abzuleiten vermag. Weder kann aus jenem allgemein auf die Rechtmässigkeit der Verstärkung von Verwaltungseinheiten mit externem Personal zwecks Bewältigung besonderer Aufgaben geschlossen noch die hier umstrittene Besetzung der Verfahrensleitung im PostAuto-Verfahren begründet werden. Der Einsatz der Projektorganisation und die zusätzlichen befristeten Stellen erfolgten gestützt auf einen parlamentarisch genehmigten Staatsvertrag (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft [SR 0.672.933.612]), und ist nicht mit der hier interessierenden Ausgangslage vergleichbar. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und in diversen Stellungnahmen der Beschuldigten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

8.

8.1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Wie die Behörden im Einzelfall zusammengesetzt sind, wie sie bezeichnet oder welche sachlichen Zuständigkeiten ihnen zugewiesen werden, bleibt weitgehend Bund und Kantonen überlassen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 S. 1102, Ziff. 1.5.1.3, und S. 1134, Ziff. 2.2.1.1). Dieser für die Ausübung der Strafrechtspflege in der StPO normierte Verfahrensgrundsatz muss (analog) auch für die nach VStrR geführten Strafverfahren Geltung besitzen (vgl. Vest, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 VStrR).

8.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung zuständig (Satz 1). Wie ausgeführt, ist dies im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren die Beschwerdeführerin (E. 5.1 hiervor). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausgebildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR-Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangsmassnahmen [wie Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «untersuchenden Beamten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Festgenommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin zukommt (Vest, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der angezeigten mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Personal verfügen müssen, welches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können. Deshalb durchlaufen gemäss Vest beispielsweise bei der eidgenössischen Zollverwaltung die «Zollfahnder»/«Inspektoren» eine zweijährige amtsinterne Ausbildung in den Bereichen Strafrecht, Kriminalistik etc., um danach als besonders ausgebildete Ermittler tätig werden zu können. Bei der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte (Swissmedic) sind die besonders ausgebildeten Beamten Juristen in der Abteilung Strafrecht, die über eine strafrechtliche Zusatzausbildung (konkret: CAS Forensics) verfügen. Gleiches gilt etwa bzgl. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (zum Ganzen: Vest, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR).

8.3 Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird demnach durch einen «untersuchenden Beamten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenommen. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen, indem sie Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter resp. Stv. Verfahrensleiter eingesetzt hat. Anders als das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten dafürhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VStrR nicht, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme des Post-Auto-Verfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool hätte bestellt werden müssen. Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde ist es durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört dieses dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (dazu E. 8.4.1 hiernach; zur Frage der Vereinbarkeit mit verfassungsmässig garantierten Ansprüchen: nachfolgend E. 9). Dies anders zu beurteilen, würde im Übrigen bedeuten, dass bei einer befristeten Anstellung einer Stellvertretung aufgrund etwa eines krankheitsbedingten Ausfalls oder einer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs eines «untersuchenden Beamten» bzw. einer Beamtin diese nie mit einer Verfahrensleitung betraut werden dürfte, was den Sinn und Zweck einer Stellvertretung entleert.

8.4

8.4.1 Wie erwähnt (E. 7.2 hiervor), standen Q.________ und R.________ während ihrer Arbeitstätigkeit bei fedpol einzig in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit fedpol. Das Arbeitsverhältnis mit der ESTV war sistiert und damit vorübergehend inaktiv. Bei den beiden Herren handelte es sich daher um Mitarbeitende der Beschwerdeführerin und nicht um «fedpol-externe» Personen. Den Argumenten der Beschuldigten ist insoweit Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, bei Q.________ und R.________ habe es sich nicht um «der beteiligten Verwaltung angehörende untersuchende Beamte» gehandelt, kann ihm somit nicht gefolgt werden (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 66; dementsprechend ist auch nicht weiter auf den in diesem Zusammenhang gemachten Verweis auf den Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom 29. Mai 2013 einzugehen, wonach der «untersuchende Beamte» Teil der beteiligten Verwaltung sein müsse [Stellungnahme a.a.O. Fn. 130]). Dass deren Anstellung nicht auf Dauer angelegt war, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend kann in der vorliegenden Konstellation entgegen der Ansicht der Beschuldigten 3 und 4 auch nicht davon gesprochen werden, es hätte eine (faktische) Delegation oder Subdelegation vorgelegen. Von einer Delegation wir nur dann ausgegangen, wenn eine Behörde ihre Befugnis oder Aufgaben ganz oder teilweise auf eine andere Behörde oder eine andere Person überträgt, ohne dass diese Person selbst Teil der delegierenden Behörde wird. Die Beschwerdeführerin hat jedoch sehr wohl «eigenes» Personal mit der Verfahrensleitung beauftragt. Auf die Ausführungen der Beschuldigten zur angeblichen Delegation resp. deren Anforderungen braucht dementsprechend nicht weiter eingegangen zu werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hinweis des Beschuldigten 2 auf die beabsichtigte Revision des Verwaltungsstrafrechts, wonach der Gesetzgeber mit Art. 38 VE-VStrR (Marginalie «Einbezug einer anderen Verwaltungseinheit») die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage beabsichtige, so dass Beamte bzw. Angestellte einer nicht beteiligten Verwaltungseinheit von der beteiligten Verwaltung bei Bedarf beigezogen werden können (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 77; der Vorentwurf VStrR und der diesbezügliche erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 sind abrufbar unter: https://news.admin.ch/de/nsb?id=99873). Hier geht es gerade nicht um den Einbezug bzw. Beizug von Personen, die bei einer anderen Verwaltungseinheit angestellt sind (und für deren erbrachte Leistungen die ersuchte Verwaltungseinheit bei der ersuchenden Verwaltungseinheit Rechnung stellen kann) und damit um eine Übertragung von Aufgaben an «fedpol-externe» Personen. Abgesehen davon ist «einbeziehen» nicht gleichbedeutend wie «jemanden an- resp. einstellen», weshalb denn auch der Hinweis des Beschuldigten 2 auf «Art. 2 aDelegationsverordnung (SR 784.105.11)», wonach das BAKOM bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz «geeignete und besonders ausgebildete Beamte» der PTT-Betriebe beiziehen könne, unbehelflich ist (im Übrigen vermag er mit seinem in diesem Zusammenhang gemachten Verweis auf seine Ausführungen in einer früheren, beim Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Stellungnahme den Begründungsanforderungen nicht zu genügen).

8.4.2 Weiter lässt sich weder dem VE-VStrR noch dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR entnehmen, dass zukünftig nur festangestelltes, d.h. unbefristet beschäftigtes Personal der beteiligten Verwaltung für die Rolle des «untersuchenden Beamten» resp. – so der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VE-VStrR – der «mit der Untersuchung betrauten Person» infrage kommen soll. Ausführungen im erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR erlauben gar den Schluss, dass die für ein Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde (resp. gemäss VE-VStrR «Verwaltungseinheit» [Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VE-VStrR]) je nach Fall Personal einstellen darf (das im Übrigen bereits über eine erforderliche Aus-/Weiterbildung verfügt [erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 S. 47]).

8.4.3 Dass Q.________ und R.________ die Kompetenz zur Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesprochen werden müsste, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Sie verfügten über die erforderlichen Fähigkeiten resp. das nötige Fachwissen zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der Umstand, dass sie nicht von fedpol ausgebildet wurden, schadet entgegen der Ansicht des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht. Dass die Verwaltung seine Mitarbeitende aus- und weiterzubilden hat, bedeutet nicht, dass sie nicht bereits hinreichend erfahrene (und damit bereits ausgebildete) Personen anstellen dürfte. Abgesehen davon, dass bereits im Rahmen von Neuanstellungen eine für die zu besetzende Stelle ausreichende Qualifikation vorausgesetzt ist, zeichnet sich die hier interessierende Ausgangslage auch dadurch aus, dass fedpol bis zum damaligen Zeitpunkt nicht die Aufgabe hatte, Verwaltungsstrafverfahren zu führen (im Sinne von «leiten»). Dementsprechend musste fedpol auch nie Verfahrensleitungen bestimmen und hatte somit auch nicht die Pflicht, das Personal für eine solche Funktion aus- resp. weiterzubilden. Bei einer Ausbildung auf Vorrat hätte sich fedpol möglicherweise den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass es mit seinen finanziellen Mitteln nicht bedarfsgerecht umgeht. Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, die Einsetzung von Q.________ und R.________ stelle eine Verletzung von Art. 43a BV dar resp. bedeute eine Verschleuderung von Steuergeldern (Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 68), kann er nicht gehört werden. Gemäss Art. 43a Abs. 5 BV müssen staatliche Aufgaben «bedarfsgerecht und wirtschaftlich» erfüllt werden. Dieser Grundsatz wurde mit der (befristeten) Anstellung der Herren Q.________ und R.________ nicht verletzt. Von einem ressourcenmässig unsinnigen temporären Hin- und Hertransferieren von verwaltungsinternen Personen kann nicht gesprochen werden.

8.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Q.________ und R.________ in der Zeit, als sie für die Beschwerdeführerin tätig waren, ausschliesslich in einem aktiven Dienstverhältnis mit fedpol (und damit mit der Beschwerdeführerin) standen. Das VStrR schreibt nicht vor, dass fedpol die Verfahrensleitung ausschliesslich mit Personen hätte besetzen dürfen, die im Zeitpunkt der «Übernahme» des PostAuto-Verfahrens bereits bei ihm angestellt waren. Die Frage, ob in seinem Bestand (rund 1’000 Mitarbeitende) für die Verfahrensleitung geeignetes Personal vorhanden gewesen wäre, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Neuanstellungen im Hinblick auf die Besetzung der Verfahrensleitung sind grundsätzlich zulässig, wobei das VStrR nicht vorschreibt, dass diese in zeitlicher Hinsicht unbefristet erfolgen müssten. Auch wenn es sich im Zeitpunkt des Prozesses um die Neubesetzung der Verfahrensleitung bei Q.________ und R.________ um «fedpol-externe» Personen gehandelt hatte, waren sie dies spätestens ab Aufnahme ihrer Tätigkeit bei fedpol nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt waren sie ausschliesslich «fedpol-interne» Mitarbeitende. Die Besetzung der Verfahrensleitung mit Q.________ und R.________ mittels befristeter Arbeitsverträge ist im Lichte von Art. 20 VStrR somit nicht zu beanstanden und läuft auch nicht der vom Bundesrat getroffenen Zuständigkeitsregelung entgegen (vgl. dazu nachfolgend auch E. 9.3.2). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten wurden mit dem von fedpol gewählten Vorgehen weder zwingende Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Strafverfolgung umgangen noch war das verwaltungsrechtliche Spezialitätsprinzip tangiert.

9. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Einsetzung von Q.________ und R.________ als (Stv.) Verfahrensleiter für ein einzelnes, spezifisches Verwaltungsstrafverfahren verfassungsmässigen Garantien zuwiderläuft. Das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten erblicken im Vorgehen von fedpol eine Missachtung von Art. 30 Abs. 1 BV, die Beschuldigten darüber hinaus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.

9.1

9.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (ebenso Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]); Ausnahmegerichte sind untersagt. «Ausnahmegerichte» in diesem Sinne sind «Spruchkörper, die ausserhalb der ordentlichen Gerichtsorganisation stehen und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet werden (d.h. ad hoc und ad personam geschaffenen Gerichte; Reich, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 30 BV; zur Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren: BGE 144 I 70 E. 5). Der Teilgehalt des Anspruchs auf ein «unparteiisches» Gericht vermittelt dem Grundrechtsträger ein Recht «auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter», wobei die drei Adjektive «unparteiisch», «unbefangen» und «unvoreingenommen» in der bundesrechtlichen Rechtsprechung nicht stringent unterschieden werden (Reich, a.a.O., N. 23 zu Art. 30 BV, auch zum Folgenden). In der Lehre wird die Unparteilichkeit zumeist als Oberbegriff verstanden. «Unparteiisch» ist ein Gericht demnach dann, wenn es sowohl unbefangen als auch unvoreingenommen ist. Unparteilichkeit ist ein innerer Zustand. Dessen Existenz lässt sich folglich weder objektiv feststellen noch ist er einem Beweisverfahren zugänglich (Reich, a.a.O., N. 24 zu Art. 30 BV). Mit Art. 30 BV resp. dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten zu Tage treten, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung eines Richters/einer Richterin wird nicht verlangt, dass dieser/diese tatsächlich befangen ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [= Pra 2017 Nr. 97] und 140 III 221 E. 4.1).

9.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Verfahrensgrundrecht gewährt es den Einzelnen in einem Rechtsanwendungsverfahren einen Anspruch auf faire Behandlung (sog. prozessuales Fairnessgebot; Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet als Teilgehalt auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde (Waldmann, a.a.O., N. 33 zu Art. 29 BV). Für Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert (E. 9.1.1 hiervor). Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insbesondere auch für die Verwaltung).

Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt somit für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit Unbefugter entscheiden (Waldmann; a.a.O., N. 34; BGE 137 I 340 E. 2.2). Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird. Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich kommt Art. 29 Abs. 1 ein mit Art. 30 Abs. 1 weitgehend identischer Gehalt zu (Waldmann, a.a.O., N. 35 zu Art. 29 BV; BGE 127 I 196 E. 2b).

9.2 Unbestritten ist, dass die gegen die Beschuldigten erlassenen Strafbescheide und Strafverfügungen nicht von Q.________ und R.________ unterzeichnet worden sind. Das Wirtschaftsstrafgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts der zeitlichen Abläufe davon auszugehen sei, dass sie in weiten Teilen durch diese beiden erstellt worden seien (angefochtener Entscheid E. III/18), obschon sich aus den Akten nicht abschliessend ergebe, inwieweit sie von diesen verfasst worden seien. Diese letztlich einzig in einer Klammerbemerkung und in Bezug auf die gefolgerte Nichtigkeit der Strafbescheide und Strafverfügungen gemachte Ausführung vermag jedoch entgegen der Meinung des Beschuldigten 4 (siehe dessen Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 57) nicht rechtsgenüglich zu begründen, dass die Strafbescheide und -verfügungen der Verfahrensleitung zugerechnet werden müssten. Die Bemerkung des Wirtschaftsstrafgerichts erschöpft sich einzig in einer nicht weiter belegten Vermutung und war für die Beurteilung der Nichtigkeit der Strafbescheide und -verfügungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung (auf deren Nichtigkeit wurde deshalb geschlossen, weil diese zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung basierten). Der Hinweis des Beschuldigten 6, wonach die Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ bis Ende April 2024 verlängert worden seien, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie nicht in die Redaktion der Strafbescheide und Strafverfügungen einbezogen worden wären (Ziff. III/3.5.7 seiner Stellungnahme vom 9. April 2025), ändert daran nichts. Die Verlängerung der Arbeitsverträge und die Anpassung der Vereinbarungen vom 24./25/26. August 2021 im Juni 2023 drängte sich aufgrund der Befristung bis 31. August 2023 bereits im Frühling/Frühsommer 2023 auf. In jenem Zeitpunkt schien abschätzbar, dass die Redaktion der Schlussprotokolle, die unbestrittenermassen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art. 61 Abs. 1 VStrR), nicht vor Ende August 2023 möglich sein wird. Die Schlussprotokolle erfolgten schliesslich im Oktober 2023, womit die Arbeit der Verfahrensleitung indessen noch nicht abgeschlossen war. Den beschuldigten Personen ist bei Eröffnung des Schlussprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Allfällige Beweisanträge sind in der Folge von der Verfahrensleitung zu prüfen. Dass die Arbeitsverträge bis 30. April 2024 verlängert worden sind, ist vor diesem Hintergrund und des im Rahmen von Art. 61 VStrR notwendigen Zeitbedarfs nicht zu beanstanden und führt – ohne weitere Indizien – auch nicht dazu, dass Q.________ und R.________ der Erlass der Strafbescheide/-verfügungen zuzurechnen ist.

Vor diesem Hintergrund haben Q.________ und R.________ keine richterliche Funktion innegehabt, weshalb Art. 30 BV entgegen den Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und etlicher Beschuldigten nicht zur Anwendung gelangt. Soweit sich der Beschuldigte 2 auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 (E. 2) und 6P.126/2001 vom 20. Februar 2001 (E. 1c) sowie auf das Urteil 5A_448/2012 vom 17. Januar 2013 (dort E. 3.2.2) beruft, wonach Art. 30 Abs. 1 BV Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufenen Richtern verbiete und zum Zwecke der Verhinderung jeglicher Manipulation eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und Verfahrensordnung verlange, kann er somit nicht gehört werden.

9.3 Relevant ist vorliegend somit einzig Art. 29 Abs. 1 BV und damit zu prüfen, ob die Verfahrensleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig wurde sowie ordnungsgemäss zusammengesetzt, unabhängig und unparteiisch war (vgl. E. 9.1.2 hiervor).

9.3.1 Dass die Verfahrensleitung im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren ordnungsgemäss besetzt gewesen ist und Q.________ und R.________ im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Ausführungen. Stattdessen wird auf E. 8 hiervor – insbesondere die Zusammenfassung in E. 8.5 – verwiesen. Jedoch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine befristete Anstellung allein für die Leitung eines bestimmten Verfahrens theoretisch Zweifel an der Unbefangenheit der Verfahrensleitung aufkommen lassen kann. Es ist deshalb im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine eingesetzte Verfahrensleitung den Anschein von Befangenheit oder Voreingenommenheit weckt. Entsprechende Anhaltspunkte können – wie nachfolgend aufgezeigt – vorliegend indes nicht ausgemacht werden.

9.3.2 Wie in E. 9.1.2 ausgeführt, kommt Art. 29 Abs. 1 BV hinsichtlich der Unparteilichkeit (im Sinne von Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit) der die Untersuchung leitenden Beamten ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Der Beschuldigte 6 bringt unter Verweis auf die Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Februar 2018 vor, dass der Bundesrat fedpol deshalb mit der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens in Sachen PostAuto beauftragt habe, weil das EJPD im Gegensatz zu verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD keine Eigeninteressen wahrnehme und fedpol das Verfahren unbefangen und unabhängig führen könne. Aufgrund des Umstands, dass die ESTV in der Vergangenheit in Umstrukturierungen innerhalb des Postkonzerns involviert gewesen sei (konkret im Rahmen einer Rulinganfrage), erscheine es als sehr wahrscheinlich, dass der Bundesrat mit «verschiedenen Behörden des UVEK und des EFD» u.a. auch die ESTV gemeint haben dürfte (Stellungnahme des Beschuldigten 6 vom 9. April 2025 Ziff. III/2.1.2 ff.). Soweit der Beschuldigte 6 damit geltend machen will, dass die ESTV nicht – zumindest nicht vollständig (so sein Wortlaut) – unbefangen und nicht unabhängig gewesen sei, ist zunächst daran zu erinnern, dass bei Geltendmachung einer Befangenheit/Voreingenommenheit resp. eines Ausstands einer ganzen Behörde die Ausstandsgründe für jede Person einzeln benannt und glaubhaft gemacht werden müssen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; ferner auch Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E.2.4 mit Hinweisen). Dies unterliess der Beschuldigte 6 indes in Bezug auf Q.________ und R.________. Dass jene aktiv bei der genannten Umstrukturierung und in massgeblicher Weise mitgewirkt hätten, so dass allenfalls der Anschein der Befangenheit erweckt werden könnte, erschliesst sich nicht aus den Akten und ist der Beschwerdekammer auch sonst nicht bekannt. Mangels Substantiierung ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 vorsah (dort Ziff. 4; Akten Verfahren Nr. 21-0274 pag. 01.001.0002), dass das EFD – konkret die EZV und die ESTV – fedpol bei Fragen in Zusammenhang mit Leistungs- und Abgabetrug sowie Fragen der Rechnungslegung unterstütze, was gegen die Annahme spricht, der Bundesrat habe bei der in der Medienmitteilung angetönten Befangenheit «verschiedener Behörden des UVEK und des EFD» auch auf die ESTV angespielt.

Nur am Rande sei bemerkt, dass aus der in vorerwähnter Ziff. 4 des Bundesratsbeschlusses für gewisse Themengebiete vorgesehenen Unterstützung der ESTV nicht der Schluss gezogen werden kann, der Bundesrat hätte das von fedpol gewählte Vorgehen nicht erlaubt.

9.3.3 Für die Beschwerdekammer sind keine Anzeichen erkennbar, die bezüglich Q.________ und R.________ auf einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinweise auf allfällige Eigeninteressen können nicht ausgemacht werden und liegen auch nicht im Umstand ihrer lediglich befristeten Anstellung. Auch wenn rein theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein befristet angestellter Verfahrensleiter bewusst oder unbewusst von der ihn anstellenden Verwaltung beeinflusst fühlen könnte, etwa in der Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder zukünftige unbefristete Anstellungsmöglichkeit, bestanden vorliegend keine in diese Richtung deutende Anzeichen. Es war von vornherein klar, dass Q.________ und R.________ bei Beendigung der Strafuntersuchung wieder zurück zur ESTV kehren würden resp. ihr zwischenzeitlich sistiertes Anstellungsverhältnis bei der ESTV wieder aktiviert würde. Von einer Abhängigkeit zu fedpol, die ihre Unabhängigkeit infrage stellen könnte, kann somit nicht gesprochen werden. Das Gegenteil ist der Fall, war doch explizit vereinbart, dass in Bezug auf die Art und den Inhalt der Verfahrensführung kein Weisungsrecht der Leitung fedpol/EJPD besteht. Damit wurde nicht nur Gewähr für die Unparteilichkeit, sondern auch deren Unabhängigkeit geboten. Eine allfällige Beeinflussung seitens der ESTV auf Q.________ und R.________ (beispielsweise durch allfällig zu vergegenwärtigende Vor- oder Nachteile je nach Ausgang der Untersuchung) ist ebenfalls nicht erkennbar.

9.3.4 Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Q.________ und R.________ ergeben würde (wie beispielsweise persönliche Zuneigung oder Abneigung; voreilige präjudizielle Äusserungen; unsachliche Äusserungen und/oder Verhandlungsführung; Beeinflussung durch Medienberichterstattung; Mehrfachbefassung der in einer Strafbehörde tätigen Person mit derselben Angelegenheit), werden weder im angefochtenen Entscheid ausgeführt noch von den Beschuldigten vorgebracht.

9.4 Zusammengefasst sind Q.________ und R.________ rechtmässig bestellte (Stv.) Verfahrensleiter gewesen und als unabhängige (da betreffend die Art und den Inhalt der Verfahrensführung keinen Weisungen unterliegend) sowie als unparteiische resp. unbefangene und unvoreingenommene Personen zu qualifizieren. Ihre befristete Anstellung als (Stv.) Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren «PostAuto» ist somit auch in verfassungsmässiger Hinsicht nicht zu beanstanden.

10. Entgegen der Schlussfolgerung des Wirtschaftsstrafgerichts hat die Beschwerdeführerin mit der Einsetzung von Q.________ und R.________ somit keine unzulässige «ad hoc-Verfahrensleitung» gebildet. Das Vorgehen von fedpol hält den Verfahrensgrundsätzen und -grundrechten stand. Dementsprechend kann insoweit auch kein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Mangel ausgemacht werden, der die Nichtigkeit der von Q.________ und R.________ durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen und schliesslich gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO mangels gültiger Anklage die Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte. Die Beschwerde ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Beschlusses betreffend Rückweisung und Rückübertragung der Rechtshängigkeit sowie Unverwertbarkeit der Ergebnisse der durch den Verfahrensleiter Q.________ und dessen Stellvertreter R.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aufgehoben werden. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.6.1 hiervor).

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird). Eine Kostenregelung gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO kommt nicht zum Tragen, da kein Fall einer Kassation vorliegt resp. – mit anderen Worten ausgedrückt – die Sache nicht zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückgewiesen wird (zum Begriff der Kassation siehe Art. 397 Abs. 2 StPO, demgemäss die Behörde «[…] den angefochtenen Entscheid aufhebt und ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, was insbesondere bei Einstellungen der Fall ist, wo es bereits an einer korrekten oder vollständigen Abklärung des Sachverhalts fehlt und die Staatsanwaltschaft weitere Beweise abzunehmen und hiernach erneut über eine allfällige Einstellung oder Anklageerhebung zu befinden hat [Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 397 StPO], aber auch bei Gehörsverletzungen, die im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können; siehe ferner die Entschädigungsregelung im Falle einer Kassation gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO und der dort erwähnte Art. 409 StPO, wonach bei Vorliegen wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, das angefochtene Urteil aufgehoben die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen wird [Wehrenberg/ Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO]). Vorliegend entscheidet die Beschwerdekammer über die strittige Frage, womit diese geklärt ist und das Wirtschaftsstrafgericht nicht nochmals darüber befinden muss. Es liegt somit kein kassatorischer, sondern ein reformatorischer Entscheid vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren fortzusetzen resp. weiterzuführen hat.

Ziel der Beschwerde war die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung des Verfahrens resp. der Dispositivziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren1), welche allesamt von der Frage abhingen, ob die von fedpol bestellte Verfahrensleitung rechtmässig war oder nicht. Mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, in welchem erkannt wird, dass die Einsetzung von Q.________ und R.________ zu keiner Bildung einer unzulässigen «ad hoc-Verfahrensleitung» geführt hat bzw. rechtlich nicht zu beanstanden ist und die von diesen durchgeführten oder veranlassten Verfahrenshandlungen somit nicht nichtig sind, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen vollständig durch. Der bezüglich des Nichteintretens entfallene Aufwand hatte lediglich die – im Zusammenhang mit dem Hauptanliegen stehende – Feststellung, wonach die eingesetzte Verfahrensleitung rechtskornform bestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), und eine anbegehrte Weisung an das Regionalgericht (Rechtsbegehren 3) zum Gegenstand und fiel vernachlässigbar gering aus (vgl. E. 3.6.1 hiervor, welche bei einem Gesamtumfang des Beschwerdeentscheids von 32 Seiten [ohne Deckblatt und Dispositiv], lediglich eine halbe Seite ausmacht). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine anteilsmässige Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00 (Art. 28 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden somit vom Kanton Bern getragen.

11.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 und 137 IV 352 E. 2.4.2) resp. es gilt auch hier, dass Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien hierfür bilden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2 mit analoger Anwendung von Art. 68 BGG; Frank/Garland, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 101 VStrR [kritisch zur analogen Anwendung von 68 BGG, befürwortend aber die Anwendung des Obsiegens- bzw. Unterliegensprinzips im Rechtmittelverfahren; ebenso Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 82 VStrR [vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.3.2 {= Pra 2017 Nr. 55} und Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2350]). Das zuvor in E. 11.1 zur Kassation Ausgeführte gilt auch hier, womit Art. 436 Abs. 3 StPO vorliegend nicht einschlägig ist.

Der Beschwerdeführerin ist als Behörde keine Entschädigung auszurichten (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG) und die unterliegenden Beschuldigten haben von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2025 im Verfahren WSG 24 14-20 werden aufgehoben. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, werden vom Kanton Bern getragen.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt S.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. T.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtanwalt J.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt U.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt O.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin V.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 3. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 25 97

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 37 VStrRart. 37 DPAart. 37 DPA

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA

Art. 6 VStrRart. 6 DPAart. 6 DPA

Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA

Art. 18 VStrRart. 18 DPAart. 18 DPA

Art. 38 SuGart. 38 LSuart. 38 LSu

BK 20 565

BK 20 566

1B_363/2021

BV.2022.34

BV.2022.36

BV.2022.37

BV.2022.34

BK 24 533

Art. 1 VStrRart. 1 DPAart. 1 DPA

BGE 139 IV 246ATF 139 IV 246DTF 139 IV 246

1B_433/2017

Art. 73 VStrRart. 73 DPAart. 73 DPA

Art. 80 VStrRart. 80 DPAart. 80 DPA

Art. 82 VStrRart. 82 DPAart. 82 DPA

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BK 20 565

BK 20 566

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

7B_256/2024

BGE 148 IV 155ATF 148 IV 155DTF 148 IV 155

BGE 144 IV 321ATF 144 IV 321DTF 144 IV 321

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

BGE 147 III 159ATF 147 III 159DTF 147 III 159

1B_599/2022

7B_256/2024

BK 20 565

BK 20 566

1B_363/2021

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

BV.2022.45

BV.2022.17

BV.2022.31

BV.2022.35

BV.2022.34

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 70 VStrRart. 70 DPAart. 70 DPA

BB.2024.51

BK 20 565

BK 20 566

6B_910/2024

BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 70 VStrRart. 70 DPAart. 70 DPA

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BGE 133 IV 119ATF 133 IV 119DTF 133 IV 119

6B_120/2016

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

BK 24 314

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 70 VStrRart. 70 DPAart. 70 DPA

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87

1B_103/2014

6B_1459/2019

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

BH.2024.2

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 37 SuGart. 37 LSuart. 37 LSu

Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA

Art. 37 PBGart. 37 LTVart. 37 LTV

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 4 StBOGart. 4 LOAPart. 4 LOAP

Art. 7 StBOGart. 7 LOAPart. 7 LOAP

Art. 13 StBOGart. 13 LOAPart. 13 LOAP

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 39 SuGart. 39 LSuart. 39 LSu

Art. 8 BPGart. 8 LPersart. 8 LPers

Art. 25 BPVart. 25 OPersart. 25 OPers

Art. 29 BPVart. 29 OPersart. 29 OPers

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

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Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 37 VStrRart. 37 DPAart. 37 DPA

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 178 BVart. 178 Cst.art. 178 Cost.

Art. 3 BPGart. 3 LPersart. 3 LPers

Art. 2 BPVart. 2 OPersart. 2 OPers

Art. 22 BPVart. 22 OPersart. 22 OPers

Art. 28 BPVart. 28 OPersart. 28 OPers

Art. 29 BPVart. 29 OPersart. 29 OPers

Art. 29 BPVart. 29 OPersart. 29 OPers

Art. 1 BPVart. 1 OPersart. 1 OPers

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 39 VStrRart. 39 DPAart. 39 DPA

Art. 44 VStrRart. 44 DPAart. 44 DPA

Art. 46 VStrRart. 46 DPAart. 46 DPA

Art. 47 VStrRart. 47 DPAart. 47 DPA

Art. 48 VStrRart. 48 DPAart. 48 DPA

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Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 37 VStrRart. 37 DPAart. 37 DPA

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 37 VStrRart. 37 DPAart. 37 DPA

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

Art. 43a BVart. 43a Cst.art. 43a Cost.

Art. 20 VStrRart. 20 DPAart. 20 DPA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 144 I 70ATF 144 I 70DTF 144 I 70

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 137 I 340ATF 137 I 340DTF 137 I 340

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 127 I 196ATF 127 I 196DTF 127 I 196

Art. 61 VStrRart. 61 DPAart. 61 DPA

Art. 61 VStrRart. 61 DPAart. 61 DPA

Art. 61 VStrRart. 61 DPAart. 61 DPA

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

1B_277/2013

6P.126/2001

5A_448/2012

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210

7B_42/2024

6B_1359/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 97 VStrRart. 97 DPAart. 97 DPA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

6B_176/2019

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

BGE 144 IV 207ATF 144 IV 207DTF 144 IV 207

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

BV.2018.25

Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 82 VStrRart. 82 DPAart. 82 DPA

BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF