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Entscheid

BK 2026 191

Einstellung/Nichtanhandnahme

12. Mai 2026Deutsch37 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2026 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 2. April 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. Juni 2026, in Untersuchungshaft (KZM 26 675). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2026 im Verfahren KZM 26 675 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 26 191

Bern, 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung

Beschwerde den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2026 (KZM 26 675)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2026 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 2. April 2026 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. Juni 2026, in Untersuchungshaft (KZM 26 675). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2026 im Verfahren KZM 26 675 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST).

Mit Verfügung vom 9. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 31. März 2026 einzureichen oder zu begründen, weshalb dieses im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt werden könne. Am 10. April 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Akten KZM 26 675 ein und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2026 auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 14. April 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte in der Beilage das angeforderte Einvernahmeprotokoll sowie weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 15. April 2026 gab die Verfahrensleitung von diesen Eingaben Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und gab Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Mit Eingabe vom 16. April 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit der Stellungnahme vom 14. April 2025 reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren einerseits (auf Aufforderung der Beschwerdekammer) das Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 31. März 2026 und andererseits den Austrittsbericht der E.________ (Klinik) vom 7. April 2026 ein.

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte die Verteidigung Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.

Erwägungen

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Einerseits sei das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf verschiedene Argumente, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 vorgebracht habe, nicht eingegangen und andererseits stelle die unzutreffende vorinstanzliche Bemerkung, wonach «grundsätzlich sämtliche anlässlich dieser Einvernahme gemachten Aussage zu würdigen [seien] oder keine», eine Gehörsverletzung dar. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Edition eines Einvernahmeprotokolls ohne weitere Begründung eine Gehörsverletzung.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz in ausreichender Weise mit den mit Stellungnahme vom 1. April 2026 geltend gemachten Argumenten auseinander (vgl. insbesondere E. 2.2. des angefochtenen Entscheides). Dabei ist hinsichtlich der mit Beschwerde monierten Argumente, die angeblich nicht behandelt worden seien und die die angeblich fehlende Tötungsabsicht des Beschwerdeführers betreffen, auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach selbst ohne Tötungsabsicht der Straftatbestand der schweren Körperverletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre, zu verweisen. Damit bringt die

Vorinstanz zum Ausdruck, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers den dringenden Tatverdacht – unabhängig der rechtlichen Qualifikation als versuchte Tötung oder schweren Körperverletzung – nicht umzustossen vermögen und setzt sich folglich ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander.

Ebenso stellt die verweigerte Edition eines zusätzlichen Einvernahmeprotokolls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des entsprechenden Antrags kurz, indem sie ausführt, dass die zur Verfügung gestellten Haftakten für die Prüfung der Haftvoraussetzungen ausreichen (angefochtener Entscheid, E. 2.1.). Die Abweisung eines Beweisantrags stellt nicht automatisch eine Gehörsverletzung dar.

5.

Zum Sachverhalt kann den Haftakten Folgendes entnommen werden (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026, Ziff. 1):

Am 8. März 2026 kam es in der Pension F.________ an der G.________ (Adresse) in H.________ (Ortschaft) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ (nachfolgend: Opfer/Geschädigter). Im Rahmen der Auseinandersetzung soll das Opfer dem Beschwerdeführer eine Flasche über den Kopf gezogen haben, wobei Letzterer eine grosse Schwellung an der Stirn erlitten habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer das Opfer mit einem Sackmesser gestochen und ihn dabei schwer verletzt (Lunge sowie Arm). Aufgrund der Verletzung der Lunge habe das Opfer operiert werden und einige Tage im Spital verbleiben müssen.

Dispositiv

6. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2).

6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

6.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. April 2026 zum dringenden Tatverdacht u.a. Folgendes (E. 2.2. S. 4 f.):

[…]

Der dringende Tatverdacht betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. schwere Körperverletzung) ergibt sich ohne weiteres einerseits aus dem stringenten Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23.03.2026 und die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 11.03.2026, in welchen der Tatablauf durch die Kantonspolizei in nachvollziehbarer Weise umschrieben wurde, wonach das Opfer, I.________, am 08.03.2026 schwer verletzt zwischen dem Fahrradparkplatz und einem Strassenschild auf der G.________, Höhe Hauseingang 26, auf dem Rücken liegend aufgefunden worden sei. Das Opfer wies insbesondere unter der linken Achsel etwa auf Höhe Brustwarze eine Stichverletzung auf und gab an, dass er Mühe beim Atmen habe. Gemäss der behandelnden Oberärztin sei das Messer eingestochen und gedreht worden, was erfahrungsgemäss mit Tötungsabsicht passiere. Der Beschuldigte wies an der Stirn ein Hämatom auf, welches von einem Schlag auf den Kopf stammen könnte (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23.03.2026 sowie Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei vom 11.03.2026). Anlässlich der Einvernahmen gibt der Beschuldigte grundsätzlich zu, dass er das Opfer mit dem Messer gestochen habe, er jedoch vorgängig durch das Opfer durch Lärm belästigt worden und mit einer Alkoholflasche verletzt worden sei (vgl. exemplarisch: EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Z. 32 ff., Z. 46 ff. Z. 117 f. / EV Beschuldigter vom 09.03.2026: Z. 77 ff. / Hafteröffnung vom 31.03.2026: Z. 123 ff.). Des Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Tatzeitpunkt geschlafen habe und durch das Opfer aufgrund des angeblich verursachten Lärms geweckt worden sei. Er habe das Opfer sodann fast umgebracht (vgl. u.a. EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Seite 4). Zudem führte der Beschuldigte aus, dass er nach dem Wecken durch Schläge an die Wand von Seiten des Opfers mit dem Schweizer Messer in der Hand zum Opfer gegangen sei, wobei der Beschuldigte angeblich dachte, dass er das Opfer nicht angreifen würde. Als das Opfer ihn mit einer Flasche angegriffen habe, habe er das Opfer mit dem Messer angegriffen (vgl. u.a. EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Z. 122 f. / EV Beschuldigter vom 09.03.2026: Z. 115 f.). Er habe sich durch das Opfer aufgrund der Schläge an die Wand provoziert gefühlt (vgl. u.a. EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Z. 140 ff.). Er habe das Messer lediglich zur Verteidigung mitgenommen (vgl. u.a. EV Beschuldigter vom 09.03.2026: Z. 206 f. / Hafteröffnung vom 31.03.2026: Z. 123 ff., Z. 177 f.). Zudem gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er «nur ein bisschen» gestochen habe (vgl. u.a. EV Beschuldigter vom 09.03.2026: Z. 307). Angesichts der von der Kantonspolizei zitierten Aussage der Oberärztin, wonach das Messer gedreht worden sei, geht das kantonale Zwangsmassnahmengericht entsprechend von einer unglaubhaften Aussage des Beschuldigten aus.

Die Verteidigung stellte sich anlässlich der Stellungnahme vom 01.04.2026 auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe und das Opfer nicht töten oder schwer verletzen wollte. Mit der Verteidigung einig zu gehen, ist, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Anhaltung ein Hämatom am Kopf aufwies. Ob dieses aufgrund eines wie vom Beschuldigten behaupteten Schlages mit der Flasche gegen seinen Kopf entstanden sein könnte, ist Gegenstand der laufenden Ermittlung. Des Weiteren wird sich anlässlich der Ermittlung wohl zeigen, ob das Opfer den Beschuldigten tatsächlich vorgängig oder aufgrund des Messerangriffs des Beschuldigten mit einer Flasche geschlagen hat. Von Seiten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist zudem daran zu erinnern, dass die Geltendmachung eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes, respektive allfällige Schuldfragen, nicht direkt zum Wegfall des dringenden Tatverdachts führt, da betreffend diese Frage nicht dem zuständigen Sachgericht vorzugreifen ist. Der dringende Tatverdacht gründet in der erheblichen Wahrscheinlichkeit, wonach das Verhalten der beschuldigten Person die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Darüber hinaus sind zu Beginn der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts zu stellen. Des Weiteren gab der Beschuldigte selbst zu Protokoll, dass er das Opfer mit dem Messer in der Hand (ob offen oder geschlossen wird sich noch zeigen) konfrontiert habe, weshalb aus Sicht des Zwangsmassnahmengericht[s] – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – grundsätzlich nicht auf eine Notwehrsituation geschlossen werden kann, da dem Beschuldigten insbesondere diverse alternative Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten (bspw. Anruf der Polizei aufgrund der Lärmbelästigung). Somit wird das Argument der Verteidigung, wonach es sich um eine Notwehrsituation gehandelt habe und der dringende Tatverdacht somit entfalle, abgewiesen. Ob der Beschuldigte vorliegend in Tötungsabsicht gehandelt hat, werden die weiteren Ermittlungshandlungen sicherlich zeigen, wobei auch aus Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengericht[s] – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – grundsätzlich nicht nur auf die im Anzeigerapport wiedergegebene Einschätzung der Oberärztin abgestellt werden kann. In diesem frühen Stadium der Ermittlung und im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geht das kantonale Zwangsmassnahmengericht vorerst von einer Tötungsabsicht des Beschuldigten aus, wobei jedoch auch ohne eine solche Tötungsabsicht der Straftatbestand der schweren Körperverletzung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme vom 08.03.2026 mit Zurückhaltung zu würdigen sind, wobei jedoch die Aussage betreffend den Flaschenschlag und die Verteidigungshandlung mit dem Messer konstant seien. Dieses Argument ist aus Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts nicht dienlich, um den dringenden Tatverdacht entfallen zu lassen. Es sind grundsätzlich sämtliche anlässlich dieser Einvernahme gemachten Aussagen zu würdigen oder keine. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Verteidigung in diesem frühen Stadium der Untersuchung den dringenden Tatverdacht nicht in ein anderes Licht zu rücken.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegen genügend konkrete Anhaltspunkte und Indizien – namentlich insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, bei ihm sichergestellt Tatwaffe und Verletzungsbild des Opfers – in diesem frühen Stadium der Untersuchung vor, um den dringenden Tatverdacht – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – zu bejahen. Somit wird der dringende Tatverdacht betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. schwere Körperverletzung) von Seiten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts bejaht.

6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Nach seiner Auffassung ist es unzulässig, aus der angeblichen Aussage der behandelnden Ärztin auf dem Notfall des Inselspitals, wonach das Messer gedreht worden sein soll, auf einen Tötungsvorsatz zu schliessen. Dabei handle es sich um eine blosse Spekulation. Selbst wenn das Messer tatsächlich gedreht worden wäre, so könnte sich ein solches Verletzungsbild auch aufgrund von Kampfhandlungen oder durch Abdrehen des Körpers des Opfers ergeben haben. Weiter habe der Beschwerdeführer lediglich einmal zugestochen, was auch gegen eine Tötungsabsicht oder allenfalls für einen Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) spreche. Schliesslich spreche auch der Ort der Verletzung gegen einen Tötungsvorsatz. Stiche in den Rücken seien in aller Regel nicht tödlich. Dass vorliegend die Lunge verletzt worden sei, dürfte äusserst selten vorkommen und sei als nicht vorhersehbarer unglücklicher Zufall zu werten. Aus diesen Gründen fehle es auch in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung an einem dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer habe in Notwehr gehandelt und lediglich einen weiteren Angriff des Opfers abwehren wollen.

Weiter bringt der Beschwerdeführer zu seinem Aussageverhalten vor, dass er angespannt und gereizt gewesen sei, was sich in teilweise saloppen und ironischen Aussagen zeige. Seine Aussagen dürften deshalb nicht eins zu eins so verstanden werden, sondern seien im Gesamtkontext und in Anbetracht der Umstände zu interpretieren.

6.4 Mit Stellungnahme vom 14. April 2026 führt die Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatverdacht ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig, wenn bzw. dass die Verteidigung unter Verweis auf das Verletzungsbild gemäss Entwurf des Anzeigerapports vom 23. März 2026 die Schlussfolgerung ziehe, dass der Beschwerdeführer das Messer nur einmal gegen das Opfer eingesetzt haben soll. Die Feststellungen zum Verletzungsbild deuteten zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Messer mehrmals gegen den Geschädigten eingesetzt habe (Verletzung am Ellenbogen, Stichverletzung in Lunge, Verletzung am Rücken auf Höhe des Schulterblatts) und dem Geschädigten die Stichverletzung unter der linken Achsel auf Höhe der Brustwarze von vorne zugefügt haben müsse. Weiter hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen nicht zum Wegfall des dringenden Tatverdachts führe und vorliegend gestützt auf die bisherige Aktenlage und den aktuellen Ermittlungsstand nicht auf eine Notwehrsituation geschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer das Messer vor der eigentlichen Auseinandersetzung behändigt und den Geschädigten damit konfrontiert habe.

6.5 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als gegeben. Vorab kann auf die zitierte zutreffende und ausführliche Begründung des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. E. 6.2. oben) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der

vorinstanzlichen Begründung nur ungenügend auseinander, wenn er mehrheitlich – teils wörtlich, teils sinngemäss – seine Argumentation aus der Stellungnahme vom 1. April 2026 in der Beschwerde vom 9. April 2026 wiederholt. Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er dem Opfer die Stichverletzung im Bereich der linken Achsel zugefügt hat; er beruft sich diesbezüglich lediglich auf eine Abwehrhandlung gegen den Angriff des Opfers mit einer Flasche (Einvernahme Beschwerdeführer vom 8. März 2026, Z. 123 f.; Einvernahme Beschwerdeführer vom 9. März 2026 Z. 153 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht legt ausreichend dar, weshalb im aktuellen Verfahrensstand nicht von einer Notwehrhandlung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, namentlich da der Beschwerdeführer das Opfer bereits mit einem Messer konfrontieren wollte (Einvernahme Beschwerdeführer vom 9. März 2026 Z. 121) und dem Beschwerdeführer diverse Handlungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Tötungsvorsatz mit Verweis auf die Einschätzung der Oberärztin im aktuellen Ermittlungsstand bejaht hat, auch wenn zu Recht der Vorbehalt angebracht wird, dass erst die weiteren Ermittlungshandlungen definitiv darüber Aufschluss geben werden. Bereits heute kann konstatiert werden, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Stich mit einem Messer in den Rücken, welcher offenbar die Lunge des Opfers verletzte, ein Verdacht auf einen zumindest eventualvorsätzlichen Tötungsversuch darstellt. Ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, nur einmal oder – der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgend – mehrmals zugestochen hat, lässt sich derzeit nicht abschliessend klären, da zwar nach dem Entwurf des Anzeigerapports vom 23. März 2026 verschiedene Verletzungen beim Opfer an unterschiedlichen Körperstellen festgestellt werden konnten, jedoch aufgrund der jeweiligen Beschreibung derselben nur eine davon klarerweise einem Messerstich zugeordnet werden kann. Wie es sich damit verhält, kann derzeit aber ohnehin offenbleiben. Wie der Beschwerdeführer weiter zu verkennen scheint, sind seine Ausführungen in der Beschwerde betreffend fehlende Tötungsabsicht nicht geeignet, auch den dringenden Tatverdacht der eventualiter untersuchten schweren Körperverletzung entfallen zu lassen. Mit anderen Worten besteht – selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers tatsächlich davon ausgegangen würde, dass er nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte – trotzdem noch ein dringender Tatverdacht der schweren Körperverletzung, welcher die Anordnung von Untersuchungshaft auch zu rechtfertigen vermag. Ebenso unbehelflich sind nach dem soeben Gesagten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem möglichen Rücktritt i.S.v. Art. 23 Abs. 1 StGB, zumal dies nur zu einer fakultativen Strafminderung führen würde, was den haftrechtlich relevanten dringenden Tatverdacht nicht tangiert. Unklar bleibt sodann, was der Beschwerdeführer aus der Relativierung seiner «teilweise saloppen, schnoddrigen oder ironisch zu verstehenden» Aussagen bei der ersten Einvernahme abzuleiten versucht. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer folgen und seine Aussagen vor dem Hintergrund der ihnen zugrunde liegenden Umstände vorsichtig würdigen wollte, so ändert dies mit Blick auf das Dargelegte nichts am Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes.

Der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung ist somit zu bejahen.

7.

7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b).

7.2 Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

Wie bereits erwähnt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. März 2026 mit einem Sackmesser auf das Opfer eingestochen und dieses dabei schwer verletzt zu haben. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht, derjenige der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Es handelt sich damit um Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richten – äusserst schwer wiegen. Wie beim dringenden Tatverdacht bereits erörtert, bestreitet der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht, dem Opfer die Stichverletzung zugefügt zu haben. Dem Anzeigerapport vom 23. März 2026 lässt sich entnehmen, dass dabei die Lunge des Opfers getroffen wurde und dieses operiert werden musste, was einen mehrtägigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen hat. Auch wenn eine eigentliche Dokumentation der medizinischen Folgen des Messerstichs beim Opfer in den Haftakten (noch) nicht vorhanden ist, reicht dies im aktuellen Verfahrensstand aus, um eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität des Opfers anzunehmen. Im Übrigen liegt auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Opfer durch den Stich in die Lunge im Falle einer ausbleibenden ärztlichen Behandlung an den Verletzungen wohl erlegen wäre, durchaus im Bereich des Möglichen. Damit scheint es glücklicher Umstände bzw. einer ausreichend schnellen medizinischen Versorgung zu verdanken, dass das Opfer nicht noch schwerer verletzt bzw. getötet wurde. Das Erfordernis der qualifizierten Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ist mithin aus haftrechtlicher Sicht erfüllt.

7.3

7.3.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

7.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid zur aktuellen Legalprognose des Beschwerdeführers Folgendes (E. 2.4. S. 7 f.):

[…]. Betreffend das Prognoseelement der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung gleichartige und schwere Verbrechen verüben könnte, ist festzuhalten, dass je schwerer die drohenden Taten ausfallen könnten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr, respektive ungünstige Legalprognose, zu stellen, sofern die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung zulassen. Insbesondere bei zu befürchtenden Tötungsdelikten darf an die Annahme der ungünstigen Prognose kein allzu hoher Massstab angelegt werden, da alles andere ansonsten bedeuten würde, dass potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko ausgesetzt würden. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 08.03.2026 aus, dass er stolz auf seine Tat sei (vgl. insb. EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Z. 39). Des Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass er seit seiner Kindheit alles Mögliche an Drogen konsumiere (namentlich insb.: Kokain, Heroin, Cannabis sowie Alkohol) und die untersuchungsgegenständliche Tat unter Einfluss von Betäubungsmittel begangen habe (vgl. insb. EV Beschuldigter vom 08.03.2026: Seite 4). Durch ggfls. leichte Provokation des Opfers hat sich der Beschuldigte zu der unter Ziffer 2.2. umschriebenen inkriminierten Handlung hinreissen lassen, wobei die Umstände des konkreten Einzelfalls auf ein hohes Gewaltpotential hindeuten (insb. Drehen des Messers in der Wunde des Opfers). Der Beschuldigte führte selbst aus, dass er in der Vergangenheit an paranoider Schizophrenie erkrankt sei (vgl. Hafteröffnung vom 31.03.2026: Z. 69). Er gab zu Protokoll, dass er im Jahr 2009 krank gewesen sei und eine Stimme ihn manipuliert habe (vgl. Hafteröffnung vom 31.03.2026: Z. 296 ff.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten u.a. anlässlich der Hafteröffnung wird von Seiten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts als teilweise wirr eingestuft (vgl. bspw.: Hafteröffnung vom 31.03.2026: Z. 223 ff., Z. 274 ff., Z. 320 ff., Z. 338 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte im Jahr 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit verurteilt, wobei er mit einer ambulanten, medikamentösen, psycho- und soziotherapeutischen Massnahme sanktioniert wurde. Der entsprechenden Urteilsbegründung vom September 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seiner damaligen Ehefrau mit einem 12 cm langen Steakmesser einen Stich in den Rücken versetzt hat, da ihm Stimmen im Kopf angeblich mitgeteilt haben, dass seine Frau ihn mit einem anderen Mann betrüge. Insgesamt und unter Berücksichtigung der obstehenden Ausführungen ist die psychische Situation des Beschuldigten in keinster Weise als stabil einzustufen. Insbesondere angesichts des vermeintlichen Tatablaufs, der psychischen Gesundheit des Beschuldigten sowie dessen Gewaltpotentials ist davon auszugehen, dass im Fall der Freilassung des Beschuldigten in naher Zukunft weitere gleichgelagerte Delikte drohen, weshalb eine grosse zeitliche Dringlichkeit zu bejahen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist der Umstand, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit wiederum aus der E.________ (Klinik) entlassen wurde, grundsätzlich unbeachtlich, da die entsprechenden Unterlagen von der Staatsanwaltschaft noch zu edieren sind. Es wird sich sodann zeigen, weshalb der Beschuldigte innert kürzester Zeit entlassen wurde, wobei – wie festgehalten – nicht per se auf eine günstige Prognose zu schliessen ist. Des Weiteren geht das kantonale Zwangsmassnahmengericht davon aus, da von der Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft wohl vorliegend der Meinung war, dass sie betreffend eine Entlassung von der E.________ (Klinik) ins Bild gesetzt werden würde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 7 des Haftanordnungsantrags vom 31.03.2026). Nach Erhalt der entsprechenden Entlassungsinformation wurde der Beschuldigte von Seiten der Staatsanwaltschaft wohl direkt zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. vorläufige Festnahme vom 30.03.2026). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls wird das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz von Seiten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts als untragbar hoch erachtet, womit von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für weitere Gewaltdelikte auszugehen ist. Folglich wird das ungünstige Prognoseelement von Seiten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts bejaht. Die von der Staatsanwaltschaft umschriebene und in Auftrag zu gebende forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung und Einschätzung (Vorabgutachten) wird wohl weitere Hinweise betreffend Gefährdungspotential des Beschuldigten liefern.

7.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sein angebliches Gewaltpotential. Er bringt erneut vor, er habe sich mit dem einmaligen Messereinsatz verteidigt, nachdem er zuvor vom Opfer mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen worden sei. Sein Handeln spreche gegen eine mangelnde Impulskontrolle und damit gegen seine Gefährlichkeit bzw. sein angebliches Gewaltpotential. Weiter habe nach der Aussage einer Auskunftsperson bereits ein längerer Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bestanden, was klar dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer gegen andere (Zufalls-)Opfer gewalttätig werden würde. Schliesslich fehle es an einer grossen zeitlichen Dringlichkeit, mit welcher «neue Schwerverbrechen» zu erwarten seien. Gegen eine grosse zeitliche Dringlichkeit spreche bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2026 aus der Polizeihaft entlassen worden sei und die Staatsanwaltschaft damals darauf verzichtet habe, die Anordnung der Untersuchungshaft zu beantragen. Seither sei nichts vorgefallen, was für eine vom Beschwerdeführer ausgehende untragbar hohe Gefahr für Dritte spreche. Zudem sei die Gefährdungsmeldung durch die Polizei erst am 11. März 2026 und damit erst zwei Tage nach der Entlassung des Beschwerdeführers erfolgt. Weiter spreche auch seine Entlassung aus der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung nach einem Tag gegen die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und gegen eine hohe zeitliche Dringlichkeit. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die Fachleute der E.________(Klinik) offenkundig keine ernsthafte Gefährdung durch den Beschwerdeführer festgestellt hätte, hätte er doch bis zu sechs Wochen in der Klinik behalten werden können. Auch aus diesem Grund könne das Risiko von «neuen Schwerverbrechen» nicht als «untragbar hoch» bezeichnet werden.

7.3.4 Vorab gibt die Beschwerdekammer zu bedenken, dass vorliegend aufgrund des frühen Stadiums der Strafuntersuchung noch keine gutachterliche Risikoeinschätzung über den Beschwerdeführer besteht, so dass zur Beurteilung der Gefährdung lediglich die Tatumstände bzw. die aktenkundigen Tatsachen zur Person des Beschwerdeführers herangezogen werden können. Damit ist zugleich gesagt, dass die nachfolgende Beurteilung provisorischer Natur bleibt, bis zumindest im Sinne eines Vorabgutachtens eine gutachterliche Einschätzung der Legalprognose des Beschwerdeführers vorliegt (gemäss Staatsanwaltschaft wurde eine solche in Auftrag gegeben mit Frist bis am 22. Juni 2026, vgl. Stellungnahme vom 14. April 2026 Ziff. 3.3), worauf die Situation neu zu beurteilen sein wird.

Mit der Vorinstanz erachtet die Beschwerdekammer die ungünstige Risikoprognose für weitere schwere Gewaltdelinquenz i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO zurzeit als gegeben. Zunächst kann auf die auch in dieser Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. E. 7.3.2 oben) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage aufgrund einer angeblichen Lärmbelästigung seitens des Opfers nicht gezögert hat, das Opfer unter Mitführung eines Messers zu konfrontieren und das Messer auf gefährliche Weise gegen das Opfer einzusetzen. Unabhängig davon, was zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer für eine Vorgeschichte besteht und inwiefern das Opfer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit einer Glasflasche auf den Beschwerdeführer eingewirkt hat, was letztlich die laufenden Ermittlungen zeigen werden, zeugt das Handeln des Beschwerdeführers verbunden mit seiner Aussage, er sei durchgedreht (Einvernahme vom 8. März 2026 Z. 201), klar von einer mangelnden Impulskontrolle und einem erhöhten Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer vom Verhalten des Opfers provoziert gefühlt hat, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist im Übrigen auch auf das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 18. August 2010 (PEN 10 808) hinzuweisen, mit welchem der Beschwerdeführer zwar vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Ziff. 1 StGB) aufgrund einer paranoiden Schizophrenie freigesprochen wurde, dabei beweismässig allerdings erstellt war, dass der Beschwerdeführer mit einem 12 cm langen Steakmesser gegen den Rücken seiner damaligen Ehefrau gestochen hatte (vgl. Urteilserwägungen S. 2 f.). Auch wenn der Beschuldigte darauf angesprochen aussagt, dass er nicht mehr krank sei und keine Stimmen mehr höre (Hafteröffnung vom 31. März 2026 Z. 307), so wird auch darüber erst ein forensisch-psychiatrisches Gutachten Aufschluss geben können. Bis dahin ist die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zumindest als instabil einzustufen. Dem Austrittsbericht der E.________(Klinik) vom 7. April 2026 lässt sich dazu immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden scheint. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Anamnese angegeben habe, er könne nicht versprechen, künftig niemanden mehr zu verletzen und falls er erneut bedroht werde, werde er sich verteidigen (S. 2 oben). Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten insbesondere angesichts des vermeintlichen Tatablaufs, der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sowie dessen Gewaltpotentials davon auszugehen, dass im Fall der Freilassung des Beschuldigten in naher Zukunft weitere gleichgelagerte Delikte drohen, weshalb eine grosse zeitliche Dringlichkeit zu bejahen ist. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass mit Blick auf die Schwere der Anlasstat und der drohenden vergleichbaren Delikte keine allzu hohen Anforderungen an die Annahme der ungünstigen Prognose gestellt werden dürfen (vgl. die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in E. 7.3.1).

Was der Beschwerdeführer mit Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, kann das Vorgehen des Beschwerdeführers, insbesondere das lediglich einmalige Zustechen (woran gewisse Zweifel bestehen), nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden; dieses spricht jedenfalls nicht gegen die Gefährlichkeit bzw. das Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Ebenfalls bereits erörtert wurde (E. 6.5 oben), dass derzeit nicht von einer reinen Verteidigungshandlung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist immerhin darin recht zu geben, dass gestützt auf die Aussage von D.________ von einem vorbestehenden Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer ausgegangen werden kann (Einvernahme vom 31. März 2026 Z. 230-238, Z. 255, Z. 287-289), welcher in der tätlichen Auseinandersetzung vom 8. März 2026 gipfelte. Dies spielt allerdings für die qualifizierte Wiederholungsgefahr deshalb keine entscheidende Rolle, weil der Beschwerdeführer in Freiheit ohne Weiteres auch mit anderen Personen in einen vergleichbaren Konflikt geraten könnte und darüber hinaus – soweit ersichtlich – sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer nach wie vor in derselben Institution wohnen, was ein zusätzlicher Risikofaktor darstellt. Im Weiteren lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Polizeihaft auf einen Haftantrag verzichtet hat, nicht darauf schliessen, dass keine grosse zeitliche Dringlichkeit besteht. Vielmehr ist aufgrund des prozessualen Verhaltens der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass diese aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung in den E.________(Klinik) vorerst auf einen Haftantrag verzichtet hat, was auch erklärt, weshalb die zuständige Staatsanwältin umgehend nach Kenntnisnahme der Entlassung des Beschwerdeführers aus den E.________(Klinik) Letzteren zur Verhaftung ausgeschrieben hat. Nach Vorliegen des Austrittsberichts der E.________(Klinik) vom 7. April 2026 ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass seine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung am 13. März 2026 offenbar aufgrund fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgte; dies vermag für sich alleine allerdings die hiervor erörterten Faktoren, welche für eine ungünstige Prognose sprechen (psychotische Grunderkrankung, erhöhtes Gewaltpotential, mangelnde Impulskontrolle, Suchtmittelproblematik, ähnlich gelagertes Tatvorgehen in der Vergangenheit) nicht aufzuwiegen. Ohnehin ist die Fremdgefährdung bei einer fürsorgerischen Unterbringung nicht zentral. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung. Entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 41 zu Art. 426 ZGB).

7.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. Es liegt einerseits eine qualifizierte Anlasstat in Form einer versuchten Tötung, evtl. schweren Körperverletzung und andererseits eine ungünstige Risikoprognose für weitere (schwere) Gewaltdelinquenz vor.

8.

8.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen).

8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2026 festgenommen. Mit Blick auf den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei der Versuch die Möglichkeit einer Strafmilderung bietet) macht der Beschwerdeführer bei einer vorerst auf drei Monate befristeten Untersuchungshaft zu Recht keine drohende Überhaft geltend. Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erweist sich sodann mit Blick auf den Verfahrensstand der Strafuntersuchung und die noch ausstehenden umfangreichen Ermittlungshandlungen (vgl. Haftantrag vom 31. März 2026 Ziff. 5) ohne Weiteres als verhältnismässig.

8.3 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die hier gegebene qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass einerseits die regelmässige und kontrollierte Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers beim Ambulatorium der E.________(Klinik) den untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 8. März 2026 offensichtlich nicht zu verhindern vermochte und andererseits Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO darstellen (vgl. auch E. 7.3.4 in fine), zumal diese durch die Strafbehörden nur schwer kontrollierbar sind. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine stationäre therapeutische Behandlung nicht als Ersatzmassnahme in Frage kommt, da eine solche auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmevollzugs nach Art. 236 StPO anzuordnen wäre (Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 237 StPO). Andere vorliegend taugliche und wirksame Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich.

8.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erweist sich somit als verhältnismässig.

9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 29. Juni 2026, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. April 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 20. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 26 191

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BK 24 236

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

7B_304/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

1B_197/2023

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

1B_299/2023

1B_307/2023

1B_197/2023

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_184/2024

7B_928/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_474/2023

7B_154/2023

1B_232/2023

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

Art. 23 StGBart. 23 CPart. 23 CP

7B_1440/2024

7B_1443/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 150 IV 360ATF 150 IV 360DTF 150 IV 360

BGE 150 IV 360ATF 150 IV 360DTF 150 IV 360

7B_859/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

7B_859/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 150 IV 360ATF 150 IV 360DTF 150 IV 360

7B_858/2024

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

7B_1009/2024

BGE 150 IV 149ATF 150 IV 149DTF 150 IV 149

BGE 150 IV 360ATF 150 IV 360DTF 150 IV 360

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF