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Entscheid

BK 2026 198

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

15. April 2026Deutsch13 min

1. Mit Verfügung BJS 25 19167 vom 25. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 26 198

Bern, 28. April 2026

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________ AG

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. März 2026 (BJS 25 19167)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung BJS 25 19167 vom 25. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 7. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter die Beschwerdefrist wiederherzustellen.

2. Mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; Ich bitte Sie, mit von der Zahlung der Anwaltskosten zu befreien.

3. Die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. März 2026.

4. Die Feststellung, dass der Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt wurde.

5. Die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft mit der verbindlichen Anweisung, eine vollständige, ergebnisoffene und gesetzeskonforme Untersuchung durchzuführen.

6. Eventualiter die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist betreffend Beschwerdefrist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist redundant ist, da – wie soeben gesagt – seine Beschwerdeschrift vom 7. April 2026 fristgerecht eingereicht wurde.

Erwägungen

2.2

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag Ziff. 5 eine verbindliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, so ist eine solche – selbst wenn sie so offen wie hier formuliert ist – bei der Anfechtung von Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Vorab bringt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen vor. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender und systematischer Weise verletzt, da sie nach Einreichung der Strafanzeige vom 17. September 2025 keinerlei ernsthafte Ermittlungen durchgeführt habe. Sie habe die Strafanzeige nicht materiell geprüft, sondern lediglich summarisch oberflächlich abgehandelt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei und damit keine Gelegenheit gehabt habe, den Sachverhalt zu präzisieren, Beweismittel einzureichen und auf entscheidrelevante Punkte Einfluss zu nehmen. Zudem leitet der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensverzögerung daraus ab, dass zwischen Einreichung der Strafanzeige (17. September 2025) und Erlass der angefochtenen Verfügung (25. März 2026) ein erheblicher Zeitraum ohne erkennbare Untersuchungshandlungen vergangen sei.

3.2

Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO moniert, verkennt er, dass die Untersuchungsmaxime lediglich für laufende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Ermittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Verfahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur Anwendung kommt und der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten kann. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme oder Eröffnung eines Strafverfahrens richtet sich demgegenüber nach Art. 309 StPO sowie Art. 310 StPO (vgl. E. 4.1).

Ebenso unbehilflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Bevor ein Strafverfahren überhaupt eröffnet wurde, kann eine durch eine angebliche Straftat geschädigte Person sich nicht als Privatklägerin konstituieren. Sie verbleibt also in diesem Stadium lediglich Anzeigeerstatterin, womit sich ihre Verfahrensrechte auf das Recht beschränken, von der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft keine Pflicht, den Anzeigeerstatter anzuhören. Im Rahmen der Einreichung der Strafanzeige wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen gestanden, den Sachverhalt so präzise wie ihm beliebt zu schildern und Beweismittel beizulegen.

Auch eine relevante Verfahrensverzögerung ist vorliegend nicht auszumachen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass keine Untersuchungshandlungen zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind, jedoch ist die Prüfung einer Strafanzeige und der Entscheid darüber, ob gestützt darauf eine Untersuchung zu eröffnen oder das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist, regelmässig mit einem Aufwand verbunden, der eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen haben und in etwas geringerem Mass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2.). Insgesamt ist der Zeitablauf zwischen dem Eingang der Strafanzeige und dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung hier nicht als übermässig lang zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.2., mit einem sehr vergleichbaren Zeithorizont zwischen Strafanzeige und Nichtanhandnahmeverfügung).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2

Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht ein Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

5.

5.1

Mit Strafanzeige vom 17. September 2025 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten zusammengefasst vor, eine betrügerische Rechnung erstellt zu haben, indem sie eine Gebühr für die Benutzung einer Pumpe, CHF 45.00 für eine zu Fuss erreichbare Strecke und 45 Minuten für eine Arbeit, die lediglich 15 Minuten gedauert haben soll, berechnet habe.

5.2

Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

Im vorliegenden Fall behauptet der Anzeigeerstatter, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten in erster Linie vor, 45 Minuten Arbeit verrechnet zu haben, anstatt nur die 15 Minuten, die sie tatsächlich dagewesen seien. Die Rechnung sendet der Anzeigeerstatter nicht mit. Es ist nicht ersichtlich, was auf dieser Rechnung genau verrechnet oder festgehalten worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Anzeigeerstatters die Klempnerarbeiten von der C.________ in Auftrag gegeben worden sind und nicht vom Anzeigeerstatter selbst. Die Rechnung wurde soweit ersichtlich durch die Beschuldigte auch an die C.________ gestellt, welche sie anschliessend dem Beschuldigten als Mieter in Rechnung gestellt hat. Die Auftraggeber scheinen, im Gegensatz zum Anzeigeerstatter, mit der Rechnung einverstanden gewesen zu sein und darin keinen Betrug zu sehen. Weiter handelt es sich bei der Frage, was dem Mieter in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Pumpe), um eine mietrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Frage. Dies müsste der Anzeigeerstatter mit seinem Vermieter klären und erfüllt den Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Vorliegend liegt weder eine arglistige Irreführung durch die Beschuldigte noch eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. Aus den Schilderungen des Anzeigeerstatters sind keine arglistigen Handlungen der Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, dass sie die Fahrt von D.________ nach E.________ verrechnet hat, denn entgegen den Ausführungen des Anzeigeerstatters wäre es für ein Klempnerunternehmen mit all den Werkzeugen und Gerätschaften nicht möglich, diesen Weg zu Fuss zurückzulegen.

Der Vorwurf, dass die Beschuldigte angeblich gelogen habe, als sie behauptet habe, den Anzeigeerstatter angerufen zu haben, ist strafrechtlich nicht relevant, ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Anzeigeerstatter nur CHF 632.00 vom Sozialdienst erhält.

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

5.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrücklich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll.

Neben den unbegründeten formellen Rügen (vgl. E. 3) nimmt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in materieller Hinsicht einzig dahingehend auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung Bezug, als er moniert, die Staatsanwaltschaft habe in unzulässigerweise Weise das Vorhandensein eines Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB verneint. Bei genauerer Betrachtung entpuppen sich die dahingehenden Ausführungen als blosse (appellatorische) Kritik, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Inwiefern durch den angezeigten Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des Betrugs (namentlich Irreführung des Geschädigten durch die Beschuldigte, Arglist, Bereicherungsabsicht) erfüllt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenso verhält es sich mit der (zutreffenden) staatsanwaltlichen Feststellung, dass es sich hierbei primär um eine zivilrechtliche, namentlich mietrechtliche Streitigkeit handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend kein Anfangsverdacht auf die Begehung eines Betruges oder einer anderen Straftat durch die Beschuldigte insbesondere zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchte und insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 7. April 2026 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag Ziff. 2).

7.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 135 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.

7.3 Ob der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Sozialhilfebudget und der entsprechenden Unterstützungsbestätigung seine Mittellosigkeit ausreichend belegt, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraussetzt, sondern auch genügend Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch eine allfällige Zivilklage bzw. eine Strafklage erscheinen mit Blick auf die obigen Ausführungen von Beginn weg aussichtslos. Hinsichtlich Letzterer fehlt es schon nur an der Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind der beschuldigten Person keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Entschädigungen werden keine gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 28. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 26 198

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP

1B_217/2019

6B_1014/2016

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_322/2019

6B_178/2017

6B_897/2015

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

1B_99/2020

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF