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Entscheid

BK 2026 222

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

22. Juni 2026Deutsch7 min

Source be.ch

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 2. April 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von J.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ initiierte Strafverfahren (BA 26 582) wegen Nötigung und Freiheitsberaubung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen den Beschwerdeführer etliche Strafverfahren eingeleitet zu haben, welche nach dessen Auffassung unter Missachtung seiner verfahrensrechtlichen Garantien geführt worden seien. Ihm sei mehrfach verweigert worden, sich angemessen zu den ihm gemachten Vorwürfen äussern zu können. Zudem sei vereitelt worden, dass er an seine Daten komme und rechtskonforme Auskunft erhalte. Weiter sei es zu Zwangsmassnahmen, einschliesslich Freiheitsentzug, gekommen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dies sei rechtswidrig gewesen. Mehrere der angezeigten Personen hätten Kenntnis von diesen Umständen gehabt und hätten dennoch solche Handlungen vorgenommen. Die angezeigten Personen hätten sich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Begehung durch Unterlassen strafbar gemacht.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2;6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

Da aus der Anzeige nicht hervor geht, wer wann was gemacht haben soll, wurde der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 17. März 2026 i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StPO darum ersucht, seine Eingabe zu überarbeiten und zu präzisieren. Er wurde gebeten, mitzuteilen, wem er was vorwirft bzw. wer wann was und wieso gemacht haben soll.

Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte der Anzeigeerstatter mit, dass er seine Anzeige gegen A.________, C.________ sowie D.________ zurückziehe. Gegenüber E.________ würden die Vorwürfe bestehen bleiben.

Mit Eingabe vom 30. März 2026 führte der Anzeigeerstatter aus, die Anzeige gegen E.________ bleibe bestehen. Sie hätte ihm als Rechtsanwältin helfen müssen, sich gegen die massiv empfunden staatlichen Angriffe zu wehren. Sie hätte seine E-Mails blockieren können, wie dies andere auch getan hätten. Für ihn stelle sich die Situation so dar, als dass sie gezielt sämtliche E-Mails gesammelt habe, um sich später gegen ihn zu wehren. Frau E.________ habe der Staatsanwältin B.________ E-Mails weitergeleitet und diese habe ihn blitzschnell per Strafbefehl verurteilt. Man dürfe davon ausgehen, dass durch die Anschuldigung der Nötigung und der Missachtung amtlicher Anordnungen bekannt gewesen sei, dass dadurch das Risiko eines Freiheitsentzuges massiv steige. Dr. F.________ sei Anwalt und berate die E.________. Aus diesem Grund zeige er ihn auch an.

Bezüglich Dr. G.________ und I.________ müsse er noch prüfen, inwiefern ihr Verhalten strafrechtlichen Charakter aufweise.

Sowohl die Eingabe vom 16. März 2026 als auch die Eingabe vom 30. März 2026 reichte der Anzeigeerstatter via Rechtsanwalt K.________ ein, welcher festhielt, dass er J.________ vertrete.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Eingaben von J.________ keine Hinweise entnehmen lassen, welche auf ein strafbares Verhalten von Seiten der angezeigten Personen schliessen lassen würden. Obwohl der Beschuldigte aufgefordert wurde, seine Eingabe zu präzisieren, kam er dieser Aufforderung nur ungenügend nach. Seinen Ausführungen lassen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, welche einen Tatverdacht für ein strafbares Verhalten zu begründen vermögen. Aus diesem Grund ist das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

5.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll.

In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht substanziiert auseinander. Er bringt lediglich pauschal vor, die Staatsanwältin wolle ihre Kollegin decken und von der Anschuldigung der «Grabschändung» Abstand nehmen. Weiter liege ein Videobeweis vor und man könne diverse Zeugen zu den Umständen befragen. Niemand habe durch den Beschwerdeführer Schaden oder Verlust erlitten, im Gegenteil habe er die ganze Zeit Komplimente gemacht und dennoch würde man willkürlich gegen ihn vorgehen. Diese Vorbringen vermögen nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend gewürdigt oder eine Rechtsverletzung begangen hat. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern die genannten Umstände geeignet wären, die Begründung der Staatsanwaltschaft – wonach der Beschwerdeführer keine Hinweise dargelegt habe, welche auf ein strafbares Verhalten hindeuteten – in Frage zu stellen.

Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrücklich zu bestätigen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Erwägungen

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer v.d. Rechtsanwalt K.________ (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 1-9 (soweit Adresse bekannt; per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 12. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Cathrein

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.