BK 2026 24
Beschwerde 393-a
28. April 2026Deutsch12 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 22046) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Raubes, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, welche von diesem mit Schreiben vom 12. Januar 2026 wahrgenommen worden war, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer wiederum mit persönlicher Eingabe am 15. Januar 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 26 24
Bern, 7. April 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Rubli
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2026 (BJS 24 22046)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 22046) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Raubes, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Mit persönlicher Eingabe vom 30. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, welche von diesem mit Schreiben vom 12. Januar 2026 wahrgenommen worden war, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer wiederum mit persönlicher Eingabe am 15. Januar 2026 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte sinngemäss, sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen.
Erwägungen
Nach Eingang der amtlichen Akten eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Rechtsanwalt B.________ nahm innert erstreckter Frist am 3. März 2026 Stellung zur Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde den Parteien von den genannten Eingaben Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.
Dispositiv
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger existiere nicht mehr. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er sei jeweils zu spät über bevorstehende Zeugeneinvernahmen, bei welchen er ein Teilnahmerecht gehabt hätte, informiert worden. Sein Verteidiger habe sich zudem nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte des Opfers anzufordern. Weiter habe der Beschwerdeführer mehrere Male versucht, über seinen amtlichen Verteidiger eine Telefonbewilligung für seine Familie zu erhalten. Diesbezüglich sei allerdings nie etwas geschehen bzw. erst, als er persönlich bei der Staatsanwältin ein Gesuch gestellt habe. Des Weiteren habe der Verteidiger vom ihm verlangt, dass er Sachen gestehen soll, die er niemals getan habe. Schliesslich habe er seinen amtlichen Verteidiger zu Beginn seiner Inhaftierung gebeten, seine Familie in Belgien über die Festnahme zu informieren, was dieser unterlassen habe.
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Wechsels der amtlichen Verteidigung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 wie folgt:
[…]
Die vom Beschuldigten aufgeführten Gründe rechtfertigen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebene[n] Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Rechtsanwalt B.________ hat an allen in den vergangenen 5 Monaten durchgeführten Einvernahmen im Verfahren gegen den Beschuldigten persönlich teilgenommen. Dass der Beschuldigte die Dauer der Gespräche mit seinem Anwalt als zu kurz beurteilt, kann aufgrund seiner Haftsituation nachvollzogen werden, bedeutet jedoch nicht, dass der amtlich beigeordnete Rechtsanwalt seine Aufgabe nicht pflichtgemäss erbringen würde.
Eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht erkennbar, ebenso wenig wurden andere Gründe, die eine wirksame Verteidigung verunmöglichen würden, vorgebracht. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird daher abgewiesen.
3.3 Rechtsanwalt B.________ bestreitet mit Stellungnahme vom 3. März 2026 die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Es hätten mehrere Besprechungen mit seinem Klienten stattgefunden, wobei dieser über seine Rechte informiert und über die Ausgangslage gemäss Akten sowie die Strategie gesprochen worden sei. Der Vorwurf, wonach er von seinem Klienten verlangt habe, ein falsches Geständnis abzulegen, entbehre jeglichem Wahrheitsgehalt und sei schlichtweg falsch. Eine wirkungsvolle Verteidigung sei jederzeit gewährt gewesen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers sei stets gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Trotzdem widersetze er sich einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht und stelle den Entscheid hierüber ins behördliche Ermessen.
4.
4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen).
4.2 Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011).
4.3 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die amtliche Verteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat:
5.1 Zunächst lassen sich einige Umstände, die der Beschwerdeführer zur Begründung des gestörten Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B.________ vorbringt, mit den amtlichen Akten widerlegen. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, sein Verteidiger habe sich nie darum bemüht, Arzt- und Spitalberichte bzw. Behandlungsrapporte des Opfers anzufordern, ist dem zu entgegnen, dass der amtliche Verteidiger im Verlauf der Untersuchung mehrfach Akteneinsicht beantragt hat, welche ihm von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 gewährt worden ist. Es dürfte in einem Verfahren, in welchem unter anderem eine tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen Untersuchungsgegenstand bildet, gerichtsnotorisch sein, dass sich in den amtlichen Akten Berichte zu den medizinischen Tatfolgen beim Opfer befinden, auch ohne dass der Verteidiger Entsprechendes beantragt. Weiter lässt sich den Akten – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers – entnehmen, dass der amtliche Verteidiger bereits am 23. Juli 2025 um eine Telefonbewilligung für den Beschwerdeführer ersucht hatte, damit er regelmässig mit seiner Mutter bzw. seinem Bruder telefonieren kann, die Staatsanwaltschaft die Bewilligung mit Verweis auf die bestehende Kollusionsgefahr indessen verweigert hatte (vgl. entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2025 an Rechtsanwalt B.________). Dass dem Beschwerdeführer erst am 5. Januar 2026 eine Dauertelefonbewilligung ausgestellt wurde, ist damit nicht einem Versäumnis des Verteidigers zuzurechnen, sondern lag in der vormaligen Kollusionsgefahr begründet.
5.2 Was der Beschwerdeführer sonst zur angeblichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorbringt (fehlende Benachrichtigung seiner Familie bei seiner Inhaftierung, zu späte Information betreffend bevorstehende Zeugeneinvernahmen, Abverlangen eines falschen Geständnisses), lässt sich anhand der amtlichen Akten nicht überprüfen, ist insofern allerdings auch nicht relevant, als diese Umstände für sich noch kein Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen. Der letztgenannte Punkt wird vom amtlichen Verteidiger im Übrigen bestritten. Für die Beschwerdekammer erscheint diesbezüglich plausibler, dass im Rahmen der Festlegung der Aussagestrategie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger diverse Möglichkeiten und Szenarien diskutiert wurden und der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise als Aufforderung zum Ablegen eines falschen Geständnisses interpretiert hat. Wie dem auch sei, reicht das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, wonach das Vertrauen zum Verteidiger verloren gegangen sei, nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um ein tatsächlich erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis nachzuweisen. Die geforderte Belegung bzw. Objektivierung der Störung gelingt dem Beschwerdeführer nicht.
5.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Umstände darauf hindeuten, dass Rechtsanwalt B.________ seine Pflichten als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise vernachlässigt hätte. Wie bereits ausgeführt, wurde Rechtsanwalt B.________ per 1. Juli 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Er nahm während der anschliessenden Untersuchung an sämtlichen Einvernahmen diverser Beteiligter persönlich teil (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 1. Juli 2025, staatsanwaltliche Einvernahme von zwei Zeugen und des Privatklägers am 14. November 2025, staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025) und hat mehrfach Eingaben an die Staatsanwaltschaft getätigt. Anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft am 21. November 2025 war der Beschwerdeführer im Übrigen mit der Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ noch einverstanden, dem entsprechenden Protokoll lässt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen. Im Gegenteil verzichtete der Beschwerdeführer gar auf eine Rückübersetzung des Protokolls und erklärte diesbezüglich, sein Anwalt überprüfe dessen Richtigkeit (Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. November 2025 Z. 794). Weshalb der Beschwerdeführer nur rund ein Monat später das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger als dermassen gestört sieht, dass er am 30. Dezember 2025 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, erhellt nicht.
5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch seinen aktuellen amtlichen Verteidiger aufkommen zu lassen. Weder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung noch eine fehlende Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung aus anderen Gründen i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO sind vorliegend erkennbar. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollte seinem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)
- Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (per A-Post)
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________
(per A-Post)
Bern, 7. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
BK 26 24
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
7B_764/2024
6B_1028/2019
6B_909/2018
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
7B_764/2024
7B_304/2023
7B_764/2024
7B_304/2023
1B_450/2022
Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF