BK 2026 263
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
23. Juni 2026Deutsch25 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 26 263
Bern, 22. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Cathrein
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Nachstellung, Nötigung, übler Nachrede etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 (KZM 26 768)
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Nachstellung, Nötigung, übler Nachrede etc. Mit Entscheid vom 23. Januar 2026 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 19. April 2026, an (KZM 26 126). Mit Entscheid vom 27. April 2026 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 19. Juli 2026 (KZM 26 768). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 11. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27.04.2026 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei – allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13. Mai 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zudem reichte es die Vorakten KZM 26 126 sowie KZM 26 768 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 21. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, ehrverletzende Flyer in diverse Briefkästen verteilt zu haben, in welchen er sich negativ und in ehrverletzender Weise über D.________ (nachfolgend: Geschädigter) äussere. Weiter wird ihm vorgeworfen, dem Geschädigten aufgelauert und ihm gegenüber im Rahmen der Haftanordnung – zumindest konkludent – Drohungen geäussert zu haben. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, am 11. Januar 2026 einen Einbruch in die Gemeinschaftspraxis des Geschädigten versucht zu haben und am 13. Januar 2026 dort eingebrochen zu sein.
4.
4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr (vgl. E. 5.3 hiernach) nicht zwangsläufig einen dringenden Tatverdacht voraussetzt. Zumal das Zwangsmassnahmengericht neben der Ausführungsgefahr auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr geprüft und bejaht hat, ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts dennoch zu beurteilen.
4.2 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.3 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1;7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2;7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2;7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2;1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).
4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung auf seinen Entscheid vom 23. Januar 2026 (KZM 26 126), in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vorfälle. Dazu schickt es voraus, dass es das Recht v.A.w. anwendet und befugt ist, eine vorläufige rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vorzunehmen, wie er sich insgesamt aus den zur Verfügung gestellten Akten ergibt. Entsprechend hält es zum einen mit Blick auf die in diverse Briefkästen verteilten, prima vista ehrverletzenden Flyer den dringenden Tatverdacht der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB für gegeben, der in erster Linie sowohl auf deren Sicherstellung als auch auf die Aussagen des insoweit geständigen A.________ selber gründet. Zum anderen ergeben sich hinsichtlich der Geschehnisse rund um die und in der Praxis des D.________ das Indizienbündel und damit der dringende Tatverdacht aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts weniger der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB als vielmehr der (versuchten) Nachstellung i.S.v. Art. 181b StGB oder Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB beim gegenwärtigen Verfahrensstand - mithin etwas mehr als 3 Tage nach der Festnahme des A.________ - zunächst aus den nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Angaben des D.________ einerseits sowie den in ihrem Berichtsrapport vom 20. Januar 2026 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bem andererseits; das kantonale Zwangsmassnahmengericht teilt die Ansicht der Kantonspolizei Bem und der Staatsanwaltschaft, dass die zeitlichen Nähe sowie die Chronologie der Ereignisse, die klare Verbindung zu D.________ und der bestehende persönliche Konflikt auf eine Urheberschaft des A.________ hindeuten. Deren Annahme fusst sodann jedenfalls streckenweise ebenfalls auf den Aussagen des A.________ selber, der z.B. wiederholt erklärte, dass er D.________ "vor Ort belagern" bzw. "Sitzstreik" machen wolle und in die Schweiz gekommen sei, weil er wolle, dass D.________ "das sieht und das es beendet wird" bzw. sich mit dem Konflikt auseinandersetze, oder dass er sonst früher oder später die Familie des D.________ kontaktieren und 1'000 bis 1'200 km in die andere Richtung reisen würde, und dafür offenbar mehrmals bei der Praxis des D.________ vorbeiging und klingelte. Jene Erklärungen finden denn auch eine Stütze in den Schilderungen des D.________, wonach der Ehemann von E.________ am 14. Januar 2026 mutmasslich A.________ im Gebäude, in dem die Praxis des D.________ untergebracht ist, angetroffen haben will, nachdem A.________ aus dieser gekommen und dabei angespannt gewesen sei. Ebenso drängt sich der Schluss auf, dass der Vorfall vom 13. Januar 2026, also das Randalieren in der Praxis des D.________, auf A.________ zurückzuführen ist, zumal der Vorgang in engem zeitlichem Zusammenhang mit der E-Mail zu stehen scheint, die die Tochter des D.________ im unmittelbaren Vorfeld an A.________ gerichtet und in der sie gebeten hatte, man solle D.________ in Ruhe lassen. Derselbe Schluss liegt bezüglich des Vorfalls vom 11. Januar 2026 nahe, den das kantonale Zwangsmassnahmengericht aufgrund der gesamten Umstände als Versuch des A.________ interpretiert, mit D.________ physisch in Kontakt zu treten, welches Unterfangen, weil ihm kein Erfolg beschieden war, dann allerdings darin gemündet haben dürfte, dass sich A.________ wegen seiner Gedanken selbständig bei der Kantonspolizei Bern meldete. Damit wird der Sachverhalt vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht v.A.w. subsumiert, das in diesem Sinne nicht an die vorläufige rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft gebunden ist.
4.5 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass seit dem Haftanordnungsentscheid keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien, die den dringenden Tatverdacht der Nachstellung, Nötigung und der üblen Nachrede zu entkräften vermöchten. Auch das überzeugende Indizienbündel betreffend den dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs habe nicht zerstört werden können. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor zu bejahen.
4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Es lägen diesbezüglich keinerlei konkrete Indizien oder Beweise vor. Die Aussagen des Geschädigten seien blosse Parteibehauptungen. Zudem sei unklar, inwiefern zwischen der E-Mail der Tochter des Geschädigten und den Vorfällen in der Praxis des Geschädigten ein Zusammenhang bestehen solle. Weitere Ermittlungen hätten offenbar keine neuen Erkenntnisse ergeben und seien auch nicht geplant. Der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sei daher nicht gegeben.
Betreffend den Vorwurf der Nachstellung könne festgehalten werden, dass der erforderliche Strafantrag hierfür nie gestellt worden sei.
4.7 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Tatverdacht ergebe sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. Dieser sei eigens aus F.________ (Land) in die Schweiz gereist, um den Geschädigten zu konfrontieren, habe einen «Sitzstreik» angekündigt, einen Flyer gestaltet und verteilt sowie diesen auch der Tochter des Geschädigten zugesandt. Zudem habe er sich dahingehend geäussert, andernfalls die Familie des Geschädigten in G.________ (Ortschaft) aufzusuchen. Daraus ergebe sich zumindest ein Tatverdacht betreffend Nötigung und Nachstellung. Auch könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für die Vorfälle in der Praxis verantwortlich sei.
Zudem sei der Strafantrag wegen Nachstellung nachträglich und ordnungsgemäss vom Rechtsbeistand des Geschädigten gestellt worden.
4.8 In seinen Schlussbemerkungen bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die im Berichtsrapport vom 20. Januar 2026 erwähnten Äusserungen seien keinem konkreten Adressaten zuordenbar und würden daher über keinerlei Beweiswert verfügen. Zudem genüge ein blosses Nicht-Ausschliessen-Können seiner Täterschaft nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Vorfälle in der Praxis des Geschädigten. Weiter habe er den Geschädigten nie bedroht; das angebliche Nachstellen habe lediglich dem Versuch einer Kontaktaufnahme gedient, womit das notwendige Nötigungsmittel fehle.
4.9 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend die Vorwürfe der Nachstellung, Nötigung und üblen Nachrede zu Recht bejaht wurde. Hinsichtlich Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erweist sich die aktuelle Beweislage demgegenüber als ungenügend.
Zwar bestehen gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer. So reiste er gezielt in die Schweiz, hielt sich wiederholt in der Nähe der Praxis des Geschädigten auf und der Konflikt spitzte sich im fraglichen Zeitraum erkennbar zu. Auch die kurz darauf erfolgte Verteilung diffamierender Flyer deutet auf eine erhebliche persönliche Fixierung auf den Geschädigten hin. Konkrete Beweismittel, welche den Beschwerdeführer mit dem versuchten beziehungsweise späteren Einbruch unmittelbar in Verbindung bringen, liegen derzeit jedoch nicht vor. Der Tatverdacht stützt sich insoweit im Wesentlichen auf den allgemeinen Konfliktkontext sowie die Vermutung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner Feindseligkeit gegenüber dem Geschädigten für die Taten verantwortlich sein. Eine wesentliche Verdichtung des Tatverdachts seit Anordnung der Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.
Anders verhält es sich hinsichtlich der übrigen Deliktsvorwürfe – bezüglich des Strafantrags betreffend die Nachstellung ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen, wonach dieser durch den Rechtsbeistand des Geschädigten am 28. Januar 2026 gestellt wurde. Der Beschwerdeführer reiste gezielt aus F.________(Land) in die Schweiz, um den Geschädigten zur Rede zu stellen, hielt sich über längere Zeit in der Nähe von dessen Praxis auf und brachte seine Vorwürfe wiederholt zum Ausdruck (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. Januar 2026, Z. 54-64, 85-88, 201-206, 368-369; Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Januar 2026, Z. 42-44, 240-249). Unbestritten ist insbesondere, dass er die fraglichen Flyer erstellte, verteilte und an die Tochter des Geschädigten versandte. Hinzu kommen Äusserungen, wonach er das angebliche «Treiben» der Familie des Geschädigten beenden beziehungsweise andernfalls dessen Familie in G.________ (Ortschaft) aufsuchen werde (vgl. Vorabeinschätzung vom 27. März 2026, S. 27; vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. Januar 2026, Z. 183-186; Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Januar 2026, Z. 179-181). Somit bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten und dessen Umfeld durch sein Verhalten zumindest erheblich unter Druck setzte beziehungsweise einzuschüchtern versuchte. Der dringende Tatverdacht ist diesbezüglich zu bejahen.
5.
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (Bst. a) sowie auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO).
5.2
5.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1,1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2;1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1;1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutreffende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen).
5.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid betreffend Fluchtgefahr auf seinen Entscheid vom 23. Januar 2026 (KZM 26 126), in welchem Folgendes erwogen wurde:
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist deutscher Staatsangehöriger und hat weder in der Schweiz noch offenbar in F.________(Land) einen festen Wohnsitz. In der Schweiz führt er weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Zudem unterhält er dazu weder nennenswerte soziale noch familiäre Bindungen.
5.2.3 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die der Fluchtgefahr zu Grunde liegenden Umstände zwischenzeitlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Neben der Möglichkeit der Flucht ins Ausland bestehe aufgrund seiner fehlenden geregelten beruflichen und privaten Situation, des fehlenden Wohnsitzes und seiner psychischen Probleme auch die Gefahr, dass er im Inland untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei. Die Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Fehlen eines festen Wohnsitzes in F.________(Land) spreche gerade gegen Fluchtgefahr, da kein ersichtlicher Anreiz bestehe, dorthin zu fliehen. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm höchsten eine bedingte Strafe, welche durch die bisherige Haft bereits faktisch verbüsst sei. Zudem habe er erheblichen Aufwand betrieben, um mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten. Er sei eigens aus F.________(Land) angereist, habe mehrere Tage im Zelt übernachtet und stets betont, unbedingt ein Gespräch mit dem Geschädigten führen zu wollen. Unter diesen Umständen erscheine die Annahme von Fluchtgefahr abwegig.
5.2.5 Die Staatsanwaltschaft entgegnet darauf, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz weder über einen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle oder soziale Bindungen und sei ausschliesslich zur Konfrontation des Geschädigten eingereist.
5.2.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde.
Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass seine Einreise in die Schweiz gerade dem Ziel diente, den persönlichen Kontakt zum Geschädigten herzustellen. Dies relativiert die Annahme von Fluchtgefahr jedoch nur bedingt.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine geregelte berufliche oder soziale Einbindung. Er hielt sich vor seiner Festnahme während mehrerer Tage in einem Waldstück in einem Zelt auf. Hinzu kommt, dass er selbst erklärte, im Falle eines «Scheiterns» nach G.________ (Ortschaft) weiterreisen beziehungsweise die Familie des Geschädigten dort aufsuchen zu wollen (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. Januar 2026, Z. 183-186; Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Januar 2026, Z. 179-181). Damit besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer Ausreise oder eines Untertauchens, sondern eine vom Beschwerdeführer selbst in Aussicht gestellte Perspektive, sich dem hiesigen Verfahren faktisch zu entziehen. Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.
5.3
5.3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 und 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden.
Erwägungen
5.3.2
Zur Ausführungsgefahr führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus:
Der Beschuldigte begab sich mit dem Ziel, den Psychiater D.________ zur Rede zu stellen, von F.________(Land) in die Schweiz. Anschliessend campierte er in der Nähe von Bern bei einem Waldstück und wollte vor der Praxis warten, bis er diesem begegnete. Diesbezüglich redete der Beschuldigte auch von «Sitzstreik» und gab an, dass er auch stundenlang vor der Praxis warten würde. Darauf angesprochen, ob der Psychiater D.________ auch Gewalt zu befürchten hätte, sagte er zwar, er habe noch nie eine physische Auseinandersetzung mit diesem gehabt. Gleichzeitig relativierte er diese Aussage aber auch, in dem er anfügte: «Aber...er ist sehr schwierig». Sodann stellte der Gutachter in der Vorabstellungnahme vom 27.3.2026 insbesondere fest, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit nicht mehr anders zu helfen wisse als durch (grobe) Gewalttätigkeiten. Gestützt auf die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten sowie insbesondere gestützt auf die vorzitierten Aussagen des Gutachters in der Vorabstellungnahme zur Risikoeinschätzung vom 27. März 2026 liegt damit eine, zumindest konkludente, Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StGB vor. Es besteht mit Blick damit auch eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschuldigte werde diese wahrmachen. Dies gilt umso mehr, als auch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bereits in der Praxis des Psychiaters randalierte. Gemäss Haftverlängerungsantrag (Ziff. 2) ginge zudem aus der Europol Siena Nachricht vom 19.01.2026 hervor, dass A.________ wegen tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte vom 22.08.2024 bis 12.12.2024 in Haft sass und damit auch früher bereits Gewalt anwendete. Die Ausführungsgefahr ist damit zu bejahen.
5.3.3
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die ihm vorgeworfenen Delikte – auch im Zusammenhang mit dem bestrittenen Einbruch – stellten keine schweren Verbrechen dar. Er habe dem Geschädigten oder dessen Familie nie gedroht, sondern stets lediglich eine Aussprache gewollt. Wie darin eine konkludente Drohung erblickt werden könne, sei nicht ersichtlich. Die Ausführungsgefahr sei daher zu verneinen.
5.3.4
Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, aus den Aussagen und dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich ein massiver und zunehmender Konflikt mit dem Geschädigten und dessen Familie. Sein Gewaltpotenzial zeige sich darin, dass er bereits wegen eines tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ein paar Monate in Haft gesessen habe. Es könne nicht abgeschätzt werden, was passiere, wenn der Beschwerdeführer freigelassen werde; sein Verhalten sei unberechenbar. Gemäss der vorläufigen gutachterlichen Einschätzung bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf nicht mehr anders zu helfen wisse als durch grobe Gewalttätigkeiten. Eine Entlassung aus der Haft könne ohne vorgängige stationäre Behandlung in einer forensischen Klinik nicht riskiert werden.
5.3.5
In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer erneut geltend, es fehle an der unmittelbaren Gefahr der Begehung eines schweren Verbrechens. Eine solche Drohung sei seitens des Beschwerdeführers nie geäussert worden und ein blosses Nicht-Ausschliessen-Können einer abstrakten Gefahr sei hier nicht ausreichend.
5.3.6
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von Ausführungsgefahr ausgegangen ist.
Zwar trifft zu, dass dem Beschwerdeführer bislang keine schweren Gewaltdelikte zur Last gelegt werden und keine ausdrücklichen Drohungen gegen Leib und Leben des Geschädigten aktenkundig sind. Die Beurteilung der Ausführungsgefahr hat jedoch anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu erfolgen.
Gemäss der vorläufigen Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters leidet der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer schizophrenen Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Symptomatik (vgl. Vorabeinschätzung vom 27. März 2026, S. 24 ff.). Er ist überzeugt, durch den Geschädigten beziehungsweise dessen familiäres Umfeld gezielt manipuliert, kontrolliert und geschädigt zu werden. Gleichzeitig fehlt ihm nach gutachterlicher Einschätzung weitgehend die Krankheitseinsicht (vgl. Vorabeinschätzung vom 27. März 2026, S. 25, 26, 29).
Der Beschwerdeführer reiste eigens aus F.________(Land) in die Schweiz, um den Geschädigten zur Rede zu stellen, hielt sich über längere Zeit in Bern auf und erklärte, notfalls stundenlang vor der Praxis des Geschädigten warten zu wollen. Hinzu kommen die gegen den Geschädigten gerichtete Flyeraktion sowie die Äusserungen des Beschwerdeführers, wonach er das «Treiben» der Familie des Geschädigten beenden wolle (vgl. Vorabeinschätzung vom 27. März 2026, S. 27).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Gefahr einer weiteren Eskalation konkret. Die dem Beschwerdeführer zugeschriebene wahnhafte Überzeugung lässt insbesondere befürchten, dass er sich subjektiv in einer Art Abwehr- oder Schutzsituation erleben könnte. Da die von ihm geforderte «Klärung» objektiv nicht erreichbar erscheint, besteht das unmittelbare Risiko, dass sich die Konfliktdynamik weiter zuspitzt und der Beschwerdeführer sich schliesslich nicht mehr anders zu helfen weiss als durch gewaltsame Handlungen gegenüber dem Geschädigten oder dessen Umfeld. Dass der Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial aufweist, zeigt sich auch aus der Europol Siena Nachricht vom 19. Januar 2026, gemäss welcher er wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte bereits fast vier Monate in Haft sass. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst aussagt, dass ihn diese ganze Situation verändere und er nicht mehr so gut gelaunt und gutmütig sei (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Januar 2026, Z. 63-68).
Diese Einschätzung deckt sich mit der vorläufigen gutachterlichen Beurteilung, wonach ohne adäquate Behandlung weiterhin eine erhebliche Gefahr zukünftiger Straftaten besteht und im weiteren Verlauf auch grobe Gewalttätigkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Vorabeinschätzung vom 27. März 2026, S. 26, 27). Die Ausführungsgefahr ist daher zu bejahen.
6.
6.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei Ausführungsgefahr ist nicht primär auf die mutmassliche Strafe für allenfalls bereits verübte Delikte abzustellen, sondern eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Rechtsgütern, die von der inhaftierten Person bedroht werden, und dem von dieser erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit (Urteil des Bundesgerichts 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 4.2).
Auch wenn nicht im Wortlaut enthalten, findet Art. 212 Abs. 3 StPO ebenso Anwendung, wenn die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme ernstlich im Raum steht. Verhältnismässig erscheint die Fortdauer der Haft dann, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist und deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Fehlende Schuldfähigkeit lässt die Verhältnismässigkeit nicht zwingend entfallen, da die Anordnung einer stationären Massnahme möglich bleibt (vgl. Fabbri/Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 24 zu Art. 212).
6.2
Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft Folgendes aus:
Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- sowie die Ausführungsgefahr genüglich zu bannen vermögen sind zurzeit - entgegen der amtlichen Verteidigung - keine ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die psychiatrische Vorabstellungahme zur Risikoeinschätzung vom 27. März 2026 (S. 27; nachfolgend Vorabstellungnahme vom 27.3.2026). Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, stellt sich hier allerdings die Frage einer stationären Behandlung in einer forensischen Klinik (vgl. dazu auch Vorabstellungnahme vom 27.3.2026 S. 25). Diesbezüglich ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, zunächst das endgültige Gutachten abzuwarten. Im jetzigen Verfahrensstadium erweist sich die Untersuchungshaft somit erforderlich und angemessen.
6.3
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass bereits die ursprünglich angeordnete Untersuchungshaft die mutmasslich zu erwartende Strafe überschritten haben dürfte. Umso mehr gelte dies für die nun verlängerte Untersuchungshaft, womit sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Überhaft befinde. Die Verlängerung sei demnach nicht verhältnismässig. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen wie ein Rayonverbot, eine Schriftensperre oder eine Meldepflicht anzuordnen.
6.4
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, bei Ausführungsgefahr komme dem Verbot der Überhaft lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Aufgrund der vorläufigen gutachterlichen Einschätzung sei zudem ernsthaft mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu rechnen. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, der Flucht- und Ausführungsgefahr ausreichend zu begegnen.
6.5
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Angesichts der vorläufigen Einschätzung des Gutachters steht derzeit ernsthaft im Raum, dass beim Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen sein könnte. Bis zum Vorliegen des definitiven Gutachtens erscheint die weitere Inhaftierung im jetzigen Verfahrensstadium weiterhin gerechtfertigt.
Zudem beurteilt sich die Verhältnismässigkeit bei bestehender Ausführungsgefahr nicht ausschliesslich anhand der zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch unter Berücksichtigung der bedrohten Rechtsgüter. Vorliegend steht insbesondere die körperliche Integrität des Geschädigten beziehungsweise dessen Umfelds in Frage.
6.6
Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende Flucht- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine ersichtlich. Insbesondere erscheinen ein Rayonverbot, eine Meldepflicht oder eine Schriftensperre angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht, der instabilen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie der vom Gutachter beschriebenen Risikodynamik nicht geeignet (vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft gutgeheissen hat.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder urteilende Gericht festgesetzt.
5.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 22. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Cathrein
i.V. Gerichtsschreiber Rubli
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.