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Entscheid

BK 2026 48

Nichtanhandnahme; Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung

7. April 2026Deutsch11 min

1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Unterlassung der Nothilfe etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), beantragte dabei implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellte weitere Forderungen. Zusätzlich stellte er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 26 48

Bern, 7. April 2026

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte Gerichtspräsidentin A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Unterlassung der Nothilfe etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 13. Januar 2026 (BA 25 671)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Unterlassung der Nothilfe etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), beantragte dabei implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellte weitere Forderungen. Zusätzlich stellte er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ordentlich zu begründen und zu belegen. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 19. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer Angaben und Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme und verwies auf die amtlichen Akten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung von den eingegangenen Parteieingaben Kenntnis, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein.

3.

3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

3.2 Vorab stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, welche Anzeige erstattet hat, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft betrachtet die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers lediglich als «Anzeigeerstatter» (vgl. Rubrum der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026), weshalb sie ihm die Verfügung auch bloss mitgeteilt und nicht eröffnet hat. Aus der Strafanzeige vom 24. Februar 2025 des Beschwerdeführers geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer explizit die Abklärung bzw. Strafverfolgung gegen die Beschuldigte fordert. Damit hat der Beschwerdeführer eine Erklärung abgegeben, sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Entsprechend hat er Parteistellung, weshalb er gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich und unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2 sogleich) zur Beschwerde legitimiert ist.

3.3 In Bezug auf die angezeigten Delikte ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Geschädigteneigenschaft zukommt, die eine Bedingung für die Konstituierung als Privatkläger bildet (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) dient unter anderem dem Schutz des Bürgers vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 312 StGB). Wenn der Beschwerdeführer die Beschuldigte bezichtigt, ihre Amtsgewalt als Gerichtspräsidentin zu seinem Nachteil missbraucht zu haben, so ist er diesbezüglich geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf der angeblichen Beihilfe und Unterstützung von Straftaten, soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten Gehilfenschaft bezüglich des Entziehens von Minderjährigen (Art. 25 i.V.m. Art. 220 StGB) vorwirft, da dieser Tatbestand das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge schützt (Eckert, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 N. 5 zu Art. 220 StGB). Anders präsentiert sich die Ausgangslage in Bezug auf die weiteren angezeigten Delikte bzw. Sachverhalte. Sowohl bezüglich der angeblichen Beihilfe und Unterstützung von weiteren Straftaten zum Nachteil des Kindes als auch der angeblichen unterlassenen Hilfeleistung (Art. 128 StGB) ist ausschliesslich die Tochter des Beschwerdeführers als Geschädigte zu qualifizieren. Bei den weiteren angezeigten Vorwürfen (Verletzung der richterlichen Sorgfaltspflicht, Verletzung des richterlichen Eides, Grobfahrlässigkeit) handelt es sich nicht um eigenständige Straftatbestände, so dass diesbezüglich keine Geschädigtenstellung und damit auch keine Konstituierung als Privatkläger möglich ist. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs sowie Gehilfenschaft zum Entzug von Minderjährigen zur Beschwerde legitimiert; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.4 Damit eine Beschwerde formgültig ist, hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander und nimmt nur am Rande Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Vor diesem Hintergrund genügt die Laienbeschwerde nur knapp den Formvorschriften.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschuldigten seien sämtliche von ihm erwähnten Fälle (Anmerkung der Kammer: die familienrechtlichen Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Tochter des Beschwerdeführers) zu entziehen und von einem neutralen Richter neu zu beurteilen, macht er sinngemäss eine Befangenheit der Beschuldigten geltend. Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen eine Gerichtspräsidentin der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist die Beschwerdekammer offensichtlich nicht zuständig. Ein solches Gesuch wäre vielmehr beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, zu stellen (Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

5.

5.1 Wie sich den Verfahrensakten entnehmen lässt, wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten – soweit die Beschwerdekammer auf die Beschwerde eintritt (vgl. E. 2.2 oben) – Amtsmissbrauch und Beihilfe zu Kindsentzug vor. Zur Begründung macht er geltend, die Gerichtspräsidentin habe im Rahmen der genannten familienrechtlichen Verfahren rechtswidrige Entscheide gefällt, Eingaben trotz behaupteter Dringlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig berücksichtigt und dadurch eine Kindeswohlgefährdung in Kauf genommen. Konkret beanstandet er insbesondere die vorsorgliche Obhutsregelung zugunsten der Kindsmutter, die Aufrechterhaltung einer Beistandschaft sowie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts von vier Stunden pro Woche.

5.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, was folgt:

3.1 Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Amtsmissbrauch setzt voraus, dass eine Amtsperson ihre Amtsgewalt vorsätzlich missbraucht, um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemanden in unrechtmässiger Weise zu schädigen.

Die Gerichtspräsidentin war im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere im Eheschutzverfahren, gesetzlich befugt, vorsorgliche Massnahmen zu treffen und über Obhut, persönlichen Verkehr sowie begleitete Besuchsrechte zu entscheiden. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass sie dabei bewusst ihre Amtsbefugnisse in verwerflicher Weise überschritten oder vorsätzlich einen rechtswidrigen Nachteil herbeigeführt hätte.

Allein der Umstand, dass ein Anzeigeerstatter mit einem richterlichen Entscheid nicht einverstanden ist oder diesen als rechtswidrig erachtet, begründet keinen Amtsmissbrauch. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind im vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und erfüllen - ohne Hinzutreten weiterer qualifizierter Umstände - keinen Straftatbestand.

[…]

3.3 Beihilfe zu Kindsentzug oder Sorgerechtsverletzung (Art. 25 StGB)

Beihilfe setzt das vorsätzliche Fördern einer strafbaren Haupttat voraus. Zivilrichterliche Entscheide über Obhut, Besuchsrechte oder vorsorgliche Massnahmen stellen jedoch gesetzlich vorgesehene hoheitliche Anordnungen dar und können keine strafbare Haupttat begründen.

Unabhängig davon sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene Haupttat der Kindsmutter ersichtlich, die eine strafrechtliche Beihilfehandlung der Gerichtspräsidentin überhaupt denkbar erscheinen liessen.

5.3 Die soeben zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden, es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Beschwerdekammer kommt folglich mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die angezeigten Sachverhalte weder den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen noch in irgendeiner Weise seitens der Beschuldigten eine Beihilfehandlung zu weiteren Straftaten zu begründen vermögen und sich die Strafanzeige damit als unbegründet erweist. Die Strafanzeige stellt vielmehr den Versuch dar, zivilrechtliche Entscheide mittels Strafrechts überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde vom 29. Januar 2026 nicht dazu, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sein und inwiefern das von ihm geltend gemachte Verhalten der Beschuldigten die obgenannten Straftatbestände erfüllen soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die bereits mit der Strafanzeige geäusserten, unbelegten Anschuldigungen gegen die Beschuldigte zu wiederholen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass allfällige Rechtsfehler in zivilrechtlichen Entscheidungen im Rahmen entsprechender Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide – und nicht mittels Strafanzeige gegen die entscheidende Gerichtspräsidentin im Rahmen eines Strafverfahrens – geltend zu machen sind. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.

5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine zusätzliche Gebühr für das Ausstandsverfahren wird verzichtet. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind durch ihren mit Eingabe vom 24. Februar 2026 geäusserten Verzicht auf eine Stellungname keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 7. April 2026

Erwägungen

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 26 48

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP

Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

7B_833/2023

7B_513/2023

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_706/2022

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_654/2022

6B_67/2022

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF