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Entscheid

HG 2024 9

Strafgesetz

27. Mai 2025Deutsch28 min

1. Mit Klage vom 15. Januar 2024 (Eingang beim Handelsgericht am 18. Januar 2024) stellten die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Handelsgericht

Cour suprême

du canton de Berne

Tribunal de commerce

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 03

Fax +41 31 634 50 53

handelsgericht.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

HG 24 9

Bern, 17. April 2025

Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Handelsrichter Thomann und Handelsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Zwahlen

Verfahrensbeteiligte A.________

Klägerin 1

B.________

Klägerin 2

C.________ GmbH

Klägerin 3

D.________

Klägerin 4

E.________ GmbH

Klägerin 5

F.________ GmbH

Klägerin 6

G.________ GmbH

Klägerin 7

H.________ GmbH

Klägerin 8

I.________ GmbH

Klägerin 9

J.________

Klägerin 10

K.________

Klägerin 11

L.________ AG

Klägerin 12

M.________ GmbH

Klägerin 13

N.________

Klägerin 14

O.________ AG

Klägerin 15

P.________ AG

Klägerin 16

Q.________

Klägerin 17

R.________

Klägerin 18

S.________

Klägerin 19

T.________ AG

Klägerin 20

U.________ AG

Klägerin 21

V.________ GmbH

Klägerin 22

W.________

Klägerin 23

X.________

Klägerin 24

Y.________

Klägerin 25

Z.________ GmbH

Klägerin 26

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AC.________

gegen

AA.________

vertreten durch Rechtsanwalt AB.________

Beklagter

Gegenstand Klage vom 15. Januar 2024

Regeste

Art. 75 ZGB; Anfechtung Vereinsbeschluss

Der angefochtene Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 ist aufzuheben, da er weder vom zuständigen Vereinsorgan getroffen, noch nachträglich genehmigt wurde. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend und die Gutheissung der Anfechtungsklage wirkt nicht nur zwischen den Verfahrensparteien, sondern erga omnes (E. 18).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Klage vom 15. Januar 2024 (Eingang beim Handelsgericht am 18. Januar 2024) stellten die Klägerinnen folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

1. Es sei der Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023 zur Verlängerung und Änderung des Gesamtarbeitsvertrags für das schweizerische ________-gewerbe aufzuheben.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023 zur Verlängerung und Änderung des Gesamtarbeitsvertrags für das schweizerische ________-gewerbe nichtig ist.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Beklagten.

2. Der Beklagte reichte am 9. April 2024 (Eingang beim Handelsgericht am 11. April 2024) seine Klageantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 31 ff.):

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Klägerinnen seien zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Parteikostenentschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verurteilen, beides unter Feststellung der solidarischen Haftbarkeit der Klägerinnen.

4. Verfahrensantrag: Das Verfahren sei auf die Prüfung der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu beschränken.

3. Am 11. Juli 2024 reichten die Klägerinnen ihre Replik (pag. 71 ff.) und am 19. September 2024 der Beklagte seine Duplik ein (pag. 113 ff.).

4. Die Klägerinnen reichten am 11. Oktober 2024 eine Noveneingabe ein (pag. 148 ff.). Der Beklagte nahm dazu am 5. November 2024 Stellung und reichte eine Noveneingabe ein (pag. 166 ff.). Am 21. November 2024 reichten die Klägerinnen eine Stellungnahme zur Noveneingabe des Beklagten ein (pag. 179 f.).

5. Am 12. Dezember 2024 reichte der Beklagte eine weitere Noveneingabe ein (pag. 187 ff.). Die Klägerinnen nahmen dazu am 15. Januar 2025 Stellung (pag. 195 ff.).

6. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Verzichts auf eine Hauptverhandlung zu äussern (pag. 199 ff.).

7. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 (Beklagter, pag. 203, und Schreiben vom 28. Februar 2025, pag. 223) und vom 4. Februar 2025 (Klägerinnen, pag. 205) verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung.

8. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde mitgeteilt, dass voraussichtlich ein schriftlicher Entscheid ergehen werde (pag. 208 ff.).

9. Am 14. Februar 2025 reichten die Klägerinnen (pag. 216 ff.) und am 28. Februar 2025 der Beklagte (pag. 223 ff.) die Honorarnoten ein.

Erwägungen

II.

10.

Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob dies der Fall ist (Art. 60 ZPO).

11.

Die Klägerinnen fechten einen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten, eines Vereins mit Sitz in Bern, an. Die Anfechtungsklage nach Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist am Sitz des Vereins zu erheben (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der Beklagte hat seinen Sitz im Kanton Bern. Das angerufene Gericht ist damit örtlich zur Beurteilung der Klage zuständig.

12.

Das Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mehr als CHF 30ꞌ000.00 beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und zumindest die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO).

12.1

Der Beklagte ist im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Er bestreitet aber die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und begründet dies damit, dass er kein kaufmännisches Gewerbe betreibe und sich lediglich freiwillig im Handelsregister habe eintragen lassen (vgl. Rz. 7 ff. der Klageantwort, pag. 34 ff.).

Aus dem Gesetzestext (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO) ergibt sich kein Rückschluss auf die Notwendigkeit, dass die Parteien ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben müssen. Es wird einzig die tatsächliche Eintragung des Beklagten als Rechtseinheit im Handelsregister vorausgesetzt. Entsprechend sind alle Rechtseinheiten, die im Handelsregister eingetragen sind (auch wenn die Eintragung freiwillig erfolgt) vor Handelsgericht einzuklagen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass sich die Streitigkeit auf das nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe beider Parteien oder die gegenseitige geschäftliche Tätigkeit der Parteien beziehen muss (vgl. BGE 142 III 96 E. 3.3.2 f.). Andernfalls müsste die klagende Partei vor Einreichung der Klage abklären, ob die Gegenpartei ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Diese Abklärungen wären nicht immer einfach und möglich und dies würde zu einer Rechtsunsicherheit führen, die es zu vermeiden gilt (vgl. Entscheide des Handelsgericht des Kantons Zürich HE230036 vom 6. Juni 2023 E. 3.4 ff. und HE230039 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1 ff.; Entscheide des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen HG.2021.39 vom 14. November 2023 E. 2.2.2 und HG.2014.115 vom 30. Juni 2024 E. 2; vgl. Vock/Aepli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N 11a zu Art. 6 ZPO; Vetter, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N 24 zu Art. 6 ZPO; Brunner, in: DIKE-Kommentar, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 6 ZPO; Del Fabro, Ein Streifzug durch die Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB, in: AJP 2015, S. 1140 ff.; a.M. Berger, in: Berner Kommentar, 2012, N 9 zu Art. 6 ZPO; Haas/Schlumpf, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N 10a zu Art. 6 ZPO).

Da der Beklagte im Handelsregister eingetragen ist, ist die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 6 Abs. 3 ZPO erfüllt.

12.2

Zufolge der Rechtsnatur der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage und des Umstandes, dass ihr zugrunde liegende Streitigkeiten i.d.R. ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können, ist diese – auch wenn mit ihr zumindest mittelbar vielfach pekuniäre Interessen verfolgt werden – als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (Scherrer/Brägger, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N 33 zu Art. 75 ZGB; Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 91 ZPO; BGE 108 II 15 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.1).

12.3

Auch die geschäftliche Tätigkeit der Parteien ist betroffen. Der Beklagte bezweckt insbesondere die Interessen und Anliegen des ________-gewerbes zu wahren und zu vertreten. Die Klägerinnen sind im ________-gewerbe tätig. Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss und der geschäftlichen Tätigkeit der Parteien.

12.4

Es liegt somit eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO vor und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

13.

Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt, so dass auf die Klage einzutreten ist.

III.

14.

14.1

Beim Beklagten handelt es sich um einen Verein, mit dem Zweck in der Schweiz durch den Zusammenschluss mit seinen Sektionen die Interessen und Anliegen des ________-gewerbes im Allgemeinen und der Mitglieder im Besonderen zu wahren, zu vertreten und Aufgaben gemeinsam zu lösen; er schliesst sich Spitzenverbänden der Wirtschaft und anderen Organisationen an, soweit diese dem Verbandszweck förderlich sind (vgl. Klagebeilage [KB] 1). Verbandsorgane sind insbesondere die Delegiertenversammlung (DV) und die Präsidentenkonferenz (Art. 31 Bst. a und b der Statuten, KB 8).

14.2

Die Klägerinnen sind an unterschiedlichen Standorten im ________-gewerbe tätig. Gemäss ihren Angaben sind sie Mitglieder des Beklagten. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023. Beim angefochtenen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten geht es um den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV).

14.3

Der Beklagte und die Gewerkschaften AD.________ und AE.________ haben ab ________ 2009 einen GAV für das ________-gewerbe abgeschlossen, der allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit wurde letztmals bis am 31. Dezember 2023 verlängert (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 2 – 5). Der Beklagte verhandelte daraufhin mit den Sozialpartnern über eine Verlängerung bzw. Änderung des GAV. Die Verhandlungen wurden im Verlauf des Jahres 2022 aufgenommen (vgl. Rz. 16 f. der Klageantwort, pag. 38; Rz. 18 der Replik, pag. 78). Am 7. Mai 2023 fand eine Delegiertenversammlung statt. An dieser Versammlung wurde eine Stellungnahme mit den Forderungen der Sozialpartner thematisiert und die Position des Beklagten und seiner Mitglieder zusammengefasst (Stellungnahme vom 23. Januar 2023, KAB 7). Nach weiteren Verhandlungen mit den Sozialpartnern konnte eine Protokollvereinbarung über die Änderungen des GAV erzielt werden, die zur Vorprüfung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht wurde. Vom 15. August bis 12. September 2023 fand in diesem Zusammenhang eine Mail-Korrespondenz mit dem SECO statt (KAB 8). Die Präsidentenkonferenz des Beklagten beschloss am 30. Oktober 2023 die Zustimmung zu einer Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags. Der neue GAV wurde mit 15 Ja- gegen 11 Nein-Stimmen, bei einer Enthaltung angenommen. Die Protokollvereinbarung mit den Sozialpartnern, die als Grundlage für den Beschluss diente, wurde am 8. November 2023 durch den Zentralpräsidenten des Beklagten, AF.________, und dessen Vizepräsidentin, AG.________, unterzeichnet (KAB 10). Das Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde am 14. November 2023 eingereicht. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB erfolgte am ________ 2023 (KAB 14). Der GAV (KB 6) wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 allgemeinverbindlich erklärt (KAB 6). Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben (vgl. Rz. 16 ff. der Klageantwort, pag. 37 ff.; Rz. 17 ff. der Replik, pag. 78 ff.).

15.

Nach Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuen verletzen, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist jedes Vereinsmitglied aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Verein.

15.1

Der Beklagte bestreitet in der Klageantwort, die Mitgliedschaft der Klägerinnen 2, 11 und 12 (vgl. Rz. 35 der Klageantwort, pag. 43). Die Klägerinnen haben in der Replik für die Klägerinnen 2 und 11 einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis des Beklagten eingereicht (Replikbeilagen [RB] 1 und 2) und nachgewiesen, dass diese beiden Klägerinnen Mitglieder sind. Dies wird vom Beklagten in der Duplik nicht mehr bestritten. Bezüglich der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin 12 führen die Klägerinnen lediglich aus, dass diese nach ihrem Wissen Mitglied beim Beklagten sei (vgl. Rz. 39 der Replik, pag. 89). Die Beweislast bezüglich der Aktivlegitimation liegt bei den Klägerinnen bzw. bei der Klägerin 12. Einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis oder andere Unterlagen, die ein Mitgliedschaftsverhältnis belegen würden, reichen sie nicht ein. Sie behaupten auch nicht, dass die Klägerin 12 ihre Mitgliedschaft aus einer Sektions- oder Kantonalverbandszugehörigkeit ableitet. Demzufolge ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin 12 Mitglied des Beklagten ist. Ihre Klage ist mangels Aktivlegitimation abzuweisen.

Bei den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 handelt es sich unbestrittenermassen um Mitglieder des Beklagten. Als Vereinsmitglieder sind sie aktivlegitimiert zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beklagten. Die Klägerinnen waren an der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 nicht anwesend und haben folglich dem Beschluss nicht zugestimmt (vgl. Rz. 15 der Klage, pag. 6; Rz. 35 der Klageantwort, pag. 43).

15.2

Die Anfechtung hat innert Monatsfrist ab Kenntnis des Beschlusses zu erfolgen. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Fristauslösung ist anzunehmen, sobald das Mitglied die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hatte, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht massgeblich. Die Frist wird nach Monaten berechnet, d.h. sie endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]; vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 75 ZGB). Die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Frist liegt beim Anfechtenden. Dem Anfechtungskläger obliegt der Nachweis eines Sachumstandes, der ihm Kenntnis gebracht hat, während der Verein gegebenenfalls frühere Kenntnis nachzuweisen hat (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2023, N 85 zu Art. 75 ZGB, m.w.H.).

15.2.1

Der Beschluss wurde am 30. Oktober 2023 gefasst und die Klage am 15. Januar 2024 eingereicht. Gemäss den Angaben der Klägerinnen wurde ihnen der Beschluss erstmals am 13. Dezember 2023 per E-Mail-Newsletter zur Kenntnis gebracht (vgl. Rz. 16 ff. der Klage, pag. 6 ff.). Beim Newsletter vom 13. Dezember 2023 (KB 5) handelt es sich um eine «Spezialausgabe zur Verlängerung und Änderung des GAV». Es werden «wichtige Änderungen, die ab 1.1.2024 gelten» im Einzelnen aufgeführt. Der Abschluss und Inhalt des neuen GAV wurden den Mitgliedern damit zur Kenntnis gebracht.

15.2.2

Eine frühere Kenntnisnahme hätte der Beklagte nachzuweisen. Er bringt vor, dass die Mitglieder spätestens mit Newsletter vom 17. November 2023 (KB 4) Kenntnis des neuen GAV erhalten hätten und die Änderungen bekannt oder zumindest ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Die Anfechtungsfrist sei vor Einreichung der Klage abgelaufen (vgl. Rz. 38 der Klageantwort, pag. 44).

15.2.3

Im Newsletter vom 17. November 2023 (KB 4) mit dem Betreff «Präsidentenkonferenz in Bern» wurden diverse Themen angesprochen (statutarische Geschäfte, Revision Didaktikmodul, paritätische Kommission, Projekte, allgemeine Informationen, neues Datenschutzgesetz). Im Zusammenhang mit dem GAV ist folgendes festgehalten worden:

Erneuerung Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Zentralpräsident AF.________ warf einen Rückblick auf die Abstimmung an der letzten Präsidentenkonferenz Oktober 2022 und die Stellungnahme, die an der Delegiertenversammlung 2023 getroffen wurden. Er informierte über die zahlreichen Gespräche und Verhandlungen mit den Gewerkschaften, die seither stattgefunden haben. AF.________ erklärte im Detail die Problematik, die durch das Vorgehen der Gewerkschaften entstanden ist (nach der Delegiertenversammlung 2023). Er wies nochmals auf die Wichtigkeit des GAV hin. Ohne den GAV würde die .________-branche die Kontrollen der paritätischen Kommission verlieren. Er nahm Stellung zu diversen Fragen der Sektionspräsidentinnen und -präsidenten und zeigte sich erfreut, dass die Präsidentinnen und Präsidenten dem Antrag zur Erneuerung des GAV zustimmten.

Dispositiv

15.2.4 Entgegen den Behauptungen des Beklagten geht aus dem November-Newsletter nicht hervor, dass sämtliche Änderungen bekannt oder zumindest ohne Weiteres zugänglich gewesen sind. Im Newsletter wird zwar die Erneuerung des GAV angesprochen, auf die Änderungen, die beschlossen worden sind, wird jedoch nicht eingegangen. Der GAV in der neuen Fassung wurde den Mitgliedern nicht zugestellt, obwohl die Änderungen bereits per 1. Januar 2024 umgesetzt werden sollten. Es findet sich auch kein Hinweis, wo der neue GAV eingesehen werden könnte, oder dass sich die Mitglieder an ihre Sektionen wenden sollen, um sich über die Änderungen zu informieren. Im Gegensatz zur Muster-Datenschutzerklärung, die direkt mit dem Newsletter verknüpft war und heruntergeladen werden konnte (vgl. S. 3 des Newsletters, KB 4), findet sich kein Link, um den neuen GAV aufzurufen. Unerwähnt bleibt auch der Hinweis, dass der Antrag auf AVE eingereicht wurde und die Publikation im SHAB erfolgt ist.

15.2.5 Umstände, die sich im Vorfeld der Beschlussfassung abgespielt hatten, sind unerheblich. Aus dem Umstand, dass die Mitglieder Kenntnis davon hatten, dass der Beklagte in Verhandlungen über einen GAV steht und über welche Punkt diskutiert wurde, kann keine Kenntnisnahme des Beschlusses hergeleitet werden. Dasselbe gilt bezüglich der «Handlungsrichtlinien» (Stellungnahme vom 23. Januar 2023, KAB 7), die gemäss den Ausführungen des Beklagten für die weiteren Verhandlungen an der Delegiertenversammlung vom 7. Mai 2023 «validiert» worden seien. Massgebend ist, welche Änderungen tatsächlich beschlossen wurden und wann die Möglichkeit von deren Kenntnisnahme bestanden hat.

15.2.6 Dem Beklagten gelingt es nicht, nachzuweisen, dass die Klägerinnen vor dem 13. Dezember 2023 vom Beschluss Kenntnis genommen haben bzw. hätten Kenntnis nehmen können. Die neuen GAV-Bestimmungen wurden weder den Mitgliedern direkt zugestellt noch im November-Newsletter veröffentlicht und es erfolgte auch kein Hinweis, wo die neuen Bestimmungen eingesehen werden können. Die fristauslösende Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme des Beschlusses der Präsidentenkonferenz durch die Klägerinnen erfolgte damit am 13. Dezember 2023, so dass die Frist grundsätzlich am 13. Januar 2024 endete. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum 15. Januar 2024. Die Klage wurde fristgerecht am 15. Januar 2024 eingereicht.

16. Angefochten werden können laut Art. 75 ZGB «Beschlüsse». Der Anfechtung unterliegen nicht nur Beschlüsse der Vereinsversammlung (Art. 66 Abs. 1 ZGB) und allfälliger Ersatzformen derselben, sondern (endgültige) Entscheide aller Vereinsorgane, d.h. auch Exekutiv- bzw. Vorstandsbeschlüsse. Anfechtbar sind nur Beschlüsse, die vereinsintern nicht mehr weiterziehbar sind (vgl. Scherrer/‌Brägger, a.a.O., N 3 und 7 zu Art. 75 ZGB; BGE 144 III 433 E. 4.2; BGE 118 II 12 E. 3). Vorliegend handelt es sich um einen Beschluss der Präsidentenkonferenz. Gemäss Statuten (Art. 31 Bst. b; KB 8) ist die Präsidentenkonferenz ein Verbandsorgan. Es handelt sich dabei um eine Versammlung der Sektions- und Kantonalpräsidenten oder derer Stellvertreter sowie des Vertreters der Aktivmitglieder Plus (Art. 38 der Statuten). Eine vereinsinterne Weiterzugsmöglichkeit von Beschlüssen ist statutarisch nicht vorgesehen.

17. Anfechtungsgrund ist entweder eine Gesetzes- oder eine Statutenverletzung. Statutenverletzung bedeutet die Verletzung vereinsinterner Vorschriften, d.h. in erster Linie der Stauten (vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., N 10 und 14 zu Art. 75 ZGB). Wird gerügt, das den Beschluss erlassende Vereinsorgan sei hierfür nicht zuständig gewesen, setzt eine erfolgreiche Anfechtung voraus, dass das an sich zuständige Organ den Beschluss nicht nachträglich genehmigt bzw. sich zu eigen macht (vgl. Scherrer/Brägger, a.a.O., N 11 zu Art. 75 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4 und 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5).

17.1 Die Klägerinnen machen eine Verletzung der Statuten geltend. Sie führen aus, dass die Befugnis, über die Verlängerung und über gewichtige Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages zu beschliessen, der Delegiertenversammlung zustehe. Dies sei in den Vereinsstatuten klar ersichtlich (vgl. Rz. 22 ff. der Klage, pag. 9 f.).

17.2 Die Delegiertenversammlung (DV) besteht aus den Delegierten der Sektionen und der Kantonalverbände sowie der Aktivmitglieder Plus (Art. 32 der Statuten, KB 8). Zu ihren Befugnissen gehört u.a. die Genehmigung wichtiger Verträge (Art. 37 Ziff. 4 der Stauten). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Statuten grundsätzlich die Beschlusskompetenz für Beschlüsse über wichtige Verträge der DV zuweisen (vgl. Rz. 39 der Klageantwort, pag. 44). Die Genehmigung wichtiger Verträge, wozu auch der GAV gehört, fällt in die Zuständigkeit der DV. Der angefochtene Beschluss hätte demzufolge gemäss Statuten grundsätzlich unbestrittenermassen durch die DV getroffen werden müssen. Eine Delegation der Abschlussbefugnis im konkreten Fall an die Präsidentenkonferenz ist nicht erfolgt. An der DV vom 7. Mai 2023 sollen gemäss dem Beklagten «Handlungsrichtlinien» für die weiteren Verhandlungen «validiert» worden sein (Stellungnahme vom 23. Januar 2023, KAB 7). An der vorgenannten Versammlung wurde jedoch weder diskutiert noch beschlossen, dass die Präsidentenkonferenz an Stelle der DV einen noch auszuhandelnden GAV genehmigen darf. Wie der Beklagte einräumt, gehen zudem die tatsächlichen an der Präsidentenkonferenz beschlossenen Änderungen über die anlässlich der DV vom 7. Mai 2023 vorgelegten Handlungsrichtlinien hinaus (vgl. Rz. 51 der Duplik, pag. 132).

17.3 Der Beschluss wurde somit von einem Vereinsorgan getroffen, das grundsätzlich dafür nicht zuständig war. Eine nachträgliche Genehmigung des Beschlusses durch das zuständige Organ, die DV, ist nicht nachgewiesen. Der Beklagte macht geltend, dass der Beschluss der Präsidentenkonferenz an der DV im Mai 2024 ohne jeden Kommentar akzeptiert und genehmigt worden sei (vgl. Rz. 38 der Duplik, pag. 127). Am 5./6. Mai 2024 fand eine DV statt (KAB 20). Im Protokoll in Ziff. 13 (S. 22 f.) mit dem Titel «GAV: Info» ist aufgeführt, dass AF.________ zum GAV Stellung genommen, den Ablauf der Verhandlungen aufgezeigt hat und die Beweggründe des Zentralvorstands aufführte, weshalb die Abstimmung an der Präsidentenkonferenz als dringlich bezeichnet worden sei. Es wurden zwar keine Fragen gestellt und keine Bemerkungen gemacht, eine Abstimmung der DV und damit eine nachträgliche Genehmigung des Beschlusses durch das zuständige Organ des Vereins erfolgte jedoch nicht. Es hätte ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung gestellt werden und eine Abstimmung erfolgen können. Dies war aber nicht der Fall, es handelte sich gemäss Protokoll lediglich um eine Information durch den Präsidenten. Dass sich niemand zu Wort gemeldet hat, kann – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht als Genehmigung des Beschlusses der Präsidentenkonferenz qualifiziert werden (vgl. Rz. 51 der Duplik, pag. 132). Es fand unstrittig keine entsprechende Abstimmung statt. Entsprechend fehlt es an einer Genehmigung des angefochtenen Beschlusses durch die DV. Gemäss Art. 33 Abs. 4 der Statuten können an der DV über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, ohnehin keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Eine entsprechende Traktandierung wird nicht behauptet.

17.4 Der Beklagte beruft sich bezüglich der Beschlussbefugnis der Präsidentenkonferenz auf Art. 39 Ziff. 2 der Statuten. Darin sei vorgesehen, dass eine Beschlussfassungskompetenz der Präsidentenkonferenz in dringenden Fällen möglich sei. Ein Dinglichkeitsbeschluss sei notwendig gewesen aufgrund des drohenden vertragslosen Zustandes, der damit zusammenhängenden Auflösung der paritätischen Kommission (PK) und dem Wegfall der Kontrollen durch die PK sowie des möglichen dauerhaften Verlusts des zwingenden Quorums, der eine Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ermögliche (Rz. 52 ff. der Klageantwort, pag. 49 f.).

17.4.1 Gemäss Stauten (KB 8) erledigt die Präsidentenkonferenz die ihr von der Delegiertenversammlung oder dem Zentralvorstand übertragenen Geschäfte. In dringenden Fällen kann sie anstelle der Delegiertenversammlung Entscheide fassen. Fraglich ist somit, ob eine Dringlichkeit vorgelegen hat und die Präsidentenkonferenz ausnahmsweise den Beschluss fassen durfte.

17.4.2 Wann Dringlichkeit vorliegt, wird in den Statuten nicht näher ausgeführt. Der Präsidentenkonferenz kommt ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen ist, dass die Statuten auch im Zusammenhang mit der Delegiertenversammlung eine Bestimmung zu dringenden Fällen enthält. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können demnach stattfinden, so oft der Zentralvorstand dies für nötig erachtet. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin, wobei dringende Fälle vorbehalten werden (vgl. Art. 33 Ziff. 2 und 3 der Statuten). Die Einberufungsfrist muss somit in dringenden Fällen nicht eingehalten werden. Entsprechend ist festzuhalten, dass gemäss den Statuten gegebenenfalls auch dringende Entscheide durch die DV zu fällen sind.

17.4.3 Daraus ist zu folgern, dass dann ein Beschluss durch die Präsidentenkonferenz auf Grund einer Dringlichkeit zulässig ist, sofern ein rechtzeitiger Beschluss durch die DV nicht möglich wäre. Ob allenfalls auch weitere Geschäfte, deren (geringe) Bedeutung die Einberufung einer ausserordentlichen DV nicht rechtfertigen, durch die Präsidentenkonferenz beschlossen werden können, kann vorliegend offen bleiben: Der strittige Beschluss betraf den Abschluss eines neuen bzw. in verschiedenen Punkten überarbeiteten GAV mit Geltungsdauer mindestens bis am 31. Dezember 2027. Der Beschluss hatte mithin direkte Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Beklagten, die die neuen Bestimmungen (innert kürzester Zeit) umsetzen mussten. Zudem war es ein Geschäft, welches – wie die Diskussionen an der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 zeigen – unter den Mitgliedern des Beklagten strittig war (Rz. 33 der Replik). Es handelte sich mithin um einen Beschluss von erheblicher Bedeutung, welcher die Einberufung einer ausserordentlichen DV gerechtfertigt hätte, sofern deren Durchführung trotz den knappen zeitlichen Rahmenbedingungen möglich gewesen wäre.

17.4.4 Nach dem Beschluss der Präsidentenkonferenz am 30. Oktober 2023 wurde das Gesuch um AVE am 14. November 2023 eingereicht. Die Durchführung einer a.o. DV wäre – gemäss Beklagtem – am 19./20. November 2023 möglich gewesen (vgl. Rz. 47 der Klageantwort, pag. 47 f.). Sofern ein entsprechender Termin mit den Sozialpartnern bereits vorgängig koordiniert und das Gesuch um AVE bereits entworfen worden wäre, hätte dieses wenige Tage nach der a.o. DV eingereicht werden können. Das Gesuch wäre mithin nur knapp 10 Tage später rechtshängig geworden, hätte eine a.o. DV dem GAV zugestimmt. Wieso ein derartiges Vorgehen nicht möglich gewesen wäre bzw. inwiefern die Verzögerung von knapp 10 Tagen erhebliche nicht wiedergutzumachende negative Konsequenzen für den Beklagten zur Folge gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. So wäre eine a.o. DV insbesondere noch vor Auslaufen des damals noch geltenden GAV möglich gewesen und das Gesuch um AVE hätte auch noch während der Gültigkeitsdauer des GAV eingereicht werden können. Einzuräumen ist einzig, dass die kurzfristige Organisation einer a.o. DV einen gewissen Aufwand nach sich zieht. Der entsprechende Aufwand führt jedoch nicht dazu, dass deshalb auch bedeutende Geschäfte in dem Sinne als dringlich gelten, so dass die Präsidentenkonferenz an Stelle der DV entscheiden kann.

17.4.5 Der Beklagte macht geltend, dass laut «Bericht GAV-Standortbestimmung» des SECO (KAB 17) für das Verfahren der AVE bei umfangreichen und komplexen Änderungen mit einer Bearbeitungsdauer von sechs Monaten zu rechnen sei und bei einfachen Änderungen mit drei Monaten. Der Beklagte weist zudem auf die Einsprachefrist von 15 Tagen nach Publikation des Gesuchs um AVE hin (Rz. 47 der Klageantwort, pag. 47 f.). Die Änderungen im GAV wurden vom Beklagten als «einfache Änderungen» betrachtet. Auch diesfalls rechnete der Beklagte im Herbst 2023 jedoch mit einer Verfahrensdauer von drei Monaten (vgl. Rz. 46 der Klageantwort, pag. 47). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um AVE am 14. November 2023 konnte der Beklagte (unter Berücksichtigung einer Verfahrensdauer von drei Monaten) demzufolge Mitte Februar 2024 mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV rechnen. Ein vertragsloser Zustand wäre somit auch diesfalls eingetreten. Damit fallen bei einer Betrachtung ex ante die Argumente des Beklagten in sich zusammen: Einzuräumen ist, dass bei einer früheren Einreichung des Gesuchs um AVE ein möglicher vertragsloser Zustand kürzer zu erwarten war, wobei sich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie ausgeführt nur um knapp 10 Tage verzögert hätte. Zudem zeigt sich bei einer Betrachtung ex post, dass ein vertragsloser Zustand wegen des ausserordentlich schnellen Verfahrens vermieden werden konnte. Dies war allerdings im Voraus nicht abzusehen.

17.4.6 Eine Dringlichkeit im Sinne von Art. 39 Ziff. 2 der Statuten ist damit nicht belegt. Entsprechend ist nicht zu prüfen, ob ein Geschäft dieser Tragweite ohnehin nicht durch die Präsidentenkonferenz beschlossen werden kann bzw. ob gegebenenfalls ein vertragsloser Zustand hinzunehmen wäre, wie die Klägerinnen dies vorbringen.

18. Da der angefochtene Beschluss nicht vom zuständigen Verbandsorgan getroffen worden ist und auch keine nachträgliche Genehmigung erfolgt ist, ist die Klage der Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 gutzuheissen und der Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend und die Gutheissung der Anfechtungsklage wirkt nicht nur zwischen den Verfahrensparteien, sondern erga omnes (vgl. BGE 136 III 345 E. 2.2.2.).

19. Die Klägerinnen beantragen eventualiter Nichtigkeit (Rechtsbegehren 2). Da bereits das Hauptbegehren gutzuheissen bzw. der Beschluss bereits infolge Anfechtung aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Nichtigkeit.

IV.

20. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zusammen.

21. Im vorliegenden Fall wurde die Klage der Klägerin 12 abgewiesen. Die Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 sind mit ihren Begehren durchgedrungen und haben obsiegt.

22. Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

22.1 Bei einem nicht schätzbaren Streitwert liegt der Tarifrahmen zwischen CHF 2ꞌ000.00 und CHF 50ꞌ000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. g VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Erhöhungs- oder Reduktionsgründe i.S.v. Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen.

22.2 Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich aufwändigen Fall, wobei zu berücksichtigen ist, dass keine Verhandlung stattgefunden hat. Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 20% erscheint angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf CHF 12ꞌ000.00 festgesetzt werden.

22.3 Die Gerichtkosten werden im Umfang von CHF 11ꞌ850.00 dem Beklagten auferlegt und im Umfang von CHF 150.00 der Klägerin 12. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerinnen von CHF 6ꞌ500.00 verrechnet. Der Beklagte hat den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 CHF 6ꞌ350.00 zu ersetzen. CHF 5ꞌ500.00 werden beim Beklagten nachgefordert.

23. Weiter sind die vom Beklagten den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 und von der Klägerin 12 dem Beklagten zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen.

23.1 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811]).

23.2 Kann der Streitwert zahlenmässig nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11ꞌ800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf das Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 5 Abs. 2 PKV). Massgebend dürften die vermögensrechtlichen Interessen des Beklagten sein; wie bedeutend diese auf Grund der unter dem GAV erhobenen Beträge sind, ist aber unklar. Der Beklagte geht darauf nicht näher ein (vgl. pag. 223). Zudem ist gemäss Art. 9 PKV ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar möglich, bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

23.3 Die Klägerinnen machen ein Honorar von CHF 32ꞌ345.00, Kleinspesen von 3%, d.h. CHF 970.35, und Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 2ꞌ365.40, geltend und der Beklagte ein Honorar von CHF 24ꞌ900.00, Auslagen von CHF 401.80 und Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 2ꞌ049.45.

23.4 Bezüglich des Zeitaufwands ist zu berücksichtigen, dass keine Verhandlung stattgefunden hat. Es sind jedoch 26 Klägerinnen involviert, der Aktenumfang ist aber überschaubar. Die Bedeutung der Streitsache erscheint als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich. Die vermögensrechtlichen Interessen sind von einer gewisser Bedeutung (Art. 41 Abs. 2 KAG). Angemessen erscheint vorliegend ein Honorar von CHF 15'000.00. Im Umfang von CHF 14'700.00 ist dies den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 zu erstatten (CHF 300.00 entfällt auf Klägerin 12). Dazu kommen die Auslagen von 3%, d.h. CHF 441.00, und die Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 1ꞌ226.40, da nicht alle Klägerinnen im UID-Register eingetragen sind. Gesamthaft sind den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 CHF 16ꞌ367.40 zuzusprechen.

23.5 Der Beklagte obsiegt bezüglich der Klägerin 12. Diesbezüglich besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung. Der anteilsmässige Aufwand ist aber gering, so dass dem Beklagten pauschal ein Betrag von CHF 300.00 inkl. Auslagen zuzusprechen ist. Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer. Der Beklagte hat zwar seinem Rechtsvertreter eine Mehrwertsteuer auf den von ihm erbrachten Leistungen zu entrichten. Doch kann er diese, da er auch mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Art. 10 MWSTG e contrario), wiederum als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Wirtschaftlich betrachtet bleibt diese Mehrwertsteuerzahlung also nicht am Beklagten hängen, es entstehen ihm dadurch keine effektiven Ausgaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

Das Handelsgericht entscheidet:

1. Die Klage der Klägerin 12 wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und der Beschluss der Präsidentenkonferenz des Beklagten vom 30. Oktober 2023 zur Verlängerung und Änderung des Gesamtarbeitsvertrags für das schweizerische ________-gewerbe aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 12'000.00, werden im Umfang von CHF 11'850.00 dem Beklagten sowie im Umfang von CHF 150.00 der Klägerin 12 auferlegt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6ꞌ500.00 verrechnet. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen 1 – 11 sowie 13 – 26 für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 6ꞌ350.00 zu ersetzen. CHF 5'500.00 an Gerichtskosten werden beim Beklagten nachgefordert (separate Rechnung).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 4'000.00 und betragen CHF 8'000.00, wobei diese im Umfange von CHF 7'900.00 dem Beklagten sowie im Umfang von CHF 100.00 der Klägerin 12 auferlegt und mit dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6ꞌ500.00 verrechnet werden. Diesfalls wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen 1 – 11 sowie 13 – 26 für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 6ꞌ400.00 zu ersetzen. Beim Beklagten werden in diesem Fall CHF 1'500.00 an Gerichtskosten nachgefordert (separate Rechnung).

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen 1 – 11 sowie 13 – 26 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 16ꞌ367.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Die Klägerin 12 wird verurteilt, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Zu eröffnen (Einschreiben):

- den Parteien

Bern, 17. April 2025

(Ausfertigung: 22. April 2025)

(Ausfertigung Entscheidbegründung 11. Juni 2025)

Im Namen des Handelsgerichts

Der Präsident:

Oberrichter Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Zwahlen

(Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

HG 24 9

Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC

5A_578/2021

Art. 75 ZGBart. 75 CCart. 75 CC

5A_205/2013

5A_482/2014

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 10 MWSTGart. 10 LTVAart. 10 LIVA

Art. 28 MWSTGart. 28 LTVAart. 28 LIVA

4A_552/2015

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF