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Entscheid

KES 2020 706

Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsarzt-amt betreffend Aktenherausgabe (Art. 194 Abs. 3 StPO)

31. Dezember 2020Deutsch15 min

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2017 zur psychiatrischen Begutachtung ins C.________ untergebracht. Per 4. Oktober 2017 ordnete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im C.________ an. Am 26. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in den D.________ versetzt. Per 30. November 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Kindes- und Erwachsenen-

schutzgericht

Cour suprême

du canton de Berne

Tribunal de la protection

de l'enfant et de l'adulte

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 06

Fax +41 31 634 50 53

Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

KES 20 706

Bern, 22. Januar 2021

Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Schlup

Gerichtsschreiberin Bank

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen

Vorinstanz

Gegenstand Festlegung der Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten gemäss Art. 41 KESG für die Periode vom 25. August 2017 bis 30. November 2019

Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten gemäss Art. 42 KESG

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 22. Juli 2020

(2016-6263)

Regeste:

Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid

Soweit im Wiedererwägungsentscheid inhaltlich nicht auf den ersten Entscheid zurückgekommen wird, liegt eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (E. 5.2).

Vorfinanzierung von Massnahmenkosten – Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen werden in der Regel der von der Massnahme betroffenen Person direkt überwiesen. Direktzahlungen an die Institution erfolgen keine. Diesfalls stellt der Anteil der Ergänzungsleistung vorfinanzierte Massnahmenkosten der KESB dar (E. 7.4 ff.).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2017 zur psychiatrischen Begutachtung ins C.________ untergebracht. Per 4. Oktober 2017 ordnete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im C.________ an. Am 26. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in den D.________ versetzt. Per 30. November 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.

2.

2.1 Mit Entscheid vom 23. April 2020 legte die Vorinstanz die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an den Massnahmenkosten für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 fest. Dabei verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, sich mit CHF 72'326.55 an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung zu be­teiligen. Zudem stellte sie fest, dass der Kanton per 30. November 2019 Kosten im Umfang von CHF 58'698.20 vorfinanziert hatte (Gesamtkosten von CHF 131'024.75). Zufolge von Hinweisen auf eine nicht korrekte Abrechnung mit der Ausgleichskasse im Rahmen der Ergänzungsleistungen wurde im Entscheid zudem darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Schadensfall mit der Genehmigung des beiständlichen Berichts und der Rechnung der Periode vom 8. November 2017 bis 30. Oktober 2019 (recte: 31. Oktober 2019) geprüft werde.

2.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 21. Juni 2020 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2020 (Verfahren KES 20 510).

2.3 Daraufhin zog die Vorinstanz den Entscheid vom 23. April 2020 teilweise in Wiedererwägung. Dies weil sie durch die Beschwerde vom 21. Juni 2020 darauf aufmerksam wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 25. August 2017 im C.________ untergebracht war und dadurch Gesamtkosten im Umfang von CHF 159'134.65 (anstelle von CHF 131'024.75) entstanden waren. Entsprechend erkannte die Vor­instanz mit Entscheid vom 22. Juli 2020 Folgendes:

1. A.________ wird in Wiedererwägung des Entscheids der KESB Mittelland Nord vom 23.04.2020 verpflichtet, sich für die Periode vom 25.08.2017 bis 30.11.2019 mit CHF 72'326.55 an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung zu beteiligen. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Beiständin.

2. Es wird festgestellt, dass der Kanton per 30.11.2019 Kosten im Umfang von insgesamt CHF 86'808.10 für die fürsorgerische Unterbringung vorfinanziert hat.

3. Es wird festgestellt, dass gemäss Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 13.05.2020 die Regulierung eines allfälligen Schadens durch das unkorrekte Abrechnen mit der Ausgleichskasse im Rahmen der Ergänzungsleistung für die Zeit vom Oktober 2019 - Februar 2020 in einem separatem Verfahren geprüft und entschieden wird.

4. Die Sozialdienste E.________ werden aufgefordert, einen nachträglichen Vermögensanfall infolge des Schadenfalls umgehend der KESB Mittelland Nord mitzuteilen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

2.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wies die Beschwerde vom 21. Juni 2020 mit Entscheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat oder die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war.

3.

3.1 Gegen den (teilweisen) Wiedererwägungsentscheid vom 22. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2020 (Postaufgabe am 21. August 2020) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss, der Entscheid vom 22. Juli 2020 sei aufzuheben (pag. 1 ff.).

3.2 Mit Eingabe vom 12. November 2020 teilte Fürsprecher B.________ mit, er sei mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden. Er beantragte Akteneinsicht (pag. 25).

3.3 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 29 ff.).

3.4 Die Instruktionsrichterin stellte Fürsprecher B.________ die Verfahrensakten mit Verfügung vom 17. November 2020 zu und forderte ihn auf, seine Kostennote einzureichen. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (pag. 33 ff.).

3.5 Fürsprecher B.________ nahm mit Eingabe vom 30. November 2020 für die Beschwerdeführerin zum Verfahren Stellung und beantragte, der Entscheid vom 22. Juli 2020 sei aufzuheben, allenfalls unter Rückweisung der Akten zwecks Vornahme korrekter und nachvollziehbarer Berechnungen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 39 ff.). Zudem reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote vom 30. November 2020 ein (pag. 43 ff.).

3.6 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 45 ff.).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

4.2

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be­stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

4.3

Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 18. August 2020 im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe keine vorschüssigen Zahlungen geleistet. Vielmehr seien die Kosten der Institutionen durch ihre Krankenkasse und «das Spitalamt des Kantons Bern» bezahlt worden. Die Vorinstanz habe während der ersten 13 Monate CHF 26'268.00 bezahlt (pag. 1 ff.). Zudem stellt die Beschwerdeführerin eine Berechnung auf, mit welcher sie die «Ausgaben der KESB» auf insgesamt CHF 82'633.15 errechnet («Total geschuldete IV-Rente»: CHF 19'237.30 zzgl. «Taggelder C.________»: CHF 26'268.00 [66.-/Tag] zzgl. «Taggelder D.________»: CHF 37'127.85 [86.34/Tag] = CHF 82'633.15; pag. 5; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3). Soweit weitergehend verweist die Beschwerdeführerin auf ihre im Verfahren KES 20 510 eingereichte Eingabe vom 21. Juni 2020 und gibt Kontaktdaten an, bei welchen ihre Ausführungen verifiziert werden könnten (pag. 7).

Fürsprecher B.________ präzisiert, die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, der Vorinstanz lediglich «CHF 82'633.15 (und nicht mehr) zu schulden» und diese habe keine Massnahmenkosten im Umfang von CHF 58'698.20 vorfinanziert. Die Argumente der Beschwerdeführerin seien verständlich und «mit Berechnungen und Belegen begründet». Der Entscheid der Vorinstanz sei demgegenüber nicht nachvollziehbar (pag. 41).

5.2

Bereits in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2020 (im Verfahren KES 20 510) richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der fraglichen Kostenbeteiligung. Sie war damals der Ansicht, dass ihre Krankenkasse die Kosten der Unterbringung übernommen habe, weshalb bei der Vorinstanz keine Kosten angefallen seien. Diese Beschwerde wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Entscheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit sie nicht – infolge Wiedererwägung – gegenstandslos geworden war. Dabei setzte sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin gegen ihre Kostenbeteiligung für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 (Bezahlung durch die Krankenkasse) auseinander und kam zum Schluss, dass diese unbegründet war (vgl. E. 7).

Bezüglich der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin (CHF 72'326.55) wurde der – im Verfahren KES 20 510 erfolglos angefochtene – Entscheid vom 23. April 2020 mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 22. Juli 2020 nicht abgeändert. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs blieb – mit Ausnahme der Korrektur des Beginns der Berechnungsperiode – unverändert. Die Vor­instanz kam insoweit nicht auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück, so dass für diese Frage materiell kein neuer Entscheid vorliegt.

Die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in Kenntnis der vorinstanzlichen Wiedererwägung (welche die Frage der bereits vorfinanzierten Massnahmenkosten durch die Vorinstanz beschlug) gefällt. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin für die fragliche Periode wurde somit bereits mit dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 20 510 vom 13. August 2020 behandelt. Die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin wurde damit rechtskräftig beurteilt, weshalb in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Eine neuerliche Anfechtung derselben Frage ist damit nicht möglich, auch wenn die Vorinstanz formell einen «neuen Entscheid» erlassen hatte. In Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

Ohnehin anerkennt die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz für vorfinanzierte Massnahmenkosten CHF 82'633.15 zu schulden (pag. 5; pag. 41; BB 3). Dieser Betrag ist höher als die in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids festgelegte Kostenbeteiligung (CHF 72'326.55). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin auch am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs.

5.3

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung von Ziff. 3 (Feststellung eines separaten Verfahrens betreffend die mangelhafte Abrechnung der Ergänzungsleistungen), Ziff. 4 (Aufforderung der Sozialdienste E.________ zur Mitteilung eines nachträglichen Vermögensanfalls) und Ziff. 5 (Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten) des angefochtenen Entscheiddispositivs.

6.

6.1

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

6.2

Soweit sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen auf Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids – die Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten für die Zeit vom 25. August 2017 bis zum 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 86'808.10 – bezieht, kann auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden.

III.

7.

7.1

Ausgangspunkt für die Berechnung der Massnahmenkosten ist der Betrag von CHF 159'134.65, welchen die Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juli 2020 als «Gesamtkosten» bezeichnet. Davon auferlegte sie der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit (Vermögen abzüglich Freibetrag von CHF 4'000.00) einen Betrag von CHF 72'326.55. Der daraus resultierende Restbetrag von CHF 86'808.10 stellt nach Ansicht der Vorinstanz die «vorfinanzierten Massnahmenkosten» dar.

7.2

Der Gesamtbetrag von CHF 159'134.65 kann mit Hilfe der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (BB 2 f.) nachvollzogen werden und stellt sich wie folgt zusammen:

D.________

Beginn Zeitraum 26. Sept. 2018 1. Jan. 2019 1. März 2019

Ende Zeitraum 31. Dez. 2018 28. Feb. 2019 30. Nov. 2019

Anzahl Tage

97.

59.

275.

Hotellerie CHF 131.90 CHF 117.70 CHF 117.70

Betreuung inkl. CHF 15.15 CHF 15.15

Infrastrukturpauschale CHF 29.50 CHF 29.75 CHF 29.75

Pflegeanteil CHF 14.25 CHF 14.70 CHF 14.70

Anteil KESB

CHF

130.90

CHF

130.90

CHF

131.60

Total

CHF

306.55

CHF

308.20

CHF

308.90

Gesamttotal D.________ CHF 132'866.65

Zum Gesamtbetrag für den Aufenthalt im D.________ von CHF 132'866.65 kommen die von der Beschwerdeführerin anerkannten CHF 26'268.00 für den Aufenthalt im C.________ hinzu (vgl. pag. 1; BB 1). Daraus ergeben sich die Gesamtkosten von CHF 159'134.65.

7.3

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Ausführungen und Berechnungen offenbar der Meinung, sie schulde der Vorinstanz nur die Position «Anteil KESB» von CHF 130.90 bzw. CHF 131.60 pro Tag (vgl. Ziff. 7.2 hiervor). Sie schlüsselt diesen Betrag auf einen Anteil von CHF 45.26, entsprechend dem auf den Tag umgerechneten Betrag ihrer IV-Rente, die ihr ausbezahlt wurde, und den Restbetrag von CHF 86.34 auf (BB 3). So kommt die Beschwerdeführerin in 431 Tagen auf CHF 19'507.60 bzw. in 14 Monaten (Monatsrente von CHF 1'358.00) und 5 Tagen (zu CHF 45.26) auf CHF 19'237.30 [recte: CHF 19'238.30] für die IV-Rente. Zusammen mit dem Betrag für den Aufenthalt im C.________ (CHF 26'268.00) und dem Restbetrag von CHF 37'127.85, den sie als von der Vorinstanz bezahlt bestätigt, kommt sie auf den von ihr anerkannten Betrag von total CHF 86'633.15 (pag. 5; BB 4).

7.4

Was die übrigen Posten der Rechnungen des D.________ (Hotellerie, Betreuung, Infrastrukturpauschale und Pflegeanteil) von total CHF 175.65 bzw. CHF 177’30 anbelangt, ist die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht, dass es sich um einen «Anteil EL» handle, der von der EL zu vergüten bzw. vergütet worden sei (vgl. BB 3). Im Wesentlichen bestritten ist damit einzig die Frage, ob die Annahme der Beschwerdeführerin, den «Anteil EL» der Vorinstanz gegenüber nicht zu schulden, weil dieser Anteil keine vorfinanzierten Massnahmenkosten darstelle, zutrifft.

7.5

Den Kantonen obliegt die Regelung der Kostentragung (Art. 440 ff. und Art. 443 ff. ZGB). Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) hat die KESB den Entscheid über die Kostenbeteiligung von Massnahmenkosten bei einer Unterbringung, die durch Betriebsbeiträge des Kantons finanziert wird, aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen. Gemäss Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hat die Vollkostenrechnung zum Zweck, bei den Regeln über die Kostenbeteiligung die Rechtsgleichheit zu beachten. Für die betroffene Person darf es nämlich keine Rolle spielen, ob die KESB eine Unterbringung in einer subventionierten Einrichtung angeordnet hat, die nur einen symbolischen Beitrag in Rechnung stellt, oder ob die Behandlung in einer nicht mit Betriebsbeiträgen finanzierten Institution erfolgt, die zum Vollkostentarif Rechnung stellt (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 17 695 vom 19. Februar 2018 E. 13.2 sowie KES 19 195 vom 24. Juni 2019 E. 13.2). Entsprechend ist von der betroffenen Person auch nicht einzig der «Anteil KESB» geschuldet, sofern die Vorinstanz weitere Massnahmenkosten vorfinanzierte.

7.6

Den amtlichen Akten der KESB kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der Unterbringung Leistungen der EL bezog. Diese wurden der Beschwerdeführerin auf ihr Konto (Klientengelderkonto) überwiesen (vgl. Beistandsbericht vom 31. Januar 2020 inkl. Klientenvermögensübersicht der Jahre 2018/2019). Alleine im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 erhielt die Beschwerdeführerin EL-Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 59'157.30 gutgeschrieben (vgl. Klienten Kontojournal vom 8. November 2017 bis 31. Oktober 2019, vgl. auch die EL-Verfügungen in den amtlichen Akten KESB). Auch aus den EL-Verfügungen geht hervor, dass die Beträge zu Handen der Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin leistete die EL folglich keine Direktzahlungen an die Institutionen, sondern die entsprechenden Beträge (vgl. EL-Verfügungen) wurden der Beschwerdeführerin persönlich überwiesen. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht monatlich über die Massnahmenkosten abrechnet, äufnete sich das Vermögen auf dem Konto der Beschwerdeführerin.

Die EL-Leistungen waren somit bis zur Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2020 noch nicht für die Bezahlung der fürsorgerischen Unterbringung herangezogen worden. Entsprechend handelt es sich auch bei den von der EL finanzierten Leistungen um von der Vorinstanz vorfinanzierte Massnahmenkosten. Dies ergibt sich denn auch aus den Rechnungen des D.________ für die Leistungen «Hotellerie, Betreuung, Infrastrukturpauschale, Pflegeanteil […], Anteil KESB», die an die Vorinstanz geschickt wurden (BB 2; vgl. demgegenüber separate Rechnungsstellung für die übrigen Kosten direkt an die Krankenkasse der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz bei der Berechnung der vorfinanzierten Massnahmenkosten auch nicht angerechnet wurden, BB 2a).

8.

Die Feststellung der Vorinstanz, für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2017 bis zum 30. November 2019 Massnahmenkosten im Umfang von CHF 86'808.10 vorfinanziert zu haben, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.

9.

9.1

Die Verfahrenskosten werden nach dem Unterliegerprinzip auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend.

9.2

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

10.

10.1

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 VRPG).

10.2

Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Dispositiv

Das Gericht entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________

- der Vorinstanz

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern

- der Beiständin, F.________, Sozialdienste E.________

Bern, 22. Januar 2021

Im Namen des Kindes- und

Erwachsenenschutzgerichts

Die Referentin:

Oberrichterin Grütter

Die Gerichtsschreiberin:

Bank

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

1

KES 20 706

Art. 41 KESGart. 41 LPEAart. 41 KESG

Art. 42 KESGart. 42 LPEAart. 42 KESG

KES 20 510

KES 20 510

KES 20 510

KES 20 510

KES 20 510

KES 20 510

KES 20 510

KES 17 695

KES 19 195

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF