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Entscheid

KES 2021 100

OG Strafkammern

24. Juni 2021Deutsch51 min

1. A.________ (geb. 1930; nachfolgend Beschwerdeführer) stammt aus D.________. Er zog im Jahr ______ in die Schweiz und arbeitete als Zahnarzt in E.________. Seit dem Jahr ______ ist er Schweizer Bürger. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt seit _____ von seiner Ehefrau getrennt. Die gemeinsame Tochter des Ehepaars, F.________ (geb. 1982), lebt in Bern und ist schwer krank: Sie leidet an einer Multiplen Sklerose (MS) und hatte einen bösartigen Hirntumor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in D.________.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Kindes- und Erwachsenen-

schutzgericht

Cour suprême

du canton de Berne

Tribunal de la protection

de l'enfant et de l'adulte

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 06

Fax +41 31 634 50 53

Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

KES 21 100 (Beschwerde)

KES 21 101 (uR)

Bern, 31. Mai 2021

Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Obergerichtssuppleant Horisberger

Gerichtsschreiberin von Hünerbein

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern

Vorinstanz

Gegenstand Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB

Ernennung von C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, EKS Bern, zur Beiständin

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 23. Dezember 2020

(2019-2554)

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Februar 2021

Regeste:

Entscheideröffnung (Art. 44 VRPG); Persönliche Anhörung im Erwachsenenschutzverfahren (Art. 447 Abs. 1 ZGB)

Die Zustellart A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, soweit ein «Zustellungsnachweis» verlangt wird (Art. 44 Abs. 2 VRPG). Die Zustellung ist jedoch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann (E. 21.6).

Unter Einhaltung der nötigen Schutzvorkehrungen zur Eindämmung des Coronavirus sind persönliche Anhörungen gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB in Alters- und Pflegeheimen grundsätzlich möglich (E. 29.4). Ist aufgrund des Gesundheitszustandes der betroffenen Person oder wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Erwachsenenschutzmassnahme eine persönliche Anhörung i.e.S. nicht möglich, kann die Anhörung zum Schutz der betagten Heimbewohner vor Ansteckungen schriftlich erfolgen (E. 29.5 f.).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (geb. 1930; nachfolgend Beschwerdeführer) stammt aus D.________. Er zog im Jahr ______ in die Schweiz und arbeitete als Zahnarzt in E.________. Seit dem Jahr ______ ist er Schweizer Bürger. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt seit _____ von seiner Ehefrau getrennt. Die gemeinsame Tochter des Ehepaars, F.________ (geb. 1982), lebt in Bern und ist schwer krank: Sie leidet an einer Multiplen Sklerose (MS) und hatte einen bösartigen Hirntumor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in D.________.

2. Im Mai 2019 erstattete die Tochter des Beschwerdeführers eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich beeinträchtigt und starrköpfig. Seine Wohnung sei verwahrlost und schmutzig (Gefährdungsmeldung vom 23. Mai 2019, Vorakten).

Von den Sozialbehörden der Stadt Bern wurde daraufhin eine Grundreinigung der Wohnung organisiert und ein Brandmelder installiert (vgl. Kurzabklärungsbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz [EKS] Bern vom 15. September 2020, S. 2, Vorakten). Es wurde festgestellt, dass eine minimale hauswirtschaftliche Betreuung (tägliche kurze Spitex-Besuche) bestehe (vgl. Kurzabklärungsbericht EKS Bern vom 13. August 2019, S. 5, Vorakten). Die Anmeldung für AHV/IV-Ergänzungsleistungen (EL) scheiterte an der fehlenden Transparenz bezüglich der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Bericht EKS Bern vom 3. Dezember 2020, S. 2, Vorakten). Es wurde festgestellt, dass die Tochter des Beschwerdeführers keine finanziellen und administrativen Angelegenheiten für ihren Vater übernehmen wolle, da sie durch ihre Krankheit bereits stark gefordert sei (Kurzabklärungsbericht EKS Bern vom 13. August 2019, S. 3, Vorakten). Auf die Errichtung einer Beistandschaft wurde verzichtet, weil sich der Beschwerdeführer vehement dagegen wehrte (vgl. Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 16. August 2019, Vorakten).

Der Hausarzt des Beschwerdeführers hatte diesem am 19. Juni 2019 attestiert, es liege keine relevante Einschränkung der kognitiven Funktionen vor, und die Meinung geäussert, dass der Beschwerdeführer die Situation realisiere und langsam einsichtig sei, dass er Hilfe und sogar eine Institution brauchen werde (Schreiben Dr. med. G.________ vom 21. Juni 2019, Vorakten).

3. Am 6. Juni 2020 musste eine Patrouille der Kantonspolizei Bern wegen eines medizinischen Notfalls zum Beschwerdeführer ausrücken. Die Polizisten stellten fest, dass sich die Wohnung des Beschwerdeführers in einem äusserst schmutzigen und unaufgeräumten Zustand befand. Die Kleidung des Beschwerdeführers war verschmutzt und der Schirm einer Tischlampe leicht angebrannt. Die Polizeimitarbeitenden schätzten die Lage so ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und auch seiner diversen Vorerkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt ordentlich selbstständig zu führen (vgl. Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2020, Vorakten).

Die Wohnung wurde daraufhin durch die Ehefrau (die sich zur Unterstützung der Tochter vorübergehend in der Schweiz aufhielt) mit grossem Aufwand aufgeräumt und gereinigt, so dass sie bei einem Besuch der Sozialbehörden im Juli 2020 in ordentlichem Zustand war. Die Sozialbehörden schätzten die Situation des Beschwerdeführers als zwar nicht optimal ein, sahen aber keine Möglichkeit, zu einer Verbesserung beizutragen: Wegen fehlender Finanzen konnte der Gesundheitsdienst keine weiteren Reinigungen oder einen zweiten Brandmelder organisieren. Offene Rechnungen waren keine vorhanden. Die medizinische Versorgung schien durch die Spitex (2x täglich) und den Hausarzt Dr. med. G.________ abgedeckt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, ein Freund aus N.________, dessen Koordinaten er nicht preisgeben wolle, unterstütze ihn beim Bezahlen der Rechnungen und bringe ihm ab und zu Essen. Der Beschwerdeführer lehnte Veränderungen ab. Die Wohnung in D.________ wolle er nicht verkaufen, da er hoffe, noch einmal dorthin zu reisen. Die abklärenden Personen stellten fest, dass beim Beschwerdeführer der Lebensmut/Lebenswille fehle und er keine Energie mehr habe. Sie erachteten jedoch Erwachsenenschutzmassnahmen als nicht erforderlich. Die KESB Bern schrieb das Verfahren daraufhin ohne Anordnung einer Massnahme ab (Kurzabklärungsbericht EKS Bern vom 15. September 2020, Schreiben KESB Bern vom 22. September 2020, Vorakten).

4. Ab dem 8. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer während drei Wochen in einer stationären Behandlung im Spital H.________, nachdem die Spitex die Sanitätspolizei gerufen hatte. Vom dortigen Sozialdienst wurde festgestellt, dass er mit der Selbstversorgung in der eigenen Wohnung derzeit überfordert sei und aus diesem Grund bis auf Weiteres ein Übergangspflegeplatz in einem Alterszentrum erforderlich sein werde. Der Beschwerdeführer könne seine finanziellen und administrativen Belange nicht mehr bewältigen.

Nach Kontaktaufnahme mit der Tochter liess die Case Managerin des Sozialdienstes des Spitals H.________ am 26. Oktober 2020 den Beschwerdeführer einen Antrag auf eine Begleitbeistandschaft unterschreiben und wandte sich am 27. Oktober 2020 mit einem Antrag auf Abklärung von beistandschaftlichen Massnahmen an die KESB Bern. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in das I.________ (Alters- und Pflegeheim) verlegt (Antrag auf Abklärung von beistandschaftlichen Hilfestellungen des Sozialdienstes Spital H.________ vom 27. Oktober 2020, Vorakten).

5. Die KESB Bern (nachfolgend Vorinstanz) eröffnete ein Verfahren und beauftragte das EKS Bern mit einer Abklärung der Situation (vgl. Schreiben an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2020, Vorakten).

6. Das EKS legte seinen Bericht am 3. Dezember 2020 vor. Darin wird die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 / 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Finanzen empfohlen.

7. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, betitelt mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs», wandte sich die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und die Heimleiterin J.________.

Es wurde darin ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Corona-Situation auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden müsse und stattdessen das schriftliche rechtliche Gehör gewährt werde. Frau J.________ wurde «wie telefonisch besprochen» gebeten, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer den Brief zu besprechen und sich bei allfälligen Fragen bei der KESB zu melden. Weiter wurde der Bericht des EKS Bern vom 3. Dezember 2020 erwähnt und in Aussicht gestellt, dass die KESB beabsichtige, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zu errichten mit den Aufgabenbereichen administrative sowie finanzielle Angelegenheiten, Wohnsituation und gesundheitliches Wohl. Deren Inhalt wird im Schreiben näher ausgeführt. Zudem solle dem Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle seine Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme eines von der Beiständin zu bezeichnenden Kontos mit angemessenen Beträgen zur freien Verfügung entzogen werden. Als Beiständin sei C.________, EKS Bern, vorgesehen. Es sei geplant, die Erwachsenenschutzmassnahme möglichst rasch zu errichten. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, bis spätestens am 18. Dezember 2020 Stellung zu nehmen.

Erwägungen

Das Schreiben wurde mit A-Post Plus an den Beschwerdeführer im I.________ (Alters- und Pflegeheim) und an Frau J.________ eröffnet.

8.

Frau J.________ meldete der Vorinstanz am 16. Dezember 2020 per E-Mail zurück, sie habe heute dem Beschwerdeführer den Brief vorgelesen und er sei mit einer Beistandschaft einverstanden. Sein grosses Thema zurzeit sei, dass er keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Wer die Rechnungen für ihn bezahle, sei ihm nicht so wichtig. Ob er im I.________ (Alters- und Pflegeheim) bleibe oder wieder nach Hause gehe, lasse er offen. Sie selbst sei froh, wenn sich jemand um den Beschwerdeführer kümmere und die Beistandschaft geregelt sei.

9.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (Eingang 21. Dezember 2020) wandte sich eine bislang der Vorinstanz unbekannte Person namens K.________ an die KESB. Unter Bezugnahme auf den Brief vom 10. Dezember 2020 teilte sie mit, der Beschwerdeführer sei zurzeit krank und nicht in der Lage, von seinem Gehörsrecht Gebrauch zu machen. Die KESB solle zur Kenntnis nehmen, dass den Beschwerdeführer betreffende Entscheidungen, die aufgrund der Nichtbeantwortung des Briefes bis zum 18. Dezember 2020 getroffen werden, womöglich gegen dessen Willen verstossen.

10.

Am 23. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz den folgenden Entscheid:

1.

Für A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen,

a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

c) stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) für sein gesundheitliches Wohl sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere bei Urteilunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu entscheiden.

2.

A.________ wird gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle seine Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Davon ausgenommen ist ein von der Beiständin zu bezeichnendes Konto, auf welches sie A.________ angemessene Beträge zur freien Verfügung überweist.

3.

C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, EKS Bern, wird zur Beiständin für A.________ ernannt mit der Einladung,

a) wenn nötig Bericht über die Situation von A.________ und die Ausübung der Beistandschaft vorzulegen;

b) wenn nötig eine Anpassung der Erwachsenenschutzmassnahme zu beantragen;

c) wenn nötig für Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB die Zustimmung der KESB einzuholen;

d) per 30.11.2021 den periodischen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

4.

Die Beiständin hat unverzüglich, spätestens aber bis 01.03.2021, ein Inventar per 23.12.2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen.

5.

Die Entschädigung der Beiständin erfolgt in Form einer Jahrespauschale.

Dispositiv

6. Über die Verfahrenskosten wird nach Abnahme des Inventars entschieden.

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. [Eröffnungsformel]

9. [Mitteilungsformel].

11. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und es seien sämtliche vom EKS und der Beiständin erhobenen Akten, Bankkarten, Schlüssel, Korrespondenzen mit Behörden, Banken etc. herauszugeben (pag. 1 ff.).

12. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Durchführung sowie für die Vorbereitung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung der ihn vertretenen Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (pag. 29 ff.).

13. Die Vorinstanz schloss mit Stellungnahme vom 10. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 49 ff.). Der Vernehmlassung legte die Vorinstanz eine Stellungnahme der Beiständin C.________ vom 3. März 2021 inkl. fünf Beilagen bei (pag. 53 ff.).

14. Rechtsanwältin B.________ reichte am 29. März 2021 ihre Kostennote ein (pag. 61 ff.).

15. Mit Entscheid vom 20. April 2021 erteilte die Vorinstanz der Beiständin die Zustimmung zur Auflösung des Haushalts des Beschwerdeführers in dessen Vertretung sowie die Befugnis, seine Wohnung zu betreten. Ausserdem stimmte sie dem Dienstleistungsvertrag «Umfassende Pflege» vom 27. Oktober 2020 zwischen dem durch die Beiständin vertretenen Beschwerdeführer einerseits und der L.________ AG, vertreten durch I.________ (Alters- und Pflegeheim), andererseits zu (pag. 67 ff.).

16. Am 26. April 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit, dass sie am 23. April 2021 bei der Vorinstanz um Anordnung vorsorglicher Massnamen ersucht habe. Die Beiständin habe trotz mehrmaliger Aufforderung die ausstehenden Mietzinse seit Oktober 2020 nicht beglichen, weshalb dem Beschwerdeführer per 30. April 2021 die Wohnung gekündigt worden sei. Über die Räumung habe die Beiständin weder sie noch den Beschwerdeführer orientiert. Eine Mieterstreckung mache die Liegenschaftsverwaltung von der sofortigen Überweisung der ausstehenden Mietzinsen abhängig. Das Untätigsein der Beiständin verursache dem Beschwerdeführer Schäden und Nachteile (pag. 71 ff.).

17. Mit Entscheid vom 30. April 2021 wies die Vorinstanz die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen vorsorglich ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 85 ff.). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hängig (KES 21 345).

II.

18. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

19. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be-stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

20. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

21. Die Beschwerdefrist gegen einen Entscheid der KESB beträgt 30 Tage seit dessen Mitteilung (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 44 VRPG werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Abs. 2). Im Übrigen gelten für die Zustellung die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (Abs. 3). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Abs. 6).

21.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Entscheid vom 23. Dezember 2020 mit Adresse im I.________ (Alters- und Pflegeheim) per A-Post Plus eröffnet (Dispositiv-Ziffer 8). Gemäss Beilage 3 zur Vernehmlassung der Vorinstanz wurde die Sendung am 30. Dezember 2020 um 10:27 Uhr zugestellt.

21.2 Rechtsanwältin B.________ teilte der Vorinstanz anlässlich eines Telefonats vom 12. Januar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon habe, verbeiständet zu sein (vgl. E-Mail M.________ an C.________ vom 12. Januar 2021, Vorakten).

21.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz bei der Heimleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim) vom 12. Januar 2021 sagte diese aus, dem Beschwerdeführer den Entscheid bislang noch nicht vorgelesen zu haben, da er immer geschlafen habe und zu schwach gewesen sei. Die Heimleiterin habe deshalb die Beiständin kontaktiert, welche den Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 besuchen werde (Aktennotiz der Vorinstanz vom 12. Januar 2021, Vorakten).

21.4 Gemäss Schreiben der Vorinstanz an Rechtsanwältin B.________ vom 19. Januar 2021 eröffnete die Beiständin dem Beschwerdeführer den Entscheid am 15. Januar 2021 persönlich (Vorakten).

21.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, auf eine Eröffnung mittels Einschreiben sei praxisgemäss verzichtet worden, da eine solche Postsendung einem Bewohner einer Institution durch den Briefträger erfahrungsgemäss nicht persönlich eröffnet werden könne. Selbst im Fall eines Versands per Einschreiben würde die Post durch die Mitarbeitenden der Institution stellvertretend entgegengenommen und der betroffenen Person anschliessend ausgehändigt.

Im Weiteren zieht die Vorinstanz in Zweifel, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Besuch der Beiständin am 15. Januar 2021 Kenntnis vom Entscheid erhalten habe. Seine Rechtsvertreterin habe schliesslich gemäss eigenen Angaben bereits im Vorfeld Kontakt zur Beiständin aufgenommen und die angeblich fehlerhafte bzw. unterbliebene Eröffnung moniert. Infolge Zustellnachweises vom 30. Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst (pag. 50).

21.6 Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Dieser «Track & Trace»-Auszug belegt allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2).

Die Zustellart A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn diese eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vorsehen. Diesfalls ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten bzw. einer Person in einem gesetzlich umschriebenen Kreis (angestellt oder im gleichen Haushalt lebend) massgebend. Ungeachtet einer Verletzung der Formvorschrift ist eine Zustellung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und dessen zu schützende Interessen (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). In Übereinstimmung mit Daum (in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 44 VRPG) ist diese Rechtsprechung auch im Bereich von Art. 44 Abs. 2 VRPG anzuwenden, soweit – wie vorliegend – ein «Zustellungsnachweis» verlangt wird.

21.7 Mit dem von der KESB vorgelegten Sendungsverfolgungsdokument kann eine ordnungsgemässe Zustellung bzw. deren Zeitpunkt nicht bewiesen werden. Das Dokument beweist lediglich, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Es geht daraus nicht hervor, wer dieses Postfach anschliessend geleert hat und was danach mit der Sendung geschah. In einer Pflegeinstitution ist (im Unterschied zu einer Alterswohnung) davon auszugehen, dass die Bewohnenden nicht über eigene Briefkästen verfügen, welche sie selbst leeren, sondern dass ihnen ihre Post über die Institution ausgehändigt wird. Darauf deuten auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, weshalb in solchen Fällen auf die Zustellung durch eingeschriebenen Brief verzichtet wird. Liegt die Sendung in den Händen der Institution, ist sie noch nicht zugestellt, da tatsächliche Kenntnisnahme durch die betroffene Person erforderlich ist.

21.8 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 12. Februar 2021 dann rechtzeitig eingereicht worden, wenn der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nicht früher als am 13. Januar 2021 erhalten hat. Die Zustellung an die Institution am 30. Dezember 2020 ist dafür ein Indiz. Anderseits ergibt sich aus obgenannter Notiz zu einem Telefonat mit der Heimleiterin J.________ vom 12. Januar 2021, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid bis zu diesem Tag noch nicht vorgelesen worden und deshalb die Beiständin kontaktiert worden sei (Ziff. 21.3 oben). Der Besuch der Beiständin erfolgte am 15. Januar 2021.

21.9 Der beweispflichtigen Vorinstanz gelingt damit der Nachweis nicht, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid vor dem 13. Januar 2021 eröffnet wurde. Die Beschwerde muss damit als rechtzeitig eingereicht gelten.

22. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

23. Da sich in erster Linie rechtliche Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde in Dreierbesetzung ohne Beizug von Fachrichtern (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

III.

24. Ergebnisse der Abklärungen

24.1 Dem Bericht des EKS Bern vom 3. Dezember 2020 lässt sich entnehmen, dass der abklärende Sozialarbeiter die Koordinaten des Freundes in N.________ erfahren habe. Nach Angaben von dessen Ehefrau hätten sie für den Beschwerdeführer «ab und zu etwas gemacht». Er habe sonst kein soziales Umfeld. Mit der Tochter hätten sie keinen Kontakt. Der Briefkasten zuhause beim Beschwerdeführer sei randvoll mit Rechnungen und es gehe gar nichts mehr. Die Geschäftsleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim) habe angegeben, der Beschwerdeführer könne sich für nichts entscheiden und unterschreibe den Vertrag nicht. Es gebe auch schon Rechnungen, und sie mache sich Sorgen darüber, dass diese nicht bezahlt werden könnten. Es sei angedacht gewesen, dass der Beschwerdeführer nach einigen Wochen wieder nach Hause könne. Am 12. November 2020 – so im Bericht weiter ausgeführt – habe der abklärende Sozialarbeiter den Beschwerdeführer im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Eine Kommunikation sei kaum möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Kraft gehabt zu sprechen, habe häufig die Worte nicht gefunden und sei stark schwerhörig. Zu seinem Beistandschaftsantrag habe er keine logischen Auskünfte geben können. Wohnungsschlüssel und Portemonnaie seien nicht auffindbar gewesen. Der Abklärende habe sich via die Betreuungsperson der «widerspenstigen» Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers verschaffen müssen. Zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers habe er am 19. November 2020 die Wohnung betreten und von dort ca. 12 kg Briefpost mitgenommen, die er anschliessend sichtete. Neben vielen Rechnungen fand er Bankunterlagen aus D.________, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer dort über flüssiges Vermögen von ca. CHF 1,5 Mio. verfügt (vgl. auch Beilage 11 zum uR-Gesuch). Offenbar hätten auch die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers nichts davon gewusst.

24.2 Die Abklärung ergab weiter, dass es momentan nicht den Anschein mache, dass der Beschwerdeführer wieder nach Hause könne. Gemäss Auskunft der Heimleiterin sei er in Pflegestufe 6 (von 12; 101 bis 120 tägliche Pflegeminuten) und spreche nicht von einer Heimkehr.

24.3 Betreffend Gesundheitszustand wird im Abklärungsbericht der Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 4. November 2020 zitiert, in dem ein «gemischtes Delir 10/20» diagnostiziert wurde. Weiter sei neben einem Parkinson-Syndrom u.a. eine Enzephalopathie und ein komplizierter Harnwegsinfekt bei liegendem Dauerkatheter, eine akzentuierte chronische Herzinsuffizienz, strukturelle Epilepsie und ein hormonaktiver Nebennierentumor erwähnt und eine beginnende Alzheimer-Demenz nicht ausgeschlossen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht des EKS vom 3. Dezember 2020 schwerhörig und auf dem linken Auge fast blind.

24.4 Bezüglich Finanzen seien auf der Steuererklärung 2018 bei den Einkünften nur die AHV von CHF 14'088.00 und bei den Wertschriften die schweizerischen Konti mit einem Gesamtwert von CHF 10'268.00 aufgeführt worden. Zwei Mietzinse von insgesamt CHF 2'690.00 seien von der Tochter vorgeschossen und vom Beschwerdeführer bisher nicht zurückbezahlt worden. Bei der Abklärung für Betreuungsgutsprachen im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer angegeben, über keine weiteren Konti zu verfügen, wobei er nach Angaben der damals abklärenden Person die Fragen voll und ganz verstanden habe. Die Abklärung ergab weiter, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in D.________ (4 Zimmer, grosse Terrasse) auf der Steuererklärung nicht angegeben hat. Die Steuererklärung für 2019 habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Briefpost habe er ab Frühjahr 2020 nicht mehr geöffnet. Laufende Betreibungen habe es jedoch im November 2020 nicht gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer 2019 noch erklärt habe, über keine weiteren Einkünfte und Vermögenswerte zu verfügen, habe er gemäss Abklärungsbericht im Juli 2020 angegeben, er erhalte eine monatliche Rente von ca. EUR 140.00 auf eine Bank in D.________. Er habe von einem Konto in D.________ gesprochen, allerdings ohne weitere Angaben.

24.5 Als nötige Vorkehren werden im Abklärungsbericht Mahnstoppgesuche, Ausfüllen der Steuererklärung 2019 sowie die wahrscheinliche Wohnungsauflösung genannt.

24.6 Der abklärende Sozialarbeiter kam zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer ein körperlicher Schwächezustand vor und es bestehe Schutzbedarf für die persönlichen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten. Er empfahl eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394/395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Gesundheit und Finanzen.

25. Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

25.1 Die Vorinstanz erwog, dass beim Beschwerdeführer ein altersbedingter Schwächezustand vorliege. Es bestünden gemäss Austritts- und Arztbericht verschiedene Erkrankungen. Zudem sehe der Beschwerdeführer auf dem linken Auge kaum mehr und sei schwerhörig. Da er durch den Schwächezustand nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten vollumfänglich selbst zu erledigen und keine Angehörigen oder Bekannten habe, die diese Hilfestellung übernehmen könnten, sei er auf beistandschaftliche Unterstützung angewiesen. Dies betreffe die Bereiche Finanzen, Administration, Wohnen und Gesundheit. Da das Verhältnis zu seiner Tochter und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sehr angespannt sei und kein Kontakt mehr bestehe, solle der Beiständin insbesondere auch die Kompetenz zukommen, den Beschwerdeführer im Falle der Urteilsunfähigkeit in gesundheitlichen Belangen zu vertreten.

25.2 Auf eine persönliche Anhörung sei verzichtet worden, weil dies aufgrund der Corona-Situation als unverhältnismässig erschienen sei (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Stattdessen sei dem Beschwerdeführer das schriftliche rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe sich via Geschäftsleitung des I.________ (Alters- und Pflegeheim) mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt.

Das später bei der Vorinstanz eingetroffene Schreiben einer unbekannten Drittperson weise auf ein möglicherweise fehlendes Einverständnis des Beschwerdeführers hin. Aufgrund des Schwächezustands und der daraus resultierenden Hilfsbedürftigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch dringend auf Unterstützung angewiesen. Da er weder Angehörige noch Bekannte habe, die diese Hilfestellung übernehmen könnten, bedürfe es behördlicher Massnahmen. Daran würde auch eine fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers nichts ändern.

25.3 Der Beschwerdeführer habe kein Bargeld mehr und es seien u.a. drei Mietzinse ausstehend. Zudem seien auf dem Konto, auf welchem ein Lastschriftverfahren für die Krankenkasse bestehe, nur noch CHF 700.00 vorhanden. Daher müsse einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

25.4 Somit wurde die vorgesehene Beistandschaft errichtet und C.________ mit sofortiger Wirkung als Beiständin ernannt. Der Entscheid über die Verfahrenskosten wurde bis nach Abnahme des Inventars (Frist 1. März 2021) aufgeschoben.

26. Vorbringen in der Beschwerde

26.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

26.1.1 Im Spital H.________ sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dahingehend von der Case Managerin orientiert und aufgeklärt worden, dass er für die Bezahlung seiner Rechnungen und die Erledigung des Zahlungsverkehrs Unterstützung benötigen würde und ihm eine dafür verantwortliche Person zugesprochen werde. Von der Errichtung einer Beistandschaft und einem Verfahren vor der KESB sei nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht die Rede gewesen. Im Rahmen des spitalärztlichen Berichtes vom 4. November 2020, Seite 6, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand in die Übergangslösung ins I.________ (Alters- und Pflegeheim) habe entlassen werden können.

26.1.2 Aus dem Abklärungsbericht des EKS vom 3. Dezember 2020 (Seite 5, litera c) gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer klar gegen eine Beistandschaft ausgesprochen habe. Auf Seite 8 werde festgehalten, dass das EKS nicht abschliessend sagen könne, inwieweit der Beschwerdeführer verstanden habe, dass sich nun jemand behördlich um seine Angelegenheiten kümmern werde.

26.1.3 Betreffend das Schreiben vom 10. Dezember 2020 sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitpunkt die im I.________ (Alters- und Pflegeheim) für die Post zuständigen Stellen das Schreiben der KESB dem Beschwerdeführer persönlich übergeben hätten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm das Schreiben der KESB einerseits nicht zeitgerecht eröffnet worden sei. Andererseits sei davon auszugehen, dass er die Tragweite des Schreibens aufgrund seines physischen Gesundheitszustandes nicht habe erkennen können. Es sei unhaltbar, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf dem Korrespondenzweg unter Fristansetzung von lediglich 8 Tagen und Delegation der Eröffnung an die Heimleitung erfolgt sei. Aufgrund von COVID-19 sei davon auszugehen, dass ein professionell geführter Heimbetrieb wie das I.________ (Alters- und Pflegeheim) sich wohl in erster Linie anderen Problemen zu widmen habe und nicht für die Eröffnung von behördlichen Entscheiden und die Fristwahrung verantwortlich zeichne. Der Nachweis, wann das Schreiben dem Beschwerdeführer überhaupt zugegangen sein solle, sei nicht erbracht. Die Zustellung per A-Post an die Anschrift der Pflegeinstitution I.________ sei unzureichend. Eine Vernehmlassungsfrist von 8 Tagen sei nicht verhältnismässig. Es sei davon auszugehen, dass die KESB im Verfahren die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze über die Zustellung von behördlichen Aufforderungen zur Vernehmlassung sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe.

26.1.4 Der Beschwerdeführer habe sich angesichts der Unklarheiten über das Vorliegen eines behördlichen Verfahrens und dessen Auswirkungen an Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld gewandt und diese um Hilfe ersucht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 habe Herr K.________ im Auftrag des Beschwerdeführers ein Schreiben an die Vorinstanz verfasst, wonach die Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aufgrund des Krankheitszustandes nicht wahrgenommen werden könne.

26.1.5 Aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er erst am 15. Januar 2021 über die Errichtung einer Beistandschaft und das Ausmass des Entscheids aufgeklärt worden sei. Die KESB habe mit diesem verfahrensmässigen Vorgehen die Grundsätze gemäss Art. 51 und 52 KESG verletzt.

26.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen diverse Handlungen und Unterlassungen der Beiständin.

26.2.1 Er führt aus, die zuständige Beiständin, C.________, habe zwar umfangreiche Abklärungen hinsichtlich der möglichen Bankbeziehungen und offener Steuern in die Wege geleitet. Hingegen habe die Vorinstanz es offenbar unterlassen, die wichtigsten offenen Forderungen von Gläubigern wie Mietzinse, Krankenkasse, Heimkosten etc. zeitgerecht zu bezahlen. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung gekündigt worden sei. Hinsichtlich der offenen Steuern sei bisher nichts unternommen worden, obschon eine Ermessenstaxation vorliege, was wiederum zum Verlust der Prämienverbilligung geführt habe. Dies obwohl der Beschwerdeführer offenbar über Vermögenswerte in D.________ verfügen solle und stets bekundet habe, sämtliche offenen Forderungen begleichen zu wollen.

26.2.2 Die dringendsten, finanziellen Belange des Beschwerdeführers seien somit trotz umfangreicher Abklärungsverfahren der Vorinstanz und des EKS nicht mit der notwendigen Prioritätenfolge an die Hand genommen worden, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen sei. Die Schuldensituation verschlechtere sich monatlich und es bestehe dringender Handlungsbedarf. Im Vordergrund stehe dabei, die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten in D.________ abzuklären, um den Zugang und die Verwaltung dieser Vermögenswerte im Interesse des Beschwerdeführers wahrzunehmen.

26.3 Ausserdem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Selbstbestimmung geltend.

26.3.1 Von seinem Hausarzt, Dr. G.________, Bern, werde der Beschwerdeführer aktuell als handlungs- und urteilsfähig eingeschätzt. Die gesundheitliche Versorgung sei gemäss Aussagen des Hausarztes bis zum Spitaleintritt von der Spitex 2-mal täglich wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer benötige unbestrittenermassen Pflege. Hingegen sei es ihm wichtig, den Ort, wo und wie er gepflegt werden solle und welche finanziellen Mittel für sein gesundheitliches Wohl eingesetzt würden, selbst zu bestimmen.

26.3.2 Erst im Nachgang zum Errichtungsverfahren habe die Beiständin den Hausarzt mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgefordert, ihr schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar seien. Diese Aufforderung der Beiständin habe offenbar zum Zweck gehabt, die durch die Nichtbezahlung von Mietzinsen verursachte Kündigung der Wohnsituation eindeutig mit einem ärztlichen Attest final zu rechtfertigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur das rechtliche Gehör in grundlegender Weise verletzt worden sei, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Verfahrensgrundsätze gemäss KESG, insbesondere Art. 51 und 52 sowie das Grundrecht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und Schutz der Persönlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BV).

26.3.3 Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder persönlich angehört worden, noch seien die von ihm in den letzten 2 Jahren – im Rahmen verschiedener Abklärungsverfahren – gegen eine Beistandschaft vorgetragenen Einwände sowie seine Verweigerung zum Eintritt in eine Pflegeinstitution hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zustehenden verfahrensmässigen Rechte sowie seiner Persönlichkeitsrechte sei bewusst in Kauf genommen worden.

26.3.4 Der Beschwerdeführer sei sich in den vergangenen Monaten bewusst geworden, dass er im gesundheitlichen Bereich auf Pflege angewiesen sei. Er habe sich noch nicht final entschieden, ob dies ein permanenter Heimeintritt oder die private Pflege mit Spitex in einer Wohnung in der Schweiz oder in D.________ sein werde. Diesen Entscheid wolle er selbstbestimmt ohne behördliches Mitwirken treffen.

26.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer Unangemessenheit geltend.

26.4.1 Er gehe davon aus, dass seine Vertretung hinsichtlich des Einkommens und Vermögens durch Vertrauenspersonen aus seinem privaten Umfeld wahrgenommen werden könne. Vordringlich seien die offenen Schulden zu begleichen, um zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren und die Beschlagnahme der Vermögenswerte im In- und Ausland zu verhindern. Die Klärung der rechtlichen Situation der Vermögenswerte in D.________ müsse sofort durch die von ihm privat mandatierten Vertreter geregelt werden. Hinsichtlich der Vermögenswerte im Ausland bestehe dringender Handlungsbedarf, da nur so die Liquidität zur Schuldenbereinigung hergestellt werden könne.

26.4.2 Die verfügte Massnahme sei als unangemessen zu beurteilen und rückwirkend aufzuheben.

27. Vernehmlassung der Vorinstanz

27.1 Ad Verletzung des rechtlichen Gehörs

27.1.1 Betreffend Gehörsrüge führt die Vorinstanz aus, das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Dezember 2020 (wie auch der angefochtene Entscheid) sei dem Beschwerdeführer nachweislich mittels A-Post Plus persönlich zugestellt wurden und nicht per A-Post an die Heimleitung, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers behaupte.

27.1.2 Im Dezember 2020 habe die Vorinstanz bereits seit einiger Zeit auf persönliche Anhörungen in Alters- und Pflegeheimen verzichtet, um die Bewohnerinnen und Bewohner keiner zusätzlichen Gefahr einer Ansteckung durch COVID-19 auszusetzen. Angesichts der Sehschwäche und Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei auch auf eine Video- oder Telefonkonferenz verzichtet worden. Stattdessen sei der Beschwerdeführer durch die Geschäftsleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim) persönlich im Nachgang zur schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Zugang: 12. Dezember 2020, vgl. Beilagen 1 und 2) nochmals mündlich über die vorgesehene Massnahme aufgeklärt und dessen Haltung dazu eingeholt worden. Zu jenem Zeitpunkt habe er sein Einverständnis mit der Massnahme geäussert. Mit Blick auf die dringend notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers und der bereits zum Zeitpunkt des Briefversands vorgesehenen mündlichen Eröffnung des rechtlichen Gehörs durch die Geschäftsleitung sei die mit acht Tagen vergleichsweise kurz bemessene Frist angemessen gewesen.

27.2 ad Materielles

Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde fest, der Beschwerdeführer weise einen ausgewiesenen Schwächezustand und entsprechenden Schutzbedarf auf. Es werde auf die Stellungnahme der Beiständin verwiesen.

28. Stellungnahme der Beiständin

28.1 In ihrer an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom 3. März 2021 zum Fallverlauf seit Errichtung der Beistandschaft führt die Beiständin aus, das Mandat habe aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bzw. seines sozialen Umfeldes nur bedingt ausgeführt werden können.

28.2 Der Dienstleistungsvertrag zwischen dem I.________ (Alters- und Pflegeheim) und dem Beschwerdeführer sei bis heute nicht unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe der Heimleiterin gegenüber erwähnt, dass er keine Dokumente unterzeichnen könne, da er auf Grund seiner starken Sehschwäche den Inhalt nicht lesen könne. Auch sei er sich nicht sicher, ob er im I.________ (Alters- und Pflegeheim) bleiben möchte.

28.3 Für die Wohnung des Beschwerdeführers seien seit Oktober 2020 keine Mietzinszahlungen erfolgt. Die Liegenschaftsverwaltung sei über die Errichtung der Beistandschaft informiert und um einen Mahnstopp gebeten worden. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 (Beilage 1) habe die Liegenschaftsverwaltung die Beiständin informiert, dass mittlerweile vier Mietzinse offen seien und der Beschwerdeführer bereits am 20. Oktober 2020 mit einer Kündigungsandrohung in Verzug gesetzt worden sei. Da der Zahlungsaufforderung nicht Folge geleistet worden sei, seien die Mietobjekte (Wohnung und Garage) per 30. April 2021 gekündigt worden (Kündigung vom 8. Januar 2021).

28.4 Gemäss Arztzeugnis vom 27. Januar 2021 von Dr. med. G.________ (Beilage 2) sei der Beschwerdeführer auf Grund medizinischer Probleme respektive Diagnosen und der daraus entstehenden Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage, selbständig zu wohnen. Entsprechend sei die Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar. Die Schlüssel zur Wohnung seien bei Ehefrau und Tochter. Auf Grund der fehlenden Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer werde die Beiständin die Zustimmung zur Liquidation des Haushaltes und zum Dienstleistungsvertrag des I.________ (Alters- und Pflegeheim) sowie die Ermächtigung zur Wohnungsbetretung mittels Antrag bei der KESB Bern erwirken müssen.

28.5 Gemäss von der Beiständin beigelegter Übersicht (Beilage 3) bestanden per 7. Januar 2021 offene Rechnungen in der Höhe von CHF 23'807.85 (davon CHF 13'696.50 vom I.________ [Alters- und Pflegeheim] für Oktober und November 2020). Die Beiständin führte aus, es lägen Auszüge einer Bank in D.________ vor, hingegen keine Unterlagen zur Wohnung in D.________ oder zu einer allfälligen ausländischen Rente. Es werde die wirtschaftliche Berechtigung der Vermögenswerte in D.________ abzuklären sein. Bis dahin sei die die Situation nach den bekannten Vermögensverhältnissen zu beurteilen. Der erste Entwurf eines Budgets (Beilage 4) weise bei Einnahmen von CHF 1'671.00 und Ausgaben von CHF 8'078.15 (davon 6'144.15 für das I.________ [Alters- und Pflegeheim]) ein Minus von CHF 6'407.15 auf. Obwohl um einen Mahnstopp gebeten worden sei, sei mit Betreibungen zu rechnen.

28.6 Nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst des EKS Bern sei auf eine Einsprache gegen die Ermessenstaxation für das Jahr 2019 verzichtet worden, da das effektive Einkommen des Beschwerdeführers im entsprechenden Steuerjahr höher gewesen sei. Ausserdem müssten zuerst die ausländischen Vermögensverhältnisse geklärt werden, bevor mit den korrekten Zahlen an die Steuerverwaltung gelangt werden könne. Dem EKS Bern lägen vom Beschwerdeführer weder Ausweisdokumente noch Bankkarten vor.

28.7 Die Beiständin fährt fort, sie habe den Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Dabei sei ein Gespräch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich kaum geregt, nur sporadisch geantwortet und dies auch nur mit einzelnen Wörtern. Er sei über die Beistandschaft und die erfolgte Wohnungskündigung informiert worden. Eine Reaktion sei nicht ersichtlich gewesen. Eine Anfrage beim Hausarzt habe ergeben, dass dieser mit dem Beschwerdeführer in dessen Muttersprache kommuniziere. Der Arzt erachte den Beschwerdeführer daher soweit als zurechnungsfähig. Hinsichtlich der Wohnsituation betone der Arzt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr alleine wohnfähig und eine Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar sei (Beilage 5). Die schwierige Wohnsituation sei bereits seit längerer Zeit bekannt, Unterstützungsangebote habe der Beschwerdeführer vehement abgelehnt oder sich nur minim darauf einlassen können. Trotz mehrmaliger Versuche sei es der Beiständin bisher nicht gelungen, Zugang zum sozialen Umfeld des Beschwerdeführers zu erhalten, womit auch ein direkter Austausch mit der betroffenen Person verhindert worden sei und seine Wünsche für die Zukunft nicht hätten abgeklärt werden können.

28.8 Im Weiteren sei nicht bekannt, wie der Beschwerdeführer während den letzten Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen habe nachkommen können, da bereits die Mietkosten und die Krankenkassenprämie die Einnahmen der AHV-Rente und Hilflosenentschädigung überstiegen. Die undurchschaubare finanzielle Situation sei bereits während den diversen Abklärungen Thema gewesen.

28.9 Nach Einschätzung der Beiständin hat der Beschwerdeführer über seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten keine Übersicht und es besteht eine Hilfsbedürftigkeit. Auch sei der Beschwerdeführer im Bereich Wohnen, insbesondere hinsichtlich der anstehenden Wohnungsauflösung, auf Unterstützung angewiesen. Es sei zu prüfen, in welcher Form – abgesehen von einer Beistandschaft – dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung erbracht werden könne. Die vorliegende Anwaltsvollmacht scheine insbesondere hinsichtlich der Klärung der ausländischen Vermögenswerte als geeignet bzw. zweckdienlich. Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 habe die Beiständin der Anwältin ihr Einverständnis gegeben, die entsprechenden Anfragen bei den ausländischen Behörden zu tätigen, jedoch ohne Kostengutsprache.

28.10 Die bei Errichtung der Beistandschaft bestehende überschuldete Situation habe das Setzen von Prioritäten beim Bezahlen der Rechnungen erfordert. Da beim Beschwerdeführer die medizinische Indikation für einen Aufenthalt im Heim gegeben sei, würde die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses seiner Wohnung nach Einschätzung der Beiständin zu einer weiteren Verschuldung führen und das Bezahlen der Mietzinse ausserdem eine Gläubigerbevorzugung bedeuten.

29. Ad Verletzung rechtliches Gehör

29.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsrüge ist daher vorab zu prüfen.

29.2 Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird im Erwachsenenschutzverfahren die betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Die persönliche Anhörung dient nebst allfälligen (zusätzlichen) Abklärungen des Sachverhalts der Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Person, namentlich auch bei Personen, welche unter einem Schwächezustand leiden und deshalb oft nicht in der Lage sind, sich sachgemäss schriftlich zu äussern (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 447 ZGB).

29.3 Eine Anhörung kann unverhältnismässig sein, wenn sich eine Person voraussichtlich bis zum Zeitpunkt, in welchem ein Endentscheid der KESB notwendig ist, nicht äussern kann. Regelmässig kann aber für den Zeitraum, in welchem die Anhörung nicht möglich ist, eine superprovisorische Massnahme angeordnet werden. Ist eine Person hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes urteilsunfähig, erscheint eine Anhörung i. e. S. nicht möglich. Dennoch bleibt ein Besuch bei der betroffenen Person regelmässig geboten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 447 ZGB).

29.4 Die Vorinstanz verzichtet gemäss ihrer Vernehmlassung wegen der Covid-19-Pandemie seit einiger Zeit generell auf persönliche Anhörungen in Alters- und Pflegeheimen, um die Bewohnerinnen und Bewohner keiner zusätzlichen Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Ob diese Praxis durchwegs als verhältnismässig bezeichnet werden kann, ist fraglich. Unter den nötigen Schutzvorkehren sind Besuche externer Personen in Heimen durchaus möglich.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer sowohl vom abklärenden Sozialarbeiter als auch von der eingesetzten Beiständin im I.________ (Alters- und Pflegeheim) besucht. Beide hielten fest, dass eine Kommunikation kaum möglich war. Angesichts des aus dem Abklärungsbericht hervorgehenden Zustands des Beschwerdeführers beliess es die Vorinstanz nicht bei einer schriftlichen Kommunikation, sondern beauftragte die Geschäftsleiterin des I.________ (Alters- und Pflegeheim), dem Beschwerdeführer den Brief vom 10. Dezember 2020 vorzulesen, was diese auch tat und der KESB Rückmeldung erstattete. Die Mutmassung des Beschwerdeführers, dass ein professionell geführter Heimbetrieb wie das I.________ (Alters- und Pflegeheim) sich in erster Linie anderen Problemen zu widmen habe und nicht für die Eröffnung von behördlichen Entscheiden und die Fristwahrung verantwortlich zeichne, ist damit widerlegt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Brief auch ausgehändigt, was sich aus dem Umstand schliessen lässt, dass er einen Bekannten mit einem Schreiben an die KESB unter Referenznahme auf das Schreiben der Vorinstanz beauftragen konnte. Weitere Ausführungen zur Zustellungsart erübrigen sich daher.

29.5 Aus der Mitteilung des Bekannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit nicht in der Lage sei, von seinem Gehörsanspruch Gebrauch zu machen, und es wird ausgeführt, Entscheidungen der KESB würden womöglich gegen den Willen des Beschwerdeführers verstossen. Gleichzeitig ergab sich aus dem Bericht des EKS, dass die Lage mit sich stapelnder Post, unbezahlten Rechnungen und ungeklärter Aufenthaltssituation ein rasches Handeln gebot. Mit dem Entscheid konnte nicht auf unbestimmte Zeit zugewartet werden, bis sich der Beschwerdeführer allenfalls wieder in der Lage sehen würde, sich vernehmen zu lassen. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits seit Wochen schlecht war und eine nachhaltige Besserung nicht in Aussicht stand, war auch eine superprovisorische Regelung nicht opportun. Der in der Mitteilung des Bekannten geäusserte Wille war der Vorinstanz im Übrigen bereits aus den beiden vorherigen Verfahren bekannt. Was die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erwachsenenschutzmassnahme anbelangt, war und ist diese gestützt auf die Schilderungen der Beiständin und im Abklärungsbericht zumindest fraglich. Daran ändert nichts, dass der Hausarzt gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 13) ausführte, er habe an dessen Urteilsfähigkeit keine Bedenken. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1. m.H.). Aus dem Schreiben des Arztes geht nicht hervor, worauf er seine Aussage bezieht.

29.6 In der konkreten Situation durfte unter Berücksichtigung der vom Bundesrat und dem Kanton erlassenen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bzw. zum Schutz der betagten Heimbewohner vor Ansteckungen auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden, da eine solche aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kaum möglich gewesen wäre und lediglich einen Besuch ohne weiteren, zu erwartenden Erkenntniswert bedeutet hätte.

Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.

30. Materielle Rügen

30.1 Ad Verletzung des Selbstbestimmungsrechts

Es ist sodann auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. In einem ersten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts geltend.

30.1.1 Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die betroffene Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person infolge des Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht (mehr) erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen (vgl. Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 395 ZGB).

30.1.2 Zusätzlich zum Schwächezustand ist erforderlich, dass die betroffene Person als Folge davon die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann, ihr also die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten faktisch oder rechtlich fehlt oder diese derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Abzustellen ist auf die jeweils aktuellen Verhältnisse (Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 390 ZGB).

30.1.3 Massnahmen des Erwachsenenschutzes führen generell zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Diese sind jedoch gerechtfertigt, wenn sie notwendig und geeignet sind, um das Wohl der betroffenen Person zu wahren und diese zu schützen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist stets zu beachten, indem jede behördliche Massnahme für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlich und geeignet sein muss (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Dies gilt sowohl bei der Anordnung als auch bei der Durchführung von Massnahmen.

30.1.4 Die Rüge der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts bezieht sich auf die Wohn- bzw. Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers. Im angefochtenen Entscheid wird hierzu angeordnet, die Beiständin habe stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Dispositiv-Ziffer 1c des angefochtenen Entscheids). Die gegenwärtige Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers wurde nicht von der Vorinstanz angeordnet, sondern ergab sich aus medizinischer Notwendigkeit, schon bevor das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet wurde. Sie bildet denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

30.1.5 Dass der Beiständin die Aufgabe übertragen wurde, stets für eine geeignete Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt zu sein, ist gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines alters- und krankheitsbedingten Schwächezustands nicht mehr in der Lage, seine Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung seines Pflege- und Unterstützungsbedarfs eigenverantwortlich und situationsadäquat einzuschätzen und entsprechende Entscheide zu treffen. Dies ergibt sich zweifellos aus den Akten, wurden doch bereits zweimal grössere Reinigungen seiner Wohnung auf Initiative Dritter notwendig (2019 durch den Sozialdienst, 2020 durch die Ehefrau), bestehen bereits seit Längerem Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers und war es letztlich die gesundheitlich prekäre Situation des Beschwerdeführers, die im Herbst 2020 auf Initiative der Spitex zur Spitaleinweisung und schliesslich zum Übertritt ins I.________ (Alters- und Pflegeheim) geführt hat.

30.1.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers bestätigte am 27. Januar 2021 gegenüber der Beiständin (Beilage 2 zu deren Stellungnahme), dass dieser aufgrund seiner medizinischen Probleme respektive Diagnosen und der daraus entstehenden Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage sei, selbstständig zu wohnen. Entsprechend sei die Rückkehr nach Hause nicht mehr zumutbar. Die Einholung dieser ärztlichen Einschätzung durch die Beiständin betrifft den Vollzug des angefochtenen Entscheids (Besorgtsein um eine geeignete Wohnsituation) und nicht die Frage, ob eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverletzung bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann im Verfahren auf Überprüfung der Errichtung der Beistandschaft nicht gehört werden und erscheint ausserdem unbegründet.

30.1.7 Eine selbstbestimmte Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts durch den Beschwerdeführer erscheint angesichts seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation sowie der Geschehnisse darüber hinaus illusorisch: Der Hausarzt verneinte beim Beschwerdeführer nicht nur die Fähigkeit, selbständig zu wohnen (Ziff. 30.1.6 oben), sondern äusserte in seiner Nachricht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 13) ausserdem Bedenken bezüglich der Einschätzung der eigenen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit durch den Beschwerdeführer. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers an sein früheres Domizil kommt ohnehin nicht mehr in Frage, wurde sein Mietvertrag doch durch die Vermieterschaft wegen Zahlungsrückständen aus der Zeit vor der Errichtung der Beistandschaft gekündigt, was die Beiständin nicht verhindern konnte. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Beiständin erst die Übersicht über die Lage des Beschwerdeführers verschaffen musste, und zur Begleichung der Mietzinsrückstände waren angesichts dringenderer Verpflichtungen (Heimaufenthalt und Krankenkasse) keine Mittel vorhanden bzw. greifbar, was sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat. Er hätte rechtzeitig allfälliges Vermögen in D.________ mobilisieren oder einen genügend dokumentierten Antrag für Ergänzungsleistungen stellen müssen, um diesem Risiko zu entgehen.

30.1.8 Die Rüge der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts ist nach dem Dargelegten nicht stichhaltig.

30.2 Ad Angemessenheit / Subsidiarität

Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Massnahme sodann als unangemessen. Er verweist darauf, dass er in seinem Umfeld Vertrauenspersonen habe, die seine Vertretung in finanziellen Belangen wahrnehmen könnten.

30.2.1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes wird nur dann angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen, private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Subsidiaritätsgrundsatz).

30.2.2 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer folglich eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Seine Ausführungen zur möglichen Vertretung durch nahestehende Personen bleiben jedoch vage. Feststellen lässt sich jedenfalls, dass in der Zeit des Spital- und anschliessenden Heimaufenthalts ab Anfang Oktober 2020 niemand für die Erledigung der dringlichen Angelegenheiten wie die Leerung des Briefkastens oder die Bezahlung der anstehenden Rechnungen sorgte. Das dem Beschwerdeführer bekannte Ehepaar aus N.________ hat nach eigenem Bekunden gegenüber dem abklärenden Sozialarbeiter nur ab und zu etwas für den Beschwerdeführer erledigt (vgl. Bericht EKS vom 3. Dezember 2020, S. 3). Wie nun Personen aus dem (unbestimmten) Umfeld des Beschwerdeführers willens und in der Lage sein könnten, anstelle einer Beistandsperson mit seinen vielschichtigen Problemen (finanzieller, administrativer, gesundheitlicher und sozialer Natur) umzugehen, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Daran vermag auch die Mandatierung von Rechtsanwältin B.________ nichts zu ändern, ist deren Mandat doch beschränkt auf die Einholung von Auskünften in finanziellen Belangen.

30.2.3 Die Rüge der Unangemessenheit bzw. Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet.

30.3 Ad Handlungen/Unterlassungen der Beiständin

30.3.1 Die vom Beschwerdeführer monierten Handlungen und Unterlassungen der Beiständin betreffen die Zeit nach ihrer Einsetzung und können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Dieses bezieht sich einzig auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Entscheids vom 23. Dezember 2020 und nicht auf dessen Vollzug.

30.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin benachteiligt sieht oder zu Schaden gekommen ist, kann er gemäss Art. 419 ZGB die KESB anrufen oder gemäss Art. 454 ff. ZGB Staatshaftung geltend machen.

Immerhin ist anzumerken, dass die Anordnung einer Beistandschaft nicht dazu führt, dass sogleich Mittel vorhanden sind, um Rechnungen zu bezahlen und Schulden zu tilgen. Der allfällige Einsatz öffentlicher Finanzen ist aus Gründen der Rechtsgleichheit reglementiert und muss von den zuständigen Instanzen beschlossen werden. Bis zum Vorliegen eines allfälligen entsprechenden Entscheides und/oder bis zur Klärung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten in D.________ kann die Beiständin zur Tilgung der unmittelbar anstehenden Schulden nur mit jenen finanziellen Mitteln agieren, über welche der Verbeiständete verfügt und welche greifbar sind.

31. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die erhobenen Rügen unbegründet sind. Beim Beschwerdeführer besteht offensichtlich ein Schwächezustand, der dazu führt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr ordnungsgemäss besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dies ergibt sich aus dem Bericht des EKS Bern vom 3. Dezember 2020 sowie aus dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 4. November 2020. Die Errichtung der strittigen Beistandschaft ist deshalb gerechtfertigt.

Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer zwar nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Ihm sind dadurch jedoch keine Nachteile entstanden, da die Beschwerdefrist erst ab seiner sicheren Kenntnisnahme gerechnet wird. Auf eine persönliche Anhörung durch die KESB konnte in der konkreten Situation (Dringlichkeit, fehlende Ansprechbarkeit) verzichtet werden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

IV.

32. Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (KES 21 101).

33. Voraussetzung für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung, Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (materielle Voraussetzung, Bst. b). Die formelle und die materielle Voraussetzung müssen kumulativ vorliegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).

34. Aus den Vorakten sowie den Gesuchsbeilagen des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass eine Mankosituation vorliegt und er zurzeit über kein verfügbares Einkommen und Vermögen verfügt, das ihm die Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens erlauben würde. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen.

Ausserdem können die Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage des rechtlichen Gehörs nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erscheint aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer zudem als gerechtfertigt.

35. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 21 100 wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

36. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der vom Kanton vorgeschossenen Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Beiständin wird verpflichtet, das Gericht zu orientieren, wenn Vermögen des Beschwerdeführers aus D.________ verfügbar wird.

V.

37. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VRPG.

37.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei zur Bezahlung auferlegt.

Die Verfahrenskosten gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst zu Lasten des Kantons Bern, allerdings unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

37.2 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 21 101) werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

38.

38.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VPRG).

38.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

39.

39.1 Rechtsanwältin B.________ wird als vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin vom Kanton angemessen entschädigt. Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

39.2 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von total 31.5 Stunden geltend, ausmachend zum uR-Tarif von CHF 200.00/Stunde (Art.1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]) den Betrag von CHF 6'300.00, zuzüglich CHF 390.00 unter dem Titel «Sekretariat», Auslagen von CHF 229.40 und MWST, total CHF 7'452.20. Ein volles Honorar wird nicht beansprucht. Der Aufwand wird nicht detailliert dargelegt. Ersichtlich sind vier Besuche beim Beschwerdeführer im I.________ (Alters- und Pflegeheim; pag. 63).

39.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Arbeiten des Sekretariats – genau wie Büro- und Verbrauchsmaterial sowie weitere lnfrastrukturkosten – bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht separat entschädigt werden.

39.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand von 31.5 Stunden sodann als übersetzt. Das vorliegende Verfahren war nicht von besonderer Komplexität. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers, die prekäre Aufenthaltssituation, die administrative Überforderung und die finanziellen Probleme lagen auf der Hand. Einzig in Bezug auf die Verfahrensführung bestanden Angriffsflächen. Für das Verfassen der Beschwerde und des uR-Gesuchs erscheinen vier Besuche beim Beschwerdeführer nicht erforderlich. In der Honorarnote sind u.a. «Div. Telefonate mit KESB / AEKS / O.________ AG» aufgeführt. Soweit es sich dabei um Bemühungen zur Erstreckung des Mietverhältnisses des Beschwerdeführers handelt, können diese nicht über die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschädigt werden. Gleich verhält es sich mit dem Aufwand zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in D.________. Für die Vorbereitung und Abfassung der Beschwerde und des uR-Gesuchs sowie der Eingabe vom 26. April 2021 (pag. 71 ff.) erscheinen 20 Stunden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und insbesondere der als unterdurchschnittlich zu beurteilenden Schwierigkeit des Prozesses als angemessener Aufwand.

39.5 Gestützt auf die obigen Ausführungen sind auch die geltend gemachten Auslagen zu hoch. Die für vier Besuche beim Beschwerdeführer geltend gemachten Benzinspesen sind von CHF 20.00 auf für zwei Besuche als angemessen erscheinende CHF 10.00 zu reduzieren. Auch die geltend gemachten Telefonspesen von CHF 50.00 erscheinen für die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden und erforderlichen Aufwände zu hoch. Angemessen sind CHF 25.00 (Koordination Besuche beim Beschwerdeführer, Kontakte zur Beiständin, Rückfragen betreffend Entscheideröffnung bei der Vorinstanz). Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Auslagen unter dem Titel «Diverses» zusätzlich zu entgelten sind, womit dieser Posten (CHF 17.00) zu streichen ist. Die geltend gemachten Auslagen sind damit um insgesamt CHF 52.00 auf CHF 177.40 zu kürzen.

39.6 Gestützt auf das Gesagte und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 KAG, Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSG 168.711) wird die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt:

Weil Rechtsanwältin B.________ kein volles Honorar geltend macht, sondern in ihrer Kostennote einzig den amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 ausweist, wird kein nachforderbarer Betrag festgelegt.

39.7 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen (KES 21 100).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet (KES 21 101).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen.

Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren KES 21 100 wird wie folgt bestimmt:

Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

Die Beiständin C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern, wird verpflichtet, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu orientieren, wenn Einkommens- oder Vermögenswerte des Beschwerdeführers aus D.________ verfügbar werden.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________

- der Vorinstanz

- der Beiständin, C.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern

Bern, 31. Mai 2021

Im Namen des Kindes- und

Erwachsenenschutzgerichts

Der Referent:

Oberrichter D. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

von Hünerbein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

KES 21 100

KES 21 101

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC

KES 21 345

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG

Art. 28 OrR OGart. 28 ROr CSart. 28 OrR OG

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG

Art. 1 KESGart. 1 LPEAart. 1 KESG

Art. 72 KESGart. 72 LPEAart. 72 KESG

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 44 VRPGart. 44 LPJAart. 44 VRPG

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 51 KESGart. 51 LPEAart. 51 KESG

Art. 52 KESGart. 52 LPEAart. 52 KESG

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

BGE 144 III 264ATF 144 III 264DTF 144 III 264

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC

Art. 419 ZGBart. 419 CCart. 419 CC

Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC

KES 21 101

KES 21 100

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

KES 21 101

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

KES 21 100

KES 21 101

KES 21 100

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF