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Entscheid

KES 2021 720

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

16. Februar 2022Deutsch20 min

1.1 A.________ (nachfolgend: Kindsvater/Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Kindsmutter/Beschwerdegegnerin) sind die Eltern von D.________, geboren am ______ 2007 (nachfolgend: Kind/Betroffener).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Kindes- und Erwachsenen-

schutzgericht

Cour suprême

du canton de Berne

Tribunal de la protection

de l'enfant et de l'adulte

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 06

Fax +41 31 634 50 53

Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

KES 21 720

Bern, 28. Januar 2022

Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter D. Bähler

Gerichtsschreiberin Spichiger

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer

gegen

C.________

Beschwerdegegnerin

D.________

vertreten durch Fürsprecherin E.________

Betroffener

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken

Vorinstanz

Gegenstand persönlicher Verkehr

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 19. August 2021

(Referenz: 2013-11151)

Regeste:

Art. 315 Abs. 1 ZGB; Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Neuregelung der Obhut. In der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils, der das Kind zuvor während 10 Tagen pro Monat betreut hat, liegt eine Neuregelung der Obhut. Obwohl hierüber grundsätzlich das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht entscheidet, ist die Kindesschutzbehörde zuständig, sofern der Entscheid in einem Kindesschutzverfahren im engeren Sinne ergeht (E. 6).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.________ (nachfolgend: Kindsvater/Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Kindsmutter/Beschwerdegegnerin) sind die Eltern von D.________, geboren am ______ 2007 (nachfolgend: Kind/Betroffener).

1.2 Die Ehe der Kindseltern wurde am 3. Juli 2014 geschieden (Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 3. Juli 2014, amtliche Akten KESB). Gemäss der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 sollten die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind behalten und die Betreuung abwechselnd übernehmen. Das Kind sollte während der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter pro Monat ungefähr 10 Tage beim Vater verbringen und die restlichen 20 Tage bei der Mutter. Dem Vater sollten zudem drei Wochen Ferien mit dem Kind zustehen. Zur Obhut findet sich im Scheidungsurteil keine Regelung.

2.

2.1 Nachdem der Betroffene im Februar 2018 einer Lehrperson anvertraut hatte, dass er vom Vater bedrängt, beschimpft und verletzt werde und er sich bedroht fühle, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend: Vorinstanz) mit Entscheid vom 19. August 2019 für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sistierte vorsorglich das Besuchs- und Kontaktrecht des Kindsvaters, ordnete ein Fachgutachten an und ernannte eine Kindesvertreterin (Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2019, amtliche Akten KESB).

2.2 Das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 30. Januar 2020 (nachfolgend: Gutachten, amtliche Akten KESB) beschreibt die Belastung des Betroffenen aufgrund der von ihm geschilderten Missbrauchserlebnisse durch den Kindsvater sowie der seit langer Zeit angespannten Situation auf Elternebene, die zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Der Betroffene sei kognitiv altersentsprechend entwickelt und mache einen intelligenten und wachen Eindruck. Er habe eine Tendenz, emotional sehr impulsiv zu reagieren und sein Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl würden etwas fragil erscheinen. Das Kind wünsche derzeit keinen Kontakt zu seinem Vater. Es habe das Bedürfnis zur Ruhe kommen und die Dinge setzen lassen zu können, oder «am liebsten erstmal vergessen» zu können. Es lehne auch weitere Unterstützungsangebote klar ab. Es gebe Hinweise auf physische Gewaltanwendung, sexuellen Missbrauch sowie emotionale/psychische Gewalt durch den Vater. Die Symptome wie Enuresis, widerkehrende impulsive und aggressive Durchbrüche, emotionale Labilität, Angstsymptomatik, Konzentrationsschwierigkeiten und Suizidäusserungen seien zwar nicht spezifisch für eine entsprechende Gewaltanwendung, deuteten in der Summe jedoch auf eine erhebliche Belastung des Kindes. Der Kindsvater habe Mühe, die Perspektive seines Sohnes einzunehmen und zeige gegenüber dessen aktuellen Bedürfnissen wenig Verständnis.

Die Gutachterinnen empfahlen, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn bis mindestens im März 2021 zu sistieren. Der Widerstand des Kindes gegen diesen Kontakt sei derzeit so massiv, dass solcher eine weitere Belastung, einen erheblichen Stressfaktor und möglicherweise eine Retraumatisierung darstellen würde. Sollte der Betroffene sich anderweitig äussern, könne der Kontakt zum Kindsvater jederzeit über die Beistandschaft in die Wege geleitet werden. Im März 2021 solle die Situation mit einem Kinder- und Jugendpsychiater beurteilt werden, um zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs im Interesse des Kindes sei und dessen weiterer persönlichen Entwicklung, insbesondere der Identitätsbildung, diene. Auf weitere empfehlenswerte therapeutische Begleitung sei aufgrund des massiven Widerstands des Betroffenen zu verzichten.

2.3 In der Folge sistierte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und beauftragte die Beiständin, bei den involvierten Fachpersonen Berichte einzuholen und bis zum 28. Februar 2021 hinsichtlich der Situation des persönlichen Verkehrs Bericht zu erstatten (Entscheid der Vor-

instanz vom 21. April 2020, amtliche Akten KESB).

2.4 Der Strafeinzelrichter sprach den Beschwerdeführer von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kind und qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Betroffenen frei (Urteil vom 20. Mai 2021, amtliche Akten KESB).

3.

3.1 Mit Entscheid vom 19. August 2021 hob die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen Beschwerdeführer und Kind gemäss Ehescheidungsvereinbarung vom 3. Juli 2014 auf (Ziff. 1) und verzichtete auf eine weiterführende Regelung des persönlichen Verkehrs (Ziff. 2).

3.2 Hiergegen erhob der Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. September 2021 Beschwerde (pag. 1 ff.). Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Kind anzuhören und vermittels des Kinderbeistandes den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind wiederum anzubahnen mit der Aussicht, die aktuell geltende gerichtliche Regelung der alternierenden Obhut schliesslich wiederum zu etablieren, dies in Vollstreckung des Scheidungsurteiles über die Eltern.

3.3 Die Kindsmutter schloss am 5. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 27 ff.).

3.4 Die Kinderanwältin beantragte am 7. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (pag. 21 ff.).

3.5 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid (pag. 31).

3.6 Am 26. Oktober 2021 reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote ein (pag. 39 ff.). Am 29. Oktober 2021 ging die Kostennote der Kinderanwältin ein (pag. 45 ff.).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Bst a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).

4.2

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be-

stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

4.3

Weil sich kaum fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.4

Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 16. September 2021 gewahrt.

5.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

III.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe die alternierende Obhut aufgehoben und ihm das Obhutsrecht vollständig entzogen bzw. die gesamte Obhut der Kindsmutter zugeteilt. Für den Entzug der Obhut wäre aber das Scheidungsgericht zuständig gewesen. Es habe sich vorliegend nicht um eine Frage des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile gehandelt, wofür die KESB zuständig wäre. Die Vorinstanz sei also zum Erlass des angefochtenen Entscheides unzuständig gewesen.

6.2

Gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB ist für die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile grundsätzlich die KESB zuständig. Die Änderung der elterlichen Sorge oder Obhut hingegen bleibt in die Kompetenz des Scheidungsgerichts, es sei denn, die Eltern sind sich einig und stellen der KESB übereinstimmende Anträge (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

6.3

Vorliegend ist fraglich, ob mit dem vorinstanzlichen Entscheid eine Neugestaltung bloss der Betreuungsanteile, oder aber der Obhut an sich, vorliegt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Ehegatten anlässlich der Scheidung eine gemeinsame Obhut vereinbart haben. Die Vorinstanz spricht im angefochtenen Entscheid hingegen vom «persönlichen Verkehr», was der Terminologie bei nicht gemeinsamer Obhut entspricht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Scheidungsurteil regelt die Obhut nicht ausdrücklich. Die Scheidungskonvention spricht aber von Betreuungsanteilen, was üblicherweise im Zusammenhang mit einer alternierenden Obhut steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2; vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 298 ZGB). Vereinbart wurde nach dem Gesagten, dass der Kindsvater das Kind ungefähr 10 Tage im Monat betreut. Mit einem Betreuungsanteil von einem Drittel kann praxisgemäss von einer alternierenden Obhut gesprochen werden. Weil der Kindsvater das Kind nach der angefochtenen Regelung des Kontaktrechts nunmehr gar nicht mehr sieht, handelt es sich nicht bloss um eine Neuregelung der Betreuungsanteile. Faktisch legt der angefochtene Entscheid die Obhut fest: diese liegt nun gänzlich bei der Kindsmutter, unter Ausschluss sogar des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters. Hierfür wäre grundsätzlich das Scheidungsgericht zuständig.

6.4

Vorliegend liegt der Aufhebung der Kontakte allerdings nicht ein «blosser» Streit zwischen den Eltern um die Betreuung zugrunde. Es handelt sich nicht um ein eigentliches Zweiparteienverfahren. Vielmehr erging der angefochtene Entscheid in einem Kindesschutzverfahren im engeren Sinn: Bereits aus dem zitierten Gutachten der UPD ergibt sich, dass das Wohl des Betroffenen aufgrund der Umstände möglicherweise beeinträchtigt ist. Für Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde immer zuständig, zumal das Scheidungsverfahren der Kindseltern abgeschlossen ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB und 315a Abs. 1 ZGB). Der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, kommt somit vorliegend doppelte Relevanz zu: Erstens entscheidet sich daran, ob die Vorinstanz für die Neuregelung der Betreuung und faktisch der Obhut zuständig war. Zweitens ist diese Frage für die materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids ausschlaggebend. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war und es ist direkt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindes notwendig ist.

7.

7.1

Prozessgegenstand ist die Aufhebung der Regelung des persönlichen Verkehrs, bzw. der Verzicht auf eine weiterführende Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen.

7.2

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beistand habe die Sistierung des Besuchsrechts bis mindestens zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt. Er komme in seiner Situationsbeurteilung vom 8. April 2021 zum Schluss, dass die Haltung des Betroffenen klar und gleichgeblieben sei: Er wolle seinen Vater nicht sehen und auch nicht brieflich mit ihm in Kontakt stehen. Er scheine aber nicht auszuschliessen, den Kindsvater zu einem späteren Zeitpunkt wieder sehen zu wollen. Der Betroffene sei sich bewusst, dass er in Bezug auf die Besuche ein Mitspracherecht habe und wünsche sich, dass sein Wille berücksichtigt werde. Die Vorinstanz würdigte auch, dass der Kindsvater von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde. Diesem Umstand mass es aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Kind sei mit 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage, selbständig zu entscheiden, wann und in welcher Form es mit seinem Vater in Kontakt treten wolle. Dieser klare Wille gehe dem Bedürfnis des Kindsvaters, auf Kontakt zu seinem Kind, vor. Deshalb sei auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht zielführend. Die Beistandsperson habe auch weiterhin die Aufgabe, dem Betroffenen mindestens einmal im Jahr aktuelle Informationen zum Kindsvater mitzuteilen sowie laufend zu beurteilen und zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Briefkontakt zwischen dem Betroffenen und dem Kindsvater sinnvoll erscheine.

7.3

Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Strafverfahren vollumfänglich freigesprochen worden. Der Gerichtspräsident sei zum Schluss gekommen, dass das Kind bezüglich der ihm angeblich vom Kindsvater an der Ferse zugefügten Verletzung mit einer Gabel gelogen habe. Bezüglich des angeblichen Missbrauchs sei erhellt worden, dass dem Kind während 9 Jahren immer wieder von der Mutter suggeriert worden sei, er werde vom Vater sexuell missbraucht und brutal behandelt. Nun sei erwiesen, dass für den Betroffenen durch seinen Vater nie eine Gefährdung bestanden habe. Die KESB müsse den durch den Kontaktunterbruch entstandenen Schaden nun wieder gut machen. Der Betroffene wolle zwar vordergründig keinen Kontakt, doch sei er auch sein ganzes Leben lang durch die Kindsmutter in Bezug auf den Vater ungünstig beeinflusst worden. Es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als die Vorwürfe selbst zu äussern, um dem Loyalitätskonflikt endlich entgehen zu können. Dem Kind sei Hilfe anzubieten, damit es diesen Loyalitätskonflikt lösen könne, auch wenn es Kontakt zu seinem Vater habe. Der Betroffene habe zu Beginn des Prozesses geäussert, dass er verstehe, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben dürfe, dies falle ihm aber schwer, da er seinen Ätti doch gerne habe. Dennoch habe die KESB die vom Vater beantragte psychologische Betreuung für das Kind abgewiesen. Die Behörde müsse jedoch um die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht sein, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen.

7.4

Die Kinderanwältin hielt in ihrer Stellungnahme fest, der Betroffene habe anlässlich eines persönlichen Treffens am 6. Oktober 2021 sehr deutlich gemacht, dass er nach wie vor kein Interesse an einer Wiederaufnahme des Kontakts mit seinem Vater habe. Der Ausgang des Strafverfahrens habe daran nichts geändert. Weder möge er sich Gedanken machen, was geschehen müsste, damit Kontakte wieder möglich wären, noch gebe es Dinge, die er aktuell über oder von seinem Vater wissen möchte. Er habe einzig die Perspektive offengelassen, die Kontakte vielleicht wiederaufzunehmen, wenn er älter sei. Dabei habe er keine konkreten Vorstellungen zum Zeitpunkt; er könne sich einfach vorstellen, dass sich seine Meinung irgendwann ändern werde. Die Information, dass sein Vater die alternierende Obhut wieder installieren möchte, habe den Betroffenen sehr erschreckt. Er habe wissen wollen, ob er damit rechnen müsse, auch wenn er das überhaupt nicht wolle. Der Betroffene sei 14 Jahre alt und es könne ihm zugetraut werden, sich eine eigenständige Meinung über den Kontakt zu seinem Vater zu bilden. Ein Kontakt gegen den klaren Willen des Kindes könnte auch faktisch nicht durchgesetzt werden und würde die Ablehnung nur noch verstärken. Ein separates Verfahren zur Regelung der Obhut sei nicht notwendig.

7.5

Die Kindsmutter hält fest, dass die Sistierung des persönlichen Verkehrs für das Kind und sie selbst eine grosse Entlastung sei. Das Strafverfahren habe für den Betroffenen Stress auf höchstem Niveau bedeutet. Der Freispruch sei aber trotz allem eine Entlastung, denn der Betroffene hätte nicht gewollt, dass sein Vater ins Gefängnis müsse. Der Gerichtspräsident habe aber ausgeführt, dass der Freispruch nicht bedeutet, dass er gelogen habe.

8.

8.1

Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs ist die Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte des Kindes zu seinen Eltern. In erster Linie dient das Besuchsrecht dem Interesse des Kindes, es ist aber auch ein Recht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) eines Besuchsrechtes ist immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 m.H.). Allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 und N. 10 f. zu Art. 273 ZGB m.w.H.).

8.2

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Erforderlich ist auf Grund des Gebots der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen, dass der dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann. Im Interesse des Kindes darf ein Elternteil vom persönlichen Verkehr mit ihm nur dann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 m.H.). Können die befürchteten Auswirkungen durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) hinreichend begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f.).

9.

9.1

Aus den Vorakten schliesst, dass ein freiwilliges, unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Betroffenen und seinem Vater nicht stattfinden kann. Zu überprüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz den Betroffenen zu Recht nicht zu einem begleiteten Besuchsrecht zwingt bzw. den Beschwerdeführer zu Recht vollständig vom Besuchsrecht ausschliesst.

9.2

Der Betroffene zeigt diverse Auffälligkeiten mit Krankheitswert. Es kam unter Anderem wiederholt zu Beschwerden wie Einnässen, Einschlafschwierigkeiten, aggressiven Durchbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten und teilweise sogar zu Suizidgedanken. Die Symptome des Betroffenen stehen für ihn im Zusammenhang mit seinem Verhältnis zum Kindsvater bzw. dem Konflikt seiner Eltern. Für ihn ist der von ihm geschilderte Missbrauch real, was seinen grossen Widerstand gegenüber dem Kindsvater auslöst (Gutachten, S. 33 und 41). Die Gutachterinnen, der Beistand und die Kinderanwältin sprachen sich jeweils gegen ein (begleitetes) Besuchsrecht des Kindsvaters aus. Gestützt auf das Gutachten, die Akten der Vorinstanz sowie die Reaktionen des Betroffenen muss davon ausgegangen werden, dass sein Wohl durch erzwungene Kontakte mit dem Kindsvater gefährdet wird. Allerdings können die Gründe für die grosse Belastung des Kindes, bzw. die «Schuldfrage» vorliegend offengelassen werden. Es geht im Kindesschutzverfahren nicht darum, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer (oder der Kindsmutter) die Schuld an der Situation zuzuweisen ist, wenn – wie vorliegend – klar ist, dass das Kind Schutz braucht. Einzig und allein dieser Schutz des Betroffenen, dessen Wohl es sicherzustellen gilt, steht im Zentrum des Kindesschutzverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.2; Cottier, in: Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB).

9.3

Auch äussert der Betroffene selber anhaltend und deutlich, keinen Kontakt zu seinem Vater zu wollen. Die Kinderanwältin schildert gar, dass ihn die Vorstellung an die (erneute) alternierende Obhut erschrecke. Dem deutlichen Willen des Betroffenen hat die Vorinstanz zu Recht Beachtung geschenkt: er ist 14 Jahre alt und bezüglich der Frage des Besuchsrechts vor dem gegebenen Hintergrund urteilsfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 4.2). Ein 14-jähriges Kind lässt sich nicht mehr gegen seinen Willen zu Kontakten zwingen. Dass diesem Verhalten allenfalls eine Beeinflussung durch die Kindsmutter zugrunde liegt, hat vorliegend nicht ausschlaggebende Bedeutung, zumal der Loyalitätskonflikt real ist. Auch unter Berücksichtigung der starken Ablehnung des Betroffenen ist nicht zu sehen, inwiefern die Regelung eines regelmässigen persönlichen Verkehrs zum Beschwerdeführer dem Kindswohl dienen soll. Solcher würde die Gefahr mit sich bringen, negative Gefühle zu fördern und die Beziehung zum Beschwerdeführer zusätzlich zu belasten.

9.4

Vor den bestehenden Stressfaktoren muss der Betroffene geschützt werden, damit er sich seinen dringlich anstehenden Entwicklungsaufgaben zu widmen vermag. Aus den Umständen des Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Stressreduktion vornehmlich durch die Vermeidung eines erzwungenen Kontakts mit dem Beschwerdeführer erreicht werden kann. Die Sistierung der Kontakte hat denn auch zu einer Verbesserung der psychischen Verfassung und des generellen Wohlbefindens des Kindes geführt (Gutachten, S. 33). Aufgrund der anhaltenden vehementen Ablehnung des Betroffenen könnten auch begleitete Besuche den Druck nicht genügend senken. Der Betroffene wäre dadurch trotzdem immer wieder mit dem ihn belastenden Faktor konfrontiert.

9.5

Von der Einräumung eines wenn auch nur begleiteten Besuchsrechts darf namentlich wegen der Wichtigkeit der Vater-Kind-Beziehung nicht leichthin abgesehen werden. In der Entwicklung des Kindes sind dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (dazu BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590; 122 III 404 E. 3a S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S. 233). Im Umstand, dass das Kind seinen Vater nicht mehr sieht, liegt damit auch eine latente Gefährdungsmöglichkeit für seine Identitätsentwicklung. Diese Gefahr ist aber für den Betroffenen vorliegend wesentlich geringer als die Gefährdung durch einen Verbleib in einer ihn zerreissenden Situation zwischen den beiden Elternteilen und in direkter Konfrontation mit dem ihn beängstigenden Vater. Kontakte mit dem Kindsvater erzwingen zu wollen, wäre vorliegend nicht kindswohlkonform und würde damit dem obersten Leitsatz für die Ausübung des persönlichen Verkehrs widersprechen.

Dispositiv

10. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung des persönlichen Verkehrs und im Ergebnis auch einer alternierenden Obhut mit 10 väterlichen Betreuungstagen pro Monat nicht zu beanstanden und die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

IV.

11. In Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).

12.

12.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er seine Parteikosten selbst zu tragen.

12.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war allerdings nicht anwaltlich vertreten und das Verfahren war nicht besonders aufwändig. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz bzw. eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

12.3 Zuständig für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung an die Kinderanwältin ist die Vorinstanz als einsetzende Behörde (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 KESG; die Einsetzung umfasst die Befugnis zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren [Art. 314abis Abs. 3 ZGB]). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wäre für die Festsetzung der Entschädigung nur zuständig, wenn es selbst für das Rechtsmittelverfahren einen Verfahrensbeistand eingesetzt hätte. Dementsprechend ist die an Fürsprecherin E.________ für das Beschwerdeverfahren zu bezahlende Entschädigung durch die Vorinstanz festzusetzen und auszurichten.

12.4 Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Das Gericht entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung gesprochen.

Die an Fürsprecherin E.________ zu bezahlende Entschädigung ist durch die Vorinstanz festzusetzen und auszurichten.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________

- der Vorinstanz

- der Beschwerdegegnerin

- der Kinderanwältin E.________

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern

- Rechtsanwalt F.________

- G.________, Sozialdienst H.________

Bern, 28. Januar 2022

Im Namen des Kindes- und

Erwachsenenschutzgerichts

Die Referentin:

Oberrichterin Grütter

Die Gerichtsschreiberin:

Spichiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Entscheidbegründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

KES 21 720

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG

Art. 66 KESGart. 66 LPEAart. 66 KESG

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

Art. 1 KESGart. 1 LPEAart. 1 KESG

Art. 72 KESGart. 72 LPEAart. 72 KESG

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC

Art. 134 ZGBart. 134 CCart. 134 CC

5A_139/2020

Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC

BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209

Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC

Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

5A_993/2016

Art. 310 ZGBart. 310 CCart. 310 CC

5C.293/2005

BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585

BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404

BGE 120 II 229ATF 120 II 229DTF 120 II 229

Art. 70 KESGart. 70 LPEAart. 70 KESG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 36 KESGart. 36 LPEAart. 36 KESG

Art. 37 KESGart. 37 LPEAart. 37 KESG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF