KES 2021 939
Strafgesetz
31. Mai 2022Deutsch23 min
I.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Kindes- und Erwachsenen-
schutzgericht
Cour suprême
du canton de Berne
Tribunal de la protection
de l'enfant et de l'adulte
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Entscheid
KES 21 939
Bern, 4. April 2022
Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiberin Spichiger
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen
Vorinstanz
C.________
Betroffener
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verwendung des Kindesvermögens gemäss Art. 320 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 24. November 2021 (Referenz: 2016-3256)
Regeste:
Art. 320 Abs. 1 ZGB; Anzehrung des Kindesvermögens.
Versicherungsleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Unterhaltscharakter und fallen, unabhängig davon, ob es sich um eine Rente oder eine Kapitalauszahlung handelt, unter den Begriff der «ähnlichen Leistungen» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB. Als solche dürfen sie ohne Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in angemessenen Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (E. 6.2).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Erwägungen
1.
1.1
C.________ (nachfolgend: Betroffener), geboren am ________ 2005, ist der Sohn von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Kindsvater) und D.________ sel. (nachfolgend: Kindsmutter). Die Kindseltern hatten sich im Jahr 2011 scheiden lassen. Nach dem Tod der Kindsmutter am 11. April 2016 zog der Betroffene gemeinsam mit seinem älteren Bruder G.________, geboren am ________ 2003, vom Wohnort der Kindsmutter in E.________ zum Kindsvater nach F.________. Im Sommer 2020 hat der Betroffene eine Lehre begonnen. Der Beschwerdeführer erzielte mit einer Erwerbstätigkeit von 80% im Jahr 2019 ein Einkommen von rund CHF 115'000.00 (Beschwerdebeilage [BB] 5).
Dispositiv
1.2 Der Betroffene bezieht seit dem Tod seiner Mutter eine Halbwaisenrente der AHV von monatlich CHF 750.00. Seine Mutter hinterliess ihren beiden Söhnen und (einzigen) Erben zudem ein namhaftes Vermögen. Der Betroffene verfügt über rund CHF 240'000.00 (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord [nachfolgend: Vorinstanz, KESB] vom 12. November 2021, amtliche Akten KESB). Darunter befand sich unter anderem eine Kapitalleistung der Freizügigkeitsstiftung X.________ AG, welche die Kindsmutter im Umfang von knapp CHF 100'000.00 aus dem Vorsorgeausgleich anlässlich der Scheidung gespiesen hatte (vgl. Scheidungsurteil vom 15. November 2011, BB 5). Der Saldo des Freizügigkeitskontos umfasste per 11. November 2016 CHF 146'951.35 (Kontoauszug per 11. November 2016; amtliche Akten KESB). Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 die Bewilligung, dieses Freizügigkeitskonto zu saldieren und den Betrag hälftig auf Bankkonten seiner Söhne zu übertragen. Der Betroffene erhielt demnach CHF 73'475.70 auf sein Konto bei Z._______ mit der IBAN ________ überwiesen.
2.
2.1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 bewilligte die Vorinstanz erstmals die Anzehrung des Kindesvermögens durch den Kindsvater: Für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Betreuung der beiden Kinder am vorherigen Wohnort und dem Umzug der Kinder wurde dem Kindsvater gestützt auf Art. 320 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ein Kontoübertrag über CHF 18'000.00 von einem Erbenkonto auf ein eigenes Konto bewilligt. Ausserdem wurde gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZGB eine periodische Berichterstattung über die beiden Kindesvermögen angeordnet.
2.2 Im Januar 2018 bewilligte die Vorinstanz dem Kindsvater die Anzehrung des Vermögens des älteren Bruders G.________ im Umfang von CHF 20'276.00 für Kosten einer Privatschule. Die Vorinstanz begründete die Bewilligung mit Blick auf die Scheidungskonvention, welche die hälftige Beteiligung der Kindseltern an ausserordentlichen Auslagen vorsah (Entscheid vom 12. Januar 2018; amtliche Akten KESB).
2.3 Im September 2018 beantragte der Kindsvater für dieses Jahr zwei Kinderkonten insgesamt CHF 3'953.30 zur Bestreitung des Kindesunterhaltes entnehmen zu dürfen. Er begründete den Antrag damit, dass aufgrund der Nichtberufstätigkeit der Kindsmutter zum Zeitpunkt ihres Versterbens die Kinder anstelle einer Hinterlassenenrente der 2. Säule ein Freizügigkeitskonto geerbt hätten. Die Vorinstanz hielt hierzu am 26. Oktober 2018 fest, dass Kapitalauszahlungen von Lebens- und Vorsorgeeinrichtungen als «ähnliche Leistungen» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB gelten und einer Entnahme des Betrages nichts entgegenstehe, wobei hierüber kein formeller Entscheid ergehe. Sie ersuchte den Kindsvater aber darum, in Zukunft einen begründeten Antrag zu stellen, aus dem die Notwendigkeit der Verwendung von Kindesvermögen ersichtlich sei (Schreiben vom 26. Oktober 2018; amtliche Akten KESB).
2.4 Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 ersuchte der Kindsvater die Vorinstanz unter Verweis auf die letztjährige Begründung um Zustimmung zum Vermögensverzehr von CHF 14'912.45 für beide Kinder für das Jahr 2019. Auch hierzu erteilte die KESB (ohne formellen Entscheid) ihre Zustimmung (Schreiben vom 27. Mai 2020; amtliche Akten KESB).
3.
3.1 Am 15. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustimmung zur Anzehrung des Kindesvermögens für das Jahr 2019 (wohl 2020) in der Höhe von CHF 18'862.24. Zumal die Vorinstanz einem Verzehr für das Jahr 2019 bereits zugestimmt hatte (E. 2.4) und keine entsprechende (Zusatz-)Begründung vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass sich das Begehren des Kindsvaters auf das Jahr 2020 bezog bzw. bezieht. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, eine Aufstellung einerseits des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs seiner Söhne sowie andererseits deren Einkünfte für das Jahr 2020 einzureichen. Am 31. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss weitere (aber unvollständige) Unterlagen ein und begründete seinen Antrag damit, dass sein Nettoeinkommen gesunken sei. Zudem sei seine Beanspruchung als Vater durch die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens grösser geworden. Die Verwendung des beantragten Betrages diene dazu, sein Vermögen zu schützen.
3.2 Mit Entscheid vom 24. November 2021 stimmte die Vorinstanz der Verwendung des Vermögens des Betroffenen für das Jahr 2020 nicht zu und verpflichtete den Kindsvater, einen allenfalls schon getätigten Bezug auf das Konto des Betroffenen zurück zu erstatten. Sie erwog, massgebende Voraussetzung für die Verwendung von Kindesvermögen zum Zwecke des Unterhalts sei der Bedarf des Kindes, der entsprechend begründet und ausgewiesen sein müsse. Gemäss Scheidungskonvention vom 16. September 2011 habe der Betroffene einen Unterhaltsbedarf von monatlich CHF 1'690.00, zu dessen vollständiger Bezahlung sich der Kindsvater verpflichtet habe. Dank der Halbwaisenrente trage der Kindsvater lediglich noch monatlich CHF 940.00. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser bei einem Jahreseinkommen von CHF 115'226.00 (trotz Einkommensreduktion um CHF 8'637.00) im Jahr 2020 diesen reduzierten Unterhalt nicht hätte bezahlen können.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe am 6. Dezember 2021) wandte sich der Beschwerdeführer an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und ersuchte sinngemäss um Zustimmung zum anbegehrten Verzehr des Kindesvermögens (pag. 1 ff.).
Er führte in der Sache sinngemäss aus, die verstorbene Mutter der Kinder habe diesen ein Kapital aus der 2. Säule hinterlassen. Er beanspruche den Vermögensverzehr zum Schutz seines Vermögens. Der Unterhaltsbedarf pro Kind sei in der Scheidungskonvention auf CHF 1'690.00 festgelegt worden und bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung unabhängig von einer etwaigen Veränderung des Bedarfs geschuldet gewesen. Eine Begründung entfalle deshalb. Dieser Bedarf gelte trotz mittlerweile erreichter Volljährigkeit auch für den älteren Sohn, da dieser bei seinem Grossvater wohne und der Anteil für Kost und Logis, den er beisteuere, an ihn gehe. Weil er bislang davon abgesehen habe, die Beträge zu beziehen, entfalle Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides. Im Falle der Genehmigung der Beschwerde, müsste die Zahlung des hälftigen Betrages durch den älteren Sohn angewiesen werden, da er keinen Zugriff mehr auf dessen Konto habe. Mit dem Erreichen des 16. Altersjahres des Betroffenen habe er sein Arbeitspensum auf 100% erhöht. Weiter habe er diesem CHF 20'000.00 als Ausgleich auf das Sparkonto überwiesen, weil er diesen Betrag für die Finanzierung der Privatschule des älteren Sohnes aufgewendet habe.
4.2 Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (pag. 15 ff.). Sie hält fest, der Kindsvater müsse im Rahmen seiner jeweiligen finanziellen Möglichkeiten nach wie vor für den Unterhalt des Betroffenen aufkommen, soweit dieser nicht durch die Halbwaisenrente abgedeckt sei. Die Herkunft des Kindesvermögens oder eine Einkommensverminderung würden keinen Grund für die Verwendung von Kindesvermögen geben. Aus früheren Bezügen aus dem Kindesvermögen lasse sich kein aktueller Anspruch ableiten und ein höherer Unterhaltsbedarf sei weder behauptet noch belegt worden.
4.3 Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, replizierte am 7. Februar 2022 (pag. 33 ff.). Gleichentags reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein (pag. 41 ff.).
II.
5.
5.1 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Bst a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).
5.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
5.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
5.4 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids und wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 6. Dezember 2021 gewahrt.
5.5 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Es muss erkennbar werden, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1; Droese/Steck, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 42 zu Art. 450 ZGB). An Begründung und Antrag dürfen namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss das Anfechtungsobjekt ersichtlich sein und zumindest durch Auslegung erkennbar werden, warum und inwiefern die beschwerdeführende Partei mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Allerdings muss die gesamte Beschwerdebegründung innerhalb der dreissigtägigen Frist vorgetragen werden. Nach Ablauf der dreissigtägigen Frist kann die Begründung nicht mehr ergänzt werden (Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Zürich 2020, N. 205).
Die Beschwerde selber setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht intensiv auseinander und es fehlt insbesondere ein konkreter Antrag. Erst in der Replik nimmt der Beschwerdeführer substanziiert Stellung und beantragt, den Antrag auf Anzehrung des Kindesvermögens sei gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Antrag gutzuheissen. Die Replik lag allerdings ausserhalb der Beschwerdefrist. Weil aber auch in der eigentlichen Beschwerde immerhin erkennbar ist, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, kann mit Blick auf die milde Rechtsprechung betreffend Laienbeschwerden auf die Beschwerde eingetreten werden.
5.6 Das Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das Gericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid insbesondere nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid regelte oder hätte regeln sollen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2021 (BB 1). Streitgegenstand ist mithin bloss die Verwendung des Vermögens des Betroffenen, nicht jedoch die Umstände betreffend dessen älteren Bruder. Die schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Vater und dem mittlerweile volljährigen Sohn sind der Regelung durch die KESB entzogen.
5.7 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
III.
6.
6.1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes zu verwalten (Art. 318 Abs. 1 ZGB). Die Verwaltung hat sorgfältig zu erfolgen, ansonsten unterliegen die Eltern den auftragsrechtlichen Haftungsregelungen (Art. 327 Abs. 1 ZGB). Die Verwaltungsbefugnis ist im Übrigen durch Art. 304 Abs. 3 ZGB beschränkt und entfällt bei einer Interessenkollision von Gesetzes wegen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Die Verwaltungsbefugnis beschränkt sich grundsätzlich auf die Erhaltung der Vermögenssubstanz und die angemessene Mehrung des Kindesvermögens. Sie bezieht sich nicht auf Nutzung und Verbrauch des Kindesvermögens. Die Konkretisierung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Kindesvermögens findet sich in den Regeln zum Kindesvermögen (Art. 319 ff. ZGB).
6.2
6.2.1 Die Kindseltern sind für den gebührenden Unterhalt des Kindes verantwortlich. Sie tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Kindes muss aufgrund der aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Er setzt sich grundsätzlich aus einer Pauschale für Nahrung, Hygiene und Freizeit (Grundbetrag), einem Anteil an die Wohnkosten, der Krankenkasse, den Mobilitätskosten, den Steuern, den Schulkosten und allfälligen Krankheitskosten zusammen. Unter Umständen wäre auch über besondere Kosten zu entscheiden, wie ein teures Hobby oder Ähnliches (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2).
6.2.2 Die Eltern sind aber von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Für den Unterhalt dürfen die Eltern Erträge des Kindesvermögens, beispielsweise aus unbeweglichem Vermögen oder aus Wertpapieren, verwenden (vgl. Art. 319 Abs. 1 ZGB). Für die laufenden Bedürfnisse können sie (in Teilbeträgen) auch Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen verbrauchen (Art. 320 Abs. 1 ZGB). Diese verwendbaren Güter entsprechen den «anderen Mitteln» i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB. Gemeint sind Leistungen, deren spezifische Funktion darin besteht, den Unterhalt zu ersetzen, wozu beispielsweise eine Waisenrente oder Familienzulagen gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2011 vom 6. Juli 2011 E. 3.3.1; Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 30 zu Art. 276 ZGB; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Das Kindesvermögen, 2016, N. 4 ff. zu Art. 320 ZGB; Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 zu Art. 285 ZGB). Leistungen von Lebens- und Vorsorgeeinrichtungen haben zum Zweck, bei Eintritt eines Versicherungsfalles, wie einem frühzeitigen Tod der versicherten Person, den Hinterbliebenen eine Existenz zu sichern, bzw. die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu erlauben. Hierunter sind zweifelsfrei auch Leistungen der beruflichen Vorsorge zu subsumieren (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Freizügigkeitsguthaben fallen denn auch nicht in den Nachlass des Vorsorgenehmers: Wer aus beruflicher Vorsorge infolge des Todes des Versicherten gestützt auf das Gesetz oder das Vorsorgereglement Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, erwirbt diese Leistungen aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_320/2016 vom 10. Januar 2017 E. 4.1 m.w.H.).
6.2.3 Ob die Leistung als Rente oder als Kapitalauszahlung ausgestaltet ist, kann indessen nicht von Relevanz sein. Auch Kapitalleistungen von Lebens- und Vorsorgeversicherungen haben Unterhaltsfunktion. Die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens im Todesfall an die Kinder gilt als «ähnliche Leistung» i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 15 zu Art. 320 ZGB; Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1181).
6.2.4 Während das übrige Kindesvermögen, wie beispielsweise ein Erbe, nur nach einer Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (in entsprechendem Umfang) angezehrt werden kann, darf Kindesvermögen mit Unterhaltscharakter i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB ohne weiteres, d.h. ohne Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, verwendet werden (Art. 320 Abs. 2 ZGB
e contrario). Erlaubt ist die Verwendung von angemessenen Teilbeträgen für den laufenden Kindesunterhalt. Die Beurteilung, welche Quote vom Kapital jeweils zum Verbrauch für die laufenden Bedürfnisse verwendet werden soll, ist als Teil der Pflicht zur Verwaltung des Kindesvermögens Sache des pflichtgemässen Ermessens der Kindseltern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist weder zur Bestimmung einer Quote noch zur Festsetzung eines konkreten Betrages ermächtigt (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 320 ZGB; Häfeli, a.a.O., N. 1181; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 24 zu Art. 320; vgl. auch Stettler, Das Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht III/2, 1992, S. 428; Anderer, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2018, N. 947). Als Massstab für die Höhe der Quote sind die konkreten Bedürfnisse des Kindes, sein Alter, seine Lebenspläne, die Ausbildungssituation, seine Gesundheit und andere Kriterien zu berücksichtigen. Ziel muss sein, dass die entsprechende Kapitalsumme, je nach Situation, auch für die Finanzierung von Ausbildungsplänen nach Erreichen der Volljährigkeit verwendet werden kann (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 22 zu Art. 320 ZGB).
6.2.5 Für den Fall, dass die Kindseltern Kapitalleistungen mit Unterhaltsfunktion i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB zweckwidrig verwenden oder die Verbrauchsquote nicht pflichtgemäss im Sinne des Kindeswohls bestimmen, stehen der Kindesschutzbehörde Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens zur Verfügung. Vorab kann im Sinne einer präventiven Massnahme eine periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung angeordnet werden (Art. 318 Abs. 3 ZGB). Die periodische Kenntnisnahme des Vermögensstandes und die Rechenschaft über die Anzehrung des Kindesvermögens schafft einen Einblick in die Vermögensverwaltung der Eltern, wodurch die Kindesschutzbehörde in der Lage ist, eine mögliche Gefährdung des Kindesvermögens zu erkennen und nötige Massnahmen zu verfügen. Sofern notwendig und verhältnismässig kann die Kindesschutzbehörde den Kindseltern sodann gestützt auf Art. 324 Abs. 2 ZGB Weisungen zur entsprechenden Verwendung der Mittel erteilt werden. Schliesslich kann den Kindseltern die Verwaltung auch über die für den Verbrauch bestimmten Beträge entzogen und einer Beistandsperson übertragen werden (Art. 325 Abs. 3 ZGB; vgl. dazu Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 325 ZGB).
6.3 Mit dem Tod eines Elternteils entfällt dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Der verbleibende alleinerziehende Elternteil hat in der Folge sämtlichen Elternpflichten alleine nachzukommen, insbesondere trägt er auch die Unterhaltslast alleine (vgl. statt vieler Hegnauer, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, die Unterhaltspflicht der Eltern, 1997, N. 2 zu Art. 277 ZGB).
7.
7.1 Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Verwendung des Vermögens des Betroffenen im Umfang von CHF 18'862.24 für das Jahr 2020 nicht zugestimmt wurde.
7.2 Nach dem Gesagten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich (alleine) für den Bedarf des Betroffenen aufzukommen hat. Die Scheidungskonvention, auf welche sich der Beschwerdeführer nach wie vor stützt, ist nach dem Tod der Kindsmutter nicht mehr von Bedeutung. Ausserdem haben sich die Verhältnisse des Betroffenen offensichtlich verändert, lebt dieser doch nun beim Kindsvater und ist zehn Jahre älter. Die im weiteren Verlauf vorgebrachte Schätzung des Kindsvaters über den Bedarf des Betroffenen von CHF 1'812.60 scheint durchaus plausibel. Eine genaue Bestimmung des Kindesbedarfs kann aber vorliegend unterbleiben.
7.3 Der Beschwerdeführer kann zur Bestreitung des Bedarfs des Betroffenen dessen «Einkommen», wie die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Halbwaisenrente, einsetzen. Diese Mittel dienen dem Kindsvater, etwa die Mietkosten sowie die bereitgestellten Lebensmittel zu bezahlen. Auch kann er verlangen, dass der Betroffene aus seinem Lehrlingslohn – dessen Höhe vorliegend nicht bekannt ist – an seinen Unterhalt selber beiträgt und einen Beitrag an Kost- und Logis leistet oder gewisse Auslagen selber bezahlt (beispielsweise auswärtiges Essen oder die Mobilitätskosten). Den Umfang dieses Betrags zu bestimmen, ist eine erzieherische Aufgabe des sorgeberechtigten Kindsvaters.
7.4 Betreffend das Vermögen des Betroffenen ist klar zu unterscheiden:
7.4.1 Das von der Kindsmutter geerbte Vermögen fällt unter das «übrige» Kindesvermögen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 ZGB. Solange es dem Beschwerdeführer möglich ist, für den Unterhalt des Betroffenen aufzukommen, ohne selbst bedürftig zu werden, rechtfertigt sich ein Rückgriff darauf nicht. Zwar ist vorliegend der Bedarf des Betroffenen nicht im Detail bekannt. Dass der Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens von über CHF 115'000.00 netto bei einem Arbeitspensum von 80% aber an den Rand des Existenzminimums geraten würde, wird nicht behauptet und erscheint unwahrscheinlich. Schon nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässige Sparbeiträge an seine 2. und 3. Säule einzahlen konnte (2019 rund CHF 21'000.00, vgl. BB 5) zeigt, dass er über massgeblichen finanziellen Spielraum verfügt. Ein Rückgriff auf übriges Kindesvermögen i.S.v. Art. 320 Abs. 2 ZGB und damit eine Vergrösserung des eigenen Vermögens auf Kosten des Kindesvermögens ist keinesfalls gerechtfertigt. Betreffend die Erbschaft ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden.
7.4.2 Anders ist die Verwendung des an den Betroffenen überwiesenen Freizügigkeitsguthabens zu bewerten. Mit Zustimmung der Vorinstanz wurde dem Betroffenen der hälftige Betrag des Freizügigkeitskontos der Kindsmutter, mithin CHF 73'475.70, überwiesen. Die Auszahlung der Freizügigkeitsstiftung ist kein Erbe, sondern gilt als Vorsorgeleistung i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB, womit der Kindsvater sie zur Bestreitung des laufenden Unterhalts des Betroffenen in angemessenen Teilbeträgen verwenden darf. Darauf hatte sich der Beschwerdeführer (mindestens sinngemäss im Antrag an die Vorinstanz sowie der Beschwerdeschrift) bezogen. Zur Verwendung von angemessenen Teilbeträgen aus dieser Kapitalleistung bedurfte es – gleich wie zur Verwendung der Halbwaisenrente der AHV – keiner Zustimmung der Vorinstanz. Mithin musste der Beschwerdeführer für die Verwendung auch keinen genauen Bedarf des Betroffenen nachweisen.
7.4.3 Weder hat der Beschwerdeführer mit den bisherigen Bezügen von total CHF 18'432.85 die Freizügigkeitsleistung des Betroffenen aufgebraucht, noch bestehen für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Anhaltspunkte, dass er es bei der Verwaltung des Vermögens des Betroffenen an der gebotenen Sorgfalt mangeln lassen könnte, bzw. das Kapital in unangemessener Weise oder zweckentfremdet verwenden würde. Solches könnte die Vorinstanz aufgrund der bereits angeordneten periodischen Berichterstattung auch umgehend erkennen. Insofern ist dem Beschwerdeführer das Vertrauen entgegenzubringen, einen angemessenen Betrag des verwendbaren Kapitals für den laufenden Bedarf zu verwenden. Festzuhalten bleibt, dass selbstverständlich keine rückwirkende Verwendung der Freizügigkeitsleistung möglich ist, sondern diese entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur für die laufenden Bedürfnisse angezehrt werden darf. Eine jährliche Abrechnung genügt diesem Erfordernis noch. Es empfiehlt sich aus Sicht des Gerichts ausserdem, mit Blick auf die Transparenz, die ordentliche Abwicklung sowie die angeordnete laufende (Art. 318 Abs. 3 ZGB) und abschliessende Rechenschaftspflicht (Art. 326 ZGB), das Kapital mit Unterhaltsfunktion (Freizügigkeitsguthaben) vom restlichen Kindesvermögen durch organisatorische Massnahmen, beispielsweise mittels Eröffnung eines separaten Kontos, zu trennen.
7.4.4 Der Vollständigkeit halber ist zu den vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachten Begründungen das Folgende festzuhalten:
Auf die Zustimmung oder Ablehnung des Kindes kommt es bei den Bestimmungen über die Anzehrung des Kindesvermögens nicht an, zumal dieses in der Regel in Abhängigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils steht. Gerade deshalb ist bei einer Anzehrung des übrigen Kindesvermögens die Kindesschutzbehörde als objektive Instanz angemessen.
Der Kindsvater argumentiert in der Replik, die Anzehrung des Erbes sei «ohne Weiteres gerechtfertigt», weil er selbst seine Unterhaltsleistung jetzt in Natura erbringe, und die Kindsmutter, würde sie noch leben, verpflichtet wäre, ihm Kindesunterhalt zu bezahlen. Diese Auffassung ist unzutreffend: Die Kindsmutter ist verstorben und kann nichts mehr beisteuern. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Ex-Ehemann, sondern nur noch Vater. Als solchen trifft ihn auch die Unterhaltspflicht, und zwar nun eben ihn alleine. Es gibt keine Aufteilung mehr zwischen dem Elternteil, der für die Kinder sorgt («Naturalunterhalt», wie Wäsche waschen, Kochen, Freizeit gestalten) und ihren Barbedarf im Alltag deckt (Kühlschrank füllen, Hygieneartikel und Kleider kaufen) einerseits, und demjenigen, der seine Pflicht mittels Geldzahlungen erfüllt, andererseits. Vielmehr obliegt nach dem Tod der Kindsmutter die ganze Sorge allein dem Beschwerdeführer. Im Übrigen wiegt das Argument, er leiste Naturalunterhalt, bei einem 16-jährigen Kind nicht mehr schwer. In diesem Alter sind Kinder weitgehend selbständig. Dies trifft sicherlich auch auf den Betroffenen zu, der offenbar häufig alleine Zuhause ist und seine Zeit selber gestaltet (vgl. z.B. Abklärungsbericht der Sozialdienste H.________ vom 31. März 2021; amtliche Akten KESB).
7.5 Zusammenfassend ist die dem Betroffenen aufgrund des Todes seiner Mutter ausbezahlte Freizügigkeitsleistung eine Kapitalleistung mit Unterhaltsfunktion i.S.v. Art. 320 Abs. 1 ZGB. Der Kindsvater darf diese Kapitalleistung ohne vorgängige Zustimmung der KESB in angemessenen Teilbeträgen zur Bestreitung des laufenden Unterhalts verwenden. Weil eine Zustimmung der Vorinstanz hierzu nicht notwendig war, ist der ablehnende Entscheid ersatzlos aufzuheben.
IV.
8.
8.1 Da es sich vorliegend nicht um ein Kindesschutzverfahren im engeren Sinne handelt, ist das Verfahren nicht kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG e contrario). Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
8.2 Die Verfahrenskosten trägt bei vorliegendem Verfahrensausgang der Kanton Bern (DIJ, KESB Mittelland Nord; Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Die vom Beschwerdeführer vorgeschossenen Gerichtskosten von CHF 800.00 werden diesem aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
9.
9.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV, BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren zwischen CHF 400.00 und CHF 11‘800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Zu ersetzen sind zudem die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV).
9.2 Rechtsanwalt B.________ verlangt in seiner Kostennote vom 7. Februar 2022 ein Honorar von CHF 2'100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 139.60 und Mehrwertsteuer von CHF 172.45. Als Zeitaufwand macht er insgesamt 7 Stunden (à CHF 300.00) geltend. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht erachtet die geforderte Entschädigung für das vorliegende Verfahren, insbesondere mit Blick auf den sehr beschränkten Streitgegenstand und darauf, dass der Beschwerdeführer die eigentliche (und den formellen Anforderungen ausreichende) Beschwerdeschrift selber verfasst hat, als überhöht. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 zugesprochen. Die Parteientschädigung wird dem Kanton Bern (DIJ, KESB Mittelland Nord) zur Bezahlung auferlegt.
Das Gericht entscheidet:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern (DIJ, KESB Mittelland Nord). Dem Beschwerdeführer werden aus der Gerichtskasse CHF 800.00 zurückerstattet.
Der Kanton Bern (DIJ, KESB Mittelland Nord) hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenersatz bestimmt auf pauschal CHF 1'500.00 auszurichten.
Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________
- der Vorinstanz
- dem Betroffenen
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern
- Sozialdienste H.________, Wahlackerstrasse 25, 3052 H.________
Bern, 4. April 2022
Im Namen des Kindes- und
Erwachsenenschutzgerichts
Die Referentin:
Oberrichterin Grütter
Die Gerichtsschreiberin:
Spichiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Hinweis
Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
KES 21 939
Art. 320 ZGBart. 320 CCart. 320 CC
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Art. 318 ZGBart. 318 CCart. 318 CC
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Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG
Art. 66 KESGart. 66 LPEAart. 66 KESG
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Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
Art. 1 KESGart. 1 LPEAart. 1 KESG
Art. 72 KESGart. 72 LPEAart. 72 KESG
Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
5A_922/2015
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Art. 327 ZGBart. 327 CCart. 327 CC
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5A_311/2019
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
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5A_320/2016
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Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
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Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF