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Entscheid

KES 2023 437

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

15. November 2023Deutsch33 min

1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trat am 9. April 2023 in alkoholisiertem Zustand in die B.________ (Klinik) ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Kindes- und Erwachsenen-

schutzgericht

Cour suprême

du canton de Berne

Tribunal de la protection

de l'enfant et de l'adulte

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

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www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

KES 23 437

Bern, 23. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Josi (Vorsitz), Fachrichter Dr. med. Corrodi und Fachrichterin Biedermann

Gerichtsschreiberin Wellig

Verfahrensbeteiligte A.________

zurzeit B.________ (Klinik)

vertreten durch Rechtsanwältin C.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 11, Postfach, 3800 Interlaken

Vorinstanz

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 6. Juni 2023 (Referenz: 2017-4267)

Regeste

Art. 450e Abs. 3 ZGB; Klinikärzte als sachverständige Personen

Ein Arzt kann nicht allein deshalb als sachverständige Person abgelehnt werden, weil er die betroffene Person schon in einem früheren Verfahren einmal begutachtet hat, sofern das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ebenso wenig begründen eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem behandelnden Arzt und der sachverständigen Person, die beide in derselben Klinik arbeiten, sowie die Arbeit unter der Weisungsbefugnis der Klinik für sich allein einen Anschein der Befangenheit. Klinikärzte, die selbst nicht mit der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person befasst sind, können daher grundsätzlich als sachverständige Personen beigezogen werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die sie als befangen erscheinen lassen (E. 6.2.2).

Eine untergeordnete Beteiligung an der Behandlung der betroffenen Person schliesst eine spätere Tätigkeit als sachverständige Person nicht von vornherein aus. In dieser Hinsicht ist darauf abzustellen, ob zwischen dem Klinikarzt beziehungsweise dem ehemals behandelnden Arzt und der betroffenen Person eine persönliche Behandlungsbeziehung aufgebaut worden ist (E. 6.2.4).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) trat am 9. April 2023 in alkoholisiertem Zustand in die B.________ (Klinik) ein.

1.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Entscheid vom 26. April 2023 die stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin an und beauftragte die B.________ (Klinik) mit der Erstellung eines Gutachtens bis spätestens am 25. Mai 2023 (pag. 73 ff.).

1.3 Das fachpsychiatrische Gutachten der B.________ (Klinik) datiert vom 25. Mai 2023 und wurde von Chefarzt Dr. med. D.________ erstellt (pag. 103 ff.).

1.4 Am 6. Juni 2023 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. med. D.________ und erläuterte die gutachterlichen Empfehlungen. Weiter informierte die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte fürsorgerische Unterbringung. Diese erklärte sich damit nicht einverstanden (pag. 67 ff.).

1.5 Gestützt auf das Gutachten vom 25. Mai 2023 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Juni 2023 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B.________ (Klinik). Die B.________ (Klinik) wurde mit der weiteren Behandlung und Betreuung der Beschwerdeführerin sowie mit der Organisation einer angemessenen Anschlusslösung beauftragt (pag. 59 ff.).

2.

2.1 Gegen diesen Unterbringungsentscheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

1. Der Entscheid der KESB Oberland Ost vom 6. Juni 2023 sei aufzuheben.

2. Die Fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. – 8. Juni 2023 unrechtmässig in der B.________ (Klinik) festgehalten worden sei,

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -

2.2 Am 22. Juni 2022 reichte die B.________ (Klinik) eine ärztliche Stellungnahme und den aktualisierten Verlaufsbericht ein (pag. 323 ff., 353 ff.).

2.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schloss mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 361 ff.).

2.4 Die Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht fand am 23. Juni 2023 statt (pag. 367 ff.).

Erwägungen

II.

3.

3.1

Angefochten ist ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. 428 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).

3.2

Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).

3.3

Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 450b Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB).

3.4

Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass sie vom 1. bis 8. Juni 2023 unrechtmässig in der B.________ (Klinik) festgehalten worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 3, pag. 3).

3.5.2

Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts räumt Art. 454 ZGB als lex specialis zu Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung ein. In diesem Verantwortlichkeitsprozess ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als «eine andere Art der Genugtuung» möglich und zulässig. Diese Bestimmung regelt die kausale Staatshaftung in einem umfassenden Sinn, indem sie die Anordnung, Durchführung oder Unterlassung irgendeiner Erwachsenenschutzmassnahme durch einen Mandatsträger oder die zuständige Behörde erfasst. Es besteht daher eine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglichkeit für die Feststellung der Widerrechtlichkeit. Über die Rechtmässigkeit eines Entscheids kann in einem solchen Verfahren vorfrageweise entschieden werden (BGE 140 III 92 E. 2.1 ff.; 136 III 497 E. 2.4; 118 II 254; Urteile des BGer 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1; 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Zuständig für die Beurteilung der im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machenden Genugtuungsansprüche und die vorfrageweise Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme ist beziehungsweise wäre das Regionalgericht (Art. 454 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG).

3.5.3

Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2023 gleichentags fürsorgerisch in der B.________ (Klinik) untergebracht. Die behauptete Unterbringung der Beschwerdeführerin ohne entsprechenden Unterbringungsentscheid ist somit spätestens in diesem Zeitpunkt dahingefallen. Die Beschwerdeführerin ist daher in Bezug auf ihr Feststellungsbegehren, losgelöst von allfälligen Genugtuungsansprüchen als «eine andere Art der Genugtuung», in das Verfahren nach Art. 454 ZGB zu verweisen. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Feststellung besteht demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist nicht einzutreten.

3.6

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird im Übrigen eingetreten.

III.

4.

4.1

In der Sache rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr der Inhalt des Gutachtens erst anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2023 von der Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht durch den Gutachter selber erläutert worden sei. Sie habe sich bisher zu keinem Zeitpunkt zu diesem Gutachten äussern können (Rz. 6 ff. der Beschwerde, pag. 7).

4.2

4.2.1

Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 138 I 232 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und wird für den Kanton Bern in Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) garantiert sowie in Art. 21 bis Art. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) konkretisiert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1).

4.2.2

Bei der Begutachtung sind insbesondere die sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebenden Mitwirkungsrechte der Parteien zu respektieren (Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 95 zu Art. 19 VRPG). Namentlich muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Parteien Gelegenheit geben, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Art. 22 VRPG). Das Gutachten kann schriftlich oder mündlich erstattet werden (Urteile des BGer 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.5; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). In Anlehnung an die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung muss auch eine Erläuterung des schriftlichen Gutachtens anlässlich der Anhörung zulässig sein (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 1 ZPO).

4.2.3

Weiter beinhaltet das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht, der für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Art. 449b ZGB konkretisiert worden ist. Allgemein soll sichergestellt werden, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden; auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (Art. 449b Abs. 2 ZGB; BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Sowohl nach den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV als auch nach dem VRPG wird Akteneinsicht grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt ein Einsichtsbegehren voraus. Für Akten, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können, ist allerdings eine entsprechende Information über die Aktenlage in der Regel unerlässlich (BGE 132 V 387 E. 6.2; Daum, a.a.O., N. 18 zu Art. 23 VRPG).

4.2.4

Zu beachten ist schliesslich, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile des BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

4.3

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt in ihrer Vernehmlassung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin aus, zwar sei das Gutachten vom 25. Mai 2023 der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden, jedoch sei sie gemäss Dr. med. E.________ durch Dr. med. D.________ vorgängig über die Empfehlungen im Gutachten informiert worden. Anlässlich der Anhörung sei die Beschwerdeführerin durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nochmals eingehend über den Inhalt des Gutachtens sowie die daraus folgenden Empfehlungen und das beabsichtigte weitere Vorgehen informiert worden und sie habe Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern (pag. 363).

4.4

4.4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin das schriftliche Gutachten von Dr. med. D.________ anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2023 durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Abwesenheit des Gutachters mündlich eröffnet worden ist. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht ausgehändigt (vgl. pag. 67 ff.).

4.4.2

Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zunächst über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Anhörung informiert worden ist. Anschliessend folgte eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen des Gutachtens. Selbst wenn die Ausführungen in Abwesenheit des Gutachters erfolgten und der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht ausgehändigt worden ist, kann sie unter diesen Umständen nicht behaupten, sie habe vor dem Entscheid keine Kenntnis von den entscheidrelevanten Unterlagen gehabt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schon darin liegt, dass ihr das Gutachten nicht (vorgängig) zugestellt beziehungsweise anlässlich der Anhörung übergeben worden ist. Sie hätte in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte Akteneinsicht verlangen und Anträge auf Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens stellen können. Wie oben dargelegt, verschafft das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf Zustellung der Aktenstücke ohne entsprechendes Einsichtsbegehren. Im Übrigen war die Verfahrensführung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde transparent; namentlich wusste die Beschwerdeführerin aufgrund des Unterbringungsentscheids vom 26. April 2023 (pag. 73 ff.) um die laufende Begutachtung. Weiter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht bestritten, dass sie von Dr. med. D.________ vorgängig über die Empfehlungen informiert worden ist (vgl. pag. 69). Aus dem Verlauf der B.________ (Klinik) ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 über den Anhörungstermin vom 6. Juni 2023 informiert wurde (pag. 203). Sie hätte somit noch vor dem Anhörungstermin Akteneinsicht verlangen können. Schliesslich ist auch die Gutachtenseröffnung in Abwesenheit des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Die der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 25. Mai 2023 attestierte psychische Erkrankung bezieht sich im Wesentlichen auf das Alkoholabhängigkeitssyndrom (vgl. pag. 117). Diese Diagnose wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Rz. 18 der Beschwerde, pag. 11). Es handelt sich dabei nicht um eine komplexe Diagnose, die zwingend durch einen medizinisch geschulten Sachverständigen erläutert werden muss. Dasselbe gilt für die empfohlenen Massnahmen (vgl. pag. 119), die klar sind und auch von Laien problemlos verstanden werden können. Die Beschwerdeführerin war durch die Eröffnung des Gutachtens durch die Präsidentin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Abwesenheit des Gutachters im konkreten Einzelfall somit nicht benachteiligt. Bei konkreten Ergänzungsfragen in Bezug auf die psychische Erkrankung wäre es sodann Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewesen, deren Beantwortung durch den Gutachter zu ermöglichen. Nach dem Gesagten wurde die Beschwerdeführerin sowohl vorgängig durch den Sachverständigen als auch anlässlich der Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Befunde informiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen, zumal sie das Recht gehabt hätte, Akteneinsicht zu verlangen.

4.4.3

Demgegenüber geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die in diesem Zeitpunkt noch nicht vertretene Beschwerdeführerin explizit auf das Recht, die Erläuterung des Gutachtens zu verlangen oder Ergänzungsfragen zu stellen, aufmerksam gemacht hat, wie dies Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 187 Abs. 4 ZPO verlangt. Diesen konkreten Verfahrensfehler hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht gerügt. Zudem führt ein Verfahrensfehler wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.4 oben) nicht automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich dieser Verfahrensfehler der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf das Verfahren ausgewirkt hat. Im Gegenteil: Sie behauptet gar nicht erst, dass sie Ergänzungsfragen gestellt hätte, wenn sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre. Somit ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern eine vorgängige Aushändigung des Gutachtens, der Hinweis auf das Stellen von Ergänzungsfragen sowie eine persönliche Anhörung in Anwesenheit des Gutachters zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Im Übrigen hätte eine entsprechende Verletzung durch die Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geheilt werden können.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei nicht wie gesetzlich vorgesehen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium angehört worden (Rz. 8 der Beschwerde, pag. 7).

5.2

5.2.1

Das Recht der betroffenen Person, von der Erwachsenenschutzbehörde persönlich und im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung als Kollegium angehört zu werden, ist in Art. 447 ZGB geregelt. Diese Bestimmung statuiert die Pflicht der Behörde auf mündliche Anhörung der betroffenen Person und geht somit weiter als der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör, aus dem sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (BGE 130 II 425 E. 2.1, Urteile des BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.2; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1; 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2). In Bezug auf die Anhörung ist daher eine Verletzung von Art. 447 ZGB und nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.

5.2.2

Die persönliche Anhörung soll, Art. 388 ZGB entsprechend, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Die persönliche Anhörung dient nebst allfälligen (zusätzlichen) Abklärungen des Sachverhalts der Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Person, namentlich auch bei Personen, welche unter einem Schwächezustand leiden und deshalb oft nicht in der Lage sind, sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Urteile des BGer 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.1; 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1; 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2; Maranta, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 447 ZGB).

5.2.3

Von einer Anhörung durch den gesamten Spruchkörper gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB kann abgesehen werden, wenn sich die betroffene Person weigert, von sämtlichen Mitgliedern angehört zu werden, oder wenn die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper wegen der Krankheit oder anderen persönlichkeitsbedingten Gründen seitens der betroffenen Person nicht geboten ist (Maranta, a.a.O., N. 23 zu Art. 447 ZGB). Der Anspruch von Art. 447 ZGB ist somit nicht formeller Natur. Verletzt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Erlass von Massnahmen Art. 447 ZGB nur insoweit, als dass keine persönliche Anhörung durchgeführt wurde, führt dies nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn die betroffene Person aufzeigen kann, dass ein persönlicher Eindruck für den Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde entscheidend gewesen wäre (BGE 142 I 188 E. 3.3.1; Urteil des BGer 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.6). Zudem kann eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführte Anhörung bei gegebenen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Liegt allerdings eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB vor, indem die Anhörung ohne zureichenden Ausnahmegrund durch ein einzelnes Behördenmitglied durchgeführt wurde, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass eine Heilung durch die gerichtliche Beschwerdeinstanz in aller Regel ausser Betracht falle, da diese in den meisten Kantonen nicht interdisziplinär zusammengesetzt sei. Diesfalls könne sie der Forderung des Gesetzgebers nach einer persönlichen Anhörung durch mehrere Entscheidträger unterschiedlicher Fachrichtungen nicht entsprechen (Maranta, a.a.O., N. 32 zu Art. 447 ZGB). Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.4 oben) besteht bei einer Gehörsverletzung jedoch nur dann ein Interesse an der Aufhebung des Entscheids, wenn ersichtlich ist, inwiefern diese einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte.

5.3

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt in ihrer Vernehmlassung bezugnehmend auf die Anhörung aus, mit Blick auf die aktenkundige gesundheitliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sowie ihre aktuelle gesundheitliche Verfassung sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon ausgegangen, dass eine Anhörung im Dreierkollegium nicht geboten sei, da diese für die Beschwerdeführerin in ihrer derzeitigen Situation eine Belastung darstelle (pag. 363).

5.4

5.4.1

Aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2023 geht hervor, dass für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzig die Präsidentin und als Protokollführerin eine Mitarbeiterin des Behördensekretariats anwesend waren. Die weiteren Behördenmitglieder nahmen an der Anhörung nicht teil (pag. 67). Dies ist unbestritten.

5.4.2

Die Beschwerdeführerin zeigt im Beschwerdeverfahren hingegen nicht auf, weshalb die Auffassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, es liege in Bezug auf die Anhörung nach Art. 447 Abs. 2 ZGB ein Ausnahmefall vor, falsch sein soll. Ihre Rüge ist allgemein gehalten, ohne sich mit den konkreten Umständen auseinanderzusetzen. Sie legt nicht dar, inwiefern es gerade in ihrem Fall entscheidend gewesen wäre, dass sich der gesamte Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nicht bloss die Präsidentin einen persönlichen Eindruck von ihr gemacht hätte. Zwar ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwecks Wahrung der Interdisziplinarität grundsätzlich zur Anhörung als Spruchkörper verpflichtet. Vorliegend stützt sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrem Entscheid jedoch auf das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 25. Mai 2023. Da ein Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen ohnehin einzig aus triftigen Gründen möglich gewesen wäre und kein Behördenmitglied mit medizinischem Hintergrund Bestandteil des Spruchkörpers gewesen ist, darf davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper vorliegend zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht interdisziplinär zusammengesetzt, weshalb eine Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB im vorliegenden Fall hätte geheilt werden können. Nach dem Gesagten lag jedoch ein begründeter Ausnahmefall vor und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat durch die Delegation der Anhörung an ein Einzelmitglied Art. 447 Abs. 2 ZGB nicht verletzt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist jedoch gehalten, die Delegation der persönlichen Anhörung an ein Einzelmitglied eher zurückhaltend anzuwenden und im Entscheid jeweils entsprechend zu begründen.

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Verwertbarkeit des Gutachtens und macht geltend, der begutachtende Arzt, Dr. med. D.________, habe sie nicht nur bereits zu einem früheren Zeitpunkt begutachtet, sondern auch behandelt. Die Beschwerdeführerin sei mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Dezember 2020 angewiesen worden, regelmässige Termine beim Gutachter wahrzunehmen. Wie oft entsprechende Behandlungen vorgenommen worden seien, sei nicht bekannt, sei aber in Bezug auf die Unabhängigkeit des Gutachters auch nicht entscheidrelevant. Auf Grund der Vorbefassung sei der eingesetzte Sachverständige nicht geeignet, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Hinzu komme, dass der Gutachter mit E-Mail vom 4. Februar 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt habe, eine Begutachtung mache nur dann Sinn, wenn es definitiv um eine Platzierung der Beschwerdeführerin gehe (auch gegen den Widerstand des Umfelds; vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5, pag. 41). Der Ausgang der Begutachtung habe somit bereits vor der effektiven Begutachtung festgestanden. Dr. med. D.________ habe somit keineswegs als unbefangener Sachverständiger ein unabhängiges Gutachten erstellen können. Im Übrigen beruhe das Gutachten auf der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin sowie Gesprächen mit involvierten Personen. Er habe allerdings die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Begutachtung weder untersucht noch je persönlich befragt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen sollten, die ein Aktengutachten rechtfertigen würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zwecks Begutachtung in die B.________ (Klinik) eingewiesen worden. Wenn die Akten für die Begutachtung ausreichend gewesen sein sollen, sei nicht ersichtlich, weshalb sie für diese Begutachtung hätte eingewiesen werden müssen (pag. 7 ff.).

6.1.2

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde äussert sich in ihrer Vernehmlassung zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin und erklärt zusammenfassend, es sei zutreffend, dass Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin vom 23. November 2020 bis 15. Februar 2021 kurzzeitig ambulant betreut habe. Die ambulante Betreuung sei jedoch nur während eines kurzen Zeitraums erfolgt und liege mehr als zwei Jahre zurück. Somit sei nicht von einer Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise einem bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnis auszugehen (pag. 363).

6.2

6.2.1

Grundsätzlich ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten, auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim besagten Verfahren um eine Unterbringung, eine periodische Überprüfung oder um einen Entscheid aufgrund eines Entlassungsgesuchs der betroffenen Person handelt. Zudem wird auch ein aktuelles Gutachten verlangt (BGE 140 III 105 E. 2.6 betreffend Art. 450e Abs. 3 ZGB).

6.2.2

Als Sachverständiger kann ein Arzt eingesetzt werden, der sich unter den konkreten Umständen, das heisst aufgrund seiner Erfahrung im Umgang mit psychisch kranken Menschen, als geeignet erweist, ein objektives Gutachten zu erstellen (BGE 137 III 289 E. 4.4; 119 II 319 E. 2). Der Gutachter muss unabhängig sein (BGE 137 III 289 E. 4.4; Urteil des BGer 5A_128/2021 vom 19. April 2021 E. 3.1.3). Dabei sind an die Unbefangenheit des Sachverständigen grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an das urteilende Gericht. Er darf sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit der betroffenen Person geäussert haben (BGE 137 III 289 E. 4.4; 128 III 12 E. 4a; Urteile des BGer 5A_787/2011 vom 24. November 2011 E. 3.4; 5P.19/2001 vom 12. Februar 2001 E. 3a). Ein Sachverständiger kann aber nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er die betroffene Person schon in einem früheren Verfahren einmal begutachtet hat, sofern das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; Urteil des BGer 5A_358/2010 vom 8. Juni 2010 E. 1.3). Ebenso wenig von vornherein als Sachverständige ausgeschlossen sind Klinikärzte, die nicht mit der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person befasst sind (BGE 128 III 12 E. 4b, 118 II 249 E. 2a; Urteile des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.3; 5C.141/2002 vom 4. Juli 2002 E. 3; Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 442; Maranta, a.a.O., N. 25 zu Art. 446 ZGB; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 450e ZGB; kritisch dazu: Urteil des BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.3). Es ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einer Klinik Ärzte untereinander in einem engeren persönlichen Kontakt stehen, als dies bei Ärzten der Fall ist, die nur lose berufliche Kontakte pflegen. Hinzu kommt, dass die Ärzte in einer Klinik hierarchisch organisiert sind, indem Chef- beziehungsweise leitende Ärzte den Oberärzten und diese den Assistenzärzten vorstehen. Schliesslich kann das allgemeine Interesse einer Klinik, mit Behandlungen Einnahmen zu erzielen, je nach Tarifstruktur Anreiz für eine längere oder aber eine verkürzte Behandlung bilden. Somit ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese in der Organisation einer Klinik begründeten Umstände unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit heikel sind. Eine persönliche Bekanntschaft und die Arbeit in derselben Organisation begründen jedoch für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit. Denn Gegenstand der Beurteilung ist nicht die Qualität der ärztlichen Arbeit der behandelnden Kollegen, sondern der Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weshalb eine persönliche Nähe zwischen begutachtendem und behandelndem Arzt in aller Regel nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Von Ärzten als Fachpersonen kann im Allgemeinen erwartet werden, dass sie trotz ihrer persönlichen Verbundenheit mit Berufskollegen in der Lage sind, allein nach fachlichen Kriterien zu entscheiden. Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung präjudiziert die medizinische Einschätzung die juristische Beurteilung im Übrigen nicht. Auch eine aus medizinischer Sicht notwendige Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person kann sich unter rechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig erweisen. Die Sachverständigen müssen somit nicht befürchten, dass sie die behandelnden Ärzte für ein aus deren Sicht unliebsames Prozessergebnis verantwortlich machen. Bei objektiver Betrachtung kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Sachverständigen würden aus Rücksicht auf die behandelnden Ärzte einfach deren Beurteilung folgen. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. D.________ ist somit nicht bereits aufgrund seiner Funktion als Chefarzt der B.________ (Klinik), wo die Beschwerdeführerin untergebracht ist, ausgeschlossen.

Dispositiv

6.2.3 Im vorliegenden Fall lassen allerdings weitere Umstände den Anschein der Befangenheit entstehen. Nachdem die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit wegen stets gleicher Vorkommnisse immer wieder in der B.________ (Klinik) behandelt worden ist, stellt sich allgemein die Frage, ob die Klinikärzte in der Beurteilung der Beschwerdeführerin überhaupt noch offen sein können (BGE 128 III 12 E. 4b; Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.1). Diese Frage ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu verneinen. Dr. med. D.________ hat bereits in der E-Mail-Korrespondenz mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Februar 2022 mitgeteilt, dass ein Gutachten nur Sinn mache, wenn es definitiv um eine Platzierung gehe und dies auch gegen den Widerstand des Umfeldes (BB 5, pag. 41). Damit hat sich Dr. med. D.________ schon vor über einem Jahr, bevor der Auftrag zur Begutachtung überhaupt erteilt worden ist, auf das nunmehr vorliegende Ergebnis festgelegt. Er kann demnach nicht mehr als genügend ergebnisoffen angesehen werden, um als Sachverständiger zu wirken.

6.2.4 Wie sich zudem aus Art. 28 Abs. 1 KESG ergibt, darf der Unterbringungsentscheid nach Art. 427 Abs. 2 ZGB nicht durch Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren. Ebenso wenig dürfen behandelnde Ärzte ein Gutachten zur Notwendigkeit und Geeignetheit einer Massnahme erstatten, mit deren Vollzug sie betraut sind. Diesfalls stehen sie nämlich zur betroffenen Person einerseits in einer Arzt-Patienten-Beziehung und andererseits – als Vollzugsperson der anordnenden Behörde – in einem hoheitlichen Verhältnis. In dieser Eigenschaft sind sie vorbefasst, weshalb sie keine genügende Gewähr für eine unabhängige Beurteilung der sich stellenden Fragen bieten. Behandelnde Ärzte kommen daher als Sachverständige nicht in Betracht (BGE 143 III 189 E. 3.4 S. 193; Entscheid des OGer/BE KES 19 855 vom 27. November 2019 E. 19.3, vgl. auch Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 49 zu Art. 439 ZGB). Als solche sind alle Ärzte zu betrachten, die in ihrer Funktion als Assistenz-, Ober- oder Chef- beziehungsweise leitende Ärzte die Behandlungsleistungen persönlich erbracht oder aber darauf durch konkrete, auf die betroffene Person bezogene Weisungen Einfluss genommen haben. Die blosse Möglichkeit der Einflussnahme oder der Erlass allgemeiner Weisungen über die Behandlung von Patienten schadet nicht, weshalb weder die Funktion als Vorgesetzter noch die organisatorische Verantwortung für die Abteilung, in der die betroffene Person behandelt wird, für sich allein die Unabhängigkeit als Sachverständiger in Frage stellt. Dass Dr. med. D.________ als leitender Arzt der Akutstation Ost 1 im stationären Rahmen insbesondere 2020 und 2021 immer wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt kam (vgl. dazu pag. 357), erweckt demnach noch keine Bedenken. Hingegen wird in der Stellungnahme der Klinik vom 22. Juni 2023 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. November 2020 bis 15. Januar 2021 sowie einmalig am 18. Februar 2022 ambulant durch Dr. med. D.________ betreut wurde (pag. 357). Dasselbe bestätigt auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme (pag. 363). Es kann für die Frage der Unabhängigkeit nicht darauf ankommen, wie lange die Behandlung bereits zurückliegt und wie lange sie gedauert hat, wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme meint. Massgebend ist allein, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit entsteht. In dieser Hinsicht ist darauf abzustellen, ob zwischen Arzt und Patientin eine persönliche Behandlungsbeziehung aufgebaut worden ist (vgl. dazu das Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.2.3). Daran mag es zum Beispiel bei einem Dienstarzt fehlen, der die vom zuständigen Assistenzarzt vorgeschlagene Therapie bloss telefonisch absegnet, ohne die Patientin selbst gesehen zu haben. Wenn sich aber wie hier das Behandlungsverhältnis immerhin über mehrere Monate hinzieht und auch persönliche Gespräche beinhaltet, ist der Arzt nicht mehr als genügend unabhängig anzusehen, um als Sachverständiger eingesetzt zu werden. Demnach sind vorliegend die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht erfüllt.

6.2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin gänzlich verzichtet hat; jedenfalls ist ein solches weder im Gutachten noch in den Akten vermerkt. Er hat sich somit keinen aktuellen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin verschafft. Weder aus dem Gutachten selbst noch aus den Akten sind sachliche Gründe für den Verzicht auf eine persönliche Exploration ersichtlich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage beruht.

6.2.6 Da das fachpsychiatrische Gutachten der B.________ (Klinik) vom 25. Mai 2023 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung nicht auf seiner Grundlage getroffen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben.

7.

7.1 Hebt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 69 Abs. 2 KESG). Entsprechend kann es den angefochtenen Entscheid auch zuungunsten der Beschwerdeführerin abändern (kein Verbot der reformatio in peius; Maranta, a.a.O., N. 46 zu Art. 446 ZGB; Hurni/Josi/Sieber, a.a.O., Rz. 49). Dieses Vorgehen ist jedoch für die Beschwerdeführerin mit Nachteilen verbunden, stünde ihr gegen eine solche Anordnung nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Der Beschwerdeführerin ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Von seiner Abänderungsbefugnis macht das Gericht daher nur zurückhaltend Gebrauch. Ein solcher Entscheid setzt in jedem Fall voraus, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine fürsorgerische Unterbringung mangels (rechtsgenüglichen) Gutachtens aufhebt und die betroffene Person stattdessen gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB zur Begutachtung in die Einrichtung einweist (Urteil des OGer/BE KES 19 855 vom 27. November 2019 E. 20, Hurni/Josi/Sieber, a.a.O., Rz. 481).

7.2 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so wird die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung eingewiesen (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Einweisung zur Begutachtung ist zeitlich zu befristen (Art. 28 Abs. 2 KESG).

Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin schon lange unter Alkoholabhängigkeit leidet und in alkoholisiertem Zustand im Jahr 2023 wiederholt die Ambulanz gerufen und suizidale Äusserungen gemacht hat, was zur Begutachtung und anschliessend zum angefochtenen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt hat. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat die Beschwerdeführerin demgegenüber klar verneint, suizidal zu sein und ihr Verhalten bereut. Im Weiteren hat sie dem Aufbau eines ambulanten Helfernetzes grundsätzlich zugestimmt und bestätigt, bei einer ambulanten Begutachtung – falls nötig – mitzuwirken. Ambulante Massnahmen wurden bei der Beschwerdeführerin jedoch zuletzt mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 installiert (vgl. pag. 75). Es erscheint daher nicht als ausgeschlossen, dass das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin durch eine ambulante Begleitung und Betreuung gewahrt wäre, weshalb eine Einweisung zur Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht verhältnismässig ist. Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen einer Einweisung zur Begutachtung vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik zu entlassen.

8. Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid aus den dargelegten Gründen als widerrechtlich und ist entsprechend aufzuheben.

IV.

9.

9.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 lit. a und 70 Abs. 3 lit. a KESG).

9.2 Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, wobei sich die Bemessung des Parteikostenersatzes nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung richtet (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) verweist dabei auf die Bestimmungen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

9.3 Rechtsanwältin C.________ macht anlässlich der Verhandlung einen Stundenaufwand von 8.5 Stunden sowie Auslagen von Pauschal 3 % geltend (vgl. pag. 381). Die fürsorgerische Unterbringung stellt für die betroffene Person zwar einen grossen Eingriff dar, weshalb die Bedeutung der Streitsache jeweils als leicht überdurchschnittlich zu gelten hat. Das Verfahren bot jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht grössere Schwierigkeiten, weshalb es mit Blick auf ähnlich gelagerte Verfahren weder als komplex noch aufwändig zu taxieren ist. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Entschädigung von CHF 2'000.00. Die geltend gemachten Auslagen von 3 % geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich entschädigt. Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 2'218.60 (Honorar CHF 2'000.00, Auslagen CHF 60.00 und Mehrwertsteuer CHF 158.60) auszurichten.

Das Gericht entscheidet:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. A.________ ist aus der Klinik zu entlassen.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'218.60 (Honorar CHF 2'000.00, Auslagen CHF 60.00 und MWST CHF 158.60) zu bezahlen.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________

- der Vorinstanz

Mitzuteilen:

- der B.________ (Klinik)

- dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern

Bern, 23. Juni 2023

(Ausfertigung: 5. Juli 2023)

Im Namen des Kindes- und

Erwachsenenschutzgerichts

Der Vorsitzende:

Oberrichter Josi

Die Gerichtsschreiberin:

Wellig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Die Beschwerde in Zivilsachen gegen eine fürsorgerische Unterbringung hat die aufschiebende Wirkung nur, soweit der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügt.

1

KES 23 437

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e CC

Art. 426 ZGBart. 426 CCart. 426 CC

Art. 428 ZGBart. 428 CCart. 428 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 65 KESGart. 65 LPEAart. 65 KESG

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e CC

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

BGE 140 III 92ATF 140 III 92DTF 140 III 92

BGE 136 III 497ATF 136 III 497DTF 136 III 497

BGE 118 II 254ATF 118 II 254DTF 118 II 254

5A_327/2013

5A_290/2013

Art. 73 KESGart. 73 LPEAart. 73 KESG

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71

Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG

Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG

Art. 22 VRPGart. 22 LPJAart. 22 VRPG

5A_128/2021

5A_469/2013

BGE 129 I 249ATF 129 I 249DTF 129 I 249

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

Art. 449b ZGBart. 449b CCart. 449b CC

BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV

BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387

Art. 23 VRPGart. 23 LPJAart. 23 VRPG

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BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

4A_241/2020

4A_438/2019

5A_914/2018

Art. 19 VRPGart. 19 LPJAart. 19 VRPG

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

BGE 130 II 425ATF 130 II 425DTF 130 II 425

5A_902/2018

5A_611/2017

5A_2/2016

Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 CC

5A_902/2018

5A_611/2017

5A_2/2016

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

BGE 142 I 188ATF 142 I 188DTF 142 I 188

5A_611/2017

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

Art. 447 ZGBart. 447 CCart. 447 CC

BGE 140 III 105ATF 140 III 105DTF 140 III 105

Art. 450e ZGBart. 450e CCart. 450e CC

BGE 137 III 289ATF 137 III 289DTF 137 III 289

BGE 119 II 319ATF 119 II 319DTF 119 II 319

BGE 137 III 289ATF 137 III 289DTF 137 III 289

5A_128/2021

BGE 137 III 289ATF 137 III 289DTF 137 III 289

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5A_787/2011

5P.19/2001

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

5A_358/2010

BGE 128 III 12ATF 128 III 12DTF 128 III 12

BGE 118 II 249ATF 118 II 249DTF 118 II 249

6P.91/2002

5C.141/2002

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC

5A_912/2014

BGE 128 III 12ATF 128 III 12DTF 128 III 12

6P.91/2002

Art. 28 KESGart. 28 LPEAart. 28 KESG

Art. 427 ZGBart. 427 CCart. 427 CC

BGE 143 III 189ATF 143 III 189DTF 143 III 189

KES 19 855

Art. 439 ZGBart. 439 CCart. 439 CC

6P.91/2002

Art. 69 KESGart. 69 LPEAart. 69 KESG

Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC

Art. 105 BGGart. 105 LTFart. 105 LTF

Art. 449 ZGBart. 449 CCart. 449 CC

KES 19 855

Art. 449 ZGBart. 449 CCart. 449 CC

Art. 28 KESGart. 28 LPEAart. 28 KESG

Art. 63 KESGart. 63 LPEAart. 63 KESG

Art. 70 KESGart. 70 LPEAart. 70 KESG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF