SK 2017 357
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren
11. August 2020Deutsch192 min
Mit Urteil vom 25. November 2016 (pag. 4943 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z.N. des Beschuldigten 2 / Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2 oder Straf- und Zivilkläger) wegen Verjährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Lit. A. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 17 357 + 358
Bern, 6. Juli 2018
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),
Obergerichtssuppleantin Schwendener,
Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Garo
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
E.________ (AG), v.d. F.________
Zivilklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin
und
G.________ (AG), v.d. H.________
Zivilklägerin 2
und
I.________ (AG), v.d. J.________
und
K.________
v.d. L.________
Strafkläger
Gegenstand vorsätzliche Brandstiftung, fahrlässige Verursachung einer Explosion etc. (A.________)
Anstiftung zur Brandstiftung, versuchter Betrug etc. (C.________)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. November 2016 (PEN 16 479 - 481)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
1.1 Betreffend A.________
Mit Urteil vom 25. November 2016 (pag. 4943 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z.N. des Beschuldigten 2 / Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2 oder Straf- und Zivilkläger) wegen Verjährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Lit. A. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945).
Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten 1 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung von den Anschuldigungen der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers, der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z.N. des Straf- und Zivilklägers sowie der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp, frei (Lit. A. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4945).
Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wie folgt schuldig (Lit. A. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946):
1. Der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin E.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 1) und der Zivilklägerin 3 I.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 3);
2. der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3;
3. der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2 G.________ (AG) (nachfolgend Zivilklägerin 2);
4. der falschen Anschuldigung, begangen am 14., 15. und 23. Mai 2013 in Bern z.N. von M.________;
5. der Erpressung, begangen in der Zeit vom 2. April 2013 bis am 29. Juni 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Strafklägers K.________ (nachfolgend Strafkläger);
6. der Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen
6.1. am 12./13. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers;
6.2. am 17. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch);
6.3. am 18. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch);
6.4. am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers (Versuch);
7. der Drohung, mehrfach begangen
7.1. ca. Mai, Juni und Juli 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers;
7.2. am 9. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers;
7.3. am 20. Oktober 2013 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers;
8. der Beschimpfung, begangen am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N. des Straf- und Zivilklägers;
9. des falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Lit. A. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 4946 f.):
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen.
2. Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015, wobei 70 Tagessätze zu bezahlen sind und bei 180 Tagessätzen der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde.
3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 24‘155.60.
Unter Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verfügte die Vorinstanz sodann im Zivilpunkt (pag. 4949):
1. Die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3, dies unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________;
2. die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg aufgrund von deren Unvollständigkeit (Art. 221 ZPO);
3. die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 2;
4. den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage.
Weiter legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher O.________ fest (Lit. A. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4948) und traf die den Beschuldigten 1 betreffenden notwendigen Verfügungen (Lit. A. Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4949).
1.2 Betreffend N.________
Betreffend N.________ ist das erstinstanzliche Urteilsdispositiv vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Für den Inhalt wird auf Lit. B. Ziff. I., II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen (vgl. pag. 4950 ff.).
1.3 Betreffend C.________
Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten 2 mit Urteil vom 25. November 2016 wie folgt schuldig (Lit. C. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4954):
1. Der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3;
2. des versuchten Betrugs, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2;
3. der Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. von K.________;
4. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. der P.________ (GmbH);
5. der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo
und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (pag. 4954 f.):
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten.
2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘423.70.
Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956):
1. Der Beschuldigte 2 werde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 an die Zivilklägerin 2 verurteilt;
2. die Zivilklage der Zivilklägerin 1 werde aufgrund ihrer Unvollständigkeit auf den Zivilweg verwiesen;
3. für die Beurteilung der Zivilklage würden keine Kosten ausgeschieden.
Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Q.________ fest (Lit. C. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956) und traf die den Beschuldigten 2 betreffenden notwendigen Verfügungen (Lit. C. Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4956 f.).
2. Berufungen
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 28. November 2016 (vgl. pag. 4971), als auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 29. November 2016 (vgl. pag. 4974 und pag. 4976) fristgerecht Berufung an.
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.) beschränkte Fürsprecher O.________ die Berufung des Beschuldigten 1 auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion und wegen Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), die Bemessung der Strafe, die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verurteilung zu Schadenersatz von CHF 14‘000.00 an die Zivilklägerin 3 (pag. 5203 f.).
Rechtsanwältin D.________, welche inzwischen anstelle von Rechtsanwalt Q.________ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 eingesetzt worden war (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2017, pag. 5037 ff.), teilte mit ebenfalls form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich, d.h. in Bezug auf alle fünf Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 2, angefochten (pag. 5209).
Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (pag. 5245 ff.) verlauten, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch werde ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 beantragt. Der Beschuldigte 1 hatte gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2017 in formeller Hinsicht keine Bemerkungen zur Berufungserklärung des Beschuldigten 2 anzubringen (pag. 5303). Die Zivilklägerinnen 2 und 3 sowie der Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht zu den Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. zur Berufung des Beschuldigten 1 vernehmen (vgl. pag. 5306).
3. Anschlussberufung
Die Zivilklägerin 1 erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Anschlussberufung (pag. 5248 ff.). Mit Stellungnahme vom 13. November 2017 (pag. 5314 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Hauptanträge der Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 (Ziff. II.1. und II.2.b.) sei nicht und auf den Antrag Ziff. II.2.d. sei teilweise (soweit N.________ betreffend) nicht einzutreten (pag. 5315). Rechtsanwältin D.________ stellte mit Eingabe vom 23. November 2017 den Antrag, auf Ziff. II.1. der Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 sei nicht einzutreten (pag. 5317). Fürsprecher O.________ schliesslich beantragte mit Eingabe vom 29. November 2017 seinerseits, auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 sei, soweit den Beschuldigten 1 betreffend, nicht einzutreten (pag. 5319 f.).
Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) trat die Kammer auf die Anschlussberufung der Zivilklägeirn 1 insoweit nicht ein, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betrifft. Auf die Anschlussberufung wurde dagegen insoweit eingetreten, als sie sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg richtet (pag. 5332).
4. Wechsel amtliche Verteidigung
Nachdem bereits im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 ein Anwaltswechsel von Rechtsanwalt Q.________ zu Rechtsanwältin D.________ stattgefunden hatte (pag. 5037 ff.), beantragte Fürsprecher O.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2018 zufolge Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit als praktizierender Rechtsanwalt die Entlassung aus dem amtlichen Mandat als Verteidiger des Beschuldigten 1 (pag. 5326). Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) wurde Fürsprecher O.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 25. Januar 2018 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 eingesetzt (pag. 5333).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Rechtsanwältin D.________ beantragte namens und auftrags des Beschuldigten 2 mit Berufungserklärung vom 29. September 2017 (pag. 5207 ff.) die Einvernahme des Beschuldigten 2 sowie die Einvernahme von R.________, S.________ und T.________ als Zeugen. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei ein gerichtlicher Augenschein an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) anzuordnen (pag. 5210).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 2 (pag. 5246 f.). Die übrigen Parteien liessen sich zu den Beweisanträgen nicht vernehmen.
Mit begründetem Beschluss vom 26. Januar 2018 (pag. 5331 ff.) wurde der vom Beschuldigten 2 gestellte Beweisantrag, er sei oberinstanzlich zu befragen, gutgeheissen, wobei unter Hinweis auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezem-ber 2017, E. 4) festgestellt wurde, dass eine oberinstanzliche Befragung beider Beschuldigter nunmehr ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen habe. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten 2 wurden abgewiesen (pag. 5332).
Von Amtes wegen wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung zudem aktuelle Leumundsberichte (pag. 5385 ff. und pag. 5387) sowie aktuelle Strafregisterauszüge (pag. 5378 ff. und pag. 5400 ff.) über die Beschuldigten 1 und 2 eingeholt. Gestützt auf die aus den Strafregisterauszügen ersichtlichen Eintragungen wurden in der Folge zudem die Akten BM 17 32604 (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017 betreffend den Beschuldigten 1: versuchte Erpressung, begangen am 22. Juni 2017; 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00) und BM 18 2252 (hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz) sowie BM 17 41229 (hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten 2 wegen Betrugs) beigezogen. Den Parteien wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die edierten Akten gewährt.
6. Anträge der Parteien
6.1 Beschuldigter 2
Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 5449 bzw. pag. 5483):
«I.
C.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen
- der Anstiftung zur Brandstiftung, angeblich begangen am 01. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
- des versuchten Betruges, angeblich begangen am 01. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z. N. der G.________ (AG);
- der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo, z. N. K.________
- der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. ‹P.________ (GmbH)›
- der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo,
unter Auferlegung aller erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an C.________.
Erwägungen
II.
Die Zivilklagen der G.________ (AG) und der E.________ (AG) seien abzuweisen, unter den sich daraus ergebenden Kostenfolgen.
III.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzulegen.»
6.2
Beschuldigter 1
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 5458 bzw. pag. 5484):
«[…]
Feststellungen
1.
Es sei festzustellen, dass
die Ziffer I. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Tätlichkeiten,
Ziffer II. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Freisprüche der Vorwürfe der Nötigung, der Drohung, der groben Verkehrsregelverletzung,
Ziffer Ill. unter A. des erstinstanzlichen Urteils betreffend der Schuldsprüche in den Ziffern 4 (falsche Anschuldigung), Ziffer 5 (Erpressung), Ziffer 6 (Nötigung und Versuchs dazu) mehrfach begangen gemäss Ziffer 6.1 bis und mit 6.4, Ziffer 7 (Drohung), mehrfach begangen gemäss Ziffer 7.1 bis und mit 7.3, Ziffer 8 (Beschimpfung) sowie Ziff. 9 (falschen Zeugnisses),
Ziff. 3 unter Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils (Zivilklage der Privatklägerin G.________ (AG))
in Rechtskraft erwachsen sind.
II. Schuldpunkt
2.
Die Ziffer III. unter A. des erstinstanzlichen Urteils sei beschränkt auf Ziffer 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen von der Anschuldigung
der vorsätzlichen Brandstiftung, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), z.N. der G.________ (AG).
3.
Die auf diese Freisprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zulasten des Kantons Bern auszuscheiden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten.
Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären
a.) der Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG).
Herr A.________ sei für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens zu verurteilen zu
einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015, teilbedingt zu 70 Tagessätze zu vollziehen und zu 180 Tagessätzen aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Herr A.________ sei zur Tragung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten zu verurteilen und das amtliche Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zu bestimmen.
Es sei davon Akt zu nehmen, dass der amtliche Verteidiger auf das Nachforderungsrecht gegenüber Herrn A.________ verzichtet.
Ill. Zivilpunkt
Die Ziffer 1 unter Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Zivilklage der I.________ (AG) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Anschlussberufung der E.________ (AG) sei abzuweisen und die Zivilklage der E.________ (AG) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft.»
Was den Antrag auf Schuldspruch einzig wegen Gehilfenschaft zur versuchten Brandstiftung anbelangt entsprechen die in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträge den Anträgen in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.). Hingegen weichen sie insofern davon ab, als in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten beantragt wurde, während in der Berufungsklärung noch Antrag auf eine Verurteilung «für sämtliche Schuldsprüche des Verfahrens» [antragsgemäss ist es nur einer] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten gestellt wurde (vgl. pag. 5204). Massgebend ist der in der oberinstanzlichen Verhandlung gestellte, nicht über den mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 gestellten Antrag hinausgehende Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten. Die Schuldsprüche in allen anderen Punkten und die entsprechende Verurteilung zu einer Geldstrafe sind nicht angefochten (pag. 5203).
Abweichend vom schriftlich eingereichten Antrag auf Verweis der Zivilklage der Zivilklägerin 3 auf den Zivilweg (pag. 5459) führte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Zivilklage der Zivilklägerin 3 gegen den Beschuldigten 1 sei abzuweisen (pag. 5462). Massgebend und für die Kammer bindend ist der im Rahmen des Parteivortrages mündlich begründete Antrag, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahren die Abweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 3 beantragt.
6.3
Zivilklägerin 1
Die Zivilklägerin 1 verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung auf die mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Oktober 2017 gestellten Anträge, soweit mit Beschluss vom 26. Januar 2018 darauf eingetreten worden sei (pag. 5462). Mit Anschlussberufungserklärung hatte die Zivilklägerin folgendes Rechtsbegehren gestellt (pag. 5248 f.):
«Das erstinstanzliche Urteil wird nur in Teilen angefochten. Die E.________ (AG) (im Folgenden auch: E.________) beantragt eine Bestätigung der vom Regionalgericht Bern-Mittelland gemäss Urteil vom 25.11.2016 ausgesprochenen Schuldsprüchen gegen A.________ und gegen N.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion je begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) (Lit. A. Ziff. III. 1.+2. / Lit. B Ziff. I. 1.+2.) sowie gegen C.________ wegen Anstiftung zur Brandstiftung begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) (Lit. C. Ziff. I. 1.+2.). Die vorliegende Anschlussberufung wendet sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg wegen Unvollständigkeit (Dispositiv Lit. A Ziff. V.2., Dispositiv Lit. B Ziff. IV.2., Dispositiv Lit. C Ziff. III.2.).»
Wie bereits ausgeführt, wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2018 auf die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 insoweit nicht eingetreten, als damit die Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche verlangt wurde und sie den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils gegen N.________ betraf. Auf die Anschlussberufung wurde dagegen insoweit eingetreten, als sie sich gegen die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg richtete (pag. 5332). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung der gestellten Anträge beantragte Rechtsanwältin F.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem – und über die gestellten Anträge und das erstinstanzliche Urteilsdispositiv hinausgehend – die Verurteilung zur Bezahlung von Zins ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Schadensdossiers (vgl. pag. 5463). Die Zivilklägerin 1 kann jedoch oberinstanzlich nicht mehr verlangen, als sie erstinstanzlich beantragt hatte und mit Urteil vom 25. November 2016 beurteilt worden ist (vgl. dazu die im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung von der Zivilklägerin 1 eingereichten Anträge auf Bezahlung von insgesamt CHF 92‘500.00 Schadenersatz, pag. 4633). Auf die Zivilklage der Zivilklägerin 1 ist deshalb in diesem Umfang, d.h. soweit sie – über den Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 92‘5000.00 hinaus – auch die Verurteilung zur Bezahlung von Zins beantragte, nicht einzutreten.
6.4
Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 5463 bzw. pag. 5488):
«A. A.________
I.
«Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________, wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen
2.1
der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________;
2.2
der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z. N. von C.________;
2.3
der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde
3.1
der falschen Anschuldigung, begangen am 14., 15. sowie 23. Mai 2013 in Bern z. N. von M.________;
3.2
der Erpressung, begangen in der Zeit vom 2. April 2013 bis am 29. Juni 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von K.________;
3.3
der Nötigung und des Versuchs dazu, mehrfach begangen
1.3.1
am 12./13. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________;
1.3.2
am 17. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________ (Versuch);
1.3.3
am 18. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________ (Versuch);
1.3.4
am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z. N. von C.________ (Versuch);
3.4
der Drohung, mehrfach begangen
3.4.1
ca. Mai, Juni und Juli 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________;
3.4.2
am 9. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z. N. von C.________
3.4.3
am 20. Oktober 2013 in Bern z. N. von C.________;
3.5
der Beschimpfung, begangen am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z. N. von C.________;
3.6
des falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern;
Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. VI/1/2.
die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt wurde (Ziff. IV).
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der ‹G.________ (AG);
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu:
einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen.
Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 20'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015. Davon sind 70 Tagessätze zu bezahlen. Bei 180 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2.
seinen anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 1'200.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. (Honorar amtliche Verteidigung etc.).
B. C.________
I.
C.________ sei
schuldig zu sprechen der:
der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
des versuchten Betruges, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z. N. der G.________ (AG);
des Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. K.________;
der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z. N. ‹P.________ (GmbH)›;
der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und evtl. anderswo
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu:
Zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten.
seinen anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 1'200.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD).
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen. (DNA-Profil, Honorar amtliche Verteidigung etc.).»
6.5
Zivilklägerin 2
Die Zivilklägerin 2 bestätigte mit schriftlicher Eingabe vom 13. Juni 2018 ihre Zivilforderung in der Höhe von CHF 50‘000.00 und verlangte die Bestätigung der sie betreffenden Lit. C Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5388 ff.).
6.6
Zivilklägerin 3
Die Zivilklägerin 3 reichte im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung keine schriftlichen Anträge ein und erschien auch nicht zum Verhandlungstermin. Am 4. Juli 2018 kontaktierte V.________ von der Zivilklägerin 3 die Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und teilte mit, man könne die Vorladung bei der Zivilklägerin 3 intern keinem Dossier zuteilen. Sie wurde dahingehend informiert, dass J.________ die Zivilklägerin 3 erstinstanzlich vertreten habe und dass im Berufungsverfahren nun bereits die Urteilsberatung statt finde. (vgl. pag. 5426). Seitens der Zivilklägerin 3 meldete sich daraufhin niemand mehr beim Obergericht des Kantons Bern. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zivilklägerin im Berufungsverfahren an ihrem im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag festhält. Mit Eingabe vom 17. September 2012 an die Staatsanwaltschaft hatte die Zivilklägerin 3 Folgendes beantragt (pag. 4151; bestätigt mit Schreiben vom 8. September 2016 an die Vorinstanz, pag. 4642):
«Herr A.________, .________ (Adresse), und Herr N.________, .________ (Adresse), seien adhäsionsweise zu verurteilen, den Betrag von CHF 14‘000.00 der I.________ (AG) zurückzuerstatten.»
6.7
Strafkläger
Rechtsanwalt L.________ beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juni 2018 die Abweisung der Berufungen der beiden Beschuldigten und verlangte damit implizit eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5376).
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Vorab hält die Kammer erneut fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016, soweit N.________ betreffend (d.h. in Bezug auf B.I., II., III., IV. und V., vgl. pag. 4950 ff.), vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschuldigte 1 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 25. September 2017 (pag. 5203 ff.) auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion und Gehilfenschaft zum Betrug (Lit. A. Ziff. III.1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe (Lit. A. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach), die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten (Lit. A. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3 (Lit. A. Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich ihrerseits einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. A. Ziff. V.2. (vgl. pag. 5249).
Betreffend die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 diesen Punkt zwar angefochten hat, in der Berufungsverhandlung jedoch diesbezüglich einen mit dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv identisch lautenden Antrag stellte (vgl. pag. 5459 sowie die Ausführungen unter I.6.2. Beschuldigter 1 hiervor). Aus den mündlichen Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ zur Begründung des gestellten Antrags geht zudem hervor, dass der Beschuldigte 1 diesen Teil der auszusprechenden Sanktion für die Schuldsprüche gemäss Lit. A. Ziff. III.5., 6., 7., 8. und 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs beantragt, mithin für Schuldsprüche, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. pag. 4946). Der Beschuldigte 2 ist damit, soweit er zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, durch das erstinstanzliche Urteilsdispositiv zwar objektiv beschwert, ihm fehlt jedoch ein Rechtsschutzinteresse an der erneuten Beurteilung dieses Teils des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wenn er im Berufungsverfahren genau dasselbe erneut beantragt. Folglich tritt die Kammer insoweit nicht auf die Berufung des Beschuldigten 1 ein; die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer teilbedingten Geldstrafe (Lit. A. Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Damit sind die Lit. A. Ziff. I. (Einstellung), II. (Freisprüche), III.4., 5., 6., 7., 8. und 9 (Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Erpressung, Nötigung und Versuchs dazu [mehrfach begangen], Drohung [mehrfach begangen], Beschimpfung und falschem Zeugnis) inkl. die aus Lit. A. Ziff. III.5., 6., 7., 8. und 9. resultierende Verurteilung zu einer Geldstrafe (Sanktionspunkt 2 gemäss Lit. A. Ziff. III.2.), V.3. (Abweisung Zivilklage der Zivilklägerin 2) und 4. (Verzicht auf Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung des Zivilpunkts) sowie VI.1. (Einziehung beschlagnahmter Kleider) in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber sind Lit. A. Ziff. III.1., 2. und 3. (Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion und Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug) inkl. Sanktionspunkte 1 (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 3 (Auferlegung der auf den Beschuldigten 1 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten), IV. (Amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich), V.1. und 2. (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an die Zivilklägerin 3 sowie Verweis der Zivilklage der Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie VI.2. (DNA; nicht der Rechtskraft zugänglich) durch die Kammer neu zu beurteilen.
Der Beschuldigte 2 focht den ihn betreffenden Teil des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich an. Somit sind alle Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – soweit den Beschuldigten 2 betreffend – durch die Kammer neu zu beurteilen (Lit. C. Ziff. I., II. [nicht der Rechtskraft zugänglich], III. und IV. [nicht der Rechtskraft zugänglich]). Die Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 erstreckt sich auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 einzig auf den Zivilpunkt, konkret auf Lit. C. Ziff. III.2. (vgl. pag. 5249).
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Zivilklägerin 1 betreffend die Zivilpunkte, darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils – insbesondere hinsichtlich der Sanktion – ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.
8.
Fehlende Verfahrenseröffnung?
Rechtsanwältin D.________ brachte in ihrem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, gegen ihren Mandanten sei gar nie ein Verfahren wegen Veruntreuung eröffnet worden. Am 17. Oktober 2013 sei das Verfahren gegen ihn zwar ausgedehnt worden, aber nur wegen Betrugs. Der Tatbestand der Veruntreuung hätte somit gar nicht Eingang in die Anklageschrift finden dürfen (vgl. pag. 5455).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter den Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO ist die Untersuchung in einer Verfügung zu eröffnen; darin bezeichnet die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und sie ist nicht anfechtbar. Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen, wobei Art 309 Abs. 3 StPO anwendbar ist (Art. 311 Abs. 2 StPO).
Vorliegend dehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1, gegen N.________ und gegen M.________ mit Verfügung vom 27. November 2012 gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Beschuldigten 2 aus und vereinigte die Verfahren miteinander (pag. 3). In der Folge wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 am 17. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt (pag. 6). In der Einvernahme vom 26. November 2013 wurde der Beschuldigte 2 entsprechend belehrt und informiert (vgl. pag. 297). Entsprechend war ihm zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt, in Bezug auf welchen Lebenssachverhaltskomplex eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt wurde und er konnte sich insbesondere entsprechend verteidigen – dass die Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2013 «nur» den Tatbestand des Betrugs, nicht aber auch denjenigen der Veruntreuung explizit nennt, schadet nicht, zumal diese Unterscheidung bloss die spätere rechtliche Würdigung betrifft.
9.
Verletzung Anklagegrundsatz
Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO der zitierten Bestimmung muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Datum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blickwinkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorgenommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird. (sog. Informationsfunktion; vgl. BSK StPO-Niggli/Heimgartner, N 36, 39 und 40 zu Art. 9; Schmid, Praxiskommentar StPO, N 2 und 32 zu Art. 9). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1; BGE 126 I 19, E. 2a; BGE 120 IV 348, E. 2c; vgl. Josi Christian, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, und 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen).
Dem Beschuldigten 2 wird mit Lit. C. Ziff. 3. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 vorgeworfen, er habe sich des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, begangen am 22. Juni 2012, am 8. Oktober 2012 und am 24. Oktober 2012, evtl. in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 schuldig gemacht, indem er dem Strafkläger durch die Angabe von möglichen attraktiven Absatzkanälen und früheren erfolgreichen Geschäften vorgetäuscht habe, dass er gemeinsam mit ihm die neu gegründete P.________ (GmbH) zwecks eines Kleiderhandels betreiben wolle, ihn dadurch zwecks Übernahme von Stammanteilen an der Gesellschaft zur Zahlung von insgesamt CHF 56‘000.00 zur angeblichen Beschaffung von Firmenvermögen (Kleider etc.) verleitet und das Geld des Strafklägers in seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer für eigene (private) Zwecke benutzt habe. Dies, ohne eine produktive Geschäftstätigkeit der P.________ (GmbH) aufzunehmen und ohne Erbringung einer anderen Gegenleistung an den Strafkläger, wodurch dieser im Betrag von CHF 56‘000.00 zu Schaden gekommen sei. Über die P.________ (GmbH) sei am 17. September 2014 der Konkurs eröffnet worden (pag. 4293/8 f.).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 mit Urteil vom 25. November 2016 wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, z.N. des Strafklägers (Lit. C. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4954).
Unbestrittenermassen vereinbarten der Beschuldigte 2 und der Strafkläger mit Kaufvertrag vom 2. November 2012 die Abtretung von neun Stammanteilen der P.________ (GmbH) vom Beschuldigten 2 an den Strafkläger zum Kaufpreis von CHF 100‘000.00, wobei abgemacht wurde, davon seien CHF 60‘000.00 durch Überweisung und CHF 40‘000.00 durch Unterzeichnung eines Darlehensvertrages mit Rückzahlungsverpflichtung bis 30. Juni 2013 zu tilgen (pag. 1164). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und des Strafklägers ist ebenfalls unbestritten, dass der Strafkläger in die P.________ (GmbH) investieren wollte (vgl. die Aussagen des Strafklägers: Auf Frage, wofür die Gelder hätten dienen sollen [pag. 1037 Z. 160 f.]: «Für die Investition von Kleider.», auf Frage, ob der Beschuldigte 2 auch Geld in die Firma investiert habe [pag. 1038 Z. 179 f.]: «Er hat es gesagt. Aber ob er investiert hat, weiss ich nicht.». Vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er einen Teil des Geldes genommen habe, um Kleider zu kaufen [pag. 5445 Z. 1 f.]) und dass der Beschuldigte 2 und der Strafläger über die P.________ (GmbH) gemeinsam ein Modelabel aufziehen wollten (vgl. pag. 1036 Z. 111, Z. 116 ff.: «Wir wollten Mode betreiben. T-Shirts vom Ausland bestellen und hier verkaufen. Aber ich habe nur Geld investiert. […]», pag. 1036 Z. 121 f., Z. 124 ff., pag. 1037 Z. 148 ff., pag. 1041 Z. 303 ff.). Ebenso ist erstellt, dass der Strafkläger den durch Überweisung zu tilgenden Kaufpreis in der Höhe von CHF 56‘000.00 direkt auf das Konto der P.________ (GmbH) überwies (vgl. pag. 1038 Z. 198 f.). Die Kammer erachtet es vor diesem Hintergrund als erstellt, dass die den Wert der abgetretenen neun Stammanteile (ca. CHF 9‘000.00) bei Weitem übersteigende, durch den Strafkläger gesamthaft auf das Konto der P.________ (GmbH) einbezahlte Summe von CHF 56‘000.00 einerseits im ungefähren Umfang von CHF 9‘000.00 als Kauferlös für den Beschuldigten 2 bestimmt bzw. privater Kapitalertrag des Beschuldigten 2 war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5455), darüber hinaus – im ungefähren Umfang von CHF 47‘000.00 – aber auch ein Investment des Strafklägers in die P.________ (GmbH) darstellte; gemäss den übereinstimmenden Aussagen war die Idee hinter der Überweisung durch den Strafkläger auf das Konto der GmbH, dass der Beschuldigte 2 mit diesem Geld Kleider kaufen bzw. die Herstellung von Kleidern hätte finanzieren sollen, der Strafkläger wollte also nebst der Begleichung des Kaufpreises der P.________ (GmbH) Geld zuwenden. In diesem Umfang floss der überwiesene Betrag zivilrechtlich ins Geschäftsvermögen der Gesellschaft und war dem Beschuldigten 2 als alleinigem Geschäftsführer und damit Organ der P.________ (GmbH) anvertraut. Insofern wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte 2, indem er die überwiesene, ihm anvertraute Summe gesamthaft für seine private Zwecke verwendete, wie ihm dies die Anklageschrift in Ziff. C.3. vorwirft, die P.________ (GmbH) am Vermögen schädigte und damit eine Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB beging. Ein Vermögensschaden bei der P.________ (GmbH) ist jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben, vielmehr nennt diese einzig den Strafkläger als Geschädigten. Letzterer kann jedoch bereits deshalb nicht Geschädigter sein, weil er die CHF 56‘000.00 nicht im Sinne eines Darlehens an den Beschuldigten 2 zahlte, sondern vielmehr in der Hoffnung, eines Tages mit dem gut laufenden Geschäft Profit machen bzw. von der GmbH Dividenden beziehen zu können, in die P.________ (GmbH) investierte.
Im Übrigen sind in der Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung (Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB), noch dasjenige des Anvertrautseins (Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB) umschrieben (vgl. pag. 4293/8 f.). Vorliegend wäre nach Auffassung der Kammer die Erhebung einer Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO, mit Umschreibung der beiden unterschiedlichen Tatbestände in zwei separaten Absätzen angezeigt gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft beide Tatbestände in bloss einem Absatz zu umschreiben versuchte, wurde sie keinem gerecht. Damit verletzt die Anklageschrift den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen Betrug, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, ist folglich einzustellen.
Weil die durch den Strafkläger überwiesenen und vom Beschuldigten 2 nicht bestimmungsgemäss für die P.________ (GmbH) verwendeten Gelder im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein Thema bleiben (vgl. Lit. C.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016, pag. 4293/9), rechtfertigt sich weder eine Ausscheidung von Verfahrenskosten, noch die Ausrichtung einer Entschädigung.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere auf diejenigen betreffend den Indizienbeweis (vgl. pag. 5087 f., S. 29 f. Urteilsbegründung).
11.
Brandvorfall und damit zusammenhängende Anklagepunkte
11.1
Sachverhalt
11.1.1
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Es wird auf Ziff. I.A.1. - 3. und I.C.1. - 2. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (pag. 4293/2 f. und pag. 4293/8) und Ziff. 1. und 3. der Anklageergänzung bzw. Anklageänderung vom 22. November 2015 [recte: 2016] (pag. 4915 ff.) sowie auf die durch die Vorinstanz vorgenommenen Würdigungsvorbehalte gemäss Art. 344 StPO (pag. 4841) verwiesen.
11.1.2
Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass es am Dienstag, 1. Mai 2012, um ca. 21.00 Uhr im Industriebaukomplex U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) zu einer Explosion kam und ein Vollbrand ausbrach, wodurch die Lagerhalle samt Inhalt – insbesondere auch samt des Lagerguts der W.________ (GmbH) und desjenigen von X.________ – gänzlich zerstört wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und N.________ kurz nach Ausbruch des Brandes, um ca. 21.13 Uhr, an der Ecke ________ (Strasse/Strasse) in BH.________ (Ort) angehalten werden konnten, wobei sie mittelschwere Brandverletzungen am Kopf und im Gesicht sowie frische Sturzverletzungen (N.________) bzw. leichte Verbrennungen im Gesicht (Beschuldigter 1) aufwiesen (pag. 12). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass N.________ mit einem der beiden in unmittelbarer Nähe des Brandortes aufgefundenen Baseball-Caps in Berührung gekommen sein muss (pag. 76 ff., pag. 157 und pag. 176). Unbestritten ist auch, dass die Tür zum Lager an der U.________ (Adresse) am Abend des 1. Mai 2012 nicht verschlossen war. Von den Parteien werden schliesslich die Feststellungen der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände und Explosionen (BEX), betreffend die vorsätzliche Auslösung des Schadenfalles durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers (vgl. pag. 138 ff.) nicht bestritten. Durch den Beschuldigten 2 wird schliesslich nicht bestritten, dass er der Zivilklägerin 2 das Brandereignis am 2. Mai 2012 telefonisch sowie am 25. Mai 2012 schriftlich als Schadenfall (pag. 3547 f.) meldete.
11.1.3
Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Brand gelegt zu haben. Er macht geltend, er habe N.________ und den Beschuldigten 2 am Nachmittag des 1. Mai 2012 an die U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) fahren müssen, wo diese im Innern des Lagers des Beschuldigten 2 das Benzin ausgegossen hätten, während er selber im Auto gewartet habe. Am Abend des gleichen Tags sei er dann gemeinsam mit N.________ zum Tatort zurückgekehrt, um zu lüften. Dabei habe er sich jedoch nicht in die unmittelbare Nähe des Lagerschuppens begeben. N.________ habe sich allein dem Lager genähert und dabei eine Zigarette angezündet, was zu der von ihnen beiden nicht gewollten Explosion geführt habe.
Der Beschuldigte 2 seinerseits bestreitet, den Auftrag zur Brandstiftung gegeben zu haben. Er zweifelt weiter an, dass sich das Explosionszentrum (ausschliesslich) im Lager des Beschuldigten 2 befand.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit zu klären, ob bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 und N.________ den Auftrag zur Brandlegung am 1. Mai 2012 erteilte und ob der Beschuldigte 1 diesen Auftrag in der Folge gemeinsam mit N.________ ausführte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind sodann die Beweisfragen zu klären, in welcher Reihenfolge und zeitlichem Abstand sich Explosion und Brand entwickelten, sowie, ob durch einen allfälligen Trümmersturz Gefahr für die beiden Brandstifter sowie in der Nähe befindliche Personen und umliegende Häuser bestand.
11.2
Beweiswürdigung
11.2.1
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel unter dem Titel «Sachverhalt» vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 5076 ff., S. 18 ff. Urteilsbegründung).
11.2.2
Vorinstanzliches Beweisergebnis
Dispositiv
Die Vorinstanz kam unter dem Titel «Bestrittener Sachverhalt» (pag. 5074 ff., S. 16 ff. Urteilsbegründung) nach umfassender Würdigung zahlreicher Indizien zusammengefasst zum Schluss, die angeklagten Sachverhalte seien bei allen drei Beschuldigten (d.h. inkl. N.________) beweismässig erstellt (pag. 5103, S. 45 Urteilsbegründung). Angesichts der sehr extensiven Umschreibung der möglichen Tathandlungen ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz damit die Anklage gemäss Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (vgl. pag. 4293/1 ff.) meint. Demnach war der Beschuldigte 2 der Auftraggeber für die Brandstiftung und der Beschuldigte 1 führte seinerseits den Auftrag zusammen mit N.________ aus, wobei die Legung des Brandes unbeabsichtigt eine Explosion verursachte. Betreffend die Meldung des Ereignisses an die Zivilklägerin 2 geht die Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte 2 der Ausführende war, während der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mit der Brandlegung die nötige «Vorleistung» bzw. die Herbeiführung des Schadenfalls erbrachte.
11.2.3 Würdigung durch die Kammer
11.2.3.1. Ausgangslage – Objektivierte Eckpunkte
Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, im Ergebnis anschliessen. Dabei ist wichtig zu betonen, dass vorliegend den Aussagen der Beteiligten beweiswürdigend keine vorrangige Bedeutung zukommt bzw. diese erst im Zusammenhang mit den weiteren Indizien ein gefestigtes und deutliches Beweisbild ergeben. Weiter hält die Kammer fest, dass nicht ausschliesslich Indizien zu würdigen sind, sondern vielmehr mehrere Eckpunkte und Fakten objektiviert sind. So hat insbesondere der im oberinstanzlichen Verfahren unbestrittene Sachverhalt – Explosion und Vollbrand am 1. Mai 2012 um ca. 21.00 Uhr, vorsätzliches Auslösen durch Ausgiessen eines Brandbeschleunigers, Anhaltung des leicht verletzten Beschuldigten 1 und des mittelschwer verletzten N.________ in der Nähe des Brandortes, aufgefundenes Baseball-Cap von N.________ in unmittelbarer Nähe des Brandortes – aufgrund der Feststellungen in den Berichten des BEX (pag. 138 ff.), des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend KTD; pag. 174 ff.) sowie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 191 ff. und pag. 195 ff.), als erstellt zu gelten. Wie unter II.11.1.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiervor ausgeführt, ist insbesondere die Täterschaft der Beschuldigten 1 und 2 bestritten. Diesbezüglich sind in der Folge die vorhandenen indirekten Beweise vor dem Hintergrund des bereits erstellen Sachverhalts zu würdigen.
11.2.3.2. Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens
Zunächst hält die Kammer fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 sowie auch N.________ über weite Strecken des Verfahrens hinweg sehr widersprüchliche und wenig glaubhafte Aussagen machten. Allein gestützt auf diese Aussagen ergibt sich jedenfalls auch für die Kammer ein ziemlich diffuses Bild hinsichtlich des Ablaufs der Brandlegung und insbesondere auch betreffend die Rolle des Beschuldigten 2.
N.________ sagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei an der vom Beschuldigten 2 initiierten Brandlegung beteiligt gewesen (vgl. pag. 4834 Z. 28 ff., Z. 32 ff., pag. 4835 Z. 6 ff.). Die entsprechenden erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche gegen N.________ wegen vorsätzlicher Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung einer Explosion (Ziff. B.I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4950) sind nunmehr rechtskräftig. Auch der Beschuldigte 1, welcher in der Untersuchung noch ausgesagt hatte, er sei zwar von M.________ betreffend eine Brandstiftung an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) angefragt worden und am Tattag zusammen mit N.________ vor Ort gewesen, mit dem eigentlichen Brandausbruch habe er aber nichts zu tun gehabt, schwenkte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um und bezeichnete den Beschuldigten 2 fortan klar als Auftraggeber für die Brandstiftung (vgl. pag. 4810 Z. 22 ff., Z. 28 ff; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 13 ff.).
Grossmehrheitlich übereinstimmend mit N.________ schilderte der Beschuldigte 1 in der Folge einen zweistufigen Ablauf der Brandstiftung; demnach habe man in einer ersten Phase am Nachmittag des 1. Mai 2012 zu dritt bzw. zusammen mit dem Beschuldigten 2 das Benzin besorgt und dann im Lager ausgeleert (vgl. pag. 4811 Z. 27 ff., pag. 4812 Z. 5 ff., pag. 4819 Z. 18 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5434 Z. 15 ff., Z. 22 ff., Z. 36 ff.). Abends sei er, der Beschuldigte 1, zusammen mit N.________ zum Lager zurückgekehrt, sie hätten lüften gehen wollen. Dabei sei es wegen einer Unachtsamkeit von N.________ bzw. einer angezündeten Zigarette zur ungewollten Explosion gekommen (vgl. pag. 4812 Z. 20 ff., Z. 34 ff., pag. 4815 Z. 16 ff., Z. 30 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5435 Z. 16 ff., Z. 30 ff., pag. 5436 Z. 1 ff.). Die eigene Beteiligung an der Brandlegung versuchte der Beschuldigte 1 so gut wie möglich herunterzuspielen, indem er beispielsweise angab, nur der Fahrer gewesen zu sein, während der Vorbereitungen am Nachmittag im Auto gewartet und sich auch abends nicht in die unmittelbare Nähe des Lagers begeben zu haben (vgl. pag. 4811 Z. 32 f., Z. 36 f., pag. 4813 Z. 1 ff., pag. 4815 Z. 7 f., Z. 13 f., pag. 4820 Z. 13 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 28 ff., pag. 5434 Z.8 ff., Z. 12 f., Z. 15 ff., Z. 39, Z. 41 ff., pag. 5435 Z. 1 ff., Z. 21, Z. 31, Z. 40, Z. 43 f.). Überhaupt sei er, der Beschuldigte 1, gegen das Vorhaben gewesen und habe dem Beschuldigten 2 auch nicht helfen wollen, dessen Versicherung zu betrügen (pag. 4820 Z. 1 ff., Z. 13 ff., Z. 21 ff, Z. 27 ff.; auch bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5433 Z. 38 ff., pag. 5434 Z. 6 f.).
Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 und N.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reinen Tisch machen wollten, was den Auftraggeber der Brandstiftung anbelangt (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5460). Dass es aber in Bezug auf den Ablauf so, wie es die beiden schilderten, also quasi zweistufig, nicht gewesen sein kann, hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung überzeugend dargelegt (pag. 5090 f., S. 32 f. Urteilsbegründung). Die Kammer pflichtet den vorinstanzlichen Erwägungen insofern bei, als dass auch sie die Einschätzung teilt, dass das Risiko entdeckt zu werden, massiv gewesen wäre, hätten sich der Beschuldigte 1 und N.________ zusammen mit dem Beschuldigten 2 bereits am späteren Nachmittag an die U.________ (Adresse) begeben, um das Benzin auszuleeren. Dies deshalb, weil der starke Benzingeruch Passanten und/oder M.________ oder dessen Mitarbeiter hätte auffallen können. Auch hätten sich M.________ und seine Mitarbeiter nachmittags noch in der Lagerhalle aufhalten können. Darauf, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein könnte, deutet zumindest die Tatsache hin, dass das Firmen-Handy der W.________ (GmbH) mit der Nummer ________ am 1. Mai 2012 von 16.54 Uhr bis 17.00 Uhr am Antennenstandort «________ (Strasse), BH.________ (Ort)» – mithin an einem Standort, der knapp 400 Meter von der U.________ (Adresse) entfernt liegt – eingeloggt war (vgl. dazu pag. 698). Ausserdem bestätigte M.________, er selber sei am 1. Mai 2012, kurz vor 17.00 Uhr, noch schnell an der U.________ (Adresse) gewesen und zu dieser Zeit seien auch seine Angestellten von einem grösseren Auftrag zurück gekommen (pag. 319 Z. 151 ff.; vgl. bestätigend auch pag. 324 Z. 31 und pag. 343 Z. 264 ff., pag. 344 Z. 270 ff.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen unter II.11.2.3.7.
Schliessverhältnisse Brandobjekt und Ablauf am Tattag hiernach).
Die Vorinstanz schlussfolgerte weiter zurecht, dass auch der Umstand, dass sowohl die anlässlich der Anhaltung sichergestellten Kleider des Beschuldigten 1, als auch diejenigen von N.________ mit Benzin kontaminiert waren, gegen ein Ausleeren des Benzins bereits am Nachmittag spricht. Dies weil höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigten 1 und N.________ die offensichtlich beim Ausleeren des Benzins verschmutzten und stark nach Benzin riechenden Kleider noch über Stunden und insbesondere während des Besuchs bei den Eltern des Beschuldigten 1 getragen haben. Auch die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 sind unbehelflich. So machte dieser geltend, er habe seinen nach der Explosion am Boden bzw. weit unter einem Lieferwagen liegenden Cousin retten bzw. vom Feuer wegziehen wollen, dafür habe er niederknien bzw. sich auf den Bauch legen müssen, dabei sei er in Kontakt mit einer Benzinlache auf dem Boden des Vorplatzes des Lagers gekommen (pag. 240 Z. 96 ff., pag. 4813 Z. 10 ff., pag. 4814 Z. 13 ff., pag. 5437 Z. 3 ff.). Diese Darstellung ist als nicht glaubhafter, nachgeschobener Erklärungsversuch, mithin als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten 1 zu werten, zumal N.________ selber keine dahingehenden Aussagen machte. Dafür, dass N.________ durch die Explosion aus dem Lager hinaus und weit unter den davorstehenden Lieferwagen geschleudert worden wäre, liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor und es ist schlicht nicht vorstellbar, wie genau dies hätte geschehen sein sollen. Rechtsanwalt B.________ machte zudem in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es hätte auch beim Auffüllen der Kanister zu den Rückständen an der Kleidung des Beschuldigten 1 gekommen sein können (vgl. pag. 5460). Es ist jedoch klar, dass ein kontrolliertes Abfüllen von Benzin in einen Kanister – abgesehen von allenfalls vereinzelten Spritzern – in aller Regel keine oder zumindest keine wesentlichen Verschmutzungen der Kleidung verursacht, das unkontrollierte, dynamische, zwecks Vorbereitung einer Brandstiftung wohl auch etwas hektische Benetzen des Innern eines Lagers mit Benzin, hingegen schon.
Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 1 und N.________ die Kanister mit dem Benzin wohl kaum mit den Fahrrädern an den Brandort transportierten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5453 bzw. pag. 5460). Plausibel ist jedoch, dass die Kanister bereits vorgängig beim bzw. im Lager deponiert wurden. Ebenso wenig ist der Ausschluss eines Transports der Benzinkanister per Velo ein Beweis dafür, dass es sich um ein wie vom Beschuldigten 1 und von N.________ geschildertes zweiphasiges Geschehen gehandelt haben muss; möglich und naheliegend ist vielmehr, dass der Beschuldigte 1 und N.________ das vorgängig im bzw. beim Lager deponierte Benzin am Abend des 1. Mai 2012 ausschütteten und in der Folge auch gleich anzündeten. Schliesslich verfängt auch das in der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Verteidigung, wonach zwischen dem Ausschütten des Brandbeschleunigers und dem Anzünden ein erheblicher Zeitraum habe liegen müssen, ansonsten es gar nicht zu einer derart krassen Explosion gekommen wäre, zumal Benzin Zeit brauche, um zu verdampfen (vgl. pag. 5460), nicht. Benzindämpfe entwickeln sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung bekanntermassen relativ rasch. Ausserdem dauerte bereits das Ausschütten des Benzins bzw. das Benetzen der zu entzündenden Gegenstände an sich eine ganze Weile – Zeit, welche vollkommen ausreicht, dass sich die explosiven Dämpfe entwickeln konnten.
Nach Auffassung der Kammer muss weiter auch davon ausgegangen werden, dass gerade ein Auftraggeber kaum so unvorsichtig ist und sich noch am Nachmittag des Tattages, wenige Stunden vor der geplanten Brandlegung sowie notabene zusammen mit den die Tat ausführenden Personen in die Nähe des vorgesehenen Brandobjektes begibt. Ein Auftraggeber wird sich im Gegenteil erfahrungsgemäss im Hintergrund halten und derartige Risikosituationen vermeiden. Auch der Beschuldigte 2 hätte sich kaum derart exponiert und sich und seinen Plan damit dem Risiko, entdeckt zu werden, ausgesetzt – erst recht nicht zu der vom Beschuldigten 1 und von N.________ behaupteten Tageszeit. Der Beschuldigte 1 konnte denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung keine überzeugende Erklärung dafür vorbringen, weshalb der Beschuldigte 2 am Tattag noch in die Nähe des Tatortes hätte gehen sollen (vgl. pag. 5434 Z. 28 ff., Z. 33 f., Z. 36 ff.). Für die Kammer drängt sich in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und N.________ übereinstimmend ein zweiphasiges Geschehen schilderten, bei welchem der Beschuldigte 2 in der ersten Phase aktiv an der Vorbereitung der Brandlegung beteiligt gewesen sein soll und welches so nicht stattgefunden haben kann, folgende Erklärung auf: Der Beschuldigte 1 und N.________ passten ihre Aussagen insofern einander an, als sie dachten, sie müssten dem Beschuldigten 2 diesen aktiven Tatbeitrag andichten, um sicher gehen zu können, dass nicht bloss sie beide zur Verantwortung gezogen würden, sondern auch der Beschuldigte 2 für die durch ihn in Auftrag gegebene Brandstiftung haftbar gemacht würde. Wie bereits ausgeführt, ist entgegen den Schilderungen des Beschuldigten 1 und denjenigen von N.________ jedoch viel logischer und plausibler, dass der Beschuldigte 1 und N.________ erst am Abend des 1. Mai 2012 zum Lager fuhren, dort das vorgängig deponierte Benzin über die Schallplatten gossen und diese dann anschliessend «geordnet» in Brand setzten.
Es kann zudem bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es nach Auffassung der Kammer weder Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte 1 und N.________ mit ihren Aussagen einen unbekannten Dritten zu decken versucht hätten, noch dass sie dem Beschuldigten 2 einfach eins auswischen wollten, noch dass sie vollkommen eigenständig, quasi als Pyromanen ohne finanzielle Eigeninteressen, gehandelt hätten. Vielmehr besteht für die Kammer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte 2 den Auftrag zur Brandstiftung erteilte. Die nachfolgend einzeln abgehandelten Indizien (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3., II.11.2.3.4., II.11.2.3.5., II.11.2.3.6, II.11.2.3.7, II.11.2.3.8 sowie II.11.2.3.9 hiernach) belasten die Beschuldigten, insbesondere den Beschuldigten 2 als Auftraggeber, bzw. lassen in ihrer Gesamtheit keine Zweifel offen, dass sich der angeklagte Sachverhalt im Ergebnis so präsentiert, wie bereits von der Vorinstanz dargelegt.
11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion
Wie es schliesslich zur explosionsmässigen Auslösung des Brandes kam, kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, offen bleiben (vgl. dazu pag. 5091, S. 33 Urteilsbegründung). Für die Kammer ist jedenfalls bereits angesichts der durch den Beschuldigten 1 und durch N.________ erlittenen Verletzungen erstellt, dass die Auslösung der Explosion unbeabsichtigt war, zumal sich die beiden Brandstifter wohl kaum derart selber gefährden wollten. Gemäss dem Rapport des KTD vom 18. Juni 2012 (pag. 174 ff.), welcher auf die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 (pag. 191 ff.) und von N.________ (pag. 195 ff.) verweist, wurden bei den Brandstiftern folgende Verletzungen festgestellt: N.________ erlitt an beiden Händen und im Gesicht massive Verbrennungen, die Kopf-, Bart- und Schnurrbarthaare wie auch die Augenbrauen waren versengt. Ausserdem hatte N.________ zwei Zähne herausgeschlagen (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 183 ff.). Der Beschuldigte 1 seinerseits wies leichte Verbrennungen im Gesicht auf (vgl. pag. 175 sowie die Fotodokumentation auf pag. 188 ff.).
Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 leichtere Verletzungen davon trug als N.________, ist entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5460 und pag. 5461) kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte 1 die Sache abblasen wollte, in sicherer Entfernung zur Lagerhalle auf N.________ wartete, sich mithin nicht an der Brandlegung beteiligte, sondern nur Schmiere stand. Dass nicht nur N.________, sondern auch der Beschuldigte 1 im Innern des Lagers war, ist vielmehr aufgrund der detaillierten, stimmigen und nachvollziehbaren Schilderungen des Augenzeugen Y.________ erstellt. Dieser konnte beobachten, wie ein Mann nach der Explosion rückwärts laufend aus dem Gebäude heraus kam. Der Mann sei zuerst alleine aus dem Gebäude gekommen, habe dieses allerdings sofort wieder betreten. Dann habe er einen weiteren Mann rückwärts auf dem Boden aus dem Gebäude herausgeschleift (vgl. pag. 379 Z. 43 ff.). Der Mann, welcher seinen Kollegen aus dem Gebäude gezogen habe, sei hell gekleidet und aus Sicht von Y.________ nicht verletzt gewesen, er habe sich jedenfalls normal bewegen können. Der Mann sei etwas breiter resp. gut gebaut gewesen, habe etwas Kurzärmliges getragen und eine Glatze, resp. ganz kurze Haare gehabt (pag. 379 Z. 51 ff.). Diese Beschreibung passt genau zum Beschuldigten 1, welcher von kräftiger Statur ist und anlässlich der polizeilichen Anhaltung kurz nach dem Brandereignis ein weisses T-Shirt trug, kurze Haare hatte und abgesehen von leichten Verbrennungen im Gesicht unverletzt war (vgl. dazu insbes. die Fotografie auf pag. 13). Der andere Mann, welcher vom ersten Mann am Boden liegend herausgezogen worden sei, habe, so Y.________, im oberen Bereich des Körpers Verletzungen gehabt und dunkle Kleidung getragen (pag. 379 Z. 57 f.). Auch diese Beschreibung stimmt zum einen mit den bei N.________ attestierten Verletzungen und zum anderen mit den Fotografien überein, welche anlässlich der polizeilichen Anhaltung kurze Zeit nach dem Brandereignis erstellt wurden und auf welchen ersichtlich ist, dass N.________ ein schwarzes T-Shirt trug (pag. 48 f.). Die Verletzungen von N.________– insbesondere diejenigen an den Händen (vgl. auch pag. 48 f.) – deuten darauf hin, dass es N.________ war, welcher die Zündung mit einem Streichholz oder einem Feuerzeug auslöste. Dies würde auch erklären, weshalb das Gesicht des Beschuldigten 1 weniger Verbrennungen aufweist, als dasjenige von N.________, welcher näher an der Zündquelle stand und welchen die Wucht der unerwarteten Explosion unvermittelter traf (vgl. dazu auch die Ausführungen im Berichtsrapport des BEX vom 2. August 2012, wonach N.________ sich offensichtlich im Zentrum der ablaufenden Verpuffung des Dampf-/Luftgemisches befunden und sich in der Folge vorwiegend an den nicht bekleideten Körperstellen schwere Verbrennungen zugezogen habe, während Trümmersturz und verschleuderte Gegenstände die offenen Wunden an seinem Kopf und den Zahnverlust herbeigeführt haben dürften, pag. 143).
Was die Art und Weise der Zündung anbelangt, so ist diese gemäss dem Berichtsrapport des BEX vom 2. August 2012 spurenmässig nicht belegbar (pag. 143). Die Kammer schliesst jedenfalls aus, dass die Zündung dadurch erfolgte, dass sich N.________ im Lager (in welches er sich nota bene nur begeben haben will, um zu lüften) eine Zigarette angezündet hatte, wie dies der Beschuldigte 1 auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch behauptete (vgl. pag. 5435 Z. 31 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5461). Selbst eine Person, welche gestresst ist und/oder kurz davor einen heftigen Streit ausgetragen hat, würde sich in dieser Situation keine Zigarette anzünden. Wer sich zum Lager begibt, um dort zu lüften, setzt sich wohl kaum der Gefahr (explosives Dampf-/Luftgemisch), die er angeblich beseitigen will, aus. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten 1 sind schlicht lebensfremd (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465) und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ganz offensichtlich versprach sich der Beschuldigte 1 von dieser seinen eigenen Tatbeitrag bagatellisierenden Tatversion, dass sie ihn entlasten und sowohl Explosion als auch Brand als Unfall erscheinen lassen würde, wobei dann auch die unbeabsichtigte Zündung nicht durch ihn, sondern durch seinen Cousin erfolgt wäre (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466).
Betreffend die Abfolge von Zündung, Explosion und Vollbrand hält der Bericht des BEX fest, dass die flächige Inbrandsetzung unter Zuhilfenahme von Brandbeschleuniger zum sofortigen Vollbrand führte (pag. 143). Dies stimmt mit den Beobachtungen des Augenzeugen Y.________ überein, welcher zu Protokoll gab (pag. 379 Z. 20 f.): «Nach der Explosion sah ich die Flammen sofort. Quasi von null auf hundert brannte das Gebäude.». Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass es als Folge der wie auch immer gearteten Zündung im selben Moment zur Explosion des zündfähigen Dampf-/Luftgemisches und zum Vollbrand der Lagerhalle kam.
11.2.3.4. Brandobjekt und Brandausgangspunkt
Die Kammer erachtet aufgrund der Berichte des BEX vom 2. August 2012 (pag. 138 ff.) und vom 16. Januar 2013 (pag. 169 ff.), des KTD-Rapports vom 18. Juni 2012 (pag. 174 ff.) sowie des Berichts des IRM vom 5. Juli 2012 zur forensisch-chemischen Untersuchung der sichergestellten Asservate (pag. 208 ff.) weiter als erstellt, dass als Brandausgangspunkt das Schallplattenlager des Beschuldigten 2 ausgemacht werden konnte. Weiter ist damit auch nachgewiesen, dass der Brand vorsätzlich ausgelöst wurde, indem die Täterschaft im Schallplattenlager des Beschuldigten 2 eine unbekannte Menge Motorenbenzin ausgoss und in der Folge anzündete. Dabei ist gemäss dem Rapport des BEX vom 16. Januar 2013 und entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5451) erstellt, dass einzig das Lager des Beschuldigten 2 Brandausgangspunkt war (vgl. pag. 172 f.: «Bezüglich der Ermittlungen zur Brandursache und Brandauslösung kann jedoch erwähnt werden, dass spurenmässig belegt werden kann, dass lediglich die eingelagerten Gegenstände von C.________, dem Arbeitgeber von A.________, mit Brandbeschleuniger übergossen wurden.»). Und schliesslich gilt als erstellt, dass durch das Ausgiessen dieses Brandbeschleunigers die Voraussetzungen für die nicht beabsichtigte Raumexplosion geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere pag. 143 f.). Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach jedes Kind wisse, dass Brandmittel nachträglich detektiert werden könnten, weshalb ein solches Vorgehen (Auftragserteilung durch den Beschuldigten 2 und Ausschütten des Brandbeschleunigers mitten in dessen Lager) viel zu plump gewesen wäre (vgl. pag. 5451), vermag den Beschuldigten 2 nicht zu entlasten. Allein die Tatsache, dass ein illegales Verhalten aufgedeckt werden kann, hält Täter erfahrungsgemäss nicht zwangsläufig von der Deliktsbegehung ab. Nichts anderes gilt in Bezug auf das von Rechtsanwältin D.________ weiter vorgebrachte Argument, der Brandherd im Lager des Beschuldigten 2 spreche sogar gegen eine Auftragserteilung durch ihren Klienten und passe gerade zur Hypothese, dass jemand anderes den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe und vereinbart worden sei, den Beschuldigten 2 fälschlicherweise als Auftraggeber zu bezichtigen (vgl. pag. 5451). Die Kammer ist der Auffassung, dass die den Brand legenden Täter im Gegenteil davon ausgehen mussten, dass die versicherten Schallplatten nur dann verbrennen würden, wenn das Feuer an der entsprechenden Stelle des Lagers des Beschuldigten 2 gelegt würde. Wer sonst ausser dem Beschuldigten 2 einen finanziellen Vorteil aus der Zerstörung der Schallplatten hätte ziehen können, ist nicht ersichtlich.
Durch den Brand im garageähnlichen Teil des Industriebaukomplexes U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) wurden zwar mehrere natürliche und juristische Personen geschädigt. Aus dem Kreis der Geschädigten gibt es jedoch ausser der W.________ (GmbH) als Mieterin und dem Beschuldigten 2 als Untermieter der Lagerhalle an der U.________ (Adresse) niemanden, der einerseits in einem vergleichbaren finanziellen Umfang von einem Brand hätte profitieren können und der andererseits einen Bezug zum beim Brand verletzten Beschuldigten 1 aufweist. Dieser Bezug ist sodann beim Beschuldigten 2 deutlich enger als bei M.________, dem Inhaber der W.________ (GmbH): Der Beschuldigte 1 war im und ab dem Zeitpunkt des Brandes vom 1. Mai 2012 Angestellter des Beschuldigten 2. Demgegenüber kannten sich M.________ und der Beschuldigte 1 gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ nur flüchtig und auch das erst seit der «Züglete» der Schallplatten des Beschuldigten 2 ins Lager an der U.________ (Adresse), bzw. über den Beschuldigten 2 (vgl. pag. 325 Z. 112 ff., pag. 326 Z. 123 ff., Z. 130 f. und Z. 133 ff.: «Diese Person habe ich bereits gesehen. Herr C.________ kam einmal mit diesem Herrn zum Lager. Dies war ca. 2 Wochen vor dem Brandfall. Ansonsten habe ich diese Person nie gesehen.»; pag. 341 Z. 167 f. und Z. 170 f., pag. 346 Z. 346 ff.).
Nachdem der Beschuldigte 1 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung z.N. von M.________ akzeptiert hat (Ziff. A.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946), sind ausserdem die entsprechenden direkten Belastungen des letzteren Makulatur: Der Beschuldigte 1 hat schlicht gelogen, wenn er gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft jeweils M.________ als seinen Auftraggeber bezeichnete (vgl. pag. 225 Z. 34 ff., Z. 53 ff. pag. 228 Z. 22 ff., Z. 37 ff., pag. 229 Z. 90 ff., pag. 230 Z. 93 ff., pag. 237 ff., pag. 237 Z. 10 ff., pag. 238 Z. 23 ff., Z. 27 ff.). Dies gab er denn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch explizit zu (vgl. pag. 4813 Z. 30 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 5433 Z. 13 ff.).
Betreffend eine aus Sicht der Verteidigung (und trotz der Aussagen des Beschuldigten 1) nach wie vor nicht auszuschliessende Auftragserteilung durch M.________ (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 ff.), verweist die Kammer sodann auf die überzeugenden, fundierten Ausführungen in der in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung vom 11. März 2016 (vgl. pag. 4281 ff.); danach hätte M.________ gar kein Motiv für die Brandstiftung, zumal er die W.________ (GmbH) erfolgreich führte (vgl. pag. 1590) und sowohl die finanziellen Verhältnisse von M.________ als auch diejenigen der W.________ (GmbH) im fraglichen Zeitraum gut waren (vgl. pag. 1593 ff.; vgl. auch die durch M.________ eingereichte Vermögensübersicht auf pag. 335). Insbesondere wiesen in der Zeit von Januar 2010 bis Ende Mai 2012 weder M.________ privat noch die Firma W.________ (GmbH) Betreibungen oder Verlustscheine aus (vgl. dazu die Betreibungsregisterauszüge vom 24. Mai 2012, pag. 3909 und pag. 3911). Mit anderen Worten war auch kein Bedarf an sofortigen flüssigen Mitteln vorhanden, was ein allfälliges Motiv von M.________ hätte darstellen können. Für sich selber als Privatperson machte M.________ den Versicherungen gegenüber aus dem Brandereignis gar keinen Schaden geltend (pag. 345 Z. 321 ff.). Und er pochte auch nicht etwa auf die Auszahlung der in seinem Fall ohnehin nicht sonderlich hohen Versicherungsgelder für die W.________ (GmbH). Für die beiden durch den Brand zerstörten Fahrzeuge erhielt M.________ von der Z.________ (AG) einen Betrag von CHF 26‘472.55 (vgl. pag. 342 Z. 218 ff., pag. 3725 i.V.m. pag. 3707 f. sowie pag. 3777) und für das diverse verbrannte Mobiliar und die Gerätschaften der W.________ (GmbH) von der Zivilklägerin 1 einen solchen von CHF 66‘500.00 ausbezahlt (vgl. pag. 4090 ff.). Zudem lagen, abgesehen von den damaligen belastenden Aussagen des Beschuldigten 1 sowie denjenigen von N.________, keine weiteren Beweise vor, welche den anfänglichen Tatverdacht gegen M.________ zu erhärten vermocht hätten.
Ergänzend hält die Kammer fest, dass auch das Verhalten von M.________ nicht dem eines Brandstifters entspricht; insbesondere führte er seine GmbH nach dem Brandereignis zu Fortführungswerten weiter wie zuvor. Das von den Versicherungen ausbezahlte Geld wurde gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ (vgl. pag. 1579 Z. 326 ff.) und den Unterlagen der Zivilklägerin 1 (vgl. insbesondere pag. 4092) bzw. der Z.________ (AG) (vgl. pag. 3707 f., pag. 3725 und pag. 3777) in die Firma reinvestiert, womit ein Status quo erreicht wurde. Damit läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ angesichts der ausgezahlten Versicherungssumme der einzige gewesen sei, der aus dem Brand tatsächlich einen finanziellen Vorteil gezogen habe (vgl. pag. 5452 ff.), ins Leere, zumal eben gerade keine Umwandlung von gebundenem Kapital in flüssige Mittel erfolgte. Dies ganz im Gegensatz zu den Versicherungsgeldern in der Höhe von CHF 200‘000.00, welche der Beschuldigte 2 im Falle einer Auszahlung von der Zivilklägerin 2 erhalten hätte, kann doch die verbrannte Plattensammlung (rund 12‘5000 - 13‘000 Schallplatten) gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht ersetzt werden (vgl. pag. 268 Z. 44 ff.). Dass M.________ das Unternehmen Ende 2014 schliesslich verkaufte (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 27. November 2014, pag. 5478), lässt sich damit erklären, dass er seine Auswanderungspläne im Frühjahr 2015 – mithin erst drei Jahre nach dem Brandereignis – in die Tat umsetzte und gemeinsam mit seiner Frau nach Thailand auswanderte (vgl. dazu pag. 4016). Dafür, dass die Auswanderung ohne das Brandereignis und damit die Auszahlung von Versicherungsgeldern nicht möglich gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil, M.________ hatte das von den Versicherungen ausbezahlte Geld ja eben, wie bereits ausgeführt, wieder in die W.________ (GmbH) investiert.
Sodann gibt es entgegen der seitens der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung erwähnten Vermutung (vgl. pag. 5452) auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 sich von M.________ hätte motivieren lassen, den Brand zu legen. Es stellt sich ohnehin die Frage, weshalb der Beschuldigte 1 seinem Arbeitgeber und Freund, dem Beschuldigten 2, hätte schaden sollen. Der Beschuldigte 2 konnte diese Frage in der oberinstanzlichen Verhandlung auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht nachvollziehbar beantworten (vgl. pag. 5447 Z. 5 ff., Z. 12 ff., Z. 18 ff., Z. 23 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff. und Z. 38 ff.). Es geht aus den glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten 1 hervor, dass er den Beschuldigten 2 bewunderte, ihm gegenüber loyal war, weiterhin bei diesem bleiben, für ihn arbeiten und von dessen Dasein als grossem Star profitieren bzw. dank diesem «ein gutes Leben» haben wollte (vgl. dazu pag. 4816 Z. 21 ff., Z. 30 ff., pag. 4817 Z. 28 ff., pag. 4818 Z. 14 ff., Z. 22 ff., Z. 28 ff., pag. 5433 Z. 19 f.). Entsprechend hätte er sicher nicht gegen den Willen bzw. ohne einen entsprechenden Auftrag des Beschuldigten 2 die Plattensammlung angezündet und damit die berufliche Existenz seines Arbeitgebers gefährdet. Plausibel ist vielmehr, dass er den Brand im Auftrag des Beschuldigten 2 und zugleich mit der Absicht legte, dass der Beschuldigte 2 dafür eine hohe Versicherungssumme kassieren würde. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anlass, anzunehmen, der Beschuldigte 1 habe sich am Beschuldigten 2 rächen wollen oder der Beschuldigte 1 sei auf den Beschuldigten 2 und dessen Geld neidisch gewesen und habe auch so viel Geld haben wollen wie dieser (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5452 f.). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 dauerte denn auch nach dem Brandereignis noch einige Monate, die freundschaftlich-kollegiale Beziehung sogar bis Herbst 2013, mithin für die Dauer von noch eineinhalb Jahren, an (vgl. die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 1 [pag. 4824 Z. 25 ff.] und des Beschuldigten 2 [pag. 302 Z. 173 f., pag. 4805 Z. 21, pag. 4845 Z. 30 ff., pag. 4850 Z. 5 ff., pag. 5447 Z. 14 ff.]). Insbesondere leistete der Beschuldigte 2 im Februar 2013 gemäss seinen eigenen Angaben noch die Anzahlung für das Leasing eines Porsche Cayenne und half die Leasingraten zu bezahlen (vgl. pag. 304 Z. 231 f., Z. 237 ff., Z. 250 ff., pag. 839 Z. 58 f., pag. 850 Z. 141 f. pag. 4804 Z. 22, Z. 26), wobei der Leasingvertrag auf den Namen des Beschuldigten 1 lief (pag. 304 Z. 251, pag. 4804 Z. 11 ff., Z. 15 ff.) und dieser den Porsche auch hauptsächlich bzw. zumindest gleich oft wie der Beschuldigte 2 fuhr (pag. 304 Z. 265 f., pag. 305 Z. 290 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 faktisch einen Porsche Cayenne kaufte, verstärkt den Verdacht, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 etwas schuldig war und dass die Finanzierung des Leasings eine Entschädigung für die Legung des Brandes am 1. Mai 2012 darstellte. Erst nach dem Bruch der beiden im Sommer/Herbst 2013 stellte der Beschuldigte 2 seine Zahlungen ein.
Die Argumentation der Verteidigung, wonach M.________ den Beschuldigten 2 bei der Zivilklägerin 2 angeschwärzt habe (vgl. pag. 5454), vermag sodann weder M.________ zu be-, noch den Beschuldigten 2 zu entlasten. Zwar findet sich auf pag. 3539 f. tatsächlich ein Protokoll einer Besprechung vom 24. August 2012 zwischen M.________ und Vertretern der Zivilklägerin 2. Aus der Aktennotiz der Zivilklägerin 2 vom 25. September 2012 geht zudem hervor, dass M.________ von sich aus mit der Zivilklägerin 2 Kontakt aufnahm und um ein Gespräch bat (vgl. pag. 624). Dieses Verhalten lässt sich aber ohne Weiteres erklären: M.________, welcher selber zu Unrecht der Anstiftung zur Brandstiftung bezichtigt wurde und sich aufgrund dessen einem Strafverfahren stellen musste, hatte selber ein offenkundiges Interesse daran, herauszufinden, was wirklich geschehen war und der Versicherung (welche sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gegen ihn hätte stellen können), den wahren Auftraggeber zu nennen.
Was sodann die Anschuldigungen seitens von BC.________ anbelangt, wonach M.________ ihn zu Einbrüchen angestiftet und dafür bezahlt habe (vgl. dazu pag. 1612 ff., insbesondere pag. 1614 Z. 63 ff.), so lässt sich daraus bereits deshalb nichts ableiten, weil BC.________ im Anschluss an diese Angaben eine Personenverwechslung einräumte (pag. 1616 Z. 147 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der Schwarzarbeit (vgl. die Aussagen von BC.________, pag. 1617 Z. 178 ff.) hält die Kammer fest, dass selbst wenn bei M.________ tatsächlich schwarz gearbeitet worden wäre, dies selbstredend nicht eine wie auch immer geartete Verwicklung von M.________ in das vorliegend zu beurteilende Brandereignis vom 1. Mai 2012 nachweisen würde.
Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen M.________ bereits am 11. März 2016 – also noch bevor der Beschuldigte 1 seine Belastungen zurücknahm – mit überzeugender Begründung (u.a. keine objektivierbaren Hinweise auf M.________ als Täter, unglaubhafte Aussagen des Beschuldigten 1 etc.) rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. pag. 4281 ff.). Damit steht betreffend den Brand vom 1. Mai 2012 allein der Beschuldigte 2 als Brandstifter im Fokus.
11.2.3.5. Umzug Schallplatten und Versicherungsabschluss
Vorab hält die Kammer fest, dass die Schallplattensammlung des Beschuldigten 2 am 19. Januar 2012, also erst rund dreieinhalb Monate vor dem Brand, vom BD.________ (Adresse) in BE.________ (Ort) an die U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) gezügelt und im Lager der W.________ (GmbH) eingelagert wurde (pag. 3550). Dabei fällt auf, dass es sich beim neuen Lagerort um einen äusserst spartanisch eingerichteten Schuppen handelte (vgl. Foto Zivilklägerin 2, pag. 3554; Fotos BEX, pag. 165 ff.) und es drängt sich die Frage auf, ob das Lager tatsächlich einen geeigneten Aufbewahrungsort für eine angeblich wertvolle Plattensammlung darstellte. Der Beschuldigte 2 begründete den Entscheid, die Sammlung dort einzulagern in der oberinstanzlichen Verhandlung wenig überzeugend damit, dass M.________ ihm versichert habe, es sei dort alles sicher und es sei noch nie etwas passiert (vgl. pag. 5442 Z. 15 ff.). Der Entscheid, die Sammlung in der Lagerhalle in BH.________ (Ort) unterzubringen, erstaunt denn auch umso mehr, als der Beschuldigte 2 ja gemäss eigenen Angaben zur gleichen Zeit von S.________ ein Angebot erhielt; dieser hätte die Plattensammlung bei sich zu Hause aufbewahren und auch digitalisieren wollen (vgl. pag. 269 Z. 73 ff., pag. 281 Z. 76 ff., pag. 4848 Z. 9 ff.), womit insbesondere auch die sich gemäss Angaben des Beschuldigten 2 unter den Platten befindlichen Raritäten gesichert gewesen wären. Auch der diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage hin vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschuldigten 2, wonach er sich trotzdem für die Lagerung in BH.________ (Ort) entschieden habe, weil eine Digitalisierung sehr lange dauere, er aber damals extrem viel unterwegs gewesen sei und nicht immer nach BG.________ (Ort) habe gehen können (pag. 4849 Z. 1 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Der angegebene Wert der Schallplatten und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 selber seine Sammlung als sein Lebenswerk bezeichnet (pag. 268 Z. 35 ff., pag. 274 Z. 266, vgl. auch pag. 4851 Z. 2 ff.), hätten den relativ kurzen Weg von BE.________ (Ort) nach BG.________ (Ort) (15 bis 30 Minuten mit dem Auto) doch allemal gerechtfertigt. Ausserdem stehen diese Aussagen des Beschuldigten 2 auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er ohnehin bloss «zwischendurch» im Lager an der U.________ (Adresse) gewesen sei und er nicht regelmässig Zugriff auf die eingelagerten Schallplatten benötigt habe, da er mit CD’s arbeite (pag. 270 Z. 89 f. und Z. 105 f.). Letzteres stimmt im Übrigen mit den Angaben von M.________ überein, wonach der Beschuldigte 2 nur sehr selten Zugang zum Lager haben musste und erst im April 2012 vermehrt ins Lager gekommen sei, um Sachen zu sortieren (pag. 340 Z. 158 ff.).
Im Nachgang zum Umzug der Schallplatten kam es nachgewiesenermassen zur Änderung der bestehenden Versicherung der Schallplatten – für welche der Beschuldigte 2 bislang nur die Prämien für das Jahr 2010 bezahlt hatte (vgl. dazu die Ausführungen hiernach) – bzw. zum Abschluss einer neuen Fahrhabeversicherung bei der Zivilklägerin 2 (Police-Nr. ________). In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass bereits vor der Einlagerung der Sammlung in BH.________ (Ort), als der Beschuldigte 2 die Schallplatten noch bei seinem Bekannten AA.________ am AB.________ (Adresse) im BD.________ (Adresse) BE.________ (Ort) eingelagert hatte (vgl. pag. 269 Z. 60 ff., pag. 281 Z. 49 ff.), ein Versicherungsvertrag zwischen dem Beschuldigten 2 und der Zivilklägerin 2 bestand (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451). Dies abweichend von den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 5098 f., S. 40 f. Urteilsbegründung) und entgegen den äusserst widersprüchlichen eigenen Angaben des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 269 Z. 58 ff., pag. 4847 Z. 26 f., wonach die Sammlung versichert gewesen sei, vgl. jedoch auch pag. 281 Z. 70 ff. und pag. 4846 Z. 34 ff., wonach die Sammlung nicht versichert gewesen sei, sowie pag. 4853 Z. 1 ff. wonach die Sammlung über AA.________ versichert gewesen sei, bzw. pag. 282 Z. 87 ff., wonach die Versicherung sistiert gewesen sei, er aber trotzdem dafür habe bezahlen müssen).
Aus der von der Zivilklägerin 2 eingereichten, von H.________ (Leiter der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch) verfassten Aktennotiz vom 25. September 2012 (vgl. pag. 623 f. bzw. pag. 3522 f.) sowie den weiteren, bei der Zivilklägerin 2 edierten Unterlagen (pag. 3524 ff.), geht sodann ein Ablauf hervor, welcher aufhorchen lässt und den Beschuldigten 2 zusätzlich belastet:
Zunächst ist aus dem Dokument «Informationen zur Police-Nr. ________», datierend vom 27. September 2012 (pag. 3560 ff.), ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 von der Zivilklägerin 2 seit dem Abschluss der ursprünglichen Versicherung im Frühjahr 2010 betreffend die ausstehende Prämienzahlung für das erste Versicherungsjahr mehrmals gemahnt, bezüglich die Prämie für das Folgejahr 2011 gemahnt und dann sogar betrieben werden musste (pag. 3561). Am 15. Februar 2012 nahm der Beschuldigte 2 mit dem Kundenberater, AC.________, Kontakt auf, um diesem den neuen Lagerort für seine am 19. Januar 2012 durch M.________ von Bern nach BH.________ (Ort) transportierte Schallplattensammlung zu zeigen. In der Folge wurde der bestehende Versicherungsvertrag angepasst (vgl. pag. 3565). Den Antrag für die neue Police der Fahrhabeversicherung liess die Zivilklägerin 2 dem Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 29. März 2012 zugehen (pag. 3564 f.), am 11. April 2012 wurde der Antrag vom Beschuldigten 2 gegengezeichnet (pag. 3560 und pag. 632 bzw. pag. 3569). Aus der Aktennotiz der Zivilklägerin 2 (pag. 3522) geht hervor, dass der Beschuldigte zu wissen wünschte, ob die neuversicherten Schallplatten nun gedeckt seien, worauf er die Antwort erhalten habe, dass keine Deckung gegeben sei, solange die offenen Prämien nicht bezahlt seien. Dass es sich bei der am 28. März 2012 bezahlten Prämie (pag. 3522) um die ausstehende Prämie in der Höhe von CHF 881.30 für das Jahr 2011 handeln muss, geht aus der von der Zivilklägerin 2 eingereichten Übersicht zum Zahlungs-Stand und zum Mahnverfahren hervor (vgl. pag. 3560 f.); die ursprüngliche Prämie von CHF 861.30 erhöhte sich mit Versand der 2. Mahnung auf CHF 881.30, was exakt dem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte am 28. März 2012 überwies. Der entsprechende Zahlungseingang wurde am 30. März 2012 bei der Zivilklägerin 2 verbucht (pag. 3561). Am 20. April 2012 wurde dann ab dem Konto von R.________ bzw. der AD.________ (Firma) – und nota bene mit Geld aus dem Pensionskassenbezug von R.________ – die Prämie für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 882.80 an die Zivilklägerin 2 überwiesen (vgl. pag. 1213; vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach). Am 23. April 2012 ging die entsprechende Zahlung bei der Zivilklägerin 2 ein (pag. 3561; vgl. für die Prämienhöhe auch pag. 3571), worauf gleichentags die maschinell ausgefertigte Deckungszusage erfolgte und das Mahnverfahren eingestellt wurde (pag. 3522 und pag. 3561). Am 1. Mai 2012 erkundigte sich der Beschuldigte gemäss Aktennotiz nochmals beim Kundenberater, ob die Deckung gegeben sei, was ihm dieser bestätigte (pag. 623 bzw. pag. 3522). Am Abend des gleichen Tages verbrannte dann die gesamte Plattensammlung im Lager an der U.________ (Adresse).
Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst vor, aus den Akten würden keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Beschuldigte 2 auf den Versicherungsabschluss gedrängt hätte (vgl. pag. 5451). Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt zumindest ergibt, dass die Versicherungsänderung bloss rund dreieinhalb Monate vor dem Brandereignis auf Initiative des Beschuldigten 2 hin erfolgte. Ausserdem ist aufgrund der Aktennotiz vom 25. September 2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach), erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 unmittelbar nach dem Versicherungsabschluss vom 11. April 2012 bei der Versichererin erkundigte, ob die Deckung nun gegeben sei (vgl. pag. 3522), und er nach Verneinung dieser Frage durch die Zivilklägerin 2 relativ zeitnah, konkret am 20. April 2012, die noch ausstehende Prämie für das Jahr 2012 überwies, um die Deckung sicherzustellen. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte 2 die ebenfalls noch ausstehende Prämie für das Jahr 2011 auch erst am 28. März 2012, mithin bloss zwei Wochen vor der Gegenzeichnung der Versicherungsvertragsofferte, beglichen hatte. Schliesslich erkundigte sich der Beschuldigte 2 gemäss Aktennotiz vom 25. September 2012 am 1. Mai 2012 – nota bene am Tag des Brandereignisses – erneut nach der Versicherungsdeckung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 5099). Aus diesen Umständen geht entgegen den Ausführungen der Verteidigung zumindest hervor, dass es dem Beschuldigten 2 im Frühjahr 2012 offenbar plötzlich sehr wichtig war, die bereits seit dem Jahr 2010 ausstehenden Versicherungsprämien zu bezahlen, um fortan eine Versicherungsdeckung zu haben. Weshalb dem Beschuldigten 2 die Deckung plötzlich derart wichtig war, nachdem er die Prämien jahrelang nicht bezahlt hatte, konnte er denn auch nicht nachvollziehbar erklären; in der erstinstanzlichen Verhandlung führte er in diesem Zusammenhang lediglich aus, sein Versicherungsberater habe ihm nahe gelegt, die Schallplatten an der U.________ (Adresse) zu versichern, es sei diesem ein «zu heisser» gewesen (vgl. pag. 4847 Z. 29 f.). Nach Auffassung der Kammer stellen die eben erörterten Umstände ein weiteres gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 dar.
Dies umso mehr, als die Plattensammlung zu einem noch früheren Zeitpunkt, als sie noch im damaligen Wohnhaus des Beschuldigten 2 in BG.________ (Ort) eingelagert war (vgl. pag. 281 Z. 54 f.), gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 nicht einmal separat versichert, sondern lediglich in der Hausratversicherung der Familie C.________ miteingeschlossen war (vgl. pag. 281 Z. 58 f. und Z. 62 ff., pag. 5442 Z. 25 ff.). Der Hausrat war damals gemäss der Versicherungspolice (pag. 3662) im Brandfall für bloss CHF 220‘000.00 versichert, womit die Hausratversicherung – für den Fall, dass die Plattensammlung tatsächlich einen Wert von CHF 200‘000.00 hat – bei Eintritt eines Totalschadens niemals ausgereicht hätte, um den Schaden zu decken (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 4847 Z. 8 ff.). Auch die in der oberinstanzlichen Verhandlung seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach kein Mensch so dumm wäre, auf einen Versicherungsabschluss zu drängen und sieben Tage nach der Deckungszusage die Plattensammlung abzufackeln, nicht ohne sich noch gleichentags die Versicherungsdeckung bestätigen zu lassen (vgl. pag. 5451), vermag die erstellten Erkenntnisse nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Beschuldigte 2 bezweifelt die Richtigkeit der erwähnten Aktennotiz vom 25. September 2012 bzw. deren Inhalt (vgl. seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5443, Z. 29, Z. 31 ff. und Z. 36 ff., pag. 5448 Z. 34 ff.). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5452) ergibt sich die Richtigkeit des Inhalts der Aktennotiz jedoch bereits aus der eben wiedergegebenen Vorgeschichte; es handelt sich bei der Aktennotiz vom 25. September 2012 nämlich nicht um eine isolierte Feststellung den 1. Mai 2012 betreffend, sondern vielmehr um eine Auflistung sämtlicher Geschehnisse und Kontakte zwischen dem Beschuldigten 2 als Versicherungsnehmer und der Zivilklägerin 2 als Versichererin. Dass die Geschehnisse und Kontakte zudem mit den übrigen Unterlagen, insbesondere den maschinell generierten Übersichten der Zivilklägerin 2 zur Police des Beschuldigten 2, übereinstimmen und damit objektiviert sind, wurde aufgezeigt. Weshalb vor diesem Hintergrund ausgerechnet der Eintrag betreffend die Deckungsanfrage am 1. Mai 2012 nicht stimmen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso wenig sieht die Kammer, welches Interesse die Zivilklägerin 2 an einer falschen Eintragung gehabt haben sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Auch sind keinerlei Hinweise dafür erkennbar, dass am 1. Mai 2012 zwar jemand bei der Zivilklägerin 2 angerufen und sich nach der Versicherungsdeckung erkundigt haben könnte, dieser Anrufer aber nicht der Beschuldigte 2 gewesen sein sollte (vgl. die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Rechtsanwältin D.________, pag. 5452). Vielmehr drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 auf Nummer sicher gehen wollte und vorgängig zur Brandlegung bezüglich Versicherungsdeckung noch einmal nachfragte, geradezu auf.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die relativ kurze Zeit vor dem Brand erfolgte Änderung der bereits bestehenden Versicherung für die ebenfalls kurz vor dem Brandereignis gezügelte Schallplattensammlung sowie die plötzliche Bezahlung der bereits seit Jahren ausstehenden Versicherungsprämien unter den gegebenen Umständen ein starkes Indiz für eine vom Beschuldigten initiierte Brandstiftung darstellt.
11.2.3.6. Finanzielle Situation der Familie C.________ und Motivlage
Dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 im Gegensatz zu derjenigen von M.________ und derjenigen der W.________ (GmbH) zum Tatzeitpunkt bzw. in den Monaten davor alles andere als gut präsentierte, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen umfassend dargestellt (vgl. pag. 5094 ff., S. 36 ff. Urteilsbegründung), die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung mit den nachfolgend aufgezeigten Abweichungen in der Begründung anschliessen.
Insbesondere hat die Vorinstanz bei der Berechnung der liquiden Mittel bei Bankinstituten zu Recht erkannt, dass ein Teil der per Ende April 2012 insgesamt auf den Konti des Ehepaares C.________ vorhandenen CHF 68‘000.00 (vgl. die Übersicht der Konti auf pag. 1930 f. sowie die von der Vorinstanz aufgelisteten Aktenfundstellen der relevanten Kontoauszüge, pag. 5094, S. 36 Urteilsbegründung), aus einem Pensionskassenvorbezug von R.________ stammt (vgl. pag. 2171 ff.). Der Mitte April 2012 von der Bernischen Pensionskasse auf das Konto der AD.________ (Firma) überwiesene Betrag in der Höhe von rund CHF 78‘800.00 war per Ende April 2012 noch im Umfang von rund CHF 45‘650.00 vorhanden (pag. 2172). Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen geht die Kammer allerdings davon aus, dass R.________ in Bezug auf die Pensionskassengelder nach deren wirtschaftlichen Ausscheidung nicht mehr rückzahlungspflichtig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5040). Hingegen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass vom Schlusssaldo per Ende April 2012 rund CHF 548.00, welche auf dem Konto Vorsorgeplan 3 lagen, abzuziehen sind. Damit ist zu Gunsten des Beschuldigten 2 von rund CHF 68‘000.00 liquiden Mitteln auszugehen, welche diesem und seiner Ehefrau per Ende April 2012 zur freien Verfügung standen. Dass es in Bezug auf die flüssigen Mittel der Familie C.________ allerdings bloss kurzfristig positiver aussah, als von der Vorinstanz angenommen, bzw. das erwähnte Pensionskassengeld von R.________ Ende Mai 2012 schon wieder aufgebraucht war, zeigen die entsprechenden Erwägungen hiernach.
Die Schulden der Familie C.________ beliefen sich per Ende April 2012 auf insgesamt CHF 168‘865.05. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung korrekt ausgeführt, dass per Ende April 2012 gegen den Beschuldigten 2 insgesamt neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 132‘244.35 verzeichnet waren (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 24. Mai 2012, pag. 3890). Hinzuzurechnen sind die Kreditkartenschulden des Ehepaars C.________, welche Ende April 2012 CHF 36‘620.70 betrugen (vgl. pag. 3062, pag. 3230 ff.). Wie Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 5452), ergibt sich damit allerdings rechnerisch ein Gesamtschuldenbetrag von rund CHF 170‘000.00 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, ein solcher von rund CHF 190‘000.00 (vgl. pag. 5094 f., S. 36 f. Urteilsbegründung). Hingegen erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern die Ausführungen der Verteidigung, wonach die offenen Kreditkartenschulden einfach zu C.________ in seiner besten Zeit gehört hätten und wonach die Saldi ja immer wieder ausgeglichen worden seien (vgl. pag. 5451), den Beschuldigten 2 zu entlasten vermöchten. Immerhin musste die Familie C.________ Mitte April 2012 sogar das Pensionskassenguthaben von R.________ vorbeziehen, um offene Forderungen – unter anderem gerade diejenigen der Kreditkarteninstitute – begleichen zu können (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach).
In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass per Ende April 2012 den liquiden finanziellen Mitteln der Ehegatten C.________ in der Höhe von rund CHF 68‘000.00, Schulden von rund CHF 170‘000.00 gegenüberstanden.
Was das monatliche Einkommen der Familie C.________ anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht die Einnahmen des Beschuldigten 2 aus seiner Tätigkeit als DJ, den Lohn von R.________ aus ihrer Anstellung beim Kanton Bern sowie die Zahlungen der AE.________ (AG) als Bestandteile davon berücksichtigt (vgl. dazu pag. 5095 f., S. 37 f. Urteilsbegründung). Was die Einnahmen aus den DJ-Auftritten in den Jahren 2011 und 2012 anbelangt, so kalkulierte die Vorinstanz diese nach Auffassung der Kammer sodann korrekt auf einen durchschnittlichen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 14‘500.00 (vgl. dazu pag. 5095, S. 37 Urteilsbegründung). In diesen über das Management abgerechneten Haupteinnahmen des Beschuldigten 2 sind zumindest in den massgeblichen Monaten vor dem Brandereignis auch bereits die in der oberinstanzlichen Verhandlung durch Rechtsanwältin D.________ erwähnten Entschädigungen für Auftritte im AF.________ (Club) enthalten (vgl. pag. 5450). Dies geht aus den von AG.________ eingereichten Abrechnungen hervor (vgl. pag. pag. 2938, pag. 2940, pag. 2942, pag. 2946 und pag. 2947) und stimmt im Übrigen auch mit den eigenen Angaben des Beschuldigten 2 überein, wonach die Einnahmen aus Auftritten durch sein Management an ihn ausbezahlt worden seien (vgl. pag. 4852 Z. 11 ff.). Es fehlen in den Auszügen der Privatkonti des Beschuldigten 2 denn auch Gutschriften, welche den Schluss zulassen würden, dass darüber hinaus Entschädigungen für Auftritte im AF.________ (Club) auch direkt an den Beschuldigten 2 geflossen wären.
In Bezug auf die Zahlungen der AE.________ (AG) ist den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zwar insofern beizupflichten, als dass diese für das Jahr 2012 höher zu veranschlagen sind, als die von der Vorinstanz berücksichtigten, aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2011 übernommenen rund CHF 430.00 pro Monat (vgl. pag. 5096, S. 38 Urteilsbegründung). Konkret geht aus den Kontoauszügen der Zuger Kantonalbank hervor, dass dem Beschuldigten 2 am 2. Dezember 2011 CHF 2‘553.10 (pag. 2680), am 23. Dezember 2011 CHF 2‘537.40 (pag. 2671) sowie am 25. Januar 2012 (pag. 2683), am 24. Februar 2012 (pag. 2685), am 26. März 2012 (pag. 2687) sowie am 25. April 2012 (pag. 2691) je ein Betrag in der Höhe von CHF 2‘545.25 ausbezahlt wurde. Jedoch ist der Verteidigung, wenn sie ausführte, dem Beschuldigten 2 sei von der AE.________ (AG) monatlich ein Betrag in der Höhe von CHF 2‘545.25 ausbezahlt worden (vgl. pag. 5450), entgegen zu halten, dass die Zahlungen lediglich bis und mit dem Monat April 2012 erfolgten (vgl. pag. 2683 ff., insbes. pag. 2693 ff., woraus hervor geht, dass in den Folgemonaten keine entsprechenden Zahlungen mehr verzeichnet wurden). Sodann sind die monatlichen Lohnzahlungen an R.________ aus ihrer Arbeitstätigkeit beim BF.________ (Arbeitsgeber) im Umfang von CHF 2‘616.35 zu den monatlichen Einkünften der Familie C.________ hinzu zu rechnen. Damit ergibt sich für die Monate Januar bis April 2012 ein Betrag in der Höhe von CHF 5‘161.60 (CHF 2‘545.25 + CHF 2‘616.35), welcher zum Verdienst des Beschuldigten 2 aus seiner Tätigkeit als DJ zu addieren ist. Damit belief sich das Einkommen der Ehegatten C.________ in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 auf ungefähr CHF 19‘661.60, ab Mai 2012 dann noch auf ungefähr CHF 17‘116.35. Davon, dass das monatliche Einkommen der Familie C.________ das Doppelte von der durch die Vorinstanz errechneten Summe betragen hätte (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5450), kann somit keine Rede sein.
Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen weiter insofern an, als dass keine zusätzlichen Einnahmequellen ersichtlich sind (vgl. dazu pag. 5096, S. 38 Urteilsbegründung) und insbesondere die Urheberrechtsentschädigungen aufgrund von Zessionen nicht an den Beschuldigten 2 selber, sondern vollumfänglich an Dritte ausbezahlt wurden (vgl. pag. 3001 ff.). Die Kritik der Verteidigung an der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung (vgl. pag. 5450) verfängt nicht. Was die durch die AH.________ (Genossenschaft) (nachfolgend AH.________ (Genossenschaft)) ausbezahlten Urheberrechtsentschädigungen anbelangt, so belegt die durch die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte E-Mail der AI.________ (GmbH) (nachfolgend AI.________ (GmbH)) an den Beschuldigten 2 vom 2. Juli 2018 gerade, dass die gesamten, dem Beschuldigten 2 zustehenden Urheberrechtsentschädigungen bis zum 7. November 2013 – mithin bis eineinhalb Jahre nach dem Brandereignis – zufolge einer Generalzession durch die AH.________ (Genossenschaft) an die AI.________ (GmbH) und nicht an den Beschuldigten 2 ausbezahlt wurden (pag. 5477; vgl. dazu auch pag. 562). Der von Rechtsanwältin D.________ erwähnte Kontoauszug des Privatkontos des Beschuldigten 2 bei der AJ.________ (Bank) (pag. 3474) belegt einzig, dass die AI.________ (GmbH) dem Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von CHF 25‘000.00 überwies und dass dieser am 11. Juni 2013 dem Konto des Beschuldigten 2 gutgeschrieben wurde, wobei es sich um die Vorschusszahlung gehandelt haben muss, welche die AI.________ (GmbH) dem Beschuldigten 2 gemäss E-Mail vom 2. Juli 2018 am 4. Juni 2013 gewährte (pag. 5477). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 zum Zeitpunkt des Brandereignisses am 1. Mai 2012 und kurz davor ist die erwähnte Zahlung damit offensichtlich ohne Relevanz, da sie erst über ein Jahr später erfolgte. Aus der erwähnten E-Mail geht zudem hervor, dass seitens der AI.________ (GmbH) lediglich eine weitere Zahlung an den Beschuldigten 2 erfolgte, und zwar im Jahr 2011 (im Umfang von CHF 20‘000.00), während im vorliegend interessierenden Jahr 2012 keine Gelder flossen. Was das in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte, notabene erst im Juni 2018 durch eine Lernende verfasste Schreiben der AH.________ (Genossenschaft) vom 22. Juni 2018 (pag. 5476; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465) anbelangt, so bestätigt dieses zwar auf den ersten Blick vermeintlich, dass die AH.________ (Genossenschaft) dem Beschuldigten 2 im Jahr 2011 CHF 21‘388.10 und im Jahr 2012 CHF 12‘977.10 ausbezahlte. Es handelt sich dabei jedoch um exakt dieselben Beträge, für welche die AH.________ (Genossenschaft) bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2015 mit Nachdruck festgehalten hatte, dass sie eben gerade nicht an den Beschuldigten 2, sondern zufolge Zessionen vollumfänglich an Dritte ausbezahlt worden seien (vgl. pag. 3001 ff.).
Schliesslich pflichtet die Kammer der Vorinstanz auch insofern bei, als dass auch der Verkauf des Hauses am AK.________ (Adresse) im September 2011 keinen nennenswerten Gewinn abwarf und die beiden Firmen P.________ (GmbH) und AL.________ (GmbH) beide erst nach dem Brandereignis vom 1. Mai 2012 gegründet, mithin zum massgebenden Zeitpunkt noch keine Einkommensquellen darstellen konnten (vgl. pag. 5096, S. 38 Urteilsbegründung). Was die seitens der Verteidigung geltend gemachten zusätzlichen Einkünfte aus CD-Produktionen anbelangt, welche nicht über das Management abgerechnet worden, sondern nebenher an den Beschuldigten 2 geflossen seien (vgl. pag. 5450), so hält die Kammer fest, dass aus den Akten keinerlei Hinweise für solche Einkünfte hervorgehen, geschweige denn Belege dafür vorhanden wären. Und betreffend Zahlungen, welche der Beschuldigte 2 aus der Zusammenarbeit mit anderen Künstlern erhalten haben soll (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag 5450), ist für die Kammer massgebend, dass es sich bei der Vergütung vom 27. März 2012 in Höhe von CHF 30‘900.00, auf welche sich die Verteidigung bei ihren Ausführungen bezog, um eine einmalige Zahlung handelte (vgl. pag. 3413). Ob es sich bei AM.________ tatsächlich um eine Sängerin handelte, welche den Beschuldigten 2 mit der erwähnten Zahlung für eine Zusammenarbeit welcher Art auch immer entschädigte, muss offengelassen werden – diesbezüglich liegen der Kammer keine Unterlagen vor, insbesondere auch kein Dokument vertraglicher Art, welches Zusammenarbeit sowie Entschädigungspflicht und -umfang festlegen würde. Fest steht jedenfalls, dass die Zahlung in der Höhe von CHF 30‘9000.00 umgehend zur Begleichung von Forderungen sowie noch gleichentags im Umfang von CHF 20‘000.00 zum Ausgleich des Minussaldos des Kreditkartenkontos verwendet wurde (vgl. pag. 3413).
Schliesslich hat die Vorinstanz die monatlichen Ausgaben der Familie C.________ korrekt berechnet, diese beliefen sich im Frühjahr 2012 auf knapp CHF 24‘500 (vgl. dazu pag. 5096 f., S. 38 f. Urteilsbegründung sowie die dort zitierten Aktenfundstellen). Das seitens der Verteidigung diesbezüglich vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte 2 als selbständig Erwerbender befugt gewesen sei, die meisten anfallenden Kosten – insbesondere die Auto- und die Telefonkosten – über das Geschäft abzurechnen (vgl. pag. 5450), verfängt nicht. Zwar ist in der Bilanz von C.________ für das Jahr 2011 tatsächlich ausgewiesen, dass der Beschuldigte 2 Kosten für Autos und Telefon bzw. Internet in Abzug brachte (vgl. pag. 475 f.). Würde man diese Kosten jedoch vorliegend als geschäftlichen Aufwand berücksichtigen (womit sich die monatlichen privaten Auslagen des Beschuldigten 2 im selben Umfang verringern würden), würde im gleichen Umfang auch der Gewinn, welchen der Beschuldigte 2 monatlich mit seinen Auftritten als DJ erzielte, geschmälert, was wiederum entsprechende Auswirkungen auf das der Familie C.________ monatlich zur Verfügung stehende Einkommen hätte bzw. bei den diesbezüglichen Ausführungen hiervor zu berücksichtigen gewesen wäre – es handelt sich mit anderen Worten um ein Nullsummenspiel.
Damit erweist sich auch der durch die Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die monatlichen Ausgaben der Familie C.________ in der Höhe von knapp CHF 24‘500.00 das monatliche Gesamteinkommen überstiegen, als richtig – dies selbst wenn man abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen zu Gunsten des Beschuldigten 2 bis und mit April 2012 von einem Gesamteinkommen von ungefähr CHF 19‘661.60 ausgeht (vgl. auch pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung). Die Minusbeträge liessen sich auf Dauer auch nicht mit angespartem Vermögen ausgleichen, beliefen sich doch die vorhandenen liquiden Mitteln per Ende April 2012 auf lediglich CHF 68‘000.00. Dass auf diese zurückgegriffen werden musste, weil die monatlichen Einkünfte nicht ausreichten, um den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, beweist die Tatsache, dass die im April 2012 noch vorhandenen finanziellen Mittel per Ende Mai 2012 fast gänzlich aufgebraucht waren:
Aus dem Kontoauszug der UBS für das Privatkonto von AD.________ (Firma) geht hervor, dass das von der Bernischen Pensionskasse an R.________ überwiesene Pensionskassenguthaben in der Höhe von CHF 78‘799.45 am 16. April 2012 auf dem Konto der AD.________ (Firma) gutgeschrieben wurde (pag. 1212) – vor dem Eingang dieser Gutschrift betrug der Kontosaldo im Übrigen seit Eröffnung des Kontos Ende Februar 2012 CHF 0.00. In den Tagen nach der Gutschrift wurden mit dem Pensionskassen-Geld mehrere dringende Rechnungen bezahlt: Insbesondere wurden am 20. April 2012, mithin bloss vier Tage später, ab demselben Konto Versicherungsprämien in der Höhe von insgesamt CHF 2‘007.00 überwiesen (pag. 1213) – darunter im Besonderen auch die bereits erwähnte noch ausstehende Prämie für die Versicherung der Schallplatten an der U.________ (Adresse) für das Versicherungsjahr 2012 (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor). Die Prämienzahlung in der Höhe von CHF 882.80 ging am 23. April 2012 bei der Zivilklägerin 2 ein (vgl. pag. 3561; worauf der Beschuldigte 2 gleichentags die Deckungszusage erhielt). Weiter erfolgten am 19. April 2012 – ebenfalls bloss drei Tage nach dem Eingang des BVG-Guthabens von R.________ auf dem Konto der AD.________ (Firma) – eine Überweisung von CHF 3‘000.00 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 sowie mehrere Zahlungen an verschiedene Begünstigte (insbesondere an Automobilhersteller, Banken, die Finanzverwaltung des Kantons Bern sowie Kreditkarteninstitute) im Gesamtbetrag von CHF 26‘843.45 (pag. 1212 f.). Am 25. April 2012 wurden schliesslich weitere Zahlungsaufträge an die Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgelöst, woraufhin der Kontosaldo per Ende April 2012 noch CHF 45‘649.00 betrug (pag. 1213). Am 4. Mai 2012 schliesslich erfolgte ab dem Konto der AD.________ (Firma) ein telefonischer Vergütungsauftrag zu Gunsten des Privatkontos des Beschuldigten 2 in der Höhe von CHF 20‘000.00 mit dem Buchungstext: «KONTOUEBERTRAG ZUR ANSCHLIESSENDEN UEBERWEISUNG DES GRUENDUNGSKAPITALS (VOLLLIBERIERUNG) P.________ (GmbH)» (pag. 1215; vgl. für die Gutschrift auch den entsprechenden Auszug des Privatkontos des Beschuldigten 2, pag. 2320). Gleichentags wurde der Betrag von CHF 20‘000.00 zu Gunsten der P.________ (GmbH) ab dem Konto des Beschuldigten 2 wiederum über einen telefonischen Vergütungsauftrag abgebucht (pag. 2321) und am 25. Mai 2012 auf dem Konto der P.________ (GmbH) gutgeschrieben (vgl. dazu pag. 1220). Am 31. Mai 2012 schliesslich wurde das Geld wieder auf das Konto der AD.________ (Firma) rücküberwiesen (vgl. für den Vergütungsauftrag den Auszug des Kontos der P.________ (GmbH), pag. 1220 sowie für die entsprechende Gutschrift den Auszug des Kontos der AD.________ (Firma), pag. 1216). Damit floss das Geld aus dem Pensionskassenvorbezug in eineinhalb Monaten über vier Konti. Nachdem ab dem Konto der AD.________ (Firma) am 31. Mai 2012 schliesslich ein weiteres Mal Kreditkartenschulden in der Höhe von CHF 13‘000.00 bezahlt worden waren, war der Pensionskassenvorbezug von R.________ Ende Mai 2012 praktisch aufgebraucht (vgl. pag. 1216, wonach der Schlusssaldo nur noch rund CHF 7‘000.00 betrug). Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der Beschuldigte 2 und seine Ehefrau in der Zeit kurz vor dem Brandereignis nicht über ausreichend flüssige Mittel verfügten, um die laufenden Ausgaben, insbesondere Versicherungsprämien und Forderungen von Kreditkarteninstituten und der Steuerbehörden, zu begleichen. Vielmehr mussten sie sogar das Pensionskassenguthaben von R.________ vorbeziehen, um den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Dabei wurden jeweils die dringendsten Forderungen zuerst beglichen – so insbesondere auch die Prämie für die Versicherung der an der U.________ (Adresse) eingelagerten Schallplatten.
Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte 2 zum massgeblichen Zeitpunkt bereits mit einem Betrag von rund CHF 170‘000.00 verschuldet war (vgl. zum Ganzen pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung). Wie die Erwägungen hiervor zeigen, belegen objektivierte Konto-, Steuer- und Betreibungsregisterauszüge, dass die finanzielle Situation der Familie C.________ in den Monaten vor dem Brandereignis deutlich angespannt und ausserdem massiv schlechter als diejenige von M.________ und diejenige der W.________ (GmbH) war (vgl. auch pag. 5097, S. 39 Urteilsbegründung). Zumindest einmal gab der Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 21. Oktober 2013 denn auch ohne entsprechende Frage oder Vorhalt von sich aus zu Protokoll, dass er finanzielle Probleme habe (vgl. pag. 841 Z. 145 ff.); auf dieser eigenen Aussage muss sich der Beschuldigte 2 behaften lassen. Am objektivierten Bild vermögen denn auch die ansonsten beschönigenden Aussagen des Beschuldigten 2 nichts zu ändern, wonach es ihm und seiner Familie finanziell gut gehe – abgesehen von Steuer- und AHV-Schulden sowie der Tatsache, dass er von seiner Mutter ungerechtfertigt wegen eines Erbschafts-und Liegenschaftsstreits betrieben worden sei (pag. 264 Z. 87 ff., pag. 276 Z. 336f., Z. 339 ff., pag. 283 Z. 153 f., pag. 292 Z. 457 ff., pag. 314 Z. 604 f., Z. 613 f., pag. 4842 Z.32 ff., pag. 4843 Z. 13 ff. und Z. 27 ff., pag. 5444 Z. 9 f., pag. 5446 Z. 4 ff., Z. 14 ff., Z. 19 ff. und Z. 23 f.). Dem Beschuldigten 2 ist zwar insofern beizupflichten, als dass hängige Betreibungen nicht zwingend einen finanziellen Engpass bedeuten und auch nicht per se mit dem Begriff «Schulden» gleichgesetzt werden dürfen (vgl. pag. 4851 Z. 33 f. und Z. 36 f., vgl. auch pag. 5446 Z. 26 ff.; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451). In Anbetracht der Höhe der Betreibungen per Ende April 2012 sowie der Tatsache, dass die monatlichen Ausgaben der Familie C.________ die monatlichen Einnahmen überstiegen und die Differenz auch nicht mit den vorhandenen liquiden Mitteln überbrückt werden konnte, sind die Betreibungen vorliegend jedoch sehr wohl Ausdruck der finanziell schlechten Situation, in welcher sich die Familie C.________ im Frühling 2012 befand (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5465). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 276 Z. 343 f., pag. 4842 Z. 32 ff., pag. 4843 Z. 13 ff., pag. 4844 Z. 1 ff., pag. 5444 Z. 7 f.) betreffen die Betreibungen denn auch nicht grossmehrheitlich den Rechtsstreit mit seiner Mutter, sondern stehen im Zusammenhang mit mehreren Gläubigern (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 24. Mai 2012, pag. 3890, wonach der Beschuldigte 2 auch von der Steuerverwaltung, von einer Privatdetektei, von der AN.________ (Genossenschaft), von der Ausgleichskasse des Kantons Bern, von der AO.________ (AG) sowie von einem Treuhandbüro betrieben wurde). Dass es sich bei Rechtsanwalt AP.________ um den Rechtsvertreter der Mutter des Beschuldigten 2 im Aberkennungsprozess handelte, wie dies der Beschuldigte 2 geltend machte (vgl. pag. 276 Z. 343 f., pag. 4844 Z. 16), ist aufgrund der edierten Zivilakten erstellt (vgl. dazu pag. 1925 und pag. 1927). Auch betragsmässig machen die Betreibungen durch die Mutter des Beschuldigten 2 lediglich die Hälfte des gesamten in Betreibung gesetzten Betrages, konkret CHF 75‘000.00, aus. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass seitens des Beschuldigten 2 zu keinem Zeitpunkt konkret benannt, geschweige denn belegt wurde, welche Betreibungen denn nicht gerechtfertigt wären bzw. weshalb nicht.
Dass es in finanzieller Hinsicht bereits seit einiger Zeit vor dem Brand vom 1. Mai 2012 um den Beschuldigten 2 nicht zum Besten bestellt war, zeigt auch, dass bereits im Jahr 2010 über die Firma AQ.________ (GmbH) des Beschuldigten 2 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren am 21. September 2010 mangels Aktiven geschlossen werden musste (vgl. dazu die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 5094, S. 36 Urteilsbegründung). Dass für die Gründung bzw. die Liberierung der Stammanteile der P.________ (GmbH) im Mai 2012 ein Pensionskassenvorbezug von R.________ erforderlich war, wurde bereits aufgezeigt (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor; vgl. dazu auch die explizite Bestätigung durch den Beschuldigten 2, pag. 4870 Z. 10 ff.). Und auch die Gründung der AL.________ (GmbH) Ende Mai 2012 bzw. die Tatsache, dass diese mit Uhren und Damenschmuck als Sacheinlage liberiert werden musste, deutet darauf hin, dass die Familie C.________ finanziell nicht flüssig war (vgl. pag. 1172, pag. 1201). Dies vor allem angesichts der Tatsache, dass das ursprünglich von der Pensionskasse ausbezahlte Guthaben in der Höhe von CHF 78‘800.00 eigentlich für die Gründung beider Gesellschaften ausgereicht hätte. Offensichtlich benötigten der Beschuldigte 2 und seine Frau die Pensionskassengelder jedoch auch für die Bezahlung dringender Schulden und der Verdacht drängt sich auf, dass der vollständige Bezug einzig zu diesem Zweck gemacht wurde. Auffallend ist ausserdem bereits der Umstand an sich, dass die beiden GmbHs just im Mai 2012 gegründet wurden. Die Termine bei der Notarin fanden am 10. Mai 2012 und am 31. Mai 2012 statt (pag. 1133 ff. und pag. 1179 ff.), während die Idee zur Gründung in den Monaten davor entstanden sein muss. Offensichtlich erhoffte sich der Beschuldigte 2, mit den beiden GmbHs eine neue Einkommensquelle schaffen zu können. Immerhin bezahlte der Strafkläger in der Folge dann auch bis Ende Oktober 2012 total CHF 56‘000.00 auf das Konto der P.________ (GmbH) ein (vgl. dazu die Ausführungen unter II.12.2. Beweiswürdigung hiernach).
Weiter stand der Beschuldigte 2 anfangs Jahr 2012 auch im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren gegen seine Mutter, AU.________, unter Druck, die Geschehnisse in diesem Zusammenhang fügen sich mithin bestens ins Bild ein: Nachdem die Parteien am 26. März 2009 eine Vereinbarung unterzeichnet hatten (pag. 911 f.), wonach der Beschuldigte 2 seiner Mutter die aus dem Kaufvertrag vom 12. November 2007 (pag. 901 ff.) geschuldete Kaufpreis-Restanz von CHF 100‘000.00 gleichentags vollumfänglich zurückerstatte, setzte diese die Forderung gegen den Beschuldigten 2 am 30. Mai 2011 in Betreibung (vgl. pag. 930; ausserdem reichte AU.________ gegen den Beschuldigten 2 Strafanzeige wegen Betrugs ein, wobei das Strafverfahren mit Verfügung vom 10. August 2012 wegen nicht eingehaltener Strafantragsfrist nicht an die Hand genommen wurde [pag. 913 ff.]). Am 3. Januar 2012 wurde AU.________ die provisorische Rechtsöffnung gewährt, woraufhin der Beschuldigte 2 am 25. Januar 2012 Aberkennungsklage einreichte (pag. 930). Mit Verfügung vom 16. April 2012 – mithin zwei Wochen vor dem Brandereignis – wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Aberkennungsprozess vom 23. August 2012 vorgeladen (pag. 928). Als Aberkennungskläger war der Beschuldigte 2 im Zugzwang; er musste aktiv etwas unternehmen, um die Durchsetzung der Forderung seiner Mutter noch abwenden zu können. Zu einem Zeitpunkt, in welchem er bereits vor einem wachsenden Schuldenberg stand und nachgewiesenermassen Mühe hatte, die laufenden monatlichen Ausgaben der Familie C.________ zu bezahlen, musste er befürchten, zeitnah einer weiteren grossen finanziellen Verpflichtung nachkommen zu müssen. Diese Befürchtung bewahrheitete sich schliesslich, die Aberkennungsklage wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Oktober 2012 sowie mit Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. November 2013 abgewiesen, vgl. pag. 929 und pag. 958). Dass dem Beschuldigten 2 der Ernst seiner finanziellen Lage bewusst war, zeigt im Übrigen auch darin, dass er im Aberkennungsprozess den Beschuldigten 1 als Zeugen nannte (was zu einer Verurteilung des Zeugen wegen falschen Zeugnisses und zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis führte, vgl. dazu die Erwägungen unter II.13. Anstiftung zu falschem Zeugnis und III.18. Anstiftung zu falschem Zeugnis hiernach). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 anfangs des Jahres 2012 auch erkannte, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr gerecht werden konnte, es für ihn mithin subjektiv so aussah, als befinde er sich in finanzieller Hinsicht in einer Abwärtsspirale. Dazu passt, dass der Beschuldigte 2 und seine Frau am 20. April 2012, mithin vier Tage nach dem Versand der Vorladung zur Hauptverhandlung im Aberkennungsprozess die Prämien für die Versicherung der an der U.________ (Adresse) eingelagerten Schallplatten bezahlten und dafür von der Zivilklägerin 2 am 23. April 2014, also acht Tage nach dem Versand der Vorladungen, die entsprechende Deckungszusage erhielten.
Abschliessend hält die Kammer fest, dass die Tatsache, dass die Familie C.________ auch jede Menge «Spass-Ausgaben» hatte, sich insbesondere teure Ferien leistete (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5451), nicht beweist, dass es dem Beschuldigten 2 und seiner Familie finanziell gut ging. Vielmehr ist dies lediglich Beweis dafür, dass die Familie C.________ sich trotz der hohen Schulden weiterhin einen aufwendigen Lebensstandard gönnte, welcher angesichts der finanziellen Möglichkeiten nicht (mehr) gerechtfertigt war.
Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist für die Kammer erstellt, dass die finanzielle Lage des Beschuldigten 2 im April bzw. anfangs Mai 2012 alles andere als gut war. Einige Forderungen mussten dringend bezahlt werden, der Beschuldigte 2 war an allen Fronten gefordert und geriet zunehmend unter Druck. Die schlechte finanzielle Lage des Beschuldigten 2 ist selbstredend nicht automatisch ein Beweis für dessen Verwicklung in den Brandvorfall vom 1. Mai 2012. Ein starkes Indiz dafür stellt sie aber allemal dar und dass eine bis aufs Äusserste angespannte finanzielle Situation mit hoher Verschuldung und ständigen Liquiditätsengpässen durchaus ein plausibles Motiv für eine Brandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug darstellt, ist evident. Im vorliegenden Fall umso mehr, als kurz vor dem Brandereignis eine entsprechend hohe Versicherungsdeckung sichergestellt wurde. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss, dass der Beschuldigte 2 Ende April/Anfang Mai 2012 gleichsam den finalen Befreiungsschlag suchte, ihm eine hohe Versicherungszahlung mithin sehr gelegen gekommen wäre, geradezu auf.
Dass auch beim Beschuldigten 1 und bei N.________ ein finanzielles Interesse vorlag, liegt auf der Hand und wurde von den beiden explizit bestätigt. N.________ gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe ihm für das Legen des Brandes einen Brandstifterlohn in der Höhe von CHF 20‘000.00 versprochen (pag. 4834 Z. 4 f.; in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 4835 Z. 18, pag. 4838 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte 1 sagte seinerseits aus, der Beschuldigte 2 habe ihm viele Sachen versprochen, insbesondere einen Arbeitsvertrag, Geld, ein Auto und ein «gutes Leben» im Kielwasser des berühmten DJ (pag. 4816 Z. 22, Z. 30 ff., pag. 4817 Z. 29 f., pag. 4818 Z. 22 ff., pag. 5434 Z. 5 ff.). Auch wenn weder der von N.________ genannte Brandstifterlohn in der Höhe von CHF 20‘000.00, noch die vom Beschuldigten 2 erwähnten Versprechungen objektiv erstellt sind, so ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich jemand wie der Beschuldigte 1 (vgl. für die rechtskräftigen Verurteilungen gemäss dem Strafregisterauszug vom 11. Juni 2018, pag. 5385) als Gegenleistung für die Brandstiftung nicht auch eine Entschädigung ausbedungen hätte. Unbestritten ist ausserdem immerhin, dass der zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 abgeschlossene Arbeitsvertrag per 1. Mai 2012 Geltung hatte (durch den Beschuldigten 2 explizit bestätigt, vgl. pag. 272 Z. 163) – vorher bestand zwischen ihnen offenbar weder ein belegbares Arbeitsverhältnis, noch eine Lohnzusicherung. Auch diesem Vertragsabschluss haftet der Verdacht an, Gegenleistung für die Brandstiftung gewesen zu sein. Er stellt ein weiteres gewichtiges Indiz für die Auftragserteilung durch den Beschuldigen 2 dar.
11.2.3.7. Schliessverhältnisse Brandobjekt und Ablauf am Tattag
Gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von M.________ und des Beschuldigten 2 besass letzterer keinen eigenen Schlüssel zum Lagerraum (vgl. die Aussagen des Beschuldigten 2 [pag. 270 Z. 110 ff.] und diejenigen von M.________ [pag. 318 Z. 71 ff.]). Folglich musste sich der Beschuldigte 2, wenn er ins Lager wollte, mit M.________ absprechen. Entweder musste dieser ihm die Tür vor Ort aufmachen, oder, wie am 1. Mai 2012 geschehen, die Falle schräg stellen (vgl. auch dazu die übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten 2 [pag. 263, Z. 27 f. und 45 f.] und von M.________ [pag. 324 Z. 41 ff., pag. 343, Z. 253 ff.]).
Die Vorinstanz hat die konkreten Abläufe am Tattag einlässlich dargestellt und Schlüsse gezogen, die auch für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend sind (pag. 5099 ff., S. 41 ff. Urteilsbegründung):
Demnach kontaktierte der Beschuldigte 2 M.________ am 1. Mai 2012 unbestrittenermassen erstmals um 12.36 Uhr und teilte diesem mit, er müsse am Nachmittag/Abend noch ins Lager (vgl. pag. 698 sowie die gleichbleibenden und mit der Auswertung der Telefonkontrolle übereinstimmenden, mithin objektivierten Angaben von M.________ [pag. 318 Z. 87, pag. 324 Z. 37 f., pag. 343 Z. 253 f.]). Da M.________ noch Termine hatte, stellte er die Türfalle schräg, um dem Beschuldigten 2 auf diese Weise auch während seiner Abwesenheit den Zugang zum Lager zu ermöglichen (pag. 318, Z. 88, pag. 324 Z. 39 ff., pag. 343 Z. 252 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er, der Beschuldigte 2, auf den Vorschlag von M.________, die Tür offen zu lassen und das Auto davor zu stellen, erwidert habe, M.________ könne nicht einfach offen lassen, er solle das nicht machen (pag. 273 Z. 207 ff., vgl. auch pag. 276 Z. 312), schlicht nicht logisch und damit nicht glaubhaft ist. Der Beschuldigte 2 rief M.________ vorgängig ja gerade an, um ihm zu sagen, dass er am Nachmittag/Abend desselben Tages noch ins Lager wolle. Wie bereits ausgeführt, hatte M.________ jedoch am Nachmittag des 1. Mai 2012 aufgrund eines Termins keine Zeit, dem Beschuldigten 2 persönlich die Tür zu öffnen, was er letzterem anlässlich des Telefonats mitteilte. Ausserdem schreib der Beschuldigte 2 M.________ spätabends eine SMS, mit welcher er diesem mitteilte, er komme erst am nächsten Tag ins Lager (vgl. dazu die Ausführungen hiernach); der Inhalt dieser SMS lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 2 am Abend des 1. Mai 2012 davon ausging, die Türe der Lagerhalle sei weiterhin unverschlossen, ansonsten sich das Verfassen der SMS schlicht erübrigt hätte. Mit anderen Worten ist die vom Beschuldigten 2 versandte SMS gerade der Beweis dafür, dass er M.________ früher am Tag gesagt hatte, er komme dann später noch einmal an die U.________ (Adresse). Ferner war es M.________ kaum möglich, bei Bedarf jedes Mal vor Ort zu sein, um dem Beschuldigten 2 die Tür zum Lager zu öffnen. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 2 sind somit unglaubhaft, es handelt sich um eine klassische Schutzbehauptung (vgl. pag. 273 Z. 215; auf Frage, ob es früher nie vorgekommen sei, dass M.________ die Tür offen gelassen habe, antwortete der Beschuldigte 2: «Nein, er kam immer öffnen und wieder schliessen. Bei mir hat er immer geschlossen.»; vgl. auch pag. 273 Z. 201 ff., Z. 215 ff., pag. 4846 Z. 4 ff., Z. 16 f.). Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass sich der Beschuldigte 2 mit diesen Aussagen in den späteren Einvernahmen selber in ein möglichst günstiges Licht zu rücken versuchte, während er in der allerersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, wenn M.________ wisse, dass er, der Beschuldigte 2, komme, stelle er die Falle schräg (pag. 263 Z. 27 f.). Mit der Vorinstanz sieht auch die Kammer den Grund für diesen Aussagewandel darin, dass der Beschuldigte 2 realisierte, dass es dem Beschuldigten 1 und N.________, ausgehend von seiner ersten Aussage, zum Zeitpunkt der Brandstiftung (um ca. 21.00 Uhr) ohne Probleme möglich gewesen wäre, das Lager zu betreten und dass der Verdacht aufgrund seiner Verbindung zum Beschuldigten 1 folglich auf ihn gefallen wäre (vgl. dazu pag. 5100 f., S. 42 f. Urteilsbegründung).
Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Angaben des Beschuldigten 2 betreffend die Schliessverhältnisse an der U.________ (Adresse) auch insofern widersprüchlich sind, als dass er zunächst wiederholt angab, er habe von M.________ einen Schlüssel für das Lager an der U.________ (Adresse) verlangt, dieser habe ihm aber keinen geben wollen (pag. 270 Z. 110 ff., pag. 274 Z. 239 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte 2 dann jedoch geltend, M.________ habe ihm einen Schlüssel geben wollen, er selber habe jedoch keinen gewollte (vgl. pag. 4846: «Er wollte mir immer einen geben, aber ich wollte dies nicht.»), nur um kurze Zeit später in derselben Einvernahme wieder zu Protokoll zu geben, M.________ habe ihm keinen Schlüssel aushändigen wollen (pag. 4849 Z. 37). Auf explizite Nachfrage schliesslich, ob er selber keinen Schlüssel gewollt habe oder ob M.________ ihm keinen Schlüssel habe aushändigen wollen, antwortete der Beschuldigte 2 sodann wie folgt mit einer dritten Version (pag. 4851 Z. 10 ff.): «Herr M.________ hat keinen Schlüssel ausgehändigt resp. das war ein einziges Mal gewesen und zwar ganz am Anfang und ich musste ihn sofort wieder zurückbringen.»
Demgegenüber sind die Angaben von M.________, auch was den weiteren Verlauf des 1. Mai 2012 anbelangt, bereits in sich stimmig und stehen überdies im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Demnach kam es am 1. Mai 2012 um 16.11 Uhr zu einem weiteren Kontakt zwischen dem Beschuldigten 2 und M.________, wobei das Telefonat 55 Sekunden dauerte (vgl. pag. 698 sowie die konstanten Angaben von M.________ [pag. 318 Z. 76 ff. und Z. 88 ff., pag. 343 Z. 263 f.]). M.________ muss sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zu bzw. evtl. auf dem Rückweg von seinem Termin in Stettlen oder Boll befunden haben (vgl. pag. 324 Z. 32 ff. und pag. 343 Z. 264), jedenfalls war sein Mobiltelefon in der Antenne «3067» Boll eingeloggt (pag. 398). Nach dem Termin begab sich M.________ gemäss seinen glaubhaften Angaben zunächst um ca. 17.00 Uhr zurück an die U.________ (Adresse), wo er auf seine Angestellten traf. Die konstanten Angaben von M.________ (pag. 319 Z. 151 f., pag. 343 Z. 265 f., pag. 344 Z. 270 ff.) werden zusätzlich durch die Tatsache gestützt, dass das Mobiltelefon von M.________ zwischen 16.54 Uhr und 17.00 Uhr in die Antenne «________; BH.________ (Ort)» eingeloggt war (pag. 698). Anschliessend begab sich M.________ um ca. 17.30 Uhr an seinen Wohnort AR.________ (pag. 324 Z. 35; vgl. auch pag. 698, wonach das Handy von M.________ in die Antenne «AR.________» eingeloggt war). Dabei liess M.________ die Tür des Lagers offen (pag. 325 Z. 76 ff.: «In der Annahme, dass Herr C.________ noch seinen Lagerraum besuchen wollte, habe ich das Tor nicht verschlossen. Als ich mich von der U.________ (Adresse) entfernte, war das Tor sicher in unverschlossenem Zustand. Ich ging davon aus, dass Herr C.________ nach seinem Besuch des Lagerraums diesen verschliessen werde.»; vgl. auch pag. 344 Z. 271 f.).
In diesen zeitlichen Ablauf liesse sich auch der vom Beschuldigten 2 geltend gemachte Aufenthalt der Beschuldigten 1 und 2 an der U.________ (Adresse) im Verlauf des Nachmittags, bzw. konkret um ca. 15.30 bzw. 16.00 Uhr (vgl. pag. 263 Z. 30 ff., pag. 273 Z. 206, pag. 274 Z. 246 ff.) einordnen. Ob sich der Beschuldigte 2 um diese Zeit tatsächlich an die U.________ (Adresse) begeben hatte, um zu zügeln, ist letztlich aber nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Möglich wäre, dass der Beschuldigte 2 – allenfalls in Begleitung des Beschuldigten 1 – bei dieser Gelegenheit das Benzin im Lager deponierte. Dass der Beschuldigte 2 allerdings nach einem allfälligen Aufenthalt an der U.________ (Adresse) um ca. 16.00 Uhr die Türe geschlossen haben will (vgl. pag. 263 Z. 31 f.), obwohl er ja angeblich am selben Tag noch einmal zurückkommen wollte, macht schlicht keinen Sinn. Schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass er, wie bereits ausgeführt, nachgewiesenermassen nur wenige Minuten später, konkret um 16.11 Uhr, erneut mit M.________ telefonierte und diesen gemäss dessen glaubhaften Aussagen und den eigenen, damit übereinstimmenden Angaben darüber informierte, später noch einmal zum Lager zurück kommen zu wollen (pag. 263 Z. 40 ff.; vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiervor). Selbst wenn sich dies so abgespielt hätte, würde nichts dagegen sprechen, dass die Tür zum Zeitpunkt der Brandlegung um ungefähr 21.00 Uhr (wieder) offen und dem Beschuldigten 1 und N.________ der Zutritt zum Lager somit möglich war, war M.________ doch – wie hiervor ausgeführt – um 17.00 Uhr noch einmal beim Lager an der U.________ (Adresse) und hätte die Falle diesfalls ein zweites Mal schräg gestellt haben können. Dieser hypothetische Ablauf würde im Übrigen einen weiteren Beweis dafür darstellen, dass es entgegen den Behauptungen des Beschuldigten 1 und denjenigen von N.________ nicht sein kann, dass N.________ und der Beschuldigte 2 bereits im Verlauf des Nachmittags des 1. Mai 2012 das Benzin in der Lagerhalle ausschütteten. Das Risiko, entdeckt zu werden, wäre angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 selber M.________ mit seinem Anruf um 16.11 Uhr noch einmal an die U.________ (Adresse) bestellte, um die Falle schräg zu stellen, immens gewesen.
Um 21.47 Uhr schickte der Beschuldigte 2 M.________ schliesslich eine SMS mit folgendem Inhalt (pag. 328, pag. 698; vgl. auch die übereinstimmenden Aussagen von M.________ [pag. 324 Z. 45 ff., pag. 344 Z. 281 ff.]): «Hey M.________! Cha nüm cho hüt. Bi grad am yb match gsi. Chume morn morge oder/und lüte dir a. Bi huere müed. Schöne abe. Gruess C.________.» Gemäss den Aussagen von M.________ las dieser die SMS erst im Laufe des 2. Mai 2012 (pag. 324 Z. 45 ff., pag. 344 Z. 281 ff.).
Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte 2 die besagte SMS lediglich verschickte, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass er für die Tatzeit ein Alibi – nämlich den Besuch des YB-Spiels – hatte (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 5101 f., S. 43 f. Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, geht der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben seit Jahren regelmässig an die Spiele des BSC YB, kennt den Spielplan und ist im Besitz einer Saisonkarte (vgl. pag. 290 Z. 408 ff., pag. 291 Z. 414 ff.). Damit kann ausgeschlossen werden, dass er ausgerechnet in den Tagen vor dem 1. Mai 2012 nicht gewusst hätte, dass am 1. Mai 2012 ein Spiel stattfindet und auch, dass er bis am Nachmittag des 1. Mai 2012 nicht beabsichtigt gehabt hätte, das Spiel zu besuchen. Ebenso unwahrscheinlich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 5452), dass der Beschuldigte 2 geplant gehabt hätte, nach dem Spiel spätabends noch einmal an die U.________ (Adresse) zu gehen, um Material zu zügeln. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten 2, wonach ihm noch Termine reingerutscht seien und er deshalb am Nachmittag nicht mehr an die U.________ (Adresse) habe gehen können (vgl. pag. 291 Z. 420 ff., wobei er sich angeblich nicht mehr daran erinnern konnte, um was für Termine es sich gehandelt habe), mag zwar tatsächlich zutreffen, erklärt aber nicht, weshalb der Beschuldigte 2 M.________ nicht zeitnah über die Verhinderung informierte, sondern erst spätabends per SMS (vgl. dazu auch die Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Im Gegenteil, teilte er doch M.________ um 16.11 Uhr mit, dass er später noch kommen werde. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 sicherstellen wollte, dass die Tür zum Lager weiterhin offen blieb. Eine frühzeitige Information hätte demgegenüber dazu geführt, dass M.________ die Tür wohl noch geschlossen hätte – zum Beispiel als er um ca. 17.00 Uhr noch einmal an der U.________ (Adresse) war.
Der Einwand der Verteidigung, wonach man abends aus Anstandsgründen eher eine SMS schreibe, als dass man jemanden anrufe (vgl. pag. 5452), vermag nicht zu überzeugen. Wie soeben ausgeführt, hätte der Beschuldige 2 M.________ erstens ja schon nachmittags bzw. vor dem Besuch des YB-Matches und damit viel früher, darüber informieren können, dass er erst am nächsten Tag ins Lager kommen könne. Zweitens hätte er es wohl, wenn es ihm denn tatsächlich so wichtig gewesen wäre, dass die angeblich wertvolle Schallplattensammlung über Nacht eingeschlossen worden wäre, in Kauf genommen, mit einem späten Telefonanruf den Anstand ein wenig zu verletzen. Ausserdem hätte er M.________ aus demselben Grund sehr wahrscheinlich auch explizit darum gebeten, die Tür über Nacht abzuschliessen und sich nicht einfach damit begnügt, mitzuteilen, er sei müde und könne erst am nächsten Tag kommen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466).
Im Sinne eines weiteren Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte 2 am Tattag sicherstellte, dass die Tür zum Lager an der U.________ (Adresse) abends offen war und sich ausserdem mit der um 21.47 Uhr versandten SMS einen Nachweis für sein Alibi während der Tatzeit verschaffen wollte.
11.2.3.8. Unbekannte Dritttäterschaft? AS.________ (AG) als Auftraggeberin?
Rechtsanwältin D.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, es werde gemunkelt, dass es eine unbekannte Dritttäterschaft gegeben habe, welche dem Beschuldigten 1 den Auftrag zur Brandlegung erteilt habe. Am Tatort sei denn auch ein dunkler Kombi mit Freiburger Kennzeichen gesehen worden, jemand sei aus dem Auto gestiegen und im Lager verschwunden (vgl. pag. 5453). Wie Rechtsanwältin D.________ jedoch bereits selber folgerichtig ausführte, blieben die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen erfolglos.
Weiter machte Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei auffällig, dass der Beschuldigte 1 heute für die AS.________ (AG) arbeite. Sie stellte die Vermutung in den Raum, dass der Brand dem Beschuldigten 1 in Bezug auf die Anstellung Türen geöffnet haben könnte, was ein mögliches Motiv des Beschuldigten 1 gewesen sein könnte (vgl. pag. 5453). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte 1 erst seit Januar 2017 bei der AS.________ (AG) angestellt ist (pag. 5379). Dafür, dass bereits zum Tatzeitpunkt am 1. Mai 2012 zwischen dem Beschuldigten 1 und der AS.________ (AG) irgendeine Verbindung bestanden hätte, liegen absolut keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu auch pag. 5092, S. 34 Urteilsbegründung). Insbesondere sind auch aus der am 31. Mai 2012 angeordneten, rückwirkenden Telefonkontrolle keine entsprechenden Verbindungen ersichtlich (vgl. pag. 671 ff.). Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Verbindung des Beschuldigten 1 zur AS.________ (AG) noch für ein damaliges Interesse der letzteren an einer Brandlegung durch den Beschuldigten 1 vor.
11.2.3.9. Meldung an Versicherung
Der Beschuldigte 2 meldete der Zivilklägerin 2 den Brandschaden am 2. Mai 2012, die eigenhändig ausgefüllte und unterzeichnete Schadenanzeige datiert vom 24. Mai 2012 (pag. 625 f.). Nach Auffassung der Kammer besteht aufgrund der Erwägungen hiervor kein Zweifel daran, dass er dies in Kenntnis der wahren Umstände, konkret der von ihm in Auftrag gegebenen Brandstiftung durch den Beschuldigten 1 und N.________, sowie in der Absicht tat, die Versicherungssumme von CHF 200‘000.00 erhältlich zu machen.
Dass dem Beschuldigten 1 nicht klar gewesen sein könnte, was das Ziel der Brandstiftung war, kann ausgeschlossen werden. Im Zuge der Falschbelastung von M.________ erklärte er jedenfalls von allem Anfang an, M.________ habe ihm für das Anzünden des Lagerraums «einen schönen Teil der Versicherungssumme» angeboten (pag. 225 Z. 36 ff.). Dass dies Zweck jeder organisierten Brandstiftung ist, war ihm somit klar (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466). Zudem führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Beschuldigten 2 aus, dieser habe ihm gesagt, dass die Platten zwar nichts Wert seien, er sie aber für CHF 200‘000.00 versichert habe und dass er, der Beschuldigte 1, sie doch für ihn, den Beschuldigten 2, anzünden solle (pag. 4810 Z. 30 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung, indem er ausführte, der Beschuldigte 2 habe gesagt, er wolle die Plattensammlung anzünden, um die Versicherungsgelder zu kassieren und damit Schulden bezahlen zu können (pag. 5433 Z. 39 ff.).
11.2.4. Beweisfazit
Wie bereits der Vorinstanz präsentiert sich auch der Kammer in Bezug auf den Brandfall gestützt auf die Erwägungen hiervor ein sehr dichtes Mosaik von Indizien, die ein stimmiges und nahezu vollständiges Gesamtbild ergeben und in ihrer Gesamtheit erdrückend sind. Konkret erachtet es die Kammer gestützt auf die Erwägungen hiervor als erstellt, dass die Brandlegung vom 1. Mai 2012 im Auftrag des Beschuldigten 2 erfolgte. Keine Zweifel bestehen auch daran, dass der Beschuldigte 1 seinerseits den Auftrag am 1. Mai 2012 zusammen mit N.________ ausführte. Bei der Legung des Brandes verursachten der Beschuldigte 1 und N.________ zudem unbeabsichtigt eine Explosion.
Betreffend die Meldung des Brandereignisses an die Zivilklägerin 2 war der Beschuldigte 2 der Ausführende, wobei der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mit der Brandlegung die dafür nötige «Vorleistung», die Herbeiführung des Schadenfalls, erbrachte. Wie N.________, der den entsprechenden Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrag akzeptiert hat, wusste auch der Beschuldigte 1, dass mit der Herbeiführung des Schadenfalls Versicherungsleistungen hätten erhältlich gemacht werden sollen.
12. Ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der P.________ (GmbH)
12.1. Sachverhalt
12.1.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Es wird auf Ziff. I.C.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 (pag. 4293/9) verwiesen.
12.1.2. Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte 2 am 10. Mai 2012 die P.________ (GmbH) gründete (pag. 1133 ff.), dass er bis zur Abtretung von neun Stammanteilen an den Strafkläger am 2. November 2012 (vgl. den Abtretungsvertrag vom 2. November 2012, pag. 1162) alleiniger Gesellschafter (pag. 1135) und bis zuletzt, d.h. bis zur Konkurseröffnung am 17. September 2014, Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der P.________ (GmbH) (pag. 1135) war. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 2 am 31. Mai 2012 zusammen mit seiner Ehefrau die AL.________ (GmbH) gründete, welche einen identischen Zweck hatte (vgl. pag. 1172 ff.).
12.1.3. Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 2 bestreitet, sämtliche Gelder der P.________ (GmbH) für private Zwecke verwendet zu haben. Er macht ausserdem geltend, er sei dazu berechtigt gewesen, finanzielle Mittel der P.________ (GmbH) für private Zwecke zu verwenden, bzw. habe aufgrund von ihm erteilten Auskünften von diesem Recht ausgehen dürfen. Bestritten wird durch den Beschuldigten 2 weiter, dass er mit der Gründung der AL.________ (GmbH) die P.________ (GmbH) konkurrenziert habe.
12.2. Beweiswürdigung
Vorab kann auf die detaillierten und umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Vorwurf verwiesen werden (pag. 5147 ff., S. 89 ff. Urteilsbegründung).
Wie unter I.9. Verletzung Anklagegrundsatz hiervor bereits ausgeführt, kaufte der Strafkläger dem Beschuldigten 2 mit Abtretungsvertrag vom 2. November 2012 (pag. 1162 ff.) einerseits neun Stammanteile an der P.________ (GmbH) ab, gleichzeitig investierte er gemäss dem wahren Willen der Vertragsparteien in die Gesellschaft zwecks Gründung eines gemeinsamen Modelabels. Insgesamt verpflichtete sich der Strafkläger zur Zahlung von CHF 100‘000.00, wobei CHF 60‘000.00 sofort (bzw. jedenfalls bis am 15. November 2012) zu bezahlen waren und CHF 40‘000.00 als Darlehen per 30. Juni 2013 rückzahlbar waren (vgl. pag. 1164 ff. sowie den Darlehensvertrag auf pag. 1167). Dabei überwies er fast die gesamte Summe von CHF 60‘000.00 bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages in drei Teilbeträgen von insgesamt CHF 56‘000.00 auf das Konto der P.________ (GmbH) (CHF 15‘000.00 am 22. Juni 2012 [pag. 1220], CHF 1‘000.00 am 8. Oktober 2012 [pag. 1222] und CHF 40‘000.00 am 24. Oktober 2012, überwiesen durch die Grossmutter des Strafklägers [pag. 1222, pag. 1284]). In der Folge wurden jedoch die neun Stammanteile zu je CHF 5‘000.00 ohne Kostenfolge, also gratis, an den Beschuldigten 2 rückübertragen, wobei die aus dem Darlehensvertrag geschuldeten CHF 40‘000.00 gemäss der Vereinbarung vom 3. April 2013 unangetastet blieben und vereinbarungsgemäss per Ende Juni 2013 zurückzuzahlen waren.
Die Vorinstanz hat minutiös aufgezeigt, wofür der Beschuldigte 2 das durch den Strafkläger einbezahlte Geld verwendete (vgl. pag. 5153 ff., S. 95 ff. Urteilsbegründung). Demnach wurde bereits die erste Teilzahlung in der Höhe von CHF 15‘000.00 für private Zwecke verwendet und per 6. Juli 2012, also gut 14 Tage nach Eingang der Zahlung, wies das Konto der P.________ (GmbH) einen Minussaldo von CHF 89.50 aus (pag. 1221). Auch die beiden weiteren Zahlungen vom 8. und vom 24. Oktober 2012 wurden für private Zwecke bzw. zum Ausgleich von Negativsaldi auf den Privatkonten des Beschuldigten 2 und von R.________ verwendet (pag. 1222 und pag. 1281 ff. [betreffend Konto der P.________ (GmbH)] sowie pag. 2337 ff. [Auszug Privatkonto Beschuldigter 2]).
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwände zu Recht als nicht stichhaltig entkräftet. Insbesondere investierte der Beschuldigte 2 das einzige Geld, welches er jemals für die Produktion von Kleidern ausgegeben hatte, in Kinderkleider und promotete diese zusammen mit seiner Ehefrau, was klar der AD.________ (Firma) zu Gute kam und nicht der P.________ (GmbH), wie dies auch der Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen liess (vgl. pag. 5456; vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5467). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen sowie dem daraus gezogenen Zwischenfazit, wonach sämtliches Geld, welches der Strafkläger im Glauben an ein erfolgreiches Geschäft mit dem Beschuldigten 2 in die Firma P.________ (GmbH) investierte, von letzterem für private Zwecke und für die die P.________ (GmbH) konkurrenzierende AD.________ (Firma) verbraucht wurde, vollumfänglich an (vgl. pag. 5155, S. 97 Urteilsbegründung).
Darüber hinaus wird dem Beschuldigten 2 mit Ziff. I.C.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 zum Vorwurf gemacht, er habe nicht nur die vom Strafkläger überwiesenen CHF 56‘000.00 treuwidrig verwendet, sondern auch das in die P.________ (GmbH) einbezahlte Stammkapital von CHF 20‘000.00 bereits nach nur sechs Tagen von deren Konto auf sein Privatkonto transferiert und er habe sämtliche in die Firma geflossenen Gelder abdisponiert und für private Zwecke verwendet. Dadurch habe er die handelsrechtlichen Vorschriften über das Stammkapital einer GmbH und seine Treue- und Sorgfaltspflichten als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der P.________ (GmbH) verletzt, bzw. vorsätzlich eine Schädigung der P.________ (GmbH) herbeigeführt und diese schliesslich in Konkurs fallen lassen (vgl. pag. 4293/9 f.).
Um das Verhalten des Beschuldigten 2 als Gesellschafter der P.________ (GmbH) nachzeichnen zu können, werden kurz die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen rekapituliert. Art. 782 Abs. 2 OR bestimmt, dass das Stammkapital einer GmbH in keinem Fall unter den Minimalbetrag von CHF 20‘000.00 herabgesetzt werden darf. Das Rückerstattungsverbot gemäss Art. 793 Abs. 2 OR verbietet zudem jede Rückleistung von Einlagen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kapitals; ein Verstoss gegen das Rückerstattungsverbot führt zur Nichtigkeit der Transaktion und lässt die Liberierungspflicht nach Art. 793 Abs. 1 OR wieder aufleben (BSK OR-Keller/Jegher/Vasella, N 4 f. zu Art. 793).
Die in Art. 803 Abs. 2 OR verankerte Treuepflicht sieht schliesslich vor, dass Gesellschafter alles unterlassen müssen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Sie dürfen insbesondere keine Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde (betreffend den Geschäftsführer findet sich dieselbe Regelung in Art. 812 Abs. 2 OR). Die Grenze des Erlaubten hängt dabei von der konkreten Ausgestaltung der GmbH ab: Bei stärker ausgeprägtem personalistischem Einschlag ist der Spielraum des Gesellschafters enger als bei kapitalistischer Struktur (BSK OR-Keller/Jegher/Vasella, N 2 zu Art. 803).
Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie in ihren Urteilserwägungen (vgl. pag. 5155 f., S. 97 f. Urteilsbegründung) zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte 2 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der P.________ (GmbH) gegen die in Art. 803 Abs. 2 OR verankerte Treuepflicht verstiess bzw. die Entnahme von Gesellschaftsgeldern zur privaten Verwendung, ohne dass dies dem Gesellschaftszweck der P.________ (GmbH) zugute gekommen wäre, treuwidrig war. Indem der Beschuldigte 2 der P.________ (GmbH) sogar restlos alle Gelder – notabene inkl. des Stammkapitals von CHF 20‘000.00 – entnahm, handelte er entgegen sämtlichen gesellschaftsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und verstiess mitunter sowohl gegen das Verbot der Herabsetzung des Stammkapitals unter den Minimalbetrag von CHF 20‘000.00 i.S.v. Art. 782 Abs. 2 OR, als auch gegen das Verbot der Rückerstattung von Stammkapital nach Art. 793 Abs. 2 OR. Mit der Vorinstanz ist die Kammer denn auch überzeugt, dass dem Beschuldigten 2 die entsprechenden zivilrechtlichen Gesetzesvorschriften bekannt gewesen sein müssen (vgl. insbes. Art. 14 Abs. 2 der von ihm unterzeichneten Statuten der P.________ (GmbH), pag. 1143, sowie folgende Formulierung in der Urschrift N. 560, pag. 1134: «Ich habe Kenntnis von den Bestimmungen der Statuten über die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot [Art. 14] […]»). Er vermag sich denn auch nicht damit zu entlasten, dass ihm angeblich bestätigt worden sei, er dürfe das in die GmbH eingelegte Geld privat verwenden (vgl. pag. 4856 Z. 1 ff., pag. 4859 Z. 14 ff.); wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Angaben des Beschuldigten 2 als Ausrede bzw. als Schutzbehauptung, mit welcher der Beschuldigte die Verantwortung für sein eigenes Handeln auf andere abzuschieben versucht.
In Bezug auf die Geldbewegungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5149 f., S. 91 f. Urteilsbegründung) sowie die in den Akten lückenlos vorhandenen Bankauszüge der P.________ (GmbH) sowie der Privat- und Kartenkonti (American Express) des Beschuldigten 2 und von R.________ verwiesen werden (pag. 1297 ff.). Daraus ist ersichtlich, dass sowohl das einbezahlte Stammkapital, die Einzahlungen des Strafklägers als auch die einmalige Einlage des Beschuldigten 2 selber jeweils nur ganz kurz auf dem Unternehmens Kontokorrent der P.________ (GmbH) waren und dann für private Zwecke abdisponiert wurden. Das Beispiel der Einzahlung des Beschuldigten 2 vom 11. September 2013 zeigt, dass schon am nächsten Tag, dem 12. September 2013, mittels E-Banking-Sammelauftrag CHF 29‘000.00 ab dem Konto der P.________ (GmbH) (vgl. pag. 1226) auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 1304) weggingen, worauf von dort am gleichen und am nächsten Tag wieder private Zahlungen gemacht wurden (insbesondere ein Barbezug am Bankautomaten in Bern in der Höhe von CHF 1‘600.00, ein E-Banking-Sammelauftrag von CHF 4‘475.90 u.a. ans Betreibungsamt, an diverse Versicherungen etc.; CHF 24‘000.00 an AT.________ (Kreditkarteninstitut) zur Ausgleichung des Minussaldos [pag. 1355]). Unter dem Strich bleibt auch für die Kammer die Erkenntnis, dass mit den Mitteln, die eigentlich für den Geschäftsbetrieb der P.________ (GmbH) bestimmt gewesen wären, private Ausgaben getätigt bzw. private Verpflichtungen erfüllt wurden.
Schliesslich wird dem Beschuldigten 2 mit Ziff. I.C.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 vorgeworfen, er habe die Gesellschaft mit der gleichzeitigen Gründung der AL.________ (GmbH) (gleicher Zweck) konkurrenziert (vgl. pag. 4293/9 f.).
Sofern Gesellschafter nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, unterstehen sie nur dann einem Konkurrenzverbot, wenn die Statuten dies vorsehen (Abs. 2 von Art. 803 OR). Es ist zu empfehlen, das Konkurrenzverbot in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und räumlich zu umschreiben. Ohne solche Umschreibung ist das Verbot eng auszulegen und auf Tätigkeiten zu beschränken, die zweifelsfrei im Bereich des Gesellschaftszwecks liegen und örtlich in den Aktionsradius der Gesellschaft fallen (BSK OR-Keller/Jegher/Vasella, N 4 zu Art. 803). Geschäftsführer unterstehen im Gegensatz zu Gesellschaftern von Gesetzes wegen einem Konkurrenzverbot (Art. 803 Abs. 4 i.V.m. Art. 812 Abs. 3 OR), sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 812 Abs. 3; Art. 776a Abs. 2 Ziff. 8 OR) und kein Dispens erteilt wurde.
Der Beschuldigte 2 gründete zusammen mit seiner Ehefrau am 31. Mai 2012 eine weitere Gesellschaft, die AL.________ (GmbH), mit identischem Zweck wie die P.________ (GmbH). Vor dem Hintergrund, dass die AL.________ (GmbH) zwar gegründet wurde, diese jedoch gar nie eine Geschäftstätigkeit aufnahm, stellt sich die Frage, ob ein identischer Zweck alleine für eine Konkurrenzierung ausreicht. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss offen gelassen werden, ob dies vorliegend der Fall war (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5456). Jedenfalls geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 mit der Gründung der AL.________ (GmbH) zumindest die Voraussetzungen schuf, um die P.________ (GmbH) konkurrenzieren zu können, obwohl ihm dies durch eine entsprechende Bestimmung in der Gründungsurkunde (pag. 1143) explizit untersagt war.
Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte 2 sämtliche Gelder der P.________ (GmbH), insbesondere auch das Stammkapital, für private Zwecke verwendete, obwohl er wusste, dass das Stammkapital geschützt war. Hinweise für ein ernsthaftes Investieren resp. ernsthafte Bemühungen des Beschuldigten 2, die P.________ (GmbH) gemäss seiner eigenen Formulierung in der erstinstanzlichen Verhandlung «sehr gut» herauszubringen (vgl. pag. 4859 Z. 27 ff.), sind auch für die Kammer nicht ersichtlich (vgl. pag. 5156, S. 98 Urteilsbegründung; vgl. auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5467). Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 5456) ist damit auch die Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen und dem Vermögensschaden (Konkurs der P.________ (GmbH) im September 2014 zu bejahen. Überdies schuf der Beschuldigte 2 mit der fast gleichzeitigen Gründung der AL.________ (GmbH), welche einen identischen Gesellschaftszweck hatte, die Voraussetzungen für eine Konkurrenzierung der P.________ (GmbH).
13. Anstiftung zum falschen Zeugnis
13.1. Sachverhalt
13.1.1. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte 1 hat den Vorwurf, er habe am 23. August 2012 im Zivilverfahren CIV 12 489 betreffend Aberkennungsklage wider besseres Wissen wahrheitswidrig ausgesagt, er sei anwesend gewesen, als der Beschuldigte 2 seiner Mutter zwecks Tilgung eines Darlehens CHF 100‘000.00 in bar übergeben habe (Ziff. I.A.8. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016, pag. 4293/5), akzeptiert und der entsprechende erstinstanzliche Schuldspruch (Ziff. A.III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946) ist in Rechtskraft erwachsen. Damit steht einzig noch der Vorwurf im Raum, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 in der Zeit von ca. Februar 2012 bis zum 23. August 2012 zu diesem falschen Zeugnis angestiftet haben soll (Ziff. I.C.5. der Anklageschrift vom 9. Juni 2016, pag. 4293/10).
13.1.2. Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 2 bestreitet den ihm gemachten Vorwurf vollumfänglich. Er macht geltend, der Beschuldigte 1 sei beim Treffen mit AU.________ sehr wohl anwesend gewesen und habe die Geldübergabe an seine Mutter gesehen (vgl. pag. 5445 Z. 18 f.).
13.1.3. Beweiswürdigung
Zum Ablauf am 26. März 2009 existieren Aussagen der beiden Beschuldigten 1 und 2 sowie von AU.________. In den Aussagen von AU.________ findet der Beschuldigte 1 keine Erwähnung (vgl. pag. 921 ff.). Der Beschuldigte 1 seinerseits legte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das glaubhafte Geständnis ab, wonach er überhaupt nicht vor Ort gewesen sei und lediglich auf Betreiben des Beschuldigten 2 so (bzw. falsch, was die Tatsache, dass er die Geldübergabe vor Ort gesehen habe, anbetrifft) ausgesagt habe (pag. 4828 Z. 17 ff.: «Er hat mir Verträge gezeigt, wonach er seiner Mutter CHF 100‘000.00 gegeben habe. Er hat mich bekniet und gesagt, ich solle dies doch sagen, dass dies so gewesen sei. Sie sei alt, nicht mehr ganz ‹putzt› im Kopf. Sie wolle was von ihm und das gehe nicht. Ich solle dies ‹biss so guet› machen. Ich habe dies dann leider gemacht. Ich habe es nicht gesehen, das war so»; später in derselben Einvernahme bestätigt, vgl. pag. 4828 Z. 31 ff., Z. 36 ff.; in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigt, vgl. pag. 5436 Z. 10 ff., Z. 14 ff., Z. 18 ff., Z. 22 f., Z. 25 f.). Damit gibt es für eine allfällige Geldübergabe durch den Beschuldigten 2 an seine Mutter keine Zeugen. Zwar wäre theoretisch denkbar, dass gleichwohl – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – eine Geldübergabe stattgefunden hat. Das Verhalten des Beschuldigten 2 und seine Aussagen lassen indessen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. pag. 5120 f., S. 62 f. Urteilsbegründung) viele Fragen aufkommen. Die Unterzeichnung der Vereinbarung erscheint jedenfalls am ehesten als gezielte Überrumpelungsaktion, mit welcher sich der Beschuldigte 2 bei seiner Mutter finanziell ein für alle Mal Luft verschaffen wollte, was ihm vorübergehend, d.h. bis zur Einreichung der Betreibung, auch gelang. Dass effektiv Geld zurückbezahlt wurde, erscheint der Kammer höchst unwahrscheinlich. Dieser Punkt kann aber letztlich offen gelassen werden, zumal er für die Erfüllung des Tatbestandes des falschen Zeugnisses vorliegend irrelevant ist. Indem der Beschuldigte 1 wahrheitswidrig angab, er sei bei der Geldübergabe anwesend gewesen bzw. habe die Geldübergabe selber gesehen, sagte er so oder so falsch aus.
Daran, dass der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 zu diesen Aussagen motiviert wurde, hat die Kammer keine Zweifel (vgl. dazu die glaubhaften Angaben des Beschuldigten 1: pag. 4828 Z. 16 ff., Z. 31 ff., pag. 4829 Z. 1 ff., pag. 5436 Z. 10 ff., Z. 14 ff.). Hingegen liegen dafür, dass der Beschuldigte 1 von sich aus auf die Idee gekommen sein könnte, als Zeuge im Aberkennungsprozess auszusagen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5456), keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein solches, gleichsam intrinsisches Handeln des Beschuldigten 1 anzunehmen, wäre zudem schlicht realitätsfremd und lässt sich somit ausschliessen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5468).
13.1.4. Beweisfazit
Zusammenfassend zieht auch die Kammer den Schluss, dass der Beschuldigte 2 seinen Mitarbeiter, den Beschuldigten 1 – den er im Übrigen zum Zeitpunkt der angeblichen Geldübergabe im Jahr 2009 noch gar nicht näher kannte – im Nachhinein und unter dem Druck des Aberkennungsprozesses zu einer Falschaussage vor dem Zivilgericht überredet hat.
III. Rechtliche Würdigung
14. Vorsätzliche Brandstiftung (Beschuldigter 1) und Anstiftung zur Brandstiftung (Beschuldigter 2)
14.1. Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 14 StGB)
Den Tatbestand der vorsätzlichen Brandstiftung erfüllt, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB).
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 221 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 14 StGB) verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 5103 ff., S. 45 ff. Urteilsbegründung).
Der Anstifter «bestimmt» jemand anderen vorsätzlich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 24 Abs. 1 StGB). Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem dieser die Straftat vollendet. Der Anstifter hat jedoch selbst keinen «animus auctoris» und macht sich den Tatentschluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu eigen. Eventualvorsatz des Anstifters genügt. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt (vgl. dazu BSK StGB- Forster, N 3 ff. zu Art. 24).
14.2. Subsumtion
Was die rechtliche Würdigung des erwiesenen Sachverhalts in Bezug auf den Beschuldigten 1 als vorsätzliche Brandstiftung (und fahrlässige Verursachung einer Explosion; vgl. dazu die Ausführungen unter III.15. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und Konkurrenz hiernach) bzw. betreffend den Beschuldigten 2 als Anstiftung zur Brandstiftung anbelangt, so kann im Wesentlichen ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5103 ff., S. 45 ff. Urteilsbegründung).
In Bezug auf den Beschuldigten 1 sind die objektiven Tatbestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens eines anderen offensichtlich erfüllt; als Folge des durch den Beschuldigen 1 (gemeinsam mit N.________) ausgelösten Vollbrandes brannte die Lagerhalle an der U.________ (Adresse) mitsamt dem Lagergut der W.________ (GmbH) und demjenigen von X.________ nieder. Darüber hinaus erfüllte der Beschuldigte 1 auch das objektive Tatbestandsmerkmal des Herbeiführens einer Gemeingefahr, zumal das Feuer auch auf benachbarte Gebäude hätte übergreifen können. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz bezüglich der Entstehung der Feuersbrunst, während in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Schädigung eines Dritten bzw. der Entstehung einer Gemeingefahr vorliegend Eventualvorsatz anzunehmen ist. Was die Zündung anbelangt, so musste zwar beweismässig offen gelassen werden, wie genau diese erfolgte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor), die Kammer hält jedoch die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend fest, dass sich beide Mittäter – sowohl der Beschuldigte 1 als auch N.________ – das Anzünden anrechnen lassen müssen; sie verfolgten den gemeinsamen Tatplan, die Lagerhalle in Brand zu setzen. Wer letztendlich die Zündung auslöste und auf welche Weise genau bzw. mit Hilfe welcher Zündquelle dies geschah, ist nicht von Belang. Der Beschuldigte 1 ist somit der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3, schuldig zu erklären.
Richtig und demzufolge zu bestätigen ist auch die erstinstanzliche Würdigung der Tatbeteiligung des Beschuldigten 2 als Anstiftung des Beschuldigten 1 zur Haupttat (vgl. pag. 5107 f., S. 49 f. Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 war Auftraggeber im klassischen Sinne. Gemäss Beweisergebnis erteilte er dem Beschuldigten 1 und N.________ unter In-Aussichtstellung einer Gegenleistung – konkret einer Festanstellung und eines Autos betreffend den Beschuldigten 1 bzw. eines Brandstifterlohns in der Höhe von CHF 20‘000.00 betreffend N.________ – den konkreten Auftrag zur Brandlegung am 1. Mai 2012. Der Beschuldigte 2 stellte sicher, dass der Beschuldigte 1 und N.________ Zutritt zum Lager hatten und dass er selber im Zeitpunkt der Tatausführung nicht vor Ort war und für die Tatzeit ein Alibi hatte. Mit seinem motivierenden Verhalten rief der Beschuldigte 2 beim Beschuldigten 1 und bei N.________ wissentlich und willentlich den konkreten Tatenschluss hervor, d.h. er bestimmte die beiden zur Verursachung einer Feuersbrunst. Dabei richtete sich sein direkter Vorsatz auf die Verursachung einer Feuersbrunst und auf die Zerstörung der versicherten Schallplattensammlung; sämtliche weiteren Schäden im und um das Gebäude herum sowie insbesondere auch das Entstehen einer Gemeingefahr, nahm er entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 5455) zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Auch die Argumentation von Rechtsanwältin D.________, wonach sich der Brand als objektives Tatbestandsmerkmal gar nicht verwirklicht habe, weil die Explosion zuvor gekommen sei, weshalb in Bezug auf die Brandstiftung höchstens ein Versuch zu prüfen wäre (pag. 5455, vgl. auch die im Rahmen der Replik gemachten Ausführungen, pag. 5470), verfängt nicht. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entstand gleichzeitig mit der Explosion ein Vollbrand (vgl. dazu die Erwägungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor), womit auch das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst erfüllt ist. Der Beschuldigte 2 ist somit der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in der Zeit vor dem 1. Mai 2012 in Ittigen, Bern und anderswo, z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3 schuldig zu erklären.
15. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und Konkurrenz (Beschuldigter 1)
15.1. Art. 223 Ziff. 1 und 2 StGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und damit wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, macht sich der Brandstiftung gemäss Art. 223 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig.
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 223 Ziff. 1 und 2 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 5105 f., S. 47 f. Urteilsbegründung).
15.2. Subsumtion
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 und N.________ am Abend des 1. Mai 2012 am Tatort Benzin ausgossen und als Folge davon, wie im Berichtsrapport des BEX vom 2. August 2012 beschrieben, rasch zündbare und explosionsfähige Dampf-/Luftgemische entstanden, welche schwerer als die Luft waren und auf den Boden absanken. Als der Beschuldigte 1 und N.________ in der Folge das Feuer zündeten, verursachten sie damit gleichzeitig die durch das BEX festgestellte Raumexplosion (vgl. pag. 142 f.). Durch die gleichzeitig mit dem Grossbrand erfolgte Explosion brachten der Beschuldigte 1 und N.________ Leib und Leben von Menschen in Gefahr und zerstörten fremdes Eigentum.
Die Kammer geht mit der Vorinstanz ebenfalls einig, dass weder der Beschuldigte 1, noch N.________ effektiv eine Explosion herbeiführen wollten; dass die Explosion durch die beiden «nur» fahrlässig verursacht wurde, ist offensichtlich. Gemäss den Vorstellungen der beiden unerfahrenen Brandstifter hätte es einfach brennen sollen, sie wussten als nicht routinierte Brandstifter nicht, dass sie mit ihrem Vorgehen auch die Voraussetzungen für eine Explosion schufen (vgl. dazu auch pag. 5106, S. 48 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor).
Den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte 1 nicht damit habe rechnen müssen, dass N.________ die Zündung auslöse, weshalb N.________ allein für die Explosion verantwortlich sei (vgl. pag. 5461), kann nicht gefolgt werden. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 und N.________ den gemeinsamen Tatplan verfolgten, die Lagerhalle in Brand zu setzen, sie gemeinsam den Brandbeschleuniger ausschütteten und sie sich anlässlich der Zündung beide im Innern des Lagers befanden (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.2. Ausschluss eines zweiphasigen Geschehens und II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor). Dabei kam es bei der Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes bzgl. Inbrandsetzung darüber hinaus zur ungewollten Explosion – auch diese müssen sich die beiden als Mittäter handelnden Beteiligten anrechnen lassen.
15.3. Konkurrenz
Wird eine Feuersbrunst durch eine Explosion von Feuer entwickelnden Stoffen verursacht, erfolgt eine Bestrafung einzig wegen Brandstiftung, es sei denn, das Gefährdungspotential der Explosion reiche weiter als dasjenige der Brandstiftung; in diesem Fall ist Idealkonkurrenz zu prüfen (BSK StGB-Roelli/Fleischanderl, N 28 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen).
Ebenfalls zutreffend ist vor diesem Hintergrund die mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang stehende Auffassung der Vorinstanz, wonach der Explosion vorliegend ein über das blosse Feuer hinausgehendes Gefährdungspotential zukam (vgl. pag. 5106 f., S. 48 f. Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis stürzten durch die Druckentlastung der Verpuffung über die Metalltore und die Dachkonstruktion Trümmer in der Umgebung des Lagers hinunter und wurden Gegenstände verschleudert (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2.3.3. Auslösen des Brandes und Verursachen der Explosion hiervor). Es ist deshalb vorliegend von echter Konkurrenz zum Tatbestand der Brandstiftung auszugehen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5466 f.). In diesem Zusammenhang sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht gefolgt werden kann, da diese in Bezug auf die fahrlässige Verursachung einer Explosion doch nicht von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt ausging und entsprechend auf eine Asperation gänzlich verzichtete, was nach Auffassung der Kammer widersprüchlich ist (vgl. pag. 5171, S. 113 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter IV. Strafzumessung hiernach).
Der Beschuldigte 1 ist somit der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 1 und der Zivilklägerin 3, schuldig zu erklären.
16. Versuchter Betrug (Beschuldigter 2) und Gehilfenschaft zum versuchten Betrug (Beschuldigter 1)
16.1. Art. 146 Abs. 1 StGB
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, erfüllt den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.
16.2. Subsumtion
In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Taterfolg nicht eintrat, die Zahlung durch die Zivilklägerin 2 blieb unbestrittenermassen aus. Demnach ist eine versuchsweise Tatbegehung zu prüfen.
Indem er seiner Versicherung einen gemäss Police vom 11. April 2014 versicherten Brandfall meldete (vgl. pag. 3547 f.), obwohl er selber den Beschuldigten 1 und N.________ beauftragt hatte, den Brand vom 1. Mai 2012 zu legen, versuchte der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin 2 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass insbesondere auch das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, zumal es nicht ohne Weiteres möglich war, herauszufinden, ob das Feuer absichtlich gelegt worden oder ob der Brand auf andere Weise entstanden war (vgl. pag. 5467). Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte 2 die Zivilklägerin 2 zur Auszahlung der versicherten Schadenssumme in der Höhe von CHF 200‘000.00 bewegen. Damit hat er sich des versuchten Betrugs, begangen nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), Bern und anderswo z.N. der Zivilklägerin 2, schuldig gemacht.
Im Zusammenhang mit der als Gehilfenschaft zum versuchten Betrug zu qualifizierenden Brandstiftung durch den Beschuldigten 1 ist der von der Vorinstanz zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6S.344/2003, E. 2, insbesondere E.2.2.2 einschlägig: «[…] Durch die Brandlegungen wurden die von den Eigentümern der Brandobjekte verübten Betrüge zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften gefördert. Ohne die Brandlegungen wären die Betrüge nicht möglich gewesen. […]». Gemäss Beweisergebnis wusste der Beschuldigte 1 zu welchem Zweck er am 1. Mai 2012 zusammen mit N.________ im Lagergebäude Feuer legen sollte (vgl. dazu pag. 4810 Z. 30 ff., pag. 4834 Z. 29 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.11.2.3.9. Meldung an Versicherung
hiervor). Insbesondere zündeten er und N.________ auch nicht einfach das gesamte Lager an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) an, sondern sie legten gezielt bei der Schallplattensammlung des Beschuldigten 2 Feuer. Der Beschuldigte 1 unterstützte damit direktvorsätzlich den Tatplan des Beschuldigten 2, von der Zivilklägerin 2 unrechtmässig Versicherungsleistungen im Umfang von CHF 200'000.00 erhältlich zu machen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ist demnach erfüllt und der Beschuldigte 1 ist der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der Zivilklägerin 2, schuldig zu erklären.
16.3. Konkurrenz
Erfolgt die Brandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetruges, ist nach erfolgter Anmeldung des Schadens von echter (Real-)Konkurrenz auszugehen (BSK StGB-Roelli/Fleischanderl, N 29 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend beauftragte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 mit der Brandstiftung, um anschliessend bei der Zivilklägerin 2 die Versicherungssumme erhältlich machen zu können. Damit stehen die Tatbestände der Anstiftung zur Brandstiftung und des versuchten Betrugs bzw. der Brandstiftung und der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5461) vorliegend in echter Konkurrenz zueinander.
17. Ungetreue Geschäftsbesorgung
17.1. Art. 158 Ziff. 1 StGB
Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Betreffend die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes vier Voraussetzungen gegeben sein müssen: Eigenschaft des Geschäftsführers, Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, Verursachung eines Vermögensschadens sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (vgl. pag. 5161 ff., S. 103 ff. Urteilsbegründung).
17.2. Subsumtion
Der Beschuldigte 2 war unbestrittenermassen Gründer, bis zur Abtretung von neun Stammanteilen an den Strafkläger einziger Gesellschafter und bis zum Konkurs auch Geschäftsführer der P.________ (GmbH). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, verletzte er Pflichten, die mit dieser Funktion in Zusammenhang standen: Mit seinen finanziellen Dispositionen sorgte er höchstpersönlich dafür, dass die Vorschriften von Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital einer GmbH nicht weniger als CHF 20‘000.00 betragen darf, und von Art. 793 Abs. 2 OR, wonach Einlagen nicht zurück bezahlt werden dürfen, bereits wenige Tage nach der Gründung der P.________ (GmbH) nicht mehr eingehalten waren. Und auch in den Monaten danach unternahm der Beschuldigte 2 nichts, um der P.________ (GmbH) das gesetzliche Mindeststammkapital von CHF 20‘000.00 wieder zuzuführen bzw. darüber hinaus deren Vermögen zu vermehren. Im Gegenteil: Sämtliche Zuflüsse auf das Konto der P.________ (GmbH) – im Jahr 2012 vorab diejenigen des Strafklägers sowie im Jahr 2013 dann die CHF 30‘000.00, welche der Beschuldigte 2 selber einzahlte – wurden umgehend wieder abgezogen und für die Begleichung privater Schulden verwendet. Zudem gründeten der Beschuldigte 2 und seine Ehefrau mit der AL.________ (GmbH) nur gerade 21 Tage nach der Gründung der P.________ (GmbH) eine Gesellschaft mit identischem Zweck, womit er zumindest die Voraussetzungen schuf, um mit dieser die P.________ (GmbH) zu konkurrenzieren. Als Folge des beschriebenen Mittelabflusses wurde die P.________ (GmbH) am Vermögen geschädigt und fiel am 17. September 2014 in Konkurs. Der Beschuldigte 2 handelte in Bezug auf die Pflichtverletzungen direktvorsätzlich; er war sich sowohl seiner Stellung, als auch seiner Pflichten als Geschäftsführer voll bewusst und traf die finanziellen Dispositionen zielgerichtet. Hinsichtlich des dadurch entstandenen Vermögensschadens handelte er zumindest eventualvorsätzlich bzw. nahm diesen billigend in Kauf.
Der Beschuldigte 2 ist somit in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 StGB der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und evtl. anderswo z.N. der P.________ (GmbH) schuldig zu erklären.
18. Anstiftung zu falschem Zeugnis (Beschuldigter 2)
18.1. Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB
Den Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt.
Vgl. zur Anstiftung die Ausführungen unter III.14. Vorsätzliche Brandstiftung und Anstiftung zur Brandstiftung hiervor.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 307 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffende vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 5122, S. 64 Urteilsbegründung).
18.2. Subsumtion
Der erstinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 wegen falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern, ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I.A.III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4946). Was den Beschuldigten 2 anbelangt, so kann sich die Kammer ebenfalls der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz anschliessen, wonach das Verhalten des Beschuldigten 2 als Anstiftung zu falschem Zeugnis zu qualifizieren ist (vgl. pag. 5122 f., S. 64 f. Urteilsbegründung): Der Beschuldigte 2 nannte den Beschuldigten 1 im Aberkennungsprozess gegen seine Mutter, in welchem der Beschuldigte 1 als Zeuge belehrt und befragt wurde, als Augenzeugen und forderte ihn dazu auf, in der Einvernahme vom 23. August 2012 wahrheitswidrig zu bestätigen, am 26. März 2009 die Übergabe des Geldes vom Beschuldigten 2 an dessen Mutter als Augenzeuge mitbekommen zu haben. Der Beschuldigte 1 tat gemäss seinen glaubhaften Angaben wie geheissen, das motivierende Verhalten des Beschuldigten 2 war damit offensichtlich erfolgreich.
IV. Strafzumessung
19. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend haben die beiden Beschuldigten sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.
20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen
Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und zum Strafrahmen kann verwiesen werden (vgl. pag. 5167 f., S. 109 f. Urteilsbegründung), wobei im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB neu der Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018, insbesondere die Erwägungen 3.5.4 ff. massgebend sind.
21. Beschuldigter 1
21.1. Einsatzstrafenbildung
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist in einem ersten Schritt für die Schuldsprüche wegen Brandstiftung, fahrlässiger Verursachung einer Explosion, falscher Anschuldigung sowie Gehilfenschaft zum versuchten Betrug eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
Schwerstes Delikt ist vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe auszufällen.
Unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten hält die Kammer fest, dass bei einer Brandstiftung zwar noch weit grössere Schäden denkbar sind, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (und der Verletzung des betroffenen Rechtsguts) vorliegend angesichts der eingetretenen Schäden von insgesamt CHF 306‘500.00 (Gebäude brutto CHF 15‘000.00 [GVB; pag. 3517], Inventar W.________ (GmbH) CHF 55‘894.00 bzw. Versicherungsleistung der Zivilklägerin 1 CHF 66‘500.00 [pag. 133 bzw. pag. 4092], Versicherungsleistung der Zivilklägerin 1 für X.________ CHF 26‘000.00 [pag. 4093 ff.], Fahrzeug AV.________ CHF 14‘000.00 [pag. 4151] und Plattensammlung des Beschuldigten 2 CHF 200‘000.00) jedoch sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Zwar handelte es sich beim eigentlichen Brandobjekt nicht um ein Wohngebäude, sondern «nur» um einen garageähnlichen Lagerschuppen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätte das Feuer aber auch auf weitere Gebäude auf dem Areal und insbesondere auch auf Wohngebäude übergreifen können, es handelt sich nicht um ein reines Industrieareal. Zwar waren die Wohngebäude durch eine Quartierstrasse und ein Trottoir von der brennenden Lagerhalle abgegrenzt, es hätten aber gerade deshalb auch Passanten durch herunter stürzende Trümmerteile gefährdet werden können. Es waren also auch weitere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet. Der Beschuldigte 1 und N.________ planten die Brandlegung und benutzten als Brandbeschleuniger Motorenbenzin. Dass sie dabei nicht vorsichtig genug waren und überdies fahrlässig eine Explosion herbeiführten, mit welcher sie sich selber gefährdeten, ändert daran nichts. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs spricht für eine erhebliche kriminelle Energie.
Was die subjektiven Tatkomponenten – Willensrichtung, Beweggründe, Vermeidbarkeit – anbelangt, so wirken sich diese entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen vorliegend nicht strafmindernd aus. Insbesondere ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 angestiftet wurde und gemäss Vorinstanz «nicht aus eigenem Antrieb handelte» (vgl. pag. 5170, S. 112 Urteilsbegründung), kein Grund für eine Reduktion. Die subjektiven Tatkomponenten sind vielmehr neutral zu gewichten.
Das Tatverschulden insgesamt ist nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den grossen Strafrahmen (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) ist die Strafe aber trotzdem im Bereich eines noch leichten Verschuldens festzusetzen. Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten aufgrund der Tatkomponenten erscheint auch im Vergleich mit anderen von der 2. Strafkammer beurteilten Fällen als angemessen.
21.2. Asperation
21.2.1. Fahrlässige Verursachung einer Explosion
An dieser Stelle ist für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion eine Asperation vorzunehmen. Dabei ist unter dem Titel der objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass die Raumexplosion heftig war (praktisch gänzlicher Verlust der Dachkonstruktion, Risse und Materialausbrüche bei Betonelementen an der Giebelwand, massive Deformierungen an den Metalltorrahmen, Streugüter im Aussenbereich des Schadensobjektes; vgl. pag. 141 f. sowie die Fotos auf pag. 150 ff.). Wie unter II.11.2.4. Beweisfazit und III.15.2. Subsumtion hiervor festgehalten, entstand damit eine Gefährdung, die deutlich über diejenige der Feuersbrunst hinausging. Indem der Beschuldigte 1 zusammen mit N.________ mehrere Kanister Benzin im Innern eines geschlossenen Raumes ausleerte und den Brandbeschleuniger anschliessend in Brand setzte, was zur unbeabsichtigten Explosion führte, handelte er grobfahrlässig. Bei ansonsten gleich wie bei der Brandstiftung zu gewichtenden objektiven und subjektiven Tatkomponenten und einem mittelschweren Verschulden wäre die Einzelstrafe für die fahrlässige Verursachung einer Explosion im Bereich von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Dieses Strafmass asperiert die Kammer vorliegend aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Schuldspruch wegen Brandstiftung lediglich im Umfang von 7 Monaten.
21.2.2. Falsche Anschuldigung
Betreffend den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung hält die Kammer fest, dass sich diese auf ein schweres Delikt – nämlich den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung, welche mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird – bezog und durch den Beschuldigten 1 sehr lange aufrecht erhalten wurde; und zwar bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. - 24. November 2016, wobei das Verfahren gegen M.________ trotz der belastenden Aussagen des Beschuldigten 1 am 11. März 2016 eingestellt wurde. Zu bedenken gilt es ausserdem, dass wohl zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 auch noch der Vorwurf des versuchten Versicherungsbetrugs aufgekommen wäre, wäre das Strafverfahren gegen M.________ weitergeführt worden. M.________ war aufgrund der Anschuldigungen durch den Beschuldigten 1 während der langen Zeit von 4 Jahren als Beschuldigter in ein Strafverfahren involviert und musste sich insbesondere zwei Mal einer Einvernahme stellen. In den Augen der Kammer wäre für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung als Einzelstrafe eine solche von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, die Kammer asperiert diese mit 10 Monaten.
21.2.3. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug
Was den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum versuchten Betrug anbelangt, so ist strafzumessenderweise zunächst vom vollendeten Delikt auszugehen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2010) sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend steht ein Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 200‘000.00 im Raum, was zehn Mal dem Deliktsbetrag des Referenzsachverhalts entspricht und sich straferhöhend auswirken muss. Für das vollendete Delikt erscheint somit eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anbetracht der bloss versuchsweisen Tatbegehung reduziert die Kammer die Strafe um lediglich 2 auf 16 Monate, zumal der Beschuldigte 1 die Brandlegung als «Vorleistung» des Versicherungsbetrugs vollständig erbracht hat und gemäss seinen eigenen Angaben aufgrund dessen eigentlich die ihm vom Beschuldigten 2 versprochene Provision zu Gute gehabt hätte (vgl. pag. 4816 Z. 26 ff., pag. 4817 Z. 3 ff., pag. 4826 Z. 7 ff.). Weiter führt die Gehilfenschaft als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund zwingend zu einer Strafreduktion (BSK StGB-Forster, N 66 zu Art. 25). Vorliegend ist denn auch mit einem grösseren Abzug zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 das Hauptinteresse am Versicherungsbetrug hatte und nicht der lediglich als Gehilfe handelnde Beschuldigte 1. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 in Bezug auf die genaue Höhe des Deliktsbetrages wohl kaum den vollen Durchblick. Ihm war einzig bewusst, dass aus der Aktion letztlich für den Beschuldigten 2 hätte Geld fliessen sollen. Für den als Gehilfe handelnden Beschuldigten 1 rechtfertigt sich somit eine insgesamt deutliche Reduktion um 8 auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Davon sind aufgrund des engen Zusammenhangs 4 Monate zur Einsatzstrafe hinzu zu asperieren.
Bei dieser Strafhöhe wäre grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 31 zu Art. 47). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind jedoch kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 m.w.H.; BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB).
Angesichts des engen Zusammenhangs der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug mit der Brandstiftung und aufgrund von Zweckmässigkeitsüberlegungen – mehrere, teilweise unbedingte Geldstrafen rufen nach einer präventiv effizienteren Sanktion, zumal die Kammer bei den vorliegend zusätzlich zu verhängenden Geldstrafen an das Verschlechterungsverbot gebunden ist – drängt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch für das vorliegend erstgenannte Delikt auf.
21.2.4. Zwischenfazit Bildung Gesamtfreiheitsstrafe und Verschlechterungsverbot
Bei Einzelbetrachtung würde die Kammer somit für alle erwähnten, in engem Zusammenhang mit der Brandstiftung stehenden Delikte Freiheitsstrafen ausfällen. Damit liegen gleichartige Strafarten vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei wird die Einsatzstrafe von 30 Monaten für die Brandstiftung wie folgt erhöht: Für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion um 7 Monate, für den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung um 10 Monate und für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug um 4 Monate, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 51 Monaten resultiert. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. die Ausführungen unter I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor) darf bereits die Tatkomponentenstrafe die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten jedoch nicht übersteigen.
21.2.5. Täterkomponenten
Da die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte vorliegend nicht zu einer Veränderung der Strafart führen können, werden sie an dieser Stelle für alle Delikte gesamthaft beurteilt.
Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5175 ff., S. 117 ff. Urteilsbegründung) und den im oberinstanzlichen Verfahren eingeholten Leumundsbericht vom 6. Juni 2018 (pag. 5378 ff.) sowie den aktuellen Strafregisterauszug vom 11. Juni 2018 (pag. 5385 f.) verwiesen werden. Ins Auge springen dabei die mittlerweile vier Vorstrafen, wovon die letzte (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2017, Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.00 wegen versuchter Erpressung, begangen am 22. Juni 2017) aus einer Delinquenz während hängigem Verfahren resultiert. Dies wäre zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen.
Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte 1 im Strafverfahren korrekt verhielt, was erwartete werden darf. Für eine Minderung des Strafmasses aufgrund von Einsicht, Geständnis und Reue gibt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 5177, S. 119 Urteilsbegründung) keinen Raum. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer bei einem wegen falscher Anschuldigung zu verurteilenden Täter sicherlich kein Geständnisrabatt angezeigt. Es handelt sich bei den Ausführungen des Beschuldigten 1 denn auch nicht um ein richtiges Geständnis, bagatellisierte er doch den eigenen Tatbeitrag auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung bzw. versuchte das Brandereignis vom 1. Mai 2012 als Unfall darzustellen und die Restschuld auf N.________ abzuschieben. Da der Beschuldigte 1 nicht geständig ist, kann er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten auch keine Reue zeigen. Was die gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ angeblich monatlich geleisteten Rückzahlungen anbelangt, so hält die Kammer fest, dass diese zum einen nicht belegt sind und zum anderen gemäss der Verteidigung eben gerade nur «aus moralischen Gründen» erfolgen (vgl. pag. 5462). Schliesslich wäre die Gewährung eines Geständnisrabatts vorliegend ohnehin auch bereits deshalb äusserst fraglich, weil das «Geständnis» zu einem sehr späten Zeitpunkt, mithin erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte und damit die Strafverfolgung nicht mehr massgeblich erleichterte (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 266). Dabei vermag den Beschuldigten 1 nicht zu entlasten, dass er lange nicht einvernommen wurde (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 4826 Z. 8 ff.), hätte er sich doch auch von sich aus beim zuständigen Staatsanwalt melden können, wäre es ihm tatsächlich schon vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Anliegen gewesen, seine bisherigen Aussagen zu ändern bzw. «reinen Tisch zu machen».
Der Verteidigung kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte, die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 sei beträchtlich erhöht (vgl. dazu pag. 5462). Weder die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 Vater von zwei minderjährigen Kindern ist, noch die Möglichkeit, dass er aufgrund des vorliegenden Urteils sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verwirkt haben könnte, begründet für sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erhöhung der Strafempfindlichkeit (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 261 und N 263, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die vorliegend durchschnittliche Strafempfindlichkeit ist neutral zu gewichten.
Somit hält die Kammer fest, dass sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafen und der Delinquenz während hängigem Verfahren (und ohne dass dies durch einen Geständnisrabatt und/oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit kompensiert werden könnte) insgesamt straferhöhend auswirken würden. Einer Erhöhung der Tatkomponentenstrafe wegen der negativ zu gewichtenden Täterkomponenten steht jedoch vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen.
21.2.6. Fazit Strafmass
Es bleibt aufgrund der Erwägungen hiervor in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
22. Beschuldigter 2
22.1. Vorbemerkungen betreffend Strafart
Vorab hält die Kammer fest, dass der Verteidigerin des Beschuldigten 2 insofern beizupflichten ist, als dass vorliegend nicht mit der Begründung, eine Geldstrafe wäre beim Beschuldigten 2 nicht einbringlich, für alle Delikte gesamthaft eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden darf (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457). Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu führen, dass von vornherein eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Vielmehr ist, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3.; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 354). Entsprechend sind vorliegend für die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis und ungetreuer Geschäftsbesorgung Geldstrafen auszufällen bzw. zu einer Gesamtgeldstrafe zusammenzufassen, zumal auch die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegend zu bejahen sind (vgl. dazu IV.22.3. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte hiernach).
22.2. Mit Freiheitsstrafe zu sanktionierende Delikte
22.2.1. Anstiftung zur Brandstiftung
Wie bereits in Bezug auf den Beschuldigten 1 ist zunächst für die Brandstiftung als schwerstes Delikt (Strafdrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; Art. 221 Abs. 1 StGB) eine Einsatzstrafe auszufällen.
In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten sind weitgehend die gleichen Überlegungen wie beim Beschuldigten 1 anzustellen. Auch wenn bei einer Brandstiftung natürlich noch weit grössere Schäden denkbar sind (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5456 f.), ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (und damit der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes) angesichts der eingetretenen Schäden von total 306‘500.00 (Gebäude brutto CHF 15‘000.00 [GVB; pag. 3517], Inventar W.________ (GmbH) CHF 55‘894.00 bzw. Versicherungsleistung E.________ CHF 66‘500 [pag. 133 bzw. 4092], Versicherungsleistung E.________ für X.________ CHF 26‘000.00 [pag. 4093 ff.], Fahrzeug AV.________ CHF 14‘000.00 [pag. 4151], Plattensammlung C.________ CHF 200‘000.00) sicher nicht als gering zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 5457) fällt damit die Anwendung der Privilegierung von Art. 221 Abs. 3 StGB vorliegend ausser Betracht. Zwar handelte es sich beim eigentlichen Brandobjekt «nur» um einen garageähnlichen Lagerschuppen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse hätte das Feuer aber auch auf das umliegende Areal übergreifen können, womit auch andere Gebäude, Fahrzeuge und Personen auf dem Areal selber bzw. auf der nahen Durchgangsstrasse zumindest abstrakt gefährdet waren. Dabei konnten der Beschuldigte 1 und N.________ entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5457) im Zeitpunkt der Zündung nicht wissen, ob sich in unmittelbarer Umgebung des Lagers Personen befanden, zumal sie sich im Innern des Lagerraumes befanden. Der Verteidigerin des Beschuldigten 2 kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machte, allfällige Personen wären ohnehin höchstens durch die Explosion gefährdet worden, für welcher der Beschuldigte 2 aber nicht haftbar gemacht werden könne (vgl. pag. 5457). Wie unter II.14.2. Subsumtion ausgeführt, wurde durch die Feuersbrunst an sich bereits eine Gemeingefahr im Sinne einer abstrakten Gefährdung der umliegenden Gebäude herbeigeführt.
Der Beschuldigte 2 beauftragte den Beschuldigten 1 und N.________ den Brand zu legen und verschaffte sich selber für die Tatzeit ein Alibi. Er legte den Tag der Ausführung auf den 1. Mai 2012 fest und sorgte dafür, dass die Tür zum Lager offen war bzw. der Beschuldigte 1 und N.________ das Brandobjekt betreten konnten. Ansonsten hielt er sich, wie für einen Anstifter üblich, diskret im Hintergrund und machte sich die Hände nicht selber schmutzig. In die eigentliche Ausführung war er mit anderen Worten – etwas anderes ist zumindest nicht nachgewiesen – nicht massgeblich involviert. Der Beschuldigte 2 kümmerte sich nicht im Geringsten um die Gefährdung anderer; weder die voraussehbare Gefährdung von Drittpersonen noch diejenige der beiden Ausführenden – welche sich letztlich nachgewiesenermassen auch verwirklichte – hielten ihn von der Auftragserteilung ab. Auch nützte der Beschuldigte 2 die finanziellen Engpässe von N.________ sowie die beinahe bedingungslose Loyalität und den Traum des Beschuldigten 1, für ihn, den bekannten DJ, arbeiten zu dürfen und mit ihm gesehen zu werden, aus. Er hatte so beim Erwecken des Tatentschlusses relativ leichtes Spiel. Die beschriebene Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs spricht für eine erhebliches Mass an krimineller Energie und wirkt sich spürbar straferhöhend aus.
Die subjektiven Tatkomponenten (Willensrichtung, Beweggründe, Vermeidbarkeit) wirken sich allesamt neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist und sich damit nicht straferhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte 2 aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte, wird bereits durch die für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs auszusprechende Sanktion abgegolten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.19.2.2. Versuchter Betrug hiernach sowie auch die Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5457).
Das Tatverschulden insgesamt ist nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den grossen Strafrahmen ist die Strafe aber auch beim Anstifter im Bereich eines gerade noch leichten Verschuldens festzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten aufgrund der Tatkomponenten erscheint als angemessen.
22.2.2. Versuchter Betrug
In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist strafzumessenderweise vom vollendeten Delikt auszugehen. Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Juli 2010) sehen für einen vollendeten Betrug mit einem Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Wie unter IV.21.2.3. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug hiervor bereits ausgeführt, steht vorliegend ein zehn Mal so hoher Deliktsbetrag von CHF 200‘000.00 im Raum, was sich straferhöhend auswirkt und für das vollendete Delikt eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lassen würde. Es blieb vorliegend beim Versuch, wobei der Beschuldigte 2 gegenüber der Versicherung aber alles unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. So wurde ihm insbesondere auf Drängen seines damaligen Verteidigers hin eine «freiwillige» Zahlung in der Höhe von CHF 50‘000.00 ausgerichtet (vgl. pag. 4663 ff. und pag. 4666). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur eine geringe Reduktion um 2 auf 16 Monate Freiheitsstrafe. Dieser ist aufgrund des engen Zusammenhangs des Delikts zum Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung lediglich im Umfang von 8 Monaten, d.h. mit einem reduzierten Faktor, zu asperieren.
22.2.3. Fazit Tatkomponentenstrafe
Damit sind für die beiden Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs gleichartige Strafarten auszufällen, womit nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Konkret ist die Einsatzstrafe von 40 Monaten für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs um 8 Monate zu erhöhen, womit die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe 48 Monate beträgt.
22.2.4. Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Tat kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 5178 ff., S. 120 ff. Urteilsbegründung), den neu eingeholten Leumundsbericht vom 13. Juni 2018 (pag. 5400 ff.) sowie den aktuellen Strafregisterauszug vom 27. Juni 2018 (pag. 5421) verwiesen werden; diese sind neutral zu gewichten. Insbesondere ist der Beschuldigte 2 nicht vorbestraft, hingegen ist auch gegen ihn ein neues Verfahren wegen Betrugs bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 17 41229) hängig (vgl. pag. 5421). Ausserdem hält die Kammer fest, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 nach wie vor angespannt erscheinen, dieser Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und angeblich erst per 1. August 2018 wieder eine neue Anstellung hat (vgl. pag. 5413, vgl. dazu allerdings auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er bezüglich der neuen Anstellung noch in Verhandlung sei wegen Provisionszuschlägen und leistungsbasierten Zahlungen und er den Arbeitsvertrag deshalb noch nicht unterschrieben habe [pag. 5439 Z. 29 ff.].). Ausserdem machte sich der Beschuldigte 2 per 1. Juni 2018 gemäss seinen Angaben mit seiner neuen Einzelfirma AW.________ erneut selbständig (pag. 5439 Z. 31 und Z. 34 f.). Der Beschuldigte 2 verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was erwartet werden darf. Er ist nicht geständig, sondern streitet sämtliche ihm vorgeworfenen Taten wider jede Evidenz ab. Dies darf zwar nicht straferhöhend gewertet werden, umgekehrt kann ihm mangels Zeigen von Einsicht und Reue aber auch kein entsprechender «Rabatt» gewährt werden. Auch diese Komponenten sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 ist durchschnittlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Aufgrund der neutral zu qualifizierenden Täterkomponenten ergibt sich somit keine Änderung am auszufällenden Strafmass.
22.3. Mit Geldstrafe zu sanktionierende Delikte
22.3.1. Einsatzstrafenbildung
Für die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis und ungetreuer Geschäftsbesorgung ist bei einzelner Betrachtung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung je eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegen gleichartige Strafen vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.22.1. Vorbemerkungen betreffend Strafart hiervor). Anstiftung zu falschem Zeugnis wird gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Somit ist aufgrund der abstrakt schwereren Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB von der Anstiftung zu falschem Zeugnis als schwererem Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen.
Der Beschuldigte 1 machte die falschen Aussagen in einem Aberkennungsprozess, in welchem es immerhin um einen namhaften Betrag in der Höhe von CHF 50‘000.00 ging. Der Beschuldigte 2 seinerseits stiftete ihn dazu an. Letztlich wirkte sich das falsche Zeugnis im Prozess nicht zugunsten des Beschuldigten 2 aus, weil die Aussagen des Zeugen in den Augen des Zivilgerichts nicht glaubhaft waren und es deshalb nicht darauf abstellte. Der Versuch des Beschuldigten 2, den Prozessausgang mittels falscher Zeugenaussagen zu beeinflussen, ist aber dennoch verwerflich. Das Tatverschulden ist zwar noch leicht, aber auch nicht zu bagatellisieren. Der Kammer scheint dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
22.3.2. Asperation
Beim Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geht die Kammer ebenfalls noch von einem leichten Tatverschulden aus. Der Beschuldigte 2 als Gesellschafter und Geschäftsführer förderte in keiner Weise den wirtschaftlichen Erfolg «seiner» Gesellschaft, der P.________ (GmbH). Er verbrauchte insbesondere das Stammkapital in der Höhe von CHF 20‘000.00, aber auch alle weiteren Geldzuflüsse für private Zwecke, so dass die P.________ (GmbH) schliesslich Konkurs anmelden musste. Die Kammer veranschlagt für die ungetreue Geschäftsbesorgung eine Einzelstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 140 Tagessätze, asperierenderweise zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.
Rechtsanwältin D.________ machte in Bezug auf den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei zwingend eine Strafmilderung vorzunehmen, zumal im Urteilszeitpunkt zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien (vgl. pag. 5458). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-Wiprächt-iger/Keller, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend sind noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen: Ungetreue Geschäftsbesorgung wird in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Damit verjährt die Strafverfolgung für das Delikt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB in 10 Jahren. Im vorliegenden Fall tritt die Verfolgungsverjährung demnach im September 2022 ein, zwei Drittel der Frist werden erst im Frühjahr 2019 abgelaufen sein. Ausserdem ist in casu eine Strafmilderung bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschuldigte 2 in der Zeit seit der Tat (Deliktszeitraum der ungetreuen Geschäftsbesorgung von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012) gerade nicht wohl verhalten hat, wie die neue hängige Strafuntersuchung bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen einschlägiger Delikte (BM 17 41229) zeigt.
22.3.3. Fazit Tatkomponentenstrafe
Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe für den Schuldspruch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis wird aufgrund des Schuldspruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung um 140 Tagessätze erhöht, womit eine Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen resultiert.
22.3.4. Täterkomponenten
Es kann auf die Ausführungen unter IV.22.2.4. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Es bleibt auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen.
22.3.5. Tagessatzhöhe
Der Tagessatz wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum offen und Schätzungen sind unumgänglich (Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 9 zu Art. 34).
Vorliegend legt die Kammer die Tagessatzhöhe aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten 2 auf CHF 90.00 fest. Konkret geht die Kammer gestützt auf die aktuellen Angaben gegenüber der Polizei von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten 2 von CHF 5‘500.00 und von einem solchen seiner Ehefrau von CHF 3‘250.00 aus (vgl. dazu das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 13. Juni 2018, pag. 5412 f., sowie die Bestätigung durch den Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5439 Z. 13 ff.). Davon sind ein Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15%) und die beiden Kinder des Beschuldigten 2 (15% bzw. 12.5%) vorzunehmen, woraus ein abzurundender Grundtagessatz von CHF 95.31 resultiert.
Damit ist der Beschuldigte 2 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 23‘400.00, zu verurteilen.
22.3.6. Bedingter Vollzug
Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42).
Im Zusammenhang mit der ohnehin unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe stellt sich die Frage der Prognose nicht; für die Geldstrafe hat deshalb eine erstmalige Prüfung der Bewährungsaussichten zu erfolgen. Abgesehen davon, dass das neue hängige Strafverfahren nicht wirklich für eine erfolgte Umkehr im Leben des Beschuldigten 2 spricht, ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass Tatumstände und Charakter des Beschuldigten 2 Zweifel an einer guten Prognose aufkommen lassen. Auch ist evident, dass es bei allen vorliegend zu sanktionierenden Taten (auch beim Brandereignis vom 1. Mai 2012) letztlich immer ums Geld ging und der Beschuldigte 2 in dieser Beziehung keine Hemmungen zu haben scheint. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1, der rechtskräftig zu einer teilbedingten Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde – nicht vorbestraft ist. Auch darf bei der Prognosestellung die Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht ausser Acht gelassen werden. Es darf erwartet werden, dass sie Wirkung zeigen und den Beschuldigten 2 von weiteren Straftaten abhalten wird. Unter diesen Umständen kann für die Geldstrafe nicht einfach eine Schlechtprognose gestellt werden. Im Gegenteil, es macht spezialpräventiv sogar Sinn, an dieser Stelle – quasi im Sinne einer Mischrechnung – für die Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB), sondern auf 3 Jahre festzusetzen ist.
23. Verletzung des Beschleunigungsgebots?
Rechtsanwältin D.________ machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, ihr Klient sei durch die weit überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer einer enormen Belastung ausgesetzt (vgl. pag. 5457).
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl., N 270).
Das vorliegende Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröffnung am 2. Mai 2012 bis zur Anklageerhebung am 9. Juni 2016 rund vier Jahre. Richtig ist, dass der zuerst die Untersuchung führende Staatsanwalt AX.________ per Ende Februar 2014 pensioniert wurde und die Verfahrensleitung auf Staatsanwalt AY.________ übertrug (vgl. pag. 3970), welcher sich zunächst in den Fall einarbeiten musste (vgl. pag. 3971). In den zweieinhalb Jahren bis zur Übermittlung der Anklageschrift an das erstinstanzliche Gericht anfangs Juni 2016 stand das Verfahren aber nie still, vielmehr wurden laufend Untersuchungshandlungen vorgenommen; konkret mussten (delegierte) Einvernahmen durchgeführt und ausgewertet werden, Editionen (unter anderem bei der Steuerverwaltung, bei Strafverfolgungsbehörden und bei Bank- und Kreditkarteninstituten) sowie geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und die entsprechenden Unterlagen anschliessend ausgewertet werden. Gerade die Tatsache, dass keiner der Tatverdächtigen geständig war, bedingte eine umfassende Ermittlung. Weiter fällt ins Gewicht, dass Anzeigen zu völlig unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen Erweiterungen des Untersuchungsverfahrens mit sich brachten. Die Dauer bis zur Anklageerhebung rechtfertigt sich zudem auch dadurch, dass im Vorfeld der Anklageerhebung auch Teileinstellungen zu erfolgen hatten, was ebenfalls einen beträchtlichen Arbeitsaufwand verursachte (vgl. die umfangreichen Einstellungsverfügungen vom 7. Januar 2015 [pag. 4215 ff.], vom 26. Januar 2015 [pag. 4251 ff.] und vom 11. März 2015 [pag. 4281 ff.] sowie auch die Anklageschrift vom 9. Juni 2016, welche 11 Seiten umfasst [pag. 4293/1 ff.]). Rund fünf Monate nach Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz fand sodann vom 21. bis am 24. November 2016 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (vgl. pag. 4787 ff.); auch diese Zeitspanne ist angesichts der notwendigen Organisation der Verhandlung (Terminabsprache mit Parteien) sowie der erforderlichen Vorbereitungen durch das Gericht (Studium der umfangreichen Akten, Abklärungen) ohne Weiteres angebracht. Auch die benötigte Dauer von rund neun Monaten für die Erstellung der vom 28. August 2017 datierenden, 129 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsbegründung, lässt sich angesichts des Aktenumfangs, der Komplexität der Sachverhalte und der rechtlichen Schwierigkeiten noch rechtfertigen. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich gerade in Bezug auf den Beschuldigten 2, welcher im Unterschied zum Beschuldigten 1 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügte, nicht um einen Haftfall handelte.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass es während der gesamten Verfahrensdauer nie zu einem Stillstand in den Untersuchungshandlungen oder der Vorbereitung der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung in einer Grössenordnung kam, welche eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen würde. In der Gesamtschau ist ausserdem die Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren angesichts der Vielzahl der Delikte, der Tatsache, dass gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt werden musste, und auch vor dem Hintergrund, dass – wie bei einem Indizienprozess üblich – zahlreiche Editionen gemacht und ausgewertet werden mussten, angemessen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu verneinen.
V. Zivilpunkt
24. Zivilklage Zivilklägerin 1
Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Zivilklägerin 1 wegen Unvollständigkeit auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Ziff. I.A.V.2. [pag. 4949], Ziff. I.B.IV.2. [pag. 4953] und Ziff. I.C.III.2. [pag. 4956] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 5182, S. 124 Urteilsbegründung), wobei die Verweisung in Bezug auf N.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend die beiden im Verfahren verbleibenden Beschuldigten 1 und 2 verlangte die Zivilklägerin oberinstanzlich als Anschlussberufungsführerin sinngemäss die adhäsionsweise Verurteilung im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 92'500.00 Schadenersatz, inkl. Zins (vgl. pag. 5462 f.), wobei die Kammer auf die Berufung, soweit den Antrag auf Verurteilung zur Bezahlung von Zins betreffend, nicht eintrat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.6.3. Zivilklägerin 1 hiervor). Der Beschuldigte 1 liess in der oberinstanzlichen Verhandlung die Abweisung der Zivilklage, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (vgl. die gestellten Anträge, pag. 5459) bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. die Ausführungen im Parteivortrag, pag. 5462) beantragen, der Beschuldigte 2 seinerseits die Abweisung der Zivilklage (vgl. pag. 5449).
Die Unvollständigkeit der Zivilklage erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass nicht ersichtlich sei, gegen wen sich die Klage richte. Namentlich sei im Schreiben vom 26. März 2014 (pag. 4090) nur der Beschuldigte 1 genannt, der Vermerk «und evtl. weitere Beschuldigte» sei zu ungenau (vgl. pag. 5182, S. 124 Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Begründung aus den folgenden Gründen als überspitzt formalistisch: Im Gesuch vom 31. August 2016 um Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 4633) erwähnte die Zivilklägerin 1 in der Betreffzeile sowohl den Beschuldigten 1, als auch N.________ und den Beschuldigten 2 namentlich. Zudem nahm die Zivilklägerin im Zusammenhang mit der Bezifferung der Ansprüche auf das Schreiben vom 26. März 2014 an die Staatsanwaltschaft (pag. 4090) Bezug, womit die Zivilansprüche zuhanden der Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden seien. In diesem Schreiben wiederum erwähnte und belegte die Zivilklägerin 1, dass sie den Versicherungsnehmern total CHF 92‘500.00 ausbezahlt hat (vgl. pag. 4090 ff.). Insbesondere schrieb die Zivilklägerin 1: «Gestützt auf die Anspruchssubrogation aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG Artikel 72) machen wir als Feuerversicherer im laufenden Strafverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung geltend». Schliesslich wurde das Dispensationsgesuch der Zivilklägerin 1 bewilligt, wobei im Rubrum der entsprechenden Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. September 2016 (pag. 4638) wiederum alle der Brandstiftung beschuldigten Personen namentlich aufgeführt sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei gesamthafter Würdigung der beiden Schreiben der Zivilklägerin 1 sowie der verfahrensleitenden Verfügung vom 5. September 2016 auf der Hand liegt, was die Zivilklägerin 1 beantragt, nämlich die adhäsionsweise Verurteilung aller drei genannten Personen zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von insgesamt CHF 92‘500.00. Damit unterscheidet sich die «Klage» der Zivilklägerin 1 im Übrigen nur unwesentlich von derjenigen der Zivilklägerin 3. Von einer nicht hinreichenden Begründung oder Bezifferung der Zivilklage der Zivilklägerin 1 i.S.v. Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO kann damit nach Auffassung der Kammer nicht die Rede sein.
Als Folge des Brandereignisses vom 1. Mai 2012 bezahlte die Zivilklägerin 1 als Versichererin an die beiden Geschädigten W.________ (GmbH) (die W.________ (GmbH) war Mieterin der Lagerhalle an der U.________ (Adresse) in BH.________ (Ort) und führte dort ihren Betrieb [Büro, Werkstatt und Lager]) und X.________ (X.________ seinerseits hatte seinen Hausrat bei der W.________ (GmbH) in einem Teil der Lagerhalle eingelagert) insgesamt CHF 92‘500.00 aus der Betriebs- bzw. Hausratversicherung (vgl. die Entschädigungsvereinbarung mit der W.________ (GmbH) vom 24. Januar 2014, wonach dieser CHF 66‘500.00 ausbezahlt wurden [pag. 4634] sowie die Entschädigungsvereinbarung mit X.________ vom 20. September 2012, wonach diesem CHF 26‘000.00 ausbezahlt wurden [pag. 4636]). Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach die Zerstörung des Mobiliars von M.________ auf die Explosion zurückzuführen sei, der Beschuldigte 2 aber nicht für diese und damit auch nicht für den daraus entstandenen Schaden hafte (vgl. pag. 5469), ist entgegen zu halten, dass die versicherte Gefahr gemäss den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Zivilklägerin 1 «Feuer» ist, mithin sowohl Brand, als auch Explosion und Implosion davon umfasst werden (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5470 sowie auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haushalt- und Gebäudeversicherung der Zivilklägerin 1, abrufbar im Internet unter AZ.________ (Internetadresse)). Damit sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 41 i.V.m. Art. 50 OR erfüllt und die Beschuldigten 1 und 2 sind in gegenseitiger sowie in solidarischer Haftbarkeit mit N.________ zur Bezahlung von CHF 92‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 1 zu verurteilen.
25. Zivilklage Zivilklägerin 2
Hinsichtlich der Forderung der Zivilklägerin 2, die den Ersatz der an den Beschuldigten 2 ausbezahlten Akonto-Versicherungsleistung von CHF 50’000.00 verlangte, hielt die Vorinstanz fest, dass eine Deliktshaftung entfalle (vgl. pag. 5183, S. 125 Urteilsbegründung). Sie wies die Zivilklage gegen den Beschuldigten 1 und N.________ folglich ab (Lit. A. Ziff. V.3. und Lit. B. Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 4949 und pag. 4953]), wobei das erstinstanzliche Urteil in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenüber dem Beschuldigten 2 bejahte die Vorinstanz demgegenüber einen Anspruch der Zivilklägerin 2 gestützt auf Art. 62 OR und verurteilte den Beschuldigten 2 zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 (pag. 5183, S. 125 Urteilsbegründung).
Die Zivilklägerin 2 beantragte oberinstanzlich mit Schreiben vom 13. Juni 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 5388 ff.). Der Beschuldigte 2 seinerseits verlangte die Abweisung der Zivilklage (vgl. pag. 5449).
Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung zunächst insofern an, als dass die Zivilklägerin 2 die Anzahlung an die Versicherungssumme nicht aufgrund eines durch den Beschuldigten 2 hervorgerufenen Irrtums an letzteren ausrichtete, sondern vielmehr aufgrund des anwaltlichen Drucks seitens der Verteidigung (vgl. dazu das Schreiben der Zivilklägerin 2 vom 2. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft, wonach die Anzahlung von CHF 50‘000.00 aufgrund des auf ihren Schadeninspektor ausgeübten Drucks geleistet worden sei [pag. 4666] sowie das Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ an die Zivilklägerin 2 vom 20. September 2012 [pag. 4663 ff.]).
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2 von Art. 62 OR). Ist eine Konnexität zwischen der Forderung und dem der Straftat zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vorhanden, ist zu prüfen, ob die Forderung auf ungerechtfertigter Bereicherung beruht (vgl. dazu Brönnimann in: BE N’ius Heft 17 – Dezember 2015: Zur Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO aus der Sicht eines Zivilrechtlers, S. 41).
Letzteres ist vorliegend zu bejahen, da die Zivilklägerin 2 die Anzahlung in Höhe von CHF 50‘000.00 nicht geleistet hätte, hätte das Brandereignis vom 1. Mai 2012 nicht stattgefunden. Dem Beschuldigten 2 kam mit der Zahlung ein Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 50‘000.00 zu, er ist mithin bereichert, während die Zivilklägerin 2 im selben Umfang entreichert ist. Dabei ist die Bereicherung des Beschuldigten 2 ungerechtfertigt i.S.v. Art. 62 OR, zumal sie durch keinen Rechtsgrund gedeckt ist bzw. ohne jeden gültigen Grund gemäss. Abs. 2 von Art. 62 OR erfolgte; der Versicherungsvertrag deckt selbstredend nicht ein durch den Versicherungsnehmer absichtlich verursachtes Brandereignis ab. Der Beschuldigte 2 ist entsprechend zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung an die Zivilklägerin 2 zu verurteilen.
26. Zivilklage Zivilklägerin 3
Die Zivilforderung der Zivilklägerin 3 wurde durch die Vorinstanz geschützt und der Beschuldigte 1 sowie N.________ wurden unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz verurteilt (Lit. A. Ziff. V.1. und Lit. B. Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs [pag. 4949 und pag. 4953]), wobei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf N.________ in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten 1 oberinstanzlich die Verweisung der Zivilklage der Zivilklägerin 3 auf den Zivilweg (vgl. die Anträge auf pag. 5459) bzw. in seinem Parteivortrag davon abweichend die Abweisung der Zivilklage (vgl. pag. 5462).
Die im Vorverfahren eingereichte Zivilklage der Zivilklägerin 3 datiert vom 17. September 2012 (pag. 3814 ff.) und verlangt die adhäsionsweise Verurteilung des Beschuldigten 1 und von N.________ zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz. Zur Begründung verwies die Zivilklägerin 3 damals auf die eingereichten Unterlagen sowie auf Art. 72 VVG. Mit Schreiben vom 8. September 2016 an die Vorinstanz bestätigte die Zivilklägerin ihren gestellten Antrag und beantragte zugleich die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 4642). Es ist davon auszugehen, dass die Zivilklägerin 3 auch oberinstanzlich an den gestellten Anträgen festhält (vgl. dazu die Erwägungen unter I.6.6 Zivilklägerin 3 hiervor).
Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 41 OR in Bezug auf die Zivilklage der Zivilklägerin 3 als erfüllt; als Folge des Brandereignisses vom 1. Mai 2012 bezahlte die Zivilklägerin 3 als Versichererin CHF 14‘000.00 an ihren Versicherungsnehmer AV.________, dessen Fahrzeug durch die vom Beschuldigten 1 fahrlässig verursachte Explosion an der U.________ (Adresse) beschädigt worden war (vgl. dazu die Rechnung für die Reparatur vom 1. Juni 2012 [pag. 4645 ff.] sowie das Fotodossier des Fahrzeugexpertendienstes der Zivilklägerin 3 [pag. 4655 ff.]). Somit ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin 3, unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________, zu verurteilen.
27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt
Für die Beurteilung des Zivilpunkts rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, da die Beurteilung keinen grossen zusätzlichen Aufwand generierte.
VI. Kosten und Entschädigungen
28. Verfahrenskosten
28.1. Erste Instanz
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Davon ausgehend ist die anteilsmässige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die beiden Beschuldigten – CHF 24‘155.60 an den Beschuldigten 1 und CHF 32‘423.70 an den Beschuldigten 2 – zu bestätigen.
28.2. Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 15‘000.00 bestimmt. Davon entfallen anteilsmässig CHF 6‘000.00 auf den Beschuldigten 1 und CHF 9‘000.00 auf den Beschuldigten 2, zumal die Berufung von letzterem umfassender war.
Der Beschuldigte 1 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, folglich sind die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der Beschuldigte 2 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren zum grössten Teil; er hatte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, unterliegt aber in allen Schuldpunkten. Hingegen verhängt das Gericht zu seinen Gunsten eine mildere Sanktion als die Vorinstanz. Es rechtfertigt sich deshalb, ¾ der oberinstanzlich auf den Beschuldigten 2 entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘750.00, dem Beschuldigten 2 zur Bezahlung aufzuerlegen, während ¼, ausmachend CHF 2‘250.00, vom Kanton Bern zu tragen sind.
Für die Verfahrenseinstellung zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes (Lit. B. Ziff. I. des Urteilsdispositivs) rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. dazu die entsprechende Erwägung unter I.9. Verletzung Anklagegrundsatz hiervor), ebenso wenig für die Beurteilung des Zivilpunktes (vgl. Lit. A. Ziff. IV.3. sowie Lit. B. Ziff. V.3. des Urteilsdispositivs, vgl. dazu auch die entsprechende Erwägung unter V.27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt hiervor).
29. Entschädigungen
29.1. Fürsprecher O.________
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher O.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 23. November 2016 (pag. 4927) auf CHF 18‘755.30 festgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in seinem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Verhandlung verzichtet Fürsprecher O.________ auf die Geltendmachung einer Entschädigung für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 5462).
29.2. Rechtsanwalt BA.________
Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. November 2013 an Rechtsanwalt BA.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7‘407.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BA.________ die Differenz von CHF 1‘544.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
29.3. Rechtsanwalt B.________
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 3. Juli 2018 (pag. 5486 f.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist mit CHF 7‘998.07 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf das Nachforderungsrecht seinem Mandanten gegenüber (vgl. pag. 5462).
29.4. Rechtsanwalt Q.________
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt Q.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 23. November 2016 (pag. 4932 ff.) auf CHF 13‘134.75 festgesetzt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
29.5. Rechtsanwältin D.________
Für die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ geht die Kammer von der Honorarnote vom 4. Juli 2018 (pag. 5492 ff.) aus. Für die vorzunehmenden Kürzungen des geltend gemachten Aufwandes wird auf die Begründung in Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs vom 6. Juli 2018 verwiesen (vgl. pag. 5509 ff.). Rechtsanwältin D.________ ist demnach durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von insgesamt 100 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 1‘768.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 23‘480.05 zu entschädigen. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ¾, ausmachend CHF 17‘610.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5‘392.50 (CHF 2‘700.00 + CHF 2‘692.50) im Umfang von ¾, ausmachend CHF 4‘044.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von ¼, ausmachend CHF 5‘870.00 bzw. CHF 1‘348.10, entfallen Rückforderungspflicht und Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Betreffend den Beschuldigten 1 ist die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Betreffend den Beschuldigten 2 ist von diesem zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen und er ist gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 Bst. a i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 20. Oktober 2013 in Bern z.N.v. C.________ wegen Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 16. Oktober 2013 in Bern z.N.v. C.________;
von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Oktober 2016 in Ittigen z.N.v. C.________;
von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Dezember 2013 auf der Autobahn A1 in Richtung Bern auf der Höhe von Niederbipp;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der falschen Anschuldigung, begangen am 14. und 15. sowie am 23. Mai 2013 in Bern z.N.v. M.________;
der Erpressung, begangen in der Zeit vom 2. April 2013 bis am 29. Juni 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N.v. K.________;
der Nötigung und Versuchs dazu, mehrfach begangen:
am 12./13. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N.v. C.________;
am 17. Oktober 2013 in Bern z.N.v. C.________ (Versuch);
am 18. Oktober 2013 in Bern z.N.v. C.________ (Versuch);
am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N.v. C.________ (Versuch);
der Drohung, mehrfach begangen:
ca. Mai, Juni und Juli 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N.v. C.________;
am 9. Oktober 2013 in Ittigen und evtl. anderswo z.N.v. C.________;
am 20. Oktober 2013 in Bern z.N.v. C.________;
der Beschimpfung, begangen am 10. Februar 2014 in Bern und evtl. anderswo z.N.v. C.________;
des falschen Zeugnisses, begangen am 23. August 2012 in Bern;
A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.2. - 3.6. sowie in Anwendung der Artikel 22, 34, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 156 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 307 Abs. 1 StGB verurteilt wurde:
Zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 20‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2013 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2015,
wovon 70 Tagessätze zu bezahlen sind, während bei 180 Tagessätzen der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde;
Die Zivilklage der Zivilklägerin G.________ (AG) gegen A.________ abgewiesen wurde, ohne dass dafür Kosten ausgeschieden wurden;
Verfügt wurde, die bei A.________ am 1. Mai 2012 beschlagnahmten Kleider (Hosen, Shirt und Turnschuhe) würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB);
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der vorsätzlichen Brandstiftung, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der fahrlässigen Verursachung einer Explosion, begangen am 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, begangen nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort) z.N. der G.________ (AG);
und gestützt darauf sowie gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.3.1. hiervor und in Anwendung der Artikel 22, 25, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 221 Abs. 1, 223 Ziff. 1 und 2, 303 Ziff. 1 StGB sowie 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 24‘155.60.
zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher O.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher O.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18‘755.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. November 2013 an Rechtanwalt BA.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7‘407.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BA.________ die Differenz von CHF 1‘544.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘998.07 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin I.________ (AG), unter solidarischer Haftbarkeit mit N.________;
Zur Bezahlung von CHF 92‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ (AG), unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und N.________.
Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
B.
I.
Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 in Bern und evtl. anderswo, wird eingestellt,
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
der Anstiftung zur Brandstiftung, begangen in der Zeit vor dem 1. Mai 2012 in Ittigen, Bern und anderswo, z.N. der E.________ (AG) und der I.________ (AG);
des versuchten Betrugs, begangen nach dem 1. Mai 2012 in BH.________ (Ort), Bern und anderswo z.N. der G.________ (AG);
der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2012 bis ca. September 2012 in Bern und anderswo z.N. der P.________ (GmbH);
der Anstiftung zu falschem Zeugnis, begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis am 23. August 2012 in Bern und anderswo
und in Anwendung der Artikel 22, 24 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1, 221 Abs. 1, 307 Abs. 1 StGB sowie 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 23‘400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘423.70;
Zu ¾ der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9‘000.00, ausmachend CHF 6‘750.00.
III.
Im Umfang von ¼, ausmachend CHF 2‘250.00, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘134.75. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 23‘480.05 (CHF 12‘694.95 + CHF 10‘785.10).
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von ¾, ausmachend CHF 17‘610.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5‘392.50 (CHF 2‘700.00 + CHF 2‘692.50) im Umfang von ¾, ausmachend CHF 4‘044.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von ¼, ausmachend CHF 5‘870.00 bzw. CHF 1‘348.10, entfallen Rückforderungspflicht und Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung der Honorarkürzung:
Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00.
Rechtsanwältin D.________ macht mit Honorarnote vom 4. Juli 2018 einen Aufwand von insgesamt 136.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total CHF 1‘768.60 geltend, was – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2018 – eine beantragte Entschädigung von insgesamt CHF 31‘357.15 ergibt. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist in casu höchstens leicht überdurchschnittlich. Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zur amtlichen Entschädigung in der Höhe von CHF 13‘134.75, welche dem amtlichen Verteidiger von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt Q.________, ausgerichtet wurde, als überhöht (vgl. Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dasselbe gilt in Bezug auf die im oberinstanzlichen Verfahren durch den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, geltend gemachte Entschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 7‘998.07, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Berufung des Beschuldigten C.________ umfassender war. Eine Kürzung der von Rechtsanwältin D.________ beantragten Entschädigung ist folglich angezeigt und wird wie folgt vorgenommen:
Rechtsanwältin D.________ wurde mit Verfügung vom und mit Wirkung ab dem 9. Januar 2017 als amtliche Verteidigerin von C.________ für das Berufungsverfahren eingesetzt (pag. 5037 ff.). Damit kann der gemäss Leistungsverzeichnis ausgewiesene Aufwand in der Zeit vom 1. bis 19. Dezember 2016 nicht als im Rahmen des amtlichen Mandates angefallener Aufwand geltend gemacht werden. Die Kammer berücksichtigt, dass sich Rechtsanwältin D.________ für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten musste. Den unter dem Titel Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von insgesamt 91.65 Stunden (47.45 Stunden bis 31. Dezember 2017 + 44.2 Stunden ab dem 1. Januar 2018) erachtet sie jedoch bei einem Aktenumfang von 15 Bundesordnern als zu hoch; ein Aufwand von total 60 Stunden erscheint dafür ausreichend (durchschnittlich 4 Stunden pro Bundesordner). Weiter schätzt die Kammer auch den in den Leistungsverzeichnissen jeweils unter dem Titel Besprechung aufgeführten Aufwand von insgesamt 14.7 Stunden (12 Stunden bis 31. Dezember 2017 + 2,7 Stunden ab dem 1. Januar 2018) als nicht mehr angemessen ein; ein zeitlicher Aufwand von rund 8 Stunden ist dafür ausreichend. Den Aufwand für das Erstellen der Berufungserklärung berücksichtigt die Kammer sodann mit 2 Stunden, den Aufwand für das Redigieren und Vorbereiten des Parteivortrags mit 16 Stunden, die Dauer der beiden oberinstanzlichen Verhandlungstermine mit 9 Stunden und weiter anfallende, kleinere Arbeiten mit 2 Stunden. Schliesslich veranschlagt die Kammer für das Analysieren der komplexen finanziellen Verhältnisse und Zusammenhänge einen zusätzlichen Aufwand von 3 Stunden. Damit ergibt sich folgende Auflistung:
Aktenstudium 60 Stunden
Besprechungen 8 Stunden
Redaktion Berufungserklärung 2 Stunden
Vorbereitung Parteivortrag 16 Stunden
Dauer oberinstanzliche Hauptverhandlung 9 Stunden
Verschiedene kleinere Arbeiten 2 Stunden
Aufwand Analysieren finanzielle Verhältnisse
3 Stunden
Total
100 Stunden
Der Aufwand von insgesamt 100 Stunden entfällt je zur Hälfte auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2017 und auf die Zeit nach dem 1. Januar 2018. Rechtsanwältin D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 100 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 1‘768.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 23‘480.05 entschädigt.
V.
C.________ wird in Anwendung von Art. 62 OR bzw. Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 50‘000.00 aus ungerechtfertigter Bereicherung an die G.________ (AG).
Zur Bezahlung von CHF 92‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ (AG), unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und N.________.
Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
Zur Erstellung des DNA-Profils ist von C.________ eine Probe zu entnehmen und er ist gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 Bst. a i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB):
- 1 Baseballmütze, schwarz, Marke Nike (Ass.-Nr. 001);
- 1 Baseballmütze, schwarz, Marke Quicksilver (Ass.-Nr. 002);
- 1 Pullover aus Gebüsch (Ass.-Nr. 01);
- 1 Pullover aus Gebüsch mit Brandspuren (Ass.-Nr. 2).
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- Fürsprecher O.________
- Rechtsanwalt BA.________
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- Rechtsanwalt Q.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- die Zivilklägerin 1
- der Zivilklägerin 2
- der Zivilklägerin 3
- dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt L.________
- Rechtsanwalt BB.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; betreffend beide Beschuldigten; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; betreffend beide Beschuldigten; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI; betreffend A.________; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (betreffend A.________, ihre Ref.-Nr. .________; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der kantonalen Steuerverwaltung, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach 8334, 3001 Bern (betreffend C.________; Dispositiv und Motiv; Referenz: Schreiben vom 26. Juni 2015; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Gebäudeversicherung Bern (GVB), Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen (betreffend beide Beschuldigten; Ihre Ref.-Nr. .________; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 6. Juli 2018
(Ausfertigung: 15. November 2018)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin:
Garo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 17 357
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
6B_422/2017
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_225/2008
BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19
BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348
6B_344/2011
6B_315/2015
6B_373/2015
6B_103/2017
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 782 ORart. 782 COart. 782 CO
Art. 782 VAWart. 782 ORHart. 782 OR
Art. 782 SVart. 782 ORart. 782 SV
Art. 793 ORart. 793 COart. 793 CO
Art. 793 VAWart. 793 ORHart. 793 OR
Art. 793 SVart. 793 ORart. 793 SV
Art. 793 ORart. 793 COart. 793 CO
Art. 793 VAWart. 793 ORHart. 793 OR
Art. 793 SVart. 793 ORart. 793 SV
Art. 803 ORart. 803 COart. 803 CO
Art. 803 VAWart. 803 ORHart. 803 OR
Art. 803 SVart. 803 ORart. 803 SV
Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO
Art. 812 VAWart. 812 ORHart. 812 OR
Art. 812 SVart. 812 ORart. 812 SV
Art. 803 ORart. 803 COart. 803 CO
Art. 803 VAWart. 803 ORHart. 803 OR
Art. 803 SVart. 803 ORart. 803 SV
Art. 782 ORart. 782 COart. 782 CO
Art. 782 VAWart. 782 ORHart. 782 OR
Art. 782 SVart. 782 ORart. 782 SV
Art. 793 ORart. 793 COart. 793 CO
Art. 793 VAWart. 793 ORHart. 793 OR
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Art. 803 ORart. 803 COart. 803 CO
Art. 803 VAWart. 803 ORHart. 803 OR
Art. 803 SVart. 803 ORart. 803 SV
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 223 StGBart. 223 CPart. 223 CP
Art. 223 StGBart. 223 CPart. 223 CP
Art. 223 StGBart. 223 CPart. 223 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6S.344/2003
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 782 ORart. 782 COart. 782 CO
Art. 782 VAWart. 782 ORHart. 782 OR
Art. 782 SVart. 782 ORart. 782 SV
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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_483/2016
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_681/2013
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 37 StGBart. 37 CPart. 37 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
6B_113/2013
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 62 ORart. 62 COart. 62 CO
Art. 62 VAWart. 62 ORHart. 62 OR
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
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Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF