SK 2018 108
Anordnung Untersuchungshaft
30. März 2020Deutsch188 min
Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (pag. 589 ff.) sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend: die Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Demgegenüber wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag mindestens CHF 100‘000.00) und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH. Der Beschuldigte wurde verurteilt a) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 9‘690.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sowie c) zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 54‘114.75 an die C.________ GmbH für ihre Aufwendungen im Verfahren.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 18 108
Bern, 21. November 2019
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra,
Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr
Gerichtsschreiber Kupper
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und
C.________ GmbH
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Veruntreuung und Urkundenfälschung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 (PEN 16 269)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (pag. 589 ff.) sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend: die Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Demgegenüber wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag mindestens CHF 100‘000.00) und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH. Der Beschuldigte wurde verurteilt a) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 9‘690.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sowie c) zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 54‘114.75 an die C.________ GmbH für ihre Aufwendungen im Verfahren.
Die Zivilklage der C.________ GmbH (nachfolgend: die Privatklägerin) hiess die Vorinstanz dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 27. Oktober 2017 die Berufung an (pag. 594). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 4. April 2018 (pag. 671 ff.) beschränkte er die Berufung auf a) den Schuldspruch wegen Veruntreuung, b) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, c) die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten, d) die Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin und e) den Zivilpunkt.
Im Rahmen der mit Verfügung vom 9. April 2018 angesetzten Frist (pag. 681 f.) erklärte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 30. April 2018 (pag. 688 ff.) namens und im Auftrag der Privatklägerin form- und fristgerecht die Anschlussberufung, beschränkt auf a) im Strafpunkt den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Höhe des Deliktsbetrages), b) den Zivilpunkt sowie c) den Parteikostenersatz.
3. Prozessgeschichte und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Berufungsverhandlung vom 28. – 30. Januar 2019 von Amtes wegen kurzfristig abgesagt (pag. 787 f.). Mit Terminbestätigung vom 31. Januar 2019 (pag. 810) wurde die Berufungsverhandlung neu angesetzt auf 19. – 21. November 2019.
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) eingeholt (pag. 768 ff.). Im Weiteren wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018 a) auf Einvernahme von E.________ (H.________ AG) als Zeuge, des Beschuldigten sowie von I.________ (nachfolgend: der Einfachheit halber als Privatkläger bezeichnet, obwohl nur die C.________ GmbH Privatklägerin ist und I.________ deren Hauptgesellschafter) als für die Privatklägerin Handelnder sowie b) auf Aktennahme des Bildschirmfotos vom Smartphone des Beschuldigten der Notiz vom 28. April 2013 gutgeheissen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die Aufnahmen der Überwachungskamera der Privatklägerin vom 7. Juni 2013 in den Akten befinden. Soweit weitergehend wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 4. April 2018, es sei der Privatkläger anzuweisen, a) seine privaten Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 und b) Belege für die Einzahlung der von sich privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, abgewiesen.
Der Beweisantrag der Privatklägerin vom 30. April 2018 auf Einreichung der Sudprotokolle für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2016 wurde gutgeheissen; die Sudprotokolle wurden als Beilage zum Schreiben vom 13. Juli 2018 eingereicht (pag. 717 ff.). Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Privatklägerin auf Einvernahme von J.________ als Zeugin und/oder schriftliche Äusserung (unter Hinweis auf ihre Zeugenpflicht) insoweit gutgeheissen, als es der Anschlussberufungsführerin freigestellt wurde, ihre Zivilklage weiter zu substanziieren mit Detailrapporten etc. Soweit weitergehend wurde der Beweisantrag abgewiesen. In der Folge wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (pag. 717 f.) die Rapporte und Rechnungen der Firma K.________ für die Jahre 2014 – 2017 inkl. Rapport von J.________ über die verschiedenen Tätigkeiten für den vorliegenden Rechtsfall im Zusammenhang mit der Zivilklage bzw. Parteientschädigung zu den Akten gegeben. Soweit weitergehend und namentlich in Bezug auf die Begründung der Abweisung der Beweisanträge wird auf den Beschluss vom 28. Mai 2018 verwiesen (pag. 702 ff.).
Am 14. Mai 2019 wurden für die neue Berufungsverhandlung die Einvernahmen folgender Personen angeordnet (pag. 815 f.):
- E.________ als Zeuge
- F.________ als Zeuge
- L.________ als Zeugin
- G.________ als Zeuge, evtl. Auskunftsperson
- des Privatklägers
- des Beschuldigten
Zufolge einer Terminkollision (ferienbedingte Abwesenheit) wurde die Zeugin L.________ am 6. November 2019 in einer vorgezogenen Einvernahme als Zeugin befragt (pag. 876 ff.). Im Nachgang zur Einvernahme reichte die Zeugin diverse Rechnungen der Privatklägerin aus den Jahren 2012 bis 2014 ein (pag. 885 ff.).
Im Weiteren wurde die Aufnahme der Überwachungskamera der Privatklägerin vom 7. Juni 2013 (externe TOSHIBA-Festplatte; Datei 0000001000_20130607_050207_1900001_rl; Sequenz rund um 12.00 Uhr) anlässlich der Berufungsverhandlung dem Beschuldigten vorgeführt.
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. – 21. November 2019 folgende Anträge (pag. 961 f., 1036 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Oktober 2017 im Verfahren PEN 16 269 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ gemäss Ziff. I freigesprochen wurde vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N.d. C.________ GmbH;
A.________ gemäss Ziff. II.2 (im Schuldpunkt) der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N.d. C.________ GmbH
2. Es seien folgende Punkte des Urteils vom 20. Oktober 2017 aufzuheben:
a. Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Ziff. II.1 (im Schuldpunkt) des angefochtenen Urteils;
b. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäss Ziff. II.1 (im Strafpunkt) des angefochtenen Urteils;
c. vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.2 (im Strafpunkt) des angefochtenen Urteils;
d. Bezahlung einer Entschädigung an die C.________ GmbH gemäss Ziff. II.3. des angefochtenen Urteils;
e. Zivilpunkt gemäss Ziff. IV des angefochtenen Urteils.
3. A.________ sei in Gutheissung der Berufung freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N.d. C.________ GmbH.
4. A.________ sei aufgrund des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse zu verurteilen.
5. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien im Umfang des Obsiegens im Berufungsverfahren gerichtlich neu festzusetzen, dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse und unter Ausrichtung einer angemessenen, anteilsmässigen Entschädigung.
6. Die Zivilforderungen der C.________ GmbH seien abzuweisen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 967, 1040 f.):
1. Im Strafpunkt
Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer II./1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Oktober 2017 schuldig zu erklären, der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________, z.N.d. C.________ GmbH (Deliktsbetrag mindestens CHF 246‘172.48.
2. Im Zivilpunkt:
2.1 Die Zivilklage der C.________ GmbH sei im vollen geltend gemachten Betrag von CHF 250‘737.28 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 gutzuheissen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der C.________ GmbH einen Betrag von CHF 250‘737.28 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 zu bezahlen unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2.2 Eventualiter sei für den Fall dass die Kosten für K.________ und M.________ AG nicht als Entschädigung für prozessuale Aufwendungen gemäss Ziff. 3.1 hiernach anerkannt werden, der Beschuldigte im Zivilpunkt zu verurteilen, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff. 2.1 hiervor einen Betrag von CHF 72‘162.20 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 18.10.2017 an die C.________ GmbH zu zahlen.
3. Im Kosten- und Entschädigungspunkt
3.1 Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer II./3. des Urteils vom 20. Oktober 2013 zu verurteilen, der C.________ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 105‘663.90 (Anwaltskosten: CHF 33‘501.70; Kosten K.________: CHF 58‘004.50; Kosten M.________ AG: CHF 11‘912.40) zu bezahlen.
3.2 Weiter seien die Verfahrenskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3.3 Der Beschuldigte sei zu verurteilen der C.________ GmbH eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechend der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden anlässlich der Berufungsverhandlung durch Staatsanwältin N.________ folgende Anträge gestellt und begründet (pag. 974 ff., 1046 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. C.________ GmbH (DB: CHF 2‘000.00);
2. des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. C.________ GmbH.
Erwägungen
II.
A.________ sei schuldig zu erklären wegen Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. C.________ GmbH (DB: mind. CHF 200‘000.00).
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2.
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
3.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen First zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Vorab ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als a) der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag: CHF 2‘000.00), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer I), und b) der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin (Dispositiv Ziffer II.2).
Zu überprüfen bleiben somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung (Ziff. II.1 des Dispositivs, beinhaltend Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift), der Sanktionenpunkt (Ziff. II.1 des Dispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.2 und 3 des Dispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. IV.1 und 2 des Dispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Privatklägerin kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») ist grundsätzlich nicht zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 ist hierzu Folgendes zu entnehmen: Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft mit der Berufung nicht einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe anfechten kann (BGE 139 IV 84 E. 1.2), zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 382; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2 Aufl., N. 6 zu Art. 382).
Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist schliesslich auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und 2 des Dispositivs).
6.
Fehlende Protokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge
Dispositiv
Festzustellen ist, dass die erstinstanzlichen Parteivorträge nicht einmal in den Grundzügen protokolliert worden sind (pag. 566 f.). Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann.» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtet damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2).
Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, weil der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wird. Die Parteien und insbesondere der Beschuldigte konnten ihren Standpunkt und ihre Einwendungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals ausführlich vorbringen (vgl. pag. 910 ff.). Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei. Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Begründung der Anträge in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft. Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während ca. 40 Minuten plädieren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissensstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem hatte Rechtsanwalt B.________ auch bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen und folglich alle Plädoyers persönlich gehört. Was dann vom Gesagten effektiv für die Urteilsfindung verwendet wurde, ergibt sich aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nichtprotokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde.
7. Anklagegrundsatz
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (Christian Josi, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4).
Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten wegen Veruntreuung schuldig gesprochen. Dies setze eine Aneignung voraus. Gemäss der Formulierung von Ziff. I.1.a der Anklageschrift habe der Beschuldigte Bier weggenommen. Dies werde jedoch vom Tatbestand der Veruntreuung nicht erfasst. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten also wegen etwas verurteilt, was nicht angeklagt gewesen sei. Dies müsse zu einem Freispruch führen (pag. 966). Demgegenüber wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe etwas entwendet, ohne dafür zu bezahlen. Der Beschuldigte sei durch den Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht überrumpelt worden, denn das Wort Veruntreuung stehe ja im Titel von Ziff. I.1.a der Anklageschrift. Angeklagt sei ein Lebenssachverhalt, und es sei gerade immanent für einen Geschäftsführer, dass dieser Sachen anvertraut bekomme. Der Begriff des Geschäftsführers beinhalte also das Anvertraut-Sein. Wenn nun etwas entwendet werde, dann sei das nie im Interesse des Treugebers, und das beinhalte auch eine unrechtmässige Aneignung. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung sei daher möglich (pag. 979).
Wie die Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Kammer der Überzeugung, dass der Begriff des Geschäftsführers ein Anvertraut-Sein impliziert, handelt es sich dabei doch gerade um ein wesentliches Merkmal eines Geschäftsführers. Mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift ist festzuhalten, dass diese Anforderung ohne Weiteres erfüllt ist. Es geht vorliegend darum, dass der Privatklägerin Bier abhanden gekommen ist, welches zum Verkauf bestimmt gewesen wäre, ohne dass dafür etwas bezahlt worden wäre. Der Beschuldigte war sich der ihm zur Last gelegten Vorwürfe stets bewusst und er konnte sich jederzeit verteidigen. Zwar wäre es mit Sicherheit wünschenswert, wenn die genaue Tathandlung in Ziff. I.1.a der Anklageschrift detaillierter umschrieben wäre – etwa wie in Ziff. I.2, wo das Bargeld explizit als dem Beschuldigten anvertraut bezeichnet wird –, indes kann unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichwohl noch nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgegangen werden. Dafür sprich nicht zuletzt, dass die einzelnen angeklagten Sachverhalte allesamt eng miteinander verknüpft sind und bezüglich der Details Unsicherheiten im genauen Tatablauf bestehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angegebene Deliktsbetrag von CHF 26‘129.85 bereits in demjenigen von Ziff. I.1.a (CHF 246‘172.48) enthalten ist, wie der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung klar bestätigte (pag. 925 Z. 36). Ebenso überschneiden sich auch die Deliktszeiten der einzelnen Teilsachverhalte. Letztlich gehört somit alles irgendwie zusammen, weshalb es überspitzt formalistisch erschiene, vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes anzunehmen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Rechtskräftiger Freispruch und Schuldspruch
Der Beschuldigte wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00. Für die Einzelheiten hierzu wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 616 und 643 f.; S. 19 und 46 f. der Urteilsbegründung). Wichtig erscheint immerhin der Hinweis, dass aus diesem Freispruch letztlich nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann in Bezug auf die oberinstanzlich noch zu beurteilenden Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift.
Demgegenüber wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin. Diesbezüglich wird an dieser Stelle ebenfalls auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 641 f. und 647 f.; S. 44 f. und 50 f. der Urteilsbegründung).
9. Verbleibende Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 22. August 2017
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.a vorgeworfen, sich des Diebstahls, eventuell Veruntreuung, eventuell Versuchs hierzu, mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben in der Zeit von Anfang 2006 bis 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin, indem der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin Bier in Form von Flaschen (33 cl und 50 cl) und Fässern bzw. Offenbier entwendete, ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen (Deliktsbetrag, nach Abzug von Gratisflaschen und Glasbruch, max. CHF 246‘172.48).
In Ziff. I.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, sich der Veruntreuung, mehrfach begangen, schuldig gemacht zu haben, in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 26. September 2013 in AY.________ z.N. der Privatklägerin, indem der Beschuldigte sich Bargeld, welches ihm Kunden als Zahlung für geliefertes Bier anvertraut hatten, unrechtmässig aneignete, anstatt das Geld an die Privatklägerin abzugeben (Deliktsbetrag CHF 26‘129.85):
Dabei wird der soeben genannte Deliktsbetrag von CHF 26‘129.82 in folgende Teilbeträge gegliedert:
a. O.________, Biberist 16‘726.95
b. P.________, Ursenbach 219.75
c. Q.________, Belpberg 644.85
d. R.________, Grünenmatt 1‘028.00
e. S.________, Hüswil 588.95
f. T.________, Burgdorf 132.00
g. U.________, Wattenwil 1’523.45
h. V.________, Ramsei/Burgdorf 1’177.30
i. W.________, Huttwil 285.95
j. X.________, Ruswil 2‘802.65
k. Y.________, Walterswil 1‘000.00
Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen beider Sachverhalte schuldig der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der Privatklägerin (Deliktsbetrag mind. CHF 100‘000.00).
Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 616; S.19 der Urteilsbegründung):
Diese beiden Vorwürfe sind eng miteinander verknüpft und beschreiben zur Hauptsache dasselbe Verhalten. Der erste Vorwurf (Ziff. 1.a der Anklageschrift) geht – abgesehen davon, dass er nicht auf die in Ziff. 1.b namentlich genannten Kunden beschränkt ist – insofern weiter, als er auch allfällige Schenkungen und die Entnahme von Bier zum Eigengebrauch sowie die Konstellation umfassen würde, dass Kunden gewusst hätten, dass ihre Zahlungen nicht an die Brauerei weitergeleitet würden, mithin in die angeklagten Machenschaften eingeweiht gewesen wären. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs werden die beiden Anklagepunkte nachfolgend gemeinsam behandelt.
10. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte und der Privatkläger, zwei langjährige Freunde, begannen 2005 zusammen in AZ.________ Bier zu brauen. Im Frühjahr 2006 wurde die C.________ GmbH gegründet. Fortan wurde zuerst in AZ.________ und dann ab dem Bezug der neuen Produktionsstätte in der alten Landi in AY.________ ab 2010/2011 Bier gebraut. Zum Zeitpunkt der Gründung war der Beschuldigte arbeitslos. Zuvor hatte er seit 2001 als Filialleiter bei der Z.________ gearbeitet. Der Beschuldigte fungierte bei der Privatklägerin als Bierbrauer und Geschäftsführer; überdies besorgte er auch einen Teil der Auslieferungen. Den mit seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zu seiner vorherigen Anstellung einhergehenden Lohnabstieg nahm er in Kauf; er bezog bei der Privatklägerin lediglich einen sehr bescheidenen Lohn (gemäss Erfolgsrechnungen Jahreslohn 2006 CHF 23‘700.00 [CHF 1‘975.00/Monat]; 2007 CHF 32‘200.00 [CHF 2‘683.35/Monat], 2008 – 2011 CHF 32‘400.00 [CHF 2‘700.00/Monat]; 2012 CHF 35‘400.00 [CHF 2‘950.00/Monat], zuzüglich Pauschalentschädigung für Spesen). Der Beschuldigte war nie im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen (pag. 242).
Der Privatkläger, ausgebildeter Treuhänder, war Investor – wobei es daneben auch sonstige Darlehensgeber gab – und Geschäftsführer. Ab etwa 2010/2011 wurde der Privatkläger insoweit aktiv, als er sich zusätzlich um den Aussendienst und die Kundenakquisition kümmerte, die Buchhaltung und den Abschluss erstellte; er war vorwiegend im administrativen Bereich tätig. Jedenfalls ab Januar 2013 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 26. Juni 2013 war überdies AA.________ als Chauffeur angestellt. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 wurde AA.________ rechtskräftig schuldig erklärt wegen mehrfachen Diebstahls von Bier z.N. der Privatklägerin im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘935.00 (pag. 405 f.). Neben dem selber gebrauten sog. Offenbier wurde als Handelsware (produziert durch die Brauerei AB.________ AG) das AC.________ in Einwegflaschen à 33 cl (10 Flaschen in einem Karton) sowie in Bügelflaschen à 50 cl (20 Flaschen in einer Harasse) hergestellt. Ab 2010 war die Privatklägerin mit dem gegenüber der Brauerei liegenden AD.________ und dessen Wirt AE.________ ins Gastrobusiness eingestiegen. AE.________ durfte auch Bier aus dem Lager der Privatklägerin «über die Gasse» verkaufen.
Am 16. Februar 2013 wurde durch die H.________ AG nach einem gemeinsamen Entscheid des Privatklägers und des Beschuldigten in den Lagerräumlichkeiten der Privatklägerin ein Videoüberwachungssystem installiert. Anfangs Juni 2013 meldete das System diverse Fehler (Sabotage-Alarm, etc. [pag. 61 f., 63 ff.]). Der Privatkläger wertete die Videobilddateien jedenfalls ab 5. Juni 2013 systematisch (pag. 26 ff./Beilagenordner I) aus und verglich die Ergebnisse mit den Lieferscheinen/Bierentnahmebelegen einerseits und mit den von ihm (pag. 68 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 152/Beilagenordner I) je unabhängig seit Februar 2013 erstellten Inventaren. Ende Mai 2013 suchte der Privatkläger die Polizeiwache in AZ.________ auf, weil er bei der Kontrolle der Buchhaltung starke Abweichungen zum Lagerbestand bemerkte. Am 7. Juni 2013 wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen vom Videoüberwachungssystem bei der Ausgabe von Bier gefilmt. Für diesen Vorgang fand sich in den Unterlagen der Privatklägerin kein entsprechender Beleg. Am 26. Juni 2013 abends kam es zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten.
Nur wenige Tage nach der fristlosen Entlassung von AA.________ und des Beschuldigten orientierte der Privatkläger insbesondere die Kundschaft der Privatklägerin. Auch in der Presse wurde über die Vorgänge rund um die Privatklägerin berichtet (pag. 227 f.).
11. Bestrittener Sachverhalt / Beweisfragen
Vom Beschuldigten wird vehement bestritten, für die Fehlbeträge in der Buchhaltung der Privatklägerin verantwortlich zu sein; weder dass er Bier entwendet habe, ohne dafür zu bezahlen oder dies nicht korrekt zu verbuchen, noch dass er sich ihm als Zahlung für geliefertes Bier anvertrautes Bargeld unrechtmässig angeeignet habe. Vielmehr macht er geltend, die Differenzen rührten aus der Alimentierung einer im Auftrag des Privatklägers geführten Schwarzgeldkasse, aus Verlusten bei der Produktion, der nicht verbuchten Abgabe von Gratisbier bzw. der Bezahlung von Handwerkern etc. mittels Gratisbier her, und soweit weitergehend habe er mit einer verbleibenden Differenz nichts zu tun.
Damit ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Beweisfragen:
Gab es bei der Privatklägerin Fehlbeträge bzw. Differenzen zwischen dem verbuchten Umsatz einerseits und der Eigenproduktion und dem Einkauf von Fremdfabrikaten andererseits? Und wenn ja: In welchem Umfang?
Was waren die Ursachen (Produktionsverluste, nicht verbuchtes Gratisbier, Schwarzgeldkasse, Diebstahl, Buchhaltungsfehler, etc.) für diese Fehlbeträge bzw. Differenzen? Gibt es beweismässig mehr als bloss theoretische Anhaltspunkte für die Existenz einer Schwarzgeldkasse? Und gegebenenfalls lassen sich diese Fehlbeträge bzw. Differenzen pro Ursache quantifizieren?
Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass Einnahmen aus dem Barverkauf von Bier weder in die Schwarzgeldkasse geflossen noch sonstwie Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben?
Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er in den Jahren 2006 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 26. Juni 2013 unrechtmässig (und ohne [dauerhafte] Verbuchung) einerseits Bier herausgegeben und andererseits durch Bierverkauf erhaltene Bareinnahmen in die eigene Tasche gesteckt hat? Und gegebenenfalls: in welchem Umfang?
12. Beweismittel
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (pag. 609 ff.; S. 12 ff. der Urteilsbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend sind insbesondere die Aussagen der diversen oberinstanzlich einvernommenen Personen hinzugekommen, so die Aussagen von L.________, E.________, F.________, G.________ sowie des Privatklägers und des Beschuldigten. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dasselbe gilt für die übrigen oberinstanzlichen Beweisergänzungen (vgl. Ziff. 3 oben).
13. Beweiswürdigung
13.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 606 ff.; S. 9 ff. der Urteilsbegründung).
Ergänzend ist betreffend Indizienbeweis auf Folgendes hinzuweisen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen).
13.2 Konkrete Aussageanalyse
13.2.1 Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz machte aussagewürdigend folgende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (pag. 609 ff., Urteilsbegründung S. 12 ff.):
Der Beschuldigte wurde dreimal im Verlauf der Untersuchung (polizeiliche Einvernahme vom 21.03.2014, pag. 176-185; delegierte Einvernahme vom 05.05.2015, pag. 193-202; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21.10.2015, pag. 204-210) sowie an der Hauptverhandlung (pag. 551-565) befragt.
In den Eckpunkten blieb die Darstellung des Beschuldigten grundsätzlich über alle Befragungen hinweg konsistent: Er habe nicht zulasten der Privatklägerin in die eigene Tasche gewirtschaftet, sondern lediglich in ihrem Auftrag eine falsche Buchhaltung geführt, um eine „Schwarzgeldkasse“ zu alimentieren. I.________ habe ihn „loswerden wollen“, weil er Anteile an der Privatklägerin verlangt habe, und ihn vermutlich auch deshalb angezeigt.
In einigen Punkten waren die Auskünfte des Beschuldigten detailliert und präzise und zeugten insoweit von einem guten Gedächtnis bzw. einer zuverlässigen Dokumentation relevanter Informationen, was auch der Charakterisierung des Beschuldigten als exakten Menschen durch I.________ (pag. 80 Z. 96-97 und 101-102) sowie L.________ (pag. 106 Z. 22) entspricht. Dies betrifft neben für den Beschuldigten ungefährlichen (z.B. pag. 177 Z. 14-33, pag. 196-197 Z. 147-151, pag. 209 Z. 182-186, pag. 559 Z. 13-15, pag. 561 Z. 29-32) bzw. günstigen plausiblen Sachverhalten (etwa pag. 182 Z. 288-292 oder die Umstände der Bargeldentnahme auf pag. 187-188) auch einige Umstände der angeblichen „Schwarzgeldkasse“ (pag. 178-179 Z. 109-122, pag. 197-198 Z. 195-202, pag. 552 Z. 12-20). Umgekehrt tendierte der Beschuldigte bei unangenehmen Fragen dazu, sich nicht mehr erinnern zu wollen bzw. pauschal abzustreiten (z.B. pag. 178 Z. 94-96, pag. 179 Z. 140-141, pag. 181 Z. 247-248, pag. 182 Z. 278 und 283, pag. 200 Z. 345) oder reflexartig auf die „Schwarzgeldkasse“ zu verweisen (pag. 179 Z. 146, pag. 194 Z. 25, pag. 207 Z. 108-110, pag. 180 Z. 169 und 194-199, pag. 196 Z. 127-129, pag. 554 Z. 29-33, pag. 555 Z. 1-5, pag. 557 Z. 26-35). Er verstrickte sich hierbei gelegentlich in Widersprüche, indem er etwa eine vermeintliche „Schwarzkundin“ über die Existenz der „Schwarzkasse" informiert haben will (pag. 557 Z. 26-35, s. unten Ziff. II.5.1) oder behauptete, im Juni 2013 habe eine „Schwarzzahlung“ stattgefunden, obwohl es damals „seiner Meinung nach“ gar keine solchen mehr gab (etwa pag. 181 Z. 237-248). Für ihn nachteilige Aussagen tätigte der Beschuldigte nur bezüglich der Buchhaltungsmanipulation, von der er jedoch wissen musste, dass sie sowieso nachweisbar sein würde. Die Bedeutung des Detailreichtums bestimmter Aussagen als Realkennzeichen darf zudem nicht überbewertet werden, da der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts auch über die nötige Intelligenz und Lebens- bzw. Geschäftserfahrung verfügt, um sich die geäusserten Details auszudenken. Zumindest für eine interessengeleitete Interpretation der Vergangenheit durch den Beschuldigten spricht sodann etwa, dass dieser zuerst nur vermutete, er habe eine Barzahlung des Kunden S.________ deshalb nachgebucht, weil er den entsprechenden Beleg im Handschuhfach seines Autos vergessen habe (pag. 180 Z. 184-187, pag. 200 Z. 313-315), diesen Hergang an der Hauptverhandlung dann aber als Gewissheit präsentierte („Ich bin dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass…“, pag. 562 Z. 24-33), ohne dass erkennbar wäre, wie er diesbezüglich Gewissheit erlangt haben könnte. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte gewisse Details erst an der Hauptverhandlung zum ersten Mal nennt, die er grundsätzlich auch schon bei den früheren Einvernahmen hätte erwähnen können (I.________ habe immer wieder nach Einsatzmöglichkeiten für das „Schwarzgeld“ gefragt, pag. 552 Z. 30-31 und pag. 553 Z. 8-9; I.________ habe ihn einmal wegen der Kamera angerufen, pag. 557 Z. 19-21). Selbstverständlich kann diesbezüglich aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm diese Details erst nachträglich „wieder in den Sinn kamen“ oder er sie bei den früheren Einvernahmen zufälligerweise nicht erwähnte.
Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht per se unglaubwürdig, aber offensichtlich stets taktisch, mit Rücksicht auf das eigene Interesse, getätigt, und nicht frei von Widersprüchen. Sie sind primär anhand ihrer argumentativen Plausibilität im Vergleich mit anderen subjektiven und objektiven Beweismitteln zu beurteilen.
Diese Ausführungen sind nur bedingt zutreffend und es kann ihnen nur vordergründig gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist vorab, dass der Beschuldigte eine kaufmännische Lehre abschloss und mehrere Jahre als Filialleiter in einer kleinen Bank tätig war. Allerdings erstaunen dann seine Aussagen, insbesondere rund um die geltend gemachte Schwarzgeldkasse, schon; diese sprechen nicht gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zwar erwähnte der Beschuldigte die Existenz einer Schwarzgeldkasse bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung (ohne Anwesenheit einer Verteidigung) von sich aus (pag. 178 Z. 99 und 104 ff.). In der gleichen Einvernahme machte er Ausführungen zu verschiedenen Schwarzgeldzahlungen bzw. Lieferungen von Gratisbier an Handwerker und Auslieferung von Bier ohne Quittung (pag. 179 Z. 118 ff., 146 und 152 ff., pag. 180 Z. 169 ff.). So etwa auch betreffend die Bierlieferungen an S.________. Den Vorhalt, dass der Betrag der Bierlieferung an S.________ vom Mai/Juni 2013 nach einer Kontrollankündigung durch den Privatkläger im Juni nachgebucht worden sei, bestritt der Beschuldigte dann jedoch nicht. Insoweit ist nicht klar, weshalb dann bei der Existenz einer Schwarzgeldkasse überhaupt hätte nachgebucht werden sollen, zumal seinen Angaben zufolge im Jahr 2013 keine Schwarzgeldkasse mehr geführt wurde (pag. 181 Z. 237 ff.). Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die folgenden mit dieser Nachbuchung im Zusammenhang stehenden Aussagen: Er habe einmal im Handschuhfach seines Fahrzeuges einen Beleg vergessen. Es könne durchaus sein, dass es sich genau um diesen Beleg handle. Er könne aber nicht zu 100% sagen, ob es sich dabei wirklich um den angedeuteten Fall gehandelt habe (pag. 180 Z. 184). Gleich äusserte sich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu diesem Vorfall (pag. 200 Z. 313 ff.). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass er die entsprechende Quittung im Handschuhfach seines Wagens vergessen habe. Aus diesem Grund habe er diesen Bierverkauf erst nachträglich verbucht (pag. 562 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage, es habe sich um einen Einzelfall gehandelt (pag. 957 Z. 7 ff.). Die anfänglich geltend gemachte Unsicherheit, ob es sich beim gefundenen Beleg tatsächlich um denjenigen von S.________ handelte, verflog demnach im Laufe des Verfahrens. Zuletzt schien sich der Beschuldigte diesbezüglich absolut sicher zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Erinnerung des Beschuldigten im Laufe der Jahre hätte besser werden sollen. Schliesslich ist hierbei auch auf die Aussage von S.________ hinzuweisen, wonach dieser immer bar bezahlt und dafür nie eine Quittung erhalten habe (pag. 102), was der Beschuldigte im Übrigen im Wesentlichen bestätigte (pag. 180 Z. 169). Wie der Beschuldigte demnach eine solche Quittung im Handschuhfach seines Fahrzeugs gefunden haben will, ist nicht nachvollziehbar.
Weiter erscheint die Aussage im Zusammenhang mit der Schwarzgeldkasse, wonach man Abholer, welche das Bier in AY.________ abholten, nie im Kundenstamm erfasst habe (pag. 180 Z. 204), doch recht eigenartig, gerade in Verbindung mit seinen Ausführungen betreffend AF.________ vom AG.________: Diesbezüglich sagte er nämlich, AF.________ sei nirgends auf einer Kundenliste, weil das Geld von ihm in die Schwarzgeldkasse geflossen sei (pag. 180 Z. 194 ff.). Seltsam muten auch seine Aussagen rund um die Sabotagehinweise am Videoüberwachungssystem und den Vorhalt, dass danach eine grössere Menge Bier aus dem Lager entwendet/genommen worden sei, an. So sagte er: «Ich habe nichts damit zu tun und weiss auch nichts davon» (pag. 181 Z. 231). Folglich war keine Rede von einer Schwarzgeldkasse. Auf den Hinweis der Erkenntnisse aus der Videoüberwachung betreffend 7. Juni 2013 (in Verbindung mit dem Hinweis, dass keine Abrechnung dafür existiere), antwortete er alsdann: «Vermutlich etwas, welches in die Schwarzgeldkasse floss. Meiner Meinung nach wurde im 2013 in die Schwarzgeldkasse keine Beträge mehr ‚einbezahlt‘. Ausser die CHF 4000.- von den Solothurner Biertagen» (pag. 181 Z. 237 ff.).
In der polizeilichen Befragung vom 5. Mai 2015, angesprochen auf den von 2012 auf 2013 markant angestiegenen Produktionsertrag, antwortete der Beschuldigte bloss: «Ich gehe davon aus, dass Herr I.________ seine Schwarzgeldkasse nicht mehr führt, welche er dazumal geführt hatte. Spontan fallen mir keine anderen Gründe dafür ein» (pag. 194, Z. 25 f.). Nur eine Seite später im Protokoll, angesprochen auf die Schwarzgeldkasse und die Fehlbeträge bzw. weshalb man weiterhin nach Fehlbeträgen gesucht habe, sagte er: «Man hat nicht alles gefunden, ich habe Herrn I.________ ja schon auf diese Schwarzgeldkasse angesprochen, aber ich wusste ja nicht, wie viel Bargeld jeweils in diese Schwarzgeldkasse eingeflossen ist» (pag. 195 Z. 84 ff.). Demgegenüber machte er zwei Seiten weiter folgende Aussage: «Ich erstellte Kuverts, wenn Herr I.________ Geld für in die Schwarzgeldkasse brauchte. Es waren in der Regel Beträge um CHF 500.00 diese Beträge waren immer in einem C5 Kuvert. Auf dieses Kuvert führte ich jeweils auf den Name, Datum und Betrag, von wo das Geld stammt» (pag. 197, 195 ff.). Wieder etwas später in dieser Einvernahme, auf Vorhalt, dass er den (auf Anweisung des Privatklägers kontrollierten) Kassenstand als „i.O.“ (gemäss Anrufbeantworter) gemeldet habe, die Bareinnahme von S.________ jedoch nicht in der Kasse verbucht worden sei (und er den Eingang in die Schwarzgeldkasse in der Nachricht auf dem Beantworter nicht erwähnt habe), gab er zu Protokoll: «Nein, das haben wir ja auch nie erwähnt. Die Bewegungen in der Schwarzgeldkasse wurden nie dokumentiert. Für mich war klar, dass er das weiss, darum habe ich das auch nicht erwähnt. Kurze Zeit später hat er ja das Kuvert auch bekommen» (pag. 200, Z. 302 ff.). Demgegenüber gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll: «Nein, dieses Geld hat er buchhalterisch nicht erfasst, sondern nur auf einem separaten Blatt Papier notiert. … Ja, man kann sagen, er führte eine separate Buchhaltung» (pag. 553, Z. 1 ff.). Noch einmal etwas später sagte er dann: «Er brauchte das Geld für Zahlungen zu machen. Dafür wollte er das Geld, wo nicht verbucht worden ist. Er führte eine zweite Buchhaltung, welche die Einnahmen der Schwarzgeldkassen berücksichtigte. Das war einfach ein weisses A4 Blatt. Darauf führte er Buch über Einnahmen und Ausgaben der Schwarzgeldkasse. Ich hatte keinen Zugriff auf diesen Tresor, habe Geld abgegeben, hatte aber keine Kenntnis über den Gesamtbetrag, welcher sich in dieser Schwarzgeldkasse aufgehalten hatte» (pag. 200 Z. 334 ff.).
Erstaunlich ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger immer wieder danach gefragt habe, ob es Möglichkeiten gebe, dieses Geld einzusetzen (der Privatkläger war ja Treuhänder). Alsdann erscheint auch seine Aussage in der polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 betreffend Motivation für die Verbuchung von Falschbeträgen, wonach er gedacht habe, dass er auch Anteile an der Firma hätte, wenig plausibel (pag. 183 Z. 337 f.). Von der Schwarzgeldkasse wollte der Beschuldigte ja angeblich keinen Profit haben bzw. nicht einmal wissen, welcher Betrag darin enthalten war und wofür dieses Geld im Einzelnen ausgegeben worden sei (pag. 200 Z. Z.338; pag. 957 Z. 21 f.). Wäre es um seine Anteile an der Privatklägerin gegangen, dann hätte er ja gerade für stetig steigende Umsätze mit einem entsprechenden Niederschlag in Erfolgsrechnung und Bilanz schauen müssen.
Wenig konstant präsentieren sich auch die Aussagen des Beschuldigten zu den angeblich in die Schwarzgeldkasse einbezahlten Beträgen. Sprach der Beschuldigte zu Beginn des Strafverfahrens noch von etwa CHF 500.00 – 1‘000.00 pro Monat (pag. 179 Z. 112), waren es bei der nächsten Einvernahme bereits CHF 1'000.00 oder sogar mehr (pag. 197 Z. 190). Bei der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte dann sogar von deutlich mehr als CHF 1‘000.00 (pag. 205 Z. 46), um an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich zu erwähnen, dass die Festeinnahmen noch gar nicht darin enthalten seien (pag. 558 Z. 11 ff.). Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner ersten Aussage, als er bezüglich der CHF 500’00 – 1‘000.00 erklärte, der Betrag sei je nach Saison verschieden gewesen, um sogleich die Solothurner Biertage als Beispiel zu nennen (pag. 179 Z. 112 ff.), was darauf schliessen lässt, dass diese einen der Faktoren darstellten, ob es nun eben CHF 500’00 oder CHF 1‘000.0 pro Monat waren. An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuletzt dann von CHF 1‘000.00 monatlich, wenn Feste gewesen seien, dann sei es mehr gewesen (pag. 952 Z. 8 f.). Insgesamt fällt auf, dass die vermeintlichen Einzahlungen in die Schwarzgeldkasse gemäss den Aussagen des Beschuldigten von Einvernahme zu Einvernahme immer mehr wurden, was als aussageoptimierendes Verhalten bezeichnet werden muss. Dieses Vorgehen ist nur damit erklärbar, dass der Beschuldigte seine Aussagen regelmässig an den aktuellen Stand der Ermittlungen anpasste. Als ehemaliger Bankangestellter weiss der Beschuldigte zudem gut mit Zahlen umzugehen, was ihm bei seinem taktischen Aussageverhalten klarerweise von Nutzen war. Ganz aus der Reihe fallen zudem die folgenden Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Die Vergleichstabellen zwischen zu erwartendem Ertrag und tatsächlichem Ertrag sind mir bekannt. Mir wäre nicht bewusst, dass bereits 2006 eine grosse Differenz entstand» (scil. gemäss Tabelle „Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014“ betrug die Differenz 2006 CHF 41‘768.95 [pag. 198]).
Ähnlich verhält es sich mit den Aussagen des Beschuldigten zu den angeblichen Schwarzgeldzahlungen an die AH.________ AG (vormals AH.________ GmbH). In seiner ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, Herr G.________ habe für seine Arbeiten eine Rechnung über CHF 18‘000.00 gestellt. Davon seien CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden, der Rest normal über die Buchhaltung (pag. 179 Z. 119 ff.). Zwar sagte der Beschuldigte konstant aus, dass das Geld aus der Schwarzgeldkasse für die Bezahlung von Handwerkern eingesetzt wurde (pag. 179 Z. 121 f.; pag. 552 Z. 31 ff.; pag. 554 Z. 17 f.), indes passte der Beschuldigte seine Aussagen auch im Zusammenhang mit der AH.________ AG an: So gab er an der Berufungsverhandlung – nachdem zuvor in der Einvernahme von G.________ die Schwarzgeldzahlungen von diesem nicht bestätigt worden waren – plötzlich zu Protokoll, es seien ursprünglich CHF 24‘000.00 für die Arbeiten fällig gewesen, und von diesem Betrag seien die CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden. Dies sei ihm eingefallen, nachdem er die Rechnung wieder gesehen habe (pag. 951 Z. 38 ff.). Auch dieser plötzliche Sinneswandel erscheint der Kammer wenig glaubhaft.
Im Weiteren präsentieren sich auch die Erklärungen bzw. Ausführungen des Beschuldigten zu den an L.________ und AI.________ versendeten SMS (bzw. Telefonat) als doch gar hilflos, hatten diese doch von den Unregelmässigkeiten rund um die fristlose Entlassung des Beschuldigten und von AA.________ im Detail noch keine Kenntnis bzw. sie konnten keine Kenntnis haben, abgesehen von der Kundenmitteilung. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Es ist richtig, dass ich Frau L.________ eine SMS geschrieben habe. Damit meine ich, dass wir schon Sachen gemacht haben, die wir nicht hätten tun sollen, wir haben eben in unserer Brauerei nicht alles abgerechnet. Gerade Frau L.________ hat ja am Anfang auch schwarz abgerechnet. Es stimmt, dass ich auch gegenüber Herrn F.________ gesagt habe, ich hätte einen ‚Seich‘ gemacht. Er war ja auch betroffen von diesen schwarzen Abrechnungen, und das waren halt Sachen, die wir nicht so hätten lösen sollen» (pag. 557 Z. 26 ff.). Jedenfalls ergeben diese Aussage keinen Sinn, auch in Anbetracht seiner früheren Aussagen betreffend L.________, wonach man gerade ihr teilweise Bier ohne Quittung geliefert habe
(pag. 179 Z. 146) und auch betreffend F.________ («ich bin mir sicher, dass das ganze Geld in die Schwarzgeldkasse floss» [pag. 183 Z. 331 f.]). Wären diese beiden Personen tatsächlich in Schwarzgeldzahlungen involviert gewesen, so hätte es ihnen gegenüber keiner Erklärung bedurft. Alles in allem ist doch klar festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet wenig glaubhaft sind und im Übrigen auch weder durch die Aussagen der beiden Betroffenen (L.________ und F.________) noch durch objektive Beweismittel bestätigt werden konnten.
An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte sodann erstmals aus, er habe ganze Sude Bier wegwerfen müssen, dies, weil ihm beim Brauen Fehler unterlaufen seien (pag. 956 Z. 26 ff.). Pro Monat seien so etwa 2 – 3 ganze Sude entsorgt worden, bzw. der Beschuldigte korrigierte die Anzahl der vernichteten Sude beim Verlesen des Protokolls auf 10 – 15 Sude pro Jahr (pag. 958 Z. 15 ff.). Von vernichteten Suden war jedoch während des gesamten Verfahrens vorher nie die Rede gewesen. Ebenso erscheint es widersinnig, dass der Beschuldigte gemäss eigener Aussage dem Privatkläger nie etwas von den vernichteten Suden erzählt haben will, weil dieser immer ausfallend geworden sei und er Angst um seine Position gehabt habe (pag. 956 Z. 36 f.). Wenn der Beschuldigte angeblich die ganze Zeit über genau wusste, woher die hohen Fehlbeträge – oder zumindest ein erheblicher Teil davon – stammten, so ist nicht einzusehen, wieso er dies erst vor oberer Instanz zu Protokoll gab. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach die bei der Berechnung des Offenbiers zu Grunde gelegte Menge von 440 Litern Bier pro Sud nicht realistisch sei (pag. 955 Z. 1 f.). Der Beschuldigte erklärte ausschweifend und in aller Präzision den genauen Ablauf eines Bierbrauvorgangs. Diese Erläuterungen schloss er mit dem Fazit, dass bis zuletzt nur etwa 382 Liter pro Sud übrigblieben, was 19 Fässern entspreche. Dies gelte nur für das helle Bier, bei den Spezialitäten sei es noch weniger (vgl. pag. 955 f. Z. 29 ff.) Dieser Darstellung des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass gerade er es war, welcher bereits bei seiner ersten Einvernahme am 21. März 2014 von einer Nettomenge von 440 Litern Bier sprach. So sagte er damals, angesprochen auf die pro Brauvorgang erzielte Menge: «Ca. 440 Liter netto. Braumenge/Ausschlagmenge ca. 500 Liter. Dabei entsteht immer Verlust, dadurch resultiert die Nettomenge von 440 Liter, welche in den Sudprotokollen so erfasst ist» (pag. 181 Z. 252 ff.). Dieses Aussageverhalten erscheint der Kammer sehr suspekt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, zunächst voller Überzeugung von 440 Litern pro Sud auszugehen und diese dann, in Anbetracht der allmählich erdrückenden Beweislage, derart massiv zu reduzieren. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versuchte, die von der Privatklägerin geltend gemachten Fehlebeträge irgendwie zu erklären (vgl. dazu auch die Fotos auf pag. 994 ff., wonach gemäss Steuerung von einer Ausschlagmenge von 552 Litern bzw. gemäss Messlatte gar von 580 Litern auszugehen ist).
An der Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten zudem erstmals auch die Aufnahme der Überwachungskamera vom 7. Juni 2013 vorgespielt, welche ihn bei der Ausgabe von Bier zeigt, für welche kein Beleg existiert. Hatte der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er nicht sicher sei, ob der Privatkläger ihn informiert habe, als die Kamera nach dem Unterbruch wieder gelaufen sei, er es aber denke (pag. 564 Z. 24 f.), schien er sich vor der Kammer diesbezüglich hingegen plötzlich absolut sicher zu sein, indem er antwortete: «Ja, selbstverständlich» (pag. 952 Z. 26). Weiter führte er aus, er erkenne auf der Aufnahme nur sich selbst, die andere Person erkenne er nicht, da diese auf dem Video nicht gut erkennbar sei (pag. 952 Z. 29). Es könne schon sein, dass sie sich kennen würden, da man die meisten Kunden ja kenne, nur auf dem Video erkenne er die Person nicht (pag. 953 Z. 14 f.). Dieser Darstellung des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass die Qualität der Aufnahmen nach Überzeugung der Kammer mehr als nur ausreichend ist, um die zweite Person zu erkennen, wenn er denn nur wollte, zumal er die Kunden ja nach eigener Aussage eigentlich kannte. Als blosse Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten rund um die Berechtigungen am Videoüberwachungssystem selbst. So gab er an, es habe nicht verschiedene Logins gegeben. Man habe sich nicht anmelden müssen, sondern man habe das Programm einfach öffnen können. Nach einer Anmeldung im Windows sei ein Zugriff auf die Kameraeinstellungen ohne weiteres Login möglich gewesen (pag. 950 Z. 24 ff.). Diese Aussage konnte so weder vom Zeugen E.________ (vgl. hierzu Ziff. 13.2.8 unten), welcher für die Installation des Videoüberwachung zuständig war, noch vom Privatkläger bestätigt werden.
Aufgrund der gemachten Ausführungen ist im Sinne eines Fazits festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Es mag durchaus sein, dass viele Angaben des Beschuldigten zum Nicht-Kerngeschehen zutreffen, jedoch wirken die Aussagen zum Beweisthema im Kern stets sehr taktisch, zielgerichtet und immer dem aktuellen Stand der Ermittlungen angepasst. Auffallend ist insbesondere die mangelnde Konstanz seiner Aussagen. So suchte er stets neue Möglichkeiten, um die hohen Fehlbeträge der Privatklägerin zu erklären, namentlich zuletzt mit der Behauptung, die Nettomenge Bier pro Sud sei erheblich niedriger gewesen, was er mittels ausführlicher Schilderungen zu erklären versuchte. Allgemein ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte jeweils dann detailliert aussagte, wenn es für ihn unverfänglich erschien oder er sich erhoffte, sich mit den Angaben entlasten zu können. In den wesentlichen Punkten, etwa bei den Themen Schwarzgeldkasse, Videoüberwachung, Gratisbier und produzierte Sudmenge, erscheinen die Aussagen jedoch als nicht stimmig und weisen diverse Widersprüche auf. Überdies versuchte der Beschuldigte nahezu jede Unstimmigkeit mit der ominösen Schwarzgeldkasse zu erklären; in dieser sah er offenbar eine Art Rettungsanker. Die Existenz einer solchen Kasse konnte jedoch mit den Aussagen der anderen einvernommenen Personen nicht nachgewiesen werden; insofern muss sie als blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten angesehen werden (vgl. hierzu auch Ziff. 13.3.6 unten). Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Kammer nicht zu überzeugen.
13.2.2 Aussagen des Privatklägers
Zu den Aussagen des Privatklägers erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 611 f.; S. 14 f. der Urteilsbegründung):
Als Vertreter der Privatklägerin wurde I.________ zweimal im Verlauf der Untersuchung (Polizeiliche Einvernahme vom 23.06.2013, pag. 78-83; Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21.10.2015 pag. 85-90) sowie an der Hauptverhandlung einvernommen (pag. 535-550).
Seine Schilderungen fielen jeweils detailreich und lebensnah aus und wirkten grundsätzlich an den wahrgenommen Tatsachen orientiert. Er erwähnte auch hier und da für ihn unangenehme Fakten, als ihm etwa nachträglich in den Sinn kam, dass bei den Angaben zum Warenlager 2014 schlicht die Werte von 2013 eingesetzt worden waren (pag. 549 Z. 16-19, wobei er die Schuld hierfür allerdings dem alten Treuhänder gab). Falschaussagen konnten ihm keine nachgewiesen werden. Dafür, dass er einige Aussagen teilweise aber durchaus ergebnisorientiert getätigte haben könnte, spricht, dass er bei Fragen zu AA.________ nicht erwähnte (pag. 81 Z. 136, pag. 536 Z. 17-22), dass dieser bereits vor seiner Anstellung freiwillig in der Brauerei mitgeholfen hatte (vgl. pag. 166 Z. 17-18, pag. 560 Z. 17-20, pag. 564 Z. 27-30), da er offensichtlich Herrn AA.________ nicht zusätzlich belasten wollte (vgl. pag. 89 Z. 141-149). Auch erwähnte I.________ das nicht ganz unwichtige Detail, dass er dem Beschuldigten einmal mit der Überwachungskamera „eine Falle gestellt“ habe, erst an der Hauptverhandlung (pag. 543 Z. 27-pag. 544 Z. 18; ausführlich unten Ziff. II.5.2).
Feststellbar war schliesslich, dass der (aus seiner Sicht) Vertrauensbruch und das Aussageverhalten des Beschuldigten bei I.________ starke Emotionen auslösten (bezeichnend das Verbal auf pag. 88 Z. 122). Noch an der Hauptverhandlung war zu spüren, dass die vorgeworfenen Taten des Beschuldigten ihn belasteten und aufbrachten (vgl. pag. 543 Z. 16, pag. 546 Z. 16-21). Die entsprechende Darstellung des Anwaltes der Privatklägerin im Schreiben vom 30.06.2016 (pag. 371) klingt plausibel, womit wahrscheinlich erscheint, dass I.________ von den Anschuldigungen zumindest subjektiv ehrlich überzeugt ist.
I.________ hat auf das Gericht insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es ist allerdings in jedem Fall zu berücksichtigen, dass die Sichtweise I.________‘ eine subjektive ist und es ist auch davon auszugehen, dass er sich den Auswirkungen seiner Aussagen bewusst war und sie möglicherweise bei der Darstellung einiger Sachverhalte berücksichtigt hat.
Nach Ansicht der Kammer erscheinen die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich als sehr glaubhaft. Es geht wohl zu weit, ihm – wie die Vorinstanz – zu unterstellen bzw. zu mutmassen, er habe gewisse Aussagen womöglich ergebnisorientiert getätigt. Gerade in Bezug auf AA.________ stehen einer solchen Mutmassung die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 («Ich bleibe bei meiner ersten Aussage. Zu diesen CHF 735.00 im Polizeirapport bleibe ich. Ich bin sowieso erstaunt darüber, dass er mehr angegeben hat. AF: Diese CHF 735.00 ist das was ich beweisen kann, das was man auf der Videokamera sehen kann» [pag. 89 Z. 144 ff.]) entgegen. Auch das Argument, dass erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger erwähnt worden sei, dass er dem Beschuldigten einmal mit der Überwachungskamera «eine Falle gestellt» habe, ist nicht stichhaltig: Die Installation einer Videoüberwachungsanlage – notabene in Absprache mit dem Beschuldigten – war von Anbeginn weg ein Thema (vgl. Berichtsrapport vom 2. Oktober 2013 [pag. 2 f.] sowie polizeiliche Befragung des Privatklägers vom 23. Juni 2013, [pag. 78 ff., insbesondere pag. 79 Z. 56 f.]). Nur weil er dann in der Hauptverhandlung von einer Falle sprach (pag. 543 Z. 34 f.), macht dies seine Aussagen deswegen nicht suspekt. Ferner ist festzustellen, dass auch die Präzisierung seiner anfänglichen Aussage, wonach er am 1. Juni 2013 den ganzen Nachmittag mit einem Praktikanten in Dürrenroth gewesen sei (pag. 79, Z. 56), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Ich war an diesem Nachmittag am Feldschiessen» [pag. 544 Z. 8 f.], vgl. dazu auch pag. 137/Beilagenordner I), der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls keinen Abbruch tut. Auch sonst sind in den Aussagen des Privatklägers keine Ungereimtheiten, nennenswerte Widersprüche oder Aggravierungen auszumachen. Vielmehr imponieren seine Aussagen mit einer unglaublichen Fülle an Übereinstimmungen mit den objektiven Beweismitteln. Eine derartige zeitliche, örtliche und sachliche Konnexität, verbunden mit dem unglaublich grossen Aufwand, den der Privatkläger trieb, um den Differenzen nachhaltig auf den Grund zu gehen, kann nicht vernünftig in Einklang gebracht werden mit der Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er (der Beschuldigte) verlangt habe, dass rund ein Drittel der Brauerei rechtlich ihm gehören sollte (pag. 558 Z. 27 f.; vgl. auch schon pag. 178, Z. 81 ff.).
Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild vom Privatkläger machen. Dieser persönliche Eindruck unterstrich die bereits aufgrund der Aktenlage gewonnene Impression eines Mannes, welcher durch seinen ehemals besten Freund zutiefst enttäuscht wurde. Der Beschuldigte zeigte sich betroffen und war in seinen Aussagen stets auch emotional, was zeigt, dass ihn der ganze Vorfall sehr mitgenommen hat. Dass der Privatkläger diese Betroffenheit nur vorspielte, ist kaum denkbar. Der Privatkläger hatte seinem Freund komplett vertraut. Er hatte ihm eine Chance gegeben nach dessen Arbeitslosigkeit bzw. nach dem Ende seiner Anstellung in einer kleinen Bank. Gestützt auf dieses nahezu grenzenlose Vertrauen überliess er ihm den gesamten Tagesbetrieb und damit die Verantwortung für die Brauerei, was dieser offenbar ausnützte. Dieses Verhalten des Privatklägers mag durchaus als leicht naiv bezeichnet werden, was jedoch natürlich die Machenschaften des Beschuldigten in keiner Weise rechtfertigt. Trotz dieser grossen Enttäuschung hat der Privatkläger den Beschuldigten noch anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise entlastet. So sagte er etwa auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach Herr Y.________ die CHF 1‘000.00, welche er ihm (dem Privatkläger) bezahlt habe, gleich wieder habe mitnehmen können, da mit dem Geld die AJ.________ habe gesponsert werden sollen und somit keine Bareinnahmen bei ihnen verbucht worden seien: «Ich musste davon ausgehen, dass die Differenz durch Herrn A.________ erzeugt wurde, aber ich kann es natürlich nicht beweisen» (pag. 926 Z. 14 ff.). Und weiter: «Das weiss ich nicht mehr. Auch als ich die Sachen wieder gelesen habe, habe ich nicht mehr alles gewusst, da bin ich ehrlich» (pag. 926 Z. 23 f.). Unnötige Aggravierungen sind beim Privatkläger somit nicht festzustellen; vielmehr gab er offen zu, wenn er sich bei etwas nicht sicher war. Für die Ehrlichkeit des Privatklägers spricht weiter, dass er auf Frage des Vorsitzenden bestätigte, dass der von AA.________ im Zusammenhang mit dessen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin anerkannte Deliktsbetrag von CHF 1‘935.00 in den vorliegend gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten CHF 246‘172.48 enthalten sei (pag. 927 Z. 14 ff.).
Schliesslich drängt sich die Frage auf, wieso der Privatkläger Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten und damit umfangreiche Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden hätte auslösen sollen, wenn er – wie es der Beschuldigte mit der Schwarzgeldkasse behauptet – selber etwas zu verheimlichen hätte. Der Privatkläger hätte sich damit einem viel zu grossen Risiko ausgesetzt, was eine falsche Belastung des Beschuldigten umso unwahrscheinlicher macht. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers folglich im Kerngeschehen als nachvollziehbar, sachlich, schlüssig und stets in Einklang stehend mit den Aussagen anderer Personen und auch mit objektiven Beweismitteln. Sie sind somit glaubhaft und es kann im Folgenden auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.
13.2.3 Aussagen von AA.________
Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen von AA.________ Folgendes (pag. 612; S. 15 der Urteilsbegründung):
AA.________ (polizeilich einvernommen am 28.06.2013, pag. 165-169) ist inzwischen per Strafbefehl (pag. 405) wegen Diebstahls zulasten der Privatklägerin verurteilt worden. Er war sofort geständig. Dem Gericht erscheint die vom Rechtsvertreter der Privatklägerin an der Hauptverhandlung sinngemäss geäusserte Ansicht plausibel, es würde nicht zu AA.________ Charakter passen, langfristig und im grossen Stil Dinge zu verschweigen. Insofern wird AA.________ kein raffiniertes Lügengebäude präsentiert haben und seinen Aussagen kann grundsätzlich Glaubwürdigkeit attestiert werden. Trotz seiner eindringlich bekundeten Reue erscheint es aber denkbar, dass er sein Verschulden in gewissem Masse bagatellisierte, weshalb auf seine Aussagen nicht kritiklos abgestellt werden darf.
Die Aussagen, welche AA.________ am 21. Oktober 2015 bei seiner parteiöffentlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau machte, erscheinen stimmig-sachlich und sehr glaubhaft, zumal er umfangmässig betreffend die Menge gestohlenen Biers sogar über die Anschuldigungen des Privatklägers hinaus ging. Dafür, dass es denkbar sei, dass er sein Verschulden in gewissem Masse bagatellisierte, bestehen – entgegen der Vorinstanz – nicht die geringsten Hinweise. Nicht einmal der Beschuldigte machte geltend, AA.________ habe in weit grösserem Stil Bier gestohlen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte, auch wenn er – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten – nicht erst seit Mai 2013 für die Privatklägerin tätig war. Dazu gab er am 28. Juni 2013 zu Protokoll: «Ich durfte helfen die Sache aufzubauen. Wir hatten viele Freiheiten. Im Januar wurde ich arbeitslos und durfte dann dort aushelfen helfen. Im Mai haben sie mich angefragt, ob ich als Zwischenverdienst dort im Lager und bei der Auslieferung helfen wolle. Ich habe zugesagt. Dienstags habe ich jeweils zwischen 4.5 und 9 Stunden gearbeitet. Manchmal auch an einem Freitag. Ich hatte keinen Arbeitsvertrag. Ich hatte einen mündlichen Vertrag» (pag. 166, Z. 17 ff.). Im Übrigen versicherte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2013 glaubhaft, dass sich die Existenz einer «schwarzen Kasse» seiner Kenntnis entziehe (pag. 173).
Insgesamt ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen von AA.________ abzustellen ist. Er ist für seinen Fehler geradegestanden und hat alles zugegeben. Für weitere Diebstähle seitens AA.________ und somit eine Verantwortlichkeit für zusätzliche Fehlbeträge in der Brauerei bestehen keine Hinweise. Im Übrigen hatte er als blosse Aushilfe auch überhaupt nicht die Gelegenheit dazu, Waren im grossen Stil zu entwenden, erst recht nicht in den Jahren vor 2013.
13.2.4 Aussagen von AF.________, S.________, AE.________ und L.________
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen wie folgt (pag. 612; S. 15 der Urteilsbegründung):
Die polizeilichen Einvernahmen der mit dem Beschuldigten und I.________ nur geschäftlich in Kontakt stehenden Kunden AF.________ (rechtshilfeweise durch Kantonspolizei Luzern vom 19.09.2013, pag. 93-95) und S.________ (vom 27.06.2013, pag. 101-102) sind wenig auffällig, ebenso jene der mit den beiden Personen näher vertrauten Kundin L.________, (vom 10.09.2013, pag. 105-107) und des „AD.________“-Wirts AE.________ (vom 17.02.2014, pag. 108-111). Die Aussagen all dieser Personen wirken jeweils authentisch und ihr Inhalt plausibel. Darauf, dass sie Falschaussagen getätigt oder einzelne Ereignisse bewusst nicht genannt hätten um eigenes Fehlverhalten (z.B. Geschäfte mit „Schwarzgeld“ oder bewusstes Mitwirken am angeklagten illegalen Verhalten des Beschuldigten) zu decken, gibt es keine Hinweise, aufgrund der Protokolle kann dies – was beinahe in der Natur der Sache liegt – aber auch nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass zumindest L.________ und AE.________ die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits bekannt waren (pag. 106 Z. 30-43, pag. 109 Z. 33) und sie ihre Aussagen bereits mehrere Monate nach den entsprechenden Ereignissen tätigten. Insgesamt können die Aussagen jedoch als grundsätzlich glaubwürdige Zeugnisse über die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten herangezogen werden.
Festzustellen ist vorab, dass weder AF.________ (pag. 93 ff.) noch S.________ (pag. 101 f.) noch der «AD.________»-Wirt AE.________ (pag. 108 ff.) jemals im vorliegenden Verfahren parteiöffentlich einvernommen worden sind. Insoweit sind deren Aussagen ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Übrigen kann aus der alleinigen Aussage von S.________, wonach er immer bar bezahlt aber nie eine Quittung erhalten habe, auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Soweit weitergehend lassen die Angaben der drei Aussagepersonen keine Schlüsse in der Sache selbst zu. Wiederum wird unterschwellig ein eigenes Fehlverhalten bzw. Mitwirken am illegalen Verhalten des Beschuldigten seitens der Vorinstanz nicht ausgeschlossen. Allerdings gibt es dafür nicht ansatzweise konkrete Hinweise; vielmehr bleibt es bei der Feststellung einer theoretischen Möglichkeit seitens der Vorinstanz. Festzuhalten ist vor allem, dass insbesondere AE.________ weder vom Privatkläger noch vom Beschuldigten dahingehend belastet wurde, etwas mit den Fehlbeträgen der Privatklägerin zu tun zu haben.
Was die Aussagen von L.________ anbelangt, wurde die fehlende parteiöffentliche Einvernahme mit der vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 6. November 2019 oberinstanzlich nachgeholt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen lebendig-sachlich und im Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend, erst recht unter Mitberücksichtigung, dass die nicht parteiöffentliche polizeiliche Befragung vom 10. September 2013 (pag. 105 ff.) datiert und schon weit zurückliegt. Dass ihren Aussagen zufolge die Angabe des Beschuldigten, wonach er «Seich» gemacht habe, anfänglich in einem Telefonat gefallen sein solle und nicht mehr Gegenstand einer SMS gewesen sei bzw. sie den Beschuldigten vermutlich nach dessen SMS angerufen habe (pag. 880 Z. 12 ff. und 32 f.), schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Auch wenn sie weiterhin mit dem Privatkläger geschäftlich zu tun hat, so belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Im Übrigen machte sie glaubhaft geltend, sie hätte die Rechnungen immer bar bezahlt, und zwar gegen Quittung. Im Weiteren bestätigte sie, dass sie etwa mal zwischendurch etwas gratis über die Bestellung hinaus erhalten habe. So sagte sie: «Zwischendurch hat er mal ein Trägerli Bier gebracht, manchmal hat er ein paar ‚drüberigä‘, aber das waren so Kartons mit Flaschen, ein oder zwei Kartons, aber nicht immer» (pag. 881 Z. 37 ff.). Aus ihren nachträglich eingereichten Rechnungskopien ergibt sich das nicht bzw. nur insoweit, als gelegentlich der Rechnungsbetrag handschriftlich abgerundet wurde (Rechnungen vom 9. März 2013, 20. April 2013, 15. Juli 2013 und 31 Dezember 2013, Letztere mit einem expliziten Vermerk «Weihnachtsgeschenk»), wobei der Beschuldigte jedoch im Zeitpunkt der Rechnungen vom 15. Juli sowie 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Weiter gab L.________ auf die Frage nach den finanziellen Problemen des Beschuldigten zu Protokoll: «Finanzielle Probleme nicht, er sagte er müsse für ein Kind zahlen, das wusste ich lange nicht. Einmal hat er erwähnt, dass er zu wenig bezahlt werde für das was er mache, aber finanzielle Probleme sind das ja eigentlich nicht» (pag. 882 Z. 21 ff.). Damit machte die Zeugin immerhin eine Andeutung in Richtung eines Motivs des Beschuldigten.
Demnach sind die Aussagen von L.________ als glaubhaft zu bezeichnen, insbesondere, da sie die Barzahlungen bestätigte und sie sich zu Thema Gratisbier äussern konnte.
13.2.5 Aussagen von F.________
Zu den Aussagen von F.________ erwog die Vorinstanz beweiswürdigend Folgendes (pag. 613; S. 16 der Urteilsbegründung):
Der Eindruck von I.________ (pag. 542 Z. 24-25) Kunde F.________, Betreiber der O.________, sei sehr nervös gewesen nachdem „die ganze Sache herausgekommen“ sei, wird durch das Protokoll der entsprechenden Einvernahme (rechtshilfeweise durch Kantonspolizei Solothurn vom 29.10.2013, pag. 115-121) grundsätzlich gestützt. Gewisse Aussagen (z.B. pag. 117 Ziff. 14, pag. 118 Ziff. 23) wirken verärgert bzw. ungeduldig. Dies könnte allerdings diverse Ursachen haben und sollte folglich auch nicht überbewertetet werden. Jedenfalls kannte auch F.________ die Vorwürfe gegen den Beschuldigten (pag. 118 Ziff. 17-18). Leicht negativ auf die Glaubwürdigkeit des Kunden F.________ als Person wirkt sich aus, dass dieser gemäss eigenen Angaben das Alkoholpatent nicht mehr erhalten habe, da er „die Steuern nicht immer pünktlich bezahlt“ habe (pag. 116 Ziff. 4); dass er diese Tatsache der Polizei offenbarte, erhöht seine Glaubwürdigkeit jedoch wiederum eher. Unter Vorbehalt gilt für die Aussagen von F.________ insgesamt dasselbe wie für diejenigen der anderen Geschäftspartner: Sie können als glaubwürdige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten gelten, unter Vorbehalt eines allfälligen Eigeninteressens.
Grundsätzlich erscheinen sowohl die vorliegenden nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Oktober 2013 (pag. 115 ff.) als auch die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2019 als glaubhaft. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Aussage, wonach er die Steuern nicht immer pünktlich bezahlt habe und er deshalb das Alkoholpatent nicht mehr erhalten habe, in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit leicht negativ ins Gewicht fallen sollte. Immerhin geht es nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, sondern um die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in einer bestimmten Aussagesituation, und diesbezüglich spricht die Erwähnung dieses vorliegend irrelevanten Details vielmehr tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
An der Berufungsverhandlung bestätigte F.________ seine zuvor nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen. Insbesondere führte er erneut aus, dass er immer bar bezahlt habe, wenn er die Lieferung erhalten habe. Nur zu Beginn habe er 2 – 3 Bestellungen per Rechnung bezahlt, dann immer bar (pag. 921 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage, dass der Beschuldigte ihn damals angerufen und gesagt habe, dass er nicht mehr komme, da er einen «Seich» gemacht habe, antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss nicht mehr wie ich es erfahren habe, es kann aber sein» (pag. 921 Z. 13 ff.). Er habe nachher gelesen, was los gewesen sei, und dann sei das mit der Polizei gekommen. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte noch weiter ausgeführt habe, was er damit gemeint habe, er habe «Seich» gemacht. Er glaube es aber nicht (pag. 921 Z. 24 ff.). F.________ gab weiter an, es habe vielleicht mal ein «Kistli» Bier gratis dazu gegeben, aber das wisse er nicht mehr (pag. 922 Z. 4 f.). Von einer Schwarzgeldkasse habe er noch nie etwas gehört (pag. 922 Z. 9). Sodann erklärte er, dass er in der O.________ seit 2016 kein Bier der Privatklägerin mehr anbiete, da er nun mehr mit deutschem Bier Geschäfte mache, weil der Schweizer Markt sehr überlaufen sei (pag. 920 Z. 1 ff.).
Aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von F.________ kann nicht viel abgeleitet werden. Von Bedeutung erscheint jedoch, dass auch er die Bierlieferungen durchwegs bar bezahlte. Dass er zu der Frage, was der Beschuldigte mit «Seich» gemeint habe, nach all der Zeit nichts mehr sagen kann, ist verständlich und vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht negativ zu beeinflussen, lag der Vorfall im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Einvernahme doch schon etwa 6 ½ Jahre zurück.
13.2.6 Aussagen von AK.________
Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lässt sich zu den Aussagen von AK.________ Folgendes entnehmen (pag. 316; S. 16 der Urteilsbegründung):
Ein ähnliches Fazit gilt auch für die Aussagen des Garagisten AK.________ (pag. 161-164). Seine Schilderungen sind an sich plausibel und in sich stimmig. Der von der Verteidigung erwähnte (pag. 433) Kontrast zwischen Nicht-Wissen bezüglich der Quittung (pag. 163 Z. 56-67) und ungefährer Erinnerung an den erhaltenen „Schübel“ Banknoten (pag. 163-164 Z. 79-94) mindert diese Einschätzung teilweise, jedoch nicht entscheidend. Für den sinngemässe Vorwurf des Beschuldigten (pag. 207 Z. 98-110), AK.________ habe gelogen, als er sich nicht mehr an ein angebliches „Schwarzgeldangebot“ seitens I.________ erinnern mochte (pag. 163 Z. 67), finden sich keine Hinweise. Allerdings ist bei der Beteuerung, nichts zu wissen bzw. sich nicht zu erinnern, naturgemäss (aufgrund ihrer Kürze) eine interessengeleitete Falschaussage fast immer denkbar.
Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich an, allerdings mit dem Hinweis, dass die Erinnerung an den «Schübel» Banknoten, nicht aber an eine Quittung, unbehelflich ist für die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen AK.________. Seine Ausführungen sind als glaubhaft zu bezeichnen. Wichtig erscheint, dass die in der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 (pag. 161 ff.) gemachten Aussagen nicht ansatzweise die vom Beschuldigten geltend gemachte Schwarzgeldzahlung zu indizieren vermögen.
13.2.7 Aussagen von G.________
Äusserst aufschlussreich erscheint der Kammer die oberinstanzliche Einvernahme von G.________ als Zeuge vom 19. November 2019.
Er gab an, selbst gar nie in der Brauerei gearbeitet zu haben. In AZ.________ habe er einmal eine Leitung abgehängt, alles andere habe dann sein Mitarbeiter in dessen Freizeit gemacht; er habe einfach das Material geliefert und verrechnet (pag. 929 Z. 38 ff.). Die Arbeiten am neuen Standort in AY.________ hätten AL.________ und AM.________ ausgeführt (pag. 930 Z. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnung 2012.0169 (pag. 852 ff.) erklärte er, die darauf aufgeführten Arbeiten seien in AZ.________ ausgeführt worden und es habe sich dabei um die Demontage gehandelt. Es habe noch drei weitere Rechnungen gegeben, wobei es um Materiallieferungen gegangen sei (pag. 930 Z. 24 ff.). Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten erklärte G.________, dass der Betrag von CHF 12‘835.25 (Restbetrag nach Abzug der Akontorechnung vom 29. Dezember 2012) mittels zwei Einzahlungen à je CHF 6‘000.00 beglichen worden sei und dass man sich für den Rest auf 20 Harassen Bier geeinigt habe. Die Zahlungen seien am 8. Juni 2012 und 6. August 2012 eingegangen. Er hätte jedoch lieber das Geld gehabt als das Bier (pag. 931 Z. 10 f.). Er könne nicht sicher sagen, ob die Zahlungen bar oder via Überweisung erfolgt seien, er nehme aber an, dass das Geld überwiesen worden sei, denn wenn er Bargeld habe, müsse er damit ja auch auf die Bank, was ihm nichts bringe (pag. 931 Z. 36 ff.). Er habe aber auch schon erlebt, dass man bar bezahlt habe (pag. 931 Z. 41). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach von den CHF 18‘000.00 Rechnung CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden seien (pag. 179 Z. 188 ff.), antwortete er: «Das müsste ich nachschauen, ich wäre ganz ‚baff‘, wenn das wirklich so wäre. Ich geschäfte eigentlich nicht so. Ich hoffe, dass ich das nicht so gemacht habe, denn ich will nicht so geschäften» (pag. 932 Z. 11 ff.). Sodann erklärte G.________ auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dass er (G.________), CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse erhalten habe, ohne Quittung, und dass er dann eine um diesen Betrag tiefere Rechnung gestellt habe, dass also auf der Rechnung Arbeiten fehlen würden (pag. 562 Z. 4 ff.): «Daran mag ich mich so nicht erinnern» (pag. 932 Z. 27). Weiter sagte er, es sei fast nicht möglich, dass die AH.________ AG so geschäftet habe, und er habe im Zusammenhang mit der Privatklägerin nie etwas von einer Schwarzgeldkasse gehört (pag. 932 Z. 31 ff.).
Im Nachgang zur oberinstanzlichen Einvernahme reichte G.________ Unterlagen ein zu den damals verrechneten Arbeitsstunden sowie Kontoauszüge der BA.________ Bank, welche eine Zahlung von je CHF 6‘000.00 am 8. Juni 2012 und 6. August 2012 via Banküberweisung belegen (vgl. pag. 1002 ff.).
Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ als sehr glaubhaft. Er vermochte die damalige Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin nachvollziehbar darzulegen und konnte auch Auskunft geben über die involvierten Personen sowie die Zahlungsmodalitäten. Als deutlichen Hinweis auf die Wahrheit seiner Aussagen erscheint der Kammer, dass er die teilweise Zahlung des Rechnungsbetrages in Bier nannte. Ebenso vermochte G.________ seine Angaben bezüglich der zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 via Banküberweisung im Nachhinein mittels eingereichter Unterlagen zu belegen. Schwarzgeldzahlungen schloss G.________ zunächst klar aus, legte dann jedoch seine Unsicherheit dar und dass er hoffe, dass dies nicht so gewesen sei. Durch Einreichung seiner Unterlagen konnte jedoch auch diese Unsicherheit beseitigt werden, da sich aus diesen keine Hinweise auf eine Schwarzgeldzahlung ableiten lassen. Jedenfalls ist auch nicht ersichtlich, wieso bei Existenz einer Schwarzgeldkasse ein Teil der Rechnung noch in Bier gezahlt worden wäre, wo G.________ – wie von ihm nachvollziehbarerweise ausgeführt – doch lieber Geld statt Bier erhalten hätte. Insgesamt ist somit klar festzuhalten, dass sich der Verdacht einer Schwarzgeldkasse bezüglich der vom Beschuldigten stets als prominenten Fall genannten Rechnung der AH.________ AG nicht erhärtet hat. Vielmehr konnten durch die Einvernahme etwaige Unsicherheiten in Bezug auf die besagte Rechnung beseitigt werden.
13.2.8 Aussagen von E.________
Oberinstanzlich wurde auch E.________, Projektleiter bei der H.________ AG, welche für die Installation des Videoüberwachungssystems bei der Privatklägerin im Jahr 2013 verantwortlich war, einvernommen. Er erklärte, dass man sich mit der Privatklägerin einig geworden sei, für knapp CHF 5‘000.00 eine Software und eine kleine Kamera zu liefern. Diese Anlage sei dann im März installiert worden, die Kamera sei dabei in ein 2 mm grosses Loch gesteckt worden, sodass sie für Leute, welche nichts davon gewusst hätten, absolut unsichtbar gewesen sei. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte hätten gewusst, wo sich die Kamera befunden habe. Beide hätten auf den Rechner volle Zugriffsrechte gehabt, ebenso wie auf die Sicherheitssoftware selber. Anfangs Mai habe es eine Störung gegeben und die Kamera habe dann nicht mehr aufgezeichnet. Er sei dann hingefahren und etwas sauer geworden, denn das System habe noch nicht allen Speicher gehabt und es habe nicht darauf kopiert werden dürfen, bis man 30 oder 35 Tage erreicht hatte. Man habe dann die Störung behoben, seither habe er nichts mehr gehört (pag. 913 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, dass am 22. April festgestellt worden sei, dass die Kamera umprogrammiert worden sei und sämtliche Aufzeichnungen nach 48 Stunden wieder gelöscht worden seien (pag. 80 Z. 106 ff.), sagte E.________, dass er dazu nichts sagen könne. Man habe aber diese Möglichkeit, man könne sagen, wann man es gelöscht haben wolle. Dies habe aber niemand von der H.________ AG gemacht, es sei ganz leicht zu machen. Die Software sei sehr anwenderfreundlich, das verstehe jeder (pag. 914 Z. 3 ff.). Weiter erklärte E.________, dass der Privatkläger und der Beschuldigte beide Administratorenrechte und somit volle Berechtigung gehabt hätten (pag. 914 Z. 16 f.). Aufgrund der verschiedenen Fehlermeldungen könnten indes keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft gezogen werden (pag. 914 Z. 27).
In der Folge wurde E.________ zu einzelnen Fehlermeldungen befragt, welche anfangs Juni 2013 durch das System registriert bzw. generiert wurden (vgl. pag. 63). So erklärte er etwa, dass die Meldung «Device Server 1 Connection – Sabotage-Alarm» bedeute, dass der Rechner, welcher aufzeichne, keine Verbindung gehabt habe. Der Dienst selber sei gestoppt worden, es könne jedoch nicht zugeordnet werden, wovon. Während dieser Zeit zeichne die Kamera nicht auf. Betreffend die Meldung «Licence Error – Sabotage-Alarm» erklärte er, dass es sich dabei um den Lizenzdongle des Videosystems handle. Wenn man diesen ausziehe, habe man nicht mehr die Berechtigung, das System zu führen, es gehe also nichts mehr. Schliesslich führte er betreffend die Meldung «Kamera01 – Videoausfall – 31 (Alarmdauer)» aus, dass da die Kamera entweder ausgesteckt worden sei, sie keinen Strom gehabt habe oder ausser Betrieb gewesen sei. Dies könne mehrere Gründe haben, sie könne auch defekt gewesen sein, es sei jedoch einfach ein Unterbruch gewesen, da sie nachher wieder gelaufen sei. Der Unterbruch habe 31 Sekunden gedauert. Die Dauer sei aber nur das, was örtlich signalisiert worden sei, es sei nicht die Dauer des Ausfalls. Ein Mensch hätte einen Knopf drücken müssen, um diesen Fehler zu stoppen. Das Wiedereinschalten der Kamera sei nicht protokolliert worden (pag. 914 f. Z. 31 ff.).
E.________ erklärte, dass eine solche Vielzahl an Fehlern nicht normal sei. Er könne sagen, dass er in 10 Jahren etwa einmal einen Lizenzdongle gehabt habe, welcher eine Störung gehabt habe. Ein Kameraausfall komme sehr selten vor. Wenn der Lizenzdongle keinen Defekt gehabt habe, dann müsse ihn jemand wissentlich ausgezogen haben (pag. 915 Z. 26 ff.). Als er das erste Mal habe kommen sollen, sei im Windows-System ersichtlich gewesen, dass der letzte, welcher sich angemeldet habe, der Beschuldigte gewesen sei. Aber das sage nicht, ob er etwas gemacht habe (pag. 916 Z. 1 ff.). Dies sei am 5. Juni 2013 gewesen (pag. 917 Z. 22). Schliesslich erklärte E.________ auf Frage, ob man sich nach dem Anmelden am PC auch noch ins Videosystem habe einloggen müssen: «Ja, das ist separat. Wenn man etwas machen will, muss man sich anmelden» (pag. 917 Z. 33). Und sodann: «Auf Frage kann ich sagen, dass im System selber nur jemand mit Rechten manipulieren konnte, die Kamera ausziehen kann aber natürlich jeder, der weiss wo sie ist» (pag. 918).
Die Aussagen des Zeugen E.________ erscheinen der Kammer überaus ehrlich, und es gibt keinen Grund, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Zeuge nicht einfach alles bestätigte, was der Privatkläger gesagt hatte. Er hielt etwa klar fest, dass keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft der Manipulationen möglich seien. Indes können nach der fachkundigen Einschätzung des Zeugen technische Fehler nahezu ausgeschlossen werden, da er nachvollziehbar erklärte, dass er in zehn Jahren bloss einmal einen fehlerhaften Lizenzdongle erlebt habe. Aus den Aussagen des Zeugen geht zudem klar hervor, dass praktisch nur der Privatkläger oder der Beschuldigte für den Ausfall der Kamera verantwortlich sein können. So wurde ausgeführt, dass jeder die Kamera ausziehen könne, der wisse, wo sie sich befinde. Offensichtlich kannten aber eben nur der Privatkläger und der Beschuldigte den genauen Standort der Kamera; dass ein nicht eingeweihter Dritter diese entdeckt hätte, kann aufgrund der Grösse von lediglich 2 mm nahezu ausgeschlossen werden. Interessant erscheint der Kammer auch die Aussage, wonach praktisch jedermann in der Lage sei, das System hinsichtlich des Aufzeichnungsmodus umzuprogrammieren. Gleichzeitig gilt es jedoch zu beachten, dass eben gemäss Aussagen des Zeugen nur der Privatkläger und der Beschuldigte die entsprechenden Administratorenrechte hatten, um sich im System überhaupt erst anzumelden. Sämtliche Aussagen von E.________ imponieren durch ihre Sachlichkeit und Klarheit. Dass der Zeuge zudem beschrieb, dass es ihn sauer gemacht habe, dass seine Hinweise im Zusammenhang mit dem Speicherplatz nicht beachtet worden seien, spricht erheblich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Festzuhalten ist auch, dass der Zeuge im vorliegenden Verfahren eine absolut neutrale Stellung einnimmt, und nicht das geringste Interesse erkennbar ist, dass er seine Aussagen zugunsten oder zuungunsten der einen oder anderen Partei getätigt hätte. Auf die Aussagen kann vollumfänglich abgestellt werden.
Erwiesen ist somit, dass am Videoüberwachungssystem manipuliert wurde. Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft fehlen gänzlich, nicht zuletzt auch, da eigentlich immer nur der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Als Urheber für die Manipulationen kommen somit nur der Privatkläger oder der Beschuldigte in Frage, wobei nicht nachvollziehbar wäre, wieso der Privatkläger sich seine eigenen Nachforschungen selbst hätte erschweren sollen.
13.3 Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten
Mit der Aussagewürdigung kann es beweiswürdigend nicht sein Bewenden haben. Effektiv bedarf es einer umfassenden Beweiswürdigung unter Miteinbezug der objektiven Beweismittel und der Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben der einzelnen Aussagepersonen.
13.3.1 Den Beschuldigten kompromittierende Aussagen
Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 617 ff., Urteilsbegründung S. 20 ff.):
5.1.1. Beweislage
Die Auskunftsperson L.________, Inhaberin der „AN.________“, sagte anlässlich einer Einvernahme am 10.09.2013 aus, sie habe im Juni 2013 nach einem Treffen mit I.________ den Beschuldigten in einem SMS gefragt, ob die Vorwürfe von I.________ stimmen würden. Der Beschuldigte habe ihr zurückgeschrieben, „dass das stimmen würde und er wisse, dass er das anders hätte machen sollen.“ Aber sie habe nie mit ihm diskutiert, worum es genau gegangen sei resp. was der Beschuldigte „gestohlen habe“ (pag. 106 Z. 40-43, vgl. pag. 370).
Als die Solothurn Kantonspolizei F.________, Geschäftsführer der O.________ am 29.10.2013 rechtshilfeweise einvernahm, schilderte dieser, der Beschuldigte habe ihn im Juli angerufen und gesagt, er komme nicht mehr, da er einen „Seich“ gemacht habe (pag. 118 Ziff. 18).
Schliesslich macht die Privatklägerschaft noch geltend, der Beschuldigte habe gegenüber AO.________ (Programmierer der Privatklägerin, pag. 540 Z. 30-34) gesagt, dass er stehlen müsse, da er immer knapp bei Kasse gewesen sei (pag. 370). AO.________ wurde allerdings nie einvernommen und auch sonst findet sich diesbezüglich nichts weiter in den Akten.
Der Beschuldigte bestätigte, dass er Frau L.________ eine SMS geschrieben habe und auch, dass er gegenüber Herrn F.________ gesagt habe, er hätte einen „Seich“ gemacht (pag. 557 Z. 26-35). Beide Male hätten sich seine Aussagen jedoch auf die angebliche „Schwarzkasse“ der Privatklägerin bezogen; er habe gemeint, „dass wir schon Sachen gemacht haben, die wir nicht hätten tun sollen, wir haben eben in unserer Brauerei nicht alles abgerechnet“ (pag. 557 Z. 27-29). Zudem hätten beide Kunde (Frau L.________ nur „am Anfang“) auch „schwarz“ mit ihm abgerechnet (pag. 179 Z. 146, pag. 557 Z. 29-30 und 33-34).
5.1.2. Konkrete Beweiswürdigung
Das SMS und die Aussage des Beschuldigten, einen „Seich“ gemacht zu haben, sind unbestritten. Umstritten ist hingegen ihre Bedeutung. Diesbezüglich sind die Erklärungen des Beschuldigten wenig schlüssig. Gerade wenn Frau L.________ und Herr F.________ in die angeblichen „Schwarzgeschäfte“ involviert gewesen wären, hätte er sie nicht über deren Existenz informieren müssen, sondern höchstens darüber, dass diese aufgeflogen seien. Er hätte nicht gesagt, dass er einen „Seich“ gemacht habe, sondern allenfalls, dass die Idee mit der „Schwarzkasse“ im Rückblick betrachtet ein „Seich“ gewesen sei. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, der Beschuldigte habe bei seinen Aussagen die angebliche „Schwarzgeldkasse“ als Universalerklärung eingesetzt, dabei allerdings nicht bedacht, dass er hiermit nicht sowohl seine Kommunikation an Frau L.________ und Herrn F.________ erklären als auch diese beiden Personen diskreditieren konnte, ohne widersprüchlich zu wirken. Die am nahesten liegende Erklärung für diesbezügliche Falschaussagen ist, dass sich die Aussagen des Beschuldigten eben doch auf Handlungen der angeklagten Art bezogen haben.
Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe von Herrn I.________ entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. ohne auf die angebliche „Schwarzgeldkasse“ Bezug zu nehmen.
Für die oberinstanzlich gemachten, von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen von L.________ kann vorab auf Ziff. 13.2.4 oben verwiesen werden. Es ist zudem bei L.________ kein Motiv ersichtlich, den Beschuldigten unnötig zu belasten, sagte sie doch selbst aus, die Geschäftsbeziehung zur Privatklägerin – wobei sie vorwiegend mit dem Beschuldigten zu tun hatte – sei super gewesen (pag. 879 Z. 25). Fest steht, dass der Beschuldigte gegenüber L.________ angab, «Seich» gemacht zu haben. Was er damit meinte, wusste die Zeugin gemäss eigenen Angaben zwar nicht genau, sie ging jedoch davon aus, dass er etwas gemacht hatte, was den Privatkläger verärgert hatte (pag. 880 Z. 17). Gerade bezüglich L.________ ergeben die Erklärungsversuche des Beschuldigten betreffend den genannten «Seich» keinen Sinn angesichts seiner eigenen Aussage in der ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2013, wonach man gerade L.________ teilweise Bier ohne Quittung geliefert habe (pag. 179 Z. 146). Würde diese Aussage zutreffen, so wäre L.________ in die Machenschaften rund um die Schwarzgeldkasse eingeweiht gewesen, weshalb es ihr gegenüber keiner weiteren Erklärung bedurft hätte. Ausgeschlossen werden kann zudem, dass sich die Aussage, «Seich» gemacht zu haben, auf den eigenmächtigen Bezug von Lohn (gemäss Ziff. I.1.a der Anklageschrift) bezog, wie man es aufgrund der Aussagen von L.________ annehmen könnte («Er hat mir irgendetwas erklärt, er habe noch keinen Lohn gehabt und er habe einen Zettel reingelegt und den Lohn genommen» [pag. 880 Z. 23 f.]). Dies wurde vom Beschuldigten selbst nie so erklärt, und es wäre auch nicht nachvollziehbar, sah sich doch der Beschuldigte bezüglich der Lohnentnahme selbst im Recht (pag. 178 Z. 73), weshalb er wohl kaum von einem «Seich» gesprochen hätte.
Auch auf die oberinstanzlichen Aussagen von F.________ wurde bereits oben (Ziff. 13.2.5) eingegangen. Dieser vermochte glaubhaft auszusagen, dass er nicht mehr wisse, ob, und falls ja, was der Beschuldigte zu dem «Seich» gesagt habe, den er gemacht habe. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte auch bezüglich F.________ von der O.________ zu Protokoll gab, er sei sich sicher, dass das ganze Geld in die Schwarzgeldkasse geflossen sei (pag. 183 Z. 332), zumal auch F.________ erklärte, er habe immer bar bezahlt. Wiederum ergibt also die Erklärung, er habe «Seich» gemacht, wenig Sinn. So wurde auch seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, wäre es tatsächlich um die Schwarzgeldkasse gegangen, dann hätte der Beschuldigte wohl geschrieben, diese sei aufgeflogen, anstatt deren Existenz zu bestätigen (pag. 977).
Der Beweisschluss der Vorinstanz, dass der Beschuldigte gegenüber Frau L.________ und Herrn F.________ die Vorwürfe des Privatklägers entweder ausdrücklich zugab oder aber zumindest sagte, er habe einen «Seich» gemacht, ohne auf die angebliche Schwarzgeldkasse Bezug zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sich dieser «Seich» auf die Alimentierung der Schwarzgeldkasse bezogen haben soll, muss als blosse Schutzbehauptung abgetan werden.
Die Aussage des Privatklägers betreffend AO.________, wonach der Beschuldigte diesem gegenüber gesagt habe, dass er immer stehlen müsse, da er immer knapp bei Kasse gewesen sei, ist eine blosse Parteibehauptung (vgl. pag. 370). Soweit ersichtlich, wurde kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Jedenfalls wurde AO.________ nie einvernommen, schon gar nicht parteiöffentlich. Insofern kann aus dieser Behauptung nichts zuungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
Dass der Beschuldigte indes knapp bei Kasse war oder anderweitig finanzielle Motive zumindest mitentscheidend gewesen sein könnten, dafür gibt es allerdings andere Anhaltspunkte. So gab der Beschuldigte in seinem Dokument «Ablauf 26.6.2013» (pag. 188, drittletzter Punkt) an: «I.________ wusste, dass ich finanziell knapp dran bin.» Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese Aussage habe sich auf den damaligen Moment, also Juni 2013, bezogen. Weiter liegt ein Schreiben der Verteidigung vom 30. Juni 2017 (pag. 459) vor, welchem Folgendes zu entnehmen ist: «Der Beschuldigte konnte auf dem Haus eine Hypothek von Fr. 290‘000.- aufnehmen. Damit zahlte er einerseits den Kaufpreis von Fr. 180‘000.- und andererseits konnte er mit dem Restbetrag von Fr. 110‘000.- und dank dem Entgegenkommen der Gläubiger seine Schulden abbezahlen.» Der Beschuldigte bestätigte diese Aussage an der Berufungsverhandlung (pag. 954 Z. 17). Er hatte somit Schulden. Nicht nachvollziehbar ist indes seine Aussage, für die Rückzahlung habe sich damals gerade die Gelegenheit geboten (pag. 954 Z. 21). Immerhin ist dazu vordergründig kein Anlass ersichtlich. Zur finanziell knappen Situation des Beschuldigten äusserte sich auch L.________. Diese gab an, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er werde für das, was er mache, zu wenig bezahlt (pag. 882 Z. 22). In die gleiche Richtung gehen auch die Gedanken des Beschuldigten zu den Eigentumsverhältnissen an der Privatklägerin (vgl. pag. 189 f.). Zudem erklärte er auch an der Berufungsverhandlung, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass er und der Privatkläger gleichberechtigte Geschäftspartner gewesen seien. Er habe dann dem Privatkläger seinen Vorschlag unterbreitet wegen der Besitzverhältnisse. Sie seien aber Welten entfernt gewesen (pag. 957 Z. 39 ff.). Dies zeigt klar, dass sich der Beschuldigte benachteiligt fühlte, was nachvollziehbar erscheint.
Demgegenüber weist der oberinstanzlich eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 9. Oktober 2019 (pag. 869) weder Betreibungen noch Verlustscheine auf. Hingegen schrieb der Beschuldigte im dritten Punkt seiner Ausführungen «Eigentumsverhältnisse Sicht A.________» (pag. 189) betreffend Gründung der Privatklägerin im April 2006: «Da ich zu diesem Zeitpunkt offene Verlustscheine habe, entschliessen wir uns, dass ich derzeit keine Anteile an der GmbH halten werde.» Auch gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 zu Protokoll: «Die Schulden sind mittlerweile auf noch ca. CHF 20‘000.00“ (pag. 209, Z. 182). Aufgrund dieser Aussage muss darauf geschlossen werden, dass die Schulden zuvor noch grösser waren, wozu der Beschuldigte allerdings keine näheren Angaben machte. Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 16. Oktober 2019 (pag. 771 f.) ist zu entnehmen, dass die Schulden in jenem Zeitpunkt kurz vor der Berufungsverhandlung CHF 25'000.00 betrugen, nebst Hypothekarschulden von CHF 290‘000.00. Ebenfalls ist ersichtlich, dass der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von CHF 300.00 bezahlt. Schliesslich erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass sein Lohn sehr knapp gewesen sei und er gerade so davon habe leben können (pag. 953 Z. 38 f.).
Für die Kammer steht aufgrund all dieser Indizien somit beweismässig fest, dass der Beschuldigte finanziell nicht auf Rosen gebettet war. Dafür spricht auch, dass er unmittelbar vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin arbeitslos war und er anschliessend eine markante Lohneinbusse im Vergleich zu seiner letzten Anstellung in Kauf nahm. Diese Feststellung der finanziell stets angespannten Lage des Beschuldigten ist insofern von Bedeutung, als darin ein Motiv erblickt werden kann, durch Veruntreuung von Bier und Bareinnahmen seine Finanzen aufzubessern.
13.3.2 Manipulationen an der Überwachungskamera
Für die Fragen rund um die Manipulationen an der Überwachungskamera kann vorab auf die überwiegend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 618 ff.; S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Alsdann wurde oberinstanzlich E.________ als Zeuge einvernommen, welcher sachdienliche Aussagen zu dieser Thematik machen konnte (vgl. bereits Ziff. 13.2.8 oben). So erklärte er nachvollziehbar, dass damals verlangt worden sei, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger volle Administratorenrechte erhalten (pag. 917 Z. 16). Sodann sagte E.________, dass für die Anmeldung im Videosystem zwei Logins nötig gewesen seien, nämlich einmal für den PC, und dann noch zusätzlich für das Videosystem selbst (pag. 917 Z. 33). Von einem solchen doppelten Login wollte der Beschuldigte indes nichts wissen. Dieser gab auf die Frage nach der Berechtigung an: «Wir haben das gemeinsam gebraucht, es gab nicht verschiedene Logins. Man musste sich nicht anmelden. Man konnte das Programm einfach öffnen, man hatte nicht ein Login in dem Sinn» (pag. 950 Z. 24 ff.). Weiter bejahte der Beschuldigte die Anschlussfrage, wonach man demnach ohne weiteres Login einfach habe auf die Kameraeinstellungen zugreifen können, wenn man sich im Windows eingeloggt habe (pag. 950 Z. 30). Von einem separaten Login für das Kamerasystem wisse er nichts (pag. 950 Z. 42). Konfrontiert mit der gegensätzlichen Aussage des Zeugen E.________, wonach eben gerade zwei Anmeldungen erforderlich gewesen seien, sagte der Beschuldigte lediglich: Wenn es so gewesen wäre, dann könnte er ja auch sagen, wer die Manipulationen gemacht hat, aber das war nie der Fall (pag. 950 Z. 35 f.). Indes bestätigte E.________ gerade, dass die letzte Person, welche sich unmittelbar vor den diversen Störungsmeldungen am 5. Juni 2013 eingeloggt hatte, der Beschuldigte war (pag. 916 Z. 1 ff.; pag. 917 Z. 22). Den Behauptungen des Beschuldigten kann jedenfalls aufgrund der anderslautenden, schlüssigen und glaubhaften Aussagen zu den Login-Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Videosystem nicht gefolgt werden.
Als Grund für die diversen Fehlermeldungen des Kamerasystems gab der Beschuldigte oberinstanzlich an: «Evtl. hat jemand von den Handwerkern das ausgezogen und wieder eingesteckt. Ich kann es mir nicht erklären. Der Unterbruch dauerte ja auch nur 3 Sekunden» (pag. 950 Z. 13). Indes spricht vieles für eine Urheberschaft des Beschuldigten an den Fehlermeldungen bzw. können andere Gründe systematisch ausgeschlossen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge E.________ technische Gründe für nahezu undenkbar hielt. Die Situation, als der Speicherplatz belegt gewesen sei, habe nichts mit der Technik zu tun gehabt, dies sei ein Manipulationsfehler gewesen. Ausserdem sei der Lizenzdongle vor und nach diesen Ereignissen gelaufen. Ansonsten hätte er sicherlich mal eine Nachricht erhalten, dass er immer wieder aussteige (pag. 916 Z. 30 ff.). Jemand müsse den Lizenzdongle ausgezogen haben, wobei es die Putzfrau wohl nicht gewesen sein könne in diesem Raum (pag. 915 Z. 37 ff). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers befand sich der Lizenzdongle im Serverraum, welcher nicht für jedermann zu erreichen war. So erklärte er schlüssig, dass man hierfür zuerst habe ins Büro kommen müssen, wofür nur sie zwei (der Beschuldigte und er) einen Schlüssel gehabt hätten. Daraufhin müsse man das «Schlüsselchästli» öffnen, den Maschinen- und den Serverraumschlüssel nehmen, mit dem Lift in den Keller fahren, an der Kamera vorbei, und schliesslich den Maschinen- und den Serverraum aufschliessen (pag. 943 Z. 35 ff.). Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel zum Schlüsselkasten, worin sich der Schlüssel zum Serverraum befand, während der Zeit seiner Anstellung besass (vgl. pag. 135 f./Beilagenordner I), was dieser selbst bestätigte (pag. 208 Z. 133 f.) Im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten ist demnach, dass bereits der blosse Zugang zum Serverraum erschwert war und lediglich der Beschuldigte und der Privatkläger über die entsprechenden Schlüssel (Büro/«Schlüsselchästli») verfügten. Zwar wurde seitens des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt, man habe zwischendurch einen Schlüssel deponiert, damit AM.________ hineingekonnt habe, wobei es sich beim deponierten Schlüssel um denjenigen des Privatklägers gehandelt habe (pag. 208 Z. 129 ff.). Jedoch gibt es für eine Urheberschaft des Elektrikers AM.________ an den Manipulationen am Lizenzdongle nicht die geringsten Anhaltspunkte und wurde eine solche Verantwortlichkeit auch nie vom Privatkläger – und bis zur Berufungsverhandlung auch nicht ernsthaft vom Beschuldigten – in Erwägung gezogen. Nach den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist zudem davon auszugehen, dass im April 2013 die Aufzeichnungsart der Videoüberwachungsergebnisse von Endlosaufzeichnung auf den «Überschreib-/Löschautomatismus nach 48 Stunden» geändert wurde (pag. 80, Z. 106 f.). Mindestens für diesen Eingriff ins System selbst wäre gemäss dem Zeugen E.________ ein Login erforderlich gewesen, über welches ausschliesslich der Beschuldigte und der Privatkläger verfügten. Dass jedoch diese Umprogrammierung auf den Privatkläger zurückzuführen wäre, erscheint der Kammer äusserst unwahrscheinlich, ist doch nicht ersichtlich, wieso er auf der Suche nach der Ursache für die Fehlbeträge die Aufzeichnungseinstellungen zu seinen Ungunsten hätte ändern und damit seine Arbeit erschweren sollen. Überdies ist auch die Abwesenheit des Privatklägers am Nachmittag des 1. Juni 2013 ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Manipulationen vorgenommen hat.
Aufgrund all dieser Überlegungen erscheint die Argumentation der Verteidigung, es könne gut sein, dass jemand am Lizenzdongle angekommen sei oder dass dieser einen Wackelkontakt gehabt habe, nicht stichhaltig (pag. 965). Ebenfalls nicht zu entlasten – da schlichtweg völlig unglaubhaft – vermag den Beschuldigten seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015, wonach er nicht einmal in diesem Serverraum gewesen sei (pag. 208, Z. 126 f.), sagte doch der Zeuge E.________ klar, dass am 5. Juni 2016 ersichtlich gewesen sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der sich als Letzter eingeloggt habe. Geradezu widersprüchlich zu allen vorgenannten Aussagen erscheint sodann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe oft an diesem PC gearbeitet, er habe dort unter anderem Rechnungen gemacht (pag. 980).
Schliesslich scheint auch auf der Hand zu liegen, dass der Beschuldigte über mehr als bloss durchschnittliche Fähigkeiten im Umgang mit Computern verfügt: Nicht nur bezeichnete der Privatkläger den Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sehr versiert im Umgang mit Computern, weil dieser ja IT-Supporter gewesen sei bei der AP.________ (pag. 544, Z. 29 ff.), sondern auch dem Leumundsbericht vom 17. Oktober 2019 (pag. 862 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach der Trennung von der Z.________ Anstellungen in diversen Unternehmungen – unter anderem im IT-Bereich – hatte. Insoweit dürfte der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, die Manipulationen am Videoüberwachungssystem vorzunehmen, zumal E.________ selbst mehrfach betonte, wie einfach dies sei, und dass dies selbst die Putzfrau könne (pag. 914 Z. 5 f. und 9 f.; pag. 917 Z. 11). Auch der Beschuldigte erklärte bei der Staatsanwaltschaft, dass er wisse, was für den Zugriff auf die Kamera zu tun sei, machte aber bereits damals geltend, dass er keinen Login habe (pag. 209 Z. 169 f.) – eine blosse Schutzbehauptung, wie nun feststeht.
Dasselbe wie für die Manipulationen im Serverraum gilt grundsätzlich für das Aussteigen der Kamera, welches mit der Fehlermeldung «… Kamera01 – Videoausfall – 31 (Alarmdauer)» am 5. Juni 2013 um 11:44:17 registriert wurde. Der Zeuge E.________ erklärte, dass dabei entweder die Kamera ausgesteckt worden sei, sie keinen Strom gehabt habe oder defekt gewesen sei, wobei es sich jedoch wohl einfach um einen Unterbruch gehandelt habe, da sie anschliessend wieder gelaufen sei (pag. 915 Z. 6 ff.). Für ein Ausstecken der Kamera kommen jedoch erneut nur der Beschuldigte und der Privatkläger in Betracht, konnte dies doch gemäss E.________ nur von jemandem gemacht werden, der wusste, wo sich die Kamera befand (pag. 918). Dass hierfür nur der Beschuldigte und der Privatkläger in Frage kommen, wurde bereits festgestellt, befand sich die Kamera doch in einem lediglich 2 mm grossen Loch und wurde bei der Installation extra darauf geachtet, dass niemand vom neuen Überwachungssystem erfährt (pag. 912 f. Z. 39 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten erstmals die Aufnahme der Überwachungskamera vom 7. Juni 2013 (externe TOSHIBA-Festplatte; Datei 0000001000_20130607_050207_1900001_rl; Sequenz rund um 12.00 Uhr) vorgespielt. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, wie der Beschuldigte – teilweise zusammen mit einer unbekannten Drittperson – 10 Karton AC.________ à 10 Flaschen zu 33 cl und 3 Harassen AC.________ à 20 Flaschen zu 50 cl aus dem Lager hinausfährt. Für diesen «Verkauf» bzw. diese Entnahme gibt es – soweit ersichtlich – keinen Buchungsbeleg, weder einen Lieferschein noch eine Rechnung. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser Sequenz wurden bereits oben (vgl. Ziff. 13.2.1) im Rahmen der Aussagewürdigung näher betrachtet. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Im Wesentlichen machte der Beschuldigte geltend, er erkenne die zweite Person auf dem Video nicht, es könne aber sein, dass er sie kenne. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im oberinstanzlichen Parteivortrag nachvollziehbar ausgeführt, man erkenne die zweite Person auf dem Video sehr gut, diese drehe sich auch einmal direkt in die Kamera. Es stimme einfach nicht, dass der Beschuldigte die Person nicht erkennen könne (pag. 978). Diese Ausführungen sind zutreffend. Zwar handelt es sich nicht um hochauflösende Bilder, dennoch wäre die Person für den Beschuldigten ohne Weiteres identifizierbar, wenn er denn nur wollte. Dies, zumal der Beschuldigte selbst angab, dass man eigentlich alle Kunden kenne. Die Verteidigung warf bezüglich des Videos die Frage auf, wieso sich der Beschuldigte bei der Ausgabe von Bier ohne Beleg hätte erwischen lassen sollen. Tatsächlich macht diese Leichtfertigkeit des Beschuldigten aufgrund seines Mitwissens um die Videoüberwachung nur Sinn, wenn er sich bezüglich der Überwachung in Sicherheit wähnte. Bezeichnend dafür ist nun, dass ausgerechnet in den Tagen vor dieser nicht belegmässig erfassten Entnahme aus dem Bierlager am Überwachungssystem manipuliert wurde. So ist sehr wohl denkbar, dass der Beschuldigte nach den Änderungen auf den «48-Stunden-Modus» und den Manipulationen am 1. und 5. Juni 2013 (vgl. pag. 63 ff.) entgegen seiner Behauptung nicht damit rechnete, dass das Videoüberwachungssystem funktionierte oder er aufgrund der Umprogrammierung zumindest davon ausging, dass nach 48 Stunden die Aufnahmen sowieso gelöscht seien. Jedenfalls ist das Argument des Beschuldigten, dass er, wenn er gewollt hätte, dass man nichts sehe, auch einfach einen Post-It Kleber auf die Linse hätte kleben und später wieder entfernen können (pag. 557 Z. 12 ff.), nicht weiterführend. Daraus kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Ebenso wenig aus seiner Erklärung, eine Manipulation seinerseits hätte keinen Sinn ergeben, da er ja selber geholfen habe, die Kamera zu installieren (pag. 557 Z. 10 ff.). Es bestehen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Privatkläger zunehmend und derart intensiv die Aufnahmen mit eigenen Inventarlisten und der Buchhaltung abgeglichen und sich somit die Schlinge um ihn immer mehr zugezogen hat.
13.3.3 Wegnahme von Bier
Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 621 ff., Urteilsbegründung S. 24 ff.):
5.3.1. Beweislage
I.________ wertete gemäss eigenen Erklärungen die Videoaufzeichnung systematisch aus und verglich sie mit der Buchhaltung sowie mit Inventarlisten, welche der Beschuldigte jeweils zu erstellen hatte. Hierfür habe er zwei bis drei Stunden pro Nacht investiert (pag. 545 Z. 5-15). Die aus dieser Überprüfung entstandenen „Bestandskontrollen“ befinden sich in den Akten (pag. 68-72).
Für den Zeitraum von 05.06.2013-29.06.2013 erstellte I.________ zusätzlich eine detailliertere Tabelle, auf welcher er genau notiert haben will, wer wann Waren aus dem Lagerraum bezogen habe (Band III Beilage 3). Auch die Lieferscheine für Juni 2013 wurden von ihm beigebracht (Band III Beilagen 4 und 5). In der genannten Auswertung hervorgehoben sind die Lagerbewegungen vom 07.06.2013 (farbliche Markierung belegter und unbelegter Vorgänge in Band III Beilage 3 Blatt 1) sowie die entsprechenden Buchhaltungsbelege (separate Beilage 4 in Band III; zu dieser Auswertung insgesamt vgl. pag. 270-271).
Hintergrund für die Hervorhebung des 07.06.2013 ist, dass die Überwachungskamera laut I.________ zeige, wie der Beschuldigte am 07.06.2013 um 12:00 gemeinsam mit einem unbekannten Mann Waren im Wert von ca. CHF 343.00 heraustrage. Für diese Bewegung seien keinerlei Buchhaltungsbelege vorhanden, der Beschuldigte habe aber mehrmals bestätigt, alles (gemeint wohl: alles, was Warenbewegungen um den 07.06.2013 betrifft) abgerechnet zu haben (pag. 79-80 Z. 59-74). Dieses Ereignis hat I.________ auch in der erwähnten Kameraauswertung sowie in der entsprechenden „Bestandeskontrolle“ verzeichnet (pag. 69, 72). Letztere führt zudem auf, der Beschuldigte habe auch am 31.05.2013 Waren aus dem Lager bezogen, die nicht verbucht worden seien, telefonisch aber für diesen Tag keine Lieferungen angegeben (pag. 69). Beide Ereignisse (31.05.2013 und 07.06.2013) zusammengerechnet hätten 15 Harassen à 20 Bügelflaschen 0,5 l (pag. 69) sowie 12 Kartons à 10 Einwegflaschen 0,33 l (pag. 72) betroffen, insgesamt also 190 l Bier (Interpretation der Zahlen gemäss Schreiben der Privatklägerin vom 02.02.2015, pag. 270).
Bei der Ersteinvernahme verwies der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 07.06.2013 zuallererst auf die „Schwarzkasse“ (pag. 181 Z. 237), obwohl diese zu jener Zeit eigentlich nicht mehr alimentiert worden sei (pag. 181 Z. 237-239). Anschliessend mochte er sich nicht mehr an den Vorfall erinnern (pag. 181 Z. 247-248), wobei er auch bei den folgenden Einvernahmen blieb (pag. 196 Z. 126-127, pag. 208 Z. 140-145). Er schloss aber nie aus, dass die entsprechenden Einnahmen in die behauptete „Schwarzgeldkasse“ geflossen sein könnten (pag. 196 Z. 127-129)
Auch als er gefragt wurde, weshalb in der Woche, in welcher die Kamera nicht funktioniert habe, sehr viel Lagerwaren ohne Beleg abtransportiert worden seien, plädierte er auf Nichtwissen sowie – einmal – pauschal auf Barverkäufe, d.h. sinngemäss ebenfalls wieder auf die „Schwarzkasse“ (pag. 181 Z. 228-231, pag. 199 Z. 289-293).
Die Verteidigung warf schliesslich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte vor laufender Kamera Waren entwendet haben sollte, wenn er doch mitgeholfen habe, die Kamera zu installieren, und deshalb genau gewusst habe, dass diese gelaufen sei (pag. 433).
5.3.2. Konkrete Beweiswürdigung
Die meist handschriftlich verfassten Belege zu den Lagerbewegungen vom 07.06.2013 (Band III Beilage 4), geschweige denn jene für den ganzen Juni 2013 (Band III Beilage 5), können vom Gericht nicht mit vernünftigem Aufwand nachgeprüft werden. Ohnehin könnte ein solcher Abgleich nicht ausschliessen, dass I.________ existierende Belege einfach nicht eingereicht hat. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass tatsächlich keine solchen Belege vorhanden sind; ebenso glaubt es der Privatklägerin, dass die Videoaufnahmen vom 07.06.2013 zeigen, wie der Beschuldigte dem Lager Harassen und Kartons entnimmt. Dies aus folgenden Gründen: Die diesbezüglich von I.________ eingereichten Unterlagen passen zur von ihm geltend gemachten akribischen Überprüfung. Vor allem aber erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass jemand eine solch detaillierte Übersicht fälscht, aber darin Lügen einbaut, die potentiell leicht enttarnbar sind (durch Abgleich mit der Buchhaltung bzw. durch Einsicht in die Überwachungsaufnahme). Demzufolge hält das Gericht für erwiesen, dass der Beschuldigte am 07.06.2013 (sowie möglicherweise am 31.05.2013) dem Lager der Privatklägerin Harassen und Kartons entnahm und dass für diese Entnahme keine Belege existieren.
Somit bleibt zu prüfen, weshalb der Beschuldigte dies tat. Die „Schwarzgeld“-Mutmassung des Beschuldigten läuft darauf hinaus, I.________ habe eine abgesprochene Entnahme zuhanden der „Schwarzkasse“ als Falle benutzt, um den Beschuldigten des Diebstahls (bzw. der Veruntreuung) zu „überführen“, mithin den Beschuldigten bewusst und hinterhältig schädigen wollen. Gegen diese Version spricht jedoch, dass der Beschuldigte bei der Ersteinvernahme meinte, er habe die „Schwarzgeldkasse“ zu dieser Zeit eigentlich nicht mehr alimentiert (pag. 181 Z. 237-248), was – falls man überhaupt vom Bestehen einer „Schwarzkasse“ ausgeht – glaubwürdig ist (unten Ziff. II.5.6.2). Die These, der Beschuldigte habe den Bezug vom 07.06.2013 schlicht zu buchen vergessen, würde hingegen voraussetzen, dass I.________ log, als er aussagte, er habe den Beschuldigte mehrmals auf die Warenbewegungen dieses Tages angesprochen (pag. 80 Z. 72-74). Ansonsten verweist das Gericht auf die Ausführungen weiter unten zur angeblichen „Schwarzgeldkasse“ (Ziff. II.5.6) sowie zur Behauptung, I.________ habe den Beschuldigten wegen des Streits um Beteiligungsrechte „loswerden“ wollen (Ziff. II.5.8).
Umgekehrt ist der Einwand der Verteidigung nachvollziehbar, es wäre seltsam, wenn der Beschuldigte sich selbst bewusst durch die Videokamera „erwischen“ liesse (pag. 433). Erklären lassen könnte sich dies – neben der Hoffnung, einfach nicht entdeckt zu werden, zumal nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte wusste, wie systematisch I.________ die Kamera auswertete – dadurch, dass der Beschuldigte am 07.01.2013 meinte, der Kameraausfall vom 01.06.2013-05.06.2013 dauere immer noch an, wie dies der Rechtsvertreter der Privatklägerin in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung denn auch geltend gemacht hat. Die mögliche weitere Entwendung vom 31.05.2013, zu welcher der Beschuldigte und I.________ allerdings nie befragt wurden, könnte der Beschuldigte bei seinen Login-Versuchen vom 01.06.2013 zu löschen versucht haben.
Soweit ersichtlich und nach den von der Kammer in Bezug auf die Videoüberwachungsdatei (Datei 0000001000_20130607_050207_1900001_rl; Sequenz rund um 12.00 Uhr), die systematischen tabellarischen Auswertungen (pag. 26 ff./Beilagenordner I), die diversen Inventarlisten (pag. 152 ff. + 192 ff./Beilagenordner I), Lieferscheine und handschriftlichen Aufzeichnungen (pag. 29 ff. und 52 ff./Beilagenordner I; pag. 19 ff.) mittels Quervergleichen – teils stichprobenartig, teils systematisch – getätigten Überprüfungen, liegen keine konkreten Hinweise für nicht nachvollziehbare oder schlicht falsche Ergebnisse vor. Bloss theoretisch denkbar ist, dass der Privatkläger es als Treuhänder durch Manipulationen (fingierte oder weggelassene Belege etc.) zu einem schlüssigen Gesamtbild konstruiert hat; dafür gibt es jedoch aus Sicht der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte. Insbesondere die gut überprüfbaren Vorgänge ab 5. Juni 2013 erscheinen absolut korrekt und lassen nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte teilweise ohne entsprechende Buchungen (Lieferschein und/oder Rechnung) Bier aus dem Lager entfernt hat, ohne dass dieses soweit buchhalterisch erfasst worden wäre, dass sich dieses in den Geschäftsunterlagen erfolgswirksam ausgewirkt hätte bzw. bestandesmässig abgebildet worden wäre. Diesbezüglich kann exemplarisch auf die schlüssig-stimmigen und korrekten Ausführungen der Vertretung der Privatklägerschaft verwiesen werden (pag. 3 f./Beilagenordner I).
Was den 7. Juni 2013, 12.00 Uhr, anbelangt, kann an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 13.3.2 oben) verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass es effektiv für die Schwarzgeld-Mutmassung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger eine abgesprochene Entnahme zuhanden der Schwarzgeldkasse als Falle benutzt habe, um ihn zu überführen, mithin den Beschuldigten bewusst und hinterhältig schädigen zu wollen, aus all dem bisher Ausgeführten keine konkreten Anhaltspunkte gibt; es bleibt bei einer theoretischen Mutmassung, und diese muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Vielmehr passt ein Teil zum anderen und ergibt sich so ein Gesamtbild, welches keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lässt.
13.3.4 Einzelkunden/Diverses
Im Weiteren ist auf die einzelnen, in Ziff. I.2 der Anklageschrift aufgeführten Geschäftsbeziehungen einzugehen, in welchen es zu Fehlbeträgen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten seitens der Kundschaft anvertrautem Geld gekommen sein soll. Die entsprechenden Beträge werden in der Anklageschrift einzeln genannt. Es ist zu prüfen, ob diese Fehlbeträge erstellt sind bzw. ob sie dem Beschuldigten angelastet werden können.
a) F.________ (O.________)
Den erstinstanzlichen Erwägungen ist dazu Folgendes zu entnehmen (pag. 624 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung.):
5.4. Einzelkunden/Diverses
Ziff. 2 der Anklageschrift nennt einige Kunden namentlich, die dem Beschuldigten Geld als Zahlung für geliefertes Bier anvertraut hätten, welches dieser sich unrechtmässig angeeignet habe. Es werden jeweils genau Deliktbeträge aufgeführt. Nachfolgend wird geprüft, welche Sachverhalte sich bezüglich dieser (sowie weiterer in den Akten ausführlich behandelter) Kunden feststellen lassen.
5.4.1. F.________ / O.________
F.________, Betreiber der „O.________“ war Kunde der Privatklägerin. Er erhielt gemäss eigenen Aussagen deren Bier meist vom Beschuldigten geliefert (pag. 119 Ziff. 25, pag. 120 Ziff. 36), wobei er seit ca. 2010 bar gegen Quittung bezahlte (pag. 119 Ziff. 26-29). Er hat entsprechende Quittungen (Rechnungen/Lieferscheine) aus den Jahren 2011 und 2012 (pag. 23-60) eingereicht, sämtliche (mit einer Ausnahme, pag. 60) entweder durch den Beschuldigten oder überhaupt nicht unterschrieben. Die Polizei (gemäss Aussagen von I.________, pag. 542 Z. 32) glich diese mit den einschlägigen Einträgen in der Buchhaltung der Privatklägerin (pag. 20-22) ab und erstellte eine Übersicht über vorgefundene Unregelmässigkeiten (pag. 19). Diese Übersicht ist nach stichprobeweiser Überprüfung durch das Gericht korrekt. Demnach findet sich für 26 Quittungen überhaupt kein Gegenstück in der Buchhaltung der Privatklägerin, während bei deren sechs ein zu tiefer Verkaufspreis verbucht wurde. Die nicht verbuchten Beträge ergeben zusammen CHF 16‘726.95. Korrekt verbucht waren hingegen nur gerade fünf der eingereichten Belege (pag. 28, 39, 58, 59 sowie die einzige von jemand anderem als dem Beschuldigten unterschriebene Quittung auf pag. 60). Umgekehrt führt die Buchhaltung auch einige Nummern auf, für die keine entsprechende Quittung existiert. In einem Fall könnte dies, wie die Polizei selbst erwogen hat, auf einen Tippfehler zurückzuführen sein, insofern als dass die Quittung Nr. 262418 (pag. 47) eventuell irrtümlicherweise als Nr. 262417 verbucht wurde, diesfalls allerdings nicht zum vollen Rechnungsbetrag. Bei sechs weiteren verbuchten Nummern (262243, 262246, 262556, 263350, 263540 und 263743) bleibt offen, weshalb keine Quittung besteht, am nahesten liegt die Vermutung, F.________ haben diese (aus Versehen oder absichtlich) nicht eingereicht. Da diese sechs verbuchten Rechnungen ohne Quittung insgesamt nur einen Wert von CHF 2‘381.10 aufweisen, ändert sich jedoch wenig am Fazit, dass der grösste Teil des von der „O.________“ in den Jahren 2011 und 2012 bezahlten Biers nie in der Buchhaltung der Privatklägerin aufgeführt wurde.
I.________ sagte an der Hauptverhandlung aus, Polizist AQ.________ habe festgestellt, dass einzelne der Belege ursprünglich in der Buchhaltung vorhanden waren, danach vom Beschuldigten aber wieder gelöscht worden seien (pag. 541 Z. 32 - pag. 542 Z. 2).
Mit dem hohen Fehlbetrag konfrontiert, gab der Beschuldigte an, er sei sich sicher, dass das „ganze Geld“ in die „Schwarzgeldkasse“ geflossen sei (pag. 183 Z. 331-332).
Anhand der genannten Unterlagen ist zweifelsfrei erwiesen, dass ein Grossteil des 2011 und 2012 an die „O.________“ gelieferten Biers nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin aufgeführt wurde. Offen bleibt allein der Grund hierfür. Dass das Geld für eine „Schwarzkasse“ bestimmt war, wäre nur plausibel, wenn I.________ einen Grund gehabt hätte, den Beschuldigten „loswerden“ zu wollen und deshalb die Polizei bewusst auf die „O.________“ aufmerksam gemacht hätte. Selbst wenn man aber dieser Hypothese folgt, erscheint das schiere Ausmass des betroffenen Betrags und das Verhältnis von verbuchten und nicht-verbuchten Lieferungen doch sehr riskant: Die fehlenden (und noch mehr die manipulierten) Belege hätten die Privatklägerin dem Risiko ausgesetzt, dass etwa die Mehrwertsteuerverwaltung auf die „Schwarzkasse“ aufmerksam würde. Die Hinterziehungsabsicht wäre diesfalls kaum abzustreiten gewesen. Umgekehrt würde aber eine Brauerei, die eine „Schwarzkasse“ führt, sicher Kunden finden, die nicht auf einer Quittung bestehen. Es ist unglaubwürdig, dass zwischen einem Viertel und der Hälfte des angeblich in die „Schwarzgeldkasse“ einbezahlten Betrags auf diesen einen, diesfalls anscheinend auf Quittungen beharrenden, Kunden entfallen sein soll. Gingen die nicht-verbuchten Beträge aber nicht (oder nicht zur Gänze) in die angebliche „Schwarzkasse“, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als dass der Beschuldigte sie unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendete.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind weitgehend zutreffend. Die Belege wurden durch die Kammer mit der zusammenfassenden Aufstellung (pag. 19) überprüft und diese für korrekt befunden. Nicht nachvollziehbar bzw. weitgehend irrelevant erscheinen der Kammer die Ausführungen der Vorinstanz zu einem allfälligen Tippfehler. So ist fraglich, ob bezüglich der Rechnung Nr. 262418 von einem Tippfehler auszugehen ist, ist doch Beleg «417», erfasst am 3. August 2012, über CHF 275.40 unter Haben verbucht, während sich der gleiche Betrag indes auch unter Soll, ebenfalls am 3. August 2012, mit der Belegnummer 263054 findet. Bei Bejahung eines Tippfehlers müsste aufgrund der Differenz zwischen CHF 385.00 (pag. 19) und CHF 275.40 (pag. 22), d.h. eine Minusdifferenz, der Deliktsbetrag um CHF 109.60 nach unten korrigiert werden, wofür die Kammer jedoch – wie dargelegt – keinen Anlass sieht. Weiter besteht für die Buchung Nr. 263743 kein Beleg, aber diese datiert auch vom 28. August 2013, also nach der Anstellungszeit des Beschuldigten. Für die Buchungen Nr. 263540 und Nr. 262350 bestehen keine Belege. Allerdings erfolgten am 1. März 2013 und am 4. Juni 2013 dafür entsprechende Zahlungseingänge im gleichen Betrag mit den gleichen Nummern (pag. 21). Soweit weitergehend kann die Kammer die Rechnungen Nr. 262243, 262246 und 262556 in der Buchhaltung nicht zuordnen. Indes kann dies vorliegend nicht von Bedeutung sein, weil diese ohnehin nicht in der Zusammenstellung für die Berechnung des Deliktsbetrages (pag. 19) enthalten sind.
F.________ wurde oberinstanzlich als Zeuge einvernommen und erneut zur Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin befragt (vgl. bereits Ziff. 13.2.5 oben). Dabei bestätigte er, dass er die Bierlieferungen der Privatklägerin mit Ausnahme von etwa 2 – 3 Bestellungen zu Beginn immer ausnahmslos bar bezahlt habe (pag. 921 Z. 33 ff.). Er erklärte zudem, dass er dem nicht nachgegangen sei, warum er einmal eine Rechnung und einmal einen Lieferschein erhalten habe, das sei einfach in die Buchhaltung eingetragen worden (pag. 992 Z. 38 f.). Die Existenz einer Schwarzgeldkasse vermochte F.________ nicht zu bestätigen; er habe noch nie davon gehört (pag. 922 Z. 9).
Für die Kammer erscheint daher der Deliktsbetrag von CHF 16‘726.92 im Zusammenhang mit den Bierlieferungen an die O.________ gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als erstellt.
b) S.________
Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 625 ff.; S. 28 ff. der Urteilsbegründung):
5.4.2. S.________: Beweislage
Auffällig erschien I.________, dass der Kunde S.________ für eine Lieferung vom 31.05.2013/01.06.2013 sechs Tage später in der Buchhaltung als Debitor aufgeführt worden sei. Dies, obwohl dieser sowohl gemäss eigenen Angaben wie gemäss denjenigen von I.________ jeweils bar bezahlt hatte (pag. 79 Z. 31-32, pag. 88 Z. 116, pag. 102). Nach S.________ eigenem Bekunden war dies auch im Mai/Juni 2013 der Fall (pag. 102). Zudem sagte S.________ aus, der Beschuldigte habe ihm nie eine Quittung ausgestellt (pag. 102).
Laut I.________ hätte der Beschuldigte Lieferscheine und Rechnungen umgehend in ein Fach ablegen müssen, er habe für die Lieferung vom 31.05.2013/01.06.2013 aber weder das eine noch das andere erhalten (pag. 79 Z. 24-34). S.________ habe man in jedem Fall einen Lieferschein ausgestellt (pag. 88 Z. 115-116). Bei der Einvernahme vom 21.10.2015 vermutete er, der Beschuldigte habe Kunde S.________ irrtümlicherweise nicht aus den Debitoren gelöscht und wies darauf hin, dessen Zahlung stehe immer noch aus (pag. 88 Z. 108-110).
Der Beschuldigte erklärte, auch die Zahlungen S.________ seien in die „Schwarzkasse“ geflossen. Seit ca. 2010 habe er S.________ ohne Beleg Bier ausgeliefert. Natürlich sei aber auch mal regelkonform in die Buchhaltung eingetragen worden (pag. 180 Z. 169-172). Auf Nachfrage, weshalb er die Lieferung an S.________ erst verspätet gebucht habe, erinnerte er sich ausserdem daran, dass er einmal einen Beleg im Handschuhfach seines Fahrzeuges vergessen habe, dies könne just jener Beleg zu S.________ gewesen sei (pag. 180 Z. 184-187). An der Hauptverhandlung präsentierte er diese Vermutung dann als Gewissheit (pag. 562 Z. 24-33).
Die Behauptung, das Entgelt für die Mai/Juni-Lieferung sei in eine „Schwarzkasse“ geflossen, wollte der Rechtsvertreter der Privatklägerin durch eine aufgenommene Combox-Nachricht vom 20.06.2013 widerlegen, in welcher der Beschuldigte Herrn I.________ mitgeteilt haben soll, mit der Kasse sei alles in Ordnung (pag. 274). Die CD, welche die Combox-Nachricht enthalten soll, konnte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht abspielen (pag. 88 Z. 101-102).
In den Akten finden sich Auszüge aus der Debitoren- sowie der Ertragsbuchhaltung der Privatklägerin, welche auf zwei (angebliche) Belege mit den Nummern 263539 (Datum 31.05.2013) sowie 263502 (Datum 01.06.2013) verweisen, die S.________ betreffen sollen (Band III Beilage 5 Blätter 2-9).
5.4.3. S.________: Konkrete Beweiswürdigung
Um Verkäufe an S.________ zu dokumentieren, wurde anscheinend jeweils ein rein interner Lieferschein erstellt, den S.________ nie zu Gesicht bekam. Es ist auch denkbar, dass der Beschuldigte ab 2010 die Zahlungen von S.________ immer selbst für persönliche Zwecke vereinnahmte. Dass wegen der angeblichen „Schwarzkasse“ gar nie Belege bezüglich S.________ erstellt wurden, kann hingegen ausgeschlossen werden, vermutete doch der Beschuldigte selbst (bzw. war sich dessen später sogar sicher), einen solchen im Handschuhfach vergessen zu haben.
Die übereinstimmenden Angaben von S.________ und des Beschuldigten, dass ab ca. 2010 nur noch bar bezahlt worden sei bzw. dass ab dann die „Schwarzzahlungen“ begonnen hätten, scheinen eher für die „Schwarzkasse“-Version zu sprechen; jedoch hätte der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts auch über die nötige Intelligenz verfügt, eine allfällige diesbezügliche Lüge entsprechend mit den Tatsachen abzustimmen (d.h. erfundene „Schwarzzahlungen“ mit dem Wechsel des Zahlungsmodus beginnen zu lassen).
Auf die Aussage, er haben den Lieferschein im Handschuhfach vergessen, kann schon nur deshalb beschränkt vertraut werden, weil sich der Beschuldigte diesbezüglich anfangs unsicher war und insofern dort auch gut einen anderen Beleg liegen gelassen haben könnte. Immerhin erscheint die Handschuhfach-Erklärung nicht unmöglich, so dass nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte Brochs Zahlung bewusst nicht verbuchte.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass S.________ nie parteiöffentlich einvernommen worden wurde; es existiert einzig eine rudimentäre polizeiliche Befragung als Auskunftsperson (pag. 101 f.). Was die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 13.2.1 oben verwiesen werden, insbesondere auch bezüglich des angeblich im Handschuhfach vergessenen Lieferscheins. Diesbezüglich erscheint der Kammer einfach nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte diesen Beleg ausgerechnet auf Kontrollankündigung des Privatklägers hin nachgebucht haben sollte, wenn doch angeblich eine Schwarzgeldkasse zu alimentieren war. Der Beschuldigte antwortete denn auch ausweichend auf diesen Vorhalt, indem er bloss sagte: «Das war einfach ein Beleg den ich gefunden und nachgebucht habe, mehr gab es nicht abzuändern, das war einfach ein Beleg» (pag. 951 Z. 13 f.). Letztlich sprechen auch die nicht konstanten Aussagen des Beschuldigten – dieser wurde sich im Verlaufe des Verfahrens immer sicherer, dass es genau dieser Beleg war, den er einmal im Handschuhfach seines Autos gefunden hatte – gegen seine Version. (vgl. hierzu ebenfalls bereits Ziff. 13.2.1 oben). Aus der Buchhaltung (pag. 55 und 58/Beilagenordner I) in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erscheint der Kammer der Deliktsbetrag von CHF 588.95 (CHF 155.85 + CHF 433.10) im Zusammenhang mit S.________ erstellt zu sein. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Involvierung von S.________ in Schwarzgeldzahlungen bzw. eine Schwarzgeldkasse. Die übereinstimmenden Angaben von S.________ und dem Beschuldigten, dass ab ca. 2010 nur noch bar bezahlt worden sei bzw. des Beschuldigten, dass ab dann die Schwarzgeldzahlungen begonnen hätten, sprechen nach Ansicht der Kammer, entgegen der Vorinstanz, nicht für die Version einer Schwarzkasse. Im Übrigen ist der Betrag von lediglich CHF 588.98 im Zusammenhang mit S.________ in Anbetracht des gesamten angeklagten Deliktsbetrags von CHF 246‘172.48 ohnehin als nicht besonders relevant zu bezeichnen.
Die CD, welche die Combox-Nachricht (pag. 139/Beilagenordner I) enthalten soll, konnte auch durch die Kammer aus technischen Gründen nicht abgespielt werden. Es ist indes auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Combox-Nachricht vom 20. Juni 2013 betreffend S.________ wirklich relevant sein sollte, geht es doch um zwei Buchungen in den Debitoren vom 31. Mai und 1. Juni 2013.
c) AF.________
Die Ausführungen der Vorinstanz hierzu lauten wie folgt (pag. 627; S. 30 der Urteilsbegründung):
AF.________, Betreiber des AG.________ in Willisau, verkaufte Bier der Gesuchsgegnerin, war jedoch nicht in deren Kundenliste verzeichnet. Er erklärte in einer (rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Luzern durchgeführten) Einvernahme am 19.09.2013 (pag. 93-95), er habe nur wenig Bier von der Privatklägerin bezogen, weil in seinem Betrieb generell wenig Alkohol getrunken werde. Das „AR.________“-Bier habe er entweder indirekt beim Unternehmen „AS.________ AG“ in AZ.________ gekauft, oder aber gleich bei der Gesuchsgegnerin in AY.________ abgeholt. Wenn er direkt bei der Brauerei vorbei sei, habe ihm meist der Wirt des Restaurants das Bier ausgehändigt, einmal auch „der Chef“, er erinnere sich aber nicht mehr an die Namen der Beteiligten. Eine Quittung habe er stets erhalten, ob er in der Kundenkartei der Gesuchgegnerin verzeichnet sei, wisse er hingegen nicht. Der Beschuldigte sagte aus, auch AF.________ Geld sei in die „Schwarzgeldkasse“ geflossen, zudem seien Abholer nie im Kundestamm erfasst worden (pag. 180 Z. 194-199).
Die Erklärung, dass, wer Bier „über die Gasse“ gekauft habe, buchhalterisch nicht separat erfasst worden sei, klingt grundsätzlich plausibel und würde auch erklären, weshalb AF.________ bzw. das „AG.________“ nicht namentlich in der Buchhaltung aufgeführt waren. Diese werden in der Anklageschrift (Ziff. 2, pag. 414) denn auch nicht erwähnt.
AF.________ wurde nie parteiöffentlich befragt. Dass aber AE.________ Bier über die Gasse ohne entsprechende Verbuchung verkauft hätte, dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Als Wirt des AD.________ war AE.________ zum Verkauf über die Gasse befugt (pag. 536 Z. 24 ff.). Indes fanden die Bezüge von AF.________ nicht Aufnahme in die Liste der Bierbezüger gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
d) V.________ und Y.________
Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 627 f.; S. 30 f. der Urteilsbegründung):
Bei seiner Ersteinvernahme wurde der Beschuldigte auch zu V.________ und Y.________ befragt, die in der Buchhaltung nur mit Gratisbezügen verzeichnet waren, aber angegeben hätten, dem Beschuldigten tatsächlich Bargeld bezahlt zu haben (pag. 182 Z. 269-296). Bezüglich V.________ machte der Beschuldigte im Wesentlichen Nicht-Wissen geltend, bei Y.________ schilderte er hingegen detailliert, weshalb dieser die CHF 3‘500.00 nicht wirklich habe bezahlen müssen: CHF 2‘500.00 seien Y.________ als Helfer erlassen worden, weitere CHF 1‘000.00 habe dieser mitnehmen können, da die Privatklägerin mit diesem Betrag die AJ.________ gesponsert habe. Die Privatklägerin macht in ihrem Schreiben vom 14.01.2016 geltend, der Beschuldigte habe bezüglich dieser beiden Kunden einen „Gratislistenbetrug“ begangen (pag. 337).
Anscheinend wurden weder V.________ noch Y.________ einvernommen. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Unterlagen, aus denen ablesbar wäre, woraus der Vorwurf der Polizei resultierte. Die Anklage betreffend diese beiden Kunden kann daher nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zu Y.________ aussergewöhnlich detailliert sind und auffallend von seinem sonstigen Aussageverhalten (Verweis auf „Schwarzkasse“ bzw. Nichtwissen) abweichen, was ihnen eine gewisse Glaubwürdigkeit verleitet. Hingegen vermag die Erklärung des Beschuldigten (pag. 182 Z. 296), weshalb er sich gerade an den Vorfall mit Y.________ so genau erinnern könne, an andere aber nicht, das Gericht nur beschränkt zu überzeugen. Dies spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen, wohl aber gegen diejenige anderer, weniger detaillierter.
Zutreffend ist zwar, dass weder V.________ noch Y.________ befragt wurden, indes existiert betreffend V.________ ein Buchhaltungsauszug seines «Debitorenkontos» über CHF 177.30 (pag. 457/Beilagenordner I). Soweit weitergehend geht es bezüglich beider Abnehmer um einen sog. «Gratislistenbetrug» im Betrag von je CHF 1‘000.00.
Betreffend der CHF 1‘000.00 von Y.________ gab der Beschuldigte an, diese habe Y.________ wieder mitnehmen können, weil damit die AJ.________ habe gesponsert werden sollen (pag. 182 Z. 289 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussage sagte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung: «Ich musste davon ausgesehen, dass die Differenz durch Herrn A.________ erzeugt wurde, aber ich kann es natürlich nicht beweisen» (pag. 926 Z. 19 f.) Und weiter: «Das weiss ich nicht mehr. Auch als ich die Sachen wieder gelesen habe, habe ich nicht mehr alles gewusst, da bin ich ehrlich» (pag. 926 Z. 23 f.). Der Privatkläger legte somit seine Unsicherheit bezüglich des Verbleibs der CHF 1'000.00 von Y.________ offen. Ein Sponsoring einer Hornussergesellschaft durch eine Bierbrauerei wäre aus Sicht der Kammer jedenfalls plausibel, handelt es sich dabei doch um potenzielle Kunden, welche auf diese Weise auf die Brauerei aufmerksam gemacht werden sollten. Jedenfalls muss aufgrund der ehrlichen Aussagen des Privatklägers in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die CHF 1‘000.00 nicht in die eigene Tasche gesteckt hat. Sie sind dementsprechend vom Gesamtdeliktsbetrag abzuziehen.
Weniger klar ist für die Kammer die Situation betreffend die CHF 1‘000.00 von V.________. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass V.________ in den letzten drei Jahren Bier im Gesamtwert von CHF 5‘000.00 bezogen habe, und er angegeben habe, davon CHF 1‘000.00 bar an ihn (den Beschuldigten) bezahlt zu haben. Dabei wurde der Beschuldigte seitens des einvernehmenden Polizisten auch auf eine Quittung angesprochen, gemäss welcher die CHF 1‘000.00 als Gratisware verbucht worden seien (pag. 182 Z. 269 ff.). Die entsprechende Quittung bzw. der Buchungsbeleg konnte von der Kammer in den Akten nicht gefunden werden. Angesprochen auf diese Quittung sagte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung lediglich: «Also die Bezüge von Herrn V.________ lassen sich schon belegen, aber man muss sich das so vorstellen: Wenn Herr V.________ Ware erhalten hat, und Herr A.________ das auf die Gratisliste setzte, Herr V.________ aber dachte er müsse zahlen und der es ihm dann auch zahlte, dann ist das natürlich nochmal ein anderer Trick» (pag. 926 Z. 38 ff.). Mangels Auffindbarkeit der entsprechenden Quittung ist – trotz der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers – ebenfalls in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 1'000.00 von V.________ nicht für sich behalten hat. Ebenso gut könnten die CHF 1‘000.00 nämlich, wie bereits im Fall von Y.________, anderweitig eingesetzt worden sein. Insofern ist ein weiterer Abzug von CHF 1‘000.00 vom angeklagten Deliktsbetrag vorzunehmen.
e) Weitere namentlich genannte Kunden
Den erstinstanzlichen Erwägungen ist hierzu Folgendes zu entnehmen (pag. 628; S. 31 der Urteilsbegründung):
I.________ erwähnte in der Einvernahme vom 21.10.2015, seit vorangegangenem Februar hätten sich weitere Personen bei ihm gemeldet, die ihm nicht als Kunden bekannt gewesen seien, aber angegeben hätten, den Beschuldigten bar bezahlt zu haben (pag. 86 Z. 47-53). Das Schreiben vom 14.01.2016 enthielt dann zusätzlich eine Liste mit Kunden (u.a. S.________ und V.________), die in der Debitorenbuchhaltung offen seien, aber ausgesagt hätten, sie hätten den Beschuldigten bar bezahlt (pag. 337), Auszüge aus der Debitorenbuchhaltung waren beigelegt (Band IV Beilage 7). Die Liste der Privatklägerin wurde in die Anklageschrift übernommen (pag. 414).
Die von der Privatklägerin beigebrachten Auszüge (Band IV Beilage 7) belegen lediglich, dass die erwähnten Kunden mit offenen Forderungen in der Debitorenbuchhaltung verzeichnet waren, nicht aber, dass sie den Beschuldigten bar bezahlten, ja nicht einmal, dass sie tatsächlich eine solche Barzahlung geltend machten. Da diesbezüglich keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden bzw. in den Akten dokumentiert sind, können diese Kunden jeweils – isoliert betrachtet – nicht berücksichtigt werden. Namentlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass manche Kunden tatsächlich noch offene Schulden gegenüber der Privatklägerin haben, welche diese durch den abrupten Abgang des Beschuldigten vergessen hat (und derer sich die Kunden allenfalls gar durch Berufung auf vorliegende Affäre zu entledigen suchen), oder dass gelegentlich irrtümliche Fehl- bzw. Nichtbuchungen vorgenommen wurden, wie es der Beschuldigte etwa bei S.________ geltend macht, dessen Beleg er im Handschuhfach vergessen haben will (s. oben Ziff. II.5.4.2). Sofern I.________ diesbezüglich nicht bewusst gelogen hat, erscheint immerhin beinahe ausgeschlossen, dass derartige Erklärungen bei sämtlichen aufgeführten Kunden zutreffen. In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in einigen Fällen Bargeldzahlungen von Kunden bewusst nicht in die Buchhaltung aufnahm.
All die verschiedenen Abnehmer wurden in der Tat nie befragt, geschweige denn parteiöffentlich einvernommen. Indes existieren – wie bei V.________ – Buchhaltungsauszüge zu ihren «Debitorenkonten» (pag. 455 ff./Beilagenordner I). Im Weiteren ist festzustellen, dass betreffend X.________ der Betrag über CHF 2‘802.65 vom 31. Dezember 2013 datiert, mithin diese Buchung gut ein halbes Jahr nach der Entlassung des Beschuldigten erfolgte und somit nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden kann. Bezüglich der übrigen Abnehmer (W.________, AZ.________; U.________, Wattenwil; T.________, Burgdorf; R.________, Grünenmatt; Q.________, Belpberg; P.________, Ursenbach [pag. 456 ff./Beilagenordner I]) kann hingegen in Anbetracht der allgemein nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten beweiswürdigend auf die entsprechenden Buchhaltungskonten in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. In Anbetracht der Buchungsdaten (die letzten stammen vom Dezember 2012, die meisten von 2011 und früher) ist bei einer Gesamtbetrachtung unwahrscheinlich, dass es sich um Fehl- oder Nichtbuchungen handeln könnte oder dass die entsprechenden Beträge noch offen, d.h. noch gar nicht (bar) bezahlt worden wären, indem sich die Schuldner im Zuge der Wirren um die Entlassung des Beschuldigten der Verantwortung entziehen wollten.
f) Zwischenfazit
Nach dem bisher Ausgeführten erscheint der wesentliche Teil der unter Ziff. I.2 der Anklageschrift aufgeführten Positionen als beweismässig erstellt. Zu streichen sind die CHF 2‘802.65 von X.________ (da Buchungsdatum 31. Dezember 2013) sowie die je CHF 1‘000.00 der als vermeintlicher «Gratislistenbetrug» aufgeführten Positionen bei V.________ und Y.________. Demnach erscheinen von den angeklagten CHF 26‘129.85 deren CHF 21‘327.20 als erstellt. Aus obenstehenden Ausführungen ergibt sich damit aber auch unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zumindest für einen Teil der Fehlbeträge verantwortlich ist, und zwar nicht durch irrtümlich erfolgte oder unterlassene (Teil-)Buchungen oder dergleichen, sondern durch bewusste Nichtablieferung von Bareinnahmen einerseits und Wegnahme von Bier ohne entsprechende Buchungen andererseits.
13.3.5 Bestehen von Fehlbeträgen
Die Vorinstanz hielt hierzu beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 629 f.; S. 32 f. der Urteilsbegründung):
Anlässlich der Betriebsretraite im Februar 2013 sprachen I.________ und der Beschuldigte gemäss ihrer beider Darstellung (I.________: pag. 87 Z. 82-88, pag. 543 Z. 8-11; Beschuldigter: pag. 195 Z. 69-71, pag. 556 Z. 22-27, pag. 563 Z. 28-35) über grosse nicht zuordenbare Differenzen zwischen Ist- und Soll-Einnahmen. Diese betrafen das Geschäftsjahr 2012, aber auch schon frühere Jahre. Gemäss Plädoyer des Vertreters der Privatklägerin hatte I.________ den Beschuldigten bereits 2010 auf Fehlbeträge angesprochen (vgl. pag. 538 Z. 1-2). Am 02.02.2015 (pag. 268-269) sowie am 14.01.2016 (pag. 336-338) reichte die Privatklägerin schliesslich von der „M.________ AG Treuhand“ erstellte Vergleiche (Band III Beilage 2, Band IV Beilage 1) ein, welche die Fehlbeträge seit 2005 zu quantifizieren versuchten und hierbei mit Ausnahme zweier Jahre (2005 und 2010) allein bei den Handelswaren stets auf jährliche Beträge von über CHF 10‘000.00 (teilweise ein mehrfaches davon) kamen, insgesamt auf CHF 246‘172.48 (Vergleich vom 14.01.2016, Band IV Beilage 1). Im Jahr 2013 führten Herr I.________ und der Beschuldigte zudem regelmässige Bestandesinventare durch; am 17.06.2013 fehlten einer Übersicht von Herrn I.________ zufolge 914 0,5-Liter- und 578 0,33-Liter-Flaschen (pag. 68-72, vgl. pag. 545 Z. 5-pag. 546 Z. 12).
Inwiefern den genannten Quantifizierungen gefolgt werden kann, kann vorerst offen gelassen werden. Erwiesen ist jedenfalls, dass die Privatklägerin bis 2013 über Jahre Fehlbeträge verzeichnete, die nicht durch simple Buchungsfehler oder Ähnliches erklärt werden können. Es gilt daher den Grund hierfür zu eruieren. Nachfolgend werden zuerst alternative Erklärungen geprüft, anschliessend, ob sich der Fehlbetrag durch den angeklagten Sachverhalt erklären lässt.
Diesen Ausführungen ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Dass Fehlbeträge bestanden, wird denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Er versuchte jedoch stets, einen Teil dieser Fehlbeträge mit der Alimentierung einer Schwarzgeldkasse zu erklären. Indes gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie festgestellt hätten, dass der Fehlbetrag grösser gewesen sei als derjenige in der Schwarzgeldkasse, weshalb sie angefangen hätten, nach der Ursache zu suchen (pag. 953 Z. 19 f.). Worauf die erheblichen Fehlbeträge zurückzuführen sind, darauf ist im Nachfolgenden einzugehen.
13.3.6 Angebliche Schwarzgeldkasse
Für die Beweislage sowie die konkrete Beweiswürdigung betreffend die angebliche Schwarzgeldkasse kann vorab auf die überwiegend zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 630 ff.; S. 33 ff. der Urteilsbegründung). Nicht nachvollziehbar erscheint dabei jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass in dubio pro reo von der Existenz einer Schwarzgeldkasse ausgegangen werden müsse. Dafür gibt es nach Überzeugung der Kammer nicht die geringsten Hinweise. Selbstverständlich gibt es Betriebe mit einer Schwarzgeldkasse, jedoch geht es nicht an, ohne irgendwelche konkreten, mehr als bloss theoretisch denkbaren Anhaltspunkte, im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten das Vorhandensein einer Schwarzgeldkasse anzunehmen. Zu rekapitulieren ist, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind, so dass beweiswürdigend nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. hierzu Ziff. 13.2.1 oben).
Allenfalls bestehende Unsicherheiten im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin eingereichten Rechnung 2012.0169 der AH.________ AG (pag. 852 ff.) konnten oberinstanzlich insbesondere aufgrund der Einvernahme von G.________ sowie weiterer nicht glaubhafter Aussagen des Beschuldigten beseitigt werden. Aus den bereits als glaubhaft eingeschätzten Ausführungen des Zeugen G.________ (vgl. hierzu Ziff. 13.2.7 oben) geht hervor, dass die Rechnung mittels dreier Zahlungen und einer Bierlieferung beglichen wurde: Am 29. Dezember 2011 sei eine erste Akontorechnung über CHF 5‘000.00 gestellt worden, weiter seien zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 erfolgt. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen von G.________ ist zudem belegt, dass diese Zahlungen nicht bar sondern via Banküberweisung erfolgt sind. Gemäss G.________ einigte man sich für den Restbetrag auf 20 Harassen Bier. Schwarzgeldzahlungen schloss G.________ aus bzw. er machte geltend, er hoffe, dass dies nicht so geschehen sei. Die Verteidigung erwog angesichts dieser Aussagen, G.________ habe sich um eine klare Verneinung einer Schwarzgeldzahlung gewunden (pag. 964). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die vom Zeugen geltend gemachte leichte Unsicherheit bezüglich dieser Zahlungen verknüpfte er mit der Hoffnung, dass dies nicht so geschehen sei. Diese Aussage wirkte absolut ehrlich. Er konnte seine Aussagen sodann später anhand von eingereichten Unterlagen belegen. Anhaltspunkte für eine Schwarzgeldzahlung oder dafür, dass – wie es der Beschuldigte behauptete – Arbeitsstunden gekürzt worden seien, sind nicht ersichtlich. Weder ergeben sich solche aus den äusserst glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ noch aus dessen eingereichten Unterlagen noch sonst aus den Akten. Gemäss G.________ flossen demnach CHF 17‘000.00 (CHF 5‘000.00 + 2 x CHF 6‘000.00) als Banküberweisung auf das Konto der AH.________ AG, die restlichen rund CHF 800.00 wurden in Bier abgegolten, was einem von G.________ bestätigten Gesamtbetrag von knapp CHF 18‘000.00 entspricht. Aufgrund dieser Aussagen passte der Beschuldigte oberinstanzlich seine eigenen Aussagen an. Hatte er bei der Polizei noch angegeben, von CHF 18‘000.00 seien CHF 6'000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden und der Rest über die Buchhaltung, behauptete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung neu, die Rechnung habe eigentlich CHF 24‘000.00 betragen, und diese sei um den schwarz gezahlten Betrag von CHF 6‘000.00 gekürzt worden. Dass diesen Ausführungen nicht gefolgt werden kann, wurde bereits oben (vgl. Ziff. 13.2.1) dargelegt. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die behauptete Schwarzgeldzahlung nicht ansatzweise zu belegen vermochte; aus den vorhandenen Beweismitteln geht eine solche – wie bereits gesagt – jedenfalls nicht hervor. Es bleibt damit im Zusammenhang mit der Rechnung der AH.________ AG bei einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten.
Auch die Aussagen von AK.________, welcher vom Beschuldigten explizit als Zeuge für die Existenz einer Schwarzgeldkasse genannt worden war, vermögen keine Hinweise auf eine solche zu geben. Gemäss dem Beschuldigten habe man AK.________, einem Automechaniker, damals für Autoreparaturen CHF 4‘000.00 bzw. CHF 4‘500.00 ohne Quittung angeboten, welche er jedoch nicht angenommen habe (pag. 185 Z. 413 ff.; pag. 198 Z. 245 ff.). Ein solches Angebot konnte AK.________ allerdings nicht bestätigen bzw. er machte geltend, dass er davon nichts wisse (pag. 163 Z. 67).
Als weiteres prominentes Beispiel für die Alimentierung einer Schwarzgeldkasse wurden vom Beschuldigten auch immer wieder die Solothurner Biertage angeführt. Konkrete Angaben zu den Beträgen, welche in die Kasse geflossen sein sollen, machte der Beschuldigte dabei insbesondere im Zusammenhang mit den Solothurner Biertagen 2013. So gab er zunächst an, die Privatklägerin habe einen Umsatz von CHF 6‘900.00 erzielt, wovon jedoch lediglich CHF 2‘900.00 verbucht worden seien (pag. 179 Z. 113 f.; pag. 198 Z. 199 ff.; pag. 317). Als Beweismittel reichte der Beschuldigte auch eine handschriftliche Abrechnung der Solothurner Biertage 2013 zu den Akten (pag. 320 fff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, man habe bei den Solothurner Biertagen jedes Jahr rund CHF 4‘000.00 in die Schwarzgeldkasse gelegt (pag. 558 Z. 18 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zu den Solothurner Biertagen befragt. Er bestätigte, dass die handschriftliche Abrechnung in den Akten von ihm sei. Auch den angebrachten Vermerk «4‘000.00 in Couvert Büro I.________» stamme von ihm. Als Erklärung dafür, wieso dieser Vermerk mit einem anderen Kugelschreiber geschrieben worden sei, machte er geltend, dass sie die Zahlen, welche sie vorher aufgenommen hätten, immer erst am Abend zusammengezählt hätten, und sie erst später entschieden hätten, wie sie das mit den CHF 4'000.00 lösen wollten. Einen solchen Zettel hätten sie oft an Festen verwendet, wobei sie jeweils noch ein Beiblatt gehabt hätten, auf welchem genau gestanden sei, wie sich der Betrag zusammensetze (pag. 949 Z. 5 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die handschriftliche Abrechnung als nicht glaubhaft. So ist auffällig, dass der Vermerk «4‘000.00 in Couvert Büro I.________» mit einem anderen Kugelschreiber (schwarz statt blau) geschrieben wurde. Die Erklärung des Beschuldigten hierzu überzeugt nicht, ist doch nicht einzusehen, wieso immer erst im nachhinein über die CHF 4'000.00 hätte entschieden werden sollen, wenn doch gemäss dem Beschuldigten angeblich regelmässig an den Solothurner Biertagen CHF 4‘000.00 in die Schwarzgeldkasse flossen (wie auch an anderen Festen), dies also im Jahr 2013 keine neue Praxis gewesen wäre, über welche erst noch hätte entschieden werden müssen. Damit liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte den Vermerk nachträglich für das vorliegende Verfahren eingefügt hat. Dazu passt, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, er selbst habe abrechnungstechnisch mit den Solothurner Biertagen nichts zu tun gehabt, der Beschuldigte sei für die Kasse zuständig gewesen (pag. 941 Z. 34 f.). Auf Vorhalt der handschriftlichen Abrechnung und die Frage, ob er diese damals gesehen oder visiert habe, erklärte er zudem, diese Abrechnung sage ihm nichts (pag. 944 Z. 27).
Am 4. April 2018 reichte die Verteidigung ein Bildschirmfoto des Smartphones des Beschuldigten ein, welches ebenfalls eine Notiz zeigt betreffend die Einnahmen an den Solothuner Biertagen 2013 (pag. 678 f.). Dabei fällt auf, dass sich sowohl die Gesamteinnahmen (CHF 6‘899.00 statt CHF 6'900.00) als auch die Einzelpositionen, namentlich die Einnahmen vom Samstag (CHF 3‘677.00 statt CHF 3‘728.00), von denjenigen gemäss der handschriftlichen Abrechnung unterscheiden. Laut dem Beschuldigten könne dies darauf zurückzuführen sein, dass er die Kasse noch ein zweites Mal gezählt und er dann nicht mehr dasselbe Ergebnis erhalten habe (pag. 949 Z. 40 f.). Die Existenz dieser Handynotiz erklärte er im Übrigen damit, dass er gerne Notizen im Handy speichere, damit sie nicht verloren gingen (pag. 949 Z. 31). Nach Überzeugung der Kammer kann aus dem eingereichten Bildschirmfoto nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Zwar wurde vom Privatkläger bestätigt, dass die Einnahmen an den Solothurner Biertagen jeweils zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 6‘000.00 geschwankt hätten (pag. 914 Z. 33 f.), womit die vom Beschuldigten mittels seiner eingereichten Notiz geltend gemachten Einnahmen nicht wesentlich darüber liegen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten Bildschirmfoto im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukommt. Dies, weil der Zeit- und Datumsstempel, mit welcher jede Notiz auf dem Handy versehen wird, manuell angepasst werden kann. So kann in den Grundeinstellungen jedes Handys die automatische Datums- und Zeiterkennung ausgeschaltet und ein beliebiger Tag sowie eine beliebige Zeit in der Vergangenheit (aber auch in der Zukunft) gewählt werden. Wird dann eine neue Notiz erstellt, wird diese automatisch mit dem nunmehr selbstgewählten Tag und der Uhrzeit versehen. Eine nachträgliche Erstellung der vom Beschuldigten eingereichten Notiz kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Die Behauptung des Beschuldigten, dass von den erzielten Einnahmen CHF 4‘000.00 in die Schwarzgeldkasse geflossen sein sollen, kann sodann anhand der Buchhaltung der Privatklägerin widerlegt werden. Daraus ist ersichtlich, dass im Jahr 2013 zweimal ein Betrag von CHF 2‘750.00 für die Solothurner Biertage verbucht wurde, nämlich am 27. April 2013 sowie am 6. Juni 2013 (pag. 142 und 144). Damit steht fest, dass immerhin ein Gesamtbetrag von CHF 5‘500.00 für die Solothurner Biertage verbucht wurde. Was es mit dieser doppelten Buchung genau auf sich hat, und wo ein allfälliger Restbetrag (sofern die eingereichten Abrechnungen des Beschuldigten stimmen würden) geblieben ist, ist unklar. Gemäss dem Privatkläger könne es sein, dass der Beschuldigte netto gebucht habe, also die Spesen von den Helfern wie Zeltplatz, Hotel, Parkhaus usw. bereits aus der Kasse genommen habe (pag. 941 Z. 42 ff.). So oder so wären die verbuchten Einnahmen von CHF 5‘500.00 aber auch mit den Aussagen des Privatklägers besser zu vereinbaren, welcher angab, jeweils Einnahmen von CHF 3‘000.00 bis 6‘000.00 erzielt zu haben. Erwiesen ist somit jedenfalls, dass es eine Zahlung von CHF 4‘000.00 in eine Schwarzgeldkasse bei den Solothurner Biertagen 2013, wie sie der Beschuldigte behauptet, nicht gegeben hat.
Unstimmigkeiten bei den Angaben des Beschuldigten zur angeblichen Schwarzgeldkasse bestehen auch in zeitlicher Hinsicht. Der Beschuldigte gab an, dass im Jahr 2013 seiner Meinung nach keine Beträge mehr in die Kasse einbezahlt worden seien, ausser den CHF 4‘000.00 von den Solothurner Biertagen (pag. 181 Z. 237 ff.). Gleichwohl machte der Beschuldigte geltend, dass auch das Geld für die Bierausgabe vom 7. Juni 2013, welche von der Videokamera aufgezeichnet wurde, in diese Schwarzgeldkasse geflossen sein müsse (pag. 181 Z. 237).
Die Verteidigung stellte wiederholt und erfolglos den Beweisantrag, es sei der Privatkläger anzuweisen, seine privaten Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2013 sowie Belege für die Einzahlung der von ihm privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, denn es gebe Indizien, dass die von Letzterem an die Privatklägerin gewährten Darlehen aus einer Schwarzgeldkasse stammten (zuletzt am 4. April 2019 [pag. 673]). Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 wurden diese Beweisanträge von der Kammer letztmals abgewiesen (pag. 702 ff.). Die Kammer erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich in Bezug auf die sich im Zusammenhang mit der Anklage stellenden Beweisfragen aus den privaten Steuererklärungen des Privatklägers sowie allfälliger Belege über privat der Privatklägerin gewährten Darlehen heute noch geeignete weitere, zentrale und schlüssige Indizien ergeben sollten. Selbst unter der Annahme, dass sich durch die beantragten Editionen der Dokumente die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation des Privatklägers in der erhofften Entwicklungsrichtung und Grösse präsentieren sollte, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich unmittelbare Rückschlüsse auf den vermuteten Zusammenhang zwischen Darlehen einerseits und Existenz und Umfang einer Schwarzgeldkasse andererseits ziehen liessen. Auch an dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Privatdarlehen des Privatklägers an die Privatklägerin keine Rückschlüsse auf die Existenz einer Schwarzgeldkasse zulassen. Das Argument der Verteidigung, da der Privatkläger jeweils nur soviel Geld von der Privatklägerin bezogen habe, wie er zum Leben gebraucht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er das Geld gespart habe (pag. 964 f.), genügt hierfür jedenfalls nicht.
Schliesslich ist nochmal klar festzuhalten, dass keiner der zahlreichen einvernommenen Zeugen Aussagen machte, welche in irgendeiner Art und Weise auf die Existenz einer Schwarzgeldkasse hindeuten würden. Auch nicht jene, welche gemäss dem Beschuldigten eigentlich in die angeblichen Geschäfte rund um die Schwarzgeldkasse verwickelt gewesen sein sollten. Dabei ist daran zu erinnern, dass alle Zeugen unter Strafandrohung aussagten, sich also bei Falschaussagen selbst strafbar gemacht hätten. Aufgrund der Vielzahl an Einvernahmen ohne jeden Hinweis auf die vom Beschuldigten geltend gemachten Behauptungen ist diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung beizumessen. Oder anders gesagt: Hätte es eine Schwarzgeldkasse tatsächlich gegeben, so wäre deren Existenz im Laufe der umfangreichen Untersuchungen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unentdeckt geblieben. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Schwarzgeldkasse nicht zuletzt auch deshalb unwahrscheinlich erscheint, weil sich der Privatkläger mit der Strafanzeige und den damit ausgelösten Ermittlungen selbst in grosse Schwierigkeiten gebracht hätte.
Zusammenfassend ist für die Kammer somit die Existenz einer Schwarzgeldkasse, wie sie vom Beschuldigten als Grund für einen Teil der erheblichen Fehlbeträge genannt wird, nicht erwiesen. Aufgrund der diversen objektiven und subjektiven Beweismittel sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine Schwarzgeldkasse sprechen. Das Bestehen diverser Differenzen in der Buchhaltung ist zwar möglich, diese lassen jedoch nach Überzeugung der Kammer keine Rückschlüsse auf eine bei der Privatklägerin alimentierte Schwarzgeldkasse zu.
13.3.7 Weitere alternative Erklärungen
a) Hypothese eines Dritttäters
Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 633 f.; S. 36 f. der Urteilsbegründung):
Die Fehlbeträge könnten theoretisch auch aus Diebstählen bzw. Veruntreuungen stammen, die jemand anderes als der Beschuldigte beging.
AA.________ gab zu, zwischen Mai und Juni 2013 Waren im ungefähren Wert von CHF 1‘935.00 entwendet zu haben, mit denen er ca. CHF 350.00 verdient habe (pag. 165-169) und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt (pag. 405-407). Er wehrte sich jedoch gegen den Vorwurf früherer Diebstähle (pag. 168 Z. 138). Es fragt sich, ob AA.________ in letzterem Punkt die Wahrheit gesagt hat. Zwar war er tatsächlich erst ab Mai 2013 bei der Privatklägerin angestellt (pag. 81 Z. 136-137, pag. 166 Z. 19-20), er hatte jedoch bereits vorher freiwillig mitgeholfen (pag. 166 Z. 17-18, pag. 560 Z. 17-20). Es ist natürlich grundsätzlich denkbar, dass ein Dieb seine Schuld kleinreden will. AA.________ unkompliziertes Geständnis und der Gesamteindruck seiner glaubwürdig wirkenden Aussagen (pag. 165-169) stützen jedoch das Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatklägerin, AA.________ habe nicht den Charakter gehabt, jahrelang im grossen Stil mit gestohlenen Bierflaschen zu handeln. Ausser der theoretischen Möglichkeit bestehen auch keine Hinweise hierauf. AA.________ wird in seiner Zeit als Helfer auch deutlich weniger Gelegenheit zu Diebstählen gehabt haben als die Angestellten. Schliesslich hatte er erst seit dem Umbau 2010 in der Brauerei mitgeholfen (vgl. pag. 564 Z. 27-30, Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatklägerin). Die Fehlbeträge der Jahre vor 2010 kann er somit von vornherein nicht beeinflusst haben.
I.________ wurde auch noch zu zwei weiteren Personen befragt, dem Wirt AE.________, der freien Zugang zum Lager hatte (vgl. pag. 81-82 Z. 164-186, pag. 536 Z. 24-29), sowie dem Elektriker AM.________, welcher einen Schlüssel zum Kameraüberwachungs-Server gehabt haben soll (pag. 208 Z. 129-135). Die Erklärungen I.________, weshalb er die beiden nicht verdächtigte, sind nachvollziehbar und ergeben Sinn. Auch die Befragung von AE.________ (pag. 108-110) gibt zu keinen Zweifeln Anlass (s. oben Ziff. II.3.3). Sonstige Verdachtsmomente gegen die beiden Männer liegen nicht vor.
Dass I.________ selbst Bier entwendet haben könnte, wurde auch von Beschuldigten nie ernsthaft in Erwägung gezogen und es gibt keine entsprechenden Hinweise. Als Eigentümer der Privatklägerin hätte er hierdurch nur sein eigenes Vermögen geschmälert (vgl. pag. 87 Z. 88-91, pag. 372). Auch das einzig denkbare steuerliche Motiv ist unplausibel: Falls eine „Schwarzkasse“ geführt wurde, wären keine plumpen Diebstähle nötig gewesen, um Steuern zu hinterziehen. Wurde die „Schwarzkasse“ hingegen vom Beschuldigten erfunden, besteht erst recht kein Grund, I.________ zu verdächtigten.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Für eine Dritttäterschaft gibt es keine handfesten Anhaltspunkte. Auch der Privatkläger schloss eine solche aus. So sagte er: «Das halte ich für unmöglich, denn man muss am Schalander vorbei, wenn er zu ist, dann ist zu/geschlossen. Es müsste ja jemand die ganze Zeit über Bier an allen vorbei transportiert haben, das kann ich mir nicht vorstellen. Die Möglichkeiten, wie die massiven Abweichungen im 2012 entstanden sind, haben wir ja zusammen angeschaut, ich habe da ein Flipchart. Wir sind von Samstag bis Montag dort gewesen und wir hatten am Ende alles durchgestrichen, bis auf Diebstahl. Es musste jemand von uns beiden sein» (pag. 939 Z. 13 ff.). Diese Erklärung ist schlüssig und nachvollziehbar. Eine Dritttäterschaft wäre über all die Jahre hinweg mit Sicherheit aufgefallen.
b) Gratisbier
Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 635 f.; S. 38 f. der Urteilsbegründung):
Die Privatklägerin gab Bier gelegentlich gratis an nahestehende Personen ab. Dies scheint insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in Zusammenhang mit dem Umzug der Brauerei nach AY.________ der Fall gewesen zu sein (pag. 87-88 Z. 91-93, pag. 179 Z. 127-129, pag. 541 Z. 20-22, pag. 555 Z. 31 - pag. 556 Z. 12). Laut AA.________ hätten sämtliche Umzugshelfer Anrecht auf ein lebenslanges Gratis-Bier im AD.________ gehabt, für sonstige Bezüge hätte er einfach den Beschuldigten oder I.________ fragen müssen (pag. 166 Z. 26-31). Gemäss I.________ sei die Ausgabe von Gratisbier in den Jahren 2012 und 2013 allerdings „extrem“ zurückgegangen (pag. 88 Z. 92-93).
Über die Ausgabe von Gratisbier wurde Buch geführt, es gab eine entsprechende Liste (pag. 88 Z. 93, pag. 179 Z. 128-129, pag. 196 Z. 147-148, pag. 541 Z. 22-24, pag. 556 Z. 9-12). I.________ bestand darauf, dass die Liste immer gut geführt worden sei, er habe Gratiswaren „absolut exakt“ erfasst und verbucht, besonders weil er ja anfangs die Ursache für die Fehlbeträge auch dort vermutet habe (pag. 88 Z. 93, pag. 370, pag. 541 Z. 22-26). Laut dem Beschuldigten sei es jedoch gerade zu Beginn des Umbaus chaotisch zu- und hergegangen, oft sei das Gratisbier nicht genau erfasst und aufgeschrieben worden (pag. 555 Z. 31 - pag. 556 Z. 12). Hiermit präzisierte bzw. verschärfte er seine frühere Aussage, er und I.________ hätten Ende 2012 abgemacht, genauer aufzuschreiben, wohin das Bier abgegeben werde (pag. 179 Z. 133-135, pag. 197 Z. 167-172).
Das irrtümlicherweise nicht-verbuchte Herausgeben von Gratisbier allein kann die Fehlbeträge keinesfalls erklären, wie der Beschuldigte und I.________ bereits in frühen Einvernahmen erläuterten (pag. 87 Z. 80-81, pag. 179 Z. 127-130). Der Beschuldigte selbst schätze bei seiner Ersteinvernahme, er habe maximal 10 Harassen im Jahr vergessen, in der Aufbauphase wohl etwas mehr (pag. 179 Z. 132-133); später sagte er, er habe „vielleicht eine Harasse alle zwei Wochen“ (pag. 197 Z. 183-184) bzw. zwei monatlich, „wenn überhaupt“ (pag. 206 Z. 86) vergessen. Dies steht in keinem Verhältnis zu geschätzten Fehlbeträgen von 440 Harassen 0,5-Liter-Flaschen und 458 Kartons 0,33-Liter-Flaschen allein für die Handelsware des Jahres 2012 (pag. 269).
Dem Thema Gratisbier wurde auch oberinstanzlich noch nachgegangen, wobei keine wesentlich anderen Erkenntnisse gewonnen werden konnten als diejenigen, welche bereits die Vorinstanz ihrer Würdigung zugrunde gelegt hat. So gab etwa L.________ zu Protokoll: «Zwischendurch hat er mal ein Trägerli Bier gebracht, manchmal hat er ein paar „drüberigä“, das waren so Kartons mit Flaschen, ein oder zwei Kartons, aber nicht immer» (pag. 881 Z. 37 ff.). Der Privatkläger bezeichnete solche Geschenke an Kunden als normal, erklärte aber, dass diese natürlich hätten aufgeschrieben werden müssen. Alles was nicht aufgeschrieben worden sei, fehle in der Buchhaltung (pag. 936 Z. 37 ff.). Zudem sagte der Privatkläger, dass diese Abgaben auch in der von ihm eingereichten Tabelle «Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf von Fremdfabrikate 2005 – 2014ۚ» enthalten seien, sofern sie der Beschuldigte aufgeschrieben habe (pag. 936 Z. 42 f.). Auch der Zeuge F.________ von der O.________ gab an, dass es vielleicht mal ein «Kistli» zur Lieferung dazu gegeben habe, dies komme ab und zu vor bei Lieferanten. Bei der Privatklägerin wisse er es nicht mehr (pag. 922 Z. 4 f.). Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, kam es insbesondere zur Zeit des Umbaus der Brauerei zur grösseren Ausgabe von Gratisbier. Dies wurde seitens des Privatklägers auch an der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt: «Und vorher ist es vor allem von 2010 bis 2012 wo massiv Gratisware herausgegeben worden ist, in der Umzugs- und -bauphase. Vorher und nachher eigentlich nicht mehr. Wichtig ist auch, ich habe Herrn A.________ immer aufgefordert, alles in der Gratisliste zu erfassen, weil ich gesehen habe, dass die Differenz immer grösser wurde. Ich habe alles akribisch genau aufgeschrieben, denn ich habe ja gesehen, dass es so nicht geht» (pag. 936 Z. 22 ff.). Auch der Beschuldigte erklärte, dass das Gratisbier am Anfang nicht berücksichtigt worden sei, jedenfalls er habe es zu Beginn nicht verbucht (pag. 953 Z. 27 ff.).
Für die Kammer ist aufgrund dieser Angaben klar, dass über all die Jahre vom gesamten geltend gemachten Verlust von CHF 246‘172.48 zugunsten des Beschuldigten etwas abgezogen werden muss, da – wie von den Parteien übereinstimmend bestätigt – nicht jedes Gratisbier auch als solches verbucht wurde. Es erscheint plausibel, dass insbesondere in der Aufbauphase der Brauerei Gratisbier abgegeben und sicherlich nicht alles aufgeschrieben wurde. Keinesfalls wurde Gratisbier jedoch in derartigen Mengen herausgegeben und nicht verbucht, dass es die hier interessierenden hohen Fehlbeträge auch nur ansatzweise erklären könnte. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2014 sagte der Beschuldigte, man habe zwischendurch eine Harasse vergessen, es seien aber pro Jahr maximal zehn Harassen gewesen, mehr sicher nicht (pag. 179 Z. 129 ff.). Mangels anderslautender Anhaltspunkte in Bezug auf die Menge des nicht verbuchten Gratisbiers erscheint es angemessen, den Beschuldigten auf seine Erstaussage zu behaften und zu seinen Gunsten das von ihm selbst genannte, nicht verbuchte Gratisbier vom Gesamtdeliktsbetrag abzuziehen, d.h. 200 Flaschen à CHF 2.18 (Durchschnittspreis von AC.________ 50 cl Bügelflasche), folglich pro Jahr Bier im Wert von CHF 436.00. Über den gesamten angeklagten Zeitraum von 7 ½ Jahren (2006 bis Juni 2013) ergibt dies insgesamt einen Betrag von CHF 3‘270.00, wobei bei dieser Rechnung davon ausgegangen wird, dass das produzierte Offenbier auch in Flaschen à CHF 50 cl abgefüllt worden ist. Diese CHF 3‘270.00 sind somit vom Gesamtdeliktsbetrag abzuziehen. Weitere Abzüge sind hingegen unter dem Titel Gratisbier nicht vorzunehmen, da dieses bereits in den Berechnungen des Privatklägers berücksichtig wurde (vgl. Tabelle «Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf von Fremdfabrikate 2005 – 2014ۚ», pag. 193 ff.)
c) Behauptetes Motiv des Privatklägers für Falschbeschuldigungen
Was das vom Beschuldigten behauptete Motiv des Privatklägers für gegen ihn vorgebrachte Falschbeschuldigungen betrifft, kann vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 635 f.; S. 38 f. der Urteilsbegründung). Diese sind zutreffend. Der Beschuldigte erklärte mehrmals, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er Ansprüche an der Privatklägerin geltend gemacht habe; dies zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 957 Z. 43 f.). Es wäre geradezu absurd, den Beschuldigten auf diese Art und Weise loswerden zu wollen. Zunächst einmal ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse für den Privatkläger stets klar waren und es somit für diesen keinen – oder zumindest keinen offensichtlichen – Grund gab, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten einfach so abrupt zu beenden. Selbst wenn aber ein solcher Grund bestanden hätte, ist für die Kammer aber nach wie vor nicht ersichtlich, wieso der Privatkläger dem Beschuldigten diesfalls nicht einfach hätte ordentlich kündigen können, handelte es sich bei der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin doch um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis. Jedenfalls mutet die Erklärung des Beschuldigten hierzu reichlich seltsam an: «Die meisten Leute dachten, wir sind gleichberechtigte Geschäftspartner, ich ja auch. Eine Kündigung wäre also nicht möglich gewesen und die Leute im Dorf hätten es auch nicht verstanden» (pag. 957 Z. 39 ff.). Zwar wurden etwa seitens F.________ («[…] ich weiss nur dass sie das zusammen gemacht haben, […]» [pag. 920 Z. 36]) oder L.________ («Wir dachten immer das Geschäft gehöre beiden» [pag. 879 Z. 29]) entsprechende Äusserungen gemacht, welche teilweise in Richtung der vom Beschuldigten gemachten Aussagen gehen; indes war der Beschuldigte nie als Gesellschafter der Privatklägerin im Handelsregister eingetragen, die Besitzverhältnisse somit rechtlich klar geregelt. Bei der Einschätzung, der Beschuldigte und der Privatkläger seien gleichberechtigt, handelte es sich somit um eine rein subjektive Wahrnehmung der Geschäftspartner und allenfalls der Dorfbewohner. Mit der richtigen Kommunikation der Kündigung hätte diesem Umstand jedoch ohne Weiteres begegnet werden können, ohne dass in AY.________ geredet worden wäre, zumal auch eine Kündigung von AA.________ nach dessen Diebstählen scheinbar problemlos möglich war. Und selbst wenn, wie vom Beschuldigten behauptet, im Dorf nach einer Entlassung des Beschuldigten Unverständnis geherrscht hätte, wäre dies noch lange kein Grund, um stattdessen den Weg einer Strafanzeige und eines darauf folgenden langwierigen Strafverfahrens zu wählen, in welches der Privatkläger unzählige Arbeitsstunden investiert hat und welches im Übrigen im Dorf kaum zu weniger Diskussion geführt haben dürfte. Die Argumentation der Verteidigung, man müsse beachten, wie stark die Brauerei in AY.________ verankert sei, vermag daran jedenfalls nichts zu ändern. Ebenso wenig das Argument, der Privatkläger hätte so mit dem Beschuldigten auch gleich die Schwarzgeldkasse loswerden können (pag. 965 f.); eine solche gab es bei der Privatklägern nachweislich gerade nicht.
Die Behauptung des Beschuldigten betreffend das angebliche Motiv des Privatklägers für Falschbelastungen muss folglich als klare Schutzbehauptung abgetan werden. Vielmehr erscheinen diese Vorbringen als ein hilfloser Versuch, von seinen eigenen, anderweitigen finanziellen Motiven wie Geldknappheit, Schulden etc. (vgl. hierzu bereits Ziff. 13.3.1 oben) abzulenken. Der Beschuldigte tätigte seine diesbezüglichen Aussagen klarerweise nach dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung», was ihm jedoch aufgrund der ihn klar belastenden Aktenlage nicht weiterhilft.
13.3.8 Fazit zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.a und I.2 der Anklageschrift
Die Vorinstanz gelangte aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis (pag. 636 ff.; S. 39 ff. der Urteilsbegründung):
Erwiesen ist, dass die Privatklägerin bis 2013 über Jahre Fehlbeträge verzeichnet hatte, die nicht durch simple Buchungsfehler und auch nicht durch die nicht-verbuchte Abgabe von Gratisbier erklärt werden können. Das Gericht kann zwar gemäss dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ nicht ausschliessen, dass die Privatklägerin eine „Schwarzkasse“ (bspw. für Festeinnahmen) führte, die Fehlbeträge übersteigen aber in jedem Fall deutlich den Betrag, der nach Beschuldigtenangaben in diese geflossen sein soll. Wie der Beschuldigte und I.________ in ihrer Retraite vom Februar 2013 feststellten (pag. 87 Z. 87-88), verbleiben somit Diebstähle bzw. Veruntreuungen als einzige Erklärungsmöglichkeit. Darauf aber, dass Drittpersonen solche in erheblichem Umfang begangen hätten (abgesehen von den unbestrittenen Diebstählen AA.________ von Mai/Juni 2013), deutet nichts hin.
Hingegen belasten verschiedene Indizien den Beschuldigten: Völlig unglaubwürdig ist er schon einmal, wenn er sinngemäss vorbringt, I.________ habe abgesprochene „Schwarzentnahmen“ benutzt, um ihn zufolge eines Streits um Geschäftsanteile „loswerden“ zu wollen. Was sein eigenes Verhalten angeht, sagte der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Entlassung zwei Personen (Frau L.________ und Herr F.________), er habe „einen Seich gemacht“ o. Ä. Seine Erklärung, dies habe sich auf die allfällige „Schwarzkasse“ bezogen, erscheint widersprüchlich und unglaubwürdig; vielmehr spricht einiges dafür, dass er die angeklagten Vorwürfe sogar direkt zugab. Weiter loggte sich der Beschuldigte im Frühling 2013 mehrmals ins System der Überwachungskamera ein, ohne hierzu einen guten Grund gehabt zu haben und es ist wahrscheinlich, dass er im April 2013 die Einstellungen der Überwachungskamera so änderte, dass sie Aufnahmen nach 48 Stunden wieder löschte, sowie, dass er im Juni 2013 bewusst einen mehrtägigen Totalausfall des Überwachungssystems bewirkte. Auch entnahm der Beschuldigte am 07.06.2013 (sowie möglicherweise am 31.05.2013) dem Lager der Privatklägerin Harassen und Kartons ohne dies zu verbuchen bzw. aufzuschreiben. Diese Entnahme kann weder durch die allfällige „Schwarzkasse“ (da I.________ kein Motiv hatte, den Beschuldigten durch Falschanschuldigungen „loswerden“ zu wollen) erklärt werden, noch durch Versehen bzw. die nicht-aufgeschriebene Abgabe von Gratisbier (weil I.________ den Beschuldigten mehrmals auf den 07.06.2013 angesprochen hatte, pag. 80 Z. 72-74). Dann ist zweifelsfrei erwiesen, dass der überwiegende Anteil des 2011 und 2012 vom Beschuldigten an die O.________ gelieferten Biers, wertmässig deutlich über CHF 10‘000.00 ausmachend, in der Buchhaltung der Privatklägerin nicht aufgeführt war. Eine vollständige Verwendung dieses Betrags für die „Schwarzgeldkasse“ erscheint nicht plausibel und würde zudem erneut eine Falschbeschuldigung I.________ voraussetzen, wovon das Gericht gerade nicht ausgeht. Zuletzt sagten mehrere Kunden, die in der Debitorenbuchhaltung mit offenen Rechnungen verzeichnet waren, gegenüber I.________, sie hätten den Beschuldigten bar bezahlt. Diese Behauptungen könnten zwar in gewissen Fällen unzutreffend sein, aber (da nicht mehr davon auszugehen ist, dass I.________ bewusst lügt) kaum in allen.
Neben dem Genannten steht der Fakt, dass sich nach dem Abgang des Beschuldigten die Liquidität der Privatklägerin „sprunghaft“ verbesserte (pag. 541 Z. 15-18, vgl. Bilanz per 31.12.2013 in Band III Beilage 1) und keine negativen Fehlbeträge mehr auftraten (pag. 87 Z. 55-60, pag. 537 Z. 1-3, pag. 572). Die Vermutungen des Beschuldigten über die Ursachen hierfür (pag. 564 Z. 4-7) sind wenig überzeugend. Dass der Beschuldigte 2002-2003 Gelder seiner damaligen Arbeitgeberin veruntreute (pag. 189 Punkt 1, pag. 177 Z. 20-24, pag. 565 Z. 12-15; das Berücksichtigungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB betrifft nur den Straf-, nicht den Schuldpunkt, BGE 135 IV 87
e contrario) zeigt schliesslich zumindest, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten Verhaltensweisen der angeklagten Art nicht entgegensteht.
Insgesamt mögen die einzelnen Indizien vorliegend die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, zusammengenommen ergibt sich aber ein Gesamtbild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel über die Verwirklichung des Sachverhalts lässt. Somit ist, wie erläutert (oben Ziff. II.1.1), der Indizienbeweis erbracht: Die Fehlbeträge der Privatklägerin müssen zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte deren Waren an sich genommen hatte, ohne ihr dafür erhaltenes Entgelt abzuliefern (oder eine Erlaubnis zu besitzen, das Entgelt zu behalten). Das an sich genommene Bier wird der Beschuldigte vollständig verkauft haben: Bier für den Eigenkonsum hätte der Beschuldigte nämlich wohl gratis beziehen können (vgl. pag. 166 Z. 26-31) und auch darauf, dass er Bier unerlaubterweise verschenkt hätte, deutet nichts hin. Dass das unzulässigerweise veräusserte Bier sich über die Jahre zu einem beträchtlichen Deliktsbetrag aufsummierte, ist dabei entgegen der Bedenken der Verteidigung (pag. 354) sehr wohl plausibel, wenn man etwa die Fehlbeträge der – anscheinend (zumindest teilweise) eine Quittung verlangenden – O.________ hochrechnet (vgl. pag. 538 Z. 5-11). Sehr gut erklärbar ist auch, weshalb I.________ erst so spät Verdacht schöpfte, obwohl die Fehlbeträge bereits 2006 begonnen hatten: Er vertraute dem Beschuldigten (pag. 537 Z. 12-13).
Das Motiv des Beschuldigten für seine Unterschlagungen scheint vorwiegend materieller Natur gewesen zu sein. Er erhielt von der Privatklägerin immer nur einen bescheidenen Lohn (pag. 192, pag. 555 Z. 10-12), der deutlich unter seinem jetzigen Salär (pag. 209 Z. 184-186, pag. 565 Z. 22-24) lag und wohl auch deutlich unterhalb dessen, was er sich als ehemaliger Bankangestellter gewohnt war. Hinzu gekommen sein könnte die Unzufriedenheit mit seiner Stellung in der Brauerei, ein Gefühl, dass die Privatklägerin (wenn nicht in einem rechtlichen, so doch zumindest in einem moralischen Sinn) auch ihm gehöre, und er deshalb nichts (moralisch) Unrechtes tue, wenn er von dem nehme, was nur dank seiner Arbeit überhaupt bestehe (vgl. die Begründung seines vermeintlichen Anteilsanspruchs, pag. 189-192).
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grösstenteils zutreffend, weshalb weitgehend auf sie verwiesen wird. Nicht anschliessen kann sich die Kammer – wie bereits erwähnt – der Schlussfolgerung, dass eine Schwarzgeldkasse nicht ausgeschlossen werden könne. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, liegen für eine solche Kasse überhaupt keine Anhaltspunkte vor; die Argumente und Beweismittel, welche seitens des Beschuldigten und der Verteidigung für die Existenz einer Schwarzgeldkasse angeführt wurden, erwiesen sich als nicht stichhaltig. Das Argument einer Schwarzgeldkasse erschien für den Beschuldigten zweifelsohne als vielversprechender Rettungsanker, da es sicher Betriebe gibt, die eine solche führen. Der Nachweis für die Existenz einer Schwarzgeldkasse ist indes naturgemäss nur schwer zu erbringen; etwas, was der Beschuldigte jedenfalls nicht geschafft hat. Die Existenz einer solchen Schwarzgeldkasse muss demnach beweismässig explizit verneint werden und darf mangels handfester konkreter Anhaltspunkte nicht einfach zugunsten des Beschuldigten angenommen werden. Keiner der Zeugen wusste etwas von einer Schwarzgeldkasse. Die vom Beschuldigten als prominentestes Beispiel für die Alimentierung der Kasse angeführten Solothurner Biertage ergaben keine handfesten Hinweise; insbesondere muss am Beweiswert der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel ernsthaft gezweifelt werden. Weiter konnte auch aus der Rechnung der AH.________ AG nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass die Rechnung aufgrund einer Schwarzgeldzahlung herabgesetzt worden wäre, ist nicht erstellt und kann namentlich aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ verneint werden. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Beschuldigte seine ursprüngliche Aussage, die Rechnung sei von CHF 18‘000.00 auf CHF 12‘000.00 reduziert worden, aufgrund der Zeugenaussagen an der Berufungsverhandlung anpasste, und er nunmehr von CHF 18‘000.00 anstatt CHF 24‘000.00 sprach. Dieses Verhalten macht seine Aussagen völlig unglaubhaft.
Beweismässig erstellt ist, dass bei der Privatklägerin über die Jahre Fehlbeträge verzeichnet wurden, welche sich nur durch Wegnahme von Bier ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen bzw. Nichtweitergabe von Bargeld aus Bierverkäufen an die Privatklägerin erklären lassen. Sämtliche anderen Theorien, wie es zu diesen Fehlbeträgen gekommen sein könnte, wurden sowohl erst- als auch oberinstanzlich anhand der entsprechenden Beweismittel analysiert; keine vermag jedoch das Fehlen von insgesamt maximal CHF 246‘172.48 auch nur ansatzweise zu erklären. Dass nach Überzeugung der Kammer keine Schwarzgeldkasse existierte, wurde bereits erwähnt. Gratisbier wurde zwar ausgegeben und teilweise auch vergessen, dieses als solches in der Buchhaltung zu registrieren. Jedoch handelte es sich dabei um maximal zehn Harassen Bier pro Jahr, d.h. 200 Flaschen à CHF 2.18 (Durchschnittspreis von AC.________ 50 cl Bügelflasche), also pro Jahr Bier im Wert von CHF 436.00 bzw. für die Dauer von 2006 bis Juni 2013 (7 ½ Jahre) insgesamt ausmachend einen Fehlbetrag von CHF 3‘270.00, welcher auf diese Weise zu erklären wäre. Diese Summe ist vom Gesamtdeliktsbetrag in Abzug zu bringen. Gratisbier wurde zudem insbesondere in der Bauphase zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin an Hilfspersonen abgegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass dies mit der Zeit tendenziell abnahm. Zu erklären vermag es die grossen Fehlbeträge somit keinesfalls. Eine Dritttäterschaft erscheint aufgrund der Gegebenheiten in der Brauerei nicht plausibel, schon gar nicht in dem hier zur Diskussion stehenden Ausmass. Zudem installierte die Privatklägerin im Jahr 2013 ein Videoüberwachungssystem, mit welcher eine unbefugte Person in den Räumlichkeiten der Privatklägerin überführt worden wäre. Eine Dritttäterschaft wurde denn sowohl vom Beschuldigten als auch von der Verteidigung auch nicht ernsthaft geltend gemacht, sondern lediglich angetönt, eine solche könne nicht ganz ausgeschlossen werden (pag. 966). Die Kammer ist indes der festen Überzeugung, dass eine Dritttäterschaft (mit Ausnahme von AA.________ über Bier im Wert von ca. CHF 1‘935.00) aus den genannten Gründen nicht in Frage kommt. Sodann kann auch den Angaben des Beschuldigten, es sei erheblich weniger Bier pro Sud produziert worden, als von der Privatklägerin für ihre Berechnung der Fehlbeträge angenommen, nicht gefolgt worden. Es war der Beschuldigte selbst, der erstmals von sich aus eine Nettomenge von 440 Litern pro Sud nannte. Dass diese nun plötzlich nur noch 382 Liter betragen haben soll, und er zudem oberinstanzlich erstmals geltend machte, teilweise auch ganze Sude weggeleert zu haben, ist unglaubhaft. Es erscheint vielmehr als letzter Versuch des Beschuldigten, die Fehlbeträge auf irgendeine Art und Weise doch noch anderweitig erklären zu können als mit seinem eigenen Fehlverhalten, da insbesondere die Existenz einer Schwarzgeldkasse bis zuletzt nicht nachgewiesen bzw. plausibilisiert werden konnte.
Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht hingegen Folgendes: Der Beschuldigte wird vom Privatkläger schwer belastet. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen insgesamt glaubhaft, weshalb ihnen ein erhebliches Gewicht bei der Beweiswürdigung zukommt. Das vom Beschuldigten behauptete Motiv, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er Ansprüche an der Privatklägerin geltend gemacht habe, erscheint geradezu absurd. Ebenso das Argument, eine normale Kündigung des Arbeitsvertrages sei nicht möglich gewesen, weil dies im Dorf niemand verstanden hätte. Einen Grund für ein jahrelanges, zeitaufwändiges und kostspieliges Strafverfahren ohne jede Grundlage stellt dies jedenfalls nicht dar. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber L.________ und F.________ dahingehen, dass er «Seich» gemacht habe; eine Aussage, welche vernünftigerweise nur auf seine deliktischen Machenschaften zum Nachteil der Privatklägerin abzielen konnte, da beide Kunden angeblich in die von ihm behaupteten Einzahlungen in die Schwarzgeldkasse involviert gewesen sein sollen. Belastend erscheinen auch sämtliche Vorkommnisse rund um die Ausfälle der Videoüberwachung anfangs Juni 2013. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stehen teilweise in krassem Widerspruch zu denjenigen des fachkundigen Zeugen E.________, welcher oberinstanzlich zu der damaligen Installation der Anlage und den später aufgetretenen Fehlermeldungen Stellung nahm. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte starr an seiner Aussage festhielt, es habe nur ein Login für die Anmeldung im System benötigt, nicht zwei. Der Zeuge bestätigte zudem, dass es der Beschuldigte war, welcher sich vor den Fehlermeldungen am 5. Juni 2013 in das System eingeloggt hatte. Es muss zweifelsfrei auch der Beschuldigte gewesen sein, welcher den Aufnahmemodus der Kamera so änderte, dass die Bilder nach 48 Stunden wieder gelöscht wurden. Eine solche Umprogrammierung war nach dem Zeugen E.________ nur mit der entsprechenden Berechtigung möglich, wobei nur der Beschuldigte als Urheber in Frage kommt, da der Privatkläger nicht seine eigenen Nachforschungen auf diese Weise erschwert hätte. Schliesslich ist der Beschuldigte auch am 7. Juni 2013 gefilmt worden, wie er in Anwesenheit einer anderen Person eine in der Buchhaltung nicht erfasste Bierausgabe tätigte. Die Aussagen des Beschuldigten zu dieser Videosequenz überzeugen nicht; weder konnte bzw. wollte er schlüssig erklären, wieso für die Ausgabe kein Beleg besteht, noch wer die unbekannte Person auf dem Video ist, obwohl diese für den Beschuldigten zweifellos erkennbar gewesen wäre.
Seitens der Verteidigung wurde in der Eingabe vom 7. März 2016 (pag. 351 ff.) ausgeführt, es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte so viel Bier habe entwenden sollen. Zudem würde der Beschuldigte für eine solche Menge ein eigenes Absatzsystem gehabt haben, doch dafür gebe es keine Hinweise. Ein Bierdiebstahl in solchem Ausmass erscheine unter diesem Aspekt sehr wenig wahrscheinlich (pag. 354). Für die Kammer erscheint unerheblich, welcher Art das Absatzsystem war: Fest steht, dass der Beschuldigte die angeklagte Menge nicht ansatzweise nur für sich verwenden bzw. konsumieren konnte. Im Übrigen ist allein schon dem Anzeigerapport vom 2. Oktober 2013 zu entnehmen «Weiter wurde ihm [scil. dem Privatkläger] zugetragen, dass an privaten Anlässen sowie in einigen Bars AR.________-Bier verkauft oder getrunken würde, ohne dass diese Verbraucher aber Firmenkunden wären» (pag. 7). Wo das Bier jedoch tatsächlich geblieben ist, kann offen bleiben. Festzuhalten ist indes, dass sich die Wegnahme des Bieres über insgesamt 7 ½ Jahre (2006 bis Mitte 2013) erstreckte.
Mangels Schwarzgeldkasse ist sodann auch erwiesen, dass der Beschuldigte einen Grossteil der unter Ziff. I.2 der Anklageschrift aufgeführten Beträge, welche er von Kunden für das ihnen gelieferte Bier erhalten hatte, für sich behalten haben muss. Diese sind in der Buchhaltung nicht ausgewiesen. Wegzulassen sind hierbei jedoch die CHF 2‘802.65 von X.________ (da Buchungsdatum 31. Dezember 2013) sowie sind die je CHF 1‘000.00 der als «Gratislistenbetrug» aufgeführten Positionen bei V.________ und Y.________. Demnach erscheinen von den angeklagten CHF 26‘129.85 bei Ziff. I.2 der Anklageschrift zumindest CHF 21‘327.20 erstellt. Was den übrigen Deliktsbetrag betrifft, wird auf Ziff. 13.4 unten verwiesen.
Der Beschuldigte hatte auch ein klares Motiv für seine Taten, ist doch aus den Akten ersichtlich, dass er beträchtliche Schulden hatte bzw. hat und er von der Privatklägerin nur einen bescheidenen Lohn erhielt. Insgesamt bestehen an der Täterschaft aufgrund all dieser Erkenntnisse somit keine vernünftigen Zweifel. Der Beschuldigte hat in der Zeit von Anfang 2006 bis Mitte 2013 aus dem Lager der Privatklägerin Bier in Form von Offenbier und Flaschenbier entwendet, ohne dafür zu bezahlen oder dies korrekt zu verbuchen. Zudem behielt der Beschuldigte das ihm von Kunden für das ihnen gelieferte Bier anvertraute Geld für sich, anstatt es bei der Privatklägerin abzuliefern.
13.4 Quantifizierung des Deliktsbetrages
Wohlwissend, dass sich der Deliktsbetrag nicht exakt auf Franken und Rappen genau ermitteln lässt, wird gleichwohl der Versuch einer rechnerisch möglichst genauen Annäherung unternommen. Dabei wird der Deliktsbetrag gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als Teil der Berechnungen gemäss der Tabelle «Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014» betrachtet, was der Privatkläger insofern bestätigte, indem er sagte, der Deliktsbetrag von Ziff. I.2 der Anklageschrift sei in demjenigen von Ziff. I.1.a der Anklageschrift enthalten (pag. 925 Z. 36). Sodann ist vorab darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Erwägungen den Zivilpunkt nicht betreffen, sondern sich ausschliesslich mit dem strafrechtlichen Deliktsbetrag befassen.
Die Vorinstanz erwog zur Berechnung des Deliktsbetrages Folgendes (pag. 638 ff.; S. 41 ff. der Urteilsbegründung):
Quantifizierung des Deliktsbetrag
Die Bestimmung des Deliktsbetrags ist vorliegend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat demzufolge selbst keine Angaben geliefert. Gelöschte Buchungen lassen sich im Buchhaltungssystem kaum nachweisen, da das System auch sehr viele automatische Löschungen vornimmt (pag. 539 Z. 25-28). Wieviel Bier der Beschuldigte allenfalls ohne jedweden Belege verkauft hat, lässt sich erst recht nicht bestimmen. Schätzungen sind daher unumgänglich.
Beweislage
Mit Schreiben vom 02.02.2015 (pag. 268-269) reichte die Privatklägerin eine erste, durch das Büro „M.________ AG Treuhand“ erstellte Fehlbetragsberechnung (Band III Beilage 2) zu den Akten. Darin wird für das Geschäftsjahr 2012 der Erlös, der mit dem gemäss deren Jahrauszug bei der Brauerei AB.________ eingekauften Bier (sog. Handelsware oder Fremdfabrikate) hätte erzielt werden müssen, mit dem tatsächlichen Warenertrag gemäss Erfolgsrechnung verglichen. Eine ausführlichere Aufstellung folgte mit Schreiben vom 14.01.2016 (pag. 336-338, Band IV Beilage 1). Diese enthält Berechnungen für Fremdfabrikate von 2005-2011 sowie für Offenbier von 2005-2011 und ist mit zahlreichen Belegen (Band IV Beilagen 3-6) unterfüttert. Die Zahlen für das von der Privatklägerin selbst gebraute Bier basieren dabei auf den von I.________ auf dem Estrich gefundenen sog. Sudprotokollen (pag. 546 Z. 26-31), der Soll-Ertrag auf dem Durchschnitt der durch die drei Kundenkategorien der Depositäre, Händler und Direktabholer zu zahlenden Preise. Die Durchschnittspreise der Handelsware rechneten I.________ und der Beschuldigte im Februar 2013 anhand der Kundenzusammensetzung des Jahres 2012 aus, beim Offenbier zählte die „M.________ AG Treuhand“ hingegen die drei Preise schlicht zusammen und teilte sie anschliessend durch drei (vgl. zum Ganzen pag. 547 Z. 20 - pag. 548 Z. 32, Band IV Beilage 2). Bruch- oder (verbuchte) Gratiswaren sind in der Berechnung berücksichtigt. Insgesamt kam die „M.________ AG Treuhand“ so auf Fehlbeträge von CHF 246‘172.48, wobei Jahre, in denen eine Kategorie nur kleine, plausible Abweichungen aufwies, nicht mitgezählt sind (2005 und Fremdfabrikate 2013).
Konkrete Beweiswürdigung
Die Summe von CHF 246‘172.48 kann aus einer Reihe von Gründen nicht tel quel als Deliktsbetrag übernommen werden.
Zuerst einmal scheint die Verwendung der Sudprotokolle mit gewissen Unsicherheiten behaftet zu sein, da gewisse Verluste beim Abfüllen etc. berücksichtigt werden müssen (pag. 560 Z. 22-34).
Abweichungen könnten sich grundsätzlich weiter daraus ergeben, dass die Kundenstruktur nicht jedes Jahr gleich gewesen sein wird wie 2012 und sich auch zwischen den verbuchten und „nicht-verbuchten“ Kunden unterschieden haben könnte. Immerhin ergeben die Berechnungen auch für die Zeit nach Abgang des Beschuldigten noch Abweichungen, wenn auch positive (vgl. pag. 572). Laut I.________ sei letzteres teilweise auf eine veränderte Kundenzusammensetzung (weniger Depositäre) zurückzuführen, spreche aber auch dafür, dass sie sogar noch zugunsten des Beschuldigten gerechnet hätten (pag. 537 Z. 1-3, pag. 547 Z. 17 - pag. 548 Z. 10). Dies wäre insofern plausibel, als es Sinn ergäbe, wenn der Beschuldigte überdurchschnittlich häufig bei kleineren Kunden (die wohl eher auf eine Quittung verzichteten) delinquiert hätte. Weiter ist methodisch prinzipiell unhaltbar, dass beim Offenbier einfach von einem gleich grossen Anteil aller drei Kundenkategorien ausgegangen wurde. Werden die Durchschnittspreise des Offenbiers anhand der vom Beschuldigten angegebenen Kundenzusammensetzung (pag. 561 Z. 29-32) berechnet, wie es bei der Handelsware effektiv geschehen zu sein scheint (vgl. Band IV Beilage 2), ergibt sich allerdings ein nur gerade um 4 Rappen (bzw. 5 %) tieferer Wert (CHF 3.91 anstelle von CHF 3.95). Zusätzlich ist zu bedenken, dass es beim Offenbier, das u A. bei Festen und im AD.________ verkauft wurde, wohl einen grösseren Anteil Abholer gab als bei den Fremdfabrikaten (und als beim – laut dem Beschuldigten, pag. 565 Z. 1-4, verwendeten – Mittelwert). Deshalb wird die Kundenzusammensetzung die Fehlbeträge, wenn überhaupt, höchstens marginal zuungunsten des Beschuldigten beeinflusst haben.
Ein anderer Schwachpunkt der Zahlen der „M.________ AG Treuhand“ ergibt sich zudem daraus, dass diese gemäss I.________, als sie – frisch mandatiert – habe feststellen müssen, dass die „AU.________ GmbH“ die „Zahlen“ derart „durcheinander gebracht“ habe, dass keine seriöse Bilanz per 31.12.2014 habe erstellt werden können, schlicht die Werte des Warenlagers aus der Bilanz vom 31.12.2013 eingesetzt habe (pag. 549 Z. 12-22). Dies entspricht selbstverständlich nicht einer korrekten Buchführung. Die Übernahme der Bilanzwerte ist zwar nicht in die Berechnung der Fehlbeträge (Band IV Beilage 1) eingeflossen, die ja nicht auf den Bilanzen (vgl. Band IV Beilage 5) basiert, sondern auf den Erfolgsrechnungen und den Sudprotokollen bzw. den Jahresauszügen der Brauerei AB.________, bietet aber jedenfalls Grund zu erhöhter Vorsicht gegenüber den Berechnungen der „M.________ AG Treuhand“ bzw. der Privatklägerin.
Daneben könnten auch gewöhnliche Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsfehler (in beide Richtungen) aufgetreten sein, zumal die Buchhaltung der Privatklägerin nicht revidiert wurde (pag. 549 Z. 24-25). Die „M.________ AG Treuhand“ hat zwar Jahre und Kategorien mit kleinen, plausiblen Abweichungen in ihren Berechnungen aussen vor gelassen, jedoch anscheinend bei unplausiblen Abweichungen keine Toleranzmarge abgezogen, was sie konsequenterweise hätte tun müssen.
Bereits ausgeführt wurde, dass vereinzelt Gratisbier nicht-verbucht abgegeben wurde (oben Ziff. II.5.7.2). Schliesslich kann das Gericht auch nicht ausschliessen, dass eine kleinere „Schwarzgeldkasse“ (etwa für Festeinnahmen) geführt wurde (Ziff. II.5.6) oder Drittpersonen in bescheidenem Umfang gestohlen bzw. veruntreut haben (Ziff. II.5.7.1).
Aufgrund all dieser Unsicherheitsfaktoren und im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ muss ein deutlicher Abzug vom Wert vorgenommen werden, den die „M.________ AG Treuhand“ errechnet hat. Selbst wenn es grosszügig zugunsten des Beschuldigten rechnet, erachtet das Gericht jedoch einen Deliktsbetrag von mindestens CHF 100‘000.00 (d.h. im Jahresdurchschnitt rund CHF 15‘000.00) im Zeitraum Januar 2006 – Juni 2013 als in jedem Fall erwiesen.
Zusammenfassendes Fazit
Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte von Anfang 2006 bis 26.06.2013 mindestens CHF 100‘000.00 an Entgelt für Bier der Privatklägerin, das er als deren Geschäftsführer verkauft hatte, dieser nicht ablieferte, sondern unberechtigterweise für sich selbst behielt, wobei er die entsprechenden Entnahmen nicht korrekt verbuchte.
Für die Beweislage kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Diese wurde von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Sodann ist die Feststellung, dass hinsichtlich der Sudprotokolle gewisse Unsicherheiten bestehen, grundsätzlich zutreffend. Indes sind bei der zugrunde gelegten Menge von 440 Litern pro Sudvorgang die jeweils anfallenden Verluste bei der Produktion bereits berücksichtigt. Bekanntlich machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend, dass pro Sudvorgang am Ende jeweils nur eine Menge von 382 Litern resultiert habe, nachdem er zu Beginn des Strafverfahrens, lediglich neun Monate nach sein er Entlassung bei der Privatklägerin, selbst angegeben hatte, die Nettomenge pro Sud habe 440 Liter betragen, was in den Sudprotokollen so erfasst sei (pag. 181 Z. 252). Entgegen dieser Aussage ist die Nettomenge auf den Protokollen jedoch gerade nicht vermerkt, was auch der Privatkläger bestätigte (pag. 934 Z. 22). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zudem, der Verlust, welcher zwischen der Produktion und dem Abfüllen des Biers entstehe, liege regelmässig bei 10 – 20%. Ausserdem machte der Beschuldigte auf einmal geltend, dass die Protokolle für die Buchhaltung nicht relevant seien (pag. pag. 560 Z. 22 ff.). Rechtsanwalt D.________ wies richtigerweise darauf hin, dass die vom Beschuldigten nun genannten 382 Liter jedoch neu einem Verlust von 30% entsprächen. Auch ist mit Rechtsanwalt D.________ nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte dermassen schlecht gearbeitet haben soll, wie von ihm behauptet, hatte er doch mit der Zeit immer mehr Erfahrung im Bierbrauen (pag. 969). Der Beschuldigte nannte an der Berufungsverhandlung eine Menge von 552 Litern, welche beim Start vorhanden sei. Geht man nun von einem Verlust von 20% aus, wie dies der Beschuldigte noch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst tat, dann resultiert daraus genau eine Nettomenge von 440 Litern. Es ist somit ein klarer Zusammenhang zwischen diesen Angaben erkennbar. Den veränderten Aussagen des Beschuldigten zur Nettomenge an der Berufungsverhandlung kann somit klarerweise nicht gefolgt werden. Immerhin erklärte auch der Privatkläger, dass die Verluste nicht noch zu den 440 Litern hinzukämen, sondern dass man nach dem Abfüllen auf 440 Liter komme. Zu Beginn des Vorgangs seien es jeweils 550 – 580 Liter (pag. 934 Z. 18 f.). Bei einer solchen, grösseren Anfangsmenge, wie sie der Privatkläger nannte, wäre die Nettomenge bei erneuter Annahme eines Verlusts von 20% sogar noch grösser als die vom Beschuldigten genannten 440 Liter. Es ist für die Kammer jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte nicht auf die von ihm anfangs selbst genannte und auch vom Privatkläger bestätigte Menge von 440 Litern behaftet werden sollte. Ebenso ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals auch davon sprach, dass ganze Sude hätten entsorgt werden müssen. Dies habe er stillschweigend gemacht, er habe es nicht vermerkt (pag. 956 Z. 26 f.). Indes ist etwa dem Sudprotokoll 46/2009 (pag. 350/Beilagenordner IV) zuunterst der Vermerk «Ausgelehrt» zu entnehmen, was der Aussage des Beschuldigte entgegensteht. Weiter ist auf dem Sudprotokoll 9/2011 (pag. 364/Beilagenordner IV) zu lesen: «Magnetventil hat nicht geschlossen», wobei das Protokoll zudem durchgestrichen wurde. Dies deutet ebenfalls auf einen vernichteten Sud hin. Nichts spricht jedoch dafür, dass monatlich 2 – 3 Sude bzw. gemäss Korrektur beim Verlesen des Einvernahmeprotokolls 10 – 15 Sude pro Jahr weggeleert wurden, wie es der Beschuldigte geltend machte (pag. 958 Z. 15 ff.). Dies mag allenfalls zu Beginn der Brautätigkeit des Beschuldigten vereinzelt vorgekommen sein, wie er selbst sagte (pag. 956 Z. 27 f.), keinesfalls aber mit der von ihm behaupteten Regelmässigkeit.
Wie die Vorinstanz richtig ausführt, können sich Abweichungen im Deliktsbetrag daraus ergeben, dass sich die Kundenstruktur verändert. So führt eine Veränderung in der Kundenstruktur (Depositär, Händler und Abholer) letztlich zu einer Veränderung des effektiven Durchschnittspreises. Ein Rückgang der Depositäre resultiert zum Beispiel in einem höheren effektiven Durchschnittspreis, da sowohl Händler und Abholer einen höheren Preis bezahlen als der effektive Durchschnittspreis; eine solche Veränderung würde sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken und müsste zu einem entsprechenden Abzug vom Deliktsbetrag führen. Den Berechnungen des Privatklägers für die Fremdware (pag. 199/Beilagenordner I) liegt eine prozentuale Verteilung von 40 % Depositären, 35 % Händlern und 25 % Abholern zugrunde. Die Durchschnittspreise bei der Fremdware wurden vom Beschuldigten und dem Privatkläger gemeinsam anlässlich der Retraite 2013 in Sigriswil anhand der Rechnungen aus dem Jahr 2012 ermittelt und dann für sämtliche Jahre 2005 bis 2016 eingesetzt (pag. 548 Z. 15 ff.). Gemäss dem Privatkläger hat sich die Kundenstruktur bis zur Entlassung des Beschuldigten nicht verändert (pag. 938 Z. 34). Es ist wohl ohne Weiteres davon auszugehen, dass auf die exakt anhand von sämtlichen Rechnungen ermittelten Durchschnittswerte bei der Fremdware abgestellt werden kann. Zwar gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, die Verteilung liege wohl bei 50% Depositären, 30% Händlern und 20% Abholern (pag. 955 Z. 8 f.). Indes bestätigte er, dass die Berechnung bei den Fremdfabrikaten gemeinsam mit dem Privatkläger anhand der Rechnungen gemacht worden sei und erklärte betreffend die daraus resultierenden Durchschnittspreise von CHF 2.18 (AC.________ 50 cl) und CHF 1.62 (AC.________ 33 cl): «Das wird wohl nicht so weit daneben sein» (pag. 955 Z. 19 ff.).
Im Gegensatz zu den Fremdfabrikaten wurden die Durchschnittswerte beim Offenbier nicht exakt aufgrund der Buchhaltung berechnet (pag. 548 Z. 28 ff.). Über die genaue Kundenstruktur ist somit beim Offenbier nichts bekannt. Der der Berechnung des Privatklägers zugrunde gelegte Durchschnittspreis geht von einem Verhältnis zwischen Depositären, Händlern und Abholern von 1:1:1 aus, d.h. je 1/3. Bei diesem Vorgehen entspricht der Durchschnittspreis von CHF 3.95 exakt demjenigen der Händler (pag. 199/Beilagenordner I). Der Beschuldigte äusserte sich an der erstinstanzliche Hauptverhandlung zunächst wie folgt zum Kundengefüge: «Der Anteil am Bierverkauf lag zu etwa 40 Prozent bei den Depositären, bei den Händlern war er etwa bei 35 Prozent, 25 Prozent des verkauften Biers gingen an Abholer, an Feste oder an den Schalander» (pag. 561 Z. 29 ff.). Kurz darauf präzisierte er seine Aussage, indem er angab, es gebe bei der Gewichtung sicher Unterschiede zwischen Eigenproduktion und Fremdware, seine Schätzung beziehe sich aber auf einen Durchschnitt über alle Produkte (pag. 565 Z. 1 ff.). Mangels anderslautender, genauerer Angaben, muss nun aus Sicht der Kammer auch für die Berechnungen beim Offenbier auf diese – bereits bei der Fremdware angewendete – Verteilung von 40%/35%/25% abgestellt werden. Ein solches Kundengefüge erscheint der Kammer zudem durchaus plausibel, ist doch gerade beim Offenbier, welches in Fässern à 10 Liter, 20 Liter und 50 Liter verkauft wird, mit einem überwiegenden Anteil an Depositären zu rechnen, während die Abholer verständlicherweise den kleinsten Anteil ausmachen. Mit Sicherheit aber liegt eine solche Verteilung näher an der Realität, als eine Gewichtung zu je einem Drittel, wie sie für die Berechnung beim Offenbier verwendet wurde. Unglaubhaft erscheinen der Kammer hingegen die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach der Anteil Depositäre beim Offenbier 60%, der Anteil Händler 30% und der Anteil Abholer 10% betragen haben soll (pag. 955 Z. 12 ff.). Vielmehr scheint dies ein weiterer Versuch des Beschuldigten zu sein, den Deliktsbetrag erheblich zu minimieren, da durch einen grösseren Anteil Depositäre – wie bereits ausgeführt – der Durchschnittspreis des Biers sinkt. Nicht gefolgt werden kann indes aber auch den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________, wonach der Anteil der Abholer bei etwa 80 – 85% liegen solle, da dazu auch Feste und Wirte gehört hätten, und Händler die Machenschaften des Beschuldigten nie toleriert hätten (pag. 970). Für eine solche massive Verschiebung in Richtung des teuersten Preises (Abholer) bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
Nebst einer anderen Gewichtung der beim Offenbier zu vermutenden Kundenstruktur ist auch bei der Gewichtung der verschiedenen Biersorten eine Anpassung vorzunehmen. Für die vom Privatkläger durchgeführte Berechnung des Durchschnittspreises von CHF 3.95 wurde jede Biersorte zu je einem Viertel berücksichtigt. Der Kammer liegen für die gesamte Dauer von 2006 bis zur Entlassung des Beschuldigten im Sommer 2013 insgesamt 429 Sudprotokolle vor (pag. 76 ff./Beilagenordner IV und V). Davon entfallen 293 Sude auf die Kategorie AC.________/AV.________ und weitere 136 Sude sind Dunkel/Saisonspezialtäten. Prozentual ergibt dies somit einen Anteil von 68% AC.________/AV.________ sowie 32% Dunkel/Saisonspezialtäten. Dies ist insofern von Bedeutung, als auch die einzelnen Biersorten unterschiedliche Preise haben und somit eine Anpassung in diesem Bereich ebenfalls direkte Auswirkungen auf den Deliktsbetrag hat. Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Kategorie AC.________/AV.________ den grössten Anteil ausgemacht habe und dieser bei rund 90% gelegen habe, was aus den Sudprotokollen ersichtlich sei (pag. 962). Wie dargelegt, ergibt sich anhand der Protokolle gerade eine Verteilung von 68% (AC.________/AV.________) zu 32% (Dunkel/Saisonspezialitäten).
Nach dem Gesagten ist somit aufgrund der im Vergleich zu den Berechnungen des Privatklägers anderen Kundenstruktur (40%/35%/25%) sowie der anderen Verteilung der Biersorten (68%/32%) eine andere Gewichtung bei der Berechnung des effektiven Durchschnittspreises vorzunehmen.
Für die Gewichtung nach den Biersorten ergibt sich somit, was folgt: In einem ersten Schritt ist für jede Abnehmerkategorie (Depositäre, Händler und Abholer) ein Durchschnittspreis der beiden Sorten Dunkel und Saisonspezialitäten (der Einfachheit halber wird annäherungsweise davon ausgegangen, dass die Mengen an produziertem Dunkel und Saisonspezialitäten etwa gleich gross sind) zu berechnen. Dies ergibt für die Depositäre einen Preis von CHF 3.94 (3.67 [Preis Dunkel] + 4.21 [Preis Saisonspezialitäten] : 2), für die Händler einen Preis von CHF 4.23 (3.92 + 4.21 : 2 ) und für die Abholer einen Preis von CHF 4.54 (4.21 + 4.86 : 2). In einem zweiten Schritt ist nun die eigentliche Gewichtung nach der Verteilung der einzelnen Biersorten vorzunehmen. Für die Depositäre resultiert so ein neuer Durchschnittspreis von CHF 3.57 (3.40 [Durchschnittspreis AC.________] x 68 + 3.94 [Durchschnittspreis Dunkel/Saisonspezialitäten] x 32 : 100), für die Händler ein Durchschnittspreis von CHF 3.85 (3.67 x 68 + 4.23 x 32 : 2) und für die Abholer ein Durchschnittspreis von CHF 4.14 (3.95 x 68 + 4.54 x 32 : 100).
Ähnlich ist auch bei der neuen Gewichtung nach den einzelnen Kundenkategorien vorzugehen. Die Rechnung lautet hierbei 3.57 [Durchschnittspreis Depositäre] x 40 + 3.85 [Durchschnittspreis Händler] x 35 + 4.14 [Durchschnittspreis Abholer] x 25 : 100, was einen neuen Durchschnittspreis über alle selbst produzierten Biersorten (Offenbier) der Privatklägerin von CHF 3.81 ergibt. Um die konkreten Auswirkungen dieses im Vergleich zu den Berechnungen des Privatklägers tieferen Durchschnittspreises auf den Deliktsbetrag festzustellen, ist nun zunächst die während der Jahre 2006 bis 2013 produzierte Menge Bier zu ermitteln, wofür auf die Zahlen gemäss der Tabelle «Vergleich Umsatz Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014» (pag. 193 ff./Beilagenordner I) abzustellen ist. Die hierbei ermittelte Menge von gesamthaft 223‘215 Liter Bier ist sodann zum einen mit dem «alten» Durchschnittspreis von CHF 3.95 zu multiplizieren (Ergebnis: CHF 881‘699.25) und zum anderen mit dem neuen Durchschnittspreis von CHF 3.81 (Ergebnis: CHF 850‘393.35). Die Differenz zwischen diesen beiden Summen, ausmachend CHF 31‘305.90, ergibt schliesslich denjenigen Betrag, um welchen sich der Deliktsbetrag aufgrund des tieferen Durchschnittpreises beim Offenbier effektiv verringert.
Des Weiteren fällt auf, dass der Fehlbetrag bei den Fertigprodukten im Jahr 2013 gemäss der Tabelle «Vergleich Umsatz mit Eigenproduktion und Einkauf Fremdfabrikate 2005 – 2014» CHF 0.00 beträgt, obwohl bis 26. Juni 2013 Ware weggekommen ist (belegt etwa aufgrund der Videosequenz vom 7. Juni 2013). Der Privatkläger erklärte hierzu, dass es sich dabei um eine deliktische Null handle, die Abweichung mithin so gering sei, dass man einfach eine Null daraus gemacht habe (pag. 945 Z. 8 f.). Damit ist festzuhalten, dass diese Nichtberücksichtigung zugunsten des Beschuldigten erfolgte.
In den bisherigen Berechnungen sind weiter das Gratisbier, ausmachend CHF 3‘270.00, die Korrekturen in Ziff. I.2 der Anklageschrift, ausmachend CHF 4‘802.65, sowie die noch im Deliktsbetrag enthaltenen Diebstähle von AA.________, ausmachend CHF 1‘935.00, noch nicht berücksichtigt. Es sind daher folgende Positionen vom angeklagten Deliktsbetrag von CHF 246‘172.48 abzuziehen.
Korrektur Offenbier/Eigenproduktion CHF 31‘305.90
Korrektur Gratisbier CHF 3‘270.00
Korrektur X.________ CHF 2‘802.65
Korrektur V.________ CHF 1‘000.00
Korrektur Y.________ CHF 1‘000.00
Korrektur Diebstahl AA.________ CHF 1‘935.00
Nach Abzug der obgenannten Beträge resultieren CHF 204‘858.93, welche als Deliktsbetrag rechnerisch erstellt sind. Weitere konkret nachweisbare Abzüge bzw. Korrekturen sind nicht ersichtlich. Namentlich ist die Existenz einer Schwarzgeldkasse nicht erwiesen, weshalb insbesondere unter diesem Titel keine Abzüge zugunsten des Beschuldigten vorgenommen werden können. Indes ist aufgrund anderweitiger Unsicherheiten, insbesondere aufgrund allfälliger Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsfehler – zumal die Buchhaltung der Privatklägerin nicht revidiert wurde – ein weitere minimaler Abzug um CHF 4‘858.93 vorzunehmen. Damit resultiert im Ergebnis ein Deliktsbetrag von ca. CHF 200‘000.00. Dieser mag zwar auf den ersten Blick als relativ hoch erscheinen, wenn man bedenkt, dass nur etwa CHF 20‘000.00 in Form von Bargeld und die übrigen rund CHF 180‘000.00 in Form von Bier entwendet wurden. Indes zeigt gerade die Videosequenz vom 7. Juni 2013, wie schnell ein Fehlbetrag von rund CHF 340.00 entstehen konnte. Zudem erstreckte sich die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten über einen Zeitraum von immerhin 7 ½ Jahren.
III. Rechtliche Würdigung
14. Einleitung und rechtskräftiger Schuldspruch
Vorab ist festzustellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ in Rechtskraft erwachsen ist.
Bezüglich der rechtlichen Ausführungen dazu ist vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 646 ff.; S. 49 ff. der Urteilsbegründung).
15. Diebstahl und Veruntreuung oder einzig Veruntreuung?
15.1 Ausgangslage
Gemäss Anklageschrift (pag. 413 ff.) sowie den Anträgen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 568) verlangte die Staatsanwaltschaft für Ziff. I.1.a der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen Diebstahls, für Ziff. I.2 der Anklageschrift hingegen einen Schuldspruch wegen Veruntreuung. Die Vorinstanz erkannte für beide Sachverhalte auf Veruntreuung. Es stellt sich daher die Frage, wie der Sachverhalt von Ziff. I.1.a der Anklageschrift rechtlich zu qualifizieren ist, mithin, was die entscheidenden Abgrenzungskriterien zwischen Diebstahl und Veruntreuung sind.
15.2 Theoretische Grundlagen
Wegen Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Zentrales Tatbestandelement stellt hierbei das Anvertrauen dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117; ebenso BGE 120 IV 276, BGE 118 IV 239). Trechsel/Crameri bevorzugen die folgende Formulierung: «Anvertraut ist, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist» (Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 4). Den Treuhänder trifft dabei stets eine Werterhaltungspflicht, d.h. die Pflicht zur Erhaltung des Eigentums bzw. zum Erhalten des Wertes. Nicht Objekt einer Veruntreuung kann sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt. Nicht für sich, sondern für einen Dritten empfängt zum Beispiel, wer als Zahlungs- oder Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter eines anderen handelt, insbesondere als Angestellter eines Unternehmens, als Organ einer juristischen Person oder als Fiduziar (Niggli/Riedo, BSK StGB, 4. Auflage 2019, Art. 138 N. 49). Unbestritten ist, dass die Sache in den Gewahrsam des Täters übergehen muss. Damit die Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben. Blosser Mitgewahrsam des Täters mit dem Berechtigten genügt entsprechend nicht. Wer eine in seinem blossen Mitgewahrsam stehende Sache wegnimmt, begeht einen Diebstahl, keine Veruntreuung (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 82). Vollständige Aufgabe des Gewahrsams (und damit ein Anvertrauen) durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat (Beispiele: Waren und Kasse gegenüber einem Verkäufer, Warenlagen gegenüber einer Kassiererin, Mitgewahrsam eines Angestellten mit dem Metzgermeister an Fleisch). Die bundesgerichtliche Praxis nimmt demgegenüber eine Veruntreuung auch bei blossem Mitgewahrsam des Täters an, wobei das Bundesgericht heute ein Anvertrauen nur noch bei gleichgeordnetem Gewahrsam annimmt, während es bei übergeordnetem Gewahrsam des Berechtigten von Diebstahl aufgeht (BGE 98 IV 22, BGE 101 IV 33; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 84). Die Tathandlung liegt schliesslich in der Aneignung der fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt wird, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird.
Demgegenüber macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung liegt in der Wegnahme, also dem Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams (BGE 104 IV 72; BGE 115 IV 104). Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht der Gewahrsam aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen.
Von Bedeutung ist die Problematik des Mitgewahrsams, also der Konstellation, in welcher die Bedingungen des Gewahrsams gleichzeitig bei mehreren Personen erfüllt sind. Die Lehre unterscheidet dabei sog. gleichgeordneten Mitgewahrsam, also Gewahrsam verschiedener Personen, die gleichberechtigt, partnerschaftlich den Gewahrsam ausüben (z.B. Ehegatten oder Gesellschafter), von hierarchischen Verhältnissen, in welchen über- und untergeordneter Gewahrsam besteht (z.B. Anstellungsverhältnisse). Die Unterscheidung ist insbesondere von Bedeutung für die Abgrenzung von Diebstahl und Veruntreuung. Das Bundesgericht nimmt bei untergeordnetem Gewahrsam des Täters Gewahrsamsbruch und somit Diebstahl an, bei gleichgeordnetem Gewahrsamsbruch folgt es hingegen der Schwerpunkttheorie und fragt danach, ob der Sachverhalt eher als Vertrauensbruch oder als Gewahrsamsbruch zu beurteilen ist (BGE 98 IV 22, BGE 101 IV 33, BGE 105 IV 29).
15.3 In concreto
Entscheidend für die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Sachverhalts als Veruntreuung oder als Diebstahl erscheint die Frage nach dem Gewahrsam des Beschuldigten am Bier einerseits und am Bargeld andererseits. Der Beschuldigte arbeitete als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Privatklägerin. Seine Aufgaben lagen in der Bierherstellung, Abfüllung, Auslieferung, dem Erstellen von Lieferscheinen und Rechnungen usw. Die Auftragsbuchhaltung lag grösstenteils beim Beschuldigten. Demgegenüber war der Privatkläger mit der Finanzbuchhaltung, dem Marketing sowie der Kundensuche betraut. Im Handelsregister war der Privatkläger als Gesellschafter (mit einem Anteil von CHF 19‘000.00 der gesamthaft CHF 20‘000.00 Gesellschaftsvermögen) und Geschäftsführer eingetragen, der Beschuldigten als Geschäftsführer (vgl. zum Ganzen pag. 177 sowie u.a. SHAB Nr. 69 vom 7. April 2006). Der Beschuldigte war nicht Gesellschafter. Es ist demnach fraglich, ob er dennoch Gewahrsam am Bier hatte, sei dies alleiniger Gewahrsam, gleichgeordneter Gewahrsam oder allenfalls nur untergeordneter Gewahrsam. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte nahezu allein die Verantwortung für das Bier trug. Er war es, der das Bier braute, es abfüllte und auslieferte. Die Vorinstanz berief sich in ihrer Entscheidbegründung darauf, dass ein Geschäftsführer die umfassende Verantwortung für das Unternehmen trägt und gewöhnlich über grosse Selbständigkeit verfügt (pag. 644; S. 47 der Entscheidbegründung). Mit Blick auf das Pflichtenheft des Beschuldigten ist dem zuzustimmen. Der Beschuldigte übte seine Arbeit in der Tat weitgehend selbständig und ohne grosse Kontrolle des Privatklägers aus. Eine wirkliche Kontrolle durch den Privatkläger fand erst statt, als die Videoüberwachung installiert wurde. Dass demnach Gewahrsam des Beschuldigten am Bier vorliegt, liegt nach Ansicht der Kammer aufgrund der gemachten Ausführungen (keine/kaum Kontrolle, Selbständigkeit, Position als Geschäftsführer) auf der Hand. Fraglich ist hingegen, wie dieser nun konkret zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz ging von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten aus. Sie verglich die Situation des Beschuldigten mit derjenigen von Schalterbeamten der ehemaligen PTT, die von Kunden zur Aufbewahrung anvertrautes Bargeld aus der Kasse entwendeten und deswegen nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Veruntreuung verurteilt wurden, da sie in der Lage waren, die einbezahlten Beträge entweder pflichtgemäss in die Kasse zu legen oder aber widerrechtlich darüber zu verfügen, ohne dass ihre Vorgesetzen dies hätten kontrollieren können (pag. 643 f., S. 46 f. der Entscheidbegründung; vgl. auch Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N. 83; OGer TG, 10.11.1986, RB-TG 1986, Nr. 23). Dieser Vergleich erscheint sachgerecht. Auch der Beschuldigte war für das von ihm selbst gebraute und anschliessend auch eigenhändig verkaufte Bier vollumfänglich verantwortlich. Eine Kontrolle, insbesondere über dieses selbstgebraute Bier, war denn gemäss Aussage des Privatklägers auch nicht wirklich möglich (pag. 87 Z. 60 f.). Es erscheint daher sinnvoll, von alleinigem Gewahrsam (mindestens hauptsächlichem Gewahrsam) des Beschuldigten am Bier und sodann auch an dem aus den Verkäufen generierten Geld auszugehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie bei der genannten Ausgangslage noch von Mitgewahrsam gesprochen werden kann. Wenn überhaupt, dann wäre höchstens von untergeordnetem Mitgewahrsam des Privatklägers auszugehen, was unter Beachtung der gemachten theoretischen Ausführungen oben im Ergebnis jedoch ebenfalls zu einer Qualifikation des Sachverhalts als Veruntreuung führen würde. Schliesslich wäre selbst bei Annahme von gleichgeordnetem Gewahrsam und unter Anwendung der bundesgerichtlichen Schwerpunkttheorie nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen, sondern von einem Vertrauensbruch, wiederum mit Blick auf die weitreichende Selbständigkeit des Beschuldigten.
Somit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten sowohl das Bier als auch das aus den Verkäufen erzielte Geld anvertraut worden ist. Der Beschuldigte hatte bereits Gewahrsam, ein Gewahrsamsbruch, wie er für den Tatbestand des Diebstahls gefordert wird, liegt nicht vor. Sowohl der Sachverhalt von Ziff. I.1.a der Anklageschrift als auch derjenige von Ziff. I.2 der Anklageschrift sind demnach als Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die restlichen Tatbestandsmerkmale liegen ebenfalls vor, insbesondere hat der Beschuldigte seinen Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache erkennbar betätigt, indem er einerseits das ihm anvertraute Bier entwendet und er andererseits auch das für das Bier erhaltene Geld nicht an die Privatklägerin weitergeleitet hat. Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. An der Bereicherungsabsicht und dem Vorsatz des Beschuldigten ist nicht zu zweifeln. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 646; S. 49 der Urteilsbegründung).
Auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes seitens der Verteidigung wurde bereits im formellen Teil der Urteilsbegründung eingegangen; darauf wird verwiesen (vgl. Ziff. 7 oben).
IV. Strafzumessung
16. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen für die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist.
17. Grundlagen der Strafzumessung und Strafart
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 648 ff. und 651 f., S. 51 ff. und 54 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf die gleich lautenden Strafrahmen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) sowie die Bezeichnung der Urkundenfälschung sind zutreffend.
Es ist zudem bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für die Wahl der Strafart einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. auch Ziff. 19.1 unten).
18. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat
18.1 Tatkomponenten
18.1.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat Bier und Bargeld im Gesamtbetrag von ca. CHF 200‘000.00 veruntreut. Ein solcher Deliktsbetrag ist keine Bagatelle mehr, darf aber aufgrund der damit verbundenen diversen Unwägbarkeiten im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung nicht als vorrangiges Kriterium behandelt werden. Vielmehr handelt es sich um einen blossen Richtwert, welcher als einer von mehreren Punkten zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte beging die Veruntreuungen während 7 ½ Jahren und in seiner Funktion als Geschäftsführer bei der Privatklägerin in einer Unzahl von Einzelhandlungen und missbrauchte damit das Vertrauen des Privatklägers massiv, und zwar ein Vertrauen, welches ihm dieser als guter Freund im Sinne eines Neuanfangs entgegen gebracht hatte. Der Vertrauensbruch ist aber tatbestandsimmanent und darf dem Beschuldigten aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals straferhöhend angelastet werden. Indes ist das Mass des Vertrauensmissbrauchs für die Festsetzung der Einsatzstrafe gleichwohl als eines von diversen Kriterien zu berücksichtigen. Auch wenn nicht angeklagt, so ist gleichwohl festzustellen, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten doch zumindest einen starken Trend in Richtung gewerbsmässiges Handeln aufwies und er jedenfalls geplant und organisiert handelte, auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend den begangenen Veruntreuungen auch die Buchhaltung manipulierte und es ihm so gelang, über all die Jahre seine deliktische Tätigkeit zu kaschieren. Insoweit ist von einem erheblichen Mass an krimineller Energie auszugehen. Der Beschuldigte nutzte auch das ihm entgegengebrachte, schon fast grenzenlose Vertrauen des Privatklägers schamlos für seine eigenen Zwecke aus. Festzuhalten ist jedoch, dass es dem Beschuldigten vom Privatkläger auch nicht besonders schwer gemacht wurde, da er nahezu die alleinige Verantwortung für das Tagesgeschäft der Privatklägerin innehatte und er früh merkte, dass er sich einfach bedienen konnte. Gleichwohl wurden die Fehlbeträge bereits relativ früh, im Jahr 2010, vom Privatkläger entdeckt (pag. 937 Z. 13). Von diesem Moment an wurden erste Massnahmen ergriffen, namentlich wurde der Beschuldigte mehrmals ermahnt, auch das Gratisbier korrekt zu verbuchen und es wurden Kontrolllisten zu den Kassenbewegungen geführt, weshalb er vom Privatkläger dann auch als «kleinkariert» bezeichnet wurde (pag. 80 Z. 99.f.). Die Kontrollen führten schliesslich dazu, dass im Jahr 2013 ein Videoüberwachungssystem installiert wurde.
18.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dass er selber nur einen bescheidenen Lohn bezog, er ab der Gründung der Privatklägerin dabei war und er dabei als Brauer ganz erheblich zur Entwicklung und zum Erfolg der Privatklägerin beitrug, vermag ihn – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht leichtgradig zu entlasten. Hinzu kommt, dass er die Aufdeckungsversuche des Privatklägers aktiv torpedierte durch Manipulationen im Bereich der Videoüberwachung.
18.1.3 Fazit Einsatzstrafe
Alles in allem erscheint das Verschulden innerhalb des erheblichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als gerade noch leicht (gegen die Grenze eines mittleren Verschuldens). Dafür erscheint eine Einsatzstrafe von gegen 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
19. Urkundenfälschung
19.1 Strafart
Den erstinstanzlichen Erwägungen ist Folgendes zu entnehmen (pag. 651 f.; S. 54 f. der Urteilsbegründung):
In BGE 138 IV 120 und BGer 6B_236/2016 E. 4.2 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind deshalb kumulativ zu verhängen; das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (E. 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Anderseits hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass Art. 41 StGB, welcher den Vorrang der Geldstrafe statuiert, in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteil BGer 6B_1246/2015 E. 1.2.2, Urteil BGer 6B_731/2015 E. 2.2 Urteil BGer 6B_466/2013, E. 2.3.3). In diesem Sinne erscheint es vorliegend angesichts des äusserst engen Zusammenhangs von Veruntreuung und Urkundenfälschung, welche gegen aussen als gemeinsames Ganzes erscheinen, angemessen, eine einzige Gesamtstrafe auszufällen und für beide Tatbestände dieselbe Strafart anzuwenden.
Was die Ausführungen zur Strafart anbelangt, kann sich die Kammer grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung bewegt sich nicht annähernd mehr im Bereich einer kurzen Freiheitsstrafe und auch eine Geldstrafe von bis maximal 360 Tagessätzen steht allein schon wegen des Deliktsbetrages nicht zur Diskussion. Hinzu kommt der enge sachliche und zeitliche Konnex zwischen den Veruntreuungen einerseits und den Urkundenfälschungen andererseits. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die mehrfachen Urkundenfälschungen scheint angezeigt, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen diejenige für die Urkundenfälschungen zu derjenigen für die mehrfache Veruntreuung zu asperieren ist.
19.2 Tatkomponenten
Zu berücksichtigen ist, dass eine Vielzahl einzelner Urkundenfälschungen über den Deliktszeitraum von rund 7 ½ Jahren begangen worden sind. Wie viele es allerdings waren, darüber kann nur spekuliert werden; eine annäherungsweise Ermittlung der Anzahl betroffener Manipulationen lässt sich nicht machen. Hingegen dürfte der Gesichtspunkt der Vorinstanz, wonach den Buchhaltungsunterlagen von Gesetzes wegen eine erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukommt, strafzumessenderweise nicht entscheidend sein bzw. kaum Gewicht zukommen. Nichtsdestotrotz sind die Urkundenfälschungen nicht zu bagatellisieren. Auch wenn die Urkundenfälschungen allein der Verschleierung der Veruntreuungen dienten und mit diesen aufs Engste verknüpft sind, hatten sie darüber hinaus auch direkten Einfluss auf die Buchhaltung und die Steuern der Privatklägerin, womit die Wirkungen insofern über die Delikte des Beschuldigten hinausgingen. Aus diesem Grund erscheint der Kammer eine Strafe von 1 ½ Monaten als dem Verschulden angemessen, wovon 2/3, ausmachend einen Monat, asperierend zu berücksichtigen sind.
19.3 Zwischenfazit Gesamtstrafe
Damit resultiert alles in allem unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
19.4 Täterkomponenten
Vorab ist für die Täterkomponenten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 653 f.; S. 56 f. der Urteilsbegründung). Diese sind zutreffend und im Ergebnis zu bestätigen. Indes ergibt sich aus Art. 368 Abs. 7 StGB, dass die aus dem Strafregister entfernte Verurteilung aus dem Jahre 2004 nicht nur nicht entgegengehalten werden darf, sondern unter keinem Titel mehr Erwähnung finden darf, auch wenn es der Beschuldigte war, welcher in der ersten polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 diese noch erwähnte (pag. 177, Z. 20 ff.). Ansonsten scheinen die persönlichen Verhältnisse stabil zu sein; jedenfalls haben sich diese seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Oktober 2017 nicht wesentlich verändert. Der Beschuldigte arbeitet weiterhin bei der AT.________ (Call-Center) in BB.________, allerdings seit April 2018 im Leitstand des Kundendienstes (pag. 863). Dadurch stieg das monatliche Nettoeinkommen auf CHF 5‘500.00 (pag. 865). Nichtsdestotrotz haben die Schulden (exkl. Hypothek) im Vergleich zur Steuererklärung 2015 (pag. 498) von CHF 16‘522.00 auf neu CHF 25‘000.00 zugenommen (pag. 866). Im Betreibungsregisterauszug sind indes weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (pag. 869).
Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ist beim Beschuldigten kein Reue und Einsicht erkennbar. Vielmehr versuchte der Beschuldigten auch oberinstanzlich bis zuletzt, die Fehlbeträge mit allen erdenklichen Mitteln zu erklären, nur um nicht selbst die Verantwortung für seine deliktischen Tätigkeiten übernehmen zu müssen. Das Bestreiten des Sachverhaltes ist zwar das gute Recht des Beschuldigten, jedoch kann ihm dann auch keine Reue und Einsicht attestiert und kein Geständnisrabatt gewährt werden. Sodann gab der Beschuldigte die Urkundenfälschung zwar zu, diese wäre ihm aber ohnehin leicht nachzuweisen gewesen. Insofern kann ihm auch hierfür kein Geständnisrabatt gewährt werden. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte nach der Tat sowie auch im Strafverfahren stets korrekt.
Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Derartige aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich.
Damit bleibt es aufgrund der als neutral zu wertenden Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
19.5 Lange Verfahrensdauer
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2).
Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte bis Juni 2013. Am 8. Oktober 2013 wurde die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eröffnet. Die Verfahrensdauer beträgt damit bis zum Zeitpunkt des vorliegend Urteils über sieben Jahre, was zwar – insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Anzahl objektiver, nicht leichthin nachvollziehbarer Beweismittel – noch gerade nicht als derart übermässig erscheint, jedoch vorliegend gleichwohl mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist.
19.6 Bedingter Strafvollzug
Schliesslich kann auch bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 654 f.; S. 57 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet vorliegend ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuldangemessen, weshalb dem Beschuldigten ohne Weiteres die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren ist. Die Probezeit ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit, der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie unter Mitberücksichtigung, dass sich der Beschuldigte seit seiner fristlosen Entlassung im Sommer 2013 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
V. Zivilpunkt
20. Anträge und Beurteilung durch die Vorinstanz
Seitens der Privatklägerin wird im Zivilpunkt ein Betrag von CHF 250‘737.28 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2013 beantragt (pag. 967). Diese CHF 250‘737.28 setzen sich zusammen aus dem Deliktsbetrag von CHF 246‘172.48 gemäss Ziff. I.1.a der Anklageschrift, zuzüglich der Kosten für die Videoüberwachung (Rechnung H.________ AG vom 19. März 2013 über CHF 2‘245.30 [pag. 579]), für das Auswechseln der Schliessanlage (Rechnung AW.________ vom 8. Oktober 2013 über CHF 1‘829.50 [pag. 580 f.]), für die Änderung des Handelsregistereintrages (Rechnung Handelsregisteramt des Kantons Bern vom 8. Juli 2013 über CHF 190.00 [pag. 582 f.]) sowie für die Instruktion betreffend Brauanlage (Quittung AX.________ über CHF 300.00 [pag. 584]).
Unter dem Titel «Kosten- und Entschädigungspunkt» wird über den Zivilpunkt hinaus neben dem Ersatz der Anwaltskosten zusätzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 sowie der M.________ AG von CHF 11‘912.40 verlangt. Eventualiter seien diese Kosten, ausmachend CHF 72‘162.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2017, als Teil der Zivilklage zu behandeln und der Privatklägerin unter diesem Titel zuzusprechen (pag. 967). Nicht mehr geltend gemacht werden oberinstanzlich die Kosten für die AU.________ GmbH im Umfang von CHF 6‘325.85.
Die Vorinstanz hiess mit Urteil vom 20. Oktober 2017 die Zivilklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. IV.1 und 2 des Dispositivs). Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin von insgesamt CHF 54‘114.75 für ihre Aufwendungen im Verfahren (Anwaltskosten: CHF 33‘501.70; Kosten K.________: CHF 6‘455.35; Kosten M.________ AG: CHF 11‘912.40; Kosten H.________: CHF 2‘245.30 [Ziff. II.3 des Dispositivs]).
21. Umfang der Zivilklage
Zunächst ist der genaue Umfang der Zivilklage festzustellen. Fraglich ist hierbei insbesondere, wie mit den Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 sowie der M.________ AG von CHF 11‘912.40 zu verfahren ist, welche von der Privatklägerin in erster Linie als Entschädigung und nur eventualiter als Schadenersatz verlangt wurden. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei ist die Entschädigung auf die unmittelbar aus der Interessenwahrung im Strafverfahren entstandenen Kosten beschränkt, während weitere Aufwendungen im Zivilverfahren geltend zu machen sind (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 433 N 7). Angezeigt ist demnach eine restriktive Auslegung von Art. 433 Abs. 1 StPO. Weder die Kosten für die Arbeiten der K.________ noch der M.________ AG ergaben sich unmittelbar aus der Wahrung der Interessen der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren. Vielmehr ist Art. 433 Abs. 1 StPO restriktiv auszulegen, womit unter diesem Titel einzig die Kosten für die anwaltliche Vertretung geltend gemacht werden können. Die Kammer entspricht demnach dem Eventualantrag der Privatklägerin und behandelt die genannten Kosten nachfolgend als Teil der Zivilklage.
22. In concreto
Der Deliktsbetrag der Veruntreuung ist – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – grundsätzlich und zweifellos als Schadenersatz zuzusprechen. Ebenfalls angefallen und durch die Privatklägerin ausgewiesen wurden die Kosten für die Videoüberwachung (Rechnung H.________ AG vom 19. März 2013 über CHF 2‘245.30 [pag. 579]) sowie die nunmehr unter dem Zivilpunkt zu behandelnden Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 sowie der M.________ AG von CHF 11‘912.40. Diese von der Privatklägerin geltend gemachten Positionen sind aus Sicht der Kammer grundsätzlich als Schadenersatz gutzuheissen. Indes ergeben sich hinsichtlich der genau zuzusprechenden Höhe des Schadenersatzes erhebliche Unsicherheiten. Dies betrifft in erster Linie den Deliktsbetrag, welcher im vorliegenden Strafverfahren nur annähernd und so gut wie möglich eingegrenzt und letztendlich auf ca. CHF 200‘000.00 bestimmt wurde. Daneben sind jedoch auch die Kosten der K.________ von CHF 58‘004.50 nicht recht nachvollziehbar. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (pag. 717) reichte die Privatklägerin zwar detailliertere Unterlagen von J.________ ein (pag. 1 ff./Beilagenordner IV). Die eingereichten Rechnungen (pag. 4 ff./Beilagenordner IV) ergeben indes ein Gesamttotal von CHF 72‘999.65. Ausserdem ist dem «Rapport Rechtsfall A.________», verfasst von J.________, am Schluss folgender Satz zu entnehmen: «Anhand dieser Fakten konnten wir den Mehraufwand für die Aufarbeitung des Rechtsfalls A.________ abschätzen» (pag. 3/Beilagenordner IV). Inwieweit sich aus den aufgeführten Rechnungstotalen von 2014 bis 2017 über CHF 145‘606.75 (pag. 3) die geltend gemachten CHF 58‘004.50 ergeben, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich und konnte mit vernünftigem Aufwand auch nicht festgestellt werden. Daran vermochten auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ an der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Dieser erklärte, dass man für die Berechnung des Betrages das Jahr 2017 genommen und anhand dessen gesehen habe, dass sich die normalen Kosten auf rund CHF 2‘448.90 monatlich belaufen würden, in einem ganzen Jahr somit auf CHF 29‘386.95. Diese Kosten seien als Referenz anzusehen. Demnach sei von den entstandenen Kosten dieser Betrag für das normale Tagesgeschäft der Privatklägerin abzuziehen. So erhalte man für die Jahre 2014 – 2016 den Betrag von CHF 58‘004.50. Es lägen nun aber die gesamten Rechnungsbeträge für das Jahr 2017 vor. Dieser Aufwand habe CHF 26‘552.45 betragen, also weniger, als zuvor hochgerechnet. Die tatsächlichen Aufwendungen von Frau J.________ lägen demnach bei CHF 63‘736.70. Die Privatklägerin ziehe jedoch davon grosszügigerweise noch etwas ab und belasse die Forderung somit beim tieferen, geltend gemachten Betrag von CHF 58‘004.50 (vgl. zum Ganzen pag. 973). Diese Berechnung ist für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Namentlich werden für das Jahr 2016 insgesamt Arbeiten von durchschnittlich CHF 3‘837.90/Monat ausgewiesen (pag. 3/Beilagenordner IV), was nach Abzug der von Rechtsanwalt D.________ genannten CHF 2‘448.90 für den monatlichen Grundaufwand nach wie vor einen Betrag von CHF 1‘389.00 monatlich bzw. CHF 16‘668.00 für das ganze Jahr 2016 ergibt, obwohl J.________ gemäss eigenen Angaben in diesem Jahr lediglich während eines Monats, nämlich im Juni, mit den Arbeiten für das vorliegende Strafverfahren beschäftigt war (pag. 2/Beilagenordner IV). Jedenfalls kann gestützt auf diese Angaben kein eindeutiger Betrag festgesetzt werden.
Fraglich ist die Situation im Übrigen in Bezug auf die weiteren von der Privatklägerin gelten gemachten Beträge: So ist bei den Kosten für das Auswechseln der Schliessanlage (Rechnung AW.________ vom 8. Oktober 2013 über CHF 1‘829.50 [pag. 580 f.]) nicht ersichtlich, inwiefern das Auswechseln der Schliessanlage mit der fristlosen Entlassung des Beschuldigten zusammenhängt bzw. Letzterem diese Kosten auferlegt werden können, denn jedenfalls aus der «Schlüsselbuchhaltung» (pag. 135 f./Beilagenordner I) ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte nicht alle Schlüssel zurückgegeben hätte. Kosten für eine rein vorbeugende Schutzmassnahme wären wohl nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenfalls ausgewiesen sind zwar die Kosten für die Änderung des Handelsregistereintrages (Rechnung Handelsregisteramt des Kantons Bern vom 8. Juli 2013 über CHF 190.00 [pag. 582 f.]). Indes wären diese Kosten auch bei einer ordentlichen Kündigung (seitens der Privatklägerin oder des Beschuldigten) angefallen. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für die Instruktion betreffend Brauanlage (Quittung AX.________ über CHF 300.00 [pag. 584]), welche ebenfalls bei einer ordentlichen Kündigung entstanden wären.
Nach dem Gesagten bestehen im Zivilpunkt diverse Unsicherheiten. Die Zivilforderungen werden daher auf den Zivilweg verwiesen und soweit die Schadenersatzforderung von CHF 246‘000.00, die Kosten der H.________ AG, der K.________ sowie der M.________ AG betreffend dem Grundsatz nach gutgeheissen. Immerhin handelt es sich nicht um einen Anspruch von geringer Höhe, den das Strafgericht nach Möglichkeit selbst beurteilen soll (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO).
VI. Kosten und Entschädigungen
23. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 9‘690.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) sind vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Privatklägerin gilt auch als obsiegend, wenn die Zivilklage lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen wurde (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und Kosten für den Zivilpunkt; Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten im Strafpunkt bei gleichzeitigem teilweisem Obsiegen der Privatklägerin betreffend den Deliktsbetrag sowie des teilweisen Unterliegens der Privatklägerin im Zivilpunkt erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Privatklägerin zur Bezahlung aufzuerlegen, ausmachend je CHF 3‘000.00.
24. Entschädigungen
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren namentlich wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
Erstinstanzlich sind aufgrund der Behandlung der Kosten der K.________ sowie der M.________ AG im Rahmen des Zivilpunkts als Entschädigung an die Privatklägerin einzig noch die Anwaltskosten zuzusprechen. Als Obsiegen der Privatklägerschaft gilt auch, wenn die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen wird (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin demnach die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 33‘501.70 zu ersetzen. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten ergeben sich keine Änderungen.
Oberinstanzlich erachtet die Kammer ein Wettschlagen der Parteikosten als sachgerecht. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 21 oben), ist der Beschuldigte im Strafpunkt vollständig unterlegen, wohingegen die Privatklägerin betreffend den Deliktsbetrag sowie die Zivilklage mit ihren Anträgen nicht vollständig durchdringt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin demnach keine Entschädigung nach Art. 433 StPO zugesprochen. Rechtsanwalt B.________ ist demgegenüber ein amtliches Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. Rechtsanwalt B.________ macht hierfür einen Aufwand von insgesamt 55 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 20. November 2019, pag. 1038 f.). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass alleine für die Berufungsanmeldung und -erklärung sowie die Beweisanträge ein Aufwand von acht Stunden verbucht wurde. Dies erscheint der Kammer als zu hoch. Als angemessen erachtet wird hierfür vielmehr ein Aufwand von gesamthaft lediglich vier Stunden. Weiter sind auch die Dauer für das Verfassen der Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerin um eine halbe Stunde sowie der ausgewiesene Aufwand für die Teilnahme an der Urteilseröffnung, welche aufgrund des Verzichts der Parteien entfallen ist und lediglich telefonisch erfolgte, um eine Stunde zu kürzen. Demgegenüber ist unter dem Titel «Hauptverhandlung 1. Tag» eine halbe Stunde hinzuzufügen, da die Verhandlung an jenem Tag entsprechend länger dauerte. Die Kammer erachtet demnach einen Aufwand von 50 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 10‘936.95 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen. Das volle Honorar beträgt CHF 13‘629.45. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘692.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26. Juni 2013 in AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 2‘000.00; Ziff. I.1.b der Anklageschrift) )
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. A.________ schuldig erklärt wurde der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Ziff. I.3 der Anklageschrift).
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 in AZ.________ und AY.________ z.N. der C.________ GmbH (Deliktsbetrag ca. CHF 200‘000.00).
III.
A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 und den Schuldspruch gemäss Ziff. II sowie in Anwendung der Artikel
40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 aStGB;
426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘690.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zur Bezahlung der anteilsmässigen (50%) oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und Kosten für den Zivilpunkt, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 50% ausmachend CHF 3‘000.00.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 33‘501.70 an die C.________ GmbH für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
IV.
Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen und soweit betreffend
1. Schadenersatzforderung von CHF 246‘172.48
2. H.________ AG
3. K.________
4. M.________ AG Treuhand
dem Grundsatz nach gutgeheissen.
V.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘184.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10‘936.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘692.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. 50% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und Kosten für den Zivilpunkt, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 50% ausmachend CHF 3‘000.00, werden der C.________ GmbH zur Bezahlung auferlegt.
4. Für das oberinstanzliche Verfahren wird der C.________ GmbH keine Entschädigung nach Art. 433 StPO zugesprochen.
VI. Weiter wird verfügt:
1. Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin N.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 21. November 2019
(Ausfertigung: 27. März 2020)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Kupper
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 18 108
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_158/2017
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 139 IV 84ATF 139 IV 84DTF 139 IV 84
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_84/2008
6B_2064/2015
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_254/2013
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235
BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19
6B_161/2015
6B_803/2014
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1204/2016
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
6B_333/2007
6B_528/2007
6B_1094/2017
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
BGE 135 IV 87ATF 135 IV 87DTF 135 IV 87
BGE 120 IV 117ATF 120 IV 117DTF 120 IV 117
BGE 120 IV 276ATF 120 IV 276DTF 120 IV 276
BGE 118 IV 239ATF 118 IV 239DTF 118 IV 239
BGE 98 IV 22ATF 98 IV 22DTF 98 IV 22
BGE 101 IV 33ATF 101 IV 33DTF 101 IV 33
BGE 104 IV 72ATF 104 IV 72DTF 104 IV 72
BGE 115 IV 104ATF 115 IV 104DTF 115 IV 104
BGE 98 IV 22ATF 98 IV 22DTF 98 IV 22
BGE 101 IV 33ATF 101 IV 33DTF 101 IV 33
BGE 105 IV 29ATF 105 IV 29DTF 105 IV 29
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_236/2016
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57
6B_236/2016
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6B_1246/2015
6B_731/2015
6B_466/2013
Art. 368 StGBart. 368 CPart. 368 CP
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
6B_1303/2018
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433n 7art. 433n 7art. 433n 7
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF