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Entscheid

SK 2018 327

RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht

7. Juli 2020Deutsch137 min

Mit Urteil vom 12. Oktober 2017, in der am 26. Juli 2018 berichtigten Fassung, hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vor-instanz) Folgendes erkannt (pag. 425 ff. und 446 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 18 327

Bern, 9. Juli 2019

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Ruch

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

D.________

beide per Andresse und amtlich vertreten durch Fürsprecherin E.________

Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, Pornografie, sexuelle Belästigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 12. Oktober 2017 (PEN 17 39)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 12. Oktober 2017, in der am 26. Juli 2018 berichtigten Fassung, hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vor-instanz) Folgendes erkannt (pag. 425 ff. und 446 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

1. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________, V.________ und W.________ z.N. C.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 2 bis 7;

2. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________ und V.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9;

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 4. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7;

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt:

1.1

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1;

1.2

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2;

1.3

mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3;

1.4

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4;

1.5

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1;

2.

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.2;

3.

der Pornografie, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3;

4.

der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3;

und in Anwendung der

Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 198 StGB,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

3.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘100.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Privatklägerinnen) von CHF 3‘241.00, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘341.00.

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

IV.

1.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, ohne Verwarnung und ohne Verlängerung der Probezeit.

2.

Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

V.

[amtliche Entschädigung]

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

2.

Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2015 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

3.

Zur Bezahlung von CHF 11.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

4.

Zur Bezahlung von CHF 22.60 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

5.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VII.

[Weitere Verfügungen]

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher F.________ resp. seit dem 24. Oktober 2017 privat verteidigt durch Fürsprecher G.________ (pag. 440 f.), mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 436). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. August 2018 (pag. 576 ff.) beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfache Pornografie, mehrfache sexuelle Belästigung), die Sanktionen (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Übertretungsbusse von CHF 300.00), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1. und 2).

Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2), beide vertreten durch Fürsprecherin E.________, teilten je mit Eingabe vom 20. September 2018 (pag. 583 f., pag. 585 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Auf Antrag der Straf- und Zivilklägerinnen wurde oberinstanzlich ein Therapiebericht von Dr. phil. H.________ vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) eingeholt. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen sodann ein Strafregisterauszug, datierend vom 27. Juni 2019 (pag. 658), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 27. Juli 2019 (pag. 653 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden der Beschuldigte (pag. 670 f. und 680 f.) und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 673 ff. und 677 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals getrennt und unter Vermeidung einer Konfrontation einvernommen. Schliesslich wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Visitenkarte des Beschuldigten zu den Akten erkannt (pag. 706).

4.

Anträge der Parteien

Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher G.________, stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 704 f.):

I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft ist, als

1.

das Verfahren i.S.v. Ziff. I. des Urteilsdispositivs eingestellt wurde;

2.

A.________ gemäss Ziff. II des Urteilsdispositivs freigesprochen wurde;

3.

auf den Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.07.2014 verzichtet wurde (Ziff. IV des Urteilsdispositivs).

II. Es sei A.________ freizusprechen von den Vorwürfen der

1.

sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.1;

2.

sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.2

3.

Pornographie gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.3

4.

sexuellen Belästigungen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III.4

III. Es seien die Verfahrenskosten beider Instanzen vom Staat zu tragen.

IV. Es sei A.________ für die ihm entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten.

V. Es sei A.________ eine Genugtuung auszurichten, die ins richterliche Ermessen gestellt wird.

VI. Es seien die Zivilforderungen abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.

VII. Es seien die weiteren Verfügungen betr. Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 701 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 12. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1.

der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.12.2012 bis 12.10.2014 in U.________, V.________ und W.________ z.N. von C.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 2 bis 7;

2.

der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.12.2012 bis 12.10.2014 in U.________ und V.________ z.N. von D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 1,4,5,6,8 und 9;

3.

des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.07.2015 bis 04.07.2015 in X.________ z.N. von D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7;

alles ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

4.

bezüglich der Erteilung der Zustimmung an das zuständige Bundesamt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________, Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG);

5.

bezüglich der Erteilung der Zustimmung an den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten);

6.

bezüglich des Verzichts auf den Widerruf des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.07.2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzugs.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt:

1.1

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1;

1.2

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.07.2014 bis 30.06.2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2;

1.3

mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3;

1.4

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4;

1.5

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1;

2.

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 24.01.2015 bis 30.06.2015 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. von D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.2;

3.

der Pornografie, mehrfach begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3;

4.

der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16.07.2015 in X.________ z.N. von D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3;

und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 197 Abs. 1 und 198 StGB, Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126, 426 ff. und 432 ff. StPO

zu verurteilen:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen.

3.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Schliesslich beantragte Fürsprecherin E.________ für die beiden Straf- und Zivilklägerinnen das Folgende (pag. 699 f.):

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2017, mit Berichtigung vom 26. Juli 2018, insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.1

das Strafverfahren gegen A.________ wegen sexuellen Belästigungen gemäss Ziff. I.1 und I.2 des Urteils (Ziff. I.4.1 Lemma 2 - 7 sowie Ziff. I.4.3 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

1.2

A.________ von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung gemäss Ziff. II des Urteils (Ziff. I.4.2 Lemma 7 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde.

2.

A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären

2.1

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen

a) in der Zeit von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.1 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.1 AKS);

b) in der Zeit von 01.07.2014 bis 30.06.2015 in V.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.2 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.2 AKS);

c) in der Zeit von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.3 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.3 AKS);

d) in der Zeit von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in V.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.4 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.1.4 AKS);

e) in der Zeit von 01.03.2013 bis 01.06.2014 in U.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.1.5 des angefochtenen Urteils (Ziff. 1.4.1 Lemma 1 AKS);

2.2

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von 24.01.2015 bis 30.06.2015 zN D.________ gemäss Ziff. III.2 des angefochtenen Urteils (Ziff. 1.2 AKS);

2.3

der Pornografie, mehrfach begangen von 01.03.2013 bis 30.06.2015 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. III.3 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.3 AKS);

2.4

der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 16.07.2015 in X.________ zN D.________ gemäss Ziff. III.4 des angefochtenen Urteils (Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 AKS).

3.

A.________ sei streng zu bestrafen.

4.

A.________ sei zu verurteilen

4.1

zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten;

4.2

zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 30.04.2014 an C.________;

4.3

zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00, nebst Zins zu 5% seit 15.04.2015 an D.________;

4.4

zur Bezahlung von CHF 11.00 Schadenersatz an C.________;

4.5

zur Bezahlung von CHF 22.60 Schadenersatz an D.________;

4.6

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ und D.________ gemäss Honorarnoten.

5.

Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ und D.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

6.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 20. August 2018 – wie erwähnt – auf die Schuldsprüche (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfache Pornografie, mehrfache sexuelle Belästigung), die Sanktionen (teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, Übertretungsbusse von CHF 300.00), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend DNA sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1. und 2). Anschlussberufung wurde nicht erhoben.

Damit sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II. (Freispruch) und IV. (Verzicht auf Widerruf) in Rechtskraft erwachsen, während die Ziff. III. (Schuldsprüche, Sanktionen, Verurteilung zu den Verfahrenskosten), VI. (Zivilpunkt) und VII. 1 und 2 (Verfügungen betreffend DNA sowie biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen sind.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung des Beschuldigten und die Vertretung der Straf-und Zivilklägerinnen in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6.

Verfahrenseinstellungen

6.1

Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss den Ziffern I.4.1 Lemma 2 bis 7 und I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 8 und 9 der Anklageschrift eingestellt. Dieser Punkt (Verfahrenseinstellungen) ist rechtskräftig.

6.2

Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.2 resp. Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv Ziff. III.2 (sexuelle Handlungen mit Abhängigen)

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 13. Februar 2017 vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (ev. teilweise sexuelle Belästigungen), mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, schuldig gemacht zu haben, indem er die Straf- und Zivilklägerin 2:

regelmässig, ca. 1 Mal pro Woche, wenn die Mutter nicht anwesend war, mit beiden Händen am Kopf zu sich zog und ihr einen Kuss auf den Mund gab, wobei seine Unterlippe über ihrer Oberlippe war und er jeweils so tat, als wollte er einen Zungenkuss geben, was er auch einmal machte; indem er sie in sexueller Absicht an der Innenseite des linken Oberschenkels berührte, wenn sie mit ihm im Auto fuhr; und indem er ihr in sexueller Absicht einmal auf das Gesäss schlug, als sie Hot Pants trug.

Hinsichtlich dieses Sachverhalts verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 in V.________, Y.________ und W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs; zum entsprechenden Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag. 357).

Der Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) setzt – anders als der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des minderjährigen, mindestens 16 Jahre alten Opfers zum Täter voraus. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird in der Anklage mit keinem Wort beschrieben/erwähnt. Mithin werden in Ziff. I.2 der Anklageschrift nicht alle wesentlichen Elemente, welche für die Tatbestandsprüfung nötig sind, umschrieben. Ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB kommt daher nicht in Betracht. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig sprach, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift auch gar keine Tathandlungen in Y.________ und W.________ erfasst.

Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen.

6.3

Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3

In Ziff. I.4.2 (Lemma 1 bis 9) der Anklageschrift vom 13. Februar 2017 werden dem Beschuldigten sexuelle Belästigungen, mehrfach begangen in der Zweit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 4. Juli 2015 in U.________, V.________ und X.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, vorgeworfen. Bezüglich der Ziffern I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9 der Anklageschrift wurde das Verfahren - wie erwähnt - rechtskräftig eingestellt, weshalb oberinstanzlich einzig noch die Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklageschrift zur Diskussion stehen.

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4.2 Lemma 2 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 am letzten Tag des Ramadans gesagt, nun könne er ihre Mutter «figgen».

In Ziff. I.4.2 Lemma 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2, wenn die Mutter nach dem Abendessen duschen gegangen sei, gesagt, dass sie sich nun für ihn «zwäg» mache. Er werde sie «brätsche», wobei D.________ gewusst habe, dass er damit Sex mit der Mutter gemeint habe.

In der Anklageschrift wurde der Deliktszeitraum bis zum 4. Juli 2015 festgelegt. Die Vorinstanz hat diesen Zeitraum hinsichtlich der hier fraglichen Vorwürfe (Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklage) jeweils von sich aus ausgedehnt, konkret auf den letzten Tag des Ramadans im Jahr 2015, d.h. bis zum 16. Juli 2015. Damit hat die Vorinstanz die Tatzeitpunkte jeweils ausserhalb des von der Anklageschrift eingegrenzten Zeitraums (1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015) gelegt und mit diesem Vorgehen das Anklageprinzip verletzt. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss der Umschreibung des Anklagesachverhalts um einen beliebigen Ramadan in den Jahren 2012 bis 2015 handeln könnte. Aus der Anklage ist jedenfalls nicht ausreichend ersichtlich, dass der Ramadan des Jahres 2015 gemeint sein soll.

Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Belästigungen (gemäss den Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3 der Anklageschrift), angeblich mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, ebenfalls einzustellen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Allgemeines zur Beweiswürdigung / Vorbemerkungen

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse sowie der Kinderaussagen im Rahmen der Beurteilung von Sexualdelikten im Speziellen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 461 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung).

Generell kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgelistet und anschliessend sorgfältig und umfassend gewürdigt hat. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung grösstenteils an, weshalb nachfolgend einzig noch auf einzelne Punkte eingegangen werden wird.

8.

Allgemeine Würdigung

8.1

Objektive Beweismittel

Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil und Arbeitsort des Beschuldigten durchgeführt (pag. 83 ff.) und es wurden Überwachungsmassnahmen (Telefonauswertung und rückwirkende Randdatenerhebung der Natelnummern des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1) getätigt (pag. 91 ff.). Weiter liegen der Kammer eine rechtsmedizinische Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 (betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1; pag. 152 ff.), ein Bericht der behandelnden Physiotherapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 16. März 2016 (pag. 157) sowie je ein Bericht der behandelnden Psychologinnen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen vom 31. Januar 2017 (betrifft die Straf- und Zivilklägerin 1, pag. 160 f.) und vom 6. Januar 2017 (betrifft die Straf- und Zivilklägerin 2, pag. 164 f.) vor. Die Vor-instanz hat die objektiven Beweismittel zutreffend beschrieben, wiedergegeben und zusammengefasst, darauf wird vorab verwiesen (pag. 465 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung).

Zusätzlich liegt der Kammer der oberinstanzlich eingeholte Therapiebericht von Dr. phil. H.________ (aktuelle Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) vom 24. Juni 2019 (pag. 644 ff.) vor.

Zu den durchgeführten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Telefonauswertung, rückwirkende Überwachung der fraglichen Rufnummern) kann festgehalten werden, dass diese in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorwürfe kaum relevante Fakten liefern konnten. So wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschuldigten zwar diverse Datenträger sichergestellt. Auf diesen konnte jedoch kein relevantes Material (insb. kein pornografisches Material) gefunden werden. Weiter geben die rückwirkenden Randdaten der Rufnummern der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie des Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 2. Dezember 2015 (p. 132 f.) lediglich Auskunft über einen Zeitraum vom 30. März 2015 bis 29. September 2015; angeklagt wurde – insbesondere gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen – ein Deliktszeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 4. Juli 2015. Damit erfassen die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angegebenen Tatzeit, weshalb sie kaum aussagekräftig sind. Mit den rückwirkenden Randdaten des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin 1 lässt sich jedenfalls nicht nachweisen, dass sie sich während des Deliktszeitraums in W.________ aufgehalten hätte, denn in der Zeitspanne vom 30. März 2015 bis 29. September 2015 wurde lediglich ein Antennenstandort vom 17. August 2015 (ein Montag ausserhalb der Tatzeit) in W.________ registriert (pag. 133). Die Auswertung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin 1 ergab sodann bei einer Filterung der Anrufkontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Zeitspanne vom 8. September 2014 bis 2. September 2015 13 Verbindungen, wobei nur bei drei Verbindungen eventuell ein Gespräch stattgefunden haben dürfte; selektioniert auf Montagnachmittag konnte keine SMS vom oder an den Beschuldigten festgestellt werden (pag. 5 und 106 f.). Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten schliesslich konnten keine Anruflisten gesichert werden (pag. 5 und 91 ff.).

Aus der rechtsmedizinischen Befunddokumentation des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2015 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 am 5. September 2015 in der Kinderklinik im Inselspital Bern sowohl körperlich als auch gynäkologisch untersucht wurde, wobei keine Verletzungen am Körper oder Genitalbereich festgestellt werden konnten (pag. 152 f.). Da die Untersuchung erst rund 2 Monate nach dem spätesten angeklagten Tatzeitpunkt (hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 1 ist dies der 30. Juni 2015) erfolgte, ist dieser Befund aber ebenfalls kaum aussagekräftig.

Dispositiv

In den Akten befindet sich sodann ein Bericht der Physiotherapeutin I.________ vom 16. März 2016 zur physiotherapeutischen Inkontinenz-Behandlung der Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitraum von 15. Oktober 2014 bis 18. Dezember 2014. Darin führt die Physiotherapeutin die Inkontinenz auf die schwache Beckenboden-Muskulatur der Straf- und Zivilklägerin 1 zurück (pag. 157). Dass die Inkontinenz der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Folge von sexuellen Übergriffen wäre, lässt sich demnach nicht nachweisen; die Inkontinenzgründe sind vorliegend offen zu lassen.

Oberinstanzlich wurde – wie erwähnt – ein Therapiebericht von Frau Dr. H.________ (aktuell behandelnde Psychologin der Straf- und Zivilklägerin 1) eingeholt. Dieser Bericht geht davon aus, dass die angeklagten Übergriffe durch den Beschuldigten erwiesen sind. Er ist daher besonders vorsichtig zu würdigen. Immerhin kann diesem Bericht – wie auch dem Bericht von Frau Dr. J.________ vom 31. Januar 2017 – aber entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Vergangenheit offensichtlich sexuelle Übergriffe über sich hatte ergehen lassen müssen, werden in den erwähnten Berichten doch jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und Symptome umschrieben (u.a. «Ritzen» der Arme, fehlendes Selbstvertrauen, Albträume, Rückzug ins Zimmer», Probleme mit Männern), welche für Opfer sexueller Gewalt typisch sind. Über die Täterschaft der sexuellen Übergriffe sagen die ärztlichen Berichte aber nichts aus.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die objektiven Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen. Sie (insb. die Therapieberichte) liefern aber klare Indizien für sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1.

8.2 Beziehungskonstellation

Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit der Beziehungskonstellation zwischen dem Beschuldigten und den beiden Straf- und Zivilklägerinnen sowie deren Mutter, K.________, auseinandergesetzt; darauf wird verwiesen (pag. 466 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei hier – zur Beziehungskonstellation – kurz Folgendes wiederholt:

Es ist unbestritten, dass der Beschuldige und die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen über einen Zeitraum von rund 7 Jahren (von ca. 2008 bis am 28. August 2015) eine – zumindest sexuelle – Beziehung führten (unterbrochen von einer Trennung von rund 16 Monaten ab März 2010) und Ende August 2009 nach islamischem Recht heirateten. Während seiner Beziehung zu Frau K.________ («Zweitfrau» des Beschuldigten) lebte der Beschuldigte weiterhin zusammen mit seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, in V.________. Während der Beziehung mit Frau K.________ verbachte der Beschuldige den Abend oftmals mit ihr und deren Töchtern (den Straf- und Zivilklägerinnen; Familie P.________), kochte zusammen mit der Familie und ass gemeinsam mit ihnen zu Abend. Gegen Mitternacht – nach dem Sex mit Frau K.________ – verliess er dann jeweils die Wohnung der Familie und ging nach V.________ zu seiner Lebenspartnerin, Frau L.________. Der Beschuldigte verbrachte teilweise auch die Wochenenden mit der Familie P.________ und verreiste mit den beiden Straf- und Zivilklägerinnen und deren Mutter einige Male in die Ferien. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte die Familie P.________ finanziell unterstützte.

8.3 Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. der Anzeige

Die Vorinstanz hat sich sodann sehr ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. der Anzeige auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 470 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung).

Die Entstehungsgeschichte der Anzeige resp. der Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen ist unauffällig. Zur Anzeige resp. zu ersten polizeilichen Befragungen von K.________ sowie der Straf- und Zivilklägerinnen und damit zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten kam es auf ziemlich typische Weise: Nachdem sich der Beschuldigte am 28. August 2015 von Frau K.________ getrennt hatte, fanden die beiden Mädchen ihre Mutter – nach der Trennung vom Beschuldigten – am besagten Tag weinend auf dem WC vor, worauf sie ihre Mutter trösteten und ihr erstmals von unangemessenen Äusserungen (in sexueller Hinsicht) des Beschuldigten ihnen gegenüber erzählten. Tags darauf konfrontierte K.________ den Beschuldigten sogleich mit den von den Straf- und Zivilklägerinnen geschilderten Vorwürfen. Einige Tage später kontaktierte K.________ am 1. September 2015 ein erstes Mal die Polizei und am 3. September 2015 einen Rechtsanwalt. Weiter nahm K.________ auch Kontakt zur Lantana (Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt) auf und vereinbarte mit dieser einen Termin für den 9. September 2015. Auf telefonisches Anraten der Lantana hin liess K.________ ihre beiden Töchter in der Zeit zwischen dem 1. September 2015 und dem 4. September 2015 die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vorerst schriftlich dokumentieren. Zu den schriftlichen Ausführungen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 22) kann festgehalten werden, dass diese in einer altersgerechten Sprache festgehalten worden sind. Es trifft zwar zu, dass die beiden Mädchen ihre Berichte zusammen – in Anwesenheit der Mutter – niedergeschrieben und sie sich wohl untereinander ausgetauscht haben. Die Berichte enthalten teilweise tatsächlich übereinstimmende Beschreibungen. Andererseits enthalten die Berichte aber auch eigenständige Beschreibungen der beiden Mädchen. Zudem beschränkte sich die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Dokumentation auf verbale (sexuelle) Belästigungen und einige unangemessene Berührungen seitens des Beschuldigten. Angaben über körperliche Übergriffe seitens des Beschuldigten hat sie dagegen keine niedergeschrieben. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits erwähnte in ihren Notizen mehr oder weniger alle Vorfälle, welche dann Eingang in die Anklage gefunden haben. Angesichts des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihren Notizen noch keine Angaben über die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten machte, konnte K.________ die Tragweite der Übergriffe in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sein; sie ging (entsprechend den Angaben der beiden Mädchen zu dieser Zeit) damals einzig von verbalen Belästigungen und einigen unangemessenen Berührungen des Beschuldigten aus. Insofern war eine allfällige Einflussnahme der Mutter sicherlich nicht entscheidend und die Absprachemöglichkeiten gering. Im Übrigen gilt nochmals zu erwähnen, dass das Niederschreiben des Vorgefallenen von der Beratungsstelle auch empfohlen worden war. Die Angaben der beiden Mädchen in den Notizen zeigen jedenfalls klar das Bild eines vom Beschuldigten ausgehenden sexualisierten Verhaltens, welches im Umgang mit den beiden Mädchen weder alters- noch situationsgerecht ist.

Am Abend des 4. September 2015 besuchte K.________ zusammen mit ihren Töchtern eine Freundin (von K.________). Anlässlich dieses Besuchs führte C.________ gegenüber ihrer Mutter dann aus, dass noch mehr passiert sei, als sie (C.________) in ihren Notizen geschrieben habe; sie erwähnte dabei insbesondere Penetrationen mit Finger und Penis sowie Oralverkehr (vgl. dazu auch die ausführliche Darlegung der Vorinstanz auf pag. 474 f.). Die Freundin von K.________ meldete sich dann umgehend bei der Polizei (vgl. pag. 2) und schilderte dieser telefonisch, dass die Töchter von K.________ sexuell missbraucht worden seien. Im Rahmen der Ermittlungen machte K.________ dann am 5. September 2015 ihre ersten Aussagen bei der Polizei (pag. 13 ff.). Aufgrund der Erstaussagen von K.________ erfolgte am 8. September 2015 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. Pornografie (pag. 1), wobei sich der Fokus der Ermittlungen nach den ersten Erkenntnissen (resp. aufgrund der Aussagen von K.________) zunächst auf die Straf- und Zivilklägerin 1 richtete. Diese wurde am 10. September 2015 per Video befragt, wobei sie bestätigte, dass der Beschuldigte mit ihr Oral- und Geschlechtsverkehr gemacht habe (pag. 31 ff., vgl. auch pag. 4); er (der Beschuldige) habe sie immer an Montagen, wo sie schulfrei habe, zu sich einladen wollen nach W.________. Die Übergriffe seien in W.________ und V.________ passiert. Am 28. September 2015 wurde dann auch die Straf- und Zivilklägerin 2 befragt (pag. 54 ff.), welche verschiedene Beispiele nannte, wie sie verbal und durch einzelne Berührungen sexuell belästigt worden sei.

Wie bereits erwähnt, erscheint die Entstehungsgeschichte der Aussagen unauffällig. Dass sich die beiden Mädchen erst an ihre Mutter wandten, nachdem sich der Beschuldigte von dieser (Frau K.________) getrennt hatte, ist nachvollziehbar. Denn die Mutter liebte den Beschuldigten ganz offensichtlich sehr (vgl. etwa pag. 14 Z. 32), was auch die Mädchen bemerkten. Der Beschuldigte unterstützte die Familie P.________ mit beträchtlichen finanziellen Beträgen (er bezahlte der Familie u.a. den Mietzins) und erschien der Familie als «Retter in der Not». Für die beiden Mädchen - insbesondere für C.________ - stellte er zudem eine soziale Vaterfigur dar, C.________ nannte ihn gar «Papi». All dies führte zu einer grossen Abhängigkeit von Frau K.________ und deren Töchter vom Beschuldigten. Die beiden Mädchen wollten das Glück der Mutter resp. das Familienglück (insb. finanzielle Unterstützung durch den Beschuldigten; soziale Vaterfigur) nicht zerstören. Ihnen war bewusst, dass die Schilderung der Übergriffe gegenüber ihrer Mutter das ganze Familiensystem gefährden würde. Es ist daher verständlich, dass sie ihrer Mutter während der Beziehung zum Beschuldigten nichts von Belästigungen/Übergriffen erzählten. Nach der Trennung des Paares gab es jedoch nichts mehr zu verlieren, weshalb sie sich dann ihrer Mutter anvertrauten. Verständlich ist dann auch die Reaktion der Mutter, welche zunächst den Beschuldigten mit den Vorwürfen konfrontierte und dann in der Folge die Behörden und weitere Personen informierte. Dass beim Niederschreiben der Notizen tatsächlich Raum für suggestive Einflüsse seitens der Mutter blieb, lässt sich nicht von der Hand weisen. Einer allfälligen Einflussnahme der Mutter – sofern eine solche überhaupt stattfand – ist jedoch nicht gross Beachtung zu schenken, da sich die Vorwürfe der beiden Mädchen in diesem Zeitpunkt noch auf verbale Belästigungen und einige unangemessene Berührungen beschränkten (von erzwungenem Oral- oder Geschlechtsverkehr war in den ersten Notizen noch keine Rede; vgl. pag. 22).

8.4 Aussagen der Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen

Die Vorinstanz hat die Aussagen von K.________, welche zwei Mal von der Polizei und dann ein weiteres Mal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen worden war, zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 485 ff. S. 35 ff. der Urteilsbegründung).

Was die Aussagen der Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2015 anbelangt, fällt auf, dass sie zu Beginn der Befragung über lange Zeit (rund 1,5 Stunden) ihre eigene Situation beschrieb (auf die Geschehnisse hinsichtlich ihrer Töchter ging sie noch mit keinem Wort ein), wobei sie bei der Erzählung über ihre Beziehung zum Beschuldigten unsystematisch blieb und einfach das erzählte, was ihr gerade eingefallen ist. Im Rahmen dieser Schilderungen hat sie durchaus auch Dinge erwähnt, die darauf schliessen lassen, dass ihr Leben nicht immer reibungslos verlaufen ist (vgl. etwa pag. 14 Z. 40 ff.). So gab sie beispielsweise an, dass D.________ sie belogen habe und dann drei Wochen beim leiblichen Vater geblieben sei, wo sie (D.________) mehr Freiheiten gehabt habe. Sie gab weiter auch an, dass der Beschuldigte sie mit Geld versorgt habe, er sie aber nicht bei der Vorsorge habe anmelden wollen, was sie enttäuscht habe. Sie erzählte dann auch noch eine Geschichte mit einem vermeintlichen Cousin des Beschuldigten, die nichts mit den Vorfällen gegenüber ihren Mädchen zu tun zu haben scheint (p. 15, Z. 77 ff.). Daraus kann immerhin geschlossen werden, dass K.________ nicht zielgerichtet bei der Polizei belastende Aussagen gegen den Beschuldigten deponierte. Vielmehr macht es den Eindruck, als habe sie einfach frei aus ihrem Leben erzählt, wobei sie in der freien Erzählung insbesondere Ausführungen dazu machte, was ihr mit dem Beschuldigten persönlich widerfahren ist. Ihre Ausführungen erscheinen nicht vorbereitet und durchdacht, sondern spontan. Nachdem K.________ im ersten Teil der Einvernahme einzig ihre eigene Situation beschriebe hatte, wurde sie dann – nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme – vom Befrager dazu aufgefordert, konkret zu den Vorfällen hinsichtlich ihrer Töchter Auskunft zu geben. Doch auch auf diese Aufforderung hin erzählte sie zunächst wiederum von ihren eigenen Problemen mit dem Beschuldigten und eine Geschichte, welche nichts mit ihren Töchtern zu tun zu haben scheint (pag. 16 Z. 112 ff.). Erst auf konkret Nachfrage hin gab K.________ dann die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 zu Protokoll, von denen sie erst tags zuvor erfahren hatte (pag. 16 ff.). Sie führte dabei u.a. aus, dass sie – nachdem C.________ ihr am Tag zuvor von den Übergriffen erzählt habe – alles kaputt gemacht und geschrien habe. Ihre Kollegin habe dann die Polizei verständigt und sie seien für eine Untersuchung ins Inselspital gegangen, wo aber keine Untersuchung stattgefunden habe, da Material gefehlt habe (pag. 17 Z. 198 ff.). Im Anschluss an diese Ausführungen übergab K.________ der Polizei eine Visitenkarte der Frauenklinik und begann zu weinen (pag. 17 Z. 203). Am Schluss der Einvernahme führte sie dann auf die Frage, ob sie dem Protokoll noch etwas anzufügen habe, aus, dass der Beschuldigte bis jetzt immer gut zu ihr gewesen sei, er sie finanziell unterstützt habe und sie von ihm abhängig gewesen sei, was sie aber geduldet habe (pag. 20 Z. 246 ff.). Mithin fand die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen auch nach der Schilderung der Vorfälle noch positive Worte für den Beschuldigten.

Auffallend ist weiter, dass K.________ auch später anlässlich der Hauptverhandlung ihre Probleme und ihr Unvermögen nicht zu kaschieren versuchte und davon erzählte, wie belastend die Situation für die ganze Familie sei. Sie bestätigte in der Hauptverhandlung ihre Aussagen, belastete den Beschuldigten aber auch hier nicht übermässig, sondern erwähnte auch positive Aspekte.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich K.________ anlässlich ihrer ersten Einvernahme zunächst selber in den Mittelpunkt stellte, indem sie über lange Zeit einzig ihre eigene Situation beschrieb. Erst auf zweimalige Aufforderung hin kam sie dann auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu sprechen. Bereits dieser Umstand spricht klar gegen eine Falschbezichtigung resp. eine Racheaktion, ist doch davon auszugehen, dass K.________ umgehend auf die Missbrauchsvorwürfe zu sprechen gekommen wäre, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Es ist offensichtlich, dass K.________ nach der Trennung a priori mit sich selber beschäftig war und die von den Töchtern geschilderten Vorwürfe (noch) nicht richtig einordnen konnte (vgl. etwa pag. 17 Z. 171 f. und Z. 176 ff.). Nachdem aber C.________ am 4. September 2015 auch von körperlichen Übergriffen sprach, drehte die Situation, wobei die Mutter einen Anfall bekam, alles kaputt schlug, zu schreien begann und dann die Polizei verständigte, worauf das ganze Verfahren ins Rollen kam. Im Weiteren gilt zu erwähnen, dass K.________ den Beschuldigten nicht übermässig belastete und durchaus auch positive Aspekte erwähnte. Die Aussagen von K.________ erscheinen glaubhaft. Es ist aber zu erwähnen, dass sie eine reine Zeugin vom Hörensagen ist und selber keine Anzeichen eines Übergriffs gesehen haben will. Hingegen hat sie beispielsweise aussagen können, dass der Beschuldigte auch mit ihr auf der Polstergruppe in W.________ Sex gewollt habe, wobei man dazu ein Tuch drauf gemacht und sich vorher gewaschen habe, wie es auch C.________ erzählt habe (pag. 374 Z. 22 ff.).

8.5 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde insgesamt viermal zur Sache befragt (pag. 65 ff., 72 ff., 377 ff., 680 f.).

Hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten Verständigungsprobleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488, S. 38 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte, dessen Auftreten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als respektlos etc. beschrieben wurde, kaum einfach dagesessen wäre und nichts dazu gesagt hätte, wenn er die ihm gestellten Fragen nicht verstanden hätte. Zudem ist der Beschuldigte auch eingebürgert worden und betreibt hier einen Autohandel, was zusätzlich dafür spricht, dass er die Deutsche Sprache in ausreichendem Masse beherrscht. Dieser Eindruck hat sich im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2015 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2016 selber aussagte, dass er keine Übersetzung benötige (pag. 66 Z. 3 und pag. 72 Z. 2).

Der Beschuldigte wurde erstmals am 15. September 2015 polizeilich befragt. Zu Beginn der Einvernahme machte er Ausführungen zu seiner Person und zur Beziehung mit K.________. Er gab an, dass er K.________ finanziell unterstützt habe (pag. 66 Z. 22 ff., insb. Z. 35), u.a. habe er das Mietzinsdepot für ihre Wohnung in U.________ in der Höhe von CHF 7‘500.00 hinterlegt (pag. 67 Z. 44 f.) und für sie (K.________) ein Geschäft eröffnet, in welches er ca. CHF 80‘000.00 investiert habe (p. 67 Z. 61 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt dann seine Aussage, wonach die Beziehung zu K.________ rein sexuell gewesen sei (pag. 67 Z. 49). Etwas später wiederholte er, dass er K.________ einfach finanziell unterstützt habe (pag. 68 Z. 90 f.). Auf die Frage, wie er seine Beziehung zu den beiden Kindern von Frau K.________ bezeichnen würde, führte er aus, er wisse und es interessiere ihn auch nicht, was die Kinder den Tag hindurch machen würden (pag. 68 Z. 89 f.). Einen Satz später führte er dann aber aus, dass er mit Frau K.________ und den Kindern drei bis vier Mal im Libanon gewesen und es auch vorgekommen sei, dass sie am Abend zusammen gegessen hätten (teilweise auch auswärts; pag. 68 Z. 91 und Z. 99 f.). Auch diese Aussagen erstaunen im Kontext. Die Frage, ob er jemals mit einer der Straf- und Zivilklägerinnen alleine unterwegs gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme kurz und bündig mit «Nein» (pag. 68 Z. 106). Weiter bestritt er, komische Äusserungen (sexuelle Äusserungen) gegenüber D.________ gemacht zu haben; vielmehr will er ihr lediglich gesagt haben, sie solle mit sexuellen Kontakten warten, bis sie 18 oder 20 Jahre alt sei und erst mit jemandem Sex haben, den sie liebe (pag. 68 Z. 112 ff.). Zu den schriftlichen Aussagen (Notizen) von D.________ meinte er, es treffe einzig zu, dass er sie bei der Begrüssung auf den Mund küsse (pag 68 Z. 127 ff.). Auf Vorhalt, dass auch C.________ von sexuellen Äusserungen (seitens des Beschuldigten) erzählt habe, führte der Beschuldigte aus, auch das stimme nicht, das komme alles von der Mutter und er möchte gerne wissen, ob sie geltend mache, von ihm vergewaltigt worden zu sein (pag. 68 Z. 136 f.), wobei hier nicht klar ersichtlich ist, ob der Beschuldigte von K.________ oder von C.________ sprach. Danach wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass C.________ später zudem angegeben habe, dass es zwischen ihm (dem Beschuldigten) und ihr (C.________) zu sexuellen Handlungen (Oral- und Geschlechtsverkehr) gekommen sei, worauf der Beschuldigte zunächst aussagte, das stimme nicht, er sei doch nicht blöd, denn das (sexuelle Kontakte) könne man ja untersuchen (pag. 69 Z. 143). Im Anschluss daran startete der Beschuldigte einen Erklärungsversuch, weshalb die beiden Mädchen ihn – seiner Ansicht nach zu Unrecht – belasten (pag. 69 Z. 145 ff.): Es sei bei ihm geschäftlich nicht mehr so gut gelaufen, weshalb er etwas Abstand von K.________ gebraucht habe. Er habe sehr viel gearbeitet und daher seine Ruhe gewollt, was er K.________ auch so gesagt habe. Es sei K.________ (welche habe heiraten wollen, er [der Beschuldigte] jedoch nicht) immer nur ums Geld gegangen und weil er Abstand gewollt habe, kämen nun solche Vorwürfe. K.________ sei – noch bevor die Polizei in sein Geschäft gekommen sei – zu ihm nach W.________ gekommen, wo sie ihm Vorwürfe gemacht und Geld gewollt habe. Sie habe zunächst CHF 500‘000 als Schmerzensgeld (für das, was er den Kindern angetan habe) gefordert, später dann noch CHF 200‘000.00. Er habe dann am 31. August 2015 einen Anwalt kontaktiert und mit diesem für den 2. September 2015 einen Termin vereinbart. Die Aussagen von C.________ bezeichnete der Beschuldigte im Weiteren als Abmachung mit der Mutter (pag. 70 Z. 193). Ferner wies er – ohne erkennbaren Bezug zur gestellten Frage – darauf hin, dass K.________ einen Pornokanal im Abonnement gehabt und er ihr gesagt habe, sie solle diese Filme nicht schauen, wenn die Kinder zugegen seien. Zudem sei sie (K.________) sehr laut gewesen beim Sex und habe ihm auf seinen Hinweis gesagt, die Kinder würden das nicht hören, sie seien schon am Schlafen (pag. 70 Z. 195 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2016 bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, wonach er mit K.________ nur eine sexuelle Beziehung gehabt und er sie im Jahr 2009 geheiratet [nach islamischem Recht] habe, um mit ihr Sex haben zu können; er habe eine saubere Sache gewollt und sie (K.________) habe das akzeptiert (pag. 73 Z. 41 ff.). Auf Frage, wie es nach der (islamischen) Hochzeit in der Beziehung weitergegangen sei, gab der Beschuldigte an, er sei jeden Abend zu K.________ gegangen, sie hätten zusammen gekocht und zusammen geschlafen und um 22 oder 23 Uhr sei er dann jeweils wieder nach Hause nach V.________ gegangen (pag. 73 Z. 53 ff.). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, dass er im Jahr 2011 – nach einer rund einjährigen Trennung – wieder mit K.________ zusammen gekommen sei und er ihre Schulden von ca. CHF 6‘000.00 bezahlt habe (pag. 74 Z. 67 ff.). Zur Frage, wie er seine Beziehung zu den Töchtern von K.________ beschreiben würde, meinte der Beschuldigte – anders als bei der ersten Einvernahme, wo er ausführt, die Kinder interessierten ihn nicht – nun, er habe sie wie seine Töchter behandelt und habe K.________ mit den Kindern geholfen; es habe eine Zeit gegeben, da habe sie (Frau K.________) nicht mal Milch für die Töchter kaufen können, da habe er ihr geholfen (pag. 74 Z. 80).

Hinsichtlich seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er mit dieser seit ca. 28 Jahren zusammen sei. Mit Frau L.________ sei er nur so verheiratet, wie er es auch mit Frau K.________ sei (pag. 74 Z. 91). Auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie von ihm (dem Beschuldigten) monatlich CHF 5‘000.00 erhalten habe, führte der Beschuldigt zunächst – getreu seinem Aussageverhalten – aus, das stimme nicht. Er habe für die Wohnung nur CHF 2‘800.00 bezahlt und er habe K.________ nicht jeden Monat mit gleichen Beträgen unterstützt, manchmal habe er ihr CHF 2‘000.00, manchmal CHF 6‘000.00 und manchmal auch CHF 8‘000.00 gegeben (pag. 75 Z. 111 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, K.________ habe ihn in den letzten Monaten vor der Trennung erpresst; sie habe gewollt, dass er sie anstelle, damit sie AHV erhalte (pag. 75 f., Z. 130 f.). Zur definitiven Trennung sei es dann gekommen, weil K.________ ihm viel Druck gemacht und ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder sie oder seine Frau (pag. 76 Z. 139 f.). Er habe diesen Druck nicht mehr gewollt (pag. 77 Z. 142; bei der Polizei hatte der Beschuldigte dazu noch ausgesagt, dass K.________ die Situation, so wie sie war, akzeptiert habe).

Auf konkrete Frage gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann zu Protokoll, das Wort «brätsche» würde er nicht verwenden für Sex. Weiter führte er hierzu – wiederum ohne erkennbaren Bezug zur Frage – aus, einmal sei die kleine Tochter D.________ weinend ins Schlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie habe Angst, weil K.________ so geschrien habe (pag. 77 Z. 195 ff.). Der Beschuldigte bestritt anschliessend auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich unangemessen gegenüber den Töchtern geäussert oder verhalten zu haben. So habe er immer erst geduscht, wenn die Töchter bereits geschlafen hätten resp. im Bett gewesen seien (pag. 78 Z. 211 ff.), was speziell erscheint, ist es doch unverfänglich, im Bad zu duschen, auch wenn die Kinder noch nicht im Bett sind. Der Beschuldigte bemerkte sodann wiederum, vielleicht hätten die Kinder den Sex zwischen ihm und K.________ gehört (pag. 78 Z. 215 f.). Den Vorhalt, er habe die Mädchen berührt, insbesondere C.________ auch an den Brüsten angefasst, beantwortete er folgendermassen: «Nein, das stimmt nicht. C.________ hatte drei Freunde während der Zeit, als ich sie kannte»

(pag. 78 Z. 220 f.). Auch diese Antwort lässt aufhorchen, ist doch auch hier kein Zusammenhang zur gestellten Frage ersichtlich. Die konkreten Vorwürfe zu seinem Verhalten gegenüber C.________ (sexuelle Handlungen etc.) bestritt er. Er führte dazu weiter aus, sie mache das nur, um ihn kaputt zu machen (pag. 78 Z. 228). Auf Frage gab er weiter an, dass es keine Situationen gegeben habe, die C.________ hätte missverstehen können und führte hierzu – wiederum ohne erkennbaren Zusammenhang zur Frage – aus, ihre Mutter habe auch behauptet, dass er mit C.________ über Facebook und Facetime spreche, was aber nicht stimme (pag. 78 Z. 238 f.). Auf Frage, wie es möglich sei, dass C.________ als 13-järiges Mädchen den Sex in allen Details habe beschreiben können, führte er aus, das wisse er nicht, C.________ sei wie seine eigene Tochter gewesen (pag. 79 Z. 256) und er wisse auch nicht, ob sie den Pornokanal geschaut habe (pag 79 Z. 264). Zu den Kontakten zwischen C.________ und ihm gab der Beschuldigte u.a. an, sie habe ihn jeweils am Montag nach der Schule angerufen und gefragt, ob sie Fleisch bei dieser Metzgerei (neben der Schule von C.________; K.________ finde das Fleisch dort das beste) holen könne und er habe dann jeweils gesagt, dass sie dies tun dürfe und er das Fleisch Ende Woche bezahlen werde, was die Metzgerei so akzeptiert habe (pag. 79 Z. 274 ff.). Weiter meinte der Beschuldigte, diese Telefonate wegen dem Fleisch wären eine Erklärung für die Kontakte zwischen C.________ und ihm (pag. 79 f., Z. 280 f.). In W.________ während den Mittagessen seien im Übrigen jeweils 6 bis 8 Personen anwesend gewesen (pag. 80 Z. 283). Weshalb die Mädchen, die er beide gern gehabt habe, ihn falsch belasten sollten, wisse er nicht, da müsse man die Mutter fragen (pag. 80 Z. 293). Auf konkrete Nachfrage führte der Beschuldigte dann aus, das Interesse von K.________, ihn falsch zu belasten, liege darin, dass sie fast CHF 6‘000.00 im Monat von ihm erhalten habe, was sie nun nicht mehr bekomme. Sie wolle ihn fertig machen. K.________ habe ihm auch gesagt, sie wolle CHF 500‘000.00, sonst werde sie ihn nicht in Ruhe lassen und zur Polizei gehen. Als Grund für ihre Forderung habe K.________ den angeblichen Missbrauch ihrer Töchter angegeben. Später habe sie dann CHF 200‘000 gewollt (pag. 80 Z. 314 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz erklärte der Beschuldigte zu Beginn, Frau L.________, mit der er nun seit 27 Jahren zusammen sei, wisse nicht, dass er heute vor Gericht sei, er wolle sie nicht verletzen (pag. 377 Z. 19 und 23 f.). Die Beziehung zu K.________ beschrieb er auch vor Gericht als rein sexuell (pag. 379 Z. 31). Weiter bestätigte er, dass er K.________ finanziell unterstützt habe. Konkret führte er aus, er habe ihr manchmal bis CHF 5‘500.00 pro Monat bezahlt; er habe die Abonnemente der Töchter, die Krankenkasse, die Wohnung, den Strom usw. bezahlt (pag. 380 Z. 4 f.). Die ihm konkret vorgeworfenen Verfehlungen stritt er auch vor Gericht ab (pag. 380 f.).

Die Gerichtspräsidentin hielt anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten im Übrigen fest, dass der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen offensichtlich nicht beantworten wolle (pag. 380 Z. 35 f.). Ein Blick in das Einvernahmeprotokoll (pag. 377 ff.) bestätig diese Einschätzung. Es fällt auf, dass der Beschuldigte auf viele der gestellten Fragen ausweichend oder gar nicht antwortete (wie auch in den vorherigen Einvernahmen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft). Die Frage etwa, ob er einen Kuss auf die Lippen als angemessene Begrüssung (bei den Mädchen) finde, beantwortete der Beschuldigte so: «Ich habe die Kinder gern. Wenn ich sie so küsse, ist das nichts schlechtes. Sie waren so kleine süsse Kinder, man möchte sie fast verspeisen» (pag. 383 Z. 19 f.). Auf anschliessenden Vorhalt, dass D.________ damals schon 13 Jahre alt gewesen sei, meinte der Beschuldigte dann: «Ich hatte keine Beziehung mit den Kindern. Ich habe sie nicht gefragt, was sie heute gemacht haben und was in der Schule gewesen ist» (pag. 383 Z. 23 f.). Den weiteren Vorhalt, wie es denn komme, dass die Mädchen unabhängig voneinander so viele ähnliche Vorfälle in so unterschiedlicher Art geschildert hätten, so dass es nicht abgesprochen töne, beantwortete der Beschuldigte folgendermassen: «Ich dachte, das ist eine Abmachung der Mutter mit den Kindern, um mich in die Scheisse zu bringen» (pag. 384 Z. 4 f.).

Der Beschuldigte wurde dann auch noch gefragt, was für ihn eine rein sexuelle Beziehung bedeute, was er wie folgt beantwortete: «Dass ich sie liebe» (pag. 385 Z. 46). Schliesslich ergänzte er auf Frage seines Verteidigers zu seinem Sexualleben mit K.________ das Folgende: «Wir hatten nicht jeden Tag Sex. Ich bin keine Maschine. Vielleicht an vier Tagen pro Woche. [Zum Oralsex:] Sie ist immer heiss. Sie braucht es jeden Tag. Ich habe nicht gerne Oralsex. [Zum Analsex:] Sie hat gerne Analsex aber ich habe das nicht gern. Sie hatte diese Sachen mit Pornos auf der Box. Ja, die habe ich mit ihr geschaut» (pag. 386 Z. 35 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut (pag. 680 Z. 19). Auf die Frage, welches Interesse die Mädchen haben könnten, ihn falsch zu belasten, führte der Beschuldigte – anders als in den vorherigen Einvernahmen, aber einmal mehr getreu seinem ausweichenden Aussageverhalten – aus: «Weil sie den Vater lieben und die Mutter hassen. Die Mutter schlägt die beiden Töchter immer. Sie möchten sich an mir rächen wegen der Mutter oder wegen dem Vater, ich weiss es nicht» (pag. 679 Z. 24 ff.). Anschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt habe, so dass ein Missverständnis entstanden sein könnte (d.h. dass die Mädchen dachten, es gehe um etwas Sexuelles, obwohl dem nicht so war), worauf er nun plötzlich (wiederum ausweichend) antwortete: «Ich sah die beiden Mädchen nicht. Ich hatte um 19.50 Uhr Feierabend und kam zwischen 20.30 und 21.00 Uhr nach Hause. Die Mutter kam immer zwischen 11.00 und 12.00 Uhr zu mir ins Büro» (pag. 679 Z. 33 ff.). Die Frage wurde dem Beschuldigten anschliessend wiederholt, worauf er ausführte, er habe keinen Kontakt zu den beiden Mädchen gehabt und es sei alles falsch, was geschrieben worden sei. Weiter erklärte er: «Wenn die Kinder zu mir gekommen sind, wurden sie durch die Mutter begleitet. Auch am Abend, als ich die Mädchen gesehen habe, war die Mutter immer dabei» (pag. 679 Z. 39 ff.). Weiter wurde dem Beschuldigten die Aussage von C.________, wonach er wie ein Vater für sie (C.________) gewesen sei, vorgehalten. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: «Sie war noch sehr klein, vielleicht so 7 Jahre alt. Ich mag die zwei Mädchen. Mehr zu tun hatte ich mit den Mädchen aber nicht. Ich stehe um 6.00 Uhr auf und gehe ins Geschäft und komme um 20.00 Uhr wieder nach Hause» (pag. 680 Z. 1 ff.). Schliesslich wiederholte der Beschuldigte nochmals, dass die Mädchen lügen würden resp. dass sich diese rächen wollten (pag. 680 Z. 23 f.).

Wenn die Vorinstanz ausführt, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Lügensignalen (Widersprüche, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen etc.) finden würden und die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft bezeichnet, ist ihr zuzustimmen (pag. 490 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldige hat wiederholt die ihm gestellten Fragen nicht oder ausweichend beantwortet, reagierte mit Gegenfragen, stritt die Vorwürfe kategorisch ab und drehte den Spiess jeweils um resp. reagierte mit Gegenangriffen, um seine Ex-Partnerin und deren Töchter zu diskreditieren. Seine Beziehung zu den beiden Mädchen konnte er nicht schlüssig erklären. Im Gegenteil: Er verstickte sich in Widersprüche und beschrieb die Beziehung zu den beiden Mädchen jeweils gerade so, wie es zur Faktenlage passte. Auch seine Aussagen zur Beziehung mit K.________ erweisen sich als wenig nachvollziehbar: So gab er zwar über alle Einvernahmen hinweg konstant an, dass die Beziehung rein sexuell gewesen sei. Dies dürfte aber kaum zutreffen, führte er doch an anderer Stelle wiederholt aus, dass er die Familie P.________ finanziell (mit beträchtlichen Beiträgen) unterstützt habe, jeden Abend zu Frau K.________ gegangen sei, mit der Familie die Wochenenden verbracht habe und sie gemeinsam in die Ferien verreist seien. All dies spricht klar dafür, dass die Beziehung weit über das Sexuelle hinausgegangen ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf das Bestreiten der Vorwürfe konzentrierte. Insofern wären in seinen Aussagen grundsätzlich keine (grösseren) Widersprüche zu erwarten gewesen. Schliesslich sei hier erwähnt, dass der Beschuldige auch hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnissen keine schlüssigen Angaben machte: Einerseits will er die Familie P.________ monatlich mit bis zu CHF 5‘500.00 (pag. 380 Z. 4) resp. CHF 6‘000.00 (pag. 80 Z. 296 f.) unterstützt haben. Andererseits gibt er aber an, dass er ungefähr CHF 4‘500.00 bis 5‘000.00 pro Monat verdiene; vor 6 Jahren habe er monatlich etwa CHF 6‘000.00 verdient (pag. 670 Z. 42 f.). Diese Angaben gehen nicht auf, ist doch kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Seine Aussagen sind nicht glaubhaft, darauf kann nicht abgestellt werden.

9. Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen im Allgemeinen

9.1 Mögliche Suggestionen

Angesichts der oben erwähnten Entstehungsgeschichte der Aussagen kann eine suggestive Beeinflussung zwar nicht ausgeschlossen werden. Eine Suggestion ist aber grundsätzlich immer möglich. Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mädchen (einzig) aufgrund von Suggestionen ihre Aussagen gemacht hätten, dies umso mehr, als die beiden Mädchen die Vorfälle unabhängig voneinander jeweils inhaltlich gleich, aber mit unterschiedlichen Wörtern in einer altersgerechten Sprache schilderten, ohne hierfür Ausdrücke zu verwenden, welche darauf schliessen liessen, dass ihnen diese von Erwachsenen eingetrichtert worden wären.

9.2 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1

Die Vorinstanz hat die gesamtheitliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sehr ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Kammer schliesst sich der nachvollziehbaren Aussagenwürdigung der Vorinstanz vollumfänglich an, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 477 ff., S. 27 ff. der Urteilsbegründung).

Erwähnt sei hier, dass ein Visionieren der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 vom 10. September 2015 deutlich zeigt, dass sie relativ viel und frei erzählt hat, wobei sie altersgerechte Aussagen machte. Ihre Aussagen wirken spontan und nicht auswendig gelernt oder abgesprochen und sind versehen mit etlichen Realitätskriterien (z.B.: wenn er sie als Kind auf den Mund geküsst habe, so gezogen habe [zeigt es mit der Hand], habe sie um den Mund voller «Speufer» gehabt, was doch eine sehr anschauliche Beschreibung ist, die kaum auswendig gelernt werden kann). Die Erzählung wirkt spontan, nicht einstudiert und enthält auch vermeintlich Entlastendes, so etwa, dass zwar viel passiert sei, es mit dem Mund aber selten gewesen sei, also er habe meistens bei ihr, sie nur selten bei ihm. Eindrücklich ist aber insbesondere ihre sprunghafte Erzählweise resp. der Umstand, dass sie die Vorfälle inhaltlich immer gleich geschildert hat, dies jedoch nicht immer in der gleichen Reihenfolge und mit denselben Worten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeichnen sich sodann durch eine bemerkenswerte Vielfalt an originellen Details aus (z.B.: der Beschuldigte habe sie geduscht und dann ein «Tüchli» auf die Polstergruppe gelegt [pag. 32]; Zimmertür abgeschlossen und Fensterstoren runtergelassen [pag. 32]; Penis in den Shorts verschoben [pag. 33] usw.]), welche nicht nur den Ablauf der Geschehnisse, sondern auch Nebensächlichkeiten und teilweise auch Gedankengänge betreffen (z.B.: sie habe zuerst schreien wollen, es dann aber gelassen [pag. 32]; sie sei schockiert gewesen und habe Tränen in den Augen gehabt [pag. 33] usw.). Dass gewisse Aussagen von C.________, so beispielsweise, dass es gut sei, dass sie es ihrer Mutter gesagt und nun bei der Polizei sei, etwas suggeriert wirken, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keinen Abbruch. Im Übrigen hat C.________ die Fragen offen beantwortet und sich nicht in Widersprüche versetzt. Weiter hat sie selber zugegeben, dass sie sich auf Facebook wahrheitswidrig als 18-Jährige ausgegeben habe.

Die Visionierung der Einvernahme von C.________ vom 9. März 2016 zeigt ein Mädchen, das intellektuell etwa gleich weit entwickelt erscheint wie bei der ersten Einvernahme. Es fällt auf, dass C.________ doch recht Mühe hatte, sich auszudrücken, dies einerseits was den Wortschatz betrifft, andererseits aber auch, was den Sinn betrifft von dem, was sie ausdrücken will. Sie wirkt aber ehrlich und Vieles erscheint wiederum spontan erzählt. Es darf nicht verheimlicht werden, dass C.________ den Widerspruch, wonach der Beschuldigte sie häufig am Montag angerufen hat, die Handyauswertung aber kaum Anrufe am Montag ergeben hat, nicht auflösen konnte. Insgesamt erscheint ihre Ausdrucksweise auch hier altersgerecht. Sie erzählte das Vorgefallene eindrücklich und liess sich nicht aus dem Konzept bringen, eben auch dann nicht, wenn sie einen Widerspruch nicht auflösen konnte. Ganz zum Schluss bat sie den Beschuldigten eindringlich, jetzt sofort die Wahrheit zu sagen, wenn er schon da bei der Polizei sei, was ebenfalls beeindruckte und was sie bestimmt nicht im Auftrag ihrer Mutter getan hat.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen. Dabei war offensichtlich, dass sie das Vorgefallene nach wie vor stark belastete: So begann sie gleich zu Beginn der Verhandlung, nachdem sie gefragt worden war, ob es ihr gut gehe, zu weinen. Nachdem sie sich wieder gefangen hatte, führte sie dann aus, dass sie das, was passiert sei, sehr verletzt habe. Es gehe ihr nicht gut, aber sie sei froh, heute hier (vor Gericht) zu sein, damit sie alles erzählen könne. Sie blieb bei den Vorwürfen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten erhoben hatte und führte aus, dass sie die Wahrheit gesagt habe. Auf die Frage, weshalb sie nicht schon früher von den Vorfällen erzählt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie noch sehr jung gewesen sei und die Sachen nicht habe realisieren können; sie sei einfach schockiert gewesen und habe niemandem davon erzählt (pag. 674 Z. 7 f.). Sie habe auch D.________ nichts von den sexuellen Sachen erzählt, da es ihr «mega» peinlich gewesen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter ansonsten psychisch kaputt gehen würde und auch für ihre Schwester wäre es schlimm gewesen, einfach für die ganze Familie (pag. 674 Z. 16 ff.). Hinsichtlich des Verhältnisses zum Beschuldigten vor den fraglichen Vorfällen führte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann aus, sie habe den Beschuldigten, als ihre Mutter ihn kennengelernt habe, sehr sympathisch gefunden, er habe für sie gekocht usw. Er sei wie ein Vater für sie gewesen und sie habe ihm «Papi» gesagt. Er habe für sie auch Frühstück gemacht. Er sei einfach wie ein leiblicher Vater für sie gewesen; ihr leiblicher Vater trinke viel und habe sich nicht für sie (C.________ und D.________) interessiert (pag. 674 Z. 22 ff.).

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 insgesamt sind stimmig, blieben bis zum Schluss logisch und überzeugen sowohl durch einen hohen Detailierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade die Aussage zu Nebensächlichkeiten (Tuch auf die Polstergruppe gelegt, Store runtergelassen usw.) sind äusserst originell und enthalten räumliche Verknüpfungen, die nicht erfunden sein können und für ein selbst erlebtes Geschehen sprechen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte die Vorfälle aus ihrer Sicht in einer kindesgerechten Sprache (etwa «Köpfli», «Tube mit Schleim», «Schleimzeug»). Im Übrigen zeigte sich auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, um derart viele Vorfälle konstant gleich zu Protokoll geben zu können, wenn diese erfunden wären resp. wenn sie diese nicht selbst erlebt hätte. Schliesslich konnte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich nicht sofort nach den ersten Übergriffen an die Mutter oder sonstige Personen wandte: Es sei ihr nämlich peinlich gewesen und sie habe Angst um das Familienglück gehabt. Zu beachten ist auch, dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befand: Die Mutter war sehr verliebt in den Beschuldigten, man verreiste gemeinsam in die Ferien und die Familie profitierte von der finanziellen Unterstützung des Beschuldigten. Dieses Familiensystem wollte die Straf- und Zivilklägerin 1 ganz offensichtlich nicht zerstören. Der Beschuldigte stellte für die Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch eine Art Ersatzvater dar (sie sagte ihm «Papi»), weshalb ihre Aussage, sie habe gar nicht realisieren können, was mit ihr passiert sei, umso nachvollziehbarer erscheint. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 spricht zusätzlich, dass sie auch Umstände zugegeben hat, welche unangenehm erschienen (z.B., dass sie sich auf Facebook als 18-Jährige ausgegeben hatte). Daran vermögen einzelne Abweichungen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nichts zu ändern. Die Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Sie schilderte stimmig und nachvollziehbar den gesamten Ablauf vom Schaffen einer sexuellen Grundstimmung bis hin zum tatsächlichen Missbrauch durch den Beschuldigten. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 die Aussagen nicht machen können, dies insbesondere auch angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten. Die Straf- und Zivilklägerin 1 liebte den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – wie einen Vater, weshalb für sie auch kein Grund bestand, diesen zu Unrecht zu belasten.

9.3 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2

Die Vorinstanz hat sich auch mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Würdigung wiederum vollumfänglich anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 483 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung).

D.________ gab bei der Polizei am 28. September 2015 an, dass sie den Beschuldigten am Anfang nicht so gemocht habe, da sie eigentlich gewollt habe, dass ihre Mutter wieder mit ihrem Vater zusammen lebe. Später sei der Beschuldigte aber wie ein Vater für sie gewesen (pag. 55 Z. 14 f. und pag. 56 Z. 57). Dann kam sie auf die Vorwürfe zu sprechen und gab zu Protokoll, als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte angefangen, so Sachen zu sagen, wie z.B. «hörst Du Mutter jeweils am Abend» (pag. 55 Z. 16 f.). Weiter führte sie aus: «Wenn von der Garage in W.________ Autos verschoben werden mussten, musste jeweils eine von uns mit A.________ fahren. Dann hat er jeweils so Sachen gesagt oder mir auch an die Beine gelangt» (pag. 55). Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie könne den Schlüssel seiner Wohnung in W.________ haben, damit sie mit ihrem Freund dorthin gehen könne (pag. 55 Z. 24 f.). Ihre Schwester habe, als sie (D.________) etwa 13 Jahre alt gewesen sei, bestätigt, dass der Beschuldigte ihr das wegen dem Schlüssel auch gesagt habe (pag. 55 Z. 26 ff.). Weiter schilderte sie Folgendes: «Einmal, als ich Hot Pants trug, hat er mir gegen den Po geschlagen. Weiter zwinkerte er manchmal mit den Augen, wenn wir am Spazieren waren oder machte so anzügliche Bewegungen mit den Lippen» (pag. 55 Z. 32 ff.). Als sie einmal am Glasstück der Shisha ihre Nägel hin und her gerieben habe (später ergänzte sie dazu, das gebe so ein Geräusch, deshalb habe sie ihre Nägel hin und her gerieben), habe der Beschuldigte sie gefragt: «bist Du geil?» (pag. 55 Z. 37). Es sei auch vorgekommen, dass er sich am Penis über den Kleidern gerieben habe und einmal habe er ihr gesagt, ein Freund von ihr (D.________) habe mehr Interesse an ihrer Mutter, weil diese einen geilen Arsch habe und mehr Erfahrung (pag. 56 Z. 43 ff.). Er habe ihr manchmal auch gesagt, dass sie geil aussehe und sie gefragt, wie gern sie ihn habe. Solche Sachen habe der Beschuldigte jeweils nur gesagt, wenn es die Mutter nicht gehört habe. Wenn die Mutter dabei gewesen sei, habe er sich wie ein Vater verhalten (pag. 56 Z. 45 ff.). Schliesslich gab sie in der freien Erzählung noch das Folgende an: «Als er mich auf den Freund ansprach und das mit den Schlüsseln sagte, sagte er auch, dass wir jeweils duschen und dort zusammen schlafen könnten. Es mache nur beim ersten Mal weh. Ich wollte gar nicht richtig realisieren, was er mir jeweils gesagt hat. Ich habe jeweils auf dem Handy Musik gehört und mich versucht abzulenken» (pag. 55 Z. 48 ff.).

Auf Frage erklärte die Straf- und Zivilklägerin 2 etwas später, dass die verbalen Belästigungen angefangen hätten, als sie 13 Jahre alt gewesen sei. Die Belästigungen hätten jeweils nur kurze Momente gedauert, in der übrigen Zeit sei er korrekt gewesen. Sie habe den Beschuldigten mir der Zeit wirklich gerne gehabt, aber dann hätten die Belästigungen angefangen (pag. 56 Z. 63 f.).

In der Hauptverhandlung gab D.________ an, zu Hause hätten sie zwischen der Einvernahme bei der Polizei und heute schon darüber gesprochen, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie solle weniger darüber reden, weil es sie («uns») belaste, sie solle mit der Psychologin darüber reden (pag. 360 Z. 44 ff.). Befragt zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten bestätigte D.________, dass das Verhalten des Beschuldigten im Beisein der Mutter jeweils normal gewesen sei. Wenn sie (die beiden Mädchen) aber alleine mit ihm gewesen seien, hätten sie gewusst, dass er wieder solche Sachen erzähle. Einmal, als sie von Y.________ aus dem Tunnel rausgekommen seien, habe er seine Hand auf ihr Bein gelegt und sie habe gesagt, das ist «Haram». Als sie das gesagt habe, habe er zu lachen begonnen und es sei nichts weiter passiert (pag. 361 Z. 3 ff.). Solche Sachen habe er aber eben nur gesagt, wenn die Mutter nicht da gewesen sei. Sobald die Mutter gekommen sei, habe er gesagt, «Achtung, s’Mami chund» (pag. 361 Z. 8 ff.).

Auf die Frage, ob sie mit dem Beschuldigten manchmal auch über private oder intime Sachen gesprochen habe, führte sie aus: «Er mit mir schon. Als ich die Pille angefangen habe zu nehmen, habe ich der Mutter gesagt, ich will nicht, dass er es weiss, weil es mir peinlich ist. Sie hat es ihm aber trotzdem erzählt». Darauf habe er ihr gesagt, sie sei jetzt 12 Jahre alt, sie könne jetzt mit ihrem Freund ficken gehen. Er habe ihr beispielsweise auch gesagt, ob sie ihre Mutter höre, er «brätsche» sie geil. Zudem habe er sie einmal gefragt, ob sie noch Jungfrau sei und als sie dies bejaht habe, habe er gemeint, beim ersten Mal tue es zwar weh, aber nachher gehe es gut (pag. 361 Z. 28 ff.). Zum Verhältnis zu C.________ habe der Beschuldigte immer gesagt, sie (D.________) sei die Putzfrau und C.________ die Prinzessin (pag. 361 Z. 44). Die Frage, ob sie etwas vom Sexuellen zwischen dem Beschuldigten und C.________ mitbekommen habe, verneinte sie. Auf Nachfrage führte sie dann aus, er habe ihnen «Müntschi» gegeben, mit seinem Mund über ihren ganzen Mund und einmal einen Zungenkuss. Das sei in W.________ gewesen und sie habe das nicht gewollt. Die Mutter habe ihm dann gesagt, er solle das nicht mehr machen, aber er habe es trotzdem weiterhin gemacht (pag. 362 Z. 16 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde dann noch gefragt, weshalb sie ihrer Mutter erst Ende August 2015 von den Übergriffen erzählt habe, worauf sie ausführte: «Ich habe es ihr gesagt, als sie «Gstürm» hatte mit ihm. Das war meine Gelegenheit es ihr zu sagen, wenn sie ihn nicht mehr sieht. Sonst hat sie immer gleich alles A.________ gesagt, was ich ihr erzählt habe. Davor hatte ich Angst» (pag. 366 Z. 1 ff.). Weiter erwähnte sie, dass ihre Schwester mit den Problemen sonst immer zu ihr gekommen sei, damit aber nicht. Auf Nachfrage hin gab sie dann an, sie wisse auch nicht weshalb, vielleicht, weil sie sich geschämt habe. Ihre Psychologin habe ihr auch gesagt, dass es nicht einfach sei, über so etwas zu sprechen (pag. 366 Z. 4 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 deutlich reifer ist als ihre jüngere Schwester C.________. Auch sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Ihr wurde die Behauptung des Beschuldigten, wonach ihre Mutter (K.________) die Vorwürfe erfunden habe, vorgehalten, wozu sie ausführte, das stimme nicht, sie sei ja dabei gewesen, als er solche Sachen gesagt habe (pag. 677 Z. 3). Auf Frage, was der Beschuldigte konkret gesagt habe, gab sie zu Protokoll: «Er hat gesagt, ich brätsche deine Mutter. Mit brätsche ist Sex gemeint. Er hat uns auch Küsse gegeben, d.h. Lippe über Lippe. In W.________ hat er mir auch einmal die Zunge reingesteckt. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich das nicht gerne habe. Meine Mutter hat den Beschuldigten dann darauf angesprochen, dass wir das nicht gerne haben. Er hat das aber nicht ernst genommen. In V.________ ist es vorgekommen, dass er mir auf das Gesäss geschlagen hat, nicht fest, als ich Hot Pants trug. In X.________ hat er auch gesagt, dass er nun meine Mutter «figgen» gehen werde, dies war, als der Ramadan fertig war und meine Mutter duschen ging. Während des Ramadans hat er keine schlimmen Sachen gesagt, während dieser Zeit war er gut zu uns» (pag. 677 Z. 7 ff.). Sie bestätigte anschliessend, dass der Beschuldigte ihre Schwester als Prinzessin und sie (D.________) als Putzfrau betitelt habe. Weiter schilderte sie die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten nochmals gleich, wie sie diese bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert hatte (sie könne jetzt mit dem Freund ficken gehen; er «brätsche» ihre Mutter; Frage, ob sie noch Jungfrau sei usw.). Sie wiederholte auch, dass sie den Beschuldigten anfangs nicht gemocht habe. Mit der Zeit habe sie ihn dann etwas mehr gemocht. Dann habe er mit den Sprüchen begonnen. Auf die Frage, wieso sie der Mutter nicht früher etwas gesagt habe, gab sie – wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – schliesslich an: « Weil sie dem Beschuldigten alles erzählt hat. Sie hat ihm z.B. auch erzählt, dass ich die Pille nehme. Mit 12 hatte ich starke Schmerzen, wenn ich meine Menstruation hatte. Ich habe meiner Mutter auch gesagt, sie solle dem Beschuldigten nichts sagen, da mir das unangenehm ist. Sie hat es dem Beschuldigten dann aber doch gesagt. Er hat mich auch darauf angesprochen als wir alleine waren, wobei er mir sagte, jetzt nehme ich die Pille und könne figgen gehen. Er hat auch gesagt, das erste Mal tut es ein bisschen weh, danach ist es aber schön» (pag. 677 Z. 35 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerin 2 hat klare, stimmige Aussagen gemacht, die nicht übertrieben erscheinen, den Beschuldigten nicht übermässig belasten und durchaus auch positive Elemente enthalten. Sie schilderte die Beziehung zum Beschuldigten sowie die Vorfälle über alle Einvernahmen hinweg konstant gleich und in einer altersgerechten Sprache. Ihre Aussagen stimmen inhaltlich mit den Angaben ihrer Schwester, der Straf- und Zivilklägerin 1, überein, wobei sie die Vorfälle aber mit anderen Worten als C.________ schilderte. Auch sie hat originelle Details erzählt, welche kaum erfunden sein können (etwa, dass einer der Vorfälle am Ende des Ramadans passiert sei; dass der Beschuldigte während des Ramadans gut zu ihnen gewesen sei usw.). Widersprüche lassen sich in ihren Aussagen keine finden. Weiter hat auch sie nachvollziehbar erklärt, weshalb sie der Mutter nicht schon früher etwas von den Vorfällen erzählt hat. Sie befürchtete nämlich, dass ihre Mutter sogleich alles dem Beschuldigten erzählen würde, so wie sie es auch früher getan hatte (z.B. Einnahme der Pille), was sie nicht gewollt und wovor sie Angst gehabt habe. Zudem lässt ihre Aussagen, wonach sie ihrer Mutter erst nach der Trennung mit dem Beschuldigten («Gstürm») alles erzählt habe, darauf schliessen, dass auch ihr viel daran lag, das bis zur Trennung gelebte Familiensystem nicht zu zerstören. Ihre Aussagen sind glaubhaft, auf diese kann abgestellt werden.

10. Mögliche Falschbezichtigung (Vorwurf der Erpressung/Rache)

Die Vorinstanz hat die Argumentation des Beschuldigten, wonach die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen die Anschuldigungen erfunden habe, um sich für die Beendigung der Beziehung und die verlorene finanzielle Unterstützung zu rächen bzw. um vom Beschuldigten Geld zu erpressen, auf überzeugende Art und Weise widerlegt; darauf kann verwiesen werden (pag. 493 ff., S. 43 ff. der Urteilsbegründung). Es trifft wohl zu, dass K.________ in ihren Gefühlen verletzte wurde und sie nach der Trennung existenzielle Ängste hatte und daher zunächst weiterhin Geldzahlung vom Beschuldigten forderte. Dass sie deswegen aber ihre Töchter instrumentalisiert und mit diesen erfundene Vorwürfe einstudiert haben soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Denn bereits die Art und der Umfang der Anschuldigungen sprechen - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - klar gegen eine erfundene Geschichte. Hätte die Mutter der Straf- und Zivilklägerinnen den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, wäre es nämlich viel naheliegender gewesen, einen einzigen oder einige wenige – vom Ablauf her sich gleichende – Vorfälle abzusprechen. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. die etlichen angeklagten Sachverhalte). Es erscheint nicht realistisch, dass Frau K.________ eine solche Vielzahl an Vorfällen mit derart vielen unterschiedlichen Details und Nebensächlichkeiten erfunden und dann mit den Töchtern einstudiert haben soll, zumal ein solches Vorgehen das Risiko sich widersprechender Aussagen enorm erhöht. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass bei erfundenen Sachverhalten im Ausmass der vorliegenden deutlich mehr Widersprüche zu finden sein müssten, da es schlicht nicht möglich sei, derart viele Details über mehrere Einvernahmen hinweg und unter mehreren Personen konstant übereinstimmend darzustellen. Hierbei ist denn auch zu berücksichtigen, dass C.________ aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten auch gar nicht in der Lage gewesen wäre, die verschiedenen Vorfälle konstant und inhaltlich immer gleich zu schildern, wenn es sich um – von der Mutter – erfundene Geschichten gehandelt hätte. Keinen Sinn ergibt weiter, dass die Mutter die gravierenderen Vorfälle mit der jüngeren, intellektuell deutlich weniger weit entwickelten Tochter erfunden haben soll. Wären die Vorwürfe erfunden, so wäre es nämlich viel naheliegender gewesen, die gravierenderen Anschuldigungen mit der reiferen Tochter D.________ abzusprechen (geringeres Risiko von widersprüchlichen Aussagen). Sinnwidrig erschient schliesslich, dass die Mutter einen Vorfall in der Wohnung der Lebenspartnerin des Beschuldigten in V.________ erfunden haben soll.

Weiter lässt auch das Verhalten der Mutter der Straf- und Zivilklägerinnen nicht die geringsten Anzeichen für einen eigentlichen Rachefeldzug gegenüber dem Beschuldigten erkennen. Diese sprach zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme nämlich zunächst über 1.5 Stunden einzig von sich und den Beziehungsproblemen mit dem Beschuldigten, stellte also sich selber in den Mittelpunkt. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht der sexuellen Übergriffe belasten wollen, so wären ihre Aussagen mit Sicherheit zielgerichteter gewesen, d.h. sie wäre umgehend auf die Missbrauchsvorwürfe zu sprechen gekommen. Zudem hat sie auch nicht etwa behauptet, dass sie entsprechende Beobachtungen gemacht hätte, welche die von den Töchtern geschilderten Vorfälle stützen würden. Vielmehr gab sie immer klar zu verstehen, dass sie die Vorfälle selber nicht mitbekommen habe. Ferner hat sie auch zugegeben, dass sie auf die monatlichen Zahlungen des Beschuldigten angewiesen gewesen sei, was sie nicht gemusst hätte und ohne weiteres hätte bestreiten können. Auch dieses Verhalten spricht eindeutig gegen eine Falschbezichtigung.

Schliesslich sprechen aber eben auch die glaubhaften Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen gegen erfundene Vorwürfe (vgl. oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Mädchen die Vorfälle über alle Einvernahmen immer wieder gleich und übereinstimmend hätten schildern können, wenn es sich nicht um selbst erlebte Geschehen handeln würde. Dass Frau K.________ und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen derart viele unterschiedliche Vorfälle – innert kurzer Zeit – hätten erfinden und abspracheweise zu Protokoll geben können, ist schlicht nicht vorstellbar.

11. Zu den einzelnen Vorwürfen

11.1 Vorwurf gemäss Anschlageschrift Ziff. I.1.3

11.1.1 Konkreter Vorwurf / Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der sexuellen Handlung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 243):

[sich] ohne Kenntnis von Dritten, insbesondere der Mutter der Privatklägerin, mit der Privatklägerin mehrmals an einem Montag-Mittag verabredete, sie in Z.________ am Bahnhof abholte, sie in die Wohnung neben dem Geschäft brachte, die Türe von innen verschloss und die Vorhänge zog, sie duschte oder sie duschen liess, selber duschte, ein Tuch auf das Sofa legte, sich auf dem Sofa auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin legte, sie küsste und oral befriedigte, sich anschliessend meistens von ihr oral befriedigen liess, indem er sie an den Haaren hielt, aber mehrfach auch, anstatt sich oral befriedigen zu lassen, die Eichel seines Penis vaginal einführte, wobei sie ihm sagte, dass sie dies nicht möge und es ihr weh tue. Dabei fragte er sie manchmal, wie sie seinen «Schwanz» fände, «gross, schön, dick?». Er sagte ihr auch teilweise, sie sei seine Liebhaberin, gab ihr manchmal 10 oder 20 Franken und sagte ihr, sie dürfe niemandem etwas davon sagen.

Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum in der Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2018 (pag. 447) hinsichtlich dieses Vorwurfs gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 (vgl. pag. 502 f., S. 52 f. der Urteilsbegründung). An diese Tatzeitbeschränkung hat sich auch die Kammer zu halten.

11.1.2 Würdigung

Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt sehr ausführlich dargelegt und ihre Würdigung mit zahlreichen Akten- und Videoverweisen sowie Querverbindungen unter den verschiedenen Aussagen untermauert. Die Würdigung der Aussagen von C.________ in Kombination mit ihrem Aussageverhalten während der Videobefragungen überzeugt. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Vorfall vollumfänglich an (pag. 497 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung) und es werden hier bloss noch einzelne Punkte aufgegriffen:

Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat wiederholt und gleichbleibend ausgeführt, dass sie den Beschuldigten jeweils am Montagnachmittag getroffen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am Montagnachmittag schulfrei gehabt habe, weshalb er sie jeweils am Montag angerufen und zu sich eingeladen habe. Der Beschuldigte bringt hierzu zwar zutreffend vor, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 zu den Telefonanrufen am Montag nicht mit den objektiv eruierten Ergebnissen der Telefonkontrolle übereinstimmen. Hierbei ist jedoch vorab zu berücksichtigen, dass die rückwirkenden Randdaten lediglich 3 Monate der angeklagten Tatzeit erfassen und daher nicht wirklich aussagekräftig sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ja selber eine Ausrede für die Anrufe vom Montag (welche gemäss seinen Vor-bringen aber gar nicht stattgefunden haben sollen) gesucht und mit der Metzgergeschichte gefunden zu haben schien (pag. 79 Z. 276 ff.; vgl. auch oben Ziff. 8.5). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zu dieser Thematik zu Recht fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits in ihren schriftlichen Notizen festgehalten hatte, dass der Beschuldigte sie jeweils am Sonntag gefragt habe, ob sie am Montag schulfrei habe («Jeden Sonntag fragt er bis wenn hast du Morgen schulfrei»; pag. 22). Hinsichtlich der Telefonanrufe ergänzte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann selber, dass der Beschuldigte sie auch unter der Woche angerufen habe, falls sie nicht abgenommen habe. Anlässlich ihrer zweiten Befragung bestätigte sie zudem ihre Angaben in den Aufzeichnungen, wonach der Beschuldigte sie oft auch an den Sonntagen gefragt habe. Die Ergebnisse der Telefonkontrolle lassen nach dem Ausgeführten jedenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 aufkommen, zumal ja auch der Beschuldigte – wie erwähnt – eine Erklärung für die – seiner Ansicht nach gar nicht stattgefundenen – montäglichen Telefonate suchte. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Telefonauswertung die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zwar nicht stützen, aber auch nicht erschüttern.

Die Kammer hält mit der Vorinstanz sodann fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Rahmengeschehen hinsichtlich der Montagnachmittage in der Wohnung des Beschuldigten in W.________ sehr detailliert, in sich stimmig, über alle Einvernahmen gleichbleibend (wenn auch sprunghaft in der Erzählung) und originell, mithin glaubhaft geschildert hat. Im Speziellen zu erwähnen gilt, dass sie etliche ausgefallene Details und Nebensächlichkeiten erwähnte, die kaum erfunden sein können (z.B. Hand streicheln, Tuch aufs Sofa, nur mit Wasser geduscht, usw.; vgl. dazu auch oben Ziff. 9.2). Im Weiteren hat sie auch eigene Gedankengänge und Gefühle in einer altersgerechten Sprache geschildert (z.B.: Sie habe – nachdem der Beschuldigte ein Tuch auf das Sofa gelegt habe – zuerst schreien wollen, dies dann aber gelassen; sie habe einen Schock und Tränen in den Augen gehabt, aber nicht «grännen» wollen; usw.). Im Übrigen gab die Straf- und Zivilklägerin auch an, dass es («die Vergewaltigung») ihr sehr wehgetan habe, das habe sie dem Beschuldigten auch gesagt (pag. 32). Ein stereotypes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – nicht erkennbar. Dass sie auf die sexuellen Handlungen an sich im freien Erzählen nicht einging und auch auf Nachfrage hin jeweils nur knappe Angaben dazu machte, erstaunt nicht, da sie angesichts ihres damaligen Alters das Ganze wohl nicht richtig einordnen konnte und ihr zudem der Wortschatz für die einzelnen Details fehlte. Hinzu kommt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 für das Vorgefallene ganz offensichtlich geschämt hat. Dass C.________ nicht erklären konnte, weshalb sich ihre Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln (Telefonauswertung) decken, sondern darauf mit Befremden und Erstaunen reagierte, vermag – wie dargelegt wurde – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, in der Wohnung in W.________ sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 vorzunehmen, da die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sehr oft in dieser Wohnung ein- und ausgegangen sei und daher auch jeder Zeit dort hätte erscheinen können, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Umstand stellt keineswegs einen Hinderungsgrund dar, zumal der Beschuldigte seine damalige Partnerin ja u.a. auch für Erledigungen weggeschickt hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils die Storen runtergelassen, die Tür abgeschlossen und ein Tuch auf das Sofa gelegt. Damit hat er genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen, damit das Ganze nicht auffliegen kann. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte Frau K.________ nicht über 2.5 Jahre hinweg jeden Montag von der Wohnung in W.________ fernhalten konnte. Mit den erwähnten Sicherheitsmassnahmen (insbesondere dem Türe schliessen und Store runterlassen) konnte er aber ohne weiteres bewerkstelligen, dass die Übergriffe von der Mutter nicht entdeckt werden. Die Behauptung, dass jeweils 6 bis 8 Mitarbeiter in der Wohnung zugegen gewesen seien, ändert nichts daran, zumal dies in keiner Weise belegt ist (mittels Zeugenaussagen oder dergleichen) und auch nicht anzunehmen ist, dass sich die Mitarbeiter jeweils den ganzen Montagnachmittag in der Wohnung des Beschuldigten aufhielten.

Was das angebliche Schweigegeld anbelangt, bestritt der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr, dass er den beiden Mädchen Geld gegeben habe. Er habe ihnen das Geld aber nur deshalb gegeben, damit sie sich etwas kaufen könnten, keineswegs aber habe es sich um Schweigegeld gehandelt. Für welche Zwecke der Beschuldigte den beiden Mädchen das Geld gegeben hat, kann letztlich aber nicht nachgewiesen und offen gelassen werden.

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie oben ausgeführt, absolut glaubhaft. Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten vermag die glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich in etliche Widersprüche versetzte. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen, wie sie in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift umschrieben sind, vorgenommen hat.

Was die Häufigkeit der Vorfälle anbelangt, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche mit einer umfangreichen und nachvollziehbaren Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 rund 40 Mal bzw. alle zwei Wochen (mit Ausnahme der Schulferien) mit der Straf- und Zivilklägerin 1 sexuelle Handlungen in seiner Wohnung in W.________ vorgenommen hat (pag. 502 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung), was der Kammer im Übrigen als vorsichtige Schätzung erscheint.

11.1.3 Fazit

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind, wie bereits oben unter Ziff. 9.2 ausführlich dargelegt und unter Ziff. 11.1.2 hinsichtlich des konkreten Vorfall nochmals dargetan, glaubhaft. Die Tatversion der Straf- und Zivilklägerin 1 wird durch die objektiven Beweismittel zwar nicht unterstützt, aber auch nicht erschüttert. Der Beschuldigte seinerseits hat sich mit seinem widersprüchlichen Aussageverhalten selber belastet.

Für die Kammer ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 somit erwiesen, wobei mit der Vorinstanz von rund 40 Vorfällen im Deliktszeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 auszugehen ist.

11.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1

11.2.1 Konkreter Vorwurf / Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.4.1 Lemma 1 der Anklageschrift weiter vorgeworfen, sich der sexuellen Belästigung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er einmal lediglich mit Shorts bekleidet in ihr Zimmer gegangen und sich dort im Genitalbereich berührt habe (pag. 244).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.4.1 auch unter dem Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu würdigen. Schlussendlich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich dieses Sachverhalts denn auch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, beschränkte den Zeitraum, in welchem sich dieser Vorfall abgespielt haben soll, jedoch auf den 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 (in diesem Zeitraum wohnte die Familie P.________ in U.________).

11.2.2 Würdigung

Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch in diesem Punkt durchaus als glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so, wie er von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert und in der Anklageschrift umschrieben worden ist, ereignet hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass ein Griff in den Genitalbereich von gewissen Männern gewohnheitsmässig ausgeführt wird. Der Beschuldige macht daher zu Recht geltend, dass es durchaus vorgekommen könne, dass sich ein Mann – ohne sexuellen Hintergedanken – an den Penis greife. In der Anklageschrift wird «lediglich» ein Griff an den Genitalbereich erwähnt. Ein solcher ist grundsätzlich unverfänglich. Über die Dauer, Art und Intensität des erwähnten Griffs an den Penis sagt die Anklageschrift nichts aus. Insbesondere wird nicht etwa umschrieben, dass der Beschuldigte an seinem Glied über eine gewisse Zeit rummanipuliert hätte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Griff an den Genitalbereich bewusst und in sexueller Absicht vorgenommen hat, zumal ein solcher Griff - wie soeben erwähnt - durchaus auch gewohnheitsmässig ausgeführt wird. Mithin bleibt unklar, aus welchem Grund der – von der Straf- und Zivilklägerin 1 zwar glaubhaft geschilderte - Griff an den Genitalbericht erfolgte.

Folglich hat ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen.

11.3 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1

11.3.1 Konkreter Vorwurf

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, eventuell teilweise sexuellen Belästigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juni 2014 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 242):

mehrfach die Brüste der Privatklägerin in sexueller Absicht berührte sowie indem er ihr bei verschiedenen Gelegenheiten auf das Gesäss schlug und ihr dabei sagte, er «brätsche» sie, wobei sie wusste, dass er mit «brätsche» «Geschlechtsverkehr» meinte, weil er den Sex mit der Mutter jeweils so bezeichnete.

Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum hinsichtlich dieses Vorwurfs auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014.

11.3.2 Würdigung

Vorab kann wiederum auf die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 506 ff., S. 56 ff. der Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass es lediglich einmal zu einem Anfassen der Brüste resp. Schlagen auf den Po verbunden mit der Aussage, er (der Beschuldigte) «brätsche» sie (die Straf- und Zivilklägerin 1), gekommen ist.

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erscheinen auch hinsichtlich dieses Vorfalls als glaubhaft. Sie schilderte, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst (hier fasste sich die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Videoeinvernahme oberhalb der Brüste an) und ihr auch auf das «Arsch» geschlagen, wenn niemand da gewesen sei. Zudem habe er ihr «aube» gesagt, «i brätsche di», aber nur so aus Spass, wobei sie auch sagte, sie wisse nicht, ob das Spass sei (1. Videoeinvernahme ab 14:28:15). Auf ihre Aussagen kann auch hinsichtlich dieses Vorfalls abgestellt werden.

Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesem Vorwurf erschöpfte sich auch hier weitgehend im Bestreiten. Im gleichen Atemzug ging er jeweils zum Gegenangriff über (vgl. etwa pag. 78 Z. 218 ff.) oder machte wahrheitswidrige Angaben (pag. 69 Z. 173 ff.). Dies macht seine Aussagen indessen nicht glaubhafter.

Was das Wort «brätsche» anbelangt, so führten die Straf- und Zivilklägerinnen 1 (pag. 43) und 2 (pag. 361 Z. 33 f., pag. 366 Z. 31) sowie deren Mutter, Frau K.________ (pag. 26 Z. 122 ff.), übereinstimmend aus, dass dieses Wort für die Erwachsenen, d.h. für den Beschuldigten und K.________, auch Sex bedeutet habe. Konkret führte die Mutter der beiden Straf- und Zivilklägerinnen hierzu aus, es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte den Kindern im Sinne einer Erziehungsmassnahme auch Mal gesagt habe, «i brätsche di». Dies sei manchmal aber auch nur spasseshalber gemeint gewesen und habe höchstens bedeutet, dass er den Kindern einen Klaps ausgeteilt hätte. Das Problem sei aber, dass für die Erwachsenen («uns») das Wort «brätsche» auch «figgen» bedeutet habe. Da C.________ nicht dumm sei und gewisse Dinge schon kapiert habe, habe sie dem Beschuldigten untersagt, diesen Ausdruck gegenüber den Kindern zu gebrauchen (pag. 26 Z. 122 ff.). Der Beschuldigte seinerseits führte auf die Frage, ob er das Wort «brätsche» als Ausdruck für Sex verwendet habe, zunächst aus, dass er diesen Ausdruck dafür nicht gebrauche (pag. 77 Z. 195). Im Anschluss suchte er dann eine Erklärung und sagte aus, einmal sei die Straf- und Zivilklägerin 1 weinend ins Schlafzimmer gekommen, da sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) Angst gehabt habe, da ihre Mutter so geschrien habe. K.________ sei dann mit dem Bademantel rausgegangen und habe dies der Tochter vielleicht so erklärt, er wisse es nicht (pag. 77 Z. 197 ff.).

Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es absurd erscheint, dass K.________ zusammen mit ihren Töchtern erfunden haben soll, das Wort «brätsche» auch als Ausdruck für Geschlechtsverkehr verwendet zu haben, dies einzig, um dann wahrheitswidrig zu behaupten, der Beschuldigte habe ebendiesen Begriff gegenüber den Mädchen verwendet. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Die Kammer ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der beiden Straf- und Zivilklägerinnen sowie K.________ überzeugt, dass der Beschuldigte und K.________ das Wort «brätsche» auch als Ausdruck für Sex verwendet haben, was die beiden Töchter, insbesondere C.________, wussten. Das pauschale Bestreiten des Beschuldigten ändert nichts daran. Im Übrigen hätte für den Beschuldigten kein Grund bestanden, zu bestreiten, den Ausdruck «brätsche» auch für Sex verwendet zu haben, wenn er diesen gegenüber den beiden Mädchen nicht in einem zweideutigen, sexualisierten Sinn verwendet hätte. Sein diesbezügliches Bestreiten deutet zusätzlich darauf hin, dass er das Wort «brätsche» im entsprechenden Kontext auch gegenüber den beiden Mädchen verwendet hat.

11.3.3 Fazit

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beschuldige die Straf- und Zivilklägerin 1 im Rahmen eines einmaligen Vorfalls in sexueller Absicht an die Brüste fasste und ihr auf den Hintern schlug, wobei er ihr sagte, er «brätsche» sie.

11.4 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2

11.4.1 Konkreter Vorwurf

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.2 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (evtl. teilweise sexuelle Belästigung), begangen in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er (pag. 242):

einmal, als die Privatklägerin ca. 12 oder 13 Jahre alt war, in ihr Zimmer kam, sie auszog, sich selber auszog, sich auf sie legte, sie am ganzen Körper, insbesondere auch im Intimbereich berührte, seinen Finger in ihre Scheide steckte und oral befriedigte, anschliessend aufstand, ihren Kopf an den Haaren zu seinem Penis zog, sich von ihr oral befriedigen liess, selber bis zum Orgasmus onanierte, das Ejakulat putzte, sich wusch, wieder anzog und wieder zur Arbeit fuhr.

Auch hinsichtlich dieses Vorfalls beschränkte die Vorinstanz den Tatzeitraum, konkret auf einen unbekannten Zeitpunkt im Tatzeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 (in diesem Zeitraum wohnte die Familie P.________ in V.________; pag. 510, S. 60 der Urteilsbegründung).

11.4.2 Würdigung

Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass auch bezüglich dieses Vorfalls kein Anlass besteht, an den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zu zweifeln (siehe die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 508 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat diesen Vorfall – wie die anderen Vorfälle im Übrigen auch – in zeitlicher Hinsicht zwar relativ vage beschrieben. Dies tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aber keinen Abbruch. Denn sie schilderte diesen Vorfall in beiden Videoeinvernahmen detailliert und im Kerngehalt stimmig und widerspruchsfrei. Im Speziellen erwähnt die Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich dieses Vorfalls, dass der Beschuldigte ihr den Finger in die Scheide getan habe. Dadurch lässt sich dieser Vorfall ohne weiteres von den anderen Übergriffen unterscheiden, da die Straf- und Zivilklägerin 1 das «Finger reinstecken» auf den hier fraglichen Vorfall in V.________ bezog. Konkret sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr einen oder zwei Finger reingesteckt und ein paar Mal rein und raus gemacht; die Penetration mit dem Finger sei im Zusammenhang mit dem «Lecken» vorgekommen. In dieser Hinsicht schilderte sie auch eigene Empfindungen, nämlich, dass sie dies als eigenartig empfunden habe. Im Weiteren überzeugen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 auch hier sowohl durch einen hohen Detaillierungsgrad als auch durch Originalität. Sie erwähnte wiederum das «Store runterlassen» bzw. dass diese allenfalls schon unten gewesen seien und führte beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie an den Haaren genommen und ihr gezeigt habe, wie «das» (Oralverkehr) geht, wobei sie auch diesbezüglich eigene Empfindungen schilderte (es sei ihr schlecht geworden, zum Erbrechen, als sie den Penis im Mund gehabt habe; sie habe Tränen in den Augen gehabt, es sei ihr unbequem gewesen und habe das nicht gern gehabt). Originell erscheinen sodann ihre Ausführungen hinsichtlich des «selber Onanierens» und dem Ejakulat abwischen.

Der Beschuldigte bringt in oberer Instanz vor, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in zeitlicher Hinsicht nicht aufgehen würden: Denn gemäss ihren Aussagen sei es in V.________ zum ersten Mal zu Oralsex gekommen. Dem Beschuldigten werde in Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (Vorfälle in W.________) aber ebenfalls vorgeworfen, dass er sich von C.________ oral habe befriedigen lassen, dies – gemäss erstinstanzlichem Urteil – im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2015. Der Vorfall in V.________ sei aber angeblich zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 30. Juni 2015 passiert. Hierzu ist zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 bei ihrer Schilderung des ersten Übergriffs in W.________ noch keinen aktiven Oralverkehr erwähnte. Vielmehr ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Beschuldigte erstmals in V.________ Oralverkehr mit ihr praktiziert habe und danach eben auch in W.________. Ein Widerspruch ist daher nicht erkennbar. Im Übrigen würde es sich dabei auch nicht um einen eigentlichen Widerspruch handeln, sondern um eine Ungenauigkeit, wie sie bei jugendlichen Opfern vorkommen kann, welche über eine längere Zeitdauer etliche Übergriffe an mehreren unterschiedlichen Orten über sich ergehen lassen mussten.

Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Er bestritt auch diesen Vorwurf konstant. Insofern sind in seinen Aussagen zwar keine Widersprüche erkennbar, was aber bei einer vollumfänglichen Bestreitung des Vorfalls nicht aussagekräftig ist. Aussagekräftig sind dagegen seine Reaktionen mit Gegenfragen (z.B.: «Das stimmt nicht. Und wo ist die Mutter gewesen? Wo sind die Mutter und die Schwester gewesen?»; pag. 384 Z. 14 f.), was als Lügensignal zu werten ist. Ihm wurde dann auch noch vorgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 als 14-jähriges und unerfahrenes Mädchen den Vorfall sehr detailgenau und nachvollziehbar beschreibe, und dann gefragt, was er dazu sage. Er antwortete einmal mehr mit: «Das stimmt nicht. Das ist alles von der Mutter so „kochet“, sprich abgemacht» (pag. 384 Z. 19). Seine Aussagen sind auch in diesem Punkt nicht glaubhaft.

11.4.3 Fazit

Die Kammer ist auch hier gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 davon überzeugt, dass der angeklagte Sachverhalt (Anklageschrift Ziff. I.1.2) erwiesen ist, wobei die Vorinstanz – wie erwähnt – den Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 beschränkte.

11.5 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4

11.5.1 Konkreter Vorwurf

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.4 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (evtl. teilweise sexuelle Belästigung), begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in V.________, schuldig gemacht zu haben, indem er die Privatklägerin mit an sein gemeinsam mit Frau L.________ (langjährige Lebensgefährtin des Beschuldigten) bewohntes Domizil mitgenommen, sie dort geduscht, er selber geduscht, sie dann auf seinem Bett oral befriedigt und die Eichel seines Penis in ihre Vagina gesteckt habe (pag. 243).

11.5.2 Würdigung

Vorab gilt zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst in der zweiten Einvernahme erwähnte. Der Beschuldige erblickt darin eine Aggravierungstendenz: Er argumentiert, dass es sich um einen singulären Fall handle, an welchen sich die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme hätte erinnern müssen. Sie habe den Vorfall aber erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erwähnt und damit nachträglich einfach einen weiteren Vorfall beigefügt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist es durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass die Straf- und Zivilklägerin 1, welche etliche Übergriffe über sich hatte ergehen lassen müssen, anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch nicht alle Vorfälle geschildert hat. So ist denkbar, dass ihr in diesem Zeitpunkt nicht alle Vorfälle präsent waren bzw. dass ein Vorfall bei den Schilderungen vergessen ging, was angesichts der Vielzahl an Übergriffen auch nicht erstaunlich wäre. Andererseits hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es Vertrauen und Zeit braucht, um einer fremden Person gegenüber sämtliche intimen Ereignisse offenlegen zu können. Die Straf- und Zivilklägerin 1 führte hierzu auf Nachfrage denn auch selber aus, dass sie in der ersten Einvernahme nichts davon erzählt habe, da es ihr damals noch nicht möglich gewesen sei (vgl. pag. 45, 2. Videoeinvernahme ab 14:22:55). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist im Übrigen kaum denkbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall in der Zeit zwischen ihrer ersten und zweiten Einvernahme zusammen mit ihrer Mutter noch zusätzlich erfunden haben soll.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte das Kerngeschehen auch bezüglich dieses Vorfalls detailliert, widerspruchsfrei und stimmig. Es kann auf pag. 45 bzw. die Videoeinvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 40) und die integrale Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 510 ff., S. 60 ff. der Urteilsbegründung). Sie schilderte, dass der Beschuldigte sie zum fraglichen Domizil in V.________ gebracht habe, wobei seine Lebensgefährtin (Frau L.________) aber nicht anwesend gewesen sei. Sie und der Beschuldige hätten dann geduscht. Im Zimmer des Beschuldigten habe er sie dann wieder oral befriedigt und das «Köpfli» seines Penis in sie gesteckt. Hierzu erwähnte sie, dass ihr das nicht gefallen habe. Es sei unheimlich und komisch gewesen. Im Anschluss habe der Beschuldigte sie an die Bushaltestelle gestellt. Sie erwähnte erneut originelle Details, welche sie kaum erfunden haben kann. So führte sie aus, dass es in der Wohnung eine Tube mit Schleim gehabt habe. Der Beschuldigte habe den Schleim dann an seinen Penis gemacht (so Schleim-Zeug, damit es [gemeint ist der Penis] rein gehe). Es sei aber nicht gegangen. Angesichts ihres damaligen Alters ist nicht vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 entsprechende Schilderungen hätte machen können, wenn sie dies nicht selbst erlebt und gesehen hätte. Es ist auch nicht so, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Vorfall aus ihrer Sicht und erwähnte beispielsweise auch, dass der Beschuldigte sie – nach dem Übergriff – zur Bushaltestelle gebracht habe. Das Haus, in welchem der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohnte – in welchem die Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber gar nie gewesen ist (vgl. sogleich) –, konnte sie im Übrigen genau beschreiben (Haus mit Wendeltreppe [wobei sie das Wort «Wendetreppe» nicht kannte, weshalb sie in der Einvernahme zur Unterstützung ihrer Beschreibung entsprechende Handbewegungen machte; vgl. 2. Videoeinvernahme ab 14:23:40], zuoberst sei ein Zimmer, im Zimmer sei ein grosses Bett und ein Spiegel).

Der Beschuldige selber führte auf Vorhalt des hier fraglichen Sachverhalts Folgendes aus: «Das stimmt nicht. Die Mutter war in diesem Haus, aber C.________ nicht». Auf die anschliessende Frage, wie es denn komme, dass C.________ das Haus von Frau L.________ habe beschreiben können, führte er dann aus, sie sei etwa 6 bis 7 Mal dort gewesen, die Mutter habe ihn dorthin gebracht und die beiden Mädchen seien dabei gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, das die Mutter ihrer Tochter bestimmt erzählt habe, wie die Wohnung aussehe. Zum Schluss erwähnte er nochmals, dass nur die Mutter einmal in dieser Wohnung gewesen sei, ansonsten aber niemand (pag. 385 Z. 11 ff.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach C.________ nie im Haus von Frau L.________ gewesen sei, ist angesichts des Umstandes, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 das Innere des Hauses beschreiben konnte (ihre Beschreibung stimmte denn auch mit derjenigen von Frau K.________ überein), alles andere als glaubhaft. Der Beschuldigte bringt hierzu vor, es sei durchaus möglich, dass die Mutter ihrer Tochter erzählt habe, wie die Wohnung aussehe (zumal die Beschreibung der Wohnung einfach sei). Dies kann tatsächlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint jedoch kaum realistisch. Dass die Mutter einen Vorfall in einem Haus, in welchem C.________ noch nie in ihrem Leben war, erfunden und mit ihrer Tochter einstudiert haben soll, ergibt absolut keinen Sinn. Die Vorinstanz hält hierzu zutreffen fest, dass ein solches Vorgehen überaus riskant und zudem vollkommen unnötig wäre, da für eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten kein Bedarf für diesen zusätzlichen, einmaligen Vorfall bestanden hat. Im Übrigen sei hier auf Ziff. 10 verwiesen, wo ausführlich dargelegt wurde, dass die Vorwürfe kaum erfunden sein können und eine Falschbezichtigung auszuschliessen ist. Die Argumentation des Beschuldigten ist daher klarerweise zu verwerfen und die Kammer ist davon überzeugt, dass sich C.________ – zumindest einmal – im fraglichen Haus in V.________ aufgehalten hat. Für den Beschuldigten hätte im Übrigen kein Grund bestanden, über diesen Umstand zu lügen (grundsätzlich wäre es ja unverfänglich, wenn sich die Tochter seiner Freundin einmal bei ihm zu Hause aufgehalten hätte), wenn er nichts zu verbergen hätte.

11.5.3 Fazit

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erweisen sich – wie bereits erwähnt – als glaubhaft. Der Beschuldigte dagegen hat sich mit seinen Angaben auch hinsichtlich dieses Vorfalls selber belastet. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass sich der Vorfall im Haus des Beschuldigten in V.________ so zugetragen hat, wie ihn die Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert hat und wie er in der Anklageschrift umschrieben ist.

Zu erwähnen ist, dass der Vorfall gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zeitlich zwar nicht präzise eingeordnet werden kann. Der Anklagegrundsatz wird dadurch aber - wie die Vorinstanz zur Recht festhält - nicht verletzt, da sich der angeklagte Sachverhalt (einmalige sexuelle Übergriffe im Haus des Beschuldigten) deutlich von den anderen Anschuldigungen unterscheidet. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass gerade jugendlichen Opfern die zeitliche Einordnung eines Vorfalles schwer fällt. Dies dürfte umso mehr der Fall sein, wenn in einer bestimmten Zeitspanne mehrfach Vorfälle passiert sind. Die Vorinstanz stellte - mangels genauerer Angaben - auf den Deliktszeitraum ab Zuzug in U.________ am 1. März 2013 (statt 1. Dezember 2012, vgl. Anklageschrift) bis zum letzten Tag in V.________ vor dem Wegzug nach X.________ am 30. Juni 2015 ab (pag. 510, S. 60 der Urteilsbegründung). Dem schliesst sich die Kammer an.

11.6 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.3

11.6.1 Konkreter Vorwurf

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3 der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2016 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht zu haben, indem er:

der Privatklägerin manchmal vor den sexuellen Handlungen (siehe vorstehend) einen Pornofilm mit drei ca. 16-18 jährigen Frauen zeigte, worin die eine in Unterwäsche aus Bonbons unter der Dusche stand und die beiden anderen ihr die Bonbons vom Körper assen und indem er ihr diesen Film zum Schauen mit nach Hause (V.________) gab, wobei sie das eigentlich nicht wollte, sich jedoch nicht getraute «Nein» zu sagen.

Die Vorinstanz beschränkte den Tatzeitraum hier auf den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015.

11.6.2 Würdigung

Es stellt sich auch bezüglich dieses Vorwurfs die grundsätzliche Frage, ob die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als glaubhaft angesehen werden können. Die Vorinstanz hat dies mit einer sehr ausführlichen und zutreffenden Aussagenwürdigung bejaht, darauf kann verwiesen werden (pag. 513 ff, S. 63 ff. der Urteilsbegründung).

Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte bezüglich dieses Vorfalls wiederum detaillierte und etliche originelle Aussagen. So führte sie etwa aus, der Beschuldigte habe die Zimmertür abgeschlossen, die Fensterstoren runtergelassen und dann den Film laufen lassen (pag. 32). Weiter gab sie an, wenn er (der Beschuldigte) sie angeschaut habe, habe sie trotzdem auf den Fernseher geschaut, weil er sie sonst wieder angeschaut und gefragt hätte, wieso sie den Film nicht schaue (1. Videoeinvernahme ab 14:24:38). Gerade diese Aussagen zum Nebengeschehen sind äusserst originell und enthalten räumliche Verknüpfungen, die nicht erfunden sein können. Weiter finden sich in den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 1 passend zum Vorfall jeweils Gesprächs- und Gefühlsschilderungen (vgl. dazu insb. die integrale Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz auf pag 513 f., S. 63 f. der Urteilsbegründung). Die Handlungen im Film beschrieb die Straf- und Zivilklägerin so: Zwei jungen Frauen hätten einer anderen jungen Frau, welche in Unterwäsche unter der Dusche gestanden sei, Bonbons vom Köper gegessen. Auffallend ist, dass der Straf- und Zivilklägerin 1 bei der Schilderung der Filmhandlungen teilweise der nötige Wortschatz fehlte. Sie konnte den Inhalt des Films aber dennoch recht gut beschreiben. Dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung im Geschäft in W.________ und der dortigen Wohnung kein pornografisches Material sichergestellt werden konnte, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Frau K.________ den Beschuldigten frühzeitig mit den Vorwürfen konfrontierte, weshalb er genügend Zeit gehabt hätte, um belastendes Material verschwinden zu lassen. Im Übrigen wurde das Haus des Beschuldigten, welches er mit Frau L.________ bewohnt, nicht durchsucht.

Hinsichtlich der konkreten Aussagen des Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 514 f., S. 64 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf einmal mehr pauschal, führte etwa aus, dass er gar keine Ahnung vom Internet habe und ging zum Gegenangriff über. Er machte die Mutter (K.________) für alles verantwortlich, da diese ihrer Tochter den Pornokanal zugänglich gemacht habe. Die Strategie des Beschuldigten, auch diese Vorfälle als von der Mutter in Schädigungsabsicht erfunden darzustellen, erscheint jedoch nicht zielführend. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte, wäre das zusätzliche (zu den bereits erhobenen Vorwürfen) Erfinden solcher weit weniger gravierenderen Vorwürfe sinnlos. Zudem entspricht es dem allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten, jegliche Verantwortung auf andere abzuschieben. Und die Argumentation, er sei technisch nicht versiert, erscheint für einen Autohändler, der zwar nicht Mechaniker zu sein braucht, aber doch eine gewisse Ahnung ihn technischen Belangen haben sollte, fadenscheinig. Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, das gemeinsame Pornoschauen hätte die Aufenthaltsdauer von C.________ beim ihm verlängert und damit das Risiko, entdeckt zu werden, erhöht (was klar gegen den erhobenen Vorwurf spreche), ist dem erneut entgegenzuhalten, dass er mit dem Türe schliessen und Store runterlassen genügend Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

11.6.3 Fazit

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 ist für die Kammer erwiesen, dass der Beschuldige ihr in der Zeit zwischen dem 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 mehrmals einen Film mit drei jungen Frauen zeigte, worin die eine in Unterwäsche aus Bonbons unter der Dusche stand und die beiden anderen ihr die Bonbons vom Körper assen. Darüber hinaus gab er ihr diesen Film auch mit nach Hause, damit sie ihn dort schauen kann.

11.7 Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.2

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 13. Februar 2017 vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit Kindern (ev. teilweise sexuelle Belästigungen), mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, schuldig gemacht zu haben, indem er die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 243):

regelmässig, ca. 1 Mal pro Woche, wenn die Mutter nicht anwesend war, mit beiden Händen am Kopf zu sich zog und ihr einen Kuss auf den Mund gab, wobei seine Unterlippe über ihrer Oberlippe war und er jeweils so tat, als wollte er einen Zungenkuss geben, was er auch einmal machte; indem er sie in sexueller Absicht an der Innenseite des linken Oberschenkels berührte, wenn sie mit ihm im Auto fuhr; und indem er ihr in sexueller Absicht einmal auf das Gesäss schlug, als sie Hot Pants trug.

Die Vorinstanz ging hinsichtlich der dem Beschuldigten in Ziff. I.2 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen in dubio pro reo davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zum Tatzeitpunkt bereits 16 Jahre alt war und legte den Tatzeitraum daher auf den 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 fest. Den so festgesetzten Tatzeitraum darf die Kammer bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erweitern. Wie oben unter Ziff. 6.2 erwogen, ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (zum Würdigungsvorbehalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung siehe pag. 357), angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, einzustellen. Hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015, in welchem die Straf- und Zivilklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, darf – wie erwähnt – bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB enthält die höhere Strafdrohung als Art. 188 Ziff. StGB) erfolgen.

Die Vorinstanz hat es unterlassen, den Beschuldigten – pro forma – vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägern 2, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015, freizusprechen. Dies ist oberinstanzlich nachzuholen.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015 in U.________ und V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, freizusprechen.

III. Rechtliche Würdigung

12. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)

12.1 Theoretische Ausführungen

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 559 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes festzuhalten:

Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Der Begriff der sexuellen Handlung ist deshalb relativ: Ein Verhalten kann im Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunterfallen, bei den Delikten gegen die sexuelle Freiheit jedoch nicht. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 187 StGB mit Hinweisen).

Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Gemäss dieser Tatbestandsvariante muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind u.a. der Beischlaf; orale und anale Penetration; Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch unter den Büstenhalter oder unter den Kleidern); spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; ein Zungenkuss; Umarmung mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt und der Griff an das nackte Gesäss eines Kindes, wenn relativ stark zugepackt wird. Keine sexuellen Handlungen dagegen sind etwa ein leichter Klaps aufs Gesäss, das sich nackt zeigen und obszöne Gesten oder Reden. Die Erheblichkeit muss – wie bereits erwähnt – in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während Küsse auf den Mund oder Wange i. d. R. keine sexuellen Handlungen darstellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext aber unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (Maier in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 11 zu. Art. 187 StGB; Trechsel/Bertossa, a.a.O, N. zu Art. 187 StGB).

Tatbestandsmässig handelt auch, wer ein Kind in sexuelle Handlungen einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Bei dieser Tatbestandsvariante wird das Kind durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Erforderlich ist, dass das Kind die sexuelle Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnimmt, wobei das Kind das Sexuelle an der Handlung nicht erkennen oder verstehen muss (Maier, a.a.O., N. 18 zu Art. 187 StGB).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (Maier, a.a.O., N. 21 Art. 187 StGB).

12.2 Subsumtion AKS Ziff. I.1.1 (Brüste anfassen und aufs Gesäss schlagen verbunden mit der Aussage, er «brätsche» sie)

Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 berührte, ihr auf das Gesäss schlug und ihr dabei sagte, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie. Im konkreten Kontext des Herantastens an die weitergehenden sexuellen Handlungen resp. des vom Beschuldigten geschaffenen sexualisierten Umfelds stellt sowohl das Betasten der Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 als auch das Schlagen auf deren Hintern verbunden mit der Aussage, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie, sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB dar.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeitpunkt erst 11 oder 12 Jahr alt war, musste dem Beschuldigten ohne weiteres bekannt sein.

Der Beschuldige ist somit wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen.

12.3 Subsumtion AKS Ziff. I.1.2 (Handlungen im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 1 in V.________)

Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrem Zimmer in V.________ u.a. am ganzen Körper, steckte ihr einen Finger in die Scheide, vollzog an ihr Oralsex, liess sich von ihr oral befriedigen und onanierte schliesslich vor ihr bis zum Orgasmus. Dass es sich dabei um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich und ohne erkennbaren Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund.

Es hat ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen.

12.4 Subsumtion AKS Ziff. I.1.3 (Handlungen in der Wohnung in W.________)

Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in seiner Wohnung in W.________ mehrmals (erwiesen sind rund 40 Treffen an Montagnachmittagen) traf, wobei es u.a. zu Küssen, Oralverkehr an der Straf- und Zivilklägerin 1 und oraler Befriedigung des Beschuldigten gekommen ist. Weiter hat der Beschuldigte mehrmals seine Eichel in die Vagina der Straf- und Zivilklägerin 1 eingeführt. Auch bei diesen Tathandlungen handelt es sich klarerweise um sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich. Insbesondere war ihm bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 im Tatzeitraum zwischen 11 und 13 Jahren alt war.

Der Beschuldigte handelte sodann rechtswidrig und schuldhaft, weshalb ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, zu erfolgen hat.

12.5 Subsumtion AKS Ziff. I.1.4 (Handlungen im Haus von Frau L.________)

Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung seiner Lebenspartnerin, Frau L.________, von der Straf- und Zivilklägerin 1 oral befriedigen liess und er ihr zudem seine Eichel in die Vagina einführte. Der Beschuldigte hat diese Handlungen an C.________ vorgenommen, als diese zwischen 11 und 13 Jahre alt war. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich.

Der Beschuldige ist demnach der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen.

13. Pornografie

13.1 Theoretische Ausführungen

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 531, S. 81 der Urteilsbegründung).

13.2 Subsumtion

Die Vorinstanz hielt in ihrer Subsumtion Folgendes fest (pag. 531 f., S. 81 f. der Urteilsbegründung):

Die von C.________ geschilderte Filmszene, die ihr der Beschuldigte gezeigt habe, stellt Pornografie im Sinne des Gesetzes dar. Objektiv betrachtet war die Darstellung darauf ausgelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen und die gezeigte Sexualität war offensichtlich aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt. C.________ hat kein Rahmengeschehen erwähnt, in welches die Darstellung dramaturgisch eingebettet gewesen wäre, so dass eine Würdigung als Erotikfilm ausgeschlossen werden kann. Im Tatzeitpunkt war C.________ unter 16 Jahre alt und folglich innerhalb des Schutzalters. Der Beschuldigte zeigte C.________ die Aufnahme mehrfach und überliess sie ihr zusätzlich, indem er ihr den Film mit nach Hause gegeben hatte. Der Beschuldigte handelte klarerweise vorsätzlich und wusste, dass es sich um eine pornografische Darstellung handelt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher Pornografie z.N. von C.________ gemäss Ziffer I.3 der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Zwar handelt es sich eher um harmloses pornografisches Material. Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschildert Filmszene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB darstellt und der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mit dem Zeigen des Films auf die nachfolgenden sexuellen Handlungen einstimmen wollte.

Der Beschuldigte ist der Pornografie, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

14. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb altes Recht anzuwenden ist.

15. Allgemeine Grundlagen

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und der Gesamtstrafen-bildung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 535 f., S. 85 f. der Urteilsbegründung) verwiesen.

Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

16. Strafart / Vorgehen / Keine Zusatzstrafe

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Pornografie schuldig gemacht. Diese Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (sexuelle Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Pornografie, Art. 190 Abs. 1 StGB) bestraft.

Während das Verschulden für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 (Übergriffe in W.________) ohnehin nur mit Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden kann (vgl. dazu nachfolgend), wäre für die weiteren Delikte (sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie, beides wiederum z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1) theoretisch auch Geldstrafen möglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stehen die weiteren sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die Pornografie vorliegend in derart engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 (die weiteren Delikte z.N. der Straf- und Zivilklägerin beging der Beschuldigte im selben Gefüge während eines langen Zeitraums), so dass auch hierfür Freiheitsstrafen auszusprechen sind, dies umso mehr, als sämtliche Delikte von derselben Motivation getragen sind. Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die sexuellen Handlungen z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3 als schwerstes Delikt den Ausgangspunkt bilden (Einsatzstrafe). Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie) angemessen zu erhöhen. Ausserordentliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor.

Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, kommt hinsichtlich des Strafmandats der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 (Verurteilung zu einer Geldstrafe) mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe in Betracht.

17. Konkrete Strafzumessung: Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3

17.1 Objektive Tatschwere

17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Das Ausmass der Verletzung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes ist erheblich: Es kam über einen langen Zeitraum (über 2.5 Jahre) zu etlichen Übergriffen (ca. 40 Vorfälle). Zu den Tathandlungen gehörten u.a. das Küssen, gegenseitiger Oralverkehr sowie das Einführen der Eichel in die Vagina, wobei die Straf- und Zivilklägerin bei der Penetration mit der Eichel Schmerzen verspürte (vgl. pag. 32, 44 und 45). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 mit 11 bis 13 Jahren sehr jung war und noch relativ weit weg von ihrem 16. Geburtstag stand, als die Übergriffe stattfanden. All dies ist klar negativ zu gewichten, wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte teilweise mit der Penetration weitermachte, obwohl C.________ ihm zuvor bereits gesagt hatte, dass es ihr weh mache. Zwar lässt sich derzeit nur schwer abschätzen, welche Folgen die Taten beim Opfer tatsächlich hatten und in Zukunft noch haben werden. Die ehemals behandelnde Therapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1, Frau Dr. J.________, attestierte C.________ jedenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 31. Januar 2017, pag. 160) und nannte hierfür typische Symptome, an welchen auch die Straf- und Zivilklägerin 1 litt (u.a. selbstverletzendes Verhalten, somatoforme Dissoziation, Traurigkeit, Wut gegenüber dem Beschuldigten, Rückzug und starke körperliche negative Reaktionen bei Flashbacks und in Situationen mit Männern). Die aktuelle Therapeutin der Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2019 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung, da hierfür alle nötigen Kriterien erfüllt seien (pag. 645) und nannte folgende Beeinträchtigungen, an welchen C.________ leidet: Selbstverletzung, Kopf an die Wand schlagen, Albträume, männliche Kunden konnten nicht bedient werden, Konzentrationsschwierigkeiten, keine Körperwahrnehmung, mangelndes Selbstbewusstsein (pag. 646). Die Kammer hat – wie vorn unter Ziff. 8.1 erwähnt – durchaus erkannt, dass der Therapiebericht von Frau Dr. H.________ besonders vorsichtig zu würdigen ist, da die Therapeutin in ihrem Bericht bereits von der Täterschaft des Beschuldigte ausgegangen ist. Hinsichtlich der im Bericht gestellten Diagnosen und erwähnten Symptomen besteht für die Kammer jedoch kein Anlass, an diesen zu zweifeln, zumal sie mit dem Bericht von Frau Dr. J.________ vom 31. Januar 2017 übereinstimmen. Aus dem Bericht der aktuellen Therapeutin geht im Übrigen auch hervor, dass C.________ offenbar keinen Kontakt mehr zur Mutter pflegen kann und von dieser auf die Strasse gestellt wurde. Hierzu führte die Straf- und Zivilklägerin 1 in der oberinstanzlichen Einvernahme aus, die Mutter habe sie einmal aufgrund eines Streits um 01.00 Uhr auf die Strasse gestellt, was sie als sehr unkorrekt empfunden habe, denn es hätte ja der Beschuldigte dort sein können (pag. 674 Z. 25 ff.); das Verhältnis zur Mutter sei aber wieder besser (pag. 674 Z. 21 f.). Sie bestätigte sodann, dass sie Probleme damit habe, wenn ihr Männer zu nahe kommen würden (z.B. Kunden, Männer im öffentlichen Verkehr; pag. 673 Z. 32). Schliesslich ergibt sich aus ihren Aussagen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in einen anderen Kanton zog, damit sie den Beschuldigten nie mehr sehen muss (pag. 675 Z. 30 f.). Die Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 1 sind also – wie erwähnt – als erheblich einzustufen. Aufgrund der bis zum Urteilszeitpunkt festgestellten Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ist davon auszugehen, dass sie weiterhin und nachhaltig darunter leiden wird. Es zeigt sich, dass C.________ durch das Vorgefallene massgebend beeinträchtig wurde und dies verarbeiten musste und immer noch muss. Diese deutlich feststellbaren negativen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 1 sind ebenfalls zuungunsten des Beschuldigten zu gewichten.

17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Der Umstand, dass der Beschuldigte in W.________ rund 40 Übergriffe auf die Straf- und Zivilklägerin verübte und sein Vorgehen während 2.5 Jahren durchzog, zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Intensität der Übergriffe ist als erheblich zu bezeichnen (insb. Oralverkehr und vaginale Penetration mit der Eichel), zumal die Penetration mit der Eichel für die Straf- und Zivilklägerin schmerzhaft war und es ihr aufgrund des Oralverkehrs (Penis im Mund) übel wurde.

Das Vorgehen des Beschuldigten ist als perfide zu bezeichnen: Er unterstützte die Familie P.________ mit beträchtlichen Geldbeträgen, die Mutter schien in der Beziehung sehr glücklich und die Familie sah ihn ihm «den Retter in der Not». Die Straf- und Zivilklägerin selber betrachtete den Beschuldigten gar als Ersatzvater und nannte ihn «Papi». Das so geschaffene Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis nutzte der Beschuldigte dann skrupellos aus. So schuf er zunächst eine sexuelle Grundstimmung (begonnen mit Sprüchen sexuellen Inhalts) und tastet sich kontinuierlich an eine sexuelle Beziehung heran. Er bevorzugte unter den beiden Töchtern denn auch C.________ und nannte sie Prinzessin (später sogar Liebhaberin), während er die ältere Schwester, welche sich deutlich besser wehren konnte, als Putzfrau bezeichnete. Er machte sich die zugängliche und naive Art der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihre Angst vor dem Zusammenbruch der Familie zu Nutzen, was stark negativ zu werten ist. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 – gemäss ihren Aussagen, auf die abzustellen ist – dem Beschuldigten gesagt hat, dass er damit aufhören solle und sie dies einfach nicht wolle. Trotzdem hat der Beschuldigte damit weitergefahren.

17.1.3 Bewertung der objektiven Tatschwere

Anknüpfend an die zahlreichen, über lange Zeit andauernden Übergriffe sowie der verwerflichen Vorgehensweise des Beschuldigten geht die Kammer – in Relation zum relativ weiten Strafrahmen – insgesamt von einem Tatverschulden an der Grenze vom mittelschweren zum schweren Verschulden aus. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von knapp 40 Monaten als angemessen.

17.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen; es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche. Diese Umstände sind indessen deliktsimmanent und wirken sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus.

Der Beschuldigte wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 zu respektieren.

Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit bestehen keine.

17.3 Hypothetischen Einsatzstrafe aus Tatverschulden

Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere gegenüber der objektiven Tatschwere neutral aus und es bleibt bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden. Die Kammer erachtet eine Strafe von knapp 40 Monaten als angemessen (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21).

18. Asperation für die weiteren Delikte

18.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2

Im Zimmer von C.________ in V.________ kam es zwischen ihr und dem Beschuldigten im Rahmen eines einmaligen Vorfalls insbesondere zu einer Penetration mit dem Penis resp. dessen Eichel, was der Straf- und Zivilklägerin 1 Schmerzen bereitete. Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin 1 weiter am ganzen Körper, steckte ihr einen Finger in die Scheide, Vollzog an ihr Oralsex, liess sich von ihr oral befriedigen und onanierte schliesslich vor ihr bis zum Orgasmus. Diese Tathandlungen stellen einen erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hier den Rückzugsort der Straf- und Zivilklägerin, nämlich deren Zimmer, benutzte, um sich sexuell zu befriedigen, was sich straferhöhend auswirkt.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Gestützt auf die konkreten Tatkomponenten würde die Kammer eine Einzelstrafe von 12 Monaten (1 Jahr) als angemessen erachten, welche in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe zu asperieren wäre (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21).

18.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.4

Was die Verletzung des betroffenen Rechtguts anbelangt, ist auch hier von einem erheblichen Eingriff auszugehen. Zwar handelt es sich um einen einmaligen Vorfall. Die Tathandlungen fallen aber auch hier wieder negativ ins Gewicht: Der Beschuldigte vollzog mit C.________ im Haus seiner Lebenspartnerin wiederum Oralverkehr und steckt ihr seine Eichel in die Vagina.

Wenn die Vorinstanz das Vorgehen des Beschuldigten als dreist bezeichnet, ist ihr zuzustimmen. Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, die Tochter seiner «Zweitfrau» selbst im Haus seiner «Erstfrau» zu missbrauchen, was besonders verwerflich ist. Dass die Verwendung des Gleitmittels darauf hindeuten würde, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte hätte, C.________ noch tiefer als sonst zu penetrieren, lässt sich dagegen - entgegen der Vorinstanz - nicht nachweisen; man könnte genauso gut argumentieren, dass er das Gleitmittel verwendet habe, um der Straf- und Zivilklägerin weniger Schmerzen zu bereiten. Dieser Umstand ist daher weder positiv noch negativ zu werten.

In subjektiver Hinsicht liegen wiederum direkter Vorsatz und rein egoistische Beweggründe vor.

Nach dem Ausgeführten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich dieser Vorfall kaum von demjenigen im Zimmer von C.________ unterscheidet, würde die Kammer auch für diesen Übergriff eine Strafe von 12 Monaten (1 Jahr) Freiheitsstrafe als angemessen erachten, welche in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe resp. zur vorläufigen Gesamtstrafe zu asperieren wäre (zum Verschlechterungsverbot siehe Ziff. 19 und 21).

18.3 Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1

Der Beschuldigte hat die Brüste der Straf- und Zivilklägerin 1 berührt, ihr auf das Gesäss geschlagen und ihr gesagt, er «brätsche» (= Geschlechtsverkehr vollziehen) sie. Es handelt sich um einen einmaligen Vorfall. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die sexuellen Handlungen von relativ kurzer Dauer waren. Ferner hat der Beschuldigte das Geschlechtsorgan der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht berührt. Negativ wirkt sich dagegen wiederum aus, dass C.________ mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität ist im unteren Bereich anzusiedeln.

Zu berücksichtigen ist hier, dass diesem Übergriff im Gesamtkontext kaum eigenständige Bedeutung zukommt.

Der Beschuldige handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.

Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorfalls im untersten Bereich des Strafrahmens. Konkret würde die Kammer für diesen Vorfall eine Strafe von rund 2 Monaten als angemessen erachten, welche wiederum in angemessenem Umfang zur Einsatzstrafe resp. zur vorläufigen Gesamtstrafe zu asperieren wäre.

18.4 Pornografie z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.3

Der Beschuldigte zeigte C.________ das pornografische Material quasi als «Vorspiel» auf die nachfolgenden sexuellen Handlungen. Was den Inhalt des pornografischen Materials anbelangt, handelt es sich um vergleichsweise harmlose Pornografie (Wegessen von Bonbonunterwäsche). Zu berücksichtigen ist aber, dass C.________ den Film schauen musste, obwohl sie dies nicht wollte.

In Anbetracht des Umstandes, dass das Zeigen des pornografischen Materials nur als «Vorspiel» zu den danach vorgenommenen sexuellen Handlungen zu betrachten ist, würde die Kammer hierfür eine Strafe von rund 1 Monat als angemessen erachten, was – in Anwendung des Asperationsprinzips – zu einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe resp. vorläufigen Gesamtstrafe führen würde.

19. Zwischenfazit

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Kammer – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine deutlich höhere Strafe als die Vorinstanz ausfällen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten hinausgehen.

20. Täterkomponenten

Zum Vorleben, zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 544 f., S. 94 f. der Urteilsbegründung). Insbesondere triff zu, dass sich die Vorstrafe (SVG-Delikt) nicht straferhöhend auswirkt, da diese nicht einschlägig ist (vgl. pag. 544). Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass dem Beschuldigten weder Einsicht noch Reue attestiert werden kann. Dies wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Die Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus.

21. Konkretes Strafmass

Nachdem die Täterkomponenten neutral zu werten sind, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, da die Kammer – wie bereits unter Ziff. 19 erwähnt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über dieses Strafmass hinausgehen darf.

Der Beschuldigte ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.

22. Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit

Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB) und eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im Weiteren kann auf die allgemeinen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 545 f., S. 95 f. der Urteilsbegründung). Sie gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 18 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitstrafe ebenfalls 18 Monate (dem gesetzlichen Maximum entsprechend; vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB) beträgt. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von 18 Monaten sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt das Verschulden des Beschuldigten sowie dessen fehlendes Unrechtsbewusstsein die Festsetzung der zu vollziehenden Strafe auf das gesetzliche Maximum, d.h. vorliegend auf 18 Monate. Die verbleibenden 18 Monate sind bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

V. Zivilpunkt

23. Vorbemerkungen

Hinsichtlich der Straf- und Zivilklägerin 2 ist vorab festzuhalten, dass deren Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 macht in oberer Instanz Schadenersatz in der Höhe von CHF 11.00 (Reisekosten) und eine Genugtuungsforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 20‘000.00, geltend.

24. Schadenersatz

Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zum Ersatze verpflichtet. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Schönenberger, in: Kurzkommentar OR, 1. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 41). Für die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR kann weiter auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 548, S. 98 der Urteilsbegründung) verwiesen werden.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragt, wie bereits erwähnt, Schadenersatz in der Höhe von CHF 11.00. Dieser Betrag entspricht den Reisekosten, welche ihr aufgrund der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen entstanden sind. Der (adäquate) Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten (sexuelle Übergriffe) und dem Schaden (Reisekosten der Straf- und Zivilklägerin 1 zu ihren Einvernahmen) ist offensichtlich und die entsprechende Forderung (CHF 11.00) hinreichend ausgewiesen und erstellt. Die Schadenersatzklage wird daher gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zu Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Höhe von CHF 11.00 verurteilt.

25. Genugtuung

Die Vorinstanz äusserte sich - die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffend - zur Genugtuung wie folgt (pag. 549 ff., S. 99 ff. der Urteilsbegründung):

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Aufl. 2015, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen).

Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 (Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten), § 3 Ziff. 2., und Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3).

Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.).

Fürsprecherin E.________ hat ihre Anträge auf mindestens CHF 25‘000.00 Genugtuung an C.________ und mindestens CHF 4‘000.00 Genugtuung an D.________, jeweils nebst Zins zu 5% seit 15.03.2014 (p. 402), wie folgt begründet: Bei der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass C.________ über 2 ½ Jahre unzählige Übergriffe erlitten habe. Die Penetration sei immer ohne Kondom erfolgt. Eine Nötigung habe nicht stattgefunden, aber C.________ sei ein Schweigegebot auferlegt worden. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Vaterfigur ihr Vertrauen ausgenutzt habe und sie sich schuldig gegenüber ihrer Mutter gefühlt habe. Bezüglich der Folgen gebe der Arztbericht Auskunft. C.________ habe heftige Reaktionen gezeigt und diese würden wohl noch lange andauern bzw. erneut hervortreten. Aufgrund der gängigen Bemessungsmethode nach Hütte für die Genugtuung (einmalig CHF 5‘000.00 – 10‘000.00, mit Penetration CHF 20‘000 – 30‘000.00, zuzüglich 5% für fehlendes Kondom, Zuschlag für wiederholte Begehung und Zeitdauer) seien bei C.________ CHF 25‘000.00 angemessen. Die Genugtuung für D.________ müsse zwar deutlich tiefer sein, aber aufgrund der Umstände und Folgen mindestens CHF 5‘000.00 betragen. Auf beiden Genugtuungen sei Zins ab dem mittleren Verfall geschuldet (p. 390).

Die an C.________ vollzogenen sexuellen Handlungen stellen einen massiven Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar. Der Missbrauch erfolgte im Alter von 11 bis 13 Jahren und C.________ war folglich noch weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. Die Übergriffe erfolgten über einen langen Zeitraum von rund 2 ½ Jahren. Dabei vollzog der Beschuldigte – nebst Küssen und Petting – an C.________ Oralsex, liess sich von ihr oral befriedigen und steckte ihr sowohl den Finger als auch die Eichel in ihre Vagina. Das Eindringen mit der Eichel verursachte C.________ Schmerzen. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen von C.________ schamlos und massiv aus und brachte sie in einen starken Loyalitätskonflikt ihrer Mutter gegenüber. Immerhin hat der Beschuldigte C.________ nicht gedroht oder Gewalt angewendet. Bezüglich der psychischen Schädigung von C.________ kann auf den Bericht von Frau J.________ verwiesen werden (p. 160 f.). Die Langzeitfolgen lassen sich indessen kaum abschätzen. Die Basisgenugtuung für eine Vergewaltigung beträgt CHF 15‘000.00. Das Gericht erachtet im konkreten Fall eine Basisgenugtuung von CHF 10‘000.00 als gerechtfertigt, da es im Unterschied zu einer Vergewaltigung vorliegend am Nötigungselement i.S.v. Art. 190 StGB fehlt. Die Basisgenugtuung ist aufgrund der langen Dauer, der Häufigkeit sowie der Fülle und Intensität der vollzogenen Handlungen angemessen, konkret um CHF 10‘000.00, auf eine konkret auszusprechende angemessene Genugtuung von CHF 20‘000.00 zu erhöhen. Das Gericht hat sich hierbei an entsprechenden Vergleichsfällen der Genugtuungspraxis orientiert (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 01.06.2015, insbesondere S. 17 Ziff. 81).

[…]

Da der Verzugszins ab dem Tatzeitpunkt zu laufen beginnt und vorliegend jeweils ein längerer Tatzeitraum in Frage steht, wird der Verzugszins antragsgemäss je auf Beginn des mittleren Verfalls zugesprochen. […] Bei C.________ war der Tatzeitraum von 01.03.2013 (statt 01.12.2012, wie im Urteilsdispositiv aufgeführt) bis 30.06.2015, weshalb der mittlere Verfall aufgrund der nötigen Urteilsberichtigung erst der 30.04.2014 ist. Der Verzugszinsenlauf bei C.________ ist entsprechend auch auf den 30.04.2014 (statt 15.03.2014, wie im Urteilsdispositiv aufgeführt) zu berichtigen.

Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nach wie vor in psychologischer Behandlung befindet und sie – gemäss dem Bericht von Frau Dr. H.________ vom 24. Juni 2019 – an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Aus diesem Bericht sowie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergibt sich weiter klar, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin 1) aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch grossen psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Die erstinstanzlich gesprochene Genugtuung und die Zinsen sind daher zu bestätigen.

26. Verfahrenskosten im Zivilpunkt

Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden.

VI. Kosten und Entschädigung

27. Erste Instanz

27.1 Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung sowie wegen des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung wurde erstinstanzlich verzichtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig.

In erster Instanz wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Entsprechend den oberinstanzlichen Verfahrenseinstellungen und den oberinstanzlichen Freisprüchen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verteilen. Soweit die Straf- und Zivilklägerin 2 betreffend wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten entweder eingestellt oder dieser von den Anschuldigungen (z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) freigesprochen. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, hierfür 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden.

Weiter wurde der Beschuldigte in oberer Instanz von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1 freigesprochen. In den Hauptpunkten wurde der Beschuldigte dagegen auch in oberer Instanz schuldig gesprochen. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 ist daher nicht angezeigt.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘341.00, aufzuerlegen. Folglich hat der Beschuldigte CHF 17‘072.80 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 4‘268.20.

27.2 Amtliche Entschädigung

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘269.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 9‘815.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 4‘527.35, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘621.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘453.95 bzw. CHF 905.35, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

27.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen

Fürsprecherin E.________ wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘844.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt; das volle Honorar wurde auf CHF 14‘665.55 und der nachforderbare Betrag auf CHF 2‘821.50 bestimmt. Daran ist nichts auszusetzen und die Fürsprecherin E.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen wird bestätigt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘844.05 im Umfang von CHF 4/5, ausmachend CHF 9‘475.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2‘821.50, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2‘257.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘368.80 bzw. CHF 564.30, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

28. Obere Instanz

28.1 Verfahrenskosten

Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst.

Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich weitgehend. Er obsiegt zwar, soweit das Strafverfahren gegen ihn wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen sowie wegen sexuellen Belästigungen, beides z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2, eingestellt wurde und er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 freigesprochen wurde. Weiter obsiegt er, soweit er von der Anschuldigung der sexuellen Handlung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 gemäss Ziff. I.4.1 Lemma 1 freigesprochen wurde, wobei es sich hier aber lediglich um einen «pro forma Freispruch» handelt. Er unterliegt dagegen in den Hauptanklagepunkten (welche alle die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffen) und das Strafmass (der Freiheitsstrafe) wurde oberinstanzlich nicht reduziert. Es rechtfertig sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im gleichen Verhältnis wie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verteilten. Der Beschuldigte hat folglich 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 im Umfang 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00.

28.2 Entschädigung Beschuldigter

Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten – entsprechend der Verteilung der Verfahrens-kosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Der von Fürsprecher G.________ geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren erachtet die Kammer als angemessen (total CHF 17‘798.50, basierend auf einem Aufwand von 66 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 26.00 und Mehrwertsteuer). Für 1/5 davon, ausmachend CHF 3‘582.10 (1/5 des Aufwandes und 1/5 der Auslagen + Mehrwertsteuer), ist der Beschuldigte zu entschädigen.

28.3 Verrechnung

Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 3‘582.10 mit den vom ihm zu bezahlenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zu verrechnen. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich somit auf CHF 417.90.

28.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1

Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1, Fürsprecherin E.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 8. Juli 2019 auf CHF 4‘813.45 und das volle Honorar auf CHF 5‘825.20 festgesetzt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin 1 für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘813.45 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘165.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

28.5 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2

Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2, Fürsprecherin E.________, gestützt auf die ebenfalls als angemessen erachtete Honorarnote vom 8. Juli 2019 auf CHF 2‘960.70 resp. das volle Honorar auf CHF 3‘669.60 bestimmt (vgl. dazu die Urteilsberichtigung vom 10. August 2020).

Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich der Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 vollumfänglich. Er wird daher nicht rück- und nachzahlungspflichtig.

VII. Verfügungen

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2017 (PEN 17 39/44) sowie die Urteilsberichtigung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juli 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. das Strafverfahren gegen A.________

1.1. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________, V.________ und W.________ z.N. C.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 2 bis 7,

1.2. wegen sexueller Belästigung, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 12. Oktober 2014 in U.________ und V.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 1, 4, 5, 6, 8 und 9,

eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. I.);

2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 4. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 7,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. II.).

3. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, ohne Verwarnung und ohne Verlängerung der Probezeit,

unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (Urteilsdispositiv Ziff. IV.).

II.

Das Strafverfahren gegen A.________

1. wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 24. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in U.________ und V.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.2,

2. wegen sexuellen Belästigungen, angeblich mehrfach begangen am 16. Juli 2015 in X.________ z.N. D.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.2 Lemma 2 und 3,

wird eingestellt.

III.

A.________ wird freigesprochen:

1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1 Lemma 1

2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 23. Januar 2015 in U.________ und V.________ z.N. D.________ gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.

IV.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen wie folgt:

1.1. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 1. Juni 2014 in U.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1;

1.2. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2;

1.3. mehrfach begangen an Montagnachmittagen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.3;

1.4. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in V.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff.I.1.4;

2. der Pornografie, mehrfach begangen zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2015 in W.________ z.N. von C.________ (geb. ________) gemäss Anklageschrift Ziff. I.3;

und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 1 aStGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21‘341.00, ausmachend CHF 17‘072.80.

4. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00.

V.

1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton entschädigt Fürsprecher F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘269.65.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘269.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 9‘815.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 4‘527.35, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3‘621.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘453.95 bzw. CHF 905.35, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ und C.________, Fürsprecherin E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ und C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘844.05.

A.________ hat dem Kanton Bern die D.________ und C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘844.05 im Umfang von CHF 4/5, ausmachend CHF 9‘475.25 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2‘821.50, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2‘257.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2‘368.80 bzw. CHF 564.30, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘813.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘813.45 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘165.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin D.________, Fürsprecherin E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘960.70.

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 20‘000 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2. Zur Bezahlung von CHF 11.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21‘341.00 werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 4‘268.20, dem Kanton Bern auferlegt.

2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00 werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern auferlegt.

3. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘582.10.

Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 verrechnet. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 417.90.

4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher G.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Fürsprecherin E.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- den Straf- und Zivilklägerinnen, a.v.d. Fürsprecherin E.________

- Fürsprecher F.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 9. Juli 2019

(Ausfertigung: 11. August 2020)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Der Gerichtsschreiber:

Ruch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 18 327

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP

Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 188 StGBart. 188 CPart. 188 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF