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Entscheid

SK 2018 469

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

24. März 2023Deutsch209 min

Mit Urteil vom 17. August 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) frei von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 6. und 10. Januar 2011 zum Nachteil der E.________ AG (nachfolgend E.________ AG oder Privatklägerin; Vorwurf gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Es erklärte ihn dagegen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG schuldig, begangen:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

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Urteil

SK 18 469 +470

Bern, 26. März 2021

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),

Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer 1

C.________

a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

v.d. Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Anschlussberufungsführerin 1

und

E.________ AG

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt L.________

Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2

und

G.________GmbH

v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

beschwerte Dritte 1

und

I.________ GmbH

v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

beschwerte Dritte 2

und

J.________ GmbH

v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

beschwerte Dritte 3

Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (WSG 18 2+3)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 17. August 2018 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) frei von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 6. und 10. Januar 2011 zum Nachteil der E.________ AG (nachfolgend E.________ AG oder Privatklägerin; Vorwurf gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Es erklärte ihn dagegen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG schuldig, begangen:

(1) am 23. Dezember 2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

(2) am 06. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

(3) am 07. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift).

Gestützt auf die einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 dafür zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre fest. Zudem verurteilte sie ihn zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36’985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) für die Gesamtverfahrenskosten von CHF 73’970.00. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 650'000.00 an den Kanton Bern, welche in Anrechnung an ihre Zivilforderung der E.________ AG herauszugeben sei.

Betreffend den Beschuldigten 2, gegen welchen als Mittäter identische Tatvorwürfe zur Diskussion standen, fällte die Vorinstanz den gleichen Freispruch und die gleichen Schuldsprüche aus wie beim Beschuldigten 1 (Ziff. III. und IV. des Dispositivs) und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Auch ihm auferlegte sie die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 36’985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1 für die Gesamtverfahrenskosten von CHF 73’970.00.

Hinsichtlich des Zivilpunkts (Ziff. VI. des Dispositivs) verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO weiter, der Privatklägerin CHF 883'854.70 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 600'087.15 seit dem 24. Dezember 2010, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 273'142.55 seit dem 7. Januar 2011 sowie zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 10'625.00 seit dem 7. Januar 2011 zu zahlen. Soweit weitergehend verwies sie die Klage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Daneben verpflichtete sie die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 65'185.20 (250 Std. à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20) an die Privatklägerin.

Im Übrigen bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Ziff. V. des Dispositivs) und traf die weiteren notwendigen Verfügungen (Ziff. VII. des Dispositivs). Hinsichtlich des Beschuldigten 1 verfügte sie insbesondere die Aufrechterhaltung diverser Kontosperren und die Vernichtung je zweier Laptops und Festplatten. Bezüglich der vier beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten ZIP-Datenträger verfügte sie, diese seien dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. Sämtliche weiteren beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen wurden als Beweismittel bei den Akten belassen.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten je fristgerecht (der Beschuldigte 1 am 23. August 2018, pag. 772; der Beschuldigte 2 am 24. August 2018, pag. 774) die Berufung an.

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. November 2018 (pag. 781 ff.).

In seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 (pag. 926 ff.) beschränkte der Beschuldigte 1, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, seine Berufung auf die ihn betreffenden erstinstanzlichen Schuldsprüche inkl. der damit verbundenen Straf- und Kostenfolgen, den Zivilpunkt und die Aufrechterhaltung der Kontosperren. Auch der Beschuldigte 2, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, focht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 (pag. 932 ff.) nur in Teilen an. Konkret wandte auch er sich gegen die ihn betreffenden Schuldsprüche inkl. Straf- und Kostenfolgen und den Zivilpunkt.

In seiner Eingabe vom 11. Dezember 2018 (pag. 943 ff.) erklärte Staatsanwalt K.________ – der von der Generalstaatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beauftragt worden war (Verfügung vom 6. November 2018, pag. 919 f.) – Anschlussberufung. Im Einzelnen wandte er sich gegen die erstinstanzlich ausgefällten Freisprüche und die Höhe der Strafen (pag. 944 f.).

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (pag. 948 ff.) erklärte schliesslich die E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F.________ und L.________, Anschlussberufung und wandte sich darin gegen das von der Vorinstanz für den Schadensausgleich gewählte Vorgehen mit der Ersatzforderung, die Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung und die teilweise Aufhebung der verfügten Kontosperren.

Keine der Parteien machte in der Folge Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten geltend. Auch bezüglich der Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurden keine solche Gründe geltend gemacht.

3. Gang des oberinstanzlichen Verfahrens und (beantragte) Beweisergänzungen

3.1 In seiner Berufungserklärung vom 26. November 2018 stellte der Beschuldigte 1 die nachfolgenden Beweisanträge (pag. 926 ff.):

1. Es sei die Revisorin der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, M.________, oder ein neu zu bestellender gerichtlicher Sachverständiger mit beruflicher Befähigung zur Wirtschaftsprüfung zu beauftragen, folgende Fragen und Sachverhalte abzuklären und zu erläutern:

1.1 Hat die E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen bezogen?

1.2 Wurden der E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen verrechnet?

1.3 Wenn der E.________ AG im Zeitraum vom 24.12.2010 bis zum 31.12.2011 von der N.________AG Leistungen erbracht bzw. verrechnet wurden, in welchem Gesamtbetrag wurden diese verrechnet?

1.4 Wie wurden diese Rechnungen von der E.________ AG beglichen; sind für diesen Zeitraum Zahlungen an die N.________AG ausgewiesen, welche der Rechnungsstellung entsprechen?

1.5 Welche Zahlungen hat die E.________ AG in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 an die O.________D.O.O. (mit Sitz in BC.________) geleistet?

1.6 Welche Leistungen wurden mit den Zahlungen gemäss Frage 4.3.5 vergütet?

1.7 Welche Zahlungen hat die E.________ AG in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 an die P.________S.A. (mit Sitz in BD.________) geleistet?

1.8 Welche Leistungen wurden mit den Zahlungen gemäss Frage 4.3.7 vergütet?

Hinweis: Für die Untersuchung der Fragen 4.3.5 bis 4.3.8 kann stellvertretend auf die Auszüge der AW.________ des Kontos ________, lautend auf E.________ AG für den Zeitraum 01.01.2010 bis 12.06.2012 verwiesen werden (p. 07 111 001).

1.9 Kann die Revisorin beurteilen, ob Zahlungen an O.________D.O.O.. und / oder P.________S.A. der E.________ AG finanzielle Nachteile entstanden?

1.10 Auf welche Unterlagen und Informationen stützt sich die Beurteilung der Revisorin?

2. Es seien die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an den Entitäten O.________D.O.O.. mit Sitz in BC.________ und P.________S.A. mit Sitz in BD.________ gerichtlich zu erheben. Die Eigentumsverhältnisse interes­sieren während der Jahre 2010 und 2011.

3. Es sei Rechtsanwalt Q.________, als Zeuge zu befragen.

4. Es sei über den Stand der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur Strafanzeige vom 21.09.2017 zu informieren; insbesondere sei anzugeben, ob und allenfalls gegen wen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde.

Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 946) als auch die Privatklägerin (pag. 953) beantragten eine Abweisung der vom Beschuldigten 1 gestellten Beweisanträge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2019 (pag. 976 ff.) hiess die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten 1 nur insoweit gut, als sie die Staatsanwaltschaft aufforderte, einen Sachstandsbericht hinsichtlich der am 21. September 2017 gegen unbekannte Täterschaft erhobenen Strafanzeige einzureichen. Soweit weitergehend, wies sie die Beweisanträge ab. Dabei verwies die Kammer zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 249 ff) und der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (pag. 14 002 088), wo der Beschuldigte 1 die ersten beiden Beweisanträge bereits einmal gestellt hatte. Die Kammer erwog, an der Sachlage habe sich auch im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert. Zur Beantwortung der sich im Zusammenhang mit der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stellenden Beweisfragen sei die Kammer weder auf einen zusätzlichen Fachbericht noch auf Auskünfte zu den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der beiden genannten Gesellschaften angewiesen. Dass Rechtsanwalt Q.________ von R.________ als «Vertrauensperson» bezeichnet worden sei, ändere nichts daran, dass er sich vor dem Berufungsgericht erfolgreich auf das Anwaltsgeheimnis werde berufen können. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (pag. 259) habe er klargemacht, er sei seinerzeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010, für R.________ als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine andere Funktion sei auch für die Kammer kaum denkbar. Auf eine Vorladung könne unter diesen Umständen verzichtet werden.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (pag. 988) teilte Staatsanwalt K.________ hinsichtlich der am 21. September 2017 wegen ungetreuer Geschäftsführung eingereichten Strafanzeige mit, das Verfahren sei nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig und werde weiter gegen unbekannte Täterschaft, die Verantwortlichen der E.________ AG, geführt. Staatsanwalt K.________ informierte sodann über Bankeditionen von Oktober 2019 und die – rechtshilfeweise – vorgesehenen nächsten Ermittlungshandlungen.

3.2 Mit Schreiben seines Verteidigers vom 9. April 2020 (pag. 1022 ff.) liess der Beschuldigte 1 einerseits beantragen, es seien die Akten der Voruntersuchung W 17 343 und W 19 468 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, beizuziehen und es sei ihm anschliessend umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Andererseits beantragte er, die oberinstanzliche Hauptverhandlung sei abzusetzen und auf später zu verschieben. Am 14. April 2020 stellte der Beschuldigte 2 unter Bezugnahme auf die Eingabe des Beschuldigten 1 die gleichen Anträge. Auch hinsichtlich der Begründung schloss er sich im Wesentlichen derjenigen des Beschuldigten 1 an (pag. 1075 f.).

Mit Verfügung vom 15. April 2020 (pag. 1081 ff.) setzte die Verfahrensleitung die auf den 28./29. März und 5. April 2020 anberaumte Berufungsverhandlung primär aus Rücksicht auf die Covid-19-bedingte Quarantänesituation von Rechtsanwalt B.________ ab. Gleichzeitig gab sie den übrigen Parteien Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zum Beweisantrag der beiden Beschuldigten zu äussern.

Nach Eingang der Stellungnahmen der Privatklägerin (Eingabe vom 27. April 2020, pag. 1111 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 5. Mai 2020, pag. 1115 ff.), wies die Kammer den Beweisantrag der Beschuldigten mit begründetem Beschluss vom 18. Mai 2020 ab (pag. 1120 ff.). Die Kammer stellte fest, der Beschuldigte 1 habe in beiden, von ihm angesprochenen Verfahren Akteneinsicht gehabt. Im Weiteren seien Vorgänge in der O.________AG im Zusammenhang mit den vorliegend zur Diskussion stehenden Vorwürfen nicht von Belang. Ein Beizug der Akten verspreche deshalb keinen Erkenntnisgewinn.

3.3 Mit Eingabe vom 13. November 2020 beantragte der Beschuldigte 1, es sei das Expertengutachten der S.________AG zu den Akten zu erkennen. Ferner sei Herr T.________, lic. rer. pol., diplomierter Wirtschaftsprüfer c/o S.________AG, als sachverständiger Zeuge zu befragen (pag. 1135 ff.).

In ihren Stellungnahmen vom 2. Dezember 2020 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin je die Abweisung der Beweisanträge (pag. 1104 ff. und pag. 1158 ff.). Der Beschuldigte 2 andererseits unterstützte die Beweisanträge des Beschuldigten 1 in seiner am gleichen Tag eingereichten Eingabe vollumfänglich (pag. 1162).

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 erkannte die Kammer das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 (inkl. Beilagenordner/Datenträger) im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten. Den Antrag auf Einvernahme von T.________ als sachverständigen Zeugen wies sie ab. Die Kammer erwog, zur Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen könne sie sich bereits auf zahlreiche Einvernahmen, ein Revisionsgutachten sowie umfangreiche Bank- und Buchhaltungsunterlagen stützen. Das Expertengutachten der S.________AG vom 3. Juli 2020 würdige weitgehend bekannte Aktenstücke und ziehe daraus eigene Schlüsse. Das Gutachten unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Kammer und werde im Sinne eines Parteivorbringens zu den Akten erkannt. Demgegenüber verspreche sich die Kammer von einer mündlichen Befragung des Verfassers keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es könne dazu auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 1168 ff.).

3.4 Am 10. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte 1 ein Schreiben von Rechtsanwalt U.________ vom 9. Dezember 2020 ein und ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen (pag. 1212). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den anderen Parteien erkannte die Kammer das Schreiben in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 zu den Akten. Schliesslich liess der Beschuldigte 1 in der Berufungsverhandlung beantragen, es sei die Fortsetzung seiner Zinsberechnung zu den Akten zu erkennen, welche er für die beanspruchten Überbrückungskredite in Anspruch genommen habe. Die übrigen Parteien stellten sich nicht gegen den entsprechenden Antrag und die Kammer nahm die Zinsberechnung zu den Akten (pag. 1253).

3.5 Bereits im Hinblick auf die im Frühjahr 2020 angesetzte Berufungsverhandlung hatte die Kammer je einen Strafregisterauszug und einen Leumundsbericht über die beiden Beschuldigten eingeholt (Beschuldigter 1: Leumundsbericht vom 28. März 2020 [pag. 1008 ff.], Strafregisterauszug vom 6. April 2020 [pag. 1006]; Beschuldigter 2: Leumundsbericht vom 13. März 2020 [pag. 993 ff.], Strafregisterauszug vom 6. April 2020 [pag. 1007]). Ergänzende, aktuelle Strafregisterauszüge holte die Kammer am 23. November 2020 ein (Beschuldigter 1: pag. 1152; Beschuldigter 2: pag. 1153).

3.6 Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand ab dem 18. Dezember 2020 (Parteiverhandlungen) bis zum 22. Dezember 2020 statt (pag. 1221 ff). Beide Beschuldigten wurden in der Hauptverhandlung zu ihrer persönlichen Situation und zur Sache befragt, die Parteivertreter hielten ihre Plädoyers und die Parteiverhandlungen wurden am 18. Dezember 2020, 17.20 Uhr, geschlossen (pag. 1224 ff.).

Im Anschluss daran fand die geheime Urteilsberatung statt. Im Zuge dieser Beratung beschloss die Kammer am 22. Dezember 2020, die von den Kontensperren gemäss Ziffer III. 1 der Anklageschrift vom 16. Januar 2018 betroffenen Gesellschaften G.________GmbH, I.________ GmbH und J.________ GmbH allesamt als beschwerte Dritte ins Verfahren miteinzubeziehen. Sie brachte ihnen das erstinstanzliche Urteilsdispositiv sowie die oberinstanzlich gestellten Anträge des Beschuldigten 1, der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich zum Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte zu äussern. Hierzu eröffnete die Kammer das Beweisverfahren erneut und setzte die für den 23. Dezember 2020 vorgesehene mündliche Urteilseröffnung ab (pag. 1343).

3.7 Für die neu ins Verfahren einbezogenen beschwerten Dritten beantragte der Beschuldigte 1 am 14. Januar 2021 eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, welche ihm bis zum 26. Januar 2021 gewährt wurde (Verfügung vom 15. Januar 2021, pag. 1374 ff.). Namens der beschwerten Dritten und der V.________ GmbH reichte Rechtsanwalt Dr. H.________ am 26. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung der bestehenden Kontosperren (pag. 1377; zu den Anträgen Ziff. 4 sogleich).

Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 gab die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. H.________ zu äussern. Gleichzeitig wurde bei der AV.________ AG ein Sachstandsbericht zum Konto der V.________ GmbH IBAN ________, welches bis anhin weder Gegenstand der Anklage noch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, eingeholt (pag. 1394 ff.). Die Privatklägerin liess sich bereits am 1. Februar 2021 vernehmen (pag. 1399 f.). In der Hauptsache hielt sie an ihrem bisherigen Standpunkt, wonach die Voraussetzungen für einen Durchgriff hinsichtlich der drei vom Verfahren betroffenen Gesellschaften erfüllt seien, fest. Einzig mit Bezug auf die V.________ GmbH räumte sie ein, von dieser Gesellschaft habe das Wirtschaftsstrafgericht keine Vermögenswerte eingezogen und solches sei auch im Berufungsverfahren von keiner Seite beantragt worden. Sofern Vermögenswerte der V.________ GmbH mit Beschlag belegt und noch nicht freigegeben worden seien, hätte das wohl zu geschehen. Die Auskunft der AV.________ AG zum Konto der V.________ GmbH IBAN ________ vom 9. Februar 2021 (pag. 1403) wurde den Parteien am 10. Februar 2021 zugestellt (pag. 1408 ff.).

Während der Beschuldigte 2 auf eine Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. H.________ vom 26. Januar 2021 verzichtete (pag. 1411), verwies der Beschuldigte 1 in seiner Eingabe vom 22. Februar 2021 auf die Stellungnahme der beschwerten Drittpersonen, welche sich inhaltlich mit seiner Auffassung decke (pag. 1413). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 19. Februar 2021 vernehmen. In Bezug auf die V.________ GmbH schloss sie sich den Ausführungen der Privatklägerin an und erklärte sich für den Fall, dass noch Vermögenswerte dieser Gesellschaft mit Beschlag belegt sein sollten, mit einer Freigabe der Gelder einverstanden. Bezüglich der Eingaben der beschwerten Dritten hielt sie fest, daraus hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Sie verwies auf ihre eigenen, nach wie vor zutreffenden Ausführungen sowie diejenigen der Privatklägerschaft und der Vorinstanz (pag. 1415). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Dr. H.________ mit Eingabe vom 4. März 2021 – unter Wiederholung des Antrages, die Konten der V.________ GmbH seinen sofort freizugeben – noch ein vom 20. März 2012 datierendes Schreiben der AV.________ AG nach (pag. 1418 ff.).

3.7 Nachdem sich die Parteien mit dem von der Verfahrensleitung in Aussicht genommenen Vorgehen einverstanden erklärt hatten, schloss die Kammer am 8. März 2021 das Beweisergänzungsverfahren und stellte den Parteien die schriftliche Eröffnung des Urteils in Aussicht.

Hinsichtlich des Kontos der V.________ GmbH IBAN ________ bei der AV.________ AG beschloss sie den sofortigen Widerruf der am 13. März 2012 verfügten, aber nie formell aufgehobenen, Kontosperre. Sie wies die AV.________ AG an, das Konto unverzüglich zu entsperren und den sich darauf befindlichen Saldo der V.________GmbH, zur Verfügung zu halten (pag. 1422 ff.). Mit Schreiben vom 9. März 2021 bestätigte die AV.________ AG die Freigabe des besagten Kontos (pag. 1428).

4. Anträge der Parteien

Für den Beschuldigten

1 stellte Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung folgende Anträge (pag. 1287):

1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach und in Mittäterschaft mit C.________ begangen im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG durch

a) Überweisung von CHF 600'087.15 an die J.________ GmbH (Valuta 24.12.2010),

b) Überweisung von CHF 10'625.00 an A.________ (Valuta 07.01.2011),

c) Überweisung von CHF 273'142.55 an die J.________ GmbH (Valuta 07.01.2011).

2. A.________ sei für die durch das gegen ihn geführte Strafverfahren erlittene Unbill eine Genugtuung zuzusprechen; deren Höhe sei nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung aller Umstände festzusetzen.

3. A.________ sei eine Entschädigung für Zinskosten für die Aufnahme von Fremdmitteln während der Dauer der Vermögenssperre im Gesamtbetrag von CHF 89'083.95 (berechnet per 31.12.2020) auszurichten.

4. Die Zivilklage der Privatklägerin vom 31.07.2018, ev. vom 16.08.2018 sei abzuweisen.

[5.] Die Verfahrenskosten seien dem Staat Bern aufzuerlegen.

6. A.________ seien seine Verteidigungskosten zuzüglich MWST gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen.

7. Die Sperre von Vermögenswerten sei aufzuheben. Die Vermögenswerte seien zu Gunsten der jeweils wirtschaftlich Berechtigten freizugeben. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass allfällige Gebühren für die Kontenführung und / oder Negativzinsen vom Staat Bern zu entschädigen seien.

Der Beschuldigte

2 verwies in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 934 f.; Hervorhebungen im Original):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. August 2018 des Kantonalen Wirtschafts-strafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf den Freispruch von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 06.01.2011 und dem 10.01.2011 im Deliktsbetrag von CHF 14`500.00 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG (gemäss Ill. des Urteils);

2. C.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG, angeblich mehrfach begangen

2.1 am 23.12.2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600`087.15 (gemäss IV. Ziff. 1. des Urteils);

2.2 am 06.01.2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10`625.00 (gemäss IV. Ziff. 2. des Urteils);

2.3 am 07.01.2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273`142 55 (gemäss IV. Ziff. 3. des Urteils);

3. Die Zivilklage sei abzuweisen, evtl. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge;

4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie für die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote und eine Genugtuung in richterlich zu bestimmen[d]er Höhe, zuzüglich 5% Zins ab 23. Dezember 2010 auszurichten.

Staatsanwalt K.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 1309 f.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

A.________ sei schuldig zu erklären:

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach vollendet begangen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011, in BA.________, zum Nachteil der E.________ AG, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 898'354.70 (vollendet)

und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon seien 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).

B. C.________

C.________ sei schuldig zu erklären:

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach vollendet begangen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011, in BA.________, zum Nachteil der E.________ AG, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 898'354.70 (vollendet)

und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.

2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 2 StPO).

C. Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (gem. III. Weitere Angaben der Anklage vom 16. Januar 2018,) seien — soweit sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen — einzuziehen und der Verwertungserlös — soweit sie den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden können — an die Geschädigten zu restituieren.

2. Es sei eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber den Beschuldigten für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte, die der Einziehung unterlagen, festzusetzen (Art. 71 StGB).

3. Die bestehenden Kontisperren seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

4. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (Hervorhebungen im Original):

I.

Erweiterung/Abänderung der Urteilsdispositiv-Ziffern 11. 3. sowie VII. 1.1.1., 1.1.8, 1.1.9. und 1.2. (Einziehung/Ersatzforderungen/ Beschlagnahme):

1. Es seien die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte der Privatklägerin zuzuweisen und es seien dazu die nachfolgend genannten Finanzinstitute anzuweisen, die betreffenden Vermögenswerte auf ein von der Privatklägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen:

a. mindestens CHF 96.55 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die J.________ GmbH;

b. mindestens CHF 334.89 des Saldos des Kontos Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die J.________ GmbH;

c. CHF 10`625.00 vom Konto Nr. ________ bei der AY.________ AG, lautend auf den Beschuldigten 1;

Eventualiter seien die genannten Vermögenswerte einzuziehen;

2. Es seien zur Leistung einer Ersatzzahlung an den Staat zu verpflichten:

a. die J.________ GmbH und der Beschuldigte 1 unter solidarischer Haftung im Umfang von CHF 873`229.70, abzüglich allfälliger gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1. a) und b) direkt zugewiesener oder eingezogener Beträge;

b. die I.________ GmbH und die G.________GmbH im Umfang von CHF 840`000.00, unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten 1;

c. der Beschuldigte 1 zusätzlich im Umfang von CHF 10'625.00, abzüglich allfälligem gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1. c) direkt zugewiesenem oder eingezogenem Betrag;

3. Es seien der Privatklägerin allfällige von den Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen oder Bussen, die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 1 (Eventualbegehren) sowie die verfügten Ersatzforderungen gemäss Anschlussberufungs-Rechtsbegehren Ziffer 2 bis zur Höhe der von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilforderung und in Anrechnung an diese zu Eigentum zuzusprechen;

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin unter Vorbehalt und im Umfang der Zusprechung von Ersatzforderungen an sie die Abtretung ihrer Forderungen an den Staat erklärt;

4. Die mit Verfügungen vom 13. März 2013 angeordneten Sperren der Bankkonten seien, soweit die Guthaben nicht gemäss Anschlussberufungs-Ziffer 1 der Privatklägerin zuzusprechen oder einzuziehen sind, zur Sicherung der Ersatzforderungen mindestens bis zu deren vollständiger Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten;

Erwägungen

II.

Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer VI. 2. (Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin):

5.

Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von CHF 122`977.10 zu verpflichten.

III.

Im Übrigen sei das Urteils der Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 17. August 2018 (WSG 18 2+3) zu bestätigen. Die Berufungen der Berufungsführers 1 und 2 seien entsprechend vollumfänglich abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten der Beschuldigten.

Schliesslich stellte Rechtsanwalt Dr. H.________ für die beschwerten Dritten die folgenden Anträge (pag. 1386):

1.

Die Kontensperren bezüglich der J.________GmbH, der G.________GmbH, der I.________ GmbH […] sind [recte: seien] unverzüglich aufzuheben.

2.

Den vorgenannten Gesellschaften sei ein angemessener Kostenersatz für die mit diesem Verfahren verbundenen Rechtskosten zuzuerkennen.

Die Verfahrenskosten seien vom Staate Bern zu tragen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Während die Beschuldigten ihre Berufungen auf die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche, den Zivilpunkt und die damit verbundenen Folgepunkte beschränkten, richtete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen die erstinstanzlichen Freisprüche und die ausgefällten Strafen. Die Privatklägerin beanstandete den Umgang mit der Ersatzforderung, deren Höhe und die ihr erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung. Das erstinstanzliche Urteil ist somit praktisch vollumfänglich angefochten. Einzig die Herausgabe der vier beschlagnahmten ZIP-Datenträger an den Beschuldigten 2 (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ansonsten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer gesamthaft zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2005; StPO; SR 312.0). Angesichts der seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft erhobenen Anschlussberufungen kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Den Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 16. Januar 2018 (pag. 001 ff.) mehrfache, in Mittäterschaft begangene qualifizierte ungetreue Geschäftsführung vorgeworfen. Dabei sollen der Beschuldigte 1 als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied, Mitaktionär und CEO der E.________ AG und der Beschuldigte 2, als einzelzeichnungsberechtigtes Geschäftsleitungsmitglied und Finanzchef der E.________ AG, im Zeitraum zwischen November und Januar 2011 diverse Handlungen vorgenommen haben, die in Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten zu ihrer Bereicherung bzw. zur Schädigung der E.________ AG geführt hätten.

Gegenstand des Verfahrens sind insbesondere drei – nachfolgend vereinfacht umschriebene – Transaktionen:

Am 23. Dezember 2010 sollen die Beschuldigten die Saldierung eines zuvor im Namen der E.________ AG eröffneten (und vor den übrigen Verwaltungsräten geheim gehaltenen) Kontos (nachfolgend zuweilen als Geheimkonto bezeichnet) veranlasst und die sich darauf befindlichen CHF 600'087.15 an eine einzig vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft überwiesen haben. Da diese Überweisung weder auf eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage zurückgegangen sei und auch keine Gegenleistungen erbracht worden seien, hätten die Beschuldigten der E.________ AG so einen Vermögensschaden im besagten Umfang verursacht (Ziff. II.1.2 der Anklageschrift).

Im Wissen um seine für den 6. Januar 2011 traktandierte Abwahl als CEO der E.________ AG und der Beschränkung seiner Einzelzeichnungsberechtigung habe der Beschuldigte 1 der nämlichen Gesellschaft am 2. Januar 2011 sein Verwaltungsratshonorar pro 2011 von CHF 10'625.00 in Rechnung gestellt. Der Beschuldigte 2, der Kenntnis von dieser Situation gehabt habe, habe die Rechnung visiert und die Überweisung ab einem Konto der E.________ AG auf ein persönliches Konto des Beschuldigten 1 veranlasst. Da der Beschuldigte 1 unmittelbar nach der Verwaltungssitzung vom 6. Januar 2011 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten sei, habe der Zahlung der E.________ AG keine Gegenleistung entgegengestanden. Mit ihren Handlungen hätten die Beschuldigten der E.________ AG Vermögensschaden in der Höhe des ausbezahlten Verwaltungsratshonorars zugefügt (Ziff. II.1.3 der Anklageschrift).

Nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 am 7. Januar 2011 – und damit nach dem Entzug seiner Zeichnungsberechtigung – weitere CHF 273'142.55 von einem Konto der E.________ AG auf das Konto einer vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaft überwiesen, ohne dass es dafür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gegeben habe oder der Zahlung eine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Deshalb hätten die Beschuldigten der E.________ AG wiederum einen Vermögensschaden zugefügt (Ziff. II.1.4 der Anklageschrift).

Schliesslich sollen die Beschuldigten gemäss Ziff. II.1.5 der Anklageschrift die E.________ AG im Umfang von weiteren CHF 14'500.00 geschädigt haben, indem sie deren Mobiliar und IT-Infrastruktur zunächst zu tief bewertet und anschliessend zu einem wesentlich zu tiefen Preis an eine ausschliesslich vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft übertragen hätten.

7.

Vorbemerkungen

Neben den oben umschriebenen Vorwürfen beleuchtet die Anklageschrift im Rahmen der Ziffern I. (Vorbemerkung) und II.1.1 (Vorausgehender Sachverhalt) diverse Umstände, welche für die strafrechtliche Beurteilung von Relevanz sind. Es sind dies einerseits Geschehnisse, welche den vorliegend zu beurteilenden Transaktionen zeitlich vorausgehen. Andererseits ist es die Entwicklung des Verhältnisses der Aktionäre der E.________ AG zueinander, wobei insbesondere die zunehmend schwierige Beziehung zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 bzw. die Ereignisse, die schliesslich zum Bruch zwischen den beiden geführt haben, von besonderer Bedeutung sind.

Die unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Handlungen der Beschuldigten sind sodann nicht ohne den firmengeschichtlichen Hintergrund der E.________ AG bzw. denjenigen der diversen anderen Gesellschaften im jeweiligen Einflussbereich des Beschuldigten 1 und R.________ zu verstehen.

Diesen Themenbereichen nahm sich die Vorinstanz in einem allgemeinen Teil an und würdigte die vorhandenen Beweismittel ein erstes Mal. Sie orientierte sich dabei an den Vorbemerkungen (Ziff. I) und dem als «vorausgehender Sachverhalt» (Ziff. II.1.1) bezeichneten Teil der Anklageschrift. Auf ihre Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel (S. 16-48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796-828) sowie die allgemeinen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828) ist bereits an dieser Stelle zu verweisen. In einem daran anschliessenden besonderen Teil griff die Vorinstanz die konkreten Tatvorwürfe auf und würdigte die dafür relevanten Beweismittel.

Auch die Kammer schliesst sich im Grundsatz dem Aufbau der Vorinstanz an und nimmt die konkreten Vorwürfe erst nach einem einleitenden Teil auf. Da der zeitliche Aspekt für die strafrechtliche Beurteilung der Handlungen der Beschuldigten vielerorts von entscheidender Bedeutung ist, geht die Kammer chronologisch vor und nimmt die Anklagepunkte jeweils im Kontext mit den Entwicklungen innerhalb der Gesellschaften bzw. mit den Spannungen auf, die zwischen den Aktionären immer wieder auftraten. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf jene Teile, die für das Verständnis als erforderlich erachtet werden oder seitens der Parteien umstritten sind.

Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind einzig die den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte. Deshalb geht die Kammer auch nicht näher auf die diversen abgeschlossenen oder noch hängigen Verfahren («Verfahren Datenklau» W 12 61; Schiedsverfahren; Strafverfahren im Zusammenhang mit der O.________AG in Liq: W 17 343; W 19 468) ein, in welchen sich die Parteien auch noch gegenüberstehen bzw. gegenüberstanden.

8.

Gesellschaften

Die Vorinstanz hat vorab eine Übersicht der Gesellschaften erstellt, welche im Einflussbereich des Beschuldigten 1 oder von R.________ standen/stehen und welche die relevanten Veränderungen im Bereich der Firmenbezeichnungen, der Gesellschaftsverhältnisse und der Zeichnungsberechtigungen nachvollziehbar erklären. Auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (S. 16-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796-798). Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit wird die zusammenfassende tabellarische Aufstellung der Vorinstanz integral übernommen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 796 f.):

Heutige Firma

Frühere Firmenbezeichnung(en)

Relevante Gesellschaftsverhältnisse

Zeichnungs­berechtigung

E.________ AG (E.________ AG)

W.________AG

R.________ (40%), A.________ (32.5%), X.________ (27.5%)*

A.________*, C.________*, R.________, X.________

J.________GmbH

AH.________ Ltd;

N.________AG

A.________*, X.________*

G.________GmbH

A.________, C.________

I.________GmbH

Y.________GmbH

A.________*, X.________*, andere*,

G.________GmbH

A.________,

C.________

G.________GmbH

A.________

(neu: Z.________)

A.________

AA.________AG

R.________, AB.________,

AC.________

O.________AG

AD.________AG

R.________, A.________*, C.________*

AE.________AG

AF.________AG

R.________, AB.________

AC.________

*frühere Verhältnisse

Was die Funktionen und damit verbunden die Befugnisse der beiden Beschuldigten innerhalb der Gesellschaften angeht (wie sie in Ziff. I.a. und I.b. der Anklageschrift beschrieben sind), führte die Vorinstanz in Ziff. 2.2.4 (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836 f.) aus:

Unbestritten, bzw. aufgrund der oben zitierten Dokumente erstellt ist, dass A.________ wie in Ziff. I.a. der Anklageschrift umschrieben, in der fraglichen Zeitspanne einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG, der N.________AG, der I.________ GmbH und der G.________GmbH war bzw. teilweise nach wie vor ist. Auch die Übertragung der Aktien bzw. Stammanteile der I.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH (N.________AG) auf die G.________GmbH bereits am 10. September 2010, und damit vor dem endgültigen Bruch mit R.________, ist aufgrund der sich in den Nebenakten befindlichen Dokumente erstellt. Auch die in Ziff. I.b. umschriebenen Sachverhalte sind unbestritten: C.________ verfügte über die genannten Zeichnungsberechtigungen und sein Arbeitsvertrag wurde per 1. April 2010 von der E.________ AG auf die damalige N.________AG übertragen (heute J.________ GmbH), wobei er faktisch weiterhin CFO der E.________ AG war.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, sie sind auch oberinstanzlich nicht bestritten.

9.

Firmengeschichte der E.________ AG und Entwicklungen

9.1

Gründung der E.________ AG

Die Umstände, unter welchen sich die drei späteren Aktionäre der E.________ AG (der Beschuldigte 1, R.________ und X.________) kennenlernten, werden von allen Parteien unterschiedlich geschildert. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Standpunkte zutreffend zusammengefasst (S. 48-50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828-830). Wie sie weiter zutreffend festhält, sind diese Ereignisse für die weitere Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich und unbestritten bzw. erstellt ist (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 829), dass R.________ im Herbst 2005 32,5% der Aktien der E.________ AG gratis an A.________ und 27,5% der Aktien ebenso gratis an X.________ abtrat. Dieser wurde zum Verwaltungsratspräsidenten, während A.________ zum CEO ernannt wurde und R.________ sich die Rolle des Chief Operating Officer (COO) gab. R.________ brachte seine beiden Sparten "BE.________" und "BF.________" in die Partnerschaft ein, während A.________ zumindest zu Beginn "bloss" seine guten Geschäftskontakte, sein Netzwerk und "seriösen" Kunden und X.________ sein juristisches Wissen und seine Verbindungen zur Werbung und zur BG.________ einbringen konnten. Dabei gilt es festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt der Kundenstamm von A.________ noch sehr überschaubar war. Angesichts dessen, dass die E.________ AG zuvor im Alleineigentum von R.________ gestanden hatte, er die von Anfang an gewinnbringenden Geschäftsteile einbrachte und er auch die meisten Aktien behalten konnte, erachtet das Gericht als erstellt, dass er damals die treibende Kraft war und A.________ auf dessen Infrastruktur und technisches Know-How angewiesen war.

9.2

Aktionärbindungsvertrag und anfängliche Zusammenarbeit

Ihre Verbindung innerhalb der E.________ AG regelten die drei Aktionäre und neuen Geschäftspartner mit dem Aktionärbindungsvertrag vom 12./14. Dezember 2005 (pag. 04 002 032 ff.). Der Inhalt wurde von der Vorinstanz in Ziff. 1.3.4. Bst. a (S. 21 f. der Urteilsbegründung, pag. 801 f.) zutreffend wiedergegeben. Speziell zu erwähnen sind an dieser Stelle einzig das strikte Konkurrenzverbot (Ziff. V.3 des Aktionärbindungsvertrags) und die vereinbarte feste Mindestdauer bis Ende 2010 (Ziff. XI.4 des Aktionärbindungsvertrags: «Die vorliegende Vereinbarung bleibt fest in Kraft bis Ende des Jahres 2010 und verlängert sich anschliessend auf unbestimmte Zeitdauer, wobei alle Parteien diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6. Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens per 31. Dezember 2011, aufkündigen können.»).

Anfänglich schien die Zusammenarbeit der Aktionäre zu funktionieren; zumindest entwickelten sich die Geschäfte der E.________ AG von Anfang an erfreulich, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830): Bereits 2006 konnte in der Jahresrechnung ein Gewinn von CHF 15'480.00 ausgewiesen werden, dies trotz der Vornahme von Abschreibungen, 2007 stieg der Reingewinn auf CHF 24'487.00. Auch 2008 gab es einen moderaten Anstieg des Reingewinns auf CHF 28'924.00 und 2009 wurde in der revidierten Jahresrechnung gar ein Reingewinn von CHF 169'597.00 ausgewiesen.

Während der Beschuldigte 1 die Kunden in der Schweiz betreute, war R.________ der Mann für das Technische. Er verfügte in diesem Bereich nicht nur über ein beträchtliches Know-how (vgl. dazu beispielsweise die Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 05 001 002 Z. 28), sondern erbrachte mit den sich in seinem Einflussbereich befindlichen bc.________ (im Ausland angesiedelten) Firmen auch die entsprechenden IT-Leistungen. Dies zu vermutlich besseren Konditionen, als wenn für die Leistungserbringung lokale Unternehmen beigezogen worden wären.

9.3

Einstellung des Beschuldigten 2

Am 29. August 2007 schloss der Beschuldigte mit der E.________ AG einen Arbeitsvertrag. Darin steht in Ziff. III: «Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren.» (pag. 3030 037). In der Folge amtete der Beschuldigte 2 bei der E.________ AG als CFO und verfügte in dieser Eigenschaft über eine Einzelzeichnungsberechtigung.

Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 836), gaben beide Beschuldigten übereinstimmend an, sie hätten sich beim Vorstellungsgespräch kennengelernt und danach ein ausschliesslich geschäftliches Verhältnis gepflegt, so wie es ein CEO zu seinem CFO eben habe. Nicht weiter bestritten ist, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 «beratend und unterstützend» zur Seite stand und als CFO umfassend über den Geschäftsgang der einzelnen Firmen informiert war. Anders als von X.________ in den Raum gestellt, verneinten die beiden Beschuldigten das Vorliegen einer persönlichen Freundschaft. Immerhin arbeitet der Beschuldigte 2 auch heute noch in geringem Umfang für den Beschuldigten 1, obwohl er nicht mehr bei dessen Firmen angestellt ist (pag. 1234 Z. 32-35). Mit der Vorinstanz geht aber auch die Kammer insgesamt davon aus, dass das Verhältnis zwischen den eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht überstieg.

Aufgrund der hierarchischen Stellung in den jeweiligen Unternehmen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 weisungsbefugt war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die beiden Beschuldigten die wesentlichen Entscheidungen gemeinsam absprachen und sich in verschiedenen Bereichen koordinierten (so der Beschuldigte 1 explizit anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf pag. 626 Z. 155-167). Wie bereits in früheren Einvernahmen gab der Beschuldigte 2 auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie («wir» [gemeint er und der Beschuldigte 1]) hätten mit der Eröffnung des Geheimkontos versucht, einem Zugriff von R.________ Einhalt zu gebieten (pag. 1235 Z. 44 f.). Er gab des Weiteren unumwunden zu, er habe den Beschuldigten 1 bei den Verhandlungen zur Ausgleichung der seitens der bc.________ Firmen bezogenen Mehrbeträge unterstützt und auch bei der Ausarbeitung der Vorschläge mitgewirkt, welche sie R.________ mit Mail vom 22. November 2010 (vgl. dazu Ziff. 11.2 hiernach) unterbreitet hätten. Zur Rechtfertigung dieser Differenzzahlung berief er sich sodann auf die Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 (pag. 1237 Z. 24 f.), welche der Beschuldigte 1 mit R.________ abgeschlossen hatte (und worin grundsätzlich striktes Stillschweigen gegenüber Dritten vereinbart worden war [Ziff. 10 der Vereinbarung]). Diese Aussagen zeigen beispielhaft, dass der Beschuldigte 2 nicht blosser Weisungsempfänger war. Vielmehr wurde er in die wichtigen Geschäftsentscheide eingebunden, wo er eigene Reflexionen anstellte und einbrachte, die vom Beschuldigten 1 auch geschätzt wurden (vgl. dazu auch dessen Aussage auf pag. 05 002 032 Z. 488-492 oder pag. 626 Z. 155 ff.).

10.

Spannungen innerhalb der E.________ AG

10.1

Anfängliche Annäherung zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1

Während das vornehmlich von R.________ betriebene «BE.________- und BF.________-Geschäft» hochrentabel war, nahm sich der Beschuldigte 1 den «seriösen» Kunden in der Schweiz an und baute diesen Bereich aus. Dass er dies relativ erfolgreich tat, zeigt sich mitunter an der Akquisition zahlreicher Grosskunden wie beispielsweise der AN.________, AO.________, AS.________, AT.________ und AU.________. Auch wenn die E.________ AG für die technische Unterstützung nach wie vor auf die Dienste der im Einflussbereich von R.________ stehenden bc.________ Firmen zurückgriff, war es der Beschuldigte 1, welcher den Grosskunden in der Schweiz entgegentrat und die E.________ AG so gegen aussen verkörperte.

Die Privatklägerin machte in ihrer Strafanzeige geltend, der Beschuldigte 1 habe sich ab Anfang 2009 distanziert und die übrigen Verwaltungsräte nicht mehr mit den nötigen Informationen versorgt. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 830 f.), machte der Beschuldigte 1 bei seinen Einvernahmen kein Geheimnis daraus, dass er sich als treibende Kraft bzw. federführende Person bei der E.________ AG sah. In diesem Sinne gab er zu Protokoll, er sei E.________AG und der mache daher keine Unterscheidung zwischen E.________AG und N.________AG (pag. 05 001 003 Z. 86 f.). Es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschuldigte 1 auch R.________ und X.________ mit diesem Verständnis gegenübertrat. Weiter schien er seinen Beitrag am Erfolg der E.________ AG höher zu gewichten, als das Zutun seiner beiden Mitaktionäre. In diesem Sinne führte er zumindest aus, R.________ habe zwar 100% Lohn von der E.________ AG bezogen, sich aber nur zu ca. 10% seiner Arbeitszeit um sie gekümmert (pag. 05 001 010 Z. 340 f.), während X.________ ohnehin nur zwei Mal im Jahr in der Firma aufgetaucht sei (pag. 05 001 005 Z. 166 f.).

Umgekehrt hatten auch die beiden anderen Verwaltungsräte ihre Vorbehalte bezüglich der Entwicklung der Zusammenarbeit. Aus der vorhandenen E-Mail Korrespondenz ergibt sich beispielsweise, dass R.________ – der offensichtlich einen grossen Teil seiner Zeit in BC.________ verbrachte – immer wieder sein Unverständnis darüber ausdrückte, weshalb die E.________ AG nicht mehr Gewinn abwerfe. X.________ – der von seinen Mitaktionären als Mann im Hintergrund ohne technisches/fachliches Know-how verstanden wurde – monierte auf der einen Seite seine mangelnde Involvierung und den mangelnden Informationsfluss bezüglich der vom Beschuldigten 1 betreuten Projekte, warf R.________ auf der anderen Seite aber verschiedentlich Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vor (vgl. dazu z.B. die E-Mail Korrespondenz und Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. Juni 2009 [pag. 04 002 055-04 002 059] und die E-Mails von X.________ von Anfang 2010).

Diese Reibereien mögen dazu geführt haben, dass mit dem Beschuldigten 1 und R.________ die beiden aktiveren Gesellschafter Anfang 2010 das Ziel ins Auge fassten, X.________ auszukaufen und klare Regeln für eine gemeinsame geschäftliche Zukunft zu definieren. Sie begannen darum unter Beizug von Rechtsanwalt Q.________ eine entsprechende Vereinbarung auszuarbeiten (vgl. Mail von R.________ vom 9. März 2010; pag. 07 300 157 ff.).

10.2

Absichtserklärung vom 26. März 2010

Die Verhandlungen führten in einem ersten Schritt zur Absichtserklärung vom 26. März 2010 zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ (pag. 05 001 046 ff.). Diese wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 22 f. und 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f. und 831):

R.________ und A.________ vereinbarten darin, die Aktien von X.________ zu einem Preis von rund CHF 500'000.00 abzukaufen und sie so unter sich zu verteilen, dass danach beide je 50% halten würden. Sie beschlossen weiter, für die E.________ AG neue Strukturen zu schaffen, die insbesondere beinhalteten, dass die aktuellen Angestellten der E.________ AG zu einer Gesellschaft von A.________ oder R.________ wechseln sollten und dass sowohl die Leistungen, welche das von A.________ übernommene Personal für die E.________ AG erbringen werde, als auch die Leistungen, die aus BC.________ für die E.________ AG erbracht würden, bis Ende 2010 je mit einer monatlichen Pauschalzahlung von CHF 120'000.00 entschädigt werden sollten. Weiter vereinbarten sie, dass neue Verträge nur noch im Einverständnis beider Parteien abgeschlossen werden dürften und dass das Zeichnungsrecht auf kollektiv zu zweien geändert werden sollte.

Wie von der Privatklägerin vorgebracht und auch von der Vorinstanz festgehalten, entfaltet diese Absichtserklärung für die E.________ AG keine Wirkung und kann insbesondere nicht als Begründung dafür herhalten, ein für sie potentiell schädliches Rechtsgeschäft abzuschliessen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 831). Mit anderen Worten entband diese Vereinbarung den Beschuldigten 1 nicht von seinen Pflichten als Verwaltungsrat der E.________ AG gemäss Art. 717 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).

Obwohl es sich erst um eine Absichtserklärung handelte, die in verschiedenen Punkten noch konkretisiert werden sollte und vom (zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisierten) Kauf der Aktien von X.________ abhängig war, schickte sich der Beschuldigte 1 umgehend an, das Vereinbarte umzusetzen. Im Einzelnen firmierte er die mittlerweile ihm allein gehörende AH.________ Ltd. in N.________AG um, übertrug per 1. April 2010 sämtliche Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden der E.________ AG – darunter jenes des Beschuldigten 2 – auf die N.________AG und liess dieser ab den Bankkonten der E.________ AG monatlich CHF 120'000.00 überweisen. Wie den Bank-/Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgte die Überweisung dabei jeweils am 20. des Monats (pag. 05 002 089). Dass er mit «N.________AG» für sein neues Unternehmen einen Namen wählte, der gegenüber der E.________ AG hochgradig verwechselbar war, ist offensichtlich und wurde von R.________ mit E-Mail vom 10. Mai 2010 (pag. 04 003 012) oder auch von dessen Anwalt mit E-Mail vom 12. Mai 2010 (pag. 04 003 133) beanstandet. Auch Logo, Briefpapier und sonstiger Auftritt der N.________AG gegen aussen waren demjenigen der E.________ AG zum Verwechseln ähnlich. Sogar die Mitarbeiter hatten gemäss der Aussage von AI.________ teilweise Mühe zu verstehen, für wen sie gerade Arbeiten erledigt hatten (pag. 07 300 063). Indem R.________ und der Beschuldigte 1 diese Vorgänge vor X.________ geheim hielten, wandten sie sich vom Vorgehen ab, welches im Aktionärbindungsvertrag für entsprechende Vorgänge vorgesehen war.

10.3

Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010

Weil die Absichtserklärung die künftige Zusammenarbeit von R.________ und dem Beschuldigten 1 nur in der Form eines Entwurfs regelte, verhandelten die beiden in der Folge – wiederum unter Einbezug von Rechtsanwalt Q.________ – über eine Geheimvereinbarung (pag. 04 002 060 ff.).

Inhaltlich entspricht die von der Vorinstanz ebenfalls korrekt zusammengefasste Vereinbarung (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803 f) in weiten Teilen der zuvor abgeschlossenen Absichtserklärung. Weshalb die Vertragspartner nun plötzlich davon ausgingen, X.________ die Aktien zum Nominalwert (von CHF 27‘500.00) abkaufen zu können, ist vor dem Hintergrund der früher diskutierten Verkaufspreise (z.B. im Mail von R.________ vom 9. März 2010; pag. 07 300 157 ff.) nicht nachvollziehbar und sollte sich in den nächsten Monaten denn auch als unmöglich herausstellen.

Trotz des Abschlusses der «Geheimvereinbarung» und der Auslagerung des Personals auf die N.________AG kehrte unter den Aktionären keine Ruhe ein. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 833), könnte dies einerseits daran gelegen haben, dass sich der Kauf der Aktien von X.________ schwieriger gestaltete, als R.________ und der Beschuldigte 1 antizipiert hatten (vgl. dazu z.B. das Mail von Rechtsanwalt Q.________ an den Beschuldigten 1 vom 28. Oktober 2010 [Kopie an R.________] mit den Gegenvorschlägen von X.________ zum Verkauf der Aktien für CHF 440'000.00; pag. 3044 088 f.). Andererseits offenbarten sich in dieser Zeit die teilweise stark divergierenden Ansichten des Beschuldigten 1 und von R.________ bezüglich der Regeln der künftigen Zusammenarbeit und der Abgeltung der Leistungen der sich in ihrem jeweiligen Machtbereich befindlichen Unternehmen durch die E.________ AG.

Beispielhaft wird im Mailwechsel zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 vom 25./26. Oktober 2010 (pag. 3044 016 ff.) über ein Missverständnis in der Handhabung der Pauschalleistungen gesprochen, welches bereinigt werden müsse. Beide schienen dabei aber nach wie vor vom Vorgehen überzeugt, welches mit der Absichtserklärung in Angriff genommen und mit der Geheimvereinbarung fortgesetzt worden war. Daraufhin deutet zumindest, dass beide Parteien betonten, der Fokus müsse auf einer fairen Lösung für das Jahr 2011 liegen. Nur wenige Tage später sprach dann aber der Beschuldigte 1 in einer Mail vom 3. November 2010 an Rechtsanwalt Q.________ (mit Kopie an X.________) von einer Trennung und bot R.________ seine Aktien zum Kauf an. Begründend führte er aus, er sei verwirrt vom stetigen Hin und Her von R.________ und es werde nicht mit offenen Karten gespielt (pag. 3044 087 ff.).

11.

Weitere Geschehnisse/Entwicklungen, die schliesslich zur Trennung der Aktionäre und zur Einleitung des Strafverfahrens führten

11.1

Eröffnung des Geheimkontos

11.1.1

Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

Kurz nach dem erwähnten Mail vom 3. November 2010 und damit mitten in einer Phase, in welcher die Klärung einer künftigen Zusammenarbeit anstand bzw. die Bedingungen einer solchen geklärt werden sollten, eröffnete der Beschuldigte 2 bei der AX.________ am 9. November 2010 ein neues Konto (Konto Nr. IBAN ________) lautend auf die E.________ AG. Auf der Ebene des Sachverhalts nicht (mehr) bestritten ist, dass sowohl die Eröffnung, als auch die Speisung des Kontos mit CHF 600'000.00 von einem Konto der E.________ AG bei der AW.________ AG, welche der Beschuldigte 2 am Folgetag (dem 10. November 2010) veranlasste, nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte. Die Beschuldigten bestreiten weiter nicht, die Existenz dieses Kontos vor den beiden anderen Verwaltungsräten der E.________ AG geheim gehalten zu haben. Dies ergibt sich sodann eindeutig aus der «falschen» E-Mail, welche der Beschuldigte 2 am 16. Dezember 2010 an R.________ sandte und über die er den Beschuldigten 1 umgehend informierte (pag. 3044 071). Eine Vollmacht für dieses Konto erteilten die Beschuldigten nur sich selber.

Während sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Eröffnung des Kontos mit den späteren strafrechtlich zu beurteilenden Transaktionen in Verbindung brachten, stellten sich die Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, damit im besten Interesse der E.________ AG gehandelt zu haben. Als Begründung hierfür brachten sie vor, R.________ habe gegenüber dem Beschuldigten 1 durchblicken lassen, CHF 500'000.00 von der E.________ AG abziehen zu wollen. Da er über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, wäre dies für ihn auch einfach zu bewerkstelligen gewesen. Um die E.________ AG vor einem entsprechenden Zugriff zu schützen, habe man das Geld – welches für den Kauf der Aktien von X.________ vorgesehen gewesen sei – in einem ersten Schritt versteckt und es anschliessend für die Begleichung von offenen Verbindlichkeiten verwendet.

11.1.2

Erwägungen der Kammer

Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846 f.) – dargelegt, sind auch für die Kammer keine plausiblen Gründe für das Vorgehen der Beschuldigten auszumachen. Zunächst gibt es in den Akten weder Hinweise darauf, dass R.________ jemals einen entsprechenden Willen gegenüber dem Beschuldigten 1 geäussert hätte, noch sind Versuche eines tatsächlichen Zugriffs dokumentiert; dies obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit gegenüber R.________ auf eine entsprechende Anfrage hin (fälschlicherweise) ein Konto mit mehr als CHF 700'000.00 an flüssigen Mitteln offengelegt hatte (E-Mail vom 16. Dezember 2010, pag. 3044 071). Das von den Beschuldigten gewählte Vorgehen erscheint des Weiteren äusserst unüblich, um einen Zugriff, wie sie ihn angeblich befürchteten, zu verhindern. Viel einfacher und transparenter wäre es gewesen, die Befürchtung in den Verwaltungsrat zu tragen, um dort geeignete Vorkehrungen zu treffen. Indem die beiden Beschuldigten dies nicht taten, sondern das neu erstellte Konto für sich behielten und bei einer konkreten Anfrage zu den bestehenden Konten bzw. den aktuellen Kontoständen gar aktiv verheimlichten (besagte E-Mail vom Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 1 vom 16. Dezember 2010, pag. 3044 071), entsteht der Eindruck, dass es ihnen nicht in erster Linie darum ging, die E.________ AG vor R.________ zu schützen, sondern dass sie sich die flüssigen Mittel für allfällige spätere Transaktionen erhalten wollten. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man sich die weiteren Entwicklungen vor Augen führt und sich vergegenwärtigt, wie die Gelder schliesslich verwendet wurden.

Auch das diesbezüglich ausweichende Aussageverhalten bzw. die sich nachträglich als teilweise falsch herausstellenden Aussagen des Beschuldigten 1 deuten darauf hin, dass er sich über die problematischen Zusammenhänge durchaus im Klaren war. So gab er bei seiner ersten Befragung beispielsweise noch an, er könne nichts zu der Überweisung der CHF 600'000.00 sagen (pag. 05 001 011 Z. 378). Vielleicht habe der Beschuldigte 2 die Zahlung veranlasst (pag. 05 001 011 Z. 381). Er könne auch nichts dazu sagen, weshalb der Beschuldigte 2 das Konto gegenüber R.________ nicht genannt habe (pag. 05 001 012 Z. 402 f.). Nachdem er bei seiner zweiten Einvernahme weitgehend die Aussagen verweigert hatte (pag. 05 001 063 ff.), las er zu Beginn der dritten Befragung eine Stellungnahme vor (pag. 05 001 127 Z. 20 ff.) und äusserte sich danach wiederum ausweichend: Er könne weder sagen, warum gerade CHF 600'000.00 transferiert worden seien, noch wo der Betrag heute sei bzw. was der Grund für die Saldierung gewesen sei (pag. 05 001 138 Z. 446 ff.).

11.2

Weitere Entwicklungen: Unklarheit bezüglich der Zusammenarbeit im Jahr 2011 und Streit über Pauschalleistungen

Mitte November drängten die neuen Geschäftsführer der bc.________ Partnerunternehmen, AC.________ und AB.________, darauf, endlich eine verbindliche schriftliche Regelung für die Abgeltung ihrer Leistungen für die E.________ AG im Jahr 2011 zu treffen. Ansonsten werde man die bisher für die E.________ AG eingesetzten Ressourcen verschieben (Mail vom 11. November 2010; pag. 3044 006 f.). Nachdem sich der Beschuldigte 1 bei AC.________ über R.________ und seine Spielchen beschwert hatte, wurde für den 16. November 2010 ein gemeinsames Treffen (ohne R.________) in BA.________ vereinbart (pag. 3044 06). Dieses Treffen fand offenbar statt und wurde von AC.________ in der Email vom 19. November 2010 zusammengefasst (pag. 3044 004 f.). Sie hielt fest, im Jahr 2010 habe man auf einer mündlichen Zusicherung von R.________ basiert, wonach E.________ AG für die erbrachten Leistungen bezahlen werde. Weil bis dahin noch kein Vertrag für das Jahr 2011 in Sicht sei, werde die O.________AG, ab 1. Januar 2011 keine weiteren Leistungen für E.________ AG erbringen. Das Interesse für eine weitere Zusammenarbeit sei aber nach wie vor vorhanden, wenn sich die Situation innerhalb der E.________ AG stabilisiert habe und vor allem R.________ ein «smooth payment» von E.________ AG an ihr Unternehmen für zukünftige Leistungen garantiere. Mit R.________ arbeite man seit Jahren ohne Vertrag und nur auf Vertrauensbasis zusammen. Er sei eine Vertrauensperson und man wolle ihn neben dem Beschuldigten 1 in einer vertraglichen Regelung involviert sehen.

Im Anschluss daran brach der Konflikt zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ erneut auf. Dabei ging es einerseits um die Abgeltung der Leistungen der bc.________ Firmen, vergangene und künftige Pauschalzahlungen, aber auch um den Kauf der Aktien von X.________. Verschiedentlich wurden unliebsame Punkte aufgegriffen und in die Diskussion einbezogen. Es wurden Lösungsansätze diskutiert aber auch verschiedentlich offen erwogen, ob man das Ganze nicht einfach sein lassen solle. Zum besseren Verständnis werden relevante Nachrichten aus dieser Zeit zusammengefasst wiedergegeben:

Dispositiv

- Mail vom 22. November 2010, 08:05 Uhr vom Beschuldigten 1 an R.________, Rechtsanwalt Q.________ und AC.________ (pag. 3044 003 f.). Mit dieser Mail reagiert der Beschuldigte 1 auf die soeben erwähnte Mail von AC.________ und führt aus, auch er sei an einer Vereinbarung mit den bc.________ Partnerfirmen interessiert, die ihm das Planen für das Jahr 2011 ermögliche. Da er hinter den Kulissen aber eine wichtige Rolle spiele bzw. weil er in verschiedener Hinsicht und mit verschiedensten Firmen involviert sei, müsse auch R.________ mithelfen. Gemäss Rechtsanwalt Q.________ sollte er (der Beschuldigte 1) demnächst einen Vertragsvorschlag für die Ablösung von X.________ erhalten. Für das Jahr 2011 solle R.________ – als Partner der E.________ AG und «trustet person» der bc.________ Firmen einen Vorschlag (a) zu den Konditionen 2011 und (b) zu den Kosten des Datacenters machen.

In einem zweiten Punkt greift der Beschuldigte 1 in der besagten Mail die «Pauschalen-Problematik» auf und rekapituliert die mit Vereinbarung vom 29. Mai/26. Juni 2010 geregelten Punkte («Grundsatz: 50:50, alles wird gemeinsam entschieden und Gewinn wird geteilt»; Pauschalen von je CHF 120'000.00 für seine und die sich im ehemaligen Besitz von R.________ befindlichen bc.________ Firmen). Er wundert sich darüber, dass [seitens der bc.________ Firmen] (1) jeweils Akontorechnungen über CHF 150‘000.00 gestellt worden seien und dass (2), wie nun aus den Abrechnungen ersichtlich gewesen sei, nicht eine Pauschale abgerechnet, sondern der Sockelbetrag von CHF 110‘000.00 auf CHF 120‘000.00 angehoben worden sei.

Der Beschuldigte 1 geht in der Folge dazu über, drei Varianten aufzuzeigen, aus welchen die Gegenseite wählen könne. Bei allen Varianten geht es um einen Ausgleich der Mittel, welche die E.________ AG an die im Einflussbereich von R.________ stehenden bc.________ Firmen zu viel bezahlt habe. Diese sollen bei zukünftigen Leistungen (ganz oder teilweise) zur Verrechnung gebracht werden können bzw. soll der Beschuldigte 1 für seine Firma analoge Beträge in Rechnung stellen bzw. Differenzen ausgleichen dürfen.

- Mit Email vom 22. November 2010, 11:38 Uhr sendet Rechtsanwalt Q.________ den Aktionären der E.________ AG den Entwurf des Aktienkaufvertrags für die Aktien von X.________, welche zu je 13.75% an die AJ.________ und die G.________GmbH gehen sollten (13 003 306 ff.).

- Den Entwurf für den Aktienkaufvertrag zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ lässt Rechtsanwalt Q.________ den Vorgenannten kurz darauf, genauer um 11:41 Uhr, zukommen. Demnach würde R.________ dem Beschuldigten 1 3.75 % seiner Aktien verkaufen, so dass schlussendlich sie beide mit je 36.25 % und ihre beiden Gesellschaften mit je 13.75 % an der E.________ AG beteiligt wären (13 003 312 ff.).

- R.________ meldet sich daraufhin mit Email vom 22. November 2010, 15:12 Uhr beim Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________. Er bringt vor, er finde es schade, dass der Beschuldigte 1 wiederum versuche, Sachen zu vermischen, statt AC.________ eine Antwort zu geben. Er überlege sich, im Jahr 2011 eine Pause zu machen und sich bis 2012 nur um ausländische Geschäfte zu kümmern. Es bleibe ihm nichts Anderes übrig, weil man mit ihm (dem Beschuldigten 1) keine Einigung erzielen könne.

Weiter legt er dem Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________ seine Sicht der Dinge dar und stellt in Aussicht, danach ganz offen auch X.________ zu involvieren. Im Einzelnen wirft er dem Beschuldigten 1 vor, er habe gegen seinen Willen allen E.________ AG-Leuten gekündigt; ihm (R.________) sei nichts Anderes übriggeblieben, als sich bei AF.________AG anzustellen, um sich Lohn und Pensionskasse zu sichern. Als Angestellter der AF.________AG trete er aber nirgends auf dem Markt auf und verletzte darum den Aktionärbindungsvertrag nicht. Auf der anderen Seite habe der Beschuldigte 1 mehrfach gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen, Einzelheiten bräuchten nicht aufgelistet zu werden, sie wüssten beide Bescheid. Weiter wisse er (der Beschuldigte 1) nicht, was er wolle. So sei es seine Idee gewesen, X.________ auszukaufen. Nun, wo dieser einverstanden sei, laufe er einfach davon. R.________ erinnert den Beschuldigten 1 daran, er habe seinerzeit gratis 60% der E.________ AG-Aktien bekommen und über Nacht einen Lohn von CHF 15‘000.00 gehabt. Während er (R.________) mit seinem Teil des Business viel Geld generiere, sei er (der Beschuldigte 1) mit seinem Business immer noch nicht profitabel. Er (der Beschuldigte 1) habe erreicht, dass er (R.________) und X.________ nicht mehr miteinander sprächen und so die E.________ AG in den letzten Jahren ganz allein beherrsche. Weiter drängt R.________ darauf, den Vertrag mit X.________ ohne irgendwelche Konditionen abzuschliessen, andernfalls breche man heute die Verhandlungen sofort ab und bleibe beim Aktionärbindungsvertrag bis Ende 2011. Weiter solle der Beschuldigte 1 E.________ AG-interne Sachen von BC.________ trennen. BC.________ habe mit E.________ AG keinen Vertrag und wenn der Beschuldigte 1 nicht zur Vernunft komme, wolle BC.________ ab dem 1. Januar 2011 nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Wenn die Verhandlungen scheiterten sei dies einzig und allein die Schuld des Beschuldigten 1 und er (R.________) müsse sich von jeder Verantwortung bei E.________ AG distanzieren. Falls der Beschuldigte 1 noch zur Vernunft komme, sei er (R.________) bis Ende nächster Woche oder dem 6. Dezember 2010 bereit, einen Vertrag zu unterschreiben. Danach wolle er nichts mehr unterschreiben und habe auch absolut kein Interesse mehr an einer Auflösung des Aktionärbindungsvertrags (05 001 041 f).

- Mit Nachricht vom 22. November 2010, 17:25 Uhr gelangen AC.________ und AB.________ an den Beschuldigten 1 (mit Kopie an R.________ und Rechtsanwalt Q.________) und bringen vor, sie würden den Punkt im Mail des Beschuldigten 1 nicht sehen. Wie beim Meeting in der Vorwoche erwähnt, wolle man nicht in E.________ AG-interne Angelegenheiten zwischen R.________ und dem Beschuldigten 1 involviert werden. Soweit diesbezüglich eine Vereinbarung gefunden werde, sei man weiterhin bereit, mit der E.________ AG zu arbeiten. Nur eine Gesellschaft mit einem stabilen Management garantiere für sie eine stabile und längerfristige Geschäftsbeziehung. Was Punkt zwei (die «Pauschalen-Problematik») angehe, müsse der Beschuldigte 1 dies mit R.________, mit welchem er einen Vertrag abgeschlossen habe, klären. Von bc.________ Seite habe man Leistungen erbracht, welche bezahlt werden müssten. Wie er (der Beschuldigte 1) wisse, sei der Aufwand in den letzten Monaten höher geworden – genauso wie ihre Kosten aber auch die Marge der E.________ AG. Wenn der Beschuldigte 1 mit der derzeitigen Kostenkalkulation nicht einverstanden sei, mache es für sie wirtschaftlich keinen Sinn, diese Dienstleistungen weiterhin zu erbringen (pag. 05 001 040).

- Mit Nachricht vom 23. November 2010 wendet sich Rechtsanwalt Q.________ an den Beschuldigten 1 und hält einleitend fest, die Situation werde scheinbar immer verworrener. R.________ wolle den abzuschliessenden Aktienkaufvertrag mit X.________ nicht an weitere Konditionen, insbesondere nicht an Verträge zwischen E.________ AG und BC.________ knüpfen. X.________ wolle seinen Vertrag ebenfalls nicht mit anderweitigen Aspekten verknüpfen, sondern lediglich seine E.________ AG-Aktien verkaufen und dies möglichst zeitnah. X.________ habe weiter verschiedene Optionen angedeutet, welche er sich für den Fall offenhalte, dass der Aktienkauf nicht zustande komme. Namentlich behalte er sich aufgrund der begangenen Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vor, gegen den Beschuldigten 1 und auch gegen R.________ zu klagen oder sich mit R.________ zusammenzutun, die Aktienmehrheit zu bilden und das Heft bei der E.________ AG selber in die Hand zu nehmen. Echt interessiert sei X.________ aber ausschliesslich am Verkauf seiner E.________ AG-Aktien. X.________ schlage daher nochmals ein offenes Gespräch zwischen allen dreien vor, falls der Vertrag nun nicht innert Tagen abgeschlossen werden könne (pag. 3043 053).

- Am 29. November 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an Rechtsanwalt Q.________ und bestätigt ihm (erneut – vgl. dazu Mail vom 26. November 2010, pag. 3043 046) mit den Vertragsentwürfen einverstanden zu sein. Gleichzeitig wendet er ein, es sei ihm wichtig, zumindest für das Jahr 2011 Planungssicherheit zu haben, da R.________ den nach der Auflösung des Aktionärbindungsvertrag gültigen Vertrag auch schon wieder umgehe. Er (der Beschuldigte 1) verlange, dass die Konditionen für Zusammenarbeit mit BC.________ vor Vertragsunterschrift bekannt seien. Zudem wolle er Transparenz über die Datacenter-Kosten. Seit man den geltenden Kostenschlüssel (50:50 zwischen AA.________ AG und E.________ AG) abgemacht habe, hätten sich die Verhältnisse geändert und es stünden jetzt sicherlich schon 100 zusätzliche Server im Datacenter. Auch dies könne nicht so schwer sein, ausser es gebe etwas zu verbergen (pag. 3043 041).

- Mit Nachricht vom 30. November 2010 unterstreicht X.________ gegenüber dem Beschuldigten 1 seinen Wunsch, dass der Vertrag betreffend sein Ausscheiden aus der E.________ AG endlich zustande komme. Er sei der Auffassung, dass diese Vereinbarung nicht mit Fragen behaftet sein dürfe, welche allein ihn (den Beschuldigten 1) und R.________ beträfen (pag. 3043 042).

- Mit Nachricht vom 1. Dezember 2010 antwortet der Beschuldigte 1 auf die vorherige Mail von X.________ und bittet ihn, sich zu erinnern, dass ihre Probleme mit den ABV-Verletzungen von R.________ begonnen hätten und dieser zudem immer gesagt habe, er wolle ihn (X.________) nicht. Man könne es ja so drehen, dass nur er (der Beschuldigte 1) der Böse sei und nur er profitiere. Sein Ansatz sei gewesen, endlich dieses Problem zu lösen, denn er sei der Einzige, der operativ betroffen sei. Sowohl er (X.________) als auch R.________ hätten je ihre Existenz. Wieso sollte er (der Beschuldigte 1) R.________ in Freiheit entlassen, wenn dieser der E.________ AG morgen den Boden unter den Füssen wegziehe? X.________ solle die Mail an Rechtsanwalt Q.________ lesen und sagen, ob seine Forderungen unverschämt seien. Er lasse sich nicht erpressen, es gehe auch um einige Arbeitsplätze in BA.________ (Anmerkung: An dieser Stelle ist Email an Rechtsanwalt Q.________ vom 29. November 2010 ist in die Nachricht hineinkopiert). Weiter schreibt der Beschuldigte 1, er verstehe die Situation von X.________, dieser solle aber auch seine verstehen. Wie er (X.________) habe auch er (der Beschuldigte 1) keine Lust auf einen Rechtsfall, sehe einem Verfahren aber gelassen entgegen. Wer sich wirklich fürchten müsse sei R.________. Das Geld sei reserviert. Er bitte ihn (X.________) auch seine Seite zu verstehen und ihn zu unterstützen (pag. 3043 041).

- Mit Nachricht vom 3. Dezember 2010 wendet sich R.________ an den Beschuldigten 1 (mit Kopie an Rechtsanwalt Q.________ und X.________) und hält einleitend fest, Zeit für Verhandlungen gebe es eigentlich keine mehr. Zudem werde er X.________ immer in alles involvieren. Er (R.________) setzt die «Deadline» für die Vertragsunterzeichnung auf den 6. Dezember 2010 und unterbreitet dem Beschuldigten 1 drei Varianten für das weitere Vorgehen.

Variante A: Wenn der Vertrag mit X.________ nicht unterzeichnet werde, übernehme er (R.________) die operative Führung der E.________ AG. Er werde X.________ ausbezahlen und innerhalb der E.________ AG übernehme jeder für seinen Bereich die volle Verantwortung. Es gebe keine Quersubventionierungen mehr und Verhandlungen mit BC.________ müsse jeder für seinen Bereich selber führen.

Variante B: Wenn der Vertrag mit X.________ unterschrieben werde, hätten er (R.________) und der Beschuldigte 1 je 50% der Aktien und sie würden Entscheidungen zusammen (und das Zusammen sei ihm wichtig) unterschreiben. Diesfalls müsse die Auszahlung von X.________ sofort klar geregelt werden. Auch hier übernehme jeder für seinen Bereich die volle Verantwortung. Quersubventionierung bleibe möglich, aber nur mit einem Vertrag, der die Rückzahlung an die subventionierende Firma regle. In diesem Fall sei er (R.________) daran interessiert, eine starke E.________ AG zu bauen, ohne sie in Zukunft verkaufen zu wollen. Auch bei dieser Variante führe jeder Partner seine Verhandlungen mit BC.________ separat für seinen Businessbereich.

Variante C: Er (R.________) siehe sich aus dem Schweizer Geschäft zurück und der Aktionärbindungsvertrag bleibe für alle bis Ende 2011 in Kraft. Alle könnten vor Gericht gehen und gegenseitig klagen. Auch bei dieser Variante werde er (R.________) als Aktionär der E.________ AG mit allen legalen Mitteln versuchen, zu retten, was zu retten sei (pag. 3043 039 f.).

- Mit Nachricht vom 6. Dezember 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an R.________, Rechtsanwalt Q.________ und X.________. Er schreibt, auch dieses Mal habe die Zermürbungstaktik von R.________ und Rechtsanwalt Q.________ wieder Erfolg. Er möge nicht mehr. «Lieber Herr R.________, lieber Herr Q.________, bei solchen Geschichten bleibt immer was hängen.» Man solle ihm die Verträge schicken oder bringen und ihn dann mit den Spielchen in Ruhe lassen. Der Beschuldigte 2 solle sich bitte um die Abwicklung kümmern. Betreffend Datacenter sei er als E.________ AG nicht bereit, mehr als 50% zu bezahlen. Das Angebot solle von R.________ kommen, nicht umgekehrt (pag. 3043 039).

11.3 Rechnung Differenzzahlungen / Mandatsvertrag

Der 6. Dezember 2010 ist insofern von Bedeutung, als dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten 1 klar gewesen sein musste, dass R.________ mit der von ihm im Mail vom 22. November 2010 vorgeschlagenen Ausgleichszahlung alles andere als einverstanden war. Im Gegenteil: Die wiedergegebene Korrespondenz zeigt, dass sich die Fronten stetig verhärteten und eine Einigung – sogar hinsichtlich der Konditionen der zukünftigen Zusammenarbeit – zunehmend unwahrscheinlich erschien. Trotz (oder gerade wegen) dieser sich zuspitzenden Situation liessen die Beschuldigten die N.________AG der E.________ AG am Folgetag (dem 7. Dezember 2010) eine Rechnung über CHF 387‘229.70 für die «Abrechnung der Differenz gemäss Vertrag vom 26. Juni 2010» ausstellen (pag. 04 003 035) und unternahmen so einen ersten konkreten Schritt in die Richtung der vom Beschuldigten 1 anvisierten Lösung. Diese Lösung zementierten sie am Tag darauf weiter mit dem Abschluss eines Mandatsvertrags (pag. 04 003 041 ff.). Dieser hatte zum Ziel, die Pauschalzahlungen der E.________ AG an die N.________AG über den 31. Dezember 2010 hinaus auch für die Zukunft zu fixieren. Darin sicherte die N.________AG (für sie unterzeichnete der Beschuldigte 2) der E.________ AG gewisse Dienstleistungen zu. Die E.________ AG (für sie unterschrieb der Beschuldigte 1) verpflichtete sich im Gegenzug (rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2010) zur Leistung einer Mindestpauschale von CHF 120'000.00, zuzüglich «Zusatzleistungen analog der Rechnungen von BC.________ und BD.________».

Wenn sich die Beschuldigten für die Rechtfertigung der umstrittenen Zahlungen von der E.________ AG an die N.________AG zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Dokumente stützen, sind die Umstände ihrer Entstehung im Hinterkopf zu behalten: Ins Auge sticht zunächst, dass die Beschuldigten damit genau jene Regelung realisierten, die der Beschuldigte 1 zwar angestrebt hatte, aber von R.________ explizit abgelehnt worden war und mutmasslich auch von X.________ nicht akzeptiert worden wäre. Letzterer hatte ja genau in diesem Zeitraum unmissverständlich zu verstehen gegeben, er wolle seine Aktien so rasch und so gewinnbringend wie möglich verkaufen; er konnte somit kein Interesse an einem Mittelabfluss bei der E.________ AG haben. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschuldigten die beiden anderen Aktionäre nicht in ihr Vorhaben involvierten, sondern die Regelung hinter deren Rücken abschlossen und so ein (zivilrechtlich problematisches) In-sich-Geschäft realisierten. Der Umstand, dass sie sich dazu veranlasst sahen, eine explizite Grundlage für die Differenzzahlungen und die Erhöhung der Pauschale zu schaffen, deutet weiter daraufhin, dass sie selber nicht davon ausgingen, dass derartige Zahlungen unter den geltenden Vereinbarungen zulässig gewesen wären. So nahmen sie mit dem Mandatsvertrag denn auch konkret Bezug auf die Regelung der Pauschalleistungen in der Geheimvereinbarung – und damit auf einen Vertrag, der zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ abgeschlossen worden war – und ersetzten diese durch die ihnen vorschwebende Neuregelung. Auch den Beschuldigten musste die mit ihrem Vorgehen verbundene Problematik bewusst gewesen sein; anders ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu erklären, dass sie vorerst mit der Umsetzung zuwarteten. So liessen sie die E.________ AG zu diesem Zeitpunkt weder die (fällige) Rechnung bezahlen (vgl. dazu die Frist auf pag. 04 003 035), noch erhöhten sie die von der E.________ AG an die N.________AG zu entrichtende Pauschale. Dies taten sie erst, nachdem die Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert waren und sie nicht mehr damit rechnen konnten, zu einem späteren Zeitpunkt auf die entsprechenden Mittel zugreifen zu können, weil ihnen eine Beschränkung ihrer Zeichnungsberechtigung in Aussicht gestellt worden war (So der Beschuldigte 2 explizit auf pag. 05 002 037 Z.665-669; vgl. dazu auch Ziff. 11.5 hiernach). Es scheint, als hätten die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt zwar nach wie vor auf eine einvernehmliche Lösung gehofft, sich aber gleichzeitig umfassend für die Möglichkeit gewappnet, dass diese nicht zustande käme.

11.4 Weitere fruchtlose Vertragsverhandlungen und endgültiger Bruch am 16. Dezember 2010

Auch wenn Mitte Dezember 2010 eine Einigung zwischenzeitlich wieder möglich schien und auch die Verhandlungen über den Aktienkauf von X.________ nach wie vor im Gange waren, blieb die Situation – wie die nachfolgend zusammengefasst wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zeigt – zerfahren.

- Mit Nachricht vom 13. Dezember 2010 wendet sich der Beschuldigte 1 an R.________ und zeigt diesem an, er habe die Verträge letzten Freitag erhalten und unterzeichnet zurück an Rechtsanwalt Q.________ geschickt (vgl. Verträge pag. 13 003 307 ff., pag. 13 003 313 f. und pag. 18 001 053 ff.). Da er budgetieren müsse und die Zeit dränge, schlage er bezüglich des Entgeltens der Leistungen vor, als Übergangslösung wie bisher weiterzumachen (pag. 3043 038).

- Mit Nachricht vom 14. Dezember 2010 wendet sich R.________ an den Beschuldigten 1 und führt einleitend aus, ihre Zusammenarbeit befinde sich in einer Sackgasse, er glaube nicht, dass es in Zukunft besser werde. Weiter will er vom Beschuldigten 1 wissen, was eine Aufteilung 50:50 bedeute, bevor er unterzeichne. Er macht in der Folge Vorschläge, legt Ideen dar und stellt alles wieder in Frage. Zudem stellt er auch diverse Fragen, insbesondere zu den Konten der E.________ AG (ob es deren zwei oder drei gebe; und ob es solche gebe, auf die er keinen Zugriff habe). Statt weiter zu schreiben, spreche man lieber um 07:30 Uhr (pag. 05 003 135).

- In der Nachricht vom 15. Dezember 2010 an den Beschuldigten 1 (Kopie an Rechtsanwalt Q.________) nimmt R.________ Bezug auf ein Gespräch vom Vortag. Er (R.________) gehe davon aus, dass man wie besprochen «einen kleinen einfachen Vertrag über weiteres Vorgehen bei E.________ AG» mache, nachdem die Aktien von X.________ gekauft seien. Er habe Rechtsanwalt Q.________ die Punkte für den kleinen Vertrag mitgeteilt und den Entwurf sollten sie bald bekommen. Er erwarte, dass man noch diese Woche alle Unterschriften habe. Auch X.________ erwarte, bis Ende Woche alles zu erledigen (pag. 13 003 335).

Nachrichten vom 16. Dezember 2010

08:06 Uhr R.________ wendet sich mit dieser Nachricht (Betreff: «Kleiner Vertrag ab 1.1.2011») an den Beschuldigten 1 und sendet diesem eine von Rechtsanwalt Q.________ ausgearbeitete Rohfassung für den (bereits am Vortag angesprochenen) «kleinen Vertrag». Er fügt an, sie sollten dies beide studieren und hoffentlich morgen unterzeichnen. Weiter bittet er den Beschuldigten 1 um Rückruf, egal ob er 100 Kunden habe. Er betrachte dies als einen der wichtigsten Momente ihrer Zusammenarbeit. Falls sie jetzt keine Zeit fänden lohne sich eine Zusammenarbeit nicht (pag. 13 003 334).

08:31 Uhr R.________ gelangt an den Beschuldigten 1 und führt aus, er habe gerade ein Mail an alle senden wollen, worin er mitteilt, dass in letzter Minute alles geplatzt sei, weil sie (R.________ und der Beschuldigte 1) nicht in der Lage gewesen seien, letzte kleine Punkte zu bereinigen und nun alles beim Alten bleibe. – «Da kam Dein SMS, das ich nicht verstehe. Falls wir diesen Dummen letzte Shit unterschreiben OK, falls nicht eigentlich ist für mich noch besser!» etc. R.________ gibt dem Beschuldigten 1 noch eine Möglichkeit, wenn sich dieser heute noch melde. Er sei aber froh, wenn er nichts mache und damit negativ entscheide (Betreff: «Leider gibt es kein Vertrag»; pag. 13 003 338).

10:29 Uhr Bezugnehmend auf die Nachricht von R.________ (von 8:31 Uhr) wendet sich der Beschuldigte 1 an Rechtsanwalt Q.________ und schreibt: «Nach dem Problem ist vor dem Problem?»; er könne das Papier heute nicht unterschreiben. Er müsse es mit seinem Anwalt besprechen und es habe noch nicht definierte Stellen. Er bittet um Rückruf (pag. 3043 019 f.).

11:31 Uhr Der Beschuldigte 2 gibt R.________ die Konti der E.________ AG bekannt (2 Konti bei der AW.________ AG; ein Konto bei der AZ.________ AG). Er verschweigt dabei das Konto bei der AX.________ (pag. 3044 071).

12:02 Uhr Der Beschuldigte 1 wendet sich an X.________ und leitet ihm seine Nachricht von 10:29 Uhr an Rechtsanwalt Q.________ weiter. Dazu schreibt er, er versuche mit Rechtsanwalt Q.________ zu sprechen. Er finde es gut und logisch, dass es mit R.________ eine neue Regelung gebe, aber nicht so. Dieser solle jetzt den Vertrag unterschreiben und nicht wieder Bedingungen stellen (pag. 3043 019).

13:11 Uhr X.________ antwortet dem Beschuldigten 1 auf seine Email von 12:02 Uhr und führt aus, er sehe sein Problem nicht ganz. Er solle mit Rechtsanwalt Q.________ sprechen. Er selber wolle sich nicht in seine Dinge (jene des Beschuldigten 1) einmischen, sondern lediglich definitiv aus der E.________ AG ausscheiden. X.________ erwähnt erneut, dass er sich vorstellen könne, seine Aktien treuhänderisch bei Rechtsanwalt Q.________ zuhanden von R.________ zu deponieren oder mit R.________ zu stimmen. Denn nochmals: die Geschichte müsse nun ein Ende haben (pag. 3043 018).

13:34 Uhr Der Beschuldigte 1 antwortet X.________, wenn wie vereinbart unterschreiben werde, habe er das Geld bis Ende Jahr. Er (der Beschuldigte 1) habe unterschrieben und die Papiere seien bei Rechtsanwalt Q.________, wie abgemacht. Nun wolle R.________ seit heute nicht unterschreiben. Wenn R.________ wieder neue Papiere schreiben wolle, brauche das Zeit und er (X.________) bekomme das Geld nicht. Er (der Beschuldigte 1) denke, es helfe speziell ihm (X.________), wenn sie diesen Teil schliessen könnten. Danach sei selbstverständlich, dass er (der Beschuldigte 1) mit R.________ ein weiteres Papier machen müsse (pag. 3043 018).

13:43 Uhr X.________ gelangt zurück an den Beschuldigten 1 und merkt an, R.________ wolle die Sache dieses Jahr erledigen; und er auch. R.________ sei mit anderen Worten nicht mehr bereit, wenn der separate Vertrag mit ihm (dem Beschuldigten 1) nicht auch dieses Jahr geschlossen werden könne. Damit komme es zum geschilderten Szenario und R.________ evtl. zur treuhänderischen Mehrheit an E.________ AG. «Ich weiss nicht, ob das ist was du willst» (pag. 3043 018).

13:55 Uhr Daraufhin antwortet der Beschuldigte 1 X.________: «Dann macht das». Es sei nicht fair, ihn einen Vertrag unterschreiben zu lassen mit der Aussage «6. Dezember» und nun ändere man das Spiel wieder. Aber egal, er belästige ihn (X.________) nicht mehr, wenn er lieber mit R.________ arbeite (pag. 3043 018).

14:11 Uhr Der Beschuldigte 2 leitet dem Beschuldigten 1 das Auskunftsmail, welches er um 11:31 Uhr an R.________ gesendet hat mit dem Kommentar weiter: «Hi A.________ Hier noch meine ‚falsche‘ Mail an R.________.» (pag. 3044 071).

20:57 Uhr R.________ wendet sich an den Beschuldigten 1 und Rechtsanwalt Q.________. Die Zeit für Verhandlungen sei definitiv abgelaufen. Er habe erwartet, dass man heute noch zur Vernunft kommen wolle. Leider seien die Bemühungen in letzter Minute geplatzt. Er und der Beschuldigte 1 seien nicht in der Lage gewesen, kleine Punkte zu bereinigen. Damit behalte jeder Aktionär seine Anteile und der ABV bleibe in Kraft (Betreff: «Es bleibt alles wie es war, alte ABV gilt, es bleiben weiter 3 Aktionäre bei E.________ AG»: pag. 13 003 344).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten 1 mit Erhalt der Mail von R.________ vom 16. Dezember 2010 klar gewesen sein, dass ihr Verhältnis nicht mehr zu kitten war. Was das Verhältnis zu X.________ angeht, musste der Beschuldigte 1 an diesem Tag wohl noch nicht definitiv damit rechnen, dass sich dieser auf die Seite von R.________ schlagen würde. Dies wurde ihm erst mit Erhalt der E-Mail vom 21. Dezember 2010 definitiv klar, als X.________ zur Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 einlud und die Traktanden mitteilte. Traktandiert waren neben der Absetzung des Beschuldigten 1 als CEO auch die Beschränkung von dessen Einzelzeichnungsberechtigung und die Abberufung des Beschuldigten 2 (pag. 05 001 120 oder pag. 3043 008 f.). Letzterer erfuhr gemäss eigenen Angaben umgehend von dieser Entwicklung (als der Beschuldigte 1 das Schreiben vom Fax genommen habe pag. 627 Z. 221). In dem Moment wussten die Beschuldigten somit einerseits, dass der Beschuldigte 1 nur noch wenige Tage als CEO der E.________ AG würde handeln und insbesondere über deren Mittel würde verfügen können; andererseits war mit der Abwahl des Beschuldigten 2 ein weiterer Schritt geplant, der tiefgreifende Auswirkungen auf die Zusammenarbeit befürchten liess.

Im wiedergegebenen Nachrichtenverlauf speziell zu erwähnen sind zwei Nachrichten des Beschuldigten 2 vom 16. Dezember 2010. In der ersten beantwortete er die Frage von R.________ nach den Konten der E.________ AG absichtlich falsch und verheimlichte das im November geschaffene Geheimkonto (Nachricht vom 16. Dezember 2010 um 11:31 Uhr). In der zweiten leitete er die entsprechende Nachricht an den Beschuldigten weiter und informierte diesen über die «falsche» Mail an R.________ (Nachricht vom 16. Dezember 2010 um 14:11 Uhr). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Beschuldigten die Falschinformation von R.________ gemeinsam geplant bzw. abgesprochen hatten. Anderseits bestätigt das Verhalten der Beschuldigten die – bereits in Ziff. 11.3 hiervor geäusserte – Vermutung, dass sie mit den «gesicherten» Geldern einen Zweck verfolgten, den sie den anderen Aktionären nicht offenlegen wollten.

11.5 Saldierung des Geheimkontos und Übertragung der Gelder auf die N.________AG

Am 23. Dezember 2010 – und damit nur zwei Tage nachdem die Beschuldigten Kenntnis von der für den 6. Januar 2011 geplanten Abwahl des Beschuldigten 1 als CEO und dem Entzug seiner Einzelzeichnungsberechtigung erfahren hatten –schrieb der Beschuldigte 2 die AX.________ an, liess das Geheimkonto der E.________ AG saldieren und den ganzen Betrag auf ein neu zu eröffnendes Konto der N.________AG überweisen (pag. 04 003 030). Dieser Auftrag wurde am 24. Dezember 2010 ausgeführt und der gesamte, zuvor auf dem Geheimkonto liegende Betrag von CHF 600‘087.15 wurde dem Zugriffsbereich der E.________ AG definitiv entzogen und jenem der N.________AG zugeführt. Dies wird von den Beschuldigten ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass die Überführung dieses Betrags nach gegenseitiger Absprache/Planung passierte. Sie bringen aber vor, mit der Überweisung lediglich ausstehende Verbindlichkeiten der E.________ AG beglichen zu haben.

Einerseits wurde mit der Überweisung die Rechnung vom 7. Dezember 2010 aus der angeblich entstandenen Differenz zu den an die bc.________ Firmen überwiesenen Beträgen im Zeitraum April bis Dezember 2010, welche die Beschuldigten im Namen der N.________AG ausgestellt hatten, bezahlt (pag. 04 003 035). Andererseits wurde ein Teil der (Akonto-)Rechnung der N.________AG über CHF 486‘000.00 für Supportleistungen im 1. Quartal 2011, die auf den Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010 zurückgeht und welche der Beschuldigte 2 am Tag, als er auch die Saldierung des Geheimkontos in Auftrag gab, im Namen der N.________AG erstellte, beglichen (Rechnung vom 23. Dezember 2010 über 3 x CHF 150‘000.00 + MWST; pag. 09 001 182).

In Ziff. 11.3 hiervor wurde bereits erörtert, unter welchen Umständen die Rechnung vom 7. Dezember 2010 (Differenz aus den die Pauschale von CHF 120'000.00 übersteigenden Zahlungen an die bc.________ Unternehmungen von R.________) generiert und der Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. Mit der Rechnung vom 23. Dezember 2010 erschufen die Beschuldigten ein weiteres Dokument, welches vor dem Hintergrund der damals zwischen den Aktionären geführten Verhandlungen erstaunt. Ähnlich wie zuvor bei den der E.________ AG in Rechnung gestellten Differenzbeträgen, die von R.________ zurückgewiesen worden waren, kreierten die Beschuldigten mit der Akontorechnung pro 2011 eine Verbindlichkeit, welche von den beiden anderen Verwaltungsräten in der damaligen Situation kaum gutgeheissen worden wäre (das musste der Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch selbst einräumen, pag. 1242 Z. 34 ff.). Die langen Verhandlungen zu den Modalitäten einer künftigen Zusammenarbeit waren gerade erst eingestellt worden und es war insbesondere mit Blick auf die mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung angezeigten Veränderungen höchst ungewiss, wie sich eine Zusammenarbeit gestalten würde. Was sich aber abzeichnete war, dass der Beschuldigte 1 an Einfluss im Gesamtgefüge verlieren würde, da die von ihm angestrebte 50:50-Regelung gescheitert war und der nun als Aktionär in der Gesellschaft verbleibende X.________ sich mit R.________ verbündet hatte (so auch der Beschuldigte 2, pag. 1243 Z. 3). Die Beschuldigten konnten somit keineswegs davon ausgehen, dass die N.________AG für ihre Leistungen künftig entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 entschädigt würde. Wie erwähnt handelte es sich dabei um ein Dokument, welches der Beschuldigte 1 und R.________ im Hinblick auf die hälftige Aufteilung der E.________ AG geschaffen hatten und welches für letztere (sicherlich in der mittlerweile zugespitzten Situation) nicht (mehr) verbindlich war.

Dennoch sahen sich die Beschuldigten dazu veranlasst, der E.________ AG eine Rechnung zu stellen, die sie allerdings erstmals nicht auf den Betrag von monatlich pauschal CHF 120'000.00 beschränkten, sondern auf CHF 150'000.00 erhöhten. Entgegen der bisherigen Praxis, gemäss welcher die Pauschale jeweils um den 20. des jeweiligen Monats gestellt worden war (pag. 05 002 089), stellten die Beschuldigten der E.________ AG dieses Mal eine Akontorechnung für das ganze 1. Quartal 2011.

Anders als noch anfangs Dezember 2010 (vgl. dazu Ziff. 11.3 hiervor), liessen es die Beschuldigten nun aber nicht mehr beim blossen Erstellen von Rechnungen und Vereinbarungen bewenden. Sie schritten nunmehr zur Tat und beglichen mit dem Betrag, den sie mit der Saldierung des Geheimkontos «zur Verfügung» hatten, nicht nur die bereits am 7. Dezember 2010 gestellte Rechnung, sondern zu weiten Teilen auch die (erst am gleichen Tag kreierte) Rechnung vom 23. Dezember 2010. Dies führte dazu, dass die Mittel auf dem Geheimkonto nach der Saldierung integral an die N.________AG – und damit an eine Gesellschaft, die sich im alleinigen Machtbereich des Beschuldigten 1 befand – flossen.

Entgegen ihrer Darstellung verwendeten die Beschuldigten die Mittel auf dem zuvor geschaffenen Geheimkonto somit nicht zur Bezahlung von beliebigen Verbindlichkeiten der E.________ AG. Vielmehr beglichen sie damit ausschliesslich Rechnungen, welche sie dieser im Namen der N.________AG (teilweise praktisch gleichzeitig mit der Saldierung) gestellt hatten und die zudem Leistungen zum Gegenstand hatten, die unter den Aktionären umstritten waren bzw. zumindest von R.________ zuvor teilweise explizit bereits zurückgewiesen worden waren. Neben der finanziellen Besserstellung der sich ausschliesslich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen N.________AG, spricht auch das zeitliche Element dafür, dass es den Beschuldigten mit der Transaktion nicht in erster Linie um das wirtschaftliche Fortkommen der E.________ AG, sondern um ihre eigenen finanziellen Interessen ging.

So transferierten sie das sich auf dem Geheimkonto befindliche Geld genau zu jenem Zeitpunkt auf die vom Beschuldigten 1 beherrschte N.________AG, als sie mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung von der für sie geplanten Macht- und Handlungsbeschränkung erfuhren. Wenn sie davon ausgegangen wären, dass die in Rechnung gestellten Leistungen im Interesse der E.________ AG gelegen hätten, hätte es für ein derartig überstürztes Vorgehen keinen Grund gegeben. Indem die Beschuldigten aber die letzten Tage ihrer Einzelzeichnungsberechtigung bei der E.________ AG noch dazu benutzten, um die zuvor heimlich erstellten (und wie zuvor aufgezeigt inhaltlich sicher höchst umstrittenen) Rechnungen der N.________AG von einem zuvor heimlich erstellen Konto der E.________ AG zu bezahlen, zeigten sie vielmehr, dass es ihnen darum ging, noch möglichst viele Mittel der E.________ AG in ihren Machtbereich (bzw. jenen des Beschuldigten 1) zu verschieben.

11.6 Rechnung vom 2. Januar 2011

Am 2. Januar 2011 stellte der Beschuldigte 1 der E.________ AG auf seinem persönlichen Briefpapier das Verwaltungsratshonorar 2011 über CHF 10‘625.00 in Rechnung (pag. 05 001 036). Er wartete damit weder die Abhaltung der Sitzung noch den ersten Arbeitstag 2011 ab, war doch der 2. Januar 2011 ein Sonntag. Der Beschuldigte 2, an welchen die Rechnung adressiert war, visierte die Rechnung und veranlasste die Überweisung von einem Konto der E.________ AG auf das auf den Beschuldigten 1 lautende Konto bei der AY.________. Die Überweisung wurde am 6. Januar 2011 (Valuta 7. Januar 2011) und damit einerseits just vor dem Ausscheiden des Beschuldigten 2 aus der E.________ AG, andererseits aber lange vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist ausgeführt.

11.7 Sitzung vom 5. Januar

Am 5. Januar 2011, also am Tag vor der Verwaltungsratssitzung, an welcher die verschiedentlich angesprochene Machtbeschränkung der Beschuldigten traktandiert war, kam es in BB.________ zu einer Sitzung, an welcher neben den Beschuldigten mit AG.________ und AK.________ weitere Mitarbeitende der N.________AG teilnahmen (pag. 18 001 120 ff.). Gemäss dem – auf Papier der E.________ AG erstellten – Protokoll wurde vorab das Ziel der Sitzung geklärt: «Ziel soll sein, eigenständig, unabhängig von der E.________ AG weiterarbeiten zu können». Weiter wurde über die am Folgetag anstehende Verwaltungsratssitzung und die dort vorgesehenen Änderungen informiert. Vorgesehen wurde sodann, dass der Beschuldigte 1 am 7. Januar 2011 ein Schlichtungsverfahren einleiten werde mit dem Argument, X.________ und R.________ würden den Aktionärbindungsvertrag verletzen. Im Protokoll wird weiter festgehalten, die beiden anderen Aktionäre hätten dem Beschuldigten 1 bis dato keine Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vorgeworfen; woraufhin der Beschuldigte 2 einwendet, der Beschuldigte 1 habe den Aktionärbindungsvertrag mit der Gründung der N.________AG aber sehr wohl verletzt. Abschliessend wurde im Einleitungsteil noch festgehalten, das Ziel solle nicht sein, lange vor Gericht zu streiten, sondern mit R.________ eine saubere Lösung zu vereinbaren (pag. 18 001 120).

Gemäss dem Protokoll fasste der Beschuldigte 2 unter dem nächsten Traktandum die «bereits vollzogenen Schritte» wie folgt zusammen: Der Mietvertrag der Büroräumlichkeiten und das Fixnet seien auf die N.________AG übertragen worden. Weiter gebe es einen Mandatsvertrag zwischen der E.________ AG und der N.________AG und einen Rahmenvertrag zwischen der E.________ AG und der I.________ GmbH. Das Inventar der E.________ AG sei zum Preis von ca. CHF 22'000.00 an die N.________AG verkauft worden. Zum geplanten Ablauf der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 führte der Beschuldigte 2 aus, es sei geplant, die Taktanden «durchzunicken», ohne dass der Beschuldigte 1 dazu sein Einverständnis gebe. Ziel sei weiter, dass auch X.________ an der Sitzung den Aktionärbindungsvertrag verletze (pag. 18 001 121).

Im Folgenden sind Diskussionen über die neue Positionierung der N.________AG für das Jahr 2011 dokumentiert. Es wurde beschlossen, nach aussen mit dem Namen I.________ GmbH aufzutreten. AG.________ informierte im Zusammenhang mit möglichen neuen Partnern, er habe mit verschiedenen Firmen aus der ganzen Welt Kontakt gehabt und werde weitere Meetings organisieren.

Schliesslich wurden auch die «vorgesehenen Massnahmen und die nächsten Schritte» beraten (pag. 18 001 127 ff.). In diesem Zusammenhang wurde eine Liste mit Kunden durchgegangen und die Möglichkeit eines «Wechsels» zur J.________ (mit «kein Problem», «schwierig» oder «möglich») eingestuft und festgehalten, welche Massnahmen in dieser Hinsicht von wem zu treffen seien (pag. 18 001 130 f.). Es wurde auch über einen «Brief» diskutiert, der an gewisse Kunden versandt werden sollte.

11.8 Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 und (teilweise versuchte) Umsetzung der am 5. Januar 2011 besprochenen Übernahmemassnamen

Entsprechend der Ankündigung im Mail von X.________, fand am 6. Januar 2011 die Verwaltungsratssitzung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte 1 als CEO abgesetzt und seine Unterschriftsberechtigung von Einzelzeichnungsberechtigung auf Kollektivzeichnungsberechtigung geändert wurde. Der Beschuldigte 2 wurde als Geschäftsleitungsmitglied abberufen und die Unterschriftsberechtigung wurde ihm gänzlich entzogen (Protokoll ab pag. 05 003 136 ff.). Neben wenigen «Eintretensvoten» zu Beginn, verlief die Sitzung im Wesentlichen so, wie der Beschuldigte 2 es anlässlich der Sitzung vom Vortag vorausgesehen hatte. So wurden die Traktanden mit durchwegs 2:1 Stimmen «durchgenickt», was insgesamt gerade mal 25 Minuten in Anspruch nahm (Dauer von 15:00 Uhr bis 15:25 Uhr).

Insgesamt ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 835) – bemerkenswert, wie konsequent die Beschuldigten nach ihrer Entmachtung vorgingen. Wie an der Sitzung vom 5. Januar 2011 festgehalten und dementsprechend bereits damals geplant, liessen sie alle Telefonnummern der E.________ AG auf die N.________AG übertragen und versuchten auch, den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten in BA.________ auf die N.________AG umschreiben zu lassen. Ferner nahmen sie notwenige Immobilien und IT-Mittel mit, damit die Angestellten der N.________AG vorerst von zuhause aus arbeiten konnten. Sie taten mit anderen Worten bereits alles dafür, um den Betrieb der N.________AG aufrecht erhalten zu können, ungeachtet dessen, was dies für die E.________ AG bedeutete. Wie bereits in erster Instanz brachte der Beschuldigte 2 in diesem Zusammenhang vor, für sie (ihn und den Beschuldigten 1) sei klar gewesen, dass ihre Angestellten an ihren Bürotischen sitzen müssten (pag. 1241 Z. 10 ff.), mithin die Möbel dorthin gehört hätten, wo auch die Arbeit verrichtet worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 835), sagte der Beschuldigte 2 damit aber zugleich auch, dass die Übernahme nicht vertraglich vereinbart worden war. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Reaktion der neuen Verantwortlichen der E.________ AG, welche umgehend die superprovisorische Rückübertragung der Telefonnummern einleiteten.

11.9 7. Januar 2011

11.9.1 Rücktritt aus dem Verwaltungsrat des Beschuldigten 1

Am Tag nach der Verwaltungsratssitzung legte der Beschuldigte 1 sein Amt als Verwaltungsrat der E.________ AG per sofort nieder (pag. 09 001 187).

Wenn der Beschuldigte 1 oberinstanzlich ausführte, er sei nur deshalb aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, weil Rechtsanwalt U.________ ihm nach der Verwaltungsratssitzung «aus rechtlichen Gründen» zu diesem Schritt geraten habe (pag. 1233 Z. 18-22), erscheint dies mit Blick auf die im Vorfeld zur Sitzung getroffenen Massnahmen wenig wahrscheinlich. Vielmehr hatte der Beschuldigte 1 seine Handlungen nach der Einladung zur Verwaltungsratssitzung bereits darauf ausgerichtet, in Zukunft unabhängig von den beiden anderen Aktionären der E.________ AG – und damit letztlich auch unabhängig von der E.________ AG selber – zu erbringen. Vor diesem Hintergrund entsprach der Austritt aus dem E.________ AG-Verwaltungsrat nur der konsequenten Fortführung dieser Bestrebungen.

11.9.2 Überweisung CHF 273‘142.55 (Restbetrag)

Am 7. Januar 2011 überwies der Beschuldigte 2 in Absprache mit dem Beschuldigten 1 den Restbetrag von CHF 273‘142.55 (Differenz aus CHF 387‘229.70 [Rechnung vom 7. Dezember 2010 für Ausgleich der bc.________ Mehrbezüge] + CHF 486‘000.00 [Rechnung vom 23. Dezember 2010 für Akontozahlungen 2011] = CHF 873‘229.70 – CHF 600‘087.15 = CHF 273‘142.55) ab dem AW.________-Konto der E.________ AG auf das AW.________-Konto der N.________AG (pag. 07 111 338; 07 110 152).

11.10 Zwischenfazit

Kurz und vereinfacht zusammengefasst waren im Jahr 2010 innerhalb der E.________ AG Bestrebungen für eine künftige Neuordnung der Gesellschaft im Gange. Wie bereits mit Absichtserklärung bzw. Vereinbarung im Frühling/Frühsommer 2010 in Aussicht genommen, wollten die beiden betrieblich aktiven Gesellschafter, der Beschuldigte 1 und R.________, X.________, dem dritten Aktionär, sein Aktienpaket abkaufen und die E.________ AG künftig als gleichberechtigte Geschäftspartner (mit je 50% der Aktien) führen.

Verschiedene Ansätze wurden diskutiert und teilweise in letzter Minute wieder verworfen; eine einvernehmliche Lösung konnte bis zum Schluss nicht gefunden werden. Vielmehr verhärteten sich die Fronten zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ zunehmend. Dies gipfelte darin, dass R.________ sich mit X.________ verbündete und die sich daraus ergebende Mehrheit der Aktien dazu verwenden wollte, die Führung der E.________ AG zu übernehmen und damit die Freiheiten des Beschuldigten 1, die dieser bis dahin genoss, zu beschränken. Dies wurde letzterem mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung am 21. Dezember 2010 unzweideutig mitgeteilt. Gemäss der der Einladung angehängten Traktandenliste waren nicht nur seine Abwahl als CEO, sondern auch die Beschränkung seiner Einzelzeichnungsberechtigung und die Abberufung des Beschuldigten 2 aus der Geschäftsleitung traktandiert.

Dass die Beschuldigten genau in dieser Situation auf ein vor den übrigen Verwaltungsräten der E.________ AG geheim gehaltenes Konto zugriffen, welches sie im Laufe der Streitereien über die weitere Zusammenarbeit im November 2010 eröffnet hatten und dieses integral zur Begleichung von angeblichen Verbindlichkeiten gegenüber einer sich vollständig im Besitz des Beschuldigten 1 befindlichen Gesellschaft verwendeten, legt wie erwähnt nahe, dass es ihnen bereits bei der Eröffnung des Kontos nicht wie von ihnen behauptet in erster Linie darum ging, die E.________ AG zu schützen. Die aufgezeigte Entwicklung zeigt vielmehr, dass sie sich diese Mittel für eine spätere (in ihrem Interesse liegende) Verwendung erhalten wollten. Dies wird noch klarer, wenn man sich die Forderungen der N.________AG vergegenwärtigt, welche die Beschuldigten mit den besagten Mitteln beglichen. Einerseits handelte es sich dabei um eine Rechnung vom 7. Dezember 2010 über «Differenzbeträge» – mithin jene Gelder, die an die im Machtbereich von R.________ stehenden bc.________ Unternehmungen geleistet worden waren und die von der N.________AG im gleichen Zeitraum beanspruchte Pauschale von CHF 120'000.00 überstiegen. Eine entsprechende Ausgleichszahlung war vom Beschuldigten 1 bereits im November gefordert, von R.________ aber nicht akzeptiert worden. Andererseits stellten die Beschuldigten der E.________ AG am Tag der Saldierung des Geheimkontos eine Akontorechnung für Leistungen der N.________AG im ersten Quartal 2011, die sie gleichentags in Teilen (und zwar im Umfang des Restbetrags, der nach der Begleichung der Rechnung vom 7. Dezember 2010 von der Saldierung noch übrig war) beglichen. Auch diese Zahlung war in verschiedener Hinsicht unüblich. Einerseits überstieg sie die Höhe der bisher geleisteten Monatspauschalen, andererseits war sie als Akontorechnung ausgestaltet, obwohl bisher stets um den 20. eines jeden Monats überwiesen wurde.

Angesichts der Entwicklungen, die der Transaktion unmittelbar vorausgingen und der geplanten Abberufung des Beschuldigten 1 als CEO bzw. der in Aussicht gestellten Beschränkung der Zeichnungsberechtigungen, musste auch den Beschuldigten klar sein, dass weder R.________ noch X.________ mit den entsprechenden Zahlungen einverstanden gewesen wären und sie verhindert hätten, wenn mit offenen Karten gespielt worden wäre. Auf ein entsprechendes Wissen deutet auch der Zeitpunkt der Handlungen hin. So lösten die Beschuldigten gewisse zum Teil schon früher (ebenfalls unter Ausschluss der anderen Verwaltungsräte) vorbereiteten Zahlungen erst aus, nachdem sie von ihrer Absetzung und damit vom definitiven Bruch erfahren hatten, aber noch bevor die in Aussicht genommene Neuregelung in Kraft trat. Die zweite Rechnung erstellten sie erst, nachdem sie von ihrer Machtbeschränkung erfahren hatten und bezahlten sie noch am Tag ihrer Ausstellung.

Indem die Beschuldigten auch die ausstehenden CHF 273'142.55 und das Verwaltungsratshonorar des Beschuldigten 1 noch praktisch mit ihrem Ausscheiden aus der E.________ AG an die N.________AG bzw. an den Beschuldigten 1 selber überwiesen, zeigten sie, dass sie noch vor der Beschränkung ihrer Befugnisse so viele Mittel wie möglich in ihren Machtbereich schaffen wollten. Inwiefern diese Handlungen im Interesse der E.________ AG gewesen sein sollten ist nicht für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigten verschoben nämlich nicht nur erhebliche Mittel von der E.________ AG auf Gesellschaften im ausschliesslichen Machtbereich des Beschuldigten 1, sondern bereiteten sich auch sonst darauf vor, Arbeiten, welche sie zuvor für die E.________ AG geleistet hatten, unabhängig für eine zur E.________ AG in Konkurrenz stehenden Gesellschaft zu erbringen. Um diese Tätigkeit zu planen, hielten die Beschuldigten zusammen mit einigen Mitarbeitenden der N.________AG am 5. Januar 2011 eine Sitzung ab und organisierten neben der Übernahme verschiedener Kunden der E.________ AG auch die Übertragung des Büromaterials, der Räumlichkeiten und der Telefonanschlüsse.

12. Zur Überweisung von CHF 600'087.15 im Speziellen (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)

12.1 Vorbemerkung zum allgemeinen Vorgehen

Im Folgenden werden die Sachverhalte gemäss Anklageschrift noch einmal aufgegriffen und es wird auf die einzelnen Transaktionen bzw. insbesondere auch auf die von den Beschuldigten vorgebrachten Einwände näher eingegangen.

12.2 Ausgangslage bezüglich der Überweisung von CHF 600'087.15

Sowohl die Transaktion als auch die der Transaktion vorausgehenden bzw. nachfolgenden Ereignisse, wie sie den Beschuldigten in Ziff. 1.2. Bst. a der Anklageschrift vorgeworfen werden (Eröffnung und Geheimhaltung des Kontos bei der AX.________, Übertragung von CHF 600‘000.00 auf dieses Konto, Falschauskunft an R.________ gemäss Mailverkehr vom 16. Dezember 2010, Kenntnisnahme der Einladung zur Verwaltungsratssitzung inkl. der vorgesehenen Taktanden, Saldierung und Überweisung auf dieser Mittel auf die-Konto [Valuta 24. Dezember 2010] sowie nachfolgende Verschiebungen bis hin zur Festgeldanlage für die G.________GmbH), sind durch die vorhandenen objektiven Beweismittel belegt und werden von den Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten. Sie wurden teilweise in Ziff. 12 hiervor bereits eingehend gewürdigt und auch von der Vorinstanz zutreffend nachgezeichnet (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 ff.).

Die Beschuldigten wendeten indessen ein, ihre Handlungen seien rechtmässig gewesen und hätten der E.________ AG nicht zum Nachteil gereicht, sondern seien gar in deren Interesse gelegen. Dabei handelt es sich um Argumente, welche der Beschuldigte 1 schwergewichtig bereits in seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontosperren vorgebracht hatte und die von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit überzeugender Begründung zurückgewiesen wurden (BK 12 19, Beschluss vom 13. August 2012; pag. 18 001 336).

12.3 Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010

Die Beschuldigten bezogen sich für die Rechtfertigung der Differenzzahlungen und der Akontozahlung verschiedentlich auf die Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010. Bei der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 handelt es sich um einen Vertrag, welchen der Beschuldigte 1 und R.________ gestützt auf die Absichtserklärung vom 26. März 2010 im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit abgeschlossen hatten und den sie vom dritten Aktionär (und Verwaltungsratsmitglied), X.________, geheim hielten (vgl. dazu bereits Ziff. 10.3 hiervor). In dieser Vereinbarung ist betreffend Pauschalzahlungen folgendes vereinbart:

9. […] Während der Zeitperiode vom 1. April 2010 bis am 31. Dezember 2010 werden jene Stundenleistungen, welche das von A.________ von der E.________ AG übernommene Personal zugunsten der E.________ AG erbringen wird (vgl. Ziffer 6 oben) von der E.________ AG mit einer festen monatlichen Pauschale abgegolten. Diese Pauschale beträgt monatlich je CHF 120'000.00. Die während dieser Zeitperiode effektiv erbrachten Leistungen werden lediglich, aber immerhin im Sinne einer Schattenrechnung erfasst und gegenüber R.________, A.________ und der E.________ AG im Detail offengelegt.

Die gleiche Regelung (monatliche feste Pauschale von CHF 120'000.00 für April bis und mit Dezember 2010) gilt auch für jene Leistungen, welche die vormals im Eigentum von R.________ stehenden bc.________ Unternehmungen zugunsten der E.________ AG erbringen (vgl. Ziffer 6 oben); sollten R.________ und A.________ mit den bc.________ Unternehmungen Verträge abschliessen, welche für die Zeitperiode April bis und mit Dezember 2010 den Verhältnissen angepasste Konditionen vorsehen, gehen diese der vorstehenden Pauschalregelung vor [Hervorhebungen durch die Kammer].

Auch wenn in Ziff. 13 eine feste Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt wurde, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung klar, dass die Pauschalzahlungen nur für den Zeitraum von April bis und mit Dezember 2010 vorgesehen waren. Dass die Parteien (der Beschuldigte 1 und R.________) neben dieser Vereinbarung in der Zwischenzeit bezüglich der Pauschalzahlungen eine abweichende Regelung getroffen hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von R.________ denn auch entschieden zurückgewiesen. Ferner spricht auch das Verhalten des Beschuldigten 1 gegen eine solche Modifikation. Er hätte sich wohl kaum noch Ende Mai 2010 (vgl. dazu das Mail vom 22. November 2010) derart um eine Neuregelung bemüht, wenn eine solche bereits bestanden hätte. Auch die ablehnende Haltung von R.________ in Bezug auf die vom Beschuldigten 1 geforderten Mehrleistungen an die N.________AG ergibt sich aus dem Mailverkehr deutlich.

Nicht vorgesehen sind in der Vereinbarung zudem – wie bereits angedeutet – quartalsweise Vorauszahlungen. Eine Vorauszahlung, wie sie die Beschuldigten für das Jahr 2011 vornahmen, entspricht zudem - wie Generalstaatsanwaltschaft und Privatklägerin oberinstanzlich zutreffend darlegten und auch vom Beschuldigten 2 bestätigt wurde (pag. 05 002 037 Z. 666 ff.) – nicht der im Jahre 2010 gelebten Praxis. Gemäss den vorhandenen Kontounterlagen wurde jeweils um den 20. des Monats ein Betrag von CHF 129'120.00 überwiesen (pag. 05 002 089). Es bestand somit bereits für das Jahr 2010 weder eine ausdrückliche noch eine implizite Grundlage für allfällige Vorauszahlungen. Erst recht nicht ersichtlich ist, weshalb die Vereinbarung zu einer solchen Zahlung für das Jahr 2011 legitimieren sollte, da ja bereits die Pauschalleistungen selber nur bis Ende 2010 vorgesehen waren.

Die Beschuldigten stellten sich weiter auf den Standpunkt, in der Vereinbarung sei der Anspruch beider Parteien auf gleich hohe Entschädigungen und auf hälftige Gewinnteilung festgehalten. Angesichts der die Pauschale von CHF 120'000.00 übersteigenden Beträge, die an die bc.________ Gesellschaften ausgerichtet worden seien, seien sie berechtigt gewesen, für die Leistungen der N.________AG im Jahre 2011 ebenfalls einen die ursprüngliche Pauschale übersteigenden Betrag von CHF 150'000.00 zu fakturieren und die bisherigen Mehrleistungen auszugleichen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die in der Vereinbarung geregelte hälftige Gewinnbeteiligung (Ziff. 7 der Vereinbarung) in keinem Zusammenhang mit den Pauschalzahlungen steht und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigten daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. Des Weiteren ist der Vereinbarung generell kein Anspruch auf gleich hohe Pauschalleistungen zu entnehmen. Zwar ist in Ziff. 9 der Vereinbarung geregelt, dass den bc.________ Unternehmungen – gleich wie den Firmen des Beschuldigten 1 – ebenfalls eine monatliche Pauschale von CHF 120'000.00 für denselben Zeitraum zusteht. Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass allfällige den Verhältnissen angepasste Konditionen dieser Pauschalregelung vorgehen. Dieser Vorbehalt bezieht sich explizit nur auf die bc.________ Unternehmen. Eine automatische Anpassung der Pauschalzahlungen an die Unternehmen des Beschuldigten 1 für den Fall einer speziellen vertraglichen Neuregelung der Pauschalzahlungen an die bc.________ Unternehmungen sieht die Vereinbarung nicht vor.

Dass der Beschuldigte 1 als CEO der E.________ AG berechtigt gewesen wäre, die Zahlungsmodalitäten eigenmächtig anzupassen, ergibt sich aus der Vereinbarung ebenfalls nicht. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass eine solche Anpassung nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien zulässig gewesen wäre (vgl. die Formulierung in Ziff. 9: «sollten R.________ und A.________ mit den bc.________ Unternehmungen Verträge abschliessen, welche […] den Verhältnissen angepasste Konditionen vorsehen» sowie in Ziff. 2: «E.________ AG schliesst neue Verträge nur noch mit Zustimmung sowohl von R.________ als auch A.________ ab»; [Hervorhebungen durch die Kammer]).

Nach dem Gesagten bildet die Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 weder eine hinreichende Grundlage für die eigenmächtige Anpassung der Pauschalleistungen durch eine Partei, noch sind darin Ausgleichsmechanismen vorgesehen, welche bei einer Erhöhung der an die bc.________ Unternehmen geleisteten Zahlungen greifen würden. Ebenso wenig kann sie als Grundlage für Akontozahlungen herhalten, wie sie die Beschuldigten Ende Dezember 2010 für das 1. Quartal 2011 auslösten. Dies schien auch den Beschuldigten bewusst gewesen zu sein. Anders scheint es der Kammer nicht erklärbar, weshalb sie am 8. Dezember 2010 einen der Vereinbarung klar widersprechenden Mandatsvertrag (in welchem sie sich gar explizit auf die Vereinbarung vom Mai/Juni 2010 bezogen) abschlossen und darin einerseits die thematisierten «Differenzzahlungen» und andererseits eine Erhöhung der Pauschale von CHF 120'000.00 auf CHF 150'000.00 regelten. Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (vgl. Ziff. 11.3 hiervor), handelt es sich dabei um ein (auf der einen Seite vom Beschuldigten 1 und auf der anderen Seite vom Beschuldigten 2 abgeschlossenes) In-sich-Geschäft, welches zivilrechtlich problematisch ist und die E.________ AG nicht verpflichtet bzw. die Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Auch dieser Problematik schienen sich die Beschuldigten bewusst gewesen zu sein, denn auch diesen Vertrag hielten sie (gleich wie die Rechnung über die Differenzzahlungen) vor den anderen Verwaltungsräten der E.________ AG geheim und legten ihn erst nachträglich zur Rechtfertigung ihrer Handlungen offen. Wäre der Mandatsvertrag bereits vorher bekannt und akzeptiert gewesen, hätte sich nicht nur ein Grossteil der geführten E-Mail-Korrespondenz, sondern auch der Streit um die künftige Abgeltung der Leistungen erübrigt. Soweit die Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbrachten, sie hätten mit dieser Vereinbarung lediglich die «gelebte» bzw. praktizierte Regelung betreffend Höhe der monatlichen Vergütungen ab Januar 2011 schriftlich festgehalten, kann ihnen nicht gefolgt werden. So gaben die Beschuldigten nämlich selber an, sie hätten während des Jahres 2010 Zahlungen an die bc.________ Unternehmen geleistet, welche die Pauschale von 120'000.00 überstiegen hätten. Sie haben mit der Vereinbarung damit nicht die «gelebte Regelung» schriftlich festgehalten, sondern höchstens versucht, eine gelebte – von ihnen als ungerecht empfundene – Regelung eigenmächtig anzupassen, weil die übrigen Aktionäre hierzu nicht Hand boten.

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich vor, es gehe nicht an, die Vereinbarung vom 26. Mai / 26. Juni 2010 teilweise als ungültig zu bezeichnen und andernorts darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten, selbst wenn sie von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen wären, nicht zulässig gewesen wäre.

12.4 Fehlende Voraussehbarkeit und Wohl der Kunden

Die Beschuldigten brachten zusammengefasst weiter vor, sie hätten mit ihren Handlungen dem Wohl der E.________ AG bzw. von deren Kunden gedient. Sie hätten bei der N.________AG volle Auftragsbücher und diverse Kundenaufträge gehabt, die sie hätten erfüllen müssen. Deshalb hätten sie der E.________ AG bereits im Dezember 2010 die Leistungen der N.________AG gesichert. Wenn sie die Kunden der E.________ AG seitens der N.________AG nicht auch nach dem Jahreswechsel noch betreut hätten, wären diverse Projekte nicht mehr realisierbar gewesen und es wäre zu Schadenersatzforderungen gegenüber der E.________ AG gekommen, welche die Höhe der geleisteten Akontozahlungen überstiegen hätten. An der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 sei auf explizite Frage des Beschuldigten 1 hin sodann bestätigt worden, dass die Kunden durch die geplanten Umstrukturierungen keinen Schaden nehmen dürften. Schliesslich führten die Beschuldigten aus, ein derart abruptes Ende der Zusammenarbeit zwischen der E.________ AG und der N.________AG, wie es R.________ mit seiner Email vom 12. Dezember 2011 vollzogen habe, sei für sie nicht vorstellbar und entsprechend nicht vorhersehbar gewesen.

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im November und Dezember 2010 überzeugt diese Argumentation nicht. So schwenkte insbesondere R.________ mehrfach um, stellte Bedingungen und drohte an, sich aus dem bestehenden System zurückzuziehen. Auch die Beschuldigten selber bezeichneten R.________ verschiedentlich als unberechenbar und verspürten angeblich gar den Wunsch, die E.________ AG und deren Mitarbeitenden vor ihm zu schützen (so der Beschuldigte 2 beispielhaft auf pag. 05 002 036 Z. 653 f.). Spätestens am 21. Dezember 2010 aber musste den Beschuldigten mit dem Erhalt der Einladung zur Verwaltungsratssitzung klar gewesen sein, dass die Zusammenarbeit auf der Kippe stand und zumindest in der bisherigen Form nicht mehr würde aufrechterhalten werden können. Der Beschuldigte 1 wandte sich denn auch noch am gleichen Tag mit einem Brief an Rechtsanwalt Q.________ und erklärte förmlich den Widerruf seiner Unterschriften, welche er «anlässlich des geplanten Kaufs der Aktien von Herrn X.________, der Auflösung des Aktionärbindungsvertrags, und der in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarung mit Herrn R.________ gegeben habe». Gleichzeitig beschwerte er sich unter Beilage verschiedener Emails über die «fragwürdigen Entscheidungen und Richtungsänderungen» von R.________ (pag. 3043 005 ff.).

Auch der Beschuldigte 1 schien sich zu diesem Zeitpunkt aber damit abgefunden zu haben, die angestrebte Einigung nicht mehr erzielen zu können. Wie sein weiteres Verhalten zeigt, konzentrierte er sich in der Folge nämlich in erster Linie auf das Wohlergehen der von ihm alleine beherrschten Gesellschaften und damit verbunden sein eigenes wirtschaftliches Fortkommen. In der bereits erwähnten Sitzung vom 5. Januar 2011 besprachen und planten die Beschuldigten zusammen mit ihren engsten Mitarbeitenden, wie sie künftig unabhängig von der E.________ AG als N.________AG weiterarbeiten wollten. Die Beschuldigten versuchten sodann, sich die Mietverträge für die Büroräumlichkeiten und das Fixnet der E.________ AG überschreiben zu lassen und sie behändigten Teile des Mobiliars und der IT-Ausstattung. Nachdem die traktandierten und bereits in der Sitzung vom 5. Januar 2011 kommunizierten Machtbeschränkungen anlässlich der Verwaltungsratssitzung der E.________ AG vom 6. Januar 2011 erwartungsgemäss bestätigt worden waren, trat der Beschuldigte 1 aus dem Verwaltungsrat der E.________ AG aus.

Wenn die Beschuldigten also unmittelbar nach der Ankündigung der künftigen Beschränkung ihrer Entscheidungsbefugnisse am 21. Dezember 2010 dazu übergingen, umstrittene Differenzzahlungen auszulösen, die Pauschalzahlungen zu erhöhen und diese (entgegen der bisherigen Praxis) als Akontozahlungen auf die ausschliesslich vom Beschuldigten 1 beherrschten N.________AG zu überweisen, geschah dies – auch vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten betrieblichen Neuausrichtung – augenscheinlich nicht im Interesse der E.________ AG, sondern vielmehr im Interesse der N.________AG. Wäre es den Beschuldigten lediglich um die Weiterbetreuung der Kunden und das Wohlergehen der E.________ AG gegangen, wie sie nun nachträglich einwenden, hätten sie ihre Dienstleistungen durchaus auch in anderer Form erbringen können. Die Einladung zur Verwaltungsratssitzung bzw. die darin vorgesehenen Handlungsbeschränkungen der Beschuldigten, kamen nämlich nicht einer Kündigung gleich. Vielmehr ging es den beiden anderen Verwaltungsräten darum, in den vom Beschuldigten 1 bisher sehr unabhängig geführten Geschäftszweig einbezogen zu werden und bei geschäftlichen Entscheidungen mitzuwirken, die der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit alleine bzw. nach Absprache mit dem Beschuldigten 2 gefällt hatte. Auch sie waren aber nach wie vor an einer starken E.________ AG und damit an einer seriösen Kundenbetreuung interessiert. Dies zeigt sich beispielweise in der Mail vom 16. Dezember 2010, mit welcher R.________ die Verhandlungen für einen gemeinsamen Vertrag als gescheitert erklärte. Gleichzeigt führte er dort nämlich auch aus, die Gewinnerin dieser Situation sei die E.________ AG bzw. deren Kunden. Er werde persönlich alles daransetzen, in deren Sinn zu handeln. Schliesslich hoffe er, dass es nächstes Jahr nach fünf Jahren endlich zu einem Gewinn komme, der unter den Aktionären verteilt werden könne (pag. 13 003 344 und pag. 3043 006 in fine). Der Beschuldigte 1 hätte daher durchaus in seinem gewohnten Aufgabenbereich und mit den bestehenden Kunden arbeiten können, wenngleich nun zu den Konditionen und unter der Kontrolle der übrigen Aktionäre. Dies wollte der Beschuldigte 1 aber offensichtlich nicht. Sein Ziel war es vielmehr, den von ihm aufgebauten Kundenstamm (mithin «seine» Kunden) weiter zu seinen Konditionen zu betreuen; dies gegebenenfalls auch unabhängig von R.________ und den diesem nahestehenden bc.________ Unternehmen. Dass der Beschuldigte 1 diese «Abspaltung» von der E.________ AG aus deren Mitteln finanzierte, geschah – wie bereits erwähnt – offenkundig nicht in deren Interesse. Nicht gefolgt werden kann den Beschuldigten auch, wenn sie ausführen, es hätten zahlreiche Arbeitsplätze auf dem Spiel gestanden. Denn eine Auflösung der N.________AG wäre nicht gleichbedeutend mit einem Abbau von Arbeitsplätzen gewesen. R.________ sagte verschiedentlich, er habe den Betrieb der E.________ AG weiterführen wollen. Er versuchte denn auch, die Mitarbeitenden der der N.________AG abzuwerben und für die Fortführung der Kundenbetreuung bei der E.________ AG zu gewinnen. Dies dokumentiert auch seine «Abschiedsmail» vom 12. Januar 2011, in welcher er den ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der E.________ AG für den Fall einer Konkurrenzierung der Letzteren rechtliche Schritte androhte, ihnen aber im gleichen Atemzug eine Arbeitsstelle bei der E.________ AG anbot (pag. 05 002 018).

Inwiefern der Ausgleich der in Rechnung gestellten «Differenzbeträge» im Interesse der E.________ AG gewesen sein soll, ist für die Kammer erst recht nicht ersichtlich. Bei diesen angeblichen «Differenzen» geht es um die von der N.________AG zwischen April und Dezember 2010 erbrachten Leistungen, die seitens der E.________ AG bereits mit der Pauschale von CHF 120'000.00 abgegolten worden waren. Selbst wenn den bc.________ Unternehmen für ihre technische Unterstützung für den entsprechenden Zeitraum ein höherer Betrag bezahlt worden sein sollte und die E.________ AG damit zu viel bezahlt hätte, kann es kaum in ihrem Interesse liegen, auch andere, bereits bezogene und entgoltene Dienstleistungen nachträglich ebenfalls zu einem höheren Preis zu entschädigen. Und genau dies – die während diesem Zeitraum an die bc.________ Firmen bezahlten Mehrleistungen – war gemäss dem Beschuldigten 1 der einzige Grund für die Fakturierung der «Differenzbeträge» (so explizit auf pag. 05 001 017 Z. 582-587). Wenn die Beschuldigten unter diesen Umständen die finanziellen Interessen der E.________ AG hätten schützen wollen, hätten sie auf einer Rückzahlung der ihrer Meinung nach zu viel an die bc.________ Unternehmen geleisteten Zahlungen beharren müssen. Ihr mit den Differenzzahlungen verfolgter Ansatz führte lediglich zu einer Vergrösserung des Schadens der E.________ AG.

12.5 Gegenleistungen

Die Beschuldigten brachten immer wieder vor, den von der E.________ AG geleisteten Zahlungen hätten entsprechende und angemessene Gegenleistungen gegenübergestanden, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei. Insbesondere hätten die vom Beschuldigten 1 beherrschte N.________AG - und damit auch die Beschuldigten selber - auch nach dem Jahreswechsel, also anfangs 2011, noch Dienstleistungen für die E.________ AG erbracht und von Dritten erhaltene Zahlungen an die E.________ AG weitergeleitet.

12.5.1 Differenzzahlungen

Zur Rechtfertigung der ausgeglichenen «Differenzbeträge» reichte der Beschuldigte 1 im oberinstanzlichen Verfahren ein von der S.________AG am 3. Juli 2020 erstelltes Parteigutachten ein. Dieses stellt die von den Mitarbeitenden der N.________AG von April bis Dezember 2010 geleisteten Stunden den für diesen Zeitraum von der E.________ AG an die N.________AG ausgerichteten Zahlungen (inkl. «Differenzzahlungen») gegenüber und kommt zum Schluss, die Leistungen stünden in einem angemessenen Verhältnis. Insbesondere liege der so errechnete Stundensatz der Mitarbeitenden der N.________AG unter dem «All-inclusive-Stundenansatz» eines BH.________-Freelancers (S. 17 ff. des Gutachtens, pag.1190 ff.). Wie auch von der Privatklägerin ausgeführt, überzeugt diese Argumentation nicht bzw. geht an der Sache vorbei.

Der Beschuldigte 1 und R.________ haben in ihrer Vereinbarung vom 26. Mai / 29. Juni 2010 vereinbart, die von ihren Unternehmungen geleisteten Arbeiten mit einem monatlichen Pauschalbetrag – und damit unabhängig vom tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand – von CHF 120'000.00 abzugelten. Der Beschuldigte 1 wäre mit dieser Regelung auch einverstanden gewesen, wenn nicht den bc.________ Unternehmen im Machtbereich von R.________ zwischen April und Dezember 2011 höhere Beträge zugeflossen wären. Allein dieser Umstand war es nämlich – und nicht etwa allfällig höhere Kosten bei seinen Unternehmen – der den Beschuldigten 1 dazu veranlasste, einen Ausgleich zu verlangen bzw. schliesslich eigenmächtig vorzunehmen (pag. 05 001 017 Z. 582-587). Wenn sich die Beschuldigten nachträglich auf den Standpunkt stellen, den Leistungen der E.________ AG (inkl. Differenzzahlung) hätten angemessene Gegenleistungen der N.________AG gegenübergestanden, verfolgen sie einen völlig anderen Ansatz, der nicht geeignet ist, ihr damaliges Handeln zu rechtfertigen.

Dass die am 7. Dezember 2010 in Rechnung gestellte Differenz nichts mit den tatsächlich bei der N.________AG erbrachten Arbeiten zu tun hatte, zeigt sich auch anhand deren Bemessung. So orientierte sich die Rechnung nicht an Arbeitsstunden, die bei der N.________AG erbracht wurden, sondern ausschliesslich am Betrag, welcher den bc.________ Partnerunternehmen zugeflossen war und der die Pauschale von CHF 120'000.00 überstieg (so zuletzt auch der Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1237 Z. 27-33). Die von den Beschuldigten nachträglich vorgebrachten Berechnungen erscheinen auch vor diesem Hintergrund konstruiert.

12.5.2 Akontozahlungen

Die Beschuldigten machten geltend, sie seien bei der N.________AG auch nach Ende 2010 weiter für die E.________ AG tätig gewesen und hätten ihr Einnahmen aus verrichteten Arbeiten weitergeleitet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft sind indessen auch für die Kammer keine nennenswerten Gegenleistungen erkennbar, welche die Privatklägerin im Jahr 2011 für die in Anspruch genommenen Akontozahlungen erbracht hätte.

Während der Beschuldigte 1 sich gegen Ende 2010 noch erhofft hatte, künftig als Inhaber von 50% der Aktien der E.________ AG einen grösseren Einfluss auf den Geschäftsgang ausüben zu können, musste er am 21. Dezember 2010 ein Bündnis von R.________ und X.________ zur Kenntnis nehmen, mit welchem nicht nur seine Absetzung als CEO, sondern auch eine empfindliche Beschränkung seiner Kompetenzen (und denen des Beschuldigten 2) einherging. Es liegt auf der Hand, dass für ihn in dieser Situation das finanzielle Wohlergehen der zwei anderen Verwaltungsräte, die ihn soeben degradiert hatten und die nun die E.________ AG beherrschten, nicht an erster Stelle stand. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint wenig wahrscheinlich, dass er auch nach der Reorganisation im gleichen (bzw. angesichts der erhöhten Pauschale gar noch in gesteigertem) Umfang für die E.________ AG tätig war. Wie bereits ausgeführt zeigen seine Handlungen nach dem 21. Dezember 2010 vielmehr, dass er nach Kenntnisnahme seiner Machtbeschränkung alles dafür tat, die sich in seinem Einflussbereich befindlichen Unternehmen zu stärken, um so künftig unabhängig von der E.________ AG tätig zu sein. Es sind dies neben den «überstürzten» Mittelübertragungen auch die im Rahmen der Sitzung vom 5. Januar 2011 getroffenen Vorbereitungshandlungen, der Versuch der Übernahme der Telefonnummern und des Mietvertrags über die Büroräumlichkeiten sowie der sofortige Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bei der E.________ AG, nachdem er als CEO abgesetzt worden war.

Hinzu kommt, dass R.________ am 12. Januar 2011 eine Mail an alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E.________ AG sandte, in welchem er ihnen verbot, künftig gegen aussen im Namen der E.________ AG aufzutreten und ihnen für den Fall, dass sie es trotzdem tun sollten, rechtliche Konsequenzen androhte. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, sie seien jederzeit willkommen, wieder direkt bei der E.________ AG zu arbeiten (pag. 05 002 018). Im Anschluss daran, liess er die auf die E.________ AG lautenden Email-Adressen, mit welchen die Mitarbeitenden der N.________AG nach wie vor weitergearbeitet hatten, deaktivieren (z.B. Einvernahme des Beschuldigten 2 pag. 05 002 044 Z. 920 ff.). Damit wurde nicht nur den Beschuldigten, sondern sämtlichen Mitarbeitenden im Umfeld der E.________ AG klar mitgeteilt, dass allfällige, ausserhalb der E.________ AG erbrachte Dienstleistungen, nicht mehr erwünscht, ja sogar verboten waren. Mit dem Deaktivieren der Email-Adressen wurde eine solche Arbeit zudem wesentlich erschwert. Unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar führte der Beschuldigte 2 in seiner ersten Einvernahme auf die Frage, ob die N.________AG im Jahr 2011 noch Leistungen an die E.________ AG erbracht habe, unter Bezugnahme auf das besagte Mail von R.________ denn auch aus: «2011 wurden wir daran gehindert, Leistungen zu erbringen. Wir wollten. Es wäre ja auch eigentlich so angedacht gewesen. 2010 waren wir E.________AG»

(pag. 05 002 011 Z. 367-373).

Erst allmählich ging er zur Darstellung über, man habe bei der N.________AG auch nach dem Jahreswechsel Dienstleitungen für die E.________ AG erbracht. Das Verhalten von R.________ habe dies lediglich erschwert (pag. 05 002 044 Z. 924 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 dann aus, sie hätten bis zum 6. Januar 2011 keine Leistungen für die E.________ AG erbracht. In den folgenden Wochen hätten sie aber trotzdem, auch gegen den Willen von R.________, der E.________ AG Leistungen zukommen lassen, sei es der Kontakt mit BC.________ oder mit Kunden. Dies allerdings unter widrigen Umständen. Die entsprechenden Leistungen seien von Rechtsanwalt U.________ eingegeben worden (pag. 631 Z. 341 ff.). Auch der Beschuldigte 1 stellte sich vehement auf den Standpunkt, man habe nach der Email von R.________ weiterhin operative Tätigkeiten wahrgenommen (zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung auf pag. 1230 Z. 13 ff.). Teilweise hätten Angestellte von R.________ mit privaten Email-Adressen nachgefragt, ob man ihnen bei der Erledigung von Aufgaben helfen könne. Des Weiteren hätten Kunden angerufen und gefragt, ob man schauen könne, dass alles weiterlaufe (pag. 1230 Z. 16-18). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte 2 auf die Frage, ob man die erhaltenen Akontozahlungen unter den geänderten Vorzeichen nicht hätte zurückzahlen müssen, allerdings ein, wenn man sehe, dass sie [gemeint wohl die N.________AG] die Leistungen nicht mehr in vollem Umfang hätten erbringen können, hätte man dies wohl gemusst. Man hätte dies aber zusammen besprechen und schauen müssen, was für Leistungen noch angefallen und was für Zahlungen noch getätigt worden seien, so der Beschuldigte 2 weiter. Man hätte dies anzeigen und uns [gemeint wiederum die N.________AG bzw. die Beschuldigten] zur Rückzahlung auffordern können (pag. 1240, Z. 22-29).

Zusammenfassend erachtet es die Kammer durchaus als möglich, dass die Beschuldigten auch im Jahr 2011 noch Kontakt zu Kunden pflegten, welche sie früher als Partner der E.________ AG betreut hatten. Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 5. Januar 2011 aber klar ergibt, waren die Bestrebungen der Mitarbeitenden der N.________AG zu Beginn des Jahres nicht auf eine Unterstützung der E.________ AG, sondern auf den Aufbau einer eigenständigen Unternehmung gerichtet, gegebenenfalls auch unter Übernahme von E.________ AG-Kunden. Dass sich diese Stossrichtung unmittelbar nach dem Rücktritt des Beschuldigten 1 aus dem Verwaltungsrat der E.________ AG geändert haben könnte, erscheint wenig wahrscheinlich. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass auch die weiteren Arbeiten auf eine Loslösung von der E.________ AG, mithin auf eine komplette Verselbständigung der N.________AG, ausgerichtet waren. Selbst wenn gewissen Kunden oder Mitarbeitenden der E.________ AG vereinzelt Informationen weitergegeben worden sein sollten, gingen solche Auskünfte nicht über die bei einer Kundenübergabe üblichen Abschlussarbeiten hinaus. Zu berücksichtigen ist auch, dass die N.________AG gewisse Kunden der E.________ AG für sich gewinnen wollte und darum im Hinblick auf eine allfällige künftige Zusammenarbeit ein eigenes Interesse an einem sauberen Leistungsabschluss bzw. einem zufriedenen Kunden hatte. Was die Beschuldigten in diesem Zusammenhang dagegen vorbringen zielt mit Blick auf das Ausgeführte und die Entwicklung ihrer Aussagen in erster Linie darauf ab, sich ihrer Verantwortung zu entledigen. Es handelt sich um nachgeschobene Rechtfertigungen und letztlich um blosse Schutzbehauptungen. Auch der bereits im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt U.________ beigebrachten und vom Gutachten der S.________AG aufgenommen «Leistungsaufstellung» lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (pag. 18 001 145 ff. inkl. der dort erwähnten Beilagen). Dabei handelt es sich vielmehr um eine in diesem Zusammenhang wenig aussagekräftige Zusammenstellung des Beschuldigten 2, aus welcher sich keine konkreten Leistungen ableiten lassen.

Soweit die Beschuldigten auf Zahlungen Bezug nehmen, welche durch die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften noch an die E.________ AG überwiesen wurden und daraus einen Beleg für das Erbringen von Leistungen im Jahr 2011 erblicken, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch S. 28 des Gutachtens der S.________AG, pag. 1201). Bereits im Jahr 2010 implementierten die Beschuldigten ein System, nach welchem sie sich das Entgelt für die Projekte der E.________ AG auf die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften überweisen liessen und dieses von dort (nach einem Abzug für erbrachte Consulting-Dienstleistungen) an die E.________ AG weiterüberwiesen. Der Beschuldigte 2 sprach in diesem Sinne jeweils von «durchfakturierten Leistungen» (vgl. dazu beispielsweise pag. 05 002 006 f. Z. 165 ff.). Auch bei den von den Beschuldigten unter diesem Titel ins Feld geführten Transaktionen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um solche «durchfakturierten Leistungen». Anders als im Gutachten der S.________AG (S. 28 des Gutachtens), welches lediglich das Datum des Zahlungseingangs bei der E.________ AG auflistet, enthält die Beilage 3 der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 21. September 2017 (pag. 14 011 034) auch das Datum der Rechnungsstellung. Dieses liegt bei allen Rechnungen im Jahr 2010, was darauf hindeutet, dass es sich um die Vergütung von Arbeiten aus dem Jahr 2010 handelt, welche der N.________AG seitens der E.________ AG bereits mit der Pauschale von CHF 120'000.00 vergütet worden waren. Anders als von den Beschuldigten behauptet, lässt sich aus den Überweisungen somit nicht auf Leistungen der N.________AG schliessen, die ihm Jahr 2011 erbracht worden wären und die in Frage stehenden Akontozahlungen zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr hätte ein Zurückbehalten dieser Leistungen den Anspruch der E.________ AG gegenüber den vom Beschuldigten 1 beherrschten Unternehmen im entsprechenden Umfang vergrössert. Dass es sich bei den weitergeleiteten Zahlungen um Akontozahlungen der E.________ AG für Leistungen im Jahr 2011 gehandelt haben könnte, wie sie gemäss dem Beschuldigten 2 in der Branche üblich seien, ist bereits aufgrund der überwiesenen Beträge – es handelt sich nicht um runde Beträge, sondern um Franken- und meist gar Rappenbeträge – höchst unwahrscheinlich. Und selbst ein Weiterleiten von angeblichen Akontozahlungen der E.________ AG-Kunden, würde eine tatsächliche Leistungserbringung durch die N.________AG im Jahr 2011 nicht belegen.

Abwegig und nachweislich falsch ist schliesslich der Einwand der Beschuldigten, sie seien vor der Strafanzeige nie zur Rückzahlung der überwiesenen Gelder aufgefordert worden, weshalb die Forderung nicht fällig gewesen sei. Die Rechtsanwälte U.________ und Q.________ führten in dieser Sache Anfang 2011 nachweislich einen intensiven schriftlichen Austausch (pag. 04 003 036 ff.). Anfang März 2011 setzte die E.________ AG die entsprechenden Beträge gar in Betreibung, wobei seitens der N.________AG der Beschuldigte 2 Rechtsvorschlag erhob (pag. 04 003 055 f.).

12.5.3 Fazit

Nach dem Gesagten sind für die Kammer keine nennenswerten Gegenleistungen ersichtlich, welche die E.________ AG für die N.________AG erbracht und welche die Überweisung der CHF 600'087.15 gerechtfertigt hätte. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten wurde das Geld nicht zur Bezahlung der Löhne der N.________AG Mitarbeitenden verwendet, sondern wurde über mehrere Stationen bis hin zur G.________GmbH transferiert, wo es schliesslich in einer Festgeldanlage platziert wurde.

12.6 Erstellter Sachverhalt

Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt als erstellt, wie der den Beschuldigten in Ziff. 1.2. der Anklageschrift vorgeworfen wird. So saldierten die Beschuldigten am 23. Dezember 2010 ein Konto der E.________ AG, welches sie zuvor in deren Namen erstellt und vor den übrigen Verwaltungsräten und Aktionären geheim gehalten hatten. Die sich darauf befindlichen CHF 600'087.15 überwiesen sie auf ein neu eröffnetes Konto der sich im ausschliesslichen Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen N.________AG, ohne dass die Überweisung auf eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage zurückgegangen wäre oder ihr eine Gegenleistung gegenübergestanden hätte.

13. Zur Überweisung von CHF 10‘625.00 an den Beschuldigten 1 im Speziellen (Ziff. 1.3 der Anklageschrift)

13.1.1 Ausgangslage

Auch dieser Sachverhalt ist – was den äusseren Ablauf betrifft – lückenlos dokumentiert (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 851 f) und wird von den Beschuldigten oberinstanzlich im Grundsatz nicht bestritten: A.________ stellte am 2. Januar 2011 auf seinem persönlichen Briefpapier Rechnung über CHF 10'000.00 zuzüglich Sozialabgaben, total CHF 10'625.00, wobei er diese an C.________ adressierte. Dieser liess die Zahlung am 6. Januar 2011, und damit am Tag der zuvor angekündigten Verwaltungsratssitzung, durch AL.________ im E-Banking erfassen und visierte sie gleichentags selbst und zwar um 14.55 Uhr, so dass sie Valuta 7. Januar 2011, dem Tag, an dem A.________ aus dem Verwaltungsrat per sofort zurücktrat, ausgeführt wurde. Gemäss Protokoll begann die Verwaltungsratssitzung, an der C.________ die Zeichnungsberechtigung entzogen wurde, um 15.00 Uhr, so dass er formell noch berechtigt war, die Zahlung ausführen zu lassen.

13.1.2 Würdigung der Einwände der Beschuldigten

Die Beschuldigten begründeten die Zahlung damit, dass jährlich nur eine oder zwei Verwaltungsratssitzungen stattgefunden hätten und der Beschuldigte 1 darum nach der Sitzung vom 6. Januar 2011 Anspruch auf das Honorar für das ganze Jahr gehabt habe. Überdies habe der Beschuldigte 1 noch eigene Forderungen gegenüber der E.________ AG gehabt, bezüglich welcher er die Verrechnung erklärt habe. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852):

Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, wird einem Verwaltungsrat sein Honorar nicht nur für die Teilnahme an den Sitzungen ausgerichtet, sondern für all seine Tätigkeiten das ganze Jahr hindurch. A.________ wusste ganz genau, dass er am Tag nach der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 als Verwaltungsrat zurücktreten würde und er wusste auch, dass er keinen Anspruch auf das Geld besass, das ergibt sich aus seinen Aussagen sinngemäss, sagte er doch, ihm sei klar gewesen, dass er das Geld nicht erhalten hätte, wenn er es sich nicht gleich hätte überweisen lassen. Ob er noch Forderungen gegenüber der E.________ AG gehabt hätte, die er mit dem zu viel bezogenen Verwaltungsratshonorar hätte verrechnen können, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig, die Privatklägerin behauptet im Gegenteil, sie hätte noch sonstige Forderungen A.________ gegenüber gehabt. Allerdings spricht gerade die Tatsache, dass sich A.________ das Honorar noch so überstürzt überweisen liess, dagegen, dass er selbst andere liquide Forderungen gegenüber der E.________ AG hatte. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte er diese ebenfalls geltend gemacht bzw. bezogen, gerade weil A.________ ja ausgesagt hatte, er hätte Geld benötigt, weil er per sofort kein Einkommen mehr gehabt habe.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen des Beschuldigten 1 in den ersten Tagen des Jahres 2011 relativ gut dokumentiert sind. Wie sich unter anderem aus dem Protokoll der Sitzung vom 5. Januar 2011 ergibt, war er während dieser Zeit schwergewichtig damit beschäftigt, alles dafür zu tun, die sich in seinem Einflussbereich befindlichen Unternehmen zu stärken, um so künftig unabhängig von der E.________ AG tätig sein zu können, dies teilweise unter Übernahme der E.________ AG-Kunden. Es kann somit nicht gesagt werden, er habe in dieser Zeit Aufgaben wahrgenommen, zu deren Erfüllung er als Verwaltungsrat der E.________ AG verpflichtet gewesen wäre und die einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen würden (vgl. dazu insb. auch Ziff. 11.10 hiervor). Gleiches kann auch für die Teilnahme an der Sitzung vom 6. Januar 2011 gesagt werden. Diese dauerte gerade mal 25 Minuten und beschränkte sich darauf, die Traktanden (mithin die Machtbeschränkungen der Beschuldigten) förmlich zu beschliessen, wie sie bereits mit der Einladung vom 21. Dezember 2010 bekannt gegeben worden waren. Im Übrigen wurden keine strategischen Diskussionen geführt. Vielmehr waren die Bemühungen des Beschuldigten 1 darauf ausgerichtet, den anderen beiden Verwaltungsräten eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrags nachzuweisen und so eine möglichst gute Anspruchsgrundlage für spätere rechtliche Schritte zu schaffen (Protokoll vom 5. Januar 2011).

Dem Beschuldigten 1 war sodann gemäss eigener Aussage bewusst, dass er « […] wenn [er] die Rechnung nicht stelle, [er] das Geld nicht mehr erhalten würde» (pag. 05 001 144). Auch dies unterstreicht neben der überstürzten Art und Weise, wie die Überweisung ausgelöst wurde, dass er sich der fehlenden Anspruchsgrundlage sehr wohl bewusst war. Oberinstanzlich räumte der Beschuldigte 1 gar ein, er würde dies im Nachhinein wohl nicht mehr machen und er sei sich (bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) bewusst gewesen, dass er das Geld unter Umständen würde zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 27-32).

Zum Beschuldigten 2 führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852):

In Bezug auf C.________ gilt es festzuhalten, dass er aufgrund der Sitzung in BB.________ vom 5. Januar 2011 wohl die Absicht von A.________, sich von der E.________ AG zu lösen, kannte, nicht aber mit absoluter Sicherheit wissen konnte, dass er dies bereits am 6. Januar 2011 in Tat umsetzen und aus dem Verwaltungsrat zurücktreten würde. Er wusste aber ganz genau, dass A.________ im Januar 2011 noch keinen Anspruch auf das gesamte Verwaltungsratshonorar hatte. Und er wusste vor allem genau, dass das Verwaltungsratshonorar in den Vorjahren nicht bereits im Januar ausbezahlt worden war, was er anlässlich der Hauptverhandlung auch sinngemäss bestätigte.

Nach dem Gesagten erachtet auch die Kammer den Sachverhalt als erstellt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

14. Zur Überweisung von CHF 273‘142.55 an die N.________AG im Speziellen (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)

Beim Betrag von CHF 273'142.55 handelt es sich – wie bereits ausgeführt, um den Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn man vom Gesamtbetrag den beiden Rechnungen der N.________AG an die E.________ AG vom 7. Dezember und 23. Dezember 2010 von insgesamt CHF 873'229.70 die CHF 600'087.15 abzieht, die nach der Saldierung des Kontos der E.________ AG bei der AX.________ auf die N.________AG übertragen wurden.

Auch hier ergibt sich der seitens der Beschuldigten unbestrittene äussere Ablauf der Überweisung zweifelsfrei aus den von der Vorinstanz zusammengetragenen Dokumenten (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856):

C.________ überwies Valuta 7. Januar 2011 CHF 273'142.55 vom Konto der E.________ AG bei der AW.________ auf dasjenige der N.________AG, ebenfalls bei der AW.________. Ob er die Zahlung bereits am 6. Januar 2011, und damit möglicherweise noch vor dem Entzug seiner Zeichnungsberechtigung auslöste, ergibt sich aus den Akten nicht.

Soweit die Vorinstanz weiter ausführt, der Beschuldigte 2 habe in diesem Zusammenhang glaubhaft geschildert, zum Zeitpunkt der Überweisung noch nicht von der effektiven Entziehung seiner Zeichnungsberechtigung gewusst zu haben, kann ihr nur beschränkt gefolgt werden. Immerhin war es der Beschuldigte 2, der die Traktanden anlässlich der Sitzung vom 5. Januar 2011 erläuterte und dabei angab, Ziel sei es, diese ohne das Einverständnis des Beschuldigten 1 «durchzunicken» (pag. 18 001 121).

Zutreffend ist dagegen wiederum, dass nach der Überweisung der CHF 273'142.55 an die N.________AG ein Transfer von CHF 250'000.00 auf ein Konto der I.________ GmbH erfolgte, von wo aus das Geld auf ein Konto der G.________GmbH transferiert wurde (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856).

Was die von den Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe angeht, stimmen diese mit jenen überein, die im Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 600‘087.15 vorgebracht wurden. Es kann entsprechend auf das dort Gesagte verwiesen werden (Ziff. 12 hiervor).

Auch hier erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

15. Teilweise Übertragung von Mobiliar und IT-Infrastruktur (Ziff. 1.5 der Anklageschrift)

Auch mit Blick auf diesen Vorwurf ist die Vorinstanz auf die relevanten Beweismittel eingegangen, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen wird (S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 858 ff.).

Unbestritten ist zunächst, dass die Beschuldigten gemeinsam eine Inventarliste erstellten (datierend vom 29. Dezember 2010, z.B. pag. 637), auf welcher sie das sich in den Büroräumlichkeiten der E.________ AG befindliche Mobiliar auflisteten und (mit aufgerundet CHF 22'000.00) bewerteten. Dokumentiert ist sodann eine Überweisung von CHF 26'900.00 von der N.________AG an die E.________ AG, welche nach übereinstimmenden Angaben als Kaufpreis für den gesamten Möbelbestand der E.________ AG gedacht war. Weiter unbestritten ist, dass die Beschuldigten in der Folge einen Teil des Mobiliars der E.________ AG mitnahmen, andere Stücke jedoch zurückliessen und diese der E.________ AG wiederum in Rechnung stellten. Die entsprechende (Gegen-)Rechnung wurde von der E.________ AG nie beglichen.

Der Generalstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie in der über dem Schätzpreis liegenden Überweisung durch die Beschuldigten ein Indiz für eine zu tiefe Bewertung des Mobiliars erblickt. Zutreffend ist auch, dass der Umfang des von den Beschuldigten mitgenommenen Mobiliars wohl anhand der (vom Beschuldigten 2) bearbeiteten Inventarliste (z.B. pag. 641 ff.) abschätzen lässt. Über den Wert der einzelnen Möbelstücke ist damit aber weiterhin nichts gesagt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, konnte die Privatklägerin keine Angaben dazu machen, zu welchem Preis die einzelnen Stücke seinerzeit erworben wurden. Die Schätzung gestaltet sich umso schwieriger, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Möbelstücken zumindest teilweise um Occasionen handelte. Letztlich ist die von der Privatklägerin vorgenommene Schätzung daher ebenso wenig belegt, wie die anfängliche Einschätzung durch die Beschuldigten.

Nach dem Gesagten ist der Nachweis, dass die N.________AG mit den CHF 26'900.00 zu wenig für das mitgenommene Inventar bezahlt hat, aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mit hinreichender Sicherheit zu erbringen.

III. Rechtliche Würdigung

16. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines

behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren kann nach Ziff. 1 Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erkannt werden, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.

Der Tatbestand kennt gemäss BGE 120 IV 190 vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Weder der Begriff des Geschäftsführers selbst, noch dessen Pflichten oder die Tathandlung werden vom Gesetz umschrieben (Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auf. 2019, N 11 zu Art. 158 StGB).

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den theoretischen Grundlagen der ungetreuen Geschäftsbesorgung auseinandergesetzt und ist dabei insbesondere ausführlich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer und die relevante Tathandlung eingegangen (S. 86-88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866-868). Sie hat aufgezeigt, unter welchen Umständen von einer Bereicherungsabsicht auszugehen ist, wie sie für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 868 f.). Auch die relevanten Sorgfalts- und Treuepflichten von Verwaltungsratsmitgliedern oder mit der Geschäftsführung befassten Dritten (nach Art. 717 OR) hat sie ausführlich dargestellt (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 869 f.). Schliesslich hat sie sich mit den Teilnahmeformen der Mittäterschaft, der Anstiftung und der Gehilfenschaft auseinandergesetzt (S. 90-92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 870-872). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, darauf wird verwiesen.

17. Subsumtion bezüglich des Beschuldigten 1

17.1 Allgemeines

Die Vorinstanz ging einleitend auf die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten 1 ein und erörterte die sich daraus ergebenden Sorgfalts- und Treuepflichten. Anschliessend befasste sie sich mit den konkreten Tatvorwürfen und der Rolle, die dem Beschuldigten dabei zukam.

Diesem Aufbau folgend setzt sich die Kammer mit den oberinstanzlich vorgebrachten Einwänden der Beschuldigten auseinander, wobei aber bereits an dieser Stelle ergänzend auf die in allen Punkten als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 92-96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 872-876).

17.2 Geschäftsführereigenschaft und Treuepflicht

Der Beschuldigte 1 war in der fraglichen Zeitspanne einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und CEO der E.________ AG. Als solcher nahm er innerhalb der Gesellschaft sowohl tatsächlich als auch formell eine selbständige und verantwortliche Stellung ein und hatte für das gesamte Vermögen der E.________ AG zu sorgen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 ohne weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Seine Täterqualifikation wird vom Beschuldigten 1 auch nicht in Abrede gestellt.

Mit der Vorinstanz (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 872) ist weiter wesentlich, dass der Beschuldigte 1 fremdes Vermögen verwaltete, obwohl ihm 32,5% der Aktien der E.________ AG gehörten. Er war nicht Alleinaktionär, ja nicht einmal Mehrheitsaktionär der E.________ AG.

[…]

Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich bei A.________ insbesondere aus den Art. 717 ff. OR, welche die Pflichten des Verwaltungsrats umschreiben. Dass er daneben auch noch Arbeitnehmer der E.________ AG war und damit auch vertragliche Pflichten hatte, hat, da die Pflichten eines Verwaltungsrats mindestens so weit gehen wie die Pflichten eines Arbeitnehmers, keine eigenständige Bedeutung. Die Treuepflicht von Organen einer Gesellschaft besteht denn auch gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären. Daraus folgt auch, dass die Vereinbarung vom Mai / Juni 2010 mit R.________ nicht unbesehen als Rechtfertigung für alle Handlungen herangezogen werden könnte, selbst wenn sie dem Willen aller Aktionäre entsprochen hätte, was ja eben gerade nicht der Fall war, sondern sie immer unter dem Aspekt zu prüfen war, ob sie der E.________ AG schadete oder nicht. Ebenso unbestritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass das Organ einer AG seine eigenen Interessen hinter diejenigen der AG zu stellen hat, etwas, was der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht tat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB war und ihn als solcher eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber der E.________ AG traf, welche er, wie nachstehend gezeigt wird, mit den inkriminierten Transaktionen verletzte.

17.3 Betreffend die Überweisung von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift)

17.3.1 Ausgangslage

Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 im Auftrag des Beschuldigten 1 am 23. Dezember 2010 (Valuta 24. Dezember 2010) CHF 600'087.15 von einem Konto der E.________ AG auf ein Konto der N.________AG überwies, welches in der Folge über die I.________ GmbH zu der G.________GmbH verschoben und dort in einer Festgeldanlage platziert wurde.

Der Beschuldigte 1 bringt vor, er und der Beschuldigte 2 hätten mit dieser Transaktion lediglich die Liquidität dort sicherstellen wollen, wo auch der Aufwand angefallen sei. Dies sei bei der N.________AG gewesen. Sie seien bestrebt gewesen, den Bestand der Privatklägerin zu sichern, die Erfüllung der laufenden Projekte zu gewährleisten und dafür die Sicherung der Grundlagenarbeiten auf Seite der N.________AG zu organisieren. Dies sei alles im Interesse der E.________ AG geschehen. Sie hätten ihre Entscheidungen zur Rettung des Geschäfts der E.________ AG in einer angespannten, hektischen und mit viel Druck beladenen Situation treffen müssen. Soweit sich im Nachhinein andere Möglichkeiten zeigten, welche sich ebenfalls für die Erreichung dieses Ziels geeignet hätten, dürfe ihnen dies unter den gegebenen Umständen nicht als Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht ausgelegt werden. Massgebend sei nämlich eine Betrachtung ex ante. Der objektive Tatbestand setze weiter einen Schaden voraus, welcher vorliegend nicht eingetreten sei bzw. sich zumindest im Umfang der «durchfakturierten Rechnungen» vermindert habe. Zudem hätten sie, die Beschuldigten, zum Zeitpunkt der Transaktion in guten Treuen damit rechnen können, dass sie auch in Zukunft weiter für die E.________ AG tätig sein würden. Mit einem derart abrupten Ende der Zusammenarbeit hätten weder sie, noch R.________ gerechnet bzw. rechnen müssen. Schliesslich liess der Beschuldigte 1 ausführen, er sei nicht nur stark mit der E.________ AG verbunden gewesen (indem er auch mit seinen Firmen praktisch nur für sie als Frontgesellschaft tätig gewesen sei), sondern habe auch einen substantiellen Teil ihrer Aktien gehalten. Er habe somit kein Interesse an einer Schädigung der Privatklägerin gehabt. Der Tatbestand sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

17.3.2 Zum objektiven Tatbestand

Für die Entkräftung der Einwände des Beschuldigten 1 ist vorab an das Ergebnis der Beweiswürdigung anzuknüpfen. Wie bereits die Vorinstanz, kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützte, noch, dass diesbezüglich Gegenleistungen erbracht wurden. Inwiefern der Vermögensabfluss vor diesem Hintergrund im Interesse der E.________ AG gelegen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ging es dem Beschuldigten 1 mit der Transaktion auch nach Ansicht der Kammer einzig darum, sein Geschäft nach der Machtbeschränkung bei der E.________ AG über die sich ausschliesslich in seinem Besitz befindlichen Firmen weiterzuführen. Sein Handeln war damit auf die Sicherung seines eigenen (wirtschaftlichen) Fortkommens gerichtet. Der Beschuldigte 1 stellte seine eigenen Interessen über jene der E.________ AG, wodurch er seine Treuepflicht als Verwaltungsrat verletzte. Es liegt somit eine Tathandlung im Sinne des Gesetzes vor. Auch wenn die spätere Verschiebung des Geldes über die I.________ GmbH zur G.________GmbH für die Tatbestandsmässigkeit der Handlungen nicht mehr relevant ist, verdeutlicht dies dennoch, dass der Beschuldigte 1 (wie im Übrigen auch der Beschuldigte 2) nie die Absicht hatte, das Geld zur E.________ AG zurück zu transferieren, sondern dass er es dem Zugriffsbereich Dritter definitiv entziehen wollte.

Da sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen kann und diesbezüglich vom Beschuldigten 1 bzw. den von ihm beherrschten Gesellschaften auch keine Gegenleistungen erbracht wurden, ist der E.________ AG im Umfang des Vermögensabflusses ein Vermögensschaden entstanden, der auf die Verletzung der Treuepflicht zurückgeht.

17.3.3 Zum subjektiven Tatbestand

Subjektiv handelte der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht: Spätestens mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011, an welcher seine Absetzung als CEO und die Änderung seiner Unterschriftsberechtigung (und derjenigen des Beschuldigten 2) traktandiert waren, wurde dem Beschuldigten 1 bewusst, dass eine Beschränkung seiner Macht bevorstand und es zu grundlegenden Änderungen in der Führung der E.________ AG kommen würde. Ab diesem Zeitpunkt tat er alles, um seine eigenen Firmen, die damalige N.________AG, die I.________ GmbH und die G.________GmbH auf Kosten (und damit zum Nachteil) der E.________ AG zu stärken. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Geldtransfer, sondern auch aus der Übertragung der Telefonnummern der E.________ AG auf die N.________AG, dem Versuch, den Mietvertrag der E.________ AG auf die N.________AG überschreiben zu lassen, der Mitnahme der IT-Infrastruktur der E.________ AG und der Kontaktierung von bisherigen Kunden der E.________ AG.

Soweit der Beschuldigte 1 vorbringt, er habe als Aktionär kein Interesse an einer Schädigung der E.________ AG (einer sich teilweise in seinem Besitz befindlichen Gesellschaft) gehabt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu beachten ist nämlich, dass mit der Schädigung der E.________ AG gleichzeitig eine Stärkung der sich ausschliesslich in seinem Machtbereich befindlichen Gesellschaften einherging. Und genau dies bzw. die sich daraus ergebende finanzielle Besserstellung seiner selbst waren das Ziel des Beschuldigten 1. Er hat damit nicht nur in Schädigungs- sondern auch in Bereicherungsabsicht gehandelt.

17.3.4 Teilnahmeform

Schliesslich ist zu fragen, in welcher Form der Beschuldigte 1 an der Tat teilnahm, da es ja letztlich der Beschuldigte 2 war, welcher die Transaktion formell in Auftrag gab. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Mittäter nicht nur derjenige, der die konkrete bzw. entscheidende Tathandlung ausführt, sondern auch, wer beim Tatentschluss und bei der Planung der Tat in massgebender Weise mitwirkt und dann zwar nicht selbst handelt, aber kraft seiner Beziehung zum Handelnden einen massgebenden Einfluss ausübt. Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach in casu genau eine solche Situation vorliegt. Der Beschuldigte 1 war nicht nur massgeblich an der Schaffung des Geheimkontos beteiligt, ab welchem das Geld von der E.________ AG zur N.________AG übertragen wurde. Mit dem Mandatsvertrag schuf er zusammen mit dem Beschuldigten 2 unter anderem die Grundlage, auf welche die Zahlung (formell) zurückging. Er wirkte damit nicht nur in der Planungs-, sondern auch in der Ausführungsphase ganz entscheidend mit. Oberinstanzlich ist denn auch nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte 2 nicht von sich aus, sondern nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 handelte, als er die Transaktion – welche wie bereits erwähnt den Beschuldigten 1 bzw. dessen Gesellschaften begünstigte – auslöste. Der Beschuldigte 1 nahm somit eine aktive Rolle ein; ihm kam Tatherrschaft zu.

17.3.5 Zusammenfassung

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 23. Dezember 2010 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15, schuldig zu erklären,

17.4 Betreffend die Zahlung von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3. der Anklageschrift)

17.4.1 Ausgangslage und objektiver Tatbestand

Auf der Ebene des Sachverhalts erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 der E.________ AG am 2. Januar 2011 auf seinem persönlichen Briefpapier eine Rechnung über CHF 10'000.00 zuzüglich Sozialabgaben (total CHF 10'625.00) stellte, welche er an den Beschuldigten 2 adressierte. Dieser liess die Zahlung am 6. Januar 2011 erfassen und visierte sie unmittelbar vor Beginn der Verwaltungsratssitzung.

Auch in diesem Punkt der Anklage kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Überweisung der E.________ AG an den Beschuldigten 1 von CHF 10'625.00 keine entschädigungswürdigen Gegenleistungen gegenüberstanden. So nahm der Beschuldigte 1 einzig an der 25-minütigen Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 teil, wo die mit Mail vom 21. Dezember 2010 in Aussicht gestellten Beschlüsse formell gefasst und bestätigt wurden. Indem er sich unmittelbar vor seiner Machtbeschränkung und im Wissen darum, dass er der E.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen würde, das gesamte Verwaltungshonorar (welches für die Wahrnehmung der Aufgaben als Verwaltungsrat während des ganzen Jahres vorgesehen war) auszahlen liess, stellte er seine Individualinteressen über diejenigen der E.________ AG. Er gab denn auch zu, die Zahlung in Auftrag gegeben zu haben, weil er aufgrund seines wegfallenden Einkommens Geld benötigt habe und er gewusst habe, dass er das Honorar sonst nicht mehr erhalten hätte. Damit verletzte er seine Pflichten als Verwaltungsrat und beging eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 StGB. Da dem Mittelabfluss der E.________ AG keine Leistung gegenüberstand, entstand ihr ein entsprechender Vermögensschaden, welcher auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten 1 zurückgeht. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

17.4.2 Subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte 1 räumte wie erwähnt ein, er sei zum Zeitpunkt der Überweisung davon ausgegangen, dass er das Verwaltungsratshonorar nicht mehr erhalten hätte, wenn er es sich nicht bereits Anfang Jahr selbst ausbezahlt hätte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung konkretisierte er gar, es sei ihm bewusst gewesen, dass er das Verwaltungshonorar unter Umständen hätte zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 30 f.). Aus diesen Ausführungen kann auch nach Ansicht der Kammer einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.

17.4.3 Teilnahmeform

Auch bezüglich der Auszahlung des Verwaltungsratshonorars erteilte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 den Auftrag zur Ausführung der Zahlung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875), war er auch hier die massgebende Person bei der Entschlussfassung zur Tat und bei deren Planung. Sein massives Plus in der Vorbereitung wiegt das Minus in der Ausführung auf. Ausserdem hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Tat zu unterbinden. Es ist daher von einer Mittäterschaft auszugehen.

17.4.4 Zusammenfassung

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 6. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00, schuldig zu erklären.

17.5 Betreffend die Überweisung von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4. der Anklageschrift)

17.5.1 Objektiver Tatbestand

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, hat auch die oberinstanzliche Beweiswürdigung ergeben, dass dem Betrag von CHF 273'142.55, welchen der Beschuldigte 2 im Auftrag des Beschuldigten 1 von einem Konto der E.________ AG auf ein Konto der N.________AG (Valuta 7. Januar 2011) überwies, keine Gegenleistung gegenüberstand. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Damit ist mit der Vorinstanz (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 875) gesagt, dass A.________ seine Pflicht als Verwaltungsrat, das Vermögen der AG zu wahren, klar verletzte, indem er diesen Transfer in Auftrag gab. Dabei ist zu beachten, dass C.________ zwar zugab, dass A.________ ihn nicht mehr konkret habe anweisen müssen, die Zahlung zu tätigen, weil sich dies aus den offenen Rechnungen ergeben habe. Die Auszahlung ist dennoch direkt A.________ zuzurechnen. Er hatte bereits Rechnung gestellt und hatte bis zur Auszahlung stets die Tathoheit, d.h. er hätte jederzeit sagen können, die Zahlung sei nicht auszuführen. Er stellte jedoch wiederum seine eigenen Interessen über diejenigen der E.________ AG und hat somit seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt.

Mit Blick auf die fehlende Rechtsgrundlage und die fehlende Gegenleistung ist der E.________ AG im Umfang der Überweisung auch ein Vermögensschaden entstanden, der wiederum auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten 1 zurückgeht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

17.5.2 Subjektiver Tatbestand

Die Tathandlung unterscheidet sich hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht nicht von der Überweisung der CHF 600'087.15. Es kann daher auf das unter Ziff. 17.3.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht handelte.

17.5.3 Teilnahmeform

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Eigenschaft des Beschuldigten 1 als Mittäter bereits aus der vorstehenden Subsumtion. Dass es der Beschuldigte 2 war, der die Handlungen letztlich umsetzte, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten die Transaktionen – welche letztlich die sich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen Unternehmen begünstigten – gemeinsam planten und ihre Handlungen so koordinierten. Sie sind als Mittäter anzusehen.

17.5.4 Zusammenfassung

Der Beschuldigte 1 ist auch in diesem Punkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 7. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55. schuldig zu erklären.

17.6 Betreffend die Übernahme des Mobiliars (Ziff. 1.5. der Anklageschrift)

Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt in diesem Punkt als nicht erstellt, da es am Nachweis eines Vermögensschadens der E.________ AG fehlt. Aus den Unterlagen lässt sich der Wert des von der N.________AG übernommenen Mobiliars nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Es bleibt daher letztlich offen, ob der Beschuldigten 1 mit der Überweisung von CHF 26'900.00 eine gleichwertige Gegenleistung für das übernommene Mobiliar erbrachte oder nicht. Es hat daher auch oberinstanzlich «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen.

Angesichts der geringen Bedeutung, welche diesem Sachverhalt im Gesamtkomplex zukommt, sind für den Freispruch keine Kosten auszuscheiden.

18. Subsumtion bezüglich des Beschuldigten 2

18.1 Allgemeines

Wie bereits beim Beschuldigten 1 setzt sich die Kammer auch beim Beschuldigten 2 zunächst mit der Frage auseinander, ob ihm während der relevanten Zeitperiode die Eigenschaft als Geschäftsführer zukam, wie sie Art. 158 StGB voraussetzt. Anschliessend sind die einzelnen Transaktionen aufzunehmen und rechtlich einzuordnen.

18.2 Geschäftsführereigenschaft und Treuepflicht

Bis zum 1. April 2010 hatte der Beschuldigte 2 bei der E.________ AG den Posten des CFO inne. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877), war er ab diesem Zeitpunkt zwar formell bei der N.________AG angestellt, er blieb jedoch weiter einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung der E.________ AG und zwar für die ganze angeklagte Deliktszeit. Er behielt auch bis zur Löschung seiner Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister nach seiner Abwahl in der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 die Verfügungsmacht über sämtliche Bankkonti der E.________ AG. Daraus kann geschlossen werden, dass er auch nach dem Wechsel des Anstellungsverhältnisses von der E.________ AG auf die N.________AG mindestens faktisch Geschäftsführer der E.________ AG blieb und ihm mit den Einzelzeichnungsberechtigungen formell sicher die Geschäftsführereigenschaft zukam.

Die Vorinstanz prüfte weiter, ob dem Beschuldigten 2 in materieller Hinsicht hinreichende Selbstständigkeit zukam, um ihn als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Sie bejahte dies nachvollziehbar, weshalb für die Begründung auf ihre Ausführungen verwiesen wird (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877):

Er [der Beschuldigte 2] selbst sagte dazu aus, im normalen Tagesgeschäft habe er selbst entschieden, z.B. selbst Cash Management machen können, sobald es etwas Spezielles gewesen sei, habe er in Absprache mit A.________ oder R.________ gehandelt. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er diesbezüglich, dass er und A.________ die Entscheidungen gemeinsam gefällt hätten und er nicht blosser Weisungsempfänger gewesen sei. Für seine Geschäftsführereigenschaft spricht, dass C.________ über ganz erhebliche Vermögenswerte allein verfügen konnte, er hatte die nötigen Zeichnungsbefugnisse auf den Bankkonti. Er wurde auch als CFO, als Chef über die Finanzen, bezeichnet und innerhalb der E.________ AG von den übrigen Angestellten als solcher behandelt und auch R.________ betrachtete ihn als wesentliche Person in Bezug auf die Finanzen. Dagegen spricht die starke Stellung von A.________ innerhalb der E.________ AG. Bei den wirklich wesentlichen finanziellen Entscheiden musste C.________ jeweils A.________ konsultieren. Dies ist allerdings in einem Betrieb dieser Grösse absolut normal.

Auch für die Sorgfalts- und Treuepflichten, welche dem Beschuldigten 2 in der Eigenschaft als Geschäftsführer oblagen, wird auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 877):

Der Inhalt der Treuepflichten von C.________ ergibt sich in erster Linie aus Gesetz: Art. 717 Abs. 1 OR besagt, dass auch Dritte, die mit der Geschäftsführung einer AG betraut sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Dass solche Geschäftsführer dabei nicht die Interessen eines einzelnen Aktionärs über diejenigen der AG stellen dürfen, ist offensichtlich. Hinzu kommt, dass C.________ bei der E.________ AG angestellt war, bevor sein Arbeitsvertrag auf die N.________AG übertragen wurde. In beiden Arbeitsverträgen hiess es: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren." Auch wenn C.________ zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr bei der E.________ AG angestellt war, hatte diese Bestimmung in der vorliegenden Konstellation trotzdem weiter ihre Gültigkeit auch für die E.________ AG.

18.3 Betreffend die Überweisung von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift)

18.3.1 Objektiver Tatbestand

Vorab kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 in Ziff. 17.3 hiervor verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Betrag von CHF 600'087.15, welchen der Beschuldigte 2 nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 von einem Konto der E.________ AG auf ein Konto der N.________AG überwies, keine Gegenleistung der letzteren gegenüberstand. Auch sonst sind keine Rechtfertigungsgründe für die Überweisung ersichtlich. Gleich wie dem Beschuldigten 1, ging es nach Ansicht der Kammer auch dem Beschuldigten 2 mit der Überweisung in erster Linie darum, das Geschäft nach der Machtbeschränkung bei der E.________ AG über die sich ausschliesslich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen, aber von ihm mitgeführten Gesellschaften weiterzuführen. Sein Handeln war damit auf die Sicherung seines eigenen Fortkommens gerichtet. Der Beschuldigte 2 stellte seine eigenen Interessen über jene der E.________ AG, wodurch er seine Treuepflicht verletzte. Es liegt somit eine Tathandlung im Sinne des Gesetzes vor.

Da sich die Übertragung der CHF 600'087.15 weder auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen kann und auch keine Gegenleistungen erbracht wurden, ist der E.________ AG im Umfang des Vermögensabflusses ein Vermögensschaden entstanden, der auf die Verletzung der Treuepflicht zurückgeht.

18.3.2 Subjektiver Tatbestand

Subjektiv handelte auch der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht: Auch er war über die Änderungen informiert, welche mit der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 anstanden und es war ihm bewusst, dass es mit der Machtbeschränkung von ihm selber und derjenigen des Beschuldigten 1 zu grundlegenden Änderungen in der Führung der E.________ AG kommen würde. Ab diesem Zeitpunkt tat er alles, um die Firmen des Beschuldigten 1 – und damit seine künftige Arbeitgeberin – auf Kosten (und damit zum Nachteil) der E.________ AG zu stärken. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Geldtransfer, sondern auch aus der Übertragung der Telefonnummern der E.________ AG auf die N.________AG, dem Versuch, den Mietvertrag der E.________ AG auf die N.________AG überschreiben zu lassen, der Mitnahme der IT-Infrastruktur der E.________ AG und der Kontaktierung der bisherigen Kunden der E.________ AG, an welchen sich der Beschuldigte 2 beteiligte. Wäre es ihm nur darum gegangen, das Geld aus dem Einflussbereich von R.________ zu schaffen, wie er geltend machte, hätte die Schaffung des Geheimkontos ausgereicht. Er überwies die Mittel aber von dort aus weiter auf ein Konto der N.________AG im Wissen darum, dass er es damit nicht nur aus dem Einflussbereich von R.________, sondern auch aus jenem der E.________ AG schaffte. Damit schädigte er die E.________ AG direktvorsätzlich.

Mit der Überweisung an die N.________AG begünstigte er auf den ersten Blick nicht sich selber, sondern den Beschuldigten 1 oder die von ihm beherrschten Gesellschaften. Wesentlich ist aber, dass letztere seine künftige Arbeitgeberin war, bei welcher er einen beachtlichen Einfluss ausübte und die seinen Lohn bezahlte. Er hatte damit auch ein Interesse finanzieller Natur. Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen.

18.3.3 Teilnahmeform

Es bleibt somit noch zu klären, ob der Beschuldigte 2 in Bezug auf die Transaktion als Mittäter oder als Gehilfe anzusehen ist. Zu beachten ist zunächst, dass es der Beschuldigte 2 war, der die Transaktion konkret in Auftrag gab, wenngleich er diesbezüglich Rücksprache mit dem Beschuldigten 1 nahm. Seine Rolle erschöpfte sich aber nicht im blossen Ausführen von Anweisungen des Beschuldigten 1. Er war auch massgeblich an der Vorbereitung und Planung der Transaktionen beteiligt. Er war derjenige, der den Mandatsvertrag, auf welchen die Transaktion (formell) zurückging, auf Seiten der N.________AG unterzeichnete. Er war auch federführend, als er zusammen mit dem Beschuldigten 1 das Geheimkonto bei der AX.________ eröffnete und dieses mittels der «falschen» Email bewusst vor R.________ verheimlichte. Ohne sein Mitwirken wäre die Tat nicht möglich gewesen. Aus Sicht der Kammer wirkte der Beschuldigte 2 insgesamt in derart massgebender Weise mit, dass auch er als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter dasteht. Dies verdeutlichte er auch in der oberinstanzlichen Befragung, wo er klar zu verstehen gab, dass nicht der Beschuldigte 1 allein, sondern sie beide gemeinsam für die schliesslich umgesetzte Strategie verantwortlich seien. Bezeichnend ist die folgende Aussage: «Für uns war klar, dass wir die Leistungen für die E.________ AG sichern mussten. Für uns war auch klar, dass wenn wir die Finanzen aus der Hand geben, ein dunkles Kapitel der E.________ AG anbricht. Wir haben gesagt, wir wollen unbedingt diese Leistungen sichern, wir wollen die Projekte und die Kunden weiter pflegen können. Darum haben wir (a) diesen Vertrag gemacht und (b) diese Zahlung ausgelöst» (pag. 1238 Z. 36 ff.). Dem Beschuldigten 2 war nach eigenen Angaben auch sehr wohl bewusst, dass die anderen beiden Verwaltungsräte mit der Transaktion nicht einverstanden gewesen wären, wenn er sie vorgängig darüber informiert hätte (pag. 1243 Z. 5). Er sah somit sich und den Beschuldigten 1 auf der einen und die beiden anderen Verwaltungsräte der E.________ AG auf der anderen Seite. Auch dies spricht für die Mittäterschaft. An der Eigenschaft als Mittäter ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 2 als leitender Mitarbeiter der N.________AG nur indirekt vom Deliktserlös profitierte.

18.3.4 Zusammenfassung

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 23. Dezember 2010 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15, schuldig zu erklären.

18.4 Betreffend die Zahlung von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3. der Anklageschrift)

18.4.1 Objektiver Tatbestand

Auch in diesem Anklagepunkt ist vorab auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 zu verweisen. Zusammenfassend ist lediglich zu wiederholen, dass der Überweisung von CHF 10'625.00 von der E.________ AG an den Beschuldigten 1 keine Gegenleistung des letzteren gegenüberstand. Der Beschuldigte 2 löste die Zahlung kurz vor der angekündigten Beschränkung seiner Befugnisse aus, obwohl er wusste, dass der Beschuldigte 1 zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf das Verwaltungsratshonorar 2011 hatte. Er räumte entsprechend ein, die Auszahlung in den Vorjahren nie derart früh getätigt zu haben. Indem er zu Lasten der E.________ AG eine Zahlung auslöste, für die es keinen Rechtsgrund gab und der keine Gegenleistung gegenüberstand, verursachte er ihr in Verletzung seiner Treuepflichten einen Vermögensschaden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

18.4.2 Subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte 2 handelte nach dem Gesagten vorsätzlich und in der Absicht, dem Beschuldigten 1 auf Kosten der E.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies zeigt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auch daran, dass der Beschuldigte 2 das Verwaltungsratshonorar lediglich an den Beschuldigten 1 ausbezahlte und die anderen Verwaltungsräte unberücksichtigt liess. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

18.4.3 Teilnahmeform

Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte 2 auch in den Augen der Kammer Mittäter. Der Beschuldigte 1 war darauf angewiesen, dass mit dem Beschuldigten 2 eine andere Person innerhalb der E.________ AG dafür sorgte, dass seine Rechnung umgehend, das heisst vor der Machtbeschränkung am 6. Januar 2011, beglichen wurde. Der vom Beschuldigten 2 ausgelöste Geldtransfer war des weiteren Teil des gemeinsamen Tatplans, der vorsah, vor der Machtbeschränkung noch möglichst viele Mittel von der E.________ AG auf den Beschuldigten 1 bzw. auf die von ihm beherrschten Gesellschaften zu übertragen.

18.4.4 Zusammenfassung

Zusammenfassend ist der Beschuldigte 2 auch in diesem Punkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 6. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00, schuldig zu erklären.

18.5 Betreffend Ziff. 1.4. der Anklageschrift

18.5.1 Objektiver Tatbestand

Auch bezüglich der Überweisung von CHF 273'142.55 wird vorab auf die Erwägungen zum Beschuldigten 1 unter Ziff. 17.5 hiervor verwiesen.

Auch der Überweisung der E.________ AG von CHF 273'142.55 an die N.________AG, welche der Beschuldigte 2 nach Rücksprache mit dem Beschuldigten 1 in Auftrag gab, stand keine Gegenleistung gegenüber. Sie beruhte auch nicht auf einer für die E.________ AG verbindlichen Rechtsgrundlage. Damit stellte der Beschuldigte 2 die Interessen des Beschuldigten 1, der N.________AG und letztlich auch seine eigenen über diejenigen der E.________ AG und verletzte damit seine Pflicht als Geschäftsführer, das Vermögen der E.________ AG zu wahren. Daraus resultierte für letztere ein Vermögensschaden im entsprechenden Umfang, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt ist.

18.5.2 Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform

Auch wenn der Beschuldigte 2 die fragliche Überweisung am Ende auslöste, ohne dafür eine weitere Instruktion seitens des Beschuldigten 1 erhalten zu haben, war sie doch Teil des gemeinsamen Plans, die nachträglich erstellten Rechnungen von der E.________ AG bezahlen zu lassen und so substantielle Mittel von der E.________ AG in die N.________AG zu überführen. Er handelte somit direkt vorsätzlich und in der Absicht, jemanden unrechtmässig zu bereichern. Wie im Zusammenhang mit der Überweisung der CHF 600'087.15 ist der Beschuldigte 2 auch hier als Mittäter zu qualifizieren.

18.5.3 Zusammenfassung

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 auch in diesem Punkt der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 7. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55, schuldig zu erklären.

18.6 Betreffend Ziff. 1.5. der Anklageschrift

Wie zuvor der Beschuldigte 1 ist auch der Beschuldigte 2 ist in diesem Punkt «in dubio pro reo» freizusprechen. Es werden keine Kosten ausgeschieden. Für die Begründung wird auf Ziff. 17.6 hiervor verwiesen.

19. Verbotsirrtum

19.1 Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidiger brachten in ihren Parteivorträgen schliesslich eventualiter vor, die Beschuldigten hätten sich bei ihrem Vorgehen auf die Einschätzung ihres damaligen Anwalts, Rechtsanwalt U.________, verlassen. Die sich vorliegend stellenden komplexen Rechtsfragen seien auf «Vereinbarungen und Verträge» zurückgegangen, in welche Rechtsanwalt U.________ Einsicht gehabt und auf welche er seine damalige Einschätzung abgestützt habe. Es sei nicht zu bezweifeln, dass Rechtsanwalt U.________ sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte abgehandelt habe, die auch von einem Laien richtig erkannt würden. Die Beschuldigten hätten darum nicht um die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen wissen können und sie seien so einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen.

19.2 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Wo sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung durch eine rechtskundige Person, insbesondere auf einen Anwalt verlässt, ist ein Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann unvermeidbar, wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung lückenlos gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 E. 3.4 mit Hinweisen).

War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

19.3 Einordnung des vorliegenden Falls

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht die Kammer insbesondere gestützt auf die nachfolgend kurz zusammengefasste Chronologie der Ereignisse davon aus, dass den Beschuldigten die Unrechtmässigkeit ihres Handelns sehr wohl bewusst war (vgl. dazu im Einzelnen Ziff. 11.10 hiervor): Nachdem mit R.________ bezüglich der von den Beschuldigten beanspruchten Differenzzahlungen und der Modalitäten der künftigen Zusammenarbeit keine einvernehmliche Lösung hatte gefunden werden können, schlossen die beiden Beschuldigten – jeweils als Vertreter der E.________ AG und der N.________AG – Vereinbarungen ab, welche diese Punkte in dem von ihnen beliebt gemachten (aber von R.________ verworfenen) Sinn regelten. Sowohl diese Vereinbarungen als auch ein bei der E.________ AG geschaffenes Geheimkonto, auf welches nur sie Zugriff hatten, verheimlichten sie den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern. Erst als sich aufgrund der Einladung zur Verwaltungsratssitzung tiefgreifende Änderungen in der E.________ AG und eine erhebliche Machtbeschränkung der Beschuldigten abzeichnete, schritten sie zur Tat. Im Einzelnen liessen sie die N.________AG der der E.________ AG gestützt auf die Vereinbarungen diverse Rechnungen zukommen, welche der Beschuldigte 2 kraft seiner (auslaufenden) Einzelzeichnungsberechtigung freigab und überwiegend mit den Mitteln auf dem geschaffenen Geheimkonto beglich. Der Umstand, dass die Beschuldigten ihr Verhalten vor den übrigen Verwaltungsräten verheimlichten und so kurz vor ihrer Machtbeschränkung einen derart hohen Betrag von der E.________ AG auf eine ausschliesslich vom Beschuldigten 1 beherrschte Gesellschaft transferierten, zeigt, dass die Beschuldigten um die Unrechtmässigkeit ihrer Handlungen wussten, zumal sie sich auch dazu veranlasst sahen, einen Anwalt beizuziehen.

Zwar bestätigte Rechtsanwalt U.________ in seinem oberinstanzlich eingereichten Schreiben vom 9. Dezember 2020, er habe Ende Dezember 2010/Anfang Januar 2011 – und damit in der Phase, als die vorliegend zu beurteilenden Transaktionen ausgelöst wurden – mit den Beschuldigten Kontakt gehabt. Dabei bleibt aber völlig offen, ob ihm sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, welche für die Beurteilung des nunmehr strafrechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Dass er sich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hätte und den Beschuldigten eine verbindliche Auskunft gegeben hätte, bringt Rechtsanwalt U.________ nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr erinnert er sich daran, den Beschuldigten am 3. Januar 2011 (und damit nach der Übertragung der CHF 600'087.15) die (pauschale) Auskunft erteilt zu haben, wonach Bezüge durch Organe einer Gesellschaft in deren Interesse liegen müssten, korrekt zu Marktbedingungen abgerechnet werden müsse und allfällige Überschüsse zu retournieren gewesen wären (insb. S. 3 f. des Schreibens vom 9. Dezember 2020, pag. 1216 f.). Rechtsanwalt U.________ führt im besagten Schreiben weiter aus, die Beschuldigten hätten ihm glaubhaft versichert und ihn darüber dokumentiert, dass ihnen unter dem Titel «Ausgleich der Gewinnanteile 2010» eine Forderung in der Höhe von CHF 387'229.70 zustehe. Er sei ferner nie davon ausgegangen, dass die Beschuldigten die Absicht gehabt hätten, sich oder ihre Gesellschaften ungerechtfertigt zum Nachteil der E.________ AG oder von R.________ zu bereichern. Ansonsten hätte er ihnen geraten, die entsprechenden Beträge sofort zurückzuerstatten. Auch diese Ausführungen deuten nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass Rechtsanwalt U.________ zumindest nicht umfassende Aktenkenntnisse hatte und sich vielerorts einzig auf die Schilderungen seiner Mandanten und damit auf eine einseitige Darstellung des Sachverhalts verliess. Indem der Beschuldigte 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Verwaltungshonorar angab, er sei sich bewusst gewesen, dass er dieses unter Umständen hätte zurückzahlen müssen (pag. 1229 Z. 30 f.), deutete er schliesslich selber an, keine eindeutige Auskunft erhalten zu haben bzw. sich nicht auf diese verlassen zu haben. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Verbotsirrtum nach Ansicht der Kammer aus.

IV. Strafzumessung

20. Grundlagen der Strafzumessung

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sind zutreffend. Das neue Recht ist nicht milder, weshalb das bis zum 31. Dezember 2017 gültige Strafgesetzbuch anzuwenden ist (S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 880 f.). Auch hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie der zu berücksichtigenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881 f.).

Obwohl sie rechtlich von einer mehrfachen Tatbegehung und damit von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB ausging, wich die Vorinstanz in der Folge von der konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung ab. Unter Hinweis auf diverse ältere Bundesgerichtsurteile, welche in gewissen Fallkonstellationen ein Abweichen von der konkreten Methode zuliessen, hielt sie fest, die vorliegend zu beurteilenden Taten gingen allesamt auf den Tatenschluss zurück, der E.________ AG so viele flüssige Mittel wie möglich zu entziehen. Dies zeige sich anhand der Durchmischung der Rechnungen und Zahlungen deutlich. Es seien zwei Rechnungen gestellt und zwei Zahlungen getätigt worden. Die Beträge stimmten als Gesamtsumme überein, seien jedoch nicht einer konkreten Rechnung zuzuordnen. Die dritte Zahlung, das Verwaltungsratshonorar, könne zwar nicht mehr dieser Systematik zugeordnet werden, sei jedoch auch vom Tatenschluss gedeckt gewesen. Hinzu komme, dass die Tathandlungen innerhalb von nur rund 14 Tagen begangen worden seien (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 883).

Nachdem das Bundesgericht mittlerweile unmissverständlich festgehalten hat, die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keinerlei Ausnahmen vor (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; 144 IV 313 E. 1.1.2), hat die Strafzumessung durch die Kammer nunmehr strikt nach der konkreten Methode zu erfolgen. Damit ist in einem ersten Schritt für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche in einem zweiten Schritt, sofern für die weiteren Delikte je gleichartige Strafen ausgefällt werden, angemessen zu erhöhen ist. Andersartige Strafen sind dagegen separat zu verhängen.

21. Strafrahmen

Die Strafdrohung für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wegen der mehrfachen Tatbegehung erweitert sich der Strafrahmen theoretisch auf bis zu siebeneinhalb Jahre, wobei die Kammer sich nicht dazu veranlasst sieht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

Zu präzisieren ist im Hinblick auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, dass dieser keine Mindeststrafe statuiert, sondern schlicht die Möglichkeit vorsieht, die Strafobergrenze von drei auf fünf Jahre anzuheben (« […], so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden»). Auch bei Handeln in Bereicherungsabsicht ist aber eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr durchaus möglich und vom Gesetzgeber vorgesehen, wie sich dies auch aus Ziff. 2 der Bestimmung ergibt (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar, a.a.O, N 177 und 180 zu Art. 158 StGB).

22. Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 1

22.1 Einsatzstrafe für die Überweisung von CHF 600'087.15

Schwerste Straftat ist die betragsmässig höchste Überweisung von CHF 600'087.15 am 24. Dezember 2010 vom saldierten AX.________-Konto der E.________ AG auf das neu eröffnete AX.________-Konto der N.________AG. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist danach für die weiteren Überweisungen (CHF 273'142.55 am 7. Januar 2011 auf das AW.________-Konto der N.________AG und CHF 10'625.00 am 6. Januar 2011 auf das AY.________-Konto des Beschuldigten 1) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, sofern diesbezüglich gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

22.1.1 Tatkomponenten

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das objektive und subjektive Tatverschulden. Es orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tatbestandes und ist somit relativ.

In objektiver Hinsicht ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs aufgrund des Deliktsbetrags von mehr als einer halben Mio. Franken als erheblich zu bezeichnen. Soweit die Vorinstanz relativierend berücksichtigte, dass der Beschuldigte 1 mit seinem Handeln eine Aktiengesellschaft schädigte, an welcher er selber zu rund einem Drittel beteiligt war, kann ihr nur begrenzt gefolgt werden. Dieser Umstand wirkt sich nach Ansicht der Kammer nicht mindernd auf das Tatverschulden aus, sondern ist neutral zu gewichten. Vielmehr würde die Schädigung einer besonders finanzschwachen Person, welche durch die Handlungen in ihrer Existenz bedroht wird, zu einer Erhöhung führen.

Der objektive Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat wird durch die Aspekte der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht erhöht. Der Beschuldigte 1 griff, nachdem ihm am 21. Dezember 2010 einerseits die beabsichtigte Abwahl als CEO der Privatklägerin und andererseits die Beschränkung der Einzelzeichnungsberechtigung mitgeteilt worden war, verzugslos und quasi im letztmöglichen Moment zu. Mit einer ersten grossen Transaktion, notabene am 24. Dezember, verschob er einen grossen Teil der Liquidität der E.________ AG auf eine ausschliesslich von ihm beherrschte Gesellschaft. Er nutzte dabei den Umstand aus, dass sich die beiden anderen Verwaltungsräte zuvor jeweils nur mangelhaft um die Buchhaltung gekümmert hatten und er über die Festtage keine sofortigen Nachfragen oder Kontrollen befürchten musste. Aufgrund des am 16. Dezember 2010 vom Beschuldigten 2 an R.________ gesandten falschen Auskunftsmails musste er auch nicht mit damit rechnen, dass das geheime AX.________-Konto bzw. dessen Saldierung bekannt werden würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, waren die von den Beschuldigten ausgelösten Transaktionen anhand der Bankbelege im Nachhinein ohne Weiteres nachvollziehbar, was gegen eine besondere kriminelle Energie spricht. Tatsache ist allerdings auch, dass die Beschuldigten das transferierte Geld nicht etwa bei der N.________AG beliessen, sondern es über die I.________ GmbH zu der G.________GmbH verschoben und in einer Festgeldanlage platzierten. Die Nachverfolgung des Geldflusses wurde also zumindest erschwert.

Die subjektiven Elemente der Tatschwere berücksichtigt die Kammer gesamthaft als neutral. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, Geld für «seine» Gesellschaften ins Trockene zu bringen. Die Elemente der Willensrichtung und der Motivation für ein rechtswidriges Handeln sind bei einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung weitgehend tatbestandsimmanent und dürfen sich schon wegen des Doppelverwertungsverbotes nicht verschuldenserhöhend auswirken. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 zu, er habe sich gegenüber R.________ benachteiligt gefühlt und es sei ihm nicht in erster Linie um die Bereicherung seiner selbst, sondern um «seine» Gesellschaften und die damit verbundenen Arbeitsplätze gegangen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, vermöchte dies seine Vorgehensweise nach Überzeugung der Kammer nicht zu rechtfertigen und würde ihn nicht entlasten. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass das überwiesene Geld am Ende nicht auf dem Lohnkonto der Angestellten der N.________AG, sondern in einer Festgeldanlage der alleine vom Beschuldigten 1 beherrschten G.________GmbH landete. Insgesamt verdient das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten 1 nach dem Motto «wie du mir, so ich dir» keinen Schutz, zumal ihm beispielsweise mit der Benachrichtigung des dritten Verwaltungsratsmitglieds und Mitaktionärs X.________ immer Alternativen offen gestanden hätten. Die Rechtsgutverletzung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Als Alleinaktionär der N.________AG und der G.________GmbH profitierte der Beschuldigte 1 selber erheblich, dies im Unterscheid zu seinem Mittäter, dem Beschuldigten 2, der selber zwar auch, aber weitgehend indirekt, profitierte.

22.1.2 Fazit Tatkomponenten und Strafart

Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere als noch gerade leicht bis mittelschwer ein. Unter Berücksichtigung der bestenfalls neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten liegt unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens auch das Gesamtverschulden in diesem Bereich (am oberen Ende des ersten Drittels des Strafrahmens). Damit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Aufgrund der Tatkomponenten erscheinen der Kammer 24 Monate als verschuldensadäquat. Im Sinne einer Kontrollrechnung rechtfertigt sich diese Strafhöhe auch bei einer Konsultation der Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» vom 25. November 2010. Diesen zufolge ist bei Vermögensdelikten, die – wie dem vorliegenden – mit einer Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedroht sind, ab einem Deliktsbetrag von CHF 300'000.00 beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben. Das entspricht bereits ab diesem Deliktsbetrag einer Straferwartung von über zwei Jahren (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

22.2 Asperation der Strafe für die Überweisung von CHF 273'142.55

Auch wenn der Deliktsbetrag in diesem Fall deutlich tiefer liegt, als bei der ersten schädigenden Transaktion, kann grundsätzlich auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 22.1 hiervor). Mit CHF 273'142.55 erreicht die Transaktion fast die in Ziff. 22.1.2 hiervor erwähnte Grenze von CHF 300'000.00, weshalb nach Ansicht der Kammer auch hier von einem erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens kann gerade noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Der Kammer erscheint aber auch hier eine Strafe von klar über 360 Strafeinheiten, also eine Freiheitsstrafe, angemessen. Konkret wird sie auf 15 Monate bestimmt. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind von diesen 15 Monaten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die Hälfte, mithin 7 ½ Monate, zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.

22.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe

Aufgrund der Tatkomponenten ergibt sich für die beiden betragsmässig grossen Überweisungen eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 31 ½ Monaten (24 Monate + 7 ½ Monate).

22.4 Strafe für die Überweisung von CHF 10'625.00 (Verwaltungsratshonorar)

Obwohl der Deliktsbetrag im Vergleich zu den hiervor behandelten Transaktionen klein ist, wiegt diese Tat nicht einfach leicht. Die vorschüssige Überweisung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2011 durch den Beschuldigten 1 an sich selber erfolgte praktisch gleichzeitig mit den für die Verwaltungsratssitzung vom 6. Dezember 2011 traktandierten Änderungen bzw. dem Rücktritt als Verwaltungsrat. Dieses Verhalten verdeutlich erneut, dass dem Beschuldigten 1 alle Mittel recht waren, um möglichst viele Mittel der seiner Kontrolle langsam entgleitenden E.________ AG in seinen eigenen Machtbereich zu verschieben. Selbst wenn sich dieses Verhalten – zumindest bei den subjektiven Tatkomponenten – auch hier neutral auswirkt, erscheint der Kammer eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

Anders als bei den bis dahin behandelten Transaktionen fällt die Sanktion hier in einen Bereich, der nicht nur der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe zugänglich ist. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und es spricht nach Ansicht der Kammer auch sonst nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe, wenn dieses Delikt für sich alleine betrachtet würde.

Für dieses Vergehen ist daher eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen.

22.5 Täterkomponenten

Im Rahmen der Täterkomponenten sind beim Beschuldigten 1 keine Elemente ersichtlich, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, wie sie gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzt wurde. Das Vorleben des Beschuldigten 1 ist unauffällig, er ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 884 f). Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte 1 war zwar nicht geständig, er hat sich aber der Strafuntersuchung gestellt und sich während des sehr langen Verfahrens korrekt verhalten. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden lassen kommen.

Der Beschuldigte 1 ist ausgebildeter AM.________ (Berufungsbezeichnung) und hat im BI.________-Business eine beeindruckende Karriere als Unternehmer vorzuweisen (Lebenslauf pag. 1016). Er ist heute zu 60% für die I.________ GmbH tätig. Einzige Gesellschafterin der I.________ GmbH ist die G.________GmbH, deren Anteile der Beschuldigte 1 bis vor kurzem vollständig selbst innehatte. Neuerdings hat er sämtliche Stammanteile auf seinen ältesten Sohn Z.________ übertragen. Weiter hat der Beschuldigte 1 zu 40% einen Anstellungsvertrag bei der AN.________. Er erzielt gemäss dem Leumundsbericht vom 28. März 2020 (pag. 1008 ff.) insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 12'000.00. Der heute ________-jährigen Beschuldigte 1 ist seit ________ (Jahr) geschieden, wobei die beiden Söhne nur noch teilweise bei ihm leben. Während der Ältere wirtschaftlich selbständig ist und derzeit eine Ausbildung an der AP.________ absolviert, hat der Jüngere ein Studium angetreten und wird vom Beschuldigten 1 mit monatlich CHF 1'500.00 unterstützt. Der Beschuldigte 1 ist grundsätzlich gesund. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Strafempfindlichkeit ausnahmsweise erhöhen würden, sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu gewichten.

Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 31 ½ Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

22.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB

22.6.1 Theoretische Grundlagen

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45).

Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4).

22.6.2 Einordnung des vorliegenden Falls

Auch wenn das Verfahren zur Untersuchung der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sicherlich überdurchschnittlich komplex war und auch aufgrund das grossen Aktenumfangs eine längere Untersuchungsphase rechtfertigt, gab es diverse Zeitperioden, in welchen das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben wurde. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886), blieb der Fall zwischen März 2012 und November 2013 – und damit während mehr als einem Jahr – einfach liegen. Ein weiteres Jahr verging bis zur Erteilung des Auftrags an die Revisorin, welche ihrerseits überdurchschnittlich lange mit der Ausarbeitung beschäftigt war. All dies führte – in Kombination mit dem beträchtlichen Aktenumfang und der erwähnten Komplexität – dazu, dass inzwischen seit der Tat ziemlich genau zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind.

Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot unter diesen Umständen als verletzt. Es erscheint angemessen, die Strafe um 6 ½ Monate auf 25 Monate zu reduzieren. Eine weitere Reduktion von 1 Monat ist mit Blick auf die seit der Tat vergangene Zeit bzw. auf die bereits in erheblichem Umfang abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist, während der sich der Beschuldigte 1 wohl verhalten hat, angezeigt (Art. 48 Bst. e StGB). Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Die zusätzlich ausgefällte Geldstrafe ist aus den erwähnten Gründen ebenfalls zu reduzieren. Der Kammer erscheint eine Reduktion von insgesamt 20 Tagessätzen auf 70 Tagessätze angemessen.

22.7 Konkret auszufällende Strafe

Insgesamt erachtet das Gericht für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

Was die Höhe des Tagessatzes angeht, ist ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten 1, welches gemäss Leumundsbericht CHF 12'000.00 beträgt (pag. 1012), ein Abzug von 30 % vorzunehmen und die finanzielle Unterstützung des jüngeren Sohns zu berücksichtigen (monatlich CHF 1'500.00). Dies führt zu einem Tagessatz von (abgerundet) CHF 230.00 (pag. 1349).

Da keine Schlechtprognose zur Diskussion steht, können sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

23. Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 2

23.1 Allgemeines

Zur Frage des anwendbaren Rechts, den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und dem Vorgehen der Kammer kann auf das unter Ziff. 20 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch bei der Strafzumessung des Beschuldigten 2 ist nach der konkreten Methode vorzugehen und es ist ausgehend von der schwersten Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen, die in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips um die gleichartigen Strafen angemessen zu erhöhen ist.

23.2 Einsatzstrafe für die Überweisung von CHF 600'087.15

23.2.1 Tatverschulden

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts des Deliktsbetrages von mehr als einer halben Mio. Franken auch beim Beschuldigten 2 als erheblich zu bezeichnen. Anders als der Beschuldigte 1 war er nicht Mitaktionär der E.________ AG. Im Übrigen kann unter diesem Punkt auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.1.1. hiervor).

Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass es zwar der Beschuldigte 2 war, der die Transaktion auslöste. Er war, um es mit den Worten der Vorinstanz zu sagen, der «Mann der Tat». Er handelte dabei aber in enger Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 als CEO und war aufgrund seiner Funktion als CFO letztlich «nur» dessen verlängerter Arm. Er unterstützte seinen Chef indessen sowohl in der Phase der Vorbereitung (aktives Verschweigen des Kontos der E.________ AG bei der AX.________ gegenüber R.________; Abschluss Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010; Rechnungstellung vom 23. Dezember 2010) als auch bei der Ausführung der Transaktion aktiv, bedingungslos und effizient. Auch beim Beschuldigten 2 ist die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, allerdings in etwas geringerem Umfang als beim Beschuldigten 1.

Im Bereich der subjektiven Tatschwere ist auch beim Beschuldigten 2 von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Im Unterschied zum Beschuldigten 1 profitierte er selber aber nur indirekt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 nach seiner Abberufung bei der E.________ AG ein Interesse am finanziellen Wohlergehen der N.________AG hatte, wo er bereits vorher gewissermassen als «rechte Hand» des Beschuldigten 1 fungiert hatte. Auch für den Beschuldigten 2 wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen und er hätte beispielsweise das Gespräch mit X.________ suchen können, um den angeblich befürchteten Zugriff von R.________ abzuwenden. Auf jeden Fall aber hätte er sich aber klar von den Machenschaften des Beschuldigten 1 distanzieren können. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten.

23.2.2 Fazit Tatverschulden und Strafart

Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 als noch gerade leicht ein. Nach einer neutralen Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten und unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens kommt auch das Gesamtverschulden noch in diesen Bereich (am oberen Ende des ersten Drittels des Strafrahmens) zu liegen. Wiederum kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Kammer scheint eine solche von 20 Monaten, mithin leicht tiefer als beim Beschuldigten 1, als angemessen.

23.3 Asperation der Strafe für die Überweisung von CHF 273'142.55

Der Deliktsbetrag liegt deutlich tiefer als bei der ersten schädigenden Transaktion. Ausgehend von den bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe angestellten Überlegungen (Ziff. 23.2 hiervor) und rechtfertigt es sich aber ohne Weiteres, von einer (im Vergleich zum Beschuldigten 1 wiederum leicht tieferen) Einzelstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Wie bereits beim Beschuldigten 1 ist auch beim Beschuldigten 2 aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Transaktionen ein Asperationsfaktor von 50% und die Einzelstrafe von 13 Monaten ist im Umfang von 6 ½ Monaten zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.

23.4 Asperierte Tatkomponentenstrafe

Aufgrund der Tatkomponenten ergibt sich nach dem Gesagten für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten.

23.5 Überweisung von CHF 10'625.00 (Verwaltungsratshonorar)

Obwohl der Deliktsbetrag vergleichweise klein ist, ist auch diese Tat – wie schon im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 ausgeführt – nicht zu bagatellisieren. Die vorschüssige Überweisung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2011 an den Beschuldigten 1, notabene praktisch zeitgleich mit dessen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, ist als unverfroren zu bezeichnen. Dass ein solches Vorgehen definitiv nicht im Interesse der E.________ AG lag, musste auch dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass er die Zahlung praktisch mit seinem Ausscheiden aus der E.________ AG bzw. gar zeitlich kurz danach auslöste. Es rechtfertigt sich daher, die Einzelstrafe trotz geringem Deliktsbetrag auf 75 Strafeinheiten zu veranschlagen.

Anders als bei den bis dahin behandelten Transaktionen fällt die Sanktion hier in einen Bereich, der nicht nur der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe zugänglich ist. Wie der Beschuldigte 1 ist auch der Beschuldigte 2 nicht vorbestraft und es spricht nach Ansicht der Kammer auch sonst nichts gegen das Ausfällen einer Geldstrafe, wenn dieses Delikt für sich alleine betrachtet würde.

Für dieses Vergehen ist daher eine Geldstrafe auszufällen, welche nach einer Gewichtung der Tatkomponenten auf 75 Tagessätze bestimmt wird.

23.6 Täterkomponenten

Wie beim Beschuldigten 1 ist das Vorleben des Beschuldigten 2 unauffällig. Er ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet (S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887 f.). Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte 2 hat sich aber der Strafuntersuchung gestellt und sich während des sehr langen Verfahrens korrekt verhalten, was aber erwartet werden darf. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden kommen lassen.

Der Beschuldigte 2 hat eine BJ.________ (Berufsausbildung) absolviert. Später hat er an der AQ.________ erfolgreich ein Studium als BK.________ (Berufsbezeichnung) abgeschlossen. Seit März 2013 ist er bei der AR.________ als BL.________ (Funktion) angestellt. Nach dem Leumundsbericht vom 13. März 2020 (pag. 993 ff.) erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'750.00. Der heute ________-jährige Beschuldigte 2 ist verheiratet und Vater einer ________ Tochter. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Der Beschuldigte 2 ist gesund. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Strafempfindlichkeit ausnahmsweise erhöhen würden, sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu gewichten.

Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten und einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen.

23.5 Beschleunigungsgebot und Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB

Für die theoretischen Grundlagen des Beschleunigungsgebots und des Strafmilderungsgrunds nach Art. 48 Bst. e StGB kann auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.6.1 hiervor). Auch beim Beschuldigten 2 ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Freiheitsstrafe herabzusetzen. Der Kammer erscheint eine Reduktion von 5 ½ Monaten angemessen. Weiter ist die Freiheitsstrafe mit Blick auf Art. 48 Bst. e StGB um einen weiteren Monat zu reduzieren.

Auch die Geldstrafe ist aus den genannten Gründen zu reduzieren. Der Kammer erscheint insgesamt eine Reduktion um 15 Strafeinheiten angezeigt.

23.6 Konkret auszufällende Strafe

Insgesamt erachtet das Gericht für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

Was die Höhe des Tagessatzes angeht, ist vom Einkommen des Beschuldigten 2 auszugehen, welches gemäss Leumundsbericht CHF 11'750.00 beträgt (pag. 996). Nach einem Abzug von 30 % ist bei der Bemessung einerseits das Einkommen der Ehegattin (CHF 6'000.00, pag. 996) und andererseits die nach wie vor zuhause lebende Tochter zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Tagessatz von (abgerundet) CHF 220.00 (pag. 1350).

Da keine Schlechtprognose zur Diskussion steht, können sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

V. Zivilpunkt

24. Allgemeines

24.5 Grundlagen und Formelles

Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Diese Erklärung ist nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (zum Ganzen z.B. Martin A. Kessler, in: Balser Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 2c ff.).

Das Gericht entscheidet namentlich über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO).

Ergänzend wird, was die rechtlichen Grundlagen und die formellen Voraussetzungen der Zivilklage angeht, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 108-110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 888-890).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die E.________ AG bereits mit ihrer Anzeige vom 23. Dezember 2011 als Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt konstituierte und so als Privatklägerin legitimiert ist (pag. 04 002 003 und pag. 04 001 002).

24.6 Ausgangslage im oberinstanzlichen Verfahren

Vorinstanzlich stellte die Privatklägerin den Antrag, die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von CHF 949'214.55 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Dezember 2010 auf dem Betrag von CHF 600'087.15, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011 auf dem Betrag von CHF 273'142.55, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2011 auf dem Betrag von CHF 10'625.00 und zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2011 auf dem Betrag von CHF 65'359.85, dies sofern und soweit diese Ansprüche der Privatklägerin nicht durch die ihr herauszugebenden beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt seien (pag. 19 280). Diese Anträge ergänzte sie mit Eingabe vom 31. Juli 2018, wo sie auch ihre Zivilklage eingehend begründete (pag. 19 431 ff.).

Die Vorinstanz hiess die Zivilklage grösstenteils gut und verurteilte die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO, der Privatklägerin CHF 883'854.70 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 600'087.15 seit dem 24. Dezember 2010, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 273'142.55 seit dem 7. Januar 2011 sowie zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 10'625.00 ab dem 7. Januar 2011 zu zahlen. Soweit weitergehend (die der Anklageziffer 1.5 betreffend) verwies sie die Klage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Während die Beschuldigten oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage verlangten, beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Anders als die Vorinstanz beurteilt die Kammer die von der Privatklägerin beantragte Entschädigung nicht unter der Zivilklage, sondern bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen.

25. Materielles

25.1 Überweisung von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)

Wie von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 891), führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, im Zusammenhang mit der Saldierung des durch die Beschuldigten heimlich eröffneten Kontos der Privatklägerin bei der AX.________ sei die schädigende Handlung in der Kontosaldierung und der Überweisung des Saldobetrages von CHF 600'087.15 per Valuta 24. Dezember 2010 auf die N.________AG zu sehen. Diesem Mittelabfluss bei der Privatklägerin sei keinerlei Gegenleistung zugunsten der Privatklägerin gegenübergestanden, sondern er habe lediglich eine Verringerung des privatklägerischen Vermögens um eben diese Summe bewirkt. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin mit dieser Saldierung und Überweisung folglich per Datum 24. Dezember 2010 einen Schaden in der Höhe von CHF 600'087.15 verursacht. Diesen hätten sie der Privatklägerin samt Verzugszinsen ab genanntem Datum zu ersetzen.

Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt, der im Wesentlichen mit den obrigen Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmt, als erstellt. Da der Überweisung vom 24. Dezember 2010 von CHF 600'087.15 keine Gegenleistungen gegenüberstanden, ist der Privatklägerin im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden, welcher auf das pflichtwidrige Handeln der Beschuldigten zurückgeht. Deren Widerrechtlichkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldspruch in diesem Punkt.

Die Zivilklage ist in diesem Punkt gutzuheissen. Angesichts der gemeinsamen Tatbegehung sind die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 600'087.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen.

Soweit die Beschuldigten eventualiter geltend machten, es sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bei den Akontozahlungen die Mehrwertsteuer im Rahmen des ordentlichen Verfahrens als Vorsteuer habe geltend machen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei den von den Beschuldigten über die Gesellschaften des Beschuldigten 1 gestellten Rechnungen handelt es sich gerade nicht um solche Posten, denen Dienstleistungen gegenüberstanden, die die Privatklägerin ihrerseits hätte weiterverrechnen und so im Rahmen des Vorsteuerabzugs hätte geltend machen können.

25.2 Überweisung von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift)

Indem der Beschuldigte 1 am 2. Januar 2011 bereits sein Verwaltungsratshonorar von CHF 10'625.00 in Rechnung stellte, welches ihm der Beschuldigte 2 Valuta 7. Januar 2011 – und damit praktisch mit seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat – überwies, fügten die Beschuldigten der Privatklägerin in Verletzung ihrer Pflichten einen Schaden im Umfang des überwiesenen Betrags zu. Dies, weil der Betrag für die Wahrnehmung der Aufgaben als Verwaltungsrat während dem ganzen Jahr geschuldet gewesen wäre, der Beschuldigte 1 bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht im Interesse der Privatklägerin tätig war.

Auch in diesem Punkt ergibt sich die Widerrechtlichkeit unmittelbar aus dem Schuldspruch, weshalb die Zivilklage gutzuheissen ist und die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen sind, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 10'625.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2011 zu bezahlen.

25.3 Überweisung von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)

Wie von der Vorinstanz erneut zutreffend zusammengefasst (S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892), machte die Privatklägerin in ihrer Eingabe geltend, den ausstehenden Rechnungsbetrag der Rechnung vom 23. Dezember 2010 über CHF 273'142.55 habe der Beschuldigte 2 sodann am 7. Januar 2011 zugunsten der N.________AG überweisen lassen. Den mit besagter Rechnung fakturierten Pauschalbeträgen (3x CHF 150'000.00 zzgl. MwSt.) seien keinerlei Gegenleistungen der N.________AG gegenüber gestanden. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin mit dieser Überweisung per Valuta 7. Januar 2011 folglich eine Vermögensverminderung und damit einen Schaden in der Höhe von CHF 273'142.55 verursacht. Diesen hätten sie der Privatklägerin samt Verzugszinsen ab genanntem Datum zu ersetzen.

Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift, welcher im Wesentlichen mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmt, als erstellt. Da der Überweisung vom 7. Januar 2011 keine Gegenleistung gegenüberstand, verursachten die Beschuldigten der Privatklägerin in Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten einen Schaden im Umfang des transferierten Betrags. Die Widerrechtlichkeit der Handlungen ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldspruch.

Die Zivilklage ist auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigten sind – angesichts ihrer gemeinsamen Tatbegehung – unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 273'142.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2011 zu bezahlen.

25.4 Zu Ziff. 1.5 der Anklageschrift

Die Vorinstanz erachtete den von der Privatklägerin geltend gemachten Schaden von CHF 65'359.85 als nicht hinreichend belegt und sprach die Beschuldigten in diesem Punkt frei und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Da die Kammer der Vorinstanz im Schuldpunkt gefolgt ist, kann für die Ausführungen im Zivilpunkt auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892 f.).

Die Zivilklage ist in diesem Punkt gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b. StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

25.5 Verfahrenskosten im Zivilpunkt

Weil der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage verhältnismässig gering war, werden für die Beurteilung der Zivilklage weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.

25.6 Zusammenfassung

Die Beschuldigten sind unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 883'854.70 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 600'087.15 seit 24. Dezember 2010, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 273'142.55 seit 7. Januar 2011 sowie zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 10'625.00 seit 7. Januar 2011 zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

VI. Kosten und Entschädigungen

26. Verfahrenskosten

Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden.

Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Für gemeinsam verursachte Kosten kann die Strafbehörde eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).

26.1 In erster Instanz

Die Staatsanwaltschaft veranschlagte die Kosten für das Vorverfahren auf insgesamt CHF 56'470.00 (inkl. Auslagen von CHF 420.00). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen gemäss Art. 16 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sieht grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 33'000.00 vor, welche sich bei der Mitwirkung von Revisorinnen oder Revisoren einer kantonalen Staatsanwaltschaft auf CHF 50'000.00 erhöht (Art. 17 VKD). Zu beachten ist schliesslich, dass mehrere Verfahrensbeteiligte involviert waren, was eine weitere Erhöhung rechtfertigt (Art. 6 Abs. 2 VKD).

Für das Hauptverfahren setzte die Vorinstanz die Kosten auf CHF 17'500.00 (inkl. CHF 2'500.00 für die Anklagevertretung durch die Staatsanwaltschaft) fest. Auch dies erscheint der Kammer angemessen, beträgt doch der ordentliche Tarif bei Erledigung durch Endentscheid in der Hauptsache in Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts in Dreierbesetzung gemäss Art. 22 Bst. e VKD CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00.

Nachdem der erstinstanzliche Freispruch gemäss Ziff. 1.5. der Anklageschrift bestätigt wird und hierfür auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden werden, ist die hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 73'970.00 an die beiden Beschuldigten, ½ ausmachend CHF 36'985.00, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag, zu bestätigen.

26.2 In oberer Instanz

Der Gebührenrahmen im Berufungsverfahren erstreckt sich von CHF 200.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 24 Bst. c VKD).

Im oberinstanzlichen Verfahren führte der aktenmässig umfangreiche Fall ebenfalls zu einem grossen Aufwand. Das eingehend begründete vorinstanzliche Urteil wurde von allen Parteien angefochten. Alle Vorgänge mussten daher noch einmal umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Zudem musste die angesetzte mehrtägige Hauptverhandlung im Frühjahr 2020 relativ kurzfristig verschoben werden. Schliesslich erweiterte sich oberinstanzlich die Anzahl Parteien formell. Insgesamt erscheint der Kammer eine Gebühr von CHF 20'000.00 angemessen.

Im Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten weit überwiegend. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den verlangten Schuldspruch in der eher nebensächlichen Ziffer 1.5 der Anklageschrift. Weiter fällt das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höher aus, liegt aber nach wie vor deutlich unter den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen sind die Beschuldigten im Umfang von 4/5 als unterliegend anzusehen und die darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'000.00 sind ihnen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 8'000.00 aufzuerlegen. Zu 1/5, ausmachend CHF 4'000.00, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.

27. (Amtliche) Entschädigungen

27.1 Allgemeines

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlichen bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.

Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gelangt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).

27.2 Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

27.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren

Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ (CHF 43'900.80) und Rechtsanwalt D.________ (CHF 52'622.75), blieben unangefochten und sind so zu belassen, wenngleich sie sicherlich im obersten noch als angemessen zu betrachtenden Bereich anzusiedeln sind. Nachdem beide Beschuldigten zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, unterstehen sie auch der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

27.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren

Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit seiner Kostennote vom 21. Dezember 2020 einen Aufwand von 98.25 Stunden à CHF 250.00 nebst Auslagen von CHF 26'657.85 geltend (pag. 1362 ff.). Am 9. März 2021 reichte er eine zusätzliche Kostenaufstellung für die Zeit seit 21. Dezember 2020 ein (pag. 1426). Darin macht er einen ergänzenden Aufwand von 4 ½ Stunden und Auslagen von CHF 18.30 geltend. Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Kostennote vom 18. Dezember 2020 eine Entschädigung für einen Aufwand von 115.92 Stunden à CHF 200.00 nebst Auslagen von CHF 609.80 (pag. 1303 ff.).

Die Kammer erachtet die beantragten Entschädigungen mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sowie auch im Vergleich zu dem von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Vorab nicht zu entschädigen ist das Parteigutachten der S.________AG, welches Rechtsanwalt B.________ mit CHF 26'332.65 unter den Auslagen geltend macht. Dieses Gutachten beschränkt sich darauf, die sich in den Akten befindlichen Unterlagen unter einem Gesichtspunkt zu würdigen, der nach Ansicht der Kammer an der Sache vorbeigeht und für die Beurteilung der den Beschuldigten gemachten Vorwürfe keinen Mehrwert bringt. Es fällt nicht unter die notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV. Soweit Rechtsanwalt B.________ für (teilweise farbige) Kopien Beträge verrechnete, welche CHF 0.40 pro Kopie übersteigen, sind diese entsprechend Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 herabzusetzen. Anstelle der beantragten CHF 285.00 ist er für die erstellten Kopien mit CHF 154.00 zu entschädigen.

Auch die von den Verteidigern geltend gemachten 98.25 bzw. gar 115.92 Stunden Aufwand erscheinen der Kammer deutlich übersetzt. Beide Verteidiger waren den Beschuldigten schon im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet und damit grundsätzlich mit dem Sachverhalt vertraut. Auch wenn der Umfang der Akten sicherlich als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, erweiterte sich die Thematik oberinstanzlich nicht. Mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erscheinen insbesondere die teilweise ausgedehnten Besprechungen mit dem Klienten bzw. mit Dritten sowie die zahlreichen Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Gutachten der S.________AG getätigt wurden. Insgesamt erscheint der Kammer ein Aufwand von 85 Stunden als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Davon umfasst ist auch der Aufwand, welchen Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 9. März 2021 für die Zeit nach dem 21. Dezember 2020 geltend machte. Seine Aufwendungen nach der mündlichen Parteiverhandlung erschöpften sich im Wesentlichen in der Kenntnisnahme der Stellungnahmen der beschwerten Dritten und der geeigneten Weiterleitung an seinen Klienten. Inhaltlich beschränkte er sich darauf, sich der Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. H.________ anzuschliessen (pag. 1413).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, beschränkte sich ferner vielerorts darauf, den von Rechtsanwalt B.________ gestellten und ausgearbeiteten Beweisanträgen beizupflichten. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, ihm eine Entschädigung zuzusprechen, welche jene von Rechtsanwalt B.________ übersteigt. Auch sie ist mit Blick auf das Gesagte auf 85 Stunden herabzusetzen.

Die Aufwände sind zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG i.V.m Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Beide Beschuldigten werden im Umfang von 4/5 zu den (auf sie entfallenden) oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt, sodass sie auch in diesem Umfang der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO unterstehen.

27.3 Entschädigung der Privatklägerin

27.3.1 In erster Instanz

Die Beschuldigten sind zufolge ihrer Verurteilung gegenüber der Privatklägerin entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz erachtete den seitens der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand (rund 400 Stunden, ausmachend CHF 150'986.20, inkl. Auslagen von CHF 2'685.20; exkl. Kleinkostenpauschale und MWST), als übersetzt (S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893). Sie kürzte die Entschädigung auf 250 Stunden zu CHF 250.00 und errechnete so eine Entschädigung von total CHF 65'185.20 (CHF 62'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20, aber ohne MWST), die sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegte (so Ziff. IV. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 910). Zur Begründung hielt sie fest, die geltend gemachte Stundenanzahl sei auch unter Berücksichtigung dessen, was gestützt auf die Parteikostenverordnung in einem Zivilprozess hätte verlangt werden können, nicht mehr als angemessen zu erachten. Abweichend vom Dispositiv erwog sie in der Begründung, die CHF 65'185.20 zuzüglich MWST seien von den Beschuldigten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze, zu tragen (S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893).

Die Privatklägerin ihrerseits machte oberinstanzlich eine etwas reduzierte Honorarforderung in der Höhe von CHF 122'977.10 geltend (Ziff. II ihrer Anträge). Sie fand sich in Bezug auf den Stundenansatz mit den «bernischen Gepflogenheiten» bzw. dem von der Vorinstanz veranschlagten Ansatz von CHF 250.00 ab. Eine Reduktion ihres Aufwandes in quantitativer Hinsicht lehnte sie jedoch ab (N 63 der Plädoyernotizen).

Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerin nicht in vollem Umfang als gerechtfertigt. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Vertretung der Privatklägerin um ein privates Mandat handelt, auf welches allein die Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 3 KAG Anwendung finden. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend, den als angemessen erachteten Parteikostenersatz losgelöst von diesen Grundlagen und mit einem eigenen, nicht näher begründeten Stundenansatz errechnen zu wollen.

Konkret bemisst sich das Honorar in Strafrechtssachen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 9 PKV sowie Art. 41 Abs. 3 KAG. Diese Bestimmungen sehen vor, dass das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht CHF 2'000 bis CHF 80'000 beträgt (Art. 17 Bst. d PKV), wobei gemäss Art. 9 PKV ein Zuschlag bis zu 100 % gewährt werden kann. Dies bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen». Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG wiederum, bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

Mit Blick auf diese Bestimmungen und angesichts des von den Verteidigern der Beschuldigten ausgewiesenen Aufwandes ist es auch in den Augen der Kammer gerechtfertigt, die den Rahmen von Art. 17 Bst. d PKV bei weitem übersteigende Entschädigungsforderung der Privatklägerin auf ein vertretbares Mass zu kürzen. Dem Umstand, dass Fälle vor Wirtschaftsstrafgericht regelmässig aufwendig und (rechtlich und/oder tatsächlich) komplex sind, trägt bereits der dafür explizit vorgesehene, erhöhte Tarifrahmen von Art. 17 Bst. d PKV Rechnung. Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft wird, heisst das folglich, dass der in der Sache gebotene Aufwand und die Bedeutung der Sache als maximal beurteilt werden. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, sind doch noch weit umfangreichere Verfahren denkbar (und von der Kammer auch bereits beurteilt worden; z.B. SK 17 412). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es die Privatklägerin war, welche den Grossteil der jetzt vorhandenen und durch die Kammer gewürdigten Beweismittel gesammelt, in ihrer Strafanzeige zusammengestellt und ins Verfahren eingebracht hat. Derartige Aufwendungen können gemäss dem oben zitierten Art. 9 PVK ausnahmsweise einen Zuschlag und damit eine Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens rechtfertigen. Auch dieser Zuschlag ist aber auf 100% des Tarifrahmens beschränkt und würde in der zu beurteilenden Konstellation ein maximales Honorar von CHF 160'000.00 zulassen. Der von der Privatklägerin geleistete Aufwand kann zwar durchaus als überdurchschnittlich bezeichnet werden, erreicht aber nicht ein Mass, das ein Honorar nahe des Maximalwertes rechtfertigen würde. Der Kammer erscheint insgesamt eine Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens um 25% und damit ein Honorar von CHF 100'000.00 angemessen, welches die Beschuldigten der Privatklägerin, zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20 und gesetzliche Mehrwertsteuer, zu ersetzen haben. Sie haben die insgesamt CHF 110'591.95 je hälftig, ausmachend je CHF 55'295.95, zu tragen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag.

27.3.2 In oberer Instanz

Rechtsanwalt L.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung vom 18. Dezember 2020 eine Zusammenstellung seiner Aufwendungen ein (pag.1339 ff.). Neben 69.60 Stunden à CHF 250.00 (ausmachend CHF 17'400.00) macht er darin Auslagen von CHF 245.20 geltend. Die beantragte Parteientschädigung bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. d und f PKV. Sie erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung auf CHF 17'645.20 festgesetzt. Entsprechend dem Verteilschlüssel bei den Verfahrenskosten haben die Beschuldigten der Privatklägerin 4/5 dieser Parteientschädigung, ausmachend CHF 14'116.10, zu ersetzen. Ihnen wird dabei je ½ dieses Anteils, ausmachend je CHF 7'058.05 unter solidarischer Haftbarkeit für den Betrag von CHF 14'116.10 auferlegt. Den restlichen – auf das Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft entfallenden – Teil der Parteientschädigung, 1/5 ausmachend CHF 3'529.10 trägt der Kanton Bern.

VII. Einziehungen und Beschlagnahmungen

28. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es seien weder die deliktisch erlangten Vermögenswerte noch deren Surrogate vorhanden. Auch bezüglich dem sich auf den gesperrten Konten befindlichen Geld lasse sich eine deliktische Herkunft nicht nachweisen, weshalb die Voraussetzungen einer Ersatzforderung zu prüfen seien. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang unmissverständlich festgehalten, dass Mittäter nicht solidarisch, sondern anteilsmässig für eine Ersatzforderung haften würden. Die Voraussetzungen seien daher für beide Beschuldigten separat zu prüfen

Die nun nicht mehr vorhandenen deliktischen Gelder seien allesamt auf Konten des Beschuldigten 1 selber bzw. der von ihm direkt beherrschten Firmen (der N.________AG bzw. später der I.________ GmbH und der G.________GmbH) geflossen. Unter Einbezug des Mietzinskontos von CHF 20‘000.00 befinde sich auf den gesperrten Konten der Begünstigten ein Betrag von insgesamt rund CHF 670‘000.00. Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, sei gegenüber dem Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung zu erkennen, die auf CHF 650‘000.00 festzulegen sei. Über einen Durchgriff könne sodann auf die Gelder gegriffen werden, die sich auf den gesperrten Konten befänden, welche nicht auf den Beschuldigten 1 persönlich, sondern auf die von ihm vollständig beherrschten Gesellschaften lauteten. Von einer Verurteilung der involvierten Gesellschaften zur Bezahlung des gesamten Betrages der Ersatzforderung, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1, sah die Vorinstanz dagegen ab. Einerseits habe sich das Bundesgericht gegen eine solidarische Haftbarkeit ausgesprochen, andererseits wäre eine solche Verpflichtung nicht verhältnismässig, da die Gesellschaften dadurch an den Rand des Ruins getrieben würden.

Im Hinblick auf den Beschuldigten 2 fehle es an einer Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zu einer Ersatzforderung. So habe er selber nie persönlich über illegale Vermögenswerte verfügt.

29. Vorbringen der Privatklägerin

29.5 Direkte Zuweisung gewisser Gelder

Die Privatklägerin brachte zunächst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf eine Ersatzforderung erkannt. Gewisse deliktische Vermögenswerte seien nach wie vor vorhanden und ihr entsprechend gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB direkt zuzusprechen. Eventualiter seien die entsprechenden Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Privatklägerin direkt oder eventualiter über Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB zuzusprechen.

29.6 Ersatzforderungen

Weiter beanstandete die Privatklägerin, die Vorinstanz habe nur teilweise, nämlich gegen den Beschuldigten 1, auf die von ihr beantragten Ersatzforderungen erkannt. Auf die Erkennung einer Ersatzforderung des Staates gegen die vom Beschuldigten 1 beherrschten Unternehmen und deren Abtretung an die Privatklägerin habe sie dagegen verzichtet. Würde dieser Entscheid bestätigt, hätte dies zur Folge, dass es ihr verwehrt bliebe, die Gesellschaften, deren Konten notabene zur Sicherung der Forderungen der Privatklägerin mit Beschlag belegt seien, direkt zu betreiben. Die Privatklägerin müsste im Rahmen einer Betreibung gegen den Beschuldigten 1 die Verwertung dieser Vermögen über das Konstrukt des Durchgriffs zu erreichen suchen. Dies mache nach ihrer Ansicht weder Sinn, noch entspreche es der gesetzlichen Konzeption oder der herrschenden Lehre. Sie beantrage daher erneut, dass nicht nur der Beschuldigte 1 zur Leistung einer Ersatzzahlung im Sinne von Art. 71 StGB zu verpflichten sei, sondern solidarisch mit diesem einerseits die J.________ GmbH im Umfang von CHF 873‘229.70 (abzüglich allfälliger direkt zugewiesener Vermögenswerte) sowie andererseits die I.________ GmbH im Umfang von CHF 840‘000.00.

30. Erwägungen der Kammer

30.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1; Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 70/71 StGB).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Die sogenannte Ausgleichseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; ausführlich Marcel Scholl, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N 86 ff. zu Art. 70 StGB). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 S. 287 mit Hinweisen).

30.2 Gegenstand der Einziehung

30.2.1 Grundlagen

Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer Papierspur («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c S. 105 ff.; Urteile 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2; 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

Wird deliktisches Bargeld mit nicht deliktischem Bargeld vermischt oder fliessen deliktische Vermögenswerte auf ein Konto mit nicht deliktischen Vermögenswerten

(oder umgekehrt) wird dies in der Lehre etwa als «Vermischung» oder «Kontamination» bezeichnet. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern solche Vermögenswerte einer Einziehung zugänglich sind.

Das Bundesgericht fasste die diesbezüglich vertretenden Lehrmeinungen im Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 wie folgt zusammen:

Radikallösungen, wonach eine solche Vermischung von deliktisch mit nicht deliktisch erlangten Vermögenswerten die Einziehung vollständig ausschliesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Herkunft erlaubt, werden [in der Lehre] abgelehnt […]. Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen (etwa die Anteils- oder Proportionalitätslösung, wonach die Wegnahme auf den deliktischen Anteil des vermischten Vermögenswerts beschränkt wird, vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1; Lösungen mit Signifikanzkriterium, wonach der Deliktserlös das legale Vermögen ab einer bestimmten Schwelle vollständig kontaminiert; die Bodensatz-/Sockeltheorie, wonach erst Vermögenswerte eingezogen werden können, wenn die Verfügungen den legalen Anteil übersteigen und damit den "Bodensatz" respektive "Sockel" tangieren; die "Last in first out-Theorie", bei der bildlich gesprochen und im Gegensatz zur Bodensatz-/Sockeltheorie die Vermögenswerte strafbarer Herkunft "oben aufschwimmen" und sämtliche Verfügungen über das Kontoguthaben bis zur Höhe der deliktisch erlangten Vermögenswerte einziehbar sind […].

Im Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.3 sprach sich auch das Bundesgericht explizit gegen die auch von der Lehre grossmehrheitlich verworfenen Radikallösungen aus. Auf eine der in der Lehre vertretenen Zwischenlösungen legte es sich indessen nach wie vor nicht fest.

Auch die Kammer folgt der bereits von der Vorinstanz als «am wohl am ehesten herrschend» bezeichneten Bodensatz-/Sockeltheorie, nach welcher der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögens absinkt. Solange die Verfügungen über das Konto betragsmässig den Anteil des legalen Vermögens nicht überschreiten, bleibt die aus qualifizierten Vortaten herrührende Beute dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (vgl. dazu ausführlich den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020, BK 20 314 + 315 E. 5.2).

30.2.2 Im konkreten Fall

Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AW.________ AG

Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Betrag von CHF 273‘142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) von den Beschuldigten auf dieses Konto überwiesen (Valuta 7. Januar 2011, pag. 07 110 152) und am 2. Februar 2011 im Umfang von CHF 250'000.00 weiter zur I.________ GmbH transferiert (pag. 07 110 154), bevor es ab Anfang März 2011 für den üblichen Geschäftsgang und damit für nicht deliktische Zwecke verwendet wurde. Der sich aus den Bankauszügen ergebende Tiefststand ist mit der Privatklägerin am 29. März 2011 bei CHF 334.89 zu verorten (pag. 07 110 159).

Ausgehend von einer konsequenten Anwendung der Bodensatz-/Sockeltheorie sank das Deliktsgut von anfänglich CHF 273‘142.55 auf den Boden des Kontos ab, wo es zumindest im Umfang von CHF 334.89 unangetastet liegen blieb.

Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AX.________

Bei diesem Konto, so die Vorinstanz zutreffend, handelt es sich um jenes, auf welches die CHF 600‘087.15 gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift geflossen sind. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Konto bei der AW.________ AG wurde auch dieser Betrag kurze Zeit später (genauer am 1. Februar 2011) in weiten Teilen (im Umfang von CHF 590'000.00) auf ein Konto der I.________ GmbH weitertransferiert (pag. 07 140 113).

Auch hier verblieb somit ein Teil des Deliktserlöses auf dem besagten Konto und sank dort entsprechend der Bodensatztheorie auf den Grund des Kontos ab. Auch wenn das Konto in der Folge als Geschäftskonto verwendet wurde, fiel der Saldo nie unter CHF 96.55 (Tiefststand am 10. März 2011). Dieser Betrag kann daher entsprechend den Ausführungen der Privatklägerin nach wie vor direkt mit den Straftaten der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden.

Konto Nr. ________ des Beschuldigten 1 bei der AY.________

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 900), am 7. November 2011 seien die (auf Ziff. 1.4 der Anklageschrift zurückgehenden) CHF 10‘625.00 auf das besagte Konto geflossen. Schon fünf Tage später seien CHF 8‘500.00 wieder abgeflossen. Später habe es diverse Bewegungen auf dem Konto gegeben, so dass das darauf überwiesene Honorar vollständig verbraucht worden sei.

Da der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten 1 aber zu keinem Zeitpunkt unter den Deliktsbetrag fiel, widerspricht die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung der von ihr zuvor als herrschend bezeichneten Bodensatztheorie, wie die Privatklägerin berechtigterweise bemängelte. Die Argumentation der Vorinstanz basiert in der Tat weniger auf der Bodensatztheorie, sondern eher auf der Last in first out-Theorie, nach welcher die deliktischen Anteile des Kontos bildlich gesprochen oben aufschwimmen und daher als erstes verbraucht werden. Mit der Privatklägerin sind nach Ansicht der Kammer somit die vollen CHF 10‘625.00 mit den strafbaren Handlungen in Verbindung zu bringen.

30.2.3 Fazit

Die Beträge von CHF 334.89 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AW.________ AG), CHF 96.55 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AX.________) und CHF 10‘625.00 (ab dem Konto Nr. ________ des Beschuldigten 1 bei der AY.________) sind der Privatklägerin direkt auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 in fine). Dies wie von ihr beantragt, unter Anrechnung an ihre Zivilklage.

Abgesehen von den hiervor erwähnten Sockelbeträgen auf zwei der Konten der J.________ GmbH und einem Konto des Beschuldigten 1 selber, sind die sich auf den gesperrten Konti befindlichen Gelder einer Einziehung nicht mehr zugänglich. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 897 ff.).

Dem eingangs erwähnten Grundsatz – Verbrechen sollen sich nicht lohnen – folgend, ist subsidiär zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gegeben sind.

30.3 Von der Einziehung/Ersatzforderung Betroffene

Grundsätzlich können die Vermögenseinziehung und die Ersatzforderung, wie das Gesetz sagt, auch gegenüber Dritten angeordnet werden. Sie sind jedoch ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drittenprivileg, Art. 70 Abs. 2 StGB). Als Dritterwerber gilt nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und am fraglichen Vermögenswert ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber der Dritte in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind und der somit Direktbegünstigter ist. «Direkt» in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen anderen Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen. Das gilt insbesondere bei Vertretungsverhältnissen, also beim Handeln für einen anderen, wo die Wirkung der Rechtshandlung des Vertreters unmittelbar im Rechtskreis des Vertretenen eintritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 f.).

Vorliegend wurden die deliktischen Gelder von der E.________ AG in einem ersten Schritt entweder an den Beschuldigten 1 oder an die N.________AG überwiesen und von dort aus (teilweise) über die I.________ GmbH bis zur G.________GmbH verschoben. Zum Zeitpunkt der relevanten Transaktionen war der Beschuldigte 1 alleiniger Inhaber der G.________GmbH, welche ihrerseits sämtliche Anteile der I.________ GmbH und der N.________AG hielt bzw. nach wie vor hält. Bei sämtlichen Gesellschaften amtet der Beschuldigte 1 sodann damals wie auch heute als Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund ist bereits höchst fraglich, ob die Gesellschaften über deren Konten die deliktischen Gelder flossen, überhaupt als Dritterwerber bezeichnet werden können. Nach Greiner/Akikol ist dies zu verneinen, da sich juristische Personen das strafbare Verhalten ihrer Organe generell anrechnen lassen müssten (Georges Greiner/Diana Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 11/2005, S. 1345; so auch Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band 1, 2. Aufl. 2007, N 20 zu Art. 70-72 StGB). Selbst wenn sie als Dritterwerber angesehen würden, könnten sie sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht auf das Drittenprivileg berufen. Beweismässig ist erstellt, dass den Transaktionen der E.________ AG keine Gegenleistungen der Beschuldigten oder der von ihnen beherrschten Gesellschaften gegenüberstanden. Da der Beschuldigte 1 als Geschäftsführer für die erwähnten Gesellschaften handelte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben haben.

Soweit die Vorinstanz von einer solidarischen Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und der von ihm beherrschten Gesellschaften absah und dies mit der Rechtsprechung begründete, welche das Bundesgericht zur Haftung von Mittätern entwickelt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar verneint das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung (wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt) die Frage, ob mehrere Personen, welche gemeinsam eine Straftat begehen und gemeinsam den Deliktserlös erlangen, zur Leistung einer Ersatzforderung im vollen Betrag unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag zu verpflichten sind (BGE 119 IV 17 E. 2b; 140 IV 57, E. 4.3 [Pra 2014 Nr. 71]). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage der solidarischen Haftung von Mittätern. Die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften wurden für die von ersterem begangenen Straftaten gerade nicht verurteilt. Dennoch floss der Deliktserlös schwergewichtig auf ihre Konten und damit formell zu «Dritten», bei denen es sich aber wirtschaftlich jeweils um ein und dieselbe Person handelt wie beim Beschuldigten 1, so dass (auch gemäss der Vorinstanz [dazu S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 901]) die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind.

Die Kammer erachtet es somit als angezeigt, nicht nur gegenüber dem Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung zu erkennen, sondern auch die vollständig von ihm beherrschten Gesellschaften, bei welchen es sich wirtschaftlich gesehen um den Beschuldigten 1 handelt und zwischen welchen der Deliktserlös verschoben wurde, miteinzubeziehen (vgl. dazu auch das von der Privatklägerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich angesichts der vielen zwischen den Unternehmen getätigten Transaktionen nicht mehr sagen lässt, in welchem Teil des Vermögens des Beschuldigten 1 (bzw. bei welcher Gesellschaft) sich welcher Teil des deliktischen Geldes befindet. Nichts am Gesagten ändert schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte 1 seine Anteile an der G.________GmbH – und damit der Holdinggesellschaft – in der Zwischenzeit an seinen ältesten Sohn übertragen hat. So veranlasste der Beschuldigte 1 die Übertragung am 12. Juni 2019 und damit in voller Kenntnis der aus dem Gerichtsverfahren drohenden Konsequenzen. Zu bemerken ist weiter, dass Z.________ (der Sohn des Beschuldigten 1) weder über eine Zeichnungsberechtigung verfügt (pag. 1351), noch am operativen Geschäft mitwirkt (Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 1225 f. Z. 43-8). Die Firmen verblieben somit weiterhin unter der Kontrolle des Beschuldigten 1, der auch nach wie vor als Geschäftsführer für sie handelt. Die Übertragung steht daher einer Haftung der Gesellschaften nicht entgegen (Übertragung durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann», Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 ff.).

Was den Beschuldigten 2 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforderung mit Blick auf den Grundsatz «Verbrechen sollen sich nicht lohnen» nicht gegeben sind (S. 121 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 901 f.).

30.4 Umfang der Ersatzforderung

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung ein Ermessen zu; der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil darf umfangmässig jedoch nicht überschritten werden. Dieses Ermessen kommt auch in Art. 70 Abs. 5 StGB zum Ausdruck, welcher bei der Bezifferung des einzuziehenden Betrags eine gerichtliche Schätzung zulässt, über den zu engen Wortlaut hinaus aber auch auf die Festsetzung des entsprechenden abstrakten unrechtmässigen Vorteils bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforderung ausgerichtet ist (vgl. Baumann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 42 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist vorliegend der Deliktsbetrag für den vollendeten Teil des deliktischen Handelns, der sich insgesamt auf rund CHF 880'000.00 beläuft. In diesem Umfang überwiesen die Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer Gelder von der E.________ AG an den Beschuldigten 1 bzw. die von ihm beherrschten Unternehmen, ohne dass es dafür eine Grundlage gegeben hätte oder eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Auch wenn der Vermögensvorteil des Beschuldigten 1 bzw. der sich in seinem Machtbereich befindlichen Unternehmen nicht deckungsgleich mit dem Deliktsbetrag sein muss, kann er auch nicht deutlich tiefer gelegen haben. Immerhin gab der Beschuldigte 2 anfangs Februar 2011 – kurz nachdem die mit den Überweisungen gemäss Anklageschrift in Verbindung gebrachten Beträge von CHF 590'000.00 und CHF 250'000.00 von der N.________AG bei der I.________ GmbH eingegangen waren (pag. 07 140 102) – den Auftrag, diesen Betrag ab dem Konto bei der I.________ GmbH an die G.________GmbH weiter zu überweisen (pag. 07 140 088), welche die Gelder schliesslich in einer Festgeldanlage platzierte. Zumindest in diesem Umfang erreichten auch die G.________GmbH liquide Mittel, die innerhalb der Gesellschaften des Beschuldigten 1 kurz nach den deliktischen Handlungen verschoben wurden.

Es erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 840'000.00 festzusetzen. Angesichts des grossen Werts der bereits mit Beschlag belegten Konten des Beschuldigten 1 bzw. der betroffenen Gesellschaften, erscheint die Ersatzforderung überdies weder uneinbringlich noch wird dadurch die Wiedereingliederung des Beschuldigten 1 ernstlich behindert, weshalb Art. 71 Abs. 2 StGB der Festsetzung einer Ersatzforderung nicht entgegensteht. Dass die vom Beschuldigten 1 gehaltenen Gesellschaften mit einer derartigen Belastung nahe an den Ruin getrieben würden, wie die Vorinstanz pauschal festhielt, ist für die Kammer – insbesondere wiederum mit Blick auf die bereits beschlagnahmten Vermögenswerte – nicht ersichtlich.

31. Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte

31.1 Allgemeines

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden zur Sicherung der Ersatzforderungen sowohl beim Beschuldigten 1 als auch bei der J.________ GmbH, der I.________ GmbH und der G.________GmbH diverse Konten gesperrt. Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer betreffend diese Vermögenswerte, die zur Sicherung einer Ersatzforderung dienen sollen, lediglich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anordnen, mithin provisorisch darüber entscheiden kann. Der definitive Entscheid über die mit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme belegten Vermögenswerte ergeht erst im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, in welchem über die Verwertung und Verteilung des Vermögenswerts entschieden wird (vgl. Scholl, a.a.O. N 193 ff. zu Art. 71 StGB; der genaue Ablauf der Vollstreckung der Ersatzforderung, namentlich bei Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme, ist in [a.a.O.] N. 208 ff. zu Art. 71 StGB ausführlich dargestellt).

Bei der Verwendung einer Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB geht es weder um die Zuweisung der im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte, noch – entgegen dem unpräzisen Wortlaut – um die Abtretung der Ersatzforderung selber. Vielmehr hat der Staat beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Geschädigten den Verwertungserlös der zuvor eingetriebenen Ersatzforderung auszurichten (Thommen, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, a.a.O., N. 95 und 108 zu Art. 73 StGB; Baumann, Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 in fine zu Art. 73 StGB). Damit steht aber auch fest, dass der Erlös aus einer Ersatzforderung erst im Nachverfahren zugesprochen werden kann (Thommen, a.a.O., N. 108 zu Art. 73 StGB). Die für die Verwendung zu ihren Gunsten notwendige Abtretung der Forderung (Art. 73 Abs. 2 StGB)) hat die Privatklägerin bereits erstinstanzlich erklärt (pag. 950) und auch oberinstanzlich bekräftigt (pag. 1313).

31.2 Zu den einzelnen Konten

Insgesamt beläuft sich der Saldo der vorinstanzlich gesperrten Konten (Stand per Ende Juli 2018) auf rund CHF 630'000.00. Es sind dies im Einzelnen die nachfolgenden Konten:

- Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die J.________ GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 7'875.24;

- Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 296'725.26;

- Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf A.________, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 566.55;

- Konto-Nr. ________ bei der AV.________ AG, lautend auf die G.________GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 2'316.00;

- Konto-Nr. ________ bei der AZ.________ AG, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 31. Juli 2018 CHF 17'174.07;

- Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die G.________GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 265'575.20;

- Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 9'755.15;

- Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die J.________AG, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 1'971.59;

- Konto-Nr. ________ bei der AY.________, lautend auf A.________, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 28'319.12;

Um zu gewährleisten, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung in ihrer nunmehr betragsmässig bestimmten Höhe im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren gesichert ist, erscheint es geboten, die angeordnete Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Abfliessen werden dagegen die Beträge, welche der Privatklägerin gemäss Ziff. 30.2.3 hiervor direkt zugewiesen wurden. Wie die Vorinstanz hält es auch die Kammer vor allem unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten für geboten, die Beschlagnahmen auf zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils zu befristen. Es ist realistisch, dass der Kanton Bern innert zwei Jahren im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG die entsprechenden Sicherungsmassnahmen erwirkt haben wird, womit der Zweck der Beschlagnahme erreicht wäre.

Als Vollstreckungssubstrat können nur Vermögenswerte dienen, auf welche ein Gläubiger unter Anwendung des SchKG zugreifen kann, die mithin pfändbar sind. Die Unpfändbarkeit bzw. die beschränkte Pfändbarkeit eines Vermögenswertes steht auch einer Ersatzforderungsbeschlagnahme entgegen (Art. 268 Abs. 3 StPO; Scholl, a.a.O. N 157 zu Art. 71 StPO). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist diese Pfändbarkeit bei einem Mietzinsdepot nicht oder nur sehr beschränkt gegeben (vgl. auch Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 10 zu Art. 92 SchKG). Die Kontosperre des Konto-Nr. ________ bei der AZ.________ AG, lautend auf die I.________ GmbH (Saldo per 31. Juli 2018 CHF 20'141.20) ist deshalb aufzuheben.

VIII. Verfügungen

32. DNA-Profil des Beschuldigten 1

Die fiktive Löschfrist des DNA-Profils des Beschuldigten 1 ist am 19. März 2017 abgelaufen. Auf entsprechende Nachfrage konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese provisorische Frist nicht verlängert worden und das Profil damit bereits gelöscht worden war (Aktennotiz vom 14. November 2018, pag. 925).

Gemäss Art. 257 Bst. a StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Nach Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-ProfilG; SR 363) kann unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind.

Die DNA-Erfassung bezweckt einerseits die Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits soll mit der vorgängigen Beweisbeschaffung die Aufklärung von allfälligen neuen schweren Delikten erleichtert werden. Die gesetzlichen Grundlagen sind als Kann-Vorschriften ausgestattet und lassen der anordnenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Weil mit der Erfassung stets auch ein Grundrechtseingriff verbunden ist, muss sich die Anordnung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich dabei nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität.

Der Beschuldigte 1 wird vorliegend wegen mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt, womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die erneute Anordnung einer DNA-Erfassung gegeben sind. Zweckmässigerweise ist die DNA-Erfassung aber primär bei Gewaltverbrechen und Delikten gegen die sexuelle Integrität angezeigt, nicht bei Wirtschaftsdelikten. In den letztgenannten Fällen fehlt eine körperliche Gewalteinwirkung, die zu Tatortspuren führen und bei einer Überprüfung in einer DNA-Datenbank zu einer Personenzuordnung führen könnte (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2017 [BK 17 368]). Angesichts der fehlenden Vorstrafen und des Vorgehens, ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern sich eine erneute DNA-Erfassung dazu eignen könnte, den Beschuldigten 1 von der Begehung eines gleichartigen Delikts abzuhalten oder ihn diesfalls einfacher als Täter zu identifizieren. Aus diesen Gründen ist von einer erneuten Anordnung einer DNA-Erfassung abzusehen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 17. August 2018 ist in Rechtskraft erwachsen, soweit verfügt wurde, dass die bei A.________ beschlagnahmten Notebooks (2 Stück) Festplatten (2 Stück) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden (Ziff. VII.1.4).

II.

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 6. Januar 2011 und dem 10. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift)

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung in erster und zweiter Instanz.

III.

A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG, mehrfach begangen

1. am 23. Dezember 2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

2. am 6. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

3. am 7. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

und er wird in Anwendung der

Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 71, 73 Abs. 1 Bst. c, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Art. 418, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 230.00, total ausmachend CHF 16'100.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36'985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 73'970.00.

4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 55'295.95, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für den gesamten Betrag dieser Aufwendungen von CHF 110'591.95.

5. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00.

6. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 7'058.05, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für den Betrag von CHF 14'116.10.

IV.

A.________, die G.________GmbH, die I.________ GmbH sowie die J.________ GmbH werden unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit verurteilt zur Zahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 840'000.00 an den Kanton Bern.

V.

C.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 6. Januar 2011 und dem 10. Januar 2011 in BA.________ zum Nachteil der E.________ AG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift)

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung in erster und zweiter Instanz.

VI.

C.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG, mehrfach begangen

1. am 23. Dezember 2010 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 600'087.15 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

2. am 6. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'625.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

3. am 7. Januar 2011 in BA.________ im Deliktsbetrag von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

und er wird in Anwendung der

Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Art. 418, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 220.00, total ausmachend CHF 13'200.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 36'985.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 73'970.00.

4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 55'295.95, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für den gesamten Betrag dieser Aufwendungen von CHF 110'591.95.

5. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden, anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00.

6. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 7'058.05, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für den Betrag von CHF 14'116.10.

VII.

1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 43'900.80.

A.________ hat dem Kanton Bern die für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 43'900.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'372.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'537.85.

A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 14’830.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’661.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

C.________ hat dem Kanton Bern die für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 52'622.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'965.75.

C.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 15'172.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’661.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VIII.

1. A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der Privatklägerin E.________ AG CHF 883'854.70 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 600'087.15 seit dem 24. Dezember 2010, zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 273'142.55 seit dem 7. Januar 2011 sowie zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 10'625.00 ab dem 7. Januar 2011 zu zahlen.

Soweit weitergehend wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder in erster noch in oberer Instanz Kosten ausgeschieden.

IX.

Weiter wird verfügt:

1. Die nicht auf die Beschuldigten entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, 1/5 ausmachend CHF 4'000.00, trägt der Kanton Bern.

2. Der Kanton Bern richtet der Privatklägerin einen anteilsmässigen Betrag von 1/5 der beantragten Parteientschädigung, ausmachend CHF 3'529.10, für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren aus.

3. Die Beträge von CHF 334.89 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AW.________ AG), CHF 96.55 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AX.________) und CHF 10‘625.00 (ab dem Konto Nr. ________ von A.________ bei der AY.________) sind der Privatklägerin unter Anrechnung an ihre Zivilklage direkt auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 in fine).

4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:

4.1. Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die J.________ GmbH, Saldo per 30.07.2018 CHF 7'875.24;

4.2. Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 296'725.26;

4.3. Konto-Nr. ________ bei der AW.________ AG, lautend auf A.________, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 566.55;

4.4. Konto-Nr. ________ bei der AV.________ AG, lautend auf die G.________GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 2'316.00;

4.5. Konto-Nr. ________ bei der AZ.________ AG, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 31. Juli 2018 CHF 17'174.07;

4.6. Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die G.________GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 265'575.20;

4.7. Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die I.________ GmbH, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 9'755.15;

4.8. Konto-Nr. ________ bei der AX.________, lautend auf die J.________AG, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 1'971.59;

4.9. Konto-Nr. ________ bei der AY.________, lautend auf A.________, Saldo per 30. Juli 2018 CHF 28'319.12;

5. Die Kontosperre des Konto-Nr. ________ bei der AZ.________ AG, lautend auf I.________ GmbH, Saldo per 31. Juli 2018 CHF 20'141.20, wird aufgehoben.

6. Es wird festgestellt, dass das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) gelöscht wurde.

7. Die vier beschlagnahmten ZIP-Datenträger werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.

8. Sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel in den Akten.

9. Zu eröffnen

- dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt K.________

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt L.________

- den beschwerten Dritten, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der AW.________ (nur Ziff. IX.3. und IX.4.1. – IX.4.3. des Urteilsdispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der AV.________ (nur Ziff. IX.4.4. des Urteilsdispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der AZ.________ (nur Ziff. IX.4.5. und IX.5. des Urteilsdispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der AX.________ (nur Ziff. IX.3. und IX.4.6. – IX.4.8. des Urteilsdispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der AY.________ (nur Ziff. IX.3. und IX.4.9. des Urteilsdispositivs; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 26. März 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi

Der Gerichtsschreiber:

Neuenschwander

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

1

SK 18 469

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 98 SchKGart. 98 LPart. 98 LEF

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

BK 12 19

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 120 IV 190ATF 120 IV 190DTF 120 IV 190

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_1207/2018

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

6B_1207/2018

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

6B_1207/2018

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_462/2014

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145

6B_1256/2018

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 16 Verfahrenskostendekretart. 16 Décret sur les frais de procédureart. 16 Verfahrenskostendekret

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

SK 17 412

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

6B_285/2018

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

BGE 144 IV 1ATF 144 IV 1DTF 144 IV 1

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

BGE 144 IV 285ATF 144 IV 285DTF 144 IV 285

BGE 126 I 97ATF 126 I 97DTF 126 I 97

6B_334/2019

6B_285/2018

6B_180/2016

6B_285/2018

1B_711/2012

6B_334/2019

BK 20 314

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

6B_80/2011

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 72 StGBart. 72 CPart. 72 CP

BGE 119 IV 17ATF 119 IV 17DTF 119 IV 17

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

6B_1099/2014

1B_463/2016

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 71 StPOart. 71 CPPart. 71 CPP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP

Art. 5 DNA-Profil-Gesetzart. 5 Loi sur les profils d'ADNart. 5 Legge sui profili del DNA

BK 17 368

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP