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Entscheid

SK 2018 516

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Erpressung

3. Juni 2020Deutsch173 min

Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zunächst durch die Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland das Untersuchungsverfahren BJS 15 915 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz I) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 16 998 (Paginierung beginnend bei 453) und nach der Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 18 516 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 779 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 18 516

Bern, 17. Dezember 2020

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,

Obergerichtssuppleantin Sanwald

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin 1

und

E.________

vertreten durch Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin 2

Gegenstand Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Nötigung, etc.

Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 29. August 2018 (PEN 16 998) und des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 209)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Vorbemerkungen zur Aktenführung und Zitierweise

Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zunächst durch die Staatsanwaltschaft der Region Berner Jura-Seeland das Untersuchungsverfahren BJS 15 915 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz I) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 16 998 (Paginierung beginnend bei 453) und nach der Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 18 516 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 779 ff.).

Noch während das Verfahren PEN 16 998 bei der Vorinstanz I hängig war, wurde gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren O 17 15368 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhebung beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz II) wurde diesem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 18 209 zugeteilt (Paginierung beginnend bei 421). Nach der Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 19 14, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 537 ff.).

Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 516 und SK 19 14) wurden mit Beschluss vom 13. März 2019 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 18 516 fortgeführt (pag. 815 ff.).

Nachfolgend werden Fundstellen aus den Verfahren BJS 15 915 und PEN 16 998 mit «pag. I/XX» und Fundstellen aus dem Verfahren O 17 15368 und PEN 18 209 mit «pag. II/XX» zitiert.

2. Erstinstanzliche Urteile

2.1 Urteil vom 29. August 2018 (PEN 16 998)

Die Vorinstanz I (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 29. August 2018 im Wesentlichen Folgendes (pag. I/687 ff.; auszugsweise Wiedergabe):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

1. im Juli/August 2013 in H.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1. AKS),

2. im März/April 2014 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.2. AKS),

3. am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.3. AKS),

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der einfachen Körperverletzung, begangen am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.4. AKS);

2.

der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und 11.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2. AKS);

3.

der Vergewaltigung, mehrfach begangen

am 11.01.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.1. AKS),

am 14.02.2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.2. AKS);

4.

der sexuellen Nötigung, begangen am 08.05.2016 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von G.________

und in Anwendung der

Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

Die Polizeihaft von 2 Tagen (14.02.2015 und 11.05.2016) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘450.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________) von CHF 29‘811.55, insgesamt bestimmt auf CHF 44‘261.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf CHF 14‘912.10).

[…]

III.

[amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes]

IV.

1.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.02.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Dispositiv

2. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

[…]

2.2 Urteil vom 18. Dezember 2018 (PEN 18 209)

Die Vorinstanz II (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 18. Dezember 2018 im Wesentlichen Folgendes (pag. II/495 ff.; auszugsweise Wiedergabe):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 zwischen 18:30 und 20:15 Uhr in J.________ (Ortschaft), K.________ (Strasse), Spa-Bereich des Hotel L.________, z.N. von E.________.

und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51 und 189 Abs. 1 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.

3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 5‘067.40 (Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 3‘067.40), den Gebühren des Gerichts von CHF 2‘300.00 und den Auslagen des Gerichts von CHF 479.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘846.40.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘046.40.

II.

[amtliche Entschädigung und volles Honorar der amtlichen Verteidigung]

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.

2. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Dezember 2017 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.

3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘894.40 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.

4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

[…]

3. Berufung

3.1 Urteil vom 29. August 2018 (PEN 16 998)

Gegen das Urteil vom 29. August 2018 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. September 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. I/706). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (pag. I/772) reichte der Beschuldigte am 14. Dezember 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil nur teilweise angefochten werde (pag. I/787 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Schändung, Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, die Bemessung der Strafe, die Zivilklage und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin 1) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. I/791 f.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte (pag. I/800 f.). Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Februar 2019 geht mindestens implizit hervor, dass auch seitens der Privatklägerin 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden oder die Anschlussberufung erklärt werde (pag. I/809 ff.).

3.2 Urteil vom 18. Dezember 2019 (PEN 18 209)

Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2019 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 19. Dezember 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. II/501). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (pag. II/503 f.) reichte der Beschuldigte am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil vollumfänglich angefochten werde (pag. II/552). Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin E.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde festgestellt, dass bei der 1. Strafkammer bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig ist (SK 18 516). Die Parteien wurden ersucht zur beabsichtigten Vereinigung der Verfahren Stellung zu nehmen (pag. II/554 f.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte Rechtsanwältin F.________ namens der Privatklägerin 2 mit, dass diese kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte. Weiter machte sie keine Einwände gegen die Vereinigung der beiden Verfahren geltend (pag. II/559). Mit Eingabe vom 1. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliegen würden. Zudem erhebe sie keine Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensvereinigung (pag. II/561 f.).

4. Verfahrensvereinigung

Mit Beschluss vom 13. März 2019 wurde das vor der 2. Strafkammer hängige Verfahren SK 19 14 mit dem bei der 1. Strafkammer hängigen Verfahren SK 18 516 vereinigt und unter der Verfahrensnummer SK 18 516 weitergeführt (pag. I/815 ff.).

Die Berufungsverhandlung fand am 16./17. Dezember 2019 statt.

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2018 betreffend das Urteil vom 29. August 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________ die Edition sämtlicher Unterlagen bzw. Akten im Zusammenhang mit M.________, das Einholen eines Sachverständigenberichts bezüglich der Wirkung des Medikaments Lexotanil, die Edition der KESB-Akten sowie der Krankenakten der Privatklägerin 1 (pag. I/788 f.).

Mit Beschluss vom 13. März 2019 wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Leumundsbericht sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt. Weiter wurden die ergänzenden Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 und 2, der Zeugin G.________ sowie des Beschuldigten durchgeführt. Darüber hinaus wurden die seitens des Beschuldigten gestellten Beweisanträge abgewiesen (pag. I/815 ff.). Zur Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. März 2019 verwiesen werden (pag. I/817 ff.).

6. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. I/975 f):

A.________ (PEN 16 998)

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29./08./27.11.2018 bezüglich der Ziff. I. 1. in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

A.________, vgt., sei freizusprechen

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 01.01.2015 in H.________(Ortschaft);

vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit seit ca. November 2013 bis 11.01.2015 an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________;

vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen:

3.1 am 11.01.2015 an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________;

3.2 am 14.02.2015, an der N.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) zN der C.________;

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen

4.1 am 8. Mai 2016, zwischen dem O.________ (Strasse) und der P.________ (Strasse) in I.________ zN der G.________;

4.2 am 19.12.2017 im Hotel L.________ in J.________(Ortschaft), zN von E.________;

unter Auferlegung der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in richterlich zu bestimmender Höhe sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von 5 Tagen in der Höhe von CHF 1‘000.00.

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die Zivilklagen seien abzuweisen.

Es sei von Amtes wegen die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.

Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. I/979 ff.):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

im Juli/August 2013 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1 der AKS vom 8. Dezember 2016);

im März/April 2014 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.2 der AKS vom 8. Dezember 2016);

am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.3 der AKS vom 8. Dezember 2016);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist

2.1 bezüglich der Erteilung der Zustimmung an das zuständige Bundesamt zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________, Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG);

2.2 bezüglich der Erteilung der Zustimmung an den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

der einfachen Körperverletzung, begangen am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.4 der AKS vom 8. Dezember 2016),

der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und dem 11. November 2015 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2 der AKS vom 8. Dezember 2016),

der Vergewaltigung, mehrfach begangen

am 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.1 der AKS vom 8. Dezember 2016),

am 14. Februar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3.3 der AKS vom 8. Dezember 2016),

der sexuellen Nötigung, begangen am 8. Mai 2015 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.4 der AKS vom 8. Dezember 2016),

der sexuellen Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 zwischen 18:30 und 20:15 Uhr in J.________(Ortschaft), K.________, Spa-Bereich des Hotels L.________, zum Nachteil von E.________ (Ziff. I der AKS vom 2. Mai 2018),

und er sei in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 StGB

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten;

von der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 1 seien 10 Monate in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszuscheiden;

die ausgestandene vorläufige Festnahmezeit (Polizeihaft) von je 2 Tagen (BJS und O) seien auf die unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnen;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 750 Art. 21 VKD).

III.

A.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

IV.

Im Weiteren seien die notwendigen Verfügungen zu treffen und das Honorar des amtlichen Verteidigers und der Opfervertreter gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 1 die folgenden Anträge (pag. I/982 f.):

Es sei die Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und es sei der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ schuldig zu erklären:

der einfachen Körperverletzung, begangen am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.1.4 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016);

der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 und dem 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016);

der Vergewaltigung, mehrfach begangen

am 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.3.1 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016),

am 14. Februar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.3.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016).

Es sei die Verurteilung des Beschuldigten/Berufungsführers zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und zu den Verfahrenskosten (Ziffern II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

Es sei die Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte/Berufungsführer zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15‘000.— nebst Schadenszins zu 5% ab 14. Februar 2015 zu bezahlen.

Es seien die Ziffern IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Schadenersatz ohne Ausscheidung von Kosten dem Grundsatz nach gutzuheissen.

Es sei die Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die amtliche Entschädigung von CHF 20‘541.90 und das volle Honorar von CHF 27‘098.95 für die unentgeltliche Rechtspflege von C.________ sowie weiter die Pflicht des Beschuldigten zur Bezahlung zur Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6‘557.05 zu bestätigen.

Es seien die Verfahrenskosten der Berufung dem Beschuldigten, eventuell dem Staat aufzuerlegen.

Es sei der Beschuldigte, eventuell der Staat, zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Verteidigungskosten ihres Anwaltes für das Berufungsverfahrens gemäss der eingereichten Kostennote zu ersetzen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung.

Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete für die Privatklägerin 2 ihrerseits die folgenden Anträge (pag. I/990):

A.________ sei schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 in J.________(Ortschaft), zum Nachteil der E.________ und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

Es sei A.________ eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen.

A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 332.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1.2.2018 zu bezahlen.

A.________ sei zu verurteilen, E.________ die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 4‘894.40 zu bezahlen.

A.________ sei zu verurteilen, E.________ die Parteikosten des Berufungsverfahrens, in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zu bezahlen.

A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.- zzgl. Zins zu 5 % seit 20.12.2017 zu bezahlen.

A.________ sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.

7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Urteil der Vorinstanz I vom 29. August 2018 ist bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, in Rechtskraft erwachsen.

Im Übrigen hat die Kammer die Urteile der Vorinstanz I und II vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 931 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.

II. Formelle Rügen

8. Anklagegrundsatz

8.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte die Verteidigung des Beschuldigten erneut, dass im Sachverhaltsbeschrieb vom 2. Mai 2018 betreffend die Anklage der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht klar sei, welche Handlung genau die sexuelle Nötigung darstellen solle. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt worden. Zudem habe die Privatklägerin 2 gemäss Anklageschrift im Zeitpunkt des Eindringens auf dem Bauch gelegen, was gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 selbst jedoch nicht stimme. Die Verteidigung beantragte folglich die Einstellung des Verfahrens (pag. II/481).

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B:687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 1.2 m.w.H.).

Die Anklageschrift enthält in Bezug auf die Position der Privatklägerin 2 im Moment des vaginalen Einführens der Finger Folgendes (pag. II/416):

A.________ setzte seine Arbeit im Hüften/Leistenbereich E.________ fort, berührte sie an den beiden Hüftknochen, zog sie in seine Richtung und wies E.________ an, sich auf den Bauch (Hervorhebung durch die Kammer) zu drehen, was sie auch tat. Daran anschliessend begann er, sie an ihren Gesässfalten zu berühren und bearbeitete wiederum E.________ Oberschenkel. Als er ihr dabei ein Bein fixierte, massierte er in grober Weise erneut ihre Leisten, berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Danach schob er die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte dann mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in E.________ ein.

In der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2017 gab die Privatklägerin 2 diesbezüglich zu Protokoll (pag. II/56):

Dann sagte er mir ich soll mich umdrehen. Ich lag dann auf meinem Bauch. […] Er begann dann mit der Unterwäsche zu spielen. Er fragte mich, ob er sie ausziehen könne. Ich sagte nein. […] Er hat dann begonnen mich an den Gesässfalten zu berühren. […] Und dann auch dasselbe bei de Pobacke. Er fragte: ‚kann ich?‘. Ich sagte ‚Nein!‘. Er ging dann wieder zu meinem Rücken. […] Ich sagte ihm einfach: ‚Fein, meinen Rücken‘. Er sagte mir, er habe meinen Rücken sehr hart gemacht und könne diesen nicht nochmals machen, ohne dass es weh macht. Er forderte mich auf, mich wieder zu drehen (scil. auf den Rücken). Er massierte dann meinen Kopf und meinen Nacken und hat sich wieder so an mich gedrückt. Ich fragte, ob er meine unteren Beine machen könnte. Er hat mich dann, am Schienbein massiert und fragte: ‚Hier?‘. Dann ist er mit der Hand auf den Oberschenkel gegangen und sagte: ‚Oder hier?‘. In diesem Moment hat sich irgendwie alles aufgebaut und ich habe mich unwohl gefühlt. Er war sehr grob und ich hatte Angst zu gehen. Er hat meine Oberschenkel wieder sehr hart massiert. Es hat sich angefühlt, wie er mit einer Hand den Oberschenkel hält und mit der anderen Hand massiert. Er hat das Tuch bewegt und ich habe versucht es zurückzuziehen. Ich bekam kalt, weil ich dachte, etwas wird passieren. Dann hat er seine Hand genommen und sie in mich gestossen. Er hat immer noch mein Bein gehalten.

Später in derselben Einvernahme sagte die Privatklägerin 2 sodann Folgendes aus (pag. II/61):

Als er mir die Oberschenkel und die Leiste massierte, machte er mehrmals grobe Bewegungen gegen meinen Intimbereich. Da er grob war, hatte ich Angst in zurückzustossen oder irgendetwas zu machen. Ich habe einfach versucht meine Beine zu schliessen oder das Tuch darüber zu ziehen. Als ich das zweite Mal auf dem Rücken (Hervorhebung durch die Kammer) lag, hat er wieder an der Leiste massiert und ist mit seinen Fingern zwei Mal eingedrungen, bevor ich ihn wegstossen und aufstehen konnte.

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage der Verteidigung betreffend ihrer Position, als der Beschuldigte angeblich den Finger eingeführt habe, zu Protokoll (pag. II/478, Z. 29-31): Auf meinem Rücken (Hervorhebung durch die Kammer).

Nichts anderes ergibt sich aus den vorangehenden Schilderungen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. II/477 f., Z. 28 ff.): Dann hat er meinen Rücken massiert, ziemlich aggressiv. Er hat sich selbst an meinen Kopf gezogen. Er hat meinen Rücken auf eine aggressive Art massiert und mich dabei auch eine Art geschlagen. […] Ich fühlte mich eingesperrt. Ich wollte, dass er aufhört, weil er so aggressiv war. Ich habe ihn ersucht, zu meinen Füssen weiterzugehen, weil er so aggressiv war. Ich habe mich umgedreht (scil. auf den Rücken). Er hat dann angefangen, das Tuch in die Unterwäsche zu stopfen. Es war sehr unangenehm, es hat zu lange gedauert, es war zu viel. Dann hat er angefangen, meine Oberschenkel zu reiben. Er hat mich weiter aggressiv berührt und mich gefragt, ob er meine Unterwäsche ausziehen könne. Ich sagte nein. Er fragte, ob er nicht alles machen könne und ich sagte nein. Er hat weiter meine Beine gerieben und kam immer höher. Und weil er eben da gerieben hat, hat er zweimal seine Finger in mich eingeführt. Ich bin vom Tisch gesprungen.

Die Privatklägerin 2 bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 gemachten Aussagen (pag. I/932, Z. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin 2 sodann aus, dass sie sich auf den Rücken (Hervorhebung durch die Kammer) habe legen müssen, was ungewöhnlich sei (pag. I/932, Z. 28). Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie sich umgedreht (pag. I/932, Z. 43; scil. auf den Bauch). Die fügte erklärend hinzu, dass es für sie schwierig sei, sich genau zu erinnern (pag. 932 f., Z. 45 f.). Sie habe sich erneut umgedreht (scil. auf den Rücken). Er habe wieder angefangen ihre Oberschenkel zu massieren. Er habe ihre Beine auseinander geschoben und an ihren Oberschenkeln weiter gemacht. Schliesslich habe er seine Finger in ihre Vagina eingeführt (pag. I/933, Z. 1-5).

Ausgehend von der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. III nachfolgend) und dem Beweisergebnis ergibt sich ohne Weiteres, dass es seitens der Staatsanwaltschaft beim Verfassen der Anklageschrift ein Missverständnis bzw. ein Fehler dahingehend gegeben haben muss, als dass die Privatklägerin 2 im Moment des Einführens der Finger durch den Beschuldigten auf dem Bauch gelegen haben soll. Effektiv ist erstellt, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken lag. Dies ist indes mit Blick auf die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes vorliegend nicht ein relevantes, zentrales Detail, mit dem die Anklage steht oder fällt. Vielmehr ist klarerweise festzustellen, dass trotz dieser Ungenauigkeit, die mit Blick auf die rechtliche Würdigung nicht von entscheidender Bedeutung ist, der Beschuldigte ganz genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. Insoweit waren auch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Damit ist dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung Genüge getan. Dieser ist mithin nicht verletzt.

Im Übrigen kann festgestellt werden, dass die den Vorwurf der sexuellen Nötigung begründenden Sachverhaltselemente in der Anklageschrift vom 2. Mai 2018 hinlänglich klar um- bzw. beschrieben sind.

8.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz I betreffend die Vorwürfe der Schändung nicht um den genauen Inhalt in der Anklageschrift bemüht gewesen sei. In der Anklageschrift werde festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 aufgrund der Medikamente nicht habe zur Wehr setzen können. Dieser Vorfall lasse sich mit der Anklageschrift nicht in Einklang bringen. Zudem habe die Privatklägerin 1 im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie sich nicht gross habe wehren können, was bedeute, dass sie sich gewehrt habe. In der Packungsbeilage des Medikaments Lexotanil seien keine Nebenwirkungen wie das Wachkoma aufgeführt. In der Anklageschrift sei dies aber genau so in Form von «Ohnmacht» aufgeführt. Eine solche Umschreibung genüge dem Anklagegrundsatz nicht. Eine Ohnmacht sei lediglich bei einer Überdosierung des Medikaments möglich. Das würde aber nicht den Aussagen der Privatklägerin 1 entsprechen. Folglich seien sowohl die Anklageschrift als auch die Beweiswürdigung der Vorinstanz I ungenügend (pag. 956 f.).

Den Ausführungen des Verteidigers ist insofern zuzustimmen, als dass gestützt auf die Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 einzig jene Vorfälle zu beurteilen sind, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten. Dabei handelt es sich – wie nachfolgende Beweiswürdigung zeigen wird (vgl. Ziff. III) – um drei bis vier Vorfälle (pag. I/49, Z. 75). Dies vermag jedoch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Der Anklagegrundsatz befindet sich stets im Spannungsfeld zwischen den Verteidigungsrechten der beschuldigten Person und dem Strafbedürfnis des Staates. Es muss möglich bleiben, auch komplexe und sich über lange Zeiträume hinziehende Sachverhalte gerichtlich beurteilen zu lassen, dies selbstverständlich unter gehöriger Berücksichtigung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Allzu strenge Anforderungen an die Anklage würden im Ergebnis dazu führen, dass eine Vielzahl von Delikten, obwohl die Verfolgungsverjährung noch lange nicht eingetreten ist, einer gerichtlichen Beurteilung entzogen würden. Aufgrund der Anzahl von drei bis vier Mal, dem intimen Rahmen, in welchem sie sich jeweils abgespielt haben sollen und der stets gleichen Umstände und Vorgehensweise, lassen sie sich schlicht nicht mehr näher spezifizieren. Das Bundesgericht vertritt sodann in Fällen häuslicher Gewalt die Auffassung, dass vom Opfer nicht verlangt werden könne, über jeden Vorfall Buch zu führen. Werde einem Angeklagten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, so genüge es unter dem Aspekt des Anklageprinzips, wenn die Anklage den relevanten Zeitraum hinreichend eingrenze, ohne hinsichtlich jeder einzelnen Tathandlung einen präziseren Zeitpunkt zu nennen. Andernfalls würde der Angeklagte, dem Delikte in grosser Zahl vorgeworfen werden, gegenüber dem nur vereinzelt Straffälligen begünstigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5 m.w.H.).

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Insgesamt ist von einer hinreichenden Anklage auszugehen. Die Anklageschrift genügt den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine präzisere und detailliertere Wiedergabe der als mehrfache Schändung angeklagten Sachverhalte ist unter den gegebenen Bedingungen ausgeschlossen.

8.3 Sodann hat sich die Kammer zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2019 vorbehalten, den unter Ziffer I.4 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 angeklagten Sachverhalt der sexuellen Nötigung zum Nachteil von G.________ auch unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB rechtlich zu würdigen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO; pag. 928 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines oberinstanzlichen Parteivortrages erneut aus, dass eine sexuelle Nötigung angeklagt sei, wobei in der Anklageschrift lediglich eine sexuelle Belästigung umschrieben werde. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt sein solle. Insgesamt sei nur eine sexuelle Belästigung gegeben, wobei es am Vorliegen eines Strafantrags mangle (pag. I/957).

Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Anklagepunkt nicht auszumachen. Erneut wusste der Beschuldigte genau, wie der konkrete Vorwurf lautete, weshalb auch seine Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt wurden. Ob der umschriebene Sachverhalt als sexuelle Nötigung oder sexuelle Belästigung zu qualifizieren ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Jedenfalls sind die Nötigungselemente sachverhaltsmässig umschrieben. Damit genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen.

9. Verwertbarkeit

Die Verteidigung beantragte bei der Vorinstanz II vorfrageweise, sowohl die erste Befragung des Beschuldigten bei der Polizei am 20. Dezember 2017 (pag. II/27 ff.) als auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 (scil. die Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft [pag. II/ 40 ff.]) seien aus den Akten zu weisen. Dies wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 damit begründet, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Der Pikettanwalt habe nicht an der ersten Einvernahme vom 20. Dezember 2017 teilgenommen. Selbst mit Einverständnis des Beschuldigten sei das Fernbleiben unzulässig. Die Anwesenheit der Verteidigung sei nicht in das Belieben des Beschuldigten zu stellen. Als Folgebeweis der unzulässigen Einvernahme sei auch die zweite Einvernahme vom 21. Dezember 2017 aus den Akten zu weisen und unter Verschluss zu halten (pag. II/473). Die Vorinstanz II wies diesen Antrag ab (pag. II/473). Die Kammer hat diesen Antrag zu Beginn der Berufungsverhandlung erneut aufgegriffen. Ebenso wurde von Amtes wegen die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 im Verfahren PEN 16 998 (pag. I/83 ff.) aufgeworfen (pag. I/928).

Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass keine Notwendigkeit bestehe, die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 aus den Akten zu weisen. Der Beschuldigte habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, sich hierzu nochmals zu äussern. Anders verhalte es sich dagegen mit der Einvernahme vom 20. Dezember 2017. Der Verteidiger habe nicht an dieser Einvernahme teilgenommen. Die Teilnahme des Verteidigers an der Einvernahme liege nicht im Ermessen der Behörden, weshalb diese Einvernahme aus den Akten zu weisen sei. Dasselbe gelte für die Folgeeinvernahmen, welche von dieser Einvernahme «beschmutzt» worden seien (pag. I/928 f.).

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft bestehe mit Bezug auf Art. 131 Abs. 2 StPO kein Grund für die Nichtverwertbarkeit dieser Einvernahmen. In Art. 131 Abs. 2 StPO werde von «nach der der ersten Einvernahme» gesprochen. Vorliegend sei ein Pikettanwalt zur Verfügung gestellt worden, welcher im Einverständnis mit dem Beschuldigten nicht an der Einvernahme teilgenommen habe. In dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 sei nicht dieselbe Frage beurteilt worden. Die beschuldigte Person hatte im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Möglichkeit, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu nehmen. Vorliegend seien die Einvernahmen mithin verwertbar (pag. I/929).

Seitens der Privatklägerschaft schloss sich Rechtsanwältin F.________ den Ausführungen der Vorinstanz II sowie jenen der Generalstaatsanwaltschaft an. Rechtsanwalt D.________ bemerkte, dass sich die Verteidigung einer Verwertbarkeit der Einvernahme vom 15. Februar 2015 nicht widersetzt habe (pag. 929).

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten. Einhellig wird verlangt, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f.).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Pikettanwalt am 20. Dezember 2017 um 01:00 Uhr aufgeboten wurde und dieser alsdann während rund 25 Minuten telefonisch Rücksprache mit dem Beschuldigten nahm. Im Anschluss teilte der Pikettanwalt der «EL Fall» mit, dass der Beschuldigte ohne ihn Aussagen machen werde (pag. II/27). Entsprechend fand ab 02:45 Uhr bis 04:35 Uhr die polizeiliche Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit seiner Verteidigung statt.

Es kann festgestellt werden, dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung vom 20. Dezember 2017 unklar ist. Die formelle Eröffnungsverfügung wegen sexueller Nötigung erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Oberland am 20. Dezember 2017, wobei der genaue Zeitpunkt unklar ist (pag. II/1). Aus der Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2018 ergibt sich, dass seitens der Arbeitgeberin des Beschuldigten am 19. Dezember 2017, 20:43 Uhr, der Regionalen Einsatzzentrale Q.________ (Ortschaft) der Kantonspolizei Bern telefonisch mitgeteilt worden ist, dass ein weiblicher Gast des Hotels (scil. die Privatklägerin 2) durch einen Angestellten (scil. den Beschuldigten) sexuell belästigt worden sei und die betroffene Person von zwei weiblichen Angestellten des Hotels nach der Polizeiwache J.________(Ortschaft) begleitet würde. Nachdem die Geschädigte von Mitarbeitenden der Stationierten Polizei in Empfang genommen worden sei und die Privatklägerin 2 spontan und mündlich angegeben habe, dass sie von einem männlichen Masseur des Hotels unsittlich an den Brüsten und im Genitalbereich berührt worden und der Masseur bei ihr mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, sei der pikettleistende Mitarbeiter der Regionalfahndung informiert worden, welcher die weiteren Massnahmen eingeleitet und den Pikettstaatsanwalt telefonisch orientiert habe. Das Opfer sei ins R.________ (Spital) zur Untersuchung begleitet worden, und der Beschuldigte habe gleichentags um 23:40 Uhr an seinem Domizil angehalten und nach der Polizeiwache J.________(Ortschaft) überführt werden können (pag. II/18). In der Folge sei der Antrag auf vorläufige Festnahme gestellt und am 20. Dezember 2017, 00:15 Uhr, verfügt worden (pag. II/19). Vor Beginn der polizeilichen Befragung, welche um 02:45 Uhr begann, nahm der avisierte Pikettanwalt mit dem Beschuldigten während rund 25 Minuten Rücksprache.

Seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann zutreffend darauf hingewiesen worden, dass für den Beschuldigten im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 – im Unterschied zum vorliegenden Verfahren – eben keine Verteidigung bestellt worden ist. Ab 02:45 Uhr erfolgte die polizeiliche Befragung des Beschuldigten in Abwesenheit einer Verteidigung. Die Privatklägerin 2 wurde gleichentags ab 10:20 Uhr polizeilich befragt in Gegenwart ihrer Rechtsanwältin sowie der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (pag. II/53). Eine Verteidigung war vorliegend grundsätzlich installiert, welche gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aber noch vor der Untersuchung eröffnet werden muss. Aufgrund der soeben ausgeführten Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Einvernahmen verwertbar sind. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in diesen Einvernahmen alle Tatvorwürfe bestritten und insbesondere kein Geständnis abgelegt hat, das allenfalls später widerrufen worden wäre.

Schliesslich ist festzustellen, dass angesichts der Äusserungen der Verteidigung, wonach die Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Februar 2015 verwertbar sei, auf weitergehende Ausführungen verzichtet wird.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

A. Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1

10. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Gegenstand der Berufung des Beschuldigten sind unter anderem die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung (mehrfach begangen am 11.01.2015 und am 14.02.2015), der mehrfachen Schändung in der Zeit zwischen November 2013 und Januar 2015 und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. I/444 ff.):

Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB):

1.4. am 1. Januar 2015, um ca. 15:00 Uhr, indem der Beschuldigte C.________ im Zuge einer verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung zunächst an den Unterarmen packte und ihr danach mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht schlug. C.________ erlitt dabei eine Platzwunde an der Innenseite der Unterlippe, Schmerzen im Unterkiefer mit Ausstrahlung ins Kiefergelenk sowie Schürfungen an den Unterarmen.

2. Schändung (Art. 191 StGB)

mehrfach begangen in der Zeit seit ca. November 2013 bis 11.01.2015 in H.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse), z.N. von C.________, namentlich

in der Zeit seit ca. November/Dezember 2013 bis Mitte Januar 2015, indem der Beschuldigte C.________ an mindestens sechs verschiedenen Malen zum Beischlaf zwang, obwohl sie sich aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht zur Wehr setzen konnte oder sogar bewusstlos war. Der Beschuldigte handelte, obwohl er wusste, dass sich die Privatklägerin aufgrund der Medikamenteneinnahme und ihrer Schläfrigkeit nicht zur Wehr setzen konnte.

3. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)

begangen in H.________ (Ortschaft), N.________ (Strasse) im Schlafzimmer der gemeinsam bewohnten Wohnung z.N. von C.________, namentlich

3.1. am 11. Januar 2015, um ca. 14:00 Uhr, indem der Beschuldigte C.________ zum Beischlaf zwang, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies nicht wolle, es ihr nicht gut gehe und sie sich vor Erschöpfung und aus Angst, der Beschuldigte würde ihr „wieder eine panieren“ nicht zur Wehr setzen konnte.

3.2. am 14. Februar 2015, um ca. 14:00 – 15:00 Uhr, indem sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Bauch liegende C.________ legte, ihr die Hose auszog, ihre Arme hinter dem Rücken festhielt, ihren Kopf ins Kissen drücke und von hinten vaginal mehrmals in sie eindrang, obwohl sie ihm mehrmals sagte, dass sie dies nicht wolle, dass er aufhören solle und obwohl sie sich körperlich wehrte und sich zu befreien versuchte.

11. Beweisfragen

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung stellen sich deshalb die nachfolgenden Beweisfragen:

- Wie bzw. durch wen kam es am 1. Januar 2015 zu den bei der Privatklägerin 1 diagnostizierten Verletzungen? Von wem ging das Aggressionspotenzial aus? Kann rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sich bloss abwehrend, sich selber verteidigend verhalten hat?

- Kam es in der Zeit von ca. November 2013 bis am 11. Januar 2015 zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten, und in welchem Zustand befand sich die Privatklägerin 1 jeweils? War diese auf Grund von Medikamenteneinnahme physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff zu wehren? War dieses physische Nicht-in-der-Lage-Sein, sich zur Wehr zu setzen für den Beschuldigten erkennbar und setzte sich der Beschuldigte über diesen Zustand hinweg und vollzog den Beischlaf?

- Kam es am Nachmittag des 11. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr? Erfolgte gegebenenfalls dieser Geschlechtsverkehr sowie der Geschlechtsverkehr vom Nachmittag des 14. Februar 2015 einvernehmlich oder setzte sich die Privatklägerin 1 gegen das vaginale Eindringen seitens des Beschuldigten zur Wehr und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange? War dieses Sich-zur-Wehr-Setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes „Nein“ (verbal und körperlich) erfassen? Setzte sich der Beschuldigte über dieses „Nein“ hinweg, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignorierte und den körperlichen Widerstand mit Gewalt brach?

12. Beweismittel

Als objektive Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 betreffend den Vorfall vom 1. Januar 2015 (pag. I/5 ff.), der Anzeigerapport vom 30. April 2015 betreffend die Vorfälle vom 11. Januar 2015 und vom 14. Februar 2015 (pag. I/65 ff.), der Berichtsrapport vom 15. Februar 2015 betreffend den Vorfall vom 14. Februar 2015 (pag. I/70 f.), die Mobiltelefonauswertung resp. Videoaufzeichnungen des Beschuldigten, der ärztliche Bericht des S.________ (Spital) betreffend den Beschuldigten vom 5. Februar 2016 (pag. I/151 f.), der ärztliche Bericht des S.________(Spital) betreffend die Privatklägerin 1 vom 1. Januar 2015 (pag. I/140 f.) sowie die Fotos der beschädigten Schlafzimmertüre (pag. I/555 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. I/21 ff.; pag. I/83 ff.; pag. I/25 ff.; pag. I/89 ff.; pag. I/34 ff.; pag. I/647 ff.) und der Privatklägerin 1 (pag. I/42 ff.; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.) vor.

Zusätzlich sind die Aussagen der Privatklägerin 1 (pag. I/935 ff.) und des Beschuldigten (pag. I/946 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in die Würdigung mit einzubeziehen.

13. Beweisergebnis der Vorinstanz I

Die Vorinstanz I gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. I/741, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Wie die Aussagenanalyse gezeigt hat, sind im Aussageverhalten des Beschuldigten einige Lügensignale wie Widersprüche, mangelnder Detailreichtum sowie unlogische Äusserungen erkennbar, während bei der Privatklägerin eine Reihe von Realitätskennzeichen vorliegen (Detailreichtum, Originalitätskennzeichen, Fehlen von Aggravierungstendenzen, relative Konstanz, gute Raum-Zeit-Verknüpfungen). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft. Betreffend den Vorfall vom 01.01.2015 werden sie auch von den objektiven Beweismitteln resp. von den Arztberichten gestützt. Deshalb kann für die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werden. Die in Ziff. I.1.4 bis Ziff. I.3.2 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte erscheinen daher allesamt so, wie sie dort geschildert werden, als beweismässig erstellt.

14. Beweiswürdigung der Kammer

14.1 Vorbemerkungen

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/718, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14.2 Würdigung der objektiven Beweismittel

Die Vorinstanz gab die objektiven Beweismittel ausführlich wieder (pag. I/722 ff., S. 11-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen und nur noch vereinzelt in der nachfolgenden Würdigung eingegangen.

14.2.1 Medizinische Untersuchungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 holte die zuständige Staatsanwaltschaft bei der S.________ (Spital) einen Arztbericht betreffend die Privatklägerin 1 ein (pag. I/138 f.). Ein ebensolcher Bericht wurde sodann mit Schreiben vom 28. Januar 2016 über den Beschuldigten eingeholt (pag. I/149).

Dem Arztbericht zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 ist zu entnehmen, dass diese nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge gezeigt habe. Ausserdem habe diese einen schmerzhaften Unterkiefer rechts mit Ausstrahlung in das Kiefergelenk rechtszeitig aufgewiesen. Per CT habe ein Bruch jedoch ausgeschlossen werden können. Des Weiteren habe die Privatklägerin eine kleine Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe gehabt. Es habe sich um Verletzungen gehandelt, die unterdessen folgenlos abgeheilt sein sollten. Die Privatklägerin 1 habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Ebenso wenig hätten diese Verletzungen ohne entsprechende operative Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar zwingend zu einer lebensgefährlichen Situation geführt. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass mit bleibenden Schäden, Invalidität oder einer bleibenden Erstellung des Gesicht nicht zu rechnen sei. Schliesslich hielt die S.________ (Spital) fest, dass die Privatklägerin 1 weder hospitalisiert noch arbeitsunfähig geschrieben worden sei (pag. I/140 f.).

Der Beschuldigte wies gemäss dem Arztbericht der S.________ (Spital) vom 5. Februar 2016 am Brustkorb links vorne zwei Prellmarken von je ca. 3 x. 6 cm auf. Am Hals links habe er einen ca. 3 cm langen Kratzer gehabt. Weiter wies er am linken Unterarm streckseitig einzelne Kratzer von ca. 1 x 4 cm Länge auf. Schliesslich habe er einen Druckschmerz im Oberbauch – vermutlich im Rahmen einer Prellung – verspürt. Auch der Beschuldigte befand sich zu keiner Zeit in Lebensgefahr oder hätte eines Spitalaufenthalts bedurft. Es habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (pag. I/151 f.).

Es bestehen keine ersichtlichen Gründe, um an den Feststellungen der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen der S.________ (Spital) abgestellt wird.

14.2.2 Auswertung des Mobiltelefons resp. Videoaufzeichnungen des Beschuldigten

Die Vorinstanz I gab die entscheidenden Abschnitte der Auswertung des Mobiltelefons bzw. der Videoaufzeichnungen zutreffend wieder (pag. I/723, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Nachdem der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.02.2015 angab, teilweise die Streitereien zwischen ihm und der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, wurde sein Mobiltelefon mit seiner Einwilligung ausgewertet (pag. 81 f. und 85 Z. 86 ff.). Auf sämtlichen Videoaufzeichnungen geht es hauptsächlich darum, dass der Beschuldigte seinen familiären Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Wohnung verlassen solle. Erwähnenswert sind hierbei insbesondere folgende Aussagen der Privatklägerin: „Ich mach noch mehr, bis du tot bist.“ (pag. 82 MOV_0059: Sequenz 00:32 – 00:46); „Du bist ein toter Mann, glaub mir!“ (pag. 82 MOV_0146: Sequenz 00:26 - 00:31); „Ich werde der Polizei sagen, dass du mich vergewaltigt hast heute.“ (pag. 82 MOV_0146: Sequenz 04:35 - 04:55); „Du hast kein Recht noch hier zu bleiben. Nicht nach all dem, was du mir angetan hast.“ (pag. 82 MOV_0148: Sequenz 01:16 – 01:25).

Auf die Bedeutung dieser Aufnahmen und deren Stellenwert wird in der nachfolgenden Würdigung der subjektiven Beweismittel weiter einzugehen sein.

14.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel

14.3.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte seinerseits wurde insgesamt sieben Mal befragt (pag. I/21 ff.; pag. I/83 ff.; pag. I/25 ff.; pag. I/89 ff.; pag. I/34 ff.; pag. I/647 ff.; pag. I/946 ff.).

Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bei der Vorinstanz I gemachten Aussagen betreffend die angeklagten Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin 1. Ergänzend führte er aus, dass das alles schon sehr lange her sei. Dies sei nicht gut für ihn und er versuche, es zu vergessen. Er wolle nicht noch mal alles erwähnen, da er bereits alles schon mal erzählt habe (pag. I/948, Z. 17-25). Der Beschuldigte bestreitet, die am 1. Januar 2015 der Privatklägerin entstandenen Verletzungen verursacht zu haben. Sie habe ihn damals geschlagen. Er habe die Polizei anrufen wollen. Er habe einfach gewollt, dass sie weggehe und nicht weitermache. Was er dazu bereits erzählt habe, stimme (pag. I/948, Z. 30-34). Er bestreitet, der Privatklägerin 1 die Verletzungen mit einem Faustschlag zugefügt zu haben. Er habe versucht, dass sie ihn nicht mehr weiter schlage. Sie seien auf dem Sofa gewesen mit dem Mobiltelefon. Dann habe sie ihn geschlagen. Sie sei über ihm gewesen. Er habe versucht, sie nicht zu schlagen. Er habe sie auch nicht geschlagen (pag. I/41, Z. 41-45). So habe es während der Ehe auch keinen nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Sie sei immer einverstanden gewesen (pag. I/949, Z. 3). Ebenso wenig habe es Situationen gegeben, in denen er mit der Privatklägerin 1 Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber aufgrund von Medikamenten nicht bei Sinnen gewesen sei und sich nicht habe wehren können (pag. I/949, Z. 5-8). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er von der Privatklägerin 1 ständig bedroht worden sei und sie ihm gesagt habe, dass er das ganze Leben im Gefängnis verbringen werde. Er erinnere sich genau an ihre Sätze. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn ins Gefängnis bringen werde. Er habe sie wirklich geliebt. Er habe ihr und sich selbst versprochen, dass er ein Leben lang bei ihr bleiben werde, obwohl sie keine Kinder bekommen könne (pag. I/949, Z. 11-16).

Den Vorfall vom 1. Januar 2015 schilderte der Beschuldigte derart, dass er von der Privatklägerin 1 angegriffen worden sei. Er sei sich häufig wie ein Prügelknabe vorgekommen. Sie habe ihn öfters beschimpft. Er habe sich in solchen Momenten zurückgezogen (pag. I/22, Z. 26-28). Sie seien auf dem Sofa gesessen und sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu entreissen. Sie habe ihn mit der rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Sie habe drei Mal und jedes Mal fester zugeschlagen. Er sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Als er nach dem Festnetztelefon gegriffen habe, sei sie dazwischen gegangen und habe ihn am Unterarm gekratzt (pag. I/22, Z. 30-36). Dagegen sei er nie gegenüber der Privatklägerin 1 tätlich geworden, diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und habe so gelernt, seine Kräfte gezielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass auffällig sei, dass der Beschuldigte nur die Angriffe der Privatklägerin 1 und keine Abwehrreaktionen seinerseits schildere. Er bestreitet, sich gewehrt zu haben (pag. I/23, Z. 72). Trotzdem vermag er die Verletzungen der Privatklägerin 1 zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Bereits diese Erstaussagen des Beschuldigten erscheinen auffällig und sind alles andere als glaubhaft. Mithin handelt es sich nicht um tatzeitnächste Aussage im Sinne von Spontanaussagen unter dem Eindruck des soeben Vorgefallenen, sondern um wohlüberlegte, nach einer zeitlichen Distanz zum Ereignis gemachte Aussagen, in denen gleichwohl Ungereimtheiten, Widersprüche und typische Lügensignale auszumachen sind. Auf diese Aussagen kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Insbesondere erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte im Moment des Vorfalls Angst gehabt haben will und schockiert gewesen sei, um dann später in der Einvernahme auszuführen, dass er gegenüber der Privatklägerin 1 noch nie tätlich geworden sei. Diese sei klein und zierlich. Er habe eine Ausbildung im Gesundheitsbereich gemacht und viel Sport betrieben. So habe er gelernt seine Kräfte gezielt einzusetzen, gelassen zu sein und nicht übertrieben zu reagieren (pag. I/23, Z. 95-97). Die von ihm beschriebene Reaktion, wonach er schockiert gewesen sei und Angst gehabt habe, passt nicht zu der soeben aufgeführten Aussage. Dass der Beschuldigte völlig ruhig geblieben sein und ohne jede Gegenwehr reagiert haben will, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als er auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 ihm gegenüber bereits tätlich geworden sei, ausführte, dass sie ihn im letzten Jahr einmal mit einem Messer bedroht habe. Sie habe auch schon Schuhe oder eine Plastikflasche gegen ihn geworfen. Schliesslich habe sie ihn auch schon geschlagen (pag. I/23, Z. 103-105).

Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2015 auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung evtl. Vergewaltigung hingewiesen und entsprechend befragt (pag. I/83, Z. 15 f.). Der Beschuldigte schilderte in dieser Einvernahme einen normalen Nachmittag zwischen Ehepartnern. Sie seien zusammen im Bett gelegen, hätten miteinander gesprochen und gelacht. Anschliessend sei es zum gemeinsamen Geschlechtsverkehr gekommen (pag. I/83, Z. 30-32). Dieser sei ganz normal gewesen und er sei vaginal in sie eingedrungen (pag. I/108 f.). Sie habe ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle oder dies in irgendeiner Form gezeigt (pag. I/86, Z. 139-143). In der darauffolgenden Einvernahme vom 4. März 2015 bestritt der Beschuldigte erneut, die Privatklägerin 1 vergewaltigt zu haben (pag. 26, Z. 31). Dennoch erstaunt die Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt, wonach er gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben soll, dass diese sage was sie wolle und viel sage (pag. I/28, Z. 149). Der Beschuldigte wurde daraufhin gefragt, weshalb die Privatklägerin 1 solche Vorwürfe erheben sollte. In Bezug darauf machte der Beschuldigte wenig konstante und widersprüchliche Aussagen. Als Erklärung für das Verhalten der Privatklägerin 1 brachte er vor, dass er nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 gegenüber der Polizei alles erzählt habe, was vorgefallen sei. Er selbst habe aber dann auf eine Anzeige verzichtet. Danach habe ihm die Privatklägerin 1 mit Problemen gedroht und dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er seine Anzeige nicht zurückziehe (pag. I/31, Z. 255-260). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom 1. Januar 2015 selbst keine eigene Anzeige eingereicht hat.

Dagegen nutzte der Beschuldigte jede sich ihm bietende Gelegenheit, um mit übertriebenen Angaben die Privatklägerin 1 in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. In der ersten polizeilichen Befragung schilderte der Beschuldigte die Beziehung zur Privatklägerin 1 noch eher nüchtern und weniger dramatisch. Er führte aus, dass diese mit sich selbst Probleme habe und bereits psychiatrische Hilfe aufsuche (pag. I/24, Z. 109). Etwa fünf Monate zuvor habe die Privatklägerin 1 das Schlafzimmer in alkoholisiertem Zustand und mit einem Messer betreten und gesagt, dass sie sich die Pulsadern aufschneiden werde. Dieses Vorhaben habe sie dann nicht in die Tat umgesetzt (pag. I/24, Z. 113-116). Gegenüber diesen Schilderungen sind die diesbezüglichen Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 4. März 2015 dramatischer und insoweit massiv aggravierend. Auf die Frage, ob die Privatklägerin 1 konkrete Selbstmordversuche unternommen habe, antwortete der Beschuldigte «Ich weiss es nicht genau wie viel, aber sicher mehr als 20 Mal hat sie das versucht» (pag. I/32, Z. 304). In der Auflistung der polizeilichen Vorgänge im Zusammenhang mit «häuslicher Gewalt / Streiterei» im Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 finden sich indes keine Hinweise auf suizidale Gedanken bzw. einen vereitelten Suizidversuch (pag. I/8). In den Akten findet sich der Abschiedsbrief (pag. I/100), den offenbar der Beschuldigte über seinen Arbeitgeber der Polizei hat aushändigen lassen. Hierzu führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. März 2015 aus, dass dies eine Woche vor diesem Samstag Mitte Februar gewesen sei, als die Privatklägerin 1 die Polizei aufgrund der kaputten Türe gerufen habe. Es sei abends gegen 18:00 Uhr gewesen. Er sei von draussen in die Wohnung gekommen. Er habe die Privatklägerin 1 im Badezimmer gesehen. Er habe erkannt, dass sie eine Packung der Tabletten genommen habe und sie habe sich «vollgepinkelt» gehabt. Er habe ihre Kleider gewechselt, getrocknet und sie ins Bett gelegt. Danach habe er die Ambulanz gerufen. Damals habe er den Abschiedsbrief vorgefunden. Dieser lag im Badezimmer am Boden, ebenso die leere Packung der Tabletten (pag. I/96, Z. 318-324). Die Privatklägerin 1 sei ohnmächtig gewesen. Er glaube, dass sie die Tabletten bereits früher, vielleicht gegen 13:00 Uhr, eingenommen habe, auf jeden Fall nicht erst eine Stunde bevor er sie gefunden habe (pag. I/96, Z. 327-329). In der vorangehenden, am gleichen Vormittag stattgefundenen Befragung gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, dass sie eine ganze Packung Tabletten geschluckt habe. An einem Samstag habe er die Privatklägerin 1 im Bett vorgefunden, sie habe Tabletten genommen und er habe gesehen, dass sie «bislet» habe. Er habe danach die Ambulanz gerufen (pag. I/32, Z. 311-313). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich. Er zeigte eine unnatürliche Reaktion auf.

Der Beschuldigte zeichnet von sich dagegen ein Bild des fürsorglichen Ehemannes, der sich um die Privatklägerin 1 gekümmert haben will. Die Vorinstanz I führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass er nicht einmal an Sex gedacht habe, wenn sich seine Ehefrau nicht gut gefühlt habe. Wenn er nachts von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er das Schlafzimmer ganz leise betreten und sich seinen Schlafanzug ausserhalb des Schlafzimmers angezogen, um seine Ehefrau nicht zu wecken. Die Vorinstanz I wies zu Recht darauf hin, dass von einem taktisch geprägten Aussageverhalten gesprochen werden könne.

Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche. Seine Aussagen sind übertrieben, unlogisch und er zeichnet ein «schwarz - weiss» Bild, wonach er sich als fürsorglicher Ehemann darstellt, der seine psychisch labile Ehefrau zu schützen versucht. Dieses Bild steht im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Hätte sich das Eheleben so abgespielt, wie es der Beschuldigte schilderte, wäre zu erwarten gewesen, dass auch dieser Anzeige erstattet oder die angeblichen Vorfälle zumindest den Behörden gemeldet hätte. Darüber hinaus kann er auch nichts zu seinen Gunsten aus den von ihm erstellten Videoaufnahmen ableiten. Die Vorinstanz I erwog zutreffend, dass diese den Ehestreit zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten erst ab einem gewissen Moment des Streits wiedergeben. Auffallend ist alsdann die unnatürlich ruhige und passive Reaktion des Beschuldigten auf die seitens der Privatklägerin 1 ausgesprochenen Drohungen. Gerade in Anbetracht der seitens des Beschuldigten wiederholt geltend gemachten Falschbeschuldigungen seitens der Privatklägerin 1 ist mehr als nur erstaunlich, dass der Beschuldigte nicht alsogleich spontan reagiert hat bzw. dies indiziert, dass es sich eben gerade nicht um Falschbelastungen handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Videoaufnahmen des Beschuldigten wenig aussagekräftig sind und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Diese vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten beizutragen. Weiter sind die Ausführungen des Beschuldigten geprägt von Aggravierungen und Übertreibungen. Schliesslich fällt auf, dass er den Fokus vollständig auf die Privatklägerin 1 und deren Fehlverhalten lenkte. Zu seinem Verhalten und dem eigentlichen Kerngeschehen machte der Beschuldigte dürftige und flache Aussagen.

Im Weiteren spricht im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er nicht nur von der Privatklägerin 1 der sexuellen Übergriffe beschuldigt wird, sondern auch von G.________ und von E.________ (vgl. Bst. B und C nachfolgend), d.h. letztlich also von drei Frauen, die sich nicht gekannt haben und die in ganz unterschiedlichen Konstellationen Opfer der sexuellen Begierden des Beschuldigten geworden sind.

14.3.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin 1

Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. I/42 ff.; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.; pag. I/935 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe. Dieser habe jedoch versucht, sie am 24. Juli 2019 über Instagram zu kontaktieren (pag. I/935, Z. 27). Er habe ihr geschrieben, obwohl sie ihn blockiert habe. Er habe nur sie angeschrieben. Über das Telefon habe sie ihn ebenfalls gesperrt, weshalb sie nicht wisse, ob er es probiert habe (pag. I/935, Z. 34-37). Für sie sei es nicht einfach, da aufgrund der Verhandlung nun wieder alles hoch komme (pag. I/935, Z. 23 f.). Sie befinde sich aktuell immer noch bei Dr. med. T.________ des AO.________ in I.________ (Ortschaft) in Behandlung (pag. I/935 f., Z. 41 ff.). Anfangs habe sie diese Therapie wöchentlich besucht, dann alle drei Wochen und nun gehe sie einmal im Monat hin. Die Sitzung dauern, je nachdem wie intensiv es sei, eine bis zwei Stunden (pag. I/936, Z. 3-7). Sie habe immer noch Angst- und Panikattacken aufgrund der Vorkommnisse. Sie habe nicht mehr Zug oder Lift fahren können. Auch die posttraumatische Belastungsstörung nehme nicht ab. Sie werde immer wieder im Alltag mit Sachen konfrontiert, die passiert seien, so zum Beispiel ein Schlag gegen die Wand (pag. I/936, Z. 11-15).

Die Vorkommnisse hätten während der Ehe immer Angst ausgelöst (pag. I/936, Z. 21). Die Privatklägerin 1 bestätigte in diesem Zusammenhang auch ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. I/936, Z. 25).

Alsdann führte die Privatklägerin 1 aus, dass die durch die S.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen vom 1. Januar 2015 auf die Schläge des Beschuldigten aufgrund des gemeinsamen Streits zurück zu führen seien. Auf Frage nach den Verletzungen des Beschuldigten erklärte die Privatklägerin1, dass er am Telefon gewesen sei. Sie habe ihm dieses Telefon wegnehmen wollen. Währenddessen sei sie abgerutscht und gegen seinen Kopf gefallen. Er habe deshalb gedacht, dass sie ihn habe schlagen wollen. Daraufhin habe er sie mit der Faust geschlagen. Wenn sie mit voller Wucht mit der Faust geschlagen werde, erachte sie dies nicht als eine Abwehrhandlung seitens des Beschuldigten (pag. I/33-39).

Zu den Schändungen führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie das Datum der einzelnen Vorfälle nicht mehr wisse. Es habe keinen besonderen Auslöser oder Umstand gegeben. Er habe einfach gemacht, was er gewollt habe (pag. I/936, Z. 44 f.). Meistens sei es gewesen, wenn er nach Hause gekommen sei und sie bereits geschlafen habe (pag. I/937, Z. 2). Die Privatklägerin 1 erklärte, dass sie in dieser Zeit sehr schlecht geschlafen habe, weshalb sie ein Schlafmittel – Lexotanil – genommen habe. Als der Beschuldigte jeweils nach Hause gekommen sei, sei sie bereits im Delirium gewesen (pag. I/937, Z. 5-7). Sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wie oft der Beschuldigte an ihr in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es seien ein paar Mal gewesen. Sie habe ihm jeweils gesagt, dass er damit aufhören solle und sie schlafen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie dazu nicht in der Lage sei und es ihr nicht gefalle (pag. I/937, Z. 15-25). Sie habe sich körperlich nicht wirklich wehren können, ihr Körper sei sehr müde gewesen (pag. I/937, Z. 28).

Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass es am 14. Februar 2015 in ihrem Schlafzimmer zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zeitlich sei dies gegen Mittag gewesen, sie habe starke Migräne gehabt (pag. I/937, Z. 33-43). Am 11. Januar 2015 sei es ebenfalls zu nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Die genaue Uhrzeit wisse sie dagegen nicht mehr (pag. I/938, Z. 1). Sie habe jeweils nein gesagt. Er habe jedoch so viel Kraft, weshalb sie einfach keine Chance gehabt habe. Die Privatklägerin 1 bestätigte weinend, dass sie sich jeweils gewehrt habe (pag. I/938, Z. 6-9). Auf den sich in den Akten befindenden Abschiedsbrief angesprochen, bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie diesen für sich selbst geschrieben habe. Der sei für niemand anderen bestimmt gewesen (pag. I/938, Z. 13). In der Zeit, in der sie der Beschuldigte so geplagt habe, habe sie gedacht, vielleicht sei es besser, sie springe. Sie habe nicht mehr weiter gewusst, als sie so in die Enge getrieben worden sei. Sie habe einen Ausweg gesucht (pag. I/938, Z. 17-19). Ergänzend führte die Privatklägerin 1 aus, dass es für sie heute noch schwierig sei, zu jemandem Vertrauen zu fassen. Es sei gar nicht mehr möglich, das gehe nicht. Auch sie wünsche sich jemanden an ihrer Seite, aber die Angst sei ständig da (pag. I/938, Z. 39 f.).

Die Vorinstanz I wies einleitend auf die Entstehungsgeschichte und den Verlauf der Erstaussage zu den Vorwürfen der Schändungen und Vergewaltigungen hin (pag. 738, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Am 01.01.2015 meldete sie sich um 15:05 Uhr telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale I.________ (Ortschaft) und erklärte, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei (pag. 5). Die ausgerückte Patrouille traf in der Wohnung die aufgelöste und weinende Privatklägerin, den sich ruhig verhaltenden Beschuldigten, den Sohn der Privatklägerin und dessen Freundin an (pag. 6). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden am 06.01.2015 befragt. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, was am 01.01.2015 abgelaufen sei und führte aus, dass ihr Ehemann sie an den Haaren gezogen, an den Unterarmen festgehalten und mit der Faust einmal gegen ihre Lippen sowie einmal gegen ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen habe. Der Beschuldigte sei auch schon früher tätlich geworden. Erst jetzt und auch erst auf die konkrete Nachfrage der Polizei, ob es zu weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei, führte die Privatklägerin aus: „Ja. Ich wurde Opfer von sexuellen Übergriffen - ein Mann erzwang mehrere Male den Geschlechtsverkehr während ich schlief. Ich nahm Schlaftabletten ein und war zu diesem Zeitpunkt nicht fähig, mich gegen ihn zu wehren. Die Taten geschahen alle im Schlafzimmer in unserer Wohnung.“ (pag. 44 Z. 103 ff.).

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz I an. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin 1 ist unverdächtig bzw. spricht – zusammen mit den nachfolgenden Ausführungen – klar gegen eine Falschbeschuldigung. Hinzu kommt, dass gemäss den Eheschutzakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland die Privatklägerin 1 bereits am 9. Oktober 2014 selbst und ohne Rechtsvertretung schriftlich an das Gericht gelangt ist. Diesem Schreiben ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: «Es geht darum dass mein Mann zu wenig beisteuert für den Grundnotbedarf. Habe ihn mehrmals darum gebeten; aber ohne Erfolg nun bin ich am Ende meiner Kräfte sowie finanziell auch. […] Sie sind nun meine letzte Hoffnung, dass Sie Ihn zur Einsicht bringen können. Sollte es zu keiner Lösung kommen, werde ich dann an Ort und Stelle die Scheidung einreichen. Hoffe jedoch, dass es nicht soweit kommen muss». Am 17. November 2014 ersuchte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 um Sistierung des Eheschutzverfahrens zwecks Versuchs einer gütlichen Einigung unter den Ehegatten. Dies geschah nach den angeklagten (und rechtskräftig eingestellten) Tätlichkeiten gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sowie zumindest nach mehreren als Schändung angeklagten sexuellen Übergriffen (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016). Letztlich stellte Rechtsanwalt D.________ namens der Privatklägerin 1 erst am 25. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch gemeinsam mit einem Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen und einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dies mithin rund zehn Tage nach dem letzten der angeklagten Vorfälle und gut anderthalb Monate nach der erstmaligen Erwähnung dieser sexuellen Übergriffe. Unter diesen Umständen sind daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung seitens der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten auszumachen.

Die Privatklägerin 1 vermochte den Vorfall vom 1. Januar 2015 über mehrere Einvernahmen hinweg im Kernbereich konstant, chronologisch und detailliert zu schildern. Ihre Aussagen sind räumlich und zeitlich verknüpft. Darüber hinaus finden sich darin auch teilweise nebensächliche Details. Die Vorinstanz I wies in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Aussage der Privatklägerin 1 hin, wonach sie nach dem Aufstehen eine leere Weinflasche und Weinflecken auf dem Boden bemerkt habe (pag. I/43, Z. 46 f.). Weiter habe sie nicht gewollt, dass der Beschuldigte ihr Motorfahrrad nehme, weil sie davon ausgegangen sei, dass er noch alkoholisiert gewesen sei (pag. 43 Z. 47-50). Sie erklärte auch, dass sie beim Gerangel sein Mobiltelefon gegen seine linke Gesichtshälfte gedrückt habe (pag. 43 Z. 55), was eine originelle Beschreibung ist, die kaum erfunden würde. Die Privatklägerin gestand auch eigene „Fehler“ ein, wie z.B. dass sie dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt und mit ihrer rechten Faust gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen habe (pag. 43 Z. 57 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neben dem schmerzhaften Unterkiefer rechts und der kleinen Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe zusätzlich auch an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge diagnostiziert werden konnten (pag. I/140). Die Privatklägerin 1 schilderte denn auch bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2015, dass sie der Beschuldigte an beiden Unterarmen festgehalten habe (pag. I/43, Z. 54 f.); dass sie in der Folge von «Prellungen an beiden Unterarmen» (pag. I/44, Z. 80) sprach, die sichtbar gewesen seien, stellt keinen nennenswerten Widerspruch dar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Im Übrigen beruhen auch die Ausführungen der S.________ (Spital) auf reinem Aktenstudium (pag. I/140).

Die Aussage der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte dies sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht habe (pag. I/52, Z. 225), machte die Privatklägerin 1 am Schluss der Einvernahme vom 14. Januar 2015 aber auch bereits schon während der Einvernahme von sich aus (pag. I/50, Z. 118). Indes kann die Verteidigung nicht damit gehört werden, wonach die Privatklägerin 1 später nicht ausführen würde, dass er keine bösen Absichten gehabt habe, wenn der Beschuldigte wirklich in sie eingedrungen wäre, während sie ohnmächtig gewesen sei und sie anschliessend aufgewacht und sich gewehrt habe. Die Aussage wird bei dieser Argumentation aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und für sich alleine betrachtet. Dabei gab die Privatklägerin 1 bereits zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer so erregt sei, wenn er sich um sie herum aufhalte. Sie denke, dass er es nicht böswillig gemacht habe. Er habe einfach nicht überlegt. Er habe es halt trotzdem getan, auch wenn es keine Absicht gewesen sei (pag. I/50, Z. 117-120). Im Rahmen der letzten Frage nach allfälligen Ergänzungen führte die Privatklägerin 1 schliesslich aus, dass er einfach eine andere Mentalität habe und es dort vielleicht normal sei. Sie sei davon überzeugt, dass er ihr nicht extra habe schaden wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, was er ihr damit antue (pag. I/52, Z. 225-228). In dieselbe Richtung geht auch ihre Aussage in der Einvernahme vom 1. Oktober 2015, wonach es für den Beschuldigten normal sei, was er mit seiner Ehefrau gemacht habe. In seinem Land habe die Frau nichts zu sagen (pag. I/60, Z. 273 f.). Ihre Aussagen der fehlenden böswilligen Absicht des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund zu verstehen und stellen kein Indiz für unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 dar.

Ebenso wenig stellt ihre Aussage, wonach sie einfach nur wolle, dass die Scheidung vollzogen werde und der Beschuldigte das Land verlassen müsse (pag. I/52, Z. 229 f.), ein Indiz für eine falsche Beschuldigung dar, verbunden mit dem Versuch, mit diesem Statement indirekt ihr Gewissen zu beruhigen. Es liegt sodann auch kein Loyalitätskonflikt vor. Die Privatklägerin 1 äusserte sich bereits in ihrem Schreiben an die Vorinstanz I in dieselbe Richtung. Im Weiteren gab die Privatklägerin 1 bereits anlässlich der polizeilichen Befragung im Anschluss an die summarische Erwähnung der sexuellen Übergriffe auf die Frage, ob sie sich eine weitere Zukunft mit dem Beschuldigten vorstellen könne, zu Protokoll «Nein, nicht unter diesen Bedingungen. Ich werde mich von ihm trennen und die Scheidung anstreben. […] Einem gemeinsamen Gesprächstermin im vergangenen Dezember 2014 zwecks Regelung der Scheidung blieb Herr A.________ fern. Ein neuer Termin ist noch nicht festgelegt.» (pag. I/45, Z. 129-133). Schliesslich führte die Privatklägerin 1 in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 abschliessend aus, dass sie einfach so schnell die Scheidung wolle, damit das Ganze ein Ende habe. Sie wolle nach vorne schauen und ihr Leben wieder in den Griff bekommen. Dies sei kein Zustand, wie es aktuell sei (pag. I/115, Z. 277-279).

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegen keine Widersprüche in den zeitlichen Angaben der Privatklägerin 1 vor. Der Vorfall vom 1. Januar 2015 fand gemäss ihren Angaben in der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2015 nicht zwischen 06:00 und 07:00 Uhr statt; diese Zeitangabe der Privatklägerin 1 bezog sich auf den Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sei (pag. I/43, Z. 39). Der Vorfall fand aber auch nicht um 03:30 Uhr statt; diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 genannte Zeit bezog sich einzig und allein auf die Heimkehr nach dem Silvester-Ausgang (pag. I/57, Z. 132) und nicht auf den Tatzeitpunkt. Bezüglich des in Ziffer 1.4 angeklagten Sachverhalts gab die Privatklägerin 1 konstant und widerspruchsfrei an, es sei am Nachmittag bzw. um ca. 15:00 Uhr gewesen bzw. sie habe unmittelbar danach die Polizei alarmiert. Gemäss Anzeigerapport vom 19. Januar 2015 erfolgte die telefonische Meldung an die REZ Nord am 1. Januar 2015 um 15:05 Uhr (pag. I/5). Dass der Vorfall am 1. Januar 2015 in den frühen Morgenstunden stattgefunden hätte, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aggravierend ausgesagt hätte: Dass bei der Auseinandersetzung auch noch ein Zahn abgebrochen worden sei, wurde von der Privatklägerin 1 nie geltend gemacht bzw. jedenfalls wurde nichts dahingehend protokolliert (vgl. pag. I/642 ff.). Eine solche Verletzung findet sich auch nicht im Bericht der S.________ (Spital) vom 9. März 2016 (pag. I/140), was jedoch nicht ausschliesst, dass allenfalls bei einer späteren zahnmedizinischen Behandlung ein solcher Zahndefekt festgestellt worden wäre. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 wird jedenfalls dadurch nicht angekratzt.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 betreffend den Vergewaltigungsvorwurf vom 11. Januar 2015 aus, dass sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Die Umschreibung in der Anklageschrift stimme. Auch dieser Vorfall habe sich Zuhause ereignet. Sie wisse nicht mehr, wo in der Wohnung, aber sie nehme an, dass es auch im Schlafzimmer gewesen sei. Sie habe keine konkreten Erinnerungen mehr an diesen Vorfall, da es immer wieder Vorfälle gegeben habe. Sie könne diese nicht genau einordnen, was an welchem Tag und wo stattgefunden habe (pag. I/643, Z. 43-47). Diese Ausführungen stellen im Vergleich zu ihren früheren Aussagen – wonach der Vorfall sich im Schlafzimmer abgespielt habe – keine neue Behauptung dar, die der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schadet. Die Begründung der Privatklägerin 1 ist mehr als nachvollziehbar angesichts der Anzahl von sexuellen Übergriffen, welche mehr oder weniger ähnlich abgelaufen sind. Seit dem konkreten Vorfall sind zudem mehr als zwei Jahre vergangen.

Die Vorinstanz I hielt sodann zutreffend fest, dass die Privatklägerin 1 in ihren Aussagen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 14. Februar 2015 – kaum detaillierte Angaben zu den sexuellen Übergriffen machte, keine Komplikationen oder individuelle Details schilderte. So führte sie beispielsweise auf die Frage, was der Beschuldigte konkret gemacht habe, aus: «Er hatte Sex mit mir» (pag. 56 Z. 100 f.). Dies lässt sich allerdings ohne Weiteres dadurch erklären, dass es sich um repetitive Vorfälle handelte, welche die Privatklägerin 1 mehrfach erlebt hat und die im Kerngeschehen immer wieder ähnlich oder sogar gleich abgelaufen sind. Dies muss bei der Privatklägerin 1 zu einer Art Normalität geführt haben, entsprechend sind dann auch ihre Schilderungen ausgefallen. Des Weiteren sind diese vagen Erinnerungen auch nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 1 ausführte, dass sie während diesen sexuellen Übergriffen bereits am Schlafen gewesen sei sowie unter dem Einfluss von Schlaftabletten gestanden habe (pag. I/739, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. I/642 ff.) eins zu eins dasselbe gesagt haben soll wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2015 (pag. I/53 ff.); jedenfalls erscheinen die Aussagen mitnichten als auswendig gelernt. Ihren Aussagen lässt sich keine stereotype Widergabe des gleichen Sachverhalts entnehmen.

Im Weiteren ist festzustellen, dass die Privatklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr auch mit Mord gedroht. Er habe gesagt, er verlasse die Schweiz erst, wenn er sie tot sehe (pag. I/643, Z. 39 f.). Es trifft zu, dass die Privatklägerin 1 dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführte. Darin kann jedoch keine Aggravierungstendenz erblickt werden. Einerseits geht es vorliegend nicht um eine angeklagte Drohung, und andererseits erfolgte diese Aussage nicht direkt im Zusammenhang mit einem geltend gemachten sexuellen Übergriff: Die Frage lautete, ob die Privatklägerin 1 den Beschuldigten jeweils am Morgen des Folgetages auf die sexuellen Übergriffe angesprochen und wie er reagiert habe. Auffallend ist, dass daraufhin sehr sprunghafte Aussagen folgten. So führte die Privatklägerin 1 aus, dass er auch immer wieder Geld nach Ägypten geschickt habe, obschon er versprochen habe, dies nicht mehr zu tun. Alsdann erfolgten die Ausführungen zu den Morddrohungen (pag. I/643, Z. 37-39). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 bereits in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 ausgesagt hat, dass der Beschuldigte sie tot sehen wolle.

Betreffend den Vorfall vom 14. Februar 2015 kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/739 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Demgegenüber enthalten die Aussagen betreffend den Vorfall vom 14.02.2015 eine Vielzahl von originellen Details. So etwa führte sie aus, dass der Beschuldigte ihre Arme hinter ihrem Rücken festgehalten und ihren Kopf ins Kissen gedrückt habe (pag. 111 Z. 109; pag. 58 Z. 195 f.). Sie habe sich nicht wehren können, da sein ganzes Gewicht auf ihr gelegen sei (pag. 59 Z. 214 f.; pag. 113 Z. 181 ff.). Sie habe wegen dem Kissen und aus lauter Angst auch nicht schreien können (pag. 59 Z. 230 f.). Ebenfalls beschreibt die Privatklägerin, wie der Beschuldigte mehrere Anläufe benötigt habe, bis er vaginal in sie habe eindringen können (pag. 59 Z. 213 f.; pag. 113 Z. 167). Ein wichtiges Element hat die Privatklägerin an der Hauptverhandlung zudem noch ergänzt. So gab sie an der Hauptverhandlung zu Protokoll, sie habe schwarze Pyjamahosen und ein Oberteil getragen (Realitätskennzeichen; pag. 644 Z. 25). Diese originellen Details erscheinen selbsterlebt und glaubhaft. Gewisse Abweichungen in Detailschilderungen oder Weglassungen sowie Verwechslungen und spätere Korrekturen oder Ergänzungen erscheinen durch die unterschiedlichen Befragungssituationen, aber auch durch die Zeitintervalle zwischen den Befragungen mit den dabei einsetzenden Verdrängungs- oder Verarbeitungsmechanismen als absolut nachvollziehbar und natürlich.

Die Privatklägerin zeigte auch starke emotionale Reaktionen. So führte sie bereits zu Beginn der ersten Befragung aus, dass es ihr nicht gut gehe und sie körperliche wie psychische Schmerzen habe (pag. 43 Z. 22 ff.). Dem Anzeigerapport ist zudem zu entnehmen, dass die Privatklägerin auf den Schreiber einen ganz aufgelösten Eindruck machte (pag. 5). Für das Gericht waren die Emotionen der Privatklägerin ebenfalls an der Hauptverhandlung deutlich spürbar. So musste sie während der Einvernahme weinen, als sie zum Vorfall vom 14.02.2015 befragt wurde (pag. 644 Z. 19).

Auch gibt es widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin, so wenn sie anfänglich schilderte, dass es zu drei bis vier sexuellen Übergriffen, während sie unter dem Einfluss von Schlafmittel gestanden habe, und zu drei bis vier sexuellen Übergriffen, während sie ohnmächtig gewesen sei, gekommen sei (pag. 49 Z. 75 ff.). Und später ausführte, dass die sexuellen Übergriffe während rund einem Jahr alle zwei bis drei Wochen stattgefunden hätten (pag. 56 Z. 94 ff.), was eine weitaus höhere Anzahl Einzelhandlungen ergeben würde. An der Hauptverhandlung meinte die Privatklägerin schliesslich, dass es mehr als sechs Mal gewesen sein müsse (pag. 643 Z. 30 ff.). Es ist zu beachten, dass die Privat-klägerin in jeder Befragung betonte, dass sie sich betreffend der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht sicher sei. Da die Vorfälle sich gemäss Ausführungen der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum und immer wieder ereigneten, ist es weiter nachvollziehbar, dass sie die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe nicht genau beziffern kann. Diese widersprüchliche Schilderung der Häufigkeit der sexuellen Übergriffe ist nicht als Aggravierung, sondern vielmehr als Versuch etwas möglichst genau zu schildern, was man nicht mehr genau weiss, zu werten. Die Privatklägerin zeigt keine Tendenz zum Aggravieren, sondern erwähnt im Gegenteil durchaus auch entlastende Umstände. So erklärte sie beispielsweise, dass es auch zu Geschlechtsverkehr in gegenseitigem Einverständnis gekommen sei (pag. 51 Z. 197 ff.; pag. 114 Z. 223 ff.). Als sie betreffend die sexuellen Übergriffe gefragt wurde, ob Waffen im Spiel gewesen seien oder der Beschuldigte Gewalt angewendet oder sie bedroht habe, verneinte die Privatklägerin (pag. 51 Z. 170 ff.). Sie hat also diese Fragen nicht etwa zum Anlass genommen, dem Beschuldigten etwas vorzuwerfen, das gar nicht stimmt. Sie versucht bei keiner Gelegenheit, den Beschuldigten mehr als nötig zu belasten. Sie führte betreffend den Vorfall vom 11.01.2015 sogar aus: „Ich denke, dass er das sicher nicht mit böswilliger Absicht gemacht hat. Aber er hat es getan. Er hat einfach eine andere Mentalität und es ist dort vielleicht normal. Ich bin aber davon überzeugt, dass er mir nicht extra Schaden zufügen wollte. Er war sich nicht bewusst, was er mir damit antut.“ (pag. 52 Z. 224 ff.).

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung äusserte sich die Privatklägerin 1 nicht widersprüchlich bezüglich der Tageszeit der einzelnen Vorfälle. Sie unterschied deutlich zwischen den nächtlichen sexuellen Übergriffen – welche als Schändung angeklagt worden sind – und den beiden als Vergewaltigung angeklagten nachmittäglichen sexuellen Übergriffen. Beiden Vorfällen ist gemeinsam, dass diese gegen den Willen der Privatklägerin 1 erfolgt sind. Insoweit ist festzustellen, dass kein Widerspruch vorliegt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht, wenn diese in der polizeilichen Befragung vom 14. Februar 2015 auf die Frage, wann der letzte sexuelle Übergriff gegen ihren Willen stattgefunden habe, antwortete «Diesen Sonntag, 11.01.2014 [recte: 2015]. Es war am Nachmittag» (pag. I/50, Z. 151). Auch mit der anschliessenden Antwort auf die Frage, ob sie sich gewehrt habe «Nein, weil ich nicht konnte aufgrund der Medikamente. Man kann es auch sonst nicht. Man ist wie gelähmt. Man kann sich gar nicht wehren. Der Schock ist so gross. Ich verstehe jede Frau, die sich nicht gewehrt hat. Ich denke auch wenn man hellwach ist und nicht wie ich Medikamente einnahm, kann man sich nicht wehren. Ein Mann ist auch viel Stärker als eine Frau, da hat man gar keine Chance» (pag. I/51, Z. 163-167), liegt kein Widerspruch vor.

Im Weiteren ist klar festzuhalten, dass das Medikament Lexotanil gemäss der von Swissmedic genehmigten Fachinformation u.a. bei angst- und spannungsbedingter Schlaflosigkeit indiziert ist. Weiter wird festgehalten, dass bei einer Behandlung mit Bromazepam folgende Nebenwirkungen auftreten können: Sedierung, Schwindel, Schläfrigkeit, Bluckdruckerniedrigung, Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigung der Reaktionszeit. Es trifft zwar zu, dass im Compendium unter Nebenwirkungen nicht aufgeführt wird, dass die Einnahme von Lexotanil bei normaler Dosierung zum Wachkoma führen könne. Indes geht es beim Zustand der Privatklägerin 1 bei den geltend gemachten nächtlichen sexuellen Übergriffen nicht um unerwünschte Nebenwirkungen, sondern um die therapeutische Anwendung bei angst- und spannungsbedingter Schlaflosigkeit, d.h. eben gerade zur Herbeiführung des Schlafs. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin 1 stimmig und nachvollziehbar.

Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten Schändung in mindestens sechs Fällen vorgeworfen, obwohl sie sich aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente (Schlafmittel Lexotanil) nicht habe zur Wehr setzen können oder sogar bewusstlos gewesen sei (vgl. Ziff. 2 der AKS; pag. 445). In der Einvernahme vom 14 Januar 2015 differenzierte die Privatklägerin 1 die einzelnen Vorfälle, indem sie angab, dass sie ab und zu eine Schlaftablette habe nehmen müssen. Sie sei sodann wehrlos gewesen, habe zwar wahrgenommen, was der Beschuldigte getan habe, sie habe sich aber nicht dagegen wehren können. Sie sei körperlich gelähmt gewesen. Dies sei sicherlich drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 62-65 u. Z. 75). Weiter führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie auch schon in Ohnmacht gefallen sei aufgrund ihres tiefen Blutdrucks. Da habe der Beschuldigte auch die Hosen runter gelassen und sei in sie eingedrungen. Dies sei ebenfalls drei bis vier Mal vorgekommen (pag. I/49, Z. 76-78). Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sind einzig jene Vorfälle zu beurteilen, welche auf die Einnahme des Medikaments Lexotanil folgten (vgl. auch Ziff. 8.2. hiervor). Dabei handelt es sich – wie den Aussagen der Privatklägerin 1 zu entnehmen ist – um drei bis vier Vorfälle, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von drei Vorfällen auszugehen ist.

Soweit die Verteidigung geltend macht, die Anzeige wegen des Vorfalls vom 14. Februar 2015 sei der letzte Schritt der Privatklägerin 1 gewesen, um den Beschuldigten loszuwerden, denn aus den Videoaufnahmen gehe hervor, dass sie es auch schon vorher angekündigt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zutreffend ist zwar, dass im Video vom 2. Februar 2015 die Privatklägerin 1 eine Todesdrohung ausstösst und mit einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung droht. Indes erwähnte die Privatklägerin 1 bereits in der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2015, dass sie Opfer von sexuellen Übergriffen ihres Mannes geworden sei (pag. I/44, Z. 104). In der polizeilichen Befragung vom 14. Januar 2015 (pag. I/47 ff.) ging es dann schwergewichtig um die sexuellen Übergriffe. Dass es nach diesen Einvernahmen noch des Vorfalls vom 14. Februar 2015 bedurft hätte, um den Beschuldigten loszuwerden, weil ihr ansonsten nicht geglaubt worden wäre, ist schlicht nicht ansatzweise erstellt. Einzig steht fest, dass seit diesem Vorfall vom 14. Februar 2015 gemäss Eheschutzverfahren die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte vollständig getrennt lebten. Dass die Privatklägerin 1 an diesem 14. Februar 2015 mit dem Beschuldigten, der bis zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Wohnung geduldet worden war, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte (wie vom Beschuldigten geltend gemacht), um ihn alsdann loszuwerden, ist schlicht nicht nachvollziehbar, erst recht nicht unter Mitberücksichtigung der beschädigten Türe zum Schlafzimmer. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten müssen als klare Schutzbehauptung abgetan werden.

Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz I als glaubhaft. Sie sind im Kernbereich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche. Dass sich die Privatklägerin 1 nicht in allen Details an gewisse Vorfälle zu erinnern vermochte, trübt ihre Glaubwürdigkeit nicht.

15. Fazit der Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt

Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Ausführungen der Privatklägerin 1 nicht das tatsächliche Geschehen wiedergeben. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngeschehen ist demnach abzustellen.

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, übertrieben, unlogisch, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht stützen.

Die Beweiswürdigung zur ersten Beweisfrage ergibt, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er sich häufig wie ein Prügelknabe vorgekommen sei und er Angst gehabt habe, nicht glaubhaft sind. Der Beschuldigte schilderte einzig die Angriffe seitens der Privatklägerin 1 – welche nicht bestreitet im Streit ebenfalls tätlich geworden zu sein – und keine Abwehrreaktionen seinerseits. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 vermochte er dagegen zu keinem Zeitpunkt zu erklären. Seine Aussagen sind wohlüberlegt und gleichzeitig mit Ungereimtheiten, Widersprüchen und typischen Lügensignalen durchzogen. Insgesamt kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die diagnostizierten Verletzungen zufügte und das eigentliche Aggressionspotenzial von ihm ausging. Er verhielt sich weder ruhig und noch bloss abwehrend.

Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 beweismässig erstellt, dass diese ab und zu das Schlafmittel Lexotanil einnahm. Der Beschuldigte wusste um die Einnahme dieses Medikaments und kannte auch dessen Wirkungen. Trotzdem vollzog er mehrfach an der Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr. Diese konnte sich aufgrund des eingenommenen Medikaments physisch nicht dagegen wehren. Dass sie das nicht wollte und es ihr auch nicht gefiel, war für den Beschuldigten zu jeder Zeit deutlich erkennbar. Damit setzte sich der Beschuldigte über den Zustand der Privatklägerin 1 hinweg und vollzog den Beischlaf gegen ihren Willen. Die Beweiswürdigung ergab, dass von mindestens drei Vorfällen auszugehen ist.

Nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 vollzog. Die Beweiswürdigung ergibt, dass ihre Aussagen glaubhaft sind und deshalb darauf abzustellen ist. Erneut war für den Beschuldigten erkennbar, dass er gegen den Willen der Privatklägerin 1 vorging und sich diese gegen den Beischlaf sowohl verbal als auch physisch zur Wehr setzte. Da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten kräftemässig unterlegen war, ignorierte dieser ihre verbalen Äusserungen und brach ihren körperlichen Widerstand, um anschliessend den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in den Anklageschrift umschrieben wird (pag. 444 ff.), entspricht.

B. Betreffend den Vorwurf zum Nachteil von G.________

16. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Weiter bildet der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von G.________ Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 (pag. I/444 ff.) wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen:

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

begangen am 8. Mai 2016, ca. zwischen 16.30 und 17.45 Uhr in I.________ (Ortschaft), im Wald in der Nähe des Freibads U.________ (Ortschaft), zwischen dem O.________(Strasse) und der P.________(Strasse),

indem der Beschuldigte G.________ im Restaurant V.________ in I.________ (Ortschaft) überredete, mit ihm allein einen Spaziergang zu machen, sie unterwegs dazu überredete, mit ihm in den Wald hinter dem Freibad U.________(Ortschaft) zu gehen, mit ihr auf einen abgelegenen Pfad abbog, sie dort in einer kräftigen Umarmung festhielt - eine Hand am Nacken, die andere am Rücken - sie währenddessen gegen ihren Willen auf den Hals küsste und auf den Mund zu küssen versuchte und die Hand am Rücken unter ihr T-Shirt schob, dies alles, obwohl sich G.________ gegen die Umarmung wehrte, indem sie sich wand. Als es G.________ gelang, sich aus der Umarmung zu befreien, packte der Beschuldigte sie erneut von hinten, hielt sie fest und presste sein erigiertes Glied gegen ihr Gesäss. G.________ wehrte sich heftig dagegen und bat den Beschuldigten, sie loszulassen, was dieser schliesslich tat.

17. Beweisfragen

Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorwurf zum Nachteil von G.________ (nachfolgend: Opfer). Nachfolgend gilt es demnach folgende Beweisfragen zu beantworten:

- Kam es am späteren Nachmittag des 8. Mai 2016 zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zu den in der Anklageschrift aufgeführten körperlichen Berührungen bzw. Einwirkungen?

- Erfolgten diese körperlichen Berührungen bzw. Einwirkungen auf das Opfereinvernehmlich und welche Absichten verfolgte der Beschuldigte dabei?

- Setzte sich das Opfer und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange?

- War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes „Nein“ (verbal und körperliche) erfassen?

- Setzte sich der Beschuldigte über dieses „Nein“ hinweg, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignorierte und den körperlichen Widerstand mit Gewalt brach?

18. Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 1. Juni 2016 (pag. I/158 ff.) die Aussagen des Opfers (pag. I/166 ff.; pag. I/176 ff.; pag. I/652 ff.), des Beschuldigten (pag. I/198 ff.; pag. I/205 ff.; pag. I/208 ff.; pag. I/647 ff.) und der Auskunftsperson W.________ (pag. I/186 ff.; pag. I/191 ff.) vor.

Hinzu kommen die Aussagen des Opfers (pag. I/941 ff.) und des Beschuldigten (pag. I/946 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt worden sind.

19. Beweisergebnis der Vorinstanz I

Die Vorinstanz I gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis-mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. I/753, S. 42 der erstinstanzlichen Ur-teilsbegründung):

Die Aussagen des Beschuldigten weisen einige Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, die Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen lassen. Er schilderte den Sachverhalt sehr vage sowie inhaltlich wenig elaboriert und bestritt den Vorwurf pauschal.

Die Aussagen von G.________ demgegenüber erscheinen äusserst glaubhaft und detailliert. Ernsthafte Hinweise darauf, dass sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten frei erfunden hat, finden sich keine. Wichtig für die Gesamtwürdigung sind insbesondere auch die Umstände, welche dazu geführt haben, dass G.________ überhaupt eine Anzeige bei der Polizei deponiert hat. Zunächst wollte G.________ diesen Vorfall vergessen und keine Anzeige machen, erst als der Beschuldigte einige Tage später an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht ist, hat sie sich nach Absprache mit ihrer Vorgesetzten dazu entschieden, zur Polizei zu gehen. Es gibt folglich kein Motiv zur Falschbeschuldigung seitens G.________.

Die Schilderungen von G.________ erscheinen bei eingehender Würdigung glaubhaft, sie wirken real erlebt, sind konstant, stimmig und frei von Übertreibungen oder unnötigen Belastungen. Es kann darauf abgestellt werden, dass sie dem Gericht einen real erlebten Sachverhalt geschildert hat. Ihre Aussagen zum Rahmengeschehen werden sodann auch durch die Ausführungen der Auskunftsperson W.________ bestätigt. Dieser schilderte sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft, wie der Beschuldigte im Restaurant V.________ die Hände von G.________ berührt habe und dann mit ihr in den Wald gegangen sei.

Damit ist vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen von G.________ abzustellen und das Gericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift so, wie er dort geschildert wird, als beweismässig erstellt.

20. Beweiswürdigung der Kammer

20.1 Würdigung der objektiven Beweismittel

Die Vorinstanz I gab den Anzeigerapport vom 1. Juni 2016 ausführlich wieder (pag. I/742, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen.

20.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel

20.2.1 Zu den Aussagen von W.________

Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. I/752, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

In seinen Einvernahmen vermochte W.________ primär zum Rahmengeschehen Ausführungen zu machen. Er schilderte, was vor und was nach dem Spaziergang des Opfer und des Beschuldigten passiert ist. Darüber hinaus konnte er wiedergeben, was ihm das Opfer erzählt hat. Zum eigentlichen Kerngeschehen vermochte W.________ keine Aussagen zu machen.

Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen des Opfers und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen.

20.2.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag. 198 ff.; pag. 205 ff.; pag. 208 ff.; pag. 647 ff.; pag. 946 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, dass es zu sexuell begründeten Berührungen gekommen sei (pag. I/40 f.). Ebenso wenig habe er versucht, das Opfer zu küssen (pag. I/949, Z. 31-33). Er bestätigte, dass sie mit ihrem Kollegen einen Kaffee getrunken habe. Sie seien dann im Wald spazieren gegangen. Sie habe gesagt, sie könnten spazieren gehen (pag. I/949, Z. 35-38).

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es zu keinen sexuell begründeten Berührungen gekommen sei und er nicht versucht habe, das Opfer zu küssen, sind nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Der Beschuldigte verstrickte sich in Widersprüche und machte nur sehr vage und oberflächliche Aussagen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – welcher sich mit einem Freund hat treffen wollen – an einem Sonntagnachmittag das Opfer wegen eines Fernsehkaufs am Folgetag angesprochen haben will. Bezeichnend ist hierbei die Aussage, wonach er das Opfer auf dem AA.________(Platz) getroffen habe. Sie sei alleine auf einer Sitzbank gesessen. Er habe sie dann angesprochen (pag. /200, Z. 81 f.). Sonderbar wirkt auch, dass sich der Beschuldigte beim Opfer nach der X.________ (Strasse) erkundigt haben will, zumal dieser vom 16. September 2015 bis zum 18. November 2016 an der X.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) gewohnt hat (pag. I/872). Insoweit muss die Frage nach dem Weg ins Y.________ resp. in die Z.________ als Schutzbehauptung qualifiziert werden, denn es ist kaum vorstellbar, dass ihm nach einem mehr als halbjährigen Aufenthalt in der überschaubaren Stadt I.________ (Ortschaft) der Standort der Z.________ unbekannt gewesen ist und deshalb am AA.________ (Platz) eine junge alleine wartende Frau angesprochen wird. Wäre es dem Beschuldigten effektiv um eine Wegerkundigung gegangen, wäre er in der Folge kaum mit dem Opfer in Richtung See spaziert. Signifikant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Opfers «Ce type m’observait souvent. […] Je lui ai alors expliqué un près se trouvait le chemin et lui il restait là en me fixant» (pag. I/167, Z. 53 f. u. 59). All diese Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn beabsichtigte, eine junge Frau anzusprechen mit Blick auf eine mögliche anschliessende Vornahme sexueller Handlungen. Dies muss umso mehr gelten, wenn die nachfolgenden Entwicklungen der Geschehnisse miteinbezogen werden, welche seitens des Opfers sehr glaubhaft geschildert wurden (vgl. Ziff. 19.2.2 nachfolgend). Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bezüglich des Vorfalls vom 19. Dezember 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 2 (vgl. Bst. C nachfolgend) – von Anfang an und zunehmend die Grenzen der Reaktion des Opfers auslotete und ausdehnte.

Daraus, dass niemand den Vorfall bzw. die einzelnen Handlungen des Beschuldigten beobachtete, kann nicht abgeleitet werden, dass diese nicht stattgefunden haben. Es ist zutreffend, dass das Wetter zum Zeitpunkt des Vorfalls schön war und es an diesem Sonntagnachmittag entsprechend viele Fussgänger rund um das Freibad U.________(Ortschaft) und das Restaurant V.________ hatte. Der Übergriff auf das Opfer ereignete sich jedoch gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers nicht am Seeufer, sondern auf einem Waldweg, nachdem dieser Weg vertrauensbildend mehrfach begangen worden war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Übergriffe nicht im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung stattgefunden haben. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, dass niemand auf das Geschehen aufmerksam wurde. Der Beschuldigte vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das Opfer bereits in der polizeilichen Befragung zu Protokoll gab, dass es auf dem Weg Personen gehabt habe, sie aber im Wald alleine gewesen seien (pag. I/173, Z. 328 f.).

Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, wonach das Opfer gelächelt habe, als es mit dem Beschuldigten zurückgekommen sei. Hätte es das Geschilderte tatsächlich erlebt, so hätte es nicht gelächelt. Ebenso wenig werde es durch ihren Kollegen alleine gelassen, wenn sich dieser während rund 40 Minuten Sorgen um es mache. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe es sich für das Opfer um ein Abenteuer gehandelt, welches in eine ungewollte Verlängerung gegangen sei, indem der Beschuldigte schliesslich noch an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei (pag. I/957). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: In der Tat führte das Opfer gegen Ende der polizeilichen Befragung auf die Frage «Pour vous comment avez-vous ressenti le comportement de cette personne?» aus, «Au tout début, j’ai ressenti ça comme un flirt» (pag. I/174, Z. 420) bzw. «Au début, j’avais l’impression d’être face à quelqu’un de timide. Il était plutôt gentil. J’ai commencé à sentir qu’il voulait flirter, même pendant la promenade» (pag. I/180, Z. 157 f.). Indes ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die sexuellen Übergriffe – welche seitens des Beschuldigten vollständig bestritten werden – für das Opfer ein Abenteuer hätten gewesen sein sollen und sie nun den Beschuldigten damit nachträglich falsch belaste. Schliesslich wäre es für das Opfer ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit massiv schwereren Vorwürfen zu belasten, hätte sie ihn tatsächlich falsch beschuldigen wollen. Für eine falsche Anschuldigung liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Abschliessend sprechen auch ihre Beweggründe für eine Kontaktaufnahme mir der Polizei bzw. für die Anzeigeerstattung erst drei Tage nach dem Vorfall, nämlich als sie der Beschuldigte an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und ein erneutes Erscheinen in Aussicht gestellt habe, klar gegen eine falsche Anschuldigung.

20.2.3 Zu den Aussagen des Opfers

Das Opfer wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. I/42 ff; pag. I/47 ff.; pag. I/109 ff.; pag. I/53 ff.; pag. I/642 ff.; pag. I/941 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte das Opfer aus, dass sie aufgrund des Vorfalls eine Therapie besuche (pag. I/942, Z. 2 f.). Zu den Auswirkungen des Vorfalls erklärte das Opfer, dass sie schlecht über Männer gedacht habe. Sie habe versucht, dies zu relativieren. Dies habe nicht verhindert, dass sie auch nach Jahren noch Alpträume habe. Sie habe seinen Körper gespürt und seinen Duft gerochen. Sie habe erneut erlebt, was passiert gewesen sei (pag. I/942, Z. 7-10). Zum Vorfall vom 8. Mai 2016 schilderte das Opfer, dass der Beschuldigte versucht habe, die Situation für sich zu gewinnen, dies obwohl sie das nicht gewollt habe. Sie habe das nicht gewollt und er habe es trotzdem immer probiert. Es habe einen Moment gegeben «vom starken Eindrücken, vom Druck». Er habe versucht, sie am Hals zu küssen, was sie zu verhindern versucht habe. Sie erinnere sich insbesondere an den Moment, als er angefangen habe zu grunzen und zu stöhnen. Sie habe weggehen wollen. Da habe er sie von hinten gepackt und habe sein Gesicht ganz nahe an ihren Hals gedrückt und habe komische Geräusche von sich gegeben (pag. I/942, Z. 21-31). Weiter habe er versucht, seine Hand hinten an ihrem Rücken unter ihre Kleider zu führen. Sie habe dies nicht gewollt und habe probiert, ihn loszuwerden (pag. I/942, Z. 36-40). Auf Vorhalt der Anklageschrift, bestätigte G.________, dass der Beschuldigte versucht habe, sie auf den Mund zu küssen. Sie führte aus, dass sie sich sehr gut an sein Gesicht erinnern könne. In seinem Gesicht habe sich alles verändert (pag. I/943, Z. 1-3). Sodann bestätigte sie, dass es ihr gelungen sei, sich aus der Umarmung des Beschuldigten zu lösen. Dieser habe sie erneut von hinten gepackt und sein erigiertes Glied an ihr Gesäss gepresst. Sie habe sich mit dem Ellbogen und Fusstritten gewehrt. Sie habe immer wieder versucht ihm zu sagen, dass er aufhören solle (pag. I/943, Z. 6-14).

Die Vorinstanz I hielt zutreffend fest, dass die Aussagen des Opfers sowohl das Rahmen- als auch das Kerngeschehen betreffend detailliert, konstant, stimmig und widerspruchfrei sind. Sie schilderte den Sachverhalt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise und beschrieb auch gewisse nebensächliche Details. Besonders die Schilderung des Geschehens im Wald weist viele originelle Details auf. Dabei verknüpfte sie ihre Erzählung stimmig mit den erlebten Gefühlen (pag. I/738, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz I anschliessen. Das Opfer vermochte auch in ihren Ausführungen vor oberer Instanz ihre sensorische Wahrnehmung während des Vorfalls zu schildern. So erinnerte sie sich insbesondere an das Grunzen und Stöhnen des Beschuldigten, an die Veränderungen in seinem Gesicht und an seinen Duft. Diese Ausführungen des Opfers sind glaubhaft und weisen auf das tatsächlich Erlebte hin. Dass das Opfer bei der Rückkehr gegenüber ihrem W.________ nichts erwähnte von den ihr soeben widerfahrenen sexuellen Übergriffen und ihn nicht um Hilfe bat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Angesichts ihrer Aussage, wonach es sich bei W.________ um einen «ami d’enfance» (pag. I/167, Z. 41) und er sie als seine «meilleure amie et c’est une soeur de coeur. Ja l’aime vraiment énormement» (pag. I/187, /. 23 f.) beschrieb, ist dies ebenso nachvollziehbar, wie dass das Opfer auch ihrer Mutter nichts vom Vorfall erzählt hat (pag. I/172, Z. 278).

21. Fazit der Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt

Zusammenfassend ist auf die Aussagen des Opfers abzustellen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen als detailliert, konstant, stimmig widerspruchsfrei. Nach Würdigung insbesondere der subjektiven Beweismittel sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Opfer unwahre Aussagen machte und den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Ihre Aussagen sind glaubhaft.

Die Aussagen des Beschuldigten sind dagegen nicht glaubhaft. Seine Aussagen vermögen die glaubhaften Aussagen des Opfers nicht zu entkräften.

Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in einer kräftigen Umarmung festhielt und sie währenddessen gegen ihren Willen auf den Hals küsste sowie auf den Mund zu küssen versuchte und die Hand am Rücken unter ihr T-Shirt schob. Dies alles, obwohl sich das Opfer wehrte und sich wand. Schliesslich packte der Beschuldigte das Opfer von hinten, hielt sie fest und presste sein erigiertes Glied gegen ihr Gesäss. Diese wehrte sich heftig, bis der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess.

C. Betreffend den Vorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2

22. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Schliesslich ist der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 2. Mai 2018 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. II/415 ff.):

E.________, amerikanische Staatsangehörige, war am 19. Dezember 2017 in J.________(Ortschaft) im Hotel L.________ einquartiert. Nachmittags um ca. 1400h buchte sie ein sog. 'Detox-Programm revitalisierend' und erklärte sich auf Anfrage auch damit einverstanden, von einem Mann massiert zu werden. E.________ wurde der Termin/die Behandlung in der Folge offenbar schriftlich bestätigt.

Gegen 1630h nachmittags jedenfalls suchte E.________ den Spa-Bereich des Hotels L.________ auf. Nach einer Balneotherapy und einer Peeling-Behandlung wurde E.________ ca. 1830h im Ruheraum von A.________, dem für sie zuständigen Masseur des Hotels L.________, abgeholt und für die anstehende 'Better-aging Signature body massage' von einer Stunde in den Massageraum geleitet. A.________ wusste offenbar weder was eine Detox-Massage ist, noch was E.________ im Einzelnen an Behandlung gebucht hatte!

Bloss mit hoteleigener Wegwerfunterwäsche bekleidet und einem weissen Spa-Tuch bedeckt legte sich E.________ auf den Massagetisch, und A.________ begann mit der Massage.

So forderte er sie auf, sich auf den Rücken zu legen, startete die Massage im Schul-ter/Nackenbereich E.________ und arbeitete sich in Richtung von E.________ Brüsten vor. Vorerst bearbeitete er deren Bauch, wobei er auch dabei sein Becken gegen ihren Kopf drückte. Alsdann zog er das Spa-Tuch weg, hielt sie fest/drückte sie nach unten und begann, sie an ihren nackten Brüsten zu massieren, indem er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete.

Anschliessend fuhr er mit der Massage von E.________ Beinen fort. Bei den Oberschenkeln angelangt, öffnete A.________ E.________ Beine, so dass diese einen kurzen Moment mit gespreizten Beinen dalag. A.________ setzte seine Arbeit im Hüften/Leistenbereich E.________ fort, berührte sie an beiden Hüftknochen, zog sie in seine Richtung und wies E.________ an, sich auf den Bauch zu drehen, was sie auch tat. Daran anschliessend begann er, sie an ihren Gesässfalten zu berühren und bearbeitete wiederum E.________ Oberschenkel. Als er ihr dabei ein Bein fixierte, massierte er in grober Weise erneut ihre Leisten, berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Danach schob er die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte dann mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in E.________ ein.

Die Türe zum Behandlungszimmer/-raum war zuvor von A.________ entgegen den üblichen Gepflogenheiten verschlossen worden und liess sich durch E.________ nicht öffnen.

All dies geschah gegen den Willen der geschädigten E.________.

23. Beweisfragen

Auch dieser Vorwurf wird seitens des Beschuldigten vollumfänglich bestritten, weshalb sich die nachfolgenden Beweisfragen stellen:

- Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er am Abend des 19. Dezember 2017 die in der Anklageschrift aufgeführten körperlichen Berührungen bzw. Einwirkungen («[…] begann, sie an ihren nackten Brüsten zu massieren, indem er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. […] als er ihr dabei ein Bein fixierte, massierte er in grober Weise erneut ihre Leisten, berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Danach schob er die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte dann mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal ein.») gegenüber der Privatklägerin 2 machte?

- Welche Absichten verfolgte der Beschuldigte dabei?

- Setzte sich die Privatklägerin 2 gegen die sexuell motivierten Handlungen seitens des Beschuldigten zur Wehr und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange?

- War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes „Nein“ (verbal und körperlich) erfassen?

- Setzte sich der Beschuldigte über dieses „Nein“ hinweg, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt brach?

24. Beweismittel

Als objektive Beweismittel liegen der Kammer das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 20. Dezember 2017 (pag. II/82ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2 vom 20. Dezember 2017 (pag. II/85 ff.), der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 22. Januar 2018 betreffend DNA-Spurenauswertung (pag. II/89 ff.), das Personaldossier des Beschuldigten der L.________ AG mit Stand per 21. Dezember 2017 (pag. II/105 ff.), ein Printscreen des Chatverlaufs eines Whatsapp-Gruppenchats zwischen der Privatklägerin 2 und ihren Freundinnen vom 19. Dezember 2017 (pag. II/26), diverse Unterlagen betreffend Massageprogrammen des L.________ (pag. II/132 ff.), eine originalverpackte Wegwerf-Massageunterwäsche (pag. II/177) sowie der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes vom 16. April 2018 betreffend die Zusatzfrage der Verteidigung (pag. II/412 f.) vor. Als subjektive Beweismittel stehen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. II/27 ff; pag. II/40 ff; pag. II/474 ff.), die Aussagen der Privatklägerin 2 (pag. II/53 ff.; pag. II/477 f.), der Auskunftsperson AB.________ (pag. II/71 ff.) sowie der Auskunftsperson AC.________ (pag. II/77 ff.) zur Verfügung.

Zusätzlich sind von der Kammer die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten (pag. I/946 ff.) sowie der Privatklägerin 2 (pag. I/931 ff.) miteinzubeziehen.

25. Beweisergebnis der Vorinstanz II

Die Vorinstanz II gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis-mittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. II/521, S. 17 der erstinstanzlichen Ur-teilsbegründung):

Der Beschuldigte massierte am 19. Dezember 2017 zwischen ca. 18:30 und 19:30 Uhr im Spa-Bereich des Hotel L.________, K.________(Strasse), J.________(Ortschaft) die nackten Brüste der Privatklägerin. Dabei zog er ihr das Spa-Tuch weg und drückte sie nach unten, als sie versuchte, aufzustehen. Er hielt weiter das Bein der Privatklägerin fest, massierte in grober Weise ihre Leisten und berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Während er immer noch das Bein fixierte, schob er schliesslich die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in die Privatklägerin ein. All dies geschah gegen den Willen der Privatklägerin.

26. Beweiswürdigung der Kammer

26.1 Würdigung der objektiven Beweismittel

26.1.1 Rechtsmedizinische Gutachten

Sowohl über den Beschuldigten als auch betreffend die Privatklägerin 2 liegt ein rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vor. Beim Beschuldigten konnte am rechten Oberarm, aussenseitig, im oberen Drittel gelegen, eine ca. 4 x2 cm grosse, in Armlängsachse ausgerichtete, unregelmässig begrenzte, wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden. Diese festgestellte Hautrötung war frisch, hinsichtlich ihrer Erstellung unspezifisch und am ehesten als Bagatellverletzung infolge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten (pag. II/83). Bei der Privatklägerin 2 konnten am linken Oberschenkel, innenseitig, am Übergang vom körpernahen zum mittleren Drittel, eine etwa 6.5 cm lange, strichförmige, diskontinuierlich entlang der Körperachse verlaufende, wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden (pag. II/86). Gemäss den Ausführungen des IRM erscheine dieser Befund frisch und sei am ehesten ein Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und als unspezifische Bagatellverletzungen zu werten (pag. II/87). Am linken Unterschenkel, vorderseitig, im mittleren Drittel, war weiter eine etwa 1 cm durchmessende, hellbraun-gelbliche Hautunterblutung sichtbar. Daneben gelegen war eine etwa 1.5 cm durchmessende, hellbraun-gelbliche Hautunterblutung zu sehen. Schliesslich fand sich am linken Unterschenkel, vorderseitig, im körperfernen Drittel zudem eine etwa 0.5 cm messende, rötlich-grüne Hautunterblutung (pag. II/86). Bei der gynäkologischen Untersuchung konnten keine Besonderheiten festgestellt werden. Die grossen und kleinen Schamlippen, die Klitoris, die Harnröhrenöffnung, der Scheideneingang, die hintere Kommissur und die Afteröffnung präsentierten sich ohne Verletzungen (pag. II/86), wobei das IRM festhielt, dass das Fehlen von Verletzungen eine stattgehabte, einvernehmliche oder nicht einvernehmliche Penetration respektive Manipulation wie etwa mit einem Finger nicht ausschliesse (pag. II/87). Im Rapport des kriminaltechnischen Dienstes (KTD) wird schliesslich festgehalten, dass in den ausgewerteten Genitalabstrichen keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten (pag. II/90). Schliesslich verneinte der KTD die Zusatzfrage der Verteidigung, ob grundsätzlich hätte davon ausgegangen werden müssen, dass wenn der Beschuldigte mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin 2 eingedrungen wäre, DNA-Spuren hätten gefunden werden müssen. Es hätte in diesem Fall nicht zwingend DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden müssen (pag. II/412 f.).

Es sind keine Gründe ersichtlich, an den Ausführungen des IRM und des KTD zu zweifeln. Darauf ist abzustellen. Diese führen zu keinen wesentlichen Erkenntnissen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Verteidigers sind unbehilflich. Dass im Genitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden werden konnten und die Privatklägerin 2 in diesem Bereich keine Verletzungen aufwies, vermag nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte nicht einen oder mehrere Finger in die Vagina der Privatklägerin 2 eingeführt hatte. Welchen Ursprungs die Hautrötungen und die Hautunterblutungen an den Beinen der Privatklägerin 2 waren, kann nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Die Vorinstanz II wies zutreffend darauf hin, dass diese theoretisch auch von einer aggressiven Massage herrühren könnten und sich damit mit den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin 2 deckten (pag. II/513, S. 9 des erstinstanzlichen Urteils). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz II kommt die Kammer zum Schluss, dass diese Bagatellverletzungen keine Rückschlüsse auf die zu prüfenden sexuellen Handlungen zulassen. Umgekehrt kann der Beschuldigte daraus aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

26.1.2 Zum Personaldossier des Beschuldigten

Die Ausführungen der Vorinstanz II zum Personaldossier sind zutreffend (pag. II/514, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass sich dem Personaldossier ein Hinweis auf einen weiteren sexuellen Übergriff entnehmen lässt (pag. II/126). Der Beschuldigte wurde zwar offenbar mit dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs konfrontiert, da er die Aktennotiz selbst auch unterschrieben hat (pag. II/126). Weder ist aber der behauptete sexuelle Übergriff näher beschrieben noch existieren protokollierte Aussagen des betroffenen Gasts noch hatte die Beanstandung irgendwelche aktenkundigen personalrechtlichen Folgen.

Auch aus den seitens der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Dokumenten (Schreiben des Restaurant-Hotel AD.________ vom 21. April 2016 [pag. II/484], Akten-/Telefonnotizen vom 9. Juni 2016 [pag. II/485 ff.]) dürfen mangels (parteiöffentlicher) Einvernahmen keine Rückschlüsse auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gezogen werden.

An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass dafür die sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie zum Nachteil von G.________ im Rahmen einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung als das Beweisergebnis abrundende Tatsachen mitberücksichtigt werden.

26.1.3 Zum Printscreen des Whatsapp-Gruppenchats

Die Privatklägerin 2 schrieb in diesem Gruppenchat «I just got sexually assaulted during a massage and am so embarrassed and have to say something» sowie «like it was really bad» (pag. 26). Auch wenn der sexuelle Übergriff nicht näher beschrieben wird, so ist dieser Printscreen unmittelbar nach Verlassen des Massageraums – zusammen mit den Wahrnehmungen über den Zustand und das Verhalten der Privatklägerin 2 im Anschluss an die Massage (vgl. hierzu die Aussagen von AB.________ und AC.________ in Ziff. 26.2.3 nachfolgend) ein starkes Indiz für einen nicht unerheblichen, markanten sexuellen Übergriff auf die Privatklägerin 2.

26.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel

26.2.1 Zu den Aussagen der Privatklägerin 2

Die Privatklägerin 2 wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. II/53 ff.; pag. II/477 ff.; pag. I/931 ff.).

Die Privatklägerin 2 schilderte in der ersten Einvernahme sehr detailliert und ausführlich, was ihr widerfahren ist. Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Ihre Aussagen sind konstant und übereinstimmend.

Bevor die Privatklägerin 2 auf konkrete Fragen antwortete, schilderte sie sowohl in der ersten Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung frei das Geschehene. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie diese Ausführungen und schilderte erneut frei das ihr Widerfahrene (pag. I/932, Z. 25 ff.). Diese Ausführungen weisen eine hohe Detaildichte und Vollständigkeit auf. Insbesondere die ersten Ausführungen in der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 und jene anlässlich der Berufungsverhandlung sind sehr umfassend. Die Privatklägerin 2 schilderte, dass sie ein Detox-Packet gebucht habe (pag. II/55, Z. 58; pag. I/932, Z. 25). Sie beschrieb auch die erste Begegnung mit dem Beschuldigten, wonach sie von diesem abgeholt worden sei und dieser nicht sehr gut Englisch gesprochen habe (pag. II/55, Z. 60 f.). Sodann schilderte sie erstmals ihr subjektives Empfinden, als der Beschuldigte sie gefragt habe, was sie gerne habe. Sie sei verwirrt gewesen, da er nicht verstanden habe, was sie für eine Massage gebucht gehabt habe (pag. II/62-64; pag. I/932, Z. 26 f.). Die Privatklägerin 2 erzählte schliesslich aus freien Stücken, wie sich der Beschuldigte während der Massage verhalten und sie dies empfunden habe. So beschrieb sie ihn als sehr aggressiv. Er habe sie an den Haaren gezogen, was sie als nicht normal empfunden habe. Er sei dann zu ihrer Brustgegend vorgedrungen und sie habe sich unwohl gefühlt und sei verkrampft liegen geblieben. Sie habe immer wieder versucht, sich zu entspannen (pag. II/55, Z. 67-71; pag. I/932, Z. 29-32). Die Ausführungen der Privatklägerin 2 sind im weiteren Verlauf der Einvernahme schlüssig und zeitlich logisch. Sie erklärte, dass eine Detox-Massage bei Blähungen helfen solle. Sie empfand dies zwar als komisch, aber vielleicht habe er ihren Bauch massieren wollen. Er habe die Decke entfernt und schliesslich ihren Bauch und sodann auf aggressive Weise ihre Brüste massiert. Sie habe sich sehr unwohl und ängstlich gefühlt. Er habe dann mit ihren Beinen weitergemacht und dabei viel zu lange gebraucht, um das Tuch in die Unterhose zu stossen. Als er die Beine massiert habe, sei er viel zu weit nach oben gegangen. Sie habe versucht, sich mit dem Tuch abzudecken. Er habe dann ihr Bein nach oben gezogen. Sie sei nicht sicher gewesen, was er da mache, weshalb sie versucht habe, das Bein wieder nach unten zu legen. Er habe daraufhin angefangen zu lachen und habe ihre Beine wieder geöffnet, so dass sie mit gespreizten Beinen dagelegen sei. Sie habe das Bein wieder nach innen gezogen (pag. II/55, Z. 77-91). Weiter bestätigte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er sie gefragt habe, ob er ihre Brust massieren dürfe. Sie habe dies so verstanden, dass der Bereich oberhalb der Brust gemeint gewesen sei, weshalb sie seine Frage bejaht habe. Er habe das Tuch entfernt und begonnen, ihre Brüste und den Rest ihres Brustkorbes zu massieren. Sie habe «Nein» gesagt und versucht, sich wieder zu fassen. Sie habe gewusst, dass etwas schief laufe, aber sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren solle. Sie sei wie erstarrt gewesen (pag. I/932, Z. 32-36). Die Privatklägerin 2 räumte ein, dass sie sich nicht mehr ganz sicher sei bezüglich des zeitlichen Ablaufs, was angesichts der vergangenen Zeit seit des Vorfall durchaus nachvollziehbar ist. Weiter schilderte sie, dass er das Tuch entfernt habe und sie völlig exponiert gewesen sei. Er habe auf eine aggressive Art begonnen, ihre Oberschenkel zu massieren. Er sei dadurch in ihre Privatsphäre eingedrungen und sie habe «Stopp» und «Aufhören» gesagt (pag. I/932, Z. 38-41). Irgendwann habe er ihre Beine geöffnet, wobei sie sich gar nicht wohl gefühlt habe. Er habe bei ihren Oberschenkeln mit der Massage weitergemacht und dann seine Finger eingeführt (pag. I/933, Z. 3-5). Die Aussagen der Privatklägerin 2 wirken selbst erlebt. Dass die Privatklägerin 2 sich nicht von Anfang an aktiv gewehrt hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gab bereits von Beginn an körperlich zu verstehen, dass sie beispielsweise mit dem Spreizen der Beine nicht einverstanden war. Weiter hinterfragte sie das Vorgehen des Beschuldigten und versuchte seine Vorgehensweise nachzuvollziehen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie belastete ihn nicht unnötig. Es kann hier auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz II verwiesen werden, welche weitere Aussagen der Privatklägerin 2 aufführte, aus denen deutlich zu erkennen ist, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastete (pag. II/516, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Deshalb überrascht ihre anfängliche Reaktion, wonach sie ihm gesagt habe, er solle woanders weitermachen (z.B. pag. II/55, Z. 896 f.), nicht weiter. Diese Ausführungen vermochte die Privatklägerin 2 anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung zu bestätigen (pag. I/932, Z. 42 ff.).

Weiter schilderte sie mehrfach, dass sie ängstlich und verkrampft gewesen sei (pag. II/55, Z. 70; pag. II/55, Z. 81 f.; pag. 56/Z. 136 f.; pag. II/477, Z. 41; pag. I/932, Z. 36). Die Privatklägerin 2 schilderte überzeugend, dass der Beschuldigte sehr aggressiv und grob zu ihr gewesen sei und er sie auch immer wieder zurück auf die Liege gedrückt habe (pag. II/56, Z. 129). Dass sie unter diesen Umständen Angst hatte, etwas zu sagen, ist nachvollziehbar, zumal die Privatklägerin 2 mehrfach äusserte, dass sie das nicht wolle und er zum Beispiel auch ihr Höschen nicht ausziehen dürfe (pag. II/56, Z. 111). Sie schilderte eindrücklich und lebensnah, was der Vorfall in ihr auslöste. Auch für die Kammer war die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin 2 durch ihre Erlebnisse anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich erkennbar, zumal sie während der Einvernahme aufgewühlt war und mehrmals in Tränen ausbrach (pag. I/932, Z. 1; pag. I/933, Z. 8).

Die Kammer schliesst sich somit der zutreffenden Aussagenwürdigung der Vor-instanz II vollständig an. Auch wenn bis zur ersten Einvernahme der Privatklägerin 2 durch die Polizei etwa 14 Stunden vergingen, ist gleichwohl festzustellen, dass die Aussagen nicht ansatzweise den Anschein erwecken, als sei ein Sachverhalt zurecht gelegt worden. Vielmehr sind die Schilderungen der Privatklägerin 2 Ausdruck von selbst Erlebtem, das sie zutiefst und nachhaltig erschüttert hat. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die protokollierten Aussagen der Privatklägerin 2 im Kerngeschehen mit den spontan gemachten Aussagen bei ihrer Empfangnahme auf der Polizeiwache in J.________(Ortschaft) decken.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich ihrer Lage (auf dem Rücken oder auf dem Bauch) während des Eindringens mit den Fingern durch den Beschuldigten in ihren Aussagen keine Widersprüche auszumachen sind. Die Privatklägerin 2 führte konstant aus, dass sie in diesem Moment auf dem Rücken gelegen sei. Im Übrigen ist vorliegend von weit zentralerer Bedeutung, dass die Privatklägerin 2 geltend machte, sie sei nach unten auf die Massageliege gedrückt worden, es habe sich angefühlt als hielte der Beschuldigte mit einer Hand den Oberschenkel, das Massieren sei grob und (sehr) aggressiv gewesen, das Bein habe er nach oben gezogen, ihr Bein sei nach aussen geöffnet gewesen, der Beschuldigte habe sie gegen sich gezogen und seine Hüfte gegen ihr Gesicht gedrückt.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin 2 konstante, schlüssig und selbst erlebte Aussagen machte. Aufgrund ihrer Dichte und ihres Detailreichtums kann es sich dabei nicht um einen erfundenen Vorfall handeln. Es ist auf die Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen.

26.2.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. II/27 ff.; pag. II/40 ff.; pag. II/474 ff.; pag. I/946 ff.).

In seiner ersten Einvernahme vermochte der Beschuldigte die Rahmenbedingungen der Massage sehr ausführlich und detailliert zu schildern (pag. II/30, Z. 85 ff.). Er führte aus, dass er die Privatklägerin 2 eine Stunde massiert habe. Er habe sie dazwischen immer wieder danach gefragt, ob der Druck in Ordnung sei. Nach der Stunde habe er sich danach erkundigt, ob die Massage gut gewesen sei. Er habe sie informiert, dass er kurz draussen warte und sie sich umziehen könne. Er habe das Zimmer verlassen. Er sei zurückgekommen und habe sie gefragt, ob sie in den Ruheraum gehen möchte, was sie bejaht habe. Dies sei alles gewesen (pag. II/31, Z. 109-115). Dagegen beliess er es dabei, alles davon Abweichende pauschal abzustreiten und keine weiteren Ausführungen hierzu zu machen. Er beschrieb den Zustand der Privatklägerin 2 nach der Massage als ok (pag. II/32, Z. 188). Dies widerspricht offensichtlich den Ausführungen der Privatklägerin 2 als auch den Eindrücken, welche diese bei den beiden Auskunftspersonen hinterliess (vgl. Ziff. 25.2.3 nachfolgend). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine weiteren Aussagen zu diesem Vorwurf. Er berief sich darauf, dass er bereits alles erzählt habe (pag. II/475, Z. 39 f.). Neben dem kurzen Abstreiten der ihm vorgehaltenen Vorwürfe berief er sich schliesslich darauf, sich nicht mehr an viel erinnern zu können (pag. II/475, Z. 39). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte den Vorwurf ebenfalls und antwortete auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs erneut ausweichend. Auf Frage, ob er zu seinen bisherigen Aussagen etwas ergänzen wolle, führte der Beschuldigte aus, wie das erste Aufeinandertreffen mit dem Kunden ablaufe. Er erklärte, dass er sich vorstellen müsse und es finde ein kurzes Gespräch statt. Der Kunde werde nach seiner Gesundheit und allfälligen Allergien gefragt (pag. I/26-30). Auf Vorhalt, dass der Vorwurf anders laute und er sich an der Privatklägerin 2 sexuell vergangen haben solle, antwortete der Beschuldigte, dass sie den Kunden viel fragen. Sie würden auch danach fragen, ob das Licht gut sei. Anschliessend werde dem Kunden eine Wegwerfunterhose übergeben. Während sich der Kunde umziehe, gehe er nach draussen. Anschliessend komme er zurück in den Raum und arbeite normal (pag. I/950, Z. 32-36).

Die Vorinstanz II wies zutreffend darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche inhaltliche Unstimmigkeiten aufwiesen (pag. II/518, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen seines Aussageverhalten, wonach keine auch nur im entferntesten sexuell gefärbte Berührung der Privatklägerin erfolgt sei, streitet er beispielsweise ab, sie am Gesäss massiert zu haben („Ich habe die Frau nicht am Po berührt.“ (pag. 45 RZ 179)). Der Auskunftsperson Frau AB.________ gegenüber habe der Beschuldigte demgegenüber angegeben, die Privatklägerin am Po massiert zu haben, was gemäss Frau AB.________ aber auch völlig normal sei und zur Massage gehöre (pag. 73 RZ 74. f.). Danach gefragt, ob er den Slip der Privatklägerin während der Massage berührt habe, führte der Beschuldigte merkwürdigerweise aus: „Das kann sein, dass man ihn berührt. Aber ich habe ihn nicht berührt (pag. 35 RZ 342) und: „Ich habe die Unterwäsche der Frau nicht berührt“ (pag. 45 RZ 170). Gemäss den Aussagen von Frau AB.________, notabene der Vorgesetzten des Beschuldigten, muss bei der Massage am Po, welche wie erwähnt zum gewöhnlichen Massageprogramm gehört, jedoch der Slip nach oben geschoben werden (pag. 76 RZ 211 f.). Diese Unstimmigkeiten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte stereotyp und pauschal alle Berührungen in „sensiblen“ Zonen bestreitet, um ja nicht verdächtig zu wirken, obwohl diese Berührungen in gewissem Masse eigentlich normal oder gar geboten wären.

Ferner bestreitet der Beschuldigte, dass er gewusst habe, welche Massage die Privatklägerin 2 gebucht gehabt habe (pag. II/44, Z. 146). In den Akten befindet sich die Buchungsbestätigung über ein dreiteiliges Detox-Programm revitalisierend, beinhaltend Balneotherapy, Personalized body wrap with peeling und Better-aging Signature body massage 1h (pag. II/132 u. pag. II/48 f.). Insoweit ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht wusste, was für eine Behandlung (und damit was für eine Massage als integrierender Bestandteil derselben) die Privatklägerin 2 gebucht hatte, zumal nach den glaubhaften Aussagen seiner direkten Vorgesetzten diese mit ihm vorgängig Rücksprache nahm.

Die Vorinstanz II wies zu Recht darauf hin, dass die weiteren angeblichen Vorfälle, namentlich die Aktennotiz vom 23. Oktober 2017 betreffend die Beschwerde einer Mitarbeiterin über sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die von derl L.________ AG selbst erstellten Protokolle zu dem Vorfall (pag. II/519, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorwürfe gemäss der Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sind nun auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es sind die sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 und zum Nachteil von G.________ im Rahmen einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung als das Beweisergebnis abrundende Tatsachen oberinstanzlich mitzuberücksichtigen.

Ferner kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich die Privatklägerin 2 bereits durch die normale Massage subjektiv belästigt gefühlt habe, nicht gefolgt werden. Angesichts der äusserst detaillierten Schilderungen des Ablaufs der Massage durch die Privatklägerin 2 und ihre Bemühungen, die Massage trotz der fortwährenden Entgleisungen des Beschuldigten in geordnetem und für sie hinnehmbarem Rahmen über die Zeit zu bringen, lassen keinen Platz für konkrete Anhaltspunkte für eine subjektiv gestörten Wahrnehmung im Sinne einer als Belästigung gefühlten, völlig normalen und regelkonformen Massage. Vielmehr ergibt sich aus den Schilderungen der Privatklägerin 2 unmissverständlich und klar, dass von allem Anfang an die ganze Massage seitens des Beschuldigten sexuell gefärbt und motiviert war, sich an der Privatklägerin 2 sexuell zu vergehen: Die gesagten Umstände (die Türe schliessen, das Licht ausschalten, Kerzenlicht, komplettes Entfernen der Decke, aggressives Kneten der Brüste, mehrfach das Tuch in die Unterhosen stossen, das Öffnen eines Beines nach aussen, das Drücken der Hüfte gegen das Gesicht der Privatklägerin 2, das Spielen mit der Unterwäsche, die mehrfache Frage nach dem Ausziehen-Dürfen der Unterwäsche, das Nach-Unten-Drücken) lassen keinen anderen Schluss zu. Dies ist auch nicht auf mangelnde Massagekenntnisse zurück zu führen, sondern es handelt sich in höchstem Masse um ein unprofessionelles Verhalten. Der Beschuldigte lotete die Grenzen der Privatklägerin 2 aus und steigerte sein Verhalten in einen sexuellen Übergriff übergehend, welcher sein volles Ausmass im vaginalen Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten fand.

Insgesamt sind die pauschalen Abstreitungen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

26.2.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen

Als Auskunftspersonen wurden AB.________ und AC.________ befragt. Beide Auskunftspersonen vermochten nur das Geschehen unmittelbar im Anschluss an die Massage zu schildern. Die Vorinstanz II hielt zu den Aussagen der beiden Auskunftspersonen zutreffend Folgendes fest (pag. II/520 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung):

Die Schilderungen von Frau AB.________ zum Vorfall bzw. die Wiedergabe der Schilderungen der Privatklägerin ihr gegenüber und gegenüber Herrn AE.________ (pag. 72 RZ 30 ff.; pag. 73 RZ 90 ff.; pag. 74 RZ 103 ff.; pag. 74 RZ 145 ff.) decken sich in den wesentlichen Punkten sehr genau mit den Aussagen der Privatklägerin bei den Strafverfolgungsbehörden. Auch Frau AB.________ erwähnt eindrücklich die offenkundige emotionale Betroffenheit der Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Tat („sie war nur noch am Weinen (pag. 72 RZ 30); „Die Frau war immer noch am Weinen (...)“ (pag. 73 RZ 86).

Auch gemäss den Aussagen von Frau AC.________ schilderte die Privatklägerin ihr gegenüber die Vorfälle ebenfalls sehr ähnlich wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (pag. 78 RZ 49 ff.; pag. 79 RZ 53 ff). Frau AC.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin nach den angeblichen Vorfällen in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hätte („Sie war sehr am weinen und war geschockt“ (pag. 78 RZ 43); „Sie war sehr geschockt und zerstört“ (pag. 79 RZ 85)).

Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen runden letztlich beweismässig das Beweisergebnis, das sich alleine schon aus der Gegenüberstellung der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 mit den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten ergibt, noch ab.

27. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt

Die Vorinstanz II hielt Folgendes Beweisergebnis fest (pag. II/521, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte massierte am 19. Dezember 2017 zwischen ca. 18:30 und 19:30 Uhr im Spa-Bereich des Hotel L.________, K.________, J.________(Ortschaft) die nackten brüste der Privatklägerin. Dabei zog er ihr das Spa-Tuch weg und drückte sie nach unten, als sie versuchte aufzustehen. E hielt weiter das Bein der Privatklägerin fest, massierte in grober Weise ihre Leisten und berührte über der Wegwerfunterwäsche mehrfach und mit seinen Händen alternierend ihre Vagina. Während er immer noch das Bein fixierte, schon er schliesslich die Wegwerfunterwäsche zur Seite und führte mindestens zwei seiner Finger unter zwei Malen vaginal in die Privatklägerin ein. All dies geschah gegen den Willen der Privatklägerin.

Die Kammer schliesst sich diesem Beweisergebnis an; dieses ist zu bestätigen. Weder die blosse Falschbelastung noch eine völlig missverstandene Wahrnehmung einer angeblich normalen, regelkonformen Massage sind mehr als nur theoretische Möglichkeiten, welche die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 in Abrede zu stellen vermögen. Dass die Privatklägerin 2 im Moment der manuellen Penetration – entgegen der Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift vom 2. Mai 2018 – auf dem Rücken (und nicht auf dem Bauch) lag, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung vorliegend sachverhaltsmässig nicht von Relevanz (vgl. bereits Ziff. 8.1. hiervor).

IV. Rechtliche Würdigung

28. Vergewaltigung

28.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

In Bezug auf den Tatbestand der Vergewaltigung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/756f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz I ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens klarstellt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14.02.2020 E. 4.2.4 m.w.H.).

Weiter ist zur sogenannten «strukturellen Gewalt» zu bemerken, dass diese eine Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter beschreibt. Dabei setzt dieser die strukturellen (auch funktionellen oder institutionellen) Verhältnisse als Nötigungsmittel für seine sexuellen Ziele ein. Vorausgesetzt wird dabei eine „Instrumentalisierung" struktureller Gewalt, das heisst, dass die vorgefundene oder vom Täter geschaffene soziale Situation als Druckmittel eingesetzt wird. In dieser Rechtsprechung wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung um so wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden (BGE 131 IV 107 E. 2.4).

28.2 Subsumtion

Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte am 11. Januar 2015 gegen den Willen der Privatklägerin 1 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Er widersetzte sich ihrem Willen, wonach sie ihm deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wolle und es ihr nicht gut gehe. Die Privatklägerin 1 war zwar in der Lage, sich zumindest verbal gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Darüber hinaus konnte sie sich aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes und insbesondere aus Angst gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser sie schlagen würde, körperlich nicht zur Wehr setzen. Der Beschuldigte nutzte die Situation und diese Wehrlosigkeit der Privatklägerin 1 aus. Für den Beschuldigten war aufgrund des während der Ehe erzeugten Drucks klar, dass es der Privatklägerin 1 nicht möglich sein wird, Widerstand zu leisten. Die Privatklägerin 1 hatte weder körperlich noch psychisch die Möglichkeit, sich dem sexuellen Übergriff entgegen zu setzen und sich diesem damit zu entziehen. Weiter bedarf es in Situationen, wie sie die Privatklägerin 1 erlebte, welche von fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen keiner zusätzlichen Gewalt oder Bedrohung, um die Gefügigkeit des Opfers zu erreichen. In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicherweise kein weiterer Widerstand erwartet werden. Der Vorinstanz I ist darin beizupflichten, dass ihr ein solcher Widerstand auch nicht zumutbar war (pag. I/757, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 ihren körperlichen Widerstand deshalb aufgab.

Der Beschuldigte musste aufgrund der klaren verbalen Äusserungen der Privatklägerin 1 erkennen, dass diese mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Er setzte sich über diesen klar geäusserten Willen hinweg und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich.

Für den 14. Februar 2015 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nackt auf die auf dem Bauch liegende Privatklägerin 1 legte, ihr die Hose auszog, ihre Arme packte und sie hinter ihrem Rücken festhielt, um so von hinten mehrmals in sie eindringen zu können. Die Privatklägerin 1 äusserte mehrmals, dass sie das nicht wolle und er damit aufhören solle. Sie versuchte sich auch körperlich zu wehren und sich vom Beschuldigten zu befreien. Damit vollzog der Beschuldigte erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte wendete körperliche Gewalt an, indem er sich mit seinem vollen Körpergewicht auf die Privatklägerin 1 legte, ihre Arme hinter ihrem Rücken fixierte und ihren Kopf in das Kissen drückte, so dass sie sich nicht mehr gross wehren konnte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt.

Der Beschuldigte handelte erneut direktvorsätzlich. Die Privatklägerin 1 gab dem Beschuldigten sowohl verbal als auch körperlich deutlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr will. Erneut respektierte er den Willen der Privatklägerin 1 nicht. Der Beschuldigte erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder für den Vorfall vom 11. Januar 2015 noch für den 14. Februar 2015 ersichtlich so dass der Beschuldigte in beiden Fällen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären ist.

29. Schändung

29.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

In Bezug auf den Tatbestand der Schändung kann ebenfalls zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/754 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Opfer widerstandsunfähig ist, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Bei diesem Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallserscheinungen handeln. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsunfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihre vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2).

29.2 Subsumtion

Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin 1 in der Zeit zwischen November 2013 und Januar 2015 das Medikament Lexotanil einnahm. Dies führte dazu, dass sie nach der Einnahme jeweils reaktions- und wehrlos im Schlafzimmer schlief. Auch wenn die Privatklägerin 1, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war, war sie in ihrem stark schläfrigen Zustand körperlich nicht in der Lage, sich zu wehren. Sie bemerkte die an ihr vorgenommenen Handlungen nicht wirklich und war jedenfalls im Tatzeitpunkt gänzlich ausser Stande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren. Der Beschuldigte nutzte diesen Zustand der Privatklägerin 1 schamlos aus und vollzog an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Eine Einwilligung dazu lag nicht vor.

Der Beschuldigte wusste um die Einnahme diverser Medikamente durch die Privatklägerin 1. So war ihm auch die Einnahme des Schlafmittels Lexotanil durchaus bekannt. Damit konnte ihm der schläfrige und widerstandsunfähige Zustand der Privatklägerin 1 nicht entgangen sein, zumal ihn die Privatklägerin 1 am nächsten Morgen jeweils darauf ansprach (pag. I/52, Z. 217 ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es der Privatklägerin 1 schlecht ging und diese regelmässig Medikamente einnahm, so auch Lexotanil. Als er sie nachts in ihrem Schlafzimmer aufsuchte, musste er von deren Widerstandsunfähigkeit ausgehen. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 ausserstande war, sich zu wehren und handelte mit dem Willen, sich sexuell zu befriedigen. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

Der Beschuldigte ist folglich wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, mindestens dreimal begangen in der Zeit von November 2013 bis Januar 2015 zum Nachteil der Privatklägerin 1, schuldig zu erklären.

30. Einfache Körperverletzung

30.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

In Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann ebenfalls zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/753 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

30.2 Subsumtion

Wie die Vorinstanz I richtig feststellte, stellen die Verletzungen der Privatklägerin 1 nicht mehr nur eine vorübergehende, harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin 1 dar. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 während eines Streits mit der Faust mehrmals gegen die Lippen und ihre rechte Gesichtshälfte. Als Folge zeigten sich bei ihr an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen von ca. 3 cm Länge. Weiter zeigte sich ein schmerzhafter Unterkiefer rechts mit Ausstrahlung in das Kiefergelenk rechtsseitig. Weiter konnte bei der ärztlichen Konsultation eine kleine Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe festgestellt werden (pag. I/140). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass die Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist.

Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Die Vor-instanz I hielt zutreffend fest, dass eine rechtfertigende Notwehr ausser Betracht falle (pag. I/754, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Notwehrsituation darf nicht vorsätzlich geplant bzw. herbeigeführt werden. Das Abwehrrecht entfällt, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 102 IV 230, 104 IV 56, 136 IV 52, BGer 6B_251/2013 [sog. Absichtsprovokation]). Davon ausgehend ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten im Gerangel und dem Festhalten der Unterarme der Privatklägerin 1 kein Recht auf Notwehr hatte bzw. dieses Rechts verlustig ging. Ein Rechtfertigungsgrund für die gegenüber der Privatklägerin 1 verursachte einfache Körperverletzung liegt damit nicht vor.

31. Sexuelle Nötigung

31.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

In Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz I und der Vorinstanz II verwiesen werden (pag. I/758 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. II/522 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

31.2 Subsumtion (Sexuelle Nötigung z.N. des Opfers)

Vorliegend gilt es die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen. Bereits im Restaurant V.________ kam es zu ersten Annäherungsversuchen und unsittlichen Berührungen durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte wirkte vertrauensbildend auf das Opfer ein, indem er zuerst mehrfach und ohne sexuelle Übergriffe mit diesem den Waldweg entlang ging und vertrauenserweckend auf das Opfer einredete. Anschliessend nutzte er dieses Vertrauen aus, indem er das Opfer kräftig umarmte, um sie auf den Hals zu küssen und es auf den Mund zu küssen versuchte. Weiter schob er seine Hand unter ihr T-Shirt und presste sein erigiertes Glied von hinten an ihr Gesäss.

Für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (Maier, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 33 zu Vor Art. 187). So kann auch eine Vielzahl von an sich nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen in einem Gesamtkontext als sexuelle Handlung qualifiziert werden (Maier, a.a.O. N. 11 zu Art. 187).

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung gelangt die Kammer aufgrund des Altersunterschieds von neun Jahren, der mehrfachen Übergriffe bzw. Einzelhandlungen, welche in ihrer Gesamtheit entschieden mehr als eine flüchtige Berührung darstellen, dies auf einem Waldweg mit verbaler und nonverbaler Gegenwehr des Opfers, den vorangegangenen Berührungen bereits im Restaurant V.________, des vertrauenserweckenden Spazierens noch ohne Übergriffe, zum Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlungen erfüllt ist. Das Opfer musste diese sexuellen Handlungen durch Gewaltanwendung des Beschuldigten trotz der nach den Umständen zumutbaren und ausgeübten Gegen- und Abwehr erdulden.

Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 189 aStGB. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist mithin der sexuellen Nötigung im Sinne von Art.189 aStGB, begangen am 8. Mai 2016 zum Nachteil des Opfers, schuldig zu erklären.

31.3 Subsumtion (Sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 2)

Die Privatklägerin 2 buchte im Spa Bereich des Hotels L.________ ein sog. Detox-Programm revitalisierend. Während dieser zu Entspannung und Erholung angedachten Session kam es zum zweifachen vaginalen Einführen der Finger durch den Beschuldigten. Des Weiteren massierte er die nackten Brüste der Privatklägerin 2 dahingehend, als dass er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. Hinzu kommen das mehrfache alternierende Berühren der Vagina über die dünne Wegwerfunterwäsche hinweg sowie das Drücken seines Beckens gegen den Kopf der Privatklägerin 2. Dabei handelt es sich klarerweise um sexuelle Handlungen.

Durch dieses Verhalten wirkte der Beschuldigte ebenso auf den Körper der Privatklägerin 2 ein. Wie die Vorinstanz II zutreffend festhielt, ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 2 liegend und beinahe gänzlich unbekleidet auf der Massageliege in einer relativen schutzlosen Position befand, während der Beschuldigte stehend über ihr eine ungleich grössere Kraft ausüben konnte. Die Privatklägerin 2 war dem Beschuldigten entsprechend ausgeliefert und konnte sich nur in sehr geringem Umfang körperlich wehren bzw. sich dem Beschuldigten entziehen (pag. II/523 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist den Angaben des IRM zufolge ca. 178 cm gross und 60 kg schwer (pag. II/83). Die Privatklägerin 2 ist schätzungsweise 168 cm gross und ebenfalls 60 kg schwer (pag. II/86). Es sind nun eben weniger diese absoluten Zahlen, als vielmehr die konkreten Umstände für die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten von Bedeutung. Die Privatklägerin 2 war – mit Ausnahme eines Einwegslips – nackt bzw. nur teil- und zweitweise mit einem Tuch bedeckt. Sie lag in einem abgedunkelten Raum auf der Massageliege. Der Beschuldigte hatte die Türe abgeschlossen. Neben den sexuellen Handlungen trat der Beschuldigte grob und aggressiv auf und drückte die Privatklägerin 2 auf die Massageliege nieder. Hinzu kam das unnachgiebige, rücksichtslose und gefühlslose sowie unsensible Weitermachen bzw. Weiterverfolgen der sexuell motivierten Absichten und das damit verbundene Nichteingehen auf die abwehrenden, ab- und zurückweisenden Bemühungen verbaler und nonverbaler Art der Privatklägerin 2. Damit ist das Ausmass der Handlungen des Beschuldigten durchaus als Gewalt zu bezeichnen und ein entsprechendes Nötigungsmittel lag vor. Unter all diesen Umständen war ein Mehr an Widerstand der Privatklägerin 2 bis zum überraschenden manuellen vaginalen Eindringen nicht zumutbar.

Die Vorinstanz II erwog zu Recht, dass auch die Kausalität zwischen der Gewalt und der sexuellen Handlung gegeben war (pag. II/524, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte setzte das Nötigungsmittel der Gewalt und seiner körperlichen Überlegenheit dazu ein, um die Vornahme der sexuellen Handlungen zu erzwingen.

Die Privatklägerin 2 setzte sich verbal und körperlich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu Wehr und gab dem Beschuldigten deutlich zu verstehen, dass sie das nicht wollte. Wie die Vorinstanz II geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte dessen bewusst war und sich – seiner sexuellen Befriedigung folgend – darüber hinweg setzte. Damit handelte dieser direktvorsätzlich. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend ebenfalls keine ersichtlich.

Der Beschuldigte erfüllte folglich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand gemäss Art. 189 aStGB und ist mithin der sexuellen Nötigung, begangen am 19. Dezember 2017 zum Nachteil der Privatklägerin 2, schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung

32. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart

Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbe-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Der Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für die Vergewaltigung lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, diejenige für die sexuelle Nötigung und Schändung auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe und diejenige für die einfache Körperverletzung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt.

Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen I und II im Ergebnis für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aussprechen wird. Vorliegend rechtfertigt es sich auch für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Opfers eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vergewaltigungen und den Schändungen. Vorliegend gilt es primär Sexualdelikte zu beurteilen, weshalb auch für die sexuelle Nötigung zum Nachteil des Opfers eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Zudem geht der Beschuldigte derzeit keiner Arbeit nach. Damit liegt die Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen ist, welche anschliessend um die übrigen Strafen zu asperieren ist.

33. Vergewaltigung vom 14. Februar 2015

33.1 Objektive Tatschwere

33.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Art. 190 aStGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das In-dividuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E.3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegendes Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangige Rechtsgüter. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 waren zum Deliktszeitpunkt verheiratet und lebten in der gemeinsamen Wohnung. Er vollzog den Geschlechtsverkehr im gemeinsamen Schlafzimmer, welches normalerweise für Geborgenheit und Sicherheit steht. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung lediglich noch duldete und bereits zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog.

Es ist jeweils schwierig, die psychischen Folgen eines sexuellen Übergriffs zu beurteilen, insbesondere wenn dieser über einen längeren Zeitraum während einer Ehe immer wieder erfolgte. Fest steht, dass die Privatklägerin 1 ihren Angaben bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2015 zufolge sich bereits zum Tatzeitpunkt in psychologischer Behandlung befand (pag. I/110 Z. 44), wobei diese nicht belegt ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie nach der Vergewaltigung zur Psychologin gegangen sei (pag. I/645, Z. 27 f.). Aktenkundig ist allerdings erst die Therapie bei Dr. med. T.________ im AO.________ I.________ (Ortschaft) ab dem 6. April 2017 (pag. I/558 ff.). Gemäss den diversen Attesten sei die Privatklägerin 1 «von der zur Verhandlung stehenden Vergewaltigung traumatisiert und zeigt die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks und Dissoziationen» (pag. I/558 f.). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2018 war die Privatklägerin 1 seit April 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (pag. I/645, Z. 26 f.), wobei offen bleiben muss, ob diese Arbeitsunfähigkeit einzig auf die verübten Delikte zurückzuführen ist. Im Attest vom 9. April 2017 führte Dr. med. T.________ aus, dass eine genaue Prognose der Gesamtdauer und damit der voraussichtlichen Kosten der Therapie aufgrund zahlreicher Variablen (vor allem Prozessverlauf) nicht präzise möglich sei (pag. I/560). Das neuste Attest datiert vom 4. Dezember 2019 und hält dasselbe wie die beiden Atteste vom 2. Mai und 9. November 2017 fest (pag. I/972). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, dass sie nach wie vor bei Dr. med. T.________ in Behandlung sei (pag. 935, Z. 39-43). Sie besuche diese Sitzungen einmal im Monat, wobei eine solche Sitzung eine oder zwei Stunden dauere, je nach Intensität und ihrer Verfassung (pag. I/936, Z. 3-7). Sie leide nach wie vor unter Angst- und Panickattacken; auch die posttraumatische Belastungsstörung sei immer noch vorhanden. Sie werde immer wieder im Alltag mit Sachen konfrontiert, welche sie an die Vorfälle erinnerten (pag. 936, Z. 11-15).

Daraus folgt, dass die Privatklägerin 1 unter den gesamten Umständen und dem Druck des Beschuldigten, dem sie während zumindest eines Teils der Ehe ausgesetzt war, sehr gelitten hat und sie deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben hat. Die Gesamtsituation war für die Privatklägerin 1 sehr belastend.

33.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)

Festzustellen ist, dass der Beschuldigte nebst seiner körperlichen Überlegenheit auch Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 einsetzte. Dabei nahm er auf die Befindlichkeiten und die Gesundheit seiner Ehefrau keine Rücksicht. Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels tatbestandsimmanent. Eine erhebliche, ganz markante physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um den Willen der Privatklägerin 1 zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 1 aus, im Wissen, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen die sexuellen Übergriffe wird wehren können. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 starke Migräne hatte, ein Schmerzmittel einnahm und sich insoweit in einem angeschlagenen Zustand befand und nur noch ihre Ruhe haben und schlafen wollte.

33.2 Subjektive Tatschwere

33.2.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe sind in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen. Es ging dem Beschuldigten nicht nur um die sexuelle Befriedigung, sondern auch um die sexuelle Kontrolle und Bestimmung. Trotz klarer verbaler und körperlicher Bekundungen seitens der Privatklägerin 1, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsakt.

33.2.2 Vermeidbarkeit

Wie die Vorinstanz I zu Recht ausführte, sind keine Gründe erkennbar, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Es kann daher festgehalten werden, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten und das klar geäusserte «Nein» der Privatklägerin 1 zu akzeptieren.

33.3 Fazit zur Tatschwere

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

34. Asperation für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vom 11. Januar 2015

Für die objektive Tatschwere, insbesondere die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, kann vorab auf die Ausführungen in Ziffer 33.1 verwiesen werden. Die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung wiegt aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung im Vergleich zur Vergewaltigung vom 14. Februar 2015 – ohne diese bagatellisieren zu wollen – etwas weniger schwer. Eine eigentliche Gewaltanwendung oder Drohung war am Nachmittag des 11. Januar 2015 aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Müdigkeit der Privatklägerin 1 nicht erforderlich. Der Beschuldigte nutzte seine psychische Dominanz und körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin 1 im Wissen darüber aus, dass sie sich aufgrund der Gesamtsituation nicht gross gegen den sexuellen Übergriff wehren wird («Ich gab dann einfach nach. Aus Angst und Erschöpfung. Ich wusste, dass wenn ich mich zu sehr wehren würde, dann würde er mir wieder eine „panieren“. Ich hatte so Angst und war so schwach», pag. 50, Z. 154-157).

Auch betreffend die subjektive Tatschwere gilt das bereits in Ziffer 33.2 Ausgeführte. Erneut handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er setzte sich über den klaren Willen der Privatklägerin 1 hinweg. Sein Verhalten ist mithin verwerflich. Es wäre ihm wiederum möglich gewesen, den Willen der Privatklägerin 1 zu respektieren und sich rechtskonform zu verhalten.

Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Monaten bei einer Einzelstrafzumessung als angemessen. Davon sind 10 Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe von 20 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen ist.

35. Asperation für den Schuldspruch der Schändung (mehrfach begangen)

Art. 191 aStGB schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (Maier, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 1 zu Art. 191). Der Beschuldigte missachtete und verletzte während rund 15 Monaten in zumindest drei Fällen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung der Privatklägerin 1.

Betreffend Art und Weise der Herbeiführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte aus eigener Lustbefriedigung an der Privatklägerin 1 verging, indem er sie ohne Rücksicht auf deren Empfindlichkeit bzw. Zustand vaginal penetrierte. Die Privatklägerin 1 war aufgrund des eigenommenen Medikaments Lexotanil nicht in der Lage, sich gegen die nächtlichen sexuellen Übergriffe des von der Arbeit heimkehrenden Beschuldigten zu wehren. Auch wenn der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 bis Dezember 2014 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten, geschahen diese sexuellen Übergriffe in den eigenen vier Wänden, mithin in einer Umgebung, die der Privatklägerin 1 hätte Schutz bieten sollen. Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er sich – im Gegensatz zu den zuvor beurteilten Vergewaltigungen – an seiner völlig wehrlosen Ehefrau sexuell verging.

Das objektive Tatverschulden liegt für jeden einzelnen Beischlaf nach dem Gesagten im Vergleich zum sehr weiten Strafrahmen im leichten Bereich.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm einzig um seine Lustbefriedigung. Damit handelte er aus rein egoistischen Motiven. Wie bereits bei den Vergewaltigungen sind keine Gründe ersichtlich, die dem Beschuldigten die Entscheidung gegen die Verletzung des Rechtsgutes erschwert hätten. Im Gegenteil, aufgrund der Einnahme des Medikaments Lexotanil war es für de Beschuldigten offensichtlich, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen seine Übergriffe wird wehren können. Mithin wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Diese subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt mithin bei einem Verschulden im leichten Bereich.

Für die einzelne Schändung erscheint eine Strafe von jedenfalls 10 Monaten als verschuldensadäquat, was insgesamt einer Strafe von 30 Monate entspricht. Davon sind 20 asperierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von 30 Monaten auf 50 Monate zu erhöhen ist.

36. Asperation für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung vom 1. Januar 2015

Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für einen Referenzsachverhalt vor, in welchem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch und muss ambulant im Spital behandelt werden bei einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen (S. 46).

Der Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an den Unterarmen und schlug anschliessend mit der Faust auf die Lippen sowie gegen die rechte Gesichtshälfte. Die Privatklägerin 1 trug an beiden Handgelenken oberflächliche Schürfungen, Schmerzen am rechten Unterkiefer und eine kleine Platzwunde an der Lippeninnenseite der Unterlippe davon. In Anbetracht der konkreten Umstände und der erlittenen Verletzungen erachtet die Kammer für das leichte Verschulden eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 30 Strafeinheiten resp. ein Monat Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der bisherigen Strafe von 50 Monaten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten resultiert.

37. Asperation für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung vom 8. Mai 2016

Das vorliegend betroffene Rechtsgut ist erneut die sexuelle Integrität. Indem der Beschuldigte das Opfer auf den Hals küsste und versuchte, dieses auch auf den Mund zu küssen, verletzte er dieses Rechtsgut. Weiter schob er seine Hand unter ihr T-Shirt und presste sein erigiertes Glied von hinten an ihr Gesäss. Weder der Beschuldigte noch das Opfer waren entblösst, aber aufgrund des warmen und schönen Wetters eher leicht bekleidet. Abgesehen von der kräftigen Umarmung ist von keiner weiteren Gewaltanwendung auszugehen. Im Weiteren ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte bereits im Restaurant V.________ Annäherungsversuche unternahm und es zu unsittliche Berührungen kam. Das Opfer ist trotz eines unguten Gefühls mit dem Beschuldigten mit auf den Spaziergang zum See und alsdann auch in den Wald mitgegangen. Es ist besonders verwerflich, dass der Beschuldigte vertrauensbildend den Waldweg mit dem Opfer zuerst mehrfach ohne Übergriffe entlang ging und vertrauenserweckend auf das Opfer einredete und das insoweit aufgebaute Vertrauen in der Folge zur Begehung des sexuellen Übergriffs ausnutzte. Hinzu kommt, dass es der Beschuldigte nicht bei einer flüchtigen sexuell motivierten Berührung beliess, sondern in einem Akt – trotz den Umständen angemessener und dem Opfer möglichen und zumutbaren Gegenwehr – nacheinander verschiedenartig und an unterschiedlichen Körperstellen auf das Opfer sexuell nötigend einwirkte.

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von rund sechs Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind vier Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten resultiert.

38. Asperation für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung vom 19. Dezember 2017

Der Beschuldigte verletzte das betroffene Rechtsgut der sexuellen Integrität in erheblichem Masse. Die Privatklägerin 2 buchte im Spa Bereich des Hotels L.________ ein sog. Detox-Programm revitalisierend. Während dieser zu Entspannung und Erholung angedachten Session kam es zum zweifachen vaginalen Einführen der Finger durch den Beschuldigten. Des Weiteren massierte er die nackten Brüste der Privatklägerin 2 dahingehend, als dass er mit seinen Händen je eine Brust packte, diese hart zusammendrückte und richtiggehend knetete. Hinzu kommen das mehrfache alternierende Berühren der Vagina über die dünne Wegwerfunterwäsche hinweg sowie das Drücken seines Beckens gegen den Kopf der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 2, welche einzig mit einem Wegwerfslip bekleidet und einem Spa-Tuch bedeckt war, wurde in ihrer sexuellen Integrität und ihrer sexuellen Selbstbestimmung ganz erheblich verletzt. Diese war dem Beschuldigten völlig ausgeliefert, was dieser schamlos ausnutzte. Der Beschuldigte handelte besonders verwerflich, indem er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen derart ausnutzte und sich über die verbalen und körperlichen Abwehr- bzw. Schutzreaktionen der Privatklägerin 2 immer und immer wieder hinwegsetzte und letztlich hartnäckig und zielstrebig die sexuellen Nötigungshandlungen beging. Für die Privatklägerin 2 stellte der sexuell motivierte körperliche Übergriff während einer Massage in einem Luxushotel ein einschneidendes Erlebnis dar, unter welchem sie bis heute leidet und zum Verlust des Sicherheitsgefühls führte. Die Privatklägerin 2 nahm kurzweilig psychologische Hilfe in Anspruch und versucht derweilen mit dem Vorfall abzuschliessen.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Erneut ging es ihm einzig um seine Lustbefriedigung. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden. Er hätte seine Arbeit ohne Weiteres professionell wahrnehmen und die Massage wie vorgesehen durchführen können.

Trotz Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen insgesamt von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 8 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten resultiert.

39. Täterkomponenten

39.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz I führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. I/765 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

«Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte in AF.________ (Ortschaft) in Ägypten geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei der älteste von drei Brüdern. Sein Vater habe in der Kirche gearbeitet, er sei für religiöse Angelegenheiten zuständig gewesen. Seine Mutter sei Hausfrau. Er sei Muslim. Er habe eine schöne Kindheit gehabt und sei in einem Haus aufgewachsen. Er sei in Ägypten 6 Jahre in die Primarschule, 3 Jahre in die Sekundarschule und danach 3 Jahre ins Gymnasium gegangen. Danach habe er ein 4-jähriges Sportlehrerstudium an der Universität abgeschlossen. Zudem besitze er mehrere Massagediplome. Nach dem Studienabschluss habe er während einem Jahr an einer Schule als Lehrer gearbeitet. Anschliessend sei er fast drei Jahre in einem Hotel als Manager im Spa-Bereich tätig gewesen. Dann sei er in die Schweiz gekommen und habe zuerst während 1 – 2 Wochen in einer Gemüsefirma in AG.________ (Ortschaft) und danach bis November 2015 im Restaurant AD.________ in AH.________ (Ortschaft) gearbeitet. Seit Mitte Juni 2016 sei er als Masseur im Hotel AI.________ in AJ.________ (Ortschaft) tätig gewesen. Ab November 2016 habe er Teilzeit als Spa-Therapeut im L.________ gearbeitet. Sein Hobby sei Fitness.

Am 10.06.2013 habe er die Privatklägerin geheiratet. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Die Ehe sei am 07.07.2017 geschieden worden. Schliesslich habe er am 20.07.2018 erneut geheiratet und wohne zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau in J.________(Ortschaft). Zurzeit studiere er Sportwissenschaften an der Universität Bern und beziehe Stipendien.

Gemäss Schweizerischem Strafregister (pag. 226) ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung neutral zu gewichten.»

Die Vorinstanz II führte ihrerseits zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. II/528 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

«Wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend ausführte, ist der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt nicht vorbestraft. Die allgemeine Haltung gegenüber dem Gesetz kann bei den Täterkomponenten jedoch auch unabhängig von einer effektiven Vorstrafe berücksichtigt werden. Darunter fällt insbesondere die Delinquenz während einer laufenden Strafuntersuchung, welche sich straferhöhend auswirken kann (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 243). In casu war zum Tatzeitpunkt bereits eine Strafuntersuchung in der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland gegen den Beschuldigten wegen gleichartiger Delikte hängig. Dass sich der Beschuldigte dadurch nicht von der vorliegend zu behandelnden Tat abhalten liess, zeugt von einer starken Uneinsichtigkeit. Auch der soziale Leumund des Beschuldigten scheint kein guter zu sein, wird er doch von diversen Seiten der sexuellen Belästigung bezichtigt. Im Übrigen sind sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse unauffällig; der Beschuldigte ist gegenwärtig arbeitslos und offenbar nicht sonderlich gut in die Gesellschaft eingegliedert. Im Ergebnis führen die erwähnten Umstände damit zu einer leichten Erhöhung des Strafmasses.»

Die Vorinstanzen I und II legten das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er gestresst sei, da es viele Probleme gebe, weshalb er sich nicht auf das Studium konzentriere könne (pag. 946, Z. 18 f.). Er sei nach wie vor bei Frau AK.________ vom psychiatrischen ambulanten Dienst des Spitals J.________(Ortschaft) in Behandlung, wobei er sie nicht oft aufsuche. Zuvor sei er wöchentlich bei ihr gewesen. Er nehme auch Medikamente, da er nicht habe schlafen können. Der Hauptgrund für die Therapie bei Frau AK.________ seien die im vorgeworfenen Vorfälle (pag. 946, Z. 24-40). Sodann bestätigte der Beschuldigte die Richtigkeit des Leumundsberichts (pag. 947, Z. 13 f.). Ergänzend führte er aus, dass er den Taxiführerschein gemacht habe, um weiter studieren zu können. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens sei ihm jedoch die Bewilligung nicht erteilt worden (pag. 947, Z. 16-18). Es treffe zu, dass er mit AL.________ verheiratet sei. Diese arbeite in einer Schule als Lehrerin. Der Beschuldigte sagte auf entsprechende Vorhalte hin, dass sie nur ein paar Worte Arabisch spreche. Er sei mit ihr nach Hause, nach Ägypten, gegangen, wo sie versucht habe, mit seinen Eltern zu sprechen. Gemeinsam würden sie Deutsch sprechen. Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei (pag. 947, Z. 23-41).

Aus dem Leumundsbericht ergibt sich, dass der Beschuldigte keiner Arbeit nach geht (pag. 872). Finanziell wird er von seiner zweiten Ehefrau unterstützt (pag. 873). Diese generiert monatlich ein Netto-Einkommen von CHF 3‘000.00 (pag. 876). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 878).

Zusammenfassend kann festgehalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Be-schuldigten als neutral zu betrachten sind.

39.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 329 f.).

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe, was neutral zu werten ist. Das fehlende Geständnis kann ebenso wenig strafmindernd berücksichtigt werden wie die fehlende Reue und Einsicht. Weiter verhielt sich Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.

Straferhöhend ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 1. Januar 2015 (einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 1) und dem deswegen eröffneten Strafverfahren nicht nur gegenüber der Privatklägerin 1 in markantem Ausmass strafrechtlich auffällig verhielt. Nicht nur die Vergewaltigungen vom 11. Januar und vom 14. Februar 2015, sondern auch die am 8. Mai 2016 gegenüber dem Opfer und die am 19. Dezember 2017 gegenüber der Privatklägerin 2 begangenen sexuellen Nötigungen fallen in diese Zeit. Diese erneute und einschlägige Delinquenz deutet auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit hin und ist stark straferhöhend zu berücksichtigen.

Insgesamt erachtet die Kammer eine deutliche Erhöhung der Strafe um 7 Monate als angezeigt.

39.3 Strafempfindlichkeit

Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Frei-heitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_748/2015 vom 29. Ok-tober 2015; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Ja-nuar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen).

Dies hat vorliegend auch für den Beschuldigten zu gelten. Ausgehend von den aktuellen persönlichen Verhältnissen liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Daran vermag auch die Schwangerschaft seiner zweiten Ehefrau nichts zu ändern. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung herausgerissen wird (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4 mit Hinweis).

40. Konkretes Strafmass und Strafvollzug

Zusammenfassend wären für die Schuldsprüche der Vergewaltigung (mehrfach begangen am 11.01.2015 und 14.02.2015), der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen am 08.05.2016 und 19.12.2017), der Schändung (mehrfach begangen in der Zeit von November 2013 bis Januar 2015) und der einfachen Körperverletzung vom 1. Januar 2015 eine Freiheitsstrafe von 70 Monaten auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (50 Monate gemäss Urteil vom 29.08.2018 und 14 Monate gemäss Urteil vom18.12.2018) auszusprechen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat wegen des Verschlechterungsverbots nicht eine Freiheitsstrafe von weniger als 64 Monaten zu resultieren.

Die Vorinstanz I verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 29. August 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, welche zwingend zu vollziehen gewesen wäre (Art. 42 f. aStGB). Die Vorinstanz II sprach mit Urteil vom 18. Dezember 2018 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 18 516 und SK 19 14) wurden mit Beschluss vom 13. März 2019 vereinigt (pag. 815 ff.). Die Kammer spricht in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe aus. Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips – auch im Rahmen einer nachträglichen Verfahrensvereinigung – ist nämlich, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Das Delikt, welche dem zweiten Urteil vom 18. Dezember 2018 zugrunde liegt, datiert vom 19. Dezember 2017 und wurde somit vor dem ersten Urteil vom 29. August 2018 begangen. Insofern findet das Asperationsprinzip auch trotz der oberinstanzlichen Verfahrensvereinigung Anwendung. Da die Strafart der Vollzugsform in Bezug auf die Strafzumessung vorgelagert ist, bildete die Kammer vorliegend eine Gesamtstrafe von insgesamt 64 Monaten.

Das Verschlechterungsverbot steht einem vollständigen unbedingten Vollzug der resultierenden Gesamtstrafe entgegen, denn die bedingte Strafe ist gegenüber der gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Massgebend für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt ist das Dispositiv. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15.12.2014).

Folglich wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 64 Monaten verurteilt. Davon sind 50 Monate unbedingt zu vollziehen. Für 14 Monate ist in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Art. 43 aStGB kommt insoweit nicht zum Tragen.

41. Anrechnung der Polizeihaft

Der Beschuldigte befand sich im Strafverfahren I vom 14. Februar 2015, 18.30 Uhr, bis am 15. Februar 2015, 16.00 Uhr, in Polizeihaft (pag. I/75 ff.), mithin weniger als 24 Stunden. Dieser Freiheitsentzug wird im Umfang von einem Tag an die Frei-heitsstrafe angerechnet.

Im gleichen Strafverfahren befand er sich vom 11. Mai 2016, 18.25 Uhr, bis 12. Mai 2016, 14.00 Uhr, erneut in Polizeihaft (pag. I/158 ff.). Auch diese Haft wird im Um-fang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Im Strafverfahren II befand sich der Beschuldigte ab seiner Anhaltung am 19. De-zember 2017, 23.40 Uhr, bis zu seiner Entlassung am 21. Dezember 2017, 17.25 Uhr (pag. II/2 ff.), mithin während weniger als 48 Stunden in Haft. Diese Haft ist im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Insgesamt sind damit vier Tage Haft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzu-rechnen.

VI. Landesverweisung

42. Grundlagen

Am 1. Oktober 2016 sind in Umsetzung der Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesver-fassung (BV; SR 101; «Ausschaffungsinitiative») die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung in Art. 66a ff. aStGB in Kraft getreten. Zum anderen zählt die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, welche unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) heute eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden. Die Auslegung der Härtefallklausel muss in Einklang mit dem Verfassungsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz betreffend Menschenrechte – insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) – und der Personenfreizügigkeit (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2017 vom 10. April 2018, E. 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170246 vom 6. Dezember 2017, E. 2; Bussliger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 96 ff., S. 99; Brun/Fabri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 04/2017 S. 231 ff., S. 243; Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, in: BVR 2017 S. 360 ff., S. 372 f.; Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 7/2017, S. 886 ff.).

Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340, Pra 2019 70 698). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 18.02.2020 E. 5.3). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19.09.2018 E. 1.4).

Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestimmungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107, E. 3). Brun/Fabri gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (Brun/Fabri, a.a.O., S. 234). Graedel/Arn sind der Ansicht, dass die heutige Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Übernahme der früheren Kriterien – d.h. Festsetzung der Dauer nach Verschulden – spräche. Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das entscheidende Kriterium, die jedoch im Einzelfall schwierig zu quantifizieren sein dürfte. Aus Gründen der Rechtsgleichheit dürfte es ihres Erachtens deshalb sinnvoll sein, die alte Praxis zu übernehmen und die Dauer der Landesverweisung im Verhältnis zur Hauptstrafe festzusetzen (Graedel/Arn, a.a.O., S. 368).

43. Zur Situation des Beschuldigten

Der Beschuldigte machte sich nur gut zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) schuldig, weshalb gegen ihn grundsätzlich eine Landesverweisung aus-zusprechen ist (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz, sondern in Ägypten geboren und aufgewachsen (pag. 871). Er besuchte in seinem Heimatland die Schulen (Primar-, Sekundarschule und Gymnasium) und absolvierte in Kairo ein Studium als Sportlehrer und besuchte eine spezialisierte Schule, um ein Diplom im Bereich Wellness und Massage zu erlangen (pag. 872). Seine Muttersprache ist Arabisch, wobei der Beschuldigte zwischenzeitlich über gute Deutschkenntnisse verfügt (pag. 871).

Der Beschuldigte lernte die Privatklägerin 1 im April 2012 in Ägypten kennen. Im Sommer 2012 kam er erstmals zu ihr in die Schweiz und ging anschliessend wieder zurück nach Ägypten, um im Oktober 2012 erneut in die Schweiz zu reisen (pag. 48, Z. 41-43). Am 10. Juni 2013 heirateten sie in I.________ (Ortschaft). Ab Februar 2015 lebten sie getrennt (pag. 55, Z. 64). Die kinderlose Ehe wurde am 7. Juli 2017 geschieden (pag. 872). Seit Anfang 2017 ist der Beschuldigte nun mit AL.________ liiert, welche er am 20. Juli 2018 heiratete (pag. 872). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er mit AL.________ verheiratet und sie im vierten Monat schwanger sei. Er ergänzte, dass diese als Lehrerin arbeite und sie sich in deutscher Sprache unterhalten würden (pag. 947, Z. 24-38). Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche bis zum 9. Mai 2018 gültig war (pag. 871). Ein Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist beim Staatssekretariat für Migration hängig (pag. 875).

Der Beschuldigte absolviert an der Universität AP.________ einen Master in Sportwissenschaften (pag. 872). Aktuell geht er keiner Arbeitstätigkeit nach (pag. 872), was er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Er habe einen Taxiführerschein machen wollen, um sein Studium zu finanzieren. Sie hätten ihm die Bewilligung aufgrund des laufenden Verfahrens jedoch nicht erteilt (pag. 947, Z. 17 f.). Aus dem Leumundsbericht vom 21. November 2019 geht hervor, dass der Beschuldigte eine Schulterfraktur erlitt, unter welcher er trotz Physiotherapie und medikamentöser Behandlung immer noch leidet (pag. 873). Darüber hinaus war er bei Frau AK.________ vom psychiatrischen Dienst des Spitals J.________(Ortschaft) in Behandlung (pag. 873). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte er, dass er aktuell nicht oft zu ihr gehe. Zuvor sei er wöchentlich in Behandlung gewesen. Derzeit versuche er es ohne Unterstützung (pag. 94, Z. 25-33). Gemäss dem Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Dezember 2017 hielt sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in Ägypten auf (pag. 593). Aus dem Leumundsbericht geht sodann hervor, dass der Beschuldigte sein Heimatland mit seiner Frau und deren Eltern letztmals im April 2019 besuchte (pag. 893). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht über viele Bekannte oder einen Freundeskreis (pag. 873). Seinen Angaben zufolge besitzt er Freunde in Ägypten, mit denen er allerdings nur wenig Kontakt habe. Seine Verwandtschaft lebt in Ägypten. Nach Möglichkeit unterstützte er in Ägypten seine Eltern und seine drei jüngeren Brüder finanziell, was ihm aber aktuell nicht möglich sei (pag. 873). Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, und seinen Angaben zufolge auch nicht in seinem Heimatland Ägypten (pag. 878).

Wie die Vorinstanz II zutreffend erwog, liegt beim Beschuldigten eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor (pag. 531, S. 27 der Urteilsbegründung). Ein solcher Härtefall wurde von der Verteidigung zu Recht auch nicht geltend gemacht. Daran vermag auch die Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau nichts zu ändern. Zwar stellt die Landesverweisung diesbezüglich eine gewisse Härte dar, und durch die Landesverweisung wird der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kind nach dessen Geburt bzw. nach der Wegweisung des Beschuldigten beeinträchtigt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld des Kindes bei einer Landesverweisung weitgehend gleich bliebe. Die Mutter und weitere Verwandte befinden sich in der Schweiz. Einzig der Kontakt zum Beschuldigten wäre erheblich eingeschränkt, aber die jetzige Ehefrau war auch bereits ferienhalber in Ägypten und Kontakte via Skype wären nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschuldigten zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung im vierten Monat schwanger war. Damit hatte der Beschuldigte vom erstinstanzlichen Urteil der Vorinstanz II und der darin ausgesprochenen Landesverweisung bereits Kenntnis. Mithin wusste der Beschuldigte um die ihm drohende Landesverweisung. In Anbetracht der Schwere der Delinquenz und der fehlenden intensiven, sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist die Anordnung der Landesverweisung unabdingbar.

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Zudem finden auf den Beschuldigten mit ägyptischer Staatsbürgerschaft die Bestimmungen des FZA keine Anwendung, weshalb ihm daraus kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht verliehen werden könnte. Ebenso wenig sind Konflikte mit grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen vorhanden. Namentlich Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) steht dem Aussprechen einer Landesverweisung im Zusammenhang mit der begangenen, verschuldensmässig erheblich wiegenden sexuellen Nötigung nicht entgegen, zumal der Beschuldigte noch kinderlos ist und der Beschuldigte im Wissen um die drohende Landesverweisung am 20. Juli 2018 AL.________ heiratete.

Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. Auf Grund des Verschlech-terungsverbots darf diese nicht mehr als das gesetzliche Minimum von fünf Jahren betragen.

44. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24.9.2015).

Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS vor. Diese ist somit anzuordnen.

VII. Zivilpunkt

45. Allgemeines

Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz und der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen I und II verwiesen werden (pag. I/767 f.; pag. II/532 f.).

46. Zivilklage der Privatklägerin 1

Rechtsanwalt D.________ stellte namens der Privatklägerin 1 im Zivilpunkt die folgenden Anträge (pag. 982 f):

Es sei die Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte/Berufungsführer zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 15‘000.— nebst Schadenszins zu 5% ab 14. Februar 2015 zu bezahlen.

Es seien die Ziffern IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ betreffend Schadenersatz ohne Ausscheidung von Kosten dem Grundsatz nach gutzuheissen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz I erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die Privatklägerin 1 als angemessen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz I verwiesen werden (pag. I/767 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuung von CHF 15‘000.00 erscheint den konkreten Umständen sowie mit Blick darauf, dass Genugtuungen bei Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung mehrheitlich im Bereich von CHF10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 angesetzt werden, angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 5.2; Hütte, Lässt sich Genugtuung (als Folge von Sexualdelikten) berechnen? Have 2004, S. 226 ff.; Hütte/Duksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, Zürich, Basel und Genf, 2005; Urteil 1. Strafkammer vom 24. Juli 2014 [SK 14 39]). In Anbetracht der mehrfachen Schändung, der zweifachen Vergewaltigung sowie der einfachen Körperverletzung ist die seitens der Vorinstanz I festgelegte Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 angemessen. Für eine Herabsetzung sind keine ernsthaften Gründe ersichtlich. Weiter gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten; eine zweitinstanzliche Erhöhung der Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin 1 kommt nicht in Frage.

Hinsichtlich des Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz I verwiesen werden. Sie begründete die Schadenersatzforderung ausführlich und sorgfältig (pag. I/768, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Schändung und mehrfacher Vergewaltigung ist auch die Beurteilung der Zivilklage dem Grundsatze nach und deren Verweisung auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung zu bestätigen. Eine frankenmässige Beurteilung ist wegen des vorliegend im Berufungsverfahren zu beachtenden Ver-schlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen.

Der Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Februar 2014 an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird betreffend Schadenersatz dagegen dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

47. Zivilklage der Privatklägerin 2

Rechtsanwältin F.________ stellte namens der Privatklägerin 2 im Zivilpunkt die folgenden Anträge (pag. 990):

A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Entschädigung in Höhe von CHF 332.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1.2.2018 zu bezahlen.

A.________ sei zu verurteilen, E.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.- zzgl. Zins zu 5 % seit 20.12.2017 zu bezahlen.

Infolge des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung kann betreffend Schadenersatz vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz II verwiesen werden (pag. II/532). Die beiden Schadenspositionen sind belegt (pag. II/467 ff.). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2018 ist mithin zu bestätigen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz II erachtet die Kammer einen Genugtuungsbetrag von CHF 2‘000.00 für die Privatklägerin 2 als angemessen. Es kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz II verwiesen werden (pag. II/533 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung ist die seitens der Vorinstanz II festgelegte Genugtuungssumme von CHF 2‘000.00 zu bestätigen. Für eine Herabsetzung dieser Summe sind keine Gründe ersichtlich. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 von einem für sie fremden Mann in einem Luxus-Hotel in einem Massageraum beischlafsähnlich sexuell genötigt wurde und sie weiteren sexuellen Übergriffen im Rahmen der Massage durch den Beschuldigten ohne nennenswerte Möglichkeit der Gegenwehr ausgeliefert war.

Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz und zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2018, an die Privatklägerin 2 zu verurteilen.

VIII. Kosten und Entschädigung

48. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren der Vorinstanz I wurden auf CHF 14‘912.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die amtliche Vertretung der Privatklägerin 1) und jene der Vorinstanz II auf CHF 8‘846.40 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘758.50 aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 7‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

49. Entschädigungen

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Gestützt auf Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä-digungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

49.1 Erstinstanzliche Verfahren

49.1.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin AM.________ (PEN 16 998)

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin AM.________ bis 2. Mai 2017 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (pag. 478 f.) auf CHF 6‘306.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘306.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AM.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘162.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

49.1.2 Amtliche Entschädigung von Fürsprecher AN.________ (PEN 18 209)

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher AN.________ bis 30. Januar 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. März 2018 (pag. 207.2) auf CHF 3‘268.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘268.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher AN.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 454.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

49.1.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird – soweit das Urteil der Vorinstanz I vom 29. August 2018 betreffend (PEN 16 998) – für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 27. August 2018 (pag. 683 f.) auf insgesamt CHF 8‘807.55 festgesetzt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für dieses erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘807.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Soweit das Urteil der Vorinstanz II vom 18. Dezember 2018 betreffend wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für ebenfalls angemessenen Honorarnote vom 17. Dezember 2018 (pag. 491 f.) auf CHF 5‘912.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat auch diese für das erstinstanzliche Verfahren ausbezahlte Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

49.1.4 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________

Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) machte Rechtsanwalt D.________ einen Zeitaufwand von 91.83 Stunden geltend (pag. 673).

Die von Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung wurde mit separatem Beschluss vom 14. Januar 2020 festgelegt (pag. 1046 ff.). Die Kammer erachtete für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 70 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Zur Begründung wird auf Ziffer 10 des Beschlusses verwiesen (pag. 1050). Der Aufwand von insgesamt 70 Stunden entfällt je zur Hälfte auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2017 und auf die Zeit nach dem 1. Januar 2018.

Rechtsanwalt D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘757.25 entschädigt (bis 31.12.2017: 35 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 540.30, zzgl. Mehrwertsteuer; ab 01.01.2018: 35 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 69.40, zzgl. Mehrwertsteuer).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘757.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘774.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

49.1.5 Entschädigung von Rechtsanwältin F.________

Die Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwältin F.________ wurde von der Vorinstanz II gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. Dezember 2018 (pag. 488 f.) auf CHF 4‘894.40 bestimmt und ist zu bestätigen.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 2 somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘984.40 zu bezahlen.

49.2 Oberinstanzliches Verfahren

49.2.1 Entschädigung von Rechtsanwältin F.________

Rechtsanwältin F.________ reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 880 ff.). Darin beantragte sie, es sei ihr für das Berufungsverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen (pag. 880). Das Gesuch wurde den anderen Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 zugestellt und diesen in Aussicht gestellt, dass sie zu Beginn der Berufungsverhandlung die Gelegenheit erhalten werden, sich zum Gesuch zu äussern. Sodann wurde festgehalten, dass über das Gesuch anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (pag. 924).

Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezogen werden aber die anwaltlichen Kosten, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird; oder solche, die sachlich zwingend waren, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Mazzuccheli/Postizzi, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 136 zu Art. 132 StPO m.w.H.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde deshalb insofern gutgeheissen, als der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren ab dem 6. Dezember 2019 (einschliesslich der Aufwendungen für das Gesuch) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (pag. 929 f.).

Deshalb wird die der Privatklägerin 2 für das oberinstanzliche Verfahren auszurichtende Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom 16. Dezember 2019 (pag. 991 f.) auf CHF 853.20 (bis zum 27. November 2019) bestimmt und der Beschuldigte entsprechend zur Bezahlung des Betrages verurteilt. Ab dem 6. Dezember 2019 ist Rechtsanwältin F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 eine Entschädigung auszurichten. Diese Entschädigung wird für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls gemäss der eingereichten und für angemessenen Honorarnote vom 16. Dezember 2019 festgesetzt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘877.30 und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

49.2.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________

Auch die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2020 festgesetzt (pag. 1046 ff.).

Im Berufungsverfahren vor oberer Instanz machte Rechtsanwalt D.________ einen Zeitaufwand von 47.66 Stunden geltend. Die Kammer erachtete für das oberinstanzliche Verfahren dagegen insgesamt 35 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Zur Begründung wird auf Ziffer 11 des Beschlusses vom 14. Januar 2020 verwiesen (pag. 1051 f.). Der Gesamtaufwand im Berufungsverfahren wird um 12.66 Stunden gekürzt. Es wird ein gebotener Zeitaufwand von 35 Stunden entschädigt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘404.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sodann wurde der nachforderbare Betrag vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 – anstelle von CHF 260.00 bzw. CHF 270.00 – berechnet.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8‘404.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘884.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

49.2.3 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 16. Dezember 2019 (pag. 977 f.) auf CHF 6‘451.45 festgesetzt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘451.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘588.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IX. Verfügungen

50. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten

Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird ebenfalls vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

X. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________

wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

im Juli/August 2013 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________,

im März/April 2014 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________,

am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Vergewaltigung, mehrfach begangen

am 11. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________,

am 14. Februar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________;

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen

am 8. Mai 2016 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von G.________,

am 19. Dezember 2017 in J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________

der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen ca. November 2013 bis anfangs Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________;

der einfachen Körperverletzung, begangen am 1. Januar 2015 in H.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der Artikel

40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 123 Ziff. 2 al. 3, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 191 aStGB

426, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 64 Monaten;

davon sind 50 Monate unbedingt zu vollziehen; für 14 Monate ist in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

Die Polizeihaft von vier Tagen (14./15.02.2015 [1 Tag], 11./12.05.2016 [1 Tag], 19-21.12.2017 [2 Tage]) wird auf die zu vollziehende Strafe angerechnet.

Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23‘758.50 (sich zusammensetzend aus den erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Urteils vom 29.08.2018 von CHF 14‘912.10 und des Urteils vom 18.12.2018 von CHF 8‘846.40).

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘500.00.

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 14. Februar 2015 an C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen;

Die Zivilklage von C.________ wird betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen;

Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 20. Dezember 2017 an E.________;

Zur Bezahlung von CHF 332.40 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 1. Februar 2018 an E.________;

Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘894.40 sowie einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 853.20 (bis 27.11.2019) an E.________;

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

IV.

1. Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin AM.________ wird verfügt:

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin AM.________ bis 2. Mai 2017 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (pag. 478 f.) auf CHF 6‘306.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 16 998) ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘306.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AM.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘162.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Betreffend die amtliche Entschädigung von Fürsprecher AN.________ wird verfügt:

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher AN.________ bis 30. Januar 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. März 2018 (pag. 207.2) auf CHF 3‘268.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 18 209) ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘268.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher AN.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 454.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Soweit das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. August 2018 betreffend:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 16 998) ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘807.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Soweit das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 18. Dezember 2018 betreffend:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 18 209) ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘912.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘451.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘588.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin 1, Rechtsanwalt D.________, im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, E.________, Rechtsanwältin F.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘877.30 und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

V.

1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG).

2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Betreffend A.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsbewilligung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz (Regionalgericht Berner Jura-Seeland und Regionalgericht Oberland)

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 17. Dezember 2019

(Ausfertigung: 29. April 2020)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 18 516

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SK 19 14

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 41 StPOart. 41 CPPart. 41 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

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Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_528/2007

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

6B_178/2017

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

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Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

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Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_178/2017

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Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_941/2019

BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 119 IV 230ATF 119 IV 230DTF 119 IV 230

6B_232/2016

6B_17/2016

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 102 IV 230ATF 102 IV 230DTF 102 IV 230

BGE 104 IV 56ATF 104 IV 56DTF 104 IV 56

BGE 136 IV 52ATF 136 IV 52DTF 136 IV 52

6B_251/2013

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

BGE 120 IV 194ATF 120 IV 194DTF 120 IV 194

6B_748/2015

6B_375/2014

6B_605/2013

6B_740/2011

6B_499/2013

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

SK 18 516

SK 19 14

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

6B_523/2014

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1299/2017

BVR 2017 360

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1299/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1440/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_680/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BVGer C-4656/2012TAF C-4656/2012TAF C-4656/2012

6S.334/2003

SK 14 39

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF