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Entscheid

SK 2019 128

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren

19. August 2021Deutsch146 min

Mit Urteil WSG 15 10‑12 vom 18. Januar 2016 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: WSG) A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1, nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 11. Februar 2006 in J.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei. Schuldig erklärte es ihn der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014 (Ziff. I.C.2. der Anklageschrift, pag. 836 f.). Das WSG verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 561). Weiter wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Beschuldigten und E.________ gutgeheissen. Sie wurden unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Straf- und Zivilklägerin sowie einer entsprechenden Parteientschädigung verurteilt, ohne Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage (pag. 18 562).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 19 128

Bern, 7. Dezember 2020

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiberin Gerber

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 2

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Strafklägerin

Gegenstand Brandstiftung und Gehilfenschaft zu Betrug und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Neubeurteilung)

Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 (SK 16 278-280)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Prozessgeschichte

Mit Urteil WSG 15 10‑12 vom 18. Januar 2016 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: WSG) A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1, nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug, angeblich begangen am 11. Februar 2006 in J.________ (Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei. Schuldig erklärte es ihn der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1. der Anklageschrift, pag. 836 f.) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014 (Ziff. I.C.2. der Anklageschrift, pag. 836 f.). Das WSG verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 561). Weiter wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Beschuldigten und E.________ gutgeheissen. Sie wurden unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Straf- und Zivilklägerin sowie einer entsprechenden Parteientschädigung verurteilt, ohne Ausscheidung von Kosten für die Zivilklage (pag. 18 562).

Gegen dieses Urteil meldeten der durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts betraute Staatsanwalt K.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Berufungsführerin 2 [pag 18 568,18 743 f.]), der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ (pag. 18 569) sowie die C.________ (nachfolgend Strafklägerin, vgl. pag. 19 452), vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (pag. 18 570), betreffend F.________ form- und fristgerecht Berufung an. Die Berufungsführerin 2 beschränkte ihre Berufung betreffend den Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung vom 2. August 2016 auf den Schuldspruch wegen Brandstiftung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die hierfür ausgefällte Freiheitsstrafe (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die daraus resultierenden Kostenfolgen (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung im Zivilpunkt inkl. Parteientschädigung (Ziff. VII.2. und VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 18 749 ff.). Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nichteintreten geltend. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (pag. 18 801 f.). Am 12. September 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Im oberinstanzlichen Urteil vom 15. September 2017 wurde festgestellt, dass das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde (Ziff. I.3. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017). Sodann wurde die Rechtskraft festgestellt, als weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. I.4. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 072]). Oberinstanzlich schuldig erklärt wurde der Beschuldigte der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. III.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. III.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) und zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen (CHF 10‘797.45 [Ziff. III.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017]) sowie den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 7‘500.00 inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt, [Ziff. III.3. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017; vgl. pag. 19 072 ff.]). Sodann wurde die Zivilklage der Strafklägerin u.a. betreffend den Beschuldigten gutgeheissen, wobei er und F.________ unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 775‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. November 2006 an die Strafklägerin (Ziff. V.1. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017) sowie einer entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigung an diese verurteilt wurden (Ziff. V.2. des oberinstanzlichen Urteils vom 15. September 2017 [vgl. pag. 19 077]).

In seiner Strafrechtsbeschwerde vom 5. Februar 2018 (pag 19 217) beantragte der Beschuldigte zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, unter Einschluss der Zivilklage (Ziff. III, V.1 und V.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 073, 19 077). Sodann machte er die vollumfängliche Tragung der Entschädigungskosten für seine amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch die Staatskasse (Ziff. IV.5 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 15. September 2017, pag. 19 077) sowie für das erstinstanzliche Verfahren die Auszahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote geltend. Letztlich forderte er eine Genugtuung von mind. CHF 5‘000.00, eine Aufwandsentschädigung von CHF 1‘000.00 zulasten der Staatskasse des Kantons Bern sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertreterin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 19 218).

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 gut, hob das oberinstanzliche Urteil vom 15. September 2017 – soweit den Beschuldigten betreffend – auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (pag. 19 270).

2. Neubeurteilungsverfahren

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 nahm und gab die Kammer Kenntnis vom Bundesgerichtsurteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (Ziff. 1, pag. 19 276). In der nämlichen Verfügung stellte sie fest, dass die Strafklägerin (ehemals Straf- und Zivilklägerin), hinsichtlich des Beschuldigten keine Berufung erklärt hatte, womit der entsprechende Status und die Bezeichnung als Berufungsführerin 3 entfielen (Ziff. 2, pag. 19 276). In Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils wurde die Befragung des Beschuldigten, E.________s und I.________s – je als Zeugen, sowie von G.________ als Auskunftsperson in Aussicht gestellt (Ziff. 3, pag. 19 276).

Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 wurde die voraussichtliche Besetzung der Kammer mit Oberrichter Schmid (Vorsitz), Oberrichterin Bratschi sowie Oberrichter Aebi bekannt gegeben (Ziff. 2, pag. 19 299). Sodann wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten auf Nichteinvernahme von E.________ sowie auf Einvernahme von L.________, M.________ und N.________, je als Zeugen, ab (Ziff. 3, pag. 19 299). Gut hiess die Kammer einerseits den Beweisantrag des Beschuldigten, drei Rechnungen der O.________ AG Nr. 26693 vom 16. Februar 2007, Nr. 28073 vom 18. Juni 2007 (pag. 19 319, 19 337) sowie Nr. 29699 vom 31. Oktober 2007 seien zu den Akten zu erkennen (Ziff. 4, pag. 19 299). Andererseits wurde dem Antrag um Einvernahme von H.________ c/o O.________, stattgegeben (Ziff. 5, pag. 19 299). Am 12. Juli 2019 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung an und lud die Parteien vor (pag. 19 302, 19 304 ff.). Mit Schreiben vom 14. März 2020 wendete sich der als Zeuge vorgeladene E.________ an die Verfahrensleitung und ersuchte um Verschiebung der auf 17., 18. sowie 19. März 2020 angesetzten Verhandlung (pag. 19 837). Zur Begründung brachte er vor, er sei in der Hotellerie tätig und stelle aufgrund des Kontaktes zu internationalen Gästen einen Risikofaktor i.S. Coronavirus dar. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Einvernahme von E.________ und da anderweitige Übertragungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen, wurde die Verhandlung abgesagt und verschoben (pag. 19 388 f., 19 405 ff.). Diese wurde auf den 2., 3. und 7. Dezember 2020 neu terminiert und durchgeführt.

3. Ausstandsgesuch

Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 lehnte der Beschuldigte (und Gesuchsteller) gestützt auf Art. 56 Bst. b und f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Besetzung der Kammer (Oberrichter Schmid [Vorsitz], Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi) ab. Die Oberrichterin sowie die Oberrichter seien befangen und hätten für das Berufungsverfahren SK 19 128 in den Ausstand zu treten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 1 ff.). Dabei rügte der Beschuldigte in erster Linie angebliche Verfahrensfehler, welche dieser Kammer im Rahmen der Erstbeurteilung unterlaufen seien. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 wurde das Gesuch abgewiesen (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283 pag. 153 ff.). Mit Schreiben vom 3. März 2020 erklärte Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten, auf das Ergreifen des Rechtsmittels zu verzichten (vgl. amtliche Akten im Verfahren SK 19 283, pag. 187).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung holte das Berufungsgericht einen Strafregisterauszug, datierend vom 19. Februar 2020 (pag. 19 366), einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 363 f.) sowie einen Leumundsbericht, datierend vom 3. Februar 2020 (pag. 19 359 ff.) über den Beschuldigten ein.

Sodann wurden auf Antrag des Beschuldigten drei Rechnungen vom 18. Juni 2007 der O.________ AG zu den Akten erkannt (pag. 19 317 ff, 19 322 ff., 19 343). Weitere von der O.________ AG von sich aus eingereichte Rechnungen wurden ebenfalls zu den Akten erkannt. Die Akten WSG 15 10‑12 sowie SK 16 278‑280 wuren beigezogen.

Am 4. März 2020 fand die vorgezogene Zeugeneinvernahme von H.________ statt (pag. 19 368 ff.). Die von ihm vorgelegte Stellungnahme vom 18. September 2017 (pag. 19 376) wurde zu den Akten erkannt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 wurden E.________ als Zeuge (pag. 19 426 f.), G.________ als Auskunftsperson (pag. 19 428 ff.), I.________ als Zeuge (pag. 19 434 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 19 440 ff.) einvernommen.

Weiter wurde die vom Beschuldigten erstellte Skizze des Streckenabschnitts (Plan) – Wohnparzelle Beschuldigter zum Restaurant P.________ – auf Antrag der Verteidigerin zu den Akten erkannt (pag. 19 423, 19 457).

5. Anträge der Parteien

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 stellte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 458):

Es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) verletzt sei und A.________ sei vom Vorwurf der Brandstiftung begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1 der Anklageschrift) freizusprechen.

Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziff. I.C.1 der Anklageschrift) freizusprechen und die auferlegte bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (V, Ziffern 1 des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016) sei aufzuheben.

Es sei Ziffer 3 des Abschnitts V des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 (Verfahrenskosten) vollumfänglich aufzuheben und die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Es seien die Ziffern 2 und 3 des Abschnitts VII des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 (Zivilforderung der Privatklägerin 1 und Parteientschädigung betreffend A.________) des Urteils des Wirtschaftsgerichts (recte: Wirtschaftsstrafgericht) vom 18. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben.

Der Freispruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug sei zu bestätigen (Urteil Wirtschaftsgericht (recte: Wirtschaftsstrafgericht)vom 18. Januar 2016 Abschnitt IV).

A.________ sei rückwirkend eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe von CHF 47'248.45 für das Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Wirtschaftsgericht (recte: Wirtschaftsstrafgericht) (1. Instanz) vom 18. Januar 2016 zu bezahlen.

A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte für das vorliegende Verfahren (zweites Berufungsverfahren), gemäss der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 22'081.05 zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten des vorliegenden zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien durch den Staat zu tragen.

Dem Berufungskläger sei eine angemessene Aufwandentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zu bezahlen.

Die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt Q.________, stellte folgende Anträge (pag. 19 466 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni und 3. Juli 2014, für schuldig erklärt wurde und hierfür in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 150.00 (Probezeit 2 Jahre) verurteilt wurde (Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2016).

Erwägungen

II.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort);

der Gehilfenschaft zu Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag. Der Vollzug sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren;

zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von 800.00 gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen.

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen.

Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Strafklägerin Folgendes (pag. 19 468):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer vom 15. September 2017 bezüglich den Schuldsprüchen gegenüber F.________ inkl. Sanktionspunkt, Verlegung der Verfahrenskosten sowie Bezahlung einer Ersatzforderung in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Weiteren sei festzustellen, dass F.________ die Zivilforderung gegenüber der C.________ zwischenzeitlich vollumfänglich beglichen hat, ebenfalls die vollumfängliche Parteientschädigung für die 1. und 2. Instanz der Privatklägerin und dass die angeordnete Grundbuchsperre aufgehoben werden konnte.

II.

Im vorliegenden Berufungsverfahren / Neubeurteilung wird beantragt

1.

A.________ sei schuldig zu sprechen

Der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort) (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift).

Der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der C.________ (Ziffer I.C.1. der Anklageschrift).

2.

Er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer ins richterliche Ermessen zu stellenden Freiheitsstrafe zu verurteilen.

3.

Ferner sei er zur Bezahlung eines angemessenen Teils der auf ihn entfallenden 1. und 2. instanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den Parteikosten der Privatklägerin im hiesigen Verfahren um Neubeurteilung gemäss vorzugelender Kostennote zu verurteilen.

6.

Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer

6.1

Vorbringen der Verteidigerin des Beschuldigten

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, das Bundesgericht habe das gesamte Urteil gegen den Beschuldigten aufgehoben. Der erste oberinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden, wobei das Bundesgericht nicht alle vorgebrachten Rügen geprüft habe. Die Kammer verfüge vorliegend über volle Kognition (pag. 19 424).

6.2

Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Berufungsführerin 2 hielt dafür, vorliegend sei das Urteil nur noch betreffend die vor Bundesgericht gerügten Punkte und damit mit beschränkter Kognition überprüfbar. Was vor Bundesgericht nicht gerügt worden sei, könne nicht Gegenstand der Neubeurteilung sein. Das Bundesgericht habe das Urteil zur Ergänzung der Beweiswürdigung zurückgewiesen (pag. 19 424, 19 451).

6.3

Vorbringen der Strafklägerin

Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 19 424).

6.4

Beurteilung durch die Kammer

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Berufungsgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2, m. H.). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2, m. H.; 123 IV 1 E. 1 S. 3).

Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht eine unvollständige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes betreffend den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug. Die Verurteilung basiere im Wesentlichen auf den Aussagen E.________s. Auf diese könne, entgegen dem Ergebnis der Vorinstanz, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden. Zudem habe die Kammer Aussagen unabhängiger Zeugen, welche mithin weder direkt noch indirekt vom Brand profitiert hätten, unberücksichtigt gelassen (pag. 19 222 ff.).

Das Bundesgericht hiess in E. 1.4.2 und E. 2.3 des Urteils 6B_160/2018 vom 21. März 2019 (pag. 19 261 ff.) folgende Rügen des Beschuldigten in Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Bern zwecks Neubeurteilung gut:

Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, festzuhalten, dass ein Teil der Zeugen bzw. der Mitbeschuldigten eine Beteiligung des Beschwerdeführers bestätigen würden. Dass ein Teil dieser Zeugen angaben, von E.________ erfahren zu haben, dass Letzterer das Restaurant "P.________" selber angezündet haben soll, lässt die Vorinstanz unerwähnt. Sie legt auch nicht dar, weshalb sie nicht auf die Aussagen von R.________ und S.________ abstellt. Dies ist aber unerlässlich, zumal die Darstellung dieser Zeugen der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Brand nicht von E.________, sondern vom Beschwerdeführer verursacht worden sein soll, widerspricht. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Sache ist bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt unter Einbezug sämtlicher Zeugenaussagen neu würdigt.

Nach Abschluss der Parteiverhandlung zieht sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück (Art. 348 Abs. 1 StPO). Ist der Fall noch nicht spruchreif, entscheidet es, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlung wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO). G.________ bestätigte anlässlich ihrer Befragung nicht, dass F.________ ihr als Verantwortlichen für die Brandstiftung eine Person mit einem "Balkan-Namen" genannt habe. Nachdem Hinweise bestehen, dass G.________ allenfalls eine Falschaussage gemacht haben könnte und der Beschwerdeführer keinen ausländischen Namen trägt, konnte der Fall am 14. September 2017 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als spruchreif angesehen werden. Die Sache ist auch aus diesem Grund zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des WSG vom 18. Januar 2016 insoweit, als der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies gilt auch, soweit weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben (Ziff. VIII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dessen Schuldspruch wegen Brandstiftung sowie die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 Monaten und die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. V.1., V.1. und V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge Aufhebung des Urteils vom 15. September 2017 ist für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern eine neue Strafe festzusetzen. Dabei darf das ursprüngliche Strafmass nicht überschritten werden, da nur der Berufungsführer Beschwerde beim Bundesgericht geführt hat (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1).

Da die Forderungen der Strafklägerin von F.________ vollständig beglichen worden sind, fungiert diese nur noch als Strafklägerin. Die Zivilklage ist hinfällig geworden (Ziff. VII.2. und VII.3.). Desgleichen die Bezahlung der entsprechenden Parteientschädigung an die Strafklägerin im vorinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren.

Die Kammer ist an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Sie verfügt vorliegend über beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung in der Berufungserklärung vom 27. Juli 2016 auf die Forderung eines zusätzlichen Schuldspruches wegen Gehilfenschaft zum Betrug (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Erhöhung oder Änderung der Strafe wurde jedoch ausdrücklich nicht angestrebt (pag. 18 737 ff.). In Bezug auf den geforderten zusätzlichen Schuldspruch, im Falle der Ausfällung nicht aber hinsichtlich des Strafmasses (BGE 135 VI 87 E.6; 143 IV 214 E. 5.2.1), darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.

7.

Anklagegrundsatz

7.1

Vorbringen der Verteidigerin des Beschuldigten

An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 stellte die Verteidigerin vorfrageweise den Antrag, es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO verletzt sei. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Brandstiftung sei einzustellen. Die Anklage umschreibe den Vorwurf nicht hinreichend konkret bzw. zu knapp. Insbesondere reiche der Verweis auf den Anklagesachverhalt betreffend F.________ nicht aus. Dass der Beschuldigte mit den Vorwürfen bereits mehrfach konfrontiert worden sei, vermöge die mangelhafte Anklageschrift nicht zu heilen. Hinsichtlich Gehilfenschaft zum Betrug enthalte der Anklagesachverhalt keine Angaben, wer mit «er wusste, dass es F.________ darum ging, …» gemeint sei und wer welche Handlungen getätigt (u.a. Vorspiegelung von Tatsachen, Arglist) bzw. wer welchen Schaden erlitten habe. Der Vorwurf sei lediglich in einem Satz und insgesamt unzureichend umschrieben (pag. 19 424). Im Plädoyer kam die Verteidigerin hierauf zurück und beantragte zufolge angeblicher Verletzung des Anklagegrundsatzes einen Freispruch für den Beschuldigten (pag. 19 444).

7.2

Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, der Anklagegrundsatz sei von Amtes wegen von jeder Instanz zu beachten. Die Vorinstanz habe erkannt, dass der Sachverhalt zwar knapp, jedoch genügend konkret umschrieben sei. Aufgrund der beschränkten Kognition seien formelle Gründe, wie eine unzureichende Anklageschrift, nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens (pag. 19 424, 19 451).

7.3

Vorbringen der Strafklägerin

Die Strafklägerin schloss sich den Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts an. Ergänzend verwies sie zum Inhalt der Anklageschrift auf Art. 325 StPO. Mit der neuen StPO sei ein dogmatischer Wechsel erfolgt. Der Anklagesachverhalt sei nun knapp zu umschreiben. Eine Vorlage der einzelnen Beweismittel werde nicht mehr vorausgesetzt. Wie bereits mehrfach überprüft, sei eine Verletzung von Art. 9 StPO nicht ersichtlich (pag. 19 424).

7.4

Beurteilung der Kammer

Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Für die theoretischen Grundsätze zum Anklagegrundsatz wird auf folgende zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welchen sich die Kammer anschliesst, verwiesen (S. 18 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 18 600 f.):

Dispositiv

Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ein den Beschuldigten verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem unabhängigen Richter zur Beurteilung unterbreitet wurde. Sodann folgt aus dem Anklagegrundsatz, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden (vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 205 ff.).

Im Zusammenhang mit den Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden, ist festzuhalten, dass die Anklageschrift selbst eine doppelte Funktion erfüllt: Einerseits eine Umgrenzungsfunktion und andererseits eine Informationsfunktion (BGE 120 IV 348 ff., E. 2c S. 354; BGer 6P.183/2006 vom 19.03.2007 E. 4.2). Kernstück bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Das Verfassen der Anklageschrift orientiert sich am eventuell vorliegenden gesetzlichen Tatbestand, dessen einzelne Tatbestandselemente in der Anklageschrift als in tatsächlicher Hinsicht (durch den Beschuldigten) erfüllt darzustellen sind. Der sich mit der Sache befassende Staatsanwalt hat das Untersuchungsergebnis mit den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Strafbestimmungen zu vergleichen und den für die rechtliche Würdigung notwendigen Sachverhalt in der Anklage darzustellen. Der Kern der Anklage umfasst dabei die nach Ansicht des Staatsanwaltes zutreffenden tatsächlichen Elemente für die rechtliche Qualifikation unter einen Tatbestand (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 StPO N 6).

Eine Verletzung des Anklageprinzips hat zur Folge, dass keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Der Grundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllen. Dabei ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob den Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Angeschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, so liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in einer darauf basierenden Verurteilung – keine Verletzung des Akkusationsprinzips vor (vgl. zum Ganzen Heimgartner/Niggli, BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 7 sowie BGer 6B_186/2010 vom 23.04.2010 E. 2.3). Anders gesagt, liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur vor, wenn der Beschuldigte (vor dem Hauptverfahren) nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. Wurden dem Beschuldigten in den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezüglich untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Relevant ist zudem, ob sich der Vorwurf nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt (Heimgartner/Niggli, BSK StPO, a.a.O., Art. 325 StPO N 37).

Ergänzend sei erwähnt, dass sich die qualitativen Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift aus dem Gebot der Genauigkeit ergeben, die quantitativen durch das Gebot, sich auf das Notwendigste zu beschränken. Das Gebot, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person hat im Gegensatz zum Staatsanwalt vor Beginn des Hauptverfahrens keine Möglichkeit, ihre Sicht des Sachverhalts darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1). Eine allzu detaillierte Anklageschrift birgt die Gefahr, den Richter zu Ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal ihm ein ausführliches Subsumtionsprogramm vorgelegt wird. Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits genügend Spielraum eingeräumt wird, um seine Aufgabe wahrzunehmen und die materielle Wahrheit zu ergründen, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Ist der Anklagesachverhalt zu weit umschrieben, wird der Anklagegrundsatz verletzt. Wird er zu eng umschrieben, schränkt man damit das Gericht dermassen ein, dass eine eigentliche Sachverhaltsentwicklung im Rahmen eines Beweisverfahrens stark erschwert oder gar verunmöglicht wird. Der Anklagegrundsatz ist als Orientierungshilfe aufzufassen, die der Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung dient. Weil eine allzu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Beschuldigten auf eine Weise beeinflussen könnte, die es als «vorbefasst» erscheinen liesse, sind eine allzu hohe Umschreibungsdichte (BGE 103 Ia 6 E. 1b S. 6) ebenso wie überspitzt formalistische Anforderungen an die Anklageschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2; 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3) abzulehnen (vgl. zum Ganzen BSK StPO‑Niggli/Heimgartner, N. 43, 51 zu Art. 9 StPO, m. H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO; Urteil des Bundesgericht 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2).

Der Anklagegrundsatz ist grundsätzlich zu beachten. Vor Bundesgericht rügte der Beschuldigte jedoch nur eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Gehilfenschaft zum Betrug (pag. 19 235 f.). Mit Verweis auf die beschränkte Kognition der Kammer (siehe Ziff. 6 hiervor) sind weitere Ausführungen zum Anklagegrundsatz betreffend den Vorwurf der Brandstiftung entbehrlich. Diese Frage kann nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Betrug hat das Bundesgericht hingegen die Rüge des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz unbeantwortet gelassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2018 vom 21. März 2019). Geprüft hat es jedoch die von F.________ in seinem Verfahren vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zur Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1). In E. 1.3 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wie folgt:

In der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass E.________ und der Beschwerdeführer sich zu einer nicht näher bekannten Zeit im Jahre 2005 gemeinsam im Keller des Restaurants "P.________" bei den elektrischen Anlagen befunden hätten. Dort habe der Beschwerdeführer E.________ sinngemäss gesagt: "Hiä wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie." In weiteren Gesprächen soll der Beschwerdeführer nicht nur bei E.________ den Eindruck bestärkt haben, dass er mit einem Brand des alten Gebäudes einverstanden wäre, sondern auch, dass er dafür Fr. 80000.- bezahlen würde (kantonale Akten, pag. 834). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass das Gespräch im Keller nicht so stattgefunden habe, wie es protokolliert worden sei. Er führte aus, dass im ersten Stock des Restaurants Bauarbeiter logiert hätten. Im Herbst seien sie fort gewesen; T.________ habe die Zimmer aufgeräumt und alles Material im Keller gestapelt. Er selbst sei in den Keller gegangen, weil er die Sicherungen habe herausnehmen wollen. E.________ sei ihm gefolgt und habe ihn gefragt, ob er nichts dagegen hätte, wenn irgendwann ein Funken fallen würde. Er habe zu ihm gesagt: "Spinnsch, hör uf so dumm ds schnurre." Danach habe er die Sicherungen herausgenommen (erstinstanzliches Urteil, S. 38). Trotz der ungenauen Zeitangabe in der Anklageschrift war der Beschwerdeführer in der Lage, zum Gespräch im Keller detailliert Stellung zu nehmen. Davon, dass ihm der Entlastungsbeweis faktisch verunmöglicht worden sei, kann keine Rede sein. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

Wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte, wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug in der Anklageschrift in einem Satz sehr knapp umschrieben und das ebenfalls zu F.________ detailliert Ausgeführte als bekannt vorausgesetzt (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 142). Dass in Ziff. I.C.1. der Anklageschrift mit «Er wusste, dass es F.________ darum ging, …» der Beschuldigte selbst gemeint sein muss, ist offensichtlich, zumal ihn der Vorwurf adressiert (pag. 836 f.). Zudem ist der Beschuldigte auf dem Rubrum der Anklageschrift vom 3. März 2015 mit den ehemals beiden Mitbeschuldigten F.________ und E.________ aufgeführt (pag. 833). Damit wurde der personelle Adressatenkreis inklusive der je zur Last gelegten Straftaten vorab klar definiert (pag. 833). Sodann enthält Ziff. I.A.2. eine ausführliche Umschreibung des F.________ zur Last gelegten Betrugssachverhalts, worin er als Haupttäter hervorgeht (pag. 835). Hierzu verneinte das Bundesgericht wie zitiert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.3).

Im Anklagesachverhalt Ziff. I.C.1. zum Beschuldigten wird F.________ namentlich im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug erwähnt (pag. 837). Damit enthält der Anklagesachverhalt einen Verweis auf den F.________ vorgeworfenen Betrugssachverhalt und impliziert, dass die Anklageschrift als Ganzes zu lesen ist. Dies steht auch in Einklang mit der bei einer Gehilfenschaft geltenden limitierten Akzessorietät, zumal die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2015, 6B_973/2015, 6B_974/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4.1). Aufgrund dieses Verweises waren die objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat (vgl. Art. 25 aStGB) des Betrugs hinreichend in der Anklageschrift umschrieben und für den Beschuldigten ersichtlich und nachvollziehbar. Weiter legt die Anklageschrift dar, dass dem Beschuldigten eine Beteiligung als Gehilfe zur Last gelegt wird («Er wusste, dass es F.________ darum ging, nach dem Brand von der Versicherung Leistungen zu erhalten und leistete hierzu durch die Brandlegung Hilfe», Ziff. C.1. der Anklageschrift, pag. 837; vgl. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet [Art. 25 aStGB]). An die Umschreibung des subjektiven Tatbestands werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 und 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.1), womit auch hinreichend auf die subjektive Komponente (Wissen und Wollen) des Beschuldigten Bezug genommen wurde. Der Umgrenzungsfunktion ist folglich Genüge getan.

Vor dem Hintergrund der Beteiligung mehrerer sowie des verschachtelten Tatgeschehens erscheint die aufs Notwendigste beschränkte Anklageschrift sachgerecht und erfüllt damit insgesamt die Voraussetzungen gemäss Art. 325 StPO. Ein detaillierterer Anklagesachverhalt zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug war nicht nötig. Die Informationsfunktion ist gewahrt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2). Der Beschuldigte wusste um den F.________ vorgeworfenen Betrugssachverhalt und damit von Beginn weg, was ihm angelastet wird. Etwas Anderes geht im Übrigen auch nicht aus seiner ersten Einvernahme, nachdem gegen ihn ein Vorverfahren wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug eingeleitet worden war, hervor (pag. 180 ff.). Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich gegen den Tatvorwurf adäquat verteidigen.

Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8. Vorbemerkung

Im erstinstanzlichen wie auch ersten oberinstanzlichen Verfahren waren F.________, E.________ sowie A.________ als beschuldigte Personen involviert. Ihre Bezeichnungen im Verfahren vor WSG (WSG 15 10‑12) bzw. im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 16 278) lauteten wie folgt:

- F.________ = Beschuldigter 1

- E.________ = Beschuldigter 2 bzw. Beschuldigter 2/Berufungsführer

- A.________ = Beschuldigter 3 bzw. Beschuldigter 3/Berufungsführer

Bei Zitierungen aus der erstinstanzlichen oder ersten oberinstanzlichen Urteilsbegründung werden diese Personenbezeichnungen beibehalten.

Im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (SK 19 128), bei welchen einzig noch A.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 ist, wird dieser als Beschuldigter bezeichnet. F.________ und E.________ werden mit ihren Namen bezeichnet. Desgleichen die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen.

9. Beweisergebnis der 2. Strafkammer im Verfahren SK 16 278

In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 wurde der als erwiesen erachtete Sachverhalt wie folgt umschrieben (pag. 19 134):

Zusammengefasst erachtet die Kammer den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhalt (pag. 834 ff.) als erwiesen. Zu den oberinstanzlich bestrittenen Fragen ist insbesondere Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 einmal im Keller der P.________ bei den elektrischen Anlagen sinngemäss erwähnte «Hie wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie», be-stärkte er anlässlich weiteren Gesprächen den Eindruck des Beschuldigten 2, dass er mit einem Brand im alten Gebäude mehr als nur einverstanden wäre und führte auf konkrete Anfrage des Beschuldigten 2 aus, dass er für einen Brand CHF 80‘000.00 bezahlen würde. Der Beschuldigte 1 wusste um die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 sowie um das gute Verhältnis zwischen ihnen beiden. Damit nahm der Beschuldigte 1 in Kauf, dass der Beschuldigte 2 infolge seiner Äusserungen einen Brand in der P.________ legen würde. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte 3 wie in der Anklageschrift umschrieben an der Brandlegung beteiligte; er und der Beschuldigte 2 trugen eine alte Matratze in den ersten Stock, verteilten darauf hochprozentigen Alkohol und versuchten, diesen mit ihren Feuerzeugen zu entzünden, was jedoch misslang. Später holte der Beschuldigte 3 seinen mobilen Gasofen, platzierte ihn im gleichen Zimmer im 1. Stock der P.________, nahm ihn in Betrieb und verliess das Gebäude. Wahrscheinlich legte er den Gasofen auf den Holzboden oder die Matratze, so dass es nach einiger Zeit zu einem Grossbrand kam. Anders als in der Anklageschrift ausgeführt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Beschuldigte 2 auch bei dieser zweiten Phase, in welcher der Brand erfolgreich gelegt wurde, dabei war und mindestens bei der Planung mithalf und anschliessend Schmiere stand. Die Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen bloss versuchter Brandstiftung ist indes bereits in Rechtskraft erwachsen.

Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 unbestrittenermassen den Brand der P.________ meldete und Antrag auf Versicherungsleistungen stellte. Er erklärte dabei sowohl durch das Zustellen des Schreibens des Untersuchungsrichteramtes II als auch ausdrücklich telefonisch, nichts mit dem Brand zu tun zu haben.

10. Bundesgerichtsurteil zum Beschuldigten

Betreffend den vorliegend Beschuldigten hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_160/2018 vom 21. März 2019 wie ausgeführt (siehe Ziff. 6.4 hiervor) zum einen beanstandet, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, weil sie nicht begründet, warum sie nicht auf die Aussagen von S.________ und R.________ abgestellt habe. Zum anderen hat das Bundesgericht moniert, die Vorinstanz hätte gestützt auf die Mitteilung von Rechtsanwältin B.________ vom 13. September 2017, G.________ habe am 12. September 2013 eine Falschaussage gemacht, das Beweisverfahren wiedereröffnen und ergänzen müssen.

11. Bundesgerichtsurteil F.________

Das Bundesgericht hat die Erwägungen der 2. Strafkammer, soweit F.________ betreffend, in seinem Urteil 6B_144/2018 vom 21. März 2019 als korrekt befunden und dessen Verurteilung geschützt. Die seinerzeitige Beweiswürdigung kann demnach als Basis beigezogen werden und wird nachstehend kursiv aufgeführt. Ergänzungen oder neue Erkenntnisse/Überlegungen werden an Ort und Stelle in nicht kursiver Schrift angefügt.

12. Ausführungen der Vorinstanz und zu klärende Fragen

Gestützt auf die erhobene Berufung und die Parteivorbringen stellt sich folgende Frage zum Sachverhalt:

- Welche Rolle, wenn überhaupt, übte der Beschuldigte beim Brand der P.________ aus?

Grundlage für die vorzunehmende Sachverhaltsfeststellung ist das erstinstanzliche Motiv. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel (Polizeiberichte und -anzeigen, diverse Dokumente sowie Aussagen F.________s, E.________s, des Beschuldigten sowie der Zeugen) ausführlich zusammen. Darauf wird verwiesen (pag. 18 609 ff. für die objektiven Beweismittel; pag. 18 615 ff. Aussagen F.________; pag. 18 622 ff. Aussagen E.________; pag. 18 633 ff. Aussagen Beschuldigter; pag. 18 637 ff. Aussagen U.________; pag. 18 641 Aussagen T.________; pag. 18 641 ff. Aussagen V.________; pag. 18 644 f. Aussagen W.________; pag. 18 645 f. Aussagen S.________; pag. 18 646 ff. Aussagen X.________; pag. 18 649 f. Aussagen Y.________; pag. 18 650 f. Aussagen R.________).

Für die oberinstanzlich zu klärenden Fragen gibt es kaum objektive Beweismittel, sodass die Aussagen der Beteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen massgebend sind. Ausgangspunkt bilden dabei die Aussagen E.________s. Er ist der Einzige der in die Brandstiftung involvierten Personen, welcher grundsätzlich zugibt, dass der Brand der P.________ mit Beteiligung aller vorsätzlich gelegt wurde und der schilderte, wie es dazu kam. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, sind jedoch auch die Aussagen und (Nicht-)Reaktionen von F.________ und des Beschuldigten für die Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung.

13. Rahmengeschehen

Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den Verhältnissen rund um die P.________ kann verwiesen werden (pag. 18 652). Von Interesse ist weiter, dass am 1. Februar 2006 vom Grundstück J.________(Ort) Gbbl. Nr. Z.________ (beinhaltet auch den Campingplatz P.________) ein Stück Land abparzelliert wurde (pag. 606 ff.). Das neue Grundstück wurde als J.________(Ort) Gbbl. Nr. AA.________ geführt und umfasste die P.________, welche 10 Tage später abbrannte. Für dieses Grundstück bestand seit geraumer Zeit ein Bauprojekt mit erteilter Baubewilligung (vgl. dazu beispielsweise pag. 478 und die Aussagen F.________s auf pag. 111 Z. 50 ff.; die Plankosten betrugen ihm zufolge rund CHF 65‘000.00, pag. 112 Z. 4). Ursprünglich war geplant, die P.________ durch einen Neubau mit fünf Eigentumswohnungen oberhalb des neuen Restaurants zu ersetzen. Für diese Eigentumswohnungen fanden sich indessen keine Käufer. F.________ beabsichtigte deshalb, den Restaurationsbetrieb neu auf der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Gbbl. Nr. AB.________ mit Wohnhaus, in welchem seine Mutter mit Wohnrecht lebte, zu bauen. Eine reine Wohnbaute hätte auf Gbbl. Nr. AA.________ zu stehen kommen sollen. Beim ursprünglichen Projekt konnten die Eigentumswohnungen auf Gbbl. Nr. AA.________ gemäss F.________ deshalb nicht verkauft werden, weil sie teuer waren und sich das Restaurant unterhalb des Wohnbereichs befand (pag. 123 Z. 154 ff.). Das Geld, welches die Strafklägerin für den Brand der P.________ bezahlte, floss auf ein Konto von F.________ bei der AC.________ (Bank), welche das 2007 schliesslich realisierte Projekt auf Gbbl. Nr. AB.________ finanzierte (dazu die Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 124 Z. 184 ff;). Erstellt wurde ein Restaurant mit drei Wohnungen (eine Wirtewohnung, eine Wohnung für die Mutter von F.________ und eine weitere). Die Pacht- und Mietzinse gingen an F.________. J.________(Ort) Gbbl. Nr. AA.________ ist heute Bauland. Hinzuzufügen ist, dass die AC.________(Bank) am 2. März 2006 bereits von einem neuen Projekt (Neubau Restaurant auf Gbbl. AB.________, Neubau Mehrfamilienhaus Gbbl. AA.________, pag. 525) wusste. Das «alte» Bauprojekt war gestorben und die CHF 65‘000.00 Plankosten waren in den Sand gesetzt worden. F.________ verfolgte (knapp einen Monat nach dem Brand) bereits das Ziel, auf Gbbl. Nr. AB.________ die neue P.________ mit drei Wohnungen erstellen zu lassen.

Weiter ist zusammengefasst die Entstehungsgeschichte des vorliegenden Strafverfahrens zu beleuchten: Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zum Brand stand nicht fest, ob überhaupt eine strafbare Handlung begangen worden war oder nicht (vgl. Schlussbemerkung des Ermittlungsberichts, pag. 40). 2013 kam das Verfahren unerwarteter Weise wieder ins Rollen. W.________, Bewohner des Campingplatzes P.________ am AD.________, suchte am 21. Juni 2013 die Polizei auf und offenbarte, E.________ habe seinem Vater einmal erzählt, 2006 die P.________ im Auftrag von F.________ angezündet zu haben (pag. 260 ff.). W.________ ging zur Polizei, weil F.________ ihm den Campingplatz gekündigt hatte und nicht auf seinen Erpressungsversuch eingegangen war, nachdem W.________ F.________ mit den Aussagen von Vater S.________ konfrontiert hatte. W.________ gab zu Protokoll, er habe im Nachgang zur Kündigung F.________ angerufen und ihm mitgeteilt, über den Brand Bescheid zu wissen. Unmittelbar nachher habe ihn E.________ angerufen und gefragt, ob er «Lämpen» mit F.________ habe und habe ihn gebeten, ihn (E.________) aus dem Fall zu lassen (pag. 261 Z. 41 ff.).

Gestützt auf diese Aussagen steht fest, dass F.________ unmittelbar nach dem Anruf von W.________ E.________ informiert hat. Aus dieser Entstehungsgeschichte kann zudem weiter geschlossen werden, dass E.________ – auch wenn er dann bei der Polizei von Anfang an geständig war – nicht im Sinn gehabt hätte, von sich aus reinen Tisch zu machen. Die Konfrontation mit den Vorwürfen durch die Polizei war für ihn jedoch nicht überraschend; aufgrund des Telefonats zwischen W.________ und F.________ war E.________ darauf vorbereitet, dass die Polizei bei ihm aufkreuzen wird («Ich wusste, dass es jetzt los geht und dass man mich holen wird», pag. 147 Z. 96 f.).

14. Zur Brandursache

In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 stehen folgende, nach wie vor gültige Ausführungen zur Brandursache (pag. 19 120):

Die Vorinstanz fasste die Berichte des Dezernats für Brände und Explosionen (BEX) ausführlich und umfassend zusammen. Auch hierfür wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 18 652 ff.). Im Resultat ist festzuhalten, dass der vorgefundene Gasofen und der vorgefundene Gasdruckbehälter mit brandursächlich waren. Das vom Beschuldigten 2 geschilderte Vorgehen, wonach er und der Beschuldigte 3 eine Matratze in das Zimmer im ersten Stock gebracht und versucht hätten, diese mittels hochprozentigem Alkohol anzuzünden, kann anhand der vorhandenen Spuren zwar nicht bestätigt werden. Die vorgefundenen Spuren stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2, sondern lassen sich problemlos mit ihnen in Übereinstimmung bringen.

Es gelang nicht, die Herkunft und den Eigentümer des Gasofens sowie der zusätzlichen, im Brandzimmer aufgefundenen Gasflasche zu ermitteln. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von T.________ dazu indessen zu Recht als glaubhaft. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die T.________ unbekannte Gasflasche (Bild pag. 94) in der Tat nur einen Traggriff aufweist (pag. 224 Z. 12). T.________ vermochte zudem sehr genaue und überzeugende Ausführungen zu den vorhandenen Gasflaschen zu machen, so dass davon auszugehen ist, dass in der Brandnacht eine Gasflasche in die P.________ mitgebracht worden ist und eine der dort bereits vorhandenen Gasflaschen von der Täterschaft in den oberen Stock verfrachtet und verwendet worden ist. Von einem technischen Defekt oder dergleichen ist demnach nicht auszugehen. Der Brand in der P.________ wurde gelegt.

15. Rolle des Beschuldigten

15.1 Aussagen E.________s

Anlässlich seiner ersten Einvernahme im Jahr 2013 schilderte der Beschuldigte 2 detailliert, wie es zu dem Brand der P.________ und der Beteiligung des Beschuldigten 3 gekommen ist (pag. 145 ff.). Dieser sei ein «Kollege» gewesen, der auch auf dem Camping gewohnt und immer über finanzielle Schwierigkeiten geklagt habe. Einige Zeit vor dem Brand habe er einmal mit dem Beschuldigten 3 gesprochen, er habe ja von seinen finanziellen Schwierigkeiten gewusst. Er habe ihm gesagt, er habe vielleicht eine Idee. Er habe ihm dann die Idee vom Beschuldigten 1 erläutert. Er habe dem Beschuldigten 3 gesagt, dass der Beschuldigte 1 bereit wäre, CHF 80‘000.00 für den Brand des alten Restaurants zu zahlen. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte 3 noch direkt mit dem Beschuldigten 1 über diese Geschichte gesprochen habe. Ihm gegenüber habe der Beschuldigte 3 vorsichtig reagiert. Auf der anderen Seite habe er mit grosser krimineller Energie darauf reagiert. Auf jeden Fall habe er die Idee vom Brand angenommen (pag. 145 Z. 48 ff.). Der Beschuldigte 2 schilderte dann weiter, wie er und der Beschuldigte 3 vorgegangen seien: Am 11. Februar seien sie beide in das alte Restaurant P.________ gegangen. Sie hätten dann eine Matratze in den ersten Stock getan, dort wo dann der Brandherd gewesen sei, es habe zudem noch Alkoholflaschen unten in der Bar gehabt, die hätten sie auch in das Zimmer getan. Sie hätten so eine Spur legen wollen, wie wenn ein «Penner» dort gehaust hätte (pag. 146 Z. 67 ff.). Im Folgenden beschrieb der Beschuldigte 2 weiter, was sie dann unternommen hätten, nachdem die Matratze nicht wie erhofft zu brennen begonnen habe (Geschichte mit dem Gasofen). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich seiner zweiten Befragung am 17. März 2014 (pag. 154 ff.), wobei er versuchte, die Mitverantwortung etwas weg vom Beschuldigten 1 hin zum Beschuldigten 3 zu schieben. Auch anlässlich seiner Befragung vom 29. Oktober 2014 schilderte der Beschuldigte 2 klar eine Beteiligung des Beschuldigten 3 an der Brandlegung (pag. 172 ff.). Im Rahmen der Befragung während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 484 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 grundsätzlich seine bisherigen Aussagen, auch wenn er auf Fragen nach Details beim Vorgehen häufig nicht mehr genauere Angaben machen konnte. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte 2 dann die Aussage (pag. 19 008; vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121).

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Gestützt auf seine eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 auch bei der zweiten Phase der Brandlegung mit dem Gasofen dabei gewesen ist (im Minimum ist er Schmiere gestanden bei vollem Bewusstsein, was nun passieren würde, vgl. dazu v.a. seine Aussagen auf pag. 18 949). Diese Auffassung vertrat auch die Vorinstanz, so hielt sie in ihrem Motiv fest, es sei erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 die gesamte «Abbrenn-Aktion» gemeinsam geplant hätten und auch gemeinsam zur Tat geschritten seien. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten 2 (wohlweislich) akzeptiert. Oberinstanzlich sind die gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgesprochenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Anstiftung zur Brandstiftung und der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug sowie der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind jedoch – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – auch für das oberinstanzliche Verfahren bzw. für die Beurteilung der Rollen der Beschuldigten 1 und 3 zentral.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die Beteiligung des Beschuldigten 3 konstant, plausibel, stimmig, detailliert, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Daran ändert der Umstand, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 insbesondere im Zusammenhang mit dem Gasofen Ungenauigkeiten und Widersprüche enthalten (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 18 658 ff.), nichts. Auch wenn der Beschuldigte 2 offensichtlich darauf bedacht war, seine eigene Rolle so zurückhaltend als möglich darzustellen, erweckte er im Gegenteil nicht den Eindruck, die Beschuldigten 1 und 3 zu Unrecht zu belasten oder deren Rolle überzubewerten (vgl. Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017, pag. 19 121 f.).

Diese Ausführungen zur Rolle E.________s (vgl. in den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 pag. 19 120) sind nach wie vor nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bestätigte E.________, nunmehr als Zeuge einvernommen, für den Brand der P.________ vom 11./12. Februar 2006 seien er, der Beschuldigte sowie F.________ verantwortlich (pag. 19 426 Z. 29 f.). Er unterstrich, sich zu «tusig Prozent» sicher zu sein, dass der mobile Gasofen des Beschuldigten zur Herbeiführung des Brandes verwendet wurde, welchen der Beschuldigte in die P.________ transportiert habe (pag. 19 426 Z. 32‑39). Nicht von der Hand zu weisen ist, dass es in E.________s Aussagen gewisse Widersprüche gibt (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Strafklägerin, pag. 19 452). Seine Angaben zum Kerngeschehen stimmen indessen mit seinen Aussagen nach erfolgtem Geständnis überein (pag. 146 Z. 78 ff., pag. 160 Z. 208 ff.).

Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum E.________ bei seinen Aussagen am 2. Dezember 2020 hätte lügen sollen. Aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) hätte er ohne strafrechtliche Folgen für sich aussagen können, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung nicht dabei gewesen, wenn dem so gewesen wäre. Hingegen stand E.________ am 2. Dezember 2020 neu unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB und hätte bei einer Falschaussage ein weiteres Strafverfahren gegen sich riskiert, welches angesichts der Vorstrafe vom 18. Januar 2016 mit zweijähriger Probezeit, recht gravierende Folgen hätte haben können. Dies spricht klar dafür, dass E.________ wahrheitsgetreu aussagte. Daneben ist nicht ersichtlich, weswegen E.________ durch eine falsche Zeugenaussage mit allfälligem Strafregistereintrag sein wirtschaftliches Fortkommen hätte gefährden sollen. Weiter ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum E.________ den Beschuldigten überhaupt zu Unrecht hätte belasten sollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass zwischen E.________ und dem Beschuldigen ein feindschaftliches Verhältnis bestanden hätte. Im Gegenteil, sie pflegten ein freundschaftliches Verhältnis zueinander («In dieser Zeit gab es aber auf dem Camping einen "Kollegen", er heisst A.________», pag. 145 Z. 48 f.; Nichts anderes beteuerte auch der Beschuldigte in der Einvernahme vom 1. Juli 2013, pag. 182 Z. 68).

Weiteres Gewicht erhalten die Aussagen E.________s durch den Umstand, dass sich seine F.________ belastenden Ausführungen erwahrt haben. Es erhellt auch aus diesem Grund nicht, weswegen E.________ den Beschuldigten im Gegensatz zu F.________ zu Unrecht hätte belasten sollen.

Die Kammer verkennt nicht, dass E.________, wie von der ersten Instanz auf pag. 18 658 ff. ausgeführt, widersprüchliche Aussagen anzulasten sind. Diese sind indessen mit dem Bestreben E.________s, sich und F.________ in einem möglichst guten Licht darzustellen, erklärbar. Nachdem die Verurteilung von F.________ geschützt worden ist (siehe Ziff. 11 hiervor), ist weiterhin als erwiesen zu erachten, dass dieser und E.________ deutlich und nicht durch die Blume über den Brand und den in Aussicht gestellten Betrag gesprochen haben. Angesichts der F.________ schonenden Aussage E.________s erhellt, dass E.________ F.________ schützen wollte. Beim Beschuldigten war dies offensichtlich nicht der Fall. Dieser wird von E.________ als eigentlicher Täter nach dem vorherigen gemeinsamen Versuch bezeichnet (vgl. pag. 19 426 Z. 32 ff., 39; pag. 19 427 Z. 46 ff.). Bereits in den Erwägungen zum Urteil vom 15. September 2017 ist die 2. Strafkammer davon ausgegangen, E.________ habe eine weit aktivere Rolle gehabt, als er nun angebe. Dieser hatte auch genügend Zeit, sich auf die erste staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorzubereiten und machte sich schonende Aussagen. Unter diesen Umständen ist nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen E.________s zu zweifeln, wenn er sich selber belastet.

Die zahlreichen Widersprüche E.________s liegen demnach in seiner und F.________s Schonung (vgl. die Zusammenstellung auf pag. 18 658 ff: «In Bezug auf die Beteiligung …».) begründet und sind somit erklärbar. Es bleibt die Tatsache, dass E.________ den Beschuldigten ab der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Mittäter bezeichnet hat. Es ist nach wie vor kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen. Diesem muss klar gewesen sein, dass er sich mit der versuchten Brandlegung und der Anstiftung des Beschuldigten straffällig verhalten hat. Ein Vorschieben des Beschuldigten, um nicht verurteilt zu werden, scheidet demnach als Motiv für eine Falschaussage aus. Desgleichen das angebliche, nicht näher belegte «Jugogstürm».

Die Aussagen E.________s sind als glaubhaft zu qualifizieren.

Die Verteidigerin hält zwar dafür, es bestünden Widersprüche in den Aussagen E.________s zum Holen des Gasofens sowie zum entsprechenden Zeitpunkt und weitere Ungereimtheiten, so zum Beispiel ob das Licht in der P.________ gebrannt habe und zum Einsteigen in die P.________, namentlich ob die Türe offen gewesen sei oder habe aufgebrochen werden müssen. Der Plan E.________s sei aufgegangen, er habe den Beschuldigten als Haupttäter instrumentalisiert und sei selbst glimpflich davongekommen. Der Beschuldigte habe «drü Mou nüt gha» von der ganzen Sache, sein Tatmotiv würde fehlen (pag. 19 448).

Krasse bzw. unauflösliche Widersprüche sind für die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 449) jedoch nicht erkennbar. Auch Rechtsanwalt D.________ hielt dafür, die Angaben von E.________ zu seiner, F.________s und der Beteiligung des Beschuldigten seien kohärent, auch wenn E.________ nicht als Traumzeuge bezeichnet werden könne (pag. 19 452). Es tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen E.________s betreffend Beteiligung am Brand keinen Abbruch, dass er auf die Frage, wie der Ofen in die P.________ transportiert wurde, am 2. Dezember 2020 und damit mehr als 14 Jahre nach der Tat, keine genauen Angaben machte (pag. 19 427 Z. 46 ff.). Massgebend ist hingegen, dass er den Beschuldigten seit der Offenlegung der Brandlegung konstant als daran Beteiligten bezeichnet (vgl. exemplarisch pag. 146 Z. 67 ff., pag. 157 Z. 116 ff.). Desgleichen, dass E.________, der als AR.________ bestens über die Verhältnisse auf dem Campingplatz Bescheid wusste, vorerst nichts vom Gasofen des Beschuldigten wissen wollte (pag. 137 Z. 48 ff.). Schliesslich leuchtet der Kammer nicht ein, inwiefern E.________ bei seiner Verurteilung zur beträchtlichen, bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten vom Ganzen profitiert haben soll. Welcher Plan E.________s gemäss der Verteidigerin voll aufgegangen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht. Von einem Plan, der aufgegangen ist, könnte nach Ansicht der Kammer bei einem Freispruch E.________s gesprochen werden, nicht aber bei einer Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe. Für die Kammer ist mit dem stv. Generalstaatsanwalt (pag. 19 449) nach wie vor schlicht kein Motiv E.________s, den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig «in die Pfanne zu hauen», erkennbar. Die Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen sind wie erwähnt glaubhaft und die Kammer stellt darauf ab.

Daran vermag auch die Ansicht der Verteidigerin, wonach die Strafbehörden einen kapitalen Bock geschossen, weil sie E.________ nur als Brandstiftungsgehilfen angeklagt hätten und der Beschuldigte deshalb als Haupttäter herhalten und verurteilt werden müsse, andernfalls das ganze System in sich zusammenfallen würde (pag. 19 448), nichts zu ändern.

E.________ wurde rechtskräftig freigesprochen von der Anschuldigung der Anstiftung zur Brandstiftung sowie der Anschuldigung der Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Betrug, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung. Indessen wurde er rechtskräftig der versuchten Brandstiftung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag) sowie zur Bezahlung der auf ihn entfallenden reduzierten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (vgl. Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des oberinstanzlichen Urteilsdispositiv, pag. 19 072). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt keine Haupttat voraus. Der Versuch ist vielmehr selbst eine solche Tat (vgl. Art. 22 aStGB). Ferner gilt eine Anstiftung bereits dann als vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten (zumindest) versucht begangen worden ist (Art. 24 aStGB; BGE 128 IV 11 E. 2.a S. 15; BSK StGB-Forster, N. 24 zu Art. 24). Daraus erhellt, dass die Verurteilung F.________s als Anstifter zur Brandstiftung und E.________s wegen versuchter Brandstiftung entgegen der Verteidigerin auch dann nicht dahinfallen, wenn der Beschuldigte freigesprochen würde (vgl. hierzu auch Generalstaatsanwaltschaft, pag. 19 450). Nur am Rande sei erwähnt, dass das Prüfen einer Mittäterschaft seitens von E.________ aus prozessualen Gründen (rechtskräftiges Urteil) nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet/e. Mangels Vorliegens eines unverträglichen Widerspruchs dürfte diesbezüglich auch kein Revisionsgrund vorliegen (vgl. Art. 410 ff. StPO), was zwar hier nicht zu entscheiden ist. Von einem im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten zusammenbrechenden System kann so oder anders nicht gesprochen werden.

Ob die Äusserung der Verteidigerin, die Kammer sei in der Urteilsfindung nicht mehr frei und könne gar nicht anders als einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten auszufällen, um den Schuldspruch gegen F.________ aufrechtzuerhalten, als nicht naheliegend oder gar Affront zu qualifizieren ist, bleibe dahingestellt.

Weiter tangieren die unter Ziff. 14 genannten, von der Verteidigerin vorgebrachten Ungereimtheiten (Licht in der P.________, Einsteigen in die P.________, pag. 19 448) die Rolle des Beschuldigten an der Tat nicht. Es kann auf die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und als nicht massgebend gewürdigten Widersprüche verwiesen werden (pag. 18 658 ff.). Das Kerngeschehen bleibt unberührt, ob nun in der P.________ Licht gebrannt und/oder die Zugangstüre offen gewesen ist oder nicht.

Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen, wonach auch der Beschuldigte an der Brandlegung massgebend beteiligt gewesen ist.

15.2 Aussagen der Zeugen und F.________s

Vorab sei klargestellt, dass es nachfolgend nicht darum geht, einen direkten Nachweis über die Täterschaft des Beschuldigten zu führen. Es geht einzig darum, zu eruieren, wer über die Brandlegung mit welchen Worten allenfalls orientiert worden ist und welche Rückschlüsse daraus unter Umständen gezogen werden können.

Zahlreiche Personen wussten (angeblich), dass die P.________ vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist und die Beschuldigten 2 und 3 die Brandstifter waren. Die nachfolgende Auflistung zeigt, wer wann und von wem davon erfahren hat:

- U.________ gab an, der Beschuldigte 2 habe ihr mitgeteilt, er sei zusammen mit dem Beschuldigten 3 für den Brand der P.________ verantwortlich. Es sei «irgend so ein Ofen» dagewesen (pag. 212 Z. 101 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte U.________, der Beschuldigte 2 habe ihr im Herbst 2009 gesagt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt. Der Beschuldigte 1 habe ihm dafür CHF 60‘000.00 geboten. Die CHF 60‘000 habe sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht erwähnt, weil sie ihrem Exmann nicht habe schaden wollen (pag. 18 450 Z. 122 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 bezweifelte die Verteidigerin die Glaubwürdigkeit U.________s. Sie habe erst im Herbst 2009 von E.________ vom Brand erfahren, somit nicht zeitnah. Nicht nachvollziehbar sei, wieso Frau U.________ E.________ als Brandstifter, welcher ihre Existenz abgefackelt habe, die eigene GmbH hätte übergeben sollen. Eine freiwillige Übergabe in Kenntnis der Brandlegung leuchte nicht ein. Gleiches gelte für den freiwilligen Verzicht U.________s auf CHF 70'000.00 Pensionskassengeld durch die Übertragung der GmbH. Möglich sei, dass E.________ Frau U.________ unter Druck gesetzt habe. E.________ habe bei seiner Drohung den Beschuldigten zur Absicherung – sozusagen als Spielfigur – benutzt. Wäre ihr Ex-Mann, F.________, ins Gefängnis gekommen, wären die Alimente ausgeblieben. Deshalb habe U.________ ein finanzielles Motiv (pag. 19 446, 19 435).

Der stv. Generalstaatsanwalt entgegnete hierzu, die Verteidigerin verneine ein Motiv seitens des Beschuldigten lediglich gestützt auf Mutmassungen und würde rein theoretische Zweifel streuen. Die thesengestützte Erklärung reiche nicht zur Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit U.________s (pag. 19 453).

Für die Kammer ist die auf das Pensionskassengeld gestützte Begründung der Verteidigerin nicht überzeugend. U.________ legte die Gründe für die Übertragung der Anteile der AE.________ GmbH detailliert und verständlich dar (pag. 210 Ziff. 23 ff.). Daraus geht nichts anderes als ein üblicher Geschäftsverkauf hervor. Einen Zusammenhang zur Pensionskasse von U.________ kann nicht erkannt werden. Diese gab auf Vorhalt der Vereinbarung vom 14. April 2012 zwischen ihr und E.________ lediglich zu Protokoll, E.________ habe Ende 2011 die P.________ Frau AF.________ weitergegeben, nachdem er ihr, Frau U.________, im Spätsommer mitgeteilt habe, nicht mehr bezahlen zu können bzw. bankrott zu sein. Er habe gefragt, ob sie eine Vereinbarung machen könnten. «Ich [U.________] sagte ihm, die 70'000 Franken seien meine Altersvorsorge gewesen. Ich könne doch nicht einfach so darauf verzichten» (pag. 211 Z. 77‑81). Er habe Ratenzahlungen vorgeschlagen. Sie habe ihn vermutlich schon betrieben gehabt und habe danach die Formulierung in die Vereinbarung aufgenommen, dass sie erst nach Bezahlung von CHF 36'000.00 auf den Rest verzichten würde (pag. 211 Z. 82 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 40 f; pag. 211 Z. 77 ff., 81 ff.; vgl. pag. 151).

Zwischen U.________ und F.________ hat eine geschäftliche Unabhängigkeit bestanden, indem «er sich um die Boote etc.» gekümmert habe (pag. 210 Z. 25), während sie um die AE.________ GmbH bemüht gewesen sei (pag. 210 Z. 24 ff). Auch sonst ergeben sich aus den Akten nicht die geringsten Hinweise, wonach U.________ in irgendeiner Form in die Brandlegung involviert gewesen wäre. Desgleichen, dass sie die Stammanteile auf Druck von E.________ gegenüber F.________ hin an E.________ verkauft hat. Jener hat hinsichtlich W.________ überdies belegt, Druckversuchen standzuhalten. Dass U.________ die Bereitschaft erklärte, auf einen Teil ihrer Forderung gegenüber E.________ bzw. der AE.________ GmbH zu verzichten, lässt nicht auf einen Zusammenhang mit der Brandstiftung schliessen. Es dürfte sich eher um einen Anwendungsfall von «Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende» gehandelt haben. Die mit der Generalstaatsanwaltschaft als abstrakt zu bezeichnenden Zweifel der Verteidigerin überzeugen nicht.

Insgesamt ist nicht einzusehen, warum U.________ fälschlicherweise zu Protokoll gegeben haben soll, E.________ habe ihr gesagt, den Brand mit dem Beschuldigten gelegt zu haben. Für sie ändert sich überhaupt nichts, ob E.________ alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, E.________ habe U.________ gesagt, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen. Dem vorinstanzlichen Ergebnis (S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 677) ist beizupflichten und auf die glaubhaften Aussagen U.________s abzustellen.

- S.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe irgendwann im Juli/August 2007 das Restaurant P.________ übernehmen können [die Übernahme war tatsächlich erst 2009]. Sie seien gemeinsam mit dem Ruderboot auf den AD.________ gefahren, als auf einmal der Beschuldigte 2 angefangen habe, zu erzählen, dass ihm der Beschuldigte 1 noch CHF 80‘000.00 schulde. Er habe ihm erzählt, er habe das Restaurant mit einem grossen Aufwand angezündet. Er habe recht viele falsche Fährten gelegt, wie zum Beispiel eine Matratze und eine Spirituosenflasche auf dem Dachboden. Konkret habe der Beschuldigte 2 nicht gesagt, wie er das Gebäude in Brand gesetzt habe (pag. 278 Z. 51 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte S.________ seine Aussagen. Er ergänzte, dass gemäss dem Beschuldigten 2 alles so habe aussehen sollen, wie wenn ein Penner dort gewohnt hätte (pag. 290 Z. 135 ff.).

Der Verteidigerin zufolge habe E.________ S.________ bei einer Bootsfahrt von der Brandnacht/Tat erzählt (pag. 278 Z. 51 ff.). E.________ habe gegenüber S.________ keine Involvierung des Beschuldigten an der Brandstiftung erwähnt (pag. 288 Z. 66 ff.). S.________ sei äusserst glaubwürdig, zumal das Gespräch mit E.________ bereits im Jahr 2007 – und damit tatzeittnah – erfolgt sei. Darüber hinaus habe S.________ etliche Details zum Tathergang schildern können (pag. 280 Z. 35 ff.; pag. 19 445).

Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, es sei aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar, dass sich E.________ nicht mehr daran erinnern könne, S.________ auf dem Boot von der Tat erzählt zu haben (pag. 19 449).

Die Strafklägerin machte geltend; auch wenn der Beschuldigte nicht explizit als Täter erwähnt worden sei, spreche dies definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452).

Die Kammer geht davon aus, E.________ habe S.________ gesagt, die P.________ angezündet zu haben und dies, ohne den Beschuldigten zu erwähnen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung des Brandes ohne Wissen und Tätigwerden von W.________ wohl nie erfolgt wäre. Die Aussagen S.________s decken sich denn auch mit denjenigen seines Sohnes W.________. W.________ und S.________ hätten keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu verschweigen, wenn dieser von E.________ als Mittäter bezeichnet worden wäre. Wie auch die nachfolgende Würdigung zeigen wird, kann aus dem Nichterwähnen des Beschuldigten indessen keineswegs geschlossen werden, der Beschuldigte sei nicht an der Brandlegung beteiligt gewesen.

Insgesamt sind die Aussagen S.________s unter Einbezug der zahlreichen Details zur Brandnacht glaubhaft, schliessen jedoch den Beschuldigten als Täter nicht aus.

- Y.________ führte aus, er habe mit seinem Sohn (dem Beschuldigten 2) schon vor dem Brand über einen möglichen Brand der P.________ gesprochen. Sein Sohn sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn die P.________ brennen würde, gebe es eine «Kiste». Er habe ihm dann geraten, dies zu lassen. Dann sei das mit dem Beschuldigten 3 gekommen, die beiden seien viel zusammen gewesen. Er müsse sagen, der Beschuldigte 3 habe für Geld alles gemacht. Es sei einmal die Rede von CHF 80‘000.00 gewesen, dass sie das teilen würden. Als er dann das Telefon erhalten habe, dass es gebrannt habe, sei es für ihn klar gewesen. Das Geständnis habe er dienstags nach dem Brand aus seinem Sohn herausgekitzelt. Dieser habe gesagt, sie hätten die P.________ angezündet wegen dem Geld (pag. 313 Z. 19 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigerin aus, die Vorinstanz habe sich u.a. auf die Aussagen Y.________s gestützt, welcher seinen Sohn in den Aussagen offensichtlich zu entlasten und den Beschuldigten zu belasten versucht habe (pag. 312 ff.). Gemäss Wetterbericht sei der Brand im kältesten Winter seit 1985 erfolgt. Y.________ behaupte, der Beschuldigte sei mit «Holzzoggeli» unterwegs gewesen. Der Beschuldigte solle ihm zufolge seine alten «Holzzoggeli» entsorgt haben, um Tatspuren zu verwischen (pag. 313 Z. 128). Offensichtlich könne dies nicht zutreffen, zumal sowohl das Wetter als auch die Wegverhältnisse gegen das Gehen mit «Holzzoggeli» sprechen würden. Sodann habe Y.________ selbst über einen Gasofen verfügt (pag. 313 f. Z. 50, 60). Diese Tatsache habe E.________ wiederum bei der Einvernahme unerwähnt gelassen (pag. 143). Insgesamt seien die Aussagen Y.________s zielgerichtet und damit nicht glaubhaft (pag. 19 447).

Der stv. Generalstaatsanwalt hielt dafür, das Argument der «Holzzoggelil» stelle eine kühne Mutmassung dar (pag. 19 449).

Obwohl der Vater von E.________ versucht, diesen in ein leicht besseres Licht zu rücken, indem er den Beschuldigten als einen bezeichnet, der für Geld alles mache, macht er doch keinen Hehl daraus, dass sein Sohn schon vor dem Brand von einem solchen geredet habe, wobei die erwähnte «Kiste», umgangssprachlich für eine Million, der Realität entspricht, und er seinen Sohn sogleich als Täter vermutete. Aus der Sicht der Kammer hat Y.________ kein Motiv, den Beschuldigten zu Unrecht nebst seinem eigenen Sohn schwer zu belasten. Massgebend und unerfreulich für Vater Y.________ muss der Umstand gewesen sein, dass sein Sohn ein Brandstifter ist. Eine falsche Aussage zur angeblichen Mittäterschaft des Beschuldigten hätte für Y.________ keinen Nutzen gehabt. Seine Glaubwüdigkeit steht ausser Frage. Sie wird durch die pauschalen Mutmassungen der Verteidigerin, insbesondere hinsichtlich der «Holzzoggeli», mitnichten widerlegt; der Beschuldigte kann sehr wohl unbesehen von Kälte und winterlichen Verhältnissen in der Brandnacht Holzschuhe getragen haben. Auf die glaubhaften Aussagen von Y.________, wonach sein Sohn ihm gesagt habe, der Beschuldigte sei bei der Brandlegung dabei gewesen, ist abzustellen.

- R.________ führte auf die Frage, wann er letztmals mit dem Beschuldigten 2 Kontakt gehabt habe, aus, dieser habe ihn vor etwa sechs Wochen angerufen und wissen wollen, ob er ihm 2007 den Namen gesagt habe, wer beim Brand dabei gewesen sei. Er habe keinen Namen gekannt, der Beschuldigte 2 habe ihm auch keinen genannt (pag. 322 Z. 9 ff.). Er gab weiter zu Protokoll, ca. im August 2006 habe der Beschuldigte 2 ihm nach einem feuchtfröhlichen Abend gesagt, dass er die P.________ angezündet habe und dass vier Leute davon gewusst hätten, involviert oder dabei gewesen seien, das könne er jetzt nicht mehr so genau sagen. Details habe er ihm dann etwa vor sechs Wochen erst genannt. Es sei ein Heizofen nahe an der Wand gestanden und sie hätten es so aussehen lassen wollen, dass ein Penner dort gewesen sei (pag. 323 Z. 16 ff.). Auf dem Latrinenweg habe er erfahren, dass CHF 80‘000.00 an die Beschuldigten 2 und 3 versprochen gewesen seien (pag. 324 Z. 85 f.).

An der Berufungsverhandlung unterstrich die Verteidigerin, gemäss R.________ sei der Name des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem P.________brand nicht gefallen, nur E.________s, wobei angeblich insgesamt vier Personen involviert gewesen seien. Erst im Frühling 2014 habe E.________ mit R.________ telefonisch Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob er auch den Beschuldigten erwähnt habe (pag. 322 Z. 9 ff.). E.________ habe ihm erst zu diesem Zeitpunkt Details zur Brandnacht bzw. angeblichen Vorgehensweise («Pennerlager», Schweissbrenner etc.) erzählt. Damit habe E.________ versucht, R.________ zu «impfen». R.________ habe in keiner Weise vom Brand profitiert, er habe nicht der «Willkürherrschaft F.________s» unterstanden. Ein Motiv für eine Falschaussage liege nicht vor. Insgesamt sei auf die glaubhaften Aussagen R.________s abzustellen. Er sei am zeitnächsten über den Vorfall informiert worden, was abermals den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen indiziere (pag. 19 449).

Der stv. Generalstaatsanwalt wies darauf hin, dass auch R.________ einen Heizofen als Brandmittel erwähnt habe (pag. 19 449).

Die Strafklägerin brachte vor, gemäss Bundesgerichtsurteil seien die Aussagen R.________s näher zu würdigen. E.________ habe R.________ angeblich mitgeteilt, es habe vier am Brand beteiligte Personen gegeben. Auch wenn E.________ den Beschuldigten nicht explizit genannt habe, spreche diese Aussage definitiv nicht gegen seine Täterschaft (pag. 19 452).

Die Aussagen R.________s sind im Grundsatz nicht zu bezweifeln, auch wenn er der Einzige ist, der einen Schweissbrenner als Brandquelle nannte. Das von R.________ erwähnte Telefonat mit E.________ (pag. 322 Z. 10 ff), wonach dieser nachgefragt habe, ob er seinerzeit A.________ erwähnt habe, wird von E.________ indes bestätigt. Gemäss E.________ habe R.________ gesagt, er wisse, dass er, E.________, nicht alleine gewesen sei (pag. 173 Z. 21-35). R.________ selbst gab zu Protokoll, «Er [E.________] wollte wissen, ob er mir im 2007 den Namen gesagt habe, wer beim Brand dabei gewesen sei» (pag. 322 Z. 11 f.). Er, R.________, habe aber keinen Namen gekannt, E.________ habe ihm keinen Namen genannt (pag. 322 Z. 12 f.). «Dabei sein» lässt auf eine Beteiligung schliessen. Zudem äusserte R.________ kein Erstaunen darüber, dass E.________ die Tat nicht allein verübt haben will. Es ist aber nicht daran zu zweifeln, dass E.________ R.________ gesagt hat, er, E.________, habe die P.________ angezündet und es seien vier Personen involviert gewesen. E.________ hat im Übrigen angegeben, er habe R.________ vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angerufen, um in Erfahrung zu bringen, gegenüber wem er den Beschuldigten erwähnt hatte (pag. 173 Z. 21 ff.). Dies erscheint plausibel.

Insgesamt überzeugt der aus den Aussagen R.________s gezogene Umkehrschluss des Beschuldigten nicht. Was das angebliche telefonische «Impfen» hätte bewirken sollen oder bewirkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die glaubhaften Aussagen R.________s, auf welche abgestellt werden kann, bestätigen weder die Täterschaft des Beschuldigten, noch schliessen sie sie aus.

- W.________ wurde gemäss seinen Aussagen im Jahr 2013 von seinem Vater S.________ orientiert. Der Beschuldigte 2 habe diesem gegenüber im August 2006 oder 2007 gestanden, er habe versucht, den Dachstock der P.________ in Brand zu setzen. Er sei damals vom Beschuldigten 1 beauftragt worden. Zudem sei ihm eine Entschädigung von CHF 80‘000.00 zugesichert worden (pag. 261 Z. 25 ff).

An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigerin aus, W.________ habe im Jahr 2013 von seinem Vater S.________ erfahren, dass E.________ ihm gegenüber offenbart habe, den Dachstock angezündet zu haben (pag. 261). Zudem sei erwähnt worden, dass F.________ dafür Anlass gegeben habe. Bekannt sei, dass W.________ F.________ zu erpressen versucht habe. Auch in diesem Gespräch sei der Name des Beschuldigten nicht gefallen. W.________ habe kein Motiv oder Interesse, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu schützen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht Täter gewesen sei (pag. 19 445 f.).

Mit Verweis auf die Aussagen zu S.________ ist davon auszugehen, dieser habe seinem Sohn W.________ tatsächlich gesagt, E.________ habe ihm erzählt, auf Geheiss von F.________ den Dachstock der P.________ angezündet zu haben. Damit ist indessen weder gesagt, noch nachgewiesen, der Beschuldigte sei beim Brand der P.________ nicht beteiligt gewesen.

- V.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte 2 habe sie im Jahr 2008 direkt auf seine Beteiligung angesprochen. Er habe ganz klar gesagt, dass er und der Beschuldigte 3 dies im Auftrag vom Beschuldigten 1 gemacht hätten. Sie hätten die Gasflasche von ihrem Mann (T.________) genommen, einen Ofen darauf montiert, gegen die Wand gestellt und dann hätten sie festgestellt, dass es nicht brenne. Was sie genau gemacht hätten, wisse sie nicht, nur dass sie es angezündet hätten. Sie hätten es so aussehen lassen wie ein Pennerlager (pag. 238 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte 2 habe das Gefühl gehabt, er bekomme Geld dafür. Wie sich das dann gelöst habe, wisse sie nicht, sie habe auch nicht nachgefragt. Aber bei den beiden sei es immer nur um Geld gegangen. Sie selber habe es ihrem Mann und R.________ erzählt, dieser habe es aber bereits ein paar Tage vorher erfahren. Vom Beschuldigten 2, welcher damals sehr redselig gewesen sei, weil er zu viel getrunken gehabt habe (pag. 239 Z. 65 ff.).

Die Verteidigerin brachte an der Berufungsverhandlung vor, Druckversuche von E.________ gegenüber V.________ seien nicht auszuschliessen. Der Zeitpunkt, in dem sie von E.________ über die Brandlegung informiert worden sei, variiere in jedem ihrer Protokolle. Von einem integren Menschen wäre zu erwarten gewesen – wenn ihm jemand die Existenz abgefackelt habe – dass er direkt zur Polizei gehen würde. Dies habe V.________ nicht getan. Insgesamt sei davon auszugehen, dass E.________ sie «geimpft» habe. Sie sei mithin keine neutrale Zeugin und ihre Aussagen seien nicht glaubhaft (pag. 19 445 f.).

Am 29. Oktober 2014 gab V.________ gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, E.________ habe sie im Jahr 2008 über die Brandlegung informiert (pag. 238). Diese Aussage korrigierte sie von sich aus anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in der sie zu Protokoll gab, es sei im Sommer 2007 gewesen. Diese Korrektur rekonstruierte sie nachvollziehbar, indem sie ausführte, sie habe nur noch bis im Oktober 2007 in der P.________ gearbeitet (pag. 18 457). Ihre Aussagen wirken echt und stringent, sie enthalten viele Details (das Lager für die Kinder, pag. 239 Z. 54 f.; die Ausführungen zum «Pennerlager» sowie dem Einsatz von Gasflasche und Ofen, pag. 238 f. Z. 52 ff.). Zudem schilderte sie Gedanken und Gefühle (vgl. exemplarisch: «Für mich kam es [von E.________ geschilderte Umstände, wie es zu seiner Beteiligung am Brand gekommen sei] aus heiterem Himmel. Aber es war für mich nicht überraschend. Man kann sich den Camping als kleines Dorf vorstellen, deshalb war es nicht überraschend. Es war eher überraschend und schockierend, es direkt von ihm selbst zu hören», pag. 238 Z. 37 ff.; vgl. auch pag. 234; «A.________ war nach dem Brand sehr zuvorkommend zu mir und ich hätte nie gedacht, dass er etwas mit dem Brand zu tun hat», pag. 241 Z. 140 f.), was ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Sie zeigte glaubhaft auf, dass der Brand für sie mit vielen Nachteilen («Wir waren nicht versichert und ich war das erste Mal in meinem Leben arbeitslos, das war schrecklich», pag. 232 Z. 4 ff., vgl. auch pag. 239 Z. 60 ff.; vgl. pag. 239 Z. 87 ff.) verbunden war. Zudem sagte sie konstant und glaubhaft aus, dass E.________ ihr gesagt habe, für den Brand zusammen mit dem Beschuldigten verantwortlich zu sein (pag. 238 Z. 29 ff.; pag. 240 f. Z. 126 ff.; pag. 18 457 Z. 110 f.). Dass sie nachweislich nicht umgehend zur Polizei ging (vgl. auch die ihr von E.________ angedrohten «bösen Konsequenzen», pag 238 Z. 29 ff.), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts. Inwiefern E.________ V.________ «geimpft» bzw. instrumentalisiert haben soll, erschliesst sich der Kammer nicht.

Auf die Aussagen von V.________, wonach E.________ ihr gesagt habe, zusammen mit dem Beschuldigten den Brand in der P.________ gelegt zu haben, ist abzustellen. Wiederholt sei, dass diese Äusserung E.________s nicht belegt, dass der Beschuldigte tatsächlich an der Brandlegung beteiligt gewesen ist, sondern nur, dass E.________ dies V.________ so gesagt hat.

- Der Beschuldigte 1 [F.________] führte aus, er habe von den beiden Beschuldigten 2 und 3 erfahren, dass sie etwas mit dem Brand zu tun gehabt hätten. Sie seien bei ihm aufgetaucht und hätten gesagt, sie würden kein Geld erwarten. Sie seien bei ihm im Büro gestanden wie zwei begossene Pudel, den genauen Wortlaut kenne er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass sie kein Geld dafür verlangt hätten. Dies sei ca. zwei bis drei Wochen nach dem Brand gewesen, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 125 Z. 208 ff.).

Diese Aussage kann nach Bestätigung des Urteils gegen F.________ eigentlich ausser Acht gelassen werden. Es stellt sich indessen die Frage, warum F.________ den Beschuldigten in die Pfanne hätte hauen sollen, wenn er mit dem Brand nichts zu tun gehabt haben sollte. Es macht aus Sicht von F.________ wenig Sinn und wäre eine unberechenbare Komplikation, den unbeteiligten Beschuldigten als Brandleger zu bezeichnen, wenn er doch das Ziel verfolgt hat, vom Vorwurf als Anstifter freigesprochen zu werden. Zum selben Schluss gelangte auch der stv. Generalstaatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020; er verneinte ein entsprechendes Motiv F.________s (pag. 19 450).

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte 2 (obwohl er bestreitet, mit S.________ gesprochen zu haben) im Laufe der Zeit zahlreiche Personen – gemäss eigenen Aussagen weil er ein «blöder Prolet» ist – über die Brandlegung informiert hat. Dabei ähneln sich alle Schilderungen mehr oder weniger. Zumindest gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ erwähnte der Beschuldigte 2, dass er den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt hat. Der Auftrag zur Brandlegung ist gemäss den Schilderungen mehrheitlich vom Beschuldigten 1 erteilt worden und stets ist es dabei um Geld gegangen, welches versprochen worden sei (CHF 80‘000.00, gemäss U.________ CHF 60‘000.00). Auch von der Matratze und dem «Pennerlager» ist regelmässig die Rede. Einzig die Aussage des Beschuldigten 1 passt überhaupt nicht ins Bild.

Der Beschuldigte 2 hat also schon kurz nach dem Brand gegenüber mehreren Personen erwähnt, er habe den Brand zusammen mit dem Beschuldigten 3 gelegt. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ war es also nicht so, dass er die Beteiligung des Beschuldigten 3 erst dann ins Spiel brachte, als die ganze Sache bereits aufzufliegen drohte. Auch U.________ und V.________ wurden vom Beschuldigten 2 mehrere Jahre vor dem Telefonat von W.________ entsprechend informiert. Eine bereits damals erfolgte falsche Beschuldigung des Beschuldigten 3 durch den Beschuldigten 2 – um sich selber zu entlasten – macht keinen Sinn; die ganze Geschichte ist ja erst aufgrund des (unvorhersehbaren) Streits des Beschuldigten 1 mit W.________ aufgeflogen. Wäre es nach dem Beschuldigten 2 gegangen, wäre sie für immer im Verborgenen geblieben. Es ist folglich schleierhaft, weshalb der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 bereits in den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2012 zu Unrecht hätte belasten sollen. Den Akten ist denn auch kein Anlass für eine Falschbezichtigung aus Feindschaft zu entnehmen. Das vom Beschuldigten 3 erwähnte «Jugogstürm» (pag. 185 Z. 251 ff.) scheint jedenfalls nicht sehr dramatisch gewesen zu sein und bildet keinen Anlass für eine falsche Anschuldigung (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 665 f.).

Damit steht fest, dass der Beschuldigte 2 nicht erst gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegenüber zahlreichen Drittpersonen die Beteiligung des Beschuldigten 3 an der Brandlegung erwähnt hat. Dies geschah im Übrigen zu einem Zeitpunkt, als noch niemand damit rechnete, dass die ganze Geschichte auffliegen könnte. Auch unter diesem Aspekt ist auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 zur Rolle des Beschuldigten 3 abzustellen.

Diese Ausführungen überzeugen nach wie vor. E.________ hat frühzeitig über seine Brandbeteiligung berichtet und nicht erst im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung W.________s zum Nachteil von F.________. Dabei hat er gegenüber seinem Vater, U.________ und V.________ angegeben, er habe die P.________ in Brand gesteckt und der Beschuldigte sei dabei gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies E.________ wahrheitswidrig hätte tun sollen. Die Aussagen von R.________ stehen hierzu in keinem Widerspruch. R.________ hat ausgeführt, E.________ habe gesagt, er sei nicht alleine gewesen, resp. es seien mehrere Personen involviert gewesen. Dies entlastet den Beschuldigten in keiner Art und Weise. Desgleichen, dass E.________ S.________ offenbar nicht gesagt hat, der Beschuldigte sei dabei gewesen. Ob sich E.________ bei S.________ einfach noch wichtiger machen wollte und sich deshalb als Alleintäter ausgab, kann offenbleiben. Hinweise, dass Zeugen von E.________, wie von der Verteidigerin des Beschuldigten vorgebracht, «geimpft» worden wären (vgl. exemplarisch pag. 19 453), erkennt die Kammer keine. Angesichts der überzeugenden Aussagen U.________s, Y.________s und V.________s, welche im Einklang mit denjenigen von R.________ hinsichtlich mehrerer Involvierter und F.________, wonach E.________ und der Beschuldigte zusammen den Brand gelegt hätten, sind, ist davon auszugehen, E.________ habe den Beschuldigten bereits als Mittäter bezeichnet, als niemand damit rechnete, der Brand würde aufgeklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum E.________ dies fälschlicherweise hätte tun sollen.

15.3 Aussagen des Beschuldigten

Zur Sachverhaltsfeststellung liegen jedoch – entgegen dem Einwand von Rechtsanwältin B.________ – nicht einzig die direkten und indirekten Aussagen des Beschuldigten 2 vor. Es sind vielmehr die Aussagen und Reaktionen des Beschuldigten 3 selber, welche schliesslich keinen Zweifel an dessen Beteiligung offenlassen:

Zunächst einmal erstaunt seine Reaktion, als er erstmals mit dem Vorwurf des Beschuldigten 2 konfrontiert wurde. «Das ist jetzt aber nicht wahr» war seine erste Äusserung, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass der Beschuldigte 2 bei der Polizei angegeben habe, sie seien zusammen verantwortlich für den Brand der P.________ (pag. 183 Z. 146 f.). Gleich emotionslos verhält sich der Beschuldigte 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, nun, nachdem er erstinstanzlich sogar bereits verurteilt wurde. Die Frage, ob er auf den Beschuldigten 2 wütend sei, verneinte er. Er sei enttäuscht (pag. 19 014 Z. 3 f.). Würde er vom Beschuldigten 2 tatsächlich zu Unrecht beschuldigt und hätte er mit dem Brand der P.________ gar nichts zu tun, wäre jedoch eine ganz andere Reaktion des Beschuldigten 3 im Sinne einer Gefühlsregung zu erwarten.

An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 verhielt sich der Beschuldigte ähnlich. Seine Aussagen erschöpften sich im pauschalen, vagen und wortkargen Bestreiten (auf Frage, warum die P.________ am 11./12. Februar 2006 gebrannt habe, sagte der Beschuldigte «Das weiss ich nicht», pag. 19 440 Z. 24 f.; Auf Vorhalt E.________s Aussage, er habe die P.________ auf Geheiss von F.________ mit dem Beschuldigten angezündet, bemerkte er «Ich war nicht dabei», pag. 19 440 Z. 27‑29; Weiter gab er an, «das weiss ich nicht, ob E.________ angezündet hat», pag. 19 440 Z. 31 f.; Auf Frage, was er dazu sage, dass E.________ ihn in dem Fall zu Unrecht belastet habe, sagte er «das ist nicht sauber, das macht man nicht», pag. 19 440 Z. 34 f.; Auf Frage, was er dazu sage, dass ihn in dem Fall auch F.________ zu Unrecht belastet habe, gab er zu Protokoll «das ist so», pag. 19 440 Z. 37 f.; Auf Frage, ob er einmal mit E.________ oder F.________ darüber gesprochen habe, warum sie ihn zu Unrecht belastet hätten, äusserte er ein schlichtes «Nein» (pag. 19 440 Z. 40‑42). Der Beschuldigte machte auf die Kammer einen nüchternen und emotionslosen Eindruck, was angesichts der bei Unschuld des Beschuldigten ungeheuerlichen Vorwürfe von E.________ und F.________ erstaunte, selbst wenn er im normalen Leben die Gelassenheit in Person sein sollte. Die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten sind für die Kammer schlichtweg nicht glaubhaft. Weiter ist nicht einleuchtend, dass der Beschuldigte weder E.________, noch F.________ jemals auf die nach seinen Aussagen falschen Anschuldigungen angesprochen haben will.

Daneben sind die Aussagen des Beschuldigten 3 auch inhaltlich bezeichnend. Den authentischen Aussagen von AG.________ kann entnommen werden, in welcher Art und Weise Antworten von einem Nichtbeteiligten zu erwarten sind (pag. 294 ff.). Der Beschuldigte 3 hingegen erinnert sich, obwohl seit dem Brand mehr als sieben Jahre vergangen sind, unglaublich detailliert an den 11. Februar 2006 (pag. 182 Z. 77 ff.). Ohne zu zögern und ohne gross zu überlegen führte er in seiner ersten Einvernahme – nach notabene mehr als sieben Jahren – genauestens aus, wie er den Tag des Brandes verbracht habe (so beispielsweise, dass er am Niveauventil an der Hinterachse seines Lastwagens gearbeitet habe, pag. 182 Z. 80 f.).

Es ist in der Tat eigenartig, wie der Beschuldigte nach Jahren noch weiss, welcher Bekannte im Pub war, dass noch ein Unbekannter anwesend war und vor allem auch wer am fraglichen Abend nicht im AH.________ Pub war. Entgegen der Verteidigerin (pag. 19 447) ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich AG.________ mit seinem angeblich detaillierten Aussageverhalten zur Brandnacht, welches sich primär in der Aussage, es sei eine kalte Nacht gewesen, er habe selten so gefroren in der Feuerwehr wie dort, erschöpft, tatverdächtig gemacht haben sollte.

An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Jahr zu erinnern, an welchem er den Campingplatz verlassen hat. Seine diesbezüglichen Angaben variieren in den Einvernahmen (in der Einvernahme vom 1. Juli 2013 gab der Beschuldigte an, «Ich bin glaublich um Jahr 2002 mit meinem Wohnwagen dort [gemeint: auf den Campingplatz] hingekommen. Im 2008 bin ich dann wieder weggezogen», pag. 181 Z. 24 ff., 28 f.; Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung will er fix auf dem Camping gewesen sein, als es brannte: «ich hatte damals ein "Chaletli", in welchem ich von 2002 bis 2007/2008 wohnte», «zuerst wohnte ich in einem "Wohnwägeli", dann habe ich das "Hüsli" eines Bekannten übernehmen können», pag. 19 440 f. Z. 44 ff.; Aus dem Leumundsbericht vom 4. Februar 2020, welchen er «im Grossen und Ganzen» als zutreffend bezeichnete [pag. 19 440 Z. 16‑22], geht indessen hervor, dass der Beschuldigte 2001 bei seiner Mutter ausgezogen sei und sich eine eigene Wohnung in J.________(Ort) genommen habe. Dort habe er bis ins Jahr 2007 domiziliert, bevor er 2007 kurzzeitig wieder bei seiner Mutter in AI.________ (Ort) gewohnt habe. Von 2007 bis 2009 sei er in AJ.________ (Ort) gemeldet gewesen. An seiner aktuellen Adresse wohne er seit 2009, pag. 19 361). Die vorerwähnte punktuelle Detailgenauigkeit in den Angaben des Beschuldigten zum Tattag/zur Tatnacht ist mit seinen weiteren Angaben zur Aufenthaltsdauer auf dem Campingplatz und seinen weiteren wortkargen, vagen bzw. ausweichenden Ausführungen (vgl. exemplarisch pag. 19 441 Z. 49‑52) nur schlecht vereinbar.

Dieser Umstand lässt den Beschuldigten 3 verdächtig erscheinen und legt die Vermutung nahe, dass es sich für ihn eben nicht um einen x-beliebigen Tag gehandelt hat. Daneben fällt auf, dass der Beschuldigte 3 unverfängliche Fragen kompliziert und ausführlich beantwortet, als ob er auf sicherem Terrain bleiben möchte (pag. 181 Z. 31 f.). Ferner erstaunt doch sehr, wie er anlässlich der ersten Einvernahme keine Angaben über das Schicksal seines Gasofens machen konnte (pag. 184 Z. 186 ff.), sich jedoch später bei der Staatsanwaltschaft sehr genau erinnerte, warum der Gasofen nicht mehr im Chalet war und entsorgt worden ist (u.a. pag. 190 Z. 84 ff.). Wenn seine Freundin X.________ wirklich Angst vor dem Ofen gehabt hätte und dies der Grund für die Entsorgung gewesen wäre (pag. 190 Z. 86 f.), wäre eine entsprechende Aussage des Beschuldigten 3 von Anfang an zu erwarten gewesen.

An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 hielt die Verteidigerin dafür, die Aussagen X.________s zum Gasofen würden mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Offenkundig sei, dass die beiden sich über den Ofen während laufendem Verfahren unterhalten hätten. Durch das Gespräch mit X.________ habe sich der Beschuldigte wieder erinnern können, was mit dem Gasofen geschehen sei. X.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass der mobile Gasofen im Tatzeitpunkt nicht mehr im Einsatz bzw. bereits entsorgt gewesen sei. Nachvollziehbar habe der Beschuldigte X.________s Angst vor dem Gasofen als Entsorgungsgrund genannt. Er habe bereits mit Öl geheizt, was durch die Ölrechnung der Firma AK.________ vom 2. April 2015 untermauert werde. Zentral sei, dass es sich bei X.________ um die Exfreundin des Beschuldigten handle und sie demnach keinen Grund gehabt habe, wahrheitswidrig auszusagen (pag. 19 445, 19 447 f.).

Der stv. Generalstaatsanwalt entgegnete hierzu, X.________ und der Beschuldigte hätten sich bei ihren Aussagen zum Gasofen abgesprochen. X.________ habe im Vorverfahren detaillierte Aussagen dazu gemacht, was mit dem Gasofen geschehen sei. An der Hauptverhandlung habe sie demgegenüber nicht mehr gewusst, ob der Ofen vor oder nach dem Brand entsorgt worden sei. Auf Vorhalt der Aussagen Y.________s, wonach der Ofen noch nicht entsorgt gewesen sei, gab X.________ an, dazu könne sie nichts sagen. Dies sei eine eigenartige Antwort. Zu erwarten gewesen wäre eine Antwort wie, das stimme nicht. Der Beschuldigte habe offensichtlich nicht damit gerechnet, dass die Täter eruiert würden, zumal eine «Pennerspur» und falsche Fährten gelegt worden seien. Zum Schicksal des Gasofens habe er sich erst anlässlich der zweiten Einvernahme geäussert, dies dann aber detailliert, was auf eine Absprache mit X.________ hindeute. Dafür spreche auch die Aussage des Beschuldigten, «wir» können uns nicht mehr daran erinnern. Zudem seien die Aussagen X.________s und des Beschuldigten zum Entsorgungszeitpunkt des Gasofens widersprüchlich. Einerseits soll der Gasofen bereits 2005 entsorgt worden sein. Y.________ sei jedoch erst 2006 auf den Campingplatz P.________ gezogen (pag. 19 450 f.).

Rechtsanwalt D.________ führte für die Strafklägerin aus, es sei nicht weiter relevant, wem der Gasofen gehört habe und ob die damalige Freundin des Beschuldigten, X.________, Angst davor gehabt habe. Entscheidend sei lediglich E.________s Aussage, wonach der Beschuldigte den Gasofen zur Brandlegung in die P.________ getragen habe (pag. 19 452).

Die Kammer teilt die Ansicht von Rechtsanwalt D.________. Die Ausführungen des Beschuldigten rund um den mobilen Gasofen leuchten nicht ein und imponieren nicht als glaubhaft.

So hat der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2013 studiert und studiert, wo der mobile Gasofen geblieben sein könnte, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Dabei versuchte er augenfällig, sich mit einer in den Raum gestellten Gegenfrage und einer ausweichenden, offenen Antwort Zeit zu verschaffen («Wo habe ich ihn hingetan. …. [studiert]. […] Ich hatte schon einmal einen mobilen Gasofen. Wo habe ich diesen bloss hingetan? Ich glaube schon, dass ich einen mobilen Gasofen gehabt habe. Ich habe ja dann das Chalet verkauft, vielleicht ist er noch dort. Oder vielleicht ist er noch dort. Oder vielleicht habe ich den Gasofen jemandem gegeben. [Verbal: Herr A.________ studiert] Ich kann es nicht mehr beantworten», pag. 184 Z. 186‑197,). Demgegenüber verneinte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 auf Vorhalt der Aussage E.________s, wonach der Beschuldigte seinen mobilen Gasofen aus seinem Chalet geholt und so den Brand gelegt habe, ohne zu zögern, in diesem Zeitpunkt über einen Gasofen verfügt zu haben (pag. 190 Z. 80‑82). Er erzählte breitwillig und auffallend detailliert, «ich habe das kleine Häuschen gekauft und dort war eine Ölheizung. Ich habe einmal einen Gasofen gehabt, X.________ und ich. Es sieht aus wie ein kleines Tischen. X.________ hatte Angst, da es einen kleinen Knopf hatte zum Entzünden und es nicht immer auf Anhieb klappte und dann roch es etwas nach Gas. Deshalb meinte sie, dieser Ofen müsse weg. Ich habe dann ein anderes kleines Holzöfeli reingestellt. Wahrscheinlich ist dieses Holzöfeli noch in diesem Chalet, den Gasofen habe ich entsorgt» (pag. 190 Z. 80‑90). Zudem will sich der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme sogar an die Gasflasche erinnert haben können, wobei er Stellung zu deren Farbe bezog (pag. 191 Z. 97 ff.). Diese auffällig detaillierten Aussagen des Beschuldigten rund acht Jahre nach dem Brand, insbesondere nachdem er an der vorangehenden Einvernahme nicht einmal mehr über den Verbleib des Gasofens hat Kenntnis haben wollen, überzeugen nicht und waren offensichtlich mit X.________ abgesprochen. Im letzten Wort vom 2. Dezember 2020 (pag. 19 454) führte der Beschuldigte nunmehr aus, der Ofen sei aus Kostengründen ausgewechselt worden. Damit bestehen mittlerweile drei Versionen: Der Beschuldigte wusste trotz Studieren und Studieren nicht mehr, was mit dem Ofen passiert ist, der Ofen wurde vor dem Brand entsorgt, weil X.________ Angst vor ihm hatte, resp. der Ofen wurde aus Kostengründen ausgewechselt. Es gilt sich vor Augen zu halten, dass die «normale» Entsorgung eines Ofens nicht eine weltbewegende Sache ist. Entweder man erinnert sich an eine solche Begebenheit oder nicht und entsprechend sind Aussagen zu erwarten. Die lavierenden Äusserungen des Beschuldigten zeugen von dessen Unglaubhaftigkeit und die Kammer ist der Überzeugung, dass dieser den mobilen Gasofen nicht bereits vor dem Brand entsorgt hat.

In diesem Zusammenhang lässt auch der einstige Detaillierungsgrad der Aussagen X.________s aufhorchen (vgl. exemplarisch ihre Angaben zum AH.________ und AL.________, pag. 301 f. Z. 41 ff., 53 ff.; vgl. ihre Angaben zur Entsorgung des Gasofens, pag. 303 f. Z. 96 ff., 112 ff., 123 ff.). Diese will sich in der Einvernahme vom 19. Mai 2014 und damit rund acht Jahre nach dem Brand der alten P.________ noch daran erinnern können, dass insbesondere der Beschuldigte «auf alle Fälle ins AH.________ gegangen» sei (pag. 301 Z. 38‑40), sie an diesem Abend zum Beschuldigten gegangen sei, die Zufahrt gesperrt gewesen sei, sie dann zu ihm nach hinten gegangen sei, der Beschuldigte an diesem Abend noch zu AL.________ habe gehen wollen und er deshalb ins AH.________ gegangen sei (pag. 301 Z. 37 ff.). Obschon sie AL.________ nur rudimentär gekannt haben und sie selbst nicht dort gewesen sein will, versicherte sie, AL.________ sei am besagten Abend nicht im AH.________ gewesen (pag. 302 Z. 53 ff., 69). Weiter legte sie offen, mit dem Beschuldigten einmal im Vorfeld der Einvernahme über den Fall gesprochen zu haben, wobei ihr Ort und Zeitpunkt nicht mehr bekannt seien (pag. 302 Z. 88 f.; pag. 18 462). Weiter erstaunt, dass X.________ keinerlei Unmutsbezeugungen des doch angeblich zu Unrecht einer Straftat bezichtigten Beschuldigten, insbesondere E.________ betreffend, schilderte (pag. 302 Z. 85 ff.; vgl. auch pag. 305 Z. 168‑171). Sodann hat X.________ entgegen der Aussagen des Beschuldigten eben gerade nicht bestätigt, Angst vor dem fraglichen Ofen gehabt zu haben (pag. 303 Z. 91-94; pag. 304 Z. 152 f.; vgl. auch pag. 18 463 Z. 79). Während sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme untermauerte, der Gasofen sei «vor dem Ereignis im 2006» entsorgt worden – ob dies im 2004 oder 2003 gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen – verneinte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zu wissen, wann der Ofen entsorgt worden sei bzw. dies zeitlich eingrenzen zu können (pag. 18 464 Z. 92‑95, 97‑99; «Ich denke, dass es sicher vor dem Brand war. Aber sicher weiss ich es nicht mehr», pag. 18 464 Z. 122). Auch wirft die angebliche Entsorgungsgeschichte zum funktionstüchtigen Gasofen vor dem Hintergrund der steten finanziellen Probleme des Beschuldigten Fragen auf (vgl. auch pag. 305 Z. 173 ff., pag. 19 013 Z. 27‑32). Schliesslich äusserte X.________ auf Vorhalt der Aussage Y.________s, dass er nie etwas für jemanden auf dem Campingplatz entsorgt habe (pag. 316 Z. 160 ff.), «zu dieser Aussage von Herrn Y.________ kann ich nicht viel sagen» (pag. 18 465 Z. 153‑157), was mit der Generalstaatsanwaltschaft eine eigenartige, widersprüchliche Antwort darstellt. Wenn zutrifft, dass Y.________ den Ofen entsorgt hat, wie X.________ ausführte, hätte sie die Aussage Y.________s als falsch bezeichnen können und müssen. Ihre Antwort, «dazu kann ich nichts sagen» impliziert, dass sie sehr wohl etwas sagen könnte, dies aber nicht will. Warum, liegt auf der Hand. Offensichtlich hat Y.________ den Ofen nicht entsorgt. Dieser verneinte wie erwähnt, den Gasofen auf das Drängen X.________s hin für den Beschuldigten entsorgt zu haben (pag. 316 Z. 153 ff., 160 f.; «Nein, sicher nicht. Ich würde mich für so etwas [gemeint: Entsorgung des Gasofens vom Beschuldigten] nicht brauchen lassen», pag. 316 Z. 149 f.). Y.________ sagte zudem aus, es sei der Gasofen des Beschuldigten bei der Brandlegung im Spiel gewesen (pag. 314 Z. 55 f.); «ich bin ab und zu beim A.________ ein- und ausgegangen und der Gasofen stand nach diesem Vorfall nicht mehr dort» (pag. 315 Z. 61 f.). Mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 15.2 zu Y.________, verneint die Kammer ein Motiv Y.________s, den Beschuldigten unrechtmässig zu belasten. Hingegen lassen die Aussagen X.________s für die Kammer keinen Zweifel daran offen, dass sie und der Beschuldigte sich ursprünglich abgesprochen haben (vgl. auch die Aussage des Beschuldigten: «Wir können uns nicht mehr daran erinnern», pag. 191 Z. 104). Die Aussagen X.________s zum Schicksal des Ofens überzeugen nicht und es ist nicht davon auszugehen, dieser sei vor dem Brand entsorgt worden.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die vor der Zeugeneinvernahme erfolgte Kontaktaufnahme X.________s durch Rechtsanwältin B.________ den Beweiswert der Aussagen X.________s per se schmälert (pag. 302 Z. 82-83).

Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch von X.________ zum mobilen Gasofen nicht als glaubhaft und geeignet, die überzeugenden Aussagen von E.________ und Y.________ in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen (insbesondere zum handskizzierten Plan, welchen der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 einreichte, pag. 19 457, zur Temperatur am Brandabend und zu den «Holzzoggelis»).

15.4 Weitere Umstände

Weiter sprechen folgende Umstände für die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit E.________ an der Brandlegung:

- Diverse Personen haben im Laufe der Zeit von E.________ selber von dessen Täterschaft erfahren (U.________, V.________, S.________, Y.________, R.________). Der Beschuldigte, der mit E.________ befreundet war und viel Zeit mit ihm verbrachte (vgl. beispielsweise die Aussagen von AG.________, pag. 296 Z. 96 f. oder auch Y.________, pag. 313 Z. 23 f.) will nichts über eine Beteiligung E.________s an der Brandlegung gewusst haben, geschweige denn von diesem informiert worden sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass E.________ auch seinen Freund auch informiert hätte, es sei denn, dieser habe bereits aus eigener Teilnahme gewusst, was in der fraglichen Nacht passiert ist.

- Die Beschuldigten 2 und 3 gaben beide an, in der Brandnacht zusammen gewesen zu sein. In der Einvernahme vom 26. Februar 2006 schilderte der Beschuldigte 2, um ca. 22:00 Uhr oder auch etwas später sei der Beschuldigte 3 zu ihm gekommen und sie seien zusammen zum See und danach ins Chalet des Beschuldigten 3 gegangen (pag. 137 Z. 13 ff.). Eine solche Aussage hätte er wohl kaum gemacht, wenn er (als Täter) und der Beschuldigte 3 nicht tatsächlich zusammen gewesen wären oder abgemacht hätten, was sie gegebenenfalls aussagen würden. Für den Beschuldigten 2 wäre ein allfällig geplatztes Alibi fatal gewesen. Auch der Beschuldigte 3 gab an, mit dem Beschuldigten 2 zusammen gewesen zu sein, als sie die Nachricht erhalten hätten, dass die P.________ brenne (pag. 182 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte 3 bestreitet also nicht, zum Zeitpunkt des Brandes mit derjenigen Person zusammen gewesen zu sein, welche zugegebenermassen den Brand mit gelegt hat.

- Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme 2006 nur darauf hinwies, dass AM.________ mit einem mobilen Gasgerät heize (pag. 137 Z. 49 f.). Als AR.________ musste dem Beschuldigten 2 jedoch bekannt gewesen sein, dass auch der Beschuldigte 3 einen solchen Ofen hatte. Aus heutiger Sicht ist nun klar, dass der Beschuldigte 2 dies wohlweislich verschwiegen hat.

- Schliesslich ist auf die ominöse Rechnung des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1 vom 16. Oktober 2008 hinzuweisen (wobei nur noch das Antwortschreiben des Beschuldigten 1 vorhanden ist, pag. 198).

An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, dieser habe von Zeit zu Zeit Arbeiten für F.________ vorgenommen, sei dafür jedoch nicht immer entschädigt worden. Seine Arbeiten bei der P.________ würden den Vorwurf des «Brandstifterlohnes» widerlegen. Grund für die unterbliebenen Inkassomassnahmen des Beschuldigten über CHF 4'000.00 – diese Forderung habe der Beschuldigte konstant genannt – sei die Willkürherrschaft F.________s auf dem Campingplatz gewesen (pag. 19 447, 19 453).

Der stv. Generalstaatsanwalt führte hierzu im Plädoyer aus, die in Rechnung gestellten Beträge seien F.________ zufolge so zu verstehen, dass der Beschuldigte von ihm einen Teil des Versicherungsgeldes herausverlangen wollte. Die vom Beschuldigten vorgetragene Sachverhaltsvariante sei inkonsistent, zumal er seine eigene, ursprünglich gestellte Rechnung nicht eingereicht habe. Zudem wolle der Beschuldigte neuerdings nicht nur Kies geliefert, sondern auch Arbeit an der alten P.________ geleistet haben. Weiter würden die Rechnungen auf die Firma O.________ lauten, obschon der Beschuldigte das Kies angeblich von der Firma AN.________ bezogen habe. Auch die Kundennummer stimme nicht mit jener des Beschuldigten überein. Da der Beschuldigte finanziell nicht gut gestellt gewesen sei, sei durchaus denkbar, dass F.________ die Forderungen des Beschuldigten mit Mietzinsforderungen für den Campingplatz verrechnet habe. Das Unterbleiben von Inkassomassnahmen seitens des Beschuldigten und die Abzahlungsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und der Firma O.________ würden ebenfalls für die Brandlegung des Beschuldigten sprechen. Aus der Perspektive des Beschuldigten mache es keinen Sinn, für eine Kieslieferung Ratenzahlungen zu vereinbaren und einzuhalten, ohne beim Empfänger des Kieses Inkassomassnahmen zu ergreifen. Insgesamt sei es bei der fraglichen Rechnung nicht um Forderungen für Kieslieferungen oder Arbeiten gegangen (pag. 19 450).

Rechtsanwalt D.________ wies für die Strafklägerin darauf hin, die Höhe des vom Beschuldigten tatsächlich geforderten Betrags sei unbekannt. Gemäss F.________ seien es CHF 25'000.00, gemäss dem Beschuldigten ca. CHF 4'000.00. F.________ habe Forderungen im Zusammenhang mit Kieslieferungen des Beschuldigten nicht verneint. Er habe aber glaubhaft entgegengehalten, dass diese mit ihm zustehenden Mietzinsforderungen verrechnet worden seien. Weiter sei bedeutsam, dass die vom Beschuldigten angeblich gestellte Rechnung nicht vorliege und der Beschuldigte trotz prekärer finanzieller Verhältnisse keine Inkassomassnahmen eingeleitet habe. Auch H.________s Aussagen würden dieser Auffassung nicht widersprechen (pag. 19 452).

Gemäss dem Beschuldigten 1 handelte es sich dabei

um eine Rechnung über CHF 25‘000.00 für «Kieslieferung und Abbruch P.________» (pag. 128 Z. 341 ff.; der Beschuldigte 3 hingegen sprach von einem Rechnungsbetrag von CHF 4‘000.00 für Kies, pag. 192 Z. 137 f.). Warum der Beschuldigte 3 erst mehr als zwei Jahre nach dem Brand und dem Wegräumen der Überreste der P.________ dafür eine Rechnung stellen sollte, ist nicht vorstellbar, insbesondere angesichts seiner steten finanziellen Probleme. Erstaunlich ist überdies, dass es der Beschuldigte 3 mit dem Antwortschreiben des Beschuldigten 1 offenbar bewenden liess und keine weiteren Inkassomassnahmen ergriff. Der Schluss, die Rechnung vom 16. Oktober 2008 habe keinen realen Hintergrund gehabt, ist folglich geboten. Von der Rechnung wusste im Übrigen auch der Beschuldigte 2 (pag. 158 Z. 142 ff.), wobei sich seine Angaben in etwa mit den Äusserungen des Beschuldigten 1 decken.

Diese Erwägungen sind nach wie vor stichhaltig. Dies zusätzlich, weil der Beschuldigte zwar über das Antwortschreiben F.________s verfügte und der Polizei übergab (pag. 198), nicht aber über die von ihm erstellte, zugrundeliegende Rechnung.

An der obigen Schlussfolgerung vermag auch die vorgezogene Zeugeneinvernahme von H.________ nichts zu ändern (pag. 19 370 ff.). Aufgrund dessen Befragung ist davon auszugehen, die O.________ AG habe Kieslieferungen an den Beschuldigten für das Terrain P.________, aber auch Lieferungen an F.________ selber gemacht. Über die Rechnung vom 16. Oktober 2008 vermögen diese Lieferungen nichts auszusagen. Es muss ohnehin mehrere Kieslieferungen gegeben haben, hat der Beschuldigte ursprünglich doch davon gesprochen, das Kies stamme von der Firma AN.________ (pag. 192 Z. 133-134), was er am 2. Dezember 2020 bestätigte (pag. 19 441 Z. 54‑56). Massgebend ist, dass die fragliche Rechnung des Beschuldigten offenbar mit Abbruch P.________ und Kieslieferungen betitelt worden ist, wovon der unmittelbare Bezug des Antwortschreibens zeugt (pag. 198). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit dem Abbruch der P.________ nichts zu tun hatte. Ferner hat sich der Beschuldigte entgegen dem Rat seines Kollegen, H.________, verhalten, der bei unbezahlten Arbeiten lautet: Rechnung, Mahnung, Betreibung (pag. 19 372 Z. 25-29.). Es ist nicht einzusehen, weswegen sich der Beschuldigte mit der lapidaren Antwort F.________s vom 4. November 2008 hätte zufriedengeben sollen, wenn ihm tatsächlich noch Geld zugestanden wäre. Immerhin hatte er, was die angebliche Willkürherrschaft F.________s anbelangt, entgegen seiner Verteidigerin nichts zu befürchten, zumal er gemäss Leumundsbericht vom 4. Februar 2020 (pag. 19 361) wie auch der Schätzung X.________s (pag. 301 Z. 26‑28) zufolge im Jahr 2007 bereits in AJ.________(Ort) gemeldet war (pag. 19 361; vgl. zu den variierenden Aussagen des Beschuldigten zum Verlassen des Campingplatzes Ziff. 15.3 hiervor, wobei er auch [ausserhalb des Leumundsberichts] ein Verlassen im Jahr 2007 erwähnte). Demnach sind die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht stichhaltig (auf Frage, wie F.________ auf die Rechnung reagiert habe, sagte der Beschuldigte: «Zuerst gar nicht, er habe nichts „drgliche ta“. Als ich ihn dann wieder darauf ansprach, sagte er, das sei nichts. Man darf ja nichts sagen, „süsch hed me grad chönne abfahre dert“», pag. 19 441 Z. 64‑66). Diese Begründung des Beschuldigten für seinen Verzicht auf Inkassomassnahmen überzeugt nicht, da er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr auf dem Campingplatz wohnte. Daneben lässt der Inkassoverzicht wegen den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten den Schluss zu, die Rechnung vom 16. Oktober 2008 habe keinen realen Hintergrund gehabt.

Bei den eingereichten Rechnungen fällt sodann auf, dass sie entweder von der O.________ AG stammen oder keinen Briefkopf aufweisen (pag. 19 288 ff., 19 319, 19 325, [19 327], 19 332, 19 334, 19 336 f.). Während der Beschuldigte noch an der ersten Berufungsverhandlung vom 12. September 2017 lediglich «Baumaterial» als Grund für seine angebliche Rechnungsstellung erwähnte (pag. 19 014 Z. 7 ff.), sollen es seinen zweiten oberinstanzlichen Angaben zufolge neu auch geleistete Arbeit im Rechnungsbetrag von CHF 4'000.00 enthalten sein (pag. 19 441 Z. 54‑62). Diese zusätzliche Begründung wäre bei Zutreffen von Anfang an zu erwarten gewesen und ist mit der Generalstaatsanwaltschaft als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Beschuldigte die Walzen, den Reutigermergel sowie Mulden nicht von Beginn weg und von sich aus erwähnte, sondern erst Jahre später nach Auftauchen bzw. Einreichen der Rechnungen. Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung auf diese Dokumente ausgerichtet und angepasst hat. Die Äusserungen imponieren als zielgerichtet und damit nicht glaubhaft. Ob die entgegen der ursprünglichen Aussagen nunmehr zusätzlich geleistete Arbeit im Zusammenhang damit steht, dass die an F.________ bzw. an das Restaurant P.________ adressierten, eingereichten Rechnungen bei Weitem nicht den vom Beschuldigten gelten gemachten Betrag von CHF 4'000.00 belegen (vgl. pag. 19 290, 19 325, 19 332, 19 334), kann dahingestellt bleiben. Die Ausführungen des Beschuldigten zum Antwortschreiben von F.________, datiert mit 4.11.08, überzeugen so oder anders nicht.

Daneben ist es mit der Generalstaatsanwaltschaft aus der Perspektive des Beschuldigten betrachtet als völlig unlogisch zu bezeichnen, für eine Kieslieferung Ratenzahlungen zu vereinbaren und einzuhalten, gegenüber dem Empfänger des Kieses keine Inkassomassnahmen zu ergreifen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ die Rechnung «Abbruch P.________» bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2014 erwähnte (pag. 162 Z. 311‑315), wohingegen der Beschuldigte das Antwortschreiben auf die Rechnung erst am 21. März 2014 zu den Akten reichte (pag. 196, 198). E.________ muss bereits vorher Kenntnis von der fraglichen Rechnung gehabt haben. Er führte aus, er wisse vom Beschuldigten selbst davon. Warum E.________ diesbezüglich lügen sollte, erschliesst sich nicht (pag. 162 Z. 306-315).

Zusammenfassend zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte im Laufe der Jahre für F.________ tätig war. Sie ist indessen der Überzeugung, die Rechnung, auf welche das Antwortschreiben F.________s, datiert mit 4.11.08 folgte, habe ihren Ursprung weder in Kieslieferungen noch in Lieferungen sonstiger Materialien und Leistung von Arbeit, sondern basiere auf die Brandlegung, an welcher der Beschuldigte beteiligt war. Daran vermögen auch die Aussagen von H.________ nichts zu ändern.

15.5 Der Themenkomplex G.________ und I.________

Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, es sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Zeugin G.________ zu befragen, gutgeheissen (pag. 18927). Diese wurde am 12. September 2017 anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt. Entgegen dem, was Rechtsanwältin B.________ in Aussicht gestellt hatte, bestätigte G.________ am 12. September 2017 nicht, dass F.________ im Rahmen eines lockeren Gesprächs gesagt habe, dass der Vorfall im Jahr 2006 auf seine Initiative hin passiert sei und solche Sachen nur mit Ausländern zu bewerkstelligen seien, wobei F.________ als Verantwortlichen für die Brandstiftung eine Person mit Balkan-Namen erwähnt habe (pag. 18 899/18 900, resp. 19 017ff.). Dabei konnte wiederum offen gelassen werden, ob der Umstand, dass Rechtsanwältin B.________ mit der Zeugin in spe recht lange telefoniert und auch deren Mutter telefonisch kontaktiert hat, den Beweiswert der Aussagen der Zeugin per se schmälert.

Weil gemäss dem Bundesgericht gestützt auf die Eingabe von Rechtsanwältin B.________ vom 13. September 2017 das Beweisverfahren hätte wiedereröffnet werden sollen und das Urteil vom 15. September 2017 gegen den Beschuldigten u.a. deswegen aufgehoben wurde, wurden im Rahmen des Neubeurteilungsverfahren G.________ als Auskunftsperson und I.________ als Zeuge befragt.

G.________ bestätigte am 2. Dezember 2020 (pag. 19 429 ff.) die Richtigkeit ihrer Aussagen vom 12. September 2017. Die E-mail von I.________ an Rechtsanwältin B.________, wonach sie, G.________, ein schlechtes Gewissen habe, weil sie am 12. September 2017 nicht die Wahrheit habe bestätigen können, machte G.________ «baff». Sie sei sich nicht sicher, glaube aber, gebeten worden zu sein, mehr zu sagen, als sie mit gutem Gewissen vor Gericht habe sagen können. Das sei in einem Gespräch I.________ gewesen. Wenn sie das richtig verstanden habe, habe er eine «Kollegschaft» oder irgendeinen Bezug zu diesem A.________. Sie habe an der Zeugeneinvernahme nicht gelogen, das könne sie mit ganz gutem Gewissen sagen. Sie habe sich das auch gefragt, warum I.________ die E-mail vom 12. September 2017 geschickt habe.

I.________ gab am 2. Dezember 2020 (pag. 19 434ff.) im Wesentlichen zu Protokoll, am Morgen nach einem nächtlichen Gartenhausbrand auf dem Camping F.________ gesehen zu haben. Er, I.________, habe F.________ auf den Gartenhausbrand angesprochen. F.________ habe daraufhin gesagt, «ja das wäri nid ds erschte Mou, das me da würd warm saniere». Daraufhin habe er, I.________, ihn fragend angeschaut. Er (sc. F.________) habe gesagt, «das sei bloss eine Frage der Organisation. Schliesslich habe man für so etwas Jugos». Das sei das, was er von ihm selbst gehört habe. G.________ sei auf der anderen Seite vom Platz gewesen und habe dies glaublich nicht mitbekommen. Dass er, I.________, Rechtsanwältin B.________ eine E-mail geschickt hatte, war ihm nicht mehr bekannt. Auf Vorhalt bestätigte er dann, das sei so. Er sei sich vorher nicht mehr sicher gewesen. G.________ habe nicht gesagt, ihre Aussage würde nicht stimmen. Er habe aber an ihrer Stimme gemerkt, dass sie wiederum in einem Angstzustand wegen F.________ gewesen sei. Frau G.________ habe F.________ länger gekannt als er. Schliesslich bestätigte I.________, dass G.________ ihm nicht gesagt habe, ihre Aussage würde nicht stimmen.

In der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, G.________ habe heute einen zwiespältigen Eindruck gemacht. Nach wie vor habe sie Angst vor F.________. Sie habe signalisiert, nichts mit der ganzen Angelegenheit zu tun haben zu wollen. Als der Vorsitzende ihr ihre früheren Aussagen vorgehalten habe, sei dies wie «e Notusgang» von ihr aufgefasst worden. Unmittelbar nach der ersten obergerichtlichen Hauptverhandlung sei man im Büro B.________ sehr enttäuscht ob der Aussage G.________s gewesen. Man habe sich mehr erhofft gehabt. Dann habe sich I.________ bei Rechtsanwältin B.________ gemeldet. Er habe ihr mitgeteilt, G.________ habe nicht alles gesagt anlässlich der Einvernahme. Die E-Mail sei von I.________ selbst formuliert worden, dies zeigten Wortlaut und Rechtschreibung. Heute habe I.________ G.________ «nid id Pfanne wöue haue». I.________ und G.________ seien «zwöi Eifachi». I.________ habe auch heute seine Ex-Freundin geschützt. Wäre die Information der unvollständigen Aussage einstudiert gewesen, wäre dieses Vorbringen prompt geäussert worden. Es sei davon auszugehen, dass F.________ gegenüber G.________ geäussert habe, «warm saniere» sei nur mit «Jugos» zu bewerkstelligen. Dies stimme mit den Aussagen I.________s überein. Dies spreche gegen die Täterschaft des Beschuldigten (pag. 19 446).

Demgegenüber brachte der stv. Generalstaatsanwalt vor, G.________ habe konstant ausgesagt, F.________ noch so gerne belasten zu wollen, wenn sie denn könnte. Sie sei glaubhaft gewesen und habe sich von den Erwartungen seitens I.________ bzw. der Verteidigerin «nicht biegen lassen». Dass ihre angeblichen Ängste vor F.________ ihr Aussageverhalten beeinflusst hätten, sei nicht ersichtlich. Weiter habe E.________ seinen Schuldspruch akzeptiert, obschon auch er kein Ausländer sei und keinen «Balkan-Namen» trage. Das Argument bezüglich «so ein Brand sei nur mit Ausländern zu bewerkstelligen» verliere vor diesem Hintergrund an Bedeutung.

Weiter betonte der stv. Generalstaatswalt, das «ausserordentliche Engagement» der Verteidigerin in dieser Sache erstaune, sie sei sowohl G.________ als auch deren Mutter «nachgegangen» (pag. 19 451).

Rechtsanwalt D.________ führte für die Strafklägerin aus, die Einvernahme G.________s habe keinerlei neue Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt geliefert. I.________ habe heute neu angedeutet, dass F.________ Personen zur Verursachung des Brandes angestiftet habe. Damit werde der Schuldspruch F.________s untermauert. Darüber hinaus hätten seine Aussagen nichts Neues beinhaltet. Sie würden zur Klärung des Sachverhalts nicht weiterhelfen (pag. 19 452).

Bereits anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. September 2017 sagte G.________ aus, «ich kann leider nichts Brauchbares erzählen, ich bin nicht die Einzige, die das Leben kaputt hat durch die Machenschaften von Herrn F.________» (pag. 19 017 Z. 33 f.; vgl. auch pag. 19 019 Z. 28 f.). Sie habe bereits der Verteidigerin am Telefon gesagt, vieles nur vom Hörensagen zu wissen (pag 19 017 Z. 39 ff.), was sie am 2. Dezember 2020 bestätigte (pag. 19 430 Z. 90‑93). Sie habe aus den Gesprächen mit F.________ geschlossen, dass dies eine organisierte Sache gewesen sei, was er aber nie so klar gesagt habe (pag. 19 018 Z. 4 f.). Auf Vorhalt des Schreibens von Rechtsanwältin B.________ vom 4. Mai 2017 (pag. 18 899) sagte sie, diese Aussage sicher nie so getätigt zu haben und dass es I.________ gewesen sei, der sich bei ihr erkundigt habe, ob sie in dieser Sache nicht bereit wäre, zu helfen (pag. 19 018 Z. 7‑12). Sie dementierte, dass ein solches «lockeres Gespräch» stattgefunden habe. Auch stellte sie in Abrede, geäussert zu haben, F.________ habe ihr gegenüber eine Person mit «Balkan-Name» als Verantwortlichen für die Brandstiftung genannt (pag. 19 018 Z. 21‑30; vgl. auch pag. 19 018 Z. 40). Rechtsanwältin B.________ habe nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter hierzu telefonisch kontaktiert (pag. 19 018 Z. 32‑34).

Die Aussagen von G.________ wirken echt, wobei sie fokussiert Stellung bezieht und spontan wie auch detailliert angab, wo das Schreiben nicht der Wahrheit entspreche. Über ein Motiv, F.________ wahrheitswidrig zu entlasten, verfügte sie offenkundig nicht, im Gegenteil. Sie hätte ihn gerne belastet, wenn sie denn einen Grund dazu gehabt hätte (pag. 19 018 f. Z. 38, 21‑29; pag. 19 431 Z. 144‑146). An der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 zeigte sich G.________ erstaunt über die E-Mail I.________s an Rechtsanwältin B.________ vom 13. September 2017 («Ich bin jetzt "grad chli Baff"», pag. 19 429 Z. 55 ff., vgl. pag. 19 059). Sie bestätigte kohärent, zwar Angst vor F.________ zu haben (vgl. auch pag. 19 018 Z. 38), konkretisierte hierzu detailliert, dass diese Angst ihre Aussage vom 12. September 2017 vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht beeinflusst habe («ich hatte ja nicht Angst, dass er mich da irgendwie von hinten "überstürzt" hätte oder so. Und ich habe erst zum Schluss bemerkt, dass er anwesend war. F.________ hatte keinen Einfluss auf meine Aussage», pag. 19 430 Z. 122‑127) und allenfalls ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, weil sie jemandem nicht habe helfen können (pag. 19 429 Z. 59 f, 65 ff.). Gelogen habe sie indessen nicht, «das kann ich mit gutem Gewissen sagen. Ich kann ganz sicher sagen, dass ich letztes Mal nicht gelogen habe» (pag. 19 429 Z. 72 f., vgl. pag. 19 430 Z. 110). Zudem legte G.________ fehlende Erinnerungen und Unsicherheiten jeweils genau offen (vgl. exemplarisch pag. 19 429 f. Z. 81‑83, 87 f.). Ihre Aussagen wirken authentisch, sind sachbezogen und stringent. Schliesslich ist nicht einzusehen, weswegen F.________ ausgerechnet G.________ und gemäss den Akten sonst niemandem hätte offenbaren sollen, für den Brand verantwortlich zu sein.

Als Quintessenz kann nach wie vor festgehalten werden, dass F.________ G.________ gegenüber nicht mitgeteilt hat, die Initiative für den Brand der P.________ sei von ihm gekommen und solche Sachen könne man nur mit Ausländern bewerkstelligen. Ferner hat F.________ G.________ nicht gesagt, der Verantwortliche für die Brandstiftung habe einen Balkan-Namen.

Daran vermögen die Zeugenaussagen I.________s vom 2. Dezember 2020 (pag. 19 434 ff.) nichts zu ändern. I.________ legte vorab offen, den Beschuldigten näher zu kennen (pag. 19 434 Z. 12‑16). Er habe vom Beschuldigten vom laufenden Verfahren erfahren (pag. 19 435 Z. 55 f.) und sich entschlossen, «Herrn A.________ so zu helfen mit dieser Aussage», pag. 19 435 Z. 59 f., vgl. auch Z. 54‑60). I.________ präzisierte seine E-mail vom 13. September 2017 (pag. 19 059, vgl. auch pag. 19 436 Z.99 f.) insofern, dass er damit lediglich habe aussagen wollen, G.________ habe bei der Einvernahme vom 12. September 2017 Angst vor F.________ gehabt («Sie [G.________] hat nicht gesagt, dass ihre Aussage nicht stimmen würde. Ich habe aber an ihrer Stimme gemerkt, dass sie wiederum in einem Angstzustand wegen F.________ war. Sie sagte, es seien wieder alte Sachen hochgekommen, als sie F.________ vor Gericht gesehen habe. Ich weiss nicht, um was es bei diesen Sachen geht. G.________ hat aber wieder dieses Angstgefühl gehabt. Das ist das, was ich sagen kann», pag. 19 436 Z. 109‑114, vgl. auch pag. 19 436 Z. 124‑129). Damit zeigt sich, dass I.________ mit seiner E-Mail nicht hat kundtun wollen, G.________ habe wahrheitswidrig vor Gericht ausgesagt, was mit dem Ergebnis der Aussagewürdigung G.________s übereinstimmt. Hingegen mutmasste I.________, dass die Anwesenheit F.________s bei der Einvernahme G.________s am 12. September 2017 möglicherweise Einfluss auf ihre Aussage gehabt haben könnte (pag. 19 437 Z. 171‑176).

Es hiesse in reine Willkür zu verfallen, gestützt auf die vagen und spekulativen Aussagen I.________s die klaren, nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen G.________s als falsch zu bezeichnen.

Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass F.________ gegenüber G.________ nie gesagt hat, der Brand der P.________ sei auf seine Initiative hin erfolgt und der Verantwortliche sei eine Person mit Balkan-Name.

Unter diesen Umständen kann wiederum offenbleiben, ob das längere Gespräch, welches Rechtsanwältin B.________ mit der Zeugin in spe geführt hat den Beweiswert deren Aussagen per se geschmälert hat.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte selbst dann nicht als Täter ausgeschlossen werden könnte, wenn F.________ die fraglichen Äusserungen gegenüber G.________ tatsächlich gemacht hätte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte, trägt der geständige und verurteilte E.________ keinen Balkannamen und F.________ hätte demnach nicht die Wahrheit gesagt. Warum der Balkanname dann für allfällige Mitbeteiligte hätte zwingend sein sollen, leuchtet nicht ein.

16. Beweisergebnis

Als Quintessenz ist festzuhalten, dass der den Beschuldigten betreffenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 834 ff.) für die Kammer erwiesen ist. Dabei ist auch nach erneuter Überprüfung davon auszugehen, E.________ sei nach dem missglückten Versuch der Brandlegung massgeblich am zweiten Versuch mit dem mobilen Gasofen beteiligt gewesen. Weiter ist klar, dass E.________ und der Beschuldigte wussten, dass F.________ der Versicherung den Brand melden würde, um Leistungen zu erhalten. Ein anderes Handlungsziel F.________s war nicht denkbar. Demnach wird als erwiesen erachtet:

«Nachdem F.________ gegenüber E.________ einmal im Keller der P.________ bei den elektrischen Anlagen sinngemäss erwähnte «Hie wärs o nid schlächt, we mal e Funke würd keie», bestärkte er anlässlich weiteren Gesprächen den Eindruck E.________s, dass er mit einem Brand im alten Gebäude mehr als nur einverstanden wäre und führte auf konkrete Anfrage E.________s aus, dass er für einen Brand CHF 80‘000.00 bezahlen würde. F.________ wusste um die finanzielle Situation E.________s sowie um das gute Verhältnis zwischen ihnen beiden. Damit nahm F.________ in Kauf, dass E.________ infolge seiner Äusserungen einen Brand in der P.________ legen würde. E.________ und der Beschuldigten sprachen über die Angelegenheit und kamen überein, den Brand zu legen. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben an der Brandlegung beteiligte; er und E.________ trugen eine alte Matratze in den ersten Stock, verteilten darauf hochprozentigen Alkohol und versuchten, diesen mit ihren Feuerzeugen zu entzünden, was jedoch misslang. Später holte der Beschuldigte seinen mobilen Gasofen, platzierte ihn im gleichen Zimmer im 1. Stock der P.________, nahm ihn in Betrieb und verliess das Gebäude. Wahrscheinlich legte er den Gasofen auf den Holzboden oder die Matratze, so dass es nach einiger Zeit zu einem Grossbrand kam. Anders als in der Anklageschrift ausgeführt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass E.________ auch bei dieser zweiten Phase, in welcher der Brand erfolgreich gelegt wurde, dabei war und mindestens bei der Planung mithalf und anschliessend Schmiere stand. Die Verurteilung E.________s wegen bloss versuchter Brandstiftung ist indes bereits in Rechtskraft erwachsen.

Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist weiter festzuhalten, dass F.________ der Strafklägerin unbestrittenermassen den Brand der P.________ meldete und Antrag auf Versicherungsleistungen stellte. Er erklärte dabei sowohl durch das Zustellen des Schreibens des Untersuchungsrichteramtes II als auch ausdrücklich telefonisch, nichts mit dem Brand zu tun zu haben. Dem Beschuldigten war klar, dass F.________ dies tun würde, um nach dem Brand von der Versicherung Leistungen zu erhalten. »

III. Rechtliche Würdigung

In den Erwägungen der 2. Strafkammer zum Urteil vom 15. September 2017 wurde die nach wie vor als korrekt erachtete rechtliche Würdigung, auf die verwiesen werden kann, vorgenommen (pag. 19 135 ff.),:

17. Allgemeine rechtliche Ausführungen

Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der Brandstiftung und des Betrugs, zur Anstiftung und zur Gehilfenschaft wird an dieser Stelle auf die umfassenden und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 683 ff.):

4.1.1 Brandstiftung

Da vorliegend lediglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 StGB angeklagt ist, wird nachfolgend nur auf Abs. 1 der besagten Bestimmung eingegangen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

Der objektive Tatbestand ist zunächst einmal durch die Tathandlung des Verursachens einer Feuersbrunst gekennzeichnet. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung eines Brandes, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285, Pra 1992, Nr. 210, 790). Dabei ist der konkreten Situation, den verfügbaren Mitteln und den allgemeinen Kenntnissen des Verursachers Rechnung zu tragen. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wobei auch bei einem Glimmbrand erforderlich ist, dass er vom Verursacher selbst nicht mehr bezwungen werden kann (Roelli / Fleischanderl, in: Niggli / Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 221 StGB N 7 f.; nachfolgend zit.: Autor, BSK StGB II).

Um die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB zu vollenden muss zur Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst entweder der Schaden eines anderen oder das Hervorrufen einer Gemeingefahr hinzutreten (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 10 mit Verweis auf BGE 117 IV 285, Pra 1992, Nr. 210, 790).

Art. 221 Abs. 1 StGB verlangt als zusätzliches objektives Tatbestandselement vorab den Schaden eines andern (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 11). Die Brandstiftung an eigener Sache ist daher nicht strafbar, es sei denn es werde ein zusätzlicher Schaden eines andern verursacht oder eine Gemeingefahr hervorgerufen (vgl. Trechsel / Fingerhut, a.a.O., Art. 221 StGB N 3). „Gleiches gilt für eine Brandstiftung im Einverständnis mit dem Eigentümer“ (Trechsel / Fingerhut, in: Trechsel / Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, Art. 221 StGB N 3, nachfolgend zit.: Autor, PK). In der Lehre ist umstritten, wer der „andere“ sein kann, d.h. ob nur dinglich Berechtigte (nebst dem Eigentümer z.B. der Hypothekargläubiger) oder auch einzelne obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter in Frage kommen. Trechsel / Fingerhuth weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dann, wenn z.B. der Vermieter sein Haus anzündet, regelmässig auch Fahrnis des obligatorisch Berechtigten vernichtet wird, so dass die Streitfrage wenig praktische Bedeutung hat (Trechsel / Fingerhuth, PK, a.a.O., Art. 221 StGB N 3 mit einer Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinungen). Eine Versicherung als mittelbar Betroffene ist nicht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB geschädigt, denn sie hat den Schaden in Erfüllung des Versicherungsvertrags zu decken, wofür sie Prämien eingefordert hat. Der Versicherer braucht den Schutz durch Art. 221 f. StGB nicht, er ist vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zivilrechtlich durch Art. 14 sowie 40 VVG sowie strafrechtlich durch den Straftatbestand des Betrugs geschützt (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 12 mit Hinweis auf BGE 107 IV 182 ff. und weitere Literatur).

Als alternatives objektives Tatbestandselement nennt Art. 221 Abs. 1 StGB die Herbeiführung einer Gemeingefahr (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gemeingefahr „ein Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich macht“, wobei nicht nur an Personenschaden zu denken ist (BGE 85 IV 130 ff., E. 1 S. 132; Trechsel / Fingerhuth, PK, a.a.O., vor Art. 221 StGB N 1). Angesichts der hohen Mindeststrafdrohung wird in der Lehre jedoch betont, es müsse eine Gefährdung einer Vielzahl von vom Zufall ausgewählten Gütern (Sachen, Tiere oder Menschen) vorliegen (vgl. Trechsel / Fingerhuth, PK, a.a.O., Art. 221 StGB N 4 mit Hinweis auf die übrige Lehre). Es genügt jedoch z.B. wenn das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen überzugreifen droht (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 13 mit Hinweis auf BGE 85 IV 130 ff.). Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich nach den konkreten Umständen wie Entzündlichkeit der Gebäude, Abstand, Windverhältnisse, Wahrscheinlichkeit schneller Entdeckung etc. (Trechsel / Fingerhuth, PK, a.a.O., vor Art. 221 StGB N 1).

Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ist eine Feuersbrunst auszuschliessen, ist eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu prüfen (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 15).

Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Vorsatz des Täters sich auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen muss, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr; nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 16, Stratenwerth / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 28 N 16).

Zu den Konkurrenzen ist festzuhalten, dass Art. 221 StGB als lex specialis der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB vorgeht. Wird die Bandstiftung zu Zwecken des Versicherungsbetruges begangen, ist nach erfolgter Anmeldung des Schadens von echter Realkonkurrenz auszugehen (Roelli / Fleischanderl, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 28 f.).

4.1.2 Betrug

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der Sprache (mündlich oder schriftlich), durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Trechsel / Crameri, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 2). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun, wenn und weil eine Frage unvollständig oder falsch beantwortet wird. Die Abgrenzung zwischen einer Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen kann schwierig sein (Arzt, BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 48 und 52). Nur wenn keine Erklärung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob den Täter eine Aufklärungspflicht traf. In der Lehre wird eine Rechtspflicht zu Recht nach den Regeln für das unechte Unterlassungsdelikt gefordert. Demnach ist die Täuschung durch Unterlassen der Vorspiegelung durch Tun dann gleichzustellen, wenn eine Garantenbeziehung besteht, wobei an eine Irrtumsbeseitigungspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind (Arzt, BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 53 f.; Trechsel / Crameri, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 4; Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 23, nachfolgend zit.: Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I).

Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. Mit diesem Tatbestandsmerkmal verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Der Arglist kommt somit die Funktion der Abgrenzung der nicht rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff., S. 153, nachfolgend zit.: Cassani). Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165 ff., E. 2.a S. 171 f.) ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Arglist ist zudem auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn

(1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn

(2) dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist,

(3) wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn

(4) der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28 ff., E. 3.e) S. 37).

Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum, d.h. eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, hervorrufen (Trechsel / Crameri, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 14; Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I, a.a.O., § 15 N 30).

Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Betrug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt (Cassani, a.a.O., S. 154). Unter Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113 ff., E. 3.a) S. 117).

Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121 ff., E. 1.b) S. 124; 107 IV 1 f., E. 9 S. 2). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt (Trechsel / Crameri, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 20 und 23).

Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210 ff., E. 3.d) S. 214; 116 IV 218 ff., E. 3.c) S. 222). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I, a.a.O., § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Schaden (Trechsel / Crameri, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 29).

Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt – jeder wirtschaftliche Vorteil (Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I, a.a.O., § 13 N 33). Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird (Grundsatz der Stoffgleichheit: Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I, a.a.O., § 15 N 62). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133 ff., E. 2.b) S. 137; Stratenwerth / Jenny / Bommer, BT I, a.a.O., § 15 N 63).

4.1.4 Gehilfenschaft

Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei gilt als Hilfeleistung jeder kausale Tatbeitrag, der die Tat fördert, so dass sich die diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die „adäquat-kausale“ Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 ff., E. 3.2 S. 126; 121 IV 109 ff., E. 3a S. 119 f.; Forster, BSK StGB I, a.a.O., Art. 25 StGB N 8 m.w.Hinw.). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung derselben geleistet werden (Trechsel / Jean-Richard, PK, a.a.O., Art. 25 StGB N 9).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter die Haupttat vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich fördern. Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, so ist weder erforderlich, dass der Gehilfe das Opfer oder die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennt. Ausreichend ist, wenn der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine Deliktshandlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt. Es muss für ihn erkennbar sein, dass seine Hilfeleistung die Erfolgschancen der Haupttat erhöht (Forster, BSK StGB I, a.a.O., Art. 25 StGB N 19 m.w.Hinw.; vgl. auch Trechsel / Jean-Richard, PK, a.a.O., Art. 25 StGB N 10). Seit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 sieht Art. 25 StGB eine obligatorische Strafmilderung vor.

Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist festzuhalten, dass der Gehilfe anders als der Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken will. Er hat keinen „animus auctoris“ und betrachtet die Straftat nicht als „seine eigene“. Er weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass sein Beitrag die Straftat erleichtert bzw. die Chancen auf einen Erfolg erhöht (Forster, BSK StGB I, a.a.O., Art. 25 StGB N 3).

18. Zum Vorwurf der Brandstiftung

Zum Vorwurf der Brandstiftung durch den Beschuldigten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 690):

Zum objektiven Tatbestand der Brandstiftung bedarf es angesichts des Beweisergebnisses nicht mehr vieler Worte. Das Feuer, welches durch den Gasofen entstand und erst um 00:19 Uhr zufällig von einem Passanten entdeckt wurde, war derart gross, dass die Feuerwehr Stunden brauchte, um es zu löschen. Durch die Tathandlung von A.________ wurde also zweifellos eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB verursacht. Dass dabei ein erheblicher Schaden für andere entstand und eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde, ist ebenfalls offensichtlich. Diesbezüglich kann auf das bei der Beweiswürdigung (Ziff. II.A.3.2.2) und auf das zuvor bei E.________ Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. II.A.4.2.2.1).

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Auch wenn kein Geständnis vorliegt, lassen sich die Handlungen von A.________ nicht anders interpretieren, als dass er die P.________ in Brand stecken wollte, mit all den Konsequenzen, die ein derart grosses Feuer mit sich bringen kann.

Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer mit einer Ausnahme an. So lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass durch den Brand angesichts der konkreten Umstände (umliegende Gebäude etc.) eine Gemeingefahr hervorgerufen worden wäre. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 221 aStGB mithin (einzig) durch die Variante des «Verursachens eines Schadens eines anderen».

Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten aufgrund des Wohnens auf dem Campingplatz bekannt gewesen sein musste, dass U.________ die P.________ führte und zusammen mit V.________ weiterführen wollte. Folglich wusste er, dass diese beiden durch den Brand geschädigt werden, das Tatbestandselement «Schaden zum Nachteil eines anderen» ist mithin auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Liegenschaft aufgrund des Brandes weniger Wert aufweisen würde und dass dadurch die Hypothekarbank geschädigt werden würde. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis (siehe Ziff. 17 hiervor) und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB schuldig erklärt.

19. Zum Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug

Anders als im erstinstanzlichen Urteil wurde F.________ oberinstanzlich des Betruges rechtskräftig schuldig erklärt, womit eine Haupttat vorliegt. Der Beschuldigte legte in der P.________ einen Brand. Er leistete damit einen kausalen Tatbeitrag, welcher den Versicherungsbetrug F.________s förderte. Der Beschuldigte wusste zudem, dass F.________ bei einem Brand der P.________ (unrechtmässig) Versicherungsgelder beantragen und erhalten würde. Indem der Beschuldigte den Brand in der P.________ legte, leistete er F.________ vorsätzlich Hilfe, dieses Geld zu erhalten. Der Beschuldigte ist folglich der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig zu sprechen.

20. Fazit

Damit ist der Beschuldigte der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 aStGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 25 aStGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

21. Anwendbares Recht und Vorbemerkungen

Die Vorinstanz legte nachvollziehbar und korrekt dar, dass für die Strafzumessung das neuere Recht (allgemeiner Teil des StGB mit Inkrafttreten am 1. Januar 2007) das mildere zum vorangehenden ist (S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 693).

Zu berücksichtigten ist weiter, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.] et al., Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je m. H.). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 StGB, m. H).

Die Strafandrohung des Tatbestands der Brandstiftung blieb unverändert. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich. Aufgrund der auszufällenden Strafen von deutlich unter 180 Tagessätzen für die Gehilfenschaft zum Betrug sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt somit das alte Recht (vor dem 1. Januar 2018; aStGB) zur Anwendung.

Der Beschuldigte wird der Brandstiftung sowie der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen. Zudem liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern vor.

Für die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen zum Urteil vom 15. September 2017 zurückgegriffen werden (pag. 19 147 ff.).

22. Brandstiftung

22.1 Strafrahmen

Für die Brandstiftung – dem vorliegend schwereren Delikt – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

22.2 Tatkomponenten

Für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werden (pag. 18 698 f.):

«Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs einzugehen.

Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolges muss auf den sehr hohen Sachschaden hingewiesen werden. Nicht zu rettende Fahrnis im Wert von mehr als CHF 200‘000.00 und ein grosses, massives Haus wie die „P.________“, das zur Brandruine wurde und abgerissen werden musste, sprechen für ein grosses Ausmass an verschuldetem Erfolg. Zu Gunsten von A.________ zu berücksichtigen ist aber, dass das Haus unbewohnt war und dass es sich um ein Abbruchobjekt handelte. Zudem vergewisserten sich E.________ und A.________, dass niemand im Haus war und dass weder Menschen noch Tiere verletzt wurden. Dennoch entstand gerade durch die Brandlegung unter Zuhilfenahme eines Propangasdruckbehälters für die Interventionskräfte eine akute Explosionsgefahr und es war dem reinen Zufall zuzuschreiben, dass das intensive Schadenfeuer im Zimmer den Propangasdruckbehälter nicht zum Bersten gebracht hatte (pag. 81). Des Weiteren befanden sich auch im Erdgeschoss Gasflaschen, welche unter Umständen hätten explodieren können. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gross und dieser Strafzumessungsfaktor ist zum Nachteil des Beschuldigten zu gewichten.

Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs muss zunächst einmal festgehalten werden, dass A.________ durchaus überlegt vorging. So versuchten er und E.________ es so aussehen zu lassen, als hätten Penner den Brand unbeabsichtigt verursacht. Mit E.________ betrieb er zudem einen beträchtlichen Aufwand, um den Brand (dann doch noch) verursachen zu können. Zu seinen Lasten ist aber zu berücksichtigen, dass er bei seinem Vorgehen nicht davor zurückschreckte eine Gasflasche zu benutzen, obwohl ihm klar sein musste, dass damit eine Explosionsgefahr geschaffen wurde. Insgesamt ist die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht negativ zu gewichten.

Bei der subjektiven Tatschwere ist auf die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung einzugehen. A.________ handelte direkt vorsätzlich. Über seine Beweggründe kann mangels Geständnis nur spekuliert werden, doch dürften diese gleich gelagert sein wie die von E.________ (Ziff. III.C.3.1). Damit ist anzunehmen, dass er sich eine massive Belohnung von mehreren zehntausend Franken von F.________ erhoffte. Seine finanziellen Verhältnisse waren zwar schlecht, jedoch nicht in dem Masse katastrophal, dass deswegen seine Tat nachvollziehbarer würde. Er besass (und besitzt) immerhin einen eigenen Lastwagen und hatte 2006 genügend Aufträge, um sich nirgends anstellen lassen zu müssen oder gar um Sozialhilfe zu ersuchen. Bei A.________ fehlt auch die persönliche Nähe zu F.________, welche die Handlung von E.________ nachvollziehbarer macht (Ziff. III.C.3.1). Damit sind keine inneren oder äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Während dem sich der direkte Vorsatz neutral auf das Verschulden auswirkt, ist der rein egoistische, auf die schnelle und mühelose Erzielung einer hohen Belohnung gerichtete Beweggrund negativ zu gewichten. Auch die vorhandene Entscheidungsfreiheit, sich gegen die Tatbegehung zu entscheiden, fällt negativ ins Gewicht.

Zusammenfassend ist das Tatverschulden unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten als mittelschwer zu bezeichnen. In Relation zum sehr weiten Strafrahmen des Tatbestandes der Brandstiftung ist die Strafe aber in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln. Ohne Berücksichtigung der Täterkomponente und der langen seit der Tat verstrichenen Zeit erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.

Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Jedoch erachtet sie das Verschulden insgesamt nicht als mittelschwer, sondern als gerade noch leicht. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzusetzen.

23. Gehilfenschaft zum Betrug

Wie bereits unter Ziff. 17.2.2 [vgl. S. 43 der Urteilsbegründung SK 16 278‑280, pag. 19 145] hiervor ausgeführt wurde, wirkt sich der eher hohe Deliktsbetrag von CHF 775‘000.00 straferhöhend aus. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte 3 vom Versicherungsbetrug – zumindest soweit ersichtlich – nicht profitiert hat. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist bei der Gehilfenschaft zum Betrug als neutral zu bezeichnen, sie wurde schon im Zusammenhang mit der Brandstiftung berücksichtigt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte 3 direkt vorsätzlich handelte. Der Umstand, dass er sich nicht in einer Notlage befand, berücksichtigte die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Brandstiftung. Für die Tatkomponente wird aus den genannten Gründen und im Vergleich zum Beschuldigten 1 eine Strafe von 360 Strafeinheiten als angemessen erachtet.

In einem nächsten Schritt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte bloss wegen Gehilfenschaft zum Betrug schuldig erklärt wird. Es handelt sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Strafmilderungsgrund (Art. 25 aStGB), welcher zwingend zu einer Strafreduktion führt (BSK StGB‑Forster, N 66 zu Art. 25 StGB). Die Kammer erachtet hierfür die Reduktion der Strafe um die Hälfte auf insgesamt 180 Strafeinheiten als angemessen.

Bei dieser Strafhöhe ist grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34 StGB; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 31 zu Art. 47 StGB). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind jedoch kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 m.w.H.; BSK StGB-Dolge, N. 25 zu Art. 34 StGB). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 StGB).

Eine Handlungseinheit und damit nur eine Handlung im materiell-strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Sie kann ferner in einer Vielzahl solcher Handlungen bestehen, nämlich dann, wenn diese aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit erscheinen (natürliche Handlungseinheit, vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, BSK StGB‑Ackermann, N 24 zu Art. 49 StGB, m. H.). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, m. H.).

Während sich die Brandstiftung am 11./12. Februar 2006 ereignete, erfolgte der Betrug (Haupttat) in der Zeit vom 12. Februar 2006 bis Juli 2007 (vgl. pag. 19 072). Sodann fehlt es am einheitlichen Ausführungsakt, da die Brandlegung allein noch nicht zum Versicherungsbetrug geführt hätte; der Betrug setzte zusätzliche, unabhängige Handlungen, wie beispielsweise die Schadensmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft (vgl. pag. 835) durch F.________ voraus. Mangels engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhangs sind die Taten nicht als einheitliches Geschehen zu betrachten. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Dies führt dazu, dass die Gehilfenschaft zum Betrug als eigenständiges Tatgeschehen zu beurteilen ist.

Mit Verweis auf obgenannte Ausführungen kommt vorliegend lediglich die Geldstrafe in Frage; Gründe vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, liegen mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten nicht vor.

Nach dem Gesagten beträgt die Tatkomponentenstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug somit 180 Tagessätze Geldstrafe.

24. Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe von 5 Tagessätzen liegt knapp unterhalb der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ist grundsätzlich zu bestätigen (vide aber Ziff. 28 hienach).

25. Täterkomponente

Für die Täterkomponenten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 700 ff.).

Für das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird grundsätzlich auf das oben zur Person Ausgeführte verwiesen (Ziff. I.D.3.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ keine einfache Kindheit und Jugend gehabt haben dürfte, dass er jedoch einen Beruf erlernen konnte und seit vielen Jahren selbständig tätig ist. Damit gibt es in seinem Vorleben keine Anhaltspunkte, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. A.________ ist hoch verschuldet und weist offene Verlustscheine auf. Insbesondere weist er hohe Steuerschulden auf und liess sich teilweise nach Ermessen veranlagen. Seine schlechten finanziellen Verhältnisse, die jahrelange Unfähigkeit, Steuern zu zahlen und schon nur seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Ausfüllung der Steuererklärung regelmässig nachzukommen, sprechen zwar nicht für ihn, sind aber auch kein Grund, die Strafe zu erhöhen. A.________ ist vorstrafenfrei, was gemäss der herrschenden Praxis des Bundesgerichts neutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1).

Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte der Strafuntersuchung stellte und sich kooperativ verhielt, jedoch kein Geständnis ablegte, womit ihm auch keine Strafreduktion wegen Einsicht und Reue zugebilligt werden kann. Nachdem die Strafuntersuchung wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug 2013 eröffnet wurde, wurde A.________ 2014 erneut straffällig und er wird wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt. Insgesamt ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten.

Zu den Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters ist festzuhalten, dass A.________ zum Zeitpunkt des Urteils ________ Jahre alt war. Er ist gesund, ledig und kinderlos. Er sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Strafempfindlichkeit erhöhen würden. Somit ist die Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu gewichten.

Da die Täterkomponente insgesamt neutral gewichtet wird, sind die Strafen weder zu erhöhen noch zu senken.

Mittlerweile ist der Beschuldigte ________ Jahre alt.

Nachdem die Täterkomponenten neutral ausfallen bleibt es bei 21 Monaten Freiheitsstrafe für die Brandstiftung sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen für die Gehilfenschaft zum Betrug.

26. Weitere Strafreduktionsgründe

Die Vorinstanz verneinte eine Strafmilderung infolge langen Zeitlablaufs und Wohlverhaltens i.S.v. Art. 48 Bst. e aStGB mit der Begründung, der Beschuldigten habe 2014 gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (pag. 18 701). Dabei handelt es sich jedoch – insbesondere im Vergleich zu den hier zu beurteilenden Straftaten – um ein absolutes Bagatelldelikt. Dies zeigt sich auch daran, dass die Vorinstanz hierfür eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen aussprach. Dieses Delikt vermag jedenfalls das abgesehen davon seit Februar 2006 andauernde Wohlverhalten von fast 15 Jahren nicht umzustossen. Die Kammer nimmt deshalb eine Strafreduktion wegen Verjährungsnähe vor. Sie erachtet dabei eine Reduktion um einen Drittel als angemessen. Demnach reduziert sich die Freiheitsstrafe für die Brandstiftung um 7 auf insgesamt 14 Monate und die Geldstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug auf insgesamt 120 Tagessätze.

27. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘000.00 (pag. 19 363). Die Kammer erachtet einen Pauschalabzug von 20 % als gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00 (Berechnung: [CHF 3’000.00 - 20 %] ÷ 30).

Der Beschuldigte ist wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 9'600.00, zu verurteilen.

28. Gesamtgeldstrafe

Da in casu zwei Geldstrafen vorliegen, gilt es in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00, für die Gehilfenschaft zum Betrug bildet hierbei die Einsatzstrafe. Die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird im Umfang von 3 Tagessätzen an die Einsatzstrafe asperiert. Zufolge fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs kann die Tagessatzhöhe nicht erhöht werden und es bleibt bei den von der Vorinstanz ausgefällten CHF 30.00.

Insgesamt beträgt die Gesamtgeldstrafe somit 120 Tagessätze zu CHF 80.00 sowie 3 Tagessätze zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 9'690.00.

29. Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff. 213.142). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charakter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (vgl. ausführlich BSK StGB‑Schneider/Garré, N. 46 ff. zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich in den vergangenen Jahren wohlverhalten (pag. 19 366; vgl. auch pag. 19 360 ff.). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701 f.) sind sowohl die Freiheitsstrafe von 14 Monaten als auch die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 9'690.00, bedingt auszusprechen und ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

30. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft vom 1. Juli 2013 wird im Umfang eines Tages auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).

Weiter wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 9'690.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

V. Zivilpunkt

31. Nachdem F.________ die Forderung der C.________ vollständig bezahlt hat, ist deren Zivilklage hinfällig geworden (vgl. auch die Ausführungen Rechtsanwalts D.________ für die Strafklägerin, pag. 19 453).

VI. Kosten und Entschädigung

32. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

32.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten betreffend auf CHF 10‘797.45 festgesetzt (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 18 561). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte diese Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen.

32.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung)

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 StPO, N 7 zu Art. 428 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. BSK StPO‑Domeisen, N 34 zu Art. 428 StPO).

Die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) wurden für den Beschuldigten auf CHF 7‘500.00 (inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt) festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], vgl. pag. 19 073). Da das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten guthiess und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 – soweit den Beschuldigten betreffend – aufhob (pag. 19 270), sind diese Kosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.

Die Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 6‘000.00 festgesetzt. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen nahezu vollständig unterliegt, werden ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO die gesamten CHF 6'000.00 zur Bezahlung auferlegt.

33. Entschädigung

33.1 Entschädigung der Strafklägerin

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429‑434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Es wird festgestellt, dass die Parteientschädigung (Zivil- und Strafpunkt) an die Strafklägerin für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) durch F.________ vollständig bezahlt worden ist (vgl. pag. 19 468, 19 453).

Aufgrund des Verfahrensausgangs wird die Strafklägerin im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilung) als obsiegend betrachtet und der Beschuldigte verurteilt, der Strafklägerin das beantragte und als angemessen zu bezeichnende Honorar von CHF 4'539.25 (inkl. Auslagen und MWSt.; pag. 19 468 f.) zu bezahlen.

33.2 Amtliche Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E.3.2.5).

33.2.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 278)

Mit Verfügung vom 9. November 2016 war dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 2. August 2016 als amtliche Verteidigerin beigeordnet worden (pag. 18 801 f.). Zum (nicht mehr verhältnismässigen) amtlichen Honorar führte die Kammer Folgendes aus (pag. 19 155 f.):

Rechtsanwältin B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 44.39 Stunden gelten. Dabei sind gemäss der eingereichten Kostennote verschiedene Positionen zu hoch veranschlagt. So ist die Wegzeit nicht zum ordentlichen Anwaltstarif zu entschädigen, sondern mittels eines Honorarzuschlags nach Art. 10 PKV zu entschädigen (vgl. dazu das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Die geltend gemachten Zeiten für Hin- und Rückweg sind mithin zu streichen und mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 450.00 zu entschädigen. Die Kosten pro Kopie sind zudem gemäss dem erwähnten Kreisschreiben mit 40 Rp. pro Stück zu vergüten. Weiter erachtet die Kammer die mehrfachen Positionen «Sichtung Schreiben …» als zu grosszügig veranschlagt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Sichtung fast jedes Schreibens 10 Minuten dauert. Zudem ist die Vorbereitungsdauer für die oberinstanzliche Verhandlung inkl. mehrfachem Aktenstudium zu hoch ausgefallen, insbesondere bei einem Vergleich mit Rechtsanwalt AO.________, welcher ebenfalls eine vollumfängliche Berufung zu behandeln hatte. Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden als gerechtfertigt. Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 7‘282.35 festgesetzt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern diese für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ verzichtete auf die Geltendmachung ihres vollen Honorars.

Diese Kürzung des Honorars hat Rechtsanwältin B.________ nicht mit einem Rechtsmittel angefochten. Mit der Ergänzung, dass Rechtsanwalt AO.________ ein Honorar von 27 Stunden geltend gemacht hat (pag. 19036), sind die vorstehenden Erwägungen bis auf den Passus mit der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu übernehmen. Zu ergänzen bleibt, dass Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits einen Aufwand von 170 Stunden betrieben hat (pag. 18555; zum Vergleich Verteidigung E.________: 80 Stunden (pag. 18 552); Verteidigung F.________ 96 Stunden (pag. 18548; für Rechtsanwältin AP.________ wurden 9.2 Stunden à 250.00 berechnet). Es versteht sich von selbst, dass sich der im Vergleich zu den anderen Anwälten viel höhere erstinstanzliche Aufwand von Rechtsanwältin B.________ im Sinne einer Aufwandsminderung für das oberinstanzliche Verfahren ausgewirkt haben muss. Wer über 70 Stunden mehr aufgewendet hat für ein Verfahren, muss über fundiertere Aktenkenntnis und Vorbereitungsunterlagen verfügen. Die Rechtsanwältin B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren zu entschädigenden 30 Stunden erweisen sich auch unter diesem Aspekt im Vergleich zu den 27 Stunden von Rechtsanwalt AO.________ sicher nicht als zu tief. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten demnach mit CHF 7'282.35. Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) nicht als unterliegend. Seine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

33.2.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren (Neubeurteilung)

Mit Honorarnote vom 24. November 2020 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von rund 100.02 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 20'004.00, nebst Auslagen von CHF 498.35 geltend (pag. 19 460 ff.).

Dieses Honorar erscheint der Kammer mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811), die Bedeutung des Verfahrens und vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Neubeurteilung handelt, bei weitem nicht mehr als verhältnismässig. Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältin B.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 16 278) einen erheblich geringeren Aufwand von 44 Stunden geltend machte, wovon 30 Stunden entschädigt werden, was wie erwähnt vergleichsweise immer noch hoch ist (vgl. pag. 19 155).

Es ist nicht einzusehen, weswegen das zweite oberinstanzliche Verfahren weit höheren Aufwand verursacht haben soll, als das erste. Dies zumal Rechsanwältin B.________ bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren fundiert und ausgiebig plädierte. Zudem hat Rechsanwältin B.________ ein bundesgerichtliches Verfahren mit zahlreichen Argumenten, welche auch im zweiten oberinstanzlichen Plädoyer Verwendung fanden, erfolgreich durchlaufen und ist hierfür mit CHF 3'000.00 entschädigt worden.

Angesichts des unerklärlich hohen Aufwandes, den Rechtsanwältin B.________ geltend macht, können nicht die einzelnen Positionen der Kostennote verifiziert und gegebenenfalls gestrichen werden. Es rechtfertigt sich, einige Grundsätze zu erwähnen und das amtliche Honorar abstrakt festzulegen. Ausgangspunkt ist dabei der für das erste oberinstanzliche Verfahren gewährte Zeitaufwand von 30 Stunden.

Wiederum sind verschiedene Positionen gemäss der eingereichten Kostennote zu hoch veranschlagt. Die Wegzeit wurde erneut entgegen von Art. 10 PKV (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016) zum ordentlichen Anwaltstarif und damit zu hoch veranschlagt (vgl. exemplarisch die Position vom «03.02.2020», «Hin- und Rückweg Einvernahme Polizeiposten AQ.________ (Ort)», 2.00 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 400.00, pag. 19 461). Die geltend gemachten Reisezeiten sind zu streichen und mit einem Reisezuschlag von insgesamt 2 Tagen, ausmachend CHF 600.00, zu entschädigen (vorgezogene Zeugeneinvernahme vom 4. März 2020, Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 sowie Urteilseröffnung vom 7. Dezember 2020; vgl. Art. 10 PKV). Zudem wurde Rechtsanwältin B.________ für das Verfahren vor Bundesgericht mit CHF 3'000.00 entschädigt (pag. 19 270), womit auch der Aufwand für «Sichtung und Studium Urteil Bundesgericht» (pag. 19 461) abgegolten ist. Weiter erachtet die Kammer auch hier die zahlreichen Positionen «Sichtung Schreiben […]» bzw. «Sichtung Verfügung […]» oder «Sichtung E-Mail […]» als zu grosszügig veranschlagt. Gleiches gilt hinsichtlich der veranschlagten 9 Stunden für ein bloss elfseitiges Ausstandsgesuch inkl. Aktenstudium (pag. 19 461). Sodann hat die ursprünglich auf März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung nicht stattfinden können und musste kurzfristig abgesagt werden. Rechtsanwältin B.________ macht zwischen dem «03.03.2020» und «13.03.2020» etliche Vorbereitungszeit (Aktenstudium, Plädoyer, Vorbereitung Verhandlung) geltend. Diese Vorbereitungshandlungen wurden durch das Verschieben der Verhandlung auf Dezember 2020 nicht nutzlos. Vor diesem Hintergrund erscheint die zwischen dem «26.11.2020» und «30.11.2020» abermals veranschlagte Vorbereitungsdauer als übersetzt. Dies insbesondere auch deshalb, da es vorliegend um eine Neubeurteilung geht, womit die Argumente nicht neu zusammengetragen und das Plädoyer nicht von Grund auf neu geschrieben werden musste/n. Rechtsanwältin B.________ muss mit anderen Worten bereits über weitreichende Vorbereitungsunterlagen und Fallkenntnis verfügt haben. Sodann fand am 3. Dezember 2020 bereits die geheime Urteilsberatung statt, weshalb der auf diesen Tag datierte Aufwand von knapp 10 Stunden nicht berücksichtigt wird. Auch die für den 2., 7. und 14. Dezember 2020 geltend gemachte «Nachbesprechung KL» bzw. der «Abschluss Besprechung KL» erachtet die Kammer insgesamt als übersetzt (pag. 19 462). Zudem dauerte die Urteilseröffnung vom 7. Dezember 2020 nicht 2 Stunden, sondern lediglich 50 Minuten (pag. 19 454, 19 462). Schliesslich war die Anwesenheit der Verteidigerin bei der Erstellung des Informationsberichts auf dem Polizeiposten AQ.________(Ort) weder notwendig, noch verhältnismässig, womit dieser Aufwand nicht zu entschädigen ist.

Insgesamt erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von Rechtsanwältin B.________ unter Berücksichtigung des Ausstandsverfahrens (SK 19 283), der vorgezogenen Zeugeneinvernahme von H.________ vom 4. März 2020, der Vorbereitungen für die Berufungsverhandlung in angemessenem Umfang sowie der Verhandlungen vom 2. Dezember (Einvernahmen und Plädoyers) und 7. Dezember 2020 (Urteilseröffnung) einen maximalen Aufwand von 40 Stunden und damit ein Honorar von CHF 8'000.00 für gerade noch vertretbar.

Hinsichtlich Auslagen wird erneut darauf hingewiesen, dass Fotokopien nicht wie veranschlagt mit 50 Rp. sondern 40 Rp. entschädigt werden (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Mit Verweis auf die vorerwähnten Ausführungen zur Einvernahme auf dem Polizeiposten AQ.________(Ort) werden die geltend gemachten Wegkosten von CHF 69.60 (pag. 19 463) nicht entschädigt. Schliesslich streicht die Kammer die für den 3. Dezember 2020 veranschlagten Fahrkosten von CHF 75.75, da an diesem Datum keine Parteiverhandlung stattfand. Damit resultieren zu entschädigende Auslagen von insgesamt CHF 353.00 (zzgl. MWSt.).

Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 9'642.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'154.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügungen

34. DNA-Profil

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

35. Biometrische erkennungsdienstliche Daten

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Januar 2016 in Bezug auf A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde;

weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort);

der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der C.________;

und in Anwendung der Artikel

25, 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Bst. e, 48a, 51, 146 Abs. 1 und 221 Abs. 1 aStGB

426 Abs. 1 + Abs. 3 Bst. a und 428 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. b StPO

97 Abs. 1 Bst. b SVG

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie von 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 9'690.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘797.45.

zur Bezahlung der zweiten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Neubeurteilung), bestimmt auf CHF 6‘000.00.

zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'539.25 an die C.________ für ihre Aufwendungen im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilung).

III.

Die auf A.________ entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (SK 16 278) von CHF 7‘500.00 (inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt) trägt der Kanton Bern.

IV.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird wie folgt bestimmt:

Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 278)

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7’282.35.

Die Rückzahlungspflicht für A.________ entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

Zweites oberinstanzliches Verfahren (Neubeurteilung)

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'642.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'154.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

1. Es wird festgestellt, dass die Zivilklage der C.________ gegenüber A.________ zufolge vollständiger Tilgung durch F.________ hinfällig geworden ist.

2. Weiter wird festgestellt, dass die Parteientschädigung (Zivil- und Strafpunkt) an die C.________ für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) durch F.________ vollständig bezahlt worden ist.

VI.

1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 7. Dezember 2020

(Ausfertigung: 23. April 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Gerber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 19 128

SK 16 278

6B_160/2018

6B_160/2018

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

SK 19 128

SK 19 283

SK 19 283

SK 19 283

SK 16 278

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

6B_765/2015

6B_372/2011

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 123 IV 1ATF 123 IV 1DTF 123 IV 1

6B_160/2018

Art. 348 StPOart. 348 CPPart. 348 CPP

Art. 349 StPOart. 349 CPPart. 349 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348

6P.183/2006

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 457 StPOart. 457 CPPart. 457 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_186/2010

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_357/2013

BGE 103 Ia 6ATF 103 Ia 6DTF 103 Ia 6

6B_45/2013

6B_606/2012

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_144/2018

6B_160/2018

6B_144/2018

6B_144/2018

6B_961/2015

6B_973/2015

6B_974/2015

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

6B_1030/2015

6B_745/2017

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_997/2019

SK 16 278

SK 19 128

SK 16 278

6B_160/2018

6B_144/2018

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

BGE 128 IV 11ATF 128 IV 11DTF 128 IV 11

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

BGE 117 IV 285ATF 117 IV 285DTF 117 IV 285

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 392 StGBart. 392 CPart. 392 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

BGE 117 IV 285ATF 117 IV 285DTF 117 IV 285

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 14 VVGart. 14 LCAart. 14 LCA

Art. 40 VVGart. 40 LCAart. 40 LCA

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

BGE 107 IV 182ATF 107 IV 182DTF 107 IV 182

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

BGE 85 IV 130ATF 85 IV 130DTF 85 IV 130

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

BGE 85 IV 130ATF 85 IV 130DTF 85 IV 130

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 28 ORart. 28 COart. 28 CO

Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR

Art. 28 SVart. 28 ORart. 28 SV

BGE 126 IV 165ATF 126 IV 165DTF 126 IV 165

BGE 120 IV 186ATF 120 IV 186DTF 120 IV 186

BGE 119 IV 210ATF 119 IV 210DTF 119 IV 210

BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113

BGE 99 IV 121ATF 99 IV 121DTF 99 IV 121

BGE 107 IV 1ATF 107 IV 1DTF 107 IV 1

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 119 IV 210ATF 119 IV 210DTF 119 IV 210

BGE 116 IV 218ATF 116 IV 218DTF 116 IV 218

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 107 IV 169ATF 107 IV 169DTF 107 IV 169

BGE 114 IV 133ATF 114 IV 133DTF 114 IV 133

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124

BGE 121 IV 109ATF 121 IV 109DTF 121 IV 109

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

SK 16 278

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_681/2013

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 37 StGBart. 37 CPart. 37 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 123 V 156ATF 123 V 156DTF 123 V 156

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

SK 16 278

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

SK 16 278

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_130/2007

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

SK 16 278

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

SK 16 278

SK 19 283

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

SK 16 278

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

SK 16 278

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF