SK 2019 131
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
4. Februar 2022Deutsch231 min
Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) zunächst durch die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland das Untersuchungsverfahren BM 16 50800 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz 1) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 18 361 / 363. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 19 131+132 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 19 131+132
SK 20 379
Bern, 21. April 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (sistiert)
Beschuldigter 1 / Straf- und Zivilkläger 1 / Berufungsführer 1
D.________
a.v.d. Rechtsanwalt E.________
Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger 2 / Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern
Berufungsführerin 3
und
F.________
Straf- und Zivilkläger 3 gegen den Beschuldigten 1
sowie
Rechtsanwalt C.________
Berufungsgegner betreffend Honorarfestsetzung
Gegenstand Erschleichen einer falschen Beurkundung, Angriff, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. (Beschuldigter 1)
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Beschuldigter 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Januar 2019 (PEN 2018 361+363)
sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (Beschuldigter 1)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 4. Juni 2020 (PEN 19 311)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Vorbemerkung
Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) zunächst durch die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland das Untersuchungsverfahren BM 16 50800 geführt (Paginierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz 1) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 18 361 / 363. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 19 131+132 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde.
Während das Verfahren PEN 18 361 / 363 bei der Vorinstanz hängig war, wurde gegen den Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland das Verfahren BJS 18 7873 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhebung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz 2) wurde dem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 19 311 zugeteilt. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossiernummer SK 20 379, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde.
Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 19 131+132 und SK 20 379) wurden mit Verfügung vom 15. September 2020 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 19 131+132 fortgeführt (pag. 1226).
Nachfolgend werden Fundstellen aus dem Verfahren SK 20 379 mit «Neuakten pag. xy» zitiert. Zitate aus den Akten SK 19 131+132 werden nicht besonders gekennzeichnet, da es sich dabei um das Hauptdossier handelt.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Erstinstanzliche Urteile
1.1
Urteil vom 10. Januar 2019
Mit Urteil vom 10. Januar 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) was folgt (pag. 945 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 18.06.2016 in H.________ z.N. von G.________
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von den Anschuldigungen
1.
des Angriffs, angeblich begangen am 27.11.2016 in I.________;
2.
der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen am 28.01.2004 in J.________ und am 23./29.10.2012 in H.________;
3.
des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, angeblich mehrfach begangen am 18.06.2016 und am 06.11.2016 in H.________;
unter Ausrichtung einer Parteientschädigung (1/4) an A.________ von CHF 2‘965.90 (inkl. Auslagen und MwSt),
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 3‘807.20, an den Kanton Bern.
III.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, teilweise mit gefährlichem Gegenstand
1.1
am 21.11.2016 in H.________ z.N. von K.________;
1.2
am 25.11.2016 in H.________ z.N. von F.________;
1.3
am 27.11.2016 in I.________ z.N. von D.________ (mit gefährlichem Gegenstand);
2.
der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 25.11.2016 in H.________ z.N. von F.________ (Schaden CHF 200.00);
3.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 19.12.2015 bis am 14.11.2016 in H.________ und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana;
und in Anwendung der Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10‘800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
4.
Zu den auf den Schuldspruch und ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘013.15 und Auslagen von CHF 2‘647.20, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘660.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Aufschlüsselung Verfahrenskosten]
IV.
[auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung Fürsprecher B.________]
V.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird verfügt:
1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
B. D.________
I.
D.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ z.N. von A.________;
und in Anwendung der Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.
3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘533.35 und Auslagen von CHF 633.75, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘167.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Aufschlüsselung Verfahrenskosten]
II.
[amtliche Entschädigung Rechtsanwalt E.________]
III.
D.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2016 an den Privatkläger A.________. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen werden zum amtlichen Honorar geschlagen.
3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt:
1. Die Forderung des Privatklägers D.________ gegenüber A.________ auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 wird abgewiesen.
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
C.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Baseballschläger Big Stick 242J, mit der Aufschrift „Home sweet Home“
- Schneepfosten (Holz), gebrochen.
2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- 1 Paar Jeanshose, C&A, grau, Grösse 32/34
- 1 Lederjacke, ADW-58, schwarz, Grösse S.
3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; D.________: PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG).
4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und D.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. [Eröffnungsformel]
1.2 Urteil vom 4. Juni 2020
Mit Urteil vom 4. Juni 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) was folgt (Neuakten pag. 860 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________, zum Nachteil von L.________
2. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen, zum Nachteil von M.________
2.1. am 08.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________;
2.2. am 15.05.2018, um ca. 21:05 Uhr, vermutlich am Wohnort des Beschuldigten;
2.3. am 19.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________
wird infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23.05.2018, um ca. 14:45 Uhr, in H.________
2. der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen in H.________
2.1. vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, um ca. 14:00 Uhr
2.2. vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018, um ca. 14:00 Uhr
3. der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________
und in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 34, 42, 44, 47, 48a, 49, 285 Ziff. 1 StGB
Art. 426 StPO
Art. 117 Abs. 3 AuG
Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 15 Hundegesetz des Kantons Bern vom 27.03.2012
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘725.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12‘858.10, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘583.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8‘861.70).
[Aufschlüsselung Verfahrenskosten]
III.
[amtliche Entschädigung Rechtsanwalt C.________]
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Die Zivilklage von L.________ wird infolge Abschluss einer Vereinbarung als erledigt abgeschrieben.
2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. [Eröffnungsformel]
2. Berufungen
2.1 Berufung gegen das Urteil vom 10. Januar 2019
Gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 des Regionalgerichts Bern-Mittelland meldeten sowohl die Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (pag. 965 ff.).
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2019 (pag. 973 ff.).
In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 18. April 2019 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A.________, soweit die Einstellung, die Freisprüche, die Strafzumessung und die Frage der Landesverweisung betreffend (pag. 1049 ff.).
Mit Eingabe vom 23. April 2019 beschränkte A.________ – in diesem Verfahren amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ – seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die mit der Verurteilung einhergehenden Kostenfolgen und die teilweise Abweisung der Zivilklage (pag. 1053 ff.).
D.________ beschränkte seine Berufung mit Eingabe vom 24. April 2019 auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, die teilweise Gutheissung der Zivilklage des Beschuldigten und die teilweise Abweisung seiner eigenen Zivilklage (pag. 1058 f.).
2.2 Berufung gegen das Urteil vom 4. Juni 2020
Gegen das Urteil vom 4. Juni 2020 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland meldete die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (Neuakten pag. 868).
Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. September 2020 innert Frist die Berufungserklärung ein. Sie gab bekannt, die Berufung auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ zu beziehen (Neuakten pag. 941 f.).
3. Verfahrensvereinigung
Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die beiden Verfahren SK 20 379 und SK 19 131+132 zu vereinigen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Verfahrensvereinigung zu äussern (Neuakten pag. 944).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. September 2020 mit, sie habe keine Einwände gegen die geplante Verfahrensvereinigung (Neuakten pag. 949). Fürsprecher B.________ gab mit Schreiben vom 10. September 2020 bekannt, die Vereinigung der Verfahren nach Rücksprache mit seinem Klienten zu befürworten (Neuakten pag. 951). Rechtsanwalt C.________ hingegen beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2020, es sei von einer Vereinigung der Verfahren abzusehen (Neuakten pag. 953).
Mit Beschluss vom 15. September 2020 wurden die beiden Verfahren vereinigt und das Mandat von Rechtsanwalt C.________ sistiert (Neuakten pag. 956).
4. Schriftenwechsel betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________
Im Beschluss vom 15. September 2020 wurde angeordnet, dass über die Berufung gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ im Endurteil entschieden und das rechtliche Gehör im Rahmen von schriftlichen Eingaben gewährt werde (Neuakten pag. 956).
Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Honorarfestsetzung datiert vom 8. Oktober 2020 (pag. 1252). Rechtsanwalt C.________ nahm mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 dazu Stellung (pag. 1261). Fürsprecher B.________ gab am 10. November 2020 bekannt, auf eine Stellungnahme zu verzichten (pag. 1269). Mit Verfügung vom 11. November 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde (pag. 1271).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1402 ff.):
A. A.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________, geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________ und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana.
II.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung wegen fahrlässiger, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung und der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Hundegesetz sowie der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
III.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. des Angriffs, begangen am 27. November 2016 in I.________;
2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ zum Nachteil von D.________;
3. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 28. Januar 2004 und am 23./29. Oktober 2012;
4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Juni 2016 in H.________ zum Nachteil von G.________;
5. des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen am 18. Juni 2016 und am 6. November 2016 in H.________;
6. der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018 (N.________) und vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018 (O.________) in H.________.
IV.
A.________ sei in Anwendung von Art. 34 aStGB, Art. 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 125 Abs. 1, Abs. 1,134, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 253 StGB; Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; Art. 77 TSchV; Art. 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Hundegesetz Kanton Bern; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO; Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen, Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung und Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung
zu verurteilen:
1. zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 2'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen);
3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen);
4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem;
5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend das Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B. D.________
I.
D.________ sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ zum Nachteil von A.________.
II.
D.________ sei in Anwendung von Art. 34 aStGB, Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 8'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen);
3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. Weitere Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Der Baseballschläger Big Stick 242J und der Schneepfosten seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).
2. Ein Paar Jeanshose und eine Lederjacke seien A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; D.________: PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und D.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten).
5.2 Anträge von A.________
Die Verteidigung von A.________ stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1405 ff.):
1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung unter Ziff. I.1, sowie betreffend mehrfache Drohung unter Ziff. I, 2.1-2.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter Ziff. II.1 sowie wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz unter Ziff. II.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen
a. einfacher Körperverletzung unter Ziff. III, 1.1 und 1.2,
b. geringfügiger Sachbeschädigung unter Ziff. III, 2 sowie wegen
c. Widerhandlung gegen das BetmG unter III. 3
des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
4. Das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 18.6.2016 in H.________ z.N. von G.________, sei mangels Prozessvoraussetzung einzustellen.
Eventuell sei A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ gemäss Ziff. 1.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 freizusprechen.
5. A.________ sei freizusprechen der
a. Anschuldigung des Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 27.11.2016 um ca. 16.45 in I.________, im Bereich der Feuerstelle gegenüber des P.________ (Restaurant) z.N von D.________ gemäss Ziff. I. A Ziff. 2 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018.
b. Anschuldigung des Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. 1.A.1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018.
c. Anschuldigung des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, angeblich begangen einerseits am 18.6.2016 in H.________ gemäss Ziff. I. A. 6.1 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 und andererseits am 6.11.2016 in H.________ gemäss Ziff. I. A. 6.2 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018.
unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.
6. A.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfach begangenen fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Biel-Seeland vom 19. April 2019.
7. A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen
a. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 nicht übersteigend, ausmachend CHF 500.00 nicht übersteigend.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
b. Zu einer Verbindungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
c. Zu einer Übertretungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
d. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.
8. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen.
9. Es sei die Rechtskraft der im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügten Verweisung auf den Zivilweg der Zivilklage von F.________ festzustellen.
10. D.________ sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N von A.________ gemäss Ziff. I. B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018.
11. D.________ sei gestützt auf diesen Schuldspruch zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
12. D.________ sei zu den auf ihn fallenden Verfahrenskosten zu verurteilen.
13. D.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen, jedoch mindestens Fr. 4`000.--, nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 zu bezahlen.
14. D.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten des Rechtsvertreters von A.________ zu verurteilen, soweit auf die Ziff. 9 vorstehend und auf die Privatklagen beider Parteien fallend.
15. Die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen.
16. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.
17. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
18. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens.
5.3 Anträge von D.________
Die Verteidigung vom D.________ stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1408):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2019 in Bezug auf die Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
Der Beschuldigte, D.________, sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. vom A.________ (Ziff. I. B. der Anklageschrift; Ziff. B. I. des Urteils vom 10. Januar 2019) freizusprechen.
III.
Der Beschuldigte A.________ sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
IV.
Die Zivilklage des Privatklägers A.________ sei vollumfänglich abzuweisen.
V.
Die Zivilklage des Privatklägers D.________ betreffend Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
VI.
Die den Beschuldigten D.________ betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.
VII.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss noch einzureichender Honorarnote festzusetzen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
6.1 Betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019
Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2019 wurde von allen Parteien nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2.1 hiervor). Nicht angefochten und darum in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlich für A.________ ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________ (Ziff. A.III.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs), geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Unangefochten geblieben und darum in Rechtskraft erwachsen ist auch die von der Vorinstanz ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage des Privatklägers F.________ (Ziff. A.V des erstinstanzlichen Dispositivs). Gleiches gilt entgegen der Anträge der Generalstaatsanwaltschaft auch für die von der Vorinstanz 1 getroffenen Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. C.1-2 des erstinstanzlichen Dispositivs).
Entgegen den Anträgen von Fürsprecher B.________ ist zudem die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, da laut Berufungserklärung vom 23. April 2019 lediglich in Bezug auf die Teilabweisung der Zivilklage gemäss Ziff. B.III.1 Berufung erhoben wurde, nicht aber in Bezug auf den Entschädigungsentscheid (pag. 1054).
Betreffend A.________ hat die Kammer demnach über die Vorwürfe des Angriffs, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Landesverweis und die Zivilklage von D.________ in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger 2 zu urteilen. Betreffend D.________ hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Zu prüfen ist insbesondere auch der von D.________ beantragte Schadenersatz, obwohl die Vorinstanz 1 diesen lediglich in der Urteilsbegründung, nicht aber im Dispositiv erwähnt hat (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht davon aus, dass der Antrag auf Schadenersatz wie in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festgehalten von der Vorinstanz 1 auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ferner werden die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen sein. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]).
In Bezug auf A.________ ist die Kammer aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bei der Überprüfung der Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Eine Ausnahme davon stellt die Überprüfung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ dar, welcher lediglich von A.________ angefochten wurde. Die Zivilklage von D.________ wurde von diesem in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger 2 angefochten und kann somit ebenfalls zu Ungunsten von A.________ abgeändert werden.
Bei D.________ ist die Kammer wegen dessen alleiniger Berufung an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil in Bezug auf Schuldspruch und Strafe nicht zu seinen Ungunsten abändern. Was die Beurteilung der Zivilklage von A.________ in seiner Rolle als Straf- und Zivilkläger 1 angeht, darf das Urteil zu Ungunsten von D.________ abgeändert werden, da nicht nur D.________, sondern auch A.________ als Straf- und Zivilkläger 1 in diesem Punkt Berufung erhoben hat.
6.2 Betreffend das Urteil vom 4. Juni 2020
Das erstinstanzliche Urteil vom 4. Juni 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ angefochten (siehe Ziff. 2.2 oben). Das Urteil ist somit in Rechtskraft erwachsen, was die Verfahrenseinstellung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sowie die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz angeht. Weiter wird auch die Abschreibung der Zivilklage rechtskräftig. Die Kammer hat somit über den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu befinden und die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt C.________ zu überprüfen. Ferner hat sie über die sich daraus ergebenden Kostenfolgen und über die der Rechtskraft nicht zugängliche Verfügung betreffend Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu urteilen. Gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO hat sie dabei volle Kognition. Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie ausserdem nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Urteil kann somit zu Ungunsten von A.________ abgeändert werden.
III. Formelles
7. Würdigungsvorbehalt
Im Rahmen ihrer Berufungserklärung betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 (pag. 812) sei auch unter dem Tatbestand des Raufhandels zu würdigen (pag. 1050 und pag. 1363). Sie führte dazu aus, im erstinstanzlichen Motiv sei erwähnt worden, dass allenfalls Raufhandel vorliegen könnte. Der Sachverhalt sei in Bezug auf A.________ demnach als Angriff, evtl. Raufhandel plus einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu behandeln. Sie beantrage einen Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wie auch wegen Raufhandels. Der Raufhandel sei von der Anklageschrift abgedeckt in der Passage, in welcher der Angriff umschrieben sei. Auch bei D.________ reiche die Sachverhaltsumschreibung für den Raufhandel, falls man zum Schluss komme, dass dieser vorliege.
Die Verteidigungen beantragten, es sei auf den Würdigungsvorbehalt zu verzichten. Es bestehe rechtlich kein Platz für einen Raufhandel. Es liege entweder Angriff oder Raufhandel vor und wenn in der Anklageschrift Angriff umschrieben sei, könne nicht gleichzeitig Raufhandel vorliegen. Zudem sei es nicht möglich, vor der zweiten Instanz noch einen Würdigungsvorbehalt anzubringen. Bei einer Verurteilung wegen Raufhandels würde A.________ eine Instanz verloren gehen. Die Prüfung des Raufhandels durch die zweite Instanz würde somit das rechtliche Gehör von A.________ verletzen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen.
Die Kammer beschloss anlässlich der Berufungsverhandlung, auf den beantragten Würdigungsvorbehalt zu verzichten, was den Parteien mündlich eröffnet wurde. Die Kammer erachtete den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zwar nicht als verspätet, zumal die Generalstaatsanwaltschaft diesen bereits in der Berufungserklärung angekündigt hatte und die Parteien dadurch Gelegenheit hatten, sich gebührend vorzubereiten. Zur Abweisung des Antrags führte jedoch der Umstand, dass in den einschlägigen Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 weder wechselseitige Handlungen noch das Wissen der beiden Parteien über die bevorstehende Einmischung einer Drittperson beschrieben wurden (pag. 812; vgl. zu den erforderlichen inneren Vorgängen: BGE 137 IV 1 E. 4.3). Durch das Fehlen dieser Elemente umschreibt die Anklageschrift den Sachverhalt für eine Würdigung unter dem Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB nicht ausreichend. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde aus diesem Grund abgewiesen (pag. 1365).
8. Einstellung gemäss Ziff. A.I. des Urteils vom 10. Januar 2019
Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ infolge Rückzugs des Strafantrages und der Privatklage eingestellt (pag. 975 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
G.________ (damals noch unter dem Namen G.________) hat am 18. Juni 2016 Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gestellt und sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (pag. 37). Mit Schreiben vom 28. April 2017 in deutscher Sprache wurde er von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, bekannt zu geben, ob er auf die Stellung als Privatkläger verzichten möchte (pag. 38). G.________ füllte das ihm zugestellte Formular aus, indem er ankreuzte, er «wolle sich nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» und er «verzichte auf seine Rechte als Privatkläger und ziehe die Strafklage zurück» (pag. 43). In einem zweiten Schreiben wurde G.________ aufgefordert zu präzisieren, ob er nur die Strafklage, oder auch die Zivilklage zurückziehen wolle (pag. 45). Auf dieses Schreiben reagierte dieser mit folgender Bitte: «Veuillez m’envoyer votre courrier en français ‹Je renonce à mes droits›» (pag. 46). Daraufhin wurde ihm eine Kopie seines ursprünglich ausgefüllten französischen Formulars «Plainte pénale – Partie plaignante» zugestellt. Auf diesem hatte er am 18. Juni 2016 unter der Ziff. I «Plainte pénale» wegen «lésions corporelles simples par négligence» Strafantrag gestellt und unter Ziff. II. «Partie plaignante» angekreuzt, er konstituiere sich als Straf- und Zivilkläger. Die Kopie dieses Formulars bearbeitete er am 23. Mai 2017, indem er unter Ziff. II. «Partie plaignante» die angebrachten Kreuzchen zur Straf- und Zivilklage durchstrich und das Kreuzchen «Je renonce à mes droits en tant que partie plaignante et retire la plainte pénale» ausfüllte. Den von ihm ausgefüllten Teil des Formulars unter Ziff. I «Plainte pénale» liess er unberührt (pag. 49). Anlässlich eines dokumentierten Telefongesprächs am selben Tag gab er nach einer Erklärung durch die Staatsanwaltsassistentin an, auch die Zivilklage zurückzuziehen (pag. 50).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich G.________ in diesem Austausch mit der Staatsanwaltschaft lediglich zum Rückzug der Straf- und Zivilklage, nicht jedoch des Strafantrags geäussert. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft war lediglich darauf ausgerichtet. Auch im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G.________ den Strafantrag nicht zurückgezogen (pag. 904 ff.). Der Strafantrag vom 18. Juni 2016 wurde demnach nicht zurückgezogen und die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz ist zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist materiell zu behandeln (pag. 816; siehe Ziff. IV.12 unten).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Im Zentrum der Beweiswürdigung steht zunächst der Vorfall vom 27. November 2016 in I.________, in den beide Beschuldigte involviert waren. Dieser Anklagepunkt wird vorab behandelt. Danach werden die verschiedenen weiteren Vorwürfe gegenüber A.________ in chronologischer Reihenfolge geprüft.
9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die korrekten Ausführungen der beiden Vorinstanzen verwiesen werden (pag. 976 f., S. 4. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Neuakten pag. 889 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10. Vorfall vom 27. November 2016 in I.________
Aufgrund des engen Zusammenhangs der Vorwürfe gegenüber den beiden Beschuldigten wird eine gemeinsame Beweiswürdigung vorgenommen.
10.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 27. November 2016 in I.________ bei der Feuerstelle Q.________ vis-à-vis des P.________(Restaurant) bei einer körperlichen Auseinandersetzung gegenseitig verschiedene Verletzungen zugefügt zu haben, A.________ teilweise gemeinsam mit einem unbekannten Dritten. Für die detaillierten Vorwürfe wird auf Ziff. I.A.2. und I.B. der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 verwiesen (pag. 814 und pag. 817).
Die Ereignisse in der Anklageschrift lassen sich in drei Sachverhaltsabschnitte unterteilen, mit den folgenden für die Beweiswürdigung relevanten Vorwürfen an die beiden Beschuldigten:
Die erste Phase beschlägt den Beginn der Auseinandersetzung. Konkret wird dabei D.________ vorgeworfen, er habe mit einem Baseballschläger gegen den linken Oberarm/die linke Schulter von A.________, evtl. auch gegen seinen linken Unterarm geschlagen, evtl. um einen Angriff mit einem Holzstock durch A.________ abzuwehren. Danach wird in der Anklageschrift, quasi als zweite Phase, ein gegenseitiger Schlagabtausch mit Ästen/einem hölzernen Signalpfosten und Fäusten beschrieben, zunächst beim Feuer, dann auf dem Trottoir. Spezifisch wird dabei beschrieben, dass D.________ A.________ beim Feuer mit der rechten Faust gegen die rechte Körperseite, A.________ hingegen evtl. auf dem Bürgersteig mit einem Ast gegen die Schulter von D.________ geschlagen habe und es A.________ gelungen sei, zwei bis drei Mal mit dem Holzpfahl gegen die linke Wade bzw. den linken Unterschenkel von D.________ zu schlagen. Die dritte Phase wird dadurch eingeleitet, dass zwei Bekannte von A.________ hinzukamen und einer dieser Männer D.________ mehrmals gegen den Hinterkopf schlug, A.________ den am Boden liegenden D.________ mit einem Holzpfahl, evtl. Ast auf den Rücken schlug und gemeinsam mit dem Dritten ca. vier Mal mit den Füssen auf D.________ eintrat, wobei der vierte Tritt D.________ am Auge traf und A.________ D.________ noch mit dem Fuss in die Nierengegend trat, bevor er die Örtlichkeit verliess.
In Bezug auf die nachfolgende Beweiswürdigung ist relevant, dass in der Anklageschrift für den Beginn der Auseinandersetzung eine Aggression von D.________ gegenüber A.________ umschrieben ist, evtl. als Reaktion auf einen Angriff von A.________, in der zweiten Phase ein gegenseitiger Schlagabtausch und in der dritten Phase eine Aggression von A.________ und einer Drittperson gegenüber D.________.
10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass es am 27. November 2017 in I.________ bei der Feuerstelle Q.________ vis-à-vis des P.________(Restaurant) zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten kam, nachdem sich D.________ auf eine schriftliche Nachricht von A.________ hin zu dieser Stelle begeben hatte. Diese Nachricht lautete übersetzt wie folgt: «Hallo D.________, eigentlich wollte ich zu dir nach Hause kommen. Vielleicht hast du aber Gäste und es passt dir gerade nicht. Ich habe jetzt in diesem Augenblick gegenüber des P.________(Restaurant) in I.________ Feuer gemacht, wärme mich hier auf und wenn du Zeit hast, komm und bring für uns zwei Red Bull mit und lass uns wie Brüder miteinander reden» (pag. 381; Übersetzung: pag. 368 Z. 338 ff.).
Im Verlauf dieser Auseinandersetzung hat A.________ seine Fäuste, einen Holzstock sowie seine Füsse und D.________ einen Baseballschläger, seine Fäuste und einen Stock eingesetzt. Es ist weiter unbestritten, dass gegen Ende der Auseinandersetzung auf dem Bürgersteig Kollegen von A.________ (R.________, S.________, T.________ und ein gewisser «U.________») mit dem Auto hinzu fuhren, wovon zwei Personen («U.________» und «T.________») A.________ zu Hilfe kamen und einer davon ebenfalls gegen D.________ tätlich wurde.
An Verletzungen resultierten bei A.________ eine Handgelenkfraktur mit Gelenkbeteiligung (notwendige Operation), eine Fraktur des linken Schlüsselbeins und des linken Schulterdachs, ein Hämatom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen (pag. 514 und pag. 516). D.________ trug ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Augenprellung, eine Rissquetschwunde im linken Augenwinkel, ein Monokelhämatom, eine Vorderkammerblutung mit Tensioerhöhung, eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung und multiple Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und an der linken Gesässseite davon (pag. 492 und pag. 501).
Unbestritten ist weiter, dass D.________ bei A.________ Geldschulden in der Höhe von CHF 1'500.00 hatte. Wegen diesen Schulden kam es bei einem Zusammentreffen in H.________, welches dem Vorfall vom 27. November 2016 vorgelagert war, bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden. Die konkreten Schilderungen zu diesem Vorfall gehen zwar auseinander. Es ist jedoch unbestritten, dass A.________ und D.________ über die Rückzahlung der Geldschuld sprachen und A.________ D.________ bei diesem Treffen mindestens einen Schlag versetzte. Da der Vorfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und für die Argumentation der Parteien in erster Linie relevant ist, dass D.________ von A.________ geschlagen wurde, kann offen gelassen werden, wohin dieser Schlag genau traf, welche Verletzungen daraus resultierten und ob D.________, wie von A.________ geschildert, diesen ebenfalls schlug (A.________: pag. 356 Z. 148 ff., pag. 370 Z. 404 ff. und pag. 371 Z. 432 ff.; D.________: pag. 399 f. Z. 66 ff., pag. 402 Z. 200 ff., pag. 410 Z. 62 ff., pag. 416 Z. 285 f. und pag. 1377 Z. 39 ff.).
Bestritten ist, welcher Kontrahent die Auseinandersetzung am 27. November 2016 begonnen hat, wer dem anderen welche Verletzungen zugefügt hat und wie sich die Beteiligung der unbekannten Drittperson gestaltet hat. D.________ hält dafür, A.________ habe sich die dokumentierten Frakturen bei einem Sturz über die Stufen hinab von der Feuerstelle zugezogen (pag. 406 Z. 403 f.). A.________ gab zu Protokoll, D.________ habe sich die Verletzungen selber beigebracht (pag. 395 Z. 201 f.).
10.3 Beweismittel
Neben den Aussagen der Beteiligten und beobachtenden Drittpersonen liegen diverse objektive Beweismittel vor, welche die Vorinstanz korrekt aufgeführt und wiedergegeben hat. Es handelt sich dabei um mehrere Arztberichte, einen Rapport des KTD sowie die erwähnte Nachricht von A.________ an D.________. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Beweismitteln wird verwiesen (pag. 979 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.4 Allgemeines zu den Aussagen
Wie die nachfolgende Aussagenwürdigung aufzeigt, sind mit Ausnahme der Auskunftsperson V.________ bei allen befragen Personen Unstimmigkeiten in den Aussagen erkennbar, so dass sie nicht per se als glaubwürdig bezeichnet werden können. Es gilt deshalb, die einzelnen Aussagen in Bezug auf ihren konkreten Inhalt auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
10.5 Aussagen von A.________
A.________ wurde inklusive der Einvernahme an der Berufungsverhandlung insgesamt sieben Mal zur Sache befragt.
10.5.1 Beginn der Auseinandersetzung
Zum Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung gab A.________ an, D.________ habe ihn unvermittelt von hinten mit einem Baseballschläger angegriffen und ihn insgesamt vier Mal damit geschlagen, wobei der erste Schlag die linke Schulter getroffen habe, der zweite den linken Oberarm. Beim dritten und vierten Schlag habe D.________ den Baselballschläger in beiden Händen gehalten und versucht, A.________ am Kopf zu treffen. Die Schläge hätten aber das linke Handgelenk von A.________ getroffen, weil er sie damit abgewehrt habe. Nach dem vierten Schlag habe D.________ den Baseballschläger verloren (pag. 351, pag. 354 Z. 60 ff., pag. 355 Z. 87 ff., pag. 365 Z. 204 ff. und pag. 371 Z. 445 ff.). Er [A.________] habe «hier» auch «Frakturen gehabt» (pag. 365 Z. 219 ff.).
Die Angaben von A.________ zu dieser ersten Phase der Auseinandersetzung sind im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen konstant geblieben und erscheinen grundsätzlich glaubhaft, da sie das Erlebte relativ genau beschreiben. Dies betrifft die Schilderung, dass der erste Schlag durch D.________ mit einem Baseballschläger beim Feuer erfolgt sei, D.________ insgesamt viermal zugeschlagen habe, nacheinander an die linke Schulter, den linken Oberarm und das linke Handgelenk, und danach den Baseballschläger verloren habe. Eine Ausnahme bilden jedoch die Beschreibungen von A.________, wie es zum allerersten Schlag durch D.________ kam. Hier sind in den Schilderungen von A.________ diverse Unstimmigkeiten erkennbar:
Am 27. November 2016 gab A.________ an, er sei mit dem Feuer beschäftigt gewesen, als er plötzlich einen Schlag auf die linke Schulter erhalten habe. Er habe sich sofort umgedreht und ihn [D.________] erkannt (pag. 351). Tags darauf, am 28. November 2016, sagte er, er habe zum Feuer geschaut und nicht gemerkt, dass D.________ gekommen sei. Er habe nur einen Schlag mit dem Baseballschläger auf die linke Schulter gespürt (pag. 354 Z. 45 ff.). D.________ habe ihn einmal von hinten auf die linke Schulter geschlagen, anschliessend auf den linken Oberarm. Danach habe er [A.________] sich umgedreht und sei aufgestanden (pag. 354 Z. 60 ff.). Während er in der ersten Einvernahme schilderte, er habe sich nach dem ersten Schlag auf die Schulter sofort umgedreht, gab er somit bereits am Tag darauf an, er habe sich erst nach dem zweiten Schlag auf den linken Oberarm umgedreht und sei aufgestanden. An der Einvernahme vom 8. Mai 2017 gab er sodann an, er sei vor dem Feuer gestanden, bis er gesehen habe, wie etwas Festes ihn an der linken Schulter berührt habe. Er habe sich umgedreht und «so gekuckt» und dann habe er gesehen, wie ein Baseballschläger ihn am linken Oberarm getroffen habe. Dann sei D.________ «vor ihn gekommen». Mit zwei Händen habe D.________ versucht, ihn am Kopf zu treffen (pag. 365 Z. 204 ff.). Nach dieser Schilderung will A.________ im Zeitpunkt des ersten Schlages somit nun bereits gestanden sein. Zudem gab er wiederum an, er habe sich bereits nach dem ersten Schlag umgedreht. Neu ist in dieser Befragung zudem die Schilderung, D.________ sei danach «vor ihn» gekommen, habe somit seine Position verändert, um den dritten und vierten Schlag auszuführen. An derselben Einvernahme vom 8. Mai 2017 und auf Vorhalt der soeben beschriebenen Unstimmigkeiten gab er sodann an, D.________ habe ihn einmal auf die linke Schulter geschlagen. Als er [A.________] nach oben aufgeschaut habe, habe D.________ ihn auf den linken Oberarm geschlagen. Dann sei er vor ihn gekommen und habe ihn auf den linken Unterarm geschlagen, als er die Absicht gehabt habe, ihn auf den Kopf zu schlagen und er selber sich mit dem Arm dagegen gewehrt habe (pag. 371 Z. 438 ff.). In dieser nunmehr vierten Version hat sich A.________ neu nicht mehr umdrehen müssen, um D.________ zu sehen, es soll nun gereicht haben «nach oben aufzuschauen», um zu sehen, wie ihn dieser auf den linken Oberarm geschlagen habe.
Im Unterschied zu den restlichen Aussagen von A.________ zum Beginn der Auseinandersetzung fallen diese Unstimmigkeiten in den Details stark auf und sie lassen sich entgegen dem Erklärungsversuch von A.________ nicht ausschliesslich mit der Tatsache begründen, dass an den Einvernahmen vom 27. und 28. November 2016 keine Übersetzung anwesend war (pag. 371 Z. 444). Zum einen sind wie soeben dargelegt auch innerhalb der übersetzten Einvernahme vom 8. Mai 2017 Unstimmigkeiten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei den beschriebenen Unstimmigkeiten nicht um unpräzise Begriffe, sondern um unterschiedlich geschilderte Elemente im Geschehensablauf, die allein mit der fehlenden Übersetzung nicht zu erklären sind. Da im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung und der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation genau diese Umstände des ersten Schlages elementar sind, kann dazu nicht bedenkenlos auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden.
10.5.2 Phase des gegenseitigen Schlagabtauschs
Zur zweiten Phase des gegenseitigen Schlagabtausches hat sich A.________ wie folgt geäussert:
Sowohl am 28. November 2016, 8. Mai 2017 und 29. März 2018 schilderte er, D.________ habe nach dem vierten Schlag den Baseballschläger verloren, woraufhin er [A.________] zu D.________ gesagt habe: «D.________, setz dich hin, ich habe dich hier nicht zum Streit gerufen, lass uns reden». D.________ habe daraufhin Boxbewegungen ausgeführt und gesagt: «Auf so etwas habe ich schon lange gewartet, nur du und ich, wir ganz alleine» (pag. 355 Z. 87 ff., pag. 365 Z. 219 ff. und pag. 391 Z. 50 ff.). Er selber sei dabei «furchtlos» und «ohne Aufregung» gewesen und habe «mit einem Lächeln» gesprochen (pag. 365 Z. 219 ff.). Diese Ruhe habe ihn auch überrascht, das habe wohl an den vielen Beruhigungsmedikamenten gelegen. Wegen diesen habe er auch keine Schmerzen gespürt (pag. 372 Z. 488 ff.). Weiter gab er ebenfalls übereinstimmend an, daraufhin hätten sie beide einen Stock bzw. Ast aus dem Feuer genommen und versucht, sich gegenseitig damit zu schlagen (pag. 355 Z. 93 ff., pag. 365 Z. 232 ff. und pag. 391 Z. 54 ff.). A.________ beschrieb im Wesentlichen, sie hätten die Stöcke wie bei einem «Schwertkampf» gegeneinander geschlagen, ohne sich zu treffen, wobei er teilweise zusätzlich sagte, er habe von D.________ Faustschläge erhalten (pag. 374 Z. 558 ff., pag. 391 Z. 57 ff., pag. 911 Z. 10 ff.). Einzig am 28. November 2016 schilderte A.________ ausserdem, er habe seinen Stock nach ein paar Schlägen verloren, woraufhin D.________ ihn noch ca. vier Mal auf den schützend nach oben gehaltenen Unterarm geschlagen und danach den Stock weggeworfen habe (pag. 355 Z. 93 ff.). Diesen Vorwurf wiederholte er in den kommenden Einvernahmen nicht mehr, weshalb darauf nicht abgestellt wird.
Als Ende dieses «Schwertkampfs» mit den Ästen beschrieb A.________ wiederum konstant, D.________ sei weggegangen / aus dem Wald gelaufen, worauf er selber einen Stock genommen habe und ihm auf den Bürgersteig gefolgt sei (pag. 355 Z. 101 ff., pag. 365 Z. 237, pag. 373 Z. 520 ff. und pag. 391 Z. 63 ff.). Am 8. Mai 2017 begründete er diese Handlung wie folgt: «Ja das stimmt. Weil er mich geschlagen hat. Meine Selbstwertschätzung hat mich daran gehindert, ihm zu erlauben, so vom Ort sich wegzubewegen. Das müssen Sie sich mal vorstellen, er nimmt mein Geld, sackt es ein, verprügelt mich heimtückisch, ich weiss nicht, wie das in Ihrer Kultur ist, was das für ein Gefühl ist?!» (pag. 373 Z. 511 ff.).
Das weitere Geschehen schilderte A.________ im Detail unterschiedlich, er gab aber stets an, er und D.________ hätten sich danach auf dem Bürgersteig weiter geprügelt, wobei es zu einem Faustkampf gekommen sei und der von der Polizei sichergestellte Signalpfosten zum Einsatz gekommen sei. Als wiederkehrende Elemente in den teilweise widersprüchlichen bzw. immer wieder anders dargestellten Schilderungen von A.________ kann hervorgehoben werden, dass D.________ einen farbigen Strassenpfosten behändigt habe und sie erneut Stöcke aneinandergestossen hätten. Dabei habe ihm D.________ zweimal leicht mit dem Pfosten auf den Kopf geschlagen. Er und D.________ hätten sich zudem mit den Fäusten geschlagen und versucht, einander festzuhalten. D.________ habe ihn mit den Fäusten ins Gesicht/an den Kopf und auf die Brust geschlagen. Er selber sei dabei zu Boden/ins Gestrüpp gefallen und wieder aufgestanden. Es sei möglich, dass er D.________ mit dem Signalpfosten gegen den Unterschenkel geschlagen habe (pag. 355 Z. 102 ff., pag. 356 Z. 122 ff., pag. 373 Z. 534 ff., pag. 374 Z. 558 ff., pag. 391 Z. 66 ff., pag. 392 Z. 85 ff., pag. 912 Z. 13 f.).
10.5.3 Einschreiten der Kollegen von A.________
Als Grund für das Eintreffen seiner Kollegen gab A.________ stets an, er habe vorgängig mit R.________ abgemacht, dass dieser ihm einen Vertrag vorbeibringe, den er im Zusammenhang mit seinem X.________ (Geschäft) hätte unterschreiben sollen (pag. 364 Z. 189 ff., pag. 384 Z. 53 ff. und pag. 1369 Z. 39 f.). In Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse ist zunächst zu erwähnen, dass A.________ in den Einvernahmen vom 27. und 28. November 2016 eine Beteiligung seiner Kollegen an der Auseinandersetzung bzw. eine Fortsetzung der Auseinandersetzung nach deren Hinzukommen nicht erwähnte (pag. 351 und pag. 357 Z. 185 ff.). Eine detailliertere Schilderung dieser Phase erfolgte erst in den späteren Einvernahmen. Ab der Einvernahme vom 8. Mai 2017 erzählte er weitgehend übereinstimmend, D.________ habe um Hilfe gerufen, als er die anderen habe hinzukommen sehen, weil er nicht gewusst habe, dass diese A.________ zu Hilfe gekommen seien (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 384 Z. 84 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Am 8. Mai 2017 und am 2. November 2017 gab er zusätzlich an, es sei noch ein Mann / ein Schweizer da gewesen, der versucht habe, sie auseinander zu bringen (pag. 366 Z. 239 ff. und pag. 384 Z. 82 ff.). Einer seiner Kollegen, U.________, habe D.________ einmal mit der Hand resp. der Faust geschlagen (pag. 366 Z. 251 ff., pag. 376 Z. 622 ff., pag. 384 Z. 61 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). D.________ habe sich dann «auf den Boden geschmissen» (pag. 366 Z. 253 ff., pag. 384 Z. 63 f., pag. 393 Z. 122 f., pag. 911 Z. 20 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Hierzu erwähnte er zusätzlich, D.________ sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und habe nicht mitbekommen, wer ihn geschlagen habe (pag. 384 Z. 58 ff.). Der am Boden liegende D.________, habe seine Hände schützend über dem Kopf verschränkt (pag. 393 Z. 120 ff.). Er habe dem am Boden liegenden D.________ zwei Mal resp. zwei- bis dreimal mit einem schweren Ast/Holzstück auf den Rücken geschlagen, habe jedoch nicht fest resp. leicht geschlagen und D.________ nicht am Kopf getroffen (pag. 367 Z. 277 ff., pag. 376 Z. 625 ff., pag. 393 Z. 133 ff., pag. 395 Z. 222 ff., pag. 911 Z. 20 ff., pag. 912 Z. 20 ff. und pag. 1370 Z. 17 f.). An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 erklärte er dazu, das Holzstück, mit dem er D.________ auf den Rücken geschlagen habe, habe er in der rechten Hand gehalten. Weil die linke Schulter gebrochen gewesen sei, habe er das Holzstück nicht gut halten können (pag. 913 Z. 23 f.). Weiter räumte A.________ ein, er habe den am Boden liegenden D.________ auch getreten, er wisse nicht genau, ob resp. wo er getroffen habe, höchstwahrscheinlich im Bein-, Rücken- und Gesässbereich (pag. 376 Z. 634 ff., pag. 384 Z. 79, pag. 393 Z. 153, pag. 394 Z. 158 ff. und pag. 913 Z. 29 f.). Am 29. März 2018 ergänzte er hierzu, D.________ habe keinen Fusstritt ins Gesicht abbekommen. Rücken, Beine, Oberschenkel, Gesäss, das könne sein (pag. 394 Z. 183 ff.). Es sei durchaus möglich, dass er D.________ mit dem Fuss in die Nierengegend getreten habe (pag. 394 Z. 90 f.). Am 8. Mai 2017 gab er zudem an, als D.________ noch gestanden sei, habe er ihm einen Faustschlag verpasst. Als er hingefallen sei, habe er ihn getreten und dann habe er mit dem Holzpfosten geschlagen, aber er wisse nicht, ob er zuerst mit dem Holzpfosten geschlagen und dann getreten habe (pag. 376 Z. 646 ff.).
In Bezug auf den weiteren Tatbeitrag von U.________ oder anderen Kollegen sagte A.________ mehrheitlich, diese hätten D.________ schlagen wollen, er habe sie jedoch davon abgehalten resp. ihnen keine Gelegenheit dazu gegeben (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 393 Z. 136 ff., pag. 912 Z. 20 ff., pag. 1370 Z. 8.). Er räumte jedoch auch ein, dass U.________ D.________ geschlagen habe. Die andere Person habe versucht, sie zu trennen (pag. 376 Z. 620 ff., pag. 384 Z. 82 ff.). Als D.________ am Boden gelegen sei, habe einer «von denen» auch «Tritte geschwungen», er habe dies aber nicht zugelassen. Es könne sein, dass in dieser Situation ein Fusstritt von den anderen getroffen habe (pag. 394 Z. 169 ff.).
Diese Darstellung des Geschehens wird im Rahmen der Gesamtwürdigung erneut zu thematisieren sein.
10.6 Aussagen von D.________
D.________ hat am 11. Januar 2017, 18. Mai 2017, 29. März 2018 und an der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 Angaben zur Sache gemacht. An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 verweigerte D.________ die Aussage (pag. 915 ff.).
10.6.1 Beginn der Auseinandersetzung
D.________ gab als Grund für sein Treffen mit A.________ an, er habe den Wortlaut der Nachricht von A.________ als indirekte Bedrohung empfunden, dass A.________ sonst zu ihm nach Hause komme. Er habe eine schwangere Frau zuhause gehabt. Da er gewusst habe, was für ein Gewaltpotential A.________ habe, habe er im Keller einen Baseballschläger genommen, bevor er nach I.________ gegangen sei. Er habe auch Angst gehabt, da er ihn ja schon einmal geschlagen habe (pag. 400 Z. 89 ff., pag. 403 Z. 256 ff., pag. 410 Z. 67 ff., pag. 412 Z. 134 ff., pag. 426 Z. 66 ff. und pag. 1376 Z. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung erklärte er aber zugleich, er könne nicht sagen, weshalb er am 27. November 2016 mit einem Baseballschläger zur Feuerstelle gegangen sei und beschrieb seine Reaktion mit: «Dummheit, Unerfahrenheit, Nicht-Wissen, Panik» (pag. 1376 Z. 36 ff.). Man könne es einen «kleinen Aussetzer nennen». Er sei damals zwar auch schon erwachsen gewesen, aber es sei schon ein paar Jahre her. Seine Situation sei damals nicht gut gewesen. An der Berufungsverhandlung äusserte er sich auch erstmals dahingehend, dass man «da nicht hätte hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Er habe den Baselballschläger ganz klar zu seiner Verteidigung mitgenommen und eingesetzt (pag. 1377 Z. 18 ff.).
Den Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung schilderte D.________ im Wesentlichen wie folgt: Als er zur Feuerstelle gekommen sei, sei A.________ mit einem Gegenstand resp. einem Stock, den er bereitgelegt habe, auf ihn zugegangen und habe ihn damit schlagen wollen. A.________ habe ihn angegriffen. Er selber habe zu seiner Verteidigung mit dem mitgebrachten Baseballschläger gegen das Bein von A.________ geschlagen, was dieser mit dem linken Arm abgewehrt habe. Bei diesem Schlag sei ihm der Baseballschläger aus der Hand gefallen (pag. 400 Z. 96 ff. und pag. 412 Z. 142 ff.). Er wisse nicht, wie die Verletzungen von A.________ an Schulter, Schlüsselbein und Handgelenk entstanden seien, sie könnten aber von einem Sturz stammen, da A.________ ihm über ein paar Stufen nachgerannt und dabei zu Boden gefallen sei (pag. 406 Z. 402 ff., pag. 426 Z. 55 ff. und pag. 1378 Z. 26 ff.).
Trotz der Konstanz dieser Aussagen finden sich in den Einzelheiten auch bei D.________ Unstimmigkeiten, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen, und zwar vor allem in Bezug auf den angeblichen Angriff durch A.________ und den konkreten Einsatz des Baseballschlägers.
Zunächst gab D.________ am 11. Januar 2017 an, als er bei der Feuerstelle um die Ecke gekommen sei, habe A.________ einen Gegenstand vom Boden aufgenommen, den er sich bereit gelegt habe. Er könne nicht sagen, was es gewesen sei. Der Gegenstand sei an der Bank bereit gestellt gewesen (pag. 400 Z. 96 ff.). Am 18. Mai 2017 hingegen gab er an, A.________ habe einen Stock von der Bank genommen, den er dort bereit gelegt habe (pag. 412 Z. 142 ff.). Im Detail ist somit unklar, ob A.________ den Gegenstand nun vom Boden aufgehoben hat, oder von der Bank genommen hat. Wie von Rechtsanwalt E.________ zurecht vorgebracht reicht diese Unstimmigkeit für sich alleine allerdings noch nicht, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Frage zu stellen.
Auffällig sind jedoch weiter die unterschiedlichen Angaben dazu, wohin D.________ seinen (einzigen) Schlag richten wollte. Am 11. Januar 2017 gab er zunächst an, er habe gezielt gegen den linken Oberschenkel von A.________ geschlagen und ihn getroffen, wie er es gewollt habe. Als er mit dem Baseballschläger gegen den Oberschenkel geschlagen habe, habe A.________ vermutlich mit dem linken Arm abgewehrt (pag. 400 Z. 109 ff.). In der selben Einvernahme sagte er zu einem späteren Zeitpunkt, er habe A.________ gezielt mit einem Schlag in die Kniekehle zu Boden zwingen wollen (pag. 405 Z. 325 ff.). In den weiteren Einvernahmen gab er dann pauschal an, er habe versucht, A.________ gegen das Bein zu schlagen, eventuell habe er dabei seinen Arm getroffen (pag. 412 Z. 143 ff. und pag. 425 Z. 29 ff.). Auffällig ist an diesen Aussagen, dass D.________ zunächst klar angab, er habe auf den Oberschenkel von A.________ gezielt und ihn auch dort getroffen, wobei dieser den Schlag mit dem linken Arm abgewehrt habe. Diese an sich präzise und detaillierte Schilderung steht jedoch im Widerspruch zur späteren Aussage, er habe A.________ in die Kniekehle schlagen wollen. Diese Differenz ist bemerkenswert, da es für das Zielen und Zuschlagen einen deutlichen Unterschied macht, ob eine Person gegen den linken Oberschenkel geschlagen werden soll und zwar aus einer Richtung, aus welcher der Schlag von der geschlagenen Person mit dem linken Arm abgewehrt werden kann – sprich von vorne/von der Seite, oder ob der Schlag gegen die Kniekehle erfolgt, damit die geschlagene Person zu Boden geht, sprich gegen die hintere Körperseite. Ein Schlag gegen die Kniekehle lässt sich denn auch mit der Schilderung von D.________ schlecht vereinbaren, wonach sich A.________, «vor ihn hingestellt» habe (pag. 405 Z. 317 f.). Es ist unklar, wie aus dieser Position heraus ein Schlag gegen die Kniekehle hätte erfolgen sollen.
In Bezug auf die von A.________ geltend gemachten Verletzungen gab D.________ wie bereits erwähnt grundsätzlich konstant an, er wisse nicht, wie A.________ sich diese Verletzungen – insbesondere jene an der Schulter und am Schlüsselbein – zugezogen habe. Möglicherweise sei dies geschehen, als A.________ über die Stufen gestürzt sei. An der Einvernahme vom 11. Januar 2017 gab er allerdings noch an, er könne sich die Verletzung am linken Unterarm durch den Schlag mit dem Baseballschläger erklären (pag. 406 Z. 402 ff.). Am 29. März 2018 und auch am 20. April 2021 hingegen stellte er sich auf den Standpunkt, auch bei dieser Verletzung nicht sagen zu können, wie sie entstanden sei (pag. 426 Z. 55 ff. und pag. 1378 Z. 26 ff.). Betreffend den erwähnten Sturz über die Treppenstufen fällt zunächst innerhalb der Aussagen vom 11. Januar 2017 auf, dass D.________ in der ersten, freien Erzählung schilderte, er sei weggerannt und die zwei, drei Stufen von der Feuerstelle hinuntergerannt. Da er weniger schnell gewesen sei als A.________, habe dieser ihn eingeholt (pag. 401 Z. 121 ff.). Erst angesprochen auf die Verletzungen von A.________ gab er später in derselben Einvernahme an, er wisse nicht, wie A.________ «das» mit der Schulter gemacht habe. Als dieser ihm über die Stufen nachgerannt sei, sei er noch zu Boden gefallen. Es könne sein, dass seine Schulter dabei kaputtgegangen sei (pag. 406 Z. 402 ff.). Diese Erklärung steht jedoch in einer Diskrepanz zu seiner ersten, freien Schilderung, in der er den Sturz a) nicht erwähnte und b) sogar angab, er sei weniger schnell gewesen als A.________ – was angesichts des Sturzes von A.________ über die Treppenstufen doch überrascht, da der Sturz äusserst heftig ausgefallen sein muss, um, wie von D.________ behauptet, einen Bruch an Schulter und Schlüsselbein zu verursachen. D.________ hat diese Darstellung des Geschehens in den weiteren Einvernahmen stets wiederholt. Dabei hat er jedoch nur gesagt, A.________ sei ihm über die Stufen nachgerannt und dabei zu Boden gefallen (pag. 406 Z. 402 ff. und pag. 425 Z. 29 ff.). Erst an der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 gab er etwas detaillierter an, A.________ sei die Treppe runter und dabei auf die Schulter und auf den Kopf gefallen (pag. 1378 Z. 26 ff.). Es überrascht, dass sich D.________ viereinhalb Jahre nach dem Vorfall plötzlich daran erinnert, wie A.________ gefallen sein soll, während er vorher zu diesem Sturz keine Details angeben konnte. Aufgrund dieser zahlreichen Unstimmigkeiten werden die Aussagen von D.________ zum angeblichen Sturz von A.________ nicht als glaubhaft erachtet.
Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von D.________ ist in seinen Aussagen zum Alkoholisierungszustand von A.________ zu sehen. Am 11. Januar 2017 gab er an, A.________ sei am Bier trinken gewesen, als er gekommen sei, nach seinem Empfinden sei er aber nicht betrunken gewesen (pag. 403 Z. 250 f.). Am 18. Mai 2017 gab er demgegenüber an, er glaube, A.________ sei betrunken gewesen (pag. 413 Z. 166 f.).
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann trotz der Konstanz in den Schilderungen zum groben Handlungsablauf nicht per se von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zum Beginn dieser Auseinandersetzung abgestellt werden. Es liegt viel mehr der Schluss nahe, dass D.________ verschwiegen bzw. beschönigt hat, in welchem Ausmass er den Baseballschläger gegen A.________ eingesetzt hat und es sich bei seiner Erklärung für die Verletzungen von A.________ um eine Schutzbehauptung handelte.
10.6.2 Phase des gegenseitigen Schlagabtausches
Wie es weiterging, nachdem ihm der Baseballschläger aus der Hand gefallen war, beschrieb D.________ grob wie folgt: A.________ habe weiterhin den Stock in der Hand gehabt. Es habe zwischen den beiden ein Handgemenge geben. A.________ habe dann einen glühenden Stock aus dem Feuer genommen und ihn D.________ ins Gesicht halten wollen. Daraufhin sei er [D.________] weggerannt (pag. 400 f. Z. 116 ff., pag. 401 Z. 121 ff., pag. 412 Z. 151 ff. und pag. 425 Z. 37 ff.).
Wie sich das Handgemenge genau gestaltete, kann den Aussagen von D.________ nicht entnommen werden. Am 11. Januar 2017 sagte er dazu, er habe A.________ mit der linken Hand auf Distanz gehalten. Dieser habe immer noch den Stock in der Hand gehabt. Daher habe er ihm mit der rechten Faust gegen die rechte Körperseite geboxt. Wo er ihn getroffen habe, könne er nicht sagen. Er habe ihm einfach einen Schockschlag oder Abwehrschlag geben wollen (pag. 401 Z. 119 ff.). In der Einvernahme am 18. Mai 2017 gab er an, er habe versucht, den Stock von A.________ abzuwehren, doch dies habe nicht geklappt. Sie hätten sich dann gegenseitig am Kragen festgehalten. Es habe so ein gegenseitiges Gerangel gegeben. Irgendwann habe A.________ seinen Stock, den er in der Hand gehabt habe, fallengelassen oder verloren und einen riesen grossen brennenden Stock aus dem Feuer genommen (pag. 412 Z. 151 ff.). Während D.________ in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 beteuerte, er habe selber nie mit einem Stock auf A.________ eingeschlagen (pag. 405 Z. 334 ff.), sagte er am 18. Mai 2017 und am 29. März 2018, als A.________ den Stock aus dem Feuer genommen habe, habe er auch wieder einen Stock behändigt (pag. 412 Z. 151 ff. und pag. 425 Z. 37 ff.). Einzig am 18. Mai 2017 sagte er zudem, A.________ habe ihn beim Versuch, ihn mit dem glühenden Stock im Gesicht zu treffen, an der Schulter getroffen. Deswegen sei er davongerannt (pag. 412 Z. 159 ff.).
Nachdem er von der Feuerstelle weggerannt sei, gab D.________ im Wesentlichen an, er sei die Treppe runter auf die Strasse gerannt, A.________ sei ihm nachgelaufen. A.________ habe dann erneut versucht, ihn mit dem glühenden Stock zu schlagen. Er habe diesen Schlag mit der linken Hand/dem linken Arm abgewehrt, wodurch A.________ zu Boden/in die Büsche gefallen sei (pag. 401 Z. 121 ff. und pag. 405 Z. 350 ff.). In einer Einvernahme gab D.________ zusätzlich an, der Schlag mit dem Stock habe ihn tatsächlich an der Schulter getroffen (pag. 401 Z. 123 f. und pag. 403 f. Z. 263). Weiter gab er an, A.________ habe einen pink resp. orange angemalten Pfosten behändigt. Er selber habe mit beiden Händen die Hände/Arme von A.________ festgehalten. In dieser Situation habe A.________ mehrfach mit diesem Stock gegen die Wade / den linken Unterschenkel von D.________ geschlagen (pag. 401 Z. 126 ff., pag. 405 Z. 342 ff. und pag. 414 Z. 220 ff.). Zusätzlich zu diesen Vorgängen schilderte er teilweise noch einen Moment zwischen dem Zeitpunkt, in dem A.________ zu Boden gefallen ist und dem Zeitpunkt, in dem dieser den Signalpfosten behändigt habe, in dem sie sich gegenübergestanden seien und «sich geprügelt» hätten. An einer Stelle gab er dabei an, beim Versuch, A.________ mit der Hand von sich wegzudrücken, habe er diesen im Gesicht getroffen (pag. 413 Z. 187 ff., pag. 414 Z. 205 ff. und pag. 425 Z. 46 ff.).
Diese Passagen weisen – abgesehen von einigen ausgeführten Ungenauigkeiten einen relativ hohen Übereinstimmungsgrad auf, auch wenn insgesamt der Eindruck entsteht, D.________ tendiere dazu, den eigenen Beitrag zur Auseinandersetzung zu verharmlosen, etwa, wenn er zunächst beteuerte, keinen Stock gegen A.________ eingesetzt zu haben, was er später korrigierte.
10.6.3 Einschreiten der Kollegen von A.________
In Bezug auf das Eintreffen der Kollegen von A.________ und die darauffolgenden Ereignisse gab D.________ weitgehend übereinstimmend an, als er A.________ festgehalten habe und dieser versucht habe, ihn mit dem Signalpfosten zu schlagen, habe er gesehen, wie zwei Personen aus einem BK.________ (Auto) ausgestiegen und auf sie zugegangen seien. Er habe dann von einer dieser Personen (mit einer roten Jacke) einen/mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten (pag. 401 Z. 132 ff. und pag. 415 Z. 264 ff.). Die erhaltenen Faustschläge beschrieb er am 11. Januar 2017 als «sehr heftige Faustschläge» (pag. 401 Z. 136), am 18. Mai 2017 als «einen Faustschlag von hinten irgendwo in Richtung Hinterkopf» (pag. 414 Z. 225) und am 29. März 2018 als «zwei Faustschläge gegen den Kopf» (pag. 427 Z. 97 ff.). Als glaubhaftes Element kann an dieser Stelle die Schilderung von D.________ am 18. Mai 2017 hervorgehoben werden, wonach er zuerst geglaubt habe, bei den beiden Personen aus dem BK.________ (Auto) handle es sich um Polizisten (pag. 414 Z. 222 ff.) – ein Element, dass auch A.________ wahrgenommen hat (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 384 Z. 82 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 2 ff.).
Weiter gab D.________ im Wesentlichen an, er habe sich losgerissen und sei in Richtung Kreisel gerannt. Im Zuge dessen habe ihn A.________ mit dem Holzpfahl resp. einem Gegenstand direkt auf den Hinterkopf geschlagen. Er [D.________] sei zu Boden gegangen. In welcher Reihenfolge diese Elemente stattgefunden haben und was ihn zu Fall brachte, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei hervor: Gemäss den Schilderungen vom 11. Januar 2017 hat D.________ zuerst den eindeutig zugeordneten Schlag auf den Hinterkopf erhalten, ist danach weggerannt und schliesslich «ins Gebüsch gekippt», um sich zu schützen, Am 18. Mai 2017 und 29. März 2018 gab er demgegenüber an, er sei wegen dem Schlag auf den Hinterkopf, der erfolgt sei, nachdem er sich losgerissen habe, zu Boden gegangen. Weil es zu viele Personen gewesen seien, habe er sich nach dem Faustschlag auf den Hinterkopf losgerissen und sei in die andere Richtung losgelaufen. Dann habe er von hinten den Holzpfahl an den Kopf erhalten. Durch diesen Schlag sei er zu Boden gefallen (18. Mai 2017: pag. 414 Z. 224 ff.; ähnlich am 29. März 2018: pag. 427 Z. 99 ff.).
Auf dem Boden liegend habe er Fusstritte resp. Fusstritte und Schläge erhalten, wobei er nicht gesehen habe, wer ihn getreten/geschlagen habe. Ein Fusstritt habe ihn dabei am Auge getroffen. Auch hier variieren die verschiedenen Schilderungen im Detail: Am 11. Januar 2017 erzählte er, als er auf dem Boden gelegen sei, habe er drei Fusstritte gespürt, bis der vierte Fusstritt sein linkes Auge getroffen habe. Die Spitze des Fusses habe ihn mitten in sein Auge getroffen, so dass Blut aus diesem ausgeflossen sei. Wer ihn am Kopf getroffen habe, könne er nicht sagen. Als das Blut gekommen sei, seien die beiden Typen weggerannt. A.________ sei geblieben, habe ihn sogar noch in die Niere getreten (pag. 401 Z. 155 ff.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2017 gab er an, auf dem Boden habe er Fusstritte, Schläge in den Rücken, gegen sein Auge, ins Gesicht, gegen den Kopf, «ja, eben Schläge mit diesem Holzpfahl» erhalten. Wahrscheinlich habe ihn A.________ mit dem Holzpfahl geschlagen, da er diesen ja in seiner Hand gehabt habe. Er habe dies nicht gesehen, da er ja zusammengekauert auf dem Boden gelegen sei und sich mit den Händen über dem Kopf zu schützen versucht habe (pag. 415 Z. 239 ff.). Als er auf dem Boden gelegen sei, habe er nicht wahrnehmen können, wer geschlagen habe (pag. 415 Z. 264 ff.). Die Aussage von T.________, wonach A.________ ihn mit einem Stock ins Gesicht geschlagen habe, als er am Boden gelegen sei, stimme nicht (pag. 427 Z. 94 ff.).
Die Aussagen von D.________ zur dritten Phase des Geschehens stimmen im Wesentlichen miteinander überein und weisen auch keine logischen Fehler auf. Die einzelnen Ungenauigkeiten, wie die Anzahl Faustschläge oder den genauen Ablauf im Zusammenhang mit dem Schlag auf den Hinterkopf mit dem Holzpfosten, erscheinen nicht als Widersprüchlichkeiten, sondern als reduzierte Detailgenauigkeit mit Ablauf der Zeit. Auf diese Schilderungen kann somit weitgehend abgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass D.________ – wie er auch selber angab – aus seiner Position am Boden heraus nicht erkennen konnte, wie und von wem er genau geschlagen wurde.
10.7 Aussagen von V.________
V.________, der am 27. November 2016, 16:51 Uhr bei der Polizei telefonisch Meldung über den Vorfall erstattet hatte (pag. 273), wurde am 23. Juni 2017 als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei von W.________ nach I.________ und zum Kreisel beim P.________(Restaurant) gefahren. Dort habe er gesehen, wie zwei vis à vis gestanden seien und sich geprügelt hätten. Es habe so ausgesehen, als würde es «ums Lebige» gehen (pag. 319 Z. 15 ff.). Er wisse nur noch, dass es ältere [Personen] gewesen seien. Ihm sei die Aggression aufgefallen in der Körpersprache. Es habe ausgesehen, als gehe es um Leben oder Tod. Er wisse noch, dass er erstaunt gewesen sei, dass nichts mehr zu sehen gewesen sei, als er dann später wieder vorbeigefahren sei. Er habe gedacht, dass noch einer dort liegen würde, wenn er zurückkäme (pag. 319 Z. 54 ff.). Die beiden Personen hätten die Fäuste oben gehabt und als er daran vorbeigefahren sei, hätten sie begonnen, auf sich einzuschlagen. Er glaube sich zu erinnern, dass einer in den Busch gefallen sei (pag. 320 Z. 64 f.). Er habe keine Waffen oder gefährliche Gegenstände gesehen (pag. 320 Z. 109). Auch keinen Baseballschläger, orange markierten Strassenpfosten oder sonstige Holzstöcke (pag. 321 Z. 113). Es sei nicht zu sehen gewesen, wer der Aggressor gewesen sei oder wer angefangen habe. Es seien beide etwa gleich gewesen (pag. 321 Z. 115 ff.). Es habe wie ein «ultimativer Kampf» ausgesehen, als würden sie es nun «miteinander beenden». Dann hätten sie aufeinander eingeschlagen (pag. 321 Z. 150 ff.). Sie hätten auf die Köpfe geschlagen. Ob sie getroffen hatten, wisse er nicht. Er habe in Erinnerung, dass einer rückwärts Richtung Busch gefallen sei, aber das könne er nicht mehr bestätigen, das habe er nur noch schwach in Erinnerung (pag. 321 f. Z. 158 ff.).
V.________ hat innerhalb der Einvernahme kohärente Aussagen gemacht, die im Wesentlichen übereinstimmen mit den Angaben, die er gemäss Polizeirapport am 27. November 2016 telefonisch gegenüber der Polizei getätigt hat (pag. 274). V.________ präzisierte, wenn er sich an etwas nicht oder nur noch schwach erinnern konnte, was den Eindruck erweckt, er sei bemüht gewesen, das Geschehene wie von ihm erlebt und ohne Übertreibungen oder Verharmlosungen wiederzugeben. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden.
10.8 Aussagen der Kollegen von A.________
10.8.1 R.________
R.________ wurde am 26. Januar 2017 und 29. Juni 2017 befragt. Er gab an, er habe A.________ am 27. November 2016 Papiere vorbeigebracht, da dieser in der Klinik in W.________ gewesen sei und Papiere habe unterschreiben müssen, weil es in seinem X.________ (Geschäft) ein zweites Zimmer gegeben habe, in dem eine Frau ein BL.________ (Studio) betrieben habe (pag. 295 f. Z. 17 ff.). Er und A.________ hätten eigentlich nicht [bei der Feuerstelle] abgemacht. Er sei unterwegs gewesen in die Klinik. Dann habe sich A.________ nochmals gemeldet und ihm gesagt, er solle zur Feuerstelle kommen. Er sei zuvor im Y.________ Verein gewesen und habe gefragt, ob jemand mitkommen wolle den A.________ besuchen (pag. 296 Z. 43 ff. und pag. 302 Z. 25 ff.). Sie seien vier oder fünf Personen im Auto gewesen und Richtung I.________ gefahren. Von weitem hätten sie zwei Personen gesehen, die sich geschlagen hätten. Sie hätten noch Spass gemacht und gesagt, das sei A.________ am «schlegle». Als sie nähergekommen seien, hätten sie gesehen, dass es tatsächlich A.________ gewesen sei (pag. 296 Z. 48 ff. und pag. 306 Z. 208 ff.). Sie hätten angehalten und zwei, welche hinten im Auto gesessen seien, seien ausgestiegen. Er sei dann etwas weitergefahren und habe beim P.________(Restaurant) parkiert. Dann sei er auch nach drüben gegangen. Es sei aber schon fertig gewesen (pag. 296 Z. 52 ff. und pag. 305 Z. 196 f.). Er wisse nicht resp. habe nicht gesehen, was die beiden Personen gemacht hätten, die ausgestiegen seien (pag. 299 Z. 192 f. und pag. 305 f. Z. 204 ff.). Sie hätten sich hinterher nicht über den Vorfall unterhalten. Auch auf der Fahrt nach Hause hätten sie nicht darüber gesprochen (pag. 306 Z. 224). Er habe nicht gewusst, dass A.________ mit D.________ abgemacht habe (pag. 297 Z. 75). Die beiden Personen hätten sich vis à vis vom P.________(Restaurant) oder etwas vorher geschlagen, er habe keine Ahnung (pag. 297 Z. 95). Er habe gesehen, dass sie sich «mit beiden Armen umarmten. Fast so. Ein Gerangel einfach» (pag. 297 Z. 112 f.). Im Auto seien «Z.________» und «U.________» hinten gesessen (pag. 307 Z. 278 ff.).
R.________ schilderte die Handlung in den groben Zügen in beiden Einvernahmen ähnlich, machte aber in Bezug auf die vorliegend wichtigste Sequenz – das Einschreiten seiner beiden Begleiter in die Auseinandersetzung der Beschuldigten – keine Angaben. Weiter widersprach er sich in Bezug auf die Frage, wie er sich mit A.________ genau verabredet habe. Am 26. Januar 2017 gab er an, er habe mit Facebook-Messenger kommuniziert (pag. 296 Z. 25). A.________ habe ihm ein Tag oder zwei vorher geschrieben (pag. 297 Z. 90). In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 schilderte er, sie seien vor einem türkischen Lebensmittelladen in H.________ gestanden und dann habe er A.________ telefoniert und gefragt, ob er etwas benötige. Dieser habe gesagt, dass er in I.________ bei einem Feuer sei (pag. 302 Z. 37 ff.). Er habe keinen Termin per Facebook-Messenger abgemacht (pag. 302f. Z. 55 ff.). Auffallend ist weiter, dass R.________ nur äusserst zurückhaltend Angaben zu seinen Begleitpersonen machte. Er blieb sowohl in Bezug auf deren Anzahl, wie auch auf deren Identität vage und wollte insbesondere deren Namen zunächst nicht wissen, obwohl sich offenbar alle kannten (pag. 297 Z. 78). Erst an seiner zweiten Einvernahme gab er plötzlich an, ab jetzt sage er alles, er gebe auch die Namen an – dies, nachdem er gemäss Protokoll enerviert und aufgebracht wurde und sich beklagte, wenn er gewusst hätte, dass es Probleme geben werde, wäre er gar nicht gegangen (pag. 305 Z. 172 ff.).
10.8.2 S.________
S.________ wurde am 15. November 2017 erstmals und am 10. Januar 2018 erneut befragt. Er gab an, sich an den 27. November 2016 nicht erinnern zu können. Er könne nur sagen, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, als sie dort angekommen seien (pag. 325 Z. 48 ff.). Er sei mit R.________ zusammen gewesen, als sie dort angekommen seien. Er wisse nur, dass der Andere ins Spital musste (pag. 325 Z. 53 f.). Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie zu diesem Ort gefahren seien, gab er an, er sei mit R.________ unterwegs gewesen, der A.________ etwas resp. irgendwelche Kleider ins Spital bringen wollte. Unterwegs seien sie auf zwei weitere Personen getroffen und hätten diese mitgenommen (pag. 326 Z. 78 ff. und pag. 327 Z. 114 ff.). Die beiden anderen seien im Auto hinten gesessen (pag. 327 Z. 143). Nach Verlesen des Protokolls gab er an, es sei nicht R.________, sondern die zwei anderen Personen gewesen, die A.________ die Sachen hätten bringen wollen (pag. 329 Z. 261 ff. und pag. 333 Z. 50 f.). Die beiden Mitfahrer seien ausgestiegen, bevor sie beim Kreisel angekommen seien. Er und R.________ seien los und über den Kreisel gefahren und hätten beim P.________(Restaurant) oder bei der Tankstelle angehalten. Danach seien sie zurückgefahren, dort sei A.________ mit den beiden Mitfahrern eingestiegen (pag. 327 Z. 148 und pag. 333 Z. 52 ff.). Er wisse nicht, weshalb die beiden Begleiter dort ausgestiegen seien (pag. 333 Z. 77). Er selber habe die Schlägerei nicht gesehen (pag. 327 Z. 148 und pag. 333 Z. 82). Die beiden hätten nicht erzählt, was passiert sei, sie hätten nicht mehr darüber gesprochen (pag. 328 Z. 213).
Auch den Aussagen von S.________ kann in Bezug auf die vorliegend interessierende Beweisfrage nichts entnommen werden. Warum die Begleiter in I.________ aus dem Auto gestiegen sind, will er nicht wissen und da er mit R.________ einen Parkplatz gesucht habe, habe er nicht gesehen, was danach geschehen sei. Er will nicht einmal die Schlägerei zwischen A.________ und D.________ gesehen haben, welche seine Mitfahrer aus dem Auto heraus wahrgenommen haben. Wie R.________ hielt auch S.________ wenig einleuchtend dafür, nach dem Vorfall habe man nicht mehr über das Vorgefallene geredet. Auffällig ist weiter, dass es gemäss S.________ nicht R.________ war, der A.________ etwas habe bringen wollen, sondern die anderen beiden Männer.
10.8.3 T.________
In seinen Einvernahmen vom 1. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 erzählte T.________ das Geschehene wie folgt: Er sei beim Y.________ Verein gewesen und R.________ habe gesagt, dass er A.________ im Spital besuchen wolle. Er habe gefragt, ob er mitkommen könne. Es seien dann noch zwei weitere Personen mitgekommen (pag. 337 Z. 56 ff.). Er habe A.________ gekannt, sie seien aber nicht eng befreundet (pag. 338 f. Z. 106 ff.). Zum Grund für die Verabredung zwischen R.________ und A.________ gab er an, es sei ein Spitalbesuch vorgesehen gewesen. Sie hätten Sachen, wie beispielsweise Zigaretten für A.________ eingekauft (pag. 339 Z. 125 ff.). Er könne sich nicht genau erinnern, ob sie alle vor dem Verein eingestiegen seien, oder ob einer noch beim X.________ (Geschäft) eingestiegen sei (pag. 340 Z. 163 f.). Er sei hinten links gesessen, rechts von ihm sei U.________ gesessen (pag. 340 Z. 167). A.________ habe gesagt, dass es in der Nähe des Spitals einen Ort gebe, wo man ein Feuer machen könne (pag. 337 Z. 59 ff. und pag. 338 Z. 86 ff.). Sie seien dann alle dahin gegangen. Als sie dahin gefahren seien, hätten sie gesehen, dass A.________ auf dem Trottoir mit jemand anderem «am schlegle» gewesen sei. Die andere Person sei am Boden gelegen. A.________ habe versucht, die Person mit einer Hand so festzuhalten, damit diese nicht aufstehen konnte (pag. 338 Z. 62 ff., pag. 340 181 ff. und pag. 345 Z. 37 ff.). A.________ habe die am Boden liegende Person mit der linken Hand gehalten, der rechte Arm sei auf der rechte Seite runtergehangen (pag. 340 Z. 177 ff. und pag. 346 Z. 78 ff.). Am 1. Dezember 2017 schilderte er, die am Boden liegende Person habe sich überhaupt nicht bewegt (pag. 340 Z. 185), am 10. Januar 2018 sagte er, die Person habe versucht, sich zur Wehr zu setzen. A.________ habe ihn aber so stark festgehalten, dass es ihm nicht gelungen sei (pag. 346 Z. 87). U.________, welcher mit ihnen im Fahrzeug gewesen sei, habe dies als Erster mitbekommen. R.________ habe das Fahrzeug rechts aufs Trottoir gesteuert und angehalten (pag. 340 Z. 188). Die Person, welche am Boden gelegen habe, sei inzwischen wieder aufgestanden. U.________ habe diese Person mehrmals resp. drei Mal von hinten geschlagen. Er habe ihn von hinten gegen das Gesicht geschlagen. Er habe ihn nicht in den Rücken geschlagen. Die Person sei dann wieder zu Boden gefallen (pag. 338 Z. 65 ff., pag. 340 Z. 188 ff., pag. 345 Z. 39 f. und pag. 346 f. Z. 90 ff.). Sie seien dann auch alle aus dem Auto ausgestiegen. A.________ habe dann mit einem Stock ziemlich heftig auf die andere Person eingeschlagen, so zwei, drei Male. Er [T.________] sei dann zu A.________ gegangen und habe ihn gepackt. Er habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er würde den Mann sonst umbringen (pag. 338 Z. 69 ff., pag. 340 Z. 192 ff., pag. 345 f. Z. 40 ff. und pag. 347 Z. 103 ff.). Den Stock habe A.________ vom Boden aufgehoben gehabt. Er sei etwa einen Meter lang gewesen. A.________ habe auch aus der Nase geblutet. Er selber sei auch zu U.________ hingegangen, um diesen davon abzuhalten, dass er noch etwas Weiteres mache. Er habe ihn am Rücken gepackt (pag. 340 Z. 197 ff.). Auf Vorhalt eines Bildes des Baseballschlägers und des Strassenmarkierungspfostens gab T.________ an, der untere Teil des Pfostens sehe ähnlich aus wie der Stock, den A.________ benutzt habe. Er sei aber nicht spitzig gewesen (pag. 340 Z. 209 ff. und pag. 345 Z. 41 ff.). A.________ habe die andere Person mit dem Stock immer ins Gesicht geschlagen. Er habe auch gesehen, dass sich die am Boden liegende Person unter dem Auge verletzt habe. Sie habe da resp. im Gesicht geblutet (pag. 341 Z. 214 f. und pag. 347 Z. 125 ff.). Der Stock sei beim Schlagen nicht kaputt gegangen, aber A.________ habe zwei, drei Male sehr stark mit dem Stock zugeschlagen (pag. 341 Z. 218). R.________ und S.________ hätten gar nichts gemacht, sie seien im Auto geblieben und hätten zugeschaut. R.________ sei erst ausgestiegen, nachdem die Schlägerei geendet habe (pag. 341 Z. 226 ff.). Es hätten noch zwei Fahrzeuge angehalten, mit je einer Person, die habe helfen wollen. U.________ habe diese fortgeschickt (pag. 346 Z. 55 ff.). Hinterher habe A.________ die ganze Zeit «seltsam gelacht». Er habe gesagt, solchen Leuten müsse man «zurückgeben», er könne sich da nicht zurückhalten (pag. 338 Z. 77 f. und pag. 347 Z. 129 ff.).
T.________ hat im Vergleich zu seinen Begleitern ausführlicher ausgesagt und hat seine Kollegen mit seinen Aussagen teilweise stark belastet. So hat er nicht nur beschrieben, wie A.________ und U.________ den ihm nicht bekannten D.________ geschlagen haben, sondern gab auch an, R.________ habe das Auto auf dem Trottoir angehalten und sei mit S.________ im Auto sitzen geblieben und habe zugeschaut. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Auffällig ist jedoch, dass T.________ nochmals eine neue Version zu Protokoll brachte, weshalb A.________ besucht wurde – gemäss ihm war es ein Spitalbesuch, man habe für A.________ «Sachen, wie beispielsweise Zigaretten» gekauft.
10.8.4 Allgemeines zu den Aussagen aus dem «Umfeld A.________»
Es fällt auf, dass die Kollegen von A.________ in der Tendenz wenig Bereitschaft zeigten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und versuchten, möglichst wenige Angaben zum Kerngeschehen und zu den beteiligten Personen zu machen, resp. das Geschehene zu beschönigen und die Mitglieder der Gruppe zu schützen. Damit korrespondiert, dass auch A.________ zunächst angab, nur R.________ sei gekommen und die Anwesenheit dessen Begleiter geflissentlich verschwieg. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass belastende Aussagen, welche aus dieser Gruppe zu Protokoll gegeben wurden, grundsätzlich als glaubhaft erscheinen. Dies beschlägt insbesondere die Aussagen von T.________, wonach A.________ mehrfach mit einem Stock auf D.________ einschlug, nachdem dieser von U.________ zu Boden geschlagen worden war. Dieses Schlagen bewog T.________, A.________ zu packen und ihm zu sagen, er solle aufhören, er würde den Mann sonst umbringen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich um heftige Schläge handelte. Die Rolle von T.________ als schlichtende Person wurde von A.________ bestätigt, als er sagte, er habe nur gesehen, wie eine Person resp. U.________ geschlagen habe. Die andere Person habe versucht, sie zu trennen (pag. 376 Z. 622). Gleichzeitig verschwieg T.________ die unbestrittenermassen erfolgten Fusstritte und manifestierte damit wiederum, A.________ nicht über Gebühr belasten zu wollen.
10.9 Gesamtwürdigung
10.9.1 Vorbemerkung
Wie in der Aussagenanalyse aufgezeigt, kann auf das Aussagematerial der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteres abgestellt werden. A.________ und D.________ bezeichnen sich gegenseitig als Lügner und beanspruchen für sich, in den Einvernahmen die vollständige Wahrheit gesagt zu haben (exemplarisch A.________: pag. 372 Z. 488 f. und pag. 1369 Z. 36; D.________: pag. 404 Z. 310 und pag. 416 Z. 283 ff.). Gleichzeitig haben sich in den Aussagen beider Unstimmigkeiten gezeigt, welche zumindest teilweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zweifeln lassen. Dasselbe gilt für die Aussagen der Kollegen von A.________, die teilweise widersprüchliche und inkohärente Angaben gemacht haben. Als vollständig glaubhaft erscheint einzig die Auskunftsperson V.________, der jedoch nur einen kleinen Teil des Vorfalls beobachtet hat und sich überdies bei der Einvernahme an viele Details nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte.
10.9.2 Beginn der Auseinandersetzung
D.________ gab als Erklärung für seinen Auftritt mit dem Baseballschläger stets an, er habe sich durch die Nachricht von A.________ und insbesondere dessen Bemerkung, er wolle zu ihm nach Hause kommen, bedroht gefühlt. Zumal er nach dem Vorfall in H.________ gewusst habe, was dieser für ein Gewaltpotential habe. Aus diesem Grund habe er den Baseballschläger mit zur Feuerstelle genommen. Vor dem Hintergrund des Vorfalls in H.________ leuchtet ein, dass D.________ befürchtete, bei einem Treffen mit A.________ erneut geschlagen zu werden. Insbesondere da D.________ seine Geldschuld weiterhin nicht beglichen hatte. Nicht glaubhaft erscheint für die Kammer jedoch das Ausmass des geltend gemachten Bedrohungsgefühls: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb D.________ sich zu A.________ ans Feuer begeben hat, wenn er sich derart verängstigt fühlte, zumal gerade D.________ im Zusammenhang mit dem Eintreiben der Geldschuld immer wieder betonte, dass das Rechtssystem der Schweiz dafür den Weg der Betreibung vorsehe. Dasselbe gilt auch für das Verhalten in einer Bedrohungslage: Es leuchtet nicht ein, weshalb sich ein verängstigter und bedrohter D.________ einer Konfrontation mit A.________ aussetzte, anstatt die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen oder einfach zu Hause zu bleiben. Der Verteidigung von D.________ kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Nachricht könne nur so verstanden werden, dass D.________ zum Erscheinen aufgefordert worden sei, ansonsten A.________ zu ihm nach Hause komme, weshalb die Begegnung für D.________ unvermeidbar gewesen sei. D.________ scheint in der Zwischenzeit ebenfalls anderer Ansicht zu sein, gab er doch an der Berufungsverhandlung an: «Man hätte nicht da hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Zugleich geht aus den Akten hervor, dass (auch) D.________ durchaus impulsiv sein kann. So hat etwa die behandelnde Ärztin am 27. November 2016 beschrieben, D.________ habe sich unkooperativ verhalten, keine Polizei gewünscht und das Spital entgegen ärztlichem Rat verlassen (pag. 273 f.). Darauf angesprochen gab D.________ an, das Spital habe zuerst die Polizei avisieren wollen, dann doch nicht, woraufhin er den Namen der Ärztin verlangt habe, welche die Polizei nicht avisiert habe. Eine Schwester habe dann gesagt, man habe nun doch die Polizei avisiert. Er habe dann gesagt, «könnt ihr euch mal entscheiden». Weil er eine laute Stimme habe, habe sie ihm gesagt, er solle nicht aggressiv werden. Schliesslich sei die Situation so gewesen, dass er sich nicht habe «verarschen» lassen wollen. Er habe dann einfach nicht mehr im AA.________ (Spital) bleiben wollen und sei dann sofort ins AB.________ (Spital) gegangen (pag. 406 Z. 385 ff.). Aus dem Protokoll einer Befragung von A.________, an der D.________ anwesend war, geht weiter hervor, dass es zwischen den beiden in der Einvernahme zu gegenseitigen Beschimpfungen kam (pag. 377 Z. 670). Zuletzt hat D.________ auch an der Berufungsverhandlung die Beherrschung verloren, den Anwalt von A.________ mehrfach beim Plädieren unterbrochen und schlussendlich nach Zurechtweisungen durch den Vorsitzenden den Saal verlassen müssen (pag. 1399). Diese Tendenz ist in der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sein. In Kombination dieser verschiedenen Elemente geht die Kammer insbesondere davon aus, dass die Handlungen von D.________ am 27. November 2016 nicht ausschliesslich durch ein Bedrohungsgefühl und eine «Pflicht zum Erscheinen» motiviert waren und er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Konfrontation mit A.________ zu vermeiden.
Für den eigentlichen Beginn der Auseinandersetzung hat A.________ glaubhafte Aussagen gemacht, soweit er geschildert hat, dass der erste Schlag durch D.________ mit einem Baseballschläger beim Feuer erfolgt sei, er insgesamt vier Schläge, nacheinander an die linke Schulter, den linken Oberarm und das linke Handgelenk erhalten habe und D.________ danach den Baseballschläger verloren habe. Darauf wird grundsätzlich abgestellt. Nicht glaubhaft sind allerdings die von A.________ geschilderten Umstände des ersten Schlags.
Aus den Aussagen von D.________ geht hervor, dass dieser ebenfalls angab, der erste effektive Schlag sei von ihm ausgeführt worden – die Aussagen von D.________ und A.________ stimmen insofern überein. Im Übrigen finden sich, wie in der Aussagenanalyse aufgezeigt, in den Aussagen von D.________ aber diverse Unstimmigkeiten zu seinem Einsatz des Baseballschlägers und zwar insbesondere dazu, wohin dieser gerichtet war, wie es danach weiterging und welche Folgen diese Schläge hatten. Die Argumentation von D.________, wonach er A.________ nicht von hinten auf die linke Schulter habe schlagen können, weil er den Baseballschläger aufgrund einer früheren Verletzung der linken Hand mit rechts gehalten habe, ändert daran nichts: Zunächst ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Schläge, wie von A.________ geschildert, unvermittelt von hinten erfolgt sind – in Bezug auf die Umstände des ersten Schlags sind auch die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft. Darauf wird sogleich zurückgekommen. Darüber hinaus wären jedoch, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, durchaus auch Positionen und Haltungen denkbar, in denen eine Person jemanden von hinten mit einem Baseballschläger auf die linke Schulter schlagen kann, selbst wenn sie den Baseballschläger in der rechten Hand hält.
Gestützt auf die Aussagen von A.________ sowie aufgrund der Vereinbarkeit der von ihm beschriebenen Schläge mit seinem Verletzungsbild ist weiter erstellt, dass die vier Schläge mit dem Baseballschläger bei A.________ die ärztlich dokumentierten Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk verursacht haben (pag. 514 ff.). Die Darstellung von D.________, wonach sich A.________ die Verletzungen bei einem Sturz über die Treppenstufen zugezogen habe, ist, wie in der Aussageanalyse ausgeführt, nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet – zumal D.________ bis zu seiner Anzeige und der darauffolgenden ersten Einvernahme am 11. Januar 2017 Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten. Die dokumentierten Verletzungen erscheinen als Folge eines Treppensturzes auch nicht sehr plausibel – der Sturz von A.________ hätte dafür von grosser Heftigkeit sein müssen, so dass zu erwarten wäre, dass auch A.________ diesen Sturz in seinen Aussagen beschrieben hätte. Ein Nachweis für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von D.________ kann entgegen der Verteidigung auch nicht im Operationsbericht vom 21. Dezember 2016 erblickt werden, in dem festgehalten wurde, der Patient sei nach einem Schlag auf die linke Schulter mit einem Baseballschläger auf den ausgestreckten linken Arm gefallen, wobei er sich die obengenannte Fraktur zugezogen habe (pag. 518): Der Sachverhaltsbeschreibung in diesem Arztbericht kommt kein bedeutender Beweiswert zu, da nicht ersichtlich ist, wie diese zustande kam und da die sachgetreue Beschreibung der Vorgeschichte nicht Fokus der ärztlichen Berichterstattung war. Darüber hinaus ist der Bericht vom 21. Dezember 2016 der einzige Arztbericht und überhaupt das einzige Beweismittel in den Akten, welches die Ursache für die Verletzungen von A.________ auf diese Weise beschreibt. Zuletzt entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Operationsbericht vom 21. Dezember 2016 inhaltlich nicht einmal der Schilderung von D.________, wonach der Sturz über eine Treppe erfolgt sei. Selbst wenn der Bericht als Beweismittel für den Geschehensablauf dienen würde, würde er somit nicht für den von D.________ geschilderten Ablauf sprechen.
Für die Anzahl Schläge mit dem Baseballschläger und die dadurch verursachten Verletzungen wird somit auf die Aussagen von A.________ abgestellt. In Bezug auf den Auslöser und die Umstände des Einsatzes dieses Baseballschlägers hingegen lassen die Aussagen von A.________ und D.________ vermuten, dass beide Beschuldigte nicht die ganze Wahrheit ausgesagt haben. Es kann deshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wer den ersten Schritt für die körperliche Auseinandersetzung getätigt hat und weshalb. Angeklagt sind in dieser Phase des Geschehens Handlungen von D.________ zum Nachteil von A.________ – ihm wird vorgeworfen, A.________ mit einem Baseballschläger gegen den linken Oberarm/linke Schulter, evtl. auch gegen dessen linken Unterarm im Bereich des Handgelenks geschlagen zu haben, evtl. um einen Angriff mit einem Holzstock durch A.________ abzuwehren. Mit Blick auf diese Vorwürfe und die mit Unsicherheit behaftete Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass D.________ den ersten Schlag tatsächlich vorgenommen hat, um einen Angriff von A.________ abzuwehren, dieser somit Anstalten machte, D.________ mit einem Gegenstand zu schlagen. Wie ausgeführt, wird aber entgegen seinen weiteren Aussagen davon ausgegangen, dass D.________ insgesamt vier Mal auf A.________ einschlug, bevor ihm der Baseballschläger abhandenkam, dass die Schläge nicht gegen den Oberschenkel von A.________, sondern gegen dessen Schulter, Oberarm oder Handgelenk gerichtet waren und dass er A.________ auf diese Weise die erwähnten Verletzungen zufügte. Die Tatsache, dass D.________ das Ziel des ersten Schlags und die weiteren Schläge verschwieg, wird von der Kammer als klarer Hinweis darauf gewertet, dass D.________ bewusst war, dass er mit diesen Schlägen deutlich über das für seine Verteidigung Notwendige hinausgegangen ist.
Zu den Verletzungen von A.________ bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Handgelenksfraktur eine Operation notwendig war (pag. 518 f.). An der Berufungsverhandlung vom 20. April 2021 gab A.________ an, er habe Beschwerden im linken Arm, auf den er geschlagen worden sei. Er habe Schmerzen und Mühe bei Bewegungen (pag. 1367 Z. 14 f.). Er könne vor allem wegen seinen psychischen Problemen momentan nicht mehr als X.________ (Beruf) arbeiten, aber der Arm spiele natürlich auch eine Rolle, der werde schnell müde und so könne er nicht arbeiten (pag. 1374 Z. 17 f.). Diese geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung durch die am 27. November 2016 erlittenen Verletzungen mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit wurden an der Berufungsverhandlung nicht belegt und stehen überdies im Widerspruch zum Arztbericht vom 24. März 2017, wonach A.________ mindestens drei Monate lang arbeitsunfähig gewesen sei (pag. 514), zur Aussage von A.________ vom 17. Dezember 2018, wonach er neun Monate nach seinen Operationen wieder als X.________(Beruf) habe arbeiten können (pag. 914 Z. 3) sowie zu seiner Aussage gegenüber dem Veterinärdienst in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018, wonach seine Schulter wieder voll funktionsfähig sei und er über genügend Standfestigkeit verfüge, um auch schwerere Hunde zu führen (Neuakten pag. 30). Die geltend gemachte anhaltende Arbeitsunfähigkeit wird aus diesen Gründen als nicht erstellt erachtet.
10.9.3 Phase des gegenseitigen Schlagabtausches
Ab dem Moment, in dem D.________ den Baseballschläger verlor, erfolgte gemäss den Aussagen der beiden Beteiligten eine Phase, in der sich A.________ und D.________ gegenseitig mit Ästen/Stöcken und Fäusten schlugen. Welche Schläge genau erfolgt sind und welche möglichen Verletzungsfolgen daraus entstanden sind, lassen sich nur punktuell rekonstruieren. Die Schilderungen von A.________ und D.________ stimmen insofern überein, als dass beide angegeben haben, die Auseinandersetzung sei zuerst bei der Feuerstelle weitergegangen, bis D.________ über die Treppenstufen Richtung Strasse davon rannte, A.________ ihm folgte und die Auseinandersetzung auf dem Trottoir fortgesetzt wurde.
Für die Auseinandersetzung bei der Feuerstelle gaben beide Beschuldigte schlussendlich an, einen Ast behändigt und gegen den anderen eingesetzt zu haben. Sie bestätigten ebenfalls, dass es zwischen ihnen zu einem Handgemenge mit Einsatz der Fäuste kam. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben wird zudem als erstellt erachtet, dass D.________ A.________ mindestens einmal mit der Faust getroffen hat. In Bezug auf das Wegrennen von D.________ und Nachrennen von A.________ ist auf die glaubhaft geschilderte Motivation von A.________ zu verweisen, der angab, er sei D.________ gefolgt, weil dieser ihn geschlagen habe und seine «Selbstwertschätzung» ihn daran gehindert habe, D.________ zu erlauben, sich «so vom Ort wegzubewegen» (pag. 373 Z. 515 f.). Erstellt ist aufgrund der Aussagen beider Beschuldigten sodann, dass A.________ bei der Verfolgung von D.________ einen Ast in der Hand hielt und es daraufhin auf der Strasse erneut zu einer Prügelei kam. Gestützt auf die in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von D.________ wird davon ausgegangen, dass A.________ auf dem Trottoir zunächst versuchte, D.________ mit dem Ast zu schlagen und ihn insgesamt einmal – entweder noch bei der Feuerstelle oder auf dem Trottoir – an der Schulter traf.
Der vorbeifahrende V.________ hat einen Teil der Szene auf dem Trottoir beobachtet und beschrieb, die beiden Männer seien sich gegenüber gestanden und hätten sich mit den Fäusten geprügelt. Ihm sei die Aggression in der Körpersprache aufgefallen, es habe ausgesehen, als gehe es um Leben und Tod. Es sei auch nicht zu sehen gewesen, wer der Aggressor gewesen sei oder wer angefangen habe. Es seien beide etwa gleich gewesen. Er glaube, sich zu erinnern, dass einer in den Busch gefallen sei. In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von V.________ sowie der in diesem Punkt grob übereinstimmenden Angaben von A.________ und D.________ kann weiter festgehalten werden, dass es zwischen den beiden zu einem Faustkampf auf dem Trottoir kam, in Zuge dessen A.________ einmal zu Boden fiel und wieder aufstand. Gestützt auf die in dieser Frage konstanten Aussagen von D.________ ist zudem erstellt, dass A.________ irgendwann den sichergestellten Signalpfosten behändigte und D.________ versuchte, A.________ festzuhalten, wobei dieser mit dem Signalpfosten gegen den Unterschenkel von D.________ schlug. Dieses Beweisergebnis wird unterstützt durch die Angabe von A.________ selber, der immerhin mehrfach beschrieb, wie er und D.________ sich «gegenseitig gepackt» bzw. «gegenseitig festgehalten» hatten (pag. 374 Z. 566 f. und pag. 392 Z. 88 f.). Auch R.________ gab an, es habe ausgesehen, als ob sich die beiden «umarmt» hätten (pag. 297 Z. 112 f.). Ob und inwiefern auch D.________ den Signalpfosten behändigt hat und ob es auf dem Trottoir nochmals zu einem «Schwertkampf» mit Stöcken kam, kann mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt offengelassen werden.
Hervorzuheben ist hingegen die Beobachtung von V.________, wonach nicht einer der beiden als Aggressor erkennbar gewesen sei. Dies spiegelt sich auch in den Aussagen der Beteiligten, die beschrieben, dass sie sich «geprügelt» hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich in dieser Phase des Geschehens um eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung auf Augenhöhe handelte, in der mit grosser Aggression «um Leben und Tod» gekämpft wurde, bis A.________ von U.________ Unterstützung erhielt und damit Oberhand erlangte (siehe Ziff. 10.9.4 sogleich).
In diesem Zusammenhang ist zuletzt Folgendes festzuhalten: A.________ gab an, er habe aufgrund seiner zahlreichen Medikamente während dem Vorfall vom 27. November 2016 weder Wut noch Schmerzen verspürt und er habe D.________ nach den Schlägen mit dem Baseballschläger mit einem Lächeln zum friedlichen Gespräch aufgefordert. Angesprochen darauf, dass er trotz seinen Verletzungen hinterher entschieden habe, zur Klinik AC.________ zu laufen, gab er zudem an: «Ich habe gelacht, ich war überhaupt nicht wütend. Ich habe den Freunden sogar mit einem Lächeln und lachend die ganze Angelegenheit erzählt. Ich verspürte ja keinen Schmerz» (pag. 375 Z. 595 ff.). Der grosse Körpereinsatz von A.________ im Verlauf der Auseinandersetzung mit D.________ sowie der Umstand, dass er danach zu Fuss zur Klinik zurückging, deuten darauf hin, dass sein Schmerzempfinden in dieser Zeit tatsächlich reduziert war. Hingegen erachtet die Kammer die Schilderung, wonach A.________ während der Auseinandersetzung ruhig, sogar freundlich gewesen sei, nicht als glaubhaft: So hat A.________ selber geschildert, wie er D.________ nachgerannt sei, weil «seine Selbstwertschätzung ihn daran gehindert habe, D.________ zu erlauben, so vom Ort sich wegzubewegen» (pag. 373 Z. 515 ff.). Auch während des Verfahrens liess A.________ seiner Wut über die Aussagen von D.________ freien Lauf, indem er sich in der Einvernahme vom 8. Mai 2017 über die «Unverschämtheit» von D.________ ausliess (pag. 365 Z. 230 ff.). In der gleichen Einvernahme bezeichnete er den anwesenden D.________ als «beschämenswerten, ehrlosen, unverschämten Mann» und als «Abschaum», zitterte am ganzen Körper und schrie D.________ an, er müsse ehrlich sein (pag. 376 f. Z. 654 ff.). Auch an der Einvernahme vom 29. März 2018 war seine Wut spürbar, als er sagte: «Schauen Sie sich doch einmal die Aussagen von diesem Kerl an. Diese sind so qualitätsarm und gelogen. Dann kommt er an, ziemt sich für sich eine gewisse Männlichkeit an und dann macht er sich so lächerlich» (pag. 394 Z. 190 ff. und pag. 396 Z. 233 ff.). Die Darstellung von A.________, wonach er während der Auseinandersetzung ruhig gewesen sei, lässt sich auch schwer vereinbaren mit der vom unbeteiligten V.________ sowie von T.________ geschilderten Aggression von A.________. Auch die Beobachtung von T.________, wonach A.________ hinterher die ganze Zeit «seltsam gelacht» und gesagt habe, solchen Leuten müsse man «zurückgeben», er könne sich da nicht zurückhalten, rückt das von A.________ geschilderte «Lächeln» und «Lachen» in ein anderes Licht (pag. 338 Z. 77 f. und pag. 347 Z. 132). Die Wut von A.________ auf D.________ hatte sich beim Vorfall in H.________ bereits einmal in einer Gewaltanwendung niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass A.________ D.________ nach vier Schlägen mit einem Baseballschläger mit einem Lächeln das Gespräch angeboten haben soll. Eine solche Reaktion würde auch mit Blick auf das aktenkundige impulsive Verhalten von A.________ gegenüber K.________ am 21. November 2016 und F.________ am 25. November 2016 überraschen (pag. 1003 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seine eigenen Aussagen wie auch die Beobachtungen der übrigen anwesenden Personen deuten vielmehr darauf hin, dass A.________ geradezu ausser sich war vor Wut.
10.9.4 Einschreiten der Kollegen von A.________
Es bestehen unterschiedliche Angaben dazu, wann und wie das Treffen mit A.________ verabredet wurde, was den Verdacht erweckt, die Kollegen von A.________ seien bewusst zu dessen Verstärkung nach I.________ gefahren. Dies kann jedoch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb in dubio pro reo davon ausgegangen wird, dass A.________ seine Kollegen nicht nach I.________ gerufen hat, um ihn bei der Auseinandersetzung mit D.________ zu unterstützen, sondern deren Auftauchen und insbesondere deren Beteiligung am Geschehen nicht nur für D.________, sondern auch für A.________ überraschend kam.
In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintreffens von R.________, S.________, T.________ und U.________ kann auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von A.________, D.________ und R.________ abgestellt werden, wonach dies in dem Moment geschehen sei, als A.________ und D.________ sich auf dem Trottoir «festgehalten» haben.
Es ist im Kern unbestritten, dass einer der beiden hinzukommenden Männer D.________ mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst hat. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A.________ und T.________ wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um den nicht näher bekannten U.________ handelte. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und T.________ erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass es sich um mehrere Schläge von hinten handelte und dass D.________ schlussendlich wegen einem dieser Schläge zu Boden ging. Zwar ordnete D.________ den Schlag, der ihn zu Boden brachte, A.________ zu, er gab aber zugleich an, dass der Schlag von hinten gekommen sei, mehrere Leute auf ihn eingeschlagen hätten und er nicht sagen könne, ob A.________ dann auch noch mit dem Pfahl auf ihn eingeschlagen habe. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass D.________ lediglich vermutete, dieser Schlag sei durch A.________ erfolgt, ohne dies effektiv gesehen zu haben. Es wird deshalb auf die Aussage von T.________ abgestellt, der klar angab, ein Schlag von U.________ habe D.________ zu Fall gebracht. Die Aussage von D.________, er sei von mehreren Leuten geschlagen worden, findet jedoch eine Bestätigung in der Aussage von A.________, er habe D.________ einen Faustschlag verpasst, als dieser noch gestanden sei (pag. 376 Z. 631 ff.). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass U.________ in das Geschehen eingegriffen hat, D.________ mehrfach von hinten gegen den Kopf geschlagen hat, auch A.________ D.________ mindestens einen Faustschlag verpasst hat, und dieser schlussendlich wegen einem Schlag von U.________ zu Boden ging. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass A.________ nach dem ersten Schlag von U.________ wusste, dass dieser zu seinen Gunsten ins Geschehen eingriff. Indem er trotzdem weiterhin auf D.________ einschlug, manifestierte er seinen Willen, fortan gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuprügeln.
Es ist erstellt, dass gegen den am Boden liegenden D.________ danach weiterhin Gewalt angewendet wurde, wobei dieser versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen und nicht zuordnen konnte, von wem die einzelnen Schläge stammten. Dabei ist von Seiten A.________ unbestritten, dass er D.________ sowohl Fusstritte als auch Schläge mit einem schweren Ast/Holzstück versetzt hat, und dass auch U.________ D.________ Tritte versetzt hat. Konkret sind die von D.________ beschriebenen Fusstritte in die Rücken- und Nierengegend nicht bestritten, wobei A.________ darüber hinaus auch Fusstritte in den Bein- und Gesässbereich zugab. Von A.________ effektiv bestritten wird in diesem Punkt, dass er D.________ mit dem Holzstück nicht nur auf den Rücken, sondern auch am Kopf getroffen und er nicht leicht, sondern heftig zugeschlagen hat. Ebenfalls gibt er an, es sei nicht möglich, dass D.________ einen Fusstritt ins Gesicht erhalten habe. Diese Angaben widersprechen den als glaubhaft beurteilten Aussagen von T.________, wonach A.________ mit einem Stock ziemlich heftig auf die andere Person eingeschlagen habe, so zwei, drei Male. A.________ habe die andere Person mit dem Stock ins Gesicht geschlagen. Er habe auch gesehen, dass sich die am Boden liegende Person unter dem Auge verletzt habe. Sie habe da resp. im Gesicht geblutet. Gestützt auf diese Angaben geht die Kammer davon aus, dass A.________ D.________ mit dem Stock auch gegen den Kopf/das Gesicht schlug. Aufgrund der Angaben von T.________ und D.________ ist zudem entgegen den Vorbringen der Verteidigung von A.________ erstellt, dass die dokumentierte Augenverletzung von D.________ in dieser Phase der Auseinandersetzung verursacht wurde, auch wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Augenverletzung durch die Einwirkung von A.________ verursacht wurde.
Der Umstand, dass D.________ diese Aussage von T.________ mit «das stimmt nicht» kommentiert hat, ändert an diesem Beweisergebnis nichts: Zum einen hat D.________ selber Schläge gegen den Kopf beschrieben (pag. 415 Z. 240). Zum anderen hat er auf den entsprechenden Vorhalt zwar mit «das stimmt nicht» geantwortet, danach aber eine völlig andere Situation beschrieben – nämlich die Situation, in der er von U.________ zwei Faustschläge erhalten hat. Es liegt deshalb nahe, dass er die Aussage von T.________ fälschlicherweise in einen anderen Zeitpunkt der Auseinandersetzung eingeordnet hatte und deshalb angab, sie stimme nicht. Der Widerspruch von D.________ vermag die glaubhafte Aussage von T.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass A.________ mehrmals heftig mit einem Holzstück auf den am Boden liegenden D.________ einschlug und ihm mehrere Fusstritte versetzte, wobei er ihn mit dem Stock im Rücken- und Kopfbereich und mit den Fusstritten in die Bein-, Gesäss-, Rücken- und Nierengegend traf. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte. Die Darstellung von A.________, wonach er die «Jungen» davon abgehalten habe, D.________ zu schlagen, ist im Lichte der soeben ausgeführten Beweislage nicht glaubhaft. In dubio pro reo ist hingegen davon auszugehen, dass die Augenverletzung nicht durch einen Fusstritt oder Schlag von A.________ verursacht wurde. Zur Intensität der Schläge hat die Kammer beweiswürdigend festgehalten, dass die Darstellung von A.________, wonach er ruhig und nicht wütend gewesen sei, nicht glaubhaft ist. Sein Vorbringen, wonach er D.________ nur leicht geschlagen habe, weil er nicht wütend gewesen sei, trifft nicht zu und ändert an diesem Beweisergebnis somit nichts. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Schläge auf den Rücken bei D.________ zwingend zu sichtbaren Verletzungen hätten führen müssen, zumal D.________ am 27. November 2016 sicherlich eine Jacke getragen hat.
10.10 Fazit
Im Ergebnis erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt:
Am 27. November 2016, um ca. 16:15 Uhr, begab sich D.________ auf Aufforderung von A.________ zur Feuerstelle gegenüber dem P.________(Restaurant) in I.________. Da er aufgrund eines früheren Erlebnisses mit A.________ eine Gewaltanwendung von dessen Seite her befürchtete, führte er einen Baseballschläger mit sich. Als D.________ bei der Feuerstelle eintraf, setzte A.________ dazu an, D.________ mit einem Gegenstand zu schlagen. Dieser reagierte, indem er insgesamt vier Mal mit dem Baseballschläger auf A.________ einschlug und dabei dessen linke Schulter, Oberarm und Handgelenk traf. Diese Schläge verursachten bei A.________ Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk. Nach dem vierten Schlag fiel D.________ der Baseballschläger aus der Hand, worauf die beiden Kontrahenten Äste behändigten und damit, sowie mit den Fäusten aufeinander einschlugen. Dabei hat D.________ A.________ mindestens einmal mit der Faust getroffen. Schliesslich rannte D.________ davon und die Treppe hinunter auf das Trottoir. A.________ wollte ihm «nicht erlauben, sich so vom Ort wegzubewegen» und folgte ihm über die Stufen hinab auf das Trottoir, den Ast immer noch in der Hand. Auf der Strasse resp. auf dem Trottoir wurde die Prügelei fortgesetzt. Zwischen den beiden kam es zu einem aggressiven Faustkampf mit Schlägen gegen Kopf und Rumpf, in Zuge dessen A.________ einmal zu Boden fiel und wieder aufstand, bei dem aber keiner dem anderen sichtbar überlegen war. A.________ behändigte in der Folge einen farbig bemalten Signalpfosten und D.________ versuchte, A.________ festzuhalten, wobei dieser mit dem Signalpfosten gegen den Unterschenkel von D.________ schlug. In diesem Moment stieg U.________, gefolgt von T.________ aus dem herangefahrenen BK.________(Auto) von R.________ und versetzte D.________ von hinten mehrere Schläge gegen den Kopf. Auch A.________ versetzte D.________ in dieser Situation nochmals mindestens einen Faustschlag. Schliesslich fiel D.________ aufgrund eines Schlags von U.________ zu Boden und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. In dieser Situation schlug A.________ mehrmals mit einem Holzstück auf ihn ein und versetzte ihm mehrere Fusstritte. Dabei traf er D.________ mit dem Stock im Rücken- und Kopfbereich und mit den Fusstritten in die Rücken-, Bein-, Gesäss- und Nierengegend. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte.
Aufgrund des von A.________ selber beschriebenen reduzierten Schmerzempfindens sowie seiner erregten Gemütslage geht die Kammer davon aus, dass A.________ trotz den bereits erlittenen Verletzungen heftig zugeschlagen hat.
D.________ erlitt ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Augenprellung, eine Rissquetschwunde im linken Augenwinkel, ein Monokelhämatom, eine Vorderkammerblutung mit Tensioerhöhung, eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung, mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und am Gesäss links. Der Schlag oder Tritt, der die Augenverletzung verursacht hat, kann A.________ beweismässig nicht zugeordnet werden.
A.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung die erwähnten Frakturen am linken Handgelenk, linken Schlüsselbein und linken Schulterdach, zudem ein Hämatom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl A.________ als auch D.________ bewusst war, dass heftige Schläge mit einem Baseballschläger und/oder einem Ast/Pfosten, starke Faustschläge und Fusstritte zu Knochenbrüchen oder anderen Verletzungen sowie erheblichen und anhaltenden Schmerzen führen können. Die Beteiligung vom U.________ war für D.________ und A.________ nicht vorhersehbar. Indem A.________ aber trotz U.________s tätlichem Eingreifen weiterhin auf D.________ einschlug, fasste er an Ort und Stelle den Willen, fortan gemeinsam mit U.________ gegen D.________ Gewalt auszuüben.
11. Erschleichen einer falschen Beurkundung
11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte vorgeworfen (pag. 813):
[Erschleichen einer falschen Beurkundung]
am 28.01.2004, bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration), indem der Beschuldigte bei der Befragung als Name seines Vaters „AD.________“ und als Name seiner Mutter „AE.________“ abgegeben hat. Zudem wies er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte (.________) vor, aus welcher ebenfalls diese beiden Vornamen der Eltern ersichtlich waren. Er tat dies im Wissen darum, dass sein Vater mit richtigem Namen „AF.________“ und seine Mutter mit richtigem Namen „AG.________“ heisst, und in der Absicht, gestützt auf seine Vorbringen eine Flüchtlingsbestätigung und einen Reiseausweis zu erhalten.
am 23./29.10.2012, in H.________. Der Zivilstandskreis AH.________ beurkundete am 23.10.2012 gestützt auf den Auszug der türkischen Geburtsurkunde, einer Abschrift des türkischen Personenregisters sowie nach Abgleich mit den Daten beim Staatssekretariat für Migration (darunter wiederum die Kopie der unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten türkischen Identitätskarte) den Personenstand im Hinblick auf Eheschliessung des Beschuldigten vom .________. Als Name seines Vaters war „AD.________“, und als Name seiner Mutter war „AE.________“ aufgeführt. Am 29.10.2012 bestätigte der Beschuldigte mittels Unterschrift, dass seine eingetragenen Personalien beim Zivilstandskreis AH.________ richtig sind. Er tat dies im Wissen darum, dass sein Vater mit richtigem Namen „AF.________“ und seine Mutter mit richtigem Namen „AG.________“ heisst, und in der Absicht, gestützt auf seine Vorbringen die Beurkundung seines Personenstandes vornehmen lassen zu können.
11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass A.________ am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ (pag. 183) und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ (pag. 126 ff.) angegeben hat, sein Vater heisse mit Vorname «AD.________» und seine Mutter «AE.________», obwohl sein Vater mit Vorname «AF.________» und seine Mutter «AG.________» heissen. Eine unlautere Absicht bestreitet A.________. Die falsche Namenangabe sei erfolgt, weil sein wahrer Vater in der Türkei nicht im Zivilstandsregister eingetragen sei. Damit er habe eingeschult werden können, habe ihn sein Onkel in sein Zivilstandsregister als seinen Sohn aufgenommen. In seinem richtigen Ausweis stehe deshalb, sein Onkel sei sein Vater – andere Papiere habe er nicht. Es gebe in der Türkei viele Familien, die das so machen würden (pag. 112 Z. 18 ff, pag. 119 Z. 54 ff., pag. 549 Z. 274 ff. und pag. 1370 Z. 22 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist somit in erster Linie die mit diesen Falschangaben verbundene Absicht von A.________.
11.3 Beweiswürdigung
11.3.1 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel vollständig und zusammengefasst wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 998 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.3.2 Aussagen von A.________
Seine Beweggründe, bei der Empfangsstelle J.________ und auf dem Zivilstandesamt den Namen seines Onkels und nicht den seiner leiblichen Eltern anzugeben, erklärte A.________ wie folgt:
Er habe die falschen Angaben bewusst gemacht (pag. 120 Z. 91). Was er gemacht habe, sei keine Straftat, kein Betrug. Er habe diesbezüglich keine Angaben gemacht, um die ganze Angelegenheit «nicht zu verwirren», um die Sache zu vereinfachen. Es sei ihm nicht darum gegangen zu lügen (pag. 549 Z. 274 ff.). Er habe keine Belege dafür, dass er der Sohn von AF.________ sei (pag. 549 Z. 286 f.). Er habe bis zum heutigen Tag sowohl hier [wohl: in der Schweiz] als auch dort [wohl: in der Türkei] alle seine Angelegenheiten als Sohn von AD.________ und AE.________ eintragen lassen. Er habe niemanden, nur um einen Ausweis bekommen zu können, derart belogen, als dass er sich als jemanden anders ausgegeben habe. Es sei nicht so, dass er hier jemanden in die Irre geführt habe, dass er von jemandem andere Daten oder einen Aufenthaltsstatus erschlichen habe. Was er denn bei der Hochzeit habe sagen sollen? Er hätte ja Unterlagen einreichen müssen und habe nichts einreichen können (pag. 550 Z. 331 ff.). Es sei kein Erschleichen gewesen (pag. 908 Z. 31). Er habe sich in der Schweiz überlegt, warum er nun das Ganze wieder erzählen solle und da er ein «Gnusch» befürchtet habe, habe er das Ganze verheimlicht (pag. 908 f. Z. 38 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, er habe diese Umstände nicht erwähnt, weil das sein offizieller Ausweis sei und dort sein Onkel drin stehe. Er sei damit zur Schule gegangen und habe alles mit diesem Ausweis erledigen können. Das sei ja alles in seiner Kindheit passiert, dafür könne er ja nichts. Das sei kein Einzelfall in der Türkei (pag. 1370 Z. 30 ff.).
Im Übrigen gab A.________ noch an, seine Geschwister seien nicht unter seinem Onkel registriert. Das seien die richtigen Eltern seiner Geschwister. Er glaube, nur ein anderer Bruder von ihm sei «bei einem anderen Onkel». Der sei aber nicht in der Schweiz (pag. 120 Z. 94 ff.). Auf Frage, wer bei seinem Bruder AI.________ als Eltern im Ausweis eingetragen seien, sagte er: «Soweit ich informiert bin, lautet der Ausweis auf meine Mutter und sie hatte angegeben, dass es keinen Vater gibt. Aber ich weiss es nicht genau. Wir wissen aber, dass wir vom selben Vater und von derselben Mutter sind. Im Ausweis steht aber nicht dasselbe» (pag. 1371 Z. 1 ff.). Zudem bestätigte er seine frühere Aussage zu seinen Geschwistern, dass bis auf einen Bruder alle unter den richtigen Eltern registriert seien. Es müsse so sein. Sein Vater habe erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten (pag. 1371 Z. 6 ff.).
11.3.3 Würdigung der Kammer
Es wird vorangestellt, dass die Kammer Zweifel hat an der Erklärung von A.________, wonach sein Vater in der Türkei illegal und nicht registriert sei resp. erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten habe. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie bei den Geschwistern von A.________ die richtigen Eltern eingetragen werden konnten, wenn der Vater erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten hat. Zum anderen handelt es sich bei der Türkei um einen modernen Staat. Entgegen der Worte von A.________ ist nicht davon auszugehen, es gebe in der Türkei sehr viele Fälle, in welchen Kinder unregistrierter Väter scheinbar ohne weiteres von registrierten Dritten «adoptiert» werden. Da A.________ jedoch selber konstant angegeben hat, er habe auf den fraglichen Dokumenten nicht die Namen seiner richtigen Eltern angegeben, wird darauf abgestellt – der genaue Hintergrund, weshalb seine richtigen Eltern nicht in seinem Ausweis eingetragen sind, kann mit Blick auf die weiteren Erwägungen offen gelassen werden.
A.________ gibt selber nämlich zu, bewusst die falschen Namen angegeben zu haben, und zwar, weil er keine Verwirrung stiften, kein «Gnusch» verursachen wollte. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass es für ihn sowohl bei der Einreise als auch beim Heiraten einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutet hätte, gegenüber den Schweizer Behörden offen zu legen, dass die Angaben auf seinen türkischen Ausweisdokumenten nicht korrekt sind. Das ändert aber nichts daran, dass sich A.________ bewusst dagegen entschieden hat, diese Umstände transparent zu machen – und dies ist vorliegend relevant. Er hat diese zur Identifizierung seiner Person relevanten Informationen verschwiegen, weil er zuerst sein Asylverfahren und danach seine Eheschliessung rasch und ohne Komplikationen durchführen wollte und verschleierte damit bewusst seine wahre Identität.
Der Kammer fällt auf, dass A.________ bereits in der Vergangenheit mehrfach falsche Identitäten verwendete, etwa AJ.________ und AK.________ (pag. 120 Z. 103 ff.), AL.________ (pag. 362 Z. 98) oder AM.________, unter dessen Namen er in AN.________ (Land) gewesen sei (pag. 112 Z. 18 ff; Seite 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts .________). Er hat damit seine Bereitschaft und seine Fähigkeit gezeigt, Behörden und Dritte über seine Identität zu täuschen.
11.4 Fazit
Für die Kammer ist erstellt, dass A.________ sowohl am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge, als auch am 23./29. Oktober 2012 in H.________ bewusst nicht die Namen seiner richtigen Eltern angab, um das Verfahren zum Erhalt einer Flüchtlingsbestätigung und eines Reiseausweises resp. die Beurkundung seines Personenstandes zur Eheschliessung rasch und ohne Komplikationen durchführen zu können.
12. Hundebiss zum Nachteil von G.________
12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
A.________ wird gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift vorgeworfen, dass sein nicht angeleinter und unbeaufsichtigter Hund AO.________ G.________ am 18. Juni 2016 vor dem X.________ (Geschäft) von A.________ ins Bein gebissen habe, als jener mit seinem eigenen Hund beim Spazieren auf AO.________ traf und dieser auf den Hund von G.________ losgehen wollte. Für die detaillierte Beschreibung des Sachverhalts wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 816).
12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
A.________ bestreitet nicht, dass G.________ von AO.________ gebissen wurde. Er gibt jedoch an, der Hund sei angeleint gewesen und er habe diesen durch das Fenster hindurch beaufsichtigt.
12.3 Beweiswürdigung
12.3.1 Beweismittel
Zu würdigen sind vorliegend hauptsächlich die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten. Die Verletzungen von G.________ wurden ärztlich dokumentiert (pag. 30). Weiter findet sich in den Akten der Polizeirapport vom 15. Oktober 2016 zu diesem Vorfall (pag. 10 ff.).
12.3.2 Aussagen von G.________
Am 29. Juli 2016 wurde G.________ bei der Polizei befragt und schilderte das Erlebte wie folgt: «Je sortais promener mon chien, on allait faire un tour dans le quartier, nous sommes passées dans la AP.________ (Strasse), là où il y a le chien. En principe quand je le vois je fais demi-tour, a vue d’œil je ne l’avais pas vu, il devait probablement être couché. Du coup, comme je ne l’ai pas vu, j’ai continué d’avancer avec mon chien et c’est à ce moment-là que le méfait est arrivé. Le chien s’est levé, j’ai bien vu qu’il n’était pas attaché, il a commencé à grogner, mon chien a également commencé à grogner. J’ai essayé de faire en sorte d’éloigner mon chien de celui qui était couché, je me suis alors retrouvée entre les voitures. Je ne sais pas vraiment quel était le but de l’autre chien, mais je pense qu’il voulait venir contre le mien. J’avais mon chien derrière moi, j’étais donc entre les deux chiens, je voulais éviter une bagarre entre les chiens. Ensuite, le chien a commencé à avancer un peu plus, je pense qu’il n’arrivait pas vraiment atteindre mon chien, j’ai mis ma jambe entre afin qu’il n’avance pas plus et c’est à ce moment qu’il m’a mordu. J’ai bien senti les dents du chien au moment de la morsure. Ensuite, des gens criaient, une dame était toute affolée, je pense que le propriétaire du chien a du entendre et il est par la suite sortie de l’immeuble, puis il est venu prendre son chien afin de l’attacher de nouveau à une petite chaine contre le mur» (pag. 14 Z. 22 ff.). Auf Frage bestätigte er, der Hund sei nicht angebunden gewesen: «Non, je suis absolument sûr» (pag. 14 Z. 54).
An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 gab G.________ an, er sei mit seinem Hund beim X.________ (Geschäft) von A.________ vorbeigelaufen. Er wisse nicht mehr, ob der Hund angeleint oder schlecht angebunden gewesen sei. Als er mit seinem Hund vorbeigelaufen sei, habe sein Hund sofort reagiert. Gegenüber habe es einen Parkplatz. Er wisse noch, dass er zwischen den Autos gewesen sei und versucht habe, seinen Hund zu beschützen. Er habe gesehen, dass der Hund von A.________ auf seinen eigenen Hund losgewollt habe, wohl um ihn anzugreifen. Jedenfalls habe der andere Hund geknurrt und ihn [G.________] mit den Zähnen am Bein berührt. Er glaube, dass dieser Herr aus dem X.________(Geschäft) gekommen sei und seinen Hund habe holen wollen. Das wisse er aber nicht mehr ganz genau (pag. 904 Z. 12 ff.). Auf Frage gab er erneut an, er wisse nicht mehr, ob der Hund an einer Leine gewesen sei (pag. 904 Z. 31 f.).
12.3.3 Aussagen von A.________
A.________ gab am 7. Juli 2016 bei der Polizei an, wenn er in seinem X.________(Geschäft) sei, lasse er seinen Hund teils zu Hause, manchmal im X.________(Geschäft), manchmal vor dem Gebäude mit einer Leine. Auf Frage, ob der Hund oft ohne Beaufsichtigung sei und wie er ihn anleine, antwortete er, er habe im X.________(Geschäft) ein Fenster. Er sehe den Hund nicht ununterbrochen, aber er schaue oft hin. Er binde ihn mit einer Metallkette an. Er habe keine Aggressionsprobleme bemerkt bei seinem Hund. Am 18. Juni 2016 habe er seinen Hund draussen angebunden während der Arbeit, als G.________ mit seinem Hund an AO.________ vorbeigegangen sei. AO.________ habe den anderen Hund anspringen wollen, in diesem Moment sei die Kette kaputt gegangen («la chaîne s’est brisée»), G.________ sei dazwischen gegangen und sei ins Bein gebissen worden. Er selber sei sofort rausgegangen, habe den Hund angebunden und die Verletzung desinfiziert (pag. 17 Z. 31 ff.).
In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2018 sagte A.________: Der Vorwurf, dass er den AQ.________ (Hunderasse) nicht angeleint habe, stimme nicht. Er habe ihn angeleint. Den könne er ja nicht einfach ungebunden irgendwo lassen. Auf Vorhalt der Verletzungen von G.________ gab er an, er habe sich bei ihm entschuldigt und dieser habe keinen Strafantrag gestellt. Aber AO.________ sei angeleint gewesen. Es sei dazu gekommen, weil AO.________ die Leine zerrissen habe. Und das Problem bei AO.________ sei nicht, dass er Menschen attackiere, er attackiere Hunde. Nicht alle, nur zwei, drei in H.________ (pag. 554 Z. 432 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 gab A.________ an, er habe den Hund an einen Pfosten angeleint gehabt direkt bei seinem Geschäft. Es sei so eine Art Kette gewesen und es sei unmöglich, dass diese gerissen sei und er einfach habe davonlaufen können. Es gebe Hundearten, die nicht alle Hundearten gerne hätten. Sein Hund habe den Hund von G.________ nicht ausstehen können und habe immer gebellt, wenn er vorbeigelaufen sei. Sein Hund sei angeleint gewesen. Er habe auf den Hund losgehen wollen und ihn angesprungen und in dem Moment sei er dann «frei gewesen» von der Leine. Als er selber gehört habe, dass AO.________ bellte, sei er rausgegangen und habe gesehen, dass AO.________ nicht mehr angeleint gewesen sei und beim Aufspringen die Leine selber kaputt gemacht habe. Als er rausgegangen sei, habe die Person versucht, sich zu beschützen und habe mit seinem Bein dem Hund gezeigt, dass er weggehen solle. Eigentlich habe er seinen Hund sofort an der Leine erfasst und es sei vorbei gewesen. Ohne Leine könne man seinen Hund nicht halten. Er sei genau so gewesen, wie er es nun erzählt habe. Er sei auf jeden Fall angeleint gewesen (pag. 910 Z. 8 ff.).
An der Berufungsverhandlung bestätigte A.________, dass sein Hund den Hund von G.________ vor seinem X.________(Geschäft) gebissen habe (pag. 1371 Z. 20). Auf Frage warum, gab er an, er sei nicht dabei gewesen. Er habe einen Jungen beauftragt, auf ihn aufzupassen. Dieser habe ihn in die Luft gehoben. Der Hund habe das als Spass verstanden und sei dann auf diese Frau losgegangen, aber als Spass, nicht um sie zu verletzen. Er sei auch sonst im X.________(Geschäft) und habe nie etwas gemacht (pag. 1371 Z. 22 ff.).
12.3.4 Würdigung der Kammer
Die Verletzungen von G.________ wurden im Arztbericht vom 2. März 2018 dokumentiert. Demnach erlitt G.________ eine 2 cm lange Wunde am linken Unterschenkel (Lederhaut und Unterhaupt betroffen), die mit zwei Einzelknopfnähten versorgt wurde. Zudem sei dem Betroffenen eine antibiotische Therapie verschrieben worden (pag. 30). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungsfolgen sind demnach erstellt.
In Bezug auf das Zustandekommen dieser Verletzung erachtet die Kammer die tatnahen Aussagen von G.________ am 29. Juli 2016 als äussert glaubhaft. Er beschrieb detailliert und widerspruchsfrei, wie es zur Begegnung mit AO.________ gekommen sei und schilderte dabei seine eigenen Gedanken und Gefühle, etwa, dass er normalerweise umkehre, wenn er AO.________ sehe, und dieses Mal nur weitergelaufen sei, weil er den am Boden liegenden AO.________ nicht bemerkt habe. Er gab von sich aus an, er habe gesehen, dass AO.________ nicht angebunden gewesen sei und bestätigte dies auf explizite Nachfrage mit «je suis absolument sûr» (pag. 14 Z. 54). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird nicht reduziert, weil sich G.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob AO.________ angeleint gewesen war. Der Verlust dieses Details ist ohne weiteres mit dem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren erklärbar und es spricht für die Zuverlässigkeit von G.________, dass er die Erinnerungslücke offenlegte und nicht versuchte, A.________ über die eigene Erinnerung hinaus zu belasten. In Bezug auf das Kerngeschehen stimmten seine Aussagen an der Hauptverhandlung denn auch mit den Erstaussagen überein. Auf die Aussagen ist abzustellen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Bemerkung von G.________, er kehre normalerweise um, wenn er AO.________ sehe – ein deutlicher Hinweis darauf, dass er bereits früher schlechte Erfahrungen mit dem Hund gemacht hat und eine Konfrontation unbedingt vermeiden wollte.
Dies steht den Angaben von A.________ diametral entgegen, der an der ersten Einvernahme angab, er habe keine Aggressionsprobleme bemerkt bei seinem Hund (pag. 17 Z. 31 ff.). Entgegen dieser Aussage ist aufgrund der Schilderungen von G.________ davon auszugehen, dass AO.________ bereits in diesem Zeitpunkt als aggressiver Hund bekannt war, was G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund zu vermeiden. Dies passt denn auch zu den Aussagen von A.________ an der Schlusseinvernahme, wo er angab, er könne AO.________ nicht einfach ungebunden irgendwo lassen und das Problem bei AO.________ sei nicht, dass er Menschen attackiere, er attackiere Hunde. Nicht alle, nur zwei, drei in H.________ (pag. 554 Z. 432 ff.). Somit war das Aggressionspotential von AO.________ entgegen seinen Erstaussagen auch A.________ bewusst. Er erklärte anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich, sein Hund habe den Hund von G.________ nicht ausstehen können. Auch diese Aussage ist ein weiterer Hinweis darauf, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass von AO.________ zumindest in gewissen, wenn auch alltäglichen Situationen wie der Begegnung mit einem anderen Hund, Aggressionspotential ausging.
Zur Frage, ob AO.________ angeleint war, gab A.________ zunächst an, er habe seinen Hund draussen angebunden während der Arbeit. AO.________ habe den anderen Hund anspringen wollen und in diesem Moment sei die Kette kaputt gegangen (pag. 17 Z. 31 ff.). An der Schlusseinvernahme gab er an, AO.________ sei angeleint gewesen und habe die Leine zerrissen (pag. 554 Z. 432 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, der Hund habe die Leine beim Aufspringen selber kaputt gemacht, wobei er zugleich angab, es sei eine «Art Kette» gewesen und es sei unmöglich, dass diese gerissen sei. Er sei auf jeden Fall angeleint gewesen (pag. 910 Z. 8 ff.). Die Kammer zweifelt bereits insofern an diesen Aussagen, als dass A.________ den Vorfall unbestrittenermassen selber nicht gesehen hat und somit auch nicht beobachtet hat, dass AO.________ die Leine zerrissen hätte. Dies scheint vielmehr seine Interpretation der angetroffenen Situation zu sein. Nicht klar ist sodann, wie A.________ den Hund nach dem Vorfall mit der kaputten Leine wieder hätte anbinden sollen, was er aber unbestrittenermassen tat. Er zeigte den diensthabenden Polizisten denn auch keine kaputte Hundeleine, als diese kurz nach der Tat beim X.________(Geschäft) vorbeigingen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen – wäre es A.________ auf diese Weise doch ein leichtes gewesen, seine Angaben zu belegen (pag. 10 ff.). Die Erklärungsversuche von A.________ vermögen die glaubhaften und klaren Aussagen von G.________, wonach der Hund nicht angeleint gewesen sei, somit nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ein Junge auf den Hund habe aufpassen sollen und den Hund in die Luft gehoben habe, unterscheidet sich so deutlich von seinen bisherigen Aussagen, dass zu vermuten ist, er habe den Vorfall mit dem Zwischenfall mit dem Jugendlichen «AR.________» hinter dem AS.________ (Laden) verwechselt (siehe Ziff. 13.3 unten). Die Aussagen sind nicht geeignet, am bisherigen Beweisergebnis etwas zu ändern.
12.4 Fazit
Abschliessend geht die Kammer davon aus, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und den herannahenden Hund von G.________ zuerst anknurrte, dann auf ihn losging und schlussendlich G.________, der versuchte, sich zwischen die Hunde zu stellen, ins Bein biss. G.________ erlitt eine ca. 2 cm lange Verletzung der Leder- und Unterhaut am linken Unterschenkel. Diese musste mit zwei Einzelknopfnähten behandelt werden.
13. Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Anklageschrift wird A.________ Folgendes vorgeworfen (pag. 813):
Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen
Am 18.06.2016, um ca. 10.55 Uhr, in H.________, vor dem X.________ (Geschäft) indem der Beschuldigte seinen Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) im öffentlichen Raum vor dem X.________ unbeaufsichtigt Laufen liess und ihn nicht mehr jederzeit wirksam unter Kontrolle hatte, so dass dieser auf G.________ sowie ihren Hund losging und die Hundehalterin in das Bein biss (siehe Ziff. 6 hiervor).
Am 06.11.2016, zwischen ca. 18.00 und 18.30 Uhr, in H.________, auf der Höhe des Hintereingangs der AS.________(Laden), indem der Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) des Beschuldigten, welcher vermutlich nicht angeleint war, auf den Hund von AT.________ sprang. Durch den Ruck fiel AT.________ zu Boden und versuchte nun, mit seinem Fuss den AQ.________(Hunderasse) des Beschuldigten wegzustossen. Da stürzte sich der Jugendliche „AR.________“ auf den AQ.________(Hunderasse) und riss diesen weg. Der Beschuldigte überliess seinen Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) einem 15-jährigen Jugendlichen namens „AR.________“, ohne diesen bzw. dessen Fähigkeiten in Bezug auf die Betreuung eines Hundes zu kennen oder sich zumindest vorgängig zu informieren. Damit traf er nicht die notwendigen Vorkehrungen bzw. hatte nicht jederzeit eine wirksame Kontrolle darüber, dass sein Hund „AO.________“ Menschen oder Tiere nicht gefährdet.
13.2 Vorfall vom 18. Juni 2016
Betreffend den Vorfall vom 18. Juni 2016 wird auf die Ausführungen unter Ziff. 12 und insbesondere das Beweisergebnis gemäss Ziff. 12.4 verwiesen. Es ist demnach erstellt, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und es ihm aus diesem Grund möglich war, G.________ und dessen Hund zu attackieren.
Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass AO.________ bereits zu diesem Zeitpunkt als aggressiver Hund bekannt war, was beispielsweise G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund normalerweise zu vermeiden (pag. 14 Z. 23).
13.3 Vorfall vom 6. November 2016
13.3.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der Hauptverhandlung anerkannte A.________ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (pag. 555 Z. 465 ff. und pag. 910 Z. 25).
13.3.2 Würdigung der Kammer
Gestützt auf die Aussagen von AT.________ sowie A.________ geht die Kammer davon aus, dass sich am 6. November 2016 ein gewisser AR.________ um AO.________ gekümmert hat. Dies ist gemäss A.________ ein X.________-Kunde, der schon einige Male vorbeigekommen sei. Er [A.________] kenne ihn mittelmässig gut. AR.________ sei bereits einige Male mit AO.________ spazieren gegangen und kenne AO.________ gut. AO.________ habe keine Probleme mit AR.________ (pag. 70 Z. 70 ff.). Er habe AR.________ zudem bereits beim ersten Spaziergang aufmerksam gemacht, dass AO.________ ein starker Hund sei und es einige Hunde in H.________ gebe, die ihn nervös machen würden. Er solle darauf achten, dass er ihn immer gut an der Leine halte und ihn, wenn nötig, gut anbinde (pag. 73 Z. 46ff.). AR.________ band AO.________ in der Folge bei einem Baum mit der Leine an die Metallstange, weil er etwas zu Essen holen wollte (pag. 70 Z. 101 ff.). In dieser Situation hat AO.________ den Hund von AT.________, AU.________, beim Gassi machen unvermittelt angesprungen und gebissen, wobei AT.________ durch den Ruck zu Boden fiel. AO.________ wurde danach von AR.________ am Halsband weggerissen (pag. 59 Z. 24 ff., pag. 60 Z. 89 ff.). Dieser hatte das Hundegebell gehört, nachgeschaut und gesehen, wie AO.________ auf einen kleinen Hund losgegangen sei (pag. 70 Z. 101 ff.). Auf Frage, wie sich AO.________ habe losreissen können, gab A.________ an, er wisse es nicht. Vermutlich habe AR.________ die Leine nicht genügend gut an der Stange angebunden (pag. 71 Z. 108 f.; ähnlich AT.________: pag. 60 Z. 112 ff.).
Im November 2016 war bereits bekannt, dass AO.________ zuweilen ein aggressives Verhalten an den Tag legte und somit besonders gut betreut werden musste: Der Vorfall mit G.________ am 18. Juni 2016 hatte sich in dem Zeitpunkt schon ereignet. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls bereits festgestellt, dass AO.________ als aggressiver Hund bekannt war, was G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund normalerweise zu vermeiden (pag. 14 Z. 23). Ähnliches ist auch den Aussagen von AT.________ zu entnehmen. Dieser erzählte in der Einvernahme vom 11. November 2016, AO.________ habe schon früher immer sehr aggressiv auf AU.________ reagiert. Wieso wisse er jedoch nicht genau. Sein Hund belle auch immer, es könne sein, dass dies der Grund der Aggressivität gegenüber AU.________ sei (pag. 60 Z. 75 ff. und pag. 61 Z. 153 ff.). A.________ bestätigte auch selber, dass AO.________ schon einmal jemanden gebissen habe (pag. 69 Z. 54) und dass er und AT.________ sich oft mit ihren Hunden auf der Strasse begegneten. Die beiden Hunde würden sich nicht mögen. Der kleine Hund beginne immer unheimlich zu bellen, wenn er mit AO.________ daher komme. AO.________ ertrage diese «Kläfferei» nicht und reisse dann immer bellend an der Leine (pag. 71 Z. 124 ff.). A.________ war demnach bewusst, dass AO.________ sowohl auf Menschen wie auch auf andere Hunde aggressiv reagierte. Anders kann denn auch seine Aussage nicht gedeutet werden, wonach er AR.________ beim ersten Spaziergang darauf aufmerksam gemacht habe, dass AO.________ ein «starker Hund» sei und es einige Hunde in H.________ gebe, die ihn «nervös» machen würden (pag. 73 Z. 46).
Diesen Beobachtungen entspricht, dass der Veterinärdienst des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern [nachfolgend Veterinärdienst] am 5. März 2018 in seiner Verfügung festhielt, die Reaktionen von AO.________ seien schlecht bis nicht vorhersehbar. Er zeige sich z.T. sehr rüpelhaft und grob gegenüber Personen, springe an ihnen hoch und beisse sie in den Arm. Gegenüber anderen Hunden sei er ebenfalls nur bedingt verträglich. Er sei wenig bis gar nicht oder falsch erzogen. Mit 50 kg Körpergewicht habe er eine Masse, die alleine durch das Körpergewicht einer Person nicht kontrolliert werden könne (Neuakten pag. 30). Die Verhaltensprüfung habe ergeben, dass der Hund eine geringe Toleranzschwelle gegenüber Frustration aufweise, d.h. wenn er etwas nicht oder nicht gleich bekomme, drohe er oder beisse er zu. AO.________ habe bei A.________ nicht gelernt, sich zu fügen oder unterzuordnen. A.________ habe ihm nie Grenzen gesetzt (Neuakten pag. 31 f.). Die fehlende Erziehung und die geringe Frustrationstoleranz bestanden gemäss den Ausführungen des Veterinärdienstes bereits von Beginn weg und können A.________ nicht entgangen sein.
Der leichtfertige Umgang von A.________ mit der Erziehung und Betreuung von AO.________ zeigte sich auch mehrfach in den Akten. So hat er etwa trotz Aufforderung der Polizei am 15. Oktober 2016 die eingeforderten Dokumente nicht zukommen lassen, die bestätigen sollten, dass er mit dem Hund die erforderlichen Erziehungskurse besucht hat (pag.12). Am 8. Mai 2017 musste eine mehrstündige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden, weil A.________ seinen Hund vor dem Gebäude an einer Fenstervergitterung angebunden hatte und nicht wusste, was er mit ihm machen sollte (pag. 369 Z. 354 ff. und Z. 383 ff.). Dass A.________ den Hund oft nicht selber betreute, geht zuletzt auch aus den Aussagen von T.________ hervor, der angab, er führe manchmal den Hund von A.________ spazieren. Er gehe diesen alle 2-3 Tage holen. Dabei sehe er A.________ aber nicht immer persönlich. Den Hund hole er jeweils im X.________(Geschäft) ab (pag. 339 Z. 118).
Zuletzt ist dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2017 zu entnehmen, dass A.________ anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 30. November 2016 angegeben hat, eine Verletzung an der Innenseite des Oberschenkels sei auf einen Biss seines Hundes zurückzuführen (pag. 478). AO.________ hat sich in derselben Zeitspanne demnach auch A.________ gegenüber aggressiv gezeigt, auch wenn A.________ dies anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt (pag. 1371 Z. 41).
Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer erstellt, dass A.________ trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen um die Aggressivität von AO.________ wusste und er insbesondere auch wusste, dass dieser ein besonderes Mass an sorgfältiger Betreuung und Überwachung bedurfte. So gab er denn in der Einvernahme vom 29. März 2018 auch zu, dass AO.________ Hunde attackiere (pag. 21 Z. 451). A.________ durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass der ihm kaum bekannte Jugendliche AR.________ die Betreuung und Überwachung des 50 kg schweren AQ.________s auf Basis der wenigen geschilderten Erklärungen sicherstellen würde und hätte ihm AO.________ deshalb nicht anvertrauen dürfen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 6.2. der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist mit anderen Worten erwahrt.
13.4 Fazit
Sowohl in Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2016, als auch bezüglich des Vorfalls vom 6. November 2016 wurde der angeklagte Sachverhalt erwahrt. Beide Angriffe durch AO.________ auf einen Menschen bzw. auf einen anderen Hund sind darauf zurück zu führen, dass A.________ diesen ungenügend beaufsichtigt oder die Beaufsichtigung ungenügend organisiert hat.
14. Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung
14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 9. April 2019 wird A.________ folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Neuakten pag. 253):
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00 Uhr, in H.________, X.________ (Geschäft)
vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00 Uhr, indem der Beschuldigte als Arbeitgeber N.________ als X.________-Praktikant bzw. Hilfskraft in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass N.________ über keine gültige Arbeitsbewilligung verfügte.
vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00, indem der Beschuldigte als Arbeitgeber O.________ als X.________ (Beruf)-Praktikant bzw. Hilfskraft in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass O.________ über keine gültige Arbeitsbewilligung verfügte.
14.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
In Bezug auf N.________ bestritt A.________ nicht, keine gültige Arbeitsbewilligung zu haben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, was N.________ gemacht habe, zähle nicht als Arbeit, er mache das freiwillig (pag. 101 Z. 68 ff. und Z. 111). Betreffend O.________ gab A.________ zunächst an, bei ihm sei alles in Ordnung, er habe alles Nötige unternommen (pag. 101 Z. 112). Später bestritt er die fehlende Arbeitsbewilligung nicht mehr, sondern gab an, er habe nicht gewusst, dass dieser schwarz gearbeitet habe, weil N.________ sich um alles gekümmert habe (pag. 614 Z. 7 ff.).
Anders als in früheren Einvernahmen gab A.________ an der Berufungsverhandlung an, sowohl O.________ als auch N.________ hätten in seinem X.________(Geschäft) gearbeitet. Die Aussagen der beiden nach der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. März 2018, wonach sie gar keine AV.________ (Tätigkeit) hätten im X.________ (Geschäft), würden nicht stimmen (pag. 1372 Z. 1 ff.). Diese Frage ist oberinstanzlich somit nicht mehr bestritten.
Vor oberer Instanz sind somit in erster Linie die subjektiven Vorgänge von A.________ in Bezug auf die Beschäftigung der beiden Personen strittig (pag. 1390).
14.3 Beweiswürdigung
Für die Tatsache, dass O.________ und N.________ im angeklagten Zeitraum ohne gültige Arbeitsbewilligung im X.________(Geschäft) von A.________ gearbeitet haben, wird für die Frage der Arbeitseinsätze, deren Dauer und die fehlenden Bewilligungen zunächst auf die grundsätzlich zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (Neuakten pag. 899 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei O.________ einzig damit beauftragt worden, die Kunden in Empfang zu nehmen und ihnen Getränke zu servieren (pag. 48, Z. 157 f.), welcher dies auch bestätigt (pag. 106, Z. 36 f.). Insbesondere gab AW.________ an, dass anlässlich ihres Besuches am 29.01.2018 O.________ alleine im X.________(Geschäft) anwesend gewesen sei und die Kunden in Empfang genommen habe (pag. 38, Z. 68 f.; pag. 604 Z. 30 f.), ob – wie von ihr angegeben – O.________ auch AV.________ (Tätigkeit) habe (pag. 38, Z. 67 ff.), lässt sich nicht aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht abschliessend feststellen, insofern ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass O.________ keine AV.________(Tätigkeit) hat. Doch spielt es keine Rolle, in welcher Art und Weise die Arbeit verrichtet wurde. Ausschlaggebend ist, dass zumindest ein – vom schriftlichen Praktikumsvertrag (pag. 109 f.) abgesehen – mündlicher Praktikumsvertrag vorlag (pag. 49, Z. 165 ff.), wonach O.________ gegen Arbeitsleistung ein monatliches Entgelt erhielt. Zudem wurde O.________ anlässlich der AMKBE durchgeführten Kontrolle am 09.03.2018 beim AV.________ (Tätigkeit) bzw. beraten und bedienen der Kunden festgestellt (pag. 115). Folglich lässt sich aus den Beweismitteln klar schliessen, dass O.________ im X.________(Geschäft) vom Beschuldigten gearbeitet hat.
Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat N.________ im X.________(Geschäft) gewohnt und ihm lediglich freiwillig geholfen (pag. 101, Z. 68 ff.). Im Rapport der AMKBE wurde festgehalten, dass N.________ aussagte, lediglich am Tag der Kontrolle im X.________(Geschäft) arbeite [recte: gearbeitet zu haben] (pag. 115). Hingegen sagte N.________ ebenfalls aus, dass er lediglich wenn nötig ausgeholfen habe (pag. 132, Z. 59 f.), doch gibt er anlässlich dessen an, dass er alleine einzig [recte: am] Tag der Kontrolle durch die AMKBE, dem 09.03.2018, bereits zwei Kunden bedient habe (pag. 132, Z.67 f.). Zum einen liegt ein unterzeichneter Praktikumsvertrag vor (Pag. 130). Zum anderen ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte – nachdem der Antrag um Bewilligung des Praktikums [recte: abgelehnt wurde] – N.________ als normalen Mitarbeiter habe anstellen wollen (pag. 100, Z. 38 ff.), dass eine Arbeitstätigkeit vorgelegen habe. Weiter wurde auch anlässlich der Kontrolle durch die AMKBE am 29.03.2018 N.________ beim AV.________ (Tätigkeit) bzw. beraten und bedienen der Kunden festgestellt wurde [recte: festgestellt] (pag. 115). Entsprechend lässt sich den Beweismitteln entnehmen, dass auch N.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet hat. Ob tatsächlich ein regelmässiges Entgelt – wie im Praktikantenvertrag vereinbart (pag. 130) – geleistet wurde, ob dies nur unregelmässig – wie vom Beschuldigten behauptet – erfolgte, weil sie zusammengewohnt hätten oder ob allenfalls durch das Zusammenwohnen dies mittels Kost und Logie erfolgte (pag. 101 Z. 65 ff.) kann offengelassen werde [recte: werden], als es sich in casu um Arbeitsleistungen handelt, welche normalerweise gegen Entgelt erfolgen. Ob und wie dies tatsächlich geleistet wurde ist vorliegend unbeachtlich.
Gemäss dem Printscreen des nicht unterzeichneten Arbeitsvertrags (pag. 109 f.) war O.________ seit dem 01.12.2017 beim Beschuldigten als Praktikant angestellt. Der Beschuldigte besagt [recte: sagt] zwar, dass er sich an den genauen Beginn nicht mehr erinnern könne (pag. 46 Z. 45 ff.; 615, Z. 22 ff.), doch lässt sich aus den Aussagen von O.________ und N.________ entnehmen, dass der Praktikumsbeginn ungefähr Anfangs Februar 2018 liegt (pag. 57, Z. 114 f.; pag. 106 Z. 27; pag. 107 Z. 76 ff.; pag. 133 Z. 76 f.). Das auf dem Printscreen ersichtliche Datum erscheint insofern auch als zweifelhaft, weil der dort abgebildete Vertrag identisch mit demjenigen von N.________ ist, mit Ausnahme des abgeänderten Namens (pag. 130). Entsprechend ist davon auszugehen, dass mittels Copy-Paste der Vertrag von N.________ als Vorlage übernommen und fälschlicherweise lediglich der Name und nicht auch das Datum des Stellenantritts abgeändert wurde, O.________ sein Praktikum somit erst Anfangs Februar 2018 begonnen hat.
N.________ hat einen Praktikumsvertrag unterzeichnet, worin festgehalten wird, dass der Stellenantritt am 01.12.2017 erfolgte (pag. 130). Gemäss Angaben des Beschuldigten und N.________ habe dieser aber bereits vorher im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet (pag. 100, Z. 47; pag. 132 Z. 41 ff.). Gemäss der Verfügung des MIDI vom 06.03.2018 (pag. 124) erfolgte der Stellenantritt gemäss Gesuchsformular am 01.08.2017, wonach die Anstellung seit diesem Datum ohne Bewilligung erfolgte. Der Beschuldigte und N.________ legen nicht glaubhaft dar, dass die unbewilligte Arbeitstätigkeit erst ab dem Datum der Unterzeichnung des Praktikumsvertrages aufgenommen wurde, entsprechend ist von einem Arbeitsbeginn ab dem 01.08.2017 auszugehen.
Zwar gab der Beschuldigte mehrmals an, dass die Bewilligungen vorliegen würden (pag. 49, Z. 171 f.; pag. 101 Z. 87 ff.; pag. 101 Z. 112 f.; pag. 614 Z. 18 f.), die zuständigen Stellen informiert wären (pag. 49 Z. 171 f.; pag. 140 Z. 172; pag. 615 Z. 38 ff.) sowie sämtliche Vorkehrungen vorgenommen worden seien (pag. 100 f. Z. 51 ff.; pag. 614 Z. 3; pag. 616 Z. 15). So sagte der Beschuldigte insbesondere aus, dass das erste Praktikum von N.________ von dessen Sozialarbeiterin bewilligt worden sei (pag. 614 Z. 28 ff.), nach den Schreiben des SRK vom 21.02.2018 und dem MIDI vom 06.03.2018 habe er am 07.03.2018 sodann das ihm vom Sozialarbeiter von N.________ zugesandte Formular ausgefüllt und inklusive des Arbeitsvertrages seinem Buchhalter AX.________ weitergeleitet (pag. 100 Z. 38 ff.). Gemäss dem Rapport der AMKBE (pag. 115) sowie der Verfügung des MIDI (pag. 123) wird allerdings belegt, dass keine Arbeitsbewilligung vorlag. Demnach ist klar dargelegt, dass sowohl für O.________ als auch N.________ keine formelle Arbeitsbewilligung vorlag.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind punktuell sowie hinsichtlich der Tatfrage des Wissens und des Wollens von A.________ zu ergänzen.
Zunächst ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, O.________ habe erst Anfang Februar 2018 mit dem Praktikum im X.________(Geschäft) begonnen, nicht bereits am 1. Dezember 2017. Dennoch wurde im Dispositiv als Startzeitpunkt der 1. Dezember 2017 vermerkt (Neuakten pag. 861).
Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen zum Tatbeginn grundsätzlich an. Sie kann jedoch nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz zum Schluss kam, es sei nicht erstellt, ob O.________ am 29. Januar 2018 AV.________(Tätigkeit) und einkassiert habe. Die Kammer erachtet diesbezüglich die Aussagen von AW.________ als glaubhaft und relevant. Diese Aussagen erfolgten, weil der Hund AO.________ am 29. Januar 2018 im X.________(Geschäft) von A.________ deren Sohn gebissen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen AW.________, welcher es nur um den Hundebiss gegangen ist, hinsichtlich der Vorgänge im X.________(Geschäft) falsche Aussagen gemacht haben soll. Sie beschrieb diese lediglich, um den Hergang des Hundebisses zu erklären und gab dabei, als Erklärungen zum Kontext zu Protokoll, als sie den X.________(Geschäft) betreten hätten, sei dort ein Mann gewesen, welcher gerade dabei gewesen sei, AV.________ (Tätigkeit). Der Mann, der dort gearbeitet habe, habe sie gebeten, sich hinzusetzen. Sie hätten ca. 10 Minuten gewartet, bis der Kunde vor ihnen fertig geworden sei. Der Kunde habe bezahlt und sei hinaus gegangen. Dann hätten sie gewartet, bis der Mann den Platz sauber gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er in der hinteren Ecke des X.________ (Geschäft) eine Sitzerhöhung für L.________ geholt und habe diese auf den ersten AY.________ gelegt. Sie sei aufgestanden und habe L.________ näher zum X.________(Beruf) geführt. Dann habe der Mann L.________ unter die Arme gegriffen und ihn hochgehoben. Der X.________(Beruf) habe in der Zwischenzeit versucht, den Hund in das Zimmer nebenan zu dirigieren (Neuakten pag. 38 Z. 67 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie sich sicher sei, dass der Mann dort gearbeitet habe, erklärte sie schlüssig: «Ich bin mir ganz sicher. Ich habe ihn dort noch nie gesehen und fragte mich, ob er wohl seine Arbeit gut machen würde. Aus diesem Grund beobachtete ich ihn besonders und schaute ihm bei seiner Arbeit zu (pag. 39 Z. 108 ff.). Diese Aussagen wurden von AW.________ an der Hauptverhandlung bestätigt (Neuakten pag. 604 Z. 28 ff.). Für die Kammer ist angesichts dieser klaren Ausführungen erstellt, dass O.________ bereits am 29. Januar 2018 AV.________(Tätigkeit) und einkassiert hat. Dieser hat im Übrigen bestätigt, am 29. Januar 2018 als einziger im X.________(Geschäft) gewesen zu sein, auch wenn er darüber hinaus sagte, er habe nur den X.________(Geschäft) beaufsichtigt und die Kunden empfangen. Er habe nicht gearbeitet und auch keine Kunden bedient. Er habe die Kunden lediglich in Empfang genommen (Neuakten pag. 57 f. Z. 132 ff.). Diese Aussagen hat O.________ anlässlich der Hauptverhandlung, nunmehr als Zeuge befragt, bestätigt (Neuakten pag. 610 Z. 14 ff.). Auch A.________ hielt zunächst dafür, O.________ habe keine AV.________(Tätigkeit), was er anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch korrigierte (Neuakten pag. 103, Z. 189 ff.; pag. 1372 Z. 1 ff.). Angesichts der nicht zu bezweifelnden Aussagen von AW.________ sowie der Aussage von A.________ an der Berufungsverhandlung haben demnach sowohl O.________, als auch A.________ schlicht gelogen, was die Beschäftigung von O.________ am 29. Januar 2018 angeht.
Entgegen dieser Begründung wurde im Dispositiv, das den Parteien nach der Berufungsverhandlung eröffnet wurde, als Beginn der Arbeitstätigkeit von O.________ fälschlicherweise «ca. 01.02.2018» angegeben (pag. 1432; Ziff. C.I.6.2 des Dispositivs). Gemäss den Erwägungen der Kammer ist aber erwiesen, dass O.________ bereits drei Tage zuvor, am 29. Januar 2018, im X.________(Geschäft) von A.________ als X.________(Beruf) arbeitete. Dieser Widerspruch ist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Zu Gunsten der Prozessökonomie wird die Berichtigung direkt im nachfolgenden, für die Rechtsmittelfrist massgebenden Dispositiv vorgenommen (siehe Ziff. XI unten).
In Bezug auf die subjektive Komponente fällt auf, dass sowohl N.________ als auch O.________ wider jegliche Evidenz behaupten, sie hätten nicht gearbeitet, resp. keine AV.________(Tätigkeit), sondern nur Getränke serviert und Kunden empfangen (O.________: pag. 105 Z. 20 und pag. 106 Z. 36) oder sie hätten A.________ nur «geholfen», wenn er Hilfe gebraucht habe (N.________: pag. 132 Z. 63 ff.). Auch A.________ bestritt zunächst, dass die beiden bei ihm als X.________ gearbeitet hätten. Dabei wurden beide am 9. März 2018 beim AV.________(Tätigkeit) und beraten von Kunden angetroffen. Auf der Theke standen Fotos von N.________, der am AV.________(Tätigkeit) ist (Neuakten pag. 115). Daneben hat A.________ freimütig erzählt, in welchem Rahmen N.________ seit August 2017 für ihn gearbeitet habe (Neuakten pag. 100 Z. 47 und pag. 613 Z. 42) und räumte an der Berufungsverhandlung auch ein, dass die beiden für ihn gearbeitet und dabei auch AV.________(Tätigkeit) hätten. Es kann nur einen Grund geben, warum N.________, O.________ und A.________ hinsichtlich der Tätigkeit von N.________ und O.________ als X.________ gelogen haben, nämlich, dass alle genau gewusst haben, dass sie ohne die nötige Bewilligung gearbeitet haben resp. Personal ohne die notwendige Bewilligung angestellt haben. Aus den Aussagen von A.________ geht denn auch hervor, dass er durchaus wusste, dass es für die Beschäftigung dieser beiden Personen eine Bewilligung brauchte. So gab er am 9. März 2018 in Bezug auf N.________ an, dieser habe beim ihm ein Praktikum machen wollen und die dafür notwendige Arbeitsbewilligung sei nicht erteilt worden. Darüber sei er vor ein paar Tagen informiert worden. Seither sei er auf die Idee gekommen, N.________ als normalen Mitarbeiter anzustellen. Dann habe ihm dessen Sozialarbeiter ein Formular zugekommen lassen, welches er ausgefüllt habe. Der Sozialarbeiter habe gemeint, er müsse den Arbeitsvertrag mit dem ausgefüllten Formular dem Migrationsdienst für die Bewilligung zustellen. Er habe den Vertrag am 7. März 2018 ausgestellt und dem Buchhalter weitergeleitet. N.________ habe seit ca. August 2017 bei ihm gearbeitet. Er habe mit einem Praktikum begonnen, welches bis Ende 2017 befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei abgelehnt worden, deshalb habe er ihn mit einem normalen Arbeitsvertrag anstellen wollen (pag. 100 Z. 38 ff.). Die Arbeitsbewilligung für N.________ habe er am 9. März 2018 noch nicht erhalten (pag. 100 Z. 58). Angesichts dieser Aussagen, sowie des in den Akten dokumentierten Stellenantrittsgesuchs mit Posteingang beim Migrationsdienst am 26. Januar 2018 (pag. 127) sowie dessen Ablehnung vom 6. März 2018 (pag. 123 ff.) ist offensichtlich, dass A.________ wusste, dass er N.________ nur mit einer Arbeitsbewilligung beschäftigen durfte, er deren Erteilung jedoch bewusst nicht abwartete, sondern N.________ bereits vorher bei sich arbeiten liess. Daran ändern auch seine Aussagen an der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 nichts, wonach er von der Schwarzarbeit nichts gewusst habe. Er habe N.________ gesagt, er solle «das» mit der Buchhaltung selbst anschauen und habe darauf vertraut, dass er das alles regeln würde (pag. 614 Z. 7 ff.). Diese Aussagen sind nicht glaubhaft und widersprechen sowohl den früheren Aussagen von A.________ wie auch dem dokumentierten Stellenantrittsgesuch.
Betreffend O.________ gab A.________ an, dessen Bewilligung sei erteilt worden, bei ihm sei alles in Ordnung (pag. 101 Z. 101 ff.). Auch mit diesen Aussagen stellte er klar, dass er wusste, dass eine solche Bewilligung einzuholen war. Aus dem Schreiben des roten Kreuzes vom 21. Februar 2018 an den X.________ (Geschäft) von A.________ geht zusätzlich hervor, dass dieser darüber informiert wurde, er müsse beim Migrationsdienst eine Arbeitsbewilligung für O.________ einholen (pag. 111). Ihm war also entgegen seinen Aussagen auch bekannt, dass die Arbeitsbewilligung für O.________ im Februar 2018 noch nicht erteilt worden war. An der Hauptverhandlung gab A.________ im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen an, er kenne O.________ nicht, O.________ habe alles mit N.________ vereinbart (pag. 615 Z. 17 ff. und pag. 616 Z.15ff.). Diese Aussagen sind nicht glaubhaft.
14.4 Fazit
In Ergänzung zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist für die Kammer erstellt, dass A.________ wusste, dass O.________ und N.________ für ihre Arbeit im X.________(Geschäft) eine Arbeitsbewilligung benötigten, und er die beiden dennoch in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, ohne dass diese Bewilligungen vorlagen.
V. Rechtliche Würdigung
15. Vorfall vom 27. November 2016
A.________ wurde für sein Verhalten am 27. November 2016 zum Nachteil vom D.________ des Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand angeklagt. Bei D.________ lautet die Anklage lediglich auf einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand.
15.1 Angriff zum Nachteil von D.________
15.1.1 Tatbestandsmerkmale
Des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.
Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Einschüchterung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 6 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB-Maeder, N 9 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen).
15.1.2 Subsumtion
In Bezug auf den Vorwurf des Angriffs ist jene Phase des erstellten Sachverhalts relevant, in dem U.________ in das Geschehen eingriff und D.________ von hinten mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte. Nach diesem Zeitpunkt schlug A.________ D.________ ebenfalls noch einmal mit der Faust. Nachdem D.________ wegen einem Schlag von U.________ zu Boden ging, schlug A.________ mehrmals heftig mit einem Holzstück auf D.________ ein und versetzte ihm mehrere Fusstritte. Dabei traf er ihn mit dem Stock im Rücken- und Kopfbereich und mit den Fusstritten in die Bein-, Gesäss-, Rücken- und Nierengegend. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte. Mit diesen Handlungen haben A.________ und U.________ zu zweit gewaltsam auf D.________ eingewirkt, der sich ab diesem Zeitpunkt nur noch selber schützte und keine Gewalt mehr ausübte. Die Tathandlung gemäss Art. 134 StGB ist damit erfüllt.
Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge ist gegeben, erlitt der am Boden liegende D.________ in dieser Phase des Geschehens doch unter anderem eine Augenverletzung, die ärztlich behandelt werden musste und welche die Intensität einer Körperverletzung erfüllt (siehe Ziff. 15.2.2 unten).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, wusste A.________ nicht, dass U.________ auftauchen und sich zu seinen Gunsten in die Schlägerei mit D.________ einmischen würde. In dem Moment, in dem U.________ D.________ jedoch von hinten die ersten Schläge gegen den Kopf versetzte, wurde ihm dies bewusst. Sein Verhalten, dass auf dieses Eingreifen folgte, kann nicht anders gedeutet werden, als dass er sich in diesem Augenblick entschied, gemeinsam mit dem hinzugekommenen U.________ gegen D.________ Gewalt auszuüben. Er hat somit vorsätzlich gehandelt.
Mit seinem Verhalten gegenüber D.________ hat A.________ den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt.
15.1.3 Rechtfertigung und Schuld
Als möglicher Rechtfertigungsgrund wäre aufgrund der vorangegangenen Schlägerei lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB denkbar. Im Zeitpunkt, in dem A.________ gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuschlagen begann, war dieser jedoch nicht im Begriff, A.________ anzugreifen. Vielmehr war er den beiden zahlenmässig unterlegen und wurde von U.________ zu Boden geschlagen, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten von A.________ hätte rechtfertigen können. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass A.________ psychisch so stark beeinträchtigt gewesen wäre, dass er im Sinne Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen wäre. Andere schuldausschliessende Gründe bestehen nicht.
15.1.4 Fazit
A.________ hat sich am 27. November 2016 des Angriffs zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht.
15.2 Qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________
15.2.1 Tatbestandsmerkmale
Nach Art. 123 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt und dazu einen gefährlichen Gegenstand braucht.
Mit Blick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Erforderlich ist eine Schädigung der körperlichen Integrität, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (vgl. Donatsch, OFK-StGB, N. 3 zu Art. 123 StGB).
Als Qualifizierungsgrund i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines «gefährlichen Gegenstandes». Ein Gegenstand ist aber nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 herbeigeführt wird, denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (BSK-StGB-Roth/Berkemeier, N. 19 zu Art. 123 StGB).
Wer wie ein Wilder um sich schlägt und dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt eben in Kauf, dass er dem andern eine schwere Körperverletzung zufügt (BSK-StGB-Roth/Berkemeier, N. 20 zu Art. 123 StGB).
Es kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gefährliche Gegenstände können u.a. sein: Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine etc. (BSK-StGB Roth/Berkemeier, N. 19 zu Art. 123 StGB).
Subjektiv fällt nur vorsätzliches Handeln unter Art. 123 StGB. Fahrlässigkeit wird diesbezüglich nach Art. 125 StGB beurteilt.
15.2.2 Subsumtion
A.________ hat im Verlauf seiner Auseinandersetzung mit D.________ mit einem Ast und einem hölzernen Signalpfosten auf D.________ eingeschlagen und ihn zusätzlich mit der Faust geschlagen und mit den Füssen getreten. Insbesondere schlug er D.________ mehrmals heftig mit einem Stock in den Rücken- und Kopfbereich.
D.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Riss-Quetschwunde am linken Unterlid sowie ein Monokelhämatom und eine Augenprellung, mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und am Gesäss links. Der Schlag oder Tritt, der die Augenverletzung verursacht hat, kann A.________ beweismässig nicht zugeordnet werden. Die weiteren Verletzungen hingegen entsprechen von ihrer Intensität her aber ebenfalls einer einfachen Körperverletzung und sind zumindest teilweise A.________ zuzuordnen.
Der von ihm eingesetzte Holzstock ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Heftige Schläge mit einem solchen Stock in den Kopf-/Rückenbereich bergen die Gefahr einer schweren Körperverletzung, was A.________ bewusst war. Dennoch setzte er den Stock auf diese Weise gegen D.________ ein.
Damit hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt.
15.2.3 Rechtfertigung und Schuld
Auch in Bezug auf diese Handlungen ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu verneinen. Die Handlungen, die A.________ vorgeworfen werden und dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand entsprechen, ereigneten sich, nachdem D.________ über die Treppenstufen hinunter vor A.________ davongerannt war und dieser ihm folgte, um sich erneut mit ihm zu prügeln. Ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf A.________ lag damit nicht vor – er hat vielmehr bewusst die Auseinandersetzung mit D.________ gesucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor, weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht.
Auch hier sind zudem keine schuldausschliessenden Elemente ersichtlich.
15.2.4 Fazit
A.________ hat sich am 27. November 2016 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht.
15.3 Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung
Zur Frage der Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wird in der Literatur mehrheitlich festgehalten, der Angreifer sei neben Art. 134 StGB auch wegen Körperverletzung zu bestrafen, wenn er eine körperliche Schädigung des Angegriffenen verursache (BSK StGB-Maeder, N 12 zu Art. 134; Donatsch in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 134; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 134). Eine Ausnahme besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB gemäss Bundesgericht durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5.b). Diese Konstellation liegt prima vista auch hier vor: D.________ wurde von A.________ und U.________ angegriffen. Dabei erlitt er die bereits umschriebenen Verletzungen und er war die einzige Person, die angegriffen wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht hat, greift es jedoch zu kurz, alleine aufgrund der Tatsache, dass der verletzte D.________ der einzige Angegriffene war, eine Konkurrenz des Angriffs- und des Verletzungstatbestands zu verneinen. Es ist erstellt, dass A.________ zumindest einen Teil der Verletzungen von D.________ verursacht hat. Hingegen lässt sich nicht nachweisen, wem von den beiden Angreifern die Augenverletzung von D.________ zuzurechnen ist. Zugleich hat A.________ heftig mit einem Stock auf den Rücken- und Kopfbereich von D.________ eingeschlagen. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus verschiedenen Überlegungen, dass der Tatbestand des Angriffs vorliegend in echter Konkurrenz steht zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand.
Zum einen ergibt sich aus dem Kontext der zitierten Textpassage in BGE 118 IV 227, dass der Verletzungstatbestand den Angriff dann konsumieren soll, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Tatbestand des Angriffs anwendbar bleibt, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen gerade nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2007.46/47 vom 6. Mai 2008). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Tatbestands des Angriffs, mit dem Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (BSK StGB-Maeder, N 1 zu Art. 134). Vorliegend konnte die Augenverletzung keinem der beiden Angreifer zweifelsfrei zugeordnet werden. Das Verursachen dieser Verletzung im Rahmen des Angriffs auf D.________ würde durch einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand allein somit nicht abgegolten.
Die echte Konkurrenz zwischen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Angriff ergibt sich jedoch zusätzlich auch aus der seither präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff. StGB in Betracht falle, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Damit folgt das Bundesgericht der Rechtsprechung zum Tatbestand des Raufhandels, dem der Tatbestand des Angriffs nachgebildet ist. Raufhandel steht zu Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz, weil bei einem Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BSK StGB-Maeder, N 33 zu Art. 133; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 8 zu Art. 133). Die vom Bundesgericht letztgenannte Variante trifft vorliegend zu: D.________ wurde von A.________ und U.________ angegriffen und erlitt dabei diverse Verletzungen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichten. Durch den Einsatz eines Holzstocks gegen den Rücken- und Kopfbereich sowie die Fusstritte an fast den ganzen Körper haben A.________ und U.________ D.________ aber einem erheblichen Risiko für schwerere Verletzungen und somit einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt. Diese zusätzliche Gefährdung würde durch einen alleinigen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ebenfalls nicht abgegolten, zumal die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB eine tiefere Strafandrohung aufweist, als Angriff gemäss Art. 134 StGB (vgl. BSK StGB-Maeder, N 14 zu Art. 134).
15.4 Qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________
15.4.1 Tatbestandsmerkmale
Für die Tatbestandsmerkmale wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 15.2.1 oben).
15.4.2 Subsumtion
D.________ hat in der Auseinandersetzung mit A.________ den ersten Schlag ausgeführt und A.________ dabei viermal mit dem Baseballschläger geschlagen. Er traf A.________ an der linken Schulter, am Oberarm und am Handgelenk und verursachte so Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am linken Handgelenk. In der darauffolgenden Prügelei hat D.________ A.________ zusätzlich mindestens einmal mit der Faust getroffen. A.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung neben den erwähnten Frakturen ein Hämatom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden.
Diese Verletzungen sind einfache Körperverletzungen im Sinne des Tatbestands und sie sind durch die Schläge von D.________ entstanden. Wie der von A.________ eingesetzte Holzstock ist auch der Baseballschläger als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB zu qualifizieren: Heftige Schläge mit einem Baseballschläger bergen ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung. Dies war D.________ bewusst. Trotz diesem Wissen setzte er den Baseballschläger wie beschrieben gegen A.________ ein. Er hat damit vorsätzlich gehandelt.
Durch sein Verhalten hat D.________ sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erfüllt.
15.4.3 Rechtfertigung und Schuld
D.________ beruft sich für seinen Einsatz des Baseballschlägers auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere gestützt auf Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Vom Angegriffenen wird nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2.b). Der Angegriffene kann sich allerdings dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteile des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2 und 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2).
Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich voraus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1).
D.________ bringt vor, er habe den Baseballschläger in Notwehr gegen A.________ eingesetzt, wobei er entgegen dem Beweisergebnis stets angab, er habe nur einmal mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Zu Gunsten von D.________ wird sachverhaltsmässig davon ausgegangen, dass er mit dem von ihm zugegebenen einen/ersten Schlag mit dem Baseballschläger auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von A.________ mit einem Gegenstand reagiert hat. Er befand sich somit in einer Situation, in der er berechtigt war, den Angriff mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Es wird ebenso davon ausgegangen, dass D.________ die Notwehrsituation als solche erkannt und er den Baseballschläger mit dem Ziel eingesetzt hat, sich selber zu verteidigen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat D.________ allerdings nicht nur einen, sondern insgesamt vier Schläge mit dem Baseballschläger ausgeführt und dabei nicht den Oberschenkel von A.________ getroffen, sondern dessen Schulter, Oberarm und Handgelenk. Er hat damit öfters und heftiger auf A.________ eingeschlagen, als nötig gewesen wäre, um dessen Angriff abzuwehren. D.________ war sich dessen auch bewusst, hat er die drei weiteren Schläge doch verschwiegen. Dadurch hat er den Angriff von A.________ nicht auf eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt. Seine Handlung war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich D.________ überhaupt auf ein uneingeschränktes Notwehrrecht berufen kann, oder ob dieses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingeschränkt war, weil er sich im vollen Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung und mit einem Baseballschläger ausgestattet mit A.________ getroffen hat.
Fraglich ist, ob sich D.________ aufgrund der bejahten Notwehrsituation auf eine entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB berufen kann. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2). Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3).
D.________ ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung thematisiert, befand sich D.________ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zweifellos in einem aufgeregten Zustand, wobei dieser sich nicht nur auf den aktuellen Angriff durch A.________ bezog, sondern bereits in der gemeinsamen Vorgeschichte angelegt war. D.________ fühlte sich von A.________ nicht nur bedroht. Er verspürte auch eine grosse Wut auf diesen, was ihn schlussendlich dazu bewegte, sich mit dem Baseballschläger ausgestattet zur Feuerstelle zu begeben, obwohl er wusste, dass es dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte. An seiner Reaktion hatten demnach die sthenischen Affekte einen relevanten Anteil. Aus diesem Grund kann sich D.________ nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen und hat schuldhaft gehandelt.
Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Inwiefern die Überschreitung der Grenzen der Notwehr strafmildernd zu berücksichtigen ist, wird bei der Strafzumessung geprüft (siehe Ziff. VI.22.3.3 unten).
15.4.4 Fazit
D.________ hat sich am 27. November 2016 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht.
16. Erschleichen einer falschen Beurkundung
16.1 Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen.
Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten
oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unwahren öffentlichen Urkunde (BSK StGB-Boog, N 3 zu Art. 253). Eine weitere Tathandlung ist das Bewirken einer unrichtigen Beurkundung u.a. einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung (BSK StGB-Boog, N 6 zu Art. 253). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Täuschungsabsicht verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sind im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich (BSK StGB-Boog, N 28 zu Art. 253 StGB).
16.2 Subsumtion
A.________ hat am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ auf Frage nach seinen Eltern nicht die Namen seiner richtigen Eltern, sondern den seines Onkels und seiner Tante angegeben. Er hat damit Mitarbeitende des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge sowie des Zivilstandsamts AH.________ – mithin in der Sache zuständige Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB – über seine wahren Verwandtschaftsverhältnisse in Irrtum versetzt und sie veranlasst, in diversen amtlichen Dokumenten (Flüchtlingsbestätigung, Reisepass, Beurkundung Personenstand) fälschlicherweise diese Personen als Eltern des Beschuldigten zu vermerken. Die Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen werden im offiziellen Zivilstandsregister eingetragen, was sie zu rechtserheblichen Tatsachen macht. Bei den genannten Dokumenten handelt es sich um öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB. A.________ hat somit veranlasst, dass Beamte ihm eine öffentliche Urkunde mit unwahrem Inhalt über eine rechtsrelevante Tatsache ausstellen und hat diese im Verlauf der weiteren jeweiligen Verfahren benutzt.
A.________ hat diese falschen Angaben gemacht, um sein Asylverfahren resp. die Vorbereitungen zur Eheschliessung ohne Komplikationen durchlaufen zu können. Er hat somit bewusst und willentlich nicht die Namen seiner eigenen Eltern angegeben und damit vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt.
Der Tatbestand von Art. 253 StGB wurde damit erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.
16.3 Fazit
A.________ ist des Erschleichens einer falschen Beurkundung in zwei Fällen schuldig zu sprechen.
17. Hundebiss zum Nachteil von G.________
17.1 Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt.
Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB).
17.2 Subsumtion
G.________ erlitt einen Hundebiss, welcher mit zwei Einzelknopfnähten medizinisch versorgt werden musste. Er erlitt somit eine Körperverletzung im Sinne des Tatbestands. Diese Verletzung wurde dadurch verursacht, dass der Hund von A.________ auf den Hund von G.________ losging und G.________ biss, als dieser versuchte, sich zwischen die beiden Hunde zu stellen. Der Hund des Beschuldigten, AO.________, war in diesem Zeitpunkt nicht angeleint und lag unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________. Indem A.________ seinen Hund weder angeleint noch beaufsichtigt hat, hat er gegen seine Pflicht verstossen, dafür zu sorgen, dass sein Hund weder andere Tiere noch Menschen verletzt. Er hat somit seine Sorgfaltspflicht als Hundehalter missachtet. Es war aufgrund des Charakters des Hundes weiter voraussehbar, dass die Missachtung dieser Pflichten zu einem Angriff von AO.________ auf einen Menschen führen würde. Es war für A.________ zumutbar, seinen Hund adäquat zu beaufsichtigen.
A.________ hat somit fahrlässig gehandelt und auf diese Weise die Körperverletzung von G.________ verursacht. Er hat den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich.
Ein gültiger Strafantrag liegt vor (siehe Ziff. III.8 oben).
17.3 Fazit
A.________ hat sich der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
18. Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet
18.1 Tatbestandsmerkmale
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat gestützt auf Art. 77 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.
18.2 Subsumtion
Wie dargetan, setzte A.________ seinem Hund, einem AQ.________(Hunderasse), systematisch keine Grenzen und AO.________ setzte seinen Willen mitunter mit Drohen und Beissen durch. A.________ wusste um die Aggressivität von AO.________ und ihm war auch bewusst, dass dieser ein besonderes Mass an sorgfältiger Betreuung und Überwachung bedurfte. Daraus folgt, dass ihm auch bewusst war, dass AO.________ für Menschen und andere Tiere eine Gefahr darstellte, wenn er nicht kompetent beaufsichtigt und betreut wurde. Angesichts dessen hätte A.________ seinen Hund am 18. Juni 2016 nicht unbeaufsichtigt und ohne Leine vor dem X.________(Geschäft) lassen dürfen und er hätte ihn am 6. November 2016 auch nicht einem ihm kaum bekannten Jugendlichen zum Spazieren übergeben dürfen. Er hat damit seine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, verletzt.
18.3 Fazit
A.________ ist des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, begangen am 18. Juni 2016 und 6. November 2016, schuldig zu sprechen.
19. Beschäftigen von Ausländern
19.1 Anwendbares Recht
Auf den 1. Januar 2019 – somit nach Begehung des vorliegend zu prüfenden Delikts – ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Gestützt auf Art. 126 Abs. 4 AIG resp. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person das mildere ist. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen sind inhaltlich unverändert geblieben. Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb auf das alte Recht abgestellt wird und dementsprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird.
19.2 Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand von Art. 117 AuG erfüllt, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt.
Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Neuakten pag. 907 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.3 Subsumtion
Betreffend die Subsumtion des objektiven Tatbestands wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Neuakten pag. 908, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Wie unter Ziff. III.2.2.3.a festgestellt, haben sowohl N.________ als auch O.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet. Gemäss Sachverhalt liess der Beschuldigte N.________ als auch O.________ die Erwerbstätigkeit im X.________(Geschäft) (AV.________(Tätigkeit), Kunden empfangen, beraten und Getränke servieren) ausüben, insofern handelt es sich um ein Beschäftigen [,] also ist der Beschuldigten [recte: der Beschuldigte] als Arbeitgeber zu definieren. Zwar wendet der Beschuldigte ein, dass N.________ kein Entgelt geleistet worden sei. Gemäss der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AuG ist die Leistung von Entgelt kein zwingend notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Erwerbstätigkeit, vielmehr ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird, was im vorliegenden Fall des AV.________s sowie der Mitarbeit im X.________(Geschäft) ohne Weiteres bejaht werden kann. Insbesondere wurde im unterzeichneten Praktikantenvertrag sodann auch ein Entgelt von monatlich CHF 460.00 vereinbart. N.________ ist AZ.________ (Staatsangehörigkeit) und O.________ ist BA.________ (Staatsangehörigkeit). Erstgenannter verfügt über einen Aufenthaltsausweis (Ausweis F), zweitgenannter über einem Aufenthaltsausweis (Ausweis B). Keiner der beiden besitzt die Schweizer Bürgerschaft, insofern handelt es sich um Ausländer. Gemäss Sachverhalt lag weder für N.________ noch für O.________ eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG vor, insofern sind sie nicht berechtigt, in der Schweiz zu arbeiten.
Der objektive Tatbestand der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG ist somit erfüllt.
Anders als für die Vorinstanz ist für die Kammer jedoch erstellt, dass A.________ wusste, dass O.________ und N.________ für ihre Arbeit im X.________(Geschäft) eine Arbeitsbewilligung benötigten, ihnen eine solche Bewilligung aber (noch) nicht erteilt worden war und sie deshalb noch nicht arbeiten durften. Dennoch beschäftigte er beide in seinem X.________(Geschäft). Er hat somit vorsätzlich, nicht fahrlässig gehandelt.
19.4 Fazit
A.________ ist wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG in zwei Fällen schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
20. Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung inkl. den theoretischen Ausführungen zur Frage des anwendbaren Rechts wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1013 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
21. A.________
21.1 Überblick
A.________ ist wegen folgenden Delikten zu bestrafen:
- Angriff, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 134 StGB);
- Erschleichens einer falschen Beurkundung in zwei Fällen, bedroht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 253 StGB);
- Einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB);
- Einfacher Körperverletzung in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff.1 StGB);
- Fahrlässiger einfacher Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 125 StGB);
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 StGB);
- Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung in zwei Fällen, bedroht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 117 Abs. 1 AuG);
- Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet in zwei Fällen, bedroht mit Busse bis zu CHF 20 000.00 (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) i.V.m. Art. 77 TSchV);
- Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (BSG 916.31), bedroht mit Busse (Art. 5 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz);
- Geringfügiger Sachbeschädigung, bedroht mit Busse (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB);
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
Nachfolgend werden zunächst die Strafen für die einzelnen Vergehen festgelegt und anschliessend eine Gesamtstrafe gebildet. Danach werden die Bussen für die Übertretungen festgesetzt und damit ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet.
21.2 Anwendbares Recht
A.________ beging die Delikte teils vor, teils nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018. Für die Delikte, welche im Jahr 2018 begangen wurden, ist das in diesem Zeitpunkt geltende neue Recht anzuwenden. Dies gilt für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Widerhandlung gegen das Hundegesetz, aber auch für die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, welche im Fall vom N.________ bereits im Jahr 2017 begann und ein Dauerdelikt darstellt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 2).
Für die restlichen Delikte ist die Frage zu beantworten, welches Recht für A.________ zu einer milderen Strafe führt.
In Bezug auf das Erschleichen einer Urkunde aus dem Jahr 2004 hat der Vergleich zwischen dem aktuellen StGB und dem StGB aus dem Jahr 2004 zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 29 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem StGB vom 1. Januar 2004 wurde dieser Tatbestand mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, nach heutigem Recht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre (Art. 253 aStGB/StGB). Gemäss geltendem Recht ist im Unterschied zum früheren Recht die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei die Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Vorliegend ist somit das neue Recht milder.
Die restlichen Delikte hat der Beschuldigte in den Jahren 2012 bis 2016 begangen. Eine relevante Neuerung zur während dieser Zeit geltenden Fassung der StGB gab es in Bezug auf die Strafart und die Höhe der Geldstrafe. So war es nach dem alten Recht möglich, eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen (Art. 34 aStGB). Nach dem aktuellen Recht kann eine Geldstrafe maximal 180 Tagessätze betragen (Art. 34 StGB). Vorliegend steht deshalb im Vordergrund, ob für die Delikte, die sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, und wie hoch eine allfällige Geldstrafe ausfallen wird. Wie nachfolgend begründet wird, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen, einzelnen Vergehen sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Geldstrafe auszusprechen (siehe Ziff. 21.4 unten). Es ist somit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, welche nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen, nach neuem Recht lediglich bis zu 180 Tagessätzen betragen kann. Es kann vorangestellt werden, dass sich somit das neue Recht auch in Bezug auf diese Delikte als das mildere Recht erweist.
Im Ergebnis wird integral das neue Recht angewendet.
21.3 Strafhöhe für die einzelnen Vergehen
21.3.1 Angriff
A.________ hat gemeinsam mit dem nicht näher identifizierten U.________ auf D.________ eingeschlagen. Als dieser aufgrund eines Schlags von U.________ umfiel, hat A.________ den am Boden liegenden D.________ mit den Füssen getreten und ihm mit einem Holzstock auf den Rücken- und Kopfbereich geschlagen. Als Folge dieses Angriffs hat D.________ unter anderem eine Augenprellung erlitten. Damit wurde das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Es sind innerhalb des Tatbestands des Angriffs bis hin zur Todesfolge allerdings noch deutlich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar. Der Umstand, dass A.________ mit einer zweiten Person den in Unterzahl stehenden und sich passiv verhaltenden D.________ angegriffen hat, ist tatbestandsimmanent und führt unter dem Titel Art und Weise der Tatbegehung nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die beiden weiter auf D.________ eingeschlagen haben, als dieser am Boden lag.
A.________ hat vorsätzlich und aus Wut auf D.________ gehandelt und seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus auf die Strafe.
Das Verschulden von A.________ wird als leicht, wenn auch nicht sehr leicht beurteilt. Die Strafe hat sich somit im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Fassung vom 8. November 2019; nachfolgend VBRS-Richtlinien) wird für Angriff eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorgeschlagen für den Referenzsachverhalt eines nächtlichen Überfalls, ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen, wobei eine Person eine einfache Körperverletzung erleidet, die andere nur Tätlichkeiten. Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Angriff nur gegen ein, dazu noch am Boden liegendes Opfer richtete, und A.________ dabei auch einen Holzstock einsetzte. Angemessen ist deshalb eine Strafe von 150 Strafeinheiten.
21.3.2 Erschleichen einer falschen Beurkundung
A.________ hat am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ bewusst nicht die Namen seiner richtigen Eltern angegeben, um das Verfahren zum Erhalt einer Flüchtlingsbestätigung und eines Reiseausweises resp. die Beurkundung seines Personenstandes zur Eheschliessung rasch und ohne Komplikationen durchführen zu können. Das Ausmass dieses verschuldeten Erfolges ist nicht zu bagatellisieren, hält sich mit Blick auf den Inhalt der falschen Angaben aber in Grenzen.
Erschleichen einer falschen Beurkundung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Vorliegend erscheinen 30 Strafeinheiten pro Vorfall dem Verschulden angemessen.
21.3.3 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
A.________ hat im Verlauf seiner Auseinandersetzung mit D.________ mit einem Ast und einem hölzernen Signalpfosten auf D.________ eingeschlagen und ihn zusätzlich mit der Faust geschlagen und mit den Füssen getreten. Insbesondere schlug er D.________ mehrmals heftig mit einem Stock in den Rücken- und Kopfbereich. D.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Riss-Quetschwunde am linken Unterlid, ein Monokelhämatom, eine Augenprellung sowie mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und am Gesäss links, wobei die Augenverletzung nicht A.________ zugeordnet werden konnte. Die Schläge von A.________ waren derart heftig, dass T.________ befürchtete, er würde D.________ umbringen. Im Ergebnis führten die Schläge jedoch nicht zu gravierenden Verletzungen, weshalb die Verletzung des Rechtsguts insgesamt immer noch leicht wiegt.
In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist hervorzuheben, dass bei den Vorwürfen gegenüber D.________ in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dieser habe den Baseballschläger als Reaktion auf einen Angriff von A.________ eingesetzt. Der effektive Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen den beiden konnte beweismässig nicht eruiert werden, weshalb im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten von A.________ davon ausgegangen wird, dass er nicht der alleinige Initiator dieser Auseinandersetzung war. A.________ hat die Tat zudem nicht geplant, auch wenn es angesichts seines agitierten Zustands sicher nicht angezeigt war, den Kontakt zu D.________ zu suchen, wo diese beiden doch bereits eine belastete Vorgeschichte hatten und A.________ wenige Tage zuvor bereits gegenüber K.________ und F.________ die Beherrschung verloren hatte.
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Alles in allem erscheint mit Blick auf diesen Strafrahmen vorliegend eine Strafe von 100 Strafeinheiten angemessen.
21.3.4 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von K.________
A.________ hat K.________ unvermittelt mehrere Faustschläge an den Kopf versetzt. K.________ erlitt eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, die genäht werden musste (pag. 1103 f., S. 31 f., der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies stellt im Rahmen der denkbaren tatbestandsmässigen Körperverletzungen eine vergleichsweise leichte Rechtsgutsverletzung dar. Für die Bemessung des Verschuldens fällt jedoch ins Gewicht, dass A.________ über K.________ sagte: «Er hat sich nur geschützt. Er hat es auch nicht versucht. Er ist keine Person, die mich schlagen könnte. Er ist alt und sehr ruhig» (pag. 113 Z. 111 f.). Er erklärte auch, er habe K.________ eigentlich nicht schlagen wollen, habe sich dann aber vergessen und ihn geschlagen, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (pag. 114 Z. 115 ff.).
Diese Beschreibung des Kontrollverlusts entspricht dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen ist.
21.3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________
A.________ hat F.________ mehrfach unvermittelt mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, worauf dieser eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue erlitt, die genäht werden musste (pag. 1004 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Zügen der Körperverletzung zum Nachteil von K.________, weshalb auch hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen ist.
21.3.6 Fahrlässige einfache Körperverletzung
A.________ ist verantwortlich dafür, dass sein Hund G.________ biss und dieser die Bissverletzung mit zwei Einzelknopfnähten versorgen lassen musste. Diese Rechtsgutsverletzung ist vergleichsweise leicht und auch die Art und Weise des Verschuldens kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden: A.________ hat seinen Hund nicht korrekt beaufsichtigt, die Verletzung von G.________ ist auf die Nachlässigkeit von A.________ zurückzuführen.
Die Strafe hat sich demnach am untersten Rand des Strafrahmens zu bewegen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Es ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen.
21.3.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
A.________ hat am 23. Mai 2018 im Befragungsraum der Kantonspolizei Bern anlässlich einer Einvernahme die Beherrschung verloren, als ihm mitgeteilt wurde, er würde aufgrund von Gewaltandrohungen zwecks Untersuchung in den psychiatrischen Stützpunkt BB.________ verbracht. Der Beschuldigte versuchte daraufhin aus dem Fenster des Befragungsraums zu springen, wovon ihn die Polizisten BC.________ und BD.________ abzuhalten vermochten. Im Rahmen dieses Geschehens teilte A.________ mehrere Schläge und Tritte aus, wobei BC.________ durch einen Faust- und einen Ellenbogenschlag gegen die rechte Kopfseite eine Schwellung sowie Kopfschmerzen davontrug (Neuakten pag. 891, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Verletzungen sind vergleichsweise leichte Verletzungen des Rechtsguts. Aufgrund der Tatsache, dass A.________ tätlich wurde gegenüber den anwesenden Polizisten, kann jedoch nicht von einem ganz leichten Verschulden gesprochen werden.
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird gestützt auf Art. 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe hat sich aufgrund des leichten Verschuldens am unteren Rand dieses Strafrahmens zu bewegen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor für den Referenzsachverhalt, bei dem der Täter sich gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen. Das Verschulden von A.________ wiegt im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt schwerer. Es ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.
21.3.8 Beschäftigung von O.________ ohne Bewilligung
A.________ hat O.________ während etwas mehr als einem Monat ohne Bewilligung in seinem X.________(Geschäft) beschäftigt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung der VBRS-Richtlinien wird für dieses Delikt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorgesehen.
21.3.9 Beschäftigung von N.________ ohne Bewilligung
A.________ hat N.________ während ca. 7 Monaten ohne Bewilligung in seinem X.________(Geschäft) beschäftigt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung der VBRS-Richtlinien wird für dieses Delikt eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorgesehen.
21.4 Strafart für die Vergehen
Für sämtliche der bis hierher abgehandelten Delikte kann entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Die Strafe ist für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217). Dabei ist vorliegend von Relevanz, dass keine der festgesetzten Einzelstrafen eine Höhe von 180 Strafeinheiten erreicht. Die Begründung der Strafart fällt deshalb für die einzelnen Delikte identisch aus. Sie wird deshalb vorliegend zusammengefasst für alle Vergehen ausgeführt.
Für die Gewalt und Drohung gegen Beamte, die beiden Widerhandlungen gegen das AuG sowie das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Jahr 2004 ist die Strafart ausschliesslich nach neuem Recht zu begründen. Für die weiteren Delikte ist die Frage der Strafart mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten.
21.4.1 Strafart nach dem neuen Recht
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Wie seinem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist A.________ vor den beiden vorliegenden Verfahren keine Vorstrafe auf. Neue Strafverfahren sind keine hängig. Es gibt deshalb keine Anzeichen, dass vorliegend eine Freiheitsstrafe geboten ist, um A.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend wird ihm auch der bedingte Vollzug zu gewähren sein (siehe Ziff. 21.5.6 unten).
A.________ verfügt über ein äusserst geringes Einkommen und hat Betreibungen von knapp CHF 100'000.00 (pag. 1334 ff.). Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Geldstrafe mit angemessener Tagessatzhöhe nicht vollzogen werden könnte, zumal diese, wie erwähnt, bedingt ausgefällt und somit vorerst nicht vollzogen wird.
Die Voraussetzungen von Art. 41 StGB für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sind für die einzelnen Delikte vorliegend nicht erfüllt, weshalb in Anwendung des neuen Rechts für jedes einzelne der Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist.
21.4.2 Strafart nach dem alten Recht
Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen war gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art. 41 aStGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Das Gericht konnte auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte.
Wie bereits erwähnt, wird A.________ der bedingte Vollzug zu gewähren sein (siehe Ziff. 21.5.6 unten). Es kann zudem nicht aufgrund der prekären finanziellen Situation von A.________ allein davon ausgegangen werden, eine – zunächst bedingt ausgesprochene – Geldstrafe könne nicht vollzogen werden. Auch nach dem alten Recht wäre demnach eine Geldstrafe auszusprechen.
21.4.3 Fazit Strafart
Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des Höchstmasses von 180 Tagessätzen bei der Geldstrafe das neue Recht das mildere Recht (siehe Ziff. 21.2 oben und Ziff. 21.5.4 unten). A.________ ist demnach in Anwendung des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts für die begangenen Vergehen mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
21.5 Konkrete Strafe für die Vergehen
21.5.1 Bildung der Gesamtstrafe
Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend für jedes beurteilte Vergehen eine Geldstrafe ausgesprochen (siehe Ziff. 21.4 oben). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden.
Angriff und Erschleichen einer falschen Beurkundung weisen im Vergleich zu den restlichen beurteilten Vergehen den höchsten abstrakten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Mit Blick auf das konkrete Verschulden stellt der Angriff das schwerste Delikt und vorliegend die Einsatzstrafe dar.
Zu den 150 Tagen für den Angriff sind somit die je 30 Tagessätze für das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Umfang von je 20 Tagessätzen, ausmachend 40 Tagessätze, zu asperieren. Wegen dem engen Zusammenhang mit dem Angriff werden die 100 Tagessätze für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand lediglich im Umfang von 50%, ausmachend 50 Tagessätze, asperiert. Weiter werden die beiden einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von K.________ und F.________ von je 60 Tagessätzen mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend je 40 Tagessätze, asperiert. Die 15 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von G.________ werden mit 10 Tagessätzen asperiert. Die Strafe für die Gewalt und Drohung gegen Beamte von 30 Tagessätzen wird mit 20 Tagessätzen asperiert. Die Asperation für die beiden Widerhandlungen gegen das AuG beläuft sich auf 40 und 60 Tagessätze.
Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 450 Tagessätzen.
21.5.2 Allgemeine Täterkomponente
Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (pag. 1017, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Neuakten pag. 922 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren, als dass der Strafregisterauszug von A.________ mittlerweile keine Vorstrafen mehr aufweist (pag. 1307).
Ein Abzug für die psychischen Schwierigkeiten von A.________ ist vorliegend nicht angezeigt. Zu einer leichten Reduktion der Strafe führt, dass A.________ die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von K.________ und F.________, wie auch die Gewalt und Drohung wegen Beamte ohne weiteres zugegeben hat. Auf der anderen Seite ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass A.________ während dem laufenden Strafverfahren erneut delinquiert hat, was schlussendlich zu den beiden vorliegend vereinigten Verfahren geführt hat. Die Strafempfindlichkeit ist nicht reduziert.
Im Ergebnis wird die Täterkomponente neutral beurteilt.
21.5.3 Strafmilderung infolge verminderter Schuldfähigkeit
A.________ litt in den verschiedenen Tatzeitpunkten unbestrittenermassen an unterschiedlich stark ausgeprägten psychischen Erkrankungen. Für deren Beschreibung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz 2 verwiesen werden (Neuakten pag. 923 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Unterschied zur Vorinstanz 2 sieht die Kammer in den aktenkundigen Berichten jedoch keine Hinweise darauf, dass dadurch die konkrete Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von A.________ im Zeitpunkt der Deliktsbegehungen in relevantem Umfang vermindert gewesen wäre. Eine Strafmilderung ist nicht angezeigt.
21.5.4 Höhe der Gesamtstrafe
Im Ergebnis würde vorliegend eine Gesamtstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze. Dieses Höchstmass kann auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht überschritten werden (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Dementsprechend ist die Geldstrafe vorliegend auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen zu reduzieren.
21.5.5 Höhe Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst.
Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab A.________ an, ein monatliches Einkommen von CHF 700.00 zu erhalten (pag. 1334 ff.). Aufgrund der weiteren Angaben im Bericht ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialhilfeleistungen handelt und dementsprechend kein Abzug für Miete, Krankenkasse etc. vorzunehmen ist, weil diese direkt von der Sozialhilfe bezahlt werden. Dementsprechend resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 20.00.
21.5.6 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1018 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
A.________ weist keine Vorstrafen auf und ist abgesehen von den beiden vorliegenden Verfahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (pag. 1307). Er lebt alleine und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Aus gesundheitlichen Gründen arbeitet er nicht und er nimmt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zahlreiche Medikamente ein. A.________ verbringt seinen Alltag damit, sich mit dem Hund seines Bruders zu beschäftigen (pag. 1367 Z. 18 ff. und pag. 1368 Z. 14). Der Kammer fällt dabei vorab auf, dass sich A.________ offenbar langfristig um den Hund seines Bruders, einen AQ.________(Hunderasse), kümmert. Damit verstösst er gegen die Verfügung des Veterinärdiensts vom 5. August 2018, wonach er nur noch Hunde der FCI Gruppe 9, Gesellschafts- und Begleithunde, halten dürfe, die ausgewachsen ca. 10 kg wiegen (Neuakten pag. 33). Damit konfrontiert gab A.________ an, er habe ein solches Schreiben zwar erhalten, habe aber keine Kenntnis von dieser Auflage (pag. 1372 f. Z. 43 ff.). Abgesehen davon wird anerkannt, dass A.________ trotz den eher widrigen Lebensumständen seit drei Jahren deliktsfrei lebt. Ihm ist aus diesem Grund sowie aufgrund seines deliktfreien Vorlebens keine per se schlechte Legalprognose auszustellen. A.________ wird deshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
Gerade mit Blick die Tatsache, dass A.________ in Zusammenhang mit seiner Hundehaltung offenbar nicht in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, erachtet es die Kammer aber als angezeigt, den bedingten Vollzug im Sinne eines Denkzettels mit einer Busse zu verbinden. Diese wird praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt, was vorliegend abgerundet 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 entspricht, ausmachend CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich auf 30 Tage.
21.5.7 Fazit Gesamtstrafe
A.________ wird zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’000.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 600.00 verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt.
21.6 Übertretungsbussen
Für die Widerhandlung gegen das Hundegesetz resp. die Tierschutzverordnung, die geringfügige Sachbeschädigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist je eine Busse auszufällen. Dabei ist in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB eine Gesamtbusse zu bilden. Aufgrund der Strafandrohung von bis zu CHF 20'000.00 Busse gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG weisen die beiden Widerhandlungen gegen die TSchV den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, wobei der Vorfall zum Nachteil von G.________ von der Kammer unter Berücksichtigung des konkreten Verschuldens als das schwerere Delikt erachtet wird. Dafür wird die Einsatzstrafe gebildet.
21.6.1 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 18. Juni 2016
Wie erwähnt sieht Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG eine Busse von bis zu CHF 20'000.00 vor. Vorliegend hat A.________ seinen Hund nicht angemessen betreut und überwacht, was dazu geführt hat, dass dieser G.________ gebissen hat. Dafür ist eine Busse von CHF 700.00 angemessen.
21.6.2 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 6. November 2016
Beim Vorfall am 6. November 2016 hat A.________ seinen Hund ebenfalls nicht pflichtgemäss betreut und ihn einem ihm kaum bekannten, nicht kompetenten Jugendlichen zum Spazieren mitgegeben. Dabei hat AO.________ einen anderen Hund gebissen. Im Vergleich mit zur Widerhandlung, die zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ geführt hat, erscheint hier eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Diese wird mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend CHF 335.00, asperiert.
21.6.3 Widerhandlung gegen das Hundegesetz vom 29. Januar 2018
Auch beim Vorfall vom 29. Januar 2018, welcher vor der Vorinstanz 2 zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz geführt hat, hat A.________ seinen Hund nicht beaufsichtigt, sondern beim nicht dazu geschulten N.________ im X.________(Geschäft) zurückgelassen. Dies führte dazu, dass AO.________ ein Kind in den Oberschenkel biss (Neuakten pag. 904, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Analog zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ wird auch für dieses Delikt eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen. Diese Busse wird im Umfang von CHF 465.00 auf die Einsatzstrafe asperiert.
21.6.4 Geringfügige Sachbeschädigung
Durch den Faustschlag zum Nachteil von F.________ hat A.________ dessen Brille beschädigt, was vor der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung geführt hat (pag. 1008, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür wird eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen, die mit CHF 65.00 zu asperieren ist.
21.6.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
A.________ hat in der Zeit vom 19. Dezember 2015 bis am 14. November 2016 eine unbestimmten Menge Marihuana konsumiert (pag. 1012, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür wird eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen. Asperiert wird diese mit CHF 135.00.
21.6.6 Fazit Gesamtbusse
Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtbusse von CHF 1'700.00. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus (siehe Ziff. 21.5.2 oben).
A.________ wird somit zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'700.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 17 Tage festgesetzt.
22. D.________
22.1 Überblick
D.________ ist für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu bestrafen.
Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf dabei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe nicht überschritten werden. Die Vorinstanz hat D.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt, was einer Strafe von 120 Strafeinheiten entspricht.
22.2 Anwendbares Recht
D.________ beging das ihm vorgeworfene Delikt vor dem 1. Januar 2018, weshalb auch hier in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beantworten ist. Wie sogleich aufgezeigt wird, bewegt sich das verschuldensangemessene Strafmass vorliegend unter der relevanten Grenze von 180 Strafeinheiten, womit sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe Ziff. 22.4 unten). Im Unterschied zu A.________ wird das Höchstmass von 180 Strafeinheiten für die Geldstrafe vorliegend nicht überschritten, so dass sich das neue Recht in der konkreten Betrachtung für D.________ nicht als das mildere Recht erweist. Es sind deshalb die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
22.3 Strafe für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
22.3.1 Objektive Tatschwere
D.________ hat A.________ insgesamt vier Mal mit dem Baseballschläger auf dessen linke Schulter, Oberarm und Handgelenk geschlagen. Diese Schläge verursachten bei A.________ Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Damit hat D.________ das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt.
In der Art und Weise der Begehung (Zuschlagen mit einem Baseballschläger) ist indes keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Der Einsatz des Baseballschlägers ist mit der Qualifikation des Tatbestands bereits abgegolten.
Im Vergleich zu den durch A.________ verursachten Verletzungen erscheint das objektive Tatverschulden von D.________ höher. Auszugehen ist von einer Strafe von 180 Strafeinheiten.
22.3.2 Subjektive Tatschwere
D.________ hat direkt vorsätzlich gehandelt. Er schlug A.________ im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung als Reaktion auf einen Angriff von A.________, was sogleich unter dem Gesichtspunkt des Notwehrexzesses thematisiert wird.
Die subjektive Tatschwere allein führt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens.
22.3.3 Notwehrexzess
D.________ befand sich im Moment der Tatbegehung in einer Notwehrsituation, ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers aber deutlich über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus (siehe Ziff. V.15.4.3 oben). Er hat somit in einem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt, was im Umfang von einem Sechstel strafmildernd berücksichtigt wird.
22.3.4 Zwischenfazit Strafhöhe
Nach Berücksichtigung der Strafmilderung unter dem Titel Notwehrexzess erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten für angemessen.
22.3.5 Täterkomponente
Für die Täterkomponente kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1021, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zu ergänzen ist, dass D.________ mittlerweile noch ein weiteres Kind hat und zurzeit arbeitslos ist. Er bezieht aktuell Geld von der Arbeitslosenversicherung (pag. 1322 und pag. 1375 Z. 35 ff).
Die Täterkomponenten werden neutral beurteilt.
22.4 Strafart
Einfache Körperverletzung kann sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Frage der Strafart ist auch vorliegend mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten, wobei für die gesetzlichen Grundlagen auf das bereits Gesagte verwiesen wird (siehe Ziff. 21.4).
D.________ ist nicht vorbestraft und es sind keine Umstände erkennbar, weshalb eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre, um ihn von künftigen Delikten abzuhalten (pag. 1306). Wie sogleich begründet wird, ist ihm darüber hinaus der bedingte Vollzug zu gewähren. Obwohl er aktuell arbeitslos ist, kann damit gerechnet werden, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann.
Die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe ist vorliegend weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht gegeben. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
22.5 Konkrete Strafe
22.5.1 Höhe Tagessatz
Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse hat D.________ bis im März 2021 monatlich CHF 5'100.00 verdient. Mittlerweile bezieht er Geld der Arbeitslosenversicherung, was 80% seines früheren Einkommens, ausmachend ca. CHF 4'080.00, betragen dürfte. Seine Partnerin verdient monatlich CHF 1'500.00. Bei einem Pauschalabzug auf seinem Einkommen von 25% sowie Unterstützungsabzügen von 15% für seine Partnerin, 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind resultiert abgerundet eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00.
22.5.2 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse
Für die gesetzlichen Voraussetzungen zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsbusse wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 21.5.6 oben).
D.________ weist keine Vorstrafen auf und es sind seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt keine neuen Verfahren gegen ihn hängig (pag. 1306). Es sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen, die auf eine schlechte Legalprognose hindeuten würden.
Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet.
22.5.3 Fazit
Die Kammer hält vorliegend eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen für angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann sie jedoch höchstens eine Strafe in der Höhe von 120 Strafeinheiten aussprechen, weshalb die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren ist.
D.________ wird somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 7’200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
VII. Landesverweisung A.________
Mit dem Schuldspruch wegen Angriffs erfüllt A.________ ein Katalogdelikt der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB).
23. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung
Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Absätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).
Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2).
Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3).
In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien.
Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Weiteren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3).
Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2.).
Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a).
24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, Angriff sei eine Katalogstraftat. Die Landesverweisung sei obligatorisch, ausser es liege ein Härtefall vor. A.________ sei mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe seine Kindheit und Schulzeit in der Türkei verbracht. Seine Eltern und Geschwister würden abgesehen von einem Bruder in der Türkei leben. Von seiner Frau sei er gerichtlich getrennt, er habe keine Kinder. Er sei hier weder beruflich noch familiär integriert. Er lebe von der Sozialhilfe und habe Schulden von ca. CHF 100'000.00. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und der Asylstatus widerrufen worden. Es bestehe keine Gefährdung im Heimatland und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten seien intakt. Gesundheitlich gehe es ihm besser, die Depression sei weniger ausgeprägt. Er könne in der Türkei auch wieder arbeiten – dies würde sich in der Türkei jedenfalls nicht schwieriger gestalten als hier in der Schweiz. Beruflich und sozial sei die Wiederintegration in der Türkei möglich. Auch die Türkei habe ein Gesundheitssystem, in dem eine Depression behandelt werden könne. Die Praxis des Bundesgerichts zum Härtefall sei sehr streng und die geforderte Härte sei vorliegend nicht erkennbar. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Es werde eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt.
25. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich zur Frage einer fakultativen Landesverweisung. Ihre Argumente sind dennoch zu hören. Die Verteidigung brachte vor, bei den beiden einfachen Körperverletzungen handle es sich um Bagatelltaten. A.________ sei seit 17 Jahren in der Schweiz und seitdem nie mehr zurück in der Türkei gewesen. Er habe dort Verwandte, habe diese aber seit 20 Jahren nicht mehr gesehen. Seine Beziehung zum Gastland sei viel besser als jene zum Heimatland. Seit seiner Tatbegehung vor vier Jahren sei sein Verhalten klaglos. Er sei gesundheitlich angeschlagen, einerseits an der Schulter, andererseits psychisch. Hier sei er halbwegs integriert und erhalte eine medizinische Versorgung. Für ihn sei es nach 20 Jahren sicher viel schwieriger, sich in einem Land etwas aufzubauen, von dem er sage, er sei verfolgt worden. Für die Schweiz bestehe keine Notwendigkeit, ihn des Landes zu verweisen wegen diesem Aussetzer, den er in einer psychischen Krise begangen habe. Seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
26. Erwägungen der Kammer
26.1 Vorliegen einer Katalogstraftat
Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger. Er reiste am 27. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 Asyl gewährt wurde. Seit April 2009 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung Flüchtling C (pag. 629). Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt und das Asyl widerrufen (pag. 1310 ff.). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am .________ abgewiesen (pag. 1286).
Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde wegen Angriffs verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
26.2 Härtefallprüfung
Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
26.2.1 Vorbemerkungen
Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ziff. 23 oben).
26.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Gesundheitszustand
A.________ wurde am .________ (Datum) in der Türkei geboren und reiste am 27. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde. Er lebt somit seit 17 Jahren in der Schweiz. Er war zunächst im Kanton BE.________ wohnhaft und zog danach nach BF.________ und schlussendlich nach H.________. Am .________ heiratete er BG.________, von der er seit dem 1. Februar 2017 getrennt lebt (pag. 629). Kinder hat er keine (pag. 1337). Ein Bruder sowie ein Neffe von A.________ leben ebenfalls in H.________, seine restliche Familie lebt in der Türkei (pag. 907 Z. 18, pag. 1368 Z. 23 und pag. 1372 Z. 31). Aus den verschiedenen Befragungen geht hervor, dass er vor allem mit seinem Bruder, seinem Neffen und anderen Landsleuten soziale Kontakte pflegt.
A.________ war verschiedentlich erwerbstätig. Zunächst als BH.________ und in der BI.________, danach betrieb A.________ während mehreren Jahren einen X.________(Geschäft) in H.________. Zuletzt hat er im X.________(Geschäft) seines Bruders ausgeholfen (pag. 1335 und pag. 1337). Dennoch wurde er sowohl in BE.________, in BF.________ als auch zeitweise in H.________ vom Sozialdienst finanziell unterstützt, so auch aktuell (pag. 629 und pag. 1335). A.________ ist hochverschuldet (pag. 1340 ff.). Die Schulden rühren unter anderem daher, dass er während mehreren Jahren Steuern und Versicherungsprämien nicht bezahlt hat (pag. 291). Nebst der vorliegenden Verurteilung weist A.________ keine Vorstrafen auf (pag. 1307). A.________ leidet infolge von diversen Traumata an Depressionen, welche er medikamentös und therapeutisch behandelt. Durch die Behandlung konnte in der letzten Zeit eine Verbesserung seines Zustands erreicht werden (pag. 1337, pag. 1367 Z. 27 und pag. 1373 Z. 31 ff.).
Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht in erster Linie die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von 17 Jahren in der Schweiz für einen Härtefall. A.________ kam allerdings erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz und hat seine gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Erwachsener in der Türkei verbracht. Er gilt damit nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Die berufliche und soziale Integration von A.________ kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Obwohl er nun schon gut 17 Jahre in der Schweiz lebt, ist es ihm nicht gelungen, beruflich so Fuss zu fassen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann. Daran ändern die jeweils vorübergehenden Erwerbstätigkeiten nichts. Die berufliche Situation von A.________ ist unsicher und von einer dauerhaften Integration kann keine Rede sein. Auch die hohen Schulden belegen, dass A.________ in der Vergangenheit seine finanziellen Verhältnisse nicht im Griff hatte. Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich auf Kontakte mit Landsleuten bzw. dem eigenen Bruder und Neffen. Trotz der langen Aufenthaltszeit war es auch nicht möglich, die Verhandlungen im vorliegenden Verfahren ohne Übersetzer durchzuführen, selbst wenn A.________ offenbar gewisse Deutschkenntnisse hat. Schliesslich leidet A.________ zwar an gesundheitlichen, vor allem psychischen Problemen, welche jedoch auch in der Türkei ärztlich behandelt werden können.
Keiner dieser Umstände führt dazu, dass eine Landesverweisung für A.________ vergleichsweise eine besondere Härte darstellen würde.
26.2.3 Familienverhältnisse
Wie erwähnt ist A.________ verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Er hat keine Kinder und von seinen Geschwistern leben lediglich ein Bruder in der Schweiz. Offenbar pflegt er zudem Kontakt zu einem in der Schweiz lebenden Neffen, N.________. Der Rest seiner Familie (Eltern und mehrere Geschwister) lebt in der Türkei.
Unter dem Titel Familienverhältnisse ergeben sich somit keine Umstände, aufgrund derer eine Landesverweisung für A.________ eine besondere Härte darstellen würde. Insbesondere fallen die Kontakte zum Bruder und zum Neffen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
26.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz
A.________ war gemäss eigenen Angaben vor ca. 20 Jahren resp. im Jahr 2002 zuletzt in der Türkei (pag. 908 Z. 18 und pag. 1368 Z. 20). Der Grossteil seiner Familie lebt jedoch weiterhin dort. Er hat denn auch seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Lebens als junger Erwachsener in der Türkei verbracht, ist seiner Muttersprache mächtig, hat in der Türkei die Schule besucht sowie als Jugendlicher/junger Erwachsener dort gearbeitet (pag. 622 und pag. 1337). Die Kultur ist ihm somit vertraut. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation sowie seinen familiären Kontakten wäre es für den Beschuldigten deshalb grundsätzlich möglich, sich dort wieder zu integrieren.
Die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz dürfte bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen grundsätzlich möglich sein, auch wenn die Aussichten von A.________ auf berufliches Fortkommen gestützt auf die fehlende Berufsausbildung, seine gesundheitlichen Einschränkungen und sein Alter als eingeschränkt zu bewerten sind. Für die berufliche Integration in der Türkei kann dasselbe gesagt werden. Sie würde sich jedenfalls nicht schwieriger gestalten als eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Eine besondere Härte kann auch in diesen Umständen nicht erblickt werden.
Eine relevante Rückfallgefahr fällt bei A.________ nicht ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung eine beharrliche Unfähigkeit an den Tag legt, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, was sich in Bezug auf seine soziale (Wieder-)eingliederung in der Schweiz negativ auswirkt.
A.________ gab an, in der Türkei nicht mehr leben zu können. Wegen seinem Engagement für die BJ.________ in der Türkei habe er sieben Jahre im Gefängnis verbracht und sei dort gefoltert worden (pag. 908 Z. 12). In diesem Zusammenhang wird auf den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom 18. Januar 2019 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .________ zu verwiesen, in denen A.________ aufgrund von Falschangaben im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl entzogen wurde (pag. 1310 ff. und pag. 1286 ff.). Darin steht insbesondere, aufgrund seiner Falschangaben könne A.________ nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatstaat gefährdet gewesen sei, da dieses Verhalten nicht einer Person entspreche, welche tatsächlich auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei (pag. 1312). Vor diesem Hintergrund stehen die Vorbringen des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.
26.2.5 Abschliessende Würdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
A.________ ist zwar schon lange in der Schweiz, aber ohne dass er hier aufgewachsen ist. Seine Deutschkenntnisse sind nicht besonders gut, jedenfalls nicht verhandlungssicher. Er bekundet immer wieder Mühe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. A.________ verfügt über keine Berufsausbildung, konnte finanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Seine berufliche Zukunft ist dementsprechend unsicher. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er hat keine Kinder. Sein familiäres Umfeld in der Schweiz beschränkt sich auf einen Bruder und einen Neffen. Die fehlende Integration von A.________ in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse sowie das Fehlen von familiären Bindungen in der Schweiz sprechen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration von A.________ in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand von A.________ und die angebliche frühere politische Verfolgung sprechen nicht für die Annahme eines schweren Härtefalles.
26.2.6 Fazit
Die Landesverweisung stellt für A.________ keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
26.3 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.
26.4 Vollzugshindernisse
Vollzugshindernisse sind trotz der angespannten Lage in der Türkei nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020).
In diesem Zusammenhang ist zudem erneut auf den rechtskräftigen Entzug des Asyls von A.________ zu verweisen (pag. 1310 ff.).
27. Dauer der Landesverweisung
Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107).
Vorliegend wird A.________ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, zu einer Verbindungsbusse sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Das durch ihn verursachte Unrecht kann in Anbetracht dieser Strafhöhe als verhältnismässig gering bezeichnet werden, weshalb für die Dauer der Landesverweisung das Minimum von fünf Jahren als angemessen erachtet wird.
28. Fazit Landesverweisung
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird in Ziff. X.35 unten geprüft.
VIII. Zivilklagen
29. Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1022 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
30. Zivilklage von A.________ gegen D.________
30.1 Anträge von A.________
In Bezug auf seine Zivilklage stellte A.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1405 ff.):
[…]
13. D.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen, jedoch mindestens Fr. 4`000.--, nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 zu bezahlen.
14. D.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten des Rechtsvertreters von A.________ zu verurteilen, soweit auf die Ziff. 9 vorstehend und auf die Privatklagen beider Parteien fallend.
15. Die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen.
[…]
D.________ beantragte, die Zivilklage des Privatklägers A.________ sei vollumfänglich abzuweisen (pag. 1408).
Der Vollständigkeit halber wird erneut erwähnt, dass die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1054; siehe Ziff. II.6.1 oben).
30.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, D.________ habe A.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. November 2016 zu bezahlen, wobei auf eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt verzichtet wurde (pag. 1024 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
30.3 Vorbringen der Parteien
A.________ liess an der Berufungsverhandlung vorbringen, D.________ habe ihn mit einem Baseballschläger überraschend von hinten angegriffen. Er habe Frakturen an Schulter, Handgelenk und Unterarm erlitten und habe operieren müssen. Noch heute könne er den Arm nicht ganz so bewegen wie vorher. Er sei in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt worden, beide Leiden seien nicht gänzlich verschwunden. Mit Verweis auf die Zusammenstellungen von Hütte/Landolt beziffert Fürsprecher B.________ die Genugtuungsforderung auf CHF 4'000.00 plus Zinsen.
D.________ verzichtete auf Ausführungen zu dieser Frage, nachdem er seinen eigenen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von A.________ beantragt hatte.
30.4 Erwägungen der Kammer
Es wurde erstellt, dass A.________ aufgrund der widerrechtlichen Schläge durch D.________ Frakturen am linken Handgelenk, am linken Schlüsselbein und am linken Schulterdach erlitten hat. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Diese Verletzungen haben bei A.________ zu einem Arbeitsausfall geführt. Belege für die geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung wurden jedoch nicht vorgelegt (siehe Ziff. IV.10.9.2 oben).
Gestützt darauf ist ein Anspruch auf Genugtuung zu bejahen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 1'000.00 ist angemessen. Es wurden keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, die einen höheren Anspruch zu begründen vermögen. Die ausgesprochene Genugtuung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt rechtfertigt sich nicht, da das Strafverfahren den Zivilpunkt massgebend präjudiziert.
31. Zivilklage von D.________ gegen A.________
31.1 Anträge von D.________
In Bezug auf seine Zivilklage stellte D.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1408):
[…]
V.
Die Zivilklage des Privatklägers D.________ betreffend Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
[…]
A.________ beantragte, die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen (pag. 1405 ff.).
31.2 Erwägungen der Vorinstanz
31.3 Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt E.________ führte aus, die Verletzungen von D.________ seien bekannt, vor allem die Verletzung am Auge. Er verzichte jedoch ausdrücklich auf Ausführungen zum Schaden und zur Höhe der Genugtuung, da diese noch nicht abschliessend beziffert werden könnten und die Sache deswegen, aber auch wegen der Frage der Kausalität, besser durch ein Zivilgericht beurteilt werde. Er beantrage deshalb, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
A.________ liess demgegenüber vorbringen, die Privatklage von D.________ sei vollständig abzuweisen. Er verweise dazu auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz. Es sei völlig unklar, welche Verletzungen bei wem entstanden seien. Wenn die Verletzungen A.________ angerechnet würden, sei davon auszugehen, dass diese beim Feuer entstanden und durch Notwehr gemäss Art. 50 OR gedeckt gewesen seien.
31.4 Erwägungen der Kammer
Mit Blick auf den Antrag sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ wird die Zivilklage von D.________ auf den Zivilweg verwiesen.
IX. Kosten und Entschädigung
32. Verfahrenskosten
32.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
32.1.1 A.________ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361
Die auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 18 361 belaufen sich auf CHF 16'467.55 (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsberatung).
A.________ wurde vorliegend in sämtlichen angeklagten Punkten schuldig gesprochen. Entsprechend hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'467.55 zu tragen.
32.1.2 A.________ vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 19 311 betragen insgesamt CHF 8'861.70 (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge der Schuldsprüche hat A.________ diese Kosten vollumfänglich zu tragen.
32.1.3 D.________
Die auf D.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 6’167.10 festgelegt (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Folge des Schuldspruchs hat D.________ diese Kosten zu tragen.
32.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgelegt. Davon entfallen drei Viertel, ausmachend CHF 4'500.00, auf A.________ und ein Viertel, ausmachend CHF 1'500.00, auf D.________. Beide Beschuldigte gelten im vorliegenden Verfahren als unterlegen, weshalb sie die auf sie entfallenden Kosten vollumfänglich zu tragen haben.
Zusätzlich sind im oberinstanzlichen Verfahren durch die Publikationen im Amtsblatt im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilkläger 3 Auslagen von insgesamt CHF 80.00 entstanden, welche A.________ auferlegt werden. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf CHF 4'580.00.
33. Amtliche Entschädigungen
33.1 Erstinstanzliches Verfahren
33.1.1 Entschädigung von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________
Die erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorare von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu bestätigen (pag. 1027, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zufolge der Schuldsprüche sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf diese amtlichen Honorare vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
33.2 Oberinstanzliches Verfahren
33.2.1 Entschädigung Fürsprecher B.________
Fürsprecher B.________ hat mit Honorarnote vom 20. April 2021 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden sowie Auslagen von CHF 264.00 geltend gemacht (pag. 1410). Die Kammer erachtet sowohl den Aufwand als auch den Umfang der Auslagen als angemessen.
Fürsprecher B.________ ist somit für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'746.35 zu entschädigen. A.________ ist zufolge seines Unterliegens vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
33.2.2 Entschädigung Rechtsanwalt E.________
Rechtsanwalt E.________ machte mit Kostennote vom 20. April 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 42.5 Stunden, Auslagen von CHF 510.00 und Reisespesen von CHF 14.00 geltend (pag. 1413 ff.). Dies wurde von der Kammer als zu hoch erachtet, weshalb sie das Honorar auf einen Zeitaufwand von 28 Stunden, Auslagen von CHF 64.00 sowie Reisespesen von CHF 78.00 gekürzt hat. Es wird auf die Kurzbegründung im Dispositiv verwiesen (Ziff. D.II.2).
Rechtsanwalt E.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'115.20 ausgerichtet. D.________ ist in diesem Umfang im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig. Auf die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwalt E.________ verzichtet.
33.2.3 Entschädigung Rechtsanwalt C.________
Für die Aufwendungen vom 24. Juni 2020 bis 1. April 2021 macht Rechtsanwalt C.________ in seiner Honorarnote einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend (pag. 1317). Davon entfallen 5.4 Stunden auf die Berufung gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Honorars, mithin nicht auf die Verteidigung von A.________. Sie erfolgten denn auch nach Sistierung des amtlichen Mandats am 15. September 2020 (pag. 1226). Unter die amtliche Entschädigung fallen lediglich die Aufwendungen, welche vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Diese belaufen sich auf 3.08 Stunden. Ebenfalls über die amtliche Entschädigung abzugelten sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 53.20. Rechtsanwalt C.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 721.47 ausgerichtet. A.________ ist für diese Entschädigung zufolge seines Unterliegens vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
34. Berufung gegen die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ im Verfahren PEN 19 311
Die Generalstaatsanwaltschaft hat Berufung erhoben gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ im Verfahren PEN 19 311. Dieser Teil der Berufung wurde im schriftlichen Verfahren geführt (siehe Ziff. II.4 oben).
34.1 Festsetzung der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren
34.1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Für die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt C.________ einen Zeitaufwand von 57.5 Stunden à CHF 250.00 geltend, was gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
34.1.2 Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Honorar von Rechtsanwalt C.________ sei auf 37 Stunden zu kürzen (pag. 1252 ff.). Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Aufwand für die Verhandlungen sei auf die tatsächliche Verhandlungsdauer zu kürzen. Daneben seien die Kontakte mit den Sozialbehörden nicht zu vergüten. Schliesslich umfasse die Honorarnote beinahe 30-mal die Position «Aktenstudium» und 10 Stunden Vorbereitung für die Hauptverhandlung, was übersetzt erscheine. Rechtsanwalt C.________ sei erst nach der Anklageerhebung eingesetzt worden und der Fall umfasse vier überblickbare Anzeigen.
Rechtsanwalt C.________ beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 die Bestätigung des von der Vorinstanz gesprochenen Honorars, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werde (pag. 1261 ff.). Für A.________ sei das Verfahren angesichts der beantragten Sanktion von grosser Bedeutung gewesen. Dies auch wegen seinen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der erlittenen Folter in der Türkei. Weiter sei sein geliebter Hund euthanasiert worden, was A.________ traumatisiert habe und den Kontakt zu ihm erschwert habe. Daneben sei der Aktenumfang relativ gross und die Einsetzung als amtlicher Verteidiger wegen psychischer Probleme erfolgt, was naturgemäss mit erhöhtem zeitlichem Aufwand verbunden sei.
34.1.3 Erwägungen der Kammer
Die theoretischen Grundlagen zur Bemessung des amtlichen Honorars sind von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG entspricht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV, BSK 168.811) beträgt das Honorar in strafrechtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSK 168.711) beträgt der Stundensatz CHF 200.00.
Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 151, E. 7 vom 28.05.2020).
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, die Schwierigkeit der rechtlichen Verhältnisse des vorliegenden Sachverhalts sei nicht besonders hoch: In rechtlicher Hinsicht liegt ein relativ einfaches Verfahren vor. Entgegen der Vorinstanz hält sich auch der Aktenumfang in Grenzen und der Sachverhalt ist keineswegs «relativ komplex», auch wenn mehrere Delikte angeklagt sind. Das Vorhandensein von Zeugen und zwei Privatklägern ist überdies nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren. In Anbetracht dessen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 57.5 Stunden als sehr hoch. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt C.________ erst nach der Anklageerhebung eingesetzt worden ist. Es gilt die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ näher zu betrachten.
Am 27. Februar 2020 fand eine Hauptverhandlung statt. Diese dauerte von 09:00-13.05 Uhr und von 13.55-17.55 Uhr. Im Vorfeld der Hauptverhandlung gab die Gerichtspräsidentin bekannt, dass am 27. Februar 2020 kein Urteil ergehen würde (pag. 513). Zu entschädigen ist demnach die Verhandlungsdauer von 8 Stunden. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 4. Juni 2020 statt. Sie dauerte von 08:30-12:50 Uhr. Zu entschädigen sind demnach 5 Stunden, inklusive Nachbetreuung. Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft der geltend gemachte Aufwand unter der Position «Aktenstudium» als sehr hoch zu bezeichnen und es will auch nicht einleuchten, inwiefern die Besprechungen mit dem Klienten in nicht unerheblichem Umfang haben vorbereitet werden müssen (vgl. u.a. 21. Januar 2020 und 27. Mai 2020). Mangels Spezifikation ist es nicht möglich, gewisse Positionen, insbesondere «Aktenstudium», näher zu überprüfen und in Relation zu den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung zu setzen. Es rechtfertigt sich demnach, das Honorar für einen fachlich ausgewiesenen, gewissenhaften Anwalt abstrakt festzulegen.
Dabei ist davon auszugehen, dass für das Aktenstudium und Abklärungen bei Behörden 12 Stunden ausreichen. Der 2-seitige Beweisantrag vom 23. Januar 2020 ist mit zwei Stunden zu veranschlagen. Weiter sind für die Vorbereitung der Hauptverhandlungen sechs Stunden einzusetzen. Als angemessen erscheinen sodann drei Besprechungen mit dem Klienten à einer Stunde. Schliesslich ist für die Unwägbarkeiten im Umgang mit A.________ ein Zuschlag von 3 Stunden als angemessen zu bezeichnen und für Diverses sind zwei weitere Stunden zu berücksichtigen.
Alles in allem scheint demnach ein Aufwand von 41 Stunden als angemessen und das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend festzusetzen. Davon abzuziehen ist die bereits geleistete Teilzahlung von CHF 6'000.00 (Neuakten pag. 879). Rechtsanwalt C.________ ist somit ein Restbetrag von CHF 3'167.30 auszurichten. Zufolge der Schuldsprüche ist A.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.
34.2 Oberinstanzliches Verfahren
34.2.1 Verfahrenskosten
Die auf die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ entfallenden Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 800.00 bestimmt. Beim vorliegenden Ausgang der Berufung unterliegt Rechtsanwalt C.________ im Umfang von ca. 80%. Aus diesem Grund werden 80% der Kosten, ausmachend CHF 640.00, Rechtsanwalt C.________ auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 160.00 trägt der Kanton Bern.
34.2.2 Entschädigung
Für seine Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren betreffend Festsetzung seines Honorars ist Rechtsanwalt C.________ im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4).
Der Kostennote vom 1. April 2021 lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt C.________ nach der Sistierung seines amtlichen Honorars am 15. September 2020 im Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung seines Honorars einen Aufwand von 5.4 Stunden verzeichnete (Honorarnote: pag. 1315 ff.; Sistierung: pag. 1226 f.).
Rechtsanwalt C.________ hat im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20% obsiegt, weshalb er für den Aufwand von gerundet einer Stunde, ausmachend CHF 250.00, entschädigt wird. Da er in eigener Sache tätig war, wird keine Entschädigung für die MWSt ausgerichtet.
34.2.3 Verrechnung
Die Entschädigung von CHF 250.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. 34.2.1 verrechnet, so dass Rechtsanwalt C.________ noch CHF 390.00 zu bezahlen hat.
X. Verfügungen
35. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
35.1 Rechtliche Grundlagen zur Ausschreibung im SIS
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegend einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 8 f.; BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 96 vor Art. 66a-66d StGB). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 5).
35.2 Erwägungen der Kammer
A.________ ist türkischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. A.________ wird mit vorliegendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. A.________ wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahlreicher Delikte schuldig gesprochen, unter anderem wegen Angriffs. Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie ausgeführt, zusätzlich, ob von A.________ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
A.________ wurde wegen Angriffs, Körperverletzung mit einfachen Gegenstand, einfacher Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Erschleichen einer falschen Beurkundung in zwei Fällen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung in zwei Fällen sowie wegen verschiedenen Übertretungen verurteilt. Auch wenn die einzelnen dieser Schuldsprüche vergleichsweise keine besonders schweren Straftaten darstellen, so erreicht die Delinquenz von A.________ in ihrer Gesamtheit durchaus eine gewisse Schwere. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass A.________ eine Vielzahl von Delikten begangen hat, darunter mehrere gegen die körperliche Integrität anderer Personen. Er hat zudem verschiedentlich gezeigt, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung weder in der Lage ist, behördlichen Anordnungen zu folgen, noch die Gefahr seines Hundes für andere Tiere und für Menschen adäquat einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Nur ein kleiner Teil der Delikte kann zudem als Bagatelldelikt bezeichnet werden. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dieses Verhalten aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung zu begründen. Da für die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zudem vorliegend nicht von Belang, dass A.________ der bedingte Vollzug gewährt und somit nicht eine per se schlechte Legalprognose gestellt wurde. Es ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz von A.________ erscheint eine solche Ausschreibung auch angesichts des vergleichsweise geringen Strafmasses von 180 Strafeinheiten in Form von einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse nicht unverhältnismässig.
36. Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
XI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit
I.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
1.1. am 21.11.2016 in H.________ zum Nachteil von K.________;
1.2. am 25.11.2016 in H.________ zum Nachteil von F.________;
der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 25.11.2016 in H.________ zum Nachteil von F.________ (Schaden CHF 200.00);
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 19.12.2015 bis am 14.11.2016 in H.________ und anderswo durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana.
II.
Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die gegenüber A.________ erhobene Zivilklage des Privatklägers F.________ ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
III.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gegenüber D.________ abgewiesen wurde.
IV.
Weiter verfügt wurde, dass
folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- Baseballschläger Big Stick 242J, mit der Aufschrift «Home sweet Home»;
- Schneepfosten (Holz), gebrochen;
folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ zurückgegeben werden:
- 1 Paar Jeanshose, C&A, grau, Grösse 32/34;
- 1 Lederjacke, ADW-58, schwarz, Grösse S.
B.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ infolge Rückzugs der Strafanträge ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde:
wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________, zum Nachteil von L.________;
wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von M.________
2.1. am 08.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________;
2.2. am 15.05.2018, um ca. 21:05 Uhr, vermutlich am Wohnort des Beschuldigten;
2.3. am 19.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________.
II.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23.05.2018, um ca. 14:45 Uhr, in H.________;
der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________.
III.
Weiter verfügt wurde, dass die Zivilklage von L.________ infolge Abschlusses einer Vereinbarung als erledigt abgeschrieben werde.
C.
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. des Angriffs, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von D.________;
2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von D.________;
3. der Erschleichung einer falschen Urkunde, mehrfach begangen am 28.01.2004 in J.________ und am 23./29.10.2012 in H.________;
4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 18.06.2016 in H.________, z.N. von G.________;
5. des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen am 18.06.2016 und am 06.11.2016 in H.________;
6. der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen in H.________:
6.1. durch Beschäftigung von N.________ vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018;
6.2. durch Beschäftigung von O.________ von ca. 01.02.2018 [Berichtigung: ca. 29.01.2018] bis zum 09.03.2018;
und gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I. und Ziff. B.II. hiervor sowie in Anwendung der
Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1, 125 Abs. 1, 134, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 253, 285 Ziff. 1, 333 StGB
Art. 117 Abs. 1 AuG
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 5 Abs. 1, 15 Hundegesetz
Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG
Art. 77 TschV
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt
1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.
3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’700.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 17 Tage festgesetzt.
4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361 von CHF 16'467.55.
6. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311 von CHF 8'861.70.
7. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'580.00 (Gebühren: CHF 4'500.00, Auslagen: CHF 80.00).
II.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361 wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'862.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'890.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'746.35 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'615.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311 wie folgt bestimmt:
Rechtsanwalt C.________ ist unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung eine Entschädigung von CHF 3'167.30 auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'167.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'207.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 721.47 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 165.13, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
1. Die auf die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ entfallenden Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 800.00 werden zu 80%, ausmachend CHF 640.00, Rechtsanwalt C.________ auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 160.00 trägt der Kanton Bern.
2. Rechtsanwalt C.________ wird für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars eine Entschädigung von CHF 250.00 ausgerichtet.
3. Die Entschädigung von CHF 250.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. C.IV.1 verrechnet, so dass Rechtsanwalt C.________ noch CHF 390.00 zu bezahlen hat.
D.
I.
D.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von A.________
und in Anwendung der
Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt
1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 7’200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’167.10.
3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.
II.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'796.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'506.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'115.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung Honorarkürzung:
Rechtsanwalt E.________ machte mit Kostennote vom 20. April 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 42.5 Stunden, Auslagen von CHF 510.00 und Reisespesen von CHF 14.00 geltend. Unter den Aufwänden finden sich 18 Stunden alleine für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie zwei Stunden für die Prüfung des oberinstanzlichen Urteils, welche vom amtlichen Mandat im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr gedeckt ist. Diese Aufwände erscheinen mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie den Aktenumfang deutlich zu hoch. Der von Fürsprecher B.________ für einen grösseren Umfang an Tatvorwürfen geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden erachtet die Kammer hingegen als angemessen, weshalb für die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ auf diesen Zeitaufwand abgestellt wird. Es werden bei Rechtsanwalt E.________ von diesen 30 Stunden jedoch noch zwei Stunden abgezogen, welche bei Fürsprecher B.________ auf das Studium der Verfahrensakten aus dem neu hinzugekommenen Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland entfielen – ein Aufwand, der für Rechtsanwalt E.________, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang anfiel. Rechtsanwalt E.________ wird somit für einen Zeitaufwand von 28 Stunden entschädigt. Eine weitere Kürzung erfolgt betreffend die Auslagen, welche gemäss Rechtsanwalt E.________ CHF 510.00 plus CHF 14.00 Reisespesen betragen. Abgesehen von den Reisespesen werden die Auslagen in der beigelegten «Time Billing»-Übersicht nicht ausgewiesen, so dass es der Kammer nicht möglich ist, diesen hohen Auslagenbetrag nachzuvollziehen. Die Kammer erachtet den Betrag auch im Vergleich mit dem von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagenaufwand von CHF 264.00 als zu hoch, zumal Fürsprecher B.________ im Gegensatz zu Rechtsanwalt E.________ Aufwendungen von CHF 200.00 für das Kopieren der Verfahrensakten aus H.________ tätigen musste. Mit Blick auf die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen erscheinen bei Rechtsanwalt E.________ demnach Auslagen in der Höhe von CHF 64.00 plus Reisespesen, ausmachend CHF 78.00, angemessen.
E.
I.
Betreffend die Zivilklage von A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt:
D.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 27.11.2016 an den Straf- und Zivilkläger A.________ verurteilt. Im Übrigen wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ abgewiesen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Die auf die Zivilklage entfallenden Aufwendungen werden zur amtlichen Entschädigung geschlagen.
Für die Zivilklage von A.________ werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
II.
Betreffend die Zivilklage von D.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt:
1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ betreffend Genugtuung und Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Für die Zivilklage von D.________ werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
F.
Weiter wird verfügt:
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N‑SIS‑Verordnung).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________, PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von D.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________
- dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt E.________
- dem Straf- und Zivilkläger 3 (mittels Publikation im Amtsblatt, nur Motiv)
- Rechtsanwalt C.________
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland
- dem Veterinärdienst des Kantons Bern (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv)
- dem Staatssekretariat für Migration (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv)
- dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv)
- dem Bundesamt für Polizei (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv)
- dem Nachrichtendienst des Bundes (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv)
- H.________ (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv)
- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (betreffend beide Beschuldigte, Dispositiv)
Mitzuteilen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde:
- der Koordinationsstelle Strafregister (betreffend beide Beschuldigte, nur Dispositiv)
- H.________ (betreffend Beschuldigter 1, Motiv)
- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (betreffend beide Beschuldigte, Motiv)
Bern, 21. April 2021
(Ausfertigung: 20. Oktober 2021)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 19 131
SK 19 132
SK 20 379
SK 19 131
SK 19 132
SK 20 379
SK 19 131
SK 19 132
SK 20 379
SK 19 131
SK 19 132
SK 20 379
SK 19 131
SK 19 132
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 5 HunGart. 5 Loi sur les chiensart. 5 HunG
Art. 15 HunGart. 15 Loi sur les chiensart. 15 HunG
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
SK 20 379
SK 19 131
SK 19 132
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn
Art. 5 HunGart. 5 Loi sur les chiensart. 5 HunG
Art. 15 HunGart. 15 Loi sur les chiensart. 15 HunG
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 20 N-SIS-Verordnungart. 20 Ordonnance N-SISart. 20 Ordinanza N-SIS
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_706/2011
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
BGE 118 IV 227ATF 118 IV 227DTF 118 IV 227
BGE 118 IV 227ATF 118 IV 227DTF 118 IV 227
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
6B_303/2018
6B_1356/2016
6B_303/2018
BGE 102 IV 1ATF 102 IV 1DTF 102 IV 1
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
6B_661/2014
6B_706/2011
6B_303/2018
BGE 104 IV 1ATF 104 IV 1DTF 104 IV 1
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
6B_1163/2020
6B_432/2010
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn
Art. 126 AIGart. 126 LEIart. 126 LStrI
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 77 TSchVart. 77 OPAnart. 77 OPAn
Art. 5 HunGart. 5 Loi sur les chiensart. 5 HunG
Art. 15 HunGart. 15 Loi sur les chiensart. 15 HunG
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 37 StGBart. 37 CPart. 37 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_712/2018
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_1474/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_598/2019
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo
Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.
2C_17/2018
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_598/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1070/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_1474/2019
6B_627/2018
6B_1474/2019
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_690/2019
6B_612/2018
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1070/2018
6B_742/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_423/2019
6B_1024/2019
6B_627/2018
BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
BK 20 151
6B_1284/2015
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
6B_1178/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 5 HunGart. 5 Loi sur les chiensart. 5 HunG
Art. 15 HunGart. 15 Loi sur les chiensart. 15 HunG
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP