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Entscheid

SK 2019 154

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

11. März 2020Deutsch135 min

Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (pag. 1501 ff.) fällte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) folgendes Urteil:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 19 154+155

Bern, 24. Dezember 2019

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Engel

Verfahrensbeteiligte A.________

privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

gesetzlich vertreten durch ihre Eltern E.________

vertreten durch Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand versuchte sexuelle Nötigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Diebstahl, etc. sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 21. Dezember 2018 (PEN 2018 274/275)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (pag. 1501 ff.) fällte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) folgendes Urteil:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________;

2. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________;

3. des Diebstahls, mehrfach begangen

3.1 in der Zeit von 28.07.2011 bis 30.07.2011 in S.________ z. N. P.________ (Deliktssumme CHF 1‘096.00);

3.2 in der Zeit von 29.07.2011 bis 09.08.2011 in S.________, z.N. von Q.________ (Deliktssumme CHF 3‘000.00);

3.3 in der Zeit von 12.08.2011 bis 16.08.2011 in T.________, z.N. von O.________ (Deliktssumme CHF 800.00);

4. der Pornographie, mehrfach begangen in U.________, festgestellt am 31.08.2017 (Beschaffen und in Verkehr bringen und teilweiser Besitz; 29 Bilder auf der Festplatte WD 5000H1U und 58 Bilder auf der Festplatte WD1200; 5 Videos auf der Festplatte WD1200);

5. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Frühling 2017 in R.________ und in U.________;

und

in Anwendung der Artikel

19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59, 67 Abs. 3, 139 Ziff. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 4 StGB

4 Abs. 1 lit. g, 10 Abs. 1 lit. e, 11, 12, 33 Abs. 1 lit a WG

426 ff. StPO

verurteilt:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren.

Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 479 Tagen (30.08.2017 - 21.12.2018) werden im Umfang von 479 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne des Gutachtens vom 25.01.2018 angeordnet.

Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.

2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau.

3. zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren.

4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 29‘367.35 (Gebühren von CHF 7‘400.00 und Auslagen von CHF 21‘967.35), den Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts für die Haftverlängerung von insgesamt CHF 600.00 (ARR 18 104 und ARR 18 115), den Gebühren des Gerichts von CHF 4‘500.00 und Auslagen von CHF 145.90, sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘613.35.

5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Entschädigung von CHF 14‘438.75 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

Erwägungen

II.

1.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau vom 09.05.2017 für eine Geldstrafe 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

2.

A.________ wird verwarnt.

3.

Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt.

III.

[Amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________]

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 468.90 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

2.

Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

3.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst auf 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).

[Begründung]

2. Die beschlagnahmte Waffe Schreckschusspistole (Marke EM-GE, Mod. 5, Cal. 320) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- Diverse Sexualspielzeuge

- 3 Koffer mit Sexualspielzeug

- 7 CD’s mit pornographischem Inhalt

- Festplatte WD 5000H1U

- Festplatte WD1200 (aus Computer Compaq Evo)

- 1 Küchenmesser

4. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1 Computer Compaq Evo (ohne Festplatte)

- 1 Paar Schuhe, Leder, braun

- 1 schwarze Jacke

- 1 Jeanshose blau mit Gurt

- 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 6230i

5. Folgende Gegenstände werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1 Paar Hotpants

- 1 Trägershirt weiss

6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

8. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 21. Dezember 2019 (pag. 1511) und der Beschuldigte selber am 24. Dezember 2019 (pag. 1512) je fristgerecht Berufung an (pag. 1511).

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (pag. 1530) stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung in Aussicht, reichte ein solches aber nie ein. Stattdessen beauftragte er dann am 12. März 2019 Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung seiner Interessen (pag. 1567). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung sistierte in der Folge mit Verfügung vom 29. März 2019 das amtliche Mandat von Rechtsanwältin C.________ bis auf weiteres (pag. 1646 f).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. April 2019 (pag. 1682 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 14. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1764). Weder die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 1774 ff.) noch die Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) (pag. 1777 ff.) erklärten Anschlussberufung oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft an (pag. 1769 f). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Verfahrensleitung ein vom Beschuldigten am 27. Juni 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab (Verfahren SK 2019 259). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 26. August 2019 abgewiesen (Urteil 1B_383/2019).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Führungsberichte der Regionalgefängnisse Thun (pag. 1943 f.) und Bern (pag. 1939 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1942) über den Beschuldigten eingeholt.

Im Weiteren wurden von Amtes wegen die Akten betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 27. Juni 2019 beigezogen (SK 19 259).

Bei der Kantonspolizei Bern wurden die im Bericht FDF vom 23. Oktober 2017 (pag. 364) erwähnte DVD mit Auswahlkatalogen ediert.

Zudem wurden anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung der Beschuldigte (pag. 1973 ff.) und Dr. med. G.________

Die von Rechtsanwalt B.________ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 gestellten weiteren Beweisanträge (Erstellen eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie Einvernahme von H.________, Dr. I.________, J.________ und K.________ als Zeugen) wurden mit begründetem Beschluss vom 27. Ju­ni 2019 abgewiesen (pag. 1806).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2009):

1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie sei einzustellen, soweit es sich in Anklageziffer 3 auf die Bilder auf der Festplatte «WD 5000H1 U» bezieht, die mein Mandant nicht selbst hergestellt bzw. gesichert hat.

2. A.________ sei von sämtlichen übrigen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2018 freizusprechen.

3. Das Widerrufsverfahren sei einzustellen.

4. Die Zivilklage von D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.

5. A.________ sei für die unrechtmässige Haft mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.

6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien – soweit sie nicht bereits vernichtet wurden – den Eigentümern zurückzugeben.

7. Die Kantonspolizei Bern sei zu beauftragen, die vom FDF sichergestellten Archivkopien sowie die erkennungsdienstlichen Daten und das DNA-Profil zu löschen.

8. Die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

9. Meinem Mandanten seien die Aufwendungen der privaten Verteidigung gemäss den vorliegenden bzw. der noch einzureichenden Kostennote zu ersetzen.

Staatsanwältin AE.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2015 ff.):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________;

2. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________;

3. des Diebstahls, mehrfach begangen

3.1 in der Zeit von 28.07.2011 bis 30.07.2011 in S.________ z.N von P.________ (Deliktssumme CHF 1'096.00);

3.2 in der Zeit von 29.07.2011 bis 09.08.2011 in S.________ z.N. von Q.________ (Deliktssumme CHF 3000.00);

3.3 in der Zeit von 12.08.2011 bis 16.08.2011 in T.________ z.N. von O.________ (Deliktssumme CHF 800.00);

4. der Pornographie, mehrfach begangen in U.________, festgestellt am 31.08.2017 (Beschaffen und in Verkehr bringen und teilweiser Besitz; 29 Bilder auf der Festplatte WD 5000H1U und 58 Bilder auf der Festplatte WD 1200; 5 Videos auf der Festplatte WD 1200);

5. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Frühling 2017 in R.________ und in U.________.

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59, 67 Abs. 3, 139 Ziff. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 4 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. g, 10 Abs. 1 lit. e, 11, 12, 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 843 Tagen;

2. zu einer dem Vollzug vorausgehenden stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB;

3. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.05.2017 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau;

4. zu einem 10-jährigen Tätigkeitsverbot;

5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 09.05.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, hingegen sei A.________ zu verwarnen.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).

2. Die beschlagnahmte Schreckschusspistole, diverse Sexualspielzeuge, 3 Koffer mit Sexualspielzeug, 7 CD's mit pornographischem Inhalt, Festplatte WD 5000H1U, Festplatte WD 1200 und 1 Küchenmesser seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

3. 1 Computer Compaq Evo (ohne Festplatte), 1 Paar Schuhe, 1 schwarze Jacke, 1 Jeanshose und 1 Mobiltelefon Nokia seien dem Beschuldigten bzw. der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

4. 1 Paar Hotpants und 1 Trägershirt seien D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

5. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Rechtsanwältin F.________ reichte am 13. Dezember 2019 einen schriftlichen Parteivortrag ein. Sie stellte und begründete darin folgende Anträge (pag. 1954):

1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der

2.1 versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30. August 2017 in R.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________;

2.2 versuchten sexuellen Nötigung mit Kindern, begangen am 30. August 2017 in R.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________;

3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen:

3.1 zu einer angemessenen Strafe;

3.2 zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens;

3.3 zur Bezahlung von CHF 14‘438.75 (inkl. MWST und Auslagen) für die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin um Berufungsverfahren;

3.4 zur Bezahlung von CHF 2‘861.05 (inkl. MWST und Auslagen) für die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote.

4. Der Beschuldigte sei weiter zu verurteilen:

4.1 zur Bezahlung von CHF 468.90 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin D.________

4.2 zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins ab dem 30. August 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

5. Es seien der Straf- und Zivilklägerin die beschlagnahmten Gegenstände, nämlich 1 Paar Hotpants und 1 Trägershirt weiss herauszugeben.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 vollumfänglich an (pag. 1764). Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Der Beschuldigte wurde am 30. August 2017 vorläufig festgenommen. Er befand sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Dabei war er wie folgt in den verschiedenen Regionalgefängnissen untergebracht:

30. August 2018 – 8. Februar 2018: Regionalgefängnis Thun;

8. Februar 2018 – 16. August 2018: Regionalgefängnis Burgdorf;

16. August 2018 – 7. März 2019: Regionalgefängnis Bern;

7. März 2019 – 29. Oktober 2019: Regionalgefängnis Thun;

29. Oktober 2019 – 24. Dezember 2019: Regionalgefängnis Bern, mit vorüber-gehendem Aufenthalt vom 19. No­vem­ber bis 5. Dezember 2019 in der Station Etoine des UPD.

7. Anklagegrundsatz

Die Verteidigung machte vorab geltend, im Anklagesachverhalt (siehe pag. 1040 ff.) werde nicht genau umschrieben, welche Handlung der Beschuldigte beabsichtigt habe. Art. 187 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enthalte verschiedene Tatbestandsvarianten und es lasse sich jeweils eine Vielzahl von Lebenssachverhalten darunter subsumieren. In jeden Fall werde eine Handlung von einiger Erheblichkeit verlangt. Vorliegend sei unbekannt, ob der Beschuldigte das Opfer beispielsweise habe küssen, berühren, ausziehen oder vergewaltigen wollen. In der Anklageschrift werde nicht einmal versucht, dem Beschuldigten eine konkret beabsichtigte Handlung vorzuwerfen. Was der Beschuldigte gewollt habe, stehe nicht im Anklagesachverhalt.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 1.2). Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatentschlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizieren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 35a).

Vorliegend wird der subjektive Tatbestand bzw. die beabsichtigte Handlung des Beschuldigten in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 1041):

Dies alles tat A.________ in der Absicht, das 12-jährige Mädchen an der Weiterfahrt zu hindern, es in seine Gewalt zu bringen und mit ihr [recte: ihm] unter Anwendung von physischem Zwang und physischer Gewalt sexuelle Handlungen zu vollziehen.

Des Weiteren werden in der Anklageschrift verschiedene Umstände genannt, um den Vorsatz des Beschuldigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu begründen («unbekleideter Oberkörper», «starrte […] D.________ in einer Weise auf [recte: an], die dem Mädchen unangenehm auffiel, was er auch bereits zweimal zu früheren Zeitpunkten getan hatte», «[zog] das Mädchen zwei bis drei Meter in das [Mais-]Feld hinein», «befahl [ihr], still zu sein», «drückte ihr […] gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund», «nicht unbedeutende Krafteinwirkung» etc.; vgl. E. 10.5 hiernach).

Eine genauere Umschreibung des Willens des Beschuldigten kann nicht verlangt werden und wird in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss auch nicht verlangt (vgl. sogenannte «Chat Room»-Fälle, in denen dem Beschuldigten regelmässig vorgeworfen wird, in der Absicht gehandelt zu haben, am Kind «sexuelle Handlungen» vorzunehmen: Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 Sachverhaltsabschnitt A, 6B_777/2007 vom 16. Juni 2008 Sachverhaltsabschnitt A, 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 2). Der subjektive Tatbestand ist genügend präzise dargelegt.

In objektiver Hinsicht sind die Handlungen des Beschuldigten sowie ihre zeitliche und örtliche Abfolge in der Anklageschrift ausführlich umschrieben (pag. 1041: ab «Bei der Strassenverzweigung […]» bis «[…] keine Luft erhielt»). Insbesondere erlauben die aufgeführten Sachverhaltselemente ein Urteil darüber, ob der Beschuldigte i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB «mit der Ausführung der Tat begonnen» hatte (siehe E. 14 hiernach).

Der Anklagesachverhalt umschreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten somit kurz, aber genau.

Dem Beschuldigten (und der Verteidigung) war immer klar, was unter sexuellen Handlungen zu verstehen ist, sonst hätte er die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht bereits bei der Hafteröffnung mit dem Argument bestreiten können, er habe von der Frau nichts im sexuellen Bereich gewollt, handelsüblicher Sex bedeute ihm gar nichts und er habe es für sich nötig, dass man ihn «dran nehme» (pag. 19 Z. 248 ff.).

Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

8. Verwertbarkeit von Einvernahmen

Die Verteidigung machte im Weiteren die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen geltend.

(1) Erstens gab die Verteidigung an, die Verfahrensbeteiligten seien teilweise polizeilich einvernommen worden, obwohl bereits eine (staatsanwaltschaftliche) Untersuchung eröffnet worden sei. Die betreffenden Einvernahmen seien daher wegen Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, vornehmen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Bei solchen Erhebungen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Eine Pflicht der Polizei, von sich aus die Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen, besteht jedoch nicht (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).

Vorliegend erfolgten die in Frage stehenden Einvernahmen nur wenige Stunden, nachdem sich das Delikt ereignet hatte, und in einer Situation, in der nur wenige objektive Beweismittel vorhanden waren (siehe E. 10.2 hiernach). Es ging der Polizei offensichtlich darum, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen und abzuklären, ob die Befragten überhaupt beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können. Das zeigt sich auch daran, dass kurz nach der polizeilichen Einvernahme von L.________, die als einzige Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen machen konnte, am 19. September 2017 eine förmliche Einvernahme unter Gewährung des Teilnahmerechts erfolgte (pag. 343 ff.). Es handelte sich daher um informatorische Befragungen durch die Polizei, bei denen kein Teilnahmerecht besteht.

Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszugehen, da der Beschuldigte weder während des Vorverfahrens noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren eine Konfrontation mit den betreffenden Verfahrensbeteiligten beantragte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).

(2) Zweitens machte die Verteidigung geltend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2017 (pag. 251 – 257) sei nicht verwertbar, da dieser nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Ver­tei­di­gung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1).

Vorliegend wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung unter anderem zwei Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, jeweils versucht begangen. Ihm drohte damit unzweifelhaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Dies war für die Strafverfolgungsbehörden am 30. August 2017 auch erkennbar, hielten sie dem Beschuldigten doch gleich zu Beginn der in Frage stehenden Einvernahme vor: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. Versuch [der] sexuelle[n] Handlungen mit Kindern eingeleitet worden» (pag. 251 Z. 6 f.). Es lag damit ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vor. Dennoch wurde dem Beschuldigten keine Verteidigung bestellt. Ein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung der Einvernahme liegt nicht vor. Die Einvernahme vom 30. Au­gust 2017 ist daher zufolge Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO ungültig. Sie bleibt von der Kammer im Folgenden unbeachtet.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1688 ff.). Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der konkreten Würdigung der einzelnen Beweismittel angebracht.

10. Versuchte sexuelle Nötigung/versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

10.1 Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und den bestrittenen Sachverhalt sowie die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und im Wesentlichen korrekt zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 1687 ff.).

10.2 Objektive Beweismittel

Die von der Vorinstanz erwähnten Polizeirapporte (Sammelrapport und Berichtsrapport) zeigen unter anderem, dass das zur Beurteilung stehende Ereignis von der Automobilistin L.________ umgehend der Polizei gemeldet wurde (Meldung ca. 10 Minuten nach dem Ereignis), dass die Polizei sofort vor Ort war und dass der Beschuldigte weniger als eine halbe Stunde nach dem Vorfall bei sich zuhause angehalten werden konnte. Zudem ist aufgrund des Meldungseingangs, der von der Polizei vor Ort angetroffenen Situation und der Aussagen von L.________ klar, dass letztere Zeugin der letzten Phase des Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war.

Sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf als auch mit Blick auf die weiteren vorgeworfenen Delikte (Diebstähle, Pornographie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) ist von Bedeutung, was in den beiden Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 1690):

Anlässlich der am 31.08.2018 am Domizil des Beschuldigten und am 01.09.2017 in den angemieteten Räumlichkeiten in AF.________ durchgeführten Hausdurchsuchung seien u.a. ein Computer, zwei Festplatten, zwei Mobiltelefone und drei Koffer, mit sog. Sexualspielzeugen, eine Schreckschusspistole sowie drei im RIPOL als gestohlen gemeldete Fahrräder sichergestellt worden. Bei der Auswertung der technischen Geräte durch den Fachbereich Digitale Forensik seien bei der externen Festplatte (Ass. Nr. 6.0) gesamthaft 27 Bilder (welche sich ebenfalls auf dem Mobiltelefon, Ass. Nr. 1.1 befinden würden) mit mutmasslicher sexueller Gewalt festgestellt worden. Auf dem PC bzw. der Festplatte (Ass. Nr. 6.1) seien bei der Auswertung gesamthaft 55 Bilder und 5 Videos mit mutmasslich sexueller Gewalt sichergestellt worden. Die sichergestellten Fahrräder seien nach Rücksprache mit der jeweiligen Versicherung bzw. des Eigentümers und nach Erhalt der Verzichtserklärung und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft an die Unternehmung AB.________ weitergegeben worden (Bd. I, pag. 169 ff.).

Die rechtsmedizinischen Gutachten über den Beschuldigten und die Privatklägerin beschreiben die jeweils vorgefundenen Verletzungen (vgl. für die Details Fotodokumentation KTD, pag. 388 ff., und IRM-Berichte, pag. 544 ff. bzw. pag. 558 ff.). Bei beiden Beteiligten werden die Verletzungen als frisch bezeichnet und auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückgeführt. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Bei der Privatklägerin lassen sie sich auch mit einem Zerren/Ziehen über die Strasse respektive in ein Feld vereinbaren. Die Hautrötung im Bereich der behaarten Kopfhaut am Hinterkopf der Privatklägerin ist gemäss IRM durch ein Ziehen an den Haaren bzw. am Pferdeschwanz erklärbar (pag. 652).

Der Kurzbericht der Zahnarztpraxis AC.________ [GmbH] bestätigt einzig, dass die Privatklägerin wegen des bereits gegenüber dem IRM erwähnten Wackelns von Zahn 32 (pag. 560) tatsächlich in zahnärztlicher Behandlung war (pag. 1017 ff.; pag. 1412 ff.).

Mit Blick auf das Motiv des Beschuldigten ist dem Forensisch psychiatrischen Gutachten des FPD vom 25. Januar 2018 zu entnehmen, tatdynamisch könne angenommen werden, dass ein sexuelles Motiv vorgelegen habe. Begründet wird dies unter anderem mit der beim Beschuldigten vorliegenden deutlichen Determinierungskraft der abnormen sexuellen Wünsche und Triebe. Bildmaterial, Dominabesuche und Geräte zur Selbstbefriedigung hätten wohl nicht mehr ausgereicht, so dass er sexuelle Handlungen mit einer Person habe erzwingen wollen, die leicht zu überwältigen gewesen sei. Der Umstand, dass er das Mädchen geschlagen und gewürgt haben solle, spreche für eine ausgesprochene Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und Entschlossenheit. Das Gutachten spricht weiter davon, dass beim Beschuldigten eine sogenannt altersbedingte pädophile Ansprechbarkeit vorgelegen habe. Gemäss einer Typologie von Schorsch, welche sich in der Gutachtenpraxis bewährt habe, könnten pädophile Handlungen auch im Alter (auch ohne jegliche krankheitswertige hirnorganische Veränderungen) relativ häufig auftreten, wenn der betreffenden Person der Mut und die Gelegenheit fehle, adäquate sexuelle Beziehungen aufzunehmen, weswegen sie sich dann Kindern zuwende. Dabei handle es sich um eine Ersatz- und nicht um eine Neigungshandlung, wie bei Tätern mit pädophiler Haupt- und Nebenströmung (pag. 650 f.).

Weitere Hinweise auf ein sexuelles Motiv ergeben sich laut den ergänzenden Ausführungen des FPD vom 25. April 2018 auch aus dem Gesamtverhalten des Beschuldigten vor der Tat (Nacktbaden, Anstarren des nachmaligen Opfers mit entblösstem Oberkörper, Erektion im Gespräch mit Familie M.________). Zudem entspreche das vorgeworfene Tatverhalten dem Störungsbild der sadomasochistischen Sexualpräferenz und dem früher beim Beschuldigten vorgefundenen Filmmaterial, bei welchem es um das Dominieren und Quälen von Frauen gegangen sei. Andere Vermutungen, abgesehen von einem sexuellen Motiv, würden seitens der Gutachter nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des Vorlaufs der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Exploranden, des sichergestellten Bildmaterials und der Eigenheiten einer sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz und deren Schweregrad beim Exploranden sei das sexuelle Motiv das am naheliegendsten (pag. 697.5).

10.3 Subjektive Beweismittel

10.3.1 Vorhandene subjektive Beweismittel

Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten stehen bei den subjektiven Beweismitteln im Vordergrund. Ergänzend sind die Aussagen von L.________ und von M.________ beizuziehen.

10.3.2 Aussagen Privatklägerin

Die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Videoeinvernahmen vom 1. September 2017 und 10. Oktober 2017 sind von der Vorinstanz – mit Abstrichen, siehe Einschübe/Ergänzungen in Fettschrift – zutreffend zusammengefasst worden (pag. 1698 f.):

D.________ gab, dass sie nach Hause gefahren sei und einen Mann auf dem Fahrrad gesehen habe, der vor ihr gefahren sei. Dieser Mann habe später auf einer Sitzbank [er sei neben dem «Bänkli» gestanden] eine Pause gemacht. Sie sei weitergefahren. Bei der Kreuzung/Abzweigung sei der Mann plötzlich hinter ihr gewesen und sei in sie hineingefahren. Dies sei vermutlich absichtlich gewesen (Bd. I, pag. 323; pag. 332). Der Mann sei bei einer Abbiegung in der Nähe der AD.________ in sie - nicht stark- „hineingeputscht“ [als sie um die Kurve wollte, zwischen Pedal und Vorderrad].

Das Pedal sei dann irgendwie am falschen Ort gewesen, aber sie sei mit dem Fahrrad noch gestanden. Sie habe danach weiterfahren wollen, als er sie zu Boden gerissen habe [und da habe er sie zu Boden gerissen] (Bd. I, pag. 324). Anlässlich der Befragung vom 13.10.2017 [recte: 10.10.2017] ergänzte sie, dass der Mann in ihr Vorderrad geputscht sei und zeigte das auch mit den Händen. (Bd.I, pag. 332). Im Zeitpunkt des Zusammenstosses habe sie nicht gedacht, dass er dies absichtlich gemacht habe, ansonsten sie sich nicht bei ihm entschuldigt hätte (Bd. I, pag. 333). Als sie habe weiterfahren wollen und er sie gepackt habe, habe sie gemerkt, dass es absichtlich [nicht unabsichtlich] gewesen sei (Bd. I, pag. 333).

Es stimme nicht, dass der Mann nicht fahrtüchtig gewesen sei. Er habe beim Zusammenstoss glaublich gesagt, „so iz chunsch dahäre“ (Bd. I, pag. 333). Er habe sich zu keinem Zeitpunkt bei ihr entschuldigt, sondern sie vom Fahrrad gezerrt. Es stimme auch nicht, dass er mit ihr habe sprechen und ihr sagen wollen, dass ihm der Zusammenstoss leid tue (lacht beim Vorhalt) (Bd. I, pag. 333). Wie er sie zu Boden gerissen habe, wisse sie nicht mehr genau (Bd. I, pag. 324). Sie sei quer auf der Strasse gelegen und sie hätten so gekämpft (Bd. I, pag. 333).

Er habe ihr an den Haaren gerissen und ihr glaublich mit dem Fuss gegen den Bauch getreten. Er sei auf ihr «umetschaupet». Er habe versucht, sie „still zu halten“ und ihr auch die Jacke über den Kopf gelegt, damit man sie nicht mehr hören konnte. Er habe ihr, vermutlich seine dunkle, weiche Jacke, aufs Gesicht - hauptsächlich auf die Nase und den Mund - gedrückt. Von der auf dem vorgehaltenen Foto abgebildeten Jacke würde sie sagen, dass es seine gewesen sei. Sie sei ja vorher nicht dort gewesen. Sie denke nicht, dass sie jemals auf der Jacke gelegen sei

(pag 333). Sie wisse nicht, ob sie noch etwas gesehen habe (Bd. I, pag. 323 f., 333). Es stimme nicht, dass der Mann sie auf die Jacke gelegt habe und sie so an den Strassenrand gezogen habe (lacht wieder) (Bd. I, pag. 333). Mit Stillhalten meine sie „festhalten (Bd. I, pag. 324).

Sie habe versucht, ihn mit den Beinen wegzustossen. Glaublich habe sie ihn auch getroffen, aber das habe ihm nichts gemacht (Bd. I, pag. 324). Sie habe auch noch versucht, auszustehen [recte: aufzustehen], um der Situation zu entfliehen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er über ihr, aber nicht auf ihr, gewesen sei und sie beispielsweise an den Händen gehalten habe (Bd. I, pag. 324).

Er habe sie in das Maisfeld ziehen wollen. Sie habe sich an einem „Maisstiel“ festgehalten. Danach sei er wieder über ihr gewesen und habe versucht, sie „still zu halten“. Sie habe aber geschrien und ihn auch ein, zwei Mal gefragt, was er wolle. Er habe ihr einfach gesagt, dass sie still sein solle. Ansonsten habe er nichts gesagt (Bd. I, pag. 323 f.; 333). D.________ zeigt mit ihren Händen Würgebewegungen und führte aus, dass sie beinahe keine Luft mehr bekommen habe, als er dies während ca. 3-4 Sekunden mit seinen Händen gemacht habe (Bd. I, pag. 324; pag. 333). Sie habe beim Einatmen nur wenig, beinahe keine Luft bekommen (Bd. I, pag. 324). Dies habe er nur für einen Atemzug gemacht, danach habe er sie wieder losgelassen. Sie sei nicht bewusstlos geworden (Bd. I, pag. 324). Der Mann sei auf ihr - ohne Schuhe – herumgetrampelt. Mit Herumtrampeln meine sie, dass er ihr in den Bauch – in die Bauchmitte, vielleicht zehn Mal – «gestüpft» habe, sie wisse nicht direkt mit welchem Fuss, wahrscheinlich mit dem linken (Bd. I, pag. 334).

Der Mann habe sie glaublich nur am Hals, an den Handgelenken und am Bauch berührt. Zwischen den Beinen oder an den Brüsten habe er sie nicht berührt bzw. auch nicht versucht, sie dort zu berühren (Bd. I, pag. 324). Er habe sie weder geküsst, noch abgeschleckt oder sie mit seinem Mund berührt. Der ganze Vorfall habe 5 bis 10 Minuten gedauert (Bd. I, pag. 325). Der Mann habe nicht gestöhnt oder ein anderes Geräusch von sich gegeben. Es könnte schon sein, dass er erregt gewesen sei. Nach längerem Hin und Her zur Klärungsfrage, was sie unter «erregt» verstehe, und sich sichtlich genierend, meinte sie: Sie denke nicht, dass sein Penis erigiert gewesen sei. Ihr sei beim Versuch ihn in die „Eier zu ginggen“ nichts dergleichen aufgefallen (Bd. I, pag. 325).

Dann sei schon die Frau gekommen und habe gerufen, „wär sit dir“. Er sei daraufhin weggegangen und sie habe das Maisfeld verlassen und sei zu der Frau gegangen. Der Mann habe vermutlich Panik bekommen. Diese Frau habe die Polizei gerufen (Bd. I, pag. 323 f.).

Sie habe den Mann bereits 2-3 Mal auf dem Heimweg gesehen. Er sei jedes Mal „oben ohne“ gewesen und habe sie angeschaut (Bd. I, pag. 323; pag. 332). Das letzte Mal habe sie den Mann vermutlich am Montag oder Dienstag gesehen. Dies in der Region AD.________ oder am Stutz, welcher zu ihrem Domizil führe (Bd. I, pag. 324). Er habe sie jeweils angestarrt, damit meine sie angeschaut und nachgeschaut. Er habe auch einmal gesehen, wie sie zu ihrem Domizil abgebogen sei (Bd. I, pag. 324).

Der Mann habe sehr „verlotterte“ und braune Schuhe beim Fahrrad zurückgelassen. Er habe kurze Hosen in dunkler Farbe getragen und sei am Oberkörper nackt gewesen (Bd. I, pag. 323; 333). Von sich aus [Weiter] führte sie aus, dass der Mann stark gestunken habe, es habe sich um eine Mischung aus ganz «gruusigem» Deo, Schweiss und etwas „ganz grusigem“ gehandelt. Vielleicht sei es eine Mischung aus Fisch und Erde gewesen (Bd. I, pag. 325). Er habe sich ihr gegenüber grob verhalten und sei wütend gewesen, weil sie nicht still gewesen sei. Er habe wirklich nicht nachgelassen. Der Mann habe aber nicht anders, als sonst auf sie gewirkt und habe auch keinen kranken, verwirrten Eindruck hinterlassen (Bd. I, pag. 332). Sie habe Panik gehabt (Bd. I, pag. 324).

Die Verletzungen an ihrem Körper seien vermutlich vom Boden und nicht von ihm. Schmerzen habe sie keine, ausser dass die Wunden etwas „brennen“ würden. Sie habe noch überlegt, ob sie mit dem Handy etwas machen könnte (Bd. I, pag. 325).

Nach Visionierung durch die Kammer ergeben sich noch folgende Präzisierungen/Ergänzungen:

Zu Video 1:

Ab 19:44: Sie wisse es nicht genau, aber «ke Ahnig», vielleicht habe der Mann etwas Sexuelles von ihr gewollt. Das Handy habe er ihr nicht nehmen wollen, obwohl es ihr rausgefallen sei.

Ab 19:55: Sie habe selber zur Tatzeit kurze grüne Hosen getragen Sie seien ihr halt schon ein wenig knapp und relativ kurz. Es habe nicht den Anschein gemacht, als ob sie den Beschuldigten verletzt hätte.

Zu Video 2:

Ab 10:23: Die Privatklägerin beschreibt in der Sequenz detailliert die Schuhe, die der Beschuldigte getragen und dann zurückgelassen habe. Sie seien «abgelatscht» und die Seiten seien «nach unten gelappt» [zeigt das] gewesen, darin habe man keinen Halt und deshalb seien sie ihm wohl «abgheit». Gesehen habe sie letzteres nicht direkt. Sie selber habe aber auch solche Finken.

Ab 10:25: Über die Angaben des Mannes betreffend Entschuldigung etc. denke sie, dass er einfach nicht zugeben wolle, dass er das gemacht habe. Sie erklärte und zeigte weiter, wie ihrer Meinung nach die Verletzungen bei ihr entstanden sind. Er sei grob gewesen und es habe ihr «wehta».

Ab 10:30: Der Mann habe wohl schon gewusst, was er mache. «Es wäre ja komisch, wenn er es nicht gewusst hätte.»

Ab 10.32: Wenn sie daran denke sei es schon schlimm, was ihr passiert sei. Es mache sie traurig. Seit dem Vorfall schlafe sie neben ihrer Mutter und schaue, dass sie nicht allein fahren müsse.

10.3.3 Aussagen Beschuldigter

Der Beschuldigte sagte (soweit verwertbar) insgesamt fünf Mal aus (Einvernahmen vom 31. August 2017 [pag. 258 ff.], vom 18. Oktober 2017 [pag. 270 ff.], vom 30. Oktober 2017 [pag. 277 ff.], vom 13. November 2017 (pag. 296 ff.) und vom 20. Dezember 2019 [pag. 1973 ff.]). Die diesbezügliche Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1693 ff.) ist vollständig und zutreffend und wird nachfolgend nur punktuell ergänzt:

Anlässlich der Hafteröffnung vom 31.08.2017

[nachdem er zuerst im Zusammenhang mit den an seinem Domizil sichergestellten Datenträger (PC, Festplatten, Natel) über seine sexuellen Neigungen zu sprechen begonnen hatte] korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und führte aus, dass er mit dem Fahrrad und nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auf dem Rückweg von Frau Dr. Z.________, ca. 13.40 Uhr, sei es ihm „anders“ geworden. Er habe bei einer Bank, welche vor der V.________ [Strasse] sei, angehalten. Er sei zu lange in der Grübe [recte: Gürbe] gewesen und sei deshalb unterkühlt gewesen. Dies sei ihm bis zum Mittag so gegangen (Bd. I, pag. 264, Z. 228 ff., pag. 268, Z. 351 ff.).

Er habe sich nicht auf die Bank gesetzt, sondern sei an den dort befindlichen Baum angelehnt gewesen. Nachdem es ihm wieder besser gegangen sei, sei er weitergefahren. Vor ihm sei eine Frau mit dem Fahrrad gefahren. Ihm sei dann wieder „anders“ geworden. Er sei mit dem Vorderrad in das Fahrrad der Frau gefahren, da er nicht fahrtüchtig gewesen sei (Bd. I, pag. 265, Z. 243 ff.; pag. 268, Z. 361 ff.). Die Frau habe „usgrüeft“, weshalb er sie zu Boden gezogen habe. Er habe ihr zu verstehen geben wollen, dass sie nicht so „usrüefe“ brauche (Bd. I, pag. 265, Z. 245 ff.). Ihm sei dann die Hand ausgerutscht. Er habe ihr nichts im sexuellen Bereich antun wollen. Wie er schon gesagt habe, bedeute ihm handelsüblicher Sex gar nichts (Bd. I, pag. 265, Z. 247 ff.). Er habe es nötig, dass man ihn „dra nimmt“ und nicht, dass er das bei anderen Personen mache (Bd. I, pag. 265, Z. 250 f.). Das Handausrutschen meine er im übertragenen Sinn. Er habe mit ihr diskutieren wollen (Bd. I, pag. 265, Z. 254).

Er könne verstehen, dass sie sich zur Wehr gesetzt habe (Bd. I, pag. 265, Z. 255). Er habe bemerkt, dass sich jemand genähert habe, gesehen habe er aber niemanden (Bd. I, pag. 265, Z. 261). Sie habe um Hilfe geschrien, weshalb er durch das Maisfeld verschwunden sei (Bd. I, pag. 265, Z. 258). Er sei zu Fuss nach Hause gegangen und habe auf der Terrasse Sachen aufgearbeitet. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (Bd. I, pag. 266, Z. 279 f.).

Die Frau sei grenzwertig Jugendlich, grenzwertig Schülerin gewesen. Er habe ihr aber körperlich nichts zu Leide tun wollen (Bd. I, pag. 265, Z. 269 f.). Es tue ihm unendlich leid, was da passiert sei. Er wisse nicht, wer diese Person gewesen sei. Er würde sich nicht trauen, sich vor sie hinzustellen, um sich zu entschuldigen. Er wünsche aber, dass seine Entschuldigung an sie weitergeleitet werde (Bd. I, pag. 266, Z. 296 ff.). Er habe eine Frau gekannt, die missbraucht worden sei. Diese habe sich danach das Leben genommen (Bd. I, pag. 266, Z. 301 f.).

Die Verletzungen an der linken Hand habe er vom Ausrutschen in der Gürbe. Er habe die Hand an einem Eisenpfosten aufgerissen (Bd. I, pag. 266, Z. 307 f.). Zudem sei er von einer Platte im Gürbebachbett gestürzt. Es könne auch sein, dass er sich bei dem Vorfall noch Kratzer zugezogen habe. Die Hauptverletzung[en] würde [kämen] aber vom Sturz in der Gürbe her[kommen] (Bd. I, pag. 266, Z. 309 ff.; pag. 267, Z. 314 f.).

Er wisse nicht, ob das Mädchen verletzt worden sei. Er habe an ihr gezogen, da er sie an den Strassenrand habe nehmen wollen, um zu reden (Bd. I, pag. 267, Z. 322 ff.). Er habe im Fahrradkorb eine schwarze Jacke gehabt, auf die er das Mädchen gelegt und an den Strassenrand gezogen habe. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie dann ins Maisfeld gezogen. Er habe ihr aber nichts antun wollen (Bd. I, pag. 267, Z. 330 ff.). Er habe sie ins Maisfeld gezogen, da er mit ihr habe reden und ihr sage wollen, dass es ihm Leid tue, dass er sie mit dem Fahrrad touchiert habe. Er habe ihr sagen wollen, dass sie deswegen nicht zur Polizei gehen solle (Bd. I, pag. 267, Z. 337 ff.). Auf Vorhalt, dass D.________ nicht bestätigt habe, dass er mit ihr über das Touchieren mit dem Fahrrad habe sprechen wollen, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um Aussage gegen Aussage handle (Bd. I, pag. 267, Z. 341 ff.).

Am 18.10.2017 verweigerte der Beschuldigte seine Aussage, da er neu von Rechtsanwältin C.________ vertreten werde. Diese sei nicht anwesend, weshalb er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30.10.2017 korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, dass er das Mädchen nicht ins Maisfeld gezogen habe, sondern dass er das Mädchen nach der Kollision auf die Windjacke gelegt habe. Die Endposition habe sich deshalb verschoben, da ihn das Mädchen „gestüpft“ habe (Bd. I, pag. 278, Z. 25 ff.). Er sei getreten worden, weshalb er sich zur Wehr gesetzt habe. Ihm werde auch vorgeworfen, dass er handgreiflich geworden sei. Er habe sich aber nur bei dem Mädchen entschuldigen wollen, was nicht möglich gewesen sei (Bd. I, pag. 278, Z. 34 ff.). Er habe das Mädchen nicht zu Boden gerissen. Sie seien beide wegen der Kollision gestürzt, als er mit seinem Fahrrad in sie [in ihr Velo] hineingefahren sei (Bd. I, pag. 279, Z. 56 f.). Er sei auf den Boden gefallen und habe sich am Ellenbogen verletzt. Daher habe er zum Arzt gehen müssen (Bd. I, pag. 279, Z. 57 f.). Es sei eine Kollision gewesen. Das habe sie ja auch so gesagt (pag. 279 Z. 60 f.).

Weiter gab er an, dass es im „so“ geworden sei, dass er nicht mehr fahrfähig gewesen sei (Bd. I, pag. 280, Z. 125 ff.). Er habe am Wegrand stillgehalten, da er eine unerhörte Müdigkeit verspürt habe und nicht mehr fähig gewesen sei, Fahrrad zu fahren. Die Magensäure, die alles verätze, sei hochgekommen (Bd. I, pag. 280, Z. 128 ff.; Z. 144). „Sie können sich nicht vorstellen, wie das tut, wenn die Magensäure hochkommt“; pag. 280 Z. 136). Als er sich wieder aufs Fahrrad gesetzt habe, sei er wieder fahrfähig gewesen. Er habe etwa 5 Minuten gewartet (Bd. I, pag. 281, Z. 169 ff.). Danach sei ihm erneut die Magensäure hochgekommen. Auslöser sei die ganze psychische Belastung gewesen (Bd. I, pag. 281, Z. 180 f.), die dazu führe, dass er zu wenig schlafe. Damals an der Grübe sei er unter dem Wasserfall in der Gürbe eingeschlafen [sic] und unterkühlt aufgewacht. Sein Körper sei der ganze Tag nicht mehr das gewesen, was er hätte sein sollen. Dazu sei die Müdigkeit gekommen (Bd. I, pag. 281, Z. 190 ff.).

Er habe das Fahrrad von D.________ das erste Mal bewusst wahrgenommen, als er von Frau Dr. Z.________ nach Hause gefahren sei und D.________ überholt habe (Bd. I, pag. 281 f., Z. 197 ff.). An andern Tagen habe er D.________ nicht bewusst wahrgenommen. Er könne sich aber vorstellen, dass sie ihn gesehen habe. Ein Fahrrad mit einem solchen Korb falle in R.________ auf (Bd. I, pag. 282, Z. 199 f.). Es könne auch sein, dass er sie gesehen habe. Es würden viele Schüler nach Hause fahren und man müsse acht geben, dass man sie nicht touchiere (Bd. I, pag. 282, Z. 216 ff.). Vor Aktenkenntnis habe er nicht gewusst, wo D.________ wohne (Bd. I, pag. 282, Z. 221 f.).

Erneut gab er an, dass er mit dem Fahrrad Richtung sein Domizil gefahren sei. An der W.________ [Strasse] sei er in das Fahrrad von D.________ gefahren. Er sei zu Boden gestürzt und habe sich aufgerappelt. D.________ habe ebenfalls am Boden gelegen (Bd. I, pag. 282, Z. 245 ff.). Wie es zur Kollision gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, ob er mit dem Vorderrad in das Fahrrad von D.________ gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 251 ff.; Z. 274 ff.). Auf die Frage, weshalb er sich nicht mehr an den Grund der Kollision erinnern könne, gab er an, dass er an diesem Tag Probleme mit der Magensäure gehabt habe (Bd. I, pag. 283, Z. 262 ff.). Es stimme, dass die Magensäure der Grund gewesen sei, dass er sich nicht mehr an die Kollision erinnern könne (pag. 283 Z. 268 ff.). Die Müdigkeit sei noch dazugekommen (Bd. I, pag. 283, Z. 270). Auf die Frage, ob er absichtlich in das Fahrrad gefahren sei, gab der Beschuldigte an, dass er nicht mehr wisse, wie er gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 281 ff.). Er habe sich D.________ nicht bewusst ausgesucht, es hätte auch jemand anderes sein können (Bd. I, pag. 282 [recte: 283], Z. 199 f.; siehe Verbal).

Auf Vorhalt, dass sich D.________ entschuldigt habe, fragte der Beschuldigte zurück, wieso sie dies hätte machen sollen, da er ja daran schuld gewesen sei? Er habe sich bei ihr entschuldigen wollen, da er ihr ja ins Fahrrad gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 294 ff.). AV, er habe bei der Hafteröffnung gesagt, er habe sie zu Boden gezogen: Er habe sie nicht zu Boden gezogen, sie seien nach der Kollision zu Boden gestürzt (Bd. I, pag. 284, Z. 341). Etwas anderes habe er nie ausgesagt (Bd. I, pag. 284, Z. 344 ff.).

Er habe mit ihr nicht auf der harten, heissen, ca. 28 Grad warmen Strasse bleiben können (Bd. I, pag. 285, Z. 352 f.; pag. 286, Z. 429 ff.), weshalb er sie intuitiv auf die Jacke, welche er aus seinem Korb genommen habe, gelegt habe (Bd. I, pag. 284, Z. 300 ff.; Z. 348 f.). Es könne sein, dass die Jacke oder die Ärmel während dem Handgemenge auf ihr Gesicht gelangt sei (Bd. I, pag. 287, Z. 452 ff.). Ob dies bewusst geschehen sei, könne er nicht sagen (Bd. I, pag. 287, Z. 452 ff.). Wo und wie er sie berührt habe, könne er nicht mehr sagen. Ihm sei es wichtig gewesen, dass sie von der Strasse wegkomme. Daher habe er sie auf die Jacke, welche er beim Grasstreifen hingelegt habe, gelegt (Bd. I, pag. 285, Z. 372 ff.).

Sie habe sich gewehrt und ihn „gestüpft“, weshalb es ein Handgemenge zwischen ihr und ihm gegeben habe. Er habe sich bei ihr entschuldigen wollen (Bd. I, pag. 284, Z. 300 ff.; Z. 348 ff.) und habe deshalb versucht, mit ihr zu reden. Sie habe ihn mit den Unterschenkeln und den Füssen gegen die Brust „gestüpft“ und habe angefangen, zu schreien (Bd. I, pag. 285, Z. 356 f.; Z. 379 f.). Er sei ihr gegenüber natürlich auch tätlich geworden und habe sich gewehrt. Er habe sich dies nicht bieten lassen wollen und habe ihr zurückgegeben. Was er genau gemacht habe, könne er nicht sagen (Bd. I, pag. 285, Z. 386 f.). Sicherlich aber habe er sie nur an den Beinen und an den Händen berührt (Bd. I, pag. 286, Z. 444). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie angefasst habe, oder wie fest er die Arme und Beine ergriffen habe, damit meine er die Handgelenke umfasst habe (Bd. I, pag. 286, Z. 447 ff.). Es könne sein, dass er sie während des Handgemenges an den Haaren gezogen habe (Bd. I, pag. 287, Z. 460 f.). AF, ob er D.________ bewusst gewürgt habe: „Eigentlich nicht bewusst“; pag. 287 Z. 466 f.). Er habe im Einvernahmeprotokoll gelesen, dass D.________ aussage, dass er sie gewürgt habe. Dies könne sein. Sie habe etwas von 3-4 Atemzügen erwähnt. Er habe ihr aber wirklich nichts zu leide tun wollen. Bewusst habe er sie wirklich nicht gewürgt (Bd. I, pag. 287, Z. 469 ff.). Er habe sie auch nicht bewusst mit den Füssen getreten. Sollte er sie getreten haben, dann sicherlich nicht bewusst (Bd. I, pag. 287, Z. 466 ff.). Durch das Handgemenge seien sie vom Grasstreifen ins Maisfeld gelangt (Bd. I, pag. 285, Z. 367 f.).

Dann habe er eine Stimme gehört und habe den grössten Fehler seines Lebens gemacht, d.h. er sei weggegangen (Bd. I, pag. 285, Z. 390 f.). Er sei nicht mehr Herr über seine Sinne gewesen und habe gewissenermassen den Kopf verloren. Er sei der Situation nicht mehr gewachsen gewesen (Bd. I, pag. 287, Z. 486 ff.) und habe die Tragweite des ganzen Vorfalles nicht mehr abschätzen können (Bd. I, pag. 288, Z. 502 f.). Sein Zustand habe dazu geführt, dass er weggegangen sei (Bd. I, pag. 287, Z. 491 f.). Er habe bemerkt, dass er nicht mehr Herr über seine Sinne sei, als sie ihn - eher im Maisfeld drin - „gestüpft“ habe (Bd. I, pag. 287, Z. 494 f.). Bis anhin sei er noch nie gewalttätig gewesen (Bd. I, pag. 287, Z. 498).

Auf die Frage, wie es seiner Meinung nach weiter gegangen wäre, hätte er diese Stimme nicht gehört, gab der Beschuldigte an, dass er gehofft habe, ein Gespräch mit D.________ zu führen und die Möglichkeit erhalten hätte, sich zu entschuldigen, was aber wegen dem Handgemenge schwierig gewesen wäre (Bd. I, pag. 288, Z. 527 ff.). Er habe sich nicht entschuldigen können. Ein Gespräch sei wegen den Schreien nicht möglich gewesen (Bd. I, pag. 286, Z. 427 f.). Er wisse nicht, dass er gesagt habe soll „so itz chunsch da häre“ (Bd. I, pag. 286, Z. 416 ff.).

Er wisse nicht, ob D.________ hätte aufstehen und weggehen können. Vermutlich aber schon, da er sie nicht so festgehalten habe, dass sie dies nicht hätte tun können (Bd. I, pag. 286, Z. 436 ff.).

Die Verletzungen von D.________ seien durch die Kollision und den Sturz entstanden. Er habe keine langen Fingernägel gehabt. Auch seien seine Schuhe verlottert gewesen, weshalb er sie nicht so hätte verletzt könne [hätte verletzen können] (Bd. I, pag. 288, Z. 533 f.).

Die Frage, ob der Vorfall aus einer sexuellen Motivation entstanden sei, verneinte der Beschuldigte und gab an, dass er ihr nichts habe zuleide tun wollen. Es habe sich um einen unglücklichen Zufall gehandelt, dass er sie mit dem Fahrrad „breicht“ habe (Bd. I, pag. 289, Z. 562 f.).

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13.11.2017 gab der Beschuldigte an, dass seine sexuelle Neigung nicht der „Norm“ entspreche. Er wolle es jedoch so ausleben, dass niemand darunter leide. Man könne sagen, dass er masochistisch veranlagt sei (Bd. I, pag. 303, Z. 337 ff.). Die Frage, ob er in Bezug auf seine sexuelle Neigung von Frauen dominiert werden möchte, verneinte A.________ und gab an, dass er sich aus diesem Grund die speziellen Sachen, welche in den Koffern vorgefunden worden seien, zugelegt habe. In die Studios sei er nur gegangen, um sich weiterzubilden (Bd. I, pag. 303, Z. 357 ff.). Er habe niemals Gewalt, auch keine sexuelle Gewalt an Frauen ausgeübt (Bd. I, pag. 303, Z. 363 f.).

Auf die Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, was dieser Vorfall mit einem 12-jährigen Mädchen mache, führte der Beschuldigte aus, dass er bereits erwähnt habe, dass eine Kollegin von ihm sexuell missbraucht worden sei und während eines Klinikaufenthalts Suizid begangen habe. Er denke schon, dass D.________ etwas von diesem Vorfall davontragen werde (Bd I, pag. 197 [recte: 306], Z. 474 ff.). Schliesslich führte er aus, Dr. G.________ habe ihm unterstellt, er habe diesen Vorfall absichtlich vorbereitet. Dies sei ja nicht möglich, da er ihren Stundenplan nicht gekannt habe. Auch sei es ja «helllichter Tag» gewesen. Es sei wirklich Zufall, dass es mit D.________ zu diesem Vorfall gekommen sei. [dass D.________ zufällig in diesen Vorfall involviert gewesen sei, so habe er ja den Stundenplan des Mädchens nicht gekannt] (Bd. I, pag. 197 [recte: 306], Z. 492 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.12.2018 weigerte sich der Beschuldigte Aussagen zu machen und führte lediglich aus, dass er Unterlagen habe, die er zu den Akten reichen möchte (Bd. V, pag. 1452, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich dem Grundsatz nach seine Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Es seien aber in den Einvernahmeprotokolle riesige Differenzen vorhanden, welche er dokumentiert habe (Bd. V, pag. 1452, Z. 40 ff.).

Weiter führte er aus, dass sowohl D.________ wie auch L.________ durch die Polizei beeinflusst worden seien (Bd. V, pag. 18 ff.). So habe D.________ erst viel später erwähnt, dass sie auf der Strasse gekämpft hätten. Dies sei aber falsch (Bd. V, pag. 1454, Z. 43 f.). Weiter sei die kriminaltechnische Sicherung zu spät erfolgt (Bd. V, pag. 1454, Z. 33 f.). Weitere Aussagen verweigerte der Beschuldigte und verwies auf seine abgegebenen Dokumente (Bd. V, pag. 1455, Z. 10 f.).

Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er das Mädchen von der Unfallstelle habe bergen wollen. Es habe sich um eine intuitive Handlung gehandelt. Das Verständnis für das andere Geschlecht sei beidseitig nicht vorhanden gewesen, weshalb es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Bd. V, pag. 1457, Z. 15 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (siehe zum Ganzen pag. 1977 Z. 137 ff. und pag. 1981 Z. 327 ff.) sagte der Beschuldigte aus, es sei deshalb zur Kollision zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen, weil er gesundheitlich nicht «zwäg» gewesen sei. Er habe in der Nacht zuvor bereits enorm viel Inhaliermittel eingenommen, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Am Morgen sei er an die Gürbe gegangen und dort unter einem Wasserfall eingeschlafen. Er sei dann unterkühlt aus dem Wasserfall gekommen und auf einer Sitzbank abgesessen. Als er auf der Sitzbank gesessen sei, sei eine Frau mit einem Hund von T.________ vorbeigelaufen und sie seien ins Gespräch gekommen. Die Frau habe gesehen, wie schlecht es ihm gegangen sei. Er könne sich noch an den Baum erinnern, bei dem es ihm schlecht gegangen sei und bei welchem ihm die Magensäure hochgekommen sei. Er habe dort erbrechen müssen. Auch die Privatklägerin habe gesagt, er habe nach Fisch und Erde gestunken.

Er sei gesundheitlich nicht «zwäg» gewesen und habe daher das Fahrrad, in das er hineingefahren sei, zu spät wahrgenommen. Er habe nicht mehr ausweichen oder bremsen können. Danach seien er und die Privatklägerin zu Boden gegangen. Die Privatklägerin sei mit ihrem Fahrrad sehr langsam gefahren und er sei mit seinem Fahrrad schneller gefahren als sie bzw. er habe angefangen, sie zu überholen. Als er dann auf der Höhe ihres Vorderrads gewesen sei, habe die Privatklägerin ihr Fahrrad «umezoge» und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren. Sie hätten beide nach links abbiegen wollen.

Sie seien dann beide am Boden gelegen und er habe versucht, die Privatklägerin von der heissen Strasse zu nehmen. Das sei eine intuitive Reaktion gewesen von ihm. Er habe die Privatklägerin nicht vom Fahrrad gerissen, dass sei in der Hafteröffnung falsch protokolliert worden. Die Privatklägerin habe dann versucht, ihn zwischen die Beine zu «stüpfen». Er habe das gespürt und sei deshalb anschliessend davongelaufen. Er sei nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. Er habe jahrzehntelang zurückgezogen gelebt und sich auch in der Gesellschaft nicht richtig bewegt. Er sei seit klein auf krank gewesen. Er habe am gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen können, auch bereits während seiner Schulzeit. Man habe ihn in der Schule abgeschlagen und in einem Skilager habe man ihm das Glied zusammengenäht. Er habe sehr zurückgezogen gelebt und daher nicht richtig reagiert. Er habe das Verständnis gegenüber dem anderen Geschlecht nicht gehabt. Er habe sie auch nicht ins Maisfeld ziehen wollen. Er und die Privatklägerin seien aufgrund der Auseinandersetzung an den Rand des Maisfelds gekommen. Dass er der Privatklägerin habe sagen wollen, sie solle wegen des Touchierens mit dem Fahrrad nicht zur Polizei gehen, sei in der Hafteröffnung ebenfalls nicht richtig protokolliert worden. Er habe dem Mädchen wirklich kein Leid zufügen wollen. Er habe nicht auf ihm herumgetrampelt. Es könne aber sein, dass er es vielleicht im Affekt gewürgt habe.

Er sei davongelaufen, weil er der Situation nicht mehr gewachsen gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wie er aus vom Maisfeld nach Hause gekommen sei. Er könne nicht mehr sagen, welchen Weg er eingeschlagen habe. Er wisse auch nicht, wie lange er gehabt habe, bis er zu Hause gewesen sei. Als er zu Hause angekommen sei, habe er im Unterbewusstsein angefangen zu realisieren, dass etwas ganz Schlimmes passiert sein müsse. Masochismus sei halt etwas, das ausser der Norm sei und er habe auch nie gewollt, dass das offengelegt werde. Deshalb habe er versucht, Dinge zu verstecken. Er habe damit gerechnet, dass die Polizei kommen werde und habe nicht gewollt, dass man seine sexuelle Einstellung wahrnehme. Als die Polizei bei ihm erschienen sei, habe er nicht mehr sagen könne, wo sein Fahrrad gewesen sei. Er sei von allem so überfordert gewesen. Er habe dem Mädchen wirklich kein Leid zufügen wollen.

Der Beschuldigte sagte, er wisse nicht, gestützt worauf M.________ habe sagen können, er habe ein steifes Glied gehabt. Er sei am fraglichen Tag in der Gürbe gewesen und habe anstellenden Stuhlgang gehabt. Er sei ein anständiger Mensch, anständig erzogen worden und nicht jemand, der einfach irgendwo «häre macht». Als er mit der Familie geredet habe, habe er auf einmal gemerkt, dass er aufs WC habe gehen müssen. Er habe nasse Badehosen getragen. Und wenn man nasse Kleidung trage, sehe man alle Knochen und alles. Er habe aber kein steifes Glied gehabt.

Das mit den Dominastudios habe angefangen, nachdem seine Eltern gestorben seien. Anfang der 80er Jahre habe er eine Freundin gehabt, die nymphomanisch und «bi» gewesen sei. Er hätte sich dann zwei Frauen hingeben sollen, worauf die Beziehung auseinander gegangen sei; er habe das nicht gekonnt. Ein Jahr später sei sie auf ihn zugekommen mit der Bitte, ob er sie mit einem Kind zu sich nehmen könne. Das habe er nicht gekonnt, das Kind sei nicht von ihm gewesen. Jahre später, Ende der 80er Jahre, habe er eine katholische Frau kennen gelernt. Da sei nichts zustande gekommen aus religiösen Gründen. Er habe seine Sexualität jahrzehntelang unterdrückt und als seine Eltern nicht mehr gelebt hätten, habe er angefangen, sich «dem» hinzugehen. Im Jahr 2011 sei er in Basel in ein Dominastudio gegangen. Im Jahre 2015 oder 2016 sei er nach AA.________ gegangen und habe sich informiert, welche Gerätschaften es gebe, mit denen er sich selber befriedigen könne. Er habe in AA.________ erfahren, dass es in den Dominastudio Brutalitäten gebe, die er sich nicht habe zufügen wollen. Deshalb habe er sich Sachen gekauft, um sich selber zu befriedigen.

10.3.4 Aussagen L.________

Nachdem sie, wie im Polizeibericht erwähnt, am 30. August 2017 – am Tattag – um 13:59 Uhr Meldung an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern gemacht hatte, wurde L.________ noch gleichentags (ab 17:20 Uhr) polizeilich befragt (pag. 341). Dabei sagte sie, sie habe, als sie von zuhause her (Anm.: von R.________ her, also auf der V.________ [Strasse]) am Ort des Geschehens vorbeigefahren sei, zwei Fahrräder am Boden liegen sehen. Ein Mädchen sei am Boden gelegen und eine andere Person, vermutlich ein Mann sei darüber gekniet. Sie habe an einen Verkehrsunfall gedacht, habe angehalten und sei zurückgegangen, um zu helfen. Bei der «Unfallstelle» sei aber niemand mehr gewesen. Die Personen seien ca. 2 bis 3 Meter im Maisfeld gewesen. Eine Mädchenstimme habe nach Hilfe geschrien. Sie habe gerufen, was los sei, ob sie helfen könne. Danach sei das Mädchen aus dem Mais herausgekommen. Es sei sehr aufgewühlt und ängstlich gewesen und habe sie gebeten, bei ihr zu bleiben und sie nicht alleine zu lassen. Der Mann sei im Maisfeld geblieben. Sie habe ihn angesprochen, er solle rauskommen. Er sei aber nicht rausgekommen, sei noch ca. eine Minute dort geblieben und habe sich dann recht gemütlich durch das Maisfeld entfernt. Sie habe sich um das Mädchen gekümmert und die Polizei avisiert (pag. 341).

Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. September 2017 führte L.________, nachdem sie zuvor auf einem Übersichtsplan den Ort des Geschehens markiert hatte, als Auskunftsperson aus, dass glaublich die Person am Boden auf dem Rücken gelegen habe. Die Beine seien etwas angewinkelt gewesen, wie wenn die Person Schmerzen gehabt hätte. Heute würde sie sagen, dass es sich um eine Abwehrhaltung gehandelt habe (pag. 345 Z. 61 ff.).

Die andere Person sei über die Person am Boden gebeugt gewesen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese Person auf den Füssen gewesen oder gekniet sei. Die Person sei vornübergebeugt, relativ tief unten gewesen. Beim Vorbeifahren habe es nach einer Hilfestellung ausgesehen (pag. 345 Z. 74 ff.; pag. 346 Z. 128 ff.).

Als sie ausgestiegen und über die Strasse gelaufen sei, habe sie jemanden rufen gehört. Sie habe aber nicht verstehen können, was. Es seien für sie nicht Wörter gewesen, eher wie ein Jammern (später präzisierend auf Nachfrage: «Kein ‹Aua›, einfach ein unartikuliertes Rufen, wie Schmerzensschreie, aber nicht wie Hilferufe… einfach so ein ‹ääähhhh›»; pag. 346 Z. 138 ff.). Für sie habe es nach Schmerzensschreien getönt. Sie sei zum Ort gerannt, wo sich die beiden Velos am Boden befunden hätten. Die beiden Personen seien nicht da gewesen und sie habe bemerkt, dass sie sich vielleicht drei Reihen Mais, das seien vielleicht zwei bis drei Meter, im Maisfeld drin befunden hätten. Es habe im Maisfeld «gchräschlet» und sie habe gesehen, wie eine Person am Boden gelegen und wie sich eine andere Person über sie gebeugt habe. Sie habe die Personen zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können. Sie habe gerufen, immer noch in der Meinung, es sei ein Unfall geschehen. Sie habe gerufen, ob sie Hilfe bräuchten. Es habe aber niemand etwas gesagt und sie habe dann vielleicht zwei, drei Mal gerufen, was los sei. Dann sei ihr das Mädchen aus dem Maisfeld entgegen gekommen sei (pag. 345 Z. 105 ff.). Sie könne nicht genau sagen, welche Positionen die Personen im Maisfeld gehabt hätten. Es könne gut sein, dass eine Person am Boden gelegen und die andere eine gebeugte Haltung gehabt habe (pag. 346 Z. 128 ff.).

Das Mädchen sei ganz «verhürschet» gewesen und habe sich hinter ihr versteckt. Im Maisfeld habe sie immer noch eine Person, einen Mann, gesehen, der dort «umeghuret» sei. Sie sei einen Schritt auf ihn zugegangen und habe ihn gefragt, wer er überhaupt sei, er solle da herauskommen (pag. 346 Z. 113 ff.). Als sie den Schritt gemacht habe, habe das Mädchen gesagt, sie solle nicht weggehen, es habe Angst. Sie habe dann, ihrer Meinung nach laut, so dass es der Mann auch mitbekommen habe, zum Mädchen gesagt, sie würden die Polizei anrufen etc.

Zu den Positionen der beiden Personen im Maisfeld wollte sie sich nicht genau festlegen. Die Personen seien sicher nicht gestanden, eher im unteren Bereich. Es könne sehr gut sein, dass eine Person am Boden gelegen sei. Die zweite Person sei auch tief gewesen, gebeugte Haltung. Als das Mädchen dann bei ihr gewesen sei, habe sie feststellen können, dass der Mann im Maisfeld oben ohne gewesen sei. Er habe nur wenig Haar gehabt, also eigentlich eine Glatze.

Ganz am Anfang, als das Mädchen aus dem Maisfeld gekommen sei, sei es wie in einem Schockzustand gewesen. Es habe geschlottert und sei ängstlich und verwirrt gewesen (pag. 347 Z. 160 f.).

Aufgrund des Blicks beim Vorbeifahren sei ihr erster Gedanke gewesen, es handle sich da um einen Unfall. Als sie ausgestiegen sei, habe sie wegen den Schreien immer noch an einen Unfall gedacht. Erst als sie die Personen im Maisfeld erblickt habe, sei es ihr ganz komisch vorgekommen. Man gehe doch nicht mit einer verletzten Person ins Maisfeld. Sie habe noch den Gedanken gehabt, ob zwei junge Personen «Seich» machen würden. Als dann aber das Mädchen aus dem Maisfeld gekommen sei und sie gesehen habe, dass die andere Person ein Mann gewesen sei, habe sie realisiert, dass er sie wohl gepackt gehabt habe und es sei ihr durch den Kopf gegangen, dass er sie wohl habe vergewaltigen wollen. Es könne sein, dass sie dies den Polizisten beim Telefon auch gesagt habe (pag. 347 Z. 186 ff.).

10.3.5 Aussagen M.________

M.________ sagte aus, sie und ihre Familie hätten den Beschuldigten am 29. August 2017 – d.h. am Vorabend der Tat – an der Gürbe im Bereich AG.________ getroffen. Der Beschuldigte sei zuerst mit dem Fahrrad an ihnen vorbeigefahren und dann später oben ohne und nur mit zerrissener Trainerhose bekleidet zu ihnen gekommen. Er habe erzählt, dass es schön sei und dass er Steine sammle. Auf Nachfrage habe er sich als Herr A.________ vorgestellt und gesagt, dass er sehr einsam sei. Sie habe ihm daraufhin Essensreste angeboten, welche er entgegengenommen habe. Ihr seien seine braunen Halbschuhe aus Leder aufgefallen, welche verlottert gewesen seien und die er wie «Schlarpen» getragen habe. Der Mann habe erzählt und sei kaum zu stoppen gewesen. Während dem Gespräch sei ihr aufgefallen, dass der Beschuldigte erregt gewesen sei. Sein Glied sei steif gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten nicht darauf reagiert. Der Beschuldigte habe seine Lebensgeschichte erzählt. Das Gespräch habe von ungefähr 19:45 bis 20:30 Uhr gedauert. Am Folgetag – d.h. am Tattag – habe es ziemlich genau um 12:00 Uhr an ihrer Haustüre geklingelt. Vor der Tür sei der Beschuldigte gestanden (wieder oben ohne). Er habe sich die Adresse während des Gesprächs am Vortag gemerkt gehabt. Sie sei etwas überrascht gewesen, habe ihn aber spontan zum Essen eingeladen. Der Beschuldigte habe wieder die fraglichen Schuhe getragen. Er habe beim Abwaschen geholfen und sei anschliessend kurz mit den Kindern hinauf ins Zimmer gegangen. Das sei nur kurz gewesen. Es sei mit Sicherheit nichts passiert. Zwischen 13:30 und 13:45 Uhr habe er sich wieder verabschiedet. Er habe zur Gürbe baden gehen wollen. Sie habe ihn gefragt, ob sie auch einmal bei ihm vorbei kommen könnten. Der Beschuldigte habe bejaht, aber angegeben, es sei im Wohnzimmer alles mit Sammelware überstellt (pag. 353 f.).

10.4 Würdigung in Bezug auf den äusseren Ablauf

10.4.1 Vorbemerkungen

Im Gegensatz zur Vorinstanz würdigt die Kammer zuerst die Aussagen der Privatklägerin und befasst sich erst anschliessend mit den übrigen Aussagen (Beschuldigter, Auskunftspersonen) und den objektiven Beweismitteln.

10.4.2 Privatklägerin

Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin:

Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach ihrer Entstehungsgeschichte (ihrer «Geburtsstunde»), nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (Bender Rolf/Nack Armin/Treuer Wolf-Dietrich, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen.

Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist unauffällig. Sie wurde bereits am Tattag, dem 30. August 2017 ab 19:13 Uhr, wenige Stunden nach der Tat und nachdem sie sich ab 18:15 zuerst noch einer rechtsmedizinischen Untersuchung hatte unterziehen müssen, erstmals befragt. Am Tatort war sie als erstes mit L.________, welche die letzte Phase des Vorfalls zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mitbekommen hatte, konfrontiert. Die Privatklägerin war dann noch kurz zuhause, bevor sie durch Polizistin N.________ für die IRM-Untersuchung und die Videoeinvernahme in Bern abgeholt wurde. Es sind keine besonderen Vorkommnisse bekannt, die sich auf die Aussage ausgewirkt haben könnten. Das Gleiche gilt für die Zeit bis zur zweiten Videobefragung, die dann am 10. Oktober 2017 unter Wahrung der Parteirechte in Thun stattfand und bei welcher die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen bestätigte. Für suggestive Einflüsse von Dritten bleibt bei diesem Ablauf jedenfalls kein Raum.

Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Privatklägerin sei (quasi unbewusst) dadurch beeinflusst worden, dass alle ihre Bekannten ihr eingeflösst hätten, sie sei Opfer eines Sexualdelikts geworden (vgl. pag. 1997), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen eben gerade keine Anspielungen auf ein Sexualdelikt machte, sondern lediglich das «nackte Geschehen» schilderte. Auf Nachfrage verneinte sie teilweise sogar Umstände mit sexuellen Bezügen (keine Erregung festgestellt, konnte das Verhalten des Beschuldigten nicht verstehen, kein Gestöhne und auch kein anderes Geräusch, kein Küssen oder Schlecken, kein Berühren geschildert).

Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchfreiheit

Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 370 f. bzw. 317).

Die Vorinstanz hat zu Recht den Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin sowie den Umstand, dass sie sich an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden konnte, hervorgehoben. So konnte sie originelle, teils nebensächliche, aber auch teilweise klar überprüfbare Details benennen:

Im Zusammenhang mit den Schuhen des Beschuldigten sprach sie von abgelatscht; sie seien nach unten gelappt und wohl zurückgelassen worden, weil man darin keinen Halt gehabt habe, sie habe auch solche Finken.

Der Mann habe einfach «gruselig» ausgesehen und es sei ihr einfach nicht so ganz wohl gewesen, wenn sie ihn jeweils gesehen habe.

Der Mann habe nicht eine extrem tiefe Stimme.

Von sich aus fügte sie schon bei der ersten Befragung an, der Mann habe stark gestunken, nach einer Mischung aus einem «ganz gruusigen» Deo, Schweiss und etwas «ganz gruusigem»; vielleicht einer Mischung aus Fisch und Erde.

Sie habe noch überlegt, ob sie mit dem Handy etwas machen könnte.

Mit Bezug auf das Kerngeschehen erwähnte sie folgende originelle Details:

Der Mann habe eine Pause gemacht, wobei er neben dem «Bänkli» gestanden sei.

Der Mann sei sodann vermutlich absichtlich in sie hineingefahren, wobei sie am Anfang noch gedacht habe, es sei ein Versehen gewesen, weshalb sie sich zuerst noch bei ihm entschuldigt habe.

Der Mann sei bei einer Abbiegung in der Nähe der AD.________ nicht stark zwischen Pedal und Vorderrad in sie «hineingeputscht», als sie um die Kurve gewollt habe. Das Pedal sei dann irgendwie am falschen Ort gewesen, aber sie sei mit dem Fahrrad noch gestanden. Sie habe danach weiterfahren wollen, und da habe er sie zu Boden gerissen.

Er habe sie ins Maisfeld ziehen wollen und sie habe sich an einem Maisstiel festgehalten, was dann wohl zu den Wunden an den Händen/Fingern geführt habe.

Vielleicht habe der Mann etwas Sexuelles von ihr gewollt, sie wisse es nicht genau. Das Handy habe er ihr nicht nehmen wollen, obwohl es ihr herausgefallen sei.

Sie schilderte, sie habe Panik verspürt.

Sie beschrieb die schwarze Jacke, die der Beschuldigte ihr aufs Gesicht gedrückt habe, als weich.

Als weitere Realitätskennzeichen sind zu nennen:

Keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten und keine Aggravationen (Würgen habe nur 3 – 4 Sekunden gedauert, während eines Atemzugs; er habe nicht versucht, sie an den Brüsten oder zwischen den Beinen anzufassen, nur am Hals und an den Händen; er habe sie nicht geküsst oder abgeschleckt oder mit dem Mund berührt; die Schürfungen/Verletzungen stammte vermutlich mehrheitlich vom Boden, nicht vom Beschuldigten; sie denke nicht, dass er einen erigierten Penis gehabt habe, ihr sei beim Versuch, ihn «in die Eier zu ginggen» nichts dergleichen aufgefallen)

Einräumen von Erinnerungslücken (sie wisse nicht mehr, wie sie genau vom Fahrrad gerissen worden sei)

Ihre Aussagen decken sich im Kern mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung (der Beschuldigte habe sie vom Fahrrad gerissen und ins Maisfeld gezogen).

Sie schildert lediglich das «nackte» Geschehen und interpretiert keine sexuellen Motive in die Handlungen des Beschuldigten hinein.

Die Privatklägerin war bei beiden Befragungen eher zurückhaltend und sprach sehr leise. Es war ihr gut anzumerken, dass sie teilweise Mühe hatte, über das Ereignis zu sprechen oder sich genierte, gewisse Dinge (Erregung) beim Namen zu nennen. Ihre Bekundungen waren aber klar und sie schilderte das Ereignis ruhig und sachlich, teilweise untermauert mit spontaner und zur Schilderung passender Gestik (seitlich ins Vorderrad fahren, Würgen, mit dem Körper über ihr sein). Die Schilderung ergibt einen logischen, mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimmenden Ablauf (siehe Anklageschrift, pag. 1041). Echte Widersprüche sind keine auszumachen. Auch die von ihr mehrfach erwähnte Wut des Beschuldigten lässt sich mit dem Anklagesachverhalt vereinbaren: Der Beschuldigte war wütend, weil sein Opfer ihm nicht gehorchte.

Konstanz der Aussagen

Die Privatklägerin wurde zwei Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, von A bis Z konstant. Ihre Aussagen sind absolut stimmig und nachvollziehbar. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen. Inwiefern ein Widerspruch in Bezug auf die Schürfwunden vorliegen soll (vgl. pag. 1980 Z. 256 ff.), ist nicht ersichtlich: in beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstimmend an, die Verletzungen stammten vermutlich vom Boden (pag. 325 Zeit 19:47; pag. 333 Zeit 10:25).

Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestionen

Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 321). Vorliegend gibt es indessen keinerlei Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Für eine suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Anhaltspunkte. Zudem liegen zu viele Realkennzeichen vor, als dass die Aussagen durch das damals 12-jährige Mädchen angepasst worden sein könnten.

Mögliche Falschbezichtigung

Es stellt sich die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 251 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen und die soeben durchgeführte Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit sprechen wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb ein 12-jähriges Mädchen den Beschuldigten, den es nicht kennt, falsch belasten sollte.

Kompetenzanalyse

Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (Bender/Nack/

Treuer, a.a.O., N 288 ff.). Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich.

Würdigung

Die Aussagen der Privatklägerin insgesamt sind stimmig und überzeugen sowohl durch einen hohen Detaillierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade auch die Aussagen, die nicht das Kerngeschehen betreffen oder für den Ablauf nicht entscheidend sind (Schuhe, Gestank, Maisstengel), sind äusserst originell, können nicht erfunden sein und sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens liegen keine vor. Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht und verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten.

Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen nicht machen können. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 1997 f.).

10.4.3 Beschuldigter

Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. Sie stehen (mit Ausnahme derjenigen anlässlich der Hafteröffnung, siehe nachfolgend) nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin, sondern sind auch alles andere als konstant und in sich widersprüchlich. Teilweise entbehren sie jeder Logik.

Bei der Hafteröffnung am Tag nach dem Vorfall – und somit in der 1. Version – gab der Beschuldigte an, dass er doch mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Infolge Unwohlseins (ihm sei wieder «anders» geworden) sei er mit dem Vorderrad in das Fahrrad der Frau gefahren. Da sie «usgrüeft» habe, habe er sie zu Boden gezogen. Es habe in einem Handgemenge geendet. Er habe sie auf seine Jacke gelegt und ins Maisfeld gezogen. Grundsätzlich habe er sich nur dafür entschuldigen wollen, dass er sie mit dem Fahrrad touchiert habe (pag. 264 ff.). Bereits diese Darstellung überzeugt nicht. Wenn bei ihm ein seriöses Unwohlsein aufgetreten wäre, hätte er wohl gerade nicht aggressiv reagiert. Es gab in dieser Konstellation schlicht keinen Grund, die Frau, die ja lediglich ausrief (was von ihr bestritten wird) und offensichtlich noch stand, zu Boden zu ziehen/zu zerren. Es ist aber bedeutsam, dass diese ersten Aussagen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen: Er habe sie vom Fahrrad gerissen und ins Maisfeld gezogen.

Zwei Monate später – d.h. in seiner 2. Version – fing der Beschuldigte an, seine vorher getätigten Aussagen zu relativieren. Er führte insbesondere aus, dass er das Mädchen weder ins Maisfeld noch zu Boden gezogen habe. Richtig sei, dass sie nach der Kollision zu Boden gestürzt seien. Die Endposition habe sich nur deshalb verändert, weil ihn das Mädchen «gestüpft» habe. Er habe sich lediglich entschuldigen wollen, da er infolge Unwohlseins und «Hochkommens der Magensäure» in sie hineingefahren sei. Wie es zur Kollision gekommen sei, wisse er aber nicht mehr (pag. 278 ff.). Mit dieser Version versucht der Beschuldigte offensichtlich, die zuerst geschilderte Sachlage zu seinen Gunsten zu verändern: Der Sturz ist nun Folge der Kollision, er selber hat nichts gemacht und eigentlich ist das «Meitschi» schuld, weil es ihn «gestüpft» hat. Das angebliche Hochkommen der Magensäure wird dramatisiert («Sie können sich nicht vorstellen, wie das tut, wenn die Magensäure hochkommt», pag. 280 Z. 136) und ist nun auch Grund dafür, dass er sich nicht mehr an die Kollision erinnern können will. Das ist alles andere als überzeugend.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Ausführungen mehr zum Vorgefallenen machen. Im letzten Wort – demnach in seiner 3. Version des Vorfalls – führte der Beschuldigte dann aber gar aus, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die das Fahrrad herumgerissen habe und in ihn hineingefahren sei (pag. 1470).

In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung passte der Beschuldigte seine Version, wie es zur Kollision gekommen sei, ein weiteres Mal an. Neu – in seiner 4. Version – gab er an, er habe die Privatklägerin überholen wollen, als diese ihr Fahrrad nach links «umezoge» habe, und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren (pag. 1978 Z. 166 ff.). Im Weiteren lieferte er für die Aussage der Privatklägerin, wonach er nach Fisch und Erde gestunken habe, eine Erklärung nach: Er habe unmittelbar vor dem Vorfall erbrechen müssen (pag. 1982 Z. 337 ff.); ein Umstand, den er bisher nie erwähnt hatte. Schliesslich räumte er erstmals ein, es könne sein, dass er das Opfer während des Vorfalls «im Affekt» kurz gewürgt habe (pag. 1980 Z. 271 ff.).

Wie bereits die Vorinstanz stellt auch die Kammer fest, dass die verschiedenen, vom Beschuldigten zum Besten gegebenen Tatversionen unerklärliche Widersprüchen aufweisen: Zusammenstoss infolge Unwohlseins bzw. infolge «Hochkommens der Magensäure» vs. Schlenker des Mädchens; vom Fahrrad gezogen vs. infolge Kollision zu Boden gefallen; auf Jacke gelegt und ins Maisfeld gezogen vs. infolge Handgemenge ins Maisfeld gekommen. In den Aussagen des Beschuldigten ist im Verlaufe des Verfahrens auch eine offensichtliche Tendenz zur Bagatellisierung und zur Externalisierung auszumachen. Auch sein Selbstmitleid kennt kaum Grenzen. Er tempiert ab, passt zu seinen Gunsten an und schiebt zuletzt die Schuld für die Kollision sogar der Privatklägerin zu. Dies, nachdem er bis anhin jeweils vom Gegenteil ausgegangen war und sich erstaunt darüber zeigte, dass sich die Privatklägerin bei ihm habe entschuldigen wollen (vgl. pag. 21 Z. 337 f., pag. 283 Z. 294 ff.). Wenn die Verteidigung also vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten seien im Kern gleich geblieben (pag. 1996), ist dies schlicht falsch.

Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte verschiedene Tatversionen konstruiert hat, erscheint es der Kammer völlig unglaubhaft, dass es sich lediglich um einen missglückten Entschuldigungsversuch gehandelt haben soll. Auch sein Vorwand, er habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin zur Polizei gehe (pag. 21 Z. 337 ff.), ist eine reine Schutzbehauptung. Niemand würde, wie es der Beschuldigte angeblich befürchtete, wegen eines solchen Vorfalls – Touchieren des Fahrrads – zur Polizei gehen wollen. Jede vernünftig handelnde Drittperson hätte vermutlich kurz angehalten und wäre dann – evtl. nach einem kurzen Wortwechsel – weitergefahren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er damit gerechnet habe, dass die Polizei bei ihm erscheinen werde (pag. 1982 Z. 378 ff.), und er realisiert habe, dass «etwas ganz Schlimmes» passiert sei (pag. 1982 Z. 374), spricht vielmehr dafür, dass es sich eben gerade nicht um einen misslungenen Entschuldigungsversucht gehandelt hat. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Privatklägerin auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen, zumal die Privatklägerin auch nicht schwer verletzt war. Schliesslich wäre das Verhalten des Beschuldigten, würde seine Tatversion – Entschuldigung – stimmen, völlig inadäquat (Tritte, an den Haaren ziehen und Würgen [pag. 285 Z. 386 f.; pag. 287 Z. 469 ff.; pag. 323 f. Z. 333]).

Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt und sich selber zum Opfer macht, indem er seinen schlechten Gesundheitszustand (zunächst die Unterkühlung, dann die Magensäure und schliesslich die Müdigkeit, welche durch die ganzen psychischen Belastungen ausgelöst worden sei) für die Kollision verantwortlich macht und mutmasst, dass die Polizei ihn zu Boden richten wolle. Das behauptete massive körperliche Unwohlsein ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Unterkühlung ist kaum geeignet, ein derart aggressives Verhalten zu erklären. Im Gegenteil: Es wäre viel eher zu erwarten, dass man sich zurückzieht und Konfrontationen aus dem Weg geht. Was die Magensäure betrifft, fällt auf, dass der Beschuldigte diesen Vorwand auch bereits ins Feld führte, als ihm 2006 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wurde: «Auf der Fahrt fühlte ich mich plötzlich wieder unwohl, ich hatte Magenbrennen und mir kam auch Schleim hoch. Psychische Belastung ist der Grund für mein Unwohlsein. Bereits am Morgen hatte ich Magenbrennen. Ich wollte die Autobahn verlassen, um mich zu beruhigen. Zum Unfallhergang kann ich keine Angaben machen […]» (Vorakten Gerichtskreis VIII Bern-Laupen S 08 2236 pag. 608 Rückseite). Zudem springt ins Auge, dass der Magensäureanfall, den der Beschuldigte während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis Thun erlitt, bei ihm eine ganz anderes Verhalten auslöste, als er es am Tattag an den Tag legte: Während er im Regionalgefängnis zusammenbrach und 75 Minuten lang am Boden lag, bevor die Ambulanz gerufen werden musste, riss er am Tattag ein 12-jähriges Mädchen vom Fahrrad und zerrte es unter Gegenwehr 2 bis 3 Meter in ein Maisfeld. Ein solcher Kraftakt wäre im Falle eines Magensäureanfalls nur schwer vorstellbar, da ein solcher regelmässig – wie im Regionalgefängnis Thun zu sehen war – grosse Schmerzen verursacht. Auch der gesamte Tagesverlauf (Baden in der Gürbe, Essen bei Familie M.________, Arbeiten im Garten) spricht überhaupt nicht für ein spezielles Unwohlsein. Selbst wenn der Beschuldigte einen Magensäureanfall gehabt hätte, scheint es unglaubhaft, dass er deshalb nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen sein will: Erstens ist ein Kontrollverlust kaum typisches Symptom von Magensäureanfällen. Und zweitens war der Beschuldigte nach dem Vorfall offensichtlich noch geistesgegenwärtig genug, vom Tatort zu fliehen und zuhause als erstes seinen Computer vor der Polizei zu verstecken.

Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung konnten eine plausible und glaubwürdige Darstellung des behaupteten Unfallvorgangs liefern. Soziales Unvermögen, Kauzigkeit oder Ungeschick sind jedenfalls keine glaubwürdige Erklärung für das hier an den Tag gelegte Verhalten.

Die Aussagen des Beschuldigten zum Tatablauf überzeugen nicht. Seine widersprüchlichen Versionen des Geschehens sind in höchstem Masse unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin zu begründen. Selbst die Verteidigung räumte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ein, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei katastrophal (pag. 2004).

Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Schulmädchen handelte (vgl. pag. 197 Z. 492 ff.). So gab er von sich aus an, er habe den Stundenplan des Mädchens nicht gekannt (pag. 197 Z. 492 ff.). Zudem beschrieb er die Privatklägerin als grenzwertig jugendlich, grenzwertig Schülerin (vgl. pag. 265 Z. 269). Diese Beschreibung spricht ebenfalls dafür, dass ihm bewusst war, dass die Privatklägerin noch jung war. Schliesslich hatte er sie ja ihren Aussagen zufolge auch schon die Tage vorher sehr bewusst wahrgenommen und sie damals wie auch am Tattag angestarrt. Der Umstand, dass er das 12-jährige Opfer in den Einvernahmen wiederholt als Frau bezeichnete (pag. 265 Z. 269), entlastet ihn daher nicht.

10.4.4 L.________

L.________ schilderte in ihren Einvernahmen klar, nüchtern und frei von Anschuldigungen das Erlebnis. Mehrfach erwähnte sie, dass sie zuerst (beim Vorbeifahren an der Einmündung, aber auch noch im ersten Moment auf Platz) noch geglaubt habe, es handle sich um einen Verkehrsunfall. Dass sich ihre Einschätzung in der Folge geändert hat, erscheint nachvollziehbar. So ist es mehr als ungewöhnlich, dass sich vermeintlich verletzte Personen nach einem Unfall ins Maisfeld begeben.

Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, wonach sowohl die Privatklägerin wie auch L.________ von der Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden seien, bzw. dass sich die Polizei eingemischt (pag. 1454 Z. 20 ff.) und ihn als Halbmörder dargestellt habe (pag.1457 Z. 33) – somit sinngemäss die Befürchtung, dass ihn die Polizei einfach zu Grunde richten wolle – sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine Stütze. Wenn die Verteidigung zudem angibt, L.________ habe die Strafuntersuchung dahingehend beeinflusst, dass sie bei Benachrichtigung der Polizei bereits von einem Sexualdelikt gesprochen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im entsprechenden Polizeirapport (pag. 175 ff.) nichts dergleichen steht.

Die Feststellungen von L.________, die sie vor Ort und damit in der letzten Phase des Geschehens machte, stimmen mit den Aussagen bzw. mit der Version der Privatklägerin überein. L.________ hörte die Schmerzensschreie / das Jammern aus dem Maisfeld und sah dann das Mädchen aus ebendiesem herauskommen (pag. 345 Z. 105 ff.). Welche Positionen die Personen im Maisfeld hatten, konnte sie nicht mehr sagen. Es könne gut sein, dass eine Person am Boden gelegen und die andere eine gebeugte Haltung gehabt habe (pag. 346 Z. 128 ff.). Das Mädchen beschrieb sie als ganz «verhürschet». Den Mann, der im Maisfeld «umeghuuret» sei, habe sie gefragt, wer er überhaupt sei. Sie habe ihn zum Herauskommen aufgefordert und festgestellt, dass er oben ohne gewesen sei. Sie habe dann, ihrer Meinung nach laut, so dass es der Mann auch mitbekommen habe, zum Mädchen gesagt, sie würden die Polizei anrufen etc.

Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch zwischen den Angaben «zwei bis drei Meter» und «drei Reihen Mais» (pag. 1996) ist inszeniert. L.________ nannte in ihrer Zweitaussage beide Masse im gleichen Zug und setzte sie einander gleich («[…] vielleicht drei Reihen Mais, das sind vielleicht zwei bis drei Meter», pag. 345 Z. 104). Dabei ist zu beachten, dass das Maisfeld in der relevanten Richtung überhaupt nicht in Reihen angeordnet ist (vgl. pag. 381), L.________ in ihrer Erstaussage einzig die Meterangabe brauchte (pag. 341) und sich nur die Meterangabe mit ihren anderen Aussagen in Einklang bringen lässt (sie habe den Beschuldigten und die Privatklägerin nicht sehen können und habe nur deren Stimmen gehört). Auch der Beschuldigte gab an, L.________ nicht gesehen, sondern nur eine Stimme gehört zu haben (pag. 265 Z. 260 f.; pag. 285 Z. 390 f.). Die Kammer stellt daher auf die Meterangabe ab.

10.4.5 Objektive Beweismittel

Die Privatklägerin wurde an den Haaren gezogen, gewürgt und getreten. Der Beschuldigte, der der 12-jährigen Privatklägerin offensichtlich körperlich überlegen ist, wandte damit Gewalt an. Die vom KTD/IRM objektiv festgestellten Verletzungen der Privatklägerin (pag. 388 ff. und pag. 544 ff.) belegen eine nicht unerhebliche Krafteinwirkung, was mit der Tatversion der Privatklägerin in Einklang steht.

10.5 Würdigung in Bezug auf Absichten des Beschuldigten

10.5.1 Allgemeine Überlegungen

Bezüglich des Motivs des Beschuldigten vermögen weder seine eigenen unglaubhaften Aussagen, noch die Aussagen der Privatklägerin eine direkte Erklärung für den Vorfall zu liefern. Und es fällt schwer, in der vorliegenden Konstellation (gewalttätiges Ziehen/Zerren eines Mädchens in ein Maisfeld) nicht im Sinne eines zumindest vorläufigen Fazits von einer sexuellen Absicht auszugehen.

Bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss vom 19. Dezember 2017 (BK 17 480) und auch das Bundesgericht im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft des Beschuldigten kamen zu diesem Schluss.

Ausgehend davon, dass sie die Aussagen des Beschuldigten explizit als unglaubhaft erachtete, schloss die Beschwerdekammer primär aufgrund des Tatgeschehens auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts (Erwägung 6.2.):

Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr. Seine Ausführungen, wonach es sich um einen Unfall gehandelt und er nur auf eine Tätlichkeit des Opfers reagiert habe, sind – anders als die Aussagen des Opfers – unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Opfer auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb das Opfer falsche Aussagen gemacht haben sollte. So belastete es den Beschwerdeführer auch nicht unnötig. Bereits das Tatgeschehen an sich lässt auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts schliessen. Hinzu kommen die Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen Gewaltpornografie sowie die zugestandene Neigung des Beschwerdeführers für harte sexuelle Praktiken bzw. die Einschätzung in der Vorabstellungnahme von Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2017, wonach eine sadomasochistische Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet nicht nur einen dringenden Tatverdacht, sondern stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen.

Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 fest:

[…] Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbeständen der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der versuchten sexuellen Nötigung handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz dürfen diese als Vortat berücksichtigt werden, da die Beweislage erdrückend ist. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mädchen Gewalt angewandt hat, bestreitet er nicht. Die Automobilistin, welche angehalten hatte, sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschwerdeführer und das Mädchen 2-3 Meter im Maisfeld angetroffen. Dass der Beschwerdeführer das Mädchen in das Maisfeld gezerrt hat, gab er in einer der Einvernahmen im Übrigen zu. Dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ohne jedes sexuelle Motiv so verhalten habe und es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mädchen nur um den missglückten Versuch gehandelt habe, sich bei diesem für den Zusammenstoss mit dem Fahrrad zu entschuldigen, erscheint schwer glaubhaft. Es kann insoweit auf die einlässliche Beweiswürdigung des Regionalgerichts verwiesen werden (Urteil S. 7 ff., insb. S. 19 ff.).

Zum gleichen Schluss kamen auch die Vorinstanz (pag. 1703 ff.) und die Privatklägerschaft (pag. 1957 ff.).

Die Kammer gelangt vorab gestützt auf das über den Beschuldigten erstellte Gutachten, aber auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten, der Zufallsfunde anlässlich der Hausdurchsuchung, der Tatdynamik, des sexualisierten Verhaltens des Beschuldigten in den Tagen vor der Tat, der Anspielungen des Beschuldigten auf ein sexuelles Motiv sowie schliesslich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass andere Beweggründe nicht wahrscheinlich sind, zur selben Überzeugung.

10.5.2 Gutachten

Gemäss Gutachten vom 25. Januar 2018 ist die sexuelle Motivation das Zugpferd für die vorgeworfene Tat. Aus Mangel an adäquaten Sexualpartnerschaften, vor dem Hintergrund einer wohl unbefriedigenden Sexualität, habe sich der Beschuldigte an einem Opfer, von dem er wenig Widerstand erwartete, vergriffen. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Zusammenhang zwischen der sadomasochistischen Sexualpräferenz und dem vorgeworfenen Delikt deshalb vermutet werde, weil gewalttätige Handlungen im Leben des Beschuldigten offenbar immer im Zusammenhang mit Sexualität eine wichtige Rolle gespielt hätten (Besuch Dominas, Filmmaterial), er aber sonst nie als gewalttätige Person aufgefallen sei. Gutacherlicherseits werde eine triebdynamische Ausweglosigkeit vermutet, es bestehe eine fixierte und progrediente Störung der Sexualpräferenz und es sei eine ausbleibende Satisfaktion anzunehmen.

Weiter führte der Gutachter aus, aufgrund der vom Beschuldigten beschriebenen sexuellen Aktivitäten mit Erniedrigungen und Fesselungen (Besuche von Dominastudios) sei von einem Masochismus auszugehen. Oft würden die betroffenen Personen aber sowohl bei masochistischen als auch sadistischen Aktivitäten sexuelle Erregung verspüren. Es sei daher möglich, dass den Beschuldigten Gewaltdarstellungen interessieren würden und solche deshalb auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits bei ihm gefunden wurden. Anderseits könne dies auch erklären, weshalb er versucht habe, eine Person in seine Gewalt zu bringen und diese mit Tritten und Würgen angriff.

In diesem Zusammenhand ist die Definition von Sadomasochismus zu beachten, die folgendermassen lautet (Quelle: www.dimdi.de, Suchbegriff: «F65.5»):

Es werden sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen, Erniedrigung oder Fesseln bevorzugt. Wenn die betroffene Person diese Art der Stimulation erleidet, handelt es sich um Masochismus; wenn sie sie jemand anderem zufügt, um Sadismus. Oft empfindet die betroffene Person sowohl bei masochistischen als auch sadistischen Aktivitäten sexuelle Erregung.

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bekräftigte der Gutachter erneut, dass es seines Erachtens ohne sexuelles Motiv nicht zu einer Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten gekommen wäre (pag. 1988 Z. 625 ff.).

10.5.3 Vorgeschichte des Beschuldigten

Die Vorgeschichte des Beschuldigten zeigt, wie er sich im Laufe der Zeit mehr und mehr seiner sexuellen Neigung hingab.

Er gab an, seine sexuelle Neigung entspreche nicht der Norm und er brauche es irgendwie auf eine härtere Art, damit er zufriedengestellt sei. Mit anderen sexuellen Inhalten könne er nichts anfangen. Eine normale Beziehung könne er aufgrund seiner Neigung nicht eingehen. Ein Verständnis für das andere Geschlecht bestehe nicht. Seine letzte Beziehung sei im Jahr 1989 in die Brüche gegangen (pag. 262 Z. 128 – 157; pag. 631; pag. 1979 Z. 212).

Er habe seine Neigung jahrzehntelang unterdrückt und erst damit angefangen, sich ihr hinzugeben, nachdem seine Eltern verstorben waren. Ab Herbst 2011 habe er angefangen, Dominastudios zu besuchen, was allerdings sehr teuer gewesen sei. Im Jahr 2015 sei er dann nach AA.________ gegangen und habe sich informiert, welche Gerätschaften es gebe, mit denen er sich befriedigen könne. Im gleichen Jahr habe er sich sodann entsprechende Gerätschaften gekauft (pag. 631, pag. 1984 Z. 433 ff.).

10.5.4 Zufallsfunde anlässlich der Hausdurchsuchung

Dem entspricht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2017 eine Sammlung pornographischen Materials, darunter auch verbotene Gewaltpornographie (siehe E. 12 und 15 hiernach), sowie diverses Sexspielzeug (Hand-/

Fussfesseln, Peniskäfig, Halsband, Reizstromgerät, pag. 300 Z. 163 ff., pag. 310 Abbildung 1.2, pag. 312 Abbildungen 2.1, pag. 631) gefunden wurden.

10.5.5 Tatdynamik

Ein weiteres Indiz für einen sexuellen Hintergrund der Gewaltanwendung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ist die Tatdynamik an sich.

Ins Auge springt vorab die durch den Beschuldigten gesuchte Heimlichkeit, als er die Privatklägerin weg von der Strasse und aus dem Blickfeld allfälliger Passanten 2 – 3 Meter ins Maisfeld zog. Zudem fixierte er das 12-jährige Mädchen am Boden und drückte ihm seine Jacke aufs Gesicht, um zu verhindern, dass seine Schreie von Drittpersonen gehört werden. Dabei befahl er ihm, es solle still sein.

Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte mit einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit vorging, trotz massiver Gegenwehr des Opfers weitermachte und erst von ihm abliess, als L.________ beiden zurief und sagte, sie werde die Polizei rufen.

Schliesslich darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschuldigte die Tat mit nacktem Oberkörper beging.

10.5.6 Sexualisiertes Verhalten

Aus den Akten ist im Weiteren erkennbar, dass der Beschuldigte in den Tagen vor der Tat ein gehäuftes sexualisiertes Verhalten an den Tag legte.

M.________, die mit ihrer Familie am Vorabend der Tat auf den Beschuldigten getroffen und mit ihm ins Gespräch gekommen war, gab dazu an: «Mir fiel während dem Gespräch auf, dass er erregt war. Sein Glied war steif. Wir reagierten nicht darauf. Er erzählte seine Lebensgeschichte» (pag. 353). Die Angaben von M.________ sind detailliert (vgl. Beschreibung der zerrissenen Trainerhose) und daher glaubhaft, zumal sie keinen Grund hätte, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass M.________ als Mutter von zwei Kindern zu erkennen vermochte, ob der Beschuldigte einen erigierten Penis oder – wie von ihm erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vorgebracht –bloss anstellenden Stuhlgang hatte (vgl. pag. 1983 Z. 392 ff.).

Auch die Privatklägerin machte Angaben zu einem sexualisierten Verhalten des Beschuldigten in den Tagen vor der Tat. Sie gab an, sie habe den Beschuldigten bereits 2 – 3 Mal auf dem Heimweg gesehen. Er sei jedes Mal «oben ohne» gewesen und habe sie angeschaut (pag. 323 Zeit 19:21). Sie habe keine Ahnung, weshalb der Mann sie jeweils angestarrt habe (pag. 334 Zeit 10:42). Mit angestarrt meine sie, dass er sie angeschaut und ihr nachgeschaut habe (pag. 324 Zeit 19:36). Es sei ihr nicht wohl gewesen, wenn der Mann sie jeweils gesehen habe. Dies habe sie so empfunden, weil er sie immer so angesehen habe (pag. 332 Zeit 10:13). Sie habe jeweils gedacht, dass ihr der Mann nicht geheuer sei (pag. 324 Zeit 19:35).

10.5.7 Anspielungen des Beschuldigten

Dem Beschuldigten wurde bereits zu Beginn der ersten Einvernahme vorgeworfen, ein versuchtes Sexualdelikt an der 12-jährigen Privatklägerin begangen zu haben (vgl. E. 8 hiervor). Es scheint verständlich, dass er sich in seinen Einvernahmen gegen diesen Vorwurf wehren wollte.

Dennoch ist bemerkenswert, dass er mehrfach von sich aus ein sexuelles Motiv mit der Tat in Zusammenhang brachte. So erwähnte der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 31. August 2017 - ohne entsprechende Frage - dass er der Privatklägerin nichts im sexuellen Bereich habe antun wollen. Ihm bedeute handelsüblicher Sex gar nichts (pag. 265 Z. 248). Ebenfalls ohne entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, dass er eine Frau gekannt habe, welche missbraucht worden sei und sich schliesslich das Leben genommen habe (pag. 266 Z. 301 f.). Auf Frage, was dieser Vorfall mit einem 12-jährigen Mädchen machen könne, gab der Beschuldigte lediglich an, dass er eine Kollegin gehabt habe, welche missbraucht worden sei und später Suizid begangen habe. Die Privatklägerin werde schon etwas von diesem Vorfall davon tragen (pag. 197 Z. 474 ff.).

10.5.8 Mögliche andere Motive

Schliesslich ist festzuhalten, dass ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Gewalttat schlicht nicht ersichtlich ist. Ein räuberisches Motiv kann ausgeschlossen werden, da Smartphone und Portemonnaie der Privatklägerin belassen wurden. Ein reines Gewaltdelikt ist ebenfalls höchst unwahrscheinlich. Der Beschuldigte war angesichts des Verletzungsbildes und der Tatdynamik (Heimlichkeit, hartnäckiges Vorgehen) offensichtlich nicht darauf aus, der 12-jährigen Privatklägerin körperliche Schäden zuzufügen. Die angewendete Gewalt scheint viel mehr Mittel zu einem anderen Zweck gewesen zu sein. Schliesslich gibt es auch aus Sicht des forensisch-psychiatrischen Gutachters keine andere Erklärung als ein sexuelles Motiv (pag. 1987 Z. 575 f.).

10.5.9 Fazit

Die Vielzahl von Indizien führt bei der Kammer zur Überzeugung, dass eine sexuelle Motivation der Grund für die in Frage stehende Gewalttat war. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, an der Privatklägerin sexuelle Handlungen zu vollziehen.

10.6 Beweisergebnis

Aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Fahrrad absichtlich touchierte und sie, als sie weiterfahren wollte, vom Fahrrad zu Boden riss. Er zog sie an den Haaren und trat ihr, als sie sich auf der Strasse liegend wehrte, mit den Füssen gegen den Bauch bzw. hat auf ihr herum «tschaupet». Als sie sich weiter wehrte und schrie, befahl er ihr, still zu sein und drückte ihr gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund. Er zerrte sie dann weiter 2 – 3 Meter ins angrenzende Maisfeld, was die Privatklägerin zu verhindern versuchte, indem sie mit den Beinen strampelte, schrie und sich an einer Maispflanze festhielt. Schliesslich würgte er die Privatklägerin für 3 – 4 Sekunden vorne am Hals, so dass diese für einen Atemzug keine Luft erhielt. Dies alles tat er in der Absicht, die erst 12-jährige Privatklägerin in seine Gewalt zu bringen und mit ihr bzw. an ihr unter weiterer Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er liess erst von seinem Vorhaben ab, als die inzwischen zum Ort des Geschehens gekommene L.________ ins Maisfeld hineinrief, sie verständige die Polizei.

11. Diebstahl

11.1 Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, drei Fahrräder entwendet zu haben: in der Zeit vom 28. – 30. Juli 2011 das Fahrrad von P.________ und in der Zeit vom 29. Juli – 9. August 2011 dasjenige von Q.________, jeweils beim Bahnhof S.________ aus dem Fahrradunterstand, sowie in der Zeit vom 12. – 16. August 2011 das Fahrrad von O.________ beim Bahnhof T.________.

11.2 Beweismittel

Betreffend die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1706 f.).

11.3 Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt

Die als gestohlen gemeldeten Fahrräder wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. September 2017 in AF.________ in angemieteten Räumlichkeiten des Beschuldigten (Garage und Keller) gefunden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die drei Fahrräder an sich und nach Hause genommen zu haben. Er bestreitet jedoch, sie beim Bahnhof S.________ bzw. T.________ entwendet zu haben. Er will sie auf einem freien Feld gefunden und mitgenommen haben. Die Fahrräder seien defekt gewesen und er habe nicht angenommen, dass sie gestohlen sein könnten. Er habe die Fahrräder reparieren und anschliessend unentgeltlich zum «X.________ [Unternehmen]» bringen wollen.

11.4 Beweiswürdigung

Fakt ist, dass beim Beschuldigten drei als gestohlen gemeldete Fahrräder gefunden wurden. Dies legt nahe, dass es er die Fahrräder zuvor entwendet hatte. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass er die Fahrräder tatsächlich auf einem Feld gefunden hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, die Aussagen des Beschuldigten seien zu unbestimmt und daher unglaubhaft («Ich kann Ihnen nicht sagen wo», «dazu kann ich keine Details angeben», «irgendwo defekt in einem Feld», pag. 196 Z. 414 – 419), so liegen dennoch nicht genügend Beweise vor, um dem Beschuldigten die Taten zweifelsfrei nachzuweisen. Dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Fahrräder entgegen seinen Angaben nicht zum «X.________ [Unternehmen]» gebracht habe, obwohl sie bereits vor sechs Jahren gestohlen worden seien (pag. 2000), ist entgegenzuhalten, dass aus den Einvernahmen des Beschuldigten nicht hervorgeht, wann er in Besitz der Fahrräder gekommen ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung verweigerte er hierzu die Aussage, so dass sich keine weiteren Belastungstatsachen ergeben (pag. 1981 Z. 296 f.).

Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo freizusprechen.

12. Pornographie

12.1 Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, insgesamt 87 Bilder und 5 Videos mit sexuellen Gewaltdarstellungen teilweise selber hergestellt, beschafft, besessen und teilweise anderen zugänglich gemacht zu haben.

12.2 Beweismittel

Betreffend die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1708).

12.3 Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die fraglichen Bilder und Videos mit sexuellen Gewaltdarstellungen am Tag der Hausdurchsuchung besessen zu haben. Er macht jedoch geltend, er sei bereits im Jahre 2009 in den Besitz der Medien gekommen und sich des Besitzes nicht mehr bewusst gewesen (pag. 1993 f.).

12.4 Beweiswürdigung

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass sich auf den Festplatten pornographisches Material mit Gewaltdarstellungen befand. Die fraglichen Festplatten wurden im Heizungskeller in der Liegenschaft des Beschuldigten gefunden. Er gab an, er habe sie unmittelbar nach dem Vorfall mit der Privatklägerin dorthin gelegt, um sie vor der Polizei zu verstecken und so niemand von seiner «sexuellen Abartigkeit» erfahre. Er gab sogar zu, das Material jeweils zur Selbstbefriedigung verwendet zu haben (pag. 302 Z. 274 ff).

Nicht aus den Akten ersichtlich ist, wann der Beschuldigte die genannten Medien auf seinen Festplatten speicherte bzw. von dieser an andere Personen verschickte. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, das sei im Jahr 2009 geschehen (pag. 1994). Die Staatsanwaltschaft ging darauf nicht näher ein und führte lediglich aus, die Tatbestandsvariante des Besitzes sei in jedem Fall ein Dauerdelikt. Da nicht klar ist, wann und teilweise auch ob der Beschuldigte die vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat, kann einzig als erstellt erachtet werden, dass er – wie angeklagt – am Stichtag des 31. August 2017 im Besitz der fraglichen Pornographie war.

13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

13.1 Anklagesachverhalt

Dem Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, im Frühling 2017 auf dem Entsorgungshof in R.________ eine Schreckschusspistole mit offenem Lauf an sich genommen und zu sich nach Hause gebracht zu haben.

13.2 Beweismittel

Betreffend die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1709).

13.3 Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt

Die (nicht gemeldete) Schreckschusspistole wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2017 am Domizil des Beschuldigten gefunden. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Pistole im Frühling 2017 auf dem Entsorgungshof in R.________ an sich genommen und zu sich nach Hause gebracht zu haben. Er behauptet lediglich, nicht gewusst zu haben, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe (pag. 301 Z. 236).

13.4 Beweiswürdigung

Als der Beschuldigte nach der durchgeführten Hausdurchsuchung mit der vorge­fundenen Schreck­schuss­­pistole konfrontiert wurde, gab er spontan an: «Ich habe diese nie angewendet. Ich wusste auch nicht, wo man Munition dafür bekommt» (pag. 18 Z. 201 ff.). Diese Aussage zeigt, dass er sich bewusst war, dass es sich bei der Schreckschusspistole um eine einsetzbare Waffe handelte, die mit Munition geladen werden konnte. Hätte er tatsächlich geglaubt, die beschlagnahmte Waffe sei nur eine Spielzeugpistole, wäre seine Erstaussage anders ausgefallen. Die spätere Behauptung, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe, ist daher nicht glaubhaft. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der militärisch geschulte Beschuldigte (pag. 18 Z. 204, pag. 629) die Echtheit der Waffe erkennen konnte, zumal deren Aussehen nichts Gegenteiliges nahe legte (vgl. pag. 311 Abbildung 5.0). Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt somit als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

14. Versuchte sexuelle Nötigung / versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).

Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB des unvollendeten Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

Vorliegend handelte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis in der Absicht, die 12-jährige Privatklägerin in seine Gewalt zu bringen und mit ihr bzw. an ihr unter weiterer Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen zu vollziehen, liess jedoch von seinem Vorhaben ab, als die inzwischen zum Ort des Geschehens gekommene L.________ ins Maisfeld hineinrief, sie verständige die Polizei. Der Beschuldigte erfüllte damit sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 189 Abs. 1 und 187 Ziff. 1 StGB, ohne dass das jeweilige objektive Merkmal der «sexuellen Handlungen» verwirklicht worden wäre.

Es fragt sich daher in objektiver Hinsicht, ob der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch bereits überschritten hatte.

Diese Frage ist zu bejahen. Er vollzog den nach seinem Tatplan (Anhalten des Mädchens, Zerren ins Maisfeld, unbemerkte Vornahme von sexuellen Handlungen) letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung, indem er die Privatklägerin vom Fahrrad zu Boden riss, ihr an den Haaren zog, sie 2 – 3 Meter ins angrenzende Maisfeld zerrte, ihr gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund drückte und sie zudem für 3 – 4 Sekunden vorne am Hals würgte. Die Tatbestandsverwirklichung (Vornahme von sexuellen Handlungen) blieb denn auch einzig deshalb aus, weil ein äusserer Umstand (das Rufen von L.________ und ihre Ankündigung, die Polizei zu verständigen) eine Weiterverfolgung der Absicht verunmöglichte.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Nötigung und der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht.

15. Pornographie

Von Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst sind Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen miteinschliessen. Der Begriff der Gewalt ist dabei eng auszulegen. Leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist (BSK StGB-Isenring/Kessler, Art. 197 N 26). Strafbar nach Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich namentlich, wer die vorgenannte Pornographie herstellt, besitzt, zugänglich macht oder über elektronische Mittel beschafft.

Die Verteidigung machte geltend, der Besitz der Bilder, die der Beschuldigte von sich selber gemacht habe, sei nicht strafbar. Die Gewalt auf den Bildern füge sich der Beschuldigte selber zu. Die Dokumentation dieses Gewaltakts sei genauso wenig strafbar wie der Gewaltakt selber. In Bezug auf die übrigen Bilder sei die Herstellung bereits verjährt. Teilweise beziehe sich der Vorwurf auf gelöschte Inhalte. Das Löschen von Pornographie könne nicht strafbar sein. Im Übrigen sei unklar, ob es sich überhaupt um Gewaltpornographie handle (pag. 1993 f.). Der Beschuldigte selber machte zudem geltend, er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, solches Material zur Selbstbefriedigung zu benutzen (pag. 303 Z. 307 f.).

Das vorliegende Material zeigt namentlich, wie Frauen unter vorgehaltener Schusswaffe zum Oralverkehr genötigt oder in gefesseltem Zustand Schnittwunden am nackten Körper zugefügt werden (vgl. pag. 314). Die Aufnahmen zeigen damit exzessive Gewalt in einem sexuellen Kontext, was von Art. 197 StGB erfasst wird. Das Gleiche gilt für diejenigen Bilder, welche das Geschlechtsteil des Beschuldigten in einem sogenannten «Peniskäfig» zeigen. Solche Gerätschaften sind darauf angelegt, die durch sie eingeschränkte Person unter Gewaltanwendung zu erniedrigen und ihr Schmerzen zuzufügen. Ob die dargestellte Gewaltanwendung selber strafbar ist, ist im Rahmen von Art. 197 StGB ohne Belang, zumal sie regelmässig einvernehmlich erfolgt.

Wie oben dargelegt (E. 12.4), geht aus den Akten nicht hervor, wann der Beschuldigte die vorgeworfenen Tathandlungen begangen hat. Fest steht einzig, dass – wie angeklagt – am 31. August 2017 festgestellt wurde, dass sich die fragliche Pornographie im Besitz des Beschuldigten befand. Gemäss Beweisergebnis war er sich bewusst, dass er solche Bilder/Videos gespeichert hatte. Der Beschuldigte ist daher lediglich, aber immerhin, wegen Besitzes von Gewaltpornographie schuldig zu sprechen.

Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird privilegiert, wer Gewaltpornographie zum eigenen Konsum besitzt. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig und rechtswidrig.

Soweit der Beschuldigte angibt, er habe nicht gewusst, dass der Besitz von Gewaltpornographie zum eigenen Konsum strafbar sei, entlastet ihn dies nicht. Bereits ein Blick ins Gesetz hätte gereicht, um die Strafbarkeit seines Verhaltens zu erkennen. Er handelte schuldhaft.

Der Beschuldigte ist daher nach Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.

16. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1716 f.). Indem der Beschuldigte eine nicht gemeldete Schreckschusspistole mit offenem Lauf nahm und bei sich zuhause aufbewahrte, erwarb und besass er unrechtmässig eine Waffe und machte sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig.

IV. Strafzumessung

17. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11 mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berke­meier, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Die relevanten Straftatbestände blieben grundsätzlich unverändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, so dass die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen haben bloss indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Die Geldstrafe kommt indessen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in den kritischen Bereich von 180 Tagessätzen zu liegen, so dass das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist, als das zum Tatzeitpunkt geltende. Es hat also das alte Recht zur Anwendung zu gelangen (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).

18. Allgemeines

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1717 f.) verwiesen werden.

Zu ergänzen ist lediglich, dass das Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen hat, wenn es eine Tat zu beurteilen hat

19. Retrospektive Konkurrenz

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).

Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 offen gelassen, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in der neusten zur Publikation vorgesehenen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2 f. erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe.

Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen; BGE 116 IV 14 E. 2c).

Vorliegend wurde die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Frühling 2017 und damit vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017 begangen, weshalb für dieses Delikt eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszusprechen ist. Demgegenüber wurden die versuchte sexuelle Nötigung, die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und die Pornographie nach dem genannten Urteil begangen und sind daher eigenständig zu sanktionieren.

20. Strafrahmen, Strafart, schwerste Straftat

Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den verschiedenen Strafrahmen und der Strafart sind korrekt (pag. 1718 f.). Die versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin ist mit einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe das schwerste Delikt. Dafür ist, wie nachfolgend gezeigt wird, eine Einsatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. Diese ist anschliessend wegen der sexuellen Handlungen mit Kindern – auch dafür ist nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe auszufällen – angemessen zu erhöhen.

Vor dem Hintergrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist ebenfalls klar, dass für die übrigen Delikte Geldstrafen auszufällen sind, wobei ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt.

21. Versuchte sexuelle Nötigung

21.1 Objektive Tatschwere

21.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Im Bereich des Sexualstrafrechts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Es resultieren aber erfahrungsgemäss grosse Einschnitte in das Leben und die Entwicklung der Opfer.

Vorliegend wollte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis «sexuelle Handlungen» an der Privatklägerin vornehmen und es ist zu beurteilen, inwieweit diese in ihre sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen hätten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einer ausgesprochenen Hartnäckigkeit sein Ziel verfolgte. Nach dem er absichtlich eine Kollision mit der Privatklägerin erzwang, zog er sie zunächst mit Gewalt zu Boden. Trotz heftiger Gegenwehr der Privatklägerin liess er nicht von ihr ab und zerrte sie aus dem Blickfeld möglicher Dritter in ein Maisfeld. Dort fixierte er das junge, 12-jährige Mädchen am Boden und drückte ihm seine Jacke aufs Gesicht, um es zum Schweigen zu bringen. Wer aus sexuellen Beweggründen mit einer solchen Hartnäckigkeit Gewalt gegen ein ihm ausgeliefertes Opfer anwendet, beabsichtigt einen Eingriff in die sexuelle Integrität von nicht unerheblicher Intensität. Wenngleich nicht von einer versuchten Vergewaltigung oder anderweitiger Penetration ausgegangen werden kann, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte nicht bloss bei Küssen oder Berührungen über der Kleidung hätte bewenden lassen.

Die Privatklägerin war in Folge des erlittenen Übergriffs stark verängstigt und änderte ihre Gewohnheiten. Sie schlief noch zwei Monate nach dem Vorfall bei der Mutter im Bett, musste Schlaftabletten nehmen und schaute, dass sie nicht mehr alleine auf dem Schulweg unterwegs war.

21.1.2 Verwerflichkeit des Handelns, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Der Tat ging keine lange, komplexe Planung voraus. Dennoch gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte eine Jacke (im Sommer) sowie ein Küchenmesser (hatte er wohl im Korb auf dem Velo; jedenfalls trug er es auch gemäss der Privatklägerin nicht auf Mann) dabei hatte und die Privatklägerin «abpasste». Obwohl er die Tat somit nicht von langer Hand geplant hatte, handelt es sich nicht einfach um eine Spontanaktion des Beschuldigten. Er hatte die Privatklägerin schon die Tage vorher und ganz sicher ab dem Vorbeifahren beim «Bänkli» im Auge.

Das überfallartige Verhalten des Beschuldigten fand am helllichten Tag, zu Mittagszeit auf dem Schulweg der Privatklägerin statt und beeinträchtigte ihr Sicherheitsgefühl erheblich. So konnte sie im Anschluss daran den Schulweg nicht mehr alleine bewältigen. Der Beschuldigte war in seinen Bemühungen sehr hartnäckig und liess sich durch die Gegenwehr der Privatklägerin nicht im Geringsten beeindrucken.

Die Tatsache, dass die Tat am helllichten Tag stattfand sowie der Umstand, dass die 12-Jährige offensichtlich körperlich unterlegen war, spricht somit für eine erhebliche Verwerflichkeit der Tat.

21.1.3 Zwischenfazit

Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, handelte es sich beim Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin um keinen leichten Eingriff in die sexuelle Integrität. Dies zeigen auch die Auswirkungen (Schlafstörungen, Schlaftabletten etc.), welche der Vorfall auf die Privatklägerin hatte. Ob und welche Nachwirkungen in Zukunft noch auftreten werden, kann nur gemutmasst werden. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, sind aber auch noch gravierendere Fälle sexueller Nötigung denkbar.

Für die Kammer ist das objektive Tatverschulden (für das hypothetisch vollendete Delikt) als gegen mittelschwer zu bezeichnen, was eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten rechtfertigt.

21.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe

In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte im Verfahren nicht geäussert. Es liegt aber auf der Hand, dass sein Handeln einzig der Befriedigung seiner sexuellen Triebe diente. Ob es sich vorliegend um eine Form von sadistischer oder masochistischer Form von sexueller Lust handelte, kann offengelassen werden. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte versuchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu kanalisieren und legal zu befriedigen (Besuch bei Dominastudios; Selbstbefriedigung mit Hilfsmitteln). Diese Handlungen erzielten jedoch offensichtlich nicht oder nicht mehr die erhoffte Wirkung.

Die Beweggründe und die Willensrichtung sind neutral zu bewerten.

21.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Klar ist, dass es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tat zu vermeiden. Gerade weil er um seine sexuelle Neigung wusste, hätte er sich schon vor Jahren Hilfe (Psychotherapie) holen können und müssen.

Auf die verminderte Schuldfähigkeit wird nachfolgend (E. 21.4) eingegangen.

21.2.3 Zwischenfazit

Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bleibt unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere unverändert.

Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe für ein als gegen mittelschwer zu bezeichnendes Tatverschulden (bei einem als neutral zu gewichtenden subjektiven Tatverschulden) ist angemessen.

21.3 Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die sexuelle Handlung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 47 StGB Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).

Es ist nicht das Verdienst des Beschuldigten, das es beim Versuch geblieben ist. Der Erfolg blieb aus Gründen aus, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten lagen. Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin heftig wehrte und weil L.________ anhielt und den Beschuldigten an der Verwirklichung der Tat hinderte.

Die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe ist mangels eingetretenen Erfolgs um 8 Monate zu reduzieren. Die angemessene Strafe beträgt demnach 32 Monate.

21.4 Verminderung der Schuldfähigkeit

Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren. Zusammengefasst hat das Gericht daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.).

Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass gemäss Gutachten (pag. 652, 662) im Tatzeitpunkt von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen ist. Zwar war der Beschuldigte fähig, das Unrecht der Tat einzusehen. Eine forensisch relevante Reduktion konnte hingegen in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit festgestellt werden (pag. 662).

Nach dem Gesagten ist die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei den Tatkomponenten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Sie rechtfertigt eine Reduktion um weitere 8 auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

21.5 Einsatzstrafe

Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus.

22. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BSK StGB-Maier, Art. 187 N 1, mit Verweis auf die Botschaft BBl 1985 II 1009, S. 1065). Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden (Stratenwerth/

Jenny/Bommer, a.a.O., Vor § 7 N 2). Der Gesetzgeber legt die Grenze der Altersgerechtheit aus Gründen der Rechtssicherheit generell-abstrakt bei einem Alter von 16 Jahren bzw. einem Altersunterschied zwischen den Beteiligten von weniger als drei Jahren fest.

Da der Tatbestand durch die gleiche Handlung wie die (versuchte) sexuelle Nötigung erfüllt wurde, kann grundsätzlich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte nahm mit seinen Handlungen in Kauf, dass die Privatklägerin in ihrer sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird. Dadurch ist eine erhebliche Gefährdung des Rechtsguts offensichtlich gegeben.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände sind neutral zu beurteilen.

Für vollendete sexuelle Handlungen mit einem Kind muss die Strafe beim vorliegenden Tatverschulden bei ungefähr 20 Monaten liegen. Eine Reduktion erfolgt für den Versuch (4 Monate) und für die in leichtem Grad verminderte Schuldfähigkeit (4 Monate). So resultiert eine Einzelstrafe von 12 Monaten.

Durch die Handlungseinheit besteht ein sehr enger Zusammenhang zwischen der versuchten sexuellen Nötigung und den versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Es ist daher praxisgemäss ein Asperationsfaktor von 50 % zu wählen. Die Einsatzstrafe erhöht sich folglich von 24 um 6 auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe.

23. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Wie bereits erwähnt ist die Sanktion für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017 auszusprechen. Hierzu ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe mit allen zu beurteilenden Delikten zu bilden, von welcher alsdann die bereits rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen ist.

Das schwerste Delikt ist vorliegend der Betrug (vgl. Strafregisterauszug pag. 1942) mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Folglich ist dafür eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist sodann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen.

Im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2019 wurde die Einsatzstrafe für den Betrug unter Asperation der weiteren damals zu beurteilenden Delikte bereits rechtskräftig auf 50 Tagessätze festgelegt. Es ist folglich nur noch die Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren. Die Kammer orientiert sich dabei unter anderem auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien).

Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sehen die Richtlinien eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor. Die Kammer sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Die Strafe von 10 Tagessätzen ist im Umfang von 5 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren.

Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 + 5 = 55 Tagessätzen. Davon ist die bereits rechtskräftige Grundstrafe abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 5 Tagessätzen ergibt.

24. Pornographie

Für das Delikt der Pornographie ist eine eigenständige Geldstrafe auszusprechen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 12 Strafeinheiten vor (S. 40). Eine Strafe in dieser Grössenordnung scheint angemessen. Die Kammer lässt es bei abgerundet 10 Tagessätzen Geldstrafe bewenden.

25. Teilweise Zusatzstrafe

Für die die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen und für die Pornographie eine solche von 10 Tagessätzen auszusprechen. Diese sind zusammenzuzählen, was eine Strafe von 15 Tagessätzen ergibt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017.

Die Tagessatzhöhe wird analog zur ersten Instanz auf CHF 30.00 bestimmt.

26. Täterkomponenten

26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1722 f.).

Es ist lediglich hinzuzufügen, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil auch die Vorstrafe wegen Pornographie im aktuellen Strafregisterauszug gelöscht wurde (pag. 1942).

26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Auch bezüglich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1723 f.). Auch die Kammer kommt zum Schluss, dass - wenngleich der Beschuldigte sich beim Opfer entschuldigt hat - dies nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Er sagte in seinen Einvernahmen mehrfach die Unwahrheit, bagatellisierte die Tat, externalisierte die Schuld und bestritt bis zuletzt jegliches sexuelles Motiv. Wirklich Leid tat ihm nicht das Mädchen, sondern nur er sich selber. Für die Kammer ist befremdend, dass er sich bis zuletzt als Opfer darstellte.

Die neuen Führungsberichte aus den Regionalgefängnissen Thun und Bern über den Verlauf seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigen, dass der Beschuldigte ein sehr anspruchsvoller, gelegentlich mühsamer Zeitgenosse ist. Er kann sehr fordernd auftreten und sieht sich in der Opferrolle. Er ist stark Ich-bezogen und bemitleidet sich überdurchschnittlich. Ansonsten verhält er sich aber anständig (pag. 1939 f.; pag. 1942 f.).

26.3 Strafempfindlichkeit

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Gesundheitlich ist er zwar angeschlagen. Er lässt sich aber zumindest phasenweise nicht wirklich helfen. Eine Strafminderung aufgrund erhöhter Strafempfindlichkeit hat jedenfalls nicht zu erfolgen.

26.4 Fazit

Die Täterkomponenten insgesamt sind neutral zu werten. Es bleibt bei den 30 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 15 Tagessätzen Geldstrafe.

27. (Teil-)/Bedingter Strafvollzug

Aufgrund der beim Beschuldigten vorliegenden erheblichen Rückfallgefahr (siehe insbesondere E. 30 hiernach) ist ihm eine ungünstige Prognose zu stellen. Sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe sind daher unbedingt auszusprechen (Art. 42 bzw. 43 StGB).

28. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (479 Tage bis zum erstinstanzlichen Urteil, zuzüglich 368 Tage vom 22. Dezember 2018 – 24. Dezember 2019 = 847 Tage).

V. Massnahme

29. Allgemeines

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind.

Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische Störung vorliegt, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die entsprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1).

Eine schwere psychische Störung im massnahmerechtlichen Sinn ist zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation (ICD-10 [International Classification of Diseases] oder DSM-5 [American Psychiatric Association, Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 5. Auflage]) zu erfassen. Die darin kodierten Zustände sind jedoch nicht abschliessend. So kann sich beispielsweise die psychische Störung (erst) aus dem Zusammenwirken von zwei verschiedenen Befunden ergeben, die aus legalprognostischer Sicht gemeinsam behandlungsbedürftig sind. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Die Schwere der psychischen Störung entspricht dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen (z.B. «mittelgradig ausgeprägt») abzustellen. Auch eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Eine solche Gesamtbetrachtung entspricht geltender Rechtsprechung. Freilich lassen sich einzelne psychiatrische Befunde nicht «addieren». Es ist aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die – je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne bildenden – Befunde gegenseitig beeinflussen und verstärken (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.5 ff.).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 – 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Zur Beurteilung liegen dem Gericht eine Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017 (pag. 577), das eigentliche Gutachten vom 25. Januar 2018 (pag. 608) samt psychologisch-diagnostischem Zusatzgutachten vom 19. Dezember 2017 (pag. 667) sowie die Beantwortung von Ergänzungsfragen vom 25. April 2018 (pag. 697.1) des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vor. Zudem wurde Dr. G.________ als Hauptgutachter anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 21. Dezember 2019 befragt (pag. 1985 ff.).

Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 25. Januar 2018 von Dr. G.________ zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1730 –1734). Die Kammer stellt diese Zusammenfassung sowie die Erwägungen der Vorinstanz jeweils ihren eigenen Überlegungen voran und ergänzt diese nachfolgend lediglich mit den Erkenntnissen aus der Einvernahme von Dr. med. G.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 1985 ff.). Der Gutachter bekräftigte im Wesentlichen seine Erkenntnisse im Gutachten, machte dabei einen überzeugenden Eindruck und konnte auch kritische Fragen der Verteidigung zufriedenstellend beantworten. So gab er beispielsweise auf Vorhalt, es seien keine aktuarischen Instrumente angewendet worden, an, die Dittmann-Liste enthalte bei Punkt 1 auch eine statistische Komponente, die diskutiert worden und die in die Beurteilung miteingeflossen sei. Es wäre zulässig gewesen, noch ein weiteres statistisches Moment reinzunehmen. Sie (Anm.: Dr. med. G.________ und Dr. med. Y.________) hätten sich aber dagegen entschieden (pag. 1991 Z. 734). Die Kammer stellt daher auf seine Aussagen ab.

30. Vorliegen einer schweren Störung

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter die von der Vorinstanz zusammengefassten Befunde aus dem Gutachten vom 25. Januar 2018. Er führte aus, die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten sei schwergradig, weil beim Beschuldigten in mehreren Lebensbereichen (z.B. bei der Arbeit, bei Intimbeziehungen, Freundschaften, Familien oder in der Freizeitstruktur) erhebliche Probleme aufgetreten seien (pag. 1986 Z. 515 ff.). Die sadomasochistische Störung der Sexualpräferenz sei fixiert, weil er mit anderen als sadomasochistischen Inhalten nicht viel anfangen könne, und progredient, weil er seine Neigung ein Leben lang unterdrückt und dann mehr und mehr ausgelebt habe (vgl. pag. 1987 Z. 555 ff.). Es ist daher von einer schweren psychischen Störung auszugehen.

31. Verbrechen oder Vergehen / Kausalität

Der Beschuldigte beging zwei Straftaten, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: versuchte sexuelle Nötigung und versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter, dass sich der Beschuldigte ohne die Störung der Sexualpräferenz nicht gewalttätig verhalten hätte (pag. 1988 Z. 619 ff.). Die Störung war somit kausal für die versuchte sexuelle Nötigung bzw. die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern.

32. Notwendigkeit

Auch bezüglich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme bekräftigte der Gutachter die Erkenntnisse aus dem Gutachten vom 25. Januar 2018: Es bestünden kaum Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den nächsten Jahren nochmals ein Gewaltdelikt mit sexueller Motivation begehen würde, wenn keine Therapie erfolge. Die Situation werde sich zudem ohne Besserung der sozialen Umstände weiter zuspitzen. Es bestehe eine deutliche Hilflosigkeit (pag. 1990 Z. 696 ff.). Die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme ist gegeben.

33. Eignung

Der Gutachter bestätigte, eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei zweckmässig, wobei es unbedingt eine Milieutherapie brauche (pag. 1989 Z. 628 ff.; siehe ferner E. 35 hiernach). Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er in Ansätzen bereit wäre, sich einer Therapie zu unterziehen (pag. 2004 f.). Die Eignung ist daher zu bejahen.

34. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter beim Beschuldigten das Vorliegen einer hohen Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt mit sexueller Motivation, falls keine Therapie erfolge. Mit zunehmendem Alter werde auch die Dekompensation an seinem Wohnort abnehmen und die Situation werde sich ohne Besserung der sozialen Umstände weiter zuspitzen. Es bestehe eine deutliche Hilflosigkeit (pag. 1990 Z. 696 ff.).

Ausgehend von dieser gutachterlichen Beurteilung und weil es sich bei den begangenen Delikten um schwere handelt (Verbrechen gegen die sexuelle Integrität), überwiegt in einer Interessensabwägung der Kammer die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr gegenüber seinen Freiheitsrechten. Der mit der Anordnung einer therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug stellt einen erheblichen Eingriff in das Leben des Beschuldigten dar, ist aber mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr verhältnismässig im engeren Sinn.

35. Art der Massnahme

Der Gutachter führte zur Art der Massnahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, bei Persönlichkeitsstörungen und Störungen der Sexualpräferenz brauche es unbedingt eine Milieutherapie, die in einem ambulanten Rahmen nicht vorgesehen sei. Mit einer Milieutherapie könnten auch sozialpädagogische Aspekte berücksichtigt und das Verhalten des Verurteilten viel intensiver beobachtet und behandelt werden. Man könne in Gruppen arbeiten und es gebe mehrere Therapeuten und Bezugspersonen. Es brauche zudem auch einige Zeit, um an der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zu arbeiten, und es müssten entsprechende Kontroll- und Risikomanagementstrategien entwickelt werden. Eine ambulante Therapie sei daher bei der Schwere der vorliegenden Störung nicht indiziert (pag. 1989 Z. 631 ff.; pag. 1990 Z. 709 ff.).

Der Beschuldigte hat trotz Kenntnis seiner Neigung noch nie eine Therapie gemacht. Eine Schulter zum Anlehnen, wie vom Beschuldigten gewünscht, reicht im Kontext mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30. August 2018 in Haft. Dieses Setting stellt sicherlich nicht der richtige Ort dar, um an sich zu arbeiten. Bis anhin hat der Beschuldigte die Fehler aber nur in den Akten und bei den Behörden und zuletzt auch bei seiner Strafverteidigerin gesucht, aber nicht bei sich selbst.

Wie bereits die Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung der schweren psychischen Störung im Sinne des Gutachtens vom 25. Januar 2018 geeignet, notwendig und verhältnismässig ist, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es wird daher eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.

Gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 bis 61 StGB einer vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus.

VI. Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB

Ein Verbot für die Dauer von 10 Jahren eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, ist zwingend. Der Beschuldigte wird wegen einer Katalogstraftat zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sowie zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB verurteilt.

VII. Widerruf

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten bezüglich der zum Widerruf in Frage stehenden Delikte eine (eher) günstige Legalprognose gestellt (pag. 1735) und von einem Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 abgesehen. Sie hat ihn hingegen in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt.

Die Kammer ist das Verschlechterungsverbot gebunden und kann daher wiederum nur eine Verwarnung aussprechen.

VIII. Zivilpunkt

36. Schadenersatz

Bezüglich den geforderten Schadenersatzes kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1736). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung sind gegeben und der Anspruch ist in der Höhe von CHF 468.90 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2018 belegt.

37. Genugtuung

Auch für die geltend gemachte Genugtuung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1736 f.). Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. August 2017 an die Privatklägerin zu verurteilen.

IX. Kosten und Entschädigung

38. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zufolge seiner Verurteilung hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29‘935.25 vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschuldige zudem auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls rechtfertigen keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, da die Fahrräder im Rahmen der Untersuchung zum Hauptvorwurf gefunden wurden und die Nichtanzeige eines Fundes zivilrechtlich vorwerfbar ist (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 720 Abs. 1 und 2 Obligationenrecht [OR; SR 210]). Aus demselben Grund steht dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO).

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden in beiden Instanzen keine Kosten ausgeschieden.

39. Entschädigungen

39.1 Amtliche Verteidigung

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StGB; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 29‘931.80 bestimmt.

In oberer Instanz macht Rechtsanwältin C.________ einen Aufwand von 10.65 Stunden geltend. Dies scheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für ihren Aufwand in oberer Instanz mit CHF 2‘579.00 (inklusive Auslagen und MWST).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32‘511.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘714.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Rechtsanwalt B.________ ist privater Verteidiger und deshalb nicht zu entschädigen.

39.2 Privatklägerschaft

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten ist er zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin in Höhe von erstinstanzlich CHF 14‘438.75 und oberinstanzlich CHF 2‘861.05 (je inklusive Auslagen und MWST) zu verurteilen.

X. Verfügungen

40. Sicherheitshaft

Der Beschuldigte wird unter anderem wegen (Gewalt-)Pornographie, versuchter sexueller Nötigung und versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt. Dabei handelt es sich durchwegs um schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO, die vorliegend aufgrund der erdrückenden Beweislage als Vortaten berücksichtigt werden dürfen. Nach den Darlegungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters muss beim Beschwerdeführer zudem mit weiteren gleichartigen Verbrechen gegen die sexuelle Integrität gerechnet werden, d.h. gewalttätigem Verhalten gegenüber Kindern, die besonders schutzbedürftig sind. Die Sicherheit anderer ist somit erheblich gefährdet. Nach Ansicht des Gutachters ist die Rückfallgefahr hoch. Unter diesen Umständen ist die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu bejahen. Es wird zum Ganzen ergänzend auf die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 259 vom 10. Juli 2019 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2 verwiesen, seit deren Ergehen sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert haben. Der Beschuldigte bleibt daher in Sicherheitshaft.

41. Beschlagnahmte Gegenstände

Über die beschlagnahmten Gegenstände ist analog zur Vorinstanz zu verfügen (pag. 1738).

Ausgenommen hiervon ist lediglich die beschlagnahmte Waffe (Schreckschusspistole Marke EM-GE, Modell 5, Kaliber 320), in Bezug auf welche bloss noch deren Vernichtung festgestellt werden kann (vgl. pag. 471).

42. DNA-Profil

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).

43. Biometrische erkennungsdienstliche Daten

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3).

XI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen

1. in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis 30. Juli 2011 in S.________ zum Nachteil von P.________ (Deliktssumme: CHF 1‘096.00);

2. in der Zeit vom 29. Juli 2011 bis 9. August 2011 in S.________ zum Nachteil von Q.________ (Deliktssumme: CHF 3‘000.00);

3. in der Zeit vom 12. bis 16. August 2011 in T.________ zum Nachteil von O.________ (Deliktssumme: CHF 800.00);

ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30. August 2017 in R.________ zum Nachteil von D.________;

2. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 30. August 2017 in R.________ zum Nachteil von D.________;

3. der Pornographie, mehrfach begangen in U.________, festgestellt am 31. August 2017, durch Besitz von Gewaltpornographie zum Eigenkonsum (29 Bilder auf der Festplatte WD 5000H1U und 58 Bilder auf der Festplatte WD 1200; 5 Videos auf der Festplatte WD 1200);

4. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Frühling 2017 in R.________ und in U.________

und in Anwendung der Artikel

19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59, 67 Abs. 3, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 5 StGB

4 Abs. 1 Bst. g, 10 Abs. 1 Bst. e, 11, 12, 33 Abs. 1 Bst. a WG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 847 Tagen (30. August 2017 – 24. Dezember 2019) wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.

zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 450.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. Mai 2017;

zu einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren;

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35‘613.35;

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘000.00;

zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin D.________ von CHF 14‘438.75 (inklusive Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;

zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin D.________ von CHF 2‘861.05 (inklusive Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 9. Mai 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

A.________ wird verwarnt.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt.

Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden.

IV.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin C.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz:

Obere Instanz:

2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 32‘511.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘714.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Im Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 du 432 ff. StPO verurteilt:

1. zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 468.90 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Straf- und Zivilklägerin D.________;

2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. August 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft..

2. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmte Waffe (Schreckschusspistole Marke EM-GE, Modell 5, Kaliber 320) vernichtet wurde.

3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- diverse Sexspielzeuge

- 3 Koffer mit Sexspielzeugen

- 7 CDs mit pornographischem Inhalt

- Festplatte WD 5000H1U

- Festplatte WD 1200 (aus dem Computer Compaq Evo)

- 1 Küchenmesser

4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1 Computer Compaq Evo (ohne Festplatte)

- 1 Paar Schuhe, aus Leder, braun

- 1 schwarze Jacke

- 1 Jeanshose, blau mit Gurt

- 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 6230i

5. Folgende Gegenstände werden D.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- 1 Paar Hotpants

- 1 Trägershirt weiss

6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

8. Mündlich eröffnet und begründet:

- den anwesenden Parteien

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwältin C.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; unverzügliche Mitteilung)

- dem Regionalgefängnis Bern (unverzügliche Mitteilung)

- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Bern, 24. Dezember 2019

(Ausfertigung: 20. April 2020)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi

Der Gerichtsschreiber:

Engel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 19 154

SK 19 155

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

SK 19 259

1B_383/2019

SK 19 259

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 10 WGart. 10 LArmart. 10 LArm

Art. 11 WGart. 11 LArmart. 11 LArm

Art. 12 WGart. 12 LArmart. 12 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1440/2019

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_506/2019

6B_777/2007

6P.180/2004

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_173/2019

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 159 StPOart. 159 CPPart. 159 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_1196/2018

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

6B_75/2019

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

BK 17 480

1B_383/2019

1B_383/2019

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197n 2art. 197n 2art. 197n 2

Art. 197n 2art. 197n 2art. 197n 2

Art. 197n 2art. 197n 2art. 197n 2

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14

6B_1037/2018

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_414/2009

BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_260/2012

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_933/2018

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_409/2017

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

SK 19 259

1B_383/2019

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF