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Entscheid

SK 2019 225

RG Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

1. Dezember 2020Deutsch181 min

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. März 2019 folgendes Urteil (pag. 18 250 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 19 225

Bern, 26. Juni 2020

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Schmid,

Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Baillif

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) und Veruntreuung

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 29. März 2019 (WSG 18 36)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. März 2019 folgendes Urteil (pag. 18 250 ff.):

«[…]

I.

A.________, vgt., wird schuldig erklärt

1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687‘750.00, nämlich

in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500‘000.00 (Ziff. I.A.1. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 (Ziff. I.A.2. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.3. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen August und September 2013 zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.A.4. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. I.A.5. Anklageschrift);

im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00 (Ziff. I.A.6. Anklageschrift);

im Mai 2014 zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.7. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.8. Anklageschrift);

2. des Betrugs, mehrfach begangen, in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 64‘354.00, nämlich

in der Zeit zwischen Februar und März 2010 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 29‘354.00 (Ziff. I.B.1. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen Juni und Juli 2016 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 (Ziff. I.B.2. Anklageschrift);

3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2016 in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo (Ziff. I.C. Anklageschrift);

4. der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen April und November 2016 in Bern und eventuell anderswo zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21‘000.00;

und er wird in Anwendung der

aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 StGB

sowie

Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus:

den Kosten der Voruntersuchung CHF 20‘000.00

den Kosten für das Führen der Anklage durch

die Staatsanwaltschaft CHF 1‘500.00

den Kosten der Hauptverhandlung

(inkl. schriftlicher Begründung) CHF 6‘000.00

Total ausmachend CHF 27‘500.00

Erwägungen

II.

Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwältin B.________, vgt., wird wie folgt bestimmt:

A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________, vgt., die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

1.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 1, D.________, vgt., einen Betrag von CHF 534‘985.70 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

2.

A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'711.55 (7 h à CHF 250.00 zzgl. MWSt. zu 8.0% + 20 h à CHF 250.00 zzgl. MwSt. zu 7.7% sowie Auslagen von CHF 198.00 zzgl. MwSt. zu 8% und Auslagen von CHF 206.80 zzgl. MwSt. zu 7.7%) an die Privatklägerin 1, D.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).

3.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 3, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 60‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

4.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 4, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 12‘750.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

5.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 5, L.________ (AG), vgt., folgende Beträge zu schulden:

CHF 29‘285.75 (Art. 124 Abs. 3 StPO);

CHF 35‘908.67 nebst Zins zu 5 % ab 01.02.2019 (Art. 124 Abs. 3 StPO).

6.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 6, J.________, vgt., einen Betrag von CHF 20‘000.00 plus Zins zu 3 % ab 22.05.2015 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

7.

Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 7, I.________, vgt., einen Betrag von CHF 15‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

8.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Der mit Verfügung vom 11.06.2018 beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘206.66 wird gestützt auf Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. N.________ und O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).»

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. April 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 18 261). Die Berufungserklärung datiert vom 27. Juni 2019 und ging am 28. Juni 2019 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 173 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwaltschaft C.________, erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2019 innert Frist Anschlussberufung (pag. 19 189 ff.). Hingegen beantragte Staatsanwalt C.________ kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.

Der Beschuldigte seinerseits liess sich innert Frist nicht zur Frage nach Nichteintretensgründen betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 den Antrag, es sei ein Gutachten zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vermindernden Spielsucht in Auftrag zu geben (pag. 19 174 f.). Staatsanwalt C.________ beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2019 die Abweisung des Beweisantrags der Verteidigung (pag. 19 191 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen (pag. 19 219 f.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen bei der Kantonspolizei Bern ein aktueller Berichtsrapport (datierend vom 7. Mai 2020; pag. 19 230 ff.; inkl. Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2020, Auszug aus dem Steuerausweis der Gemeinde Bolligen vom 7. Mai 2020 und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 7. Mai 2020), bei der Steuerverwaltung Region Bern-Mittelland die Steuerunterlagen des Beschuldigten betreffend das Steuerjahr 2018 (pag. 19 246 ff.), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland Schuldnerinformationen betreffend den Beschuldigten (datierend vom 28. Mai 2020; pag. 19 261 f.) sowie aus dem Schweizerischen Strafregister ein aktueller Auszug (datierend vom 11. Mai 2020; pag. 19 238) eingeholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient.

Überdies reichte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» von Dr. med. P.________, Q.________ (Privatklinik), datierend vom 5. Juni 2020 (pag. 19 269 ff.), ein mit «Verluste Sportwetten» betiteltes und vom Beschuldigten unterzeichnetes Dokument (pag. 19 282 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294), zwei Auszüge aus dem Zahlungsarchiv der AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) und K.________ (pag. 19 295 f.), ein Schreiben von T.________ an den Beschuldigten vom 19. Mai 2020 (pag. 19 297) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein.

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Anschluss an die Einvernahme ausserdem erneut den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu einer allfälligen Spielsucht des Beschuldigten äussert (pag. 19 326). Nachdem Staatsanwalt C.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die Kammer sich zur geheimen Beratung zurückgezogen hatte, wies die Kammer den Antrag der Verteidigung mit mündlich eröffnetem und begründetem Beschluss ab (vgl. pag. 19 326).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 327 f.):

«Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. März 2019 I Ziffern 2-4 (Schuldsprüche) und Ziffer 2 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) sowie II, Ill und IV in Rechtskraft erwachsen ist.

A.________ sei

schuldig zu erklären

der Veruntreuung, mehrfach begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo

1.1 z.N. von D.________, in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 (DB CHF 500'000);

1.2 z.N. von E.________, in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 (DB CHF 17'750);

1.3 z.N. von F.________, in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 (DB CHF 45'000);

1.4 z.N. von G.________, in der Zeit zwischen August und September 2013 (DB CHF 10'000);

1.5 z.N. von H.________, in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 (DB CHF 60'000);

1.6 z.N. von I.________, im April 2014 (DB CHF 15'000);

1.7 z.N. von J.________, im Mai 2014 (DB CHF 20'000);

1.8 z.N. von K.________, in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 (DB CHF 20'000);

und er sei zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der angeordneten Ersatzmassnahmen, und mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von 2 Jahren;

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Des Weiteren

sei das oberinstanzliche Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennote festzusetzen;

seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.»

Staatsanwalt C.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 19 332 ff.):

« I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (WSG) vom 29. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist:

als A.________ schuldig erklärt wurde:

1.1 des Betrugs, mehrfach begangen, in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 64'354 (Ziff. I. 2. Urteilsdipositiv WSG), nämlich:

1.1.1 in der Zeit zwischen Februar und März 2010 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 29'354 (Ziff. I. 2.1 Urteilsdipositiv WSG);

1.1.2 in der Zeit zwischen Juni und Juli 2016 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 35'000 (Ziff. I. 2.2 Urteilsdipositiv WSG);

1.2 Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2016 in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo (Ziff. I. 3. Urteilsdipositiv WSG);

1.3 der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen April und November 2016 in Bern und eventuell anderswo zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'000 (Ziff. I. 4. Urteilsdipositiv WSG).

was das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziffer III. und IV. des Urteilsdispositivs festgestellt/verfügt hat.

II.

A.________ sei:

schuldig zu erklären:

des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687'750, nämlich:

in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500'000 (Ziff. I.A.1. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17'750 (Ziff. I.A.2. Anklageschrift);

in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000 (Ziff. I.A.3. Anklageschrift);

4. in der Zeit zwischen August und September 2013 zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000 (Ziff. I.A.4. Anklageschrift);

5. in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'000 (Ziff. I.A.S. Anklageschrift);

6. im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15'000 (Ziff. I.A.6. Anklageschrift);

7. im Mai 2014 zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000 (Ziff. I.A.7. Anklageschrift);

8. in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000 (Ziff. I.A.B. Anklageschrift)

und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen

III.

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen und anteilsmässigen Anrechnung der verfügten Ersatzmassnahmen an die bereits verbüsste Strafe im Umfang von 13 Tagen;

zur Bezahlung der Verfahrenskosten vor erster wie auch vor oberer Instanz (Kosten der Hauptverhandlung, Kosten für das Vertreten der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [CHF 500 / Halbtag; Art. 21 VKD], Kosten für die amtliche Verteidigung) (Art. 426 Abs. 1 StPO).»

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 (pag. 19 173 f.) gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.1.1.-1.8. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 252) sowie gegen die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate als zu vollziehen erklärt wurden und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben sowie die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. I.2. (Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; pag. 18 253), II. (amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________; pag. 18 253 f.) sowie IV.1. (Verfügung betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘206.66) und 2. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten; pag. 18 255).

Hingegen sind die Ziff. I.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs; pag. 18 282), I.3. (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung; pag. 18 252), I.4. (Schuldspruch wegen Veruntreuung; pag. 18 253) und III. (Zivilpunkt; pag. 18 254 f.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionspunkt (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253; vgl. auch pag. 19 191) darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

6. Entlassung der Privatklägerschaft

Die Straf- und Zivilklägerin D.________ verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 19 195). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 stellte die Kammer ausserdem fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2019 den Zivilpunkt betreffend weder vom Beschuldigten noch von den Zivilklägern H.________, E.________, L.________ (AG), J.________ und I.________ angefochten worden ist und die Zivilkläger mangels Beschwer nicht mehr am Verfahren teilzunehmen haben. Entsprechend wurden sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die fünf Zivilkläger aus dem Verfahren entlassen (pag. 19 219 ff.).

II. Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung den Erwägungen zu den einzelnen Tatvorwürfen Ausführungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seiner finanziellen Situation in der fraglichen Zeit vorangestellt. Darin wurden zentrale Aspekte betreffend die Geldverwendung und die Frage der durch den Beschuldigten geltend gemachten Wett- und Börsen-Spielsucht – und damit einhergehend der Frage nach einer (teilweisen) verminderten Schuldfähigkeit – erläutert und geprüft (pag. 18 282 ff., S. 17 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Anschliessend eruierte die Vorinstanz die einzelnen Sachverhalte gemäss Anklageschrift (pag. 18 298 ff., S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.A. der Anklageschrift) nahm die Vor-instanz eine Zweiteilung in einen allgemeinen Teil, der alle acht Geschädigten betrifft, sowie in den die Geschädigten je selber betreffende Sachverhalte vor. Die vorliegende Urteilsbegründung folgt grundsätzlich diesem Aufbau.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Allgemeine Grundlage der Beweiswürdigung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. pag. 18 292 f., S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

8. Werdegang, finanzielle Situation und Frage der Spielsucht

8.1 Sachverhalt und Beweisfragen

Was den beruflichen Werdegang des Beschuldigten und die desolate finanzielle Situation, in welcher sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum befand, anbelangt, so sind diese grundsätzlich unbestritten. In diesem Zusammenhang ist einzig zu klären, ob sich – insbesondere angesichts der Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung und der oberinstanzlichen Editionen – seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der beruflichen und finanziellen Situation des Beschuldigten wesentliche Änderungen ergeben haben. Des Weiteren macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, er habe im Deliktszeitraum an einer Spielsucht gelitten und sei nicht bzw. nur eingeschränkt schuldfähig gewesen (vgl. pag. 19 315 Z. 38 ff.; vgl. auch die oberinstanzlichen Anträge der Verteidigung auf forensisch-psychiatrische Begutachtung, pag. 19 174 f. und pag. 19 326). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Schuldfähigkeit ist somit insbesondere zu prüfen, ob Hinweise darauf dargetan sind, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt spielsüchtig und damit einhergehend allenfalls vermindert schuldfähig gewesen wäre.

8.2 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, konkret die vier Berichte der AP.________ (Stiftung) vom 25. Juli 2017, 29. Januar 2018, 23. Juli 2018 und 21. November 2018 (pag. 13 002 006 f., pag. 13 002 016 f., pag. 13 002 018 ff., pag. 18 080 ff.), den Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Revisionsbericht; pag. 05 001 214 ff. bzw. pag. 09 001 001 ff.), die Betreibungsregisterauszüge (pag. 04 001 038, pag. 18 025 ff.), die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2016 und 2017 (pag. 18 098 ff.), die Unterlagen betreffend das E-Trading-Konto bei der V.________ (AG) (pag. 07 003 027 ff.), die Berichte von W.________, Sozialarbeiterin X.________ (Verein) vom 28. Juni 2017 (pag. 18 097) und vom 18. Juli 2017 (pag. 13 003 004 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 025 ff., pag. 05 001 070, pag. 005 001 083 ff., pag. 05 001 120 ff., pag. 05 001 177 ff., pag. 05 001 275 ff., pag. 18 210 ff.) sowie die Aussagen von Y.________ (pag. 05 007 001 ff. bzw. pag. 08 004 341 ff.), vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann integral darauf verweisen werden (pag. 18 282 ff., S. 17 ff. erstinstanzliche Urteilsberatung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt vor.

Wie unter I.3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen hiervor bereits erwähnt, wurden im Berufungsverfahren von Amtes wegen bei der Kantonspolizei Bern ein aktueller Berichtsrapport (datierend vom 7. Mai 2020, inkl. Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2020, Auszug aus dem Steuerausweis der Gemeinde Bolligen vom 7. Mai 2020 und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 7. Mai 2020; pag. 19 230 ff.), bei der Steuerverwaltung Region Bern-Mittelland die Steuerunterlagen des Beschuldigten betreffend das Steuerjahr 2018 (pag. 19 246 ff.), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland Schuldnerinformationen betreffend den Beschuldigten (datierend vom 28. Mai 2020; pag. 19 261 f.) sowie aus dem Schweizerischen Strafregister ein aktueller Auszug (datierend vom 11. Mai 2020; pag. 19 238) eingeholt. Der Beschuldigte wurde ausserdem in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juni 2020 erneut zu Person und Sache befragt (pag. 19 309 ff.). Überdies reichte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» von Dr. med. P.________, Q.________ (Privatklinik) (datierend vom 5. Juni 2020; pag. 19 269 ff.), ein mit «Verluste Sportwetten» betiteltes und vom Beschuldigten unterzeichnetes Dokument (pag. 19 282 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294), zwei Auszüge aus dem Zahlungsarchiv der AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) und K.________ (pag. 19 295 f.), ein Schreiben von T.________ an den Beschuldigten vom 19. Mai 2020 (pag. 19 297) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel aus dem Beweisergänzungsverfahren an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Soweit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt eingegangen.

8.3 Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation

Auch der korrekten vorinstanzlichen Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Konkret hielt die Vorinstanz betreffend die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie seine finanziellen Verhältnisse Folgendes fest (pag. 18 293 ff., S. 28 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ ist nur etwas mehr als 33 Jahre alt, dennoch muss festgehalten werden, dass dieser in den Einvernahmen als intelligent erscheinende Mann bereits auf ein „verkorkstes“ Leben zurückschauen muss. Auch nach der Hauptverhandlung ist für das Gericht nur schwer nachvollziehbar, warum es ihm nach seiner eigentlich guten Ausbildung (Z.________ (Handelsschule) mit Berufsmatur und anschliessender Ausbildung an der AA.________ (Schule)) nicht gelang, beruflich auch nur halbwegs Fuss zu fassen. Aus den Bankunterlagen, den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin Y.________, aber auch denjenigen seines Vaters ergibt sich das Bild eines jungen Mannes, der lieber Volleyball spielte und auf Kosten anderer ein gemütliches Leben führte, als dass er sich um eine seriöse berufliche Karriere bemüht hätte. Gemäss den Steuererklärungen hatte er zwischen 2009 und Mitte 2015 gar keine bezahlte Arbeit, bezog aber nur 2009 für einige Monate Arbeitslosengelder. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte diesbezüglich, er habe zu dieser Zeit nicht gewusst, was machen; zeitweise habe er an der Börse gehandelt und dabei zu Beginn auch etwas verdient. Zudem habe er ehrenamtlich als Sporttrainer gearbeitet. Der Beschuldigte verbrachte demnach einen Grossteil der Jahre 2009 bis Mitte 2015 mit Online-Börsengeschäften und Online-Wetten sowie mit Volleyball-Spielen und Trainertätigkeiten – ohne diesbezüglich jedoch gross zu reüssieren; aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass er nur sporadisch Zahlungen von Volleyballklubs erhielt; Preisgelder irgendwelcher Art gingen nie ein und auch eine Online-Recherche zeigt keinerlei Erfolge als Volley- oder Beachvolleyball-Spieler.

Für die Beweiswürdigung weiter wesentlich ist, dass A.________ zwar eine kaufmännische Ausbildung hat, aber nie auf einer Bank, geschweige denn an der Börse tätig war. Dennoch gelang es ihm mindestens zeitweise, sehr erfolgreich an der Börse zu handeln; insbesondere in den Jahren 2012 und 2013 erzielte er über das AB.________ (AG)-Konto von D.________ einen Zwischengewinn von über CHF 200‘000.00 und verlor insgesamt nur CHF 1‘000.00. Mit dem Handel auf seinem eigenen AB.________ (AG)-Konto gelang es ihm ausserdem, gesamthaft gesehen einen (wenn auch mit rund CHF 3‘600.00 relativ bescheidenen) Gewinn zu erzielen. Über die AC.________ (AG) handelte er dagegen mit grossem Verlust von total über CHF 114‘000.00; warum er dort nicht ebenso erfolgreich handelte wie über die AB.________ (AG), bleibt offen.

Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte bei seiner so gut wie gar nicht vorhandenen Arbeitstätigkeit und den gesamthaft gesehen grossen eigenen Verlusten an der Börse finanziell miserabel dastand, dies noch ohne Berücksichtigung der Verluste bei den Online-Wetten. Aus seinen eigenen Aussagen ergibt sich, dass er spätestens ab 2008 Kredite auf den eigenen und auf fremde Namen aufnehmen musste, um seinen Lebensstil finanzieren zu können. 2008 fälschte er dazu die Unterschrift seiner damaligen Lebenspartnerin Y.________ (der gegenüber er wahrheitswidrig behauptet hatte, er studiere an der Uni Bern Wirtschaft), um an Geld zu gelangen und 2010 fälschte er die Unterschrift seines Vaters zu gleichem Zweck (vgl. dazu Ziff. IV.B.1. hiernach bzw. Ziff. I.B.1. der Anklageschrift). Er gab denn auch an, bereits 2010 ca. CHF 50‘000.00 Schulden gehabt zu haben. Aus der Analyse seiner Konti, insbesondere derjenigen bei der V.________ (AG) und bei der AD.________ (AG), geht im Weiteren unmissverständlich hervor, dass A.________ über Jahre hinweg mit Geld „jonglierte“, d.h. sich immer dann von Dritten Geld „organisierte“ (sei dies in strafrechtlich relevanter Weise oder nicht), wenn das Konto im Minus war, dass er Gelder zwischen verschiedenen Banken hin- und her verschob, und sehr viele Bargeldaus- und zum Teil auch wieder -einzahlungen tätigte (und zwar nicht nur im Zusammenhang mit seinem Online-Wettverhalten, wie er glauben machen wollte).

Das Gericht erachtet es daher zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte während der ganzen angeklagten Deliktszeit von 2010 bis und mit 2016 weder kreditwürdig noch langfristig [recte: nicht] in der Lage war, aus eigenen, legal erworbenen Mitteln, Forderungen zurückzubezahlen, so dass er auch nicht rückzahlungsfähig war. Dass er auch nicht rückzahlungswillig war, ergibt sich daraus, dass er auch in Zeiten grosser (Zwischen-)gewinne an der Börse diese nicht nutzte, um Schulden zurückzuzahlen. Zwar beglich er immer wieder teilweise gewisse Schulden (indem er z.B. Kreditraten bezahlte oder Privatpersonen – insbesondere seinen Eltern – Geld zurückzahlte), doch riss er anschliessend sogleich wieder neue Löcher auf, indem er andernorts wieder Geld beschaffte, um weiter an der Börse „zocken“ und Online-Wetten tätigen zu können.

Der Beschuldigte betonte in mehreren Einvernahmen, er habe sich mit den unrechtmässig erlangten Geldern kein Luxusleben geleistet, habe z.B. nie ein Auto besessen, sonstige Luxusgüter angeschafft oder teure Ferien gemacht. Ob dies tatsächlich vollumfänglich zutrifft, lässt sich aufgrund der vielen Bargeldbezüge nicht abschliessend beurteilen, denn es ist offen, was er mit dem Bargeld alles kaufte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass nie ein Auto auf den Beschuldigten zugelassen war und aus den Bankauszügen und Kreditkartenabrechnungen ergeben sich keine Hinweise auf längere Auslandreisen oder häufige Städtetrips oder Ähnliches. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten keine Wertgegenstände sichergestellt werden und auch die befragten Freunde des Beschuldigten schildern diesen nicht als „protzig“; es wird einzig einmal erwähnt, er gehe gerne gut auswärts essen. Zusammenfassend kann daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte keine Luxusgüter anschaffte oder teure Ferien gönnte. Er „bezahlte“ sich aber mit fremdem Geld den Luxus, keiner regelmässigen Arbeit bzw. keiner Vollzeittätigkeit nachgehen zu müssen und seine Sportleidenschaft ebenso ausleben zu können wie seine Wett- und Börsenaktivitäten.»

Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zwar über ein Jahr vergangen, das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zur Situation des Beschuldigten Festgehaltene hat jedoch noch immer Gültigkeit. So hat der Beschuldigte im Alter von nota bene gut 34 ½ Jahren nach wie vor keine dauerhafte Vollzeitanstellung mit gesichertem Einkommen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er aktuell immer noch mehrere Jobs, bei denen er für körperlich handicapierte Menschen arbeitet und dafür von der IV im Stundenlohn entschädigt wird (pag. 19 310 Z. 6 ff.; vgl. dazu auch den vom 1. Juni 2019 datierenden Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigen [pag. 19 298 ff.]). Er erzielte damit im Jahr 2020 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ungefähr CHF 3'800.00. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitsvertrag mit U.________ und den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung umfasst die Tätigkeit des Beschuldigten Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen und alle administrativen Aufgaben, nicht hingegen finanzielle Angelegenheiten (pag. 19 298, pag. 19 314 Z. 6ff., Z. 21 ff., Z. 28 ff., Z. 32 f. und Z. 35 ff.). Ausserdem arbeitet er weiterhin (abgesehen von Spesen) unentgeltlich als J&S-Volleyballtrainer (pag. 19 310 Z. 22 f. und Z. 25 ff., pag. 19 314 Z. 40 ff. pag. 19 315 Z. 1 f. und Z. 4 f.).

Höchst fraglich ist, wann und ob der Beschuldigte das Studium an der Fernfachhochschule Schweiz mit Studienfach Informatik abschliessen wird und ob er sich tatsächlich um eine seriöse berufliche Karriere bemüht. Im Leumundsbericht der Kantonspolizei vom 7. Mai 2020 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, die berufsbegleitende Ausbildung sei aktuell aufgrund von Covid-19 unterbrochen (pag. 19 231). Darauf angesprochen gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung allerdings davon abweichend zu Protokoll, er habe ein Urlaubssemester beantragt – dies einerseits wegen Covid-19, andererseits, weil er nicht richtig wisse, wie es weitergehe (pag. 19 309 Z. 34 ff und Z. 39 ff.; vgl. dazu auch pag. 19 311 Z. 1 ff., wonach sich der Beschuldigte erst dann eine unbefristete Festanstellung mit besseren Verdienstaussichten suchen wolle, wenn er in seinem Leben Klarheit habe und wisse, wie es weitergehe). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um Ausflüchte, zumal ein Fernstudium problemlos mit der Covid-19-Pandemie zu vereinbaren wäre bzw. gerade ein solches ohne Einschränkungen hätte weitergeführt werden könnte. Zudem hätte der Beschuldigte eigentlich gerade in Anbetracht der bevorstehenden oberinstanzlichen Verhandlung ein Interesse daran haben müssen, seine berufliche Zukunft abzusichern und sein Studium zu diesem Zweck voranzutreiben. Das gegenteilige Verhalten des Beschuldigten erweckt zumindest den Anschein, dass er das Studium in Informatik ohnehin bloss aus Interesse an der Materie anfing (dies äusserte er zumindest gegenüber Dr. med. P.________ auch explizit so, vgl. pag. 19 276), nicht aber mit dem eigentlichen Vorsatz, auf diesem Weg endlich in der Berufswelt Fuss fassen und einen sicheren Verdiensterwerb erzielen zu können. Mit anderen Worten drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Studiums keine ernsthaften Interessen verfolgt, sondern diesem bisher mehr in der Art einer Freizeitbeschäftigung nachging und es beim Auftreten der kleinsten Schwierigkeit sogleich hinwarf.

Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten in den Jahren 2008 bis 2017 erstellte die Vorinstanz gestützt auf die gerichtlich edierten Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen folgende Übersicht (pag. 18 285 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Zahlen jeweils gerundet):

«2008: Einkommen gesamthaft CHF 14‘847.00 [davon CHF 10'903.00 beim AE.________ (Spital) und CHF 3‘944 ALV-Entschädigung], Vermögen CHF 157.00, Schulden CHF 2‘247.00 (bei AD.________ (AG));

2009: Kein Einkommen, ALV von CHF 4‘850.00, Vermögen CHF 2‘650.00, Schulden CHF 2‘100.00 (bei AD.________ (AG));

2010 - 2014: kein Einkommen, Vermögen jeweils um CHF 1‘000.00, Schulden ab 2012 CHF 0.00;

2015: Einkommen gesamthaft CHF 10‘992.00 [davon CHF 9‘592.00 bei AF.________ (Juwelier) und CHF 1‘400.00 Nebenverdienst, nicht belegt], Vermögen CHF 1‘395.00, Schulden CHF 0.00;

2016: Einkommen gesamthaft CHF 31‘578.00 [davon CHF 18‘607.00 bei AF.________ (Juwelier), CHF 4‘625.00 Nebenverdienst, nicht belegt, sowie CHF 8‘346.00 ALV-Entschädigung], Vermögen CHF 2‘500.00, Schulden CHF 578‘000.00 (D.________ und L.________ (AG));

2017: Einkommen gesamthaft CHF 33‘347.00 [davon CHF 29‘514.00 nicht belegt und CHF 3‘833.00 ALV], Vermögen CHF 2‘286.00, Schulden CHF 0.00.»

Ergänzend hält die Kammer diesbezüglich fest, dass der Steuerausweis 2018 ein steuerbares Einkommen von CHF 17‘100.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 1‘000.00 ausweist. Aus der weiter edierten kompletten Steuerveranlagungsverfügung und der Steuererklärung des Jahres 2018 zeigt sich, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu den Vorjahren nicht wesentlich geändert hat. So beträgt das Einkommen gesamthaft CHF 37‘253.00 (davon CHF 2‘183.00 AG.________; CHF 26‘830.00 AH.________ [sel.]; CHF 8‘240.00 AI.________), das Vermögen CHF 1‘112.00, die Schulden CHF 0.00. Zudem geht daraus hervor, dass der Beschuldigte in zwei Säule 3a-Konti einen Gesamtbetrag von CHF 3‘045.00 einbezahlt hat.

Dem per 5. Mai 2020 ausgestellten aktuellen Betreibungsregisterauszug (pag. 19 234) sind sodann nach wie vor die bereits in den Betreibungsregisterauszügen vom 2. Juni 2015 und vom 12. Dezember 2018 ersichtlichen sieben Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 652'925.20 zu entnehmen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 285, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Seit der Haftentlassung ist einzig eine weitere Betreibung dazugekommen; diese datiert vom 9. Januar 2018 und als Gläubigerin ist die AJ.________ (AG) aufgelistet. Gemäss Schuldnerinformation vom 28. Mai 2020 wurde die Fortsetzung eingeleitet. Wie bereits die Vorinstanz hervorhob, ist auch aus dem Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2020 noch ersichtlich, dass Betreibungen vom Gläubiger AK.________ über einen Gesamtbetrag von CHF 5'165.00 (CHF 4'905.00 + CHF 260.00) zu Verlustscheinen führten. In der oberinstanzlichen Verhandlung damit konfrontiert und gefragt, ob es sich beim Gläubiger um seinen ehemaligen Arbeitgeber in AL.________ (Ortschaft) handle und auf welchen Forderungen die Verlustscheine basierten, gab der Beschuldigte zunächst spontan zu Protokoll, er habe bei AK.________ ein persönliches Darlehen genommen und ihm noch etwas geschuldet (pag. 19 311 Z. 12 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin, korrigierte er diese Aussage dann sofort, jedoch wenig überzeugend dahingehend, dass er kein persönliches Darlehen bei AK.________ aufgenommen habe, er diesem einfach noch etwas schuldig gewesen sei aus der Zeit, in der er bei ihm gearbeitet habe. Nur um dann aber doch wieder anzugeben, AK.________ habe ihm persönlich ungefähr CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gegeben (pag. 19 311 Z. 18 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, wonach es sich also schon um ein Darlehen gehandelt habe, änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut und gab zu Protokoll, es sei kein Darlehen gewesen, sondern AK.________ habe ihm von der Firma etwas verkauft und er habe ihm dies noch geschuldet (pag. 19 311 Z. 23 ff.). Die Kammer kann sich zumindest des Verdachts nicht erwehren, dass AK.________ auch in die Reihe der durch den Beschuldigten Geschädigten einzureihen wäre. Ob dem so ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss offengelassen werden.

Aufgrund des der Kammer vorliegenden Schreibens des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294) sowie der Auszüge Zahlungsarchiv AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend die Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) (pag. 19 295) und an K.________ (pag. 19 296) ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte zumindest an zwei Geschädigte Rückzahlungen geleistet hat und wohl nach wie vor leistet. Aus den erwähnten Dokumenten geht konkret hervor, dass der Beschuldigte seit April 2019 monatlich CHF 50.00 an seine Cousine K.________ und seit September 2019 monatlich CHF 100.00 an D.________ überwiesen hat. Gleichzeitig ist aber aus dem «Fachpsychiatrischen Gutachten» vom 5. Juni 2020 (vgl. dazu hiernach ausführlich) ersichtlich, dass der Beschuldigte dem «Gutachter» gegenüber anlässlich der Exploration vom 9. April 2020 angab, sein verdientes Geld in Krypto-Währungen zu investieren. Konkret gab er an, nicht in einer ausgeprägt starken Intensität zu investieren, jedoch Interesse an der Kursentwicklung zu haben, sich ca. ein Mal am Tag die Börsenkurse anzuschauen und so über die letzten drei Jahre ca. CHF 5'000.00 seines Lohnes investiert zu haben (pag. 19 273). Dies entspricht einem monatlichen Betrag in der Höhe von gut CHF 135.00 – mithin einem Betrag in der Grössenordnung, welchen der Beschuldigte monatlich an die beiden Geschädigten K.________ und D.________ überweist und welchen er somit auch noch in der Lage gewesen wäre, an zwei weitere der zahlreichen Geschädigten zu überweisen. In der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen, führte er dazu aus, er müsse sich für sein Studium mit der Kryptologie befassen. In der Klinik hätten sie ihm gesagt, er solle das gar nicht mehr machen (pag. 19 312 Z. 26 ff.). Warum er in Krypto-Währungen investiert, anstatt Abzahlungen an alle Geschädigten zu leisten, konnte der Beschuldigte jedoch nicht nachvollziehbar erklären und ist in den Augen der Kammer auch nicht zu rechtfertigen. Er krebste in der Folge in seinen ursprünglichen Aussagen zurück, wollte plötzlich nicht mehr recht in Krypto-Währungen «investieren» und machte den hilflosen Erklärungsversuch, er gebe einfach ein wenig Geld aus, um zu sehen, wie das funktioniere, er habe aber momentan kein Vermögen in Krypto-Währungen (pag. 19 313 Z. 10 ff.). Auch versuchte der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen, dass ihm beim Betreibungsamt gesagt worden sei, dass er aufgrund der Lohnpfändung nur noch das Existenzminimum habe und davon nichts mehr abzahlen müsse, er die Abzahlungen, die er mache, also ohnehin freiwillig mache (pag. 19 313 Z. 4 ff.). Letztere Aussage sagt viel über die Einstellung des Beschuldigten und seine Haltung seinen Gläubigern gegenüber aus. Für die Kammer ist es der Beweis dafür, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht verstanden zu haben scheint, dass er angesichts seines sehr geringen, nicht regelmässigen Einkommens und der gleichzeitig nach wie vor hohen Schulden schlicht nicht in der Position ist, Investitionen zu tätigen und Experimente mit Krypto-Währungen zu wagen. Dass ihm im Gegenteil derzeit einzig daran gelegen sein sollte, so schnell wie möglich ein seiner guten Ausbildung entsprechendes, regelmässiges Einkommen zu erzielen, welches es ihm erlaubt, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und gleichzeitig seine Schulden abzubezahlen, scheint ihn nach wie vor nicht zu kümmern. Von seinem noch in den Einvernahmen vom 18. Juli 2018 und vom 13. September 2018 bekundeten «grossen Ehrgeiz», seiner angeblichen Motivation zur Abzahlung seiner Schulden und der Bereitschaft, sich zu diesem Zweck eine besser bezahlte Arbeit zu suchen (vgl. pag. 05 001 209 Z. 1209 ff. und pag. 05 001 210 Z. 1221, vgl. auch pag. 05 001 282 Z. 275 ff. sowie den Bericht der X.________ (Verein) vom 18. Juli 2017 [pag. 13 003 004 ff.]), lässt sich nichts Entsprechendes, vielmehr sogar bloss Gegenteiliges in seinem Verhalten erkennen.

Schliesslich ändert auch das am 9. Juni 2020 durch den Beschuldigten eingereichte, vom 19. Mai 2020 datierende Schreiben seiner damaligen Lebenspartnerin T.________ (pag. 19 297) nichts an den hiervor zitierten, überzeugenden vor-instanzlichen Erwägungen und der damit übereinstimmenden, aus den gesamten Akten gewonnen Einschätzung durch die Kammer. Bezeichnend ist, dass T.________ einleitend schreibt, der Beschuldigte habe sie gebeten, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eine Bestätigung auszustellen, dass sie zwischen 2012 und 2016 Beiträge an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten getätigt habe. In der Folge bestätigt T.________ präzisierend, während ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten stets die gemeinsamen Ausflüge und Essen bezahlt und, nachdem sie im November 2014 zusammengezogen seien, die Wohnungsmiete übernommen und die Haushaltsausgaben getragen zu haben. Auch habe sie dem Beschuldigten oft neue Kleidung, insbesondere Sportausrüstung, gekauft, weil dieser ständig knapp bei Kasse gewesen sei. Im Oktober 2017 habe der Beschuldigte mit der Rückzahlung seiner Schulden begonnen und diese bis heute um fast die Hälfte reduziert (pag. 19 297). Damit belegt auch das Schreiben von T.________ einzig, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg auf Kosten Dritter, insbesondere eben auch seiner Ex-Partnerin, lebte und seine Zeit lieber mit Volleyballspielen und Wetten verbrachte, als dass er sich um eine gute Anstellung und ein regelmässiges Einkommen bemüht hätte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 334 und pag. 19 336). Was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt hingegen unklar. Jedenfalls lässt sich, entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 331), damit sicher nicht belegen, dass der Beschuldigte die von anderen Geschädigten erschlichenen Gelder nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gebraucht hätte – bloss weil T.________ den Beschuldigten in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten finanziell unterstützte, heisst das selbstredend nicht, dass er nicht auch Gelder von weiteren Geschädigten zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendete.

8.4 Beweiswürdigung betreffend die Frage nach dem Bestehen einer Spielsucht

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGer 6B_1096/2019, E. 1.3. mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz erwog zur Beweisfrage nach dem Bestehen einer Spielsucht was folgt (pag. 18 295 ff., S. 30 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Gemäss Art. 20 StGB hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen.

Der Beschuldigte behauptete anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach, spielsüchtig zu sein; dass ein Beschuldigter sein deliktisches Verhalten durch eine Sucht zu erklären bzw. zu rechtfertigen versucht, ist jedoch weder neu noch bedeutet es, dass auch wirklich eine solche vorliegt. Von Seiten der StA WD wurde bezüglich einer möglichen Spielsucht des Beschuldigten kein Gutachten in Auftrag gegeben und aus der Haftentlassung unter Anordnung der Ersatzmassnahme „Suchttherapie“ kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geschlossen werden. Denn nur eine solche ist für die Strafzumessung relevant. Die Berichte der AP.________ (Stiftung) haben zweifellos nicht Gutachtensqualität. Dass der Beschuldigte ein problematisches Spiel- bzw. Wettverhalten aufweist, ist aufgrund des Berichts des Revisors offensichtlich.

Die Verteidigung beantragte im Beweisverfahren keine Begutachtung zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht, argumentierte in ihrem Parteivortrag aber, die Spielsucht habe den Beschuldigten gesteuert, ohne genauer darzulegen, inwiefern eine solche vorliege.

Nach Erachten des Gerichts ist aufgrund der Akten an der Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 StGB), aus folgenden Gründen nicht zu zweifeln:

- Der Beschuldigte sagte selbst aus, am Anfang [gemeint wohl: seit er zu wetten begonnen habe] habe er mehr Zeit für das Wetten bzw. Börsentätigkeiten eingesetzt, mit der Zeit sei es weniger geworden. Er betonte, als das Ganze herausgekommen sei, also ab November 2016 (d.h. mehrere Monate vor seiner Verhaftung), habe er immer weniger gespielt. Er gab denn auch an, nach seiner Verhaftung keinerlei „Entzugserscheinungen“ zu spüren; ihm fehle das Wetten gar nicht. Anders als ein „klassischer“ Süchtiger, der immer mehr spielt, bis er sein Spielverhalten gar nicht mehr unter Kontrolle haben kann, schilderte der Beschuldigte demnach genau Gegenteiliges: er spielte immer weniger und konnte problemlos damit aufhören.

- Der Beschuldigte war in der Lage, sein Spielverhalten zu kontrollieren; so gab er z.B. an, mehrmals pro Jahr mit Militärkollegen in Casinos zu gehen, dort jedoch nur für CHF 100.00 bis CHF 200.00 zu spielen (dass dies glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass sich aus den Kontoauszügen keine Geldbezüge in der Nähe von Spielcasinos ergeben). Auch lässt sich dem „Protokoll“ seines AN.________ (Online Glücksspielunternehmen)-Kontos in den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte zwar teilweise an einem Tag über mehrere Stunden Wetteinsätze tätigte, jedoch nicht nächtelang durchwettete, sondern zu sehr „normalen“ Tageszeiten seine Wetten platzierte und dann jeweils auch wieder damit aufhörte. Die Analyse seiner Konti, über die er Börsengeschäfte tätigte, zeigt ebenfalls, dass er nicht ständig mehr handelte, sondern nach einer gewissen Anzahl Transaktionen jeweils aufhören konnte.

- A.________ war während der ganzen angeklagten Deliktszeit in der Lage, seinen Teilzeitarbeiten nachzugehen und insbesondere, sich seinem Sporttraining zu widmen und Trainingsstunden zu geben. Er vernachlässigte auch sein Sozialleben in keiner Weise; aus den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Kommunikationen ergibt sich das Bild eines regen, normalen Soziallebens eines Mannes in seinen Zwanzigern, mit Verabredungen für den Ausgang, zum Sport, Wochenend-Aktivitäten etc. Ein beruflicher oder sozialer Rückzug aufgrund seines Wettverhaltens kann nicht festgestellt werden.

- Entscheidend ist weiter, dass die Delinquenz des Beschuldigten weder in der Häufigkeit noch in der Höhe der ertrogenen Summen zunahm: Zwischen den einzelnen angeklagten deliktischen Handlungen liegen meist mehrere Monate, manchmal sogar mehr als ein Jahr. Insbesondere delinquierte der Beschuldigte zwischen März 2015 und Februar 2016 gar nicht. Es gelang ihm demnach fast ein Jahr lang, sein Wett- und Börsenverhalten so unter Kontrolle zu haben, dass er keine unrechtmässig erlangten Mittel einsetzen musste.

- Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sehr gezielt in der Lage war, auf sein jeweiliges Opfer einzugehen, d.h. sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Er erstellte nach den jeweiligen Geldübergaben diverse „Vermögensübersichten“, mit denen er die Geschädigten glauben machen liess, ihr Geld sei abmachungsgemäss angelegt. Diese „Vermögensübersichten“ sehen gut gemacht aus, mit realistischen Zahlen. Mit anderen Worten war der Beschuldigte während der gesamten Deliktszeit in der Lage, planmässig und überlegt vorzugehen. Er leistete auch teilweise angebliche Zinszahlungen und tätigte Ratenzahlungen an Kreditinstitute, war also durchaus fähig, seine finanziellen Mittel einzuteilen und verspielte nicht einfach alles, was er gerade hatte. Es fehlt an einem „Spielen bzw. Wetten oder „Börselen“ bis nichts mehr da ist“. Der Beschuldigte war in der Lage, den Einsatz seiner Mittel über Tage und Wochen hindurch so zu dosieren, dass er immer wieder wetten konnte und wettete jeweils nicht so lange, bis nichts mehr vorhanden war.

Die WHO definiert Spielsucht wie folgt (https://icd.who.int/browse11/l-m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fentity%2f1041487064): „In der Klassifizierung der Spielsucht durch die WHO werden Betroffene als Personen beschrieben, die dem Spielen stetig eine immer höhere Priorität einräumen, bis schliesslich alle anderen Lebensinhalte bis hin zu einfachen täglichen Routine-Aktivitäten vollkommen in den Hintergrund gedrängt werden. Darüber hinaus ist für die Definition als Sucht auch die Tatsache massgeblich, dass der Betroffene das Spielen auch dann nicht beendet, wenn sich daraus eindeutig negative Konsequenzen im direkten Umfeld ergeben.“

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass es an diesem „in den Hintergrund drängen von allem Übrigen“, an der Dominanz für das tägliche Leben, die jede Sucht, sei es nun Alkohol, Drogen oder Spielen, mitdefiniert, beim Beschuldigten fehlt. Er führte nach Erachten des Gerichts nicht das Leben eines „klassischen Süchtigen“, sondern das Leben eines verantwortungslosen jungen Mannes, der gern auf Kosten anderer in den Tag hinein lebte und seinen Hobbys – zu denen neben dem Volley- und Beachvolleyballsport und dem Zeit-Verbringen mit Freunden eben auch das Wetten und das „Zocken“ an der Börse gehörten – nachging. Der Beschuldigte sagte in der Schlusseinvernahme letztlich klar, warum er Wetten tätigte und an der Börse spekulierte: Nicht, weil er süchtig gewesen wäre und nicht anders gekonnt hätte, sondern am Anfang, weil er als erfolgreicher Börsenhändler „gross dastehen“, sich Respekt verschaffen wollte und gegen Ende, weil er hoffte, Gewinne machen zu können, die es ihm erlauben würden, die Schulden zurückzubezahlen, ohne auf sein „bequemes“ Leben hauptsächlich auf Kosten anderer verzichten zu müssen.

Das Einzige, was allenfalls für eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit hätte sprechen können, wäre die Höhe der verspielten Gelder. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die halbe Million von D.________ den Deliktsbetrag massiv in die Höhe treibt und der Beschuldigte gerade diese Gelder nicht zum Wetten verbrauchte, sondern damit ganz planvoll alte, drängende Schulden zurückzahlte und Geld an seine Familienmitglieder fliessen liess, was explizit gegen das Vorliegen einer Sucht spricht.

Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln.»

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vorab vollumfänglich an. Ergänzend hält sie fest, dass das von der Verteidigung kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte «Fachpsychiatrische Gutachten» von PD Dr. med. P.________, Chefarzt, Stv. Ärztlicher Direktor Q.________ (Privatklinik) (nachfolgend Dr. med. P.________), vom 5. Juni 2020 (pag. 19 269 ff.), nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag. Mit dem «Gutachten» attestierte Dr. med. P.________ dem Beschuldigten in der Zeit von ca. 2008 bis Mai 2017 eine «schwere Spielsucht», weswegen von einer «mindestens mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit» auszugehen sei (pag. 19 278 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann jedoch gleich aus mehreren Gründen nicht darauf abgestellt werden.

Vorab hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass dem 13 Seiten umfassenden «Fachpsychiatrischen Gutachten» lediglich der Stellenwert einer Parteibehauptung zukommt, es sich nicht um ein neutrales gerichtliches Gutachten handelt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 335 f.). Überdies wurde das «Gutachten» ganz offensichtlich nicht lege artis erstellt, erfüllt mithin nicht die Anforderungen an ein sachgemäss erstelltes wissenschaftliches Gutachten. So lagen dem «Gutachter» nicht die vollständigen Akten, sondern nur vom Beschuldigten selber ausgewählte Unterlagen sowie dessen Angaben gegenüber Dr. med. P.________ zur Beurteilung vor. Insbesondere fehlen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen sämtliche Einvernahmeprotokolle, das erstinstanzliche Urteil und die erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er Dr. med. P.________ das Urteil und die Begründung der Vorinstanz gegeben habe, erachtet die Kammer als schlicht gelogen (vgl. pag. 19 316 Z. 40 ff., Z. 44 f.). Warum die entsprechenden Unterlagen diesfalls nicht im «Gutachten» aufgeführt sein sollten, konnte der Beschuldigte nämlich mitnichten plausibel erklären, sondern wiederholte lediglich, dass er das Urteil überreicht habe (pag. 19 317 Z. 2 f., pag. 19 324 Z. 8 ff.), verstieg sich aber gleichzeitig in die Ausrede, er habe der Q.________ (Privatklinik) alle Akten überreichen wollen, diese habe aber nicht alles entgegen nehmen wollen (vgl. pag. 19 316 Z. 26 ff., pag. 19 317 Z. 5 ff.; vgl. auch pag. 19 315 Z. 42 ff., wonach er mehrere Bundesordner an Beweismitteln und Kontobewegungen gesammelt und 1'600 Seiten an Beweismaterial und Fakten an Dr. med. P.________ übergeben habe). Im «Gutachten» selber, konkret unter «1.3. Übersicht der verwendeten Quellen», wurde denn auch explizit festgehalten, dieses basiere auf der Exploration und eigener Untersuchung vom 9. April 2020, den vom Probanden zur Verfügung gestellten Ordner (Überweisungen und Berichte von AO.________ von der AP.________ (Stiftung)) und dem Revisionsbericht (pag. 19 270; vgl. auch pag. 19 316 Z. 33 ff. und Z. 40 f.). Insbesondere in der «Beurteilung und Begründung der Diagnose» stützt sich das «Gutachten» dann ausdrücklich auf die Therapieberichte der AP.________ (Stiftung), mithin auf aus nicht objektiver Optik verfasste Berichte des Therapeuten des Beschuldigten, sowie auf die Untersuchung vom 9. April 2020 (pag. 91 278). (Betreffend die erwähnten Berichte von AO.________ von der AP.________ (Stiftung) vom 25. Juli 2017 [pag. 13 002 006 f.], vom 29. Januar 2018 [pag. 13 002 016 f.] und vom 23. Juli 2018 [pag. 13 002 018 ff.], hielt AO.________ im Übrigen selbst fest, dass sich seine Bewertung «auf das Erleben und die Aussagen von Herrn A.________ in den jeweiligen Therapiegesprächen» stütze und die AP.________ (Stiftung) weder Gutachten mache noch über forensische Instrumente zur Einschätzung der Rückfallgefahr verfüge [vgl. dazu pag. 13 002 017]). Dass dem «Gutachter» Dr. med. P.________ nicht alle zur Begutachtung und Beurteilung wesentlichen Unterlagen vorlagen und der Beschuldigte ihm gegenüber «nicht die ganze Wahrheit erzählte» (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336), schlägt sich sodann bezeichnenderweise in der Tatsache nieder, dass Dr. med. P.________ beim Verfassen des «Gutachtens» offenbar davon ausging, Letzterem würde im Strafverfahren «lediglich» Veruntreuung in sechs Fällen vorgeworfen (vgl. pag. 19 227: «Anzeige aufgrund von Veruntreuung von sechs Personen»). Hätte Dr. med. P.________ über die gesamten zur Begutachtung relevanten Verfahrensakten, insbesondere über das vorinstanzliche Urteil inklusive Begründung verfügt, hätte er gewusst, dass dem Beschuldigten vielmehr gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung, mithin eine weit grössere Anzahl Delikte und insbesondere auch ein schwereres Delikt, zur Last gelegt werden.

Die im «Gutachten» zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten, welche dieser dem «Gutachter» gegenüber machte (vgl. pag. 19 272), zielen sodann ganz offensichtlich gewollt darauf ab, das Vorliegen einer Spielsucht zu begründen. Im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben im Strafverfahren sind sie betreffend das Spiel- und Wettverhalten klar aggravierend. So will der Beschuldigte beispielsweise «schnell innerhalb von wenigen Tagen bereits den Monatslohn verspielt», während seiner Anstellung in der Patienten-Administration «auch während der Arbeit gespielt» und wenn er Geld gehabt habe, «bis zu 24 Std. am Tag [sic!] gespielt» haben. Auch habe ihn angeblich seine damalige Partnerin [Anmerkung: gemeint ist T.________] nach vierjähriger Beziehung aufgrund der Spielproblematik verlassen (pag. 19 272, pag. 19 276). In der darauffolgenden oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er dies in seinem letzten Wort (vgl. pag. 19 338, wonach er «schwer gesteuert gewesen» sei, nichts Anderes mehr habe machen können, immer gespielt habe, heimlich und «teilweise die ganze Nacht»). Die vorinstanzlichen Erwägungen an dieser Stelle ergänzend betont die Kammer vor diesem Hintergrund, dass die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten klar gegen das Vorliegen einer Spielsucht spricht. In den ersten drei [sic!] Einvernahmen fehlten entsprechende Schilderungen in den Aussagen des Beschuldigten komplett. Bezeichnenderweise erwähnte der Beschuldigte seine angebliche «Sucht an der Börse (Sport- oder Finanzwetten)» erst in der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April 2017, mithin der vierten Befragung, zum ersten Mal, nachdem er zuvor nota bene zu Protokoll gegeben hatte, mit Rechtsanwalt AQ.________ abgesprochen zu haben, ein Geständnis abzulegen, da es ihn psychisch so belaste und er damit abschliessen möchte (pag. 05 001 072 Z. 56 ff.). Nicht ohne sogleich auch zu Protokoll zu geben, dass er sich «allenfalls einer Therapie unterziehen» würde/wolle (pag. 05 001 076 Z. 227 ff.). In der Folge erwähnte er in der Einvernahme vom 24. April 2017 von sich aus einzig, dass er zur von seinem damaligen Verteidiger vorgeschlagenen [sic!] Suchttherapie bereit wäre, sollte er noch länger in Untersuchungshaft bleiben müssen (pag. 05 001 084 Z. 26 ff.). Erst explizit danach gefragt, wie sich sein Spielverhalten gezeigt habe, gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, er habe wetten «müssen», dann sei es ihm besser gegangen, es sei wie eine Sucht gewesen (pag. 05 001 090 Z. 254 ff.). Nur um aber unmittelbar danach auch zu sagen, er habe das verlorene Geld wieder zurückholen wollen, sei es an der Börse oder durch andere Wetten (pag. 05 001 090 Z. 256 ff.). Auf konkrete Fragen hin präzisierte er in der Folge, er habe unregelmässig gespielt, extrem viel bis gar nicht, manchmal mehrmals täglich, manchmal eine Woche lang nicht (pag. 05 001 090 Z. 260 ff.). Ausserdem gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 05 001 090 Z. 263 f.): «Vielleicht auch je nach Geld. So wie bei einem Drogenabhängigen, wenn er Geld hat, kann er sich etwas kaufen.» Dieser Vergleich geht schon deshalb fehl, weil gerichtsnotorisch ist, dass ein Drogenabhängiger sich die Droge besorgt, egal ob er gerade Geld hat oder nicht, bzw. sich das Geld zwecks Erwerbs der Droge beschafft, notfalls auch auf illegale Art und Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verstand es demgegenüber der Beschuldigte, mit seinem Geld zu wirtschaften bzw. dieses einzuteilen und nicht alles auf einmal zu verwetten, sobald er wieder zu Geld gekommen war. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, wie viel Zeit er täglich fürs Wetten eingesetzt habe, an, er habe am Anfang, d.h. vor etwa 10 Jahren, mehr Zeit investiert – vielleicht so ein bis zwei Stunden. In der Phase, in der er am meisten gespielt habe (vor ca. drei bis sechs Jahren, d.h. 2012 bis 2015), seien es vielleicht zwei bis drei Stunden gewesen. Nachdem das Ganze rausgekommen sei, ab November 2016, habe er immer weniger gespielt (pag. 05 001 090 Z. 266 ff.). Zum Zeitpunkt der Einvernahme – also am 24. April 2017 – will der Beschuldigte sogar gar nicht mehr gespielt haben (pag. 05 001 090 Z. 269 f.). Die Kammer geht vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz einig, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Wettverhalten dergestalt unter Kontrolle hatte und es problemlos minimieren konnte, das Vorliegen einer Spiel- und Wettsucht ausschliesst. Auf Frage, wieso er nicht aufgehört habe mit dem Wetten, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme zu Protokoll (pag. 05 001093 Z. 361 ff.): «Ehm… wie es so ist bei einer Sucht vielleicht. Es ging nicht. Ich hatte immer wieder die Hoffnung, dass ich es wieder alles zurückzahlen könnte.» In der Folge bejahte er auch die Frage, ob er sich als spielsüchtig bezeichnen würde (pag. 05 001 093 Z. 365 f.), führte aber gleichzeitig erneut aus, dass er sagen würde, es sei immer weniger geworden. Er bräuchte sicher eine Therapie und jemand, der ihm dabei helfen könne, das sehe er ein (pag. 05 001 093 Z. 366 ff.). Vor allem aber ist mit der Vorinstanz hervor zu heben, dass der Beschuldigte in der Folge auf Frage, ob ihm das Wetten in den letzten Tagen gefehlt habe, Folgendes zu Protokoll gab (pag. 05 001 104 Z. 793 ff.): «Nein überhaupt nicht. […] Ich bin irgendwie erleichtert halt und habe ein gutes Gefühl, dass ich das Ganze los bin und habe gar kein Interesse daran, noch einmal zu wetten.» Dies bestätigte der Beschuldigte in der Folge auch in der sechsten Einvernahme vom 3. Mai 2017, indem er versprach, nach seiner Entlassung aus der Haft nicht wieder zu wetten (pag. 05 001 132 Z. 453 f.), und angab, das Wetten in der Untersuchungshaft nicht gebraucht oder vermisst zu haben (pag. 05 001 132 Z. 465 f.). Ansonsten wurde das Thema Wett- und Spielsucht in dieser Einvernahme mit keinem Wort erwähnt.

Betreffend die in der nächsten Einvernahme vom 18. Juli 2018 gemachten Aussagen des Beschuldigten fällt sodann auf, dass dieser eine angebliche Spielsucht als Erklärung für sein deliktisches Verhalten vorbrachte, dabei aber immer gleich Bezug auf seine Termine bei der AP.________ (Stiftung) nahm (vgl. pag. 05 001 204 Z. 992 ff. [Hervorhebungen durch die Kammer]: «Ich denke mal, so wie ich mit der AP.________ (Stiftung) nun die letzten Monate zusammengearbeitet habe und aufgrund des Suchtverhaltens, das ich nicht bemerkt habe, das haben wir so reflektiert […] Laut der AP.________ (Stiftung) kam es auch noch aufgrund des Suchtverhaltens zu unkontrollierten Verzweiflungstaten.» und pag. 05 001 204 Z. 1005 f.: «Laut der AP.________ (Stiftung) läuft das nachher wie aus dem Affekt, das habe ich nun so gelernt. […]»). Dies erweckt zumindest den Anschein, als hätte der Beschuldigte seinen Angaben durch den Einbezug der AP.________ (Stiftung) mehr Glaubhaftigkeit verleihen wollen. Gleichzeitig hielt er aber auch fest, dass die Geschädigten gute Freunde von ihm gewesen seien, er sie nicht habe enttäuschen und deshalb jedes mögliche Mittel habe ergreifen wollen (pag. 05 001 204 Z. 997 f.). Dass der Beschuldigte eine allfällige Spielsucht einfach als willkommenen Ausweg aus dem Schuldvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sieht, zeigt sich auch darin, dass er zunächst die Frage, ob er die Verantwortung für sein Tun übernehme, freimütig bejahte (pag. 05 001 209 Z. 1201 f.), dies nach Durchsicht bzw. Verlesen des Protokolls allerdings – wiederum unter Bezugnahme auf die AP.________ (Stiftung) – zu relativieren versuchte, indem er Folgendes sagte (pag. 05 001 212 Z. 1294 f. [Hervorhebung durch die Kammer]): «Gemäss dem Ergebnis der AP.________ (Stiftung) bestand die letzten Jahre eine starke Spielsucht, wodurch vieles unkontrollierbar wurde.». In der achten Einvernahme vom 13. September 2018 nannte der Beschuldigte als Grund, weshalb er nicht früher einen Schlussstrich gezogen und immer weitere Darlehen aufgenommen habe, wiederum «die Verzweiflung und die Sucht», welche zu gross gewesen seien (pag. 05 001 278 Z. 110 ff.).

Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte erst ab der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April 2017, mithin erst bei der vierten Gelegenheit und damit verspätet, seine angebliche Spiel- und Wettsucht erstmals erwähnte, seine diesbezüglichen Angaben aber oberflächlich blieben und er im Widerspruch dazu auch immer wieder, jedoch wesentlich glaubhafter betonte, gewettet zu haben, um mit den erhofften Gewinnen dringende Schulden zurückzahlen zu können. Insbesondere aber gab er auch explizit an, das Wetten bereits vor seiner Verhaftung minimiert bzw. ganz damit aufgehört und es schliesslich während der Untersuchungshaft keineswegs vermisst zu haben. Auf ebendiese glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist beweiswürdigend abzustellen, nicht hingegen auf die stark aggravierenden, überhaupt nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten Dr. med. P.________ gegenüber. Da dem «Gutachter» die früheren Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren für die Beurteilung allesamt nicht zur Verfügung standen, ging dieser somit von falschen Annahmen aus und war von Anfang an ausgeschlossen, dass er die Frage nach einer allfälligen Spiel- und Wettsucht beantworten konnte. In diesem Zusammenhang gilt es schliesslich zu erwähnen, dass Dr. med. P.________ den Beschuldigten einzig am 9. April 2020 von 13.45 Uhr bis 15.15 Uhr sah (pag. 19 270), die Exploration somit lediglich 1 ½ Stunden dauerte. Dies erscheint angesichts der zahlreichen Deliktsvorwürfe und der teils komplexen Sachverhalte ohnehin viel zu kurz. Auch angesichts dessen wurde das «Gutachten» nicht sachgemäss erstellt und kann nicht darauf abgestellt werden.

In wissenschaftlich-methodischer Hinsicht weist der Bericht von Dr. med. P.________ auch deshalb keine Gutachtensqualität auf, weil er inhaltlich überhaupt nicht überzeugend ist. So wird die Diagnose nicht transparent hergeleitet bzw. ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der «Gutachter» bei den «testdiagnostischen» Verfahren zu den zu Papier gebrachten Ergebnissen gelangte (vgl. pag. 19 271). Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb Dr. med. P.________ zum Schluss kommt, die ICD-10 Kriterien für das Vorliegen einer Spielsucht – (1) Notwendigkeit des Glücksspielens mit immer höheren Einsätzen, um eine gewünschte Erregung zu erreichen, (2) Unruhe und Reizbarkeit beim Versuch, das Glücksspielen einzuschränken oder aufzugeben, (3) wiederholte, erfolglose Versuche, das Glücksspielen zu kontrollieren, einzuschränken oder aufzugeben, (4) starke gedankliche Eingenommenheit durch Glücksspielen, (5) häufiges Glücksspielen in belastenden Gefühlzuständen, (6) Rückkehr zum Glücksspielen am nächsten Tag, um Verluste auszugleichen (dem Verlust «hinterherjagen», «chasing»), (7) Belügen anderer, um das Ausmass der Verstrickung in das Glücksspielen zu vertuschen, (8) Gefährdung oder Verlust einer wichtigen Beziehung, eines Arbeitsplatzes, von Ausbildungs- oder Aufstiegschancen aufgrund des Glückspielens, (9) Verlassen auf finanzielle Unterstützung durch andere, um die durch das Glücksspielen verursachte finanzielle Notlage zu überwinden – seien beim Beschuldigten ab 2008 zu bejahen (vgl. pag. 19 274 f., wo lediglich festgehalten wird, dass die Kriterien alle [sic!] erfüllt seien, dies jedoch mit keinem Wort begründet wird; vgl. auch pag. 19 278). Und auch die Feststellung «Unter Berücksichtigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen, insbesondere Therapieberichte AP.________ (Stiftung), sowie der Untersuchung vom 09.04.20 kann man klar sagen, dass der Proband gemäss psychometrischen Testungen und klinisch-psychiatrischer Untersuchung die Kriterien für pathologisches Spielen vollumfänglich erfüllt» (pag. 19 278) vermag selbstredend keineswegs als wissenschaftlich korrekte Begründung einer pathologischen Spielsucht zu genügen. Schliesslich beantwortet Dr. med. P.________ die Fragen im «Gutachten» (pag. 19 279 ff.) nicht differenziert bzw. teilweise sogar falsch. So geht aus seinen inhaltlich identischen Antworten hervor, dass er offenbar die beiden Begriffe Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nicht zu unterscheiden vermag (vgl. pag. 19 279, Fragen und Antworten 2.a) und 2.b). Auf ein solches Gutachten kann klarerweise nicht abgestellt werden.

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die Verteidigung bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise auch nie die Begutachtung des Beschuldigten beantragte. Es macht vielmehr den Anschein, als ob sie durch die erstinstanzliche Urteilsbegründung überhaupt erst auf die Idee gekommen wäre bzw. dies fortan als gute Verteidigungsstrategie und willkommenen Ausweg sah. Nachdem nicht nur die Verteidigung während der Strafuntersuchung nie einen Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten gestellt hatte, sondern es auch von Amtes wegen nie angezeigt erschien, ein Gutachten in Auftrag zu geben, stellte Rechtsanwältin B.________ mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 im oberinstanzlichen Verfahren erstmals einen entsprechenden Antrag (pag. 19 174 f.). Dieser wurde zunächst mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 19 219 ff.). Nachdem Rechtsanwältin B.________ den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend Spielsucht des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut stellte, wurde auch dieser durch die Kammer abgewiesen (vgl. pag. 19 326), mit der Begründung, dass gestützt auf die Aktenlage kein Grund vorliege, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen (vgl. für die Begründung das Protokoll, pag. 19 326). Die gemäss Bundesgericht zu prüfenden Kriterien für das Vorliegen einer Spielsucht sind nach Auffassung der Kammer vorliegend nach wie vor aus den folgenden Gründen klar zu verneinen:

Zum einen zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass ein Realitätsbezug vor, während und auch nach der Tat erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten bzw. diese gar herbeiführen konnte, indem er gezielt auf die Geschädigten und ihre Bedürfnisse einging und sie so dazu bewegen konnte, ihm ihr Geld vermeintlich zu Investitionszwecken zu überweisen (vgl. dazu die bezeichnende Aussage des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er andere Menschen sehr gut einschätzen könne [pag. 19 312 Z. 24]). Er ging mit anderen Worten sehr überlegt vor. Ausserdem war der Beschuldigte in der Lage, gezielt neue Gelder zu beschaffen, um damit alte, drängende Schulden zurückbezahlen zu können. Es ist dies nicht die Motivation eines Süchtigen, sondern sind dies vielmehr die Überlegungen eines Betrügers. Zum anderen ist der Staatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass keine Suchtproblematik auf wundersame Weise mit der Anordnung von Haft beendet werden kann. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten zeigten die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen aber sofort Wirkung bzw. beendeten den angeblich quälenden psychischen Druck und stoppten die Suche nach immer weiteren Geldmitteln. Und auch nach der Haftentlassung will der Beschuldigte keinerlei Entzugserscheinungen gezeigt haben. Er gab vielmehr zu Protokoll, dass ihm das Wetten gar nicht fehle (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336, sowie die entsprechenden Erwägungen hiervor). Ausserdem gab der Beschuldigte selber an, bereits in der Zeit vor der Verhaftung weniger gewettet zu haben (vgl. ebenfalls die hiervor zitierten Aussagen des Beschuldigten), er war mithin in der Lage, sein Spiel- und Wettverhalten zu kontrollieren. Auch führte er ein intaktes Sozialleben, funktionierte im sozialen Alltag auf allen Ebenen und es kann keine Rede davon sein, dass er sich in irgendeiner Hinsicht isoliert hätte. Im Gegenteil bestätigte er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen, dass sich die Beziehungen zu den Geschädigten nicht nur auf Geldanlagen beschränkt habe, sondern, dass er sich mit diesen auch zum Sport getroffen habe oder mit ihnen zusammen etwas trinken gegangen zu sein (pag. 19 324 Z. 39 ff.) und auch, dass er daneben auch noch andere, engere Freunde gehabt habe, mit welchen er oft verkehrt sei (vgl. pag. pag. 19 324 Z. 44 f. und pag. 19 325 Z. 2 f.). Daneben konnte er auch zu einem Teilzeitpensum arbeiten und war darüber hinaus in der Lage, auf relativ hohem Niveau als Volleyball-Trainer tätig zu sein. Schliesslich schilderte auch niemand aus dem Umfeld des Beschuldigten das Verhalten eines in sich zurück gezogenen Süchtigen – insbesondere auch seine beiden Ex-Partnerinnen, Y.________ und T.________, sowie sein Vater nicht. Der Beschuldigte selber führte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 24. April 2017 aus, es habe nie jemand mit ihm das Gespräch gesucht oder ihm gesagt, dass er sich Hilfe suchen solle (pag. 05 001 093 Z. 374 f.). Mit anderen Worten nahm das Spielen und Wetten eben gerade nicht alles andere in seinem Leben ein, es fehlt vorliegend an einem gesamtgesellschaftlichen Störungsmuster, das in mehreren Lebensbereichen durchdringt (vgl. dazu pag. 19 336).

Hinzu kommt weiter, dass die Delinquenz des Beschuldigten weder in ihrer Häufigkeit noch in der Höhe der ertrogenen Beträge zunahm. Die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigend spricht für die Kammer insbesondere auch die Höhe der verspielten Gelder – angesichts der zeitlichen Dimensionen und der Vielzahl an Geschädigten – nicht für die Annahme einer Spielsucht, insbesondere zumal CHF 500'000.00 allein auf die Geschädigte D.________ entfallen (vgl. dazu auch die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen, pag. 18 297, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass der Beschuldigte den von D.________ anvertrauten signifikanten Betrag in der Höhe von CHF 500‘000.00 gemäss seinen eigenen konstanten, mithin in diesem Punkt glaubhaften Angaben vordergründig für die Schuldenrückzahlung verwendete und nur einen kleinen Teil davon für Börseninvestitionen und Sportwetten brauchte (vgl. pag. 05 001 076 Z. 211 ff., pag. 05 001 097 Z. 5245 ff. und Z. 534 ff., pag. 05 001 179 Z. 57 ff., Z. 65 f., Z. 75 f., pag. 18 214 Z. 215 ff.; bestätigt insbesondere auch durch den Revisionsbericht [pag. 09 001 012]). Daran vermag auch die vom Beschuldigten erstellte Übersicht über die Verluste Sportwetten (pag. 19 282 ff.; von der Verteidigung eingereicht am 8. Juni 2020) nichts an der Überzeugung der Kammer zu ändern, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Spielsucht vorlag. Letzterer will gemäss seinen einleitenden Bemerkungen anhand der Übersichten offenbar gerade aufzeigen, dass aufgrund der Höhe der verspielten Gelder auf das Vorliegen einer Spielsucht zu schliessen sei (pag. 19 282). Er hat zu diesem Zweck für den Zeitraum 2011 bis Mai 2017 «Übersichten der Einzahlungen und Auszahlungen bei den Wettanbietern AN.________ (Online Glücksspielunternehmen) und AR.________ (AG)» erstellt. Zunächst hält die Kammer fest, dass kein Beweis für die Echtheit der angeblich bei den Wettanbietern edierten Unterlagen vorliegt. Selbst unter dem Vorbehalt, dass die nicht verifizierbaren Zahlen echt sind, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten bzw. betreffend das Vorliegen einer Spielsucht ableiten, sondern ist es in den Augen der Kammer einzig ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschuldigte für den hohen Gesamtbetrag an Wetteinsätzen bei den Geschädigten Geld ertrogen hat. Zudem führt die Auflistung auf pag. 19 288 zwar zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte teilweise tatsächlich auch nachts bzw. schon in den frühen Morgenstunden wettete (so beispielsweise am 2. August 2013 um 01.45 Uhr oder am 3. Januar 2013 um 06.36 Uhr), dies aber nicht durchgehend, wie es bei einem Süchtigen typischerweise der Fall wäre. Vielmehr geht aus der Zusammenstellung hervor, dass die meisten Wetten am Wochenende, tagsüber und nur vereinzelt ausserhalb der gängigen Zeiten gemacht wurden (vgl. die Spalte «created on»). Auch dieser Umstand belegt wiederum, dass der Beschuldigte sein Spiel- und Wettverhalten unter Kontrolle hatte, was gegen das Vorliegen einer Spielsucht spricht.

Abschliessend geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz einig, dass auch mit Blick auf die Definition der Spielsucht durch die WHO (pag. 18 296 f.) in Bezug auf den Beschuldigten eine solche nicht abgeleitet werden kann. Zwar sind negative Konsequenzen im direkten Umfeld des Beschuldigten klarerweise zu bejahen. So beispielsweise, dass ihm nahestehende Personen ihr Erspartes verloren und sein Vater wegen ihm eine Lohnpfändung hatte. Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht, um beim Beschuldigten eine Spielsucht und damit einhergehend eine verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen.

Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer deshalb fest, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen ein problematisches Verhalten in Bezug auf Online-Wetten und Investitionen an der Börse an den Tag legte, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Spielsucht zum Tatzeitpunkt vorliegen. Die Kammer hat mithin nicht den geringsten Zweifel an der intakten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und gelangt mit anderen Worten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte delinquierte nicht, weil er aufgrund einer Sucht nicht anders konnte, sondern zu Beginn vielmehr deshalb, weil er als erfolgreicher Börsenanleger dastehen wollte und später, weil er irgendwie die ihn langsam erdrückenden Schulden bezahlen musste (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336).

9. Betrug z.N.v. D.________

9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 002) korrekt wiedergegeben (pag. 18 298, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von D.________, in der Zeit ab spätestens Anfang Mai 2012 bis 31.12.2013, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen, indem er D.________ wahrheitswidrig erzählte, dass er bei einer Bank angestellt sei, dort Finanzanlagen tätige, und sich dabei auch über ihre Vermögenssituation erkundigte. Anschliessend unterbreitete er ihr mittels einer graphischen Aufstellung einen Vorschlag für mögliche Investitionen, schlug ihr eine Verteilung sowie Verwaltung zumindest eines Teils ihres Vermögens vor und sicherte ihr zu, das ihm anzuvertrauende Kapital als alleiniger Verwalter treuhänderisch zu verwalten sowie zweckgemäss, risikolos und gewinnbringend in einen Fonds zu investieren. Er veranlasste D.________ dazu, am 21.05.2012 hierfür ein Konto bei der AB.________ (AG) auf ihren Namen zu eröffnen, schloss mit ihr am 01.06.2012 einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500‘000.00 für eine feste Zeitdauer von drei Jahren zu einem garantierten Mindestzins von 2,28% p.a. ab, wobei das zu investierende Kapital von den Konti der beiden Vertragspartner bei der AB.________ (AG) durch ihn alleine sicher und gewinnbringend verwaltet werden sollte, und brachte sie so dazu, ihm die Konto-Zugangscodes der AB.________ (AG) weiterzuleiten, so dass ab diesem Zeitpunkt nur noch er direkten Zugang und Einblick auf das auf ihren Namen lautende Konto hatte. Er versetzte sie durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, ihr Kapital werde risikolos und gewinnbringend angelegt und brachte sie so dazu, am 12.06.2012 CHF 500‘000.00 auf das auf ihren Namen eröffnete Konto bei der AB.________ (AG) zu überweisen. Im Anschluss daran fälschte er einen Transaktionsbeleg der AB.________ (AG), in welchem die angeblich durch ihn getätigte dreijährige Investition ausgewiesen wurde.»

Auch betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 299 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________

a sicherte allen acht Geschädigten schriftlich und / oder mündlich zu, deren Vermögenswerte einzig vereinbarungsgemäss ohne Risiko und gewinnbringend zu investieren und versprach dabei stets vollständigen Kapitalschutz;

b täuschte alle acht Geschädigten über seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit sowie über den Verwendungszweck der erhaltenen Vermögenswerte, indem er tatsachenwidrig vorgab, das Geld sicher zu investieren;

c hatte nie die Absicht, die ihm anvertrauten Gelder vereinbarungsgemäss zu investieren und das wäre ihm aufgrund der von ihm abredewidrig vorgenommenen Verwendung der Gelder auch nicht möglich gewesen, folglich schädigte er die acht Geldgeber;

d erkannte das aufgrund der persönlichen Beziehung zu seinen Geldgebern aus seinem Verwandten-, Freundes- und Sportvereinskreis bestehende Vertrauen in seine Angaben, seine angeblichen fachlichen Kenntnisse und seine Person und sah das Ausbleiben jeglicher Überprüfung voraus und nutzte dies aus;

e vertröstete bei Fälligkeit ihrer Forderung die Geldgeber immer wieder mit Lügengeschichten und täuschte den Geldgebern mittels selbst erstellter Investitionsübersichten und gefälschten Bankdokumenten seine Professionalität vor und bestärkte diese in ihrer irrigen Annahme, ihre Gelder seien sicher und vereinbarungsgemäss angelegt;

f schuf mittels unüberprüfbarer Informationen, Lügengeschichten und / oder gefälschten Urkunden über die angeblich getätigten Investitionen ein nicht durchschaubares Konstrukt und hielt die Geldgeber faktisch von einer Überprüfung seines Leistungswillens und seiner Leistungsfähigkeit ab bzw. verunmöglichte eine solche;

g leistete I.________, J.________, E.________ und F.________ angeblich aus ihren Investitionen stammende Zinszahlungen, um allfällige Restzweifel bei den Geldgebern zu zerstreuen bzw. deren Hoffnung auf eine vollständige Rückzahlung der Vermögenswerte zu erhalten oder gegebenenfalls weitere Vermögenswerte erhältlich zu machen oder eine Anzeige zu verhindern;

h verbrauchte die ihm zwecks Verwaltung anvertrauten Gelder vereinbarungswidrig wissentlich und willentlich zwecks regelmässiger Finanzierung seines Lebensunterhalts, seines Spielverhaltens, für eigene risikoreiche Investitionen sowie Rückzahlungen fälliger Schulden, vertraglicher Verpflichtungen und Kreditraten und verschaffte sich dadurch einen finanziellen Vorteil, auf den er keinen Anspruch hatte;

i lieh sich zur Rückzahlung bestehender Schulden, ausstehender Kreditraten und Zinszahlungen unter falschem Vorwand und Versprechungen immer neue Gelder oder liess sich solche zur angeblichen Vermögensverwaltung überweisen;

j verfügte im Zeitpunkt der Geldübergaben über ein durchschnittliches Monatseinkommen von lediglich ca. CHF 3‘800.00, war hoch verschuldet und somit weder in der Lage noch willens, die Vermögenswerte zurückzuzahlen, so dass die Rückzahlungsforderungen der Geldgeber bereits im Zeitpunkt der Auszahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt waren;

k verschaffte sich durch die Vermögenswerte ein regelmässiges Einkommen für die Finanzierung seines Lebensunterhalts.»

9.2 Unbestrittener Sachverhalt

D.________ und der Beschuldigte lernten sich unbestrittenermassen im April 2012 in einem Beach-Volleyball-Trainingslager in der Türkei kennen. Nach der Rückkehr in die Schweiz standen die beiden via WhatsApp in Kontakt und erzählte D.________ dem Beschuldigten, dass sie aufgrund ihrer Scheidung zu Geld gekommen sei, bisher jedoch noch nie Geld gehabt und sich auch noch nie damit befasst habe. In der Folge schlossen D.________ und der Beschuldigte einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500'000.00 ab. Vertraglich wurden eine dreijährige Investition des Betrages sowie ein garantierter Mindestzins von 2.28% vereinbart. Bereits vor Vertragsabschluss hatte D.________ auf Anweisung des Beschuldigten hin bei der AB.________ (AG) Bank AG ein Konto auf ihren Namen eröffnet, auf welches sie dann Valuta 12. Juni 2012 die CHF 500'000.00 überwies und von welchem sie dem Beschuldigten die Online-Zugangscodes abmachungsgemäss zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte bestreitet nicht, eine Investition in den Immobilien-Fonds (AS.________ (Fonds)) nie ernsthaft in Betracht gezogen zu haben und auch nicht, den angeblich von der AB.________ (AG) stammenden Beleg (pag. 04 002 008) gefälscht zu haben, um D.________ glauben zu machen, ihre Investition sei im AS.________ (Fonds) sicher angelegt. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die ihm von D.________ anvertrauten CHF 500'000.00 in den ersten 30 Tagen nach dem Zahlungseingang auf das Konto bei der AB.________ (AG) grossmehrheitlich, konkret im Umfang von CHF 450'210.00 (entsprechend 90% der anvertrauten Gelder), auf seine Privatkonti überwies. Und ebenfalls, dass er das Geld einerseits dazu verwendete, um anderweitige Schulden zurückzuzahlen, und andererseits, um es an der Börse zu investieren oder um zu wetten, es mithin abrede- und zweckwidrig verbrauchte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Investition von D.________ über ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'800.00 verfügte und überdies hoch verschuldet war.

9.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Der Beschuldigte bestreitet, D.________ anlässlich ihres Kennenlernens gesagt zu haben, er arbeite bei einer Bank. Weiter streitet der Beschuldigte ab, sich mit D.________ zwecks Vertragsunterzeichnung getroffen zu haben. Er machte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch geltend, den vom 1. Juni 2012 datierenden Vertrag über die Verwaltung von CHF 500'000.00 nachträglich erstellt, rückdatiert und D.________ zugeschickt zu haben. Umstritten ist weiter, ob auch D.________ nebst dem Beschuldigten weiterhin über die Zugangsdaten zu ihrem Konto bei der AB.________ (AG) verfügte, mithin Einsicht in das auf ihren Namen lautende Konto hatte. Beweismässig zu klären sind sodann die Beweisfragen, ob der Beschuldigte D.________ auch anbot, einen Kollegen bei der Bank bezüglich Hypothek um Rat zu fragen, inwiefern sich D.________ zum Investitionszeitpunkt in finanziellen Belangen auskannte und damit zusammenhängend, ob sie von einer sicheren Anlage ohne Verlustrisiko ausging.

Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, insbesondere das Tatbestandserfordernis der Arglist, wird sodann zu prüfen sein, ob Hinweise auf die Art der Beziehung zwischen D.________ zum Beschuldigten dargetan sind und welche Angaben Letzterer der Geschädigten gegenüber konkret machte. Unter Bezugnahme auf den subjektiven Tatbestand wird ausserdem zu klären sein, ob der Beschuldigte beabsichtigte, D.________ den Betrag von CHF 500'000.00 zurückzuerstatten und ob Hinweise dafür dargetan sind, dass für ihn erkennbar war, dass D.________ ihm und seinen Angaben vertraute und er dieses Vertrauen gezielt förderte und ausnutzte.

9.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden relevanten Beweismittel – konkret die Strafanzeige vom 15. September 2015 (pag. 04 002 001 ff.), den Vertrag zwischen D.________ und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2012 (pag. 04 002 006), das Dokument «Anlageberatung (Verteilung des Vermögens)» (pag. 05 001 109), die E-Mails des Beschuldigten vom 8. Mai 2012 und vom 14. Mai 2012 (pag. 14 003 006 und pag. 14 03 008), die Eröffnungsunterlagen des AB.________ (AG)-Kontos (pag. 07 004 215 ff.), den gefälschten Transaktionsbeleg der AB.________ (AG) vom 21. Juni 2012 (pag. 05 002 020), den Revisionsbericht (pag. 09 001 005 ff., insbes. pag. 09 001 014 f.), den Kontoauszug der AB.________ (AG) Bank AG vom 8. September 2015 (pag. 04 002 009 ff.), den E-Mail- und Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und D.________ (pag. 04 002 020 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 008 ff., pag. 05 001 070 ff., pag. 05 001 083 ff., pag. 05 001 177 ff., pag. 05 001 275 ff., pag. 18 210 ff.) sowie diejenigen von D.________ (pag. 05 002 001 ff., pag. 18 192 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt soweit relevant korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (pag. 18 300 ff., S. 35 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt in der hierauf vorzunehmenden Beweiswürdigung vor.

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen. Soweit relevant wird auch darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

9.5 Beweiswürdigung

Die Kammer schliesst sich mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (vgl. pag. 18 310 ff., S. 45 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Nachdem der Beschuldigte bei seiner Einvernahme im Jahr 2015 sinngemäss noch abgestritten hatte, unrechtmässig gehandelt zu haben, war er nach seiner Verhaftung im Jahr 2017 geständig, das Geld von D.________ abredewidrig verwendet zu haben. Die konkrete Geldverwendung ergibt sich aus den Akten denn auch unzweifelhaft, so dass der Schwerpunkt der Beweiswürdigung auf der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten und der Frage, was er ihr gegenüber behauptet hatte, liegt.

D.________ und der Beschuldigte, die sich im April 2012 in einem Volleyball-Trainingslager in der Türkei kennen gelernt hatten, schlossen am 01.06.2012 einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500‘000.00 ab. Zwar behauptete der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich, er habe den Vertrag rückdatiert und D.________ zugeschickt, nachdem er das Geld erhalten habe und eigentlich habe er gar keinen Vertrag machen müssen, habe dies aber dennoch getan, weil er ihr Geld habe zurückzahlen wollen. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von D.________, wonach sie sich zur Unterzeichnung des Vertrags getroffen hätten und sie den Vertrag erstmals am Tag der Unterzeichnung gesehen habe, anlässlich der auch ihr Freund anwesend gewesen sei. Gegen die Aussage des Beschuldigten spricht weiter, dass er in seiner E-Mail an D.________ vom 08.05.2012 den Vertrag bereits erwähnte. Weiter erwähnte der Beschuldigte die angebliche Rückdatierung vorgängig in keiner einzigen seiner sieben Einvernahmen und schliesslich weist auch die Frage von I.________ und die darauf folgende widersprüchliche Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (vgl. nachfolgende Ziff. IV.A.6.2.2.1 bzw. pag. WSG 18 220) darauf hin, dass einerseits zumindest dieser schriftliche Vertragsschluss nicht lediglich der „Gutwilligkeit“ des Beschuldigten zu verdanken war und sich der Beschuldigte andererseits bezüglich Zeitpunkt und Abschluss des Vertrags nicht mehr erinnern konnte. Das Gericht erachtet es zusammenfassend als erstellt, dass der Vertrag vom 01.06.2012 tatsächlich auch am 01.06.2012 unterzeichnet worden war, also knapp zwei Wochen vor der Geldüberweisung.

Vertraglich vereinbart wurde, dass diese Summe für drei Jahre investiert werden solle und ein Mindestzins von 2,28% garantiert sei. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte D.________ auf Geheiss des Beschuldigten bei der AB.________ (AG) ein Konto auf ihren Namen eröffnet, auf das sie dann Valuta 12.06.2012 die CHF 500‘000.00 überwies. Sie stellte ihm die Online-Zugangscodes für das Konto abmachungsgemäss zur Verfügung, worauf er innerhalb von nur 30 Tagen seit der Überweisung rund CHF 450‘000.00 und folglich 90% der ihm anvertrauten Summe auf eigene Konti transferierte. Er bezahlte damit insbesondere drängende Schulden. In den folgenden rund 1½ Jahren zog er auch die restlichen CHF 50‘000.00 vom AB.________ (AG)-Konto ab, so dass dieses kurz vor Ablauf der vereinbarten Investitionsdauer von drei Jahren noch einen Stand von CHF 13.70 aufwies. Damit ist bereits gesagt, dass der Beschuldigte das ihm anvertraute Kapital umgehend abredewidrig verwendete. Er gab letztlich zu, D.________ vorgespiegelt zu haben, ihr Geld sicher und zu einem Mindestzinssatz von 2,28% für drei Jahre in einen Immobilienfonds anzulegen, obwohl er dies nie ernsthaft vorgehabt hatte. Auch war er geständig, einen angeblichen Transaktionsbeleg der AB.________ (AG) selbst hergestellt zu haben, um D.________ glauben zu machen, ihre Investition sei im AS.________ (Fonds) sicher angelegt. Der in der Anklageschrift geschilderte äussere Ablauf der Ereignisse ist folglich erstellt.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sind jedoch die Beziehung der Geschädigten zum Beschuldigten sowie die Frage, was dieser ihr für weitere Angaben gemacht hatte und ob sie diesen vertrauen konnte und durfte. Das Gericht erlebte D.________ als überzeugende, überlegte, aber in Vermögensfragen sehr naive Person, die den Beschuldigten keinesfalls mehr als nötig belastete. Es handelt sich bei ihr um eine intelligente, gut ausgebildeten [recte: ausgebildete] Frau, die jedoch bis zu ihrer Scheidung Ende 2011 [recte: und damit bis zu ihrer Scheidung] nie über grössere Geldmengen verfügt hatte. D.________ gab unumwunden zu, den Beschuldigten erst rund zwei Monate vor dem Abschluss des Vertrags in einem Trainingslager kennengelernt zu haben und nicht sehr viel über ihn zu wissen, zudem keine Abklärungen getätigt zu haben. Sie schilderte nachvollziehbar, wie A.________ ihr erzählt habe, er sei hauptberuflich in einer Bank tätig, wo er Anlagen tätige, was sie angesichts der ihr kürzlich zugekommenen grossen Geldsumme als sehr „praktisch“ empfand, da sie sich zu dieser Zeit fragte, was sie mit dem Geld tun solle. A.________ seinerseits bestritt, D.________ erzählt zu haben, er arbeite bei einer Bank und tätige dort Vermögensanlagen. Abgesehen davon, dass die Aussagen von D.________ in sich stimmig und daher glaubhaft sind, geht auch aus den E-Mails des Beschuldigten vom 08. und 14.05.2012 hervor, dass er ihr sehr wohl vorspiegelte, er arbeite in einer Bank. In der E-Mail vom 14.05.2012 schrieb er nämlich, er habe am folgenden Tag ein Gespräch mit einem Kollegen aus der Bank wegen der Hypothek von D.________ und in der E-Mail vom 08.05.2012 hielt er fest, er könne den Fonds von der Bank aus verwalten. D.________ durfte diese E-Mails im Gesamtkontext zweifellos so verstehen, dass der Beschuldigte selbst auch dort arbeite. Den Eindruck, es handle sich bei ihm um einen auf Anlagen spezialisierten Bankangestellten, verstärkte er der offensichtlich unerfahrenen D.________ gegenüber mit der graphischen Darstellung „Verteilung des Vermögens“, in der er geschickt aufzeigte, wie sie mit der grossen Geldsumme, welche ihr unverhofft aufgrund der Scheidung zugeflossen war, verantwortungsvoll umgehen könne. Mit zum Gefühl, sie könne dem Beschuldigten vertrauen, trug bei D.________ auch der Umstand bei, dass das Konto bei der AB.________ (AG) Bank AG auf ihren Namen lautete, dass sie es selbst eröffnete und ihr Geld darauf überwies. Wesentlich ist weiter, dass der Beschuldigte D.________ nicht drängte, möglichst viel der rund CHF 1,6 Mio., welche sie aus der Scheidung erhalten hatte, bei ihm anzulegen, im Gegenteil: Aus ihren Aussagen und dem Dokument „Verwaltung des Vermögens“ ergibt sich, dass er ihr vorgeschlagen hatte, „nur“ CHF 300‘000.00 bei ihm zu investieren und sie dann selbst entschied, „wenn schon“ gleich eine halbe Million bei ihm anzulegen. Gerade diese „Bescheidenheit“ dürfte das Vertrauen von D.________ weiter bestärkt haben. Zu diesem Bild der „Bescheidenheit“ des Beschuldigten trug auch bei, dass er D.________ glauben machte, er werde die Investition in den Fonds ohnehin tätigen und verlange daher von ihr keine Gebühren oder Entschädigungen für seine Tätigkeit. Beweiswürdigend erachtet das Gericht daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage lässt sich der vorinstanzlichen Urteilsbegründung sodann folgende Würdigung entnehmen (pag. 18 312 f., S. 47 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Dass der Beschuldigte D.________ wie in Lemma a) der Anklageschrift umschrieben zusicherte, er werde ihre Vermögenswerte vereinbarungsgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend investieren, ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Im Gegensatz zu einem Teil der anderen Geschädigten, denen er explizit „Kapitalschutz“ versprach, kommt dieses Wort zwar im Vertrag mit D.________ nicht vor. Dennoch kann aufgrund ihrer Aussagen als erstellt erachtet werden, dass D.________ von einer sicheren Anlage ohne Verlustrisiko ausging, zumal in lit. f.) des Vertrags festgehalten wurde „die mind. Auszahlung am 22.06.15 beträgt CHF 534‘985.70.“ Abstellend auf die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in Ziff. III.B.2 hiervor, kann weiter festgehalten werden, dass dieser wie in Lemma b) umschrieben, im Juni 2012 weder rückzahlungsfähig noch -willig war. Dass er D.________ über den Verwendungszweck des Geldes täuschte, wurde bereits festgehalten, ebenso, dass er, wie in Lemma c) ausgeführt, nie die Absicht gehabt hatte, die ihm anvertrauten Gelder abmachungsgemäss zu investieren. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte genau erkannte, dass D.________, wie in Lemma d) umschrieben, seinen Angaben vertraute und gar nicht auf die Idee kam, einem Sportkollegen bzw. Trainer zu misstrauen und dass er dieses Vertrauen gezielt förderte und ausnutzte. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von D.________, sondern aus den geschickt erstellten Dokumenten, insbesondere dem Dokument „Vermögensanlage“. Der gefälschte AB.________ (AG)-Beleg trug zweifellos weiter dazu bei, dass D.________ dem Beschuldigten nicht misstraute; da er aber erst nach dem Geldtransfer erstellt wurde, ist es für die Frage der Arglist des Betrugs letztlich irrelevant. Das gilt denn auch für die in den Lemmata e) bis g) umschriebenen Handlungen. Diese sind zwar erstellt, doch für den Anlageentscheid von D.________, die keinen der anderen Geschädigten gekannt hatte und daher auch nichts von solchen Handlungen des Beschuldigten mitbekommen haben könnte, waren sie irrelevant, daher ist an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen. In Bezug auf Lemma h kann unter Hinweis auf den Revisionsbericht und die damit grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten festgehalten werden, dass er das Geld von D.________ wie angeklagt für die Rückzahlung fälliger Schulden, für eigene risikoreiche Transaktionen und die Tilgung von Kreditraten und damit ganz offenkundig abredewidrig verwendete.

Lemma i beschreibt in allgemeingültiger Weise, was sich anhand der Gelder von D.________ exemplarisch aufzeigen lässt: A.________ begann schon mindestens 2008, auf Kosten anderer Leuten zu leben, d.h. er machte Schulden, die er dann mindestens teilweise mit Geld Dritter zurückbezahlte. Er schloss ein Loch, indem er an einem anderen Ort ein neues Loch aufriss. Die unverhofft grosse Geldsumme, an die er über D.________ plötzlich herankam (er sagte selbst aus, er habe nicht mit so viel Geld gerechnet), ermöglichte es ihm, z.T. „uralte“ Schulden bei seiner Ex-Freundin und seinen Eltern zurückzahlen zu können, und führte dazu, dass er für fast ein halbes Jahr niemanden mehr schädigen „musste“, um seinen gewohnten Lebensstil mit Sportwetten, Börsenzocken und keiner geregelten Arbeitstätigkeit aufrechterhalten zu können. Nach dem Ausgeführten erachtet das Gericht auch das in den Lemmata j und k Umschriebene als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich auch diesen Erwägungen an. Ergänzend hält sie fest, dass betreffend die Beweisfrage nach dem Zeitpunkt der Vertragserstellung und -unterzeichnung, auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten auch deshalb nicht abgestellt werden kann, weil er zuerst alles abstritt, dann das zugab, was ohnehin klarerweise nachgewiesen werden konnte und schliesslich versuchte, sich selber mit seinen Aussagen möglichst gut dastehen zu lassen. Die Behauptung, er habe den Vertrag erst nachträglich erstellt, obwohl diese gar keinen solchen verlangt habe, ihn zurückdatiert und D.________ per Post zukommen lassen (vgl. dazu beispielhaft pag. 18 214 Z. 188 ff. und pag. 19 230 Z. 2 ff. und Z. 7 ff., pag. 18 214 Z. 189 ff.), ist als eindeutige, unglaubhafte Schutzbehauptung von der Hand zu weisen. Die Kammer hat mit der Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften, stets gleichbleibenden und inhaltlich stimmigen Aussagen von D.________ (vgl. pag. 05 002 004 Z. 102 ff.) nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Vertrag am 1. Juni 2012 anlässlich des Treffens zwischen dem Beschuldigten und D.________ unterzeichnet wurde.

Mit der Vorinstanz schätzt auch die Kammer D.________ zwar als gebildete, aber in Vermögensfragen unbedarfte Frau ein – dies deckt sich auch mit der eigenen Einschätzung von D.________ (vgl. pag. 05 002 005 Z. 143 f.: «Wenn ich zurück schaue, habe ich mich viel zu wenig damit befasst, aber es war mir einfach nicht bewusst.», pag. 05 002 005 Z. 151 f., wonach sie nichts vom Vermögensverwaltergeschäft verstehe, pag. 05 002 005 Z. 155 f., wonach sie zuvor etwa CHF 5'000.00 auf ihrem Konto gehabt habe und ab etwa Januar 2012 dann plötzlich so viel Geld, vgl. auch pag. 05 002 008 Z. 244, Z. 255 f., pag. 18 192 Z. 42 ff., pag. 18 193 Z. 48 ff.). Dass sie dem Beschuldigten, welchen sie erst seit wenigen Monaten und auch nur flüchtig kannte, eine derart hohe Geldsumme anvertraute, ist aus den folgenden Gründen dennoch erklär- und nachvollziehbar. Zunächst ist die Art und Weise, wie sich D.________ und der Beschuldigte kennen lernten zentral für das Vertrauen, welches sie sofort in ihn hatte – die beiden lernten sich im «Sportler-Umfeld» eines Volleyball-Lagers in der Türkei kennen, wo sie ihrer gemeinsamen Passion, dem Volleyballsport, nachgingen (vgl. dazu auch die bezeichnenden Aussagen von D.________ in der Einvernahme vom 13. Januar 2016 [pag. 05 002 003 Z. 66 ff.]: «[…] Also eigentlich nicht mehr als das, dass er auf einer Bank arbeite und dort mit Anlagen zu tun hätte. Ich habe nicht weiter gebohrt. Es war Strand, Sonne und ein lockeres Leben dort. Ich bin ja auch nicht für das dahin. Es hat sich einfach so ergeben.»). Die gelöste Urlaubsstimmung, das unbeschwerte Kennenlernen, die Art und Weise, wie das Gespräch auf das Thema Finanzen und Investitionen kam sowie die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen «Sportler-Kollegen» handelte, trugen dazu bei, dass D.________ dem Beschuldigten sofort Vertrauen schenkte. Leichtgläubigkeit kann ihr auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Beschuldigte ihr gemäss ihren konstanten, glaubhaften Aussagen explizit versicherte, es gebe kein Verlustrisiko (vgl. pag. 05 002 006 Z. 165 f. und Z. 169 f., wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie könne nichts verlieren, sondern nur was dazu gewinnen, pag. 05 002 007 Z. 212f., pag. 05 002 008 Z. 266 ff., Z. 274 ff., pag. 05 002 009 Z. 279 ff., Z. 285 ff., pag. 18 193 Z. 88 ff., pag. 18 194 Z. 101 f.). Dass der Beschuldigte ein Verlustrisiko explizit ausschloss, wird denn auch durch die E-Mail des Beschuldigten an D.________ vom 8. Mai 2012 belegt (pag. 14 003 006, Hervorhebung durch die Kammer): «Hallo Babs, sorry dass ich erst jetzt schreibe. Habe am Weekend einen passenden Fonds für dich gesucht. Ich hätte jetzt folgendes Angebot für dich: Ein AS.________-Fonds aus Obligationen / Aktien / Immobilien […]. Investitionsdauer 1 bis 5 Jahre. Zins: mind. 3,8% bis max. 6,8% (das wäre also 6 bis 10 Mal mehr als auf dem Sparkonto) Der Fonds ist ohne Verlustrisiko. Der Zins wird jährlich ausbezahlt. Falls Du Interesse hast kannst du dich bei diesem Fonds beteiligen. Ich kaufe die Anteile noch diese Woche. […]. Jährlich ca. 5% Zins, kein Verlustrisiko und nicht viel Arbeit…..» und lässt sich im Übrigen auch den Aussagen anderer Geschädigter entnehmen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach).

Aufgrund der erwähnten E-Mail vom 8. Mai 2012 sind weiter auch die bereits für sich glaubhaften, stets gleichbleibenden Angaben von D.________, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, er arbeite bei der Bank als Anlageberater (vgl. dazu pag. 05 002 003 Z. 56 f., Z. 66 f., pag. 18 193 Z. 73 ff., pag. 18 194 Z. 94), objektiviert (pag. 14 003 006, Hervorhebung wiederum durch die Kammer): «[…] Bei den vielen Angeboten fand ich diesen Fonds als perfekt geeignet für dich. Jährlich ca. 5% Zins, kein Verlustrisiko und nicht viel Arbeit…..da ich den Fonds von der Bank aus verwalte.» D.________ beschrieb auch eindrücklich, dass der Beschuldigte auf sie stets kompetent gewirkt habe, «wie ein Banker halt» (pag. 05 002 006 Z. 175). Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 330), wonach sich gerade eine Person wie D.________, mit einem geringen Wissen bzgl. Finanzen, vorgängig gut hätte informieren müssen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass gerade eine Person wie sie, dem kompetent wirkenden, sich selber als Banker ausgebenden Beschuldigten Vertrauen schenkte. Des Weiteren schrieb der Beschuldigte D.________ mit E-Mail vom 14. Mai 2012, er werde mit einem Kollegen aus der Bank ein Gespräch wegen ihrer Hypothek führen und sie anschliessend informieren (pag. 14 03 008, pag. 18 194 Z. 108 ff.) – auch die bereits für sich glaubhaften Angaben von D.________ zu diesem Punkt (vgl. dazu pag. 05 002 004 Z. 114 ff.: «Ich wusste auch, dass ich die Hypothek meines Hauses reduzieren muss, da ich diese nun allein tragen muss. Ich weiss noch, dass ich ihn auf die Hypothek angesprochen hatte und er versprach einen Kollegen bei der Bank zu fragen. […]») sind somit objektiviert und es gilt als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ angab, er arbeite bei einer Bank (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 335).

Sodann war das Anlageziel, welches der Beschuldigte vermeintlich anstrebte – nämlich einen Mindestzins von CHF 34'985.70 in drei Jahren (vgl. den Vertrag vom 1. Juni 2012 [pag. 04 002 006]) –, nicht derart unrealistisch, als dass D.________ hätte Verdacht schöpfen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Versprechen mit gefälschten, aber täuschend echt und professionell wirkenden Dokumenten untermauerte (vgl. den Transaktionsbeleg der AB.________ (AG) vom 21. Juni 2012 [pag. 05 002 020] und die Grafik «Anlageberatung (Verteilung des Vermögens)» [pag. 05 001 109]). Die Tatsache, dass das Konto auf ihren eigenen Namen lautete, erklärt zusätzlich, weshalb sie sich in Sicherheit wiegte. Nichts anderes geht zudem aus dem Umstand hervor, dass der Beschuldigte sie nicht etwa drängte, eine grosse Summe zu investieren, sondern ihr vielmehr noch riet, sich zu überlegen, wie viel Geld sie auf die Seite legen und für Ferien und private Ausgaben ausgeben wolle (vgl. pag. 05 002 003 Z. 88 ff. sowie die hiervor bereits erwähnte Grafik «Anlageberatung [Verteilung des Vermögens]» [pag. 05 001 109]). Aus der Warte von D.________ ist absolut erklärbar, dass sie dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund Glauben schenkte und keine zusätzlichen Abklärungen tätigte. Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass D.________ zur Vertragsunterzeichnung von ihrem Partner begleitet wurde, mit welchem sie die Angelegenheit vorgängig besprochen hatte (vgl. pag. 05 002 004 Z. 102 f.). Diesen musste der Beschuldigte mit seiner Geschichte somit ebenfalls überzeugen, ansonsten er sicher interveniert hätte. Aus der Anwesenheit des Partners bei der Besprechung zu schliessen, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und D.________ bestanden haben könne, ansonsten der Partner die Geschädigte ja nicht hätte begleiten müssen, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte (vgl. pag. 19 329), verfängt hingegen selbstredend nicht. Wenn die Verteidigung zudem geltend macht, D.________ habe den Beschuldigten erst seit Kurzem und nur oberflächlich gekannt, weshalb zwischen ihnen gar kein Vertrauensverhältnis habe bestehen können (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 328 und pag. 19 329), ist ihr entgegen zu halten, dass die Lügen und gefälschten Unterlagen, welche der Beschuldigte D.________ unterbreitete, die kurze Zeit, während welcher sie sich erst kannten, bei Weitem wieder aufwiegen. Daraus, dass der Beschuldigte weder in zeitlicher Hinsicht noch was die Höhe des Investments anbelangt, Druck aufsetzte, bzw. D.________ sogar von sich aus vorschlug, «nur» CHF 300'000.00 und nicht etwa die gesamten CHF 1'600'000.00 in den Fonds zu investieren, kann dieser entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 330) sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist der Vorinstanz diesbezüglich insofern beizupflichten, als dass gerade dieser Umstand bzw. der «bescheidene» Vorschlag des Beschuldigten bei D.________ Vertrauen erweckt haben wird (vgl. dazu pag. 18 311 f., S. 46 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Weiter erachtet es die Kammer gestützt auf die glaubhaften Angaben von D.________ (vgl. pag. 05 002 011 Z. 375 ff., pag. 05 002 012 Z. 394 f. und Z. 397 ff., pag. 18 194 Z. 132 ff.), als erstellt, dass sie selber keinen Zugriff (mehr) auf ihr Konto hatte. Die bereits für sich glaubhaften Angaben der Geschädigten werden nämlich zusätzlich durch die E-Mail des Beschuldigten vom 14. Mai 2012, wonach dieser seine eigene E-Mail-Adresse und Handynummer angegeben habe, damit D.________ angeblich von der Bank nicht mit «Werbeanrufen oder sonst was» belästigt werde (pag. 14 003 008), untermauert. Die anderslautenden, oberflächlichen und wenigen überzeugenden Ausflüchte des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 320 Z. 12 ff., wonach ein Anruf von D.________ genügt hätte, dies wie ein Bankkonto sei, welches man jederzeit einsehen und alles abfragen könne) vermögen die Kammer nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

Dass der Beschuldigte um die Unbedarftheit von D.________ in finanziellen Angelegenheiten wusste, bestätigte er nicht zuletzt explizit selber, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab (pag. 18 214 Z. 212 f.): «Es hat sich dann schnell herausgestellt, dass sie damit [Anm.: gemeint sind Finanzangelegenheiten] nicht drauskommt.». Seine relativierenden Aussagen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er D.________ als intelligente und gebildete Person mit gesundem Menschenverstand, zwar nicht als Expertin, aber schon als jemanden, der sich auskenne, eingeschätzt habe (pag. 19 319 Z. 28 ff.), sind dagegen als nachgeschobene, nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Zusammengefasst erachtet die Kammer den mit Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 angeklagten Sachverhalt somit gesamthaft als erstellt.

10. Betrug z.N.v. E.________

10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 003) korrekt zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 318 f., S. 53 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Vorinstanz):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von E.________ in der Zeit ab spätestens 12.03.2013 bis 22.02.2016, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. Er schloss mit E.________, dem Bruder seiner damaligen Freundin und als mit dessen Steuererklärung beauftragter Vertrauensperson am 12.03.2013 einen Vertrag über eine durch ihn zu verwaltende Investitionssumme von CHF 3‘000.00 mit einer Mindestinvestitionsdauer von 6 Monaten sowie einem garantierten Mindestzins von 12% p.a. bzw. am 18.07.2017 [recte: 18.07.2014] einen neuen, den vorhergehenden ersetzenden Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 20‘000.00 (Vertragsdauer für CHF 5’000.00 bis 01.10.2014, Vertragsdauer für CHF 15‘000.00 bis auf weiteres) zu einem garantierten Mindestzins von 3,4% ab. Er verpflichtete sich E.________ gegenüber schriftlich und mündlich, das ihm anzuvertrauende Kapital sicher zu verwalten, garantierte auf der Investition einen Kapitalschutz und gab vor, die Gelder ab seinem Konto bei der AB.________ (AG) absprachegemäss ohne Risiko und gewinnbringend in einen Fonds an der Börse zu investieren. A.________ versetzte E.________ durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, sein Kapital würde sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste ihn dazu, ihm folgende Geldbeträge zu überweisen: 14.03.2013 CHF 3‘000.00, 01.07.2013 CHF 3‘000.00, 25.11.2013 CHF 3‘000.00, 09.01.2014 CHF 750.00, 11.03.2014 CHF 3‘000.00, 27.05.2014 CHF 3‘000.00, 22.02.2016 CHF 2‘000.00. In selbst erstellten Vermögensübersichten wies er die angeblichen von ihm getätigten Investitionen und angeblich erzielten Gewinne wahrheitswidrig aus.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

10.2 Unbestrittener Sachverhalt

Der äussere Geschehensablauf ist weitestgehend unbestritten. Insbesondere ist erstellt, dass sich der Beschuldigte und E.________ zum Investitionszeitpunkt schon seit Jahren kannten, der Beschuldigte für E.________ jeweils die Steuererklärung machte und er bereits seit ca. 4 Jahren mit der Schwester von E.________, T.________, liiert war. Der Beschuldigte ist auch geständig, die Gelder von E.________ abredewidrig verwendet und die erstellen Vermögensübersichten frei erfunden zu haben.

10.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Nachdem der Beschuldigte selber ein solches lange nicht bestritten hatte, macht die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte habe kein enges Verhältnis zu E.________ gehabt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 329). Der Beschuldigte stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, dass E.________ die Risiken der Investition bewusst gewesen seien und er diesen entsprechend aufgeklärt habe. Weiter bestreitet der Beschuldigte, E.________ getäuscht zu haben, um von ihm die Gelder zu erhalten. Er bestreitet in diesem Zusammenhang insbesondere auch, E.________ in finanziellen Angelegenheiten überlegen gewesen zu sein und macht geltend, dieser habe ein besseres Wissen in Finanz- und Börsenangelegenheiten gehabt als er selber. Beweismässig zu klären ist sodann, wie viel Geld E.________ dem Beschuldigten insgesamt anvertraute und in welcher Höhe Rückzahlungen vom Beschuldigten an E.________ flossen.

10.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – die Strafanzeige vom 3. Januar 2017 (pag. 04 003 001 ff.), den ersten Vertrag vom 12. März 2013 (pag. 05 001 056), den zweiten Vertrag vom 18. Juli 2014 (pag. 05 001 057), das Dokument «Übersicht Vermögen» vom 18. Juli 2014 (pag. 05 001 058), die relevanten Passagen aus dem Revisionsbericht (pag. 09 001 023), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 37 ff., pag. 05 001 182 ff., pag. 05 001 279, pag. 05 001 286, pag. 18 215 f.) sowie diejenigen von E.________ (pag. 05 004 001 ff., pag. 05 004 010 ff., pag. 18 197 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 319 ff., S. 54 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, und direkt im Rahmen der Würdigung hiernach darauf eingegangen.

10.5 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 324 f., S. 59 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Es ist unbestritten, dass der Geschädigte und der Beschuldigte bereits ein enges Verhältnis zueinander hatten, als es am 12.03.2013 zum ersten Vertragsschluss und zwei Tage später zur ersten angeklagten Geldüberweisung von CHF 3‘000.00 kam. Sie kannten sich über die Brüder von A.________ und ihr Kontakt intensivierte sich, als der Beschuldigte und die Schwester von E.________ im Jahr 2013 ein Paar wurden. Dieser brachte dem Beschuldigten grosses Vertrauen entgegen und übergab ihm gestützt auf dieses Vertrauensverhältnis Geld zur Investition an der Börse. A.________ leistete in der Folgezeit immer wieder angebliche Rück- bzw. Renditezahlungen, was das Vertrauen von E.________ in angeblich gewinnbringende Anlagen weiter verstärkte und ihn zu neuen Investitionen veranlasste, bis diese die angeklagte Gesamtsumme von CHF 17‘750.00 erreichten. Wie hoch das Total der Rückzahlungen war, konnten jedoch weder der Beschuldigte noch E.________ beziffern, so dass dies beweiswürdigend offengelassen wird. Dass der Beschuldigte gerade E.________ Rückzahlungen leistete, begründete er damit, dass er mit diesem in engem Kontakt gestanden hätte und dazu gedrängt worden sei. Dies ist angesichts der engen freundschaftlichen und familiären Bindungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ absolut nachvollziehbar.

Der Beschuldigte, der in der ersten Befragung noch behauptet hatte, es habe keinen „richtigen“ Vertrag mit E.________ gegeben, gab schliesslich zu, dessen Gelder abredewidrig verwendet und die an E.________ abgegebenen Vermögensübersichten frei erfunden zu haben. Er gab auch zu, E.________ Kapitalschutz versprochen zu haben, diesen also glauben gemacht zu haben, er könne das eingesetzte Kapital nicht verlieren.

In der Anklageschrift ist ein Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 aufgeführt; folglich wurden die zwischen dem 14.03.2013 und dem 22.02.2016 erfolgten Überweisungen von E.________ auf die Konti des Beschuldigten addiert. Der zweite Vertrag zwischen E.________ und dem Beschuldigten lautet aber auf CHF 20'000.00 und beide Beteiligten sind relativ unpräzise in ihren Aussagen, wie viel Geld E.________ denn nun effektiv beim Beschuldigten angelegt hatte. An der Hauptverhandlung verneinte E.________, dem Beschuldigten zusätzlich zu den sieben in der Anklageschrift erwähnten Überweisungen weitere Gelder überwiesen oder in bar gegeben zu haben, so dass der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 als erstellt erachtet wird.»

Die Kammer schliesst sich vorab der zutreffenden Beweiswürdigung durch die Vor-instanz vollumfänglich an. Betreffend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte seine Verteidigerin, wie bereits erwähnt, oberinstanzlich erstmals ausführen liess, er habe mit E.________ kein enges Verhältnis gehabt (vgl. pag. 19 329). Dies in einem gewissen Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er das Verhältnis als «ein gutes» bezeichnete (vgl. pag. 19 320 Z. 19 ff.). Vor allem widersprechen die Ausführungen der Verteidigerin aber auch den zuvor im Strafverfahren gemachten, glaubhaften und gegenseitig übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten (pag. 05 001 028 Z. 24 f., Z. 27 f.) und denjenigen von E.________ (pag. 05 004 002 Z. 43 ff., pag. 18 198 Z. 48 f.), wonach sie beide eng befreundet gewesen seien. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wie bereits mehrfach erwähnt, für E.________ die Steuererklärung ausfüllte (vgl. pag. 05 004 003 Z. 78 f., Z. 86 ff., pag. 18 198 Z. 54; vgl. auch die bestätigenden Aussagen des Beschuldigten, pag. 05 001 182 Z. 195 ff.), somit über dessen finanzielle Verhältnisse bestens im Bilde war, mithin sehr wohl ganz offensichtlich auch in finanziellen Belangen eine Vertrauensperson für Letzteren darstellte. E.________ nannte den Beschuldigten bezeichnenderweise seinen Treuhänder (vgl. pag. 05 004 003 Z. 88, vgl. auch pag. 05 004 011 Z. 477) bzw. gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe eine Ausbildung als Treuhänder absolviert (pag. 18 198 Z. 53). Darüber hinaus kennt E.________ auch die Brüder des Beschuldigten (vgl. pag. 18 198 Z. 47 f. und pag. 18 216 Z. 307) und war der Beschuldigte, wie dies die Vorinstanz korrekt festhielt, der aller Voraussicht nach künftige Schwager von E.________ (vgl. pag. 05 004 011 Z. 478 f.: «Da er mit meiner Schwester zusammen war vertraute ich ihm und gab ihm das Geld, […]» und pag. 05 004 012 Z. 527 f.: «Er war ein langjähriger Partner meiner Schwester und es war zu erwarten, dass die beiden heiraten werden.», vgl. auch pag. 18 198 Z. 47). Entsprechend vermögen die neusten Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, welche offensichtlich einer angepassten Verteidigungsstrategie entsprechen und darauf abzielen, auf rechtlicher Ebene eine Opfermitverantwortung begründen zu können, nichts an der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern, wonach das Verhältnis zwischen den beiden bereits ein enges war, als es am 12. März 2013 zum Abschluss des ersten Investitionsvertrages kam.

Dass E.________ in den Beschuldigten grosses Vertrauen gehabt haben muss, zeigt des Weiteren auch die Tatsache, dass er mit dem Beschuldigten nach Ablauf der Investitionsdauer gemäss dem ersten Vertrag, sogleich einen den ersten Vertrag ersetzenden zweiten Vertrag (pag. 05 004 021) mit diesmal grösstenteils sogar offener Rückzahlungsfrist abschloss (vgl. dazu pag. 05 0040 011 Z. 470 f.). Dabei stockte er den investierten Betrag sogar auf das mehr als Sechsfache [sic!] auf, obwohl der Beschuldigte ihm die erste Investition von CHF 3'000.00 noch nicht zurückgezahlt hatte. Dies lässt sich plausibel mit den glaubhaften, nachvollziehbaren Aussagen von E.________ erklären, wonach sein erstes Investment gemäss den vom Beschuldigten erstellten, gefälschten Vermögensübersichten vermeintlich sehr gut rentierte und bei ihm entsprechend kein Misstrauen aufkam (vgl. pag. 18 199 Z. 115 ff.: «Es rendierte [recte: rentierte] wunderbar. Auf seinen gefälschten Unterlagen stieg der Betrag immer. Ich hatte immer eine wunderbare Rendite und deshalb nie einen Grund an der Seriosität von Herrn A.________ zu zweifeln»).

Die vorinstanzlichen Erwägungen zum gewährten Kapitalschutz relativierend hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung auf den Standpunkt stellte, E.________ seien die Verlustrisiken der Investition bewusst gewesen (vgl. pag. 19 320 Z. 28 ff., Z. 33 ff.). Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschuldigte E.________ mit beiden aktenkundigen Verträgen nachweislich Todesfallgarantie (vgl. pag. 05 001 056 und pag. 05 001 057) und mit dem zweiten Vertrag vom 18. Juli 2014 darüber hinaus auch Kapitalschutz (pag. 05 001 057) zusicherte. Letzteres wohl nicht zuletzt um E.________ auch in Bezug auf die Investition eines weit grösseren Betrages in Sicherheit zu wiegen. Selbst wenn E.________ also in Bezug auf die gängigen Investitionsrisiken dasselbe Wissen gehabt haben sollte wie der Beschuldigte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte ihn mit diesen beiden Zusicherungen in Sicherheit wiegte und E.________ aufgrund des Vertrauens, das er in seinen zukünftigen Schwager und «Treuhänder» hatte, gar nicht auf die Idee kam, dessen Zusicherungen zu hinterfragen. Abgesehen davon machen auch die vom Beschuldigten erstellten Vermögensübersichten einen durchaus professionellen Eindruck und werden wohl ebenfalls dazu beigetragen haben, dass sich E.________ vom Beschuldigten in finanzieller Hinsicht gut beraten und betreut fühlte. Diesbezüglich führte E.________ in seiner Strafanzeige vom 3. Januar 2017 bezeichnenderweise aus, der Beschuldigte habe «zahlreiche Dokumente professionell und glaubwürdig» gefälscht (pag. 04 003 002).

Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer schliesslich als erstellt, dass der Deliktsbetrag CHF 17'750.00 beträgt – in dieser Höhe hat E.________ dem Beschuldigten nachgewiesenermassen Geld überwiesen (vgl. dazu den Revisionsbericht [pag. 09 001 023] bzw. die darauf basierende, von der Vorinstanz erstellte Übersicht [pag. 18 320, S. 55 erstinstanzliche Urteilsbegründung]) und hat dies der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 13. September 2018 auch so anerkannt (vgl. pag. 05 001 286 Z. 397 ff.).

11. Betrug z.N.v. F.________

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 004) korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 18 326, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von F.________ in der Zeit ab spätestens 03.09.2010 bis 13.12.2012, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. Er schloss mit F.________, mit dem er seit 2007 eng befreundet war, die folgenden Verträge über durch ihn zu verwaltende Investitionssummen ab: Am 25.10.2010 über CHF 5‘000.00 zwecks Investition in Aktien ab September 2010 mit offener Laufzeit; am 25.10.2010 über CHF 20‘000.00 zwecks Investition in zwei unterschiedliche Fonds mit einer Laufzeit von 10 bzw. 18 Monaten; am 14.03.2013 über CHF 20‘000.00 mit einer Mindestinvestitionsdauer von 6 Monaten und einem Mindestzins von 3,28%. A.________ verpflichtete sich F.________ gegenüber schriftlich, das ihm anzuvertrauende Kapital als alleiniger Verwalter sicher zu verwalten, garantierte ihm auf den Investitionen einen Kapitalschutz und gab vor, die Gelder ab dem auf ihn lautenden Konto bei der AB.________ (AG) zweckgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend an der Börse zu investieren. Er versetzte F.________ durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, sein Kapital werde sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste diesen so dazu, ihm folgende Beträge auf sein Konto bei der V.________ (AG) zu überweisen: am 03.09.2010 CHF 5‘000.00, am 10.09.2010 CHF 20‘000.00 und am 13.12.2012 CHF 20‘000.00. A.________ wies F.________ gegenüber in selbst erstellten Vermögensübersichten die angeblichen Investitionen wahrheitswidrig als getätigt aus.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

11.2 Unbestrittener Sachverhalt

Der äussere Geschehensablauf wird durch den Beschuldigten weitestgehend nicht bestritten. Insbesondere ist unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen und objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte und F.________ zum Zeitpunkt der ersten Geldüberweisung bereits seit drei Jahren befreundet waren, Letzterer dem Beschuldigten ab dem 3. September 2010 insgesamt CHF 45'000.00 zwecks Vermögensverwaltung überwies, der Beschuldigte F.________ dafür «Kapitalschutz» versprach, die entsprechenden «Vermögensverwaltungserträge», mit welchen sich der Beschuldigte verpflichtete, die Gelder sicher und gewinnbringend an der Börse anzulegen, jeweils erst nachträglich erstellt und unterzeichnet wurden, der Beschuldigte F.________ angebliche «Rückzahlungen» sowie «Gewinne, Zinsen, Dividenden usw.» in der Höhe von ungefähr CHF 30'000.00 zahlte, der Beschuldigte aber auch das ihm anvertraute Geld abrede- und zweckwidrig in eigenem Nutzen verwendete und einen Betrag in der Höhe von ungefähr CHF 14'000.00 nie zurückbezahlte bzw. schuldig blieb (vgl. pag. 05 001 285 Z. 385 ff., pag. 18 216 Z. 317 ff., pag. 18 217 Z. 325 ff., vgl. insbesondere auch die Schuldanerkennung vom 19. Januar 2017 [pag. 05 001 256]).

11.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Der Beschuldigte stellt sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, es handle sich bei F.________ um einen langjährigen Freund, welcher seine Verhältnisse eben gerade sehr gut gekannt und insbesondere gewusst habe, was er beruflich gemacht habe, bzw. dass er nicht im Bankenwesen tätig sei und nicht in Zürich an der Börse gearbeitet habe. Er selber will das auch nie so gesagt haben. Weiter macht die Verteidigung geltend, es möge zwar sein, dass F.________ sich mit Geldanlagen nicht auskenne, aufgrund seiner Intelligenz hätten bei ihm angesichts des bescheidenen Lebensstils des Beschuldigten aber Fragezeichen auftauchen müssen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 330).

11.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – die vom Beschuldigten und von F.________ unterzeichneten Dokumente «Investition / 1. Aktien» und «Investition / 2. Fonds» vom 25. Oktober 2010 (pag. 05 005 006 f.), die von F.________ eingereichten Belastungsanzeigen der AM.________ (Genossenschaft) (pag. 08 004 287 f. und pag. 08 004 289), den Vertrag über «die Verwaltung einer Investition in Höhe von CHF 20'000.00» vom 14. März 2013 (pag. 05 005 008 bzw. pag. 05 001 253), die vom Beschuldigten unterzeichnete Schuldanerkennung über CHF 14'400.00 vom 19. Januar 2017 (pag. 05 001 256), die für diesen Vorwurf relevanten Passagen des Revisionsberichts (pag. 09 001 022), die Dokumente «Vermögensbewertung» vom 14. März 2013 (pag. 05 005 009) und vom 28. Oktober 2015 (pag. 05 005 011), die Vermögensaufstellung («Tabelle 1») vom 24. Dezember 2016 (pag. 05 005 013), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 073, pag. 05 001 077 f., pag. 05 001 186 ff., pag. 05 001 285 f., pag. 18 216 f.) sowie diejenigen von F.________ (pag. 05 005 001 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 320 Z. 38 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

11.5 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 330 f., S. 65 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Der objektive Ablauf der Ereignisse, wie er in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift geschildert wird, ist unbestritten bzw. aufgrund der vorliegenden Dokumente erstellt: F.________ überwies dem Beschuldigten am 03.09.2010 CHF 5‘000.00 und am 10.09.2010 CHF 20‘000.00 zwecks Investition in Aktien bzw. einen Fonds. Erst knapp zwei Monate nach den Überweisungen schlossen die beiden auch noch die entsprechenden Verträge dazu ab. Am 13.12.2012 investierte F.________ weitere CHF 20‘000.00, wobei sich aus der Analyse der Konti des Beschuldigten ergibt, dass dieser dem Geschädigten vor der neuerlichen Geldanlage im August 2012 CHF 2‘214.00 überwiesen hatte. Dass er F.________ damit glauben lassen wollte, es handle sich um Zinszahlungen aus dem ersten Investment, liegt auf der Hand und wurde durch den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht bestritten. Auch in Bezug auf die Überweisung vom 13.12.2012 erfolgte der Vertragsschluss erst nachträglich, nämlich im März 2013. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach er im Sinn gehabt und sich eingeredet habe, das Geld zurückzuzahlen, kann angesichts seiner desaströsen finanziellen Situation nur als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Da der Beschuldigte nicht bestritt, F.________ zugesichert zu haben, sein Geld sicher und gewinnbringend an der Börse anzulegen, ist zwanglos davon auszugehen, dass die Verträge das wiedergeben, was die beiden zuvor mündlich vereinbart hatten. A.________ ist weiter geständig, die insgesamt CHF 45‘000.00 nicht wie F.________ zugesichert investiert, sondern abredewidrig für eigene Börsenspekulationen und Rückzahlung von Schulden verwendet zu haben.

Zum Geldfluss ist weiter festzuhalten, dass sich A.________ und F.________ einig darüber sind, dass der Beschuldigte F.________ per Januar 2017 noch CHF 14‘400.00 schuldete, auch wenn sich aus dem Revisorenbericht ergibt, dass der Saldo der Geldüberweisungen zu Gunsten von F.________ rund CHF 16‘000.00 beträgt. Denkbar ist, dass noch Barzahlungen flossen, so dass das Gericht ohne weiteres auf diese Schuldanerkennung abstellen und beweiswürdigend festhalten kann, dass der Beschuldigte Rück- und Zinszahlung an F.________ in der Höhe von rund CHF 31‘000.00 geleistet hatte. Dabei war er jedoch geständig, dass er diese Zahlungen nicht etwa machen konnte, weil er die Gelder von F.________ gewinnbringend an der Börse investiert hätte, sondern weil er dafür Geld Dritter verwendete. Dass er wie ausgesagt auch noch Teile seines eigenen (geringen) Lohns für die Rückzahlungen einsetzte, ist unwahrscheinlich aber denkbar und kann letztlich offen gelassen werden, da es an der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen nichts ändert.

Der Beschuldigte bestritt nicht, seit 2007 mit F.________ befreundet gewesen zu sein, gab aber an, er habe diesem nie gesagt, dass er im Bankwesen tätig sei und an der Zürcher Börse arbeite. Das Gericht stellt bezüglich der Beziehung zwischen F.________ und dem Beschuldigten und dessen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab. Dies nicht nur deshalb, weil sie sich mit den Angaben anderer Geschädigter diesbezüglich decken, sondern auch, weil in seinen Aussagen jegliche Übertreibungen fehlen, diese in sich stimmig und nachvollziehbar sind. F.________ umschrieb eindrücklich, dass er den Beschuldigten seit 2007 kenne (also seit er selbst 20 Jahre alt war) und diesen aufgrund der gemeinsamen sportlichen Aktivitäten und des gemeinsam geleisteten Militärdienstes als engen Freund betrachtet und ihm vollumfänglich vertraut hatte. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass der Beschuldigte seinen Freund F.________ glauben liess, er arbeite „im Bankwesen“ und verwalte das Vermögen seiner Grosseltern. Damit erweckte er bei F.________ den Eindruck, sich in Finanzangelegenheiten sehr gut auszukennen. Zusammenfassend erachtet das Gericht daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich der Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an und kommt mit dieser zum gleichen erwiesenen Sachverhalt. Ergänzend ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von F.________ insbesondere auch erstellt, dass der Beschuldigte ihm nicht nur sagte, er arbeite «im Bankwesen», sondern «im Bankwesen und der Zürcher Börse». Der Beschuldigte gab F.________ gegenüber gemäss dessen glaubhaften Aussagen auch an, eine Ausbildung und Weiterbildung im Bankenwesen gemacht zu haben und sich im Anlagebereich selbständig machen zu wollen. Auch sagte der Beschuldigte F.________, er betreibe die Investitionen als Privatperson, aber tätige sie «gestützt durch sein Wissen und seine Kontakte im Bankenwesen» (pag. 04 004 003 Z. 108 ff., pag. 05 005 003 Z. 108 ff.). Ein solch hohes Mass an Detailliertheit in den Aussagen von F.________ betreffend die Angaben des Beschuldigten ihm gegenüber spricht klar für deren Glaubhaftigkeit. Die pauschalen Bestreitungen und Wortspielereien des Beschuldigten, wonach er F.________ nicht gesagt habe, er arbeite an der Börse (vgl. pag. 05 001 186 Z. 344 ff.) bzw. wonach er gesagt habe, dass er an der Börse handle und dass er vielleicht missverstanden worden sei (pag. 05 001 187 Z. 348 ff.), vermögen diese nicht zu entkräften. Vielmehr deuten sie gerade darauf hin, dass es der Beschuldigte mit Absicht darauf anlegte, von F.________ «missverstanden zu werden», was seine berufliche Tätigkeit anbelangt. Zudem gestand der Beschuldigte zumindest ein, «vielleicht» gesagt zu haben, sich im Anlagebereich selbständig machen zu wollen, dass er im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung seiner Grosseltern «mitgeholfen und Tipps gegeben» habe (pag. 05 001 187 Z. 357 ff.) und dass es zutreffe, dass er F.________ gesagt habe, er tätige die Investitionen als Privatperson, aber gestützt durch sein Wissen und seine Kontakte im Bankenwesen (pag. 05 001 187 Z. 366 ff.).

Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und den subjektiven Tatbestand im Besonderen hält die Kammer weiter ergänzend fest, dass der Beschuldigte wusste, dass F.________ mit seinen Investments keine grossen Risiken eingehen wollte (vgl. dazu die Aussagen von F.________ [pag. 05 005 003 Z. 74 f.]: «Ich habe mit ihm abgemacht, dass ein Kapitalschutz besteht, welcher beim Fonds-Vertrag erwähnt ist. Zudem habe ich ihm erklärt, dass ich keine grossen Risiken eingehen möchte. Das hat er mir auch mündlich bestätigt.» sowie diejenigen des Beschuldigten vom 18. Juli 2018 [05 001 188 Z. 386 ff.]: «Ja, das ist sicher richtig. […]»). Weiter gilt es mit Blick auf die innere Tatsache des Rückzahlungswillens zu erwähnen, dass die eigenen Aussagen des Beschuldigten entlarvend sind. So gab dieser auf Frage, wie er F.________ mit der Rückzahlung der Gelder immer wieder habe hinhalten können, Folgendes zu Protokoll (pag. 05 001 189 Z. 438 ff.): «Ich habe ihm einfach gesagt, dass es mehr Zins gebe, wenn man länger wartet. Oder gesagt, dass man es noch nicht ausbezahlen könne» (vgl. dazu auch die damit übereinstimmenden Angaben von F.________, wonach der Beschuldigte die Rückzahlungen hinausgeschoben habe, indem er von Sperrfristen und langfristiger Rendite gesprochen habe [pag. 05 005 003 Z. 90 f.]).

12. Betrug z.N.v. G.________

12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.4. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 004 f.) korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 18 332 f., S. 67 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von G.________ in der Zeit ab spätestens dem 28.08.2013 bis 05.09.2013, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. Er schloss mit G.________, mit dem er seit vielen Jahren gut befreundet war, am 28.08.2013 einen Vertrag über eine durch ihn zu verwaltende Investitionssumme von CHF 10‘000.00 mit einer Investitionsdauer von einem Jahr zu einem Mindestzinssatz von 2,38% ab, verpflichtete sich ihm gegenüber schriftlich und mündlich, das ihm anzuvertrauende Kapital als alleiniger Verwalter sicher zu verwalten, garantierte auf die Investition einen Kapitalschutz und gab vor, die Gelder zweckgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend absprachegemäss in „Nachhaltigkeits-Fonds“ zu investieren. Er versetzte G.________ durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, sein Kapital würde durch ihn sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste diesen dazu, ihm Valuta 05.09.2013 CHF 10‘000.00 auf sein Konto bei der AT.________ (AG) zu überweisen. A.________ wies in selbst erstellten Vermögensübersichten sowie einer gefälschten Urkunde die angeblichen Investitionen als getätigt aus.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

12.2 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen und objektiven Beweismittel erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und G.________ zum Zeitpunkt des Investments in der Höhe von CHF 10'000.00 im August 2013 bereits seit 2007, mithin seit sechs Jahren kannten und eng befreundet waren. Unbestritten und erwiesen ist auch, dass G.________ dem Beschuldigten am 5. September 2013 den erwähnten Betrag zwecks Vermögensverwaltung in nachhaltigen Fonds überwies, nachdem die beiden bereits am 28. August 2013 einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatten, dass der Beschuldigte G.________ für die Investition «Kapitalschutz» versprach sowie, dass der Beschuldigte das ihm anvertraute Geld abrede- und zweckwidrig in eigenem Nutzen verwendete und es nie zurückzahlte bzw. schuldig blieb (vgl. insbesondere die Schuldanerkennung vom 19. Januar 2017 [pag. 05 001 262]).

12.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Die Verteidigung machte oberinstanzlich auch in Bezug auf G.________ geltend, dass es sich um einen langjährigen Freund handle, welcher die Verhältnisse des Beschuldigten eben gerade sehr gut gekannt und insbesondere gewusst habe, was dieser beruflich gemacht habe. Weiter macht die Verteidigung geltend, G.________ hätte sich betreffend die Investitionen selber informieren und nachfragen können, wie genau das Geld investiert werde. Ausserdem hätte ihn der bescheidene Lebensstil des Beschuldigten misstrauisch werden lassen müssen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 328, pag. 19 329, pag. 19 330).

12.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den «Investitions-Vertrag» vom 28. August 2013 über eine Investition von CHF 10'000.00 (pag. 05 001 258 bzw. pag. 05 006 005), das Dokument «Nachhaltigkeits-Fonds» (pag. 05 001 259 bzw. pag. 05 006 006), das Dokument «Übersicht Investition» vom 15. Februar 2015 (bzw. pag. 05 001 260 bzw. pag. 05 006 007), die Schuldanerkennung über CHF 10'367.00 vom 19. Januar 2017 (pag. 05 001 262), die für diesen Vorwurf relevante Passage des Revisionsberichts (pag. 09 001 024), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 073, pag. 05 001 077, pag. 05 001 192 ff., pag. 05 001 286, pag. 18 218) sowie diejenigen von G.________ (pag. 05 006 001 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 321). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

12.5 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 336, S. 71 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Das einzige, was bei dieser Anklageziffer Fragen aufwirft, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten: Nachdem er in der ersten Einvernahme noch zugegeben hatte, dass er die CHF 10‘000.00 von G.________ an der Börse hätte in „nachhaltige Aktien“ anlegen sollen, dies aber nicht getan habe, also sinngemäss geständig war, behauptete er in der nächsten Befragung, es sei zwar eine solche Anlage abgemacht gewesen, sie hätten diese Geldanlage aber in ein „privates Darlehen“ umgewandelt. In der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte sinngemäss, G.________ getäuscht zu haben, wobei er sich wiederum auf das „private Darlehen“ berief. An der Hauptverhandlung gab er dann jedoch zu, gewusst zu haben, dass er mit dem Geld von G.________ nicht hätte machen dürfen, was er wollte. Angesichts der klaren vertraglichen Situation, der unterzeichneten Schuldanerkennung und insbesondere der eindeutigen Aussagen von G.________ hat das Gericht keine Zweifel daran, dass G.________ keineswegs die Absicht gehabt hatte, dem Beschuldigten ein unbefristetes, nicht zweckgebundenes Darlehen zu geben und sein Investment auch nicht später in ein solches Darlehen hatte umwandeln wollen. Er wollte genau das, was im Investitionsvertrag stand, nämlich sein Geld in nachhaltige Produkte an der Börse ohne Verlustrisiko und mit einem moderaten Zinsversprechen anlegen. Dabei vertraute er seinem langjährigen Freund, mit dem er seit 2007 und damit seit rund sechs Jahren eine enge persönliche Beziehung hatte. Es kann daher auf das bei F.________ Ausgeführte (vgl. Ziff. IV.A.3.3) verwiesen und zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall eine enge persönliche Beziehung ausnutzte, um an Geld zu kommen. Bei G.________ kommt als zusätzliches Vertrauen schaffendes Element hinzu, dass ihm der Beschuldigte angegeben hatte, auch andere Personen aus ihrem gemeinsamen Freundeskreis, z.B. F.________, hätten bei ihm Geld angelegt. G.________ ging denn auch keineswegs naiv vor, er übergab dem Beschuldigten nur einen Teil seiner Ersparnisse und liess sich einen schriftlichen Vertrag ausstellen. Angesichts der klaren Beweislage erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an und erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten aufgrund der klaren Vorgaben von G.________ bewusst war, dass Letzterer mit seinem Investment nicht viel Risiko eingehen wollte (vgl. pag. 05 001 073 Z. 99 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von G.________ [pag. 05 006 003 Z. 73 f.: «Herr A.________ kennt mich gut und ich habe ihm damals auch gesagt, dass ich keine hohen Risiken eingehen möchte. […]»). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret die Frage nach der Opfermitverantwortung, gilt es sodann auf die Aussagen von G.________ hinzuweisen, wonach der Beschuldigte, um sein Vertrauen zu gewinnen, gezielt erwähnt habe, dass er auch für gemeinsame Freunde Investitionen tätige (pag. 05 006 004 Z. 121 ff.: «[…] Er erzählte [recte: , ] dass er Personen finanziell berate und auch für diese Investitionen tätige. Dies für zahlreiche Personen. Er zählte mir auch einige auf. Unteranderem [recte: unter anderem] handelte es sich um diese, welche auf dem Papier stehen und die ich kenne. [Anmerkung: Gemeint ist das Schreiben vom 24. März 2017 [pag. 05 006 018] bzw. die Personen I.________, H.________ und F.________] Er sagte mir, dass er einen fixen Zins erwirtschaften könne und dass er auch entsprechende Weiterbildungen gemacht habe. Er sei fachkundig. […]»). Der Beschuldigte seinerseits räumte zumindest ein, dass diese Aussagen von G.________ zutreffen könnten (pag. 05 001 193 Z. 574 ff.). Schliesslich erwähnt die Kammer ergänzend, dass der Beschuldigte G.________ ein vom 21. November 2016 datierendes, gefälschtes Schreiben der AB.________ (AG) AG (pag. 05 006 016) vorlegte, wonach der Fonds noch nicht aufgelöst werden könne. Dies mit der Absicht, G.________ länger hinhalten bzw. seiner Aufforderung zur Rückzahlung des Investments Einhalt gebieten zu können (vgl. dazu die Aussagen von G.________ [pag. 05 006 002 Z. 46 ff.]: «Er hat mir [recte: mich] einfach immer wieder vertröstet. […] Wie gesagt wir sahen und [recte: uns] auch immer wieder und er vertröstete mich weiter und sagte jeweils, dass wir es beim nächsten Mal anschauen würden. […] A.________ sendete mir dann dieses Schreiben von AB.________ (AG) und erklärte, dass er mir das Geld nicht zurückzahlen könne, da er den Anlagefonds nicht vor 2017 auflösen könne. Ich habe in der Folge bei AB.________ (AG) angefragt und diese haben mir dann gesagt, dass ihnen das Schreiben nicht bekannt vorkomme. […]»).

13. Betrug z.N.v. H.________

13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.5. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 005 f.) korrekt zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 337 f., S. 72 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von H.________, begangen spätestens ab 16.01.2014 bis 23.03.2015, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. A.________, der seit 2009 mit H.________ befreundet und als deren Vertrauensperson mit ihrer Steuererklärung beauftragt war, anerbot ihr im Januar 2014, Teile ihres Vermögens zu verwalten und sicher zu einem Zins von 5% p.a. anzulegen, verpflichtete sich ihr gegenüber mündlich, das ihm anzuvertrauende Kapital als alleiniger Verwalter sicher zu verwalten, garantierte auf die Investitionen Kapitalschutz und gab vor, die Gelder zweckgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend zu investieren. Er versetzte sie durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, ihr Kapital würde durch ihn sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste sie so dazu, am 16.01.2014 ein Konto bei der AB.________ (AG) zu eröffnen, dieses am 21.01.2014 mit CHF 40‘000.00 zu speisen und ihm die Konto-Zugangscodes weiterzuleiten, so dass ab diesem Zeitpunkt nur noch er direkten Zugang zu dem auf sie lautende [recte: lautenden] Konto hatte. A.________ wies mittels selbst erstellter Vermögensübersichten H.________ gegenüber die Investitionen wahrheitswidrig als getätigt und Gewinne als erzielt aus und versetzte sie in die irrige Annahme, ihr bisher investiertes Kapital sei sicher und gewinnbringend angelegt. Dadurch veranlasste er sie, ihm am 27.02.2015 und 23.03.2015 je CHF 10‘000.00 auf sein V.________ (AG)-Konto zu überweisen, angeblich zwecks Investition in einen von ihm vorgeschlagenen Immobilienfonds.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

13.2 Sachverhalt

Dieser Vorwurf wird durch den Beschuldigten gesamthaft nicht bestritten.

13.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den Kontoauszug betreffend die Überweisung von CHF 40'000.00 auf das Konto von H.________ bei der AB.________ (AG) (pag. 05 001 263 und pag. 07 004 557 f.), den Kontoauszug per 21. April 2017 betreffend die beiden Überweisungen vom 27. Februar 2015 und 23. März 2015 in der Höhe von je CHF 10'000.00 (pag. 08 003 009), das Dokument «Übersicht Investition» vom 3. März 2015 (pag. 05 001 264), die Schuldanerkennung über CHF 60'000.00 vom 14. Januar 2017 (pag. 04 008 010), die für diesen Vorwurf relevante Passage des Revisionsberichts (pag. 09 001 024), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 077, pag. 05 001 196 ff., pag. 05 001 287, pag. 18 218 f.) sowie diejenigen von H.________ (pag. 04 008 001 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 321 f.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

13.4 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 341, S. 76 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Da der Beschuldigte geständig ist und sich sein Vorgehen gegenüber H.________ mit demjenigen gegenüber F.________ und G.________ deckt, verzichtet das Gericht auf lange Ausführungen und verweist primär auf die eindrücklichen Aussagen von H.________: Daraus geht hervor, dass A.________ wiederum eine seit Jahren bestehende enge Freundschaft ausnutzte, um an weitere Vermögenswerte zu kommen. Er spielte H.________, deren Steuererklärung er ausfüllte und deren finanziellen Verhältnisse er daher genau kannte, vor, er könne ihr Geld risikolos, aber zu einem etwas besseren Zins als auf der Bank anlegen. H.________, von Beruf Lehrerin, liess sich von ihrem guten Freund überzeugen und zahlte, wie in der Anklageschrift richtig umschrieben, am 21.01.2014 CHF 40‘000.00 ihrer Ersparnisse auf ein auf sie selbst lautendes Konto bei der AB.________ (AG) ein. Im Unterschied zu F.________ und G.________ schloss sie zwar keinen schriftlichen Vertrag mit dem Beschuldigten ab, der Umstand, dass das Konto auf ihren eigenen Namen lautete und dessen überzeugenden Erklärungen dürften bei ihr aber für ein genügend grosses Sicherheitsgefühl gesorgt haben, um auf einen schriftlichen Vertrag zu verzichten. Etwas mehr als ein Jahr später überwies sie dem Beschuldigten wie angeklagt eine weitere Summe von total CHF 20‘000.00, da er ihr angegeben hatte, er wolle selbst in einen Immobilienfonds investieren und benötige zu dessen „Auffüllung“ weitere Mittel. Genau in dieser Zeit liess er H.________ eine überzeugend aussehende „Vermögensübersicht“ zukommen und spiegelte ihr damit vor, die bisher investierten Gelder vereinbarungsgemäss angelegt zu haben. Anders als bei F.________ bestritt der Beschuldigte die Aussagen von H.________ zu seinen angeblichen beruflichen Tätigkeiten nicht und war geständig, gewusst zu haben, dass ihr eine risikolose Geldanlage sehr wesentlich gewesen sei. Er gab weiter zu, was sich aus den Bankauszügen eindeutig ergibt: Schon an dem Tag, an dem er Zugriff auf das AB.________ (AG)-Konto von H.________ hatte, zog er davon CHF 9‘600.00 ab und verwendete in der Folge sämtliche Mittel abredewidrig. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Vereinbarung mit H.________ einzuhalten. Dass er 2014 und 2015 auch nicht rückzahlungsfähig gewesen wäre, ist angesichts des bisher Gesagten offenkundig. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen ohne Vorbehalte an. Ergänzend hält sie fest, dass die ausweichenden Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht mehr sagen könne, inwiefern er H.________ über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt habe (pag. 19 321 Z. 42 f.) und er überdies zu ihr einfach in einem freundschaftlichen Verhältnis gestanden haben will (pag. 19 321 Z. 34 ff.), als unglaubhafte Schutzbehauptungen von der Hand zu weisen sind. In der Folge gestand der Beschuldigte aber immerhin ein, dass er «zu wenig aufgeklärt habe über Risiken» und er «noch viel mehr hätte aufklären müssen» (pag. 19 322 Z. 1 ff.).

14. Betrug z.N.v. I.________

14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.6. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 006) korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 18 342 f., S. 77 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von I.________, begangen in der Zeit spätestens ab 08.04.2014 bis 14.04.2014, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. A.________ schloss mit I.________, mit dem er seit 2007 eng befreundet war, am 08.04.2014 einen Vertrag über eine durch ihn zu verwaltende Investitionssumme von CHF 15‘000.00 mit einer Investitionsdauer von einem Jahr zu einem garantierten Mindestzins von 3,28% ab. Er verpflichtete sich dabei diesem gegenüber schriftlich und mündlich, als alleiniger Verwalter das ihm anzuvertrauende Kapital sicher zu verwalten, garantierte auf der Investition einen Kapitalschutz und gab vor, die Gelder ab einem Konto der AB.________ (AG) zweckgemäss, ohne Risiko und gewinnbringend in einen Fonds an der Börse zu investieren. Er brachte I.________ durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, sein Kapital würde sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste ihn dazu, ihm Valuta 14.04.2014 CHF 15‘000.00 auf sein Konto bei der AT.________ (AG) zu überweisen.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

14.2 Sachverhalt

Auch den Sachverhalt diesen Vorwurf bestreffend bestreitet der Beschuldigte nicht.

14.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den Vertrag über «die Verwaltung einer Investition in der Höhe von CHF 15'000.00» vom 8. April 2014 (pag. 04 009 005), den Überweisungsbeleg vom 14. April 2014 (pag. 04 009 006), die für diesen Vorwurf relevante Passage des Revisionsberichts (pag. 09 001 023), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 077 f., pag. 05 001 190 ff., pag. 18 219 f.) sowie diejenigen von I.________ (pag. 04 009 001 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 322 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

14.4 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 345, S. 80 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Auch diese Ziffer der Anklageschrift bietet beweismässig keine Schwierigkeiten: A.________ ist geständig, seinem langjährigen Freund – in der Anklageschrift ist von einer Freundschaft ab 2007 die Rede, I.________ selbst spricht von 2010, doch ist unbestritten, dass die Freundschaft schon mehrere Jahre bestand, bevor es zur Investition kam – vorgespiegelt zu haben, er werde dessen Geld sicher und zu einem realistischen Zins anlegen, es dann aber umgehend abredewidrig verwendet zu haben. I.________ erfuhr von seiner Lebenspartnerin H.________, dass diese einen Teil ihres Vermögens durch den Beschuldigten verwalten liess und kam selbst auf die Idee, auch einen Teil seiner Ersparnisse über A.________ anzulegen, um einen Mehrertrag erzielen zu können. Dabei ging er jedoch vorsichtig vor, er liess sich vom Beschuldigten zunächst dessen Ideen erklären und schloss danach einen Vertrag mit ihm ab, der explizit einen Kapitalschutz, eine mit einem Jahr kurze Anlagedauer und einen Hinweis auf das Obligationenrecht enthielt. Erst anschliessend überwies er wie angeklagt Valuta 14.04.2014 CHF 15‘000.00 auf ein Konto des Beschuldigten. Um I.________ ruhig zu halten, erzählte ihm dieser nach Ablauf des vereinbarten Anlagejahrs zunächst eine glaubhafte Geschichte und brachte ihn so dazu, die Anlage um ein Jahr zu verlängern. 2016 bezahlte er ihm dann sogar CHF 1‘004.50 als angeblichen Zins und konnte so eine Anzeige noch etwas weiter hinauszögern. Was die Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund angehen, ist davon auszugehen, dass A.________ I.________ das Gleiche erzählte wie H.________. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich und an. Auch in Bezug auf I.________ sprach der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht von einer langjährigen, engen Freundschaft, bezeichnete das Verhältnis aber immerhin von sich aus als freundschaftlich (pag. 19 322 Z. 8 ff.). Er betonte in der Folge – offensichtlich um sich selbst zu entlasten –, dass er das Wissen von I.________ in Finanz- und Börsenangelegenheiten als recht gut eingeschätzt habe, zumal dieser Betriebsökonomie studiert habe (pag. 19 322 Z. 12 ff. und Z. 17 f.). Er gestand auch ein, I.________ über die Investitionsrisiken zu wenig aufgeklärt zu haben (pag. 19 322 Z. 23 ff.).

15. Betrug z.N.v. J.________

15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.7. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 006 f.) korrekt zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 346, S. 81 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von J.________, begangen in der Zeit spätestens ab 22.05.2014 bis 28.05.2014, ev. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. A.________ schloss mit J.________, mit der er seit 2005 eng befreundet war, am 22.05.2014 einen Vertrag über eine durch ihn zu verwaltende Investitionssumme von CHF 20‘000.00 mit einer Investitionsdauer von einem Jahr und einem Mindestzins von 3,4% ab, verpflichtete sich ihr gegenüber schriftlich und mündlich, das ihm anzuvertrauende Kapital sicher zu verwalten, garantierte auf die Investition einen Kapitalschutz und gab vor, ihre Gelder ab dem Konto bei der AB.________ (AG) absprachegemäss ohne Risiko und gewinnbringend an der Börse zu investieren. Er brachte sie durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, ihr Kapital würde sicher und gewinnbringend angelegt und veranlasste sie so dazu, ihm am 28.05.2014 CHF 20‘000.00 auf sein Konto bei der AB.________ (AG) zu überweisen. A.________ wies mittels gefälschter Urkunde die angeblichen für sie absprachegemäss getätigten Investitionen wahrheitswidrig als getätigt bzw. die Gewinne als erzielt aus.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

15.2 Sachverhalt

Der Sachverhalt diesen Vorwurf betreffend wird durch den Beschuldigten nicht bestritten.

15.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den Vertrag über «die Verwaltung einer Investition in der Höhe von CHF 20'000.00» vom 22. Mai 2014 (pag. 04 006 005), den Beleg über den Vergütungsauftrag vom 28. Mai 2014 (pag. 04 006 006), die für diesen Vorwurf relevante Passage des Revisionsberichts (pag. 09 001 027), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 122 ff., pag. 05 001 200 ff., pag. 05 001 287, pag. 18 220) sowie diejenigen von J.________ (pag. 04 006 002 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 322). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

15.4 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 349, S. 84 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«J.________ [durch die Polizei wird J.________ geschrieben, sie selbst schreibt sich konsequent nur „J.________“ und auch ihr Bankkonto lautet auf „J.________“, so dass das Gericht diese Schreibweise gewählt hat] hat Jahrgang 1990 und erlebte den Beschuldigten wie einen grossen Bruder. Ihre Familie verbrachte gar Ferien mit dem Beschuldigten und dessen Eltern, sie kannte ihn seit sie fünfzehn Jahre alt war und damit rund neun Jahre, bevor sie ihm CHF 20‘000.00 zum Zweck einer sicheren Geldanlage anvertraute. Das Ausnützen dieses Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten ist nach Erachten des Gerichts besonders stossend. A.________ gab den angeklagten Sachverhalt faktisch zu, indem er aussagte, er habe nie vorgehabt, das Geld von J.________ wie abgemacht in einen Fonds sicher anzulegen. Es ist denn auch unbestritten, dass er es in der „üblichen Art und Weise“, nämlich zur Rückzahlung von Schulden, eigenen spekulativen Börsengeschäften und Sportwetten verwendete. Die Anklageschrift umschreibt in Ziff. I.A.7. den äusseren Ablauf der Ereignisse ebenso korrekt wie den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch die in den Lemmata a) bis e) sowie h) bis k) – nur diese sind für den Tatbestand des Betrugs wirklich relevant – umschriebenen Elemente sind aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des bisher zu anderen Geschädigten Ausgeführten klar erstellt.»

Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und kommt mit dieser zu demselben erstellten Sachverhalt.

16. Betrug z.N.v. K.________

16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.8. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 007) korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 18 350, S. 85 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von K.________ begangen in der Zeit ab ca. Ende 2014 bis 08.01.2015, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. A.________ kam mit K.________ – seiner Cousine, mit der er seit vielen Jahren eng befreundet war – anfangs 2015 mündlich überein, für diese eine Summe von CHF 20‘000.00 für mindestens zwei Jahre sicher und gewinnbringend in einen Fonds zu investieren, wobei er sich dieser gegenüber mündlich verpflichtete, das ihm anzuvertrauende Kapital sicher zu verwalten, ihr auf die Investition einen Kapitalschutz garantierte und vorgab, die Gelder von einem bei der AB.________ (AG) bestehenden Konto absprachegemäss ohne Risiko und gewinnbringend zu investieren. Er versetzte K.________ durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, ihr Kapital würde durch ihn sicher und gewinnbringend angelegt, und veranlasste diese so dazu, am 23.12.2014 einen Kredit bei der L.________ (AG) über CHF 20‘000.00 (zu 12,5% Zins) zu beantragen und die ihr in der Folge ausbezahlte Kreditsumme am 08.01.2015 auf sein Konto bei der V.________ (AG) zu überweisen. Mittels gefälschter Urkunden wies er die angeblich für sie absprachegemäss getätigten Investitionen wahrheitswidrig aus.»

Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen.

16.2 Unbestrittener Sachverhalt

Der objektive Ablauf der Geschehnisse wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass K.________ zu ihrem Cousin, dem Beschuldigten, in einem sehr engen, freundschaftlichen Verhältnis stand, als sie Ende 2014 bei der L.________ (AG) einen Kredit in der Höhe von CHF 20'000.00 aufnahm und den Betrag bereits am Tag nach der Auszahlung zwecks Vermögensverwaltung und -vermehrung an den Beschuldigten weiter überwies. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, das Geld abredewidrig für eigene Zwecke verwendet zu haben.

16.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen

Der Beschuldigte bestreitet jedoch im Berufungsverfahren, K.________ nicht über die möglichen Risiken des Investments aufgeklärt bzw. ihr gesagt zu haben, es gebe keine Risiken. Er stellt sich auch oberinstanzlich noch auf den Standpunkt, «dass es auch ihr Fehler» gewesen sei, weshalb sie dann auch ihre Zivilklage zurückgezogen habe (vgl. pag. 19 323 Z. 23 f.).

16.4 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den undatierten Brief von K.________ an den Beschuldigten (pag. 05 001 118), den Darlehensvertrag zwischen K.________ und der L.________ (AG) vom 23. Dezember 2014 (pag. 07 013 279), den Auszug des Kontos von K.________ bei der V.________ (AG) betreffend die Gutschrift in der Höhe von CHF 20'000.00 (pag. 05 008 010 und pag. 05 008 019), die Bestätigung betreffend die Überweisung von CHF 20'000.00 an den Beschuldigten am 8. Januar 2015 (pag. 005 008 011), das Schreiben von Fürsprecher AU.________ an die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 8. Oktober 2018 (pag. 14 009 015 ff.), die in Bezug auf diesen Vorwurf relevante Passage des Revisionsberichts (pag. 09 001 026), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 080, pag. 05 001 102 f., pag. 05 001 205 ff., pag. 05 001 279 ff. pag. 05 001 287, pag. 18 221) sowie diejenigen von K.________ (pag. 05 008 001 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 18 327 ff., S. 62 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 323). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen.

16.5 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 354 ff., S. 89 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Die Geschichte, die hinter dieser Anklageziffer steckt, erscheint besonders tragisch, da der Beschuldigte seine Cousine K.________, die in ihm einen Bruder sah und ihm intellektuell offensichtlich unterlegen war, nicht „nur“ um Ersparnisse brachte, sondern gar dafür sorgte, dass sie sich verschuldete, obwohl er genau wusste, dass sie als Pflegefachfrau nur wenig verdiente. Der objektive Ablauf der Ereignisse ist unbestritten: K.________ stellte Ende Dezember 2014 der L.________ (AG) ein Kreditgesuch über CHF 20‘000.00, das gutgeheissen wurde. Valuta 07.01.2015 wurden ihr die CHF 20‘000.00 überwiesen und bereits tags darauf transferierte sie das Geld auf das Konto des Beschuldigten, der es zugegebenermassen für eigene Zwecke verwendete. In der Folge bezahlte er gemäss Revisorenbericht zwei Kreditraten direkt an die L.________ (AG) und überwies K.________ gemäss deren Angaben noch Beträge in der Höhe von rund drei weiteren Raten, bevor er sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kredit einstellte. Hintergrund der Kreditaufnahme war, dass sich K.________, die schon zuvor als Pflegende im Gesundheitsbereich tätig war, Ende 2014 entschlossen hatte, noch eine Weiterbildung zur Pflegefachfrau zu machen. Ihr war dabei bewusst, dass sie während dieser Weiterbildung noch weniger verdienen würde als bisher und sie fragte daher den Beschuldigten um Rat. Dieser kam auf die Idee, K.________ solle doch auf ihren Namen einen Kredit aufnehmen, den er, A.________, dann in einem Fonds zu einer guten Rendite anlegen werde. Zwei Jahre später, zusammenfallend mit dem geplanten Ausbildungsbeginn, hätte die Anlage ausbezahlt werden und der erzielte Gewinn ein „Zustupf“ an die Lebenshaltungskosten von K.________ darstellen sollen. Die Kreditraten an die L.________ (AG) hätte der Beschuldigte ihr vorschiessen sollen, sie hätte ihm diese zurückerstatten müssen, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben würde. Auch hätte sie ihm die Hälfte des mit der Geldanlage erzielten Gewinns abgeben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die L.________ (AG) auf ihrem Kredit einen Zins von 12,5% verlangte, ist offensichtlich, dass dies eine widersinnige Idee war, denn der Beschuldigte hätte mit den ihm überlassenen CHF 20‘000.00 innert zweier Jahre einen immensen Gewinn machen müssen, damit das Geschäft wirtschaftlich Sinn gemacht hätte. K.________ war offenbar intellektuell nicht in der Lage, dies zu erkennen, davon zeugt ihre Reaktion auf die Frage der Kapo, in welcher Form sie denn eigentlich von diesem Geschäft bisher profitiert habe.

Die Aussagen des Beschuldigten zu den Hintergründen des Geschäfts bzw. den Abmachungen mit seiner Cousine sind widersprüchlich: Während er in der ersten Einvernahme vage angab, die Geldüberweisung habe mit der bevorstehenden Weiterbildung von K.________ zu tun gehabt, aber zugab, das Geld für sich selbst verwendet zu haben, bestätigte er in der zweiten Einvernahme zuerst alle Aussagen von K.________ als genau zutreffend, um in der gleichen Befragung dann zu behaupten, sie hätten nicht genau vereinbart, wofür er das Geld investieren solle, und angab, er schulde ihr nur noch CHF 7‘000.00. In der letzten Einvernahme bestritt er dann, überhaupt eine Vereinbarung mit K.________ gehabt zu haben. An der Hauptverhandlung bestätigte er wiederum, dass er das Geld hätte an der Börse anlegen sollen, blieb jedoch dabei, dass sie keine genaue Abmachung gehabt hätten, wofür genau das Geld zu verwenden gewesen sei, ob in Aktien oder einen Fonds; hingegen sei richtig, dass das Geld nicht habe so verwendet werden sollen, wie es effektiv verwendet worden sei. Das Gericht zweifelt nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von K.________. Diese versuchte nicht, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, im Gegenteil, sie deutete nur am Rande an, dass sie diesem schon vorher Geld bzw. eine auf sie lautende Kreditkarte zur Verfügung gestellt hatte und bestritt auch nie, einen kleinen Teil der Kreditraten vom Beschuldigten erhalten zu haben. Unerfindlich bleibt daher auch, wie A.________ dazu kam zu behaupten, er schulde K.________ „nur“ noch CHF 5‘000.00 bzw. CHF 7‘000.00. Aus den Aufstellungen des Revisors ergeben sich nur zwei von ihm direkt bezahlte Kreditraten à je CHF 479.50 sowie weitere Überweisungen von CHF 1‘880.00 an K.________. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte lediglich, die von K.________ geltend gemachte Summe könne „vom Gefühl her“ nicht stimmen, weil es Rückzahlungen gegeben habe, konnte diese Rückzahlungen aber weder beziffern noch Belege dafür darlegen. Da sich der Beschuldigte und K.________ anlässlich der Hauptverhandlung auf einen Vergleich einigen konnten, kann die Frage der Höhe der Rückzahlungen bzw. des Schadens an dieser Stelle offengelassen werden.

Zusammenfassend erachtet das Gericht nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen grundsätzlich an. Insbesondere geht sie mit der Vorinstanz einig, dass besonders stossend ist, dass K.________, welche eine Weiterbildung zur Pflegefachfrau in Angriff nehmen wollte, bereits zuvor nicht viel, während der Ausbildung dann aber noch weniger verdiente, nun noch den Kredit der L.________ (AG), welchen sie bloss zu sehr schlechten Konditionen bekommen hatte (nämlich zu einem Zins von 12.5% [sic!]), abbezahlen muss. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist für die Kammer aufgrund der Akten nicht erkennbar, dass der Beschuldigte seiner Cousine intellektuell offensichtlich überlegen wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet.

IV. Rechtliche Würdigung

17. Allgemeine Ausführungen zu Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 18 313 ff., S. 48 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Ergänzend ist auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des/der Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Das Bundesgericht legt somit in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher als früher aus bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft. Im neuesten Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 wird dies bestätigt und ausgeführt: «Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen.»

Betreffend die Gewerbsmässigkeit hält die Kammer zudem ergänzend fest, dass das Bundesgericht die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt hat, dass «wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben» (BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2.).

18. Subsumtion

18.1 Betrug z.N.v. D.________

Die Kammer verweist auch für die Subsumtion vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 316 ff., S. 51 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung durch den Beschuldigten über die sichere und gewinnbringende Anlage des Geldes von D.________ und auch über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie seinen Rückzahlungswillen im Sinne des Betrugstatbestandes eindeutig zu bejahen ist. Hingegen ist auf die Frage der Arglist näher einzugehen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend nicht von einem ganzen Lügengebäude oder besonderen Machenschaften gesprochen werden kann, zumal der Beschuldigte erst nach erfolgter Geldüberweisung durch D.________ ein gefälschtes Dokument einsetzte und auch sonst keine eigentliche Inszenierung erkennbar ist (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach man von einem Lügenkonstrukt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit entfernt sei, selbst wenn der Beschuldigte D.________ gegenüber unwahre Angaben zu seinem Beruf gemacht bzw. ihr gesagt haben sollte, er arbeite auf einer Bank [pag. 19 328]). Die Kammer geht vielmehr von der Tatbestandsvariante der einfachen Lüge aus; der Beschuldigte bediente sich solcher und sah dabei voraus, dass die in finanziellen Angelegenheiten unerfahrene D.________ seine falschen Angaben aufgrund ihres Vertrauens in ihn nicht überprüfen wird. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Überprüfung der Angaben des Beschuldigten durch D.________ sei nichts im Wege gestanden, trotzdem habe diese keine Abklärungen getroffen (vgl. pag. 19 329), so ist ihr entgegen zu halten, dass aus Sicht von D.________ dazu gar kein Anlass bestand. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, bestätigte D.________ wiederholt, dass ebendieses Vertrauen in den Beschuldigten sie davon abhielt, seine Angaben ihr gegenüber überhaupt zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschuldigten nicht bzw. nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen wären. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, lässt sich der Rückzahlungswillen ohnehin nicht überprüfen, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig von der Rückzahlungsfähigkeit auf den entsprechenden Willen rückschliessen. Die Rückzahlungsfähigkeit ist bis zu einem gewissen Grad z.B. mittels eines Betreibungsregisterauszugs prüfbar. Selbst wenn D.________ aber vorsichtiger gewesen und beispielsweise einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt hätte, wäre aus einem solchen die desaströse finanzielle Situation des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen – der Beschuldigte hatte im Juni 2012 noch keine wesentlichen Einträge im Betreibungsregister. Weiter ist der Vorinstanz auch insofern beizupflichten, als es auch nicht einfach bzw. sogar unmöglich gewesen wäre, die tatsächlichen beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, zumal Letzterer entsprechende Nachfragen kaum wahrheitsgetreu beantwortet hätte. Und schliesslich hielt der Beschuldigte D.________ auch gezielt von einer Überprüfung seiner Angaben ab, indem er die Zugangsdaten zu ihrem eigenen Konto bei der AB.________ (AG) änderte, sie mithin keinen Zugriff mehr darauf hatte.

Nach eingehender Prüfung kommt die Kammer zum Schluss, dass D.________ nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. den Irrtum unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit vermeiden können. Vielmehr ist die Arglist vorliegend aus den folgenden Gründen zu bejahen: Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sie nicht übereilt in das Geschäft einstieg, sondern mit dem Beschuldigten einen schriftlichen, für eine in Vermögensdingen unerfahrene Laiin professionell aussehenden Vermögensverwaltungsvertrag abschloss, wobei dem Vertragsschluss mehrere telefonische bzw. per E-Mail geführte Besprechungen vorausgingen. Auch setzte der Beschuldigte weder zeitlichen Druck auf noch drängte er sie, einen möglichst hohen Betrag zu investieren. Der versprochene Mindestzins von 2.28% (und maximal 4.17%) ist zudem sehr moderat – bezüglich sämtliche dieser Aspekte bestand somit kein Anlass für Misstrauen. Wie bereits angetönt, drängte der Beschuldigte nicht auf eine möglichst hohe Überweisung, sondern zeigte D.________ im Gegenteil auf, dass sie einen Teil der ihr zur Verfügung stehenden CHF 1,6 Mio. für die Rückzahlung der Hypothek, für ihren Eigenbedarf und als Festgeld nutzen sollte. Dies hätte auch bei einem ähnlich ausgebildeten Dritten Vertrauen in den Beschuldigten erweckt. Rund einen Monat vor der Geldüberweisung verstärkte der Beschuldigte mit E-Mails vom 8. Mai 2012 und 14. Mai 2012 geschickt den Eindruck, er arbeite bei einer Bank, werde ihren Fonds von dort aus verwalten und zudem einen Arbeitskollegen um Rat bezüglich die Hypothek von D.________ fragen. Schliesslich sind auch die Persönlichkeit und ihre finanzielle Vergangenheit in die Beurteilung mit einzubeziehen. Bis zu ihrer Scheidung Ende 2011 – also bloss wenige Monate, bevor sie den Beschuldigten kennen lernte – hatte sie nie grössere Geldmengen zu verwalten, da sie und ihr Ex-Mann gemäss ihren Angaben nie viel Geld hatten. Erst ein plötzlicher Erfolg der Firma ihres Ex-Mannes kurz vor der Scheidung führte zum unvermittelten Geldsegen. Es ging D.________ in der Folge auch nicht darum, durch die Anlage einen möglichst hohen Gewinn zu machen, sondern sie war schlicht der Ansicht, das Geld nicht einfach auf der Bank liegen lassen zu können und wollte, dass sich jemand darum «kümmerte». In diesem Zusammenhang gilt es zu betonen, dass der Betrugstatbestand, wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 19 335), nicht an unerfahrenen Personen scheitert – vielmehr will er auch gerade solche schützen. Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Arglist vorliegend klarerweise gegeben.

Neben der Arglist sind auch die übrigen objektiven Tatbestandselemente zu bejahen; D.________ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 500'000.00 selbst am Vermögen.

Unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes bedarf der Umstand, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, angesichts des bereits Ausgeführten, keiner weiteren Worte mehr.

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 z.N.v. D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500‘000.00 schuldig gemacht.

18.2 Betrug z.N.v. E.________

Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 325 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Dass der Beschuldigte E.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit sowie über die Sicherheit der Geldanlage und über seine beruflichen Kenntnisse täuschte, ergibt sich aus der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. IV.A.2.3 hiervor). Das Gericht erachtet diese Täuschungshandlung als einfache Lüge und kommt zum Schluss, dass die Arglistigkeit aus folgenden Gründen gegeben ist: Wie angeklagt, sah der Beschuldigte voraus, dass E.________ seine Angaben aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses – die beiden waren gut befreundet, seine Schwester war die Lebenspartnerin des Beschuldigten und dieser kümmerte sich ebenfalls um dessen Steuererklärung – nicht hinterfragen bzw. überprüfen würde. Ausserdem handelte es sich beim vorgetäuschten Rückzahlungswillen um eine innere Tatsache, die durch E.________ nicht überprüfbar war. Zwar hätte dieser einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten einholen können (der 2013 schon gewisse Schulden zutage gefördert hätte), kam jedoch aufgrund des Vertrauensverhältnisses gar nicht auf die Idee, dies zu tun. Angesichts der doch bescheidenen investierten Summe wäre es lebensfremd, von E.________ zu verlangen, er hätte zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen oder sonstige Abklärungen tätigen müssen, um seiner Opfermitverantwortung gerecht zu werden. E.________ bestand zudem schon bei der geringen Summe von CHF 3‘000.00 auf einen schriftlichen Vertrag und liess diesen rund 1 ¼ Jahre später anpassen, als er dem Beschuldigten weitere Gelder gegeben hatte, er ging also nicht völlig naiv an die Angelegenheit heran. Nach dem oben Ausgeführten erachtet das Gericht die Arglist als gegeben.

Auch die übrigen Tatbestandselemente sind gegeben: E.________ wurde aufgrund der arglistigen Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 17‘750.00 selbst am Vermögen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, bedarf angesichts des bereits Ausgeführten keiner weiteren Worte mehr. […]»

Betreffend die Arglist hält die Kammer ergänzend fest, dass selbstredend auch die Tippfehler in den Verträgen vom 12. März 2013 (pag. 05 001 056) und vom 18. Juli 2014 (pag. 05 001 057) keine Opfermitverantwortung zu begründen vermögen. Weiter trifft zwar zu, dass E.________ über eine KV-Ausbildung mit Berufsmatur verfügt und während der Zeit der Vorfälle Betriebsökonomie bzw. Business Administration studierte, ihm ein gewisses über die Allgemeinbildung hinausgehendes Wissen in finanziellen Angelegenheiten mithin nicht abgesprochen werden kann. Wie aber die Beweiswürdigung ergeben bzw. bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, verliess er sich aufgrund des zwischen ihm und dem Beschuldigten als seinem Treuhänder und zukünftigen Schwager bestehenden engen Vertrauensverhältnisses dennoch auf dessen Angaben. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 330) wäre es in den Augen der Kammer sehr wohl lebensfremd, vor diesem Hintergrund von E.________ zu verlangen, er hätte erst über seinen zukünftigen Schwager einen Betreibungsregisterauszug einholen müssen. Sodann ist die Kammer der Auffassung, dass auch der vereinbarte jährliche Mindestzins von 12% bzw. 3.4% bei E.________ kein Misstrauen erwecken musste, war er zwar hoch, nicht aber exorbitant hoch. Zusammenfassend verneint die Kammer in Würdigung des Vorerwähnten und gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf E.________ eine Opfermitverantwortung klar. Die Arglist ist entsprechend zu bejahen.

Auch die übrigen Tatbestandselemente betreffend schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Subsumtion an. Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 z.N.v. E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 schuldig gemacht.

18.3 Betrug z.N.v. F.________

Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 331 f., S. 66 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Beweiswürdigend wurde bereits festgehalten, dass der Beschuldigte F.________ über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit wie auch seine berufliche Tätigkeit bzw. sein Wissen in Finanzangelegenheiten täuschte. Ebenfalls beweiswürdigend erstellt und zudem unbestritten ist, dass der Beschuldigte F.________ über die Sicherheit seiner Geldanlage täuschte.

In Bezug auf die Arglist ist darauf hinzuweisen, dass die beiden damals noch sehr jungen Männer seit mehr als drei Jahren eng befreundet waren, als es zur ersten Geldüberweisung kam. Von F.________ zu verlangen, er hätte zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen müssen, bevor er die Investition tätigte, wäre lebensfremd. Hinzu kommt, dass dieser 2010 keine nennenswerten Einträge enthielt, also nicht dazu beigetragen hätte, das Bild vom Beschuldigten zu verändern. Andere Abklärungsmöglichkeiten hätte F.________ gar nicht gehabt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei F.________ zwar zweifellos um einen sehr intelligenten Mann handelt (er ist Doktorand in Mikrobiologie), dieser jedoch im Zeitpunkt der Investitionen Student war und sich mit Geldanlagen nicht auskannte. Daher ist absolut nachvollziehbar, dass er seinem engen Freund schlicht glaubte, was dieser ihm erzählte und dessen Angebot, sein Erspartes sicher und zu besseren Konditionen als bei den Banken, aber zu keineswegs überrissenen Renditen anzulegen, annahm. Hinzu kommt, dass F.________ (wenn auch nachträglich) schriftliche Vereinbarungen mit dem Beschuldigten abschloss, die überzeugend aussahen und alle wesentlichen Elemente enthielten. Dass er Ende 2012 eine weitere Investition tätigte, ist angesichts der im August 2012 erfolgten Zahlung durchaus nachvollziehbar, zumal seine Freundschaft mit dem Beschuldigten ja weiterhin andauerte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass A.________ keinesfalls protzig auftrat, sondern einen völlig unauffälligen Lebensstil eines jungen Mannes pflegte, es also nichts gab, was F.________ hätte misstrauisch machen müssen. Auf den Punkt gebracht: Wer einem seiner engen Freunde vorspiegelt, er sei selbst an der Börse erfolgreich tätig, verwalte das Vermögen der eigenen Grosseltern und könne das Ersparte des guten Freundes sicher, aber gewinnbringend anlegen, das Geld aber in Wahrheit für eigene Spekulationen und die Rückzahlung alter Schulden verbraucht, der betrügt.

Alle übrigen Tatbestandselemente sind ebenfalls gegeben: F.________ wurde aufgrund der arglistigen Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 45‘000.00 selbst am Vermögen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, bedarf angesichts des bereits Ausgeführten keiner weiteren Worte mehr.»

Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Subsumtion durch die Vorinstanz umfassend an. Insbesondere ist eine Opfermitverantwortung in Würdigung der Umstände, dass der Beschuldigte und F.________ bereits seit drei Jahren eng befreundet waren, F.________ zwar intelligent ist und über eine gute Ausbildung verfügt, jedoch in finanziellen Angelegenheiten unerfahren war, der Beschuldigte «Vermögensverwaltungsverträge» erstellte, die für eine nicht mit Börsen-/Bankengeschäften bewanderte Person nachvollziehbar waren und seriös wirkten, vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar zu verneinen. Die vorinstanzlichen Erwägungen präzisierend, kann dabei nach Auffassung der Kammer nicht vom höheren Bildungsgrad des Geschädigten auf das Wissen betreffend Geldanlagen geschlossen werden. Was vorliegend auch nicht notwendig ist, um die Arglist zu begründen, zumal F.________ zum Beschuldigten, wie bereits mehrfach ausgeführt, in einem engen freundschaftlichen Verhältnis stand und ihm aufgrund dessen vollumfänglich vertraute, seine Angaben gar nicht erst hinterfragte und entsprechend dessen Lügen nicht als solche erkannte. Gleichzeitig sah der Beschuldigte voraus, dass F.________ seine Angaben, – insbesondere, dass er im Bankenwesen bzw. an der Börse tätig sei, das grosse Vermögen seiner Grosseltern verwalte und sich sogar im Anlagebereich selbständig machen möchte, – aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht überprüfen wird.

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 z.N.v. F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 schuldig gemacht.

18.4 Betrug z.N.v. G.________

Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 336 f., S. 71 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Dass der Beschuldigte G.________ über die konkrete Geldverwendung und über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen entsprechenden Willen täuschte, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr. Auch hat das Gericht am Vorliegen der Arglist keine Zweifel. G.________, der angab, Oberstufen-Lehrer zu sein, und damit keine speziellen Kenntnisse über Geldanlagen haben dürfte, durfte nach Erachten des Gerichts seinem langjährigen Freund vertrauen, als dieser ihm zusicherte, einen Teil seiner Ersparnisse sicher in nachhaltige Produkte anzulegen und dadurch einen etwas besseren Zins als auf der Bank erzielen zu können. Gerade weil der Beschuldigte nur einen Zins von 2,38% versprach und einen überzeugenden Vertrag vorlegen konnte, gab es für G.________ keinen Grund, misstrauisch zu werden. Auf die Idee, einen Betreibungsregisterauszug über seinen guten Freund einzuholen, dürfte er gar nicht gekommen sein, zumal dieser einerseits angab, noch weitere Freunde hätten bei ihm investiert – und G.________ zu diesem Zeitpunkt (anfangs September 2013) noch keine negativen Rückmeldungen aus dem Freundeskreis haben konnte – und andererseits der Beschuldigte ja nicht durch einen verschwenderischen Lebensstil aufgefallen wäre, der hätte misstrauisch machen müssen. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erachtet das Gericht als erstellt: G.________ wurde durch die arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dadurch im Betrag von CHF 10‘000.00 selbst am Vermögen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, bedarf angesichts des bereits Ausgeführten keiner weiteren Worte mehr.»

Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an. Insbesondere ist eine Opfermitverantwortung vorliegend angesichts des beweismässig nachgewiesenen bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und G.________ gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung klar zu verneinen. Die vorinstanzlichen Ausführungen präzisierend hält die Kammer fest, dass die Ausbildung und berufliche Tätigkeit von G.________ in Bezug auf dessen finanzielles Wissen nicht ausschlaggebend und zur Begründung der Arglist ohnehin nicht erforderlich sind, zumal G.________ aufgrund seines Vertrauens in seinen langjährigen Freund, den Beschuldigten, nicht einmal auf die Idee kam, dessen Angaben und Zusicherungen sowie die seriös wirkenden Dokumente zu hinterfragen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kommt vorliegend als vertrauenserweckendes Element hinzu, dass G.________ wusste, dass der Beschuldigte auch für die gemeinsamen engen Freunde Investments tätigte. Der Beschuldigte seinerseits erkannte dies bzw. rechnete damit und nutzte das Vertrauen von G.________ gezielt aus. Gekonnt wusste er Nachfragen abzuweisen bzw. G.________ zu vertrösten, und als er immer wie mehr unter Druck geriet, setzte er ein gefälschtes Schreiben der AB.________ (AG) ein, um Zeit zu gewinnen. Was schliesslich den bescheidenen Lebensstil des Beschuldigten anbelangt, so musste dieser bei G.________ entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 328, pag. 19 329, pag. 19 330), gerade kein Misstrauen erwecken. Im Gegenteil hätte G.________ nach Auffassung der Kammer vielmehr dann misstrauisch werden müssen, wenn sich der Beschuldigte einen luxuriösen und kostspieligen Lebensstandard gegönnt hätte.

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen August und September 2013 z.N.v. G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 schuldig gemacht.

18.5 Betrug z.N.v. H.________

Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 342, S. 77 erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Dass der Beschuldigte H.________ über die konkrete Geldverwendung und über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen entsprechenden Willen täuschte, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr. Das Gericht erachtet sein Vorgehen auch als arglistig. H.________ – wie G.________ eine junge Lehrperson ohne Kenntnisse im Vermögensverwaltungsgeschäft – durfte ihrem langjährigen Freund vertrauen, als dieser ihr anbot, ihr Geld zu etwas besseren Konditionen als auf der Bank sicher anzulegen. Das einzige, was gewisse Fragen aufwirft, ist, dass H.________ nicht auf einen schriftlichen Vertrag bestand. Wie bereits bei der Beweiswürdigung aufgeführt, dürfte der Umstand, dass das AB.________ (AG)-Konto auf ihren eigenen Namen lautete, für sie genügend Sicherheit dargestellt haben. Nach Ansicht des Gerichts reicht der Verzicht auf eine schriftliche Vereinbarung unter engen Freunden jedenfalls nicht aus, um ihr leichtsinniges Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen. Vor der letzten Investition liess der Beschuldigte ihr eine überzeugend aussehende Vermögensübersicht zukommen und kümmerte sich im Übrigen weiterhin um ihre Steuererklärung, was bei H.________ den Eindruck eines zuverlässigen Vermögensverwalters verstärkte und sie dazu brachte, ihm noch weitere Mittel anzuvertrauen. Angesichts der Gesamtumstände (langjährige Freundschaft, kein protziges Auftreten des Beschuldigten, keine überhöhten Zinsversprechen) ist ihr Verhalten absolut nachvollziehbar. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale, Irrtum, Vermögensverfügung, deren Kausalität und der Vermögensschaden erachtet das Gericht als gegeben. Auch der subjektive Tatbestand ist nach dem Ausgeführten erfüllt. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern. […]»

Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an. Als Ergänzung hält sie wiederum einzig fest, dass die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit von H.________ in keinem erkennbaren Zusammenhang mit ihrem Wissen in finanziellen Angelegenheiten steht und die Bezugnahme darauf weder nötig, noch korrekt ist, um die Arglist zu begründen. Vielmehr ist vorliegend eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angesichts der langjährigen engen Freundschaft bzw. des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses zwischen H.________ und dem Beschuldigten, sowie der durch den Beschuldigten angefertigten, sehr seriös wirkenden Dokumente, unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar zu verneinen.

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 z.N.v. H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 schuldig gemacht.

18.6 Betrug z.N.v. I.________

Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 18 345 f., S. 80 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«A.________ täuschte den ihm seit vielen Jahren bekannten Freund über seine finanziellen Verhältnisse und damit über seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen wie auch über die Sicherheit seiner Vermögensanlage. I.________ ist nach Ansicht des Gerichts klar ein Betrugsopfer, das es entsprechend zu schützen gilt. Er vertraute einem Mann, den er seit vielen Jahren als Freund kannte, der seiner Lebenspartnerin die Steuererklärung ausfüllte, der, so glaubte er, beruflich mit Vermögensverwaltung zu tun hatte. Dennoch handelte I.________ nicht naiv; er schloss einen schriftlichen Vertrag ab, der ein moderates Zinsversprechen und insbesondere einen Schutz des Kapitals enthielt und investierte nicht sein ganzes Geld, sondern nur einen Teil, und dies auch noch für eine verhältnismässig kurze Frist. Rechtlich ausgedrückt wurde er von A.________ daher arglistig getäuscht, weil dieser angesichts der Gesamtumstände voraussehen konnte, dass I.________ seinen überzeugend vorgebrachten Erklärungen Glauben schenken, ihm vertrauen und seine Angaben, die ohnehin nur schwer zu überprüfen gewesen wären, nicht nachprüfen würde. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Im April 2014 hatte er die CHF 500‘000.00 von D.________ an der Börse längst verloren und wusste genau, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Versprechungen gegenüber I.________ einzuhalten. Um sein gewohntes Leben mit Zocken, nur geringer Arbeitstätigkeit und viel Sport weiterführen zu können, schreckte er nicht davor zurück, auch einen weiteren Freund zu betrügen. Dabei handelte er klar nach der Art eines Berufs und ist daher schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00.»

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen im April 2014 z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00 schuldig gemacht.

18.7 Betrug z.N.v. J.________

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 349 f., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«J.________ war – wie H.________ und I.________ auch – eine enge Freundin des Beschuldigten, die ihm vollumfänglich vertraute und nach Ansicht des Gerichts klar auch vertrauen durfte. Indem er ihr vorspiegelte, er werde ihr Geld sicher und zu einem moderaten Zinssatz für ein Jahr anlegen, täuschte der Beschuldigte sie ganz offensichtlich. Diese Täuschung war arglistig, da er darauf vertrauen konnte, dass J.________ – die er wie eine kleine Schwester behandelt hatte – seine Angaben nicht überprüfen würde. Auf die Idee, vorgängig einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, war sie ganz offensichtlich nicht gekommen, was ihr angesichts der konkreten Umstände auch nicht vorgeworfen werden kann. Sie schloss denn auch einen professionell wirkenden Vertrag mit dem Beschuldigten ab und nichts in seinem Verhalten oder Auftreten gegen Aussen hätte sie speziell misstrauisch werden lassen müssen. Auch der moderate versprochene Zins musste nicht zu erhöhter Vorsicht Anlass geben. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Im Mai 2014 hatte er die CHF 500‘000.00 von D.________ an der Börse längst verloren, er wusste genau, dass er nicht in der Lage sein würde, seine Versprechungen gegenüber J.________ einzuhalten. Nur einen Monat zuvor hatte er zudem die CHF 15‘000.00 von I.________ ertrogen; sein Schuldenberg war also weiter angewachsen. Er handelte folglich nach der Art eines Berufs und ist schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs, begangen im Mai 2014 zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00.»

Die Kammer schliesst sich diesen korrekten vorinstanzlichen Ausführungen ohne Vorbehalte an. Der Beschuldigte hat sich des Betrugs, begangen im Mai 2014 z.N.v. J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 schuldig gemacht.

18.8 Betrug z.N.v. K.________

Es kann auch für diesen Vorwurf vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer grundsätzlich anschliesst (pag. 18 356 f., S. 91 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):

«Dass der Beschuldigte seiner Cousine vorspiegelte, er werde den von ihr aufgenommenen Kredit sicher und gewinnbringend anlegen, was nicht der Wahrheit entsprach, und sie damit im Sinne des Betrugstatbestands täuschte, ist offensichtlich. Ebenfalls spiegelte er ihr wahrheitswidrig vor, er verdiene gut und sei daher rückzahlungsfähig und -willig. Auch in diesem Fall stellt sich natürlich die Frage der Arglist. Angesichts des konkreten Vorgehens, einen teuer zu verzinsenden Kleinkredit aufzunehmen, um ihn nur auf mündliche Abrede hin dem Beschuldigten zu geben, in der Hoffnung, dieser werde damit das grosse Geschäft machen, stellt sich die Frage, ob K.________ ihrer Opfermitverantwortung gerecht wurde. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei ihr um eine junge Frau handelt, die über keine sehr gute Ausbildung verfügt und zum Beschuldigten, der für sie wie ein Bruder war, aufschaute, kann ihr jedoch aus Sicht des Gerichts nicht vorgeworfen werden, sie hätte vorher etwas abklären müssen. K.________ ist nach Erachten des Gerichts eine der Personen, die das Bundesgericht im hiervor zitierten Entscheid (vgl. Ziff. IV.A.1.4.1) meinte, wenn es ausführte, es sei besonders verwerflich vom Täter, wenn er das ihm entgegengebrachte, allenfalls blinde Vertrauen eines eher „einfältigen“ Opfers ausnutze. Mit anderen Worten mag eine gebildete, erfahrene Person über das Vorgehen von K.________ zwar den Kopf schütteln, aus ihrer Sicht tat sie aber damals das Richtige. Sie machte sich Gedanken darüber, wie sie die Einkommenseinbusse während ihrer zusätzlichen Ausbildung überbrücken könnte und wandte sich dazu an den Menschen, von dem sie dachte, dass er am meisten Kenntnisse habe und dem sie vertrauen könne, eben den Beschuldigten. Dass sie dessen Angaben nicht näher überprüfen würde, konnte dieser klar voraussehen.

Auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt: Aufgrund der Täuschung wurde K.________ in einen Irrtum versetzt und schädigte sich dabei selbst an ihrem Vermögen. Daran ändert nichts, dass sie zuerst einen Kredit aufnehmen musste, um dem Beschuldigten die CHF 20‘000.00 überweisen zu können. Dieses Geld ging in ihr Eigentum über, sie hatte (bzw. hat immer noch) gegenüber der L.________ (AG) nur die obligatorische Pflicht, den Kredit mit Zins zurückzubezahlen.

Auch das von K.________ überwiesene Geld verwendete der Beschuldigte umgehend abredewidrig; mit der Bezahlung einiger Kreditraten (sei es nun direkt an die L.________ (AG) oder an K.________) hatte er lediglich verhindern können, dass K.________ sofort misstrauisch wurde. Das Gericht hat angesichts der Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass A.________ nie die Absicht gehabt hatte, das Geld seiner Cousine vereinbarungsgemäss zu verwenden, zumal ihm angesichts seiner bisherigen erfolglosen Börsengeschäfte klargewesen sein musste, dass es ihm nicht gelingen würde, schon nur den der L.________ (AG) geschuldeten Zins zu erzielen. A.________ ist daher schuldig zu erklären des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00, begangen im Dezember 2014 / Januar 2015.»

Einzig in einem Punkt weicht die Einschätzung der Kammer von derjenigen der Vorinstanz ab. Und zwar ist die Kammer nicht der Meinung, dass K.________ über «keine sehr gute Ausbildung verfügt». Wie bereits ausgeführt, lässt sich ohnehin nicht generell vom Ausbildungsgrad und der beruflichen Tätigkeit einer Person auf deren finanzielles Wissen schliessen. Wesentlich relevanter und im Vordergrund steht vorliegend die Tatsache, dass K.________ zu ihrem Cousin in einem derart engen Vertrauensverhältnis, welches schon in Richtung eines Geschwisterverhältnisses ging, stand, dass sie gar nicht auf die Idee kam, seine in ihren Augen fachkundig scheinenden Ratschläge zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Opfermitverantwortung ist die Arglist vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer klar zu bejahen.

Der Beschuldigte hat sich somit des Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 schuldig gemacht.

19. Gewerbsmässigkeit

Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als dass in Anbetracht des hiervor Ausgeführten kein Zweifel an der Gewerbsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten besteht. Aus den gesamten Umständen muss geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, über die lange Dauer von rund sechs Jahren hinweg durch die hiervor subsumierten Betrüge Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bzw. – abgesehen von seinem sehr bescheidenen, nicht regelmässigen Einkommen aus seinen niederprozentigen Jobs – sogar die fast ausschliessliche Finanzierung seiner Lebenskosten darstellten. Er finanzierte sein Leben fast ausschliesslich auf Kosten Dritter, diesbezüglich wird auch auf die Erwägungen unter III.8.3. Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation hiervor verwiesen. Um an das Geld zu gelangen, passte er sein Vorgehen immer geschickt den jeweiligen Geschädigten an. Nach Erhalt des Geldes versuchte er in den meisten Fällen, dieses durch Wetten und Börsengeschäfte zu vermehren bzw. auf diese Weise Gewinne zu erzielen, um offene Schulden zurückbezahlen zu können oder er stopfte damit von Anfang an die grössten klaffenden Löcher bzw. befriedigte jeweils diejenigen Gläubiger, welche ihm am meisten Druck aufsetzten. Dabei handelte er über die Jahre hinweg klar in der Art eines Berufs. Die erforderliche soziale Gefährlichkeit ist mit anderen Worten zu bejahen.

Der Beschuldigte ist demnach des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen September 2010 und Februar 2016 in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687‘750.00, schuldig zu erklären.

V. Strafzumessung

20. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).

Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten als das mildere, zumal für sämtliche Delikte mit Ausnahme des gewerbsmässigen Betrugs eine Geldstrafe auszufällen ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. pag. 18 381, S. 116 erstinstanzliche Urteilsbegründung) in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden.

21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2).

Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313).

22. Konkrete Strafzumessung

22.1 Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat

Gewerbsmässiger Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Einfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Vorinstanz unterliess es, präzis zu begründen, weshalb sie für sämtliche Schuldsprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe und nicht Geldstrafen ausfällte (vgl. pag. 18 385, S. 120 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch nicht sachgerecht. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 18 386, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann bei einem Ersttäter wie dem Beschuldigten namentlich nicht damit argumentiert werden, eine Geldstrafe komme aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Weiter kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313, E. 1.1.3.). Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einzig für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe (mit einem Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) auszufällen (V.22.2. Freiheitsstrafe hiernach), während für die übrigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung bei isolierter Betrachtung jeweils Geldstrafen auszufällen wären. Aus Letzteren wird in der Folge aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (konkrete Methode) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Dabei unterstehen alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche derselben abstrakten Strafdrohung. Es ist somit von der Veruntreuung auszugehen, welche angesichts der in diesem Fall an den Tag gelegten Verwerflichkeit konkret das schwerste Delikt darstellt. Folglich wird zunächst dafür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese in einem zweiten Schritt aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen sein. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 180 Tagessätzen (V.22.3. Gesamtgeldstrafe hiernach).

22.2 Freiheitsstrafe

22.2.1 Objektive Tatschwere

Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall mit ca. 30 Geschädigten und einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 300'000.00, für welchen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen wäre, gewichtet die Kammer unter dem Titel der objektiven Tatschwere zunächst mit der Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als gross und damit als straferhöhend; der im Vergleich zum Durchschnittsfall deutlich höhere Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 687'750.00 und wurde vom Beschuldigten in gut sechs Jahren erzielt. Auch die nach wie vor nicht gedeckte Schadenssumme in der Höhe von CHF 640'000.00, welche bislang vom Beschuldigten nicht durch signifikante Rückzahlungen relativiert wurde (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336), hat die Vorinstanz zu Recht als hoch eingestuft (vgl. pag. 18 385, S. 120 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mindernd wirkt sich demgegenüber die vergleichsweise kleine Anzahl der acht Geschädigten aus. Straferhöhend fällt wiederum ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von D.________ ausschliesslich langjährige Freunde und Verwandte schädigte. In Bezug auf D.________ betrog er zudem eine in finanziellen Dingen unbewanderte Geschädigte, die gerade erst eine Scheidung durchlebte und unerwartet zu viel Geld gekommen war. Dass es sich dabei ausschliesslich um Geschädigte handelte, welche vor dem Betrug zu ihrem Nachteil noch keine finanziellen Probleme gehabt hätten, trifft entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 331) gerade nicht zu. Insbesondere die Geschädigte K.________ hatte keinerlei finanzielle Reserven und musste, um dem Beschuldigten Geld geben zu können, sogar einen Kredit aufnehmen. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist mit anderen Worten erhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei ausnahmslos allen Geschädigten das ihm entgegen gebrachte Vertrauen schamlos und gravierend ausnutzte. Dies gelang ihm, indem er mit seinem überzeugenden Auftreten gezielt auf seine Freunde und Verwandten sowie ihre individuellen Bedürfnisse einging, im Wissen darum, dass die Geschädigten ihm aufgrund der langjährigen, persönlichen Beziehungen vertrauten. Bezüglich D.________ reüssierte er mit demselben Vorgehen, weil er ihr gegenüber gezielt die Karte des Sportsgeistes ausspielte. Der Beschuldigte selber befand sich dabei zu keinem Zeitpunkt in einer Notlage, sondern leistete sich mit den ertrogenen Geldern auf Kosten der Geschädigten den Luxus eines müssigen Lebens mit viel Sport, Zocken an der Börse und Sportwetten im Internet, ohne selber einer einträglichen und dauerhaften Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. Dies gelang ihm über den doch beträchtlichen Zeitraum von sechs Jahren hinweg, was besonders verwerflich und weiter straferhöhend zu gewichten ist.

22.2.2 Subjektive Tatschwere und Fazit Gesamttatverschulden

Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und darf nicht zusätzlich straferhöhend gewichtet werden.

Insgesamt wiegt das Tatverschulden nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Komponenten leicht bis mittelschwer. Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

22.2.3 Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten verweist die Kammer vorab auf die zutreffenden und sehr umfassenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 18 388 ff., S. 123 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte eine gute Ausbildung und der Vorinstanz ist beizupflichten (vgl. pag. 18 391, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass nicht ersichtlich ist, warum dem Beschuldigten bei diesen Voraussetzungen der Einstieg in ein geregeltes Berufsleben nicht gelang. Der Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft. Was die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten im Besonderen anbelangt, so hat dieser sein Fernstudium derzeit ohne nachvollziehbare Begründung abgebrochen (vgl. dazu die Erwägungen unter III.8.3. Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation hiervor). Es ist in den Augen der Kammer vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, ob es ihm künftig gelingen wird, doch noch in der Berufswelt Fuss zu fassen und ein regelmässiges, zumindest durchschnittliches Einkommen zu erzielen. Immerhin hat der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung keine wesentlichen neuen Schulden gemacht. Insgesamt sind das Vorleben und die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 337).

Straferhöhend zu gewichten ist hingegen die Delinquenz während hängigen Verfahrens; nachdem im August 2015 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung z.N. seines Vaters eröffnet (pag. 01 001 001), der Beschuldigte am 12. Oktober 2015 erstmals durch die Polizei befragt (pag. 05 001 001 ff.) und er insbesondere in der zweiten Einvernahme im November 2015 erstmals mit dem Vorwurf des Betrugs im Deliktsbetrag von über CHF 500'000.00 konfrontiert wurde (pag. 05 001 008 ff.), delinquierte er einschlägig weiter, bzw. zieht sich die Deliktsdauer des gewerbsmässigen Betrugs bis in den Februar 2016. Der Beschuldigte verhielt sich den Strafverfolgungsbehörden gegenüber stets anständig und kooperativ, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist.

Leicht strafmindernd wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte in seiner dritten Einvernahme vom 18. April 2017 ein Teilgeständnis ablegte (pag. 05 001 025 ff., vgl. insbesondere pag. 05 001 041 Z. 677 ff.), wobei die Kammer darin keine echte Reue und Einsicht erkennen kann, zumal der Beschuldigte wohl vor allem in Anbetracht der erdrückenden Beweislast und auch nur häppchenweise Zugeständnisse machte und zudem auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch seine angebliche Spiel- und Wettsucht als Entschuldigung für sein deliktisches Verhalten vorbrachte. Er scheint ausserdem insofern nichts aus der Vergangenheit gelernt zu haben, als dass er nach wie vor kein gleichmässiges, zumindest durchschnittliches Monatseinkommen erzielt, sein Fernstudium jedenfalls auf Eis gelegt hat, der Auffassung ist, die Rückzahlungen an zwei Geschädigte absolut freiwillig zu leisten und letztlich nicht an alle Geschädigten Rückzahlungen leistet, obwohl er offensichtlich dazu in der Lage wäre, stattdessen aber sehr wohl meint, überschüssiges Geld in Krypto-Währungen investieren zu müssen (vgl. dazu wiederum die Erwägungen unter III.8.3 Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation hiervor). Die Kammer erachtet die Eingeständnisse des Beschuldigten vor diesem Hintergrund vielmehr als prozesstaktisch motiviert.

Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. Insbesondere führt das angefangene, aber ohnehin auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegte Fernstudium entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 332) selbstredend nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ebenso wenig offene Schulden, zumal der Beschuldigte auch bereits heute nicht an alle Geschädigten Rückzahlungen leistet. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Rückzahlungen an T.________, seine Ex-Freundin leistete, welche sich im vorliegenden Strafverfahren jedoch nicht einmal als Privatklägerin konstituiert hat, während er den Privatklägern – mit Ausnahme von D.________ – noch nichts zurückgezahlt hat. Er scheint der Auffassung zu sein, selber wählen zu können, ob und an wen er Rückzahlungen leisten will oder nicht.

Insgesamt kompensiert die straferhöhende Komponente der Delinquenz während hängigen Verfahrens die strafmindernde Komponente des Teilgeständnisses, die Täterkomponenten wirken sich vorliegend gesamthaft neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

22.2.4 Vollzug und Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Dem Beschuldigten kann keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. pag. 18 392, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung) fällt deshalb auch die Kammer die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 43 StGB teilbedingt aus. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund des doch empfindlichen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von weiterer Delinquenz absehen wird. Konkret sind angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens 12 Monate zu vollziehen, die restlichen 24 Monate sind bedingt auszusprechen, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 17 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen, während die angeordneten Ersatzmassnahmen – konkret die Beratungsgespräche bei der AP.________ (Stiftung) – im Umfang von 13 Tagen zu berücksichtigen sind.

22.2.5 Fazit Freiheitsstrafe

Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten ist der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen ist vollumfänglich, die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

22.3 Gesamtgeldstrafe

22.3.1. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N.v. M.________

Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hält die Kammer in Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit der Vorinstanz fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 21'000.00 noch im untersten Bereich anzusiedeln ist (vgl. pag. 18 388, S. 123 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Deliktsbetrag entspricht auch dem in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) im Referenzbeispiel genannten Deliktsbetrag, für welchen eine Sanktion in der Höhe von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird. Hingegen wirkt sich unter dem Titel der Komponente Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs im Vergleich zu den VBRS-Richtlinien klar straferhöhend aus, dass der Beschuldigte die Veruntreuung zum Nachteil der eigenen Grossmutter beging, welcher er vorgaukelte, sich selbstlos um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Stattdessen nutzte er die fast 90 Jahre alte M.________ skrupellos aus, indem er sich am ihm anvertrauten Geld bereicherte. Er manifestierte damit eine grosse kriminelle Energie. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während hängigen Verfahrens delinquierte – dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren wegen Betrugs hängig war, schien ihn nicht weiter zu beeindrucken.

Was das subjektive Tatverschulden und insbesondere die Willensrichtung und Beweggründe anbelangt, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent und somit weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt spricht die Kammer für den Schuldspruch wegen Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten aus.

22.3.2. Asperation Betrug z.N.v. L.________ (AG) zwischen Februar und März 2010 (Deliktsbetrag CHF 29'354.00)

Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit einem Deliktsbetrag von CHF 29'354.00 zwar nicht besonders gross ist (vgl. pag. 18 386, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung), der Deliktsbetrag hebt sich aber deutlich vom im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien erwähnten Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 20'000.00 ab, wofür eine Sanktion von 120 Strafeinheiten vorgeschlagen wird (vgl. S. 47 VBRS-Richtlinien). Die Höhe des Deliktsbetrags ist somit vorliegend straferhöhend zu gewichten. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist wiederum als besonders verwerflich und damit straferhöhend zu qualifizieren, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Vaters AV.________ ausnutzte, um an den Kredit von der Geschädigten L.________ (AG) zu gelangen. Der Beschuldigte handelte auch bei diesem Delikt vorsätzlich und aus egoistischen Motiven, Willensrichtung und Beweggründe sind mithin wiederum neutral zu gewichten. Leicht strafmindernd wirkt sich in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB aus, dass seit dem Deliktszeitraum (Februar bis März 2010) bereits rund 10 Jahre verstrichen sind.

Bei isolierter Betrachtung würde die Kammer für den Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) eine Strafe von 120 Strafeinheiten ausfällen. Diese ist im Umfang von 80 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren.

22.3.3. Asperation Betrug z.N.v. L.________ (AG) zwischen Juni und Juli 2016 (Deliktsbetrag CHF 35'000.00)

Unter dem Titel objektives Tatverschulden hält die Kammer betreffend die Komponente Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiederum fest, dass der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 35'000.00 zwar nicht ausserordentlich hoch, aber wesentlich höher als der Deliktsbetrag im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von CHF 20'000.00 ist (im Vergleich zum hiervor erwähnten Betrug z.N.v. L.________ (AG) sogar noch deutlicher), für welchen eine Sanktion in der Grössenordnung von 120 Strafeinheiten empfohlen wird (S. 47 VBRS-Richtlinien). Betreffend Art und Weise der Erfolgsherbeiführung ist zu betonen, dass der Beschuldigte, um den Kredit der Geschädigten L.________ (AG) zu erhalten, wiederum eine Drittperson einbeziehen musste bzw. zu diesem Zweck das Vertrauen von E.________ missbrauchte, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Die deliktstypischen Komponenten Willensrichtung und Beweggründe hingegen sind neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.

Diesen Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) würde die Kammer, wenn sie nur dieses Delikt zu beurteilen hätte, mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten sanktionieren. Diese Strafe ist im Umfang von 100 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren.

22.3.4. Asperation mehrfache Urkundenfälschung

Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS-Richtlinien). Im Vergleich dazu fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Urkunden teilweise selber herstellte. In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für den Beschuldigten milderen Recht; vgl. dazu V.22.3.5. Gesamtstrafenbildung hiernach), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 17 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten. Zur Einsatzstrafe zu asperieren sind davon 60 Strafeinheiten.

22.3.5. Gesamtstrafenbildung

Die Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten wäre somit eigentlich in Anwendung des Asperationsprinzips um 80 Strafeinheiten für den ersten Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG), um 100 Strafeinheiten für den zweiten Schuldspruch wegen Betrugs z.N.v. L.________ (AG) und schliesslich um 60 Strafeinheiten aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu erhöhen. Es würde nach dieser Rechnung eine Gesamttatstrafe von 390 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen resultieren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann jedoch eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ausgesprochen werden, es bleibt somit bei diesem für diese Strafart höchsten Strafmass.

22.3.6. Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten wird auf die Erwägungen unter V.22.2.3. Täterkomponenten hiervor verwiesen. Straferhöhend zu gewichten ist wiederum die Delinquenz während hängigen Verfahrens; im Wissen darum, dass seit Sommer 2015 immer wieder Strafanzeigen von den Geschädigten gegen ihn wegen Betrugs ergingen und der Beschuldigte im gegen ihn laufenden Vorverfahren bereits mehrfach – unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs – einvernommen worden war, veruntreute er ab April 2016 Gelder seiner Grossmutter M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'000.00, erschlich von der L.________ (AG) weitere CHF 35'000.00 und beging mehrere Urkundenfälschungen. Hingegen wirkt sich wiederum leicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte am 18. April 2017 (pag. 05 001 025 ff.) ein Teilgeständnis ablegte. Insgesamt kompensiert die straferhöhende die strafmindernde Komponente, die Täterkomponenten wirken sich mithin gesamthaft weder straferhöhend noch strafmindernd aus, womit es bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt.

22.3.7. Tagessatzhöhe

Das durchschnittliche Monatseinkommen des Beschuldigten beläuft sich auf aktuell CHF 4'200.00 (CHF 3'800.00 [vgl. pag. 19 310 Z. 14] + CHF 400.00 aus den J&S-Einsätzen [vgl. pag. 19 310 Z. 26]). Nach Vornahme eines Pauschalabzuges von 20% (Krankenkasse, Steuern) resultiert ein abgerundeter Tagessatz von CHF 110.00.

22.3.8. Bedingter Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Behebung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten kann nach Auffassung der Kammer keine schlechte Prognose gestellt werden. Ihm ist entsprechend der bedingte Strafvollzug zu gewähren, der Vollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

22.3.9. Fazit Gesamtgeldstrafe

Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 19'800.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist.

23. Kosten und Entschädigung

23.1. Verfahrenskosten

23.1.1. Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘500.00 (vgl. zur Festlegung die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, pag. 18 397, S. 132 erstinstanzliche Urteilsbegründung) dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

23.1.2. Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8‘000.00, zu tragen hat (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

23.2. Amtliche Entschädigung

23.2.1. Erstinstanzliches Verfahren

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 26. März 2019 (pag. 18 244 ff.) sowie gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festgesetzt (vgl. pag. 18 398, S. 133 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Rechtsanwältin B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 20‘000.05 zu entschädigen (CHF 7'776.55 + CHF 12'223.50). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 4‘181.70 (CHF 1'630.80 + CHF 2'550.90) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.2.2. Oberinstanzliches Verfahren

Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 23. Juni 2020 (pag. 19 346 f.) bestimmt. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 19 352 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'588.75 zurückzuzahlen, und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'770.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

24. Verfügungen

Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN N.________ und O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

25. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ schuldig erklärt wurde

des Betrugs, mehrfach begangen, in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 64‘354.00, nämlich

in der Zeit zwischen Februar und März 2010 z.N.d. L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 29‘354.00;

in der Zeit zwischen Juni und Juli 2016 z.N.d. L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00;

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2016 in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo;

der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen April und November 2016 in Bern und evtl. anderswo z.N.v. M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21‘000.00;

Festgestellt wurde, dass A.________, anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ einen Betrag von CHF 534‘985.70 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'711.55 (7 Std. à CHF 250.00 zzgl. MwSt. zu 8.0% + 20 Std. à CHF 250.00 zzgl. MwSt. zu 7.7% sowie Auslagen von CHF 198.00 zzgl. MwSt. zu 8% und Auslagen von CHF 206.80 zzgl. MwSt. zu 7.7%) an die Straf- und Zivilklägerin D.________ verurteilt wurde (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin H.________ einen Betrag von CHF 60‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger E.________ einen Betrag von CHF 12‘750.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO) und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde.

Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin L.________ (AG) folgende Beträge zu schulden:

CHF 29‘285.75 (Art. 124 Abs. 3 StPO);

CHF 35‘908.67 nebst Zins zu 5 % ab 01.02.2019 (Art. 124 Abs. 3 StPO).

Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 20‘000.00 plus Zins zu 3 % ab 22.05.2015 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger I.________ einen Betrag von CHF 15‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO).

Für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden.

Der beschlagnahmte Betrag in der Höhe von CHF 2'206.66 gestützt auf Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687‘750.00,

in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 z.N.v. D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500‘000.00;

in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 z.N.v. E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00;

in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 z.N.v. F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00;

in der Zeit zwischen August und September 2013 z.N.v. G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00;

in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 z.N.v. H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00;

im April 2014 z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00;

im Mai 2014 z.N.v. J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00;

in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00;

und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. - 1.3. des Urteilsdispositivs und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 146 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 StGB

426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen wird vollumfänglich, die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend CHF 19'800.00.

Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27'500.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).

III.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 20'000.05 (CHF 7’776.55 + CHF 12'223.50) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4’181.70 (CHF 1'630.80 + CHF 2'550.90), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'588.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'770.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Kurzbegründung Honorarkürzung:

Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 23. Juni 2020 einen Zeitaufwand von 32.87 Stunden und ein volles Honorar von CHF 9'203.60 geltend, was einem Stundenansatz von CHF 280.00 entspricht. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz einer privaten Verteidigerin bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Ein Ansatz von CHF 280.00 ist in Strafverfahren unüblich. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Streitsache mit höchstens durchschnittlicher Bedeutung und einen Prozess von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundenansatz von CHF 280.00 unangemessen. Die Entschädigung wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 ausgerichtet.

Weiter macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote von 23. Juni 2020 einen Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 geltend. Gemäss Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht wird eine Reisezeit ab einer bis zu zwei Stunden jedoch bloss mit CHF 75.00 entschädigt. Der von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Reisezuschlag ist somit hälftig zu kürzen.

IV.

Weiter wird verfügt:

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN N.________ und O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin R.________ (nur Dispositiv)

- der Zivilklägerin H.________ (nur Dispositiv)

- dem Zivilkläger E.________ (nur Dispositiv)

- der Zivilklägerin L.________ (AG) (nur Dispositiv)

- der Zivilklägerin J.________ (nur Dispositiv)

- dem Zivilkläger I.________ (nur Dispositiv)

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 26. Juni 2020

(Ausfertigung: 9. Februar 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Baillif

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 19 225

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

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Art. 124 StPOart. 124 CPPart. 124 CPP

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Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

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Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

6B_1096/2019

Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6B_1081/2019

6B_290/2016

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_207/2013

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

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BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

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