SK 2019 227
DNA-Analyse
9. Juli 2020Deutsch118 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 7. März 2019 von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. September 2017 in Biel, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung für die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, jedoch unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 32‘347.40 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin F.________ richtete die Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9‘418.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 359).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 19 227
Bern, 17. Februar 2020
Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Schmid,
Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin Baillif
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 7. März 2019 (PEN 18 894)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 7. März 2019 von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. September 2017 in Biel, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung für die aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen, jedoch unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 400.00 für die besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 32‘347.40 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin F.________ richtete die Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9‘418.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 359).
Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 5. Dezember 2016 in Sigriswil, schuldig (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 359). Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 150.00 (Ziff. II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 360).
Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen – insbesondere verfügte sie die Herausgabe der beschlagnahmten Personenwagen nach Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 360).
2. Berufung
Mit Eingabe vom 12. März 2019 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung an (pag. 372). Die Berufungserklärung datiert vom 14.Juni 2019 und ging ebenfalls form- und fristgerecht am 17. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 424 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 426 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 429).
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, Rechtsanwältin F.________ habe per Ende Mai 2019 ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgegeben. Er ersuchte darum, an ihrer Stelle als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt zu werden. Rechtsanwältin F.________ wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2019 aus dem amtlichen Mandant entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ an ihrer Stelle als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 426 f.).
4. Mündliches Verfahren
Mit begründeter Verfügung vom 11. September 2019 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Dennoch wurde aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das mündliche Verfahren angeordnet (pag. 451 f.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht (datierend vom 16. Dezember 2019; pag. 486 ff.) inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 12. Dezember 2019; pag. 489 f.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 10. Januar 2020; pag. 492) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 10. Januar 2020, pag. 493) eingeholt. Ausserdem wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 523 ff.) und wurden C.________ als Zeuge (pag. 506 ff.), E.________ als Auskunftsperson (pag. 512 ff.) und D.________ als Zeugin (pag. 518 ff.) einvernommen. Schliesslich reichte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung im Auftrag des Beschuldigten eine Kopie des C-Ausweises des Beschuldigten sowie eine Videoaufnahme der durch ihn abgefahrenen Strecke auf CD ein. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag der Verteidigung wurde gutgeheissen und die beiden Beweismittel zu den Akten erkannt (vgl. pag. 505).
6. Anträge der Parteien
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt G.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 533 ff.):
«[…]
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________
schuldig gesprochen wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 5. Dezember 2016, um ca. 15.35 Uhr in 3655 Sigriswil
verurteilt wurde zu:
2.1 einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage;
2.2 den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 150.00.
Erwägungen
II.
A.________, vgt., sei
schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. September 2017, 20.43 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, Salzhausstrasse, in Fahrtrichtung Ost (Zentrum)
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.
zur Bezahlung der darauf entfallenden Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 400.00 gemäss Art. 21 VKD).
II.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Einziehung, DNA, Honorar).»
Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete im Namen des Beschuldigten Folgendes (pag. 537 ff.):
«[…]
I.
Es sei
festzustellen,
dass
der erstinstanzliche Schuldspruch gegen A.________ vgt. betreffend einfacher Verkehrsregelverletzung begangen am 5.12.2016 ca. 15.36 Uhr in 3655 Sigriswil sowie die entsprechend ausgefällte Sanktion zur Bezahlung einer Übertretungsbusse im Betrage von CHF 300.00 und der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 in Rechtskraft erwachsen sind.
II.
A.________ vgt. sei
freizusprechen
vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25.9.2017 um 20.43 Uhr in 2502 Biel, Salzhausstrasse in Fahrtrichtung Ost (Zentrum).
III.
Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie die zweitinstanzliche Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
A.________ vgt. sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 9'418.55 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennote auszurichten.
A.________ vgt. sei für die ausgestandene Polizeihaft eine angemessen Entschädigung im Betrage von CHF 400.00 auszurichten.
IV.
Es seien die
weiteren Verfügungen
zu treffen, so insbesondere, seien A.________ vgt. folgende Gegenstände herauszugeben:
- Mobiltelefon iPhone 7 Plus
- Personenwagen Chevrolet Camaro
- Personenwagen Fiat Punto 1.2 16V»
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2019 teilweise angefochten (vgl. pag. 425). Ihre Berufung richtet sich gegen den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die damit in Zusammenhang stehenden Folgen, insbesondere die Einziehung der beschlagnahmten Personenwagen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 360). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, ebenso die Ziff. III.2. und 3. (Verfügungen betreffend DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich). Demgegenüber ist die Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Verurteilung zu einer Übertretungsbusse und zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. September 2018 vorgeworfen, am 25. September 2017, um 20:43 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, auf der Salzhausstrasse in Fahrtrichtung Ost (Zentrum), eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung dadurch begangen zu haben, dass er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei, indem er mit dem Personenwagen Chevrolet Camaro Coupé (________) innerorts mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der zulässigen Sicherheitsmarge) gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten habe (pag. 212).
9.
Sachverhalt
9.1
Unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ einerseits sowie D.________ und E.________ andererseits am 25. September 2017 am Bahnhof in Biel trafen. Alle Beteiligten sind sich einig, dass man zunächst eine Spritztour mit dem BMW von E.________ machte, wobei der Beschuldigte fuhr, E.________ Beifahrer war und D.________ und C.________ hinten sassen. Die Spritztour mit dem BMW war relativ kurz und führte vom Bahnhof zum Verresiuskreisel und wieder zurück zum Bahnhofplatz Biel. Anschliessend fand eine zweite Spritztour mit dem Chevrolet Camaro Coupé statt. Sämtliche Beteiligten sind sich einig, dass zu Beginn dieser zweiten Fahrt der Beschuldigte fuhr, E.________ auf dem Beifahrersitz und D.________ und C.________ auf der Rückbank sassen. Ausgangspunkt der zweiten Fahrt war ebenfalls der Parkplatz vor dem Bahnhof Biel. Bei der Post bog der Beschuldigte links Richtung Nidau ab. In der Unterführung Aarbergstrasse liess er zu Demonstrationszwecken den Motor röhren. Anschliessend fuhr er Richtung Hotel Continental und über die Ländtestrasse weiter gerade aus bis zur Salzhauskreuzung. Dort bog man nach links ab und fuhr auf der Salzhausstrasse weiter Richtung Zentrum, neben dem Coop entlang bis zur Unterführung Murtenstrasse. Anschliessend wurde der Chevrolet Camaro via Verresiuskreisel (und allenfalls gemäss Aussagen von E.________ via Copy Quick bzw. Silbergasse) zurück zum Bahnhof gelenkt. Sämtliche Beteiligten sowie der Beschuldigte haben ausgesagt, dass es unterwegs zu einem Fahrerwechsel kam und dass es schliesslich E.________ war, der den Chevrolet Camaro zurück zum Bahnhof lenkte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Chevrolet Camaro (Wechselkontrollschild ________) am 25. September 2017, um 20.43 Uhr, auf der Salzhausstrasse in Fahrtrichtung Ost (Zentrum), in 2502 Biel, von einem mobilen Radarmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h von hinten geblitzt wurde.
9.2
Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Umstritten ist hingegen die zentrale Beweisfrage, wo der Fahrerwechsel stattfand, d.h. vor oder nach dem Radarmessgerät, bzw. ob der Beschuldigte oder ob E.________ zum Zeitpunkt der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung am Steuer des Chevrolet Camaro fuhr. Weiter ist fraglich, ob man auf dem Rückweg bereits beim Verresiuskreisel abzweigte und zum Bahnhof zurückkehrte oder ob man über den zweiten Kreisel auf der Murtenstrasse und via die Silbergasse zurück zum Bahnhofplatz fuhr. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung stellt sich schliesslich die Beweisfrage, um was für eine Art von Strecke es sich bei der Salzhausstrasse handelt bzw. zum Tatzeitpunkt handelte.
10.
Beweiswürdigung
10.1
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-Hofer, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.).
Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-Bähler, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.).
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff).
Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
10.2
Konkrete Würdigung
10.2.1
Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegt zunächst die Meldung inkl. Fotodokumentation und Messprotokoll des Polizeiinspektorats vom 29. September 2017 zur Würdigung vor (pag. 19 ff.). Daraus geht hervor, dass ein mobiles Radarmessgerät in Bezug auf den Chevrolet Camaro Coupé am 25. September 2017 um 20.43 Uhr auf der Salzhausstrasse in Fahrtrichtung Ost (Zentrum) eine Geschwindigkeit von 114 km/h mass (pag. 19 ff., pag. 29). In Bezug auf die Fahrereigenschaft zum Messzeitpunkt sind die Radarbilder nicht von Relevanz, zumal das Heck des Chevrolet Camaro fotografiert wurde, der Fahrer mithin darauf nicht ersichtlich ist. Weiter wurden die beiden Mobiltelefone des Beschuldigten, iPhone 7 Plus IMEI ________ und Samsung Note 8 IMEI ________, ausgewertet (pag. 106 f., pag. 111). Dem Extraktionsbericht vom 4. Januar 2018 konnten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung keine fallrelevanten Erkenntnisse entnommen werden (pag. 112 ff.). Sodann wurden die zwei Facebook-Konti von E.________ durchsucht (pag. 120 ff., pag. 130). Die Durchsuchung ergab, dass E.________ den Facebook-Nutzer «H.________» – angeblich der Beschuldigte – blockiert hat (pag. 15, pag. 127 f.). Auf dem erstellten Screenshot ist ersichtlich, dass der Nutzer «H.________» das Bild eines weissen Autos als Titelbild und offenbar auch weitere Bilder desselben Autos hochgeladen hatte (pag. 128). Bei der Durchsuchung der Profile wurden hingegen keine Hinweise auf eine Unterhaltung mit dem Beschuldigten gefunden (pag. 15). Schliesslich wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung die von der Verteidigung eingereichte Kopie des C-Ausweises des Beschuldigten sowie die CD mit dem Video der gefahrenen Strecke zu den Akten erkannt (vgl. pag. 505, pag. 544 f.). Die gefahrene Strecke lässt sich wie folgt beschreiben:
Vom Bahnhof startend biegt man links auf den Bahnhofplatz ab. Dem Strassenverlauf folgend fährt man in die Aarbergstrasse und dabei durch die erste (Bahn-)Unterführung. Unmittelbar vor dem Einbiegen (nach links) in die Ländtestrasse folgen in einem Abstand von ca. 30 Metern hintereinander zwei Rotlichter. Sobald man in die Ländtestrasse eingebogen ist, folgt auf der rechten Seite ein grosses Gebäude, in welchem sich heute das City Hotel Biel (früher Hotel Metropol) befindet. Vor der Kreuzung mit der Docteur-Schneider-Strasse und Marcelin-Chipot-Strasse, folgt ein weiteres Rotlicht. Danach fährt man geradeaus über die Kreuzung weiter. Kurz vor der Salzhauskreuzung befindet sich rechts der Denner. Bei der Salzhauskreuzung (bzw. gemäss Google Maps Guido-Müller-Platz) gibt es 3 Spuren; auf jener nach rechts fährt man ins Städtchen Nidau, geradeaus fährt man (u.a.) auf die Autostrasse A6 Richtung Bern und links biegt man Richtung Biel Bahnhof/Innenstadt ab. Links abbiegend fährt man somit in die Salzhausstrasse ein. Unmittelbar nach der Kreuzung folgt ein Fussgängerstreifen, etwas später, bei der Abzweigung in die Johann-Aberli-Strasse, folgt ein weiteres Rotlicht. Unmittelbar nach dem Rotlicht, dem Strassenverlauf auf der langen geraden Strecke folgend, folgt ein weiterer Fussgängerstreifen, später noch einer kurz vor der Stelle, an der das Fahrzeug geblitzt wurde. Der letztgenannte Fussgängerstreifen ist jener, der auf den Radarfotos (pag. 23) ersichtlich ist. Am Ende der Strasse folgt ein weiterer, dritter Fussgängerstreifen, ehe man in die Murtenstrasse einbiegt. Die Salzhausstrasse ist heute gegenüber der Murtenstrasse nicht vortrittsberechtigt. Die ortskundige Kammer weist aber an dieser Stelle darauf hin, dass diesbezüglich die Verkehrsregelung im fraglichen Zeitpunkt noch anders war. So war bis November 2017 die Salzhausstrasse gegenüber der Murtenstrasse vortrittsberechtigt. Nach Einmündung in die Murtenstrasse folgt ein weiterer Fussgängerstreifen und anschliessend die zweite (Bahn-)Unterführung. Weiter geradeaus kommt man zum Verresiuskreisel; biegt man in diesem links ab (resp. umfährt den Kreisel zu drei Vierteln), biegt man in die Johan-Verresius-Strasse ab und gelangt so auf direktem Weg wieder zum Bahnhof – diese Variante ist auf dem Video ersichtlich. Fährt man hingegen im Verresiuskreisel geradeaus weiter und folgt der Murtenstrasse, gelangt man an den nächsten Kreisel, in dem man links bzw. nach Umfahrung zu drei Vierteln in die Silbergasse abbiegen kann. Dort befinden sich Parkplätze und dort befand sich früher auch der Copy Quick. Von dort gelangt man via Güterstrasse, General-Guisan-Platz und Bahnhofstrasse oder via Aarbergstrasse wieder zum Bahnhof.
In subjektiver Hinsicht wurden sowohl der Beschuldigte, als auch C.________, E.________ und D.________ mehrfach befragt (vgl. dazu die entsprechende Würdigung hiernach).
10.2.2
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldige wurde am 4. Oktober 2017 (09.45 Uhr, pag. 74 ff.) und am 6. April 2018 (pag. 83 ff.) durch die Polizei sowie am 30. Mai 2018 (pag. 97 ff.) durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurde er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 (pag. 284 ff.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 (pag. 523 ff.) erneut zu Person und Sache befragt. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 gab der Beschuldigte zunächst an, am 25. September 2017 von drei Kollegen aus Frankreich besucht worden zu sein, welche – nebst ihm selber – sein Auto gefahren seien (pag. 77 Z. 125 ff.). Dabei mutet bereits seltsam an, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen hin nur eine der drei Personen aus Frankreich (pag. 77 Z. 139 ff.) bzw. nur einen der drei Namen gekannt haben will (pag. 77 Z. 152 f.). Zudem sind die Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Kontaktaufnahme, den Grund des angeblichen Besuches der drei Franzosen und die Dauer des Aufenthaltes wenig plausibel. So machte er nämlich geltend, sein Kollege habe ihn gefragt, ob er mit seinen Freunden zu ihm kommen und bei ihm übernachten dürfe, wobei die Franzosen zu diesem Zeitpunkt schon in der Schweiz gewesen seien (pag. 77 Z. 142 ff., Z. 157 ff.). Nur um dann später in derselben Einvernahme zu Protokoll zu geben, die Kollegen aus Frankreich hätten nach einer Probefahrt mit seinem Auto dann doch nicht bei ihm übernachten wollen (pag. 78 Z. 184 ff.): «Sie haben mir gegenüber gesagt, dass sie nun weitergehen würden. Sie haben mir nicht gesagt von wo sie gekommen sind oder wohin sie nun gehen wollten. Ich habe auch nicht nachgefragt. Sie wollten auch nicht mehr bei mir übernachten.». Weiter verstrickte sich der Beschuldigte insoweit in Widersprüche, als er zuerst angab, die Besucher aus Frankreich hätten ohne ihn eine Fahrt mit seinem Auto gemacht (pag. 78 Z. 165 ff.), wobei nur sein Kollege I.________ das Auto gelenkt habe (pag. 78 Z. 169 ff.). Gleich darauf gab er aber davon abweichend zu Protokoll, nicht I.________, sondern «der andere» habe das Fahrzeug gelenkt, als die Franzosen mit seinem Auto zurückgekommen seien (pag. 78 Z. 173 f.). Währenddessen soll der dritte Kollege aus Frankreich – den der Beschuldigte ja nota bene nicht gekannt haben will – angeblich die ganze Zeit mit ihm, dem Beschuldigten, im McDonalds geblieben sein (pag. 78 Z. 175 f.; vgl. auch pag. 79 Z. 246 ff.). Als seltsam und wenig glaubhaft erachtet die Kammer schliesslich, dass der angebliche Bekannte aus Frankreich, I.________, den Beschuldigten mit unterdrückter Nummer angerufen haben soll (pag. 77 Z. 157). Ebenso wenig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die Nummer von I.________ auch nach langem Suchen nicht ausfindig machen konnte, obwohl er zunächst von sich aus angegeben hatte, sie in seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben (vgl. pag. 81 Z. 324 ff., Z. 328 ff., Z. 333 ff., Z. 337, Z. 339 f., Z. 342 ff.).
In der zweiten Einvernahme vom 6. April 2018 darauf angesprochen, dass sein Mobiltelefon ausgewertet worden sei, sich darauf aber kein Anruf aus Frankreich finde, verstieg sich der Beschuldigte dann in die vermeintliche Erklärung, dass der Anruf anonym erfolgt sei (pag. 86 Z. 153 ff.). Damit konfrontiert, dass bei der Auswertung auch die anonymen Anrufe angezeigt würden (pag. 87 Z. 159 f.), brachte der Beschuldigte dann erstmals vor, dass er wohl die Tage verwechselt habe, das Telefonat mithin an einem anderen Tag gewesen sei. Nicht ohne gleich hinzuzufügen, dass auch sein Freund C.________ den Tag verwechselt habe (pag. 87 Z. 162 ff.). Früher in derselben Einvernahme hatte der Beschuldigte bereits ausgeführt, er habe sich ca. zwei oder drei Tage nach der ersten Einvernahme mit C.________ getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er habe bei der Polizei etwas Falsches ausgesagt, was er gegenüber der Polizei erfolglos klarzustellen versucht habe (pag. 84 Z. 26 ff., vgl. insbes. Z. 31). Sie beide, der Beschuldigte und C.________, hätten überlegt, was sie gesagt hätten und hätten gemerkt, dass sie beide dasselbe ausgesagt hätten, so hätten sie dieses Thema beendet (pag. 84 Z. 33 f.). Dabei blieb der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 (vgl. pag. 100 Z. 113 ff.: «[…] Das ist am 24.09.2017 gewesen und nicht am 25.09.2017. Ich habe das dazumal verwechselt. Darum gab es nochmals eine Einvernahme bei der Polizei. Das habe ich der Polizei damals schon erklärt. C.________ hat auch Sachen verwechselt.») und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 (pag. 284 Z. 17 ff.: «[…] Dies war ein Tag vorher. Ich habe die Tage verwechselt. Am Vortag fuhren die drei Franzosen mit mir im Auto mit. Zunächst fuhren sie alleine mit meinem Auto. Anschliessend fuhren wir alle zusammen und ich war Fahrer.»). Dabei fällt allerdings auf, dass diese letzte Aussage inhaltlich wiederum im Widerspruch zu seinen ersten Angaben steht, wonach er ja während der Probefahrt der Franzosen mit einem der Franzosen im McDonalds gewartet haben will. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin aus, dass es Zufall gewesen sei, dass er selber und C.________ zunächst beide anstelle der Geschehnisse des 25. September 2017 diejenigen des Abends des Vortages, also des 24. September 2017, geschildert hätten. Sie hätten eben gleich beide den Tag verwechselt (pag. 527 Z. 40 ff., pag. 528 Z. 1 ff., Z. 6 f.). Auf anschliessenden Vorhalt des Vorsitzenden, wonach sich seine eigenen Schilderungen und diejenigen von C.________ aber auch den 24. September 2017 betreffend nicht gedeckt hätten, fiel dem Beschuldigten zunächst gar keine Antwort mehr ein (vgl. pag. 528 Z. 9 ff.). Im Anschluss wendete er dann auf Vorhalt, wonach er selber ja von den Franzosen gesprochen, C.________ hingegen eine andere Geschichte erzählt habe, wenig überzeugend ein, sie beide hätten übereinstimmend den LIPO erwähnt (pag. 528 Z. 13 ff., Z. 18 f.).
In einem ersten Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass es sich sowohl bei der wenig plausiblen, nicht logischen und bereits in sich widersprüchlichen Geschichte mit den Franzosen, als auch bei der Behauptung, der Beschuldigte und C.________ hätten gleich beide bei ihren ersten Aussagen denselben Tag verwechselt, um unglaubhafte Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt. Darauf kann beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Entgegen den Schlüssen der Vorinstanz ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Aussageverhalten des Beschuldigten aber nicht einfach damit abgetan werden kann, dass die Geschichte mit den Franzosen von letzterem dann wieder «fallen gelassen wurde» (vgl. dazu pag. 395, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr liegt der Grund, wieso der Beschuldigte seine erste Schutzbehauptung nicht aufrechterhielt, bloss darin, dass ihm nachgewiesen wurde, dass die Geschichte mit den Franzosen gar nicht stimmen konnte. Diese erste unglaubhafte Aussageversion des Beschuldigten kann somit nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern zeigt vielmehr auf, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren seine Angaben dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versuchte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner ersten Geschichte von den Franzosen ganz bewusst die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken und von sich abzulenken versuchte. Was die angebliche Verwechslung der Daten anbelangt, so zeigt bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme das unverkennbare Detail schilderte, dass es sein erster freier Tag gewesen sei, nachdem er sechs Tage am Stück habe durcharbeiten müssen (pag. 77 Z. 126 ff.), dass er den 25. eben gerade nicht mit dem 24. September 2017 verwechselt hatte. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte sei erst 10 Tage nach der inkriminierten Fahrt befragt worden, weshalb nachvollziehbar sei, dass er die Daten verwechselt habe (vgl. pag. 538). Es handelt sich selbstredend nicht um eine derart lange Dauer, welche in Bezug auf die Daten eine Verwechslungsgefahr mit sich bringen würde. Der Beschuldigte wusste mit anderen Worten bei seinen allerersten Angaben gegenüber der Polizei sehr wohl, von welchem Tag die Rede war, eine Verwechslung kann ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 535).
Weiter fällt bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten auf, dass dieser zu Beginn des Strafverfahrens, mithin in den tatnächsten Einvernahmen, noch angab, nicht ausschliessen zu können, zum relevanten Zeitpunkt selber gefahren zu sein. Je mehr Zeit verging, desto sicherer wurde er dann jedoch, dass er selber als Lenker während der inkriminierten Fahrt ausgeschlossen werden müsse und es E.________ gewesen sei, der die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. So gab der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch zu Protokoll, er könne nicht sagen, ob er selber zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei (pag. 77 Z. 131 ff.): «Ich habe nicht bemerkt, dass es mich geblitzt hätte. Also kann ich leider auch nicht sagen, wann oder wen es von uns vier geblitzt hat.». (Wobei der Beschuldigte hier noch von sich und den Franzosen, nicht von E.________ sprach.) Diese anfänglichen halbherzigen Aussagen bestätigte der Beschuldigte in derselben Einvernahme, wobei er explizit ausführte (pag. 79 Z. 255 ff.): «Ich habe nicht gesagt, dass ich es nicht gewesen bin. Ich habe einfach gesagt, dass ich es nicht gemerkt habe wie oder wann es mich geblitzt haben soll. […] Ich habe gesagt [recte: , ] dass es sein kann das [recte: , dass] ich es war, weil ich es einfach nicht gemerkt habe.» In der Folge ging der Beschuldigte sogar so weit, ausdrücklich einzuräumen, dass es ihn geblitzt haben könnte (pag. 79 Z. 264 ff.): «Wenn Sie denken, dass ich schuld [recte: Schuld] bin [recte: ,] dann ist es so. Dann bin ich es wohl gewesen. Ich kann mich einfach an keine Zeit erinnern, ich kann mich nicht daran erinnern geblitzt geworden [recte: worden] zu sein. Aber ja, es kann sein [recte: ,] dass es mich geblitzt hat. Dies streite ich ja auch nicht ab. ich [recte: Ich] weiss es einfach nicht [recte: ,] da ich die Zeit auch nicht einschätzen kann. […] Ich habe ja gesagt, dass es möglich sei [recte: ,] das [recte: dass] es mich oder die Kollegen geblitzt hat.». Anschliessend relativierte der Beschuldigte seine Angaben aber gleich wieder, indem er auf den Vorhalt, dass die Radarmessanlage sein Auto auf einem Strassenabschnitt mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h mit brutto 120 km/h erfasst habe, antwortete (pag. 80 Z. 281 ff.): «[…] Wenn ich wirklich so schnell gefahren bin hätte ich ja sicher auch etwas merken müssen. Aber ich habe nichts gemerkt.» Schliesslich versuchte sich der Beschuldigte mit dem ebenfalls wenig überzeugenden Einwand zu entlasten, dass er es – wie bereits beim ersten Mal – sicher der Polizei gemeldet hätte, wenn er geblitzt worden wäre und dies gemerkt hätte (pag. 80 Z. 316 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte auch heute noch nicht einsichtig ist, was die von ihm selber erwähnte erste massive Geschwindigkeitsübertretung anbelangt, ist diese Aussage entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 539) wenig glaubhaft und vermag den Beschuldigten nicht zu exkulpieren (vgl. insbesondere die Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er damals nur deshalb – nota bene 100 km/h – zu schnell gefahren sei, weil der Tacho des Camaro auf mph statt auf km/h eingestellt gewesen sei [pag. 530 Z. 7 ff., Z. 12 ff., Z. 16 ff., Z. 20 ff., Z. 26 ff., Z. 30 f., Z. 33 ff., Z. 37 f., Z. 40 ff., pag. 531 Z. 1 ff.]. Bezeichnend sind zudem die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme [pag. 76 Z. 89]: «[….] Die Geschwindigkeit ist dort auf 100 km/h beschränkt. […]» und [Z. 94 ff.]: «[…] Die Polizei hat mir dann gesagt, dass ich mit 200 km/h geblitzt wurde. […] Ich habe nochmals die Sache mit den Meilen erklärt. Ich habe die Wahrheit gesagt. Im Anschluss wurde ich aber trotzdem bestraft was ich nicht so richtig verstehe da ich ja die Wahrheit gesagt hatte. […]»).
In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2018 sprach der Beschuldigte dann erstmals davon, dass zwar auch er selber am 25. September 2019 den Camaro gelenkt habe (pag. 84 Z. 36 ff), es aber einen Fahrerwechsel gegeben habe und E.________ zum fraglichen Zeitpunkt, konkret um 20.43 Uhr, am Steuer gewesen sei (pag. 84 Z. 39 und Z. 41 f., Z. 44 f. und Z. 47 f.; vgl. auch pag. 88 Z. 209 ff.). Die konkrete Nachfrage, ob er, der Beschuldigte, zum Deliktszeitpunkt gelenkt habe, verneinte der Beschuldigte (pag. 88 Z. 209 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch, dass er in der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch angegeben hatte, keinen Blitz gesehen zu haben, und auf Frage, wie er nun wissen wolle, dass er zum Zeitpunkt der Radarauslösung nicht am Steuer gesessen sei, krebste der Beschuldigte dann zurück; er entgegnete, er habe ja gesagt, es nicht zu wissen, da er eben keinen Blitz gesehen habe. Es könne sein, er sei sich aber nicht sicher (pag. 88 Z. 214 ff.). In der Folge konnte er plötzlich angeblich wieder nicht mehr sagen, ob er den Personenwagen am massgeblichen Radarstandort zum Messzeitpunkt gelenkt habe (pag. 88 Z. 221 ff.). Er relativierte dann ebenfalls seine Aussagen in Bezug auf E.________ und gab an, auch nicht sagen zu können, ob dieser gefahren sei (pag. 88 Z. 226 ff.). Auf Vorhalt, dass er, selbst wenn er keinen Blitz gesehen haben sollte, eine derart massive Geschwindigkeitsbeschleunigung in einer 50-er Zone bestimmt wahrgenommen hätte (pag. 88 Z. 230 ff.), gab der Beschuldigte lakonisch zur Antwort (pag. 88 Z. 233): «Ja da haben Sie Recht.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 stellte sich der Beschuldigte dann wiederum auf den Standpunkt, dass er, wenn er jemandem die Schuld hätte geben wollen, diese Person bereits von Anfang an bezichtigt hätte. Stattdessen habe er immer gesagt, dass er nicht wisse, ob er selber oder E.________ gefahren sei (pag. 104 Z. 249 ff., Z. 256 f.) – was ja, wie so eben ausgeführt, nicht stimmt. Demgegenüber antwortete er in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 auf die konkrete Frage, wer am Steuer des Camaro gesessen sei, als dieser mit rund 120 km/h geblitzt worden sei, nunmehr ohne Ausflüchte (pag. 528 Z. 21 ff.): «Herr E.________.» Er habe diesen nur deshalb nicht von Anfang an als Fahrer genannt, weil er das Datum verwechselt habe und sich nicht sicher gewesen sei, wo der Fahrerwechsel gewesen sei (pag. 528 Z. 26 ff.).
Dieser Aussageslalom mit Aggravation in Bezug auf E.________ kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung) mitnichten als glaubhaft erachtet werden. Das ständige inhaltliche Umschwenken in den Aussagen des Beschuldigten von der Version «Es kann sein, dass ich gefahren und geblitzt worden bin», zur Version «Ich bin sicher, dass E.________ gefahren und geblitzt worden ist», stellt im Gegenteil gerade ein Lügensignal dar. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte zudem immer wie besser erinnern können will, je mehr Zeit vergeht, verstärkt die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben noch. Aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte anfänglich selber nicht explizit als Fahrer ausschloss, lässt sich entgegen den vorinstanzlichen Schlüssen (pag. 395 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) somit gerade nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer geht davon aus, dass es der Beschuldigte zunächst schlicht nicht als erforderlich erachtete, E.________ explizit als Fahrer zu bezichtigen, da er in der ersten polizeilichen Einvernahme die Geschichte mit den Franzosen erzählte und ausserdem angab, er wisse nicht, wer zum massgeblichen Zeitpunkt gefahren sei. Er hoffte, dass bereits diese Äusserungen die erforderlichen Zweifel an seiner Lenkereigenschaft schüren und der Vorwurf wieder fallen gelassen würde. Wäre man mit anderen Worten aufgrund der tatnächsten Angaben des Beschuldigten von einer Probefahrt der Franzosen ausgegangen und wäre der Beschuldigte selber infolgedessen nicht als Geschwindigkeitssünder in Frage gekommen, hätte er auch keinen anderen Schuldigen präsentieren müssen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 534). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er E.________ von Anfang an als Fahrer hätte bezichtigen können, wenn er dies gewollt hätte, seien sehr gut nachvollziehbar und glaubhaft (pag. 395, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung), unhaltbar. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen trifft gerade nicht zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an die Schuld auf jemand anderes zu lenken versucht hätte; wie aufgezeigt hat der Beschuldigte nämlich genau das getan – in einem ersten Schritt bezichtigte er die erfundenen Kollegen aus Frankreich. Und als klar war, dass man ihm diese Geschichte nicht glauben würde, schwärzte er ab der zweiten Einvernahme E.________ an.
Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er keinen Radarblitz gesehen habe, für glaubhaft erachtete (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Und erst recht nicht, wenn sie gestützt darauf schliesst, es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte deswegen nicht habe einordnen können, wer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gefahren sei (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst muss die derart massiv überhöhte Geschwindigkeit – 120 km/h bei erlaubten 50 km/h – mit grosser Beschleunigung auf kurzer Strecke für alle Autoinsassen unverkennbar wahrnehmbar gewesen sein. Selbst wenn der Beschuldigte also tatsächlich den Radarblitz nicht gesehen hätte, so hätte er doch die massive Beschleunigung bzw. die Tatsache, dass er (wie auch die übrigen Autoinsassen) in den Sitz gedrückt wurde, wahrgenommen. Abgesehen davon erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Blitz nicht gesehen, vor dem Hintergrund der gegenteiligen, sich deckenden Aussagen von D.________ und E.________ (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiernach) als reine Schutzbehauptung. Auf Vorhalt der entsprechenden übereinstimmenden Aussagen von E.________ und D.________ gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 zwar an, er hätte sicher auf Pakistanisch und nicht auf Deutsch «Oh Scheisse, ich wurde geblitzt» gesagt (pag. 99 Z. 64 ff., pag. 100 Z. 96 ff.). Wenn er sich über etwas aufrege, spreche er aus Reflex Pakistanisch (pag. 99 Z. 71). D.________ verstehe kein Pakistanisch und hätte das somit gar nicht verstanden (pag. 99 Z. 71 f., pag. 100 Z. 101 f.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018, pag. 286 Z. 23 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung konnte sich die Kammer allerdings davon überzeugen, dass alle vier Beteiligten Deutsch verstehen, womit nichts dagegen spricht, dass der Beschuldigte diesen Ausruf (auch) auf Deutsch gemacht haben kann.
Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf die Frage nach der Initiative zur Probefahrt zu beleuchten. In der zweiten Einvernahme vom 6. April 2018 stellte es der Beschuldigte noch so dar, dass E.________ der Initiant der Probefahrt gewesen sei (pag. 85 Z. 67 f.): «Mein Kollege wollte mein Auto fahren, er hat einen BMW und wollte also einmal mein Auto fahren. Ich sagte ihm [recte: , ] dass es ok sei. […]». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 machte er dann plötzlich davon abweichend geltend, es sei die Idee von D.________ gewesen, mit seinem Camaro eine Spritztour zu machen (pag. 285 Z. 4 ff.): «Frau D.________ hatte diese Idee, sie wollte schon lange einmal in so einem Auto mitfahren. […]» (bestätigt in derselben Einvernahme; pag. 285 Z. 17 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 blieb der Beschuldigte zwar dabei, dass die Probefahrt die Idee von D.________ gewesen sei (pag. 526 Z. 2 ff.). Auf Frage, wieso er, der Beschuldigte, zu Beginn ans Steuer gegangen sei, führte er aber wiederum aus, E.________ habe mit seinem Auto fahren wollen, aber befürchtet, es nicht zu können. Er, der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er zeige ihm, wie man mit dem Auto fahre, er solle nicht zu schnell bzw. nicht zu fest aufs Gas gehen (pag. 526 Z. 7 ff., Z. 13 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussagen des Beschuldigten zum einen nicht gleichbleibend sind, zumal er zunächst E.________, dann aber D.________ und schliesslich erneut E.________ bezichtigte, die Idee bzgl. Spritzfahrt gehabt zu haben. Zum anderen stellte D.________ nachvollziehbar und glaubhaft in Abrede, den Anstoss für die Probefahrt gegeben zu haben (pag. 519 Z. 1 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen hiernach). Hätte sie den Beschuldigten tatsächlich darum gebeten, einmal im Auto mitfahren zu dürfen, wäre sie zudem kaum auf dem Rücksitz, sondern vielmehr auf dem Beifahrersitz mitgefahren (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 534). Auch auf diese Angaben des Beschuldigten kann somit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte als Fan von schnellen Autos, welcher in Tat und Wahrheit gerne mit seinem Camaro angibt, selber aus dem Visier der Strafverfolgungsbehörden nehmen wollte und zu diesem Zweck zuerst E.________ und dann D.________ bezichtigte, die Idee zur Probefahrt gehabt zu haben.
Darauf, dass der Beschuldigte mit seinem Auto angeben wollte und seinen Bekannten E.________ inkl. Begleitung deshalb zu einer Spritzfahrt einlud, deuten auch die Beschreibungen des Beschuldigten bezüglich der eigenen Fahrweise hin. Zwar gab sich der Beschuldigte die grösste Mühe, sich selber als verantwortungsvollen und korrekten Autofahrer darzustellen. Er räumte aber zumindest ein, er habe den Motor in bzw. bei der ersten Unterführung aufheulen lassen. Nicht ohne jedoch zu betonen, dies nur auf Verlangen von D.________ gemacht zu haben. Schon in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2018 gestand der Beschuldigte ein, dass er seinen Freunden habe zeigen wollen, wie sich der Chevrolet Camaro anhöre (pag. 88 Z. 235 f.), weshalb er nach der ersten Unterführung die Kupplung gedrückt und Gas gegeben habe (pag. 88 Z. 238 ff.). Allerdings relativierte er sofort, er habe den Motor nicht fest aufheulen lassen (pag. 88 Z. 243 f.). Seine eigene Fahrweise beschönigte der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 indem er zu Protokoll gab, er sei nicht schnell gefahren. Nur um dann aber doch wiederum einzuräumen, er sei vielleicht nach der ersten Unterführung ein wenig zu schnell gefahren, da eine Kollegin [Anm.: D.________] habe hören wollen, wie das Auto töne, weshalb er ein bisschen mit der Kupplung gedrückt und Gas gegeben habe und vielleicht ein bisschen schneller, aber sicher nicht mehr als 80 oder 90 km/h gefahren sei (pag. 98 Z. 54 ff., pag. 99 Z. 62; dies gestand der Beschuldigte auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein [pag. 285 Z. 36 ff.]: «Bei der Unterführung habe ich die Kupplung gedrückt und ein wenig Gas gegeben. Ich habe schon Gas gegeben, dies war aber nicht wahnsinnig laut. In der Unterführung ist es ja ohnehin laut.»). In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich führte der Beschuldigte aus, er selber sei ganz normal gefahren, aber bei der ersten Unterführung habe er auf Wunsch von D.________ die Kupplung gedrückt und Gas gegeben (pag. 526 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er «sicher nicht mehr als 80 oder 90 km/h schnell» gefahren sei (pag. 99 Z. 57 ff.), versuchte der Beschuldigte dann wenig überzeugend zu erklären, dass er es nicht so gemeint habe, dass er 80 oder 90 km/h gefahren sei (pag. 526 Z. 25 ff.): «Ich glaube es war 60 bis 55 km/h, so bin ich gefahren. Ich habe die Zahlen 80 oder 90 schon gesagt, aber ich meinte es nicht so, dass ich so schnell gefahren bin. Die Sprache bei uns ist etwas komisch […]». Später in der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich noch wirrer und entbehrten schliesslich jeglicher Logik. So versuchte der Beschuldigte zunächst seine bisherigen Aussagen sinngemäss mit einer falschen Protokollierung zu erklären und führte aus, er habe damals gesagt «nicht einmal 80 oder 90». Danach verstrickte er sich aber sogleich in weitere Widersprüche, indem er ausführte, er habe die Kupplung gedrückt und Gas gegeben und es sei «nicht einmal 55 oder 60» gewesen. Das heisse nicht, dass er gesagt habe, dass es mehr als 60 oder 55 gewesen sei (pag. 530 Z. 1 ff.). Auch auf diese Angaben des Beschuldigten kann somit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass sich der Beschuldigte zu entlasten versuchte, indem er die eigene Fahrweise zu beschönigen und sich als verantwortungsbewussten und vernünftigen Autofahrer darzustellen versuchte. Im Übrigen erachtet die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 534) die Aussagen von D.________, wonach sie den Beschuldigten nicht aufgefordert habe, in der ersten Unterführung den Motor dröhnen zu lassen (pag. 519 Z. 25 ff.), als glaubhaft (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiernach).
Unhaltbar weil schlicht aktenwidrig, ist, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe den Ort des Fahrerwechsels von Anfang an konstant lokalisiert (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht vielmehr hervor, dass dieser den Ort des Fahrerwechsels zuerst eben gerade nicht genau festmachen konnte. Im Verlauf des Strafverfahrens wollte er sich dann plötzlich immer wie besser erinnern können, wo E.________ von ihm das Steuer übernommen habe. Seine Aussagen sind somit keineswegs konstant und glaubhaft. Konkret lokalisierte der Beschuldigte den Fahrerwechsel in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2018 auf entsprechende Nachfrage hin in der Nähe des Coop, wobei er aber nicht sagen konnte, ob vor oder nach dem Coop (pag. 84 Z. 53 f., vgl. auch pag. 85 Z. 64). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen betreffend den Fahrerwechsel auf Höhe Coop bzw. vor der Unterführung fest (pag. 98 Z. 42 ff., pag. 104 Z. 252 f.) – nach wie vor ohne präzisere Lokalisierung. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 führte er auf entsprechende Frage aus, die Ampeln nach dem Hotel Continental (beim Denner) und diejenige bei der Salzhaus-Kreuzung seien grün gewesen (pag. 285 Z. 27 ff.). Hingegen sei die Ampel beim Coop Nidau [Anm.: gemeint sein muss das Coop Biel] rot gewesen (pag. 285 Z. 30 f.). In der Folge machte der Beschuldigte erstmals geltend, sie hätten genau vor dieser Ampel angehalten und Fahrer gewechselt. Ab dort sei E.________ weiter geradeaus Richtung Unterführung Murtenstrasse und über den Verresiuskreisel gefahren (pag. 285 Z. 30 ff.). Sie hätten auf der Strasse angehalten und Fahrer gewechselt (pag. 286 Z. 9), bzw. seien rechts rangefahren und hätten auf der Fahrbahn gewechselt (pag. 287 Z. 13 f.). Abgesehen davon, dass bereits die Vorstellung eines für einen Neulenker stressigen Fahrerwechsels an einer roten Ampel an und für sich absurd ist, sind die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten auch deshalb höchst unglaubhaft, weil ein solch absolut singuläres Erlebnis dem Beschuldigten mit Sicherheit in Erinnerung geblieben wäre. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt, wie vom Beschuldigten zuletzt geschildert, hätte er dies sicherlich gleich von Beginn weg und nicht erst in der vierten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin über ein Jahr nach dem Vorfall [sic!] –
erstmals so geschildert. Dass der Beschuldigte sich besser erinnern können will, je länger das Ereignis zurück liegt, zeugt mit anderen Worten von der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte entsprechende Nachfragen nicht sinnvoll beantworten konnte. Beispielsweise antwortete er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob ein solcher Fahrerwechsel für einen Neulenker wie E.________ nicht stressig gewesen sei, lediglich lapidar (pag. 287 Z. 16 ff.): «Herr E.________ wollte selber Autofahren. Es hat ihn niemand dazu gezwungen.». Auf die Frage, weshalb er sich in Bezug auf den Ort des Fahrerwechsels nun plötzlich so sicher sei, gab der Beschuldigte ebenfalls wenig überzeugend zu Protokoll, er habe sich noch Gedanken gemacht und überlegt, ob beim Coop die Ampel rot oder grün gewesen sei. (pag. 285 Z. 43. ff.). Die Angaben von E.________, wonach der Fahrerwechsel beim Copy Quick stattgefunden habe, tat der Beschuldigte als falsch ab, gab aber gleichzeitig zu Protokoll, nicht zu wissen, wo der Copy Quick sei (pag. 286 Z. 12 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 schliesslich gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, sie hätten bei der roten Ampel beim Coop auf der Strasse gewechselt (pag. 526 Z. 32 ff., Z. 42 f.). Angesprochen auf den Widerspruch, dass er sich gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Polizei damals nicht daran erinnern konnte, ob die Ampel beim Coop grün oder rot gewesen sei (pag. 85 Z. 94 ff.), dies nun aber angeblich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich wieder wisse, hatte der Beschuldigte ebenfalls keine überzeugende Erklärung parat. Er führte wenig logisch und ohne die eigentliche Frage zu beantworten aus, dass die Kreuzung grün gewesen sei und sie dann bei der nächsten Ampel einen Fahrerwechsel gemacht hätten. Sie hätten gewartet, dass es grün werde, es sei etwas lange gegangen, darum sei dann E.________ gefahren (pag. 527 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben, wonach der Fahrerwechsel in der Nähe des Coop stattgefunden habe, er aber nicht sagen könne, ob vorher oder nachher (pag. 84 Z. 53 f.), gab der Beschuldigte an, dies damals wirklich nicht gewusst zu haben. Er sei selber vier, fünf Mal dort durchgegangen um es anzuschauen, es müsse so gewesen sein (pag. 527 Z. 29 ff.). Diese letzten Angaben des Beschuldigten sind bezeichnend, zumal der Beschuldigte damit ungewollt bestätigte, dass er sich den am meisten zu seinen Gunsten sprechenden Ort des Fahrerwechsels im Nachhinein zu recht gelegt hatte und nunmehr entsprechend aussagte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe bei der zweiten polizeilichen Einvernahme den Standort des Radarmessgeräts noch nicht gekannt, den Ort des Fahrerwechsels aber bereits in der Nähe des Coops lokalisiert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesbezüglich ist ausserdem zu relativieren, dass bei der Strecke, die unbestrittenermassen bei der Probefahrt gefahren wurde, einzig ebendiese lange Gerade der Salzhausstrasse zum Rasen einlädt. Somit war es aus Sicht des Beschuldigten auch logisch, den Ort des Fahrerwechsels so früh wie möglich an dieser Strasse zu beschreiben. Hinzu kommt, dass, sollte der Beschuldigte das Blitzen bemerkt haben – wovon die Kammer, wie bereits ausgeführt, ausgeht – er eben gerade sehr wohl wusste, wo das Radarmessgerät stand. In einem weiteren Zwischenfazit hält die Kammer deshalb fest, dass auch bezüglich die zentrale Beweisfrage des Orts des Fahrerwechsels mangels Glaubhaftigkeit nicht auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang fällt bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten weiter auf, dass dieser in Bezug auf den Fahrstil von E.________ nach dem erfolgten Fahrerwechsel stark aggravierte. Bereits in der Einvernahme vom 6. April 2018 belastete der Beschuldigte auf Vorhalt, wonach es mit dem Chevrolet Camaro bzw. mit dessen PS möglich sei, bei der Ampel beim Coop das Gaspedal durchzudrücken und am Radarstandort die gemessene hohe Geschwindigkeit zu erreichen (pag. 85 Z. 98 ff. und Z. 104 ff.) E.________ ohne zu Zögern, indem er zu Protokoll (pag. 86 Z. 8 f.) gab: «Der Kollege drückte schon einmal das Gaspedal und da sagte [recte: sagten] C.________ und ich ‹hey hey langsam›». In der Folge gab der Beschuldigte aber auf Frage, ob denn E.________, als Person, welche noch nie einen solchen Personenwagen gelenkt habe, diese Geschwindigkeit habe ausprobieren wollen, zu Protokoll, er wisse nicht, wie schnell E.________ gefahren sei. Sie hätten ihm ja dann gesagt, er solle langsam fragen. In einem Camaro merke man im Vergleich zu einem anderen Personenwagen die Geschwindigkeit nicht so gut (pag. 88 Z. 246 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 gab der Beschuldigte dann davon abweichend erstmals explizit zu Protokoll, E.________ sei zu schnell gefahren (pag. 98 Z. 44 ff., vgl. auch Z. 51 f.): «Dann hat es einen Fahrerwechsel gegeben und er ist eingestiegen. Er ist gefahren und fuhr zu schnell. Aber ich kann nicht sagen, wie viel er zu schnell gefahren ist. Ich sass auf der Beifahrerseite und merkte einfach, dass er schnell fuhr.» Dabei fällt auf, dass sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht auf eine konkrete Geschwindigkeitsangabe festlegen wollte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung belastete der Beschuldigte E.________ in der Folge insofern erneut, als er ausführte, dieser habe nach dem Fahrerwechsel Gas gegeben und den zweiten Gang eingelegt. Er selber und C.________ hätten ihn auf Pakistanisch darauf hingewiesen, dass er aufhören solle (pag. 286 Z. 35 ff.). Damit versuchte der Beschuldigte erneut, sich selber als verantwortungsvollen Beifahrer und Autohalter darzustellen. In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich beschrieb der Beschuldigte die Fahrt von E.________ wie folgt, wobei er abermals stark aggravierte (pag. 527 Z. 1 ff.): «Es brauchte etwas Zeit, bis die Ampel auf grün wechselte. Bis dann war er parat. Dann ging er voll aufs Gas. Ich sagte, er solle langsam. Statt zu bremsen, wechselte er sofort in den zweiten Gang. […] Er schaltete sofort. Das Auto wurde noch schneller. Herr C.________ sagte dann ‹bitte langsam›. Ich weiss nicht, was Herr C.________ heute gesagt hat, das war damals unser Reflex. Plus D.________, sie machte ‹uuuh›, so wie Frauen sind.» Auch die Nachfrage, wieso er, der Freude an seinem Camaro haben, einem fremden Fahrer, der so schnell gefahren sei, nicht gesagt habe, er solle sofort anhalten oder mindestens verlangsamen, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig beantworten. Er gab an, es habe ihm zwar nicht gepasst, aber «aus Respekt» habe E.________ fahren dürfen. Nach der Unterführung sei dieser dann vorsichtiger gefahren. Ausserdem versicherte er, er habe E.________ schon gesagt, dass er langsamer fahren solle (pag. 527 Z. 15 ff.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um unglaubhafte, weil stark aggravierende sowie gleichzeitig nachgeschobene bzw. verspätet vorgebrachte Schutzbehauptungen. Des Weiteren vermögen sie nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der späteren Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht zu überzeugen. Auf Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach er sein Auto nicht oft Kollegen überlasse (pag. 87 Z. 206 f.), gab dieser nämlich zu Protokoll, er habe von 100 Leuten 80% abgesagt, 20% hätten das Auto fahren dürfen (pag. 531 Z. 5 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er E.________ sofort zurechtgewiesen bzw. diesen aufgefordert hätte, unverzüglich anzuhalten, wäre dieser gegen seinen Willen zu schnell gefahren. Dass er E.________ lediglich gebeten haben will, langsamer zu fahren, glaubt die Kammer nicht. Ausser dem Beschuldigten selber machte dies im Übrigen auch niemand geltend. Und auch der Beschuldigte selber machte diese Angaben nur bzw. erst auf Nachfrage hin. Auf Vorhalt, wonach die Strecke von der fraglichen Ampel bis zum Ort, wo der Camaro geblitzt worden sei, rund 180 Meter betrage, führte der Beschuldigte schliesslich aus, er selber habe so etwas nie probiert, im Internet sehe man aber, dass der Camaro nur vier bis fünf Sekunden brauche um auf 100 km/h zu beschleunigen (pag. 527 Z. 34 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 541). Hätte E.________ tatsächlich nach Übernahme des Steuers auf dieser kurzen Strecke in derart kurzer Zeit dermassen stark beschleunigt, hätte es alle vier Autoinsassen in die Sitze gedrückt, was dem Beschuldigten mit Sicherheit in Erinnerung geblieben wäre. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass er die Geschehnisse diesfalls von Anfang an genau so geschildert hätte.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie mit der Vorinstanz zwar einig geht, dass es sich bei den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten betreffend die Kollegen aus Frankreich um unwahre Schutzbehauptungen handelt. Abweichend von der erstinstanzlichen Würdigung ist die Kammer aber davon überzeugt, dass auch die anschliessenden Erklärungsversuche des Beschuldigten und insbesondere die Belastung von E.________ nicht glaubhaft sind. Davon, dass er seine anfängliche Schutzbehauptung von sich aus richtig stellte, kann keine Rede sein. Ebenso kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sowohl der Beschuldigte, als auch gleich sein Freund C.________ zufälligerweise genau den gleichen Überlegungsfehler machten bzw. das Datum verwechselten. Schliesslich hält die Kammer im Sinne eines Fazits fest, dass bezüglich der zentralen Beweisfragen des Orts des Fahrerwechsels nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann.
10.2.3
Aussagen von C.________
C.________ wurde am 4. Oktober 2017 (pag. 39 ff.) durch die Polizei befragt, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass er gebrochen Englisch gesprochen und der befragende Polizist übersetzt habe (pag. 39). Am 6. November 2017 wurde C.________ dann durch die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Urdu-Übersetzers einvernommen (pag. 46 ff.). Schliesslich befragte die Kammer den Zeugen in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 erneut – ebenfalls unter Beizug eines Übersetzers (pag. 506 ff.). Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wenn diese in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausführte, C.________ sei ein guter Kollege des Beschuldigten, zu welchem er gemäss eigenen Angaben in relativ häufigem Kontakt stehe (vgl. dazu pag. 40 Z 30 ff. und pag. 47 Z. 28 f., Z. 47 f., Z. 50 f., pag. 48 Z. 53 ff., Z. 58 f.; erst relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall, pag. 506 Z. 18 f.), weshalb auf der Hand liege, dass er den Beschuldigten nicht habe belasten wollen. E.________ hingegen kannte C.________ nicht bzw. traf er diesen am 25. September 2017 zum ersten Mal (pag. 50 Z. 140 f., pag. 506 Z. 27 f., Z. 30 ff.). Infolgedessen sind die Aussagen von C.________ tatsächlich mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (pag. 397, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Den Angaben des Beschuldigten und denjenigen von C.________ ist denn auch gemein, dass beide gegenüber der Polizei andere Lenker als den Beschuldigten nahelegten – der Beschuldigte die erfundenen Franzosen, C.________ «einen Kollegen und dessen Freundin» (wobei er von Anfang an E.________ meinte, vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach).
Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als C.________ weder konstant, noch in sich stimmig, mithin nicht glaubhaft aussagte. So gab C.________ in der zweiten Befragung vom 6. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn an, dass er in der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 ein bisschen nervös gewesen sei und er sich in Bezug auf den Vorfall vom 25. September 2017 im Datum geirrt oder eventuell einen Teil vergessen bzw. «Sachen anders erzählt» habe (pag. 47 Z. 41 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch klar, dass das angeblich verwechselte Datum eine nach Absprache erfolgte unglaubhafte Schutzbehauptung sowohl des Beschuldigten, als auch von C.________ war. Dass gleich beide – sowohl der Beschuldigte als auch C.________ – unabhängig voneinander in der ersten Einvernahme die Daten verwechselt haben wollen, ist realitätsfremd und mitnichten glaubhaft. Hinzu kommt, dass C.________ das Rahmengeschehen des 25. September 2017 – insbesondere die gesamte von ihm bereits in der ersten Befragung äusserst detailreich geschilderte Vorgeschichte mit dem Bettenkauf bei LIPO, dem gemeinsamen Transport des Bettes mittels Mietwagen und der Fahrt von Biel über Muri nach Thun und wieder zurück – nach wie vor bestätigte (pag. 49 Z. 97 ff.). Eine Verwechslung des Tages kann auch deshalb ausgeschlossen werden.
Nicht überzeugend sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C.________ bei der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017, welche durch den einvernehmenden Polizisten auf Englisch übersetzt wurde (vgl. pag. 39 Z. 2 ff. und Z. 6 ff.), allenfalls mit sprachlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 539). Insbesondere kann die Tatsache, dass C.________ die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte (pag. 43), nicht als Hinweis dafür ausgelegt werden, dass er möglicherweise nicht alles verstanden haben könnte. Dies zumal C.________ gleich zu Beginn der ersten Einvernahme sagte, dass er nicht wolle, dass ein Protokoll verfasst werde (pag. 40 Z. 23 ff.): «[…] Ich möchte ihnen [recte: Ihnen] Auskunft geben. Ich erzähle auch die Wahrheit. Jedoch will ich nicht, dass über das was ich erzähle [recte: ,] ein Protokoll verfasst wird. Ich erzähle ihnen alles von Angesicht zu Angesicht. Dies würde ich auch gegenüber dem Richter machen. Jedoch werde ich kein Protokoll unterschreiben. Ich will nicht, dass ein Protokoll verfasst wird.» Der Umstand, dass C.________ dies gleich zu Beginn der Einvernahme so ankündigte, spricht vielmehr dafür, dass er bereits wusste, dass er zumindest teilweise nicht die Wahrheit erzählen würde und sich deswegen nicht auf seinen Aussagen behaften lassen wollte. Hingegen hätte er, wenn er tatsächlich aus sprachlichen Gründen das Protokoll nicht hätte unterzeichnen wollen, dies wohl unumwunden so gesagt und nicht noch explizit bestätigt, den Übersetzer gut [sic!] zu verstehen (vgl. pag. 40 Z. 8: «Ja. Ich kann ihn gut verstehen.»). Auch hätte er in der darauffolgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft kaum angegeben, er habe ein inhaltliches Durcheinander gemacht, sondern gleich vorgebracht, es habe in der polizeilichen Einvernahme sprachliche Probleme gegeben. Im Übrigen sprechen auch die überaus detaillierten freien Schilderungen betreffend den gesamten Tagesablauf bzw. das Rahmengeschehen (vgl. pag. 40 Z. 37 ff.; bestätigt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017, pag. 49 Z. 97 ff.), gegen Verständigungsprobleme. Und schliesslich konnte sich die Kammer in der oberinstanzlichen Verhandlung davon überzeugen, dass C.________ sowohl Deutsch, als auch Englisch versteht.
Auch die Aussagen von C.________ sind sodann in Bezug auf die Beweisfrage, wer zum massgebenden Zeitpunkt gefahren ist, zu beleuchten. In der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 hatte C.________ in Bezug auf die Spritzfahrt Folgendes zu Protokoll gegeben (pag. 41 Z. 66 ff.): «[…] Als ich wieder zum McDonald’s gekommen bin, stand A.________ noch immer dort. Inzwischen war ein Kollege mit seiner Freundin dort. Sie haben mit A.________ gesprochen. Die Frau oder ihr Freund wollte mit dem Auto fahren. Ich habe nicht viel verstanden da diese mit A.________ in Deutsch gesprochen haben. Ich weiss nicht, wer A.________ um eine Spritztour gebeten hat. Darauf ist A.________ mit ihnen für ca. 10-20 Minuten, vielleicht waren es auch 30 Minuten, eine Spritztour machen gegangen. Sie sind zu Dritt wieder zum Bahnhof zurückgekommen. Ich habe gesehen wie A.________ den Fahrzeugschlüssel der männlichen Person überreicht hat. […] Etwas später sind diese zu Dritt wieder zurückgekommen. Ich kann nicht sagen wer am Steuer war.» Diese ersten Aussagen von C.________ sind beweiswürdigend von grosser Bedeutung. Zunächst geht daraus klar hervor, dass er von E.________ und D.________ sprach und nicht etwa von drei Franzosen, zumal er später in derselben Einvernahme angab, er sei sich zwar nicht sicher, glaube aber, der Kollege sei auch von Pakistan, dessen Freundin jedoch ganz sicher nicht (pag. 42 Z. 120 f.; bestätigt auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017, pag. 50 Z. 139 f.). E.________ kommt tatsächlich aus Pakistan, D.________ aus Serbien. Später in der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 gab C.________ zudem auf entsprechende Frage explizit und überzeugend zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie von drei Kollegen aus Frankreich gesprochen (pag. 42 Z. 140 ff.). Spontan fügte er an, sie seien am 25. September 2017 ja auch mehr oder weniger den ganzen Tag zusammen unterwegs gewesen (pag. 42 Z. 143 f.). Abgesehen davon, dass C.________ in der ersten Einvernahme bei der Polizei insofern nicht die Wahrheit sagte, als er selber bei der Spritzfahrt nicht dabei gewesen sein wollte, war er mit seinen ersten Schilderungen doch viel näher an der Wahrheit als der Beschuldigte – hat sich doch herausgestellt und ist inzwischen unbestritten, dass alle vier befragten Personen am 25. September 2017 im Camaro sassen, und nicht etwa die vom Beschuldigten erwähnten Franzosen. Die Behauptung, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ übereinstimmen würden, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, klar aktenwidrig. Obwohl sie beide zufälligerweise den Vortag geschildert haben wollen, passen ihre Beschreibungen inhaltlich nicht zusammen; im Gegensatz zum Beschuldigten schilderte C.________ eben gerade keine Geschichte mit Franzosen. Mehr noch – auf entsprechende Nachfrage hin verneinte er explizit, dass es am 25. September 2017 zu einer Spritzfahrt durch bzw. mit drei Franzosen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die späteren ausweichenden Aussagen von C.________ in der Einvernahme vom 6. November 2017, wonach er nicht gewusst habe, ob die von ihm in der ersten Einvernahme erwähnten Kollegen aus Frankreich seien, nicht glaubhaft (pag. 54 Z. 294 ff., Z. 306 ff., Z. 310 f.). Ganz offensichtlich versuchte C.________, seine Aussagen im Nachhinein denjenigen des Beschuldigten anzupassen.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 ging C.________ dann dazu über, eine erste Spritzfahrt mit dem BMW von E.________ zu schildern, wobei er nunmehr zugab, selber auch dabei gewesen zu sein (pag. 48 Z. 79 ff.). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 angeblich nicht sagen konnte, wer – ob E.________ oder D.________ – anschliessend mit dem Auto des Beschuldigten eine Spritzfahrt machen wollte (vgl. pag. 41 Z. 67 ff.: «Die Frau oder ihr Freund wollte mit dem Auto fahren. […] Ich weiss nicht wer A.________ um eine Spritztour gebeten hat.»), war sich C.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 dann plötzlich sicher, dass «die Freundin vom Kollegen von A.________» [Anm.: gemeint ist D.________] das Auto des Beschuldigten gesehen und damit auch noch eine Runde drehen wollte (pag. 48 Z. 83 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 507 Z. 7 ff.). Daraufhin hätten sie zu viert eine solche gedreht (pag. 48 Z. 83 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 507 Z. 7 ff.). Auch diesbezüglich ist für die Kammer klar, dass der Zeuge damit versuchte, seine Aussagen nachträglich denjenigen des Beschuldigten anzupassen. Als die Staatsanwältin C.________ später in derselben Einvernahme seine ursprünglichen Aussagen vorhielt, hielt dieser wider alle Evidenz daran fest, dass die in der ersten Einvernahme geschilderte Probefahrt des Beschuldigten mit einem Kollegen und dessen Freundin am 24. September 2017 und nicht am 25. September 2017 stattgefunden habe und er selber nicht mitgefahren sei (pag. 52 Z. 238 ff., pag. 53 Z. 246 ff., Z. 250 ff., Z. 255 f., Z. 258 ff., Z. 262 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass die ersten Angaben von C.________ insofern der Wahrheit entsprachen, als er mit den schon damals erwähnten Kollegen des Beschuldigten E.________ und D.________ meinte. Dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem 24. September 2017 erwähnten Kollegen des Beschuldigten und dessen Freundin nicht um die gleichen Personen gehandelt haben soll, wie bei der Schilderung betreffend den 25. September 2017 (pag. 54 Z. 278 ff.), ist eine augenfällige Ausrede. Sie entstand beim Versuch, die Aussagen nachträglich denjenigen des Beschuldigten anzupassen. Schliesslich versuchte C.________ sich in der zweiten Einvernahme vom 6. November 2017 noch mit der für sich sprechenden Ausflucht zu retten, dass er sich nicht mehr so gut erinnere und man nicht damit rechne, dass man alles so genau wissen müsse bzw. die Polizei alles so genau wissen wolle (pag. 53 Z. 273 ff.).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 gestand C.________ weiter ein, mit dem Beschuldigten seit der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 Kontakt gehabt und mit diesem über die polizeiliche Einvernahme gesprochen zu haben (pag. 48 Z. 61 f. und Z. 64 f.). Bei ihrer Würdigung komplett ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz die darauffolgenden Aussagen von C.________, wonach dieser den Beschuldigten gefragt habe, was er gemacht habe, die Polizei habe ihn, C.________ auch einvernommen. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er sei zu schnell gefahren und in den Radar gekommen (pag. 48 Z. 67 ff.). Diese Aussage von C.________ erfolgte spontan und erscheint der Kammer auch aufgrund ihrer Herleitung als äusserst glaubhaft. Er belastete den Beschuldigten somit, entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 539), eindeutig.
Was die Beweisfrage des Fahrerwechsels anbelangt, so erwähnte C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch gar keinen Fahrerwechsel, zumal er zu diesem Zeitpunkt ja noch geltend machte, bei der Probefahrt nicht dabei gewesen zu sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er dann am 6. November 2017 zwar an, dass ein Fahrerwechsel stattgefunden habe (pag. 51 Z. 166 f.), er konnte jedoch angeblich nicht mehr sagen wo (pag. 51 Z. 193 ff.: «[…] Ich weiss einfach noch, als wir am Bahnhof ankamen, fuhr der Kollege von A.________. Wo genau sie gewechselt haben, weiss ich nicht mehr. A.________ fuhr sicherlich los und als wir am Bahnhof ankamen war der Kollege von A.________ am Steuer.»). Auch aus der Karte mit den Notizen von C.________ im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 56) lassen sich keine Angaben hinsichtlich des Ortes des Fahrerwechsels entnehmen. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 waren die Angaben von C.________ zunächst unpräzise, teilweise wirr und vor allem ausweichend. So gab er auf mehrfache Nachfrage hin an, E.________ habe das Steuer irgendwo hinter dem Bahnhof übernommen (pag. 506 Z. 41 ff., pag. 507 Z. 1 f., Z. 4 ff.). Auf Frage, wo genau gewechselt worden sei – auf der Strasse, am Strassenrand oder auf einem Parkplatz – gab er dann an, es sei vor dem Nidau-Kreisel gewechselt worden, er wisse es nicht mehr genau, es sei schon ein paar Jahre her (pag. 507 Z. 8 ff.). Kurz darauf und auf mehrfache Nachfrage und Erklärungen hin konnte er sich angeblich aber dann plötzlich so genau wie nie zuvor erinnern, dass der Fahrerwechsel bereits vor der Salzhauskreuzung vollzogen worden sei (vgl. pag. 507 Z. 12 - 27). Dabei legte er sich – nota bene rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall – auf einen Ort fest, welchen abgesehen von ihm noch niemand als Ort des Fahrerwechsels genannt hatte. Später in der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich C.________ dann auf erneute Nachfrage hin wiederum gar nicht mehr festlegen und gab zu Protokoll (pag. 510 Z. 12 ff.): «Genau weiss ich es auch heute noch nicht. Ich denke aber, vielleicht war es vor der Kreuzung.» (vgl. auch pag. 510 Z. 17 ff.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass C.________ zum Ort des Fahrerwechsels keine sachdienlichen Angaben machte. Auch dies ist nach Auffassung der Kammer damit zu erklären, dass er mit dem Beschuldigten befreundet ist und diesen deshalb mit seinen Angaben nicht belasten wollte.
Aus demselben Grund kann C.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 538) nicht geglaubt werden, wenn er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage hin behauptete, nicht zu wissen bzw. nicht gemerkt zu haben, wie schnell man gefahren sei bzw. wer am Steuer gesessen sei, als das Auto mit netto 114 km/h geblitzt worden sei (vgl. pag. 508 Z. 35 ff., Z. 40 ff., pag. 510 Z. 5 f.). Der vom Zeugen in diesem Zusammenhang in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Erklärungsversuch, er habe während der Fahrt auf seinem Handy gespielt und deshalb nichts mitbekommen (pag. 508 Z. 33, Z. 40 ff.), ist offensichtlich erfunden und komplett unglaubhaft. Im Übrigen weiss auch jemand, der selber nicht Auto fährt wie C.________ (pag. 510 Z. 23 f.), wie sich eine Geschwindigkeit von 120 km/h anfühlt – auch die diesbezüglich gegenteilige Behauptung von C.________ ist nicht glaubhaft und der entsprechende Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 538) verfängt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die hohe Geschwindigkeit auch dann gefühlt hätte, wenn er tatsächlich mit seinem Handy beschäftigt gewesen wäre.
Dass der Beschuldigte während der Fahrt gesagt haben soll «Scheisse, es hat mich geblitzt», wollte C.________ zwar nicht bestätigen. In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 verneinte er auch die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er mit seinem Fahrzeug geblitzt worden sei (pag. 42 Z. 136 ff.; allerdings gab C.________, wie bereits erwähnt, in der Einvernahme vom 6. November 2017 dem widersprechend an, der Beschuldigte habe ihm im Nachhinein gesagt, er sei zu schnell gefahren und in den Radar gekommen [pag. 48 Z. 67 ff.]). Jedoch gab er in derselben Einvernahme ebenfalls zu Protokoll, E.________ und D.________ hätten sich mit dem Beschuldigten auf Deutsch unterhalten, er selber habe vom Gespräch nicht viel verstanden (pag. 41 Z. 68 f. und pag. 42 Z. 119 f.). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 bestätigte C.________, dass E.________ und D.________ Deutsch gesprochen hätten (pag. 51 Z. 198 f.) Insofern wäre zumindest nicht erstaunlich, wenn der Beschuldigte den von E.________ und D.________ erwähnten Ausruf (auch) auf Deutsch gemacht.
C.________ verwies sowohl in der polizeilichen, als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Google-Maps-Aufzeichnung auf seinem Handy. Darauf sei ersichtlich, so C.________, wo er durchgefahren sei (vgl. pag. 41 Z. 91 ff. und pag. 44 f. bzw. pag. 49 Z. 111 f., Z. 114 f., Z. 117 ff., Z. 121, Z. 123 f., Z. 126 f., pag. 57 ff.). Die Aufzeichnungen datieren vom 25. September 2017 (pag. 44). Interessanterweise fehlen jedoch gleich in Bezug auf beide Probefahrten entsprechende Aufzeichnungen. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 behauptete C.________ ja auch noch, er sei bei den Spritzfahrten nicht dabei gewesen (vgl. pag. 41 Z. 70 ff.). In der Einvernahme vom 6. November 2017 jedoch gab er dann an, die Tage verwechselt zu haben und gestand fortan ein, bei den Spritzfahrten vom 25. September 2017 auch dabei gewesen zu sein (pag. 48 Z. 81 ff.). Genau der Zeitraum zwischen 20.08 Uhr und 21.03 Uhr, in welchem die hier fragliche Spritzfahrt mit dem Camaro (und auch diejenige mit dem BMW davor) gemacht wurden, enthält jedoch keine entsprechenden Aufzeichnungen (vgl. pag. 44), obwohl C.________ ja beide Male unbestrittenermassen dabei gewesen ist. Interessanterweise zeigte C.________ bei der angeblichen Richtigstellung seiner bisherigen Aussagen in der zweiten Einvernahme auch keine Google Maps-Aufzeichnungen vom 24. September 2017. Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, dass C.________ die aufgezeichneten Google Maps-Verläufe nachträglich manipulierte bzw. teilweise löschte, um in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 nachweisen zu können, dass er selber nicht mit von der Partie war. Den Screenshots der Applikation Google Maps kommt somit beweiswürdigend keine Bedeutung zu.
In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde C.________ auch hinsichtlich der Fahrweise des Beschuldigten und derjenigen von E.________ befragt. Dabei fällt auf, dass auch er in Bezug auf E.________ stark aggravierte. So gab er zunächst an, der Beschuldigte sei normal gefahren mit dem Camaro. E.________ sei hingegen nicht geübt gewesen, darum habe er ein bisschen Probleme gehabt (pag. 507 Z. 20 f., Z. 23 f., Z. 26 ff.). Auf Nachfrage präzisierte er, dass E.________ mit der Geschwindigkeit Probleme gehabt habe; wenn er ein bisschen Gas gegeben habe, sei es sehr schnell gegangen (pag. 507 Z. 30 ff.). Im Anschluss führte er sogar weiter aus, E.________ habe das Auto von Anfang bis Ende nicht richtig unter Kontrolle gehabt, er sei manchmal langsamer, manchmal schneller gefahren, habe Gas gegeben und sei wieder vom Gas weggegangen (pag. 507 Z. 35 ff., pag. 509 Z. 7 ff.). Dies ist schon deshalb unglaubhaft, weil C.________, wie bereits ausgeführt, im Gegensatz nicht gemerkt haben will, dass das Auto auf netto 114 km/h beschleunigt wurde. Ausserdem geht auch aus diesen Aussagen wiederum deutlich hervor, dass er damit dem Beschuldigten helfen wollte bzw. diesen durch die gezielte Verunglimpfung von E.________ zu entlasten versuchte. Nichts anderes gilt schliesslich in Bezug auf die Frage, ob E.________ aufgefordert worden sei, nicht so schnell zu fahren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 538) bestätigte C.________ die Aussagen des Beschuldigten, wonach sie beide zu E.________ gesagt hätten, dieser solle nicht so schnell fahren, nicht. (Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf D.________, vgl. pag. 519 Z. 22 f.) Vielmehr gab C.________ erst auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu E.________ gesagt «bitte vorsichtig, bitte vorsichtig» (pag. 509 Z. 12 ff.). Er selber habe das aber nicht gesagt (pag. 509 Z. 19 f.). Damit versuchte er augenfällig erneut, die eigenen Aussagen denjenigen des Beschuldigten anzupassen, seine letzten Angaben sind mithin nicht glaubhaft.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in Bezug auf sämtliche zu klärenden Beweisfragen die Angaben von C.________ nicht beweiswürdigend herangezogen werden können. Angesichts der Tatsache aber, dass sowohl C.________, als auch der Beschuldigte selber, letzteren in ihren ersten Einvernahmen bei der Polizei und ohne Vorlaufzeit mit zwei unterschiedlichen, unglaubhaften Geschichten aus der Schusslinie zu nehmen versuchten, ist evident, dass beide wussten, dass es den Beschuldigten von etwas zu entlasten galt. Dies ist bereits ein starkes Indiz dafür, dass das Blitzen des Radarmessgerätes wahrgenommen worden war und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gefahren sein muss.
10.2.4
Aussagen von E.________
E.________ wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Am 19. April 2018 (pag. 60 ff.) wurde er durch die Polizei auf Deutsch befragt. In der Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 (pag. 289 ff.) wurde eine Urdu-Übersetzung beigezogen. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 (pag. 512 ff.) wurde E.________ erneut als Auskunftsperson, ebenfalls unter Beizug eines Übersetzers, einvernommen. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung direkt eingegangen.
Gemäss den Erstaussagen von E.________ ging die Initiative für die Probefahrt mit dem Camaro vom Beschuldigten aus. Dieser habe ihn gefragt, ob er nach der Fahrt mit dem BMW nun auch mit seinem Auto fahren wolle (pag. 61 Z. 25 f.). E.________ blieb für die gesamte Dauer des Strafverfahrens konstant bei diesen Aussagen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus (pag. 290 Z. 29 f.): «[…] Herr A.________ wollte mir zeigen, was ein ‹richtiges› Auto ist, da mein BMW ein altes Modell ist.» (vgl. auch pag. 291 Z. 38 f.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 512 Z. 33 ff., pag. 513 Z. 5 ff., Z. 12, Z. 14 f.]). Die Kammer erachtet die gleichbleibenden Angaben von E.________ bereits für sich als glaubhaft. Diese wurden ausserdem bestätigt durch D.________, welche zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie und E.________ zu einer Probefahrt eingeladen (pag. 66 Z. 34 ff., pag. 336 Z. 7 ff., pag. 518 Z. 33 ff., pag. 519 Z. 5 ff.). Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig (vgl. pag. 534), dass D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung überzeugend in Abrede stellte, dass die Spritzfahrt ihre Idee gewesen sein soll. Die Kammer stellt somit auf die glaubhaften Angaben von E.________, wonach der Beschuldigte ihn und D.________ zur Probefahrt eingeladen habe, ab.
Zur Fahrweise des Beschuldigten und zur Frage, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass, gab E.________ in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 als allererstes, bevor ihm irgend ein Vorhalt gemacht oder etwas gesagt wurde, spontan zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten, sie hätten sich an diesem Tag, an dem dieser zu schnell gefahren sei, zufällig am Bahnhof getroffen (pag. 61 Z. 18 f.). In der Folge führte er – immer noch kurz nach Beginn der Einvernahme vom 19. April 2018, von sich aus und in freier Erzählung – aus (pag. 61 Z. 29 ff.): «Er [Anm.: gemeint ist der Beschuldigte] fuhr Richtung Nidau und dann bei den Ampeln Richtung Zentrum er hat ‹gedrückt› ‹genug gedrückt›. Er sagte selber ‹scheisse es hat mich geblitzt›. […]» Dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei geblitzt worden, bestätigte E.________ auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 292 Z. 12 f.). Wo genau der Beschuldigte dies gesagt habe, konnte E.________ zwar nicht mehr sagen, gab aber ziemlich präzise an, es müsse entweder bei der Salzhauskreuzung oder auf der Salzhausstrasse gewesen sein (pag. 292 Z. 16 ff.) – was objektiviert ist, da das Radarmessgerät tatsächlich an der Salzhausstrasse stand. Und auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 blieben die Angaben von E.________ konstant (pag. 514 Z. 11 f.): «Er hat etwas von einem Blitz gesagt. Er hat das gesagt, als ich vorne neben ihm sass und er selber gefahren ist.» Und auf Frage, wer am Steuer gewesen sei, als das Auto mit 120 km/h geblitzt worden sei, antwortete E.________ ohne zu zögern und seine bisherigen Angaben bestätigend (pag. 515 Z. 20 f.): «Die Wahrheit ist, dass Herr A.________ am Steuer sass, er ist gefahren.». Die Kammer erachtet die von Anfang an in sich stimmigen, gleichbleibenden und objektivierten Angaben von E.________ betreffend die Fahrweise des Beschuldigten und die Frage, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass, als glaubhaft.
Den anschliessenden Fahrerwechsel lokalisierte E.________ bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 bei «einer Unterführung», «an einem Ort wo viele Parkplätze sind» (pag. 61 Z. 31 ff.) bzw. später in derselben Einvernahme präzisierend beim Copy Quick an der Silbergasse (pag. 62 Z. 61 f., pag. 64). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 gab E.________ zunächst zwar tatsächlich an, nicht mehr genau zu wissen, wo der Fahrerwechsel stattgefunden habe (pag. 291 Z 3 f., Z. 6 f., Z. 9). Aufgrund dieser Unsicherheit darauf zu schliessen, dass auch nicht auf seine bisherigen Aussagen abgestellt werden darf, geht jedoch fehl. Die Unsicherheit ist vielmehr dem Zeitablauf zuzuschreiben (die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand erst 1 Jahr und 3 Monate nach dem Vorfall statt), mithin völlig natürlich. Ausserdem gilt hervor zu heben, dass E.________ den Fahrerwechsel auf Nachfrage hin dann doch noch ziemlich präzise «nach den Eisenbahnschienen» bzw. «nach der Unterführung» zu lokalisieren vermochte (pag. 291 Z. 11 ff, Z. 15 ff.) – wiederum übereinstimmend mit seinen ersten Angaben bei der Polizei. Und auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 blieb E.________ dabei, dass der Fahrerwechsel erst beim Parkplatz «nach dem Kreuz» [Anm.: gemeint ist der Verresiuskreisel, vgl. pag. 513 Z. 31 ff.] und «nach der Brücke» [Anm.: gemeint ist die Unterführung Murtenstrasse] stattgefunden hat und man dann via Copy Quick zum Bahnhof gefahren sei (pag. 513 Z. 21 ff.). Auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) sei noch der Beschuldigte gefahren (pag. 514 Z. 1 f.). Schon vor dem Hintergrund der hiervor gewürdigten und als glaubhaft eingestuften Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte auf der Salzhausstrasse gefahren und gesagt habe, es habe ihn geblitzt, sind auch dessen konstante Angaben betreffend den Ort des im Anschluss erfolgten Fahrerwechsels stimmig, mithin sehr glaubhaft. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, E.________ habe, obwohl er sich in der Stadt Biel gut auskenne, drei verschiedene, weit auseinander liegende Orte für den Fahrerwechsel angegeben. Die Aussagen von E.________ «Er fuhr in eine Unterführung und hielt an einem Ort wo viele Parkplätze sind. […] Ich fuhr von dem Parkplatz bis zum Bahnhof.» und «Der Fahrerwechsel fand beim Copy Quick statt.» widersprechen sich nicht, sondern lassen sich gerade mit ein und demselben Ort vereinen – nämlich den grossen Parkplatz in der Silbergasse vor dem Copy Quick. Dies geht auch aus der Karte hervor, auf welcher E.________ in seiner ersten Befragung bei der Polizei den Ort des Fahrerwechsels einzeichnete (pag. 64). Weiter ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach es vor und nach der Unterführung Murtenstrasse keine Parkplätze gäbe (vgl. pag. 397, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung), falsch. Fährt man nach der Unterführung auf der Murtenstrasse über den ersten Kreisel (Verresiuskreisel) bis zum zweiten Kreisel, befinden sich zwischen den beiden Kreiseln beidseitig der Strasse mehrere Parkplätze. Nach dem zweiten Kreisel befindet sich links (dritte Ausfahrt) in der Silbergasse der von E.________ erwähnte grosser Parkplatz, wo damals auch der Copy Quick war. Seine Schilderungen betreffend den Ort des Fahrerwechsels lassen sich also sehr wohl sehr gut mit den örtlichen Gegebenheiten vereinbaren. Sodann trifft zwar zu, dass E.________, welcher im vorliegenden Strafverfahren ebenfalls als Täter hätte in Frage kommen können, ein Interesse daran hatte, den Beschuldigten zu belasten bzw. sich selber zu entlasten, indem er die Strafverfolgungsbehörden davon überzeugt, dass der Fahrerwechsel erst nach dem Radarmessgerät stattgefunden hat (vgl. pag. 398, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Jedoch gilt dies in gleichem, wenn nicht in grösserem Ausmasse, auch für den Beschuldigten – gegen welchen im Gegensatz zu E.________ nota bene ein Strafverfahren eröffnet worden war. Dass sowohl der Beschuldigte, als auch C.________ den «Umweg» über den zweiten Kreisel bzw. den Parkplatz beim Copy Quick nicht erwähnten, erstaunt schliesslich nicht, zumal sie sich ja beide auf den Standpunkt stellten, dass der Fahrerwechsel bereits viel früher, auf Höhe des Coop stattgefunden habe und man danach – mit E.________ am Steuer – auf direktem Weg zurück zum Bahnhof gefahren sei. Einen weiteren Abstecher zum Parkplatz beim Copy Quick zu schildern, hätte in diesem Fall keinen Sinn gemacht und vielmehr die Frage aufgeworfen, weshalb dies denn nötig gewesen sei, wenn der Fahrerwechsel ja angeblich viel früher stattgefunden hat. Auch D.________ erwähnte die Fahrt via den zweiten Kreisel und die Silbergasse zurück zum Bahnhof nicht (vgl. pag. 69). Immerhin sagte C.________ in der Einvernahme vom 6. November 2017 aber aus, er wisse nicht mehr, wo sie links abgebogen seien, ob beim ersten oder beim zweiten Kreisel (vgl. pag. 51 Z. 179 ff.; bestätigt in derselben Einvernahme, pag. 51 Z. 190 f.) – seine Angaben schliessen die Version von E.________ somit zumindest nicht aus. Nur aufgrund der Tatsache, dass die übrigen Beteiligten den zweiten Kreisel und den Parkplatz beim Copy Quick nicht explizit erwähnen, lassen sich die glaubhaften Angaben von E.________ entgegen den vorinstanzlichen Schlüssen (vgl. pag. 397 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) somit nicht entkräften. Im Übrigen wurde E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach man nach dem Verresiuskreisel direkt zum Bahnhof gefahren sei, konfrontiert, worauf er antwortete (pag. 290 Z. 13 ff.): «Herr A.________ fuhr so schnell, dass es nicht möglich ist, dass er beim Kreisel wendete.». In Anbetracht der auf Höhe Radarmessgerät erreichten Geschwindigkeit von netto 114 km/h und der verhältnismässig kurzen verbleibenden Strecke bis zum Verresiuskreisel ist diese Erklärung durchaus plausibel. Da es sich um einen grösseren Kreisel handelt, ist die gerade «Durchfahrt» mit überhöhter Geschwindigkeit eher möglich als ein Umfahren des Kreisels und Abbiegen nach links.
Die Vorinstanz erachtete die von E.________ beschriebene Länge und den Verlauf der Strecke als für eine Testfahrt eher kurz und ungeeignet. Sie war der Auffassung, E.________ hätte das Auto nicht wirklich testen können, hätte der Fahrerwechsel erst bei der Unterführung Murtenstrasse bzw. beim Verresiuskreisel oder beim Copy Quick stattgefunden.
Demgegenüber eigne sich die lange gerade Strecke auf der Salzhausstrasse wesentlich besser für eine Testfahrt (pag. 398 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Argumentation verfängt nicht. Dass es bei der Fahrt vom 25. September 2017 wirklich nur darum ging, dass E.________ den Camaro testen konnte, erachtet die Kammer, wie bereits ausgeführt, als unwahrscheinlich.
Vielmehr drängt sich aufgrund der gewürdigten Aussagen auf, dass vordergründiger Zweck der Fahrt die Demonstration des Autos durch den Beschuldigten war (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiervor; vgl. dazu insbesondere auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte von Anfang an richtig schnell gefahren sei [pag. 514 Z. 4 f. und Z. 7 f.]).). Selbst wenn es – wie es der Beschuldigte (und später in angepasster Form auch C.________) geltend macht – zutreffen würde, dass die Initiative für die Spritzfahrt von D.________ kam, welche einmal hören und sehen wollte, wie so ein Auto tönt bzw. ist, wäre es dennoch naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte selber das Auto gefahren wäre, da er ja der geübteste Fahrer war. Weitaus naheliegender erachtet die Kammer aber ohnehin, wie bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte seine Mitfahrenden aus Eigeninitiative zur Probefahrt einlud, weil er mit seinem Auto angeben wollte. Dafür, dass eigentlicher Zweck der Spritzfahrt das Angeben mit seinem Auto durch den Beschuldigten war, sprechen auch die von der Vorinstanz ignorierten Aussagen von E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte überall, wo er anhielt und neu anfuhr, den Motor röhren liess (pag. 291 Z. 26 ff.). Auch die Aussagen von E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung deuten darauf hin (pag. 513 Z. 5 ff.): «Er wollte dann seinen Wagen zeigen und sagen, dass dieser besser ist als meiner. Zuvor ist er mein Auto auch gefahren. Er hatte ein neues Auto, amerikanisch und so. […] Er hat auf dem Parkplatz im Stand mit offener Türe ein bisschen Gas gegeben, so dass es getönt hat.». Und um anzugeben bzw. um zu Rasen eignet sich die lange Gerade gleichermassen auf der gesamten gefahrenen Strecke am besten. Da E.________ ein verhältnismässig ungeübter Neulenker war, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 540) im Übrigen auch überhaupt nicht abwegig, dass der Fahrerwechsel erst ziemlich am Schluss der Fahrt stattfand – selbst wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass E.________ auch einmal ein solches Auto ausprobieren wollte, kann es sehr gut sein, dass er sich nur eine kurze Strecke zutraute oder der Beschuldigte ihm das Steuer nur kurz überlassen wollte.
In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer des Weiteren plausibel, dass der Beschuldigte E.________ einzig deshalb bat, das Steuer zu übernehmen und zurück zum Bahnhof zu fahren, weil er bemerkt hatte, dass es ihn geblitzt hatte. Dass er dies in weiser Voraussicht tat bzw. um sich in einem späteren Strafverfahren darauf berufen zu können (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 542), legen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen von E.________ nahe. Dieser führte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 Folgendes aus (pag. 61 Z. 29 ff.): «Er fuhr Richtung Nidau und dann bei den Ampeln Richtung Zentrum er hat ‹gedrückt› ‹genug gedrückt›. Er sagte selber ‹scheisse es hat mich geblitzt›. Er fuhr in eine Unterführung und hielt an einem Ort wo viele Parkplätze sind. Dort sagte er mir ‹Komm du fahren›». Damit setzte er die Aufforderung des Beschuldigten, das Steuer zu übernehmen, in direkten Zusammenhang mit der vorangegangenen Bemerkung des Beschuldigten, wonach es ihn geblitzt habe. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigten befürchtete, beim Bahnhof von der mobilen Polizei erwartet zu werden und er deshalb beim dortigen Eintreffen nicht am Steuer sitzen wollte.
Bereits in seiner ersten Einvernahme vom 19. April 2018 machte E.________ geltend, der Beschuldigte habe ihn via Facebook kontaktiert und ihn darum gebeten, die Schuld auf sich zu nehmen (pag. 61 Z. 34 ff.): «Ein paar Tage später rufte [recte: rief] er mich via Facebook, er sagte mir, ich solle ihn anrufen. Es hätte ihn an jenem Abend geblitzt und er hätte deswegen Probleme bekommen. Er sagte, er habe vorher schon ein Problem gehabt. Wenn er nochmals so schnell fahre [recte: ,] bekomme er eine grosse Strafe ‹Gefängnis›. […] Er sagte, kannst du nicht deinen Namen nehmen. Ich antwortete, das würde ich nicht machen. Er rufte [recte: rief] mich später mehrere Male auf Facebook an, ich habe ihn dann blockiert. Am 07.11. ich war in Deutschland und er rief mich über eine unbekannte Nummer an. Er wollte mich nochmals überreden, die Schuld auf mich zu nehmen. […]» (später in derselben Einvernahme bestätigt, pag. 62 Z. 67 f.; jeweils mehrfach bestätigt zudem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 292 Z. 22 ff.] und in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 512 Z. 29 ff., pag. 515 Z. 23 ff., Z. 29 ff.]). Dabei fällt auf, dass er jeweils nicht einfach pauschal behauptete, der Beschuldigte habe ihn gebeten, die Schuld auf sich zu nehmen, sondern von Anfang an detailliert ausführte, dass der Beschuldigte beteuert habe, sämtliche Kosten bzw. eine Geldstrafe zu übernehmen (pag. 292 Z. 31 f., pag. 515 Z. 32 f.) und dass er, E.________, auch vom Bruder des Beschuldigten kontaktiert worden sei (pag. 63 Z. 78 f., pag. 512 Z. 30, pag. 515 Z. 26 f., Z. 34 f.). Der Einwand der Verteidigung, wonach E.________ erstmals in der oberinstanzlichen Verhandlung aggravierend ausgesagt habe, der Beschuldigte habe die Kostenübernahme angeboten (vgl. pag. 539) ist somit schlicht aktenwidrig. Genauso konstant bestätigte E.________ in diesem Zusammenhang jedes Mal, dass der Beschuldigte befürchtet habe, wegen seinen einschlägigen Vorstrafen eine hohe Strafe zu erhalten und dass das Verfahren für den Aufenthaltsausweis C blockiert werden könnte (pag. 61 Z. 36 f., pag. 292 Z. 29 ff., pag. 515 Z. 30 f.). Der Beschuldigte seinerseits bestritt stets, E.________ über Facebook kontaktiert und ihn gebeten zu haben, die Schuld auf sich zu nehmen (pag. 99 Z. 74 ff., pag. 99 Z. 82 ff., pag. 99 Z. 86 ff.; sinngemäss bestätigt in derselben Einvernahme, vgl. pag. 104 Z. 253 ff.). Zwar ergaben die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten (pag. 15, pag. 106 f., pag. 111), wie die Verteidigung zu Recht geltend machte (vgl. pag. 540), tatsächlich keine Hinweise auf entsprechende Telefonate. Allein aufgrund dessen darauf zu schliessen, dass die Aussagen von E.________ unglaubhaft seien, geht jedoch fehl. Dies zumal zumindest seine Aussage, er habe den Beschuldigten auf Facebook blockiert, aufgrund eines objektiven Beweismittels verifiziert werden konnte (vgl. die Auswertung der Facebook-Accounts auf pag. 120 ff., pag. 130), was die bereits an und für sich glaubhaften Angaben von E.________ zusätzlich untermauert. Ausserdem konnte E.________ auch nachvollziehbar erklären, weshalb er die Konversationen im Facebook Messenger nicht zeigen konnte; er fand sie deshalb nicht mehr, weil der Beschuldigte nicht seinen richtigen Namen verwendet hatte (vgl. pag. 62 Z. 46 ff.). Zwar lassen sich aus den Aussagen von E.________ in Bezug auf die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt und den Ort des Fahrerwechsels keine direkten Schlüsse ziehen. Jedoch ist es zumindest ein Indiz darauf, dass der Beschuldigte E.________ tatsächlich darum gebeten hat, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf sich zu nehmen, da es ja irgendeinen Grund für die Blockierung auf Facebook gegeben haben muss. Weiter kann auch dem Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits einen C-Ausweis gehabt habe und somit die Behauptung von E.________, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er bekomme wegen dieser Sache keinen C-Ausweis, keinen Sinn mache (vgl. pag. 540), nicht gefolgt werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung gab E.________ nämlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm am Telefon gesagt, «er habe sowieso sehr viele Probleme wegen der Aufenthaltsbewilligung und so» und ihn gefragt, ob er es deswegen auf sich nehmen könne (vgl. pag. 515 Z. 30 ff.). Daher würde auch diese Aussage zutreffen, selbst wenn der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits einen C-Ausweis gehabt hat. Ausserdem sind auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe schon etwas gehabt und könne sich nicht nochmal etwas leisten, ansonsten er eine grosse Strafe «Gefängnis» bekomme (pag. 61 Z. 35 ff.) objektiviert – der Beschuldigte ist tatsächlich einschlägig vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug vom 10. Januar 2018 [pag. 493] sowie die Übersicht über die Administrativmassnahmen vom 10. Januar 2020 [pag. 492]). Und schliesslich muss gefragt werden, weshalb E.________ von der Vorstrafe des Beschuldigten und den drohenden gravierenden Folgen eines neuerlichen Strafverfahrens hätte wissen sollen, wenn nicht, weil der Beschuldigte ihm davon erzählt hat. Davon, dass E.________ dieses Gespräch lediglich erfunden und zufälligerweise genau ins Schwarze getroffen hätte, kann nicht ausgegangen werden.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in Bezug auf den Fahrstil des Beschuldigten, die Fahrereigenschaft zum Messzeitpunkt und den Ort des Fahrerwechsels beweiswürdigend auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden kann.
10.2.5
Aussagen von D.________
Die Zeugin D.________ wurde am 19. April 2018 (pag. 65 ff.) durch die Polizei und am 7. März 2019 (pag. 335 ff.) durch die Vorinstanz befragt. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 wurde sie erneut zur Sache einvernommen (pag. 518 ff.). Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der Würdigung direkt eingegangen.
Angesichts der Tatsache, dass D.________ E.________ kennt bzw. mit ihm befreundet ist (pag. 66 Z. 19 f., Z. 29; bestätigt in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung [pag. 336 Z. 29 ff.] und in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 518 Z. 17 ff.]), den Beschuldigten hingegen nicht kennt (pag. 66 Z 25, pag. 67 Z 106 f.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 518), sind auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
Sie erweckte jedoch sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung (vgl. pag. 399, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht den Eindruck, als ob sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten bzw. falsch aussagen würde.
Aus den Aussagen der Zeugin betreffend den Ort des Fahrerwechsels geht deutlich hervor, dass sie nicht etwa ihrem Bekannten, E.________, zu helfen bzw. den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten versuchte. Nichts anderes vermittelte im Übrigen auch der überaus authentische Eindruck, welchen die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung machte. Inhaltlich tragen ihre Aussagen allerdings wenig zur Klärung der Beweisfrage nach dem Ort des Fahrerwechsels bei, sie waren grossmehrheitlich nicht präzise und mit Unsicherheiten behaftet. Zu betonen ist, dass ihre Angaben dennoch nicht widersprüchlich oder in sonstiger Hinsicht unglaubhaft sind, zumal die Zeugin immer wieder von sich aus angab, sich in Bezug auf die Lokalisierung des Fahrerwechsels nicht sicher zu sein. In der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 gab D.________ als allererstes zu Protokoll, sie wisse nicht mehr genau wo der Fahrerwechsel stattgefunden habe, sicher aber nach der Unterführung Murtenstrasse in Richtung Zentrum (pag. 66 Z. 50 f.). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Zeugin den Fahrerwechsel mit der vorangehenden Aussage des Beschuldigten, es habe ihn geblitzt, verknüpfte (pag. 66 Z. 55 ff.): «[…] Ich merkte [recte: ,] dass wir schnell fuhren [recte: ,] aber er sagte, es habe ihn geblitzt. Danach gab es den Fahrerwechsel.» Später in derselben Einvernahme lokalisierte sie den Ort des Fahrerwechsels «nach den grossen Ampeln» bzw. «nach den grossen Ampeln und vor der Unterführung», hielt aber wiederum explizit fest, sie wisse nicht, wo genau es gewesen sei (pag. 67 Z. 69 ff., Z. 85 f., Z. 91 f.). In der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 7. März 2019, welche erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall stattfand, gab D.________ zunächst spontan an, der Fahrerwechsel habe in der Nähe des Coops stattgefunden, betonte aber auch bei dieser Gelegenheit wieder, sich nicht sicher zu sein (pag. 335 Z 33 ff.). Auf Nachfrage, wo auf der langen geraden Strecke beim Coop der Fahrerwechsel stattgefunden habe, ergänzte D.________ (pag. 335 Z. 37 ff.): «Wir waren vor dem Fussgängerstreifen. Es kam dann nochmals ein Kreisel. Wir hielten fast vor dem Kreisel beim Fussgängerstreifen und dort fand der Wechsel statt.» Nach Vorhalt eines Kartenausschnittes und eines Satellitenbildes (pag. 335 Z. 42 f., pag. 338 f.) führte sie weiter aus, der Fahrerwechsel habe erst nach der Unterführung vor dem Verresiuskreisel beim Fussgängerstreifen stattgefunden. Wiederum wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie sich aber nicht mehr sicher sei (pag. 336 Z. 1 ff.). In diesem Zusammenhang ist ausserdem interessant, dass die Zeugin zwar den Fahrerwechsels in örtlicher Hinsicht nicht genau festmachen konnte, sehr wohl aber die Zeitverhältnisse einzuordnen vermochte. So führte sie aus, E.________ sei nur sehr kurz mit dem Camaro gefahren. Beim Verresiuskreisel seien sie links an der Fahrschule vorbei und dann zum Bahnhof gefahren (pag. 336 Z. 2 ff.). Später in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung bestätigte sie dies (pag. 337 Z. 10 ff.). Es wäre somit zumindest sehr gut denkbar, dass die Zeugin die beiden Kreisel nachvollziehbarerweise in der Dunkelheit verwechselte; wenn man von der Version von E.________ ausgeht, war es nämlich ebenfalls so, dass dieser nach dem Fahrerwechsel nur noch eine sehr kurze Strecke mit dem Camaro fuhr. In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab D.________ zu Protokoll, der Fahrerwechsel habe nach der Brücke [Anm.: gemeint ist die Unterführung Murtenstrasse] stattgefunden (pag. 519 Z. 36 ff.). Sie blieb auch dabei, dass auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) der Beschuldigte gefahren sei (pag. 519 Z. 40 f.). Dass sich D.________ in Bezug auf den Ort des Fahrerwechsels unsicher war, wird zunächst darin begründet sein, dass seit dem Vorfall vom 25. September 2017 rund sieben Monate vergingen, bis sie überhaupt erstmals befragt wurde. Sie wurde entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung gerade nicht «relativ zeitnah zum Vorfall» befragt (vgl. pag. 400, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit erstaunt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 541) nicht, dass sich die Zeugin nicht mehr an den genauen Ort des Fahrerwechsels erinnern konnte. Die Unsicherheit der Zeugin lässt sich zudem damit erklären, dass sie auf der Autorückbank sass, von wo aus die Sicht aus dem Fenster typischerweise begrenzt ist. Ausserdem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es zum Deliktszeitpunkt dunkel war – die Gegend um das Auto herum zu erkennen wurde dadurch zusätzlich erschwert.
Wenngleich die Aussagen von D.________ im Zusammenhang mit der Beweisfrage nach dem Ort des Fahrerwechsels nicht hilfreich sind, so lassen sich aus ihren Angaben sehr wohl Schlüsse auf die Fahrweise des Beschuldigten sowie derjenigen von E.________ und damit die Täterschaft ziehen. Die Zeugin belastete den Beschuldigten bereits in ihrer ersten Befragung vom 19. April 2018 stark. Gleich zu Beginn der Einvernahme gab sie von sich aus zu Protokoll, der Beschuldigte habe sein Auto zeigen wollen und sei schnell gefahren (pag. 66 Z. 37 f.). Sie habe nicht bemerkt, dass sie von einer Radarmessanlage gemessen worden seien, habe aber gemerkt, dass sie schnell gefahren seien (pag. 66 Z. 55 ff.; auf Frage hin bestätigt in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung (pag. 336 Z. 34 f.). Ebenfalls gleich zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2018 schilderte D.________ zudem in freier Erzählung, dass der Beschuldigte gesagt habe «ah scheisse es hat mich geblitzt» (pag. 66 Z. 38, Z. 57). Von sich aus erwähnte sie zudem, dass es einen Fahrerwechsel gegeben und E.________ auch gefahren sei, dieser aber den Wagen nicht «gedrückt» habe (pag. 66 Z. 43 f.). Später in derselben Einvernahme antwortete D.________ auf die Frage, was sie denke, wie schnell sie gefahren seien, mit (pag. 67 Z. 60 ff.): «Keine Ahnung, wahrscheinlich mehr als 80. Es war genug für innerorts. Es war ziemlich schnell.» Auf die anschliessende Frage, ob auch E.________ in Frage komme, die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben, antwortete sie zudem (pag. 67 Z. 65 ff.): «Ich weiss nicht [recte: ,] aber ich glaube weniger. E.________ fuhr normal, es kann auch sein [recte: ,] das [recte: dass] es ihn geblitzt hat [recte: ,] aber er fuhr weniger schnell als A.________.» Später in derselben Einvernahme bestätigte sie diesen letzten Satz mehrmals (pag. 67 Z. 86 f., Z. 97). Bezeichnend ist sodann die Reaktion von D.________, als sie in der Folge auf dem ihr vorgehaltenen Radarfoto die Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit sah (pag. 67 Z. 96 ff., vgl. auch pag. 73): «Für den Fahrerwechsel hilft es mir nicht weiter, aber jetzt wo ich die Geschwindigkeit sehe [recte: ,] bin ich mir sicher [recte: ,] dass es Herr A.________ war. Herr E.________ fuhr nicht so schnell wie Herr A.________.». Diese spontane Äusserung konnte nicht zurecht gelegt sein, ist mithin glaubhaft. Die Zeugin blieb auch in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung dabei, dass der Beschuldigte gesagt habe «Scheisse es hat mich geblitzt», er habe dies auf Deutsch gesagt (pag. 336 Z. 19 ff.) und zwar vor dem Fahrerwechsel (pag. 336 Z. 25 ff.). Dass D.________ in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung ebenfalls zu Protokoll gab, der Beschuldigte und E.________ hätten im Auto die ganze Zeit in ihrer Muttersprache gesprochen (pag. 336 Z. 12 f.) schadet nicht. Denn es kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 539 f.) sehr wohl sein, dass man im Auto die meiste Zeit Pakistanisch sprach, der Beschuldigte diesen Ausruf in der Aufregung aber auf Deutsch oder sogar in beiden Sprachen machte. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe dies, wenn überhaupt, auf Pakistanisch gesagt, vermag das glaubhafte Zeugnis von D.________, wie bereits ausgeführt, nicht zu entkräften. In der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Zeugin dann lediglich noch zu Protokoll, dass jemand gesagt habe «es het mi blitzt» oder «es het üs blitzt» (pag. 520 Z. 19 f.). Auf Nachfrage hin präzisierte sie aber, sie glaube, der Beschuldigte habe dies gesagt (pag. 520 Z. 30 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte D.________ schliesslich auch, dass der Beschuldigte schneller gefahren sei als E.________. Sie wisse nicht, wie viel genau, sie habe das aber gemerkt (pag. 519 Z. 16 ff.; später in derselben Einvernahme erneut bestätigt, pag. 520 Z. 6 ff.). E.________ sei ganz normal gefahren, nicht schnell (pag. 520 Z. 1 ff.). Die ursprünglich spontan gemachten Angaben der Zeugin blieben somit während der gesamten Dauer des Strafverfahrens konstant und in sich stimmig. Ausserdem decken sie sich mit den Aussagen von E.________, welcher ebenfalls angab, der Beschuldigte habe gesagt, es habe ihn geblitzt. Die Kammer erachtet diese Aussagen somit als glaubhaft und stuft sie als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ein.
10.2.6
Fazit gesamthafte Würdigung
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist letztlich irrelevant, ob die vier Autoinsassen den Blitz des Radarmessgeräts bemerkten oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass entweder der Beschuldigte oder E.________ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als das Doppelte überschritten haben und dass eine derart hohe Geschwindigkeit von netto 114 km/h von sämtlichen Autoinsassen zwingend wahrgenommen worden sein muss. Wie bereits mehrfach ausgeführt, liegt dies in der Natur der Sache, zumal die vier Autoinsassen durch die starke Beschleunigung auf relativ kurzer Strecke in die Sitze gedrückt worden sein müssen. Dies erst recht, wenn von der Variante des Beschuldigten, wonach die Ampel bei der Salzhauskreuzung rot war und der Fahrerwechsel dort stattfand, ausgegangen würde. Diesfalls hätte eine Beschleunigung von Null auf 120 km/h sogar auf noch kürzerer Strecke stattfinden müssen. Behauptungen, wonach man nicht mitgekriegt habe, dass in der 50er-Zone 114 km/h gefahren wurde, sind somit nicht zu hören. Vielmehr ist allein aufgrund dessen eine Zuordnung des schnellen Fahrens zu einem der beiden Fahrer entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung) sehr wohl möglich – ganz unabhängig davon, ob die Autoinsassen nun das Blitzen des Radarmessgeräts sahen oder nicht.
Weiter hält die Kammer fest, dass auch der fehlbare Fahrer mit Sicherheit wissen wird, dass er innerorts mit dermassen überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, zumal eine solche Fahrweise bei einem Menschen, der dies nicht gerade täglich macht oder sonst keine Skrupel hat, erfahrungsgemäss eine Stressreaktion auslösen muss. Die anfänglichen Beteuerungen des Beschuldigten, es könne zwar sein, dass er so schnell gefahren sei, er wisse es aber einfach nicht mehr, sind auch allein deswegen völlig unglaubhaft (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiervor). Dies umso mehr, als dass mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 536) beweismässig davon ausgegangen werden muss, dass man die Fahrt mit dem Camaro mit grosser Wahrscheinlichkeit nur deshalb machte, weil der Beschuldigte mit seinem Auto angeben wollte. Davon, dass Sinn und Zweck der Testfahrt gewesen sein soll, dass E.________ das Auto ausprobieren (vgl. pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und auch gleich damit Rasen konnte oder dass D.________ das Auto unbedingt «erleben» wollte, kann hingegen nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man mit der Vorinstanz annehmen sollte, dass der Beschuldigte dem Neulenker E.________ erlaubte, seinen Camaro Probe zu fahren, weil er diesem nach der Testfahrt mit dem BMW «Gegenrecht gewähren» musste (pag. 401, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), erklärt dies noch lange nicht, weshalb der Beschuldigte E.________ mit dem Camaro auch gleich mit dermassen übersetzter Geschwindigkeit fahren lassen sollte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 534). Zumal ein Auto auch getestet werden kann, ohne dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
Dass der Beschuldigte den Fahrerwechsel nach dem Passieren des Radarmessgerätes vorschlug, um sich in einem späteren Strafverfahren darauf berufen zu können, kann entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 402, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung) vor diesem Hintergrund gerade nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 536). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte sich, wie soeben ausgeführt, sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr, wird gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von E.________ und D.________ überdies beweiswürdigend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch den Radarblitz wahrgenommen und dass er gemäss den glaubhaften Angaben von E.________ letzteren nachträglich angerufen und ihn gebeten hat, die Schuld auf sich zu nehmen. Die übereinstimmenden Angaben von E.________ und D.________, wonach der Beschuldigte wahrgenommen habe, dass er geblitzt worden sei, lassen sich wiederum mit den falschen Erstaussagen von C.________ gegenüber der Polizei in Einklang bringen – hätte der Beschuldigte nicht wahrgenommen, dass er geblitzt worden war, und C.________ entsprechend auch nichts davon gewusst, hätte letzterer den Beschuldigten nicht a priori mit einer erfundenen Geschichte zu entlasten versucht.
Wie aufgezeigt, lassen sich ausserdem die spontansten, nicht vorbereiteten Aussagen von C.________, E.________ und D.________ allesamt mit der Prämisse, dass der Beschuldigte im massgebenden Zeitpunkt gefahren ist, sehr gut vereinbaren. So gab C.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei zu schnell gefahren und in den Radar gekommen (pag. 48 Z. 68 f.). E.________ seinerseits gab unter anderem an, er habe den Beschuldigten am Tag, an dem dieser zu schnell gefahren sei, zufällig am Bahnhof getroffen (pag. 61 Z. 19). Und D.________ schliesslich führte spontan aus, sie sei sich angesichts der Geschwindigkeit auf dem Radarfoto sicher, dass der Beschuldigte gefahren sei (pag. 67 Z. 94 ff.) und dass dieser sein Auto habe zeigen wollen und schnell gefahren sei (pag. 66 Z. 37). Alle drei belasteten den Beschuldigten somit unabhängig voneinander und teilweise ungewollt.
Abschliessend hält die Kammer fest, dass nicht einleuchten will, dass E.________ als unerfahrener Neulenker mit dem Camaro unmittelbar nach dem Fahrerwechsel gerast sein soll. Im Übrigen macht es keinen Sinn, dass der Beschuldigte zu Beginn der Fahrt für E.________ quasi als Fahrlehrer fungiert haben will, weil dieser zuerst habe schauen wollen, wie sich so ein Auto fahre (vgl. pag. 85 Z. 75 ff.). Bei der Fahrt des Beschuldigten handelte es sich – angesichts der glaubhaften Schilderungen von D.________ und E.________ – nicht ansatzweise um eine Instruktion für E.________, wie man den Camaro zu fahren habe. Dass der Beschuldigte E.________ das Auto erklärt hätte, wurde im Übrigen auch von keinem der Beteiligten behauptet. Viel gab es entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 538) im Übrigen ohnehin auch gar nicht zu erklären – es handelte sich beim Chevrolet Camaro einfach um ein handgeschaltenes Auto und nicht um ein solches mit Automatikgetriebe. Gemäss den Aussagen von E.________ verfügt dieser über die Berechtigung, ein handgeschaltenes Auto zu fahren. Die Stärke des Motors hat im Übrigen aller Voraussicht nach dazu geführt, dass E.________ eher vorsichtig gefahren ist, kann er ja kein Interesse daran gehabt haben, durch einen ungewohnten Kavalierstart einen Unfall mit dem teuren Camaro zu riskieren. Auch die Vorstellung, dass E.________ als ungeübter Neulenker auf Höhe Coop vor einer roten Ampel im Zuge eines fliegenden Wechsels ans Steuer gewechselt und dann innert kürzester Zeit auf über 100 km/h beschleunigt haben soll, ist nach Auffassung der Kammer komplett lebensfremd (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 535 f.).
Gestützt auf die grossmehrheitlich übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von E.________ und D.________, wonach auf der langen Geraden (Salzhausstrasse) der Beschuldigte den Camaro fuhr, der Beschuldigte viel zu schnell fuhr und der Fahrerwechsel erst nach der zweiten Unterführung bzw. auf einem Parkplatz an der Silbergasse vor dem Copy Quick stattfand, erachtet es die Kammer als beweismässig erstellt, dass zum Zeitpunkt der Radarmessung der Beschuldigte am Steuer gesessen haben muss. Damit ist ebenfalls erwiesen, dass der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um netto 64 km/h überschritt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist zudem gestützt auf das von der Verteidigung eingereichte Video der gefahrenen Strecke (pag. 544) sowie die Radarfotos (pag. 20 ff., pag. 93 f.) beweismässig erhärtet, dass es sich bei der Salzhausstrasse um eine Strasse innerorts, ohne Mittel- aber mit beidseitigem Velostreifen und mit Ein- und Ausfahrten sowie mehreren Fussgängerstreifen handelt.
III. Rechtliche Würdigung
11.
Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG
Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG; vgl. theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten im Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.).
Art. 90 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).
Der objektive Tatbestand setzt zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln voraus. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbestandselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (Weissenberger, a.a.O., N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG).
Art. 90 Abs. 3 SVG fordert die Schaffung eines Risikos, welches sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ‹ernstliche› Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Weiter führte das Bundesgericht im vorgenannten Urteil zum erforderlichen Ausmass der Gefahr Folgendes aus (E. 1.4.2):
[…] Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben als abstrakte Gefährdungsdelikte und lässt auch für die Abs. 2-4 den Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung genügen (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 9 und 116 zu Art. 90 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., S. 35 f.; CÉDRIC MIZEL, a.a.O., S. 194; a.A. DÉLÈZE/DUTOIT, Le ‹délit de chauffard› au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, in: AJP 8/2013, S. 1208 und WOHLERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen ‹elementaren› Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, Sondernummer, S. 13). Dem Beschwerdeführer ist aber zuzustimmen, dass der Tatbestand gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Abs. 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr verlangt. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (vgl. Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
Als Beispiele für die Erfüllung des objektiven Tatbestands (aus dem Begriff «namentlich» erschliesst sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist) werden die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen oder waghalsige Überholmanöver genannt. Eine besonders krasse Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 3 ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Grenzwerte von Abs. 4 überschritten sind (BSK SVG-Fiolka, N 123 ff. zu Art. 90).
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzung der elementaren Verkehrsregel, sondern auch auf die Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1). Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf Weissenberger, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 allerdings fest, Art. 90 Abs. 3 SVG setze hinsichtlich der Inkaufnahme eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern keinen Vorsatz voraus, sondern einzig das Eingehen eines «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.5). Eventualvorsatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehr nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3). Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
Hinsichtlich des «Rasertatbestands» von Art. 90 Abs. 4 SVG hat das Bundesgericht festgehalten, dass der erwähnte Artikel die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstellt, dass besonders krasse Geschwindigkeitsübertretungen nach Massgabe der Bst. a-d qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Abs. 3 darstellen. Fällt somit eine Geschwindigkeitsübertretung unter Abs. 4, so ist kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass sie vorsätzlich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen hat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abs. 4 besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallweise Risikobeurteilung (BGE 1C_397/2014, Urteil vom 20.11.2014, E. 2.4.1).
Bezüglich des subjektiven Tatbestands sei auch noch auf den Bundesgerichtsentscheid BGer Urteil 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 (BGE 142 IV 137) verwiesen, welcher eine Änderung der bundesgerichtlichen Praxis zum Rasertatbestand beinhaltet. Dieses Urteil statuiert, dass der urteilende Richter – entgegen einem früheren Urteil des Bundesgerichts – über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen muss, um beim Vorliegen spezieller Umstände vorsätzliches Handeln zu verneinen (BGE 142 IV 137, E. 11.2). Das heisst, dass das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht zwangsläufig als gegeben erachtet werden muss (i.S. eines dolus eventualis), wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. Das Bundesgericht erwähnt als Beispiele solcher Situationen einen technischen Ausfall des Fahrzeugs (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomaten) oder die Beeinflussung des Fahrzeugführers durch einen äusseren Druck bspw. durch eine Geiselnahme oder eine Drohung. Auch könne der subjektive Tatbestand u.U. in Situationen, in denen Geschwindigkeitsbegrenzungen auf dem betreffenden Abschnitt unwahrscheinlich oder schwer zu erkennen waren, verneint werden (BGE 142 IV 137, E. 10.1). Diese Rechtsprechung wurde seither bestätigt und ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch geltende Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.4.5; Urteil 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018, E. 3.1 ff.).
12.
Subsumtion
Der Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit vorliegend nicht nur um 50 km/h, sondern sogar um 64 km/h. Am Rande sei erwähnt, dass eine Überschreitung um mehr als 60 km/h sogar in einer 80er Zone – also ausserorts – den Rasertatbestand erfüllt (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG). Der Beschuldigte schuf damit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – insbesondere auch für seine drei Mitfahrenden. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend besonders nahe. Vordergründig aufgrund der massiv überhöhten Geschwindigkeit, aber auch angesichts der Lichtverhältnisse (Sonnenuntergang war am 25. September 2017 um 19.23 Uhr, der Radar löste über eine Stunde später, um 20.43 Uhr, aus) sowie der gegebenen Örtlichkeit (Strasse innerorts, ohne Mittel- aber mit beidseitigem Velostreifen, mit Ein- und Ausfahrten sowie Fussgängerstreifen) lag eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für den Beschuldigten selber und seine drei Mitfahrenden vor. Andere Verkehrsteilnehmer gefährdete er zumindest abstrakt. Dem Beschuldigten war es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit unmöglich, auf unvorhersehbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren, sein Fahrverhalten war mithin besonders gefährlich und besonders riskant. Letztlich ist es allein dem Zufall zu verdanken, dass keine Personen- oder Sachschäden aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten resultierten. Es liegen denn auch offensichtlich keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich begangen; ihm ging es einzig darum, mit seinem Auto anzugeben. Die möglichen Unfallfolgen (Schwerverletzte oder Todesopfer) hat er zumindest in Kauf genommen.
Der Beschuldigte ist damit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, begangen am 25. September 2017 in Biel, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
13.
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.
14.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
15.
Konkrete Strafzumessung
15.1
Strafrahmen
Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft.
15.2
Tatkomponenten
15.2.1
Objektive Tatschwere
Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteilnehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N 7 f. zu Art. 90 SVG).
Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 25. September 2017 um 20.43 Uhr auf der Salzhausstrasse, mithin innerorts und im Bereich eines Fussgängerstreifens, bis auf eine Geschwindigkeit von 120 km/h beschleunigte. Nach Sicherheitsabzügen resultierte daraus eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h um 64 km/h. Damit überschritt der Beschuldigte 1 die in Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG vorgesehene Grenze relativ weit und gefährdete sich selber und seine drei Mitfahrenden konkret und erheblich. Zumindest abstrakt gefährdete er auch die anderen Verkehrsteilnehmer. Verschuldenserhöhend wirkt sich in diesem Zusammenhang aus, dass die Spritzfahrt abends um 20.54 Uhr bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen bzw. in der Dämmerung stattfand. Seine Fahrweise war ausserdem auch in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse – auf einer Strasse, welche mit Radfahrern geteilt wird, sowie im Bereich von Fussgängerstreifen, (Parkplatz-)Einfahrten, wo Mischverkehr (Fahrräder, Fussgänger) möglich ist – völlig unangepasst. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten vom Fehlen von Skrupeln gegenüber den Mitfahrenden und anderen Verkehrsteilnehmern. Letztlich ist das Verhalten des Beschuldigten auch allein schon deshalb sehr verwerflich, weil es ihm bei der viel zu schnellen Fahrt einzig und allein darum ging, mit seinem Auto anzugeben.
Insgesamt ist das objektive Tatverschulden vor allem vor dem Hintergrund der doch deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als nicht mehr leicht zu qualifizieren und nach Ansicht der Kammer mit einer Strafe von 15 Monaten zu gewichten.
15.2.2
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich und nahm damit gleichzeitig eine erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere seiner Mitfahrenden zumindest billigend in Kauf. Dieser Eventualvorsatz in Bezug auf die Gefährdung wirkt sich strafmindernd aus. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten. Vielmehr ging es ihm einzig darum anzugeben. Seine Beweggründe waren mithin rein egoistischer Natur und nicht achtenswert und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen; dies ist wiederum straferhöhend zu werten. Angesichts des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Gefährdung rechtfertigt sich eine Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf 14 Monate.
15.3
Täterkomponenten
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte in der Schweiz auch beruflich integriert ist, dies darf jedoch erwartet werden und wirkt sich selbstredend nicht strafmindernd aus. Sonstige besonders einschneidende Erlebnisse, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Klar negativ bzw. straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom 25. Februar 2014 (vgl. pag. 165, wonach der Beschuldigte mit Strafbefehl wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 verurteilt wurde) aus, ebenso die weiteren sechs rechtskräftigen Strafbefehle wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen (vgl. die Übersicht auf pag. 164 sowie pag. 167 f., pag. 169 f., pag. 171 f. und pag. 173 ff.). Im Administrativmassnahmenverfahren wurde zudem einmal noch die Probezeit des Führerausweises auf Probe verlängert wegen Nichtbeachtung eines Signals und nicht betriebssicherem Fahrzeug, bevor dem Beschuldigten dann wegen dem Vorfall im Jahr 2014 der Führerausweis ganz entzogen wurde (pag. 181, pag. 492). Den neuen, bis 8. Juli 2018 befristet ausgestellten Führerausweis, erwarb der Beschuldigte am 13. Juli 2015 (pag. 32).
Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist.
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Er bestreitet die Tat nach wie vor und ist folglich weder einsichtig, noch reuig, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann.
Insgesamt fallen die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des schlechten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten spürbar bzw. im Umfang von 2 Monaten straferhöhend ins Gewicht.
15.4
Fazit Strafmass
Es resultiert somit nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
15.5
(Teil-)bedingter Vollzug und Anrechnung Polizeihaft
Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auf. 2013, Art. 42 N 7 f., mit weiteren Hinweisen; Hug, in: Donatsch[Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, a.a.O., Art. 42 N 7 f.). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (Hug, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise –gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). Die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs ist bei der Prognose zu berücksichtigen (a.a.O., E. 3.2). Dasselbe gilt für den Vollzug von Strafen des Widerrufsverfahrens (BGE 134 IV 140 E. 4.5, sog. Mischrechnungspraxis).
Der Beschuldigte hat die geltende Höchstgeschwindigkeit massiv missachtet und damit sich selber, seine drei Mitfahrenden sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen (abstrakten) Gefährdung ausgesetzt. Mit Blick auf den relativ weiten Strafrahmen beurteilte die Kammer das Verschulden der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung als mittelschwer. Der Beschuldigte ist im einschlägigen Bereich zudem vorbestraft. Beachtlich ist auch, mit welcher Häufigkeit der Beschuldigte Verkehrsregeln verletzte. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an den Legalbewährungsaussichten des Beschuldigten. Hingegen ist der Beschuldigte sowohl in seinem sozialen, als auch im beruflichen Umfeld gut integriert und führt grundsätzlich ein geregeltes Leben. Ihm kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch gerade knapp keine ungünstige Prognose ausgestellt werden. Während die Gewährung des vollbedingten Vollzugs vorliegend offensichtlich ausgeschlossen werden muss, erachtet es die Kammer unter diesen Umständen als angemessen, 8 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Diesem unbedingten Teil der Strafe sollte die nötige einschneidende Signalwirkung zukommen und den Beschuldigten künftig vor Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abhalten. Für die übrigen 8 Monate Freiheitsstrafe ist der Vollzug aufzuschieben. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
Schliesslich ist die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (vom 3. bis 4. Oktober 2017) vollumfänglich auf die teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigung
16.
Verfahrenskosten
Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen, auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 22‘928.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Diese setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 3‘500.00, Lagerungskosten vom 26. März 2019 bis 29. Februar 2020 von CHF 9‘548.70 sowie weiteren ab dem 1. März 2020 bis zur Herausgabe anfallenden Lagerungskosten und belaufen sich auf insgesamt CHF 13‘048.70 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und exkl. bis zur Herausgabe anfallende Lagerungskosten).
17.
Amtliche Entschädigung
17.1
Rechtsanwältin F.________
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts-Rechtsanwältin F.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ vom 7. März 2019 (pag. 354 ff.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 406, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 9‘416.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 2‘305.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
17.2
Rechtsanwalt B.________
Oberinstanzlich wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 14. Februar 2020 (pag. 552) auf CHF 5‘614.40 bestimmt. Dabei veranschlagt die Kammer die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit 8 Stunden und entschädigt Rechtsanwalt B.________ zusätzlich mit einem Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (Art. 10 PKV, vgl. auch Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr.15 des Obergerichts vom 25. November 2016). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘614.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘292.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
18.
Chevrolet Camaro Coupé
Der beschlagnahmte Chevrolet Camaro Coupé ist geleast und auf den Vater des Beschuldigten registriert (vgl. 531 Z. 9 ff.). Obschon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehung gestützt auf Art. 90a SVG nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres zu bejahen wären, würde eine solche der Eigentumsgarantie zuwiderlaufen – insbesondere zumal sowohl die Eigentümerin und Leasinggeberin, als auch der Leasingnehmer im vorliegenden Strafverfahren nie als beschwerte Drittpersonen begrüsst wurden. Der Beschuldigte führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er werde das Auto verkaufen, wenn er es zurückbekomme. Er habe das schon mit der Leasinggeberin angeschaut, diese habe ihm gesagt, er könne es schon zurückgeben (pag. 529 Z. 12 ff.). Sein Vater wisse von der Beschlagnahme und sei mit einer Rückgabe des Autos an die Leasinggeberin einverstanden (pag. 531 Z. 16 f., Z. 19 ff.). Der beschlagnahmte Personenwagen Chevrolet Camaro Coupé ist somit nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde an die Eigentümerin und Leasinggeberin J.________ (AG) herauszugeben.
19.
Fiat Punto
Der beschlagnahmte Fiat Punto 1.2 16V ist ebenfalls auf den Vater des Beschuldigten registriert (vgl. pag. 531 Z. 9 ff.). Zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit dem Auto eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hätte, ist der Fiat Punto dem Beschuldigten nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurückzugeben.
20.
iPhone 7 Plus
Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 Plus ist dem Beschuldigten nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurückzugeben.
21.
DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als
A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 5. Dezember 2016 in Sigriswil, schuldig erklärt
und in Anwendung der Artikel
31.
Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG,
3.
Abs. 1 VRV,
47, 106 StGB und
426.
Abs. 1 StPO
verurteilt wurde:
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 150.00.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. September 2017 in Biel,
und in Anwendung der Artikel
27.
Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 3 und 4 Bst. b SVG
4a Abs. 1 Bst. a VRV
22.
Abs. 1 SSV
2.
Abs. 2, 47 StGB
426.
Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 8 Monate sind zu vollziehen.
Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (3. bis 4. Oktober 2017) ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Zu den auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 22‘928.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Lagerungskosten vom 26. März 2019 bis 29. Februar 2020 von CHF 9‘548.70 sowie den weiteren ab dem 1. März 2020 bis zur Herausgabe anfallenden Lagerungskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘048.70 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und exkl. bis zur Herausgabe anfallende Lagerungskosten).
III.
1.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘416.40 (CHF 2‘188.10 + CHF 7‘228.30) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘305.70 (CHF 545.20 + CHF 1‘760.50), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘614.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurückgegen:
- Mobiltelefon iPhone 7 Plus
- Personenwagen Fiat Punto 1.2 16V
2. Der beschlagnahmte Personenwagen Chevrolet Camaro Coupé wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde an die Eigentümerin und Leasinggeberin J.________ (AG) herausgegeben.
3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- Rechtsanwalt B.________, zu Handen von Rechtsanwältin F.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- der J.________ (AG) (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. IV.2.)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Bundesamt für Verkehr (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 17. Februar 2020
(Ausfertigung: 11. Juni 2020)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Horisberger
i.V. Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin:
Baillif
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 227
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_781/2010
6B_300/2015
6B_605/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_1399/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_148/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_374/2015
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
6B_136/2016
6B_148/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_698/2017
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_698/2017
6B_863/2017
BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
1C_397/2014
6B_165/2015
BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
6B_148/2016
6B_567/2017
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42n 7art. 42n 7art. 42n 7
Art. 42n 7art. 42n 7art. 42n 7
Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF