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Entscheid

SK 2019 234

Einfache Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

15. März 2023Deutsch86 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 28. März 2019 folgendes Urteil:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 19 234

Bern, 22. März 2022

Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari,

Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin López

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar D.________

Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung / Zivilpunkt

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. März 2019 (PEN 18 895)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 28. März 2019 folgendes Urteil:

I.

A.________ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16.07.2015 in E.________, zum Nachteil von C.________,

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 111 StGB

426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Polizeihaft von 2 Tagen (16.07.2015 bis 17.07.2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22‘052.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 20‘468.55, insgesamt bestimmt auf CHF 42‘520.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 23‘552.25).

[Kostentabelle]

Erwägungen

II.

1.

[Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________]

2.

[Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________]

III.

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO erkannt:

1.

A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘285.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend (im Umfang von 75 % sowie Zins) wird die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilkläger C.________ abgewiesen.

2.

Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. F.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungsformel]

2. Berufung

Am 29. März 2019 meldete C.________ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. März 2019 Berufung an (pag. 459). Im Weiteren meldeten auch die regionale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. April 2019 sowie A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 3. April 2019 gegen das vorgenannte Urteil Berufung an (pag. 470, 474). Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 521).

Fürsprecherin B.________ reichte mit Schreiben vom 27. Juni 2019 form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Berufungserklärung ein (pag. 532). Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ im Namen und im Auftrag des Privatklägers ebenfalls form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 537 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe (pag. 535).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sodann unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3. Juli 2019 (pag. 562 f.) mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 609).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zog Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung vollumfänglich zurück (pag. 650). Damit fiel auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

Infolge vollumfänglichen Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 656, 658, 660).

Am 14. Oktober 2020 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 684 ff.).

Die Stellungnahme des Beschuldigten zur schriftlichen Berufungsbegründung datiert vom 20. Januar 2021 (pag. 710 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2020 auf eine Stellungnahme (pag. 700).

Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2021 eine Replik ein (pag. 735 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. März 2021 auf eine Duplik (pag. 755).

Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 3. Mai 2021 (pag. 765 ff.).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 778 f).

3. Anträge der Parteien

Der Privatkläger stellte im Rahmen der begründeten Berufungserklärung vom 14. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 684 ff.):

1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte A.________ sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger C.________ unter dem Titel Schadenersatz (für selbst bezahlte Krankentransporte, Haushaltshilfen und nicht gedeckte Gesundheitskosten) den Betrag von mindestens CHF 3'877.95 nebst Zins zu 5% seit 16. Juli 2015 zu bezahlen, ausgehend von einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%.

2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren Schaden (insbesondere ungedeckte Gesundheitskosten, Wegkosten, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden, Wegkosten, etc.), welcher dem Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2015 erwachsen ist oder in Zukunft noch erwachsen wird, dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, dies bei einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 125'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Juli 2015, zu bezahlen, ausgehend von einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%.

4. Eventualiter sei das Urteil in Gutheissung der Berufung in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Angelegenheit infolge der Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Verweis der Genugtuung auf den Zivilweg zwecks Bestimmung der Höhe der Genugtuung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

Der Beschuldigte seinerseits stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 710 ff.):

1. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1'285.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft an den Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer zu verurteilen. Soweit weitergehend (im Umfang von 75% sowie Zins) sei die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers abzuweisen.

2. Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Festlegung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Festlegung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Verfügung vom 17. September 2019 (pag. 627) wurden die durch den Privatkläger im Rahmen der Berufungserklärung vom 2. Juli 2019 gestellten Beweisanträge gutgeheissen und der Therapieverlaufsbericht der behandelnden Psychologin G.________ vom 2. Mai 2019 (Beilage 3), die Tabellen Nr. 2 und 9 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) bei Verlust eines Beines und bei Inkontinenz (Beilagen 4 und 5) sowie die Mitteilung des Bundesrates vom 12. November 2014 betreffend den maximal versicherten Verdienst nach UVG (Beilage 6) zu den Akten erkannt (pag. 551 ff.). Ebenfalls mit Verfügung vom 17. September 2019 wurde der durch den Privatkläger mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (pag. 567 ff.) gestellte Beweisantrag, es seien zusätzliche medizinische Unterlagen zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Folgende Beweismittel wurden zu den Akten erkannt: Unterlagen betreffend Selbstkatheterisierung (Beilage 7), Austrittsbericht Klinik F.________ vom 26. Februar 2019 (Beilage 8), Austrittsbericht Spitalzentrum E.________ vom 28. Januar 2019 (Beilage 9), Ambulanter Bericht Spitalzentrum E.________ vom 17. Oktober 2018 (Beilage 10), Ärztlicher Bericht H.________ vom 18. September 2018 (Beilage 11) sowie Operationsberichte Spitalzentrum E.________ vom 28. Februar 2016, 12. Februar 2016, 9. Februar 2016, 8. Februar 2016, 5. Februar 2016, 2. Februar 2016, 1. Februar 2016, 30. Januar 2016, 9. Oktober 2015 und 4. August 2015 (Beilagen 12 - 21).

Im Hinblick auf die ursprünglich auf den 17./18. August 2020 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht vom 24. Juni 2020 (pag. 649), ein Berichtsrapport vom 23. Juli 2020 inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 666 ff.) und ein Strafregisterauszug vom 27. Juli 2020 (pag. 672) eingeholt.

Nach dem Wechsel ins schriftliche Verfahren reichte der Beschuldigte im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die Tabelle Nr. 4 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung nach UVG zu den Akten (Beilage 1, pag. 723 ff.). Der Privatkläger reichte zudem mit seiner Replik vom 25. Februar 2021 die Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und der I.________ betreffend Leistungen aus UVG ein (Beilage 1, pag. 745 ff.) und beantragte die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Verhältnisse bzw. der Distanz zwischen den Balkonbrüstungen vor Ort (pag. 738).

Da es sich beim vorliegenden Verfahren nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft um einen reinen Zivilprozess handelt (vgl. nachstehend Ziff. 5), ist in Bezug auf diese Beweismittel bzw. diesen Beweisantrag zu prüfen, inwiefern sie unter dem Blickwinkel von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt sind. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Die vom Beschuldigten eingereichte Tabelle Nr. 4 der Suva (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2021) ist nach Ansicht der Kammer als notorisch zu betrachten (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) und kann daher ohne weiteres zu den Akten erkannt werden. Im Übrigen finden sich die gleichen Werte (40% für den Verlust eines Beines im Kniegelenk, 50% für den Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks) auch im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202), womit sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin berücksichtigt werden können. Bei der Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt des Privatklägers und der I.________ (Beilage 1 zur Replik vom 25. Februar 2021) handelt es sich um unechte Noven. Gründe, warum diese Unterlagen nicht bereits vor erster Instanz hätten eingereicht werden können, sind nicht ersichtlich und werden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, weswegen sie grundsätzlich verspätet sind und nicht berücksichtigt werden können. Zu bemerken ist indes bereits an dieser Stelle, dass die Behauptung des Privatklägers, er habe keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe, vom Beschuldigten erstmals in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2021 bestritten wurde, so dass das Vorbringen als unbestritten und nicht beweisbedürftig zu betrachten ist (vgl. nachstehend Ziff. 10.2.5). Der beantragte Augenschein schliesslich soll dem Beweis dienen, dass sich der Privatkläger angesichts der Verhältnisse vor Ort auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können (pag. 738). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat (pag. 402), erweist sich der erstmals in der Replik im oberinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins als verspätet und ist abzuweisen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Vorliegend ist nunmehr ausschliesslich der Privatkläger Berufungsführer. Er focht das vorgenannte Urteil lediglich im Zivilpunkt an (Ziff. III. 1.–3. des erstinstanzlichen Urteils). Das Berufungsgericht überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die übrigen Dispositivziffern, mithin der gesamte Strafpunkt, beinhaltend den Schuldspruch, die Sanktion, sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Nichtausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. I., II., III. 4. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sind hingegen nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).

Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Begründung der Parteien und an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Sie darf sodann Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser das Rechtsmittel ergriffen wird (Art. 391 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt zudem über eine eingeschränkte Kognition, da sich die Berufung nur auf den Zivilpunkt beschränkt, sie darf demnach das Urteil nur so weit überprüfen, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Beschränkt sich die Berufung einzig auf den Zivilpunkt, handelt es sich in der Folge um einen reinen Zivilprozess (Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 398) und die Regelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelangen zur Anwendung (Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2018, S. 130).

II. Sachverhalt

6. Vorfall vom 16. Juli 2015

Der Sachverhalt, auf dem die Zivilforderungen des Privatklägers beruhen, ist unbestritten (pag. 685, pag. 712). Es kann dazu vorab auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (pag. 486 ff.). Zusammenfassend hielt sie Folgendes fest (pag. 495 f.):

Der Privatkläger entschied sich am 16.07.2015 kurz vor 05:00 Uhr aus nicht mehr genau eruierbaren Gründen von seinem Balkon aus in die angrenzende Wohnung des Beschuldigten einzudringen, vermutlich um dort nach Geld für den Kauf von Drogen zum Eigenkonsum zu suchen. Wie aus den forensisch-toxikologischen Analysen des IRM hervorgeht und sowohl vom Privatkläger selber als auch von dessen Freundin bestätigt wurde, stand er zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten.

Der Privatkläger hob von seinem Balkon aus die heruntergezogene Lamellenstore auf dem Balkon des Beschuldigten an und kletterte so auf dessen Balkon (der Beschuldigte hatte angegeben, dass seine Storen unten und die Lamellen geschlossen waren, als er ins Bett ging; pag. 48 Z. 175 f., 54 Z. 41 f., 44 ff., 397 Z. 39). Anschliessend drang der Privatkläger durch die offene Balkontüre in die Wohnung des Beschuldigten ein und durchsuchte diese. Dabei fand er ein Portemonnaie, welches er vorne in seine Unterhose steckte.

Der Beschuldigte, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Bett befand und schlief, wurde durch das geräuschvolle Atmen des Privatklägers geweckt. Er dachte dabei zunächst, dass eines seiner beiden Meerschweinchen erkrankt sei, nahm dann aber ungefähr auf der Höhe seines Wohnzimmertisches einen Schatten bzw. die Umrisse einer Person wahr. Er erkannte dabei nicht, dass es sich um seinen Nachbarn handelte, zumal es im Zimmer dunkel war und er seine Brille nicht aufgesetzt hatte. Der Beschuldigte erschrak und sagte zu der Person etwas in der Art wie „was hast du hier zu suchen“, „hau ab“ oder „warte ich komme“. Dann sprang er ohne die Brille aufzusetzen und Licht zu machen aus dem Bett und ging auf die Person zu.

Der Privatkläger, der bemerkt hatte, dass er ertappt worden war, erschrak ebenfalls und flüchtete auf den Balkon. Dort versuchte er via Brüstung wieder in seine Wohnung zurück zu gelangen. Bei diesem Vorhaben rutschte er aber (ohne Zutun des Beschuldigten) ab, wobei er sich mit beiden Händen noch an der Brüstung festhalten konnte.

Als der Beschuldigte auf den Balkon trat, hing der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung (vgl. dazu die vom Beschuldigten angefertigte Skizze auf dem Foto auf pag. 51). Der Beschuldigte beschloss alsdann nach kurzem Überlegen, dem Privatkläger (den er immer noch nicht erkannte) mit der Faust einmal auf die rechte Handoberfläche zu schlagen. Letzterer konnte sich daraufhin noch eine ganz kurze Zeit (gemäss Angaben des Beschuldigten ca. vier bis fünf Sekunden) an der Brüstung festhalten, ehe er 9.4 Meter in die Tiefe stürzte und regungslos am Boden liegen blieb.

Der Beschuldigte ging daraufhin zurück in seine Wohnung und machte Licht. Als er sich anschliessend wieder auf den Balkon begab, hörte er unten vor dem Haus die Stimme der Freundin des Privatklägers und realisierte, dass es sich bei dem Einbrecher um seinen Nachbarn C.________ gehandelt haben musste. Der Beschuldigte stellte sodann fest, dass sein Portemonnaie nicht mehr da war, worauf er die Polizei rief und in seiner Wohnung auf deren Eintreffen wartete.

7. Verletzungen / Gesundheitszustand des Privatklägers

Auch die aufgrund des Vorfalls vom 16. Juli 2015 erlittenen Verletzungen und deren Folgen für den Gesundheitszustand des Privatklägers sind unbestritten und lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Infolge des Sturzes vom Balkon des Beschuldigten aus fast zehn Metern Höhe wurde der Privatkläger aufgrund seiner daraus resultierenden schwerwiegenden Verletzungen ins L.________ (Spital) überführt und notoperiert (pag. 159, 164, 168 f., 176). Die Operation erfolgte am linken Bein, das einen offenen Bruch des Schienbeinkopfes und des Wadenbeines aufwies. Auch am rechten Bein mussten wegen eines Bruches des Oberschenkelknochens und des Sprungbeins Eingriffe vorgenommen werden. Weitere Operationen erfolgten am linken Arm infolge eines Speichenbruches sowie im Gesichtsbereich wegen eines offenen Nasenbeinbruches. Ein Bruch des Beckens wurde als stabil erachtet und bedurfte keiner Intervention (pag. 181). Am 27. Juli 2015 musste eine Amputation des linken Beines auf Höhe des unteren Oberschenkelanteils vorgenommen werden, nachdem es an dem Bein wiederholt zu thrombotischen Verschlüssen und einer bakteriellen Infektion gekommen war (pag. 169, 181 f.). Der Privatkläger befand sich bis zum 29. Juli 2015 auf der Intensivstation des L.________ und wurde anschliessend ins Spitalzentrum E.________ überführt, wo am 3. und 18. August 2015 weitere operative Eingriffe vorgenommen wurden. Am 24. September 2015 wurde er in die Klinik J.________ zur Rehabilitation entlassen, wo er sich während sechs Wochen aufhielt. Anschliessend verbrachte er ca. zehn Monate in einem Pflegeheim (pag. 168, 177, 182, 395, 402, 410, 412, 571). Im Januar und Februar 2016 wurden am rechten Bein acht Eingriffe durchgeführt (pag. 587 ff.). Insgesamt musste der Privatkläger nach dem Koma dreizehn Operationen über sich ergehen lassen (pag. 85 Z. 124, pag. 395 Z. 23 f.).

Aufgrund der Amputation des linken Beines ist der Privatkläger bleibend invalid und wird zeitlebens auf eine Prothese angewiesen sein (pag. 169). Er geht heute an Krücken, da er mit seiner Prothese keine längeren Wege zurücklegen kann (pag. 394 Z. 27 f.). Das Gehen bereitet ihm nach wie vor Schmerzen, des Weiteren plagen ihn Phantomschmerzen (pag. 395 Z. 35 ff.). Der Privatkläger leidet zudem unter einer verletzungsbedingten neurogenen Blasenstörung (pag. 424), aufgrund welcher er seine Blase täglich mit Hilfe eines Katheters entleeren muss. Dies wird von ihm insbesondere auch psychisch als sehr belastend erlebt (pag. 394 Z. 22 ff., 395 Z. 39 ff.). Am 25. Januar 2019 wurde eine weitere Operation am rechten Oberschenkelknochen durchgeführt, die einen rund einmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik sowie eine längere Physiotherapie nötig machten (pag. 424 f. 427 ff.). Nach dem Unfall litt der Privatkläger zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Sturzes mit Schlafstörungen, Flashbacks und verstärkter Reizbarkeit (pag. 210 f.).

III. Zivilpunkt

8. Allgemeines zur Zivilklage

Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen.

Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilprozessrechts zur Anwendung. In Bezug auf die Zivilforderungen gelten daher die Dispositions- sowie die Verhandlungsmaxime, so dass die geschädigte Partei die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast trifft, soweit sich der Sachverhalt nicht bereits aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung ergibt (Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 f. zu Art. 122). Das Gericht hat zur Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich alle ihm vorliegenden Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Tatsachen von der Zivilklägerschaft ausdrücklich behauptet oder vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten worden sind. In der alleinigen Verantwortung des Zivilklägers liegt es dagegen zu prüfen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Nachweis der von ihm zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen ausreichen oder ob er allenfalls weitere Tatsachen behaupten, substantiieren und beweisen muss. Auch die beklagte Partei, mithin die beschuldigte Person, muss prüfen, ob das Untersuchungsergebnis die Einreden und Einwendungen stützt, die sie der Zivilklage entgegenhalten will. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich aus der (eingeschränkten) Verhandlungsmaxime auch für sie die Obliegenheit, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (Droese, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, S. 58 f.).

9. Schadenersatz

9.1 Haftungsvoraussetzungen und Schadenshöhe

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 41).

Das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz zu Recht bejaht und wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Entsprechend hat der Beschuldigte diesen Punkt nicht angefochten und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls unbestritten ist demnach die Höhe des dem Privatkläger entstandenen Schadens in der Höhe von CHF 5'140.60, die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten für weiteren bzw. künftigen, im Zusammenhang mit der Straftat stehenden Schaden sowie die Verweisung des Privatklägers zur Festlegung der Höhe der weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg.

9.2 Umfang der Haftung / Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR

Bestritten und zu überprüfen ist demgegenüber, inwiefern ein Mit- bzw. Selbstverschulden des Privatklägers vorliegt und in welchem Umfang dies zur Herabsetzung des dem Privatkläger zuzusprechenden Schadenersatzes führt.

9.2.1 Rechtliche Grundlagen

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht mässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

Unter „Umständen“, für welche der Geschädigte einzustehen hat, fällt u.a. dessen Selbst- respektive Mitverschulden. Selbstverschulden ist gegeben bei einem für den Schaden ursächlichen Verhalten, dessen Gefährlichkeit der Geschädigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen und das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde (Kessler, a.a.O., N. 7 zu Art. 44). Sofern das Selbstverschulden des Geschädigten nicht derart schwer ist, dass es als eine die Kausalität unterbrechende Drittursache qualifiziert werden muss, stellt es einen Herabsetzungsgrund i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR dar. Es kann sich auf die Entstehung oder auf die Verschlimmerung des Schadens auswirken (Fischer/Böhme, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 10 ff. zu Art. 44 OR).

Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens bedient sich der Richter eines objektiven Massstabes: Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Fischer, in: OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 16 Art. 44). Selbstverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt ausser Acht lässt, die nach der Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Mensch anwendet, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren (Fellmann/Kott­mann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 2449). Von einer Eigengefährdung bzw. einem Selbstverschulden ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Geschädigte aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen aussetzt (vgl. Art. 49 f. UVV; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 164 N. 495). Ein Selbstverschulden setzt wie ein Verschulden Urteilsfähigkeit voraus. Bei Urteilsunfähigkeit der geschädigten Person kann das Gericht ein Selbstverschulden jedoch nach Art. 54 Abs. 1 OR analog berücksichtigen (Kessler, a.a.O., N. 7 zu Art. 44 mit Hinweisen).

Bei der Verschuldenshaftung werden das Verschulden der haftpflichtigen und das Selbstverschulden der geschädigten Person in einer Gesamtbetrachtung (100%) verglichen und anschliessend anteilsmässig zugeteilt. Die Aufteilung der Verschuldensquoten ist eine Rechtsfrage, für welche das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (BGE 101 II 69 E. 5; Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 44 OR). Mathematisch gesehen sollte die Reduktion wegen Mitverschuldens zwischen 0% (kein Selbstverschulden) und 100% (alleiniges Selbstverschulden, wobei in diesem Fall gar keine Haftung des Schädigers mehr besteht) schwanken. Bei gleichwertigem Verschulden dürfte der Geschädigte etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten. Generell gilt, dass ein das Verschulden des Schädigers aufwiegendes Mitverschulden des Geschädigten dessen Schadenersatzanspruch nicht gänzlich aufhebt, sondern diesen nur schmälert. Wiegt das Mitverschulden des Geschädigten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R. die Schadenersatzpflicht unter 50% (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 44 mit Hinweisen).

9.2.2 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich Folgendes (pag. 512):

Unabhängig von [den erlittenen] schwerwiegenden Beeinträchtigungen ist vorliegend das Mitverschulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Dieses muss als hoch bezeichnet werden. Das Klettern über eine Balkonbrüstung in fast zehn Metern Höhe ist bereits per se sehr gefährlich, auch wenn der Privatkläger nach eigenen Angaben an der Hauptverhandlung vor dem Vorfall in guter sportlicher Verfassung gewesen und auch bereits einmal von einem Balkon im zweiten Stock in seine Wohnung in den dritten Stock geklettert sein soll (pag. 396 Z. 4 ff.). Das Vorgehen erscheint erst recht als grob verantwortungslos, wenn noch der Zustand berücksichtigt wird, in dem er sich zum fraglichen Zeitpunkt befand (alkoholisiert und unter Medikamenten- und Drogeneinfluss). Dies gilt auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass aufgrund der bereits seit längerem bestehenden Suchtproblematik (Polytoxikomanie) eine gewisse Gewöhnung bestanden haben dürfte (vgl. Arztberichte, pag. 411, 417, 424; siehe weiter auch Arztbericht Klinik K.________, pag. 210). Hinzu kommt, dass der Privatkläger unberechtigt und zum Zwecke des Diebstahls in die Wohnung des Beschuldigten eingedrungen ist, mithin auch dessen Haus- und Eigentumsrecht verletzt hat.

9.2.3 Vorbringen des Privatklägers

Der Privatkläger macht mit seiner Berufung (pag. 687 f., 736 ff.) im Wesentlichen geltend, unbestrittenermassen habe seine Vorgehensweise bis zu einem gewissen Grad ein Wagnis dargestellt, welches es mit einem gewissen Mass an Mitverschulden zu berücksichtigen gelte. Eine Haftungsquote von lediglich 25% erscheine dennoch in keinster Weise als sachgerecht. Wie er bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt habe, sei er vor diesem Vorfall ein versierter Kletterer und in guter sportlicher Verfassung gewesen. Beispielsweise sei er einmal vom Balkon der Wohnung im zweiten Stock über die Hausfassade in seine Wohnung im dritten Stock geklettert, als er sich aus dieser ausgeschlossen hatte. Unabhängig davon wäre es ihm von seiner Körpergrösse und Statur her sowie der Distanz zwischen den Balkonen grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen, sich von der Balkonbrüstung kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen oder sich über die Brüstung hochzuziehen, wenn der Beschuldigte ihm nicht "auf die Pfoten gehauen" und damit den unkontrollierten Sturz zumindest ganz massgebend begünstigt hätte.

Der Beschuldigte seinerseits sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen, habe er doch auf Frage, was passieren könne, wenn man von einer solchen Höhe hinunterfalle, geantwortet, man breche sich vielleicht einen Knochen oder zwei, drei und wenn man Pech habe, passiere noch mehr und man brauche nicht mal mehr einen Arzt. Ausserdem habe er die Aussage "Also wenn er hängt, war es sicher nicht Notwehr" getätigt.

Das Klettern über eine Balkonbrüstung sei für eine durchschnittlich sportliche Person mit gewissen Klettererfahrungen nicht unbedingt als "sehr gefährlich" zu behaupten. Ohne Höhenangst lasse sich eine solche Aktion grundsätzlich relativ problem- und gefahrlos bewältigen. Die Distanz zwischen den Balkonen sei kurz und die Brüstungsmauer immerhin 12 cm breit. Die Höhe per se könne nicht das ausschlaggebende Element für die Gefährlichkeit sein.

Die zum Tatzeitpunkt im Blut des Privatklägers unbestrittenermassen aufgefundenen Spuren von Alkohol, Medikamenten und Drogen könnten den Eindruck erwecken, die Aktion des Privatklägers komme aufgrund seines substanzbedingt reduzierten Zustands einer groben Verantwortungslosigkeit gleich. Aus den Akten ergebe sich allerdings eine aufgrund der seit längerem bestehenden Suchtproblematik nicht unerhebliche Gewöhnung an die fraglichen Substanzen (Polytoxikomanie), womit diese auf die motorischen Fähigkeiten des Privatklägers einen vernachlässigbaren Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei es dem Privatkläger zuvor problemlos gelungen, von seinem Balkon über die 12 cm breite Mauer auf den benachbarten Balkon hinüberzuklettern.

Das Verschulden an den Verletzungen sei nach dem Gesagten ganz überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen und es rechtfertige sich nur eine vergleichsweise geringe Reduktion der Haftungsquote wegen Mitverschuldens des Privatklägers. Es sei von einem leichten bis höchstens mittelgradigen Mitverschulden auszugehen, so dass eine Reduktion um maximal 25% als sachgerecht erscheine, womit die Haftungsquote mindestens auf 75% festzusetzen sei.

9.2.4 Vorbringen des Beschuldigten

Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seinen Eingaben (pag. 714 f., 769 ff.) zusammengefasst vor, der Privatkläger habe in der Hauptverhandlung nicht einmal selbst behauptet, dass er ein versierter Kletterer gewesen wäre. Diese erst in der schriftlichen Berufungsbegründung gemachte Behauptung lasse sich durch nichts erhärten, Beweismittel wie Bestätigungen über Kletterkurse oder Bilder von Kletterausflügen seien nicht vorgelegt worden.

Dass sich der Privatkläger ohne spezielle Kletterfähigkeiten kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können oder sich über die Brüstung hochzuziehen vermocht hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich, zumal er bei der Flucht vom Balkon ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht sei und sich lediglich oben an der 12 cm breiten Mauer ohne Geländer habe festklammern können. Er sei auch schon einige Zeit aussen am Balkon gehangen, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, und es sei ihm in dieser Zeit jedenfalls weder gelungen, sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen noch sich zu seinem eigenen Balkon zu hangeln oder gar wieder hochzuziehen.

Zudem sei es gar nicht möglich, sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen. Die Füsse hätten im Hängen jedenfalls nicht auf die darunterliegende Brüstung aufgesetzt werden können. Der Privatkläger hätte vielmehr die Brüstung loslassen und versuchen müssen, nach innen auf den Balkon zu fallen. Es sei viel wahrscheinlicher, dass er bei diesem Versuch aussen am Balkon vorbeigefallen oder vorbeigerutscht wäre und sich eben auch so nicht hätte retten können.

Die Möglichkeit der Vornahme der beschriebenen Handlungen erscheine ausserdem angesichts des alkoholisierten Zustandes sowie des Medikamenten- und Drogeneinflusses mehr als fraglich. Daran ändere die behauptete Gewöhnung an die fraglichen Substanzen nichts, zumal die Freundin des Privatklägers ausgesagt habe, er habe an diesem Abend viel Alkohol getrunken und sei sich dies nicht gewohnt gewesen resp. habe sich aufgrund des Alkohols und des fehlenden Schlafes nicht in seinem Normalzustand befunden. Gemäss Aussagen der Freundin sei der Zustand des Privatklägers derart gewesen, dass sie schon beim Hochziehen der Store und beim Hinauslehnen Angst gehabt habe, dass er über die Brüstung fallen könnte. Auch gemäss Angaben des Privatklägers selbst sei Alkohol eigentlich nie ein Thema gewesen, er sei lediglich an diesem Abend alkoholisiert gewesen, was durch den festgestellten Maximalwert von 1.68 Promille bestätigt werde. Zudem könnten sich die Wirkungen und Nebenwirkungen des Heroin- und Alkoholkonsums gegenseitig verstärken. Aufgrund der Beeinträchtigung hätte der Privatkläger nicht mehr Autofahren dürfen und entsprechend wären auch sehr gefährliche Aktionen wie das Klettern von Balkon zu Balkon in grosser Höhe zu gefährlich gewesen. Es sei im Übrigen auch etwas Anderes, vom zweiten Stock aus in Ruhe und mit Hilfe bei Tag zu versuchen, den darüber liegenden Balkon zu erreichen, als alkoholisiert und im Stress (auf der Flucht) zu versuchen, nachdem man abgerutscht sei, sich irgendwie zu retten und gleichzeitig zu entkommen.

Die Gefahr habe nicht der Beschuldigte geschaffen, habe doch der Privatkläger selbst entschieden, über den Balkon flüchten zu wollen, und sei er ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht. Auch den Zustand, in dem er sich befunden habe, habe er selber herbeigeführt. Das Verschulden könne daher sicherlich nicht überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden, im Gegenteil wiege das Verschulden des Privatklägers deutlich schwerer, weshalb die Haftungsquote von 25% zu bestätigen sei.

9.2.5 Würdigung der Kammer

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht behauptet, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls urteilsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil bringt er selbst ausdrücklich vor, aufgrund seiner Polytoxikomanie habe er eine nicht unerhebliche Gewöhnung an diverse Substanzen aufgewiesen. Den Akten lässt sich zu seinem Zustand beim schädigenden Ereignis folgendes entnehmen: Gemäss den forensisch-toxikologischen Analysen des IRM (pag. 145 ff.) wies der Privatkläger eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.79 bis maximal 1.68 Gewichtspromille auf. Im Blut konnten weiter die Einnahme von Benzodiazepinen sowie ein länger zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen werden. Schliesslich deuteten die Blutkonzentrationen von Codein und Morphin auf einen stattgefundenen Konsum von Heroin hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 IV 49 mit Hinweisen) liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Privatklägers im Zeitpunkt des Ereignisses vermag diesen Wert nicht zu erreichen. Der Einfluss der weiteren Substanzen ist zwar grundsätzlich nur schwer einzuschätzen. Indessen spricht auch das zielgerichtete Verhalten des Privatklägers für seine Urteilsfähigkeit, kletterte er doch über die Brüstung auf den Nachbarbalkon, wo er zuerst die Lamellenstoren anheben musste, und drang auf diesem Weg in die Wohnung des Beschuldigten ein, wo er dessen Portemonnaie behändigte und in die Unterhose steckte, wohl um auf dem Rückweg die Hände frei zu haben. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Privatklägers zum massgeblichen Zeitpunkt gegeben war.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Privatkläger ein zumindest leichtes Selbstverschulden seinerseits ausdrücklich anerkennt und konsequenterweise nicht den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordert, sondern lediglich die Korrektur der von der Vorinstanz festgelegten Haftungsquote. Der Beschuldigte andererseits anerkennt eine Haftungsquote von 25% und macht entsprechend auch nicht geltend, der Kausalzusammenhang sei aufgrund eines schweren Selbst­verschuldens des Privatklägers unterbrochen worden, womit eine Haftung gänzlich entfiele. Daran ändert sein Vorbringen, der Privatkläger wäre möglicherweise auch ohne sein Zutun hinuntergefallen, nichts, sondern dürfte lediglich im Hinblick auf die Würdigung des beidseitigen Verschuldens vorgebracht worden sein. Unbestritten ist daher sowohl von einem Verschulden des Beschuldigten als auch von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen.

Was nun das Selbstverschulden des Privatklägers betrifft, kann festgestellt werden, dass ein durchschnittlich vernünftig denkender und handelnder Mensch es offenkundig unterlassen hätte, mitten in der Nacht in fast zehn Metern Höhe auf den Balkon des Nachbarn zu klettern, dies insbesondere unter Drogen-, Medikamenten- und Alkoholeinfluss. Ausserdem hätte sich ein vernünftiger Mensch nicht bedenkenlos über die Brüstung des Balkons begeben und damit sein Leben gefährdet, lediglich um nicht bei einem Portemonnaie-Diebstahl erwischt zu werden. Zum vom Privatkläger eingegangenen Wagnis an sich, kann an dieser Stelle vergleichend auf den Begriff des Wagnisses gemäss Art. 50 UVV verwiesen werden. Demnach sind Wagnisse Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, und die zur Kürzung von Geldleistungen um die Hälfte bis zur vollständigen Verweigerung von Leistungen führen können. Als Beispiel für ein Wagnis, dass zur vollständigen Leistungsverweigerung führen soll, wird in der Lehre das Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit in stark alkoholisiertem Zustand genannt (Gehring, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 107 zu Art. 39 UVG). Nach Auffassung der Kammer ist nach dem Gesagten auch vorliegend ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Verhalten des Privatklägers grundsätzlich als grob verantwortungslos bezeichnet werden muss.

Die Vorbringen des Privatklägers zu seinen individuellen Kletterfähigkeiten vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Zu Recht weist der Beschuldigte darauf hin, dass der Privatkläger selbst nicht behauptet und schon gar nicht belegt hat, ein versierter Kletterer gewesen zu sein. Vielmehr gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage nach seiner sportlichen Verfassung vor dem Vorfall an, er sei ziemlich fit gewesen, weil er vorher einen Entzug gemacht habe. Geklettert sei er früher nicht, er habe einfach viel Sport gemacht, unter anderem Kung-Fu und Kunstturnen. Einmal sei er vom Balkon vom zweiten in den dritten Stock in seine Wohnung geklettert, als er seinen Schlüssel vergessen hatte. Er habe jeweils auch klettern können, wenn er etwas "intus" gehabt habe (pag. 396 Z. 4 ff.). Diese Vorbringen sind jedoch in keiner Hinsicht näher substantiiert oder belegt. Es mag zutreffen, dass der Privatkläger vor dem Vorfall eine Strafe abgesessen hat und damit ein Entzug verbunden war sowie eine gewisse körperliche Fitness, wobei letzteres jedoch primär eine rein subjektive Einschätzung darstellt. Was das Kunstturnen bzw. Kung-Fu betrifft, so bleibt für die Kammer aufgrund der Protokollierung gänzlich unklar, ob sich die Aussage des Privatklägers tatsächlich auf die Zeit unmittelbar vor dem Vorfall bezieht (die Frage lautete, ob er "früher geklettert" sei), war er doch im Jahr 2015 bereits 48 Jahre alt und wies eine langjährige Suchtvorgeschichte auf, wie aktenkundig ist und er selbst dargelegt hat, und die Fitness will er sich im Strafvollzug erarbeitet haben. Auch wann und unter welchen Umständen er vom zweiten in den dritten Stock geklettert sein will, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Es könnten seither Jahre verstrichen gewesen sein und der Beschuldigte weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger hierbei eine Hilfestellung erfahren haben könnte, musste ihm doch der Mieter der unteren Wohnung zumindest den Zugang zum Balkon gewähren, war mithin auch anwesend. Mangels näherer Angaben ist schliesslich unklar, was für Klettergelegenheiten der Privatkläger meint, die er auch mit etwas "intus" gemeistert haben will. Insgesamt ist in keiner Art und Weise erstellt, dass der Privatkläger besondere Kletterfertigkeiten oder andere sportliche Fähigkeiten aufgewiesen hätte, aufgrund derer die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu relativieren wäre.

Das Verhalten des Privatklägers ist aber auch dann als äusserst gefährlich zu qualifizieren, wenn man von einer gewissen körperlichen Fitness ausgehen würde. Dies wie bereits ausgeführt insbesondere auch deshalb, weil der Privatkläger zum massgeblichen Zeitpunkt alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Medikamenten und Drogen stand, womit sich das Vorhaben infolge seiner beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit und seines eingeschränkten Reaktionsvermögens um ein Vielfaches riskanter gestaltete. Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, bei ihm habe aufgrund der seit langem bestehenden Suchtproblematik eine Gewöhnung bestanden und diese Substanzen hätten daher einen «vernachlässigbaren Einfluss» auf seine motorischen Fähigkeiten gehabt. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil sogar der Privatkläger selbst aussagte, dass er am Abend des Vorfalls alkoholisiert gewesen sei und sonst keinen Alkohol getrunken habe (pag. 394 Z. 42). Dies wird durch die Aussagen seiner Freundin bestätigt, wonach es nicht seine Gewohnheit gewesen sei zu trinken, er an diesem Tag jedoch einiges an Alkohol konsumiert und sich deswegen sowie aufgrund Schlafmangels nicht in seinem Normalzustand befunden habe (pag. 91). Bezüglich Alkohol kann somit keine Gewöhnung bestanden haben und es ist aufgrund der deutlichen Alkoholisierung schon deswegen von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen. Im Weiteren können sich gemäss Bericht des IRM die Wirkungen des Drogen-/Medikamenten- und Alkoholkonsums gegenseitig verstärken (pag. 149). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger wie voranstehend ausgeführt gemäss eigenen Angaben vor dem Vorfall aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe einen Entzug gemacht hatte, womit die behauptete Gewöhnung per se als fraglich erscheint. Schliesslich steht die Behauptung, der Privatkläger sei durch die fraglichen Substanzen kaum beeinträchtigt gewesen, in klarem Widerspruch zu den oben zitierten Aussagen seiner damaligen Freundin, die im Übrigen auch zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sich bereits vorher über den Balkon gelehnt und sie habe Angst gehabt, dass er fallen könnte (pag. 91 Z. 36 ff.). Am Gesagten ändert sodann nichts, dass der Privatkläger vor seiner Entdeckung bereits von seinem Balkon auf denjenigen des Beschuldigten geklettert war, zumal er dies ungestört hatte tun können und völlig unklar bleibt, wie problemlos ihm dies tatsächlich gelungen ist.

Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument, dass der Privatkläger sich hätte kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen oder sich wieder auf den Balkon hochziehen können, wenn der Beschuldigte ihn nicht auf die rechte Hand geschlagen hätte. Für beide Möglichkeiten ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine Hinweise. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung hing, als der Beschuldigte auf den Balkon trat, und dass er sich nach dem Schlag auf seine rechte Hand noch einige Sekunden festhalten konnte, also nicht unmittelbar nach dem Schlag loslassen musste, auch nicht mit der rechten Hand. Hätte der Privatkläger tatsächlich über die körperlichen Fähigkeiten sich hochzuziehen oder das Geschick, sich auf den unteren Balkon fallen zu lassen, verfügt, hätte ihm daher nach Auffassung der Kammer wenn auch nicht viel, so doch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Der Beschuldigte schilderte überdies keinerlei Anzeichen dafür, dass der Privatkläger sich bemüht hätte, sich wieder auf den Balkon hinaufzuziehen. Zwar konnte er nur die Finger des Privatklägers auf der Brüstung sehen (pag. 55 Z. 60 f., pag. 57 Z. 140 f., pag. 50 Z. 224, pag. 64), er schilderte aber auch keine Bewegung der Finger resp. Hände, was beim Versuch, wieder hochzuklettern, zu erwarten gewesen wäre. Angesichts des Zustands des Privatklägers an diesem Abend sowie der aktenkundigen Gegebenheiten (12 cm breite Betonbrüstung ohne Geländer) erscheint der Kammer diese Möglichkeit jedoch ohnehin bloss theoretischer Natur. Dies gilt auch für die Behauptung, der Privatkläger hätte sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen können, die beweismässig in keiner Art und Weise untermauert wurde. Ein Augenschein wurde verspätet beantragt und soweit ersichtlich ist weder der genaue Abstand zwischen den beiden Balkonen noch die vom Privatkläger behauptete Körpergrösse aktenkundig. Ausgehend von der Fotodokumentation (pag. 50) erscheint es (unabhängig von der Grösse der eingezeichneten Person) der Kammer jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass sich jemand "nach innen" auf den Balkon fallen lassen könnte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger bei diesem Versuch auf der unteren Brüstung aufgeschlagen und aufgrund des Gewichts des Oberkörpers trotzdem "nach aussen" und zu Boden gefallen wäre.

Vergleicht man nun in einer Gesamtbetrachtung das Verschulden des Privatklägers mit demjenigen des Beschuldigten, so muss nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Selbstverschulden des Privatklägers deutlich schwerer wiegt als das Verschulden des Beschuldigten. Tatsächlich hat er die Hauptursache für den Sturz in die Tiefe selber geschaffen, indem er – in der Wohnung des Beschuldigten beim Diebstahl ertappt – bei Nacht und unter dem Einfluss diverser Substanzen stehend zu flüchten versuchte, und zwar in fast zehn Metern Höhe über den Balkon, über den er bereits in die Wohnung des Beschuldigten gelangt war, wobei er abrutschte und sich nur noch mit den Fingern an der Balkonbrüstung festhalten konnte. Mit dem Schlag auf die Hand des Privatklägers hat der Beschuldigte seinerseits einen Beitrag zum Sturz geleistet, der diesen zumindest beschleunigt hat, dem jedoch aufgrund der gegebenen Situation und unter Berücksichtigung des Zustandes des Privatklägers eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesagten kann nicht von einem leichten bis mittleren, sondern muss von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Erwägungen und der soeben gemachten Ausführungen ist die Haftungsquote des Beschuldigten auf deutlich unter die Hälfte zu reduzieren. Die Aufteilung des Verschuldens mit einem Anteil des Privatklägers von ¾ und einem Anteil des Beschuldigten von ¼ erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als sachgerecht.

9.2.6 Zwischenfazit Umfang der Haftung

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Haftungsquote des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 512) auf 25% festgelegt wird. Ausgehend von der unbestrittenen Schadenshöhe von CHF 5'140.60 hat der Beschuldigte daher dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von CHF 1'285.15 zu bezahlen.

Die festgelegte Haftungsquote gilt auch für die Festsetzung des künftigen Schadens und wird – wie nachstehend (Ziff. 10.3.) ausgeführt werden wird – auch bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung Anwendung finden.

9.3 Teilklage/Nachklagevorbehalt

Der Privatkläger beantragt im Rahmen seiner Berufungsbegründung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung des Schadenersatzes im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen (pag. 537 ff.), ohne diesen Antrag indessen näher zu begründen.

Die Teilklage (Art. 86 ZPO) berechtigt den Kläger, nicht alle ihm aufgrund eines Lebenssachverhalts womöglich zustehenden Ansprüche in einer Klage geltend zu machen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Klage teilbar ist, was bei Geldleistungen der Fall ist (Oberhammer/Weber, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 86). Nach h.M. ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich zur Erhebung der Teilklage noch ein Nachklagevorbehalt beantragt wird (Oberhammer/Weber, a.a.O., N. 6 zu Art. 86). Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist insofern, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung – insbesondere auch, dass hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils kein impliziter Verzicht vorliegt – kann es für die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Partei dadurch aber weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme mittels Rechtsbegehrens vom Gericht zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Urteil des BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 mit Hinweisen).

Ein schutzwürdiges Interesse am gestellten Rechtsbegehren wird vom Privatkläger wie bereits erwähnt mit keinem Wort dargetan und ist nach dem Gesagten gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht gegeben. Vom Nachklagevorbehalt wird daher kein Vormerk genommen. Im Übrigen ergibt sich das Vorliegen einer Teilklage mit hinreichender Klarheit aus den soeben gemachten Ausführungen sowie aus dem Urteilsdispositiv (soweit weitergehend Abweisung der Teilklage betreffend Schadenersatz).

9.4 Schadenszins

Die Vorinstanz bestimmte die Höhe des Zinses unter Verweis auf Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% und setzte den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ihres Urteils fest, ohne letzteres näher zu begründen.

Der Privatkläger stellt in seiner Berufung – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 432) – den Antrag, den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt des Schadens­ereignisses per 16. Juli 2015 festzulegen (pag. 692). Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.2, wonach zum Schaden auch der Zins von dem Zeitpunkt an gehöre, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt habe. Der Schadenszins bezwecke den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Demnach sei der Schadenersatz seit dem Ereignis vom 16. Juli 2015 zu verzinsen.

Dem hielt der Beschuldigte entgegen, dies möge grundsätzlich zutreffen, effektiv sei der Schaden aber erst später eingetreten, hätten die vorgelegten Rechnungen doch auch erst später bezahlt werden müssen. Ihm gegenüber sei die Forderung erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht worden, weshalb es sich rechtfertige, den Zins erst ab Rechtskraft des Urteils laufen zu lassen (pag. 722).

Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Hinweisen). Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a).

Ausgehend davon ist vorab festzuhalten, dass der Schadenszins entgegen der Auffassung des Privatklägers nicht generell ab dem Tag der unerlaubten Handlung geschuldet ist, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem sich diese finanziell ausgewirkt hat (wobei selbstverständlich auch am bzw. ab dem Tag des schädigenden Ereignisses Schaden entstehen kann, z.B. Haushaltsschaden oder Verdienstausfall). Vorliegend geht es jedoch um Schadenposten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind, beispielsweise Rechnungen für Krankentransporte, von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten oder Pflegeleistungen und Leistungen einer Haushalthilfe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen entstehen in diesen Fällen nach Auffassung der Kammer erst, wenn die entsprechenden Rechnungen bezahlt werden. Der Schadenszins ist daher grundsätzlich jeweils ab dem entsprechenden Zeitpunkt geschuldet. Die Kenntnisnahme des Schadens durch den Schädiger oder gar eine Mahnung durch den Geschädigten ist nach dem Gesagten und entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht notwendig.

Vorliegend würde dies bedeuten, dass jeder einzelne Betrag gemäss der eingereichten Kostenliste (pag. 409) einzeln nach dem erwähnten Grundsatz zu verzinsen wäre, was angesichts der insgesamt 24 Schadensposten jedoch kaum praktikabel erscheint. Daher ist in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Folgen eines Körperschadens über einen gewissen Zeitraum erstrecken, für die Berechnung der Zinsen die Wahl eines "durchschnittlichen" Zinses, d.h. ab einem durchschnittlichen Datum angezeigt. Dies bedeutet nicht, dass als Ausgangspunkt der Berechnung immer ein Datum genommen werden muss, das genau in der Mitte liegt, da die Kosten in der Anfangszeit höher liegen können (z.B. Krankenhausaufenthalt und anschliessende ambulante Behandlung). Je nach Situation rechtfertigt sich daher die Annahme eines unterschiedlichen Zeitpunkts für den Beginn des Zinsenlaufs (vgl. zum Ganzen Brehm, La réparation du dommage corporel en responsabilité civile, 2019, Rz. 26, sowie BGE 131 III 12).

Die Bestimmung des Verfalltags nach der gewichteten Schadenshöhe (zur Berechnungsmethode vgl. etwa http://www.verzugszins.ch/berechnungen/berechnung-mittlerer-verfalltag) würde sich vorliegend aufgrund der Vielzahl der Schadensposten, die über einen Zeitraum von drei Jahren entstanden sind, als ausserordentlich aufwändig erweisen. Nachdem die einzelnen Beträge zwar verschieden gross sind, über die gesamte Zeitspanne betrachtet aber doch relativ konstant, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Schadenzins ab mittlerem Verfall, d.h. ab 16. September 2017, zuzusprechen.

9.5 Fazit Schadenersatz

Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 1'285.15 zuzüglich Zins seit dem 16. September 2017 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Teilklage des Privatklägers betreffend Schadenersatz abgewiesen.

Die weitere bzw. künftige Schadenersatzforderung des Privatklägers wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

10. Genugtuung

10.1 Anspruchsvoraussetzungen

Bei Tötung eines Menschen oder bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR ist demnach nur im Falle einer Tötung oder einer Körperverletzung anwendbar. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (Kessler, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen eines Verschuldens (Kessler, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47).

Die Vorinstanz hat den Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ohne nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen bejaht, indem sie die Genugtuungsforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen hat. Der Beschuldigte hat den Zivilpunkt nicht angefochten und stellt im Berufungsverfahren selbst den Antrag, die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen. Nähere Ausführungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erübrigen sich demnach.

10.2 Anspruch auf Beurteilung der Genugtuungsforderung im Adhäsionsprozess

Umstritten ist indessen zwischen den Parteien, ob die Genugtuungsforderung des Privatklägers im vorliegenden Adhäsionsprozess bestimmt werden kann bzw. muss oder ob der Privatkläger damit auf den Zivilweg zu verweisen ist.

10.2.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht entscheidet insbesondere dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Auch ist nicht jeder Aufwand unverhältnismässig. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe lange dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Meist wird es die Höhe des Schadenersatzes sein, die eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht. Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden (Dolge, a.a.O., N. 45 zu Art. 126). Die Genugtuungsberechnung kann erst erfolgen, wenn ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen Unbill mit einiger Verlässlichkeit festgestellt werden kann (Landolt, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2007, N.14 zu Art. 47 OR). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des BGer 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1).

Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts. Für Zweckmässigkeitsüberlegungen ist im Rahmen von Art. 126 Abs. 1 StPO kein Platz (Urteil des BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4).

10.2.2 Entscheid der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat den Privatkläger für die Bestimmung der Höhe der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 513). Zur Begründung erwog sie, die Heilbehandlung des Privatklägers sei noch nicht abgeschlossen und im Urteilszeitpunkt lasse sich deshalb das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht (oder nur mit grossen Unsicherheiten behaftet) abschliessend bestimmen.

10.2.3 Vorbringen des Privatklägers

Der Privatkläger macht mit seiner Berufung geltend, die Verweisung auf den Zivilweg sei zu Unrecht erfolgt (pag. 688 ff., 739 ff). Die Vorinstanz habe dies in der mündlichen Urteilsbegründung mit dem Zeitmangel des Gerichts begründet, während sie in der schriftlichen Urteilsbegründung die angeblich noch andauernde Heilbehandlung anführe. Die medizinische Situation sei anhand der aktenkundigen Arztberichte jedoch hinreichend ausgewiesen und es hätte bereits im Urteilszeitpunkt von einem medizinisch stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden müssen. Allein der Umstand, dass dem Privatkläger im Sinne einer Nachsorge zur Operation vom 25. Januar 2019 noch einmal Physiotherapie-Stunden verordnet worden seien, habe auf die Höhe der Genugtuung keinen relevanten Einfluss oder hätte andernfalls ohne weiteres angemessen mitberücksichtigt werden können. Die vollständige Genesung des Privatklägers lasse sich angesichts der Amputation und der Notwendigkeit der Blasenentleerung mittels Katheter auch in Zukunft nie mehr vollständig herstellen. Weiter sei davon auszugehen, dass er zeitlebens an (Phantom-)Schmerzen leiden und auf Medikamente sowie weitere Therapien angewiesen sein werde. Die eigentlichen Heilbehandlungen seien jedoch zwischenzeitlich abgeschlossen. Müsste jede noch so untergeordnete Therapie definitiv abgeschlossen sein, gäbe es nie einen Zeitpunkt, in dem über die Genugtuung entschieden werden könnte. Damit die Genugtuung spruchreif sei, müsse daher einzig absehbar sein, dass es in absehbarer Zeit zu keinen wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes mehr kommen werde. Die Verweisung der Genugtuung auf den Zivilweg stelle daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rechtsverweigerung dar.

10.2.4 Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor (pag. 717 f., pag. 772 ff.), der Privatkläger selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen lassen, es stehe ihm noch eine langwierige Behandlung bevor. Die in oberer Instanz nachgereichten Unterlagen würden zudem deutlich machen, dass die Behandlung weder abgeschlossen noch genügend dokumentiert gewesen sei. Im Urteilszeitpunkt sei daher das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht abschliessend bestimmbar gewesen und die Genugtuung nicht spruchreif. Der Arztbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019 habe der Vorinstanz nicht vorgelegen und insgesamt könne den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sei und keine Operationen mehr folgen würden. Daran würden auch die neu eingereichten Unterlagen nichts ändern. Die als Beilage 7 eingereichten Unterlagen beispielsweise würden als Beleg, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, nicht ausreichen. Die Vorinstanz habe zudem mündlich darauf hingewiesen, dass die Argumentation und Berechnung der Integritätsentschädigung nicht überprüfbar seien. Für die Behauptung, dass der Privatkläger bisher keine Integritätsentschädigung erhalten habe, habe er nie eine Bestätigung vorgelegt, womit unklar sei, ob ihm etwas bezahlt worden sei. Der Genugtuungsanspruch entfalle aber, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung habe. Nur schon deswegen sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, dass er durch ein Versehen nicht unfallversichert gewesen sei, was im Übrigen aufgrund des Obligatoriums gar nicht möglich sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, wäre dieser Umstand dem Privatkläger anzurechnen und nicht dem Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Entscheid erlittenen Verletzungen nicht mit denjenigen des Privatklägers zu vergleichen seien, da bei diesen Verletzungen – anders als vorliegend – zu erwarten sei, dass die Heilbehandlung im Urteilszeitpunkt abgeschlossen sei.

10.2.5 Erwägungen der Kammer

Zunächst ist unter Verweis auf die obigen rechtlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Höhe der Genugtuung im Adhäsionsprozess bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht wie ausgeführt dann, wenn noch kein stabiler Zustand erreicht bzw. das Ausmass der erlittenen Unbill nicht hinreichend bestimmt werden kann.

Wie nachstehend ausgeführt werden wird, stützt sich der Privatkläger für die Bemessung der Höhe der Genugtuung auf den Verlust des Beines, die Funktionseinschränkung der Blase sowie die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust von Lebensqualität.

Die Verletzungen, die der Privatkläger aufgrund des Unfalls erlitten hat, hat der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nicht bestritten (pag. 403). Der Privatkläger hatte jedoch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme hinreichend substantiiert vorgetragen, er habe Probleme mit einem Nerv im Rücken und deshalb Schwierigkeiten mit der Blase bzw. Restharn als Folge der Blutvergiftung nach der Operation, so dass er die Blase jeden Tag selber via Katheter entleeren müsse. Dies werde wohl so bleiben (pag. 394 Z. 22 ff., pag. 395 Z. 40 ff.). Auch dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019, den der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, lässt sich entnehmen, dass er an einer neurogenen Blasenstörung leidet, die mit einer Selbstkatheterisierung verbunden ist (pag. 424). Soweit der Beschuldigte nunmehr erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, der Nachweis, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, sei nicht erbracht, ist er mit diesem Einwand grundsätzlich nicht zu hören. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Privatkläger sinngemäss auch nur die (hohe) Wahrscheinlichkeit einer lebenslangen Störung behauptet hat ("wird wohl so bleiben"), indessen damals bereits dreieinhalb Jahre seit dem Unfall vergangen waren, während derer sich offensichtlich keine wesentliche Verbesserung ergeben hatte, und diesbezüglich auch keine Eingriffe durchgeführt oder geplant waren, so dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine dauerhafte Schädigung handelt.

Was somit die erfolgte Beinamputation sowie die Funktionsstörung der Blase betrifft, sind nach Auffassung der Kammer tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Privatklägers mehr zu erwarten. Betreffend die übrigen Faktoren, die der Privatkläger für die Bemessung der Genugtuung anruft, wird zu prüfen sein, inwiefern diese als erstellt gelten können und ihnen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt kann jedoch selbst dann, wenn künftig sicherlich über Jahre noch eine gewisse Nachsorge notwendig ist oder gar noch Nachbehandlungen folgen sollten, nicht gesagt werden, dass der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen wäre oder allfällige Spätfolgen abgewartet werden müssten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmt werden kann.

Festzuhalten ist schliesslich, dass der Privatkläger ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, er habe bislang keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe (pag. 401). Dieses Vorbringen wurden vom Beschuldigten erstmals in der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 und damit verspätet bestritten, so dass es dem Entscheid als unbestrittene Tatsache zugrunde gelegt werden kann. Wollte man die Bestreitung als rechtzeitig anschauen, müssten im Übrigen die vom Privatkläger mit der Replik vom 25. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zugelassen werden, aus denen sich ergibt, dass der Privatkläger bei seiner Krankenkasse nur grundversichert ist bzw. war und daher keine Leistungen aus UVG bezahlt werden konnten (pag. 750). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargetan, welche weiteren Belege zum Nachweis der fehlenden Unfalldeckung notwendig wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Genugtuungsanspruch entfällt, wenn der Geschädigte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wie der Beschuldigte geltend zu machen scheint. Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil mit der Genugtuung der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird (BGE 115 V 147 E. 1) und mit der Integritätsentschädigung auch nicht das physische oder psychische Leiden des Versicherten während der Behandlung abgegolten wird (BGE 133 V 224 = Pra 97 [2008] Nr. 21). Allerdings ist eine erhaltene Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG auf die geschuldete Genugtuungssumme anzurechnen. Dem leistenden Verwaltungsträger steht sodann kraft Subrogation ein Rückgriffsrecht auf den Schädiger zu (Kessler, a.a.O., N: 4a zu Art. 47; vgl. Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl. 2005, I/81). Der Umstand, dass die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht festgelegt wurde, stünde daher der Bestimmung der Genugtuungssumme so oder anders nicht entgegen. Schliesslich legt der Beschuldigte nicht näher dar, was er aus dem Umstand, dass es eigentlich nicht möglich sein sollte, dass der Privatkläger über keine Unfalldeckung verfügt, ableiten will. Am zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch des Privatklägers ändert sich aufgrund dessen jedenfalls nichts.

10.2.6 Zwischenfazit

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich das Ausmass der vom Privatkläger erlittenen Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmen lässt und damit für eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg kein Raum bleibt. Demnach ist nachstehend die Höhe der ihm zuzusprechenden Genugtuung festzulegen.

10.3 Höhe der Genugtuung

10.3.1 Rechtliche Grundlagen

Mit der Genugtuung soll das durch die Körper- oder Persönlichkeitsverletzung beeinträchtigte Wohlbefinden kompensiert bzw. erträglicher gestaltet werden. Die immaterielle Unbill besteht aus den unfreiwilligen, nicht vermögenswerten Nachteilen, die als Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eintreten. Körperverletzungen haben regelmässig einen «Gefühlsschaden» zur Folge. Ein solcher wird verursacht durch körperliche und seelische Schmerzen, Trauer und Leid, Minderwertigkeitsgefühle, Ängste, insbesondere Todesangst. Nachhaltige Beeinträchtigungen der Lebensqualität sind ebenfalls genugtuungsbegründend. Lebensqualitätseinbussen entstehen etwa im Zusammenhang mit verletzungsbedingten Funktionsausfällen, die Alltags- und Freizeitvergnügen beeinträchtigen (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 75 ff.).

Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bemessungskriterien sind dabei die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens der Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrages. In der Praxis haben sich in Konkretisierung der Einzelfallmethode die Präjudizienvergleichs- und die Zwei-Phasen-Methode herausgebildet (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 117).

Bei der Präjudizienvergleichsmethode wird anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt. Das Bundesgericht verlangt, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig verglichen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch bedingt berücksichtigt werden. Die herangezogenen Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeitpunkt anzupassen. Der Präjudizienvergleich wird in der Lehre jedoch als willkürlich beschrieben, da keine klaren Regeln bestünden, wie er genau vorzunehmen sei (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 118 f.).

Die zweiphasige Berechnungsmethode basiert auf der Erkenntnis, dass ähnliche Körper- und Persönlichkeitsverletzungen in objektiver Hinsicht zwar vergleichbar sind, der Betroffene aber unterschiedlich auf die Körperverletzung reagiert. In einem ersten Schritt wird eine Basisgenugtuung und in einem zweiten Schritt werden individuelle Zuschläge zur Basisgenugtuung festgesetzt. Als Basisverletztengenugtuung bietet sich die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung an. Die individuellen Zuschläge setzen sich bspw. aus ereignisbezogenen Umständen (Verschulden des Haftpflichtigen, Art und Weise der Schadenserleidung), aus den Verletzungsfolgen, aus persönlichen (Alter, verkürzte Lebenserwartung, Verlust der Selbständigkeit, Geschlecht), aus sozialen (Beeinträchtigung der Lebensfreude) und aus beruflichen Umständen zusammen. In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass dieser Methode gegenüber der Erstgenannten der Vorzug zu gewähren sei, weil sie die objektiv überprüfbarere Berechnungsmethode darstelle (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 118 ff.).

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit, weswegen eine Bemessung nach schematischen Massstäben abzulehnen ist. Die Festsetzung darf daher nicht nach Tarifen erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst die Anwendung der zweiphasigen Berechnungsmethode nicht aus, also die Bestimmung der Genugtuung in einer ersten, objektiven Berechnungsphase, in der ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festgesetzt wird, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es ist auch mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere im Sinne eines Richtwerts auf die Integritätsentschädigung nach UVV bzw. die Suva-Tabellen zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 25 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV wird die Integritätsentschädigung ausgehend vom geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148'200.00 entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

Zu berücksichtigen ist auch bei der Bemessung der Genugtuung ein allfälliges Mitverschulden des Verletzten (Kessler, a.a.O., N. 18 zu Art. 47). In der Regel erfährt die Genugtuungssumme die gleiche Kürzung wie der materielle Schadenersatz. Es ist nicht einzusehen, wieso beim immateriellen Schaden im Fall einer Haftungsteilung anders vorgegangen werden sollte als beim materiellen. Allerdings kann es bei der Genugtuung bisweilen empfehlenswert sein, einen runden Betrag zu erreichen und deshalb leicht von der genauen Haftungsquote abzuweichen (Brehm, a.a.O., N. 78 f. zu Art. 47 OR; Landolt, a.a.O., N. 257 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 47/49 OR).

10.3.2 Vorbringen des Privatklägers

Der Privatkläger bringt betreffend die Höhe der Genugtuung im Wesentlichen vor (pag. 691 f., pag. 741 f.), die Praxis orientiere sich beim Verlust von Gliedmassen grundsätzlich an der Höhe der entsprechenden Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 UVG Gestützt auf Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV habe die Suva Tabellen für die Bemessung des Integritätsschadens erlassen, welche dem Verlust einer bestimmten Gliedmasse oder einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung jeweils einen bestimmten Prozentwert zuweise. Bei Verlust eines Beins auf der Höhe des unteren Oberschenkelanteils betrage dieser Prozentwert 50% (vgl. Suva-Tabelle Nr. 4). Bei einer Urininkontinenz (die im vorliegenden Fall aufgrund der Notwendigkeit, die Blase mittels Katheters entleeren zu müssen zumindest analog gegeben sei) betrage der Prozentwert 30% (vgl. Suva-Tabelle Nr. 9). Dementsprechend bestehe betreffend den Beinverlust und die Urininkontinenz ein Prozentwert von insgesamt 80%. Die Berechnungsgrundlage, auf die sich dieser Prozentwert beziehe, sei stets der aktuell geltende maximalversicherte Jahreslohn gemäss UVG, der aktuell CHF 148'200.00 betrage. Die angemessene Genugtuung für den Verlust des Beines und die Urininkontinenz betrage demzufolge CHF 118'560.00.

Vorliegend gebe es zusätzlich zum reinen Verlust der Gliedmasse bzw. der organischen Funktionseinschränkung auch noch die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust der Lebensqualität mitzuberücksichtigen. Insbesondere leide der Privatkläger auch unter Phantomschmerzen und müsse schmerzbedingt an Krücken gehen, was eine über die blosse Amputation hinausgehende Unbill darstelle. Mit Blick auf diese Faktoren sei die Genugtuung angemessen um einen Betrag von mindestens rund CHF 7'000.00 zu erhöhen, womit sich die Genugtuung auf mindestens CHF 125'000.00 belaufe.

Diese Genugtuung erscheine auch mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen durchaus als angemessen. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8. Dezember 1995 (ZR 1997 Nr. 2 E. IX) zu verweisen, in dem ein Betrag von CHF 150'000.00 für eine Amputation eines Unterschenkels mit zahlreichen Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen zugesprochen worden sei. Im Referenzfall sei zusätzlich noch eine teilweise Lähmung des Armes mitzuberücksichtigen gewesen.

10.3.3 Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte weist vorab darauf hin, dass neben der Zwei-Phasenmethode die Präjudizienvergleichsmethode nach wie vor Anwendung finde. Im Übrigen macht er zusammengefasst geltend (pag. 719 ff., pag. 774 f.), der Prozentsatz von 50% beziehe sich auf den Verlust des Beins oberhalb der Hälfte des Oberschenkels oder des ganzen Beins und sei mit "völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beins" in die Tabelle Nr. 4 aufgenommen worden. Ein Verlust auf Höhe des Knies werde mit einem Wert von 40% bestimmt, in der oberen Hälfte des Oberschenkels mit einem Wert von 50%. Der Privatkläger habe sich das Bein auf Höhe des unteren Oberschenkels amputieren lassen, weswegen ein Wert von 40-45% anzunehmen wäre. Des Weiteren bestehe beim Privatkläger keine Urininkontinenz, bei der ohne Unterbruch eine Windel getragen werden müsste. Der Privatkläger könne selber bestimmen, wann und wo er die Blase entleere und habe somit eine gewisse Kontrolle, was bei einer Inkontinenz nicht gegeben sei. Da die Beeinträchtigung nicht gleichwertig sei, sei der Integritätsschaden daher auf 10% zu kürzen. Bei einem künstlichen Darmausgang werde beispielsweise eine Integritätsentschädigung von 20% vorgesehen, wobei dieser einschneidender sei als die Blasenentleerung mittels Katheter. Im Sinne einer Kontrollrechnung nach der Zwei-Phasenmethode sei daher für die Basisgenugtuung ein maximaler Prozentwert von 50% des maximal versicherten Verdienstes heranzuziehen, was einem Betrag von CHF 74'100.00 entspreche.

Der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behandlungen, Therapien und der Verlust der Lebensqualität einen zusätzlichen Betrag von CHF 7'000.00 rechtfertigen würden, der nicht bereits im Rahmen der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde. Es vermöge keinen Zuschlag zu begründen, wenn ein Vorfall, der zu einer Amputation führe, zu Schmerzen, Operationen und Behandlungen führe. Den Nachweis, dass sein Leiden grösser wäre als dasjenige von anderen Geschädigten mit Amputationen, bleibe der Privatkläger schuldig. Im Übrigen vergesse der Privatkläger, sein Selbstverschulden in Abzug zu bringen, was bei einer Reduktion um 75% zu einer Genugtuung von CHF 18'525.00 führe.

Das vom Privatkläger zitierte Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 1995 liege sehr weit in der Vergangenheit und es sei zu beachten, dass abgesehen von der Amputation diverse weitere Verletzungen vorgelegen hätten. Ein Vergleich sei nicht möglich, da der Anteil, der auf die Amputation entfalle, nicht bekannt sei. Ausserdem gebe es Präjudizien, die deutlich tiefere Genugtuungssummen zugesprochen hätten als der Privatkläger behaupte. So habe das Bundesgericht für eine Amputation des Unterschenkels eine Gesamtgenugtuung von CHF 79'200.00 zugesprochen (Urteil 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997), was in etwa der mit der Zwei-Phasenmethode errechneten Genugtuung entspreche. Das schwere Selbstverschulden des Privatklägers sei jedoch mit 75% in Abzug zu bringen. Weiter habe das Bundesgericht im Falle von schweren Verletzungen (vergleichbar mit Paraplegie) mit einer tiefgreifenden Behinderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 75'000.00 gesprochen und festgehalten, dass ein Betrag von CHF 50'000.00 vergleichbar sei mit zuerkannten Beträgen in Fällen, in denen Geschädigte schwere Verletzungen erlitten hatten, die eine langwierige Behandlung erforderten und schwerwiegende Nebenwirkungen wie u.a. die Amputation eines Gliedes zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der Schwere des Verschuldens sei der Betrag auf CHF 75'000.00 erhöht worden (Urteil 6S.470/2002 vom 5. Mai 2003). Zum Vergleich herangezogen werden könne, wenn der Sachverhalt auch nicht direkt vergleichbar sei, dass das Bundesgericht im Falle einer kompletten Paraplegie und einer neurogenen Blasen-, Darm und Sexualfunktionsstörung eine Genugtuung von CHF 120'000.00 bestätigt habe (Urteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002). Die Verletzungen seien in diesem Fall aber deutlich schlimmer gewesen als diejenigen des Privatklägers, so dass deutlich werde, dass er klar eine zu hohe Genugtuungssumme fordere. Wesentlich sei auch, dass der Privatkläger nicht aus dem Arbeitsprozess herausgerissen worden sei. Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 74'100.00 vor Abzug des Selbstverschuldens. Mithin würde ein Betrag von CHF 18'525.00 resultieren.

10.3.4 Würdigung der Kammer

Vorbemerkungen

Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen kann vorab auf die Ausführungen im Sachverhalt verwiesen werden (vorstehend Ziff. 7).

Weiter ist einleitend festzuhalten, dass die Kammer im vorliegenden Fall für die Bemessung der Genugtuung die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode als sinnvoll erachtet, zumal mit der Amputation eines Beines und der neurogenen Blasenstörung in erster Linie Schädigungen der körperlichen Integrität des Privatklägers zu würdigen sind und aufgrund der Tabellen der Suva daher sachliche Anhaltspunkte für die objektive Schwere dieser Beeinträchtigungen vorliegen. Dies entspricht auch der herrschenden Lehre, laut der diese Berechnungsmethode ganz generell die objektiv besser überprüfbare Methode darstellt und daher vorzuziehen ist. Soweit sich überhaupt geeignete Vergleichsfälle finden lassen, können allfällige Präjudizien im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden.

Zwei-Phasen-Methode

Gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV, Skala der Integritätsentschädigung, beträgt der Prozentsatz für den Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks 50% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Auch die Tabelle Nr. 4 der Suva betreffend Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten bewertet den Schaden bei einem Verlust oberhalb des Kniegelenks resp. einer Amputation im Bereich des Oberschenkelknochens mit 50% (vgl. Abbildung Nr. 15), ebenso bei einer Amputation im Bereich des Hüftgelenks (vgl. Abbildung Nr. 16), während beim Verlust im Kniegelenk 40% veranschlagt werden (vgl. Abbildung Nr. 14). Der Tabelle Nr. 2 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten ist weiter zu entnehmen, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit des Beines eine Integritätsentschädigung von 50% zur Folge hat.

Unbestrittenermassen musste das linke Bein des Privatklägers aufgrund von wiederholten thrombotischen Verschlüssen und einer bakteriellen Infektion auf Höhe des unteren Oberschenkels amputiert werden. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nach Auffassung der Kammer für den Integritätsschaden ohne weiteres von einem Ansatz von 50% auszugehen. Insbesondere geht Tabelle Nr. 4 unabhängig von der exakten Amputationslinie im Bereich oberhalb des Kniegelenks bis zum Hüftgelenk von diesem Wert aus, sieht also keine weiteren Abstufungen vor (wie übrigens auch nicht bei Amputationen des Unterschenkels im Bereich oberhalb des Fussgelenks und unterhalb des Kniegelenks, Abbildungen Nr. 11 und 12) resp. macht keine Unterscheidung zwischen einer Amputation im Bereich des Oberschenkelknochens und im Bereich des Hüftgelenks. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Beeinträchtigung objektiv unterschiedlich schwer sein sollte, je nachdem, ob der Oberschenkelknochen einige Zentimeter weiter oben oder unten amputiert werden musste.

Für die Basisgenugtuung für den Verlust des linken Beines des Privatklägers ist daher eine Integritätsentschädigung von 50% des versicherten Höchstverdienstes als Orientierungspunkt zugrunde zu legen.

Gemäss Tabelle Nr. 9 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen ist der Integritätsschaden bei Urininkontinenz auf 30% zu schätzen. Demgegenüber werden die Stuhlinkontinenz, der Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit auf 40% beziffert, während der Integritätsschaden für einen künstlichen Darmausgang mit 20% veranschlagt wird.

Die neurogene Blasenstörung des Privatklägers hat zur Folge, dass dieser die Blase nicht ganz leeren kann und daher mittels Katheter entleeren muss, andernfalls es zu Restharnbildung kommt und die Gefahr einer Blutvergiftung droht (pag. 79 Z. 44, pag. 394 Z. 23 ff., pag. 395 Z. 41 f.). Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Befund ohne weiteres mit einer Urininkontinenz im Sinne der Tabelle Nr. 9 der Suva gleichzusetzen bzw. gleich zu bewerten ist. Harninkontinenz bezeichnet den Verlust oder das Nichterlernen der Fähigkeit, Urin verlustfrei in der Harnblase zu speichern und selbst Ort und Zeitpunkt der Entleerung zu bestimmen. Laut Definition der Fachgesellschaften liegt eine Inkontinenz offiziell bereits ab einem Tropfen Urinverlust vor (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Harninkontinenz). Eine neurogene Blasenstörung definiert sich dadurch, dass es durch einen neurogenen Kontrollverlust durch Krankheiten im Gehirn und/oder durch eine Schädigung/Verletzung des Rückenmarks zu einem plötzlichen reflexartigen Urinverlust bis hin zu einer unwillkürlichen Blasenteilentleerung durch unkontrollierte Blasenkontraktion (überaktive Blase) kommt. Eine neurogene Blasenentleerungsstörung geht je nach Art entweder mit häufigem, unkontrolliertem Urinverlust oder mit einem Harnverhalt einher. In allen Fällen ist eine bewusste Kontrolle über die Blasenentleerung nicht möglich (vgl. etwa https://www.medius-kliniken.de/standorte/medius-klinik-ostfildern-ruit/ fachbereiche/urologie/harninkontinenz-und-moderne-therapieoptionen; https://www. tena.ch/de/frauen/ueber-inkontinenz/inkontinenz-ursachen/ neurogene-blase). Von diesen Grundlagen ausgehend kann festgestellt werden, dass Harninkontinenz ein Symptom einer neurogenen Blasenentleerungsstörung darstellt, letztere aber eben nicht zwingend mit dem unkontrollierten Abgehen von Urin einhergehen muss. Gestützt auf die oberwähnten Angaben des Privatklägers ist davon im vorliegenden Fall gerade nicht auszugehen. Daher erscheint es der Kammer in der Tat sachgerecht, die beim Privatkläger vorhandene Funktionsstörung nicht mit einer Urininkontinenz zu vergleichen, sondern mit einem künstlichen Darmausgang, zumal in beiden Fällen Ort und Zeitpunkt der Entleerung selbst bestimmt werden kann. Anders als beim Vergleich der Urininkontinenz mit der Stuhlinkontinenz ist diesbezüglich auch nicht einzusehen, warum ein um 10% tieferer Wert angesetzt werden sollte.

Für die Basisgenugtuung aufgrund der neurogenen Blasenstörung ist daher eine Integritätsentschädigung von 20% des versicherten Höchstverdienstes als Orientierungspunkt zugrunde zu legen.

Es ergibt sich im Sinne eines Zwischenergebnisses eine Basisgenugtuung von 70% des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148'200.00, ausmachend rund CHF 103'000.00.

Dieser Wert erscheint auch mit Blick auf die Integritätsentschädigung bei einer Paraplegie als angemessen, zumal die Tabellen der Suva dafür einen Prozentwert von 90% festlegen, wobei in diesem Wert einhergehende neurogene Störungen von viszeralen Organen (Harnblase, Darm usw.) schon einbezogen sind (Wolfgang Meier, Integritätsentschädigungen bei Rückenmarkverletzungen, in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 77/2006 S. 127).

In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob – wie vom Privatkläger geltend gemacht – weitere individuelle Zuschläge zu dieser Basisgenugtuung vorzunehmen sind.

Der Privatkläger beruft sich für die individuellen Gegebenheiten insbesondere auf die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust der Lebensqualität. Insbesondere leide der Privatkläger unter Phantomschmerzen und müsse schmerzbedingt an Krücken gehen.

Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behandlungen und Therapien einen Zuschlag rechtfertigen würden, der nicht bereits mit der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde, scheint er zu übersehen, dass letztere den Ausgleich körperlicher oder psychischer Leiden des Geschädigten während der ärztlichen Behandlung nicht bezweckt bzw. eine besonders lange und schmerzhafte ärztliche Behandlung sich nicht auf deren Umfang auswirkt und sie sich unter anderem gerade darin von der privatrechtlichen Genugtuung unterscheidet (vgl. BGE 133 V 224 E. 5.1 = Pra 97 [2008] Nr. 21).

Festzustellen ist nach dem Gesagten zunächst, dass die dreizehn Operationen, die der Privatkläger nach dem Koma über sich ergehen lassen musste, schon aus diesem Grund nicht als mit der Basisgenugtuung abgegolten erachtet werden können. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass zumindest acht der erwähnten Eingriffe das rechte Bein betrafen, womit ebenfalls nicht gesagt werden kann, sie seien im Rahmen der Basisgenugtuung für die Amputation des linken Beines bereits mitberücksichtigt worden. Zu Recht weist der Privatkläger zudem darauf hin, dass es unproblematisch verlaufende Amputationen gibt und diese auch nicht zwingend mit Phantomschmerzen einhergehen müssen, weswegen das Mass des Leidens vorliegend als deutlich erhöht bezeichnet werden muss. Indirekt ergibt sich auch aus den Suva-Tabellen, dass eine Vielzahl von Operationen nicht mit der Integritätsentschädigung abgegolten wird, werden die Amputation eines Beines im Oberschenkelbereich und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines doch gleich bewertet. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger trotz Prothese schmerzbedingt an Krücken gehen muss und nur kürzere Strecken zurücklegen kann, erscheint sein individuelles Leiden als erhöht – es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bekanntlich beinamputierte Menschen mit Prothesen gibt, die Spitzensport betreiben können. Weiter zu berücksichtigen sind vorliegend die Verletzungen des Privatklägers, die nicht zu bleibenden Schäden geführt haben (Bruch des rechten Beines bzw. Fusses, des linken Armes, der Nase, und des Beckens), die teilweise ebenfalls operative Eingriffe notwendig machten und mit Schmerzen verbunden waren, sowie der Umstand, dass all dies mit längeren Spital- und Rehabilitationsaufenthalten sowie Physiotherapien verbunden war und eine monatelange Betreuung in Pflegeheimen nach sich zog. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass der Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt und seit Jahren damit kämpft, seine Lebensfreude wiederzufinden (pag. 395 Z. 13 ff.).

Für all diese individuellen Gegebenheiten macht der Privatkläger einen Zuschlag von mind. CHF 7'000.00 geltend, ausmachend knapp 7% der festgesetzten Basisgenugtuung, was die Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände ohne weiteres als angemessen erachtet. Es ergibt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um CHF 7'000.00.

Demnach ergibt sich in Anwendung der Zwei-Phasen-Methode eine Genugtuung von CHF 110'000.00. Allerdings hat das hohe Selbstverschulden des Privatklägers zur Folge, dass sich die Genugtuungssumme infolge der Haftungsquote um 75% entsprechend verringert – dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. oben Ziff. 10.3.1) und es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Es resultiert damit eine Genugtuungssumme zugunsten des Privatklägers von gerundet CHF 28'000.00.

Präjudizienvergleichsmethode

Was nunmehr die Präjudizienvergleichsmethode betrifft, so ziehen die Parteien folgende Gerichtsentscheidungen zum Vergleich heran:

Der Privatkläger:

– Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 1995 (ZR 1997 Nr. 2 E. IX, vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., Nr. 368, S. 367 f.) – Genugtuungssumme von CHF 150'000.00:

Verkehrsunfall (04.04.1986) – Amputation des linken Beines (Unterschenkelamputation links, subtotale Oberschenkelamputation links), Durchtrennung zweier Hauptnerven der linken Hand, Durchtrennung einer der beiden Handarterien links, ausgedehntes Quetschtrauma mit Weichteilverlust links, ausgedehnte Knochenbrüche, subtotale Amputation des linken Vorderarmes – Ausriss aller Armnerven links, Schlüsselbeinverletzungen – Kreislaufschock und Hirnerschütterung – dreimonatiger Spitalaufenthalt – fünfmonatiger Rehabilitationsaufenthalt – Nachoperationen – Rollstuhlbedürftigkeit – Phantomschmerzen – Aufgabe des Handarbeitslehrerinnenberufes und Umschulung zur Logopädin

Der Beschuldigte:

– Urteil des BGer 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997 (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., Nr. 145, S. 366) – Genugtuungssumme von CHF 45'000.00 (neben Integritätsentschädigung von CHF 34'020.00):

Verkehrsunfall (06.06.1994) – Kollision – drittgradige offene Unterschenkelfraktur links mit erheblichen Weichteilverletzungen, subkapitale Humerusfraktur links, Fraktur der Schultergelenkpfanne links – Verletzung am linken Unterschenkel führte zur proximalen Amputation ca. 11 cm unterhalb des Kniegelenkspaltes – medizinisch-theoretische Invalidität von 35% – Integritätsentschädigung von CHF 34'020.00 – Zuschlag zur Integritätsentschädigung beträgt CHF 45'000.00

– Urteil des BGer 6S.470/2002 vom 5. Mai 2003 (vgl. Hütte/ Landolt, a.a.O., Nr. 96, S. 352) – Genugtuungssumme von CHF 75'000.00:

Strafbare Handlung (30.07.1998) – versuchter Mord an einem Mitinhaftierten – schwere Verletzungen (vergleichbar mit Paraplegie) – Bundesgericht erhöht die vorinstanzlich auf CHF 50'000.00 festgesetzte Genugtuung um CHF 25'000.00 auf CHF 75'000.00 wegen der Schwere der Verletzung und der Schwere des Verschuldens

– Urteil des BGer 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., Nr. 65, S. 354 f.) – Genugtuungssumme von CHF 120'000.00:

Arbeitsunfall (20.10.1993) – 29-jähriger Schreiner stürzt vom Dach – vollständige Paraplegie sowie neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung – berufliche Umschulung und 50%ige Erwerbsunfähigkeit – Basisgenugtuung für komplette Paraplegie beträgt CHF 100'000.00 – Zuschlag von 20% bzw. CHF 20'000.00 für folgende Umstände: zweimalige Operation, fünfmonatiger Rehabilitationsaufenthalt, Spastizität und Schlafstörung, ständige Rückenschmerzen, Aufgabe der selbstständigerwerbenden Berufstätigkeit, Schwierigkeiten im Intimbereich, Bruch Partnerschaft, verringerte Heiratschancen, beeinträchtigte Freizeitmöglichkeiten

Zum vom Privatkläger zitierten Urteil ist anzumerken, dass es aus dem Jahr 1995 stammt und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch bedingt berücksichtigt werden kann. Ausserdem fällt auf, dass die erlittenen Verletzungen aus objektiver Sicht um einiges schwerer wogen, den Unfallverursacher ein schweres Verschulden traf und das jugendliche Alter der Geschädigten berücksichtigt wurde samt Notwendigkeit einer Umschulung, teilweiser Erwerbsunfähigkeit sowie dem Umstand, dass die Geschädigte wohl würde auf Kinder verzichten müssen. Indessen würde sich die damals zugesprochene Summe heute teuerungsbereinigt auf rund CHF 170'000.00 belaufen (Indexbasis 05.1993, ursprünglicher Index 102.9 Punkte, aktueller Indexstand 116.1 Punkte).

Die vom Beschuldigten zitierten Präjudizien liegen nicht länger als 25 Jahre zurück und sind von daher zum Vergleich grundsätzlich geeignet. Zu Urteil 4C.123/1996 ist darauf hinzuweisen, dass der Geschädigten unter Berücksichtigung der Integritätsentschädigung eine Gesamtsumme von CHF 79'000.00 zugesprochen wurde, was heute teuerungsbereinigt rund CHF 88'000.00 entsprechen würde (Indexbasis 05.1993, ursprünglicher Index 104.0 Punkte). Berücksichtigt wurden im Wesentlichen die Verletzung des Unterschenkels mit späterer Amputation (Invaliditätsgrad 35%), eine Oberarmfraktur sowie eine Fraktur der Schultergelenkpfanne. Soweit aus dem Präjudiz ersichtlich wiegen diese Verletzungen jedoch deutlich weniger schwer als diejenigen des Privatklägers. Die im Urteil 6S.470/2002 gesprochene Summe von CHF 75'000.00 würde sich heute auf rund CHF 80'000.00 belaufen (Indexbasis 05.2000, ursprünglicher Index 102.8 Punkte, aktueller Indexstand 109.4 Punkte). Die zugrundeliegenden Verletzungen sind nicht mit den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen vergleichbar. Auch die im Entscheid enthaltenen Hinweise helfen aus Sicht der Kammer nicht wesentlich weiter, da sie mittlerweile auch älter als 25 Jahre sind. Betreffend Urteil 4C.103/2002 schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 100'000.00, der als Ausgangspunkt für die Paraplegie inkl. neurogener Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgesetzt wurde, 95% des damals geltenden Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von CHF 106'800.00 entspricht (Art. 22 UVV in der Fassung vom 15. Dezember 1997; die Paraplegie wurde gemäss Anhang 3 schon damals mit 90% veranschlagt), und für die Erhöhung auf CHF 120'000.00 neben ähnlichen Umständen wie vorliegend insbesondere die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die Schwierigkeiten im Intimbereich sowie das noch junge Alter des Geschädigten berücksichtigt wurden. Im Kern liegt diesem Entscheid demnach ebenfalls die Zwei-Phasen-Methode zugrunde und massgebend ins Gewicht fällt insbesondere die wesentlich tiefere Bemessungsbasis gemäss Art. 22 UVV. Nachdem der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes aktuell CHF 148'200.00 beträgt, würde sich die Gesamtsumme heute voraussichtlich auf über CHF 160'000.00 belaufen. Auch wenn der Betrag von CHF 120'000.00 lediglich um die Teuerung bereinigt wird, kommt man auf eine Summe von CHF 130'000.00 (Indexbasis 05.2000, ursprünglicher Index 101.8 Punkte).

Insgesamt ist festzustellen, dass die angerufenen Präjudizien nicht direkt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Auch die Kammer konnte keine für den Vergleich geeigneteren Vergleichsurteile ausfindig machen. Innerhalb der auf heute aufgerechneten Genugtuungssummen gemäss den vorstehenden Überlegungen, also CHF 170'000.00 bzw. CHF 160'000.00 für die deutlich schwereren Verletzungen im Urteil des Obergerichts Zürich bzw. im Urteil 4C.103/2002 sowie der Summe von CHF 88'000.00 gemäss Urteil 4C.123/1996 für vergleichsweise leichtere Beeinträchtigungen, resultiert nach Auffassung der Kammer bei Anwendung der Präjudizienvergleichsmethode im vorliegenden Fall eine Genugtuung im Bereich von CHF 100'000.00 bis CHF 120'000.00. Diese ist selbstverständlich ebenfalls gemäss der Haftungsquote auf 75% zu reduzieren, womit ein Betrag von CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 resultiert.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorstehend mit der Zwei-Phasen-Methode bestimmte Genugtuung von CHF 28'000.00, wobei diese Methode im vorliegenden Fall wie ausgeführt als geeigneter erscheint, auch nach der Kontrolle mit der Präjudizienvergleichsmethode als angemessen.

10.3.5 Zwischenfazit Höhe der Genugtuung

Es ergibt sich als Zwischenfazit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von CHF 28'000.00 zu bezahlen hat.

10.4 Verzinsung der Genugtuung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit einem Zinssatz von 5% zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4).

10.5 Fazit Genugtuung

Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage betreffend Genugtuung abgewiesen.

IV. Kosten- und Entschädigung

11. Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Ergreift weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte, sondern eine weitere Partei ein Rechtsmittel, so folgt die Auflage der Verfahrenskosten zivilprozessualen Grundsätzen (Domeisen, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 428).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Anträge gestellt und daher auch keine Kosten zu tragen. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte sind hingegen mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Der Privatkläger hat sich erfolgreich gegen die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zur Wehr gesetzt und sich damit ein diesbezügliches separates Verfahren erspart, ist demgegenüber jedoch betreffend die Höhe des Schadenersatzes vollumfänglich sowie betreffend Höhe der Genugtuung überwiegend unterlegen, was allerdings grösstenteils auf die Bestimmung der Haftungsquote zurückzuführen ist. Nachdem dem Gericht diesbezüglich wie auch für die Bemessung der Genugtuung an sich ein weites Ermessen zukommt (vgl. oben Ziff. 9.2.1 und 10.3.1) rechtfertigt es sich vorliegend, Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (analog) anzuwenden (vgl. Echle, a.a.O., S. 111, sowie Urteil des BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten dem Privatkläger und dem Beschuldigten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen.

Der Privatkläger ist allerdings aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.). Die auf den Privatkläger entfallende Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten geht nach dem Gesagten vorläufig zu Lasten des Kantons Bern, wobei der Privatkläger diese Art. 135 Abs. 4 StPO analog zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO, vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO).

Was die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren betrifft, so wäre an sich zu überlegen, diese nach Art. 44 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu bemessen, zumal oberinstanzlich nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten lediglich noch der Zivilpunkt angefochten war. Es ergäbe sich bei einem Streitwert von über CHF 100'000.00 eine Gebühr von mindestens CHF 6'000.00. Mit Blick auf den Umstand, dass ursprünglich der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung erklärt hatte, hätten bei Durchführung eines mündlichen Verfahrens ebenfalls Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 resultiert (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), wobei der Zivilpunkt dabei trotz des grösseren Aufwands für den Strafpunkt praxisgemäss sozusagen "inbegriffen" gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Festsetzung nach rein zivilrechtlichen Grundsätzen vorliegend als stossend und rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.00 zu bestimmen.

12. Entschädigungen

Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei teilweiser Abweisung des Zivilanspruchs ist eine Entschädigung- und Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO vorzunehmen (Wehrenberg/Friedrich, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 432). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Obsiegen bzw. Unterliegen des Privatklägers und des Beschuldigten und angesichts der hälftigen Teilung der Verfahrenskosten, den Parteien gegenseitig keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal im Übrigen die Aufwendungen beider Parteianwälte nahezu gleich hoch ausgefallen sind.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO).

Die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter (pag. 783 ff.) erscheinen mit Blick auf den im oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsel als angemessen und das Honorar bzw. die amtlichen Entschädigungen können entsprechend festgesetzt werden.

Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen; anders verhält es sich im Berufungsverfahren lediglich bei einem erst- und oberinstanzlichen Freispruch, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3).

V. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. Juli 2015 in E.________, zum Nachteil von C.________,

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 111 StGB,

427 Abs. 1 StPO,

verurteilt wurde:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Polizeihaft von 2 Tagen (16. Juli 2015 bis 17. Juli 2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22'052.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 20'468.55, insgesamt bestimmt auf CHF 42'520.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 23'552.25).

B.

1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wie folgt bestimmt wurden:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘815.20.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3‘697.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wie folgt bestimmt wurden:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 8‘153.35.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘025.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

C.

Betreffend Zivilpunkt erkannt wurde:

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

D.

Weiter verfügt wurde:

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

II.

A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ Schadenersatz von CHF 1‘285.15 zuzüglich 5% Zins seit 16. September 2017 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Teilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen.

Die weitere bzw. künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25% festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen.

A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2015 zu bezahlen.

Soweit weitergehend wird die Klage betreffend Genugtuung abgewiesen.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden A.________ und dem Straf- und Zivilkläger je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die anteilsmässigen Verfahrenskosten des Straf- und Zivilklägers von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Bern. Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'500.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'115.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'035.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'919.40.

Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________

- dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 22. März 2022

(Ausfertigung: 28. März 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Sanwald

Die Gerichtsschreiberin:

López

i.V. Susedka

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

1

SK 19 234

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 135 III 88ATF 135 III 88DTF 135 III 88

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

Art. 49 UVVart. 49 OLAAart. 49 OAINF

Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO

Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR

Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV

BGE 101 II 69ATF 101 II 69DTF 101 II 69

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV

BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49

Art. 50 UVVart. 50 OLAAart. 50 OAINF

Art. 39 UVGart. 39 LAAart. 39 LAINF

Art. 86 ZPOart. 86 CPCart. 86 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

4A_427/2017

Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV

6B_1404/2016

BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149

Art. 102 ORart. 102 COart. 102 CO

Art. 102 VAWart. 102 ORHart. 102 OR

Art. 102 SVart. 102 ORart. 102 SV

BGE 122 III 53ATF 122 III 53DTF 122 III 53

BGE 131 III 12ATF 131 III 12DTF 131 III 12

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

6B_1401/2017

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

6B_75/2014

BGE 115 V 147ATF 115 V 147DTF 115 V 147

BGE 133 V 224ATF 133 V 224DTF 133 V 224

Art. 24 UVGart. 24 LAAart. 24 LAINF

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 25 UVGart. 25 LAAart. 25 LAINF

Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 24 UVGart. 24 LAAart. 24 LAINF

Art. 25 UVGart. 25 LAAart. 25 LAINF

Art. 36 UVVart. 36 OLAAart. 36 OAINF

4C.123/1996

6S.470/2002

4C.103/2002

BGE 133 V 224ATF 133 V 224DTF 133 V 224

4C.123/1996

6S.470/2002

4C.103/2002

4C.123/1996

6S.470/2002

4C.103/2002

Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF

Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF

4C.103/2002

4C.123/1996

BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

4A_266/2021

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 19 OHGart. 19 LAVIart. 19 LAV

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262

6B_803/2017

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 44 Verfahrenskostendekretart. 44 Décret sur les frais de procédureart. 44 Verfahrenskostendekret

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF