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Entscheid

SK 2019 244

Beschwerde beim Bundesgericht hängig

28. April 2020Deutsch125 min

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3. April 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 18 215 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 19 244

Bern, 12. Mai 2020

Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwältin D.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft etc. sowie Rückversetzung

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 3. April 2019 (WSG 2018 22)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 3. April 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 18 215 ff.):

A.________, vgt., wird schuldig erklärt:

1. des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5‘200.90;

2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Bern

2.1. am 14.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________);

2.2. am 03.12.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________);

2.3. am 21.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. F.________);

2.4. am 29.11.2014 (Unfallschein Dr. med. F.________);

3. des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 03.11.2014 und dem 02.03.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 17‘000.00;

4. der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli / August 2014 in Bern;

5. der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31.07.2014 und dem 12.04.2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH.

und er wird in Anwendung der

aArt. 22, 29 lit. a, 40, 47, 49 Abs. 1, 106, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 StGB

aArt. 112 al. 1 UVG (Stand 01.01.2013)

Art. 422, 426 Abs. 1 StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, Region Oberland, vom 22.12.2014.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tages festgesetzt.

3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘200.00,

sich zusammensetzend aus:

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr der Hauptverhandlung um insgesamt CHF 600’00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 2‘800.00.

4. Bezüglich der bei A.________, vgt., mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 07.08.2015 aufgeschobenen Reststrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

5. Für das Rückversetzungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

[…]

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3‘803.10.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 843.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- Eröffnet -

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 meldete Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Fürsprecher B.________) namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 18 223). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erklärte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung «in Bezug auf das gesamte Urteil» (pag. 19 246 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verfügte am 19. Juni 2019, für das oberinstanzliche Verfahren werde Staatsanwältin D.________ der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 240). Staatsanwältin D.________ teilte mit Eingabe vom 11. Juli 2019 mit, sie schliesse sich der Berufung des Beschuldigten an und beschränke die Anschlussberufung auf die Sanktion (pag. 19 254 f.). Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten machte Staatsanwältin D.________ keine geltend (vgl. pag. 19 250 und pag. 19 254 f.).

Mit Eingabe vom 5. August 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten mit, betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung würden keine Anträge gestellt (pag. 19 262).

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 zog Staatsanwältin D.________ die Anschlussberufung vom 11. Juli 2019 zurück (pag. 19 264).

Am 10. Oktober 2019 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Generalstaatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 19 268 f.)

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 teilte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten – innert der mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gesetzten Frist (pag. 266 f.) – mit, die Berufung beschränke sich auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Sanktionen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. I/2/2.1.-2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen versuchten Betrugs (Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Misswirtschaft (Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), inklusive die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem werde die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug angefochten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [zum Ganzen pag. 19 271 f.]).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. April 2020 [pag. 19 287 ff.]) sowie ein Leumundsbericht inklusive Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 20. April 2020 [pag. 19 281 ff.]) eingeholt. Weiter wurden zwei aktuelle Betreibungsregisterauszüge – einer über den Beschuldigten (pag. 19 302 ff.) und einer über dessen Firma, die H.________ GmbH (pag. 19 307 f.) – ediert.

Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. Mai 2020 statt. Der Beschuldigte wurde erneut zur Person und Sache befragt (pag. 19 311 ff.). Zudem wurde eine Kopie seines neuen, bis ins Jahr 2025 verlängerten C-Ausweis (pag. 19 324.1) zu den Akten erkannt (pag. 19 310).

4. Anträge der Parteien

Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2020 Folgendes (pag. 19 319 resp. pag. 19 325):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern als Einzelgericht vom 3. April 2020 [recte: 2019] bezüglich Ziffer I.4. (Widerhandlung gegen das UVG begangen in der Zeit von 18. Juni 2014 bis am 20. August 2014 in Bern, Thun (Ziff. 4 des Strafbefehls vom 29.05.2018) und die darauf ausgefällte Busse von Fr. 500.00 gemäss II.2. in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen:

2.1. des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von 14. Oktober 2014 bis 3. September 2015 in Bern, Thun (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 29.05.2018);

2.2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 22 Oktober 2014 bis 15. Dezember 2015 in Bern, Thun (Ziff. 2 des Strafbefehls vom 29.05.2018);

2.3. des Betrugs (Versuch), angeblich begangen gemeinsam mit Mittäterin, in der Zeit von 31. Oktober 2014 bis 3. September 2015 in Bern, Thun (Ziff. 3 des Strafbefehls vom 29.05.2018);

2.4 der Misswirtschaft, [angeblich] begangen in der Zeit von 18. Juni 2014 bis am 6. September 2016 in Bern, Thun (Ziff. 5 des Strafbefehls vom 29.05.2018).

3. Es sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Rückversetzung) betreffend Vollzug des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.05.2014 zu verzichten.

4. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin D.________, stellte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die folgenden – dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden – Anträge (pag. 19 295 f):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5'200.90;

2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Bern 2.1 am 14.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________), 2.2 am 03.12.2014 (Arztzeugnis Dr. med. E.________), 2.3 am 21.10.2014 (Arztzeugnis Dr. med. F.________), 2.4 am 29.11.2014 (Unfallschein Dr. med. F.________);

3. des versuchten Betrugs, begangen zwischen dem 03.11.2014 und dem 02.03.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 17'000.00;

4. der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli/August 2014 in Bern;

5. der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31.07.2014 und dem 12.04.2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH;

Erwägungen

II.

und sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.12.2014.

2.

zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.

3.

zur Bezahlung der Verfahrenskosten der Voruntersuchung sowie der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten erwuchs das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 bereits insoweit in Rechtskraft, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), begangen im Juli/August 2014 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. – bei schuldhafter Nichtbezahlung – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (vgl. Ziff. I/4 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 216 und pag. 18 217).

Das Rückversetzungsverfahren gegen den Beschuldigten ist infolge Zeitablaufs von drei Jahren seit Ablauf der Probezeit gemäss Urteil vom 7. August 2015 (pag. 19 047 ff.) einzustellen (vgl. Art. 89 Abs. 4 StGB). Die Probezeit begann frühestens am 8. August 2015 zu laufen und endete damit frühestens am 7. August 2016. Während zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 3. April 2019 noch nicht drei Jahre verstrichen waren, ist dies heute der Fall. Für das Einstellungsverfahren werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilungen wegen Betrugs (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. I/2/2.1.-2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]), wegen versuchten Betrugs (Ziff. I/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]) sowie wegen Misswirtschaft (Ziff. I/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 216]). Weiter hat die Kammer die Sanktion inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Verletzung des Anklagegrundsatzes?

6.

Das Urteil der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Wie bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung, der Anklagegrundsatz sei bei allen (angefochtenen) Vorwürfen verletzt worden (pag. 19 320). Zur Begründung brachte er vor, die Deliktszeitpunkte der Vorwürfe gemäss Ziffer 1-3 und 5 des Strafbefehls (Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Misswirtschaft) seien willkürlich gewählt worden, insbesondere was das Ende der angeklagten Zeitspannen angehe. Aus den dazugehörigen Sachverhalten gehe nicht hervor, wie die Staatsanwaltschaft und später das Wirtschaftsstrafgericht auf die fraglichen Zeiträume gekommen seien. Beim Vorwurf der Urkundenfälschung sei als Unfall- und Anfangszeitpunkt zudem der 14. November 2014 festgehalten worden, obwohl sich der Unfall schon einen Monat früher – am 14. Oktober 2014 – ereignet habe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft würden Umschreibungen der einzelnen Tathandlungen schliesslich gänzlich fehlen, weshalb völlig unklar sei, wann der Beschuldigte Geld vom Firmenkonto abgehoben und zur Bezahlung privater Schulden und/oder zum Spielen im Casino, mithin für private Zwecke verwendet haben soll. Insgesamt sei die Anklage daher nicht aus sich heraus verständlich und genüge den Anforderungen nicht (zum Ganzen pag. 19 320).

Die Vorinstanz behandelte die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung nicht.

7.

Theoretische Grundlagen

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen – und aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten – Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat somit eine Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervor gehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, bezweckt es doch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

Dispositiv

Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).

8. Subsumtion

Nach Auffassung der Kammer ist der Anklagegrundsatz vorliegend bei keinem der (vier zu diskutierenden) Vorwürfe verletzt. Zwar wurden effektiv relativ lange Deliktszeiträume angeklagt, jedoch wurden diese nicht willkürlich gewählt. Aus der Anklageschrift – in casu dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 – ergibt sich zudem genau, was dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen wird. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Umgrenzungs- und Informationsfunktion daher klar. Was den Anfangstatzeitpunkt des Vorwurfs der Urkundenfälschung angeht (14. November 2014 statt 14. Oktober 2014), so handelt es sich dabei um eine offensichtliche Missschreibung. Insgesamt wusste der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt genau, was ihm vorgeworfen wird und er konnten sich entsprechend rechtzeitig sowie umfassend verteidigen.

III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

9. Aufbau des Motivs

Anders als sonst üblich schliessen sich im Aufbau dieser schriftlichen Erwägungen dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung für jeden der vier Deliktsvorwürfe gleich die Überlegungen der Kammer zur rechtlichen Würdigung an.

10. Die strafrechtlichen Vorwürfe an den Beschuldigten in der Anklage

Grundlage der Anklage bildet der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 29. Mai 2018 (pag. 16 002 001 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache (pag. 16 002 009), worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Wirtschaftsstrafgericht überwies (pag. 16 002 016). Damit gilt der Strafbefehl vom 29. Mai 2018 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).

11. Vorbemerkungen und unbestrittener Sachverhalt im Allgemeinen

Sämtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten resultieren aus dessen Tätigkeit für die G.________ GmbH. Diese wurde am 18. August 2011 als I.________ GmbH gegründet, im Juli 2014 vom Beschuldigten als faktischer Geschäftsführer übernommen und am 14. Juli 2014 in G.________ GmbH umbenannt. Gleichzeitig wurden der Zweck der Gesellschaft umgeschrieben, der bisherige Gesellschafter J.________ gelöscht und stattdessen K.________, die Freundin des Beschuldigten, im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen (pag. 04 001 154).

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von K.________ ist unbestritten, dass diese nie als Geschäftsführerin tätig war. Faktischer Geschäftsführer war ausschliesslich der Beschuldigte (pag. 05 002 002 Z. 46 f.). Auf Frage, wieso K.________ als Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen worden sei, gab der Beschuldigte zuerst an, den Grund dafür nicht zu kennen (pag. 04 001 136 f. Ziff. 5 ff.), ehe er einräumte, dies sei geschehen, um leichter an Kredite und Leasings heranzukommen (pag. 05 02 003 Z. 57 ff.). Letzteres scheint aus Sicht der Kammer plausibel, war der Beschuldigte im Betreibungsregister doch schon damals mit einer grossen Anzahl von Verlustscheinen verzeichnet (vgl. dazu die Betreibungsregisterauszüge über den Beschuldigten des Betreibungsamts Bern-Mittelland sowie des Betreibungs- und Konkursamts des Bezirkes Monthey, beide Stand 5. Oktober 2016, aus welchen hervorgeht, dass ein Grossteil der Verlustscheine bereits im Juli 2014 bestand [pag. 07 006 002 ff. und pag. 07 007 004 ff.]).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) ist obligatorischer Unfallversicherer der Angestellten der G.________ GmbH, die sich am 20. August 2014 bei der SUVA anmeldete (pag. 04 001 424) und angab, über einen Mitarbeiter mit einer Lohnsumme von CHF 150‘000.00 zu verfügen. Per 1. September 2014 waren die Mitarbeiter der G.________ GmbH bei der SUVA versichert (pag. 04 001 418), dies nachdem ein Mitarbeiter der SUVA die Anmeldepapiere am 14. Oktober 2014 im Betrieb selber sichergestellt und die Firma rückwirkend per 1. September 2014 neu erfasst hatte (vgl. Strafanzeige der SUVA vom 7. April 2016 [nachfolgend Anzeige SUVA] Beilage 7a [pag. 04 001 425]), wobei nunmehr von vier Angestellten [K.________, C.________, L.________ und dem Beschuldigten] sowie einer jährlichen Lohnsumme von CHF 250‘000.00 ausgegangen wurde und sich das Tätigkeitsfeld der G.________ GmbH zu 76% aus Gerüstbauarbeiten und zu 24% aus Büroarbeiten zusammensetzten sollte (vgl. Anzeige SUVA Beilage 8 [pag. 04 001 427 ff.]).

Demnach und weil die Arbeitsverträge des Beschuldigten und von K.________ bereits seit dem 1. August 2014 (Beschuldigter) bzw. dem 1. Juli 2014 (K.________) liefen, ist weiter unbestritten, dass die G.________ GmbH vom 1. Juli bis 31. August 2014 Arbeitsleistungen erbrachte, ohne über einen Unfallversicherungsschutz für ihre Angestellten zu verfügen. Dies stellt eine Widerhandlung gegen das UVG dar, wofür der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer von der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – rechtskräftig zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Unklar ist demgegenüber der Wert der in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen. Gemäss dem Erkenntnisbericht der M.________ GmbH vom 28. August 2015 (nachfolgend: Bericht der M.________) soll in dieser Zeit ein Umsatz von CHF 248‘324.75 erzielt worden sein (pag. 14 001 361), was aus Sicht der Kammer bei einer Angestellten (K.________) im Juli 2014 und deren zwei (K.________ und Beschuldigter) im August 2014 allerdings unwahrscheinlich erscheint.

Wiederum unbestritten ist jedoch, dass die G.________ GmbH der SUVA in der Zeit vom 14. Oktober 2014 bis am 15. Februar 2015 insgesamt fünf Unfälle von deren total sieben Mitarbeitenden meldete (vgl. dazu die Zusammenstellung der Unfälle in der Anzeige SUVA auf pag. 04 001 005 f. Ziff. 2 sowie die entsprechenden Schadenmeldungen auf pag. 04 001 437, pag. 04 001 440, pag. 04 001 443, pag. 04 001 448 und pag. 04 001 449). Aufgrund dieser Häufung von Unfällen verlangte die SUVA von der G.________ GmbH mit Schreiben vom 26. Februar 2015 eine ganze Anzahl von Unterlagen, wie insbesondere Arbeitsverträge, Lohnblätter und Lohnausweise von allen Mitabreitenden (vgl. Anzeige SUVA Beilage 22 [pag. 04 001 007]). Die sodann getätigten Abklärungen der SUVA führten schliesslich dazu, dass sie die von ihr im Zusammenhang mit den Unfällen des Beschuldigten und von C.________ erbrachten Leistungen zurückforderte, die betreffend den Unfall von K.________ erteilte Zusicherung von Taggeldzahlungen widerrief und die Erbringung von Versicherungsleistungen für L.________ und N.________ definitiv ablehnte (vgl. Anzeige SUVA pag. 04 001 008 sowie die Beilagen 28-42 [pag. 04 001 523 ff.], pag. 14 001 048 und pag. 14 001 053).

Am 12. April 2016 wurde über die G.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 24. Mai 2016 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (zum Ganze pag. 10 002 020; vgl. dort vorab ferner die Handelsregisterauszüge von weiteren in Konkurs gegangener Unternehmungen, an denen der Beschuldigte beteiligt war [pag. 10 002 015 ff.]).

12. Zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der SUVA

12.1 Die Anklage

Die Anklage zu diesem Punkt lautet wie folgt (vgl. Strafbefehl vom 29. Mai 2018 Ziff. 1 [pag. 16 002 001 f.]):

A.________ erlitt am 14. Oktober 2014 in O.________ einen Arbeitsunfall und versuchte daraufhin, die Mitarbeitenden der Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) über die Dauer und das Ausmass der dabei zugezogenen Verletzung an der linken Schulter und den Grad der daraus resultierenden Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit zu täuschen. Dies, indem A.________ wissentlich und willentlich durch unrichtige Angaben gegenüber Dr. med. E.________ (R.________ (Notfall) AG) und Dr. med. F.________ die Ausstellung einer Bescheinigung für seine angebliche Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab 15. Oktober 2014 bis 16. Dezember 2014 erwirkte, obwohl er in Wahrheit in genanntem Zeitraum seiner Arbeitsleistung zu mind. 50% nachgekommen war.

Auf Grundlage der erwähnten durch A.________ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig erwirkten medizinischen Zeugnisse sowie dessen wahrheitswidrigen Angaben (u.a. Besprechung vom 16. Februar 2015), berechnete die Suva — in irriger Vorstellung über Grad und Umfang der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit — den Versicherungsanspruch auf Basis eines hundertprozentigen Erwerbsausfalls und gewährte A.________ Taggelder (bzw. Prämienbefreiung) in der Höhe von CHF 10'401.75, wodurch sie sich im Umfang von mind. rund CHF 5'200.90 unmittelbar selbst am Vermögen schädigte. Dabei handelte A.________ in der Absicht, sich durch Versicherungsleistungen in genannter Höhe unrechtmässig zu bereichern.

Die Überprüfung der falschen Angaben war für die Suva insbesondere aufgrund der von A.________ erwirkten ärztlichen Zeugnisse sowie aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und Arbeitsrapporte seitens der G.________ GmbH (nach Konkurs gelöscht seit 6. September 2016) bzw. dem undurchsichtigen Geschäftsgebaren von A.________ nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich resp. zumutbar. Die Täuschung wurde letztlich nur deshalb aufgedeckt, weil innerhalb von vier Monaten seitens der G.________ GmbH (gelöscht) bzw. A.________ insgesamt fünf Unfälle gemeldet wurden, die aufgrund bestehender Unklarheiten und Widersprüche die Suva schliesslich dazu veranlasste, eine umfangreiche Überprüfung der Versicherungsansprüche in Auftrag zu geben.

12.2 Das Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie ging davon aus, der Beschuldigte habe Dr. E.________ und Dr. F.________ getäuscht, indem er ihnen gegenüber vorgegeben habe, für die G.________ GmbH ausschliesslich als Gerüstbauer tätig zu sein und somit eine schwere körperliche Arbeit zu verrichten, obwohl er in Wahrheit der faktische Geschäftsführer dieser Unternehmung gewesen sei und mithin (auch) eine administrative Tätigkeit ausgeübt habe, die er auch nach seinem Unfall zu mindestens 50% unverändert weitergeführt habe. Diese unwahren Angaben des Beschuldigten hätten zur Folge gehabt, dass ihm die Ärzte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten und dass die SUVA für den Beschuldigten – im Irrtum über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit – Taggeldleistungen von total CHF 10‘401.75 ausbezahlt habe, obwohl der Beschuldigte nur die Hälfte davon zu Gute gehabt hätte, weil er tatsächlich nicht zu 100%, sondern «lediglich» zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt habe die SUVA dem Beschuldigten daher CHF 5‘200.90 zu viel ausgerichtet (zum Ganzen pag. 18 260 f.).

12.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Der Verteidiger brachte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, diese sei fälschlicherweise zur Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die Ärzte E.________ und F.________ sowie die SUVA über die Art seiner Arbeitstätigkeit und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit getäuscht, um die Ausrichtung zu hoher, ihm im Umfang von 50% nicht zustehender Versicherungsleistungen zu erlangen. Der Beschuldigte habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – gegenüber Dr. E.________ und Dr. F.________ korrekterweise angegeben, für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten. Daraufhin hätten die beiden Ärzte zu Recht festgestellt, dass ein Gerüstbauer körperlich in der Lage sein müsse, auf Gerüste zu klettern und seien zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte dazu aufgrund seiner Verletzungen nicht im Stande sei, weshalb sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert und mithin nichts Falsches deklariert hätten. Ärzte hätten keine Fragepflicht, weshalb Dr. E.________ und Dr. F.________ nicht verpflichtet gewesen seien, den Beschuldigten zu fragen, was für eine Funktion er im Betrieb habe und ob er beispielsweise andere Arbeiten als «Gerüstbau» ausführen könnte. Ferner habe die Vorinstanz verkannt, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte gleich zwei Ärzte über seinen Gesundheitszustand getäuscht haben soll, um eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen. Ärzte seien dazu verpflichtet, ihre Zeugnisse nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen und keine Gefälligkeitszeugnisse auszustellen. In casu habe schliesslich nicht einmal die SUVA die Echtheit der fraglichen Arztzeugnisse in Frage gestellt. Insgesamt seien die Arztzeugnisse von Dr. E.________ und Dr. F.________ daher objektiv und subjektiv wahr, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe die Ärzte und sodann die SUVA zwecks Erlangung ihm nicht zustehender Versicherungsleistungen über die Art seiner Tätigkeit und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit

getäuscht (zum Ganzen pag. 19 320 f.).

12.4 Unbestrittener Sachverhalt im Besonderen

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um 13.30 Uhr auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich daraufhin in den R.________ (Notfall) begab. Dort wurde er von Dr. S.________ E.________ (nachfolgend Dr. E.________) behandelt, der zuhanden der G.________ GmbH gleichentags ein ärztliches Zeugnis ausstellte, welches dem Beschuldigten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den 15. bis 18. Oktober 2014 bescheinigte (pag. 14 001 186). Eine Woche später begab sich der Beschuldigte zu seinem Hausarzt Dr. T.________ F.________ (nachfolgend: Dr. F.________) in Behandlung, der ihm am 21. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 31. Oktober 2014 attestierte (pag. 14 001 187). Anschliessend füllte Dr. F.________ den Unfallschein UVG aus, worin er ab dem 22. Oktober 2014 sieben Konsultationsdaten (den 16., 18. und 21. Oktober 2014 sowie den 7., 13., 22. und 29. November 2014) vermerkte und die jeweilige 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten bescheinigte (pag. 14 001 205).

Mit der Schadenmeldung UVG meldete der Beschuldigte der SUVA am 6. November 2014 seinen Unfall und gab an, er sei «ausgerutscht und hebte sich mit dem linken Hand an dem Gerüsttreppengeländer und hat sich an dem Schulter verletzt und hate sehr grosse schmerzen an der schulter» (pag. 14 001 188). Weiter gab er in dieser Schadenmeldung UVG an, bei der G.________ GmbH seit dem 1. August 2014 zu 100% als Gerüstbauer angestellt zu sein und dabei einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6‘700.00 plus Zulagen von total CHF 1‘530.00 zu verdienen.

Am 3. Dezember 2014 stellte der erstbehandelnde Arzt des R.________ (Notfall), Dr. E.________, für den Beschuldigten ebenfalls ein Arztzeugnis UVG aus und bescheinigte dem Beschuldigten – entsprechend seinem ersten Zeugnis vom 14. Oktober 2014 (vgl. pag. 14 001 186) – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 15. bis 18. Oktober 2014. Weiter vermerkte Dr. E.________, die Weiterbehandlung des Beschuldigten erfolge durch dessen Hausarzt Dr. F.________ (zum Ganzen pag. 14 001 209).

Gestützt auf diese Angaben und Unterlagen richtete die SUVA Taggelder von CHF 10'401.75 an den Beschuldigten und Arzthonorare von CHF 812.75, total CHF 11‘213.90, aus (vgl. pag. 14 001 375). Dieser Gesamtbetrag blieb unangefochten, zumal der Beschuldigte die Rückzahlungsforderung der SUVA in dieser Höhe akzeptierte und keinen Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung erhob (pag. 14 001 379 ff.).

12.5 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf des Betrugs

Bestritten und beweismässig zu klären sind im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs folgende Fragen:

1. Täuschte der Beschuldigte die SUVA über die von ihm bei der G.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit?

2. Befand sich die SUVA in einem Irrtum, als sie dem Beschuldigten für den von diesem gemeldeten Unfall vom 14. Oktober 2014 Versicherungsleistungen in der Höhe von CHF 10‘401.75 ausrichtete?

3. Entstand der SUVA dadurch ein Schaden und wenn ja, in welcher Höhe?

4. Was beabsichtigte der Beschuldigte mit diesem Vorgehen?

12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer

12.6.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte die SUVA über die von ihm bei der G.________ GmbH ausgeübte Tätigkeit täuschte

Die Kammer hält vorab für erwiesen, dass der Beschuldigte die SUVA über die Art seiner Arbeitstätigkeit bei der G.________ GmbH und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit täuschte, indem er gegenüber den beiden ihn behandelnden Ärzten Dr. E.________ und Dr. F.________ falsche Angaben zu seiner Tätigkeit machte und sich von ihnen gestützt darauf inhaltlich unwahre Arztzeugnisse erstellen liess, die er sodann der SUVA einreichte. Die Kammer stützt sich dabei auf folgende Argumente:

Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2014 um die Mittagszeit auf einer Baustelle in O.________ einen Arbeitsunfall erlitt und sich in der Folge in den R.________ (Notfall) in Bern begab, wo er Dr. E.________ mitteilte, er arbeite als Gerüstbauer und sei auf einem Gerüst gestürzt. Er habe sich mit der linken Hand zwar auffangen können, sich dabei aber den Schultergürtel links verdreht (pag. 18 189 Z. 229 ff. und pag. 14 001 209). Dr. E.________ diagnostizierte eine Distorsion an Schulter/Becken links nach Auffangen eines Sturzes und hielt die Angaben des Beschuldigten mit den Unfallfolgen für vereinbar. Als Therapie wurde eine Analgesie und das Tragen einer Armschlinge verordnet und festgehalten, es solle eine Nachkontrolle durch den Hausarzt Dr. F.________ erfolgen (zum Ganzen pag. 14 001 209). Dr. E.________ attestierte dem Beschuldigten für die Zeit vom 15. bis 18. Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Für den 14. Oktober 2014 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beziffert, weil der Beschuldigte an diesem Vormittag gemäss eigenen Angaben noch arbeiten konnte (zum Ganzen pag. 14 001 186 und pag. 14 001 209).

Auch der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. F.________, schrieb ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig (u.a. pag. 14 001 187), weil der Beschuldigte auch ihm gegenüber kundtat, für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten (vgl. pag. 05 010 005 Z. 140 und Z. 156 ff.).

Diese Einschätzungen der Ärzte sind insoweit folgerichtig, als der Beschuldigte aufgrund der Verletzungen, die er am 14. Oktober 2014 erlitt, effektiv nicht mehr in der Funktion als Gerüstbauer auf einem Gerüst arbeiten konnte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber Dr. E.________ und Dr. F.________ aber, dass er nicht nur Gerüstbauer, sondern primär auch faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH war. Gegenüber der Staatsanwältin beschrieb der Beschuldigte seine Tätigkeit für die G.________ GmbH am 31. Januar 2017 folgendermassen (pag. 05 002 003 Z. 87 ff.): «Ich habe die Leute angestellt, habe die Arbeiten eingeteilt, Programm gemacht, die Leute auf die Baustellen verteilt, einfach alles, was ein Chef so machen muss.». Diese Tätigkeit konnte der Beschuldigte auch nach dem Unfall ohne weiteres weiterführen, was er gemäss seinen Aussagen in derselben Einvernahme auch machte. Konkret erwähnte er, er habe (nach dem Unfall) zwar nicht mehr als Gerüstbauer selber tätig sein können, aber auf die Baustelle sei er gegangen, «um zu vermessen und [um] Instruktionen zu geben» (pag. 05 002 010 Z. 346 f). Nach Erlass des Strafbefehls bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin am 26. April 2018 erneut, er habe auf dem Gerüst gearbeitet und die G.________ GmbH geführt, «also beides» gemacht (pag. 05 002 020 Z. 102). Auf Frage, weshalb er in der Einvernahme vom 31. Januar 2017 bei den Arbeiten, die er für die G.________ GmbH gemacht habe, den Gerüstbau nicht aufgezählt habe, meinte der Beschuldigte (pag. 05 002 020 Z. 113 ff.):

Das läuft auch darunter. Ich habe die Leute angewiesen und selber auch gearbeitet. Ich hatte auch ein Team und habe mitgearbeitet. Ich mache die Arbeit in 2.5 Stunden, für die jemand anderes sonst einen Tag benötigt.

Auf Frage, wie gross der Anteil für «das, was ein Chef so macht», gewesen sei, führte der Beschuldigte aus (pag. 05 002 020 f. Z. 123 ff.):

Ich denke etwa 50/50. Die Arbeiten, die ich am Samstag und Sonntag gemacht habe, habe ich nicht aufgeschrieben. Das Administrative habe ich selber gemacht, da kam nicht meine Mutter aus W.________ und hat es für mich gemacht.

Auf Frage, ob er die Arbeiten, die er in der letzten Einvernahme vom 31. Januar 2017 aufgezählt habe (Leute anstellen, Arbeiten einteilen, Programm machen, Leute auf Baustellen verteilen) mit seiner angeblichen Verletzung nach dem Unfall vom 14. Oktober 2014 noch habe wahrnehmen können, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten, «Erledigungen und so» aber «schon noch erledigen» können. Er sei die Kontaktperson für die Vergabe von Unterakkordarbeiten gewesen. Das sei gar nicht anders gegangen (pag. 05 002 021 Z. 129 ff.). Die Frage, wieso er der SUVA [dennoch] gemeldet habe, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, beantwortete der Beschuldigte wie folgt (pag. 05 002 021 Z. 137 ff.):

Ich frage Sie, heisst das Arbeiten, wenn ich zu Hause liege und telefoniere? Arbeiten heisst für mich, auf dem Gerüst sein, deshalb habe ich 100% gesagt. Auf den Baustellen war ich nicht, aber ich habe telefoniert, weil nur ich hatte die Natelnummern meiner Arbeiter, diese habe ich den Auftraggebern nicht herausgegeben, weil so eine grosse Konkurrenz herrscht.

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen generell und gab auf Frage, ob er ca. 50% der Arbeitszeit für das aufgewendet habe, was ein Chef so mache, an, er habe mit der verletzten Schulter nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten, die Organisation des Personals aber machen können (pag. 18 188 Z. 204 ff.). Die darauffolgende Frage, warum er sich gegenüber der SUVA dann zu 100% als arbeitsunfähig bezeichnet habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt (pag. 18 188 Z. 211 ff.):

Also ich kann mich nicht gut erinnern. Zuerst habe ich den Unfall gemacht, dann wusste ich nicht was machen. Das Telefon hat ständig geklingelt. Ich war immer so ehrlich zu sagen, dass ich mit dem Telefon organisiert habe. Ich denke nicht, dass man sagen kann, dass ich gearbeitet habe. Mit dem Telefon konnte ich zeitlich lediglich 10-15% arbeiten.

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte seine zuvor bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage zum Umfang seiner Geschäftsführertätigkeit also massiv. Nachdem er anfänglich nicht einmal erwähnt hatte, für die G.________ GmbH Gerüstbauarbeiten auszuführen, wuchs der Anteil dieser Arbeiten im Laufe des Verfahrens auf 85-90%. In der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, nach seinem Unfall nicht wie von der Vorinstanz angenommen zu 50% gearbeitet zu haben, sondern pro Tag nur ca. zweimal telefoniert zu haben und pro Woche einmal auf die Baustelle gegangen zu sein, um nachzuschauen (pag. 19 361 Z. 235 ff.). Auf Frage, wieviel Prozent die Tätigkeit, die er nach seinem Unfall ausgeführt habe, ungefähr ausgemacht habe, erklärte er weiter: «Ich würde mal sagen pro Woche ca. 4-5 Stunden. Dann wären das pro Monat ungefähr 20 Stunden – im Maximum.» (pag. 19 361 Z. 253 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten stimmen zwar mit denjenigen, die er vor der Vorinstanz machte, überein. Jedoch divergieren sie seinen ersten Aussagen und stehen zudem im Widerspruch zu den Darstellungen der übrigen befragten Personen. Der ehemalige Chauffeur des Beschuldigten, L.________ (vgl. pag. 05 004 003 Z. 69 und Z. 84), gab auf Frage, ob der Beschuldigte selbst auch Gerüste auf- und abgebaut habe, nämlich an (pag. 05 004 004 Z. 113 ff.): «Nein, das hat er nicht. Manchmal etwas Kleines im Rahmen von Anweisungen, aber sonst eigentlich nichts.». Zudem konnten sich auch die Mitarbeiter C.________ und N.________ nicht daran erinnern, den Beschuldigten in ihrer Zeit als Angestellte der G.________ GmbH jemals auf dem Gerüst arbeiten gesehen zu haben (pag. 05 005 003 Z. 59 ff. bzw. pag. 05 003 006 Z. 184 ff.). Für sie alle – L.________, C.________ und N.________ – verkörperte der Beschuldigte klar den Chef der G.________ GmbH. Sowohl C.________ als auch N.________ erklärten auf Frage, was die Rolle des Beschuldigten bei der G.________ GmbH gewesen sei: «Er war mein Chef […].» bzw. «Er war der Chef.» (pag. 05 003 003 Z. 77 ff. bzw. pag. 05 005 003 Z. 47 ff.). L.________ gab auf dieselbe Frage zudem an: «Er nahm die Aufträge entgegen, schaute sich Baustellen an, holte Offerten ein, holte und brachte Material, er war ein bisschen der Allrounder. Für mich war er der Chef.» (pag. 05 004 003 Z. 72 ff.). Dieses Bild, welches die Angestellten der G.________ GmbH über die Funktion des Beschuldigten im Unternehmen zeichneten, wird schliesslich auch durch die Aussagen seiner (damaligen) Freundin, K.________, bestätigt, welche zu seiner Rolle im Geschäft erklärte, er habe alles geleitet, er sei der Chef gewesen (pag. 05 001 003 Z. 74 ff. und pag. 05 001 006 Z. 165).

Die Aussagen des Beschuldigten in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach seine administrativen Tätigkeiten nur 10-15% ausgemacht hätten, erweisen sich somit als nachträgliche Schutzbehauptungen. Insgesamt steht für die Kammer in Würdigung der voranstehenden Ausführungen fest, dass sich Dr. E.________ und Dr. F.________ bei der Verfassung ihrer Arztzeugnisse resp. der Bescheinigung der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH irrten. Sie wussten nicht, dass der Beschuldigte der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und im Rahmen dieser Geschäftsführungstätigkeit zu mindestens 50% (auch) administrative Arbeiten ausführte, insbesondere zumal seine Freundin, welche gemäss Handelsregister die eigentliche Geschäftsführerin der G.________ GmbH war, 14 Tage nach dem Beschuldigten ebenfalls einen Arbeitsunfall erlitt und in der Folge arbeitsunfähig war.

Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Arbeitsunfall schliesslich der SUVA und machte damit Taggeldansprüche geltend (pag. 05 002 018 Z. 29 ff.). Die SUVA ihrerseits benötigte zur Prüfung des vom Beschuldigten gemeldeten Unfalls die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte und forderte den R.________ (Notfall) (pag. 14 001 192) und Dr. F.________ daher auf, ihr die Unfallscheine (Arztzeugnisse UVG) einzureichen, was dann auch geschah (pag. 14 001 198, pag. 14 001 202 und pag. 14 002 209). Damit gaben die beiden Ärzte ihren Irrtum über die Art der Tätigkeit des Beschuldigten bei der G.________ GmbH und mithin über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit an die SUVA weiter, wodurch die SUVA über den wahren Sachverhalt – die Tatsache, dass der Beschuldigte noch zu 50% arbeiten konnte und dies auch tat – getäuscht wurde.

12.6.2 Zur Frage, ob sich die SUVA aufgrund der Täuschung des Beschuldigten in einem Irrtum über ihre Zahlungspflicht befand, als sie ihm resp. der G.________ GmbH für den Unfall vom 14. Oktober 2014 Versicherungsleistungen ausrichtete

Auch diese Frage ist aus Sicht der Kammer zu bejahen:

Der SUVA lagen insgesamt vier Arztzeugnisse – zwei von Dr. E.________ vom 14. Oktober 2014 (pag. 14 001 186) und vom 3. Dezember 2014 (pag. 14 001 209) und zwei von Dr. F.________ vom 21. Oktober 2014 (pag. 14 001 187) und vom 29. November 2014 (vgl. pag. 14 001 205) – über den Beschuldigten vor, die ihm allesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigten. Ausserdem gab der Beschuldigte der SUVA in seiner Schadenmeldung UVG am 6. November 2014 (wahrheitswidrig) an, er arbeite bei der G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer (pag. 14 001 188). Diese hatte sich vor dem Unfall per 1. September 2014 der Versicherungspflicht unterstellt, weshalb der angestellte Beschuldigte von der SUVA für Arbeitsunfälle versichert war (vgl. pag. 04 001 418 f. und pag. 04 001 424). Damit wurde die SUVA durch den Beschuldigten über die Art seiner Arbeitstätigkeit und damit über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den umfangsmässigen Anspruch auf Versicherungsleistungen getäuscht. Konkret ging die SUVA aufgrund der Arztzeugnisse fälschlicherweise davon aus, der Beschuldigte arbeite zu 100% als Gerüstbauer und sei daher wegen des Unfalls zu 100% arbeitsunfähig, womit sie sich im Ergebnis über den Umfang ihrer Zahlungspflicht irrte.

12.6.3 Zur Frage, ob der SUVA dadurch einen Schaden entstand und wenn ja, in welcher Höhe

Aufgrund des hiervor erwähnten Irrtums der SUVA richtete diese der G.________ GmbH Versicherungsleistungen für den Beschuldigten und den Ärzten Honorar für ihre Leistungen aus. Diese Versicherungsleistungen waren jedoch nur zur Hälfte geschuldet, weil der Beschuldigte – wie hiervor dargetan – zu mindestens 50% arbeitsfähig war und auch mindestens in diesem Umfang administrative Tätigkeiten für die G.________ GmbH ausführte. Die SUVA hätte mithin – entsprechend einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit – lediglich 50% der Taggelder geschuldet, womit sie sich durch die Zahlung der vollen Taggelder an ihrem Vermögen schädigte.

Am 26. November 2014 richtete die SUVA der G.________ GmbH für den Beschuldigten für die Periode vom 17. Oktober 2014 bis 13. November 2014 CHF 6‘536.90 (28 x ein volles Taggeld à CHF 231.15) aus (pag. 14 001 204). Weitere Versicherungsleistungen verrechnete sie offenbar mit eigenen Prämienansprüchen. Mit Verfügung vom 3. September 2015 forderte die SUVA vom Beschuldigten CHF 10‘401.75 für Taggeldleistungen und CHF 812.15 für Heilungskosten zurück (pag. 14 001 374), wobei letztere geschuldet waren, die Hälfte der Taggelder dahingegen aber nicht. Der Beschuldigte focht diese Rückforderungsverfügung der SUVA wie bereits erwähnt nicht an, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs.

Zusammengefasst beträgt der Vermögensschaden der SUVA somit 50% von CHF 10‘401.75 (= bezahlte Taggeldleistungen), mithin CHF 5‘200.90.

12.6.4 Zur Frage, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen beabsichtigte

Der Beschuldigte zielte mit seinem Vorgehen zweifellos darauf ab, dass ihm die SUVA Taggelder ausrichtete, auf die er in diesem Umfang keinen Anspruch hatte. Er beabsichtigte mit anderen Worten, sich und/oder die faktisch von ihm geführte G.________ GmbH ohne Rechtsgrund zu bereichern.

12.7 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt

Der Beschuldigte erlitt am 14. Oktober 2014 auf einer Baustelle in O.________ einen Unfall und begab sich daraufhin in ärztliche Behandlung. Im R.________ (Notfall) gab er gegenüber Dr. E.________ an, (nur) als Gerüstbauer zu arbeiten und verschwieg damit, dass er als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH im Umfang von 50% auch leitend und administrativ tätig war und diese Tätigkeiten auch nach seinem Unfall weiterführte. Dasselbe erwähnte er später gegenüber seinem Hausarzt Dr. F.________. Die Ärzte E.________ und F.________ wurden durch diese Angaben des Beschuldigten dazu bewogen, ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Am 6. November 2014 meldete der Beschuldigte seinen Unfall der SUVA und hielt im entsprechenden Formular fest, er arbeite für die G.________ GmbH zu 100% als Gerüstbauer und sei aufgrund seines Unfalls vom 14. Oktober 2014 in diesem Umfang arbeitsunfähig. Die SUVA musste sich bei der anschliessenden Berechnung der dem Beschuldigten zustehenden Versicherungsleistungen an die erwähnten Arztzeugnisse halten, wodurch auch sie über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten getäuscht wurde. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit entrichtete sie der G.________ GmbH für den Beschuldigten in der Folge Taggelder von insgesamt CHF 10‘401.75, obwohl der Beschuldigte nur auf die Hälfte davon Anspruch hatte. Die SUVA bezahlte somit CHF 5‘200.90 zu viel und schädigte sich dadurch in diesem Umfang am Vermögen.

12.8 Rechtliche Würdigung

12.8.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe die SUVA durch die Einreichung inhaltlich falscher Arztzeugnisse (Falschurkunden) über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit über die Höhe seines Taggeldanspruchs bewusst arglistig getäuscht und sie dazu bewogen, ihm aufgrund dieses Irrtums zu hohe Taggelder auszubezahlen und sich dadurch selber am Vermögen zu schädigen. Damit habe der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt (zum Ganzen pag. 18 274 f.).

Der Verteidiger wandte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung dagegen ein, die vom Beschuldigten der SUVA eingereichten Arztzeugnissen seien inhaltlich wahr, weshalb von einem wissentlichen und willentlichen Vorspiegeln falscher Tatsachen zwecks Erlangung zu hoher resp. nicht geschuldeter Taggelder keine Rede sein könne. Es mangle offensichtlich an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Sollte die Kammer allerdings zum Schluss gelangen, der objektive und subjektive Tatbestand seien erfüllt, dann dürfte maximal von einer Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten von 10-15% und somit von einem Deliktsbetrag von höchstens CHF 1‘000.00 ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen pag. 19 321 f.).

12.8.2 Theoretische Grundlagen

Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Betreffend die theoretischen Grundlagen zu diesem Tatbestand wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 265 ff.). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest:

Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht und mithin arglistig handelt. Arglist wird allerdings bereits bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; 143 IV 302 E. 1.3.1).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, dann scheidet Arglist aus. Im Rahmen der Klärung dieser Frage sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. So ist einerseits insbesondere auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer Rücksicht zu nehmen, wie auch auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- und/oder Unterordnungsverhältnis sowie in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Andererseits ist besonderen Fachkenntnissen und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen. Indes erfordert die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern einzig bei dessen Leichtfertigkeit. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist gemäss Bundesgericht schliesslich nur in Ausnahmefällen zu bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen bejaht das Bundesgericht besondere täuschende Machenschaften, wenn dem Gutachter bei der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die zumindest im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So wurde Arglist im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma etwa wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Weiter wird Arglist vom Bundesgericht in Fällen bejaht, in denen die Exploranden die Ärzte über das Ausmass ihrer Beschwerden und somit über den Umfang ihrer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über ihre privaten und geschäftlichen Tätigkeiten täuschten resp. einen wesentlichen Teil ihrer (privaten und geschäftlichen) Aktivitäten verheimlichten. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, wenn Ärzte im Rahmen der Sozialversicherungen die zumutbare Arbeitsfähigkeit einer Person feststellen müssten, dann hätten sie die Aufgabe, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung dazu zu nehmen, in welchem Umfang sowie bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig sei (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2). Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden seien die Ärzte für die Diagnosestellung in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen bzw. auf dessen Schilderungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 3.3; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3; 4B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4).

Sozialversicherungen sind gemäss Bundesgericht ferner nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3 mit Hinweis). Arglist wurde daher auch angenommen, wenn die vorgegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ärzte und die Sozialversicherungsanstalt nicht ohne weiteres durchschaubar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4).

12.8.3 Subsumtion

Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 274):

Beweiswürdigend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass A.________ die SUVA über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit letztlich über die Höhe seines Anspruchs auf Taggelder bewusst täuschte. Er konnte zwischen dem 15.10.2014 und dem 16.12.2014 zumindest 50% arbeiten und tat das auch. Es stellt sich die Frage, ob diese Täuschung auch arglistig war. Dies ist zu bejahen: Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der Angaben aus dem Handelsregister war für die Mitarbeitenden der SUVA nicht erkennbar, dass A.________ nicht zu 100% als Gerüstbauer, sondern zu mindestens 50% als Geschäftsführer tätig war. Bei den vielen Unfallmeldungen, welche die SUVA jedes Jahr erhält, muss sie sich primär auf schlüssige Arztzeugnisse und die schriftlichen Angaben der Verunfallten verlassen können und die Angaben waren nicht oder nur mit besonderer Mühe zu überprüfen. Vorliegend kam die SUVA ihren Pflichten überaus gründlich nach. Sie hatte mit X.________ einen engagierten Aussendienstmitarbeiter, welcher den persönlichen Kontakt zu den Verunfallten suchte, dem dann auch die verschiedenen sich häufenden Unfallmeldungen auffielen und der die richtigen Fragen stellte und die richtigen Schlüsse zog. Der Unfall von A.________ war der erste, der von der G.________ gemeldet wurde, damals gab es also noch keinen Grund, von Anfang an misstrauisch zu sein, die SUVA durfte sich folglich, ohne sich Leichtsinnigkeit vorwerfen lassen zu müssen, auf die ihr gemachten Angaben des Verunfallten und der Ärzte verlassen. Zusammenfassend erachtet das Gericht folglich die Arglistigkeit als gegeben.

Dass sich die SUVA wegen der arglistigen Täuschung irrte und sich aufgrund dieses Irrtums selbst im genannten Mass am Vermögen schädigte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Auch erachtet das Gericht den subjektiven Tatbestand gestützt auf das bei der Beweiswürdigung Ausgeführte als gegeben.

Grundsätzlich war der Betrug mit der letzten Handlung, mit der sich die SUVA selbst am Vermögen schädigte, vollendet. Zu welchem Zeitpunkt die SUVA die Verrechnung mit den ausstehenden Prämien des Beschuldigten vornahm, ist nicht bekannt. Gemäss Anklageschrift erstreckt sich die Deliktszeit bis zu dem Tag, an dem die SUVA verfügte, dass sie ihren Entscheid in Revision ziehe, also bis am 03.09.2015. Dieser Zeitpunkt erscheint unter den gegebenen Umständen als sachgerecht.

Daher ist A.________ schuldig zu erklären des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5‘200.90.

Die Kammer schliesst sich dieser überzeugenden Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich an.

Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte die SUVA entgegen der Auffassung seines Verteidigers arglistig täuschte. Er bediente sich hierfür zwar keinen besonderen betrügerischen Machenschaften, spielte er der SUVA und den Ärzten doch nicht in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vor. Jedoch täuschte er die Ärzte und die SUVA über seine eigentliche Arbeitstätigkeit und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, indem er vorgab, zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten, obwohl er in Wahrheit der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und somit grösstenteils eine Bürotätigkeit – mithin keine schwere körperliche Arbeit – ausführte. Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Arbeitstätigkeit waren für die SUVA (und die Ärzte) nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Aus dem Handelsregisterauszug ging der Beschuldigte beispielsweise nicht als Geschäftsführer der Firma hervor. Sodann war die SUVA im Zeitpunkt der Unfallmeldung des Beschuldigten nicht zu einer näheren Überprüfung seiner Angaben verpflichtet, weil sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten unzutreffend wären. Der Unfall des Beschuldigten war – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der erste, welcher der SUVA von der G.________ GmbH gemeldet wurde. Als sich die Unfallmeldungen der G.________ GmbH häuften (innert rund vier Monaten wurden fünf Unfälle gemeldet [pag. 04 001 005 ff.]), kamen der SUVA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben auf, worauf sie sofort aktiv wurde. Konkret verlangte sie von der G.________ GmbH beispielsweise diverse Unterlagen ein, setzte einen Aussendienstmitarbeiter ein, der den persönlichen Kontakt zu den Verunfallten – insbesondere dem Beschuldigten – suchte, führte Gespräche mit dem Beschuldigten und dessen Freundin K.________, liess sich immer wieder mit aktuellen Arztzeugnissen bedienen und gab schliesslich eine Buchprüfung in Auftrag. Der SUVA kann daher keine Leichtfertigkeit unterstellt werden. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des täuschenden Beschuldigten führende Opfermitverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen und ein solcher liegt in casu nicht vor. Die Täuschung des Beschuldigten erweist sich somit als arglistig.

Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivations- und Kausalzusammenhang) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Die SUVA wurde durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten in einen Irrtum versetzt und ging bei der Bemessung seiner Taggelder insbesondere gestützt auf die unwahren Arztzeugnisse (vgl. dazu Erwägung 13.5.1 unten) irrigerweise von einer 100%-igen (anstatt von einer 50%-igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten aus. Entsprechend richtete sie ihm in der Folge zu hohe – ihm nicht zustehende – Taggelder aus. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht somit ein Motivationszusammenhang. Die Auszahlung der zu hohen Taggelder war zudem kausal für den Vermögensschaden, den sich die SUVA dadurch gewissermassen selbst zufügte. Der Beschuldigte handelte schliesslich direktvorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

12.8.4 Fazit

Der Beschuldigte hat sich somit wegen Betrugs, begangen zwischen dem 14. Oktober 2014 und dem 3. September 2015 in Bern zum Nachteil der SUVA, schuldig gemacht.

13. Zum Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung

13.1 Die Anklage

In Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Mai 2018 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 16 002 002):

A.________ erwirkte durch wahrheitswidrige Angaben bezüglich seinen aus dem Unfall vom 14. November 2014 resultierenden Schmerzen und gesundheitlicher Beeinträchtigung die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses vom 14. Oktober 2014 und des Arztzeugnisses UVG vom 3. Dezember 2014 durch Dr. med. S.________ E.________ (R.________ (Notfall) AG) sowie des ärztlichen Zeugnisses vom 21. Oktober 2014 und des Unfallscheins UVG vom 22. Oktober 2014 (letztmals visiert am 29. November 2014) durch Dr. med. T.________ F.________. Dies, obwohl er vom 15. November 2014 bis am 16. Dezember 2014 seiner Arbeitstätigkeit zu mind. 50% nachkam und somit keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorlag, die ihn zu 100% an der Erfüllung seiner Arbeitsleistung als Geschäftsführer der G.________ GmbH (gelöscht) eingeschränkt hätte.

A.________ liess sich wissentlich und willentlich eine Urkunde ausstellen, von der er wusste, dass sie inhaltlich unwahr (Arbeitsunfähigkeit von 100% statt 50%) und durch ihre Verwendung geeignet und bestimmt war, die Suva dazu zu veranlassen, ihm entsprechend der ärztlichen Bescheinigung Versicherungsleistungen für einen Erwerbsausfall von 100% anstatt von 50% auszubezahlen, mit dem Ziel, sich in diesem Umfang einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte.

13.2 Das Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für beweismässig erstellt und erwog, der Beschuldigte habe Dr. E.________ und Dr. F.________ über die Art seiner Arbeitstätigkeit getäuscht. Dies habe direkte Auswirkungen auf den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt, weshalb das Zeugnis vom 14. Oktober 2014 und das Arztzeugnis UVG vom 3. Dezember 2014 von Dr. E.________ sowie das Zeugnis vom 21. Oktober 2014 und den Unfallschein UVG, zuletzt visiert am 29. November 2014, von Dr. F.________ inhaltlich unwahr seien. Wenn die Ärzte gewusst hätten, dass der Beschuldigte zu mindestens 50% Bürotätigkeiten wahrnahm, dann hätten sie weder die Arztzeugnisse noch den Unfallschein so ausgestellt. Schliesslich bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Arztzeugnisse und der Unfallschein geeignet und bestimmt gewesen seien, die SUVA dazu zu veranlassen, ihm entsprechend der ärztlichen Bescheinigung Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten (zum Ganzen pag. 18 261).

13.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Der Verteidiger machte für den Beschuldigten in den obersintanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geltend, die vier umstrittenen Arztzeugnisse von Dr. E.________ und Dr. F.________ seien inhaltlich wahr, weil der Beschuldigte aufgrund seines Unfalls als Gerüstbauer zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe gegenüber den beiden Ärzten keine falschen Angaben gemacht und diese hätten somit nichts Falsches deklariert, indem sie ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Weil es sich bei den fraglichen Arztzeugnissen damit nicht um Falsifikate handle, sei der Beschuldigte von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizusprechen (zum Ganzen pag. 19 320). Ergänzend sei an dieser Stelle auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Vorwurf des Betrugs – unter Erwägung 12.3 oben – verwiesen, wo die nähere Begründung des Verteidigers, weshalb es sich bei den Arztzeugnissen um inhaltlich wahre Dokumente handle, bereits zusammengefasst dargetan wurde.

13.4 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf der Urkundenfälschung

Bestritten und in der nachfolgenden Beweiswürdigung zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Sind die im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erwähnten vier Arztzeugnisse inhaltlich unwahr?

2. Was beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Vorgehen?

13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer

13.5.1 Zur Frage, ob die im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 erwähnten vier Arztzeugnisse inhaltlich unwahr sind

Diese Frage ist nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12 (insb. die Erwägungen 12.6.1, 12.6.2 und 12.7) ohne weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte gab den behandelnden Ärzten Dr. E.________ und Dr. F.________ nach seinem Unfall vom 14. Oktober 2014 wahrheitswidrig an, er arbeite für die G.________ GmbH ausschliesslich als Gerüstbauer, obwohl er für diese – als faktischer Geschäftsführer – in Wahrheit mindestens zu einem Beschäftigungsgrad von 50% Geschäftsführungstätigkeiten ausführte und diese Arbeiten auch nach seinem Unfall unverändert weiterführte.

13.5.2 Zur Frage, was der Beschuldigte mit seinem Vorgehen beabsichtigte

Der Beschuldigte beabsichtigte mit dem geschilderten Vorgehen, von Dr. E.________ und Dr. F.________ Arztzeugnisse zu erlangen, die ihm (wahrheitswidrig) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und gestützt auf die ihm die SUVA sodann die vollen Taggelder ausrichteten sollte, obwohl er nur Anspruch auf deren Hälfte hatte.

13.6 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt

Der Beschuldigte täuschte Dr. E.________ und Dr. F.________ über die Art seiner Arbeitstätigkeit, was direkte Auswirkungen auf den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit hatte und dazu führte, dass ihm die Ärzte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hätten die Ärzte gewusst, dass der Beschuldigte zu 50% Geschäftsführertätigkeiten wahrnahm, die nicht Anwesenheiten auf einem Gerüst erforderten, hätten sie diese Arztzeugnisse nicht ausgestellt und dem Beschuldigten keine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies war dem Beschuldigten klar. Zudem wusste er, dass die Arztzeugnisse geeignet waren, die SUVA dazu zu veranlassen, ihm gestützt darauf die vollen (anstatt «nur» die ihm eigentlich zustehenden «halben») Taggelder auszurichten.

13.7 Rechtliche Würdigung

13.7.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ärzte durch Täuschung über die Art seiner Arbeitstätigkeit dazu gebracht, ihn zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben, obwohl er objektiv gesehen mindestens 50% hätte arbeiten können. Die vier fraglichen Arztzeugnisse würden mithin zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden darstellen. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung – in Form des Beurkundenlassens – sei folglich erfüllt. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand gegeben. Der Beschuldigte habe den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit wissentlich und willentlich falsch beurkunden lassen und immerhin im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewusst, dass Arztzeugnisse Urkunden seien. Er habe diese der SUVA eingereicht, um höhere Taggelder zu erhalten, folglich um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zum Ganzen S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 275).

Der Verteidiger stellte sich für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, bei den fraglichen Arztzeugnissen handle es sich um echte Urkunden (pag. 19 321).

13.7.2 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands wird vorab integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 268 f.).

Teilweise ergänzend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 251 Ziff. 1 StGB als Tathandlungen die Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellung einer unechten Urkunde) und die Falschbeurkundung (Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde) erfasst. In casu kommt als Tathandlung einzig die Falschbeurkundung in Frage, d.h. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache bzw. das Errichten einer echten Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (zum Ganzen statt vieler BGE 142 IV 119 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung wird ein engerer Urkundenbegriff verwendet als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn. Es werden mithin höhere Anforderungen an die Beweiseignung und Beweisbestimmung gestellt und Art. 251 StGB sollte restriktiv angewendet werden. Bei der Falschbeurkundung muss die Schrift bestimmt und geeignet sein, «gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also zu beweisen» (zum Ganzen Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A. 2018 [nachfolgend: PK-StGB], Trechsel/Erni, N 9 zu vor Art. 251 StGB; statt vieler BGE 103 IV 178 S. 184; BGE 123 IV 61 E. 5b).

Ein ärztliches Zeugnis stellt ohne weiteres ein Schriftstück im Sinne der Urkundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB dar (vgl. PK-StGB, Trechsel/Erni, N 23 zu vor Art. 251 StGB mit Hinweisen; BGE 103 IV 178 S. 184). Zunächst ist der Aussteller des Zeugnisses – der Arzt – zweifellos erkennbar (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal [vgl. PK-StGB, Trechsel/Erni, N 13 zu vor Art. 251]). Sodann äussert sich ein Arztzeugnis unter anderem über den Gesundheitszustand eines Menschen und bescheinigt beispielsweise eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Es enthält folglich Angaben, die Ansprüche – beispielsweise auf eine Rente und/oder Versicherungsleistung – entstehen lassen, feststellen, verändern oder aufheben können, womit dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel dem Grad der Arbeitsunfähigkeit – Beweiseignung zukommt. Weiter bezweckt das Arztzeugnis unter anderem, eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, welche einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründen soll. Es dient damit, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Zusammengefasst kommt dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin festgehaltene Tatsache somit Beweiseignung und Beweisbestimmung zu. Schliesslich spricht für die qualifizierte Beweiskraft des Arztzeugnis auch, dass das Gesetz das Ausstellen eines falschen Zeugnisses durch Ärzte in Art. 318 StGB unter Strafe stellt (vgl. zum Ganzen Käser, Sozialleistungsbetrug / Sozialversicherungsbetrug / Sozialversicherungsmissbrauch - Am Beispiel der Invalidenversicherung in Bezug auf das unrechtmässige Beziehen der Invalidenrente, in: Zürcher Studien zum Strafrecht (ZStStr), Band 63/2012, S. 169-189 N 297; Müller, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: Aktuelle juristische Praxis (AJP/PJA), Nr. 2/2010, S. 167-175, S. 168).

13.7.3 Subsumtion

Bei den Arztzeugnissen von Dr. E.________ vom 14. Oktober 2014 (pag. 14 001 186) und vom 3. Dezember 2014 (pag. 14 001 209) sowie beim Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 21. Oktober 2014 (pag. 14 001 187) und bei dessen Unfallschein vom 29. November 2014 (vgl. pag. 14 001 205) handelt es sich um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Diese Arztzeugnisse stellen zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden dar. Sie wurden von den entsprechenden Ärzten verfasst, attestieren dem Beschuldigten aber eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100%, obwohl er tatsächlich «nur» zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre. Indem der Beschuldigte diese Arztzeugnisse, die ein unwahres Bild über seine Arbeitsfähigkeit ergaben, durch die Ärzte E.________ und F.________ erstellen liess, erfüllte er objektiv den Tatbestand der Falschbeurkundung in Form des Falschbeurkunden lassen. Er beabsichtigte damit, gegenüber der SUVA eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die tatsächlich existierende vorzutäuschen und sie zu veranlassen, ihm gestützt auf die (inhaltlich unwahren) Arztzeugnisse höhere Taggelder – als die ihm effektiv zustehenden – auszuzahlen. Der Beschuldigte handelte somit mit Täuschungs- wie auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Zudem steht in diesem Kontext ausser Frage, dass der Beschuldigte den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit in den Arztzeugnissen wissentlich und willentlich falsch beurkunden liess und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Arztzeugnissen um Urkunden handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung resp. des Falschbeurkunden lassen ist somit ebenfalls erfüllt.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

13.7.4 Fazit

Der Beschuldigte hat sich somit wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen am 14. Oktober 2014, am 21. Oktober 2014, am 29. November 2014 und am 3. Dezember 2014 in Bern, schuldig gemacht.

14. Zum Vorwurf des versuchten Betrugs

14.1 Die Anklage

Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 wird dem Beschuldigten weiter Folgendes vorgeworfen (pag. 16 002 002 f.):

K.________ erlitt am 31. Oktober 2014 in Y.________ bzw. evtl. am Z.________ in Bern einen Arbeitsunfall und versuchte daraufhin zusammen mit A.________, die Mitarbeitenden der Suva über die Dauer und das Ausmass der daraus resultierenden Beschwerden am linken Fuss zu täuschen. Dies, indem K.________ wissentlich und willentlich durch unrichtige Angaben insbesondere gegenüber Dr. med. T.________ F.________ die Ausstellung einer Bescheinigung für ihre angebliche Arbeitsunfähigkeit zu 100% von 3. November 2014 bis 17. Februar 2015 und sodann zu 50% bis 22. März 2015 erwirkte und anschliessend die auf diese Weise erlangten medizinischen Zeugnisse, Gutachten und Berichte der Suva einreichte und dieser gegenüber wahrheitswidrige Angaben machte (u.a. Fragebogen vom 24. November 2014; Besprechung vom 16. Februar 2015).

K.________ und A.________ versuchten sodann gemeinsam, die Suva über die Höhe des beantragten Leistungsanspruches zu täuschen, indem A.________ als Vertreter der Arbeitgeberin von K.________, der G.________ GmbH, wissentlich und willentlich die Schadenmeldung der Suva vom 6. November 2014 betreffend den Unfall vom 31. Oktober 2014 wahrheitswidrig ausfüllte; A.________ wies darin einen höheren Beschäftigungsgrad (100% statt 20 bis 30 Stunden pro Woche) und einen höheren (CHF 4'800.00) als dem tatsächlich ausbezahlten Bruttolohn von K.________ aus. Diese Angaben belegte er auf Nachfrage der Suva mit einem von ihm erstellten und von K.________ unterzeichneten, in Bezug auf Lohn und Beschäftigungsgrad inhaltlich unrichtigen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen sowie von ihm nachträglich erstellten und von K.________ unterzeichneten Lohnquittungen für die Zeitspanne von Juli 2014 bis Februar 2015.

Durch ihr Zusammenwirken beabsichtigten K.________ und A.________, die Suva dazu zu bewegen, K.________ Versicherungsleistungen in der Höhe von rund CHF 17'000.00 auszubezahlen und sich so selbst unmittelbar am Vermögen zu schädigen. Dabei handelten K.________ und A.________ in der gemeinsamen Absicht, K.________ durch Versicherungsleistungen in genannter Höhe unrechtmässig zu bereichern.

[…]

K.________ erhielt einen praktisch gleichlautenden Strafbefehl, gegen den sie zunächst Einsprache erhob, diese am 10. September 2018 aber wieder zurückzog (pag. 18 124). Der Rückzug der Einsprache erfolgte gemäss den Ausführungen ihres damaligen Verteidigers im Rückzugsschreiben aus persönlichen Gründen – der Vorwurf werde nach wie vor bestritten (pag. 18 124).

14.2 Das Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und führte dazu Folgendes aus (pag. 18 261 f.):

In Ziffer 3 des Strafbefehls wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die SUVA gemeinsam mit K.________ zu täuschen versucht, und zwar einerseits über das gesundheitliche Ausmass der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 30.10.2014 und damit den Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit, und andererseits über die Höhe des Leistungsanspruchs, indem sie zu Unrecht angaben, K.________ arbeite zu 100% und verdiene dabei monatlich CHF 4‘800.00, wobei sie einen inhaltlich unwahren Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und nachträglich erstellte Lohnquittungen vorgelegt haben sollen. Beweiswürdigend hat das Gericht sich folglich zuerst mit den Folgen des Unfalls von K.________ auseinanderzusetzen: Unbestritten ist, dass sie am 31.10.2014 mit dem Fuss umknickte und dieser daraufhin anschwoll. Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich aber auch, dass es sich dabei um eine Bagatellverletzung, eine leichte Überdehnung der Bänder des linken Fusses, aber weder um einen Bänderriss noch um einen Bruch des Fussknochens gehandelt hatte. Mit einer solchen Verletzung kann man schon nach wenigen Tagen mit Hilfe einer Schiene wieder einigermassen gehen und es ist offensichtlich, dass eine Bürotätigkeit schon wenige Tage nach dem Unfall, und auch die Tätigkeit als Putzfrau wenn nicht schon nach Tagen, so doch nach wenigen Wochen, und nicht erst nach mehr als drei Monaten wieder aufgenommen werden kann. Damit kann der erste Abschnitt der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl grundsätzlich als erstellt bezeichnet werden, denn dass K.________ die entsprechenden Arztberichte der SUVA einreichte und auch in der Befragung vom 17.02.2015 angab, noch nicht arbeitsfähig zu sein, ergibt sich aus den Akten.

Zur konkreten Arbeitstätigkeit von K.________ hatten sie und der Beschuldigte der SUVA angegeben, sie mache zu 50% Reinigungsarbeiten und zu 50% das Büro. Da K.________ gegen aussen als Geschäftsführerin der G.________ aufgetreten war, mussten die beiden gegenüber der SUVA eine teilweise Bürotätigkeit geltend machen, anders wäre sofort aufgefallen, dass in Wahrheit nur der Beschuldigte in der G.________ bestimmte. Dass K.________ in Wahrheit keinerlei Bürotätigkeit ausübte, ergibt sich sowohl aus ihren Aussagen als auch aus denen des Beschuldigten: Sie selbst gab gegenüber der Staatsanwältin zu, keine Büroarbeiten gemacht, sondern 20 – 30 Stunden pro Woche geputzt zu haben. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwältin aus, K.________ habe 20 – 30 Stunden pro Woche (was etwa 50 – 70% Arbeitstätigkeit entspricht) gearbeitet, warum er in der Hauptverhandlung behauptete, sie habe 100% gearbeitet, wurde nicht klar und ist auch nicht glaubhaft. Der SUVA wurde damit wahrheitswidrig vorgespiegelt, K.________ habe ein 100%-Pensum. Damit ist auch gleich gesagt, dass der entsprechende Arbeitsvertrag inhaltlich unwahr war. Auch ergibt sich schon aus den Aussagen von K.________, dass sie nicht jeden Monat CHF 4‘800.00 Lohn erhalten hatte, was letztlich auch der Beschuldigte nicht ernsthaft glauben machen wollte, denn er sagte aus, der Lohn sei „mehr oder weniger regelmässig“ bezahlt worden. Zusammenfassend erachtet das Gericht auch den zweiten Abschnitt der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl als erstellt. Der Beschuldigte und K.________ lebten in der fraglichen Zeitspanne zusammen und haben ein gemeinsames Kind. Daraus kann in einem ersten Schritt geschlossen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass K.________ nicht so stark verletzt war, wie sie die SUVA glauben machen wollte, erlebte er sie doch zu Hause ständig und war andererseits dabei, als diese durch die SUVA befragt wurde. Es ist erstellt, dass A.________ den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen und Lohnquittungen erstellt und der SUVA nachträglich eingereicht hatte. Zusammenfassend erachtet das Gericht es als erstellt, dass A.________ eine massgebliche Rolle beim Täuschungsversuch zum Nachteil der SUVA inne hatte und damit der angeklagte Sachverhalt ihn betreffend als erwiesen betrachtet werden kann.

14.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Der Verteidiger führte für den Beschuldigten gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufungsverhandlung aus, der Unfall von K.________ und die Tatsache, dass diese sich wie der Beschuldigte auf die Empfehlungen ihres Arztes verlassen habe, seien unbestritten. Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in der Schadenmeldung UVG von K.________ falsche Angaben gemacht – konkret ein zu hohes Anstellungspensum und einen zu hohen Lohn von K.________ angegeben – zu haben, sei festgehalten, dass er diese Schadenmeldung nicht absichtlich falsch ausgefüllt, sondern höchstens unsorgfältig gehandelt habe (zum Ganzen pag. 19 321).

14.4 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf des versuchten Betrugs

Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sind folgende Fragen:

1. Versuchten der Beschuldigte und seine Freundin K.________ die SUVA über die Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 31. Oktober 2014 sowie über deren Art der Tätigkeit, deren Arbeitspensum und deren Lohn bei der G.________ GmbH zu täuschen?

2. Entstand der SUVA dadurch ein Schaden und wenn ja, in welcher Höhe?

3. Was beabsichtigten der Beschuldigte und K.________ mit diesem Vorgehen?

14.5 Beweiswürdigung durch die Kammer

14.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte und seine Freundin K.________ versuchten, die SUVA über die Folgen des Arbeitsunfalls von K.________ vom 31. Oktober 2014 sowie über deren Art der Tätigkeit, deren Arbeitspensum und deren Lohn bei der G.________ GmbH zu täuschen

Aus Sicht der Kammer ist diese Frage zu bejahen. In Würdigung der nachfolgenden Ausführungen ist erwiesen, dass der Beschuldigte und K.________ versuchten, die SUVA einerseits über das Ausmass und die Folgen des Unfalls von K.________ vom 31. Oktober 2014 sowie andererseits über die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und die Höhe des Lohnes, den K.________ bei der G.________ GmbH verdient haben soll, zu täuschen.

a. Betreffend das Ausmass und die Dauer der Folgen, welche/s der Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 gehabt haben soll, stützt sich die Kammer auf folgende Argumente:

Nachdem K.________ am 31. Oktober 2014 bei der Arbeit verunfallte, liess sie sich am 3. November 2014 in der AG.________ (Klinik) untersuchen. Bereits die ersten medizinischen Abklärungen deuten auf einen Bagatellunfall resp. auf Bagatellverletzungen hin. Gemäss dem Bericht der AG.________ (Klinik) vom 3. November 2014 soll K.________ während der Arbeit als Lager- und Büroreinigungsangestellte mit dem Fuss umgeknickt sein. Es sei ein Pronatationstrauma im oberen Sprunggelenk links diagnostiziert worden und zudem hätten eine Druckdolenz beim Innenknöchel sowie beim Mittelfussknochen und eine eingeschränkte Beugung festgestellt werden können. Eine Fraktur sei durch Röntgen dagegen ausgeschlossen worden. Es seien eine geringe Schwellung und eine leichte Rötung sichtbar gewesen, aber kein Hämatom. Als weiteres Procedere sei eine Nachkontrolle nach ca. zehn Tagen sowie das Tragen einer Schiene, eines guten Schuhwerks mit hohen Socken, eventuell die Benützung von Stöcken und die Einnahme von Schmerzmitteln empfohlen worden (zum Ganzen pag. 14 001 071).

Am 6. November 2014 meldete K.________ ihren Unfall vom 31. Oktober 2014 der SUVA (pag. 14 001 005), wobei die entsprechende Schadenmeldung UVG mit der Unfallbeschreibung «sie hat sich am linkem Fuss verletzt» unbestrittenermassen vom Beschuldigten verfasst wurde (pag. 05 002 022 Z. 170) und dies am selben Tag, wie diejenige wegen seines Unfalls vom 14. Oktober 2014 (vgl. pag. 14 001 005 und pag. 14 001 188). Als Tätigkeit von K.________ wurde in dieser Schadenmeldung UVG «Büroa/Reinigungsangestellte» angegeben und als Unfallort sowie Unfallzeit wurden «Y.________», «31.10.2014, 14.00 Uhr», festgehalten (pag. 14 001 005).

Am 14. November 2014 begab sich K.________ zur Nachkontrolle in die AG.________ (Klinik) (vgl. pag. 14 001 008), woraufhin die SUVA bei letzterer am 17. November 2014 ein Arztzeugnis UVG einholte (pag. 14 001 011). Gemäss diesem Arztzeugnis berichtete K.________ in der Nachkontrolle von denselben Schmerzen wie schon am 3. November 2014, obwohl bei ihr nur noch eine Druckdolenz – aber weder ein Hämatom noch eine Schwellung – festgestellt werden konnten. Die Arbeitsunfähigkeit von K.________ wurde bis am 22. November 2014 – d.h. um neun Tage – verlängert und es wurden weitere Schmerzmittel abgegeben (zum Ganzen pag. 14 001 013). Aus Sicht der Kammer spricht auch dieses Arztzeugnis UVG der AG.________ (Klinik) gegen einen schwerwiegenden Unfall von K.________ am 31. Oktober 2014.

Sodann legen auch die Aussagen von K.________ selbst nahe, dass es sich beim fraglichen Vorfall eigentlich um eine Bagatelle handelte, war sie doch beispielsweise nicht in der Lage, den genauen Unfallort anzugeben. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 6. November 2014 soll K.________ am 31. Oktober 2014 um 14.00 Uhr in Y.________ verunfallt sein (pag. 14 001 005). Acht Tage später gab K.________ im SUVA-Fragebogen allerdings an, der Unfall habe sich [am 31. Oktober 2014] um 15.00 Uhr am Z.________ in Bern ereignet (pag. 14 001 014), wo sich zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch ihre Wohnung befand, die insbesondere als Büro und Sitz der G.________ GmbH diente. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben konnte sich K.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schliesslich überhaupt nicht mehr an den Unfallort erinnern (pag. 05 001 008 Z. 234 ff.). Diese Umstände sprechen – wie der Bericht und das Arztzeugnis UVG der AG.________ (Klinik) – gegen einen folgeschweren Unfall von K.________ am 31. Oktober 2014, der eine monatelange, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können und von dem zu erwarten ist, dass man sich an Ort und Zeit erinnern kann.

Bezeichnend für einen Bagatellunfall sind denn auch die Resultate der von Dr. F.________ wegen angeblich andauernder Schmerzen von K.________ angeordneten Magnetresonanztomographie (nachfolgend: MRI [Magnetic Resonance Imaging]). Gemäss dem Befundbericht von Dr. AL.________ vom 2. Februar 2015 brachte das MRI – entsprechend den bisherigen Untersuchungen – nämlich lediglich eine leichtgradige Zerrung ohne Zeichen einer Bandruptur, bei vollständiger Intaktheit und normaler Darstellung aller übrigen Strukturen des Fussgelenkes zu Tage (pag. 14 001 023). Mithin objektiviert auch das MRI keine Verletzung, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können.

Schliesslich liefern auch die der SUVA zugestellten Berichte des nachbehandelnden Arztes Dr. F.________ keine Hinweise auf etwas anderes als einen Bagatellunfall von K.________. Daraus geht hervor, dass Dr. F.________ K.________ nach zwei Konsultationen am 22. und am 29. November 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte (pag. 14 001 016), woraufhin die SUVA von Dr. F.________ am 8. Januar 2015 einen ausführlichen Bericht zur Ergänzung der medizinischen Akten betreffend K.________ verlangte (pag. 14 001 018). Dieser ärztliche Zwischenbericht traf erst am 10. März 2015 bei der SUVA ein. Als Diagnose gab Dr. F.________ darin «Schmerzen im rechten Fuss, oberes Sprunggelenk rechts» an, die gegenwärtig mit einer «Schmerzsalbe» behandelt würden. Die voraussichtliche Behandlungsdauer sei «ungewiss» und Konsultationen würden «selten» stattfinden (zum Ganzen pag. 14 001 054). In den Augen der Kammer mutet dieser Bericht von Dr. F.________ aus mehreren Gründen seltsam an. Zunächst diagnostizierte Dr. F.________ angeblich «Schmerzen im rechten Fuss […]», obwohl bis anhin von Schmerzen am linken

linken Fuss die Rede war. Sodann wurde die Arbeitsunfähigkeit von K.________ – obschon Dr. F.________ diese seit dem 29. November 2014 nicht mehr gesehen hatte und die voraussichtliche Dauer der Behandlung «ungewiss» sei – rückwirkend ab dem 17. Februar 2015 auf 50% zurückgestuft, vermutlich, weil die SUVA dies am 16. Februar 2015 im Rahmen der Besprechung mit K.________ und dem Beschuldigten angekündigt hatte (zum Ganzen pag. 14 001 054 und pag. 14 001 024 f.). Schliesslich konnte Dr. F.________ die Behandlung von K.________, obwohl er deren voraussichtliche Dauer im Bericht noch für «ungewiss» hielt, bereits neun Tage später abschliessen und feststellen, die Arbeitsunfähigkeit von K.________ betrage nunmehr 0% (pag. 14 001 068). All diese Umstände und die Tatsache, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von K.________ anscheinend innert 30 Tagen von 100% auf 0% verringern konnte, belegen aus Sicht der Kammer, dass sich K.________ keine derartige Verletzung zuzog, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können.

Dementsprechend erachtet die Kammer K.________ Behauptung, sie habe nach dem Unfall während drei Monaten nicht mehr auf dem Fuss stehen können (pag. 05 001 008 Z. 248), als unglaubhaft. Hätte K.________ effektiv nicht stehen und/oder gehen können, dann wäre dies im Bericht der AG.________ (Klinik) aller Wahrscheinlichkeit nach festgehalten und die Stockentlastung zudem nicht nur empfohlen, sondern explizit angeordnet worden.

Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer somit erstellt, dass es sich beim Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 um eine Bagatelle handelte, die – entgegen der Behauptung des Beschuldigten und von K.________ – keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen konnte.

b. Was die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und die Höhe des Lohnes angeht, den K.________ bei der G.________ GmbH verdient haben soll, stellt die Kammer auf folgende Überlegungen ab:

Der Beschuldigte gab in der Schadenmeldung UVG von K.________ vom 6. November 2014 an, letztere arbeite für die G.________ GmbH zu 100% (42.5 Std./Woche) als «Büroa/Reinigungsangestellte» und verdiene monatlich CHF 4‘800.00 plus eine jährliche Ferien-/Feiertagsentschädigung von CHF 6‘105.60 (pag. 14 001 005). Dies entspricht nach Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht der Wahrheit:

Zunächst fällt auf, dass die Angaben in der Schadenmeldung UVG und diejenigen im Arbeitsvertrag von K.________ vom 27. Juni 2014 divergieren. Auf die Angaben im Arbeitsvertrag von K.________ kann jedoch nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, zumal der Beschuldigte einräumte, den fraglichen Vertrag erst nachträglich erstellt zu haben (pag. 05 002 011 Z. 362 f.). So wurde beispielsweise der angebliche Lohn von K.________ in der Schadenmeldung UVG und im Arbeitsvertrag zwar gleich beziffert, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung findet sich jedoch ausschliesslich in der Schadenmeldung UVG (zum Ganzen pag. 14 001 058). Gleich verhält es sich übrigens bei der Schadenmeldung UVG des Beschuldigten, die er am selben Tag ausfüllte wie diejenige seiner Freundin K.________ und die ebenfalls – anders als sein Arbeitsvertrag – eine Ferien-/Feiertagsentschädigung plus Akkordzuschläge erwähnt (vgl. pag. 14 001 188 und pag. 14 001 277). Weshalb diese Entschädigungen in den Schadenmeldungen UVG – nicht aber in den Arbeitsverträgen – aufgeführt wurden, konnte der Beschuldigte gegenüber der SUVA auf entsprechenden Vorhalt im Interview vom 16. Juni 2015 nicht erklären (pag. 04 001 145 Fragen/Antworten 80 und 81), was ebenfalls an der Richtigkeit der Angaben in den beiden Schadenformularen zweifeln lässt.

Was die Art der Tätigkeit und das Arbeitspensum von K.________ bei der G.________ GmbH angeht, so erklärte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, K.________ habe für die G.________ GmbH das Büro und den Lagerraum gereinigt, Rechnungen gestellt und sei «ein bisschen» seine Assistentin oder «einfach Frau für alles» gewesen (pag. 05 002 003 Z. 70 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte demgegenüber, K.________ sei zu 100% als Reinigungsfachfrau angestellt gewesen (pag. 18 189 Z. 257). K.________ selber gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie sei bei der G.________ GmbH zwar angestellt gewesen, habe aber nur 20-30 Stunden pro Woche als Raumpflegerin gearbeitet und keine administrativen Tätigkeiten ausgeführt, weil sie kein Deutsch spreche (zum Ganzen pag. 05 001 003 Z. 78 ff.). Auf Frage, weshalb sie im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden sei, erklärte K.________, dies habe der Beschuldigte vorgeschlagen, weil er mit seinem Namen nicht habe eingetragen werden können, zumal ein Unternehmen von ihm in Konkurs gefallen sei (pag. 05 001 003 Z. 51 ff.). Gegenüber der AG.________ (Klinik) hatte K.________ ebenfalls geäussert, bei der G.________ GmbH als Lager- und Büroreinigungskraft zu arbeiten (pag. 14 001 071), wohingegen sie in der Besprechung mit der SUVA am 16. Februar 2015 erklärt hatte, sie arbeite zu 50% im Büro und zu 50% als Reinigungskraft (pag. 14 001 024). K.________ und der Beschuldigte widersprechen sich damit sowohl was den Beschäftigungsgrad von K.________ bei der G.________ GmbH angeht als auch was deren effektive Tätigkeit im Unternehmen betrifft.

Angesichts der Gesamtumstände geht die Kammer was die Art der Tätigkeit angeht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und von K.________ gegenüber der SUVA, wonach letztere nicht nur als Reinigungskraft, sondern auch als Büroangestellte gearbeitet habe, falsch waren. Den beiden blieb schliesslich nicht wirklich was anderes übrig, als sich gegenüber der SUVA entsprechend zu äussern, war K.________ im Handelsregister doch als Geschäftsführerin eingetragen und wäre ansonsten sofort aufgefallen, dass es in Wahrheit der Beschuldigte war, der in der G.________ GmbH als faktischer Geschäftsführer agierte (vgl. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 261). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass K.________ für die G.________ GmbH – wenn überhaupt – ausschliesslich als Reinigungskraft arbeitete und keine Büroarbeiten ausführte.

Was das angebliche Arbeitspensum von K.________ von 100% – oder gemäss ihren Aussagen von 20-30 Stunden – betrifft, so scheint dies der Kammer allein für eine Reinigungskraft äusserst hoch, umso mehr, als sich das zu reinigende Büro der G.________ GmbH in der Wohnung von K.________ am Z.________ in einem P.________ in Bern – mithin bei ihr und dem Beschuldigten zuhause – befand (vgl. 14 001 025). Ebenfalls für ein deutlich kleineres Arbeitspensum spricht die Tatsache, dass weder K.________ noch der Beschuldigte genau sagen konnten, wer die üblicherweise angeblich von K.________ ausgeführten Arbeiten während deren unfallbedingten Abwesenheit ausgeführt hatte (pag. 05 001 008 Z. 265 ff. bzw. pag. 05 002 023 Z. 210 ff.). Aus Sicht der Kammer ist deshalb erwiesen, dass K.________ für die G.________ GmbH bei weitem nicht zu einem Arbeitspensum von 100% Reinigungsarbeiten ausführte.

Aus denselben Gründen konnte die von K.________ effektiv ausgeführte Tätigkeit nach Ansicht der Kammer kaum von derartiger Bedeutung gewesen sein, dass sie einen Monatslohn von brutto CHF 4‘800.00 gerechtfertigt hätte. Ausserdem scheint dieser angebliche Monatslohn für blosse Reinigungsarbeiten im Büro «zuhause» ohnehin hoch. Schliesslich ist zu beachten, dass eine Festanstellung von K.________ bei der G.________ GmbH als «Büro und Reinigungsfachfrau» zu einem Monatslohn von CHF 4‘800.00 auch wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte (pag. 14 001 058), ist K.________ doch scheinbar gelehrte Coiffeuse (pag. 05 001 010 Z. 319).

Es ist daher davon auszugehen, dass K.________ für ihre Tätigkeit bei der G.________ GmbH niemals einen Monatslohn von brutto CHF 4‘800.00 erzielte und dieser einzig auf dem Papier Bestand hatte. K.________ erklärte im Übrigen selbst, am Anfang habe ihr der Beschuldigte zwar fristgerecht Lohn bezahlt, später habe es manchmal aber nur noch einen Teil oder gar nichts mehr gegeben. Sie wisse nicht weshalb und habe auch nicht protestiert – sie habe mit dem Beschuldigten «einfach kein Theater haben wollen» (pag. 05 001 005 Z. 136 ff.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass K.________ für ihre Tätigkeit bei der G.________ GmbH in Wahrheit nicht einen regelmässigen Lohn von CHF 4‘800.00 pro Monat verdiente. Daran vermögen schliesslich auch die von K.________ unterzeichneten Lohnauszahlungsquittungen und Lohnabrechnungen (vgl. pag. 14 001 030 ff. bzw. pag. 14 001 038 ff.) nichts zu ändern. Bis und mit Februar 2015 war nachweislich nämlich kein einziger Angestellter der G.________ GmbH bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) oder der Pensionskasse angemeldet und ein Blick auf das Konto von K.________ bei der AHV zeigt, dass seit dem Jahr 2011 keine Gutschriften mehr eingingen (pag. 14 001 019 f.) Am 15. April 2015 stellte der Beschuldigte der SUVA zudem einige der einverlangten Unterlagen zu, worauf sich herausstellte, dass die AHV- und die berufliche Vorsorge- (nachfolgend: BVG) Anmeldungen von K.________ erst am 31. März 2015 rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 erstellt wurden (pag. 14 001 080).

14.5.2 Zur Frage, ob der SUVA durch dieses Vorgehen des Beschuldigten und von K.________ einen Schaden entstand und wenn ja, in welcher Höhe

Nachdem die G.________ GmbH der SUVA am 17. Februar 2015 den fünften Arbeitsunfall innert vier Monaten gemeldet hatte, verlangte diese von der G.________ GmbH am 26. Februar 2015 umfassende Unterlagen samt Arbeitsverträgen über alle Angestellten ein (pag. 14 001 046). Zudem widerrief sie die am 27. Februar 2015 erteilte Zusicherung von Taggeldzahlungen für K.________ (pag. 14 001 053). Die SUVA entrichtete für K.________ dementsprechend keine – dieser nicht vollumfänglich zustehender – Taggelder.

Hätten die sich häufenden Unfallmeldungen der G.________ GmbH bei der SUVA jedoch keine Zweifel erweckt, dann hätte sie – insbesondere gestützt auf die inhaltlich unwahren Arztzeugnisse betreffend K.________ – irrtümlicherweise wohl angenommen, K.________ sei vom 3. November 2014 bis am 16. Februar 2015 (= 106 Tage) zu 100%- und vom 17. Februar 2015 bis am 2. März 2015 (= 14 Tage) zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Sodann hätte die SUVA gestützt darauf aller Wahrscheinlichkeit nach Taggelder für K.________ in der Höhe von total CHF 15'457.60 ausbezahlt (106 Tage à CHF 136.80 und 14 Tage à CHF 68.40 [betreffend die Höhe des Taggelds vgl. pag. 14 001 048]), die in diesem Umfang nicht geschuldet gewesen wären, womit sie sich entsprechend am Vermögen geschädigt hätte.

14.5.3 Zur Frage, was der Beschuldigte und K.________ mit ihrem Vorgehen beabsichtigten

Der Beschuldigte und K.________ zielten mit ihrer Vorgehensweise offensichtlich darauf ab, für letztere zunächst ein Arztzeugnis zu erlangen, welches ihr gestützt auf die geltend gemachten, angeblich erheblichen Schmerzen bzw. Verletzungen infolge des mutmasslichen Arbeitsunfalls vom 31. Oktober 2014 eine möglichst lange sowie prozentmässig hohe Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Sodann sollte die SUVA durch die Einreichung der Schadenmeldung UVG betreffend K.________ dazu veranlasst werden, gestützt auf die darin gemachten und in Bezug auf die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und den Lohn von K.________ bei der G.________ GmbH unwahren Angaben sowie das inhaltlich unwahre Arztzeugnis Taggeldzahlungen für K.________ auszurichten, auf die sie keinen (vollumfänglichen) Anspruch hatte. Der Beschuldigte und K.________ beabsichtigten mithin, sich und/oder die faktisch von ersterem geführte G.________ GmbH ohne Rechtsgrund zu bereichern.

14.6 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt

Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt aus Sicht der Kammer erstellt. Es kann mit leichter Anpassung betreffend die Höhe der Taggeldzahlungen, welche die SUVA wohl entrichtet hätte, wenn die Machenschaften des Beschuldigten und von K.________ nicht aufgeflogen wären (vgl. Erwägung 14.5.2. oben) vollumfänglich auf den einleitend zitierten und von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt verwiesen werden (siehe die Erwägungen 14.1 und 14.2 oben).

14.7 Rechtliche Würdigung

14.7.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des versuchten Betrugs als erfüllt. Sie erwog, der Beschuldigte habe in der Unfallmeldung seiner (damaligen) Freundin K.________ wahrheitswidrig festgehalten, K.________ sei bei der G.________ GmbH zu einem 100%-Pensum sowie zu einem Bruttolohn von CHF 4‘800.00 angestellt und aufgrund eines Misstritts am 31. Oktober 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig. In der Folge hätten er und K.________ diese unwahre Unfallmeldung zusammen mit anderen inhaltlich unwahren Dokumenten (u.a. einem Arbeitsvertrag und Arztzeugnissen betreffend K.________) der SUVA eingereicht, in der Absicht, von dieser zu hohe Taggelder für K.________ ausgerichtet zu erhalten. Dies sei ihnen aber nicht gelungen, weil die SUVA aufgrund der sich häufenden Unfallmeldungen der G.________ GmbH misstrauisch geworden sei und «genauer hingesehen» habe. Der Beschuldigte sei als «(Mit-)täter» (und nicht nur als Gehilfe) zu qualifizieren, weil es insbesondere er gewesen sei, der die Unfallmeldung an die SUVA ausgefüllt, die inhaltlich unwahren Dokumente zu Art und Umfang der Arbeitstätigkeit von K.________ erstellt und schliesslich bei der Besprechung mit dem Mitarbeiter der SUVA teilweise für K.________ übersetzt habe (zum Ganzen pag. 18 276).

Der Verteidiger hielt für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung fest, es mangle an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten und von K.________. Selbst wenn angenommen werden würde, der Beschuldigte sei beim Ausfüllen der Schadenmeldung seiner Freundin nicht ganz sorgfältig gewesen, dann stelle dies noch lange keine arglistige Täuschung dar. Es mangle mithin am objektiven Tatbestand des versuchten Betrugs, weshalb der Beschuldigte (auch) von diesem Vorwurf freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 19 322).

14.7.2 Theoretische Grundlagen

Was die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs angeht, wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.8.2 sowie die entsprechend vorinstanzlichen Ausführungen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 265 ff.) verwiesen.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor. Was die theoretischen Grundlagen des Versuchs angeht, wird ebenfalls auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 273). Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Betrug die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten ist, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019 [nachfolgend: BSK-Strafrecht], N 283 zu Art. 146).

Schliesslich wird an dieser Stelle auf die überzeugenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft verwiesen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 274).

14.7.3 Subsumtion

Nachdem die SUVA für K.________ keine Taggelder ausrichtete, ist offensichtlich, dass in casu nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs in Mittäterschaft schuldig machte.

Gemäss vorliegender Beweiswürdigung reichten der Beschuldigte und K.________ der SUVA zwecks Täuschung über die Art der Arbeitstätigkeit, die Höhe des Lohns und des Arbeitspensums von K.________ bei der G.________ GmbH sowie die Folgen ihres Unfalls vom 31. Oktober 2014 und damit den Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit inhaltlich unwahre Dokumente (Schadenmeldung UVG, Arztzeugnisse, Arbeitsvertrag etc.) ein. Damit beabsichtigten sie, die SUVA über den Bestand und die Höhe des Taggeldanspruchs von K.________ zu täuschen. Mit der Zustellung der inhaltlich unwahren Dokumente an die SUVA begannen der Beschuldigte und K.________ mit der Täuschung. Sie überschritten somit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch.

Es stellt sich weiter die Frage, ob das Vorgehen der beiden arglistig war. Der vom Beschuldigten und von K.________ ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert unrichtige Unterlagen selber herzustellen (z.B. den nachträglich erstellten Arbeitsvertrag, worin K.________ als Reinigungs- und Büroangestellte bezeichnet wurde) und eine rechtlich erhebliche Tatsache (Grad der Arbeitsunfähigkeit) in Arztzeugnissen unrichtig beurkunden zu lassen, um bei der SUVA eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und sie zur Ausrichtung von K.________ nicht zustehenden Taggeldern zu veranlassen, erweist sich objektiv betrachtet als arglistig. Die Überprüfung der Angaben von K.________ betreffend ihre Arbeitstätigkeit, ihren Lohn und ihren Unfall – mithin den Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit – war der SUVA grundsätzlich nicht möglich und zumutbar oder wäre zumindest mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Vorliegend wurde die SUVA – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – lediglich misstrauisch, weil sich der angebliche Unfall von K.________ nur knapp zwei Wochen nach dem Unfall ihres Freundes – dem Beschuldigten – zugetragen haben soll, die beiden Unfallmeldungen von K.________ und dem Beschuldigten zudem gleichentags bei ihr eingingen und sich kurz daraufhin schliesslich noch drei weitere Unfälle von Angestellten der G.________ GmbH ereignet haben sollen. Ein Blick ins Handelsregister konnte der SUVA bei der Überprüfung der fraglichen Angaben nicht weiterhelfen, war darin doch K.________ als Geschäftsführerin der G.________ GmbH vermerkt. Die Angaben in der Schadenmeldung UVG, laut welcher K.________ für die G.________ GmbH zu einem 100% Pensum als Reinigungskraft und Büroangestellte arbeitete und einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4‘800.00 verdiente, waren mit dem Handelsregisterauszug somit vereinbar. Schliesslich lagen der SUVA über längere Zeit einzig die Arztzeugnisse der AG.________ (Klinik) vor, welche K.________ stets eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, und die ausführlicheren Berichte von Dr. F.________ gelangten erst am 10. März 2015 ein, mithin erst nachdem sie die am 27. Februar 2015 erteilte Zusicherung betreffend Taggeldzahlungen bereits wiederrufen hatte. Die SUVA konnte die wahren Verhältnisse mit anderen Worten erst nach und nach erkennen und sie tat dies letztlich auch. Es könnte ihr daher kein unsorgfältiges, leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, weshalb sich die Täuschung zusammengefasst als arglistig erweist.

Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre für den Vermögensschaden kausal gewesen.

Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierten der Beschuldigte und K.________, dass sie dazu entschlossen waren, die SUVA mittels der eingereichten, inhaltlich unwahren Dokumente über den Taggeldanspruch von K.________ zu täuschen und zu veranlassen, für K.________ gestützt auf ihre – durch die unwahren Dokumente hervorgerufene – irrige Vorstellung Taggelder auszurichten, auf die K.________ keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte und K.________ wollten somit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangen.

Nach diesen Erwägungen bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint. Er wirkte sowohl bei der Entschliessung als auch bei der Planung und Ausführung des Betrugsversuchs vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit seiner Freundin K.________ zusammen, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten in Bereicherungsabsicht.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

14.8 Fazit

Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs, begangen mit K.________ zwischen dem 3. November 2014 und dem 2. März 2015 in Bern zum Nachteil der SUVA, schuldig gemacht.

15. Zum Vorwurf der Misswirtschaft

15.1 Die Anklage

Der Anklagevorwurf im Strafbefehl vom 29. Mai 2018 lautet wie folgt (pag. 16 002 003):

Begangen als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH, indem er in der Zeit ab 9. Juli 2014 einen beachtlichen Teil der geschäftlichen Einnahmen für private Zwecke (namentlich zum Glücksspiel und Bezahlen von privaten Schulden) anstatt zur Begleichung der angefallenen Betriebskosten und offenen Forderungen verwendete und so die Vermögenslage der GmbH verschlimmerte und die Zahlungsunfähigkeit herbeiführte. Am 12. April 2016 wurde über die G.________ GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mit Entscheid vom 24. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt wurde.

15.2 Das Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt gestützt auf die insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten für erfüllt. Sie erwog dazu Folgendes (pag. 18 262):

Wie bereits gesagt war der Beschuldigte faktischer Geschäftsführer der G.________. Aus den Bankauszügen geht zudem klar hervor, dass er jeweils praktisch umgehend nach Eingang der Einnahmen der G.________ aus dem Gerüstbau auf dem Q.________-Konto die Gelder bar abhob. Der Vorwurf im Strafbefehl stützt sich auf seine Aussage, er habe einen Teil dieses Geldes fürs Glücksspiel und einen Teil davon zur Bezahlung privater Schulden verwendet und wisse, dass das falsch gewesen sei. An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen, so dass der angeklagte Sachverhalt ohne weiteres als erstellt erachtet werden kann.

15.3 Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Der Verteidiger führte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz aus, es sei nicht erstellt, wann der Beschuldigte welches Geld der Firma für welche privaten Zwecke verwendet habe. Der Beschuldigte habe seinen Lohn beispielsweise auch bar bezogen, weshalb unklar sei, ob es sich beim Geld, das er unter anderem im Casino verspielt habe, um eigenen Lohn oder um Geld der Firma gehandelt habe. Weiter sei der Beschuldigte zwar offensichtlich kein Geschäftsführer, aber es entspreche nicht seiner Art, den Konkurs der eigenen Firma bzw. derjenigen seiner Frau herbeizuführen. Schliesslich könne dem Beschuldigten zwar vorgeworfen werden, nicht zeitgemäss zu wirtschaften, wenn er seine Angestellten stets in bar bezahle, jedoch stelle dies keine strafrechtlich relevante Handlung dar, seien Barzahlungen in der Schweiz doch erlaubt. Zusammenfassend müsse der Beschuldigte daher – zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – von der Anschuldigung der Misswirtschaft freigesprochen werden (zum Ganzen pag. 19 321).

15.4 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zum Vorwurf der Misswirtschaft

Während unbestritten ist, dass über die G.________ GmbH am 12. April 2016 der Konkurs eröffnet und dieser mangels Aktiven am 24. Mai 2016 eingestellt wurde (pag. 10 002 020), stellen sich in tatsächlicher Hinsicht folgende Fragen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten sind:

1. Verwendete der Beschuldigte einen beachtlichen Teil der geschäftlichen Einnahmen der G.________ GmbH für private Zwecke, namentlich fürs Glücksspiel und zur Bezahlung privater Schulden und Bussen anstatt zur Begleichung angefallener Betriebskosten und offener Forderungen?

2. Verschlimmerte der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Überschuldung der G.________ GmbH oder führte er dadurch deren Zahlungsunfähigkeit herbei?

15.5 Beweiswürdigung durch die Kammer

15.5.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte einen beachtlichen Teil der geschäftlichen Einnahmen der G.________ GmbH für private Zwecke, namentlich fürs Glücksspiel und zur Bezahlung privater Schulden und Bussen anstatt zur Begleichung angefallener Betriebskosten und offener Forderungen verwendete

Diese Frage ist aus Sicht der Kammer aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zu bejahen:

Der Beschuldigte erklärte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, die Löhne meistens bar ausbezahlt zu haben, weshalb er immer viel Geld in der Tasche gehabt habe. Gleichzeitig räumte er ein, mit dem Geld der G.________ GmbH private Schulden und Bussen bezahlt sowie deren Einnahmen teilweise auch im Casino verspielt zu haben, was falsch gewesen sei (zum Ganzen pag. 05 002 005 f. Z. 160 ff.). Weiter gab er zu, seine Arbeiter nicht immer fristgerecht bezahlt zu haben. Manchmal hätten sie auf den Lohn warten müssen, «spätestens bis zum zehnten». Manchmal habe er das Geld auch schon verspielt gehabt und warten müssen, bis wieder Geld von einer Rechnung reingekommen sei (zum Ganzen pag. 05 002 006 Z. 175 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen als richtig (pag. 18 191 Z. 299 ff.).

Der Kammer erscheinen diese konstanten Schilderungen des Beschuldigten plausibel und stimmig, sind sie doch auch mit aktenkundigen, objektiven Beweismitteln vereinbar. Ein Blick in das Kontokorrent der G.________ GmbH bei der Q.________ für die Zeit vom 30. Juni 2014 bis am 24. April 2016 bestätigt nämlich, dass praktisch sämtliche Zahlungseingänge auf das Firmenkonto, über welches der Beschuldigte aufgrund einer Vollmacht verfügen konnte, gleichentags oder kurz danach – mutmasslich vom Beschuldigten – vollumfänglich in bar bezogen wurden (vgl. u.a. pag. 04 001 264, pag. 07 051 025 ff. und pag. 07 051 002). Ferner war die Buchführung der G.________ GmbH – wie dem Bericht der M.________ entnommen werden kann – mangelhaft und teilweise undurchsichtig (pag. 04 001 034 ff.).

Zusammengefasst stellt die Kammer deshalb auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er mit Einnahmen der G.________ GmbH private Schulden und Bussen bezahlt sowie Casinobesuche finanziert habe.

15.5.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen die Überschuldung der G.________ GmbH verschlimmerte oder dadurch deren Zahlungsunfähigkeit herbeiführte

Die Antwort auf diese Frage ist offensichtlich. Von den insgesamt rund CHF 400'000.00, die in der Zeit vom 31. Juli 2014 bis zur Konkurseröffnung auf dem Konto der G.________ GmbH eingingen, war nichts mehr vorhanden. Weitere Aktiven existierten zudem nicht (mehr), weshalb der Konkurs mangels Aktiven schlussendlich eingestellt werden musste (vgl. pag. 07 051 008 ff.). Es liegt auf der Hand, dass der G.________ GmbH mit der Entnahme ihrer Einnahmen für private Zwecke Schaden zugefügt und ihre Vermögenslage dadurch verschlechtert wurde. Daran ändert nichts, dass mangels klarer Buchführung und wegen häufiger Barzahlungen kein ganz genauer Deliktsbetrag ausgemacht werden kann. Grob kann diesbezüglich indessen immerhin festgehalten werden, dass die G.________ GmbH in der massgeblichen Zeit wie erwähnt rund CHF 400‘000.00 einnahm (vgl. pag. 07 051 025 – pag. 07 051 063), wovon gemäss den aktenkundigen Dokumenten zwischen August 2014 und April 2015 rund CHF 250‘000.00 für Lohnzahlungen an die Mitarbeitenden der G.________ GmbH aufgewendet wurden (vgl. pag. 04 001 427 ff., pag. 04 001 291 und pag. 04 001 300). Zusätzlich hatte die G.________ GmbH offensichtlich gewisse Fixkosten (z.B. Miete) zu bezahlen. Im Ergebnis geht die Kammer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo deshalb von einem tiefen sechsstelligen Betrag aus, welcher der Beschuldigte nicht zur Begleichung allfälliger Betriebskosten und betrieblicher Schulden, sondern insbesondere zur Bezahlung privater Schulden und Bussen verwendete.

15.6 Beweisfazit / Rechtserheblicher Sachverhalt

Nach den voranstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 5 des Strafbefehls vom 29. Mai 2018 erstellt und es ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH einen beachtlichen Teil deren geschäftlichen Einnahmen – mindestens einen tiefen sechsstelligen Betrag – für private Zwecke, namentlich zur Bezahlung privater Schulden und Bussen sowie fürs Glücksspiel verwendete, obwohl er wusste, dass er sie zur Begleichung angefallener Betriebskosten der G.________ GmbH sowie deren offener Forderungen von Gläubigern hätte verwenden müssen. Dadurch verschlimmerte der Beschuldigte bewusst die Vermögenslage der G.________ GmbH und führte schlussendlich deren Zahlungsunfähigkeit herbei. Nachdem über das fragliche Unternehmen am 12. April 2016 der Konkurs eröffnet wurde, wurde dieser mangels Aktiven am 24. Mai 2016 eingestellt.

15.7 Rechtliche Würdigung

15.7.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung

Die Vorinstanz erachte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft als erfüllt. Weiter kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei im massgeblichen Zeitpunkt seit Jahren selbständig tätig gewesen und habe schon mehrere Konkurse von eigenen Firmen erlebt gehabt, weshalb er gewusst habe, dass er mit dem Geld einer juristischen Person nicht einfach machen dürfe, was er wolle. Zudem sei ihm klar gewesen, dass er die Einnahmen der Firma für diese hätte verwenden und nicht für sich selber hätte brauchen dürfen. Der Beschuldigte habe daher vorsätzlich gehandelt (zum Ganzen S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 277).

Der Verteidiger machte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung – wie bereits erwähnt – geltend, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, Geld der Firma zur Bezahlung privater Schulden etc. verwendet zu haben, weshalb er freigesprochen werden müsse. Sei die Kammer wider Erwarten anderer Auffassung, dann würde es am subjektiven Tatbestand mangeln und es hätte deshalb ein Freispruch zu erfolgen (zum Ganzen pag. 19 322).

15.7.2 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Was die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands angeht, wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 269 ff.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses objektive Strafbarkeitsbedingung ist und Täter ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören unter anderem die Vernachlässigung der Buchführung, der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, wobei in Bezug auf die Vermögenseinbusse grobe Fahrlässigkeit genügt (zum Ganzen BGE 144 IV 52 E. 7.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008).

15.7.3 Subsumtion

Gemäss Beweisfazit war der Beschuldigte faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH und damit ist er Täter im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. d StGB. Über die G.________ GmbH wurde der Konkurs eröffnet, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist.

Die Beweiswürdigung ergab weiter, dass der Beschuldigte die Einnahmen der G.________ GmbH jeweils praktisch umgehend nach deren Eingang auf dem Firmenkonto in bar bezog und davon mindestens ein kleiner sechsstelliger Betrag zur Bezahlung privater Schulden und Bussen sowie für Spiele im Casino verwendete. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten geht zudem hervor, dass er als Privatperson im Tatzeitraum keineswegs kreditwürdig war. Indem der Beschuldigte als überschuldete Privatperson und (faktischer) Geschäftsführer der G.________ GmbH einen beachtlichen Teil von deren Geschäftseinnahmen zur Bezahlung privater Schulden sowie fürs Glücksspiel verwendete, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft – wie die Vorinstanz erwog – in Form des nachlässigen Gewährens von Kredit.

Der Beschuldigte handelte entgegen der Auffassung der Verteidigung direktvorsätzlich. Angesichts der Gesamtumstände bezweifelt die Kammer, dass er die G.________ GmbH jemals ernsthaft und gewinnbringend führen wollte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren selbständig erwerbend und hatte bereits zahlreiche Firmen gegründet, die allesamt Konkurs gingen. Die Vorinstanz erwog aus Sicht der Kammer daher zu Recht, dass der Beschuldigte genau wusste, dass Geschäftseinnahmen nicht für private Zwecke – wie in casu zur Schuldentilgung und Bussenbezahlung sowie für Casinobesuche – verwendet werden dürfen und dass anderenfalls – d.h. sofern dies dennoch getan wird – auch die G.________ GmbH in Konkurs gehen wird.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

15.7.4 Fazit

Der Beschuldigte hat sich somit der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31. Juli 2014 und dem 12. April 2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH, schuldig gemacht.

16. Zusammenfassung und Konkurrenzen

Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen Betrugs, wegen Versuchs dazu, wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen Misswirtschaft. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Betrug und Misswirtschaft einerseits sowie zwischen Betrug und Urkundenfälschung andererseits echte Konkurrenz (statt vieler BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; BGE 71 IV 205 E. 3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2002 vom 19. Juni 2002). Dies gilt selbst dann, wenn das Urkundendelikt – als Vortat – alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (zum Ganzen BGE 129 IV 53 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3).

IV. Strafzumessung

17. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: PK-StGB, N 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen).

Wie noch zu zeigen sein wird, liegen sämtliche der für die einzelnen vier Delikte zu bestimmenden Strafen unterhalb von 180 Strafeinheiten. Das bedeutet, dass bei jedem Delikt sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. In Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts heisst dies, dass das neue Recht nicht milder ist als das zur Zeit der Tat geltende, sah dieses eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten – im Unterschied zum neuen Recht (vgl. Art. 40 und 41 aStGB) – doch nur dann vor, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Die gemeinnützige Arbeit fällt dabei weg, da sie heute nicht mehr als eigenständige Sanktion zur Verfügung steht.

Bei der Wahl der Strafart sind die Hürden für eine Freiheitsstrafe nach altem Recht somit höher, weshalb sich dieses Recht als das für den Beschuldigten günstigere erweist. Vorliegend ist deshalb altes Recht anzuwenden.

18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe insgesamt rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dem Sachgericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritt, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausging oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht liess bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtete (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6; mit Hinweisen).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8; mit Hinweisen). Diesbezüglich sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden.

Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen, d.h. beispielsweise eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. Ackermann, in: BSK-Strafrecht, N 84 ff. zu Art. 49 sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

19. Deliktsmehrheit

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vorliegend allesamt bestätigt. Für einen Überblick über die Schuldsprüche wird deshalb auf die Zusammenstellung der Vorinstanz auf S. 52 ihrer Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 281 unten).

In casu liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Es sind deshalb zunächst – je gesondert – die Strafen für die einzelnen Delikte zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, ob gleichartige Strafen vorliegen und gegebenenfalls ist in Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für die Schuldsprüche der restlichen Delikte angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist. Das Bundesgericht umschrieb die konkrete Methode in seinem Urteil 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 unter Verweis auf BGE 144 IV 217 wie folgt:

Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind.

In einem ersten Schritt werden nachfolgend daher die Strafen für die einzelnen Delikte bestimmt, wobei sich diese hypothetischen Strafen vorerst lediglich auf die Tatkomponenten beschränken. Anschliessend wird für jedes einzelne Delikt die Strafart bestimmt. Wenn klar ist, ob eine oder mehrere Gesamtstrafen ausgesprochen werden oder nicht, werden schliesslich die Täterkomponenten berücksichtigt, weil diese erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, wenn sich – wie in casu – keine Trennung in allgemeine und spezielle Täterkomponenten aufdrängt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).

20. Strafe für den Schuldspruch wegen Betrugs

Der Beschuldigte wird wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA mit einem Deliktsbetrag von CHF 5'200.90 schuldig erklärt. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.

20.1 Tatkomponenten

20.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 146 Abs. 1 StGB ist das Vermögen (Maeder/Niggli, in: BSK-Strafrecht, N 16 zu Art. 146). Vorliegend beläuft sich der Deliktsbetrag auf CHF 5'200.90, was im Vergleich zu anderen Betrugsfällen keine besonders hohe Summe ist. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bei einem Betrug, bei dem der Täter eine Person wortreich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er den Betrag wegen seiner grossen Verschuldung nie zurückzahlen wird, als Sanktion 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Mit Blick auf diese Empfehlung sowie auf den vorliegenden Deliktsbetrag erscheint der Kammer – allein bei Berücksichtigung des Deliktsbetrags – eine hypothetische Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.

20.1.2 Art und Weise des Vorgehens

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich stark straferhöhend aus. Der Beschuldigte handelte systematisch und überlegt im Hinblick auf das deliktische Ziel. Zunächst verunmöglichte er jede Papierspur der Geldflüsse der G.________ GmbH, indem er nahezu sämtliche Einnahmen der Firma innert kürzester Zeit bar bezog und sich bei deren Ausgaben (u.a. Lohnzahlungen) mithin hauptsächlich auf Bargeldverkehr beschränkte. Sodann gab der Beschuldigte gegenüber den ihn behandelnden Ärzten – Dr. E.________ und Dr. F.________ – sowie später in der Unfallmeldung UVG an die SUVA an, ausschliesslich als Gerüstbauer zu arbeiten, was zwar seinem Arbeitsvertrag entsprach, nicht aber den tatsächlichen Gegebenheiten. Tatsächlich war der Beschuldigte nämlich (sowohl vor als auch nach seinem Unfall) als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH tätig und damit nicht nur als Gerüstbauer. Dies war dem Handelsregistereintrag indessen nicht zu entnehmen, war dort als Geschäftsführerin doch eine «Strohfrau» in der Person der Freundin des Beschuldigten – K.________ – eingetragen. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte durch dieses System eine beträchtliche kriminelle Energie. Ausserdem hielt er hartnäckig an seinem Vorgehen fest und rief bei der SUVA beispielsweise mehrfach täglich an, um diese bei der Auszahlung der Taggelder zur Eile anzuhalten (vgl. dazu die Aktennotiz der SUVA vom 8. Dezember 2014 [pag. 14 001 207]). Zusammengefasst wirken sich diese Umstände verschuldens- und aus Sicht der Kammer im Umfang von 40 Strafeinheiten straferhöhend aus. Nicht zu berücksichtigen ist an dieser Stelle demgegenüber der Umstand, dass der Beschuldigte zur Begehung des Betrugs zusätzlich mit falschen Urkunden (inhaltlich unwahren Arztzeugnissen) operierte. Dies wird mit der Strafe für die Urkundenfälschungen abzugelten sein.

20.1.3 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte wollte mit seinem Vorgehen erreichen, dass die SUVA bei der Bemessung ihrer Versicherungsleistung von einer 100%-igen (anstatt «nur» von einer 50%-igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten ausging und ihm somit zu hohe Taggelder ausrichtete, auf die er keinen Anspruch hatte. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. All diese Umstände wirken sich neutral aus.

20.1.4 Fazit Tatverschulden

Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens – insbesondere aufgrund des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags – als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren für das Tatverschulden ersichtlich.

21. Strafe für den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (unrichtige Angaben gegenüber Dr. E.________ im R.________ (Notfall) am 14. Oktober 2014)

Art. 251 Ziff. 1 StGB bedroht die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). In casu wurde der Beschuldigte wegen vier Urkundendelikten schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Nachfolgend wird zunächst die Strafe für das Beurkunden lassen der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten durch Dr. E.________ am 14. Oktober 2014 im R.________ (Notfall) bestimmt (Erwägungen 21.1.1-21.1.4). Sodann werden anhand der unterschiedlichen Situationen zusammengefasst die Strafen für das Erstellen lassen der übrigen inhaltlich unwahren Arztzeugnisse (=Urkunden) festgelegt (siehe Erwägung 21.2 unten).

21.1 Tatkomponenten

21.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsgutes

Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (Boog, in: BSK-Strafrecht, N 5 zu vor Art. 251). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten, bei folgendem Referenzsachverhalt, vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.».

Ein Arztzeugnis ist eine bedeutsame Urkunde, auf die sich andere Rechtssubjekte wie beispielsweise Versicherungen verlassen können müssen. Eine Fälschung eines Arztzeugnisses ist nicht leicht zu durchschauen, weil für die genauen Hintergründe – in casu für diejenigen, die zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit führen – das Arztgeheimnis gilt. Aus Sicht der Kammer wiegt die objektive Tatschwere beim Falschbeurkunden lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache (Arbeitsunfähgikeit) durch einen Arzt in einem Arztzeugnis schwerer als im hiervor zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien.

21.1.2 Art und Weise des Vorgehens

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte musste gegenüber Dr. E.________ lediglich angeben, er arbeite zu 100% als Gerüstbauer, obwohl er tatsächlich auch (zu mindestens 50%) als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH tätig war. Sein Vorgehen war damit vergleichsweise leicht und erforderte keinen besonderen Aufwand.

21.1.3 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte beabsichtigte mit seinem Vorgehen, gegenüber der SUVA eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die tatsächlich existierende vorzutäuschen und sie zu veranlassen, ihm gestützt auf die inhaltlich unwahren Arztzeugnisse höhere Taggelder – als die ihm effektiv zustehenden – auszuzahlen. Die Beweggründe des Beschuldigten für das Falschbeurkunden lassen sind daher offensichtlich auf den nachfolgenden Betrug zum Nachteil der SUVA gerichtet. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. All diese Umstände wirken sich neutral aus.

21.1.4 Fazit Tatverschulden

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als leicht. Bei separater Betrachtung erscheint der Kammer hierfür eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 30 Strafeinheiten gerechtfertigt.

21.2 Strafe für die übrigen drei Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung

Was das Falschbeurkunden lassen der Arbeitsunfähigkeit im Arztzeugnis von Dr. F.________ vom 21. Oktober 2014 angeht, gilt dasselbe wie unter den Erwägungen 21.1.1-21.1.4 hiervor Gesagte. Auch dieser Schuldspruch wäre demnach mit einer hypothetischen Tatverschuldensstrafe von 30 Strafeinheiten zu ahnden. Anders verhält es sich aus Sicht der Kammer beim Arztzeugnis UVG von Dr. E.________ vom 3. Dezember 2014 sowie beim Unfallschein UVG von Dr. F.________ vom 29. November 2014. Bei diesen beiden Schriftstücken handelt es sich zwar ebenfalls um inhaltlich unwahre und damit falsche Urkunden. Indessen erforderten diese beiden Zeugnisse keine zusätzlichen Handlungen des Beschuldigten, sondern ergaben sich vielmehr durch die Fortschreibung der ersten Angaben des Beschuldigten in den Zeugnissen vom 14. und 21. Oktober 2014. Nach Auffassung der Kammer wiegen die beiden Fälle vom 29. November 2014 und vom 3. Dezember 2014 deshalb deutlich weniger schwer als die anderen beiden Fälle. Das Tatverschulden ist hier als sehr leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer diese beiden Urkundendelikte bei separater Betrachtung mit einer hypothetischen Tatverschuldensstrafe von je 15 Strafeinheiten sanktionieren würde.

22. Strafe für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in Mittäterschaft mit K.________

Der Strafrahmen des Betrugs liegt wie erwähnt zwischen einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von einem Tagessatz. Im Falle des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB), das heisst, es sollte dies in der Regel auch tun. In casu liegt ein vollendeter Versuch vor. Strafzumessungstechnisch handelt es sich dabei um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente. Die Strafe ist deshalb zuerst so zuzumessen als ob die Tat vollendet worden wäre und anschliessend ist wegen des nicht eingetretenen Erfolgs eine Minderung zu gewähren. Je näher der Erfolg bereits lag und je gravierender die tatsächlichen Folgen der Handlung waren, desto geringer hat die Minderung auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.4.1).

22.1 Tatkomponenten

22.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts

Mit der Einreichung Unfallmeldung UVG vom 6. November 2014, welche falsche Angaben betreffend die Arbeitstätigkeit und das -pensum von K.________ bei der G.________ GmbH sowie deren Lohn beinhaltete, wollte(n) der Beschuldigte (und K.________) von der SUVA für eine möglichst lange Periode, möglichst hohe Taggelder für K.________ zugesprochen erhalten. Nachdem die SUVA K.________ Taggeldzahlungen mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (pag. 14 001 048) zusicherte, widerrief sie diese Zusicherung am 2. März 2015 (pag. 14 001 053). Für das vollendete Delikt ist vorliegend von einem Deliktsbetrag von CHF 15'457.60 auszugehen (vgl. Erwägung 14.5.2 oben). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien beim Betrug (vgl. Erwägung 20.1.1 oben) würde dies in casu alleine aufgrund des Deliktsbetrags zu einer Einstiegsstrafe in der Grössenordnung von 90 Strafeinheiten führen.

22.1.2 Art und Weise des Vorgehens

Das Vorgehen des Beschuldigten zeigt (wie bereits bei seinem «eigenen» Betrug [vgl. dazu die Erwägung 20.1.2 oben]) eine gewisse Hartnäckigkeit. So erstellte er nachträglich beispielsweise AHV-und BVG-Anmeldungen – und bestätigte damit angebliche Lohnzahlungen zuhanden der AHV – sowie Lohnabrechnungen (und Lohnquittungen) mit Lohnabzügen für AHV, die der AHV tatsächlich aber nicht abgegeben wurden, weil ja keine Guthaben auf den individuellen Konten bestanden. Dieses Bemühen des Beschuldigten impliziert eine hohe kriminelle Energie und wirkt sich erschwerend aus. Verglichen mit K.________ war der Beschuldigte zweifellos die treibende Kraft. Er war es, der sich in dieser Materie auskannte, während K.________ nur wenig Deutsch spricht und im Behördenverkehr nicht derart auftreten kann, wie der Beschuldigte. Diese Umstände wirken sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus.

22.1.3 Willensrichtung und Beweggründe

In Bezug auf die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter der Erwägung 20.1.3 oben verwiesen werden. Diese wirken sich auch hier neutral aus.

22.1.4 Fazit Tatverschulden für das vollendete Delikt

Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und mit Blick auf vergleichbare Fälle erweist sich das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und es wäre aus Sicht der Kammer – bei separater Betrachtung – mit einer hypothetischen Tatverschuldensstrafe von 140 Strafeinheiten zu ahnden.

22.1.5 Berücksichtigung des vollendeten Versuchs

Die Tat wäre fast vollendet worden. Die schriftliche Zusicherung der SUVA über die Auszahlung von Taggeldern war bereits im Besitz des Beschuldigten und von K.________ und die Tat scheiterte bloss daran, dass die SUVA misstrauisch wurde, weil die G.________ GmbH eine unerklärliche und verdächtige Häufung von Unfallmeldungen und Taggeldansprüchen verzeichnete. Die Strafreduktion kann deshalb nicht massiv sein. Des Weiteren ist bei der Bemessung der Strafe für den Beschuldigten zu beachten, dass K.________ allein wegen dieses Delikts mit Strafbefehl vom 29. Mai 2018 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, mithin zu insgesamt 95 Strafeinheiten, verurteilt wurde (pag. 16 001 001 f. und pag. 18 124 f. [Rückzug Einsprache]). Aus Sicht der Kammer muss die Strafe für den Beschuldigten jedenfalls höher ausfallen als diejenige von K.________, war er wie erwähnt doch die treibende Kraft. Insgesamt scheint für den versuchten Betrug – bei einem mutmasslichen Deliktsbetrag von CHF 15'457.60 – unter diesen Umständen eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 120 Strafeinheiten gerechtfertigt.

23. Strafe für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft

Art. 165 Ziff. 1 StGB sieht für Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

23.1 Tatkomponenten

23.1.1 Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts

Geschütztes Rechtsgut von Art. 165 StGB sind die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege (Hagenstein, in: BSK-Strafrecht, N 1 zu Art. 165). Der Beschuldigte hat durch private Verwendung von Einnahmen der G.________ GmbH massiv gegen die Pflichten eines (faktischen) Organs bzw. Geschäftsführers verstossen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Firmengelder in der Höhe einer tiefen sechsstelligen Summe für private Zwecke verwendete.

23.1.2 Art und Weise des Vorgehens

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte verteilte als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH nicht nur leichtfertig Kredite (an sich selber), sondern verletzte auch die elementarsten Pflichten eines Geschäftsführers und Arbeitgebers. Bezeichnend sind diesbezüglich die Aussagen des ehemaligen Angestellten und Chauffeurs des Beschuldigten, L.________. So erklärte dieser auf Frage, ob er den Lohn jeweils pünktlich erhalten habe, er habe den Lohn immer pünktlich bekommen, aber meistens sei der Beschuldigte nach zwei, drei Tagen wieder zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er ihm Geld leihen könne, weil er etwas zahlen müsse (pag. 05 004 004 Z. 92 ff.). Auf Frage, warum er die G.________ GmbH betrieben habe, gab L.________ an: «Ich habe keine Taggelder bekommen von meinem Unfall her. Zwar habe ich den Lohn pünktlich bekommen, aber ich habe Herrn A.________ immer wieder Geld geliehen. Ich wollte damit, also mit der Betreibung, dem BECO beweisen, dass ich versucht habe, das Geld bei der Firma von A.________ einzutreiben.» (pag. 05 004 007 Z. 214 ff.). Der Beschuldigte selber bestätigte schliesslich, seine Arbeiter nicht immer fristgerecht bezahlt zu haben. Manchmal hätten sie auf den Lohn warten müssen, «spätestens bis zum zehnten». Manchmal habe er das Geld schon verspielt gehabt und warten müssen, bis wieder Geld von einer Rechnung reingekommen sei (zum Ganzen pag. 05 002 006 Z. 175 ff.).

23.1.3 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte war sich der Pflichten, die ein Geschäftsführer einer Firma hat, genau bewusst. Bei der G.________ GmbH handelte es sich nicht um die erste Firma, die mit dem Beschuldigten als (faktischer) Geschäftsführer Konkurs ging, war der Beschuldigte zuvor doch bereits mit folgenden Unternehmungen (erfolglos) tätig (pag. 10 002 015 ff.):

Firma

Funktion des Beschuldigten

Gründung / Eintragung

Konkurseröffnung

Einstellung mangels Aktiven

Löschung

U.________ GmbH

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

4.5.2006

28.11.2007

19.1.2008

13.5.2008

V.________ in Bern

Inhaber mit Einzelunterschrift

31.1.2008

27.6.2008

9.8.2008

1.12.2008

A.________ AA.________ in AB.________

Inhaber mit Einzelunterschrift

21.4.2010

2.9.2011

27.9.2011

6.1.2012

AC.________ GmbH

Gesellschafter mit Einzelunterschrift

15.11.2010

11.12.2013

28.1.2014

7.5.2014

AD.________ GmbH

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

10.12.2012

24.6.2014

19.4.2016

(Schliessung des Konkursverfahrens)

21.4.2016

Der Beschuldigte verletzte seine Pflichten als (faktisches) Organ derart massiv, dass dies nicht anders als ein Handeln mit Wissen und Willen interpretiert werden kann. Er handelte offensichtlich aus dem egoistischen Beweggrund der persönlichen Bereicherung. All diese Faktoren wirken sich neutral aus.

23.1.4 Tatverschulden

Nach den voranstehenden Erwägungen und mit Blick auf vergleichbare Fälle sowie insbesondere auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 166 vom 18. Oktober 2016 (Erwägung 14.2.3) erweist sich das vorliegende Tatverschulden als noch gerade leicht. Bei einzelner Betrachtung würde die Kammer für dieses Delikt eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 150 Strafeinheiten veranschlagen.

24. Strafart

Als nächstes ist zu bestimmen, welche Strafart den festgesetzten Strafeinheiten der einzelnen Delikte zugeordnet werden soll. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3):

Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).

Vorliegend sind nach diesen theoretischen Ausführungen – wie bereits erwähnt – bei allen vier Delikten sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich.

Die Kammer schliesst eine Geldstrafe unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und dessen soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz aus den nachfolgenden Gründen bei allen vier Schuldsprüchen (Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, versuchter Betrug und Misswirtschaft) aus:

Der Beschuldigte weist neun Vorstrafen auf (pag. 19 287 ff.) und offenbart damit eine hohe kriminelle Energie. Sein Verhalten zeugt von fehlender Einsicht und Reue. Bislang liessen ihn offensichtlich sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit diesen – insbesondere im Rahmen von Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen – unbeeindruckt. Der Beschuldigte liess sich trotz allen bisherigen Sanktionen – in Form von bedingten und unbedingten Geldstrafen wie auch einer unbedingten Freiheitsstrafe – nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er beispielsweise in einer Periode, in der er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741 01) und das Ausländergesetz (neu Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) gerade zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden war. Die zu beurteilenden Misswirtschaftshandlungen fallen ausserdem in die Probezeit nach der bedingten Entlassung am 10. August 2015. Schliesslich beging der Beschuldigte auch während laufendem Strafverfahren im Jahr 2016 eine weitere Widerhandlung gegen das SVG, für die er verurteilt wurde. Zusammenfassend vermochten weder die Urteile und Handlungen der Justizbehörden noch das Umfeld den Beschuldigten davon abhalten, gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen.

Die Tatsache, dass vor der G.________ GmbH bereits fünf Unternehmen mit dem Beschuldigten als Inhaber und/oder Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in Konkurs gingen (vgl. die Darstellung unter Erwägung 23.1.3 oben), legt ausserdem ebenfalls nahe, dass der Beschuldigte seine Verhaltens- und Vorgehensweise nicht gross in Frage stellte und zu verändern schien. Aus Sicht der Kammer fehlte es ihm jedenfalls bis zum Ende der Berufungsverhandlung an Unrechtsbewusstsein. Dass er am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich Bussen in der Höhe von rund CHF 600.00 (vgl. pag. 19 312 Z. 42 ff.) beglich, vermag noch von keiner nachhaltigen Verhaltensänderung zu zeugen.

Aus diesen Gründen erscheint der Kammer einzig die Freiheitsstrafe zweckmässig und geeignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von einer präventiven Effizienz einer Geldstrafe kann keine Rede sein, insbesondere angesichts dessen, dass der Beschuldigte nicht nur Geldstrafen und Bussen nicht bezahlte, sondern auch schon eine unbedingte Freiheitsstrafe absitzen musste und dennoch wieder straffällig wurde.

Schliesslich ist massgeblich, dass dem Beschuldigten – wie unter Erwägung 28 zu zeigen sein wird – keine günstige Legalprognose attestiert und der Vollzug einer Strafe mithin nicht aufgeschoben werden kann. Eine unbedingte Geldstrafe könnte angesichts der beim Beschuldigten bestehenden Schulden (er weist 199 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 610‘657.40 auf [pag. 19 302]) nicht vollzogen werden.

Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt.

Die Strafart der Freiheitsstrafe ist in Würdigung dieser Umstände auf sämtliche oben bestimmte Strafmasse anzuwenden. Bei allen vier Delikten ist einzig die Freiheitsstrafe die angemessene und zweckmässige Sanktion.

25. Konkretes Strafmass

25.1 Retrospektive Konkurrenz und Zusatzstrafe?

Die Vorinstanz nahm irrigerweise an, bei der Widerhandlung gegen das UVG nach Art. 112 al. 1 UVG handle es sich um eine Übertretung – in Wirklichkeit handelt es sich dabei um ein Vergehen – und verurteilte den Beschuldigten daher zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22. Dezember 2014 (vgl. S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 283). Im Urteilsdispositiv sprach die Vorinstanz dann aber die Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe zum hiervor erwähnten Strafbefehl aus (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 216), was mangels Gleichartigkeit der beiden Strafen (Freiheitsstrafe einerseits, Geldstrafe/Busse andererseits) aber nicht möglich ist. All dies ist vorliegend jedoch unbeachtlich, weil der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das UVG und die entsprechende Sanktion (Busse) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Erwägung 5 oben) und es sich deshalb rechtfertigt, in oberer Instanz auf die Zusprechung einer Teilzusatzstrafe zu verzichten.

Damit sind für die vier Delikte gemäss den oben erwähnten Strafeinheiten entsprechende Tage Freiheitsstrafen auszusprechen.

25.2 Gesamtstrafe

Weil für alle vier Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und es sich mithin um gleichartige Strafen handelt, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Strafe für das schwerste Delikt ist aufgrund der Strafen für die drei weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen resp. zu asperieren.

Die Bestimmung der schwersten Tat fällt vorliegend nicht leicht. Alle beurteilten Delikte haben denselben gesetzlichen Strafrahmen (ein Tag Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und sind daher abstrakt gleich schwer. Es rechtfertigt sich daher, das Delikt, für welches hiervor die höchste Strafe veranschlagt wurde, als vorliegend schwerste Tat zu betrachten. Schwerstes Delikt und Einsatzstrafe ist damit die Misswirtschaft, für die eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen zugemessen wurde (vgl. Erwägung 23.1.4 oben). Diese ist nun angemessen um die Strafen für die übrigen drei Delikte zu erhöhen.

26. Asperationen und Fazit Gesamtstrafe

Die Einsatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen für den Schuldspruch wegen Misswirtschaft wird wie folgt asperiert:

Vollendeter Betrug: 80 Tage FS, asperiert mit 50 Tagen FS

Versuchter Betrug: 120 Tage FS, asperiert mit 80 Tagen FS

4 Urkundenfälschungen: 2 x 30 Tage FS und 2 x 15 Tage FS, asperiert mit total 40 Tagen FS

Gesamtstrafe somit: 150 + 50 + 80 + 40 = 320 Tage FS

Es resultiert damit eine hypothetische Gesamtverschuldensfreiheitsstrafe von 320 Tagen.

27. Täterkomponenten

Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass deutlich übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich grundsätzlich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Mit Blick auf die Vorstrafen sei jedoch Folgendes festgehalten:

Wie erwähnt weist der Beschuldigte neun Vorstrafen aus, wovon eine für Betrug und eine für Urkundenfälschung einschlägig ist (pag. 19 287 ff.). Die Vorstrafen wirken sich daher in allen vier Fällen erschwerend aus. Leicht gemildert wird diese Erschwerung aufgrund des Umstands, dass die letzte grössere Vorstrafe bereits 5 ½ Jahre zurückliegt.

Die übrigen Täterkomponenten wirken sich in casu neutral aus.

Zusammenfassend müsste die gestützt auf die Tatkomponenten für sämtliche Delikte auf 320 Tagen festgesetzte Freiheitsstrafe aufgrund der (wegen den Vorstrafen) negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten korrekterweise um 40 Tage auf insgesamt 360 Tage resp. 12 Monate erhöht werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten hinausgehen.

Von einer Reduktion der sechs monatigen Freiheitsstrafe kann unter diesen Umständen jedenfalls keine Rede sein.

28. Vollzugsart

Nach den voranstehenden Erwägungen überrascht nicht, dass die Kammer keinen Spielraum sieht, den Vollzug der der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Dazu fehlt es in casu schlicht an den Voraussetzungen (vgl. Art. 42 StGB). Wie unter Erwägung 24 hiervor dargetan wurde, konnten den Beschuldigten bislang weder Bussen noch bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe mit bedingter Entlassung beeindrucken und zu einer Änderung in seiner Lebens- und/oder Arbeitsweise bewegen. Obwohl alle letzten Strafen nur noch unbedingt ausgesprochen wurden, ist der Beschuldigte uneinsichtig. Er ist heute wiederum Geschäftsführer einer Gerüstbauunternehmung, der H.________ GmbH, die ihren Sitz an der Wohnadresse des Beschuldigten hat und gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Mai 2020 zwei nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 2‘999.55 ausweist sowie gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung wohl wiederum kurz vor dem Konkurs steht (vgl. pag. 19 313 Z. 87 f. und Z. 122 ff.). Der Beschuldigte selber ist zudem – wie mehrmals erwähnt – massiv verschuldet und es ist fraglich, ob und wie er seine Schulden jemals zurückzahlen wird. Insgesamt muss beim Beschuldigten daher von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden.

Es bleibt damit bei der Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit unbedingtem Vollzug.

29. Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte sowie der Täterkomponenten wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die Kammer ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen.

V. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich verurteilt. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 290 sowie pag. 18 287). Die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verteilschlüssel der Vorinstanz bezüglich der anteilsmässigen Auferlegung an den Beschuldigten und dessen – im vorinstanzlichen Verfahren – Mitbeschuldigten sind nicht zu beanstanden (vgl. pag. 18 287 unten). Der Beschuldigte hat daher die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘200.00 zu tragen.

30.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich und hat deshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

31. Amtliche Entschädigung

31.1 Allgemeines

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2‘000.00 bis maximal CHF 80‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

31.2 In erster Instanz

Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3‘803.10 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt (vgl. dazu Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 290 f.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und seinem Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

31.3 In oberer Instanz

Die von Fürsprecher B.________ in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote vom 12. Mai 2020 (pag. 19 326 ff.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angemessen. Fürsprecher B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3‘936.95 ausgerichtet (18.08 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 39.50 und Mehrwertsteuer auf CHF 3'655.50). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli/August 2014 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Ziff. I/4 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

Das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Betrugs, begangen zwischen dem 14. Oktober 2014 und dem 3. September 2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);

der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in Bern

2.1 am 14. Oktober 2014;

2.2 am 21. Oktober 2014;

2.3 am 29. November 2014;

2.4 am 3. Dezember 2014;

des versuchten Betrugs, begangen mit K.________ zwischen dem 3. November 2014 und dem 2. März 2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);

der Misswirtschaft, begangen zwischen dem 31. Juli 2014 und dem 12. April 2016 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der G.________ GmbH;

und gestützt darauf sowie in Anwendung der

Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB

Art. 22 Abs. 1, 29 Bst. d, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 StGB

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘200.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00.

IV.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘803.10.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 843.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘936.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 973.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin D.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Einwohnerdiensten Bern, Migration und Fremdenpolizei (EMF; nur Dispositiv, sofort)

- der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA, Rechtsabteilung Luzern; Urteil mit Begründung), nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 12. Mai 2020

(Ausfertigung: 10. Juli 2020)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Kiener

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 19 244

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

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Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_27/2020

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_28/2018

6B_760/2017

6B_684/2017

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_767/2019

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

6B_767/2019

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6B_1234/2018

6B_1219/2017

6B_107/2016

6B_1029/2013

6B_1234/2018

BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93

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6B_1234/2018

6B_1219/2017

6B_1168/2016

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4B_46/2010

6B_188/2007

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6B_1029/2013

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 142 IV 119ATF 142 IV 119DTF 142 IV 119

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 103 IV 178ATF 103 IV 178DTF 103 IV 178

BGE 123 IV 61ATF 123 IV 61DTF 123 IV 61

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 103 IV 178ATF 103 IV 178DTF 103 IV 178

Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

6B_1047/2015

6B_242/2015

6B_1047/2015

6B_54/2008

6S.24/2007

6B_1047/2015

BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52

6B_985/2016

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Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53

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6S.96/2002

BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53

6B_772/2011

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

6B_1265/2019

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

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6B_236/2016

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BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_253/2018

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6B_237/2018

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_42/2015

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

SK 15 166

6B_523/2018

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_483/2016

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_483/2016

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_483/2016

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

6B_449/2011

6B_210/2017

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 112 UVGart. 112 LAAart. 112 LAINF

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF