SK 2019 246
Bundesgerichtsurteil 1B_540/2020 vom 20.11.2020
16. Juli 2020Deutsch179 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 oder 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N.v. K.________ frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3341).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 19 246
Bern, 17. Januar 2020
Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin Baillif
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2
E.________
a.v.d. Fürsprecher F.________
Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. a.o. Staatsanwältin J.________, Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel
und
G.________ AG
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Qualifizierte Erpressung (teilweise Versuch), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, versuchte Nötigung, etc. sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1)
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Beschuldigte 2 / Berufungsführerin 2)
Qualifizierte Erpressung (Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 14. Dezember 2018
(PEN 18 238-242)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
1.1 Betreffend A.________
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 oder 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N.v. K.________ frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3341).
Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 wie folgt schuldig (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3342):
der qualifizierten Erpressung, begangen z.N.v. H.________
1.1. Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 / Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3; Deliktssumme CHF 15‘000.00);
1.2. Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel (Deliktssumme CHF 3‘788.35);
1.3. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch);
1.4. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 3 (Deliktssumme CHF 7‘000.00);
1.5. Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch);
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen
2.1. am 8. März 2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 10‘541.10);
2.2. am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit der Beschuldigten 2 / Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2), z.N.d. Straf- und Zivilklägerin G.________ (Bank) (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 3‘732.15);
2.3. am 29. April 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktssumme CHF 2‘010.00);
der versuchten Nötigung, begangen am 18. November 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.v. H.________;
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO.
Weiter widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagen [recte: Tagessätzen] zu CHF 30.00 und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3342).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB:
Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 756 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde (Ziff. A.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343).
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 (Ziff. A.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343).
Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Ziff. A.IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343).
Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 56‘023.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. A.IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3430).
Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt Q.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3346 f.).
1.2 Betreffend C.________
Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigte 2 und Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig, begangen
im September 2014 in Biel z.N.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern und der M.________ (Versicherung) (Deliktssumme CHF 2‘603.60; Ziff. B.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344) und
am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (Deliktssumme CHF 3‘497.80; Ziff. B.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344).
Sie verurteilte die Beschuldigte 2 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. B.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3344):
1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 5‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde.
3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘555.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin D.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten 2 fest (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3348 f.; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3431 f.).
1.3 Betreffend E.________
Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten 3 und Berufungsführer 3 E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag. 3340 ff.) der qualifizierten Erpressung schuldig, begangen z.N.v. H.________
1. Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 (Deliktssumme CHF 15‘000.00; Ziff. C.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345);
2. Ende Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 (Deliktssumme CHF 7‘000.00; Ziff. C.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345);
3. in der Zeit von Mitte Oktober bis im Dezember 2016 in Biel (Versuch; Ziff. C.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345);
und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. C.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345):
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.
Es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.
Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23‘594.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 durch Fürsprecher F.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 3 fest (Ziff. D.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3349 f.).
1.4 Alle Beschuldigten betreffend
Den Zivilpunkt betreffend erkannte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen werde und dass für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden würden (Ziff. E.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3349).
Weiter traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. F. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3452). Insbesondere verfügte sie, der Beschuldigte 1 werde in Sicherheitshaft belassen (Ziff. F.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350) und dass die Landesverweisungen des Beschuldigten 1 und 3 im Schengener Informationssystem ausgeschrieben würden (Ziff. F.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350).
2. Berufung
Rechtsanwalt Q.________ meldete im Namen und im Auftrag des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 gegen dieses Urteil Berufung an (pag. 3368). Namens und auftrags der Beschuldigten 2 meldete Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung an (pag. 3371). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten 3 schliesslich, eingereicht von Fürsprecher F.________, datiert vom 31. Dezember 2018 (pag. 3373). Alle drei Berufungen erfolgten form- und fristgerecht. Die Berufungserklärungen der drei Beschuldigten gingen am 20. Juni 2019 bzw. am 5. Juli 2019 bzw. am 10. Juli 2019 und damit ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (vgl. pag. 3604 f., pag. 3610 f. und pag. 3613 ff.).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 verzichtete die Straf- und Zivilklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3636). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli 2019 mit, sie vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3638 f.).
3. Wechsel amtliche Verteidigung
Mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2019 (pag. 3413 ff.) wurde das Gesuch des Beschuldigten 1 um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Q.________ per sofort aufgehoben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ per sofort als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt.
4. Haft und vorzeitiger Strafvollzug
Der Beschuldigte 1 befand sich vom 19. November 2016 bis am 12. März 2019, mithin für die Dauer von 844 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Nachdem sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes vom 11. Januar 2019 mit Verfügung vom 31. Januar 2019 gutgeheissen worden war, trat der Beschuldigte 1 am 13. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 2851.11).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die drei Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 3. Januar 2020, eingeholt (pag. 3716 f., pag. 3718 und pag. 3714 f.). Betreffend die Beschuldigte 2 und den Beschuldigten 3 wurden zudem Leumundsberichte, datierend vom 26. November 2019 (pag. 3697 ff.) bzw. vom 1. Januar 2020 (pag. 3719 ff.), jeweils inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse und in Bezug auf den Beschuldigten 1 ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf, datierend vom 24. Dezember 2019 (pag. 3711 f.), eingeholt. Schliesslich wurden die drei Beschuldigten sowie die beiden Zeugen I.________ und H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 3750 ff., pag. 3754 ff. und pag. 3761 ff. sowie pag. 3737 ff. und pag. 3740 ff.).
6. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 3766 ff.):
« I.
Es sei festzustellen, dass die Ziffer A. I. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
lI.
A.________, z.Zt. im Regionalgefängnis Burgdorf, sei
frei zu sprechen
1. vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung, angeblich begangen z.N. von H.________,
1.1. Mitte Oktober 2016, in Biel, gemeinsam mit E.________, Deliktsumme CHF 15'000.00;
1.2. Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel, Deliktsumme CHF 3'788.35;
1.3. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch);
1.4. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit E.________, Deliktsumme CHF 7'000.00;
1.5. Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch).
2. vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges, angeblich begangen
2.1. am 08.03.2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. der L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 10'541.10;
2.2. am 17.06.2015 in Biel, gemeinsam mit C.________, z.N. der G.________ (Bank) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 3'732.15;
2.3. am 29.04.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. der P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Deliktssumme CHF 2'010.00.
3. vom Vorwurf der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 18.11.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. von H.________.
4. vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 07.12.2014 in Oensingen SO.
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 150.00 pro Hafttag, sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
Erwägungen
II.
Die Widerrufsverfahren betreffend die bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten seien einzustellen.
III.
A.________ (vgt.) seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen
IV.
A.________ (vgt.) sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
V.
Die Zivilforderungen gegen A.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
VI.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
VII.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete für die Beschuldigte 2 Folgendes (pag. 3772 f.):
«1) C.________ sei vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2) Eventualiter sei C.________ wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen.
3) C.________ sei eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten von CHF 8796.20 von Kanton Bern auszurichten.
4) Die Privatklage der G.________ (Bank) sei vollumfänglich abzuweisen.
5) Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.»
Fürsprecher F.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 3775):
« I.
E.________ sei
frei zu sprechen
vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung, angeblich begangen z.N. von H.________
1.
Mitte Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit A.________, Deliktssumme CHF 15'000.00;
2.
Ende Oktober 2016 in Biel, gemeinsam mit A.________, Deliktssumme CHF 7'000.00;
3.
in der Zeit von Mitte Oktober bis im Dezember 2016 in Biel (Versuch)
unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die erste Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung.
II.
1.
Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
2.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
3.
Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.»
Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 3778 ff.):
«A. A.________
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
des Freispruchs wegen Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 bis 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N. von K.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
lI.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der fortgesetzten Erpressung, begangen in der Zeit von April 2016 bis November 2016 in Biel und Umgebung z.N. H.________,
2.
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 08.03.2014 bis 29.04.2016 in AX.________ (Ort), Biel und anderswo z.N.
L.________ (Bank);
M.________ (Versicherung);
N.________ (AG);
O.________ (AG);
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Arrondissement du Jura bernois, Domaine encaissement, Rue du Château 30 c, 2740 Moutier;
P.________ (AG)
G.________ (Bank)
3.
der versuchten Nötigung, begangen am 18.11.2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N. von H.________
4.
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 07. 12.2014 in Oensingen/SO.
III.
1.
Die mit Urteil vom 19.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu widerrufen.
2.
Die mit Urteil vom 27.09.2016 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu widerrufen.
IV.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
3.
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.II1.2.) und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafantritts.
4.
zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.IIl.1.).
5.
zu einer Landesverweisung von 8 Jahren, inkl. Eintragung im Schengener Informationssystem.
6.
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD).
B. C.________
I.
C.________ sei schuldig zu erklären:
1.
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.09.2014 bis 17.06.2015 in Biel und anderswo z.N.
M.________ (Versicherung);
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Arrondissement du Jura bernois, Domaine encaissement, Rue du Château 30 c, 2740 Moutier;
G.________ (Bank)
II.
und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
1.
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 5'000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
2.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00.
3.
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD).
C. E.________
I.
E.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der fortgesetzten Erpressung, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Dezember 2016 in Biel und Umgebung z.N. H.________
II.
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
4.
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
5.
zu einer Landesverweisung von 5 Jahren, inkl. Eintragung im Schengener Informationssystem.
6.
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD).
D. Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon Iphone 5 SE sei A.________ zurückzugeben.
2.
Die beschlagnahmten Unterlagen seien, wem rechtens zurückzugeben.
3.
Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.»
Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verfügung vom 28. August 2019 freigestellt. Sie erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung und hat auch schriftlich keine Anträge eingereicht (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).
7.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2019 teilweise angefochten (pag. 3614). Seine Berufung erstreckt sich auf die Ziff. A.II.1.-4. (Schuldsprüche), A.III. (Widerrufsverfahren), A.IV.1.-2. (Sanktion), A.IV.3. (Landesverweisung), A.IV.4. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), D.1. (amtliche Entschädigung), E.1.-2. (Zivilpunkt), F.1. (Sicherheitshaft), F.4. (DNA-Profil; nicht der Rechtskraft zugänglich), F.5. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) und F.8. (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, während die Ziff. A.I. (Freispruch), F.2. (Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons nach Rechtskraft) und F.3. (Verbleib der beschlagnahmten Dokumente bei den Akten) in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil, soweit sie betreffend, mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 3604 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist somit, soweit die Beschuldigte 2 bzw. konkret die Ziff. B.1. und 2. (Schuldspruch), B.1. und 2. (Sanktion), B.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), D.2. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich), E.1.-2. (Zivilpunkt), F.3. (beschlagnahmte Dokumente) und F.6. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) betreffend, gesamthaft neu zu beurteilen.
Der Beschuldigte 3 schliesslich hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 soweit ihn betreffend teilweise angefochten (pag. 3610). Seine Berufung erstreckt sich auf die Ziff. C.1.1.-3. (Schuldspruch), C.1. (Sanktion), C.2. (Landesverweisung) und C.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Diese Punkte sowie die Ziff. D.3. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich) und F.7. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Straf- und Zivilklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten 1, 2 und 3 abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Vorbemerkungen
Die Anklageschrift vom 21. März 2018 wirft den drei Beschuldigten – soweit hier noch streitig –, fortgesetzte qualifizierte Erpressung, mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Nötigungsversuch, grobe Verletzung von Verkehrs-regeln (Beschuldigter 1), mehrfachen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug (Beschuldigte 2) sowie fortgesetzte qualifizierte Erpressung (Beschuldigter 3) vor.
Nachfolgend werden diese Vorwürfe in thematisch/personeller Reihenfolge beurteilt. Zuerst wird geprüft, ob der Anklagesachverhalt für die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen qualifizierten Erpressungen nachgewiesen werden kann (III.8. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiernach). Dieser Auseinandersetzung folgt sogleich die rechtliche Würdigung zu diesem Punkt. (III.9. Rechtliche Würdigung). Danach prüft die Kammer dasselbe in Bezug auf den Beschuldigten 3 (IV.10. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie IV.11. Rechtliche Würdigung hiernach). Im Anschluss daran wird zu beurteilen sein, ob sich der Sachverhalt der Anklage bezüglich des dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs nachweisen lässt (V.12. Sachverhalt und Beweiswürdigung), ebenfalls gefolgt von der entsprechenden rechtlichen Würdigung (V.13. Rechtliche Würdigung hiernach). Diesen Ausführungen schliessen sich die Beweiswürdigung betreffend die Vorwürfe der versuchten Nötigung und der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch den Beschuldigten 1 (VI.14. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie VII.16. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiernach) und die dazugehörende rechtliche Würdigung an (VI.15. Rechtliche Würdigung sowie VII.17. Rechtliche Würdigung hiernach). Letztlich sind die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in Bezug auf den der Beschuldigten 2 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurs und des Pfändungsbetrugs vorzunehmen (VIII.18. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie VIII.19. Rechtliche Würdigung hiernach).
III. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 1
8.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 1 wird in Ziffer I.A.1. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich zwischen ca. April 2016 und ca. November 2016 der fortgesetzten, teilweise als Versuch begangenen Erpressung, z.N.v. H.________ schuldig gemacht (pag. 2769 ff.):
«[…] durch Gewaltanwendungen und Drohungen gegenüber H.________ zwischen ca. April 2016 und ca. November 2016, um diesen dazu zu bringen, ihm seine Kosten aus seinem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von R.________ (BJS 14 6449; PEN 16 259) zu bezahlen; die erste Gewaltanwendung geschah im April 2016 an der Schlösslistrasse in Biel, indem A.________ H.________ mit einer Schere am Bein verletzte; aufgrund dieser Gewaltanwendung und der nachstehend genannten Gewaltanwendungen und Drohungen hatte H.________ Angst um sich und seine Familie und begab sich deswegen teilweise nicht mehr alleine auf die Strasse und liess seine Kinder nicht mehr unbegleitet zur Schule gehen; A.________ hatte auf das Geld keinen Anspruch und beabsichtigte, sich daran ungerechtfertigt zu bereichern; durch die getätigten Zahlungen schädigte sich H.________ an seinem Vermögen; konkret:
begangen ca. Mitte Oktober 2016 auf der Strecke zwischen Frinvillier und Biel, beim Neumarktplatz in Biel und im Restaurant S.________ an der T.________ (Adresse), gemeinsam mit E.________ (unten I.C.1.3), indem A.________ H.________ durch Drohungen dazu brachte, ihm CHF 15‘000.00 zu bezahlen; die Drohungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ auf einer Autofahrt von Frinvillier nach Biel, während der E.________ das Auto lenkte und A.________ als Beifahrer mitfuhr, H.________ und dessen Vater U.________ verfolgte, die vor ihnen fuhren, wobei U.________ das Auto lenkte und H.________ als Beifahrer mitfuhr; während dieser Fahrt rief A.________ H.________ mehrmals an und drohte ihm, ihn und seine Familie umzubringen; bei einem dieser Gespräche wurde ein Schraubenzieher erwähnt; A.________ versuchte, eine Türe des Autos, in dem sich H.________ befand, zu öffnen, als dieses vor einem Rotlicht beim Neumarktplatz in Biel anhielt; aufgrund dieser Drohungen bezahlte H.________ A.________ im Restaurant S.________ in Biel CHF 15'000.00 in bar gegen Quittung, nachdem A.________ diesen Betrag ca. eine Woche zuvor von H.________ verlangt hatte; E.________ erhielt von A.________ einen Teil von dem Geld, nämlich CHF 1‘000.00;
Deliktssumme: CHF 15‘000.00
Mittäter: E.________
Geschädigter/Opfer: H.________
begangen ca. Ende Oktober und ca. Ende November 2016, indem A.________ H.________ durch die oben in der Einleitung und in Ziff. I.A.1.1 genannten Drohungen und Gewaltanwendungen dazu brachte, zwei Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28.10.2016 in der Höhe von CHF 1‘620.00 und vom 24.11.2016 in der Höhe von CHF 2‘168.35 für anwaltliche Leistungen in dem in der Einleitung erwähnten, ihn, A.________, betreffenden Verfahren zu bezahlen; A.________ beabsichtigte, sich durch diese Zahlungen von H.________ ungerechtfertigt zu bereichern, indem H.________ Verbindlichkeiten von ihm beglich, worauf A.________ keinen Anspruch hatte;
Deliktssumme: CHF 3‘788.35
Geschädigter/Opfer: H.________
begangen ca. Ende Oktober 2016 im Treppenhaus der Liegenschaft W.________(Adresse) und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, indem A.________ H.________ im Vorfeld einer Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ am Telefon drohte, die Familie von H.________ sei „kaputt“, wenn er, A.________, „auch nur mit einem Bein ins Gefängnis komme“, indem er nach der Besprechung bei der Anwältin im Treppenhaus der Liegenschaft, in dem sich die Anwaltskanzlei befand, von H.________ die Bezahlung von CHF 80‘000.00 verlangte und für jeden Monat der unbedingten Freiheitsstrafe, zu der er im in der Einleitung erwähnten Verfahren verurteilt worden war, zusätzlich CHF 12‘000.00, also insgesamt CHF 152'000.00 [recte: verlangte], indem er H.________ mit Schlägen drohte, im Auto von H.________ aufs Armaturenbrett schlug, ihm sagte, er werde „schon noch sehen, wer er sei“, und die Bezahlung von CHF 40'000.00 verlangte; evt. [recte: evtl.] verlangte A.________ von H.________ einmalig [recte: CHF] 45‘000.00; H.________ bezahlte nicht (Versuch über CHF 152'000 bzw. CHF 40'000.00; evt. über CHF 45‘000.00);
Geschädigter/Opfer: H.________
begangen zu einem späteren Zeitpunkt am Tag, an dem A.________ die Handlung gemäss oben Ziff. I.A.1.3 beging, im Bereich der Alexander-Schöni-Strasse in Biel und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, gemeinsam mit E.________ (unten I.C.1.4), indem A.________ von H.________ die sofortige Bezahlung von CHF 7'000.00 verlangte; unter dem Eindruck der oben Ziff. I.A.1.3 erwähnten Drohungen übergab H.________ E.________ noch am gleichen Tag CHF 4'500.00 gegen Quittung sowie CHF 2'500.00, beides zuhanden von A.________;
Deliktssumme: CHF 7‘000.00
Mittäter: E.________
Geschädigter/Opfer: H.________
begangen ca. Mitte November 2016 beim Neumarktplatz in Biel und an anderen Orten in Biel oder in der Umgebung von Biel, indem A.________ versuchte, H.________ durch Drohungen und Gewaltanwendungen zur Bezahlung von CHF 40'000.00 zu bringen; das Fordern dieses Betrages äusserte A.________ insbesondere mit einer SMS-Nachricht vom 16.11.2016 an den Vater von H.________, U.________, mit dem Inhalt „Jetzt habe ich mit H.________ gesprochen, ihr habt bis Freitag Zeit, mein Geld zurück zu bezahlen“; die Drohungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ dem Vater von H.________, U.________, am Telefon drohte, ihn „kaputt zu machen“, wenn er ihn in der Stadt sehe; die Gewaltanwendungen geschahen insbesondere dadurch, dass A.________ am 17.11.2016 beim Neumarktplatz in Biel zu H.________ ins Auto stieg, H.________ mit der Faust schlug, versuchte, ihn zu würgen und ihm sagte, er solle nun das Geld bereit stellen; H.________ bezahlte nicht (Versuch).
Geschädigter/Opfer: H.________»
8.2
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, von H.________ Geld verlangt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass ihm gegenüber H.________ entsprechende Forderungen zugestanden seien (vgl. III.8.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiernach). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 1 von H.________ am 18. Oktober 2016 im Restaurant S.________ in Biel CHF 15‘000.00 in bar ausgehändigt erhielt (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift) und H.________ die beiden Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Oktober 2016 und vom 24. November 2011 beglich (Ziff. I.A.1.2.).
8.3
Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Der Beschuldigte 1 bestreitet jegliche Drohung und Gewaltanwendung gegenüber H.________. Dessen Geldzahlungen stellt er als Rückzahlungen von ihm gewährten Darlehen dar. Es stellen sich deshalb mit Blick auf die rechtliche Würdigung folgende Beweisfragen:
- Kam es in der Zeit zwischen April 2016 und dem 19. November 2016 zu Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten 1 (allein oder evtl. zusammen mit E.________) gegenüber H.________?
- Bezahlte H.________ aufgrund der vorerwähnten Einwirkungen einen Betrag von insgesamt CHF 25‘788.35 – einmal CHF 15‘000.00, einmal CHF 7‘000.00, einmal CHF 1‘620.00 und einmal CHF 2‘168.35 – an den Beschuldigten 1?
- Forderte der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen weitere Geldbeträge von H.________, welche dieser jedoch nicht bezahlte?
- Welche Rolle spielte E.________ beim Vorgehen des Beschuldigten 1 gegen H.________?
- Welches war die Absicht des Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen?
8.4
Beweiswürdigung
8.4.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3444 f., S. 11 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
8.4.2
Beweiswürdigung in concreto
Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung umfassend und korrekt zusammengefasst (pag. 3449 ff., S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Im Detail ist unter den konkreten Fragestellungen weiter auf die Würdigung dieser Beweismittel einzugehen.
Aus Sicht der Kammer sind vorliegend die den Beschuldigten 1 stark belastenden Aussagen von H.________ entscheidend. Die Kammer hält diese in Bezug auf diesen Anklagepunkt für glaubhaft und schliesst sich aus den folgenden Gründen der sehr ausführlichen erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von H.________ (vgl. pag. 3497 ff., S. 64 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) an:
Für die Kammer imponiert insbesondere die Darstellung des unter Ziff. I.A.1.1. angeklagten Sachverhaltes; die Schilderung durch H.________ anlässlich seiner zweiten Befragung am 20. November 2016 in Gegenwart der Anwältin des Beschuldigten 1 ist in seiner Konkretheit und Detailliertheit schlicht nicht zu erfinden (vgl. pag. 568 Z. 44 ff.; z.B. der erfolglose Versuch, mittels Vermittlung durch X.________, den Onkel des Beschuldigten 1, eine Lösung zu finden, pag. 569 Z. 59 ff.; die anschliessende Verfolgung der beiden H.________ und U.________ durch die Beschuldigten 1 und 3 im Auto mit den mehrfachen Anrufen des Beschuldigten 1, pag. 569 Z. ff.; die Art und Weise der notfallmässigen Geldbeschaffung durch H.________ innerhalb seiner Familie, pag. 569 Z. 85 ff.; die Übergabe des Geldes und die Unterzeichnung einer Quittung für den Erhalt durch den Beschuldigten 1, pag. 569 Z. 92 ff.; die Verknüpfung mit objektiven Beweismitteln, nämlich der vom Beschuldigten 1 und H.________ unterzeichneten Quittung über die Übergabe von CHF 15‘000.00, pag. 576 ff., insbes. pag. 582).
Glaubhaft erscheinen auch die Aussagen von H.________ zu den vom Beschuldigten 1 zunächst geforderten Beträgen von über CHF 100‘000.00 als Entgelt für die zu verbüssende unbedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten und den schliesslich – nach Weigerung H.________ mit dem Hinweis, CHF 100‘000.00 oder auch CHF 40‘000.00 seien ausserhalb seiner Möglichkeiten – dringend verlangten CHF 7‘000.00 (Ziff. I.A.1.3. und 1.4. der Anklageschrift). Die nachvollziehbaren Schilderungen von H.________ beinhalten viele Komplikationen und Umwegschlaufen sowie den Einbezug von Interventionen von Dritten, namentlich von Rechtsanwältin V.________. Sie sind mithin derart lebensnah, dass von einem selbsterlebten Geschehen auszugehen ist. Beispielhaft sei auf die Wahrnehmung eines Besprechungstermins bei Rechtsanwältin V.________, die offenbar versuchen wollte, die dem Beschuldigten 1 auferlegte unbedingte Gefängnisstrafe in eine Halbgefangenschaft umzuwandeln, hingewiesen (pag. 570 Z. 134 ff.). Weiter fällt die Verknüpfung der Schilderungen mit objektiven Beweismitteln auf – hier konkret mit der vom Beschuldigten 3 unterzeichneten Quittung über den Erhalt von CHF 4‘500.00 (pag. 586). Sodann ist aufgrund der Schilderung von H.________, wonach es ihm nach der Wegfahrt des Beschuldigten 3 mit dem Geld schlecht geworden und er noch einen Moment im Auto sitzen geblieben sei und sich gefragt habe, wie lange diese Geschichte noch andauern werde, davon auszugehen, dass dieser das Geschehene selber so erlebt hat (pag. 571 Z. 191 ff.). Diese vom Zeugen anscheinend nebensächlich geäusserten Gefühle zum tatrelevanten Geschehen stellen ein weiteres Glaubhaftigkeitssignal für dessen Aussagen dar.
Bezüglich Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist unbestritten und wurde vom Beschuldigten 1 bestätigt, dass H.________ zwei Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Oktober 2016 über CHF 1‘620.00 und vom 24. November 2016 über CHF 2‘168.35 bezahlt hat. Die Rechnungen waren für die Bemühungen von Rechtsanwältin V.________ im Zusammenhang mit dem Vollzugsverfahren gegen den Beschuldigten 1 nach Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N.v. R.________ ausgestellt worden (vgl. pag. 699 Z. 815 ff.; dies wurde von H.________ bestätigt, pag. 636 Z. 465 ff.). Dass die Rechnungen direkt an H.________ gerichtet worden waren (vgl. pag. 583 und pag. 585), spricht dafür, dass H.________ Rechtsanwältin V.________ mitgeteilt hatte, er übernehme die Rechnungen. Letzteres wurde von diesem ebenfalls bestätigt (pag. 637 Z. 502 ff. und pag. 638 Z. 506 ff.).
Die Aussagen von H.________ basieren darauf, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N.v. R.________ Auslöser der Geldforderungen des Beschuldigten 1 war. Dies wird durch die Belege zu fast allen Zahlungen von H.________ an den Beschuldigten 1 objektiviert: Die Zahlung von CHF 15‘000.00 erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis, dass das Geld für die Begleichung von im Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN 16 259 zu bezahlenden Rechnungen ausgehändigt werde und zwar nota bene auf der Rückseite einer Kopie des Urteilsdispositivs vom 27. September 2016 gegen den Beschuldigten 1 (pag. 576 ff., insbes. pag. 582). Soweit der Beschuldigte 1 diesbezüglich geltend machte, er habe den Inhalt der Quittung bzw. den Zusammenhang mit dem Strafverfahren i.S. R.________ nicht wahrgenommen bzw. nicht verstanden, handelt es sich um eine Schutzbehauptung (vgl. dazu auch die Ausführungen von a.o. Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3780). Weiter liegt auch für die Zahlung von CHF 4‘500.00 an den Beschuldigten 1 via den Beschuldigten 3 (betrifft den Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.4. der Anklageschrift) eine Quittung mit Bezug auf das Urteil vom 27. September 2016 vor (pag. 586). Und schliesslich beziehen sich die Rechnungen von Y.________ (Anwaltskanzlei) vom 28. Oktober 2016 und vom 4. November 2016 über je CHF 1‘620.00 auf einen bzw. ein «Kostenvorschuss/Vollzugsverfahren gegen A.________» (pag. 583 ff.) und sind sogar direkt an H.________ gerichtet – ebenso wie die Schlussrechnung vom 24. November 2016 (Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte, die Geldübergaben seien in keinem Zusammenhang zum Strafverfahren PEN 16 259 gegen den Beschuldigten 1 gestanden (vgl. pag. 3768, pag. 3769 f.), kann ihr somit nicht gefolgt werden.
Es finden sich in den Aussagen des Zeugen H.________ zumindest gegenüber dem Beschuldigten 1 auch keine Aggravationen. H.________ schilderte das Verhältnis zum Beschuldigten 1 sogar als vorher freundschaftlich, familiennah, aktuell immer noch ohne Hass. Mehrfach äusserte H.________ auch sein Unverständnis darüber, dass sich der Beschuldigte 1 so verändert habe (vgl. pag. 563 Z. 17 f., pag. 574 Z. 321, pag. 594 Z. 21 ff., pag. 595 Z. 68 ff., pag. 625 Z. 44 ff., pag. 3273 Z. 18 ff. und 41 ff., pag. 3276 Z. 23 ff.). Auch sonst bestehen keinerlei Hinweise für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten 1 durch H.________. Insbesondere ist auch kein Motiv für eine solche erkennbar, zumal die beiden vor dem Vorfall R.________ offenbar ein gutes Verhältnis pflegten. H.________ gab im Übrigen seine Stellung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 auf und wollte «alles zurückziehen», blieb aber dennoch bei seinen Aussagen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht.
Dispositiv
Die Kammer verkennt nicht, dass sich aus den Aussagen von H.________ auch Unklarheiten ergeben. So beispielsweise im Zusammenhang mit den mutmasslichen Drohungen. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang im oberinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, es sei unklar, inwiefern der Zeuge bedroht worden sein solle. Tatsächlich gibt es in den Einvernahmen von H.________ Stellen, in denen er die Drohungen nur wenig konkret umschreibt. So beispielsweise in der Einvernahme vom 22. Januar 2018, konkret an den Stellen pag. 632 Z. 295 ff. oder pag. 636 Z. 435 ff., wo er u.a. aussagte, er sei am Telefon im Zusammenhang mit den geforderten CHF 7‘000.00 nicht bedroht worden. Diesbezüglich muss der Auslöser des Streites zwischen H.________ und dem Beschuldigten 1 in Erinnerung gerufen werden. Anlässlich seiner ersten Einvernahme sagte H.________ aus, alles habe begonnen, als nach der Schlägerei der erste Brief von Staatsanwältin Z.________ gekommen sei, da habe der Beschuldigte 1 angefangen, ihn zu erpressen (pag. 564 Z. 19 f.). Offensichtlich ging der Beschuldigte 1 im Rahmen eines Streites zwischen H.________ und R.________ derart heftig gegen Letzteren los, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung eröffnet werden musste, was schliesslich in einem abgekürzten Verfahren gipfelte, in dem der Beschuldigte 1 mit Urteil PEN 16 259 vom 27. September 2016 (pag. 576 ff.) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (6 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt) verurteilt wurde. Nachdem der Beschuldigte 1 kurz nach den Geschehnissen vom 13. April 2014 drei Mal einvernommen worden war, wurde er von Staatsanwältin Z.________ für den 25. März 2015 erstmals wieder zur Einvernahme vorgeladen (pag. 186 der edierten Akten PEN 16 259). H.________ machte geltend, den von ihm im Juni 2015 an die Ehegatten A.________ und C.________ überwiesene Betrag von CHF 70‘000.00 auch nur bezahlt zu haben, weil er vom Beschuldigten 1 erpresst worden sei (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Demnach stimmt der Beginn der Geldforderungen des Beschuldigten 1 gegenüber H.________ zeitlich mit den Ermittlungshandlungen im Strafverfahrens PEN 16 259 gegen den Beschuldigten 1, konkret seiner Einvernahme durch Staatsanwältin Z.________, überein; beides ereignete sich im Frühling bzw. Frühsommer 2015. Dass bei einer ganzen Reihe von Drohungen, wie sie H.________ schilderte, nicht mehr jede Drohung detailliert in Erinnerung behalten wird, ist nachvollziehbar. Auch ist ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte 1 H.________ während des Telefons, anlässlich welchem er diesem sagte, er solle nun noch CHF 7‘000.00 bezahlen, nicht konkret bedrohte; das war nach dem vorangehenden Ablauf der Ereignisse bzw. der Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ gar nicht nötig, zumal die Drohungen für H.________ omnipräsent waren und nicht immer wieder wiederholt werden mussten. Weiter macht auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 schriftlich zusicherte, H.________ werde nach der Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem Gefängnis nichts passieren, nur Sinn, wenn es zuvor zu Drohungen gekommen ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3781). Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass H.________ im Fall R.________ aus nächster Nähe miterlebt hatte, wie der Beschuldigte 1 sich verhält, wenn ihm etwas nicht passt – er hat mit eigenen Augen gesehen, wie der Beschuldigte 1 R.________ brutal zusammengeschlagen hat. Ausserdem wusste er aufgrund seines Besuchs im August 2015 beim Beschuldigten 1 zu Hause, dass dieser im Besitz einer Pistole war. Vor diesem realen Hintergrund war gar nicht mehr erforderlich, dass der Beschuldigte 1 jeweils im Einzelnen ausführte, was passieren würde, sollte H.________ seinen Geldforderungen nicht nachkommen.
Im Übrigen schilderte H.________ in mehreren Aussagen bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedentlich Drohungen durch den Beschuldigten 1. So gab er an, der Beschuldigte 1 habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, wenn er nicht bezahle (pag. 564 Z. 32 ff.), er habe befürchtet, der Beschuldigte 1 werde seine Drohungen in die Tat umsetzen, deshalb habe er bezahlt. Er habe Tag und Nacht nicht schlafen können, habe extreme Angst vor dem Beschuldigen 1 gehabt (pag. 564 Z. 52 ff.). Im Übrigen schilderte er den Auftritt des Beschuldigten 1 vom 24. August 2015 in dessen Wohnung in AX.________ (Ort), als dieser eine Pistole aus einer Schublade behändigte. Auch hier fallen die vielen Realkennzeichen auf; der Zeuge schilderte eigene Gefühle und Nebensächlichkeiten und erzählte in direkter Rede (pag. 565 Z. 77 ff.): «A.________ war auf dem Sofa und zitterte. Ich versuchte ihn zu beruhigen. Er stand auf und schrie: ‹Wegen Dir muss ich ins Gefängnis›. Er ging dann ins Schlafzimmer, ich hörte ein Öffnen und Schliessen einer Schublade und er kam mit einer Pistole in der rechten Hand zurück. Ich war im Schock. Die Pistole war schwarz.». Dabei sei H.________ während der Einvernahme aufgestanden und habe gezeigt, wie der Beschuldigte 1 eine Ladebewegung mit der Pistole gemacht und seine Ehefrau weggestossen habe, worauf die Kinder zu schreien begonnen hätten (pag. 565 Z. 82 f.). Weiter beschrieb der Zeuge entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3770) eindrücklich, detailreich und im Wesentlichen stets gleichbleibend, wie der Beschuldigte 1 aus Wut eine Blechschere nach ihm geworfen und ihn am Oberschenkel leicht verletzt habe (pag. 565 Z. 95 ff., pag. 573 Z. 292 ff., pag. 631 Z. 256 ff., pag. 3275 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 1 sei wütend gewesen und habe ihm am Telefon gesagt, seine Familie sei kaputt, wenn ein Bein von ihm, dem Beschuldigten 1, im Gefängnis sei (pag. 571 Z. 151 ff.). Im Anschluss an ein Gespräch bei Rechtsanwältin V.________ habe der Beschuldigte 1 von ihm noch weitere CHF 80‘000.00 und CHF 12‘000.00 pro Monat Gefängnis verlangt und ihm gedroht, dass er ihn schlagen werde, als er, H.________, die Zahlung abgelehnt habe. Dann sei er beifahrerseitig zu ihm ins Auto gestiegen und habe mit den Fäusten auf das Armaturenbrett geschlagen und gesagt, er, H.________, werde noch sehen, wer er, der Beschuldigte 1, sei (pag. 571 Z. 161 ff.). Am 17. November 2016 sei der Beschuldigte 1 (im Zusammenhang mit einer Aufforderung um Bezahlung weiterer CHF 40‘000.00, wofür U.________, Vater von H.________, noch per SMS «gemahnt» worden sei [pag. 600 f. Z. 342 ff.]) ins Auto von H.________ gestiegen und habe diesem zweimal mit der rechten Faust hinter das rechte Ohr geschlagen und ihn mit zwei Händen zu würgen versucht (pag. 572 Z. 206 ff.). Auf dem Polizeiposten habe der Beschuldigte 1 ihn in einem Warteraum aufgefordert, ihn nicht anzuzeigen (pag. 572 Z. 244 ff.).
Zur Wirkung der Drohungen äusserte sich H.________ mehrmals. So sagte er aus (pag. 564 Z. 53): «Ich befürchtete, A.________ würde seine Drohungen in die Tat umsetzen, deshalb bezahlte ich.» Weiter gab er an, er nehme die Drohungen ernst, so wie er vom Beschuldigten 1 geschlagen und bedroht worden sei, wisse er nicht, was er erwarten solle, er fühle sich unsicher (pag. 573 Z. 273 ff.). Er habe die Drohungen des Beschuldigten 1 nicht ignorieren können und habe sie ernst genommen, er habe keine Ruhe deswegen und könne auch die Kinder nicht mehr alleine lassen (pag. 605 Z. 557 ff.). Dies bestätigte er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3279 Z. 20 ff.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor (vgl. pag. 3740 Z. 8 ff., Z. 12 ff., Z. 16 ff., pag. 3743 Z. 6 ff., pag. 3746 Z. 4 ff.). Dass H.________ immer noch Angst vor dem Beschuldigten 1 und dessen Familie hat, wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung deutlich, als er um Polizeieskorte zu seinem Auto bat (vgl. pag. 3739 und pag. 3749).
Weiter gibt es in den Aussagen von H.________ Unklarheiten in Bezug auf den von ihm im Juni 2015 auf das Konto von C.________ überwiesenen Betrag in der Höhe von CHF 70‘000.00. In seiner ersten Befragung vom 18. November 2016 machte H.________ geltend, er sei vom Beschuldigten 1 zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von CHF 70‘000.00 erpresst worden, die er dann im Juni 2015 auch bezahlt habe (pag. 564 Z. 19 ff.). Er habe es nicht von seinem privaten Geld, sondern vom Geld seiner GmbH, der AA.________ (GmbH) genommen. Um für die Buchhaltung einen Beleg zu haben, habe er nachträglich die Beschuldigte 2 noch gebeten, einen entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen (pag. 565 Z. 90 ff.). Die Bezahlung eines solchen Betrages am 17. Juni 2015 durch die AA.________ (GmbH) auf das Konto der Beschuldigten 2 ist unbestritten und durch den Auszug des Kontos der Beschuldigten 2 bei der AB.________ (Bank) überdies objektiviert (vgl. pag. 729). Allerdings enthält die Überweisung die Mitteilung «RUECKZAHLUNG DARLEHEN». Ein entsprechender Darlehensvertrag liegt nicht vor, dafür aber ein undatierter handschriftlicher «Darlehensvertrag» (pag. 720), wonach die AA.________ (GmbH) als «Darlehnsgeber» und die Beschuldigte 2 als «Darlehnsnehmer» festhielten: «AA.________ (GmbH) Uberweiste 70‘000 SFr auf Konto von Frau C.________ als -I Darlehns». Unterzeichnet wurde dieser «Darlehensvertrag» von AC.________, dem Bruder und einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter der AA.________ (GmbH) (pag. 720). In der Einvernahme vom 26. April 2017 machte H.________ dann von seinen ersten Angaben abweichend geltend, dies sei ein freiwilliges Darlehen seinerseits an den Beschuldigten 1 gewesen, weil dieser habe Bauland kaufen wollen (pag. 597 Z. 169 ff. und pag. 598 Z. 195 ff.). Anlässlich der späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte H.________ diesen Widerspruch damit, dass dies bei seiner ersten Einvernahme falsch protokolliert oder falsch verstanden worden sei. Auf Vorhalt, warum im Protokoll vom 18. November 2016 etwas anderes stehe, meinte H.________, er habe das Protokoll nicht durchgelesen, sondern habe es nur unterschrieben und sei gegangen (pag. 629 Z. 168 ff.) – dies obwohl das Protokoll bei «selbst gelesen» unterzeichnet ist. Dieser offensichtliche Widerspruch lässt sich zweifach erklären. Erstens wurde die Einvernahme vom 18. November 2016 nicht regelkonform, sondern mitten in den Fragen beendet, weil H.________ plötzlich einen Anruf des Beschuldigten 1 erhalten hatte, aufgeregt wurde, aufstand und die Einvernahme unvermittelt abbrach (vgl. dazu die Hinweise im Protokoll vom 18. November 2016, pag. 555 Z. 113 ff.). Ob in dieser Situation das Protokoll tatsächlich vor dem Unterzeichnen noch durchgelesen wurde, ist trotz Vermerk nicht sicher, zumal der Vermerk «Selbst gelesen» in den Protokollen oft schon vorenthalten ist und eventuell vergessen wurde, ihn zu entfernen. Oder das Durchlesen erfolgte zwar, aber in der Aufregung, in der sich H.________ damals offensichtlich befand, ohne wirkliche inhaltliche Kontrolle. Die Polizistin I.________ konnte in der oberinstanzlichen Verhandlung dazu aufgrund des Zeitablaufs auch keine klärenden Angaben mehr machen (vgl. pag. 3737 Z. 20 f. und pag. 3738 Z. 11 ff., Z. 16 ff. und Z. 22 ff.). Zudem hatte H.________ unterdessen – konkret am 20. Dezember 2016 – seine Anzeige «zurückgezogen» und zusammen mit dem Beschuldigten 1 eine gegenseitige Anstands- und Friedenserklärung abgegeben (pag. 622 f.). Dies spricht dafür, dass er offensichtlich von diversen Seiten unter Druck gesetzt worden war. Es ist deshalb denkbar, dass H.________, als er realisierte, dass der Rückzug seiner Anzeige nicht zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 führte, den Schaden für diesen wenigstens so gering wie möglich zu halten versuchte und den Betrag von CHF 70‘000.00 so aus dem Rahmen der strafbaren Handlungen fallen liess. Weil die Umstände in Bezug auf die Übergabe der CHF 70‘000.00 nicht abschliessend geklärt werden konnten, wurde das Verfahren für diesen Sachverhaltsteil denn auch eingestellt (vgl. pag. 2756 f.).
Schliesslich kann auch darin, dass H.________ seine Anzeige mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 zurückziehen wollte, kein widersprüchliches Verhalten erkannt werden – im Gegenteil; es zeigt vielmehr anschaulich, welcher Druck auf H.________ gelastet haben muss und wie viel es letztlich brauchte, dass er die Situation, in welcher er sich befand, überhaupt bei der Polizei anzeigte. Die Angst vor dem Beschuldigten 1 wollte sich auch mit dem Rückzug der Anzeige nicht verflüchtigen (pag. 608 Z. 696 ff.). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen H.________, wonach er mit dem Rückzug gar nichts habe erreichen wollen, er habe nur gewollt, dass sie nicht mehr stören und nicht mehr anrufen, deshalb solle das Gesetz entscheiden (pag. 608 Z. 706 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind verglichen mit denjenigen von H.________ sehr karg. Er bestritt den Ablauf der einzelnen Ereignisse nicht wirklich, wollte H.________ aber nie irgendwelche Nachteile angedroht haben. Er machte geltend, sämtliche Geldübergaben seien im Zusammenhang mit der Rückzahlung oder Gewährung von Darlehen erfolgt, der Fall R.________ spiele dabei überhaupt keine Rolle. Wie bereits ausgeführt, ist dies mit Blick auf die Quittungen der Übergaben von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 offensichtlich falsch. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten 1 nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H.________ zu ändern. Auch die Aussagen des Beschuldigten 3 bestehen weitestgehend aus dem Bestreiten aller Drohungen gegenüber H.________. Dies erscheint jedoch schon deshalb unglaubhaft, weil der Beschuldigte 3 selbst am 18. November 2016 auf dem Polizeiposten in Biel beim Anblick von H.________ spontan und ungefragt erklärte, es handle sich bei diesem um das Opfer von Erpressungen und Drohungen durch den Beschuldigten 1. Die Polizistin I.________ bestätigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ihre entsprechenden Angaben im Wahrnehmungsbericht vom 29. November 2016 (pag. 3737 Z. 23 ff. und Z. 27 f.; vgl. auch pag. 3737 Z. 36 ff., pag. 3738 Z. 1 ff. und Z. 6 ff.). Dabei liegen entgegen den Bedenken der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 3768 f.) keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie nicht die Wahrheit geschrieben bzw. gesagt haben könnte. Auf die Aussagen des Beschuldigten 3 kann deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht abgestellt werden.
Demgegenüber werden wesentliche Teile der Aussagen von H.________ durch die Aussagen Dritter bestätigt. So bestätigten beispielsweise U.________ (pag. 1013 Z. 23 ff.) und X.________ (pag. 1046 Z. 70 ff.) die Aussagen von H.________ bezüglich den Einigungsversuch mittels Gespräch mit X.________ und die anschliessende Fahrt von Frinvillier nach Biel mit der Verfolgung durch die beiden Beschuldigten 1 und 3 im Auto. U.________ bestätigte im Übrigen auch, dass er und H.________ anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei im November 2016 auf den Beschuldigten 3 getroffen seien und dieser zur Polizistin gesagt habe, er, der Beschuldigte 3, sei nicht der einzige, der Probleme mit dem Beschuldigten 1 habe, H.________ habe auch mehrere Probleme mit dem Beschuldigten 1 (pag. 1015 Z. 128 ff.).
Zusammenfassend hält die Kammer aufgrund der vorangegangenen Würdigung fest, dass die Aussagen von H.________ in diesem Anklagepunkt glaubhaft sind und die vorhandenen Widersprüche plausibel erklärt werden können. Auf seine Aussagen kann im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt werden.
In Bezug auf die hiervor erwähnten Beweisfragen bedeutet dies Folgendes:
- Betreffend die Frage nach Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile ist im Gegensatz zu den bestreitenden Aussagen der beiden Beschuldigten 1 und 3, die nie eine drohende Einwirkung auf H.________ begangen haben wollen, davon auszugehen, dass durch den Beschuldigten 1 mehrfach massive Drohungen gegen H.________ und dessen Familie ausgestossen wurden. Diese sollte im Falle eines Gefängniseintritts umgebracht oder «kaputt gemacht» werden. Im Zusammenhang mit einer weiteren Geldforderung vom 17. November 2016 über CHF 40‘000.00 wurde H.________ durch den Beschuldigten 1 mit Faustschlägen eingedeckt und gewürgt.
- Die Beweisfrage, ob H.________ dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorerwähnten Einwirkungen einmal CHF 15‘000.00, einmal CHF 7‘000.00 und je einmal CHF 1‘620.00 und CHF 2‘168.35 bezahlte, ist ebenfalls zu bejahen. Dies zumal die Zahlungen an und für sich auch seitens des Beschuldigten 1 unbestritten sind, wenn auch mit Bestreitung von drohenden oder gewalttätigen Einwirkungen auf H.________. Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch offensichtlich, dass die Bezahlungen durch H.________ nur deshalb erfolgten, weil er vom Beschuldigten 1 bedroht und unter Druck gesetzt worden war. H.________ war gemäss seinen glaubhaften Aussagen der Auffassung, niemandem etwas schuldig gewesen zu sein (pag. 632 Z. 298), bzw. niemandem etwas versprochen zu haben (pag. 601 Z. 374 f.). Er gab auch stets an, dass der Beschuldigte 1 bei der Schlägerei mit R.________ im April 2014 einfach überreagiert habe und er, H.________, den Beschuldigten 1 zu nichts gezwungen habe (pag. 600 Z. 307 ff., pag. 570 Z. 134 ff.). Zwar mag zutreffen, dass H.________ bereit war, einen Teil der Kosten aus dem Strafverfahren zu übernehmen (z.B. die Anwaltskosten), dies jedoch nicht aus freiwilligem Entschluss, sondern vielmehr allein deshalb, weil ihm der Beschuldigte 1 immer wieder sagte, er, H.________, sei schuld, dass es zur Schlägerei mit R.________ und zum daraus resultierenden Strafverfahren gekommen sei. Mithin war nach Auffassung der Kammer klar der durch den Beschuldigten 1 ausgeübte Druck ursächlich für die Zahlungen; von Freiwilligkeit der Zahlungen oder sogar von einer rechtlichen Verpflichtung dazu kann entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3770) demgegenüber keine Rede sein. H.________ sagte denn auch selber explizit aus, das Versprechen, die Kosten zu übernehmen, sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte 1 ihn zu bedrohen begonnen habe. Dieses Versprechen sei nicht freiwillig gewesen (pag. 644 Z. 738 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage auch deshalb als glaubhaft, weil sie durch andere Beweismittel objektiviert ist und sich logisch in den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse einordnen lässt: Als H.________ Ende Oktober 2016 nach einem Besuch bei Rechtsanwältin V.________ die erste Vorschusszahlung leistete, hatten die Drohungen durch den Beschuldigten 1 schon lange begonnen; der erste konkret erstellte Vorfall mit der Blechschere fand bereits im April 2016 statt. Das Urteil gegen den Beschuldigten 1 im Strafverfahren PEN 16 259 erging rund einen Monat bevor H.________ die erste Rechnung an Rechtsanwältin V.________ bezahlte, konkret am 27. September 2016. Damit sprechen auch die zeitlichen Dimensionen dafür, dass H.________ auch die Zahlungen für die Tätigkeit von Rechtsanwältin V.________ nicht freiwillig leistete.
- Ebenso zu bejahen ist die Frage, ob der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen weitere Geldbeträge von H.________ forderte, welche dieser jedoch nicht bezahlte. Konkret forderte der Beschuldigte 1 gemäss den glaubhaften Angaben von H.________ vorerst nach der Besprechung bei Rechtsanwältin V.________ einen CHF 100‘000.00 übersteigenden Betrag. Trotz der Drohung, er werde dann noch sehen, wer er, der Beschuldigte 1, sei, weigerte sich H.________, den Betrag zu bezahlen. Mehrere Stunden später forderte der Beschuldigte 1 dann ultimativ noch CHF 7‘000.00, welche H.________ zu Handen des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 in zwei Tranchen à CHF 4‘500.00 und CHF 2‘500.00 bezahlte (Ziff. I.A.1.3. und I.A.1.4. der Anklageschrift). Weiter forderte der Beschuldigte 1 H.________ Mitte November 2016 auf, ihm weitere CHF 40‘000.00 zu übergeben. Er verschaffte seiner Forderung durch Schläge und einen Würgeversuch gegen H.________ sowie durch eine SMS an U.________ Nachdruck. Dennoch bezahlte H.________ nicht (Ziff. I.A.1.5. der Anklageschrift).
- Zur Frage nach der Rolle des Beschuldigten 3 anlässlich der Geldübergaben hält die Kammer fest, dass dieser in Bezug auf die Übergabe der CHF 15‘000.00 am 18. Oktober 2016 als Fahrer des Beschuldigten 1 fungierte und mit diesem zusammen H.________ und dessen Vater während der Fahrt von Frinvillier nach Biel verfolgte. Anschliessend war er im Restaurant S.________ bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 von den diesem übergebenen CHF 15‘000.00 einen Anteil von CHF 1‘000.00 (vgl. dazu die Aussage von H.________ [pag. 600 Z. 312 ff.] sowie die Aussage des Beschuldigten 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 3264 Z. 11 ff.]). Was die Bezahlung der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00 anbelangt, so hatte der Beschuldigte 3 in diesem Fall die Rolle des Geldboten für den Beschuldigten 1 inne, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete (vgl. pag. 586).
- Was die Beweisfrage der Absicht des Beschuldigten 1 bei seinem Vorgehen anbelangt, so gelangt die Kammer angesichts der vorliegenden Urkunden (pag. 582 und pag. 586) sowie der Aussagen von H.________ zum Schluss, dass es dem Beschuldigten 1 darum gegangen sein muss, sich für die seiner Ansicht nach zu Unrecht eingefangene teilbedingte Freiheitsstrafe im Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung «entschädigen» zu lassen. Er fühlte sich zur Einforderung der Zahlungen deshalb berechtigt, weil er H.________ die Schuld daran gab, dass er, der Beschuldigte 1, wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Ein solcher Anspruch bestand selbstredend nicht.
Damit erweist sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.A.1. – soweit den Beschuldigten 1 betreffend – als erstellt. (Vgl. zur Rolle des Beschuldigten 3 die Erwägungen unter IV. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 3 hiernach).
9. Rechtliche Würdigung
9.1 Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3504 ff., S. 71 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
9.2 Subsumtion
Die Kammer verweist – ausgenommen betreffend die Teilnahme des Beschuldigten 3 (vgl. dazu die entsprechende Abhandlung hiernach) – auch für die rechtliche Subsumtion vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3506 ff., S. 73 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ist der fortgesetzten Erpressung schuldig zu erklären, begangen z.N.v. H.________ Mitte Oktober 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 15‘000.00), Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 3‘788.35), Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch), Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Deliktsbetrag CHF 7‘000.00) sowie Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch).
IV. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 3
10. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10.1 Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten 3 wird in Ziff. I.C. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich der fortgesetzten und teilweise als Versuch begangenen Erpressung z.N.v. H.________ schuldig gemacht (pag. 2775 f.):
«[…]
am 15.10.2016 in Busswil, Hauptstrasse, indem E.________ H.________ sagte, A.________ würde ihn umbringen, wenn er diesem nicht CHF 45‘000.00 bezahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch)
Geschädigter/Opfer: H.________.
am 15.10.2016 in Biel beim AD.________ (Bastelgeschäft), indem E.________ H.________ im Nachgang zu der Todesdrohung und dem Fordern von CHF 45‘000.00 gemäss oben Ziff. I.C.1.1 sieben oder acht Patronen zeigte und ihm sagte, diese seien alle für ihn bestimmt; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch).
Geschädigter/Opfer: H.________
ca. Mitte Oktober 2016 auf der Strecke von Frinvillier via Neumarktplatz in Biel zum Restaurant S.________ an der T.________ (Adresse), als Mittäter der Erpressungshandlung von A.________ gemäss oben I.A.1.1, indem E.________ das Auto lenkte, in dem A.________ als Beifahrer mitfuhr, als A.________ H.________ während Telefonanrufen drohte, und aus dem A.________ beim Neumarktplatz ausstieg, wo er versuchte, ins Auto zu gelangen, mit dem H.________ und U.________ unterwegs waren; E.________ chauffierte A.________ zum Restaurant S.________ in Biel, wo H.________ A.________ erpresstes Geld in der Höhe von CHF 15‘000.00 gab; von diesem Betrag erhielt E.________ CHF 1‘000.00;
Deliktssumme: CHF 15‘000.00
Mittäter: A.________
Geschädigter/Opfer: H.________
ca. Ende Oktober 2016 im Bereich der Alexander-Schöni-Strasse in Biel, gemeinsam mit A.________ (oben I.A.1.4), indem E.________ nach der Erpressungshandlung von A.________ gemäss oben I.A.1.4 von H.________ CHF 4'500.00 gegen Quittung und CHF 2'500.00 entgegennahm, beides zuhanden von A.________; mindestens den Betrag von CHF 4‘500.00 übergab E.________ sodann A.________;
Deliktssumme: CHF 7‘000.00
Mittäter: A.________
Geschädigter/Opfer: H.________
zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in der Nidaugasse in Biel, indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch);
Geschädigter/Opfer: H.________
zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 beim Parkplatz der AE.________ (Bar), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch);
Geschädigter/Opfer: H.________
zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 beim AF.________ (Restaurant), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch);
Geschädigter/Opfer: H.________
zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 und beim AG.________ (Restaurant), indem E.________ H.________ drohte, er werde ihn umbringen, wenn er ihm nicht CHF 45‘000.00 zahle; H.________ nahm die Drohung ernst und hatte Angst; er bezahlte nicht (Versuch).
Geschädigter/Opfer: H.________»
10.2 Sachverhalt und Beweisfragen zu diesem Sachverhaltskomplex
Der Beschuldigte 3 bestreitet jegliche Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber H.________. Er ist geständig, am 18. Oktober 2016 vom Beschuldigten 1 CHF 1‘000.00 erhalten zu haben (pag. 3765 Z. 2; betrifft Ziff. I.C.1.3. der Anklageschrift). Auch stellt er nicht in Abrede, Ende Oktober 2016 für den Beschuldigten 1 von H.________ gegen Quittung CHF 4‘500.00 entgegen genommen zu haben (Ziff. I.C.1.4. der Anklageschrift). Hingegen bestreitet er, von H.________ sonst jemals Geld erhalten zu haben – weder für sich selber, noch für den Beschuldigten 1.
Beweismässig zu klären ist, ob es in der Zeit zwischen Mitte Oktober 2016 und Dezember 2016 zu Gewaltanwendungen und/oder Androhungen ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten 3 gegenüber H.________ kam. Sodann ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, zu fragen, ob Hinweise dafür dargetan sind, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 auch alleine von H.________ unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld einforderte. Weiter muss darüber Beweis geführt werden, ob der Beschuldigte 3 im Zusammenhang mit den vorerwähnten Einwirkungen von H.________ die Bezahlung von Geldbeträgen forderte, ohne dass dieser bezahlte. Sodann ist nach der Rolle des Beschuldigten 3 in den unterschiedlichen Vorgehen zu fragen und schliesslich ist darzutun, inwiefern Hinweise vorliegen, welche auf die Absichten des Beschuldigten 3 bei seinem Vorgehen schliessen lassen.
10.3 Beweiswürdigung
10.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.
10.3.2 Beweiswürdigung in concreto
In Bezug auf die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.3. und 1.4. der Anklageschrift) verweist die Kammer vorab auf die entsprechenden Erwägungen hiervor (vgl. III. 8.5.2 Beweiswürdigung in concreto hiervor); kurz zusammengefasst fungierte der Beschuldigte 3 im Fall der Übergabe der CHF 15‘000.00 als Fahrer des verfolgenden PW‘s. Anschliessend war er im Restaurant S.________ in Biel bei der Geldübergabe dabei und erhielt vom Beschuldigten 1 einen Betrag von CHF 1‘000.00. Betreffend die Übergabe der CHF 4‘500.00 und der CHF 2‘500.00, total CHF 7‘000.00, an den Beschuldigten 1, spielte der Beschuldigte 3 die Rolle des Geldboten, indem er mit H.________ zwecks Geldübergabe einen Treffpunkt vereinbarte, das Geld dort entgegennahm und im Fall der CHF 4‘500.00 auch eine Quittung unterzeichnete. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte 3 dabei nie die Tatherrschaft innehatte. Die Kammer erachtet somit den Sachverhalt gemäss den Ziff. I.C.1.3. und 1.4. als beweismässig erstellt.
Betreffend die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 (Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5. - 1.8. der Anklageschrift) ist an dieser Stelle eine gesonderte Beweiswürdigung vorzunehmen. Es liegen in diesem Punkt praktisch nur Aussagen der Beteiligten, jedoch praktisch keine objektiven Beweismittel zur Würdigung vor. Der Beschuldigte 3 bestreitet die Vorwürfe – vor allem die nach der Verhaftung des Beschuldigten 1, also im Dezember 2016 angesiedelten – pauschal. Seine diesbezüglichen Aussagen sind äusserst karg und lassen keine inhaltliche Aussagenanalyse zu. Zu würdigen sind jedoch die Aussagen von H.________, welche den Beschuldigten 3 belasten und teilweise stark aggravierend sind. So erwähnte H.________ den Namen des Beschuldigten 3 in der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 nicht einmal (vgl. pag. 563 ff.). In der Einvernahme vom 20. November 2016 taucht der Name des Beschuldigten 3 dann auf, wobei H.________ einfach beschrieb, wie der Beschuldigte 3 den Beschuldigten von Frinvillier nach Biel fuhr (pag. 569 Z. 66 ff.) und auch beim anschliessenden Treffen im Restaurant S.________ dabei war (pag. 570 Z. 102 ff.). Ausserdem erwähnte er, dass der Beschuldigte 3 auch bei den Besprechungen mit Rechtsanwältin V.________ dabei gewesen sei (pag. 570 Z. 144 f., pag. 571 Z. 155 ff.), für den Beschuldigten 1 Ende Oktober 2016 von H.________ gegen Quittung CHF 4‘500.00 entgegen genommen habe (pag. 571 Z. 169 ff., Z. 180 f., Z. 185 f.) und am 17. November 2016 gleichzeitig wie er selber bei der Polizei habe Anzeige gegen den Beschuldigten 1 erstatten wollen (pag. 572 Z. 218 ff.) – dabei habe der Beschuldigte 3 den Polizisten gesagt, er, H.________, werde vom Beschuldigten 1 erpresst, bedroht und «gedrückt» (pag. 527 Z. 224 ff.). Auf die Frage, ob weitere Personen mit dem Beschuldigten 1 an den Drohungen ihm gegenüber beteiligt seien, antwortete H.________ in seiner Befragung vom 20. November 2016 noch explizit, dass er nicht wisse, welche Rolle der Beschuldigte 3 dabei spiele (pag. 573 Z. 288 ff.). Demgegenüber war er sich dann aber in der Einvernahme vom 26. April 2017 plötzlich zu 99.99 % sicher, dass der Beschuldigte 3 «alles organisiert habe», weil dieser ihn in den letzten drei Monaten nicht mehr in Ruhe lasse (pag. 605 Z. 548 ff.). Der Beschuldigte 3 habe ihn seither auch persönlich bedroht und Geld gefordert. Die Drohung habe daraus bestanden, dass der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, er könne nicht mehr nach Mazedonien zurückkehren. Wenn er das machen würde, würde er beim ersten Schritt kaputtgemacht (pag. 607 Z. 646 ff.). Der Beschuldigte 3 versuche auch, andere Leute, die illegal hier seien, zur Bedrohung vorzuschicken. Er habe Angst vor dem Beschuldigten 3, weil er ihn angreifen könne oder Leute dazu organisieren könnte (pag. 607 Z. 657 ff.). In der Einvernahme vom 22. Januar 2018 gab H.________ dann an, der Beschuldigte 3 habe den Beschuldigten 1 immer geführt, er sei schuldig. Seit der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte 1 so engen Kontakt hätten, habe der Beschuldigte 1 ihn, H.________, so behandelt (pag. 626 Z. 91 f.). Den Inhalt der angeblichen Drohungen konnte H.________ auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht überzeugend angeben (pag. 632 Z. 315 ff.). Weiter gab H.________ zu Protokoll, er sei vom Beschuldigten 3 auch direkt bedroht worden. Dies als sie einmal zusammen nach Busswil gefahren seien. Und auch nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 sei er vom Beschuldigten 3 bedroht worden. Dieser habe ihm unbekannte Leute vorbeigeschickt, die ihm Angst gemacht hätten (pag. 644 Z. 764 ff.). Sie hätten gesagt, er solle dem Beschuldigten 3 das Geld zahlen für die Zeit, die er verloren habe, drei vier Mal sei das so gegangen (pag. 645 Z. 778 ff.). Dass der Beschuldigte 3 diese Leute geschickt habe, wisse er, weil diese Leute oft mit jenem zusammen gewesen seien (pag. 645 Z. 786 f.). Ausserdem hätten sie gesagt, er solle dem Beschuldigten 3 Geld geben, weshalb er dies angenommen habe (pag. 646 Z. 809 ff.). Dies allerdings erst, nachdem der Beschuldigte 1 verhaftet worden sei, vorher hätte er es diesem zahlen sollen (pag. 646 Z. 814 ff.). Weiter sagte H.________ in dieser Befragung ebenfalls aus, der Vorfall in Busswil sei Mitte oder Anfang September 2016 passiert. Dies sei dann auch später bis im Dezember 2016 noch vorgekommen. Der Beschuldigte 3 habe verlangt, dass er dem Beschuldigten 1 Geld zahle, sie hätten es dann teilen wollen, nehme er an (pag. 645 Z. 783 ff.). In seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 machte H.________ den Vorfall von Busswil betreffend präzisierende Angaben. Da hätten «sie» von ihm CHF 45‘000.00 verlangt [Anmerkung: Dies wurde nie angeklagt]. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, dass der Beschuldigte 1 ihn umbringen werde, wenn er das Geld nicht bezahle. Schliesslich seien sie alle nach Biel gefahren, dort habe er, H.________, Angst bekommen und die Polizei gerufen. Diese sei gekommen und habe alles kontrolliert, auch den Beschuldigten 1, der bereits bei seinem, H.________s, Auto auf ihn gewartet habe. Als die Polizisten wieder gegangen seien, habe der Beschuldigte 3 sieben bis acht Patronen für Schusswaffen aus der Hosentasche genommen, ihm diese gezeigt und gesagt, die Patronen wären dann alle für ihn, was sehr bedrohend gewirkt habe. Der Beschuldigte 3 habe ihm dann noch vorgeschlagen, einen Kaffee trinken zu gehen, habe so den Guten gespielt und gesagt, er solle doch dem Beschuldigten 1 das Geld geben, dann sei alles gut (pag. 655 Z. 55 ff.). Die Personen, die der Beschuldigte 3 ihm vorbeigeschickt habe, seien einfach präsent gewesen, hätten nichts zu ihm direkt gesagt, aber böse geschaut (pag. 656 Z. 103 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte 3 ihn nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 selber mit dem Tod bedroht. Dies sei im Dezember 2016 ca. drei bis vier Mal passiert (pag. 656 Z. 109 ff.).
Wenn H.________ aussagte, er sei vom Beschuldigten 3 «direkt bedroht» worden, ist nicht immer klar, wie das zu verstehen ist. Für die Zeit vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 ist «direkt bedroht» offenbar so zu verstehen, dass H.________ dem Beschuldigten 1 habe Geld geben sollen, andernfalls der Beschuldigte 1 ihn umbringen würde. Anders ist es jedoch für die Zeit nach der Verhaftung zu verstehen – in diesem Zeitraum seien Leute gekommen und hätten ihm gesagt, er solle das Geld an den Beschuldigten 3 zahlen. Dass der Beschuldigte 3 diese Leute geschickt habe, nimmt er bloss an. Überdies sagte H.________ später dann wiederum aus, diese Leute hätten gar nichts gesagt, sondern nur böse geschaut. Im Unterscheid zu den Vorfällen mit dem Beschuldigten 1 ist hier das Beweisfundament sehr mager. Es blieben nur die teils unklaren und unterschiedlichen Aussagen von H.________, welche teilweise ein drastisches Ausmass annehmen. So will er, nachdem er anfänglich noch von einer Patrone gesprochen hatte (pag. 595 Z. 45 ff.), in der Einvernahme vom 22. Januar 2018 plötzlich mehrere Munitionskugeln (pag. 633 Z. 335 f.) und schliesslich sogar sieben bis acht bzw. eine ganze Hand voll für ihn bestimmte Pistolenkugeln (pag. 655 Z. 72 ff., pag. 3744 Z. 10 ff., Z. 14 f., Z. 17 f., Z. 20 f.) und dazu auch noch eine Pistole (pag. 655 Z. 81) gesehen haben. Insbesondere bleibt in diesem Zusammenhang auch fraglich, wo, wann und in welchem Zusammenhang er die Pistole gesehen haben wollte; dass der Beschuldigte 3 diese bei derselben Gelegenheit am 15. Oktober 2016 gezeigt hätte, hatte H.________ selber zuvor jedenfalls nie geltend gemacht. In der oberinstanzlichen Verhandlung präzisierte er dann auf entsprechende Frage, dass er damit die Pistole gemeint habe, welche er anlässlich des Besuchs beim Beschuldigten 1 zuhause in AX.________ (Ort) im August 2015 gesehen habe. Als der Beschuldigte 3 ihm die Patronen gezeigt habe, habe er die Pistole nicht gesehen, der Beschuldigte 3 habe aber gesagt, er habe die Kugeln aus der Pistole des Beschuldigten 1 genommen [sic!] (pag. 3744 Z. 23 ff.). Die Angaben von H.________ sind in diesem Punkt somit insgesamt deutlich aggravierend, mithin nicht glaubhaft.
Die Geschichte betreffend den Vorfall in Busswil bleibt gesamthaft ebenfalls mit vielen Fragezeichen behaftet. Insbesondere die Frage, ob nun dort der Beschuldigte 3 selber für sich drohte, was wohl eher zu verneinen wäre, oder ob er eher nur sagte, H.________ solle dem Beschuldigten 1 CHF 45'000.00 bezahlen, ansonsten dieser ihn umbringe. H.________ bestätigte letzteres in der oberinstanzlichen Verhandlung explizit (vgl. pag. 3743 Z. 22 ff.: «Ich merkte, dass er verzweifelt war, ob er es machen soll oder nicht. Er hat auch gezittert. Er sagte dann, mit der Baustelle sei nichts, er müsse eigentlich von mir CHF 45‘000.00 haben, welche A.________ noch von mir wolle.»; vgl. auch pag. 3743 Z. 10 f.). Wenn dies so gewesen wäre, bleibt aber von vorneherein unklar, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Erpressung zu erfüllen vermöchte, zumal der Beschuldigte 3 selber die Drohung diesfalls nicht verwirklicht, sondern «nur» auf sie hingewiesen hätte. Hinzu kommt, dass H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals [sic!] angab, er habe aufgrund des Vorfalls in Busswil CHF 45‘000.00 an den Beschuldigen 3 bezahlt, dieser habe das Geld dann einfach nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet (pag. 3742 Z. 16 ff., Z. 37 ff., pag. 3745 Z. 13 f., pag. 3746 Z. 35 ff.). Angesichts dessen, dass H.________ gemäss seinen eigenen Angaben bereits Mühe hatte, die Ende Oktober 2016 zuhanden des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 übergebenen CHF 7‘000.00 aufzutreiben, ist höchst fraglich, wie er es denn geschafft haben will, CHF 45‘000.00 aufzutreiben. H.________ machte denn bezeichnenderweise auch keine präzisen Angaben dazu, wann, von wem und in welcher Stückelung er das Geld erhalten haben will, sondern gab lediglich zu Protokoll, er habe das Geld von seinen Geschwistern und einer Kollegin erhalten (pag. 3746 Z. 42 ff). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab H.________ ausserdem erstmals an, er sei mit einem Arbeitskollegen unterwegs gewesen (pag. 3743 Z. 15 und Z. 18 f.), nachdem er zuvor noch angegeben hatte, von AH.________ begleitet worden zu sein (pag. 655 Z. 60) – auch die Angaben von H.________ betreffend seine Begleitung auf der Fahrt nach Busswil sind somit nicht gleichbleibend und stimmig. Nicht erklären lässt sich vor allem aber, wieso H.________ das alles nicht von Anfang an, sondern erst in der oberinstanzlichen Verhandlung, mithin rund dreieinhalb Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall erzählte, zumal die Geschehnisse in Busswil – abgesehen vom Vorfall mit der Blechschere an der Schlösslistrasse im April 2016 – zeitlich ja der allererste Vorfall gewesen wären und somit als prägendes Ereignis zwingend in Erinnerung hätten bleiben müssen.
Weiter bleiben auch in Bezug auf das Datum Unklarheiten bestehen; in zwei Befragungen situierte H.________ das Ereignis anfangs oder Mitte September 2016. Die Anklageschrift enthält jedoch das Datum des 15. Oktober 2016, was mit dem Polizeieinsatz in Biel an der Kontrollstrasse zusammenhängen könnte, der allerdings auch nicht in den Akten zu finden ist. Sodann muss gefragt werden, weshalb der Beschuldigte 1 nicht für den Vorfall in Busswil (Ziff. I.C.1.1. der Anklageschrift) angeklagt wurde, wenn der Beschuldigte 3 für ihn gehandelt bzw. in seinem Namen die CHF 45‘000.00 eingefordert hätte (vgl. dazu die Aussagen von H.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018, wonach «sie» das Geld von ihm verlangt und ihm gedroht hätten, wobei der Beschuldigte 3 vor Ort und der Beschuldigte 1 mit diesem am Telefon gewesen sei, und wonach der Beschuldigte 3 ihm gesagt habe, der Beschuldigte 1 werde ihn umbringen, wenn er das Geld nicht bezahle [pag. 655 Z. 55 ff.).]). Ganz abgesehen davon würde es sich nach Auffassung der Kammer bei den Anklagesachverhalten gemäss den Ziff. I.C.1.1. und 1.2.der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2775) wohl um bloss ein und dieselbe Tat handeln, welche nicht gesondert hätte angeklagt werden können.
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie zwar schon davon ausgeht, dass H.________ und der Beschuldigte 3 einmal gleichzeitig auf der Baustelle in Busswil waren und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dieser Gelegenheit auch über Geldforderungen und -zahlungen gesprochen wurde. Darüber hinaus lässt sich aber beweismässig nicht erhärten, was in diesem Zusammenhang genau geschah, insbesondere ob der Beschuldigte 3 H.________ drohte und falls ja, auf welche Art und in wessen Namen.
Schliesslich machte H.________ geltend, er sei im Dezember 2016 angeblich noch drei bis vier Mal vom Beschuldigten 3 direkt bedroht worden (Ziff. I.C.1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.), wobei wiederum nicht ganz klar wird, ob der Beschuldigte 3 damals selber gedroht oder via mehrere Albaner gedroht haben soll, und auch nicht, ob das Geld für ihn, den Beschuldigten 3, oder gar für den im Gefängnis sitzenden Beschuldigten 1 bestimmt gewesen wäre. Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte diesbezüglich keine Klarheit geschaffen werden. H.________ antwortete auf entsprechende Frage hin, der Beschuldigte 3 habe sowohl direkt, als auch indirekt gedroht (pag. 3745 Z. 35 ff.; vgl. auch die Aussagen von H.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte 3 nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 immer weiter gemacht habe, ohne dass gefragt wurde, womit und für wen der Beschuldigte 3 weitergemacht habe [pag. 3276 Z. 1 f.]). Weiter blieb auch der angebliche Inhalt der konkreten Drohungen bis zuletzt unklar (vgl. dazu pag. 3745 Z. 41 ff.) und liessen sich auch in diesem Zusammenhang zeitliche Unstimmigkeiten nicht aus der Welt räumen. So machte H.________ in der Einvernahme vom 2. Februar 2018 geltend, die Albaner hätten am Tag der Anhaltung des Beschuldigten 1, also am 19. November 2016, gegenüber dem Polizeiposten in einem Restaurant auf ihn gewartet, sie seien einfach präsent gewesen sein, um ihm Angst zu machen, sie hätten nichts zu ihm gesagt aber böse Gesichter gemacht (pag. 656 Z. 91 ff., Z. 103, Z. 105 ff.). Gleichzeitig soll aber angeblich sein Vater zusammen mit dem Beschuldigten 3 im Restaurant einen Kaffee getrunken haben, wobei letzterer seinem Vater erzählt haben soll, er mache auch eine Anzeige gegen den Beschuldigten 1 und es sei dumm, dass er diesem geholfen habe (pag. 656 Z. 97 ff.). Es leuchtet nicht ein, dass H.________ sich zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten 3 bedroht gefühlt haben will, wenn er doch zwei Tage zuvor, am 17. November 2016, unmittelbar mitbekommen hat, dass dieser ebenfalls bei der Polizei gegen den Beschuldigten 1 Anzeige erstatten wollte. Vielmehr läge nahe, wenn er im Beschuldigten 3 zu diesem Zeitpunkt einen Verbündeten gesehen hätte. Dafür spräche auch, dass der Vater von H.________ angeblich zusammen mit dem Beschuldigten 3 Kaffee trank. Ausserdem macht es auch aus Sicht des Beschuldigten 3 schlicht keinen Sinn, unmittelbar nachdem er selber gegen den Beschuldigten 1 Anzeige erstattet hatte, Albaner zu organisieren, um H.________ zu bedrohen und die Geldforderungen ihm gegenüber alleine fortsetzen zu können. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte H.________ dann im Widerspruch zu seinen bisherigen diesbezüglichen Angaben und wiederum aggravierend geltend, der Beschuldigte 3 habe nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 unbekannte Albaner zu ihm geschickt, um ihm Angst zu machen, damit er weiter Geld bezahle (pag. 3744 Z. 29 ff.), diese hätten ihm gesagt, er solle Geld geben (pag. 3744 Z. 34 f.) und zwar dem Beschuldigten 3 (pag. 3744 Z. 37 ff.), er solle einfach machen, was dieser und der Beschuldigte 1 von ihm verlangten (pag. 3744 Z. 38 f.). Er wisse, dass die Albaner im Auftrag des Beschuldigten 3 nach seiner Befragung bei der Polizei auf ihn warteten, weil sie zusammen mit dem Beschuldigten 3 zu ihm gekommen seien (pag. 3745 Z. 20 f., Z. 23 ff.). Seine bisherigen, anderslautenden Aussagen versuchte er damit zu erklären, dass die Albaner beim ersten Mal, als sie sich getroffen hätten, ihn nicht einmal angesprochen und ihn nicht einmal gegrüsst hätten. Sie hätten den Beschuldigten 3 sprechen lassen und am Schluss gesagt, er solle machen, was dieser verlange (pag. 3745 Z. 29 ff.). Schliesslich konnte beweismässig auch nicht geklärt werden, welche Geldbeträge der Beschuldigte 3 denn im Dezember 2016 von H.________ verlangt haben soll; obwohl in allen vier Fällen ein Betrag von CHF 45‘000.00 angeklagt ist, machte H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschuldigte 3 habe einmal CHF 45‘000.00, einmal CHF 80‘000.00 und einmal CHF 100‘000.00 von ihm gefordert (pag. 3747 Z. 31 ff.).
Dass H.________ den Beschuldigten 3 mit zeitlicher Fortschreitung des Strafverfahrens immer stärker belastete und diesen insbesondere auch bezichtigte, ihn nach der Verhaftung des Beschuldigten 1 im Dezember 2016 alleine weiter erpresst zu haben, lässt sich nach Auffassung der Kammer damit erklären, dass H.________ nicht die alleinige Schuld an der Inhaftierung des Beschuldigten 1 tragen wollte, zumal er ganz offensichtlich immer noch Angst vor diesem hatte und hat (vgl. dazu die Aussagen von H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3747 Z. 5 ff.; auch der Beschuldigte 3 wollte im Übrigen bezeichnenderweise nicht Schuld sein an der Inhaftierung des Beschuldigten 1, vgl. dazu pag. 3761 Z. 20 f., Z. 28 ff. sowie die Ausführungen seines Verteidigers in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3775). In dieser Situation war es für H.________ am naheliegendsten, den Beschuldigten 3, welcher ja bereits vorgängig in zwei Fällen bei den Drohungen durch den Beschuldigten 1 dabei gewesen war, zu beschuldigen, von ihm CHF 45‘000.00 erhalten aber nicht an den Beschuldigten 1 weitergegeben zu haben. H.________ bestätigte dies in der oberinstanzlichen Verhandlung implizit, indem er zu Protokoll gab, die Beschuldigten 1 und 3 hätten «zusammen einen Konflikt» gehabt weil der Beschuldigte 3 die von ihm erhaltenen CHF 45‘000.00 nicht an den Beschuldigten 1 weitergeleitet habe. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 dann auch angezeigt (pag. 3742 Z. 38 ff., pag. 3746 Z. 35 ff.).
Wie eingangs bereits erwähnt, sind in Bezug auf das angebliche alleinige Handeln des Beschuldigten 3 im Dezember 2016 auch praktisch keine objektiven Beweismittel vorhanden und es besteht auch kein Druckkonnex, wie mit dem Strafverfahren «R.________» in Bezug auf den Beschuldigten 1. H.________ konnte denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Beschuldigte 3 von ihm hätte Geld erpressen sollen (vgl. insbesondere pag. 3746 Z. 22 ff.). Er verstrickte sich stattdessen in unglaubhafte weil lebensfremde Ausführungen, wonach der Beschuldigte 3 sich von ihm habe dafür entschädigen lassen wollen, dass er durch die gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 vorgenommenen Erpressungen jeweils Zeit verloren habe (vgl. pag. 3745 Z. 1 ff., Z. 5 ff., Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten 3 kann schliesslich mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, auch nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 von H.________ auch alleine unter Drohungen und Gewaltanwendungen Geld erpresst hatte. In dieser Situation bleiben nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die alleinigen Handlungen des Beschuldigten 3 auch nach den ergänzenden Befragungen in der oberinstanzlichen Verhandlung zu viele Beweisfragen ungeklärt. In dubio pro reo ist der Beschuldigte 3 deshalb vom Vorwurf der qualifizierten Erpressung gemäss den Ziff. I.C.1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8. der Anklageschrift freizusprechen.
11. Rechtliche Würdigung
11.1 Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB wird auf IV.11.1. Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB hiervor verwiesen.
11.2 Subsumtion
Betreffend die Handlungen gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 erachtete die Vorinstanz beim Beschuldigten 3 eine Mittäterschaft als gegeben. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 3 jedes Mal dabei gewesen sei, wenn der Beschuldigte 1 H.________ getroffen habe. Dies sei kaum zufällig gewesen, vielmehr habe es dazu gedient, H.________ noch mehr einschüchtern zu können. Zudem habe der Beschuldigte 3 nicht nur das Auto gelenkt, mit welchem er jeweils mit dem Beschuldigten 1 umhergefahren sei, sondern sei auch im Umfang von CHF 1‘000.00 an der Beute von CHF 15‘000.00 beteiligt gewesen und habe für den Beschuldigten 1 Geld eingetrieben. Damit sei der Beschuldigte 3 nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter zu betrachten (vgl. pag. 3506, S. 73 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Die Kammer kommt zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 82). Offenbar verfügte der Beschuldigte 1 nicht über einen Führerausweis und war deshalb auf einen Fahrer wie den Beschuldigten 3 schon aus diesem Grund angewiesen. Deshalb erscheint der Schluss der Vorinstanz, das stete Auftreten des Beschuldigten 3 bei den Treffen des Beschuldigten 1 mit H.________ könne kein Zufall sein, kühn. Ebenso wenig genügen die Partizipation im Umfang eines Fünfzehntels an der Beute oder der Umstand, dass nach der telefonischen ultimativen Forderung des Beschuldigten 1 an H.________, nun CHF 7‘000.00 zu bezahlen, der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 beauftragte, sich das Geld von H.________ zwecks Übergabe an den verhinderten Beschuldigten 1 übergeben zu lassen. Von Tatherrschaft kann in dieser Situation nicht gesprochen werden. Demgegenüber ist der Beschuldigte 3 in diesen Rollen der klassische Gehilfe einer Straftat; er wusste, worum es ging, unterstützte den Beschuldigten 3 dabei durch Fahr- und Botendienste und profitierte davon auch finanziell.
Mehrfache Erpressung gegen die gleiche Person stellt ein sachlich straferhöhendes Merkmal darf. Der Gehilfe untersteht der erhöhten Strafdrohung dann, wenn er um diese Vorgehensweise wusste (Kommentar zum StGB-Donatsch, N 4 zu Art. 27). Da vorliegend nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte 3 zum Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen im Oktober 2016 wusste, dass der Beschuldigte 1 H.________ mehrmals erpresste und zu erpressen versuchte, bleibt es bei einer Gehilfenschaft zu nicht qualifizierter Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte 3 ist somit der Gehilfenschaft zur Erpressung, begangen Mitte Oktober 2016 auf der Strecke von Frinvillier nach Biel und in Biel (im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00) sowie Ende Oktober 2016 in Biel (im Deliktsbetrag von CHF 7‘000.00) z.N.v. H.________ schuldig zu erklären.
V. Zum Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gegen den Beschuldigten 1
12. Sachverhalt und Beweiswürdigung
12.1 Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) vorgeworfen, er habe sich des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gemacht (pag. 2771 ff.):
«[…]
3.1 ca. am 08.03.2014, in AX.________ (Ort), AI.________ (Adresse), evt. anderswo, dadurch dass er zum Schaden seiner nachstehend aufgeführten Gläubiger Vermögen beiseiteschaffte, indem er einen Betrag von CHF 45‘000.00 für den Kauf eines Hauses in Struga/Mazedonien verwendete und dies in den Betreibungsverfahren nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass solche für die folgenden Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren:
L.________ (Bank), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 23.12.2013, Verlustschein über CHF 4‘191.80 vom 08.07.2014;
M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 14.05.2013, Verlustschein über CHF 1‘605.30 vom 01.09.2014;
N.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 05.06.2013, Verlustschein über CHF 1‘321.10 vom 01.09.2014;
O.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 04.06.2013, Verlustschein über CHF 740.55 vom 01.09.2014;
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 22.07.2013, Verlustschein über CHF 259.20 vom 23.10.2014;
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 22.07.2013, Verlustschein über CHF 509.70 vom 23.10.2014;
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 04.09.2013, Verlustschein über CHF 597.85 vom 23.10.2014;
M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 09.09.2013, Verlustschein über CHF 1‘315.60 vom 23.10.2014;
Deliktssumme: CHF 10‘541.10
3.2 am 17.06.2015, gemeinsam mit C.________ (unten B/1.2), zum Schaden seiner nachfolgend aufgeführten Gläubiger, indem er den Betrag von CHF 70‘000.00, der am gleichen Tag von der Firma AA.________ (GmbH) für ihn und C.________ auf das auf C.________ lautende AB.________ (Bank)-Konto ________ überwiesen worden war, zusammen mit C.________ in zwei Tranchen à je CHF 35‘000.00 auf den Poststellen Biel 1 und 3 bar abhob und sodann auf unbekannte Weise beiseiteschaffte und dies in den Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 22.06.2015 nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass Betreibungsverfahren für folgende Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren:
G.________ (Bank), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 12.06.2015, Verlustschein über CHF 3‘589.65 vom 30.07.2015;
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Zahlungsbefehl vom 05.06.2015, Verlustschein über CHF 142.50 vom 30.07.2015;
Deliktssumme: CHF 3‘732.15
Mittäterin: C.________
Privatkläger: G.________ (Bank)
3.3 am 29.04.2016 in AX.________ (Ort), AI.________ (Adresse), evt. anderswo, zum Schaden seiner nachstehend aufgeführten Gläubiger, indem er den am 29.04.2016 von AJ.________ erhaltenen Betrag von CHF 45‘000.00 auf unbekannte Weise beiseiteschaffte, einen Teil davon, nämlich CHF 20‘000.00, eventuell durch Verwendung als Einlage bei der Gründung seiner Firma AK.________ (GmbH), und dies in den Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 09.05.2016 nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass Betreibungsverfahren für folgende Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren:
P.________ (AG), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 26.04.2016, Verlustschein über CHF 810.65 vom 29.06.2016;
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Zahlungsbefehl A.________ am 14.04.2016 zugestellt, Verlustschein über CHF 1‘199.35 vom 29.06.2016;
Deliktssumme: CHF 2‘010.00»
12.2 Sachverhalt
12.2.1 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass gegen ihn zahlreiche Betreibungsverfahren liefen, wovon einige mit Verlustscheinen endeten und auch nicht, dass er Schuldner der den Pfändungsverfahren zugrundeliegenden Forderungen war. Schliesslich wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschuldigte 2 bei sämtlichen Pfändungsvollzügen anwesend war, den Beschuldigten 1 vertrat, über die Pflichten und Straffolgen der jeweiligen Pfändungen korrekt belehrt wurde und dennoch jeweils deklarierte, es seien keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden.
Betreffend Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift ist der Beschuldigte 1 zudem geständig, am 8. März 2014 in Struga, Mazedonien, zum Preis von EUR 45‘000.00 ein Haus gekauft zu haben. (In der oberinstanzlichen Verhandlung relativierte er allerdings erstmals, dass er das Haus mit Geld seines Bruders gekauft habe; pag. 3756 Z. 30 ff.).
In Bezug auf Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte 1 nicht, am 17. Juni 2015 den gleichentags von der AA.________ (GmbH) auf das Postkonto der Beschuldigten 2 überwiesenen Betrag von CHF 70‘000.00 sogleich wieder in zwei Tranchen à je CHF 35‘000.00 auf den Poststellen Biel 1 und 3 in bar abgehoben zu haben.
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 am 29. April 2016 von AJ.________ CHF 45‘000.00 erhielt und kurz darauf CHF 20‘000.00 als Einlage bei der Gründung der AK.________ (GmbH) verwendete (Ziff. I.A.3.3.).
12.2.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zu diesem Sachverhaltskomplex
In Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex sind die folgenden Beweisfragen beweismässig zu erhärten:
- Bezahlte der Beschuldigte am 8. März 2014 einen Betrag von CHF 45‘000.00 für den Erwerb eines Hauses in Mazedonien?
- Verfügte der Beschuldigte am 17. Juni 2015 über einen Bargeldbetrag von CHF 70‘000.00?
- Erhielt der Beschuldigte am 29. April 2014 von AJ.________ einen Bargeldbetrag von CHF 45‘000.00?
- Stand der Beschuldigte zu diesen vorerwähnten Zeitpunkten in einem Betreibungsverfahren oder musste er mit einem solchen rechnen?
- Gab er im Betreibungsverfahren den Besitz dieser Vermögenswerte an?
- Wurden in diesen Betreibungsverfahren für die Gläubiger Verlustscheine ausgestellt?
- Wusste der Beschuldigte um das laufende oder anstehende Betreibungs-verfahren?
12.3 Beweiswürdigung
12.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Diesbezüglich kann auf III.8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.
12.3.2 Beweiswürdigung in concreto
Die Vorinstanz hat die zu würdigenden objektiven Beweismittel und deren Inhalt – den Anzeigerapport vom 11. September 2017, die Verlustschein-Journale des Betreibungsamtes Berner Jura, Dienststelle Moutier und die Pfändungsprotokolle – sowie die Aussagen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2, diejenigen von AJ.________ und diejenigen von H.________ ausführlich und korrekt wiedergegeben, es wird vollumfänglich darauf verwiesen (vgl. pag. 3515 ff., S. 82 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Nach umfassender Würdigung erachtete die Vorinstanz sämtliche unter dieser Anklageziffer aufgeführten Sachverhalte als erstellt. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die bei den Betreibungsämtern eingeholten Unterlagen. Die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 1 erachtete sie als Schutzbehauptungen (vgl. pag. 3526 ff., S. 93 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser zutreffenden Würdigung vorab vollumfänglich anschliessen.
Ergänzend hält die Kammer in Bezug auf Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals vorbrachte, er habe das Haus in Struga nicht für sich selber, sondern für seinen Bruder mit dessen Geld gekauft (vgl. pag. 3756 Z. 30 ff., Z. 35 ff., Z. 39 f.). Es handelt sich dabei um eine unglaubhafte, weil offensichtlich verspätete und nachgeschobene Schutzbehauptung. Unglaubhaft sind diese neusten Angaben des Beschuldigten 1 auch deshalb, weil er angeblich nicht einmal weiss, ob der Bruder heute in diesem Haus wohnt (pag. 3756 Z. 42 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3771) konnte der Beschuldigte 1 auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er das Haus dann auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen seines Bruders gekauft habe (pag. 37 57 Z. 28 ff. und Z. 33 f.). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, wie Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 3782), dass der Hauskauf für CHF 45‘000.00 [recte: EUR 45‘000.00] auf den Namen des Beschuldigten 1 erfolgte (Kaufvertrag pag. 502, übersetzt pag. 782 f.); dies wurde zudem durch den Beschuldigten 1 bis und mit erstinstanzliche Hauptverhandlung auch nicht bestritten (pag. 3267 Z. 12 ff.).
Der Zufluss der Vermögenswerte in den beiden andern Fällen (Ziff. I.A.3.2. und I.A.3.3. der Anklageschrift) ist ebenfalls unbestritten (pag. 3268 Z. 1 ff. bzw. pag. 3268 Z. 32 ff.), ist ausserdem aufgrund von aktenkundigen objektiven Beweismitteln objektiviert (pag. 878 bzw. pag. 962 f.) und stimmt mit den Aussagen von AJ.________ (pag. 958 Z. 87 ff., pag. 959 Z. 119 ff.) und H.________ (vgl. beispielhaft pag. 3275 Z. 17, pag. 3276 Z. 34 ff., pag. 3277 Z. 9 f., Z. 12 f., pag. 3278 Z. 22 ff.) überein. Betreffend Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift steht fest, dass der Betrag von CHF 70‘000.00 am 17. Juni 2015 auf das AB.________ (Bank)-Konto der Beschuldigten 2 einbezahlt wurde. Diese bezog das Geld schon am 17. Juni 2015 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 unter zwei Malen in Tranchen von jeweils CHF 35‘000.00 wieder (pag. 878). In diesem Zusammenhang vermag den Beschuldigten 2 selbstredend nicht zu entlasten, dass in seinem Kulturkreis das Vertrauen in die Banken angeblich immer kleiner wird (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3771). Es liegen zudem beweismässig keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau mit den in bar bezogenen CHF 70‘000.00 bereits andere Gläubiger befriedigt hatten, insbesondere sind weder entsprechende Rechnungen noch Zahlungsbelege aktenkundig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Vielmehr geht die Kammer in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Geld zum Zeitpunkt der Pfändung noch bei ihnen vorhanden war.
Aus den Akten des Betreibungsamtes ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte in einem Betreibungsverfahren stand, was ihm bewusst war. Die Vermögenswerte wurden im Betreibungsverfahren nie deklariert, trotz teilweiser unmittelbarer zeitlicher Nähe von Betreibungshandlungen (z.B. der Erhalt von CHF 45‘000.00 am 29. April 2014, keine Angaben am Pfändungsvollzug vom 9. Mai 2014). In allen Fällen erhielten die Gläubiger am Ende des Verfahrens Verlustscheine.
Damit wurden sämtliche unter V.12.2.2. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen zu diesem Sachverhaltskomplex hiervor aufgeführten Beweisfragen bejaht. Alle drei Anklagesachverhalte gemäss Ziff. I.A.3. der Anklageschrift sind somit erstellt.
13. Rechtliche Würdigung
13.1 Art. 163 Ziff. 1 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 163 Ziff. 1 StGB wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3529 f., S. 96 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
13.2 Subsumtion
Es kann vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3530 ff., S. 97 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 in subjektiver Hinsicht betreffend alle drei Vorwürfe zumindest eventualvorsätzlich handelte und eine Schädigung der Gläubiger zumindest in Kauf nahm (vgl. dazu pag. 3532, S. 99 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3771) überzeugen nicht. Insbesondere vermögen den Beschuldigten 1 allfällige allgemeine Defizite in finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht zu entlasten, zumal er gerade mit Zwangsvollstreckungsverfahren bereits einen reichlichen Erfahrungsschatz aufweist und unbestritten ist, dass die Ehegatten A.________ und C.________ jeweils korrekt belehrt wurden. Angesichts des trotzigen Aussageverhaltens der Ehegatten A.________ und C.________ in den Befragungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sie schlicht und einfach der Auffassung waren, trotz den hängigen Zwangsvollstreckungsverfahren mit ihrem Geld machen zu können, was sie wollten (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Der Beschuldigte 1 selber bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch, schon zu wissen, dass natürlich das Betreibungsamt bestimme, welche Schulden zuerst bezahlt werden müssten und nicht er, der Beschuldigte1 (pag. 3268 Z. 36 ff. und Z. 42 ff.).
Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung in Bezug auf Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift geltend machte, indem der Beschuldigte 1 die CHF 20‘000.00 als Stammkapital verwendet habe, habe er investiert, um anschliessend sämtliche Gläubiger in der Schweiz befriedigen zu können (vgl. pag. 3771). Staatsanwältin J.________ hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass er mit dem von AJ.________ erhaltenen Betrag von insgesamt CHF 45‘000.00 längst alle offenen, in der Anklageschrift aufgeführten Schulden in der Höhe von bloss CHF 2‘010.00 hätte begleichen können (vgl. pag. 3782). Eine derart unkonkrete künftige Gewinnaussicht wie sie eine Firmengründung mit sich bringt, vermag zudem kaum zu rechtfertigen, dass bereits offene Schulden zurückgestellt und vorhandenes Vermögen zuerst in die Gründung einer GmbH investiert wird.
Der Beschuldigte 1 ist somit des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen, begangen:
- am 8. März 2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 10‘541.10);
- am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit C.________, z.N.d. G.________ (Bank) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 3‘732.15);
- am 29. April 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 2‘010.00).
VI. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung gegen den Beschuldigten 1
14. Sachverhalt und Beweiswürdigung
14.1 Anklagesachverhalt
In Ziff. I.A.4. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe sich am 18. November 2016 der versuchten Nötigung z.N.v. H.________ schuldig gemacht (pag. 2773):
«[…] begangen am 18.11.2016 in AX.________ (Ort), AI.________ (Adresse), evt. anderswo, indem A.________ H.________ um 15:13 Uhr eine SMS-Nachricht schrieb mit dem Inhalt „Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich Dich erwische, ok. Entweder ich oder du“. A.________ versuchte durch diese Drohung, H.________ davon abzuhalten, bei der Polizei weitere Aussagen gegen ihn zu machen, was er nicht erreichte (Versuch). H.________ hatte aufgrund der Drohung Angst.
Geschädigter/Opfer: H.________»
14.2 Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, H.________ die umstrittene SMS zum besagten Zeitpunkt geschrieben zu haben.
Hingegen bestreitet der Beschuldigte 1, eine Nötigungsabsicht gehabt zu haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung gilt es deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, was der Beschuldigte mit der SMS an H.________ bezwecken wollte.
14.3 Beweiswürdigung
14.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.
14.3.2 Beweiswürdigung in concreto
Die SMS ist auf Mazedonisch geschrieben und findet sich im Extraction Report (pag. 738). In der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 21. Februar 2017 wurde sie diesem vorgehalten (pag. 702 Z. 988 ff.) und anschliessende auf Deutsch übersetzt (pag. 703 Z. 1014 ff.). H.________ zeigte die SMS denn auch der Polizei anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2017 (pag. 608 Z. 711 ff.).
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 habe es sich beim Inhalt der fraglichen SMS um einen normalen, unter Kollegen üblichen Spruch gehandelt, welchen er einfach so daher gesagt habe (pag. 703 Z. 1036; pag. 3269 Z. 6 ff.). Er, der Beschuldigte 1, schreibe auch seiner Frau «entweder du oder ich», wenn sie zu spät zu einer Verabredung komme (pag. 3269 Z. 7 f.). Abgesehen davon, dass die versandte SMS gar nicht im Zusammenhang mit einer Verabredung stand, scheint diese Darstellung («Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich Dich erwische, ok. Entweder ich oder du») ziemlich absurd. Dass die Darstellung des Beschuldigten 1 mit Sicherheit nicht zutrifft, ergibt sich zudem aus den gesamten Umständen, in welchen die Nachricht abgesetzt wurde; der Beschuldigte 1 hatte nämlich festgestellt, dass sich H.________ offenbar bei der Polizei befand, war ihm dorthin gefolgt und hatte ihn gemäss H.________ mündlich aufgefordert, ihn, den Beschuldigten 1, nicht anzuzeigen (pag. 572 Z. 244 ff.). Vor diesem Hintergrund ist evident, dass die anschliessend verschickte SMS genau dasselbe bezweckte wie schon die mündliche Aufforderung, nämlich H.________ davon abzuhalten, Anzeige zu erstatten. Hinzu kommt, dass H.________ bereits am 17. November 2016, mithin am Tag zuvor, die Polizei aufgesucht hatte, nachdem er vom Beschuldigten 1 im eigenen Auto geschlagen und gewürgt worden war. In dieser Situation kann die SMS keineswegs als Scherz oder gewöhnlicher Spruch unter Kollegen verstanden und aufgefasst werden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es dem Beschuldigten 1 offensichtlich vielmehr darum ging, H.________ von einer Anzeige gegen ihn wegen der Vorfälle der vergangenen Wochen abzuhalten. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.A.4. der Anklageschrift erweist sich somit als erstellt.
15. Rechtliche Würdigung
15.1 Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3509, S. 76 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
15.2 Subsumtion
Auch für die Subsumtion kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3509 f., S. 76 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), die Kammer schliesst sich dieser vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung, begangen am 18. November 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.v. H.________ schuldig zu erklären.
VII. Zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gegen den Beschuldigten 1
16. Sachverhalt und Beweiswürdigung
16.1 Anklagesachverhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A.5. der Anklageschrift vom 21. März 2018 vorgeworfen, er habe sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (pag. 2773):
«begangen am 07.12.2014 im Bereich der Einmündung der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse in 4702 Oensingen/SO, indem A.________ auf der Fahrt mit dem Personenwagen Audi A6 mit den Kontrollschildern AL.________ beim Linksabbiegen von der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse mindestens teilweise auf der linken Fahrbahn und mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr. Als Folge hiervon sah ihn der auf der Dünnernstrasse mit einem Personenwagen Volvo S60 mit den Kontrollschildern AM.________ fahrende, von links kommende, vortrittsbelastete AN.________ zu spät und konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und A.________ den Vortritt lassen. In der Folge kollidierten die beiden Personenwagen. Aufgrund dieser Kollision erlitt AN.________ Schnittwunden an beiden Händen und mehrere blutende Wunden im Gesicht, am Fahrzeug von AN.________ entstand Totalschaden und das Fahrzeug von A.________ wurde massiv beschädigt (Schadensbetrag CHF 20‘000.00). Durch sein Handeln schuf A.________ eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, die er in Kauf nahm; diese Gefahr realisierte sich sodann.
16.2 Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass es am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO im Bereich der Einmündung der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse zu einem Verkehrsunfall kam, in welchen er selbst (Lenker eines Audi A6) und AN.________ (Lenker eines Volvo S60) involviert waren. Unbestritten ist auch, dass auf der Holindenstrasse, auf welcher der Beschuldigte 1 fuhr, Rechtsvortritt gegenüber der Dünnernstrasse, auf welcher AN.________ fuhr, galt. Auch die Verletzungen von AN.________ sowie die Schäden an beiden Fahrzeugen werden vom Beschuldigten 1 nicht bestritten.
Der Beschuldigte 1 bestreitet hingegen, die Kurve geschnitten zu haben (vgl. die Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3759 Z. 37 ff.). Er kann bei sich selber kein Verschulden erkennen; er macht geltend, er habe Rechtsvortritt gehabt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist deshalb der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte 1 beim Einbiegen von der Holindenstrasse in die Dünnernstrasse mindestens teilweise auf der linken Fahrbahn gefahren ist.
16.3 Beweiswürdigung
16.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.
16.3.2 Beweiswürdigung in concreto
Es wird vorab auf die von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben zu würdigenden Beweismittel und deren Inhalt verwiesen (vgl. pag. 3533 ff., S. 100 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt teilweise als erstellt. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Unfallendlagen der beiden Fahrzeuge sowie die Einvernahmen der beiden unfallaufnehmenden Polizisten und berücksichtigte auch die Erstaussagen der Parteien. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kurve deutlich geschnitten hatte. Andererseits hatte sie mangels Spuren am Boden objektive Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren war (pag. 3540 ff., S. 107 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Auszugehen ist primär von den Erstaussagen der Beteiligten. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte 1 noch eine knappe Woche nach dem Unfall erklärte (pag. 1120): «Durch die Wucht des Aufpralls drehte sich mein PW leicht ab. Dies im Uhrzeigersinn. Ich habe die Kurve nicht so ganz geschnitten. Ich fuhr nicht genau wie gelernt in den Einmündungsbereich, sondern drehte vorher leicht nach links ein. Ich war schliesslich auf der vortrittsberechtigten Strasse». Und sein Verteidiger doppelte in der Eingabe vom 10. März 2016 im Rahmen eines Beweisantrages an die Staatsanwaltschaft noch nach, indem er, den Unfallhergang aufgrund der Akten resümierend, ausführte: «Beim Abbiegemanöver in die Dünnernstrasse schnitt Herr A.________ die Kurve» (pag. 1265). Die Erstaussagen des Beschuldigten 1 decken sich überdies mit den objektiven Beweismitteln. So springt entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 3772) auf den Fotos, insbesondere auf den pag. 1187 und pag. 1188, förmlich ins Auge, dass der Beschuldigte 1 die Kurve massiv geschnitten haben muss (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3782). Ebenso ist aber mit Blick auf Foto Nr. 1 (pag. 1136) festzuhalten, dass sich die Fahrzeuge angesichts der umherliegenden Teile und Beschädigungen bei der Kollision nur leicht verschoben haben, und zwar in Bezug auf das Auto des Beschuldigten 1 im Uhrzeigersinn, wie er dies im Übrigen auch selber zu Protokoll gab (pag. 1120). Im Übrigen wird die Annahme, dass der Beschuldigte 1 die Kurve geschnitten hat, auch durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die den Unfall aufgenommen haben, untermauert. Die Kammer erachtet es somit als erwiesen, dass sich der Beschuldigte 1 beim Abbiegemanöver zumindest in Teilen auf der linken Fahrbahnseite befand. Daran vermag auch die Tatsache, dass bei AN.________ ein Blutalkoholgehalt von 0.44 Promille festgestellt wurde (pag. 1114), nichts zu ändern. Schliesslich ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung auch erstellt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass er mit seiner Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdete und er dies zumindest in Kauf nahm.
17. Rechtliche Würdigung
17.1 Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 und 36 SVG, Art. 13 VRV
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 und 4 VRV wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3509, S. 76 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
17.2 Subsumtion
Die Vorinstanz erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt; der Beschuldigte 1 habe massiv gegen das Verbot des Kurvenschneidens verstossen und damit eine wichtige Verkehrsregel grob verletzt. Dies sei als rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren (pag. 3544 f., S. 111 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich dieser in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständigen und zutreffenden Subsumtion vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte 1 ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO, schuldig zu erklären.
VIII. Zum Vorwurf des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gegen die Beschuldigte 2
18. Sachverhalt und Beweiswürdigung
18.1 Anklagesachverhalt
In Ziff. I.B. der Anklageschrift vom 21. März 2018 (pag. 2768 ff.) wird der Beschuldigten 2 vorgeworfen, sie habe sich des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs wie folgt schuldig gemacht (pag. 2774):
«[…]
dadurch, dass sie von dem Betrag von CHF 30‘000.00, den sie am 04.09.2014 von der AO.________ (Versicherung) auf ihr AB.________ (Bank)-Konto ________ ausbezahlt erhalten hatte, zum Schaden ihrer nachstehend aufgeführten Gläubiger auf der Poststelle Biel/Bözingen am 16.09.2014 CHF 10‘724.13 und am 22.09.2014 CHF 10‘460.00 bezog, auf unbekannte Weise beiseiteschaffte und dies in den Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 11.10.2014 (bezüglich der beiden Betreibungen der M.________ (Versicherung)) nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass Betreibungsverfahren für folgende Forderungen dieser Gläubiger in Gang waren:
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 04.08.2014, Verlustschein über CHF 564.80 vom 01.10.2014;
M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Zahlungsbefehl am 16.08.2014 zugestellt, Pfändungsvollzug am 11.10.2014, Verlustschein über CHF 1‘497.80 vom 24.11.2014;
M.________ (Versicherung), Betreibungsnummer ________, Betreibungsbegehren vom 19.08.2014, Zahlungsbefehl am 04.09.2014 zugestellt, Pfändungsvollzug am 11.10.2014, Verlustschein über CHF 541.00 vom 24.11.2014;
Deliktssumme: CHF 2‘603.60
am 17.06.2015, gemeinsam mit A.________ (oben A/3.2), zum Schaden ihres nachfolgend aufgeführten Gläubigers, indem sie den Betrag von CHF 70‘000.00, der am gleichen Tag von der Firma AA.________ (GmbH) auf ihr AB.________ (Bank)-Konto ________ überwiesen worden war, zusammen mit A.________ in zwei Tranchen à je CHF 35‘000.00 auf den Poststellen Biel 1 und 3 bar abhob und sodann auf unbekannte Weise beiseiteschaffte und dies im Betreibungsverfahren bzw. insbesondere beim Pfändungsvollzug vom 22.06.2015 nicht deklarierte, im Bewusstsein, dass dieses Betreibungsverfahren für folgende Forderung dieses Gläubigers in Gang war:
G.________ (Bank), Betreibungsnummer ________, Fortsetzungsbegehren vom 12.06.2015, Pfändungsvollzug am 22.06.2015, Verlustschein über CHF 3‘497.80 vom 30.07.2015;
Deliktssumme: CHF 3‘497.80
Mittäter: A.________
Privatkläger: G.________ (Bank)»
18.2 Sachverhalt
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.1. der Anklageschrift bestreitet die Beschuldigte 2 nicht, dass der Betrag in der Höhe von CHF 30‘000.00 am 4. September 2014 auf ihr Konto bei der AB.________ (Bank) überwiesen wurde. Sie machte jedoch zunächst geltend, es handle sich um eine Genugtuungssumme, welche wirtschaftlich dem Beschuldigten 1 zustehe. In der oberinstanzlichen Verhandlung machte sie dann erstmals geltend, es handle sich bei den CHF 30‘000.00 um eine Genugtuungszahlung, welche sie selber für aus einem Unfall davon getragene Verletzungen erhalten habe (vgl. pag. 3751 Z. 32 ff., Z. 37 f., Z. 40 ff., pag. 3752 Z. 1 ff., Z. 30 f. und Z. 8 ff.).
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift bestreitet die Beschuldigte 2, an den CHF 70‘000.00 wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein.
Und betreffend beide Vorwürfe liess die Beschuldigte 2 sodann sinngemäss geltend machen, sie habe keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass sie das Geld für die Begleichung von Schulden verwenden müsse (vgl. pag. 3773 f.).
Es stellen sich deshalb in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex die folgenden Beweisfragen:
- Erhielt die Beschuldigte 2 am 4. September 2014 von der AO.________ (Versicherung) einen Betrag von CHF 30‘000.00 auf ihr AB.________ (Bank)-Konto ausbezahlt?
- Verfügte die Beschuldigte 2 am 17. Juni 2015 über einen Bargeldbetrag von CHF 70‘000.00 auf ihrem AB.________ (Bank)-Konto?
- Stand die Beschuldigte 2 zu diesen vorerwähnten Zeitpunkten in einem Betreibungsverfahren oder musste sie mit einem solchen rechnen?
- Gab sie im Betreibungsverfahren den Besitz dieser Vermögenswerte an?
- Welche Rolle versah ihr Ehemann, der Beschuldige 1, im Fall der CHF 70‘000.00?
- Wurden in diesen Betreibungsverfahren für die Gläubiger Verlustscheine ausgestellt?
- Wusste die Beschuldigte 2 um das laufende oder anstehende Betreibungs-verfahren?
18.3 Beweiswürdigung
18.3.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Diesbezüglich kann auf III. 8.4.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung hiervor verwiesen werden.
18.3.2 Beweiswürdigung in concreto
Die Vorinstanz hat die zu würdigenden objektiven Beweismittel und deren Inhalt sowie die Aussagen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2, und diejenigen von H.________ ausführlich und korrekt wiedergegeben, es wird vollumfänglich darauf verwiesen (vgl. pag. 3515 ff., S. 82 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbes. pag. 3517 f., S. 84 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sie erachtete beide unter der Ziffer I.B.1. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte als beweismässig erstellt. Dabei stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die bei den Betreibungsämtern eingeholten Unterlagen. Die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten 2 erachtete sie als unglaubhafte Schutzbehauptungen (pag. 3526 ff., S. 93 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbes. pag. 3529, S. 96 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Die sich stellenden Beweisfragen sind nach Auffassung der Kammer zu bejahen, wobei vorab vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden kann. Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Zufluss der Vermögenswerte in den beiden Fällen, konkret der CHF 30‘000.00 am 4. September 2014 und der CHF 70‘000.00 am 17. Juni 2015, unbestritten ist (vgl. exemplarisch pag. 859 Z. 173 ff. und pag. 909 Z. 100 ff.) und sich ausserdem aus den edierten Bankunterlagen, konkret dem Auszug des Kontos der Beschuldigten 2 bei der AB.________ (Bank) ergibt (pag. 878 bzw. pag. 911).
Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.1. ist die Kammer der Auffassung, dass die neusten, erst in der Berufungsverhandlung auf entsprechende (Nach-)Fragen ihrer Verteidigerin gemachten Aussagen der Beschuldigten 2, wonach es sich bei den auf ihr Konto überwiesenen CHF 30‘000.00 um eine Genugtuungszahlung an ihre Person (vgl. pag. 3751 Z. 32 ff.), mithin um nicht pfändbares Vermögen (pag. 3773) gehandelt habe, nicht glaubhaft sind. Es handelt sich bei dieser Version ganz offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Übrigen mangelt es der Behauptung auch an Plausibilität – eine verhältnismässig grosse Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 30'000.00 wird kaum für einen Autounfall mit Verletzungen ohne bleibende Schäden zugesprochen bzw. ausbezahlt. Und auch die vor der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils gemachten Beteuerungen, wonach es sich um eine Genugtuungszahlung für den Beschuldigten 1 gehandelt habe, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz aus denselben Gründen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung (vgl. dazu pag. 3529, S. 96 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zu betonen bleibt, dass die Beschuldigte 2 gegenüber der AB.________ (Bank) Angaben zur Herkunft des Geldes machen musste (vgl. pag. 614 ff.) und in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnte, dass die CHF 30‘000.00 nicht ihr Geld seien.
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1.2. hält die Kammer zudem explizit fest, dass die Beschuldigte 2 alleine an ihrem Konto bei der AB.________ (Bank) wirtschaftlich berechtigt und bevollmächtigt ist (pag. 858 Z. 136 f.). Sie bezog deshalb das Geld, das gemäss ihren eigenen anfänglichen Aussagen ihr und ihrem Mann gemeinsam gehörte (pag. 860 Z. 197 f.). Davon, dass sie und ihr Konto lediglich als «Transmitter» funktioniert hätten, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung Glauben machen wollte (vgl. pag. 3773), kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. In der Folge verwendeten die beiden Beschuldigten das abgehobene Geld in einer Weise, zu der die Beschuldigte 2 die Aussagen verweigerte und die entsprechend nicht abschliessend geklärt werden konnte.
Weiter ist aufgrund der Akten des Betreibungsamtes beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte 2 in einem Betreibungsverfahren stand, was ihr bewusst war. Die Vermögenswerte wurden im Betreibungsverfahren trotz teilweiser unmittelbarer zeitlicher Nähe von Betreibungshandlungen unbestrittenermassen nie deklariert (z.B. Erhalt von CHF 30‘000.00 am 4. September 2014, keine Angaben am Tage des Pfändungsvollzugs vom 11. Oktober 2014). In allen Fällen erhielten die Gläubiger am Ende des Verfahrens Verlustscheine.
Die Kammer erachtet somit die in Ziff. I.B.1. der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte mit der Vorinstanz als beweismässig erstellt.
19. Rechtliche Würdigung
19.1 Art. 163 Ziff. 1 StGB
Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 163 Ziff. 1 StGB wird auf die zu-treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 3529 f., S. 96 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
19.2 Subsumtion
Die Kammer verweist vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt sind (pag. 3530 ff., S. 97 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Präzisierend wird festgehalten, dass die Teilnahme der Beschuldigten 2 am Delikt gemäss Ziff. I.A.3.2 bzw. Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift ohne Zweifel als Mittäterschaft zu qualifizieren ist.
Die Beschuldigte 2 ist des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig zu erklären, begangen:
- im September 2014 in Biel z.N.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern und der M.________ (Versicherung) (Deliktsbetrag CHF 2‘603.60);
- am 17. Juni 2015 in Biel, in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 begangen, z.N.d. G.________ (Bank) (Deliktsbetrag CHF 3‘497.80).
IX. Strafzumessung
20. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend haben alle drei Beschuldigten sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten 1 wohl die mildere ist, weil bei einem Widerruf zwingend eine Gesamtstrafe unter Asperationsprinzip auszufällen ist, ist in Bezug auf ihn neues Recht anzuwenden (vgl. dazu auch die zutreffende, ausführliche vorinstanzliche Begründung auf pag. 3547 ff., S. 114 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf die Beschuldigte 2 und den Beschuldigten 3 ist das neue Recht nicht das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden (vgl. auch pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
21.1 Art. 47 StGB
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
21.2 Echte Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen).
21.3 Retrospektive Konkurrenz
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).
Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
21.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz
Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 S. 273 offen gelassen hat, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in BGE 145 IV 1 erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren.
Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.4 mit Hinweisen, BGE 116 IV 14 E. 2c).
Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 407 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen; BGE 116 IV 14 E. 2c).
22. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1
22.1 Methodik
Der Beschuldigte 1 wird wegen folgender Delikte schuldig erklärt:
- der qualifizierten (fortgesetzt gegen die gleiche Person begangenen) Erpressung z.N.v. H.________, teilweise gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 3,
- des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfach und teilweise gemeinsam begangen mit der Beschuldigten 2,
- der versuchten Nötigung z.N.v. H.________ sowie
- der groben Verkehrsregelverletzung.
Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für die schwerste Tat festzulegen. Anschliessend sind die weiteren Einzelstrafen zu bestimmen und im Falle der Gleichartigkeit miteinander zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist dabei die Frage der Strafart erst zu entscheiden, wenn die konkrete Strafzumessung vorgenommen wurde. Vorliegend ist von der qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bedroht ist, als schwerstes Delikt auszugehen; innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe festzusetzen.
22.2 Qualifizierte Erpressung
22.2.1 Objektive Tatschwere
Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer zunächst fest, dass sich die dreifache Erpressung und die zweifachen Erpressungsversuche innerhalb des Strafrahmens nur leicht erhöhend auswirken, da sich die Qualifikation bereits aus der Vielzahl der Vergehen gegen ein einzelnes Opfer ergibt. Erhöhend wirkt sich die permanente Hochhaltung des Druckes und die damit verbundene stete Einwirkung auf das Opfer aus. Der Deliktsbetrag in der Höhe von ca. CHF 25‘000.00 wirkt sich neutral aus. H.________ musste sich, um den geforderten Geldbeträgen nachkommen zu können, innerhalb seiner Familie und gegenüber Kollegen verschulden. Dieser Umstand wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Hingegen wirkt sich die Tatsache, dass bei zwei von fünf Erpressungen lediglich von einer versuchsweisen Tatbegehung auszugehen ist, leicht mindernd aus (vgl. zum Ganzen auch pag. 3551, S. 118 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Betreffend Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns, sind die mündlichen Drohungen des Beschuldigten 1 neutral zu gewichten. Soweit sie auch mit Gewaltanwendungen verbunden waren – Schlagen gegen den Kopf, Würgeversuche – und auch der Vater des Beschuldigten 1 (per SMS) miteinbezogen wurde, wirkt sich dies straferhöhend aus.
22.2.2 Subjektive Tatschwere
Bezüglich Willensrichtung ist von einem direkten Vorsatz auszugehen; der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen. Sein Beweggrund war, dass er von H.________ eine Art «Entschädigung» dafür einholen wollte, dass er sich «für diesen» im Frühling 2014 mit einem anderen Mann geprügelt hatte und deswegen im September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Diese Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich waren Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit gegeben, der Beschuldigte 1 hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten und von den Erpressungshandlungen absehen können.
22.2.3 Fazit Tatverschulden
Im Hinblick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Verschulden hier als leicht bis mittelschwer einzuschätzen. Wäre der Deliktsbetrag kleiner und wären die Gewaltanwendungen ausgeblieben, wäre von einer Strafe von ca. 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da dies nicht der Fall ist, kann mit der Vorinstanz gut von einer Verschuldensstrafe von ca. 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen pag. 3550 f., S. 117 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
22.2.4 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Versuch)
Bei der fortgesetzten Erpressung handelt es sich um ein Kollektivdelikt (analog der Gewerbsmässigkeit). Mit der Strafzumessung wird die Deliktsmehrheit abgegolten, was sowohl für vollendete wie für versuchte Taten gilt. Für eine Strafrahmenerweiterung gegen unten in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt deshalb kein Raum.
22.3 Mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
22.3.1 Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte 1 Vermögen im Umfang von CHF 160‘000.00 (hiervon CHF 70‘000.00 zusammen mit der Beschuldigten 2) am Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeigeschleust und dadurch Verlustscheine im Umfang von CHF 16‘283.25 verursacht hat (pag. 3552, S: 119 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Innerhalb dieser Deliktsgruppe liegt allerdings Tatmehrheit vor, was nach einem Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ruft. Die Vorinstanz hat dies unterlassen und die mehreren Vorfälle gesamthaft beurteilt (pag. 3552, S. 119 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die schwerste Tat innerhalb der Deliktsgruppe ist diejenige mit dem grössten Deliktsbetrag, mithin jene nach Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift.
22.3.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift
Unter dem Titel der objektiven Tatschwere sind zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Der Deliktsbetrag von CHF 10‘541.10 wirkt sich neutral aus. Dagegen wirkt sich erhöhend aus, dass sich der Beschuldigte 1 für CHF 45‘000.00 ein Haus kaufte, obwohl er massive Schulden auch noch ausserhalb von laufenden Betreibungsverfahren besass.
Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so sind Willensrichtung und Beweggründe neutral zu gewichten; der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und sein Beweggrund war es, den Gläubigern Vollstreckungssubstrat zu entziehen und stattdessen das Geld für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit sind keine erkennbar.
Im Hinblick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 1 als leicht bis mittelschwer einzustufen. In Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafzumessung (nachfolgend VBRS-Richtlinien) betreffend Vermögensdelikte wie gewöhnlichen Diebstahl, ist vorliegend von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 120 Strafeinheiten auszugehen.
22.3.3 Strafe für die übrigen betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge
In Anlehnung an die Ausführungen unter IX.22.3.2. Strafe für das Delikt gemäss Ziff. II.2.1. des Urteilsdispositivs bzw. Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift hiervor erachtet die Kammer bei jeweils ähnlichem Vorgehen aber unterschiedlichen Deliktsbeträgen und unterschiedlich hohen hinterzogenen Beträgen folgende Tatverschuldensstrafen als angemessen:
- für den Pfändungsbetrug durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 70‘000.00 und Gläubigerschädigung von CHF 3‘732.15 eine Strafe von ca. 60 Strafeinheiten und
- für den Pfändungsbetrug durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 45‘000.00 und Gläubigerschädigung von CHF 2‘010.00 ca. 50 Strafeinheiten.
22.4 Versuchte Nötigung
22.4.1 Objektive Tatschwere
Jemanden durch eine Drohung von der Geltendmachung seines Standpunktes bei der Polizei oder der Einreichung einer Anzeige abzuhalten, wirkt sich unter den Komponenten der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie der Verwerflichkeit des Handelns straferhöhend. Mindernd wirkt sich aus, dass der Erfolg der Nötigung ausblieb, was allerdings nicht dem Beschuldigten 1 zuzuschreiben ist und sich entsprechend nur marginal auszuwirken vermag.
22.4.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich, was sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte 1 wollte mit seinem Handeln verhindern, dass H.________ Anzeige gegen ihn erstattet, er handelte mithin aus rein egoistischen Motiven. Auch dies ist neutral zu gewichten. Einschränkungen bezüglich Entscheidungsfreiheit sind nicht ersichtlich, die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
22.4.3 Fazit Gesamttatverschulden
Im Hinblick auf andere mögliche und von der Kammer bereits beurteilte Vorgehensweisen ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht einzuschätzen.
22.4.4 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Versuch)
Wie bereits erwähnt ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich H.________ durch die SMS des Beschuldigten 1 nicht von der Einreichung einer Anzeige abhalten liess.
22.4.5 Fazit
Verglichen mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist von einem deutlich leichter zu gewichtenden Delikt auszugehen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung insgesamt eine Strafe von ca. 60 Strafeinheiten als angemessen.
22.5 Grobe Verkehrsregelverletzung
22.5.1 Objektive Tatschwere
Unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 durch die Missachtung des Verbots des Kurvenschneidens nicht nur eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat, sondern sich diese Gefahr vorliegend verwirklichte, indem ein Verkehrsunfall mit Verletzten und sehr hohem Sachschaden entstand (vgl. auch pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies wirkt sich straferhöhend aus. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung sowie die Verwerflichkeit des Handelns ist zu betonen, dass die grobe Verkehrsregelverletzung zu Stande kam, weil der Beschuldigte 1 auf komplett unübliche und damit gefährliche Weise bei einer Einmündung auf der linken Strassenseite fuhr. Auch dies ist straferhöhend zu gewichten. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung) kann sich nicht strafmindernd auswirken, dass der Beschuldigte 1 selber auch verletzt wurde und das von ihm gefahrene Auto Schaden nahm. Hingegen wirkt sich strafmindernd aus, dass die Regelverletzung mit nicht überhöhter Geschwindigkeit begangen wurde.
22.5.2 Subjektive Tatschwere
Die Komponente Willensrichtung ist neutral zu gewichten; der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, wobei er die Verletzung der grundlegenden Verkehrsregel gemäss seinen Aussagen durchaus erkannte, sie aber dennoch nicht beachtete, was zur Annahme führt, er hätte dieses Verkehrsregelverletzung zumindest in Kauf genommen. Er handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich. Entscheidungsfreiheit und Vermeidbarkeit waren nicht eingeschränkt, es wäre für den Beschuldigten 1 ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten bzw. abzubiegen (vgl. auch pag. 3555, S. 122 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
22.5.3 Fazit Gesamttatverschulden
Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Verschulden des Beschuldigten 1 innerhalb des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich mit weiteren von der Kammer beurteilten Fälle nach Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht bis mittelmässig einzuschätzen. Dafür ist eine Strafe von ca. 30 Strafeinheiten angemessen.
22.6 Strafarten
Während für den Schuldspruch wegen qualifizierter Erpressung nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, könnten für die übrigen Delikte auch Geldstrafen ausgefällt werden. Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug eine Freiheitsstrafe aufdrängt, da diese Strafart deutlich zweckmässiger ist (vgl. pag. 3546, S. 113 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Blick in das Strafregister des Beschuldigten 1 zeigt nämlich, dass der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte 1 sich ganz offensichtlich von Geldstrafen nicht weiter beeindrucken lässt. Am 19. August 2016 wurde er wegen Körperverletzungen, Raufhandels, Nötigung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Am 27. September 2016 zudem wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Diese Strafen hinderten den Beschuldigen 1 in keiner Weise, die beurteilten qualifizierten Erpressungen zu begehen. Aus diesem Grund erweist sich die Freiheitsstrafe auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug als einzig zweckmässige Strafe. Für die beiden anderen Delikte ist die Kammer aufgrund des Verbots der reformatio in peius an die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geldstrafe gebunden (vgl. pag. 3546 f., S. 113 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), sie hätte aber auch dafür die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Mit anderen Worten ist der Beschuldige 1 für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Erpressung und mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Für die versuchte Nötigung und die grobe Verkehrsregelverletzung bleibt es bei einer Geldstrafe.
Sowohl die Freiheitsstrafen als auch die Geldstrafen stehen zu früheren Urteilen im Verhältnis der teilweisen retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Bei den jeweils gleichartigen Strafen ist deshalb das Paket der Gesamtstrafe unter Berücksichtigung dieser Konkurrenzen zu schnüren.
22.7 Teilweise retrospektive Konkurrenz bei den Freiheitsstrafen
22.7.1 Methodik
Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, deren zugrunde liegende Taten hat er in der Zeit von Mitte Oktober 2016 bis am 19. November 2016 begangen. Die betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge beging er jedoch bereits am 8. März 2014, am 17. Juni 2015 und am 29. April 2016, mithin vor dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016, mit welchem er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war (bedingt ausgesprochen wurden 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren; Verfahren PEN 16 259, vgl. pag. 576 ff. und pag. 3147; vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Überlegungen zur eigentlichen Schlechtprognose, pag. 3549 f., S. 116 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Damit liegt die Situation der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor.
22.7.2 Zusatzstrafenbildung für das Tatverschulden
Vor der rechtskräftigen Grundstrafe vom 27. September 2016 wurden die betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge vom 8. März 2014 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen angemessen wäre), vom 17. Juni 2015 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen angemessen wäre) und vom 29. April 2016 (wofür bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen angemessen wäre) begangen. Verglichen damit ist die Grundstrafe schwerer, weshalb dazu in Form einer hypothetischen Gesamtstrafe eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Konkret sind zur Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe 80 Tage, 40 Tage und 35 Tage zu asperieren, woraus 155 Tage bzw. 5 Monate Freiheitsstrafe resultieren. Dazu ist die Strafe für die Delikte nach dem ersten Urteil zu addieren; also 24 Monate + 5 Monate = 29 Monate Freiheitsstrafe aus Tatverschulden.
22.7.3 Täterkomponenten
Das Vorleben des Beschuldigten 1 ist neutral zu gewichten. Die drei Vorstrafen hingegen wirken sich, weil teilweise einschlägig im gleichen Rechtsgebiet, deutlich straferhöhend aus. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich – unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots – aus, dass der Beschuldigte 1 die neusten Delikte unmittelbar nach Erhalt von zwei bedingten Strafen (vom 29. August 2016 und vom 27. September 2016) beging.
Das Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren ist auch leicht straferhöhend zu gewichten; zwar ist ein fehlendes Geständnis bzw. eine Aussageverweigerung selbstverständlich neutral zu werten. Der Staatsanwältin aber mafiöses Verhalten vorzuwerfen, zeugt von einer exemplarischen Uneinsichtigkeit in sein Verhalten. Ebenso die in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen, wonach die Gefängniswärter lügen und ihn verleumden, ihn täglich provozieren und malträtieren würden (pag. 3754 Z. 15 ff., Z. 32 ff.). Der letzte Führungsbericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug aus dem Regionalgefängnis Burgdorf vom 24. Dezember 2019 (pag. 3711) ist zwar grundsätzlich positiv, erwähnt aber auch eine Arreststrafe von 5 Tagen wegen Weigerung, sich den Anweisungen des Personals zu unterziehen (pag. 3711). Hinzu kommt, dass der Zwischenbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 30. September 2019 derart negativ war, dass seitens des Regionalgefängnisses Burgdorf unter Verweis auf das Vollzugsverlaufsjournal und die Disziplinarverfügung vom 27. September 2019 sogar ein Abbruch des vorzeitigen Strafvollzugs anbegehrt wurde (vgl. pag. 3682 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3783). Es wird ausserdem auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten und ausführlich gewürdigten, negativen Führungsberichte der Regionalgefängnisse Burgdorf, Biel und Bern aus dem Jahr 2018 verwiesen (vgl. pag. 3552 f., S. 119 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insgesamt zeigt dieses Verhalten deutlich, dass der Beschuldigte 1 nur seine eigenen Regeln befolgen will und entsprechend Druck aufsetzt, wenn andere sich nicht so verhalten, wie er es von ihnen verlangt.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist.
Die von der Vorinstanz errechnete Erhöhung der Strafe um 7 Monate (pag. 3554, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung) erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Damit erhöht sich die auszusprechende Freiheitsstrafe auf 36 Monate (= 29 + 7) bzw. 3 Jahre.
22.8 Teilweise retrospektive Konkurrenz bei den Geldstrafen
22.8.1 Methodik
Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe zu verurteilen, deren zugrunde liegende Taten er am 7. Dezember 2014 (grobe Verkehrsregelverletzung) und am 18. November 2016 (versuchte Nötigung) begangen hat, mithin einerseits vor und andererseits nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016, mit welchem er wegen mehrfach begangener einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfach versuchter Nötigung und der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde, wobei in Bezug auf 120 Tagessätze der bedingte Vollzug gewährt wurde (Verfahren STA.2013.4633, vgl. zwei orange Ordner [pag. 1 - 579] und pag. 3147; vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 3549, S. 116). Demzufolge liegt auch hier die Situation der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor und ist eine teilweise Zusatzgeldstrafe zur Grundstrafe vom 19. August 2016 auszufällen.
22.8.2 Zusatzstrafenbildung für das Tatverschulden
Für die zeitlich vor der Grundstrafe vom 19. August 2016 begangene grobe Verkehrsregelverletzung vom 7. Dezember 2014 erachtet die Kammer, wie bereits ausgeführt, bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte 1 mit Urteil vom 19. August 2016 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Diese Strafe wiegt indessen schwerer, weshalb sie die Einsatzstrafe darstellt und dazu eine Zusatzstrafe als hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist. Zu den 180 Tagessätzen sind also von den 30 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung 20 Tagessätze zu asperieren, womit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen resultiert. Davon ist wiederum die Grundstrafe von 180 Tagessätzen abzuziehen, womit die Zusatzstrafe 20 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Dazu ist die Strafe für die Delikte nach dem ersten Urteil, also die 60 Tagessätze für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, zu addieren; somit resultiert eine Strafe von 80 Tagessätzen aus Tatverschulden.
22.8.3 Täterkomponenten
Es kann auf die Erwägungen unter IX.22.7.3. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Auch in diesem Punkt sind die Vorstrafen einschlägig auf gleichem Rechtsgebiet (z.B. Nötigung und grobe Verkehrsregelverletzung), was sich klar erhöhend auswirkt. Zudem fällt auch hier die neue Delinquenz kurz nach dem am 29. August 2016 ergangenen Urteil straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als angemessen.
22.9 Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts der äusserst schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sowie der Tatsache, dass er sich seit über drei Jahren in Haft bzw. im Strafvollzug befindet, auf das Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
22.10 Bedingter Strafvollzug
Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 3556 f., S. 123 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Wie bereits erwähnt, hielten die beiden (noch) teilbedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen vom 27. September 2016 bzw. 29. August 2016 den Beschuldigten 1 nicht davon ab, knapp drei Wochen nach Erlass des letzten Urteils erneut zu delinquieren.
Damit müssten zum erneuten teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind nicht im Ansatz erkennbar, wie das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren zeigt.
Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, der offensichtlich mangelnden Einsicht und des Umstands, dass der Beschuldigte 1 während der noch laufenden Bewährungsfrist sofort wieder straffällig wurde, ist ihm auch in Bezug auf die auszufällenden Geldstrafen eine sehr ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. auch pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Die gegenüber dem Beschuldigten 1 ausgefällten Freiheits- und Geldstrafen sind deshalb unbedingt auszusprechen.
22.11 Widerruf und Gesamtstrafenbildung
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Widerrufsgrund ist nicht etwa die Begehung einer neuen Straftat als solche bzw. die Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen, sondern nur der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB-Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteilen vom 19. August 2016 und vom 27. September 2016 zugestandenen bedingten Vollzug von 120 Tages-sätzen Geldstrafe bzw. 18 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Gesamtstrafe aus. Aufgrund der eigentlichen Schlechtprognose (vgl. dazu die Ausführungen hiervor) kommt beim Beschuldigten 1 auch nach Auffassung der Kammer nur ein Widerruf und damit einhergehend, dort wo gleiche Strafarten vorliegen, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage. Sie verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz (vgl. pag. 3549 f., S. 116 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Damit ist aus den 36 Monaten Freiheitsstrafen und aus den widerrufenen 18 Monaten Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Vorinstanz hat die Asperationsregeln im üblichen Sinn angewendet und mit 2/3 bzw. 12 Monaten asperiert (pag. 3554, S. 121 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen stimmt die Kammer zu, weil ihr die Ausfällung einer höheren Strafe ohnehin aufgrund des Verbots der reformatio in peius verwehrt wäre. Eine andere Berücksichtigung des Asperationsprinzips als sonst üblich (60% - 70%) wäre jedoch zumindest diskutierbar gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte 1 praktisch unmittelbar nach Gewährung des bedingten Strafvollzugs rückfällig geworden ist – es gilt der Grundsatz, dass je weniger Probezeit vergangen ist, desto höher der Asperationsfaktor ist. Ausserdem hätte auch deshalb ein höherer Asperationsfaktor gewählt werden können, weil der Beschuldigte 1 bei diesem methodischen Vorgehen gleich zweifach von einer Asperation profitiert.
Weiter ist aus den beiden Geldstrafen von je 110 Tagessätzen und 120 Tagessätzen eine Gesamtstrafe zu bilden und zwar wiederum sinngemäss nach dem Asperationsprinzip, so dass zu den 120 Tagessätzen 80 Tagessätze zu asperieren sind, was eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen ergäbe. Da das neue Recht eine solche Strafe nicht mehr vorsieht, ist die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze zu kürzen. Der für den Vollzug zu berücksichtigende Tagessatz beträgt CHF 20.00, als mittige Anrechnung der beiden ähnlich hohen Quoten.
22.12 Fazit
Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016, zu verurteilen.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 844 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 den Strafvollzug am 13. März 2019 vorzeitig angetreten hat.
23. Strafzumessung betreffend die Beschuldigte 2
23.1 Vorbemerkung
Die Beschuldigte 2 wurde wegen zweifachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug schuldig erklärt. Es liegt somit Tatmehrheit vor, was nach einem Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB ruft. Die Vorinstanz hat dies unterlassen und die beiden Vorfälle gesamthaft beurteilt (pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die schwerste Straftat innerhalb dieser Deliktsgruppe ist diejenige mit dem grössten Deliktsbetrag, mithin jene gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift.
23.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift
23.2.1 Objektive Tatschwere
Betreffend Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass sich der Deliktsbetrag auf relativ bescheidene ca. CHF 3‘497.80 beläuft. Dies wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen wirkt sich unter dem Titel der Verwerflichkeit straferhöhend aus, dass sich die Beschuldigte 2 den erklecklichen Betrag von CHF 70‘000.00 auch an allen anderen Gläubigern vorbeischleuste, um eigenen Zielen nachzuleben – das Geld hätte ohne Weiteres ausgereicht, um ein Vielfaches des geschuldeten Deliktsbetrags zu tilgen. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung kann schliesslich festgehalten werden, dass die Beschuldigte 2 nicht besonders raffiniert vorgegangen ist (vgl. pag. 3557 f., S. 124 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), was allerdings neutral zu gewichten ist.
23.2.2 Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, mithin direktvorsätzlich. Ihr Beweggrund war es, den Gläubigern Vollstreckungssubstrat zu entziehen und das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse zu verwenden, mithin rein egoistisch. Es sind in Bezug auf Einsichtsfähigkeit und Vermeidbarkeit keinerlei Einschränkungen ersichtlich, es wäre der Beschuldigten 2 ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und das vorhandene Vermögen zu deklarieren. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral zu gewichten.
23.2.3 Gesamttatverschulden
Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen und im Vergleich zu von der Kammer beurteilten anderen Fällen, ist das Tatverschulden vorliegend als leicht einzustufen. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien für Vermögensdelikte wie gewöhnlichen Diebstahl ist von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 60 Strafeinheiten auszugehen.
23.3 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.1. der Anklageschrift
In Anlehnung an die Erwägungen unter IX.23.2 Strafe für das Delikt gemäss Ziff. I.B.1.2. der Anklageschrift hiervor, erachtet die Kammer bei jeweils ähnlichem Vorgehen, aber unterschiedlichen Deliktsbeträgen und unterschiedlich hohen hinterzogenen Beträgen für den Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.1. des Urteilsdispositivs wegen Pfändungsbetrugs durch Beiseiteschaffen und Nichtdeklarieren von CHF 30‘000.00 sowie Gläubigerschädigung von CHF 2‘603.60 eine Tatverschuldensstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.
23.4 Strafart
Für die noch nicht im Strafregister verzeichnete Beschuldigte 2 erachtet die Kammer mit der Vorinstanz (vgl. pag. 3557, S. 124 erstinstanzliche Urteilsbegründung) die Strafart der Geldstrafe als angemessen.
23.5 Gesamtstrafenbildung
Die beiden ausgefällten Einzelstrafen sind gleichartig, weshalb sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe auszufällen sind. Praxisgemäss ist die schwerere Strafe, mithin die 60 Strafeinheiten, mit ca. 2/3 der 50 Strafeinheiten bzw. 35 Strafeinheiten zu asperieren, was zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen führt.
23.6 Täterkomponenten
Betreffend Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 2 verweist die Kammer auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 3558, S. 125 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass die Beschuldigte 2 sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat. Sie war auch in der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor nicht geständig und vertrat dezidiert die Ansicht, trotz laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren mit ihrem Geld machen zu können, was sie wolle. Dies ist neutral zu gewichten. Ebenso die durchschnittliche Strafempfindlichkeit.
Die Täterkomponenten wirken sich bei der Beschuldigen 2 neutral aus. Es bleibt somit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen.
23.7 Tagessatzhöhe
Die Tagessatzhöhe wird angesichts der nach wie vor bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 2 (vgl. pag. 3697 ff.) auf CHF 50.00 festgesetzt.
23.8 Vollzugsform
Der Beschuldigten 2 als Ersttäterin kann trotz mangelnder Einsicht keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. auch pag. 3558, S. 125 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist ihr deshalb für die auszufällende Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
23.9 Verbindungsbusse
Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 42 Abs. 4 StGB wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, rechtfertigt sich vorliegend die Ausscheidung eines Teils der bedingten Geldstrafe als (unbedingte) Verbindungsbusse, damit die Sanktion für die Beschuldigte 2 spürbar wird (vgl. pag. 3559, S. 126 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret erachtet es die Kammer als angemessen, von der schuldangemessenen Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen 15 Tagessätze, entsprechend CHF 750.00, als Denkzettel auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 15 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
23.10 Fazit
Zusammenfassend ist die Beschuldigte 2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 4‘000.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ist eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 750.00 auszufällen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festzulegen ist.
24. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3
24.1 Methodik
Es ist eine Strafe zuzumessen für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Erpressung in zwei Fällen. Damit ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 Tatmehrheit gegeben. In einem ersten Schritt ist für jedes Delikt einzeln eine Strafe zuzumessen, anschliessend wird bei gleicher Strafart in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden sein.
24.2 Strafe für den Schuldspruch gemäss Ziff. C.II.1.1. des Urteilsdispositivs
24.2.1 Strafrahmen
Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ein Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Damit öffnet sich der Strafrahmen gegen unten bis zu einer Busse von CHF 1.00 (Art. 48a StGB).
24.2.2 Objektive Tatschwere
Betreffend die Komponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und Art und Weise der Herbeiführung bzw. Verwerflichkeit hält die Kammer fest, dass die Gehilfenschaftsbeiträge des Beschuldigten 3 im Vergleich zu den Tatbeiträgen des Beschuldigten 1 unbedeutender waren. Er war am 18. Oktober 2016 zunächst der Fahrer des Beschuldigten 1 bzw. beim Aufbau der Drohkulisse dabei. Anschliessend war er auch bei der Geldübergabe in der S.________ zugegen. Er erhielt für seine Dienste vom Beschuldigen 1 vom gesamthaft erpressten Deliktsbetrag immerhin CHF 1‘000.00 ausgehändigt.
24.2.3 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 3 handelte eventualvorsätzlich; er nahm zumindest in Kauf, dass seine den Beschuldigten 1 unterstützenden Handlungen zum Erpressungserfolg führten. Dies ist neutral zu gewichten. Seine Beweggründe konnten nicht abschliessend geklärt werden; naheliegend wäre, dass auch er das Gefühl hatte, in irgendeiner Weise in der Schuld des Beschuldigten 1 zu stehen und diesem deswegen half. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 3 in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen keine vor; der Beschuldigte hätte sich jederzeit rechtskonform verhalten bzw. seine deliktische Tätigkeit vermeiden können. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden weder straferhöhend, noch strafmindernd aus.
24.2.4 Gesamttatverschulden
Insgesamt ist das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 3 im Vergleich mit anderen möglichen Vorgehensweisen bzw. Gehilfenschaftsbeiträgen noch als leicht zu gewichten. Die Kammer erachtet für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von rund 200 Strafeinheiten als angemessen.
24.3 Asperation für den Schuldspruch gemäss Ziff. C.II.1.2. des Urteilsdispositivs
24.3.1 Objektive Tatschwere
In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 Ende Oktober 2016 für den Beschuldigten 1 von H.________ einen verhältnismässig bescheidenen Betrag von CHF 7‘000.00 in zwei Tranchen entgegennahm. Der Deliktsbetrag beträgt somit gerade ungefähr die Hälfte des unter IX.24.2.2. Objektive Tatschwere hiervor zu gewichtenden Deliktsbetrags. Der Beschuldigte 3 hatte lediglich die Funktion des stellvertretenden Geldeinkassierers inne, drohte insbesondere nicht selber und wendete auch keine Gewalt an. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht.
24.3.2 Subjektive Tatschwere
Betreffend das subjektive Tatverschulden kann auf die Erwägungen unter IX.24.2.3. Subjektive Tatschwere hiervor verwiesen werden; dieses wirkt sich neutral aus.
24.3.3 Gesamttatverschulden
Das Gesamttatverschulden des Beschuldigten 3 wiegt sehr leicht. Die Kammer erachtet dafür eine Strafe in der Höhe von 100 Strafeinheiten als angemessen.
24.4 Strafart
Zumal der Beschuldigten 3 nicht einschlägig vorbestraft ist, erachtet die Kammer für beide Delikte bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe als die angemessene Strafart.
24.5 Gesamtstrafenbildung
Die beiden ausgefällten Einzelstrafen sind gleichartig, weshalb sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe auszufällen sind. Praxisgemäss ist die schwerere Strafe, mithin die 200 Strafeinheiten, mit ca. 2/3 der 100 Strafeinheiten bzw. 70 Strafeinheiten zu asperieren, was zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen führt.
24.6 Täterkomponenten
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 3560, S. 127 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Während das Vorleben neutral zu gewichten ist, wirken sich die nicht einschlägigen, bereits relativ weit zurückliegenden Vorstrafen lediglich vernachlässigbar straferhöhend aus.
Der Beschuldigte 3 hat sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden stets anständig verhalten. Er ist zwar teilweise geständig, jedoch weder einsichtig, noch reuig. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral zu gewichten.
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 3 schliesslich ist durchschnittlich und wirkt sich somit ebenfalls weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. Es bleibt somit bei einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen.
24.7 Tagessatzhöhe
Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten 3 geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen von CHF 4‘000.00 aus (vgl. pag. 3761 Z. 41 f.). Der Beschuldigte 3 ist selbständig erwerbstätig. Gemäss seinen Aussagen verdient auch seine Ehefrau AP.________. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte 3 für drei Kinder unterstützungspflichtig ist. Damit resultiert gemäss Berechnungsformular (vgl. pag. 3842) eine Tagessatzhöhe von CHF 20.00.
24.8 Vollzugsform
Zumal der Beschuldigte 3 nicht einschlägig vorbestraft ist und die Vorstrafen zudem zeitlich recht weit zurück liegen, kann ihm trotz mangelnder Einsicht keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. dazu auch pag. 3561, S. 128 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ihm ist für die auszufällende Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
24.9 Verbindungsbusse
Eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann die Kammer nicht ausfällen, weil sie an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist.
24.10 Fazit
Der Beschuldigte 3 ist zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 5‘400.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
X. Landesverweisung
25. Theoretische Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung
Mit der Annahme der sog. Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Absätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer qualifizierten Erpressung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe, für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2).
Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201). Demgemäss ist insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Willen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Da die Auflistung in Art. 31 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Weiteren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall von schweren oder wiederholten Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.).
Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, der Gesetzgeber beabsichtigte Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich einzuschränken (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Das Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht ist folglich die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3).
Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a).
26. Landesverweisung in concreto
26.1 Vorliegen einer Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB)
Der Beschuldigte 1 ist mazedonischer Staatsbürger. Er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B, gilt mithin aus Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen (teilweise versuchter) qualifizierter Erpressung verurteilt. Damit hat er – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur versuchten Anlasstat (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor) – ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB begangen. In der Konsequenz zieht dies in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich. Demgegenüber ist die nichtqualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB kein Katalogdelikt, weshalb in Bezug auf den Beschuldigten 3 die Voraussetzungen für eine Landesverweisung fehlen.
Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 allenfalls eine Ausnahme greift, bzw. ob zum einen ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben ist und zum anderen die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
26.2 Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB)
26.2.1 Integration in der Schweiz
Zunächst ist die Integration des Beschuldigten in der Schweiz zu beurteilen. Darunter fallen namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Sodann sind dessen finanzielle Verhältnisse nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE und die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) zu gewichten.
Der Beschuldigte ist in Mazedonien aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 21. Altersjahr gelebt. Seit dem 29. September 2002, mithin seit rund 16 ½ Jahren, befindet er sich in der Schweiz. Er verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B, wobei deren Gültigkeitsdauer am 28. September 2017 abgelaufen ist und bis zur Verfassung des Berichts durch den Migrationsdienst am 16. Januar 2018 keine Verfallsanzeige bzw. kein Verlängerungsgesuch eingegangen ist (vgl. zum Ganzen den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 16. Januar 2018, pag. 1531 ff.). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz hat er wie folgt missachtet: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. Februar 2011 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 3716). Gemäss Strafregisterauszug vom 3. Januar 2020 (pag. 3716 f.) wurde er zudem mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. November 2011 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 (pag. 3716), mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfach versuchter Nötigung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (pag. 1317) und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (pag. 3717; vgl. auch pag. 576 ff.) verurteilt. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, wurde der Beschuldigte 1 zudem bereits am 14. März 2004, also bloss zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, wegen Vergewaltigung zu 18 Monaten Zuchthaus, bedingt, verurteilt (vgl. den Anzeigerapport vom 12. April 2004 [pag. 1600 ff.] sowie das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 4. Mai 2006 [pag. 1679 ff.]). Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung würde nach heutigem Recht ebenfalls eine zur Landesverweisung führende Katalogstraftat darstellen (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). All dies zeigt, dass der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und keineswegs in geringfügiger Weise missachtet hat. Insbesondere hat er trotz teilweiser Aufschiebung des Strafvollzugs nie die Chance ergriffen, sich zu bewähren, was seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung demonstriert.
Das Kriterium «Kenntnisse der deutschen bzw. schweizerdeutschen Sprache» (bzw. einer anderen Landessprache) fällt beim Beschuldigten 1 ebenfalls eher negativ ins Gewicht. Obschon er im Alter von 21 Jahren, am 29. September 2002, in die Schweiz einreiste und seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz lebt, spricht er nur gebrochen Deutsch und ist er bei Einvernahmen und generell in anspruchsvolleren Situationen wie einer Gerichtsverhandlung auf einen Übersetzer für die albanische Sprache angewiesen (vgl. pag. 659 Z. 2 ff., pag. 672 Z. 1 f., pag. 683 Z. 2 ff., pag. 744 Z. 2 ff., pag. 785 Z. 2 ff., pag. 820 Z. 2 ff., pag. 3261 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte zeigt weder Bereitschaft noch Effort zur sprachlichen Integration. Seine Muttersprache Albanisch spricht der Beschuldigte hingegen nach wie vor fliessend. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass sich auch das private Umfeld des Beschuldigten 1 vor allem aus Landsleuten zusammensetzt.
Die bisherige Ausbildung sowie seine Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten in Mazedonien sind der Kammer nicht bekannt (vgl. pag. 1532). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 1 hat dieser in Mazedonien die Primar- und Sekundarschule absolviert und 1996 bis 1997 eine Ausbildung zum Coiffeur gemacht. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er in der Baubranche gearbeitet (vgl. zum Ganzen pag. 483 und pag. 751 Z. 346 ff. sowie die beiden Lebensläufe auf pag. 779 und pag. 781). Vor der Verhaftung hatte der Beschuldigte 1 kein Einkommen (vgl. das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. November 2016, pag. 2083 f., insbesondere pag. 2084, sowie pag. 3261 Z. 37 ff.). Zwar hatte er sich offenbar kurz vor seiner Verhaftung selbständig gemacht, bzw. im Frühjahr 2016 die AK.________ (GmbH) gegründet, diese befindet sich aber noch im Aufbaustadium, wirft mithin keinen Gewinn ab (vgl. zum Ganzen pag. 1531 f.). Gemäss Bestätigung des Sozialdienstes (AQ.________ (Sozialdienst)) vom 13. Januar 2017 bezieht der Beschuldigte 1 keine Sozialhilfe. Gemäss dem Kommunikationsrapport vom 26. November 2019 arbeitet die Ehefrau des Beschuldigten 1, die Beschuldigte 2, zu einem 100%-Pensum in der Uhrenfabrik AR.________ (AG) in BB.________ (Ort) und bezieht dafür ein monatliches Gehalt von netto CHF 4‘400.00 (pag. 3697 f.). Des Weiteren ist der Beschuldigte 1 verschuldet. Sein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Berner Jura, Moutier, weist Betreibungen von insgesamt CHF 28‘391.65 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 83‘252.80 auf (pag. 1532; vgl. auch pag. 770 und pag. 847). Auch auf die Ehefrau des Beschuldigten 1 sind Verlustscheine registriert (vgl. pag. 475 und pag. 773; im September 2017 waren es Verlustscheine in der Höhe von CHF 23‘315.80). Der Beschuldigte 1 trägt somit nichts zur Unterhaltsfinanzierung seiner Familie, insbesondere der beiden minderjährigen Kinder bei. Vielmehr ist er aktuell in finanzieller Hinsicht vollumfänglich von seiner Ehefrau abhängig. Daran würde sich kurz- und mittelfristig auch nach einer Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem Strafvollzug nichts ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 den Betrieb der AK.________ (GmbH) sofort (wenn überhaupt) gewinnbringend wiederaufnehmen könnte. Insgesamt hat somit keine dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz stattgefunden. Die fehlende Erwerbstätigkeit und die gleichzeitige hohe Verschuldung ist dem Beschuldigten 1 in der Konsequenz negativ anzulasten.
Insgesamt steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert ist und seine finanziellen Verhältnisse als ausserordentlich schlecht zu bezeichnen sind.
26.2.2 Familienverhältnisse
Des Weiteren sind die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, zwei Kinder; AS.________, geboren am AU.________ (Geburtsdatum) in Biel und AT.________, geboren am AV.________ (Geburtsdatum) in Biel. (vgl. pag. 2083). Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, welche er am 7. März 2002 geheiratet hat, und den beiden Kindern in AX.________ (Ort). Die Ehefrau und die beiden Kinder sind im Gegensatz zum Beschuldigten 1 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 1531). Der Bruder des Beschuldigten 1, AW.________ (geboren am AY.________ (Geburtsdatum), Schweizer Bürger), lebt mit seiner Familie in AX.________ (Ort) (pag. 1531). Gleichzeitig verfügt der Beschuldigte 1 aber auch in Struga, Mazedonien, über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen. Insbesondere leben gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten 1 offenbar drei seiner Brüder dort (vgl. pag. 793 Z. 426 ff., pag. 3755 Z. 29 f.). Der Beschuldigte 1 besuchte diese in der Vergangenheit regelmässig (pag. 3755 Z. 39 ff.). Die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 stehen einer Landesverweisung somit nicht entgegen.
26.2.3 Gesundheitszustand
Ein weiterer, zu berücksichtigender Faktor ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Der Beschuldigte 1 scheint keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. seine eigenen verneinenden Angaben in der Hafteröffnungseinvernahme, pag. 674 Z. 68 ff.). Darüber hinaus wären eine ärztliche Versorgung und der Bezug von Medikamenten auch in Mazedonien möglich.
26.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat
Sodann gilt es, die Wiedereingliederungsmöglichkeiten vom Beschuldigten 1 in Mazedonien (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) sowie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und die Rückfallgefahr zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beschuldigte 1 seit bereits 16 ½ Jahren in der Schweiz. Er hat jedoch auch seine ersten 21 Lebensjahre, mithin einen grossen Teil seines Lebens, in Mazedonien verbracht und ist aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte in Mazedonien nach wie vor mit den Verhältnissen in seinem Heimatland sehr vertraut. Er ist immer noch Staatsangehöriger von Mazedonien. Auch seine Ehefrau ist eine Landsfrau. Erstellt ist zudem, dass Sprache und Kultur des gemeinsamen Heimatlandes in der Familie A.________ nach wie vor gepflegt werden. Aus diesen Gründen beurteilte im Übrigen auch das MIDI eine Wiedereingliederung als möglich (vgl. zum Ganzen pag. 1532). Ausserdem ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 seit Ende März 2015 Eigentümer eines Hauses in Struga, Mazedonien ist (vgl. pag. 473 und pag. 787 Z. 122 ff. mit Verweis auf pag. 801). Gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte 1 für seinen Bruder ein Haus gekauft und selber das an dieses Haus direkt angebaute Nachbarhaus von seiner Mutter geschenkt erhalten (pag. 3756 Z. 30 ff.; vgl. auch pag. 3267 Z. 12 ff., Z. 21 f., Z. 24 f.). Er hat überdies auch immer wieder seine Ferien in Mazedonien verbracht (pag. 3755 Z. 39 ff., vgl. auch die Aussage von H.________ [pag. 596 Z. 108 f.], wonach er dem Beschuldigten 1 Geld für dessen Ferien in Mazedonien geliehen habe). Ganz offensichtlich kann er in sein Heimatland uneingeschränkt ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch ein sonstiger mit der Rückkehr verbundener völker- bzw. landesrechtlich verpönter Nachteil. Wie bereits ausgeführt ist er der mazedonischen Landessprachen in Wort und Schrift mächtig (vgl. pag. 3756 Z. 9 f.). und ist mit den dortigen Gegebenheiten und der Kultur vertraut. Wie hiervor ebenfalls bereits erwähnt, verfügt er in Mazedonien zudem über ein familiäres Netzwerk.
26.2.5 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr
Aussichten auf eine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz sind dem Grundsatz nach vorhanden. Der Beschuldigte 1 ist aber weder geständig, noch einsichtig und reuig (vgl. seine Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 3263 Z. 3 ff., Z. 16 ff., pag. 3264 Z. 19 ff., Z. 43 ff., pag. 3265 Z. 14 ff., Z. 42 ff., pag. 3266 Z. 5 ff., Z. 25 ff., Z. 33 ff., pag. 3267 Z. 1 ff., Z. 5 ff., Z. 12 ff., pag. 3268 Z. 1 ff., Z. 32 ff., pag. 3269 Z. 6 ff., Z. 19 ff.] und in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3757 Z. 13 ff., pag. 3758 Z. 21 f., Z. 28 f., pag. 3759 Z. 26 ff., Z. 31 ff., Z. 37 ff.). Damit besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 1 in einer ähnlich gelagerten Konstellation künftig ähnliche Delikte begehen wird. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1, wie bereits ausgeführt, mehrfach vorbestraft ist – insbesondere auch wegen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB, ebenfalls einer Katalogstraftat i.S.v. Art. 66a StGB (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter X.2.2.1. Integration in der Schweiz hiervor). Dem Beschuldigten 1 muss somit nicht bloss eine ungünstige Prognose, sondern eine Schlechtprognose gestellt werden.
26.2.6 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Eine solche Situation liegt beim Beschuldigten 1 gerade mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 wurde der Härtefall bejaht bei einem in der Schweiz geborenen, hier aufgewachsenen und immer zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaften Serben, mithin einer Person, die als potentiell schwer betroffen im Gesetz direkt erwähnt wird (Art. 66a Abs. 2 letzter Satz). Der Beschuldigte 1 ist demgegenüber weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat vielmehr mehr als die Hälfte seines Lebens in Mazedonien verbracht und ist erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Trotz der mehr als 16 Jahre andauernden Niederlassung in der Schweiz schaffte es der Beschuldigte 1 zudem nicht, sich zu integrieren. Er hat zwar teilweise versucht, die hiesigen Strukturen zu leben bzw. sich aus eigener Kraft vom Staat finanziell unabhängig zu machen, hat es aber letztlich nicht geschafft. Heute kommt zwar nicht der Staat für die Familie des Beschuldigten 1 finanziell auf, jedoch allein seine Ehefrau, die Beschuldigte 2. Die dargelegten guten familiären Kontakte untermauern das Gesagte insofern, als die genannten Bekanntschaften in der Schweiz nicht über den ihm bekannten Kulturkreis hinausgehen. Ein weiterer Hinweis darauf ist die fehlende Kenntnis der deutschen bzw. einer schweizerischen Landessprache. Der Beschuldigte 1 missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz mehrfach und in nicht unerheblicher Weise und vermochte sich nicht stabil und dauerhaft in der Arbeitswelt zu integrieren.
Eine Wiedereingliederung in Mazedonien erscheint demgegenüber möglich und weitestgehend unproblematisch. Der Beschuldigte ist der schriftlichen wie auch der gesprochenen mazedonischen Landessprachen mächtig. Er verfügt über ein familiäres Netzwerk, welches er in der Vergangenheit anlässlich seiner Reisen bzw. Ferienaufenthalte auch pflegte. Zudem hat er in Mazedonien ein Haus. Die Kammer erkennt somit aufgrund der erwähnten, breitgefächerten und vielschichtigen Umstände eine offensichtliche Nähe zu Mazedonien
Für die Annahme eines Härtefalls spricht vorliegend einzig die Verantwortung des Beschuldigten 1 für seine beiden in der Schweiz lebenden, heute 16- und 17-jährigen Kinder. Dass die noch minderjährigen Kinder unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten 1 zählt, ist offensichtlich. Doch auch dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer einer gewissen Relativierung. Zwar liegen keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit seinen Erziehungspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen wäre. Jedoch ist festzuhalten, dass die beiden in der Schweiz geborenen und aufwachsenden Kinder bereits 16 und 17 Jahre alt sind, mithin nicht mehr ganz so dringend von der väterlichen Fürsorge abhängig sind. Mit anderen Worten ist die Eingriffsintensität in das Recht auf Achtung des Familienlebens geringer, wenn die Kinder bereits 16 und 17 Jahre alt sind, als wenn sie 5 und 6 Jahre alt wären. Ausserdem werden die beiden Kinder des Beschuldigten 1 nach wie vor durch ihre Mutter betreut. Die Situation für die beiden Kinder ist deshalb auch bei einem gegenüber ihrem Vater auszusprechenden Landesverweis nicht als dramatisch zu erachten. Ferien bei und mit ihrem Vater in Mazedonien sind auch bei einer Landesverweisung nach wie vor möglich, womit der direkte Kontakt zumindest zeitweise gewährleistet wäre. Zudem wäre es den Kindern dank der heutigen Kommunikationsmittel auch während ihrer Anwesenheit in der Schweiz möglich, täglich persönlichen Kontakt zu ihrem Vater zu halten. Sodann ergibt auch eine Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nichts, was dem gestützt auf Landesrecht gezogenen Zwischenfazit zuwiderlaufen würde; der Beschuldigte 1 hat sich, als voll schuldfähiger Erwachsener, der qualifizierten (fortgesetzten) Erpressung schuldig gemacht, er erpresste H.________ über die Dauer von rund eineinhalb Jahre hinweg. Ihn trifft ein mittelschweres Verschulden. Seit der Tat sind rund dreieinhalb Jahre vergangen, wobei der Beschuldigte 1 sich seither im Freiheitsentzug befindet, sein Verhalten in dieser Zeit mithin nicht ausschlagegebend sein kann. Der Beschuldigte 1 befindet sich zwar bereits seit rund 16 ½ Jahren in der Schweiz, ist hier, wie bereits ausgeführt, jedoch sowohl in beruflicher, als auch in sozialer Hinsicht kaum integriert und hat angesichts seiner teilweise massiven Vorstrafen mehrfach bewiesen, dass er die schweizerische Rechtsordnung nicht achtet. Ausserdem lebt zwar seine Kernfamilie in der Schweiz, der Beschuldigte 1 verfügt aber auch über eine ausgeprägte familiäre Anbindung in Struga, Mazedonien, wo er überdies Eigentümer eines Hauses ist. Er reist ausserdem regelmässig nach Struga. Schliesslich sprechen auch der gute Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 und die Tatsache, dass seine beiden Söhne und seine Ehefrau, welche ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist, den Beschuldigten 1 jederzeit und nach bloss kurzer Reise in Mazedonien besuchen könnten, für einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familienlebens. Die Verneinung eines Härtefalls ist somit auch EMRK-konform.
Zusammenfassend ist vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund der mangelhaften Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz, seiner schlechten finanziellen Verhältnisse, seiner mangelnden Kenntnisse einer Landessprache, seines guten Gesundheitszustandes sowie der vorhandenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Mazedonien, trotz den zur Schweiz bestehenden Familienbanden, zu verneinen.
26.3 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB erübrigt sich deshalb. Immerhin kann Folgendes festgehalten werden:
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 ging die Interessenabwägung zugunsten des Beschuldigten aus, weil er eine versuchte Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hatte und einen Raub ohne jeden Waffeneinsatz und nur mit konkludenter Androhung von Gewalt beging. Vorliegend ist die Sachlage anders. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 war zu jedem Zeitpunkt voll erhalten. Zudem ist vorliegend das Anlassdelikt unter Drohungen und direkter Gewaltausübung ausgeführt worden. Der Beschuldigte gefährdete zudem in der Vergangenheit auch in weiteren Vorfällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor). Demgegenüber fällt das persönliche Interesse am Verbleib des Beschuldigten 1 in der Schweiz geringer aus, wie die Würdigung der Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE zeigt: Der Beschuldigte 1 ist hier nur mangelhaft integriert, lebt in ausgesprochen schlechten finanziellen Verhältnissen, kann sich leicht in Mazedonien wiedereingliedern und ist von guter Gesundheit, mithin auch nicht etwa vom Zugang zum Schweizerischen Gesundheitssystem abhängig.
Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegt damit klar das private Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. Ginge man davon aus, dass die Familienverhältnisse des Beschuldigten 1 einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden, was zu verneinen ist, so ergäbe eine Interessenabwägung trotzdem, dass von der obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden könnte.
26.3.1 Fazit
Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.
26.3.2 Dauer der Landesverweisung
Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4.). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nach dem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V.25.).
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz angesichts der zahlreichen und massiven Vorstrafen, der Schwere der vorliegend zu beurteilenden Delikte, der mangelnden Einsicht und Reue sowie der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten 1 eine Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren als angemessen. Eine längere Dauer kann die Kammer nicht aussprechen, da die Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat, mithin das Verschlechterungsverbot gilt.
27. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24. September 2015 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte 1 ist mazedonischer Staatsangehöriger. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat des erwähnten Übereinkommens, womit der Beschuldigte 1 als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens gilt. Die Delikte, welcher sich der Beschuldigte 1 schuldig gemacht hat, können mit Freiheitsstrafen von über einem Jahr bestraft werden. Im Falle des Beschuldigten 1 liegen die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS somit vor, eine solche ist anzuordnen.
XI. Zivilpunkt
Betreffend den Zivilpunkt wird integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3564 f., S. 131 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):
«Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. BSK OR-Kessler, Art. 41 N 2c).
Die Straf- und Zivilklägerin G.________ (Bank) hat vorgängig zur Hauptverhandlung mit Schreiben vom 28.09.2018 schriftliche Anträge gestellt (pag. 3231 ff.). Zum Zivilpunkt beantragt sie, A.________ und C.________ seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, der G.________ (Bank) den Betrag von CHF 3‘662.95 aus den Betreibungen Nrn. ________ sowie ________ zu bezahlen. Sie begründet diese Forderung damit, dass A.________ und C.________ ihr gemeinsames Privatkonto bei der G.________ (Bank) (IBAN ________) um CHF 3‘168.05 überzogen hätten. Mit Betreibungsbegehren vom 12.05.2015 seien die Betreibungen gegen A.________ und C.________ eingeleitet worden. Nach Zustellung der Zahlungsbefehle am 26.05.2015 seien am 12.06.2015 die jeweiligen Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Am 30.07.2015 seien Verlustscheine über CHF 3‘589.65 (A.________) sowie CHF 3‘497.80 (C.________) ausgestellt worden. Bis heute seien keine Zahlungen von A.________ oder C.________ eingegangen. Durch das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten und deren Nichtdeklaration im Betreibungsverfahren bzw. Pfändungsvollzug sei die G.________ (Bank) von A.________ und C.________ widerrechtlich geschädigt worden, indem die in Betreibung gesetzte Forderung der G.________ (Bank) trotz vorhandenen Mitteln nicht bezahlt worden sei und der G.________ (Bank) in den Betreibungsverfahren gegen A.________ und C.________ Kosten entstanden seien. A.________ und C.________ hätten der G.________ (Bank) diesen Schaden in Anwendung von Art. 41 OR zu ersetzen. Sie würden für den Schaden aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung solidarisch haften (Art. 50 OR). Der Schadenersatzanspruch der G.________ (Bank) setze sich wie folgt zusammen:
- Forderung gemäss Verlustschein A.________: CHF 3‘589.65
- Gebühren gemäss Verlustschein C.________: CHF 73.30
- Total: CHF 3‘662.95
Die G.________ (Bank) hat ihre Forderung mit zahlreichen Urkunden (provisorische Kontoabschlussberechnung, Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren, Zahlungsbefehle, Verlustscheine; vgl. pag. 3234 ff.) belegt.
Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR dürften vorliegend allesamt erfüllt sein. Indessen ist zu beachten, dass die G.________ (Bank), wie soeben erwähnt, bereits über Verlustscheine über CHF 3‘589.65 (A.________) sowie CHF 3‘497.80 (C.________) verfügt. Da vorliegend (vermeintlich) kein pfändbares Vermögen vorhanden war, kommt der Pfändungsurkunde die Wirkung eines definitiven Verlustscheins i.S.v. Art. 149 SchKG zu (vgl. Art. 115 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG gilt der definitive Pfändungsverlustschein als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für die in der vorangegangenen Betreibung als ungedeckt gebliebenen Betrag ausgewiesene Summe inklusive der darin enthaltenen Betreibungskosten (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 391). Aufgrund der Gefahr einer zweifachen Betreibung für dieselbe Forderung ist die Zivilklage der G.________ (Bank) auf den Zivilweg zu verweisen.
Da für die Beurteilung der Zivilklage ist bloss ein vernachlässigbarer Aufwand entstanden ist, werden hierfür keine Kosten ausgeschieden.»
XII. Kosten und Entschädigung
28. Verfahrenskosten
28.1 Erste Instanz
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat (und gegebenenfalls der Privatklägerschaft) aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 426).
Entsprechend werden die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27‘793.80 dem Beschuldigten 1 und die auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘553.10 der Beschuldigten 2 zur Bezahlung auferlegt (vgl. zur Zusammensetzung und Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten je nach Verfahrensaufwand die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 3565 ff., S. 132 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Auf den Beschuldigten 3 entfallen CHF 11‘992.60 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Von insgesamt acht Vorwürfen wird der Beschuldigte 3 von sechs Vorwürfen freigesprochen, wobei die Vorwürfe gemäss Ziff. I.C.1.1. und 1.2. der Anklageschrift ohnehin als eine einzige Tat hätten angeklagt werden müssen und die Beurteilung der einzelnen Ziff. I.C.1.5. - 1.8. der Anklageschrift keinen eigenständigen Aufwand generierte. Entsprechend sind 40% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘797.04, dem Beschuldigten 3 zur Bezahlung aufzuerlegen, 60% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.
28.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf insgesamt CHF 12‘000.00 bestimmt.
Der Beschuldigte 1 unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er den auf ihn entfallenden Anteil von 60%, ausmachend CHF 7‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), vollumfänglich zu bezahlen hat.
Auf die Beschuldigte 2 entfallen 10% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie hat oberinstanzlich einen Freispruch beantragt, evtl. einen Schuldspruch mit Ausfällung einer Verbindungsbusse. Damit unterliegt sie ebenfalls grossmehrheitlich, ihr marginales Obsiegen rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Auch sie hat entsprechend den gesamten, auf sie entfallenden Verfahrenskostenanteil, ausmachend CHF 1‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), zu bezahlen.
30% der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘600.00, entfallen schliesslich auf den Beschuldigten 3. Da der Beschuldigte 3 zu einem grösseren Teil obsiegt, als er unterliegt, rechtfertigt sich die Tragung von 70% der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘520.00, durch den Kanton Bern. 30% des auf den Beschuldigten 3 entfallenden Verfahrenskostenanteils, ausmachend CHF 1‘080.00, sind dem Beschuldigten 3 zur Bezahlung aufzuerlegen.
29. Amtliche Entschädigung
29.1 Beschuldigter 1
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Q.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 14. Dezember 2018 (pag. 3322 ff.) sowie unter Berücksichtigung der mit Verfügungen vom 14. und 16. März 2018 bereits ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘543.15 festgesetzt (vgl. pag. 3567, S. 134 erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 3346 f. und pag. 3430 ff.). Rechtsanwalt Q.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 28‘229.65 (CHF 11‘547.35 + CHF 16‘682.30) zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 9‘049.65 (CHF 3‘740.70 + CHF 5‘308.95) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. Januar 2020 (pag. 3809 ff.) bestimmt. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass Rechtsanwalt B.________ das Mandat oberinstanzlich neu übernommen hat und sich entsprechend in die Akten einlesen musste. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 3827). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12‘799.05 zurückzuzahlen, und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘687.33 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
29.2 Beschuldigte 2
Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (pag. 3332 ff.) sowie die überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 3567, S. 134 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 14. März 2018 bereits ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘736.30 (pag. 2754 ff.) festgesetzt. Rechtsanwältin D.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘001.85 (CHF 6‘069.60 + CHF 6‘932.25) zu entschädigen. Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 3‘201.30 (CHF 1‘517.40 + CHF 1‘683.90) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt).
Für das oberinstanzliche Verfahren wird für die Bestimmung der amtlichen Entschädigung von der Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 15. Januar 2020 (pag. 3803 ff.) ausgegangen. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 3831 f.). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘767.10 zurückzuzahlen, und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1‘359.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt).
29.3 Beschuldigter 3
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher F.________ wird gestützt auf die Honorarnote vom 13. Dezember 2018 (pag. 3336 ff.) sowie die überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 3568, S. 135 erstinstanzliche Urteilsbegründung) festgesetzt. Fürsprecher F.________ ist demzufolge mit CHF 11‘602.20 zu entschädigen. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 40%, ausmachend CHF 4‘640.90 zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2‘005.90 ebenfalls im Umfang von 40%, ausmachend CHF 802.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt).
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtlichen Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher F.________ vom 16. Januar 2020 (pag. 3813 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘731.80 zurückzuzahlen, und Fürsprecher F.________ die Differenz von CHF 1‘388.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; im Urteilsdispositiv wurde irrtümlicherweise der Art. 426 Abs. 4 StPO erwähnt).
XIII. Verfügungen
30. Betreffend den Beschuldigten 1
Der Beschuldigte 1 geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 1 erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung vom Beschuldigten 1 (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
31. Betreffend die Beschuldigte 2
Die Zustimmung zur Löschung der von der Beschuldigten 2 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
32. Betreffend den Beschuldigten 3
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 3 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
XIV. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen im Jahr 2007 oder 2008 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort, vermutlich im Kanton Bern, z.N.v. K.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
Verfügt wurde, das Mobiltelefon iPhone 5 SE, IMEI: ________ inkl. SIM-Karte: ________ werde A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben;
Verfügt wurde, die beschlagnahmten diversen Dokumente würden bei den Akten verbleiben.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der fortgesetzten Erpressung, begangen z.N.v. H.________
1.1. Mitte Oktober 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 15‘000.00);
1.2. Ende Oktober und ca. Ende November 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 3‘788.35);
1.3. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch);
1.4. Ende Oktober 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Deliktsbetrag CHF 7‘000.00);
1.5. Mitte November 2016 in Biel oder in der Umgebung von Biel (Versuch);
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen
2.1. am 8. März 2014 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. L.________ (Bank), der M.________ (Versicherung), der N.________ (AG), der O.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 10‘541.10);
2.2. am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit C.________, z.N.d. G.________ (Bank) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 3‘732.15);
2.3. am 29. April 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.d. P.________ (AG) und der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbetrag CHF 2‘010.00);
der versuchten Nötigung, begangen am 18. November 2016 in AX.________ (Ort), evtl. anderswo, z.N.v. H.________;
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO.
III.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
IV.
A.________ wird
in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 156 Ziff. 1 und 2, 163 Ziff. 1, 181 StGB
34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG
13 Abs. 2 und 4 VRV
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 844 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Strafvollzug am 13. März 2019 vorzeitig angetreten wurde.
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27‘793.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren, unter Berücksichtigung der mit Verfügungen vom 14. und 16. März 2018 bereits ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘543.15, wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 28‘229.65 (CHF 11‘547.35 + CHF 16‘682.30). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 9‘049.65 (CHF 3‘740.70 + CHF 5‘308.95) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘799.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘687.33, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung der Honorarkürzung:
Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 15. Januar 2020 Auslagen im Wert von insgesamt CHF 3‘413.40 geltend. Im Leistungsverzeichnis sind 7‘226 Kopien ausgewiesen. Kopiert man die gesamten Verfahrensakten, so kommt man jedoch auf maximal 3‘600.00 Kopien. Diese werden gemäss Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 mit CHF 0.40 pro Kopie entschädigt, was einen Betrag von CHF 1‘440.00 ergibt. Weiter entschädigt die Kammer übrige Auslangen wie Telefonate und Porti mit pauschal CHF 160.00, womit die Auslagen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 1‘600.00 zu entschädigen sind.
VI.
Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG wird auf den Zivilweg verweisen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
B.
I.
C.________ wird schuldig erklärt:
des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen
im September 2014 in Biel z.N.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern und der M.________ (Versicherung) (Deliktsbetrag CHF 2‘603.60);
am 17. Juni 2015 in Biel, gemeinsam mit A.________, z.N.d. G.________ (Bank) (Deliktsbetrag CHF 3‘497.80);
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1 und 4 aStGB
44, 47, 49 Abs. 1, 106, 163 Ziff. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘553.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zu den auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
II.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren, unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 14. März 2018 bereits ausgerichteten Entschädigung von CHF 3‘736.30, wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘001.85 (CHF 6‘069.60 + CHF 6‘932.25). C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘201.30 (CHF 1‘517.40 + CHF 1‘683.90), zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘767.10 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘359.75, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung der Honorarkürzung:
Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Kollegialgerichts zu Grunde liegen, von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00.
Rechtsanwältin D.________ macht mit Honorarnote vom 15. Januar 2020 einen Aufwand von insgesamt 33.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von total CHF 154.80 (CHF 40.00 + CHF 114.80) geltend, was eine beantragte Entschädigung von insgesamt CHF 8‘796.18 ergibt. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Bezogen auf das Prozessthema der Beschuldigten 2 ist der Aktenumfang unterdurchschnittlich. Es sind zudem weder besondere prozessuale, noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Insbesondere lässt sich der geltend gemachte Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung von 12 Stunden nicht rechtfertigen, zumal Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich 8 Stunden aufgewendet hatte, das Prozessthema im Berufungsverfahren genau gleich blieb und bloss ungefähr 10% des gesamten Strafverfahrens umfasst. Weiter erachtet die Kammer auch vier Besprechungen mit der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren als nicht erforderlich. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungen der beiden Mitbeschuldigten viel umfassender waren und entsprechend mehr Aufwand generierten, erscheint der von Rechtsanwältin D.________ geltend gemachte Aufwand auch im Vergleich zum Aufwand von 49.9 Stunden bzw. 25.9 Stunden, wie er im oberinstanzlichen Verfahren durch die amtlichen Verteidiger der beiden Mitbeschuldigten geltend gemacht wurde, als zu hoch. Eine Kürzung der von Rechtsanwältin D.________ beantragten Entschädigung ist folglich angezeigt und wird wie folgt vorgenommen:
Die Kammer kürzt den in den Leistungsverzeichnissen unter dem Titel Besprechung mit Klientin aufgeführten Aufwand von insgesamt 4 Stunden um 2 auf 2 Stunden. Den Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung berücksichtigt die Kammer sodann mit 8 statt mit 12 Stunden. Schliesslich veranschlagt die Kammer anstelle der geltend gemachten Reisezeit von 2 Stunden gemäss Art. 10 PKV bzw. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 einen pauschalen Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (entsprechend 2 Stunden Reisezeit).
Rechtsanwältin D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 25.25 Stunden, Auslagen in der Höhe von total CHF 154.80 und einen Reisezuschlag von CHF 150.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5‘767.10 entschädigt.
III.
Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG wird auf den Zivilweg verweisen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C.
I.
E.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der fortgesetzten Erpressung, begangen z.N.v. H.________
1. am 15. Oktober 2016 in Busswil (Versuch);
2. am 15. Oktober 2016 in Biel (Versuch);
3. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in Biel (Versuch);
4. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in Lengnau (Versuch);
5. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in Biel (Versuch);
6. zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2016 in Biel (Versuch);
unter Auferlegung von 60% der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 11‘992.60, ausmachend CHF 7‘195.56, an den Kanton Bern sowie
unter Auferlegung von 70% der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘600.00, ausmachend CHF 2‘520.00, an den Kanton Bern.
II.
E.________ wird schuldig erklärt:
der Gehilfenschaft zur Erpressung, begangen z.N.v. H.________
Mitte Oktober 2016 auf der Strecke von Frinvillier nach Biel und in Biel (Deliktsbetrag CHF 15‘000.00);
Ende Oktober 2016 in Biel (Deliktsbetrag CHF 7‘000.00);
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1 aStGB
25, 47, 49 Abs. 1, 156 Ziff. 1 StGB
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 5‘400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu 40% der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘992.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 4‘797.04.
Zu 30% der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘600.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 1‘080.00.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Fürsprecher F.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11‘602.20 im Umfang von 40%, ausmachend CHF 4‘640.90, und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2‘005.90 ebenfalls im Umfang von 40%, ausmachend CHF 802.35, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Im Umfang von 60% entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Fürsprecher F.________, wird für oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘731.80 im Umfang von 30%, ausmachend CHF 1‘719.54, und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘388.00 ebenfalls im Umfang von 30%, ausmachend CHF 416.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Im Umfang von 70%, entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht.
III.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung der von E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
D.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- dem Beschuldigten 3, a.v.d. Fürsprecher F.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. a.o. Staatsanwältin J.________
- der Straf- und Zivilklägerin, h.d. AZ.________ und BA.________
- Rechtsanwalt Q.________
Mitzuteilen betreffend Beschuldigter 1:
- der Vorinstanz
- dem Regionalgefängnis Burgdorf (nur Dispositiv; sofort, vorab telefonisch)
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD; Dispositiv und Begründung; sofort)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Migration und Personenstand (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Art. 82 VZAE; Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem SIRENE-Büro Schweiz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Schaden Service Schweiz AG (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Mitzuteilen betreffend Beschuldigte 2:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (Art. 82 VZAE; nur Dispositiv)
Mitzuteilen betreffend Beschuldigter 3:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland (Art. 82 VZAE; nur Dispositiv)
Bern, 17. Januar 2020
(Ausfertigung: 30. Juni 2020)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Kiener
Die Gerichtsschreiberin:
Baillif
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 246
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 338 StPOart. 338 CPPart. 338 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
BGE 133 IV 82ATF 133 IV 82DTF 133 IV 82
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 13 VRVart. 13 ORIart. 13 VRV
Art. 13 VRVart. 13 OCRart. 13 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 13 VRVart. 13 ORIart. 13 VRV
Art. 13 VRVart. 13 OCRart. 13 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_207/2013
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14
BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_414/2009
BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14
6B_414/2009
BGE 116 IV 14ATF 116 IV 14DTF 116 IV 14
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_598/2019
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_598/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1070/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_627/2018
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1070/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 58a AIGart. 58a LEIart. 58a LStrI
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
6B_627/2018
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
SK 18 87
BVGer C-4656/2012TAF C-4656/2012TAF C-4656/2012
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 115 SchKGart. 115 LPart. 115 LEF
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF