SK 2019 323
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
14. August 2020Deutsch97 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 7. Juni 2019 folgendes Urteil aus (pag. 1102 ff.):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 19 323 + 324
Bern, 14. August 2020
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),
Obergerichtssuppleantin Meyes, Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiber Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Vergewaltigung, Entführung, Nötigung etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. Juni 2019 (PEN 19 182/196)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 7. Juni 2019 folgendes Urteil aus (pag. 1102 ff.):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Zechprellerei, angeblich begangen in der Zeit von ca. 15.05.2018 – 10.06.2018 in D._____ (Ortschaft) z.N. von E.________
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 26.06.2018 in Merligen;
von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen
2.1
im Dezember 2017 und Januar 2018, in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. F.________,
2.2
in der Zeit vom 01.06.2018 – 25.06.2018, in Basel und anderswo z.N. der G.________ GmbH;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der Vergewaltigung, mehrfach begangen z.N. von C.________
1.1
im Juni 2017 in H._____ (Ortschaft),
1.2
im Juli 2017 in H._____ (Ortschaft),
1.3
am 09.06.2018 in I._____ (Ortschaft);
2.
der Entführung, mehrfach begangen z.N. von C.________
2.1
am 20.05.2018 von D._____ (Ortschaft) nach I._____ (Ortschaft),
2.2
am 09.06.2018 von J._____ (Ortschaft) nach I._____ (Ortschaft);
der Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen z.N. von C.________ im Sommer 2017 in H._____ (Ortschaft) sowie im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft);
der Drohung, mehrfach begangen z.N. von C.________ im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft);
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. von C.________
5.1
am 20.05.2018 in D._____ (Ortschaft) und I._____ (Ortschaft),
5.2
am 20.06.2018 in K._____ (Ortschaft);
der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 20.11.2017 bis 01.12.2017 in J._____ (Ortschaft), z.N. der L.________ GmbH (Deliktsbetrag min. CHF 3‘000.00);
der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit mit Personenwagen auf Autobahn, mehrfach begangen
7.1
am 03.06.2018 zwischen Kiesen und Rubigen,
7.2
am 03.06.2018 in Matzingen;
und in Anwendung der Art. 40 aStGB, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 138 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181 teilw. i.V.m. Art. 22, 183 Ziff. 1, 190 Abs. 1 StGB, Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 Abs. 1, 433 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 346 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 280.00. Es wird festgestellt, dass die Busse am 15.02.2019 bezahlt worden ist.
Es wird eine Landesverweisung von 12 Jahren ausgesprochen.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27‘557.00 und Auslagen von CHF 6‘391.20, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘948.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 200.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
IV.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11.06.2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 20‘240.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (ohne die notwendigen Kosten für die Übersetzung zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
Die Forderung der Privatklägerin C.________ wird soweit weitergehend (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Die Forderung der Privatklägerin F.________ wird abgewiesen.
Die Forderung der Privatklägerin L.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird gemäss separatem Beschluss in Sicherheitshaft belassen.
Folgender Gegenstände wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon Samsung ________ (schwarz)
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher M.________ namens und auftrags des Beschuldigten am 7. Juni 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1126). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 3. September 2019 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1321 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. September 2019 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung, noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1329).
Die Straf- und Zivilklägerin hat kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen.
Wechsel der amtlichen Verteidigung
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschuldigte sinngemäss ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Er teilte mit, er möchte seinen Rechtsbeistand wechseln und neu Fürsprecher Dr. B.________ mandatieren (pag. 1138). Er begründete seine Begehren mit Eingaben vom 24. Juni 2019 (pag. 1146) und vom 26. Juni 2019 (pag. 1147 f.). Fürsprecher M.________ nahm mit Schreiben 4. Juli 2019 Stellung (pag. 1161 f.). Mit begründeter Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch um Anwaltswechsel gutgeheissen und Fürsprecher Dr. B.________ per 9. Juli 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1164 ff.). Fürsprecher M.________ wurde mit Verfügung vom 5. August 2019 per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungserklärung sowie dem Wechsel der amtlichen Verteidigung entschädigt (pag. 1174 f.).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche zunächst auf den 27. März 2020 angesetzt worden, infolge COVID-19 indessen auf den 13. August 2020 verschoben worden war, wurde über den Beschuldigten je ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt N.________ (datierend vom 3. März 2020, pag. 1359 f. sowie vom 8. Juli 2020, pag. 1393 f.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin erneut einvernommen (pag. 1417 ff.).
Opferschutzmassnahmen
Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 stellte die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Weiter bat sie um die Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Nach einem Telefonat mit der Verfahrensleitung verzichtete sie auf den Beizug eines Anwalts.
Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Auf dieser Grundlage hiess die Verfahrensleiterin das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gut (Verfügung vom 2. März 2020, pag. 1357 f.). Soweit nicht ihre eigene Befragung betreffend, wurde sie sodann von einer Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert.
Anträge der Parteien
Fürsprecher Dr. B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge für den Beschuldigten (pag. 1438, Hervorhebungen im Original):
A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung z.N. von C.________, angeblich begangen im Juni und Juli 2017,
unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der Hälfte der erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss erstinstanzlicher Festsetzung des Honorars bzw. separat eingereichter Honorarnote im Berufungsverfahren.
A.________ sei hingegen infolge der mit Beschluss vom 09.10.2019 des Obergerichts des Kantons Bern nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten,
wovon 16 Monate zu vollziehen und für die Teilstrafe von 16 Monaten der Vollzug aufzuschieben seien, unter Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00 an die Privatklägerin C.________.
Weiter sei zu verfügen:
1. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.
2. Die Entschädigung und das sog. volle Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Staatsanwältin O.________ stellte und begründete ihrerseits im Berufungsverfahren die folgenden Anträge (pag. 1439 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 7. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Zechprellerei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. der Freisprüche von den Anschuldigungen des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Veruntreuung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
3. der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, begangen am 09.06.2018, der mehrfachen Entführung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Veruntreuung und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz;
4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 280.00;
5. der Verurteilung zu einer Landesverweisung von 12 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem;
6. des Nicht-Widerrufs der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11.06.2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug, wobei die Prozeit um 1 Jahr verlängert wurde;
7. der Einziehung des Mobiltelefons Samsung zur Vernichtung.
II.
A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________ im Juni 2017 und im Juli 2017 in H._____ (Ortschaft).
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40 aStGB, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 138 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181 teil. i.V.m. Art. 22, 183 Ziff. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 371 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 3. Juli 2019;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung vom 3. September 2019 nur teilweise angefochten (pag. 1321 f.). Seine Berufung richtet sich gegen zwei der drei Schuldsprüche wegen Vergewaltigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit den entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin). Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind demnach durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die Ziff. V. (amtliche Entschädigung Fürsprecher M.________; insbesondere bezüglich Rückzahlungspflicht), VII.1. (Sicherheitshaft), VII.3. (DNA) und VII.4. (biometrische erkennungsdienstliche Daten), da diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind.
Hingegen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen: I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Zechprellerei), II. (Freisprüche von den Anschuldigungen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Veruntreuung), III.1.3. (Schuldspruch wegen Vergewaltigung, begangen am 9. Juni 2018 in I._____ (Ortschaft)), III.2. (Schuldspruch wegen mehrfacher Entführung), III.3. (Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung), III.4. (Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung), III.5. (Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung), III.6. (Schuldspruch wegen Veruntreuung), III.7. (Schuldspruch wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung), III.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 280.00), III.3. (Landesverweisung von 12 Jahren), III.5. (Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin), IV. (betreffend Widerrufsverfahren), VI.1. - 4. (betreffend Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin, betreffend Forderungen der ehemaligen Privatklägerinnen F.________ und L.________ GmbH sowie Verzicht auf Kostenausscheidung), VII.2. (Einziehung Mobiltelefon zur Vernichtung) und VII.5. (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorbemerkungen und Vorgehensweise der Vorinstanz
Hintergrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte ist eine Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, welche ca. im November 2016 begann und in ihren Anfängen von beiden Seiten als harmonisch beschrieben wurde (z.B. pag. 215 Z. 57 f. und pag. 233 Z. 53-55). Der Beschuldigte gab in diesem Zusammenhang sogar an, sie seien «die Glücklichsten von allen» gewesen (pag. 164 Z. 360). Beide deuteten indessen Unstimmigkeiten an, welche sich mit der Zeit eingestellt hätten (Beschuldigter: pag. 562 Z. 57 f.; Straf- und Zivilklägerin: z.B. pag. 233 Z. 52 ff.). Im Sommer 2018 wandte sich die Straf- und Zivilklägerin schliesslich an die Polizei und brachte dieser diverse Verbrechen bzw. Vergehen gegen die Freiheit, die sexuelle und die körperliche Integrität zur Kenntnis, welche der Beschuldigte ihr gegenüber während der Beziehung begangen haben soll (Ziff. I.1-5 der Anklageschrift).
Die Vorinstanz beleuchtete ab S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1193) konkrete Aussagen und Begebenheiten, welche ihr für das Verständnis der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin relevant erschienen. Dazu würdigte sie – neben weiteren objektiven und subjektiven Beweismitteln – die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ein erstes Mal und vermittelte so einen ersten, grundsätzlichen Eindruck. Auf ihre Ausführungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1194 ff.). Später ging sie bei der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte erneut auf die erwähnten Beweismittel ein, wobei sie die Vorwürfe der Drohungen und Nötigungen angesichts ihres Einflusses auf die weiteren Delikte zuerst behandelte. Sie erachtete die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt und fällte diesbezüglich durchwegs Schuldsprüche aus.
Ausgangslage im oberinstanzlichen Verfahren
Unbestrittene Sachverhalte
Auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellte, die Straf- und Zivilklägerin nie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, akzeptierte er nicht nur den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergewaltigung betreffend den Vorfall vom 9. Juni 2018, sondern – abgesehen von den beiden Vergewaltigungsvorwürfen aus dem Jahr 2017 – auch sämtliche übrigen von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche.
Unter Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung geht darum auch die Kammer bezüglich der akzeptierten Schuldsprüche von den Sachverhalten aus, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Da unter anderem die Strafzumessung Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens ist und die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche mit den nach wie vor zu beurteilenden Sachverhalten in Zusammenhang stehen, sind sie in der Folge in zusammengefasster Form wiederzugeben.
Entführung und einfache Körperverletzung, begangen am 20. Mai 2018 (Pfingstwochenende) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I. 2.1 und 5.1 der Anklageschrift)
Am 20. Mai 2018 wollte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit einem Vorfall konfrontieren, der sich zuvor zwischen ihm und ihrer Cousine abgespielt haben soll. Dazu begab sie sich zum damaligen Domizil des Beschuldigten, dem Hotel P.________. Nachdem es auf dem Parkplatz vor dem Hotel zu einer hitzigen Diskussion mit gegenseitlichen Handgreiflichkeiten gekommen war, packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Armen bzw. Händen, so dass sie Schmerzen erlitt, schubste sie, dass sie auf den Boden fiel und drückte sie daraufhin in sein Auto. Indem er die Türe verriegelte, sie an den Haaren zog, ihr gegen den Kopf schlug und ihr sagte, dass sie zusammen ihre Sachen holen würden und sie still sein solle, hinderte er sie am Aussteigen. Obwohl ihm bewusst war, dass sie nicht mit ihm mitfahren wollte, fuhr er in Richtung eines abgelegenen Waldstücks in Q._____ (Ortschaft)/I._____ (Ortschaft). Dort angekommen, schlug er in seinem Fahrzeug über mehrere Stunden immer wieder mit den Fäusten auf die Straf- und Zivilklägerin ein, so dass sie Prellungen am Auge, Hämatome am Kopf sowie am ganzen Körper, ein Knalltrauma am rechten Ohr sowie Würgemale am Hals erlitt. Sie litt aufgrund der Schläge nach dem Vorfall überdies an Schluckbeschwerden und an einem leisen Tinnitus rechtsbetont.
Entführung und Vergewaltigung, begangen am 9. Juni 2018 in J._____ (Ortschaft) bzw. I.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.1.3 und I.2.2 der Anklageschrift)
Am besagten Tag lockte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter falschem Vorwand (angebliche Retournierung ihrer Sachen) in sein Fahrzeug. Entgegen seinen Beteuerungen fuhr er nicht nach D._____ (Ortschaft), sondern verliess die Autobahn bereits in R._____ (Ortschaft) und fuhr weiter in Richtung Q._____ (Ortschaft). Die Straf- und Zivilklägerin bekam Angst, begann zu weinen und wollte das Fahrzeug selbstständig verlassen. Der Beschuldigte hinderte sie daran, indem er sie am Arm hielt und die Tür verriegelte. In der Folge brachte er sie in das gleiche abgelegene Waldstück in I._____ (Ortschaft), wo er sie bereits am Pfingstwochenende hingefahren hatte und stellte sein Fahrzeug dort ab. Nachdem er 15-20 Minuten auf sie eingeredet und ihr gesagt hatte, sie müsse ihm jeweils sofort antworten, wenn er ihr schreibe oder telefoniere und ihm auch sagen, mit wem sie jeweils unterwegs sei, forderte er die Straf- und Zivilklägerin auf, sich auszuziehen. Dies verweigerte sie und teilte ihm unmissverständlich mit, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Er erklärte ihr daraufhin, sie müsse ihm beweisen, dass sie nicht mit einem anderen Mann geschlafen habe bzw. er müsse dies überprüfen. Nachdem sie sich weiterhin geweigert hatte sich auszuziehen, kam er auf die Beifahrerseite, liess den Beifahrersitz runter und drückte sie mit seinem Gewicht nach unten. Er öffnete den seitlichen Reissverschluss ihrer Hose, zog ihr einen Schuh aus und riss ihre Hosen resp. ein Hosenbein gewaltsam hinunter. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich zu wehren, indem sie den Beschuldigten wegstiess und dabei weinte. Er drohte ihr, wenn sie sich wehre, weine oder schreie, würde er sie erneut verprügeln, wie er es bereits getan habe. Sie sagte ihm erneut, er solle aufhören, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm. Sie versuchte erneut, ihn wegzudrücken, was ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit aber nicht gelang. Zeitweise hielt er ihr auch mit der Hand den Mund zu, so dass sie nicht schreien konnte. Der Beschuldigte öffnete seine Hosen, drückte das linke Bein der Straf- und Zivilklägerin hinauf resp. die Beine auseinander und drang ohne Kondom vaginal in sie ein. Es kam dabei zu einem Samenerguss, teilweise auch in der Straf- und Zivilklägerin. Aus Angst vor seinen Schlägen und im Wissen um seine gewalttätige Art sowie im Hinblick auf ihre aufgrund der Abgeschiedenheit der Örtlichkeit aussichtslose Lage gab sie den Widerstand irgendwann auf. Nachdem der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, fuhr er die Straf- und Zivilklägerin nach Hause.
Einfache Körperverletzung, begangen am 20. Juni 2018 in K._____ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.5.2 der Anklageschrift)
Am 20. Juni 2018 passte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin an ihrem Wohnort in K._____ (Ortschaft) ab. Er überraschte sie, drückte sie bei der Treppe der Einstellhalle an die Wand und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Die Straf- und Zivilklägerin sackte zusammen. Der Beschuldigte schlug weiter auf ihren Kopf, den linken Arm und auf die Rippengegend links ein, wodurch sie nebst Schwellungen am Kopf blaue Flecken am Kiefer, am Arm und den Rippen erlitt. Die Straf- und Zivilklägerin schrie, worauf der Beschuldigte von ihr abliess und verschwand.
Mehrfache Nötigung, teilweise versucht begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Sommer 2017 in H._____ (Ortschaft) sowie im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft)
Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin immer wieder geweigert hatte, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, sich bei ihm zu melden oder ihn zu treffen, stellte er ihr Nachteile in Aussicht. Namentlich drohte er ihr an, er werde sie umbringen oder Mitgliedern ihrer Familie etwas antun, wenn sie sich nicht verhalte, wie er wolle resp. wenn sie einen anderen Mann haben sollte oder sich nicht bei ihm melden würde. Weil sie Angst hatte, der Beschuldigte könnte seine Drohungen wahrmachen, meldete sich die Straf- und Zivilklägerin darauf hin meistens wieder bei ihm. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, hielt er ihr im Frühjahr/Sommer 2017 zudem einmal eine Waffe an den Kopf. Für die konkreten Nötigungshandlungen, welche der Beschuldigte kurz vor seiner Anhaltung mit dem Mobiltelefon beging, wird auf die Beispiele in der Anklageschrift verwiesen (pag. 845-847).
Mehrfache Drohung, begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft)
Der Beschuldigte erklärte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach, er werde ihr oder einer ihr nahestehenden Person etwas antun, sie umbringen oder körperlich auf sie losgehen sofern sie einen anderen Mann hätte oder er wegen ihr ins Gefängnis müsse. Er versetzte sie damit in Angst und Schrecken, da sie die Umsetzung seiner Drohungen aufgrund der Gesamtumstände als glaubhaft empfand. Für die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen wird beispielhaft auf die in der Anklageschrift aufgelisteten, vom Mobiltelefon des Beschuldigten versandten Nachrichten verwiesen (pag. 848 f.).
Neben den Delikten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sprach die Vorinstanz den Beschuldigten weiter der mehrfachen Verkehrsregelverletzung schuldig (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 1 km/h und 23 km/h).
Schliesslich fällte sie einen Schuldspruch wegen Veruntreuung aus, weil der Beschuldigte es trotz mehrfacher Mahnung unterlassen hatte, einen ihm anvertrauten Personenwagen, den er zwecks Reparatur entgegengenommen hatte, wie vereinbart an den Eigentümer zu retournieren. Anstatt den Personenwagen wie vereinbart zu reparieren, verhielt er sich so, wie wenn er Eigentümer des Personenwagens wäre und veräusserte ihn schliesslich für CHF 3‘000.00 an einen Zwischenhändler, der ihn ins Ausland verbrachte.
Bestrittene Sachverhalte
Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 1. März 2019 (mit Präzisierung vom 10. April 2019 [pag. 955]) vorgeworfen, die Straf- und Zivilklägerin im Juni 2017 in S._____ (Ortschaft), T._____ (Ortschaft) oder H._____ (Ortschaft), in einer Wohnung bzw. mutmasslich in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben (pag. 841).
Im Einzelnen habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nach deren Auslandsreise in der entsprechenden Wohnung getroffen. Obwohl dies von ihr verneint worden sei, sei er der Meinung gewesen, sie habe ihn während ihrer Geschäftsreise in U._____ (Land) betrogen. Um zu überprüfen, ob sie die Wahrheit sage, habe er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, da er so merken würde, ob sie mit einem anderen Mann geschlafen hätte. Sie habe sich geweigert mit ihm zu schlafen und ihm klar «Nein» gesagt. Insbesondere habe sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollen, weil sie ihre Menstruation gehabt habe, was sie ihm ebenfalls klar gesagt habe. Ihm sei dies aber egal gewesen. Die beiden hätten begonnen zu streiten, worauf der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett geworfen, ihr die Hosen geöffnet und diese heruntergezogen habe. Sie habe aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit erfolglos versucht, ihn wegzustossen und sich mit den Händen zu wehren. Er habe ihr gewaltsam den Tampon entfernt und sei ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen.
Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Straf- und Zivilklägerin auch ca. im Juli 2017 in der Wohnung eines Bekannten (V.________) in H._____ (Ortschaft) vergewaltigt zu haben:
Als die Straf- und Zivilklägerin nach einem beruflichen Auslandaufenthalt zum Beschuldigten in die Wohnung von V.________ gegangen sei, sei es im Schlafzimmer zwischen ihr und dem Beschuldigten zunächst zu einer verbalen und danach zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte habe erneut den Verdacht gehegt, sie habe möglicherweise einen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gehabt, weil sie sich während ihres Auslandaufenthaltes nur selten gemeldet habe. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter anderem auf den Kopf geschlagen, was bei ihr zu einer sichtbaren Prellung am Auge geführt habe. Danach habe er ihr mitgeteilt, er wolle mit ihr schlafen und so überprüfen, ob sie mit einem anderen Mann sexuellen Kontakt gehabt habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm unmissverständlich erklärt, sie wolle nicht mehr mit ihm schlafen, nachdem sie von ihm geschlagen worden sei. Daraufhin habe er sie gepackt, sie aufs Bett geworfen, ihr das Kleid/Röckli hochgezogen und sei ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen, obwohl er gewusst habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Die Straf- und Zivilklägerin habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei, weil er ihr kräftemässig überlegen gewesen sei. Aufgrund der vorgängigen Schläge und des Wissens um seine gewalttätige Art habe sie es nach den erfolglosen Abwehrversuchen unterlassen, sich weitergehend zur Wehr zu setzen.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als «klar glaubhafter und wesentlich überzeugender als diejenigen des Beschuldigten» und ging darum grundsätzlich von den angeklagten Sachverhalten aus. Sie präzisierte, die Ausführungen unter Ziff. I.1.2 der Anklageschrift seien insofern unzutreffend, als darin beschrieben werde, der Beschuldigte habe erneut den Verdacht gehabt, dass die Straf- und Zivilklägerin einen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gepflegt habe und dies mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs habe überprüfen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe diesbezüglich ausgeführt, sie hätten Streit gehabt, weil sie den Beschuldigten wegen seiner Ex-Freundin und dem Kind provoziert und ihm gesagt habe, dass dies sicher sein Kind sei und weil der Beschuldigte eine Mütze aus ihrem Auto einem seiner Kollegen weitergegeben habe (pag. 261 Z. 508-514). Darauf sei abzustellen. Vom Überprüfen, ob sie fremdgegangen sei, habe sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2017 nie etwas gesagt. Der Beschuldigte habe indessen in beiden Fällen gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Sex mit ihm gewollt habe, da sie sich körperlich und verbal gegen seine Handlungen gewehrt habe. Dennoch habe er sich mit Gewalt über ihren Widerstand hinweggesetzt.
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, zentrales Beweisthema sei, ob der Beschuldigte im Juni/Juli 2017 gegen den explizit geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Anders als beim Vorfall im Juni 2018 gäbe es für diese Vorfälle keine objektiven Beweismittel. Soweit die Vorinstanz den Umstand, dass sich das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitraum einmal mit einem Mobilfunkanbieter aus U._____ (Land) verbunden habe, bei der Beweiswürdigung als objektives Beweismittel heranziehe, könne ihr nicht gefolgt werden. Daraus lasse sich mit Blick auf das Kerngeschehen nichts ableiten. Hinsichtlich des Kerngeschehens lägen damit nur subjektive Beweismittel vor. Da der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe von sich weise und auch den Negativbeweis nicht erbringen könne oder erbringen müsse, handle es sich bei den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin um das alleinige Beweismittel, welchem somit erhebliches Gewicht zukomme. Was die Straf- und Zivilklägerin zu den angeblichen Vorfällen im Juni und Juli 2017 ausführe sei widersprüchlich, unlogisch, teilweise wirklichkeitsfremd und unter Berücksichtigung der Regeln der Aussagepsychologie damit inhaltlich von schlechter Qualität. Dies gehe indirekt auch aus den Ausführungen der Vorinstanz hervor, welche die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als «nicht unglaubhaft» bezeichnet habe und damit nicht von «sehr glaubhaften» Ausführungen ausgegangen sei, wie sie für einen Schuldspruch bei dieser Ausgangslage vorausgesetzt wären.
Hinzu komme, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erstmals bei ihrer zweiten Einvernahme erwähnt habe. Bei der ersten Befragung habe sie – selbst auf entsprechende Nachfrage – kein Wort zu den angeblichen sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 2017 verloren. Sie habe den Beschuldigten damit erst nach und nach immer gravierenderen Vorwürfen ausgesetzt. Dieses Verhalten habe sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fortgesetzt, indem sie ausgeführt habe, bei den Vorfällen im Juni/Juli 2017 habe es sich nur um zwei Beispiele gehandelt. Damit habe sie dem Beschuldigten implizit weitere Vergewaltigungen vorgeworfen. Dieses aggravierende Verhalten dürfe bei der Beweiswürdigung nicht ausser Acht gelassen werden.
Schliesslich gebe es im vorliegenden Fall konkrete Hinweise dafür, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte. Das Verschweigen eines Kindes seitens des Beschuldigten sei ein zentrales Thema in ihrer Beziehung gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe diesbezüglich selber ausgeführt, sie habe sich schlecht gefühlt und sei wütend gewesen, als sie davon erfahren habe. Ab diesem Zeitpunkt (November 2017) habe sie dem Beschuldigten auch Bilder von Selbstverletzungen geschickt. Von der ersten Instanz unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Straf- und Zivilklägerin nach übereinstimmenden Aussagen schwanger gewesen sei und ein Kind verloren habe. Auch dies bzw. die daraus resultierende Enttäuschung könnte als weiterer Grund für eine Falschanschuldigung hinzukommen.
Insgesamt fehle es nicht nur an Beweisen für die Vergewaltigungen, sondern es bestünden auch Indizien für eine Falschbelastung, weshalb im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen habe.
Beweiswürdigung durch die Kammer
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1186 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der Würdigung der einzelnen Aussagen angebracht.
Angesichts der «Aussage-gegen-Aussage-Situation», die im Hinblick auf die nach wie vor strittigen Vergewaltigungsvorwürfe vorliegt, stehen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten im Zentrum der Beweiswürdigung. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Aussagen der Beteiligten ausführlich und zutreffend zusammengefasst (Straf- und Zivilklägerin pag. 1221-1224; Beschuldigter pag. 1225 f.). Die Kammer wird die Aussagen aus dem Vorverfahren sowie dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren direkt bei der Beweiswürdigung beleuchten.
Grundsätzliches zur Aussagewürdigung; Vorgehen der Kammer
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt – die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; Revital Ludewig/ Sonja Baumer/ Daphna Tavor, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszugehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Erlebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (Adrian Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Ergibt die Prüfung, dass die «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. (BGE 129 I 49 E. 5; Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dietrich Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.).
Die Ergebnisse der Aussageanalyse sind daneben mit den übrigen Beweismitteln in Verbindung zu bringen bzw. mit diesen abzugleichen. Vorliegend ist sodann ein besonderes Augenmerk auf den Umgang zu legen, welchen die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte in ihrer Beziehung pflegten und zu untersuchen, wie sich dieser auf das (Aussage-)Verhalten der Beteiligten auswirkte.
Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten
Die Vorinstanz hat die Dynamik in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ausführlich und zutreffend aufgezeigt. Auf ihre Ausführungen ist vorab zu verweisen (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin führte diesbezüglich aus, anfänglich sei der Beschuldigte lieb zu ihr gewesen. Mit der Zeit habe sich die Beziehung aber gewandelt und sei zum Horror geworden (pag. 233 Z. 53 f.; pag. 1043 f. Z. 40 ff.). Der Beschuldigte habe sie terrorisiert und sie habe es nicht mehr ausgehalten. Er habe sie immer kontrolliert bzw. sei ein richtiger Kontrollfreak gewesen. Er habe ihr telefoniert und wenn sie nicht sofort rangegangen sei, habe sie sich rechtfertigen müssen mit wem sie wo gewesen sei (pag. 254 Z. 171-177). Sie habe sich von morgens bis abends immer bei ihm melden müssen; beim Verlassen der Wohnung am Morgen, in der Pause, immer. Er habe immer wissen wollen, wo sie gewesen sei und sie habe ihm Fotobeweise von ihrem Aufenthaltsort schicken müssen. Es habe keine Möglichkeit geben sollen, bei der sie mit einem anderen Mann hätte zusammen sein können (pag. 254 Z. 193 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb weiter, wie der Beschuldigte ihr gedroht und sie geschlagen habe, wenn sie sich nicht gemeldet habe (pag. 276 Z. 111-127). Sie konkretisierte, zwischen Frühling 2017 und Frühling 2018 habe er sie vielleicht 10 Mal geschlagen. Dies nicht immer «mega schlimm» (pag. 279 Z. 229 ff.). Sie führte weiter aus, der Beschuldigte habe sie verfolgt, gestalkt und ausspioniert (pag. 276 Z. 108 f.). In der Beziehung habe er sich einfach genommen, was er gewollt habe. Er habe geglaubt, dies sei richtig und sie habe zu gehorchen (pag. 244 Z. 297 f.). Auch als sie die Beziehung beendet habe, habe er sie gezwungen, weiterhin mit ihm zusammen zu sein. Er habe gedroht, sie, ihre Familie und ihre Kollegen umzubringen (pag. 285 Z. 462-464). Sie habe gewusst, dass ihr niemand helfen könne. Und sie wisse auch, dass er sie auch jetzt noch stalken würde (pag. 291 Z. 612-616). Sie sei mit dem Beschuldigten in Kontakt geblieben und habe auch Sex mit ihm gehabt, weil sie gemusst bzw. er sie gezwungen habe. Er habe gesagt, entweder sie oder er würden auf dieser Welt existieren. Er habe auch immer gesagt, dass er ihrer Familie etwas antue: Dem Bruder, der Mutter oder ihren Kolleginnen. Er habe sodann vorgegeben, bereits jemanden umgebracht zu haben. Er habe ihr auch einmal eine Pistole an den Kopf gehalten und gesagt, sie solle sich selber umbringen (pag. 257 Z. 309-315; pag. 1046 Z. 9-15).
Die zahlreichen Textnachrichten (Daten-CD, pag. 603.1), deren Verfassung der Beschuldigte zum Schluss nicht mehr bestritt, bestätigen das von der Straf- und Zivilklägerin gezeichnete Bild eines aufbrausenden und besitzergreifenden Freundes, der jederzeit über die Aktivitäten seiner Freundin informiert sein wollte bzw. darauf bedacht war, sie mit allen Mitteln zu kontrollieren und zu beherrschen. So forderte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin stetig auf, sich bei ihm zu melden und ihm keine Probleme zu bereiten (z.B. Nachrichten vom 21. Mai 2018). Er hielt sich auch nicht zurück der Straf- und Zivilklägerin Nachteile in Aussicht zu stellen, für den Fall, dass sie sich nicht entsprechend verhalten oder sich auf jemand anderen einlassen sollte. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf den Chatverlauf vom 22. Mai 2018 einzugehen: Dort unterstellte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zunächst, sie könne es kaum erwarten, jemand anderen zu finden (14:57:38 Uhr). Auf das darauffolgende Schweigen werden die Nachrichten sofort bedrohlicher und der Beschuldigte gibt der Straf- und Zivilklägerin zu verstehen, er sei «der letzte Punkt» für sie gewesen (14:59:32 Uhr). Als eine Reaktion weiter ausbleibt, geht er dazu über ihr zunächst unterschwellig («verärgere mich nicht dass ich dich sofort finde» und «ich weiss wenn du nach Hause kommst melde dich sofort» [18:38:00 Uhr]) und später explizit zu drohen («was heisst das es sieht aus als ob du wieder ins Spital gehst aber dieses Mal wirst du dich nicht erholen du kannst dich verstecken alles aber ich finde dich keine Sorge» [20:24:27 Uhr], «lass nicht zu dass ich dich verletze» [21:02:30 Uhr], «lass nicht zu dass ich irgendwo warte. Dieses Mal werde ich dich sicher verletzen dass du schmerzen hast» [23. Mai 2018, 09:51:20 Uhr], «will nicht bei deiner Arbeit erscheinen und dich bloss stellen aber merke dir eines ist es nicht besser dass du dich meldest für was habe ich all das vorbereitet für deinen Geburtstag nur für dich aber du bist nicht da ich habe grosse Angst dass ich jemanden umbringe aber das hast du nicht verdient melde dich egal was ist» [23. Mai 2018, 13:33:42 Uhr]). Erst als er darauf hin noch ihre Familie ins Spiel bringt, meldete sich die Straf- und Zivilklägerin im Verlaufe des Nachmittags wieder bei ihm. Auch am Tag darauf, dem 24. Mai 2018, setzte der Beschuldigte sein einschüchterndes und manipulierendes Verhalten fort und schrieb der Straf- und Zivilklägerin, sie solle keinen Fehler machen und es sei besser, sie würden es noch einmal gemeinsam versuchen. Er glaube, ihr Verhalten sei von ihren Freundinnen beeinflusst worden und er habe Angst, ihnen etwas Schlechtes anzutun. Sie dürfe ihn nicht betrügen oder mit einem anderen Mann zusammen sein und so zulassen, dass er jemandem wegen ihr Probleme bereite. Für den Fall, dass er jemanden umbringe, habe er einen Brief geschrieben, in welchem er sie als Grund dafür genannt habe (Nachricht vom 24. Mai 2018 [09:04:35 Uhr]). Als die Straf- und Zivilklägerin weiter darauf bestand, er solle sie in Ruhe lassen bzw. ihre Sachen zurückbringen, schüchterte er sie noch empfindlicher ein. So vermittelte er ihr den Eindruck, sie überwachen zu lassen und drohte ihr (zumindest implizit) mit dem Tod («jetzt haben dich meine Leute im Auge hast das Auto für nichts vor dem Haus parkiert mach das nicht C.________ und wer ist der Mann wieso bist du mit ihm ins Haus gegangen antworte sofort sonst gibt es dich nicht mehr» [24. Mai 2018, 22:02:42 Uhr]). Entsprechende Drohungen sprach er gemäss dem übersetzten Chatverlauf auch später gegenüber ihr, ihren Kolleginnen und ihrer Familie aus (exemplarisch «ich werde auf dich warten und dich vernichten» [Nachricht vom 17. Juni 2018, 12:54:25 Uhr) «rufe mich sofort an oder dein Bruder wird verunglücken [Nachricht vom 20. Juni 2018, 21:42:33 Uhr]).
Oberinstanzlich unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte es nicht bei verbalen Drohungen bewenden liess. Er schüchterte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise auch ein, indem er ihr im Frühjahr/Sommer 2017 eine Waffe an den Kopf hielt. Am 20. Mai 2018 verbrachte er sie gar gegen ihren Willen in ein abgelegenes Waldstück, wo er über längere Zeit auf sie einredete und sie mit Schlägen traktierte, um ihr den Ernst ihrer Lage vor Augen zu führen. Indem er die Straf- und Zivilklägerin nur kurze Zeit später erneut gegen ihren Willen zum entsprechenden Waldstück brachte und dort gegen ihren klar geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr vollzog, offenbarte er die Bereitschaft, seine Vorstellungen und Wünsche ohne Rücksicht auf das Befinden der Straf- und Zivilklägerin auch mit Gewalt durchzusetzen. Schliesslich reiste er nach einer längeren Zeit ohne Rückmeldungen der Straf- und Zivilklägerin ohne Vorankündigung in die Schweiz und passte ihr am 20. Juni 2018 bei der Einstellhalle an ihrem Domizil ab. Dort drückte er sie an die Wand, schlug ihr mit der Faust an den Kopf und liess erst von ihr ab, als sie zu schreien begann.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hatte der Beschuldigte ein sehr klares Bild über die Stellung der Straf- und Zivilklägerin in der gemeinsamen Beziehung. Soweit sie Anstalten machte, sich anders zu verhalten bzw. nicht umgehend auf seine Nachrichten antwortete, reagierte er jeweils gekränkt und aufbrausend. Zeitweise genügte bereits eine kurze Funkstille, um bei ihm den Verdacht eines «Betrugs» aufkeimen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin musste als Reaktion auf solche «Verfehlungen» ihrerseits nicht nur extreme Drohungen, sondern zuweilen auch körperliche Gewaltausbrüche durch den Beschuldigten erdulden. Hinzu kommt, dass er sie sehr stark kontrollierte bzw. ihr teilweise gar nachstellte und sie beobachtete bzw. sie beobachten liess. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse tat er ihr im Nachhinein Kund gab und ihr so das Gefühl einer ständigen Überwachung (z.B. «hätte ich gewollt gestern hätte ich dich verletzt, als du beim Mittagessen warst mit dem Glatzkopf» [Nachricht vom 22. Juni 2018 13:46:07]). Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die ständige Kontrolle kombiniert mit den stetigen Einschüchterungen bzw. das vom Beschuldigten dadurch in der Beziehung geschaffene «Klima der Angst» für die Straf- und Zivilklägern psychisch sehr belastend waren. Erschwerend kommt hinzu, dass sie mit ihren Problemen weitgehend alleine war. Dies einerseits, weil der Beschuldigte ihre Aussenkontakte stark einschränkte (pag. 1044 Z. 5 ff. und pag. 228 Z. 559 f.). Andererseits konnte sie sich auch nicht ihrer Familie anvertrauen, weil diese nichts von der Beziehung zum andersgläubigen Beschuldigten wissen durfte bzw. diese mutmasslich stark verurteilt hätte (vgl. dazu z.B. Nachricht vom 25. Mai 2018 [17:42:41 Uhr]). Der letztgenannte Umstand wurde vom Beschuldigten offenbar sogar als Druckmittel eingesetzt (z.B. Aussagen des Beschuldigten auf pag. 192 Z. 509 ff. und Nachricht vom 29. Mai 2018, 14:37:28 Uhr). Obschon die Straf- und Zivilklägerin ihm gegen Ende des übersetzten Chatverlaufs deutlich machte, sie wolle von ihm in Ruhe gelassen werden und nicht mehr mit ihm zusammen sein, machte der Beschuldigte ihr klar, er werde sie nicht lebendig ziehen lassen («ich sage dir der letzte Punkt für dich war ich» [Nachricht vom 22. Mai 2018 14:59:32 Uhr] «tu es dir in den Kopf ich überlasse dich niemandem und Punkt», «auch wenn es bis zum Tod kommt» [Nachrichten vom 27. Mai 2018 ab 23:11:10 Uhr]). Angesichts der aufbrausenden Persönlichkeit des Beschuldigten und der bereits an den Tag gelegten Gewaltbereitschaft handelte es sich dabei nicht um «leere» Drohungen, welche die Straf- und Zivilklägerin auf die leichte Schulter nehmen konnte.
Insgesamt befand sich die Straf- und Zivilklägerin in einer schwierigen und aus ihrer Sicht vermeintlich ausweglosen Lage. So war sie in einer Beziehung mit dem besitzergreifenden, aufbrausenden und gewaltbereiten Beschuldigten, der sie kontrollierte, sie psychisch und physisch bedrängte und sie unter keinen Umständen ziehen lassen wollte. Dies ist bei der nachfolgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass diese Situation geeignet war, die Selbstverletzungen und Selbstmordgedanken der Straf- und Zivilklägerin zu erklären, wurde von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1198 ff.).
Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen
Die erste polizeiliche Befragung der Straf- und Zivilklägerin zu den Vorwürfen der Vergewaltigung, Entführung, Körperverletzung und Drohung erfolgte am 20. Juni 2018. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, erhob sie die vorliegend noch zu beurteilenden Vergewaltigungsvorwürfe aus dem Jahr 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1215 f.):
In der Einvernahme schilderte sie erst einmal, was sich am selben Tag zugetragen haben soll (p. 232 Z. 33-47), dann auf Nachfrage die Beziehung zum Beschuldigten (p. 233 Z. 49-62), auf Nachfrage, ob es noch zu weiteren Vorfällen mit dem Beschuldigten kam, schilderte sie relativ ausführlich den Vorfall vom Pfingstwochenende (p. 233 Z. 64-96), auf nochmalige Nachfrage nach weiteren Vorfällen den erzwungenen Sex vom 9. Juni 2018 (p. 233 f. Z. 98-122) und schlussendlich auf die Frage, ob sie noch etwas zu ergänzen hätte, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er Kollegen hätte, welche ihr und ihrer Familie etwas antun könnten, falls er wegen ihr in den Knast gehen müsste (p. 234 Z. 124-127). Die Einvernahme endete am 21. Juni 2018 um 00.10 Uhr (p. 234).
Bei der zweiten Einvernahme vom 25. Juni 2018 (p. 238 ff.) sagte sie dann deutlich ausführlicher zu den einzelnen Vorfällen aus und fügte dann gegen Ende der Befragung an, dass der Beschuldigte sie auch zweimal im Juni und Juli 2017 zum Sex gezwungen habe (p. 244 Z. 284-300).
Entsprechend der Vorinstanz (vgl. dazu S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1216) erblickt auch die Kammer im nachträglichen Erwähnen der beiden Übergriffe aus dem Jahr 2017 keine Aggravation, welche gegen den Erlebnishintergrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sprechen würde.
Um die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin einzuordnen, erscheint es der Kammer vorab von Bedeutung, auf die Kontaktaufnahmeversuche mit der Polizei einzugehen, welche sich vor ihrer ersten Einvernahme am 20. Juni 2018 ereigneten. Gemäss dem Berichtsrapport vom 31. August 2018 (pag. 594 f.) meldete sich die Straf- und Zivilklägerin nämlich bereits im Februar 2018 erstmals bei der Polizei. Damals informierte sie sich, was sie tun könne, wenn sie Probleme mit ihrem Ex-Freund habe, von welchem sie tätlich angegriffen worden sei. Dem Rapport ist weiter zu entnehmen, die Straf- und Zivilklägerin sei von einem Polizisten W.________ rechtlich und in Sachen Verhalten beraten worden und habe angegeben, sich bei Bedarf wieder zu melden. Am 21. Mai 2018 – mithin am Tag nachdem die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten in ein abgelegenes Waldstück verbracht und dort über mehrere Stunden verprügelt worden war (vgl. dazu auch den Bericht des X._____ (Spital) vom 20. Mai 2018 [pag. 246 ff.]) – wurde sie von den diensthabenden Polizeibeamten erneut auf dem Areal der Polizeiwache Y._____ (Ortschaft) angetroffen. Obwohl sie gerade im Begriff war, sich von der Wache zu entfernen, wurde sie von Polizist Z.________ angesprochen und gefragt, ob sie etwas von der Polizei wolle. Daraufhin habe sie sich vorgestellt und nach dem Polizisten W.________ gefragt, mit welchem sie vereinbart habe, künftige Tätlichkeiten des Beschuldigten zur Anzeige zu bringen. Polizist Z.________, der sich an die Ausführungen seines Kollegen W.________ erinnert habe, habe ihr daraufhin den nächstmöglichen Termin mit Polizist W.________ reserviert. Zu diesem Termin sei die Straf- und Zivilklägerin allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht erschienen (pag. 595). Erst einen knappen Monat später meldete sich die Straf- und Zivilklägerin am 20. Juni 2018 erneut auf dem Polizeiposten, nachdem der Beschuldigte ihr bei ihrer Einstellhalle aufgelauert und sie verprügelt hatte.
Dieses Verhalten lässt sich stimmig mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und den sichergestellten Nachrichtenverläufen verbinden. So erfolgten die Kontaktaufnahmen nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern jeweils kurz nachdem die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten körperlich angegangen worden war; also jeweils unmittelbar dann, wenn ein Ereignis eingetreten war, für das sie mit Polizist W.________ im Februar 2018 eine Meldung bei der Polizei vereinbart hatte. Da der ihr vertraute Polizist W.________ am 21. Mai 2018 nicht zugegen war, scheiterte der erste Versuch. Der Umstand, dass sie in der Folge nicht zum vereinbarten Termin nach Pfingsten erschien, deutet nach Ansicht der Kammer einerseits darauf hin, dass sie nicht darauf aus war, den Beschuldigten möglichst stark zu belasten, sondern dass sie gewisse Vorbehalte bezüglich der Involvierung der Polizei hatte. Entsprechend verhielt sie sich beim ersten Meldeversuch sehr zögerlich und war gemäss dem Berichtsrapport bereits wieder im Begriff, das Polizeiareal zu verlassen, als sie von den diensthabenden Polizisten angesprochen wurde. Der vereinbarte Termin fiel andererseits in eine Zeitspanne, während welcher die Drohungen des Beschuldigten besonders häufig und einschüchternd ausfielen (vgl. dazu die in der Anklageschrift zwischen dem 21. Mai und dem 24. Mai 2018 aufgeführten Nachrichten, pag. 845 f.) und ihr so die möglichen Konsequenzen einer Verärgerung des Beschuldigten besonders deutlich vor Augen geführt wurden. Erst der Angriff in der Einstellhalle, welcher sich am 20. Juni 2018 ereignete, brachte das Fass anscheinend zum Überlaufen und bewegte die Straf- und Zivilklägerin dazu, externe Hilfe in Anspruch zu nehmen und das Verhalten des Beschuldigten erneut zu melden. Ob die Meldung auch erfolgt wäre, wenn der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am besagten Tag nicht verprügelt hätte, erscheint fraglich. So ist zum heutigen Zeitpunkt erstellt, dass sie nicht nur diverse Drohungen, sondern zuweilen auch körperliche Einwirkungen des Beschuldigten erduldete, ohne diese unmittelbar der Polizei zu melden. Die damit an den Tag gelegte Zurückhaltung spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.
Bei einer Berücksichtigung dieser Entwicklungsgeschichte ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin am 20. Juni 2018 zunächst einmal näher auf die aktuellen Vorwürfe einging, die sie überhaupt dazu bewegt hatten, die Polizei einzuschalten und ihr aufgrund der zeitlichen Nähe sicherlich noch präsenter waren. Neben dem Überfall bei der Einstellhalle, dem Vorfall am Pfingstwochenende und der Entführung und Vergewaltigung am 9. Juni 2018 brachte sie bei dieser Gelegenheit sämtliche Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit auf den Tisch, die sich im Nachhinein allesamt als zutreffend herausstellten bzw. vom Beschuldigten akzeptiert wurden.
Beachtlich erscheint weiter, dass die Befragung erst um 22.17 Uhr begann und sich bereits mit der Schilderung der aktuellen Geschehnisse bis nach Mitternacht hingezogen hatte (pag. 231 bzw. 234). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am besagten Tag bereits physisch vom Beschuldigten angegangen worden war und den Mut aufgebracht hatte, trotz den zahlreichen Drohungen des Beschuldigten die Polizei zu benachrichtigen, erscheint es nachvollziehbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt davon absah, weitere Vorfälle aus einem früheren Stadium der Beziehung aufzuwärmen. Anders als vom Beschuldigten vorgebracht, schien es der Straf- und Zivilklägerin auch nicht in erster Linie um seine Bestrafung zu gehen. Wie in Ziff. 12.3 hiervor aufgezeigt, war die Straf- und Zivilklägerin in der Beziehung zum Beschuldigten gefangen, der sie nicht nur psychisch stark unter Druck setzte und kontrollierte, sondern sich auch körperlich an ihr verging. Obwohl sie dies in ihren Nachrichten mehrmals deutlich zum Ausdruck brachte, wollte der Beschuldigte sie nicht in Frieden lassen, sondern gab ihr zu verstehen, er werde sie niemals ziehen lassen und ihr oder den ihr nahestehenden Personen Schaden zufügen, wenn sie sich von ihm abwende. Unter diesen Umständen erscheint naheliegend, dass es ihr mit der Kontaktierung der Polizei in erster Linie darum ging, Hilfe zu bekommen, um der Beziehung mit dem Beschuldigten zu entfliehen. Dies hatte sie mit den Schilderungen dieser Vorfälle erreicht.
Wäre es der Straf- und Zivilklägerin nur darum gegangen, den Beschuldigten möglichst lange hinter Gitter zu bringen, wie dieser beliebt macht, wäre von ihrer Seite eine andere Vorgehensweise zu erwarten gewesen. Wenn eine Person nämlich absichtlich falsche Aussagen macht, geht dies mit einer erhöhten Selbstaufmerksamkeit und Kontrolle der Selbstdarstellung einher. Sie wird daher versuchen, beim Gegenüber einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck zu erwecken. Umgekehrt wird sie darauf achten, Verhaltensweisen zu vermeiden, von welchen sie subjektiv annimmt, dass sie eine Falschaussage aufdecken könnten (z.B. Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslücken und Selbstbelastungen). Dieses Bemühen ist der falschaussagenden Person aber oftmals nicht bewusst und erfolgt intuitiv (zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 52 f. Strategische Selbstdarstellung). Wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht, hätte eine Person, die absichtlich falsch belastet, grossen Wert auf eine in sich stimmige Geschichte ohne Strukturbrüche gelegt. Diese Geschichte hätte sie sich mutmasslich vorgängig zurechtgelegt und bei der Polizei aus einem Guss erzählt. Das Nachschieben von weiteren Vorfällen hätte sie dagegen tunlichst vermieden, weil es beim Zuhörer als Hinweis auf eine Falschaussage hätte gedeutet werden können.
Soweit die Verteidigung schliesslich in der oberinstanzlichen Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die zwei geschilderten Vorfälle bloss exemplarisch für die zahlreichen Sexualkontakte stünden, die gegen ihren Willen stattgefunden hätten, weitere Aggravationstendenzen erkannte, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte die Straf- und Zivilklägerin bereits früher erwähnt, der Beschuldigte habe sich in der Beziehung genommen, was er gewollt habe und dabei nicht auf ihren Willen geachtet. Sie unterschied aber sehr genau zwischen Geschlechtsverkehr, den sie zwar nicht gewollt aber widerstandslos hingenommen habe (z.B. pag. 255 Z. 241-243) und jenem, der gegen ihren explizit geäusserten Willen und mit Gewalt vollzogen worden sei. In diesem Sinne führte sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie habe eigentlich bereits früher nicht mehr mit dem Beschuldigten schlafen wollen, habe sich aber manchmal gesagt: «ja, de haut». Dabei habe es aber nicht das Ausmass angenommen, wie bei den erwähnten zwei Vorfällen (pag. 1045 Z. 44-48).
Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den beiden noch bestrittenen Vorfällen ist nach dem Gesagten unauffällig.
Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchslosigkeit / Konstanz der Aussagen
Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in der Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 370 f. bzw. 317).
Die Straf- und Zivilklägerin wurde vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt vier Mal zu diesen beiden Sachverhalten befragt (polizeiliche Einvernahme vom 25. Juni 2018 [pag. 238 ff.] und vom 3. August 2018 [pag. 250 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. August 2018 [pag. 273 ff.] sowie die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019 [pag. 1043 ff.]). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zutreffend zusammengefasst, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.).
Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am 25. Juni 2018 zunächst erneut detailliert auf die am 20. Juni 2018 zu Protokoll gegebenen Vorfälle eingegangen war, erwähnte sie gegen Ende der Einvernahme, sie sei vom Beschuldigten bereits während der Beziehung zweimal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Einmal sei es Anfang Juni 2017 gewesen, als sie von einer Geschäftsreise aus U._____ (Land) zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe wieder einmal geglaubt, sie habe ihn betrogen. Daraufhin habe sie gesagt, dies sei wohl nicht möglich, da sie ihre Tage habe. Der Beschuldigte habe überprüfen wollen, ob sie die Wahrheit sage. Er meine, wenn er Sex mit ihr habe, merke er, wenn sie mit einem anderen Mann geschlafen habe. Er habe sie zum Sex gezwungen und ihr sogar den Tampon mit Gewalt entfernt. Sie habe während dem Verkehr Schmerzen gehabt, was dem Beschuldigten egal gewesen sei. Dies sei in H._____ (Ortschaft) in einer Werkstatt gewesen, die genaue Adresse kenne sie nicht (pag. 244 Z. 286-294). Das zweite Mal sei in der Wohnung des Cousins V.________, ebenfalls in H._____ (Ortschaft) passiert. Der Beschuldigte habe sie geschlagen, weil sie seiner Meinung nach wieder einmal unartig gewesen sei. Gleich darauf habe er Sex gewollt und sie nicht. Er habe sich einfach genommen, was er gewollt habe, weil er der Meinung sei, dies sei richtig und sie habe einfach zu gehorchen (pag. 244 Z. 294-298).
Zum Vorfall im Juni 2017
Was den Ablauf dieses ersten Vorfalls angeht, wurde dieser von der Straf- und Zivilklägerin auch in den folgenden Einvernahmen im Kerngeschehen konstant und übereinstimmend wiedergegeben (Einvernahme vom 3. August 2018: pag. 259 Z. 407-417; Einvernahme vom 23. August 2018: pag. 288 Z. 530-537; Einvernahme vom 3. Juli 2019: pag. 1044 f. Z. 46-2 sowie Einvernahme vom 14. August 2020 pag. 1417 Z. 32-36). Sie konkretisierte, der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen und sie ausgezogen (pag. 288 Z. 536 f.). Er habe ihr die Hosen geöffnet und runtergezogen (pag. 288 Z. 537 f.). Er habe ihr mit Gewalt das Tampon rausgezogen und dann mit ihr geschlafen (pag. 288 Z. 536 f.). Der Beschuldigte sei sodann vaginal in sie eingedrungen und habe ansonsten keine weiteren sexuellen Handlungen vorgenommen (pag. 259 Z. 425-429). Anders als noch bei der ersten Einvernahme gab die Straf- und Zivilklägerin als Ort des Geschehens bei der zweiten Einvernahme vom 3. August 2018 nicht mehr eine Werkstatt, sondern eine Wohnung in der Nähe von H._____ (Ortschaft) an (pag. 259 Z. 419-423). Später sprach sie in diesem Zusammenhang von einer Wohnung, die sich der Beschuldigte glaublich in S._____ (Ortschaft), T._____ (Ortschaft) oder H._____ (Ortschaft) gemietet habe (pag. 288 Z. 546-548).
Auch wenn die Schilderungen zum konkreten Ablauf wesentlich weniger detailliert ausfallen, als dies noch bei den Vorwürfen im Jahr 2018 der Fall ist und hinsichtlich des Ort des Geschehens gar leichte Widersprüche vorhanden sind, lässt sich daraus noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schliessen. Beachtlich ist zunächst, dass die Vorfälle bereits wesentlich weiter zurückliegen, als die bei der Erstaussage thematisierten Ereignisse und die diesbezüglichen Erinnerungen um einiges verblasster sind. Daneben gibt es aber zahlreiche Merkmale, die deutlich für einen Realitätsbezug sprechen. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin mit dem «Überprüfen eines Fremdgehens mittels Geschlechtsverkehr» ein Detail, welches zunächst erstaunen mag, sich aber bei einer näheren Betrachtung der von der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten gelebten Beziehung stimmig in das Gesamtbild einordnen lässt. Originell und nachvollziehbar gibt die Straf- und Zivilklägerin weiter wieder, wie sie dem Beschuldigten auf seine Anschuldigung des Fremdgehens erwidert habe, sie habe derzeit die Menstruation, weshalb dies gar nicht möglich gewesen sei. Den gleichen Grund nannte sie dem Beschuldigten auch, als sie seine Aufforderung zurückwies, ihm ihre Treue mit Geschlechtsverkehr «zu beweisen». Die Straf- und Zivilklägerin schilderte weiter, wie der Beschuldigte sie entkleidet und ihr mit Gewalt den Tampon bzw. «den o.b.» entfernt und anschliessend den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Damit nimmt sie eine ausgefallene Einzelheit auf, welche authentisch wirkt und ohne tatsächlichen Erlebnishintergrund nicht zu erwarten wäre. Indem die Straf- und Zivilklägerin schliesslich ausführt, sie habe Schmerzen gehabt, was dem Beschuldigten egal gewesen sei, führt sie ihre Schilderungen zur gewaltvollen Entfernung des Tampons stimmig fort und greift zudem einen psychischen Vorgang des Beschuldigten auf, was ebenfalls für einen Realitätsbezug spricht. Schliesslich erwähnt die Straf- und Zivilklägerin, sie habe sich beide Male mit Wegstossen und mit den Händen gewehrt – dies aber ohne Erfolg (pag. 290 Z. 592 f.).
Insgesamt weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf der Vergewaltigung im Juni 2017 zwar nicht die Qualität der Schilderungen zu den Vorfällen im Jahr 2018 auf, was nach Ansicht der Kammer aber auf den Zeitablauf und nicht einen fehlenden Realitätsbezug zurückzuführen ist. Nach wie vor zeichnen sich ihre Ausführungen durch zahlreiche Realitätskriterien aus, was für einen tatsächlichen Erlebnishintergrund spricht. Unterstützt wird dies auch durch die Beweiserhebungen der Polizei. So hat die Auswertung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin für Anfang Juni eine Verbindung mit einem Mobilfunkanbieter aus U._____ (Land) verzeichnet (vgl. CD pag. 603.1, Gesamtbericht iPhone S. 19 Ziff. 589 f., 596). Selbst wenn die Geschäftsreise nicht Element des Kerngeschehens darstellt, handelt es sich dennoch um eine Nebensächlichkeit, welche die Straf- und Zivilklägerin in ihren Erzählungen konstant wiedergab und mit deren Überprüfung sie keinesfalls rechnen musste. Es stellt daher ein weiteres Indiz dar, welches für den Realitätsbezug der Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin spricht.
Zum Vorfall ca. im Juli 2017
Ähnlich wie bei den Schilderungen zum Vorfall im Juni 2017, verknüpfte die Straf- und Zivilklägerin auch den zweiten Vorfall mit einem ausgefallenen Detail, das sie konstant und nachvollziehbar über sämtliche Einvernahmen wiedergab. So habe der Beschuldigte nämlich unmittelbar nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihr schlafen wollen, was sie aber nicht gewollt habe. Nachdem sie sich anfänglich noch auf die pauschale Aussage beschränkte, sie sei vom Beschuldigten geschlagen worden, räumte sie auf entsprechende Frage der Verteidigung ein, den Beschuldigten vorgängig wegen seiner Ex-Freundin und dem Kind provoziert zu haben. Weiter sei sie wegen einer aus ihrem Auto entwendeten Mütze wütend auf ihn gewesen (pag. 261 Z. 508-514). Mit dieser Ergänzung gestand sie ein Zutun zur späteren Eskalation ein; zudem präzisierte sie damit ihre früheren Aussagen spontan. Auch bei der tätlichen Auseinandersetzung dachte sie sich nicht eine rein passive Rolle zu, sondern räumte ein, sie habe sich gewehrt und den Beschuldigten gekratzt, als er ihr an den Kopf geschlagen und ihr dadurch ein blaues Auge zugefügt habe (pag. 259 Z. 438 f.). Beides spricht für den Realitätsbezug ihrer Aussagen und wäre bei einer falschaussagenden Person nicht zu erwarten gewesen (vgl. dazu die Ausführungen zur strategischen Selbstdarstellung in Ziff. 12.4.1 hiervor). Indem die Straf- und Zivilklägerin weiter konkretisierte, wie sie auf das Verlangen des Beschuldigten mit ihm zu schlafen erwidert habe «sicher nicht, ob er meine, dass sie noch Bock auf Sex hätte» (pag. 259 Z. 440 f.), griff sie Teile des damaligen Gesprächs auf. Auch dies spricht dafür, dass ihren Schilderungen ein tatsächliches Erlebnis zu Grunde liegt. Durch die Präzisierungen wirkt das Gesagte selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Schliesslich gewährte die Straf- und Zivilklägerin auch Einblicke in ihre damalige Gefühlswelt, die zu den gemachten Schilderungen passen. So habe sie zu weinen begonnen, als der Beschuldigte ihr offenbart habe, sie müsse mitmachen, da sie seine Freundin sei (pag. 259 Z. 441 f.). Schliesslich liess sie bei ihrer Schilderung auch Nebensächlichkeiten nicht aus, welche dem Beschuldigten positiv anzurechnen sind. So habe er sich entschuldigt, nachdem er sie geschlagen und die Sache mit dem blauen Auge bemerkt habe (pag. 259 Z. 438 f.). Dies deutet auf Bemühungen hin, das Erlebte in seiner Ganzheit wiederzugeben, wie es bei einer absichtlichen Falschaussage nicht zu erwarten wäre.
Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch zu diesem Vorfall als im Kerngeschehen konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Verteidigung angesprochenen leichten Widersprüche zu der damaligen Bekleidung nichts (pag. 260 Z. 445 f.: sie wisse nicht mehr, ob sie Hosen oder einen Rock getragen habe und pag. 289 Z. 557-562: sie habe damals ein Kleid oder ein «Röckli» getragen, welches der Beschuldigte nicht einmal gross habe hochschieben müssen). In diesem Zusammenhang ist immerhin zu erwähnen, dass die Straf- und Zivilklägerin das Ausziehen der Kleidung nicht als gewaltvollsten Teil des Vorfalls beschrieb, der ihr darum besonders hätte in Erinnerung bleiben müssen. Vielmehr erwähnte sie diesbezüglich die vorgängigen Schläge und das Auf-das Bett-Drücken. Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus möglich, dass sie der Bekleidung unter diesen Umständen eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat.
Logische Konstanz
Die Verteidigung bringt vor, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits früher zur Polizei begeben oder sich zumindest stärker gegen den Beschuldigten aufgelehnt hätte, wenn sie bereits im Jahr 2017 zwei Mal von ihm vergewaltigt worden wäre.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es kein typisches Opferverhalten bei Sexual- und Beziehungsdelikten gibt und Vieles oft nicht rational erklärbar ist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1207 f.). Wie schon unter Ziff. 12.4.1 hiervor ausgeführt, hatte die Straf- und Zivilklägerin offenbar bereits länger mit dem Verhalten des Beschuldigten zu kämpfen. Dennoch dauerte es selbst nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei im Februar 2018 noch beinahe ein halbes Jahr, bis es schliesslich gegen Ende Juni 2018 zu einer Anzeige kam. In der Zwischenzeit erduldete die Straf- und Zivilklägerin mehrfache Entführungen, Schläge, Drohungen und gar eine Vergewaltigung. Es kann somit festgehalten werden, dass sie auch anfangs 2018 bei der Involvierung der Polizei trotz etlichen Vorfällen grosse Zurückhaltung walten liess.
Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestionen
Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 321). Vorliegend gibt es indessen keinerlei Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Für eine suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Anhaltspunkte.
Mögliche Falschbezichtigung
Es stellt sich die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 251 ff.).
Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Beschuldigten rächen wollen, weil er ihr über lange Zeit ein Kind aus einer früheren Beziehung verschwiegen habe. Auch die Enttäuschung über erlittene Fehlgeburten könne als weiterer Grund hinzutreten.
Die Vorinstanz ist eingehend auf das vom Beschuldigten bereits in erster Instanz vorgebrachte Motiv der Rache eingegangen. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202 ff.). Wie bereits unter Ziff. 12.4.1 hiervor aufgezeigt, erfolgte die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei unmittelbar nach dem Angriff in der Einstellhalle und damit relativ spontan. Die meisten der von ihr erhobenen Vorwürfe stellten sich sodann im Nachhinein als zutreffend heraus bzw. wurden vom Beschuldigten akzeptiert. Der vom Beschuldigte erhobene Einwand, die Straf- und Zivilklägerin habe sich all die Vorwürfe nur ausgedacht, um sich an ihm zu rächen, trifft damit bereits nachweislich nicht zu. Theoretisch möglich bliebe die Version, in welcher sich die Straf- und Zivilklägerin nachträglich für eine empfindlichere Belastung des Beschuldigten entschieden und darum zwei weitere Vergewaltigungen aus dem Jahr 2017 «nachgeschoben» hätte. Zwar ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin über die Erkenntnis, dass der Beschuldigte bereits ein Kind mit einer anderen Frau hatte, wenig erfreut war. Sie führte in diesem Zusammenhang selber aus, sie habe sich «scheisse» gefühlt, da er ihr während der ganzen Beziehung immer gesagt habe, wie aufrichtig er sei. Sie habe ihn überdies mehrmals auf das Kind angesprochen. Er habe immer gesagt, es sei nicht sein Kind und würde ihn nicht interessieren (pag. 256 Z. 256-258). Dass sich die Straf- und Zivilklägerin aber dadurch zu einer übermässigen Belastung des Beschuldigten hätte hinreissen lassen, erscheint insbesondere mit Blick auf ihr Aussageverhalten wenig wahrscheinlich. Wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, wäre bei einer absichtlichen Falschbelastung zu erwarten gewesen, dass sie der Polizei eine gut durchdachte Geschichte präsentiert hätte, welche sie in der Folge ohne Strukturbrüche identisch wiedergegeben hätte. Mit dem Nachschieben der Vergewaltigungen aus dem Jahr 2017 tat sie aber genau dies und setzte sich damit (unbewusst) dem Risiko aus, dass ihre Schilderungen an Glaubhaftigkeit einbüssen würden. Auch im Übrigen zeichnen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch eine gewisse Zurückhaltung aus. Wie bereits erwähnt, unterschied sie sehr genau zwischen jenen Sexualkontakten, die sie zwar innerlich nicht gewollt, dies dem Beschuldigten aber nicht deutlich kundgetan habe, und jenen, die gegen ihren klar geäusserten Willen stattfanden. Auch bei den einzelnen Vergewaltigungen warf sie dem Beschuldigten sodann nicht übermässige Gewalt vor und erwähnte auf für ihn entlastende Umstände.
Unter diesen Umständen geht die Kammer mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aus Enttäuschung über das Verschweigen seines Kindes im Nachhinein dazu entschlossen haben könnte, den Beschuldigten unberechtigterweise einer Straftat zu bezichtigen. Inwieweit eine Fehlgeburt zu einer entsprechenden Reaktion geführt haben sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht näher dargetan.
Kompetenzanalyse
Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff.). Dies erscheint der Kammer vorliegend bereits mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Entwicklung der Aussagen sowie die Vielfalt an inhaltlichen Realkennzeichen wenig wahrscheinlich. Hinweise dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin gezielt Fähigkeiten angeeignet hätte, um die Behörden irrezuführen und den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten sind keine vorhanden. Vielmehr lassen sich Ihre Ausführungen auch mit den weiter vorhandenen Beweismitteln stimmig zu einem Gesamtbild verbinden.
Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft. Auf sie wird in der Folge abzustellen sein.
Aussagen des Beschuldigten
Die Vorinstanz bezeichnete die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft bzw. als «wesentlich weniger glaubhaft als jene der Straf- und Zivilklägerin» (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226). Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.
In Bezug auf die beiden oberinstanzlich noch bestrittenen Vorfällen gab er zunächst an, er habe die besagte Zeitspanne in AA._____ (Land) verbracht (pag. 167 Z. 527) und es sei nicht gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin zu Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 167 Z. 532 f.). Dazu im Widerspruch stehend räumte er am 23. August 2018 ein, in dieser Zeit in H._____ (Ortschaft) gelebt zu haben (pag. 230 Z. 599 ff.). Auffallend ist neben dem plötzlichen Wechsel seines damaligen Aufenthaltsorts auch, dass der Beschuldigte plötzlich einzelne Elemente der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin aufgriff (wie z.B. das blaue Auge und den Streit, pag. 218 Z. 175-181), diese aber in eine eigene, wenig überzeugende Version der Geschehnisse verpackte. Die zunächst eingestandene körperliche Einwirkung auf die Straf- und Zivilklägerin schwächte er im Laufe der Einvernahmen zunehmend ab und gab an, es sei bloss einmal geschehen, als sie «Spass» zusammen gehabt hätten (pag. 230 Z. 634). Später sprach er gar nur noch von einer leichten Verletzung unter dem Auge, die er ihr «aus Liebe» zugefügt habe und für die er sich sofort entschuldigt habe. Er habe gewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin krank gewesen sei und habe sie darum sorgfältig behandelt (pag. 1062 Z. 41-44). Abgesehen davon, dass eine Verletzung, die bei einer Auseinandersetzung aus Liebe entstanden sein soll, bereits an sich wenig Sinn ergibt, sprechen die vorhandenen Nachrichten deutlich gegen die angeblich fürsorgliche Haltung des Beschuldigten. Auch seine Ausführungen, wonach sie jeweils Geschlechtsverkehr gehabt hätten, weil die Straf- und Zivilklägerin praktisch täglich zu ihm gekommen und immer da gewesen sei (pag. 1062 Z. 12-14) finden in den kontrollierenden und drohenden Nachrichten keine Stützte. Gerade in eklatantem Widerspruch dazu steht sodann seine zu Beginn des Verfahrens eingenommene Haltung, wonach er die Straf- und Zivilklägerin in Ruhe lasse und sie diejenige sei, welche ihn anrufe und ihm Probleme bereite (pag. 47 Z. 130).
Insgesamt beschränken sich die Aussagen des Beschuldigten darauf, jegliche Schuld von sich zu weisen bzw. das Ganze als Komplott der Straf- und Zivilklägerin darzustellen, was insbesondere nach dem Akzeptieren der erstinstanzlichen Schuldsprüche wenig überzeugend wirkt. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist daher nicht abzustellen.
Erstellter Sachverhalt
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.2 der Anklageschrift vom 1. März 2019 (mit Präzisierung vom 10. April 2019 [pag. 955]) als erstellt. Dies mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Präzisierung (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226):
Einzig anzumerken ist, dass die Ausführungen «A.________ hatte erneut den Verdacht, dass sie möglicherweise sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte, weil sie sich während ihres Auslandaufenthalts nur selten gemeldet hatte. […]. Danach teilte er ihr mit, dass er mit ihr schlafen wolle, weil er damit angeblich überprüfen wollte, ob sie mit einem anderen Mann sexuellen Kontakt hatte.» unter Anklageziffer I.1.2 so nicht zutreffen. C.________ gab an, dass sie Streit gehabt hätten, weil sie ihn provoziert habe wegen seiner Ex-Freundin oder Frau und dem Kind und ihm gesagt habe, dass dies sicher sein Kind sei und weil der Beschuldigte eine Mütze aus ihrem Auto einem Kollegen von ihm weitergegeben habe (p. 261 Z. 508-514). Darauf ist abzustellen. Vom Überprüfen, ob sie fremdgegangen sei, sagte sie nie etwas in diesem Zusammenhang.
III. Rechtliche Würdigung
Allgemeine Grundlagen
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).
Was die Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand ausführt, ist zutreffend. Darauf wird verwiesen (S. 103-105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1280-1282).
Subsumtion
Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1282).
Zu Anklageziffer I.1.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, warf der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett und öffnete ihr die Hosen, nachdem sie ihm gegenüber klar geäussert hatte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Er überwand ihren weiteren Widerstand, mithin ihren Versuch ihn wegzustossen und sich mit den Händen zu wehren, riss ihr den Tampon heraus und drang ohne Kondom vaginal in sie ein. Soweit die Verteidigung vorbrachte, aus den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin werde nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte übermässig Gewalt angewandt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Strafnorm der Vergewaltigung bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Von Seiten des Opfers genügt prinzipiell der unzweideutig geäusserte Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Mit Gewalt geht ein Täter vor, der das Mass an körperlicher Kraft entfaltet, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Gegenwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin hat ihren Willen nicht nur verbal klar geäussert, sondern sich auch mit den Händen gewehrt und den Beschuldigten weggestossen. Indem er sie auf das Bett drückte und ihr den Tampon «rausriss» (z.B. pag. 1045 Z. 2), wandte er das Mass an Gewalt an, welches erforderlich war, um die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Das Gesagte gilt umso mehr, wenn man die aufbrausende Art des Beschuldigten berücksichtigt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt und der Beschuldigte ist der Vergewaltigung schuldig zu erklären.
Anklageziffer I.1.2
Nachdem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin bei einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung ein blaues Auge verpasst hatte, teilte er ihr mit, er wolle mit ihr schlafen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte ihm klar, sie wolle dies nicht, nachdem sie von ihm geschlagen worden sei. Dennoch packte er sie und warf sie aufs Bett, überwand ihren weiteren Widerstand – sie versuchte ihn wegzustossen – und drang ohne Kondom vaginal in sie ein. Damit hat der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr auch hier mit Gewalt gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin erzwungen. Wie bereits beim Vorfall im Juni 2017 kann sein Verhalten nicht anders gedeutet werden, als dass er sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte und damit direktvorsätzlich handelte. Angesichts der unmittelbar zuvor erlittenen Schläge wäre der Straf- und Zivilklägerin ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten gewesen. Der Tatbestand ist auch hier in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Beschuldigte ist der Vergewaltigung schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Vorbemerkung zum anwendbaren Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.
Allgemeine Grundlagen und Vorgehen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung sowie das Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung zutreffend aufgezeigt. Darauf wird verwiesen (S. 114-116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1291-1293).
Strafart
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (BGE 137 IV 57). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5).
Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (Dolge Anette, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 34 StGB m.w.H.).
Abgesehen von den Vergewaltigungen, für welche das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht, könnte vorliegend für sämtliche übrigen Verbrechen und Vergehen sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer, mit der Vorinstanz auch für die einer Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Massgebend dafür ist zunächst, dass mit Ausnahme der Veruntreuung, alle Delikte gegenüber dem gleichen Opfer verübt wurden. Die Entführungen, Drohungen, Nötigungen und Körperverletzungen sind sodann in einem direkten Zusammenhang mit den Vergewaltigungen zu sehen. Entsprechend den Ausführungen in Ziff. 12 hiervor stellten sie alle Mittel dar, mit welchen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin seiner Kontrolle zu unterwerfen versuchte und sich in eine Machtposition brachte. Ihr Zusammenspiel führte denn auch zu der beschriebenen strukturellen Gewalt- und Drohsituation, aufgrund welcher die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten weitgehend ausgeliefert und es ihr auch nicht mehr möglich war, sich insbesondere gegen die Vergewaltigung vom 9. Juni 2018 zu wehren (vgl. zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim engen Zusammenspiel verschiedener Delikte das Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2.). Auch bezüglich der Veruntreuung erscheint nach Ansicht der Kammer nur eine Freiheitsstrafe als angemessen. Als Grund hierfür ist vorab auf die Vorstrafe wegen Betrugs des Beschuldigten hinzuweisen. Daneben spricht auch seine persönliche und finanzielle Situation gegen die Ausfällung einer Geldstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit Monaten im Strafvollzug und verfügt über keinerlei finanzielle Reserven. Er ist weder erwerbstätig, noch lebt er in geregelten Verhältnissen oder könnte mit familiärer Unterstützung rechnen. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren verurteilt, die oberinstanzlich bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er wäre somit mutmasslich weder in der Lage eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen, noch könnte sie nach dem Vollzugsende bei ihm erhältlich gemacht werden. Für die Kammer kommt somit – wie im Übrigen auch die Verteidigung (Anträge gemäss Ziff. 6 hiervor) – einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.
Konkrete Strafzumessung – Einsatzstrafe für schwerstes Delikt (Vergewaltigung vom 09. Juni 2018)
Tatkomponenten
Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zutreffend ausgeführt, verletzte der Beschuldigte mit diesem Vorfall die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin massiv. Auch wenn sie keine körperlichen Schäden davontrug, sind die psychischen Folgen nicht zu vernachlässigen. Dennoch sind, was das Mass der Gewaltanwendung angeht, brutalere Vorgehensweisen denkbar.
Mit seiner Vorgehensweise offenbarte der Beschuldigte zudem eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Indem er vor dem Vorfall über längere Zeit körperlich und psychisch auf die Straf- und Zivilklägerin eingewirkt hatte und sie am besagten Tag an einen abgelegenen Ort brachte, von dem es für sie kein Entkommen gab, schuf er eine für sie ausweglose Situation, in welcher er nicht mit grosser Gegenwehr rechnen musste bzw. diese mutmasslich ohne Probleme hätte überwinden können. Dies ist als verwerflich zu bezeichnen; genauso wie der Umstand, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr ungeschützt und bis zum Samenerguss vollzog.
Angesichts des weiten Strafrahmens von 1-10 Jahren ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die dafür von der Vorinstanz veranschlagten 20 Monate erscheinen der Kammer indessen eher tief, sind aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu bestätigen.
Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) und Einsatzstrafe
Was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführt, ist zutreffend. Darauf wird verwiesen (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1295). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Angesichts der daraus resultierenden neutralen Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 20 Monaten, welche nach Ansicht der Kammer – wie bereits erwähnt – relativ tief ist.
Asperation der weiteren Straftaten
Vergewaltigungen vom Juni und ca. Juli 2017
Auch hier ist mit Blick auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts eine massive Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin festzustellen, wenngleich sie auch hier zumindest körperlich keine Schäden davontrug. Das Vorgehen des Beschuldigten war in diesen Fällen insofern weniger verwerflich, als er die Straf- und Zivilklägerin nicht zuvor an einen abgelegenen Ort verbrachte, an welchem sie ihm völlig ausgeliefert war. Erschwerend ist dagegen für den Vorfall ca. im Juli 2017 zu gewichten, dass der Beschuldigte sich sexuell an einer Straf- und Zivilklägerin verging, die er nur kurz zuvor verprügelt und am Auge verletzt hatte. Wie im Juni 2018 erfolgte der Geschlechtsverkehr auch im Juni und ca. Juli 2017 ungeschützt, nicht aber bis zum Samenerguss in der Straf- und Zivilklägerin.
Da sich die subjektiven Tatkomponenten auch hier neutral auswirken und das Tatverschulden angesichts der möglichen schlimmeren Nötigungsmittel im leichten Bereich anzusiedeln ist, erscheinen die von der Vorinstanz veranschlagten je 15 Monate grundsätzlich angemessen. Eine leicht höhere Strafe (im Bereich von gegen 18 Monaten) wäre nach Ansicht der Kammer für die Vergewaltigung ca. im Juli 2017 angemessen gewesen, welche der Beschuldigte beging, nachdem er die Straf- und Zivilklägerin verprügelt und verletzt hatte. Mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen.
Entführung vom 20. Mai 2018
Die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Entführung sind insofern zutreffend, als sie ausführte, der Beschuldigte habe die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin stark eingeschränkt und sie – abgesehen von der separat zu würdigenden einfachen Körperverletzung – mit nicht allzu heftiger Gewalt dazu gezwungen ins Auto zu steigen, um mit ihr in ein abgelegenes Waldstück zu fahren. Soweit die Vorinstanz ausführte, die Entführung habe nicht allzu lange gedauert, ist eine Differenzierung vorzunehmen. Zwar sind durchaus Szenarien denkbar, in welchen ein Opfer über wesentlich längere Zeit gegen seinen Willen festgehalten wird. Auch die vorliegende Entführung dauerte indessen Stunden und auch einige Zeit länger, als jene, die am 9. Juni 2018 der Vergewaltigung voranging. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand bereits bei einer Fahrt von 7.5 km erfüllt, während der das Opfer auf dem Rücksitz festgehalten wird (BGE 89 IV 85 E. 1). Bei einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, sind die von der Vorinstanz veranschlagten 3 Monaten nach Ansicht der Kammer tief. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Vorinstanz auch für die Entführung vom 9. Juni 2018, die weniger lang dauerte, die gleiche Strafe ausfällte.
Angesichts des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Erhöhung der Strafe; das Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen leicht, die von der Vorinstanz ausgesprochenen 3 Monate sind zu bestätigen.
Entführung vom 9. Juni 2018
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1296) griff der Beschuldigte wiederum erheblich in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin ein. Mit List und später Gewalt zwang er sie mit ihm zu gehen, brachte sie in ein abgelegenes Waldstück und zwang sie, mit ihm dort zu bleiben. Die Gewalt war nicht allzu heftig und die Entführung dauerte zwar auch mehrere Stunden, indessen weniger lang als am Pfingstwochenende. Insgesamt liegt ein leichtes Tatverschulden vor, was auch nach Ansicht der Kammer die von der Vorinstanz veranschlagten 3 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Einfache Körperverletzung vom 20. Mai 2018
Die auch von der Vorinstanz beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, einer ambulante Behandlung im Spital bedarf und drei Tage arbeitsunfähig wird, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, verletzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über längere Zeit mit mehreren Schlägen, namentlich gegen den Kopf. Zudem würgte er sie. Dies führte glücklicherweise nicht zu bleibenden Schäden. Die Straf- und Zivilklägerin musste sich am nächsten Tag aber im Spital behandeln lassen. Sie wies namentlich verschiedene Hämatome an den Beinen, am Handgelenk, am Kopf sowie Würgemale am Hals auf. Auch wenn insgesamt noch ein leichtes Tatverschulden vorliegt, erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 3 Monaten, insbesondere mit Blick auf den Referenzsachverhalt eher tief, ist aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot auch hier zu bestätigen.
Einfache Körperverletzung vom 20. Juni 2018
Die Folgen der kurzen und heftigen Schläge, die der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin am 20. Juni 2018 erteilte, erschöpften sich in wenigen Tagen Schmerzen und einigen Hämatomen. Das Tatverschulden erscheint leicht und die von der Vorinstanz dafür ausgefällte Strafe von 1 Monat angemessen.
(Versuchte) Nötigungen
Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung der Strafe am Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien orientiert. Danach glaubt ein Täter, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über sein Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking). Dieser Sachverhalt sei mit einer Strafe von 120 Strafeinheiten zu bestrafen. Konkretisierend wird erwähnt, für die Bemessung massgebend sei das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels.
Die Vorinstanz führte konkretisierend aus (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1297): Vorliegend machte der Beschuldigte massive Drohungen gegen Leib und Leben des Opfers als auch dessen Verwandte und Freunde. Insgesamt ist er für 16 verschiedene Ereignisse aufgrund der Textnachrichten zu verurteilen sowie den Vorfall mit der Waffe, die er C.________ an den Kopf gehalten hatte. Diese Nachrichten und auch die Waffe lösten Angst bei C.________ aus und führten teilweise auch dazu, dass sie gehorchte und sich bei ihm meldete.
Angesichts der individualisierbaren Nötigungshandlungen erscheint fraglich, ob das vorinstanzliche Vorgehen – das Abgeben einer Gesamteinschätzung – angemessen ist oder ob nicht vielmehr die Einsatzstrafe um die einzelnen (versuchten) Nötigungen angemessen zu erhöhen gewesen wäre. Mit Blick auf das von der Kammer zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot genügt indessen der Hinweis, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel wesentlich einschneidender waren, als dies im Referenzsachverhalt der Fall ist. Auch das Mass der Einschränkung ist vorliegend als erheblicher zu bezeichnen. So waren die Einschüchterungen des Beschuldigten darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin an sich zu binden und ihr Verhalten weitgehend zu kontrollieren. Selbst wenn man berücksichtigt, dass einige Nötigungen im Versuchsstadium stecken geblieben waren, erscheinen die von der Vorinstanz ausgesprochenen 3.5 Monate Freiheitsstrafe sicherlich nicht übersetzt.
Drohungen
Im von der Vorinstanz beigezogenen Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien droht der Täter in einer kriselnden Beziehung seiner getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Für ihn sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall drohte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nicht nur damit, sie zu verletzen oder gar umzubringen, sondern deutete ihr teilweise an, auch ihre Freunde und Verwandten könnten ein ähnliches Schicksal erleiden. In diesem Sinne äusserte er über mehrere Male sehr einschneidende Drohungen, was auch gemäss den VBRS-Richtlinien straferhöhend zu gewichten ist. Wie bereits in Ziff. 18.2.6 hiervor ausgeführt, erscheint fraglich, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung angesichts der individualisierbaren Drohungen angemessen ist. Aber auch hier kann dies mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot offenbleiben, da die von der Vorinstanz für die Drohungen veranschlagten drei Monate Freiheitsstrafe moderat und keineswegs überhöht erscheinen.
Veruntreuung
Was die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien zur Veruntreuung ausführte, erachtet die Kammer als zutreffend, darauf ist zu verweisen und die Freiheitsstrafe von 1 Monat ist zu bestätigen (S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1298).
Allgemeines zur subjektiven Tatschwere
Für die zu asperierenden Delikte ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Abgesehen von der Veruntreuung waren die Taten sodann vornehmlich darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu dominieren und seine Machtposition zu verdeutlichen. Bei der Veruntreuung stand der finanzielle Aspekt im Vordergrund. All dies ist den jeweiligen Tatbestanden immanent, weshalb sich die subjektive Tatschwere bei all den Delikten neutral auswirkt.
Fazit und asperierte Tatkomponentenstrafe
Ausgehend von der Einsatzstrafe von 20 Monaten hat die Vorinstanz die Strafen der übrigen Verbrechen und Vergehen mit einem Asperationsfaktor von «ca. 2/3» hinzugerechnet und gelangte so zu einer Strafe von 52 Monaten und 10 Tagen (einzelne Strafen in der Tabelle auf S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1299] aufgelistet).
Die Verteidigung wendet ein, der Vorinstanz sei offenbar ein Fehler unterlaufen, als sie die für die (versuchten) Nötigungen ausgesprochene Strafe von 3.5 Monaten (mithin 105 Tagen) im Umfang von 3 Monaten zur Gesamtstrafe aufgerechnet habe. Die Strafe sei vor diesem Hintergrund um 20 Tage zu reduzieren.
Auch wenn die Vorinstanz mit der Asperation von 3 Monaten bei den (versuchten) Nötigungen von ihrem eingangs festgesetzten Asperationsfaktor abwich, sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die vorinstanzlich gestützt auf die Tatkomponenten auf 52 Monate und 10 Tage festgesetzte Strafe zu reduzieren. So wäre die Kammer bei verschiedenen Delikten (so insbesondere bei der Vergewaltigung ca. im Juli 2017 und der Entführung vom 20. Mai 2018) zu einem höheren Strafmass gelangt, welches die von der Verteidigung beanstandete Differenz von 20 Tagen kompensieren würde.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Bezüglich Vorleben und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1299 f.):
Der Beschuldigte weist zwei Verurteilungen auf. Diese sind zwar erst in den letzten 12 Monaten erlassen worden, betreffen jedoch Sachverhalte in den Jahren 2015 und 2016.
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juni 2018, eröffnet am 21. Juni 2018, des Betrugs, begangen am 5. Oktober 2016, verurteilt. Er hatte einen Personenwagen zur Reparatur entgegengenommen und sich anschliessend damit ins Ausland abgesetzt und sich dadurch bereichert, ohne das Auto zurückzugeben (vgl. p. 944 sowie Beilageakten STA2 ST.2017.4083).
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 22. Januar 2019 durch das Amtsgericht Springe der Unterschlagung verurteilt. Begangen vom 1. Dezember 2015 bis 21. August 2016 durch Erhalt eines Personenwagens zum Zwecke der Reparatur, welchen der Beschuldigte für EUR 3‘000.00 an einen Schrotthändler verkauft hat, statt ihn zurückzugeben. Hierfür wurde er mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 10.00 verurteilt sowie eine Werteinziehung von EUR 3‘000.00 angeordnet (p. 920 ff.).
Der Beschuldigte hatte somit bereits zwei Mal dieselbe Masche angewendet, welche er auch bei der vorliegenden Veruntreuung angewendet hat, indem er ein Fahrzeug zur Reparatur anvertraut bekam und dieses dann verkaufte bzw. sich damit ins Ausland absetzte, auch wenn sich dies erst 2018 und 2019 mit Verurteilungen auswirkte. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte sei auch in AA._____ (Land) mehrfach wegen Fahrzeugdiebstahls und Betrug verzeichnet (vgl. p. 525). Hierzu liegen jedoch keine weitergehenden Dokumente vor.
Der Beschuldigte wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Aargau am 12.4.2018 in Schwyz angehalten und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zugeführt. In seinen Effekten befand sich die Maestro Karte der PK (pag. 28). Diese Festnahmen und Einvernahme hat ihn nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren.
Der Beschuldigte ist in AA._____ (Land) bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat drei jüngere Geschwister. Er hat die ordentliche Schule besucht, hat Kriminalistik gelernt und dann begonnen als Verkehrstechniker zu studieren. Da man die Schule selber habe zahlen müssen, habe er als Autolackierer bei seinem Vater arbeiten können. In seiner Freizeit boxt er. Er sei gerne in die Schweiz und nach Deutschland gereist, wo es Autos gebe, die er nach Hause bringen könne. Die Mutter sei krank. Er habe mit einer Frau ein gemeinsames Kind. Die Frau habe er nur in der Moschee geheiratet. Die Tochter (AB.________) lebt bei ihrer Mutter. Der Beschuldigte bezahlt keinen Unterhalt (p. 168 f. Z. 595 ff., p. 214 Z. 31-48, p. 731 f.). Mit Ausnahme seines Cousins V.________ lebt seine Familie nicht in der Schweiz (p. 1073 Z. 7-11). Er habe ein kleines Haus, die Hälfte eines Hauses, in AA._____ (Land) (p. 168 Z. 606 f., p. 732). Er habe etwa CHF 15‘000.00 bis 20‘000.00 Schulden (p. 731). Er schulde Freunden Geld (p. 1072 Z. 4).
Abgesehen von den Vorstrafen wirken sich das sonstige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse mit der Vorinstanz neutral aus.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses AC.________ verhielt sich der Beschuldigte dort grundsätzlich korrekt (Bericht vom 21. Mai 2019, pag. 1017 f.). Auch die JVA N.________ attestiert dem Beschuldigten einen ruhigen, problemlosen und in geordneten Bahnen verlaufenden Vollzugsalltag (Vollzugsbericht vom 8. Juli 2020, pag. 1393 f.). Obwohl er oberinstanzlich nun viele Schuldsprüche anerkannt hat, kann nicht von Geständnisbereitschaft gesprochen werden. Der Beschuldigte zeigt auch keine erkennbare Einsicht oder Reue. Dies alles ist neutral zu gewichten.
Strafempfindlichkeit
Wie bereits die Vorinstanz erkennt auch die Kammer beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit.
Fazit
Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Erhöhung um 20 Tage erscheint angesichts der zwei nicht allzu lange zurückliegenden, einschlägigen Vorstrafen
eher tief. Nichtsdestotrotz ist die Gesamtfreiheitsstrafe von 53 Monaten zu bestätigen. Dies einerseits mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot und andererseits vor dem Hintergrund des unter Ziff. 18.4 hiervor erwähnten «Rechnungsfehlers» der Vorinstanz.
Bei dieser Strafhöhe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vollzugsform der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft / Vorzeitiger Strafantritt
Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2018 vorläufig festgenommen (pag. 35 ff.) und befand sich danach bis zum 3. Juli 2019 – und damit während 372 Tagen – in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese Zeit wird ihm in vollem Umfang an seine Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe per 3. Juli 2019 vorzeitig angetreten hat (pag. 1151 ff.).
V. Zivilpunkt
Allgemeines
Die oberinstanzliche Überprüfung des Zivilpunkts beschränkt sich auf die Höhe der Genugtuung, welche der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zu entrichten hat. Während die Vorinstanz auf eine Genugtuung von CHF 10'000.00 erkannte, erachtet der Beschuldigte lediglich eine Summe von CHF 8'000.00 als angemessen (Anträge in der Berufungsverhandlung gemäss Ziff. 6 hiervor).
Die Vorinstanz das Vorgehen bei der Bemessung einer Genugtuung zutreffend aufgezeigt (S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1308 ff.):
Die Bemessung der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2. und 2.2.3.).
Persönlichkeitsverletzungen als Folge von Sexualdelikten unterscheiden sich in ihrer Auswirkung stark von denjenigen aus sonstigen schädigenden Handlungen. Sie belasten das Opfer langfristig mehr als andere schädigende Handlungen. Das Opfer kann sich oftmals nicht vom Ereignis lösen. Scham und Angst lasten auf dem Geschädigten (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 4 Ziff. 2.3., S. 57). Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse sowohl die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (BGer Urteil 1A.290/2004). Die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode (eine Hauptberechnungs- und eine Bemessungsphase) ist auch bei der Genugtuung aus Sexualdelikten angebracht, vorausgesetzt, die Delikte sind genau definiert (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156).
Es ist vorab eine Basisgenugtuung anhand der objektivierbaren Kriterien des Delikts zu bestimmen, d.h. die schädigende Handlung, m.a.W. Art und Unrechtsgehalt der sexuellen Delikte, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, d.h. Abhängigkeit des Opfers vom Täter, die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, der Ausgang eines Strafverfahrens und gewisse erfassbare Folgen der schädigenden Handlung (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156 f.).
Die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten sollte auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz des Geschädigten) und auf die Art des Deliktes inklusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Gewalt / besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4., S. 161).
Im Lichte der zuerkannten Genugtuungen lassen sich die folgenden Basisgenugtuungen vertreten (dabei macht man bei der Bewertung keinen Unterschied zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr; Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9., S. 174 f.):
Basisgenugtuung (2005 bis 2012) aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration
von besonders schutzbedürftigen Opfern CHF 20‘000-30‘000
(Kinder, Behinderte, vom Täter Abhängigen)
von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter CHF 15‘000-25‘000
(Abhängigkeit, besondere Vertrauensbeziehung)
von erwachsenen Opfern ohne Beziehung zum Täter CHF 10‘000-20‘000
aus Versuch der Vergewaltigung CHF 5‘000-10‘000
Zuschlag
bei Vergewaltigung ohne Kondom + CHF 5‘000.00
bei wiederholten Vergewaltigungen + gem. 2. Phase
für wiederholte Begehung während eines + 10% bis 20% / Jahr
längeren Zeitraums (je nach Intensität)
besondere Brutalität + gem. 2. Phase
mit Langzeitschaden + gem. 2. Phase
mit Körperverletzungen u.ä. + gem. 2. Phase
Defloration + gem. 2. Phase
Die Verarbeitung ihrer Folgen ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivierbare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebensfreude und anderem Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtig werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuellen Genugtuungsanspruch ausrichten (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160).
Auch der vorinstanzlichen Subsumtion bleibt wenig anzufügen (S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1310):
Vorliegend hat der Beschuldige als (Ex-)Freund drei Vergewaltigungen und weitere Delikte zu Lasten der Privatklägerin begangen. Wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt, war das Verschulden der einzelnen Vergewaltigungen zwar jeweils im unteren Rahmen anzusiedeln. Dennoch ergibt sich aus der vorgenannten Basisgenugtuung und namentlich den Faktoren, dass sie wiederholt und jeweils ohne Kondom begangen wurden, einmal an einem abgelegenen Ort und in Verbindung mit den anderen Delikten, insbesondere der zahlreichen Drohungen und Nötigungen, die zu heute noch andauernden Angstgefühlen führten (vgl. p. 1055 Z. 6 f., 20)., dass die beantragte Genugtuung von CHF 10‘000.00 ohne Weiteres als angemessen erscheint. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich, da für das Gericht aufgrund der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime keine Möglichkeit besteht eine höhere Genugtuung auszusprechen.
Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor mit den Vorfällen zu kämpfen hatte und weiterhin mit der Angst einer späteren Rache des Beschuldigten lebt. Auch der Beschuldigte selber liess beantragen, er sei zu einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zu verurteilten, dies allerdings ausgehend von Freisprüchen für die Vergewaltigungsvorwürfe aus dem Jahr 2017. Da die Kammer diesbezüglich durchwegs Schuldsprüche ausfällte, erscheint die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung auch unter diesem Gesichtspunkt keinesfalls überhöht.
Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zu bezahlen. Eine höhere Genugtuung steht nicht zur Diskussion.
VI. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Vorinstanz hat für die erstinstanzliche Einstellung bzw. die erstinstanzlichen Freisprüche keine Kosten ausgeschieden. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
In den verbleibenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33‘948.20 (Gebühren von CHF 27‘557.00 und Auslagen von CHF 6‘391.20) vollumfänglich zu tragen.
In oberer Instanz
Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Gemäss Abs. 1 der nämlichen Bestimmung sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst.
Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinem Antrag auf Freispruch von den beiden Vorwürfen der Vergewaltigung im Jahr 2017. Somit hat er sämtliche oberinstanzlich angefallenen Verfahrenskosten zu tragen; diese werden mit Blick auf die Beschränkung der Berufung auf CHF 3'500.00 festgesetzt.
Entschädigungen
Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
In erster Instanz
Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher M.________, blieb unangefochten und ist so zu belassen.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 20‘240.55.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 19'261.05 (exkl. Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
In oberer Instanz
Mit Honorarnote vom 13. August 2020 machte der neu mandatierte Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 32 Stunden à CHF 200.00 nebst Auslagen von CHF 732.80 geltend. Der Kammer erscheinen diese Aufwendungen mit Blick auf die Bedeutung des erstinstanzlichen Verfahrens im Vergleich zum oberinstanzlichen Verfahren sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 8'482.05.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'682.05 (exkl. Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 200.00 für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
Auch in oberer Instanz beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung. Sie bezifferte diese zwar auf CHF 1'000.00, verwies aber gleichzeitig auf ihren Antrag im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter machte sie geltend, im oberinstanzlichen Verfahren die gleichen Aufwendungen gehabt zu haben, wie noch vor der Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, der Straf- und Zivilklägerin auch für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen.
VII. Verfügungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit
das Strafverfahren gegen A.________
wegen Zechprellerei, angeblich begangen in der Zeit von ca. 15. Mai 2018 – 10. Juni 2018 in D._____ (Ortschaft) z.N. von E.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 26. Juni 2018 in Merligen;
von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen
im Dezember 2017 und Januar 2018, in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. F.________,
in der Zeit vom 1. Juni 2018 – 25. Juni 2018, in Basel und anderswo z.N. der G.________ GmbH;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ schuldig erklärt wurde
der Vergewaltigung, begangen am 9. Juni 2018 in I._____ (Ortschaft) z.N. von C.________;
der Entführung, mehrfach begangen z.N. von C.________
am 20. Mai 2018 von D._____ (Ortschaft) nach I._____ (Ortschaft),
am 9. Juni 2018 von J._____ (Ortschaft) nach I._____ (Ortschaft);
der Nötigung, mehrfach, teilweise versucht begangen z.N. von C.________ im Sommer 2017 in H._____ (Ortschaft) sowie im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft);
der Drohung, mehrfach begangen z.N. von C.________ im Mai und Juni 2018 festgestellt in K._____ (Ortschaft) und D._____ (Ortschaft);
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. von C.________
am 20. Mai 2018 in D._____ (Ortschaft) und I._____ (Ortschaft);
am 20. Juni 2018 in K._____ (Ortschaft);
der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 20. November 2017 bis 1. Dezember 2017 in J._____ (Ortschaft), z.N. der L.________ GmbH (Deliktsbetrag min. CHF 3‘000.00);
der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn
am 3. Juni 2018 zwischen Kiesen und Rubigen;
am 3. Juni 2018 in Matzingen;
und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt wurde:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 280.00, wobei festgestellt wurde, dass die Busse am 15. Februar 2019 bezahlt worden ist;
zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;
zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 200.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;
im Widerrufsverfahren erkannt wurde, dass
der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird;
die Probezeit um 1 Jahr verlängert wird;
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 A.________ auferlegt wurden;
im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass
die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ – soweit den Schadenersatz betreffend – auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);
die Forderung der Privatklägerin F.________ abgewiesen wurde;
die Forderung der Privatklägerin L.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);
Weiter verfügt wurde, dass
folgender Gegenstand zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon Samsung ________ (schwarz)
die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet wurde.
II.
A.________ wird weiter schuldig erklärt:
der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Juni 2017 und ca. im Juli 2017 in H._____ (Ortschaft) z.N. von C.________
und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.3. hiervor
in Anwendung der
Art. 40, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a, 106, 123 Ziff. 1, 138 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181 teilw. i.V.m. Art. 22, 183 Ziff. 1 sowie 190 Abs. 1 StGB,
Art. 27 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 SVG,
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 372 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 3. Juli 2019 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 33‘948.20 (Gebühren von CHF 27‘557.00 und Auslagen von CHF 6‘391.20).
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.
zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 200.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung im Zivilpunkt.
IV.
Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher M.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 20‘240.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 19'261.05 (exkl. Übersetzerkosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'482.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'682.05 (exkl. Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt
1. Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
- der Straf- und Zivilklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Fürsprecher M.________ (nur Dispositiv)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern
- der Justizvollzugsanstalt N.________ (nur Dispositiv)
- dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 14. August 2020
(Ausfertigung: 29. Oktober 2020)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Bratschi
Der Gerichtsschreiber:
Neuenschwander
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 323
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_95/2015
6B_113/2015
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 37 StGBart. 37 CPart. 37 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6B_1246/2015
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_523/2018
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 89 IV 85ATF 89 IV 85DTF 89 IV 85
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
1A.290/2004
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
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Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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