SK 2019 366
Immaterialgüterrecht übrige
15. Oktober 2020Deutsch146 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 19 366
Bern, 2. Oktober 2020
Besetzung Obergerichtssuppleantin Hofstetter (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________ AG
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Veruntreuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 31. Juli 2019 (PEN 18 528)
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Anträge der Parteien
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
6. Anklagegrundsatz
6.1 Grundlagen
6.2 Anklagevorwurf der Geldwäscherei
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Vorbemerkungen
8. Vorwurf gemäss Anklageschrift
9. Überblick und unbestrittener Sachverhalt
10. Bestrittener Sachverhalt
11. Beweismittel
11.1 Objektive Beweismittel
11.2 Subjektive Beweismittel
12. Beweisergebnis der Vorinstanz
13. Vorbringen der Parteien
14. Beweiswürdigung der Kammer
14.1 Vorbemerkung
14.2 Aussagewürdigung
14.3 Wesentliche objektive Beweismittel
14.4 Zu den einzelnen Bezügen
14.5 Gesamtwürdigung/Fazit
III. Rechtliche Würdigung
15. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
15.1 Rechtliche Grundlagen
15.2 Subsumtion
16. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
16.1 Rechtliche Grundlagen
16.2 Subsumtion
17. Schuldsprüche
IV. Strafzumessung
18. Anwendbares Recht
19. Allgemeines und Vorgehen
20. Tatkomponenten Veruntreuung von Bargeld (AKS Ziff. 1.1.)
20.1 Objektive Tatschwere
20.2 Subjektive Tatschwere
20.3 Einsatzstrafe
21. Tatkomponenten Veruntreuung durch Banküberweisungen (AKS Ziff. 1.2/3.)
21.1 Objektive Tatschwere
21.2 Subjektive Tatschwere
21.3 Asperation
22. Tatkomponenten Urkundenfälschung
22.1 Objektive Tatschwere
22.2 Subjektive Tatschwere
22.3 Fazit
23. Täterkomponenten
23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
23.2 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren
23.3 Strafempfindlichkeit
24. Konkretes Strafmass
25. Vollzug
26. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen
V. Zivilpunkt
27. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien
28. Beurteilung der Kammer
VI. Kosten und Entschädigung
29. Verfahrenskosten
30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
31. Entschädigung der Privatklägerin
VII. Verfügungen
32. Einziehung und Ersatzforderung
32.1 Grundlagen
32.2 Ersatzforderung
32.3 Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
33. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten
VIII. Dispositiv
Erwägungen:
Erwägungen
I. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 31. Juli 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland als Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig der mehrfach begangenen Veruntreuung im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 4'150'156.65 zum Nachteil der C.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin), der E.________ AG und der G.________ AG, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung sowie der mehrfach begangenen Geldwäscherei. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Weiter verurteilte es die Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'899.65 und der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42'824.05, und setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten fest. Im Zivilpunkt wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. September 2016 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 24'875.55 an die Privatklägerin verurteilt. Weiter wurde verfügt, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 390'000.00 der geschädigten Privatklägerin ausgehändigt wird und diverse Vermögenswerte eingezogen und der Privatklägerin zugesprochen werden. Die Ersatzforderung von CHF 42'899.65 wurde ebenfalls der Privatklägerin zugesprochen. Zahlreiche weitere Vermögenswerte respektive Gegenstände wurden eingezogen und verwertet, wobei der Verwertungserlös nach Abzug des Verwertungsaufwandes wiederum der Privatklägerin zugesprochen wurde, sofern sie den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. Weitere Gegenstände wurden zur Vernichtung oder zu Handen der Akten eingezogen bzw. der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. Es wurde über die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt
(pag. 1985 ff.).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 5. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1995). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 2007 ff.) mit Verfügung vom 20. September 2019 (pag. 2053 f.) erklärte die Beschuldigte am 14. Oktober 2019 frist- und formgerecht die Berufung. Sie beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche der mehrfachen Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 3'810'000.00 (Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018), der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei. Weiter focht sie die Strafzumessung, die Verurteilungen zur Bezahlung einer Ersatzforderung und der Verfahrenskosten, die Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Verteidigung, die Verurteilung im Zivilpunkt sowie einen Teil der weiteren Verfügungen an (pag. 2064 ff.). Die Generalstaatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 auf Erklärung der Anschlussberufung und auf das Stellen eines Nichteintretensantrages (pag. 2075 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Am 1. Oktober 2020 fand in Anwesenheit aller Parteien die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 2. Oktober 2020 (pag. 2121 ff.).
3.
Anträge der Parteien
Die Verteidigung der Beschuldigten stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 2129 f.):
I. A.________ sei
freizusprechen
von den Anschuldigungen
1.
der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 19. Februar 2016 und 12. September 2016, in H.________, indem sich A.________ ab dem F.________ (Bank)-Konto z.N. der Firma C.________ AG bei insgesamt 32 Bezügen CHF 3'810'000.00 auszahlen liess (Röm. I, Ziff. 1, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 1.1, S. 1 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018);
2.
der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 17. Februar 2016 und 5. September 2016 in H.________ und I.________ (Röm. I, Ziff. 2, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 2, S. 7 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2019);
3.
der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 17. Februar 2016 und 14. September 2016 in H.________ und I.________ (Röm. I, Ziff. 3, S. 2 des Urteils vom 31. Juli 2019; Röm. I, Ziff. 3, S. 8 der Anklageschrift vom 20. Dezember 2019;
II. A.________ sei
zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 279 Tagen sowie einer angemessenen Dauer für die angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre im Umfang von 6 Monaten;
unter Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an A.________.
der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.
III. Die Zivilklage der C.________ AG sei soweit CHF 335'800.65 und EUR 3'960.00 übersteigend unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
IV. Weiter sei
zu verfügen:
1.
Über die Löschung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Daten sei gerichtlich zu verfügen;
2.
Nachfolgende Vermögenswerte bzw. Gegenstände seien A.________ auszuhändigen:
2.1
CHF 50'086.10 (Rückzahlung Kaufpreis gemäss Rücktritt Kaufvertrag Mercedes S205 d Swiss Star);
2.2
Guthaben von ca. CHF 3'804.41 auf dem Privatkonto J.________ (Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
2.3
Guthaben von ca. CHF 4'593.40 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf A.________;
2.4
Guthaben von ca. CHF 10'262.80 auf dem Sparkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
2.5
Guthaben von ca. CHF 10'676.00 auf dem Sparkonto F.________ (Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
2.6
Guthaben von ca. CHF 1'900.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ L.________ SA, lautend auf A.________;
2.7
Guthaben von ca. CHF 8'847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ M.________ SA, lautend auf A.________;
2.8
Louis Vuitton Etui (leer)
3.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Urteil vom Regionalgericht Oberland vom 31. Juli 2019 zu bestätigen;
4.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen.
Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten wie folgt (pag. 2133 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der weiteren Verfügungen, insofern als
1.
der PW Mercedes Slk 250, schwarz, Kontrollschild BE .________ zum Schätzwert von CHF 30'000.00 eingezogen und der geschädigten Firma C.________ AG zugesprochen wurde (Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs, 2. Lemma);
2.
div. Vermögenswerte resp. Gegenstände zur Verwertung eingezogen wurden (Ziff. IV.4. des Urteilsdispositivs);
3.
div. Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. IV.5. des Urteilsdispositivs, 2.-4. Lemma);
4.
div. Gegenstände zu Handen der Akten eingezogen wurden (Ziff. IV.6. des Urteilsdispositivs); sowie
5.
verfügt wurde, div. Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschuldigte zurück zu geben (Ziff. IV.7. des Urteilsdispositivs).
Il.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 14. September 2016 in H.________ z. N. der E.________ AG und G.________ AG im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 4'150'156.65;
2.
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 5. September 2016 in H.________ und I.________;
3.
der Geldwäscherei, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 14. September 2016 in H.________ und I.________;
und sie sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, 138 Ziff. 1, 305bis Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 279 Tagen und der ausgestandenen Ersatzmassnahmen im Umfang von 30 Tagen;
2.
zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'899.65;
3.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Die folgenden Vermögenswerte seien einzuziehen und der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen:
1.1
CHF 50’086.10 (Rückzahlung Kaufpreis gemäss Rücktritt Kaufvertrag Mercedes S205 d Swiss Star);
1.2
Guthaben von ca. CHF 3’804.41 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
1.3
Guthaben von ca. CHF 4’593.40 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf A.________;
1.4
Guthaben von ca. CHF 10’262.80 auf dem Sparkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
1.5
Guthaben von ca. CHF 10’676.00 auf dem Sparkonto F.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________;
1.6
Guthaben von ca. CHF 1’900.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ L.________ SA, lautend auf A.________;
1.7
Guthaben von ca. CHF 8’847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ M.________ SA, lautend auf A.________.
2.
Die Ersatzforderung von CHF 42’899.65 (zusammengesetzt aus dem Guthaben von ca. CHF 40'899.65 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik Liegenschaft), lautend auf A.________ sowie einem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2’000.00) sei der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
3.
Das Etui Luis Vuitton (leer) sei einzuziehen und zu verwerten; der Verwertungserlös sei nach Abzug des Verwertungsaufwandes der geschädigten Firma C.________ AG zuzusprechen.
4.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Der Vertreter der Privatklägerin verzichtete auf konkrete Anträge und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2138).
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 2106 und 2107 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde eine Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt (pag. 2123 ff.). Die Beschuldigte liess ein Zwischenzeugnis ihrer aktuellen Arbeitgeberin einreichen, das von der Kammer zu den Akten erkannt wurde (pag. 2143).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Überprüft werden somit nur die von der Beschuldigten angefochtenen Teile. Im Übrigen, d.h. bezüglich des Schuldspruchs der Veruntreuung in den Deliktsbeträgen von CHF 335’800.00 (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) und EUR 3’960.00 (Ziffer 1.3. der Anklageschrift) und der nicht angefochtenen Verfügungen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Einzig bei ihrem Entscheid über die Zivilklage ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).
6.
Anklagegrundsatz
6.1
Grundlagen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (Christian Josi, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwürfe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).
Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist sodann eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafproessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1883). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vielmehr hat eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen.
Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Auch im Berufungsverfahren kann daher grundsätzlich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ebenso ist eine Verfahrenseinstellung möglich.
6.2
Anklagevorwurf der Geldwäscherei
Die Verteidigung der Beschuldigten machte geltend, dass in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. Es sei nicht klar, wann und wo, mit welchen Geldern der Tatbestand erfüllt worden sein soll (pag. 2132).
Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt:
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
mehrfach begangen, teilweise gemeinsam mit K.________ in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________ (Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, I.________, O.________ (Adresse), Domizil A.________ und anderswo in der Region H.________ sowie in Israel
A.________ führte Bargeld in unbekannter Höhe, mindestens aber mehrere CHF 100'000.00, welche sie vorgängig bei der C.________ AG unrechtmässig veruntreut hatte, aus der Schweiz aus oder übergab diese an K.________, welcher sie aus der Schweiz ausführte. Dadurch, dass die aus einem Vermögensdelikt stammenden Gelder aus der Schweiz ausgeführt wurden, vereitelte sie deren Einziehung.
Der in der Anklage enthaltene Sachverhalt ist doch sehr unpräzise. Der Deliktsbetrag bleibt mit der Formulierung «mindestens aber mehrere CHF 100'000.00» völlig unbestimmt. Wie das Ausführen des Geldes vonstattenging, wird nicht näher beschrieben. Der Tatzeitraum ist weitgefasst und es wird keine konkrete Handlung an einem bekannten Datum genannt. Der Geldwäschereivorwurf in einem Deliktsbetrag von über CHF 100'000.00 ist doch ein schwerwiegender, sodass erhöhte Anforderungen an die Formulierung des Anklagesachverhaltes zu stellen sind. Die Anklage ist damit nach Auffassung der Kammer zu unbestimmt, um dem Anklagegrundsatz zu genügen.
Der angeklagte Sachverhalt lautet ausschliesslich auf das Verbringen von Bargeld ins Ausland. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft subsumierten in ihren materiellen Begründungen jedoch entgegen des Anklagesachverhaltes auch Geldtransfers über Western Union, Banküberweisung oder über die Kreditkarte unter diesen Anklagevorwurf. Dies bestätigt die fehlende Präzisierung in der Anklageschrift.
Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erscheint im Stadium des Berufungsverfahrens und unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Selbst bei einer anderen Formulierung der Anklageschrift erscheint es mit einem antizipierten Blick auf die Beweislage unwahrscheinlich, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Geldwäscherei erfolgen könnte. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei ist infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorbemerkungen
Zu prüfen bleiben die Anklagevorwürfe der Veruntreuung und der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 1.1. und Ziffer 2 der Anklageschrift. Da die beiden Anklagepunkte sachverhaltsmässig eng zusammenhängen, wird die Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung gemeinsam vorgenommen. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2011 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung).
8.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Die Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 lautet in den zu prüfenden Punkten wie folgt (pag. 1772 ff.):
1.
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB)
mehrfach begangen in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________(Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, P.________ (Adresse), Filiale F.________(Bank) F.________(Bank) AG, R.________ (Adresse), C.________ Filiale Q.________, I.________, O.________(Adresse), Domizil A.________ z.N. C.________ AG, E.________ AG und G.________ AG
A.________ war seit 2002 bei der Firma C.________ AG angestellt. Sie war die Stellvertreterin des Chief Financial Officer, V.________. Zu ihren Aufgabenbereichen gehörten unter anderem die Führung der Personalbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Weiter führte sie Zahlungen für die E.________ AG und die G.________ AG aus.
Aufgrund ihres Aufgabenbereichs in den Firmen der C.________-Gruppe verfügte sie beim Bankkonto IBAN .________ bei der F.________(Bank) F.________(Bank) AG, lautend auf C.________ AG, über eine Vollmacht, alleine zeichnungsberechtigt Gelder abzuheben. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, für Provisionszahlungen für Tourenguides bei der Filiale der F.________(Bank) F.________(Bank) AG am P.________(Adresse) in H.________ Bargeldbeträge von mehreren CHF 10’000.00 abzuheben und diese danach beim Verkaufsgeschäft der C.________ AG beim Q.________ abzuliefern. Bei diesen Bezügen wurde der F.________(Bank) jeweils vorgängig per Fax oder Mail die abzuhebende Menge Bargeld angekündigt. In der Folge übernahm ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Firma C.________ AG das Bargeld in dem Tresorraum der F.________(Bank) Filiale und brachte dieses zur Verkaufsfiliale beim Q.________. Dort quittierte eine verantwortliche Person der Filiale den Empfang des Bargeldes auf dem Auszahlungsbeleg der F.________(Bank). Während der Eingang des Bargeldes im Kassabuch der Filiale eingetragen und eine Kopie des unterzeichneten Auszahlungsbelegs in der Filiale aufbewahrt wurde, wurde der unterzeichnete Auszahlungsbeleg in den Räumlichkeiten der Firma C.________ AG an der N.________(Adresse) aufbewahrt. Zu den Aufgabenbereichen von A.________ gehörte – nachdem ihr das Kassabuch der Filiale jeweils zugestellt worden war –, die abschliessende Prüfung, ob die Eintragungen im Kassabuch der Filiale Q.________ korrekt erfolgt waren. A.________ liess sich ab dem F.________ (Bank)-Konto z.N. der Firma C.________ AG bei insgesamt 32 Bezügen CHF 3'810’000.00 auszahlen, nämlich wie folgt:
- 19.02.2016 CHF 60’000.00
- 23.03.2016 CHF 60’000.00
- 01.04.2016 CHF 20’000.00
- 12.04.2016 CHF 30’000.00
- 21.04.2016 CHF 80’000.00
- 13.05.2016 CHF 80’000.00
- 20.05.2016 CHF 100'000.00
- 25.05.2016 CHF 100'000.00
- 06.06.2016 CHF 160'000.00
- 09.06.2016 CHF 180'000.00
- 13.06.2016 CHF 100'000.00
- 29.06.2016 CHF 130'000.00
- 01.07.2016 CHF 100'000.00
- 08.07.2016 CHF 100’000.00
- 11.07.2016 CHF 200'000.00
- 12.07.2016 CHF 180'000.00
- 13.07.2016 CHF 150’000.00
- 14.07.2016 CHF 100’000.00
- 27.07.2016 CHF 80'000.00
- 02.08.2016 CHF 150’000.00
- 05.08.2016 CHF 100’000.00
- 17.08.2016 CHF 150'000.00
- 24.08.2016 CHF 150’000.00
- 29.08.2016 CHF 170'000.00
- 31.08.2016 CHF 200'000.00
- 02.09.2016 CHF 50'000.00
- 02.09.2016 CHF 50'000.00
- 02.09.2016 CHF 100'000.00
- 05.09.2016 CHF 200’000.00
- 06.09.2016 CHF 150’000.00
- 07.09.2016 CHF 200’000.00
- 12.09.2016 CHF 130'000.00
Die auf diese Weise bei der F.________(Bank) bezogenen Gelder lieferte sie jedoch nicht wie gemäss den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemachten Vorgaben bei der Verkaufsfiliale ab, sondern nahm diese an sich. Sie verwendete sie in der Folge unrechtmässig für private Zwecke, wie zum Beispiel zur Bezahlung von Ferienreisen, Hotelübernachtungen, zum Erwerb von Fahrzeugen, Kleidern, Uhren etc. für sich und ihren Freund K.________. Zudem schaffte sie Bargeld von mehreren CHF 100’000.00 nach Israel, um es K.________ zu übergeben. Sie übergab ihm ebenfalls Bargeldbeträge von mehreren CHF 100’000.00 in der Schweiz. A.________ hatte K.________ im Oktober 2015 auf einer Ferienreise in Israel kennen und lieben gelernt. In der Folge verlangte dieser mit unzähligen und äusserst dubiosen Begründungen wie z.B. hohen Krankheitskosten, Blockierung seiner finanziellen Mittel durch israelische Behörden, Beschaffungskosten für Reisedokumente, Gerichtskosten, Erwerb von Grundeigentum, Schmuck etc. immer wieder Geld von ihr. Damit die zu Unrecht erfolgten Bezüge in der Buchhaltung nicht entdeckt wurden, machte A.________ nachträglich handschriftliche Abänderungen oder Nachträge im Kassabuch der Filiale Q.________ H.________. Dieses wurde von der Verkaufsfiliale Q.________ jeweils nach rund einem halben Monat der Buchhaltung zugestellt. Ganz am Schluss, nachdem alle Buchungen gemacht und die Belege kontrolliert waren, gelangte es zu A.________, welche kontrollierte, ob die Einnahmen und Ausgaben korrekt verbucht waren.
2.
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
mehrfach begangen in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.________, N.________(Adresse), Büroräumlichkeiten C.________ AG, I.________, O.________(Adresse), Domizil A.________ und anderswo in der Region H.________ z.N. C.________ AG
A.________ war seit 2002 bei der Firma C.________ AG angestellt. Zu ihren Aufgabenbereichen gehörten unter anderem die Führung der Personalbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die abschliessende Kontrolle des Kassabuchs der Filiale Q.________ der C.________ AG.
2.1
A.________ bezog ab dem Bankkonto IBAN .________ bei der F.________(Bank) F.________(Bank) AG, lautend auf C.________ AG, mehrmals Geldbeträge von mehreren CHF 10’000.00 in bar, insgesamt CHF 3'800’000.00, welche sie für private Zwecke verwendete. Damit die unrechtmässig erfolgen Bezüge in der Buchhaltung nicht entdeckt wurden, veränderte sie teilweise Einträge im Kassabuch der Verkaufsfiliale Q.________ oder brachte in diesem Ergänzungen an.
Auf diese Weise ergänzte oder veränderte sie das Kassabuch wie folgt:
- sie fügte beim 23.03.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 60’000.--„ ein
- sie änderte beim 01.04.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)” den Betrag von CHF 100’000.00 auf 120’000.00
- sie änderte beim 12.04.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)" den Betrag von CHF 130’000.00 auf 160’000.00
- sie fügte beim 21.04.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 80’000.--„ ein
- sie fügte beim 13.05.2016 bei der Rubrik „Barbezug F.________(Bank)" unter dem Betrag von CHF 160’000.00 den Betrag von CHF 80’000.00 ein
- sie fügte beim 20.05.2016 zuunterst auf der Seite den Eintrag „Bezug F.________(Bank) 100’000.00„ ein
- sie fügte beim 25.05.2016 zuoberst auf der Seite den Eintrag „Barbezug F.________(Bank) 100’000.--„ ein
Durch diese Vorgehensweise verfälschte sie die Buchhaltung der Verkaufsfiliale Q.________ respektive der C.________ AG, indem das Konto Kasse Y.________ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und zu hohe Bargeldeingänge aufwies und somit die Ausgaben in der Buchhaltung der C.________ AG zu hoch ausfielen.
2.2
Weiter fälschte sie auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) F.________(Bank) die Unterschriften von den verantwortlichen Personen der Verkaufsfiliale Q.________, welche den Erhalt des Geldes bestätigen sollten. Auf diese Weise fälschte sie wie folgt die Unterschriften:
- am 19.02.2016 die Unterschrift von S.________
- am 23.03.2016, 01.04.2016, 12.04.2016, 13.05.2016, 20.05.2016, 25.05.2016, 06.06.2016, 09.06.2016, 13.06.2016, 29.06.2016, 01.07.2018, 11.07.2016, 13.07.2016, 14.07.2016, 02.08.2016, 05.08.2016, 17.08.2016, 24.08.2016, 31.08.2016 und 12.09.2016 die Unterschrift von T.________
- am 21.04.2016, 08.07.2016, 12.07.2016, 29.08.2016 und 05.09.2016 die Unterschrift von U.________
- am 27.07.2016 die Unterschrift einer unbekannten Person
Die Unterschriften fälschte sie um vorzutäuschen, dass sie die bei der F.________(Bank) unrechtmässig bezogenen Gelder bei der Verkaufsfiliale abgegeben hatte und damit in der Absicht zu verhindern, dass bei einer Kontrolle der Belege entdeckt wird, dass sie die bezogenen Gelder unrechtmässig für private Zwecke verwendet hatte.
9.
Überblick und unbestrittener Sachverhalt
Die Beschuldigte war seit 2002 bei der Privatklägerin angestellt. Sie war die Stellvertreterin des Chief Financial Officer (CFO). Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Führung der Personalbuchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses. Weiter führte sie Zahlungen für die E.________ AG und die G.________ AG aus.
Im Oktober 2015 lernte die Beschuldigte auf einer Ferienreise in Jerusalem den israelisch-jordanischen Doppelbürger K.________ kennen. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden eine Beziehung. K.________ versetzte die Beschuldigte in den Glauben, er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann und lebe in sehr wohlhabenden Verhältnissen (vgl. z.B. pag. 218 Z. 213 ff.).
Im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis zur Festnahme der Beschuldigten am 14. September 2016 trafen sich die beiden mehrmals in Israel, in H.________ sowie an anderen Orten in der Schweiz und in Europa. Sie logierten teilweise in teuren Hotels und im Bekanntenkreis der Beschuldigten war aufgefallen, dass sie teurere Kleidung trug. Unbestritten ist, dass K.________ von der Beschuldigten immer wieder Geld verlangte mit verschiedenen Begründungen. So erzählte er ihr zum Beispiel, sein Konto sei vom israelischen Staat gesperrt worden, er erhalte keine Kreditkarte oder es müsse für ein Reisedokument eine Kaution durch eine Drittperson bezahlt werden (z.B. pag. 225, pag. 218 Z. 226 ff., pag. 237 Z. 41 f.). Die Beschuldigte nimmt mittlerweile an, dass sie von K.________ getäuscht wurde (pag. 1945 Z. 1 ff., pag. 2125 Z. 9 ff.).
Ebenfalls in diesem Zeitraum erteilte die Beschuldigte per E-Banking verschiedene Aufträge, mit denen sie von Konten der Privatklägerin, der E.________ AG und der G.________ AG insgesamt CHF 335’800.00 auf ihre privaten Kreditkartenkonten überweisen liess, und diese Beträge für private Zwecke verwendete. Am 16. September 2016 bezahlte sie ausserdem eine private Rechnung eines Hotels in Venedig über EUR 3’960.00 aus einem Konto der G.________ AG (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.2.1, pag. 2014, S. 8 der Urteilsbegründung).
Die Beschuldigte verfügte über eine Vollmacht, um vom Bankkonto IBAN .________ bei der F.________ (Bank) AG, lautend auf die Privatklägerin, Gelder abzuheben. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, bei der Filiale der F.________(Bank) am P.________(Adresse) in H.________ Bargeld abzuheben und dieses im Verkaufsgeschäft der Privatklägerin beim Q.________ in H.________, manchmal auch in einer anderen Filiale in H.________, abzuliefern. Das Bargeld wurde für Provisionszahlungen an Tourenguides benötigt.
Üblicherweise wurde das Bargeld in der Filiale Q.________ einer verantwortlichen Person übergeben, die den Empfang auf dem Auszahlungsbeleg der F.________(Bank) quittierte. Während der Eingang des Bargeldes im Kassabuch der Filiale eingetragen und eine Kopie des unterschriebenen Auszahlungsbelegs in der Filiale aufbewahrt wurde, wurde das Original des Auszahlungsbelegs in den Räumlichkeiten der Privatklägerin an der N.________ (Adresse) in H.________ aufbewahrt.
Die Kassabücher der Filiale Q.________ wurden in der Filiale geführt und gelangten jeweils einen halben Monat später in die Administration der Privatklägerin. Am Schluss, wenn alles verbucht und die Belege kontrolliert waren, landete es auf dem Schreibtisch der Beschuldigten. Ihre Aufgabe bestand darin, zu kontrollieren, ob die Einnahmen korrekt waren und ob die Ausgaben auf den korrekten Konten verbucht wurden (vgl. auch pag. 239 Z. 138).
10.
Bestrittener Sachverhalt
Die Beschuldigte räumte in der Berufungsverhandlung schliesslich bezüglich aller in der Anklageschrift aufgelisteten Bargeldbezüge ab dem Konto der Privatklägerin bei der F.________(Bank) ein, dass sie sie getätigt habe, sofern sie für den Empfang quittiert habe. Sie bestritt jedoch weiterhin, dass sie das Geld veruntreut hätte. Sie sagte aus, sie habe das Geld in der Filiale abgegeben (pag. 2127 Z. 19 ff.). Ebenso bestreitet sie, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen im Kassabuch vorgenommen und Unterschriften von Filialmitarbeiterinnen auf den Auszahlungsbelegen gefälscht zu haben.
11.
Beweismittel
11.1
Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen zahlreiche Unterlagen und Überwachungsaufnahmen vor. Dabei handelt es sich um Faxmitteilungen betreffend Geldbestellungen (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 2); um die Originalbezugsbelege der F.________(Bank) (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 3); um Kopien von Bezugsbelegen der F.________(Bank), welche bei der Beschuldigten zu Hause gefunden wurden («Unterlagen F.________(Bank)», Ass-Nr. 004), um Überwachungsaufnahmen in der Filiale Q.________ (pag. 186 [tabellarische Übersicht], pag. 567 ff. [Fotoausschnitte], pag. 1722 [Harddisk] sowie nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 2/2, Lasche 4 [Fotoausschnitte]); um die Originalkassabuchblätter (vgl. nicht paginierte Akten, Unterlagen C.________, grauer Ordner Teil 1/2, Lasche 4); um den Anzeigerapport vom 21. Dezember 2017 (pag. 179 ff.); um die Kontoauszüge der Beschuldigten (pag. 862 ff.); um die Steuererklärungen von 2015 (pag. 1031 ff.) sowie um die Steuererklärung und -veranlagung des Jahres 2014 (pag. 1040 ff.); um Belege zum Kauf einer Rolex (pag. 1108 ff.); um Belege zum Kauf eines Mercedes Kombi (pag. 1278 ff.) sowie um eine Auflistung «Transfers K.________» welche anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten gefunden wurde (pag. 1057). Auf den Inhalt der einzelnen bedeutenden Beweismittel wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
11.2
Subjektive Beweismittel
11.2.1
Übersicht
Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen von beteiligten Personen vor. Zu würdigen sind insbesondere die Aussagen der Beschuldigten. Diese wurde im gesamten Verfahren insgesamt zehn Mal befragt (pag. 212 ff.; pag. 227 ff.; pag. 236 ff.; pag. 361 ff.; pag. 538 ff.; pag. 561 ff.; pag. 570 ff.; pag. 580 ff.; pag. 1941 ff. und pag. 2123 ff.). K.________ wurde zwei Mal rechtshilfeweise durch die israelischen Behörden einvernommen (pag. 1369 ff. und pag. 1377 ff.). Von Bedeutung sind sodann die Aussagen der Angestellten der Privatklägerin, nämlich vom Vorgesetzen der Beschuldigten, V.________ (pag. 590 ff.; pag. 801 ff.) und von den Filialmitarbeiterinnen U.________ (pag. 596 ff.), T.________ (pag. 616 ff.) und S.________ (pag. 669 ff.).
11.2.2
Aussagen der Beschuldigten
Für die Zusammenfassung der bisherigen Aussagen der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2018 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung):
Die Aussagen der Beschuldigten konzentrierten sich mehrheitlich auf eine Bestreitung der Vorwürfe oder auf eine Verweigerung der Aussage. So führte sie beispielsweise aus, zur Veruntreuung könne sie nichts sagen. Sie sei schockiert, dass ihr dies vorgeworfen werde und sie bestreite, das Geld genommen zu haben (EV Hafteröffnung vom 15.09.2016, pag. 228 Rz. 45 f). Auf Vorhalt diverser Kopien von Bargeldbezugsbelegen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2016 äusserte sich die Beschuldigte folgendermassen: Sie könne zu den Bezügen nichts aussagen (pag. 239 Rz. 135; pag. 240 Rz. 185; pag. 241 Rz. 249; pag. 242 Rz. 273 f. und Rz. 297; pag. 243 Rz. 352). Sie habe die Gelder jeweils in der Filiale abgegeben (pag. 243 Rz. 142; pag. 242 Rz. 167 und Rz. 192; pag. 241 Rz. 216 und Rz. 243; pag. 242 Rz. 290 f.; pag. 243 Rz. 330; pag. 244 Rz. 380; pag. 245 Rz. 416 und 446; pag. 246 Rz. 492; pag. 249 Rz. 605 und Rz. 641). Sie wisse nicht, weshalb sie zwei Bezüge gemacht habe (pag. 239 Rz. 145; pag. 247 Rz. 532). Es sei möglich, dass sich der Bankangestellte vertippt habe und sie daher zwei Bezüge getätigt habe (pag. 241 Rz. 219). Sie wisse nicht, weshalb sie Belege bei sich zu Hause habe (pag. 240 Rz. 189; pag. 241 Rz. 213 und Rz. 240; pag. 242 Rz. 264 („das gleiche wie zu den anderen“) und Rz. 287; pag. 243 Rz. 308 und Rz. 324). Und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 blieb sie bei der Aussage, dass sie das Geld den Angestellten der C.________ AG übergeben habe (pag. 588 Rz. 312). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18.04.2017 wurden der Beschuldigten die Überwachungsaufnahmen vom 02.08.2016 vorgespielt, woraufhin die Beschuldigte die Aussage verweigerte (pag. 564 Rz. 109 ff.). Auch anlässlich der Parteieinvernahme in der Hauptverhandlung vom 30.07.2019 bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe in Bezug auf die Bargeldbezüge weiterhin (pag. 1942 Rz. 27 ff.).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14.09.2016 führte die Beschuldigte aus, das im Tresor vorhandene Bargeld von CHF 392‘000.00 gehöre – mit Ausnahme der CHF 2‘000.00 – K.________ (pag. 214 Rz. 19 ff.). Weiter führte sie aus, es gäbe Unterlagen von Transaktionen, welche sie zu ihrem Freund getätigt habe damit er ein Schengenvisum inkl. eines Traveldocuments habe beantragen können. Es handle sich um einen sehr hohen Betrag, vermutlich zwischen CHF 40‘000.00 und CHF 50‘000.00 (pag. 215 Rz. 60 ff.). Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe ihr Freund sei vermögend, sie aber ein Darlehen der C.________ AG erhalten habe und dieses Geld ihm geschickt habe, führte die Beschuldigte aus, dass dies nicht zusammenpasse. Das Geld für das Traveldocument müsse von einer Drittperson und nicht von der Familie bezahlt werden. Es sei nicht möglich gewesen, dass ihr Freund ihr das Geld vorab zusende, da er nur mit Bargeld ausreise und auch nach Palästina könne er es nicht überweisen (pag. 218 Rz. 222 ff.). Die beiden Fahrzeuge (Anm: Mercedes SLK 250 schwarz und Mercedes Kombi, beide auf die Beschuldigte zugelassen) habe ihr Freund bezahlt. Er habe ihr das Geld dafür in bar überreicht; im Ganzen CHF 100‘000.00. CHF 33‘000.00 für das Cabriolet, CHF 60‘000.00 für den Kombi und CHF 7‘000.00 seien noch übrig (pag. 220 Rz. 297 ff.). Sie habe ihrem Freund Geld überwiesen, damit er das Traveldocument, das Visum habe lösen und sie einmal habe besuchen können (pag. 220 Rz. 329). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2016 führte die Beschuldigte aus, die finanzielle Situation von K.________ sei wieder sehr gut. Er brauche keine Hilfe in finanzieller Hinsicht mehr. Er habe aber keine Kreditkarte, weshalb er eine von ihr habe (pag. 252 Rz. 799 ff.).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19.12.2016 wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass ein Traveldocument inkl. Visa CHF 95.00 koste und auch keine Depotzahlung oder Sicherheitsleistung hinterlegt werden müsse; sie von ihrem Freund ganz offensichtlich angelogen worden sei. Darauf führte die Beschuldigte aus, dass es ganz so aussehe. Vielleicht sei es aber auch ihre Schuld gewesen, dass sie nicht nachgehakt habe. Sie sei von der Annahme ausgegangen, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Es sei ihr auch klar, dass ein Visum und ein Traveldocument nicht so viel Geld kosten würden, das hätte sie eigentlich misstrauisch machen sollen (pag. 355 Rz. 155 ff.). Sie habe das Geld aber nicht für einen anderen Zweck nach Israel geschickt. Im Vordergrund sei immer gewesen, dass die Sperre aufgehoben werde. Werde sie nicht aufgehoben, bekäme er die Papiere nicht (pag. 355 Rz. 180 ff.).
Zu ergänzen sind ihre Aussagen im oberinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne (pag. 2124 Z. 38). Dort, wo es einen Auszahlungsbeleg der F.________(Bank) mit ihrer Unterschrift gebe, sei sie das Geld holen gegangen (pag. 2135 Z. 5 ff.). Sie bestreite das Geld veruntreut zu haben (pag. 2125 Z. 3). K.________ habe ihr Liebe vorgespielt. Es sei schwer, sich selbst einzugestehen, dass man jemandem auf den Leim gegangen sei. Sie habe lange gebraucht, sich einzugestehen, dass sie so manipuliert worden sei (pag. 2125 Z. 13 ff.). Sie habe K.________ kein Bargeld übergeben. Er sei immer wieder mit Geld dahergekommen. Sie wisse nicht woher er dieses gehabt habe (pag. 2125 Z. 33 ff.). Sie wisse nicht, wo das Geld sei, das bei der Privatklägerin fehle. Wenn sie es wissen würde, hätte sie es schon lange gesagt (pag. 2126 Z. 22 ff.). Zu den unbestrittenen Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten sagte sie, sie habe das Geld zurückbezahlen wollen (pag. 2126 Z. 31 f.). Sie selbst hätte das nicht gekonnt. K.________ habe ihr immer versprochen, Geld zurückzuzahlen (pag. 2126 Z. 36). Angesprochen, auf Bargeldbezüge in Minutenabständen sagte die Beschuldigte, sie könne sich nicht erinnern. Es sei auch vorgekommen, dass sie zwei Geschäften habe Geld abgeben müssen (pag. 2127 Z. 12 ff.). Sie habe die Bezüge gemacht, das Geld sei aber nicht zu ihr privat gegangen. Sie habe das Geld abgegeben. Was danach in der Filiale passiert sei, wisse sie nicht. Es gebe x Leute, die damit zu tun gehabt hätten (pag. 2127 Z. 17 ff.).
11.2.3
Aussagen von K.________
Die Vorinstanz gab die Aussagen von K.________ wie folgt wieder (pag. 2019, S. 13 der Urteilsbegründung):
Anlässlich einer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 22.06.2017 (undatierte Übersetzung der Einvernahme pag. 1369 ff.; Original in Hebräisch pag. 1363 ff.) äusserte K.________ auf die Frage, wieviel Geld er der Beschuldigten überwiesen habe: Er habe kein Geld überwiesen, sie habe die Überweisung ausgeführt. Er habe keine Krankenkasse und die Behandlung in der Schweiz sei teuer. Er könne nicht sagen, wieviel er aus Israel herausgebracht habe, aber alles in allem habe er ihr ca. CHF 390‘000.00 überweisen und noch einen Betrag von CHF 550‘000.00, insgesamt ca. CHF 940‘000.00 (pag. 1371). (…) Nach der Verhaftung habe er nach ein, zwei Wochen oder einem Monat angerufen, denn er hätte kein Geld mehr gehabt (pag. 1371). Das Geld auf dem Bankkonto gehöre ihm, er habe keine Kreditkarte, er habe diverse Hotels bezahlt. „In Israel nahm ich Bargeld. An den restlichen Orten mit ihrer Kreditkarte oder dem Bargeld, das ich hatte. Sie sagte mir, sie hätte viel Geld von den 16 Jahren Arbeit.“ (pag. 1371).
Dazu sind noch die Aussagen zu ergänzen, die K.________ in seiner zweiten rechtshilfeweisen Einvernahme vom 24. Juni 2018 machte (pag.1377 ff.). Die Einvernahme wurde auf English geführt und wurde auf Video aufgezeichnet (pag. 1386). K.________ gab insbesondere zu Protokoll, er habe soeben eine Spanierin geheiratet, das Scheidungsverfahren mit seiner Frau, von der er sich getrennt habe laufe aber noch (pag. 1378 Z. 8 ff.). Er sei Schmuckdesigner und habe einen Schmuck- und Antiquitätenladen in Jerusalem. Manchmal arbeite er eine Woche nicht und manchmal verdiene er USD 500.00 bis USD 1’000.00 pro Woche. Pro Jahr verdiene er ungefähr 1 bis 1.5 Mio. Israelische Shekel (Anmerkung: am 24. Juni 2018 gerundet ca. CHF 274'000.00 bis ca. 411'000.00, <https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizer-franken_neuer-schekel>) (pag. 1379 Z. 15 ff.). In der Schweiz habe er mit der Beschuldigten ein Bankkonto mit ungefähr CHF 390'000.00 bis 550'000.00, wobei nur die Hälfte ihm gehöre (pag. 1379 Z. 38 ff.). Er habe der Beschuldigten CHF 45'000.00 gegeben, damit diese zwei Uhren habe kaufen können (pag. 1380 Z. 56 f.). Die Beschuldigte habe viel Geld, das habe sie ihm so gesagt. Wenn er Probleme gehabt habe, habe er ihre Kreditkarte benutzt und ihr Bargeld gegeben (pag. 1381 Z. 83 f.). Auf die Frage, ob er von der Beschuldigte je Geld verlangt habe, sagte er, die Beschuldigte bewahre sein Geld auf. Er habe es vom Stiefvater der Beschuldigten zurückverlangt (pag. 1381 Z. 90 ff.). Er habe von der Beschuldigten ungefähr USD 400'000.00 bis 600'000.00 erhalten über eineinhalb Jahre (pag. 1381 Z. 98). Auf Frage bestätigte er, dass er gemeinsam mit der Beschuldigten habe ein Haus bauen wollen. Sie hätten Land für USD 90'000.00 gekauft (pag. 1381 Z. 106 f.). Er habe dieses Geld bezahlt (pag. 1382 Z. 114). Der Mercedes SLK 250 sei sein Auto in ihrem Namen (pag. 1381 Z. 117 f.). Er wisse nicht, wieviel Geld er der Beschuldigten übergeben habe (pag. 1382 Z. 124 f.). Es stimme, dass sie ihm Geld gegeben habe, als seine Konten in Israel gesperrt gewesen seien (pag. 1382 Z. 128 ff.). Geld für ein Traveldokument habe er von ihr nicht erhalten, sondern sie habe für sein Schweizer Visum bezahlt (pag. 1382 Z. 138 f.). Er habe über seinen Anwalt ein Affidavit gesandt, um sein Geld und den Schmuck zurück zu erhalten. Seit über einem Jahr werde er von seiner Familie unterstützt (pag. 1384 Z. 172 ff.).
11.2.4
Aussagen von V.________
Für die Zusammenfassung der Aussagen von V.________, dem Chief Financial Officer (CFO) der Privatklägerin und Vorgesetzten der Beschuldigten, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2020 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung):
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13.09.2016 führte V.________ zum Ablauf der Geldbezüge aus, dass Reiseanbieter bei ihnen eine Provision erhalten würden, welche sich im Durchschnitt um 10% des Warenverkaufswerts bewege. Die Kunden würden meist mit der Kreditkarte bezahlen, sodass meist nicht allzu viel Geld in der Kasse sei. Von der Filiale beim Q.________ werde dazu in der Administration Bargeld bestellt. Diese Bestellung erfolge durch Frau T.________ oder Frau U.________. Von der Administration gehe jemand auf die F.________(Bank), um das Geld abzuholen. Die Beschuldigte oder er würden den Bezug per Mail der F.________(Bank) anmelden. Er und die Beschuldigte könnten das Geld abholen, wenn jemand anderes das Geld hole, würden diese von ihnen eine schriftliche Vollmacht erhalten. Danach werde das Geld auf direktem Weg in die Filiale beim Q.________ gebracht. Dort werde das Geld in der Regel von Frau T.________ oder Frau U.________ gegen Unterschrift entgegengenommen, im Tresor verstaut sowie im Kassabuch eingetragen (zum Ganzen: pag. 591 Rz. 32 ff.).
Die Beschuldigte habe auf alle Geschäftskonten Zugriff. Bei der Z.________ (Bank), AA.________ (Bank), AB.________ (Bank) und der J.________ (Bank) wäre es aber aufgefallen; bei der F.________(Bank) nicht, da dort alle grossen Beträge laufen würden (pag. 592 Rz. 71 f.)
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 02.03.2017 gab V.________ unter anderem zu Protokoll, dass es beim Halbjahresabschluss-Gespräch mit der Geschäftsleitung eine Grösse (Bereich Kommissionszahlungen) gegeben habe, die nicht grün, sondern orange gewesen sei. Man habe es u.a. aufgrund des Zeitdrucks nicht näher abgeklärt. Man habe auch Argumente (Veränderungen in den Vertragskonditionen mit den Touroperatern pag. 811 Rz. 357) gefunden, um die Zahlungen zu rechtfertigen. Die Beschuldigte sei an dieser Besprechung auch anwesend gewesen (pag. 803 Rz. 61 ff.). Daraufhin sei die Burnout-Diagnose der Beschuldigten gekommen. Er habe ihr geraten, ein Timeout zu nehmen. Die Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt, da sie nicht habe aus der Struktur fallen wollen und Halt benötigt habe. Sie habe dann nur auf 50% reduziert (pag. 803 Rz. 72 ff.). Aufgrund ihrer reduzierten Arbeitstätigkeit habe er im August 2016 ein Gespräch mit ihr gehabt und gewünscht, dass sie die Bargeldbezüge nicht mehr selber mache, sondern diese delegiere. In der zweiten Hälfte August/Ende August sei er in den Ferien gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei die Liquidität am ersten Tag ungenügend gewesen. Sie hätten aber letztes Jahr rückgängige Umsätze und Rückstände in gewissen Abrechnungen gehabt, weshalb dies für ihn noch kein Grund zur Sorge gewesen sei (pag. 803 Rz. 79 ff.). Am Montag (Anm.: 12.09.2016) sei sie zu ihm ins Büro gekommen und habe gesagt, sie gehe schnell auf die Bank. Er habe ihr gesagt, dass sie doch vereinbart hätten, dass sie nicht mehr auf die Bank gehen solle. Sie habe ihm entgegnet, dass sie eine Direktbestellung erhalten habe und auch sonst noch etwas erledigen müsse. Auf den Input von ihm, habe sie sehr gestresst gewirkt. So habe er sie nicht gekannt; dies habe ihn verunsichert: Liquidität, Bank, Stress usw. Die Beschuldigte habe nur am Morgen gearbeitet. Am Nachmittag habe er nachgeschaut, weil er das Gefühl gehabt habe, er habe etwas gefunden, das nicht stimme. Er habe die Bücher kontrolliert, habe unterschriebene Belege gefunden, aber es habe ihm keine Ruhe gelassen. Er habe weitergesucht und festgestellt, dass es Bezüge gegeben habe, die nachträglich von ihr in das Kassabuch eingeschrieben worden seien. Dann habe er die Geschäftsleitung informiert. Im Auftrag der Geschäftsleitung habe er eine umfangreiche Kontrolle gemacht und festgestellt, dass der Schaden immens sei (pag. 803 f. Rz. 90 ff.). Er habe festgestellt, dass die Beschuldigte Geld auf der Bank bezogen habe, dieses aber nicht original in das Kassabuch eingetragen worden sei, sondern später. Es sei die Handschrift der Beschuldigten gewesen (pag. 804 Rz. 105 ff.).
Auf Vorhalt, dass gemäss den bisherigen Ermittlungen auch nachträgliche Eintragungen im Kassabuch gemacht worden seien und auf Frage, ob die Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, die nachträglichen Eintragungen zu machen, führte V.________ aus, dass das Kassabuch nach einem Monat zurückkomme und sie dort die Eintragungen gemacht habe. Das sehe man an der Handschrift, dass dies so gewesen sei (pag. 808 Rz. 264 ff.). Auf Vorhalt, dass die Beschuldigte bestreite, die ihr vorgeworfenen Bargeldbezüge getätigt zu haben und angebe, das Geld ordnungsgemäss abgeliefert zu haben. Sie vermute, jemand anderes habe dieses Geld zu Unrecht an sich genommen und auf Frage, ob es denkbar wäre, dass irgendjemand anders dies gemacht habe, antwortet V.________, dass die Manipulation des Kassabuches nicht irgendjemand hätte machen können. Es kämen nur die Beschuldigte, Frau T.________, Frau U.________ und Frau S.________ in Frage, nicht sonst irgendjemand (pag. 808 Rz. 270 ff.).
11.2.5
Aussagen von U.________
U.________ gab in ihrer Einvernahme vom 28. September 2016 zu Protokoll, dass sie seit 2008 bei der Privatklägerin als Marketing- und PR-Managerin arbeite und auch an der Front aushelfe. Sie vertrete T.________, wenn diese nicht anwesend sei, wobei sie für die Kassenabrechnung zuständig sei (pag. 597 Z. 16 ff.). Sie schilderte, dass bei Bargeldbestellungen des Verkaufsgeschäfts ein Formular persönlich an V.________ ausgehändigt oder per Fax übermittelt werde. Das Fax gehe zur Administration. Dort würden V.________, die Beschuldigte und drei weitere Personen arbeiten. Eine dieser Personen begebe sich dann auf die F.________(Bank) und hole das Bargeld wie bestellt ab. Die Person komme zu ihnen ins Büro und übergebe das Geld zusammen mit dem Beleg der F.________(Bank). Der Beleg werde kopiert und gegengezeichnet. Der Originalbeleg werde von der Person aus der Administration wieder behändigt und in die Administration zurückgebracht. Die Kopie des Beleges werde im Kassenjournal abgelegt/verbucht und danach auch abgelegt (pag. 597 Z. 24 ff.). Zu 95 % seien die Bestellungen per Fax ausgelöst worden. Es sei aber vorgekommen, dass sie die Beschuldigte per Mail mit der Bestellung bedient habe (pag. 598 Z. 55 ff.). Zum Tresor hätten sie selbst, T.________ und neu wohl auch S.________ Zugang. Dieselben Personen seien berechtigt, die Einträge im Kassabuch zu machen. Die Einträge würden unverzüglich beim Erhalt des Geldes gemacht (pag. 598 Z. 72 ff.). Die Beschuldigte sei sehr kompetent gewesen und sie habe praktisch immer eine Antwort gewusst. Sie sei bis zu diesem Vorfall sehr gut gewesen und sie habe ihr immer vertraut (pag. 600 Z. 151 ff.). Sie bestätigte, dass sämtliche Belege der Bargeldbezüge von ihr oder einer Mitarbeiterin unterzeichnet sein müssten (pag. 601 Z. 199 ff.). Die Unterschriften auf den Belegen Nr. 5, 14, 16, 24 und 29 würden nicht von ihr stammen (pag. 601 f. Z. 208 ff.). Die Unterschrift auf dem Beleg Nr. 19 sei ihr unbekannt (pag. 603 Z. 311 f.). Sie sei sich sicher, dass im August und September 2016 kein Bargeld für die Subkassen L4 und L9 bestellt worden sei. Im Kassabuch müsste ca. eine Woche vorher eine entsprechende Buchung vermerkt sein. Wobei bei Vorlage des Kassabuches solch ein Vermerk nicht festgestellt werden konnte (pag. 603 Z. 342 ff.). Es sei noch nie vorgekommen, dass sie an einem Tag zwei Bezüge getätigt hätten. In die Kassenjournale hätte sie nie etwas zwischen den Zeilen aufgeschrieben (pag. 605 Z. 407 ff.). Sie habe das entgegengenommene Geld immer unverzüglich im Kassabuch verbucht (pag. 605 Z. 426 ff.). Dass jemand telefonisch Geld bestellte, sei nicht normal. Es könne jedoch in der Hochsaison vorgekommen sein, dass die Beschuldigte telefonisch gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso in Kürze zur Bank gehe (pag. 605 Z. 435 ff.). Sie habe nie eine telefonische Bestellung gemacht (pag. 606 Z. 457). Solche Bestellungen seien später mittels Originalbeleg der F.________(Bank) ablegt worden. Von der effektiven telefonischen Bestellung gebe es keine schriftlichen Unterlagen (pag. 606 Z. 460 ff.).
11.2.6
Aussagen von T.________
T.________ sagte am 28. September 2016 aus, sie arbeite seit elf Jahren bei der Privatklägerin im Verkaufsgeschäft Q.________ als sogenannte Back-Office Managerin (pag. 617 Z. 20 f.). Sie schilderte, dass sie je nachdem wieviel Geld im Geschäft vorhanden sei, zusätzliches Geld bestelle. Das Blatt mit der Bestellung übermittle sie per Fax an die Administration. Ein Kurier hole dann zu Fuss das Geld gemäss ihrer Bestellung bei der F.________(Bank) ab und komme dann mit dem Geld zu ihnen ins Geschäft. Sie nehme das Geld, unterschreibe den Originalbeleg der Bank und mache eine Kopie davon für ihre Ablage im Geschäft. Der Originalbeleg gehe mit dem Geldkurier zurück in die Administration. Die Kopie des Beleges gehe in das Kassenjournal bzw. der Geldbetrag werde dort als Eingang verbucht und das Geld deponiere sie im Tresor. Einmal pro Monat mache sie einen Monatsabschluss und überprüfe dabei das Kassenjournal zuhanden der Administration (pag. 617 f. Z. 25 ff.). Berechtigt Geld zu bestellen seien sie selbst, U.________ und wenn sie beide nicht anwesend seien S.________ (pag. 618 Z. 53 ff.). Normalerwiese würden die Bestellungen per Fax erfolgen. Es sei aber auch zwei bis drei Mal vorgekommen, dass die Beschuldigte angerufen und gefragt habe, ob sie Geld benötigten, da sie sowieso ins Dorf gehe und sogleich auf die Bank gehen könne. Das letzte Mal habe sie dies am 12. September 2016 gefragt, was sie verneint habe (pag. 618 Z. 57 ff.). Eventuell habe die Beschuldigte sie auch eine Woche zuvor angefragt (pag. 618 Z. 64 f.). Die Bestellungen würden im Kassenjournal abgelegt, bis sie durch den Originalbeleg der F.________(Bank) ersetzt würden (pag. 618 Z. 67 ff.). Im Tresor hätten sie zwei Schubladen. In der oberen hätten sie den Stock, wozu sie, U.________ und seit zwei Wochen S.________ einen Schlüssel hätten. In der unteren Schublade hätten sie jeweils eine Reserve von CHF 30'000.00, wozu neben ihnen drei fünf weitere Personen einen Schlüssel hätten (pag. 618 Z. 76 ff.). Die Einträge ins Kassabuch würden am selben Tag gemacht, allenfalls nicht in den nächsten fünf Minuten, jedoch sicher in der kommenden Stunde (pag. 619 Z. 94 f.). Sie hätten nicht zu viel Geld an einem Ort horten wollen. Damit sie auch am Wochenende die Guides hätten bezahlen können, hätten sie zwei Subkassen in anderen Geschäften gehabt. Meistens entnehme U.________ das Geld, indem sie jemanden vorbeigeschicke, der das Geld abhole. Danach trage sie dies im Kassenjournal ein und informiere V.________ darüber, damit dieser die Subkassen wieder äufne. Am 2. August 2016 habe sie (T.________) jemanden geschickt, um CHF 50'000.00 aus der Subkasse zu holen. Auf der Faxbestellung vom 2. August 2016 habe sie vermerkt, dass die Subkasse L4 leer sei (pag. 619 f. Z. 132 ff.). Die Buchung dieses Geldbezuges konnte im Kassabuch festgestellt werden (pag. 620 Z. 147 ff., pag. 633). T.________ führte aus, die Beschuldigte sei die Stellvertreterin von V.________. Sie könne Fragen zum Lohn, zur Buchhaltung etc. beantworten. Ansonsten könne sie nicht viel über die Beschuldigte sagen (pag. 620 Z. 153 ff.). Die Unterschriften auf den Belegen Nr. 2, 3, 4, 6 (betreffend CHF 80'000.00), 7, 9, 11, 12, 13, 15, 17, 20, 21 (über CHF 100'000.00), 22, 23, 25, 32, und 19 (CHF 80'000.00) würden nicht von ihr stammen (pag. 620 ff. Z. 185 ff.). Die Unterschrift auf Beleg Nr. 8 sei eher nicht ihre (pag. 623 Z. 306 ff.). Bei Beleg Nr. 18 sei sie sich nicht sicher gewesen, ob es ihre Unterschrift sei oder nicht (pag. 624 f. Z. 396 ff.). Es könne nicht sein, dass sie am 22. März 2016 CHF 100'000.00 und am 23. März 2016 sogleich wieder CHF 60'000.00 bezogen habe. Sie habe noch nie CHF 20'000.00, sondern immer höhere Betrage bezogen (pag. 621 Z. 216 ff.). Es sei nie vorgekommen, dass sie an einem Tag gleich zwei Mal Geld bezogen hätten (pag. 621 Z. 239 f.). Die Buchung vom 2. August 2016 habe sie im Kassenjournal auf CHF 130’000.00 abgeändert, nachdem die Bank irrtümlicherweise CHF 20’000.00 zu wenig ausbezahlt habe. Die Bank habe die Differenz bemerkt, sie selbst leider nicht sofort (pag. 625 Z. 419 ff.). Am 31. August 2016 habe die Beschuldigte angerufen und gefragt, ob sie Geld brauche, was sie verneint habe (pag. 626 Z. 492 ff.). Es sei nicht üblich gewesen, auf der untersten Zeile im Kassabuch Buchungen einzutragen. Sie hätten jeweils ein Sternchen links vor dem Datum gemacht, wenn etwas beim Verbuchen vergessen worden sei, und die Korrektur dann zuunterst vermerkt (pag. 628 f. Z. 600 ff.). Sie könnte sich nicht erinnern, jemals Geld entgegengenommen zu haben, ohne den Betrag zu verbuchen. Kleine Fehler könnten passieren, aber solche Fehlbeträge nicht (pag. 629 Z. 608 ff.).
11.2.7
Aussagen von S.________
S.________ sagte insbesondere aus, dass sie bei Abwesenheit von T.________ und U.________ für die Führung der Kasse verantwortlich sei (pag. 670 Z. 26 f.). Nur sie drei hätten in der Filiale beim Q.________ Geld entgegengenommen, Bankbelege unterzeichnet und die Beträge anschliessend im Kassabuch verbucht (pag. 671 Z. 57 ff.). Die Unterschrift auf dem Beleg Nr. 1 (CHF 60'000.00) stamme nicht von ihr und unterscheide sich offensichtlich von ihrer Unterschrift auf dem Beleg Nr. 1 (CHF 120'000.00) (pag. 671 f. Z. 90 ff.). Die Buchung im Kassabuch über den Eingang von CHF 120'000.00 sei von ihr geschrieben worden (pag. 672 Z. 108 ff.).
12.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass nicht ersichtlich sei, wer ausser der Beschuldigten das bezogene Bargeld hätte behändigen können. Das Geld sei immer nur dann nicht in der Filiale angekommen, wenn die Beschuldigte die Bezüge getätigt habe. Die Manipulation des Kassabuches sowie die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen hätten der Verschleierung der bezogenen Gelder gedient. Die Beschuldigte habe zudem die Möglichkeit gehabt, die Manipulationen vorzunehmen und die gefälschten Belege ins Kassabuch abzulegen. Es sei klar, dass die Manipulationen des Kassabuches und die Fälschung der Unterschriften auf den Bezugsbelegen durch die Beschuldigte getätigt worden seien. Wesentliche Beweismittel seien die Belegkopien, die bei der Beschuldigten zu Hause gefunden worden seien, sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Tresorraums. Sie würden einerseits die Bezüge durch die Beschuldigte vom 19. Februar 2016 bis am 6. Juni 2016 belegen (Belegkopien) und die Nichtübergabe des Geldes für die Bezüge vom 2. August 2016 bis 12. September 2016 zeigen (Überwachungsvideo). Für sie sei erstellt, dass auch die Bezüge im Juni und Juli 2016 durch die Beschuldigte getätigt und nicht abgeliefert worden seien. Auch die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und K.________, in welcher er regelmässig grosse Geldbeträge fordere und sie angebe, diese zu beschaffen, sowie die Aufbewahrung von grossen Geldbeträgen in den Hotelsafes durch K.________ resp. seinen Bruder würden ins Bild passen. Der bis zum Schluss unklare Verbleib eines Grossteils des Geldes stehe einem allfälligen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht im Weg. Sie folge den glaubhaften Ausführungen der Angestellten der Privatklägerin, welche insbesondere mit den umfangreichen objektiven Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmen würden. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten und von K.________ als nicht glaubhaft erwiesen (pag. 2031 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung).
13.
Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung brachte insbesondere vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Bargeldbezügen durchgehend abstreiten sollte, während sie die anderen Vorwürfe [Anm.: betreffend Überweisungen auf private Kreditkartenkonti] sofort zugegeben habe. Sie habe heute keinen Grund mehr K.________ schützen zu wollen. Es sei kein Lügensignal, wenn die Beschuldigte nicht wisse, wo das Geld sei. Es habe auch telefonische Geldbestellungen gegeben. Es sei öfters vorgekommen, dass Geldablieferungen nicht quittiert worden seien. Es könne nicht einfach mangels Alternative auf den Anklagesachverhalt abgestellt werden. Die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit der Frage befasst, ob andere Personen für die Tat in Frage kämen oder ob das Geld tatsächlich weggekommen sei. Die Beschuldigte habe nie Einträge im Kassabuch gemacht, sondern dieses nur überprüft. Bei den nachträglichen Änderungen handle es sich nicht um die Schrift der Beschuldigten. Die gefälschten Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen würden auch nicht von der Beschuldigten stammen. Für die Manipulation des Kassabuchs und die Fälschung der Unterschriften gebe es keine objektiven Beweise. Durch die verspätete Sicherstellung der Belege durch die Kantonspolizei habe die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung bestanden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass man eine direkt involvierte Person [Anm.: V.________] die Belege zusammenstellen lasse. Die Beschuldigte sei vorverurteilt worden und nach anderen Tätern sei nicht gesucht worden. Das Tatvorgehen bei den Überweisungen auf die Kreditkartenkonten der Beschuldigten sei ein ganz anderes gewesen, was nicht für dieselbe Täterschaft spreche. Das angeblich veruntreute Bargeld habe nicht aufgefunden werden können. Die aufgefundenen CHF 390'000.00 gehörten gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und K.________ dem Letzteren. Die Videoaufnahmen würden nichts belegen, da die Geldübergaben nicht immer im selben Raum stattgefunden hätten und andere Kameras nicht ausgewertet worden seien. Ausserdem sei es auffällig, dass es nur für die Monate August und September 2016 Aufnahmen gebe. Es bestünden erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt (pag. 2130 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Geschichte der Beschuldigten nicht auflösen lasse. Der Schuldbeweis setze nicht voraus, dass jeder geringste Zweifel ausgeräumt werden müsse. Das Beweisgebilde sei in casu sehr solide. Die Beschuldigte habe zugegebenermassen die 32 Bargeldbezüge getätigt. Beim Halbjahresabschluss seien Unregelmässigkeiten entdeckt worden. Es gebe zahlreiche Hinweise, dass das Geld nicht abgeliefert worden sei. Bei der grossen Menge an Ungereimtheiten handle es sich nicht um zufällige Fehler. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es genau bei diesen Bezügen ausnahmsweise eine telefonische Bestellung des Geldes gegeben haben soll. Teilweise habe es zwei Bezüge an einem Tag gegeben, obwohl alle Angestellten gesagt hätten, dass das nie vorgekommen sei. Es habe gemäss deren Aussagen auch nie Bezüge über CHF 200'000.00 gegeben. Auf dem Überwachungsvideo sei keine dieser Übergaben aufgezeichnet worden. Bei den übrigen Personen, die neben der Beschuldigten für die Tat hätten in Frage kommen können, hätte das Vorgehen anders sein müssen. Es wäre ein unglaublich kompliziertes Komplott gewesen. Wenn die Privatklägerin die Beschuldigte hätte falsch belasten wollen, so hätte sie nicht Anzeige erstattet, bevor die Belege gebüschelt waren. Es gebe klare Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten. Nur sie habe Zugang zum Geld und nachträglich zum Kassabuch gehabt. Von einigen Bezügen seien Bezugsbelege im Tresor der Beschuldigten gefunden worden. Von ordentlich verbuchten Bezügen, seien dort hingegen keine Belege gefunden worden. Die Beschuldigte habe dies nicht erklären können. Obwohl sie es gekonnt hätte, habe sich die Beschuldigte nicht zu 100 Prozent krankschreiben lassen. Viele der Bargeldbezüge hätten in Abwesenheit von V.________ stattgefunden. Diesem sei es unerwünscht gewesen, dass die Beschuldigte nach ihrer Krankschreibung weiterhin Bargeldbezüge getätigt habe. T.________ habe ausgesagt, dass die Beschuldigte öfters am Telefon nachgefragt habe, ob Bargeld benötigt werde. Aus der Kommunikation der Beschuldigten mit K.________ ergebe sich, dass dieser immer mehr Geld gefordert habe. Es ergebe keinen Sinn, dass K.________ Geld nach Europa bringen sollte, um sich dieses dann wieder zurückschicken zu lassen. In den aktenkundigen Nachrichten habe K.________ regelmässig begründet, wofür er das Geld brauche, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn es sein eigenes Geld gewesen wäre. Es sei ausserdem fraglich, weshalb die Beschuldigte das angebliche Bargeld von K.________ bei sich zu Hause nicht benutzt habe, um das Geld aus den unberechtigten Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten zurückzuzahlen. Die Angestellten der Privatklägerin, die mit dem Bargeld zu tun hatten, seien befragt worden und es sei gegen keine andere Person auch nur ein Ansatz eines Tatverdachts aufgekommen. Sämtliche alternative Sachverhaltshypothesen könnten ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte habe sich das Geld gemäss Anklagevorwurf angeeignet, ohne dazu berechtigt zu sein. Daraus folge, dass sie auf den Empfangsbelegen die Unterschriften der Arbeitskolleginnen gefälscht und im Kassabuch Einträge abgeändert bzw. ergänzt habe (pag. 2134 ff.).
Der Vertreter der Privatklägerin verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und machte nur punktuelle Vorbringen. Es gebe nur einen Raum, der für Bargeldübergaben gesichert sei. Hätte es die Übergaben gegeben, so wären sie auf Band. Wegen des Datenschutzgesetzes könnten die Aufnahmen nicht allzu lange aufbewahrt werden, ausserdem sei die Überwachung für Überfälle gedacht und nicht für Delikte über einen langen Zeitraum. Es habe bei den Bargeldbestellungen nicht in jedem Fall ein Fax gegeben, was die Vorinstanz gewürdigt habe. Die fehlenden Bestellungen seien nur ein Indiz von vielen. Es könne sein, dass bei der Entgegennahme des Bargeldes einmal im Jahr keine Quittung unterschrieben worden sei, aber nicht systematisch. In der offiziellen Buchhaltung der Privatklägerin sei erstellt, dass das Geld weggekommen sei. Im Unterschied zu den Aussagen der Beschuldigten hätten die Aussagen der anderen Mitarbeiter Sinn gemacht. Es habe keinen Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen gegeben. Die Verteidigung habe auch keinen Beweisantrag gestellt. V.________ habe sich zuerst ein Bild über die Veruntreuungen verschaffen müssen und habe dies so schnell wie möglich getan, ohne übermässig lange zu brauchen. Es sei unzutreffend, dass es bei der Privatklägerin kein Kontrollsystem gegeben habe. Bei einer langjährigen, zuverlässigen Mitarbeiterin wie der Beschuldigten, der man vertraue, falle eine Veruntreuung später auf (pag. 2138 f.).
14.
Beweiswürdigung der Kammer
14.1
Vorbemerkung
In der Folge werden vorab die Aussagen der beteiligten Personen auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft. Im Anschluss werden die 32 angeklagten Bargeldbezüge anhand der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel einzeln beleuchtet. Zum Schluss folgt eine Gesamtbetrachtung.
14.2
Aussagewürdigung
14.2.1
Aussagen der Beschuldigten
Die Kammer schliesst sich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten durch die Vorinstanz an (pag. 2030, S. 24 der Urteilsbegründung). Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte öfters die Aussagen verweigerte oder pauschal antwortete, sie habe diese Frage schon beantwortet. Realitätskriterien fehlen auch dort, wo eine Erklärung von einer qualifizierten gewissenhaft arbeitenden Buchhalterin, wie sie die Beschuldigte war, möglich sein sollte. Wenn überhaupt, stellte die Beschuldigte Mutmassungen an oder äusserte Zweifel, ohne diese zu konkretisieren. Auffälligkeiten konnte sie nicht erklären bzw. sich nicht daran erinnern. So sagte die Beschuldigte jeweils, sie könne sich nicht daran erinnern, weshalb sie wiederholt zwei Bargeldbezüge unmittelbar nacheinander gemacht habe oder äusserte unterschiedliche diffuse Vermutungen (pag. 239 Z. 145, pag. 241 Z. 219, pag. 2127 Z. 14). Zur Frage, weshalb sie Bezugsbelege von nicht ordentlich verbuchten Bargeldbezügen bei sich Hause hatte, meinte sie, sie könne nichts sagen (pag. 243 Z. 327). Es ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte dazu nichts weiss. Ohne ihr Zutun dürften diese Belege nicht in den Tresor in ihrer Wohnung gelangt sein. Während sie sich an diese besonderen Umstände nicht erinnern können wollte, konnte sie sich an die fehlerhafte Auszahlung der F.________(Bank) vom 2. August 2016, bei der ein Betrag von CHF 20'000.00 fehlte, was auch T.________ aussagte (pag. 625 Z. 424 ff.), problemlos im Detail erinnern (pag. 247 Z. 522 ff.). Ebenso wusste sie, dass die handgeschriebenen Belege daher stammten, dass die F.________(Bank) einen Systemabsturz hatte (pag. 250 Z. 700). Ihre Erinnerungen scheinen also jeweils dort auszusetzen, wo sie sich selbst belasten müsste.
Die Aussagen der Beschuldigten sind insgesamt sehr spärlich. Ihre Antworten fielen meist kurz aus. Während sie zunächst noch Zweifel an der Authentizität der eigenen Unterschrift auf gewissen Bezugsbelegen äusserte (pag. 240 Z. 151 f., pag. 241 Z. 231 f., pag. 242 Z. 272 ff., pag. 250 Z. 683 f., pag. 251 Z. 717 f.), gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung dann zu Protokoll, dass wenn ihre Unterschrift auf dem Bezugsbeleg gewesen sei, sie das Geld abgeholt habe (pag. 2127 Z. 19 f.). Die Beschuldigte insinuierte ein Komplott und verwies vage auf verschiedene mögliche Täter, ohne jedoch konkreter zu werden (z.B. pag. 229 Z. 59 ff.; pag. 2127 Z. 32). Einen konkreten Verdacht, wen sie meinen könnte, oder Erklärungen, wie diese Personen die Sache dann angestellt haben könnten, vermochte sie nicht zu äussern. Selbstverständlich ist es nicht die Aufgabe der Beschuldigten, einen alternativen Sachverhalt aufzuzeigen. Doch bei dem, was für die Beschuldigte aufgrund der Anschuldigungen gegen sie auf dem Spiel steht, ist es doch sehr erstaunlich, dass sie zu ihrer Verteidigung keine konkreten Verdachtsmomente äusserte, wenn sie dafür berechtigte Anhaltspunkte gehabt hätte.
Die Beschuldigte behauptete zwar wiederholt, dass K.________ bei ihr Bargeld deponiert habe und er bei ihr Geld geholt oder sie ihm welches gebracht (auch nach Israel) oder überwiesen habe (vgl. pag. 239 Z. 102 ff., pag. 253 Z. 819 ff., pag. 345 f. Z. 206 ff., pag. 356 f. Z. 248 ff., pag. 362 Z. 541 f., pag. 367 Z. 770, pag. 376 Z. 1215). In der Berufungsverhandlung sagte sie hingegen, sie habe nie grössere Bargeldbeträge ins Ausland verbracht (pag. 2128 Z. 8 ff.). Dass K.________ sie seit Februar 2016 um grössere Geldbeträge angefragt hätte, wollte sie nicht mehr wissen und sie stritt ab, dass sie ihm Geld besorgt hätte (pag. 253 Z. 838 ff.). Hier bestehen auch Widersprüche zu den zahlreichen Text- und Sprachnachrichten zwischen der Beschuldigten und K.________ (vgl. Zusammenzug pag. 195). Am 30. März 2016 forderte K.________ in einer Sprachnachricht Geld für den Geburtstag seiner Tochter sowie für die Versicherung, worauf die Beschuldigte ihm sagte, sie könne CHF 62'000.00 bringen (pag. 374 f. Z. 1159 ff.). Am 10. April 2016 sagte sie ihm in einer Sprachnachricht, sie habe CHF 92'000.00 dabei (pag. 375 Z. 1199 ff.). Am 24. Juni 2016 teilte er ihr in einer Sprachnachricht mit, dass er ungefähr 1'000'000.00 (Währung unbekannt) brauche und in einer anderen Nachricht, dass er um die CHF 400'000.00 brauche (pag. 195). Darauf schrieb sie ihm, dass sie Mitte Juli das Geld haben könnten (pag. 195, pag. 378 Z. 1320 ff.). Am 27. Juli 2016 unterhielten sie sich darüber, dass K.________ EUR 49'000.00 brauche. Die Beschuldigte schrieb, sie könne Bargeld organisieren (pag. 531). Am 31. August 2016 schrieb sie ihm: «i will bring cash soon» (pag. 401). Gleichzeitig gab sie an, K.________ habe Geld aus Israel mitgenommen und bei ihr deponiert (pag. 214 Z. 22 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb K.________ Geld aus Israel in die Schweiz bringen sollte, um es sich dann von der Beschuldigten wieder zurückschicken oder -bringen zu lassen. Unerklärlich ist zudem, weshalb die Beschuldigte, wie sie zum Beispiel in der Textnachricht vom 27. Juli 2016 schrieb (pag. 531), erst noch das Geld «organisieren» musste, wenn es ja bereits bei ihr gewesen wäre.
Über die angeblich bei ihr deponierten Gelder in riesigen Summen will sie als gewissenhafte Buchhalterin zudem nie Buch geführt haben (pag. 346 Z. Z. 218 ff.). Auch schilderte sie nie, wie sie das Geld genau aufbewahrte oder wie sie es ihm übergab. Da es sich bei dieser Geschichte um eine äusserst ungewöhnliche Situation handelt, wären dazu wesentlich mehr und detailliertere Aussagen zu erwarten. Während die Beschuldigte es zu Beginn des Verfahrens noch nicht wahrhaben wollte, dass K.________ ihr etwas vorgespielt haben könnte, hält sie ihn mittlerweile für einen Betrüger (vgl. pag. 2125 Z. 9 ff.). Dass sie auch dann nicht mit mehr Informationen zu seinen Geldgeschäften herausrückte, lässt sich nicht mit Rücksichtnahme der Beschuldigten auf ihn erklären.
Die Beschuldigte sagte aus, sie habe geglaubt, die Überweisungen, die sie auf ihre Kreditkartenkonten getätigt hatte, mit Geld von K.________ wieder zurückzahlen zu können. Er habe ihr versprochen, das Geld zurückzuzahlen, und sie immer wieder vertröstet (pag. 2126 Z. 35 ff.). Gleichzeitig behauptete die Beschuldigte, der bei ihr zu Hause sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 390'000.00 gehöre K.________ (pag. 214 Z. 19 ff.). Hätte sie die veruntreuten Gelder von CHF 335'800.65 (AKS Ziff. 1.2.) und von EUR 3’960.00 (AKS Ziff. 1.3.) zurückzahlen wollen, hätte sie dies mit dem vorhandenen Bargeld gekonnt. Sie behauptete anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Oktober 2016 jedoch, dies versäumt zu haben bzw. wegen der Untersuchungshaft nicht mehr dazugekommen zu sein (pag. 252 Z. 755 und 786). Diese Aussage widerspricht wiederum der Aussage, dass K.________ sie immer wieder vertröstet habe.
Die Aussagen der Beschuldigten lassen sich nicht in Einklang bringen mit den übrigen Beweismitteln und weisen diverse Lügensignale auf. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, geht ihre Geschichte schlicht nicht auf. Ihre Aussagen wirken in den Kernfragen wenig glaubhaft, sodass grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann.
14.2.2
Aussagen von K.________
K.________ wurde am 22. Juni 2017 (pag. 1362 ff.) und am 24. Juni 2018 (pag. 1377 ff.) rechtshilfeweise in Israel befragt. Die Aussagen in beiden Einvernahmen sind inhaltlich wenig aussagekräftig und nur schwer einer Aussagewürdigung zugänglich. Das Protokoll der ersten Einvernahme liegt in Hebräisch vor und wurde ins Deutsche übersetzt (pag. 1369 ff.). Die deutsche Übersetzung ist teilweise wohl auch aus sprachlichen Gründen unklar. Er bestätigte die Aussagen der Beschuldigten, insofern er angab, dass er mit Schmuck und Antiquitäten handle und dafür in Europa herumreise. Er habe der Beschuldigten Bargeld gegeben, das er von Israel mitgebracht habe (pag. 1370). Er habe einen Mercedes 250 SLK gekauft, der auf ihren Namen registriert worden sei. Er habe ihr alles in allem CHF 390'000.00 nachhause und CHF 550'000.00 in den Safe der Bank, ca. CHF 940'000.00, gebracht (pag. 1371 und 1372). Die CHF 550'000.00 befanden sich jedoch bei der Durchsuchung nicht im Safe der Bank. Obwohl K.________ so viel Geld haben will, sagte er im Widerspruch dazu, nach ein, zwei Wochen oder einem Monat (Anm.: nach der Verhaftung der Beschuldigten) habe er kein Geld mehr gehabt. Seit September 2016 sei er nicht mehr in die Schweiz gereist, weil er kein Geld habe (pag. 1372). Auch meinte er, die Beschuldigte habe viel Geld gehabt von ihren 16 Jahren Arbeit (pag. 1371).
Das Protokoll der zweiten Einvernahme liegt in Englisch vor. K.________ sagte in dieser Einvernahme anderes aus als in der ersten. Er gab an, er verdiene manchmal USD 500.00 oder USD 1'000.00 pro Woche. Dies lässt sich dann wiederum nicht vereinbaren mit den 1 bis 1.5 Mio. Israelische Shekel (Anmerkung: am 24. Juni 2018 gerundet ca. CHF 274'000.00 bis 411'000.00, <https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/schweizer-franken_neuer-schekel>), die er pro Jahr verdienen will (pag. 1379). Neu will er mit der Beschuldigten CHF 390'000.00 bis CHF 550'000.00 auf einem Bankkonto gehabt haben, wobei nur die Hälfte ihm gehöre (pag. 1379 Z. 38 ff.). Wiederum behauptete er, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe viel Geld (pag. 1381 Z. 83). Dabei liegt eine Textnachricht vor, in der die Beschuldigte ihm zu Beginn der Beziehung am 6. November 2015 mitgeteilt hatte, sie habe nicht so viel Geld, sie sei kein reiches Schweizer Mädchen (pag. 195). Er sagte zwar nochmals aus, er habe der Beschuldigten Bargeld gegeben, gleichzeitig will er von ihr USD 400'000.00 bis 600'000.00 erhalten haben (pag. 1381). Wichtigen Fragen wich er teilweise aus. Beispielsweise antwortete auf die Frage, ob er von der Beschuldigten je Geld verlangt habe, sie habe sein Geld und er habe es zurückverlangt (pag. 1381 Z. 90 ff.). Trotz seines angeblich grossen Einkommens sage er, er müsse seit über einem Jahr von seiner Familie unterstützt werden (pag. 1384).
Die Aussagen von K.________ stimmen zwar in einzelnen Punkten mit denjenigen der Beschuldigten überein. Sie sind jedoch in sich widersprüchlich und ergeben kein vollständiges Bild. Sie wirken nicht glaubhaft. Es kann grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden.
14.2.3
Aussagen von V.________
V.________ erschien am 13. September 2016 erstmals bei der Polizei, nachdem am selben Tag telefonisch Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet worden war (vgl. pag. 182). Wie aus der Einvernahme hervorgeht, war V.________ zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der vermuteten Veruntreuung noch nicht ganz klar (vgl. pag. 591). Er hatte anlässlich der Einvernahme bereits einige Belege dabei, gab jedoch an, dass die Zusammenstellung noch nicht definitiv bzw. vollständig sei (pag. 591 Z. 52 ff., pag. 592 Z. 67 f.). Die Übergabe der restlichen Belege an die Polizei, die V.________ zusammenstellte, erfolgte im Anschluss bis am 22. September 2016 (pag. 1923 f.). Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung harsch kritisiert. Dazu ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass die Privatklägerin bereits Anzeige erstattete, als die Belege noch nicht vollständig zusammengestellt waren, viel eher gegen als für eine mögliche Falschbelastung sprechen. Die Beschreibungen von V.________, wie er am 12. September 2016 festgestellt habe, dass vermutlich Geld fehle und dem nachgegangen sei und was sonst noch geschah (pag. 591 Z. 18 ff., pag. 802 f. Z. 50 ff., pag. 804 Z. 95 ff.), sind detailliert, wirken tatsächlich erlebt und daher sehr glaubhaft. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass er nachträglich zusätzliche Vorwürfe an die Beschuldigte konstruiert hätte. V.________ sprach bereits am 12. September 2016 von Fehlbeträgen von ca. 3,5 Mio. Franken (pag. 591 Z. 53) und skizzierte das Vorgehen der Bargeldbezüge bei der F.________(Bank) und der anschliessenden Ablieferung in der Filiale beim Q.________. Im Übrigen erfolgen Anzeigen oft erst nach der Zusammenstellung der Beweismittel, was deren Beweiskraft nicht per se erschüttert. Zudem gilt es in der Praxis zu vermeiden, ein Unternehmen, das eine Anzeige gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter erstattet, durch Sicherstellung sämtlicher Buchhaltungsunterlagen durch die Polizei vorübergehend stillzulegen. Eine solche Handhabung würde Unternehmen davon abhalten, Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil anzuzeigen.
Die Kammer pflichtet der Vorinstanz bei, dass die Aussagen von V.________ in seinen beiden Einvernahmen (13. September 2016 und 2. März 2017) zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Seine Schilderungen sind konstant, ausführlich, detailreich und gehen teilweise spontan weit über die gestellten Fragen hinaus (vgl. z.B. pag. 803). Unauflösbare Widersprüche können keine festgestellt werden. Er beschrieb wiederholt persönliche Empfindungen. Er sagte, er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme (pag. 591 Z. 29 f.). Er komme fast nicht klar damit, dass die Beschuldigte Geld veruntreut haben könnte (pag. 592 Z. 85 f.). Das Verhalten der Beschuldigten habe ihn verunsichert (pag. 804 Z. 94 f.). Er belastete die Beschuldigte keineswegs übermässig. Vielmehr gab er an, dass die Beschuldigte 14 Jahre lang eine geschätzte, gewissenhafte und intelligente Mitarbeiterin gewesen sei, der er und die Geschäftsleitung vollständig vertraut hätten (pag. 592 Z. 86 f., pag. 805 Z. 132 ff., pag. 809 Z. 295). Sie hätten im Geschäft ein sehr gutes Verhältnis gehabt (pag. 805 Z. 158 ff.). Das gute Arbeitsverhältnis bestätigte auch die Beschuldigte (pag. 222 Z. 439 f.). Bei einer absichtlichen Falschbeschuldigung wäre zu erwarten, dass V.________ die Beschuldigte grundsätzlich in ein schlechtes Licht gerückt hätte. Seine Fassungslosigkeit über das Verhalten der Beschuldigten, der er nach all den Jahren absolut vertraute, wirkt glaubhaft.
Es ist auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse V.________ daran hätte, die Beschuldigte fälschlicherweise damit zu belasten, Geld der Privatklägerin veruntreut zu haben. V.________ ist als Direktor der Privatklägerin im Handelsregister eingetragen. Begeht eine langjährige Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ein Delikt, so entsteht neben dem finanziellen Schaden auch ein Reputationsschaden für ein Unternehmen. Daran kann der Direktor eines Unternehmens kein Interesse haben. Ausserdem steht auch er selbst in einem schlechten Licht da, zumal er trotz Kontrollfunktion (vgl. pag. 810 Z. 351 f.) über längere Zeit, das fehlende Geld nicht bemerkte. Auch dass V.________ die Anschuldigungen gegen die Beschuldigte erhoben haben könnte, um sie als Sündenbock für sein eigenes Fehlverhalten vorschieben (Komplott-Theorie), erscheint völlig abwegig. Wäre V.________ der Täter, so hätte er ein überaus kompliziertes System entwickeln müssen, in das zwingend die Angestellten die in der Filiale das Geld entgegennahmen, hätten eingeweiht sein müssen. Bei keiner der Befragungen ergaben sich jedoch entsprechende Verdachtsmomente. Schliesslich war es immer die Beschuldigte, die verschwundenes Bargeld bei der F.________(Bank) abgehoben hatte. Hinzu kommt, dass V.________ regelmässig gerade dann abwesend war, wenn es zu gehäuften Bargeldbezügen durch die Beschuldigte kam (vgl. pag. 811 Z. 373). So war V.________ beispielsweise im Juli 2016 (Aussage der Beschuldigten pag. 222 f. 446 f.) und anfangs September 2016 (pag. 591 Z. 18) in den Ferien. Im Detail war er vom 13. bis am 22. Mai 2016, vom 8. bis am 14. Juli 2016, am 2. und am 5. August 2016 und vom 27. August bis am 7. September 2016 nicht am Arbeiten (vgl. Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3 Zusammenstellung «Problembezüge F.________(Bank)»). In diesen Zeiträumen sind zahlreichen Geldbezüge durch die Beschuldigte angeklagt. Nach Angabe von V.________ beläuft sich der Bargeldbetrag, der während seinen Abwesenheiten abhandenkam, auf CHF 2'910'000.00.
Eine absichtliche Falschbelastung der Beschuldigten durch V.________ kann ausgeschlossen werden. Seine Aussagen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und stimmen mit objektiven Beweismitteln und Aussagen von anderen Personen überein. Sie sind glaubhaft, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
14.2.4
Aussagen von U.________, T.________ und S.________
Es wurde in den Einvernahmen durch jede der drei Frauen offengelegt, dass sie alle vor der Befragung durch die Polizei bereits eine Besprechung mit V.________ gehabt hatten. Sie wurden dabei von V.________ mit den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) konfrontiert und zur Echtheit ihrer Unterschriften darauf befragt, worauf die Frauen eine schriftliche Bestätigung unterschrieben (pag. 600 Z. 157 ff., pag. 620 Z. 185 ff., pag. 671 Z. 79 ff., pag. 804 Z. 121 ff.). Diese Absprachemöglichkeit ist bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Allerdings blieben die Aussagen dennoch individuell. Alle drei sagten jeweils, was sie wissen und was nicht. Die Aussagen von U.________ und von T.________ sind detailliert. Diejenigen von S.________ sind eher knapp. Dies ist jedoch in der viel weniger ausführlichen Befragung und der Tatsache, dass S.________ vielfach sagen musste, dass sie Dinge nicht wisse, begründet (pag. 670 ff.). Dass sie weniger gut informiert war, ist nachvollziehbar, zumal sie nur aushilfsweise für die Führung der Kasse zuständig war (pag. 670 Z. 26 f.). Die Aussagen jeder der drei Mitarbeiterinnen der Privatklägerin sind in sich stimmig und stimmen untereinander im Wesentlichen überein, ohne jedoch so gleich zu sein, dass von einer Absprache ausgegangen werden müsste. Keine der drei Frauen äusserte sich negativ über die Beschuldigte. U.________ und T.________ beschrieben sie sogar als überaus kompetent (pag. 600 Z. 148 ff., pag. 620 Z. 153 ff.). Anzeichen für eine absichtliche Falschbelastung bestehen keine. Dass sich die drei Frauen selbst und allenfalls mit gemeinsamem Handeln das von der Beschuldigten abgelieferte Geld angeeignet haben könnten, findet in den vorhandenen Beweismitteln keinerlei Stütze. Hätten sie dies machen und verschleiern wollen, so hätten sie zum Beispiel die Einträge im Kassabuch ordentlich und nicht nachträglich vorgenommen. Insgesamt wirken die Aussagen von U.________, T.________ und S.________ glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
14.3
Wesentliche objektive Beweismittel
Auf die objektiven Beweismittel insbesondere die Buchhaltungsunterlagen der Privatklägerin wird bei der Würdigung der einzelnen angeklagten Bargeldbezüge Bezug genommen werden. Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass sieben Kopien von angeklagten Bargeldbezügen bei der Beschuldigten zu Hause in ihrem Tresor sichergestellt wurden (Ass. 004 pag. 820 und 839, pag. 192), ohne dass sie oder ihre Verteidigung dafür eine plausible Erklärung bereit gehabt hätten. Von den übrigen Mitarbeitern der Privatklägerin hatte niemand Zugang zur Wohnung und zum Tresor der Privatklägerin. Das eine ausgebildete Buchhalterin grundlos Belegkopien aus dem Geschäft nach Hause nimmt, erscheint abwegig. Plausibel ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Belege kopierte und nach Hause nahm, weil es sich um die Auszahlungsbelege für veruntreute Beträge handelte und sie darauf Unterschriften nachahmen musste oder zunächst noch einen Überblick über die unrechtmässigen Bezüge behalten wollte.
14.4
Zu den einzelnen Bezügen
14.4.1
Bezug vom 19. Februar 2016 von CHF 60'000.00
Am 19. Februar 2016 bezog die Beschuldigte bei der F.________(Bank) unbestrittenermassen um 10:52 Uhr einen Bargeldbetrag von CHF 120'000.00 um 10:53 Uhr einen von CHF 60'000.00 (Belege Nr. 1 in den Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3). Der Betrag von CHF 120'000.00 wurde in der Filiale der Privatklägerin abgeliefert. Die Entgegennahme des Geldes wurde von S.________ auf dem Auszahlungsbeleg quittiert und im Kassabuch der Filiale ordentlich eingetragen (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 4). Der Eingang von CHF 60'000.00 wurde im Kassabuch hingegen nicht verbucht.
Auf den beiden Auszahlungsbelegen findet sich dieselbe Unterschrift, wobei diejenige auf dem Beleg von CHF 60'000.00 klar weniger flüssig und eher zittrig wirkt. S.________ sagte aus, dass diese Unterschrift nicht von ihr stamme. Sie wisse, dass sie das Geld nicht entgegengenommen habe und sie unterschreibe flüssiger (pag. 672 Z. 96 ff.). U.________ und T.________ hatten glaubhaft ausgesagt, dass es noch nie zwei Bargeldbezüge an einem Tag gegeben habe (pag. 621 Z. 239 f., pag. 605 Z. 407 f.). Die Kammer stützt auf diese Angaben ab. Die Beschuldigte hatte dafür keine plausible Erklärung. Immerhin kamen solche Doppelbezüge durch die Beschuldigte mehrfach vor (vgl. nachfolgend), weshalb sie den Grund hätte kennen müssen. In dieser Häufigkeit lässt sich dies nicht mit einem Fehler des Bankangestellten oder Ähnliches erklären. Es ergibt sich aus den Beweismitteln, dass der Betrag von CHF 60'000.00 von der Beschuldigten nicht an S.________ übergeben wurde. Sie hat das Geld nicht, wie von ihr behauptet, in der Filiale abgeliefert. Sie hat somit die Unterschrift von S.________ auf dem Auszahlungsbeleg über CHF 60'000.00 der F.________(Bank) gefälscht.
14.4.2
Bezug vom 23. März 2016 von CHF 60'000.00
Am 23. März 2016 bezog die Beschuldigte bei der F.________(Bank) CHF 60'000.00. Der Auszahlungsbeleg wurde mit einer Unterschrift quittiert, die allenfalls derjenigen von T.________ ähneln könnte (Beleg Nr. 2 in Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 3). T.________ sagte aus, dass dies nicht ihre Unterschrift sei (pag. 621 Z. 204). Ihre Aussagen wirken grundsätzlich glaubhaft (vgl. oben Ziff. II.14.2.4.). Im Kassabuch wurde der angebliche Geldeingang in der Filiale zuunterst auf der fraglichen Seite eingetragen. Es handelte sich um einen anderen Schreibstift und eine andere Schrift als auf der restlichen Seite. Die übrigen Einträge auf der Seite entsprechen dem Schriftbild von T.________ (vgl. z.B. Faxbestellung pag. 266). Somit stammt der Eintrag über die CHF 60'000.00 nicht von ihr, was ebenfalls dafür spricht, dass sie keine Geldübernahme quittiert hat. T.________ sagte zudem aus, dass es nicht sein könne, dass sie am 22. März 2016 CHF 100'000.00 und am 23. März 2016 sogleich wieder CHF 60'000.00 bezogen habe (pag. 621 Z. 219 f.). Die Beschuldigte erhielt das Kassabuch nachträglich zur Kontrolle und hatte somit die Möglichkeit, den Eintrag auf der untersten Zeile vorzunehmen. Gemäss der Aussage von T.________ waren Einträge im Kassabuch auf der untersten Zeile unüblich (pag. 628 f. Z. 600 ff.), was sich bei der Durchsicht des Kassabuches in den Akten bestätigt.
Die Beweismittel sprechen dafür, dass die Beschuldigte die CHF 60'000.00, die sie am 23. März 2016 bezog, nicht in der Filiale ablieferte, die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg fälschte und nachträglich den Eintrag im Kassabuch vornahm.
14.4.3
Bezug vom 1. April 2016 von CHF 20'000.00
Am 1. April 2016 bezog die Beschuldigte um 10:33 Uhr bei der F.________(Bank) einen Betrag von CHF 20'000.00 (Beleg Nr. 3). Als Quittung für die (angebliche) Entgegennahme des Geldes in der Filiale ist auf dem Auszahlungsbeleg der Bank eine Unterschrift aufgeführt, die derjenigen von T.________ ähnelt. T.________ gab jedoch an, dass sie nie CHF 20'000.00, sondern immer höhere Beträge bezogen habe. Die Unterschrift sei nicht von ihr (pag. 621 Z. 225 f.).
Unmittelbar zuvor, nämlich um 10:32 Uhr, bezog die Beschuldigte bereits CHF 100'000.00. Vom 1. April 2016 liegt eine handschriftliche Bargeldbestellung von T.________ über CHF 120'000.00 vor, die per Fax an die Administration übermittelt wurde (Unterlagen Privatklägerin 1/2, Lasche 2, pag. 266). Es fällt auf, dass auf der Bestellung die Ziffer 2 im Gesamtbetrag von CHF 120'000.00 anders geschrieben ist wie die übrigen Ziffern 2 auf der Seite. Im Kassabuch ist bei Punkt 3 ersichtlich, dass ursprünglich die Zahl 100'000.00 eingetragen worden war. Die zweite Null wurde jedoch mit Tippex korrigiert und mit einer Zwei überschrieben, wozu ein anderer Stift (in hellerem Blau) verwendet wurde. Das legt die Vermutung nahe, dass die Korrektur nicht von der Person, die den ursprünglichen Eintrag machte, vorgenommen wurde. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten wurde eine Kopie des Auszahlungsbelegs über CHF 20'000.00 gefunden (pag. 192, 820). Dies ist doch ein starkes Indiz, dass die Beschuldigte an diesem Beleg etwas manipulierte. Weshalb sie bei einer normalen Geldablieferung den Beleg zu sich nach Hause nehmen und in ihrem Tresor deponieren sollte, ist nicht erklärbar.
Obwohl ursprünglich eine Geldbestellung über CHF 120'000.00 erfolgt zu sein scheint, ergibt sich aus der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Beweismittel, dass lediglich ein Betrag von CHF 100'000.00 in der Filiale abgegeben wurde. CHF 20'000.00 hat die Beschuldigte nicht abgegeben. Zudem hat sie die Unterschrift auf den Auszahlungsbeleg von CHF 20'000.00 gefälscht und die Korrektur von CHF 100'000.00 auf CHF 120'000.00 im Kassabuch vorgenommen.
14.4.4
Bezug vom 12. April 2016 von CHF 30'000.00
Am 12. April 2016 kam es wiederum zu einem ungewöhnlichen Doppelbezug, der durch die Beschuldigte getätigt wurde. Innerhalb derselben Minute wurden der Beschuldigten auf der F.________(Bank) zum einen CHF 130'000.00 und zum anderen CHF 30'000.00 ausgehändigt (Belege Nr. 4). Gemäss Aussagen von T.________ und U.________ erfolgten jedoch nie zwei Bezüge an einem Tag.
Beide Belege enthalten eine Unterschrift, die derjenigen von T.________ ähnelt, sind jedoch ziemlich unterschiedlich. T.________ zweifelte auf Vorhalt an den Unterschriften auf beiden Belegen (pag. 621 f. Z. 242 ff.). Im Kassabuch ist ersichtlich, dass der Betrag von CHF 130'000.00 auf CHF 160'000.00 abgeändert wurde (Position 4). Die Änderung geschah wiederum mit einem Stift in etwas hellerem Blau. Der Auszahlungsbeleg über CHF 30'000.00 wurde bei der Beschuldigten zu Hause im Tresor gefunden (pag. 192). Dies weist darauf hin, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäss abgelieferte Auszahlung handelt. Zu einem Abzweigen des Betrages passt zudem die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und K.________. Am 10. April 2016 teilte die Beschuldigte ihrem damaligen Freund in einer Sprachnachricht mit, dass sie zusätzliche CHF 30'000.00 mitbringen werde (pag. 375 Z. 1199 ff.). Dass es sich bei diesen CHF 30'000.00 um Geld handelte, das K.________ bei der Beschuldigten gelagert hatte, erscheint die Kammer nicht glaubhaft.
Es sind zu viele passende Indizien vorhanden, als dass Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben würden. Die Beschuldigte hat die CHF 30'000.00 nicht in der Filiale an T.________ übergeben und zudem deren Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht und den eingetragenen Betrag im Kassabuch geändert.
14.4.5
Bezug vom 21. April 2016 von CHF 80'000.00
Die Beschuldigte bezog am 21. April 2016 um 16:27 Uhr bei der F.________(Bank) CHF 80'000.00 (Beleg Nr. 5). Die Uhrzeit des Bezugs ist ungewöhnlich. In der Regel erfolgten die Bezüge, wie auf den Belegen ersichtlich ist, morgens zwischen ca. 9 und 11 Uhr. T.________ sagte auch aus, meistens komme jemand zwischen 10 und 12 Uhr, der das Geld ins Geschäft bringe (pag. 617 Z. 39 f.). Der Belege enthält die Unterschrift «U.________». U.________ sagte aus, das sei nicht ihre Unterschrift. Sie erkenne dies an den «A» und den «P», die sie nicht so ausschreibe (pag. 601 Z. 223 ff.). Der Beleg wurde in Kopie bei der Beschuldigten zu Hause gefunden, was sich nicht erklären lässt.
In den Bestellungen ist ersichtlich, dass U.________ am 20. April 2016 und am 22. April 2016 je CHF 120'000.00 bestellte (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 2). Dass am Tag dazwischen auch eine Bestellung erfolgte, für die aber kein schriftlicher Beleg mehr vorhanden ist, ist eher unwahrscheinlich. U.________ hatte auch glaubhaft ausgesagt, noch nie telefonisch Geld bestellt zu haben (pag. 606 Z. 457).
Im Kassabuch wurde auf der untersten Zeile, auf der in der Regel keine Einträge erfolgten (vgl. oben unter Ziff.14.4.2), der Bargeldbezug von CHF 80'000.00 aufgeführt (Position 5). Das Schriftbild unterscheidet sich wiederum von demjenigen auf der restlichen Seite und es wurde ein anderer Kugelschreiber verwendet.
Auch in diesem Punkt sprechen zahlreiche Beweismittel klar für den angeklagten Sachverhalt. Die Beschuldigten hat den bezogenen Betrag von CHF 80'000.00 nicht abgeliefert, die Unterschrift von U.________ auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht und einen unzutreffenden Eintrag im Kassabuch vorgenommen.
14.4.6
Bezug vom 13. Mai 2016 von CHF 80'000.00
Im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von T.________ und U.________ wurden auch an diesem Tag wieder zwei Bezüge von der Beschuldigten getätigt. Sie bezog unmittelbar nacheinander CHF 160'000.00 und dann CHF 80'000.00 (Belege Nr. 6). Nur für den Betrag von CHF 160'000.00 liegt eine Faxbestellung vor (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 2). T.________ nahm an, dass ihre Unterschrift auf dem Beleg von CHF 80'000.00 gefälscht sei. In der Tat wirkt diese Unterschrift etwas zittrig. Der Auszahlungsbeleg über CHF 80'000.00 befand sich bei der Beschuldigten zu Hause.
Im Kassabuch wurde unter den Betrag von CHF 160'000.00 zwischen die Zeilen ein Betrag von CHF 80'000.00 hineingeflickt. T.________ sagte aus, die CHF 160'000.00 habe sie eingetragen und die CHF 80'000.00 seien nicht von ihr vermerkt und nachträglich eingeschoben worden (pag. 622 Z. 286 f.). Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass kein direkter Beweis vorliegt, wonach es sich beim Einschub um die Schrift der Beschuldigten handeln würde. Offensichtlich ist jedoch, dass die Zahl 80'000.- nicht von derselben Person geschrieben wurde wie die 160'000.-. Denn die Nullen wurden bei der ersten Zahl unten geschlossen und bei der zweiten oben. Bei der Faxbestellung von T.________ wurden die Nullen ebenfalls unten geschlossen bzw. verbunden. Die Zahl 80'000.- scheint somit nicht von T.________ geschrieben worden zu sein. Ansonsten lässt sich bei einer blossen Zahl kaum ein Schriftbild erkennen, dass für Vergleiche verwendet werden könnte.
Die Gesamtheit der Indizien spricht wiederum für den angeklagten Sachverhalt. Es ist erstellt, dass die Beschuldigten die bezogenen CHF 80'000.00 nicht in der Filiale an T.________ übergeben, deren Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht und einen falschen Eintrag ins Kassabuch vorgenommen hat.
14.4.7
Bezug vom 20. Mai 2016 von CHF 100'000.00
Am 20. Mai 2016 fanden ebenfalls ohne nachvollziehbare Erklärung zwei Bezüge nacheinander statt. Diese betrugen je CHF 100'000.00 (Belege Nr. 7). Einer der beiden Belege wurde in Kopie bei der Beschuldigten zu Hause sichergestellt. Beide Belege weisen eine Unterschrift auf, die derjenigen von T.________ ähnelt, wobei sie sich doch unterscheiden. T.________ sagte aus, sie habe den ersten Bezug quittiert und beim zweiten sei ihre Unterschrift gefälscht worden (pag. 622 Z. 294 f.).
Im Kassabuch wurde auf der untersten Zeile der Seite ein zusätzlicher Bezug F.________(Bank) über CHF 100'000.00 eingefügt. Die Schrift dieses Eintrages findet sich ansonsten auf dieser Seite nicht wieder. T.________ gab zu Protokoll, sie habe diesen Eintrag nicht gemacht und die Schrift erkenne sie nicht (pag. 623 Z. 304). Diese Aussage wirkt glaubhaft. Hätte T.________ die Beschuldigte falsch belasten wollen, so wäre es hier ein leichtes gewesen zu sagen, es sei die Schrift der Beschuldigten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. 14.4.2) hatte sie auch ausgesagt, dass Einträge auf der untersten Zeile unüblich waren (pag. 628 f. Z. 600 ff.), was sich bei Durchsicht des Kassabuches bestätigt.
Insgesamt bestehen hinreichende Belege, dass die Beschuldigte nicht, wie fingiert, den Betrag von CHF 100'000.00 in der Filiale bei T.________ ablieferte. Sie fälschte Nelli Streichs Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg und machte einen falschen Eintrag ins Kassabuch.
14.4.8
Bezug vom 25. Mai 2016 von CHF 100'000.00
Am 25. Mai 2016 ging die Beschuldigte wiederum zur F.________(Bank) und bezog dort CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 8). Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gleicht der Unterschrift von T.________. Letztere meinte, es sei eher nicht ihre (pag. 623 Z. 309). Eine Belegkopie wurde bei der Beschuldigten zu Hause gefunden. Im Kassabuch wurde zuoberst auf der Seite, in der gleichen Zeile wie ein weiterer Eintrag, ein Barbezug von CHF 100'000.00 eingetragen (Position 8). Dieser Eintrag kann nur nachträglich erstellt worden sein. Die Schrift des Eintrages unterscheidet sich von der restlichen Seite. T.________ sagte, sie habe diese Korrektur nicht vorgenommen (pag. 623 Z. 318). All dies spricht dafür, dass die Beschuldigte das Geld nicht abgeliefert, auf dem Auszahlungsbeleg die Unterschrift und im Kassabuch den Eintrag gefälscht hat.
14.4.9
Bezug vom 6. Juni 2016 von CHF 160'000.00
An diesem Tag hob die Beschuldigte CHF 160'000.00 bei der F.________(Bank) ab (Beleg Nr. 9). Der Auszahlungsbeleg weist einen «Schnörkel» auf, der von T.________ stammen könnte, was diese jedoch verneinte (pag. 623 Z. 323). Im Kassabuch wurde kein entsprechender Eingang vermerkt. Auch dieser Auszahlungsbeleg befand sich jedoch in Kopie bei der Beschuldigten zu Hause, was sie nicht erklären konnte. Daraus ist zu schliessen, dass die CHF 160'000.00 tatsächlich nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von der Beschuldigten gefälscht wurde.
14.4.10
Bezug vom 9. Juni 2016 von CHF 180'000.00
Die Beschuldigte erhielt am 9. Juni 2016 von der F.________(Bank) einen Betrag von CHF 180'000.00 ausbezahlt (Beleg Nr. 10). Auf dem Beleg findet sich ein Vermerk «Spez PR W.________» und eine schnörkelige Unterschrift, die derjenigen von T.________ ähnelt. T.________ sagte W.________ sei eine Mitarbeiterin der PR-Abteilung. Diese unterschreibe ihrer Meinung nach anders. Ihre eigene Unterschrift sei es auch nicht (pag. 623 Z. 334 ff.). Im Kassabuch findet sich kein entsprechender Eintrag. Tatsache ist, dass die Beschuldigte das Geld bezogen hat, aber sich dessen Verwendung im Anschluss in der Buchhaltung der Privatklägerin nicht wiederspiegelt. Im Zusammenhang mit sämtlichen anderen unzulässigen verwendeten Bezügen der Beschuldigten und den dortigen Indizien für ihre Täterschaft, muss davon ausgegangen werden, dass auch dieser Geldbetrag von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurde. Die Unterschrift auf dem Beleg, die die Ablieferung belegen soll, wurde von ihr gefälscht. Niemand hatte dieselben Möglichkeiten, das Geld auf dieselbe Weise zu entwenden, wie sie die Beschuldigte hatte (vgl. dazu auch die Gesamtwürdigung unten Ziff. II.14.5.).
14.4.11
Bezug vom 13. Juni 2016 von CHF 100'000.00
Am 13. Juni 2016 wurde von der Beschuldigten ein Betrag von CHF 100'000.00 abgehoben (Beleg Nr. 11). Dieser wurde weder schriftlich bestellt, noch als Eingang im Kassabuch der Filiale verbucht. T.________ sagte aus, es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Beleg (pag. 624 Z. 348). Auf diese glaubhafte Aussage ist abzustellen. Ausserdem weist die Unterschrift auf diesem Beleg tatsächlich Unterschiede zu anderen Unterschriften von T.________ auf, wobei auch diese nicht vollständig einheitlich sind. Im Gesamtzusammenhang ergibt sich aufgrund sämtlicher Indizien, dass auch dieser Betrag von der Beschuldigten nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von ihr gefälscht wurde.
14.4.12
Bezug vom 29. Juni 2016 von CHF 130'000.00
Die Beschuldigte hat den Betrag von CHF 130'000.00 um 13:55 Uhr bezogen (Beleg Nr. 12). Auf dem Auszahlungsbeleg ist eine Unterschrift ähnlich derjenigen von T.________ angebracht. Diese sagte jedoch aus, es sei nicht ihre Unterschrift (pag. 624 Z. 358). T.________ hatte an diesem Tag gemäss Arbeitszeiterfassung gearbeitet. Im Kassabuch wurde jedoch kein Geldeingang vermerkt. Sowohl T.________ als auch U.________ hatten zu Protokoll gegeben, dass das Kassabuch immer sofort bzw. mindestens in der kommenden Stunde nachgeführt wurde (pag. 598 Z. 79 f.; pag. 619 Z. 94 f.). Aus der Gesamtheit der Beweismittel ergibt sich, dass die Beschuldigte das Geld nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.13
Bezug vom 1. Juli 2016 von CHF 100'000.00
Mit dem Bezug vom 1. Juli 2016 (Beleg Nr. 13) verhält es sich genau gleich wie mit demjenigen vom 29. Juni 2016. T.________ sagte auch hier, es sei nicht ihre Unterschrift und sie habe diesen Betrag nicht erhalten (pag. 624 Z. 367 ff.). Im Kassabuch ist kein Eintrag vorhanden. Aus der Gesamtheit der Beweismittel ergibt sich, dass die Beschuldigte das Geld nicht in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.14
Bezug vom 8. Juli 2016 von CHF 100'000.00
Am 8. Juli 2016 tätigte die Beschuldigte zwei Bezüge nacheinander (Belege Nr. 14). Der zweite Bezug über einen Betrag von CHF 120'000.00 entspricht der Faxbestellung von T.________ bei V.________ von diesem Tag. Der Auszahlungsbeleg wurde von ihr unterzeichnet und im Kassabuch erscheint der entsprechend Eintrag über diesen Betrag von ihr. Dieser Betrag wurde somit abgeliefert.
Der andere Auszahlungsbeleg über CHF 100'000.00 entspricht keiner schriftlichen Bestellung, ist mit einer Unterschrift «U.________» versehen und enthält den Vermerk «PR Payout». Im Kassabuch ist kein entsprechender Geldeingang verbucht worden. U.________ sagte, dies sei nicht ihre Unterschrift (pag. 602 Z. 258). Gemäss Arbeitszeiterfassung hatte sie an diesem Tag gar nicht gearbeitet, was erst recht dagegenspricht, dass sie den Beleg unterschrieben und das Geld entgegengenommen haben könnte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt auch in diesem Punkt für erstellt. Die Beschuldigte hat die CHF 100'000.00 nicht abgeliefert und die Unterschrift von U.________ gefälscht.
14.4.15
Bezug vom 11. Juli 2016 von CHF 200'000.00
Die Beschuldigte bezog an diesem Tag um 14:17 Uhr CHF 200'000.00 (Beleg Nr. 15), die keiner Bestellung entsprechen. Die Uhrzeit des Bezuges stimmt nicht mit dem üblichen Zeitpunkt überein. Im Kassabuch ist kein Eintrag enthalten und T.________, die an diesem Tag arbeitete, gab an, sie hätten in diesem Jahr noch nie CHF 200'000.00 bestellt und es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg (pag. 624 Z. 379 f.). Insgesamt ergibt sich auch hier, dass die Beschuldigte das bezogene Geld nicht abgeliefert und auf dem Beleg die Unterschrift gefälscht hat.
14.4.16
Bezug vom 12. Juli 2016 von CHF 180'000.00
Die Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren nicht mehr, die von ihr mit Unterschrift gekennzeichneten Bezüge getätigt zu haben. Somit hat sie auch diesen Bezug von CHF 180'000.00 gemacht (Beleg Nr. 16). Der Auszahlungsbeleg trägt die Unterschrift von U.________. Diese sagte jedoch glaubhaft aus, dass es nicht ihre Schrift sei und das Geld nicht im Geschäft angekommen sei (pag. 602 Z. 267 ff.). Im Kassabuch wurde nichts verbucht. Es verhält sich mit diesem Bezug gleich, wie mit den bereits geschilderten. Es bestehen diverse Hinweise, dass die Beschuldigte diesen Betrag nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.17
Bezug vom 13. Juli 2016 von CHF 150'000.00
Auch dieser Bezug kann nicht mehr als bestritten gelten. Die Beschuldigte bezog gemäss Auszahlungsbeleg am 13. Juli 2016 CHF 150'000.00 (Beleg Nr. 17). T.________ arbeitete an diesem Tag, sagte jedoch, sie habe den Beleg nicht quittiert und das Geld nicht erhalten (pag. 624 Z. 386 ff.). Im Kassabuch ist dieser Geldeingang nicht verbucht worden. Die Beschuldigte hat wiederum das Geld nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht.
14.4.18
Bezug vom 14. Juli 2016 von CHF 100'000.00
Bereits am 14. Juli 2016 erfolgte nochmals ein Bargeldbezug der Beschuldigten von CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 18). T.________ arbeitete an diesem Tag. Sie sagte aus, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob es ihre Unterschrift sei oder nicht. Deshalb habe sie die Kasse überprüft. Der Kassabestand habe zu diesem Zeitpunkt CHF 194'460.00 betragen (Beleg Nr. 18.1). Somit hätten sie wegen dem vorhanden Geld in der Kasse gar kein Geld bestellen bzw. beziehen müssen. Deshalb sei sie sich sicher, dass es nicht ihre Unterschrift auf dem Beleg sei. Diese Ausführungen wirken überaus glaubhaft, zumal der Kassabestand auch belegt wurde. T.________ hat kein Geld bestellt, keines quittiert und somit auch nicht im Kassabuch eingetragen. Die Beschuldigte hat das abgehobene Geld nicht in der Filiale übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht.
14.4.19
Bezug vom 27. Juli 2016 von CHF 80'000.00
Am 27. Juli 2016 tätigte die Beschuldigte wieder entgegen dem Üblichen zwei Bargeldbezüge an einem Tag (Belege Nr. 19). Der Betrag von CHF 130'000.00 wurde ordentlich im Kassabuch verbucht, der Betrag von CHF 80'000.00 hingegen nicht.
Die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg über CHF 80'000.00 kann niemandem zugeordnet werden. U.________ erkannte die Unterschrift nicht (pag. 603 Z. 311 ff.). Der Beleg über CHF 80'000.00 enthält sodann den Vermerk «Spez. PR X.________ Bezug». U.________ sagte aus, X.________ sei ein grösserer Tour-Operator und diese Auszahlungen würden mittels Banküberweisung getätigt. Es sei möglich, dass auch Barauszahlungen erfolgt seien. Das Bargeld hätte jedoch zwingend über sie (die Filiale) bestellt werden müssen und niemals über das PR-Office (pag. 603 Z. 325 ff.). Selbst die Beschuldigte sagte, dass diese Auszahlungen an X.________ mittels Bankgeschäft gemacht würden. Den Vermerk auf dem Beleg habe sie nicht angebracht. Es sei nicht ihre Schrift und sie habe immer mit einem blauen «Caran d’Ache» geschrieben (pag. 247 Z. 502 ff.). Ob und wo sie dieses von ihr bezogene Geld abgeliefert haben will, sagte sie jedoch nicht. Insgesamt ergibt sich auch in diesem Fall aus der Gesamtheit der Umstände, dass die CHF 80'000.00 von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurden und sie eine erfundene Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg angebracht hat.
14.4.20
Bezug vom 2. August 2016 von CHF 150'000.00
Die Beschuldige bezog an diesem Tag bei der F.________(Bank) unmittelbar nacheinander zwei Mal CHF 150'000.00 (Belege Nr. 20). Einen der Beträge von CHF 150'000.00 lieferte sie in der Filiale ab und der Geldeingang wurde von T.________ im Kassabuch eingetragen. Da der Bank jedoch ein Fehler unterlaufen war und CHF 20'000.00 zu wenig ausbezahlt worden waren, korrigierte T.________ den Eintrag nachträglich von CHF 150'000.00 auf CHF 130'000.00. Sowohl T.________ als auch die Beschuldigte bestätigten die Rückbuchung von CHF 20'000.00 (pag. 625 Z. 424 ff.; pag. 247 Z. 522 ff.).
Die Unterschrift auf dem zweiten Auszahlungsbeleg über CHF 150'000.00 stammt nach Aussagen von T.________ nicht von ihr (pag. 625 Z. 432 ff.). Obwohl die Beschuldigte sich detailliert an die Rückbuchung erinnern konnte, wollte sie nicht mehr wissen, weshalb sie zwei Bezüge getätigt hatte. Ein zweiter Bargeldbezug wurde im Kassabuch nicht eingetragen. Zum Vorgehen passt auch eine Sprachnachricht der Beschuldigten an K.________ vom 1. August 2016, in der sie sagte, sie müsse sehen, was sie tun könne wegen dem Geld. Sie denke, 400'000.00 sollten möglich sein. Morgen, wenn sie zurück ins Büro gehe, müsse sie schauen, was sie auf dem Konto habe und alles (pag. 195). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte die CHF 150'000.00 nicht bei T.________ in der Filiale abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.21
Bezug vom 5. August 2016 von CHF 100'000.00
Die Beschuldigte tätigte am 5. August 2016 innerhalb von drei Minuten drei Bargeldbezüge (Belege Nr. 21). Der erste Bezug von CHF 50'000.00 war mit «SubKa L4» gekennzeichnet. T.________ sagte glaubhaft aus, sie hätten den Betrag bezogen und damit die Subkasse L4 geäufnet. Die Unterschrift stamme von Frau AC.________, die Chefin des L4 (pag. 626 Z. 461 f.). Den zweiten Bezug über CHF 60'000.00 hat T.________ entgegengenommen und der Auszahlungsbeleg wurde wohl von ihr unterzeichnet (pag. 626 Z. 455 f. und Eintrag Kassabuch). Für diesen Bezug von CHF 60'000.00 liegt auch eine Faxbestellung vor.
Für den Bezug über CHF 100'000.00 finden sich hingegen keine Belege über den Verbleib des Geldes. Dieses Geld wurde nicht abgeliefert, womit auch die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von der Beschuldigten gefälscht wurde.
14.4.22
Bezug vom 17. August 2016 von CHF 150'000.00
Am 17. August 2016 tätigte die Beschuldigte einen Bezug von CHF 150'000.00 (Beleg Nr. 22). Im Kassabuch erfolgte kein Eintrag. T.________, die an diesem Tag gearbeitet hatte, sagte aus, die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg stamme nicht von ihr und sie habe den Betrag nicht erhalten (pag. 626 Z. 474 ff.). Auf dem Überwachungsvideo der Privatklägerin im Tresorraum erscheint die Beschuldigte zwar an diesem Datum um 11:30 Uhr, eine Bargeldübergabe wurde jedoch nicht aufgezeichnet. Es ist hinreichend erstellt, dass die Beschuldigte das bezogene Bargeld nicht übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.23
Bezug vom 24. August 2016 von CHF 150'000.00
Am 24. August 2016 um 11:46 Uhr bezog die Beschuldigte auf der F.________(Bank) CHF 150'000.00 (Beleg Nr. 23). T.________, die an diesem Tag arbeitete, bestritt, dass die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg von ihr sei (pag. 626 Z. 483 ff.). Im Kassabuch der Filiale wurde kein Geldeingang verbucht. Auf der Überwachungskamera wurde keine Geldübergabe durch die Beschuldigte aufgezeichnet (pag. 186). Die Beschuldigte hat dieses Geld somit nicht übergeben und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht.
14.4.24
Bezug vom 29. August 2016 von CHF 170'000.00
Die Beschuldigte bezog an diesem Tag bei der F.________(Bank) einen Bargeldbetrag von CHF 170'000.00 (Beleg Nr. 24). Der Auszahlungsbeleg trägt scheinbar die Unterschrift von U.________. Diese sagte aus, es sei nicht ihre Schrift (pag. 602 Z. 281). Im Kassabuch der Filiale ist kein Bargeldbezug eingetragen. Die Beschuldigte erschien an diesem Tag nicht auf dem Überwachungsvideo im Tresorraum der Filiale (pag. 186). Angesichts dieser Umstände besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte das Bargeld nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.25
Bezug vom 31. August 2016 von CHF 200'000.00
Am 31. August 2016 zahlte die F.________(Bank) der Beschuldigten um 10:59 Uhr einen Betrag von CHF 200'000.00 aus (Beleg Nr. 25). T.________ sagte aus, sie wisse, dass die Beschuldigte, sie an diesem Tag angerufen und gefragt habe, ob sie Geld brauche. Sie habe das damals verneint. Es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Beleg. Sie hätten auch schon lange nicht mehr CHF 200'000.00 bestellt (pag. 626 Z. 495 ff.). Im Kassabuch ist kein entsprechender Eintrag vorhanden. Die Beschuldigte wurde von der Überwachungskamera im Tresorraum der Filiale nicht erfasst (pag. 186). Passend erscheint die Textnachricht der Beschuldigten um 09:32 Uhr an K.________, der sich an diesem Tag in der Schweiz befand: «I will bring cash soon» (pag. 195, 401). Sämtliche Indizien weisen darauf hin, dass die Beschuldigte die CHF 200'000.00 nicht abgeliefert und die Unterschrift auf den Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.26
Bezüge vom 2. September 2016 von CHF 50'000.00, CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00
Am 2. September 2016 tätigte die Beschuldigte hintereinander vier Bargeldbezüge (Belege 26-28). T.________ gab zu Protokoll, die Unterschrift auf dem Beleg über CHF 130'000.00 (Nr. 26) stamme von ihr (pag. 628 Z. 554). Für diesen Bargeldbezug liegt eine entsprechende handschriftliche Bestellung per Fax von T.________ vor (Unterlagen Privatklägerin 1/2 Lasche 2). Ebenso wurden die CHF 130'000.00 ordentlich im Kassabuch eingetragen (Lasche 4, Position 26). Die Übergabe von einer Geldlieferung mit einem Beleg ist auf dem Überwachungsvideo ersichtlich (pag. 186).
Zwei Belege über CHF 50'000.00 enthalten die Vermerke «SubKa L4» und «SubKa L9» (Nr. 26 und 27). Auf beiden Belegen fehlt die Unterschrift einer Entgegennahme, was auch nach Aussage der Beschuldigten ein Fehler ist (pag. 249 f. Z. 638 ff.). U.________ sagte aus, dass sie im August und September kein Geld für die Subkassen benötigt hätten (pag. 603 Z. 342). Diese Umstände erlauben im Gesamtzusammenhang nur den Schluss, dass die Beschuldigte das bezogene Geld nicht an den Standorten der Subkassen abgeliefert hat.
Der Beleg über CHF 100'000.00 (Beleg Nr. 28) enthält den Vermerk «PR Payout». Eine Unterschrift eines Geldempfängers fehlt ebenfalls. Gemäss Aussagen von U.________ bestellte die PR-Abteilung «nie nie nie» direkt bei der F.________(Bank) Geld. Wenn diese Abteilung Geld benötige, sei die Bestellung immer über sie bzw. über V.________ erfolgt. Auch müsste der Beleg durch jemand anders von der PR-Abteilung gegengezeichnet werden (pag. 604 Z. 375 ff.). Die Beschuldigte sagte, es sei ein Fehler, dass der Beleg nicht quittiert sei und der Betrag sollte im Kassabuch aufgeführt sein. Sie könne sich das nicht erklären (pag. 250 Z. 660 ff.). So häufig können der Beschuldigten als langjährige Mitarbeiterin bei regelmässigen und damit eingeschliffenen Abläufen nicht einfach Fehler unterlaufen sein. Es bestehen auch bezüglich der CHF 100'000.00 überzeugende Hinweise, dass das Geld von der Beschuldigten nicht abgeliefert wurde.
14.4.27
Bezug vom 5. September 2016 von CHF 200'000.00
Die Beschuldigte bezog am 5. September 2016 CHF 200'000.00 Bargeld (Beleg Nr. 29). Auf dem Auszahlungsbeleg befindet sich eine Unterschrift, die scheinbar von U.________ stammen soll. U.________ sagte, es sei nicht ihre Schrift (pag. 602 Z. 293). Sie vermochte sich zu den Umständen näher zu äussern. Es sei an einem Montag gewesen, an dem T.________ freigehabt habe. Ca. um 08:30 Uhr habe sie die Beschuldigte anrufen wollen, um sie etwas zu fragen. Frau AD.________ habe ihr gesagt, dass die Beschuldigte erst um 09:30 Uhr kommen werde. Um ca. 11 Uhr oder sogar etwas später habe die Beschuldigte sie zurückgerufen. Während des Gesprächs habe die Beschuldigte gefragt, ob sie noch Geld benötige für die PR-Kasse, was sie klar verneint habe. Sie habe damals gewusst, dass sie am nächsten Tag eine Geldbestellung machen werde. Am nächsten Tag habe sie auch CHF 70'000.00 bestellt (vgl. Faxbestellung vom 6. September 2016). Damit wolle sie sagen, dass man zu diesem Zeitpunkt niemals CHF 200'000.00 hätte beziehen müssen. Sie hätten genügend Geld im Tresor gehabt (pag. 602 f. Z. 296 ff.). Diese detaillierte Aussage wirkt absolut glaubhaft. Im Kassabuch der Filiale wurde kein Geldeingang verbucht. Die Beschuldigte ist gemäss Überwachungsvideo an diesem Tag nicht im Tresorraum der Filiale erschien (pag. 186). Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigte die CHF 200'000.00 nicht an U.________ übergab und deren Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.4.28
Bezug vom 6. September 2016 von CHF 150'000.00
An diesem Tag tätigte die Beschuldigte wieder einen ungewöhnlichen Doppelbezug, einmal über CHF 70'000.00 und einmal über CHF 150'000.00 (Belege Nr. 30). Die Belege der Bank sind handschriftlich verfasst. In diesem Fall kann auf die plausible Angabe der Beschuldigten abgestellt werden, dass dies einem Systemabsturz bei der Bank geschuldet war (pag. 250 Z. 700). Während sie dies noch genau wusste, wollte ihr der Bezug über CHF 150'000.00 unbekannt sein (pag. 251 Z. 710). Wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren generell einräumte, ist jedoch unbestritten, dass sie beide Bezüge getätigt hat. Der Bezug über CHF 70'000.00 entspricht der aktenkundigen Faxbestellung von U.________ und wurde von dieser im Kassabuch eingetragen.
Der Beleg über CHF 150'000.00 enthält hingegen keine Unterschrift eines Geldempfängers. Der Betrag entspricht keiner aktenkundigen Bestellung und wurde nicht im Kassabuch verbucht. Die Beschuldigte hat somit diesen Betrag nicht abgeliefert.
14.4.29
Bezug vom 7. September 2016 von CHF 200'000.00
Die Beschuldigte liess sich bereits am dritten Tag in Folge von der F.________(Bank) einen grossen Betrag, diesmal CHF 200'000.00, auszahlen (Beleg Nr. 31). Der Auszahlungsbeleg wurde nicht von einem Geldempfänger quittiert. Gemäss Arbeitszeiterfassung arbeiteten an diesem Tag weder U.________ noch T.________ (Unterlagen Privatklägerin 1/2, Lasche 5), die üblicherweise die Geldbestellungen machten (pag. 598 Z. 51 ff., pag. 618 Z. 54 f.), gearbeitet. U.________ hatte ausgesagt, dass sie am 6. September 2016 CHF 70'000.00 bestellt habe (traf zu; vgl. Ziff. 14.4.27), damit S.________ am Mittwoch (dem 7. September 2016) genügend Geld haben würde (pag. 603 Z. 301 ff.). Im Kassabuch der Filiale wurde der Bargeldeingang vom 7. September 2016 nicht verbucht. Auf dem Überwachungsvideo im Tresorraum der Filiale erschien die Beschuldigte an diesem Tag nicht. Die Beschuldigte hat diesen Betrag nachweislich nicht in der Filiale abgeliefert.
14.4.30
Bezug vom 12. September 2016 von CHF 130'000.00
Am 12. September 2016 tätigte die Beschuldigte letztmals einen Bargeldbezug, dieses Mal über CHF 130'000.00 (Beleg Nr. 32). Dieser Beleg enthält eine Unterschrift zur Quittierung des Geldempfangs, die derjenigen von T.________ gleicht. T.________ gab aber an, es sei nicht ihre Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg. Die Beschuldigte habe an diesem Tag angerufen und gefragt, ob sie Geld benötigen würden, sie gehe gerade ins Dorf. Sie habe das verneint. Das Geld hätten sie nicht erhalten (pag. 627 Z. 508 ff.). Auf diese Aussage ist abzustellen. Auf dem Überwachungsvideo tauchte die Beschuldigte nicht zu einer Geldübergabe auf (pag. 186). Aus sämtlichen Beweismitteln ist zu schliessen, dass die Beschuldigte dieses Bargeld nicht abgeliefert und die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg gefälscht hat.
14.5
Gesamtwürdigung/Fazit
Es wurde zwar zu den einzelnen Bezügen bereits erörtert, dass diese von der Beschuldigten – wie in der Anklage beschrieben – nicht abgeliefert wurden. Zum Schluss ist jedoch nochmals festzuhalten, dass sich das fehlbare Verhalten der Beschuldigten nicht aus einem schwachen Indiz und der mangelhaften Untersuchung eines Alternativsachverhalts mit einem oder mehreren anderen Tätern ergibt. Vielmehr belegen zahlreiche objektive und subjektive Beweismittel Umstände, die gesamthaft ein derart dichtes Indiziennetz ergeben, das keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt stehen lässt.
Nur dann, wenn die Beschuldigte bei der Bank Bargeld holte, kam dieses abhanden und es gab Unregelmässigkeiten beim Geldempfang. War es eine andere Person aus der Administration, so gab es in der Regel keine fehlenden Quittierungen der Auszahlungsbelege bzw. fragwürdige Unterschriften oder fehlende bzw. nachträgliche Abänderungen im Kassabuch. Diese Beträge kamen immer in der Filiale an. Doppel- und Mehrfachbezüge am selben Tag wurden nur getätigt, wenn die Beschuldigte die Geldkurierin war. Solche Mehrfachbezüge waren jedoch nach überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Angestellten der Privatklägerin unüblich. Eine plausible Erklärung hatte die Beschuldigte, die von den übrigen Angestellten als sehr kompetent und gewissenhaft porträtiert wurde, hierfür nicht. Auffallend zahlreiche und grosse Bargeldbezüge tätigte die Beschuldigte während Abwesenheiten ihres Vorgesetzten V.________, den sie jeweils zu vertreten hatte. Auch wenn es nicht zu jedem Bargeldbezug vorgängig eine schriftliche Bestellung per Fax gab, ist es doch überaus auffällig, dass es zu den nicht ordentlich verbuchten Beträgen, die immer die Beschuldigte bei der Bank bezog, nie eine schriftliche Bestellung gab. Schliesslich war nach Angabe sämtlicher Beteiligter die schriftliche Bestellung die Regel, während die telefonische Bestellung die Ausnahme war. Die langjährige Mitarbeiterin U.________ gab gar an, noch nie eine telefonische Bestellung getätigt zu haben. Fehlende Unterschriften und Einträge im Kassabuch lassen sich nicht – wie dies die Beschuldigte und ihre Verteidigung behaupten – mit blosser Nachlässigkeit der Beschuldigten und/oder andere Mitarbeitenden der Privatklägerin erklären. Selbstverständlich können Fehler passieren, so dass einmal eine Unterschrift oder ein Vermerk vergessen wird. Dies räumten auch die Angestellten der Privatklägerin ein. Dass das Quittieren der Bargeldübergabe in der schlicht vergessen worden wäre, hätte jeweils die Unachtsamkeit sowohl der Beschuldigten als Überbringerin als auch der empfangenden Filialmitarbeiterin bedingt. Die Abläufe waren immer dieselben und bei den langjährigen Mitarbeiterinnen, wie es die Beschuldigte, T.________ und U.________ waren, gut eingespielt. Dass die unterschriftliche Bestätigung der Geldübergabe in der Häufigkeit geschehen wäre, wie es die Beschuldigte glauben machen will, ist auszuschliessen. Dass das Kassabuch in der Regel gut geführt wurde, wenn auch nicht immer lückenlos, sagte sogar die Beschuldigte selbst (pag. 216 Z. 139 ff.). Es ist zwar nachgewiesen, dass die Beschuldigte spätestens ab Juli 2016 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte und es ihr psychisch nicht gut ging. Auch dieser Umstand erklärt nicht, dass ihr in Routineabläufen, denen sie seit vielen Jahren folgte, so viele Fehler unterlaufen wären Schliesslich war auch die Höhe der verbuchten Kommissionszahlungen im ersten Halbjahr 2016 war ungewöhnlich hoch und zeigte beim Halbjahresabschluss eine orange Ampel an (pag. 803 Z. 61 ff.).
Von Bedeutung ist weiter, dass die Beschuldigte die einzige Mitarbeiterin der Privatklägerin war, die die Möglichkeit hatte, über längere Zeit so vorzugehen. Sie hatte eine Einzelvollmacht über das Bankkonto bei der F.________(Bank) und konnte ohne Mitwirkung einer anderen Person sehr grosse Bargeldmengen abheben. Sie fungierte häufig als Kurierin von grossen Bargeldmengen. Sie erhielt das Kassabuch der Filiale, in dem die Bargeldeingänge in der Regel aufgeführt wurden, nachträglich zur Kontrolle und kontrollierte die entsprechende Buchungen und Belege. Sie war also die Person, die gleichzeitig die Bezüge tätigte und die Vorgänge nachträglich kontrollierte. Sie genoss vollstes Vertrauen von allen Seiten. Die Strafuntersuchung wurde zwar gegen die Beschuldigte geführt, was aber nicht bedeutet, dass jede andere Täterschaft von vornherein ausgeschlossen worden wäre. In der Untersuchung ergaben sich aber nie irgendwelche konkreten Hinweise bzw. Verdachtsmomente in Bezug auf andere Mitarbeitenden der Privatklägerin. Jede andere Mitarbeiterin oder jeder andere Mitarbeiter der Privatklägerin hätte ein überaus aufwändiges Vorgehen zur Vertuschung wählen und überdies Belege in der Wohnung der Beschuldigten deponieren müssen. Zudem hätte diese Person nicht alleine handeln, sondern zwingend weitere Personen einweihen müssen. Schliesslich hätte die Absicht bestanden haben müssen, ausgerechnet die Beschuldigte anzuschwärzen. Dafür konnte jedoch bei niemanden ein Motiv erkannt werden.
Während die Aussagen der Beschuldigten und von K.________ zahlreiche Lügensignale enthielten und unglaubhaft wirkten, waren die Aussagen von V.________, U.________, T.________ und S.________ nicht nur aufgrund ihrer Übereinstimmungen glaubhaft. Die Beschuldigte blieb hingegen insbesondere die Erklärung dafür schuldig, weshalb sie Belegkopien von nicht ordentlich verbuchten Bargeldbezügen zu Hause in ihrem Tresor hatte.
Die von der Verteidigung stark kritisierten Aufnahmen der Überwachungskamera im Tresorraum der Filiale für die Monate August und September 2016, haben für sich alleine genommen zwar tatsächlich wenig Beweiswert. Dass nur für zwei Monate Aufnahmen vorhanden sind, ist aufgrund der beschränkten Speicherdauer nachvollziehbar. Da sich der Tresor in diesem Raum befand, ist anzunehmen, dass so grosse Bargeldmengen in der Regel in der Nähe dieses Tresors übergeben wurden, was bei den aufgezeichneten Übergaben auch so war. Das Geld wurde jedenfalls immer in den Tresor gelegt (vgl. z.B. Aussage T.________ pag. 618 Z. 46). Erstaunlicherweise erschien die Beschuldigte gerade dann nicht auf den Aufnahmen, wenn ein Bargeldbezug nicht ordentlich quittiert und/oder im Kassenbuch vermerkt wurde und die Mitarbeiterinnen der Filiale die Entgegennahme des Geldes bestritten. Es ist damit ein weiteres Indiz für die fehlende Geldablieferung vorhanden.
Im angeklagten Zeitraum erhielt die Beschuldigte per Text- und Sprachnachrichten von K.________ nachweislich immer wieder Forderungen nach grösseren Geldsummen. Meist beschied die Beschuldigte ihm, dass sie sich darum kümmere. Das deutet darauf hin, dass die Beschuldigte grosse Geldsummen benötigte, die sie in ihrem Privatvermögen nicht zur Verfügung hatte. Die Behauptung der Beschuldigten und von K.________, wonach er bei ihr grosse Geldsummen deponiert habe, die sie ihm dann teilweise wieder zurückgebracht haben soll, erscheint unglaubhaft. Sie passt nicht zu den Formulierungen in der elektronischen Kommunikation der beiden und ist ein Vorgehen, das keinen Sinn ergibt. Zu erwähnen ist allerdings auch, dass neben den CHF 390'000.00 und den CHF 2'000.00, die bei der Beschuldigten zu Hause sichergestellt wurden, keine grösseren Bargeldmengen, die aus den Bargeldbezügen vom Konto der Privatklägerin von rund CHF 3.8 Mio. stammen, aufgefunden werden konnten. Was mit dem Geld geschah oder auch wieviel davon nach Israel zu K.________ gebracht wurde, ist unbekannt. Diese Tatsache vermag angesichts der gesamten Beweislage die Beschuldigte jedoch nicht zu entlasten.
Ebenso keine Entlastung stellt die Tatsache dar, dass die Beschuldigte bei den Bargeldbezügen im Vergleich zu den Überweisungen auf ihre privaten Kreditkartenkonten (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) einen anderen modus operandi verwendete. Es ist ohne Weiteres möglich und nicht abwegig, dass ein und dieselbe Person auf verschiedene Arten Gelder veruntreut. Ausserdem ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte die Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten auf die erste Frage hin eingestand (pag. 251 f. Z. 750 ff.), während sie die Veruntreuung der Bargeldbezüge durch das ganze Verfahren hindurch abstritt. Schliesslich liegen für die Überweisungen eindeutige Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten vor, sodass ein Abstreiten anders als bei den Bargeldbezügen von vornherein aussichtslos war. Bei den Bargeldbezügen ging es zudem um eine fast zehn Mal höhere Deliktssumme, womit für die Beschuldigte in Bezug auf das zu erwartende Strafmass viel mehr auf dem Spiel stand.
Alle Einzelumstände bzw. Indizien zusammengenommen ergeben ein stimmiges Gesamtbild, das für die Kammer keine ernsthaften Zweifel daran lässt, dass die Beschuldigte die 32 Bargeldbezüge nicht in der Filiale ablieferte. Um ihre Handlungen zu vertuschen, hat sie mehrfach Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank) gefälscht und teilweise Einträge im Kassabuch der Filiale nachträglich angebracht oder verändert. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1. und Ziffer 2 der Anklageschrift ist erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
15.
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
15.1
Rechtliche Grundlagen
Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2036 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung):
Der Begriff „Vermögenswerte“ erfasst jeden Vermögensbestandteil, ausser die bereits erfassten fremden Sachen, Energie und Daten. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte nach h.L. dann, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage, Art. 138 N 32 und 34). Wer die ihm durch Vollmacht anvertrauten Werte eines Bankkontos unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich eines in gleichem Masse strafwürdigen Verhaltens schuldig wie derjenige, der über anvertrautes Bargeld unrechtmässig verfügt (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N 11 zu Art. 138). Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist „anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen“. […] Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N 11 zu Art. 138). Die Tathandlung besteht betreffend Vermögenswerte nicht in einer Aneignung, sondern analog „in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln“. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc. ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage, Art. 138 N 105 und 107).
In subjektiver Hinsicht setzt die Veruntreuung von Vermögenswerten ein vorsätzliches Vorgehen voraus. Bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung notwendig (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage, N 112 und 113 zu Art. 138 StGB). An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwille und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Was den Zeitpunkt und die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt diese von den Vereinbarungen ab. Ergibt sich aus der Vereinbarung, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben (was den klassischen und häufigsten Fall darstellt), so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein. Ersatzfähigkeit wurde verneint bei blosser Aussicht auf die Zukunft, dass der Täter das Benötigte von Dritten wird beschaffen können oder die Möglichkeit, sich Ersatz über ein Darlehen bei einer Bank zu beschaffen (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Auflage, Art. 138 N 116, 119 und 127 ff.).
15.2
Subsumtion
Dispositiv
Es kann auch für die Subsumtion grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2037 f., S. 31 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hatte in ihrer Stellung als Stellvertreterin des CFO der Privatklägerin Vollmachten über deren Bankkonten inne. Sie hatte demnach Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Privatklägerin bzw. diese Vermögenswerte waren ihr eben anvertraut. Die bei der Bank von der Beschuldigten abgehobene Gelder waren Vermögenswerte der Privatklägerin, die für die Beschuldigte wirtschaftlich fremd waren. Die Beschuldigte erhielt das Bargeld mit der Verpflichtung, dieses in der Filiale der Privatklägerin abzuliefern, d.h. im Sinne der Privatklägerin zu verwenden. Indem sie die Barauszahlungen über insgesamt CHF 3'810'000.00 nicht ablieferte, hat sie den Willen bekundet, die obligatorischen Ansprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Sie behielt das Geld für sich oder gab es einer weiteren Person, womit sie es zweckentfremdet hat.
Die Beschuldigte wusste, dass ihr das anvertraute Geld nicht zustand und handelte demnach vorsätzlich. Da die Beschuldigte die Veruntreuung von Bargeld immer abstritt, hat sie anders als bei den Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten auch nie behauptet, dass sie das Geld hätte zurückzahlen wollen. Selbst wenn die Beschuldigte das Geld hätte zurückzahlen wollen, wäre sie bei keinem der Beträge von CHF 20'000.00 bis zu CHF 200'000.00 in der Lage gewesen, diesen aus ihrem Privatvermögen zurückzuzahlen. In Bezug auf die Überweisungen auf ihre Kreditkartenkonten sagte die Beschuldigte im Berufungsverfahren aus, sie habe das Geld zurückbezahlen wollen. Sie selbst habe das Geld nicht zurückbezahlen können. K.________ habe ihr immer versprochen, das Geld zurückzubezahlen. Er habe sie immer wieder vertröstet (pag. 2126 Z. 35 ff.). Im Zeitpunkt als die Beschuldigte die einzelnen Bargeldbezüge tätigte und behielt, war sie in jedem Fall jeweils weder aus eigenen Mitteln noch aus Mitteln von K.________ ersatzfähig. Daran würde auch die Hoffnung der Beschuldigten, K.________ würde vielleicht zu einem zukünftigen Zeitpunkt einspringen, nichts ändern. Die Beschuldigte handelte damit in Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.
Der Tatbestand der Veruntreuung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe bestehen keine. Die Beschuldigte ist auch im Anklagepunkt Ziffer 1.1. der mehrfach begangenen Veruntreuung schuldig zu erklären.
16. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
16.1 Rechtliche Grundlagen
Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Es wird wiederum auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2038 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung):
Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dienen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen: Sie verkörpert als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion); sie lässt den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (personale Garantiefunktion); und sie erfüllt schliesslich, was sich aus der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion. (BSK StGB I-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 110 Abs. 4 N 1).
Der objektive Tatbestand enthält mehrere mögliche Tatbestandsvarianten, nämlich das Fälschen resp. Verfälschen, das Falschbeurkunden (lassen) sowie den Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde, wobei für den Fälscher der Gebrauch der Urkunde eine mitbestrafte Nachtat darstellt (BSK StGB II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 165). Fälschen bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller, nicht mit dem erkennbaren übereinstimmt. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten die Täuschung über die Identität ihres Urhebers (Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 251 Rz. 3; BSK StGB II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 2). Eine Urkunde ist somit unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, in dem er eine fremde Unterschrift nachahmt oder die Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument einscannt. […] (Trechsel/Erni, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art. 251 N 3, BSK StGB II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 9). Eine Urkundenfälschung begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt (BGE 75 IV 166).
Verfälschen ist Abändern einer echten oder unechten Urkunde, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht (Trechsel/Erni, Praxiskomm., 3. Auflage 2018, Art. 251 N 4). Es handelt sich um das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch. Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht (BSK II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 46 f.).
Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 46 f.). Der Täter muss weiter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Schädigungs- oder Vorteilsabsicht). Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus (BSK II-Boog, 3. Auflage 2013, Art. 251 N 182 ff.).
16.2 Subsumtion
Es kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2039 ff., S. 33 ff. der Urteilsbegründung). Sowohl bei den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank), die nach Vorgabe der Privatklägerin von der Mitarbeiterin, die das Bargeld in der Filiale entgegennahm, quittiert werden mussten, als auch beim Kassabuch der Filiale, in dem die Beschuldigte Ergänzungen und Änderungen vornahm, handelt es sich um Unterlagen, die Eingang die Buchhaltung der Privatklägerin fanden. Sie verfügen damit über eine Beweisfunktion. Es handelt sich klar um Urkunden im Sinne des Tatbestandes.
Die Beschuldigte hat auf den Auszahlungsbelegen die Unterschrift von Mitarbeiterinnen der Filiale eingefügt bzw. teilweise auch unbekannte Unterschriften, die aber ebenfalls eine Entgegennahme von Bargeld durch eine Mitarbeiterin fingieren sollten. Sie hat damit vorgetäuscht, die Unterschrift stamme von einer Mitarbeiterin, was sie in Wirklichkeit nicht tat. Die Beschuldigte hat damit unechte Urkunden erstellt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung betreffend die 27 Auszahlungsbelege mit den von der Beschuldigten selbst angebrachten Unterschriften ist damit erfüllt.
Mit den nachträglichen Einträgen und Änderungen im Kassabuch der Filiale hat die Beschuldigte zu verschleiern versucht, dass sie bei der Bank abgehobene Beträge nicht abgab. Sie hat damit eine Urkunde verfälscht. In Bezug auf die Anpassungen von bereits vorhandenen Einträgen im Kassabuch ist der objektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.
Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, das bedeutet direktvorsätzlich. Sie wollte die Ablieferung der bezogenen Bargeldbeträge vortäuschen, um diese für sich behalten zu können. Sie handelte mit Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht.
Der objektive und der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung wurde somit mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist der mehrfach begangenen Urkundenfälschung schuldig zu erklären.
17. Schuldsprüche
Bereits rechtskräftig sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Veruntreuung in den Anklagepunkten Ziffer 1.2. und 1.3. über die Deliktsbeträge von CHF 335'800.65 und EUR 3'960.00. Zusätzlich wird die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig erklärt der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 14. September 2016, in H.________ zum Nachteil der Privatklägerin im Deliktsbetrag von CHF 3'810'000.00 (AKS Ziff. 1.1.) und der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2016 und dem 5. September 2016, in H.________ und I.________ (AKS Ziff. 2). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei entfällt, aufgrund der Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt (vgl. oben Ziff. I.6).
IV. Strafzumessung
18. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist das neue Recht in Bezug auf die auszufällenden Sanktionen nicht das mildere. Es ist somit altes Recht anzuwenden, d.h. das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (bezeichnet mit aStGB).
19. Allgemeines und Vorgehen
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB und der Gesamtstrafenbildung bei mehreren Straftaten nach Art. 49 Abs. 1 aStGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2042 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung).
Die Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände erfüllt und diese wiederum mehrfach. In die Strafzumessung miteinzubeziehen sind auch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche. Die Vorinstanz hat sämtliche Veruntreuungen in einer Tatgruppe zusammengefasst und eine Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) festgelegt. Diese Einsatzstrafe hat sie im Anschluss mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Urkundenfälschungen, die sie ebenfalls in einer Tatgruppe zusammenfasste, erhöht (vgl. pag. 2044 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen kann die Kammer nicht übernehmen.
Die Strafrahmen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung reichen beide von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Art. 138 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2.; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben bzw. sei die Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar seien, nicht bundesrechtskonform (vgl. E. 3.5.4 und 3.6.). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (E. 3.5). Im seinem späteren nicht publizierten Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte das Bundesgericht jedoch trotz Bezug auf BGE 144 IV 217 wiederum die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2014 E. 4.4).
Vorliegend hat die Beschuldigte insgesamt 32 Bargeldbezüge vom Konto der Privatklägerin veruntreut. Sie hat über den Zeitraum von einem halben Jahr immer wieder die gleiche Tat begangen. Diese Einzelhandlungen weisen denselben Grundsachverhalt auf und lassen sich nicht sinnvoll aufteilen. Es ist gerechtfertigt und ist zudem die einzig praktikable Lösung, diese 32 Bargeldbezüge in einer Tatgruppe zusammenzufassen. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass für diese Tatgruppe eine Freiheitsstrafe die angemessene Strafart darstellt. Ebenfalls zusammenfassen sind die wiederholten Veruntreuungen durch unrechtmässige Überweisungen (AKS Ziff. 1.2. und 1.3.). Auch hier erfüllte die Beschuldigte zahlreiche Male denselben Tatbestand. Für diese Veruntreuungen erscheint, wie im Anschluss zu zeigen sein wird, das Ausfällen einer Geldstrafe nicht verschuldensadäquat, sodass ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Somit gelangt das Asperationsprinzip zur Anwendung und die Einsatzstrafe ist für diese zweite Tatgruppe von Veruntreuungen angemessen zu erhöhen. Als weitere, dritte Tatgruppe sind die mehrfachen Urkundenfälschungen zusammen zu betrachten, die alle sachlich engverknüpft sind. Sie dienten allesamt dem Zweck, die unrechtmässigen Bargeldbezüge zu verdecken. Die Urkundenfälschungen liegen jedoch, wie ebenfalls zu zeigen sein wird, bei der Tatschwere nicht in einem Bereich, der die Freiheitsstrafe als Strafart rechtfertigen würde. Vielmehr wäre bei der notwendigen Einzelbetrachtung dieses Delikts die Geldstrafe die angemessen Strafart. Das Asperationsprinzip gelangt in diesem Punkt nicht zur Anwendung, weshalb die Geldstrafe kumulativ zu verhängen ist.
20. Tatkomponenten Veruntreuung von Bargeld (AKS Ziff. 1.1.)
20.1 Objektive Tatschwere
20.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Die Beschuldigte hat die hohe Deliktssumme von CHF 3'810'000.00 veruntreut. In das geschützte Rechtsgut des Vermögens hat sie somit stark eingegriffen. Immerhin kann leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um eine Privatperson oder um ein Kleinstunternehmen in wackeliger wirtschaftlicher Lage handelte, sondern um ein finanziell sehr gut aufgestelltes Unternehmen, das den hohen Schaden verkraften konnte, ohne Konkurs zu gehen. Doch auch an der Privatklägerin ging dieser finanzielle Schaden nicht einfach völlig problemlos vorbei. Insgesamt liegt eine ganz erhebliche Verletzung des betroffenen Rechtsguts vor.
20.1.2 Verwerflichkeit des Handelns
Die Beschuldigte ging nicht besonders raffiniert vor, sondern lieferte das Bargeld einfach nicht ab. Mittels Urkundenfälschungen versuchte sie ihr Vorgehen zumindest zu Beginn etwas zu vertuschen. Viel Aufwand betrieb sie nicht. Besonders verwerflich erscheint jedoch, dass die Beschuldigte ihre jahrelange Vertrauensstellung, die sie in ihrer Arbeitsposition genoss, massiv missbrauchte. Es kann der Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass die Privatklägerin nicht über ein engmaschigeres Kontrollsystem verfügte. Schliesslich war die Beschuldigte selbst Teil dieses Kontrollsystems. Es war ihre Aufgabe, die Buchungen, die gestützt auf das Kassabuch der Filiale erfolgt waren, und die Belege zu kontrollieren. Sie nutze ihr Wissen über die Schwächen des Kontrollsystems und eben ihre eigene Position und das grosse Vertrauen der Geschäftsleitung, das sie genoss, ganz gezielt aus. Sie bediente sich in einem kurzen Zeitraum von rund sechs Monaten völlig rücksichtslos aus dem Konto der Privatklägerin. Eine nicht unerhebliche kriminelle Energie ist zu bejahen.
20.2 Subjektive Tatschwere
20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Ihre Beweggründe dürften insbesondere im Einfluss von K.________ gelegen haben, der immer wieder hohe Geldsummen verlangte. Sie wollte also ihrem Freund, aber auch sich selbst finanzielle Vorteile verschaffen. Die Beweggründe sind klar egoistischer Natur.
20.2.2 Vermeidbarkeit
K.________ scheint die Beschuldigte teilweise stark unter Druck gesetzt zu haben. Trotz dem negativen Einfluss von K.________ auf die Beschuldigte, war aber sie diejenige, die Zugriff auf die Konten der Privatklägerin hatte und handelte. Sie hätte damit jederzeit aufhören können. Da die Beschuldigte vor dem Kennenlernen von K.________ immer ein unauffälliges, rechtschaffenes Leben geführt hatte und in ihrem privaten und beruflichen Umfeld als sehr gewissenhaft bekannt war, muss ihr damaliger Freund doch einen ganz massiven Einfluss auf sie ausgeübt haben. Die Beschuldigte geriet gleichzeitig auch in psychische Schwierigkeiten, was im Sommer 2016 zu einer Krankschreibung führte. Sie war offensichtlich in einem Ausnahmezustand. Eine Entschuldigung für ihr Verhalten stellt dieser Zustand nicht dar. Eine leicht reduzierte Vermeidbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen.
20.3 Einsatzstrafe
Das Tatverschulden der Beschuldigten liegt insgesamt am oberen Ende des mittleren Bereichs. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe erscheint verschuldensangemessen.
21. Tatkomponenten Veruntreuung durch Banküberweisungen (AKS Ziff. 1.2/3.)
21.1 Objektive Tatschwere
Der Deliktsbetrag der unrechtmässigen Überweisungen der Beschuldigten liegt mit CHF 335'800.65 und EUR 3'960.00 um ein rund zehnfaches tiefer als die Veruntreuung der Bargelder. Es handelte sich damit um einen Verlust, der für sich allein für die finanziell gut aufgestellte Privatklägerin und ihre teilweise auch geschädigten Tochterfirmen, viel leichter verkraftbar war.
Auch in diesem Fall nutzte die Beschuldigte ihre Vertrauensstellung aus. Sie ging jedoch einfacher vor und versuchte nicht, ihre Überweisungen – die abgesehen von der Bezahlung des Hotels in Venedig – auf private, auf ihren Namen laufenden Konten gingen, zu vertuschen. Auch lief die Beschuldigte bei diesem Vorgehen nicht Gefahr, dass andere Personen verdächtig werden könnten. Es liegt damit eine geringere kriminelle Energie vor, als bei den Bargeldbezügen.
21.2 Subjektive Tatschwere
Zur subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zu den veruntreuten Bargeldbezügen verwiesen werden, die hier gleichermassen gelten (Ziff. VI.20.2.). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, um den Geldforderungen von K.________ gerecht zu werden. Es ist wiederum eine leicht verminderte Vermeidbarkeit des strafbaren Handelns zu berücksichtigen.
21.3 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe für diese Gruppe von Veruntreuungen liegt innerhalb des weiten Strafrahmens im unteren Bereich. Es erscheint konkret eine Strafe von zehn Monaten angemessen. Diese Dauer liegt in einem Bereich, in dem nach dem hier anzuwendenden alten Recht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Aufgrund der doch nicht unerheblichen Deliktsumme und der Tatsache, dass die Beschuldigte diese Veruntreuungen im gleichen Zeitraum beging, wie die unrechtmässigen Bargeldbezüge, trägt eine Geldstrafe dem Tatverschulden nicht angemessen Rechnung. Unter den gegebenen Umständen erscheint es verhältnismässig, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe von 40 Monaten ist mit der Hälfte der angemessenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten, d.h. mit fünf Monaten, auf 45 Monate zu asperieren.
22. Tatkomponenten Urkundenfälschung
22.1 Objektive Tatschwere
Die Beschuldigte beging zahlreiche Urkundenfälschungen. Diese dienten zur Vertuschung der begangenen Veruntreuungen von Bargeld und waren somit Begleitdelikte. Sieben Mal nahm die Beschuldigte nachträgliche Einträge oder Abänderungen im Kassabuch vor und 27 Mal fälschte sie Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen der F.________(Bank). Durch die Fälschung von Unterschriften von anderen Mitarbeiterinnen und die Erstellung von falschen Einträgen im von den anderen geführten Kassabuch nahm die Beschuldigte in Kauf, diese in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. sie einem Verdacht auszusetzen. Das Vorgehen der Beschuldigten war nicht mit einem grossen Aufwand verbunden und kann nicht als raffiniert bezeichnet werden. Gerade im Kassabuch waren die Anpassung ziemlich offensichtlich. Durch die Inkaufnahme des erwähnten Risikos für andere Mitarbeitende offenbarte sie aber eine gewisse Rücksichtlosigkeit.
22.2 Subjektive Tatschwere
Für die subjektive Tatschwere gilt grundsätzlich dasselbe wie bei den Veruntreuungen (vgl. Ziff. IV.20.2 und 21.2) Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ihre Motivation war die Verschleierung ihrer unrechtmässigen Bargeldbezüge. Aufgrund der Gesamtumstände kann eine leicht reduzierte Vermeidbarkeit der Taten berücksichtigt werden.
22.3 Fazit
In Anbetracht des weiten Strafrahmens erachtet die Kammer das Verschulden der Beschuldigten für die Urkundenfälschungen noch als leicht. Sie erachtet ein Strafmass von drei Monaten respektive von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe die gesetzlich vorgesehene Strafart (Art. 34 Abs. 1 und 40 aStGB).
23. Täterkomponenten
23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 2106). Ihre persönlichen Verhältnisse vor und nach der Tat waren und sind geordnet. Es kann auf den Leumundsbericht vom 14. August 2020 verwiesen werden (pag. 2107 ff.). Sie fand nach der Untersuchungshaft rasch wieder ins Erwerbsleben. Seit dem 15. September 2020 hat die Beschuldigte eine neue unbefristete Arbeitsstelle zu 100 Stellenprozent (pag. 2123 Z. 33 und pag. 2124 Z. 27 f.). Das ihr ausgestellte Zwischenzeugnis fiel überaus positiv aus (pag. 2143). Diese Umstände sind zwar allesamt erfreulich. Sie können jedoch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Es wird auch von straffälligen Personen erwartet, dass sie sich möglichst gut in die Gesellschaft integrieren.
23.2 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren
Die Beschuldigte hat sich nach den angeklagten Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Strafverfahren verhielt sie sich stets anständig und korrekt. In Bezug auf die Veruntreuung in Form von Überweisungen war die Beschuldigte von Beginn weg geständig. Sie gestand damit aber nur eindeutig Nachweisbares ein. Sie äusserte zwar Bedauern über diese eingestandenen Taten. Sie sagte es sei ein Fehler gewesen, den sie ihr ganzes Leben bereuen werde und der sie sozusagen verfolge (vgl. u.a. pag. 2126 Z. 32 f.). Daraus ist zu schliessen, dass sich das Bedauern in erster Linie auf die strafrechtlichen Konsequenzen und die Auswirkungen der Tat auf ihr Leben richteten, als auf die Tat selber und ihr Verhalten gegenüber der Privatklägerin. Der Vertreter der Privatklägerin gab denn auch an, dass die Privatklägerin nie eine Entschuldigung der Beschuldigten erhalten habe. Daher kann der Beschuldigten keine Strafminderung für ihr Geständnis und für Einsicht und Reue gewährt werden. Nicht geständig war die Beschuldigte hingegen betreffend die Veruntreuung von Bargeldbezügen und die Urkundenfälschungen. Dies kann ihr nicht negativ angelastet werden, indessen schliesst es aber allenfalls strafmindernde Einsicht und Reue aus.
23.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Obwohl die Beschuldigte beruflich und privat in ein gutes Umfeld eingebettet ist, aus dem sie durch den Strafvollzug herausgerissen würde, kann ihr keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden.
24. Konkretes Strafmass
Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral und wirken sich nicht auf das Strafmass aus. Konkret bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Beschuldigte verdient aktuell CHF 5'000.00 brutto pro Monat, wovon ihr nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge erfahrungsgemäss 87% resp. CHF 4'350.00 zufliessen. Sie hat keine Unterstützungspflichten. Das führt mit einem Pauschalabzug von 30 Prozent für Krankenkasse und Steuern zu einem angemessenen Tagessatz von CHF 100.00. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 beträgt somit total CHF 9'000.00.
25. Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
Die Freiheitsstrafe von 45 Monaten liegt in einem Bereich, indem weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug ausgesprochen werden kann (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 aStGB). Bei der Geldstrafe ist ein Aufschub jedoch möglich. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, hat sich die letzten Jahre wohl verhalten und es bestehen keinerlei konkreten Anzeichen, dass sie in Zukunft weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
26. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 aStGB). Grundsätzlich fällt jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Philippe Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach Schweizerischem Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, 1 und 52 f.). Anstelle der Untersuchungshaft angeordnete freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind nach der Rechtsprechung analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 7.3). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme ist der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_105/2014 vom 24. April 2014, E. 2.4. mit Hinweis).
Die Beschuldigte befand sich in diesem Verfahren während 279 Tagen in Untersuchungshaft. Diese Zeit ist ihr in vollem Umfang auf die Strafe anzurechnen. Danach war die Beschuldigte 30. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 von einer Schriftensperre betroffen (vgl. pag. 139 ff. und pag. 1990). Sie hatte in dieser Zeit von rund zwei Jahren keine Identitätskarte und keinen Pass. Diese wurden ihr jedoch punktuell auf begründetes Ersuchen hin ausgehändigt (vgl. pag. 1818 ff.). Die Schriftensperre brachte einige Nachteile mit sich, allerdings wurde die persönliche Freiheit der Beschuldigten im Vergleich zur Untersuchungshaft ungleich weniger stark eingeschränkt. Die Kammer erachtet für die Schriftensperre die Anrechnung von 60 Tagen an die Freiheitsstrafe für angemessen.
V. Zivilpunkt
27. Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien
Mit Adhäsionsklage vom 27. Mai 2019 (pag. 1857 ff.) verlangte die Privatklägerin die Bezahlung von CHF 4‘150‘266.50 zzgl. Zins zu 5% auf die verschiedenen Teilbeträge seit ihrem jeweiligen Bezugsdatum sowie die Bezahlung einer Entschädigung von CHF 23‘045.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 27.05.2019, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. Beim Schadensbetrag von CHF 4’150’266.50 handelt es sich um den addierten Deliktsbetrag aller Veruntreuungen der Beschuldigten.
Die Vorinstanz anerkannte den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzbetrag und deren Anspruch darauf. Sie zog jedoch von diesem Betrag Werte ab, die der Privatklägerin aus den eingezogenen Vermögenswerten und Gegenständen zugesprochen wurden. Sie verurteilte die Beschuldigte schliesslich zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 14. September 2016 (pag. 2047 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung).
Vor oberer Instanz hat die Privatklägerin keine Anträge mehr gestellt, sondern die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt.
28. Beurteilung der Kammer
Die Kammer ist im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. auch oben Ziff. I.5.). Für die rechtlichen Grundlagen der Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2047, S. 41 der Urteilsbegründung). Dass die Beschuldigte durch ihre Veruntreuungen bzw. ihr Verhalten den gesamten Schaden von CHF 4’150’266.50 adäquat kausal und widerrechtlich verursachte, ist offensichtlich. Der Anspruch der Privatklägerin auf Zahlung von Schadenersatz auf der Grundlage von Art. 41 OR ist zu bestätigen.
Genauer zu betrachten ist die Schadenersatzhöhe. Die Vorinstanz hat die der Privatklägerin zugesprochenen eingezogenen Vermögenswerte und Gegenstände von deren Schadenersatzforderung abgezogen, was nicht korrekt ist. Der Zuspruch dieser Vermögenswerte vermindert die Höhe des entstandenen Schadens und des Ersatzanspruches der Privatklägerin nicht. Der Privatklägerin können unter den gegebenen Voraussetzungen eingezogene Vermögenswerte und Gegenstände resp. deren Verwertungserlös bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Dies setzt voraus, dass der Schadenersatz gerichtlich ohne Berücksichtigung der zuzusprechenden Werte festzusetzen ist. Die Schadenersatzforderung kann jedoch im Anschluss (teilweise) durch den Zuspruch der Vermögenswerte getilgt werden. Im Übrigen steht der Wert zuzusprechenden Vermögenswerte und Gegenstände im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, sondern wird erst durch deren Verwertungen bekannt. Insbesondere bei den gesperrten Bankkonten dürften fortlaufend bzw. bei deren Saldierung Gebühren anfallen (mehr dazu vgl. unten Ziff. VII.33.).
Die Privatklägerin hat das Urteil der Vorinstanz im Zivilpunkt nicht angefochten und oberinstanzlich keine Anträge mehr gestellt. Da die Vorinstanz die Beschuldigte lediglich zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3'597'197.29 verurteilt hat kann die Kammer aus den dargelegten prozessualen Gründen über diesen Betrag im Urteil nicht hinausgehen. Dasselbe gilt für die Festlegung des Zinses von 5 % seit dem 14. September 2016, der mangels Antrag von der Kammer nicht mehr zu Gunsten der Privatklägerin abgeändert werden kann. Die Folge ist, dass sich die Privatklägerin die ihr zuzusprechenden Vermögenswerte und Gegenstände als Tilgung an diesen Betrag anrechnen lassen muss.
Die Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
29. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung wurden im Berufungsverfahren bestätigt. Das Strafverfahren wegen Geldwäscherei wurde hingegen eingestellt, womit ein Schuldspruch entfällt. Da die Geldwäscherei nur einen geringfügigen Teil der Strafe ausmachte, erachtet es die Kammer angemessen für die Einstellung ein Zehntel der Verfahrenskosten auszuscheiden. Von den zu bestätigenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 42‘824.05 hat die Beschuldigte somit 9/10, ausmachend CHF 38'541.65, zu tragen. Die restlichen CHF 4'282.40 gehen zu Lasten des Kantons Bern.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 plus die Auslagen für die Einlagerung des beschlagnahmten Autos während den Monaten August 2019 bis Oktober 2020 von insgesamt CHF 2'250.00 (pag. 2119; Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das ergibt insgesamt oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 8'250.00. Die Beschuldigte unterlag mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Ein Obsiegen liegt in Bezug auf die Einstellung des Geldwäschereivorwurfs vor. Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat die Beschuldigte im Umfang von 9/10 bzw. CHF 7'425.00 zu tragen. Die restlichen CHF 825.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.
30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Die von der Vorinstanz bemessene Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz, werden grundsätzlich bestätigt. Die Rück-und Nachzahlungspflicht der Beschuldigten beschränkt sich aufgrund der geänderten Aufteilung der Verfahrenskosten jedoch auf 9/10 (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 5. Juli 2020 (pag. 2149 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang 9/10 ist die Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrer amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31. Entschädigung der Privatklägerin
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 24'875.55 an die Privatklägerin verurteilt. Da die Verurteilung im Zivilpunkt von der Kammer bestätigt wurden, ist die Privatklägerin nach wie vor obsiegende Partei. Die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren werden bestätigt. Für das oberinstanzliche Verfahren hat die Privatklägerin keinen Antrag auf Ausrichtung gestellt und auch keine Aufwendungen beziffert oder belegt. Somit kann ihr für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
VII. Verfügungen
32. Einziehung und Ersatzforderung
32.1 Grundlagen
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte (oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) oder Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 Bst. b und c StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).
32.2 Ersatzforderung
Beim Guthaben von ca. CHF 40‘899.65 auf dem Privatkonto der Beschuldigten bei der J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik Liegenschaft), sowie dem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2‘000.00 handelt es sich um Geld, das nicht aus den von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen stammt. Ein grosser Teil des veruntreuten Geldes konnte nicht eingezogen werden, sodass eine Ersatzforderung festgesetzt werden kann. Diese wird vorliegend auf die Höhe der nicht deliktischen erlangten beschlagnahmten Vermögenswerte beschränkt und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf CHF 42‘899.65 festgesetzt. Die Beschuldigte wird verurteilt, diesen Betrag dem Kanton Bern zu bezahlen. Im Zivilpunkt wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz im Millionenbereich verurteilt, den sie offensichtlich in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich wird leisten können. Die Ersatzforderung wird daher der geschädigten Privatklägerin in Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Eine Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht erforderlich, zumal die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch die geschädigte Privatklägerin angeordnet wird (Florian Baumann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 73 StGB).
32.3 Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
Die Mehrheit der von der Vorinstanz vorgenommen Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden im Berufungsverfahren nicht angefochten und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu verfügen ist noch über die CHF 50'086.10 aus der Rückzahlung des Kaufpreises eines Autos, über die Guthaben auf verschiedenen Konten auf den Namen der Beschuldigten und über das Louis Vuitton Etui (leer).
Der Begriff der gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte umfasst Gegenstände, Grundstücke, Forderungen und vieles mehr (vgl. Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 192 zu Art. 70 StGB). Wird der Vermögenswert, welcher direkt durch die Straftat erlangt wurde, durch einen anderen ersetzt, so entsteht ein sogenanntes Surrogat, das ebenfalls der Einziehung unterliegt (Scholl, a.a. O., N. 223 ff. zu Art. 70 StGB). In der Praxis vermischen sich Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, häufig mit Vermögenswerten, die nicht durch eine Straftat erlangt wurden. Es muss bei solchen Vermischungssachverhalten im Einzelfall geprüft werden, welcher Wert der Einziehungen unterliegt. In erster Linie ist das Wissen und Wollen des Inhabers des vermischten Vermögenswertes entscheidend, das heisst ob die Person wissentlich und willentlich über einen legalen oder einen illegalen Anteil verfügen wollte. Lässt sich diese Absicht nicht ermitteln, so ist der Sachverhalt unter Zuhilfenahme einer Theorie zu entscheiden (vgl. Scholl, a.a.O., N. 250 f. zu Art. 70 StGB). Die Kammer folgt hier der sogenannten Bodensatz- oder Sockeltheorie, bei der Vermögenswerte strafbarer Herkunft auf den Grund des Bankkontos sinken (vgl. Scholl, a.a.O., N. 247 zu Art. 70 StGB). Damit genügt der Nachweis, dass auf ein bestimmtes Bankkonto durch die Straftaten erlangte Geldbeträge geflossen sind, die das beschlagnahmte Kontoguthaben übersteigen, um die noch vorhanden Vermögenswerte einzuziehen (Scholl, a.a.O., N. 253 zu Art. 70 StGB).
Im Einzelnen geht die Kammer von Folgendem aus:
- Der der Mercedes S205 d Swiss Star wurde mit veruntreutem Geld gekauft und nicht, wie die Beschuldigte behauptete (pag. 220 Z. 297), mit Bargeld von K.________. Damit unterliegt auch die Rückzahlung des Kaufpreises im Betrag von CHF 50'086.10 als Surrogat der Einziehung.
- Auf das Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf die Beschuldigte, erfolgten unter anderem am 19. und am 22. Februar 2016 zwei Bargeldeinzahlungen über CHF 25'000.00 und CHF 7'000.00 und es erfolgten ab dem Konto Überweisungen an K.________ (pag. 868 ff.). Es ist offensichtlich, dass die einbezahlten Beträge aus den Veruntreuungen stammen, andere Quellen kommen dafür nicht in Frage, insbesondere behauptet auch die Beschuldigte nicht, sie habe Geld von K.________ auf dieses Konto einbezahlt. Die einbezahlten Beträge übersteigen das vorhandene Guthaben auf dem Konto von ca. CHF 3‘804.41. Das noch vorhandene Guthaben per Saldierung unterliegt damit der Einziehung.
- Die Gutschriften auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf die Beschuldigte, erfolgten durch Überträge von anderen Konten der Beschuldigten und aus zwei verdächtigen Bareinzahlungen über CHF 5'000.00 und 4'500.00 (pag. 896 ff.). Auch hier handelt es sich um aus Delikt stammendes Bargeld, welches wiederum das vorhandene Guthaben auf dem Konto von ca. 4'593.40 übersteigt. Das noch vorhandene Guthaben per Saldierung unterliegt damit der Einziehung.
- Auf das Sparkonto der Beschuldigten bei der J.________(Bank), IBAN .________, erfolgte ein Übertrag, der auf eine Bargeldeinzahlung auf ein anderes Konto zurückgeht (pag. 911). Es handelt sich um ursprünglich aus Delikt stammendes Geld, das der Einziehung unterliegt. Das noch vorhandene Guthaben per Saldierung (ca. CHF 10‘262.80) ist damit einzuziehen.
- Das Sparkonto bei der F.________(Bank), IBAN .________, lautend auf die Beschuldigte, wurde am 30. August 2016 eröffnet mit einer Bareinzahlung von CHF 11'000.00 (pag. 998 ff.). Dieses Bargeld stammt zweifellos aus Delikt, womit das Guthaben auf dem Konto (ca. CHF 10‘676.00) per Datum der Saldierung der Einziehung unterliegt.
- Auf das Kreditkartenkonto .________ bei der L.________ SA, lautend auf die Beschuldigte, erfolgten Überweisungen ab den Konten der Privatklägerin bzw. ihrer Tochterunternehmen, die das noch vorhandene Guthaben von ca. CHF 1'900.00 übersteigen. Das Guthaben per Datum der Saldierung unterliegt der Einziehung.
- Dasselbe gilt für das vorhandene Guthaben von ca. CHF 8‘847.00 auf dem Kreditkartenkonto .________ der M.________ SA, lautend auf die Beschuldigte. Das Guthaben per Datum der Saldierung unterliegt der Einziehung.
- Das beschlagnahmte Louis Vuitton Etui, dessen Herausgabe die Beschuldigte beantragte, enthielt das bei der Beschuldigten zu Hause sichergestellte Bargeld. Es wird mit den Vermögenswerten resp. Gegenständen gemäss IV. Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz bzw. Ziff. I.b.3. des Urteils der Kammer eingezogen und verwertet.
Sämtliche Vermögenswerte sind zu verwerten, d.h. die Konten sind zu saldieren. Da die Beschuldigte im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung im Millionenbereich verurteilt wurde, wird sie diesen nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich leisten können. Der Verwertungserlös (evtl. unter Abzug der Verwertungskosten) wird daher der geschädigten Privatklägerin zugesprochen in Anrechnung an deren Schadenersatzforderung (Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht erforderlich, zumal die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch die geschädigte Privatklägerin angeordnet wird (Baumann, a.a.O., N. 18 zu Art. 73 StGB).
33. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profilgesetz).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 18 528 des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 31. Juli 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
a.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17.02.2016 und dem 14.09.2016, in H.________ zum Nachteil der C.________ AG, der E.________ AG und der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 335'800.65 (AKS Ziff. 1.2.) und von EUR 3’960.00 (AKS Ziff. 1.3.).
b.
Weiter verfügt wurde:
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 390‘000.00 wird der geschädigten Firma C.________ AG ausgehändigt (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Folgender Vermögenswert wird eingezogen und der geschädigten Firma C.________ AG zugesprochen (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB):
- 1 PW Mercedes SLK 250, schwarz, Kontrollschild BE .________, zum Schätzwert von CHF 30‘000.00.
Die folgenden Vermögenswerte resp. Gegenstände werden eingezogen und verwertet:
- Inhalt Bankschliessfach Nr. 552 bei der F.________(Bank) F.________(Bank) in H.________ (diverse Schmuckstücke, Uhren, etc. diese wurden nicht einzeln aufgenommen; zufolge des Umzugs der F.________(Bank) in H.________ wurde das alte Bankschliessfach A925 aufgehoben, der Inhalt - mit Ausnahme von 2 Louis Vuitton Kartons – wurde in zwei Safebags verpackt und diese werden mit Hilfe einer Sicherheitsfirma sodann ins neue Bankschliessfach Nr. 552 transferiert werden. Die Schlüssel zum Bankschliessfach A925 wurden zurückgegeben; wobei noch keine Schlüssel für das neue Bankschliessfach ausgehändigt wurden);
- 12 Zertifikate (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 01);
- 1 Halskette und 1 Ring inkl. Schachtel (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 02);
- 5 Paar Ohrhänger und Stecker, 1 Anhänger Herz inkl. Schachtel (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 03);
- 1 Paar Ohrhänger, 1 Ring, 1 Halskette inkl. Schachtel (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 04);
- 1 Anhänger, 1 Paar Ohrhänger und Figur inkl. Schachtel (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 05);
- 1 Halskette, 1 Armband, 2 Ringe (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 06);
- 1 Holzkiste gross enthaltend: 1 Halskette, 1 Paar Ohrhänger, 1 Armband, 1 Ring, 1 Anhänger, 1 Halskette, 7 Zertifikate, 1 Schachtel C.________, 1 Ring (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 07);
- 1 Holzkiste klein enthaltend: 3 Halsketten, 1 Paar Ohrstecker (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 08);
- 1 grosse schwarte Schachtel enthaltend: 1 rote Kette; 1 Sack schwarz enthaltend: 64 eingefasste Münzen und 2 Distanzringe; 1 Sack blau enthaltend: 5 Armreifen, 4 Ringe, 1 Anhänger, 1 Halskette mit Anhänger, 1 braune Schachtel enthaltend: 6 Halsketten, 1 Armband (aus Tresor Domizil A.________, Ass.-Nr. 09).
Der Verwertungserlös wird nach Abzug des Verwertungsaufwandes der geschädigten Firma C.________ AG zugesprochen, sofern sie den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 2 Louis Vuitton Kartons, stammend aus Bankschliessfach A925
- 1 Sack mit Betäubungsmittel / Gummibärchen (Ass.-Nr. 006)
- 2 Flaschen Hanföl (Ass.-Nr. 007)
Die folgenden Gegenstände werden zu Handen der Akten eingezogen:
- Unterlagen F.________(Bank) (Ass.-Nr. 004)
- Div. Unterlagen (Ass.-Nr. 005)
- 1 Rechnung Schweizerhof (Ass.-Nr. 017)
Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- 1 Ordner grau „Haus AE.________“ (Ass.-Nr. 008)
- 1 Ordner blau „Sverige“ (Ass.-Nr. 009)
- 1 Mappe mit div. Unterlagen (Ass.-Nr. 010)
- 1 Macbook (Ass.-Nr. 011)
- div. Unterlagen (Ass.-Nr. 012)
- div. Unterlagen (Ass.-Nr. 013)
- 1 CD Ibiza (Ass.-Nr. 014)
- 1 Ordner grau (Ass.-Nr. 015)
- 1 Ordner rot (Ass.-Nr. 016)
- Unterlagen Autoscout24 (Ass.-Nr. 018)
- 1 Smartphone IPhone weiss in blauer Schutzhülle Richmond&Fitch
- 1 Schweizer Pass, lautend auf A.________
- 1 Identitätskarte, lautend auf A.________
II.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17.02.2016 und dem 14.09.2016, in H.________ und I.________
wird eingestellt;
unter Auferlegung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42'824.05, ausmachend CHF 4'282.40, an den Kanton Bern;
und unter Auferlegung von 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'250.00 (Pauschalgebühr CHF 6'000.00 und Auslagen CHF 2'250.00 Autoeinlagerung 08.2019 bis 10.2020), ausmachend CHF 825.00, an den Kanton Bern.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17.02.2016 und dem 14.09.2016, in H.________ zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 3'810'000.00 (AKS Ziff. 1.1.);
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 17.02.2016 und dem 05.09.2016, in H.________ und I.________ (AKS Ziff. 2);
und wird unter Einschluss des rechtskräftigen Schuldspruches gemäss Ziff. I.a. in Anwendung der Artikel
2 StGB
40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 279 Tagen wird im vollen Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Die als Ersatzmassnahme angeordnete Schriftensperre (30.06.2017 bis 31.07.2019) wird im Umfang von 60 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 42'899.65 (vgl. Ziff. VI.2.).
Zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 42'824.05, ausmachend CHF 38'541.65.
Zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'250.00 (Pauschalgebühr CHF 6'000.00 und Auslagen CHF 2'250.00 Autoeinlagerung 08.2019 bis 10.2020), ausmachend CHF 7'425.00.
IV.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26‘977.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung um Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24’280.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'699.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Soweit die beschuldigte Person obsiegt (1/10):
Soweit die beschuldigte Person unterliegt (9/10):
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10 im Betrag von CHF 5'365.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'284.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Im Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung der Artikel 41 OR sowie 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 3'597'197.29 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.09.2016 an die C.________ AG.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzliche Verfahren von CHF 24'875.55 an die C.________ AG.
Für die notwendigen Aufwendungen der C.________ AG im oberinstanzlichen Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen.
Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
Die folgenden Vermögenswerte werden eingezogen, verwertet und der Verwertungserlös der geschädigten C.________ AG zugesprochen in Anrechnung an deren Schadenersatzforderung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB):
- CHF 50‘086.10 (Rückzahlung Kaufpreis gemäss Rücktritt Kaufvertrag Mercedes S205 d Swiss Star)
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 3‘804.41) auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 4‘593.40) auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik K.________), lautend auf A.________
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 10‘262.80) auf dem Sparkonto J.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 10‘676.00) auf dem Sparkonto F.________(Bank), IBAN .________, lautend auf A.________
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 1‘900.00) auf dem Kreditkartenkonto .________ L.________ SA, lautend auf A.________
- Guthaben per Datum der Saldierung (ca. CHF 8‘847.00) auf dem Kreditkartenkonto .________ M.________ SA, lautend auf A.________.
- 1 Louis Vuitton Etui (leer).
Die Ersatzforderung von CHF 42‘899.65 (zusammengesetzt aus dem Guthaben von ca. CHF 40‘899.65 auf dem Privatkonto J.________(Bank), IBAN .________ (Rubrik Liegenschaft), lautend auf A.________ sowie einem beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 2‘000.00) wird der geschädigten Firma C.________ AG zugesprochen (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB; vgl. Ziff. III.2.).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII.
1. Mündlich eröffnet und begründet:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
2. Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Meldestelle für Geldwäscherei
Bern, 2. Oktober 2020
(Ausfertigung: 16. Dezember 2020)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Hofstetter
i.V. Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 366
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_254/2013
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235
BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19
6B_161/2015
6B_803/2014
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1204/2016
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
6B_333/2007
6B_528/2007
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
SK 14 389
BGE 139 IV 161ATF 139 IV 161DTF 139 IV 161
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138n 3art. 138n 3art. 138n 3
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 251n 2art. 251n 2art. 251n 2
Art. 251n 2art. 251n 2art. 251n 2
Art. 251n 2art. 251n 2art. 251n 2
Art. 251n 3art. 251n 3art. 251n 3
Art. 251n 9art. 251n 9art. 251n 9
BGE 75 IV 166ATF 75 IV 166DTF 75 IV 166
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 137 IV 57ATF 137 IV 57DTF 137 IV 57
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_523/2018
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_1011/2014
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
6B_1095/2014
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
6B_396/2011
BGE 124 IV 1ATF 124 IV 1DTF 124 IV 1
1B_105/2014
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF