SK 2019 469
ZMG Haft (393-c)
9. Juni 2021Deutsch126 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) fällte am 15. Oktober 2019 folgendes Urteil (pag. 371 ff., Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 19 469
Bern, 30. März 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner,
Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Oktober 2019 (PEN 19 216)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) fällte am 15. Oktober 2019 folgendes Urteil (pag. 371 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in E.________ zN C.________;
2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2017 bis am 11. März 2019 durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin;
und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Februar 2017, vom 19. März 2018, vom 19. Juni 2018, vom 22. Oktober 2018.
3. Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13‘100.00 und Auslagen von CHF 1‘793.60, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘893.60.
Erwägungen
II.
1.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘069.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘158.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘474.90.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2018 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. [Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend:
Vorinstanz) meldete die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt B.________, für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an
(pag. 378). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Dezember 2019 (pag. 388 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag (pag. 453 f.) zugestellt.
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 3. Januar 2020 (pag. 461 ff.) wurde die Berufung beschränkt auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, auf die Strafzumessung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und Landesverweisung), die mit den Schuldsprüchen hiervor zusammenhängenden Nebenfolgen wie namentlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten, die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern, die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Juli 2018 an den Privatkläger sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Seitens der übrigen Parteien wurden weder Anschlussberufung erhoben noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 469 f., pag. 471).
Die Berufungsverhandlung vom 30. November/1. Dezember 2020 wurde zufolge angeordneter Quarantäne des Beschuldigten mit Verfügung vom 26. November 2020 (pag. 522 f.) abgesetzt und mit Vorladung vom 3. Dezember 2020 auf den 29./30. März 2021 verschoben (pag. 540 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2021 ersuchte die Verteidigung – unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von med. prakt. F.________ vom 25. März 2021 – um Absetzung der Berufungsverhandlung vom 29./30. März 2021 zufolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (pag. 567 f.). Mit Verfügung vom 26. März 2021 hielt die Verfahrensleitung am angesetzten Termin fest und ordnete gleichzeitig eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschuldigten vor Verhandlungsbeginn an (pag. 570 f.). Der Beschuldigte wurde am 29. März 2021 vor Beginn der Berufungsverhandlung von med. pract. G.________ des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vertrauensärztlich untersucht und als verhandlungsfähig befunden, sofern stündlich eine 10-minütige Pause eingelegt und die Berufungsverhandlung im Beisein von Herrn H.________ durchgeführt werde (pag. 578 ff., zur Kurzdiagnose, vgl. pag. 628 ff.). Die Berufungsverhandlung wurde entsprechend den Empfehlungen von med. pract. G.________ durchgeführt (vgl. auch Einverständnis des Beschuldigten, pag. 590, Z. 23 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen Strafregisterauszüge (pag. 514 ff., pag. 561 ff.) und Leumundsberichte (inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse, pag. 508 ff., pag. 553 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Dieser wurde vor Verhandlungsbeginn zudem vertrauensärztlich untersucht (pag. 578 ff., pag. 628 ff., vgl. auch Ziff. 2. hiervor).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Privatkläger und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 585 ff.). Der Kammer lagen sodann die Vorakten BM 14 51340, BM 18 2617 sowie BM 18 32116 vor.
4. Anträge der Parteien
4.1 Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 606 f., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
15. Oktober 2019 (PEN 19 216) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass
A.________, geb. .________, schuldig gesprochen wurde vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2017 bis 11. März 2019 (Ziff. I.2. Urteil der Vorinstanz);
A.________ (vgt.) zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde (Ziff. I.2. Urteil der Vorinstanz)
II.
A.________, geb. .________, von Irak, I.________ (Strasse), .________ J.________, sei
schuldig zu sprechen
wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018, auf der K.________ (Strasse), .________ E.________, ca. 17:00 Ihr, zum Nachteil von C.________.
III.
A.________ (vgt.), sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen
zu verurteilen
zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30.00 ausmachend total
CHF 3'300.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag;
zur Bezahlung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 720.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 24 Tagen;
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
IV.
Dem Privatkläger sei eine Genugtuung in der Höhe von maximal CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zuzusprechen.
Weitergehend sei die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
V.
Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
VI.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
VII.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt L.________ stellte seitens der Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 611 f., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als A.________
schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2017 bis am 11. Mai 2019 durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin;
verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Februar 2017, vom 19. März 2018, vom 19. Juni 2018 und vom 22. Oktober 2018.
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in E.________ zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag auf die zu vollziehende Teilstrafe;
Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen;
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von
CHF 500.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD).
III.
Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).
4.3 Privatklägerschaft
Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte namens und auftrags des Privatklägers die folgenden schriftlichen Anträge (pag. 613):
A.________ sei schuldig zu erklären der ersuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018, zum Nachteil von C.________.
A.________ sei entsprechend zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen.
Soweit weitergehend, sei die Zivilklage auf de Zivilweg zu verweisen.
Für den Zivilpunkt seien sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten auszuscheiden.
A.________ sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss Urteilsdispositiv vom 15. Oktober 2019 (PEN 19 216) Ziff. II./2. Festzusetzen resp. zu bestätigen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend den Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin sowie die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 400.00 (inkl. Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von vier Tagen), teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
17. Februar 2017, 19. März 2018, 19. Juni 2018 und 22. Oktober 2018, in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktionen (Ziff. I.1. und 3. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Praxisgemäss neu zu verfügen ist ferner über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über die amtlichen Entschädigungen. Auf diese ist indessen nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift vom 11. März 2019 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 228 ff.):
Versuchte schwere Körperverletzung, begangen zum Nachteil von C.________ in E.________, K.________(Strasse), auf Trottoir, Nähe Fussgängerstreifen, am 20. Juli 2018, ca. 17.00 Uhr.
C.________ war mit dem Fahrrad unterwegs auf der M.________ (Strasse) von N.________ in Richtung seiner Wohnung. Er wollte links abbiegen und schaute nach hinten. A.________ fühlte sich durch diesen Blick belästigt bzw. hatte das Gefühl, dass C.________ seine Mutter wegen deren Kopftuch anstarre. A.________ sagte, etwas wie „was luegsch mini Mutter a". A.________ eilte auf C.________ zu und riss diesen vom Fahrrad. Anschliessend schlug er mit den Fäusten (evtl. teilweise auch mit den offenen Händen) auf den am Boden liegenden C.________ ein. Er schlug heftig zu und traf den Kopf, das Gesicht und den Körper von C.________. Zudem versetze A.________ C.________ mehrere gezielte Fusstritte gegen den Kopf, gegen den Körper und auch die Beine. Der Passant O.________ kam nun herbeigeilt und konnte A.________ von C.________ wegnehmen. Die ganze Situation schien sich zu entspannen und A.________ entfernte sich zusammen mit seiner Mutter vom Ort des Geschehens.
C.________ war am Aufsteigen auf sein Rad, als A.________ zurückkehrte und ihn nochmals massiv schlug. Er versetzte ihm wieder mehrere Faustschläge ins Gesicht und den Körper. Es erfolgten erneut massive Tritte gegen den Kopf und andere Körperteile. A.________ war nun vollkommen ausser sich und schlug wild auf den am Boden liegenden C.________ ein.
Die Tritte wurden zumeist oder alle mit Kickbewegungen, wie beim Fussball, ausgeführt. Die Tritte waren heftig und massiv. Auch beim zweiten Vorfall musste O.________ A.________ von C.________ wegnehmen.
A.________ war C.________, obwohl kleiner und wesentlich leichter, massiv körperlich überlegen. Er verfügt über Kampfsporterfahrungen. C.________ konnte sich nicht oder nicht gross zur Wehr setzen. Er versuchte während der Auseinandersetzung insbesondere seinen Kopf mit den Händen zu schützen. A.________ war ausgesprochen aggressiv und vollkommen ausser sich.
C.________ erlitt folgende Verletzungen:
- Am Unterkiefer ein gelockerter, schmerzhafter Zahn und ein ca. 2 mm grosser Abbruch bei einem Zahn (Nr. 41).
- An der behaarten Kopfhaut allseits rote Hauteinblutungen.
- An der rechten Wange Höhe Jochbein eine ca. 1 cm lange strichförmige Hautverfärbung.
- Hinter dem rechten Ohr eine ca. 2.5 cm lange Hauteinblutung.
- Unterhalb des rechten Ohrläppchens eine ca. 1 cm durchmessende Hautverfärbung.
- An der Stirn links eine ca. 1.2 cm durchmessende Hauteinblutung.
- An der linken Ohrmuschel eine Hautunterblutung. In der Nähe eine weitere punktförmige Hauteinblutung.
- Hinter dem linken Ohr mehrere Hauteinblutungen.
- An der Oberlippe innenseitig einen ca. 0.6 x 0.2 cm grosse Schleimhauteinblutung.
- An der Unterlippe, innenseitig, eine ca. 1 cm durchmessender, oberflächlicher Schleimhautdefekt.
- Am rechten Schlüsselbein eine ca. 1.2 cm durchmessende Hauteinblutung.
- Am Rücken, Schulterblatt, linksseitig, eine ca. 2 cm durchmessend Hauteinblutung.
- Am rechten Unterarm eine ca. 5 x 2 cm grosse Hauteinblutung.
- Am rechten Unterarm im unteren Drittel, eine ca. 0.3 cm grosse Hautunterblutung.
- Am rechten Unterschenkel mehrere Hautabschürfungen.
- Am linken Knie eine ca. 5 cm durchmessende Hautrötung mit oberflächlichen Hautabschürfungen.
- Am rechten Fuss mehrere Hautunterblutungen.
A.________ nahm durch sein wiederholtes, gezieltes und heftiges Einwirken auf C.________ in einem dynamischen Geschehen und insbesondere durch die massiven Fusstritte, aber auch Faustschläge gegen dessen mindestens teilweise ungeschützten Kopf zumindest in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen (insbesondere Hirnschädigung, Blutungen im Schädelinnern), bei diesem eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zu verursachen (insbesondere Hirnschädigung oder Verlust des Augenlichtes) oder sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen.
7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
7.1 Verteidigung
Unbestritten sei, dass es an diesem Tag zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und der Privatkläger gewisse kleine Verletzungen davongetragen habe. Bestritten seien die heftigen Tritte gegen den Kopf und dass die Auseinandersetzung mehr oder weniger grundlos erfolgt sei. Der Privatkläger habe zunächst bestritten, dass er den Beschuldigten provoziert habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er sich dann nicht mehr erinnern können. Der Zeuge P.________ sei auf der anderen Seite in nicht unerheblicher Distanz gestanden und es sei ein gewisser Lärmpegel sowie Verkehr vorhanden gewesen. Es sei wahrscheinlich, dass die Auseinandersetzung aufgrund einer Provokation durch den Privatkläger entstanden sei, wobei die Reaktion des Beschuldigten zwar nicht angemessen, aber in gewisser Weise nachvollziehbar gewesen sei. Weiter stelle sich die Frage, ob der Privatkläger selbstständig vom Velo abgestiegen sei. P.________ habe ausgesagt, er sei heruntergerissen worden. O.________ habe dies nicht beobachten können. Der Beschuldigte und seine Mutter hätten übereinstimmend ausgesagt, er sei selber vom Velo gestiegen. Auch Q.________ habe angegeben, dass der Privatkläger neben dem Velo gelaufen sei. Der Privatkläger habe selber diverse Varianten zu Protokoll geben. Damit sei in dubio davon auszugehen, dass die Auseinandersetzung erst dann stattgefunden habe, als der Privatkläger vom Velo gestiegen sei.
Fraglich sei ferner, ob es Fusstritte gegen den Oberkörper und Kopf des Privatklägers gegeben habe und mit welcher Intensität solche allenfalls ausgefallen seien. P.________ sei mindestens 70-80 Meter vom Tatgeschehen entfernt gestanden. Es stelle sich die Frage, was er aufgrund dieser Entfernung überhaupt habe sehen können, sei doch der Kreisel und Verkehr dazwischen gewesen und der Privatkläger noch am Boden gelegen. Ein «Stampfen» habe er jedenfalls nicht beobachten können. Zu berücksichtigen seien diesbezüglich auch die Angaben von O.________, welcher seine Aussagen im Rahmen seiner zweiten Einvernahme relativiert und korrekt ausgesagt habe. Dass dieser mit dem Beschuldigten sympathisiere und deswegen seine Aussagen angepasst habe, sei nur eine Mutmassung und es gebe keine Hinweise für eine Absprache oder ein Treffen. Ferner sei nicht möglich, dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, handle es sich bei ihm doch um einen Kampfsportler und um einen «Hünen» von einem Mann. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, er habe den Privatkläger nie gegen den Kopf getreten. Dass er ihm einen linken Haken und ein paar Tritte gegen den Oberkörper verpasst habe, habe er hingegen nie bestritten bzw. beschönigt. Die Zeugen P.________ und O.________ hätten von einer normalen Intensität gesprochen. Interessant seien in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von Q.________, wonach die beiden miteinander gerauft hätten. Dies spreche nicht für einen brutalen Angriff durch den Beschuldigten. Überdies hätte sie kaum ihren Mann zum Schlichten geschickt, wenn das Risiko zu hoch gewesen wäre. Unabhängig von der Art der Schläge seien diese mit maximal mittlerer Intensität erfolgt. Der Beschuldigte habe geboxt und könne dies daher sehr gut einschätzen.
Es sei unbestritten und werde auch im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) erwähnt, dass es gewisse Verletzungen beim Privatkläger gegeben habe. Wichtiger sei allerdings der Bericht von Dr. R.________, welcher aufzeige, dass der Privatkläger an psychischen Störungen leide, eine instabile Persönlichkeit habe und teilweise aggressiv auftreten könne. Es stelle sich schon die Frage, ob er tatsächlich das «fromme Lamm» sei, zumal der Psychiater genau das Gegenteil beschreibe (pag. 597 ff.).
7.2 Generalstaatsanwaltschaft
Es werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt so abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei. Die Verletzungen des Privatklägers (nachfolgend auch Opfer) seien in den Akten dokumentiert. Diese seien die Folge stumpfer Gewalteinwirkung und damit mit dem hier zu beurteilenden Vorfall in Zusammenhang zu bringen. P.________ habe den Vorfall praktisch von Anfang an als neutraler Zeuge beobachtet. Er habe etwa ausgesagt, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden gerissen und getreten habe. Als das Opfer wieder aufgestanden sei, sei der Täter erneut auf das Opfer losgegangen. Die Schläge seien massiv gewesen, wobei der Beschuldigte mit voller Wucht ins Gesicht des Opfers getreten habe. Diese Schilderungen seien detailreich, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Die Zweifel der Verteidigung an den Aussagen des Zeugen P.________ seien abstrakter Natur. Der Zeuge habe selber angegeben, dass er nicht immer freie Sicht auf das Geschehen gehabt habe. Die groben Bewegungsabläufe seien aber auch von weiter Distanz beobachtbar, weshalb auf seine Aussagen ohne Weiteres abzustellen sei. Auch O.________ habe ausgesagt, das Opfer sei fest geschlagen worden. Er habe sich gedacht, dass der Täter das Opfer umbringen wolle. Der Täter habe gar seine Mutter weggestossen und weiterschlagen wollen. Auch in der zweiten Sequenz habe es Tritte mit den Füssen gegeben. Die Schläge seien stark und heftig und der Täter sei ausser Kontrolle gewesen. O.________ habe gar vermutet, dass der Beschuldigte auf Anabolika gewesen sei. Dies zeige, wie genau er die Situation beobachtet habe. An der zweiten Einvernahme habe er nichts mehr von den Fusstritten wissen wollen. Es sei auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Dass bei der Polizei mehrfach falsch protokolliert worden sei, könne ausgeschlossen werden. So sei das Protokoll am Ende doch verlesen und von O.________ unterzeichnet worden.
Der Privatkläger habe mehrfach einen massiven Gewaltexzess geschildert. Seine Angaben würden in zwei Punkten von denjenigen der Zeugen abweichen. So wolle er beim Beschuldigten einen Gegenstand, allenfalls ein Messer, gesehen haben. Ein Messer sei aber von niemandem sonst gesehen worden. O.________ habe lediglich von einer Tasche gesprochen, welche der Beschuldigte vom Boden aufgehoben habe. Von solch einem Gegenstand sei daher nicht auszugehen. Der Privatkläger sei ferner der Einzige, der von «Stampfbewegungen» gesprochen habe. Entscheidend sei, dass er Tritte gegen den Kopf eingesteckt habe. Der Beschuldigte mache hierzu ganz andere Angaben. So habe der Privatkläger seine Mutter böse angeschaut, worauf er ihm gesagt habe «geits no?». Der Privatkläger sei dann aggressiv geworden und habe gesagt «chum, chum». Er habe dem Privatkläger einen linken Haken versetzt. Dass sich der Beschuldigte vor dem Privatkläger gefürchtet habe, sei unglaubhaft. Der Privatkläger mache keinen trainierten Eindruck und der Beschuldigte habe Kampfsporterfahrung. Der Beschuldigte stelle sich als Opfer dar und habe sich als ruhigen Typen dargestellt. Absonderlich würden auch seine Erklärungen für den Grund der Auseinandersetzung wirken. So habe der Privatkläger nach ihm einfach einen schlechten Tag gehabt, habe wie ein Nazi ausgesehen mit seinen Tätowierungen, kurzen Haaren und dem bösen Blick. Der Beschuldigte habe ferner angeben, der Privatkläger habe am Boden geweint wie eine Frau. Es sei also unklar, ob dieser nun ein «Angstmacher» oder ein Weichei gewesen sein solle. Gemäss Anzeigerapport habe der Privatkläger diverse Verletzungen gezeigt, habe sehr betroffen gewirkt und stark geschwitzt. Dieses Bild stimme überhaupt nicht mit dem Bild überein, welches der Beschuldigte vom Opfer zeichnen wolle. Die Aussagen der Mutter des Beschuldigten würden konstruiert und mit dem Sohn abgesprochen wirken. Beweiswürdigend könne auf die ersten Aussagen von O.________ und diejenigen des Zeugen P.________ abgestellt werden, welche mit den Ausführungen des Privatklägers übereinstimmen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien bereits in sich widersprüchlich.
7.3 Privatklägerschaft
Der Rechtsbeistand des Privatklägers teilte anlässlich der Berufungsverhandlung mit, er sei von seinem Klienten angewiesen worden, keinen Parteivortrag abzuhalten, welcher sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken könne. Die neue friedliche Situation solle nicht durch einen entsprechenden Parteivortrag beeinträchtigt werden. Es werde daher auf den Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen (pag. 603).
8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seiner Mutter am 20. Juli 2018 in E.________ auf der M.________ (Strasse) unterwegs war und sich der Privatkläger mit dem Fahrrad zunächst auf der anderen Strassenseite befand. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beiden, anlässlich welcher der Beschuldigte dem Privatkläger vorwarf, dieser schaue ihn bzw. seine Mutter böse an. Der Beschuldigte verpasste dem Privatkläger ferner einen linken Haken gegen das Gesicht und trat diesem einige Male gegen die Beine, als dieser bereits am Boden lag. Unbestritten ist ferner, dass O.________ dazwischenkam und versucht hat, den Beschuldigten zu beruhigen.
Bestritten ist demgegenüber, dass die Provokation vom Beschuldigten ausgegangen sei, dieser den Privatkläger vom Fahrrad gerissen und ihm mit den Fäusten hart und mehrfach in das Gesicht und den Körper geschlagen sowie mit dem Fuss ebenfalls mit hoher Intensität und mehrfach in das Gesicht bzw. den Kopf und den Körper getreten habe. Ferner wird bestritten, dass es zu einem zweiten tätlichen Angriff gekommen sei und der Beschuldigte erst aufgrund der Intervention von O.________ vom Privatkläger abgelassen habe.
Die Beweisfragen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten wie folgt zu präzisieren bzw. zu ergänzen:
Wie kam es überhaupt zur Auseinandersetzung? Provozierte der Privatkläger den Beschuldigten? Stieg der Privatkläger selbstständig vom Fahrrad oder wurde er vom Beschuldigten vom Fahrrad gerissen?
Kam es zu einem zweiten tätlichen Angriff? Falls ja, inwiefern?
Gab es mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Körper des Privatklägers? Falls ja, welche Intensität wiesen diese Schläge auf?
Gab es Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers? Falls ja, wie oft und wie stark bzw. mit welcher Intensität?
Wie endete die Auseinandersetzung? Liess der Beschuldigte von alleine vom Privatkläger ab?
Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem körperlichen Einwirken auf den Privatkläger bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten ziehen lassen?
9. Beweismittel
Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 24. Juli 2018 (pag. 8 ff.) bzw. der Nachtrag vom 1. November 2018 (pag. 15 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 25. September 2018 (pag. 30 ff.), ein rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 25. Juli 2018 betreffend die körperliche Untersuchung des Privatklägers (pag. 55 ff.), diverse Arztberichte betreffend den Privatkläger (Bericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 [pag. 61 ff.], Bericht von S.________ [eidg. anerkannte Psychotherapeutin] und Dr. medT.________ vom U.________ vom 4. Februar 2019 [pag. 65 ff.] sowie Bericht von Dr. V.________ [Tiefenauspital] vom 22. Januar 2019 [pag. 67 ff.]) sowie ein Bericht von med. pract. G.________ vom 29. März 2021 betreffend die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (pag. 578 ff.) vor.
Ferner liegen der Kammer die Aussagen von P.________ (pag. 92 ff., pag. 102 ff.), O.________ (pag. 108 ff., pag. 120 ff., pag. 125 ff.), W.________ (pag. 133 ff.), Q.________ (pag. 140 ff.), die Aussagen des Privatklägers (pag. 72 ff., pag. 79 ff., pag. 85 ff., pag. 328 ff., pag. 585 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 144 ff., pag. 156 ff., pag. 334 ff., pag. 590 ff.) vor.
Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 399 ff.).
10. Beweiswürdigung der Kammer
10.1 Vorbemerkung und theoretische Ausführungen
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 393 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
10.2 Würdigung der objektiven Beweismittel
Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich – wie bereits die Vorinstanz festhielt – schliessen, dass der Privatkläger in eine Auseinandersetzung involviert war, aber nicht, wie sich diese abgespielt hat. So hielt bereits der KTD fest, dass spurentechnisch nicht belegt werden könne, wie sich die Auseinandersetzung genau zugetragen habe (pag. 31). Auch im IRM-Gutachten wird bloss festgestellt, dass die Hauteinblutungen, Hautverfärbungen, Hautunterblutungen, Hautdefekte und oberflächlichen Hautabschürfungen frisch seien, die Folge stumpfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit einer Entstehung im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses vereinbar; die Befunde könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (pag. 57). Die objektiven Beweismittel sind schlüssig und auf die darin festgestellten Befunde bzw. Schlussfolgerungen ist beweiswürdigend abzustellen. Es wurde seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung denn auch nicht bestritten, dass die Verletzungen des Privatklägers von der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten herrührten. Die vom IRM festgestellten physischen Verletzungen fanden Eingang in die Anklageschrift vom 11. März 2019. Zu ergänzen sind diese um die von der Chirurgischen Klinik des Spitals Tiefenau im Bericht vom 23. Juli 2018 gestellten Diagnosen des Schädel-Hirn-Traumas Grad I sowie der Hüftkontusion links (pag. 70).
Was die psychischen Folgen des Ereignisses vom 20. Juli 2018 anbelangt, ist vorab festzustellen, dass der Privatkläger seit dem Alter von 11 Jahren (Januar 2001) in hausärztlicher Behandlung bei Dr. med. R.________ war (und ab dem 6. August 2018 wieder in Behandlung ist) wegen nervösen Störungen, verbunden mit depressiver/subdepressiver Symptomatik, schweren Konzentrationsstörungen sowie Substanzabusus. Der Privatkläger weise zunehmend bipolare Phasen auf, häufig begleitet von massiven Ängsten. Er zeige mehrheitlich ein zurückhaltend-ängstliches Verhalten; bei konfrontativen Situationen sei jedoch mehrfach bekannt, dass der Privatkläger mit sehr impulsiv aggressiven Reaktionsmustern reagieren könne. Inwieweit die nicht unwesentlich beeinträchtigte psychische Gesundheit des Privatklägers über diese vorbestehenden Befunde hinaus durch das Ereignis vom 20. Juli 2018 stärker und zusätzlich neu beeinträchtigt worden ist, wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen näher zu beleuchten sowie im Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung aufzugreifen sein.
10.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel
10.3.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten
Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese teilweise widersprüchlich sind, das Kerngeschehen betreffend grösstenteils als Schutzbehauptungen zu werten sind und darauf nicht abgestellt werden kann; darauf kann vorweg verwiesen werden (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 417 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und es kann auf diese nur abgestellt werden, soweit diese anderweitig gestützt werden.
Vorab ist zu berücksichtigen, dass vom Beschuldigten keine tatnächsten Aussagen vorliegen. Dieser konnte erst im Oktober 2018 anhand verschiedener Indizien als möglicher Täter eruiert werden. Vor der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 (pag. 144 ff.) wurde der Beschuldigte von der Personenfahndung der Kantonspolizei Bern telefonisch kontaktiert, worauf dieser sich bei der Personenfahndung meldete. Aufgrund des einleitenden Hinweises, wonach der Privatkläger am 18. Oktober 2018, 13.35 Uhr, telefonisch über die Einvernahme des Beschuldigten orientiert worden war (pag. 144), liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mehrere Tage Zeit hatte, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Mithin handelt es sich bei den Erstaussagen des Beschuldigten um alles andere als Spontanaussagen direkt im Anschluss an ein Ereignis. Allein schon die geschilderte Ausgangslage macht stutzig: Der Beschuldigte will den Privatkläger vorgängig nicht gekannt haben. Auch war der Privatkläger mit dem Fahrrad auf der anderen Strassenseite in gleicher Richtung unterwegs. Insoweit ist doch höchst erstaunlich, wie der Beschuldigte schon vor dem Wechsel bzw. Überqueren der Strasse durch den Privatkläger gesehen haben will, wie dieser (ohne etwas zu sagen) seine Mutter böse angeschaut habe, weil diese ein Kopftuch getragen habe (pag. 147 f., Z. 43 ff.). Genauso spekulativ und durch nichts gestützt ist seine Aussage «Meine Meinung dazu ist, der Herr ‘C.________ hatte mal wieder einen schlechten Tag, er hatte eine Frau mit Kopftuch im Laden gesehen und mich mit meiner Mutter mit Kopftuch gesehen. Er dachte er könne mich Ausländer ‘verbrätsche’…» (pag. 150, Z. 161 ff.). Obwohl O.________ (als Kioskbetreiber vis-à-vis) den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt haben will, soll Ersterer dem Beschuldigten gesagt haben, der Privatkläger habe ihn auch dumm angeschaut, weil seine Frau ein Kopftuch trage (pag. 149, Z. 128 ff., pag. 342, Z. 14 ff.), etwas was von O.________ nicht erwähnt worden war. Es mutet insoweit auch seltsam an, dass der Beschuldigte aus einer Entfernung von sieben bis zehn Metern zum Privatkläger in einem anständigen Ton gesagt haben will «geit’s no» (pag. 148, Z. 49 f.). Im weiteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte dazu im Widerspruch stehend auf die Frage, ob das Anschauen seiner Mutter der Auslöser gewesen sei «Nein, das war nicht der Auslöser aber so wie der aufgetreten ist, bekommt jeder Angst. Er hat es wirklich gesucht» (pag. 151, Z. 198 f.).
Nicht nachvollziehbar ist alsdann, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Reaktion des Privatklägers «schon ein wenig Angst» gehabt habe bzw. «wie in eine Panik rein» gekommen sein will (pag. 148, Z. 52 und Z. 69). Auch wenn der Privatkläger grösser und schwerer (gemäss rechtsmedizinischem Gutachten 183 cm gross und 108 kg schwer [pag. 56]) gewesen sein mag als der Beschuldigte, so war Ersterer gemäss IRM in reduziertem Allgemein- und übergewichtigem Ernährungszustand (pag. 56), wogegen der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung als professioneller Boxer bezeichnete (pag. 337, Z. 2) bzw. jedenfalls seit dem 13. Altersjahr boxt (pag. 151, Z. 227 ff.) und auch sonst nicht gerade vor Gewaltanwendungen zurückschreckte (vgl. etwa die Aussage des Beschuldigten vom 8. Januar 2014 im Verfahren BM 14/51340: «Dann habe ich mich gewehrt, ich hatte auch Angst um meine Kollegen, denn die waren alle jünger. Dann habe ich den Kollegen von Y.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen» oder etwa die Aussage eines Kollegen des Beschuldigten [X.________] vom 5. Februar 2015 im Verfahren BM 14/51340, wonach der Beschuldigte mit zwei Personen «gschleglet» haben solle. «Er hat das für uns übernommen. Er wusste, dass wir nicht so ‘Schlägertypen’ sind und machte das für uns»). Unter diesen Umständen mutet nachgerade die Aussage des Beschuldigten «Ich war nicht aggressiv, ich war mehr traurig am Weinen, weil ich so traurig war, dass man so Ausländerfeindlich sein kann» (pag. 152, Z. 246 ff.) grotesk an, zumal er den Privatkläger selber vielleicht als «Arschloch» und sicher als «scheiss Nazi» (pag. 150, Z. 182 ff.) betitelt haben will. Wenn der Beschuldigte aufgrund des angeblich aggressiven Auftritts des Privatklägers tatsächlich Angst und Panik gehabt hätte, wäre er dem Privatkläger kaum noch ein zweites Mal hinterher, wie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vorgebracht (pag. 160, Z. 155).
Im Weiteren fällt auf, wie sich der Beschuldigte gut drei Monate nach dem Vorfall mit dem Privatkläger noch an viele Details erinnern können wollte, obwohl er in einem anderen Verfahren ausführte «Wenn ich aggressiv bin lasse ich manchmal solche Sachen raus. Meist kann ich mich danach auch nicht mehr an alles erinnern» (Verfahren BM 18/32116; Einvernahme vom 21. Mai 2018). Die körperliche Auseinandersetzung begann der Beschuldigte dann ganz nach dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung»: «Ich rannte dann auf ihn zu und wir standen dann voreinander und er schrie mich an ‘Was wosch du, was wosch du’. In dem Moment habe ich ganz ehrlich gedacht, entweder gibt er mir ‘EINEN’ oder ich gebe ihm ‘EINEN’» (pag. 148, Z. 54 ff.), dies obwohl er – eigenen Angaben zufolge – eigentlich Angst hatte bzw. in Panik war (pag. 148, Z. 52 und Z. 69).
Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist dann die erste Schilderung des Kerngeschehens: «Ich habe ihm dann einen linken Haken versetzt, worauf er auf den Boden fiel und sogleich wieder aufstand. In dem Moment ging ich um ihn herum und packte ihn von hinten. Ich wollte ihn eigentlich aufheben aber er war zu schwer. Ich habe ihn dann einfach seitlich auf den dortigen Rasen geworfen. Ich bin dabei selber auch ausgerutscht und zu Boden gefallen» (etwas, das von gar niemandem sonst so gesehen wurde). «Am Boden habe ich ihm dann glaublich noch 2, 3 Kicks versetzt» (pag. 148, Z. 57 ff.). In einer späteren Einvernahme will der Beschuldigte dann aber teilweise gestanden sein, als er den Privatkläger getreten habe (pag. 161, Z. 173). Es ist erstaunlich, dass der Privatkläger, von dem ja gemäss den Aussagen des Beschuldigten das Aggressionspotenzial ausgegangen sein soll, nicht zurückgeschlagen (pag. 149, Z. 133), sondern weggerannt sein solle und geweint habe (pag. 149, Z. 101 und Z. 106).
Der Beschuldigte gab diesbezüglich zunächst an, er sei dem Beschuldigten nicht gefolgt (pag. 149, Z. 102), relativierte aber sogleich, «Ich rannte ihm schon nach, kehrte dann aber zurück» (pag. 149, Z. 106). Ferner gab er zu Protokoll, er habe «aufgehört», weil der Privatkläger angefangen habe zu weinen (pag. 149, Z. 133). Ein selbstständiges Aufhören des Beschuldigten wurde indes weder von P.________ noch von O.________ geschildert. Im Übrigen gab der Beschuldigte kurz vorher noch zu Protokoll, Passanten seien zu ihm gekommen und hätten ihn weggenommen und beruhigt (pag. 148, Z. 64 f.).
Ferner erstaunt, dass der Beschuldigte betreffend Heftigkeit des Zutretens mit den Füssen zu Protokoll gab «Nicht so heftig. Ich habe weder mit der Faust noch mit den Füssen voll zugeschlagen» (pag. 149, Z. 112 f.) bzw. er kenne seine Kraft und wisse was er mache (pag. 151, Z. 229 f.), nachdem er im Verfahren BM 14/51340 am 8. Januar 2014 aussagte «Es tut mir eigentlich leid für Y.________, den ich habe ihn nicht so hart treffen wollen, aber das ist dann einfach so passiert» (Hervorhebungen durch die Kammer). Im Weiteren ist nicht in Einklang zu bringen, dass der Privatkläger, von welchem gemäss den Schilderungen des Beschuldigten das Aggressionspotenzial ausgegangen sei, bloss wegen des aus der Darstellung des Beschuldigten nur geringfügigen Einwirkens angefangen habe zu weinen (pag. 149, Z. 106 und Z. 133) bzw. am Boden «wie eine Frau» geweint und gesagt habe «Bitte mach mir nichts» (pag. 151, Z. 199 f.).
Nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht nebst all den Widersprüchen und Ungereimtheiten vor allem auch, dass er den Privatkläger beleidigte bzw. verbal angriff («Ich möchte ihn persönlich sehen und sagen, dass er ein Vollidiot ist und nicht so tun kann» [pag. 153, Z. 298 f.]), versuchte ihn schlecht zu machen («Der war sicher auf Drogen oder ‘besoffen’» [pag. 150, Z. 158)] und überhaupt zum Gegenangriff überging und sich selber als Opfer darstellte ([…] «aber so wie der aufgetreten ist, bekommt jeder Angst. Er hat es wirklich gesucht» [pag. 151, Z. 198 ff.]). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch aktenkundig log als er aussagte, er habe bisher keine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen (pag. 151, Z. 228 f.) bzw. sei noch nie an einer anderen Auseinandersetzung beteiligt gewesen (pag. 152, Z. 250 f.).
Allein diese nicht spontanen und nicht tatnächsten Erstaussagen des Beschuldigten sind für sich genommen wenig bis gar nicht glaubhaft, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar. Vielmehr müssen gerade die Beteuerungen zum eigentlichen Kerngeschehen, wonach die Provokationen und das Aggressionspotenzial vom Privatkläger ausgegangen seien und er diesem bloss kontrolliert-dosiert einen linken Haken ins Gesicht versetzt und ansonsten nur zwei bis drei Kicks gegen dessen Beine verpasst habe sowie von sich aus vom Privatkläger abgelassen habe, als klare Schutzbehauptungen abgetan werden. Das Zugeben bzw. die Schilderung dieser Übergriffe (Haken und zwei bis drei Kicks) machen die weitergehenden, bestreitenden Aussagen deswegen nicht glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten erwecken fast den Eindruck, als sei eigentlich er (und indirekt seine Mutter) das Opfer eines fremdenfeindlich motivierten Angriffsversuchs seitens des Privatklägers. Die (Erst-)Aussagen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen widersprechen einerseits den objektiven Beweismitteln (namentlich den diagnostizierten multiplen Verletzungen praktisch über den ganzen Körper, und zwar kaum Schürfwunden, sondern im Wesentlichen Folgen stumpfer Gewalteinwirkung [pag. 57]) und stehen andererseits in krassem Gegensatz zu den ihn sehr stark belastenden Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugen P.________ und O.________ (vgl. nachfolgend).
Nicht gross anders verhält es sich mit den Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (pag. 156 ff.), mithin ein halbes Jahr nach dem zu beurteilenden Vorfall. Gleich zu Beginn imponieren die Aussagen des Beschuldigten mit einer Aktenwidrigkeit und klaren Verharmlosungs- bzw. Bagatellisierungstendenzen, so betreffend die aktenkundigen Verurteilungen «Ich finde nicht, dass es so viele sind. Es ist ab und zu, wie soll ich es sagen, ich mache es nicht extra, es passiert. Ich bin kein Wiederholungstäter oder so. Es ist dumm gelaufen zu der Zeit, Punkt» (pag. 158, Z. 58 ff.) bzw. «Ich weiss, dass ich ab und zu blöde Sachen rauslasse. Ich bin kein gewalttätiger Mensch» (pag. 158, Z. 65 f.) sowie «Ab und zu verliere ich die Kontrolle, wie sich der andere verhält und ich. Ich habe ab und zu eine ‘freche Schnurre’» (pag. 158, Z. 72 ff.). Zum eigentlichen Kerngeschehen ist vorab eine gewisse Aggravierung festzustellen: Nun soll der Privatkläger nicht nur «böse» die Mutter des Beschuldigten angeschaut haben, sondern «sehr, sehr böse» (pag. 160, Z. 143), überdies warf der Privatkläger zusätzlich zum Fahrrad auch noch einen Rucksack weg (pag. 160, Z. 145) und nunmehr will sich der Beschuldigte über die Absichten des Privatklägers nicht nur nicht im Klaren gewesen sein, sondern dieser habe ihn (den Beschuldigten) packen wollen (pag. 160, Z. 148). Widersprüchlich sind dann auch seine nachfolgenden Aussagen: «Er fiel um, stand aber sogleich wieder auf. Nachdem er aufgestanden war, ging ich hinter ihn und wollte in (recte: ihn) auflüpfen. Er war aber zu schwer und er fiel quasi auf mich», nachdem er den Privatkläger gemäss Darstellung in der polizeilichen Einvernahme noch «einfach seitlich auf den dortigen Rasen geworfen» haben will (pag. 148, Z. 59 f.).
Auch betreffend die Position während des Tretens machte er unterschiedliche Angaben: «Als wir am Boden waren, gab ich ihm ein paar Kicks gegen die Füsse» (pag. 160, Z. 151 f.) bzw. «Er lag am Boden, ich nicht. Ich stand» (pag. 161,
Z. 173). Im Weiteren schilderte der Beschuldigte auch das Ende der Auseinandersetzung nicht in allen Teilen gleich. So gab er hierzu etwa an «Da wurde ich nochmals wütend und ging Herrn C.________ hinterher. Er ging aber weg. Ich ging dann zurück zu meiner Mutter. Herr C.________ kam dann auch zurück, holte sein Velo und ging» (pag. 160, Z. 155 ff.). Nach Vorhalt der Aussagen des Zeugen P.________ führte er in leichter Abweichung aus, «Auch beim zweiten Mal ging ich auf ihn zu, er liess das Velo fallen, rannte weg und ich ging zurück zu meiner Mutter» (pag. 162, Z. 225 f.). Auch machte der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen bei der Polizei, wonach ihn «Passanten» weggenommen und ihn beruhigt hätten (pag. 148, Z. 64 f.), nunmehr geltend, O.________ sei einmal zu ihm gekommen und habe ihm gesagt er solle aufhören. Er habe ihn nicht zurückgenommen und habe selber Angst gehabt. Er habe ihn «weder zurückhalten noch etwas» müssen (pag. 162, Z. 238 ff.) bzw. «Herr O.________ hat sich nicht einmal eingemischt. Er kam über die Strassenseite gerannt, sagte ‘lass ihn’ auf arabisch und sonst machte er gar nichts. Er zog mich nicht einmal weg. Er hatte selber Angst» (pag. 163, Z. 263 ff.). Nur wenig überzeugend fiel schliesslich auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt der Diskrepanz zwischen seinem Einwirken und den multiplen Verletzungen des Privatklägers aus: «Das ist das, was ich mich auch frage. Vielleicht hat er die Schürfungen von dort erlitten, wo wir zu Boden fielen. Die Kratzer, keine Ahnung, woher er die hat. Ich kann mir das nicht vorstellen, woher er die Kratzer hat. Vielleicht passierte die Wunden am Bein und am Arm, als er zu Boden fiel» (pag. 161, Z. 178 ff.). Und die Zahnverletzungen konnte er nur abtun mit der Behauptung «Ich sage Ihnen ehrlich, dass ich nicht zugeschlagen habe» (pag. 161, Z. 185). Alles in allem vermögen auch diese Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Diese sind widersprüchlich, teilweise aggravierend und insgesamt als nicht glaubhaft abzutun.
In der Hauptverhandlung rund fünfviertel Jahre nach dem Ereignis blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen (pag. 341 ff.) und verneinte im Wesentlichen die ihm gemachten Vorhalte. So bestritt er, dass er den Privatkläger vom Fahrrad gerissen oder diesen mehrmals mit den Fäusten «in den Kopf» geschlagen habe (pag. 341, Z. 11 ff.). Er habe diesen nicht «angefickt» und sei auch nicht auf seinen Kopf gestanden, als dieser am Boden gelegen habe (pag. 341, Z. 13 f.). Er habe ihn zwei Mal gegen die Beine und ein- bzw. zwei Mal gegen den Rücken getreten (pag. 341, Z. 25 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte zur Sache keine Aussagen mehr machen, bestätigte aber seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen als richtig (pag. 595, Z. 20 ff.).
Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind und aus diesen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.
10.3.2 Zu den Aussagen des Privatklägers
Der Privatkläger meldete den Vorfall vom 20. Juli 2018 am Folgetag telefonisch an die Regionale Einsatzzentrale Bern (pag. 8). Seine ersten Angaben machte er danach in Anwesenheit seiner Freundin im Bereich des Tatortes gegenüber der Polizei. Er sei grundlos zusammengeschlagen worden, mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen und auch sei er mit den Füssen ins Gesicht und gegen den Kopf getreten worden. Er sei sich nicht sicher, aber der Täter habe wohl ein Messer oder einen anderen Gegenstand bei sich gehabt (pag. 9). Nach den Wahrnehmungen der Polizei wirkte der Privatkläger extrem betroffen, fing mehrmals an zu weinen, war zittrig und schwitzte sehr stark (pag. 9). Offensichtlich war der Privatkläger ob des Ereignisses vom Vortag immer noch sehr aufgewühlt und betroffen; dass diese Reaktionen und die Symptome vorgeschoben bzw. nicht authentisch gewesen wären, dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Allein schon diese kurze Erstschilderung des Geschehens wirkt glaubhaft. In der Folge wurde der Privatkläger zur Kontrolle ins Tiefenauspital geführt (pag. 9). Dem Bericht der Chirurgischen Klinik über die Notfallkonsultation Chirurgie ist vorab zur Anamnese Folgendes zu entnehmen (pag. 70): «Herr C.________ berichtet, am Vortag durch einen unbekannten Angreifer vom Fahrrad gerissen und zusammengeschlagen worden zu sein. Dabei sei er Tritten und Schlägen gegen die Schulter, Oberkörper und Kopf ausgesetzt gewesen». Diese Ausführungen sind mit Bezug auf das Kerngeschehen gleichbleibend zu seinen gegenüber der Polizei gemachten Angaben. Im Weiteren ist dem Bericht über die Notfallkonsultation zu entnehmen, dass der Privatkläger «in aufgewühltem Allgemeinzustand» gewesen sei, stark geschwitzt habe und in seiner «Psyche sehr aufgewühlt» gewesen sei (pag. 70).
Im Anschluss an die Notfallkonsultation wurde der Privatkläger am 21. Juli 2018 erstmals zu Protokoll einvernommen (pag. 72 ff.). Diese in der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen machte der Privatkläger damit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ereignis, aber doch gleichwohl noch tatzeitnah, und zwar ohne dass es Hinweise dafür gäbe, dass sich dieser vorgängig mit den Tatzeugen besprochen hätte. Die Vorinstanz kam in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen gehandelt hat, richtigerweise zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers authentisch (gerade auch unter Mitberücksichtigung seines psychischen Zustandes) und sehr detailliert ausfielen, er sichtlich betroffen war (pag. 74, Z. 64, pag. 76, Z. 165, pag. 77, Z. 211) und den Sachverhalt ohne zu aggravieren so schilderte, wie er ihn in Erinnerung hatte. Auch korrigierte sich der Privatkläger in seinen Ausführungen (so etwa betreffend die Anzahl Schläge, pag. 75, Z. 143 f.) und gab Unsicherheiten von sich aus an. Dass er als einziger von einem vom Beschuldigten hervorgenommenen Gegenstand sprach (Kubotan, Stab oder Stock, «wie ein Kugelschreiber», Messer, pag. 74, Z. 68 f. und Z. 100 ff., pag. 75, Z. 110 f.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keineswegs. Dass weder P.________ noch O.________ etwas in diese Richtung wahrgenommen haben, schliesst an sich nicht aus, dass der Beschuldigte auch tatsächlich einen derartigen, relativ kleinen Gegenstand zu Beginn der Auseinandersetzung hätte hervornehmen können, es dem Privatkläger aber gelungen wäre, ihm diesen auf Anhieb wegzuschlagen. Der Einsatz eines Gegenstandes wurde indes richtigerweise weder angeklagt noch liess bzw. lässt sich ein solcher auch nur ansatzweise rechtsgenügend nachweisen. Auch machte der Privatkläger nicht geltend, gewisse Verletzungen rührten daher; solche Verletzungen sind nicht aktenkundig. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des Privatklägers rund um diesen Gegenstand nicht der Schluss ziehen, dieser habe die ganze Geschichte aufgeblasen und dramatischer dargestellt als sich das Ereignis effektiv zugetragen hat. Solches lässt sich auch nicht aus seiner detaillierten Beschreibung der Fusstritte schlussfolgern: «Ja, wie man einen Fussball gekickt. Von oben herab gestampft. Und nicht nur von oben, sondern auch von der Seite. Er hat versucht, meinen Kopf zu zerstampfen» (pag. 76, Z. 162 f.). Ein entsprechendes «Stampfen» wurde von niemandem bestätigt und auch das IRM konnte keine mit einem Schuhsohlenabdruck korrespondierenden Verletzungen feststellen (pag. 55 ff.). Dass der Privatkläger das Einwirken auf den Kopf in diesem dynamischen Turbulenzgeschehen – «unterlegen, machtlos, chancenlos» (pag. 76, Z. 171) fühlend – sich mit den Armen (vor dem Kopf) schützend (pag. 75, Z. 157 ff.), so empfunden haben mag, ist nachvollziehbar und lässt nicht ansatzweise den Schluss zu, dass die Aussagen betreffend das generelle Einwirken auf den Kopf mittels Fusstritten erfunden sind. Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Privatkläger im Tiefenauspital anlässlich der Anamnese angegeben hat, vom Fahrrad gerissen worden zu sein (pag. 70), hingegen in der polizeilichen Einvernahme angab «Dort bin ich vom Velo gestiegen» (pag. 74, Z. 96), auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Darüber hinaus gab auch P.________ zu Protokoll, dass der Täter einen Mann vom Fahrrad gerissen habe (pag. 93, Z. 24). Entgegen der Behauptung der Verteidigung war der Privatkläger damit nicht der einzige, der aussagte, vom Fahrrad gerissen worden zu sein. Im Übrigen schliesst selbst ein «vom Velo gestiegen» inhaltlich ein «vom Fahrrad gerissen» nicht zwingend aus. Mit Blick auf die rechtliche Beurteilung kommt dieser Detailfrage letztlich keine relevante Bedeutung zu.
Weiter schilderte der Privatkläger die (örtliche) Situation wie folgt: «Ich bin von N.________ mit dem Velo hergekommen. Beim Bahnhof Z.________ bin ich beim Kiosk links abgebogen, […]. Dort bin ich links abgebogen, habe auf die linke Strassenseite gewechselt. […]. Ich habe mich wieder umgedreht, dann habe ich bereits einen Schlag erhalten von hinten» (pag. 73, Z. 47 ff.). Hierbei handelt es sich um Schilderungen, die den tatsächlichen Begebenheiten vor Ort entsprechen (Trottoir nur linksseitig in Fahrtrichtung des Privatklägers) und mit dem gängigen Weg zum Wohnort des Privatklägers korrespondieren (es ist notorisch, dass ortsansässige Personen häufig die «Abkürzung» über den Verbindungsweg von der M.________ (Strasse) über das AA.________/AB.________ (Strasse) in die AC.________ (Strasse) nehmen, statt über den Kreisel von der M.________ (Strasse) in die AC.________(Strasse) abzubiegen).
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist die Tatsache wesentlich, dass es keine Provokationen und Aggressionen seitens des Privatklägers gab und dass auf diesen – wie von ihm geschildert – mit Händen eingewirkt und vor allem auch mit Füssen in den Kopfbereich eingetreten wurde. Alles in allem sind auch für die Kammer die Erstaussagen des Privatklägers authentisch und realitätsbezogen; diese weisen keine Lügensignale auf, vielmehr diverse Realkennzeichen.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 (pag. 85 ff.), mithin knapp ein halbes Jahr nach dem Ereignis, schilderte der Privatkläger Beginn, Ablauf und Ende des Vorfalls vom 20. Juli 2018 insbesondere im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Er wiederholte, dass der Beschuldigte ihm etwas von «was ich seine Mutter anschaue» gesagt habe (pag. 86, Z. 52 f.) und es anschliessend «tätschte» (pag. 87, Z. 53). Er sei ein bis zwei Mal am Boden gelegen und dann wieder aufgestanden (pag. 87, Z. 85) und der Beschuldigte sei nach dem Eingreifen des Kioskbesitzers glaublich nochmals auf ihn los (pag. 87, Z. 89 f.). Er erinnere sich an «Kicks und Fäuste» und das Schlimmste seien die Tritte von oben gewesen, als «wolle man eine Kakerlake zerstampfen» (pag. 88, Z. 98 ff.). Er habe sich nicht gewehrt, sondern sich nur geschützt, mit den Armen über dem Kopf (pag. 88, Z. 123 ff.). Nennenswerte Widersprüche zu seinen früheren Aussagen sind ebenso wenig auszumachen wie irgendwelche Aggravierungen. Die Einvernahme wurde auch relativ kurz gehalten und es wurden gezielt Fragen gestellt. Daher und unter Mitberücksichtigung des Zeitablaufs ist nicht weiter verwunderlich, dass die Aussagen des Privatklägers weniger detailliert ausfielen. Dies vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu schaden. Auffallend ist, dass der Privatkläger erstmals angab, dem Beschuldigten glaublich «Arschloch» angehängt zu haben, als dieser vom O.________ gehalten worden sei (pag. 88, Z. 119 f.). Diese Erweiterung (und zwar von sich aus, ohne dass der Beschuldigte ihn damit belastet hätte) spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, vielmehr handelt es sich um ein zusätzliches Realkennzeichen, belastete er sich hiermit doch gewissermassen selber.
Auch die Aussagen des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren bezüglich Kerngeschehen in sich und bezüglich früherer Aussagen konstant und widerspruchsfrei, wenngleich auch weniger detailliert. Offenkundig hat der Privatkläger das Rahmen- und Kerngeschehen auch teilweise vergessen oder verdrängt («Einzelne Bilder sind noch da» [pag. 330, Z. 43], «Ich kann mich aber nicht mehr so gut erinnern wie dazumal, ich habe es auch versucht zu verdrängen» [pag. 331, Z. 3 f.], «Das weiss ich so genau nicht mehr. Es fehlen viele Bilder» [pag. 331, Z. 32]). Hinweise auf Lügensignale finden sich nicht ansatzweise. Einen Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers will die Verteidigung in seiner Aussage sehen, wonach die Ängste seit dem Vorfall neu seien (pag. 330, Z. 11), obwohl dem Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 zu entnehmen sei, dass den Privatkläger schon vor dem Ereignis «massive Ängste» begleitet hätten. Die Ängste im Bericht des Hausarztes sind indes nicht näher spezifiziert, wogegen sich die Verneinung früherer Ängste in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ängste im Zusammenhang mit dem «Nach-Draussen-Gehen» bezog (pag. 330, Z. 7 ff.). In die gleiche Richtung äusserte sich der Privatkläger bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme «Ich leide unter Todesangst und will gar nicht mehr aus dem Haus gehen» (pag. 89, Z. 156 f.). Es greift denn – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch zu kurz, auf ein aggressives oder impulsives Verhalten des Privatklägers zu schliessen, nur weil im Bericht von Dr. med. R.________ ein solches Verhalten als mögliches Reaktionsmuster des Privatklägers bezeichnet wird (pag. 62). Darüber hinaus wurden auch keine entsprechenden Beobachtungen gemacht (vgl. nachfolgend).
Auch in den Aussagen des Privatklägers betreffend Kopfschmerzen ist in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Zwei-drei Mal pro Woche, bereits am Morgen. Die Schmerzen bleiben dann den ganzen Tag» [pag. 329, Z. 23 f.]) nicht eine
massgebliche Übertreibung – im Vergleich zu den Angaben im Bericht des U.________ – auszumachen. Auch wenn die Formulierung in der Hauptverhandlung absolut ist, so impliziert der Bericht des U.________ auch ganztätige Kopfschmerzen («manchmal während mehreren Tagen», pag. 66) und auch am Schluss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe seit den Schlägen regelmässig «ziemliches Kopfweh» und es «bolet» im Kopf (pag. 90, Z. 180). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen damit nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Alles in allem gibt es keine nennenswerten konkreten Hinweise auf Lügensignale, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ganz speziell bezüglich des Kerngeschehens anzweifeln liessen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte bzw. wollte sich der Privatkläger nicht mehr bzw. zumindest nicht mehr im Detail an den Vorfall vom 20. Juli 2018 erinnern (vgl. etwa pag. 586, Z. 35, pag. 587, Z. 16 ff., pag. 587, Z. 30 ff., pag. 588,
Z. 2 ff.). Er erklärte, dass er «viel verdrängt» habe (pag. 587, Z. 27). Dennoch bestätigte er seine bisherigen Aussagen (pag. 588, Z. 7). Dass sich der Privatkläger nicht mehr respektive nur schlecht an den besagten Vorfall erinnern konnte oder wollte, kann auf sein Krankheitsbild oder etwa auch auf die «Versöhnung» mit dem Beschuldigten zurückzuführen sein. So erklärte er im Rahmen der Berufungsverhandlung, er habe mit dem Beschuldigten «Frieden geschlossen», dieser habe sich bei ihm entschuldigt, es sei für ihn erledigt und er wolle nicht, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen werde (pag. 586, Z. 17 ff.). Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und vermögen nichts an deren grundsätzlicher Glaubhaftigkeit zu ändern. Dies umso weniger, als der Privatkläger sich für den Beschuldigten einsetzte bzw. diesen zu entlasten versuchte («Mit A.________ habe ich Frieden geschlossen, er hat sich auch entschuldigt. Er hat gezeigt, dass es ihm wirklich leid tut [pag. 586, Z. 17 ff.], «Ich will ihm nichts Böses, er hat sich entschuldigt. Er kam mir auch nicht nach oder so. Er ist ein ‘feiner’ Mann. Er hat durch das Ganze auch genug gelitten. Diese drei Jahre sind Strafe genug» [pag. 588, Z. 10 ff.]).
Alles in allem sind auch für die Kammer die Aussagen des Privatklägers authentisch und realitätsbezogen; diese weisen keine Lügensignale auf, vielmehr diverse Realkennzeichen. Die Aussagen des Privatklägers sind in hohem Masse glaubhaft, zwanglos mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen P.________ sowie den Erstaussagen von O.________ (vgl. nachfolgend).
10.3.3 Zu den Aussagen von P.________
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 (pag. 92 ff.) belastete P.________ den Beschuldigten ausserordentlich schwer. Die protokollierten Aussagen erfolgten zwar erst zehn Tage nach dem Ereignis und damit nicht mehr tatnächst. Indes äusserte sich P.________ bereits am 21. Juli 2018 gegenüber der Polizei, als er von dieser telefonisch kontaktiert wurde (pag. 10). Bereits in diesen telefonisch erhobenen Erstauskünften sprach der Zeuge von massiven Schlägen mit den Fäusten und Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers. Das Opfer habe sich nicht gewehrt. Es habe sich um ein zweiphasiges Geschehen gehandelt, unterbrochen von einem nur ein paar Sekunden dauernden Weggehen des Täters (pag. 10).
P.________ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 (pag. 92 ff.), er sei am besagten Tag vor der AD.________ (nordwestlich des Kreisels) gestanden, habe auf seine Tochter gewartet und sei aufgrund des lauten Rufens bzw. Schreiens des Beschuldigten («was luegsch du mini Mueter a») auf das Geschehen aufmerksam geworden. Der Täter habe einen Mann vom Fahrrad gerissen und auf ihn eingeschlagen. Ein Mann habe daraufhin eingegriffen, indem er den Schläger beiseite genommen und weggezogen habe. Der Täter habe sich allerdings nicht beruhigen lassen und sei erneut auf das Opfer los. Er habe von hinten angegriffen, das Opfer auf den Boden gezogen und auf ihn eingetreten, worauf der Mann mit dem «Schwänzli» erneut eingegriffen habe (pag. 93, Z. 20 ff.). Der Täter habe zuerst mit den Händen geschlagen und dann auch getreten. Er sei «ausser sich» gewesen (pag. 94, Z. 60). Das erste Mal sei es noch nicht so heftig gewesen (pag. 94, Z. 66). Der Täter habe das Opfer erneut gepackt, zu Boden gerissen und wieder angefangen zu treten. Er habe das Opfer «direkt ins Gesicht» getreten und «auch mit den Händen zugeschlagen», wobei die Schläge dieses Mal «viel massiver» gewesen seien, der Täter «wie ein wilder Stier» auf das Opfer eingeschlagen habe (pag. 94, Z. 70 ff., «mit voller Wucht ins Gesicht» [pag. 94, Z. 79 f.]). Das Opfer habe sich dabei nicht gewehrt, sondern sich mit den Armen zu schützen versucht (pag. 94, Z. 86 f.).
Das eigentliche Kerngeschehen spielte sich bei Tageslicht bzw. guten Sichtverhältnissen in einer Distanz von maximal 50 Metern ab (von der Eingangstüre der Bank bis zum Beginn des Verbindungswegs von der M.________ (Strasse) zum AA.________/AB.________(Strasse) beträgt die Distanz ca. 43 Meter). Gerichtsnotorisch steigt die AC.________(Strasse) vom Kreisel her ziemlich an, d.h. vom Tatort bis zum Eingang der Bank beträgt der Höhenunterschied mehr als 1.5 Meter. Wird weiter berücksichtigt, dass sich das Geschehen vom Standort des P.________ etwa in einer Geraden (als westliche Tangente zum Kreisel) abgespielt hat, so ist der Umstand, dass die M.________ (Strasse) (inkl. Zubringer AC.________(Strasse) und AE.________ (Strasse)) und der dortige Kreisel an einem Freitag um ca. 17:00 Uhr in der Regel stark befahren sind und sich an den Kreiseleinfahrten häufig «Rückstaus» von nicht vortrittsberechtigten Autos bilden (was sich grundsätzlich negativ auf die Übersichtlichkeit bzw. Überblickbarkeit/Wahrnehmungsmöglichkeit der Geschehnisse am Tatort auswirkt) erheblich zu relativieren. P.________ gab diesbezüglich auch zu Protokoll, dass er aufgrund des Verkehrs nicht immer freie Sicht auf die Geschehnisse gehabt habe (pag. 94, Z. 96 ff.). Insoweit ist betreffend P.________ von einer grundsätzlich sehr guten Sicht- bzw. Wahrnehmungsmöglichkeit auszugehen, die verkehrsbedingt zwischendurch eingeschränkt war (durch von der AC.________(Strasse) in den Kreisel einmündende Fahrzeuge [und umgekehrt]).
Insoweit erstaunen die sehr detaillierten Schilderungen der Geschehnisse durch P.________ ganz und gar nicht. P.________ war ein unbeteiligter Zeuge, stationär an einem Ort mit gutem, direktem Blick auf die Geschehnisse, ohne anderweitige Beschäftigung bzw. Ablenkung. Zwar winkte P.________ den Privatkläger am Ende des körperlichen Übergriffs zu sich und gab diesem auf dessen Verlangen seine Telefonnummer bekannt, die Beiden kannten sich aber vorgängig nicht und es gab auch keine darüberhinausgehenden Kontakte vor der polizeilichen Einvernahme von P.________. Die Aussagen von P.________ sind sehr detailliert, authentisch und realitätsbezogen. Er gab Gesprächsinhalte (einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, andererseits zwischen ihm und dem Privatkläger) wieder, machte zeitlich-räumliche Verknüpfungen, gab eigene Einschätzungen, Gefühle und Wertungen sowie Mutmassungen klar als solche wieder; er gestand Unsicherheiten bzw. Nichtwissen (basierend auf nicht wahrgenommen respektive nicht beobachteten Abläufen) ein. Widersprüche, Ungereimtheiten, Aggravierungen oder Übertreibungen sind in den Aussagen von P.________ ebenso wenig auszumachen wie auch sonst jegliche Anhaltspunkte, die auf Lügensignale hindeuten könnten, fehlen. Betreffend das eigentliche Kerngeschehen schilderte P.________ demnach ein zweiphasiges Geschehen, beginnend mit dem lauten Rufen bzw. Schreien des Beschuldigten («was luegsch du mini Mueter a»), gefolgt von der Feststellung, dass der Beschuldigte den Privatkläger vom Fahrrad respektive auf den Boden gerissen habe bzw. Letzterer vom Fahrrad auf den Boden gefallen sei. Er gab ferner an, dass der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit den Händen geschlagen und dann auch mit den Füssen auf ihn eingetreten habe, bevor O.________ von der anderen Strassenseite herkommend interveniert habe, den Beschuldigten beiseite gezogen habe und sich dieser aber nicht habe beruhigen lassen, sondern erneut auf den sich mit dem Fahrrad entfernenden Privatkläger losgegangen sei, ihn zu Boden gerissen und erneut auf ihn eingetreten habe, mehrmals direkt ins Gesicht und nun viel massiver, ohne dass sich der Privatkläger dagegen gewehrt habe. Erst durch ein erneutes Eingreifen von O.________ habe der Beschuldigte vom Privatkläger abgelassen. Demgegenüber konnte P.________ weder eine Provokation (verbal/nonverbal) seitens des Privatklägers noch ein Stampfen auf dessen Kopf wahrnehmen. Auch von einem Einsatz eines Gegenstandes bekam er nichts mit. Aus den Schilderungen von P.________ ergibt sich auch, dass der Privatkläger nicht freiwillig vom Fahrrad stieg bzw. zu Fuss auf den Beschuldigten zuging. Ferner konnte er nicht feststellen, dass der Privatkläger sein Fahrrad und seinen Rucksack auf den Boden geworfen hätte, wie dies vom Beschuldigten behauptet wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass P.________ überaus detailliert und insgesamt sehr stimmig aussagte. Seine Aussagen sind für die Kammer in höchstem Masse glaubhaft. Überdies decken sie sich in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten mit denjenigen des Privatklägers sowie den Erstaussagen von O.________ (vgl. nachfolgend), ohne dass eine Absprache zwischen den beiden stattgefunden hätte. Die zwei wesentlichen Differenzen in den Ausführungen von P.________ und dem Privatkläger betreffen zwei Sachverhaltselemente, die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht von massgebender Bedeutung sind: Der Zeuge konnte – anders als der Privatkläger – weder den Einsatz eines irgendwie gearteten Gegenstandes noch ein «Stampfen» auf den Kopf des Privatklägers bestätigen.
Anlässlich der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall bestätigte P.________ als Zeuge konstant und widerspruchsfrei das Kerngeschehen (Schrei bzw. Ruf «was schaust du meine Mutter an» [pag. 103, Z. 34], vom Velo reissen [pag. 103, Z. 49 ff.], heftiges Einwirken mit den Fäusten und mit dem Fuss [als der Privatkläger am Boden war] ins Gesicht [pag. 104, Z. 66 ff. und Z. 93 f., pag. 105, Z. 97], zweiphasiges Geschehen [pag. 103, Z. 49 ff.], keine Angriffshandlungen des Privatklägers [pag. 104, Z. 57 und Z. 63]), wenn auch nicht mehr so detailliert. Aggravierungen sind keine auszumachen. Tendenziell schilderte der Zeuge die Heftigkeit der Fusstritte im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme eher etwas abgeschwächt, wenngleich er auf Vorhalt seine Erstaussagen bestätigte (pag. 105, Z. 102 ff.). So gab P.________ am
30. Juli 2018 noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger «mit voller Wucht ins Gesicht» getreten (pag. 94, Z. 79 f.). Ein halbes Jahr später erklärte er auf Nachfrage hin, es sei nicht «mit Anlauf wie ein Elfmeter» gewesen. Der Beschuldigte habe nicht gross aufgezogen, es sei ein «normaler Fusstritt wie gegen einen Fussball» gewesen (pag. 106, Z. 152 f.).
Neu (und nicht passend bzw. widersprüchlich zu den Angaben des Beschuldigten selber und dem Privatkläger – dann wäre der Tatort nicht südlich des Kreisels gewesen) war ferner die Aussage von P.________, wonach der Beschuldigte und seine Mutter von der AC.________(Strasse) gekommen seien (und damit nicht entlang der M.________ (Strasse) Richtung Kreisel gehend) und er den Beschuldigten beobachtet habe, er sei mit der Frau am Diskutieren gewesen (pag. 104, Z. 83 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab P.________ noch an, er sei durch das Rufen bzw. Schreien des Beschuldigten («was luegsch du mini Mueter a») auf diesen bzw. die Geschehnisse aufmerksam geworden. Dieser Widerspruch betrifft indes bloss das Rahmengeschehen und vermag nicht ansatzweise die sehr glaubhaften Aussagen von P.________ zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass er weiterhin sehr glaubhafte Aussagen gerade in Bezug auf das Kerngeschehen machte und diese im Wesentlichen mit den Angaben des Privatklägers sowie den Erstaussagen von O.________ übereinstimmen. Es kann ohne Weiteres auf seine Aussagen abgestellt werden.
10.3.4 Zu den Aussagen von O.________
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2018 (pag. 108 ff.) belastete O.________ den Beschuldigten ebenfalls schwer. Die protokollierten Aussagen machte O.________ zwar erst elf Tage nach dem Ereignis und damit nicht mehr tatnächst. Eine telefonische Kontaktnahme mit ihm erfolgte aber bereits am 24. Juli 2018 (pag. 11). Ob und gegebenenfalls was über das Ereignis vom 20. Juli 2018 gesprochen wurde, ist allerdings nicht bekannt (nur, dass er als Geschäftsführer des dortigen Kiosks Angaben bezüglich der Auseinandersetzung machen könne [pag. 109, Z. 22 ff.]). O.________ schilderte anlässlich seiner ersten Einvernahme, er habe sich im gegenüberliegenden Kiosk gerade von seiner Freundin verabschieden wollen, als er jemanden habe rennen sehen und schreien hören. Als er den Kiosk verlassen habe, habe der Privatkläger auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe auf ihn eingewirkt. O.________ sei über die Strasse und habe interveniert. In der Folge sei er damit beschäftigt gewesen, verbal und körperlich zu intervenieren, den Beschuldigten wegzubegleiten und alsdann ein zweites Mal verbal und körperlich einzugreifen, den Beschuldigten zu stoppen und diesen (zusammen mit dessen Mutter) schliesslich beim definitiven Weggang ein Stück weit des Weges zu begleiten (pag. 109, Z. 28 ff.). Zwar wurde O.________ gleich zu Beginn des Geschehens auf dieses aufmerksam, er konnte indes den unmittelbaren Beginn der körperlichen Auseinandersetzung nicht sehen, weil er die Türe des Kiosks habe öffnen müssen, um diesen zu verlassen. Hernach war sein Blick aber auf das Geschehen gerichtet und nach dem Überqueren der Strasse war er fortan direkt vor Ort, was unbestritten ist. Insoweit konnte er seine Wahrnehmungen des insgesamt dynamischen Turbulenzgeschehens aus nächster Nähe machen, d.h. unter optimalen Wahrnehmungsverhältnissen. Von daher überrascht es nicht, dass O.________, der weder den Beschuldigten noch den Privatkläger kannte, sehr detaillierte Schilderungen der Geschehnisse machen konnte, eigene und fremde Gesprächsinhalte wiedergab, die Aggressivität bzw. den Zustand und die Entschlossenheit des Beschuldigten wahrnahm (so soll dieser sogar seine Mutter zu Beginn in Richtung Strasse weggestossen haben [pag. 109, Z. 38]) sowie angeben konnte, mit was, wohin und mit welcher Intensität der Beschuldigte auf den Privatkläger einwirkte. Dass O.________ nicht auch noch die genaue Anzahl Schläge und Tritte nennen konnte (pag. 111, Z. 127 ff.), ist bei diesem dynamischen Turbulenzgeschehen mehr als offensichtlich. Die Aussagen von O.________, der eigenen Angaben zufolge selber Kampfsport betreibt und als AF.________ arbeitet (pag. 111,
Z. 122 f.), imponieren nicht nur durch ihren Detailreichtum, sondern ebenso durch eine sachlich-stimmige Schilderung des Kern- und Rahmengeschehens, mit zeitlich-örtlicher Verknüpfung. Er gab die verbalen und körperlichen Interaktionen mit dem Beschuldigten wieder (beispielhaft: «Kollege, hör auf, der Mann liegt auf dem Boden du hast ihn fast umgebracht [pag. 109, Z. 41], «Er wollte weiterschlagen, da habe ich ihn blockiert und ihn mit meinen Händen weggestossen [pag. 109, Z. 43 f.], «Ich habe wirklich alles probiert um ihn wegzustossen [pag. 110, Z. 57], er legte offen was er nicht wahrgenommen hatte (beispielhaft: «Das erste Mal habe ich nicht gesehen wie der Täter das Opfer auf den Boden riss» [pag. 110, Z. 92], «ich kann es nicht genau sagen. Das Opfer hat vielleicht schon versucht sich zu wehren, aber ich habe mich zu wenig geachtet» [pag. 112, Z. 155 ff.] und er erwähnte auch Komplikationen im Zusammenhang mit seiner Intervention («Er rannte an mir vorbei und ich versuchte noch ihn mit den Armen zu stoppen, was mir aber nicht gelang» [pag. 109, Z. 50 f.]).
Betreffend das eigentliche Kerngeschehen schilderte O.________ im Wesentlichen übereinstimmend mit P.________ und dem Privatkläger folgendes Kerngeschehen: Es habe ein zweiphasiges Geschehen gegeben, beginnend mit dem lauten Rufen bzw. Schreien und Rennen des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers (pag. 109, Z. 29 ff.), gefolgt von der Feststellung, wonach der Privatkläger schon am Boden gelegen habe und durch den Beschuldigten «voll geschlagen» worden sei, mehrmals mit Händen und Füssen, mehr ins Gesicht, aber auch in den Körper, wobei die Schläge und Tritte stark gewesen seien (pag. 109, Z. 32 ff., pag. 111, Z. 115 f., Z. 119, Z. 127 ff., Z. 133 und Z. 138 ff.). Er habe daraufhin zunächst verbal, dann körperlich interveniert, der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen lassen (pag. 109, Z. 41 ff., pag. 110, Z. 67 ff. und Z. 78). Als der Privatkläger daraufhin sein Fahrrad genommen habe, aufgestiegen sei und «Arschloch» gerufen habe, sei der Beschuldigte erneut auf den Privatkläger zugerannt, habe diesen zu Boden gerissen und wieder begonnen, auf ihn einzuwirken, indem er mehrmals stark und heftig mit den Fäusten und Fusstritten ins Gesicht und den Körper geschlagen habe. Er habe erneut eingreifen müssen, wobei ihn der Beschuldigte zunächst weggestossen habe. Als der Beschuldigte und seine Mutter weggegangen seien, habe er die beiden noch ein Stück weit begleitet um sicherzugehen, dass der Beschuldigte nicht zurückkomme (pag. 109, Z. 47 ff., pag. 110, Z. 55 ff.).
Demgegenüber konnte O.________ – ebenso wenig wie P.________ – weder eine Provokation (verbal/nonverbal) seitens des Privatklägers noch ein «Stampfen» auf dessen Kopf wahrnehmen bzw. er konnte es nicht sagen (pag. 112, Z. 163 f.). Ebenso wenig konnte er sicher sagen, ob der Privatkläger versucht hat sich zu wehren (pag. 112, Z. 155 ff.). Auch von einem Einsatz eines Gegenstandes bekam der Zeuge nichts mit (pag. 112, Z. 172 ff.). Ob in der ersten Phase der Privatkläger von sich aus vom Fahrrad stieg oder ob er vom Beschuldigten herabgerissen wurde, konnte der Zeuge ebenfalls nicht feststellen (pag. 110, Z. 92 f.). Auch konnte er nicht feststellen, ob der Privatkläger sein Fahrrad und seinen Rucksack auf den Boden geworfen hätte.
Auffallend und unmissverständlich festzuhalten ist, dass diese Erstaussagen von O.________ betreffend das Kerngeschehen in höchstem Masse mit den Schilderungen des Privatklägers und den Beobachtungen von P.________ übereinstimmen. Schliesslich ist festzustellen, dass O.________ nicht etwa Angst vor dem Beschuldigte hatte («Muss ich dann auch noch vor Gericht erscheinen und gegen den Täter aussagen?» [pag. 114, Z. 287 f.], «Ich wäre froh, wenn meine Personalien nicht an den Täter weitergeleitet werden» [pag. 114, Z. 290], sondern sich offensichtlich um seine Frau/Freundin sorgte («Ich habe Angst wegen meiner Frau, die Arbeitet ja auch im Kiosk» [pag. 114, Z. 287 f.]).
Am 15. Januar 2019 wurde O.________ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 125 ff.). Zwischenzeitlich (nach der ersten polizeilichen Einvernahme) kam der Beschuldigte offenbar an den Kiosk von O.________, kaufte ein Red Bull, und Letzterer merkte, dass der Beschuldigte ihn kennt
(pag. 130, Z. 177 ff.). Zwar bestätigte O.________ einleitend der Einvernahme die von ihm am 31. Juli 2018 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 126, Z. 27), indes machte er nunmehr geltend, in der ersten Phase sei es ein Kampf im Stehen gewesen und es habe normale Faustschläge und keine Kicks gegeben (pag. 128, Z. 102 ff.). Auch habe sich der Privatkläger versucht zu verteidigen und zurückzugeben, aber er habe keine Chance gehabt (pag. 128, Z. 102 f.). In der zweiten Phase habe der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Judo-Technik attackiert, so dass dieser zu Boden gefallen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem Privatkläger ein paar Faustschläge und ein paar Fusstritte gegeben, nicht jedoch ins Gesicht («Nein, ich bin ganz sicher. Es war kein Fuss am Kopf», «Herr A.________ hat ihn einige Male getreten und mit den Fäusten geschlagen, aber die Füsse waren nie im Gesicht von Herrn C.________» und «Ich bin mir sicher, der Polizist hat mich zwei Mal gefragt, ob Herr A.________ Herrn C.________ ins Gesicht getreten hat und ich sagte nein» [pag. 128, Z. 118 ff.]). Soweit O.________ damit geltend machte, die Polizei habe in der polizeilichen Einvernahme vom
31. Juli 2018 falsch protokolliert, ist dem vorab entgegen zu halten, dass O.________ das Protokoll am Ende der Einvernahme selbst gelesen (pag. 114) und sämtliche Seiten mit seiner Unterschrift versehen hat. Hinzu kommt, dass nicht nur der einvernehmende Polizist den Zeugen O.________ falsch verstanden hätte (die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers und des Zeugen P.________ waren ja bekannt und diejenigen des Ersteren wurden auch wortwörtlich vorgehalten [pag. 112, Z. 159 ff.]), sondern seine diesbezüglichen Aussagen daneben auch von der Protokollführerin falsch mitbekommen bzw. erfasst worden sein müssten. Und zwar handelte es sich nicht um eine unbeachtliche Kleinigkeit, sondern um die allfälligen Fusstritte, welche über mehr als eine Seite das eigentliche Kernthema der Einvernahme waren. Eine Falschprotokollierung ist damit als bloss sehr unwahrscheinliche theoretische Möglichkeit abzutun.
Der Ansicht der Verteidigung, wonach lediglich auf die Zweitaussagen von O.________ abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, hatte O.________ nicht selber Angst vor dem Beschuldigten, sondern machte sich offensichtlich Sorgen um seine schwangere Frau/Freundin. Weiter ist festzustellen, dass die Erstaussagen von O.________ gerade bezüglich Kerngeschehen in höchstem Masse mit denjenigen des Privatklägers und des Zeugen P.________ übereinstimmen, dies erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Ferner imponieren seine Erstaussagen durch ihre Sachlichkeit (vgl. oben). Entsprechend muss die Behauptung der Verteidigung, O.________ habe im Nachhinein gemerkt, dass er sich wahrscheinlich zu fest als Retter in der Not aufgespielt habe und sachlich hätte bleiben sollen, als untauglichen, nicht ansatzweise auf objektivierbaren Gründen basierenden Versuch abgetan werden, die hohe Glaubhaftigkeit seiner Erstaussagen in Zweifel zu ziehen, ganz nach dem Motto «es ist nicht bzw. es kann nicht sein was nicht sein darf».
Die Kammer stellt damit insbesondere auf die Erstaussagen von O.________ ab; die relativierenden Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 betreffend die Fusstritte ins Gesicht sind unglaubhaft und als unbeachtlich abzutun. Aus welchen Gründen O.________ seine Aussagen anpasste bzw. von seinen Erstaussagen abwich (ob etwa aus Angst um
bzw. Rücksicht gegenüber seiner Frau/Freundin), kann letztlich offenbleiben. Von einem masslosen Übertreiben bzw. als «Held aufspielen» – wie von der Verteidigung vorgebracht – kann indes nicht ausgegangen werden, zumal seine diesbezüglichen Erstaussagen mit denjenigen des Privatklägers und des Zeugen P.________ übereinstimmen.
10.3.5 Zu den Aussagen von Q.________
Den Aussagen von Q.________ als Zeugin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (pag. 140 ff.) kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Ihre Aussagen sind wenig detailreich, unpräzise, nicht spezifisch und teilweise widersprüchlich: So will sie sich nicht getraut haben hinzuschauen (pag. 142,
Z. 56), dann will sie doch gesehen haben, dass es Faustschläge gegeben habe (pag. 142, Z. 66 f.). Auch will sie nicht gesehen haben, ob eine Person am Boden gelegen habe (pag. 142, Z. 74 f.). Ihr Aussageverhalten ist vor den gleichentags am Nachmittag gemachten, stark relativierenden, Zweitaussagen von O.________ zu sehen (vgl. Ziff. 10.3.4 hiervor). Es liegt auf der Hand, dass sich Q.________ vorgängig der Einvernahme mit O.________ abgesprochen hat.
10.3.6 Zu den Aussagen von W.________
Am 30. Oktober 2018 wurde W.________, die Mutter des Beschuldigten, polizeilich einvernommen (pag. 133 ff.), nachdem ihr diese Einvernahme am
25. bzw. 26. Oktober 2018 angekündigt worden war (pag. 133). Damit bestand ohne Weiteres eine Absprachemöglichkeit. Allein aus der Tatsache, dass die Mutter des Beschuldigten zugab, ihr Sohn sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und habe dem Privatkläger einen Schlag ins Gesicht und auf den Oberschenkel verpasst, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre weitergehenden, bestreitenden Aussagen glaubhaft sind. Genau wie der Beschuldigte wusste auch sie, dass es Zeugen gibt und insoweit ein Abstreiten jeglicher Tatbeteiligung hoffnungslos war. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von W.________ zur Beantwortung der Beweisfragen wenig hilfreich sind. Auffallend ist, dass sich ihre Aussagen im Kerngeschehen zwar in den Grundzügen mit denjenigen des Beschuldigten decken, sie aber des Öfteren mit Nichtwissen oder fehlender Wahrnehmung bzw. Beachtung antwortete, obwohl sie von Beginn an ganz in der Nähe der Auseinandersetzung war. Offenkundig versuchte sie, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Ihre Aussagen sind darüber hinaus teilweise widersprüchlich oder unlogisch (so wenn der Privatkläger als angeblicher Aggressor «Hilfe, Hilfe Polizei» [pag. 136, Z. 103] gerufen haben soll; oder zu ihrem Sohn einerseits «Es geht doch darum, was meinem Sohn widerfahren ist» [pag. 134,
Z. 33], bzw. «Ich habe ihn so erzogen, dass er keiner Fliege was zu Leide tun kann» [pag. 138, Z. 219] und andererseits «Ich möchte Hilfe, ich möchte, dass das mit meinem Sohn geredet wird, dass ihm geholfen wird» [pag. 138, Z. 226 f.]). Im Weiteren kannte die Mutter offenbar die aggressive, gewalttätige Seite ihres Sohnes nicht, wenn sie zu Protokoll gab «Nein, das ist nicht mein Sohn, so ist er nicht. Das gibt es bei meinem Sohn nicht» bzw. «Wir sind seit 16 Jahren in der Schweiz und hatten noch nie Probleme mit der Polizei» (pag. 138, Z. 218 ff. und Z. 227)
oder dann hat sie bewusst gelogen – so oder anders stehen der Strafregisterauszug (sowie die drei edierten Vorakten) und der Vorfall vom 20. Juli 2018 diesen Ausführungen diametral entgegen.
Alles in allem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von W.________ gerade bezüglich des Kerngeschehens unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann. Es sind vielmehr offenkundige Schutzbehauptungen, basierend auf einer Absprache mit dem Beschuldigten. Jedenfalls kann aus den Aussagen der Mutter des Beschuldigten nicht ansatzweise etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden, auch wenn der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab «Ich finde es schade, dass Sie beide Zeugen anhören und nicht einmal wird meine Mutter erwähnt» (pag. 163, Z. 247 f.).
10.4 Gesamtwürdigung
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der Beweismittel auf die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen P.________ sowie auf die Erstaussagen des Zeugen O.________ abzustellen ist. Diese sind je in sich sachlich-stimmig, konstant und widerspruchsfrei, und sind offenkundig in Einklang stehend namentlich mit den vom IRM festgestellten multiplen Verletzungen des Privatklägers. Überdies decken sich die Aussagen der drei Personen im Kerngeschehen, dies erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Vorfall vom 20. Juli 2018 um ein dynamisches Turbulenzgeschehen gehandelt hat. Dass die beiden Zeugen den Vorfall aufgrund ihrer unterschiedlichen Beobachtungs- bzw. Wahrnehmungssituation nicht restlos ohne Lücken wahrnehmen konnten, liegt auf der Hand und schadet der Beweiskraft ihrer Aussagen nicht. In Anbetracht der gerade im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen von P.________ und O.________ (soweit dessen Erstaussage betreffend) mit denjenigen des Privatklägers verbleibt auch kein Raum für die Behauptung, der Privatkläger habe aus Interesse am Ausgang des Verfahrens bei der Schilderung der Geschehnisse aggraviert und eigene Provokationen und Aggressionshandlungen bewusst oder unbewusst ausgeblendet – dafür gibt es nicht die geringsten konkreten Hinweise. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch das Verhalten des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er von der «Versöhnung» mit dem Beschuldigten berichtete und sich für diesen einsetzte. Im Weiteren gibt es nicht ansatzweise Hinweise auf eine Absprache oder Koordination der Aussagen zwischen dem Privatkläger und den beiden Zeugen P.________ und O.________, ebenso wenig wie für eine Absprache zwischen den beiden Letzteren. Eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten ist damit ausgeschlossen. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es keine handfesten Anhaltspunkte für eine Provokation oder gar aggressive Haltung seitens des Privatklägers gibt. Dass dem Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 (pag. 61 f.) am Ende zu entnehmen ist «Bei konfrontativen Situationen dagegen ist mehrfach bekannt, dass Herr C.________ mit sehr impulsiv aggressiven Reaktionsmustern reagieren kann» (pag. 62) indiziert gar nichts: Massgeblich ist einerseits die konkrete Situation im Einzelfall, andererseits ist klar die Rede von einer Reaktion auf konfrontative Situationen und nicht von impulsiv aggressiven Aktionsmustern.
Demgegenüber kann beweiswürdigend weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf die damit in den Grundzügen korrespondierenden Aussagen seiner Mutter abgestellt werden. Diese Aussagen sind je in sich voller Widersprüche und lassen sich schlicht nicht mit dem Verletzungsbild und den multiplen, als Folge stumpfer Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen in Einklang bringen; bei den vom Beschuldigten geschilderten Gewalttätigkeiten hätten zur Hauptsache Hautabschürfungen resultieren müssen. Allein die multiplen Verletzungen an verschiedenen Stellen des Kopfes des Privatklägers lassen sich schlicht und einfach nicht mit einem einmaligen, leichten Haken ins Gesicht bzw. in den Bereich der Lippen in Einklang bringen.
10.5 Beweisfazit und erstellter Sachverhalt
Die aufgeworfenen Beweisfragen lassen sich in aller Kürze wie folgt beantworten:
Wie kam es überhaupt zur Auseinandersetzung? Provozierte der Privatkläger den Beschuldigten? Stieg der Privatkläger selbstständig vom Fahrrad oder wurde er vom Beschuldigten vom Fahrrad gerissen?
Eine Provokation seitens des Privatklägers ist nicht erstellt, weder eine verbale noch eine nonverbale. Mit seinem Abbiegemanöver von der M.________ (Strasse) in den Verbindungsweg zur AB.________(Strasse)/AA.________ war angesichts des Verkehrsaufkommens ein «Blick zurück» unabdingbar. Dass sich der Beschuldigte (verbunden mit seiner ein Kopftuch tragenden Mutter) durch diesen «Blick zurück» provoziert gefühlt hat (soweit dies überhaupt als Auslöser von ihm benannt wurde), ist nicht dem Privatkläger anzulasten, sondern das hat allein der Beschuldigte zu vertreten. Beweismässig lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine originäre Aggressionshandlung des Privatklägers annehmen, darin begründet, dass dieser das Fahrrad und seinen Rucksack zu Boden geworfen hätte und alsdann der Beschuldigte auf ihn zugerannt wäre. Vielmehr war es der Beschuldigte, der letztlich aus nichtigem Grund den Privatkläger ansprach, auf diesen zurannte und diesen vom Fahrrad riss und sogleich körperlich attackierte, indem er diesen mit einem Haken ins Gesicht niederstreckte.
Kam es zu einem zweiten tätlichen Angriff? Falls ja, inwiefern?
Aufgrund der Intervention von O.________ liess der Beschuldigte (vorübergehend) vom Privatkläger ab. Indes bedurfte es des körperlichen Einsatzes von O.________ (blockieren), damit der Beschuldigte sich entfernte. Der Beschuldigte kam jedoch – wohl weil ihm der Privatkläger «Arschloch» nachrief – rennend zurück und kickte den Privatkläger erneut zu Boden. O.________ versuchte vergeblich, den Beschuldigten aufzuhalten.
Gab es mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Körper des Privatklägers? Falls ja, welche Intensität wiesen diese Schläge auf?
Bereits in der ersten Phase gab es neben dem initialen Haken ins Gesicht weitere Faustschläge gegen den Körper des Privatklägers, und zwar Faustschläge von erheblicher Heftigkeit («geprügelt»). In der zweiten Phase erfolgten durch wahlloses Einschlagen auf den Privatkläger weitere Faustschläge von noch grösserer Heftigkeit («stark»).
Gab es Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und ggf. wie oft und wie stark/mit welcher Intensität?
Zweifelsohne erfolgten in der zweiten Phase mehrere Fusstritte (kein Stampfen auf den Kopf) gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers. Mehrere Fusstritte erfolgten auch bereits in der ersten Phase, indes ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass diese bereits in den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Die Fusstritte in den Kopf bzw. das Gesicht waren von erheblicher Heftigkeit («stark»).
Die Heftigkeit der Faustschläge und Fusstritte war indes nicht derart heftig, dass es beim Privatkläger zu Knochenbrüchen gekommen wäre, aber doch zumindest zu einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I.
Wie endete die Auseinandersetzung? Liess der Beschuldigte von alleine vom Privatkläger ab?
Der Beschuldigte hörte nicht von sich aus auf, körperlich auf den Privatkläger einzuwirken, sondern es bedurfte des erneuten beherzten und bestimmten Eingreifens von O.________. Dieser musste den Beschuldigten schliesslich ein Stück weit wegbegleiten, bis die Situation endgültig bereinigt war.
Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem körperlichen Einwirken auf den Privatkläger bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten ziehen lassen?
Der Beschuldigte wirkte aus nichtigem Anlass im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens unter zweien Malen mit zunehmender Heftigkeit mehrmals mit Händen und Füssen auf den Körper des Privatklägers ein, darunter auch in den Kopf bzw. das Gesicht. Der Privatkläger lag wehrlos am Boden und versuchte, mit den Händen seinen Kopf bzw. sein Gesicht zu schützen. Der Beschuldigte war ausser sich und liess sich kaum beruhigen.
Zusammenfassend erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Privatkläger war am 20. Juli 2018 mit seinem Fahrrad auf der M.________ (Strasse) unterwegs, wollte links abbiegen und blickte deswegen nach hinten. Der Beschuldigte fühlte sich durch diesen Blick belästigt bzw. hatte das Gefühl, dass der Privatkläger seine Mutter wegen deren Kopftuch anstarre. Nachdem der Beschuldigte gesagt hatte «was luegsch mini Muetter a?» ging er auf den Privatkläger zu, riss diesen vom Fahrrad und verpasste diesem einen Haken ins Gesicht, mehrere erhebliche Faustschläge gegen den Körper und mehrere Fusstritte, als dieser am Boden lag. Durch einen beherzten Eingriff des Kiosk-Betreibers O.________ liess der Beschuldigte vorerst vom Privatkläger ab. Nachdem Letzterer den Beschuldigten als «Arschloch» bezeichnet hatte, ging der Beschuldigte erneut auf den Privatkläger los, versetzte ihm mehrere, noch heftigere Faustschläge ins Gesicht und den Körper und verpasste ihm mehrere Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht, als dieser am Boden lag. O.________ musste erneut eingreifen. Während dieser Geschehnisse wehrte sich der Privatkläger nicht, sondern versuchte, sich mit seinen Armen zu schützen.
III. Rechtliche Würdigung
11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es müsse aufgrund der gesamten Umstände überprüft werden, wann ein Täter eventualvorsätzlich handle. Grundsätzlich dürfe das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich der Erfolg als sehr wahrscheinlich abzeichne. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei vorliegend aber nicht gross gewesen. Der Beschuldigte habe bewusst gehandelt und habe den Privatkläger auch nicht schwer verletzen wollen. Eine schwere Verletzung sei auch nicht eingetreten. Damit sei lediglich Art. 123 StGB erfüllt (pag. 599).
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde betreffend die rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 602).
Seitens der Privatklägerschaft wurde auf den Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen (pag. 603).
12. Allgemeine Ausführungen
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; schwere Körperverletzung) und Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 425 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
13. Subsumtion
Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 425 ff.). Der Privatkläger erlitt durch die Schläge bzw. Fusstritte des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schädigungen seines Körpers (vgl. dazu bereits das IRM-Gutachten vom 25. Juli 2018 [pag. 57]). Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, sondern «nur» derjenige der einfachen Körperverletzung.
Bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 4.; 6B_760/2017 vom 23. März 2018,
E. 3.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015, E. 2.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Es ist hierbei – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016
E. 4.1). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde der Privatkläger vom Beschuldigten, nachdem Ersterer zu Boden gegangen war, mehrfach mit heftigen Fusstritten gegen den ganzen Körper und insbesondere auch gegen den Kopf und das Gesicht traktiert. Dem wehrlosen Privatkläger gelang es nicht bzw. nur schwerlich, sich mit den Händen zu schützen. Darüber hinaus wurden dem Privatkläger auch mehrfache Faustschläge verpasst. Es bestand bei diesem Vorgehen des Beschuldigten die grosse Gefahr einer schwerwiegenden bleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers. Tatsächlich erlitt der Privatkläger – nebst den in der Anklageschrift ausführlich dokumentierten Verletzungen – etwa auch ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (pag. 70). An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Einwirkungen des Beschuldigten auch dann als in keiner Weise gerechtfertigt einzustufen gewesen wären, wenn der Privatkläger den Beschuldigten im Vorfeld verbal provoziert hätte, wovon vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen ist. Irrelevant ist schliesslich auch, dass das Verletzungsbild beim Privatkläger durchaus auch noch schlimmer hätte sein können. Eine schwere Körperverletzung setzt – wie bereits erwähnt – keine aggravierenden Elemente voraus.
Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht. Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Auf der Willensseite muss sich dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Es führt auch nicht zur Verneinung des Eventualvorsatzes, wenn der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnt oder mit dem Erfolg nicht einverstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher den Eventualvorsatz nicht aus (Urteil des BGer 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2. und 2.3.3.). Der Beschuldigte war anlässlich dieses Vorfalls ausser Kontrolle. Er trat in diesem Zustand heftig auf den teilweise am Boden liegenden Privatkläger ein und traf ihn auch am Kopf bzw. im Gesicht. Er wusste, dass er ihn schwerwiegend verletzen könnte, kümmerte sich in diesem Moment jedoch nicht darum. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann bzw. der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass dem Privatkläger nichts Schlimmes passiert. Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit den Fäusten und Fusstritten u.a. gegen den Kopf bzw. das Gesicht, zweiphasiges Geschehen, endgültiger Abbruch nur zufolge zweifacher Intervention eines Dritten), muss – wie die Vorinstanz zu Recht folgerte – den Taterfolg einer schweren Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Da diese nicht eintrat, ist er – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu erklären, zumal auch keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung (einschliesslich Strafrahmen) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 431 ff.). Die Frage der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB) stellt sich beim Deliktszeitpunkt
20. Juli 2018 nicht.
Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.).
15. Vorbemerkungen
Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin und die diesbezüglich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit «lediglich» die versuchte schwere Körperverletzung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben (16 Monate) und die Probezeit auf vier Jahre festgelegt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kann die Kammer das Urteil auch hinsichtlich der im Rahmen der Strafzumessung auszufällenden Sanktion nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten abändern.
16. Tatkomponenten
16.1 Objektive Tatschwere
Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts:
Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (Trechsel/Geth, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122). Obwohl in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung vorlag, wurde der Privatkläger beim Vorfall vom 20. Juli 2018 erheblich physisch verletzt (vgl. dazu IRM-Gutachten vom 25. Juli 2018 [pag. 55 ff.]). Hinzu kommt die markante Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Privatklägers bei vorbestehender, jahrzehntelanger Erkrankung: Exazerbation von Angst- und Schlafstörungen als posttraumatische Belastungsreaktion. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt, es hätte bei derartigen Tritten gegen den Kopf jedoch jederzeit zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen können, beispielsweise durch Blutungen im Schädelinneren.
Verwerflichkeit des Handelns:
Der Beschuldigte suchte den Privatkläger nicht auf, um ihn körperlich anzugreifen. Vielmehr handelt es sich um eine spontane Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, d.h. sie kannten sich nicht und ihre Wege kreuzten sich zufällig (sog. Zufallsopfer). Der Beschuldigte fühlte sich zumindest teilweise durch den Blick des Privatklägers in seine Richtung bzw. in Richtung der neben ihm gehenden Mutter provoziert und attackierte den Privatkläger nach der Frage «Was luegsch du mini Mueter a?» ohne Vorwarnung, völlig überraschend, heftig, angefangen mit einem linken Haken ins Gesicht des Privatklägers, fortgesetzt mit Faustschlägen und Fusstritten. Der trotz seiner Grösse und Gewicht massiv unterlegene Privatkläger war ohne Abwehrchance schutzlos den Schlägen bzw. Tritten des Beschuldigten ausgesetzt. Durch die Intervention von O.________ gelang es dem Privatkläger wieder aufzustehen. Doch der Beschuldigte kehrte zurück und es gelang ihm, trotz Versuchen seitens von O.________ ihn aufzuhalten, den Privatkläger erneut zu Boden zu strecken und ihn mehrmals mit starken Faustschlägen und vor allem Fusstritten in den Oberkörper und in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich weiter körperlich auf ihn einzuwirken. Der Beschuldigte hörte auch nicht von sich aus auf, sondern es bedurfte der erneuten, körperlichen Intervention durch O.________. Wer derart handelt, auch ohne Einsatz von Waffen, gefährlichen Gegenständen und dergleichen, manifestiert ein grosses Mass an krimineller Energie und offenbart einen ganz markanten Gesinnungs- und Handlungsunwert. Völlig zu Recht wertete die Vorinstanz die Tat als sehr verwerflich.
Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im obersten Bereich auszugehen. Für die objektive Tatschwere erscheint eine Strafe von 42 Monaten als angemessen.
16.2 Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggründe:
Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich. Diesem Umstand ist strafzumessenderweise mit einer eher geringeren Verschuldensminderung Rechnung zu tragen, und zwar im Umfang von sechs Monaten. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht noch einmal zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts:
Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Ein Handeln unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss ist nicht erstellt. Zwar sprach O.________ in seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2018 davon «Es sah danach aus, als ob er unter ‘Anabolika’ stand» (pag. 110,
Z. 78 f.), um alsogleich zu relativieren «…, ich will aber niemanden beschuldigen. Es ist einfach meine Meinung» (pag. 110, Z. 79). Allerdings macht der Beschuldigte nichts in diese Richtung geltend und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten könnten.
Bei der subjektiven Tatschwere ist somit der Eventualvorsatz im Rahmen von sechs Monaten leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gesamthaft resultiert gestützt auf die Tatkomponenten (und unter Berücksichtigung des überaus grossen Strafrahmens) damit ein Verschulden im ober Bereich eines leichten Verschuldens, entsprechend 36 Monaten.
16.3 Versuch als Strafminderungsgrund
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab
(Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB).
Dass es am 20. Juli 2018 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist einerseits dem beherzten Eingreifen von O.________ zu verdanken, andererseits aber auch purer Zufall. Vor allem das mehrmalige starke Eintreten mit den Füssen in den Kopf- bzw. Gesichtsbereich des Privatklägers hätte ohne Weiteres zu einer schweren Körperverletzung führen können. Im Weiteren hat der Beschuldigte mit dem körperlichen Einwirken auf den Privatkläger nicht von sich aus aufgehört. Die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe um maximal acht Monate als angemessen.
16.4 Fazit Tatverschulden und Strafmilderung
Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Mitberücksichtigung des Versuchs als Strafminderungsgrund resultiert eine Einsatzstrafe von 28 Monaten.
17. Täterkomponenten
Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen (S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 436 ff.) sowie die Ausführungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung hiernach verwiesen werden (vgl. Ziff. 23.2).
Der Beschuldigte flüchtete mit seiner Familie aus dem Irak in die Türkei und reiste am 8. Mai 2003 in die Schweiz ein. Das hier gestellte Asylgesuch wurde in der Folge abgewiesen (pag. 159, Z. 95 ff., pag. 286). Der Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern auf, ist gelernter AG.________ und verliess sein Elternhaus mit ca. 19 Jahren (gemäss Angaben des Beschuldigten auf Geheiss des Vaters). Seither war der Beschuldigte mehrheitlich arbeitslos und vom Sozialdienst abhängig (pag. 508 ff.). Auch aktuell ist er arbeitslos und vom Sozialdienst abhängig (pag. 592, Z. 15 ff. und pag. 593, Z. 4 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind damit bestenfalls neutral zu gewichten. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die Vorstrafen, allen voran die einschlägige wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2015), dann aber auch diejenige wegen Betrugs (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2017) sowie diejenige wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Urteil bzw. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. März 2018; objektiv handelte es sich um Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [vgl. Vorakten BM 18/2627]). Der Beschuldigte beging das Delikt vom 20. Juli 2018 nicht nur kurz nach den Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen, sondern insbesondere bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 21. Mai 2018, auch während des hängigen Strafverfahrens (Urteil bzw. Strafbefehl datiert vom 22. Oktober 2018). Die Vorstrafen als auch die erneute Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, jedenfalls mindestens im Umfang von sechs Monaten.
Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte Reue und entschuldigte sich beim Privatkläger, wobei die näheren Umstände hierfür nicht bekannt sind (offenbar gab es nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger, pag. 586, Z. 25 ff., pag. 593 f., Z. 42 ff.). Die geäusserten Reuebekundungen und die damit einhergehende Einsicht sind im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017
E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
18. Gesamtfazit
Letzten Endes erscheint eine schuldangemessene Strafe von 32 Monaten als angemessen, womit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe zu bestätigen ist.
19. Vollzug der Freiheitsstrafe
Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 438 f.).
Daneben ist festzuhalten, dass allein schon wegen des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. 5. hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht. Für eine Herabsetzung des von der Vorinstanz auf
16 Monate festgelegten unbedingt zu vollziehenden Strafteils gibt es keine stichhaltigen Gründe; weder das Verschulden noch die Frage der Legalprognose vermögen eine Änderung als objektiv geboten erscheinen zu lassen, auch wenn der Beschuldigte seit dem zu beurteilenden Vorfall vom 20. Juli 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich beim Privatkläger entschuldigt hat; so ist seine persönliche Situation im Wesentlichen unverändert. Allerdings erachtet die Kammer angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit fast drei Jahren Wohlverhalten hat, ihm gegenüber noch nie eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und diese Strafe teilweise zu vollziehen sein wird, eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen bzw. ausreichend.
20. Ergebnis und Anrechnung der ausgestandenen Haft
Damit ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, davon sind 16 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizeihaft (vorläufige Festnahme vom 23. Oktober 2018 [pag. 4 ff.]) ist im Umfang von einem Tag an den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Landesverweisung
21. Grundlagen
Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung
(Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 f.). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist.
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist schliesslich in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1).
22. Vorliegen einer Katalogtat / Vorbemerkung
Der Beschuldigte ist irakischer Staatsbürger. Er verfügt als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Aufnahme (pag. 159, Z. 95 ff., pag. 286) über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Mit der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt eine Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB vor, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.
Der guten Ordnung halber ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf einen «unechten Härtefall» (insb. Beachtung des Non-Refoulement Gebots) schliessen lassen. Sofern seitens der Verteidigung Vollzugshindernisse geltend gemacht werden, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 25. hiernach).
23. Härtefallprüfung
23.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz sei korrekterweise von einem Härtefall ausgegangen. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiege sehr schwer. So befinde er sich seit 18 Jahren ununterbrochen hier, mit einem temporären Aufenthalt vorab in der Türkei. Er habe die obligatorische Schule besucht, eine Ausbildung gemacht und wohne mittlerweile alleine in J.________. Der Beschuldigte habe die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht, weshalb er als in der Schweiz aufgewachsen gelten könne. Betreffend Familienleben sei auf Art. 8 EMRK zu verweisen. Der Beschuldigte habe eine intensive Beziehung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Zur Integration sei festzuhalten, dass sich sein Freundeskreis hier befinde und er auch eine Freundin habe. Arbeitsrechtlich sei die Situation im Moment sicher schwierig. Der Beschuldigte sei aber darum bemüht, eine Anstellung zu finden. Seit er von der Landesverweisung wisse, sei er allerdings gesundheitlich angeschlagen. Eine Reintegration im Irak sei auf keinen Fall machbar. Der Beschuldigte sei nie mehr im Irak gewesen und spreche nur turkmenisch. Die Vorinstanz verkenne, dass Turkmenisch keine offizielle Landessprache sei und es sich bei den Turkmenen um eine klare Minderheit handle. Turkmenisch werde dort gesprochen, wo im Moment Terror herrsche. Den Beschuldigten müsste man in die autonome Region Kurdistan zurückschicken. Das EDA rate von touristischen Reisen in diese Region ab und am 8. Januar 2020 habe es einen Angriff auf eine Luftwaffenbasis gegeben. Eine Reintegration sei weder möglich noch zumutbar. Für einen Härtefall spreche weiter auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, da die derzeitige Behandlung im Irak nicht weitergeführt werden könnte. Damit müsse von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden. Im Strafrecht beschränke sich das öffentliche Interesse an einem Verweis ausschliesslich auf die Gefährlichkeit des Täters. Die Milderungen des StGB seien auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen und etwa nichts dazu geschrieben, dass ein Versuch vorliege. Beim Beschuldigten handle es sich zwar nicht um einen Jugendlichen, dennoch befinde er sich in einem jungen Alter und sein Strafregister habe sich in einer gewissen Phase des Lebens etwas gefüllt. Der Beschuldigte sei vorliegend nicht grundlos auf den Privatkläger losgegangen. Auch der Raufhandel aus dem Jahr 2013 sei schon lange her. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte seit dem nun zu beurteilenden Vorfall nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Er habe sich mit dem Privatkläger geeinigt und sich entschuldigt. Wenn nicht einmal dieser der Meinung sei, er müsse die Schweiz verlassen, dann sei das Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung schon sehr klein. Selbst wenn also eine versuchte schwere Körperverletzung angenommen werde, sei aufgrund des überwiegenden privaten Interesse des Beschuldigten von einer Landesverweisung abzusehen
(pag. 600).
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde betreffend die Landesverweisung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 602).
23.2 Erwägungen der Kammer
23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Beachtung der Schweizer Rechtsordnung
Der Beschuldigte verliess sein Heimatland Irak mit ca. zweieinhalb Jahren und flüchtete mit seiner Familie in die Türkei (pag. 336, Z. 35 ff.). Am 8. Mai 2003 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde (vorläufige Aufnahme, F-Ausweis [pag. 159, Z. 95 ff., pag. 286]). Er besuchte ab der dritten Klasse die obligatorischen Schulen in der Schweiz (pag. 592, Z. 9 ff.) und absolvierte anschliessend eine zweijährige Lehre zum AG.________ (pag. 157, Z. 38 ff., pag. 508). Der Beschuldigte hat damit einen Grossteil seiner Kindheit und die gesamte Jugendzeit bzw. Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht. Er ist seit nunmehr 18 Jahren in der Schweiz, kann damit als in der Schweiz aufgewachsen gelten und es ist ihm ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 124 zu Art. 66a StGB). Dies allein reicht zur Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls allerdings nicht aus.
Die sprachlichen Kenntnisse des Beschuldigten sind positiv zu bewerten. Der Beschuldigte spricht gut Deutsch mit Berner Dialekt. Mit seiner Mutter verständigt er sich in seiner Muttersprache Turkmenisch (pag. 159, Z. 114 ff.). Zudem spricht der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – etwas Französisch und Englisch
(pag. 335, Z. 2 f.).
Wie hiervor bereits erwähnt, besuchte der Beschuldigte ab der 3. Klasse die Schule in der Schweiz und absolvierte anschliessend eine zweijährige Ausbildung als AG.________. Den EFZ/AG.________ bei der AH.________ AG musste er eigenen Angaben zufolge abbrechen (pag. 509.). Seit seiner Ausbildung nahm der Beschuldigte grundsätzlich nicht mehr am Wirtschaftsleben teil (nur kleinere Arbeiten, pag. 509). Auch aktuell ist er immer noch arbeitslos und vom Sozialdienst abhängig (pag. 592, Z. 15 ff. und pag. 593, Z. 4 ff.). Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezweifelt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich ein ernstes Interesse hat, beruflich wieder Fuss zu fassen. So erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem, er habe nicht so viele schriftliche Bewerbungen geschrieben, er sei «der Typ der gerne vorbeigeht» (pag. 592, Z. 37 f.). Die Kammer verkennt nicht, dass die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt mit Blick auf die Corona-Pandemie nicht einfach ist. Der Beschuldigte gab jedoch bereits bei der Vorinstanz an, er habe lediglich zehn Bewerbungen geschrieben, seit er an der neuen Adresse wohne (pag. 338, Z. 9 f.) und er habe ein Jobangebot von der AI.________ abgelehnt, weil er so früh am Morgen nicht an den Arbeitsplatz gekommen wäre (pag. 338, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte begründete seine Arbeitslosigkeit ferner auch mit dem F-Ausweis (pag. 509). Wie der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings zutreffend erkannte, ist im Kanton Bern bei der Beschäftigung von Personen mit F-Ausweis vorgängig keine Bewilligung mehr einzuholen, sondern vom Arbeitgeber mittels Formular lediglich noch Meldung zu machen (https://www.pom.be.ch/pom/de/index /migration /aufenthalt_in_derschweiz/ arbeiten_mit_ausweisen_f_b.html; zuletzt besucht am 31. Mai 2021). Dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren – bei konsequentem Bewerben – keine Stelle hätte finden können, erscheint zumindest fraglich. So hat er immerhin eine abgeschlossene Berufsausbildung und spricht gut Deutsch bzw. Berner Dialekt. Zwar führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aus, er habe aufgrund von Problemen mit seiner Schulter keine Stellenzusage als AJ.________ erhalten (pag. 592, Z. 16 ff.). Weshalb er alternativ keine Stelle als AG.________ gesucht hat, konnte er sich allerdings nicht erklären («Das ist eine gute Frage», pag. 594, Z. 20 ff.). Auch gab er darüber hinaus selber an, dass er bis «vor Corona» noch Arbeit gesucht habe, sich seit einem halben Jahr aber mehr mit sich selber beschäftige (pag. 594, Z. 25 f.). Die Kammer kann unter diesen Umständen klarerweise nicht von einer erfolgreichen Integration in die Arbeitswelt ausgehen.
Nach dem Gesagten überrascht auch seine finanzielle Situation nicht. Er ist – wie bereits erwähnt – seit mehreren Jahren vom Sozialdienst abhängig (pag. 147,
pag. 157, Z. 51 f., pag. 335, Z. 18 f., pag. 593, Z. 5) und hat Schulden, Betreibungen und Verlustscheine (pag. 509). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind daher als ausgesprochen schlecht zu bezeichnen.
Zum Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz ist festzustellen, dass der Beschuldigte diese mehrfach tangierte. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. März 2021 (pag. 561 ff.) wurde er am 5. März 2015 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenförderungsgesetz (mehrfach) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (bedingter Vollzug) und zu einer Busse verurteilt. Nur knapp zwei Jahre später erfolgte die nächste Verurteilung mit Strafbefehl vom 17. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (bedingter Vollzug) und einer Busse. Am 19. März 2018 folgte eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit/Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse. Nur drei Monate später wurde der Beschuldigte wegen Beschimpfung erneut von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Am 22. Oktober 2018 folgte schliesslich eine Verurteilung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfacher Versuch) und einer Übertretung gemäss Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse. Der Beschuldigte wurde innerhalb von dreieinhalb Jahren fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Er hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehrfach missachtet und wiederholt – gar während laufenden Probezeiten sowie während laufenden Verfahren – delinquiert. Der Beschuldigte gab hierzu an, er finde, es seien nicht so viele Verurteilungen. Er mache es nicht «extra», es passiere. Er sei kein Wiederholungstäter. Es sei dumm gelaufen zu der Zeit (pag. 158, Z. 57 ff.). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass es ihm leidtue und er zu dem stehe, was er gemacht habe (pag. 337, Z. 16 ff.). Dies überzeugt insofern nicht, als er den zu beurteilenden Vorfall vom 20. Juli 2018 auch bagatellisierte und sich sogar als Opfer des Privatklägers darstellte. Die fortwährende Delinquenz des Beschuldigten dokumentiert im Ergebnis eine negative Persönlichkeitsentwicklung. Offensichtlich hat er nichts aus seinen früheren Verurteilungen und den innert kürzester Zeit unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen gelernt. Bezeichnend ist denn auch die Aussage seiner Mutter, dass sie Hilfe möchte. Jemand solle mit ihrem Sohn sprechen, damit ihm geholfen werde. Ihr Sohn solle nicht vom rechten Weg abkommen (pag. 138, Z. 226 ff.).
23.2.2 Familienverhältnisse
Zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten ist anzumerken, dass die Familie nach ihrer Ankunft in der Schweiz zunächst in AK.________ und anschliessend in AL.________ lebte (pag. 145). Mit seiner Mutter und den beiden jüngeren Schwestern hat er eigenen Angaben zufolge ein sehr gutes Verhältnis (pag. 158, Z. 81). Der Vater des Beschuldigten ist vor einiger Zeit verstorben. Zu ihm hatte der Beschuldigte offenbar kein sehr gutes Verhältnis. Dieser habe ihn mit 18 Jahren (gemäss Leumundsbericht ca. 19 bzw. 20 Jahre) aus der elterlichen Wohnung geworfen (pag. 338, Z. 43, pag. 508 f.). Im Irak hat der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keine Verwandten mehr (pag. 594, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte lebt alleine in J.________ und ist in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 591, Z. 39 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass die familiären Bezugspersonen des Beschuldigten allesamt in der Schweiz leben. Den Akten sind allerdings keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
23.2.3 Gesundheitszustand
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er habe Probleme mit seiner Schulter und müsse diese operieren (pag. 592, Z. 16 ff. und Z. 28 ff.). Zudem diagnostizierte med. pract. G.________ im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 29. März 2021 eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (pag. 628 ff.). Diese Umstände sind bedauerlich, sprechen aber nicht per se gegen eine Landesverweisung. Die Kammer ist sich des Umstandes bewusst, dass die medizinische Versorgung im Irak derjenigen in der Schweiz kaum ebenbürtig ist. Dies gilt jedoch für eine Mehrzahl an Ländern und bedeutet nicht, dass im Irak keine angemessene Behandlung der Schulterproblematik und der psychischen Probleme des Beschuldigten gewährleistet wäre. Zur Behandlung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Beschuldigte damit nicht zwingend auf den Zugang zum schweizerischen Gesundheitssystem angewiesen. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in den Irak somit nicht unzumutbar.
23.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz
Der Beschuldigte brachte in diesem Zusammenhang vor, er wisse gar nicht wohin und was machen. Er könne sich dies nicht vorstellen und es wäre für ihn richtig schlimm. Der Irak sei für ihn der sichere Tod, er habe keine Familie und niemanden dort (pag. 338, Z. 27 ff.). Er habe dort keine Familie und nichts. Wenn er dort sei, sei er tot (pag. 593, Z. 14 f.). Er verabscheue dieses Land und wenn er daran denke, so denke er nur an Krieg. Er komme vielleicht von dort, habe aber überhaupt keinen Bezug (pag. 593, Z. 22 ff.). Dass der Beschuldigte keine Verwandten mehr im Irak hat und auch seine engsten Familienangehörigen (Mutter und Schwestern) in der Schweiz wohnen, gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll (pag. 159,
Z. 120 f., pag. 336, Z. 23 ff., pag. 593, Z. 14 f.). Der Beschuldigte verliess sein Heimatland sodann als Kleinkind in Richtung Türkei und besuchte den Irak eigenen Angaben zufolge nie mehr (pag. 159, Z. 110 ff., pag. 334, Z. 37 ff.). Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass sich die Wiedereingliederung des Beschuldigten im Irak unter diesen Umständen schwierig gestaltet. Sie erscheint aber keinesfalls als unmöglich oder aussichtslos. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten (bzw. seiner Familie) gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration) in seinem Heimatland Irak keine Verfolgung droht (ansonsten ihm bzw. seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden wäre [pag. 159, Z. 95 ff.; pag. 263]). Der Beschuldigte hat in der Schweiz sodann eine mehrjährige schulische Ausbildung genossen und seine zweijährige Lehre als AG.________ erfolgreich abgeschlossen. Er konnte sich in diesem Bereich Kenntnisse aneignen, welche sicher auch im Rahmen einer entsprechenden Arbeitsstelle im Irak zum Einsatz kommen könnten. Der Beschuldigte ist zudem noch jung und grundsätzlich bei guter Gesundheit (vgl. Ziff. 23.2.3 hiervor). Er spricht eine der lokalen Sprachen und dürfte über seine sich in der Schweiz befindliche Familie doch in gewissem Masse mit der heimischen Kultur vertraut sein, selbst wenn es sich bei den Turkmenen im Irak um eine ethnische Minderheit handelt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er eigenen Angaben zufolge nicht turkmenisch schreiben kann (pag. 594, Z. 39 f.). Zudem führte der Beschuldigte bereits alleine einen Haushalt (pag. 334, Z. 22 f., pag. 591, Z. 42 f.). Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration des Beschuldigten im Irak unter den gegebenen Umständen zwar schwierig, aber dennoch möglich erscheint, auch wenn der Beschuldigte für sich selber im Irak keine privaten und beruflichen Perspektiven sieht oder sehen will.
Was die Aussichten des Beschuldigten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz anbelangt, sind diese nach Ansicht der Kammer äusserst unsicher. Der Beschuldigte war in der Vergangenheit nicht in der Lage, sich ein tragfähiges Beziehungsnetz aufzubauen, welches ihn von den dokumentierten Delikten hätte abhalten können. Dass in dieser Hinsicht ein massgebender Wandel stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Mit Blick auf die bisherige Entwicklung des Beschuldigten und nicht zuletzt aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit ist zumindest fraglich, ob sich der Beschuldigte längerfristig wird integrieren können.
23.2.5 Gesamtwürdigung
Eine Landesverweisung bedeutet für den Betroffenen oftmals eine persönliche Härte. Das Gesetz verlangt für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls aber nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (mithin einen «Ausnahmefall», z.B. Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Der Beschuldigte reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. In den nunmehr 18 Jahren Anwesenheit hat er die obligatorische Schulzeit absolviert und eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen. Er spricht Dialekt und hat eine Freundin aus der Schweiz. Er ist mithin als in der Schweiz aufgewachsen zu betrachten und hat den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Mit einer Wegweisung aus der Schweiz würde er aus dem ihm bekannten Umfeld gerissen. Eine derartige Veränderung wäre für den Beschuldigten zweifelsohne mit einer grossen Härte verbunden. Trotz seiner langen Anwesenheit schaffte es der Beschuldigte allerdings auf verschiedenen Ebenen nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. So missachtete er mehrfach und in nicht unerheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch in der Berufswelt konnte der Beschuldigte niemals richtig Fuss fassen. So hat er seit Abschluss seiner Berufsausbildung keine Stelle gefunden und wird sozialhilferechtlich unterstützt. Relativierend wirkt sich weiter aus, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Irak zwar schwierig aber dennoch möglich erscheint. So spricht er eine der lokalen Sprachen, ist jung, grundsätzlich bei guter Gesundheit und durch seine Eltern und Geschwister auch mit der Kultur vertraut. Weiter handelt es sich beim Beschuldigten um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Irak aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Unterstützend bei einer Wiedereingliederung im Irak wirken schliesslich die schulische Ausbildung und die ersten beruflichen Erfahrungen, welche der Beschuldigte in der Schweiz bereits gesammelt hat.
Insgesamt geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht im Irak auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde. Dennoch verbrachte er praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz. Auch wenn die Grenze angesichts der zahlreichen relativierenden Faktoren bloss knapp überschritten ist, geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall aus.
24. Interessenabwägung
Was die privaten Interessen des Beschuldigten angeht, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese weitgehend mit jenen, die zur Annahme des schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. insbesondere Ziff. 23.2.5 hiervor).
Das öffentliche Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, ergibt sich schwergewichtig aus der Verurteilung im vorliegenden Verfahren (Katalogtat). Auch wenn das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des grossen Strafrahmens noch als leicht (allerdings im oberen Bereich) zu werten ist, ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe mit 32 Monaten einschneidend. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe lässt auf eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz schliessen. Hierbei spielt keine Rolle, dass die Tat nur versuchsweise begangen wurde. So ist es – wie bereits erwähnt – letztlich dem beherzten Eingreifen von O.________ und dem Zufall zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Mit dem vorliegend beurteilten Delikt vom 20. Juli 2018 setzte der Beschuldigte sodann ein Verhalten fort, welches bereits in früheren Verurteilungen Thema war (Raufhandel, einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). So scheint es so, als könnten schon die kleinsten Auseinandersetzungen oder Unannehmlichkeiten einen enormen Streit bis zur Gewaltanwendung des Beschuldigten auslösen. Beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall, bei dem der Beschuldigte mehrfach und unkontrolliert mit Händen und Füssen auf den teilweise am Boden liegenden Privatkläger einschlug bzw. eintrat und sich nur schwerlich hiervon abbringen liess, offenbarte der Beschuldigte eine deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft. Dies sogar in Anwesenheit seiner Mutter und aufgrund eines nichtigen Beweggrundes. Dass der Beschuldigte selbst in dieser Situation seine Emotionen nicht im Griff hatte, lässt vermuten, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird (daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juli 2018 offenbar strafrechtlich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem hohen Aggressionspotenzial des Beschuldigten auszugehen, und auch das Bundesgericht spricht bei Faustschlägen in das Gesicht und Fusstritte gegen ein am Boden liegendes Opfer von einem erheblichen Gewaltpotenzial (Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2). Von ihm geht somit eine erhöhte Gefahr für künftige Gewaltdelikte aus. Wesentliche Veränderungen in seinem persönlichen Umfeld, die das Gesagte in einem anderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegt damit letztlich die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
25. Vollzugshindernisse
Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und, dass sich die Umstände, die einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung etwa dann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4, Urteil des BGer 66_348/2020 vom 14. August 2020
E. 1.2.2 f.). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile des BGer 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Damit stehen allfällige Vollzugshindernisse und gar eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 3.3).
Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen, und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung in den Irak Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation im Irak bis zur Haftentlassung des Beschuldigten respektive bis zum eigentlichen Vollzug einer Landesverweisung entwickeln wird. So muss der Beschuldigte doch zunächst den unbedingten Anteil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von immerhin 16 Monaten (von insgesamt 32 Monaten) verbüssen. Allfällige zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Vollzugshindernisse werden von der Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden verfügen letztlich auch über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).
26. Dauer der Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Zu berücksichtigen sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. etwa Urteile der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19. und SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V. 25.).
Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung zu verweisen (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445). Der Beschuldigte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, wobei einzig die (versuchte) schwere Körperverletzung eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Gesetz sieht hierfür eine Strafandrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate fest (vgl. Ziff. 16. ff. hiervor). Angesichts dieser Verurteilung ist die Dauer der Landesverweisung nicht am untersten Rand, sondern auf sieben Jahre anzusetzen. Dies scheint auch mit Blick auf die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (Familie, Freunde etc.) angemessen.
27. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung, vgl. auch Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 96 vor Art. 66a-66d StGB, Urteil des BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Entscheidend ist nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6).
Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Im konkreten Fall wurde eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten ausgesprochen, teilweise unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Daneben ergibt sich aufgrund des in diesem Verfahren beurteilten Vorfalls vom 20. Juli 2018 sowie angesichts mehrerer einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten ein relevantes öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung (vgl. auch Ziff. 24. hiervor). Die ausgesprochene Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben.
28. Fazit
Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung wird für eine Dauer von sieben Jahren angeordnet und ist im SIS auszuschreiben.
VI. Zivilpunkt
29. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann ebenso wie bezüglich der konkreten Bemessung auf die korrekten und ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 446 ff.).
30. Erwägungen der Kammer
Aufgrund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sieht die Kammer keinen Anlass, von der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von CHF 3'000.00 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juli 2018) abzuweichen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Die physischen Folgen aus dem Ereignis vom 20. Juli 2018 waren nicht sonderlich schwer und verheilten folgenlos; diese allein würden kaum eine Genugtuung in besagter Höhe rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind indes auch die psychischen Folgen, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Privatkläger bereits seit dem Jahr 2001 bei Dr. med. R.________ in Behandlung ist (schweres ADHS sowie nervöse Störungen, begleitet von massiven Ängsten [pag. 62]). Dass ein derartiger Übergriff aus nichtigem Anlass beim Privatkläger, bei einem mehrheitlich zurückhaltend-ängstlichen Verhalten, zu einer Exazerbation der Angststörungen, verbunden mit Schlafstörungen, geführt hat, liegt ohne Weiteres auf der Hand. Das ergibt sich nicht nur aus dem Bericht U.________ vom 4. Februar 2019 (pag. 65 f.; der Privatkläger war/ist dort seit dem 10. Januar 2019 in ambulanter delegierter Psychotherapie), sondern ebenso aus dem Bericht von Dr. med. R.________ vom 25. Januar 2019 (pag. 61 f.) sowie aus den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 329, Z. 11 ff., pag. 330, Z. 2 ff.). Auch wenn die Ausführungen des U.________ naheliegenderweise auf den Angaben des Privatklägers beruhen, so fällt dennoch auf, dass sich der Privatkläger nach einem Unterbruch von ca. drei Jahren erstmals am 6. August 2018 wieder bei Dr. med. R.________ in der Sprechstunde gemeldet hat (pag. 61). Auch die vom Privatkläger geschilderten Kopfschmerzen erscheinen ohne Weiteres plausibel. In der Zivilklage vom 23. September 2019 (pag. 314 ff.) werden zusätzlich als somatische Symptome aufgeführt «Tinnitus in Form eines hohen, durchgezogenen Pfeiftons», «Reflux mit damit verbundener Kehlkopfentzündung und Atembeschwerden mit Erstickungsgefahr» sowie «Wahrnehmung von ‘mouches volantes’» (pag. 319). Diese Befunde sind jedoch nicht spezialärztlich dokumentiert. Nichtsdestotrotz beklagte sich der Privatkläger nicht nur in den bisherigen Einvernahmen über entsprechende Symptome, sondern bereits anlässlich der Notfallvorstellung vom 21. Juli 2018 im Tiefenauspital (pag.69) und auch dem Bericht von Dr. med. R.________ ist zu entnehmen, dass er den Privatkläger betreffend die Augenprobleme an einen Augenarzt verwiesen habe (pag. 61) – ein Bericht liegt allerdings nicht vor. Im Bericht des U.________ vom 4. Februar 2019 sind auch der Tinnitus sowie der aktuell verheilte Reflux (und eine damit zusammenhängende Kehlkopfentzündung mit mehrfach heftigen Atembeschwerden und Erstickungsgefahr) erwähnt (pag. 66). Wieweit diese somatischen Symptome allerdings auf das Ereignis vom 20. Juli 2018 zurückzuführen sind, bleibt fraglich und muss letztlich offen bleiben; gerade betreffend Kehlkopfentzündung sind keine physischen Verletzungen diagnostiziert worden (pag. 56 f.).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf die fachärztlichen Berichte (soweit vorhanden) abzustellen ist und – trotz vorbestehender psychischer Erkrankung – von ganz namhaften psychischen Folgen aus dem Ereignis vom 20. Juli 2018 ausgegangen werden muss. Dass der Privatkläger diese Folgen anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussagen herunterspielte und nunmehr bestätigte, er habe aufgrund des Vorfalls vom 20. Juli 2018 keine (psychischen) Folgen mehr, vermag daran nichts zu ändern. Die Anpassung seiner diesbezüglichen Aussagen ist wohl mit Blick auf die offenbar stattgefundene «Versöhnung» mit dem Beschuldigten zu sehen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger auf die Frage nach weiterbestehenden Folgen (etwa Angst) antwortete: «Mit A.________ habe ich Frieden geschlossen, er hat sich auch entschuldigt. Er hat gezeigt, dass es ihm wirklich leid tut. Das habe ich zur Kenntnis genommen. Für mich ist es erledigt. […]» (pag. 586, Z. 16 ff.). Die Kammer stellt daher auf seine bisherigen Aussagen (welche er anlässlich der Berufungsverhandlung immerhin als richtig bestätigte, pag. 586 Z. 43 ff. und pag. 587, Z. 1) sowie auf die sich in den Akten befindlichen Berichte ab.
Der Beschuldigte wird entsprechend verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind weder erst- noch oberinstanzlich besondere Verfahrenskosten auszuscheiden.
VII. Kosten und Entschädigungen
31. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'893.60 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'424.00 (Gebühren von CHF 6'000.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. d des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12] und Auslagen von CHF 424.00 [pag. 631 f.]) gehen deshalb zu seinen Lasten.
32. Entschädigungen
32.1 Allgemeines
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO).
32.2 Verteidigung
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 14. Oktober 2019 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 9'069.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von 24.55 Stunden geltend (pag 608 ff.). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um zwei Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 1.15 Stunde) eine Kürzung um 3.15 Stunden angezeigt ist. Demgegenüber erfolgt eine praxisgemässe Anrechnung von 30 Minuten für den Posten «Abschluss Dossier». Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand auf rund 22 Stunden zu kürzen. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf
CHF 4'840.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte wird – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – wiederum voll rück- und nachzahlungspflichtig.
32.3 Privatklägerschaft
Für ein Rückkommen auf die Bestimmung des amtlichen Honorars der amtlichen Vertretung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 14. Oktober 2019 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen sowie die von der Vorinstanz im Einverständnis mit Rechtsanwalt Dr. D.________ vorgenommene Kürzung (kürzere Dauer der Hauptverhandlung) erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen (pag. 369). Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 7'474.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Der Beschuldigte ist bezüglich des amtlichen Honorars voll rückzahlungspflichtig. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet.
Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. D.________ mit Honorarnote vom 29. März 2021 einen Aufwand von insgesamt 23.45 Stunden (zzgl. MwSt.) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um 2 Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 2 Stunden) um vier Stunden zu kürzen. Für Abschlussarbeiten wird praxisgemäss eine Stunde gewährt, weshalb eine Kürzung um weitere 30 Minuten zu erfolgen hat. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung um 4.15 Stunden zu reduzieren, zumal Rechtsanwalt Dr. D.________ den Privatkläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und im Rechtsmittelverfahren folglich aus den Aktenkenntnissen und seinem bereits gewonnenen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren schöpfen konnte. Oberinstanzlich sind keine wesentlichen Beweisergänzungen oder weitere Umstände hinzugetreten, die eine umfangreichere Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung rechtfertigen würden. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand auf rund 15 Stunden zu kürzen, womit die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'231.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte ist bezüglich des amtlichen Honorars voll rückzahlungspflichtig.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung eines vollen Honorars verzichtet (pag. 614).
VIII. Verfügungen
33. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv und Ziff. 27. hiervor verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Oktober 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ schuldig erklärt wurde
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2017 bis am 11. März 2019 durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Kokain und Amphetamin
und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie 106 StGB und Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 4 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Februar 2017, vom
19. März 2018, vom 19. Juni 2018 und vom 22. Oktober 2018.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in E.________ z.N. von C.________
und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 44, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt
Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Davon sind 16 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'893.60.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'424.00 (inkl. Auslagen von CHF 424.00).
III.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt:
A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Juli 2018 zu bezahlen.
Soweit weitergehend, wird die Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen.
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'069.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'069.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'158.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'840.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'840.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt Dr. D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'474.90.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'474.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'231.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'231.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.
V.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der AM.________ AG (Art. 32 ATSG; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 30. März 2021
(Ausfertigung: 4. Juni 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 469
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_651/2018
6B_760/2017
6B_1180/2015
6B_208/2015
6B_181/2015
6B_1180/2015
6B_132/2015
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_1338/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1070/2018
6B_560/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
6B_627/2018
6B_1070/2018
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
6B_423/2019
6B_1194/2020
6B_1194/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
SK 18 442
SK 18 87
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_572/2019
6B_1178/2019
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF