SK 2019 482
Andere Verfügungen Gericht (393-b)
9. Oktober 2020Deutsch117 min
Mit Urteil vom 16. August 2019 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 29. September 2018 in C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________, E.________, F.________ und G.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, ebenfalls am 29. September 2018 in C.________(Ort) begangen zum Nachteil von D.________, der versuchten Nötigung, wiederum begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von E.________, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Juli 2018 bis 29. September 2018 in H.________ (Ort), C.________(Ort) und anderswo durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und der Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in Anrechnung der Untersuchungshaft von 164 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Zudem stellte es fest, dass die Strafe am 12. März 2019 vorzeitig angetreten wurde. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht Emmental-Oberaargau auf und legte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf sieben Tage festgesetzt. Des Weiteren verwies es den Beschuldigten unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem für zehn Jahre des Landes und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1222 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 19 482
Bern, 4. Juni 2020
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.)
Obergerichtssuppleant Zbinden und Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. August 2019 (PEN 2019 114)
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 16. August 2019 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 29. September 2018 in C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________, E.________, F.________ und G.________, der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, ebenfalls am 29. September 2018 in C.________(Ort) begangen zum Nachteil von D.________, der versuchten Nötigung, wiederum begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von E.________, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Juli 2018 bis 29. September 2018 in H.________ (Ort), C.________(Ort) und anderswo durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und der Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort). Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in Anrechnung der Untersuchungshaft von 164 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Zudem stellte es fest, dass die Strafe am 12. März 2019 vorzeitig angetreten wurde. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Regionalgericht Emmental-Oberaargau auf und legte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf sieben Tage festgesetzt. Des Weiteren verwies es den Beschuldigten unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem für zehn Jahre des Landes und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1222 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils).
Im Zivilpunkt stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, D.________ eine Genugtuung von CHF 9‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. September 2018 zu schulden. Weiter hiess es die Zivilklage betreffend Schadenersatz von D.________ soweit die mit der Körperverletzung zusammenhängenden Kosten dem Grundsatze nach gut und wies die Forderung für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg. Soweit weitergehend verwies es die Zivilklage betreffend Genugtuung und Schadenersatz auf den Zivilweg. Die Zivilklagen von E.________ und F.________ wies sie – soweit den Erwerbsausfall betreffend – auf den Zivilweg. Im Übrigen wies es ihre Zivilklagen ab (pag. 1224 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils).
Schliesslich traf das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die nötigen Verfügungen. Es verfügte unter anderem die Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug (pag. 1225 f., Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. August 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 1241). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 (pag. 1366 f.) reichte der Beschuldigte am 7. Januar 2020 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 1387 ff.). Die Berufung beschränkte er auf die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und wegen versuchter Nötigung, auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, auf die Verurteilung zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und sämtliche damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1387). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den PrivatklägerInnen (E.________, D.________ und F.________) Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 1391 f.). D.________, vertreten von Rechtsanwalt I.________, teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2020 mit, dass ihr mit Urteil vom 16. August 2019 dem Grundsatz nach eine Genugtuung zugesprochen worden sei und das Urteil in diesem Punkt nicht angefochten sei. Sie erkundigte sich danach, ob sie im Berufungsverfahren nach wie vor Partei mit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei (pag. 1397). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1399). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 stellte die Verfahrensleitung unter anderem fest, dass Ziffer. I.2, 4. und 5., Ziffer III.1. bis 5. und Ziffer IV.2. bis 5. unangefochten und damit rechtskräftig sind. Weiter hielt sie fest, dass bei dieser prozessualen Ausgangslage die drei PrivatklägerInnen formell ihre Parteistellung behalten und weiterhin am Verfahren teilnehmen würden. Sie hätten aber auch die Möglichkeit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten. Mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober wurde D.________ mitgeteilt, dass fraglich sei, ob weiterhin ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Die PrivatklägerInnen wurden aufgefordert mitzuteilen, ob sie am oberinstanzlichen Berufungsverfahren weiterhin als Partei teilnehmen wollen (pag. 1402). Am 13. Februar 2020 teilte Rechtsanwalt I.________ namens seiner Klientin, D.________ mit, dass sich diese nicht weiter am Verfahren beteiligen wolle (pag. 1408). Die übrigen PrivatklägerInnen haben sich nicht vernehmen lassen. Ihnen wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2020 eine weitere Frist zur Mitteilung angesetzt, ob sie am oberinstanzlichen Berufungsverfahren weiterhin als Partei teilnehmen wollen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht der Verzicht auf die weitere Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren angenommen werde (pag. 1412). Nachdem sich übrigen PrivatklägerInnen wiederum nicht vernehmen liessen, wurden sämtliche PrivatklägerInnen mit Beschluss vom 25. März 2020 aus dem Verfahren entlassen (pag. 1424 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug und ein ergänzender Führungsbericht eingeholt (pag. 1450 ff.).
Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Juni 2020 ergänzend einvernommen (pag. 1465 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf ihre in der Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 (pag. 1387 ff.) gestellten Anträge und hielt an diesen Anträgen fest:
A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der:
Gefährdung des Lebens z.N. von D.________, E.________, F.________ und G.________, angeblich mehrfach begangen am 29.09.2018 in C.________(Ort);
versuchten Nötigung z.N. von E.________, angeblich begangen am 29.09.2018 in C.________(Ort).
unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern
und unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung an A.________ für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Ausrichtung der gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss noch separat einzureichender Honorarnote und einer Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel infolge der alsdann rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 1‘800.00
unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe bei Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, die bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen zu ersetzen sei;
zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ im Berufungsverfahren sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote festzusetzen.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1482 ff.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 16. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit Waffe, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Wasserschutzgesetz;
der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen);
der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände zur Vernichtung bzw. der Rückgabe an D.________, J.________ und A.________.
Erwägungen
II.
A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären:
der Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen am 29.09.2018 in C.________(Ort) z.N. von D.________, E.________, F.________ und G.________;
der versuchten Nötigung, begangen am 29.09.2018 in C.________(Ort) z.N. von E.________.
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 36, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 41, 66a Abs. 1 lit. b, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 129 und 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 7, 8, 12, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 12 und 48 WV; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 164 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12. März 2019;
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘400.00, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Landesverweisung von 10 Jahren mit Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).
Das Urteil sei dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) und dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MMIP) mitzuteilen (Art. 83 VZAE).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von D.________, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Juli 2018 bis 29. September 2018 in H.________(Ort), C.________(Ort) und anderswo durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und der Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort), schuldig erklärt wurde. Schliesslich ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 inkl. der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist das Urteil hinsichtlich des Zivilpunkts und der Verfügungen in Ziffer IV.2 bis 5 in Rechtskraft erwachsen.
Dispositiv
Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Allgemeines und Vorbemerkungen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1269 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7. Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 10. Januar 2019 (pag. 175 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Diensts (KTD) vom 3. Januar 2019 (pag. 204 ff.), die Dokumentation des KTD vom 3. Januar 2019 (pag. 221 ff.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) von K.________ vom 22. Oktober 2018 (pag. 279 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung von D.________ vom 18. Oktober 2018 (pag. 291 ff.) sowie weitere Arztberichte von D.________, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 456 ff.; pag. 463 ff.; pag. 477 ff.; pag. 498 ff.; pag. 1149 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 307 ff.; pag. 313 ff.; pag. 1135 ff.), die Aussagen von D.________ (pag. 361 ff.; pag. 368 ff.; pag. 1142 ff.), die Aussagen von K.________ (pag. 432 ff.; pag. 437 ff.; pag. 447 ff.), die Aussagen von G.________ (pag. 357 ff.; pag. 1129 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 338 ff.; pag. 341 ff.; pag. 1132 ff.) sowie die Aussagen von L.________ (pag. 379 ff; pag. 388 ff.).
Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1465 ff.), welcher oberinstanzlich erneut befragt wurde, in ihre Würdigung mit ein.
8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Sachverhalt zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der versuchten Nötigung wurde in der Anklageschrift vom 9. Mai 2019 detailliert und ausführlich wiedergegeben. Der angeklagte Sachverhalt wird nicht vollends bestritten. Daher wird zunächst der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt dargelegt, so dass nachfolgend einzig der bestrittene Sachverhalt gemäss Anklageschrift aufgeführt wird (vgl. Ziff. 9 hiernach).
Der Sachverhalt zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens ist betreffend das Rahmengeschehen bis hin zum Telefonat zwischen dem Beschuldigten, E.________ und L.________ unbestritten. Sodann ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Anschluss an das mit L.________ geführte Telefongespräch zu einer verbalen Auseinandersetzung bzw. einer Diskussion gekommen ist. Dabei soll der Beschuldigte E.________ gewarnt haben, zu einer Drohung – wie in der Anklageschrift ausgeführt – soll es aber nicht gekommen sein. Diese wird vollends bestritten. Nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf die Pistole gezogen, geladen und entsichert hat. Indes wird der Zeitpunkt des Ziehens der Waffe bestritten und dass der Beschuldigte die Waffe auf E.________ gerichtet hat. Gleichermassen wird bestritten, dass der Beschuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm auf Höhe des Kopfes oder des Oberkörpers von D.________ gerichtet hat. Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass unklar sei, wer von den Betroffenen wo gestanden haben soll. Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschuldigte die Gefährdung von E.________ und D.________. Hinsichtlich der abgegebenen Schüsse an die Hausfassade und in das Innere des Restaurants – welche nicht bestritten sind – wird die eingeschränkte Sicht in das Innere des Restaurants vom Beschuldigten bestritten, weshalb in der Folge auch eine Gefährdung von F.________ und G.________ bestritten wird.
9. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist unter anderem der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von D.________, E.________, F.________ und G.________. Mit Anklageschrift vom 9. Mai 2019 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (Ziff. I.1. der AKS, pag. 978 ff.; auszugsweise Wiedergabe mit Schwerpunkt auf den bestrittenen Sachverhalt, vgl. Ziff. 8 hiervor):
[unbestrittener Teil des Sachverhalts]
E.________ weigerte sich nach wie vor, A.________ Geld zu geben und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beiden. Bei dieser Auseinandersetzung wurde A.________ aggressiv und laut und er sagte zu E.________ „Ich bin vom O.________-Verein. Wenn du weiterleben möchtest, bezahlst du das Geld, sonst bring ich dich um“. E.________ antwortete „Ich kenne die Leute vom O.________-Verein. Du musst mich nicht bedrohen. Geh jetzt.“. E.________ bat seine Lebenspartnerin F.________, welche sich ebenfalls im Restaurant befand und mit ihm zuvor in der Küche Vorbereitungen für die Eröffnung traf, die Polizei zu rufen. Diese hörte das nicht, wurde jedoch von D.________ dazu aufgefordert, die Polizei zu rufen. F.________ nahm das Telefon und begab sich von der Küche zum Kassenbereich hinter dem Buffet, von wo aus die die Polizei anrief. Plötzlich stand A.________ auf und zog die Pistole mit der rechten Hand aus seinem Gürtel (hinteren Hosenbund) lud und entsicherte sie und richtete sie auf E.________, Höhe Brust, evtl. noch mit dem Finger lang neben dem Abzug. Er schrie, dass er nicht für Nichts hergekommen sei und dass sie nur die Polizei rufen sollen. K.________ sagte zu A.________, er soll das sein lassen und lief hinter einen grossen Mercedes, welcher auf dem Parkplatz vor dem Restaurant stand, um sich hinter diesem zu verstecken. E.________ sagte ebenfalls zu A.________ er solle nicht schiessen. In diesem Moment kam auch D.________, welche die Auseinandersetzung im Innern des Restaurants mitbekommen hatte, dazu und forderte A.________ auf, zu gehen, wobei sie noch nicht gesehen hat, dass er eine Pistole in den Händen hielt. Evtl. stiess sie ihn dabei an, was A.________ wütend machte.
A.________ sagte dann zu ihr, sie solle weggehen, was sie allerdings nicht verstand und machte dann ein paar Schritte vom Tisch zum Parkplatz vor dem Hauseingang. Dann drehte er sich wieder um, schaute D.________ böse in die Augen und streckte den Arm mit der Pistole auf die Höhe ihres Kopfes oder Oberkörpers, wobei er den Finger evtl. immer noch lang neben dem Abzug hatte. Diese breitete die Arme aus, um ihn aufzuhalten, evtl. ist sie ihm dabei auch angekommen oder hat ihn leicht gestossen. A.________ fühlte sich durch das Verhalten von D.________ bedroht bzw. provoziert, senkte den Arm wieder, trat einen Schritt auf D.________ zu, so dass er unmittelbar vor ihr stand, wobei die Waffe zu Boden zeigte und schoss dann dreimal neben ihren Füssen in den Pflastersteinboden, wobei D.________ durch mehrere Geschossfragmente (Metall-Splitter) im rechten Fuss und an beiden Unterschenkeln verletzt wurde […]. D.________ hatte Angst, dass er sie nun erschiessen würde. E.________ befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts der beiden, noch sitzend am Tisch. Er sagte zu A.________, dass er nicht schiessen solle, er werde ihm das Geld geben, doch heute sei Eröffnung.
A.________ schob sich dann mit dem Oberkörper etwas nach rechts, hob die Waffe neben den Kopf von D.________, wobei sich seine Hand neben ihrem Kopf befand, und schoss neben ihr und E.________, welche sich mittlerweile links von D.________ (vom Parkplatz her geschaut) und ca. einen Schritt hinter ihr befand, zweimal durch das offene erste Fenster ins Restaurant hinein, wobei ein Schuss die Mauer links des unteren, geöffneten Teils des ersten Fensters streifte und ein Schuss den geschlossenen oberen Teil des ersten Fensters traf bzw. durchbrach, obwohl er von seinem Standpunkt aus keine uneingeschränkte Sicht in das zudem unbeleuchtete Restaurant hatte und obwohl er wusste, dass sich noch eine Person, nämlich F.________, Im Restaurant befand. Mit zwei weiteren Schüssen zielte er etwas höher und etwas mehr nach rechts, wobei der eine Schuss den geschlossenen oberen Teil des Fensters 2 durchbrach und der andere an der Aussenwand des Restaurants, knapp oberhalb des zweiten Fensters abprallte, obwohl er wusste, dass sich auf der Terrasse des Nachbarlokals „M.________“ noch zwei (unbekannte) Personen an einem Tisch und eine (G.________) auf der Mauer zum Parkplatz befanden. Nach jedem Schuss bog er seinen Arm und streckte ihn vor dem nächsten Schuss wieder, wobei er bei jedem Schuss eine zuckende Bewegung machte. Während und nachdem er die Schüsse abgab, sagte er mehrfach, dass es sich dabei um eine Warnung handle. Zudem sagte er zu E.________ „Du hast jetzt eine Woche Zeit, das Geld zu besorgen. Wenn du das Geld wieder nicht hast, bist du tot. Dann werde ich dich erschiessen. Ruf die Polizei, wir werden sehen, ob dich die Polizei beschützen kann“. Dann lief er zurück zum Auto, welches auf dem Parkplatz vor dem Restaurant stand, steckte unterwegs die Pistole wieder in den Gurt (hinteren Hosenbund), stieg ein und hiess K.________ wegzufahren.
[subjektiver Tatbestand].
Weiter bildet der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von E.________ Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 9. Mai 2019 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 982):
A.________ hatte von L.________ gehört, dass dieser (Anm. E.________) ihm noch rund CHF 22'000.00 schulde und wurde von ihm ermächtigt, das Geld bei E.________ einzutreiben und für den gewünschten Nachzug seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in die Schweiz zu verwenden. Durch die Schussabgabe wollte A.________ E.________, welcher nicht gewillt war, ihm das Geld zu geben, wissentlich und willentlich und damit mit direktem Vorsatz warnen und in Angst und Schrecken versetzten. Zudem sagte er zu ihm „Du hast jetzt eine Woche Zeit, das Geld zu besorgen. Wenn du das Geld wieder nicht hast, bist du tot. Dann werde ich dich erschiessen. Ruf die Polizei, wir werden sehen, ob dich die Polizei beschützen kann“, womit er ihm einen ernsten Nachteil androhte und damit dazu nötigen wollte, das Geld bereit zu machen, damit er es in einer Woche abholen kann. E.________ wurde durch diese Aussage, zusammen mit den abgegebenen Schüssen in Angst und Schrecken versetzt, was auch objektiv gut nachvollziehbar ist, und sagte zu, A.________ Geld zu geben. Zu einer Übergabe von Geld kam es nicht, weil A.________ kurz darauf verhaftet worden ist.
10. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel betreffend den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1300, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zusammenfassend erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss AS Ziff. I.1 grundsätzlich als erwiesen. Das Gericht geht in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte beim Bedrohen mit der Waffe von E.________ und von D.________ den Finger jeweils lang neben dem Abzug hatte. Zudem erachtet es das Gericht als möglich, dass D.________ den Beschuldigten im dynamischen Geschehen zweimal leicht berührte. Es geht aber davon aus, dass D.________ den Beschuldigten nicht stiess bzw. anstiess. Weiter erachtet es das Gericht – anders als in der Anklageschrift ausgeführt – als erwiesen, dass zunächst zwei Schüsse fielen, wobei einer in den Pflastersteinboden und einer in die Luft abgegeben wurde, und dass E.________ während diesen ersten Schussabgaben des Beschuldigten leicht rechts hinter D.________ stand. Zudem geht das Gericht – anders als in der Anklageschrift ausgeführt – davon aus, dass der Beschuldigte in der Folge nochmals fünf weitere Schüsse in die Fenster des Restaurants bzw. in das Restaurant und an dessen Fassade abgab.
Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1303, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Es wird vorweg auf die konkrete Beweiswürdigung zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens verwiesen, soweit diese für den vorliegenden Vorwurf relevant ist (vgl. Ziff. II.4.3). Damit ist insbesondere erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ mit den Schussabgaben in Angst und Schrecken versetzen wollte und er ihm verbal mit dem Tod gedroht hat.
Es bleibt an dieser Stelle somit einzig noch zu klären, ob E.________ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. E.________ selber hat an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er keine Angst gehabt habe. Er habe vor nichts Angst (p. 1138 Z. 37 ff.). Diese Aussage passt zum Eindruck, den das Gericht von E.________ als Macho und Patriarch erhalten hat (vgl. Ziff. II.3.4). Immerhin hat E.________ aber auch bejaht, dass er um die Familie Angst gehabt habe (p. 1138 Z. 44 f.). Es ist anzunehmen, dass es ihm schwer fällt, zuzugeben, dass er Angst hatte, weil das als Zeichen der Schwäche gedeutet werden könnte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass auch E.________ in Angst und Schrecken versetzt wurde, als die Waffe auf ihn gerichtet, neben ihm in den Boden, in die Luft sowie in das Restaurant geschossen und er verbal mit dem Tod bedroht wurde. Dafür spricht auch, dass er dem Beschuldigten nach anfänglichem Verneinen zusagte, dass er ihm das Geld gebe, damit er nicht schiesse (p. 315 Z. 86 f., p. 1139 Z. 6 f.).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.3 ist damit erstellt.
11. Beweiswürdigung der Kammer
11.1 Vorbemerkungen
Die Vorinstanz hat einleitend eine allgemeine Würdigung zu den befragten Personen und deren Aussagen vorgenommen (pag. 1272 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschliessend hat sie den Kernsachverhalt näher beleuchtet und ist auf die einzelnen Abschnitte der Anklageschrift beweiswürdigend näher eingegangen (pag. 1277 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer beurteilt nachfolgend den noch bestrittenen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Beweisfragen.
11.2 Zum Grund des Treffens zwischen dem Beschuldigten und E.________
Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, dass er bei E.________ habe Geld abholen wollen (pag. 22, Z. 60; pag. 457, Frage 5). Es habe sich um Geld gehandelt, welches E.________ einem Freund habe zurückzahlen müssen. Dieser Freund habe ihm [Anm. dem Beschuldigten] das Geld gegeben, weshalb er es habe abholen wollen. Das Geld habe nun ihm [Anm. dem Beschuldigten] gehört (pag. 22, Z. 63 ff.; pag. 458, Frage 8; pag. 484, Z. 239 ff. u. Z. 251). Bei diesem Freund handle es sich um L.________ (pag. 23, Z. 108 ff.). Gemeinsam mit E.________ habe er mit L.________ am 29. September 2018 auf der Terrasse des Restaurants telefoniert (pag. 23, Z. 100 ff.; pag. 458, Frage 10; pag. 485 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte diese Aussagen bestätigt (pag. 1154; pag. 1467, Z. 39 ff.).
Aus der Auswertung des Mobiltelefons von L.________ geht hervor, dass es bereits am 19. September 2018 zu einer Verbindung zum Beschuldigten gekommen ist (pag. 557). Derselben Auswertung kann schliesslich entnommen werden, dass am 29. September 2018 weitere Kontakte zwischen der Rufnummer des Beschuldigten (.________) und der Rufnummer von L.________ (.________) belegt sind (pag. 557).
L.________ dagegen bestreitet sämtliche Vorwürfe. Dieser bestreitet gar, den Beschuldigten gekannt (pag. 380, Z. 26; pag. 381, Z. 60; pag. 390, Z. 95) und mit diesem in Kontakt gestanden zu haben (pag. 381, Z. 78 f., Z. 87 f.; pag. 390, Z. 94 f.). Er gibt zu, dass er E.________ kenne, welcher ihm Geld schulde (ca. CHF 19‘000.00; pag. 381, Z. 102). Er führte sodann aus, dass er E.________ habe betreiben müssen (pag. 381 ff.). In seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2018 räumte er sodann ein, doch mit dem Beschuldigten telefoniert zu haben.
L.________ machte hierzu aber flüchtige und ausweichende Aussagen («Ich habe schon ein paar Mal mit ihm telefoniert» pag. 392, Z. 153; «Haben Sie 10 Tage vor der Schiesserei mit A.________ telefoniert? Nach der N.________ habe ich nie mehr mit ihm telefoniert» pag. 392, Z. 159 f.; «Wer hat ihrer Meinung nach den Anruf am 19.09.2018 mit ihrem Mobiltelefon entgegen genommen? Es könnte sein, dass ich es war» pag. 392, Z. 172).
L.________ reichte sodann zahlreiche Unterlagen zu seiner gegen E.________ eingeleiteten Betreibung ein (pag. 400 ff.). Unter anderem liegt ein Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Juli 2011 vor, wonach für den Betrag von CHF 20‘000.00 nebst Zins von 5% seit dem 30. Juni 2007 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls und weitere Zustellkosten die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (pag. 402 f.). Dem Rechtsöffnungsbegehren lässt sich schliesslich entnehmen, dass es zwei Darlehen gegeben haben muss. So sei das Darlehen im Umfang von CHF 20‘000.00, welches der P.________ GmbH gewährt worden sei, vollständig bezahlt worden. Ein Darlehensvertrag zu diesem Darlehen an die P.________ GmbH ist in den Akten enthalten (pag. 415). Sodann findet sich ein weiterer Darlehensvertrag an die P.________ GmbH über CHF 40‘000.00 in den Akten (pag. 420). Aus dem Betreibungsregisterauszug von E.________ ergibt sich schliesslich die Betreibung Nr. .________ vom 10. Januar 2011 von L.________ über 20‘000.00 mit dem Stand «RV» (Rechtsvorschlag; pag 421). Ob die Schuld beglichen wurde oder zum Tatzeitpunkt noch offen war, kann diesen Unterlagen nicht entnommen werden. Aufgrund der Aussagen von L.________ ist jedoch davon auszugehen, dass diese Schuld noch nicht beglichen wurde. Zumindest kann festgehalten werden, dass L.________ E.________ Geld lieh und versuchte, dieses Geld durch die eingeleitete Betreibung wieder zurück zu erhalten. Ob er den Beschuldigten darüber hinaus zum Eintreiben dieses Geldes ermächtigte, muss offenbleiben und ist schlussendlich auch nicht entscheidend. Fest steht, dass der Beschuldigte E.________ aufsuchte, um von diesem das Geld erhältlich zu machen. Dies wird von E.________ schliesslich auch bestätigt (pag. 300; pag. 315, Z. 70 ff.; pag. 1136, Z. 5 ff.), obwohl er der Ansicht ist, L.________ kein Geld mehr zu schulden (pag. 300; pag. 315, Z. 72).
11.2.1 Zur angeblichen Drohung
Die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ ist unbestritten. Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich seiner Hafteröffnung vom 30. September 2018 aus, dass er mit E.________ einen Streit gehabt habe, da ihm E.________ das Geld nicht habe zurückgeben wollen. Sie hätten zuerst normal miteinander gesprochen, dann habe E.________ aber gesagt, dass er das Geld nicht zurückzahlen wolle. Daraufhin habe er E.________ gewarnt. Er habe E.________ gesagt, dass er das Geld unbedingt von ihm holen wolle. Die Stimme von E.________ sei daraufhin aggressiv geworden (pag. 25, Z. 178-182).
Diese Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese Aussagen ab – ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von E.________, D.________, G.________ und K.________ doch ein ganz anderes Bild, welches den Beschuldigten als aggressiv und aufgebracht darstellt.
Bereits K.________, welcher nur zu Beginn auf der Terrasse anwesend war, erklärte, dass der Beschuldigte und E.________ zu streiten begonnen hätten, woraufhin E.________ zu D.________ gesagt habe, sie solle die Polizei verständigen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Waffe gezogen (pag. 159 f., Z. 111 ff.). Weiter schilderte K.________, dass der Beschuldigte aufgestanden sei und sie zu streiten begonnen hätten. Der Beschuldigte habe angefangen zu schreien und sich der Waffe behändigt, welche er hinten aus dem Hosenbund genommen habe (pag. 160, Z. 141 ff.). Der Beschuldigte habe E.________ sehr aggressiv und laut angeschrien. Alle hätten hören können, wie der Beschuldigte geschrien habe (pag. 161, Z. 172). Nur der Beschuldigte sei aggressiv gewesen (pag. 162, Z. 197). D.________ stellte ebenfalls fest, dass «der mit dem Bart» [Anm. der Beschuldigte] irgendwann merkbar lauter gesprochen habe. Plötzlich habe sie bemerkt, wie der Beschuldigte gestanden sei und laut auf den sitzenden E.________ eingeredet habe. E.________ habe sodann gesagt, dass er oder sie die Polizei rufen solle (pag. 362, Z. 69 ff.; pag. 1143, Z. 27 ff.). Weiter erklärte auch D.________, dass sich «der Mann mit dem Bart» aggressiv verhalten habe (pag. 363, Z. 68), was sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. So führte sie aus, dass sich der Beschuldigte aggressiv verhalten habe und geschrien habe. Als sie zurück in die Küche gegangen sei, habe sie laute Schreie und Aggressivität wahrgenommen (pag. 1143, Z. 30 ff.). Auch E.________ erklärte, dass der Beschuldigte geschrien und gesagt habe «ich komme nicht hier für nix». Weiter führte er aus, dass der Beschuldigte aufgestanden sei und wiederum geschrien habe «ich komme nicht hier für nix» (pag. 315, Z. 81 ff.). E.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte geschrien habe (pag. 1137, Z. 9). G.________ vermochte ebenfalls einen Streit wahrzunehmen (pag. 358; pag. 1129, Z. 22). G.________ erklärte, dass der Aggressor [Anm. der Beschuldigte] den Finger gegen den Chef des Restaurants [E.________] erhoben habe. Es sei lautstark hin und her gegangen (pag. 358). F.________, welche sich im Restaurant befand, konnte hierzu keine Angaben machen.
Gestützt auf diese übereinstimmenden Ausführungen schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte als Aggressor aufgetreten ist. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als dass der Beschuldigte E.________ aufsuchte, um von diesem das von L.________ geliehene Geld einzufordern. E.________ lehnte diese Forderung des Beschuldigten zunächst ab, was diesem offensichtlich missfiel. In dieses Gesamtbild fügt sich denn auch stimmig ein, dass der Beschuldigte die mitgeführte Waffe bereits auf dem Weg zum Restaurant zusammensetzte, lud und entsicherte.
Die soeben aufgezeigten Begleitumstände deuten auf das Aussprechen von «Ich bin vom O.________-Verein. Wenn du weiterleben möchtest, bezahlst du das Geld, sonst bring ich dich um.» hin. Umso mehr, als dass der Beschuldigte E.________ gewarnt haben will. Die eigentliche Intention des Beschuldigten prägte und steuerte sodann sein ganzes Verhalten. E.________ wollte ihm das Geld vorerst nicht überreichen und teilte dem Beschuldigten mit, dass er L.________ nichts mehr schulde und dies eine Familienangelegenheit sei (pag. 300). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte noch keinen Gebrauch der Waffe gemacht (vgl. Ziff. 11.2.2 hiernach). Dass der Beschuldigte hingegen anschliessend von der Waffe Gebrauch machen musste, um seinem eigentlichen Handlungsziel – dem Erhältlichmachen des Geldes – näher zu kommen, spricht ebenfalls dafür, dass er E.________ in erster Form gedroht hat. Erst als dies keine Wirkung zeigte, untermauerte er seine verbale Forderung mit dem Einsatz der Waffe. Es handelt sich hierbei um die logische Steigerungsform der verbalen Androhung des Todes. Der Beschuldigte und E.________ schilderten sodann übereinstimmend, dass E.________ dem Beschuldigten schliesslich die Übergabe des Geldes doch noch zusicherte (pag. 315, Z. 86 ff.; pag. 486, Z. 320). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach E.________ die Drohung nur gegenüber der Polizei, nicht aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, erwähnte und solche Todesdrohungen – wären sie tatsächlich passiert – nochmals wiedergegeben worden wären, kann nicht gefolgt werden. Dass die vorab erfolgte verbale Drohung unter diesen Umständen – späterer Einsatz der Waffe mit anschliessender mehrfacher Schussabgabe in unmittelbarer Nähe in den Boden und gegen die Fenster sowie in das Innere des Restaurants und an die Fassade – in den Hintergrund rückt, erstaunt nicht weiter.
Die Vorinstanz vermochte sodann die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von E.________ zutreffend ausräumen. Darauf wird verwiesen (pag. 1283, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von E.________ betreffend Kenntnis des Beschuldigten, Zeitpunkt der Ferienrückkehr von L.________, Zeitpunkt des Auftretens von D.________ und Zeitpunkt des Anrufs an die Polizei treffen zwar grundsätzlich zu. Diese betreffen aber zum einen nicht die vorliegend in Frage stehende Drohung und vermögen zum anderen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern, da in einem dynamischen und emotionalen Geschehen wie vorliegend gewisse Widersprüche möglich sind. Ent-scheidend ist letztlich, ob die Aussagen realitätsbasiert erscheinen; allfällige, teilweise unvermeidliche Widersprüche in einzelnen Punkten sind mithilfe der Aussagen der anderen Personen und der objektiven Beweismittel soweit möglich beweiswürdigend auszuräumen. Ferner hat K.________ tatsächlich keine Drohungen erwähnt (vgl. p. 434 und 441). Er hat allerdings auch ausgeführt, dass sie teilweise kurdisch, teilweise türkisch miteinander gesprochen hätten und er kurdisch nicht verstehe (p. 434 Z. 71). D.________ hat hingegen ausgesagt, dass E.________ nicht kurdisch könne (p. 362 Z. 54) und dieser hat erklärt, dass sie türkisch miteinander gesprochen hätten (p. 1141 Z. 3 f.). So oder anders lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Entweder sprachen die Männer kurdisch und K.________ hat es nicht verstanden oder er hat die Drohung schlicht nicht wahrgenommen, was möglich gewesen wäre. G.________ war zudem zu weit weg, um etwas Konkretes zu hören (vgl. p. 358 f., p. 1129 Z. 17 ff.), und D.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt noch im Restaurant und achtete sich daher noch nicht besonders auf die Situation (p. 362 Z. 60 ff.). Aus deren Aussagen lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.
Die Kammer gelangt aufgrund des Gesagten ebenfalls zum Schluss, dass der Beschuldigte gegenüber E.________ gesagt hat, dass er vom O.________-Verein sei und wenn er weiterleben wolle, er das Geld zu bezahlen habe, andernfalls er ihn umbringen werde.
11.2.2 Zum Zeitpunkt des erstmaligen Ziehens der Waffe sowie zum Richten der Waffe auf E.________
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 29. September 2018 von K.________ zum Restaurant «Q.________» in C.________(Ort) fahren liess, sie vor dem Restaurant parkten und sich gemeinsam zum Restaurant begaben. Der Beschuldigte setzte sodann das separat mitgeführte Magazin mit 13 Schuss in die Waffe ein und verstaute die Waffe sogleich wieder in seinem Gurt bzw. im hinteren Hosenbund, wo sie zunächst unter der Jacke verborgen war. Alsdann setzten sie sich auf die Terrasse (pag. 24, Z. 141 ff.; pag. 25, Z. 167 f.; pag. 460, Frage 25 f.; pag. 433, Z. 42 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisher gemachten Aussagen und diesen Abschnitt der Anklageschrift (pag. 1154, Z. 11 ff.). Ob K.________ die Waffe bereits auf dem Weg ins Restaurant wahrgenommen hat oder erst beim ersten Einsatz auf der Terrasse, betrifft einen Nebenpunkt und kann schliesslich offengelassen werden.
Weiter nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt die geladene Waffe behändigte, entsicherte und die Schüsse abfeuerte. Indes wird der genaue Zeitpunkt des Ziehens der Waffe ebenso wie das Richten der Waffe auf E.________ bestritten. Der Beschuldigte machte geltend, dass er die Waffe erst in die Hand genommen habe, als D.________ ihn habe behindern wollen und ihn weggestossen habe (pag. 26, Z. 217 f.). Sie habe ihn weggestossen und gleichzeitig habe E.________ ihm gesagt, dass er ihm das Geld nicht geben werde. Da habe er die Waffe «gezeigt» (pag. 27, Z. 251 f.). Es stimme nicht, dass er die Waffe aus seinem Hosenbund genommen und auf E.________ gerichtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Waffe noch nicht «gezeigt» gehabt. D.________ sei zu ihnen gekommen und habe ihn von hinten gestossen. Er sei aufgestanden und habe alles versucht. Sie habe ihn nochmals gestossen und sei nicht zurückgegangen. Daraufhin habe er die Waffe behändigt und diese «gerichtet», trotzdem habe sie nicht zurückgehen wollen (pag 1155, Z. 4 ff.).
E.________ erklärte dagegen, dass der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, nachdem er zu diesem gesagt habe «Ich kenne die Leute vom O.________-Verein. Du musst mich nicht bedrohen. Geh jetzt.». Die Pistole habe der Beschuldigte auf der rechten Seite unter seiner Jacke versteckt gehabt. Er habe die Pistole auf ihn gerichtet, dann sei D.________ dazugekommen (pag. 309). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 bestätigte E.________ seine Aussagen und führte aus, dass er zum Beschuldigten gesagt habe, dass er verschwinden solle. Dieser habe dann unter seine Jacke gegriffen und die Pistole hervorgenommen. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er ihm das Geld geben werde, aber heute sei Eröffnung. Er werde ihm das Geld aber zahlen. Der Beschuldigte habe dann auf den Boden geschossen. Er habe zum Beschuldigten nochmals gesagt, dass er das nicht machen solle. Dieser habe nochmals geschossen, dann sei D.________ dazugekommen (pag. 315, Z. 85 ff.). Der Beschuldigte habe die Waffe auf ihn gerichtet gehabt. Als D.________ dazugekommen sei, habe er die Waffe auf sie gerichtet (pag. 321, Z, 297 f.). E.________ bestätigte seine bisherigen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1136, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte habe die Waffe gezogen und dann sei D.________ dazu gestossen (pag. 1137, Z. 12 f.). Weiter wiederholte er, dass der Beschuldigte die Waffe auf ihn gerichtet habe (pag. 1136, Z. 31). Der Beschuldigte habe die Waffe auf seinen Körper gerichtet gehabt und habe die Waffe immer noch auf gleicher Höhe gehalten, als D.________ dazugekommen sei (pag. 1137, Z. 15 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass sich die Aussagen von E.________ und D.________ in diesem Punkt diametral widersprechen würden und E.________ die Geschehnisse jeweils anders geschildert habe (pag. 1481). Es trifft zu, dass sich die Erstaussagen von E.________ bei der Polizei und jene gegenüber der Staatsanwaltschaft chronologisch nicht vollständig decken. Noch vor Ort sagte er gegenüber der Polizei aus, dass es zuerst zum Telefongespräch mit L.________ gekommen sei, danach sei die Drohung erfolgt und sodann habe der Beschuldigte die Pistole gezogen. Die Pistole habe er auf ihn [Anm. E.________] gerichtet gehabt. Dann sei D.________ dazu gekommen (pag. 308 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte er, dass wiederum zuerst das Gespräch mit L.________ stattgefunden habe. Die eingangs genannte Drohung erwähnte E.________ nicht mehr, vielmehr soll der Beschuldigte gesagt haben «Ich komme nicht hier für nix» (vgl. hierzu aber auch Ziff. 11.2.1 hiervor). Sodann habe der Beschuldigte unter die Jacke gegriffen und die Pistole hervorgeholt. Der Beschuldigte habe dann einmal auf den Boden geschossen. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er das nicht machen solle, worauf der Beschuldigte ein weiteres Mal auf den Boden geschossen habe. Dann sei D.________ gekommen. Er wisse nicht genau, wann D.________ gekommen sei (pag. 315, Z. Z. 81 ff.). Später führte er aus, dass D.________ dazu gekommen sei. Der Beschuldigte habe wieder geschossen, mehrfach ins Fenster (pag. 316, Z. 92 ff.).
Aus den Untersuchungen des KTD geht hervor, dass der Beschuldigte nur einmal in den Boden geschossen hat. Aufgrund der Aussagen von D.________ und deren Verletzungen ist erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Boden geschossen hat, als diese bereits bei ihnen stand. Der Beschuldige kann demnach – entgegen den Aussagen von E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – noch nicht geschossen haben, bevor D.________ dazugekommen ist. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte E.________ sodann wieder aus, dass D.________ vor ihn gestanden sei. Als der Beschuldigte geschossen habe, habe sie sich hinten an den Beinen verletzt (pag. 1136, Z. 41). Diese sei dazwischen gegangen, damit der Beschuldigte nicht schiesse (pag. 1136, Z. 43 f.). Weiter sagte E.________ aus, dass der Beschuldigte die Pistole gezogen habe, dann sei D.________ dazwischen gegangen (pag. 1137, Z. 12 f.). Sodann erklärte E.________, dass der Beschuldigte auf den Boden geschossen habe, damit sie weggehe. D.________ sei dazwischen gestanden (pag. 1137, Z. 36 f.).
Nicht zu vernachlässigen ist, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, welches sich innert kürzester Zeit abspielte und bei dem es zum Einsatz einer Schusswaffe kam. Auch wenn E.________ behauptete, keine Angst gehabt zu haben, dürfte diese Situation auch bei ihm Stress ausgelöst haben, wodurch sich die chronologisch nicht ganz stimmigen Aussagen erklären lassen. Zudem sind die Aussagen von E.________ nicht vollends widersprüchlich, gab er doch konstant zu Protokoll, dass D.________ erst dazugekommen sei, als der Beschuldigte die Waffe bereits behändigt hatte.
Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von K.________. Dieser erklärte, dass es zum Telefongespräch mit L.________ gekommen sei und sie zu dritt – d.h gemeinsam mit dem Beschuldigten und E.________ – gesprochen hätten. Sie hätten sich aufgrund des Geldes gestritten. Plötzlich sei der Beschuldigte aufgestanden und habe von hinten aus seiner Hose die Pistole hervorgeholt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er dies nicht machen solle. Er sei dann zum Fahrzeug gelaufen und habe einen Schuss gehört (pag. 434, Z. 72 ff.). Bereits als der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, sei er in Richtung des Fahrzeuges gelaufen und habe sich hinter dem Fahrzeug versteckt (pag. 434, Z. 81 f.). Diese Aussagen bestätigte K.________ im weiteren Verlauf des Verfahrens und führte detailliert aus, dass E.________ am Tisch gesessen sei. Er sei ebenfalls am Tisch gesessen. E.________ und der Beschuldigte hätten miteinander gesprochen und gestritten, worauf sie aufgestanden seien und der Beschuldigte die Pistole rausgenommen habe (pag. 449, Z. 70 ff.). Sie seien zu dritt gewesen. Danach habe er gesehen, dass eine junge Frau nach draussen gekommen sei. Dies sei vor dem ersten Schuss gewesen (pag. 450, Z. 82 ff.).
D.________ sagte aus, dass sie die Waffe nicht gesehen habe, als sie nach draussen gekommen sei (363, Z. 76; pag. 372, Z. 114 f.; pag. 1144, Z. 21 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass dies nachvollziehbar sei, da D.________ die Bedrohung als Ganzes wahrgenommen habe (pag. 1286, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sagte sie doch aus, dass sie versucht habe, als Frau hinzugehen und die Situation zu beruhigen (pag. 363, Z. 71 f.; pag. 371, Z. 100 f.). Ausserdem war K.________ schon nicht mehr vor Ort, als D.________ nach draussen trat. Erklärte sie doch, dass sie nicht wisse, wo der dritte Mann gewesen sei. Wahrscheinlich sei er schon im Auto gewesen (pag. 363, Z. 72 f.).
Aufgrund des Gesagten stellt die Kammer auf die in den Kernelementen übereinstimmenden Aussagen von E.________, D.________ und K.________ ab, aus welchen sich ergibt, dass der Beschuldigte die Waffe bereits behändigte, bevor D.________ auf die Terrasse trat. Weiter geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Waffe – wie von E.________ geschildert – auf diesen richtete. Der Beschuldigte bezweckte damit, das Geld von E.________ einzufordern. Als sich dieser von den ausgesprochenen Worten nicht beeindrucken liess, behändigte der Beschuldigte die Waffe und richtete diese auf E.________, um seiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen. Wie bereits unter Ziffer 11.2.1 festgehalten, handelt es sich hierbei um die logische Steigerungsform der verbalen Androhung des Todes. Diese war vorab gegen E.________ gerichtet, was durchaus nachvollziehbar ist, war E.________ doch primärer Adressat seiner Geldforderung (dem eigentlichen Handlungsziel seiner Aktion). Es kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich E.________ von der vorgängigen verbalen Drohung nicht beeindrucken liess, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zunehmend frustriert war und sich aufregte. Deshalb zog er die Pistole und richtete sie auf E.________, um noch mehr Angst und Druck zu machen bzw. seiner Drohung mehr Nachdruck zu verleihen (pag. 1285, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ablauf ist durchaus stimmig.
In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den «Finger lang» am Abzug hatte. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Pistole direkt beim Hervornehmen entsicherte (pag. 469 Z. 227 f.) und lud (pag. 460 Frage 27), auch wenn er diese erst später hervorgenommen haben will. Er hat selber ausgesagt, dass er den Finger lang hatte (pag. 470 Z. 236).
Insgesamt erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe zog, als D.________ sich noch im Innern des Restaurants aufhielt und die entsicherte geladene Waffe auf E.________ richtete. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Finger «lang» und nicht am Abzug hatte.
11.2.3 Zum Richten der Waffe auf D.________
Nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte zu D.________ sagte, dass sie weggehen solle und als sie dies nicht getan habe, selber ein paar Schritte zurückgegangen sei (pag. 371, Z. 110 ff.; pag. 374, Z. 197; pag. 1143, Z. 137 ff.; pag. 478, Z. 25 f.; pag. 1155, Z. 7 ff.). Dagegen bestreitet der Beschuldigte, die Waffe auf D.________ gerichtet zu haben. Dies obwohl er eigens aussagte, dass er alles probiert habe, sie aber nicht zurückgegangen sei. Daraufhin habe er die Pistole genommen und «gerichtet». Trotzdem sei sie nicht zurückgegangen, weshalb er geschossen habe (pag. 1155, Z. 9 ff.).
D.________ sagte über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und stimmig aus, dass der Beschuldigte die Waffe auf sie gerichtet habe. Er habe ihr in die Augen gesehen und den Arm mit der Waffe gegen ihren Kopf oder Oberkörper gestreckt. Dann sei er ganz nah an sie herangekommen und habe dabei die Waffe neben ihr Bein gesenkt (pag. 363, Z. 77 ff.). Eindrücklich schilderte D.________ sodann, was sie in diesem Moment fühlte und was ihr durch den Kopf ging. Sie habe gedacht «jetzt schiesst er» und sie habe die Augen geschlossen. Es sei ihr durch den Kopf gegangen «Jetzt bin ich weg». Sie habe dies bei jedem der Schüsse gedacht (pag. 364, Z. 156 f.). Weiter schilderte D.________ anschaulich, dass sie so ein Blitzdenken gehabt habe, als sie die Waffe beim Beschuldigten bemerkt habe. Dieser habe sich umgedreht und die Waffe habe auf sie gezeigt (pag. 372, Z. 117 f.). Diese Aussagen bestätigte sie schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1143, Z. 41). D.________ erzählte diesen Abschnitt der Geschehnisse stimmig und konstant. Sie schilderte die Ereignisse detailliert, lebhaft, logisch sowie stimmig. Ferner belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig und gab differenziert wieder, dass der Beschuldigte die Waffe eher gegen ihren Oberkörper gerichtet habe, da er kleiner sei als sie (pag. 1144, Z. 41 u. Z. 46 f.). Ihre Aussagen wirken durchwegs selbsterlebt.
Auch E.________ führte aus, dass der Beschuldigte die Waffe auf D.________ gerichtet habe (pag. 321, Z. 297; pag. 322, Z. 319), was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte (pag 1137, Z. 32). Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es nachvollziehbar ist, dass E.________ dies nicht bereits gegenüber der Polizei nicht erwähnte (pag. 1288, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Vergleich zu den übrigen Aussagen, welche viel ausführlicher ausfallen, ging es bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei um eine erste Bestandesaufnahme. Dass E.________ zu diesem Zeitpunkt schwerpunktmässig die ihn betreffenden Geschehnisse schilderte, erstaunt nicht weiter. Dies vermag die Aussagen von E.________ nicht weniger glaubhaft zu machen und der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ferner sprechen auch die Aussagen von K.________ nicht für den Beschuldigten. Zwar führte K.________ aus, dass der Beschuldigte die Waffe auf niemanden gerichtet gehabt habe (pag. 451, Z. 136). Zugleich schilderte er aber, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Hand mit der Pistole hoch gehoben habe und dass er den Beschuldigten mit der Waffe in der Hand nach oben gestreckt gesehen habe (pag. 451, Z. 135 f. u. Z. 145).
Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte die Waffe nicht nur gegen E.________ (vgl. Ziffer 11.2.2 hiervor), sondern die Pistole auch zwischen den Oberkörper und den Kopf von D.________ richtete. Daran vermag nichts zu ändern, ob D.________ den Beschuldigten berührt, gestossen oder gar provoziert hat, wovon im Übrigen nicht ausgegangen wird. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1286 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat ausgeführt, dass D.________ ihn (weg)gestossen habe (p. 460 F/A 22, p. 468 Z. 184 und 192, p. 470 Z. 246 f., p. 487 Z. 345 und 361, p. 1155 Z. 6). Sie habe gegen ihn körperlich interveniert, ihn angegriffen (p. 478 Z. 16). Sie habe ihn geschlagen (p. 478 Z. 22 ff.). D.________ hat ausgesagt, dass sie den Beschuldigten nicht gestossen habe und ihm nicht angekommen sei (p. 373 Z. 178 ff., p. 1143 Z. 43 ff.). Unbestrittenermassen hat sie dem Beschuldigten gesagt, dass er verschwinden solle (p. 363 Z. 71 f., p. 371 Z. 104). E.________ hat die Frage ebenfalls verneint, ob D.________ dem Beschuldigten angekommen sei (p. 1137 Z. 1 f.). Auch K.________ hat das nicht so wahrgenommen. Er hat die Frage verneint, ob der Beschuldigte von jemandem in irgendeiner Form angegriffen worden sei, bevor er zur Waffe gegriffen habe. Er würde nicht sagen, dass D.________ gestossen habe. Sie habe sie eher auseinander nehmen wollen. Das habe er gesehen. Sie sei aus dem Restaurant rausgegangen und habe gesehen, dass der Beschuldigte schreie. Er würde sagen, sie habe sie beruhigen wollen (p. 442 Z. 184 ff.).
Das Gericht geht davon aus, dass D.________ – wie alle Personen ausser dem Beschuldigten ausgesagt haben – zwischen die Männer trat, um die Situation zu schlichten. Es kann sein, dass sie in diesem dynamischen Geschehen den Beschuldigten leicht berührte. Sie stiess ihn aber jedenfalls nicht aktiv an. So hat insbesondere K.________ auch detailliert von einem Auseinandernehmen und Beruhigen und nicht von einem Stossen gesprochen. Er hat wie erwähnt keinen Grund, diesbezüglich etwas Falsches auszusagen. Vielmehr würde naheliegen, dass er als Begleiter des Beschuldigten zu dessen Gunsten aussagen würde, was er aber nicht getan hat und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Die Aussage des Beschuldigten ist hingegen als Schutzbehauptung zu werten. Diese Intervention von D.________ dürfte den Beschuldigten noch wütender gemacht und ihn aus seiner Sicht provoziert haben, weil ein unvorhergesehenes Element zwischen ihn und E.________ getreten war. Entsprechend hat sich auch der Beschuldigte geäussert, wonach D.________ ihn provoziert habe (p. 478 Z. 14 f., p. 481 Z. 119).
Das Gericht erachtet auch diesen Sachverhaltsteil demnach insgesamt als erwiesen, wobei davon ausgegangen wird, dass D.________ den Beschuldigten möglicherweise leicht berührte, ihn aber nicht anstiess.
11.2.4 Zum Standort der einzelnen Beteiligten
Die Verteidigung des Beschuldigten brachte weiter vor, dass unklar sei, wer wo gestanden habe und sich eine konkrete Gefährdung der einzelnen anwesenden Personen deshalb nicht ausmachen lasse (pag. 1471). Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:
D.________ führte aus, dass der Beschuldigte die Waffe gegen ihren Kopf oder den Oberkörper richtete. Anschliessend sei er ganz nah an sie herangetreten und habe die Waffe neben ihr Bein gesenkt. Die Waffe habe nun in Richtung Boden gezeigt. Er habe etwas Böses zu ihr gesagt und habe einen bösen Blick gehabt. E.________ sei in der Zwischenzeit an ihre rechte Seite getreten. Der Beschuldigte habe nach wie vor auf ihre Beine gezielt und unvermittelt geschossen. Sie habe eine Wärme in ihrem Fuss gespürt. Alsdann habe er die Waffe neben ihrem Kopf gehoben und sei etwas neben ihr gestanden. An ihrem Kopf vorbei habe der Beschuldigte schliesslich in die Fenster des Restaurants geschossen (pag. 363, Z. 77 ff.). D.________ erzählte konstant und stimmig, wie sich der Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt hat. Sie schilderte die Ereignisse bis zum ersten Schuss, durch welchen sie verletzt wurde, detailliert, lebhaft, logisch sowie stimmig und räumte Erinnerungslücken ein. In ihrer zweiten Einvernahme vermochte sich D.________ nicht mehr daran erinnern, ob E.________ rechts oder links von ihr gestanden sei. Sie sei aber bewusst vor dem Beschuldigten gestanden. Vielleicht sei sie auch mit ausgebreiteten Armen vor ihm gestanden (pag. 372, Z. 118 ff.). Sie bestätigte, dass ihr der Beschuldigte böse ins Gesicht geschaut habe und sei ca. zwei Schritte – einfach so viele Schritte, wie er von ihr entfernt gewesen sei – auf sie zugekommen. Erneut erklärte sie, dass der Beschuldigte etwas Böses zu ihr gesagt habe und mit der Waffe gegen den Boden gezeigt habe. Sie sei ganz nahe vor ihm gestanden, es seien Zentimeter gewesen. Dann habe er zu schiessen begonnen und sie habe die Wärme im Fuss gespürt (pag. 372, Z. 128 ff.). Schliesslich vermochte D.________ nachvollziehbar darlegen, weshalb E.________ rechts von ihr gestanden sei bzw. jedenfalls etwas hinter ihr. Sie erklärte, dass sie einen Schritt nach vorne gemacht habe, als sie die Waffe gesehen habe. Sie habe es so wahrgenommen, dass E.________ etwas rechts hinter ihr gestanden sei. Sie sei jedenfalls diejenige gewesen, die direkt vor dem Beschuldigten gestanden sei (pag. 373, Z. 153 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätige D.________ ebenfalls, dass E.________ auf ihrer rechten Seite gestanden sei. Sie sei dann einfach aus Reflex vor den Beschuldigten gestanden, sie könne sich dies auch nicht erklären (pag. 1143, Z. 41 ff.). Erneut schilderte sie eindrücklich und plastisch, dass der Beschuldigte einen Schritt auf sie zugemacht und etwas geschrien habe. Sie habe seine Augen gesehen (pag. 1143, Z. 1 ff.). D.________ bestätigte auch ihre Angaben zu ihrer sensorischen Wahrnehmung während des Vorfalls. Sie habe die Wärme in ihrem Fuss gespürt (pag. 1144, Z. 9). Sodann hielt D.________ im Anschluss an ihre Einvernahme vom 6. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft die einzelnen Standorte auf einem Foto der Vorderseite des Restaurants fest (pag. 377). Insgesamt schilderte D.________ den Ablauf sowie die einzelnen Positionen der Beteiligten stimmig und schlüssig. Ihre Darstellungen sind konstant und nachvollziehbar. Damit kann auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abgestellt werden, aus welchen sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – ein klares Bild der Geschehnisse vor Ort ergibt. Jedenfalls kann ihren Aussagen entnommen werden, dass sie und E.________ sich auf engstem Raum mit dem Beschuldigten befunden haben.
Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von E.________. Zwar vermochte er nicht im gleichen Detaillierungsgrad wie D.________ die einzelnen Standpunkte aufzeigen, doch geht auch aus seinen Aussagen hervor, dass sie sich vor dem Restaurant auf engstem Raum aufhielten. So erklärte E.________, dass sich der Beschuldigte vor oder neben ihm befunden habe als D.________ dazwischen gekommen sei (pag. 316, Z. 92). E.________ fertigte sodann eine Zeichnung an und trug die einzelnen Standorte ein (pag. 371; pag. 320, Z. 275 ff.). Demgemäss befand sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe von E.________. Weiter erklärte E.________, dass der Beschuldigte seine Position verändert habe und sich bewegt habe (pag. 321, Z. 289 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen von D.________, wonach sich der Beschuldigte zuerst entfernte und sodann ein paar Schritte auf sie zuging, bis er unmittelbar vor ihr stand. Dass E.________ nicht zu beschreiben vermochte, wie genau sich der Beschuldigte bewegt habe, ist durchaus nachvollziehbar. Fügte E.________ selbst hinzu, dass es damals, als der Schuss abgefeuert worden sei, für ihn eine andere Welt gewesen sei (pag. 321, Z. 292 ff.). Jedenfalls steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von E.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Schliesslich trug auch der Beschuldigte die einzelnen Positionen auf einem Foto ein (pag. 496). Erklärend schilderte der Beschuldigte, wer wo gestanden habe. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von D.________ führte der Beschuldigte aus, dass er aufgestanden und in Richtung Parkplatz gelaufen sei. Er sei erneut von D.________ gestossen worden, woraus deutlich hervorgeht, dass sich D.________ in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befunden haben muss, andernfalls wären ein Stossen oder eine Berührung nicht möglich gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass E.________ rechts und D.________ links von ihm gestanden seien, was wiederum mit den Aussagen von D.________ übereinstimmt. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er zwischen den beiden durch geschossen habe (pag. 487, Z. 357 ff.).
Weiter fertigte auch G.________ eine Zeichnung an, in welcher er seinen Standort einzeichnete (pag. 359). Er sass auf einer Steinmauer zum Parkplatz vor dem Imbiss (pag. 358; pag. 1129, Z. 17 ff. u. Z. 30 ff.). F.________ befand sich im Restaurant am Buffet hinter der Kasse, von wo aus durch das Fenster auf die Terrasse zu sehen ist (pag. 339 f.; pag. 342 f., Z. 46 ff.; pag. 1132, Z. 26 f.).
Schliesslich hielt der KTD aufgrund der positiven Schmauchresultaten an den Kleidern von D.________ fest, dass es in ihrer unmittelbaren Nähe zur Schussabgabe gekommen ist. Weiter kam der KTD aufgrund des aufgefundenen und ausgewerteten Spurenbildes zum Schluss, dass sich D.________ im Bereich der Schusslinien resp. der Einschussstelle am Boden beim Parkplatz befunden habe und dabei verletzt worden sei (pag. 208).
Mithin kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach unklar sei, wer wo gestanden sei und sich deshalb eine Gefährdung der Anwesenden nicht ausmachen lasse, nicht gefolgt werden. Schlussendlich steht fest, dass sich die Beteiligten gemeinsam auf engstem Raum befunden haben. Der Beschuldigte, E.________ und D.________ hielten sich vor dem Restaurant auf der Terrasse auf, währendem F.________ im Innern des Restaurants war und G.________ auf der Mauer des Nachbarrestaurants sass. Die einzelnen Standpunkte der anwesenden Personen sind damit hinreichend festgelegt, um die umschriebenen Vorwürfe – und hier insbesondere die Gefährdung – beurteilen zu können.
11.2.5 Anzahl Schüsse und Sicht ins Restaurant
Was die Anzahl Schüsse betrifft, haben die involvierten Personen unterschiedliche Angaben gemacht. Der Beschuldigte selbst nannte einen Schuss in den Boden (pag. 460, Frage 21; pag. 26, Z. 199) bzw. einen Schuss in den Boden und einen in die Luft (pag. 22, Z. 256 f.; pag. 1156, Z. 22). Gemäss D.________ waren es drei Schüsse in den Boden (pag. 363, Z. 84 ff.) bzw. dann zwei oder drei Schüsse (pag. 372, Z. 132 f.; pag. 1144, Z. 8). E.________ sprach von zwei Schüssen in den Boden (pag. 309; pag. 315, Z. 89; pag. 321, Z. 299). K.________ zufolge war es ein Schuss (pag. 434, Z. 77; pag. 441, Z. 146 f.; pag. 442, Z. 173; pag. 449, Z. 73); wobei er auch aussagte, dass er zuerst einen Schuss und dann mehrere Schüsse gehört habe (pag. 160, Z. 146 f.). Schliesslich führte er aus, dass der Beschuldigte einmal in den Boden geschossen habe. Anschliessend habe er weitere Schüsse gehört (pag. 449, Z. 74 f.). F.________ hat zwar keine Schussabgaben gesehen, da sie im Restaurant gestanden ist. Dennoch hat sie die Schüsse gehört. Sie führte konstant aus, dass sie zuerst zwei Schüsse gehört habe, danach habe es eine kurze Pause gegeben und schliesslich habe es nochmals vier bis fünf Schüsse gegeben (pag. 339; pag. 343, Z. 49 ff.; pag. 1632, Z. 23 ff.). Somit sprechen einzig der Beschuldigte und K.________ von einem Schuss in den Boden. Die anderen Beteiligten erwähnen jeweils mehrere Schüsse in den Boden.
Der KTD ging anhand der insgesamt sieben aufgefundenen Hülsen von sieben Schussabgaben aus (pag. 208). Dabei hielt der KTD in seiner Fotodokumentation nur eine Einschussbeschädigung im Pflastersteinboden fest (pag. 232, Bst. a; pag. 233 f.). Es muss somit sicher ein Schuss in den Boden angefeuert worden sein, wobei aufgrund den Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und E.________ davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den ersten Schuss gehandelt hat. Weiter steht fest, dass dieser Schuss in den Pflastersteinboden die Verletzungen von D.________ verursacht hat. Dies wird nicht weiter bestritten und steht sowohl mit dem rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 294) als auch mit dem Bericht des KTD (pag. 208) in Einklang. Die Kammer schliesst sich sodann den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach aufgrund einer weiteren Hülse in unmittelbarer Nähe (pag. 232) von einem zweiten Schuss etwa vom selben Ort aus und im selben Zeitraum auszugehen ist. Mit Ausnahme von K.________ haben auch alle Personen von mehr als einer Schussabgabe in dieser ersten Phase gesprochen. Dieser Schuss dürfte demnach mangels Aufprallstelle im Boden in die Luft abgefeuert worden sein, wie es der Beschuldigte geschildert hat. Für einen dritten und vierten Schuss in jenem Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einmal in den Pflastersteinboden und einmal in die Luft schoss (pag. 1290, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Was die Anzahl der weiteren Schüsse an die Fassade, die Fenster des Restaurants bzw. in das Restaurant betrifft, hat der Beschuldigte zunächst von insgesamt fünf oder sechs Schüssen, zwei- oder dreimal in Richtung des Fensters, gesprochen (pag. 460, Frage 20 f.; pag. 469, Z. 199 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er schliesslich insgesamt sechs bis sieben Schüsse, zwei davon zu Beginn (pag. 1155, Z. 13 ff.). E.________ hat zuerst vier oder fünf Schüsse (pag. 309) und dann insgesamt acht bis zehn Schüsse erwähnt (pag. 1137, Z. 34). F.________ hat zunächst von insgesamt ca. zehn Schüssen, davon zwei zu Beginn (pag. 339), und dann von vier bis fünf Schüssen gesprochen (pag. 1132, Z. 24). D.________ hat drei bis vier Schüsse erwähnt (pag. 363, Z. 87 f.). Gemäss K.________ waren es drei bis vier Schüsse (pag. 434, Z. 77 f.) bzw. vier bis fünf Schüsse (pag. 441, Z. 147 f.; pag. 442, Z. 173). Der KTD fand vor Ort insgesamt sieben Hülsen, weshalb er von sieben Schussabgaben ausging. Weiter stellte der KTD bei der Untersuchung der Schusswaffe fest, dass sich noch eine Patrone im Patronenlager und weitere fünf Patronen im Magazin befanden (pag. 206). Der Beschuldigte sagte aus, dass insgesamt 13 Schüsse im Magazin waren (pag. 460, Frage 26). Daraus folgt, dass insgesamt sieben Schüsse abgefeuert wurden, wobei davon – wie beweismässig erstellt – zwei Schüsse zu Beginn in den Boden und in die Luft erfolgten. Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass weitere fünf Schüsse in die Fenster bzw. in das Restaurant und an dessen Fassade abgegeben wurden. Dies lässt sich auch mit der Anordnung der Hülsen am Tatort in Einklang bringen, wonach fünf der Hülsen etwas weiter rechts angeordnet waren (pag. 232). Dies stimmt weiter mit den Aussagen von E.________, des Beschuldigten und von D.________ überein, wonach sich der Beschuldigte bewegte (pag. 487, Z. 373 f.; pag. 363, Z. 86 ff.; pag. 372, Z. 138 ff.; pag. 1144, Z. 16 ff.). Dagegen ist davon auszugehen, dass sich D.________, F.________, G.________ und E.________ für den weiteren Verlauf an demselben Ort befanden und sich demnach nicht gross bewegten.
Die Vorinstanz zeigte die weiteren Schussverläufe anhand der Dokumentation des KTD zutreffend und detailliert auf. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1293 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Ein Schuss gelangte durch das offene Fenster in das Restaurant und prallte an einem Tischbein nur ein paar Meter entfernt von der Kasse ab, wobei ein Geschossfragment zu Boden fiel (p. 245 ff.). Ein weiterer Schuss durch das offene Fenster durchschlug zwei Stuhllehnen und ein Tischtuch und verursachte eine Schussbeschädigung an der Wand der Theke, ebenfalls nur ein paar Meter entfernt von der Kasse, wobei ein Geschossfragment auf die Sitzfläche des Stuhls fiel (p. 248 ff.). E.________ und D.________ haben diesbezüglich bestätigt, dass dieses Fenster offen war, als die Schüsse fielen (p. 322 Z. 328 ff., p. 374 Z. 204 ff.). An der Fassade links des offenen Fensters bzw. Fensterteils gab es eine Schussbeschädigung (p. 235 f.), welche von einem der beiden Schüsse durch das offene Fenster resultiert haben muss. Durch einen weiteren Schuss, der mittig durch die Fensterscheibe unmittelbar oberhalb des offenen Fensters durchschlug, gab es eine Einschussbeschädigung an der seitlichen Wand, nur ein paar Meter von der Kasse entfernt (vgl. p. 237 ff.). Ein weiterer Schuss durchschlug die Fensterscheibe ganz oben in der Mitte, wobei ein Geschossfragment vom Vorhang aufgefangen wurde und unterhalb des Fensters zu Boden fiel (p. 244). Ein weiterer Schuss prallte an der Fassade unmittelbar oberhalb des Fensters in der Mitte ab, wo es ebenfalls eine Schussbeschädigung gab (p. 242).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Verteidigung ein weiteres Mal, dass der Beschuldigte die eingeschränkte Sicht ins Innere des Restaurants nach wie vor bestreite (pag. 1472). Dem kann nicht gefolgt werden. Vorderhand ist festzuhalten, dass der KTD eine unveränderte Situation antraf. Einzig der Bereich des Parkplatzes vor dem Restaurant «Q.________» wurde von den erstausrückenden Polizeikräften weiträumig abgesperrt (pag. 205). Die seitens des KTD erstellte Fotodokumentation (pag. 221 ff.) stellt mithin die unveränderte angetroffene Situation dar. Unter anderem zeigen die aufgenommenen Fotos (pag. 225 f.) das offene Fenster mit Sicht ins Innere des Restaurants. Auf einem dieser Fotos sind die Hülsen zu sehen, welche mit dem Standort des Beschuldigten bei der Schussabgabe an die Fenster, die Fassade und ins Innere des Restaurants korrespondieren. Auf diesen Fotoaufnahmen ist deutlich zu erkennen, dass das Innere des Restaurants im Dunkeln liegt. Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte nur einen beschränkten Einblick in das abgedunkelte, geschlossene Restaurant hatte, was der KTD ebenfalls bestätigte (pag. 208). D.________ führte aus, dass der Beschuldigte nicht habe sehen können, ob sich jemand drinnen aufgehalten habe. Vom Hintereingang hätte jemand kommen können. So habe ein älterer Mann, der im Restaurant gelegentlich Musik auflege, tatsächlich ein paar Minuten später das Restaurant durch diesen Hintereingang betreten (pag. 363, Z. 109 ff.). F.________ befand sich zum Zeitpunkt, als die Schüsse fielen, am Buffet hinter der Kasse, von wo aus durch das Fenster auf die Terrasse gesehen werden könne (pag. 339 f.; pag. 342, Z. 47 ff.; pag. 1132, Z. 27). Der Beschuldigte hat selber auch eingeräumt, dass ihm nebst der Anwesenheit von D.________ und E.________ bewusst war, dass im Restaurant bzw. sogar konkret in der Küche jemand weiteres gewesen sei (pag. 471, Z. 272 ff.; pag. 480, Z. 92 f.; pag. 1157, Z. 11 ff.). Der Beschuldigte vermochte demnach aufgrund der eingeschränkten Sicht ins Innere des Restaurants und im Wissen darum, dass sich darin eine weitere Person aufhielt, nicht sehen, wo sich diese Person befand. Dem Beschuldigte musste denn auch bewusst gewesen sein, dass sich diese Person allenfalls bewegte. Ebenso muss der Beschuldigte auch realisiert haben, dass sich weitere Personen – wie zum Beispiel G.________ – um die Mittagszeit in der Altstadt von C.________(Ort) aufhielten.
Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der aufgefundenen Hülsen und der aufgeführten Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte weitere fünf Schüsse in die Fenster des Restaurants bzw. in das Restaurant und an dessen Fassade abgab, obwohl er das Innere des Restaurants nur eingeschränkt einsehen konnte.
III. Rechtliche Würdigung
12. Gefährdung des Lebens
12.1 Objektiver Tatbestand
In Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1304 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz - dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt damit das Ziehen einer Faustfeuerwaffe nicht mehr genügen, wenn die Schussbereitschaft erst noch durch eine Manipulation (Laden, Entsichern) erstellt werden muss (BGE 121 IV 67, in: Pra 85 Nr. 24). Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen des Täters – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).
Das Bundesgericht erachtet durch Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz – wie gesagt unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht – den Tatbestand der Gefährdung des Lebens als gegeben. Dies muss umso mehr gelten, wenn es zu einer gewollten Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen kommt. Indem der Beschuldigte die Waffe, selbst wenn er den Finger noch nicht am Abzug hatte, zuerst auf E.________ und alsdann auf D.________ richtete, schaffte er gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine konkrete Lebensgefahr. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte stark erregt gewesen war und es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem sich jederzeit unkontrolliert ein Schuss hätte lösen können (pag. 1307, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann schoss der Beschuldigte einmal in unmittelbarer Nähe von D.________ und E.________ in den Boden und ein weiteres Mal in die Luft. Schliesslich gab der Beschuldigte weitere fünf Schüsse in Richtung des Restaurants ab, in welchem sich F.________ aufhielt. G.________ sass zu diesem Zeitpunkt auf der Mauer des benachbarten Restaurants und damit gegenüber der Fassade, auf welche der Beschuldigte die Schüsse abfeuerte. E.________ und D.________ befanden sich während dieser Schussabgaben nach wie vor in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, wobei dieser die Schüsse neben dem Kopf von D.________ bzw. zwischen ihr und E.________ hindurch abfeuerte. Der Beschuldigte vermochte aufgrund des vorangegangenen aggressiven verbalen Streits und seines aufgebrachten emotionalen Zustands weder die Beschaffenheit der Aufprallstelle noch die Handlungen und Bewegungen der anwesenden Personen vorauszusehen bzw. zu kontrollieren oder zuverlässig einzuschätzen. Darüber hinaus erfolgten die Schussabgaben in der dicht bebauten Altstadt von C.________(Ort). Es mag sein, dass sich durch eine wissenschaftliche Analyse – in Form eines Gutachtens, wie dies von seitens der Verteidigung vorgebracht wurde – der Schusswinkel, der physikalischen Beschaffenheit der Aufprallstelle und der Analyse der einzelnen Projektile sowie deren Abpraller die logische Erkenntnis ergeben würde, dass keine tödliche Verletzung drohte. Ebenso steht allerdings auch fest, dass die aleatorischen Umstände weitgehend ausserhalb der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten lagen. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass sich eine der anwesenden Person unerwartet bewegt hätte und dadurch unverhofft in die Schusslinie geraten wäre oder der Beschuldigte selbst eine unerwartete Bewegung gemacht hätte, so dass sich der Schusswinkel verändert hätte. Die eingangs erwähnte Rechtsprechung zeigt auf, dass eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen missbilligt und als strafwürdig im Sinne von Art. 129 StGB angesehen wird. Wer – wie der Beschuldigte – nach einer erfolglosen heftigen verbalen Auseinandersetzung zur Waffe greift, diese lädt und entsichert, dann zuerst einen Schuss in den Boden und einen in die Luft sowie anschliessend fünf weitere Schüsse ins Innere eines Restaurants abgibt, schafft bei Betrachtung der gesamten Umstände und der dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres eine (Lebens-)Gefährdung im objektiven Sinne. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach D.________ und E.________ aufgrund der unmittelbaren Nähe direkt oder durch einen Abpraller/Querschläger hätten getroffen und tödlich verletzt werden können (pag. 1307 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dasselbe hat für F.________ zu gelten, welche sich im Innern des Restaurants aufhielt und auch für G.________, welcher auf der Mauer des benachbarten Restaurants sass. Dies zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass sowohl D.________ als auch G.________ verletzt wurden. Im Ergebnis ist somit von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte ein geübter Schütze gewesen sein soll. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ihm gerade als solcher bewusst gewesen sein muss, dass es bei Schüssen in einen Pflastersteinboden oder auf ein Gebäude Abpraller oder Querschläger geben kann (pag. 1308, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt der aufgebrachte Zustand des Beschuldigten. Unter diesen Umständen war dem Beschuldigten ein genaues Zielen und eine kontrollierte Schussabgabe nicht möglich, was diesem als geübter Schütze umso mehr bewusst gewesen sein muss.
12.2 Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln und im Konkreten mit der Schussabgabe den anwesenden Personen Angst einjagen und seinem Anliegen – dem Einfordern des Geldes – Nachdruck verleihen. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, er habe jemanden lebensgefährlich verletzen wollen; vorliegend ist denn auch keine versuchte vorsätzliche Tötung angeklagt. Vorsatz im Sinne von Art. 129 StGB verlangt nicht die Inkaufnahme einer Todesfolge, sondern vielmehr das Wissen und der bewusste Wille, eine Lebensgefahr zu schaffen, auch wenn darauf vertraut wird, dass niemand ums Leben kommt. Der Beschuldigte gab quasi Warnschüsse ab, um seinem Anliegen das notwendige Gewicht zu verleihen. K.________ entfernte sich bereits von den Örtlichkeiten, als der Beschuldigte die Waffe hervornahm und damit noch vor der ersten Schussabgabe. Hätte dieser im Handeln des Beschuldigten keine Gefahr gesehen, hätte er sich auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt. Der Beschuldigte wollte den Anwesenden Angst machen, sie damit bedrohen und seinem eigentlichen Handlungsziel – von E.________ Geld erhältlich zu machen – durch die Bedrohung mit der Schusswaffe und dem Abfeuern von sieben Schüssen Nachdruck zu verleihen. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten in dieser Situation kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung nicht anders ausgelegt werden, als dass er sich mit der unmittelbaren Lebensgefahr für die anwesenden als notwendige Folge seines Handelns abfand und entsprechend mit Gefährdungsvorsatz handelte. Die Vorgehensweise am Tatort dokumentiert die Erfüllung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens auf eindrückliche Weise. Der Beschuldigte wusste um die Anwesenheit von D.________ und E.________, welche sich in seiner unmittelbaren Nähe aufhielten. Weiter wusste er, dass sich mindestens eine weitere Person im Innern des Restaurants aufhielt und sich weitere Personen auf der Terrasse des benachbarten Restaurants befanden. Er musste denn auch damit rechnen, dass sich weitere Personen in der unmittelbaren Umgebung aufhalten könnten, erfolgte die Schussabgabe doch in der Altstadt von C.________(Ort).
Für den Beschuldigten bestand nicht der geringste Anlass zur Pistole zu greifen und insgesamt sieben Schüsse abzugeben. Der Beschuldigte wollte sich auf diese völlig unverhältnismässige Art und Weise Gehör verschaffen und seiner Forderung gegenüber E.________ Nachdruck verleihen. Der Vorfall fand im öffentlichen Raum – der relativ engen Altstadt von C.________(Ort) – unmittelbar auf der Terrasse eines Restaurants statt. Dabei hat er auch einen Besucher des benachbarten Restaurants – einen völlig Unbeteiligten – getroffen und verletzt. Es hätten durchaus weitere unbeteiligte Dritte getroffen werden können. Der Beschuldigte hat die illegal mitgeführte Schusswaffe auf einen verbalen Streit folgend eingesetzt und in unmittelbarer Nähe von Personen (2 Schüsse) sowie ins im Dunkeln liegende Innere des Restaurants geschossen (5 Schüsse). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe bewusst und gezielt dorthin geschossen, wo sich niemand aufgehalten habe, kann ihm bei vorliegender Sachlage nicht gefolgt werden. Schon die Schussverläufe zeigen auf, dass die Schussabgaben unkontrolliert und nicht etwa gezielt erfolgten. Das völlig unverhältnismässige Handeln des Beschuldigten war sehr gefährlich. Der Beschuldigte handelte damit auch skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB, wodurch auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt ist.
12.3 Mehrfachbegehung sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Die Vorinstanz nimmt eine mehrfach begangene Gefährdung des Lebens zum Nachteil der jeweils konkret gefährdeten Person an (pag. 1311, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen dann als Einheit angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 266 mit weiteren Hinweisen).
Anders als die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die einzelnen Schussabgaben nicht nur räumlich und zeitlich eng zusammenhängen, sondern letztlich auch auf dem gleichen Willensakt beruhen. Das Handeln des Beschuldigten und konkret die Schussabgaben waren ausgerichtet auf dasselbe Handlungsziel, nämlich auf das Eintreiben des Geldes, und davon geprägt, seinen mündlichen Forderungen mehr Gewicht zu verleihen. Dass durch die sieben Schüsse insgesamt vier Personen unabhängig voneinander gefährdet wurden, vermag daran nichts zu ändern und wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die sieben Schüsse erfolgten am selben Tatort zeitlich unmittelbar aufeinander, weshalb sich diese – mit Blick auf das gemäss Willensentschluss verfolgte Handlungsziel – zu einer einheitlichen Handlung zusammenfügen lassen, wodurch in rechtlicher Hinsicht keine Mehrfachbegehung vorliegt.
Schliesslich prüfte die Vorinstanz die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der Notwehr und des Notstands. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1311 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass oberinstanzlich nicht mehr daran festgehalten wurde (pag. 1471). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Der Beschuldigte ist demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, begangen am 29. September 2018 zum Nachteil von E.________, D.________, F.________ und G.________ schuldig zu erklären.
13. Versuchte Nötigung
13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1314 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.2 Subsumtion
Vorliegend schoss der Beschuldigte insgesamt sieben Mal, um E.________ zur Zahlung von rund CHF 22'000.00 zu bewegen. Weiter sagte er diesem gegenüber, dass er nun eine Woche Zeit habe, das Geld zu besorgen, andernfalls werde er ihn erschiessen. Damit drohte der Beschuldigte E.________ ernstliche Nachteile an, welche er durch die sieben Schussabgaben untermauerte, so dass auch eine besonnene Person in dieser Lage gefügig gemacht worden wäre. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, war doch sein eigentliches Handlungsziel, E.________ zur Bezahlung des geforderten Geldbetrages zu bewegen. Da dieser Erfolg schliesslich ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch.
Unrechtmässig ist eine (versuchte) Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Die Schussabgaben und die ausgesprochene Drohung stellen eine Straftat und damit ein unerlaubtes Nötigungsmittel dar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte handelte damit auch rechtswidrig und schuldhaft.
Der Beschuldigte ist folglich – wie in erster Instanz – auch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB, begangen am 29. September 2018 schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in-innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhö-henden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan-ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018).
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2).
Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort, der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz sowie die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 sind rechtskräftig. Weiter sind die Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit Waffe, der übrigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz rechtskräftig, nicht dagegen ihre Sanktion.
Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 129 StGB). Die qualifizierte einfache Körperverletzung, die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB, Art. 33 Abs. Bst. a WG).
Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass aufgrund des Verschuldens sowie des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig erscheint, namentlich auch für die qualifizierte einfache Körperverletzung mit Waffe und der versuchten Nötigung. Der Beschuldigte beging sämtliche Delikte im Rahmen der Geltendmachung seiner Forderung gegenüber E.________ am 29. September 2018 in C.________(Ort), als er das Restaurant «Q.________» aufsuchte. Damit liegt die Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen ist, welche anschliessend um die übrigen Strafen zu asperieren ist.
Dagegen erachtet die Kammer für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe für angemessen.
15. Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens
15.1 Objektive Tatschwere
Das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 7 zu Art. 129).
Der Beschuldigte gefährdete einerseits E.________ und D.________, indem er seine Schusswaffe plötzlich und in aufgebrachtem Zustand auf den Oberkörper von E.________ und schliesslich zwischen Oberkörper und Kopf von D.________ richtete. Alsdann hat der Beschuldigte zuerst einmal in den Boden und einmal in die Luft geschossen, bevor er schliesslich an E.________ und D.________ vorbei weitere fünf Schüsse an die Fassade resp. ins Innere des Restaurants abfeuerte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in der Altstadt von C.________(Ort) mit Pflastersteinböden, Mauern und kleinräumigen Verhältnissen bestand eine erhöhte Gefahr von Abprallern. E.________ und D.________ befanden sich während der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten, was allein auf die Gefährlichkeit hinweist. Dasselbe hat für die Schussabgaben an die Fassade bzw. ins im Dunkeln liegende Innere des Restaurants zu gelten. Während D.________ unmittelbar vor dem Beschuldigten und E.________ leicht hinter ihr stand, war der Beschuldigte darauf angewiesen, dass sich diese ruhig verhielten, damit er diese durch die Schüsse nicht direkt verletzte. Dies war für den Beschuldigten jedoch weder vorhersehbar noch irgendwie berechenbar. Dabei mussten E.________ und D.________, aber auch F.________, welche sich im Innern des Restaurants aufhielt und die Schüsse nur hörte, sowie G.________ unbeschreibliche Ängste durchstehen. G.________ hatte – wie K.________ – die Möglichkeit, sich nach dem ersten Schuss in Sicherheit zu bringen. Diese Möglichkeit blieb E.________ und D.________, welche sich auf der Terrasse in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten befanden, verwehrt. Sie waren dem ganzen Vorfall bis zuletzt ausgesetzt.
Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte geplant vorging. Er organisierte über seinen Mitbewohner K.________ ein Auto und liess sich von diesem zum Restaurant in C.________(Ort) fahren. Dabei trug er die Waffe mit sich, welche er noch vor Betreten des Restaurants zusammensetzte und damit gebrauchsbereit machte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten – Richten der Waffe auf E.________ und D.________, anschliessende Abgabe von je einem Schuss in den Boden und in die Luft in unmittelbarer Nähe von D.________ sowie E.________ und schliesslich Abfeuern weiterer fünf Schüsse an die Fassade und ins Innere des Restaurants – zeugt von grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte ging skrupellos vor, was jedoch – da tatbestandsimmanent – nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf (Doppelverwertungsverbot).
Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen im schweren Bereich anzusiedeln.
15.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was ebenfalls tatbetandsmimmanent ist. Der Beschuldigte wollte von E.________ das Geld einfordern, um seine Familie in die Schweiz holen zu können. Diese Forderung untermauerte er mit dem Einsatz der Schusswaffe. Er wollte den Anwesenden Angst machen und seine Machtposition demonstrieren, um seiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es zwar nachvollziehbar erscheint, die eigene Kernfamilie bei sich haben zu wollen und deswegen verzweifelt zu sein. Dies alleine kann aber nicht zu einer Strafminderung führen (pag. 1328, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven in völlig unverhältnismässiger Weise. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.
15.3 Fazit
Das (Gesamt-)Tatverschulden des Beschuldigten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht – insgesamt als schwer einzustufen, was zur Festsetzung einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens führt. Die Kammer erachtet vorliegend für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen.
16. Asperation für den Schuldspruch qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe
16.1 Objektive Tatschwere
Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 6 zu vor Art. 122).
Der Beschuldigte schoss unmittelbar neben D.________ in den Boden, wodurch diese aufgrund von Projektilfragmenten in der rechten Grosszehe, der rechten Achillessehne sowie der rechten Ferse verletzt wurde und behandelt werden musste. D.________ erlitt eine offene Wunde an der rechten Achillessehne mit darin sichtbarem Metallfremdkörper, eine Wunde an der rechten Grosszehe mit unter der Haut tastbarem Fremdkörper und Schmerzen bei Beugung der rechten Grosszehe, mehrere kleine Wunden an beiden Unterschenkeln und ein tastbarer Fremdkörper im Bereich der rechten Ferse (pag. 292). Die Fragmente sind teilweise entfernt worden (pag. 293). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte D.________ aus, dass es ihr gesundheitlich schlechter gehe und sich die Wunden im Fuss verschlechtert hätten, weshalb sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse (pag. 1146, Z. 16 ff.). Das Ausmass des verletzten Rechtsguts ist damit als recht erheblich zu bezeichnen.
Zur Art und Weise der Herbeiführung ist festzuhalten, dass die Verletzung im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgte. Der Beschuldigte schoss unmittelbar vor D.________ stehend in den Boden. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung als Folge der Schüsse und der Bedrohung mit der Waffe zu betrachten ist und vom eigentlichen Handlungsziel des Beschuldigten – dem Eintreiben des Geldes – geprägt war und deshalb weitgehend vom Unrechtsgehalt von Art. 129 StGB erfasst ist. Dies zumindest soweit, als dies die skrupellose Vorgehensweise und die kriminelle Energie betrifft, weshalb diese Elemente vorliegend nicht nochmals verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind.
Insgesamt ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
16.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensvermindernd auswirkt.
Der Beschuldigte versuchte sich bei E.________ Gehör zu verschaffen. D.________ stand dabei im Weg, als der Beschuldigte die Waffe einsetzte, wodurch diese aufgrund eines Projektilfragments verletzt wurde.
16.3 Fazit
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch als leicht zu bezeichnen, weshalb die Kammer eine Strafe von sechs Monaten als angemessen erachtet. Davon sind infolge des Sachzusammenhangs mit dem Hauptdelikt drei Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe auf 45 Monaten erhöht.
17. Asperation für den Schuldspruch der versuchten Nötigung
17.1 Objektive Tatschwere
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181).
E.________ wurde zunächst massiv verbal mit dem Tod und anschliessend mit der Pistole bedroht. Der Beschuldigte richtete die Pistole auf den Oberkörper von E.________ und gab sodann in dessen unmittelbaren Nähe sieben Schüsse ab. E.________ wurde dadurch – entgegen seinen eigenen Ausführungen, wonach er keine Angst gehabt haben will – derart in Angst und Schrecken versetzt, dass er dem Beschuldigten schliesslich zusagte, diesem das geforderte Geld zu übergeben (wozu es jedoch nicht kam).
Betreffend die Art und Weise ist festzuhalten, dass der Beschuldigte E.________ verbal mit dem Tod drohte und als diese Drohung keine Wirkung zeigte, die Waffe gegen den Oberkörper von E.________ richtete und schliesslich insgesamt sieben Mal in dessen unmittelbaren Nähe schoss. Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von Geringschätzung und grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte wollte sich mit der Waffe Gehör verschaffen und seine Machtposition inszenieren, um seine Forderung durchzusetzen. Dabei gilt erneut zu berücksichtigen, dass dieses Vorgehen grösstenteils vom Unrechtsgehalt der Gefährdung des Lebens miterfasst ist.
17.2 Subjektive Tatschwerde
Der Beschuldigte handelte auch in diesem Punkt vorsätzlich, da das Erhältlichmachen des Geldes ja sein eigentliches Handlungsziel darstellte. Seine Beweggründe waren auch hier rein egoistischer Natur; er erhoffte sich immerhin, mit dem Geld den Nachzug seiner Familie finanzieren zu können. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.
17.3 Fazit
Insgesamt ist auch in diesem Punkt – in Relation zum Strafrahmen – von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen erachtet.
17.4 Versuch
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vorliegend von einem vollendeten Versuch auszugehen ist und der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende gemacht hat, um die Herausgabe des Geldes zu erwirken. Weiter kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach fraglich ist, ob E.________ tatsächlich vorgehabt hätte, dem Beschuldigten das Geld zu übergeben (pag. 1332, S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte dieser das nämlich verneint (pag. 1139, Z. 1 ff.). Unter den vorliegenden Umständen erachtet die Kammer eine Reduktion um zwei Monate als angemessen, was eine Strafe von 6 Monaten ergibt. Davon sind – namentlich auch infolge des Sachzusammenhangs mit dem Hauptdelikt – drei Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten resultiert.
18. Täterkomponenten
18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1332 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann ausgeführt werden, dass dieser in der Schweiz nicht vorbestraft ist (p. 1118). Er hat aber hängige Strafverfahren in der Türkei (p. 593). So wurde er offenbar in erster Instanz wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation, Propaganda für diese Organisation und Teilnahme an Aktionen dieser Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren verurteilt, wobei das Strafverfahren infolge Weiterzugs des Urteils noch hängig zu sein scheint (p. 500 f. Z. 82 ff.). Aktuell laufen offenbar weitere Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrorvereinigung sowie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Erniedrigung der staatlichen Freiheitswerte, Erniedrigung des türkischen Volkes, der türkischen Republik sowie seiner Institutionen und Organe, Ehrverletzung und Volksverhetzung oder Volkserniedrigung (p. 593-16, 593-81 und 593-105 ff.). Ob es zu Verurteilungen gekommen ist, ist unklar, da die türkischen Behörden den hiesigen Behörden trotz mehrmaliger und frühzeitiger Nachfrage keinen aktuellen Strafregisterauszug zukommen liessen (vgl. p. 1121 ff.). Diese Strafverfahren können folglich nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Die Kindheit und die Jugend des Beschuldigten sind ferner als normal zu bezeichnen. Er wurde in der Provinz R.________ (Ort) in der Türkei geboren, wo er aufwuchs, die Schule besuchte und arbeitete. Am 25.07.2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (p. 1089). Das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt neutral zu werten (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30).
Zu den persönlichen Verhältnissen zum Tatzeitpunkt ist anzumerken, dass der Beschuldigte als Asylbewerber in der Schweiz lebte. Sein Asylverfahren ist aktuell nach wie vor hängig (p. 1089). Er war deshalb insbesondere in finanzieller Hinsicht sicherlich eingeschränkt und zudem von seiner Familie getrennt. Es ist aber zu bedenken, dass der Beschuldigte aus der Türkei geflohen ist, weil neue Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurden wegen Sachen, die er zugegebenermassen gemacht hat. Es handelt sich dabei um die genannten Vergehen gegen den öffentlichen Frieden sowie gegen den Staat, die auch in der Schweiz strafbar wären (wie z.B. Beleidigungen gegen das Staatsoberhaupt gemäss Art. 296 StGB oder staatsgefährliche Propaganda nach Art. 275bis StGB). Seine Situation zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte also primär selber verursacht bzw. verschuldet. Der Beschuldigte hätte beispielsweise auch zusammen mit seiner Familie das Land verlassen können. Auch wenn seine Situation zugegebenermassen nicht einfach war, kann dies für sich alleine nicht zu einer Strafminderung führen.
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass sich seine familiäre Situation verschlimmert habe. Er habe mehr Probleme mit seiner Familie. Seine Frau habe sich von ihm getrennt und seine Kinder seien zurzeit bei seinem Vater. Die gesamte Situation sei noch schlimmer geworden (pag. 1466, Z. 1 ff.). Seine Frau habe Angst und habe nicht mehr warten können, weshalb sie gegangen sei (pag. 1466, Z. 11 ff.). Zu dem in der Türkei hängigen Strafverfahren vermochte der Beschuldigte keine neuen Informationen vorbringen (pag. 1466, Z. 21). Das Asylverfahren sei nach wie vor hängig (pag. 1467, Z. 23). Zu seiner gesundheitlichen Situation ergänzte der Beschuldigte, dass er einen erhöhten Blutdruck und Diabetes habe, was aber nicht schlimm sei (pag. 1467, Z. 30 f.).
Gemäss dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt T.________ habe sich die Situation nicht verändert. Der Beschuldigte verhalte sich nach wie vor kooperativ und respektvoll. Jedoch hätten sie sich – als sich der Beschuldigte aufgrund von Zahnschmerzen auffällig gegenüber einer Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes verhalten habe – disziplinarisch gegen ihn vorgehen müssen. Der Beschuldigte wurde hierfür mit vier Tagen Arrest sanktioniert (pag. 1450), was seitens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als richtig bestätigt wurde (pag. 1465, Z. 43).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1452).
18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266).
Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Rahmengeschehens grundsätzlich geständig. Insbesondere die qualifizierte einfache Körperverletzung, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz blieben unbestritten. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte nur insofern geständig ist, als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Zur Aufklärung des eigentlichen Kernsachverhalts hat der Beschuldigte nur wenig beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weshalb sich sein Verhalten unter diesem Titel neutral auswirkt.
18.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind-lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei-ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat vorliegend auch für den Beschuldigten zu gelten, sind doch keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten.
18.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
19. Konkretes Strafmass und Strafvollzug
Zusammenfassend ist für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, versuchten Nötigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung mit Waffe eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszusprechen.
Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. StGB).
In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 164 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. März 2019 vorzeitig angetreten hat.
20. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung ist eine separate Geldstrafe auszusprechen.
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Erwerb und den Besitz je 30 Strafeinheiten und für das Tragen 45 Strafeinheiten vor (S. 52). Die VBRS-Richtlinien sehen vor, dass die Tatbestandsvariante des Besitzes gegenüber dem Erwerb subsidiär ist (S. 52). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass dies nur für den Fall zu gelten hat, als dass dem Besitz keine selbständige Bedeutung zukommt, was vorliegend zu verneinen ist.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1335 f., S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat die Pistole ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung rund zwei bis drei Monate vor dem 29.09.2018 erworben, dann bis zu diesem Zeitpunkt besessen bzw. in seiner Wohnung aufbewahrt und am 29.09.2018 auf sich getragen, als er nach C.________ (Ort) fuhr. Das Tatverschulden wiegt noch leicht. Das Gericht erachtet eine Gesamtstrafe von 80 Strafeinheiten bzw. 80 Tagessätzen Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als verschuldensangemessen.
Der Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser findet grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung. Eine Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 10.00 ist nicht angebracht. Von der Verteidigung erfolgten auch keine konkreten Ausführungen dazu.
Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal der Beschuldigte – soweit bekannt – (noch) keine Vorstrafen hat und ihm entsprechend keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 StGB ist vorliegend nicht angezeigt, da bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die eine genügende Denkzettelwirkung hat.
Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unverändert. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch die in Ziffer 18 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
V. Landesverweisung
21. Grundlagen
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 f.). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5).
Das Strafgericht darf die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (das Non-Refoulement-Gebot) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beachtet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern könnten. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur ist. Dies gilt auch für ein Rückschiebungsverbot oder bei Flüchtlingseigenschaft. Es ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 5 bis 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist schliesslich in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder
-verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3).
22. Obligatorische Landesverweisung – Katalogtat
Der Beschuldigte wird der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig erklärt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist mithin grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.
23. Persönliche Situation des Beschuldigten – Härtefall
23.1 Ausführungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Die Vorinstanz hielt im Sinne eines Fazits fest, dass es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen würden, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würden. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege somit nicht vor (pag. 1349, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass aufgrund des Verneinens eines persönlichen Härtefalls keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorgenommen werden müsse. Selbst dann, wenn im Fall des Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (pag. 1349, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzt.
23.2 Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass infolge des beantragten Freispruchs von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht falle. Dagegen sei eine fakultative Landesverweisung nach wie vor möglich. Liege ein persönlicher Härtefall vor, könne von der Landesverweisung abgesehen werden. Weiter wurde seitens der Verteidigung darauf hingewiesen, dass das Non-Refoulement-Gebot bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Härtefalls und nicht erst im Zeitpunkt der Prüfung des Vollzugs berücksichtigt werden müsse. Unter Berufung auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hielt die Verteidigung des Beschuldigten fest, dass bei Flüchtlingen keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe (pag. 1473). Sodann wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Türkei gegen den Beschuldigten ein Verfahren geführt worden sei bzw. geführt werde, in welchem dieser zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden sei. Der Beschuldigte habe sich während mehrerer Monate in Haft befunden. Es sei eingehend dokumentiert, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Flüchtling anerkannt würde. Er könne sich mithin auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Weiter sei einem Schreiben des SEM zu entnehmen, dass Hinweise dafür vorliegen würden, welche gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsentscheids sprechen würden. Es sei deshalb von einem Härtefall auszugehen, da dem Beschuldigten in seinem Heimatland Folter drohe (pag. 1474). Ferner sei – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten, welcher auf die Vorkommnisse in den türkischen Gefängnissen zurück zu führen sei, verschlechtern würde. Insgesamt sei folglich von einem persönlichen Härtefall auszugehen.
Abschliessend machte die Verteidigung Ausführungen zur Interessenabwägung und hielt fest, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermöge. Das Folterverbot und das Non-Refoulement-Gebot würden zwingendes Völkerrecht darstellen. Werde eine Landesverweisung ausgesprochen und dem Beschuldigten der Flüchtlingsstatus zugesprochen, würde dieser zum Sans-Papier, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Diese Konsequenzen würden gegen internationale Abkommen verstossen, weshalb das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege (pag. 1474).
23.3 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde festgehalten, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliege. Betreffend die Situation in der Schweiz sei kein einziges Kriterium für die Annahme eines Härtefalls erfüllt. Zudem sei nicht bekannt, wie es sich mit der Situation in vier Jahren in der Türkei verhalte. Deshalb sei der konkrete Entscheid den Vollzugsbehörden zu überlassen. Jedenfalls würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht ausreichen, um einen Härtefall anzunehmen. Die Vorinstanz habe hierzu zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten pauschal und nicht konstant seien. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige und ausführliche Prüfung vorgenommen. Darauf könne verwiesen werden. Diese habe zu Recht keinen Härtefall angenommen. Eine Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei deshalb auszusprechen (pag. 1480).
24. Unechter Härtefall – Non-Refoulement-Gebot
Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, dass bereits bei der Anordnung der Landesverweisung – und nicht erst die Vollzugsbehörde beim Vollzug – im Rahmen einer Härtefallprüfung zu prüfen habe, ob die Landesverweisung zu einem Verstoss gegen das Non-Refoulement Prinzip führe (pag. 1473).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen .________-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der am 25. Juli 2016 in die Schweiz einreiste und am 26. Juli 2016 ein Asylgesuch stellte (pag. 1089). Das Asylverfahren ist nach wie vor hängig (pag. 1089; pag. 1105; pag. 1467, Z. 22 ff.) und dem Beschuldigten wurde ein Ausweis für Asylsuchende ausgestellt (Ausweis N; pag. 1089; pag. 629). Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling und selbst wenn ihm der Flüchtlingsstatus – wie seitens der Verteidigung vorgebracht wurde – zukäme, stehen weder dieser Flüchtlingsstatus noch die den Flüchtlingsstatus begründenden Umstände der Anordnung einer Landesverweisung per se entgegen.
Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beschränkt sich zur Begründung des Härtefalls damit, pauschal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Türkei gefoltert worden sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde, weshalb von einem Härtefall ausgegangen werden müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Flüchtling anerkannt würde, weshalb er sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen könne (pag. 1474). Der Beschuldigte selbst machte ebenfalls allgemeine und vage Ausführungen. So lässt sich der Einvernahme in den Akten des Bundesamtes für Migration entnehmen, dass der Beschuldigte immer wieder von der Polizei geschlagen worden sei (pag. 593-39, F. 7.01). Weiter nannte er als Asylgründe, dass er in der Türkei zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, wobei er gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht habe. Wäre er aber nicht ausgereist, wäre er entweder getötet oder für 30 bis 40 Jahre eingesperrt worden (pag. 593-58, F50). Er könne keine konkrete Zahl nennen, wie oft er in dieser Form von den Behörden angegangen worden sei, aber es seien sicher drei bis vier Mal gewesen. Sie hätten ihn mit Gummiknüppeln ganz schlimm zugerichtet (pag. 593-65, F113; pag. 593-67, F127; pag. 593-68, F133). Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er getötet (pag. 593-73, F170). Weiter sagte er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens unter anderem aus, dass er nicht in die Türkei zurückgehen dürfe und er unbedingt in diesem Land, in der Schweiz bleiben müsse (pag. 484, Z. 252 ff.). Er könne nicht in die Türkei zurückgehen, das wäre sehr gefährlich (pag. 501, Z. 109 f.). Sodann erklärte er, dass er sehr schlimm geschlagen worden sei, so dass er das Bewusstsein verloren habe (pag. 504, Z. 201 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte weiter, dass er gefoltert worden sei, da er der Polizei die Namen der Mitarbeiter der Organisation nicht gegeben habe. Die Polizisten hätten ihn viermal festgenommen, gefoltert und geschlagen (pag. 1150, Z. 36 ff.). Es sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der O.________ verhaftet worden (pag. 1151, Z. 15 f.). Nichts Konkreteres lässt sich den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung entnehmen.
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich darauf beschränkt, zu erklären, weshalb er gefoltert und geschlagen worden sei, nicht aber, wie dies geschehen sein soll (pag. 1347, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es fehlen damit jegliche substantiiert vorgetragenen Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Genauso wenig ergeben sich aus den beigezogenen Akten der Migrationsbehörden diesbezüglich Anhaltspunkte. Einzig dem Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration SEM kann entnommen werden, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage Hinweise vorliegen würden, welche im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten (pag. 1105). Die Kammer gelangt aufgrund dieser Umstände – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aktenlage und die Ausführungen des Beschuldigten im Ergebnis nicht ausreichen, um von drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung in der Türkei auszugehen.
Auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall, der der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird. Wie sich die Situation in seinem Herkunftsland im Zeitpunkt der Haftentlassung präsentieren wird, lässt sich nicht schlüssig voraussagen. Ein allfällig dannzumal vorhandenes Vollzugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein. Die dem Beschuldigten in der Türkei – zumindest gemäss erstinstanzlichem Urteil – drohende Haftstrafe ist offenbar auf seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der O.________ zurückzuführen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass diese Strafverfolgungen und die drohende Freiheitsstrafe selbstverschuldet seien. Auch wenn eine gewisse «Politisierung» und ein gewisser Druck nicht auszuschliessen seien, vermöge dies keinen Härtefall zu begründen.
Vorliegend sind auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Sodann liegen zwar Hinweise vor, wonach sich der Beschuldigte in der Türkei mit Repressalien konfrontiert sehen könnte. Dennoch bleibt die tatsächliche Nähe des Beschuldigten zur O.________ bis zuletzt unklar. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, andernfalls sein Asylgesuch hätte angenommen oder er zumindest vorläufig hätte aufgenommen werden müssen. Dem Beschuldigten wurde einzig ein Ausweis für Asylsuchende ausgestellt, wobei das Asylverfahren nach wie vor hängig ist.
Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entgegen. Der Vollzug ist daher zulässig. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen.
25. Persönlicher Härtefall
25.1 Integration, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und finanzielle Verhältnisse
Der Beschuldigte gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz, indem er am 29. September 2018 mit einer Schusswaffe das Restaurant «Q.________» in C.________(Ort) aufsuchte, dabei E.________ beim Eintreiben von Geld mit dem Tod drohte und schliesslich insgesamt sieben Schüsse in unmittelbarer Nähe von Drittpersonen abfeuerte und dabei D.________ sowie G.________ leicht verletzte. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein Delikt, welches der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte ist am 25. Juli 2016 in die Schweiz gereist und befindet sich damit seit rund vier Jahren in der Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte er ein Asylgesuch. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig, war aber bei den Einvernahmen jeweils auf einen Übersetzer angewiesen.
Sodann hat der Beschuldigte – mit Ausnahme seiner Tätigkeit in der Buchbinderei in der Strafvollzugsanstalt T.________ – nicht gearbeitet. Der Beschuldigte hat in der Türkei die Schule besucht. Die 9. Klasse hat er abgebrochen und anschliessend bei einer Cousine als Baggerführer auf Baustellen gearbeitet (pag. 500, Z. 47 ff.; pag. 593-30 und pag. 593-36). Gemäss eigenen Ausführungen habe dort er schliesslich eine dreimonatige Lehre absolviert (pag. 500, Z. 48). Über weitere Berufsausbildungen verfügt der Beschuldigte nicht. Der Beschuldigte erhielt vor seiner Festnahme und dem vorzeitigen Strafantritt finanzielle Unterstützung (pag. 502, Z. 147). Über Vermögen verfügt er nicht. So machte er unter anderem auch seine finanziellen Verhältnisse für das Scheitern seiner Ehe und für seine Taten verantwortlich.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1452).
25.2 Familienverhältnisse
Die eigentliche Kernfamilie des Beschuldigten, d.h. seine Eltern, seine Töchter sowie seine Geschwister, lebt in der Türkei. Der Beschuldigte hat drei Cousins in der Schweiz. Über die Beziehungen zu den Verwandten in der Schweiz ist wenig bekannt. Der Beschuldigte erhielt zwar Briefe (pag. 805), führte aber gleichzeitig aus, dass er keine Angehörigen in der Schweiz habe (pag. 747, Z. 409).
Damit verfügt der Beschuldigte kaum über familiäre Verbindungen in der Schweiz. Ein gefestigtes Familiennetz besteht in der Schweiz nicht. Sodann erklärte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch, dass er ohne die ihm drohenden Probleme wieder in die Türkei zurückgehen würde. Die dortigen Probleme seien der einzige Grund, weshalb er noch in der Schweiz sei (pag. 1467, Z. 9 ff.).
25.3 Gesundheitszustand
Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1343, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Beim Beschuldigten bestand gemäss Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 12.03.2019 eine rezidivierend depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F 331) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1). Er war vom 31.05.2017 bis am 06.06.2018 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer, kognitiv-verhaltenstherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Als Medikamente habe der Beschuldigte Fluoxetin und Truxal eingenommen (p. 299 f.). Im Arztbericht des FPD vom 14.02.2019 wurde festgehalten, dass mit dem Beschuldigten psychologisch-psychotherapeutische Gespräche, in erster Linie wegen Schlafstörungen, stattgefunden hätten. Er habe zuerst Sequase und anschliessend Redormin und Relaxane verordnet erhalten. Es wurden aber keine formellen Diagnosen gestellt (p. 304 ff.). Gemäss Medikamentenverordnung der JVA T.________ erhält der Beschuldigte im Strafvollzug Zolmitriptan, Sirdalud, Mefenacid und Amlodipin (p. 1220.1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12.08.2019 hat der Beschuldigte erklärt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (p. 1149 Z. 16 f.).
Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzig ausführte, dass er einen erhöhten Blutdruck und Diabetes habe, was aber nicht so schlimm sei (pag. 1467, Z. 30 f.).
25.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Türkei ohne weiteres möglich ist (pag. 1344, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist jung und der Landessprache seines Herkunftslandes mächtig. Er besuchte in der Türkei die Schule und ging bisher einzig dort einer Arbeit nach. Der Beschuldigte kam erst 2016 in die Schweiz und mit Ausnahme von drei Cousins lebt dessen Kernfamilie in der Türkei. Es dürfte dem Beschuldigten somit leichtfallen, in seinem Herkunftsland sozial und wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.
25.5 Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz
Der Beschuldigte befindet sich erst seit vier Jahren in der Schweiz, verfügt über kein gefestigtes Beziehungsnetz, wurde vor seiner Festnahme von der Sozialhilfe unterstützt und ist der deutschen Sprache bloss in den Grundzügen mächtig. Der Beschuldigte ist insgesamt als nur wenig integriert zu bezeichnen.
25.6 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).
Vorliegend vermag grundsätzlich keines der geprüften Kriterien einen persönlichen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte beging in der Schweiz ein verwerfliches Verbrechen, ist schlecht integriert, verfügt über kein gefestigtes Beziehungsnetz, lebt in prekären finanziellen Verhältnissen und wurde bereits nach einer Aufenthaltsdauer von wenigen Jahren festgenommen und befindet sich seither in Haft.
Demgegenüber lebt die Kernfamilie des Beschuldigten in der Türkei, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Der Beschuldigte spricht die Landessprache. Seine Wiedereingliederungschancen sind intakt, verfügt der Beschuldigte doch über einen sehr engen Bezug zur Türkei und zur dortigen Kultur. Einzig die möglichen Schwierigkeiten im Herkunftsland stellen für den Beschuldigten ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz dar. Wie die konkrete Prüfung ergeben hat, vermögen diese Umstände zurzeit jedoch keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Darüber hinaus sind diese Umstände zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung von den zuständigen Behörden erneut zu prüfen.
Zusammenfassend liegt somit kein persönlicher Härtefall vor und eine Landesverweisung ist auszusprechen.
26. Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen, da das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
27. Fazit und Dauer der Landesverweisung
Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a).
Der Beschuldigte wurde wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig erklärt, wobei einzig die Gefährdung des Lebens eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens eine Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür als schwer ein und legte die Freiheitsstrafe auf 42 Monate fest (vgl. Ziff. 16 hiervor). Insgesamt erscheint eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen, was übrigens auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren entspricht (pag. 1204).
28. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung dann ins SIS eingegeben, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot (also konkret die Landesverweisung) auf einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung).
Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschreibung im SIS vor.
VI. Kosten und Entschädigung
29. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 40'244.35 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
30. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
30.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin eine amtliche Entschädigung von CHF 24'181.15 anstelle der geltend gemachten CHF 25'809.98 zu. Sie erachtete es als gerechtfertigt, den zeitlichen Aufwand um rund 10 Stunden auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Dagegen sprach sie der amtlichen Verteidigerin neun Reisezuschläge zu je CHF 75.00 zu, anstelle der von ihr aufgeführten zwei Reisezuschläge. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachten Telefonspesen bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht zusätzlich vergütet werden können (pag. 1360, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 24'181.15 festgesetzt wird.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24‘181.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘145.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
30.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessenen erachteten Kostennote vom 2. Juni 2020 (pag. 1455 ff.) auf insgesamt CHF 6'098.50 festgesetzt. Die geltend gemachte Honorarforderung wird einzig dahingehend korrigiert, als dass für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung die effektive Zeit von vier Stunden anstelle der geltend gemachten sechs Stunden berücksichtigt wird.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘098.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘105.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
31. Rechtskräftige Verfügungen
Die vorinstanzlichen Verfügungen über diverse Gegenstände unter Ziffer IV. 2. bis 5. (pag. 1225 f.) sind in Rechtskraft erwachsen.
32. Vorzeitiger Strafvollzug
Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 12. März 2019 angetretenen vorzeitigen Strafvollzug zurück.
33. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. August 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit Waffe, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) z.N. von D.________;
der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom ca. 1. Juli 2018 bis 29. September 2018 in H.________(Ort), C.________(Ort) und anderswo durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung, Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung sowie Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort;
der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort);
und für die Übertretungen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz) in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. c und 34 Abs. 1 lit. b aWG sowie Art. 3, 4 lit. c und 71 Abs. 1 lit. a GSchG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
B.
Im Zivilpunkt verfügt wurde:
Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung im Betrag von CHF 9‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. September 2018 zu schulden. Die Genugtuungsforderung wird in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird, soweit die mit der Körperverletzung zusammenhängenden Kosten i.S.v. Art. 46 Abs. 1 OR betreffend (u.a. Heilungs- und Behandlungskosten sowie Erwerbsausfall), dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz infolge unzureichender Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________, soweit den Erwerbsausfall betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________, soweit den Erwerbsausfall betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen.
Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden.
C.
Weiter verfügt wurde:
Folgende Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 StGB bzw. mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen:
- 1 Selbstladepistole Taurus, Modell PT 92 AF, Kaliber 9mm Luger, Waffennummer .________, inkl. Patronenlager mit 1 Patrone und Magazin mit 5 Patronen
- Betäubungsmittel, evtl. Haschisch
- 1 Mütze Roger-Staub
- 1 Schlagstock, defekt
- 1 SIM-Karte
- 1 Smartphone, Samsung, weiss, beschädigt
- 1 Smartphone, Samsung, grau/schwarz, beschädigt
- 1 Smartphone, Samsung, schwarz, beschädigt
- 1 Minigrip mit Marihuana, ungewogen
- 1 Glas mit Marihuana, ungewogen
- 1 Elektroschockgerät, Spielzeug
Folgende Gegenstände werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Gesuch hin innert 30 Tagen zurückgegeben:
- 1 T-Shirt, rot, mit Schweizerkreuz
- 1 Hose, schwarz, Jeans, Gr. M
- 1 Hausschuh, rechts, weiss
- 1 Hausschuh, links, weiss
Folgender Gegenstand wird J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf Gesuch hin innert 30 Tagen zurückgegeben:
- 1 Jacke BLWR, Gr. M, schwarz
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- 1 Schmuck-Kette „Rosenkranz“
- 1 T-Shirt, grau, Accanto, Gr. S
- 1 Jeanshose, dunkelblau, 501, Gr. 32/34
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Gefährdung des Lebens, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von D.________, E.________, F.________ und G.________;
der versuchten Nötigung, begangen am 29. September 2018 in C.________(Ort) zum Nachteil von E.________;
III.
A.________ wird gestützt auf die Schuldsprüche in Ziffer II. und die rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. A. hiervor
in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 129 und 181 StGB
4 Abs. 1 lit. a, 7, 8, 12, 27, 33 Abs. 1 lit. a aWG
12 und 48 WV
426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 164 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. März 2019 vorzeitig angetreten wurde.
Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet, mit Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40‘244.35.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00.
IV.
1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24‘181.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘145.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘098.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘105.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv und Motiv; unverzügliche Mitteilung des Dispositivs, vorab per Fax)
- Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der JVA T.________ (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs, vorab per Fax)
- dem Bundesamt für Umwelt (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 4. Juni 2020
(Ausfertigung: 11. September 2020)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 19 482
1B_310/2017
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm
Art. 12 WGart. 12 LArmart. 12 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 48 WVart. 48 OArmart. 48 OArm
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 83 VZAEart. 83 OASAart. 83 OASA
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
BGE 121 IV 67ATF 121 IV 67DTF 121 IV 67
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 121 IV 67ATF 121 IV 67DTF 121 IV 67
6B_317/2012
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_83/2016
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 266ATF 133 IV 266DTF 133 IV 266
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
6B_1037/2019
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
6B_466/2013
6B_42/2016
6B_236/2016
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3
Art. 296 StGBart. 296 CPart. 296 CP
Art. 275bis StGBart. 275bis CPart. 275bis CP
6B_375/2014
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_1338/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_423/2019
6B_1024/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1070/2018
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
6B_627/2018
6B_1474/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm
Art. 3 GSchGart. 3 LEauxart. 3 LPAc
Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc
Art. 71 GSchGart. 71 LEauxart. 71 LPAc
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF