SK 2019 53
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
28. Juli 2020Deutsch4 min
1. Mit Urteil der 1. Strafkammer vom 21. April 2020 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Von der Strafe wurde Umgang genommen. A.________ wurde zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘202.00 sowie zu einem oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteil (½) von CHF 1‘000.00 verurteilt. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger ersucht, innert 14 Tagen ab Zustellung des Urteils die Kostennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen zwecks Bestimmung der zu entschädigenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verteidigungskosten (vgl. Ziff. IV.4. des Urteils).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
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Beschluss
SK 19 53
Bern, 2. Juni 2020
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.)
Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.11.2017 (PEN 2016 363)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Urteil der 1. Strafkammer vom 21. April 2020 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Von der Strafe wurde Umgang genommen. A.________ wurde zu den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘202.00 sowie zu einem oberinstanzlichen Verfahrenskostenanteil (½) von CHF 1‘000.00 verurteilt. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger ersucht, innert 14 Tagen ab Zustellung des Urteils die Kostennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einzureichen zwecks Bestimmung der zu entschädigenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verteidigungskosten (vgl. Ziff. IV.4. des Urteils).
2. Mit Honorarnote vom 8. Mai 2020 (eingelangt am 11. Mai 2020) macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 3‘546.70 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 12.66 Stunden zu CHF 280.00 (zuzüglich Auslagen von CHF 66.10 und Mehrwertsteuer von CHF 278.20).
Erwägungen
3.
In Strafrechtssachen wird das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen - in entsprechenden Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V. mit Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetztes [KAG; BSG 168.11]).
Vor erster Instanz machte Rechtsanwalt B.________ - ohne Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die ganztägige Hauptverhandlung – für 14,5 Stunden ein Honorar von CHF 3‘963.00 geltend sowie Auslagen von CHF 72.40 (pag. 195). Aus den Akten ergibt sich nicht, welches Honorar für die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingesetzt worden ist. Ausgehend davon, dass die Vorinstanz den Beschuldigten mit 2/3 der gesamten Verteidigungskosten entschädigte, ausmachend CHF 4'282.15 (inkl. Auslagen und MWST), ergibt sich rückgerechnet für die ganztägige Hauptverhandlung ein Honoraranteil von rund CHF 1‘900.00 (Dauer 7-8 Stunden) - und damit ein Honorar für das ganze Verfahren vor dem Einzelgericht im Bereich von total CHF 5‘863.00 (ohne Auslagen und ohne MWST).
Das vor oberer Instanz geltend gemachte Honorar von CHF 3‘546.70 (12,66 Stunden à CHF 280.00) beträgt damit rechnerisch deutlich mehr als 50 Prozent des Honorars vor erster Instanz. Das Berufungsverfahren wurde neu schriftlich geführt und der Beschuldigte hat Anschlussberufung erhoben bezüglich des (einzigen) Schuldspruchs wegen Überfahrens einer Verkehrsinsel. Aber mit Blick darauf, dass keine neuen Beweismittel zu würdigen waren und die Verteidigung in ihren schriftlichen Eingaben vorab formelle Rügen erhob und im Übrigen weitgehend auf die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Freisprüche verweisen konnte, erscheint der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand für einen derart erfahrenen Anwalt an der obersten Grenze des noch Tolerierbaren (abgesehen vom Aspekt des für bernische Verhältnisse hohen Stundenansatzes). Die Honorarforderung von total CHF 3‘891.00 kann aber, auch da im unteren Bereich des Tarifrahmens liegend, als gerade noch angemessen akzeptiert werden.
Dispositiv
Entsprechend der hälftigen Auferlage der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, erhält er auch nur eine Entschädigung für die Hälfte seiner Verteidigungskosten. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten im Verfahren vor Obergericht demnach mit CHF 1‘945.50 (½ von CHF 3‘546.70 = CHF 1‘773.35, zuzüglich Anteil Auslagen [½ von CHF 66.10 = CHF 33.05] und MWST [½ von CHF 278.20 = CHF 139.10]).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte bzw. für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung von CHF 1‘945.50 (Anteil Honorar CHF 1‘773.35, zuzüglich Anteil Auslagen CHF 33.05 und Anteil MWST 7,7% CHF 139.10) auszurichten (vgl. Ziff. IV.4. des Urteils der 1. Strafkammer vom 21. April 2020).
2. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 2. Juni 2020
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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SK 19 53
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF