SK 2020 119
Strafgesetz
3. März 2022Deutsch127 min
Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1881 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 20 119
Bern, 1. Dezember 2021
Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Josi, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht ) vom 30. Oktober 2019 (PEN 2019 218)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1881 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 02.07.2018 in Bern zN D.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25.08.2018 in Bern zN C.________
der Beschimpfung, mehrfach begangen
am 24.03.2018 in Lyss und Biel zN E.________;
am 02.07.2018 in Bern zN F.________;
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 24.03.2018 in Lyss zN G.________ und E.________;
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Missachten einer Ausgrenzungsverfügung in Bern
am 24./25.08.2018;
am 27.08.2018 um 22:10 Uhr;
Erwägungen
am 28.08.2018 um 20:30 Uhr;
am 28.08.2018 um 23:55 Uhr;
am 12.09.2018 um 00:45 Uhr;
am 14.09.2018 um 02:15 Uhr;
am 15.09.2018 um 13:00 Uhr;
am 18.09.2018 um 18:45 Uhr;
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 22.07.2018 bis am 27.08.2018 in Lyss und Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana;
des unanständigen Benehmens, begangen am 24.03.2018 in Lyss zN diverser Passanten;
des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 02.07.2018 in Bern,
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Ziff. 1 + 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. b, Art. 106, Art. 122, Art. 177 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 119 Abs. 1 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 12 KStrG, Art. 12 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 lit. a Abfallgesetz, Art. 426 Abs. 1 StPO.
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 12.04.2018 und vom 17.09.2018.
Die Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 200.00.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 12.04.2018 und vom 17.09.2018.
Es wird eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'210.00 und Auslagen von CHF 7‘354.20, insgesamt bestimmt auf CHF 25'564.20.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13‘484.60.
A.________ hat - dies jeweils ohne die notwendigen Kosten für die Übersetzung zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO - dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 12‘984.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘123.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Die beschlagnahmte Waffe Klappmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 7. November 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1911). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. März 2020 (pag. 1925 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. März 2020 (pag. 2031 f.) zugestellt.
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. März 2020 (pag. 2042 f.) wurde die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) und auf die Strafzumessung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Übertretungsbusse von CHF 180.00 und Landesverweisung) beschränkt (pag. 2042 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 25. März 2020 weder Anschlussberufung erhoben noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 2048).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (pag. 2142 f.) wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 27. Januar 2021 (pag. 2127 f.) gutgeheissen. Die Berufungsverhandlung wurde mittels Vorladung vom 3. März 2021 neu auf den 20./21. September 2021 angesetzt (pag. 2167 f.). Am 20. September 2021 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Bern statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde beschlossen, die Verhandlung aufgrund weiterer Beweisergänzungsmassnahmen abzubrechen und neu anzusetzen (pag. 2340 ff.).
Die Fortsetzungsverhandlung wurde mittels Vorladung vom 21. September 2021 neu auf den 30. November 2021/1. Dezember 2021 angesetzt (pag. 2366 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 7. September 2021 (pag. 2270 ff.), Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalten Thorberg vom 26. Januar 2021 (pag. 2133 ff.) und Solothurn vom
7. September 2021 (pag. 2275 ff.), das Ambulanzprotokoll vom 25. August 2018 (pag. 2328), der Einsatzrapport von Schutz und Rettung Bern vom 25. August 2018 (pag. 2329) und diverse Berichte des Inselspitals Bern vom 25. August 2018 (pag. 2289 ff.) eingeholt. Ausserdem wurde die Kantonspolizei Bern mit weiteren Abklärungen beauftragt (vgl. hierzu die Berichtsrapporte vom 4. Oktober 2021 [pag. 2396 f.] und 22. November 2021 [pag. 2436]).
Im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens gingen beim Obergericht des Kantons Bern eine Mitteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 7. Januar 2021 mit Kopien des Therapieberichts FPD vom 26. November 2020, des Vollzugsauftrags/Einweisungsverfügung der BVD vom 7. Januar 2021 und des Schreibens der BVD an die Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 15. Januar 2021 (pag. 2094 ff.), eine Mitteilung der BVD vom 12. Mai 2021 mit Kopie des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 10. Mai 2021 (pag. 2174 ff.) sowie die Verfügung der BVD vom 6. Oktober 2021 (Nichtgewährung der bedingten Entlassung; pag. 2381 ff.) ein.
Der Kammer liegen ferner die edierten Akten SK 18 233 sowie BM 18 12790 und BM 18 19864 vor. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 bzw. der Fortsetzungsverhandlung vom 30. November 2021 wurden schliesslich der Beschuldigte und C.________ ergänzend einvernommen (pag. 2343 ff., pag. 2442 ff.).
4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien
4.1 Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30. November 2021 namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2460 f.; Hervorhebungen im Original):
Die Ziffer II. 1. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2019 sei aufzuheben und Herr A.________ sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 25.08.2018 um ca. 11.55 Uhr in Bern, I.________ (Strasse), z.N. von C.________ freizusprechen.
Der Freispruch sowie die übrigen Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 30. Oktober 2019 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe von 34 Monaten, Geldstrafe, Übertretungsbusse und Landesverweisung) des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2019 seien aufzuheben und Herr A.________ sei in Anwendung der Artikel
StGB: Art. 10, 12, 22 Abs. 1, 30, 40, 41, 47, 48 lit. e, 49, 51, 106, 109, 133 Abs. 1, 181, 186
AIG: Art. 115 Abs. 1 lit. b
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von maximal 32 Tagen (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft);
zu einer Busse von CHF 420.00.
Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 60 Tagen à CHF 120.00 durch den Kanton Bern zu entrichten.
Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30. November 2021 folgende Anträge (pag. 2464 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Oktober 2019 (PEN 19 218) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
des Freispruchs von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 02.07.2018 in Bern z.N. D.________,
der Schuldsprüche, wonach A.________
der Beschimpfung, mehrfach begangen am 24.03.2018 in Lyss und Biel z.N. von E.________ und am 02.07.2018 in Bern z.N. F.________ (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Urteils),
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 24.03.2018 in Lyss z.N. G.________ und E.________ (Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Urteils),
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Missachten einer Ausgrenzungsverfügung in Bern am 24./25.08.2018, am 27.08.2018 um 22:10 Uhr, am 28.08.2018 um 20:30 Uhr, am 28.08.2018 um 23:55 Uhr, am 12.09.2018 um 00:45 Uhr, am 14.09.2018 um 02:15 Uhr, am 15.09.2018 um 13:00 Uhr, am 18.09.2018 um 18:45 Uhr (Ziff. II. 4. des erstinstanzlichen Urteils),
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 22.07.2018 bis am 27.08.2018 in Lyss und Bern durch Konsum einer unbestimmten Mende (recte: Menge) Kokain und Marihuana (Ziff. II. 5. des erstinstanzlichen Urteils),
des unanständigen Benehmens, begangen am 24.03.2018 in Lyss z.N. diverser Passanten (Ziff. II. 6. Des erstinstanzlichen Urteils) und
des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 02.07.2018 in Bern (Ziff. II. 7. des erstinstanzlichen Urteils)
schuldig erklärt wurde.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25.08.2018 in Bern z.N. C.________
und er sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 48a, 49 Ziff. 1+2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 119 Abs. 1 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 12 KStrG, Art. 12 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit. a Abfallgesetz, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2018 und vom 17.09.2018, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 92 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 200.00;
zu einer Busse von CHF 180.00;
zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
Die beschlagnahmte Waffe (Klappmesser) sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur betreffend den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Sanktionen (Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils) angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; inkl. Verzicht auf Kostenausscheidung und Ausrichtung einer Entschädigung), die Schuldsprüche der Beschimpfung (mehrfach begangen), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; mehrfach begangen), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), des unanständigen Benehmens und des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Ziff. II.2.-7. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Einziehung des beschlagnahmten Messers (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem (da zusammenhängend mit der angefochtenen Landesverweisung), DNA sowie biometrische erkennungsdienstliche Daten und die Rückkehr in den Strafvollzug.
Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu verfügen.
Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. März 2019 (pag. 1091 ff.), unter Berücksichtigung der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 erfolgten Ergänzungen (pag. 1845, pag. 2341), folgender Sachverhalt vorgeworfen (Ergänzungen hervorgehoben):
Im Rahmen eines verbalen Streites in der Wohnung des J.________, begab sich der Beschuldigte in die Küche und holte dort ein Klappmesser, kehrte damit (mit geöffneter Klinge) ins Wohnzimmer zurück und stach ohne Vorwarnung dem C.________ mit einer seitlichen Schwungbewegung oder auf andere Art und Weise in die rechte Schulter (aussen). Das Opfer versuchte daraufhin, dem Beschuldigten das Messer zu entwinden, was zu einem körperlichen Kampf zwischen den beiden führte, woraufhin weitere Messerstiche gegen das Opfer folgten. Das Opfer holte sich dabei eine Schnittverletzung an der linken Handfläche und versuchte, auf allen Vieren das Zimmer zu verlassen, worauf der Beschuldigte dem C.________ noch von hinten einen Stich in den linken Oberschenkel (Aussenseite, eher unten) zufügte. Beide Stiche waren nicht lebensbedrohlich, der Stich in die Schulter hätte bereits bei einem leicht dynamischen Geschehen seitens des Opfers aber zu einer lebensbedrohlichen Verletzung werden können, da sich wichtige Blutgefässe in der Nähe am Hals befinden und das Risiko einer dauerhaft schädigenden Hirn- oder Organverletzungen demnach gross war, was der Beschuldigte in Kauf nahm.
7. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und die Stichverletzungen an der rechten Schulter und am linken Oberschenkel sowie die Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche des C.________ durch den Beschuldigten zugeführt worden seien (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1964).
8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
8.1 Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ brachte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom
30. November 2021 namens und auftrags des Beschuldigten zusammengefasst vor, gestützt auf den Bericht des KTD vom 20. Oktober 2018 könne nicht gesagt werden, wer das Messer geführt habe. Der KTD habe einzig im Wohnzimmer, im Treppenhaus und im Eingangsbereich aussen Blutspuren aufgefunden. Die Tatwaffe sei unbestrittenermassen das beim Rollator aufgefundene Messer. In der Fotodokumentation gebe es vom Schlafzimmer keine Fotos und es sei deshalb davon auszugehen, dass dort eben keine tatrelevanten Spuren gefunden worden seien. Weiter würden die vorliegenden IRM-Berichte zu den festgestellten Verletzungen und dem Nachweis von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum der Beteiligten Auskunft geben. Gestützt auf die objektiven Beweismittel seien keine Rückschlüsse auf das Tatgeschehen möglich (mit Ausnahme der Fotodokumentation). Gemäss Berichtsrapport vom 22. November 2021 sei die Bemerkung im Bericht des Inselspitals («Schwager») wohl aufgrund der Angaben des Patienten erfolgt, da ansonsten jeweils ein Vermerk angebracht werde. Die Aussagen seien auch nicht so von der Ambulanz übernommen worden, da dort von «Schwiegersohn» die Rede sei. Dies sei ein Missverständnis, auch hier könne es sich nur um den Schwager handeln.
In Bezug auf die subjektiven Beweismittel sei zunächst auf die Aussagen von K.________ hinzuweisen. Sie habe ausgesagt, bei keiner der drei Personen ein Messer gesehen zu haben. Ihre Aussagen seien ehrlich und authentisch, zum eigentlichen Kerngeschehen könne sie jedoch keine Angaben machen. Die Aussagen von C.________ vor Ort seien mit Vorsicht zu geniessen. Es handle sich hierbei zudem um Schutzbehauptungen. Die Vorinstanz halte die Aussagen von J.________ als realitätsnah. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. So werfe die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten etwa vor, C.________ im Wohnzimmer angegriffen zu haben. In diesem Punkt würden die Aussagen von J.________ von den übrigen Aussagen und den objektiven Beweismitteln abweichen. Bei den von J.________ geschilderten Vorgängen handle es sich nicht um vernachlässigbare Details, sondern um das effektive Kerngeschehen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz gebe es auch in den Aussagen von C.________ einige Widersprüche. So habe er zunächst etwa angegeben, dass er nach dem Stich direkt in die Waschküche gegangen sei. Erst auf Nachfrage habe er erklärt, dass der Kampf noch weitergegangen sei. Im Übrigen würden sich seine Aussagen zum Eingreifen von J.________ auch nicht mit denjenigen von J.________ decken. Selbstverständlich würden auch die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche enthalten. Allerdings nicht in dem Ausmass, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Auch wenn die Anfälle nicht von Belang seien, so seien diese nicht von der Hand zu weisen und das Gutachten könne weder bestätigen noch dementieren, dass der Beschuldigte dazumal einen solchen Anfall erlitten habe. So werde etwa im Vollzugsbericht festgehalten, dass der Beschuldigte zu Beginn fast täglich solche Anfälle erlitten habe. Insgesamt sei die Aussagenqualität der beteiligten Personen zufolge Alkohol- und Drogenkonsums relativ tief. Alle Beteiligten würden sich selber widersprechen. So etwa betreffend Ablauf, Angriff und Örtlichkeit. Der Beschuldigte habe den Angriff bzw. die Behändigung des Messers von Beginn weg abgestritten. Seine Aussagen in Bezug auf die Örtlichkeiten würden ferner mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von C.________ übereinstimmen. Der von ihm geschilderte Grund für den Streit sei realistisch und es sei davon auszugehen, dass sich die beiden verschwägerten Personen abgesprochen hätten. Es gebe ferner keinen Grund, weshalb der Beschuldigte C.________ hätte angreifen sollen. Bei objektiver Betrachtung würden ernste und überwindbare Zweifel an der angeklagten Sachverhaltsversion bestehen und der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (pag. 2451 ff.).
8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 30. November 2021 zusammengefasst vorgebracht, nachdem der Beschuldigte zunächst relativ detaillierte Angaben gemacht habe, wolle er später auf einmal bewusstlos gewesen sein. Gemäss Anzeigerapport seien nach der Meldung von K.________ drei Personen an der I.________ angehalten worden. Das Opfer habe mehrere Stichverletzungen erlitten und gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte diese verursacht habe. Im Hauseingang sei beim Rollator sodann ein Klappmesser aufgefunden worden und im Treppenhaus sowie im Wohnzimmer habe man Blutspuren gefunden. Die Verletzungen des Opfers seien gestützt auf den Bericht des IRM erwiesen. J.________ habe das Messer auf Vorhalt identifizieren können. Seine Aussagen würden authentisch wirken und in Bezug auf das Kerngeschehen mit den Aussagen von C.________ übereinstimmen. Es habe aber Unsicherheiten in Bezug auf das Einstechen gegeben und er scheine seine Rolle etwas anders zu sehen. Auch bleibe unklar, weshalb er vom Schlafzimmer spreche. Diese Abweichungen seien wohl mit dem erheblichen Alkohol- und Drogenkonsum erklärbar. In Bezug auf das Kerngeschehen habe er – übereinstimmend mit dem Opfer – ausgesagt, dass er mit seinem Schwager in der Wohnung gewesen sei, der Beschuldigte dazugestossen und von Beginn weg aggressiv aufgetreten sei. Als C.________ den Beschuldigten gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, habe Letzterer ein Messer geholt und auf C.________ eingestochen. Zeitliche Abweichungen seien wohl wiederum auf den Rauschzustand zurückzuführen. Gemäss dem Opfer habe der Kampf nur im Wohnzimmer stattgefunden. Erwähnenswert sei ferner, dass die vom Opfer geschilderte Sitzposition dem Verletzungsbild entspreche (rechts vom Schwager und links von der Türe). Seine Aussagen seien plausibel und detailreich. Er gebe seine Erinnerungen wieder und schildere seine Emotionen, z.B. die Überraschung über den Angriff und das Unverständnis über das fehlende Eingreifen seines Schwagers. C.________ habe nicht aggraviert und belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Ferner würden sich seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln decken. Die Abweichungen zu den Aussagen seines Schwagers seien wohl auf den Alkohol zurückführen, würden aber auch gegen die Hypothese einer Absprache sprechen. So hätten die beiden in den darauffolgenden Tagen genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen und es wären bei einem Komplott übereinstimmende Aussagen zu erwarten gewesen. Das Opfer habe aber etwa ausgesagt, dass die Aussagen des Schwagers «total falsch» seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Er habe in jeder Befragung eine neue Version der Geschehnisse zu Protokoll gegeben. Die einzige Konstante sei, dass nicht er, sondern J.________ die Verletzungen verursacht habe. Der Beschuldigte mache aber schon zur Vorgeschichte widersprüchliche Angaben (Eintreffen in der Wohnung, vorbestehender Streit etc.). Auch zum eigentlichen Tatgeschehen habe er unterschiedlich ausgesagt (Messer in der Küche geholt, bereits auf dem Tisch). Der Beschuldigte habe teilweise auch ein Brotmesser als Tatwaffe bezeichnet, was jedoch nicht zum Verletzungsbild passe. Einmal habe er eine Verletzung am Oberarm gesehen und einmal nicht. Ein andermal habe er die beiden anderen mit einer Flasche bedroht, um sie voneinander zu trennen. Später habe er dann gesagt, er sei bewusstlos am Boden gelegen. Letzteres hätten die beiden anderen Beteiligten übereinstimmend verneint.
Die im obergerichtlichen Verfahren beigezogenen Berichte würden zunächst aufhorchen lassen, da dort von «Schwiegersohn» und «Schwager» als Täter gesprochen werde. Es sei aber bekannt, dass solche Berichte mit Vorsicht zu geniessen seien. Ferner sei unklar, wer diese Aussagen gemacht habe und es sei keine Übersetzung dabei gewesen. Der Einsatzrapport zeige auf, wie solche Fehler entstehen könnten. So sei in der handschriftlichen Fassung von einem Streit in der Wohnung des Schwiegersohns die Rede, in der digitalisierten Fassung dann von einem Streit mit dem Schwiegersohn. Es sei wohl ein Missverständnis bzw. ein Übersetzungsfehler. Die Anamnese im Rapport passe ferner auch überhaupt nicht zu den vorliegenden Aussagen. Sei dort von einem Faustschlag die Rede. Den besagten Berichten sei kein eigentlicher Beweiswert beizumessen. Die Aussagen des Opfers und J.________ würden weitgehend übereinstimmen. Der Beschuldigte werde nicht übermässig belastet und teilweise sogar in Schutz genommen. Es könne ausgeschlossen werden, dass J.________ das Messer beim Rollator deponiert habe, da er ansonsten Blut an den Händen hätte haben müssen und dies der Polizei sicherlich aufgefallen wäre. C.________ habe zudem ausgesagt, er könne nicht ausschliessen, das Messer selber dort deponiert zu haben. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass an dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt festgehalten und dieser als erstellt betrachtet werde (pag. 2454 f.).
9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 25. August 2018 in der Wohnung von J.________ aufgehalten hat, wo auch C.________ anwesend war, es im dortigen Wohnzimmer einen Streit gegeben hat, anlässlich welchem C.________ mit dem später beim Rollator aufgefundenem Messer verletzt wurde und der Beschuldigte eine Bissverletzung im Gesicht davontrug. Unbestritten ist nunmehr auch, dass es sich bei aufgefundenen Klappmesser um die Tatwaffe handelt.
Sowohl vorinstanzlich als auch vor Obergericht bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft (J.________ habe das Opfer verletzt), das Tatgeschehen (der Streit habe zwischen den anderen beiden Personen stattgefunden, er sei unbeteiligt bzw. ohnmächtig gewesen) sowie den Ablauf der Geschehnisse nach dem eigentlichen Streit (Deponieren der Tatwaffe beim Rollator).
10. Beweismittel
Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. September 2018 (pag. 102 ff.), der Berichtsrapport vom 11. September 2018 (pag. 119 ff.), der Nachtrag vom 19. November 2018 (pag. 121 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes
(KTD) vom 18. Oktober 2018 (pag. 128 ff.) inkl. Ergänzung vom 18. Februar 2019 (pag. 203 ff.), die dazugehörigen Fotodokumentationen des KTD vom 25. bzw. 26 August 2018 (pag. 134 ff., pag. 150 ff., pag. 161 ff., pag. 165 ff., pag. 175 ff., pag. 186 ff., pag. 192 ff.), der Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 14. September 2019 betreffend J.________ (inkl. Beilagen, pag. 230 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten
des IRM vom 28. Januar 2019 betreffend C.________ (inkl. Beilagen, pag. 248 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 28. Januar 2019 betreffend den Beschuldigten (inkl. Beilagen, pag. 271 ff.), die Berichte des Notfallzentrums Inselspital Bern betreffend J.________ vom 25. August 2018 (pag. 2290 ff.), die Berichte des Inselspitals Bern betreffend C.________ vom 25. August 2018 (pag. 2296 ff. bzw. 2331 ff.), das Ambulanzprotokoll vom 25. August 2018 (pag. 2328), der Einsatzrapport von Schutz und Rettung Bern vom 25. August 2018 (pag. 2329), der Berichtsrapport vom 4. Oktober 2021 (pag. 2396 f.), der Berichtsrapport vom 22. November 2021 (pag. 2436), die Aussagen von K.________ (pag. 284 ff.), die Aussagen von J.________ (pag. 287 ff., pag. 317 ff., pag. 1687 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 297 ff., pag. 306 ff., pag. 1682 ff., pag. 2442 ff.) und diejenigen des Beschuldigten (pag. 38 ff., pag. 91 ff., pag. 325 ff., pag. 344 ff., pag. 1692 ff., pag. 1846 ff., pag. 2343 ff., pag. 2449 ff.) vor.
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1935 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen (inkl. Aussagen des Beschuldigten und C.________).
11. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 1931 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich dem zu beurteilenden Vorfall – zumindest teilweise – um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
12. Beweiswürdigung der Kammer
12.1 Vorbemerkung
Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann.
12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel
Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach sich anhand der objektiven Beweismittel nicht vollständig rekonstruieren lässt, wie es zum Vorfall des 25. August 2018 gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat. Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich aber immerhin schliessen, dass alle drei Beteiligten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss standen (J.________: Mischkonsum, Blutalkoholkonzentration [BAK] von min. 1.22‰/max. 2.17‰ [pag. 232]; C.________: Mischkonsum, BAK von mind. 1.77‰/max.2.40‰ [pag. 257]; Beschuldigter: Mischkonsum, BAK von mind. 1.76‰/max.2.92‰ [pag. 281]), allesamt in die Auseinandersetzung an der I.________(Strasse) in .________ Bern verwickelt waren und Verletzungen davongetragen haben (pag. 128 ff., pag. 230 ff.).
Dem Bericht des IRM betreffend C.________ (pag. 248 ff.) kann Folgendes entnommen werden: Anlässlich seiner körperlichen Untersuchung hätten sich mehrere Hautdurchtrennungen an der rechten Schulter (Tiefe 4-5 cm; vgl. auch pag. 2297), am linken Oberschenkel und an der linken Handinnenfläche präsentiert. Diese Verletzungen seien Folge von scharfer Gewalteinwirkung im Sinne von Stich- und Schnittverletzungen und könnten beispielsweise durch eine Messerklinge entstanden sein. Die Hautdurchtrennungen an der linken Handinnenfläche könnten als aktive Abwehrverletzungen gewertet werden. Die Hautschwellung am Kopf, die Hautabschürfung im Gesicht, am linken Handrücken und am Bauch, die Hautunterblutung am linken Unterarm, die Hauteinblutung am linken Handrücken und die Schleimhauteinrisse an der Oberlippe seien am ehesten Folge stumpfer Gewalteinwirkung und könnten, zumindest teilweise, im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Bei den oberflächlichen Hautdefekten am Rücken und beiden Flanken sei eine genaue Zuordnung einer konkreten Gewalteinwirkung nicht sicher möglich. Die Verletzungen würden Aspekte einer scharfen Gewalteinwirkung und Aspekte einer halbscharfen Gewalteinwirkung aufweisen. Sämtlichen genannten Verletzungen seien mit einem Entstehungszeitpunkt am Vormittag des 25. August 2018 vereinbar. Auch die Kammer erachtet gestützt auf den Bericht des IRM die in der Anklageschrift aufgeführten – unbestritten gebliebenen – Verletzungen von C.________ als erstellt.
Vor Ort wurde ein beim Rollator deponiertes Klappmesser aufgefunden, auf dessen Klinge das Blut von C.________ sichergestellt werden konnte. Es liegt daher nahe und ist überdies auch nicht mehr bestritten, dass es sich beim besagten Klappmesser um die Tatwaffe handelt, mit welcher C.________ anlässlich des Vorfalls vom 25. August 2018 verletzt wurde. Vor Ort wurden denn auch keine anderen Messer gefunden, welche als Tatwaffe in Frage gekommen sind (pag. 204). Im Treppenhaus am Boden wurden kleinere Blutspuren dokumentiert und sichergestellt. In der Wohnung (inkl. Schlafzimmer) konnten keine offensichtlichen Blut- oder Kampfspuren sichergestellt werden, so auch keine zerbrochenen Flaschen (pag. 204). Dies lässt allerdings nur bedingt Rückschlüsse auf den Ablauf der Geschehnisse zu.
Wer besagtes Messer eingesetzt bzw. C.________ damit verletzt hat, kann gestützt auf die objektiven Beweismittel nicht abschliessend geklärt werden. So führte der KTD aus, dass aufgrund der kriminaltechnischen und medizinischen Untersuchungen sowie den DNA-Auswertungen nicht klar gesagt werden könne, wer bei der Auseinandersetzung das Messer geführt habe, wobei aufgrund der Tatsituation und den Verletzungsbildern der beteiligten Personen primär der Beschuldigte als möglicher Täter in Frage komme. Auch gestützt auf die vorliegenden (Notfall)-Berichte lässt sich diese Frage nicht klären. So wird im Ambulanzprotokoll vom 25. August 2018 etwa von einer Auseinandersetzung in der Wohnung des «Schwiegersohns» mit Messer (pag. 2328) bzw. im Einsatzrapport Schutz und Rettung Bern vom 25. August 2018 von einer Auseinandersetzung des C.________ mit dem Schwiegersohn gesprochen (pag. 2329). Da kein Schwiegersohn von C.________ in der Nähe des Tatortes war bzw. er keinen solchen hat (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach), muss davon ausgegangen werden, dass bei der Protokollierung ein Fehler unterlaufen ist, was vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung der Täterschaft nicht zu den Hauptaufgaben des Ambulanz-Teams gehört, durchaus nachvollziehbar ist. Im Bericht des Notfallzentrums Inselspital betreffend C.________ vom 25. August 2018 ist demgegenüber von einer Auseinandersetzung des Patienten mit dem «Schwager» die Rede (pag. 2331 f.). Diesem Bericht kann – insbesondere mit Blick auf die nachfolgende Würdigung der subjektiven Beweismittel – kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden. So sprechen die diversen Rechtschreibe- und Flüchtigkeitsfehler eher dafür, dass die Anamnese nicht sorgfältig verfasst wurde. Darüber hinaus musste die Notfallanamnese entweder mit einer Übersetzungsperson oder auf andere Art und Weise geschehen, da C.________ kein deutsch sprach bzw. spricht. Dass sich bei solchen sprachlichen Problemen Fehler einschleichen können, ist naheliegend, zumal die Erhebung des rechtsrelevanten Sachverhalts – wie auch beim Ambulanzteam – nicht in den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit fällt und somit nicht mit derjenigen Sorgfalt aufgenommen wird, wie dies beispielsweise bei den am Tatort anwesenden Polizeibeamten der Fall ist. Die behandelnde Ärztin konnte im Nachhinein auch nicht mehr mit Sicherheit bestätigen, dass es sich hierbei um die Aussagen des Patienten C.________ gehandelt habe (pag. 2436), was mit Blick auf den Zeitablauf aber ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Während mit den Begriffen «Schwager» oder «Schwiegersohn» schliesslich nur indirekt auf eine andere Person geschlossen wird, wurde im Anzeigerapport vom 14. September 2018 ganz deutlich der Name des Beschuldigten genannt. So ist dem besagten Anzeigerapport zu entnehmen, C.________ habe gegenüber der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ihm die Verletzungen zugefügt habe (pag 106). Wie die hiervon abweichenden Anmerkungen (Schwager/Schwiegersohn) im Protokoll der Ambulanz bzw. in den Berichten Schutz und Rettung Bern sowie des Inselspitals zu Stande gekommen sind, konnte im Nachhinein nicht mehr eruiert werden (vgl. Berichtsrapporte vom 4. Oktober 2021 und 22. November 2021 (pag. 2396 f., pag. 2436). Mit Blick auf die nachfolgenden subjektiven Beweismittel ist den besagten Berichten aber ohnehin kein allzu grosser Beweiswert beizumessen.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die in der Anklageschrift aufgeführte Verletzungen somit objektiv erstellt. Auch die Kammer erachtet es als plausibel, dass sich C.________ die entsprechenden Verletzungen aus der Auseinandersetzung vom 25. August 2018 zugezogen hat, was aber ohnehin unbestritten ist. Wie es jedoch zum Vorfall des 25. August 2018 gekommen ist, wie sich dieser abgespielt hat und insbesondere wer das als Tatwaffe verwendete Klappmesser gegen C.________ eingesetzt hat, lässt sich anhand der objektiven Beweismittel nicht klären. Daher ist hier auf die subjektiven Beweismittel zu verweisen, welche nachfolgend aufgegriffen werden.
12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel
12.3.1 K.________
Bei K.________ handelt es sich um die damalige Nachbarin von J.________ an der I.________(Strasse) in .________ Bern. K.________ schilderte gegenüber der Polizei (pag. 284 ff.) ihre am besagten Tag gemachten Beobachtungen ohne erkennbare Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Ihre Aussagen wirken ehrlich und authentisch. Allerdings konnte sie zum eigentlichen Kerngeschehen grundsätzlich keine Aussagen machen. Gestützt auf ihre Aussagen ist allerdings davon auszugehen, dass der Streit vom 25. August 2018 in der Wohnung von J.________ und – trotz entsprechender Blutspuren – nicht im Treppenhaus der I.________(Strasse) stattgefunden hat. So gab K.________ an, sie habe Gepolter und lautes Geschrei aus der oberen Wohnung gehört, worauf sie nach unten gegangen und bei der Gegensprechanlage von J.________ geklingelt habe. Ferner gab K.________ zu Protokoll, dass sie bei keinem der drei Männer eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gesehen habe. Sie habe einzig gesehen, dass alle drei Verletzungen gehabt und geblutet hätten. Der Schwager von J.________ habe geäussert, dass er und J.________ keine Schuld an der Sache hätten. Nur der Dritte sei Schuld, den K.________ nicht gekannt habe. K.________ versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ein Motiv hierfür wäre auch nicht erkennbar. Es kann demnach auf ihre Aussagen abgestellt werden, auch wenn diese zur Rekonstruktion des Sachverhalts nicht viel beitragen können.
12.3.2 C.________
C.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal einvernommen. Seine Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 27. August 2018 imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen und erscheinen erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen. Auch sind seine Aussagen weder detailarm noch sonst wie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum eigentlichen Kerngeschehen. So gab C.________ etwa zu Protokoll, dass J.________ und er zuerst alleine in der Wohnung gewesen seien und der Beschuldigte gegen 13:30 Uhr vorbeigekommen und da bereits betrunken gewesen sei. Da dieser laut gewesen sei, habe er ihn zum Verlassen der Wohnung aufgefordert, worauf der Beschuldigte wütend auf J.________ geworden sei, weil er wegen ihm in die Wohnung gekommen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin in die Küche gegangen und mit einem Messer in der Hand zurückgekehrt. Er sei direkt auf ihn (C.________) zugekommen und habe ihm in die Schulter gestochen. Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand, mit geschlossener Faust, mit der Klinge Richtung C.________ gehalten. Sofort sei ihm aufgefallen, dass er getroffen worden sei und blute. Er sei aufgestanden und habe das Messer mit der linken Hand an der Klinge gepackt, worauf er an der linken Handinnenseite verletzt worden sei. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu Boden gefallen, wobei er sich beim Fallen den Kopf an der Wand gestossen habe (pag. 307 f., Z. 58 ff.). Der Kampf habe nur im Wohnzimmer stattgefunden. Sie seien nie in einem anderen Zimmer gewesen (pag. 309, Z. 115 ff., Z. 127 f.). Nachdem er zu Boden gefallen sei, habe sich der Beschuldigte hinter ihm befunden. Er selber sei auf den Knien und Händen durch das Wohnzimmer in Richtung Küche gekrabbelt. Der Beschuldigte sei nach wie vor hinter ihm gewesen und es sei erneut zu einem Kampf gekommen. Er glaube, dass die Verletzung am Bein zu diesem Zeitpunkt entstanden sei (pag. 308 f., Z. 108 ff.). Der Beschuldigte habe viele Stichbewegungen gegen ihn gemacht, dies sicher 20 Mal (pag. 309, Z. 141 ff.). Nebst den detailreichen Schilderungen zum eigentlichen Kerngeschehen mangelt es in den Aussagen von C.________ auch nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche respektive originelle Details erwähnt. So konnte er beispielweise noch genau erklären, wie und in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe und dass er selber in Boxerstellung direkt vor dem Beschuldigten gestanden sei (pag. 308, Z. 76 f., pag. 309, Z. 148 f.). Mit den detaillierten Schilderungen verbunden ist auch die Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind. So etwa, dass er im Treppenhaus einer «weissen» Person begegnet sei, die gesagt haben soll, dass er nicht gehen solle. Zu dieser habe er gesagt, dass sie «abfahren» solle (pag. 308, Z. 86 ff.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen von C.________ Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So etwa, dass er gedacht habe, er würde sterben, als er vom Wohnzimmer in Richtung Küche gekrabbelt sei (pag. 310, Z. 164 ff.). Er habe Todesangst gehabt (pag. 310, Z. 171) bzw. er habe sich aus Angst in der Waschküche versteckt (pag. 308, Z. 90 f.). C.________ gab ferner Unsicherheiten zu, so etwa betreffend die Identifikation der Tatwaffe und deren Deponierung beim Rollator (pag. 310, Z. 205, pag. 301, Z. 210 ff.), und korrigierte sich, wenn er bemerkte, dass er eine unkorrekte Aussage gemacht hatte, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Ankunftszeit des Beschuldigten in der Wohnung, welche er nunmehr zwischen um 10:00-13:30 Uhr eingrenzte (pag. 310, Z. 192 ff.). C.________ versuchte schliesslich auch nicht zu übertreiben oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. So antwortete er auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn habe verletzen oder umbringen wollen, dass der Beschuldigte nie direkt gesagt habe, er wolle ihn umbringen (pag. 310, Z. 166 f.). Ferner erklärte C.________, er wisse nicht, ob der Beschuldigte J.________ absichtlich am Kopf verletzt habe oder nicht (pag. 310, Z. 156 f). Würde C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre er kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Beschuldigten bemüht gewesen.
Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen von C.________ in Bezug auf die Reaktion von J.________ auf die Geschehnisse etwas widersprechen. So sagte er zunächst aus, dass J.________ nichts unternommen habe und nur Zuschauer gewesen sei (pag. 308, Z. 102 ff.). Später erklärte er, dass J.________ seine Verletzung daher habe, weil dieser den Beschuldigten am Arm gepackt und versucht habe, ihn und den Beschuldigten zu trennen (pag. 309, Z. 155 ff.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist nicht auszuschliessen, dass J.________ zuerst in einer Schockstarre gewesen ist (was so von C.________ auch erwähnt wurde) und im ersten Moment nicht so reagiert hat, wie sich das C.________ gewünscht hätte. Von einem eigentlichen Widerspruch ist damit nicht auszugehen. Dies umso weniger, als auch J.________ nachgewiesenermassen verletzt wurde. Dass sodann zunächst ein verkürztes Kerngeschehen geschildert und erst auf Nachfrage detailliertere Angaben gemacht werden, ist ferner plausibel und nicht per se als Lügensignal zu werten. Die wenigen Ungenauigkeiten in den Angaben von C.________ vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nichts zu ändern.
Gleiches gilt auch für die Aussagen von C.________ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Februar 2019. Seine Aussagen betreffend das Kerngeschehen blieben konstant und überwiegend widerspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die Erstaussagen bei der Polizei. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zumal die staatsanwaltliche Einvernahme ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Es darf nicht erwartet werden, dass die Schilderungen immer schön chronologisch, vollständig, klar und immer gleich im Ablauf ausfallen. Dies umso mehr, als alle Beteiligten am besagten Abend nicht unwesentlich alkoholisiert waren, Betäubungsmittel konsumiert hatten und es sich beim fraglichen Vorfall – zumindest teilweise – um ein dynamisches Geschehen handelte. Dennoch wiederholte C.________ seine Erstaussagen insoweit, als dass er und J.________ zu Hause gewesen seien, als der Beschuldigte geklingelt habe. Als der Beschuldigte in die Wohnung gekommen sei, sei er laut gewesen und es habe Streit gegeben. Der Beschuldigte sei daraufhin ein Messer holen gegangen. Als der Beschuldigte ihn (C.________) mit dem Messer gestochen habe, habe er dieses mit beiden Händen greifen wollen, worauf er sich eine Verletzung an der Hand zugezogen habe (pag. 299 f., Z. 80 ff.). Er habe das Messer zuerst in die Schulter gekriegt und habe dann versucht, auf allen Vieren in die Küche zu kommen. Der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen. Er habe gleichzeitig flüchten und sich verteidigen müssen (pag. 302, Z. 168 ff.). Die Tat habe sich im Wohnzimmer abgespielt, wobei ausser ihnen dreien niemand in der Wohnung gewesen sei (pag. 300, Z. 97 ff.). C.________ konnte sowohl seine eigene Sitzposition vor dem Angriff als auch die Position des Messers in der Hand des Beschuldigten genau umschreiben (pag. 301, Z. 126 ff.; «Er hatte das Messer in der Faust, die Klinge auf der Daumenseite», pag. 301, Z. 131).
Teilweise machte C.________ – zumindest auf den ersten Blick – aber auch widersprüchliche Aussagen. So sagte er einerseits aus, dass er und der Beschuldigte am Boden herumgerollt seien (pag. 300, Z. 89 f.), andererseits erklärte er, dass der Beschuldigte nicht auf allen Vieren gewesen sei (pag. 302, Z. 172 ff.). Es ist – wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat – praktisch unmöglich, aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Im Übrigen schliesst das geschilderte aufrechte Stehen des Beschuldigten nicht zwingend aus, dass er während der eigentlichen Auseinandersetzung zumindest für kurze Zeit auch auf dem Boden gewesen ist. Mit Blick auf die rechtliche Beurteilung kommt dieser Detailfrage aber letztlich keine relevante Bedeutung zu. Auffällig ist schliesslich wiederum, wie C.________ erneut darum bemüht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So gab er etwa zu Protokoll, dass es ihm keine Freude mache, wenn der Beschuldigte im Gefängnis sei. Wenn man ein Tier einsperre und dieses dann keine Freiheit habe, mache ihn dies auch wütend. Er sei im ersten Moment sehr wütend auf ihn gewesen, weil er das gemacht habe. Heute sei es aber anders. Er möchte nicht, dass der Beschuldigte wegen dem Vorfall im Gefängnis sein müsse. Dies mache für ihn keinen Sinn (pag. 305, Z. 281 ff.). Es ist in Anbetracht dieser Umstände kaum vorstellbar, dass C.________ die geschilderten Geschehnisse frei erfunden haben soll.
Im Rahmen der erneuten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 wurde C.________ insbesondere zu einem allfälligen epileptischen Anfall des Beschuldigten im Tatzeitpunkt befragt. C.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte krank sei. Wenn er das gewusst hätte, hätte er ihm die Türe nicht geöffnet (pag. 1684, Z. 65 ff.). Auf Frage, ob er wisse, was Epilepsie ist, sagte er, dass Leute mit dieser Krankheit wie bewusstlos werden und aus deren Mund Schaum komme. Er habe noch nie gesehen, dass der Beschuldigte einen epileptischen Anfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe damals beim Vorfall mit dem Messer keinen epileptischen Anfall gehabt (pag. 1684, Zeile 75 ff.). Er hätte damals nur jemanden gesehen, der gesund gewesen sei und sie hätten zusammen Alkohol getrunken (pag. 1685, Z. 88 f.). Er sei wach und normal gewesen (pag. 1685, Z. 96). Auch diese Aussagen von C.________ wirken ehrlich und authentisch. Es ist, insbesondere auch mit Blick auf seine früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wonach er nicht wolle, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ diesbezüglich lügen sollte.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 30. November 2021 (Fortsetzungsverhandlung) wurde C.________ ergänzend einvernommen. Auf Frage, ob er sich erklären könne, weshalb im Protokoll der Ambulanz stehe, er sei von seinem Schwiegersohn verletzt worden, antwortete C.________, dass er dies nicht wisse (pag. 2445, Z. 17 f.). Es sei kein Übersetzer dabei gewesen (pag. 2445, Z. 20 f.). Er habe keinen Schwiegersohn (pag. 2445, Z. 29 f.). Auf Vorhalt des Berichts vom Notfallzentrum des Inselspitals, wonach es eine Auseinandersetzung mit dem Schwager gegeben habe, erklärte er ferner, dass ihn nicht sein Schwager, sondern der Beschuldigte verletzt habe. Sein Schwager habe ihm aber auch nicht geholfen (pag. 2445, Z. 39 f.). Weshalb dies so stehe, wisse er nicht. Eventuell sei dies verwechselt worden (pag. 2446, Z. 1 ff.). Er wisse nicht mehr, wie er gewesen sei. Er sei dazumal besoffen gewesen und habe geweint (pag. 2446, Z. 6). Im Übrigen wiederholte er im Kerngeschehen seine Aussagen, wonach er und sein Schwager, J.________, zu Hause gewesen seien und viel getrunken hätten. Etwa um 10:00 Uhr sei der Beschuldigte gekommen. Nach etwa 10 Minuten sei er in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt. Der Beschuldigte habe angefangen, C.________ in die rechte Seite zu stechen. Dann habe er das Messer nehmen wollen, der Beschuldigte habe aber daran gezogen. Er habe ihn an der Hand und am Knie verletzt. C.________ sei dann in den Keller geflüchtet und die Nachbarin habe die Polizei angerufen (pag. 2444, Z. 10 ff.). Dass sich C.________ an Einiges nicht mehr zu erinnern vermochte, etwa zur Frage, ob er das Messer genommen und beim Rollator deponiert habe, oder was ihm im Notfallzentrum für Fragen gestellt worden seien, ist wohl einerseits dem Zeitablauf seit dem Vorfall vom 25. August 2018, andererseits sicher auch dem nicht unerheblichen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum geschuldet. Gewisse Unsicherheiten sind auch aufgrund des teilweise dynamischen Ablaufs der Geschehnisse erklärbar und lassen nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Dass C.________ das sichergestellte Messer nicht als Tatwaffe identifizieren konnte, ist schliesslich nachvollziehbar. Er hat sich im Rahmen der Geschehnisse vom 25. August 2018 auf die eigene Verteidigung und nicht unbedingt auf die Eigenschaften des Messers konzentriert. Zudem ist der ganze Angriff wohl sehr schnell passiert. Auf dem sichergestellten Messer konnte – wie bereits erwähnt – die DNA von C.________ zweifelsfrei festgestellt werden.
Alles in allem gibt es keine nennenswerten konkreten Hinweise auf Lügensignale, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ ganz speziell bezüglich des Kerngeschehens anzweifeln liessen. Seine Aussagen sind in hohem Masse glaubhaft, zwanglos mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen und – zumindest betreffend das eigentliche Kerngeschehen – übereinstimmend mit den Aussagen von J.________ (vgl. nachfolgend).
12.3.3 J.________
J.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einvernommen. Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom
27. August 2018 gab er unter anderem zu Protokoll, dass er und C.________ bei sich zu Hause gewesen seien und der Beschuldigte zu ihnen dazu gekommen sei. Die beiden anderen hätten laut gesprochen, weshalb er sie aufgefordert habe, leiser zu sein. Da sie aber nicht aufgehört hätten, habe er den Beschuldigten zum Gehen aufgefordert. Dieser sei dann in die Küche gegangen und mit einem Messer in der Hand in das Wohnzimmer zurückgekehrt (pag. 288 f., Z. 56 ff.). Der Beschuldigte sei dann mit dem Messer zu C.________ gegangen. Die Klinge sei nach vorne in Richtung C.________ gerichtet gewesen. J.________ schilderte daraufhin, dass er habe dazwischen gehen wollen, wobei er mit dem Messer am Kopf verletzt worden sei. Er habe den Beschuldigten gepackt, worauf sie beide auf einen Stuhl gefallen seien. Währenddessen sei C.________ ins Schlafzimmer geflüchtet, wobei ihm der Beschuldigte dann habe folgen können. Er selber habe Schmerzen gehabt und habe geblutet, sei dann aber auch ins Schlafzimmer und habe die beiden trennen wollen. Der Beschuldigte sei im Bett unter C.________ gelegen, wobei Ersterer immer noch das Messer in der Hand gehalten und seitliche Bewegungen gegen C.________ gemacht habe. Er habe dann den Beschuldigten am Handgelenk ergreifen und diesen fixieren können. C.________ habe er gesagt, er solle das Zimmer verlassen. Anschliessend habe er dem Beschuldigten das Messer aus der Hand nehmen können (pag. 289, Z. 77 ff.). J.________ gab ferner zu Protokoll, dass ausser ihnen dreien niemand in der Wohnung gewesen sei (pag. 290, Z. 128), er das Messer im Schlafzimmer belassen und nicht beim Rollator deponiert habe (pag. 290, Z. 159 f.) und er die Wohnungstüre verschlossen habe, nachdem C.________ diese verlassen habe. Als die Nachbarn später geklingelt und mitgeteilt hätten, dass die Polizei vor Ort sei, habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen wollen, sei aber mit C.________ im Treppenhaus von der Polizei angehalten worden (pag. 290, Z. 149 ff.).
Die ersten Aussagen von J.________ fielen grundsätzlich detailliert aus. Er gab keine ausweichenden Antworten auf die ihm gestellten Fragen, schilderte von sich aus Details, so etwa hinsichtlich der Aufforderung ruhig zu sein aufgrund der Nachbarn, der Besteckschublade, wo der Beschuldigte das Messer gefunden haben solle, oder wie er und der Beschuldigte auf den Stuhl gefallen seien, als er diesen gepackt habe. J.________ gab überdies Unsicherheiten zu und legte offen, wenn er sich bei etwas nicht sicher war oder etwas selber nicht beobachten konnte. So habe er etwa nicht gesehen, wie der Beschuldigte auf C.________ eingestochen habe. Hätte J.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er diesbezüglich wohl andere bzw. für den Beschuldigten ungünstigere Aussagen gemacht. J.________ nahm den Beschuldigten denn auch in Schutz als er erklärte, dass dieser ihm die Verletzung am Kopf nicht mit Absicht zugefügt habe. Seine Erstaussagen stimmen in den eigentlichen Kernpunkten (wer hat wen verletzt bzw. wer hat das Messer geführt etc.) mit denjenigen von C.________ überein. In Bezug auf sein Eingreifen und den weiteren Verlauf bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. So schilderte er etwa, wie er in den Streit eingegriffen habe und dem Beschuldigten gar das Messer habe entwenden können. Ferner sprach er als einziger davon, dass der Streit auch im Schlafzimmer auf dem Bett stattgefunden habe, was allerdings den objektiven Beweismitteln widerspricht, da dort keine Blutspuren sichergestellt werden konnten und solches bei einem Wälzen auf dem Bett – wie dies von J.________ beschrieben wurde – ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre. Auf seine Erstaussagen kann daher nicht unbesehen abgestellt werden.
Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 schilderte J.________ den Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen gleich wie bereits bei seiner ersten Befragung. So wiederholte er, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass dieser weggehen solle, wenn er nicht ruhig sein könne. Dieser habe daraufhin ein Messer geholt. Er selber habe ihm das Messer wegnehmen wollen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen, worauf es zu einem Kampf gekommen und er an der linken Schläfe verletzt worden sei (pag. 319, Z. 60 ff.). Er wisse noch, dass er zuerst mit dem Messer verletzt worden sei (pag. 321, Z. 149 f.). Der Beschuldigte sei dann C.________ ins Zimmer gefolgt. Die beiden seien da auf dem Bett am kämpfen gewesen (pag. 321, Z. 149 ff.). Als J.________ das Messer habe ergreifen können, habe er die beiden aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (pag. 319, Z. 71 ff.). J.________ gab wiederum Unsicherheiten zu, so etwa hinsichtlich des Entstehens der Schulterverletzung von C.________ (pag. 322 Z. 193 ff.) oder wie das Messer in den Rollator gelangt sei (pag. 323, Z. 201 ff.) und blieb auch bei kritischen Fragen bzw. Vorhalten von Differenzen zu den Aussagen der anderen bei seinen Aussagen. Ferner nahm er den Beschuldigten auch anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme weiterhin in Schutz, was seine eigene Verletzung am Kopf anbelangt (pag. 321, Z. 128 ff.). Auf Vorhalt, dass er der einzige sei, der sage, dass der Streit im Schafzimmer weitergegangen sei, sagte J.________ aus, er habe das Bett der Polizei gezeigt (pag. 320, Z. 94 ff.) und auf dem Kissen, der Decke und dem Leintuch sei überall Blut gewesen (pag. 324, Z. 238 ff.). Auffällig ist, dass die Aussagen von J.________ insbesondere im Zusammenhang mit dem eigentlichen Ablauf der Auseinandersetzung (Eingreifen seinerseits, Schlafzimmer/Wohnzimmer) wiederum nicht mit den Aussagen der beiden anderen Personen und den objektiven Beweismitteln (keine Blutspuren im Schlafzimmer und auf dem Bett) übereinstimmen (vgl. Ziff. 12.2 und 12.3.2 hiervor sowie Ziff. 12.3.4 hiernach). Weshalb er als einziger von dem Fortgang des Streits im Schlafzimmer erzählt, ist für die Kammer nicht erkennbar. Sodann fällt auf, dass J.________ versuchte – insbesondere im Vergleich zu den Aussagen von C.________ – sich etwas in den Mittelpunkt zu rücken. So will er es gewesen sein, der den Beschuldigten zum still sein aufgefordert und aus der Wohnung gewiesen habe. Dasselbe will aber auch C.________ gemacht haben. Wenn es so gewesen wäre, wie es J.________ gesagt hatte, wäre der Beschuldigte wohl eher auf J.________ losgegangen. Auch will er mehrfach in den Streit eingegriffen und dem Beschuldigten letztlich sogar das Messer entrissen haben, was von C.________ allerdings komplett anders geschildert wurde. Dass J.________ aber irgendwie körperlich in die Auseinandersetzung involviert war bzw. eingegriffen hat, ist gestützt auf seine aktenkundige Verletzung allerdings anzunehmen. Dennoch kann die Kammer – insbesondere mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – nicht unbesehen auf die Aussagen von J.________ abstellen, zumindest sofern sie nicht das absolute Kerngeschehen betreffen und damit mit den Aussagen von C.________ übereinstimmen.
Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
13. Juni 2019 wurde J.________ hauptsächlich zu einem allfälligen epileptischen Anfall des Beschuldigten befragt. Auch wenn er nicht genau zu wissen schien, was Epilepsie ist bzw. wie sich ein entsprechender Anfall auswirkt, war er sich dennoch ganz sicher, dass während der ganzen Zeit, als sie in der Wohnung gewesen seien, niemand bewusstlos, abnormal oder am Schlafen gewesen sei. Auch die Kammer geht davon aus, dass J.________ ein epileptischer Anfall des Beschuldigten – zumindest in der vom Beschuldigten selbst geschilderten Form (vgl. Ziff. 12.3.4 hiernach) – aufgefallen wäre. Im Übrigen stimmen seine diesbezüglichen Aussagen auch mit den glaubhaften Aussagen von C.________ überein.
12.3.4 Beschuldigter
Die Aussagen des Beschuldigten wirken nur wenig überzeugend. Er wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt acht Mal einvernommen und hat sich bei den einzelnen Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstrickt, Schutzbehauptungen aufgestellt und zum Teil reichlich lebensfremde Ausführungen gemacht.
Im Rahmen der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 28. August 2018 gab der Beschuldigte eine ganz andere Version der Geschehnisse als die anderen beiden zu Protokoll. So schilderte er etwa, dass sie am 25. August 2018 zu dritt mit einem Afrikaner in der Wohnung gewesen seien. Letzterer sei weggerannt, als der Streit angefangen habe. Die anderen beiden seien aufeinander losgegangen und er habe versucht, sie zu trennen, wobei er einen Schlag ins Gesicht erhalten habe. Er selber habe nichts gemacht, man könne auch den Afrikaner fragen (pag. 327 f., Z. 61 ff.). Der Beschuldigte spricht als einziger von einem vierten Mann (Afrikaner). Einen solchen hat allerdings niemand ausser der Beschuldigte gesehen, auch nicht die aufmerksame Nachbarin. Der Beschuldigte konnte jedoch auch keinen Namen nennen. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass die beiden anderen aufeinander losgegangen und sich mit dem Messer verletzt hätten. Angefangen habe J.________ und er selber habe gesehen, wie dieser C.________ mit dem Messer verletzt habe (pag. 328, Z. 80 f.). Er habe nur einmal gesehen, dass er ihn am Arm verletzt habe. Er habe aber gehört, dass er noch an mehreren Orten verletzt worden sei (pag. 328, Z. 84 f.). Er selber habe einen Schlag von J.________ ins Gesicht erhalten (pag. 328, Z. 87 f.). Später gab er an, er habe zunächst gedacht, es sei ein Faustschlag gewesen, J.________ habe ihn jedoch in die linke Backe gebissen (pag. 331, Z. 234 f.). Obwohl der Beschuldigte J.________ mehrfach beschuldigte, so auch hinsichtlich der ihm selber zugefügten Verletzungen, konnte er – im Gegensatz zu C.________ – nicht nähere Angaben dazu machen, wie etwa J.________ das Messer in der Hand gehalten haben solle bzw. wie das Ganze passiert sei. Seine Aussagen hierzu blieben oberflächlich (vgl. auf Frage nach dem Messer etwa: «Er [J.________ ] hielt es in der rechten oder linken Hand und hat auch mehrmals Bewegung gegen den Arm von C.________ gemacht aber ihn nicht verletzt», pag. 330, Z. 199 ff.; «[…], ich weiss nicht genau wie viele Male aber ich habe einmal gesehen, wie er einen Messerstich gemacht hat, pag. 328, Z. 96 f.; «Sie sind aufeinander losgegangen und haben sich verletzt, sie haben sich mit Messer verletzt», pag. 328. Z. 71 f.).
Der Beschuldigte gab sodann einerseits zu Protokoll, er habe die beiden getrennt und J.________ mit einer Flasche bedroht, damit dieser nichts mehr habe machen können (pag. 328, Z. 100 f.). Später erklärte er andererseits, er habe die Alkoholflaschen versteckt, damit niemand verletzt werde (pag. 329, Z. 160 ff.). Er erzählte weiter von Geschirr, dass die beiden anderen herumgeworfen und zerbrochen hätten (pag. 329, Z. 160 f.). Der KTD konnte aber kein zerbrochenes Geschirr feststellen; auch nicht im Abfall. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass J.________ die Wohnung aufgeräumt habe, damit die Polizei nichts sehe (pag. 331, Zeile 229 ff.). Es wäre mit Blick auf das relativ rasche Eintreffen der Polizei aber kaum Zeit geblieben, das zerbrochene Geschirr wegzuräumen und allenfalls zu verstecken. Der Beschuldigte erklärte ferner, er sei C.________ gefolgt, um ihm die Haustüre zu öffnen (pag. 331, Z. 224 ff.), was allerdings keinen Sinn macht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Hauseingangstüre grundsätzlich geöffnet ist und das Verlassen des Hauses frei möglich ist. Dies war am Tattag nur deshalb anders, weil die Nachbarin, K.________, die Türe geschlossen hatte, um eine Flucht der sich streitenden Personen bis zum Eintreffen der Polizei zu verhindern. Der Beschuldigte konnte dies aber kaum wissen, weshalb seine Aussage als nicht glaubhaft zu werten ist. Zum angeblichen Tatmesser gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieses sei wie ein «Essmesser» gewesen, so gross wie ein Kugelschreiber und habe einen schwarzen Griff gehabt (pag. 328, Z. 92). Er beschrieb damit ein ganz andere Art Messer als das aufgefundene blutige Klappmesser. Auf Vorhalt der Bilder des vermeintlichen Tatmessers sagte er aus, dass man dieses Messer zusammenklappen könne. Dieses Messer, welches auf dem Foto zu sehen sei, habe er nicht gesehen (pag. 330, Z. 167 ff.). Wie bereits erwähnt, geht die Kammer davon aus, dass es sich beim besagten Messer um die Tatwaffe handelt. Selbst die Verteidigung äusserte sich im Rahmen der Parteivorträge dahingehend, dass es sich beim sichergestellten Messer um die Tatwaffe handle. Weshalb der Beschuldigte diesbezüglich gelogen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Als Motiv, weshalb J.________ auf C.________ losgegangen sein soll, gab der Beschuldigte schliesslich an, dass es um die Schwester von J.________ gegangen sei und dieser nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sein solle (pag. 329, Z. 118 ff.). Dies scheint in Anbetracht des Umstands, dass C.________ zum damaligen Zeitpunkt in der Wohnung von J.________ gelebt und geschlafen hat, nur wenig plausibel. Einzig in Bezug auf das Eintreffen des Beschuldigten, das Verschliessen der Eingangstüre durch die Nachbarin und die «Flucht» von C.________ in die Waschküche stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit den übrigen Aussagen überein. Insgesamt wirken seine Aussagen nicht glaubhaft, er hat sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt, die beiden anderen schlecht gemacht und lebensfremde Abläufe geschildert.
Bei der Hafteröffnung vom 10. Oktober 2018 äusserte sich der Beschuldigte praktisch nicht zum Vorfall vom 25. August 2018. Es wird daher auf eine Wiederhabe der Aussagen verzichtet.
Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2018 erzählte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse in wesentlichen Teilen abweichend zu seinen Erstaussagen. So gab er etwa zu Protokoll, dass die beiden anderen bereits am Streiten gewesen seien, als er in die Wohnung gekommen sei (pag. 340, Z. 50). Bei der ersten Einvernahme sagte er diesbezüglich noch aus, dass er in die Wohnung gekommen sei und der Streit erst später angefangen habe. Seine Aussagen fielen sodann auch in sich widersprüchlich aus. So gab er einerseits an, J.________ habe das Messer aus der Küche geholt und sie hätten damit Drogen genommen (pag. 342, Z. 90 ff.). Andererseits erklärte er kurz darauf, dass das Messer schon dort gelegen habe, als er gekommen sei (pag. 342, Z. 92). Die vom Beschuldigten diesbezüglich geschilderten Versionen schliessen einander aus. Der Beschuldigte aggravierte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme auch und ergänzte nunmehr, dass sich die beiden anderen noch geboxt und gegen die Wand gedrückt hätten (pag. 342, Z. 115 f.). Hierbei handelt es sich um etwas, was er anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht erwähnte. Sodann behauptete er, dass die beiden anderen das Messer hätten nehmen wollen (pag. 342, Z. 118 f.), obwohl er kurz vorher noch angab, dass J.________ ein Messer genommen habe (pag. 342, Z. 116 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen damit in sich und mit Blick auf seine Erstaussagen widersprüchlich aus, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
Am 6. Februar 2019 wurde der Beschuldigte erneut bei der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er wiederum eine von seinen früheren Aussagen abweichende Version der Geschehnisse schilderte. So erklärte er nunmehr, dass er bereits drei Stunden vor dem Streit in der Wohnung gewesen sei, obwohl er bei der letzten Einvernahme ausgesagt hatte, dass der Streit bei seinem Eintreffen in der Wohnung bereits im Gange gewesen sei (pag. 346, Z. 65 f.). Zum Messer sagte er wiederum aus, dass dieses bereits im Wohnzimmer auf dem Teller gelegen habe. Er beschuldigte zwar erneut die anderen beiden des Streits und Einsatz des Messers, konnte hierzu aber nur oberflächliche Angaben machen, wich den ihm hierzu gestellten Fragen zeitweise aus und erklärte, die beiden anderen hätten alles abgemacht, auch was sie heute erzählt hätten (pag. 347, Z. 98 ff.). Zum eigentlichen Tatgeschehen gab er etwa zu Protokoll, die beiden Männer hätten sich gegenseitig verletzt (pag. 348, Z. 129). Er wisse, dass die beiden Männer das Messer gehabt und um das Messer gestritten hätten (pag. 348, Z. 145 f.). Er wisse auch, dass sie beide das Messer festgehalten hätten. Einer habe das Messer vorne, der andere hinten gehalten (pag. 348, Z. 154 f.). Der Beschuldigte aggravierte wiederum und brachte neue angebliche Handlungsabläufe vor. So soll C.________ nunmehr J.________ gewürgt und die Hand aufgezogen haben, als würde er ihn schlagen (pag. 348 Z. 145 ff.). Dies war in den vorherigen Einvernahmen nie ein Thema. Auch würde weder das Würgen noch das Schlagen mit der Hand Sinn machen, wenn doch J.________ angeblich ein Messer in der Hand gehalten haben soll. Ferner sagte der Beschuldigte nunmehr aus, dass die beiden anderen auch Flaschen kaputt gemacht hätten (pag. 348 Z. 126), wobei es in einer früheren Aussage noch Geschirr gewesen sein soll, obwohl gemäss Polizeibericht keine Scherben in der Wohnung gefunden werden konnten.
Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte auch zu seiner eigenen Verletzung. Zuerst gab er hierzu an, er sei von J.________ ins Gesicht geschlagen worden sein. Danach korrigiert er seine Aussagen dahingehend, dass er von ihm gebissen worden sei. Zur Frage, wie es zu seiner Bissverletzung gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dass J.________ ihn in die linke Backe gebissen habe, weil er dazwischen gegangen sei. J.________ habe ihn nicht absichtlich gebissen, er habe gedacht, dass er C.________ sei (pag. 350 Z. 229 ff., pag. 331 Z. 234 ff.). Dass es hier zu einer Verwechslung gekommen sein soll und J.________ den unbeteiligten Beschuldigten quasi aus Versehen im Gesicht verletzt hat, ist doch eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass J.________ gemäss den Aussagen des Beschuldigten mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Eine Bissverletzung erscheint unter diesen Umständen nicht sehr naheliegend. Die Tatwaffe soll ferner nun doch ein zackiges Brotmesser und nicht mehr ein Messer, so gross wie ein Kugelschreiber gewesen sein (pag. 351, Z. 271 ff., pag. 352, Z. 278 ff.), was allerdings dem dokumentierten Verletzungsbild von C.________ widerspricht. Dass auf dem sichergestellten Klappmesser das Blut von C.________ sichergestellt werden konnte, erklärte sich der Beschuldigte weiter damit, dass C.________ das Messer eventuell genommen, sein Blut darauf geschmiert und dieses extra im Treppenhaus deponiert habe (pag. 352, Z. 289 ff.). Dies erscheint nicht nur lebensfremd und für eine nicht unerheblich alkoholisierte Person sehr berechnend, sondern widerspricht auch den früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach er C.________ nach den Geschehnissen selber nach unten begleitet habe. All diese Aussagen sind widersprüchlich, teilweise lebensfremd und entsprechen nicht den objektiven und subjektiven Beweismitteln, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Anlässlich der erneuten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 präsentierte der Beschuldigte noch einmal eine ganz neue Version der Geschichte. So bezog sich der Beschuldigte nunmehr auf seine Epilepsie – aufgrund derer gestützt auf das Gutachten aus dem Jahr 2018 eine Schuldunfähigkeit angenommen wurde. Einen epileptischen Anfall hat er in seinen früheren Aussagen allerdings nie erwähnt und auch die anderen beiden haben einen solchen Anfall nicht beobachten können. Auch gab er nunmehr erstmals zu Protokoll, dass «die Männer» in das Coop gegangen seien, um mehr Alkohol zu kaufen, er aber nicht mitgegangen sei (pag. 1693, Z. 18 ff.). Während er in den vorherigen Einvernahmen den Streit zwischen den anderen beiden miterlebt haben will, so soll er gestützt auf seine späteren Aussagen während dieser Zeit ohnmächtig gewesen sein bzw. nur mitbekommen haben, wie sie laut miteinander gesprochen hätten (pag. 1693, Z. 46 ff.). Der Beschuldigte gab an, bewusstlos gewesen zu sein und dass die anderen beiden während ca. sechs bis sieben Minuten weg gewesen seien (pag. 1693, Z. 21 f.). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, wie der Beschuldigte dann hätte wissen sollen, dass die anderen sechs bis sieben Minuten weg waren, wenn er doch – wie von ihm behauptet – während ihrer Abwesenheit bewusstlos gewesen sein will. Der Beschuldigte sagte ferner aus, dass er nicht wisse, was vorher, also bevor er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, geschehen sei (pag. 1693, Z. 24). Damit sind sämtliche Aussagen, die der Beschuldigte vor diesem Sinneswandel gemacht hat, widersprüchlich, konnte er durch eine Ohnmacht doch alles, was er vorher noch zum Handlungsablauf geschildert hat, gar nicht mitbekommen haben. Es ist denn auch augenfällig, dass der Beschuldigte sein schlechtes Verhalten oftmals darauf abschiebt, dass er krank sei und es manchmal sein könne, dass er deswegen an einen Ort gehe, den er nicht geplant habe aufzusuchen (pag. 41 Z. 121 f.). Als die Polizei gekommen sei, sei er so «halb halb» gewesen und er habe erst nach der Infusion im Inselspital sein vollständiges Bewusstsein wiedererlangt (pag. 1693, Z. 47 ff.). Dies ist – wie die Behauptung des erlittenen epileptischen Anfalls – als Schutzbehauptung zu werten, wäre den Polizisten, der Ambulanz und auch dem Personal im Inselspital doch sicherlich aufgefallen, wenn der Beschuldigte immer noch halb bewusstlos gewesen wäre. Dies wird im Übrigen auch in keinem Rapport oder Bericht erwähnt. Schliesslich stellt sich denn auch die Frage, weshalb J.________ den angeblich bewusstlosen bzw. halb bewusstlosen Beschuldigten hätte in die Wange beissen sollen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er sagte zur Sache aus, dass er nicht wisse, ob er die beiden verletzt habe oder sie sich gegenseitig verletzt hätten (pag. 1850, Z. 22, Z. 30 f.). Er wisse nicht, wer mit dem Messer zugestochen habe (pag. 1850, Z. 34). Er habe «manchmal» mitbekommen, dass sie gestritten hätten und er sei dort in Ohnmacht gefallen (pag. 1850, Z 34 f.). Wie hiervor erwähnt, ist der geltend gemachte Ohnmachtsanfall bzw. epileptische Anfall als Schutzbehauptung abzutun. Die Kammer schliesst allerdings nicht aus, dass der Beschuldigte tatsächlich an solchen Anfällen bzw. an Epilepsie leidet.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig (pag. 2345, Z. 19 ff.). Er war sich nunmehr (im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) aber wiederum sicher, dass nicht er, sondern J.________ den C.________ verletzt habe. Anschliessend schilderte er nochmals die damaligen Geschehnisse, wobei er nunmehr behauptete, teilweise ohnmächtig gewesen zu sein, den Streit aber dennoch gänzlich mitbekommen zu haben (pag. 2349, Z. 11 ff.). So erklärte er etwa, er sei am 25. August 2018 bereits um ca. 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens in die Wohnung von J.________ gegangen. Am Morgen seien sie dann zu Coop und hätten Whisky gekauft (pag. 2346, Z. 17 ff.), wobei diese Schilderung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht, wonach die anderen ins Coop gegangen seien und er zwischenzeitlich einen Anfall erlitten habe. Sie hätten vier Flaschen Whisky gekauft und diesen getrunken. Er sei in der Wohnung bewusstlos geworden und erwacht, als sie gestritten hätten. Als er sie habe trennen wollen, habe ihm einer in die linke Seite des Gesichts gebissen (pag. 2346, Z. 19 ff.). J.________ habe C.________ verletzt, ihn mit dem Messer gestochen und gesagt, er müsse sich von seiner Schwester trennen (pag. 2346, Z. 35 ff.). Dies macht insofern keinen Sinn, als J.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme angab, dass es sich bei C.________ um den Mann seiner Schwester handle, die beiden jedoch getrennt leben würden (pag. 290, Z. 122 f.). Ferner behauptete der Beschuldigte auch, dass er am Schlafen gewesen sei, als die Polizei gekommen sei (pag. 2349, Z. 2 f.), was im Widerspruch zu seiner früheren Aussage steht, wonach er C.________ nach dem Streit nach unten begleitet habe. Zum Einsatz des Messers blieb der Beschuldigte wiederum oberflächlich und antwortete auf die Frage, wie das mit dem Messer gemacht worden sei, dass J.________ C.________ an verschiedenen Orten gestochen habe (pag. 2349, Z. 29.). Schliesslich will der Beschuldigte nunmehr sogar gehört haben, wie die beiden anderen gesagt hätten, «lass und diese Probleme zu A.________ verschieben» (pag. 2347, Z. 6 f.).
Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 30. November 2021 wiederholte der Beschuldigte schliesslich, dass er C.________ nicht verletzt habe (pag. 2449, Z. 41 f.). Er konnte sich nicht erklären, weshalb C.________ ihn beschuldige (pag. 2450, Z. 6 ff.).
Auffallend ist insgesamt, dass der Beschuldigte seine Aussagen den Vorhalten anpasste und seine Schilderungen der damaligen Geschehnisse erheblich voneinander abweichen. Es sollen die anderen beiden gewesen sein, die zusammen Streit hatten. Er selber stellte sich jeweils als unschuldig und als Schlichter dar, der dabei sogar noch selber verletzt worden ist. Sein Aussageverhalten erscheint insgesamt als äusserst widersprüchlich, teilweise lebensfremd und willkürlich. Insgesamt kann den Aussagen des Beschuldigten kaum Wahrheitsgehalt beigemessen werden.
12.4 Gesamtwürdigung
Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der C.________ die Stichverletzung an der rechten Schulter, die Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche und die Stichverletzung am linken Oberschenkel zugefügt hat. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen von C.________ sind objektiv erstellt. Tatwaffe ist das im Rollator vor der Ausgangstüre des Wohnhauses aufgefundene Klappmesser von 31cm Länge. Auf dem Messer wurde das Blut von C.________ festgestellt, ein nachträgliches Aufbringen des Blutes durch C.________, wie es der Beschuldigte glaubhaft machen will, ist nicht naheliegend. Weiter konnte neben diesem Messer kein anderes Messer aufgefunden werden, welches zu den Verletzungen passen würde. Ein Brotmesser konnte weder in der Wohnung gesichtet werden, noch wären die dokumentierten Verletzungen auf ein solches gezacktes Messer zurückführbar. Ein Messer in der Grösse eines Kugelschreibers konnte ebenfalls nicht als Tatmesser identifiziert werden. Wer die Tatwaffe in den Rollator gelegt hat, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle und kann offenbleiben.
Wie unter Ziff. 12.2 hiervor bereits ausgeführt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen der beteiligten Personen massgebend. Die Zeugin konnte zur Klärung des eigentlichen Tathergangs zwar nichts beitragen, ihre Aussagen wirken jedoch authentisch und auch will sie von C.________ am besagten Tag mitbekommen haben, dass der Beschuldigte an allem schuld sei. Es ist kaum davon auszugehen, dass so direkt nach den eigentlichen Geschehnissen bereits eine Absprache zwischen J.________ und C.________ stattfinden konnte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil C.________ gemäss den Aussagen von K.________ sichtlich aufgebracht gewesen sei und geweint habe.
Die Aussagen von C.________ wirken auch für die Kammer authentisch und plausibel. Er konnte viele Details des Tatablaufs schildern, blieb in seinen Aussagen überwiegend konstant, verknüpfte die geschilderten Erinnerungen mit Bildern und Emotionen und schilderte Gesprächsinhalte. Er aggravierte nicht und belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig. Eher war das Gegenteilige der Fall, gab C.________ bei der Staatsanwaltschaft doch an, er wolle nicht, dass der Beschuldigte im Gefängnis sein müsse. Das mache ihm keine Freude und mache für ihn keinen Sinn. Dass sich auch in seinen Aussagen kleinere Unstimmigkeiten finden, schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nicht. So ist bei einem zumindest teilweise dynamischen Geschehen wie dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall eine vollumfängliche Rekonstruktion des Ablaufs meist nicht mehr möglich. Dies umso weniger, wenn zwischenzeitlich etwas Zeit vergangen ist und die betroffene(n) Person(en) überdies alkoholisiert waren bzw. unter Drogeneinfluss standen. Im Übrigen decken sich die Aussagen von C.________ auch mit den objektiven Beweismitteln.
Die Vorinstanz hat in Bezug auf J.________ treffend ausgeführt, dass seine Aussagen, auch wenn sie nicht durchwegs stringent und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend sind, dennoch insgesamt als wesentlich überzeugender und plausibler einzustufen sind als diejenigen des Beschuldigten. Dennoch ist auf sie nicht unbesehen abzustellen, schilderte er doch einige Punkte (eigene Rolle, Fortgang des Streits im Schlafzimmer etc.) wesentlich anders als C.________. Davon, dass der Streit auch im Schlafzimmer stattgefunden hat, kann aufgrund der objektiven Beweismittel (fehlendes Spurenbild) und den Aussagen von C.________ nicht ausgegangen werden. Es spielt nach Ansicht der Kammer aber auch keine Rolle, ob der Kampf nun tatsächlich im Schlafzimmer weitergegangen ist oder nicht. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen von C.________ und J.________ bezogen darauf, wer das Messer in der Küche geholt hat, dass die Klinge direkt auf C.________ gerichtet wurde und wer auf C.________ eingestochen hat übereinstimmend ausfielen. Die hiervor genannten Abweichungen von J.________ schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ bzw. seiner Glaubwürdigkeit als Person nicht. Insbesondere geht auch die Kammer nicht von einem Komplott der beiden gegen den Beschuldigten aus. Hierfür sprechen gleich mehrere Gründe bzw. Indizien: Zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin K.________ eine erste Äusserung von C.________ mitbekommen hat, wonach der Beschuldigte an allem schuld sei, konnte es aufgrund der Vorkommnisse nach dem eigentlichen Streit (Verlassen der Wohnung durch C.________ und Gang in die Waschküche, Verbleib von J.________ in der Wohnung) wohl noch keine Absprache gegeben haben. Die Möglichkeit einer Absprache hätte zumindest mit Blick auf die späteren Einvernahmen dann aber ohne Weiteres bestanden. Die Aussagen von J.________ und C.________ unterschieden sich aber – wie hiervor bereits aufgeführt – in einigen wesentlichen Punkten, was klar gegen eine Absprache spricht. Bei einer solchen wären die beiden sicherlich darum bemüht gewesen, die Geschehnisse vom 25. August 2018 möglichst übereinstimmend zu schildern und den Beschuldigten möglicherweise auch noch stärker zu belasten. Dies war indes nicht der Fall. So erklärte C.________ auf Vorhalt der Aussagen von J.________, wonach der Streit im Schlafzimmer weitergegangen sei, dass dies sei «total falsch» sei (pag. 309, Z. 132 ff.). Weiter belasteten beide den Beschuldigten nicht übermässig. J.________ nahm den Beschuldigten, was seine eigene Verletzung am Kopf betrifft, explizit in Schutz und sagte aus, dass dies nicht seine Absicht gewesen sei. Auch C.________ erklärte, er wolle nicht, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei.
Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber auch für die Kammer absolut nicht glaubhaft. Bei jeder Befragung erzählte er eine neue Version der Geschehnisse. So machte er unterschiedliche Angaben zur Frage, wann er in der Wohnung an der I.________(Strasse) eingetroffen sei, wer dort alles anwesend gewesen sei, wie der Streit zwischen den anderen beiden abgelaufen sei (Messereinsatz, Schlag in Wand, Würgen, Einsatz Geschirr/Flaschen etc.) und was er hiervon überhaupt mitbekommen habe (ganzer Streit, Teile davon, nichts aufgrund der Ohnmacht respektive des Anfalls). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Aussagen der Beteiligten auf den ersten Blick kein Motiv für den Vorfall vom 25. August 2018 erkennen lassen. So sagte C.________ aus, der Beschuldigte sei unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem Messer auf ihn losgegangen. Auch J.________ sagt aus, er könne sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte das gemacht habe. Auffällig ist jedoch, dass sie beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie den Beschuldigten, weil er zu laut gewesen sei, aufgefordert hätten, die Wohnung zu verlassen und er daraufhin das Messer holen gegangen sei.
12.5 Fazit
Nach der Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt (inkl. Ergänzungen) wie folgt als erstellt:
Anlässlich eines verbalen Streits in der Wohnung des J.________ an der I.________(Strasse) in .________ Bern begab sich der Beschuldigte in die Küche, holte dort ein Klappmesser, kehrte mit geöffneter Klinge ins Wohnzimmer zurück und stach in der Folge ohne Vorwarnung zuerst einmal mit einer seitlichen Bewegung oder auf andere Art und Weise in die Schulter des auf dem Sofa sitzenden C.________ ein. Dieser versuchte daraufhin, dem Beschuldigten das Messer zu entwinden, worauf er sich eine Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche zuzog. C.________ befand sich zwischenzeitlich auch auf dem Boden und versuchte, auf allen Vieren davon zu kriechen, wobei der Beschuldigte mehrmalige Stichbewegungen machte. Er wurde vom Beschuldigten eingeholt, wobei ihm der Beschuldigte von hinten in den linken Oberschenkel stach und ihm auch dort eine Stichverletzung zufügte.
III. Rechtliche Würdigung
13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
13.1 Verteidigung
Die Verteidigung verzichtete aufgrund des beantragten Freispruchs auf rechtliche Ausführungen (pag. 2453).
13.2 Generalstaatsanwaltschaft
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die erlittenen Verletzungen objektiv gesehen eine einfache Körperverletzung darstellen würden. Das Bundesgericht habe sich schon häufig mit Messerangriffen befasst und festgehalten, dass Stiche in die Halsgegend schwere Verletzungen mit sich bringen könnten. Dass vorliegend keine schweren Verletzungen resultiert seien, sei gemäss Bericht des IRM nur dem Zufall zu verdanken. So hätte eine Verletzung auf Brusthöhe auch tödlich enden können. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt und die Beteiligten seien stark alkoholisiert gewesen. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach zugestochen, er habe wenig Kontrolle gehabt und sei betrunken gewesen. Ein derartiges Handeln sei absolut geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen. Eine akute Lebensgefahr werde dabei nicht vorausgesetzt. Der Beschuldigte sei damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Aufgrund der BAK von 2.92 Gewichtspromille sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB ferner von einer teilweisen Beeinträchtigung auszugehen (pag. 2456).
14. Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 122 und Art. 22 StGB
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; schwere Körperverletzung) und Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1965). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 19 StGB
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt zwar bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (Urteile des BGer 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; BGE 122 IV 49 E. 1b; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (vgl. BGE 133 IV 147 f., Urteil des BGer 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E.5.2).
16. Subsumtion
Was die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand betrifft, kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1965 ff.).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem C.________ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 25. August 2018 diverse Verletzungen (Stichverletzung an der rechten Schulter und am linken Oberschenkel, Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche) zufügte. C.________ hat objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitten. Zwar musste er im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die – von der Vorinstanz zu Recht bejahte – Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.
In Bezug auf die Schulterverletzung von C.________ führte das IRM folgendes aus (pag. 253): «Es bleibt zu erwähnen, dass in der Nähe der rechten Schulter sich der Hals, der Achselbereich und der Brustkorb befinden. Hier verlaufen grössere Blutgefässe und Nerven, welche hätten verletzt werden können. Eine Durchtrennung und/oder Anritzen grösserer Blutgefässe hätte verschiedene, lebensbedrohliche Zustände zur Folge haben können, wie beispielsweise einen Blutverlust nach innen/aussen und Eintreten von Luft in den Blutkreislauf (sog. Luftembolie). Bei einer Verletzung der Brustkorbwand hätte es beispielsweise zu einem lebensbedrohlichen Kollabieren der Lunge durch Eintreten von Luft (sog. Luftbrust, (Spannungs-) Pneumothorax) und/oder Blut (sog. Blutbrust, Hämothorax) in die Brusthöhle kommen können. Dass diese Strukturen nicht verletzt worden sind, blieb lediglich dem Zufall überlassen.». Der Stich mit dem verwendeten Messer (Klingenlänge von 14cm) in die rechte Schulter von C.________ war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 StGB herbeizuführen. Insbesondere, wenn damit eine Stichtiefe von 4-5 cm erreicht wird (pag. 253, pag. 2297). Es war damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre also durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen.
Dass ein Stich mit einem derartigen Messer in den Schulterbereich in der Nähe des Halses beim Opfer zu sehr schweren mithin bis zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-) Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung und hantierte mit diesem (unter anderem) gegen den Oberkörper von C.________. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ erheblich alkoholisiert waren, ferner unter Drogeneinfluss standen und der Beschuldigte den im Wohnzimmer sitzenden C.________ mit seinem Messerangriff gänzlich unvorbereitet traf und überraschte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des BGer 6B_521/2020 vom
3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (schwungvoller Stich mit einem 14 cm langen und spitz zulaufenden scharfen Messer in den Bereich des Oberkörpers/Schulter/Hals; Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichorts; Überraschungseffekt und somit Unmöglichkeit für C.________ auszuweichen oder den Stich abzuwehren) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen, selbst wenn in dieser ersten Phase noch nicht von einem sogenannten «dynamischen Geschehen» ausgegangen werden kann. Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen.
Was die Schuldausschlussgründe betrifft, so ist zunächst auf die hiervor gemachte sachverhaltliche Feststellung zu verweisen, wonach nicht von einem erlittenen Ohnmachtsanfall bzw. einem epileptischen Anfall des Beschuldigten auszugehen ist. Ferner ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 15. hiervor) aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten auch nicht von (gänzlich) aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Ob allenfalls verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. 21.2.5 hiernach). Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor.
Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten alles getan, was zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes notwendig ist. Er ist daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
IV. Strafzumessung
17. Vorbemerkungen
Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst dem hiervor ausgesprochenen Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung auch die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss den Ziff. II.2.1.-2.2. (Beschimpfung; mehrfach), Ziff. II.3. (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; mehrfach), Ziff. II.4.1.-4.8. (Widerhandlungen gegen das AIG; mehrfach), Ziff. II.5. (Widerhandlungen gegen das BetmG), Ziff. II.6. (unanständiges Benehmen) sowie Ziff. II.7. (Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen) des erstinstanzlichen Urteils.
18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2003 ff.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
19. Retrospektive Konkurrenz
19.1 Allgemeine Ausführungen
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).
19.2 In concreto
Vorweg ist festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2019 im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist. Massgebend ist – in einem ersten Schritt – das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (unabhängig von der Rechtskraft), somit das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2018, welches dem besagten Obergerichtsurteil zugrunde liegt. Die nunmehr zu beurteilenden Straftaten sind erst nach diesem Ersturteil begangen worden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 11. März 2019 gebildet (vgl. S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2007).
Zu prüfen sind demnach die anderen erstinstanzlichen Urteile respektive Strafbefehle, die seit bzw. während der Deliktsbegehung ergangen sind. In Frage kommen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – die Strafbefehle vom 12. April 2018 und vom 17.September 2018. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2018 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das dazumal geltende Ausländergesetz (AuG), Widerhandlungen gegen das BetmG und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach versucht) zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. März 2018 (im Strafbefehl vom 7. März 2018 wurden eine Freiheitsstrafe und eine Busse ausgesprochen, ebenfalls als Teilzusatzstrafe). Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 17. September 2018 wegen Widerhandlungen gegen das damalige AuG (mehrfach), Diebstahls (versucht) und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 115 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, dies wiederum als teilweise Zusatzstrafe zu rechtskräftigen Strafbefehlen (welche ihrerseits selber als Teilzusatzstrafen zu einer Freiheitsstrafe und Busse ausgesprochen wurden; vgl. hierzu der aktuellste Strafregisterauszug, pag. 2270 ff.).
Die Kammer teilt die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. Riedo, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358; Trechsel/Thommen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftigen Grundstrafen zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Die Vorinstanz nahm für die Frage, welcher Teil der vom Erstrichter ausgesprochenen Strafen in den besagten rechtskräftigen Strafbefehlen als eigenständige (neue) Strafen und welcher Teil davon eine Zusatzstrafe darstellt, Schätzungen vor und ging für die Bemessung der Zusatzstrafen von diesen geschätzten Zahlen aus. Dieser Vorgehensweise kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. die Ausführungen hiervor nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Verfahren sind demnach keine Zusatzstrafen auszufällen.
20. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachten einer Ausgrenzungsverfügung (Art. 119 Abs. 1 AIG), der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), der Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch unanständiges Benehmen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]) sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Abfallgesetz durch Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Abfälle des Kantons Bern [AbfG; BSG 822.1]) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (S. 84, 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2008, pag. 2017).
Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – neben der versuchten schweren Körperverletzung – auch für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft nicht erwerbstätig (abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme) und verfügt über kein Vermögen. Im Übrigen beantragt die Verteidigung selber eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe (pag. 2460). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die genannten Delikte somit eine Freiheitsstrafe auszufällen.
In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Für die beiden Beschimpfungen wird eine Geldstrafe ausgefällt, weil von Gesetzes wegen nur eine solche vorgesehen ist (Art. 177 StGB; vgl. Ziff. 24. hiernach). Die drei Übertretungen (Widerhandlungen gegen das BetmG, unanständiges Benehmen sowie Wegwerfen von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen) werden sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 25. hiernach).
21. Einsatzstrafe (versuchte schwere Körperverletzung)
21.1 Strafrahmen
Wie bereits erwähnt, liegt der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen.
21.2 Tatkomponenten
21.2.1 Objektive Tatschwere
Von Art. 122 StGB geschützt ist das hohe Rechtsgut von Leib und Leben. In dieses wurde vorliegend insofern eingegriffen, als C.________ durch das mehrfache Zustechen des Beschuldigten mit einem 31cm langen, scharfen, Klappmesser an der Schulter und am Bein je eine Stichverletzung erlitten hat. Die Stichwunde an der Schulter war 4-5cm tief. Die erlittenen Verletzungen wiegten objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung stellte sich als unproblematisch heraus. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Wäre C.________ jedoch bloss geringfügig anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre aufgrund der Nähe der Einstichstelle an der rechten Schulter zum Hals, Achselbereich und Brustkorb mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. So hielt das IRM in seinem Bericht etwa fest, dass in diesem Bereich grössere Blutgefässe und Nerven verlaufen würden und eine Durchtrennung und/oder ein Anritzen grösserer Blutgefässe zu verschiedenen lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Bei einer Verletzung der Brustkorbwand hätte es beispielsweise zu einem lebensbedrohlichen Kollabieren der Lunge durch Eintreten von Luft und/oder Blut kommen können. Es sei letztlich dem Zufall zu verdanken, dass diese Strukturen nicht verletzt worden seien (pag. 253). Die Stichwunde an der Schulter von C.________ war wie erwähnt 4-5 cm tief, was dafür spricht, dass der Beschuldigte heftig zugestochen hat. Zudem hat der Beschuldigte für die Verletzung eines anderen Menschen ein Klappmesser mit einer 14cm langen Klinge, mithin eine äusserst gefährliche Waffe verwendet, womit schwerste Verletzungen zugeführt werden können. Von einer Stichwaffe geht ein wesentlich höheres Gefährdungs- und Verletzungspotenzial aus als beispielsweise von stumpfer Gewalt mittels Fusstritten und Faustschlägen.
Auch nach dem Stich in die Schulter von C.________ hat der Beschuldigte nicht von diesem abgelassen. Es kam zu einer Verletzung der Handinnenfläche von C.________. Abgesehen davon, hat auch J.________ eine Verletzung aus dieser Auseinandersetzung getragen, als dieser in den Streit eingreifen wollte. Auch das Eingreifen von J.________ hat den Beschuldigten nicht davon abgehalten, weiter auf C.________ einzuwirken. Selbst als C.________ auf allen Vieren geflüchtet ist, hat der Beschuldigte erneut zugestochen. Er verletzte sein Opfer an mehreren Körperstellen, was zeigt, dass der Beschuldigte wahllos auf sein Opfer einstach. Neben den erfolgreichen Stichen hat er sodann weitere Male auf sein Opfer einzustechen versucht. Die mehrfachen Stichbewegungen gegen das Opfer erhöhten dabei das Risiko von Verletzungen massiv.
Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen, gilt es jedoch festzuhalten, dass vergleichsweise erheblich schwerwiegendere Fälle von Körperverletzungen und Vorgehensweisen denkbar sind, weshalb nach Ansicht der Kammer gestützt auf die objektiven Tatkomponenten von einem Verschulden im oberen Bereich des untersten Drittels auszugehen ist.
21.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich. Diesem Umstand ist strafzumessenderweise mit einer eher geringeren Verschuldensminderung Rechnung zu tragen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte spontan, was dem Beschuldigten zugute zu halten ist. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige, grundlose Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte die Wohnung auch einfach verlassen oder sich verbal zur Wehr setzen können (zur Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit, vgl. Ziff. 21.2.5 hiernach).
21.2.3 Fazit objektives und subjektives Tatverschulden
Gesamthaft ist aufgrund des überaus weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, entsprechend 30 Monaten.
21.2.4 Versuch als Strafmilderungsgrund
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab
(Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB).
Dass es am 25. August 2018 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion von drei Monaten (rund 13%) erscheint der Kammer insbesondere mit Blick auf die tatsächlich eingetretenen eher leichten Verletzungen dennoch als zu tief. Objektiv gesehen war der eingetretene Erfolg noch weit von schweren Verletzungsfolgen entfernt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Reduktion von sechs Monaten als angemessen.
21.2.5 Verminderung der Schuldfähigkeit
Vorab ist auf die theoretischen Ausführungen zu Art. 19 StGB in Ziff. 15. hiervor zu verweisen.
Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Bst. a StGB eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Drogen (THC und Kokain). Die Kammer kann sich dieser Ansicht aus folgenden Gründen nicht anschliessen:
Das IRM hat die BAK des Beschuldigten auf den Ereigniszeitpunkt am 25. August 2018 um 11:30 Uhr auf 1.76-2.92 ‰ zurückgerechnet (pag. 277). Auf diese Werte des IRM als sachverständige Institution kann ohne weiteres abgestellt werden und es sind durch das Gericht keine selbständigen Rückrechnungen vorzunehmen bzw. Mutmassungen anzustellen. Wie bereits erwähnt, geht das Bundesgericht für den Bereich zwischen 2 und 3‰ im Regelfall von einer Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Zugunsten des Beschuldigten ist von der vom IRM maximalen rückgerechneten Alkoholkonzentration von 2.92 ‰ sowie von einem Mischkonsum mit THC und Kokain auszugehen. Daher sind die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien vorliegend erfüllt und es könnte somit grundsätzlich gerechtfertigt sein, hier von einer Verminderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen.
Art. 19 Abs. 1 bis 3 StGB ist allerdings nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann; eine Absicht, im schuldunfähigen Zustand zu delinquieren, ist nicht erforderlich (Trechsel/Jean-Richard, in: Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 19 StGB). Art. 19 Abs. 4 StGB greift insbesondere in jenen Fällen, in denen der Täter vorsätzlich – wobei Eventualdolus genügt – im Hinblick auf ein strafbares Verhalten seine Schuldfähigkeit herabsetzt bzw. ihrer voraussehbare und vermeidbare Beeinträchtigung nicht verhindert (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N. 21 zu Art. 19 StGB). Den Parteien wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2341).
Während das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren PEN 17 518 den damaligen Vorfall noch als unvorhersehbar und somit nicht unter eine «actio libera in causa» subsumierte (vgl. dazu die damalige Urteilsbegründung, pag. 1810 f.), muss dies heute anders beurteilt werden. Denn inzwischen ist der Beschuldigte vielfach vorbestraft wegen Gewaltdelikten, die er in betrunkenem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss begangen hat. Dass er in diesem Zustand zu Gewalt neigt, war ihm auch durchaus bewusst, sagte er doch offenbar im damaligen Verfahren PEN 17 518 bereits zum Vorfall vom 18. Februar 2016 aus: «jetzt weiss ich, dass meine Krankheit durch die Drogen noch schlimmer wird. Deshalb habe ich jetzt aufgehört» sowie auch «ich muss jetzt an meine Gesundheit denken. Meine Krankheit und Alkohol verstehen sich nicht. Ich muss damit aufhören» (pag. 1810 f.). Offenbar hat er trotz der damaligen Erkenntnisse nichts an seinem Konsumverhalten geändert. Von einer Unvorhersehbarkeit der Folgen, welche der Mischkonsum auf den Beschuldigten hat, kann im hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt somit keine Rede mehr sein. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte einen erlittenen Anfall geltend macht, zumal das Beweisergebnis ergeben hat, dass ein solcher Anfall eben gerade nicht vorlag und auch das Gutachten von Dr. H.________ vom
10. Mai 2021 festhält, dass die (epileptischen) Anfälle für die gezeigte Delinquenz nicht von Belang seien (vgl. Gutachten S. 70, Antwort auf Frage 1.5; pag. 2244). Diese Anfälle standen bei der Beurteilung einer möglichen «actio libera in causa» durch das Regionalgericht Bern-Mittelland im Jahr 2018 und insbesondere bei der Frage der Voraussehbarkeit noch im Zentrum der Beurteilung, was im hier zu beurteilenden Fall aufgrund des inzwischen neu erhobenen Gutachtens eben gerade nicht mehr der Fall ist. So wurde im aktuellen Gutachten vom 10. Mai 2021 ferner auch festgehalten, dass den neurologischen Befunden keine Deliktsrelevanz zugesprochen werden könne (vgl. Gutachten, S. 69 f., Antwort auf Frage 1.4; pag. 2243 f.). Obwohl dem Beschuldigten also vollumfänglich bewusst war, dass er im unmittelbaren Anschluss zum Konsum von Drogen und Alkohol zu Gewaltakten neigt, konsumierte er in jener dem Tatzeitpunkt vorangehenden Nacht übermässig Alkohol sowie Kokain und Cannabis. Insofern hätte er die verminderte Schuldfähigkeit auch ohne weiteres vermeiden können, indem er auf den erheblichen
(Misch-)Konsum verzichtet hätte. Die Absätze 1-3 von Art. 19 StGB sind unter den genannten Umständen nicht anwendbar und dem Beschuldigten kann keine verminderte Schuldfähigkeit zugerechnet werden.
21.2.6 Fazit Einsatzstrafe
Als hypothetische Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer demnach eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten als angemessen.
22. Asperation
22.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Unter dem Titel der objektiven Tatschwere pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass die vorliegend zu beurteilende Tat ähnlich gelagert ist wie der in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) erwähnte Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (S. 51 der VBRS-Richtlinien). So trat der Beschuldigte einerseits gegen die Beine von G.________ (oder versuchte dies zumindest) und verpasste E.________ einen Fusstritt gegen die Schulter. Daraus sind in beiden Fällen keine Verletzungen resultiert, allerdings wurde durch das Verhalten des Beschuldigten die Anhaltung bzw. die Fahrt zum Polizeiposten behindert. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden unter den gegebenen Umständen als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer Strafen von je 20 Strafeinheiten als angemessen, wobei diese im Umfang von je 15 Strafeinheiten zu asperieren sind. Somit erhöht sich die hypothetische Strafe um insgesamt 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat auf 25 Monate Freiheitsstrafe.
22.2 Widerhandlungen gegen AIG
Ferner erfolgte ein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AIG. Trotz bestehender Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. August 2016 (pag. 428 f.) hielt sich der Beschuldigte nachweislich acht Mal (hiervon zwei Mal am selben Tag) in der Berner Innenstadt auf. Er begab sich in Kenntnis der besagten Verfügung immer wieder in die Innenstadt, was eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsverstössen erkennen lässt. Auch die Kammer geht davon aus, dass die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten trotz des Alkoholeinflusses gegeben war. Das Verschulden ist aufgrund der Gesamtumstände aber dennoch als leicht zu bewerten. Eine Aufrechnung von asperiert 90 Strafeinheiten bzw. drei Monaten erscheint angemessen.
Gemäss Art. 119 Abs. 2 AIG kann von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden, wenn die betroffene Person sofort ausgeschafft werden kann oder sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben, weshalb ein Absehen von einer Bestrafung nicht angezeigt ist.
23. Täterkomponenten
23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Was die Angaben des Beschuldigten zu seiner Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnisse betrifft, ist es vorliegend schwierig, aufgrund der sich massiv widersprechenden Angaben mit Sicherheit sagen zu können, welche Angaben des Beschuldigten tatsächlich stimmen und welche nicht. So hat auch Dr. med. H.________ diverse widersprüchliche Aussagen zur Lebensgeschichte des Beschuldigten aufgedeckt (vgl. Gutachten S. 33 ff., pag. 2207 ff.).
In Anlehnung an die vorinstanzlichen Feststellungen (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 2013 f.) ist immerhin als sicher zu erachten, dass der Beschuldigte ein abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme, ohne Familienangehörige oder Verwandte in der Schweiz ist. Seine sozialen Kontakte bestehen fast ausschliesslich zu Landsleuten aus Somalia. Der Beschuldigte ist schlecht bis gar nicht in der Schweiz integriert. So ist er auch kaum der hiesigen Sprache mächtig. Zudem verkehrt er seit längerer Zeit im Drogenmillieu und pflegt einen exzessiven Alkoholkonsum. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte in der Schweiz keiner Arbeit nachgegangen ist.
Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre.
23.2 Vorstrafen
Zu den Vorstrafen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2014 f.):
«Es ergingen im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 17. September 2018 bereits 7 Strafbefehle. Darunter sind mehrmals Missachtungen der Ein- oder Ausgrenzung enthalten (SB: vom 18.08.2017, 18.10.2017, 25.01.2018, 07.03.2018, 12.04.2018, 17.09.2019). Weiter verzeichnet sind BetmG-Vergehen (SB vom 12.04.2018) und BetmG-Konsumwiderhandlungen (SB vom 18.08.2017, 07.03.2018, 12.04.2018, 17.09.2018), Diebstahl und Versuch dazu (SB vom 25.01.2018, 17.09.2018), einfache Körperverletzung (SB vom 25.01.2018) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (SB vom 12.04.2018).
Dazu kommen noch die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2018 sowie die nun ebenfalls rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil des Obergerichts vom 11. März 2019. Darunter fallen folgende Delikte: Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das AIG (Missachtung der Ausgrenzung; mehrfach), Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG, Raub, sexuelle Nötigung und Diebstahl.
Unter dem Titel Vorstrafen kommt demnach einiges zusammen, was sich massiv strafschärfend auswirken muss. A.________ ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und liess sich auch von mehreren, teilweise einschlägigen, Verurteilungen nicht von neuer Delinquenz abhalten. Ausserdem wurde er während dem hängigen obergerichtlichen Verfahren erneut deliktisch tätig. Es rechtfertigt sich aus Sicht des Gerichts bei der versuchten schweren Körperverletzung einen massiven Zuschlag zu machen, da er trotz erstinstanzlicher Verurteilung vom 22. Februar 2018 und während hängigem Verfahren am Obergericht erneut einschlägig deliktisch tätig wurde. Zu beachten sind natürlich auch die unzähligen anderen Vorstrafen. Es hat eine Erhöhung um 8 Monate zu erfolgen. Dies ergibt ein Zwischenergebnis von 28 Monaten.»
Es liegt auf der Hand, dass die etlichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. auch pag. 2270 ff.) sowie der Umstand, dass er trotz hängigem Strafverfahren weiter delinquierte, straferhöhend zu berücksichtigen sind.
23.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Die Vorinstanz zitierte unter diesem Punkt unter anderem die Vollzugs- bzw. Führungsberichte der Vollzugsanstalten Witzwil vom 13. Mai 2019 (pag. 1646 ff.) und Burgdorf vom 24. Oktober 2019 (pag. 1838 ff.) sowie die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 30. Juli 2019 (pag. 1726 ff.), worin dem Beschuldigten die bedingte Entlassung nach Art. 86 ff. StGB verweigert wurde, und kam zum Schluss, dass unter dem Strich das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug teilweise problematisch gewesen sei, sich dies aber nicht zu seinen Gunsten auswirke. Nach Ansicht der Kammer ist das wiederholt regelwidrige und auffällige Verhalten des Beschuldigten (Drogen- und Alkoholkonsum sowie Handybesitz, verbale und handgreifliche Auseinandersetzungen mit Mitinsassen und Flucht ab Urlaub) zu Ungunsten des Beschuldigten zu gewichten. Immerhin lässt bzw. liess er damit deutlich erkennen, dass er trotz mehrfacher Verurteilung und trotz Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die Vorschriften zu halten. Dies zeigen auch die zwischen dem vorinstanzlichen Urteil und dem oberinstanzlichen Urteil eingegangenen Unterlagen der Vollzugsbehörden bzw. das Gutachten vom 10. Mai 2021. Im Führungsbericht der Vollzugsanstalt Thorberg vom 26. Januar 2021 (pag. 2133 ff.) werden zwar keine Besonderheiten zum Verhalten des Beschuldigten festgehalten und es wird ihm sogar attestiert, dass er sich um Integration in den Vollzugsalltag bemühe. Im aktuelleren Bericht der Vollzugsanstalt Solothurn vom 7. September 2021 (pag. 2275 ff.) sieht dies allerdings wiederum etwas anders aus. Darin wird – unter Nennung einiger Beispiele – beschrieben, dass sich der Beschuldigte ambivalent verhalte, teilweise laut, fordernd und bedrohlich auftrete, teilweise mit suizidalen Äusserungen reagiere, verbal aggressiv werde, Tatsachen verdrehe und leugne und mit erhobenem Finger drohe. Das wiederkehrende Verhalten wirke sehr manipulativ. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verweigerten die BVD erneut die bedingte Entlassung des Beschuldigten (pag. 2381 ff.).
Wie bereits die Vorinstanz korrekt erkannt hat, hat der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung das gesamte Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist jedoch sein Recht. Auch wenn der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch der Widerhandlungen gegen das AIG akzeptierte, so war im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren diesbezüglich keine Einsicht oder Reue zu erkennen. In Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei zwar nicht geständig, streite die Sachverhalte jedoch nicht ab und habe sich entschuldigt. Dies sei im Rahmen eines kleinen Geständnisrabattes zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen: Etwas nicht abstreiten bedeutet nicht, ein Geständnis abzulegen und kann entsprechend auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Geständnisrabatts honoriert werden. Wenn überhaupt, dann wäre eine Strafminderung höchstens gestützt auf Reue und Einsicht denkbar, was nach Ansicht der Kammer aber vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Somit bleibt es diesbezüglich bei einer neutralen Gewichtung.
23.4 Strafempfindlichkeit
Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom
19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
23.5 Fazit Täterkomponente
Die Täterkomponenten sind insgesamt als wesentlich straferhöhend zu beurteilen. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 28 Monaten ist um rund 20% auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
24. Geldstrafe (Beschimpfung; mehrfach)
24.1 Tatkomponenten
Betreffend die diesbezüglichen Tatkomponenten kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 2017 f.).
Der Beschuldigte sprach verschiedene Schimpfwörter gegenüber E.________ aus («Schlampe», «Rassist», «Arschloch») und bezeichnete F.________ als «Schlampe». Die genannten Äusserungen wiegen nicht so schwer, als dies straferhöhend berücksichtigt werden müsste. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus Wut über die Anhaltungen bzw. Wegweisung. Er war zwar alkoholisiert, aber nicht in dem Ausmass, dass man diesen Umstand strafmildernd berücksichtigen müsste. Die subjektive Tatschwere ist daher neutral zu werten. Unter den gegebenen Umständen sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Strafe von je 10 Strafeinheiten pro Vorfall als angemessen.
Die zweite Tatbegehung wird im Umfang von 7 Strafeinheiten asperiert, womit sich eine Tatkomponentenstrafe von insgesamt 17 Strafeinheiten ergibt.
24.2 Täterkomponenten
Vorab kann auf die Ausführungen in Ziff. 23. hiervor verwiesen werden. Obwohl in Bezug auf die Beschimpfungen keine einschlägige Vorstrafe vorliegt, kann dennoch aufgrund des mehrfach delinquierenden Verhaltens des Beschuldigten eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Vorstrafen erfolgen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gleich wegen mehrfacher Begehung von einzelnen unabhängigen Beschimpfungen verurteilt wird, er mithin ein Widerholungstäter ist, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist.
24.3 Fazit
Unter Berücksichtigung der Erhöhung aufgrund der Täterkomponente um rund 20% ergibt sich eine auszufällende Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen.
24.4 Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO umfasst die Höhe des Tagessatzes nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.4.3).
Die Vorinstanz hat den Tagessatz im Urteilszeitpunkt auf CHF 10.00 festgesetzt, ohne dies entsprechend zu begründen. Vorliegend kann aufgrund der Arbeitslosigkeit des Beschuldigten sowie aufgrund der momentan zu vollziehenden Haftstrafe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte kein Einkommen generiert. Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden, was vorliegend angezeigt erscheint.
25. Übertretungen
25.1 Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsumwiderhandlungen)
Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den Konsum von weichen Drogen bei erstmaliger Widerhandlung, in Bagatellfällen oder bei Konsum während kurzen Zeitspannen eine Busse ab CHF 100.00; für den Konsum von harten Drogen in entsprechenden Fällen sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse ab CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 25).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte vorliegend des Konsums sowohl von weichen als auch harten Drogen (Kokain und Marihuana) über gut einen Monat schuldig gesprochen wurde, erachtet die Kammer eine Busse von
CHF 300.00 als angemessen.
25.2 Unanständiges Benehmen
Der Beschuldigte hat am 24. März 2018 um ca. 07:50 Uhr in Lyss zufällig anwesende Passanten angesprochen und angespuckt. Hierfür erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 58) eine Busse von CHF 150.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von CHF 100.00 asperierend zu berücksichtigen.
25.3 Wegwerfen von Kleinabfällen
Für das Wegwerfen von Kleinabfällen sieht die kantonale Ordnungsbussenverordnung eine Busse von CHF 40.00 vor. Diese Bussenhöhe erscheint für die vorliegende Übertretung angemessen. Hiervon werden CHF 20.00 asperiert (Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 314.1]).
25.4 Fazit
Insgesamt würde sich nach dem Gesagten – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 420.00 ergeben. Für die Täterkomponenten wäre aufgrund der zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen wiederum ein Zuschlag von rund 20% zu veranschlagen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 180.00 hinausgehen.
Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
26. Massnahme
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
Mit Urteil des Obergerichts SK 18 233 vom 11. März 2019 wurde gegenüber dem Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Ob die Vorinstanz mit Blick auf die in besagtem Urteil ausgesprochene Massnahme auf das erneute Aussprechen einer Massnahme verzichten konnte, kann offengelassen werden. Das aktuelle Gutachten von Dr. med. H.________ vom 10. Mai 2021 geht jedenfalls von einer fehlenden Therapiefähigkeit des Beschuldigten aus
(Gutachten S. 74, Antwort auf Frage 3.1 [pag. 2248]; Gutachten S. 75, Antworten auf die Fragen 3.4 und 3.5 [pag. 2249]), womit nunmehr ohnehin keine Massnahme mehr anzuordnen ist.
27. Konkretes Strafmass und Strafvollzug
Die Kammer kommt zum Schluss, dass für die versuchte schwere Körperverletzung, die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten auszufällen ist. Für die Beschimpfungen, mehrfach begangen, erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend
CHF 200.00, als angemessen. Schliesslich ist für die Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum, für das unanständige Benehmen sowie für das Wegwerfen von Kleinabfällen eine Busse von insgesamt CHF 180.00 auszusprechen. Dies nicht als Zusatzstrafen, sondern als eigenständige Strafen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018
E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe diesbezüglich nur ein teilbedingter Vollzug zu prüfen ist. Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände allerdings ohnehin eine Schlechtprognose gestellt werden. Er hat zahlreiche (teils einschlägige) Vorstrafen, wobei die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen offenbar nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass ihm gemäss Gutachten vom 10. Mai 2021 eine sehr ungünstige Legalprognose attestiert wird (Gutachten, S. 67 f.; pag. 2241 f.). Seine finanziellen Verhältnisse können aufgrund seiner bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit als schlecht bezeichnet werden und es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf stabilisierende persönliche (etwa familiäre) Verhältnisse in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der
(teil-)bedingte Strafvollzug sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.
28. Anrechnung der Untersuchungshaft
Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft beträgt insgesamt 97 und nicht bloss 92 Tage (24. März 2018, 25. August 2018 bis 26. August 2018, 27. August 2018 bis 28. August 2018, 9. Oktober 2018 bis 8. Januar 2019), was zu Gunsten des Beschuldigten zu korrigieren ist. Die ausgestandene Haft wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Da der Beschuldigte wegen eines anderen Verfahrens in Haft ist, wird auf die Anordnung von Sicherheitshaft verzichtet.
V. Landesverweisung/Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
29. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung
Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung
(Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des BGer 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 f.). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (vgl. Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und, dass sich die Umstände, die einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung etwa dann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur ist (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4, Urteil des BGer 66_348/2020 vom 14. August 2020
E. 1.2.2 f.). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile des BGer 66_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 393 vom 7. Oktober 2020
E. 21.; SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 E. 16.2.3). Damit stehen allfällige Vollzugshindernisse und gar eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 3.3).
Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013, S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung auszurichten ist, ist nicht offensichtlich. Nach jüngster Praxis der Kammer ist für die Beurteilung der Dauer der Landesverweisung das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. In die Ermessensausübung haben ausserdem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nach dem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 sowie Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 469 vom 30. März 2021 E. 26; SK 18 233 vom 11. März 2019 E. 19.3; SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25).
30. Erwägungen der Kammer
30.1 Katalogtat und Härtefallprüfung
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB (Katalogtat) erfüllt. Mit der Vorinstanz kann sodann ein Härtefall verneint werden.
Der Beschuldigte lebt seit nunmehr gut siebeneinhalb Jahren in der Schweiz. Er hat eigenen Angaben zufolge keine Familienangehörigen oder Verwandte, welche in der Schweiz leben. Sein soziales Netz in der Schweiz scheint sich nur auf einige Landsleute zu beschränken. Der Beschuldigte hat keine bzw. nur eine ungenügende schulische Ausbildung, hat aktenkundig keinen Beruf erlernt und ist arbeitslos. Es besteht auch keine Aussicht, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern würde. Weiter beherrscht der Beschuldigte einzig die somalische Sprache resp. spricht nur ganz wenig Deutsch (dies obwohl er sich seit nunmehr rund siebeneinhalb Jahren im Land befindet). Er ist in der Schweiz in keiner Weise integriert und sein Vorstrafenregister zeigt, dass er sich selbst von den zahlreichen Vorstrafen nicht abschrecken lässt und die hiesige Rechtsordnung nicht akzeptiert. Eine besondere Verwurzelung mit der Schweiz ist daher nicht anzunehmen. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwägt, leidet der Beschuldigte an epileptischen Anfällen. Diese können jedoch medikamentös behandelt werden, was auch in Somalia möglich ist. Daher würde er in Bezug auf seine gesundheitliche Situation keine wesentlichen Einbussen erfahren, wenn er zurück nach Somalia müsste, selbst wenn in Somalia allenfalls nicht der gleiche Behandlungsstandard garantiert werden kann. Keiner dieser Umstände führt dazu, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten vergleichsweise eine besondere Härte darstellen würde.
Dagegen scheinen seine Reintegrationschancen im Heimatland intakt, verbrachte er doch seine Kindheit und Jugendjahre durchwegs in Somalia. Auch wenn der Beschuldigte zu seiner in Somalia lebenden Familie widersprüchliche Angaben machte, so gab er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 an, dass er Geschwister in Somalia habe und mit diesen in Kontakt stehe (pag. 2344, Z. 12). Es steht fest, dass der Beschuldigte zur Schweiz eine weniger gefestigte Beziehung als zu seinem Herkunftsland hat. Er ist noch nicht sehr lange von Somalia weg und beherrscht die dortige Landessprache. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte keine Ausbildung hat, weil er sich hier auch nicht darauf berufen kann. Eine Wiedereingliederung und Reintegration in Somalia ist demnach also mindestens so gut, wenn nicht sogar besser möglich, als hier in der Schweiz. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen wird. Weder seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz noch die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung oder der Grad der Integration lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen. Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten und öffentlichen Interessen.
30.2 Vollzugshindernisse
Dem Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen, wobei die angeordnete Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde (pag. 631 ff.). Im besagten Entscheid wurde ferner festgehalten, dass sich aus den asylrechtlichen Akten keine Anwaltspunkte ergeben würden, wonach dem Beschuldigten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als nicht zumutbar, weshalb der Beschuldigte vorläufig aufgenommen wurde. Der Verzicht auf die Wegweisung des Beschuldigten ist vorübergehender Natur (vgl. hierzu etwa die Urteile des BGer 6B_2/2019 vom
27. September 2019 E. 9.4; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis den Vollzug einer Wegweisung nach Somalia nicht für grundsätzlich unzumutbar hält (vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020 E. 8.3.1). Es kann schliesslich auch nicht sein, dass das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung davon abhängig gemacht werden kann, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sich der Landesverweisung verweigert. Vorliegend sind keine flüchtlingsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen, und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung nach Somalia Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation im Heimatland des Beschuldigten bis zu seiner Haftentlassung respektive bis zum eigentlichen Vollzug einer Landesverweisung entwickeln wird (Urteile des BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Allfällige zu einem späteren Zeitpunkt vorliegende Vollzugshindernisse werden von der Vollzugsbehörde zu gegebener Zeit zu prüfen sein. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden verfügen letztlich auch über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).
Die Landesverweisung ist nach dem Gesagten auszusprechen.
30.3 Dauer der Landesverweisung
Das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Katalogtat ist, wie erwähnt, mit Blick auf den weiten Strafrahmens noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte beging ein Gewaltdelikt zum Nachteil eines völlig unvorbereiteten und wehrlosen Opfers und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist angesichts der wiederholten Deliktsbegehung des Beschuldigten erheblich. Der Beschuldigte wurde immer wieder straffällig und auch im Gutachten vom 10. Mai 2021 wird ihm eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Er weist eine hohe kriminelle Energie auf und ist sich seines Fehlverhaltens nicht bewusst. Dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung steht sodann kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit rund siebeneinhalb Jahren hier, wobei sein Asylgesuch abgewiesen wurde. Er ist hier in keiner Weise integriert. Konkrete soziale oder berufliche Perspektiven sind nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erachtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen.
31. Ausschreibung im SIS
31.1 Allgemeine Ausführungen
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
31.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist Somalier, mithin Drittstaatsangehöriger, der u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung (abstrakte Strafandrohung: sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) schuldig gesprochen und insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt wird. Da es sich bei der (versuchten) schweren Körperverletzung um ein Katalogdelikt handelt und kein Härtefall vorliegt, wird eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für eine Ausschreibung nach Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung grundsätzlich erfüllt. Auch wenn die letztlich ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe alles andere als hoch ist, muss im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, während laufendem Verfahren und in der Probezeit weiterdelinquierte und die Rückfallgefahr – mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2021 – als hoch zu gelten hat. Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
VI. Kosten und amtliche Entschädigungen
32. Erste Instanz
32.1 Verfahrenskosten
Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der erstinstanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. In den verbleibenden Punkten wurde der Beschuldigte verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25'564.20 zu tragen.
32.2 Amtliches Honorar
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Der erstinstanzliche Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung für den Freispruch gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf Grundlage der eingereichten Kostennote vom 29. Oktober 2019 (pag. 1873 ff.). Es gilt diesbezüglich anzumerken, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung ein Rechnungsfehler unterlaufen ist und die geltend gemachten Übersetzungskosten im erstinstanzlichen Urteil (Tabelle in Ziff. III.) zwar aufgeführt, rechnerisch aber nicht berücksichtigt wurden (ausgewiesen wird ein amtliches Honorar von CHF 13'484.60 anstelle von CHF 13'984.60). Dies ist vorliegend zu korrigieren. Damit ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'984.60 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'984.60 im Umfang von CHF 13'484.60 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'123.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
33. Obere Instanz
33.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf einen Pauschalbetrag von CHF 7‘000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzufolge hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 7'000.00, zu tragen.
33.2 Amtliches Honorar
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 30. November 2021 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 40 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 2462 f.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion 4.5 Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um 2 Stunden) um 6.5 Stunden zu kürzen. Sodann hat eine weitere Kürzung für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Kostennote und des schriftlichen Antrags um 1.5 Stunden zu erfolgen (in Bezug auf die Vorbereitung des Schlussvortrags wurden bereits sechs Stunden ausgewiesen). Damit ergibt sich ein noch knapp angemessen erscheinendes Total von 32 Stunden, womit die Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren immer noch mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt CHF 737.00 (inkl. Reisezuschlag und Übersetzungskosten) sowie die Mehrwertsteuer. Damit ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'666.55 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'666.55 im Umfang von CHF 7'406.55 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
34. Für die weiteren Verfügungen wird auf Ziff. 31. hiervor und das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Oktober 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 2. Juli 2018 in Bern zum Nachteil von D.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Beschimpfung, mehrfach begangen
am 24. März 2018 in Lyss und Biel zum Nachteil von E.________;
am 2. Juli 2018 in Bern zum Nachteil von F.________;
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 24. März 2018 in Lyss zum Nachteil von G.________ und E.________;
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Missachten einer Ausgrenzungsverfügung in Bern
am 24./25. August 2018;
am 27. August 2018 um 22:10 Uhr;
am 28. August 2018 um 20:30 Uhr;
am 28. August 2018 um 23:55 Uhr;
am 12. September 2018 um 00:45 Uhr;
am 14. September 2018 um 02:15 Uhr;
am 15. September 2018 um 13:00 Uhr;
am 18. September 2018 um 18:45 Uhr;
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 22. Juli 2018 bis am 27. August 2018 in Lyss und Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana;
des unanständigen Benehmens, begangen am 24. März 2018 in Lyss zum Nachteil diverser Passanten;
des Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, begangen am 2. Juli 2018 in Bern.
C.
Weiter verfügt wurde, dass
die beschlagnahmte Waffe (Klappmesser) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB).
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25. August 2018 in Bern zum Nachteil von C.________
und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B.1.-6.
hiervor sowie in Anwendung der
Art. 19 Abs. 4, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 122, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB;
Art. 119 Abs. 1 AIG;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 12 Abs. 1 Bst. b KStrG;
Art. 37 Abs. 1 Bst. a AbfG;
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 97 Tagen (24.03.2018, 25.08.2018-26.08.2018, 27.08.2018-28.08.2018, 09.10.2018-08.01.2019) wird vollumfänglich angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total
CHF 200.00.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 25'564.20.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 7'000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'984.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'984.60 im Umfang von
CHF 13'484.60 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'123.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'666.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'666.55 im Umfang von
CHF 7'406.55 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den Strafvollzug.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)
- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nur Dispositiv, vorab per Fax)
Bern, 1. Dezember 2021
(Ausfertigung: 20. Januar 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 20 119
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG
Art. 12 Abfallgesetzart. 12 LDart. 12 Abfallgesetz
Art. 37 Abfallgesetzart. 37 LDart. 37 Abfallgesetz
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
SK 18 233
Art. 10 AIGart. 10 LEIart. 10 LStrI
Art. 12 AIGart. 12 LEIart. 12 LStrI
Art. 22 AIGart. 22 LEIart. 22 LStrI
Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI
Art. 40 AIGart. 40 LEIart. 40 LStrI
Art. 41 AIGart. 41 LEIart. 41 LStrI
Art. 47 AIGart. 47 LEIart. 47 LStrI
Art. 48 AIGart. 48 LEIart. 48 LStrI
Art. 49 AIGart. 49 LEIart. 49 LStrI
Art. 51 AIGart. 51 LEIart. 51 LStrI
Art. 106 AIGart. 106 LEIart. 106 LStrI
Art. 109 AIGart. 109 LEIart. 109 LStrI
Art. 133 AIGart. 133 LEIart. 133 LStrI
Art. 181 AIGart. 181 LEIart. 181 LStrI
Art. 186 AIGart. 186 LEIart. 186 LStrI
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG
Art. 12 Abfallgesetzart. 12 LDart. 12 Abfallgesetz
Art. 37 Abfallgesetzart. 37 LDart. 37 Abfallgesetz
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1
6B_897/2017
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
BGE 117 IV 292ATF 117 IV 292DTF 117 IV 292
BGE 119 IV 120ATF 119 IV 120DTF 119 IV 120
BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49
6B_957/2016
6B_1022/2016
BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49
6B_648/2014
BGE 141 IV 34ATF 141 IV 34DTF 141 IV 34
BGE 133 IV 147ATF 133 IV 147DTF 133 IV 147
6B_254/2014
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_521/2020
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG
Art. 37 Abfallgesetzart. 37 LDart. 37 Abfallgesetz
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_712/2017
Art. 4 OBGart. 4 LAOart. 4 LMD
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
SK 18 233
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_254/2018
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
6B_1338/2019
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
6B_423/2019
SK 19 393
SK 19 243
6B_1194/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
SK 19 469
SK 18 233
SK 18 87
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
6B_2/2019
6B_1024/2019
BVGer D-5001/2019TAF D-5001/2019TAF D-5001/2019
6B_423/2019
6B_1024/2019
6B_1194/2020
6B_1178/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP