SK 2020 148
Beschwerde summar/prozessleitende Verfügung
2. Juni 2022Deutsch117 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 13. September 2019 Folgendes (pag. 1250 ff.):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 20 148
Bern, 18. Januar 2022
Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Sanwald, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 1
und
E.________
Straf- und Zivilkläger 2/Anschlussberufungsführer
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, versuchter Betrug etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. September 2019 (PEN 2018 56/57)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 13. September 2019 Folgendes (pag. 1250 ff.):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen in der Zeit vom 09.12.2011 bis 04.01.2012 in 2560 F.________ und
wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 09.01.2015 in .________ G.________, H.________
wird aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23.07.2015 in .________ I.________, J.________-Einkaufszentrum, z.N. von E.________;
von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 25.08.2016 in .________ L.________, M.________ (Strasse), z.N. von K.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 08.10.2010 in .________ L.________, N.________ (Weg), z.N. von C.________;
der einfachen Körperverletzung, begangen am 22.06.2015 in .________ L.________, O.________ (Strasse), z.N. von E.________;
des versuchten Betrugs (inkl. Urkundenfälschung), begangen in der Zeit vom 30.06.2012 bis 02.11.2012 in .________ F.________, z.N. der P.________ AG;
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 04.02.2015 in .________ Q.________, R.________ (Strasse);
des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen
am 24.05.2016 in .________ S.________;
am 16.05.2017 in .________ S.________;
am 23.05.2017 in .________ S.________;
der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeachten des Signals "Rechtsabbiegen" und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, begangen am 04.05.2017 in .________ L.________, T.________ (Strasse);
und in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1–3, 122, 123 Ziff. 1 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG
Art. 1 WV
Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 97 Abs. 1 Bst. b SVG
Art. 24 Abs. 2, 73 SSV
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton du Jura Porrentruy vom 06.01.2016 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31.10.2018.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'036.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 19'451.20, insgesamt bestimmt auf CHF 35'487.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 22'734.20).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 34'487.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft
CHF 21'734.20).
IV.
Das Widerrufsverfahren (PEN 18 57) gegen A.________ wird eingestellt.
Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung (seit 02.08.2019) von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'402.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'983.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt U.________ für die Zeit vom 30.05.2011 bis zum 23.02.2012 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf CHF 736.55 bestimmt und ausgerichtet wurde.
Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt V.________ für die Zeit vom 24.02.2012 bis zum 14.12.2012 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf CHF 333.70 bestimmt und ausgerichtet wurde.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ (seit 15.12.2012) werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts-vertretung von C.________ mit CHF 3'280.70.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'049.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
VI.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird erkannt:
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.10.2010, zu bezahlen.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Japanischer Säbel mit schwarzem Griff
- Teleskopschlagstock
- Natel Sony Ericsson IMEI .________ inkl. SIM-Karte W.________
- Natel Nokia IMEI .________ inkl. SIM-Karte
(Eröffnungsformel)
2. Berufung
Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend:
Vorinstanz) meldete die amtliche Verteidigung für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1262). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. März 2020 (pag. 1269 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag (pag. 1329 f.) zugestellt.
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. April 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten Berufung gegen sämtliche Schuldsprüche (ausgenommen diejenigen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] gemäss Ziff. III. 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils), gegen die Strafzumessung sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung (pag. 1340 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1) wurde weder Anschlussberufung erhoben noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1350 f., pag. 1356 f.). Mit undatierter Eingabe (Posteingang Obergericht des Kantons Bern: 11. Mai 2020) verlangte E.________ die Rückzahlung von CHF 35'000.00 (pag. 1352). E.________ wurde bisher fälschlicherweise nur als Zivilkläger geführt. Gestützt auf den gestellten Strafantrag vom
31. August 2015 und seine Anträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 nimmt er allerdings als Straf-
und Zivilkläger (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 2) am vorliegenden Verfahren teil (vgl. auch Art. 118 Abs. 2 StPO). Seine undatierte Eingabe (Posteingang Obergericht des Kantons Bern: 11. Mai 2020) ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein und ist als Anschlussberufungserklärung in Bezug auf den ihn betreffenden Zivilpunkt entgegenzunehmen (Art. 400 Abs. 3 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). K.________ wurde – nach erfolgloser Aufforderung zur Stellungnahme – mit Beschluss vom 13. Juli 2020 aus dem Verfahren entlassen (pag. 1367 ff.).
Die Berufungsverhandlung vom 29./30. April 2021 wurde zufolge Krankheit des Beschuldigten mit Verfügung vom 29. April 2021 abgesetzt (pag. 1431 f.) und mit Vorladung vom 6. Mai 2021 auf den 17./18. Januar 2022 verschoben (pag. 1449 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge (pag. 1417 ff., pag. 1471 ff.) und Leumundsberichte (pag. 1410 ff., pag. 1464 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2022 wurde den Parteien Kenntnis gegeben von der Eingabe des Straf- und Zivilklägers 2 vom 22. April 2021. Ferner wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger 2 ergänzend einvernommen (pag. 1482 ff.). In Übereinstimmung mit den Parteien wurde auf eine ergänzende Einvernahme des abwesenden Straf- und Zivilklägers 1 verzichtet (pag. 1481).
4. Anträge der Parteien
4.1 Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1503 ff., Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass nachfolgende Ziffern des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 13. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Verfahrenseinstellungen gemäss den Ziffern I.1 und I.2 des Urteils der Vorinstanz.
Die Freisprüche gemäss den Ziffern II.1 und II.2 des Urteils der Vorinstanz
Die Schuldsprüche gemäss den Ziffern III.5 und III.6 des Urteils der Vorinstanz.
Der Beschuldigte sei freizusprechen:
Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 08.10.2010 in L.________ zum Nachteil von C.________
Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 22.06.2015 in L.________ zum Nachteil von E.________
Vom Vorwurf des versuchten Betruges (inkl. Urkundenfälschung) angeblich begangen in der Zeit vom 30.06.2012 bis 02.11.2012 in F.________ zum Nachteil der P.________ AG
Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 04.20.2015 (recte: 04.02.2015) in Q.________
Der Beschuldigte ist für die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer unbedingten Geldstrafe zu verurteilen, deren Höhe in das gerichtliche Ermessen gelegt wird.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 90% dem Kanton Bern und zu 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu bestimmen.
Die Zivilforderung von E.________ sei abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Zivilforderung von K.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin X.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag.1507 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 13. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Verfahrenseinstellung infolge eingetretener Verfolgungsverjährung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen in der Zeit vom 09.12.2011 bis 04.01.2012 und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 09.01.2015, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
der Freisprüche von den Anschuldigungen der Drohung, angeblich begangen am 23.05.2015 z.N. von E.________ und des Betrugs, angeblich begangen am 25.08.2016 z.N. von K.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
der Schuldsprüche wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen am 24.04.2016, 16.05.2017 und 23.05.2017sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 04.05.2017;
der Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag);
der Einstellung des Widerrufsverfahrens, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
der Einziehung des japanischen Säbels mit schwarzem Griff, des Teleskopschlagstocks, des Natels Sony Ericsson und des Natels Nokia;
der Feststellung der Beschleunigunsgebotsverletzung.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 08.10.2010 in L.________ z.N. von C.________;
der einfachen Körperverletzung, begangen am 22.06.2015 in L.________ z.N. von E.________;
des versuchten Betrugs (inkl. Urkundenfälschung), begangen in der Zeit vom 30.06.2012 bis 02.11.2012 in F.________ z.N. der P.________ AG
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 04.02.2015 in Q.________.
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von 22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1-3, 122, 123 Ziff. 1 Abs. 1, 146 Abs. 1 StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Art. 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 1 WV; Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 97 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 24 Abs. 2, 73 SSV; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten;
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministére public du canton du Jura Porentury vom 06.01.2016 und zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31.10.2018;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers und des Vertreters des Privatklägers Djaouat gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.3 Straf- und Zivilkläger 1
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers 1 an der Berufungsverhandlung die Anträge, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und es sei eine gerechte Strafe auszufällen. Zudem sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 inkl. Zins von 5% seit dem Schadensereignis auszurichten (pag. 1496).
4.4 Straf- und Zivilkläger 2/Anschlussberufungsführer
Betreffend die sinngemässen Anträge des Straf- und Zivilklägers 2 bzw. seine Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1496 f.).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten und ist damit betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung (inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Freisprüche von der Anschuldigung der Drohung sowie des Betrugs (inkl. Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Schuldsprüche des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung (Ziff. III. 5. und 6 des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils), die Einstellung des Widerrufsverfahrens (inkl. Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils), den Verweis der Zivilklage von K.________ auf den Zivilweg und Verzicht auf (erstinstanzliche) Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Ziff. VI. 3. und 4. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des versuchten Betrugs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. III.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff. III.1.-2. des erstinstanzlichen Urteils; ausgenommen Übertretungsbusse), der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. III. 4. und V. des erstinstanzlichen Urteils), der Zivilpunkt betreffend die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 (Ziff. VI. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils) und die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (da mit den beantragten Freisprüchen einhergehend; Ziff. VII. 2. des erstinstanzlichen Urteils).
Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings – mit Ausnahme des Zivilpunktes betreffend den Straf- und Zivilkläger 2 – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
II. Zur Verwertbarkeit der im Vorverfahren erhobenen Beweismittel
6. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
In ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz machte die Verteidigung erneut die Unverwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen des Beschuldigten geltend. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschuldigte bei den ersten drei Einvernahmen nicht verteidigt gewesen sei (pag. 1488).
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich zusammengefasst entgegnet, dass die in Frage stehenden Aussagen unter den Regeln des alten bernischen Strafverfahrens gemacht worden seien und dazumal erst nach der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme eine notwendige Verteidigung habe beigeordnet werden müssen (pag. 1492).
Rechtsanwalt D.________ machte keine Ausführungen hierzu und verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1496).
7. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die drei ersten Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar und brachte hierzu folgendes vor (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1282):
(…) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 08.10.2010 das Hinzuziehen eine Anwaltes explizit ablehnte (pag. 96 Rz. 30 f.). Er verzichtete damit freiwillig auf die Anwesenheit einer Verteidigung anlässlich dieser Einvernahme. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bestand zu diesem Zeitpunkt auch keine Pflicht zur Bestellung eines notwendigen Verteidigers von Amtes wegen. Dies einerseits, weil der Beschuldigte gemäss protokollierter Aussage offensichtlich vorhatte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen, was die Einsetzung von Amtes wegen zurücktreten lässt. Andererseits, weil der damals noch zuständige Staatsanwalt der Ansicht war, das Verfahren sei einzustellen und folglich nicht von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen wurde (pag. 958 ff.). Somit bestand auch unter Geltung der aStPO/BE keine Pflicht zur Bestellung eines notwendigen Verteidigers, weshalb die Einvernahmen des Beschuldigten vorliegend verwertbar sind.
8. Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Absatz 2 dieser Bestimmung gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlungen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind. Bedeutsam ist dies namentlich für Beweise, die verwertbar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit der Bundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) standen. Massgeblich ist das frühere Verfahrensrecht und nicht dasjenige der StPO (vgl. Uster, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 3 zu Art. 448 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz von Art. 448 Abs. 2 StPO auch für die Verwertbarkeit altrechtlich erhobener Beweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_684/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3). Die Einvernahmen des Beschuldigten vom 8. Oktober 2010 sowie vom 17. November 2010 sind unter dem Lichte des aStrV (Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995, abgelöst durch die StPO) zu überprüfen. Bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten vom 31. Januar 2011 ist demgegenüber die StPO zu beachten.
Gemäss Art. 50 Ziff. 2 und 3 aStrV ist eine Verteidigung im Vorverfahren nach der ersten richterlichen Einvernahme namentlich dann notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten ist. Die Untersuchungsbehörde oder das urteilende Gericht muss eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Strafe stellen (vgl. Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 124 f.). Stellt sich erst im Laufe der Untersuchung heraus, dass eine höhere Strafe zu erwarten ist, muss von diesem Moment an sofort eine Verteidigung bestellt werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 125). In den Fällen von Art. 50 Abs. 2 Bst. a und b aStrV soll der angeschuldigten Person bereits im Vorverfahren die formelle Verteidigung garantiert sein; ausgenommen ist einzig die erste richterliche Einvernahme (Art. 105 aStrV), setzt die notwendige Verteidigung doch erst danach ein (Art. 50 Abs. 3 aStrV; vgl. Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 527).
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Massgebend ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 18 zu Art. 130 StPO). Die unterlassene Bestellung stellt ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO dar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 4). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur dann «gültig», d.h. verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1. mit Hinweisen). An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O. N. 12 zu Art. 131 StPO); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 131 StPO).
9. Erwägungen der Kammer
Die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei fand am 8. Oktober 2010 unmittelbar nach dem Vorfall und zeitlich sogar noch etwas vor der Befragung des Opfers resp. parallel dazu statt (pag. 85 ff.). Dabei ging es insbesondere darum festzustellen, wer an der Auseinandersetzung beteiligt war und welche Rolle die Parteien dabei gespielt haben. Zumal sich sowohl der Beschuldigte als auch der Straf- und Zivilkläger 1 anlässlich der Einvernahmen gegenseitig belasteten, konnte – auch wenn Letzterer vermehrt Verletzungen aufwies – die Polizei zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der Verletzungen sowie die Umstände der Auseinandersetzung nicht genau feststellen. Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2010 nicht erkennbar, dass der Beschuldigte konkret einer (versuchten) schweren Körperverletzung verdächtigt gewesen wäre. Entsprechend war die Polizei auch nicht verpflichtet, die Befragung zwecks Beiordnung einer notwendigen Verteidigung abzubrechen bzw. zu unterbrechen. Zudem schrieb das damals geltende bernische Strafverfahren keine Anwesenheit eines Anwalts bei der ersten polizeilichen Einvernahme vor (Art. 50 Ziff. 3 aStrV). Die anlässlich der ersten Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten sind demnach verwertbar.
Bei der zweiten Einvernahme des Beschuldigten am 17. November 2010 (pag. 90 ff.) erwähnte die Polizei als Betreff zwar: «Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung / evtl. versuchte Tötung», massgebend war allerdings auch dazumal das alte bernische Strafverfahren. Es galt auch Art. 50 Ziff. 3 aStrV zu beachten, wonach im Vorverfahren bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erst nach der ersten richterlichen Einvernahme ein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung bestand. Demnach sind auch die anlässlich der zweiten Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten verwertbar.
Anders sieht dies allerdings in Bezug auf die dritte (staatsanwaltliche) Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Januar 2011 aus (pag 95 ff.). Zwischenzeitlich trat die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen zur Frage der (notwendigen) Verteidigung massgebend sind. Im Zeitpunkt dieser Einvernahme war deutlich, welches Delikt dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich eine versuchte schwere Körperverletzung. Mit Blick auf Art. 130 Bst. b StPO hätte dem Beschuldigten unverzüglich eine Verteidigung bestellt werden müssen; unabhängig von der beabsichtigten Verfahrenseinstellung. Die notwendige Verteidigung ist sodann auch keinem Verzicht zugänglich (vgl. Urteil des BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; Lieber, a.a.O., N. 1a zu Art. 131 StPO). Entsprechend sind die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2011 getätigten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar und im vorliegenden Verfahren demnach nicht zu beachten.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1279 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorfällen vom
8. Oktober 2010 und 22. Juni 2015 um dynamische Turbulenzgeschehen handelte. Bei solchen ist angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubhaft oder gar unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
11. Vorbemerkungen
Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann.
12. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 25. Januar 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 995 f.):
Versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 8. Oktober 2010 in .________ L.________, am N.________(Weg), zum Nachteil von C.________, geb. .________,
indem der Beschuldigte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und C.________ ein Schwert und einen Teleskopschlagstock einsetzte. Der Beschuldigte fügte dem Opfer mit dem Schlagstock und dem Schwert unter anderem folgende Verletzungen zu: eine baumnussgrosse Beule am Kopf (linker Scheitel), mehrere Schürfungen an Hals und Thorax links, mehrere Schürfungen und Quetschungen am linken Ellenbogen und Unterarm, eine Stichwunde mit handgrossem Bluterguss an der linken Lende, eine Schürfwunde unter der linken Kniescheibe. Der Beschuldigte hat durch das Zuschlagen mit Schlagstock und durch das Herumfuchteln/Zuschlagen mit dem Schwert eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf genommen.
[…]
12.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
12.2.1 Verteidigung
Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass zur Erstellung des Sachverhalts relevant sei, welche Waffe der Beschuldigte angeblich dabeigehabt habe. Das Opfer habe hinsichtlich des Samurai-Schwerts nämlich sehr widersprüchliche Aussagen gemacht. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zwar erwähnt, bei der konkreten Würdigung der Aussagen dann aber einfach missachtet. Auch die generellen Widersprüche in den Aussagen des Opfers seien von der Vorinstanz hervorgehoben worden. Jedoch habe sie in der Folge über diese einfach hinweggesehen. Die Vorinstanz habe sodann auch ausgeführt, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem Schlagstock drei Schläge gegen den Kopf verpasst habe. Der Beschuldigte habe jedoch lediglich ausgesagt, dass er das Opfer mit dem Schlagstock drei Mal geschlagen habe. Ihm werde zum Verhängnis, dass er gesagt habe, dass die Sache tödlich hätte enden können. Diese Einvernahme sei jedoch nicht öffentlich erfolgt (pag. 46). Auf Frage, ob der Beschuldigte sich vorstellen könne, jemandem mit dem Schwert zu verletzten, habe er angegeben, dass er niemanden habe verletzen wollen. Heute habe der Beschuldigte zudem wiederum glaubhaft ausgesagt, dass es, als er mit dem Pfefferspray angegriffen worden sei, einfach ein «Gnusch» gegeben habe. Im Weiteren habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der erste Schlag mit dem Schlagstock eine baumnussgrosse Verletzung am Kopf des Straf- und Zivilklägers 1 zur Folge gehabt habe. Woher die Vorinstanz wisse, dass diese Verletzung beim ersten Schlag zugefügt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft klar ausgeführt habe, dass man nicht genau wisse, welcher Schlag zu welcher Verletzung geführt habe, sei fragwürdig. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten könne man die genauen Geschehnisse gar nicht rekonstruieren. Der angeklagte Sachverhalt sei beweismässig nicht erstellt bzw. es bestünden erhebliche Zweifel. Alleine die Tatsache, dass der federführende Staatsanwalt das Verfahren habe einstellen wollen, zeige dies bereits auf. Die Vorinstanz habe im Weiteren massiv aktenwidrige Ausführungen gemacht. So habe sie beim Beweisergebnis angegeben, es sei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten nicht angegriffen habe, dies obwohl sie zwei Seiten zuvor noch ausgeführt habe, dass der Vorgenannte dem Beschuldigten mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, was offensichtlich als Angriff zu qualifizieren sei. Der Sachverhalt, welcher die Vorinstanz als erstellt erachtet habe, ergebe sich so nicht aus den Akten (pag. 1487 ff.).
12.2.2 Generalstaatsanwaltschaft
Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, dass die Aussagen der Beteiligten vor dem Hintergrund der bestehenden Fakten zu analysieren seien. Fakt und objektiv erstellt sei, dass nur der Straf- und Zivilkläger 1 verletzt worden sei. Fakt sei auch, dass die Waffen dem Beschuldigten gehört hätten und nur er diese in der Hand gehalten habe. Fakt sei im Weiteren, dass die Verletzungen beim Straf- und Zivilkläger 1 vom Beschuldigten zugefügt worden seien, da niemand anderes in Frage komme. Der Straf- und Zivilkläger 1 habe sich kaum den Schlagstock selbst gegen den Kopf geschlagen oder sich das Schwert in die Lenden gestossen. Die Aussagen des Beschuldigten könnten diesen Fakten nicht standhalten. Y.________ habe eindeutig zugunsten des Beschuldigten ausgesagt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 seien vor dem Hintergrund des Berichts des KTD, dem Arztbericht und den Aussagen der Zeugin Z.________ zu betrachten. Es sei zutreffend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zwar betreffend den Beginn der Auseinandersetzung widersprüchlich ausgesagt habe, dies spiele für den hier relevanten Kernsachverhalt aber absolut keine Rolle und dürfe offengelassen werden. Hinsichtlich des Kernsachverhalts habe der Vorgenannte nämlich detailliert, gleichbleibend und konstant ausgesagt und seine Aussagen würden ein logisches Ganzes bilden, zumal sie auch mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Die Zeugin Z.________ habe ausgesagt, dass es zu einer Rangelei gekommen sei, wobei sich der Beschuldigte auf dem Straf- und Zivilkläger 1 befunden habe. Der Letztgenannte habe flüchten wollen, wobei ihm der Beschuldigte gefolgt sei und ihn von hinten gepackt und ihn geschlagen habe. Dieser Tathergang lasse sich mit den Aussagen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Ausserdem seien das Schwert und der Schlagstock beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt worden (pag. 1492 ff.).
12.2.3 Straf- und Zivilkläger 1
Der Straf- und Zivilkläger 1 liess vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verweisen (pag. 1496).
12.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 am 8. Oktober 2010 zum Domizil des Beschuldigten am N.________(Weg) in L.________ begab und vor der Wohnung sowohl auf den Beschuldigten als auch auf dessen Partnerin, Y.________, und deren Vater, AA.________, traf. Daraufhin kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1, bei welcher letzterer diverse Verletzungen davontrug. Bestritten ist demgegenüber der genaue Hergang und Ablauf der besagten Auseinandersetzung (inkl. Einsatz von Schwert und Schlagstock). Dieser wird von den dazumal anwesenden Personen unterschiedlich und teilweise widersprüchlich geschildert.
12.4 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer die beschlagnahmten Tatwaffen (Schlagstock und Samurai-Schwert, pag. 690), die Berichtsrapporte der Kantonspolizei vom
31. Dezember 2010 (pag. 11 ff.) und vom 9. Mai 2011 (pag. 46 f.), eine Telefonauswertung diverser SMS-Nachrichten (pag. 20 ff.), der Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei vom 26. Januar 2011 (pag. 49 ff.), der Arztbericht von Dr. med. AB.________ vom 9. Oktober 2010 (pag. 56) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 85 ff., pag. 90 ff., pag. 1222, pag. 1484 ff.), des Straf- und Zivilklägers 1 (pag. 57 ff., pag. 63 ff., pag. 68 ff., pag. 1206 ff.), von Y.________ (pag. 75 ff.), von AA.________ (pag. 102) sowie diejenigen von Z.________ (pag. 79 ff., pag. 82 ff.) vor.
Vorab wird auf die Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1281 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.
12.5 Beweiswürdigung der Kammer
12.5.1 Objektive Beweismittel
Anhand der objektiven Beweismittel lässt sich der bestrittene Sachverhalt nicht bzw. nicht vollständig rekonstruieren. Dem Berichtsrapport vom 31. Dezember 2010 ist unter anderem zu entnehmen, dass nach Meldungseingang am 8. Oktober 2010 mehrere Polizeipatrouillen ausrückten und vor Ort der Straf- und Zivilkläger 1, AA.________ und Y.________ angetroffen worden seien (die beiden Ersteren seien verletzt gewesen). Vor Ort habe eine leere Schwertscheide aus schwarzem Holz aufgefunden worden können. Die anwesenden Personen seien auf die Polizeiwache L.________ verbracht worden. Beim Beschuldigten habe daraufhin eine Hausdurchsuchung stattgefunden, anlässlich welcher ein Schwert gut versteckt hinter einem Kühlschrank aufgefunden worden sei. Der Beschuldigte habe der Polizei noch vor Ort einen Teleskopschlagstock sowie einen Pfefferspray ausgehändigt (pag. 12). Auf diese unbestrittenen Feststellungen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Dem Berichtsrapport vom 9. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte – welcher als Auskunftsperson anlässlich eines Tötungsdelikts einvernommen wurde – ausgesagt habe: «Ich gebe alles zu. Die Sache mit C.________ hätte genau gleich enden können wie die jetzige Sache. Ich werde mich ändern, schon nur meiner Familie zuliebe» (pag. 46). Diese Aussage wird nachfolgend aufzugreifen sein.
Das sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten wurde ausgewertet. Die vorliegenden SMS-Nachrichten sind teilweise zwar vulgär und beleidigend, zur Klärung der Geschehnisse vom 8. Oktober 2010 helfen sie jedoch nicht weiter. Dabei wirft auch der jeweils vermerkte Zeit- bzw. Datumsstempel («26/02/07») gewisse Fragen auf. Zu bemerken ist weiter, dass aus den SMS-Nachrichten (eingehend) nicht ersichtlich ist, ob es sich beim Verfasser tatsächlich um den Straf- und Zivilkläger 1 handelt (Anschluss +.________, lautend auf AC.________, pag. 14). Ferner ergeben sich daraus – wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde – auch keine erhaltenen konkreten Todesdrohungen (vgl. die Übersetzungen, pag. 20 ff.).
Auch der Bericht des KTD vom 26. Januar 2011 vermag zur Klärung der Geschehnisse nur bedingt weiterzuhelfen. Darin wurden die verschiedenen sichtbaren Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 dokumentiert. Ausserdem ergibt sich daraus, dass auf dem sichergestellten Samurai-Schwert die Fingerabdrücke des Beschuldigten zu finden waren (pag. 49 f.). Besagtes Schwert und der Schlagstock lagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Besichtigung auf (pag. 690, pag. 1481).
Dem Arztbericht von Dr. med. AB.________ vom 9. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass beim Straf- und Zivilkläger 1 folgende Verletzungen festgestellt werden konnten:
- eine Beule, etwa baumnussgross an der linken Scheitel
- mehrere Schürfungen an Hals und Thorax links
- mehrere Schürfungen und Quetschungen am linken Ellenbogen und Unterarm
- eine Stichwunde und ein handgrosser Bluterguss an der linken Lende
- eine Bisswunde am Rücken unter dem linken Schulterblatt
- ein kleines Hämatom am unteren Oberschenkel links
- eine Schürfung unter der linken Kniescheibe.
Bei AA.________ wurde eine oberflächliche Rissquetschwunde vorne am Kopf festgestellt, die mit drei Nähten verschlossen wurde. Es wurde festgehalten, dass die Verletzungen beider Personen ohne Entstellung oder bleibende Schäden abheilen und die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1 sowohl vom Schlagstock als auch vom Samurai-Schwert stammen würden (pag. 56). Auch dieser Arztbericht vermag den bestrittenen Ablauf der Geschehnisse nicht zu klären. Auf die darin dokumentierten Verletzungen ist indes abzustellen.
12.5.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal einvernommen, wobei seine Aussagen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 31. Januar 2011 nicht verwertbar sind (vgl. Ziff. 9. hiervor). Der Beschuldigte verstrickte sich in Bezug auf den Vorfall vom 8. Oktober 2010 von Beginn weg in Widersprüche und gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 8. Oktober 2010 gab der Beschuldigte an, dass er am besagten Tag vor dem Haus gewesen sei und der Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Schlagstock und einem Pfefferspray angerannt gekommen sei. Letzterer habe ihn mit dem Schlagstock treffen wollen. Er habe ihm den Schlagstock abnehmen können und habe den Straf- und Zivilkläger 1 drei Mal mit dem Schlagstock geschlagen (pag. 86, Z. 23 ff.). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei vom 17. November 2010 gab er demgegenüber zunächst zu Protokoll, dass er selber den Schlagstock nie in den Händen gehalten bzw. den Straf- und Zivilkläger 1 «100%» nicht damit geschlagen habe (pag. B.________, Z. 36 ff., pag. 93, Z. 2 ff.). In derselben Einvernahme erklärte er allerdings auch, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 den Schlagstock habe aus den Händen reissen müssen (pag. 93, Z. 46 f.) und er mit dem Schlagstock, dem Schwert und dem Pfefferspray in seine Wohnung gegangen sei (pag. 91, Z. 31 f.). Der Beschuldigte machte indes nicht nur zum Einsatz des Schlagstocks, sondern auch zum eingesetzten Samurai-Schwert widersprüchliche Angaben. In seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 8. Oktober 2010 antwortete er auf Frage nach dem Einsatz des besagten Schwerts: «Nein, das stimmt nicht. Ob er ein Schwert gehabt hatte, weiss ich nicht. Ich habe kein Schwert dabei gehabt oder benutzt […]» (pag. 87, Z. 20 f.). Er gab zu Protokoll, dass er kein Schwert benutzt bzw. den Straf- und Zivilkläger 1 nicht mit einem Schwert angegriffen habe (pag. 87, Z. 38; «100% nicht», pag. 87, Z 40 ff.). Erst auf Vorhalt, dass bei ihm ein solches Schwert gefunden worden sei, gab er zu, dieses benutzt und anschliessend hinter dem Kühlschrank versteckt zu haben (pag. 88, Z. 9 ff.). Dabei äusserte er sich zunächst noch dahingehend, dass er den Straf- und Zivilkläger 1 nicht mit dem Schwert geschlagen, sondern ihm nur habe Angst machen wollen (pag. 88, Z, 22 und Z. 40 ff.). Er habe das Schwert in seinem Auto deponiert gehabt (pag. 88, Z. 15). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei vom 17. November 2010 will er das Schwert nunmehr im Keller geholt und unter seiner Jacke versteckt haben (pag. 91, Z. 17 f.). Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein Bild des besagten Samurai-Schwerts machen. Ein Schwert von entsprechender Grösse unter der Jacke verstecken zu wollen, ist indes kaum vorstellbar. Ferner gab der Beschuldigte nunmehr zu, dass er mit dem Schwert um sich geschlagen habe und nicht wisse, wo er den Straf- und Zivilkläger 1 getroffen habe (pag. 91, Z. 22 f.). Er erklärte ferner, dass es sich beim besagten Schwert nur um ein Dekorationsschwert handle (pag. B.________, Z. 23 ff.), während dem er in der ersten Einvernahme noch angab, er könne sich vorstellen, dass damit jemand verletzt werde, darum habe er mit dem Schwert auch nichts gemacht (pag. 88, Z. 33 ff.). Der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt jedoch – nebst anderen Verletzungen – erwiesenermassen auch eine Stichwunde an der linken Lende (vgl. Ziff. 12.4.1 hiervor). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, gab der Beschuldigte immer nur auf Vorhalt Dinge zu, die er vorher noch mit aller Deutlichkeit abgestritten hat – und zwar jeweils zu «100%». Doch gerade dann, wenn er diese hundertprozentige Sicherheit anführt, können seine Aussagen widerlegt werden. Darauf schilderte der Beschuldigte dann jeweils eine neue bzw. angepasste Version der Geschehnisse. Fragwürdig ist denn auch, weshalb der Beschuldigte anschliessend nach Hause geflüchtet ist und seine Lebenspartnerin und ihren verletzten Vater alleine zurückgelassen hat, wo doch der Straf- und Zivilkläger 1 – der von ihm bezeichnete Angreifer – weiterhin vor Ort war. Als Erklärung zu der Stichverletzung des Straf- und Zivilklägers 1 gab der Beschuldigte an, dass dieser auf das Schwert gefallen sein müsse (pag. 93, Z. 12 ff.). Dies widerspricht jeglicher Logik und ist als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass er mit dem Schwert «rechts und links geschwenkt» und seinen Schwiegervater und ihn (wohl den Straf- und Zivilkläger 1) verletzt habe (pag. 1484, Z. 29 ff.). Interessant ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch die Bemerkung im Berichtsrapport vom 9. Mai 2011, wonach der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme als Auskunftsperson in einem anderem Verfahren gegenüber der Polizei gesagt hat, dass er alles zugebe und die Sache mit dem Straf- und Zivilkläger 1 genau gleich hätte enden können wie bei dem Tötungsdelikt (pag. 46).
Die Kammer kann sich nach dem Gesagten den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Auffallend ist insgesamt, dass der Beschuldigte seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten anpasste und seine Schilderungen der damaligen Geschehnisse erheblich voneinander abweichen. Er selber stellte sich – zumindest zu Beginn – noch als komplett unschuldig dar. Er habe sich nur verteidigt und sei sogar noch selber verletzt worden. Erst im Verlauf des weiteren Verfahrens gestand er immer mehr ein (so etwa den Einsatz des Samurai-Schwerts und die möglicherweise verursachten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 1). Sein Aussageverhalten erscheint insgesamt als äusserst widersprüchlich und teilweise gar lebensfremd. Insgesamt kann den Aussagen des Beschuldigten kaum Wahrheitsgehalt beigemessen werden (vgl. auch die nachfolgende Gesamtwürdigung).
12.5.3 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1
Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal einvernommen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, machte auch er teilweise widersprüchliche Angaben zu den Geschehnissen vom 8. Oktober 2010, insbesondere zum Beginn der damaligen Auseinandersetzung. So sagte er in der ersten Einvernahme bei der Polizei vom 8. Oktober 2010 noch aus, dass das Samurai-Schwert von Anfang an im Spiel gewesen sei (pag. 58, Z. 32 f.). Später änderte er seine diesbezügliche Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung zum Auto gegangen und mit einem Schwert zurückgekommen sei (pag. 65, Z. 8 f.). Diese beiden Schilderungen widersprechen sich diametral. Auch zum vorgängigen Telefonat mit der Frau des Beschuldigten machte er unterschiedliche Angaben. So sagte er zunächst noch aus, dass die Frau des Beschuldigten diesen ans Telefon gerufen habe (pag. 58, Z. 21 und Z. 24) und der Beschuldigte ihn aufgefordert habe vorbeizukommen (pag. 58, Z. 24). Demgegenüber erklärte er bei seiner zweiten Einvernahme, dass ihm die Frau des Beschuldigten am Telefon gesagt habe, der Beschuldigte sei nicht da (pag. 64, Z. 39) und nicht er, sondern sie ihn zum Vorbeikommen aufgefordert habe (pag. 64, Z. 43). Hingegen stimmen seine Aussagen in den wesentlichen übrigen Teilen des Kerngeschehens weitestgehend überein, wobei es aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen praktisch unmöglich ist, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Das Kerngeschehen sollte indes weitestgehend übereinstimmend geschildert werden, was vorliegend – wie bereits erwähnt – der Fall ist. So erklärte der Straf- und Zivilkläger 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme zum Kerngeschehen, dass der Beschuldigte ihn mehrfach geschlagen habe. Dies so stark, dass sich das Schwert verbogen habe (pag. 58, Z. 37 f., Z. 42 f.). Er erklärte, dass er während der Auseinandersetzung auf den Boden gefallen und auch dort geschlagen worden sei (pag. 58, Z. 42 f., Z. 45). AA.________ habe sich vor ihn gestellt, um ihn abzuschirmen (pag. 58, Z. 47 f.). Zudem gab der Straf- und Zivilkläger 1 zu Protokoll, dass ihm der Beschuldigte das Schwert gegen den Kopf gehalten habe, namentlich auf der rechten Seite seines Kopfes (pag. 59 Z. 12 f.). Nebst dem Schwert habe der Beschuldigte auch einen «truc en métal» bzw. schwarzen Stock aus Metall dabeigehabt. Er sei damit auf den Kopf geschlagen worden, was ihn «elektrisiert» habe, danach habe der Beschuldigte das Schwert gebraucht (pag. 60 Z. 4 f.). Anlässlich der ersten Einvernahme erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 denn auch bereits den von ihm zur Verteidigung eingesetzten Pfefferspray und erklärte, dass ihn dieser aufgrund des Windes selbst getroffen habe (pag. 60, Z. 32 f.). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei vom 10. Oktober 2010 wiederholte er seine Erstaussagen dahingehend, dass er den Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt habe und mit einem «bâton en métal» an die linke Seite seines Kopfes sowie mit einem Schwert geschlagen worden sei. Es sei ihm gelungen, dem Beschuldigten den Schlagstock aus den Händen zu nehmen, während er selber zu Boden gefallen sei (pag. 64, Z. 49 ff., pag. 65, Z. 1 ff.). Gleichbleibend blieben seine Aussagen etwa auch betreffend das präzise Detail, dass ihm das Schwert an die rechte Seite des Kopfes gehalten worden sei. Der Straf- und Zivilkläger 1 gab sodann – wie anlässlich seiner ersten Einvernahme – erneut zu Protokoll, dass sich u.a. AA.________ zwischen die beiden gestellt habe (pag. 65, Z. 11).
Auch im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2011 wiederholte der Straf- und Zivilkläger 1 seine Sicht der Geschehnisse im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen vorherigen Aussagen. So etwa, dass er vom Schlagstock am Kopf getroffen worden sei (pag. 71, Z. 88), er aus Angst seinen Pfefferspray eingesetzt habe (pag. 71, Z. 100 f.), der Beschuldigte geschrien habe, er wolle ihn töten (pag. 71, Z. 96), er dem Beschuldigten den Schlagstock habe entreissen können (pag. 71, Z. 106 f.) und letzterer anschliessend mit einem Schwert auf ihn losgegangen sei (pag. 71, Z. 108 f.). Er belastete sich selber, indem er zugab, den Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt zu haben und er versucht habe, den Beschuldigten mit den Schlagstock zu schlagen (pag. 71, Z. 105 ff.). Letzteres erwähnte er indes erstmalig. Die vom Straf- und Zivilkläger 1 geschilderten Einwirkungen werden durch die objektivierbaren Verletzungen belegt, wobei die dokumentierte Stichverletzung vom Winkel her nicht auf eine Selbstverletzung schliessen lässt. Ferner stimmen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 in den wesentlichen Kernpunkten mit den Aussagen der Zeugin Z.________ sowie in Bezug auf die erlittenen Verletzungen mit dem Bericht des KTD und dem Arztbericht überein (vgl. auch Ziff. 12.5.1 hiervor und Ziff. 12.5.6 hiernach). Darüber hinaus enthalten seine Aussagen durchwegs auch Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So etwa, dass er während des Vorfalls an den Tod gedacht (« Là j’ai pensé à la mort. J’ai pensé que c’était fini pour moi», pag. 65, Z. 11) bzw. Angst gehabt habe (pag. 66, Z.7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 bestätigte der Straf- und Zivilkläger 1 den wesentlichen Tathergang mit dem Samurai-Schwert. Seine Aussagen waren nicht gleich detailliert wie die bisherigen Aussagen. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zumal die Einvernahme bei der Vorinstanz knapp neun Jahre nach dem Vorfall stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Auch wenn die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 nicht durchwegs stringent sind und teilweise auch Widersprüche enthalten, so sind sie dennoch im Kerngeschehen weitgehend übereinstimmend und mit den Schilderungen der Zeugin Z.________ und den objektiven Beweismitteln (Verletzungsbild) vereinbar. Insgesamt sind seine Aussagen und damit die von ihm geschilderte Version der Geschehnisse als wesentlich überzeugender und plausibler einzustufen als diejenigen des Beschuldigten.
12.5.4 Aussagen von Y.________
Betreffend Würdigung der Aussagen von Y.________ kann sich die Kammer vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Anzumerken ist vorab, dass es sich dabei um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelt. Sie wurde in Bezug auf den Vorfall vom 8. Oktober 2010 einmal einvernommen. Anlässlich dieser gleichentags stattfindenden Einvernahme gab sie unter anderem zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger 1 auf sie zugesprungen sei und dabei zwei Gegenstände in den Händen gehalten habe, einen Pfefferspray und etwas schwarzes Langes (pag. 76 Z. 12 f., Z. 33 f.). Ihr Vater sei vom Straf- und Zivilkläger 1 am Kopf verletzt worden (pag. 76 Z. 22 f.). Sicher sei, dass ein scharfer Gegenstand ihren Vater verletzt habe (pag. 77 Z. 34 f.). Ihr Mann, der Beschuldigte, sei dann auf den Straf- und Zivilkläger 1 losgegangen und habe ihn zu Boden gedrückt. Dabei seien sie im Gebüsch gelegen, der Straf- und Zivilkläger 1 unten (pag. 76, Z. 23 ff.). Als der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 die Gegenstände habe aus der Hand reissen können, sei er zurück in die Wohnung gesprungen (pag. 76, Z. 27 ff.). Sie könne sich vorstellen, dass er dies «wegen Beweismitteln» gemacht habe (pag. 77, Z. 1). Die Aussagen von Y.________ sind auffällig zu Lasten des Straf- und Zivilklägers 1 und zu Gunsten des Beschuldigten ausgerichtet. So soll der Straf- und Zivilkläger 1 ihren Vater verletzt haben. Einen gefährlichen Gegenstand will sie beim Beschuldigten nicht gesehen haben (pag. 76, Z. 44 ff.), obwohl letzterer auf Nachfrage selber zugab, dass er ein Samurai-Schwert gehalten und eingesetzt habe. Es macht denn auch nur wenig Sinn und scheint nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte – wie von Y.________ vermutet – zur Sicherung der Beweismittel vom Ereignisort entfernt habe, wenn der angebliche Aggressor, der Straf- und Zivilkläger 1, weiterhin vor Ort war. Die Vorinstanz hat unter den gegebenen Umständen zu Recht festgehalten, dass den Aussagen von Y.________ aufgrund der offensichtlichen Nähe zum Beschuldigten und der deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallenen Aussagen kein wesentliches Gewicht beigemessen werden kann.
12.5.5 Aussageverweigerung von AA.________
AA.________ verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
8. Oktober 2010 die Aussage. Er erklärte lediglich, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle, die er selber regeln wolle. Auf die Stellung eines Strafantrags verzichtete er (pag. 102). Die Aussageverweigerung von AA.________ ist mit Blick auf die familiären Verhältnisse (der Beschuldigte ist der Lebenspartner seiner Tochter) nachvollziehbar. Die Kammer kann sich den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlussfolgerungen allerdings anschliessen, wonach AA.________ wohl Anzeige erstattet und nicht aus familiären Gründen auf eine Aussage verzichtet hätte, wenn es effektiv der Straf- und Zivilkläger 1 – also eine Drittperson – gewesen wäre, der ihm auf den Kopf geschlagen und ihn damit nicht unwesentlich verletzt hätte (pag. 56).
12.5.6 Aussagen von Z.________
Die Zeugin Z.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt zwei Mal einvernommen. Es handelt sich bei ihr um eine unbeteiligte Drittperson, welche am
8. Oktober 2010 am N.________ wohnte. Sie schilderte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ihre am besagten Tag gemachten Beobachtungen ohne erkennbare wesentliche Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Sie versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder zu entlasten. Es besteht daher kein Anlass, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Z.________ hat den Vorfall bzw. zumindest einen Teil davon vom Balkon ihrer Wohnung aus beobachtet. Sie erklärte, dass sie zwei junge Männer im Gebüsch am Boden liegend gesehen habe. Der Mann, welcher unten gelegen sei, habe ein weisses T-Shirt getragen. Derjenige, welcher auf ihm gelegen sei, habe ein dunkles Oberteil getragen. Es sei eine «richtige Rangelei» gewesen. Die beiden hätten voneinander abgelassen und derjenige mit dem weissen T-Shirt sei davongelaufen. Der mit dem dunklen Oberteil sei ihm aber hinterhergelaufen und habe ihn von hinten gepackt, worauf derjenige mit dem weissen T-Shirt wieder zu Boden gefallen sei. Der andere habe ihn am Hals oder an der Achsel gehabt und zu Boden gedrückt. Der Mann mit dem dunklen T-Shirt sei dann weggelaufen. Sie habe keine Waffen gesehen, wobei später aber im Gebüsch irgend so ein langer, dunkler «Stäcke» gelegen habe (pag. 80, Z. 13 ff.). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 11. Mai 2011 wiederholte sie, dass die Person mit dem weissen T-Shirt am Boden gelegen sei und der andere Mann auf sie eingeschlagen habe. Erstere habe kurzeitig die Flucht ergreifen können, worauf der Mann mit dem dunkleren T-Shirt den anderen Mann eingeholt, wiederum gepackt und zu Boden gedrückt habe (pag. 84, Z. 59 ff.). Sie habe keine Waffen gesehen, jedoch habe die Polizei am nächsten Tag im Gebüsch «ä Stäcke» gefunden (pag 84, Z. 72 ff.). Die Aussagen von Z.________ decken sich in weiten Teilen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers 1 und stützen die von ihm geschilderte Version der Geschehnisse, wonach der Beschuldigte der Angreifer war und sich dieser nicht etwa – wie er selber glaubhaft machen will – in einer Abwehrsituation befunden hat. Dass Z.________ die involvierten Waffen nicht gesehen hat, muss insbesondere an der Sichtdistanz gelegen haben. Die entsprechenden Gegenstände waren nämlich allesamt unbestrittenermassen im Einsatz. Auf ihre Aussagen kann nach dem Gesagten ohne Weiteres abgestellt werden.
12.5.7 Gesamtwürdigung
Die vorliegenden Beweismittel lassen nach einer Gesamtbetrachtung keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der dem Straf- und Zivilkläger 1 am 8. Oktober 2010 die aktenkundigen Verletzungen zugefügt hat. Wie und weshalb es zum Treffen am N.________(Weg) kam, kann die Kammer nicht abschliessend rekonstruieren. Unbestritten ist indes, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Pfefferspray an den N.________(Weg) begab, um eine vorbestehende Streitigkeit zwischen ihm und dem Beschuldigten zu klären. Vom Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger 1 und Y.________ wurde übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die an besagtem Vorfall beteiligten Personen am N.________(Weg) aufeinandertrafen und es in der Folge eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 gab. Wie bereits erwähnt, trug der Straf- und Zivilkläger 1 einen Pfefferspray auf sich, welcher auch zum Einsatz kam. Unterschiedliche Angaben wurden dazu gemacht, welche Waffen der Beschuldigte bei sich hatte. Y.________ sagte hierzu – entgegen den Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1 – aus, dass der Beschuldigte keine gefährlichen Gegenstände in der Hand gehalten habe. Dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung ein Samurai-Schwert einsetzte, ist allerdings unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob er dieses von Beginn weg auf sich trug oder erst später (aus dem Auto) holte. In Bezug auf das Samurai-Schwert sagte der Straf- und Zivilkläger 1 in seiner ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte von Anfang an mit Schlagstock und Schwert auf ihn losgegangen sei. Diese Aussage decken sich insofern mit der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser das Schwert hervorgenommen habe, als der Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Pfefferspray auf ihn losgegangen sei (pag. 88, Z. 15 f.) bzw. er ihm habe Angst machen wollen, worauf der Straf- und Zivilkläger 1 ihm sofort Pfefferspray in die Augen gesprüht habe (pag. 88, Z. 22 f.). Der Beschuldigte führte sodann selber aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 auf ihn zugerannt sei und ihm sofort «Gas in die Augen gesprayt» habe, worauf er sich gewehrt und mit dem Schwert um sich geschlagen habe (pag. 91, Z. 20 ff.). Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass der Einsatz des Pfeffersprays durch den Straf- und Zivilkläger 1 gleich zu Beginn der Auseinandersetzung erfolgte, womit klar wird, dass auch das Samurai-Schwert von Anfang an am Tatort dabei war und nicht erst später dazu geholt wurde. Die in der späteren Einvernahme vom Straf- und Zivilkläger 1 vorgebrachte Geschichte, wonach der Beschuldigte das Schwert während des Streits aus dem Auto geholt habe, lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht stützen. In Bezug auf den Schlagstock ist auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abzustellen, wonach dieser von Anfang an im Einsatz war und der Beschuldigte mehrfach auf ihn einschlug. Letzteres wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte gleichbleibend, wie er vom Beschuldigten zunächst einen Schlag mit dem Schlagstock auf den Kopf (linksseitig) erhalten habe. Diese Schilderung lässt sich mit dem aktenkundigen Verletzungsbild in Einklang bringen (baumnussgrosse Beule am linken Scheitel). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich diese dokumentierte Verletzung kaum mit dem Samurai-Schwert vereinbaren, handelt es sich doch um eine stumpfe Gewalteinwirkung und wäre bei einem Einsatz des Schwertes vielmehr eine scharfe Verletzung zu erwarten gewesen. Die dokumentierte Stichwunde an der linken Lende des Straf- und Zivilklägers 1 lässt sich damit erklären, dass der Beschuldigte mit dem Samurai-Schwert herumfuchtelte, was nunmehr unbestritten ist. Die übrigen Verletzungen entsprechen klassischen Abwehrverletzungen und Schürwunden, wie sie bei einem Kampf (am Boden) häufig auftreten. Dem Beschuldigten war eigenen Angaben zufolge bewusst, dass mit dem Schwert jemand verletzt oder durch ein Zustechen gar getötet werden könnte (pag. 88, Z. 33 ff., pag. 93, Z. 13).
Dass sich AA.________ im Laufe der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger 1 stellte, ergibt sich nicht nur gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, sondern auch auf die aktenkundigen Verletzungen von AA.________. Im Laufe des Streits fiel der Straf- und Zivilkläger 1, welcher unbestrittenermassen ein helles Oberteil trug, zu Boden. Der Beschuldigte, welcher demgegenüber dunkel gekleidet war, befand sich über ihm und schlug von oben auf ihn ein. Diese Situation wurde von Z.________ exakt geschildert. Einen Einsatz von Waffen konnte sie indes nicht beobachten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur mit den Fäusten und nicht mit dem Schlagstock oder Samurai-Schwert auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 eingeschlagen hat. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Z.________ ist davon auszugehen, dass auch Y.________ dazukam, als der Straf- und Zivilkläger 1 am Boden lag. Dass der Beschuldigte freiwillig vom Straf- und Zivilkläger 1 abgelassen haben soll, wie er selber ausführt, überzeugt auch die Kammer nicht. Vielmehr ergibt sich gestützt auf die Ausführungen der Beteiligten und insbesondere auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Z.________, dass der Beschuldigte erst vom Straf- und Zivilkläger 1 abgelassen hat, als die Polizei eintraf bzw. als er die Sirenen des herannahenden Polizeifahrzeuges hörte. Er ging anschliessend unbestrittenermassen in seine Wohnung, wo er das Samurai-Schwert hinter dem Kühlschrank versteckte.
12.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt
Der angeklagte Sachverhalt (Ziff. 1.1. der Anklageschrift) erweist sich nach dem Gesagten wie folgt als erstellt:
Anlässlich einer Auseinandersetzung am 8. Oktober 2010 am N.________(Weg) setzte der Beschuldigte einen Schlagstock sowie ein Samurai-Schwert gegen den Straf- und Zivilkläger 1 ein. Der Beschuldigte schlug dem Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Schlagstock auf den Kopf, was eine baumnussgrosse Beule am linken Scheitel verursachte. Ferner schlug er sowohl mit dem Samurai-Schwert als auch mit dem Schlagstock um sich. Er traf den Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Schlagstock und verletzte ihn mit dem Samurai-Schwert an der Lende. Aufgrund seiner Abwehrhandlungen, des Sturzes und der Fortsetzung des Kampfes am Boden zog sich der Straf- und Zivilkläger 1 weitere Verletzungen zu (mehrere Schürfungen an Hals und Thorax links, mehrere Schürfungen und Quetschungen am linken Ellenbogen und Unterarm, Schürfwunde unter der linken Kniescheibe). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er mit dem Samurai-Schwert jemanden lebensgefährlich verletzen kann.
13. Vorwurf der einfachen Körperverletzung
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 25. Januar 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 996):
Einfache Körperverletzung, begangen am 22.06.2015 in .________ L.________, an der O.________(Strasse), zum Nachteil von E.________, geb. .________,
indem der Beschuldigte E.________ an der O.________(Strasse) in L.________ zu Boden stiess, würgte und mit der Faust ins Gesicht schlug, was bei diesem zu Kratzspuren an den Oberarmen, einer Rötung und Kratzspur am Nacken, einer Beule über der rechten Augenbraue und einer Schlagspur am rechten Mundwinkel führte.
[…]
13.2 Vorbemerkung
Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt zu Gunsten von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) angebracht (pag. 1205).
13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
13.3.1 Verteidigung
Von Seiten der Verteidigung wurde hierzu zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Beginn ausgeführt, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 masslos übertrieben seien, dennoch habe sie diese in der Folge als glaubhaft bewertet, da sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Seine Aussagen würden keinen Sinn ergeben. Der Straf- und Zivilkläger 2 mache haltlose Vorwürfe und gebe diese öffentlich zu Protokoll. Seine Aussagen seien widersprüchlich, aggravierend, übertrieben und unnötig belastend erfolgt (pag. 1490).
13.3.2 Generalstaatsanwaltschaft
Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte zu Beginn ausgesagt habe, den Straf- und Zivilkläger 2 lediglich geschubst zu haben. Auf Vorhalt des Arztberichts habe er dann plötzlich zugegeben, dass er den Vorgenannten nicht bewusst geschlagen habe, womit er eigentlich ausgesagt habe, dass er ihn doch geschlagen habe. Dies sei ein Paradebeispiel für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Er streite zuerst alles ab und erst nachdem er mit objektiven Beweismitteln konfrontiert werde, gebe er einen kleinen Teil (jedoch stets zu seinen Gunsten) zu. Hätte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 nur gestossen, dann liessen sich die objektiv festgestellten Verletzungen im Gesicht und am Hals nicht erklären. Die Aussagen des Vorgenannten seien zwar teilweise übertrieben erfolgt, so habe man «in dubio pro reo» das geltend gemachte Würgen auch nicht als erstellt erachtet, dennoch würden gemäss Arztbericht weitere Verletzungen vorliegen, die zweifelsfrei darauf schliessen lassen würden, dass ihm der Beschuldigte gegen das Gesicht geschlagen habe (pag. 1494 f.).
13.3.3 Straf- und Zivilkläger 2
Der Straf- und Zivilkläger 2 brachte zusammengefasst vor, dass er nicht widersprüchlich ausgesagt und er drei Zeugen für den Vorfall habe. Y.________ habe eigentlich gesehen, dass sein Hemd zerrissen und seine Brille gebogen gewesen sei. Es sei nicht gerecht, dass er geschlagen worden sei (pag. 1496 f.).
13.4 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2015 mit dem Auto unterwegs war und an der O.________(Strasse) den Straf- und Zivilkläger 2 erblickte, das Auto anhielt und ausstieg. In der Folge schubste der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2, woraufhin dieser rückwärts zu Boden fiel. Bestritten ist, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug und diesen würgte.
13.5 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer die Anzeige des Straf- und Zivilklägers 2 vom 31. August 2015 (pag. 611), das ärztliche Attest von Dr. med. AD.________ vom 23. Juni 2015 (pag. 612), eine Kopie der E-Mail des Straf- und Zivilklägers 2 an die Polizei vom 27. Juli 2015 (pag. 1235), ein Arztbericht der Privatklinik AE.________ vom 8. August 2016 (pag. 1236), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 628 ff., pag. 1221, pag. 1484 ff.) sowie diejenigen des Straf- und Zivilklägers 2 (pag. 624 ff., pag. 1215 ff., pag. 1482 ff.) vor.
Vorab wird auf die sorgfältige Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1292 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.
13.6 Beweiswürdigung
Der Straf- und Zivilkläger 2 wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2017 gab er unter anderem zu Protokoll, dass er an der O.________(Strasse) in L.________ unterwegs gewesen sei, als ihm der Beschuldigte mit dem Auto den Weg abgeschnitten habe und ausgestiegen sei. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe ihn gefragt, wann er sein Geld zurückerhalte. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin als Lügner bezeichnet und angegriffen. Der Beschuldigte habe ihn geschubst, worauf er auf den Boden gefallen sei. Anschliessend sei er vom Beschuldigten gewürgt worden. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe überall Blut gehabt, der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als er bereits rücklings auf dem Boden gelegen sei (pag. 626, Z. 65 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Vorinstanz vom 9. September 2019 wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen: Er habe dem vorbeifahrenden Beschuldigten ein Zeichen gemacht und gerufen «wo ist mein Geld?», worauf der Beschuldigte ausgestiegen sei, ihm gesagt habe, er sei kein Lügner und er ihn angegriffen habe. Der Straf- und Zivilkläger 2 sei in der Folge rückwärts getaumelt, gestolpert und auf den Rücken gefallen, worauf der Beschuldigte ihn gewürgt habe (pag. 1215, Z. 21 ff.). Auffällig ist bei diesen zweiten Ausführungen, dass der Straf- und Zivilkläger 2 die Geschehnisse im Vergleich zu seinen Erstaussagen dramatischer schilderte. Er sprach nicht mehr nur von «würgen», sondern führte aus, dass der Beschuldigte mit «zwei Armen» um seinen Hals gegriffen und vorne mit den Händen ineinandergegriffen sowie zugedrückt habe (pag. 1215, Z. 21 ff.). Dabei sei das ganze Hemd zerrissen (pag. 1215, Z. 38). Im Vergleich zu seinen Erstaussagen sind also gewisse Aggravierungstendezen auszumachen. Auch scheinen seine Aussagen, wonach er überall voller Blut gewesen sei, mit Blick auf das dokumentierte Verletzungsbild etwas übertrieben. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, wonach er den Beschuldigten nach seinem Geld gefragt und diesen als Lügner bezeichnet habe. Letzterer habe ihn daraufhin angegriffen und gegen hinten geschubst. Er sei gestolpert und nach hinten gefallen. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin mit seinem Oberarm von hinten um den Hals gepackt und ihm gegen den Kopf geschlagen (pag. 1482, Z. 22 ff.). Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 in der Anzeige und seine ersten Aussagen weitaus zurückhaltender ausfielen und sich mit dem dokumentierten Verletzungsbild besser vereinbaren lassen (vgl. nachfolgend). Auf seine Aussagen kann daher nur abgestellt werden, sofern sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen oder ohnehin unbestritten sind.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als äusserst zurückhaltend zu bezeichnen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Straf- und Zivilkläger 2 seine Frau beschimpft habe, worauf der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Erst auf Nachfrage gab er zu, dass er ihn geschubst habe und er nach hinten gefallen sei. Am Hals habe er ihn jedoch nicht festgehalten, ebenso wenig habe er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 629, Z. 20 ff.). Auf Vorhalt des Arztberichts vom 23. Juni 2015 ergänzte der Beschuldigte, dass er ihn einfach gestossen habe, mehr wisse er nicht. Er habe ihn aber «sicherlich nicht bewusst geschlagen» (pag. 629, Z. 28 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er seine Aussage (pag. 1222). An der Berufungsverhandlung ergänzte er diesbezüglich, dass der Straf- und Zivilkläger 2 nicht mit ihm, sondern mit Y.________ Probleme habe. Er wolle zu diesem Vorfall nichts mehr sagen (pag. 1484, Z. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen auch oberinstanzlich knapp aus. Er verharmloste das Vorgefallene, gab teilweise ausweichende Antworten und hinterliess einige Fragezeichen («Ich habe ihn einfach gestossen, mehr weiss ich nicht. Ich habe ihn aber sicherlich nicht bewusst geschlagen, pag. 629, Z. 30 f.; Hervorhebungen durch die Kammer). Mit dieser Aussage gab der Beschuldigte implizit zu, dass er den Straf- und Zivilkläger 2 doch geschlagen hat bzw. zumindest bestritt er dies nicht mehr. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse wiederum nur auf Vorhalt machte.
Klar ist, dass die dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 2 nicht nur von einem Wegstossen und Hinfallen stammen können. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass eine gewisse körperliche Gewalt auf ihn ausgeübt wurde. So lassen sich insbesondere die Beule über dem rechten Auge und die Schlagspur am rechten Mundwinkel auf Faustschläge zurückzuführen. Die übrigen Verletzungen lassen sich mit dem Sturz und/oder den erfolgten Abwehrhandlungen erklären. In Bezug auf das Würgen bzw. den diesbezüglichen Ablauf sind die Aussagen des Straf- und Zivilkläger 2 zu vage. Ein eigentliches Würgen lässt sich gestützt auf die festgestellten Verletzungen denn auch nicht objektivieren.
13.7 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt
Der angeklagte Sachverhalt (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) erweist sich nach dem Gesagten wie folgt als erstellt:
Am 22. Juni 2015 trafen der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 2 an der O.________(Strasse) in L.________ aufeinander. Nach einem Wortwechsel stiess der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 zu Boden und schlug ihm mit der Faust zwei Mal ins Gesicht, was bei diesem eine Beule über der rechten Augenbraue und eine Schlagspur am rechten Mundwinkel verursachte. Weil der Straf- und Zivilkläger 2 sich wehrte und/oder aufgrund des Sturzes, erlitt er Kratzspuren an den Oberarmen sowie eine Rötung und Kratzspuren am Nacken.
14. Vorwurf des versuchten Betrugs
14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.4. der Anklageschrift vom 25. Januar 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 996):
Betrug sowie Versuch dazu
[…]
begangen in der Zeit vom 30.06 bis 02.11.2012 in .________ F.________, zN der P.________ AG,
indem der Beschuldigte der P.________ eine gefälschte Quittung betreffend den Kauf einer Rolex-Uhr bei der Firma AF.________ einreichte und damit deklarieren wollte, dass er diese AG.________-Uhr gekauft habe und dass sie ihm am 30.06.2012 bei einem Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täterschaft gestohlen worden sei. Durch diese Täuschung beabsichtigte der Beschuldigte, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, und die Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 6'800.-erhältlich zu machen. Da die Versicherungsleistung nicht ausbezahlt worden ist, blieb es beim Versuch.
[…]
14.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
14.2.1 Verteidigung
Von Seiten der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Vorwurf vollumfänglich bestritten werde. Die Vorinstanz habe die Aussagen von Y.________ als nicht glaubhaft erachtet, ohne dies jedoch näher zu begründen. Alles was der Beschuldigte sage, werde von Beginn weg als konstruiert und unglaubwürdig betitelt. Bei einer Überprüfung der AF.________ Unternehmung, welche jetzt im Handelsregister gelöscht worden sei, ergebe sich klar, dass die auf der Quittung angegebene UID-Nummer derjenigen der vorgenannte Firma entspreche. Zudem habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Zeugin keinen Grund gehabt hätte zu lügen. Dies sei jedoch falsch, denn hätte sie eine solche inkorrekte Quittung ausgestellt, würde sie sich strafbar machen. Im Weiteren habe der Beschuldigte das Rahmengeschehen so detailliert erzählt, dass er es nicht habe erfinden können. Es bestünden keine Zweifel daran, wer die Quittung ausgestellt habe (pag. 1491).
14.2.2 Generalstaatsanwaltschaft
Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass UID-Nummern gemäss Internetrecherche erst seit Januar 2011 an Unternehmen vergeben würden. Die Quittung stamme aber aus dem Jahr 2007, sodass damals noch gar keine solche Nummer habe vermerkt werden können. Demnach sei klar, dass die Quittung gefälscht worden sei. Der Beschuldigte habe zudem bei der Polizei eine ganze Liste mit Gegenständen angegeben, welche gestohlen worden seien, darunter auch mehrere Uhren. Dass aber gerade die teuerste Uhr, die AG.________, angeblich vergessen worden sei, sei unglaubhaft. Der Beschuldigte habe eine Geschichte erfinden müssen, damit er sein Verhalten habe erklären können. Zudem seien die Verkäufer-/Käuferrollen auf der Quittung verkehrt vermerkt worden. Für eine Frau, die schon seit Jahren einen Laden führe und Geschäftsfrau sei, sei lebensfremd, dass sie diese Rollen vertausche. Sie habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass ihre Quittungen normalerweise einen Stempel aufweisen würden. Ausserdem habe sie keinen Grund gehabt zu lügen, wenn sie die Uhr dem Beschuldigten tatsächlich verkauft hätte (pag. 1495).
14.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist lediglich, dass die fragliche Quittung vom Beschuldigten bei der P.________ AG eingereicht wurde. Alles Übrige wird vollumfänglich bestritten.
14.4 Beweismittel
Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 5. Dezember 2012 (pag. 439 ff.), der Anzeigerapport vom 31. Juli 2012 (betreffend Einbruchdiebstahl am Domizil des Beschuldigten, pag. 449 ff.), eine Quittung über den Verkauf einer AG.________-Uhr vom 7. August 2007 (pag. 550), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 573 ff., pag. 1203 ff., pag. 1484 ff.), die Aussagen von Y.________ (pag. 562 ff.), die Aussagen von AH.________ (pag. 568 ff.) sowie diejenigen von AI.________ (pag. 571 ff.) vor.
14.5 Beweiswürdigung
Dem Anzeigerapport vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 30. Juni 2012 am Domizil des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin, Y.________, vorstellig wurde. Nach Rücksprache mit der P.________ AG sei in Erfahrung gebracht worden, dass es zwischen dem Polizeirapport zum Einbruchdiebstahl und den eingereichten Schadenmeldeformularen gewisse Ungereimtheiten gebe. Unter anderem habe der Beschuldigte eine Uhr der Marke AG.________ im Wert von CHF 6'800.00 als gestohlen gemeldet, welche nicht im Polizeirapport aufgeführt werde (pag. 441). Aus dem Anzeigerapport bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 29. bzw. 30. Juni 2012 geht nicht hervor, dass eine AG.________-Uhr im Wert von CHF 6‘800.00 gestohlen wurde. Es ist zwar zahlreiches Deliktsgut aufgeführt, auch einige Armbanduhren, aber keine Uhr der Marke AG.________ (pag. 449 ff). Dies erstaunt, zumal gerade das Fehlen der teuren Uhr, es wäre das teuerste Stück der gestohlenen Gegenstände gewesen, doch aufgefallen und gegenüber der Polizei erwähnt worden sein müsste.
Der Beschuldigte präsentierte gegenüber der P.________ AG eine Quittung über den Verkauf einer Uhr der Marke AG.________ vom 7. August 2007 (pag. 550). Die Quittung habe ihm AH.________ ausgestellt (vgl. nachfolgende Aussagen des Beschuldigten). Der besagten Quittung ist zu entnehmen, dass die unterzeichnende Frau AH.________ von der AF.________ AH.________ einen Betrag von CHF 6‘800.00 für die Uhr erhalten habe, was jeglicher Logik entbehrt. Vielmehr müsste dort stehen, dass Frau AH.________ vom Beschuldigten (als angeblicher Käufer) einen Betrag über CHF 6‘800.00 erhalten habe, was aber nicht der Fall ist. Es ist fraglich, ob einer erfahrenen Verkäuferin ein solcher Fehler unterlaufen würde. Auffällig ist sodann, dass sich die Unterschrift auf der Quittung von derjenigen von AH.________ auf dem Einvernahmeprotokoll unterscheidet (pag. 568). Als Grund für die Quittung wird aufgeführt: «j’ai vendu une montre AG.________ à monsieur A.________», was mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmen würde. Der Quittung ist ferner eine UID-Nummer zu entnehmen (.________), welche – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – mit derjenigen der Firma AF.________ übereinstimmt (vgl. der sich in den Akten befindlichen Zefix-Auszug, pag. 570).
Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2012 erklärte die Inhaberin des Geschäfts AF.________, AH.________, dass sie die vorgelegte Quittung zum ersten Mal sehe. Die Unterschrift darauf sei weder ihre eigene noch die ihres Mannes oder ihres Vaters. Auch gäbe es niemanden in ihrem Geschäft, der eine solche Unterschrift habe. Zudem hätten sie auch immer einen Stempel auf die Quittungen gemacht (pag. 568, Z. 18 f.). Sie hätten in ihrem Geschäft nur Kleider verkauft (pag 569, Z. 25). Sie habe einmal eine Uhr der Marke AG.________ von ihrem Vater geschenkt bekommen, diese habe ihr Mann aber privat verkauft. Wo genau er sie verkauft habe, könne sie nicht sagen. Sie habe für die Uhr ca. CHF 2‘000.00 erhalten (pag. 569, Z. 29 ff.). AI.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 weitgehend übereinstimmend aus, dass er die Quittung und Unterschrift nicht kenne und zum ersten Mal sehe. Diese Quittung würde nicht von ihrem Geschäft stammen. Normalerweise würden sie in ihrem Geschäft auch keine Quittungen, sondern Kassenbons ausstellen, welche mit einem Stempel versehen würden (pag. 571 f., Z. 21 ff.). Früher hätten sie einige Male Uhren verkauft, aber dies sei Billigware aus dem Ausland gewesen. Eine AG.________ habe er einmalig privat für maximal CHF 1'000.00 - CHF 2'000.00 an einen Onkel verkauft (pag. 572, Z. 35 ff.). Die Aussagen der beiden Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein; beide sagten aus, dass sie die Quittung und Unterschrift darauf nicht kennen würden, normalerweise ein Stempel angebracht werde und nur einmalig ein privater Verkauf einer AG.________-Uhr durch AI.________ erfolgt sei. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie in Bezug auf die Ausstellung der Quittung oder den Verkauf einer Uhr lügen müssten, wäre doch ein solcher Verkauf – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – ohne weiteres zulässig gewesen. Hätten die beiden diesbezüglich etwas zu verbergen gehabt, hätten sie wohl auch nicht erwähnt, sondern vielmehr abgestritten, dass einmalig eine AG.________-Uhr privat verkauft worden sei. AI.________ nannte sogar den Namen des Käufers.
Die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf der besagten Uhr bzw. Ausstellung der Quittung fielen nur wenig überzeugend aus. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2012 gab er an, er habe die AG.________-Uhr im Jahre 2007 oder 2006 in L.________ bei einer Verkäuferin namens «AJ.________» oder ähnlich, welcher das Geschäft AF.________ gehöre, gekauft. Er habe für die Uhr eine normale, handgeschriebene Quittung erhalten. Diese Quittung habe er aber verloren. Bezahlt habe er für die Uhr CHF 6‘800.00. Die Verkäuferin sei per Zufall im Sommer in sein Restaurant gekommen und habe nach Arbeit gefragt. Da habe er sie gebeten, ihm die Quittung erneut auszustellen und ihr dazu sein persönliches Quittungsbuch gegeben (pag. 576, Z. 124 ff.). Einige Zeit später sei sie wieder zu ihm gekommen und habe bekannt gegeben, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Sie habe auf irgendeine Art erfahren, dass er wegen Hehlerei verhaftet und befragt worden sei (pag. 577, Z. 147 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 berief sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 1222, Z. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen zwar als richtig, sagte allerdings zum ersten Mal aus, dass er die Uhr im Jahr 2012 gekauft habe (pag. 1484, Z. 38). Dies widerspricht seinen vorherigen Aussagen, wonach die Uhr bereits im Jahr 2007 bzw. 2006 gekauft und die fragliche Quittung nachträglich ausgestellt worden sei, da er die ursprüngliche Quittung verloren habe. Wie bereits erwähnt scheint es auch merkwürdig, dass er die teure Uhr nicht bereits gegenüber der Polizei erwähnte, sondern die Quittung lediglich bei der Versicherung einreichte. Ferner wirken die Schilderungen des Beschuldigten, wonach ausgerechnet die damalige Verkäuferin der Uhr, deren Quittung verloren gegangen sei, kurze Zeit nach dem Einbruch im Restaurant des Beschuldigten erscheint und nach Arbeit fragt, als nachträglich konstruiert. Der Beschuldigte musste auf Frage der Strafverfolgungsbehörden irgendeine Erklärung dafür liefern, weshalb die fragliche Quittung in sein eigenes Quittungsbuch geschrieben worden war und nicht in dasjenige der Verkäuferin, welches normalerweise für solche Geschäfte benutzt wird. Die Schilderungen des Beschuldigten widersprechen sodann diametral den glaubhaften Aussagen von AH.________ und AI.________. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach AH.________ nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, weil er wegen Hehlerei von der Polizei angehalten worden sei, überzeugt nicht und wirkt ebenfalls konstruiert. Diesfalls wäre sie wohl kaum – wie vom Beschuldigten behauptet – nochmals bei ihm vorbeigegangen, um ihm dies persönlich mitzuteilen. Die vom Beschuldigten geschilderte Version überzeugt nach dem Gesagten nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich seine Aussagen mit denjenigen von Y.________ decken. So handelt es sich bei ihr um seine Lebenspartnerin, welche ohnehin nur das schildern konnte, was der Beschuldigte – dessen Aussagen hier als unglaubhaft erachtet werden – ihr hierzu erzählt hat.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten konstruiert wirken und sowohl teilweise in sich (so etwa betreffend Erwerbsjahr der Uhr) als auch in Bezug auf die glaubhaften Aussagen von AH.________ und AI.________ widersprüchlich ausfielen. Die Unterschrift auf der Quittung stimmt nicht mit derjenigen von AH.________ auf ihrem Einvernahmeprotokoll überein (Schriftart und «ć») und die Parteien sind darauf vertauscht. Zudem wurde die besagte Uhr, welche das teuerste Stück der gestohlenen Gegenstände gewesen wäre, gegenüber der Polizei nicht aufgeführt bzw. erwähnt. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten der Auffassung der Vorinstanz an, wonach diese Quittung nicht wie vom Beschuldigten behauptet von der AF.________ ausgestellt wurde. Die Quittung ist folglich nicht echt.
14.6 Beweisfazit und erstellter Sachverhalt
Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte die gefälschte Quittung über den Kauf bzw. Verkauf einer Uhr der Marke AG.________ von der Firma AF.________ bei der P.________ AG einreichte und damit deklarieren wollte, dass er die Uhr gekauft und sie ihm bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden sei. Dies mit dem Ziel, den Wert der angeblich entwendeten AG.________-Uhr von CHF 6‘800.00 zu erhalten. Der Betrag wurde von der Versicherung nicht ausbezahlt.
15. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift vom 25. Januar 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 997):
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
begangen am 04.02.2015 in 4243 Q.________, an der R.________(Strasse),
indem der Beschuldigte anlässlich einer Kontrolle ein CS-Spray (Sprayprodukt zur Selbstverteidigung) auf sich trug, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen.
[…]
15.2 Unbestrittener und erstellter Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 anlässlich einer Kontrolle in Q.________ durch das Grenzwachtcorps in der linken Jackentasche einen CS-Spray mit sich trug (pag. 600 ff.) und hierfür über keine Tragebewilligung verfügte. Der Beschuldigte gibt an, nicht gewusst zu haben, dass er eine solche benötige (pag. 610, Z. 62 f.). Dies wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 19. hiernach).
IV. Rechtliche Würdigung
16. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB)
16.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Seitens der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Begründung der Vorinstanz für den Eventualvorsatz schleierhaft sei. Das zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2019 sei ferner nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Selbst wenn die Spitze des Samurai-Schwerts scharf gewesen sei, was kriminaltechnisch nicht nachgewiesen sei, könne ein Dekorationsschwert nicht mit scharfen Küchenmessern verglichen werden. Die abstrakte Eignung eines Gegenstandes, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, reiche eben gerade nicht aus. Der Beschuldigte habe nicht mal gewusst, wo das Schwert hingegangen sei. Er habe mehrfach erwähnt, dass er das Opfer nicht habe verletzen wollen. Die Vorinstanz habe quasi die Fahrlässigkeit abgeschafft. Jeder, der eine Waffe auf sich trage, handle gemäss vorinstanzlicher Ansicht automatisch mindestens eventualvorsätzlich. Die vorliegende Konstellation vermöge sicher keinen Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung zu begründen (pag. 1489 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe selber ausgesagt, er könne es sich gut vorstellen, dass man mit diesem Schwert jemanden verletzen könne. Er habe sogar ausgeführt, dass wenn man zusteche, dies bedeute, dass der andere dann tot sei. Wer jemanden mit einem Schlagstock und einem Schwert angreife, müsse schwere Verletzungen des Gegenübers schlichtweg in Kauf nehmen. Der Beschuldigte habe es dem Zufall überlassen, wo er das Opfer treffe und wie tief die Wunde ausfalle, da sie sich beide im Gerangel stark bewegt hätten und eine Dosierung schlicht unmöglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint (pag. 1494).
Seitens des Straf- und Zivilklägers 1 wurde vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte die Waffen in seinen Händen gehalten und damit sogar seinen Schwiegervater verletzt habe. Dies weise darauf hin, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er habe sogar ausgesagt, dass man damit einen Menschen hätte töten können (pag. 1496).
16.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; schwere Körperverletzung) und Art. 22 Abs. 1 aStGB (Versuch) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1290 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 aStGB), denn Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 aStGB).
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 aStGB). Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2).
16.3 Subsumtion
Was die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1290 f. ff.).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2010 diverse Verletzungen (darunter eine baumnussgrosse Verletzung am linken Scheitel sowie eine Stichverletzung an der linken Lende) zufügte. Der Straf- und Zivilkläger 1 hat objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitten. Zwar musste er medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die – von der Vorinstanz zu Recht bejahte – Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.
Wer während einer tätlichen Auseinandersetzung in einem dynamischen Geschehen einen Schlagstock und ein Samurai-Schwert (zwar ein Dekorationsobjekt, welches aber offensichtlich geeignet ist, Stichverletzungen zuzufügen) gegen den Kopf und Körper eines Opfers einsetzt bzw. wie wild damit herumschlägt, riskiert ohne Weiteres die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustandes nach Art. 122 aStGB. Es war aufgrund der gegebenen Umstände einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre also durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen. Dass ein Schlag auf den Kopf mit einem Schlagstock und ein Stich mit einem derartigen Schwert zu sehr schweren mithin bis zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Sachverhalt bewusst, dass mit dem Schwert jemanden lebensgefährlich verletzt werden könnte. Dennoch ging er mit einem Schlagstock und einem Samurai-Schwert bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung, hantierte mit diesen Gegenständen gegen den Kopf und Körper des Straf- und Zivilklägers 1 und verursachte damit die dokumentierten Verletzungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des BGer 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (dynamisches Geschehen und damit Unkontrollierbarkeit, Einsatz von Schlagstock und Samurai-Schwert) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen. Jedenfalls hätte die Verwendung der beiden Gegenstände weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Ansonsten wäre der Beschuldigte nicht derart bewaffnet auf den Straf- und Zivilkläger 1 losgegangen. So hat auch das Bundesgericht im Urteil 6B_8/2019 vom 19. Februar 2019 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine Bewaffnung mit mehreren Messern anlässlich eines Streits, welcher in einem Gerangel endete, bei welchem die beschuldigte Person die Messer nicht sofort fallen gelassen hat, eine klare Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung darstelle (Hervorhebungen der Kammer). Vorliegend geht es zwar nicht um den Einsatz von Messern, aber um einen Schlagstock und um ein Samurai-Schwert, wobei letzteres – trotz der eigentlichen bzw. angedachten Dekorationseigenschaft – offensichtlich geeignet ist, Stichverletzungen (analog einem Messer) herbeizuführen. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von Eventualvorsatz auszugehen.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Es ist keine rechtfertigende Notwehr gegeben. Entsprechend dem Beweisergebnis wurde der Beschuldigte nicht angegriffen. Vielmehr ging der Beschuldigte mit Schwert und Schlagstock auf den Straf- und Zivilkläger 1 los, woraufhin sich dieser mit dem Einsatz des Pfeffersprays wehrte. Der Beschuldigte war somit selbst der Angreifer bzw. Aggressor, was auch von der Zeugin Z.________ entsprechend beobachtet wurde. Es lag folglich bereits von daher keine Notwehrsituation vor. Hierfür spricht auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten bzw. die Flucht vor der Polizei und das Verstecken des Schwertes hinter dem Kühlschrank. Doch selbst dann, wenn von einer bestehenden Notwehrlage ausgegangen werden müsste, so wäre die Abwehrhandlung – Schläge mit einem Schlagstock und Herumfuchteln/Herumschlagen mit einem Samurai-Schwert – als unverhältnismässige Abwehrhandlung gegenüber einem Pfefferspray-Einsatz anzusehen.
Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten alles getan, was zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes notwendig ist. Er ist daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig zu sprechen.
17. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 aStGB)
17.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung verzichtete aufgrund des beantragten Freispruchs auf rechtliche Ausführungen (pag. 1490).
Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesgericht bei Faustschlägen gegen das Gesicht teilweise sogar eine schwere Körperverletzung annehme. Über die Heftigkeit des Schlages lasse sich vorliegend nichts sagen, so dass lediglich auf einfache Körperverletzung erkannt werden könne (pag. 1494 f.).
Der Straf- und Zivilkläger 2 verzichtete auf rechtliche Ausführungen (pag. 1496 f.).
17.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Erfasst werden damit alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 aStGB zu werten sind (wie etwa lebensgefährliche Verletzungen, Verstümmelung des Körpers, Verstümmelung/Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes, bleibende Arbeitsunfähigkeit/Gebrechlichkeit /Geisteskrankheit, arge/bleibende Entstellung des Gesichts), aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 aStGB darstellen. Es ist somit eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. zum Ganzen: Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 123 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Vorsätzlich handelt auch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz).
17.3 Subsumtion
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Abgrenzung einer einfachen Körperverletzung von einer Tätlichkeit nicht immer leicht gestaltet und bei der Tätlichkeit praxisgemäss die «klassische» Ohrfeige herangezogen wird. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger 2 allerdings nicht einfach «nur» eine Ohrfeige verpasst. Im Rahmen des Vorfalls vom 22. Juni 2015 schlug er dem Straf- und Zivilkläger 2 mit der Faust ins Gesicht was bei diesem – in kausaler Weise – zu einer Beule über der rechten Augenbraue und einer Schlagspur am rechten Mundwinkel führte, wie dies im ärztlichen Attest vom 23. Juni 2015 dokumentiert ist. Die resultierenden Verletzungen waren offensichtlich weder lebensgefährlich, noch besteht Anlass dazu, von einer bleibenden Schädigung auszugehen. Sie gingen aber ohne weiteres über blosse Tätlichkeiten hinaus und erfüllen den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver Hinsicht.
Der Beschuldigte wusste, dass er den Straf- und Zivilkläger 2 durch seine Faustschläge verletzen kann und er hat dies offensichtlich auch gewollt. Er handelte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Nachdem – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 schuldig zu sprechen.
18. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB).
18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Parteien haben auf rechtliche Ausführungen hierzu verzichtet.
18.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2). «Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf» (Urteil des BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2). Gemäss Art. 110 Abs. 4 aStGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 aStGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile des BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1 und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).
18.3 Subsumtion
Betreffend Subsumtion zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1305 f.). Es ist offensichtlich, dass in casu nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb. Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte reichte bei der P.________ AG eine Quittung über den Verkauf bzw. Kauf einer Uhr der Marke AG.________ für CHF 6'800.00 ein. Er wollte bei der Versicherung damit einen Irrtum betreffend Kauf der besagten Uhr hervorrufen, um damit an Geld zu gelangen, welches ihm nicht zustand.
Mit der besagten Quittung sollte gegenüber der P.________ AG bewiesen werden, dass eine Uhr der Marke AG.________ zum Preis von CHF 6‘800.00 erworben worden sei. Das Dokument war damit geeignet und bestimmt, eine rechtlich erheblich Tatsache zu beweisen, womit es als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 aStGB zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der fraglichen Quittung einerseits um eine sogenannte «unechte» Urkunde, da sie in Tat und Wahrheit nicht von der ausgewiesenen Ausstellerin unterzeichnet wurde. Andererseits ist auch der Inhalt der Urkunde «unwahr», da von der AF.________ AG gemäss Beweisergebnis keine AG.________ Uhr für CHF 6‘800.00 verkauft wurde (bzw. gekauft, da ja die Quittung überdies noch falsch ausgestellt wurde; vgl. auch Boog, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 und 66 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, die gefälschte Quittung bei der Versicherung einzureichen, um bei dieser eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und sie zur Auszahlung des angeblichen Kaufbetrags von CHF 6'800.00 zu veranlassen, erweist sich objektiv betrachtet als arglistig. Ob er die Urkunde selber geschrieben hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde zwecks Irreführung bediente sich der Beschuldigte «besonderer Machenschaften». Es ist – trotz verwechselter Käufer- bzw. Verkäuferrolle – nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich bei der eingereichten Quittung um eine Fälschung handelt. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte eindeutig, dass er dazu entschlossen war, die Versicherung mittels der gefälschten Quittung über den erfolgten Kauf der AG.________-Uhr zu täuschen und Letztere zur Auszahlung einer entsprechenden Versicherungssumme zu veranlassen. Mit anderen Worten wollte sich der Beschuldigte dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zum Nachteil der P.________ AG verschaffen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Nötige getan, um das Delikt zu vollenden. Dass der Erfolg ausgeblieben und die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten nicht erfolgen konnte, ist lediglich der aufmerksamen Überprüfung der eingereichten Belege durch die Versicherung zu verdanken.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Versicherungsbetrug nicht nur in Kauf genommen, sondern es war vielmehr seine Absicht, auf ungerechtfertigte Weise an Versicherungsgelder zu gelangen. Der Beschuldigte wusste, dass ihm dieses Geld nicht zusteht. Er handelte direktvorsätzlich und nach dem Ausgeführten mit Bereicherungsabsicht. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Damit hat sich der Beschuldigte wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG schuldig gemacht.
18.4 Konkurrenzen
Soweit eine unechte oder inhaltlich unrichtige Urkunde ausschliesslich zur Begehung eines Betruges dient, erscheint das Urkundendelikt als blosse Vorbereitungshandlung und geht im Betrug auf, soweit eine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde nicht auszumachen ist (vgl. Boog, a.a.O., N 222 zu Art. 251 aStGB). Die fragliche Urkunde wurde im Rahmen des (versuchten) Betrugs verwendet und eine weitergehende Gefährdung ist vorliegend zu verneinen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Urkundenfälschung ist nicht im Dispositiv aufzuführen.
19. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG)
19.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Von Seiten der Verteidigung wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen müssen, dass er für den fraglichen CS-Spray eine Bewilligung benötige, womit der Eventualvorsatz entfalle (pag. 1491).
Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, die erhöhten Voraussetzungen bezüglich des Erwerbs von Waffen seien bekannt. Der Beschuldigte habe dies abklären können (pag. 1495).
19.2 Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV).
Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen).
19.3 Subsumtion
Gemäss dem erstelltem (und ohnehin unbestrittenen) Sachverhalt trug der Beschuldigte anlässlich einer Kontrolle am 4. Februar 2015 einen CS-Spray auf sich, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Der sichergestellte Spray enthält den Reizwirkstoff CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril, auch bekannt als Tränengas) und fällt damit unter die Waffengesetzgebung. Durch das Tragen des sichergestellten Sprays ohne Tragebewilligung ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. Fraglich ist indes, ob der Beschuldigte wusste bzw. wissen musste, dass er hierfür eine Bewilligung benötigt.
Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1307 f.). Es liegt im Verantwortungsbereich des Erwerbers einer Waffe, dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb und das Tragen erfüllt sind. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich diesbezüglich zu informieren, etwa im Rahmen des Erwerbs oder später durch eine entsprechende Internetrecherche. Wird eine Waffe ohne entsprechende Recherche und letztlich ohne Tragebewillig mitgeführt, ist auch das Willenselement erfüllt. Dass der Beschuldigte den fraglichen CS-Spray möglicherweise ohne Auflagen gekauft hat bzw. einen leichten Zugang hierzu hatte, vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend geht es nicht um den Erwerb des CS-Sprays, sondern um das Tragen ohne entsprechende Bewilligung. Wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat, bedeutet dies indes nicht, dass die Fahrlässigkeitsdelikte durch die Annahme des Vorliegens des Vorsatzes ausgehöhlt würden. Fahrlässigkeit kann beispielsweise immer noch dann gegeben sein, wenn jemand trotz entsprechender Nachforschung zu falschen Informationen gelangt und dies bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen. Von letzterem ist gemäss Beweisergebnis nicht auszugehen. Der Vorsatz – und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes – ist daher vorliegend zu bejahen.
Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
20. Vorbemerkungen
Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefällten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung inkl. Sanktion ist demgegenüber rechtskräftig.
21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung und retrospektiven Konkurrenz (Art. 47, 49 Abs. 1 und 2 aStGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1310 ff.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.
22. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (vgl. Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Das neue Recht erweist sich – mit Blick auf die nachfolgend auszufällende Sanktion – nicht als milder, weshalb das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (aStGB) anzuwenden ist.
23. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) schuldig gemacht.
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte können allesamt sowohl mit Freiheitsstrafe als auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen grundsätzlich zutreffend wiedergegeben (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1314 f.). In Bezug auf das alte – hier massgebende Recht – ist einzig zu korrigieren, dass die versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird (Art. 122 aStGB).
Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt. Im aktuellsten Strafregisterauszug vom 3. Januar 2022 sind im Zeitraum vom 25. April 2012 bis am
30. Juli 2021 insgesamt zwölf Vorstrafen vermerkt. Auch wenn es sich dabei eher um geringfügige Delikte handelt, so zeigen die Vorstrafen exemplarisch auf, dass sich der Beschuldigte von den gegen ihn geführten zahlreichen Strafverfahren und darin ausgefällten (unbedingten) Geldstrafen kaum beeindrucken liess. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten.
In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bilden. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB).
24. Einsatzstrafe (versuchte schwere Körperverletzung)
24.1 Tatkomponenten
Von Art. 122 aStGB geschützt ist das hohe Rechtsgut von Leib und Leben. In dieses wurde vorliegend insofern eingegriffen, als der Straf- und Zivilkläger 1 durch das mehrfache Schlagen bzw. um sich schlagen des Beschuldigten mit einem Schlagstock und einem Samurai-Schwert (zwar ein Dekorationsschwert, aber offensichtlich dazu geeignet, Stichwunden zu verursachen) verschiedene Verletzungen (darunter eine baumnussgrosse Verletzung am linken Scheitel sowie eine Stichverletzung an der linken Lende) erlitten hat. Die erlittenen Verletzungen wiegen objektiv nicht sehr schwer und deren Heilung stellte sich als unproblematisch heraus. Eine akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Wäre der Straf- und Zivilkläger 1 in diesem dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen, gilt es jedoch festzuhalten, dass vergleichsweise erheblich schwerwiegendere Fälle von Körperverletzungen und Vorgehensweisen denkbar sind, weshalb nach Ansicht der Kammer gestützt auf die objektiven Tatkomponenten von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist.
Der Beschuldigte handelte bezüglich der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich. Er wollte keine schwerwiegenden/lebensgefährlichen Verletzungen verursachen, nahm solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings in Kauf. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, eine gewisse Planmässigkeit ist dem Beschuldigten jedoch anzurechnen. So waren die eingesetzten Gegenstände nicht einfach zufällig vor Ort, er nahm diese bewusst zur Auseinandersetzung mit. Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus nichtigem Anlass; halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Dies ist jedoch dem Tatbestand der schweren Körperverletzung immanent und darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das eventualvorsätzliche Handeln und das doch eher planmässige Vorgehen heben sich in etwa auf, so dass das subjektive Tatverschulden als neutral zu werten ist.
Gesamthaft ist aufgrund des überaus weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, entsprechend 27 Monaten, ausgehend von einer vollendeten Begehung (Berücksichtigung des Versuchs, vgl. nachfolgend).
24.2 Versuch als Strafmilderungsgrund
Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab
(vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB).
Dass es am 8. Oktober 2010 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 zu keiner vollendeten schweren Körperverletzung kam, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Objektiv gesehen war der eingetretene Erfolg aber noch weit von schweren Verletzungsfolgen entfernt. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Reduktion von sieben Monaten als angemessen.
25. Asperation versuchter Betrug
Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit auch der (potentielle) Vermögensschaden von Bedeutung. Der Beschuldigte wollte mittels einer gefälschten Quittung im Nachgang zu einem Einbruchsdiebstahl für eine angeblich gestohlene AG.________-Uhr einen Betrag von CHF 6‘800.00 erhältlich machen. Er reichte hierzu die angeblich von der AF.________, ausgestellte Quittung bei der P.________ AG ein. Es blieb beim Versuch, weil die Versicherung den Betrag nicht auszahlte. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Er benutzte für seine Zwecke nicht nur eine gefälschte Quittung, sondern auch die unbeteiligte AF.________ bzw. AH.________ als angebliche Verkäuferin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der versuchsweisen Begehung ist die Strafe – übereinstimmend mit der Vorinstanz – auf 90 Strafeinheiten bzw. 3 Monate festzusetzen. Hiervon sind 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate asperierend zu berücksichtigen.
26. Asperation einfache Körperverletzung
Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Indem der Beschuldigte auf den Straf- und Zivilkläger 2 losging und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht verpasste, wobei letzterer leichte Verletzungen erlitt (Beule über der rechten Augenbraue und Schlagspur am rechten Mundwinkel), verletzte er das vorgenannte Rechtsgut. Der Beschuldigte wurde aus nichtigen Anlass tätlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten bzw. drei Monaten als angemessen, wovon 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate asperierend zu berücksichtigen sind.
27. Asperation Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Ab der vierten Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) empfehlen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 25 Strafeinheiten pro Vorfall. Vorliegend sind drei Vorfälle zu beurteilen, welche sich indes innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeit (1 Jahr) ereignet haben. Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen eine Strafe von je 30 Strafeinheiten als angemessen, wobei asperierend 20 Strafeinheiten pro Vorfall (ausmachend insgesamt 60 Strafeinheiten bzw. 2 Monate) berücksichtigt werden.
28. Asperation Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte trug anlässlich einer Kontrolle am 4. Februar 2015 einen CS-Spray auf sich, welcher unter das Waffengesetz fällt. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind 10 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.
29. Täterkomponenten
Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1317 f.).
Der Beschuldigte wuchs eigenen Angaben zufolge in AK.________ bei seinen Eltern und sechs Geschwistern auf. Er besuchte dort die Grundschule bis zur 7. Klasse. Als sein Vater starb, musste er die Schule verlassen. Im Alter von 18 Jahren kam er in die Schweiz und absolvierte eine Anlehre als AL.________ und AM.________. Nach einer Weiterbildung als AN.________ arbeitete er in der AO.________. Nebenbei führte er eine AP.________. In der Folge machte sich der Beschuldigte selbstständig und gründete verschiedene Firmen im AQ.________ und AR.________ (vgl. Aufzählung auf pag. 1465). Aktuell führt er zwei Geschäfte, einen AK.________ Laden mit Verkauf von Lebensmitteln etc. und ein Geschäft mit AS.________ und AT.________ (pag. 1485, Z. 16 ff.). Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 (pag. 1485, Z. 30). Er hat Schulden in Höhe von CHF 80'000.00 und muss dem Betreibungsamt monatlich CHF 620.00 abliefern (pag. 1469). Der Beschuldigte ist geschieden und hat aus dieser Ehe eine Tochter (geb. .________), für welche er keine Alimente mehr leisten muss (pag. 1485, Z. 13 f.). Aktuell lebt er im Konkubinat mit Y.________, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat (geb. .________ und geb. .________). Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre.
Straferhöhend zu berücksichtigen sind die zahlreichen, teilweise auch einschlägigen, Vorstrafen. Der Beschuldigte ist mit insgesamt zwölf Einträgen im Strafregister verzeichnet (darunter etwa zahlreiche Einträge wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern sowie eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz und einfache Körperverletzung). Dem Beschuldigten fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln und Fristen zu halten. Die zahlreichen Vorstrafen sind im Umfang von 170 Strafeinheiten straferhöhend zu berücksichtigen.
Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.
Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom
19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
Die Täterkomponenten sind insgesamt straferhöhend zu beurteilen. Die asperierte Strafe ist auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
30. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des BGer 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2 und 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten.
Auch die Kammer erachtet die vorliegende Verfahrensdauer als zu lang. Der älteste hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich bereits im Jahr 2010. Zwar kamen zwischenzeitlich weitere Delikte hinzu, welche ihrerseits weitere Untersuchungshandlungen erforderten, die Untersuchung der Staatsanwaltschaft fand indes erst mit Anklageschrift vom 25. Januar 2018 ein Ende (pag. 995 ff.). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. September 2019 vergingen erneut gut eineinhalb Jahre, wobei die erstinstanzliche Urteilsbegründung per 30. März 2020 ausgefertigt wurde. Das vorliegende Berufungsverfahren nahm knapp zwei Jahre in Anspruch, wobei die zunächst angesetzte Berufungsverhandlung vom 29./30. April 2021 zufolge Krankheit des Beschuldigten abgesetzt werden musste. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer als deutlich zu lang zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es als angemessen, die ausgefällte Strafe um 50% zu reduzieren.
31. Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich gesamthaft eine Strafe von 16 Monaten.
32. Vollzug der Strafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 aStGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB).
Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Beschuldigten – auch bei der Prognosebeurteilung – nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 aStGB; vgl. auch BGE 135 IV 87, E. 2.3; BGE 136 IV E. 2.6.3 Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/ Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 369 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 60 zu Art. 42 StGB). Es liegt damit keine Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 aStGB vor.
Der Beschuldigte lebt – soweit ersichtlich – in geordneten persönlichen Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Er hat zahlreiche Vorstrafen und wird insbesondere mit Delikten gegen das SVG immer wieder aktenkundig. Offensichtlich hat er seine administrativen Belange nicht im Griff, was zu mehrfachen Verurteilungen gestützt auf Art. 97 SVG geführt hat. In Bezug auf Gewaltdelikte (einfache Körperverletzung) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind je eine Verurteilung im Strafregister verzeichnet. Der Beschuldigte hat zwar keine Einsicht und Reue gezeigt, die hier schwerste Tat (versuchte schwere Körperverletzung) erfolgte aber bereits im Jahr 2010 und liegt damit lange zurück. Auch die hier zu beurteilende einfache Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz stammen aus dem Jahr 2015. Es kann damit nicht gesamthaft eine negative Prognose gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine teilbedingte Freiheitsstrafe die Einschätzung der Wiederholungsgefahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen lassen: «Gegenüber dem vollständigen Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe» und «komplementär dazu bildet der zum andern Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfällig zu werden» (Urteil des BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.4 m.w.H.). Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine rein negative Legalprognose ausgestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. In diesem Sinne sind lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Strafe auszusprechen. Für die restlichen zehn Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
VI. Zivilpunkt
33. Allgemeines
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privatkläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (vgl. Dolge, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 und 41 zu Art. 126 StPO).
Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung kann auf die korrekten erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1320 f.).
34. Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 1
Der Straf- und Zivilkläger 1 wurde anlässlich des Vorfalls vom 8. Oktober 2010 durch den Beschuldigten leicht verletzt. Der diesbezügliche erstinstanzliche Schuldspruch wurde oberinstanzlich bestätigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 1'000.00 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2010) als angemessen.
35. Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 2
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Straf- und Zivilkläger 2, der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Schuld gemäss der am 20. April 2017 abgeschlossenen Vereinbarung zu verurteilen (pag. 1225). Im Rahmen seiner undatierten Eingabe an das Obergericht (Posteingang 11. Mai 2020) ersuchte der Straf- und Zivilkläger 2 um «Befreiung» seiner CHF 35'000.00 (pag. 1352).
Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 2 wird aufgrund ihrer unzureichenden Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass diese keinen Deliktsbezug zum Vorfall vom 22. Juni 2015 aufweist, auch wenn die Geldschulden des Beschuldigten anlässlich des besagten Vorfalls thematisiert wurden (vgl. hierzu auch pag. 616 ff.).
VII. Kosten und Entschädigungen
36. Verfahrenskosten
36.1 Erste Instanz
Der erstinstanzliche Verzicht auf eine Kostenausscheidung für die Verfahrenseinstellungen und die Freisprüche gemäss den Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, hat der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 22'734.20.
36.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Aufgrund der oberinstanzlich reduzierten Strafe rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 und dem Kanton Bern 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat folglich CHF 4‘000.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt diese im Umfang von CHF 1’000.00.
37. Entschädigungen
37.1 Allgemeines
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
37.2 Amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 9. September 2019 (pag. 1240 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 8'402.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
Rechtsanwalt B.________ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 17. Januar 2022 einen Aufwand von 29.58 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1501 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um zwei Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um zwei Stunden) um vier Stunden zu kürzen. Zufolge Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung entfallen auch die diebsbezüglich geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 180.00. Sodann hat eine weitere Kürzung für den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium/Studium Urteilsbegründung (Reduktion um zwei Stunden und 20 Minuten) und der Vorbereitung des Schlussvortrags (Reduktion um dreieinhalb Stunden) zu erfolgen. Die in diesem Zusammenhang (Aktenstudium/Urteilsbegründung und Vorbereitung Schlussvortrag) verbleibenden insgesamt 10 Stunden erscheinen der Kammer unter den gegebenen Umständen angemessen. Damit ergibt sich ein noch angemessen erscheinendes Total von rund 20 Stunden, womit die Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren immer noch mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars beträgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Hinzu kommen Auslagen von insgesamt
CHF 194.00 (inkl. Reisezuschlag) sowie die Mehrwertsteuer. Damit ist Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'516.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'516.95 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'613.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend
CHF 1'077.00, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
37.3 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1
Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 9. September 2019 (pag. 1243 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwalt D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 3'280.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'280.70 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'049.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ wird grundsätzlich gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 17. Januar 2022 festgesetzt (pag. 1505 f.). Eine Anpassung erfolgt einzig in Bezug auf das volle Honorar, welches praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt wird. Rechtsanwalt D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 2'095.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Die oberinstanzlich reduzierte Strafe des Beschuldigten und die damit einhergehenden Kostenfolgen (vgl. Ziff. 36.2 hiervor) wirken sich nicht auf den Straf- und Zivilkläger 1 aus. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von
CHF 2'095.30 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Er wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 498.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
37.4 Frühere Verteidigung / unentgeltliche Rechtsvertretung
Für die diesbezüglichen Feststellungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
VIII. Verfügungen
38. Einziehungen
Nach Art. 69 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
Der japanische Säbel mit schwarzem Griff sowie der Teleskopschlagstock werden zur Vernichtung eingezogen. Die beiden beschlagnahmten Handys inkl. SIM-Karten (Sony Ericsson und Nokia; vgl. nachfolgendes Dispositiv) haben keinen hier relevanten Deliktsbezug. Sie sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben.
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 in .________ F.________ und
wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen am 9. Januar 2015 in .________ G.________, H.________
aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt wurde,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juli 2015 in .________ I.________, J.________-Einkaufszentrum, z.N. von E.________;
von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 25. August 2016 in .________ L.________, M.________(Strasse), z.N. von K.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde
des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen
1.1 am 24. Mai 2016 in .________ S.________;
1.2 am 16. Mai 2017 in .________ S.________;
1.3 am 23. Mai 2017 in .________ S.________;
der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, durch Nichtbeachten des Signals «Rechtsabbiegen» und Überfahren einer Sicherheitslinie als Lenker eines Personenwagens, begangen am 4. Mai 2017 in .________ L.________, T.________(Strasse);
A.________ in Anwendung der Art. 47, 106 aStGB; Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG; Art. 24 Abs. 2, 73 SSV zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde.
Im Widerrufsverfahren entschieden wurde:
Das Widerrufsverfahren (PEN 18 57) gegen A.________ wird eingestellt.
Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
Im Zivilpunkt erkannt wurde:
In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).
Für den Zivilpunkt werden (erstinstanzlich) keine Kosten ausgeschieden.
Weiter verfügt wurde:
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 8. Oktober 2010 in .________ L.________, N.________(Weg), z.N. von C.________;
2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 22. Juni 2015 in .________ L.________, O.________(Strasse), z.N. von E.________;
3. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 30. Juni 2012 bis 2. November 2012 in .________ F.________, z.N. der P.________ AG;
4. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 4. Februar 2015 in .________ Q.________, R.________(Strasse);
und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C.1 hiervor und in Anwendung der Artikel
Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 122, 123 Ziff. 1, 146 Abs. 1 aStGB;
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 1a WV;
97 Abs. 1 Bst. b SVG;
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 10 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 22'734.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft).
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 5'000.00, ausmachend CHF 4’000.00.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'000.00, werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'000.00, vom Kanton Bern getragen.
III.
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung (seit 2. August 2019) von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'402.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'983.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'516.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'516.95 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'613.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf
CHF 1'077.00, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 903.40 bzw. 215.40 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt U.________ für die Zeit vom
30. Mai 2011 bis zum 23. Februar 2012 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf CHF 736.55 bestimmt und ausgerichtet wurde.
4. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt V.________ für die Zeit vom 24. Februar 2012 bis zum 14. Dezember 2012 bereits durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf CHF 333.70 bestimmt und ausgerichtet wurde.
5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ (seit 15. Dezember 2012) werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'280.70.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'049.25 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'095.30.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 498.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
IV.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 126 StPO verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Oktober 2010, zu bezahlen.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Japanischer Säbel mit schwarzem Griff
- Teleskopschlagstock
Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben:
- Natel Sony Ericsson IMEI .________ inkl. SIM-Karte W.________
- Natel Nokia IMEI .________ inkl. SIM-Karte
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- dem Straf- und Zivilkläger 2
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der AU.________ AG (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; Art. 32 ATSG)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
Bern, 18. Januar 2022
(Ausfertigung: 20. April 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Schaer
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
i.V. Gerichtsschreiberin Susedka
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 20 148
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 1 WVart. 1 OArmart. 1 OArm
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 24 SSVart. 24 OSRart. 24 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 1 WVart. 1 OArmart. 1 OArm
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 24 SSVart. 24 OSRart. 24 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP
Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP
Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP
Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP
6B_684/2012
Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BK 16 44
Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP
6B_75/2019
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Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
6B_178/2017
Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_8/2019
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
6B_1356/2016
BGE 102 IV 1ATF 102 IV 1DTF 102 IV 1
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_521/2020
6B_8/2019
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_1306/2020
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_777/2017
6B_1160/2014
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 107 IV 205ATF 107 IV 205DTF 107 IV 205
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_128/2020
6B_462/2014
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
BGE 135 IV 87ATF 135 IV 87DTF 135 IV 87
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
6B_1005/2017
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 24 SSVart. 24 OSRart. 24 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
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Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 1a WVart. 1a OArmart. 1a OArm
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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