SK 2020 155
Bundesgerichtsurteil 6B_323/2022 vom 14.03.2022
9. März 2022Deutsch110 min
Mit Urteil vom 16. August 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) mangels Strafantrag und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, und jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, festgelegt (pag. 1032, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 1 der Urteilsberichtigung). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________, F.________ bzw. G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwalt D.________ (pag. 1033, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 2 der Urteilsberichtigung).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 20 155
Bern, 25. August 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.)
Oberrichter Schmid, Oberrichter D. Bähler
Gerichtsschreiberin Hebeisen
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 2
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 3
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung evtl. fahrlässige Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens evtl. / und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 16. August 2019 (PEN 2017 85)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 16. August 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) mangels Strafantrag und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, und jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, festgelegt (pag. 1032, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 1 der Urteilsberichtigung). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ z.N. von C.________, F.________ bzw. G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwalt D.________ (pag. 1033, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 1054, Ziff. 2 der Urteilsberichtigung).
Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der groben Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 an der ________ durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs durch den Motorfahrzeugführer (Ziff. 1) sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 2) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 180.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 (BM 18 47393), wobei die ausgestandene Untersuchungshaft von 84 Tagen (2. Oktober 2012 bis 24. Dezember 2012) im Umfang von 6 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 1034, Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls verurteilt wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 60.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festgesetzt wurde (pag. 1034, Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (pag. 1034, Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bestimmt (pag. 1035, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Zivilklage von G.________ vollständig und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen und die weiteren Verfügungen getroffen (Verletzung des Beschleunigungsgebots, Überhaftentschädigung [76 Tage à CHF 100.00, ausmachend CHF 7'600.00], Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie Verfügungen betreffend DNA-Profil und ED-Daten; alles pag. 1036 f., Ziff. V und VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. August 2019 Berufung an (pag. 1059). Rechtsanwalt B.________ seinerseits meldete namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 26. August 2019 ebenfalls Berufung an (pag. 1060). Die Berufungsanmeldung des Straf- und Zivilklägers schliesslich, eingereicht durch Rechtsanwalt D.________, datiert vom 28. August 2019 (pag. 1064). Alle drei Berufungen erfolgten fristgerecht.
Die Berufungserklärungen datieren vom 14. April bzw. 17. April bzw. 30. April 2020 und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (vgl. pag. 1174 f., pag. 1177 ff. und pag. 1180 ff.).
Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, je Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die jeweiligen Berufungen zu verlangen (pag. 1187).
Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bzw. des Straf- und Zivilklägers zu erkennen und verzichte auf eine Anschlussberufung (pag. 1192). Auch der Straf- und Zivilkläger sowie der Beschuldigte erhoben mit Eingabe vom 20. bzw. 25. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch machten sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend (pag. 1193 bzw. pag. 1195).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Verschiebung der Berufungsverhandlung
Im Hinblick auf die auf den 2. und 3. März 2021 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 27. Januar 2021, eingeholt (pag. 1253 ff.).
Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 stellte Rechtsanwalt D.________ ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung (pag. 1225 ff.). Angesichts der ärztlich bescheinigten Zugehörigkeit von Rechtsanwalt D.________ zur Gruppe der Personen mit chronischen Krankheiten mit höchstem Risiko gemäss BAG-Impfempfehlung und mit Blick auf die Covid-19-bedingte unsichere Reisesituation des im Ausland wohnhaften Straf- und Zivilklägers selber, verfügte der Verfahrensleiter am 21. Januar 2021 die Absetzung des Verhandlungstermins (pag. 1232 f.). Nach vorgängiger Terminumfrage konnte am 26. Januar 2021 neu auf den 24. und 25. August 2021 zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen werden (pag. 1249 ff.). Nachdem der Beschuldigte gegenüber der mit der Erstellung eines aktuellen Leumundsberichts beauftragten Polizei beteuert hatte, es habe seit dem letzten Bericht weder in seinen persönlichen noch finanziellen Verhältnissen Änderungen gegeben, wurde auf die Erstellung eines neuen Berichts verzichtet (pag. 1264). Gestützt auf den neu eingeholten Strafregisterauszug (datierend vom 28. Juli 2021, pag. 1270 f.) wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Strafbefehlsakten BJS 19 26707 ediert (pag. 1273 f.). Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurden den Parteien Kopien des Strafbefehls vom 19. November 2019, der Vorladung vom 28. Januar 2020 samt Zustellungsbescheinigung der Post, des Protokolls vom 2. März 2020 sowie der Verfügung vom gleichen Tag samt Zustellungsbescheinigung zugestellt (pag. 1279 ff.).
Sowohl der Straf- und Zivilkläger als auch der Beschuldigte wurden schliesslich an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1292 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1313 bzw. pag. 1332; Hervorhebungen im Original):
Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura — Seeland vom 16. August 2019 sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer VI./2. Abs. 2 (Verrechnung der Überhaftentschädigung mit den auferlegten Verfahrenskosten) zu bestätigen.
Es sei von der in der Dispositiv-Ziffer VI./2. Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommenen Verrechnung der zugesprochenen Überhaftentschädigung von CHF 7'600.- mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'959.10 abzusehen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
Die Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren und das Honorar des amtlichen Verteidigers seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.
Staatsanwältin X.________ beantragte ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft, was folgt (pag. 1304 f. bzw. pag. 1319 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 2. Oktober 2012 in E.________ zum Nachteil von C.________;
der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 in E.________ zum Nachteil von C.________, G.________ und F.________;
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. Oktober 2012 in E.________ durch Nichtbeherrschung des Fahrzeugs.
Erwägungen
II.
A.________ sei Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1,50, 51, 122, 129 StGB; Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen;
zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Es sei festzustellen, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Das beschlagnahmte Klappmesser "MTech USA) sei A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben.
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Dem zuständigen Bundesamt sei die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Rechtsanwalt D.________ beantragte für den Straf- und Zivilkläger schliesslich Folgendes (pag. 1309 bzw. 1321):
A.________ sei zusätzlich zum erstinstanzlichen Schuldspruch schuldig zu erklären
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 02.10.2012 um ca. 16.00 Uhr an der ________ in E.________ z.N. von C.________, sowie
der Gefährdung des Lebens, begangen am 02.10.2012 um ca. 16.00 Uhr an der ________ in E.________ z.N. von C.________.
A.________ sei zu einer dem Verschulden angemessenen Strafe zu verurteilen.
A.________ sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen.
A.________ sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Interventionskosten von C.________ gemäss Honorar- und Kostenverzeichnis zu verurteilen.
Das Honorar der amtlichen Vertretung von C.________ sei gemäss Honorar- und Kostenverzeichnis zu bestimmen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 nur teilweise angefochten. Seine Berufung umfasst einzig Ziff. IV/2. Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verrechnung der zugesprochenen Überhaftentschädigung mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, pag. 1174).
Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. April 2020 erstreckt sich demgegenüber auf das ganze Urteil (pag. 1178).
Der Straf- und Zivilkläger schliesslich hat seine Berufung mit Berufungserklärung vom 30. April 2020 auf Ziff. I (Einstellung) sowie Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils (Freisprüche) beschränkt; das Urteil wird von ihm somit ebenfalls nur teilweise angefochten (pag. 1181).
Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden; sie darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 398 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 6. Februar 2017 Folgendes vorgeworfen (pag. 795 ff.; Hervorhebungen im Original):
1.
Widerhandlungen gegen das StGB
1.1
versuchte schwere Körperverletzung
begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln vorwärts auf das Trottoir der Liegenschaft ________ fuhr und dabei den Privatkläger frontal anfuhr, ihn auf die Motorhaube auflud, wobei es ihn gegen die Motorhaube und Windschutzscheibe schlug und er schliesslich seitlich vom Personenwagen herunterfiel. Dadurch erlitt der Privatkläger eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie sowie Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule. Der Beschuldigte wusste bei diesem Vorgehen um die Möglichkeit einer lebensgefährlichen / schweren Verletzung beim Opfer, handelte trotzdem und nahm dadurch den Erfolg einer lebensgefährlichen / schweren Verletzung in Kauf, welcher lediglich vom Zufall abhing ob er eintrat oder nicht.
1.2
Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen
1.2.1
am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln vorwärts auf das Trottoir der Liegenschaft ________ fuhr, den Privatkläger frontal anfuhr, ihn auf der Motorhaube auflud und weiterfuhr, bis der Privatkläger runterfiel. Durch dieses Fahrmanöver führte der Beschuldigte in skrupelloser Weise die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung des Privatklägers herbei.
1.2.2
am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von G.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln auf dem Trottoir vor dem H.________ (Geschäft) an der ________ mit Vollgas unvermittelt rückwärtsfuhr und sich die Privatklägerin, welche dem Personenwagen nachgerannt war, nur durch einen Sprung auf den Tritt der Eingangstüre des H.________ retten konnte, ansonsten sie überfahren worden wäre. Durch dieses Fahrmanöver führte der Beschuldigte in skrupelloser Weise die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin herbei.
2.
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
2.1
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in 2502 E________, ________ / ________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________ (Marke) aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit mit Vollgas rückwärts in den Personenwagen ________ (Marke) von O.________ fuhr und anschliessend mit dem Personenwagen ________(Marke) vorwärts in die Verschalung des Schaufenstersimses des H.________ sowie das Geländer der Passerelle an der ________ und an der ________ fuhr und dieses beschädigte.
Eventualiter, wenn keine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt:
1.
Fahrlässige Körperverletzung, begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas ohne die gebotene Vorsicht und unter Ausserachtlassens von Verkehrsregeln vorwärts auf das Trottoir der Liegenschaft ________ fuhr und dabei den Privatkläger frontal anfuhr, ihn auf die Motorhaube auflud, wobei es ihn gegen die Motorhaube und Windschutzscheibe schlug und der schliesslich seitlich vom Personenwagen runterfiel. Dadurch erlitt der Privatkläger eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie sowie Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule.
Eventualiter, wenn keine Gefährdung des Lebens vorliegt:
1.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Unerlaubtes Befahren des Trottoirs / der Passerelle durch Motorfahrzeugführer
begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________ / ________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas unerlaubt auf das Trottoir resp. die Passerelle fuhr und F.________ den Vortritt nicht gewährte und ihn dadurch touchierte.
Begangen am 02.10.2012, um ca. 16:00 Uhr, in E.________, ________ / ________, indem der Beschuldigte mit dem Personenwagen ________(Marke) mit Vollgas unerlaubt auf das Trottoir resp. die Passerelle fuhr und G.________ ernstlich gefährdete.
7.
Objektive Beweismittel
Die objektiven Beweismittel sind von der Vorinstanz vollständig aufgelistet worden (pag. 1079 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann vorab verwiesen werden.
Die im Rahmen der Beweiswürdigung wesentlichen Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln können – mit Blick auf die von der Kammer eigenständig vorzunehmende Beweiswürdigung – wie folgt zusammengefasst werden:
Gemäss Anzeigerapport vom 8. Januar 2013 konnte der Beschuldigte vor Ort, im Fahrzeug sitzend, angehalten werden (pag. 113 ff.). Es war damit unbestrittenermassen der Beschuldigte, welcher am 2. Oktober 2012 um ca. 16:00 Uhr an der ________ mit dem Personenwagen ________(Marke) das inkriminierte Fahrmanöver ausführte. Auf dem Fahrersitz des von ihm gefahrenen Personenwagens wurden ein Messer sowie sein Führerschein gefunden (pag. 115 f.; s. auch pag. 139). Vom Tatort liegen der Kammer weiter Bilder vor, die von der ausgerückten Polizei am Tattag aufgenommen und dem Anzeigerapport beigelegt wurden (pag. 132 ff.). Die Dokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD; pag. 163 ff.) vom 2. Mai 2013 enthält Fotos vom Tattag (Foto Nr. 2 – 35), solche der Tatrekonstruktion vom 22. November 2012 sowie einen Situationsplan des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) vom 27. Januar 2013 (pag. 206), die allesamt einen guten Eindruck der örtlichen Gegebenheiten vermitteln. Sie sind bei der Würdigung der diversen Aussagen beizuziehen.
Die Analyse der vom Straf- und Zivilkläger getragenen Kleider zeigte keine Auffälligkeiten; es waren insbesondere keine Beschädigungen aufgrund einer Kollision mit einem Fahrzeug feststellbar. Auf der Windschutzscheibe des Fahrzeuges konnten zudem weder Kleiderfasern noch Glassplitter festgestellt werden (pag. 208). Die ab der Frontscheibe sowie dem Dachpfosten vorne rechts erhobenen DNA-Profile sind nicht weiter interpretierbar (pag. 209 ff.). Gemäss Dr. med. I.________, Amtsarzt ________, erlitt der Straf- und Zivilkläger eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule, jedoch keine Knochenbrüche. Äusserliche Verletzungen waren keine sichtbar und der Straf- und Zivilkläger war zeitlich und örtlich orientiert. Gemäss Einschätzung von Dr. med. I.________ hätte der Unfallhergang leicht zu schweren Verletzungen mit Todesfolge führen können, da das Opfer mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschlagen habe [recte: geprallt sei] (pag. 221). Die Psychologin bzw. Psychotherapeutin J.________ bescheinigte in ihrem Bericht vom 24. Mai 2013, dass mit dem Straf- und Zivilkläger aufgrund der beim Ereignis vom 2. Oktober 2012 erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung im Zeitraum vom 29. Oktober 2012 bis im Mai 2013 15 Sitzungen stattgefunden hätten. Der Straf- und Zivilkläger habe an Amnesie, dissozialen Störungen, Albträumen, Ein- und Durchschlafstörungen, Flashbacks und anhaltendem Zittern gelitten. Zusätzlich zu seiner Orientierungslosigkeit sei eine zuvor nie erlebte Überempfindlichkeit gegenüber elektronischen Geräten wie Natel [recte: Mobiltelefonen] und Computern gekommen. Der Straf- und Zivilkläger sei vom Hausarzt 100% krankgeschrieben worden, habe aber trotzdem lange Zeit sehr darunter gelitten, dass er den Anforderungen der Arbeitslosenkasse in dieser Zeit nicht habe gerecht werden können. Die Heftigkeit seiner Symptome führe sie darauf zurück, dass der Unfall so völlig unerwartet in einer sonst sicheren Zone – er sei gerade aus dem Haus gekommen – passiert sei und ihn erstmals mit der Zerbrechlichkeit des Lebens konfrontiert habe (pag. 226 f.).
Ähnliches ist sodann dem Therapiebericht der Psychologin K.________ vom 29. Mai 2013 in Bezug auf die Geschädigte G.________ zu entnehmen: Auch sie litt über Monate an Albträumen, Schlafstörungen, vegetativer Überreiztheit und Stress. Vom 9. Oktober 2012 bis Mai 2013 habe sie 12 Sitzungen besucht und sich dann schon wesentlich besser gefühlt. Die gerichtliche Befragung (gemeint die staatsanwaltschaftliche Befragung vom 16. Mai 2013, pag. 265 ff.) habe nun aber bei ihr eine Retraumatisierung ausgelöst, d.h. immer wiederkehrende Bilder des Unfallgeschehens verbunden mit der Frage, ob sie auch wirklich alles so berichtet habe, wie es den Tatsachen entsprochen habe (pag. 231).
Dem Bericht zur amtsärztlichen Untersuchung des Beschuldigten am Tattag ist lediglich zu entnehmen, dass er eine medizinische Untersuchung verweigert habe, aggressiv gewesen sei, sich sehr beleidigend aufgeführt und grundlos Polizisten und den Amtsarzt beschimpft habe (pag. 232). Gemäss den IRM-Berichten habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder unter dem Einfluss von Alkohol noch unter demjenigen von Drogen oder Schlaf- und Beruhigungsmedikamenten gestanden (pag. 217 ff.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.________ vom 18. April 2013 habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Zyklothymia (ICD-10 F34.0) mit anhaltender Instabilität von Stimmung und Affektlage, narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) sowie – vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen in der Schulter – eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; alles pag. 530) vorgelegen. Diese Befunde würden gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Experten indessen keine schweren psychischen Störungen darstellen (pag. 521).
Bei durchgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten sei beim Beschuldigten die Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, infolge des Zusammenwirkens seiner affektiven (zyklothymen) Störung, seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen (mit leichter Kränkbarkeit) sowie situativen Faktoren (im Zusammenhang mit einer eskalierenden Konfliktdynamik) eingeschränkt gewesen. Die Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit wird vom Gutachter als leicht- bis höchstens mittelgradig eingeschätzt (pag. 531 und pag. 542). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten sodann eine erhöhte Rückfallgefahr für Beschimpfungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten und Körperverletzungen (pag. 531 f.). Die Taten hätten in engem Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungen gestanden. Für seine Störungen existierten erfolgsversprechende Therapien, womit sich das Rückfallrisiko deutlich reduzieren lasse. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung noch über ungenügende Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt (pag. 532). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB sei indiziert, zweckmässig und ausreichend. Grundsätzlich sei die indizierte und empfohlene Behandlungsmassnahme auch bei gleichzeitigem Vollzug möglich, bessere Erfolgsaussichten würden jedoch ausserhalb des Strafvollzugs bestehen, da therapeutische Übungen in realen Alltags- und Konfliktsituationen ein wesentlicher Bestandteil der Behandlung seien (pag. 533).
Im Rahmen der vom Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland am 21. Dezember 2012 angeordneten Ersatzmassnahme (pag. 92 ff.) und nach Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens war der Beschuldigte ferner bei Dr. med. M.________ bis am 20. September 2013 (letzter wahrgenommener Termin) in psychotherapeutischer Behandlung. Dem Bericht vom 3. Juni 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte finanzielle Sorgen gehabt und an chronischen Schlafstörungen gelitten habe, wegen seiner drei Kinder überlastet gewesen sei und zudem den Selbstmord seines Bruders im Februar 2013 zu verkraften gehabt habe (pag. 240 f.). Auch nach Abbruch der Therapie erachtete der Arzt den Beschuldigten «für geeignet, mithilfe einer Gesprächstherapie – auch ohne Medikamente – seine situativ und biografisch erklärbaren Gewaltphantasien zu kontrollieren und abzubauen» (pag. 241).
8.
Subjektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Aussagen der im Verfahren befragten Personen ausführlich und zutreffend wiedergegeben; auf diese Zusammenfassung kann vorab ebenfalls verwiesen werden (pag. 1082 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern entscheidrelevant, kommt die Kammer auf einzelne Aussagen in der nachfolgenden Beweiswürdigung punktuell zurück.
Abgesehen von N.________, auf dessen ________ GmbH der vom Beschuldigten gefahrene Personenwagen ________(Marke) eingelöst war und welcher erst nach dem Vorfall vor Ort kam, waren alle von der Vorinstanz aufgeführten Personen mehr oder weniger nahe am Geschehen und bekamen zumindest Teile davon mit. Dennoch sind, was das eigentliche Tatgeschehen betrifft, nicht alle Aussagen gleichermassen ergiebig und relevant. Nichtsdestotrotz lässt sich aufgrund der diversen Beobachtungen und Schilderungen der Ablauf des ganzen Vorfalls nach Ansicht der Kammer gut rekonstruieren (vgl. dazu auch den Ermittlungsrapport pag. 126).
Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde zuerst der Straf- und Zivilkläger befragt. Vorab gab er zu seiner Person unter anderem zu Protokoll, er befinde sich heute nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung. Mit dem Erinnerungsvermögen habe er auch heute noch Schwierigkeiten, manchmal habe er immer noch Lücken oder vergesse etwas. Vom Vorfall habe er immer noch Lücken, die er nur durch Erzählungen anderer habe füllen können. Er habe sich selber nicht mehr aktiv erinnern können (pag. 1292, Z. 17 ff.). Zur Sache führte er sodann aus, er könne die bisher gemachten Aussagen bestätigen. Als sich der Beschuldigte ans Steuer gesetzt habe, sei es ziemlich laut gewesen und er [der Beschuldigte] habe mit einer Frau gesprochen. Er [der Straf- und Zivilkläger] habe beide nicht gekannt und sei auf dem Trottoir gestanden. Dieses habe sich dort befunden, wo die Säulen gewesen seien. Der Beschuldigte sei sehr aufgebracht gewesen und laut (pag. 1293, Z. 9 ff.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, der Beschuldigte sei «vou Hane» rückwärts ins Auto gefahren. Er [der Straf- und Zivilkläger] sei unter Schock gewesen und dann sei der Beschuldigte plötzlich vorwärtsgefahren, wo er gewesen sei. Er sei wie versteinert gewesen, habe nicht weggekonnt und sei so auf der Motorhaube gelandet (pag. 1293, Z. 20 ff.). Wo sich seine Eltern zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, könne er nicht sagen (pag. 1293, Z. 26). Der Straf- und Zivilkläger schilderte auf entsprechende Frage hin weiter, er habe sich abgestützt, als er auf der Motorhaube gewesen sei, sei einen Moment lang mitgefahren und habe ab da «wie so einen Riss». Er wisse nicht, wo er runtergekommen sei (pag. 1293, Z. 29 ff.).
Auch der Beschuldigte wurde oberinstanzlich erneut zur Person und zur Sache befragt. Zu seiner Person führte er im Wesentlichen aus, gesundheitlich gehe es ihm gut. Den Inhalt des oberinstanzlich eingeholten Leumundsberichts vom 27. Januar 2021 bzw. 23. Juli 2021 konnte er bestätigen (pag. 1295, Z. 17 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte Angaben zu seiner aktuellen Wohnsituation und äusserte sich zudem zum Vorhalt, wonach von der Kammer eine erneute Eintragung im Strafregister habe festgestellt werden können (pag. 1295 f., Z. 36 ff.).
Zur Sache gab der Beschuldigte zusammengefasst und auf entsprechende Fragen hin zu Protokoll, er habe keine Container weggestellt, sondern habe einfach geschaut, ob er dort durchfahren könne, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass man dies könne. Bevor er ins Auto gestiegen sei, habe es kein grosses Wortgefecht gegeben. Er sei ins Auto gestiegen, habe beim Automaten den falschen Gang erwischt, sei nach vorne und sei dann nicht um die Ecke gekommen. Als er gesehen habe, dass da Container stehen würden, habe er gestoppt. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (pag. 1296, Z. 29 ff.). Er habe einfach weggewollt, vom Parkplatz fortfahren (pag. 1296, Z. 42). Seine Aussage, wonach er keine Container weggestellt habe, korrigierte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt sodann wieder: Es könne sein, dass er zwei Container weggestellt habe (pag. 1297, Z. 3). «Vou Hane» sei er, so der Beschuldigte weiter, nicht zurückgefahren, es habe einfach einen «Gump» gemacht (pag. 1297, Z. 6.). Auf Frage, was er im Moment des Losfahrens gesehen habe, gab der Beschuldigte an, er habe einfach gesehen, dass es frei gewesen sei. Man sehe bis in die Ecke vorne (pag. 1297, Z. 26). Die Frage, ob ihm die (anderen) Fussgänger in der Passage egal gewesen seien, verneinte er und gab an, er sei ja schauen gegangen, dass dort niemand sei. Dass es um 16:00 Uhr nachmittags bei zwei Hauseingängen und einem Geschäft noch andere Leute haben könnte, anerkannte er aber auch (pag. 1298, Z. 23 ff.). Auf Ergänzungsfragen hin führte der Beschuldigte schliesslich aus, er sei sicher nicht schnell gefahren und die Kurve vorne sei nicht «z’verwütsche» gewesen. Er sei auch nicht hässig gewesen. Ruhig und besonnen sei er sicher nicht gewesen, aber aufgeregt (pag. 1299, Z. 11 ff.). Weiter führte er aus, der Straf- und Zivilkläger sei in die linke Seite seines Autos gesprungen, er habe ihn aber nicht nach vorne mitgenommen mit dem Auto (pag. 1299, Z. 30 f.). Auf Frage, ob er etwas gemerkt habe von der Kollision, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, er habe einfach gemerkt, dass etwas gewesen sei. Er [der Straf- und Zivilkläger] sei jedoch nicht vor ihm vor dem Auto gewesen (pag. 1299, Z. 38 ff.).
9.
Beweiswürdigung in concreto
Im Unterschied zur Anklageschrift, welche ein mehr oder weniger zusammenhängendes Geschehen beschreibt, teilte die Vorinstanz dieses in vier Phasen ein und nahm für jede Phase eine separate Beweiswürdigung vor. Dies ist insbesondere für die rechtliche Subsumtion durchaus hilfreich, weshalb auch die Kammer im Grundsatz diesem Aufbau folgt. Nicht in den Hintergrund treten darf dabei allerdings der Blick aufs Ganze. Zentral ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten ein absolut aussergewöhnliches Fahrmanöver mit einem Motorfahrzeug vorgeworfen wird, welches sich, abgesehen vom einleitenden kurzen Rückwärtsfahren, in einer Laube – mithin in einem Fussgängerbereich – und an einem Dienstagnachmittag um ca. 16.00 Uhr zutrug. Ausgangspunkt des Vorfalls war ein Streit zwischen dem Beschuldigten sowie der Familie ________ bzw. konkret die Tatsache, dass der Beschuldigte durch das quergestellte Auto von O.________ am Rückwärts-Wegfahren von seinem Parkplatz gehindert wurde. Einmal gestartet, zog der Beschuldigte das Manöver trotz mehrerer Komplikationen und engsten Platzverhältnissen durch und liess sich erst ganz am Schluss stoppen.
9.1
Phase 1 des Geschehens
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer als erstellt, dass sich bis zum Beginn des inkriminierten Fahrmanövers (Rückwärtsfahren in den Personenwagen von O.________) Folgendes zutrug (pag. 1106 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch Situation rund um die Buchstaben a, b, c und g auf dem Parkplatz bzw. d und f unter der Laube gemäss Situationsplan des UTD, pag. 206):
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach beweismässig erstellt, dass O.________ mit ihrem Auto von der ________-Strasse herkommend in die ________ abgebogen ist und dort auf einem Parkfeld vor dem Hauseingang der ________ (Punkte a bzw. c auf dem UTD Plan) den durch den Beschuldigten angeblich veruntreuten Firmenwagen ihres Vaters stehen gesehen hat. Daraufhin hat sie angehalten und ihren Vater angerufen, welcher ihr geraten hat, ihr Auto quer dahinter so zu stationieren, dass der Beschuldigte zugeparkt ist. Anschliessend rief sie die Polizei und wartete vor Ort. In diesem Moment kam der Beschuldigte, welcher sich zuvor mit Freunden im Restaurant P.________ getroffen hatte, aus der Richtung ________-Strasse zu Fuss auf sie zu. Angesichts der angetroffenen Umstände (zuparkiertes Auto) kam es bei den beiden parkierten Autos zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und O.________, wobei dieser fluchte und eine aggressive Grundstimmung herrschte. In diesem Moment haben sich die beiden in der Liegenschaft ________ wohnhaften Personen, der Straf- und Zivilkläger C.________ sowie dessen Vater und Zeuge F.________, nach unten auf das Trottoir / die Passerelle vor ihrem Hauseingang begeben (Punkt d des UTD Plans), wo sie die verbale Auseinandersetzung mitbekommen und beobachtet haben. Der Beschuldigte hat sich daraufhin vom Ort der Parkplätze in Richtung ________-Strasse entfernt und dort auf dem Trottoir stehende Container sowie das Fahrrad von Q.________ aus dem Weg geräumt. F.________ begab sich gleichzeitig vom Hauseingang rüber zu O.________, liess sich über die Geschehnisse informieren und riet ihr, das Kontrollschild des Tatfahrzeugs abzumontieren. Während dieser Zeit ist auch die Straf- und Zivilklägerin G.________ aus ihrer Wohnung an der ________ heruntergekommen und hat mitbekommen, wie ihr Mann mit O.________ sprach. Wo G.________ dabei genau gestanden hat, kann nicht genau eruiert werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie sich irgendwo zwischen dem Eingang der ________ (Punkt d auf dem UTD Plan) und dem Punkt f auf dem UTD Plan befand. Anschliessend haben O.________ und F.________ gemeinsam die Kontrollschilder am Tatfahrzeug abmontiert. C.________ stand zu diesem Zeitpunkt noch immer vor dem Eingang der Liegenschaft auf dem Trottoir (Punkt d UTD Plan) und hat ihnen dabei zugesehen. Danach kam der Beschuldigte fluchend („jetze wei mir mou luege“) aus der Richtung ________-Strasse zurück zum Parkplatz. O.________ und F.________ standen zu diesem Zeitpunkt beide beim Punkt g des UTD-Plans. G.________ stand etwas weiter entfernt bei Punkt f des UTD Plans und C.________ befand sich nach wie vor bei Punkt d des UTD Plans.
Mit Blick auf das von der Vorinstanz beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers als entscheidend erachtete Wissen und Wollen beim Beschuldigten (vgl. pag. 1127 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist es an dieser Stelle unumgänglich, auch das von der Vorinstanz als «unmittelbares Vortatverhalten» bezeichnete Verhalten des Beschuldigten vor dem Start seines Fahrmanövers zu würdigen. Dieses Vortatverhalten («Rekognoszieren» eines Wegfahrtweges durch die Laube sowie Wegräumen eines im Weg stehenden Velos und der Container am Ende der Laube) benötigte Zeit und dauerte gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zwei bis drei Minuten (pag. 244, Z. 79 f.). Die Wegräumaktion erfolgte zudem erst nach der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und O.________ beim «blockierten» Auto, wo der Beschuldigte gemäss dem Straf- und Zivilkläger und von dessen Vater bereits fluchte, gestikulierte und herumlief und so überhaupt ihre Aufmerksamkeit erregt hatte (pag. 243, Z. 54; pag. 244, Z. 59; pag. 251, Z. 47 f.; pag. 1293, Z. 13 f.; pag. 277, Z. 37 ff.). Dass er dies auch nach seiner Rückkehr zum Auto machte und Drohungen ausstiess, gaben – wiederum übereinstimmend – sowohl der Straf- und Zivilkläger (pag. 244, Z. 81 f.) als auch dessen Vater (pag. 267, Z. 57 ff.) zu Protokoll. Der Zeuge R.________ sagte aus, als er vor Ort angekommen sei, hätten mehrere Personen laut geschrien und er habe eine «discussion violente» gehört (pag. 282, Z. 24 ff.). Auch der Zeuge S.________, wohnhaft an der ________, hörte von seinem Balkon aus, wie der Beschuldigte vor dem Einsteigen in sein Auto gegenüber O.________ eine Drohung im Sinne von «Jetz wei mir luege» ausstiess (pag. 311, Z. 25 ff.).
Gestützt auf diese Aussagen ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder vor dem Weggang noch nach seiner Rückkehr in einem Gemütszustand befand, in welchem er ruhig und überlegt hätte handeln können (vgl. auch Beurteilung der Schuldfähigkeit im Gutachten des Forensisch Psychiatrischen Dienstes [FPD], pag. 531). Bezeichnend sind in dieser Hinsicht die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Container weggestellt habe, zurück zu seinem ________ (Auto) gegangen sei und dort gewartet habe. Er habe nicht lange warten müssen, dann seien sie gleich gekommen. Er habe seinen Weg gekannt und gewusst, wo er habe durchgehen müssen (pag. 314, Z. 41 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Hoffentlich hat es ihn recht erwischt, ich mag es ihm gönnen, diesem Souhung.» (pag. 314, Z. 52 f.). Schliesslich führte er aus, er habe eigentlich gar keinen Wagen beschädigen wollen, sondern einfach von dort weggewollt. Er sei auch nicht stolz auf das, was er gemacht habe, aber so schlecht sei es auch nicht gewesen (pag. 315, Z. 80 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nicht «hässig» gewesen. […] Er sei sicher nicht ruhig und besonnen gewesen, aber aufgeregt. «Verruckt» oder «hässig» sei er nicht gewesen (pag. 1299, Z. 21 f.). Nach Überzeugung der Kammer wollte der Beschuldigte – entgegen seinen vordergründigen Angaben, er habe keinen Wagen beschädigen wollen und obwohl er vorgab, eigentlich gar nicht viel mitbekommen zu haben (einer sei ihm wohl in der Ecke zur ________ noch auf die Frontscheibe gesprungen, mehr wisse er nicht; es sei ihm eigentlich nicht bewusst, dass er einen mit dem Auto erwischt habe, pag. 314, Z. 47 ff.) – einfach «Komme was wolle!» durch die Laube wegfahren bzw. flüchten. Oberinstanzlich bestätigte er dies ebenfalls, indem er sagte, er habe einfach weggewollt (pag. 1296, Z. 42). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Wegräumaktion entlasten sollte, weil es ihm – wie die Vorinstanz vermutet – angeblich wichtig gewesen sei, keinen Sachschaden zu verursachen. Das Gegenteil ist der Fall und der Schluss, es sei kaum vorstellbar, dass jemand, der alles Mögliche unternehme, um den Weg freizuräumen und einen Sachschaden zu verhindern, in Kauf nehmen sollte, irgendwelche Passanten anzufahren, schlicht abwegig (pag. 1128, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Gemütszustand und das Verhalten des Beschuldigten vermögen die Geschehnisse nicht ansatzweise zu relativieren.
Zu einer anderen Überzeugung als die Vorinstanz gelangt die Kammer sodann hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, bloss versehentlich und nicht mit Vollgas rückwärts in den Personenwagen von O.________ gefahren zu sein (pag. 1106 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen spricht einerseits, dass der Beschuldigte nicht einfach ruhig in sein Auto stieg, sondern eben fluchte, aufgeregt und – gemäss seiner eigenen Aussage – nicht besonnen war (pag. 1299, Z. 21 f.). Zudem fuhr er gemäss Aussage von G.________ in das Auto von O.________ «vou dri» (pag. 267, Z. 75 f.). Letztere gab sodann an, der Beschuldigte sei Vollgas rückwärtsgefahren und die Reifen hätten dabei sehr laut gequietscht (pag. 299, Z. 31 f.). F.________ führte aus, der Beschuldigte sei zuerst gar ein wenig vor und dann «voll Hahne» zurückgefahren (pag. 272, Z. 48 f.). R.________ beschrieb eine Rückwärtsfahrt «d’un coup sec en arrière», also mit einem Ruck nach hinten (pag. 282, Z. 32 ff.). Schliesslich sprach auch der Straf- und Zivilkläger von einer lauten Rückwärtsfahrt («vou Hane», pag. 1293, Z. 20) bzw. einem lauten Zusammenprall (pag. 252, Z. 69). All diese Aussagen lassen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 1314) – vielmehr den Schluss zu, wonach der Beschuldigte sehr wohl absichtlich und zudem auch unvermittelt und zügig in das hinter ihm stehende Auto fuhr. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass weder die Grösse der verursachten Delle noch der relativ kurze Abstand zwischen den beiden Personenwagen etwas über die Geschwindigkeit aussagen. Zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus jedoch nichts ableiten.
Als reine Schutzbehauptung entpuppt sich in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er zuerst nach hinten gefahren sei, weil er automatische Autos nicht gewohnt sei (pag. 315, Z. 79 f.; pag. 324, Z. 36 f.). Gemäss Aussage von N.________ hatte der Beschuldigte das Auto nämlich bereits am 15. September 2012 erhalten (pag. 295, Z. 51 ff.) und fuhr es zum Tatzeitpunkt somit bereits seit zweieinhalb Wochen. Gänzlich fremd konnte ihm die automatische Schaltung damit nicht sein. Eine Fehlmanipulation beschrieb der Beschuldigte zudem nicht wirklich. Später ergänzte er noch, die Parkfelder dort seien schräg gewesen, er habe so fahren müssen (pag. 324, Z. 37 f.), was in den Augen der Kammer jedoch ebenfalls nicht überzeugt. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich vor, er habe den falschen Gang erwischt, nämlich statt den D (Drive) den R (Reverse; pag. 979, Z. 23 f.). Auch dieser Vorwand ist unglaubhaft, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine solche Aussage bereits zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hätte und nicht erst im Rahmen der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach der kurzen Rückwärtsfahrt sofort wieder nach vorne beschleunigte, nicht dafür, dass der Zusammenstoss unabsichtlich passierte; wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte ohne Weiteres einfach stoppen können.
Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte bewusst den Rückwärtsgang einlegte und in seiner Wut über das «Blockiert-Sein» und die Familie ________ dem Auto von O.________ quasi stellvertretend für die verhassten Personen eins auswischen wollte. Wie schnell bzw. mit wie viel Stundenkilometern der Beschuldigte dabei effektiv rückwärtsfuhr, ist irrelevant und kann offenbleiben.
9.2 Phase 2 des Geschehens
Gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ging es nach der Phase 1 wie folgt weiter (pag. 1113 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte schaltete, nachdem er rückwärts in das Auto von O.________ fuhr [recte: gefahren war], in den Vorwärtsgang (Drive beim Automatikgetriebe) und fuhr unvermittelt – aber nicht mit Vollgas – vorwärts über den Bordstein vom schräg gegen links angelegten Parkplatz auf das Trottoir / in die Passerelle vor dem Hauseingang der ________. Wäre der Beschuldigte tatsächlich mit Vollgas gefahren, wäre er aufgrund der kurzen Distanz vom Parkplatz zum Hauseingang ________ in diesen hinein gefahren und hätte sowohl am Auto als auch am Hauseingang einen Sachschaden verursacht. Zu diesem Zeitpunkt standen der Straf- und Zivilkläger C.________ vor dem Eingang der Liegenschaft ________ (Punkt d), dessen Mutter und Straf- und Zivilklägerin G.________ aus Sicht des Beschuldigten einige Meter seitlich rechts davon (Punkt f) und dessen Vater und Zeuge F.________ gemeinsam mit der Zeugin O.________ schräg rechts hinter dem Auto des Beschuldigten, nämlich bei Punkt g. In der Linkskurve um die Säule der Passerelle herum lud der Beschuldigte C.________ seitlich – nicht frontal – auf die Kühlerhaube / Motorhaube seines Fahrzeugs auf. Seitlich bedeutet hier nicht etwa, mit der rechten Seite des Autos (mit der vorderen Beifahrer- und hinteren Tür), sondern vielmehr, mit der vorderen rechten Seite (Kühlerhaube / Blinker). Dabei hat sich C.________, ähnlich wie von diesem anlässlich seiner Einvernahme vorgeführt, mit den Händen auf der Kühlerhaube abgestützt. Daraus ergibt sich auch gleich ein weiterer Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte hierbei nicht mit Vollgas gefahren sein kann, weil C.________ diesfalls aufgrund der Fliehkraft auf der rechten (Beifahrer-) Seite und nicht links auf der Fahrerseite wieder vom Auto heruntergefallen wäre. Der Beschuldigte transportierte C.________ jedoch so rund 2-3 Meter weiter (vgl. Massstab auf dem UTD Plan), bevor dieser ohne fremde Hilfe, sondern allein aufgrund seines eigenen Abstossens sowie aufgrund des fortgesetzten Fahrmanövers links über die Fahrerseite seitlich wieder von der Kühlerhaube / Motorhaube fiel und mit dem Kopf auf dem Fussboden aufschlug, sodass er sich eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie zuzog. Die Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule können sowohl beim Aufprall mit der Kühlerhaube als auch beim Sturz zu Boden entstanden sein. Ausgeschlossen werden kann, dass die durch C.________ erlittenen Verletzungen durch einen Kontakt mit der Windschutzscheibe entstanden sind, weil gar kein Kontakt mit derselben stattgefunden hat (vgl. insbesondere den Bericht des KTD sowie die Aussagen des Opfers selber). Mit diesem Fahrmanöver hat der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger demnach konkret gefährdet.
F.________ realisierte nach der Kollision bzw. nach der Weiterfahrt des Beschuldigten, dass dieser flüchten könnte, weshalb er (aussen rum) über die Parkplätze in Richtung ________-Strasse rannte, um dem Beschuldigten mittels Containern die Wegfahrt / Flucht zu verunmöglichen (Phase 4, Punkte n, o, p UTD Plan). Der Beschuldigte touchierte damit weder das Knie noch das Schienbein von F.________, noch überfuhr er diesen beinahe, da sich Letzterer in Phase 2 gar nie unmittelbar in der Nähe des Fahrzeugs oder in der Passerelle aufhielt.
Zeitgleich, nach der Kollision mit der Kühlerhaube / Motorhaube, ist C.________ aufgestanden und gemeinsam mit seiner Mutter G.________ dem Beschuldigten, welcher seine Fahrt in der Passerelle Richtung ________-Strasse fortsetzte, hinterhergerannt. Am Ende der Passerelle längs der ________ ist der Beschuldigte schliesslich ein erstes Mal ins Gitter der Einstellhallenausfahrt an der Ecke H.________(Geschäft) gefahren, wobei er die Befestigung des Stützpfostens aus der Verankerung riss (Punkt k). Aufgrund dieser Beschädigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Herunterfallen von C.________ von der Motorhaube auf der geraden Strecke am schnellsten gefahren sein muss (Foto im UTD Dossier Nr. 22, unpaginierte Seite gleich nach pag. 186). Doch auch hier muss aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht mit Vollgas – was nota bene auch kein definierter Begriff ist – fuhr, weil er sonst das Gitter der Einstellhallenausfahrt so stark beschädigt hätte, dass das Auto die Einstellhallenausfahrt herunter gefallen wäre. Zum Tempo, ausgedrückt in km/h, kann mithin nichts Konkretes gesagt werden. Klar ist jedoch, dass der Beschuldigte, indem er zügig fuhr und nicht rechtzeitig abgebremst hat, [«sein Fahrzeug nicht beherrschte und»; Auslassung durch die Kammer] einen Sachschaden verursachte.
Die Kammer geht mit der Vorinstanz nur insoweit einig, als aufgrund der sich aus dem Plan des UTD ergebenden Distanzen und insbesondere aufgrund der tatnächsten und glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 244 f.) erstellt ist, dass Letzterer von dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen mit der vorderen rechten Seite (Motorhaube / Blinker) erfasst und auf die Kühlerhaube aufgeladen wurde. Nach einer kurzen «Mitfahrt» (rund zwei bis drei Meter, vgl. UTD Plan gemäss pag. 206) konnte sich der Straf- und Zivilkläger selber mit den Händen abstossen und fiel noch während der Weiterfahrt seitlich links über die Fahrerseite wieder von der Motorhaube. Dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Auto des Beschuldigten stand und sich irgendwie bewegte bzw. sich gemäss seinen glaubhaften Aussagen eben mit den Armen auf der Motorhaube abstossen konnte, um nicht vom Auto erwischt zu werden, bestätigte sinngemäss auch der Zeuge S.________ («…il me semble qu'il a pu reculer pour essayer d'éviter le véhicule.», pag. 311, Z. 29 f.). Bei diesem Vorfall zog sich der Straf- und Zivilkläger die ärztlich bescheinigten Verletzungen zu.
Die Überlegungen der Vorinstanz zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit («…nicht Vollgas, weil der Straf- und Zivilkläger diesfalls aufgrund der Fliehkraft auf der rechten Seite und nicht links auf der Fahrerseite wieder vom Auto heruntergefallen wäre…», pag. 1113) und dazu, wann und wie genau sich der Straf- und Zivilkläger die Verletzungen zuzog («… mit dem Kopf auf dem Fussboden aufschlug, sodass er [der Straf- und Zivilkläger] sich eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie zuzog…», pag. 113), sind hingegen weitgehend spekulativ. Gemäss diversen Aussagen fuhr der Beschuldigte unvermittelt und zügig an (pag. 299, Z. 35; pag. 311, Z. 28), gemäss dem Zeugen R.________ quietschten sogar die Pneus (pag. 282, Z. 35 f). In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte der Beschuldigte selber zudem nicht in Abrede, nicht im Schritttempo, sondern zügiger gefahren zu sein (pag. 1299, Z. 10 ff.). Er legte also zweifellos einen satten Start hin. Weshalb die Verletzungen sodann erst beim Aufprall auf den Boden entstanden sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wurden auf der Windschutzscheibe keine Spuren gefunden, so dass kein positiver Nachweis erbracht ist. Ein Aufprall mit Verletzungsfolge auf der Motorhaube ist damit aber noch nicht ausgeschlossen und ebenfalls denkbar.
Für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten ist aber letztlich weder entscheidend, woher genau die Verletzungen rühren – vom Aufladevorgang allein, vom nachfolgenden Aufprall am Boden oder von einer Kombination von beidem –, noch, ob aus den festgestellten Beschädigungen auf eine bestimmte Geschwindigkeit geschlossen werden kann und wenn ja, auf welche. Viel wesentlicher ist, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen gemäss mehreren Aussagen zügig anfuhr und dies, obwohl die Situation mit weiteren parkierten Autos, zahlreichen Pfosten und einem Geländer unübersichtlich war. Dem Beschuldigten musste dabei auch bewusst sein, dass sich dort Personen aufhalten (könnten). Er gab dazu selber zu Protokoll, die «Kleine» [gemeint ist O.________] sei hinter seinem Wagen gestanden und es habe auch noch andere Personen in der Gegend gehabt (pag. 314, Z. 29 f.). Er hat die Personen im Bereich des Personenwagens also gar konkret wahrgenommen. Zudem spielte sich das Geschehen in der Nähe eines Geschäftes (H.________) und mehrerer Hauseingänge ab, was dem Beschuldigten ebenso bewusst war. Dennoch schwenkte er nach seinem zügigen Start sogleich nach links in die Laube ein und fuhr bis zur Rechtskurve durch die Laube weiter. Der Beschuldigte verfolgte seine Absicht, durch die Laube wegzufahren, auch nach dem Zusammenstoss mit dem Straf- und Zivilkläger unbeirrt weiter.
Was den Vater des Straf- und Zivilklägers, F.________, anbelangt, erschliesst sich der Kammer indes nicht klar, was dieser nach dem Abmontieren der Schilder getan bzw. wo er sich befunden hat, als der Beschuldigte wieder vorwärtsfuhr. Insbesondere ist auch nicht klar, ob F.________ sich verletzte, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr.
Die Angaben von F.________ zu seinem Standort im Moment des Losfahrens des Beschuldigten sind widersprüchlich. Gemäss eigenen Angaben bei der Tatrekonstruktion vom 22. November 2012 mit der Familie ________ (pag. 164; pag. 199) befand er sich schräg hinter dem Personenwagen des Beschuldigten auf dem Nachbarparkfeld (Punkt g, pag. 199). Seine protokollierten Aussagen lauteten jedoch völlig anders, nämlich, dass er sich im Bereich der Stützsäule befunden habe, als das Fahrzeug gegen ihn und seinen Sohn gekommen sei (pag. 272, Z. 712 f.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab F.________ schliesslich zu Protokoll, er und sein Sohn seien vorne dran beim Hauseingang gestanden, als der Beschuldigte vorwärtsgefahren sei (pag. 986, Z. 12).
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Tatrekonstruktion – welche im Übrigen nur in Anwesenheit der Familie ________, nicht jedoch des Beschuldigten und zudem ohne Protokoll durchgeführt wurde – nach Ansicht der Kammer nicht sehr aufschlussreich ausfiel und die Aussagen von F.________, aber auch von allen anderen Personen, vor dem Hintergrund zu würdigen sind, dass es sich um ein aussergewöhnliches und äusserst dynamisches Geschehen handelte, kann anhand der Aussagen von F.________ nicht eruiert werden, an welchem Standort er sich tatsächlich befunden hat, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr. Hätte sich F.________ in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs bzw. gar direkt vor dem Personenwagen des Beschuldigten befunden, so hätte es wohl auch ihn erwischt. Im Rahmen seiner ersten und tatnächsten Einvernahme erwähnte F.________ allerdings mit keinem Wort, getroffen oder gar verletzt worden zu sein (pag. 272). Erst im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – mithin rund sieben Monate später – brachte er vor, das Auto habe ihn am Knie touchiert (pag. 278, Z. 66 f.; so auch die Verteidigung, pag. 1311). Die Erwähnung dieses Details wäre bei einem solch gravierenden Vorfall allerdings bereits anlässlich der ersten Einvernahme zu erwarten gewesen, hätte es sich denn auch tatsächlich so zugetragen. Hinzu kommt, dass der Zeuge S.________, dessen Aussagen in den Augen der Kammer durchaus glaubhaft sind, in seiner Einvernahme nur von einem «jeune», also einem Jungen sprach, der sich vor dem Auto auf dem Trottoir befunden habe (pag. 311, Z. 29), nicht jedoch von F.________. Hätte sich dieser – wie er selbst zu Protokoll gab – tatsächlich zu diesem Zeitpunkt neben dem Straf- und Zivilkläger befunden, so hätte auch S.________ ihn gesehen bzw. sehen müssen. Auch der Straf- und Zivilkläger konnte im Übrigen nicht bestätigen, dass sich sein Vater zu diesem Zeitpunkt neben ihm befunden hatte (pag. 1293, Z. 26). Auch er hätte seinen Vater, sofern dieser unmittelbar neben ihm gestanden hätte, mit Sicherheit registriert.
Für die Kammer steht demnach einzig fest, dass F.________ sich in der Nähe des Geschehens befunden haben muss. Sein Standort kann jedoch nicht genau eruiert werden. Es ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, wohl am ehesten davon auszugehen, dass F.________ sich – nachdem der Beschuldigte mit seinem Auto vorwärts in die Laube gefahren war – über die Parkplätze in Richtung ________-Strasse begab, um dem Beschuldigten Container in den Weg zu stellen. Ob F.________ sich jedoch in so unmittelbarer Nähe des Personenwagens befunden hat, dass er am Knie touchiert wurde, als der Beschuldigte in die Laube fuhr, kann in den Augen der Kammer nicht abschliessend eruiert werden. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich diesbezüglich nicht als erstellt.
Was die von der Vorinstanz erwähnte Geschwindigkeit während der Fahrt in der Laube anbelangt, steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte zumindest ein Tempo hatte, welches für eine Fahrt durch die Laube als zu hoch bezeichnet werden muss. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, sind damit nicht 300 km/h gemeint (pag. 1313), dafür reicht unter den gegebenen Verhältnissen ein zügiges An- bzw. Weiterfahren. Auch R.________ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe nicht versucht, langsam zu fahren, er sei «tout le temps à fond, au maximum» gewesen, was darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte eben – für diese Verhältnisse – viel zu schnell fuhr (pag. 284, Z. 106 f.).
Hingegen kann mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte am Ende der Laube längs der ________ ein erstes Mal in das Gitter der Einstellhallenausfahrt fuhr und dabei die Befestigung des Stützpfostens aus der Verankerung riss (Punkt k, pag. 206). Dies wird sowohl durch die Aussagen der Beteiligten bzw. der Zeugen als auch durch die Fotos in der Dokumentation bestätigt (vgl. dazu u.a. pag. 186 f.; pag. 325, Z. 83 [Aussage Beschuldigter]; pag. 292, Z. 22 f. [Aussage Zeuge T.________]).
9.3 Phase 3 des Geschehens
Zur dritten Phase des Geschehens hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1119, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht erachtet hinsichtlich Phase 3 den folgenden Sachverhalt als beweismässig erstellt: Um um die Rechtskurve in der Ecke H.________(Geschäft) zu gelangen, musste der Beschuldigte einige Male vor- und rückwärts fahren und manövrieren. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie des sich damals dort befindlichen Baugerüsts, konnte der Beschuldigte unmöglich Vollgas fahren. Beim Vorwärtsfahren beschädigte er aufgrund dieser engen Platzverhältnisse [«und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges»; Auslassung durch die Kammer] die Verschalung des Schaufenstersimses H.________(Geschäft) (Punkt j) sowie ein zweites Mal das Geländer der Einstellhallenausfahrt (Punkt l). Diese Beschädigungen sind durch objektive Beweismittel, nämlich die Fotos vom Tatort, erstellt. Beim unvermittelten Rückwärtsfahren in der Ecke H.________(Geschäft) touchierte der Beschuldigte beinahe die sich schräg rechts hinter dem Auto befindliche Straf- und Zivilklägerin G.________ (Punkt h), weil er diese unter anderem aufgrund der vollständig mit Plastik zugeklebten Heckscheibe (vgl. pag. 180) und mangels Blick in den Seitenspiegel nicht wahrgenommen hat. Er fuhr unvermittelt – aber nicht mit Vollgas, weil er sonst in das Baugerüst gefahren wäre – rückwärts und G.________ konnte sich gerade noch mit einem Sprung auf die rechte Seite auf den Tritt der Treppe beim Eingang des Kopiergeschäfts H.________ (Punkt i) retten, um nicht vom Beschuldigten touchiert zu werden. Sie wurde also durch sein Fahrmanöver konkret gefährdet.
C.________, welcher nach dem Sturz zu Boden wieder aufgestanden und seiner Mutter bzw. dem Fahrzeug des Beschuldigten nachgerannt war, hielt sich in Phase 3 zwar ebenfalls in der Ecke H.________(Geschäft) auf, wurde durch das Fahrmanöver des Beschuldigten jedoch nicht gefährdet. Als er Schmerzen empfand, setzte er sich auf den Trottoirrand bei der Einstellhallenausfahrt (links von Punkt k zwischen Einstellhallenausfahrt und Baugerüst), wo er schliesslich bis zum Eintreffen der Rettungskräfte vor Ort verharrte. Auch hat er die Gefährdung seiner Mutter nicht beobachtet.
Genauso wenig wurde der Zeuge F.________ durch das soeben geschilderte Fahrmanöver des Beschuldigten gefährdet, weil er sich zu diesem Zeitpunkt – nachdem er von Punkt g her aussen auf dem Parkplatz und anschliessend der ________-Strasse entlang gerannt war – bei den Containern (Phase 4, Punkte n, o, p) befand. Auch F.________ hat die Gefährdung seiner Ehefrau somit nicht beobachten können.
Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer weitestgehend an. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte versuchte, um die Ecke beim H.________(Geschäft) zu fahren, ist – wie bereits in Phase 1 und 2 – auch hier nicht entscheidend. Unbestritten und für Phase 3 wesentlich ist hingegen, dass sich G.________ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte bei der Ecke H.________(Geschäft) rückwärtsfuhr, ungefähr beim Punkt h gemäss Situationsplan aufhielt. Ebenso ist unbestritten, dass diese sich nur dank eines Sprungs zur Seite vor einem Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Beschuldigten retten konnte. Ihre Aussagen dazu sind eindrücklich, authentisch und überzeugend (pag. 263, Z. 55 f.; pag. 268, Z. 110 f.).
Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten dagegen, dass er beim unvermittelten Rückwärtsfahren in der Ecke H.________(Geschäft) G.________ im Rückspiegel sehen konnte. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, ist in dubio anzunehmen, dass dem Beschuldigten aufgrund des blauen Plastiks, welches an der Stelle der fehlenden Heckscheibe angebracht worden war (vgl. dazu pag. 180 und pag. 188), die Sicht auf G.________ sowohl mittels direktem Blick nach hinten als auch via Rückspiegel verwehrt war. Anhaltspunkte, wonach er sie im Seitenspiegel gesehen hätte, ergeben sich aus den Akten keine. Auch G.________ konnte nicht bestätigen, dass der Beschuldigte im Moment des Rückwärtsfahrens nach hinten geschaut und sie so allenfalls gesehen hätte (pag. 268, Z. 115). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er G.________ zu diesem Zeitpunkt nicht sah bzw. aufgrund der blauen Abdeckung an der Stelle der fehlenden Heckscheibe nicht sehen konnte.
9.4 Phase 4 des Geschehens
Hinsichtlich des Geschehens in Phase 4 kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1124, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Hinsichtlich Phase 4 gilt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt: Nachdem der Beschuldigte in der Ecke H.________(Geschäft) mit einigen Fahrmanövern und der Gefährdung von G.________ die Rechtskurve schaffte, fuhr er geradeaus weiter, wobei er das Einstellhallengeländer noch ein drittes und letztes Mal touchierte und beschädigte (Punkt m). Am Ende der Passerelle stand ein durch F.________ (und evtl. T.________) in den Weg gestellter Container, welcher dem Beschuldigten die Wegfahrt verunmöglichte. Gleichzeitig war es dem Beschuldigten aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie der seitlich an der Fahrertür anliegenden Container nicht möglich, die Fahrertüre zu öffnen und auszusteigen. Der Zeuge T.________, welcher von der ________-Strasse herkommend zum Tatort kam, öffnete die Beifahrertür des Autos, mit der Absicht, den Beschuldigten aus dem Auto zu zerren und schrie diesen an. In diesem Moment warnte ihn F.________, dass der Beschuldigte eine Waffe habe. Nach dieser verbalen Warnung sowie dem Anblick des grossen schwarzen Klappmessers „MTech USA“ – welches der Beschuldigte mit der rechten Hand aus dem Handschuhfach hervor geholt hatte und gut sichtbar in der Hand nach oben hielt, was von T.________ als Drohung verstanden wurde – schlug T.________ die Beifahrertür des Autos wieder zu und sah von seinem Vorhaben ab. F.________ behändigte alsdann (mindestens) ein in der Nähe herumliegendes braunes Brett und schlug damit mit einer derartigen Wucht auf die Windschutzscheibe des stillstehenden Tatfahrzeugs (Beifahrerseite) ein, dass die Windschutzscheibe beschädigt wurde. Der Beschuldigte blieb im Auto sitzen bis die Polizei eintraf und ihn – nach wie vor im Auto sitzend – widerstandslos vorläufig festnehmen konnte.
Die vorinstanzlichen Ausführungen zu Phase 4 sind zutreffend. Es ist lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Fahrt nicht etwa aus freien Stücken beendete, sondern nur deshalb, weil F.________ am Ende der Laube einen Container in den Weg gestellt hatte und es für den Beschuldigten somit kein Durchkommen mehr gab (vgl. pag. 273, Z. 88 f.; pag. 79, Z. 93 f.). Aus seinem Verhalten am Ende des Vorfalls kann der Beschuldigte jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
III. Rechtliche Würdigung
10. Versuchte schwere Körperverletzung, ev. fahrlässige Körperverletzung
10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung kann vorab vollumfänglich auf die umfassenden und korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1125 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nombreux mois d'incapacité de travail") verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_514/2019 vom 8. August 2019 E. 2 und 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis und 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2).
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt zudem bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
10.2 Subsumtion
Den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die konkrete Subsumtion kann angesichts des gezogenen Beweisfazits nicht gefolgt werden.
Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch den Aufprall beim Anfahren bzw. beim Aufladen auf die Motorhaube und/oder das darauffolgende seitliche Herunterfallen zwei bis drei Meter weiter vorne auf den Boden eine leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie sowie Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule. Knochenbrüche erlitt er keine und auch äusserliche Verletzungen waren keine sichtbar. Die Kammer ist mit Dr. med. I.________ jedoch der Ansicht, dass der Zusammenprall mit dem Personenwagen, selbst wenn kein Aufprall auf der Windschutzscheibe nachgewiesen ist, leicht zu schweren Verletzungen hätte führen können. Dass dies vorliegend nicht der Fall war und sich der Straf- und Zivilkläger lediglich Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zuzog, ist Zufall und wohl einzig dem Umstand zu verdanken, dass sich der Straf- und Zivilkläger noch selber irgendwie vom Auto abstossen konnte und seitlich davon runterfiel. Wäre er direkt vor das Auto gefallen, wäre er von diesem überrollt worden und hätte weit gravierendere Verletzungen bzw. Schädigungen erleiden können. Der Beschuldigte selber hatte keinen Einfluss mehr auf das Geschehen.
Was die Wissensseite des subjektiven Tatbestandes anbelangt, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, wer – wie der Beschuldigte – mit einem Auto in der Laube mit zwei unmittelbar angrenzenden Wohnliegenschaftseingängen sowie einem Geschäft durchfahre, wisse, dass das reale Risiko einer schweren Körperverletzung durch Anfahren eines Fussgängers – so beim Straf- und Zivilkläger – bestehe. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass zum Tatzeitpunkt an einem Nachmittag um ca. 16:00 Uhr jederzeit ein Fussgänger in der Passerelle ________ auftauchen könnte (pag. 1127 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Willensseite betreffend stellte die Vorinstanz indessen auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nie einen Menschen überfahren würde, nicht einmal über einen Baum oder eine Katze, ab und verneinte den subjektiven Tatbestand schliesslich (pag. 1128 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, kann aus dem Vortatverhalten des Beschuldigten – mithin dem Wegräumen der Container sowie des im Weg stehenden Velos – nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden (so auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1302). Mit anderen Worten kann daraus nicht geschlossen werden, dem Beschuldigten sei es wichtig gewesen, keinen Sachschaden zu verursachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Weg freiräumte, um dort durchzufahren – und zwar nach dem Motto «Komme was wolle!». Ohne das Wegräumen der Container bzw. des Velos wäre eine Durchfahrt von Anfang an praktisch unmöglich gewesen, waren die Platzverhältnisse doch schon so sehr eng. Der Beschuldigte räumte die Gegenstände also nicht deshalb weg, weil er keinen Sachschaden verursachen wollte. Im weiteren Verlauf, als er mehrere Male in das Geländer der Einstellhalle und in die Verschalung des Schaufenstersimses des H.________ fuhr, war ihm der Sachschaden jedenfalls völlig egal. Die Aussage, wonach er das Menschenmögliche unternommen und geschaut habe, dass der Weg frei sei und ausserdem ja niemand dort gewesen sei (pag. 316, Z. 128 f.), muss klar als Schutzbehauptung abgetan werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte sich vorgängig umschaute, wie er sich aus seiner misslichen Parksituation befreien kann. Dass sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt Menschen in der Laube befanden (notabene die ganze Familie ________), ist aktenkundig und wurde auch vom Beschuldigten so registriert. Er wusste um deren Anwesenheit, gab er doch selber an, gesehen zu haben, wie O.________ mit jemandem gesprochen habe bzw. wer zu diesem Zeitpunkt alles vor Ort gewesen sei (pag. 325, Z. 63; pag. 350, Z. 147 ff.).
Schliesslich zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme, wonach es ihn [den Straf- und Zivilkläger] hoffentlich recht erwischt habe, er es ihm gönnen möge, «diesem Souhung» (pag. 314, Z. 52 f.) und er «gottenfroh» sei, dass es auch einen von denen getroffen habe und nicht nur er etwas davon abbekommen habe (pag. 316, Z. 133 f.), in welcher Stimmung der Beschuldigte war und mit welcher Geisteshaltung er handelte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1309 f.) ist denn auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Einvernahme so aufgebracht war, nicht jedoch bereits während des Vorfalls. Die Aussagen der Beteiligten und anwesenden Zeugen sprechen jedenfalls gegen diese Version. Der Beschuldigte nahm also bewusst in Kauf, jemanden zu verletzen und rechnete klar mit dieser Möglichkeit. Sämtliche späteren Beteuerungen seinerseits sind als reine Schutzbehauptungen zur Schadensbegrenzung zu qualifizieren.
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Auto letztlich zum Stillstand brachte, kann er – wie bereits in Ziff. 9.4 hiervor erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ableiten, blieb ihm doch gar nichts anderes übrig, als vor den Containern anzuhalten. Hinzu kommt, dass der Zeuge T.________ die Beifahrertür öffnete und auf der Fahrerseite zudem F.________ mit einem Brett auf die Windschutzscheibe einschlug. Der Beschuldigte befand sich damit, wie er im Übrigen selbst zu Protokoll gab (pag. 326, Z. 110), im Clinch und fuhr nicht zuletzt wohl auch deshalb nicht mehr weiter.
Die Vorinstanz führte schliesslich aus, selbst wenn der Beschuldigte um die hohe Wahrscheinlichkeit, Fussgänger zu verletzen, gewusst und dennoch gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass er dies aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit sowie aufgrund seiner krankheitsbedingten Selbstüberschätzung – und somit eben gerade nicht aus Gleichgültigkeit – getan habe. Er habe aus Leichtfertigkeit darauf vertraut, dass ihm schon keine Fussgänger in dieser Laube begegnen würden und sei in Selbstüberschätzung davon ausgegangen, dass er sein Fahrzeug unter Kontrolle habe und sich ein allfälliger Fussgänger schon noch rechtzeitig in Sicherheit bringen könne (pag. 1129, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Mit seinem Verhalten – sprich mit dem vorgängigen absichtlichen Rückwärtsfahren in das Auto von O.________ und dem anschliessenden mit quietschenden Reifen Vorwärtsfahren – legte der Beschuldigte sehr wohl eine Gleichgültigkeit an den Tag, die nur den Schluss zulässt, dass er eben gerade nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit handelte. Obwohl er auf seiner Fahrt aufgrund der kurzen Distanzen kein allzu hohes Tempo erreicht haben dürfte, ist erstellt, dass der Beschuldigte sehr zügig gefahren sein muss und mindestens eine Geschwindigkeit hatte, die ausreichend dafür war, dass der Straf- und Zivilkläger aufgeladen und zwei bis drei Meter weiter vorne wieder abgeworfen wurde.
Damit ist auf der Willensseite erstellt, dass der Beschuldigte bei seiner bewusst gestarteten Fahrt in die Laube (vgl. auch Ziff. 11 hiernach) den als möglich erkannten Erfolgseintritt einer schweren Verletzung erkannte und sich mit diesem abfand. Er handelte eventualvorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB. Weil der Straf- und Zivilkläger keine schweren Verletzungen erlitt, liegt lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären.
11. Gefährdung des Lebens, evtl. grobe Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs
11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens
In Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens kann vorab auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. pag. 1131 f.).
Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).
In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen BGE 94 IV 60 E. 2).
Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
11.2 Subsumtion
11.2.1 Gefährdung betreffend den Straf- und Zivilkläger
Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Gefährdung des Lebens des Straf- und Zivilklägers (pag. 1132 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann sich die Kammer nicht anschliessen.
Der Beschuldigte lud den Straf- und Zivilkläger vor dem Hauseingang der ________ mit der Motorhaube seines Personenwagens seitlich, wenn auch nicht mit Vollgas, aber doch mit einer ausreichenden Geschwindigkeit auf und nahm ihn zwei bis drei Meter weit mit. Darauf fiel der Straf- und Zivilkläger seitlich auf der Fahrerseite wieder vom Fahrzeug zu Boden.
Was die zugezogenen Verletzungen anbelangt, kann auf die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzungen hiervor verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz annimmt, der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei vorliegend nicht erfüllt, zumal der Straf- und Zivilkläger entgegen dem Bericht von Dr. med. I.________ vom 2. Oktober 2012 nicht mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt sei und daher auch keine Lebensgefahr bestanden habe (pag. 1132, S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), verkennt sie, dass vorliegend nicht entscheidend ist, ob der Straf- und Zivilkläger mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe aufgeschlagen hat oder nicht (gleicher Meinung auch die Vertretung des Straf- und Zivilklägers, pag. 1307). Sie führt sodann zwar aus, auch aufgrund des geringen Tempos sowie der Möglichkeit des Straf- und Zivilklägers, sich mit den Händen auf der Motorhaube abstützen zu können, könne ebenfalls nicht von einer konkret drohenden und unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, was nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls unzutreffend ist.
Mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt fuhr, muss bzw. kann wie bereits mehrfach erwähnt offenbleiben und ist nicht entscheidend. Jedenfalls war es eine Geschwindigkeit, die genügend hoch war, um den Straf- und Zivilkläger überhaupt auf die Motorhaube aufladen und noch einige Meter mitnehmen zu können. Dass dieser sich irgendwie noch mit den Händen abstützen konnte, kann sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, ebenso wenig der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger seitlich vom Auto herabfiel. Das ist wie ebenfalls bereits ausgeführt nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern schlicht Glück und Zufall. Ebenso denkbar und wahrscheinlich wäre gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger vor dem Auto auf den Boden gefallen und von diesem überrollt worden wäre. Damit lag im Zeitpunkt der Kollision eine für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge vor (vgl. Stefan Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 129 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2007 vom 14. April 2008 E. 2.5). Dass vorliegend die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Todesfolge kleiner war als diejenige des Ausbleibens, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Für den Straf- und Zivilkläger bestand nicht bloss eine Gesundheits-, sondern eine Lebensgefahr.
Der Vollständigkeit halber und trotz Verneinung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes prüfte die Vorinstanz auch noch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens, verneinte diesen aber ebenfalls. Im Wesentlichen stützte sie ihre Erwägungen (auch hier) auf das Beweisergebnis, wonach der Beschuldigte vorgängig die Container sowie das Velo zur Seite geräumt habe und deshalb weder einen Sach- noch einen Personenschaden habe verursachen wollen. Er habe damit nicht vorsätzlich gehandelt (pag. 1133, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Was das Wegräumen der Container sowie des Velos anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung verwiesen werden (Ziff. 10.2 hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn auch nicht Vollgas, dann doch immerhin mit für diese kurze Distanz genügend hohem Tempo bzw. zügig auf den Straf- und Zivilkläger zufuhr und damit um die Lebensgefahr wusste und diese auch wollte. Dafür, dass der Beschuldigte einfach darauf vertraut hätte, der Straf- und Zivilkläger werde die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können, gibt es keine Hinweise.
Das Befahren der Laube mit dem Auto zur Bejahung der Skrupellosigkeit genügt denn auch füglich. Wie ebenfalls bereits mehrfach erwähnt, ereignete sich der Vorfall um ca. 16.00 Uhr nachmittags, mithin zu einer Zeit, zu welcher – nebst der Familie ________ – durchaus auch weitere Fussgänger hätten unterwegs sein können. Wer sich, wie der Beschuldigte, dafür entscheidet, seinen Weg mit dem Auto durch eine Laube zu bahnen, legt ein klar rücksichts- und hemmungsloses Verhalten an den Tag.
Der Beschuldigte erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens z.N. des Straf- und Zivilklägers. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 z.N. des Straf- und Zivilklägers schuldig zu erklären.
11.2.2 Gefährdung des Lebens in Bezug auf G.________
Was die Gefährdung hinsichtlich G.________ betrifft, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Straf- und Zivilkläger unter vorangehender Ziff. 11.2.1 verwiesen werden. Für G.________ bestand ebenfalls eine Lebens- und nicht lediglich eine Gesundheitsgefahr. Sie wurde beim Rückwärts-Fahrmanöver des Beschuldigten an der Ecke beim H.________(Geschäft) zwar nicht verletzt, konnte sich gemäss eigenen Aussagen aber nur in allerletzter Sekunde an den Rand bzw. auf die Stufe der Treppe zum H.________(Geschäft) retten. Andernfalls wäre auch sie vom Auto erfasst worden. Es bestand damit auch für sie zu diesem Zeitpunkt eine für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes verlangte unmittelbare Lebensgefahr.
Auf der subjektiven Seite ist indessen fraglich, ob der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte; Eventualvorsatz genügt, wie unter Ziff. 11.1 ausgeführt, für die Bejahung des Tatbestandes nicht.
Angesichts des gezogenen Beweisfazits ist der subjektive Tatbestand in Bezug auf G.________ nicht erfüllt. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er G.________ bei seinem Rückfahrmanöver in der Laube auf Höhe des H.________ gesehen und seine Fahrt dennoch unbeirrt fortgesetzt hat, zumal seine Sicht nach hinten durch die blaue Abdeckung an Stelle der fehlenden Heckscheibe massiv eingeschränkt bzw. gar versperrt war. Der Beschuldigte wusste somit nicht um deren Lebensgefahr und konnte diese auch nicht wollen. Es fehlt am für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes wesentlichen Element des direkten Vorsatzes.
Der Beschuldigte ist mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von der separat angeklagten Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von G.________, freizusprechen.
11.2.3 Gefährdung des Lebens in Bezug auf F.________
Was die Gefährdung des Lebens betreffend F.________ anbelangt, ist ebenfalls auf das Beweisergebnis unter Ziff. 9.2 hiervor zu verweisen, wonach die Kammer zur Überzeugung gelangte, der Standort von F.________ könne – einerseits gestützt auf seine eigenen, andererseits aber auch auf die Aussagen weiterer Beteiligter – nicht konkret bezeichnet werden. Zwar steht fest, dass sich F.________ in der Nähe des Geschehens aufgehalten haben muss. Ob er sich allerdings in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befand, als der Beschuldigte vorwärts in die Laube fuhr und durch Letzteren mit dem Auto an seinem Knie touchiert wurde, ist wie erwähnt nicht erstellt. Damit fehlt es vorliegend bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes – eine konkrete Lebensgefährdung für F.________ ist zu verneinen.
Der Beschuldigte ist mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von F.________, freizusprechen.
11.2.4 Fazit
Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 129 StGB der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. In Bezug auf die angeklagte Gefährdung des Lebens betreffend G.________ sowie F.________ ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
11.2.5 Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 122 StGB
Zwischen dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz (Stefan Maeder, a.a.O., N 62 zu Art. 129), zumal unechte Konkurrenz bzw. ein Vorrang von Art. 122 StGB gegenüber Art. 129 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährdung als qualifizierendes Merkmal bereits in der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) berücksichtigt ist (BGE 91 IV 193; s. auch Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 129). Es hat vorliegend somit ein Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch wegen Gefährdung des Lebens, beides z.N. des Straf- und Zivilklägers, zu erfolgen.
12. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Gemäss Anklageschrift vom 6. Februar 2017 (pag. 795 ff.) wird dem Beschuldigten schliesslich grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 2.1) und eventualiter auch grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs bzw. der Passerelle [recte: Laube] durch Motorfahrzeugführer vorgeworfen (Ziff. 1.1 und 1.2 der Eventualanklage, alles pag. 797 f.). Letzteres wurde für den Fall, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend G.________ und F.________ wegen Gefährdung des Lebens zu keinem Schuldspruch führen sollten, angeklagt. Dies ist vorliegend mit den Freisprüchen (vgl. Ziff. 11.2.2 und 11.2.3 hiervor) geschehen, weshalb nebst dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auch die Eventualanklagen zu prüfen sind.
12.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Integral verwiesen wird zudem auf die theoretischen Ausführungen zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (pag. 1138, S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es muss konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen werden. Es genügt mithin eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; vgl. auch Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 90, m.w.H.).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
12.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren der Laube z.N. von F.________
Was den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich F.________ anbelangt, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Kammer in Ziff. 11.2.3 hiervor verwiesen werden. Auch dieser Tatbestand ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht erfüllt, zumal nicht eruiert werden konnte, an welcher Stelle sich F.________ zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vorwärts in die Laube fuhr, befunden hat. Ob der Beschuldigte F.________ somit den Vortritt nicht gewährte und ihn am Knie touchierte, ist nicht erwiesen.
Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch unerlaubtes Befahren der Laube, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von F.________, freizusprechen.
12.3 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Befahren der Laube z.N. von G.________
Indem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen in die für Fussgänger vorgesehene Laube fuhr und dort am Ende den Rückwärtsgang einlegte, um um die Ecke beim H.________(Geschäft) zu fahren, gefährdete er G.________, welche sich dort aufhielt und sich nachweislich nur mit einem Sprung zur Seite retten konnte (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 11.2.2 hiervor). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG ist erfüllt.
Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand – wie vorangehend bereits ausgeführt – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten. Im Gegensatz zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens wird hier nicht verlangt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Gefährdung von G.________ direkten Vorsatz hatte. Die Anforderungen von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG sind damit deutlich weniger streng. Der Beschuldigte fuhr gezielt und sehr bewusst in die Laube und nahm dabei die Gefährdung von G.________ mindestens in Kauf, muss er sie doch bereits vor seinem waghalsigen Manöver registriert haben. Er erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. Oktober 2012 z.N. von G.________ durch unerlaubtes Befahren der Laube, schuldig zu erklären.
12.4 Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
Für die Subsumtion hinsichtlich der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann vorab auf die zutreffenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1138 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Dadurch, dass der Beschuldigte zu Beginn unvermittelt in das schräg dahinter parkierte Auto von O.________ fuhr und damit eine sichtbare Delle an der Beifahrertür und Kratzer an der rechten Hintertür verursachte (pag. 196 ff.; Anm. der Kammer: Die Legende zu den Bildern Nr. 33-35 ist fälschlicherweise mit „Pw ________“ statt mit «Pw ________» beschriftet), beherrschte er sein Fahrzeug nicht. Ebensowenig beherrschte der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Rechtskurve an der Ecke des H.________. Wie vorinstanzlich zutreffend ausgeführt wurde, fuhr der Beschuldigte das erste Mal in das Geländer der Einstellhalle, weil er nicht rechtzeitig abbremsen konnte. Die weiteren Kollisionen mit dem Geländer der Einstellhalle und die Beschädigung der Verschalung des Schaufenstersimses erfolgten aufgrund der engen Platzverhältnisse in und um diese Ecke. Der Beschuldigte verlor damit die Herrschaft über sein Fahrzeug und verletzte so eine wichtige Verkehrsregel (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 3 Abs. 1 VRV).
Auch die zweite objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 2 SVG, nämlich die Schaffung einer ernstlichen (erhöhten abstrakten) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, ist erfüllt. Der Beschuldigte fuhr nach dem Motto «Komme was wolle!» in die Laube und unter dieser durch und führte auch seine diversen Manöver nach dem gleichen Motto aus. Sowohl aus den Eingängen der Liegenschaften ________ wie auch aus dem Geschäftsladen H.________(Geschäft) hätten jederzeit Menschen hinaus- und vor sein Auto treten können. Der Beschuldigte schuf also nicht nur in Bezug auf den Straf- und Zivilkläger und dessen Mutter eine ernstliche Gefahr. Er wäre ferner auch nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig und situationsadäquat auf weitere, plötzlich auftauchende Personen zu reagieren. Wie durch die verursachten Sachschäden dokumentiert, konnte er nicht rechtzeitig bremsen bzw. hatte nicht jederzeit die Herrschaft über sein Fahrzeug.
Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte führte sinngemäss selber aus, es gehe nicht an, mit einem Auto über ein Trottoir bzw. durch eine Laube zu fahren (pag. 326, Z. 94 f.). Dass er mit seinem Verhalten angesichts der engen Platzverhältnisse und der eingeschränkten Sicht eine Gefahr für sämtliche sich dort aufhaltenden Fussgänger schuf, wusste er und nahm sie auch bewusst in Kauf. Das Verhalten des Beschuldigten muss entgegen dessen Ansicht eindeutig als mehr als nur «ein grober Seich von vorne bis hinten» (pag. 328, Z. 182) bezeichnet werden. Auch hier sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.
In Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 VRV ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs am 2. Oktober 2012 in E________, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
13. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2018 begangen. Das neue Recht erweist sich für den Beschuldigten nicht als das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anzuwenden ist.
14. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung
14.1 Art. 47 StGB
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
14.2 Echte Konkurrenz
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; BGE 144 IV 313).
14.3 Retrospektive Konkurrenz
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).
Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
15. Strafarten und Methodik im vorliegenden Fall
Gestützt auf das alte Strafgesetzbuch (Fassung vom 1. Oktober 2012) könnte für sämtliche hier zu beurteilenden Delikte sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Auch wenn die Geldstrafe in der Regel einer Freiheitsstrafe vorgeht, wird vorliegend sowohl für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe auszufällen sein. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung wird sich zeigen, dass das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten im oberen leichten bis mittelschweren Bereich anzusiedeln ist, so dass die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Frage kommen kann (unter dem alten Recht möglich bis 360 Strafeinheiten, vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl. Ziff. 16 hiernach).
Für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erachtet die Kammer nun mit Blick darauf, dass die Geldstrafe wie erwähnt die Regelsanktion bildet und das Verschulden bei diesem Delikt als wesentlich geringer zu beurteilen ist, die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 16.4). Am 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte zudem wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 180.00 verurteilt (pag. 1270). Der Beschuldigte hat die grobe Verkehrsregelverletzung begangen, bevor er wegen Beschimpfung verurteilt wurde, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Mai 2019 auszufällen ist. Die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Strafen ist erfüllt.
16. Strafzumessung in concreto
16.1 Strafrahmen und schwerste Straftat
Die Begehung einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 aStGB).
In Bezug auf die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der versuchten schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend wegen des Schuldspruchs der Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen ist.
16.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
16.2.1 Objektives Tatverschulden
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Ausmasses der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, muss mitberücksichtigt werden, was hätte passieren können. Die Höhe des Verschuldens hängt vom Umfang der denkbaren Verletzung ab (Hans Mathys, a.a.O., N 55 ff. und N 72).
Art. 122 aStGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich. Der Straf- und Zivilkläger hätte beim Zusammenstoss mit einem Personenwagen weit erheblichere Verletzungen als die letztlich festgestellten (leichte Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie, Prellungen an Thorax, Hals- und Lendenwirbelsäule, posttraumatische Belastungsstörung) erleiden können, so insbesondere an Kopf oder Rumpf. Überdies hätte er nach der Kollision auch unter das weiterfahrende Fahrzeug gelangen und von diesem überrollt werden können. Der Straf- und Zivilkläger kämpfte überdies noch eine ganze Weile mit den psychischen Auswirkungen dieses Vorfalles (pag. 226 f.), was auch oberinstanzlich nochmals deutlich sichtbar wurde (pag. 1293, Z. 38).
Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns
Die Art und Weise, wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert verschiedene Anhaltspunkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere einzuschätzen. Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalteinwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine wichtige Rolle. Je übermässiger das gewaltsame Vorgehen und je brutaler die Einwirkung auf das Opfer ist, desto verwerflicher ist die Tat und desto schwerer wiegt letztlich das Verschulden. Die Verschuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist bzw. war, sich gegen einen Angriff zu wehren (Hans Mathys, a.a.O., N 66 und N 69 f.).
Der Straf- und Zivilkläger wurde vom Verhalten des Beschuldigten vollkommen überrascht und konnte nicht mehr reagieren. In der Laube, mithin einem Fussgängerbereich, musste er unter keinen Umständen mit einem plötzlich gegen ihn fahrenden Personenwagen rechnen. Der Beschuldigte startete seine Aktion aus banalem und nichtigem Anlass. Er wurde durch den quergestellten Personenwagen von O.________ an der Wegfahrt gehindert und wollte sich „Komme was wolle!“ und ohne Rücksicht auf Verluste befreien. Er bereitete die Wegfahrt, soweit er dies konnte, vor, hatte dabei jedoch nie die geringste Gewissheit, dass sein Vorhaben ohne Sach- und Personenschaden durchgeführt werden könnte. Dass von einem Auto ein erhöhtes Verletzungspotenzial – insbesondere in einer unübersichtlichen Laube bzw. Fussgängerzone – ausgeht, war bzw. musste dem Beschuldigten bekannt sein. Sein Vorgehen zeugt von einer nicht unwesentlichen kriminellen Energie.
16.2.2 Fazit objektives Tatverschulden
Aufgrund des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer für das vollendete Delikt eine hypothetische Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Gemäss Praxis der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist dabei das Verschulden nicht mit Blick auf eine arithmetisch exakte Einordnung in den Strafrahmen zu bewerten; entscheidend ist vielmehr, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht.
16.2.3 Subjektives Tatverschulden
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist (Hans Mathys, a.a.O., N 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3).
Die Tat erfolgte aus höchst egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass, was sich auf die Strafzumessung indes neutral auszuwirken hat.
Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Die vom Beschuldigten begangene Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Er hätte sich gegen eine Fahrt durch die Laube und stattdessen für eine vernünftige Lösung des Konflikts mit O.________ entscheiden können.
16.2.4 Fazit subjektives Tatverschulden
Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten eine Reduktion der Strafe um vier auf 30 Monate Freiheitsstrafe.
16.2.5 Verminderte Schuldfähigkeit
Zu berücksichtigen ist unter diesem Gesichtspunkt die von Dr. med. L.________ diagnostizierte leicht- bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (pag. 524). Eine gerade noch leichte Verminderung der Schuldfähigkeit hat zur Folge, dass das Tatverschulden um eine Stufe geringer zu bewerten ist (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5; vgl. auch pag. 1146, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem leicht bis mittelschweren Verschulden wird damit ein gerade noch leichtes Verschulden, was mit einer Reduktion um sechs Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe berücksichtigt wird.
16.2.6 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch
Die lediglich versuchte Begehung bzw. das unvollendete Delikt führt stets zu einer reduzierten Strafe (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. zudem Hans Mathys, a.a.O., N 120). Der Erfolg blieb vorliegend aus, wobei das Ausbleiben desselben nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt eine weitere Reduktion um vier Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe.
16.2.7 Fazit
Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie bereits eingangs dieses Kapitels erwähnt (vgl. Ziff. 15 hiervor), kann bei dieser Strafhöhe nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.
16.3 Asperation Gefährdung des Lebens
16.3.1 Objektives Tatverschulden
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Das von Art. 129 aStGB erfasste Rechtsgut ist das Leben. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend nicht unerheblich (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 16.2.1 hiervor). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand, indem er den Straf- und Zivilkläger mit seinem waghalsigen Manöver konkret gefährdete. Für ihn bestand eine unmittelbare Lebensgefahr.
Trotz Freispruchs mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist im Übrigen nicht zu verkennen, dass auch die Mutter des Straf- und Zivilklägers, G.________, durch die Fahrt des Beschuldigten konkret gefährdet wurde und sich nur mit einem Sprung zur Seite noch retten konnte (vgl. Ziff. 11.2.2 hiervor).
Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns
Für die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.1 hiervor verwiesen werden.
16.3.2 Fazit objektives Tatverschulden
Das Verschulden ist auch hier im Ergebnis als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die Gefährdung des Lebens eine Ausgangsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
16.3.3 Subjektives Tatverschulden
Willensrichtung und Beweggründe
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was sich – da dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens immanent – neutral auf die Strafzumessung auszuwirken hat. Die Tat erfolgte ferner auch hier aus höchst egoistischen Beweggründen und nichtigem Anlass, was jedoch ebenfalls neutral zu gewichten ist.
Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Unter dem Titel der Vermeidung der Gefährdung bzw. der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist auch hier festzuhalten, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar war. Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2.3 hiervor verwiesen werden.
16.3.4 Fazit subjektives Tatverschulden
Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass es für die Gefährdung des Lebens vorderhand bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bleibt.
16.3.5 Verminderte Schuldfähigkeit
Die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch hier mit einer Reduktion von vier Monaten zu berücksichtigen.
16.3.6 Fazit
Die Strafe für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens beträgt nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Ergebnis 16 Monate Freiheitsstrafe.
16.3.7 Asperation und Festsetzung Gesamtfreiheitsstrafe
Die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten ist nun unter Einbezug der auf 16 Monate festgesetzten Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet es als angemessen, letztere zur Hälfte, also mit acht Monaten, zu asperieren. Daraus resultiert, noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.
16.4 Strafzumessung für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung und Zusatzstrafe
Für die Bestimmung der für die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszufällende Gesamtgeldstrafe, welche als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 auszufällen ist, kann vorab grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1143 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass das Befahren der Laube als solches angesichts des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens keine selbständige Bedeutung mehr hat. Geldstrafen sind für die grobe Verkehrsregelverletzung betreffend G.________, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in den Personenwagen von O.________ und die drei bzw. vier zeitlich und örtlich kaum zu trennenden Vorfälle des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs bei der Ecke des H.________ (mehrmaliges Touchieren des Gitters bei der Einstellhalle sowie der Verschalung des Schaufensters des H.________) auszufällen. Die Geldstrafen werden nachfolgend unter Zuhilfenahme der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) bemessen. Die Einsatzstrafe wird auch hier wiederum für das schwerste Delikt, konkret die grobe Verkehrsregelverletzung in Bezug auf G.________, festgesetzt. Die dafür bestimmte Einsatzstrafe ist anschliessend um die jeweiligen Strafen für das mehrfache Nichtbeherrschen des Fahrzeuges angemessen zu erhöhen.
Für die grobe Verkehrsregelverletzung z.N. von G.________ erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für eine Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen (S. 7 der Richtlinien) eine Strafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Durch seine Fahrt unter der Laube hindurch und auch seine Rückwärtsfahrt unmittelbar bei der Ecke des H.________ ohne Sicht auf hinter ihm stehende Gegenstände oder Menschen gefährdete der Beschuldigte G.________ ernstlich. Die Strafe ist mit Blick auf den (weiten) Strafrahmen und angesichts dessen, was konkret passiert ist, dennoch im untersten Bereich anzusiedeln. Zusätzlich berücksichtigt die Kammer bei allen Delikten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, indem sie die Einzelstrafen durchwegs am unteren Rand ansetzt.
Die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in den Personenwagen von O.________ sanktioniert die Kammer mit 12 Tagessätzen. Hiervon sind 2/3, ausmachend acht Tagessätze, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
Für das mehrmalige Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bei der Fahrt in der Laube bzw. bei der Ecke des H.________ erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist um die Hälfte, ausmachend zehn Tagessätze, zur vorgängig festgesetzten Einsatzstrafe hinzuzurechnen.
Im Ergebnis resultiert für die groben Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtstrafe von 63 Tagessätzen (45 + 8 + 10 Tagessätze).
Diese Gesamtstrafe, welche das bzw. die schwereren Delikte enthält, ist nun in einem weiteren Schritt um die mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 ausgefällte Geldstrafe zu erhöhen, da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten vor Fällung dieses Urteils beging. Dies ergibt schliesslich die hypothetische Gesamtstrafe aller Delikte. Die Geldstrafe für die Beschimpfung in der Höhe von 15 Tagessätzen ist vorliegend zu 2/3 zu asperieren, ausmachend 10 Tagessätze. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt damit 73 Tagessätze Geldstrafe. Von dieser Strafe ist die rechtskräftige Grundstrafe im Umfang von 15 Tagessätzen wiederum abzuziehen.
Die Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 beläuft sich somit – ebenfalls noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 58 Tagessätze Geldstrafe (73 – 15 Tagessätze).
16.5 Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1148 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit erneut verurteilt wurde und somit ein neuer Eintrag im Strafregister figuriert (Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2019; pag. 1270 f. sowie pag. 1281 ff.). Wegen zweimaliger falscher Anschuldigung, beides begangen am 29. Juni 2019, wurde der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 70.00 und zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 350.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Diese Mehrfachdelinquenz – mithin die Urteile der regionalen Staatsanwaltschaften Bern-Mittelland [7. Mai 2019] und Berner Jura-Seeland [19. November 2019] – während laufendem Strafverfahren hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung des Nachtatverhaltens als neutral muss hinterfragt werden. Eine grosse Einsicht in die Tat ist beim Beschuldigten zudem bis heute nicht feststellbar.
Aus dem Bericht der Kantonspolizei vom 27. Januar 2021 (pag. 1253 ff.) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz (mehr) hat und nach wie vor von seinen beiden Renteneinkommen (IV und SUVA, total CHF 2‘700.00/Mt.) lebt. Oberinstanzlich präzisierte der Beschuldigte, an besagtem Bericht habe sich nichts geändert, der Inhalt sei so – auch sieben Monate später – immer noch richtig (pag. 1295, Z. 22 ff.). Weiter führte er aus, sofern die Umstände betreffend das Corona-Virus (Covid-19) es zulassen würden, wolle er nach der Gerichtsverhandlung wieder nach U.________ zurück. Das letzte halbe Jahr habe er in V.________ gelebt, da er es im Ausland geldtechnisch besser vermöge (pag. 1295, Z. 36 ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten auch gestützt auf die neusten Erkenntnisse nicht auszumachen.
Insgesamt sind die Täterkomponenten aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Konkret erachtet die Kammer eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat sowie eine Erhöhung der Geldstrafe um zwei Tagessätze als angemessen.
Insgesamt beläuft sich die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens somit auf 29 Monate und die für die mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln bestimmte Geldstrafe auf 60 Tagessätze.
16.6 Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. zum Ganzen Hans Mathys, a.a.O., N 367). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Hans Mathys, a.a.O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Was die Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt, kann weitgehend auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1146 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zwischen dem Anruf bei der Polizei am 02.10.2012 und dem Verfassen der Anklageschrift sind 4.5 Jahre und zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim Gericht am 06.02.2017 und der ersten Hauptverhandlung am 20./21.02.2019 weitere 2 Jahre verstrichen. Die 2. Hauptverhandlung fand schliesslich knapp 7 Jahre nach dem Vorfall statt. Bis und mit 1. Hauptverhandlung haben die jeweiligen Behörden die übermässig lange Verfahrensdauer zu verantworten. Erst die verhältnismässig kurze Verzögerung zwischen der 1. Hauptverhandlung am 20./21.02.2019 und der 2. Hauptverhandlung vom 15./16.08.2019 ist infolge Nichterscheinens vom Beschuldigten zu verantworten. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vermögen diese übermässige Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das über den Beschuldigten erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten bereits am 22.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (pag. 482). Der Beschuldigte, welcher einige Monate in Untersuchungshaft sass und schliesslich sehr lange auf seinen Prozess warten musste, wurde nicht unerheblich von dieser Verzögerung betroffen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde, ohne dass der Beschuldigte eine Schuld an der übermässig langen Verfahrensdauer trifft. […].
Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1304) erachtet auch die Kammer eine Reduktion der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots als notwendig; die Strafe ist aufgrund der erheblichen Länge des Verfahrens spürbar zu mindern. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 29 Monaten um sieben auf 22 Monate als angemessen. Bei der Geldstrafe ist eine Reduktion um zehn Tagessätze angezeigt. Die Geldstrafe beträgt damit neu 50 Tagessätze.
16.7 Abzug aufgrund der Nähe zur Verjährung
Die Vorinstanz verwies unter dem Titel des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten gemäss Art. 48 lit. e StGB betreffend die Dauer des Verfahrens auf die Ausführungen zum Beschleunigungsgebot. Sie hielt sodann fest, der Beschuldigte habe sich – trotz seiner Verurteilung wegen Beschimpfung – wohlverhalten. Das Urteil sei in Bezug auf die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung zudem kurz vor Eintritt der Verfolgungsjährung und damit deutlich nach den von der Praxis geforderten zwei Dritteln gefällt worden, weshalb dem Beschuldigten eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu gewähren sei (pag. 1148, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch nach Ansicht der Kammer hat bei der Sanktion wegen grober Verkehrsregelverletzungen eine Prüfung von Art. 48 lit. d e StGB zu erfolgen. Zwar gelangt sie – insbesondere mit Blick auf die mehrfache Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens – anders als die Vorinstanz nicht zur Überzeugung, dass sich der Beschuldigte wie von Art. 48 lit. e StGB verlangt wirklich wohlverhalten hat; sein Verhalten ist zumindest diskutabel. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die groben Verkehrsregelverletzungen die Nähe zur Verjährung – mithin knapp zwei Monate – beachtlich. Die Strafe ist daher im Umfang von zehn Tagessätzen zu mildern.
Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung bzw. der Gefährdung des Lebens wurde das Urteil innerhalb der von der Praxis geforderten zwei Drittel gefällt. Eine Reduktion ist demnach nicht angezeigt.
16.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe / Geldstrafe
Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die versuchte schwere Körperverletzung sowie die Gefährdung des Lebens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Geldstrafe für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung beträgt 40 Tagessätze Geldstrafe.
16.9 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Die Voraussetzungen für einen vollbedingten Vollzug liegen – wenn auch nur knapp – vor. Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1304) ist auch die Kammer der Ansicht, dass die aktenkundigen Vorstrafen zwar nicht wirklich für das Verhalten des Beschuldigten sprechen. Die Prognose kann allerdings auch nicht als klar ungünstig bezeichnet werden. Der bedingte Vollzug ist daher zu gewähren. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 84 Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
16.10 Höhe des Tagessatzes
Ausgehend von den erhobenen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen von CHF 2‘700.00 aus (pag. 1264 mit Verweis auf pag. 1268; pag. 1295, Z. 95 ff.). Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% resultiert daraus ein Tagessatz in der Höhe von rund CHF 70.00. Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, den vorinstanzlich veranschlagten Mindesttagessatz von CHF 30.00 anzunehmen, zumal sich dieser ohnehin erst aus dem neuem Recht ergibt, welches hier nicht anwendbar ist (vgl. Ziff. 13).
16.11 Vollzug der Geldstrafe
Auch der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben; es kann integral auf die Ausführungen unter Ziff. 16.9 hiervor verwiesen werden. Die Probezeit ist ebenfalls auf drei Jahre festzusetzen.
16.12 Anordnung einer ambulanten Massnahme
Was die Anordnung einer ambulanten Massnahme betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1153 ff., S. 84 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im heutigen Zeitpunkt erweist sich als obsolet. Die Tat ereignete sich am 2. Oktober 2012 und damit vor über neun Jahren. Dem Beschuldigten wurde – wie unter Ziff. 7 hiervor bereits ausgeführt – bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 24. Dezember 2012 die Ersatzmassnahme auferlegt, sich umgehend einer regelmässigen ambulanten Behandlung bei einem Psychiater bzw. einem Psychotherapeuten zu unterziehen (pag. 95 f.), was er in der Folge auch tat und sich bei Dr. med. M.________ in Behandlung begab. Die letzte Sitzung fand dabei offenbar am 20. September 2013 statt; seither wurde der Beschuldigte medizinisch nicht mehr betreut. Es wäre somit unverhältnismässig, heute – mithin sieben Jahre später – wieder eine Behandlung anzuordnen.
V. Kosten und Entschädigung
17. Verfahrenskosten
17.1 Erste Instanz
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus einer Untersuchungsgebühr von CHF 15‘800.00 (pag. 775), der Gebühr der Staatsanwaltschaft für ihren Auftritt von CHF 2‘000.00 (pag. 1006.1) sowie aus den Gebühren des (erstinstanzlichen) Gerichts inkl. schriftlicher Urteilsbegründung von CHF 11‘000.00. Hinzu kommen Auslagen im Umfang von CHF 13'735.25 (Zeugenentschädigung von CHF 20.00 [pag. 1030] sowie Auslagen der Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft von CHF 13‘715.25 [pag. 775]). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich somit insgesamt auf CHF 42'535.25 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung).
Zufolge des Freispruchs von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens z.N. von G.________ und F.________ werden dem Beschuldigten lediglich 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 35'446.05, zur Bezahlung auferlegt.
Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 7'089.20, trägt der Kanton Bern.
17.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt.
Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen Gefährdung des Lebens eine Ausscheidung der Verfahrenskosten. Die Kammer erachtet für den Freispruch eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 1/6 an den Kanton Bern, ausmachend CHF 1'000.00, als angemessen. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'000.00, werden zufolge Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
18. Entschädigung amtliche Verteidigung
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig.
18.1 Erste Instanz
Gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 15. August 2019 (pag. 1009 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 22'260.40 festgesetzt. Es wird zudem festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. September 2014 bereits ein Vorschuss im Umfang von CHF 7'160.00 ausbezahlt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren daher noch mit CHF 15'100.40 (CHF 22'260.40 abzügl. geleisteter Vorschuss von CHF 7'160.00).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22'260.40 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 18'550.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5'300.45 (CHF 1'934.85 + CHF 3'365.60) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'417.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 883.40, entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht.
18.2 Obere Instanz
Mit Kostennote vom 24. August 2021 (pag. 1333 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 32 ½ Stunden geltend. Davon fallen gemäss Zeiterfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. bzw. 25. August 2021 und weitere 2 Stunden auf das Studium des oberinstanzlichen Urteils sowie die Nachbetreuung des Beschuldigten. Die Hauptverhandlung vom 24. August 2021 dauerte indessen nur 4 ¼ Stunden, die Urteilseröffnung am 25. August 2021 dauerte ¾ Stunden. Für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt B.________ zudem 1 Stunde hinzugerechnet. Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von 32 ½ Stunden ist daher um insgesamt 4 Stunden auf 28 ½ Stunden zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Reisezuschlag. Die Reisedauer von E.________ nach Bern und zurück liegt unter zwei Stunden, so dass gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) insgesamt 2 x CHF 75.00, total CHF 150.00, zu entschädigen sind.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 6'545.15.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'545.15 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 5'454.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'534.70 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 1'278.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 255.80, entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht.
19. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
19.1 Erste Instanz
Die durch Rechtsanwalt D.________ eingereichte Kostennote vom 15. August 2019 (pag. 1025 ff.) für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers wie von der Vorinstanz auf CHF 12‘498.05 festzusetzen ist. Rechtsanwalt D.________ wird damit für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'498.05 entschädigt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'497.40 (5'384.90 + 7'112.50) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 10'414.50, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'005.65 (CHF 1'259.80 + CHF 1'745.85) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'504.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
19.2 Obere Instanz
Mit Kostennote vom 24. August 2021 (pag. 1322 f.) macht Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 26 Stunden geltend. Davon fallen gemäss Zeiterfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2021, eine weitere Stunde auf die Urteilseröffnung vom 25. August 2021 sowie eine Stunde auf die Nachbesprechung/Nachbearbeitung. Die Hauptverhandlung vom 24. August 2021 dauerte indessen nur 4 ¼ Stunden, die Urteilseröffnung ¾ Stunden. Für die Nachbesprechung mit dem Straf- und Zivilkläger wird eine Stunde veranschlagt. Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden ist daher um insgesamt 4 Stunden auf 22 Stunden zu kürzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ damit für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'852.95.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'852.95 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'044.15, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'184.70 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kammer für die Festsetzung des vollen Honorars praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgeht.
19.3 Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger
Im Rahmen des Parteivortrages beantragte Rechtsanwalt D.________ für den Straf- und Zivilkläger ferner, es seien ihm vom Beschuldigten die Kosten für die Reise an die oberinstanzliche Verhandlung sowie den hiesigen Aufenthalt zu entschädigen (pag. 1308 f.). Zur Begründung dieser Entschädigung reichte Rechtsanwalt D.________ die Buchungsbestätigungen der Flugtickets für die Reise des Straf- und Zivilklägers von W.________ in die Schweiz und retour sowie eine Übersicht über die Aufenthalts- und Reisekosten insgesamt ein (pag. 1327 ff.). Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde eine Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages des Straf- und Zivilklägers, woraus dessen Monatsgehalt im Umfang von EUR 2'541.00 ersichtlich ist (pag. 1330 f.).
Die Kammer erachtet aufgrund der gegebenen Umstände eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 als angemessen. Die grob aufgelisteten Reise- und Aufenthaltskosten erweisen sich mit Blick auf die Geltendmachung von Verpflegungskosten im Umfang von CHF 200.00 als eher hoch, hätte sich der Straf- und Zivilkläger doch auch in W.________ verpflegen müssen. Zusätzlich zu den ansonsten zu Recht geltend gemachten Reise- und Aufenthaltskosten sind dem Straf- und Zivilkläger auch die Kosten für den Erwerbsausfall im Umfang von vier Tagen (Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz) zu erstatten (ausmachend rund CHF 500.00). Daraus resultiert insgesamt eine Entschädigung von rund CHF 1'000.00.
VI. Verfügungen
Das beschlagnahmte Klappmesser «MTech USA» wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.
Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. von F.________ und z.N. von G.________
unter Ausscheidung von 1/6 der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern (vgl. Ziff. III.3. und 4. hiernach), ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. von C.________
der Gefährdung des Lebens, begangen am 2. Oktober 2012 in E________ z.N. von C.________
der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 2. Oktober 2012 in E________ durch unerlaubtes Befahren des Trottoirs durch Motorfahrzeugführer sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 122, 129 aStGB
31 Abs. 1, 43 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG
3 Abs. 1, 41 Abs. 2 VRV
426, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 84 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Mai 2019 (BM 18 47393).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung von 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 42'535.25 (inkl. Gebühren und Auslagen; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung), ausmachend CHF 35'446.05. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 7'089.20 trägt der Kanton Bern.
Zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung), ausmachend CHF 5'000.00. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'000.00 an C.________.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2014 (pag. 748) bereits ein Vorschuss im Umfang von CHF 7'160.00 ausbezahlt wurde.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'100.40 (CHF 8'715.70 + CHF 13'544.70 abzügl. geleisteter Vorschuss von CHF 7'160.00).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22'260.40 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 18'550.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5'300.45 (CHF 1'934.85 + CHF 3'365.60) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'417.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 883.40, entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht.
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'545.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'545.15 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 5'454.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'534.70 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 1'278.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 255.80, entfallen sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht.
V.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'497.40 (5'384.90 + 7'112.50) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 10'414.50, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'005.65 (CHF 1'259.80 + CHF 1'745.85) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'504.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'852.95 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'044.15, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'184.70 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
Das beschlagnahmte Klappmesser «MTech USA» wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.
Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2
- dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 3, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Bundesanwaltschaft (nur Dispositiv)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Abteilung Administrative Verkehrssicherheit
- der Mobiliar Versicherung (Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 25. August 2021
(Ausfertigung: 12. Januar 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin:
Hebeisen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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SK 20 155
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 124 IV 53ATF 124 IV 53DTF 124 IV 53
6B_514/2019
6B_992/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_26/2011
6B_20/2021
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
BGE 94 IV 60ATF 94 IV 60DTF 94 IV 60
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
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BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6B_698/2017
6B_678/2007
6B_67/2017
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 91 IV 193ATF 91 IV 193DTF 91 IV 193
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_520/2015
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Art. 43 SVGart. 43 LCRart. 43 LCStr
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Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 41 VRVart. 41 ORIart. 41 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 41 VRVart. 41 OCRart. 41 ONC
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_207/2013
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 116 IV 304ATF 116 IV 304DTF 116 IV 304
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 10 Parteikostenverordnungart. 10 Ordonnance sur les dépensart. 10 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF