SK 2020 156
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
23. Juni 2021Deutsch58 min
Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 580 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 20 156
Bern, 26. April 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendender, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Januar 2020 (PEN 19 908)
Die 1. Strafkammer erkennt:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 580 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis März 2019 durch Verkauf von 65g Kokaingemisch netto an D.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 20g Kokaingemisch netto an D.________;
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 12g Kokaingemisch netto an E.________;
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________;
in der Zeit von Herbst 2018 – März 2019 in Bern und K.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 10g Kokaingemisch an G.________;
Ende 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 1g Kokaingemisch netto an eine Frau (H.________);
bzw. festgestellt am 24.03.2019 in C.________ durch
Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 21g brutto Kokaingemisch (Reinheitsgrad 33%, ausmachend 5,9g reines Kokain), abgepackt in 19 Softballs;
Erwerb und Besitz von 79g Kokaingemisch netto (Reinheitsgrad 38%, ausmachend 30g reines Kokain);
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit von März 2017 – März 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________;
und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 StPO.
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 274 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 23.12.2019 vorzeitig angetreten worden ist.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘625.00 und Auslagen von CHF 7‘927.05, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘552.05.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 17‘952.05.
III.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden in einer separaten Verfügung festgesetzt.
A.________ ist unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Digitalwaage schwarz;
- Blauer Sack mit Plastikhandschuhen;
- Verpackungsmaterial.
Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Simkartenhalter Orange;
- Nokia 6303 schwarz;
- Simkarten und Simkartenhalter (Leica, M-budget SALT 2x und Orange);
- Nokia .________;
- Samsung .________;
- Samsung rot;
- Natel MI 5S;
- Nokia 105;
- Samsung .________;
- Dextroenergen;
- Diverse Dokumente;
- Notizbuch.
Der beschlagnahmte Geldbetrag im Umfang von CHF 2‘900.00 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB).
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 940.40 wird in vollem Umfang zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 18‘552.05 verwendet.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- Reisepass;
- 1 Bankkarte BEKB.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 die Berufung an (pag. 597). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2020 (pag. 617 ff.).
In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 28. April 2020 teilte der Beschuldigte mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2020 vollumfänglich angefochten werde (pag. 714 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit geboten, innert angesetzter Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 720 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens für den Fall, dass der Beschuldigte untergetaucht sei und somit nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 724 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 verkündete die Verfahrensleitung, dass sie gegen die Berufung Einwände im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erhebe, da der Beschuldigte mutmasslich untergetaucht sei und demnach nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 726 f.). Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 19. Juni 2020 unter Angabe der Adresse den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten mit und beantragte zeitgleich, dass auf die Berufung einzutreten sei (pag. 732 f.).
Die Verfahrensleitung trat mit Verfügung vom 22. Juni 2020 auf die Berufung ein und ordnete eine mündliche Verhandlung an (pag. 735 f.).
Mit Eingabe vom 29. März 2021 beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Anordnung einer Landesverweisung, deren Dauer, die Ausschreibung im SIS sowie die Herausgabe von Kopien der Fotos, welche auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten des Beschuldigten enthalten sind (pag. 762 f.).
Am 26. April 2021 fand vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufungsverhandlung statt (pag. 784 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag. 781), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. März 2021 [pag. 767 ff.]), Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern vom 7. April 2021 und I.________ vom 8. April 2021 (pag. 776 ff.) sowie ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt J.________ vom 31. März 2021 betreffend die Frage der Anordnung einer Landesverweisung (pag. 773 f.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diverse Unterlagen betreffend das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Tochter und der Lebenspartnerin (pag. 803 ff.) sowie ein aktueller Arbeitsvertrag (pag. 813 f.) zu den Akten erkannt (pag. 785). Im Weiteren wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 787 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 793; vgl. auch die schriftlichen Anträge in der Eingabe vom 29. März 2021, pag. 762 f.):
Herr A.________ sei nicht zu einer Landesverweisung zu verurteilen.
- Eventualiter: Sollte das Gericht die Landesverweisung aussprechen, sei diese auf fünf Jahre zu begrenzen.
- Subeventualiter: Sollte das Gericht die Landesverweisung aussprechen, sei keine Ausschreibung im SIS anzuordnen.
Herr A.________ seien die Fotos in den beschlagnahmten Geräten herauszugeben.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und Herr A.________ sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 795; vgl. auch die schriftlich eingereichten Anträge, pag. 816):
Soweit nicht angefochten, sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (PEN 19 908) festzustellen.
Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen.
Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.
Die digitalen Kopien auf den zwei beschlagnahmten Geräten seien gegen Entschädigung des polizeilichen Aufwands herauszugeben.
Die erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I. 2. und I. 4. hiervor) das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen zu überprüfen (Anordnung einer Landesverweisung von acht Jahren, Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie die Nichtherausgabe von Kopien der Fotos, enthalten auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten des Beschuldigten). Der Schuldspruch wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dagegen in Rechtskraft erwachsen.
Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA-Profil, der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eintragung im Strafregister. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist allerdings aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung
Da sämtliche Schuldsprüche unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind, ist oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624 ff.).
Der Beschuldigte handelte über zwei Jahre mit Drogen, wobei er sich für den Zeitraum von ca. März 2018 bis März 2019 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Die Gesamtmenge beläuft sich auf rund 66 g reines Kokain, das heisst den verkauften 91 g Kokaingemisch (ausmachend 30.03 g reines Kokain), dem Anstalten Treffen zum Verkauf von 18 g Kokaingemisch (ausmachend 5.94 g reines Kokain) sowie dem Besitz von 79 g Kokaingemisch (30.02 g reines Kokain). Er veräusserte aus rein pekuniären Motiven in einer Vielzahl von Geschäften Kleinmengen (ein oder wenige Gramm) Kokain an Endabnehmer. Für das Drogengeschäft betrieb er einen namhaften Aufwand und handelte stets sowohl umsichtig als auch routiniert. Darüber hinaus machte er sich in der Zeit von März 2017 bis März 2018 durch Besitz und Veräusserung von ca. 48 g Kokaingemisch in Kleinmengen an einen Abnehmer der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als adäquat, wobei sie deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob.
III. Landesverweisung
6. Vorbemerkungen
Materiell-rechtlich ist im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung angeordnet hat oder ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, bei dem überdies das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegt. Sollte das Vorliegen eines Härtefalls verneint werden bzw. das öffentliche Interesse an der Wegweisung dasjenige am Verbleib in der Schweiz überwiegen, ist anschliessend zu klären, ob die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von insgesamt acht Jahren ihr Ermessen überschritten und ob sie zu Recht eine Ausschreibung im SIS verfügt hat.
7. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst aus, dass vorliegend kein Härtefall gegeben sei. Der Beschuldigte habe in der Schweiz weder eine Familie noch eine Arbeit. Er habe seine letzte Stelle aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten verloren und sei ohne Not in die Illegalität geraten. Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Guinea seien intakt, da der Beschuldigte bereits ferienhalber dort gewesen sei und gemäss eigenen Angaben auch keine politischen Probleme mehr habe. Ausserdem habe er in Guinea ein soziales Netzwerk und beherrsche die Sprache (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 697 f.).
8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ brachte hierzu namens des Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Obschon die Vorinstanz anerkannt habe, dass der Beschuldigte gut integriert sei, keine Vorstrafen aufweise und ihm zudem keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, habe sie trotzdem von der Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen. So sei der Beschuldigte verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und habe sich darüber hinaus noch aus- und weitergebildet.
Dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung keiner Arbeit nachgegangen sei, sei ein besonderer temporärer Umstand gewesen. Das zeige sich insbesondere darin, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der neunmonatigen Untersuchungshaft erneut eine Stelle habe antreten können, was für eine erfolgreiche Integration spreche.
Ausserdem habe der Beschuldigte eine bald achtjährige Tochter in L.________, für welche er in finanzieller Hinsicht Unterstützungsbeiträge leiste, sofern er ein ausreichendes Erwerbseinkommen erziele. Dies sei im Fall einer Landesverweisung nicht mehr möglich, da die Kaufkraft Guineas nicht mit derjenigen L.________ zu vergleichen sei. Da die Tochter ihren Vater im Fall einer Landesverweisung nicht mehr besuchen könne, wäre ein Familienleben mit den dazugehörenden Rechten und Pflichten nicht mehr möglich. Darauf hätten aber sowohl der Beschuldigte als auch seine Tochter einen Anspruch (pag. 793 ff.).
9. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ entgegnete den Argumenten der Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Drogenhandel grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrecht führe und nur in absoluten Ausnahmefällen auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Der Beschuldigte habe zwei Drittel seines Lebens in Guinea verbracht, weshalb die mittlerweile 15-jährige Anwesenheit in der Schweiz nicht für einen schweren persönlichen Härtefall spreche.
Von einer nachhaltigen beruflichen Integration in der Schweiz könne nicht gesprochen werden, da der Beschuldigte mehrmals und teils auch über eine längere Zeitspanne hinweg arbeitslos gewesen sei. Sein aktueller Arbeitsvertrag sei befristet und es sei unbekannt, ob dieser Vertrag auf befristete oder unbefristete Dauer verlängert werden könne. Dagegen sei in Guinea aufgrund eines familiären Netzwerks, worauf der Beschuldigte zurückgreifen könne, und der dort genossenen Ausbildungen eine Reintegration durchaus möglich. Der Beschuldigte habe in der Schweiz kein ausgebautes gesellschaftliches Leben, wogegen er in seinem Heimatland offenbar gute Beziehungen habe. Er reise einmal jährlich nach Guinea, sofern dies aufgrund der Pandemie möglich sei. Dort habe er einen mittlerweile zweijährigen Sohn und auch politische Probleme stünden einer Ausweisung nicht mehr entgegen. Eine Landesverweisung wäre auch unter Beachtung von Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung zulässig. Der Beschuldigte habe in L.________ eine Partnerin, welche allerdings nicht in den geschützten Familienkreis der Kernfamilie falle, da sie nicht verheiratet seien. Zur Kernfamilie des Beschuldigten würden demnach ausschliesslich seine bald achtjährige Tochter in L.________ sowie sein mittlerweile zweijähriger Sohn in Guinea zählen. Betreffend das Kontaktverhältnis zu seiner Tochter habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er sie rund viermal jährlich besucht habe. Dass der Beschuldigte den Kontakt im Lauf des Verfahrens zunehmend intensiver beschreibt, sei eine zielgerichtete Aussageänderung und demnach wenig glaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft sei der Wunsch des Beschuldigten, seine Partnerin in L.________ heiraten zu wollen, und dass diesbezüglich bereits erhebliche Bemühungen stattgefunden hätten. Dieses Argument sei neu und zudem sei unverständlich, dass keine dahingehenden Beweisanträge gestellt worden seien. Ferner sei unverständlich, dass die Beziehung zur Tochter als derart wichtiger beschrieben werde als die Beziehung zu seinem Sohn in Guinea. Aufgrund der obengenannten Argumente sei vorliegend kein Härtefall gegeben. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden (pag. 793 ff.).
10. Erwägungen der Kammer
10.1 Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung
Vorab kann auf die zutreffenden, allerdings sehr rudimentär gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 696 f.). Entsprechend sind die wichtigsten Punkte kurz aufzugreifen und es ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen:
Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).
Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist.
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4 mit Hinweis). Es handelt sich demnach um einen unechten Härtefall. Ob der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt ist, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls in einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung bei Art. 8 EMRK nur unwesentlich von der Prüfung eines «echten Härtefalls» (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 66a).
In einem Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz berief sich die beschuldigte Person auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK, Art.13 BV und Art. 17 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2). Das Obergericht des Kantons Zürich kam im Rahmen der Interessenabwägung dennoch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse selbst dann überwiege, wenn ein Elternteil wirtschaftliche Unterstützung in Form von Unterhaltszahlungen leiste und sich regelmässig um seine Kinder kümmere (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170494 vom 24. April 2018 E. 3.5). Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid ebenfalls für eine strenge Handhabung im Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen und festgehalten, dass bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen).
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a).
Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa festgehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedessen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 87 vom 23. August 2018 Ziff. 25.). In einem weiteren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsgutsgefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht als angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.). In einem anderen Fall wurde ferner festgehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 Ziff. 27.). Ein Blick in die weitere Praxis des Obergerichts des Kantons Bern zeigt ferner, dass bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 360 vom 27. Mai 2020 Ziff. 11.6.), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 Ziff. 18.) und bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 185 vom 14. Februar 2019 Ziff. 19. und SK 19 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.) als angemessen erachtet wurde.
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid ferner festgehalten, dass bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei der zu einer Landesverweisung Verurteilte knapp 100 g reines Kokain veräussert hat und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt worden ist, nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden könne, da die Gesundheit vieler Menschen auf dem Spiel stehe. In der Folge hat das Bundesgericht befunden, dass die Vorinstanz mit der verhängten Landesverweisung von zehn Jahren ihr Ermessen nicht überschritten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 03. April 2020 E. 1.2.3).
10.2 Landesverweisung in concreto
10.2.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Der Beschuldigte ist guineischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (pag. 767). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig verurteilt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
10.2.2 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage
Gemäss dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt J.________ vom 31. März 2021 (pag. 773) reiste der Beschuldigte im Jahr 2004 in die Schweiz ein. Ihm wurde aufgrund der eingegangenen Ehe vom 21. Oktober 2005 mit einer Schweizer Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 22. September 2010 gelangte er in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 26. August 2013 geschieden. Die erste Muttersprache des Beschuldigten ist – gemäss eigenen Angaben – N.________ (pag. 569). Daneben spricht er noch Französisch und verfügt über Kenntnisse in deutscher und englischer Sprache. In der Schweiz ging der Beschuldigte verschiedenen Tätigkeiten nach, die jedoch zwischenzeitlich durch teils längere Phasen von Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden (pag. 768). Der Beschuldigte hat vier Geschwister. Sein jüngerer Bruder lebt in O.________ (S.________), sein älterer Bruder und seine zwei Schwestern sind dagegen in Guinea wohnhaft. Ausserdem hat er eine Tochter, die mit ihrer Mutter zusammen in L.________ lebt (pag. 768) und – gemäss eigenen Angaben – einen im Jahr .________ geborenen Sohn in Guinea (pag. 124, Z. 89; pag. 773).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seine in L.________ wohnhafte Partnerin und Mutter seiner Tochter offiziell heiraten wolle, das entsprechende Verfahren aber noch hängig sei (pag. 791, Z. 21 ff.). In seinem letzten Wort ergänzte er, dass er seine Frau und Tochter in die Schweiz holen möchte und mit ihnen hier sein weiteres Leben verbringen wolle (pag. 800). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte seine Schultern operieren lassen musste (pag. 773). Ausser den Schulterproblemen, die sich offenbar verbessert haben, da der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – keine Schmerzmittel mehr einnimmt, sind keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt (pag. 123, Z. 37 ff.).
10.2.3 Härtefallprüfung
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse
Der Beschuldigte lebt mittlerweile seit rund 16 Jahren in der Schweiz, wobei er erst mit ca. 31 Jahren einreiste. Er hat damit die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen nicht unwesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens in Guinea verbracht (pag. 768, pag. 773).
Der Beschuldigte spricht Französisch und verfügt darüber hinaus über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiter ist er der englischen Sprache mächtig, was allerdings unter dem Titel der Integration nicht weiter von Bedeutung ist. Obschon er zeitweise beruflich gut in der Schweiz integriert war, gab es während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere, teils auch längere, Phasen von Arbeitslosigkeit. Derzeit bedarf der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – der Unterstützung durch den Sozialdienst (pag. 788, Z. 5 ff.). Betreffend den eingereichten Arbeitsvertrag ist anzumerken, dass dieser auf den 4. Mai 2021 befristet ist (pag. 813). Im Bewusstsein, dass sein Arbeitsverhältnis acht Tage nach der Berufungsverhandlung endet, war es dem Beschuldigten trotzdem nicht möglich, seine zukünftigen beruflichen Perspektiven plausibel darzulegen (pag. 787 f., Z. 24 ff.). Demnach ist seine aktuelle berufliche und damit einhergehend seine finanzielle Situation mehr als nur unsicher, wie überdies auch aus dem Leumundsbericht hervorgeht (pag. 767). Die soziale Integration des Beschuldigten scheint ebenfalls nur vordergründig zu sein bzw. beschränkt sich gemäss seinen eigenen Angaben auf einige Freunde aus seinem Land. Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in der Schweiz hat er keine (pag. 789, Z. 1 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz aufhält, er aber seine gesamte Kindheit, Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenendaseins in Guinea verbracht hat. Er spricht gut Französisch und hat zudem Deutschkenntnisse, seine erste Muttersprache ist aber N.________. Der Beschuldigte hat eine beachtliche berufliche Karriere in Guinea hingelegt und sogar ein Studium in P.________ absolviert (pag. 569). Obschon er zeitweise auch in der Schweiz beruflich gut integriert war, wurde sein Arbeitsleben ab dem Jahr 2017, einhergehend mit seinen kriminellen Machenschaften, zunehmend unstetig. Mittlerweile bedarf er der Unterstützung durch den Sozialdienst, und es ist alles andere als klar ersichtlich, wie es beruflich mit ihm weitergehen wird. Sein bisher tadelloser strafrechtlicher Leumund wird durch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz getrübt. So hat der Beschuldigte das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in schwerwiegender Weise gefährdet. Vor allem aber fehlt es dem Beschuldigten an der sozialen Integration. Er hat weder Verwandte noch anderweitige Bezugspersonen, welche in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund liegen vorliegend keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermögen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2).
Familienverhältnisse / Gesundheitszustand
Vorweg ist erneut auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verweisen, dessen Schutzbereich dann berührt ist, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).
Der Beschuldigte ist geschieden und hat – gemäss eigenen Angaben – keine verwandten Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind (pag. 789, Z. 2). Allerdings hat der Beschuldigte eine Partnerin, welche mit der gemeinsamen bald achtjährigen Tochter in L.________ lebt. Mangels Heirat gehört ausschliesslich die gemeinsame Tochter zur Kernfamilie und fällt somit unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (ausführlich Ziff. 10.1. hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er und seine Partnerin beabsichtigten offiziell zu heiraten und das entsprechende Verfahren bereits hängig sei (pag. 791, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte sprach bereits in der Einvernahme vom 25. März 2019 von einer Heirat (pag. 124, Z. 83 f.). Merkwürdig scheint, dass die beabsichtigte Heirat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder seitens des Beschuldigten noch seiner Verteidigung thematisiert wurde (pag. 551 ff., Z. 1 ff.; pag. 561 f.). Da der Beschuldigte zudem keinerlei Beweisanträge betreffend die beabsichtigte Heirat gestellt hat, kann sich die Kammer der Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens nicht erwehren. Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Beschuldigte das Familienleben mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter von der Schweiz aus intensiv pflege, was bei einer Ausweisung nach Guinea nicht mehr möglich wäre (pag. 794). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er vor seiner Verhaftung, welche am 24. März 2019 erfolgte (pag. 3), jeden Monat persönlichen Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe, wobei sie ihn alle zwei Monate in der Schweiz besucht habe (pag. 792, Z. 2 f.). Abweichend davon sagte der Beschuldigte noch in der Einvernahme vom 25. März 2019, dass ihn seine Partnerin aufgrund ihrer Arbeit sowie seine Tochter wegen der Kita seit dem Jahr 2017 nicht mehr in der Schweiz besucht hätten, und er selbst lediglich rund drei- bis viermal nach L.________ reise, um bei ihnen vorbeizuschauen (pag. 124 f., Z. 79 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls an, dass sich der Kontakt zu seiner Tochter in L.________ auf einzelne Besuche seinerseits sowie Telefongespräche beschränke (pag. 553, Z. 39). Es ist augenfällig, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen des Berufungsverfahrens weitaus intensiver darstellte als zuvor. Demnach hat die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, welche dem Beschuldigten ein rechtsfolgeorientiertes Aussageverhalten vorwirft (pag. 797). Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung als nicht glaubhaft und stellt deshalb ab auf seine Aussagen in der Einvernahme vom 25. März 2019 sowie während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020. Demzufolge hat der Beschuldigte lediglich einen spärlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seiner Tochter in L.________, der zudem seit dem Jahr 2017 ausschliesslich aus Besuchen seinerseits sowie Telefongesprächen besteht. Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung, welche eine besonders schwere Härte begründen würde, kann keine Rede sein. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Tochter in L.________ künftig noch besuchen kann und ob es ihm sowie seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zumutbar ist, die persönlichen Kontakte nach Guinea zu verlegen, wird bei den Ausführungen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) näher eingegangen (vgl. Ziff. 12. f. nachfolgend).
Zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten ist lediglich festzuhalten, dass dieser offenbar an Schulterproblemen leidet. Da er sich diesbezüglich bereits hat operieren lassen können (pag. 773) und – gemäss eigenen Angaben – auch keine Schmerzmittel mehr einzunehmen hat (pag. 123, Z. 41 f.), ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zumindest auf dem Weg der Besserung befindet. Das zeigt sich auch daran, dass er derzeit in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Die Schulterprobleme stehen demnach einer Landesverweisung nicht entgegen.
Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr
Der Beschuldigte hat – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 31 Jahre seines Lebens in Guinea verbracht. Obwohl seine Eltern bereits verstorben sind, leben seine Verwandten, mit Ausnahme seines jüngeren Bruders sowie seiner Tochter, nach wie vor in Guinea (pag. 768). Der Beschuldigte selbst hat – gemäss eigenen Angaben – in Guinea keine politischen Probleme mehr und reist deshalb einmal jährlich dorthin (pag. 126, Z. 131). Weiter gab der Beschuldigte an, dass er in Guinea einen zweijährigen Sohn habe (pag. 124, Z. 89). Abweichend davon sagte er in der Berufungsverhandlung aus, da das Kind nicht in seiner Anwesenheit geboren worden sei, könne er nicht wissen, ob es wirklich sein Sohn sei (pag. 789, Z. 24 f.; pag. 791, Z. 2 ff.). Diese Aussage widerspricht diametral derjenigen vom 25. März 2019. Auf die Frage, ob er seine beiden Familien unterstütze, wählte er gar die Worte: «Diese in L.________. Die andere ist nur Zufall. Ich war dort in den Ferien und ich habe sie kennengelernt. Wir hatten ein paarmal Sex miteinander und sie ist dann schwanger geworden. Wir führen keine Beziehung miteinander. Das Kind ist von mir, das weiss ich» (pag. 125, Z. 110 ff.). Die Änderung seiner Aussage vermag vor der nunmehr zu beurteilenden Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, nicht zu erstaunen. Die Kammer erachtet die Aussage in der Berufungsverhandlung demzufolge als rechtsfolgeorientiert und folglich als nicht glaubhaft. Es ist auch hier auf die Einvernahme vom 25. März 2019 abzustellen und davon auszugehen, dass das zweijährige Kind in Guinea der Sohn des Beschuldigten ist. Es bleibt festzuhalten, dass der Grossteil der Verwandten des Beschuldigten in Guinea leben. Somit hat er in sozialer Hinsicht einen bedeutenden Lebensmittelpunkt in Guinea. Weiter bezeichnet der Beschuldigte N.________ als seine erste Muttersprache, weshalb auch keine Sprachbarriere besteht (pag. 569). Auch in beruflicher Hinsicht sind keine grossen Wiedereingliederungshindernisse vorhanden. Der Beschuldigte absolvierte in Guinea ein Studium als P.________ und arbeitete dort bereits als Q.________ sowie als R.________ (pag. 569). Es ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea beruflich rasch wieder integrieren kann. Der Einwand der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, dass Guinea eine geringere Kaufkraft vorweise als L.________ und der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seiner Tochter nicht mehr die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen lassen könne, kann nicht gehört werden (pag. 794). Seit Februar 2019 unterstützt der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – seine Tochter in L.________ nicht mehr (pag. 788, Z. 34 ff.). Zuvor sind nachweislich nur drei Unterstützungszahlungen erfolgt (pag. 805 f.). Das lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte seine Tochter bisher äusserst unregelmässig unterstützt hat. Seine Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter geht gemäss Angaben des Beschuldigten seit 2017 einer Arbeit nach, worin auch der Grund liegt, dass sie ihn nicht mehr in der Schweiz besuchen kann (pag. 125, Z. 105 ff.). An der Berufungsverhandlung fügte der Beschuldigte dem an, dass sie überdies verstehe, in welcher finanziellen Lage er sich befinde und weshalb er derzeit keine Unterstützungsgelder mehr leisten könne (pag. 788, Z. 35 f.). Somit lässt sich festhalten, dass die in L.________ wohnhafte Tochter, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht auf Unterstützung seitens des Beschuldigten angewiesen ist. Überdies ist in Anbetracht der derzeitigen unsicheren beruflichen sowie finanziellen Lage des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er seine Tochter im Falle des Verbleibs in der Schweiz demnächst nennenswert unterstützen könnte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für den Beschuldigten, dank seiner in Guinea absolvierten Ausbildung, seinen umfassenden sprachlichen Kenntnissen sowie der Unterstützung durch seine fast ausschliesslich in Guinea lebenden Verwandten, gute Chancen bestehen, in Guinea schnell eine erfolgreiche berufliche Laufbahn antreten zu können. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat kann folglich als intakt angesehen werden.
Der Beschuldigte verfügt derzeit über eine Niederlassungsbewilligung und geht einer bis auf den 4. Mai 2021 befristeten Arbeit nach. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er mit Ausnahme von gewissen Freunden aus seinem Land keine sozialen Bindungen zur Schweiz. Die rechtskräftige qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die bisher einzige Straftat, die sich der Beschuldigte in der Schweiz hat zu Schulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine bessere gesellschaftliche Eingliederung in hiesiger Umgebung nicht unmöglich erscheint, zumal keine Strafverbüssung zur Diskussion steht.
Abschliessende Würdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Wie aufgezeigt stellen einzig die zeitweise vorhandene berufliche Integration, die lange Anwesenheitsdauer sowie die mögliche weitergehende (Re-)Integration in der Schweiz Umstände dar, die für eine gewisse Härte sprechen. Gegen die Annahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die kaum vorhandenen sozialen Bindungen zur Schweiz, die derzeitige unsichere berufliche und finanzielle Lage sowie der Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend durch seine Delinquenz erheblich das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit gefährdet hat, ins Feld zu führen. Letztendlich ist anzufügen, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz in Guinea seinen Lebensmittelpunkt hatte. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm bedenkenlos möglich, in Guinea schnell wieder Fuss zu fassen, da sowohl sein Sohn als auch beinahe seine gesamte Verwandtschaft dort leben. Eine erfolgreiche Reintegration in Guinea ist nicht nur möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.
10.2.4 Interessenabwägung
Obschon eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels eines schweren persönlichen Härtefalls an sich entfällt, ist der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten, dass selbst im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die lediglich marginalen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei Weitem überwiegen. Der Beschuldigte gefährdete durch die, aus rein finanziellen und egoistischen Motiven heraus begangene, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit erheblich. Vorliegend ist ebenfalls nicht behilflich, dass es sich dabei um seine erste Straftat handelt. Ausländerrechtlich kann bei schweren Straftaten, wie einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven, ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, geriet der Beschuldigte in der Zeit, als er seine Schulteroperation hatte und danach seine Arbeitsstelle verlor, auf die schiefe Bahn (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 697). Aktuell ist sowohl die berufliche als auch finanzielle Situation des Beschuldigten unsicher, weshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte nicht erneut kriminellen Machenschaften bedient, um etwas dazuzuverdienen. Solches ist angesichts der Schwere von Betäubungsmitteldelikten nicht in Kauf zu nehmen. Demzufolge wäre selbst im Rahmen einer Interessenabwägung eine Landesverweisung auszusprechen.
10.2.5 Dauer der Landesverweisung
Vorliegend ist der Beschuldigte sowohl der einfachen als auch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt worden, wobei einzig der qualifizierte Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB darstellt. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre. Der Beschuldigte gefährdete durch das Anlassdelikt vorsätzlich, qualifiziert und über längere Zeit die Volksgesundheit. In einer Vielzahl von Einzelgeschäften veräusserte er jeweils Kleinmengen (ein oder wenige Gramm) Kokaingemisch, wobei die Veräusserungen, soweit ersichtlich, nur an Endabnehmer bzw. Konsumenten erfolgten. Dabei betrieb der Beschuldigte für seinen Drogenhandel einen namhaften Aufwand, was auf ein umsichtiges und routiniertes Verhalten und damit letztlich auf eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Mit dem Handel von 66 g reinem Kokain überschritt der Beschuldigte die Grenze zu einem schweren Fall im Sinne des BetmG deutlich (d.h. um gut 3.5 Mal). Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe) ist bei den ausgefällten 24 Monaten zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei aufgrund des regen Drogenhandels des Beschuldigten dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt, weil mit der öffentlichen Gesundheit ein empfindliches Rechtsgut betroffen ist. Dem steht – wie die Ausführungen zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung zeigen – lediglich ein marginales privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Beschuldigte lebt seit 2005 in der Schweiz, ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und war beruflich zeitweise gut integriert. Besonders intensive Beziehungen sind allerdings weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht auszumachen. Der Beschuldigte verfügt über keine Angehörigen in der Schweiz und reiste in der Vergangenheit mehrfach nach Guinea, wo er keine politischen Probleme mehr hat. Mit Blick auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern bewegt sich die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von acht Jahren zwar im oberen Bereich ihres Ermessens. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über längere Zeit aus rein pekuniären Motiven eine beachtliche Menge Drogen veräusserte und dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber dem empfindlichen Rechtsgut der Volksgesundheit kundtat, gibt es keinen Grund, die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung zu reduzieren, zumal der Beschuldigte lediglich ein marginales Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzuweisen vermag. Überdies steht die nunmehr bestätige Dauer der Landesverweisung von acht Jahren im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3).
IV. Ausschreibung im SIS
11. Grundlagen zur Ausschreibung im SIS
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Eine Besonderheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Das Einreiseverbot kann in diesem Fall zwar in das SIS eingetragen werden, doch sind die Wirkungen der Ausschreibung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung (vgl. nachfolgende Ausführungen), hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten (vgl. Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1 ff., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2018 vom 1. April 2019).
Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Der Verweis auf den Schweregrad der Straftat in Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung wird vom Bundesverwaltungsgericht so verstanden, dass eine Strafdrohung von mehr als einem Jahr ausreicht, um im Regelfall eine Ausschreibung zu rechtfertigen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 C-5578/2013 E. 6.4; so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2016 C-7594/2014 E. 6.3). In einem neuen Entscheid stellt das Bundesgericht klar, dass Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 96 vor Art. 66a-66d StGB). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (a.a.O., N. 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 5).
12. Ausschreibung in concreto
Der Beschwerdeführer stammt aus Guinea und ist damit Drittstaatenangehöriger. Er hat zwar eine Tochter in L.________, dies steht einer Ausschreibung im SIS jedoch nicht per se entgegen (vgl. Ausführungen hiervor; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1 ff., bestätigt vom Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2018 vom 1. April 2019). Infolgedessen hat die Tochter in L.________ für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung nur untergeordnete Bedeutung.
Der Beschuldigte betätigte sich über zwei Jahre im Drogenhandel, indem er verschiedene Drogenkonsumenten wiederholt mit Kokain versorgte. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat – wie Ziff. 10.2.3. hiervor zu entnehmen ist – keine besonderen Bezugspunkte zur Schweiz und seine berufliche Situation ist derzeit unsicher. Er hat eine Tochter in L.________, mit welcher er zwar in Kontakt steht und welche er sporadisch auch besucht. Er hat jedoch nie mit ihr zusammengelebt und beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung das Kontaktverhalten erheblich intensiver als es in Wirklichkeit ist, weshalb auf diese Aussagen mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen ist (ausführlich Ziff. 10.2.3. hiervor). Durch die Ausschreibung im SIS wird die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel nicht beeinträchtigt. Telefongespräche oder die Kommunikation mittels anderer digitaler Kommunikationsmittel wären demnach nach wie vor möglich. Zudem ist es ohne Weiteres realisierbar, den physischen Kontakt ausserhalb des Schengenraums durch Besuche seitens der Tochter in Guinea aufrecht zu erhalten. Das böte ausserdem die Möglichkeit, dass sie ihren Halbbruder sowie die in Guinea wohnhaften verwandten Personen treffen könnte. Dagegen wandten der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass die Tochter des Beschuldigten nicht nach Guinea reisen könne, weil ihr dort die Beschneidung drohe (pag. 554, Z. 18, pag. 562). Dieser Einwand ist nicht bedenkenlos von der Hand zu weisen. So sind in Guinea rund 97% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Damit weist Guinea das höchste Vorkommen von Mädchenbeschneidungen in der westafrikanischen Region auf, obschon die Praxis seit dem Jahr 2000 gesetzlich verboten ist. Der Grund liegt in der Angst vor dem sozialen Ausschluss sowie das Leben in Armut (vgl. etwa https://www.unicef.ch/de unter: unsere-arbeit/programme/kampf-gegen-madchenbeschneidung-guinea; zuletzt besucht am 20. Mai 2021). Dem Beschuldigten ist an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass zweifelsohne ein gewisser sozialer Druck betreffend die Beschneidung von Mädchen in Guinea besteht, aber letztendlich die Eltern entscheiden, ob die Beschneidung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Weiter ist anzufügen, dass vor allem die ärmere Bevölkerung von dem Problem betroffen ist. Der Beschuldigte hat einen Studienabschluss in P.________ und gehört zweifelsohne nicht zur ärmeren Bevölkerungsschicht. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschneidung in Guinea gesetzlich verboten ist. Der Beschuldigte und seine Partnerin würden sich gegen das in Guinea geltende Recht stellen, wenn sie ihre Tochter beschneiden lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, sich gegen den sozialen Druck betreffend die Beschneidung seiner Tochter zu stellen. Falls er sich dieser Herausforderung nicht gewachsen sieht, wären immer noch gemeinsame Ferien ausserhalb von Guinea sowie ausserhalb des Schengenraums möglich und zumutbar, zumal sich der persönliche Kontakt zu seiner Tochter stets auf wenige Besuche im Jahr beschränkte (vgl. Ziff. 10.2.3. hiervor).
Nicht behilflich ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte in Guinea ein geringeres Einkommen erzielen werde und damit seine Tochter nicht mehr finanziell unterstützen könne (ausführlich Ziff. 10.2.3. hiervor). Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots auf die Möglichkeiten, mit der Tochter in Kontakt zu bleiben, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die übrigen Mitgliedsstaaten, so etwa L.________, betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten oder ihr, falls sie der Visumspflicht untersteht, ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen). Wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Tochter in L.________ ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hätte, so dürfte L.________ nicht allein aufgrund der SIS-Ausschreibung die Einreise und den Aufenthalt verweigern. Vielmehr müsste in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geprüft werden, ob Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen). Ob der Beschuldigte aufgrund seiner Tochter über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht verfügt, kann vorliegend offenbleiben, da auch ein solches – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – einer Ausschreibung im SIS nicht per se entgegensteht.
Nach dem Gesagten ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt das private Interesse des Beschuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung (insbesondere aufgrund der in L.________ lebenden Partnerin und deren Tochter) zu verzichten, deutlich. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen.
V. Kosten und Entschädigungen
13. Erste Instanz
13.1 Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor).
13.2 Amtliche Entschädigung
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweis). Nachdem die Vorinstanz das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte amtliche Honorar um gut 18% gekürzt hat (pag. 607), was von der Verteidigung moniert aber nicht angefochten worden ist (pag. 612 f.), ist die erstinstanzliche Festlegung des amtlichen Honorars im Berufungsverfahren nunmehr zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 12'070.90 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.
14. Obere Instanz
14.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2’500.00 festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
14.2 Amtliche Entschädigung
Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten stützt sich die Kammer auf die von Rechtsanwalt B.________ am 26. April 2021 eingereichte und als angemessen erachtete Honorarnote (pag. 818.1).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'918.65 (inkl. Auslagen und MWST). Da der Beschuldigte in der Sache unterliegt, wird er rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
VI. Verfügungen
15. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen (ausführlich Ziff. 12. hiervor).
16. Der Beschuldigte beantragte ferner, dass ihm Kopien der digitalen Fotos seiner Partnerin sowie der gemeinsamen Tochter, enthalten auf den Geräten Samsung rot (Ass.-Nr. D8) und Samsung .________ «braune Hülle» (Ass.-Nr. Pw 15) herauszugeben seien (vgl. Ziff. 4. hiervor). Diesem Antrag kann unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte ihn innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils anmeldet sowie den polizeilichen Aufwand vorgängig entschädigt, stattgegeben werden.
17. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).
18. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Januar 2020 (PEN 2019 908) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis März 2019 durch Verkauf von 65g Kokaingemisch netto an D.________,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 20g Kokaingemisch netto an D.________;
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 12g Kokaingemisch netto an E.________;
in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________;
in der Zeit von Herbst 2018 – März 2019 in Bern und K.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 10g Kokaingemisch an G.________;
Ende 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 1g Kokaingemisch netto an eine Frau (H.________);
bzw. festgestellt am 24. März 2019 in C.________ durch
Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 21g brutto Kokaingemisch (Reinheitsgrad 33%, ausmachend 5,9g reines Kokain), abgepackt in 19 Softballs;
Erwerb und Besitz von 79g Kokaingemisch netto (Reinheitsgrad 38%, ausmachend 30g reines Kokain);
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit von März 2017 – März 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________;
und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a 19 Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 StPO
verurteilt wurde:
Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 274 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 23. Dezember 2019 vorzeitig angetreten worden ist.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von
CHF 10'625.00 und Auslagen von CHF 7'927.05, insgesamt bestimmt auf
CHF 18'552.05.
C.
Weiter verfügt wurde, dass:
A.________ unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist;
die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- Digitalwaage schwarz;
- Blauer Sack mit Plastikhandschuhen;
- Verpackungsmaterial;
die folgenden beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- Simkartenhalter Orange;
- Nokia 6303 schwarz;
- Simkarten und Simkartenhalter (Leica, M-budget SALT 2x und Orange);
- Nokia .________;
- Samsung .________;
- Samsung rot;
- Natel MI 5S;
- Nokia 105;
- Samsung .________;
- Dextroenergen;
- Diverse Dokumente;
- Notizbuch.
der beschlagnahmte Geldbetrag im Umfang von CHF 2'900.00 als Drogenerlös eingezogen wird (Art. 70 StGB);
der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 940.40 in vollem Umfang zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 18'552.05 verwendet wird;
folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden:
- Reisepass;
- 1 Bankkarte BEKB.
II.
A.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 Bst. o StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO ferner verurteilt:
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'070.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'918.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 646.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils gegen entsprechende vorgängige Leistung der von der Polizei (Fachbereich Digitale Forensik) festzulegenden Aufwandentschädigung die Erstellung und Herausgabe von Kopien der digitalen Fotos seiner Partnerin sowie der gemeinsamen Tochter, enthalten auf den Geräten Samsung rot, Ass.-Nr. D8, und Samsung .________ «braune Hülle», Ass.-Nr. Pw 15, verlangen.
2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 26. April 2021
(Ausfertigung: 8. Juni 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Purtscheller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 20 156
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_690/2019
6B_841/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_300/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
6B_689/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_690/2019
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_396/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1275/2020
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1070/2018
6B_560/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_15/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 17 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 17 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 17 Patto internazionale relativo ai diritti civili e politici
6B_1107/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107
SK 18 87
SK 19 165
SK 19 482
SK 19 360
SK 19 265
SK 18 185
SK 19 165
6B_736/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_841/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1107/2019
6B_1107/2019
2C_253/2015
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_191/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_736/2019
BVGer F-6623/2016TAF F-6623/2016TAF F-6623/2016
2C_365/2018
6B_1178/2019
6B_1178/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BVGer F-6623/2016TAF F-6623/2016TAF F-6623/2016
2C_365/2018
2C_99/2019
6B_143/2019
BVGer F-6623/2016TAF F-6623/2016TAF F-6623/2016
BVGer F-6623/2016TAF F-6623/2016TAF F-6623/2016
6B_769/2016
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 33 Verfahrenskostendekretart. 33 Décret sur les frais de procédureart. 33 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP