SK 2020 167
Hinderung einer Amtshandlung
7. Juli 2021Deutsch57 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 11. März 2020 der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 210.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'480.00 (Ziff. I.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 20 167
Bern, 25. Mai 2021
Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),
Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Baillif
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2020 (PEN 18 1002)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 11. März 2020 der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 210.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'480.00 (Ziff. I.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 289).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. März 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 292). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Mai 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 341 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 355).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit begründetem Beschluss vom 11. Juni 2020 (pag. 356 ff.). wurden die vom Beschuldigten eingereichten Dokumente («Simulation waagrechter Wurf» [pag. 346] sowie Ausdrucke der vier Dashcam-Aufnahmen vom 7. Juli 2017 [pag. 347 ff.]) zu den Akten erkannt. Hingegen wurden die mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 gestellten Beweisanträge auf Anordnung eines Sachverständigengutachtens zwecks Eruierung der gefahrenen Geschwindigkeit der Rollerfahrerin C.________ (nachfolgend C.________; pag. 342 f.) und auf Edierung der Originaldateien der Fotoaufnahmen Nr. 1 - 13 der polizeilichen Fotodokumentation samt gerichtlicher Erhebung von deren Speicherungszeitpunkt (pag. 343 f.) abgewiesen. Der mit Berufungsbegründung vom 6. November 2020 «erneuerte» Beweisantrag der Verteidigung auf Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit von C.________ (vgl. pag. 393) ist mit gleicher Begründung bzw. unter vollumfänglichen Verweis auf den begründeten Beschluss vom 11. Juni 2020 abzuweisen. Ebensowenig ist auf die repetitiven Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit den genauen Entstehungszeiten der Fotos (vgl. pag. 394) erneut einzugehen.
Der ebenfalls mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort (vgl. pag. 345) steht im Widerspruch zur explizit erklärten Zustimmung zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Er ist deshalb und weil die örtliche Situation aktenmässig ohnehin ausreichend dokumentiert ist, abzuweisen. Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren sodann ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 7. Juli 2020 (pag. 364), sowie ein ADMAS-Auszug, datierend vom 27. April 2021 (pag. 401), ediert.
4. Schriftliches Verfahren
Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (Art. 406 Abs. 2 StPO; pag. 357). Rechtsanwalt B.________ erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 fristgerecht sein Einverständnis (pag. 360), worauf mit Verfügung vom 7. Juli 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert wurde, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 362). Die schriftliche Berufungsbegründung der Verteidigung datiert vom 6. November 2020 und ging innert drei Mal erstreckter Frist (pag. 366, pag. 373, pag. 377) am 9. November 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 381 ff.).
5. Anträge der Verteidigung
Die Verteidigung stellt für den Beschuldigten mit schriftlicher Berufungsbegründung die folgenden Anträge (pag. 382):
«1. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Anschuldigungen der fahrlässigen Körperverletzung und der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 7. Juli 2017, ca. 16.30 Uhr, in Liebefeld, Kreuzung Liebefeldstrasse / Schwarzenburgstrasse 119.
2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens auszurichten.»
6. Kammerzusammensetzung
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten die vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 363). Infolge Pensionierung von Oberrichter Kiener per 31. Januar 2021 wurde Letzterer durch Oberrichterin Friederich Hörr ersetzt.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 341). Das erstinstanzliche Urteil ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen.
Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
8. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
Die Vorinstanz hat zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten (pag. 324 f., S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung):
«Gemäss Art. 9 Abs.1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Strafbefehls- und Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten (Abs. 2). Für das Strafbefehlsverfahren gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs.1; Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 9).
Gemäss der Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Häufig wird der Begriff der Tatidentität erwähnt. Damit ist gemeint, dass ein und derselbe Sachverhalt als Grundlage sowohl für die Anklage als auch für das Urteil dienen muss (Niggli/Heimgartner, a.a.O. N 36ff. zu Art. 9).
Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Sie umschreibt möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art, Folgen und anderen Einzelheiten der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Beschuldigte muss daraus erkennen können was Gegenstand der Anklage bildet (Urteil des Bundesgerichts 66_966/2009vom25.03.2010). Zudem muss die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 325Abs. 1 lit. g StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 01.06.2018 E. 1.2). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 46 zu Art. 9). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts66_1319/2016vom 22.06.2017).»
Die Kammer schliesst sich vorab diesen theoretischen Erwägungen zum Anklagegrundsatz vollumfänglich an.
Seitens der Verteidigung wird eine Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die vorinstanzlichen Urteilserwägungen gerügt. Die Vorinstanz habe abweichend vom Wortlaut im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl – gemäss welchem der Beschuldigte via Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse auf die Schwarzenburgstrasse fuhr und dabei das Signal kein Vortritt inkl. entsprechende Wartelinie am« Boden missachtete – beweiswürdigend angenommen, dass der Beschuldigte aus der Ausfahrt der Tankstelle, welche über das Trottoir führe, auf die Schwarzenburgstrasse hinausgefahren sei (vgl. pag. 388).
Darüber, dass der Beschuldigte jederzeit genau wusste, welches Verhalten ihm angelastet wird, besteht für die Kammer nicht der geringste Zweifel (vgl. auch pag. 325, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Wie hiernach aufgezeigt werden wird, musste der Beschuldigte überdies auch bei einer direkten Ausfahrt aus der Tankstelle zwangsläufig nicht nur das Trottoir, sondern auch die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren, wenn auch nur kurz (vgl. dazu die Erwägungen unter II.9.3.3. Ausgangsposition des Beschuldigten hiernach). Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschuldigte aus dem Bereich der Tankstellenausfahrt direkt auf die Schwarzenburgstrasse gefahren ist, ohne unmittelbar vor seinem Manöver die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren zu haben (vgl. pag. 324, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch dieser Sachverhalt vom als Anklageschrift geltenden Strafbefehl abgedeckt, der Anklagegrundsatz mithin gewahrt ist. Konkret hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass im angeklagten Sachverhalt ausdrücklich erwähnt ist, dass der Beschuldigte von der Tankstelle kam, der Bereich der Tankstellenausfahrt damit mitgemeint ist, zudem das ganze Einmündungsmanöver umschrieben ist und dass sich der Beschuldigte zwar unmittelbar vor dem Einmünden links der Gegenfahrbahn im Bereich der Tankstellenausfahrt befand, er aber vor dem Zurücksetzen in den Ausfahrtsbereich der Tankstelle mitten auf der Liebefeldstrasse und damit auf der Gegenfahrbahn angehalten hatte und zunächst von dort aus in die Schwarzenburgstrasse einmünden wollte (vgl. pag. 325, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Weiter geht auch die Argumentation der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil zahlreiche (neue) Pflichtverletzungen unterstellt würden, welche in der Anklage keine Grundlage fänden – namentlich der fehlende Beizug einer Hilfsperson, dass die Überwachung mit dem Buschauffeur nicht vereinbart gewesen sei und dass die Kommunikation nicht jederzeit sichergestellt gewesen sei (vgl. pag. 389) –, fehl. Ihr ist entgegen zu halten, dass in der Anklage, wie bereits erwähnt, der Sachverhalt bloss in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Zügen umschrieben sein muss. Vorliegend war dem Beschuldigten, wie ebenfalls schon explizit festgehalten, zweifelsohne klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten über die Anklageschrift hinausgehende Pflichtverletzungen unterstellt hätte, ist somit nicht der Fall. Zudem geht die Kammer, wie hiernach aufgezeigt werden wird, ohnehin davon aus, dass der Buschauffeur D.________ keine Hilfsperson im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV ist, der Beizug einer solchen vorliegend aber auch nicht geboten war.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9.
Sachverhalt
9.1
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 17. Mai 2018 zum Vorwurf gemacht, er habe sich der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 um ca. 16.30 Uhr in Liebefeld, schuldig gemacht (pag. 128). Konkret soll der Beschuldigte mit dem Personenwagen Toyota Yaris, E.________ (Kennzeichen), von der Tankstelle TAMOIL via Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse und trotz behinderter Sicht in die Schwarzenburgstrasse in Richtung Bern gefahren sein, wobei ein Bus von BernMobil auf der Schwarzenburgstrasse in Richtung Köniz gestanden sei und wobei der Beschuldigte das Vortrittsrecht der Fahrzeuge auf der Schwarzenburgstrasse (vgl. Signal «kein Vortritt» inkl. entsprechender Wartelinie am Boden) missachtet habe. Gleichzeitig sei C.________ mit einem Mitfahrer, H.________, mit ihrem Roller Aprilia, F.________ (Kennzeichen), auf der Schwarzenburgstrasse in Richtung Köniz gefahren. Auf der Höhe der Tankstelle habe sie den still stehenden Bus von BernMobil überholt. Der Beschuldigte sei in der Folge links seitlich-frontal mit dem Roller kollidiert. C.________ und H.________ seien aufgrund der Kollision zu Boden gestürzt. Indem der Beschuldigte via Gegenfahrbahn und trotz behinderter Sicht (durch den stehenden Bus) und dem Signal «Kein Vortritt» auf die vortrittsberechtigte Schwarzenburgstrasse Richtung Bern eingebogen sei, habe er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Ein von links herkommendes, den Bus überholendes Fahrzeug sei nicht aussergewöhnlich/ überraschend (vgl. auch die unterbrochene Leitlinie auf der Schwarzenburgstrasse) und somit voraussehbar und bei korrektem Fahrverhalten (Stillstehen vor der Wartelinie und Einbiegen – via rechte Fahrspur der Liebefeldstrasse – erst bei freier Sicht und keiner Behinderung des Verkehrs auf der Schwarzenburgstrasse) hätte die Kollision vermieden werden können. C.________ habe durch die Kollision und den Sturz eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links, eine Kontusion des Knies rechts mit Riss-Quetschwunde praepatellar, eine Exkoriation der Schulter rechts, eine Kontusion der Hand links, eine Kontusion Trochanter major rechts, eine Kontusion der Kleinzehe links und eine Exkoriation plantar über die Grosszehenballe rechts erlitten (pag. 128).
9.2
Unbestrittener Sachverhalt
Der Sachverhalt ist grossmehrheitlich unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2017 mit seinem Personenwagen Toyota Yaris E.________ (Kennzeichen) bei der Kreuzung Lebefeldstrasse/Schwarzenburgstrasse links auf die Schwarzenburgstrasse Richtung Bern einbiegen wollte. Dabei bestreitet er nicht, dass seine Sicht auf die Schwarzenburgstrasse durch den auf Höhe der Tankstelle stehenden Bus von BernMobil stark eingeschränkt war, er aufgrund dessen Blickkontakt mit dem Buschauffeur herstellte und sich nach dessen Signal zum Losfahren ein bis zwei Meter von der Front des Busses entfernt langsam Richtung Fahrbahnmitte der Schwarzenburgstrasse vortastete, ohne dass er die Fahrbahn überblicken konnte, und Gas gab, sobald er die Führerkabine des Busses passiert hatte. Ebenfalls unbestritten ist, dass gleichzeitig C.________ mit ihrem Mann als Mitfahrer auf ihrem Roller Aprilia F.________ (Kennzeichen) auf der Schwarzenburgstrasse Richtung Köniz fuhr und den Bus von BernMobil auf Höhe der Tankstelle überholte, worauf es um ca. 16.30 Uhr zur Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Roller von C.________ kam. Dabei wurde der Personenwagen unbestrittenermassen sowohl links seitlich-frontal als auch auf der Beifahrerseite am Kotflügel und der Stossstange beschädigt, während die Verschalung vorne rechts des Rollers zersplitterte, diverse Kratzer zu erkennen sind und sich die Lenkgabel verbogen hat. Schliesslich sind auch die aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen von C.________ unbestritten.
9.3
Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Der Beschuldigte bestreitet zunächst die von der Vorinstanz angenommene Unfallendlage von C.________. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die sitzende Position von C.________ sei nicht möglich, zumal sie den Unfall bei einer solchen Konstellation nicht überlebt hätte. Weiter stellt der Beschuldigte in Abrede, dass auf der Fahrbahn des wartenden Busses ausreichend Platz zur Verfügung war, damit C.________ den Bus auf der gleichen Fahrspur hätte überholen können. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, der Bus sei nicht am Trottoirrand, sondern neben dem gelben Velostreifen gestanden, weshalb die Distanz zwischen Bus und Mittellinie bloss rund 50 cm betragen habe, was ein Überholmanöver auf derselben Spur ausschliesse und weshalb von einer Unfallkollision auf der Spur des Gegenverkehrs auszugehen sei. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret die Frage nach einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, ist sodann sachverhaltsmässig zu klären, ob Hinweise dafür dargetan sind, dass C.________, wie es die Verteidigung geltend macht, mit übersetzter Geschwindigkeit eine stehende Kolonne überholte. Und schliesslich wird zu erörtern sein, ob und inwiefern der Buschauffeur dem Beschuldigten ein Zeichen gab.
10.
Beweiswürdigung
10.1
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 305, S. 6 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
10.2
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – konkret den Anzeigerapport vom 14. Juli 2017 (pag. 2 ff.), die polizeiliche Fotodokumentation vom 16. Januar 2018 (pag. 25 ff.), den durch den unfalltechnischen Dienst (nachfolgend UTD) erstellten Situationsplan (pag. 54 ff.), die Aufzeichnungen der Dashcam (pag. 29, pag. 34, pag. 179 ff.), den Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2018 betreffend die Verletzungen von C.________ (pag. 81 f.) sowie die Aussagen von C.________ (pag. 71, pag. 72 ff., pag. 272 ff.), H.________ (pag. 67, pag. 68 ff., pag. 270 f.), D.________ (pag. 62, pag. 63 ff., pag. 267 ff.), I.________ (pag. 57, pag. 58 ff.) und des Beschuldigten (pag. 76 f., pag. 263 ff. und pag. 276 f.) – vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann integral darauf verwiesen werden (vgl. pag. 308 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
10.3
Konkrete Würdigung
10.3.1
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Buschauffeur
Unbestritten und gestützt auf die im Kerngehalt übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten (vgl. pag. 76, pag. 264 Z. 38 ff., pag. 276 Z. 3 ff.) und denjenigen von D.________ (vgl. pag. 62, pag. 64 Z. 25, Z. 30 ff., Z. 53 f., pag. 65 Z. 68 ff., pag. 267 Z. 18 f., pag. 268 Z. 18 f. und Z. 21 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Buschauffeur D.________ Blickkontakt hatte, Letzterer dem Beschuldigten den Vortritt gewähren wollte und dies entsprechend signalisierte. Ob er dies mittels Nicken oder Handzeichen tat, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. pag. 320, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung), juristisch nicht von Belang.
10.3.2
Fahrweise und Überholmanöver der Geschädigten C.________
Gefahrene Geschwindigkeit
Betreffend die gefahrene Geschwindigkeit des Rollers schliesst sich die Kammer aus den nachfolgend detailliert auszuführenden Gründen dem vorinstanzlichen Beweisschluss an, wonach keine Hinweise dafür dargetan sind, dass C.________ mit übersetzter, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h übersteigender Geschwindigkeit unterwegs war. Wenn die Verteidigung auch im Berufungsverfahren nach wie vor geltend macht, es seien die möglichen gutachterlichen Abklärungen zur Fahrgeschwindigkeit der Rollerfahrerin nicht getroffen worden (vgl. pag. 385), so sind diese Ausführungen unbehelflich, zumal gestützt auf den Bericht des UTD feststeht, dass sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anhand der kurzen Videosequenz der Dashcam nicht eruieren lässt (vgl. pag. 24, pag. 53 und pag. 55). Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Rollers sind vielmehr die entsprechenden Aussagen der Beteiligten sowie der Augenzeugen zu würdigen.
Der Beschuldigte selber machte sowohl vor Ort gegenüber der Polizei (pag. 76 f.) als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit der Geschädigten. Dies nach Auffassung der Kammer auch zu Recht, zumal er die Rollerfahrerin unbestrittenermassen erst unmittelbar vor bzw. im Moment der Kollision wahrnahm. Somit wäre es auch nicht glaubhaft, wenn er behaupten würde, ihre vorgängig gefahrene Geschwindigkeit einschätzen zu können. Der Kammer stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, woher die Behauptung der Verteidigung, C.________ habe den BernMobil Bus mit mehr als 50 km/h überholt, überhaupt kommt – zumindest aus den eigenen Angaben des Beschuldigten ergeben sich nämlich, wie eben erwähnt, keinerlei Hinweise darauf. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass seitens der Verteidigung im Nachhinein versucht wird, einen Sachverhalt zu konstruieren, welcher dem dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrunde liegenden Sachverhalt entspricht (vgl. pag. 388).
Der Buschauffeur D.________ gab in der ersten Befragung durch die Polizei vor Ort an, dass der ihn überholende Roller «ziemlich zügig unterwegs» gewesen sei (pag. 62). Gleichzeitig gab er aber auch bereits bei dieser ersten Gelegenheit an, den Roller erst spät bzw. in dem Moment im Rückspiegel gesehen zu haben, als dieser seinen Bus überholt habe. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt gemäss den Angaben von D.________ bereits auf die Schwarzenburgstrasse hinausgefahren (pag. 62; später stets bestätigt, vgl. pag. 64 Z. 25 ff., Z. 56 ff., pag. 267 Z. 27 ff.).
In der delegierten Einvernahme vom 23. April 2018 gab D.________ auf entsprechende Frage zu Protokoll, nicht genau sagen zu können, wie schnell der Roller gefahren sei, jedoch «ziemlich schnell» bzw. «nicht zögerlich», er sei nach vorne gepirscht [recte: geprescht] (pag. 64 Z. 60 ff.). Er gab weiter an, am Abend oder am Tag nach dem Unfall mit dem Beschuldigten telefoniert und diesem auch gesagt zu haben, dass der Rollerfahrer [recte: die Rollerfahrerin] schnell und unvorsichtig den Bus überholt habe (pag. 65 Z. 105 ff.). Die Einschätzung des Buschauffeurs D.________, wonach es auf der Schwarzenburgstrasse reichlich Verkehr gehabt habe (pag. 64 Z. 22), stimmt schliesslich mit den objektivierten Erkenntnissen gemäss Anzeigerapport (vgl. pag. 4, wonach zum Unfallzeitpunkt auf der Schwarzenburgstrasse ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht habe) und den Aufzeichnungen der Dashcam (pag. 34) überein. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine bisherigen Angaben, indem er sagte, er habe im Rückspiegel gesehen, dass jemand nicht zögerlich an ihm vorbei fahre. Er habe den Eindruck gehabt, dass es für die unübersichtliche Situation zu schnell gewesen sei (pag. 267 Z. 35 ff.). Er wollte in der Folge jedoch die Angaben von C.________ und H.________, wonach C.________ den Bus mit ca. 30 bis 40 km/h überholt habe, explizit nicht beurteilen können (pag. 267 Z. 41 ff.). Zudem bestätigte er anschliessend erneut, dass er mit dem Beschuldigten telefoniert habe (pag. 268 Z. 25 f.) und diesem gesagt habe, dass er auch überrascht gewesen sei vom Roller und das Gefühl gehabt habe, dieser sei schnell von hinten gekommen (pag. 268 Z. 37 f.). Er bestritt hingegen, dem Beschuldigten am Telefon gesagt zu haben, «Sie ist dahergekommen wie eine gestochene Sau» (pag. 268 Z. 40 ff.). Die Kammer hält die Aussagen von D.________ würdigend zunächst fest, dass dieser keine konkrete zahlenmässige Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Rollers abgab. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass seine Aussagen die Behauptung der Verteidigung, wonach C.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten habe (vgl. auch pag. 396), untermauern würden. Überdies sind die Aussagen des Zeugen D.________ ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, zumal dieser sich mit der Aussage, die Rollerfahrerin habe ihn «ziemlich schnell» bzw. «zügig» überholt, offensichtlich auch selber zu entlasten bzw. in gewisser Weise zu rechtfertigen versuchte, war er doch immerhin derjenige, welcher dem Beschuldigten erwiesenermassen signalisierte, er könne auf die Schwarzenburgstrasse fahren. Der Beschuldigte gab in der erstinstanzlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang denn auch an, D.________ habe ihm gegenüber anlässlich des Telefonats am Abend des Unfalltages bestätigt, dass er die Rollerfahrerin, welche bereits im Zuge des Überholmanövers gewesen sei, gesehen und noch den Blinker links gesetzt habe, um sie zu warnen (pag. 276 Z. 10 ff.; vgl. dazu auch die eigenen, leicht von denjenigen des Beschuldigten abweichenden Angaben von D.________, wonach er, nachdem er die Rollerfahrerin gesehen habe, mittels Handzeichen noch versucht habe, den Beschuldigten zu warnen, welcher ihn jedoch nicht gesehen habe [pag. 64 Z. 27 f., pag. 267 Z. 28 f.]). Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass sich D.________ in Bezug auf den Unfall wohl auch mitschuldig fühlte und sich selber mit der Behauptung, die Geschädigte habe ihn ziemlich schnell bzw. zu schnell überholt, zu rechtfertigen versuchte. Auf seine Angaben kann daher nicht abgestellt werden.
Demgegenüber gab C.________ stets gleichbleibend und zahlenmässig konkret zu Protokoll, sie sei mit ca. 30 km/h (pag. 71) bzw. zwischen 30 und 40 km/h (pag. 73 Z. 36 f., pag. 273 Z. 5 ff.) und sehr angemessen gefahren, sie schaue regelmässig auf den Tacho, wie schnell sie fahre (pag. 273 Z. 7 f. und Z. 26 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie ausserdem nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass sie bereits langsam vom Gas gegangen sei, als der Bus vor ihr verlangsamt habe (pag. 273 Z. 11 ff.) und dass sie danach nicht wieder beschleunigt habe (pag. 273 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ bestritt C.________ «ziemlich schnell» bzw. «sicher nicht zögerlich» überholt zu haben (pag. 273 Z. 23 ff.). Und auch auf Vorhalt der Behauptung des Beschuldigten, wonach sie die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten habe, bestritt die Geschädigte dies glaubhaft und gab überzeugend an, dass sie immer auf den Tacho schaue und wisse, dass sie nie mehr als 50 km/h gefahren sei und in dieser Situation auch vom Gas gegangen sei (pag. 273 Z. 29 ff.). Ihre gleichbleibenden und zahlenmässig konkreten Angaben sind gerade auch deshalb glaubhaft, weil sie die Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit mit dem regelmässigen Kontrollblick auf den Tacho verknüpfte und entsprechend begründen konnte.
Damit übereinstimmend gab auch H.________ bereits unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass seine Frau mit geschätzten 30 bis 40 km/h am Bus vorbeigefahren sei (pag. 67). Dies bestätigte er in der delegierten Einvernahme vom 30. April 2018, indem er angab, nicht auf den Tacho geschaut zu haben, sie hätten aber verlangsamt, als der Bus verlangsamt habe und seien schätzungsweise mit 30 bis 35 km/h gefahren (pag. 69 Z. 38 ff.). Er blieb auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und selbst auf Vorhalt der Aussagen von D.________ dabei, dass sie «in normalem Tempo» am Bus vorbeigefahren seien (pag. 270 Z. 34 ff.).
Die übereinstimmenden Angaben der Ehegatten C.________ decken sich schliesslich auch mit den tatnächsten Aussagen des unbeteiligten, mithin objektiven Zeugen I.________, welcher aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommend und auf der Gegenfahrbahn beim Fussgängerstreifen haltend beobachtete, «dass ein Rollerfahrer den Bus langsam überholte» (pag. 57). In der delegierten Einvernahme vom 23. April 2018 gab er zunächst leicht davon abweichend zu Protokoll, dass der Roller den Bus mit normaler Geschwindigkeit überholt habe (pag. 59 Z. 59). Später in derselben Einvernahme präzisierte I.________ dann, dass die Rollerfahrerin ca. 35 bis 40 km/h, sicher nicht schneller, aber auch nicht im Schritttempo, gefahren sei (pag. 60 Z. 71 ff.).
Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die bereits in sich stimmigen Angaben von C.________ und von H.________, wonach erstere den Bus mit ca. 30 bis 40 km/h überholt habe, sich gegenseitig decken und überdies mit den Angaben des unbeteiligten, mithin neutralen Augenzeugen I.________ übereinstimmen. Demgegenüber kann der Beschuldigte die gefahrene Geschwindigkeit des Rollers logischerweise gar nicht einschätzen, da er diesen unbestrittenermassen erst im Moment der Kollision wahrgenommen hat. Was schliesslich die Angaben des Buschauffeurs D.________ anbelangt, welcher als einziger angab, der Roller sei zügig, sicher nicht zögerlich, nach vorne «geprescht», so kommt diesen kein grosser Beweiswert zu, zumal sich der Zeuge damit offensichtlich selber zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen versuchte, gleichzeitig aber weder die Geschwindigkeit zahlenmässig einschätzen noch sich auch nicht einmal zu den von den Ehegatten C.________ genannten 30 - 40 km/h äussern können wollte. Jedenfalls vermögen die Aussagen von D.________ die bereits für sich glaubhaften und überdies übereinstimmenden und sich gegenseitig untermauernden Angaben von C.________, H.________ und I.________ nicht zu entkräften. Beweismässig ist somit gestützt darauf sowie das vorinstanzliche Beweisergebnis präzisierend davon auszugehen, dass die Geschädigte den Bus auf ihrem Roller mit ungefähr 30 bis 40 km/h überholte.
Fahrspur während des Überholmanövers
Ob die Geschädigte beim Überholmanöver auf ihrer Fahrbahn blieb oder während des Überholens des BernMobil-Busses die Gegenfahrbahn befuhr, ist von vornherein irrelevant, zumal die Mittellinie auf der Schwarzenburgstrasse nicht ausgezogen, das Überholen an dieser Stelle mithin erlaubt war. Gestützt auf die glaubhaften, weil konstanten und übereinstimmenden Angaben der Ehegatten C.________ (vgl. pag. 71, pag. 73 Z. 46 f., Z. 56 f., pag. 273 Z. 38 ff.) und H.________ (vgl. pag. 67, pag. 69 Z. 51, pag. 270 Z. 22 ff., Z. 40 ff.), welche ausserdem durch die Aufnahmen Nr. 2 und Nr. 13 der Fotodokumentation (pag. 26 bzw. pag. 40 und pag. 33 bzw. pag. 47) beweismässig unterlegt werden, ist mit der Vorinstanz aber davon auszugehen, dass der Roller die Mittellinie während des Überholmanövers, wenn überhaupt, nur knapp überfuhr bzw. C.________ den Bus mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ihrer Fahrspur überholte (vgl. dazu pag. 321, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Distanz zwischen der Leitlinie und dem Bus betrug immerhin 1,6 Meter (vgl. pag. 33), so dass ausreichend Platz für das Überholen mit dem verhältnismässig schmalen Roller vorhanden war. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten sowie der übrigen vor Ort Anwesenden nichts. Da der Beschuldigte die Rollerfahrerin erst unmittelbar im Moment der Kollision wahrnahm, kann er auch nicht gesehen haben, auf welcher Fahrspur diese vorgängig den BernMobil-Bus überholte. Er konnte sich entsprechend nicht dazu äussern. Auch D.________ konnte zu diesem Punkt keine konkreten Angaben machen (vgl. pag. 62, pag. 65 Z. 64 f.), bestätigte aber immerhin, dass er mit dem Bus genau so gestanden sei, wie es auf dem Foto ersichtlich sei, also näher zum Velostreifen als zur Mittellinie (pag. 64 Z. 44 ff.). I.________ seinerseits gab zu Protokoll, dass der Roller den Bus nahe am Bus und nahe der Mittellinie überholt habe (pag. 60 Z. 64 ff.), wobei er explizit nicht sagen konnte, auf welcher Fahrspur der Roller den Bus überholte bzw. ob er zu diesem Zweck die Mitellinie überfuhr (pag. 60 Z. 68 f.). Auch letzteres lässt sich problemlos mit den glaubhaften, übereinstimmenden und durch die objektiven Beweismittel untermauerten Angaben der Ehegatten C.________ vereinbaren.
Überholen einer stehenden Kolonne?
Dispositiv
Schliesslich stellt die Kammer auch bezüglich der Frage, ob C.________ lediglich den vor ihr fahrenden BernMobil Bus überholte oder aber eine ganze stehende Kolonne, mit der Vorinstanz (vgl. dazu pag. 321 f., S. 22 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf die in sich stimmigen, sich gegenseitig deckenden, mithin nicht nur grundsätzlich, sondern in Bezug auf diesen ganz konkreten Punkt sehr glaubhaften Angaben von C.________ (pag. 73 Z. 49 f., pag. 272 Z. 42 ff.) und H.________ (pag. 67, pag. 69 Z. 23 ff., Z. 54 f., pag. 271 Z. 13 ff. und Z. 18 ff.) ab. Demnach fuhr der Roller von C.________ direkt zum bzw. hinter dem BernMobil-Bus und überholte im Zuge des anschliessenden Überholmanövers lediglich diesen.
Dass diese Aussagen diametral in Widerspruch zu den Aussagen des Buschauffeurs und den objektiven Beweismitteln stehen würden, wie dies die Verteidigung geltend macht (vgl. pag. 386), stimmt nicht. D.________ gab nämlich stets zu Protokoll, die Rollerfahrerin erst in dem Moment im Rückspiegel gesehen zu haben, als diese bereits im Begriff gewesen sei, seinen Bus zu überholen und als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bereits vor der Frontscheibe des Busses gestanden habe (vgl. pag. 62, pag. 64 Z. 25 ff., Z. 56 ff., pag. 267 Z. 27 ff.). Er behauptete hingegen nie, die Rollerfahrerin bereits zuvor bzw. schon eine gewisse Zeit vor der Kollision gesehen zu haben. Zudem gab er auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll, nicht beurteilen zu können, ob die Ehegatten C.________ mit ihrem Roller direkt hinter seinem Bus gestanden hätten, er habe dies nicht gesehen (pag. 268 Z. 5 ff.). Dass der Buschauffeur eine stockende Kolonne vor und hinter seinem BernMobil-Bus wahrgenommen hat (vgl. dazu pag. 267 Z. 16 ff., pag. 268 Z. 12 ff.), schliesst nach Meinung der Kammer entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (vgl. pag. 386 und pag. 387) sodann nicht aus, dass die Rollerfahrerin C.________ dennoch direkt hinter ihm fuhr. Weshalb es aufgrund der vom Buschauffeur geschilderten Verkehrssituation nicht möglich gewesen sein sollte, dass C.________ direkt hinter dem Bus nachfuhr, erschliesst sich der Kammer mit anderen Worten nicht. Ebensowenig, warum Letzteres bedeuten würde, dass das Ehepaar C.________ diesfalls unweigerlich hinter dem Bus hätte anhalten müssen (vgl. pag. 387). Denn gerade weil der Bus ja anhielt bzw. stillstand bzw. ganz langsam fuhr, überholte C.________ diesen.
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang willkürlich sein bzw. den Grundsatz in dubio pro reo «massiv verletzen» soll, erhellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 384 und pag. 386 f.) somit nicht und davon, dass sich der vorinstanzliche Beweisschluss, wonach die Rollerfahrerin nur ein einziges Fahrzeug – den BernMobil-Bus überholt habe – nicht halten lasse (vgl. pag. 386), kann keine Rede sein. Er ist für die Kammer vielmehr gestützt auf die sich deckenden, glaubhaften Angaben von C.________ und H.________ zweifelsohne erstellt. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt im Übrigen gerade nicht, dass in jedem Fall die für den Beschuldigten günstigste Annahme getroffen werden muss, selbst wenn dafür absolut keine Anhaltspunkte vorliegen und darüber hinaus die gegenteilige Annahme, für welche konkrete Indizien vorliegen, wesentlich plausibler erscheint.
Fazit Fahrweise und Überholmanöver der Geschädigten C.________
Zusammengefasst geht die Kammer beweismässig davon aus, dass C.________ einzig den BernMobil-Bus und zwar mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h überholte. Dabei blieb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auf ihrer Fahrspur bzw. überfuhr die Leitlinie, wenn überhaupt, nur knapp. Da an dieser Stelle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt und das Überholen ausdrücklich erlaubt ist, ist in ihrer Fahrweise kein Fehlverhalten auszumachen.
10.3.3 Ausgangsposition des Beschuldigten
Unbestrittenermassen stand der Beschuldigte mit seinem Auto nach dem Verlassen der Tankstelle zunächst auf beiden Fahrspuren der Liebefeldstrasse. Da nach ungefähr zwei Minuten jedoch ein anderers Fahrzeug in die Liebefeldstrasse einbiegen wollte, setzte er nach links zurück in den Bereich der Tankstelle (vgl. dazu die Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 264 Z. 20 ff., pag. 265 Z. 7 f., pag. 266 Z. 12 f.). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (vgl. insbes. pag. 264 Z. 44 ff.) sowie der Dashcam-Aufnahmen zum beweismässigen Schluss, dass der Beschuldigte in der Folge mit seinem Auto vor dem Abbiegen in die Schwarzenburgstrasse nicht auf der Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse, sondern in der Ausfahrt der Tankstelle, welche über ein Trottoir führt, gestanden hat (vgl. pag. 322, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies mag zwar zutreffen, ist aber insofern ungenau, als dass der Beschuldigte trotzdem zwangsläufig die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse befahren musste, um auf die Schwarzenburgstrasse abzubiegen, wenn auch nur auf ganz kurzer Strecke (vgl. dazu den Situationsplan des UTD, pag. 56). Dass er dies unbestrittenermassen auch tatsächlich tat, ist im Übrigen auf den Aufnahmen der Dashcam gut ersichtlich (vgl. die Bilder Nr. 6 und 7 [pag. 43], i.V.m. den Bildern Nr. 8 und 9 [pag. 44]). Die Vorinstanz hat die Aufzeichnung der Dashcam korrekt transkribiert, es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (pag. 310 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung durch die Kammer):
«Vorerst ist anzumerken, dass die Dashcam des Beschuldigten nicht seine ganze Sicht erfasst und wiedergibt. Insbesondere sind die Front seines Fahrzeuges und damit die genaue Position in Fahrtrichtung nicht erkennbar, unklar ist auch die Brennweite der Dashkamera und es fehlt die Sicht sowohl nach rechts als auch nach links. Ein Bus kommt von links, während der Beschuldigte an der Ausfahrt steht (16:32:29 Uhr). Anschliessend (16:32:39 Uhr) fährt ein Bus auf der gegenüberliegenden Fahrbahn von der Haltestelle los und entschwindet aus dem Bereich der Kamera (16:32:49 Uhr). Der Beschuldigte setzt sein Fahrzeug zurück, weil ein Fahrzeug auf der Hauptstrasse nach links in die Liebefeldstrasse einbog (16:32:38-16:32:52Uhr). Dabei verändert sich die Position des Beschuldigten, indem er noch weiter links am Strassenrand der Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse steht (siehe16:32:59). Dieser Umstand wird durch die Einzelbilder (pag. 179 ff.) verdeutlicht. Um16:32:58 Uhr kommt ein weiterer Bus von links. Der Beschuldigte beginnt sich langsam nach vorne zu tasten (pag. 16:33:07 Uhr), hält nochmals an (16:33:09 Uhr) und erst um 16:33:16 beginnt er loszufahren. Unmittelbar danach erscheint die Rollerfahrerin in seinem Blickfeld, es kommt zur Kollision (16:33:19). Welche Fahrzeuge auf der Fahrbahn in Richtung Köniz stehen, ist auf der Aufzeichnung nicht ersichtlich. Auch der Aufprall der Frau oder des Herrn C.________ auf dem Boden (Unfallendlage der Opfer) ist nicht erkennbar.»
Weiter hält die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass eine Ausfahrt aus der Tankstelle auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse, so dass das Fahrzeug in einem Neunziggradwinkel zur Schwarzenburgstrasse steht, aufgrund der Platzverhältnisse und entgegen den Behauptungen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 264 Z. 20 ff., pag. 265 Z. 37 ff.) sehr wohl möglich scheint – und zwar sowohl von der hinteren Tanksäule, als auch von der vorderen Tanksäule aus (vgl. Situationsplan, pag. 56). Dies erst recht mit einem verhältnismässig kleinen Personenwagen wie einem Toyota Yaris. Sollte der Beschuldigte bei der vorderen Tanksäule getankt haben, hätte er schlicht mehr ausholen können und müssen, um korrekt auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse einzuspuren. Weiter hält die Kammer sachverhaltsmässig fest, dass der Beschuldigte, hätte er korrekt eingespurt, entgegen seinen Behauptungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 265 Z. 27 ff.) in einer grösseren Entfernung und einem weiteren Winkel zum stehenden BernMobil-Bus gestanden hätte, aus dieser Position eine bessere Sicht auf den von links nahenden Verkehr auf der zu überquerenden Spur der Schwarzenburgstrasse gehabt hätte und diese auch nicht so nahe an der Front des Buses hätte überqueren müssen (gemäss seinen eigenen Angaben stand er unmittelbar vor dem Abbiegen etwa einen Meter [pag. 76] bzw. ein bis zwei Meter vom Bus entfernt [pag. 264 Z. 28]; bestätigt durch die übereinstimmenden Aussagen von D.________ [vgl. pag. 64 Z. 34 ff.], wonach der Beschuldigte eineinhalb bis zwei Meter vor dem Bus durchgefahren sei, sowie die Angaben von I.________ [vgl. pag. 59 Z. 42 ff.], wonach der Beschuldigte relativ nahe vor der Front des Busses durchgefahren sei.). Und schliesslich hätte er in diesem Fall auch allfällige in die Liebefeldstrasse einbiegende Verkehrsteilnehmer nicht behindert; die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach dem Ausweichen und Zurücksetzen nicht wieder nach vorne in die Liebefeldstrasse eingebogen sei, weil er sonst erneut den Gegenverkehr behindert hätte (vgl. pag. 265 Z. 37 ff.), sind eine Ausrede und vermögen ihn nicht zu entlasten.
10.3.4 Unfallendlage
Betreffend die Unfallendlage kam die Vorinstanz nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie der polizeilichen Fotodokumentation zum Schluss, die Endlage des Ehepaars C.________ entspreche der Situation, wie sie auf Bild Nr. 3 der polizeilichen Fotodokumentation (pag. 41) abgebildet sei (pag. 322 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht dem Beschuldigten angelastet werden dürfe, dass die Unfallendlage des Ehepaars C.________ polizeilich nicht eindeutig festgehalten bzw. erhoben worden sei. Klar sei, dass die Unfallendlage nicht der Situation gemäss Foto Nr. 3 der polizeilichen Fotodokumentation entsprechen könne. Auf den Bildern der Dashcam sei zu sehen, dass sich die Rollerfahrerin quasi am gleichen Ort in der Luft befinde, wie sie dann auf Bild Nr. 3 am Boden sitze. Nach den Gesetzen des waagrechten Wurfes müsse sie in Flugrichtung bis zum Aufschlag auf die Strasse geflogen sein und zwar mehrere Meter entfernt vom Ort, so wie auf Foto Nr. 3 am Boden sitze (vgl. pag. 393 f.).
Das Bild des Unfallortes Nr. 3 der Fotodokumentation (pag. 27 bzw. pag. 41) wurde unbestrittenermassen nicht von der Polizei, sondern von I.________ aufgenommen. In der Dokumentation ist zudem unmissverständlich vermerkt, dass die Unfallendlage zu diesem Zeitpunkt bereits verändert war, insbesondere ein anderer Bus vor Ort war (vgl. die korrigierte Bildunterschrift auf pag. 41; vgl. dazu auch die Feststellungen betreffend angetroffene Situation im Anzeigerapport vom 14. Juli 2017 [pag. 14]). Somit trifft zwar zu, dass die Polizei die Unfallendlage bzw. die Lage bei ihrem Eintreffen nicht selber und auch nicht näher, insbesondere nicht aus verschiedenen Perspektiven dokumentierte/festhielt (vgl. dazu auch die Ausführungen im begründeten Beschluss vom 11. Juni 2020 [pag. 356 ff.], wonach sich weder aus der Anzeige noch aus dem polizeilichen Fotodossier oder dem KTD-Situationsplan ergibt, dass die Unfallendlage des Ehepaars C.________ eindeutig festgehalten worden wäre. Und auch auf den Aufzeichnungen der Dashcam ist, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte [pag. 311, S. 12 erstinstanzliche Urteilsbegründung], der Aufprall der Opfer auf dem Boden nicht ersichtlich). Fakt ist jedoch, dass die Polizei nach eigenen Angaben des Beschuldigten höchstens drei Minuten nach dem Unfall vor Ort eintraf (vgl. pag. 276 Z. 21 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von I.________, wonach er die Fotoaufnahme ebenfalls ca. drei bis vier Minuten nach dem Unfall gemacht habe) und dass der Beschuldigte die Geschädigte C.________ gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall nicht aufstehen sah (pag. 276 Z. 32 ff.). Es ist denn auch nicht wahrscheinlich und würde schlicht jeder Logik widersprechen, anzunehmen, dass C.________ sich sofort nach dem Zusammenstoss aus ihrer Endposition auf der Strasse erhoben hätte, nur um innert drei Minuten an anderer Stelle auf der Strasse, mithin nachwievor in der Gefahrenzone, wieder hinzusitzen. C.________ selber bestätigte in der erstinstanzlichen Verhandlung denn auch, dass die auf Bild Nr. 3 abgebildete Situation ihre Unfallendlage darstelle (vgl. pag. 274 Z. 5 ff.). Inwiefern die diesbezügliche Frage an die Geschädigte seitens der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin suggestiv formuliert gewesen sein soll, erschliesst sich der Kammer nicht (vgl. die Vorbringen der Verteidigung auf pag. 395). Im Übrigen war die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugegen (vgl. pag. 262) und hätte diesfalls intervenieren können. Weiter gab der unbeteiligte Zeuge I.________ glaubhaft zu Protokoll, dass der Roller auf der Strasse liegen gelassen worden sei, bis die Polizei vor Ort gewesen sei (pag. 59 Z. 35 f.), was sich ebenfalls mit den eigenen Angaben des Beschuldigten deckt (vgl. pag. 276 Z. 41 ff.). Die Annahme, dass das Bild Nr. 3 die tatsächliche Unfallendlage der Geschädigten C.________ und ihres Rollers wiedergibt, ist somit wahrscheinlich. Entscheidend ist letztlich aber einzig, dass die Unfallendlage der Geschädigten C.________ angesichts des unbestrittenen Unfallhergangs ohnehin nicht von Relevanz ist.
III. Rechtliche Würdigung
11. Art. 125 Abs. 1 StGB
Der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 325 ff., S. 26 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung):
«[…]
2.1. Objektiver Tatbestand
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist eine Körperverletzung notwendig, welche nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gilt (Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018 N 3 ff. vor Art. 122 StGB, N 2 zu Art. 123 StGB, N 1 zu Art. 125 und N 1 ff. zu Art. 126 StGB).
2.2. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht müssen die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit dann, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Eine Verurteilung setzt also voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. Sorgfaltswidrig ist sein Verhalten dann, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers hätte erkennen bzw. voraussehen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Erkenn- bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Es genügt, wenn der Täter den Kausalverlauf, der zum Erfolg führte, in groben Zügen als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte, wobei die Voraussehbarkeit nur dann zu verneinen ist, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden muss, hinzutreten. Diese Umstände müssen so schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, vor allem das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen ( Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018 N 26 ff. zu Art. 12 StGB, BGE 121 IV 286, E. 3, 130 IV 7 E. 3.2, BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGer 6B_132/2016 E. 3.2.1). Schliesslich muss der Erfolg vermeidbar gewesen sein. Das Bundesgericht hält sich dabei an die Wahrscheinlichkeitstheorie (höchstwahrscheinlich, mit hoher Wahrscheinlichkeit etc.), die Literatur verlangt mindestens an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018 N 41 zu Art. 12 StGB).
Als Rechtsquelle der Sorgfaltspflicht kommt u.a. das Strassenverkehrsgesetz in Frage. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzen das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (z.B. das Autofahren an sich) sowie das Vertrauensprinzip, das Art. 26 SVG für den Strassenverkehr regelt.
Jeder muss sich im Strassenverkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Daraus wird auch das sogenannte Vertrauensprinzip abgeleitet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich nur derjenige, der sich ordnungsgemäss verhält, auf das Vertrauensprinzip berufen. Wer gegen Verkehrsregeln verstösst und eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen ((Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 33 zu Art. 12 StGB mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis, BGer 6B_1300/2016 E. 1.2.4 vom 05.12.2017). Hat der Beschuldigte vor der Kollision alles richtig gemacht und darf er sich auf das Vertrauensprinzip berufen, wie die Verteidigung mit Verweis auf BGE 122 IV 133 geltend macht? Das ist im Folgenden zu prüfen:
Nach dem Vertrauensprinzip darf, solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Das Vertrauensprinzip kommt jedoch nur demjenigen zugute, der sich selber ordnungsgemäss verhalten hat [recte: .]
Signale und Markierungen sind zu beachten, sie gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Fahrbahnrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 SVG). Art: 36 SVG regelt das Vortrittsrecht. So haben auf Strassenverzweigungen diejenigen Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Abs. 2) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Abs. 4). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Parkplätzen; Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir aùf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten, wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Zum Vortrittsrecht in solchen Fällen hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_761/2019 vom 9. März 2020, in E. 2.3.2 ausgeführt:
„2.3.2. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]. Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteil 68_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweis).»
12. Subsumtion
12.1 Strafantrag
Das Strafantragserfordernis ist vorliegend erfüllt. Die Geschädigte C.________ stellte am 2. September 2017 form- und fristgerecht einen Strafantrag (pag. 115).
12.2 Objektiver Tatbestand
Die bei C.________ festgestellten und mit Arztbericht dokumentierten, mithin objektivierten Verletzungen stellen klarerweise einfache Körperverletzungen i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB dar. Weiter sind auch die objektiven Tatbestandsmerkmale der Kausalität zwischen den Verletzungen und dem Sturz der Geschädigten sowie die Kausalität zwischen dem Sturz und der Kollision des Rollers mit dem Auto des Beschuldigten zu bejahen.
12.3 Subjektiver Tatbestand
12.3.1 Sorgfaltspflichtverletzung
Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG haben Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Der Beschuldigte war somit bei der Ausfahrt von der Tankstelle über die Liebefeldstrasse (Nebenstrasse) auf die Schwarzenburgstrasse (Hauptstrasse) vortrittsbelastet. Zudem ist beweismässig erstellt, dass er das Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 SVG, wonach Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte und möglichst am rechten Strassenrand sowie auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien fahren müssen, missachtete. Dass beweismässig davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug noch zurücksetzte und es bei der Tankstellenausfahrt bzw. auf dem Trottoir, welches an die Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse angrenzt, positionierte, ändert nichts an der rechtlichen Einschätzung der Ausgangslage; auch diesfalls hätte der Beschuldigte vor dem Abbiegen auf die Schwarzenburgstrasse korrekterweise auf die rechte Fahrbahn der Liebefeldstrasse einbiegen und dort beim Signal «Kein Vortritt» warten müssen, bis Sicht und Fahrt frei gewesen wären. Mit anderen Worten entbindet das nicht vorschriftsgemässe Befahren der Gegenfahrbahn der Liebefeldstrasse selbstredend nicht von der Vortrittsbelastung (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz, pag. 328, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Weiter bestimmt auch Art. 15 Abs. 3 VRV, dass, wer aus Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern jener Strassen den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. Selbst wenn man also wie die Vorinstanz davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte aus der Tankstellenausfahrt nur über das Trottoir direkt in die Schwarzenburgstrasse abbog, ohne auch nur kurz die Liebefeldstrasse zu befahren, ändert sich nichts daran, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall vortrittsbelastet gewesen wäre und zwar unter Umständen erst noch in qualifizierter Weise (Beizug einer Hilfsperson). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, befuhr der Beschuldigte beim Einbiegen aus der Tankstelle und in die Schwarzenburgstrasse jedoch ohnehin zwangläufig auch kurz die vortrittsbelastete Liebefeldstrasse – selbst wenn er von der vorderen Tanksäule weggefahren sein sollte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.9.3.3 Ausgangsposition des Beschuldigten hiervor). Insofern erübrigt sich das Hinzuziehen und Prüfen von Art. 15 Abs. 3 VRV in den Augen der Kammer; so oder anders war der Beschuldigte nicht vortrittsberechtigt. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach vorliegend nicht von einer per se unübersichtlichen Stelle gesprochen werden könne (vgl. pag. 391) zielen sodann ins Leere. Relevant ist einzig, dass die Sicht des Beschuldigten im konkret zur Beurteilung stehenden Moment durch den stehenden BernMobil-Bus klar und massiv eingeschränkt bzw. die Sicht auf den hinter/neben dem BernMobil-Bus auf der Schwarzenburgstrasse nahenden Verkehr verunmöglicht war. Indem der vortrittsbelastete Beschuldigte trotzdem, wenn auch vorsichtig, auf die Schwarzenburgstrasse abbog, schuf er in einer unübersichtlichen und gefährlichen Situation ein hohes Risiko für eine Kollision mit auf der Schwarzenburgstrasse fahrenden Verkehrsteilnehmern, welches sich in der Folge auch verwirklichte.
Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise gleich mehrere Verkehrsregeln in klarer Weise verletzte, das Tatbestandserfordernis der Sorgfaltspflichtverletzung ist somit zu bejahen. Durch das Begehen der Verkehrsregelverletzungen schuf er eine gefährliche Verkehrslage, womit er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann bzw. in der konkreten Situation nicht erwarten konnte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer – hier konkret C.________ – diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ihrerseits ausgleichen würden. Entgegen den zirkelschlüssigen Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 390, unter Berufung auf BGE 125 IV 83) hängt das Bejahen einer bzw. gleich mehrerer Verkehrsregelverletzungen nicht davon ab, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht.
Weiter beruft sich die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren auf BGE 122 IV 133 und macht geltend, es liege bei korrekter Beweiswürdigung keine relevante Differenz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrunde liege, vor. Zudem könne auch eine allfällige Anwendung von Art. 15 Abs. 3 VRV zu keiner anderen Beurteilung als in BGE 122 IV 133 führen (pag. 386). Mit der Vorinstanz (vgl. pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass C.________ vorliegend anders als die Beschuldigte im dem Entscheid BGE 122 IV 133 zugrundeliegenden Sachverhalt, ein einziges stehendes Fahrzeug (den BernMobil-Bus) überholte, nicht eine stehende Kolonne. Somit ist auch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG, wonach im Kolonnenverkehr nur überholt werden darf, wenn der Lenker Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können, vorliegend nicht einschlägig. Hingegen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, im Entscheid BGE 122 IV 133 sei die Beschuldigte in Abweichung zum vorliegenden Sachverhalt von einer Neben- in eine Hauptstrasse gefahren, womit Art. 15 Abs. 3 VRV nicht anwendbar sei (vgl. pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr bog der Beschuldigte auch vorliegend von einer bzw. über eine Neben- (Liebefeldstrasse) in eine Hauptstrasse (Schwarzenburgstrasse) ab. Ob Art. 15 Abs. 3 VRV anwendbar ist oder nicht, hat nach Auffassung der Kammer schliesslich keinen Einfluss darauf, ob sich der Fahrzeugführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht; in beiden Fällen wäre der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, vortrittsbelastet gewesen (entweder gestützt auf Art. 36 Abs. 2 SVG oder eben gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV) und beging er eine den Vertrauensgrundsatz ausschliessende Verkehrsregelverletzung, indem er die Vortrittsregeln nicht beachtete.
Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass der Buschauffeur dem Beschuldigten ein Vortrittszeichen gegeben habe, auf welches dieser habe vertrauen dürfen (pag. 278). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zeichen des Buschauffeurs vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten bzw. ihn von seiner Vortrittsbelastung zu befreien – die Sorgfaltspflichtverletzung durch Verkehrsregelverletzung wird dadurch nicht aufgehoben. Der Vorinstanz ist alsdann beizupflichten, dass das Zeichen des Buschauffeurs erst recht nicht als Überwachung des Fahrmanövers durch eine Hilfsperson i.S.v. Art. 15 Abs. 3 VRV gewertet werden kann bzw. könnte (vgl. pag. 328 f., S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
12.3.2 Erkennbarkeit/Voraussehbarkeit
Was das Erfordernis der Vorhersehbarkeit anbelangt, so pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass der Beschuldigte als langjähriger Autofahrer in den groben Zügen voraussehen musste, dass sowohl eine Vortrittsmissachtung als auch eine Missachtung des Rechtsfahrgebots im Strassenverkehr eine Kollision und damit Körperverletzungen wie die vorliegend verursachten, zur Folge haben können (vgl. dazu auch pag. 329, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Des Weiteren muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er bei einer korrekten Fahrweise – konkret dem Einspuren auf der rechten Fahrbahn der Liebefeldstrasse – seinen Blickwinkel auf den von links auf der Schwarzenburgstrasse herannahenden Verkehr vergrössert und damit die Wahrscheinlichkeit einer Kollision hätte verringern können. Bei seiner gewählten Fahrweise – dem zwar langsamen Hinaustasten aus der vortrittsbelasteten Tankstellenausfahrt bzw. über die Liebefeldstrasse auf die Schwarzenburgstrasse, mit stark eingeschränkter Sicht auf den von links nahenden Verkehr – hingegen war das hohe Risiko einer Kollision offensichtlich und für den Beschuldigten klar erkennbar.
Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend, dass selbst wenn man eine Verkehrsregelverletzung durch den Beschuldigten bejahen würde, dieser in der vorliegenden Situation nicht damit habe rechnen müssen, dass C.________ die stehende Kolonne überholen und damit ihrerseits auch eine Verkehrsregelverletzung begehen werde (vgl. pag. 278, pag. 391). Sie bringt mit anderen Worten vor, die Geschädigte habe durch grobes Selbstverschulden den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen (vgl. pag. 392 ff., pag. 396). Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt (vgl. pag. 329 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), sind im Fahrverhalten der Rollerfahrerin, insbesondere in ihrem Überholmanöver, keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, mit denen der Beschuldigte schlicht nicht hätte rechnen müssen und welche sein Verhalten in den Hintergrund drängen würden. Insbesondere hat C.________ keine stehende Kolonne, sondern lediglich den vor ihr fahrenden bzw. letztlich stehenden BernMobil-Bus überholt, wobei sie weder ein Überholverbot missachtete noch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Von der vorinstanzlichen Einschätzung abweichend geht die Kammer davon aus, dass sie dabei sehr wohl die Vorsicht an den Tag legte, die von ihr erwartet werden durfte. Zu Recht hielt die Vorinstanz hingegen wiederum fest, dass es im Feierabendverkehr in städtischen Gebieten bei regem Verkehr nicht ungewöhnlich ist, dass Zweiradfahrzeuge stehende Busse des öffentlichen Verkehrs überholen – insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Gegenfahrbahn frei ist, der Bus nicht die ganze Fahrbahnhälfte einnimmt und sich ausserhalb einer Haltestelle befindet, mithin nicht mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen gerechnet werden muss (vgl. pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dies war dem Beschuldigten als langjährigem Autolenker bewusst. Ein Unterbruch des Kausalzusammenhangs ist mithin zu verneinen.
12.3.3 Vermeidbarkeit
Betreffend die Frage der Vermeidbarkeit hat die Vorinstanz zu Recht subsumiert, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, hätte der Beschuldigte mit dem Einbiegen auf die Schwarzenburgstrasse gewartet, bis seine Sicht auf beide Fahrbahnen der Schwarzenburgstrasse frei geworden bzw. der die Sicht versperrende BernMobil-Bus weitergefahren wäre (vgl. pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beizug einer Hilfsperson erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang hingegen nicht als zwingend erforderlich, zumal es sich nicht um eine per se und dauerhaft unübersichtliche Verkehrssituation handelt, in welcher das Unfallrisiko bloss auf diese Weise gemindert werden kann. Die Sicht auf die Schwarzenburgstrasse wäre, sobald der BernMobil-Bus weitergefahren wäre, frei gewesen. Es liegt auch keine Tankstellenausfahrt vor, von welcher aus nur direkt auf eine Strasse abgebogen werden kann. Vielmehr hätte es die korrekte Fahrweise geboten, dass der Beschuldigte zunächst auf die Liebefeldstrasse eingespurt und von dort aus auf die Hauptstrasse Schwarzenburgstrasse abgezweigt hätte. Für den Risikoausschluss hätte es diesfalls genügt, wenn der Beschuldigte korrekt auf der rechten Fahrspur der Liebefeldstrasse eingespurt und die Weiterfahrt des BernMobil-Busses abgewartet hätte, womit die Sicht auf den Verkehr auf beiden Fahrspuren der Schwarzenburgstrasse wieder frei gewesen wäre (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 330, S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Selbst wenn der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht abgewartet hätte, bis der BernMobil-Bus wieder losfährt, sondern sich gleichermassen langsam, schätzungsweise mit Schrittgeschwindigkeit, vorgetastet hätte, wäre seine Sicht nach links auf die Fahrbahn dem Bus entlang früher offen gewesen. Er hätte somit die Rollerfahrerin früher wahrnehmen und rechtzeitig – zumindest noch auf der rechten Fahrbahnhälfte – anhalten und die Kollision höchstwahrscheinlich verhindern können.
12.3.4 Fazit
Der Beschuldigte ist somit der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld z.N.v. C.________ durch Missachtung von Verkehrsregeln, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 330 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
14. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).
Die zur Diskussion stehende Tat hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Der vorliegend anwendbare Straftatbestand blieb unverändert. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario ist somit altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist.
15. Konkrete Strafzumessung
15.1 Strafdrohung und Strafrahmen
Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich mithin um ein Vergehen und der Strafrahmen erstreckt sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
15.2 Tatkomponenten
15.2.1 Objektive Tatschwere
Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass C.________ beim Unfall mehrere Verletzungen erlitt; eine nicht dislozierte, laterale Schlüsselbeinfraktur links, eine Prellung mit Rissquetschwunde praepatellar am rechten Knie, einen Substanzdefekt an der rechten Schulter und im Bereich der Fusssohle über die Grosszehenballe rechts sowie Kontusionen an der linken Hand, an der linken Kleinzehe und am grossen Rollhügel rechts (pag. 81). Sie war durch die erlittenen Verletzungen eine Zeit lang in der Verrichtung der alltäglichen Bedürfnisse eingeschränkt, trug insbesondere den linken Arm für vier bis sechs Wochen in einem Orthogilet resp. einer Mitella-Schlinge, musste Schmerzmittel einnehmen und eine begleitende Physiotherapie machen (pag. 81), trug jedoch keine bleibenden Schäden davon (vgl. pag. 82). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Geschädigte berichten, dass die Verletzungen folgenlos abgeheilt waren. Sie gab an, das Schlüsselbein zwar nach wie vor zu spüren, aber keine Medikamente mehr nehmen zu müssen, nicht wetterfühlig zu sein, alles wieder machen zu können, was sie vorher gekonnt habe, und sogar wieder klettern zu können (vgl. pag. 272 Z. 23 ff.).
Betreffend die Komponente der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte langsam und vorsichtig aus der unübersichtlichen Tankstellenausfahrt fuhr. Er vertraute dabei zudem auf das Zeichen des Chauffeurs des BernMobil-Busses, welcher ihm die Gewährung des Vortritts signalisierte. Dies ist zwar durchaus nachvollziehbar, vermag den Beschuldigten aber nicht zu entlasten bzw. sich verschuldensmindernd auszuwirken. Hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre und ihn nichts davon abhielt, in korrekter Fahrweise auf die rechte Fahrspur der Liebefeldstrasse einzuspuren und dort beim Signal «Kein Vortritt» zuzuwarten, bis seine Fahrt frei gewesen wäre. Wie bereits festgehalten, hätte sich bei einem korrekten Einspuren aufgrund des vergrösserten Sichtwinkels auch seine Sicht auf die Schwarzenburgstrasse verbessert.
15.2.2 Subjektive Tatschwere und Fazit Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Er war in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und die Tat wäre vermeidbar gewesen.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht. Die Tatkomponentenstrafe ist daher im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.
15.3 Täterkomponenten
In Bezug auf das Vorleben/die Vorstrafen des Beschuldigten hält die Kammer mit der Vorinstanz fest (vgl. pag. 332, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat (pag. 263 Z. 42 f.). Er ist gelernter Elektromonteur und hat später eine Ausbildung in «regulatory affairs» gemacht (pag. 263 Z. 17 f.), bezieht jedoch aktuell aufgrund von gesundheitlichen Problemen eine Invalidenrente von 78% sowie Ergänzungsleistungen (pag. 263 Z. 22, Z. 28 f. und Z. 31 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom 7. Juli 2020, pag. 364) und im ADMAS-Register sind keine Administrativmassnahmen verzeichnet (vgl. pag. 401). Diese Komponenten sind neutral zu gewichten.
Ebenso die Komponente der persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat, in Bezug auf welche nichts bekannt ist.
Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber stets anständig und korrekt. Er ist, den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend, zwar geständig, zeigte jedoch keine Einsicht und Reue, ist mithin überzeugt, nichts falsch gemacht zu haben. Dies darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, vor diesem Hintergrund kann ihm jedoch unter diesem Titel auch keine Strafminderung gewährt werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist.
Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt weder straferhöhend noch strafmindernd aus, es bleibt bei einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens.
15.4 Strafart und konkretes Strafmass
Vorliegend ist angesichts des Gesamttatverschuldens im untersten Bereich für den nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe auszufällen. Die Kammer erachtet 10 Strafeinheiten als dem Gesamtverschulden angemessen.
15.5 Tagessatzhöhe
Angesichts dessen, dass der Beschuldigte kein Einkommen erzielt, sondern von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen lebt, rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.00 festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
15.6 Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihm ist somit eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Strafvollzug ist ihm zu gewähren, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.
Eine bedingte Geldstrafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Vorliegend erscheint es der Kammer mit der Vorinstanz (vgl. pag. 333, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung) angemessen, die Busse auf CHF 90.00 festzusetzen, dem Äquivalent von 3 Tagessätzen Geldstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt entsprechend 3 Tage.
15.7 Fazit Strafmass
Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, ausmachend CHF 210.00, wobei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 90.00 zu verurteilen, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage.
V. Verfahrenskosten
16. Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Davon ausgehend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'480.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
17. Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 7. Juli 2017 in Liebefeld durch Verletzung von Verkehrsregeln, zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel
12 Abs. 3, 34, 42, 44, 47, 125 Abs. 1 StGB
27 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG
14 Abs. 1 VRV,
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 210.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'480.00.
4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
II.
1. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
2. Mitzuteilen
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; nur Dispositiv)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; Dispositiv und Begründung)
- der Allianz Suisse Schadenservice, z.Hd. Irene Bauer, Postfach, 8010 Zürich (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Schweizerischen Mobiliar, z.Hd. Suzanne Ryser, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 25. Mai 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi
Die Gerichtsschreiberin:
Baillif
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 167
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1032/2017
Art. 15 VRVart. 15 ORIart. 15 VRV
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
BGE 122 IV 133ATF 122 IV 133DTF 122 IV 133
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
6B_132/2016
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_1300/2016
BGE 122 IV 133ATF 122 IV 133DTF 122 IV 133
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 14 VRVart. 14 ORIart. 14 VRV
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Art. 15 VRVart. 15 ORIart. 15 VRV
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
6B_761/2019
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
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Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF