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Entscheid

SK 2020 168

Ausstand (59)

15. Oktober 2021Deutsch193 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) erkannte mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (pag. 1179 ff.) – berichtigt am 6. November 2019 (pag. 1195 ff.) – Folgendes (Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 168 + 169 + 173

Bern, 8. April 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3/Berufungsführer 1

C.________

a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________

Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2

E.________

a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen die Beschuldigten 1+2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin gegen die Beschuldigte 2

Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31. Oktober 2019

(PEN 19 225 – 227)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) erkannte mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (pag. 1179 ff.) – berichtigt am 6. November 2019 (pag. 1195 ff.) – Folgendes (Hervorhebungen im Original):

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 27.06.2015 am Grenzübergang Deutschland-Schweiz,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ wird schuldig erklärt

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________

und in Anwendung der

Art. 22 Abs.1, 40, 47, 51, 111 StGB

Art. 426 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Polizei- Ausschaffungs- und Untersuchungshaft von 123 Tagen wird im Umfang von 123 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10.12.2018 vorzeitig angetreten worden ist.

2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘400.000 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 25‘093.65 insgesamt bestimmt auf CHF 35‘493.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 12‘158.40).

[…]

B.

Das Strafverfahren gegen C.________

wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________,

wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

C.________ wird schuldig erklärt

der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, begangen am ________2015 in Biel, z.N. von E.________

und in Anwendung der

Art. 24 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 123 Ziff. 1 StGB,

Art. 426 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 19‘014.85, insgesamt bestimmt auf CHF 29‘014.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 10‘511.00).

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 28‘014.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 9‘511.00).

C.

E.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. im Notwehrexzess, angeblich begangen am ________2015 in Biel, z.N. von A.________,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6‘399.35, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘399.35, an den Kanton Bern.

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15‘399.35.

Für die amtliche Verteidigung von E.________ wird Rechtsanwalt G.________ eine Entschädigung von CHF 4‘721.15 (Honorar, Auslagen, MwSt.) ausgerichtet.

Für die private Verteidigung von E.________ wird G.________ eine Entschädigung von CHF 7'997.90 (Honorar, Auslagen, MwSt.) ausgerichtet.

D.

H.________

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. im Notwehrexzess, angeblich begangen am ________2015 in Biel, z.N. A.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 10‘386.55, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘386.55, an den Kanton Bern.

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19‘386.55.

Für die amtliche Verteidigung von H.________ wird Rechtsanwalt J.________ eine Entschädigung von CHF 3‘662.45 (Honorar, Auslagen, MwSt.) und Rechtsanwältin I.________

1. Das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27.09.2011 gegen H.________ wird eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.

3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ wird verzichtet.

E.

I. Zivilklagen

1. Die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen E.________ und H.________ werden abgewiesen und es werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

2. Die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers E.________ gegen A.________ und C.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Dafür werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

A.________ und C.________ haben dem Zivilkläger E.________ für die im Verfahren entstanden Anwaltskosten eine Entschädigung im Betrag von total CHF 4‘629.20 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.) je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2‘314.60, zu bezahlen.

Erwägungen

II. Amtliche Entschädigung

1.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

[…]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘335.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4‘850.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ ab 17.09.2018 werden wie folgt bestimmt:

[…]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 12‘206.85.

C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 4‘345.665 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

C.________ hat dem Kanton Bern die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘297.00 für Rechtsanwältin K.________ zurückzuzahlen und dem Rechtsnachfolger von Rechtsanwältin K.________ die Differenz von CHF 1‘479.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III. Weitere Verfügungen

1.

A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

2.

Das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

3.

Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

4.

Die Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).

5.

Die Löschung des von H.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).

6.

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

7.

Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von E.________ durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

8.

Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von H.________ durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

9.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung

Gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 meldeten Rechtsanwalt B.________ im Auftrag von A.________ und Fürsprecher Dr. D.________ im Auftrag von C.________ fristgerecht Berufung an (pag. 1214 und pag. 1120).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. April 2020 (pag. 1233 ff.).

Am 4. Mai 2020 erklärten Rechtsanwalt B.________ für A.________ und Fürsprecher Dr. D.________ für C.________ form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1335 ff. und pag. 1342 ff.).

Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung von C.________. Gleichzeitig teilte sie mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (zum Ganzen pag. 1353 ff.).

Rechtsanwältin I.________ teilte am 25. Mai 2020 namens und im Auftrag von H.________ mit, es werde weder Anschlussberufung angemeldet noch Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (pag. 1356).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 informierte Rechtsanwalt G.________ für E.________, es werde keine Anschlussberufung angemeldet und kein Nichteintreten auf die Berufungen von A.________ und C.________ beantragt (pag. 1358).

Am 25. Juni 2020 teilte Fürsprecher Dr. D.________ mit, aus Sicht der Verteidigung von C.________ seien keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gegeben (pag. 1363).

In der Folge wurden die Parteien und der Zeuge L.________ zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2021 bis 6. April 2021 vorgeladen (pag. 1393 ff. und pag. 1403 f.).

Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 ersuchte Rechtsanwältin F.________ um Einsetzung als amtliche Anwältin von E.________; das Mandat von Rechtsanwalt G.________ sei infolge dessen Pensionierung kanzleiintern auf sie übertragen worden (pag. 1432 und ferner pag. 1431).

Am 22. Januar 2021 verfügte die Verfahrensleitung, Rechtsanwalt G.________ werde per 11. Januar 2021 aus dem amtlichen Mandat betreffend den Beschuldigten E.________ entlassen und Rechtsanwältin F.________ werde per 11. Januar 2021 als amtliche Verteidigerin von E.________ eingesetzt (pag. 1435 f.).

Mit Schreiben vom 18. März 2021 zog Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ die Berufung und mithin die Straf- und Zivilklage gegen H.________ zurück (pag. 1493). Die Kammer beschloss daraufhin, das Verfahren gegen H.________ (SK 20 174) als durch Rückzug der Berufung von A.________ in dessen Stellung als Straf- und Zivilkläger erledigt abzuschreiben. Zudem stellte sie fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf H.________ in sämtlichen ihn betreffenden Punkten (Bst. D, Bst. E/Ziff. I/1 und Bst. E/Ziff. III/5+8) rechtskräftig wird und keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden (zum Ganzen pag. 1494 ff.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ für A.________, letzterer sei oberinstanzlich als Beschuldigter zu befragen (pag. 1339). Gleichentags stellte Fürsprecher Dr. D.________ für C.________ den Beweisantrag, L.________ sei parteiöffentlich als Zeuge einzuvernehmen (pag. 1343). Die Generalstaatsanwaltschaft führte am 8. Mai 2020 aus, die Beweisanträge von Rechtsanwalt B.________ und von Fürsprecher Dr. D.________ seien gutzuheissen (pag. 1354). Rechtsanwältin I.________ und Rechtsanwalt G.________ verzichteten mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bzw. vom 26. Mai 2020 auf eine Stellungnahme zu den beiden Beweisanträgen (pag. 1356 bzw. pag. 1358). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge von A.________ und von C.________ gut und hielt fest, ersterer werde in der Berufungsverhandlung wie alle anderen beschuldigten Personen als Partei einvernommen und L.________ werde als Zeuge zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 1365 f.).

Mit Schreiben vom 24. März 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ für A.________ eine DVD mit einer Videodatei ein, welche die sich bereits in den Akten befindliche Aufzeichnung der Sachverhaltssequenz vor dem M.________ Club in Zeitlupe und vergrössert zeigt, und beantragte, dieselbe sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1511 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2021 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ gut und erkannte die von ihm eingereichte DVD zu den Akten (pag. 1514 f.).

Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (alle datierend vom 5. März 2021 [pag. 1475 ff.]). Weiter wurden über A.________ ein Vollzugsbericht (datierend vom 1. März 2021 [pag. 1457 ff.]) und über C.________ sowie E.________ je ein Leumundsbericht inklusive Formular über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 13. Februar 2021 [pag. 1449 ff.] bzw. vom 3. März 2021 [pag. 1463 ff.]) eingeholt. Schliesslich wurden beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Akten PEN 19 606 betreffend E.________ ediert (pag. 1481).

In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2021 bis 6. April 2021 wurde L.________ als Zeuge einvernommen (pag. 1526 ff.). Zudem wurden A.________, C.________ und E.________ erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1533 ff.; pag. 1541 ff.; pag. 1551 ff.). Der Beweisantrag von Fürsprecher Dr. D.________, die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für unverwertbar erklärte Einvernahme von A.________ vom ________ 2015 sei in Bezug auf pag. 278 Z. 60-86 wieder für verwertbar zu erklären, wurde insoweit gutgeheissen, als beschlossen wurde, das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom ________ 2015 in Bezug auf pag. 278 Z. 60-73 und pag. 278 Z. 82-86 (wieder) für verwertbar zu erklären (vgl. pag. 1524 f.). Der Beweisergänzungsantrag von Fürsprecher Dr. D.________, es sei ein auf T.________ (Fremdsprache) spezialisierter Sprachwissenschaftler beizuziehen und zu beauftragen, auszuführen, was «schlagen» und «töten» auf T.________ (Fremdsprache) heisse, ob es im AE.________ (Land) in sprachlicher Hinsicht regionale Unterschiede gebe, ob dasselbe Wort mehrere Bedeutungen haben könne und ob es zur T.________ Kultur gehöre, zu übertreiben, wurde – nachdem die anderen Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet hatten – dahingegen abgewiesen (vgl. pag. 1561). Zur Begründung wurde festgehalten, die Aussagen des Zeugen L.________ seien klar und verständlich und seine Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und in der Berufungsverhandlung hätten unter Beizug einer Übersetzung stattgefunden. Im Übrigen stammten alle vorliegend beteiligten Personen aus demselben Kulturkreis.

4.

Würdigungsvorbehalt

Rechtsanwalt B.________ beantragte in der Berufungsverhandlung wie bereits in erster Instanz, betreffend E.________ sei ein dahingehender Würdigungsvorbehalt vorzunehmen, dass dessen Handlungen gegebenenfalls auch unter die Tatbestände der schweren Körperverletzung, eventuell der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell des Angriffs, subsumiert werden könnten. Zur Begründung führte er aus, die Anklageschrift lasse eine Subsumtion unter diese Tatbestände entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu. Aus der Anklageschrift gehe klar hervor, dass A.________ auch in dem Zeitpunkt, als er bereits am Boden gelegen habe, noch geschlagen und getreten worden sei. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand äussere sich die Anklageschrift zudem nicht explizit, werde doch nicht ausdrücklich erwähnt, E.________ habe in Bezug auf die einfache Körperverletzung vorsätzlich gehandelt. E.________'s Vorsatz ergebe sich vielmehr aus den äusseren Umständen der Anklageschrift, was auch hinsichtlich des beantragten Würdigungsvorbehalts genügen würde. Soweit er oberinstanzlich – anders als vor der Vorinstanz – schliesslich auch noch einen Würdigungsvorbehalt betreffend den Tatbestand des Angriffs beantrage, weise er darauf hin, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung festgehalten habe, dass A.________ in dem Zeitpunkt, als er am Boden gelegen sei, eigentlich angegriffen worden sei. In der Anklageschrift sei insoweit ferner hinreichend umschrieben, dass mehrere Personen auf den am Boden liegenden A.________ eingeschlagen hätten (zum Ganzen pag. 1524).

Die Kammer wies diesen Antrag von Rechtsanwalt B.________ mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung der Vorinstanz ab (pag. 1525). Sie hielt fest, die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, die von A.________ gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend: IRM) erlittenen Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen und hätten weder ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs noch eine irreversible Arbeitsunfähigkeit, eine Gebrechlichkeit, eine Geisteskrankheit oder eine Entstellung zur Folge gehabt. Weiter habe A.________ laut dem Bericht des Spitalzentrums Biel resp. der Sofortrechnung vom ________ 2015 bereits nach einer «mittleren Behandlung» mit «kleiner Untersuchung» (pag. 392) wieder aus dem Spital entlassen werden können, womit seine Verletzungen – wie die Vorinstanz erwogen habe – das für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) notwendige Ausmass in objektiver Hinsicht insgesamt nicht erreichten. Im Übrigen sei der Vorinstanz zuzustimmen, soweit sie erwog, die Anklageschrift umschreibe weder einen auf eine derartige schwere Verletzung gerichteten Vorsatz von E.________ noch liessen die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen E.________'s auf einen solchen Vorsatz schliessen (vgl. zum Ganzen S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1239).

Die Abweisung des Antrags auf Würdigungsvorbehalt betreffend den Tatbestand des Angriffs begründete die Kammer damit, dass es insoweit an einer sachverhaltsmässigen Grundlage fehle, zumal die vorliegende Anklageschrift eine Subsumtion von E.________'s Handlungen unter diesen Tatbestand nicht zulasse.

5.

Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ beantragte für A.________ in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1561 bzw. pag. 1597; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

A.________

A.________ sei freizusprechen

vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am ________ 2015, ca. 00:50 Uhr, vor dem Club M.________ in Biel, z.N. von E.________.

Die auf A.________ anfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote in pag. 1132 sowie im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der heute eingereichten Kostennote auszurichten.

A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 145'500.00 zu leisten.

B. E.________

1.

E.________ sei schuldig zu erklären, der einfachen Körperverletzung, begangen am ________ 2015, ca. 00.50 Uhr, vor dem Club M.________ in Biel, z.N. von A.________, und angemessen zu verurteilen.

2.

E.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang der Kostennote in pag. 1141 zu bezahlen.

III.

A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

IV.

Die Zivilklage von E.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

E.________ sei in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO im Zivilpunkt zu verurteilen, A.________

Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'002.00 zzgl. Zins von 5% seit dem ________ 2015 Haftung zu bezahlen.

eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch von mindestens Fr. 5'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem ________ 2015 zu bezahlen.

V.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Fürsprecher Dr. D.________ stellte für C.________ die folgenden Anträge (pag. 1569 f. bzw. pag. 1603 f.; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 31.10.2019 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (PEN 19 225-228) betreffend C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________2015 in Biel z.N. von E.________, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, evtl. zur schweren Körperverletzung, evtl. zur einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________2015, ca. 00:00 Uhr bis 00:30 Uhr, in Biel/Bienne, z.N. von E.________ Uatandost;

unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss (teilweise noch einzureichender) Honorarnoten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie

unter Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse von C.________ (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Es sei C.________ eine Entschädigung für die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018 in der Höhe vom CHF 800.00 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 1574 f. bzw. pag. 1595 f.; Hervorhebungen im Original):

A.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. Oktober 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als

I.

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

II.

das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

B.

I.

1.

A.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________;

2.

A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 123 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 10. Dezember 2018 sowie zur Tragung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

II.

C.________ sei schuldig zu erklären wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel z.N. von E.________;

C.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren sowie zur Tragung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

III.

E.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. im Notwehrexzess, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel z.N. von A.________, unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung.

C. Weitere Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.

Das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu ersteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

Die Löschung des von E.________ erteilten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von E.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Rechtsanwältin F.________ stellte für E.________ oberinstanzlich folgende Anträge (vgl. pag. 1581 f. bzw. pag. 1589 f.):

Anträge des Beschuldigten E.________ an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in der Berufungsverhandlung vom 30./31. März 2021

I.

1.

Der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. im Notwehrexzess, freizusprechen, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von A.________.

2.

Die anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Staat und diejenigen der zweiten Instanz seien dem Straf- und Zivilkläger A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.

Dem Beschuldigten sei für die Vertretung in erster Instanz eine Parteikostenentschädigung von Fr. 7'997.50 für die private Verteidigung und Fr. 4'721.15 für die amtliche Verteidigung und für die Vertretung in zweiter Instanz eine solche von drei Vierteln der Honorarnoten der beiden amtlichen Vertretungen vom 3. Februar 2021 bzw. 31. März 2021 zuzusprechen.

II.

Zivilansprüche des Straf- und Zivilklägers:

Die Zivilklage des Klägers sei abzuweisen, eventualiter zurückzuweisen.

Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.

III.

Weiter sei zu verfügen:

Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

Anträge des Privatklägers E.________ an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in der Berufungsverhandlung vom 30./31. März 2021

I.

Der Beschuldigte A.________ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, sub-eventualiter der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig zu erklären, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil des Privatklägers E.________.

Die Beschuldigte C.________ sei der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung schuldig zu erklären, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers E.________.

II.

Die Beschuldigten seien zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

Die anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien den Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Weiter seien die Beschuldigten zu verurteilen:

Zur Bezahlung von einem Viertel der Interventionskosten des Privatklägers in erster Instanz, ausmachend Fr. 4'629.20, unter solidarischer Haftpflicht;

Zur Bezahlung von einem Viertel der Interventionskosten des Privatklägers in zweiter Instanz gemäss den Honorarnoten von RA G.________ vom 3. Februar 2021 und von RA F.________ vom 31.3.2021.

III.

Zivilansprüche des Privatklägers:

Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und der Privatkläger sei für die vollständige Beurteilung seiner Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Vorab sei festgehalten, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 – wie von der Kammer bereits teilweise mit Beschluss vom 18. März 2021 festgestellt (pag. 1494 ff.) – zufolge Rückzug der Berufung von A.________ als Straf- und Zivilkläger gegen H.________ sämtliche letzteren betreffenden Punkte (pag. 1493) in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskräftig sind mithin H.________'s Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, evtl. Notwehrexzess, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel zum Nachteil von A.________ sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. D/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1183 f.]). Weiter erwuchsen die Abweisung der Zivilklage von A.________ gegen H.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]), sowie die H.________ betreffenden Verfügungen, wonach die Löschung des von ihm erstellten DNA-Profils durch das zuständige Bundesamt und die Löschung der von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keiner Zustimmung bedürfen (Bst. E/Ziff. III/5+8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1187]), in Rechtskraft. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 gegen H.________ eingestellt und festgehalten wurde, dass die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ verzichtet wird (Bst. D/Ziff. II/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]).

Infolge der beschränkten Berufungen von A.________ und C.________ sowie des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft einzig Anschlussberufung zur Berufung von C.________ erklärt hat und weil weder E.________ noch H.________ Berufung erhoben haben, ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 sodann insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 27. Juni 2015 am Grenzübergang Deutschland-Schweiz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1180]). Ebenfalls rechtskräftig wurde die Einstellung des Strafverfahrens gegen C.________ wegen Beschimpfung infolge Eintritts der Verjährung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel zum Nachteil von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Bst. B/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1181]). Schliesslich erwuchs die erstinstanzliche Verfügung, wonach das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff zur Vernichtung eingezogen wird, in Rechtskraft (Art. 69 StGB [Bst. E/Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1186]).

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die Verurteilung von A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Bst. A/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1180 f.]), die Verurteilung von C.________ wegen Anstiftung zur einfachen Körperverletzung (Bst. B/Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1181 f.]) sowie die A.________ und C.________ betreffenden Sanktionen inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter hat die Kammer über den Freispruch von E.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, eventuell im Notwehrexzess (Bst. C/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1182]), und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Ebenfalls neu beurteilt werden müssen die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen E.________ (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]) und die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers E.________ gegen A.________ und C.________ (Bst. E/Ziff. I/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1184]). Schliesslich hat die Kammer über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und die weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. E/Ziff. III/3+4+6+7) zu befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf A.________ ist sie mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten von A.________ abändern. Betreffend C.________ und E.________ gilt das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorbemerkung

Die Vorinstanz würdigte die Auseinandersetzung vor dem M.________ Club resp. der N.________ (Lokalität) einerseits und die Telefonate zwischen C.________, E.________ und A.________ andererseits je separat. Aus Sicht der Kammer erscheint nicht angezeigt, die beiden Handlungseinheiten («tätliche Auseinandersetzung» und «Telefonate») gesondert zu würdigen, hängen sie doch massgeblich zusammen bzw. bedingen einander. Deshalb und auch zur Vermeidung von Wiederholungen werden die «tätliche Auseinandersetzung» und die «Telefonate» vorliegend in einer gemeinsamen Beweiswürdigung behandelt (E. 13 unten).

8.

Anklagesachverhalt

Mit Anklageschrift vom 14. März 2018 [recte: 2019] wurde den Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch von Relevanz – Folgendes vorgeworfen (pag. 781 ff.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

1.

Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

begangen am ________ 2015, zwischen ca. 00.45 und 00.50 Uhr, in Biel/Bienne, R.________ (Strasse), vor dem M.________, zum Nachteil von E.________, indem

der Beschuldigte, nachdem er zwei Telefonanrufe von seiner damaligen (Ex-) Freundin C.________ erhalten hatte, wonach er den Privatkläger E.________ schlagen bzw. töten solle (vgl. Bst. B Ziff. 1), ein Küchenmesser (ca. 12 cm Klingenlänge; ca. 25 cm Gesamtlänge) behändigte, dieses in seinem Jackenärmel versteckte und sich, in der Absicht den Privatkläger zu töten, zum damaligen Arbeitsplatz des Privatklägers begab, diesem mit den Worten „ich habe keine Angst vor dir; ich habe ein Messer dabei und werde dich damit „schneiden" und dich töten" drohte und im darauffolgenden Handgemenge mit dem Privatkläger und zwei weiteren Security-Mitarbeitern mindestens zwei Mal Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, wobei der Privatkläger diese Stichbewegungen mit seiner linken Hand abwehren konnte und dadurch einerseits eine Schnittverletzung an der linken Hand und eine Stichverletzung am linken Oberschenkel erlitt.

Der Privatkläger erlitt einerseits am linken Oberschenkel, im mittleren Drittel, vorderseitig, eine schräg von oben seitlich nach unten mittig verlaufende, ca. 14 mm lange und ca. 4 mm weit klaffende Hautdurchtrennung und andererseits an der linken Hand, im Bereich der seitlichen Handinnenfläche, kleinfingerseitig, eine ca. 17 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung, wobei in der Nähe der Stichverletzung am Bein, grössere das Bein versorgende Blutgefässe verlaufen, welche bei einer Verletzung potentiell lebensgefährlich sein können.

Dadurch dass sich der Beschuldigte mit einem ca. 25 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge ca. 12 cm) zum Arbeitsplatz des Privatklägers begab, dort das Messer hervornahm und im Rahmen eines dynamischen Bewegungsablaufes mindestens zwei Mal Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, nahm er in Kauf, dass ein lebenswichtiges Organ des Privatklägers hätte verletzt werden können und dieser als Folge davon den Tod oder zumindest eine lebensgefährliche Verletzungen erlitten hätte.

[…]

B. C.________

1.

Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, evtl. zur schweren Körperverletzung, evtl. zur einfachen Körperverletzung

begangen am ________ 2015, um ca. 00.00 Uhr bis 00.30 Uhr, in Biel/Bienne, zum Nachteil von E.________, indem

die Beschuldigte ihren damaligen (Ex-)Freund, A.________, zwei Mal anrief und ihn am Telefon dazu aufforderte, ihren Ex-Freund, den Privatkläger E.________ schlagen zu gehen bzw. diesen zu töten, worauf A.________ ein Küchenmesser (ca. 12 cm Klingenlänge; ca. 25 cm Gesamtlänge) behändigte, dieses in seinem Jackenärmel versteckte und sich, in der Absicht, den Privatkläger zu töten, zum damaligen Arbeitsort des Privatklägers begab, diesem mit den Worten „ich habe keine Angst vor dir; ich habe ein Messer dabei und werde dich damit „schneiden" und dich töten" drohte und im darauffolgenden Handgemenge mit dem Privatkläger und zwei weiteren Security-Mitarbeitern mindestens zwei Mal Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Privatklägers ausführte, wobei der Privatkläger diese Stichbewegungen mit seiner linken Hand abwehren konnte und dadurch einerseits eine Schnittverletzung an der linken Hand und eine Stichverletzung am linken Oberschenkel erlitt (vgl. Bst. A Ziff. 1 hiervor).

[…]

C. E.________

1.

Einfache Körperverletzung, evtl. begangen im Rahmen eines Notwehrexzesses gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB

begangen am ________ 2015, zwischen ca. 00.45 und 00.50 Uhr, in Biel/Bienne, R.________ (Strasse), vor dem M.________, gemeinsam mit H.________, zum Nachteil von A.________, indem

der Beschuldigte, nachdem er vom Privatkläger A.________, vor seinem damaligen Arbeitsort (dem des Beschuldigten) aufgesucht wurde, mit den Worten „ich habe keine Angst vor dir; ich habe ein Messer dabei und werde dich damit „schneiden" und dich töten" bedroht wurde und der Privatkläger im darauffolgenden Handgemenge zwischen dem Privatkläger, dem Beschuldigten und zwei weiteren Security-Mitarbeitern, mindestens zwei Mal Stichbewegungen mit einem Küchenmesser (ca. 12 cm Klingenlänge; ca. 25 cm Gesamtlänge) gegen den Bauchbereich des Beschuldigten ausgeführt und der Beschuldigte durch seine Abwehrhandlungen bereits eine Schnittverletzung an der linken Hand und eine Stichverletzung am linken Oberschenkel erlitten hatte, den Privatkläger mehrmals mit der Faust gegen dessen Körper und dessen Kopf schlug, wobei auch H.________ und ein weiterer Security-Mitarbeiter gleichzeitig Faustschläge gegen den Körper und Kopf des Privatklägers sowie gegen den Arm, in welchem er das Messer hielt, ausführten, bis und während der Privatkläger schlussendlich am Boden lag und von den Security-Mitarbeitern so, bis zum Eintreffen der Polizei am Boden festgehalten wurde.

Der Privatkläger erlitt dabei mehrere Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung im Sinne von Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten. So insbesondere diverse Hautdefekte, oberflächliche Hautabtragungen und Hautverfärbungen im Bereich des seitlichen Kopfes und dem Hinterkopf, mehrere Hautverfärbungen und oberflächliche Hautabschürfungen an der rechten Stirnseite, ein leicht geschwollenes rechtes Augenoberlid sowie Hautverfärbungen und Hautunterblutungen rund um das rechte Auge und eine rötliche Einblutung in die Bindehaut am rechten seitlichen Augenwinkel, ein geschwollenes Augenober- und Unterlid am linken Auge mit rot-bläulichen Verfärbungen, Unterblutung des seitlichen linken Augenwinkels und Unterblutungen der Bindehaut im äussern und inneren Augenwinkel des linken Auges, weiter einen geschwollenen Nasenrücken, mehrere nicht wegdrückbare Hautverfärbungen an der rechten und linken Wange sowie wenige strichförmige Hautdefekte an der linken Wange, eine geschwollene Oberlippe und mehrere oberflächliche Hautdefekte an der Oberlippe, mehrere Hautverfärbungen mit teilweise oberflächlichen Hautabschürfungen im Bereich des Halses, mehrere Hautverfärbungen im Bereich der linken Schulterblattregion und eine Schwellung mit Hautverfärbung im Bereich der rechten Flanke über der Darmbeinschaufel, mehrere oberflächliche Hautabtragungen in Bereich des rechten Oberarms sowie im Bereich der beiden Ellenbogen, eine Hautabtragung am Zeigefinger der rechten Hand, zwei Hautrötungen im Bereich der linken Wade und zwei strichförmige oberflächliche Hautdurchtrennungen über dem rechten Aussenknöchel. Zudem verlor der Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung drei der oberen Schneidezähne.

[…]

9.

Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist zunächst, dass C.________ und A.________ ungefähr ab dem Jahr 2009 für ungefähr sechs Jahre ein Liebespaar waren. C.________ und E.________ führten vor dieser Beziehung ebenfalls einige Monate lang eine freundschaftlichen Beziehung. Diese Bekanntschaft von C.________ und E.________ war unbestrittenermassen der Auslöser der am Abend des ________ 2015 stattgefundenen Telefonate.

So begann die vorliegend zu beurteilende Auseinandersetzung mit einem Telefonat von C.________ an E.________, in dem sie ihn wegen vermeintlich durch ihn über sie verbreitete Gerüchte zur Rede stellte. Nachdem dieses Gespräch in gegenseitigen Beschimpfungen ausartete, wurde es beendet. Daraufhin rief E.________ A.________ an, um sich über das Verhalten von dessen damaligen (Ex-)Freundin C.________ zu beschweren und ihn zu fragen, weshalb er C.________ seine (E.________'s) Telefonnummer gegeben habe. A.________ teilte E.________ mit, er sei nicht mehr mit C.________ zusammen und habe dieser auch seine (E.________'s) Telefonnummer nicht gegeben, worauf auch dieses Telefonat beendet war. Anschliessend folgten Telefongespräche zwischen A.________ und C.________. Schliesslich rief A.________ wieder E.________ an und kündigte ihm in aufgebrachter Stimmung an, dass er nun zu ihm vor den M.________ Club kommen werde.

C.________ befand sich während der Telefonate mit ihrer Freundin O.________ in ihrer Wohnung in Bern. A.________ war mit L.________ in der Wohnung eines Bekannten im P.________ Quartier in Biel. E.________ ging seiner Arbeit als «Security» im M.________ Club nach resp. stand gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen H.________ vor diesem.

Nach den vorerwähnten Telefonaten kam es vor dem M.________ Club bzw. der N.________ (Lokalität) unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung insbesondere zwischen A.________ und E.________, aus der diese die in den rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 22. Juli 2015 (pag. 229 ff. und pag. 237 ff.) dokumentierten sowie in der Anklageschrift (pag. 781 ff.) teilweise umschriebenen Verletzungen davontrugen. Betreffend die Frage, wie genau es zu A.________'s und E.________'s Verletzungen kam, ist Folgendes unbestritten:

A.________, der sehr aufgebracht war und zuvor noch Marihuana konsumiert hatte, behändigte nach den vorerwähnten Telefonaten in der Wohnung seines Bekannten – wie er in der Berufungsverhandlung erstmals zugab (pag. 1553 ff. Z. 17 ff.) – das sichergestellte Küchenmesser mit der Klingenlänge von 12 Zentimetern (nachfolgend: Messer und/oder Küchenmesser) und versteckte dieses in seinem Jackenärmel. Danach verliess er – gefolgt von L.________ – die Wohnung deren Bekannten und machte sich auf den Weg zum M.________ Club. Kurz vor dem M.________ Club bat L.________ A.________, beim Q.________ (Örtlichkeit) auf ihn zu warten und sagte ihm, er werde zuerst alleine mit E.________ sprechen. Anschliessend begab sich L.________ zum M.________ Club, wo er u.a. E.________ begrüsste und mit diesem sprach, ehe wenig später A.________ auf der Strasse vor dem M.________ Club auftauchte.

Was sich anschliessend abspielte, ist teilweise auf dem Überwachungsvideo sichtbar, zumindest soweit das Kerngeschehen angehend aber weitgehend bestritten. Es wird daher im Rahmen der Beweiswürdigung dargetan werden, welche Erkenntnisse die Kammer aus dem Überwachungsvideo zieht (E. 13.4.1 unten). Bereits an dieser Stelle festgehalten sei jedoch – da unbestritten –, dass A.________ und E.________ vor dem M.________ Club zunächst zusammen sprachen, während L.________ und H.________ neben resp. knapp hinter ihnen standen. Zu diesem Zeitpunkt waren A.________ und E.________ beide noch unverletzt. Plötzlich rannte A.________ Richtung N.________ (Lokalität) davon und E.________, L.________ sowie H.________ folgten ihm. Vor der N.________ (Lokalität) ereignete sich schliesslich die eigentliche – im Kerngeschehen mehrheitlich bestrittene – tätliche Auseinandersetzung. Diesbezüglich ist einzig klar, dass E.________ A.________ mit der Hand ins Gesicht schlug (wobei unklar ist, wann [als A.________ noch stand oder als er am Boden lag?] und wie [mit der Hand oder mit der Faust?] er dies tat) und dass anlässlich der Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität) sowohl A.________ als auch E.________ verletzt wurden.

Schliesslich ist unbestritten, dass A.________ das Messer während der Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität) zu Boden fallen liess und H.________ dieses behändigte, kurz in die Luft hob, um es den um die rangelnden Männer herumstehenden Schaulustigen zu zeigen, und anschliessend mit der Klinge nach unten in seiner Hosentasche verstaute.

Im Übrigen steht fest, dass A.________ und E.________ nach Eintreffen der Polizei ins Spital gebracht wurden und H.________ der Polizei das Messer übergab.

10.

Bestrittener Sachverhalt

A.________ bestreitet, im Auftrag von C.________ einen geplanten Angriff auf E.________ begangen zu haben. Er habe letzterem weder gesagt – «ich töte dich» – noch habe er das von ihm mitgeführte Küchenmesser eingesetzt.

C.________ dementiert, A.________ gegen E.________ aufgehetzt und beauftragt zu haben, etwas gegen E.________ zu unternehmen.

E.________ stellt in Abrede, A.________ vor der N.________ (Lokalität) einen «direkten» Faustschlag ins Gesicht verpasst und ihm dadurch die Zähne herausgeschlagen zu haben. Weiter bestreitet er, auf A.________ eingeschlagen zu haben, als dieser am Boden lag und H.________ das Küchenmesser bereits behändigt hatte.

Schliesslich ist der genaue Inhalt der Telefonate zwischen C.________ und E.________, zwischen C.________ und A.________ sowie zwischen A.________ und E.________ bestritten.

Beweismässig zu klären ist mithin zunächst, ob C.________ A.________ am ________ 2015 telefonisch dazu aufforderte, E.________ zu töten oder zu schlagen. Sodann muss geprüft werden, ob A.________ E.________ mit dem Tod bedrohte, in welcher Absicht er sich zu E.________ vor den M.________ Club begab und wann er das mitgeführte Küchenmesser hervorholte. Zu beantworten sind denn auch die Fragen, ob A.________ vor der N.________ (Lokalität) mit dem Messer Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte, ob er E.________ dadurch die beiden Verletzungen an der Hand und am Bein zufügte und falls ja, warum er dies tat. Schliesslich ist zu klären, wie, wann und wohin E.________ A.________ schlug: schlug er ihn mit der Faust und/oder der Hand ins Gesicht und/oder gegen den Körper und tat er dies, als A.________ noch stand und das Messer in der Hand hielt oder als letzterer bereits am Boden lag und das Messer nicht mehr auf sich trug bzw. hielt?

11.

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel grösstenteils aufgeführt und inhaltlich bis auf einzelne Punkte zutreffend zusammengefasst (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242 f.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen (E. 12 unten) verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Verfahrensbeteiligten in gekürzter Form wiedergegeben, worauf integral verwiesen wird (S. 11 ff. und S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1243 ff. und pag. 1269 ff.). Neu in den Akten befinden sich die von A.________'s Verteidigung eingereichte DVD mit der Videodatei, welche die Aufzeichnung der Sachverhaltssequenz vor dem M.________ Club in Zeitlupe und vergrössert zeigt (pag. 1511 ff.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen von L.________ (pag. 1526 ff.), von A.________ (pag. 1551 ff.), von C.________ (pag. 1533 ff.) und von E.________ (pag. 1541 ff.). Es wird darauf verzichtet, diese «neuen» Beweismittel zusammenzufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen (E. 13 unten). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.

12.

Ergänzungen / Präzisierungen zu den teilweise von der Vorinstanz aufgeführten objektiven Beweismitteln

12.1

Anhaltungsrapport vom 11. Juli 2015 und Anzeigerapport vom 11. Juli 2015

Die Vorinstanz fasste den Anhaltungsrapport vom 11. Juli 2015 (pag. 19 ff.) und den Anzeigerapport vom ________ 2015 (pag. 128 ff.) wie folgt zusammen (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242):

Laut Anzeigerapport vom 11.07.2015 meldete eine Passantin der Polizei am .________ eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Securitys und einem Mann vor dem M.________ Club in Biel. Die ausgerückte Patrouille stellte vor Ort fest, dass zwei Securitys des M.________ Clubs (E.________ und H.________) A.________ mitten auf der R.________ (Strasse) am Boden in Rückenlage festhielten. E.________ wies Stichverletzungen auf und A.________ blutete stark im Bereich des Gesichts. Ein Security übergab den Polizisten das vermeintliche Tatmesser und erklärte, dass der Mann am Boden der Täter sei. A.________ wurde mit der Ambulanz und E.________ von einem Kollegen ins Spitalzentrum gebracht (pag. 19 ff. und 128 ff.).

Ergänzt sei diesbezüglich, dass E.________ laut dem Anhaltungsrapport gegenüber der Polizei geltend gemacht habe, angegriffen worden zu sein, wobei «umgehend» sichtbar gewesen sei, dass E.________'s Hose im Bereich seines linken Oberschenkels blutdurchtränkt gewesen sei und dass er am rechten [recte: linken] Handballen eine Schnittwunde gehabt habe. Weiter habe vor Ort in Erfahrung gebracht werden können, dass A.________ seinen Kontrahenten E.________ – angeblich wegen alten privaten Gründen – mit einem Messer bedroht habe, indem er es ihm vor den Kopf gehalten habe. A.________ sei schliesslich durch die «Security» Mitarbeitenden zu Boden gedrückt und dabei mehrmals ins Gesicht geschlagen worden (zum Ganzen pag. 20).

Als A.________ nach der Entlassung im Spital Biel nach der Polizeiwache Biel hätte verbracht werden sollen, habe er sodann jegliche Kooperation verweigert, so dass er auf dem Spitalbett habe in Handfesseln gelegt und aus der Notfallstation getragen werden müssen. Betreffend das Messer habe er gegenüber der Polizei stets gesagt: «Haben Sie keine Vorurteile!» (zum Ganzen pag. 21).

Auf dem Überwachungsvideo sei schliesslich sichtbar, wie zwischen den beiden Personen A.________ und E.________ im Eingangsbereich des M.________ Clubs ein Gespräch stattgefunden habe und wie A.________ daraufhin mit der Hand das Messer ergriffen und dieses «gegen den Oberkörper / Gesicht» von E.________ gehalten habe (pag. 20). Diesbezüglich sei festgehalten, dass die Kammer diese im Anhaltungsrapport beschriebene Szene resp. das Messer, welches A.________ gegen den Oberkörper bzw. das Gesicht von E.________ gehalten haben soll, auf dem Video nicht sehen resp. erkennen kann.

Im Anzeigerapport vom 11. Juli 2015, indem sowohl A.________ als auch E.________ als Beschuldigte geführt wurden (pag. 128 ff.), wurde das Tatvorgehen wie folgt umschrieben:

B1 [A.________] und B2 [E.________] trafen sich, um eine Sache zu diskutieren. Die Lage eskalierte erst zu einem verbalen Streit. Durch B1 wurde B2 plötzlich mit einem Messer mehrfach attackiert. Dieser wehrte sich mit mehreren Schlägen ins Gesicht von B1.

Weiter wurde gleich wie im Anhaltungsrapport festgehalten, vor Ort habe festgestellt werden können, wie zwei Sicherheitsbeamte des M.________ Clubs einen Mann am Boden in Rückenlage festgehalten hätten, der stark im Gesicht geblutet habe. Anders als im Anhaltungsrapport wurde hingegen ausgeführt, ein Sicherheitsbeamter sei direkt auf die Polizei zugekommen, habe dieser einen Gegenstand in die Hand gedrückt und später gesagt, dass es sich dabei um das Tatmesser handle, welches gegen einen seiner Kollegen eingesetzt worden sei (zum Ganzen pag. 130).

E.________ habe schliesslich Strafantrag/Privatklage gegen C.________ gestellt, weil diese die Auseinandersetzung ausgelöst und ihn schon «des längeren» belästigt habe, und als Zeuge habe er L.________ genannt. Dieser sei ein gemeinsamer Freund von ihm und A.________ und auf dem Video als der Mann im weissen Oberteil ersichtlich, der ihm gesagt habe, dass A.________ mit ihm diskutieren wolle (zum Ganzen pag. 132).

12.2

Anzeigerapport vom 11. November 2015

Zum Anzeigerapport vom 11. November 2015 (pag. 144 ff.), der sich auf C.________ bezieht, äusserte sich die Vorinstanz nicht. Daraus geht insbesondere hervor, dass sich E.________ im Rahmen der Ermittlungen betreffend die Auseinandersetzung am ________ 2015 vor dem M.________ Club dahingehend geäussert habe, Strafantrag gegen C.________ einreichen zu wollen, weil diese A.________ auf ihn angesetzt habe.

Weiter ist diesem Anzeigerapport zu entnehmen, dass E.________ am ________ 2015, um ca. 00:15 Uhr, als er vor dem M.________ Club seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeamter nachgegangen sei, mehrmals mit unterdrückter Nummer von C.________ angerufen worden sei. Nachdem E.________ einer dieser Anrufe entgegengenommen habe, habe C.________ ihn mit Vorhalten und Beschuldigungen konfrontiert, wonach er Unwahrheiten über sie verbreiten würde. E.________ selbst habe dies vehement verneint, worauf das Gespräch zu einem verbalen Streit mit Beleidigungen beiderseits ausgeartet sei (zum Ganzen pag. 144 f.).

12.3

Rechtsmedizinische Gutachten zu den körperlichen Untersuchungen von A.________ und E.________ / Notfallbericht des Spitalzentrums Biel betreffend A.________ / KTD Bericht inklusive Fotodokumentation

In den Akten befinden sich nebst dem KTD Bericht vom 19. August 2015 (pag. 152 ff.) zwei Fotodokumentationen; eine betreffend die Verletzungen von A.________ (pag. 161 ff.) und eine betreffend die Verletzungen von E.________ (pag. 187 ff.). Weiter ist sowohl bezüglich A.________ als auch hinsichtlich E.________ ein vom 22. Juli 2015 datierendes Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vorhanden (pag. 229 ff. und pag. 237 ff.). Schliesslich liegt ein Notfallbericht des Spitalzentrums Biel betreffend A.________ vom ________ 2015 (pag. 401 f.) vor.

Die Vorinstanz fasste diese objektiven Beweismittel wie folgt zusammen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1242 f.):

IRM-Berichte und Bericht des Spitalzentrums Biel

Im IRM-Bericht zu A.________ vom 22.11.2015 wird festgehalten, dass sich der 173 cm grosse und 63 kg schwere A.________ bei der Untersuchung vom ________2015 in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befand. A.________ wies ein Schädel-Hirn-Trauma, Zahnbrüche an zwei oberen Schneidezähnen, Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen an Kopf, Rumpf und Extremitäten auf. Die Kopfverletzungen und auch die übrigen Verletzungen am Rumpf waren nicht lebensgefährlich und deren Abheilung folgenlos. Eine Abheilung der Kopfverletzung mit Narben sei möglich, die aber nicht entstellend wären. Die Zähne hingegen würden einen Eingriff notwendig machen. Das Verletzungsbild am Kopf von A.________ spreche für das Einwirken mit stumpfer Gewalt, teils mit hoher Energie. Als Ursache kämen Faustschläge in Frage (pag. 229, vgl. auch Fotos pag. 161 ff.). Laut Bericht des Spitalzentrums Biel konnte A.________ nach weniger als 30 Minuten wieder aus dem Spital entlassen werden (pag. 392.).

Gemäss IRM-Bericht vom 22.11.2015 präsentierte sich der 183 cm grosse und 80 kg schwere E.________ bei der Untersuchung vom ________2015 in normalem Allgemeinzustand. E.________ erlitt durch Stich- bzw. Schnittverletzung erklärbare Hautdurchtrennungen am linken Oberschenkel und an der linken Hand kleifingerseitig, die durch das sichergestellte Messer verursacht werden konnten. Die Verletzung am linken Oberschenkel erfolgte lediglich bis auf die Muskelfaszie, so dass die Verletzung nicht unmittelbar lebensgefährlich war. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es bloss Zufall sei, dass keine lebensgefährliche Verletzung resultiert habe, da im Bereich der Verletzungen Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Die tatsächlichen Verletzungen würden unter Narbenbildung abheilen (pag. 238 ff.).

Bericht KTD inkl. Fotos der Kleidung und des Messers

Der KTD hielt in seinem Bericht vom 19.8.2015 fest, dass auf der Kleidung von E.________ und A.________ Blutspuren nachgewiesen werden konnten. Die Hosen von E.________ wiesen am linken Hosenbein einen Schnitt von ca. 7 mm auf, der mit der Schnittverletzung oberhalb des linken Knies von E.________ übereinstimmte (pag. 198-208.).

Weiter wurde festgestellt, dass die Untersuchung der Schuhe von E.________ keine Übereinstimmung mit den Hämatomen am Rücken von A.________ ergab (pag. 153.).

Beim sichergestellten Messer handelt es sich um ein zirka 25 cm langes Messer mit einer Klingenlänge von zirka 12,5 cm. Die Klingenbasis ist 1,9 cm breit ab Griff. Die Untersuchung der Messerklinge ergab ein DNA Mischprofil, dessen Hauptkomponente A.________ zugeordnet wurde. Die Nebenkomponente war nicht interpretierbar (pag. 152 ff.; vgl. Fotos pag. 221-223.)

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist dem Notfallbericht des Spitalzentrums Biel nichts zur Dauer der Behandlung von A.________ zu entnehmen. Aus der Sofortrechnung vom ________ 2015 geht jedoch hervor, dass es eine «mittlere Behandlung ab 30 Minuten mit kleiner Untersuchung» war (pag. 392).

In Bezug auf E.________ hat die Vorinstanz die erlittenen Verletzungen sowie die allfällige Ursache hierfür aus Sicht der Kammer schliesslich zu wenig detailliert festgehalten, hielt das IRM in seiner Beurteilung betreffend E.________ doch Folgendes fest (pag. 239 f.):

Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Herrn E.________ zeigten sich Hautdurchtrennungen in Bereich des linken Oberschenkels sowie kleinfingerseitig an der linken Hand, welche durch scharfe Gewalteinwirkung erklärbar sind. Die Verletzung am linken Oberschenkel kann als Stichverletzung und die Verletzung an der linken Hand als Schnittverletzung gewertet werden. Beide Verletzungen könnten in Rahmen eines Angriffes mit einem Messer entstanden sein. Das auf der uns vorliegenden Fotodokumentation (erstellt durch den KTD Bern) abgebildete und mutmasslich verwendete Messer könnte hierbei als Tatwerkzeug in Betracht kommen. Laut ambulantem Bericht des Spitalzentrums Biel zeigte sich bei der Wundversorgung der Verletzung am linken Oberschenkel ein Wundkanal der lediglich bis auf eine Muskelfaszie (bindegewebige Muskelhülle) reichte, so dass vermutlich keine sich unterhalb der Faszie befindlichen relevanten Strukturen, wie beispielsweise Muskelgewebe oder grössere Blutgefässe, verletzt worden waren. Die Hautdurchtrennung im Bereich der linken Hand wird im ambulanten Bericht nicht erwähnt, so dass hier keine weiteren Angaben zur Ausdehnung respektive Tiefe dieser Verletzung gemacht werden können.

Am übrigen Körper fanden sich die oben genannten Verletzungen im Sinne von Hautrötungen, Hautabschürfungen und Hauteinblutungen am Rumpf und den Extremitäten. Diese Verletzungen sind durch stumpfe Gewalt verursacht und könnten beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein.

Zeitlich sind sämtliche oben genannten Verletzungen mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar.

Die Verletzungen als Folge scharfer Gewalt an der linken Hand und dem linken Oberschenkel waren nicht unmittelbar lebensgefährlich. Es ist bezüglich der Verletzung am linken Oberschenkel zu erwähnen, dass in der Nähe der Einstichstelle u.a. grössere, das Bein versorgende Blutgefässe verlaufen, sodass eine Stichverletzung in diesem Bereich potenziell lebensgefährlich sein kann, wenn ein grösseres Blutgefäss verletzt und hieraus ein relevanter Blutverlust resultieren würde. Dass es im konkreten Fall zu keiner Verletzung eines grösseren Blutgefässes kam, blieb lediglich dem Zufall überlassen.

Die in Folge scharfer Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen werden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Bezüglich bleibender Schäden an der Hand sowie am linken Oberschenkel bleibt der klinische Verlauf abzuwarten. Die aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen werden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen.

12.4

Überwachungsvideo / eingereichte DVD

Auf die Erkenntnisse, die aus dem Überwachungsvideo und der von A.________'s Verteidigung eingereichten DVD gezogen werden können, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung des Geschehens vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) eingegangen (E. 13.4.1 unten).

13.

Beweiswürdigung durch die Kammer

13.1

Theoretische Grundlagen und Vorbemerkungen

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1253 f.).

Im Folgenden wird zunächst auf die am ________ 2015 geführten Telefonate eingegangen. Dabei wird insbesondere geklärt, ob C.________ A.________ telefonisch dazu aufforderte, E.________ zu töten oder zu schlagen (E. 13.2 unten). In einem zweiten Schritt wird geprüft, in welcher Absicht sich A.________ zu E.________ begab und ob er diesen mit dem Tod bedrohte (E. 13.3 unten). Danach wird das Geschehen vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) thematisiert (E. 13.4 unten). Dabei wird insbesondere dargetan, welche Erkenntnisse aus dem Überwachungsvideo gezogen werden können (E. 13.4.1 unten) und, ob A.________ Stichbewegungen gegen E.________'s Bauch ausführte und ihn dadurch an der Hand und am Bein verletzte (E. 13.4.2 unten). Weiter wird geklärt, in welcher Art, in welcher Absicht, zu welchem Zeitpunkt und wohin E.________ A.________ schlug sowie, ob er ihn dadurch verletzte (E. 13.4.3 unten). Schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten (E. 13.5 unten).

13.2

Zu den Telefonaten

13.2.1

Aussagen von E.________

Betreffend das Telefonat mit C.________ bestritt E.________ konstant, Unwahrheiten – geschweige denn überhaupt etwas – über C.________, mit der er ungefähr im Jahr 2008 eine normale, kurze, freundschaftliche, nicht intime Beziehung geführt habe (u.a. pag. 1544 Z. 13 und Z. 20 f.), erzählt zu haben. Er machte stattdessen in sämtlichen Einvernahmen geltend, C.________ habe ihn am fraglichen Abend mit unterdrückter Nummer angerufen, ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und gedroht, Leute bei ihm vorbeizuschicken, die ihn umbringen bzw. mit dem Messer abstechen und «aufschlitzen» würden (zum Ganzen pag. 319 Z. 26 ff., pag. 324 Z. 21 ff., pag. 329 Z. 18 ff., pag. 334 Z. 114 ff., pag. 335 Z. 145 und Z. 153, pag. 1073 Z. 17 ff., pag. 1074 Z. 7 ff. und pag. 1545 Z. 1 ff.). Er habe diese Drohung aber nicht so ernst genommen (pag. 324 Z. 51 ff. und pag. 335 Z. 157).

In Bezug auf die Telefongespräche mit A.________ führte E.________ ebenfalls in allen Einvernahmen aus, er habe A.________ nach dem Telefonat mit C.________ angerufen, weil er ihm – in der Annahme, A.________ und C.________ seien ein Paar – habe sagen wollen, er (A.________) solle C.________ bitten, ihn (E.________) nicht mehr anzurufen und zu beleidigen. Er habe A.________ zudem auch gefragt, weshalb er C.________ seine Nummer gegeben habe, worauf A.________ beteuert habe, seine (E.________'s) Nummer C.________ nicht gegeben zu haben, ein anderer Kollege hätte dies getan (pag. 319 Z. 30 ff., pag. 336 Z. 166 ff., pag. 1074 Z. 20 ff. und pag. 1545 Z. 6 ff.). In Bezug auf A.________'s Reaktion auf dieses erste Telefongespräch und auf Frage, wer den zweiten Anruf zwischen ihm und A.________ gestartet habe, äusserte sich E.________ etwas unklar. So soll A.________ – gemäss seiner Aussage in der ersten Einvernahme vom ________ 2015 – bereits beim ersten Telefongespräch «sehr aggressiv geantwortet» und ihn nachher nochmals kontaktiert haben (pag. 319 Z. 33 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie in der erst- und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte E.________ hingegen, A.________ sei bei diesem ersten Telefongespräch noch ruhig gewesen und habe lediglich gesagt, dass er seine (E.________'s) Telefonnummer C.________ nicht gegeben habe. Dass sich E.________ insoweit mithin divergierend äusserte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen. Schliesslich machte er ansonsten gleichbleibende Angaben und erklärte beispielsweise stets, nach dem ersten Telefonat mit A.________ habe er diesen «anderen» Kollegen angerufen, der laut A.________ seine Nummer C.________ gegeben haben solle. Dieser Kollege habe aber dementiert, seine Natelnummer C.________ gegeben zu haben. Später habe er dann nochmals mit A.________ telefoniert und bei diesem zweiten Telefonat sei A.________ plötzlich aggressiv gewesen. Seine Stimmung habe «gewechselt», er sei «explodiert» und «durchgedreht». A.________ habe ihm gesagt, dass er zu ihm (E.________) kommen wolle resp. mit einem Messer zu ihm kommen werde und ihn schon lange mit einem Messer attackieren wolle. Zudem habe A.________ geäussert, dass er zu ihm kommen werde, «um das zu regeln», dass er keine Angst vor ihm habe und ihn angreifen und töten werde (zum Ganzen pag. 319 Z. 34 ff., pag. 336 Z. 175 ff., pag. 1074 Z. 33 ff. und Z. 39, pag. 1075 Z. 1, pag. 1545 Z. 5 ff. und pag. 1549 Z. 31).

In Bezug auf die Telefonate hat E.________ somit im Wesentlichen konstant, nachvollziehbar, authentisch, plausibel und damit glaubhaft ausgesagt. Abstellend auf E.________'s Aussagen ist daher erwiesen, dass das Telefongespräch zwischen E.________ und C.________ in einem verbalen Streit und gegenseitigen Beschimpfungen «ausartete», was, wie sich noch zeigen wird, auch C.________ bestätigte (siehe E. 13.2.2 unten). Weiter ist abstellend auf E.________'s Aussagen davon auszugehen, dass er nach dem Telefonat mit C.________ A.________ anrief und von diesem wissen wollte, ob und gegebenenfalls weshalb er seine Telefonnummer C.________ weitergegeben habe. Weiter hielt er A.________ – mit dem er bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall keinerlei Probleme gehabt hat, (u.a. pag. 1543 Z. 25 ff.), was auch A.________ bestätigte (u.a. pag. 1552 Z. 21 ff.) – dazu an, C.________ zu bitten, ihn nicht mehr anzurufen und zu beleidigen. Spätestens beim zweiten Telefonat zwischen E.________ und A.________ war letzterer – abstellend auf E.________'s Aussagen – schliesslich nicht mehr in guter Stimmung, sondern aggressiv und aufgebracht.

13.2.2

Aussagen von C.________

C.________ machte in Bezug auf die Telefonate mit E.________ in sämtlichen Einvernahmen geltend, E.________ am fraglichen Abend angerufen und zur Rede gestellt zu haben, weil er Dinge, die ihren Ruf geschädigt hätten, über sie erzählt habe. E.________ sei dann sofort «hässig» geworden und habe sehr schreckliche Sachen gesagt, insbesondere, dass er sie und ihre ganze Familie anal ficken werde, dass sie eine Nutte sei, dass er jemanden kenne, der schon «x-Leute» erschossen habe und dass er sie am helllichten Tag entführen und/oder ihr Säure ins Gesicht werfen könnte. Seine Beschimpfungen hätten sie «hässig» gemacht, verletzt und gedemütigt, weshalb sie E.________ letztendlich als «Arschloch» betitelt habe. Das Telefonat mit ihm sei auf T.________ (Fremdsprache) geführt worden – für «das Ganze» habe sie zwei Zeugen, welche mit ihr in der «WG» wohnten. Sie habe das Telefon auf Lautsprecher gehabt (zum Ganzen pag. 361 Z. 64 ff., pag. 366 Z. 53 ff. und Z. 67 ff., pag. 367 Z. 90 ff., pag. 368 Z. 128, pag. 1066 Z. 14 ff., pag. 1535 Z. 36 ff., pag. 1536 Z. 7 und pag. 1540 Z. 1 f.). E.________ habe sie im Übrigen schon vor Jahren, als sie sich ungefähr im Jahr 2008 «gekannt» hätten, belogen und nur benutzt, um an einen Schweizer Pass heranzukommen (pag. 360 Z. 21 ff., pag. 367 Z. 114 ff., pag. 1066 Z. 19 ff. und pag. 1538 Z. 34 ff.).

Betreffend die Telefonate mit A.________ äusserte sich C.________ wie folgt:

In ihrer ersten Einvernahme am 7. September 2015 erwähnte sie gar nicht erst, am fraglichen Abend mit A.________ telefoniert zu haben, sondern machte vielmehr geltend, nach ihrem Telefonat mit E.________ habe dieser A.________ angerufen – A.________ habe ihr dies erzählt, nachdem er aus der Polizeihaft entlassen worden sei (pag. 362 Z. 103 f.).

Dispositiv

In ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft behauptete C.________ sodann, nach dem Telefonat mit E.________ sei sie sehr wütend gewesen und weil sie am nächsten Tag habe arbeiten müssen, seien sie und O.________, die an diesem Abend bei ihr gewesen sei, gegen 22:30 / 23:00 Uhr ins Bett gegangen. Am nächsten Tag habe sie dann von 7:00 – 13:00 Uhr gearbeitet und als sie um 13:20 Uhr in der S.________ (Quratier) vor ihrer Haustür gestanden sei, habe die Polizei sie angerufen und gefragt, ob A.________ ihr Freund sei. Dies habe sie verneint, weil A.________ ihr Ex-Freund gewesen sei (zum Ganzen pag. 368 Z. 149 ff.). Auf Frage, wann sie A.________ das nächste Mal gesehen habe, entgegnete C.________, sie wisse es nicht, es wäre aber wohl auf den Zahnarztrechnungen ersichtlich, schliesslich habe sie A.________ rund drei bis vier Tage nach dem Vorfall zum Zahnarzt begleitet (pag. 369 Z. 165 ff.). Auf Frage, ob sie in diesen drei bis vier Tagen telefonischen Kontakt mit A.________ gehabt habe, erklärte C.________, kurz nachdem das Telefonat mit der Polizei beendet gewesen sei, habe sie per Whatsapp Fotos von A.________ erhalten. Sie sei geschockt gewesen, weil er keine Zähne mehr gehabt habe und sein ganzes Gesicht verschlagen gewesen sei. Sie habe ihn dann angerufen und gefragt, was passiert sei, worauf er ihr erzählt habe, dass E.________ ihn «gestern» Nacht angerufen und gefragt habe, warum er ihr (C.________) seine (E.________'s) Natelnummer gegeben habe. Demnach erwähnt C.________ auch gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst wiederum nichts von einem Telefonat zwischen ihr und A.________ am ________ 2015. Erst auf Vorhalt der Aussagen von L.________, wonach sie und A.________ am besagten Abend zusammen telefoniert hätten, entgegnete sie plötzlich, sie könne sich nicht mehr erinnern, A.________ habe sie etwa «50 Mal» pro Tag angerufen (pag. 370 Z. 209).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte C.________ erstmals von sich aus ein, auch am fraglichen Abend mit A.________ telefoniert zu haben und zwar mehrmals. Sie erklärte, A.________ habe sie angerufen und gefragt, weshalb sie E.________ angerufen habe, worauf sie zunächst abgestritten habe, mit E.________ telefoniert zu haben und das Telefonat mit A.________ dann beendet gewesen sei. Später hätten sie und A.________ nochmals telefoniert und da habe sie zugegeben, mit E.________ telefoniert zu haben. Zudem habe sie A.________ gesagt, die Angelegenheit mit E.________ hätte nichts mit ihm zu tun, weshalb er sich aus dieser Sache raushalten solle – sie könne sich selber darum kümmern (zum Ganzen pag. 1067 Z. 1 ff.).

In der Berufungsverhandlung bestätigte C.________, am ________ 2015 mit A.________ telefoniert zu haben. Sie machte wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, A.________ habe sie zuerst angerufen und gefragt, ob sie mit E.________ telefoniert habe, was sie zunächst verneint habe, worauf A.________ entgegnet habe, sie solle nicht lügen, E.________ hätte ihm doch gerade selbst von ihrem (C.________ und E.________'s) Gespräch erzählt. Erstmals machte C.________ zudem geltend, A.________ habe ihr damals am Telefon gesagt, dass er zu E.________ gehen werde und diesen herausfordern wolle, worauf sie ihn gebeten habe, dies zu unterlassen und dieses Telefonat – welches im Übrigen auf Berndeutsch geführt worden sei – beendet gewesen sei (zum Ganzen pag. 1536 Z. 15 ff.). Weil sie «Schiss» bekommen habe, habe sie A.________ daraufhin ein zweites Mal angerufen und gebeten, sich nicht von E.________ provozieren zu lassen, schliesslich hätte dieser auch sie beschimpft. Darauf habe A.________ geantwortet, E.________ hätte seine Mutter und seine Schwester beschimpft und wenn er jetzt nicht vor diesen Club gehe, dann verliere er sein Gesicht. In der Folge habe sie weiter versucht, A.________ zu beruhigen, aber «die Männer von dieser Kultur» würden nicht auf eine Mutter und/oder eine Frau hören (zum Ganzen pag. 1536 Z. 31 ff.).

Analysiert man diese Aussagen von C.________, dann fällt auf, dass sie sich betreffend die Telefonate mit A.________ nicht nur widersprüchlich äusserte, sondern dieselben zunächst gänzlich verschwieg, was aus Sicht der Kammer nahelegt, dass der Inhalt derselben brisant war. C.________ dementierte zwar konstant, A.________ im Rahmen dieser Telefonate dazu angestiftet zu haben, E.________ zu schlagen oder «hinunterzustechen» (pag. 362 Z. 96 ff. und pag. 372 Z. 298). Sie stritt dies jedoch übermässig stark ab und versuchte gleichzeitig, sich selber in bestem Licht darzustellen – während sie andere übermässig schlechtmachte –, was nicht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht:

So bezeichnete sie sich beispielsweise mehrfach als A.________'s «Ersatzmami», das ihn über all die Jahre immer beschützt habe (pag. 369 Z. 199 und pag. 370 Z. 218 ff.) und als Person mit einer überaus «sozialen Ader», die nie jemanden schlagen würde und keine Menschen hassen könne (pag. 370 Z. 213, pag. 372 Z. 286 f., pag. 1067 Z. 15 ff. und pag. 1538 Z. 4 ff.). Auch machte sie geltend, sie sei kein «Mafia Boss» und nicht gewalttätig, sondern lebe in ganz normalen Verhältnissen, sei in der Medizin tätig und sicher nicht so dumm, jemanden zu E.________ zu schicken, der ihn schlagen würde – sie sei nicht so kriminell «wie die anderen» (pag. 362 Z. 96 ff. und pag. 372 Z. 284 ff.). Sie würde A.________ «niemals» zu so etwas auffordern und ihn damit in Schwierigkeiten bringen resp. habe ihn «niemals» dazu angestachelt, zu E.________ zu gehen. Im Gegenteil, am fraglichen Abend habe sie ihn vielmehr wiederholt gebeten, sich nicht in die Sache zwischen ihr und E.________ einzumischen und sich nicht von E.________ provozieren zu lassen (zum Ganzen pag. 370 Z. 218 ff. und Z. 236, pag. 1067 Z. 1 ff., pag. 1536 Z. 31 f. und Z. 41 f. sowie pag. 1537 Z. 9, Z. 30 und Z. 33). Es sei «unlogisch», dass ihr vorgeworfen werde, A.________ aufgefordert zu haben, E.________ zu schlagen bzw. zu töten. Sie habe immer versucht, ihn von den Problemen fernzuhalten. Zunächst habe sie zwar abgestritten, am besagten Abend auch mit A.________ telefoniert zu haben, aber nur, weil sie nicht gewollt habe, dass er etwas damit zu tun habe (zum Ganzen pag. 1076 ff.).

E.________ beschuldigte sie weiter, sie als Nutte bezeichnet und ihr gedroht zu haben, sie zu entführen und/oder ihr Säure ins Gesicht zu werfen. Zudem bezeichnete sie ihn als ein Lügner. Er habe nicht nur den Zeugen L.________ «gekauft», sondern auch ständig Gerüchte über sie verbreitet und sie bereits vor rund acht Jahren betrogen, belogen und ausgenutzt, um an einen Schweizer Pass zu gelangen. Nachdem sie sich an einem T.________ Fest kennengelernt hätten, habe er sie nämlich «mehrfach» auf ihren Status angesprochen («ob ich einen Schweizer Pass habe und so weiter») und «immer wieder» erwähnt, sie könnte ihm doch helfen, einen Ausweis zu bekommen (pag. 360 Z. 28 ff.). Eine Kollegin, welche E.________ auch flüchtig gekannt habe, habe ihr zudem erzählt, E.________'s Familie suche eine Frau mit einem Schweizerpass, weil er in Schwierigkeiten gesteckt und keine Papiere bekommen habe. Sie hätten gedacht, sie könnte E.________ helfen, schliesslich habe sie damals schon «sehr gut» Deutsch gesprochen und eine Schnupperlehre absolviert (zum Ganzen pag. 367 Z. 114 ff., ferner pag. 1066 Z. 21).

Ein weiteres Indiz, dass C.________ nicht die Wahrheit sagt, sind sodann ihre oft ausweichenden, abstreitenden und wenig überzeugenden Erklärungen auf Vorhalte und für sie heikle Fragen:

Auf Vorhalt, dass E.________ erklärt habe, sie hätte ihm telefonisch angekündigt, Leute bei ihm vorbeizuschicken, die ihn abstechen würden, behauptete C.________ beispielsweise, so etwas würde sie nie tun. Sie hänge nicht so in einem Kreis herum, wo es Leute gebe, die sie vorbeischicken könnte, um Leute «z’verprätsche». Sie sei kein «Mafiaboss» und «habe» keine Leute, die Drogen konsumierende Schlägertypen seien und so etwas tun würden (zum Ganzen u.a. pag. 362 Z. 97 f., pag. 368 Z. 138 ff., pag. 373 Z. 337 f.).

Auf Vorhalt, dass L.________ angegeben habe, gehört zu haben, wie sie A.________ am Telefon gesagt habe, er solle E.________ töten, behauptete C.________, sie habe mit A.________ immer Berndeutsch gesprochen, damit niemand gemerkt habe, dass sie eine Kurdin sei, weshalb L.________ das Gespräch gar nicht habe verstehen können. Ausserdem sei L.________ von E.________ «gekauft» und ein Lügner wie letzterer auch (zum Ganzen pag. 371 Z. 254 ff., pag. 1067 Z. 31 f., pag. 1536 Z. 26 f. und pag. 1537 Z. 39). Schliesslich sei A.________ immer draussen gewesen, wenn sie telefoniert hätten, weil sie in Anwesenheit anderer U.________ (Personen ausländischer Herkunft) nicht mit ihm habe sprechen dürfen (pag. 372 Z. 311 ff. und pag. 1067 Z. 31 f.). Diese Behauptung C.________'s – und damit auch diejenige A.________'s (E. 13.2.3 unten) und O.________'s (E. 13.2.4 unten) –, wonach sie und A.________ zumindest in Gegenwart anderer Personen stets Berndeutsch gesprochen hätten, ist aus Sicht der Kammer unglaubhaft:

Zunächst ist es ein Widerspruch, wenn C.________ sagte, sie und A.________ hätten stets Berndeutsch gesprochen resp. A.________ sei immer draussen gewesen, wenn sie telefoniert hätten: Wenn sie Berndeutsch gesprochen hätten, dann hätte L.________ kein «Problem» dargestellt, spricht er doch kein Schweizerdeutsch. Wäre A.________ nach draussen gegangen, dann hätten sie ausserdem nicht auf Berndeutsch sprechen müssen, weil er dann ja

alleine gewesen wäre. Lebensfremd und unlogisch ist denn auch, dass C.________ mit E.________ gemäss eigenen Angaben auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert haben will – notabene obwohl während dieses Telefonats sowohl C.________ als auch E.________ in Gegenwart anderer Personen waren (C.________ war mit O.________ in ihrer Wohnung, E.________ stand mit H.________ vor dem M.________ Club) –, mit A.________ hingegen auf Berndeutsch. Weiter legen A.________'s Berndeutschkenntnisse, die – wie sich in der Berufungsverhandlung zeigte – selbst unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit nicht überragend sind (vgl. pag. 1558 f. Z. 36 ff.) und der Umstand, dass auch er mit E.________ gemäss übereinstimmenden Aussagen «immer» T.________ (Fremdsprache) sprach, nahe, dass C.________ und A.________ nicht auf Berndeutsch telefoniert haben. Schliesslich erwähnte der Zeuge L.________ – wie in Erwägung 13.2.6 dargetan werden wird – sehr glaubhaft, C.________ und A.________ hätten am besagten Abend auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert. Dass letztere beide übereinstimmend geäussert haben, am ________ 2015 auf Berndeutsch telefoniert zu haben, und dies auch O.________ bestätigt hatte, ändert daran nichts. Es ist nicht erstaunlich, dass C.________ und A.________ sich insoweit gleich äusserten und dieselbe Schutzbehauptung vorbrachten, waren sie doch viele Jahre – und wie sich im Folgenden zeigen wird auch im ________ 2015 (S. 33 unten) – ein Paar und dürften sich daher abgesprochen oder ihre Aussagen (womöglich auch unterbewusst) einander angepasst haben. Desgleichen gilt betreffend O.________, die eine enge Freundin von C.________ ist und offensichtlich zu deren Gunsten aussagte (siehe dazu E. 13.2.4 unten).

Die Frage, weshalb der unbeteiligte, ihr unbekannte L.________ wahrheitswidrig behaupten sollte, sie hätte A.________ am fraglichen Abend telefonisch dazu angestachelt, E.________ aufzusuchen, konnte C.________ des Weiteren nicht nachvollziehbar erklären. Sie schilderte ausweichend (pag. 1537 Z. 12 ff.):

Ich kann es nur interpretieren. Entweder hat er das so für sich interpretiert oder E.________ hat A.________ angerufen und dann habe ich A.________ angerufen und dann hat er sich das vielleicht einfach gedacht. Man sagt auch, in Europa komme zuerst die Frau, dann das Kind, dann der Hund und dann zuletzt der Mann, d.h., dass der Mann keinen Wert hat. Man geht davon aus, dass eine Frau die geringste Strafe bekommt, deshalb hat er wohl mich beschuldigt, weil er gedacht hat, dass mir am Wenigsten passieren wird.

Auf Frage, wie sie darauf komme, dass L.________ von E.________ «gekauft» worden sei, führte C.________ zudem aus, das sei eine Interpretation von ihr. Mit «gekauft» meine sie beeinflusst. L.________ wohne in Biel, habe aber weder einen Aufenthaltstitel noch ein Schlafzimmer. Sie nehme an, E.________ und er hätten sich abgesprochen und abgemacht, dass sie «es» jetzt auf die Frau schieben müssten. Sie könne es sich nur so erklären, dass L.________ etwas über sie gesagt habe (zum Ganzen pag. 1537 Z. 22 ff.). Auch diese These ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, gibt es doch keinerlei Hinweise auf einen angeblichen Komplott E.________'s und L.________'s gegen C.________ (und A.________).

Unlogisch scheint auch C.________'s Antwort auf die Frage, weshalb A.________ mit dem Messer bei E.________ aufgetaucht sei, wenn nicht wegen ihr, benannte sie als möglichen Grund doch einen angeblichen Kokainhandel, den A.________ und E.________ von 2008-2009 zusammen betrieben haben sollen und bei dem das Geld unfair aufgeteilt worden sei, weshalb immer noch «so eine Eifersucht» zwischen den beiden herrschen würde (pag. 372 Z. 301 ff.). Einerseits spricht nichts für einen solchen Kokainhandel. Andererseits erwähnten sowohl E.________ als auch A.________ und L.________ (pag. 294 Z. 72 ff. und pag. 1557 Z. 3), dass E.________ und A.________ bis am ________ 2015 keinerlei Probleme miteinander, sondern vielmehr ein kollegiales Verhältnis gehabt hätten, was wiederum nahelegt, dass A.________ E.________ nicht mit einem Messer bewaffnet aufgesucht hätte, wenn er von C.________ nicht dazu bewogen worden wäre.

Unwahrscheinlich und widersprüchlich äusserte sich C.________ letztlich auch zum Verhältnis zwischen ihr und A.________ im ________ 2015:

In ihrer ersten Einvernahme erwähnte sie auf Frage, woher sie A.________ kenne und in welcher Beziehung sie zu ihm stehe (pag. 361 Z. 52 f.): «Am 18.8.2009 bin ich mit ihm zusammengekommen. Ich habe ihn schon zuvor kennengelernt. Wir haben aber nie zusammen über E.________ gesprochen […].». Auf Frage, wie ihre Zukunftspläne mit A.________ aussähen, gab sie zu Protokoll (pag. 362 Z. 115 f.): «Momentan eher schlecht, weil er Probleme hat mit seiner [recte: seinen] Papier [recte: Papieren]. Es ist immer ein bisschen ein Hin und Her. Ich kann Ihnen noch nicht sagen wie es weitergeht.». Auf Frage, ob sie die von E.________ geltend gemachte Forderung von CHF 3'000.00 anerkenne, erklärte sie schliesslich (pag. 362 Z. 128 f.): «Nein. Das ist eine Unverschämtheit. Er spricht über mich, verprügelt meinen Freund und will noch Geld. Er soll besser die Zahnarztrechnung für meinen Freund bezahlen.».

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte C.________ sodann erstmals geltend (vgl. pag. 368 Z. 154 und pag. 370 Z. 206 f.), sie und A.________ seien im ________ 2015 bereits getrennt gewesen, was bereits angesichts ihrer soeben erwähnten Erstaussagen unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass C.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch ausführte, sie habe A.________ nach dem Vorfall sowohl zum Zahnarzt begleitet als auch seine Zahnarztrechnungen bezahlt (pag. 369 Z. 165 ff.), was sie nach Ansicht der Kammer wohl nicht getan hätte, wenn A.________ zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Exfreund gewesen wäre und sie – wie sie ebenfalls zu Protokoll gab – bis zu 50 Mal am Tag angerufen und ständig «gestalkt» hätte (pag. 370 Z. 206 ff.). Ihre Aussage, wonach sie A.________ schliesslich nicht aus Liebe, sondern wegen ihrer sozialen Ader zum Zahnarzt begleitet habe (pag. 370 Z. 213 f.), erscheint unter diesen Umständen als Schutzbehauptung. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand, dass auch A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt hat, er und C.________ seien im ________ 2015 bereits getrennt gewesen (pag. 295 Z. 118 f.), nichts. Schliesslich bezeichnete auch er in seiner ersten Einvernahme am ________ 2015 C.________ als seine Freundin, gab er auf Frage, was am ________ 2015 gegen 00:45 Uhr vor dem M.________ Club passiert sei, an (pag. 278 Z. 61 ff.):

Ich weiss es auch nicht. Meine Freundin rief mich an und sprach von einem Kollegen, welche [recte: welcher] sie belästigen würde. Er würde immer wieder über sie sprechen und sie schlecht machen. E.________ rief mich in der Folge an. Ich sagte ihm, dass ich nichts mit seinen Problemen zu tun haben will. Er fing an, mich und meine Freundin zu Beschimpfen [recte: beschimpfen].

Weiter erklärte er, E.________ habe seine Freundin als Schlampe betitelt (pag. 278 Z. 68) und er selber habe seiner Freundin gesagt, dass er mit E.________ sprechen gehen werde (pag. 278 Z. 84 f.). Als ihm in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Verweis auf diese Aussagen vorgehalten wurde, dass er in Bezug auf C.________ in seiner ersten Einvernahme stets von seiner Freundin gesprochen habe, obwohl er jetzt behaupte, im Zeitpunkt des Vorfalls nicht mehr mit ihr zusammen gewesen zu sein, erklärte A.________ ausweichend (pag. 312 Z. 752 ff.):

Als ich mich von ihr trennte, haben alle Kollegen von ihr und das ganze AJ.________ es mitbekommen. Ich kann von ihr immer noch von meiner Freundin oder Frau sprechen, für mich macht es keinen Unterschied, ob ich von Ex spreche oder nicht. Ich war 5, 6 Jahre mit ihr zusammen und habe immer von Freundin gesprochen, das war für mich Gewohnheit. Ich musste mich zuerst umgewöhnen.

In der Berufungsverhandlung erklärte er im Widerspruch zu dieser Aussage schliesslich, es sei glaublich C.________ gewesen, die sich damals von ihm getrennt habe (pag. 1556 Z. 35).

Insgesamt erweisen sich C.________'s und A.________'s (späteren) Aussagen, wonach sie im ________ 2015 kein Paar mehr gewesen seien, somit als Schutzbehauptungen.

Gesamthaft weisen C.________'s Angaben damit zahlreiche Lügensignale auf, weshalb nicht auf ihre Version abgestellt werden kann. Es ist offensichtlich, dass sie versuchte, sich selber (und damit indirekt auch A.________, mit dem sie nach Überzeugung der Kammer wie soeben dargetan auch im ________ 2015 noch in einer Beziehung war) zu schützen.

13.2.3 Aussagen von A.________

Betreffend die Anzahl der Telefonate führte A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2018 zunächst zwar aus, es habe am besagten Abend nur zwei Telefonate gegeben: eines zwischen ihm und E.________ und eines zwischen ihm und C.________. Etwas später erklärte er, C.________ habe ihn an diesem Abend «immer wieder» angerufen (pag. 296 Z. 150 f.). Den Inhalt der Telefongespräche zwischen ihm und E.________ sowie zwischen ihm und C.________ schilderte er wie folgt:

Betreffend das Telefonat mit E.________ führte er aus, E.________ habe ihn damals angerufen, sei «schlecht drauf» und wütend auf ihn gewesen, weil er gedacht habe, er (A.________) hätte C.________ seine (E.________'s) Natelnummer gegeben. Er habe E.________ daraufhin gesagt, dass er mit C.________ nichts mehr zu tun und ihr seine Nummer nicht gegeben habe. Letzteres habe wohl ein anderer Kollege von ihnen, d.h. von E.________ und ihm, gemacht. Insoweit stimmen A.________'s Aussagen mit den glaubhaften Schilderungen E.________'s überein. Anders als E.________ behauptete A.________ sodann, E.________ habe ihm geantwortet, er sei ein Feigling und traue sich ja gar nicht, mit ihm zu diskutieren. Zudem habe er (E.________) ihn gefragt, wo er sich verstecke und ihm gedroht, dass er ihn schon finden werde (zum Ganzen u.a. pag. 295 Z. 112 ff., pag. 313 Z. 772, pag. 1552 f. Z. 29 ff.). Auf Frage, weshalb E.________ dies getan haben sollte, erklärte A.________, wahrscheinlich, weil E.________ «im Herzen» immer noch etwas gegen ihn gehabt habe (pag. 296 Z. 153 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte A.________ schliesslich ein, weil E.________ ihn und C.________ während des Telefonats beleidigt und beschimpft habe sowie sehr aggressiv gewesen sei, habe er (A.________) ihm ruhig und freundlich gesagt, dass er zu ihm kommen werde, um das Ganze zu klären. Mit dem Tod habe er E.________ hingegen nicht bedroht (zum Ganzen pag. 1060 Z. 30 ff., pag. 1061 Z. 9 und Z. 12 sowie pag. 1553 Z. 32).

Dass E.________ A.________ – wie letzterer behauptete – während des Telefonats beleidigt haben soll, wohingegen A.________ selber bis zum Schluss ruhig und freundlich geblieben sein will, steht nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen E.________'s (E. 13.2.1 oben) und – wie sich noch zeigen wird – L.________'s (E. 13.2.6 unten), sondern ist auch angesichts der Gesamtumstände – insbesondere der Tatsache, dass A.________ E.________ kurze Zeit später erwiesenermassen wütend und mit einem Messer im Jackenärmel vor dem M.________ Club aufgesucht hat – unwahrscheinlich und somit unglaubhaft. Desgleichen gilt betreffend seine Unterstellung, wonach E.________ ihn und C.________ beschimpft haben soll, weil er wohl nicht genug [von C.________] gehabt resp. C.________ «nicht bekommen» habe (pag. 310 Z. 665 f. und pag. 312 Z. 738). Diese Behauptung ergibt wenig Sinn, war E.________ im Zeitpunkt des Vorfalls doch seit mehreren Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und lag die freundschaftliche Beziehung zwischen ihm und C.________, die im Übrigen nur wenige Monate dauerte, damals schon über sechs Jahre zurück. Insgesamt vermögen A.________'s Aussagen die überzeugende Version von E.________ betreffend deren Telefonat daher nicht zu entkräften.

Betreffend das Telefonat mit C.________ machte A.________ im Wesentlichen konstant geltend, dass er sie nach dem Gespräch mit E.________ angerufen und gefragt habe, was mit E.________ los sei, worauf sie nach mehrmaligen Nachfragen zugegeben habe, mit E.________ telefoniert zu haben (pag. 296 Z. 133 ff. und pag. 1552 Z. 35 ff.). Demgegenüber dementierte er stets, dass C.________ ihn anlässlich dieses Telefonats dazu angestiftet habe, E.________ schlagen oder töten zu gehen und behauptete, sie würde so etwas niemals sagen oder tun, sie sei nicht dumm und sie seien beide viel besser integriert gewesen als «die anderen» (u.a. pag. 1060 Z. 35, pag. 1061 Z. 9 und Z. 12). Übereinstimmend mit C.________ stellte er sich schliesslich auf den Standpunkt, L.________ habe das Gespräch zwischen ihm und C.________ nicht hören können, weil er im Korridor sowie auf Deutsch – bzw. «selbstverständlich auf Berndeutsch» – telefoniert habe (pag. 309 Z. 627 ff., pag. 310 Z. 658 ff. und pag. 1552 Z. 25).

Letzteres erachtet die Kammer – wie unter Erwägung 13.2.2 dargetan – als unglaubhafte Schutzbehauptung. Auf Frage, was für ein Motiv L.________ habe, ihn und C.________ zu Unrecht zu beschuldigen, erklärte A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausserdem zunächst ausweichend, L.________ sei ein Kollege von E.________ oder vielleicht gar verwandt mit diesem, ehe er zum Gegenangriff schritt und behauptete, L.________ und E.________ würden glaublich «so Anabolika Sachen» zusammen machen (pag. 311 Z. 701 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte A.________ schliesslich, L.________ habe zu «100%» gelogen und seine Aussagen seien alles Behauptungen (pag. 1557 Z. 39 und pag. 1558 Z. 1), vermochte aber erneut nicht plausibel zu erklären, weshalb L.________ ihn wahrheitswidrig anschuldigen sollte. Soweit die Telefongespräche mit C.________ angehend, enthalten A.________'s Aussagen somit diverse Lügensignale, weshalb insbesondere bezüglich die Frage, ob C.________ ihn telefonisch dazu angestiftet hat, E.________ schlagen bzw. töten zu gehen, nicht auf seine Version abgestellt werden kann. A.________'s Aussagen sind darauf ausgerichtet, sowohl sich selber als auch seine damalige Freundin C.________ zu schützen.

13.2.4 Aussagen von O.________

O.________, die am ________ 2015 bei C.________ zuhause war und sehr gut mit dieser befreundet ist (pag. 241.3 Z. 52 ff.), wurde erstmals am 14. Februar 2019 (sic!) als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dabei gab sie einleitend zu Protokoll, sie habe vom Verfahren mitbekommen, weil sie am besagten Abend, als die Telefonate stattgefunden hätten, bei C.________ gewesen sei, und weil sie es auch von letzterer gehört habe (pag. 241.2 Z. 47 f.); sie habe mit C.________ über das Verfahren gesprochen, weil dieses C.________ belaste (pag. 241.3 Z. 59).

Betreffend die Telefonate gab O.________ zu Protokoll, C.________ habe damals E.________ angerufen und ihn gefragt, weshalb er schlechte Sachen über sie erzählen würde, worauf E.________ wütend geworden sei und sie sich gestritten hätten. Inhaltlich habe sie dieses Telefonat jedoch nicht verstanden, C.________ und E.________ hätten auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert. Anschliessend habe A.________ C.________ angerufen und sie gefragt, ob sie mit E.________ gesprochen habe, worauf C.________ entgegnet habe, dies gehe ihn nichts an. Dieses Telefonat sei auf Berndeutsch geführt worden. Nachdem es beendet gewesen sei, habe C.________ sich Sorgen gemacht und A.________ daher nochmals angerufen und ihn gefragt, weshalb er überhaupt mit E.________ gesprochen habe. A.________ habe geantwortet, E.________ hätte ihn angerufen und ihn gefragt, weshalb er C.________ seine (E.________'s) Natelnummer gegeben habe. Zudem habe A.________ gesagt, dass er jetzt mit E.________ reden gehen werde, worauf C.________ ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Das sei es «dann gewesen»; sie sei daraufhin nach Hause gegangen und am nächsten Tag habe C.________ sie angerufen und ihr erzählt, dass es eine Schlägerei gegeben habe (zum Ganzen pag. 241.3 Z. 63 ff. und pag. 241.4 Z. 103). Auf Vorhalt, dass sie mehrmals angegeben habe, «A.________ hat gesagt…», und auf Frage, ob sie dies selber gehört habe oder ob C.________ ihr dies erzählt habe, erklärte O.________ (pag. 241.4 Z. 107): «C.________ hat es mir dann erzählt. Sie führte die Telefone nicht mit Lautsprecher.». Schliesslich beteuerte sie, sich zu «100%» sicher zu sein, dass C.________ A.________ am Telefon «definitiv nicht» gesagt habe, er solle E.________ «abestäche» (pag. 241.5 Z. 134 und pag. 241.7 Z. 216 ff.). C.________ habe mit A.________ zu diesem Zeitpunkt gar nichts mehr zu tun haben wollen (pag. 241.6 Z. 194 ff.), zudem sei es A.________ gewesen, der am fraglichen Abend «aufgedreht» gewesen sei (pag. 241.8 Z. 247 und Z. 253 f.).

Betreffend diese Aussagen von O.________ ist festzuhalten, dass sie – wie einleitend erwähnt – erstmals über dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall befragt wurde und zudem eng mit C.________ befreundet ist. Weiter beruhen die meisten ihrer Angaben – wie sie selbst sagte – auf Erzählungen C.________'s. Entsprechend erscheinen O.________'s Aussagen denjenigen von C.________ auch stark angepasst. Die Aussage L.________'s, wonach C.________ und A.________ damals auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert hätten, stritt O.________ beispielswiese exakt mit derselben Begründung ab wie C.________, beteuerte sie doch wie diese (pag. 241.5 Z. 129): «In diesen 5 Jahren haben die zwei [A.________ und C.________] immer nur Deutsch zusammen gesprochen und A.________ hat jeweils, wenn U.________ (Personen ausländischer Herkunft) in der Nähe waren, Deutsch gesprochen, damit ihn die anderen nicht verstehen.». O.________'s Aussagen sind daher mit Vorsicht zu geniessen. Weil für die Kammer – wie unter Erwägung 13.2.2 dargetan wurde – zudem erwiesen ist, dass A.________ und C.________ damals – entgegen deren und O.________'s Behauptung – auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert haben, ist davon auszugehen, dass O.________ den Inhalt dieses Telefonats nicht verstehen konnte. Ihre Beteuerung, «100%» sicher zu sein, dass C.________ A.________ am Telefon «definitiv nicht» gesagt habe, er solle E.________ «abestäche», überzeugt deshalb nicht, umso weniger, als sie im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen L.________'s steht (siehe dazu E. 13.2.6 unten). Zusammenfassend kann somit zumindest soweit das Kerngeschehen angehend nicht auf O.________'s Angaben abgestellt werden.

13.2.5 Aussagen von H.________

H.________, der am fraglichen Abend u.a. gemeinsam mit E.________ als «Security» beim M.________ Club im Einsatz war, erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom ________ 2015, E.________ habe an diesem Abend ein Telefon erhalten und dabei gestresst gewirkt. Er habe ihn daher gefragt, was los sei, worauf E.________ gemeint habe, es hätte ihn jemand angerufen und gesagt, er wolle zum M.________ Club kommen (zum Ganzen pag. 354 Z. 21 ff.). Näheres habe E.________ aber nicht erzählt und er selber habe auch nicht nachgefragt, weil sie am Arbeiten gewesen seien (pag. 355 Z. 77 f.). Auf Frage erklärte H.________, dieses Telefonat sei auf T.________ (Fremdsprache) geführt worden (pag. 355 Z. 73).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte H.________, die Anrufe, die E.________ am fraglichen Abend erhalten habe, mitgekriegt, wegen der Sprache inhaltlich aber nicht verstanden zu haben. E.________ habe auf die Anrufe genervt reagiert. Sie würden seit mehreren Jahren zusammenarbeiten und aufgrund seines Ausdrucks habe er gemerkt, dass E.________ genervt war. E.________ habe ihm oberflächlich gesagt, um was es gehe und dass er nicht wisse, ob jemand vorbeikommen werde (zum Ganzen pag. 1079 Z. 13 ff.).

Diese Aussagen von H.________ erscheinen differenziert, ehrlich und damit glaubhaft, erbringen aber keine sachdienlichen Hinweise betreffend die entscheidenden Fragen, ob und falls ja, zu was C.________ A.________ telefonisch aufforderte sowie, ob A.________ E.________ am Telefon mit dem Tod bedrohte.

13.2.6 Aussagen von L.________

L.________ wurde einmal ohne Beizug einer Übersetzung durch die Polizei und zweimal mit Übersetzung – einerseits durch die Staatsanwaltschaft, andererseits in der Berufungsverhandlung – einvernommen.

Betreffend die Telefonate gab er gegenüber der Polizei am 16. November 2015 als Auskunftsperson an, er sei an «diesem Abend» gemeinsam mit A.________ in der Wohnung eines Kollegen, dessen Namen er nicht bekannt geben wolle, gewesen. A.________ sei dann von seiner Freundin – es muss sich dabei um C.________ handeln – angerufen worden. Er habe gehört, wie sie (C.________) über E.________ geschimpft und A.________ dazu aufgefordert habe, E.________ zu schlagen (zum Ganzen pag. 255 Z. 29 ff.). A.________ sei aufgrund dieses Telefons wütend geworden und habe E.________ angerufen, der ihm vorgeschlagen habe, die Sache am nächsten Tag bei einem Kaffee zu besprechen, weil er am Arbeiten sei. A.________ habe jedoch entgegnet, dass er «jetzt» zu ihm kommen werde (zum Ganzen pag. 255 Z. 31 ff.). Er (L.________) selber habe A.________ dann gesagt, er solle ruhig bleiben, sie seien doch alle Kollegen und er solle keine Probleme machen. Darauf habe A.________ geantwortet, dass er E.________ schon seit drei, vier Tagen schlagen wolle. Es gehe um seine Freundin, die angeblich Probleme mit E.________ habe (zum Ganzen pag. 255 Z. 36 ff.). Anschliessend habe wieder A.________'s Freundin (C.________) angerufen und gesagt, er (A.________) solle jetzt zu E.________ gehen und ihn schlagen (pag. 255 Z. 40 f.). Er habe C.________'s Stimme am Telefon gehört, sie sei laut und aufgebracht gewesen. Zudem hätten C.________ und A.________ auf T.________ (Fremdsprache) telefoniert (pag. 256 Z. 87). A.________ habe C.________ dann gesagt, dass er eigentlich keine Probleme machen wolle, worauf sie (C.________) ihn damit «aufgezogen» habe, dass er sich wohl vor E.________ fürchten würde, was A.________ dazu gebracht habe, C.________ zu sagen, er hätte keine Angst vor E.________ und werde nun zu ihm gehen (pag. 256 Z. 87 ff.). Dann sei dieses Telefonat beendet gewesen. Er (L.________) habe versucht, A.________ zu beruhigen und ihm auszureden, E.________ aufzusuchen, dann habe C.________ aber nochmals angerufen und behauptet, A.________ würde sich vor E.________ fürchten, worauf A.________ nicht mehr zu beruhigen gewesen sei (pag. 256 Z. 93 ff.).

Am 28. September 2016 wurde L.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge und diesmal mit einer Übersetzung befragt. Anders als bei der Polizei erklärte er, als A.________ und er in der Wohnung ihres Kollegen «Videogames» gespielt hätten, habe A.________ einen Anruf bekommen, der ihn verärgert und dazu gebracht habe, zwei «Joints» zu rauchen. Anschliessend sei A.________ aufgestanden und habe gesagt, er gehe E.________ jetzt «schiessen» bzw. töten (zum Ganzen pag. 262 f. Z. 122 ff.). Er habe versucht, A.________ zu beruhigen, aber dann habe A.________ wieder einen Anruf bekommen, «wahrscheinlich wieder von dieser Frau», und sich erneut aufgeregt. «Das ganze Problem» sei «von dieser Frau» verursacht worden. Sie habe provoziert und die ganze Zeit versucht, A.________ anzustiften. «Die Ursache» sei «diese Frau» gewesen, sie habe A.________ «aufgezogen» und gefragt, warum er E.________ nicht erledigen könne. A.________ und E.________ seien ja gute Freunde gewesen (zum Ganzen pag. 263 Z. 128 ff. und pag. 265 Z. 208 f. und Z. 215 f.). Auf Frage, weshalb er das Telefongespräch von A.________ und C.________ gehört habe, erklärte L.________, weil A.________ neben ihm gesessen sei, weil sie ja [«Playstation»] gespielt hätten (pag. 265 Z. 223). Auf Nachfrage, was C.________ genau gesagt habe, äusserte er: «Geh ihn schlagen», was auf T.________ (Fremdsprache) aber auch töten heisse. Auf Deutsch könnte man sagen: «geh ihn ausschalten» (pag. 270 Z. 397 f.).

In der Berufungsverhandlung wurde L.________ – unter Beizug einer Übersetzung – erneut als Zeuge befragt. Er bestätigte seine bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 1526 Z. 32) und erklärte, im Jahr 2015 seien A.________, E.________ und er alle befreundet gewesen (pag. 1526 Z. 35 ff.). Auf Frage, was er bei den Telefonaten zwischen A.________ und C.________ genau gehört habe, äusserte er zunächst (pag. 1527 Z. 31 ff.): «Um ehrlich zu sein, habe ich jetzt nicht so viele Sachen im Kopf. Einige Sachen sind aber immer noch bei mir geblieben.». Auf Frage, was denn noch «bei ihm geblieben» sei, schilderte er, er sei mit A.________ bei jemandem zu Besuch gewesen und als sie «Playstation» gespielt hätten, habe diese Frau, die er nicht kenne, A.________ angerufen und ihm gesagt: «Gehe ihn töten, E.________, mach das und dies.» (zum Ganzen pag. 1527 Z. 35 ff.). Er habe dann versucht, A.________ zu beruhigen, was ihm zunächst auch gelungen sei. «Eine Weile danach», eventuell fünf bis zehn Minuten später, sei A.________ aber nochmals angerufen worden. Bei diesem Anruf sei es um dieselbe Frau gegangen. Sie habe A.________ gesagt: «Du musst ihn töten.» (zum Ganzen pag. 1527 Z. 39 ff.). Diesmal habe er A.________ nicht aufhalten können – er sei total ausser sich, wütend und aggressiv gewesen und weggegangen (pag. 1527 Z. 41 ff.). Am Telefon sei immer gesagt worden, «Geh und töte ihn!», worauf A.________ weggegangen sei, obwohl er selber «bis zur letzten Minute» versucht habe, «dass dieses Problem nicht stattfindet» (zum Ganzen pag. 1528 Z. 3 f.). Er habe mit all seinen Kräften versucht, A.________ zu beruhigen. Aber nach dem zweiten Anruf von C.________ habe sich A.________ nicht mehr kontrollieren können (pag. 1529 Z. 38 ff.). Auf Frage, was «Geh ihn schlagen!» auf T.________ (Fremdsprache) heisse, erklärte L.________: «V.________.», die Frau habe gesagt: «Geh ihn schlagen, geh ihn töten!» (pag. 1530 Z. 37). Auf Frage, was «Geh ihn töten!» auf T.________ (Fremdsprache) heisse, äusserte er: «W.________.», aber diese Begriffe würden sich von Region zu Region unterscheiden (pag. 1530 Z. 40). Schliesslich bestätigte er seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wonach C.________ A.________ gesagt habe, «Geh ihn schlagen!», was auf T.________ (Fremdsprache) aber auch «töten» heisse oder auf Deutsch, «Geh ihn ausschalten!», genannt werden könnte (pag. 1530 Z. 43). Auf Frage, weshalb der Übersetzer vorhin geäussert habe, er (L.________) hätte ihm gesagt, er habe Angst um sein Leben (vgl. pag. 1530 Z. 25 f.), erklärte L.________ ferner, weil er und «die anderen» U.________ (Personen ausländischer Herkunft) seien und er Angst habe, dass mit seinen Aussagen einer der beiden bzw. «einer von diesen Leuten» beschuldigt werde (zum Ganzen pag. 1531 Z. 1 ff.).

In Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass L.________ das Geschehen am fraglichen Abend in der Wohnung im Wesentlichen gleichbleibend, detailliert, lebhaft, stimmig und plausibel schilderte. Den von den Verteidigungen A.________'s und C.________'s vorgebrachten Widerspruch, L.________ habe in seiner ersten Einvernahme angegeben, C.________ hätte A.________ angerufen und aufgefordert, E.________ «zu schlagen», in den anschliessenden Einvernahmen hingegen behauptet, C.________ hätte A.________ dazu aufgefordert, E.________ zu töten bzw. «auszuschalten» (vgl. pag. 1565 und pag. 1572), spricht aus Sicht der Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1578) – aus den nachfolgenden Gründen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen:

Die erste Einvernahme L.________'s erfolgte ohne Übersetzung. Obschon sie von 14:03 Uhr bis 15:51 Uhr – notabene fast zwei Stunden – dauerte, umfasst das Einvernahmeprotokoll gerade mal knapp fünf Seiten, wobei die Fragen/Antworten lediglich drei Seiten davon ausmachen (vgl. pag. 254 ff.). Dies legt nahe, dass L.________'s Deutschkenntnisse nicht besonders gut waren, was wiederum indiziert, dass seine in dieser Einvernahme gemachten Aussagen mit Vorsicht gewürdigt werden müssen. Die staatsanwaltschaftliche- und die oberinstanzliche Einvernahme erfolgten sodann mit Übersetzung. In diesen Einvernahmen erklärte L.________ konstant, mehrfach und unmissverständlich, C.________ habe A.________ telefonisch dazu aufgefordert, E.________ töten resp. «ausschalten» zu gehen. Ausserdem beschrieb er nachvollziehbar, die Begriffe «töten» und «schlagen» würden auf T.________ (Fremdsprache) dasselbe bedeuten und könnten auf Deutsch als «ausschalten» bezeichnet werden.

Soweit A.________'s und C.________'s Verteidigungen weiter vorbringen, L.________ habe das Telefonat zwischen A.________ und C.________ gar nicht verstehen können, weil dieses wie A.________, C.________ und O.________ ausgeführt hätten, auf Deutsch geführt worden sei (vgl. pag. 1565 und pag. 1572 f.), überzeugen sie nicht. Aus Sicht der Kammer telefonierten A.________ und C.________ erwiesenermassen – zumindest grossmehrheitlich – auf T.________ (Fremdsprache). L.________ beschrieb einleuchtend, wie er und A.________ nebeneinander auf dem Sofa gesessen seien und «Videogames» gespielt hätten, als A.________ und C.________ telefoniert hätten. Gleichzeitig räumte er ein, A.________'s Telefon sei zwar nicht auf Lautsprecher gewesen, er habe C.________'s Aufforderungen aber verstanden, weil ihre Stimme laut und aufgeregt und er zudem direkt neben A.________ gewesen sei (u.a. pag. 256 Z. 87, pag. 257 Z. 135, pag. 265 Z. 223 f.). Diese Aussagen erscheinen ehrlich und imponieren als erlebnisbasiert. Zudem stimmen sie mit den Schilderungen E.________'s, A.________'s und C.________'s überein, soweit diese angaben, die Telefonate seien angesichts der aufgebrachten Stimmung teilweise in aggressivem, eher lauten Ton geführt worden. A.________'s, C.________'s und O.________'s gegenteiligen Aussagen, wonach A.________ und C.________ auf Berndeutsch telefoniert hätten, sind, wie unter den Erwägungen 13.2.2, 13.2.3 und 13.2.4 dargetan wurde, schliesslich unglaubhaft.

Für die Glaubhaftigkeit von L.________'s Aussagen sprechen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht einwandte (vgl. pag. 1578) – denn auch die Umstände, dass er zahlreiche Konversationen, Gefühle und Gedankengänge schilderte sowie Raum-Zeit-Verknüpfungen machte. Desgleichen indiziert die Tatsache, dass seine Aussagen eindrücklich ins Gesamtbild passen und mit den – von ihm sehr lebhaft geschilderten – anschliessenden Emotionen, Reaktionen und Handlungen A.________'s übereinstimmen, dass er die Wahrheit sagt. Es ergibt ein stimmiges Bild vom Ablauf der Telefonate sowie der Emotionen von A.________ und auch ihm (L.________) selbst. So beschrieb L.________ beispielsweise eindringlich, wie A.________ nach dem ersten Telefonat mit C.________ vom Sofa aufgestanden sei und gesagt habe, er gehe E.________ jetzt töten, und wie es ihm dann aber gelungen sei, A.________ wieder zu beruhigen. Weiter erklärte er überzeugend und nachvollziehbar, dass C.________ A.________ dann nochmals angerufen habe und A.________ daraufhin erneut aufgestanden sowie wütend und «total ausser sich» gewesen sei und sich nicht mehr habe beruhigen sowie davon abhalten lassen wegzugehen (pag. 1527 Z. 42 ff.). Authentisch schilderte L.________ auch, wie er «bis zur letzten Minute» versucht habe, dass «dieses Problem nicht stattfindet». Er habe sich Sorgen gemacht und sei A.________ deshalb gefolgt. Zudem habe er E.________ angerufen und ihm gesagt, A.________ sei auf dem Weg zu ihm sowie ihn gebeten, bitte keine Probleme «mit ihm» (A.________) «zu machen» (zum Ganzen u.a. pag. 1528 Z. 7 ff.). Übereinstimmend mit dem Überwachungsvideo ist denn auch L.________'s Aussage, wonach er A.________ gebeten habe, vor dem Q.________ (Örtlichkeit) zu warten, damit er zuerst alleine mit E.________ sprechen konnte (u.a. pag. 271 Z. 429 ff.). Auf dem Video ist sichtbar, dass L.________ zuerst alleine beim M.________ Club auftauchte (zu den Erkenntnissen aus dem Überwachungsvideo siehe E. 13.4.1 unten). Soweit C.________'s Verteidigung vorbrachte, L.________ sei untätig geblieben, obwohl er gehört haben wolle, dass C.________ A.________ dazu angestachelt habe, E.________ zu schlagen (vgl. pag. 1572), überzeugt sie mithin nicht.

Auf Vorhalte und kritische Fragen lieferte L.________ des Weiteren plausible Erklärungen, so beispielsweise – wie bereits erwähnt – auf Frage, weshalb er verstanden habe, was C.________ A.________ gesagt habe, wenn dessen Telefon doch nicht auf Lautsprecher gewesen sei (u.a. pag. 256 Z. 87, pag. 257 Z. 135, pag. 265 Z. 223 f.). Auf Frage, woher er wisse, dass A.________ in der Küche das Messer in seinen Jackenärmel gesteckt habe, wenn er dies doch nicht gesehen habe, erklärte er zudem originell (pag. 263 Z. 158 f.): «Weil wir bei meinem Freund in der Wohnung gekocht und gegessen haben. Wir haben mehrmals dort gekocht, deshalb habe ich das Messer später wiedererkannt.». Weiter führte er aus, er habe mit dem Messer am fraglichen Abend noch Zwiebeln geschnitten und es daher erkannt, als er es «vor der Disco» wiedergesehen habe (pag. 268 Z. 338 f.). Insoweit decken sich seine Aussagen – am Rande bemerkt – ausserdem mit den von A.________ in der Berufungsverhandlung gemachten und insofern glaubhaften Schilderungen, wonach er das Messer in der Wohnung seines Kollegen behändigt habe (pag. 1553 Z. 17 ff.).

Entgegen A.________'s und C.________'s Auffassungen existieren im Übrigen keine Hinweise, dass L.________ sie zu Unrecht belasten würde. Zum einen war er im Tatzeitpunkt gemäss übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter mit A.________ und E.________ befreundet, wohingegen er C.________ gar nicht kannte. Zum anderen belastete er nicht nur C.________ und A.________, sondern auch E.________, indem er beispielsweise angab, dieser habe während der Auseinandersetzung vor dem M.________ Club resp. der N.________ (Lokalität) mit der Faust in A.________'s Gesicht geschlagen (u.a. pag. 256 Z. 60, pag. 265 Z. 199, pag. 267 Z. 305 f.). Zwar trifft zu, dass L.________ und E.________ nach dem Vorfall – wie die Verteidigungen vorbrachten – über diesen gesprochen haben. Allerdings hatte L.________ danach auch Kontakt mit A.________, haben er «und ein paar Kollegen» – wie er erklärte – nach dem ________ 2015 doch versucht, A.________ und E.________ zu versöhnen (u.a. pag. 271 Z. 429 ff. und pag. 27 Z. 442). Insgesamt ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich, weshalb L.________ C.________, die er gar nicht kannte, und A.________, mit dem er unbestrittenermassen befreundet war, bereits in seiner ersten Einvernahme zu Unrecht hätte belasten sollen. Ferner legen auch A.________'s und E.________'s Aussagen nahe, dass A.________'s Aufsuchen von E.________ eindeutig im Zusammenhang mit C.________'s Telefonaten stand. E.________ gab hinsichtlich eines allfälligen Auftrags von C.________ an A.________ beispielsweise konstant zu Protokoll, er sei sich «ganz sicher» bzw. «100% sicher», dass C.________ A.________ zu ihm geschickt und A.________ gegen ihn (E.________) angestachelt habe. Schliesslich sei A.________ ein Kollege von ihm und habe ihm bestätigt, dass C.________ ihm (A.________) schon mehrmals gesagt habe, er solle ihn (E.________) «hinunterstechen» (pag. 325 Z. 89 f. und Z. 103 f., pag. 329 Z. 43 ff., pag. 330 Z. 72 f. und pag. 341 Z. 368 ff.). Er relativierte diese unmissverständlichen Aussagen in der Berufungsverhandlung zwar dahingehend, dass er nicht mehr explizit äusserte, C.________ habe A.________ «ganz sicher» angestachelt, ihn hinunterzustechen. Auf Frage, warum C.________ A.________ dazu angestiftet haben sollte, ihn zu töten, erklärte er jedoch (pag. 1544 Z. 37): «Das frage ich mich bis heute auch.». Zudem hielt er erneut fest, im Jahr 2015 sei A.________ ein «fast sehr guter» Kollege von ihm gewesen. «Vor dieser Geschichte» seien sie immer zusammen gewesen, hätten – gemeinsam mit anderen Kollegen – jedes Wochenende zusammen Fussball gespielt und die Abende zusammen verbracht. Oft sei er auch mit seiner Frau im «X.________ (Restaurant)» essen gegangen, in dem A.________ gearbeitet habe. Es habe nie Probleme mit A.________ gegeben und er habe A.________ auch nie gehasst, «niemals», er hasse ihn nicht einmal heute (zum Ganzen pag. 1543 Z. 25 ff. und pag. 1544 Z. 1; übereinstimmend pag. 320 Z. 87 ff., pag. 333 Z. 54 f., pag. 341 Z. 353 ff. und Z. 365).

Für L.________'s Aufrichtigkeit sprechen nebst diesen Umständen schliesslich die von ihm zugegebenen Erinnerungslücken (vgl. u.a. pag. 255 Z. 40), seine Aussage, wonach er Angst habe, mit seinen Aussagen die eine oder andere Person zu belasten (pag. 1531 Z. 2 ff.) und die Tatsache, dass er das Vorgefallene nicht übertrieben, sondern vielmehr nüchtern und objektiv schilderte. Insoweit kann beispielhaft auf seine Beschreibung und Zeichnung des Messers hingewiesen werden, wonach er dessen Klingenlänge in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – vor Sichtung des Überwachungsvideos – auf 10-12 Zentimeter einschätzte (vgl. pag. 266 Z. 258 und pag. 274), was ziemlich exakt mit dem sichergestellten Messer übereinstimmt, welches eine Klingenlänge von ungefähr 12 Zentimeter aufweist.

Zusammengefasst weisen L.________'s Aussagen somit zahlreiche Realkennzeichen auf; sie sind detailliert, widerspruchsfrei, authentisch, differenziert und stimmen soweit möglich mit anderen Beweismitteln überein, ergeben mithin ein logisches Ganzes.

Abstellend auf die glaubhafte Version L.________'s ist für die Kammer somit erstellt, dass A.________ den Entschluss, E.________ aufzusuchen, erst fasste, nachdem er von C.________ per Telefon grossmehrheitlich auf T.________ (Fremdsprache) dazu aufgefordert wurde, E.________ zu töten bzw. auszuschalten und gleichzeitig damit provoziert wurde, sich vor E.________ zu fürchten. Nach dem ersten Telefonat mit C.________ konnte L.________ A.________ noch beruhigen. Nach deren zweiten Anruf mit der nochmaligen Aufforderung, E.________ erledigen bzw. schlagen bzw. töten bzw. ausschalten zu gehen und der Appellation an A.________'s Männlichkeit, stand A.________ (erneut) wütend und aggressiv vom Sofa auf, sagte zu L.________, er werde E.________ jetzt töten gehen und verliess – nachdem er in der Küche das Messer behändigt und in seinem Jackenärmel versteckt hatte – gefolgt von L.________ die Wohnung.

13.3 Zur Frage, in welcher Absicht sich A.________ zu E.________ begab und ob er diesen mit dem Tod bedrohte

Betreffend die Frage, in welcher Absicht sich A.________ zu E.________ begab, ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer – wie unter Erwägung 13.2.6 ausgeführt – davon ausgeht, dass C.________ A.________ mindestens zweimal telefonisch dazu aufforderte, E.________ töten bzw. ausschalten zu gehen. Weiter ist aus Sicht der Kammer nach den voranstehenden Ausführungen erwiesen, dass sich A.________ nach C.________'s zweiten Anruf vom Sofa erhob, zu L.________ sagte, er gehe E.________ jetzt töten (vgl. pag. 263 Z. 125) und sich anschliessend mit dem Messer im Jackenärmel zu E.________'s Arbeitsort, dem M.________ Club, begab.

Unter diesen Umständen ist für die Kammer erstellt, dass sich A.________ mit dem Messer zum M.________ Club bzw. zu E.________ begab, um diesen zu töten. Seine Aussage, er habe das Messer nur zu seinem Selbstschutz – weil E.________ ihm körperlich überlegen sei – mitgenommen, muss angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist lebensfremd, ein derartiges Messer im Jackenärmel – zum sofortigen Gebrauch griffbereit – mitzuführen, wenn nicht beabsichtigt wird, dieses einzusetzen. Einerseits war A.________'s Bewegungsfreiheit durch das Mitführen des Messers – es handelte sich dabei nicht um ein Klapp- oder Sackmesser – im Jackenärmel recht eingeschränkt. Andererseits waren A.________ und E.________ befreundet, weshalb A.________ sich vor E.________ eigentlich nicht fürchten musste.

Hinsichtlich die Frage, ob A.________ E.________ mit dem Tod bedrohte, sei zunächst festgehalten, dass L.________ beschrieb, dass A.________ – als er plötzlich zum M.________ Club gekommen bzw. hinter ihm gestanden sei – zu E.________ gesagt habe (pag. 264 Z. 187): «Ich töte dich.». Zudem habe er «in dieser Minute» das Messer hervorgenommen und E.________ gedroht, er habe keine Angst vor ihm, er töte ihn (pag. 264 Z. 188 ff.). Auf Frage, ob er gehört habe, dass A.________ E.________ – wie dieser erklärt habe – bereits am Telefon gesagt habe, er werde mit einem Messer zu ihm kommen, hielt L.________ schliesslich fest (pag. 270 Z. 404 ff.):

Das Wort Messer habe ich nicht gehört, aber ich habe gehört, dass er gesagt hat, «ich komme dich töten».

Ich habe noch etwas vergessen. Vor der Disco [M.________ Club] hat A.________ dann zu E.________ gesagt, «eigentlich hätte ich dich schon töten müssen, aber ich töte dich jetzt.».

Aus Sicht der Kammer sind diese Aussagen L.________'s differenziert, nachvollziehbar und authentisch. Sie stimmen zudem mit den Angaben von E.________ überein, der konstant und nach Auffassung der Kammer glaubhaft schilderte, A.________ habe ihn am fraglichen Abend nochmals angerufen und zu ihm gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe und zu ihm kommen werde (pag. 319 Z. 35 ff., pag. 336 Z. 178 und pag. 1545 Z. 12 ff.). Als er (E.________) etwas später dann mit L.________ vor dem M.________ Club gesprochen habe, sei A.________ plötzlich zu ihm gekommen und habe direkt sehr aggressiv gesprochen. Er habe A.________ gebeten, ruhig zu bleiben und ihm gesagt, er wolle «keinen Stress mit ihm» und nur mit ihm reden. Daraufhin sei A.________ «ausgeklickt» und habe entgegnet, er hätte ein Messer dabei und wolle ihn (E.________) damit schneiden resp. angreifen und töten (zum Ganzen pag. 319 Z. 43 ff., pag. 336 f. Z. 195 ff., pag. 1074 Z. 39 und pag. 1075 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob A.________ während oder nach dem Hervorholen des Messers davon gesprochen habe, ihn zu töten, erklärte E.________ (pag. 337 Z. 213 f.): «Es ging sehr schnell. Genau kann ich es nicht mehr sagen, aber er hat davon gesprochen und mir gesagt, er wolle mir etwas machen.». Er habe ihn mit dem Tod bedroht und gesagt, er hätte ein Messer mitgenommen und wolle ihn damit töten bzw. umbringen (pag. 338 Z. 245, pag. 340 Z. 331 f. und pag. 1545 Z. 17 ff.).

Gestützt auf die übereinstimmenden, glaubhaften und ins Gesamtbild passenden Aussagen L.________'s und E.________'s ist für die Kammer erstellt, dass A.________ E.________ zumindest vor dem M.________ Club mit dem Tod bedrohte. Ob er dies bereits zuvor getan hat, als er mit E.________ telefoniert hatte, ist nach L.________'s und E.________'s Schilderungen nicht ganz klar und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus Sicht der Kammer nicht erstellt.

13.4 Zum Geschehen vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität)

13.4.1 Erkenntnisse aus dem Überwachungsvideo

Auf dem Überwachungsvideo ist zunächst zu sehen, dass der mit einer langen (Trainer-)Hose und einem weissen «Tank Top» bekleidete L.________ als erster beim M.________ Club eintraf. Er begrüsste insbesondere E.________, der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Arbeitskollegen H.________ – beide trugen schwarze Hosen und ein schwarzes T-Shirt – hinter der Absperrung vor dem Eingang des M.________ Clubs stand und sprach kurz mit diesem (vgl. Videoüberwachung kurz ab USB-Stick (pag. 127.3) aus Couvert pag. 127.1 [nachfolgend: Video «kurz»] ca. 00:20). Daraufhin verliess E.________ die Absperrung vor dem Eingang des M.________ Clubs und begab sich auf die Strasse zu L.________ (Video «kurz» ca. 00:56). H.________ folgte E.________ langsam und aus kurzer Distanz. Gleichzeitig resp. während E.________ sich L.________ näherte, stiess A.________ – bekleidet mit einer langen Hose und einer bläulichen, langärmligen (Regen)Jacke – schnellen Schrittes zu E.________ und L.________ (Video «kurz» ca. 00:59). Als E.________ A.________ erblickte, steuerte er auf diesen zu, so dass sich E.________ und A.________ gegenüber zu stehen kamen (Video «kurz» 01:01). Sie begannen, zusammen zu sprechen, während L.________ neben ihnen und H.________ rund einen Meter von A.________, E.________ und L.________ entfernt stand (Video «kurz» ab 01:01). Nach kurzer Zeit zeigte A.________ E.________ mit der linken Hand – weil er im rechten Jackenärmel das zuvor in der Wohnung behändigte Messer versteckt hatte – etwas auf dem Display seines Handys, vermutlich seinen Anrufverlauf (Video «kurz» ca. 01:16). In der Folge ist A.________'s Handy für etwa eine Sekunde nicht zu sehen, weil er seinen linken Arm wieder senkte (Video «kurz» ca. 01:20). Während er E.________ sein Handy dann zum zweiten Mal zeigte, hielt er seinen rechten Arm gebeugt nach hinten (Video «kurz» ca. 01:24), worauf L.________ zwischen E.________ und A.________ gehen wollte und E.________ einen Schritt auf A.________ zumachte (Video «kurz» ab ca. 01:30). A.________ stiess sodann seinen linken Arm nach vorne, um E.________ abzuwehren und L.________ versuchte erneut, sich zwischen A.________ und E.________ zu stellen (Video «kurz» ca. 01:32). E.________ und A.________ rotierten gewissermassen um L.________ herum und kurz bevor E.________ versuchte, A.________ am rechten Arm zu packen, kam dieser mit dem Rücken gegen H.________ vor diesem zu stehen (Video «kurz» ca. 01:37). H.________ wollte A.________ von hinten festhalten (Video «kurz» ca. 01:37), was ihm aber nicht gelang. Daraufhin versuchte E.________, A.________, der sich um seine rechte Achse gedreht hatte, am rechten Arm – in dessen Jackenärmel er das Messer versteckt hatte – festzuhalten. Er konnte ihn aber nicht greifen, weil A.________'s Jacke, wie E.________ glaubhaft angab, «rutschig» war (zum Ganzen Video «kurz» ca. 01:39 und pag. 319 Z. 50 und pag. 337 Z. 230). A.________ gelang es schliesslich, sich zu entwinden. Er rannte in Richtung N.________ (Lokalität) davon (Video «kurz» ab 01:40).

Auf dem Weg zur N.________ (Lokalität) rannte A.________ unmittelbar neben dem später als Zeuge befragten Y.________ – der während sich das Geschehen vor dem M.________ Club abspielte, bekleidet im grünen T-Shirt vor dem Z.________ Club stand und die Szene aus dem Augenwinkel beobachten konnte – vorbei, wobei er das Messer – wie Y.________ glaubhaft angab (pag. 1071 Z. 20 ff.) – bereits in der Hand hielt. E.________ folgte A.________ und rannte Y.________ dabei fast um (Video «kurz» 01:42). L.________ und H.________ rannten A.________ und E.________ ebenfalls hinterher bzw. auf direktem Weg zur N.________ (Lokalität). Nach fünf bis zehn Meter holte E.________ A.________ vor der N.________ (Lokalität) als erster ein und «umschlingte» ihn von links mit beiden Armen am Bauch (Video «kurz» ca. 01:41). Es entstand folglich ein Gerangel zwischen E.________ und A.________ (Video «kurz» ab ca. 01:41). Wenige Sekunden später waren auch H.________ und L.________ «vor Ort» und griffen ins Geschehen ein (Video «kurz» ca. 01:44). Wiederum einen kurzen Augenblick später stiessen nochmals zwei «Security» Mitarbeitende dazu, zudem bildete sich eine Gruppe Schaulustiger um die rangelnden Männer. Y.________ stand nach wie vor – teilweise mit dem Rücken zum Geschehen sowie hinter den Schaulustigen – auf dem Trottoir vor dem Z.________ Club (zum Ganzen Video «kurz» ab 01:44).

H.________ schlug A.________ sodann – wie er wiederholt glaubhaft ausführte in der Hoffnung, dass A.________ das Messer fallen lässt, (pag. 354 Z. 40 ff., pag. 356 Z. 118 f. und pag. 1080 Z. 1 ff.) – auf den rechten Unterarm. Weil A.________ das Messer aber nicht losliess, kickte H.________ ihm in dem Moment, als L.________ A.________ zurückzuziehen versuchte, mit dem Fuss in den Unterschenkel (Video «kurz» ca. 01:59). Daraufhin verlor A.________ den Stand und fiel seitwärts zu Boden. Er landete relativ nahe des Trottoirrands vor der N.________ (Lokalität) auf seiner linken Körperseite bzw. seiner Schulter (zum Ganzen Video «kurz» ca. 02:00).

A.________'s Fall zu Boden beruhigte die Angelegenheit nicht. Die Anwesenden versuchten weiterhin, ihn zu arretieren. Alle Beteiligten waren in Bewegung und A.________ rang am Boden hin und her. Er packte eine Person am Bein und weil diese weiterging, wurde er gewissermassen am Boden «umhergezogen». Es wurden auch Schläge gegen ihn ausgeteilt, wobei nicht sichtbar ist, wer A.________ wie geschlagen hat (zum Ganzen Video «kurz» ca. 02:00 bis 02:11). Er wehrte sich, während insbesondere E.________ und H.________ versuchten, ihn am Boden zu fixieren. Plötzlich ging ein Schaulustiger auf H.________ zu, worauf dieser sich vom Geschehen entfernte. Die anderen hielten A.________ schliesslich bis zum Eintreffen der Polizei auf den Boden gedrückt fest, während Y.________ mittlerweile nicht mehr auf dem Trottoir vor dem Z.________ Club, sondern vor der N.________ (Lokalität) stand (zum Ganzen Video «kurz» ca. 02:46).

13.4.2 Zu den Fragen, ob A.________ mit dem Messer vor der N.________ (Lokalität) Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte und falls ja, ob er ihn dadurch an der linken Hand und am linken Bein verletzte

Vorbemerkungen

Einleitend sei festgehalten, dass gestützt auf die Videoüberwachung und die insoweit übereinstimmenden Aussagen E.________'s, H.________'s und L.________'s klar ist, dass A.________ das von ihm mitgeführte Messer vor dem M.________ Club noch in seinem Jackenärmel versteckt hatte und E.________ vor dem M.________ Club unbestrittenermassen nicht damit verletzte. Nachfolgend ist somit zu klären, ob er vor der N.________ (Lokalität) mit dem Messer Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte und ihm dadurch die gestützt auf das Gutachten des IRM belegten sowie in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen an der linken Hand und am linken Bein zufügte.

Überwachungsvideo

Das Überwachungsvideo liefert in Bezug auf diese Fragen keine Erkenntnisse. Darauf ist nicht zu sehen, ob und falls ja wie, A.________ das mitgeführte Messer eingesetzt hat.

Aussagen von E.________

E.________ erklärte konstant, A.________ habe ihm mit dem Messer in den Bauch stechen wollen, weil er aber habe ausweichen können, habe A.________ ihn «nur» an der Hand verletzt und zudem «nur» sein Bein getroffen:

In der ersten Einvernahme führte er konkret aus, als A.________ vor dem M.________ Club zu ihm und L.________ gestossen sei, habe er (A.________) direkt sehr aggressiv zu sprechen begonnen und gesagt, es gehe um seine Freundin und er habe ein Messer dabei. Gleichzeitig habe A.________ das Messer aus seinem rechten Jackenärmel ziehen wollen (zum Ganzen pag. 319 Z. 46 ff.). Er selber habe A.________ daraufhin am Arm gepackt und so versucht, das Messer zu blockieren. A.________ habe sich aber befreien können und als er sich [zur N.________ (Lokalität)] «wegbewegt» habe, habe er das Messer «ziehen» können. Anschliessend habe A.________ mehrmals versucht, mit dem Messer gegen seinen Bauch zu stechen. Er (E.________) habe ausweichen können, habe sich dabei aber an der linken Hand verletzt. Dann habe A.________ erneut versucht, in seinen Bauch zu stechen. Er habe aber wieder ausweichen können und A.________ habe zum Glück nur sein Bein getroffen (zum Ganzen pag. 319 Z. 50 ff.).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab E.________ an, er selber sei zunächst ruhig gewesen, aber dann sei A.________ vor dem M.________ Club «ausgeklickt» und habe begonnen, von einem Messer zu reden (pag. 337 Z. 204 ff.). Er habe auch versucht, das Messer, das er in seinem Jackenärmel mitgeführt hatte, hervorzunehmen, so dass er (E.________) dieses «ein wenig» gesehen habe. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, wo vorne und wo hinten gewesen sei. Er habe A.________ dann am Arm resp. an der Jacke packen wollen, ihn aber nicht halten können, weil seine Jacke «rutschig» gewesen sei (zum Ganzen pag. 337 Z. 217 ff.). Beim Wegrennen habe A.________ das Messer hervorgenommen (pag. 338 Z. 240) und vor der N.________ (Lokalität) habe er zwei-, dreimal versucht, ihn damit zu treffen (pag. 338 Z. 248 f.). Er habe ausweichen können, sei danach aber an zwei Stellen verletzt gewesen, weil er versucht habe, A.________ das Messer wegzunehmen (pag. 338 Z. 250 ff.).

In der Berufungsverhandlung führte E.________ aus, als A.________ vor dem M.________ Club aufgetaucht sei, habe dieser zu ihm gesagt, er hätte keine Angst vor ihm und sei da, um ihn zu töten (pag. 1545 Z. 17). Gleichzeitig habe er ihm das Messer, das er zu diesem Zeitpunkt noch in seinem rechten Jackenärmel versteckt gehabt habe, gezeigt (pag. 1545 Z. 27). Er habe A.________ dann am Arm zu packen versucht, was ihm wegen A.________'s «rutschiger» Jacke aber nicht gelungen sei (pag. 1549 Z. 26 f.). Beim Wegrennen habe A.________ es geschafft, das Messer hervorzunehmen (pag. 1549 Z. 27 f.). Er selber sei A.________ nachgerannt, weil dieser ihn mit dem Tod bedroht und ein Messer dabeigehabt habe (pag. 1545 Z. 20 f.). Als er ihn eingeholt habe, seien sie Kopf gegen Kopf gestanden und A.________ habe versucht, ihn mit dem Messer am Bauch zu verletzen. Er habe «diese Attacke» zunächst aber mit der Hand abwehren können. Darauf habe A.________ «noch kräftiger mit dem Messer gestochen», so dass er (E.________) die Kontrolle verloren habe, A.________'s Hand nicht mehr habe zurückstossen können und das Messer in sein Bein gegangen sei (zum Ganzen pag. 1545 Z. 35 ff.).

E.________ schilderte das Geschehen vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) somit im Wesentlichen gleichbleibend, detailliert, lebensnah und authentisch. Seine Aussagen sind frei von Aggravationen, er belastete A.________ nicht übermässig, sondern sprach beispielsweise stets von «lediglich» zwei-, maximal drei Stichbewegungen, die A.________ ausgeführt habe. Zudem räumte er ein, dass seine Handverletzung womöglich durch eine Abwehrhandlung seinerseits entstanden sein könnte. E.________ differenzierte auch und hielt zum Beispiel explizit fest, vor dem M.________ Club habe A.________ das Messer noch nicht nach vorne nehmen können, weil er (E.________) es «blockiert» gehabt habe, auf dem Weg zur N.________ (Lokalität) sei es ihm dann aber gelungen. Auch schilderte er originelle Details – beispielsweise, dass er A.________ nicht am Arm habe festhalten können, weil dessen Jacke «rutschig» gewesen sei – und eigene Gedankengänge – dass A.________ eine Regenjacke getragen habe, was ihm angesichts des (sommerlichen) Wetters «komisch» vorgekommen sei –, was beides nahelegt, dass er Selbsterlebtes berichtet. Schliesslich stimmen E.________'s Aussagen soweit möglich mit dem Überwachungsvideo und – wie sich im Folgenden zeigen wird – den glaubhaften Aussagen H.________'s, AA.________'s und L.________'s überein. E.________'s Schilderungen enthalten demnach zahlreiche Realkennzeichen, weshalb insbesondere hinsichtlich des Messereinsatzes von A.________ auf seine Version abgestellt werden kann.

Aussagen von H.________

H.________, der am fraglichen Abend gemeinsam mit E.________ als «Security» beim M.________ Club im Einsatz war, gab zu Protokoll, als A.________ zur N.________ (Lokalität) gerannt sei und sie ihm hinterhergerannt seien, habe E.________ geschrien, der Täter habe ein Messer. Auf der Höhe der AB.________, d.h. der N.________ (Lokalität), habe E.________ A.________, der mit dem Messer herumgefuchtelt habe, dann erwischt (zum Ganzen pag. 354 Z. 32 f.). Er selber sei daraufhin auch bei den beiden angekommen und habe A.________ sogleich um den Bauch herum festgehalten und versucht, ihm das Messer zu entwinden. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weshalb A.________ E.________ mit dem Messer habe ins Bein stechen können (zum Ganzen pag. 354 Z. 34 f.). A.________ habe mehrere Male eine Stichbewegung gemacht, während er versucht habe, ihn im «Kreuz-Arm-Hebel» festzuhalten, so dass A.________ vornübergebeugt gewesen sei. Er habe gesehen, wie E.________ aus einer Beinwunde geblutet habe und an der Hand verletzt gewesen sei (zum Ganzen pag. 354 Z. 36 ff.). Irgendwann sei es ihm gelungen, A.________ in den Griff zu bekommen. Er habe ihm zunächst auf den Unterarm geschlagen und damit zwar erfolglos versucht, A.________ das Messer aus der Hand zu schlagen. Anschliessend habe er ihm aber einen Unterschenkeltritt in den Bauch verpasst, worauf A.________ zu Boden gesackt sei und das Messer fallen gelassen habe (zum Ganzen pag. 354 Z. 39 ff.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte H.________ diese Aussagen, präzisierte jedoch, nur gesehen zu haben, dass E.________ am Bein geblutet habe, weil er glaublich gestochen worden sei. Die Stiche selber habe er nicht gesehen. Wie E.________'s Handverletzung entstanden sei, habe er ebenfalls nicht gesehen. Aufgrund der Position des Messers in A.________'s Hand nehme er aber an, dass A.________ versucht habe, E.________ am Bauch zu stechen, gesehen habe er das aber nicht (zum Ganzen pag. 1080 Z. 1 ff.).

H.________ schilderte den Vorfall vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) mithin ehrlich und bis auf A.________ übereinstimmend mit den anderen Beteiligten. Gleichzeitig belastete er sich selbst, indem er beispielsweise von Anfang an zugab, A.________ auf den Arm geschlagen und in den Bauch gekickt zu haben, damit er das Messer fallen lässt, was am Rande bemerkt mit dem Überwachungsvideo übereinstimmt. Er differenzierte auch und beschrieb exakt, was er wirklich selber gesehen hat und was nicht. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte, dass H.________ A.________ – selbst wenn es sich bei ihm um einen Arbeitskollegen E.________'s handelt – wahrheitswidrig belastet hätte. H.________'s Aussagen erscheinen daher glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist.

Aussagen von AA.________

AA.________, der ebenfalls mit E.________ und H.________ als «Security» beim M.________ Club im Einsatz war, führte am ________ 2015 aus, er habe weder den Beginn des Streits noch die Tat selber mitbekommen, weil er auf seine Arbeit konzentriert gewesen sei (pag. 243 Z. 30 ff. und pag. 244 Z. 88 ff.). Als er den Streit bemerkt habe, sei A.________ davongerannt und E.________ hinterher. H.________ und er selber seien E.________ dann zur Hilfe gerannt und als er bei A.________ und E.________ eingetroffen sei, habe E.________ A.________ bereits zu Boden drücken können. Er habe E.________ gefragt, ob er verletzt sei, worauf E.________ entgegnet habe, «der andere» habe ihm mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen (pag. 243 Z. 43 ff.).

Dasselbe bestätigte AA.________ in seiner Einvernahme am 25. Oktober 2017 (pag. 248 f. Z. 50 ff.).

AA.________'s Aussagen erscheinen widerspruchsfrei, differenziert und ehrlich. Er schilderte exakt, was er bemerkt und gesehen hat sowie, wer was gesagt und getan hat. Seine Angaben erscheinen daher glaubhaft. Sie liefern indes keine exakten Hinweise betreffend den fraglichen Messereinsatz A.________'s, untermauern aber immerhin E.________'s Version, wonach er von A.________ mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen worden sei.

Aussagen von L.________

L.________ erklärte gegenüber der Polizei, A.________ habe plötzlich das Messer aus dem Ärmel gezogen und [damit] zweimal auf E.________ eingestochen. Er habe E.________ aber nicht getroffen, weil dieser «schnell zurückgesprungen» sei. Als E.________ A.________ das Messer habe wegnehmen wollen, habe er sich an der Hand verletzt (zum Ganzen pag. 255 Z. 57 ff.). E.________ habe A.________ sodann mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf A.________ zu Boden gefallen sei und von dort aus versucht habe, E.________ ins Bein zu stechen, was dieser aber habe verhindern können, indem er A.________'s Hand blockiert habe (pag. 256 Z. 60 ff.).

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete L.________, A.________ habe vor dem M.________ Club zweimal versucht, E.________ mit dem Messer in den Bauch «zu treffen». E.________ habe aber zurückweichen können, weshalb A.________ ihn nicht am Bauch, aber am Oberschenkel getroffen habe. Dann sei die Streitigkeit weitergegangen; E.________ habe versucht, A.________ das Messer wegzuziehen und habe sich dabei die Verletzung an der Hand zugezogen (zum Ganzen pag. 264 Z. 188 ff.).

In der Berufungsverhandlung wollte oder konnte L.________ keine exakten Angaben mehr dazu machen, ob und gegebenenfalls wie A.________ das Messer am fraglichen Abend eingesetzt hat. Er beschrieb stattdessen zunächst, wie A.________ damals beim M.________ Club eingetroffen sei, wie er und E.________ sich gegenübergestanden seien und wie es ein Gespräch zwischen den beiden gegeben habe, bei dem E.________ gemeint habe, sie würden das Problem am nächsten Tag bei einem Kaffee bereden und lösen. Anschliessend führte er aus, dass «es dann passiert» sei, dass A.________ ein Messer hervorgeholt und es Streit gegeben habe, der beim M.________ Club begonnen habe und bis zur N.________ (Lokalität) weitergegangen sei. An Details erinnere er sich jedoch nicht mehr (zum Ganzen pag. 1528 Z. 19 ff.). Auf Fragen, wie A.________ das Messer hervorgeholt und benutzt habe, gab L.________ unkonkrete Antworten (pag. 1529 Z. 20 ff.) und auf Frage, was A.________ mit dem Messer gemacht habe, meinte er schliesslich (pag. 1529 Z. 26 f.): «Er hat das Messer hervorgeholt. Mit dem Messer wurde E.________ verletzt, ich erinnere mich aber nicht mehr an die Details. Sie können gerne die Kamera überprüfen.».

In Würdigung dieser Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass L.________ sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte, A.________ habe das Messer vor dem M.________ Club eingesetzt, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zwar trifft dies – wie einleitend festgehalten – nachweislich nicht zu. Jedoch machte L.________ die entsprechenden Aussagen vor Sichtung des Überwachungsvideos und erachtete den Vorfall aller Wahrscheinlichkeit nach als ein und dasselbe Geschehen, was nachvollziehbar ist, zumal der M.________ Club und die N.________ (Lokalität) nahe beieinanderliegen resp. sich die Ranglerei vor dem M.________ Club nur um maximal zehn Meter zur N.________ (Lokalität) verschob. Die Aussagen, die L.________ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft machte, erscheinen des Weiteren als erlebnisbasiert und ehrlich, schliesslich belastete er beispielsweise seinen Kollegen A.________, E.________ mit dem Messer gestochen zu haben. Weiter stimmen sie – abgesehen von der Örtlichkeit des Kerngeschehens und dem Umstand, dass A.________ aufgrund eines Schlags E.________'s zu Boden gegangen sein und von dort gegen E.________'s Bauch gestochen haben soll – mit der glaubhaften Version E.________'s, die im Wesentlichen von H.________ und AA.________ untermauert wird, überein. Was L.________'s Angaben in der Berufungsverhandlung anbelangt, fällt auf, dass er betreffend die Frage, ob und falls ja, wie, A.________ das Messer gegen E.________ eingesetzt hat, keine konkreten Angaben mehr machen konnte oder wollte. Angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der Berufungsverhandlung wäre dies grundsätzlich nicht unverständlich, jedoch kann das entsprechende Aussageverhalten auch darauf zurückgeführt werden, dass L.________ – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – Angst davor hatte, mit seinen Aussagen die eine oder andere im vorliegenden Verfahren beschuldigte Person zu belasten (vgl. das Verbal, wonach der Übersetzer äusserte, L.________ habe ihm soeben mitgeteilt, er fürchte um sein Leben [pag. 1530 Z. 25 f.] resp. L.________'s Aussage, wonach er Angst habe, «dass mit diesen Aussagen einer der beiden bzw. einer von diesen beschuldigt wird» [pag. 1531 Z. 3 f.]). Selbst wenn L.________'s Angaben in der Berufungsverhandlung zum Messereinsatz A.________'s nicht mehr viel sachdienliche Informationen liefern, erscheinen seine Aussagen aus den erwähnten Gründen insgesamt glaubhaft.

Aussagen von Y.________

Y.________, der während der Auseinandersetzung vor dem M.________ Club und der N.________ (Lokalität) vor dem Z.________ Club stand – und auf der Videoüberwachung als Person im grünen T-Shirt zu sehen ist –, wurde erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei gab er an, er sei damals vor dem Z.________ Club auf der Strasse gestanden, als A.________ und die «Securities» auf der Strasse vor dem M.________ Club zusammen gesprochen hätten. Man habe gesehen, dass «dieser Mann» – dabei handelt es sich offensichtlich um A.________ – aus dem Club herausgeworfen worden sei. Es sei aber anständig verlaufen. Er habe sich dann nicht mehr auf die anderen geachtet, plötzlich sei «dieser Mann» (A.________) aber weggerannt und habe ihn dabei beinahe überrannt. Er habe gesehen, dass «dieser Mann» (A.________) ein Messer in der Hand gehalten habe. Die «Securities» seien ihm hinterhergerannt und hätten ihn schliesslich zu Boden führen und ihm das Messer wegnehmen können (zum Ganzen pag. 1071 Z. 13 ff.). Er selber habe nicht gesehen, dass ein «Security» Stichverletzungen erlitten habe, habe später aber davon gehört. Jemand aus der «Crew» vom Club habe ihm gesagt, dass «der Mann» (A.________) auf einen der «Securities» eingestochen habe. Es werde dort sicher etwas passiert sein, gesehen habe er es aber nicht (zum Ganzen pag. 1071 Z. 36 ff.).

Diese Aussagen von Y.________ sind verständlich und erscheinen erlebnisbasiert. Zwar gab er an, A.________ sei vor der Auseinandersetzung aus dem M.________ Club geworfen worden, was erwiesenermassen nicht zutrifft. Dies macht seine Aussagen jedoch nicht unglaubhaft, handelt es sich dabei um eine – nicht das Kerngeschehen betreffende – unbeachtliche Falschannahme. Y.________ schilderte den Vorfall zudem differenziert und unterschied beispielsweise zwischen dem, was er gesehen hat und dem, was er von anderen gehört hat. Es kann daher grundsätzlich auf seine Angaben abgestellt werden, womit erstellt ist, dass A.________ das Messer in der Hand hielt, als er neben Y.________ vorbei zur N.________ (Lokalität) rannte. Was die Frage angeht, ob A.________ vor der N.________ (Lokalität) mit dem Messer Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte, liefern Y.________'s Schilderungen hingegen keine sachdienlichen Hinweise.

Soweit A.________'s Verteidigung vorbrachte, der Umstand, dass Y.________ «kein Wort» über eine Stichbewegung oder über ein Herumfuchteln mit dem Messer von A.________ gesagt, sondern vielmehr erwähnt habe, nicht gesehen zu haben, wie E.________'s Verletzungen entstanden seien, was indiziere, dass A.________ das Messer nicht eingesetzt habe (vgl. pag. 1563), überzeugt sie nicht. Auf der Videoüberwachung ist klar ersichtlich, wie schnell sich die ganze Auseinandersetzung abspielte, dass mindestens vier Personen daran beteiligt waren und dass Y.________ während des dynamischen Geschehens – ausser ganz am Schluss – auf dem Trottoir vor dem Z.________ Club stand. Dort stehend drehte er den rangelnden Männern teilweise sogar den Rücken zu, zudem befand sich eine Gruppe Schaulustiger zwischen Y.________ und der Ranglerei (vgl. Video «kurz» ab 01:44). Unter diesen Umständen erstaunt nicht, sondern ist vielmehr lebensnah, dass Y.________ die Einzelheiten der tätlichen Auseinandersetzung nicht gesehen hat. Die Tatsache, dass er keine Stichbewegungen von A.________ beobachten konnte, belegt entgegen der Auffassung dessen Verteidigung somit nicht, dass A.________ keine solchen ausführte.

Aussagen von A.________

Während A.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch bestritt, das sichergestellte Messer behändigt und mitgeführt zu haben und stattdessen behauptete, damals einzig sein kleines Sackmesser – das etwas älter und eher wie ein «Nagelknipser» als wie ein richtiges Messer sei – dabeigehabt zu haben (pag. 303 Z. 387 ff., pag. 297 Z. 196 und pag. 1061 Z. 29 ff.), räumte er in der Berufungsverhandlung erstmals ein, das sichergestellte Messer in der Wohnung seines Bekannten behändigt und in seinem Jackenärmel mitgeführt zu haben, als er sich zum M.________ Club begab (pag. 1553 Z. 17 ff.). Demgegenüber stritt er nach wie vor ab, dieses Messer gegen E.________ eingesetzt zu haben, machte insoweit – wie bereits in den Einvernahmen zuvor – aber unplausible, lebensfremde und beschönigende Angaben:

Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er am 15. Oktober 2018 beispielsweise, er habe sein Messer stets so gehalten, dass er damit niemanden verletzen konnte (pag. 303 Z. 425).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er geltend, er habe das Messer nie bewegt, E.________ habe sich wohl verletzt, als er ihn gepackt habe (pag. 1060 Z. 34 ff. und Z. 40).

In der Berufungsverhandlung führte er auf Frage, was er mit dem Messer gemacht habe, zunächst ausweichend aus (pag. 1554 Z. 26 ff.): «Mit dem Messer, das ich dabeihatte? Ich habe gesagt, ich hätte ein Messer dabei. Dann haben sie mich gepackt und kurz losgelassen, dann bin ich «abgehauen» und sie kamen hinterher.». Auf Frage, was er dazu sage, dass andere Beteiligte gesagt hätten, er habe das Messer gezielt gegen E.________'s Bauch gestossen, erklärte er sodann (pag. 1554 Z. 32 ff.): «Das stimmt nicht, nein. Ich hatte das Messer die ganze Zeit parallel an meinem Arm gehalten und gegen meinen Oberschenkel gedrückt. «Der andere» hat immer versucht, meinen Arm zu heben. Ich glaube nicht, dass «der andere» mich als Gefahr gesehen hat. Er war auch ratlos». Schliesslich führte er aus, er habe das Messer «einfach zur Sicherheit» aus der Wohnung seines Bekannten mitgenommen (pag. 1555 Z. 36).

Die Frage, weshalb er an ein Gespräch mit einem Kollegen ein Messer mitgenommen habe, beantwortete er wiederum ausweichend («Ja, nach diesem Telefon sah es nicht mehr nach einem guten Kollegen aus, weil er versucht hat, mich zu bedrängen. Und eben wegen meinem Stolz…in unserem Leben ist alles inszeniert und ich dachte zur Sicherheit, falls er mich irgendwie zu bedrängen oder zu brechen versuchen wird, nehme ich das mit…» [pag. 1557 Z. 11 ff.]). Die anschliessenden Fragen, was während des Telefonats mit E.________ denn so bedrängend gewesen sei, konnte er nicht beantworten. Zunächst erklärte er unverständlich (pag. 1557 Z. 17 f.): «Eben, ich verstehe es so. Bei uns ist es so, wenn ich zu jemandem sage, dass er mir etwas gestohlen hat oder dass ich, wenn ich…» und auf Nachfrage, was konkret ihn dazu veranlasst habe, das Messer mitzunehmen, griff er E.________ an und behauptete, dieser habe ihn am Telefon beleidigt und «immer weiter versucht», ihn in die Enge zu treiben. Er (E.________) habe einfach immer weiter streiten wollen. Vielleicht habe er sich das auch nur eingebildet, aber er habe jedenfalls nicht als «Angsthase» dastehen wollen (zum Ganzen pag. 1557 Z. 22 ff.).

Zusammengefasst sind A.________'s Aussagen in Bezug auf das sichergestellte Messer resp. die Fragen, weshalb er dasselbe mitgeführt und wie er es eingesetzt habe, nicht nur beschönigend und etwas wirr, sondern stehen auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der übrigen befragten Personen und den von E.________ erlittenen sowie gestützt auf das Gutachten des IRM erwiesenen Verletzungen. Weiter sind sie – wie die Vorinstanz korrekt erwog – höchst unwahrscheinlich. Angesichts der Gesamtumstände – A.________ hatte im fraglichen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit E.________, suchte diesen wutentbrannt vor dem M.________ Club auf und bedrohte ihn dort mit dem Tod – ist unvorstellbar, dass er das Messer, wie er behauptet, nicht eingesetzt, sondern zum Schutz von E.________ vielmehr stets gegen seinen Körper gedrückt hat. Die Umstände, dass A.________ E.________ schlechtmachte und beschuldigte, ihn «beleidigt», «bedrängt» und «zu brechen versucht» zu haben (u.a. pag. 1157 Z. 12 ff. und Z. 25) sowie die Tatsache, dass er heikle Fragen nicht beantworten und auf Vorhalte keine überzeugenden Erklärungen liefern konnte, sind schliesslich weitere Indizien, dass er zumindest soweit das Messer resp. dessen Einsatz angehend, nicht die Wahrheit sagt. Insgesamt sind seine Aussagen betreffend den Grund, das Messer damals mitgeführt zu haben, sowie dessen Einsatz, unglaubhaft. Sie vermögen die überzeugenden Schilderungen E.________'s, die von den Aussagen der übrigen befragten Personen und dem Gutachten des IRM resp. den erlittenen Verletzungen untermauert werden, nicht zu entkräften.

Fazit

In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist aus Sicht der Kammer gestützt auf die insoweit glaubhafte Version E.________'s, die im Wesentlichen mit den Aussagen H.________'s, AA.________'s und L.________'s und soweit möglich mit der Videoüberwachung übereinstimmt – und weder durch die Angaben Y.________'s und A.________'s entkräftet werden mag –, erwiesen, dass A.________ in der Nacht vom ________ 2015 im Rahmen der dynamischen, schnellen Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität), an der mindestens vier Personen beteiligt waren, mit dem sichergestellten Messer mindestens zwei Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte und ihn – weil E.________ ausweichen resp. abwehren konnte – dadurch nicht im Bauchbereich, sondern wie im Gutachten des IRM und in der Anklageschrift beschrieben am linken Oberschenkel und an der linken Hand verletzte.

13.4.3 Zu den Fragen, wie, wohin, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Absicht E.________ A.________ vor der N.________ (Lokalität) schlug und ob er ihn dadurch verletzte

Vorbemerkungen

Wie unter Erwägung 9 festgehalten, ist unbestritten, dass A.________ vor dem M.________ Club noch unverletzt war und sich die im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Auseinandersetzung erlittenen, in der Anklageschrift umschriebenen und durch das Gutachten des IRM belegten Verletzungen somit während der Ranglerei vor der N.________ (Lokalität) zugezogen hat. Weiter ist klar, dass E.________ A.________ vor der N.________ (Lokalität) mit der Hand ins Gesicht schlug (u.a. pag. 1546 Z. 17 ff.). Geklärt werden muss nachfolgend hingegen, ob E.________ A.________ auch mit der Faust schlug und falls ja, wohin, sowie, ob er A.________ dadurch die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte. Weiter ist zu prüfen, wann und weshalb E.________ A.________ schlug: tat er dies, als A.________ das Messer noch in der Hand hielt und stand oder, als A.________ bereits ohne Messer in der Hand am Boden lag?

Überwachungsvideo / Aussagen von A.________

Auf dem Überwachungsvideo sind keine Schläge von E.________ gegenüber A.________ sichtbar. Letzterer konnte zudem nicht angeben, von wem er wie geschlagen wurde.

Aussagen von E.________

E.________ hat – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – in der ersten Einvernahme noch zugegeben, A.________ ins Gesicht und «überall hin» geschlagen zu haben, als dieser mit dem Messer Stichbewegungen gegen seinen Bauch gemacht habe (pag. 319 Z. 57). Auf Frage, wer alles auf A.________ eingeschlagen habe und wie genau dieser geschlagen worden sei, erklärte er zudem (pag. 321 Z. 117): «Ich weiss nur, dass ich ihn geschlagen habe, um mich zu verteidigen.». Auf Vorhalt der Aussagen von A.________, wonach ihm mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei, äusserte E.________ schliesslich, er habe A.________ nur mit den Händen geschlagen und mit dem Knie einige Male in den Rücken (pag. 321 Z. 123 f.).

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte E.________ diese Aussagen – wie die Vorinstanz ebenfalls zurecht erwog – dahingehend, dass er auf Frage, ob er A.________ geschlagen habe, erklärte (pag. 346 Z. 566 f.): «Vielleicht schon, eventuell habe ich ihn mit meiner Hand 1-2 Mal im Handgemenge geschlagen. Dies aber ohne Absicht, ich wollte ihn nicht verletzen.». Weiter behauptete er im Gegensatz zu seiner ersten Einvernahme, er habe A.________ nur mit der Hand – mithin nicht wie anfänglich noch erklärt auch mit dem Knie – geschlagen (pag. 346 Z. 570). Ob seine Hand dabei offen gewesen sei oder nicht, könne er nicht sagen. Er habe A.________ einfach das Messer abnehmen wollen. «Es war einfach nur, um mich zu schützen.» (zum Ganzen pag. 346 Z. 573 f.). Es könne nicht sein, dass A.________ seine Schneidezähne wegen seinen Schlägen verloren habe, er habe ihm ja keine Faustschläge ins Gesicht verpasst (pag. 347 Z. 585 f. und Z. 612 f.).

In der erst- und der oberinstanzlichen Einvernahme hielt E.________ an diesen Aussagen im Wesentlichen fest. Er bestätigte, A.________ mit der Hand ins Gesicht resp. seitlich an den Kopf geschlagen zu haben, dementierte allerdings, ihn mit der Faust ins Gesicht und mit dem Knie in den Rücken geschlagen zu haben (pag. 1075 Z. 44, pag. 1077 Z. 23 f., pag. 1546 Z. 17 ff.). Schliesslich äusserte er, dass A.________ nicht mehr geschlagen worden sei, nachdem sie ihm das Messer hätten abnehmen können (pag. 1077 Z. 15 f., pag. 1545 Z. 43).

Mit der Vorinstanz ist dazu zunächst festzuhalten, dass zwar unklar ist, wann E.________ die Aufnahmen der Überwachungskamera zum ersten Mal gesehen hat, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – die immerhin erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall am 7. Februar 2017 stattfand und in der E.________ seine Schläge gegenüber A.________ klar relativiert hatte – bereits gesehen hatte und somit wusste, dass die von ihm anfänglich eingestandenen Schläge, wonach er A.________ «überall hin» und auch mit dem Knie in den Rücken geschlagen habe, darauf nicht zu sehen waren. Ungeachtet des Zeitpunkts der Sichtung dieser Aufnahmen finden sich in E.________'s späteren Aussagen hinsichtlich seiner eigenen Handlungen jedenfalls klare Beschönigungstendenzen, was indiziert, dass seine dementsprechenden Aussagen mit Vorsicht zu geniessen sind und betreffend seine eigenen Handlungen auf seine tatnächsten Aussagen abzustellen ist.

Aussagen von AA.________

AA.________ schilderte sowohl gegenüber der Polizei als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, als er bei E.________ und A.________ «angekommen» sei, habe er gesehen, wie E.________ A.________ mit der Faust geschlagen und seitlich am Kopf an der Augenbraue getroffen habe (pag. 244 Z. 102, pag. 250 Z. 119 und Z. 129 und pag. 251 Z. 137).

AA.________'s Aussagen erscheinen glaubhaft. Zunächst ist wie die Vorinstanz festhielt nicht ersichtlich, weshalb er seinen Arbeitskollegen E.________ zu Unrecht belasten sollte. Sodann finden sich in seinen Angaben weder Übertreibungen noch Aggravationen oder übermässige Beschuldigungen. Auf Frage, was er über die Kraft des Faustschlages von E.________ sagen könne, räumte er differenziert ein, es sei ein Faustschlag nach einem Messerstich gewesen, mit welcher Kraft E.________ geschlagen habe, wisse er aber nicht (pag. 250 Z. 114 ff.). Seine Schilderungen stimmen – wie sich im Folgenden zeigen wird –schliesslich mit denjenigen von L.________ überein.

Aussagen von L.________

L.________ gab in der ersten Einvernahme an, E.________ habe A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, nachdem A.________ E.________ mit dem Messer habe stechen wollen (pag. 255 f. Z. 58 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – und noch vor Sichtung des Überwachungsvideos – bestätigte er diese Aussagen und gab an, E.________ habe sich selbst verteidigt und A.________ dafür mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 267 Z. 305 und pag. 268 Z. 323). In der Berufungsverhandlung wollte oder konnte sich L.________ nicht mehr explizit dazu äussern, bestätigte aber immerhin, dass sich E.________ verteidigt habe (pag. 1528 Z. 36 und Z. 42). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei und auf Frage, was er dazu sage, dass er damals klar ausgesagt habe, E.________ hätte A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, äusserte L.________ schliesslich (pag. 1529 Z. 9): «Ich habe gerade das Gleiche gesagt. Ich sagte, dass er sich verteidigt hat.».

Insgesamt erklärte L.________ mithin im Wesentlichen konstant, E.________ habe A.________ zur Verteidigung mit der Faust ins Gesicht geschlagen, nachdem dieser versucht habe, ihn mit dem Messer in den Bauch zu stehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb A.________ seinen Kollegen E.________ wahrheitswidrig belasten sollte. Ausserdem stimmt seine Version insbesondere mit derjenigen von AA.________ überein, weshalb insoweit auf L.________'s Aussagen abgestellt werden kann.

Aussagen von H.________

H.________ konnte keine Angaben dazu machen, ob und falls ja, wie E.________ auf A.________ einschlug (vgl. pag. 356 Z. 118 f. und pag. 1080 Z. 9 ff. und Z. 20).

Aussagen von Y.________

Y.________ führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, nachdem einer der «Security» Mitarbeitenden A.________ das Messer habe abnehmen können, hätten die «Securities» «ufs strübste» auf A.________ eingeschlagen (pag. 1071 Z. 25 ff.). Seiner Meinung nach hätten sie bis zu dem Zeitpunkt, als sie A.________ «am Boden hatten», einen guten Job gemacht, und wäre es bis zum Eintreffen der Polizei dabeigeblieben, dann wäre das «sauber» gewesen. Was anschliessend jedoch geschehen sei, habe ihm «Hühnerhaut gegeben» (zum Ganzen pag. 1071 f. Z. 42 ff.).

Y.________'s Aussagen erscheinen zwar authentisch, differenziert und damit glaubhaft. Jedoch liefern sie keine sachdienlichen Hinweise bezüglich allfälliger Handlungen E.________'s.

Fazit

Abstellend auf die insoweit übereinstimmenden Angaben L.________'s und AA.________'s – sowie unter Berücksichtigung der Erstaussagen E.________'s – ist für die Kammer erstellt, dass E.________ A.________ am ________ 2015 vor der N.________ (Lokalität) mit den Händen gegen den Körper schlug und ihm mindestens einen Faustschlag auf Augenbrauenhöhe seitlich gegen den Kopf, d.h. an die Schläfe, verpasste, kurz nachdem er A.________ eingeholt und dieser versucht hatte, ihn mit dem Messer in den Bauch zu stechen. E.________ schlug A.________ mithin, als dieser das mitgeführte Messer noch in der Hand hielt und ihn damit bereits verletzen wollte und/oder verletzt hatte. Angesichts der Gesamtumstände geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass er den Faustschlag mit einer gewissen Härte ausführte. Schliesslich war die Situation sehr angespannt; der Kampfsport erprobte E.________ wurde von A.________ mit dem Tod bedroht sowie mit einem Messer angeriffen bzw. verletzt und versuchte, diesem das Messer abzunehmen. Sein Faustschlag war folgedessen geeignet, A.________ die in der Anklageschrift umschriebenen, abheilenden Hautabschürfungen und Hautunterblutungen auf Augenbrauenhöhe am Kopf zuzufügen.

Die übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen, die A.________ im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitten hat – insbesondere der Verlust der drei oberen Schneidezähne sowie die Verletzungen an den Extremitäten und am Rumpf – können aus Sicht der Kammer hingegen nicht auf diesen einen Faustschlag E.________’s zurückgeführt werden: Die in der Anklageschrift beschriebenen, aber von keiner der befragten Personen erwähnten Faustschläge E.________'s gegen A.________'s Körper, sind nicht erstellt. Sodann ist mangels entsprechender Beweise – sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht erwiesen, dass E.________ (noch) auf A.________ einschlug, als letzterer bereits (unbewaffnet) am Boden lag. Schliesslich kommen als Ursache für die übrigen Verletzungen – wie die Vorinstanz erwog (vgl. S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1266) – auch A.________'s Sturz zu Boden und/oder die auf dem Video in Minute 2.07 ersichtlichen, aber keiner der beteiligten Personen zurechenbaren Schläge in Frage.

13.5 Beweisergebnis / Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer

In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass C.________ und A.________ ungefähr seit dem Jahr 2009 – und auch im ________ 2015 noch – ein Liebespaar waren. E.________ und C.________ hatten zuvor, ungefähr in den Jahren 2008/2009, eine mehrere Monate dauernde, freundschaftliche Beziehung, die durch E.________ beendet wurde, weil er – wie er es nannte – «vorwärtsgehen» wollte (pag. 1544 Z. 7 ff.). Seit dem Jahr 2010 ist E.________ mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 1543 Z. 11).

Weiter ist erstellt, dass A.________ am Abend des ________ 2015 mit L.________ bei einem gemeinsamen Kollegen in einer Wohnung im P.________ Quartier am «Playstation» spielen war, während C.________ sich mit ihrer langjährigen Freundin O.________ bei sich zuhause aufhielt und E.________ – u.a. mit H.________ und AA.________ – seiner Arbeit als «Security» im M.________ Club nachging.

Betreffend die Telefonate ist für die Kammer erstellt, dass C.________ am Abend des ________ 2015 mit unterdrückter Nummer E.________ anrief. Ihren ersten Anruf nahm E.________ nicht entgegen, den zweiten jedoch schon, weil er dachte, es könnten vielleicht seine Eltern oder jemand aus seiner Familie sein (zum Ganzen u.a. pag. 1544 Z. 42 ff.). C.________ nannte ihren Namen sodann zunächst nicht, sondern fragte E.________, ob er wisse, wer sie sei. Als E.________ dies verneinte, nannte C.________ ihren Namen und fragte E.________ vorwurfsvoll, weshalb er Unwahrheiten über sie erzähle und sie als «Schlampe» darstellen würde (u.a. pag. 1544 f. Z. 44 ff.). Schliesslich endete dieses Telefonat mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen.

Weil E.________ überzeugt war, dass C.________ seine Telefonnummer nicht kennen konnte, weil seine Ehefrau diese vor drei Jahren auf ihren Namen für ihn gelöst hatte (pag. 1546 Z. 33), rief er A.________ an und fragte diesen genervt, weshalb er seiner Freundin (C.________) seine Telefonnummer weitergegeben habe. A.________ dementierte, C.________ seine (E.________'s) Nummer gegeben zu haben, worauf dieser Anruf beendet war.

Am gleichen Abend rief C.________ sodann A.________ an. A.________ fragte sie, weshalb sie mit E.________ telefoniert habe, was C.________ zunächst abstritt, dann aber zugab. Anschliessend provozierte C.________ A.________ – im grossmehrheitlich auf T.________ (Fremdsprache) geführten Telefonat –, etwas gegen E.________ zu machen, dieser habe sie beleidigt. A.________ wurde aufgrund dieses Telefonats wütend, stand vom Sofa auf und rief u.a. E.________ an. Er fragte ihn, wo er sei und sagte, dass er nun zu ihm kommen werde. E.________ schlug vor, die Angelegenheit am nächsten Tag bei einem Kaffee zu besprechen, was A.________ aber nicht wollte und worauf das Telefon beendet war. L.________ konnte den aufgebrachten A.________ schliesslich etwas beruhigen, indem er ihm sagte, er solle ruhig bleiben, es sei doch schon spät, er solle keine Probleme machen, sie seien doch alle Kollegen. A.________ sass entsprechend wieder neben L.________ ab und setzte das «Playstation»-Spiel mit diesem fort.

In der Folge erhielt A.________ wieder einen Anruf von C.________, in dem sie ihn erneut auf T.________ (Fremdsprache) damit provozierte, dass er sich vor E.________ bzw. vor der Konfrontation mit diesem doch fürchten würde und «nicht Mann genug» sei, E.________ aufzusuchen. Gleichzeitig forderte sie A.________ mehrmals mit emotionaler, lauter Stimme dazu auf, E.________ zu erledigen bzw. zu schlagen bzw. zu töten bzw. auszuschalten. Aufgrund dieses Telefonats wurde A.________ derart wütend, dass er aufstand und zu L.________ sagte, er gehe E.________ jetzt töten. L.________, der während den Telefonaten neben A.________ war, konnte ihn nicht mehr beruhigen und davon abhalten, E.________ aufzusuchen. A.________ behändigte das sichergestellte – eine Klingenlänge von 12 Zentimetern aufweisende – Küchenmesser, versteckte dieses in seinem rechten Jackenärmel und begab sich damit – in der Absicht, E.________ zu töten – gefolgt von L.________ an dessen Arbeitsort, den M.________ Club.

Kurz vor dem M.________ Club bat L.________ A.________, beim Q.________ (Örtlichkeit) auf ihn zu warten. Anschliessend begab sich L.________ zum M.________ Club und begrüsste den davorstehenden E.________ sowie drei weitere Personen. Er sprach kurz mit E.________, der sich daraufhin durch die Abschrankung des M.________ Clubs hindurch auf die Strasse begab, während H.________ ihm langsam und aus kurzer Distanz folgte. Mehr oder weniger gleichzeitig stiess A.________ hinzu. E.________ und A.________ standen sich Kopf gegen Kopf gegenüber und begannen, zusammen zu reden, während L.________ neben ihnen und H.________ rund einen Meter von ihnen entfernt stand. Nach kurzer Zeit nahm A.________ mit der linken Hand sein Handy aus der Tasche und zeigte E.________ etwas auf dem Display. Zudem sagte er zu E.________, er habe keine Angst vor ihm, habe ein Messer dabei und werde ihn damit schneiden bzw. töten. Unmittelbar danach versuchte A.________ das Küchenmesser aus seinem gebeugten rechten Jackenärmel zu ziehen, worauf E.________ sofort einen Schritt auf ihn zumachte und versuchte, A.________ mit seiner linken Hand am rechten Arm zu ergreifen. L.________ versuchte gleichzeitig, sich zwischen A.________ und E.________ zu stellen. A.________ wich daraufhin ein bisschen zurück und hob seinen gebeugten rechten Arm nach hinten. E.________ ging aber auf A.________ zu und bedrängte ihn körperlich, so dass A.________ erneut zurückwich und in der Folge gewissermassen beide (E.________ und A.________) um L.________ herumrotierten. Schliesslich kam A.________ mit dem Rücken zu H.________ vor diesem zu stehen.

H.________ wollte A.________ kurz mit einem Arm von hinten über der rechten Schulter festhalten, was ihm aber nicht gelang. Zudem versuchte E.________, A.________ am Arm festzuhalten, schaffte dies aber nicht, weil A.________'s Jacke «rutschig» war. A.________ konnte sich daraufhin entwinden, drehte sich um seine rechte Achse herum und rannte ungefähr fünf bis zehn Meter in Richtung N.________ (Lokalität) davon. Auf dem Weg dorthin holte er das mitgeführte Messer aus seinem Jackenärmel hervor und hielt dieses in der Hand, als er unmittelbar neben Y.________ vorbeirannte. E.________ folgte A.________ und rannte – ebenfalls neben Y.________ vorbei – zur N.________ (Lokalität). Gleichzeitig rannten L.________ und H.________ auf direktem Weg zur N.________ (Lokalität).

Kurz vor der N.________ (Lokalität) holte E.________ A.________ ein. Er «umschlingte» ihn auf Hüfthöhe von links mit beiden Armen um den Bauch und es entstand ein Gerangel zwischen den beiden. Wenige Sekunden später stiessen L.________ und H.________ dazu und griffen ebenfalls ins Geschehen ein. H.________ hielt A.________ um den Bauch umfasst fest und versuchte erfolglos, ihm das Messer zu entwinden. A.________ führte bei dieser schnellen, gewalttätigen und dynamischen Auseinandersetzung mehrere Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich aus. E.________ konnte jedoch ausweichen bzw. abwehren und wurde von A.________ daher nicht am Bauch, sondern wie in der Anklageschrift umschrieben am linken Oberschenkel und an der linken Hand verletzt. Beim Versuch, A.________ das Messer wegzunehmen, wurden im Gerangel denn auch Schläge gegen diesen ausgeteilt. E.________ verpasste A.________ – wohl unmittelbar nachdem er von diesem mit dem Messer angegriffen wurde – Schläge gegen den Körper und mindestens einen, eher harten Faustschlag auf Augenbrauenhöhe seitlich gegen den Kopf bzw. an die Schläfe. Dadurch erlitt A.________ die in der Anklageschrift beschriebenen, abheilenden Hautabschürfungen und Hautunterblutungen auf Augenbrauenhöhe am Kopf. H.________ schlug A.________ zudem mit der Hand auf den rechten Unterarm, in der Hoffnung, dass A.________ das Messer dadurch fallen lässt. Weiter kickte er A.________ – weil dieser das Messer nicht fallen gelassen hatte, sondern weiterhin festhielt – mit dem Fuss in den Unterschenkel, worauf A.________ den Stand verlor, seitwärts zu Boden fiel und in der Nähe des Trottoirrands vor der N.________ (Lokalität) auf seiner linken Körperseite landete.

A.________'s Sturz zu Boden beruhigte die Auseinandersetzung jedoch nicht. Es waren weiterhin alle Beteiligten in Bewegung, A.________ wehrte sich und rang am Boden, während insbesondere L.________, H.________ und E.________ versuchten, ihn festzuhalten. Plötzlich packte A.________ eine Person am Bein. Diese ging jedoch weiter, wodurch A.________ gewissermassen am Boden «umhergezogen» wurde. Auch wurden gegen den am Boden liegenden A.________ Schläge ausgeteilt, die jedoch keiner beteiligten Person zugeordnet werden können. H.________ gelang es schliesslich, das mittlerweile am Boden liegende Messer zu behändigen. Er hob dieses kurz in die Luft, um es den Schaulustigen zu zeigen, und verstaute es anschliessend mit der Klinge nach unten in seiner Hosentasche.

A.________ wurde sodann bis zum Eintreffen der Polizei von rund drei Personen auf den Boden gedrückt festgehalten. Nachdem die Polizei eingetroffen war, übergab H.________ dieser das Messer. A.________ und E.________ wurden ins Spital gebracht. Sie erlitten bei dieser Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität) die in der Anklageschrift und den Gutachten des IRM umschriebenen Verletzungen.

III. Rechtliche Würdigung

14. Betreffend A.________

14.1 Versuchte vorsätzliche Tötung

14.1.1 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 111 des alten Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB siehe E. 17 unten]) macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel [Art. 112-120 aStGB] zutrifft.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, dann liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB vor.

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 111 aStGB sowie zum Versuch sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1277 f.):

[…]

Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische, aber auch psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Dabei ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Eintritt des Erfolges erforderlich. Die Tötung ist mit dem Eintritt des Todes vollendet, es handelt sich um ein Erfolgsdelikt (BSK StGB – Schwarzenegger, 4. Auflage 2019, N 4 f. zu Art. 111 StGB).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Beim Eventualvorsatz weiss der Täter, dass seine Handlungen den Tod des Opfers herbeiführen können. Er muss den Tod des Opfers nicht mit Gewissheit voraussehen, aber doch ernsthaft für möglich halten, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nehmen bzw. sich damit abfinden, mag sie ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass das Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann. Je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto eher ist auf Inkaufnahme des Erfolges zu schliessen. Zu unterscheiden von der Inkaufnahme des Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist die «blosse» Inkaufnahme einer unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz). Liegt unmittelbare Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die Annahme sprechen, der Täter hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr i. S. v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Nur dann darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen. Solche Umstände sind bspw. darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BSK StGB – Schwarzenegger, 4. Auflage 2019, N 7 f. zu Art. 111 StGB, m.w.H.).

Dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen, den Tod zur Folge haben können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für jedermann erkennbar und voraussehbar, in besonderem Masse bei "wuchtig und gezielt in den Bauch eines Widersachers" geführten Messerstichen (BGE 109 IV 5 E. 2; 6B_1240/2014 E. 3, Urteil 6B_148/2013 E. 4.4.). Weiter hat es festgehalten, dass ein Täter, der in einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung mit einem Messer in den Bauch eines Menschen sticht, das hohe Risiko einer tödlichen Verletzung schafft (Urteil 6B_991/2015 E. 3.1 und 3.4.). Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteil 6B_619/2013 E. 1.2.). Weiter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen entscheidend, dass diese das Opfer einem Todesrisiko aussetzen, nicht entscheidend sind demgegenüber die Stichtiefe und Heftigkeit der Stichbewegung (Urteil 6B_106/2015 E. 3.2.). Das Bundesgericht hat in BGE 6B_808/2013 einen Eventualvorsatz bezüglich Tötung bejaht, in welchem der Täter mit Klappmesser von 8 cm Klingenlänge in die linke Hüfte oberhalb des Beckenkamms des Opfers bei dynamischem Tatverlauf zustach, weil die Lebensgefahr nur aus Zufall ausblieb.

Tritt bei Erfolgsdelikten der tatbestandsmässige Erfolg – vorliegend der Tod – nicht ein, liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert dadurch seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch hier, wie beim vollendeten Delikt, Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Niggli/Maeder, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 22 StGB.).

14.1.2 Subsumtion

Wie unter Erwägung 13.5 ausgeführt, ist erstellt, dass A.________ während der Ranglerei mit E.________ vor der N.________ (Lokalität) mit dem Küchenmesser mindestens zwei Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte. Weil E.________ ausweichen konnte, traf A.________ ihn nicht am Bauch, sondern fügte E.________ eine ca. 17 Millimeter lange, oberflächliche Hautdurchtrennung im Bereich des kleinen Fingers der linken Hand sowie eine Stichverletzung am linken Oberschenkel – konkret eine im mittleren Drittel des Oberschenkels, vorderseitig, schräg von oben seitlich nach unten verlaufende, ungefähr 14 Millimeter lange und rund vier Millimeter weit klaffende Hautdurchtrennung – zu. Weil A.________'s Stich in den Oberschenkel glücklicherweise «nur» E.________'s Muskelfaszie traf, bestand für diesen keine unmittelbare Lebensgefahr. Zudem sind seine Hand- und Oberschenkelverletzungen grösstenteils abgeheilt. E.________ hat manchmal zwar noch Schmerzen am Oberschenkel und kann – weil A.________ einen Nerv verletzt hat – keine AC.________ (Wettkämpfe) mehr bestreiten. Jedoch kann er seine Arbeit als AD.________ vollständig ausüben (vgl. pag. 1547 Z. 23 ff.). Der objektive Tatbestand der vollendeten Tötung im Sinne von Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt.

Hingegen hat die Beweiswürdigung ergeben, dass A.________ nach den Telefonaten mit C.________ in der Nacht vom ________ 2015 sehr aufgebracht und wütend war und zu L.________ sagte, er gehe E.________ jetzt «schiessen» bzw. töten. Anschliessend behändigte er das sichergestellte – eine Klingenlänge von 12 Zentimetern aufweisende – Küchenmesser, versteckte dieses in seinem rechten Jackenärmel und begab sich damit in der Absicht, E.________ zu töten, an dessen Arbeitsort, den M.________ Club. Als er auf der Strasse vor dem M.________ Club auf E.________ traf, bedrohte er diesen u.a. mit dem Tod, indem er ihm sagte, er habe keine Angst vor ihm, er habe ein Messer dabei und werde ihn damit schneiden bzw. töten. Danach versuchte A.________ das Küchenmesser aus seinem gebeugten rechten Jackenärmel zu ziehen, was durch die sofortigen Reaktionen E.________'s und L.________'s vorerst verhindert werden konnte. Als A.________ anschliessend jedoch weder von H.________ noch von E.________ festgehalten werden konnte, rannte er in Richtung N.________ (Lokalität) davon und holte auf dem rund fünf bis zehn Meter weiten Weg dorthin das im Jackenärmel mitgeführte Messer hervor. Kurz nachdem E.________ ihn vor der N.________ (Lokalität) einholt hatte und ein Gerangel zwischen den beiden entstand – in welches sodann insbesondere auch L.________ und H.________ eingriffen –, machte A.________ mit dem Küchenmesser mindestens zwei Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich. Er setzte das Messer mithin in einer schnellen, gewalttätigen und dynamischen Auseinandersetzung gegen einen heiklen Bereich – den Bauch – ein. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann A.________ aus Sicht der Kammer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht «nur» ein Eventualvorsatz, sondern ein direkter Vorsatz – d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine Tötung des Opfers im Sinne von Art. 111 aStGB richtete – nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 aStGB ist somit erfüllt.

Indem A.________ die beiden Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu dem allenfalls eintretenden Tod E.________'s. A.________'s Handlung ist somit als versuchte Tötung zu qualifizieren.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis handelte A.________ entgegen der Auffassung seiner Verteidigung (vgl. pag. 1567) offensichtlich nicht in rechtfertigender Notwehr.

A.________ ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.

15. Betreffend C.________

15.1 Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung

15.1.1 Theoretische Grundlagen

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 aStGB).

Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Anstiftung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.):

Der Anstifter bestimmt jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Straftat. Der Anstifter hat direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. In der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus. Die Anstiftung ist vollendet, wenn die Haupttat (zumindest) versucht wurde (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 3, 12 und 24 zu Art. 24 StGB.).

Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird, insbesondere ein Vorschlag, eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung, die Zusicherung einer Belohnung oder – unter gewissen Umständen – sogar eine blosse Frage des Anstifters (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a, 16 f. E. 2d; 127 IV 122, 127 f. E. 2b/aa). Bei der Prüfung, ob ein Bestimmen im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss es auf die konkreten Umstände ankommen, insb. auf die (für den Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw. Aufforderung hin tätig zu werden sowie auf die Intensität der vom Teilnehmer gewollten psychischen Einflussnahme in «Frageform». Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 16 f. zu Art. 24 StGB).

Was die Bestimmtheit der Haupttat bezüglich Opfer und Modalitäten der Ausführung betrifft, lässt die Praxis eine relativ allgemeine Umschreibung der Haupttat durch den Anstifter genügen. Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung brauchen nicht präzise festgelegt zu sein. Allerdings muss die angestrebte Haupttat zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein. Die blosse unspezifizierte Aufforderung an den Haupttäter «da musst du etwas tun!» reicht dafür i. d. R. nicht, es sei denn, es ergebe sich aus dem Kontext deutlich, dass mit «etwas tun» eine konkretisierbare Straftat gemeint ist (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 22 f. zu Art. 24 StGB).

Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und er will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Dabei genügt Eventualvorsatz des Anstifters. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt und somit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen. Der Anstifter will, dass die Haupttat vollendet wird. Falls er das nicht will, ist er kein Anstifter, sondern ein «agent provocateur» BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 3 zu Art. 24 StGB).

Da der Anstifter «nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet», bestraft wird, unterliegt der Anstifter, falls die Haupttat lediglich versucht wurde, ebenfalls der Versuchsstrafe. Verübt der Täter hingegen eine schwerere Straftat, als der Anstifter bewirken wollte, liegt ein Täterexzess vor. Dem Anstifter wird ein Täterexzess nur angerechnet, wenn ihm ein entsprechender Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Es liegt allerdings eine vollendete Anstiftung vor, sofern die verübte Straftat in der vom Anstifter gewollten Tat mitenthalten ist, wie z.B. Körperverletzung statt Tötung (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 25 sowie N 46 ff. zu Art. 24 StGB).

15.1.2 Subsumtion

Wie unter Erwägung 14.1.2 ausgeführt, wird A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen. Die vorausgesetzte, zumindest rechtswidrig versuchte Haupttat liegt somit vor.

Die Beweiswürdigung ergab, dass C.________ am Abend des ________ 2015 ihren damaligen Freund, A.________, zunächst anrief und provozierte, etwas gegen E.________ zu machen, weil dieser Unwahrheiten über sie erzählt und sie als «Schlampe» bezeichnet habe. Etwas später – nachdem A.________ aufgrund dieses Telefonats bereits aufgebracht war und von L.________ beruhigt werden musste – rief sie A.________ erneut an und forderte ihn – wie bereits im ersten Telefonat grossmehrheitlich auf T.________ (Fremdsprache) – mehrmals in aufgebrachter Stimmung und mit emotionaler, lauter Stimme dazu auf, E.________ zu erledigen bzw. zu schlagen bzw. zu töten bzw. auszuschalten. Gleichzeitig provozierte sie A.________, dass er «nicht Mann genug» sei und sich vor E.________ resp. vor einer Konfrontation mit diesem fürchten würde. Sie forderte A.________ mithin nicht nur explizit dazu auf, E.________ zu töten, sondern appellierte gleichzeitig an seine Männlichkeit.

Mit den Telefonanrufen und den gleichzeitigen, soeben beschriebenen Provokationen bediente sich C.________ eines tauglichen Anstiftungsmittels, um den Tatentschluss bei A.________ zu wecken. Sie handelte zielorientiert und machte sich zu Nutzen, dass A.________ sie liebte und ehrte. Zudem wusste sie um seinen kulturellen Hintergrund und um die enge Verbundenheit, die aufgrund ihrer im Tatzeitpunkt bereits ca. sechs Jahre dauernden intimen Beziehung zwischen ihnen bestand. C.________ war somit klar, dass A.________ ihre Provokationen nicht stillschweigend und tatenlos hinnehmen, sondern ihrer Aufforderung Folge leisten wird. So kam es schliesslich auch, dass A.________ das Küchenmesser behändigte, E.________ vor dem M.________ Club aufsuchte, mit dem Tod bedrohte und anschliessend vor der N.________ (Lokalität) Stichbewegungen gegen dessen Bauchregion ausführte. A.________ hat den Entschluss, E.________ aufzusuchen und zu töten, demnach nicht von sich aus gefasst, sondern wurde von C.________ resp. durch deren Telefonanrufe mit den Aufforderungen und Provokationen dazu bestimmt. Zwischen C.________'s motivierenden aktiven Verhaltens und A.________'s Tatentschluss besteht somit ein Motivationszusammenhang; ihr Handeln war kausal für die von A.________ begangene versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________.

Wie die Vorinstanz in ihren theoretischen Ausführungen korrekt ausführte (E. 15.1.1 oben bzw. S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.), lässt die Praxis eine relativ allgemeine Umschreibung der Haupttat durch den Anstifter genügen, die konkrete Tatausführung braucht nicht ausgemacht zu sein. Auf die juristisch-fachliche Terminologie des Delikts und die Ausführungsmodalitäten musste sich C.________ mithin nicht festlegen. Es reicht, dass aus dem Kontext klar war, dass sie E.________'s Tötung erwirken wollte, was nach den voranstehenden Ausführungen zweifelsfrei der Fall ist.

C.________ rief A.________'s Tatentschluss, E.________ zu töten, schliesslich wissentlich und willentlich hervor. Sie wollte, dass A.________ die Tat ausführt, ansonsten hätte sie ihn am fraglichen Abend nicht mindestens ein zweites Mal angerufen und ihn in diesem Telefonat noch mehr provoziert sowie gegen E.________ «aufgestachelt», sondern es vielmehr beim ersten Anruf bewenden lassen, die Vorwürfe gegenüber E.________ zurückgenommen und/oder diesen gewarnt, dass A.________ womöglich wutentbrannt und allenfalls bewaffnet bei ihm auftauchen wird. Aus den hiervor erwähnten Gründen war ihr schliesslich klar, dass ihre Aufforderung, gepaart mit ihren Provokationen, A.________'s Tatentschluss hervorrufen und ihn dazu bewegen werden, E.________ zu töten (zu versuchen). Sie wusste mithin, dass sich ihr Verhalten insofern kausal auf die Haupttat auswirken wird. C.________ handelte somit mit direktem Vorsatz.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

C.________ ist wegen Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.

16. Betreffend E.________

16.1 Einfache Körperverletzung / Notwehr?

16.1.1 Theoretische Grundlagen

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als in Art. 122 aStGB] umschriebener Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 aStGB schuldig.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 aStGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 aStGB, dann liegt ein Fall von entschuldbarer Notwehr vor (Art. 16 aStGB).

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB sowie zur Notwehr sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (S. 52 und S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 und pag. 1286 f.):

Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der schweren Körperverletzung und der Tätlichkeit lässt sich in objektiver Hinsicht nur aufgrund der tatsächlich resultierenden Folgen auf den Körper und die Gesundheit des Opfers vornehmen, das Tatmittel und das Tatvorgehen sind hierfür unerheblich. Nach dem Ausschlussprinzip liegt eine einfache Körperverletzung vor, wenn weder eine schwere Körperverletzung noch eine blosse Tätlichkeit gegeben ist. Um die Abgrenzung vornehmen zu können, muss auf den Wortlaut dieser Strafbestimmungen zurückgegriffen werden. Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB liegt bei lebensgefährlichen Verletzungen, beim Unbrauchbarmachen eines wichtiges Organ oder Gliedes, bei der Verursachung einer irreversiblen Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit eines Menschen und darüber hinaus bei einer Schädigung vor, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ebenfalls als schwer zu bezeichnenden ist, wobei u.a. Kriterien wie eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und auch die erlittenen Schmerzen berücksichtigt werden können (BSK StGB – Roth/Berkemeier, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 122 StGB.). Dem gesetzlichen Ausdruck von Art. 126 StGB entsprechend, muss eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegen, damit eine einfache Körperverletzung bejaht werden kann. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt wurden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Als Beispiele für einfache Körperverletzungen werden genannt: Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB – Roth/Berkemeier, 4. Auflage 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB.).

Gemäss Art. 15 StGB sind der Angegriffene und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird.

Abwehr ist jedes Verhalten, das die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes bezweckt und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt. Zur Abwehrhandlung ist nicht nur der Angegriffene selbst, sondern nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB auch jede weitere Personen berechtigt (Notwehrhilfe). Die Rechtmässigkeit der Notwehrhilfe hängt nicht davon ab, ob der Nothelfer weiss, dass der Angegriffene damit einverstanden ist. Ist aber deutlich erkennbar, dass der Angegriffene zurechnungsfähig ist und keine Hilfe wünscht, so ist Notwehrhilfe nicht zulässig. Demgegenüber kann sogar eine Pflicht zur Notwehrhilfe bestehen, etwa bei entsprechender Garantenstellung. Diese Pflicht muss aber den Kern der Garantenstellung und die eigentliche Schutzpflicht des Garanten bilden (BSK StGB – Niggli/Göhlich, 4. Auflage 2019, N 25 f. zu Art. 15 StGB.).

Die Abwehr des Angriffs ist nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB nur bei einem bereits erfolgenden bzw. unmittelbar drohenden Angriff zulässig. Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen, auf die Verletzung eines Rechtsguts gerichtet und rechtswidrig sein (BSK StGB – Niggli/Göhlich, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 15 StGB.). Der Angriff muss unmittelbar sein. Das meint zum einen, dass der Angriff bereits begonnen hat und noch andauert, unmittelbar bleibt er bis zu seiner Beendigung. Danach ist keine Notwehr mehr möglich. Der Angegriffene braucht nicht auf eine Verletzung zu warten, was sein Notwehrrecht aushöhlen würde, sondern darf sich bereits wehren, wenn der Angriff unmittelbar droht (BSK StGB – Niggli/Göhlich, 4. Auflage 2019, N 18 und 27 zu Art. 15 StGB.). Der Angriff muss rechtswidrig sein. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse in Betracht. Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, kann sie keinen unrechtmässigen Angriff darstellen, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr ist rechtswidrig (BSK StGB – Niggli/Göhlich, 4. Auflage 2019, N 21 zu Art. 15 StGB.).

Die Abwehr muss darüber hinaus angemessen sein. Angemessen beinhaltet einerseits, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein und hierzu geeignet sein muss. Konkretisiert wird die Angemessenheit häufig mit den Begriffen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Die Verhältnismässigkeit betrifft das Verhältnis von Angriff und Abwehr, während die Subsidiarität das Verhältnis unter den verschiedenen zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln betrifft. Die Angemessenheit der Abwehr soll nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB in Bezug auf die Umstände beurteilt werden. Massgeblich sind unter dem Aspekt der Proportionalität somit die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmittel angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Das kann auch ein recht massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirkenden Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mildeste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Die Entscheidung über das subsidiäre, d. h. erforderliche Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen: Personen, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfügung stehende Möglichkeiten etc. sind von Bedeutung. Die Notwehr selbst ist nicht subsidiär, d. h. sie tritt nicht hinter andere, nicht der Abwehr dienende Mittel zurück, d. h. der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen. Beurteilt wird die Angemessenheit zwar ex post, massgeblich aber ist die Situation zum Zeitpunkt der Tat. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren. Die Anforderungen tragen der bedrängten Situation des Angegriffenen und dem Umstand Rechnung, dass der Angreifer das Recht des Angegriffenen durch Nichtachtung seiner Rechtsgüter in Frage stellt. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers besteht keine rechtmässige Abwehr mehr. In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BSK StGB – Niggli/Göhlich, 4. Auflage 2019, N 28 ff. zu Art. 15 StGB.).

16.1.2 Subsumtion

Gemäss Beweisergebnis hat E.________ A.________ während der Ranglerei vor der N.________ (Lokalität) mehrere Schläge gegen den Körper und mindestens einen Faustschlag an die Seite des Kopfs bzw. gegen die Schläfe verpasst und ihm dadurch – auf Augenbrauenhöhe am Kopf – Hautabschürfungen und Hautunterblutungen zugefügt. Diese unkomplizierten Verletzungen am Kopf stellen zwar keine Tätlichkeiten nach Art. 126 aStGB mehr dar, sind aber auch nicht als schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu qualifizieren, heilten sie doch problemlos ab. Indem E.________ A.________ mit der Faust gegen die Seite des Kopfs bzw. die Schläfe schlug und ihn dadurch wie soeben beschrieben verletzte, erfüllte er mithin den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB.

E.________ verpasste A.________ den Faustschlag gegen den Kopf in der Absicht, sich gegen letzteren zu verteidigen. Angesichts der Gesamtumstände – A.________ war aufgebracht und aggressiv, hatte E.________ mit dem Tod bedroht und wollte diesen mit dem Messer schneiden/stechen bzw. hatte ihn damit bereits angegriffen – ist davon auszugehen, dass E.________'s Faustschlag eine gewisse Intensität aufwies und er folglich in Kauf nahm, A.________ dadurch zu verletzen. E.________ handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB erfüllt ist.

Nachdem der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind, ist zu prüfen, ob E.________'s Tat rechtswidrig war oder ob er in rechtfertigender Notwehr handelte:

Fest steht, dass A.________ E.________ vor dem M.________ Club mit dem Tod bedrohte, indem er ihm sagte, er habe ein Messer dabei und wolle ihn damit schneiden bzw. töten. Weiter ist klar, dass A.________ – als er vom M.________ Club Richtung N.________ (Lokalität) rannte – das im Jackenärmel mitgeführte Messer hervornahm und im Gerangel vor der N.________ (Lokalität) damit Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchregion ausführte und ihn dadurch an der linken Hand und am linken Oberschenkel verletzte. E.________ verpasste A.________ im Rahmen dieser Auseinandersetzung vor der N.________ (Lokalität) insbesondere einen Faustschlag gegen die Kopfseite, womit er sich nach dem Ausgeführten offensichtlich gegen einen unrechtmässigen Angriff A.________'s, der bereits in vollem Gange war, wehrte. Aufgrund der Gesamtumstände – A.________ war aggressiv und wollte E.________ töten – musste E.________ damit rechnen, dass A.________ bei jeder sich bietenden Gelegenheit wieder zustechen und ferner selbst dann noch eine Gefahr darstellen könnte, wenn das Messer bereits auf den Boden gefallen wäre, hätte er womöglich doch wieder danach greifen können. E.________ wehrte sich u.a. mit dem bereits mehrmals erwähnten Faustschlag somit gegen einen unmittelbaren, rechtswidrigen Angriff.

Seine Abwehrhandlung war angemessen. Er wurde von A.________ mit einem Messer bedroht bzw. angegriffen und setzte sich dagegen mit körperlicher Gewalt zur Wehr. Auf E.________'s Seite stand somit das Rechtsgut Leben auf dem Spiel, wohingegen bei A.________ die körperliche Unversehrtheit bedroht war. An der Verhältnismässigkeit von E.________'s Abwehrhandlung ändern auch die Umstände, dass er A.________ körperlich überlegen war und über Kampfsporterfahrung verfügte sowie auf die Unterstützung seiner herbeigeeilten Arbeitskollegen H.________ und AA.________ hoffen konnte, nichts. Schliesslich war A.________ überaus aufgebracht, aggressiv und kaum zu beruhigen, brauchte es letztlich doch mehrere Personen, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, geschweige denn zum Loslassen des Messers zu zwingen. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Dynamik der schnellen Auseinandersetzung und dem Eindruck des Küchenmessers war es E.________ nicht zumutbar, die Härte seines Faustschlages zu dosieren. Im Übrigen gab es kein milderes, gleich wirksames Mittel, um A.________'s Angriff zu beenden.

Soweit A.________'s Verteidigung vorbringt, E.________ habe die Notwehrsituation selbst verschuldet bzw. herbeigeführt, weil er A.________ zur N.________ (Lokalität) nachgerannt sei (vgl. pag. 1568), kann ihr nicht gefolgt werden. A.________ hat E.________ vor dem M.________ Club angekündigt, ein Messer dabei zu haben und ihn damit schneiden bzw. töten zu wollen. E.________ musste daher sowie aufgrund der angespannten Situation zwischen ihm und A.________ – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – damit rechnen, dass A.________ ihn mit dem Messer angreifen wird, sobald er dieses hervorgenommen hatte. Er war folglich nicht verpflichtet zuzuwarten, bis resp. dass A.________ mit dem Messer auf ihn zukommen würde, sondern durfte den unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff abwehren. Zudem war er – wie die Vorinstanz korrekt erwog – nicht gehalten, sich durch einen Rückzug in den M.________ Club, d.h. durch Fliehen, vor dem drohenden Angriff zu schützen (zum Ganzen S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1287).

E.________ verpasste A.________ bewusst und gewollt einen Faustschlag, um sich gegen dessen Angriff zu wehren. Er handelte mithin in Verteidigungsabsicht.

Zusammengefasst war E.________ Faustschlag gegen A.________ gerechtfertigt, weshalb er von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von A.________, freizusprechen ist.

IV. Strafzumessung

17. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: PK-StGB, N 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend haben A.________ und C.________ die zu beurteilenden Taten am ________ 2015, mithin vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung blieb vom Wortlaut her sowohl in Bezug auf die zu beurteilende Tat von A.________ als auch bezüglich derjenigen von C.________ trotz Revision unverändert. Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).

18. Grundsätze der Strafzumessung

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1289).

19. Konkrete Strafzumessung betreffend A.________

19.1 Strafrahmen

Nach Art. 111 aStGB wird die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Weil die Straftat vorliegend bloss versucht begangen wurde, kann die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 aStGB unterschritten werden.

Nachfolgend ist zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.1).

19.2 Tatkomponenten

19.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. A.________ hat mit seiner Vorgehensweise das höchste Rechtsgut massiv gefährdet. Dass der Erfolg – E.________'s Tod – nicht eingetreten ist und sich E.________ insbesondere aufgrund der letztendlich entstandenen Stichverletzung am linken Oberschenkel zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, ist lediglich dem Glück zu verdanken, dass A.________ keine grösseren, das Bein versorgende Blutgefässe getroffen hat. Laut dem Gutachten des IRM verlaufen diese nämlich in der Nähe der Einstichstelle und eine Stichverletzung in diesem Bereich könnte potenziell lebensgefährlich sein (pag. 240).

Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns

A.________ hat seine Tat zwar nicht von langer Hand geplant, jedoch war sie aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht gänzlich unbedacht und spontan (vgl. S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1290). Nachdem A.________ in der Wohnung seines Bekannten ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 Zentimetern behändigt hatte, begab er sich damit in aufgebrachter Stimmung und dem Ziel, E.________ zu töten, zu Fuss vom P.________ Quartier zu E.________'s Arbeitsort, dem M.________ Club. Dabei hörte er weder auf L.________, der ihn bat, ruhig zu bleiben und beim Q.________ (Örtlichkeit) auf ihn zu warten, damit er alleine mit E.________ sprechen könnte, noch liess er beispielsweise das Messer in der Wohnung zurück oder warf dieses auf dem Weg zum M.________ Club fort. Auch auf E.________'s Vorschlag, die Angelegenheit am nächsten Tag bei einem Kaffee zu besprechen, ging A.________ nicht ein. Er liess sich mithin weder von seinem Kollegen L.________ noch von E.________ von seinem Vorhaben abbringen, sondern bedrohte letzteren zunächst vielmehr mit dem Tod, während er ihn auf das mitgeführte Messer hinwies. Als er vom M.________ Club Richtung N.________ (Lokalität) rannte, nahm er das Messer sodann hervor und führte im Rahmen der anschliessenden tätlichen und dynamischen Auseinandersetzung damit Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich aus. A.________ wirkte somit in einer unkontrollierbaren Situation mit einem Küchenmesser gegen einen äusserst verletzlichen Bereich des Körpers, was in keiner Art nachvollziehbar ist und von einer gewissen Skrupellosigkeit zeugt.

A.________'s Handeln erscheint angesichts der soeben beschriebenen Vorgehensweise und der Entstehungsgeschichte sodann verwerflich. Er entschied sich aus Sicht der Kammer – entgegen der Überzeugung der Vorinstanz – nicht aus nichtigem Grund dazu, E.________ aufzusuchen und wie erwähnt anzugreifen, sondern weil ihn seine damalige Freundin – C.________ –, die er nach wie vor liebte und von der er gewissermassen abhängig war, dazu aufforderte. Zudem verifizierte er nicht, ob E.________ tatsächlich etwas Verwerfliches gegen und/oder über C.________ gesagt hatte. Sein Handeln erweist sich damit als rücksichtslos und zeugt von erheblicher krimineller Energie.

Fazit

Hätte A.________ E.________ tödlich verletzt, wäre die objektive Tatschwere – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 20 Jahren – als im unteren Bereich von mittelschwer zu qualifizieren und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

19.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Willensrichtung und Beweggründe

A.________ handelte direktvorsätzlich und aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus dem egoistischen Beweggrund, E.________ in die Schranken zu weisen, um vor C.________ als Beschützer und Held dazustehen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass A.________ C.________ vermutlich mehr liebte als sie ihn sowie von dieser manipuliert und zur Tat angestachelt wurde, was jedoch keine Strafreduktion rechtfertigt.

Vermeidbarkeit

A.________ hätte die Tat ohne weiteres vermeiden und sich rechtskonform verhalten können. Er hätte die Angelegenheit am nächsten Tag bei einem Kaffee mit E.________ besprechen können, wie dieser es vorgeschlagen hatte. Dies ist allerdings neutral zu werten.

Fazit

Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere somit neutral auf die Strafe aus.

19.2.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe

Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe.

19.2.4 Berücksichtigung des Versuchs

Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs wie erwähnt mildern. In casu ist es, wie ebenfalls bereits festgestellt, dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. A.________ hat während eines dynamischen Geschehens unkontrolliert Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchregion ausgeführt und ihn dabei insbesondere in der Nähe eines grösseren, das Bein versorgenden Blutgefässes am Oberschenkel verletzt. Hätte er das Blutgefäss getroffen, hätte dies für E.________ potentiell lebensgefährlich sein können (pag. 240). A.________'s Handeln hätte mithin durchaus gravierendere oder gar tödliche Verletzungen bewirken können. Dennoch ist der fehlende Erfolgseintritt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren.

Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2019, Art. 48a StGB N 24). E.________ befand sich nicht in akuter Lebensgefahr, was aber nicht A.________, sondern, wie bereits erwähnt, dem Glück und wohl auch der Ausbildung bzw. Arbeit von E.________ als «Security»-Mitarbeiter zuzuschreiben ist. Seine Verletzungen konnten im Rahmen einer ambulanten Behandlung versorgt werden und heilten grösstenteils problemlos ab.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Jahre gerechtfertigt.

19.2.5 Gesamtverschulden

In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als verschuldensangemessen.

19.3 Täterkomponenten

19.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ Folgendes aus (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291):

A.________ ist 1989 im AE.________ (Land) geboren und wuchs gemeinsam mit drei Schwestern bei seinen Eltern auf. Er besuchte im AE.________ (Land) das Gymnasium. In den Jahren 2007 bis 2013 lebte er als Asylbewerber in Bern. Er besuchte die Berufsschule, machte eine Vorlehre und bezog anschliessend Sozialhilfe. Nach Ablehnung des Asylgesuchs scheiterte seine Rückschaffung nach AE.________ (Land). Von 2013 bis 2015 lebte A.________ in Italien, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Laut seinen Angaben hätte er eine Wohnung beziehen und ein Restaurant eröffnen wollen. A.________ wurde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 277, 285). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist nichts anzufügen. Soweit die Vorinstanz des Weiteren aber noch erwogen hat, A.________ habe Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2014, die jedoch nicht einschlägig seien und somit bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht fielen (vgl. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291), ist festzuhalten, dass sein aktueller Strafregisterauszug keine Einträge mehr enthält (pag. 1477).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse A.________'s wirken sich daher neutral auf die Strafe aus.

19.3.2 Verhalten nach der Tat und im Verfahren

Betreffend A.________'s Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291):

A.________ ist nicht geständig, was jedoch nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf. Aus den Führungsberichten des Regionalgefängnisses AF.________ (Ort) ergeben sich anfängliche Anpassungsschwierigkeiten (pag. 1024 ff.). Der Bericht der Justizvollzugsanstalt AG.________ (Ort) ist positiv, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (pag. 1021 ff.).

Auch der aktuelle Führungsbericht über A.________ von der Justizvollzugsanstalt AH.________ (Ort) (pag. 1457 ff.) fiel sehr positiv aus. Dies ist lobenswert, führt aber zu keiner Strafreduktion. Im Verfahren verhielt sich A.________ zumindest nach seiner Festnahme im August 2018 kooperativ und anständig, was indessen erwartet werden kann und sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten auswirkt.

Insgesamt ist A.________'s Verhalten nach der Tat und im Verfahren somit neutral zu werten.

19.3.3 Strafempfindlichkeit

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

19.3.4 Fazit Täterkomponenten

Zusammengefasst wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten von A.________ aus.

19.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug

Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Kriterien erscheint der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren angemessen.

Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug stehen aufgrund der Strafhöhe ausser Frage.

19.5 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft / vorzeitiger Strafantritt

Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, befand sich A.________ am ________ 2015 während rund 16 Stunden in Polizeihaft sowie vom 10. August 2018 bis am 9. Dezember 2018 in Auslieferungs- und Untersuchungshaft (pag. 22 und pag. 32 f.). Die von ihm ausgestandene Haft von insgesamt 123 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 aStGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 10. Dezember 2018 vorzeitig angetreten hat.

19.6 Fazit

A.________ ist somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 123 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Dezember 2018 vorzeitig angetreten worden ist.

20. Konkrete Strafzumessung betreffend C.________

20.1 Strafrahmen

Nach Art. 24 Abs. 1 aStGB trifft die Anstifterin die Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet. Ist die Haupttat lediglich versucht begangen worden, dann unterliegt der Anstifter ebenfalls der Versuchsstrafe (Forster, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 25).

Die vorsätzliche Tötung wird wie erwähnt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 aStGB), wobei die Mindeststrafe unterschritten werden kann, wenn die Straftat bloss versucht begangen wurde (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 aStGB).

20.2 Tatkomponenten

20.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

C.________'s Anstiftung war fast erfolgreich. A.________ hat das umsetzen wollen, was C.________ erreichen wollte, nämlich, E.________'s Tod. Betroffen war somit das Rechtsgut Leben, d.h. das höchste Rechtsgut überhaupt. Der tatbestandsmässige Erfolg – E.________'s Tod – ist glücklicherweise nicht eingetreten, was jedoch keineswegs C.________ zu verdanken ist. Die Umstände, dass E.________ nicht gestorben ist und auch nicht lebensgefährlich verletzt wurde, sondern «nur» eine – grösstenteils abheilende – Stichverletzung am Oberschenkel und eine unkomplizierte Schnittverletzung an der Hand erlitten hat, wirken sich dennoch verschuldensmindernd aus.

Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns

C.________'s Anstiftungshandlungen bestanden in mindestens zwei Telefonanrufen an A.________. Verglichen mit anderen Fällen wiegt C.________'s Verschulden in Bezug auf die Anstiftungshandlungen damit leicht; sie musste nicht wahnsinnig viel Energie aufwenden, um A.________ dazu zu bringen, ihrer Aufforderung nachzukommen. Zudem hat sie die Anstiftung nicht von langer Hand geplant. Verschuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass C.________ sehr perfide handelte, indem sie sich A.________'s Abhängigkeit und Liebe ihr gegenüber schamlos zu Nutze machte. Aufgrund ihrer mehrjährigen, intimen Beziehung mit A.________ wusste sie, dass dieser sie wohl mehr liebte als sie ihn und dass er alles für sie tun würde. C.________ gab A.________ die konkrete Vorgehensweise nicht vor, sondern beschränkte sich darauf, die Handlung, die A.________ ausführen sollte, wiederholt und in anderen Worten gleicher Bedeutung zu bezeichnen. Gleichzeitig appellierte sie an seine Männlichkeit, im Wissen darum, dass diese in ihrem Kulturkreis «hochgehalten» und A.________ wohl dazu bewegen wird, ihrer Aufforderung nachzukommen. All dies zeugt von einer gewissen kriminellen Energie.

C.________'s handelte weder nachvollzieh- noch erklärbar. Sie verliess den Bereich der verbalen Auseinandersetzung und wollte das höchste Rechtsgut – E.________'s Leben – verletzen, nur, weil dieser angeblich Unwahrheiten über sie erzählt haben soll. Ihr Handeln erscheint verwerflich.

Fazit

In Würdigung all dieser Umstände – insbesondere angesichts der verschuldensmässig eher leicht wiegenden Anstiftungshandlungen und des Ausbleibens des Taterfolgs der Haupttat – ist das objektive Tatverschulden als noch gerade leicht zu bezeichnen. Der Kammer erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen.

20.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Willensrichtung und Beweggründe

C.________ handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen wie verschmähter Liebe, Wut und Ärger darüber, dass E.________ keine Gedanken mehr an sie verschwendete und gleichzeitig noch vor ihr einen Schweizerpass erhalten könnte. Sie verachtete E.________, weil er angeblich Unwahrheiten über sie erzählt hatte und wollte sich auf hinterhältige und perfide Art an ihm rächen. All diese Umstände sind indes neutral zu gewichten.

Vermeidbarkeit

C.________ hätte die Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung ohne weiteres vermeiden und es dabei bewenden lassen können, E.________ ihre Missbilligung ihm gegenüber am Telefon resp. verbal kundzutun. Auch dies ist jedoch neutral zu werten.

Fazit

Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

20.2.3 Fazit Tatverschulden

Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der neutralen subjektiven Tatschwere resultiert eine Tatverschuldensstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe.

20.3 Täterkomponenten

20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ Folgendes aus (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1293):

C.________ ist 1992 im AE.________ (Land) geboren und mit ihren drei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Ihr Vater verstarb früh. Im Alter von 12 Jahren floh sie gemeinsam mit ihrer Familie in die Schweiz und stellte im Jahr 2004 ein Asylgesuch. Sie besuchte die 7. bis 9. Klasse und absolvierte erfolgreich die Lehre zur AI.________ (Arbeit). C.________ arbeitet aktuell in einem AJ.________ und erzielt einen Lohn von monatlich netto CHF 4‘600.00. Sie ist seit ________.2016 mit einem im Ausland lebenden Mann verheiratet und hat noch keine Kinder (pag. 360 und 375). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral.

Zu diesen Ausführungen sei ergänzend festgehalten, dass C.________ gemäss dem Leumundsbericht vom 3. März 2021 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht drei Geschwister, sondern einen Bruder hat. Zudem soll sie erst mit 14 Jahren mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Schweiz geflohen sein. Im September 2020 hat sie mit einem dreijährigen Studium an der Berner Fachhochschule für AK.________ begonnen und das erste Semester erfolgreich bestanden. Nun ist sie im ersten Praxissemester im AL.________ in AM.________ (Ort), welches ihr sehr gut gefällt. Ihr Ehemann, den sie im Februar 2016 kennengelernt und im April 2016 geheiratet hat, lebt seit dem Jahr 2017 in der Schweiz und arbeitet als AN.________. Gemäss eigenen Angaben verdient C.________ monatlich CHF 1'000.00 (netto), während ihr Ehemann ein Nettoeinkommen von CHF 4'200.00 haben soll (zum Ganzen pag. 1463 ff. und pag. 1543 Z. 1 ff.). Am 17. Februar 2012 wurde C.________ wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 1476). Diese Vorstrafe liegt weit zurück und ist zudem nicht einschlägig, weshalb sie vorliegend nicht zu C.________'s Ungunsten zu berücksichtigen ist. Eine Flucht in ein fremdes Land und der Neuanfang in diesem Land ist zudem immer schwierig und belastend. Dies stellt eveidentermassen keinen Strafminderungsgrund dar.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ sind somit neutral zu werten.

20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Verfahren

C.________ ist weder geständig noch zeigt sie Einsicht und/oder Reue. All diese Faktoren können ihr jedoch nicht angelastet werden.

20.3.3 Strafempfindlichkeit

C.________ würde durch eine freiheitsentziehende Strafe ihren Arbeitsplatz resp. ihre Ausbildungsstelle im AL.________ in AM.________ (Ort) verlieren, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie die Vorinstanz zutreffend erwog –indessen hinzunehmen ist und keine besondere Strafempfindlichkeit begründet.

20.3.4 Fazit Täterkomponenten

Insgesamt sind die Täterkomponenten somit neutral zu werten.

20.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Tat- und Täterkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs kommt aufgrund der Strafhöhe auch bei C.________ nicht in Betracht.

20.5 Fazit

C.________ ist somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen.

V. Zivilpunkt

21. Theoretische Grundlagen

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Zivilpunkt sind zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1294 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Allgemeines

Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).

Das Gericht kann über die Zivilklage nur im Grundsatz entscheiden, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig ist (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Grundsatzentscheid bindet das nachfolgende Zivilgericht. Er ist ein verbindlicher Entscheid über eine zivilrechtliche Teilfrage. Es liegt diesbezüglich eine res iudicata vor. Die Freiheit des Zivilgerichts gegenüber dem Strafurteil nach Art. 53 OR entfällt insoweit. Das Zivilgericht ist nur in der Beurteilung der noch offenen Punkte frei. Das Strafgericht kann z.B. die grundsätzliche Haftpflicht der beschuldigten Person feststellen und die Höhe des Schadenersatzes, die Haftungsquoten bei Mittätern oder die Beurteilung eines allfälligen Drittverschuldens dem Zivilgericht überlassen. Auch die Beurteilung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung der geschädigten Person und dem strafbaren Verhalten kann ausnahmsweise dem Zivilgericht überlassen werden (BSK StPO- Dolge, 2. Auflage 2014, N 47 f. zu Art. 126 StPO). Beim Grundsatzentscheid handelt es sich i.d.R. um ein Feststellungsurteil über den Bestand der Zivilansprüche. Würde das Beweisverfahren zur Zivilklage einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann sich das Strafgericht auf einen Entscheid dem Grundsatz nach beschränken. Allerdings sollten Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vom Strafgericht selbst beurteilt werden. Eine pragmatische Lösung rechtfertigt sich vor allem bei geringem Streitwert (BSK StPO- Dolge, 2. Auflage 2014, N 18 zu Art. 126 StPO).

1.1 Schadenersatz

Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2019, N 2c f., 14 ff., 30 ff. zu Art. 41 OR, mit Hinweisen).

1.2 Genugtuung

Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2019, N 1 ff. zu Art. 47 OR.). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2019, N 14 f. zu Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2019, N 20 zu Art. 47 OR.).

1.3 Haftung bei Notwehr und Notwehrhilfe

Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. Der gesetzliche Rechtfertigungsgrund der berechtigten Notwehr lässt die Widerrechtlichkeit einer Schädigung entfallen. Der Abwehrende wird von seiner Haftpflicht befreit (BSK OR I-Kessler, 7. Auflage 2019, N 8 zu Art. 52 OR.).

22. Subsumtion

22.1 Zivilklage von A.________

Wie bereits in erster Instanz verlangte A.________ oberinstanzlich, E.________ sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen (pag. 1561 bzw. pag. 1597). Die Schadenersatzforderung begründete er mit Zahnarztkosten, die ihm wegen dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall in Höhe von CHF 1'002.00 entstanden seien. Betreffend die beantragte Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch mindestens CHF 5'000.00 inklusive 5% Zins seit dem Vorfall, begründete er damit, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall für ihn sehr einschneidend gewesen sei, weil er dabei unter anderem drei Zähne verloren und deswegen noch heute Mühe habe, beispielsweise ein Sandwich zu essen oder heisse Sachen zu trinken (zum Ganzen pag. 1569).

E.________ verpasste A.________ u.a. einen Faustschlag gegen die Kopfseite bzw. die Schläfe und führte ihm dadurch zwar Hautabschürfungen und Hautunterblutungen auf Augenbrauenhöhe am Kopf zu, nicht aber A.________'s Zahnverletzungen. E.________'s Faustschlag erfolgte – wie unter Erwägung 16.1.2 oben ausgeführt wurde – zudem in Notwehr, war mithin nicht widerrechtlich, womit es sowohl hinsichtlich der Schadenersatz- als auch der Genugtuungsforderung an eine Voraussetzung mangelt. A.________'s Zivilklage ist deshalb abzuweisen.

22.2 Zivilklage von E.________

E.________ verlangte oberinstanzlich, seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegenüber A.________ und C.________ seien dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1581 f. bzw. pag. 1589 f.). Zur Begründung liess er ausführen, als Schadenersatzposten sei insbesondere sein materieller Schaden zu berücksichtigen, d.h. sein Lohnausfall beim M.________ Club und seine Kosten für den internationalen AO.________-Kurs, den er aufgrund der Beinverletzung nicht habe besuchen können. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme sei zu beachten, dass er wegen des Vorfalls psychisch belastet gewesen sei, weil er nahe an einer lebensgefährlichen Verletzung «vorbeigeschrammt» sei und kaum nachvollziehen könne, dass ein guter Freund auf ihn losgegangen sei (zum Ganzen pag. 1584).

Die Kammer heisst E.________'s Zivilklage mit Verweis auf die ihrer Ansicht nach – bis auf die vorinstanzliche Annahme, C.________'s Tat sei auf eine einfache Körperverletzung ausgerichtet gewesen – zutreffende Begründung der Vorinstanz – antragsgemäss – dem Grundsatz nach gut und verweist sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg (S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1296 ff.):

[…]

Aus der Bestätigung des M.________ Clubs betreffend den Vorfall, datierend vom ________.2019, geht hervor, dass E.________ nach dem „Angriff während 8 Monaten nicht mehr als Sicherheitsagent eingesetzt wurde“ und der Vorfall nichts mit seiner Arbeit zu tun hat (pag. 1119). Im Schreiben vom 24.10.2019 bestätigte die Ehefrau von E.________, dass ihr Ehemann für einen Kurs in AP.________ (Ort) als Sicherheitsmitarbeiter CHF 4‘300.00 bezahlt habe, den Kurs aufgrund seiner Verletzungen aber nicht habe besuchen können (pag. 1120). E.________ erklärte, dass er zu Beginn mit der verletzten Hand etwas Probleme gehabt habe und die Arbeit erst aufgenommen habe, als die Hand verheilt gewesen sei. Am Bein habe er weiterhin Schmerzen, wenn er arbeite oder wenn es kalt sei. Er sei am Nerv getroffen worden (pag 1076 f.).

A.________ und C.________ werden vorliegend schuldig erklärt wegen Handlungen, die zur Verletzung von E.________ geführt haben. Das Verschulden und die Widerrechtlichkeit als Voraussetzungen für den Schadenersatz und die Genugtuung liegen somit vor. Weiter liegt die für die Genugtuung notwendige Köperverletzung sowie im Grundsatz auch eine Vermögensverminderung vor. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs, der Höhe des Schadens bzw. der erlittenen Unbill und der Haftungsquote zwischen A.________ und C.________ ist der Sachverhalt demgegenüber nicht spruchreif. Eine solidarische Haftung – wie sie von E.________ verlangt wurde – erscheint nach Auffassung des Gerichts nicht offensichtlich gerechtfertigt (aber auch nicht ausgeschlossen), nachdem die Tat von C.________ auf eine einfache Körperverletzung und jene von A.________ auf eine Tötung ausgerichtet war. Die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs an der Hauptverhandlung wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen und hätte zu einer weiteren Verzögerung des Strafverfahrens geführt. Weiter kann der Streitwert der Zivilforderungen nicht mehr als gering bezeichnet werden. Die Zivilklagen von E.________ gegen A.________ und C.________ werden deshalb dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich der Höhe des Schadens, des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden bzw. seelischer Unbill sowie der Haftungsquoten) auf den Zivilweg verwiesen.

VI. Kosten und Entschädigung

23. Verfahrenskosten

23.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Während A.________ und C.________ verurteilt werden, wird E.________ freigesprochen. Der erstinstanzliche Freispruch von H.________ ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (vgl. Bst. A/Ziff. II/2, Bst. B/Ziff. II/2, Bst. C/Ziff. I und Bst. D Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 1181, pag. 1182 und pag. 1183). Ihr Verteilschlüssel bezüglich der Auferlegung zu gleichen Teilen an alle vier Beschuldigte ist nicht zu beanstanden (pag. 1229). A.________ hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 12'158.40 zu tragen und C.________ hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exklusive amtlicher Entschädigung) von CHF 10'511.00 zu bezahlen. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen Verfahrenskosten von E.________, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 11'678.20, und von H.________, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 10'511.00.

23.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 12'000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Im Berufungsverfahren standen die Vorwürfe gegen A.________ und C.________ im Vordergrund, weshalb sich eine Aufteilung der Verfahrenskosten zu gleichen Teilen auf alle drei Beschuldigte oberinstanzlich – im Gegensatz zur ersten Instanz – nicht (mehr) rechtfertigt. Es scheint vielmehr angemessen, je CHF 5'000.00 der Verfahrenskosten auf A.________ und C.________ sowie die restlichen CHF 2'000.00 auf E.________ entfallen zu lassen.

Gemessen an seinen Anträgen unterliegt A.________ im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 5'000.00, zu tragen hat.

In Bezug auf C.________ obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf ihre Anträge vollumfänglich, während C.________ unterliegt. C.________ hat deshalb die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil bezüglich E.________ haben sowohl dieser als auch die Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Berufung dagegen erhob einzig der Straf- und Zivilkläger A.________. Oberinstanzlich ist A.________ gemessen an seinen Anträgen sodann vollumfänglich unterlegen, wohingegen E.________ gänzlich obsiegt und daher keine oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Seine anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt vorerst der Kanton Bern. Den Straf- und Zivilkläger A.________ trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 427 Abs. 2 StPO; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.2, mit Hinweisen).

24. (Amtliche) Entschädigungen

24.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 2).

Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

24.2 In erster Instanz

Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Bst. E/Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Dispositivs [pag. 1185]). Aufgrund seiner Verurteilung hat A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Auch das Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen (vgl. Bst. E/Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1186]). Aufgrund ihrer Verurteilung ist C.________ voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Bst. D/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1183 f.]). E.________ unterliegt infolge seines Freispruchs weder der Rück- noch der Nachzahlungspflicht.

Aufgrund seines Freispruchs ist E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'997.90 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe dieser Entschädigung ist nicht zu beanstanden, allerdings sind ihre Urteilsberichtigung vom 6. November 2019 (pag. 1195 ff.) und ihre Erwägung auf S. 69 des Motivs (pag. 1301) insofern falsch, als sie festhielt, für die private Verteidigung von E.________ werde Rechtsanwalt G.________ durch den Kanton eine Entschädigung von CHF 7'997.90 (Honorar, Auslagen, MwSt.) ausgerichtet. Anspruchsberechtigt ist nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht die Verteidigung, sondern die beschuldigte Person, d.h. in casu E.________.

24.3 In oberer Instanz

Die im oberinstanzlichen Verfahren von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Schreiben vom 30. März 2021 eingereichte Honorarnote (pag. 1599 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses und den Aktenumfang zu hoch. Die in der Kostennote für das Studium einer Verfügung der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie der Verfahrensakten etc. am 16. April 2020 und am 14. März 2021 gesamthaft ausgewiesenen fünf Stunden werden um eine Stunde gekürzt. Weiter scheint der für die Sichtung und Bearbeitung des Videos geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden in Anbetracht der Länge resp. Kürze des fraglichen Videos – der relevante, auf dem Video erkennbare Ausschnitt dauert maximal drei Minuten – zu lang und wird deshalb um eine Stunde gekürzt. Schliesslich dauerte die oberinstanzliche Urteilseröffnung nicht wie von Rechtsanwalt B.________ in der Kostennote vermutet zweieinhalb Stunden, sondern nur eine Stunde, weshalb dieser Posten um eineinhalb Stunden gekürzt wird. Die geltend gemachten Auslagen geben hingegen zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 47.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 318.80, zuzüglich Reisezuschlag und Mehrwertsteuer, mit CHF 10'817.15 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern zufolge seines Unterliegens die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die von Fürsprecher Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ eingereichte Kostennote, datierend vom 31. März 2021 (pag. 1605 ff.), erscheint aus denselben Gründen wie diejenige von Rechtsanwalt B.________ zu hoch. Der von ihm für das «Aktenstudium (insbes. Studium Begründung 1. Instanz)» geltend gemachte Aufwand von fünf Stunden wird – entsprechend der bei Rechtsanwalt B.________ vorgenommenen Kürzung – um eine Stunde gekürzt. Weiter dauerte die oberinstanzliche Hauptverhandlung, inklusive Urteilseröffnung, weniger lang als von Fürsprecher Dr. D.________ in der Kostennote angenommen, weshalb der hierfür ausgewiesene Aufwand von 18 Stunden um vier Stunden gekürzt wird. Insgesamt wird der geltend gemachte Aufwand von Fürsprecher Dr. D.________ somit um fünf Stunden gekürzt. Die in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher Dr. D.________ wird für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von 32 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 149.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit CHF 7'053.90 entschädigt. C.________ ist zufolge ihres Unterliegens voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die von Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote datiert vom 31. März 2021 (pag. 1591 ff.). Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von 32 Stunden und die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen. Allerdings ist aus Sicht der Kammer nicht gerechtfertigt, einen Viertel des Zeitaufwands, d.h. acht Stunden, auf den Zivilpunkt resp. den Verfahrensteil auszuscheiden, in welchem E.________ Privatkläger ist und drei Viertel davon, d.h. 24 Stunden, auf denjenigen, in welchem E.________ Beschuldigter ist, waren Rechtsanwältin F.________'s Anträge und Ausführungen zum Zivilpunkt inhaltlich identisch mit denjenigen von Rechtsanwalt G.________ im erstinstanzlichen Verfahren. Der Kammer erscheint daher angemessen, drei- der insgesamt 32 geltend gemachten Stunden, d.h. CHF 750.00, auf die Privatklage auszuscheiden und je zur hälftigen Zahlung den beiden Beschuldigten A.________ und C.________ aufzuerlegen. Nachdem Rechtsanwältin F.________ die solidarische Haftbarkeit nicht verlangt hat, werden A.________ und C.________ verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Zivilpunkt je die Hälfte von CHF 750.00, d.h. je CHF 375.00, zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO).

Rechtsanwältin F.________ wird für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren zudem für einen Aufwand von 29 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 166.30, zuzüglich Reisezuschlag und Mehrwertsteuer, mit CHF 6'587.25 entschädigt.

Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.4; BGE 139 IV 45 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3).

Wie erwähnt akzeptierten E.________ und die Generalstaatsanwalschaft das erstinstanzliche Urteil betreffend E.________. Berufung dagegen erhob einzig der Straf- und Zivilkläger A.________. Das oberinstanzliche Verfahren wurde soweit E.________ angehend daher vorwiegend im Interesse von A.________ durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insoweit mithin ausschliesslich von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich daher, A.________ für die Entschädigung von E.________ aufkommen zu lassen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4, mit Hinweisen). A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren somit zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

Schliesslich sei festgehalten, dass dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von E.________, Rechtsanwalt G.________, vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 671.95 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern auch diese Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

VII. Verfügungen

Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen am 27. Juni 2015 am Grenzübergang Deutschland-Schweiz, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen H.________ abgewiesen wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Weiter verfügt wurde, dass das beschlagnahmte Küchenmesser mit schwarzem Griff zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB [Bst. E/Ziff. III/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________

und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 47, 51, 111 aStGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Polizei-, die Auslieferungs- und die Untersuchungshaft werden im Umfang von 123 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10. Dezember 2018 vorzeitig angetreten worden ist.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'158.40.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'335.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'850.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'817.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'557.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

B.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen C.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________ infolge Eintritts der Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. B/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

C.________ wird schuldig erklärt:

der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von E.________

und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel

24 Abs. 1, 40, 47, 111 aStGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'511.00.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'206.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'345.65, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin K.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'297.00 zurückzuzahlen und dem Rechtsnachfolger von Rechtsanwältin K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'479.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'053.90 zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.

I.

E.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von A.________,

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'678.20 an den Kanton Bern; und

unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger A.________, wobei diese vorerst der Kanton Bern trägt und A.________ dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend E.________ zurückzuerstatten hat, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben; sowie

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'997.90 an E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren.

II.

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von E.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'721.15.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von E.________, Rechtsanwältin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'587.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben.

Es wird festgestellt, dass dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von E.________, Rechtsanwalt G.________, vom Kanton Bern für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 671.95 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt G.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben.

D.

I.

Es wird - auch unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. März 2021 - festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf H.________ in Rechtskraft erwachsen ist, als:

H.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am ________ 2015 in Biel, z.N. von A.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10'511.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'662.45 an Rechtsanwalt J.________ bzw. von CHF 6'213.10 an Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidigung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. D/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Das Rückversetzungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 gegen H.________ eingestellt sowie bestimmt wurde, dass die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an H.________ verzichtet wird (Bst. D/Ziff. II/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen H.________ abgewiesen wurde und keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Bst. E/Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Weiter verfügt wurde, dass die Löschung des von H.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bundesamt keine Zustimmung braucht (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG [Bst. E/Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]).

Weiter verfügt wurde, dass die Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten von H.________ durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst keine Zustimmung braucht (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer-erkennungsdienstlicher Daten [Bst. E/Ziff. III/8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]).

II.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von H.________, Rechtsanwältin I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidigung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 527.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben.

E.

1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ gegen E.________ wird abgewiesen.

2. Die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers E.________ gegen A.________ und C.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.

A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren die Hälfte von CHF 4'629.20, ausmachend CHF 2'314.60, zu zahlen (Art. 433 i.V.m. 418 Abs. 1 StPO).

C.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren die Hälfte von CHF 4'629.20, ausmachend CHF 2'314.60, zu zahlen (Art. 433 i.V.m. 418 Abs. 1 StPO).

A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren die Hälfte von CHF 750.00, ausmachend CHF 375.00, zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO).

C.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger E.________ für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren die Hälfte von CHF 750.00, ausmachend CHF 375.00, zu zahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO).

Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

F.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Die Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG).

5. Die Löschung der über E.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________

- dem Beschuldigten 3/Straf- und Zivilkläger gegen die Beschuldigten 1+2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin gegen die Beschuldigte 2, v.d. Staatsanwältin AQ.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 3/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher Dr. D.________

- dem Beschuldigten 3/Straf- und Zivilkläger gegen die Beschuldigten 1+2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin gegen die Beschuldigte 2, v.d. Staatsanwältin AQ.________

- Rechtsanwältin I.________, auszugsweise betreffend den Beschuldigten 4, d.h. Bst. D des vorliegenden Dispositivs

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST;

nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend die Beschuldigten 1 und 2)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; unverzügliche Mitteilung mit dem Hinweis, dass die Freiheitsstrafe noch nicht vollstreckbar ist, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend die Beschuldigten 1 und 2)

- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI;

Dispositiv sofort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend den Beschuldigten 1)

- den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF; Dispositiv sofort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betreffend die Beschuldigte 2)

- der Justizvollzugsanstalt AH.________ (Ort) (nur Dispositiv; unverzügliche Mitteilung, betreffend den Beschuldigten 1)

Bern, 8. April 2021

(Ausfertigung: 2. September 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 168

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

SK 20 174

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 120 StGBart. 120 CPart. 120 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

BGE 109 IV 5ATF 109 IV 5DTF 109 IV 5

6B_1240/2014

6B_148/2013

6B_991/2015

6B_619/2013

6B_106/2015

6B_808/2013

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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BGE 128 IV 11ATF 128 IV 11DTF 128 IV 11

BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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6B_466/2013

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

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Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

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Art. 53 SVart. 53 ORart. 53 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

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Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

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Art. 52 ORart. 52 COart. 52 CO

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Art. 52 SVart. 52 ORart. 52 SV

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

6B_582/2020

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 10 Parteikostenverordnungart. 10 Ordonnance sur les dépensart. 10 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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6B_582/2020

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6B_764/2015

6B_642/2015

6B_1127/2014

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6B_582/2020

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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF