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Entscheid

SK 2020 178

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

5. Mai 2021Deutsch131 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (pag. 577 ff.) – berichtigt am 16. April 2020 (pag. 592 ff.) – Folgendes (Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 178

Bern, 9. Februar 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.)

Oberrichterin Sanwald

Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiberin i.V. Etter

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kind, Pornografie, Gewaltdarstellungen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Dezember 2019 (PEN 19 144)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (pag. 577 ff.) – berichtigt am 16. April 2020 (pag. 592 ff.) – Folgendes (Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen

1. Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Frühling 2012 bis 12.12.2012 bzw. angeblich festgestellt am .________ in D.________/BE durch Herstellen, Erwerb und Beschaffen von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

2. Gewaltdarstellungen, angeblich festgestellt am .________ in D.________/BE durch Erwerb und Beschaffen von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen;

wird infolge Verjährung eingestellt;

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘045.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘637.50 und Auslagen von CHF 44.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘681.80, 1/10 ausmachend CHF 868.20, an den Kanton Bern.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00, 1/10 ausmachend CHF 100.00. Die reduzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 768.20.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen am 15.09.2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________/BE zum Nachteil von C.________, geb. .________.2003;

2.

der Pornografie, mehrfach begangen

2.1

am 15.09.2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________/BE durch Herstellen von pornografischen Bild- und Tonaufnahmen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben;

2.2

in der Zeit vom 13.12.2012 – .________ in D.________/BE durch Herstellen, Erwerb, Beschaffen (alles zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

2.3

in der Zeit vom 01.07.2014 – .________ in D.________/BE durch Konsum und Einfuhr (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

2.4

in der Zeit von ca. Frühling 2012 – .________ in D.________/BE durch Besitz (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

3.

der Gewaltdarstellungen, festgestellt am .________ in D.________/BE durch Besitz von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen;

und in Anwendung der

Art. 40, 42, 44, 47, 49, 135 Abs. 1bis, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 15 Tagen.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2.

Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘637.50 und Auslagen von CHF 44.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘681.80, 9/10 ausmachend CHF 7‘813.60.

[…]

III.

Dispositiv

Weiter wird erkannt:

1. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c aStGB angeordnet.

A.________ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten, namentlich die Erstellung von Ton- und Bildaufnahmen von Minderjährigen bei Sport- und anderen Vereinen sowie anlässlich von (Sport-)Veranstaltungen und Fotoshootings.

Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet.

Der auf die Straftaten, welche das Tätigkeitsverbot nach sich ziehen, entfallende Strafanteil beträgt 8 Monate Freiheitsstrafe (Art. 67 Abs. 5 aStGB).

IV.

In Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO wird erkannt:

1. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 15.09.2018 zu bezahlen.

2. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 56.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

3. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.

4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1. Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem ihm zustehenden Entschädigungsanspruch (CHF 1‘045.65) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ herausgegeben:

- 1 NAS Synology DiskStation, Seriennummer .________, mit Ladekabel (Ass. Nr. 1)

- 1 Externe Festplatte Western Digitale Portable, Seriennummer .________, mit USB Kabel (Ass. Nr. 9)

- 2 Externe Festplatten LaCie Rugged, Seriennummer .________ (Ass. Nr. 11)

- 2 USB Sticks, Sony 4GB schwarz, SanDisk USB 3.0 (Teil von Ass. Nr. 15)

3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69, 135 Abs. 2, 197 Abs. 6 StGB):

- 1 Externe Festplatte USB Platte Silicon Power, Seriennummer .________, mit USB Kabel (Ass. Nr. 2)

- 1 Externe Festplatte ICY Box IBAC6032-U3, Seriennummer .________ (Ass. Nr. 10)

- 1 Externe Festplatte Sunstar USB 2.0, mit Kabel (Ass. Nr. 12)

- 2 USB Sticks, Emtec 64GB grün, TDK 32GB schwarz (Teil von Ass. Nr. 15)

- 2 Klemmen, rot (Ass. Nr. 25)

4. Wünscht A.________ die Aussonderung von nicht verbotenem Material ab den zur Vernichtung eingezogenen Datenträgern, so hat er dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung MEOA (Polizeiwache AD.________), unter exakter Bezeichnung des Speicherorts und des Inhalts schriftlich mitzuteilen.

Die Kantonspolizei Bern wird A.________ anschliessend einen Kostenvoranschlag zukommen lassen (zu einem Stundenansatz von voraussichtlich CHF 120.00). Wird die entsprechende Rechnung nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt, wird vom unwiderruflichen Verzicht auf die Aussonderung ausgegangen und die Vernichtung der Datenträger vollzogen.

5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots) ist nicht erforderlich.

7. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt.

8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 19. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 586). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 16. April 2020 (pag. 598 ff.). In der form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 11. Mai 2020 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, soweit es nicht rechtskräftig eingestellt wurde (pag. 676). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 682). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurden die Parteien auf den 9. Februar 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 686 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 19. Januar 2021; pag. 688). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Februar 2021 wurde der Beschuldigte erneut zur Person und Sache befragt (pag. 694 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 707):

Es sei festzustellen, dass Ziff. I des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 13. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

A.________ sei von folgenden Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom 12. Juni 2019 freizusprechen:

Sexuelle Handlungen mit einem Kind

Pornografie

Gewaltdarstellungen

Die beschlagnahmten Gegenstände seien Herrn A.________ zurückzugeben, soweit sie nicht verbotenes Material enthalten.

Es seien die Löschung aller durch den forensischen Dienst erfassten Daten sowie die Löschung der erkennungsdienstlichen Erhebungen zu veranlassen.

Auf die geltend gemachte Zivilforderung sei nicht einzutreten.

Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Seinem Mandanten seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote zu ersetzen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vom 13. Dezember 2019 – berichtigt am 16. April 2020 – vollumfänglich an, soweit es nicht rechtskräftig eingestellt wurde (pag. 676). Das erstinstanzliche Urteil ist demnach mit Ausnahme von Ziffer I. (Einstellung Strafverfahren infolge Verjährung) und der Nichtgewährung von Schadenersatz zu Gunsten des Privatklägers (Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Kammer ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Formelle Rügen

6. Anklagegrundsatz

Wie vor erster Instanz rügte die Verteidigung auch in der Berufungsverhandlung die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dabei brachte sie wie bereits in erster Instanz vor, in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie sei in der Anklageschrift in den Ziffern I.2.2 und I.2.3. nicht genügend umschrieben, welche Erzeugnisse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als pornografisch gelten würden, mit welcher Datei der Beschuldigte welche Tathandlung erfüllt habe, wann er welche Datei heruntergeladen habe und welches Recht auf welche Dateien bzw. Handlungen zur Anwendung gelange. Der Tatzeitraum sei demgegenüber das einzige Element, welches hinreichend umschrieben sei. In Bezug auf den Vorwurf der Gewaltdarstellungen werde in der Anklageschrift in der Ziffer I.3 weder die Tatzeit noch der Tatort genannt, weshalb «in dubio» davon auszugehen sei, dass die Taten verjährt seien (zum Ganzen pag. 704 f.).

Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend und umfassend festgehalten, der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt sei in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. Weiter hat sie zu Recht erwogen, der Beschuldigte habe seine Verteidigungsrechte sowohl in Bezug auf die Vorwürfe der verbotenen Pornografie als auch betreffend die Gewaltdarstellungen angemessen ausüben können und dabei gewusst, welche Vorwürfe in örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Sicht gegen ihn erhoben würden. Auch soweit weitergehend kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen (S. 8-12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 605-609):

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO kodifizierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommt. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13.03.3018 E. 2.2; 6B_18/2017 vom 17.05.2017 E. 1.2; 6B_959/2013 vom 28.08.2014 E. 3.1; 6B_462/2014 vom 27.08.2015 E. 2.3.1). An die Anklageschrift dürfen indessen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2009 vom 25.03.2010 E. 3.3). Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezüglich untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 37). Soweit es die Beweislage erlaubt, sind Tatort und Tatzeit möglichst präzise zu bezeichnen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 20). Je nach Deliktsart und bei weiter zurückliegenden Zeiträumen genügen allerdings u.U. rudimentäre Angaben zur Tatzeit (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 325 N 8 m.w.H.). Namentlich bei Kollektivdelikten reicht gegebenenfalls die Angabe des Deliktszeitraums aus. Keine Verletzung des Anklageprinzips liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Beschuldigten vielfach wiederholte Tatbegehung vorgeworfen und in der Anklageschrift nur der Deliktszeitraum angegeben wird (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 20 und 38). Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete, bei welchem der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N 7).

Die Anklageschrift vom 12.06.2019 (p. 178 ff.) nennt hinsichtlich der Pornografie den Deliktszeitraum sowie die Deliktsorte vorab gesamthaft (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift). Weiter unterteilt die Anklageschrift den Vorwurf der Pornografie in drei Teile. Der erste Teil (vgl. Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift) bezieht sich auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (Herstellen von Fotografien und Videoaufnahmen) zum Nachteil des Privatklägers, unter konkreter Zeit- und Ortsangabe. Dabei wird aufgeführt, was auf den hergestellten Erzeugnissen zu erkennen ist und weshalb diese als pornografisch zu qualifizieren sind bzw. welche Tatbestandsvariante von Art. 197 StGB als erfüllt erachtet wird. Der zweite und dritte Teil beziehen sich sodann auf die übrigen dem Beschuldigten unter dem Titel der Pornografie vorgeworfenen Tathandlungen, begangen nach (vgl. Ziff. I. 2.2. der Anklageschrift) bzw. vor (vgl. Ziff. I. 2.3. der Anklageschrift) Inkrafttreten des revidierten Tatbestandes von Art. 197 StGB per 01.07.2014. Darin werden jeweils die Angriffsobjekte (harte Pornografie in Form von sexueller Gewalt und virtueller Kinderpornografie), die Tatobjekte (Videos und Fotografien), die ungefähre Anzahl Videos und Bilder sowie die Tathandlungen (Einführen, Herstellen, Erwerb, Beschaffen oder Besitzen) angegeben. Weiter wird aufgeführt, welche Tathandlungen eventualiter angeklagt sind (Konsum und Herstellen, Einführen, Erwerb, Beschaffen und Besitz zum eigenen Konsum). Dies alles unter Angabe der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

Hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlungen (und auch der Begehungszeiten) der angeklagten Pornografie gilt es zunächst Folgendes festzuhalten: Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. Ziff. III. 2.1. unten) und hier vorweggenommen werden kann, wird das Herunterladen aus dem Internet, das Abspeichern und das Behalten der sichergestellten Erzeugnisse vom Beschuldigten nicht bestritten. Insofern sind nach dem Gesagten die Anforderungen an die Umschreibung in der Anklageschrift von vornherein herabgesetzt.

Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, es sei in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben, welche Erzeugnisse die Staatsanwaltschaft im Einzelnen unter welchem Titel als pornografisch erachte (p. 568), gilt es anzumerken, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (p. 124 Z. 218 ff.) wie auch bereits anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei (p. 61 Z. 30 ff., p. 62 Z. 88 f. und p. 63 Z. 104 f.) Auszüge aus den vom FDF erstellten Auswahlkatalogen vorgehalten wurden. Der Beschuldigte wusste mithin genau, was ihm vorgeworfen wird und gegen welche Art von (gemäss den Untersuchungsbehörden) illegaler Pornografie er sich zu verteidigen hat. Mengenmässig wäre eine Aufgliederung der sichergestellten Erzeugnisse in einzelne verbotene Kategorien in der Anklageschrift sodann zwar grundsätzlich möglich gewesen, dies hätte jedoch vorliegend die Anforderungen an die Anklageschrift – gefordert ist gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO eine Reduktion der Tatumschreibung auf das absolut Wesentliche („möglichst kurz“) – gesprengt. Die entsprechende mengenmässige Aufgliederung ergibt sich bereits aus dem Bericht des FDF vom 13.12.2018 (p. 23 ff.) und wurde durch die Auswahlkataloge (p. 30 ff.) für den Beschuldigten überprüfbar. Spätestens mit Edition der vollständigen Kataloge durch das Gericht, war für den Beschuldigten im Detail klar, von wie vielen (gemäss FDF) verbotenen Erzeugnisse ein jeder Kategorie die Rede war.

Soweit die Verteidigung diesbezüglich unter Verweis auf BGE 120 IV 348 E. 3c rügt, ein Rückgriff auf die Akten sei unzulässig (p. 569), ist zunächst festzuhalten, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts noch auf altem Prozessrecht, namentlich dem per 01.01.2011 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetz vom 15.06.1934 über die Bundes-strafrechtspflege, beruhte. In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass ein Rückgriff auf die Akten dann zulässig sei, wenn dies nicht dazu diene, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren, so dass dem Urteil letztlich nicht eine von der Anklage abweichende Tat zugrunde liege (vgl. Urteil des Bundes-gerichts 6B_431/2010 vom 24.09.2010 E. 3.3). Vorliegend geht es keinesfalls darum, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren, sondern höchstens um eine Präzisierung bzw. Konkretisierung anhand des FDF Berichts und der sich bei den Akten befindlichen Erzeugnis-Kataloge. Ein Rückgriff auf den soeben genannten Bericht bzw. die soeben genannten Kataloge steht damit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.

Wenn die Verteidigung sodann hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie vorbringt, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welches Recht auf welche Dateien bzw. Handlungen zur Anwendung gelangen solle (p. 569), gilt es zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift mit der Aufteilung der Tatvorwürfe in Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der per 01.07.2014 in Kraft getretenen Revision von Art. 197 StGB sehr wohl Rechnung trägt. Darüber hinaus ist der Strafprozess gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO vom Grundsatz iura novit curia beherrscht. Danach ist das Gericht in der rechtlichen Würdigung des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts frei. Das Vorbringen der Verteidigung betreffend anwendbares Recht vermag folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen macht die Verteidigung schliesslich geltend, in Ziff. I. 3. der Anklageschrift werde weder die Tatzeit noch ein Tatort genannt. In dubio sei davon auszugehen, dass diese Taten verjährt seien, so dass diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen habe (p. 569 f.). Wenngleich der Einwand der Verteidigung in Bezug auf die Verjährung der Tathandlungen des Erwerbs und des Beschaffens zu Recht erfolgte (vgl. Ziff. II. 1. oben), ist er in Bezug auf die Tathandlung des Besitzes unter dem Aspekt des Anklageprinzips unbehelflich. Dem FDF Bericht kann ohne Weiteres entnommen werden, wann das ZIP-File mit den sichergestellten Erzeugnissen der Gewaltdarstellungen auf dem Computer des Beschuldigten abgespeichert wurde (p. 26). Sodann handelt es sich bei der Tathandlung des Besitzes um ein Dauerdelikt, welches erst im Zeitpunkt seiner Feststellung und Sicherstellung der fraglichen Erzeugnisse endete. Jener Zeitpunkt und der Ort dieser Feststellung sind denn auch explizit angeklagt.

Es bleibt anzumerken, dass in der Anklageschrift nachvollziehbarer auf die Fundstellen der inkriminierten Handlungen hätte verwiesen werden können. Die fraglichen Erzeugnisse finden sich im Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) vom 13. Dezember 2018 und können mit Hilfe des Passwortes verifiziert werden (pag. 28). Dabei sind die Erzeugnisse von Belang, welche mit NDHS-Kategorie sexuelle Gewalt (jeweils Video und Bilder) sowie mit NDHS-Kategorie virtuelle Kinderpornografie (Bilder) beschriftet wurden. Bei der Abkürzung NDHS handelt es sich um die «Nationale Datei- und Hashwertesammlung», welche eine durch die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität bewirtschaftete Sammlung von Bildern und Hashwerten ist. Sie klassifiziert kinderpornografisches Material anhand definierter Indikatoren in festgelegten Kategorien (pag. 29). Die vorliegend zu beurteilende Gewaltdarstellung (sog. «Waterboarding») findet sich unter der NDHS-Kategorie «verbotene Gewalt». Schliesslich wurden im Bericht des FDF unter anderem auch Dateien mit deliktspezifischen Präferenzindikatoren aufgeführt. Unter diese Kategorie fallen insbesondere die Erzeugnisse, die Verbotenes enthalten könnten («Graubereich»). Es kann jedoch auch sein, dass darunter Erzeugnisse fallen, die nicht verboten sind, aber Hinweise auf die Präferenz geben (pag. 554 Z. 20-29). Der die Auswahl treffende Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern führte in casu im Bericht die Dateien mit deliktspezifischen Präferenzindikatoren auf und überliess die Selektion der verbotenen Erzeugnisse dem Staatsanwalt (pag. 194, pag 554 Z. 1-22, pag. 556 f. Z. 42-2). Dieser brachte einzig die NDHS-Kategorien sexuelle Gewalt und verbotene Gewalt zur Anklage. Die Dateien in der NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren sind nicht Teil der Anklageschrift, befinden sich aber in den Akten. Unter zu Hilfenahme des Berichts des FDF (pag. 23 ff.), der Akten-/Telefonnotiz des Gerichtspräsidenten (pag. 194g-195) und den Ausführungen des Polizisten AE.________ als Sachverständiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 553 ff.) lassen sich die angeklagten Erzeugnisse durchwegs individualisieren. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte und das Gericht die inkriminierten Dateien aus 11’000 Daten selber hätten auswählen müssen. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich adäquat verteidigen.

Schliesslich sei nicht verhehlt, dass die vom Staatsanwalt zur Anklage gebrachte Auswahl der Erzeugnisse sicher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen ist. So könnten/müssten unter anderem die Dateien, welche auf pag. 107-109, 111, 113 und 115 ersichtlich sind, als verboten qualifiziert werden. Desgleichen diejenigen, die sich im Bilder Katalog markierte Erzeugnisse (pag. 30, u.a. pages 54, 62, 75, 77, 79, 84, 86, 95, 96, 115, 117, 123, 125, 127, 127, 131, 133, 233) und im Video Katalog markierte Erzeugnisse (pag. 30) befinden.

7. Zufallsfunde und verbotene Beweisausforschung

Ebenfalls wie bereits in erster Instanz machte die Verteidigung oberinstanzlich geltend, bei den im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Dateien handle es sich in Bezug auf die Pornografie und die Gewaltdarstellungen um Zufallsfunde bzw. um Ergebnisse einer verbotenen Beweisausforschung. Letztere habe vorgelegen, weil die Durchsuchung der Datenträger zur Aufklärung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kind nicht notwendig gewesen wäre. Obschon es sich insoweit also um eine unzulässige Beweisausforschung handle, würden die fraglichen Dateien nicht automatisch als unverwertbar gelten, sondern es komme vielmehr darauf an, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei oder nicht. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (relatives Verwertungsverbot) dürften die Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben hätten, nämlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Aus Sicht der Verteidigung sei der Tatbestand der Pornografie noch nie als schwere Straftat im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden, weshalb alle auf der Festplatte gefundenen Materialen ausserhalb der «Shootings» mit dem Privatkläger nicht verwertbar seien. Damit würden hinsichtlich der Pornografie und der Gewaltdarstellungen keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (zum Ganzen pag. 706).

Die Kammer geht wie die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den sichergestellten Dateien um sogenannte Zufallsfunde handelt. Sie schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 612 f.):

[…] Soweit es sich bei den hierbei aufgefundenen Erzeugnissen um verbotene Pornografie bzw. Gewaltdarstellungen handelt, qualifizieren diese als Zufallsfunde. Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden solche zufällig entdeckten Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinwiesen, sichergestellt. In dieser Bestimmung kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck, wonach bei Zwangsmassnahmen und Beweiserhebungen gemachte Zufallsfunde ohne gegenteilige Regelung verwertbar sind. Die Auswertung von Zufallsfunden setzt allerdings voraus, dass nicht nur die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war, sondern diese Massnahme auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre. Resultieren Zufallsfunde aus Zwangsmassnahmen, so sind sie der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Eröffnung eines neuen Verfahrens oder Nichtanhandnahme zu überweisen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 243 N 3 f. und 7). Eine Regelung, wonach ein solcher Entscheid der Verfahrensleitung innert einer bestimmten Zeit zu erfolgen hat, gibt es indessen nicht.

Eine besondere Regelung, gemäss welcher diese Zufallsfunde entgegen dem allgemeinen Prinzip nicht verwertbar sein sollten, wurde vorliegend weder vorgebracht noch ist eine solche ersichtlich. Weiter erfolgte die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sowie die Durchsuchung der Aufzeichnungen nicht nur hinsichtlich des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kind rechtmässig, sondern wäre auch beim Verdacht auf verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen zulässig gewesen (sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme). Am 04.02.2019 bzw. 11.04.2019 verfügte die Staatsanwaltschaft formell die Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie und der Gewaltdarstellungen (p. 2 f.). Materiell war das Verfahren bereits im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 18.01.2019 ausgedehnt worden (p. 60 ff.). Inwiefern diese zeitliche Abfolge zu einer Unverwertbarkeit der aufgefundenen verbotenen Erzeugnisse führen sollte, ist nicht ersichtlich. […]

Es erhellt nicht, inwiefern eine unzulässige Beweisausforschung vorliegen sollte, weshalb auch die oberinstanzlichen Vorbringen hinsichtlich des relativen Verwertungsverbots nichts an der Verwertbarkeit des sichergestellten Materials zu ändern vermag.

8. Verwertbarkeit der Aussagen

Schliesslich rügte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung erstmals die Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers und dessen Mutter. Zur Begründung brachte sie vor, dem Beschuldigten sei bei der polizeilichen Einvernahme der Mutter des Privatklägers und von diesem trotz der Aufforderung der Staatsanwaltschaft sein Teilnahmerecht nicht gewährt worden (pag. 703).

Gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen auch mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligte die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (Schmid/Jositsch [Hg.], Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N 824 S. 335). Ein Verzicht ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3). Aufgrund eines Verzichts entsteht weder ein Anspruch auf Wiederholung noch führt er zur Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises. Eine Verletzung des Teilnahmerechts, welche die Unverwertbarkeit einer Aussage zur Folge hat, ist insbesondere vielmehr dann gegeben, wenn die Wiederholung der Beweiserhebung beantragt und dieser Antrag abgelehnt wurde. Folglich setzt die Unverwertbarkeit einer Aussage insbesondere einen Antrag auf Wiederholung der Beweiserhebung voraus (Mettler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 11 und N 28 zu Art. 147 StPO).

Vorliegend wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern am 17. September 2018 eröffnet (pag. 1). Die Mutter des Privatklägers wurde am 16. September 2018 – mithin im polizeilichen Ermittlungsverfahren bzw. vor Eröffnung der Untersuchung – polizeilich befragt (pag. 33 ff.). Am 17. September 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft sodann die Regionalfahndung AD.________ gestützt auf Art. 312 StPO mit der Videobefragung des Privatklägers (pag. 4). Die Einvernahme des Privatklägers fand am 19. September 2018 statt (pag. 39 ff.). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben jemals einen Antrag auf Wiederholung der Einvernahme der Mutter des Privatklägers sowie dessen eigener gestellt, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahmerecht auszugehen ist und die Aussagen des Privatklägers sowie dessen Mutter ohne weiteres verwertbar sind. Nachgetragen sei, dass der Beschuldigte vom Gerichtspräsidenten explizit angefragt worden ist, ob er im Sinne der Gewährung des Konfrontationsrechts die Wiederholung der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers und/oder eine erneute Einvernahme der Mutter des Straf- und Zivilklägers verlange (pag. 199).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Allgemeine Grundlagen

9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, BSK StPO, N 58 und 61 zu Art. 10, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgericht 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgericht 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgericht 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).

Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. A., 2014, N 12 und 25 f. zu Art. 10, m.w.H.).

9.2 Aussagenanalysen

Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. A., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff).

Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/ Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen).

Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhalts-spezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.

10. Vorbemerkungen

Gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2019 wird dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kind (Ziff. I.1. der Anklageschrift), mehrfache Pornografie (Ziff. I.2. der Anklageschrift) und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.3 der Anklageschrift) vorgeworfen (pag. 178 f.). Auf diese drei Vorwürfe wird im Folgenden der Reihe nach eingegangen. Dabei werden jeweils zuerst der angeklagte Sachverhalt sowie der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt aufgeführt. Darauffolgend nimmt die Kammer eine konkrete Beweiswürdigung vor und hält zum Schluss den als erstellt erachteten Sachverhalt fest.

11. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kind (Ziff. I.1. der Anklageschrift)

11.1 Angeklagter Sachverhalt

Mit Anklageschrift vom 12. Juni 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind schuldig gemacht zu haben (pag. 178 f.):

[…] indem der Beschuldigte (zum Tatzeitpunkt 46 ½ Jahre alt) C.________, der zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und gut 4 Monate alt war, anlässlich eines «Fotoshootings», zunächst im Wald (E.________) aufforderte, seinen Oberkörper zu entblössen, ihn anschliessend an einen Baum fesselte, in der Folge C.________ mit den Fingern in die Brustwarze kniff und zwei Klammern, welche er im Hosensack dabei hatte, an dessen Brustwarzen anbrachte, diese, nachdem C.________ zu weinen angefangen hatte, wiederum entfernte,

im Weiteren, nachdem der Beschuldigte zusammen mit C.________ im Domizil des Beschuldigten angekommen war, diesen wiederum aufforderte, seinen Oberkörper zu entblössen, ihn aufrecht an eine Leiter fesselte, ihm mit einem Hanfseil mehrmals peitschenähnlich auf die Brust schlug, ihm während längerer Zeit, mehr als einer halben Minute, mit der linken Hand über die nackte Brust und die Brustwarzen streichelte und seine Hand auf C.________'s Brust legte, ihn in den Bauch klemmte, danach dem inzwischen hinter dem Rücken gefesselten und an einem Seil hängenden C.________ mit dem Daumen derart in den Bizeps drückte, dass der Muskel hinüber sprang, ihn schliesslich, gefesselt und an der Decke befestigt, mehrmals mit der Faust in den Bauch boxte, ihn kitzelte und ihn abschliessend wiederum in den Bauch boxte (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Handlungen erscheinen im Licht der gesamten Umstände und der sichergestellten pornografischen Fotografien und Videoaufnahmen als sexualbezogen.

11.2 Unbestrittener Sachverhalt

Das Rahmengeschehen des «Fotoshootings» vom 15. September 2019 ist weitgehend unbestritten und insbesondere durch die objektiven Beweismittel – namentlich durch den Bericht des FDF vom 13. Dezember 2018 inkl. CD mit dem Auswahlkatalog der Videos mit dem Privatkläger (pag. 23. ff.; pag. 30.1-30.15 ff.) und den USB-Stick des FDF mit Fotos und Videos mit dem Privatkläger (pag. 32 ff.) – sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers (pag. 49 ff.; pag. 60 ff.; pag. 118 ff. und pag. 560 ff.) belegt.

Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen, weshalb es sich rechtfertigt, vollumfänglich darauf abzustellen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 614 f.):

Der Beschuldigte fragte den Privatkläger vorgängig auf Instagram an, Aufnahmen im Freien zu machen (p. 54 Z. 222 f.). Am Samstag 15.09.2018 trafen sich die beiden sodann am Bahnhof in H.________ (p. 54 Z. 226). Gemeinsam fuhren sie mit dem Auto des Beschuldigten zu einer E.________ in F.________ (p. 54 Z. 227 f.). Die Idee, zu der E.________ zu fahren, kam vom Beschuldigten (p. 54 Z. 228 f.). Bei der E.________ wurden zunächst Porträtfotos, „Fashion“-Fotos und Obenohne-Aufnahmen gemacht (p. 54 Z. 231 f.), dies auch auf Wunsch des Privatklägers (vgl. p. 55 Z. 254, p. 43, ab Minute 15:49). Anschliessend gingen die beiden zurück zum Auto und dann zu Fuss in den Wald nebenan (p. 54 Z. 234). Im Wald wurden „Fessel-Bilder“ und die „Sache mit den Brustnippel-Klemmen“ gemacht (p. 54 Z. 234 f.). Hierzu band der Beschuldigte den Privatkläger, dessen Oberkörper dabei entblösst war (p. 55 Z. 254), in unterschiedlichen Positionen (mit den Armen seitlich ausgestreckt oder über dem Kopf) an einen bzw. mehrere Bäume (p. 55 Z. 245 f.). Die Idee, den Privatkläger beim Fotoshooting zu fesseln, kam vom Beschuldigten (p. 65 Z. 206), erfolgte indessen ebenfalls mit dem Einverständnis des Privatklägers (p. 40 f.). Als der Privatkläger mit den Armen über dem Kopf gefesselt war, nahm der Beschuldigte zwei Klemmen aus der Hosentasche hervor und befestigte diese an den Brustwarzen des Privatklägers (p. 55 Z. 264 ff.).

Anschliessend fuhren der Beschuldigte und der Privatkläger ins Studio des Beschuldigten an seinem Domizil in D.________ (p. 56 Z. 301). Dort wurden weitere „Fessel-Aufnahmen“ gemacht und die „Quälereien“ – wie der Beschuldigte sie bezeichnete – fortgesetzt (p. 56 Z. 302 ff.). Insgesamt gab es im Studio gemäss dem Beschuldigten drei verschiedene Fesselungen mit jeweils anderen „Quälereien“ (p. 56 Z. 317). Zunächst habe er den Privatkläger mit einem Hanfseil (p. 56 Z. 318 f.) geschlagen. Sodann habe er ihm während ein paar Sekunden mit seiner Hand in den Oberarm gedrückt (p. 56 Z. 319 f.). Schliesslich habe er den Privatkläger auf dessen Vorschlag hin am Oberkörper gekitzelt (p. 56 Z. 320). Bezüglich der Details verwies der Beschuldigte auf die sichergestellten Videodateien (p. 56 Z. 319). Nach dem Shooting fuhr er den Privatkläger nach Hause (p. 58 Z. 390).

11.3 Bestrittener Sachverhalt / Beweisfragen

Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, ob die mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen sexualbezogen waren. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, seinen Oberkörper zu entblössen, ob er ihn mit seinen Fingern in die Brustwarze kniff und ob der Privatkläger aufgrund der an seinen Brustwarzen angebrachten Klemmen im Wald zu weinen begann. Schliesslich sind im Rahmen der Beweiswürdigung die Fragen zu beantworten, ob der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen des «Fotoshootings» in seinem Studio die nackte Brust streichelte sowie seine Hand darauflegte und ob er den Privatkläger entgegen dessen Willen boxte.

11.4 Beweismittel

Zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts und zur Beantwortung der Beweisfragen liegen der Kammer diverse Beweismittel vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und nachvollziehbar zusammengefasst; es wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 19-23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 616-620). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut befragt (pag. 694 ff.). Auf eine detaillierte Zusammenfassung der Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.

11.5 Konkrete Beweiswürdigung

11.5.1 Vorbemerkungen

Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die vorhandenen Beweismittel zutreffend und umfassend gewürdigt hat, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu zitieren und diese punktuell zu ergänzen.

Die Vorinstanz hat das «Fotoshooting» im Wald bei G.________ und dasjenige im Studio des Beschuldigten als zwei unterschiedliche Handlungen gewürdigt. Eine solche Differenzierung ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sich die Kammer diesem Vorgehen anschliesst und nachfolgend zunächst das «Fotoshooting» im Wald und sodann dasjenige am Domizil des Beschuldigten würdigt, ehe sie in einem dritten Schritt auf die Frage der Sexualbezogenheit der Handlungen eingeht.

Schliesslich sei vorab festgehalten, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen der Anklageschrift während keinem der beiden «Fotoshootings» aufgefordert hat, seinen Oberkörper zu entblössen. Anlässlich der Videoaufnahme vom 19. September 2018 hat der Privatkläger ausdrücklich gesagt, die Obenohneaufnahmen seien auf seinen Wunsch hin erfolgt (pag. 43 ab Minute 15:49), was auch der Beschuldigte in seiner Einvernahme ausführte (pag. 55 Z. 254). Insoweit wird daher auf die übereinstimmenden Aussagen der Protagonisten abgestellt.

11.5.2 Zum «Fotoshooting» im Wald

Zum «Fotoshooting» im Wald in F.________ hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die sichergestellten Bildaufnahmen bzw. –serien (USB-Stick pag. 32 und ausgewählte Ausdrucke pag. 32.1 ff.) zutreffend Folgendes fest (S. 19-22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 616-619):

Auf den Fotografien A01I7131.JPG ff. (created: 15.09.2018, ab 12:52 Uhr) ist erkennbar, dass der Privatkläger zunächst mit den Armen hinter dem Kopf an einen Baumstamm gefesselt war. Dabei kniff der Beschuldigte ihm mit den Fingern seiner linken Hand nacheinander in beide Brustwarzen (A01I7136.JPG, A01I7137.JPG, A01I7138.JPG, A01I7139.JPG). Im Anschluss daran befestigte der Beschuldigte zunächst eine der beiden sichergestellten roten Klemmen (Ass. Nr. 25) an der rechten Brustwarze des Privatklägers (A01I7147.JPG, A01I7148.JPG, A01I7149.JPG, A01I7150.JPG, A01I7151.JPG, A01I7152.JPG), ehe er auch noch die zweite Klemme an der linken Brustwarze des Privatklägers anbrachte (A01I7153.JPG, A01I7154.JPG, A01I7155.JPG, A01I7156.JPG, A01I7157.JPG, A01I7158.JPG, A01I7159.JPG). Zuletzt drückte der Beschuldigte mit seinen Fingern die Klemme an der rechten Brustwarze des Privatklägers zusätzlich zusammen (A01I7160.JPG, A01I7161.JPG), was letzterem sichtbar Schmerzen bereitete. Die während rund einer Minute an den Brustwarzen des Privatklägers angebrachten Klemmen hinterliessen einen deutlich erkennbaren Abdruck (A01I7162.JPG). Entsprechend den Fotografien A01I7160.JPG ff. (created: 15.09.2018, ab 13:06 Uhr) fesselte der Beschuldigte den Privatkläger in der Folge ein weiteres Mal, diesmal mit beiden Armen seitlich ausgestreckt, zwischen zwei Bäume, wirkte dabei aber nicht mehr zusätzlich auf den Körper des Privatklägers ein.

Die Aussage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger nicht direkt mit seinen Fingern in die Brustwarzen geklemmt (p. 56 Z. 296 f., vgl. auch p. 65 Z. 222 f.), steht somit nicht nur diametral zu den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei (p. 40, ab Minute 15:26; p. 41, ab Minute 15:34) und auf der Sprachnachricht (p. 20, ab Minute 1:48), sondern wird auch durch die von ihm selber gemachten Bildaufnahmen eindeutig widerlegt (p. 32 ff., p. 32.1). Auf die hiervor erwähnte Aussage des Beschuldigten ist demnach mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen.

Diesen korrekten Ausführungen ist nicht viel anzufügen. Ergänzt sei, dass der sich in den Akten befindenden CD zu entnehmen ist, dass das Kneifen der Brustwarzen und das dortige Anbringen der roten Klemmen offenbar zum «Standardrepertoire» des Beschuldigten gehört (siehe Aufnahmen von I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________; pag. 357-368 und pag. 391-398). Weiter ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger nicht direkt geklemmt habe, fragwürdig, geht aus den Bildern doch klar hervor, dass sich der Fokus des Beschuldigten auf die Brustwarzen des Privatklägers richtete. Aufgrund der «Brustwarzenfixiertheit» des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bewusst die Unwahrheit sagte und sich demnach im Klaren war, dass seine Handgriffe an die Brustwarzen des Privatklägers als sexuell begründet imponieren.

Weiter ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits vor dem vorliegend fraglichen «Shooting» fotografiert und auf seine Idee hin Fesselfotografien erstellt hat (pag. 54 Z. 208-215). Es muss daher ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vorhanden gewesen sein.

Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Gespräch mit dem Privatkläger die «Quälereien» stets als «Mutproben» bezeichnete und damit beim Privatkläger, der sich als Sportler – wie er selber sagt – Schmerzen gewohnt ist, auf Zuspruch stoss (vgl. pag. 45 ab Minute 15:45). Dadurch manifestiert der Beschuldigte auch seine Fähigkeit, mit gekonnter Wortwahl von einem tatsächlichen Hintergrund abzulenken. Dass der Beschuldigte seine überzeugende Wirkung auf andere gut einschätzen kann, bestätigte sich schliesslich auch in der oberinstanzlichen Einvernahme. Der Beschuldigte zeigte sich in der Berufungsverhandlung als höflich und überdurchschnittlich rede- und wortgewandt.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger «rein zufällig» in den Wald neben der E.________ ging, sondern vielmehr, um von niemandem gesehen zu werden. Wie der Beschuldigte selber aussagte, erkundigte er sich vorgängig via Google nach einer geeigneten Location resp. «machte sich dafür im Google schlau» (pag. 54 Z. 228 f.).

Soweit der Beschuldigte weiter bestritt, dass der Privatkläger beim «Fotoshooting» im Wald geweint habe, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 617 f.):

Seitens des Beschuldigten wird weiter bestritten, dass der Privatkläger geweint habe (p. 56 Z. 329). Als er dem Privatkläger die beiden Klemmen an den Brustwarzen befestigt habe, habe dieser lediglich wässrige Augen bekommen und sei kurz davor gewesen zu weinen (p. 55 Z. 282). Demgegenüber sagte der Privatkläger gegenüber der Polizei aus, die Klemmen hätten ihm Schmerzen bereitet, weshalb er zu weinen begonnen habe (p. 40, ab Minute 15:26). Auf die Frage, was ihn bei dem Shooting am meisten beschäftigt habe, nannte der Privatkläger vorab die „Klämmerli“, zumal ihm diese so fest wehgetan hätten, dass er habe weinen müssen (p. 42, ab Minute 15:40). Auch auf der von seiner Mutter aufgenommenen Sprachnachricht gibt der Privatkläger an, ihm hätten die Klemmen mit der Zeit derart Schmerzen bereitet, dass ihm die Tränen gekommen seien (p. 20, ab Minute 2:43). Auf den von dieser Szene gemachten Fotografien können zwar keine Tränen erkannt werden (p. 32 ff.). Der Gesichtsausdruck des Privatklägers lässt den erlittenen Schmerz jedoch deutlich sichtbar werden (p. 32.4, im Moment als der Beschuldigte zudem mit der Hand an der Brustwarze des Privatklägers manipulierte). Der Privatkläger sagte mithin konstant und angesichts dessen, dass die rund 1 cm breiten Klemmen einen nicht unerheblichen Druck zu erzeugen vermögen, gemäss Aussage des Beschuldigten nicht nur ein paar wenige Sekunden an den Brustwarzen des Privatklägers befestigt waren (p. 55 Z. 277 f.) und es sich bei den Brustwarzen um eine höchst sensible Körperpartie handelt, auch nachvollziehbar aus. Die Aussagen des Privatklägers sind somit insofern glaubhaft. Es wird darauf abgestellt.

Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzt sei, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen der Privatkläger zu Unrecht hätte erwähnen sollen, geweint zu haben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die Klemmen an den Brustwarzen nicht nur angebracht, sondern auch noch zugedrückt hat, erscheint das vom Privatkläger erwähnte Weinen absolut verständlich. Dies auch, weil der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten schonend ausgesagt hat. Zeugnis davon geben insbesondere die privatklägerischen Aussagen, wonach die Idee des Kitzelns von ihm selber gekommen sei und er nie an einen sexuellen Hintergrund gedacht habe (pag. 43 ab Minute 15:48 und ab Minute 15:55). Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der Beschuldigte dem Privatkläger beim Anbringen der Klemmen und deren Zudrücken Schmerzen zugefügt hat und ihn zum Weinen brachte.

11.5.3 Zum «Fotoshooting» im Studio

Betreffend das «Fotoshooting» im Studio des Beschuldigten erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen – namentlich die vier Videoaufnahmen (pag. 32) – Folgendes (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 f.):

Auf der Videoaufnahme A01I7308.MOV (created: 15.09.2018, 14:27 Uhr) ist der Privatkläger im Studio des Beschuldigten an dessen Domizil, die Hände über den Kopf haltend, an eine Leiter gefesselt. Der Beschuldigte streichelt dem Privatkläger zweimal über die Brust (ab Minute 00:15), sagt „liecht, he“ (Minute 00:17) und schlägt ihn, während er seine linke Hand auf dem nackten Rücken des Privatklägers platziert hat, 16 Mal mit einem Hanfseil auf Brust und Bauch, das letzte Mal auf die rechte Brustwarze, was dem Privatkläger sichtlich weh tut und dem Beschuldigten sichtlich gefällt (ab Minute 00:19).

Die Videoaufnahme A01I7309.MOV (created: 15.09.2018, 14:29 Uhr) zeigt den Privatkläger, der nach wie vor in gleicher Position an die Leiter gefesselt ist, nunmehr aus frontaler Perspektive. Der Beschuldigte beginnt dem Privatkläger über die Brust zu streicheln (ab Minute 00:05) und sagt oder fragt – offenkundig mit Bezug auf das Schlagen mit dem Hanfseil – „chli fester (?)“ (ab Minute 00:06). Der Privatkläger, dem die Situation sichtlich unwohl ist, sagt „hmm“; dies in einer Art und Weise, die eher im verneinenden Sinne zu verstehen ist (ab Minute 00:07). Der Beschuldigte lässt jedoch nicht locker und meint „nume chli“ (ab Minute 00:09), worauf der Privatkläger – gedrängt durch das wiederholte Fragen des Beschuldigten – antwortet „hmm … vor auem nid ufe Nippu“ (ab Minute 00:11). Der Beschuldigte sagt „auso isch guet“ (ab Minute 00:12) und fragt „aber süsch e chli feschter?“ (ab Minute 00:13), was der Privatkläger – soweit verständlich – mit „nei“ beantwortet (ab Minute 00:14). Was der Privatkläger auf die daraufhin gestellte Frage des Beschuldigten „glich?“ (ab Minute 00:15) antwortet, ist schlecht verständlich, er scheint jedoch nein zu sagen, schüttelt jedenfalls leicht den Kopf (ab Minute 00:16). Der Beschuldigte, offensichtlich unbeeindruckt von der fehlenden Zustimmung des Privatklägers, erwidert „mou“ (ab Minute 00:17). Während der Privatkläger hektisch zu atmen beginnt (ab Minute 00:19), lacht der Beschuldigte (ab Minute 00:20). Bereits die ganze Zeit über hatte der Beschuldigte über die nackte Brust des Privatklägers gestrichen oder seine Hand dort liegen gelassen (bis Minute 00:41). In der Folge kneift der Beschuldigte den Privatkläger ein paar Mal in der Nähe des Bauchnabels in den Bauch bzw. zupft dort an den Körperhaaren (ab Minute 00:45). Sichtlich von Unwohlsein geplagt, sagt der Privatkläger schliesslich „nei das bruche mr nid“ (ab Minute 00:50) und verneint damit deutlich, noch Anderes/Weiteres (mit-)machen zu wollen.

Es kann offenbleiben, ob der Privatkläger ab Minute 00:22 tatsächlich «nein» sagte. Sein Wille, keine Seilschläge mehr zu wollen, manifestierte er so oder anders eindeutig, auch wenn der Beschuldigte hartnäckig und mehrmals gegenteilig insistierte. Schliesslich akzeptierte der Beschuldigte den Willen des Privatklägers, beendete die Seilschläge und kniff den Privatkläger in der Nähe seines Bauchnabels in den Bauch. Auch wenn gewisse Beschreibungen der Vorinstanz ein wenig stark ausgefallen sein mögen («sichtlich unwohl», «hektisches Atmen», «geplagt», «gedrängt» etc.), so sind sie in der Tendenz zutreffend. Der Privatkläger hinterliess beileibe nicht den Eindruck, als hätte er all dies gewollt und/oder Gefallen daran gefunden.

Im Übrigen zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen eindeutig, dass der Beschuldigte dem Privatkläger während mehreren Sekunden über die nackte Brust strich und ihn an den Brustwarzen berührte. Diese Berührungen bereiteten dem Beschuldigten offensichtlich Freude und sind nicht fotografisch indiziert.

Zum dritten Video führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 619):

Auf der dritten Videoaufnahme A01I7310.MOV (created: 15.09.2018, 14:45 Uhr) hängt der Privatkläger nunmehr mit den Armen hinter dem Rücken gefesselt vornüber­gebeugt. Der Beschuldigte drückt dem Privatkläger zunächst während 17 Sekunden in den rechten Oberarm (ab Minute 00:05) und anschliessend 16 Sekunden lang in den linken Oberarm (ab Minute 00:25). Dabei scheint der Privatkläger Schmerzen zu haben, denn er windet sich leicht in seinen Fesseln (ab Minute 00:08 und 00:35). In der Folge drückt der Beschuldigte dem Privatkläger erneut in beide Oberarme (18 Sekunden in den rechten und 13 Sekunden in den linken Oberarm), wobei er dies gleichzeitig fotografiert (ab Minute 00:53). Anhand des Umstands, dass der Privatkläger dabei mehrfach das Bein hebt, wird der ihn quälende Schmerz deutlich sichtbar (ab Minute 01:00 und 01:06). Auf der letzten Videoaufnahme A01I7311.MOV (created: 15.09.2018, 15:07 Uhr) ist der Privatkläger schliesslich mit den Armen über dem Kopf zusammengebunden – offenbar an einem von der Decke herkommenden Seil – gefesselt. Der Privat­kläger fordert den Beschuldigten wiederholt dazu auf, „ganz weni“ zuzuschlagen (ab Minute 00:00 und 00:02), womit sich letzterer einverstanden erklärt (ab Minute 00:02). Daraufhin schlägt der Beschuldigte den Privatkläger 18 Mal mit der Faust gegen den Bauchnabel, einmal davon etwas fester (ab Minute 00:07). Es folgen zwei weitere Schlagabfolgen à 9 bzw. 10 Schläge in unterschiedlicher Härte (ab Minute 00:29), welche dem Privatkläger sichtlich wehtun (ab Minute 00:50). Anschliessend kitzelt und krault der Beschuldigte den Privatkläger abwechslungsweise während knapp zwei Minuten am ganzen Oberkörper (ab Minute 01:00). Dabei grinst der Beschuldigte ununterbrochen und scheint den Privatkläger umso energischer zur kitzeln, je mehr sich dieser in seinen Fesseln windet. Der Beschuldigte sagt „itz dä no mau“ und schlägt – ohne den Privatkläger nach seinem Einverständnis zu fragen bzw. dessen Reaktion abzuwarten – weitere 14 Mal mit der Faust gegen dessen Bauch (ab Minute 03:06). Auf Drängen bzw. wiederholtes Fragen des Beschuldigten hin, willigt der Privatkläger schliesslich zu weiteren Schlägen ein (ab Minute 03:19). Daraufhin schlägt der Beschuldigte den Privatkläger 25 Mal in rascher Folge gegen den Bauch (ab Minute 03:25).

Soweit der Beschuldigte bestreitet, dem Privatkläger über die nackte Brust und die Brust­warzen gestreichelt zu haben, seine Hand auf die Brust des Privatklägers gelegt zu haben (p. 123 Z. 174), diesen in den Bauch geklemmt und geboxt zu haben (p. 65 Z. 247), wird dies durch die sichergestellten Videoaufnahmen des Fotoshootings vom 15.09.2018 im Studio am Domizil des Beschuldigten eindeutig widerlegt.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Bei einem reinen Gewissen hätte der Beschuldigte nicht bestreiten müssen, den Privatkläger gestreichelt zu haben. Das Bestreiten legt nahe, dass der Beschuldigte genau wusste, Grenzen überschritten zu haben. Dass diese sexueller Art waren, ergibt sich sodann bereits daraus, dass der Beschuldigte den halbnackten, gefesselten Privatkläger streichelte – mit einem unverfänglichen «Fotoshooting» hatte dies nichts zu tun. Dies bekräftigt auch die Sequenz in der Videoaufnahme A01I7311.MOV, in der ersichtlich ist, wie der Beschuldigte den Privatkläger während längerer Zeit kitzelte und berührte, obwohl der Selbstauslöser der Kamera bereits ausgelöst hatte. Die Handlungen des Beschuldigten gingen im wahrsten Sinne des Wortes über das vereinbarte Handlungsziel, das Erstellen von Fotos, hinaus. Wenn es tatsächlich nur um ein «Shooting» gegangen wäre, hätte der Beschuldigte die ganze Szenerie auch nicht Filmen müssen. Zusammenfassend haben die Berührungen und «Spielereien» des Beschuldigten nichts (mehr) mit einem «Fotoshooting» zu tun, sondern veranschaulichen vielmehr, dass der Beschuldigte offensichtlich Freude hatte, den Privatkläger zu berühren und zu streicheln.

11.5.4 Zur Sexualbezogenheit der Handlungen des Beschuldigten

Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die in Frage stehende Sexualbezogenheit der Handlungen des Beschuldigten Folgendes fest (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 620):

Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass die Aktionen mit dem Privatkläger sexualbezogen gewesen seien. Er machte geltend, dass er zwar eine spezielle sexuelle Vorliebe für sadomasochistische Praktiken habe (p. 58 Z. 424, p. 121 Z. 127), diese sexuelle Präferenz jedoch nur mit Erwachsenen auslebe (p. 122 Z 143). Die mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen hätten ihn weder sexuell erregt (p. 57 Z. 345) noch seien diese vor einem sexuellen Hintergrund durchgeführt worden (p. 57 Z. 377, p. 66 Z. 257). Vielmehr habe es sich um einen „Quäl-Test“, „Schmerztest“, „Härtetest“ bzw. „Mutproben“ im Rahmen der „Gefangenenthematik“ gehandelt (p. 57 f. Z. 383 f., p. 64 Z. 197, p. 65 Z. 201 und Z. 222, p. 66 Z. 265, p. 563 Z. 26). Er habe dem Privatkläger immer (vorab) gesagt, wie dieser gefesselt werde. Letzterer habe somit immer gewusst was komme und sei damit einverstanden gewesen (p. 65 Z. 213, p. 565 Z. 19 f.). Der Privatkläger habe auch gewusst, dass er die Klemmen an seinen Brustwarzen anbringen würde. Er habe ihm dies vorgängig erklärt (p. 65 Z. 232 f.).

Der Privatkläger seinerseits sagte gegenüber der Polizei hingegen aus, zwar mit den Fesselungen (p. 40, ab Minute 15:25, p. 41, ab Minute 15:37), jedoch nicht mit dem Anbringen der Klemmen an seinen Brustwarzen einverstanden gewesen zu sein. Dies zumal ihm Letzteres Schmerzen bereitet habe (p. 40, ab Minute 15:26). Der Beschuldigte gab denn auch zu, der Privatkläger habe sich nach den Fotoshootings vom 15.09.2018 dahingehend geäussert, inskünftig nur bei den „Fessel-Aufnahmen“, jedoch nicht mehr bei den „Quälereien“ mitzumachen (p. 57 Z. 335 f.). Weiter sagte der Privatkläger aus, kein sexuelles Motiv bzw. keinen sexuellen Hintergrund in den mit ihm vorgenommenen Handlungen des Beschuldigten erkannt zu haben (p. 42, ab Minute 15:45 und ab Minute 15:48, p. 43, ab Minute 15:55).

Diese Aussage erstaunt angesichts des jugendlichen Alters des Privatklägers wenig. Bereits ihrem äusseren Anschein nach, namentlich aufgrund der stattgefundenen Abwechslung zwischen Aggressivität und Zärtlichkeit, handelt es sich bei den mit dem Privatkläger am 15.09.2018 im Wald in F.________ sowie im Studio am Domizil des Beschuldigten vorgenommenen Handlungen jedoch eindeutig um sadomasochistische Praktiken. Ihre Sexualbezogenheit ergibt sich bereits aus ihrem äusseren Erscheinungs­bild, wie es aus den vom Beschuldigten erstellten Foto- und Videoserien hervorgeht. Die subjektive Sexualbezogenheit dieser Handlungen für den Beschuldigten wird durch die sicher­gestellten pornografischen (vgl. Ziff. III. 2.4. unten) sowie „präferenzindikativen“ Erzeugnisse (gefesselte, teilweise halbnackte Kinder; vgl. p. 99, p. 102, p. 104 f., p. 115 ff.) zusätzlich bestätigt. Diese zeigen – teilweisend auffallend ähnliche (Faustschläge in den Bauch gefesselter Kinder) – gezeichnete sexuelle Handlungen mit Kindern und sadomasochistische Praktiken unter Erwachsenen (vgl. Ziff. IV. 1.3. unten).

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Beschuldigte über Unmengen an Kinderfotografien mit fast oder ganz nackten Kindern oder dem Kindesalter knapp entsprungenen Personen verfügt. Darunter befinden sich auch mehrere Bilder mit einem Bezug zu Fesselungen oder Klemmen an Brustwarzen (pag. 357-368 und 391-398). Deren sexueller Hintergrund ist evident. Sodann geht aus den sichergestellten Dateien hervor, dass der Beschuldigte für sexualbezogene Fessel- und «Quälvideos» von Erwachsenen bezahlt und sich einen ordentlichen Fundus zugelegt hat, was insbesondere die Homepage «Discipline4boys.com» (pag. 62 Z. 91-94) veranschaulicht. Die virtuelle Kinderpornografie beinhaltet Zeichnungen mit wüsten Sexszenen mit Kindern. Insgesamt erscheint der Beschuldigte, der gemäss eigenen Aussagen homosexuell mit «Bi-Interessen» (pag. 119 Z. 47) und in der Sado-Maso-Szene als Dominierer tätig ist, damit als «Jäger- und Sammler» von pornografischem Material (pag. 64 Z. 169). Das Betrachten der Erzeugnisse muss dem Beschuldigten entgegen seiner Aussagen sehr wohl Freude bereiten, hätte er sich ansonsten doch keine so reichhaltige Bibliothek angelegt (pag. 64 Z. 172-175). Die sexuelle Natur der Bilder lässt dabei einen Rückschluss auf die Natur der Freude des Beschuldigten zu.

Weiter fällt bei der Betrachtung des sichergestellten Materials auf, dass der Beschuldigte verschiedene Adoleszenten halbnackt fotografiert hat. Es ist weit hergeholt und nicht davon auszugehen, dass er dies gemacht hat, weil es – wie er es nannte – ein Tabuthema ist und er mit den Jugendlichen darüber diskutieren resp. «ein Türöffner» für das Thema sein wollte (pag. 66 Z. 276 ff.; ebenso in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt: pag. 695 Z. 21), sondern weil er eben wie erwähnt Gefallen daran gefunden hat. Im Übrigen fällt in diesem Kontext denn auch auf, dass der Beschuldigte nur halbnackte, athletische, männliche Jugendliche fotografiert hat. Wenn es ihm um das Diskutieren bzw. Enttabuisieren gegangen wäre, hätte er auch weibliche und/oder unsportliche Jugendliche per Instagram anschreiben und anschliessend fotografieren können, wobei es zum näher bringen des Themas ohnehin kein Fotografieren gebraucht hätte.

Daneben sei wiederholt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte überhaupt Videoaufnahmen vom «Fotoshooting» mit dem Privatkläger gemacht hat, zumal diese weder für den Privatkläger bestimmt waren noch mit dem «Fotoshooting» an sich in Verbindung standen. Im Übrigen legt bereits der gesunde Menschenverstand nahe, dass das Fotografieren von halbnackten gefesselten männlichen Adoleszenten sowie das Klemmen und Streicheln deren Brustwarzen sowie ein nicht fotoindiziertes Streicheln und Schlagen mit einem Hanfseil durch einen 46 Jahre alten Mann nicht anders als sexuelle Handlungen verstanden werden können. Wenn es sich beim Privatkläger um eine Fünfzehnjährige gehandelt hätte, erübrigte sich diesbezüglich jede Diskussion. Warum es bei einem Fünfzehnjährigen anders sein sollte, erhellt nicht. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte weder seinen Freund O.________, den Lebenspartner der Mutter des Privatklägers, noch dessen Freundin, die Mutter des Privatklägers, vorgängig darüber informiert, dass er mit dem Privatkläger Obenohneaufnahmen im Freien und im Studio machen möchte und den Privatkläger dabei fesseln, körperlich berühren und ihm Klemmen an den Brustwarzen anbringen wird. Bei einem reinen Gewissen hätte der Beschuldigte dies tun können. Es muss aber auch ihm klar gewesen sein, wie die Reaktion der umfassend informierten Erwachsenen ausgefallen wäre. Sie hätten das «Shooting» aufgrund des sexuellen Charakters nicht erlaubt. Entsprechend ist auch die Reaktion der Mutter des Privatklägers am Abend und Folgetag des 15. September 2018 ausgefallen und es wurde eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet.

Weiter handelt es sich beim Dominieren, Schmerz zufügen (Brustwarzenklemmen, Schlagen mit einem Seil) und Streicheln einer gefesselten, mit anderen Worten ausgelieferten, halbnackten Person um eine gängige Sexualpraktik, die der Beschuldigte auch mit Erwachsenen praktiziert. Dabei ist dem Beschuldigten bei den Handlungen mit dem Privatkläger anzusehen, dass sie ihm Freude bereiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf Frage, was er denke, was der Durchschnittsschweizer davon halte, wenn er die Videos mit dem Privatkläger sähe und wisse, dass er, sc. der Beschuldigte, ihm, sc. dem Privatkläger, bei den Fotoaufnahmen im Wald, als er an einen Baum gefesselt gewesen sei, in die Brustwarzen gekniffen und ihm Klemmen an die Brustwarzen gesetzt habe, bis er zu weinen angefangen habe, zu Protokoll: Phu … ich möchte das vermutlich nicht herausfinden. Wenn das eine Blickschlagzeile gäbe wird das nicht angenehm. Aber das wäre völlig aus dem Kontext gerissen (pag. 123 Z. 190-195). Wobei aus dem Kontext gegriffen meine, das Kopfkino beginne ja dann und jeder stelle sich irgendewas vor (pag. 123 Z. 197-198). Mit anderen Worten war sich der Beschuldigte im Klaren, dass seine Handlungen bei einem Durchschnittsschweizer ein Kopfkino auslösen würden. Mit der Erwähnung der Blickschlagzeile macht der Beschuldigte auch klar, dass das Kopfkino sexueller Art wäre. Warum dies bei ihm, der in der fraglichen Szene verkehrt, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich.

11.6 Erwiesener Sachverhalt

Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziffer I.1 der Anklageschrift – mit Ausnahme der Aufforderung den Oberkörper zu entblössen – somit als erstellt. Sodann ist für sie erwiesen, dass die Tathandlungen weitgehend nur auf Drängen des Beschuldigten hin erfolgten, teilweise über die Zustimmung des Privatklägers hinausgingen und diesem Schmerzen zufügten. Schliesslich ist für die Kammer erwiesen, dass die Tathandlungen objektiv und für den Beschuldigten einen sexuellen Hintergrund hatten, wenn auch nicht für den Privatkläger.

12. Mehrfache Pornografie (Ziff. I.2. der Anklageschrift)

12.1 Angeklagter Sachverhalt

Mit Anklageschrift vom 12. Juni 2019 wird dem Beschuldigten nach rechtskräftig festgestellter Verjährung hinsichtlich des Herstellens, Erwerbs und Beschaffens von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben, vorgeworfen, sich wegen mehrfacher Pornografie schuldig gemacht zu haben, nämlich (Hervorhebung Berichtigung; pag. 179 f.)

[…] I.2.1. am 15.09.2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________/BE, zN C.________, indem er Fotografien und Videoaufnahmen hergestellte, in welchen er dem gefesselten C.________ in die Brustwarzen kniff, ihm Klammern an den Brustwarzen anbrachte, ihn mit einem Hanfseil mehrmals peitschenähnlich auf die Brust schlug, ihn während längerer Zeit, mehr als ei­ner halben Minute, mit der linken Hand über die nackte Brust und die Brust­warzen streichelte und seine Hand auf C.________'s Brust legte, ihn in den Bauch klemmte, ihn boxte und kitzelte (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die Tathandlungen erscheinen im Licht der gesamten Umstände und der sichergestellten pornografischen Fotografien und Videoaufnahmen als sexualbezogen.

I.2.2. in der Zeit vom 01.07.2014 - .________, indem der Beschuldigte pornografi­sche Videos und Fotografien mit Darstellungen sexueller Praktiken unter Ein­schluss von körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (sexuelle Ge­walt), nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minder­jährigen sowie mit virtueller Kinderpornografie (insgesamt ca. 50 Videos, ca. 100 Bilder) einführte, herstellte, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass, eventuell konsumierte oder zum eigenen Konsum herstellte, einführte, erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass (Art. 197 Abs. 4, ev. Abs. 5 Satz 1 StGB).

I.2.3. in der Zeit von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. vom 13.12.2012 bis 30.06.2014, indem der Beschuldigte porno­grafische Videos und Fotografien mit Darstellungen sexueller Praktiken unter Einschluss von körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (sexuelle Gewalt), mit verbotener Gewalt sowie mit virtueller Kinderpornografie (insge­samt ca. 50 Videos, ca. 100 Bilder) herstellte und erwarb, eventuell erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte und besass.

12.2 Unbestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz führte den unbestrittenen Sachverhalt korrekt auf, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (S.25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 f.):

Betreffend Ziff. I. 2.1. der Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 15.09.2018 (p. 54 Z. 226) anlässlich des Fotoshootings im Wald in F.________ (p. 54 Z. 234) sowie in seinem Studio in D.________ (p. 56 Z. 301) Bild- und Tonaufnahmen vom Privatkläger erstellte, auf bzw. in welchen er dem in verschiedenen Positionen gefesselten Privatkläger während knapp einer Minute u.a. Klammern an den Brustwarzen anbrachte (p. 55 Z. 270 ff.), ihn mit einem Hanfseil mehrmals gegen Brust und Bauch schlug (p. 56 Z. 318 f.), ihm mit der Hand in den Oberarm drückte (p. 56 Z. 320 ff.) und ihn wiederholt am Oberkörper kitzelte (p. 56 Z. 321).

Ergänzt sei einzig, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Studio mehrfach mit der rechten Hand mit regelmässigen, raschen Schlägen in den Bauch boxte.

Insgesamt handelt es sich um 101 unterschiedliche Fotografien (in zwei jeweils zusammenhängenden Bildserien von 52 Fotografien aus dem Wald und 49 Fotografien aus dem Studio; ohne allfällige Duplikate) und 4 Videoaufnahmen (vgl. USB-Stick, p. 32, Datei „C.________.html“).

In Bezug auf Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der Anklageschrift wurde vom Beschuldigten sodann nicht bestritten, dass die sichergestellten Datenträger ihm gehören und die sich darauf befindlichen Erzeugnisse durch ihn von Internetseiten wie „Elitepain.com“, „Youporn.com“, „Torturegalaxy.com“, „Videobizzare.com“ und „Discipline4boys.com“ heruntergeladen (p. 50 Z. 33 f., p. 61 Z. 39 ff., p. 62 Z. 94), gespeichert und aufbewahrt worden waren (p. 64 Z. 169). Weiter bestritt der Beschuldigte auch nicht, die fraglichen Ton- und Bildaufnahmen angeschaut, d.h. konsumiert, zu haben (vgl. p. 61 Z. 44 ff., p. 62 Z. 54 ff., p. 62 Z. 110 ff.).

12.3 Bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hielt den bestrittenen Sachverhalt zutreffend fest, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S.25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 f.):

Hinsichtlich des vom Beschuldigten (teilweise implizit) bestrittenen Inhalts der vom Privatkläger erstellten Bild- und Tonaufnahmen kann auf Ziff. III. 1.3. hiervor verweisen werden.

Die von der ersten Instanz erwähnte Ziffer III. 1.3. entspricht neu Ziffer III 11.5.2-11.6.

Hinsichtlich der restlichen angeklagten Erzeugnisse gem. Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der Anklageschrift wurden von der Verteidigung – zumindest pauschal (p. 569) – deren Anzahl und Inhalt bestritten. In Bezug auf Menge und konkreten Inhalt muss deshalb nachfolgend eine eingehende Beweiswürdigung erfolgen.

Bestritten wird vom Beschuldigten (vgl. p. 62 Z. 55 f., p. 64 Z. 155 ff, p. 67 Z. 309 ff., p. 124 Z. 226 ff.) bzw. dessen Verteidigung (p. 569) ausserdem, dass der Beschuldigte von deren (allfälligem) illegalem Inhalt Kenntnis gehabt habe. Es gilt folglich auch zu prüfen, ob der Beschuldigte – sofern objektiv von harter Pornografie auszugehen ist – wusste, dass er sich rechtswidrig verhielt.

12.4 Konkrete Beweiswürdigung

In Bezug auf den Inhalt der Erzeugnisse des «Fotoshootings» vom 15. September 2018 im Wald in F.________ und im Studio in D.________ ist gemäss dem in Ziffer 11.6 hiervor als erwiesen erachteten Sachverhalt erstellt, dass die darin abgebildeten Handlungen sexualbezogen sind. Es kann auf das unter Ziffer 11.5.4 Ausgeführte verwiesen werden.

Was die Anzahl und den Inhalt der Erzeugnisse gemäss den Ziffern I.2.2 und I.2.3 der Anklageschrift sowie das Wissen des Beschuldigten angeht, kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz, verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 623 f.):

Von den übrigen auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Erzeugnissen, beinhalten laut Bericht des FDF vom 13.12.2018 rund 50 unterschiedliche Filme (rund 100 Filme inkl. Duplikate) und insgesamt 19 unterschiedliche Bilder (20 Bilder inkl. Duplikate) Darstellungen sexueller Gewalt (p. 25 ff.). Die vom FDF als Darstellungen sexueller Gewalt definierten und in entsprechenden Katalogen zusammen­getragenen (exakt) 55 unterschiedlichen Videos (p. 211 ff.; ohne Duplikate) und 19 unterschiedlichen Bildaufnahmen (p. 30), zeigen allesamt nackte Erwachsene, die an Händen und/oder Füssen liegend oder stehend gefesselt sind und deren gesamter Körper blutrote bis blutende Striemen aufweist oder auf welche sonst wie plakativ erheblich schmerzvoll eingewirkt wird (z.B. durch Einschlagen von Nägeln in primäre und sekundäre Geschlechtsteile, Erteilen von Stromschlägen an diesen oder Abschnüren von solchen). Neben diesen vom FDF als Darstellungen sexueller Gewalt definierten Erzeugnissen finden sich in den Akten noch 3 weitere – auf zwei USB-Sticks des Beschuldigten (bei Ass. Nr. 15) sichergestellte – Bilder (p. 107, p. 108 und p. 109) mit vergleichbaren Szenen unter Erwachsenen.

Weiter qualifizieren gemäss Bericht des FDF vom 13.12.2018 insgesamt 40 unter­schiedliche – auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellte (Ass. Nrn. 10 und 12) – Bilder als virtuelle Kinderpornografie (p. 26 ff.). Auf diesen Bildern werden Szenen von Fesselungen (teilweise an verstümmelten Gliedmassen), von (gleichzeitiger) oraler und analer Penetration, von (weiteren) sadomasochistischen Handlungen wie Erteilen von Peitschenhieben und Faustschlägen sowie Verabreichen von Brandzeichen, dargestellt (vgl. Katalog p. 401 ff.). Schon aufgrund ihrer Betitelung („Teen Boy Whore“; p. 402 ff.), aber auch mit Blick auf die Bezeichnung der dargestellten Personen etwa als „boy“ im Text (p. 402) aber auch aufgrund der zeichnerischen Darstellung der „Protagonisten“ (kleine Körpergrösse, kindliche Gesichter, bubenhafte Frisuren, fehlende Schambehaarung) ist erstellt, dass die fraglichen Bildaufnahmen Minderjährige darstellen sollen und vom durchschnittlichen Betrachter auch so aufgenommen werden. Die – zumindest implizite – Behauptung des Beschuldigten, bei den auf den fraglichen Bildern gezeichneten Personen handle es sich – zumindest in seiner Wahrnehmung – ausschliesslich um erwachsene Personen (vgl. p. 564 Z. 36 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Unter Verweis auf die rechtliche Qualifikation der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen als verbotene Pornografie sowie die Ausführungen zum Verbotsirrtum (vgl. Ziff. IV. 2.3. unten) ist vielmehr erwiesen, dass der Beschuldigte – zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung – sehr wohl das Bewusstsein hatte, etwas Unrechtes zu tun bzw. um die Illegalität des Inhalts der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen wusste. Im Übrigen sagte er gegenüber der Polizei ausdrücklich aus, dass sicher Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen verbotene Pornografie darstellen würden (p. 64 Z, 155 ff.).

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen mit einer Korrektur hinsichtlich der Einschätzung, «zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung», an. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von Beruf P.________ (pag. 50 Z. 18) ist und gemäss eigenen Aussagen seine sexuelle Neigung als Sadist im Sado-Maso-Bereich mit Erwachsenen auslebt (pag. 122 Z. 140 ff.). Zudem bewegt er sich seit Jahren im Internet und besucht Seiten wie «elitepain.com», «Youporn.com», «Torturegalaxy.com», «Videobizzare.com» und «Discipline4boys.com», auf denen das Herunterladen von Filmen zumindest teilweise kostenpflichtig ist. Der Beschuldigte weiss, dass die Internetseiten «Torturegalaxy.com» und «Videobizarre.com» nicht mehr existieren (pag. 61 Z. 43 ff.), ist mithin «à jour». Ausserdem kennt er die Datingplattform «Gayromeo.com» (pag. 62 Z. 79). Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte von Fesselspielen und der Gefangenenthematik fasziniert ist und weiss, dass man für gewisse Seiten nicht in das «Darknet» muss (pag. 62 Z. 93 f.), woraus «e contrario» geschlossen werden kann, dass er auch über das «Darknet» Bescheid weiss. Dies erstaunt angesichts seines Berufes nicht. Angesichts der Fülle von Bildern und Videos, die beim Beschuldigten sichergestellt wurden sowie dessen Neigungen und Affinitäten resp. Fähigkeiten im Computerbereich, ist undenkbar, dass er nicht wusste, wo die Grenzen zwischen legaler und illegaler Pornografie verlaufen.

Der Beschuldigte ist – was sich aus den sichergestellten Bildern wie erwähnt ergibt – offensichtlich fasziniert von nackten Kindern bzw. Adoleszenten, welche sich sexuellen Handlungen hingeben (u.a. pag. 107 ff.). Davon zeugt auch die Tatsache, dass er im Internet «Kinder und Fesseln» als Suchbegriffe eingab. Es kann unter diesen Umständen und den intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er mit Sicherheit auch «verbotene Pornografie» oder ähnliches als Suchbegriff eingab. Ausserdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der sich wie der Beschuldigte intensiv mit einer Materie beschäftigt, handle es sich dabei um Pornografie, Malerei oder Sport, die wesentlichen Punkte, Umstände und Gegebenheiten dieser Materie kennt. Dies bekräftigt unter anderem auch die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser nicht herausfinden möchte, was ein Durchschnittsschweizer denken würde, wenn er wüsste, was für Fotos er mit dem Privatkläger gemacht habe (pag. 123 Z. 190 ff). Soweit der Beschuldigte oberinstanzlich schliesslich vorbrachte, es würden nur die gegen ihn sprechenden Bilder herausgepickt werden (pag. 697 Z. 25 f.), sei schliesslich angemerkt, dass er im Zeitpunkt der Sicherstellung seiner Dateien über einen reichlichen Fundus an pornografischem Material verfügte und nicht lediglich in Besitz von wenigen pornografischen Bildern war. Hinsichtlich der Individualisierung der Bilder sei auf Ziffer II. 6 hiervor verwiesen. Als Quintessenz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer nicht nur «zumindest i.S. einer laienhaften Einschätzung» sehr wohl das Bewusstsein hatte, etwas Unrechtes zu tun bzw. um die Illegalität des Inhalts der fraglichen Ton- und Bildaufnahmen wusste. Der Beschuldigte wusste dies genau.

12.5 Erwiesener Sachverhalt

Der Beschuldigte hat am 15. September 2018 im Wald in F.________ und in seinem Studio insgesamt 101 unterschiedliche Fotografien in zwei separaten Bildserien und vier unterschiedlichen Videos (pag. 32) von den Handlungen mit dem Privatkläger erstellt. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des «Fotoshootings» 15 Jahre alt war und die von ihm erstellten Fotografien und Videos verboten waren.

Ausserdem ist erstellt, dass sich 55 Videos (pag. 211 ff.; ohne Duplikate) und insgesamt 22 unterschiedliche Bilder (pag. 30, pag 107, pag 108 f.; ohne Duplikate) mit massiven sadomasochistischen Praktiken unter Erwachsenen sowie 40 unterschiedliche gezeichnete Darstellungen von sexuellen und sadomasochistischen Handlungen mit kindlich dargestellten Protagonisten auf den Datenträgern des Beschuldigten befanden, die der Beschuldigte zu seinem eigenen Konsum von verschiedenen Internetseiten heruntergeladen und gespeichert hat.

Schliesslich ist die Kammer überzeugt, dass sich der Beschuldigte im Klaren war, dass die Aufzeichnung sadomasochistischer Gewaltszenen zwischen Erwachsenen und sexueller sowie sadomasochistischer Handlungen von virtuellen Kindern verboten ist.

13. Vorwurf Gewaltdarstellungen (Ziff. I.3. der Anklageschrift)

13.1 Angeklagter Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird nach der rechtskräftig festgestellten Verjährung hinsichtlich des Erwerbs und Beschaffens von Gewaltdarstellungen noch vorgeworfen, Erzeugnisse, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen (Folter durch Untertauchen), besessen zu haben (pag. 180).

13.2 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Gemäss dem Bericht des FDF handelt es sich bei den auf dem Datenträger des Beschuldigten sichergestellten Erzeugnissen um 50 in einem ZIP-File komprimierte Bildaufnahmen (pag. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellen die fraglichen Bildaufnahmen in ihrer Gesamtheit eine Bildserie dar, auf welcher ein an Armen und Beinen überhängend gefesselter Mann wiederholt mit dem Kopf in einem mit Wasser gefüllten Eimer getaucht wird (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 625). Der Beschuldigte dementiert nicht, die Bilder besessen zu haben (pag. 63 Z. 102). Aufgrund des mit dem Bericht des FDF übereinstimmenden Geständnisses des Beschuldigten erübrigt sich aus Sicht der Kammer eine eingehende Beweiswürdigung.

Bettreffend das Wissen des Beschuldigten sei wiederholt, dass er als profunder Kenner der pornografischen Materie, der Sado-Maso-Praktiken, seiner Fähigkeiten zur Recherche im Internet sowie aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung wusste, dass eine Bilderstrecke, die das mehrmalige, zu Atemnot führende Untertauchen des Kopfes in einen mit Wasser gefüllten Zuber eines kopfüber hängenden, gefesselten Mannes zeigt, verboten ist.

Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt damit als erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

14. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kind (Ziff. I.1. der Anklageschrift)

14.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).

Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 28-30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625-627, Hervorhebungen im Original):

Objektiver Tatbestand

[…] „Vornahme“ gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der geschlechtlichen Handlung teilnimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Gemeint sind in erster Linie Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, sogenanntes Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen (Necking). Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Weder, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Orell Füssli Verlag, Zürich 2018, Art. 187 N 12 f., m.w.H.; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz­buch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 187 N 7, m.w.H.).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen (BGE 125 IV 58 E. 3b). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (Weder, a.a.O., Art. 187 N 5 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen (anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 07.10.2014 E. 3.3). Das gilt beispielsweise für die körperliche Misshandlung eines Kindes, wenn sie sich äusserlich „nur“ als (unter Umständen exzessive) Züchtigung darstellt, ohne dass die sexuelle Komponente erkennbar wird, die sie für den Täter haben kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2010, § 7 N 10). Ausserdem sind anstössige, geschmacklose oder unanständige Verhaltensweisen wie z.B. öffentliches Urinieren, Verrichten der Notdurft, Vorzeigen des Gesässes zwecks Beschimpfung oder Nacktbaden von der Strafbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Solange es „an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur Sexualität“ fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine sexuellen Handlungen handelt (BSK StGB II-Maier, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 187 N 34). Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer, a.a.O.). Bei den ambivalenten Verhaltensweisen hängt deren sexuelle Bedeutung davon ab, welche Absicht der Täter mit ihnen verfolgt. Als Beispiel werden vielfach Manipulationen an den Genitalien genannt, die auch medizinisch indiziert sein können. Am schwierigsten liegt es gemäss Lehre bei sexuell motivierten Akten der Aggression. Hier scheine am Rückgriff auf die Motivation des Täters gelegentlich kein Weg vorbeizuführen. Solange der sexuelle Hintergrund des Verhaltens für niemanden (ausser dem Täter) erkennbar sei, werde wiederum nicht von einer sexuellen Handlung gesprochen werden können (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 7 N 12). Bei sog. sadistischen oder masochistischen Sexualpraktiken (namentlich Fesselungen, körperliche Züchtigung etc.) geht das Bundesgericht davon aus, dass sexuelle Handlungen, die an widerstands­unfähigen Personen unter Anwendung von physischer bzw. psychischer Gewalt oder unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt werden, grundsätzlich strafbar sind (BSK StGB II-Maier, a.a.O., Vor Art. 187 N 36). Ohne Bedeutung muss jedenfalls bleiben, ob das Kind den sexuellen Bezug erkennt (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 N 5).

Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 07.10.2014 E. 3.3). Sodann kann eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (BSK StGB II-Maier, a.a.O., Art. 187 N 11).

Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist dabei immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungs­delikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlungen erfüllt. Ein weiteres Element wie z.B. eine Schädigung beim Opfer ist nicht erforderlich, da eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren lediglich eine potentielle Gefährdung der seelischen Entwicklung in sich birgt, eine solche aber nicht zwingend zur Folge haben muss (BSK StGB II-Maier, a.a.O., Art. 187 N 7 und 9).

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz – bis auf die Tatbestandsvariante des Einbeziehens – genügt. Der Täter muss sich der sexuellen Bedeutung bzw. der zugrundeliegenden sozialen Wertung seines Verhaltens bewusst sein und er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er. Die Motive des Täters sind hingegen unmassgeblich (vgl. BSK StGB II-Maier, a.a.O., Vor Art. 187 N 37 und Art. 187 N 21 f., m.w.H.; Weder, a.a.O., Art. 187 N 29 f.).

14.2 Subsumtion

Die Vorinstanz subsumierte die «Fotoshootings» vom 15. September 2018 wie folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 628 f.):

Die Verteidigung bringt bezüglich Ziff. I. 1. der Anklageschrift sinngemäss vor, dass es sich bei den vom Beschuldigten mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen bereits nach den äusseren Umständen um keine sexuellen Handlungen handeln würde. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger hätten wiederholt ausgesagt, dass es keinen sexuellen Kontext gegeben habe. Sollte das Gericht aber einen allfälligen sexuellen Bezug erkennen, so müsse die Motivation bei Täter und Opfer berücksichtigt werden, handle es sich vorliegend doch höchstens um sog. ambivalente Handlungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Motivation sei sowohl seitens des Beschuldigten als auch beim Privatkläger klar nicht sexuell geprägt gewesen, jedenfalls sei eine solche nicht bewiesen (p. 567 f.).

Die am 15.09.2018 im Wald in F.________ sowie im Studio am Wohnsitz des Beschuldigten vorgenommenen Handlungen mit dem Privatkläger weisen nach Ansicht des Gerichts bereits ohne Rückgriff auf die Motivation der daran Beteiligten einen von aussen eindeutig erkennbaren sexuellen Bezug auf. Es handelt sich dabei somit nicht um sog. ambivalente Handlungen, wie dies die Verteidigung zu begründen versucht. Während man bei blossen Fesselungen allenfalls noch von ambivalenten Handlungen sprechen könnte, handelt es sich beim gleichzeitigen Anbringen von Klammern an erogenen Zonen wie den Brustwarzen bzw. beim Streicheln dieser klar um sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes. Dasselbe hat auch für die erkennbare Abwechslung zwischen Aggressivität und Zärtlichkeit zu gelten. Objektiv und in ihrer Gesamtheit betrachtet, handelt es sich bei den am 15.09.2018 anlässlich des Fotoshootings vorgenommenen Handlungen um sadomasochistische Praktiken, welche einen Rückgriff auf den Willen des Beschuldigten bzw. dessen Motivation nicht erforderlich machen. Selbst wenn man aber die Verhaltensweisen des Beschuldigten als ambivalente Handlungen definieren und insofern auf seine Motivation abstellen würde, wären die vorgenommenen Handlungen als sexuell zu qualifizieren, war die Motivation des Beschuldigten mit Blick auf die sichergestellten pornografischen (vgl. Ziff. III. 2.3. oben) sowie weiteren „präferenzindikativen“ Erzeugnisse (gefesselte, teilweise halbnackte Kinder; vgl. p. 99, p. 102, p. 104 f., p. 115 ff.) doch klar (und nicht etwa ausschliesslich für diesen erkennbar) sexueller Natur. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten, wonach er lediglich bei Erwachsenen an SM-Praktiken interessiert sei, es sich bei den mit dem Privatkläger vorgenommen Handlungen hingegen lediglich um „Mutproben“ im Rahmen der „Gefangenenthematik“ handle, sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Weiter kann das Verhalten des Beschuldigten ganz gewiss nicht als sozialadäquat bezeichnet werden. Seine Handlungen können – im Gegensatz beispielsweise zu einem Kuss (vgl. BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Vor Art. 187 N 31) – nicht je nach Situation unterschiedlich beurteilt werden. Der Beschuldigte nahm eine ganze Reihe unterschiedlicher „Quälereien“ am Privatkläger vor. Währenddessen war der Privatkläger stets in verschiedenen Positionen gefesselt und damit nicht in der Lage, sich zur Wehr zu setzen. Alleine auf den von der zweiten Fotosession im Studio in D.________ sichergestellten Videoaufnahmen (p. 32), schlug der Beschuldigte dem Privatkläger 16 Mal mit einem Hanfseil gegen Brust und Bauch, streichelte ihm während mehr als einer halben Minute über die nackte Brust, kniff ihn mehrmals in den Bauch, drückte ihm für insgesamt rund eine Minute in beide Oberarme, erteilte ihm rund 60 Schläge – davon rund 25 in rascher Folge – mit der Faust oder der flachen Hand gegen den Bauch, kitzelte ihn wiederholt am Oberkörper und kraulte ihn an Bauch und Brust. Der Privatkläger forderte den Beschuldigten auf „numä ganz weni“ und nicht auf die Brustwarzen zu schlagen, hatte deutliche Schmerzen, war sichtlich unwohl und musste vom Beschuldigten entweder überzeugt werden oder wurde erst gar nicht gefragt. Sämtliche Handlungen wurden am selben Tag anlässlich zweier Fotosessions (Wald und Studio) am Privatkläger vorgenommen. Die geforderte Erheblichkeit der Verhaltensweisen in Bezug auf Art, Intensität und Dauer ist klar gegeben. Durch die unmittelbare Teilnahme des Privatklägers und infolge des unmittelbaren körperlichen Kontakts erfüllte der Beschuldigte mithin mehrfach die Tathandlung der Vornahme sexueller Handlungen. Irrelevant ist dabei, dass der Privatkläger gemäss eigenen Aussagen den sexuellen Bezug der an ihm bzw. mit ihm vorgenommenen Handlungen nicht erkannte (p. 42, ab Minute 15:45; p. 43, ab Minute 15:48). […]

Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz an und betont, dass nebst dem von aussen eindeutig erkennbaren sexuellen Bezug der Handlungen des Beschuldigten sich dieser nach dem als erstellt erachteten Sachverhalt des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst war. Ferner war er in Kenntnis, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt weniger als 16 Jahre alt war. Die Kammer geht mithin von einem direktvorsätzlichen Handeln aus. Der mehrmals vorgebrachte Einwand, wonach der Privatkläger den sexuellen Bezug der Handlungen nicht erkannte bzw. einen solchen selber ausschloss, zielt nach der vorliegenden Beweiswürdigung «ins Leere».

Soweit die Verteidigung hinsichtlich des geschützten Rechtsgut von Art. 187 StGB oberinstanzlich vorbrachte, der Privatkläger sei durch die dokumentierten Handlungen in keiner Art und Weise in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung ernsthaft geschädigt worden – vielmehr hätten die Handlungen im Rahmen eines geregelten «Fotoshootings» und in einem abgesprochenen Kontext stattgefunden (pag. 701) – ist ihr nicht zu folgen. Das Anbringen von Klemmen an den Brustwarzen eines unter 16 Jahre alten, gefesselten, halbnackten Jungen sowie das Kneifen in dessen Brustwarzen und peitschenähnliche Schläge auf dessen Bauch mit einem Hanfseil und ein über eine halbe Minute langes Berühren bzw. Streicheln der nackten Brust eines Kindes unter 16 Jahren ist sehr wohl geeignet, die körperliche und geistige Entwicklung ernsthaft und nachhaltig zu schädigen. Dabei weisen die Handlungen, wie erwähnt, bereits aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes eindeutig einen sexuellen Kontext auf.

Zusammengefasst sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

Schliesslich sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass die Kammer die im Wald bzw. im Studio vorgenommenen Handlungen wie die Vorinstanz als zwei je eigenständige Tateinheiten erachtet.

Der Beschuldigte ist wegen sexuellen Handlungen mit Kind, begangen am 15. September 2018 im Wald in F.________ und im Studio in D.________ zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen.

15. Mehrfache Pornografie (Ziff. I.2. der Anklageschrift)

15.1 Theoretische Ausführungen

Betreffend die Ausführungen zum anwendbaren Recht sowie die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Pornografie kann auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630-633, Hervorhebungen im Original):

Objektive Tatbestand

Gemäss dem aktuellen – per 01.07.2014 in Kraft gesetzten – Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich der Pornografie schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 5 StGB die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Unter dem bis zum 30.06.2014 in Kraft gewesenen Art. 197 aStGB machte sich der Pornografie schuldig und wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hatten, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpreiste, ausstellte, anbot, zeigte, überliess oder zugänglich machte (Art. 197 Ziff. 3 aStGB). Wer dieselbe Gegenstände oder Vorführungen erwarb, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschaffte oder besass, wurde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Dabei zielten die in Ziff. 3 genannten Tathandlungen nach herrschender Lehre auf die Verbreitung und nicht den Konsum von harter Pornografie (vgl. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2013, Art. 197 N 10; vgl. auch BSK StGB-Meng, 3. Aufl. 2013, Art. 197 N 50 m.w.H.).

Der Begriff der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB setzt ein Zweifaches voraus. Zum einen müssen die Darstellungen und Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Während sich die sog. „Erotikfilme“ durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbereich auszeichnen, leben pornografische Erzeugnisse vom betonten Hinsehen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 203 vom 05.12.2016 E. III).

Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwach­senen miteinschliessen, wie namentlich sadistische oder masochistische Praktiken, sind verbotene harte Pornografie. Blosse Tätlichkeiten genügen jedoch nicht, um als körperliche Gewalttätigkeiten zu gelten. Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspiele. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Um (sexuelle) Gewaltdarstellung handelt es sich auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist (vgl. BSK StGB II-Isenring/Kessler, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 26).

Der seit dem 01.07.2014 in Kraft stehende Pornografieartikel unterscheidet zwischen nicht tatsächlichen und tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Der Begriff „nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen“ meint den sog. virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden. Als „nicht tatsächlich“ dürften zweifelsohne Zeichnungen, Comics oder Animationsfilme etc. ohne Teilnahme von realen minderjährigen Darstellern gelten (vgl. BSK StGB II-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 22d; Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 197 N 10b). Derartige Darstellungen waren indes bereits unter dem alten Recht strafbar (vgl. Botschaft vom 04.07.2012, BBl 2012 7571 ff., S. 7616).

Die „tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen“ betreffen hingegen sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Ob das fotografierte Kind oder die minderjährige Person selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist für die Qualifikation als harte Pornografie ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Fotograf selber dabei sexuelle Erregung verspürt. Ein Werk ist jedenfalls dann als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre (vgl. BSK StGB II-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 22d; Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 197 N 10b; Botschaft vom 04.07.2012, BBl 2012 7571 ff., S. 7620 f.).

Unter Herstellen ist „das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt hervorbringt, sei dies durch Verfassen oder Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufnehmen oder Aufzeichnen usw. oder durch Vervielfältigen“, zu verstehen (BGE 131 IV 16 E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger ein Herstellen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (BGE 133 IV 31 E. 6.2 und 131 IV 64 E. 10.4). Als Einführen gilt jedes tatsächliche Verbringen oder Verbringenlassen von im Ausland erworbenen Gegenständen aus dem Ausland in das Hoheitsgebiet der Schweiz. Eine Mitwirkung des Täters beim Verbringen über die Grenze ist indes nicht erforderlich. Erwerb bedeutet Erlangen der Verfügungsgewalt über Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, wobei dies meistens – jedoch nicht zwingend – gegen Entgelt erfolgt. Beim sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen geht es darum, die Medien, über welche Pornografie verbreitet wird, vollständig zu erfassen, weshalb sich die Strafbarkeit auch auf elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen erstreckt (vgl. Botschaft vom 10.05.2000, BBl 2000 2943 ff., S. 2975). Durch den Passus „sonst wie beschaffen“ soll sichergestellt werden, dass sämtliche Formen des Erwerbs erfasst werden, d.h. nicht nur Kauf und Tausch, sondern auch weitere Beschaffungshandlungen wie bspw. Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Miete oder Leihe (zum Ganzen BSK StGB II-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 51 ff.). Der Besitz setzt als objektives Tatbestandsmerkmal tatsächliche Sachherrschaft voraus. Diese ist auch hinsichtlich der Daten im Cache-Speicher eines Computerbenutzers zu bejahen (BGE 137 IV 208 E. 4.2.1; Weder, a.a.O., Art. 197 N 24a). Von Konsum kann schliesslich gesprochen werden, wenn der visuelle Kontakt mit Pornografie eine gewisse Intensität aufweist (vgl. BSK StGB II-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52m). Unter altem Recht war der besitzlose Konsum indes noch nicht strafbar (vgl. Botschaft vom 04.07.2012, BBl 2012 7571 ff., S. 7616).

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement „pornografisch“ beziehen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre, BSK StGB II-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 76).

In Bezug auf sich im Cache-Speicher befindliche pornografische Erzeugnisse ist Besitzes- oder Herrschaftswillen vorausgesetzt. Diese manifestiert, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, auch wenn er darauf nicht mehr zugreift. Die Kenntnis von den im Cache-Speicher enthaltenen pornografischen Daten ist namentlich bei ungeübten Computerbenutzern nicht leichthin anzunehmen. Hinweise auf diese Kenntnis können sich etwa aus vorgenommenen Änderungen der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, einer manuellen Löschung eines Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs auf eine Datei im Cache-Speicher oder ganz generell aus allgemeinen diesbezüglichen Fachkenntnissen ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Weder, a.a.O., Art. 197 N 24c).

15.2 Subsumtion

15.2.1 Kinderpornografie mit dem Privatkläger

Wie hiervor dargetan kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschuldigten im Rahmen des «Fotoshootings» im Wald wie auch im Rahmen desjenigen im Studio vorgenommenen Handlungen um sexuelle Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt. Damit steht fest, dass die hiervon erstellten Bild- und Tonaufnahmen, d.h. die vier Videos und die 101 Fotografien (pag 32), als verbotene pornografische Erzeugnisse mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen – mithin als Kinderpornografie – zu qualifizieren sind.

Selbst wenn es unter den 101 Aufnahmen solche hat, die alleine betrachtet vielleicht noch nicht als pornografisch zu qualifizieren wären, weil darauf – wie die Vorinstanz festhielt – beispielsweise «nur» der gefesselte Privatkläger mit nacktem Oberkörper zu sehen ist, müssen diese, wie die Vorinstanz korrekt erwog, insgesamt bzw. im Zusammenhang mit den anderen Aufnahmen von den im Wald bzw. im Studio vorgenommenen Handlungen als pornografisch gelten, da es sich bei diesen Aufnahmen um eigentliche Bilder- bzw. Videoserien handelt (vgl. S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 633).

Indem der Beschuldigte die besagten vier Videos und die 101 Fotografien selbst aufnahm, erfüllte er sodann offensichtlich die Tathandlung des Herstellens.

Wie die Beweiswürdigung ergab, hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte um die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens wusste. Ebenso war ihm klar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der «Shootings» 15 Jahre alt und damit minderjährig war. Der Beschuldigte handelte somit mit direktem Vorsatz.

Wie die Vorinstanz erwog, gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte Vorbreitungshandlungen vorgenommen und/oder geplant hätte, weshalb davon auszugehen ist, dass die verbotenen Erzeugnisse einzig seinem Eigenkonsum dienen sollten.

Zusammengefasst sind der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden.

Die Kammer geht schliesslich auch in dieser Hinsicht von zwei separaten Tateinheiten – im Wald einerseits und im Studio andererseits – aus.

15.2.2 Sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen

Betreffend die auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen subsumierte die Vorinstanz was folgt (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 634 ff.):

Gemäss dem erwiesenen Sachverhalt (vgl. Ziff. III. 2.5. oben) beinhalten von den auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen exakt 55 unterschiedliche Filme und 22 unterschiedliche Bilder Darstellungen sexueller Gewalt (ohne Duplikate).

Sämtliche dieser 55 Filme und 22 Bilder erfüllen aus Sicht des Gerichts die Definition von Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen im Sinne des Gesetzes zum Inhalt haben. Auf den fraglichen Ton- und Bildaufnahmen sind nackte Erwachsene zu sehen, welche an Händen und/oder Füssen liegend oder stehend gefesselt sind und deren gesamter Körper blutrote bis blutende (Peitschen-)Striemen aufweist oder auf welche sonst wie plakativ erheblich schmerzvoll eingewirkt wird (z.B. durch Einschlagen von Nägeln in primäre und sekundäre Geschlechtsteile etc.; vgl. Ziff. III. 2.4. oben), selbst wenn diese Schmerzen gespielt bzw. die Szenen überhaupt gestellt sein sollten.

Der Beschuldigte lud in dem hier ­– Ausnahme: Besitz ­– noch zur Diskussion stehenden Zeitraum, d.h. ab 13.12.2012, 19 Bilder (Speicherdatum 04.03.2015, p. 30) und 7 Filme (Speicherdaten 15.12.2014 bis 28.07.2017; p. 216 f., p. 226 f., p. 262 f., p. 270 f., p. 272 f., p. 284 f. und p. 320 f.) mit sexueller Gewalt von Internetseiten wie „Elitepain.com“, „Youporn.com“, „Torturegalaxy.com“, „Videobizzare.com“ und „Discipline4boys.com“ herunter und kopierte zwischen dem 22.01.2013 und dem 15.12.2014 48 Filme sexueller Gewalt (restliche Erzeugnisse gemäss Katalog p. 211 ff.) von der externen Festplatte Sunstar USB 2.0 (Ass. Nr. 12) auf die externe Festplatte ICY Box IBAC6032-U3 (Ass. Nr. 10). Durch das – teilweise grenzüber­schreitende – downloaden und speichern bzw. kopieren der fraglichen 19 Bilder und 55 Filme, erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Beschaffens und des Erwerbs verbotener Pornografie.

Dabei handelte er vorsätzlich; in Bezug auf das illegale Ausmass der sexuellen Gewalt bzw. der Illegalität des Inhalts der Erzeugnisse zumindest eventualvorsätzlich (vgl. auch nachstehend zum Verbotsirrtum).

Weiter befanden sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ 22 Bilder (die erwähnten 19 + zusätzliche 3 Bilder mit Speicherdatum vor dem 13.12.2012, p. 30) und 103 Filme (die erwähnten 55 + zusätzliche 48 Filme [Duplikate] mit Speicherdaten vor dem 13.12.2012, p. 30) mit sexueller Gewalt auf den Datenträgern des Beschuldigten (Ass. Nrn. 10, 12 und 15). Dem Beschuldigten kam die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über diese auf seinen externen Festplatten bzw. USB Sticks abgespeicherten Daten zu. Da der Beschuldigte diesbezüglich von einer „Sammlung“ sprach und sich gewissermassen als Sammler und Jäger bezeichnete (p. 64 Z. 169), wusste er zweifelsfrei um deren Existenz und wollte die Sachherrschaft über diese Daten auch ausüben. Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente des Besitzes verbotener Pornografie, begangen in der Zeit seit ca. Frühling 2012 (vgl. Berichtigung), erfüllt.

Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die fraglichen Ton- und Bildaufnahmen sexueller Gewalt unter Erwachsenen nicht nur aus dem Internet herunterlud und speicherte bzw. auf eine andere externe Festplatte kopierte, sondern diese auch tatsächlich anschaute und dadurch die Tathandlung des Konsums erfüllte.

Mangels Hinweisen auf (bereits erfolgte oder geplante) Verbreitungshandlungen, ist davon auszugehen, dass auch die restlichen (einzig) zum Eigenkonsum des Beschuldigten erfolgten (recte: dass auch die Bild- und Tonaufnahmen einzig zum Eigenkonsum beschafft und gespeichert worden waren).

Der Beschuldigte handelte somit objektiv und subjektiv tatbestandsmässig i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB.

Hinsichtlich der vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 197 StGB, d.h. der von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. 13.12.2012 bis 30.06.2014, begangenen Straftaten durch Herstellen, Erwerb, Beschaffen und Besitz (vgl. Ziff. I. 2.3. der Anklageschrift) stellt sich indessen die Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht (vgl. zum anwendbaren Sanktionenrecht Ziff. V. 1. unten). Hat der Täter nämlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so sind die neuen Bestimmungen nur anzuwenden, sofern sie für ihn milder sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. Grundsatz des milderen Rechts). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.).

Die durch den Beschuldigten in der Zeit von ca. Frühling 2012 (einzig in Bezug auf den Besitz) bzw. 13.12.2012 bis 30.06.2014 erfüllten Tathandlungen des Herstellens, des Erwerbs, des Beschaffens und des Besitzes waren bzw. sind sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht strafbar. Während jedoch der neue Pornografietatbestand den Konsum harter Pornografie bzw. deren Herstellung, Einfuhr, Lagerung, Erwerb, Beschaffung oder Besitz zum ausschliesslich eigenen Konsum in Abs. 5 mit einer geringeren abstrakten Strafandrohung bedroht als die übrigen Tathandlungen in Bezug auf harte Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB), sah Art. 197 aStGB eine solche – den blossen Konsumenten begünstigende – Unterscheidung nicht vor. Da der Beschuldigte „einzig“ hinsichtlich Tathandlungen in Zusammenhang mit seinem eigenen Konsum schuldig zu sprechen ist, ist die revidierte Fassung von Art. 197 StGB für ihn die mildere. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Art. 197 Ziff. 3bis aStGB eine Privilegierung vorsah, galt diese doch lediglich für einen Teil der vom Beschuldigten erfüllten Tathandlungen, namentlich den Erwerb, das Beschaffen und den Besitz.

In diesem Zusammenhang gilt es weiter festzuhalten, dass die zeitliche Unterteilung der Schuldsprüche gemäss Ziffn. II. 2.2. und II. 2.3. des Urteilsdispositivs vom 13.12.2019 (p. 578 f.) aufgrund des Umstandes erfolgte, dass der Konsum und die Einfuhr (zum eigenen Konsum) von harter Pornografie, erst seit der revidierten Fassung von Art. 197 StGB, d.h. seit dem 01.07.2014, als strafbare Tathandlungen gelten (vgl. Art. 197 Abs. 5 StGB). Denn das Verbot harter Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 aStGB umfasste – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. IV. 2.1. oben) – lediglich jene Verhaltensweisen, die darauf abzielten, harte Pornografie publik zu machen (vgl. Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 197 N 10).

Die Verteidigung macht schliesslich geltend, eine Verurteilung sei nur möglich, wenn der Beschuldigte gewusst hätte, dass er etwas Unrechtes tue (p. 569). Der Beschuldigte selbst hatte zudem wiederholt geäussert, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um verbotene Pornografie handle (vgl. p. 64 Z. 155 ff, p. 67 Z. 309 ff., p. 124 Z. 226 ff.).

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Bei einem Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich, verkennt jedoch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; BSK StGB I-Niggli/Maeder, 4. Aufl. 2019, Art. 21 N 7). Im Kernbereich des Strafrechts ist ein direkter Verbotsirrtum äusserst selten und weitestgehend auf den Fall beschränkt, dass sich der Täter, etwa aufgrund seiner Herkunft oder im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen, an einem fremden Rechts- oder Kulturkreis orientiert (BSK StGB I-Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 21 N 10).

Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass sicher Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen verbotene Pornografie sei (p. 64 Z. 155 f.). Auf Vorhalt eines Bildes, auf welchem mit Nadeln in Brüste einer Frau gestochen wird, sagte er weiter aus, er verstehe, wenn jemand der Meinung sei, dass dies „grenzwertig“ sei (p. 67 Z. 326 ff.). Zudem bezeichnete er derartige Handlungen selbst als „Quälereien“ und „Foltermethoden“. Diese Aussagen zeugen von einem Unrechts­bewusstsein des Beschuldigten, weshalb von einem Verbotsirrtum nicht die Rede sein kann. Im Übrigen wäre ein solcher sicherlich vermeidbar gewesen.

Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich an. Ergänzt respektive nochmals klargestellt sei, dass sich der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt im Klaren war, dass die fraglichen Aufzeichnungen sadomasochistischer und sexueller Gewaltszenen zwischen Erwachsenen verboten sind und nicht heruntergeladen, gespeichert und kopiert werden dürfen, womit sich die Frage nach einem Verbotsirrtum erübrigt.

15.2.3 Virtuelle Kinderpornografie

Hinsichtlich der gemäss dem Bericht des FDF als virtuelle Kinderpornografie qualifizierten 40 Bildern subsumierte die Vorinstanz Folgendes (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 637 f.):

Der Bericht des FDF vom 13.12.2018 qualifiziert insgesamt 40 unterschiedliche Bilder als virtuelle Kinderpornografie, d.h. als Darstellungen, welche nicht tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (p. 26). Bei diesen – auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten (Ass. Nrn. 10 und 12) – (digital) gezeichneten und teilweise mit Text kombinierten Bildern (vgl. Katalog p. 401 ff.) handelt es sich um Comics und damit um „nicht tatsächliche“ Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die auf den Bildern gezeigten Szenen von oraler und analer Penetration, sexueller Gewalt sowie weiteren klar als sexuell zu qualifizierenden Handlungen sind objektiv betrachtet darauf angelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen und den „Protagonisten“ als blosses Sexualobjekt erscheinen zu lassen. Die fraglichen Bildaufnahmen stellen demnach Pornografie im Sinne des Gesetzes dar. Sodann erachtet es das Gericht als erstellt, dass die fraglichen Bildaufnahmen Minderjährige darstellen sollen und vom durchschnittlichen Betrachter auch so aufgenommen werden (vgl. Ziff. III. 2.3. oben). Das Gericht qualifiziert demnach in Übereinstimmung sämtliche 40 fraglichen Bilder (p. 401 ff.) als virtuelle Kinderpornografie im Sinne des Gesetzes.

Der Beschuldigte lud 17 der fraglichen Bilder virtueller Kinderpornografie am 22.09.2015 vom Internet herunter (Bilder Nrn. 3, 6, 9, 13-16, 18, 20, 24, 28, 29, 35, 38 und 39) und kopierte die restlichen 23 Bildaufnahmen zwischen dem 22.01.2013 und dem 15.12.2014 von der externen Festplatte Sunstar USB 2.0 (Ass. Nr. 12) auf die externe Festplatte ICY Box IBAC6032-U3 (Ass. Nr. 10; vgl. p. 26). Durch das – teilweise grenzüberschreitende – downloaden und speichern bzw. kopieren der fraglichen 40 Bilder, erfüllte der Beschuldigte die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Beschaffens und des Erwerbs verbotener virtueller Kinderpornografie. Indem sich diese 40 Bildaufnahmen auf den – anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ sichergestellten (p. 130 f.) – Datenträgern des Beschuldigten (Ass. Nrn. 10 und 12) befanden und er unbestrittenermassen um deren Existenz wusste (vgl. p. 564 Z. 18 f.), kam ihm ausserdem die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit sowie der Herrschaftswille über diese Daten zu. Damit erfüllte der Beschuldigte auch die Tathandlung des Besitzes. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die fraglichen Bilder virtueller Kinderpornografie nicht nur aus dem Internet herunterlud und speicherte bzw. auf eine andere externe Festplatte kopierte, sondern diese auch tatsächlich anschaute und dadurch die Tathandlung des Konsums erfüllte.

Im Übrigen kann auf die auch für die virtuelle Kinderpornografie geltenden Ausführungen zu den Erzeugnissen mit verbotener sexueller Gewalt verwiesen werden.

Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei den Ton- und Bildaufnahmen um pornografische Erzeugnisse handelt und er wusste dass virtuelle Kinderpornografie zur Kategorie der verbotenen Pornografie gehört. Seine – zumindest implizite – Darstellung, davon ausgegangen zu sein, es handle sich bei den gezeichneten Personen allesamt um Erwachsene, muss angesichts der eindeutig gegenteiligen optischen Wirkung der Darstellungen als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und von einem Verbotsirrtum kann auch hier keine Rede sein.

Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.

15.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB erfüllt. Zudem hat er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, womit er der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2012 bis am 26. September 2018 durch Herstellen, Erwerb und Beschaffen (alles zum eigenen Konsum), in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis am 26. September 2018 durch Konsum und Einfuhr (zum eigenen Konsum) sowie in der Zeit von ca. Frühling 2012 bis am 26. September 2018 durch Besitz (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben, schuldig zu sprechen ist.

16. Gewaltdarstellungen (Ziff. I.3. der Anklageschrift)

16.1 Objektiver Tatbestand

Nach Art. 135 Abs. 1bis StGB macht sich der Gewaltdarstellungen schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Betreffend die theoretischen Grundlagen dieser Bestimmung wird vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2197 f.; Hervorhebungen im Original):

Objektiver Tatbestand

[…] In Übereinstimmung mit Art. 197 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. IV. 2.1. oben) umschreibt Art. 135 Abs. 1 StGB die Tatobjekte als Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen und andere Gegenstände oder Vorführungen. Erfasst sind mithin alle optisch und akustisch wahrnehmbaren Darstellungen auf allen in Frage kommenden Bild- und Tonträgern (Riedo/Lognowicz, Happy Slapping: Einmal Opfer, immer Opfer, in: Jusletter vom 13.07.2009, N 35).

Als Gewalttätigkeiten gegen Menschen gelten feindliche Angriffe auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 135 N 4; BSK StGB II-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N 22).

Die Gewalttätigkeiten müssen grausam sein und eindringlich dargestellt werden um den Tatbestand von Art. 135 StGB zu erfüllen. Als grausam gilt nach der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26.06.1985 eine Gewalttätigkeit, „wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung baren Gewalttäter voraus“ (BBl 1985 II 1009 ff., S. 1046). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 135 N 7). Als realistisch ist eine Darstellung mit anderen Worten einzustufen, wenn der Eindruck entsteht, ein Ereignis habe tatsächlich stattgefunden. Unwesentlich ist hingegen, ob die Darstellung in der Wirklichkeit existiert oder existieren könnte. Vielmehr ist entscheidend, dass die Darstellung echt wirkt, sodass beim Rezipienten das Gefühl hervorgerufen wird, was er sehe, trage sich auch zu, selbst wenn er weiss, dass es nicht tatsächlich stattfindet (vgl. BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 29).

Als Tathandlung nennt Art. 135 Abs. 1bis StGB den Erwerb, das Beschaffen oder den Besitz. Bezüglich der einzelnen Tathandlungen kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 197 Abs. 5 StGB verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 2.1. oben).

Zu beachten gilt es schliesslich, dass Gewaltdarstellungen mit einem schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert nicht tatbestandsmässig sind (vgl. Art. 135 Abs. 1 StGB; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 135 N 11). Eines kulturellen Wertes entbehren allerdings jene Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten bloss zur Unterhaltung oder Belustigung darzubieten. Dokumentarische oder künstlerische Werke hingegen führen Grausamkeiten vor Augen, um die Folgen individueller oder kollektiver Gewalt exemplarisch zu illustrieren und das kritische Bewusstsein für deren Verwerflichkeit zu wecken oder zu schärfen. Es kommt entscheidend auf diesen Kontext der dargestellten Grausamkeiten an. Ist er gegeben und wird Gewalt weder verherrlicht noch verharmlost, so lässt sich ein kultureller Wert annehmen (Botschaft vom 26.06.1985, BBl 1985 II 1009 ff., S. 1046).

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung beinhaltet. Unter dem Stichwort „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt es aber laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter die dem betreffenden Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Bedeutung in laienhafter Sicht kennt (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 72 ff. mit Verweis auf BGE 99 IV 57 E. 1b).

In Bezug auf die Tathandlung des Besitzes ist sodann der Wille erforderlich, die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., Art. 135 N 65).

16.2 Subsumtion

In Bezug auf die 50 fraglichen Bildaufnahmen subsumierte die Vorinstanz Folgendes (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 640 f.):

Bei den 50 fraglichen Bildaufnahmen (p. 442 ff.) handelt es sich um eine Serie zusammenhängender Bilder. Auf dieser Bildserie wird ein an Armen und Beinen überhängend gefesselter Mann wiederholt mit dem Kopf in einen mit Wasser gefüllten Eimer getaucht. Bei dieser Foltermethode des simulierten Ertränkens, ähnlich dem sog. Waterboarding, handelt es sich um eine Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, welche beim Opfer zu besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden führt, mithin grausam ist. Ob es sich dabei um eine inszenierte Szene handelt, spielt solange keine Rolle, als sie echt wirkt, was vorliegend klar der Fall ist. Durch die verschiedenen Bildperspektiven und die Nahaufnahmen, welche das Leiden, den geleisteten Widerstand und die körperliche Erschöpfung des Opfers realistisch abbilden, sowie die grosse Anzahl der Bildaufnahmen wird die Foltermethode eindringlich dargestellt und erweist sich damit als tatbestandsmässig.

Gemäss dem Bericht des FDF befanden sich die fraglichen 50 Bildaufnahmen allesamt innerhalb eines ZIP-Files vom 06.03.2015 im Ordner „RU“ auf einer der externen Festplatten des Beschuldigten (p. 24 und p. 26). Diesem kam somit die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über diese auf seiner externen Festplatte abgespeicherten Daten zu. Da er um deren Existenz unbestrittenermassen wusste (vgl. p. 62 Z. 102, p. 125 Z. 246 f.), wollte der Beschuldigte die Sachherrschaft über die Daten auch ausüben. Damit sind sowohl die objektive als auch die subjektive Komponente des Besitzes gegeben.

Die Verteidigung bringt vor, solche Bilder würden sich auch in zahlreichen Dokumentationen finden und hätten demnach nicht als strafbare Gewalt zu gelten (p. 570). Das Gericht stimmt der Verteidigung insoweit zu, als dass solche und ähnliche Foltermethoden Inhalt verschiedenster Dokumentationen sind. Die auf den hier zu beurteilenden 50 Bildaufnahmen dargestellte Foltermethode wird allerdings weder in einen dokumentarischen oder künstlerischen Kontext gestellt noch kommentiert. Betreffend die vorliegenden 50 Bildaufnahmen ist demnach kein schutzwürdiges kulturelles oder wissenschaftliches Interesse im Sinne der Herausbildung eines kritischen Bewusstseins für die Verwerflichkeit von individueller oder kollektiver Gewalt erkennbar. Mangels Schutzwürdigkeit der fraglichen Bildaufnahmen ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB erfüllt.

Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wusste der Beschuldigte, dass die fraglichen 50 Bildaufnahmen grausame und eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich. Vor diesem Hintergrund ist auch der subjektive Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfüllt, weshalb der Beschuldigte der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen ist.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich an und hält präzisierend einzig fest, dass der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt wusste, dass die fraglichen 50 Bildaufnahmen grausame und eindringlich dargestellte Gewalttätigkeiten beinhalten und verboten sind. Von einem schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert kann keine Rede sein. Die fraglichen Bildaufnahmen enthalten keinerlei Informationsgehalt, der im Rahmen einer dokumentarischen Berichterstattung von Interesse sein könnte.

Nach dem Gesagten handelt der Beschuldigte direktvorsätzlich. Demzufolge sind zusammengefasst sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

Der Beschuldigte ist damit der Gewaltdarstellungen, festgestellt am 26. September 2018 in D.________ durch Besitz von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, schuldig zu sprechen.

17. Fazit rechtliche Würdigung

Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

18. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht

Für die Theorie zum anwendbaren Recht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 641 f.).

Der Beschuldigte hat die Delikte gemäss Ziffern I.1., I.2.1. und I.3. der Anklageschrift am 15. September 2018 bzw. bis zum 26. September 2018, d.h. nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Demzufolge sind hinsichtlich dieser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB).

Die vorliegend ebenfalls zu beurteilende Pornografie hat der Beschuldigte in Bezug auf den Besitz in der Zeit von Frühling 2012 bzw. vom 13. Dezember 2012 bis am 30. Juni 2014 bzw. vom 1. Juli 2014 bis am 26. September 2018 begangen. Der Beschuldigte hat die Pornografie damit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass hinsichtlich der bis am 31. Dezember 2017 begangenen Widerhandlungen gegen Art. 197 StGB somit grundsätzlich das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gelangen würde, wenn es für den Beschuldigten das mildere wäre, was nicht der Fall ist. Auf der anderen Seite erweist sich das neue Recht auch nicht als strenger. Da die Änderungen des Sanktionenrechts im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und ohnehin das Verbot der «reformatio in peius» greift, rechtfertigt es sich ausnahmsweise und mit Blick auf das anwendbare Recht (vgl. Ziff. 15) «in globo» das neue Recht anzuwenden.

19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen / Deliktsmehrheit / Vorgehen

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und den Strafrahmen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 642 ff.).

Zumal der Beschuldigte vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind sowie wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen wurde, liegt eine Deliktsmehrheit vor. Es sind deshalb zunächst die Strafen für die einzelnen Delikte zuzumessen, soweit nicht bereits das Verbot der «reformatio in peius» greift. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob in Bezug auf die Delikte gleichartige Strafen vorliegen. Bejahendenfalls ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für die Schuldsprüche der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 217).

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten, zuzumessen. Anschliessend wird, wenn nötig, die Strafart für dieses Delikt bestimmt, ehe unter Berücksichtigung des Verbotes der «reformatio in peius» die Strafen für die übrigen Schuldsprüche auszufällen und die dazugehörigen Strafarten zu bestimmen sind.

20. Strafe für den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten

20.1 Tatkomponenten

20.1.1 Objektives Tatverschulden

Ausmass des verschuldeten Erfolgs

Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen (Maier, in: BSK StGB II, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 187 StGB). Im Bereich des Sexualstrafrechts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar, jedoch resultieren erfahrungsgemäss grosse und nicht selten lebenslange Einschnitte in das Leben der Opfer. Bei sexuellen Verfehlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zeigen sich die verursachten Schädigungen oftmals erst später. Es ist somit heute schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen die sexuellen Übergriffe auf den Privatkläger haben werden. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger bereits jetzt psychische Auffälligkeiten zeigt, wie dem Schreiben der Mutter des Privatklägers – an deren Angaben nicht zu zweifeln ist – betreffend zivilrechtliche Ansprüche entnommen werden kann (pag. 542). So hat der Privatkläger wegen psychischer Störungen und einer Depression einen Psychiater aufgesucht (vgl. pag. 543-546). Die erste Sitzung fand am .________ 2019, mithin nach der Tat statt, wobei der Terminus «erste Sitzung» belegt, dass die Behandlung neu aufgenommen worden ist. Weiter beschreibt die Mutter des Privatklägers, dass dieser ein Suchtverhalten («eGames», Zigaretten, Alkohol) entwickelt hat. Der Umstand, dass sich der Privatkläger als Sportler beschreibt und sogar die Aufnahme in die Talentförderung Sport des Gymnasiums geschafft hat, legt nahe, dass der mit ambitiös betriebenem Sport schwer vereinbare Zigaretten- und Alkoholkonsum auf den 15. September 2018 zurückzuführen ist. In den Akten findet sich denn auch nicht der geringste Hinweis, dass der Privatkläger vor diesem Datum verhaltensauffällig gewesen wäre oder ein Suchtverhalten an den Tag gelegt hätte. Ferner musste der Privatkläger das zweite gymnasiale Schuljahr 2018-19 wiederholen (pag. 546, «nicht promoviert»). In der polizeilichen Videobefragung vom 19. September 2018 hatte der Privatkläger noch zu Protokoll gegeben, in der Schule laufe es gut (pag. 48, ab Minute 15:24). Die Kammer verkennt nicht, dass der Privatkläger in der Vergangenheit kein schulischer Überflieger gewesen ist. Im Schuljahr 2017-18 war er mit einem Notenschnitt von knapp über 4.2 jedoch solide unterwegs (pag. 547).

Aus Sicht der Kammer drängt sich der Schluss auf, dass dem Privatkläger, welcher die Handlungen des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter sofort thematisierte, wobei er deren Tragweite noch nicht verstanden hatte, nach und nach gewahr wurde, wie sehr er dem Beschuldigten in gefesseltem Zustand ausgeliefert war und wie sich dieser mit ihm sexuell missbrauchend vergnügte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist keineswegs zu bagatellisieren. Mit Blick auf andere Fälle sexueller Handlungen mit Kindern ist angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder einer Geldstrafe noch von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.

Art und Weise des Vorgehens

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens führte die Vorinstanz aus, dieses sei nicht besonders brutal oder grausam gewesen. Der Beschuldigte habe jedenfalls weder initial körperliche Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen, um den Privatkläger zum «Fotoshooting» und den Fesselungen im Studio zu bewegen. Vielmehr sei der Privatkläger mit dem «Fotoshooting» und den Fesselungen mit nacktem Oberkörper einverstanden gewesen (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 645 f.). Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei initialer Gewaltanwendung oder Drohungen durch den Beschuldigten wohl eher von einer sexuellen Nötigung auszugehen gewesen wäre.

Die Kammer hält dafür, der Beschuldigte sei skrupellos vorgegangen. Einerseits missbrauchte er das ihm als Freund des Lebenspartners der Mutter des Privatklägers entgegengebrachte Vertrauen. Andererseits nützte er seine altersmässig begründete hierarchische Überlegenheit sowie die Wehrlosigkeit des gefesselten Privatklägers aus. Weiter machte sich der Beschuldigte zu Nutzen, dass zwischen ihm und dem Privatkläger aufgrund eines früheren «Fotoshootings» schon ein Vertrauensverhältnis bestand. Daneben verstand es der Beschuldigte, seine wahren Intentionen hinter geschickt gewählter Rhetorik zu verstecken («Mutprobe»). Schliesslich insistierte der Beschuldigte trotz klar geäussertem gegenteiligen Willen des Privatklägers.

Wie die Vorinstanz festhielt, erscheint sodann perfide, dass der Beschuldigte hinsichtlich gewisser Quälmethoden nicht unerhebliche Überzeugungsarbeit leisten musste, teilweise intensivere Gewalt anwandte als er dem Privatkläger zuvor in Aussicht gestellt hatte, und sich damit deutlich über das höchstens teilweise geäusserte Einverständnis des Privatklägers hinwegsetzte.

Zwischenfazit

Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden noch als leicht und eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.

20.1.2 Subjektives Tatverschulden

Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu werten ist.

Vermeidbarkeit

Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar, was sich neutral auswirkt.

Zwischenfazit subjektive Tatkomponenten

Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus.

20.2 Fazit Tatkomponenten

Aus Sicht der Kammer erweist sich für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio eine Strafe von 240 Einheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

20.3 Täterkomponenten

20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 650 ; Hervorhebungen im Original):

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er besuchte bis zur neunten Klasse die Schule in Q.________. Danach machte er eine Lehre als R.________ Anschliessend studierte er an der Technischen Fachhochschule in S.________ T.________. Nach absolvierter Ausbildung arbeitete er zunächst bei U.________ und sodann sieben Jahre lang als P.________ in V.________ (Ausland). Nach der Rückkehr in die Schweiz war der Beschuldigte zuerst als Projektleiter und sodann als Geschäftsleiter beim W.________ tätig. Bevor der Beschuldigte im Februar 2018 als X.________ zu U.________ zurückkehrte, arbeitete er während sechs Jahren als selbständiger Y.________ bei Z.________ (p. 119 Z. 25 ff., p. 50 Z. 18, p. 147 Z. 18). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 148). Polizeilich in Erscheinung getreten sei er einzig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor über fünf Jahren (p. 147). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit sind folglich als neutrale Strafzumessungsfaktoren zu werten (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30 ff.). Wohlverhalten wird vorausgesetzt.

20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 650 f.; Hervorhebungen im Original):

Betreffend Verhalten im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren korrekt verhalten hat. Er zeigte sich insofern kooperativ, als dass er mit der Sicherung und Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ sichergestellten Gegenstände einverstanden war und auf eine Siegelung bestimmter Aufzeichnungen verzichtete (p. 51 Z. 43 f., p. 129). Des Weiteren teilte der Beschuldigte der Polizei bereitwillig die Passwörter zu seinem Laptop (p. 51 Z. 58), seinem Tablet (p. 51 Z. 66) sowie seinem Mobiltelefon (p. 51 Z. 69) mit. Von echter Reue oder Einsicht war jedoch wenig zu spüren. Soweit dem Gericht bekannt, ist der Beschuldigte seit der letzten Tat jedoch nicht mehr straffällig geworden. Intrinsische Reue und Einsicht sind jedoch kaum erkennbar. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu gewichten.

Diesen Erwägungen ist einzig anzufügen, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt und es ihm für den Privatkläger offenbar leid tut. Echte Reue und Einsicht ist beim Beschuldigten indessen nach wie vor nicht auszumachen. Desgleichen eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist demnach neutral zu gewichten.

20.3.3 Zwischenfazit

Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus.

20.4 Fazit Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio / Strafart

Zusammengefasst resultiert – ausgehend vom Tatverschulden und unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponenten – für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten eine Strafe von 240 Einheiten. Gemäss dem vorliegend anwendbaren und seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstrafe, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt, höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten können vorliegend somit nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen.

21. Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kind im Wald

21.1 Tatkomponenten

21.1.1 Objektive Tatschwere

Grundsätzlich kann auf die Erwägungen unter Ziffer III. 20. 1 hiervor verwiesen werden. Beim «Fotoshooting» im Wald handelt es sich im Vergleich zu demjenigen im Studio um ein deutlich weniger gravierendes Delikt. Das Anbringen der Klemmen sowie deren Zusammendrücken, welches beim Privatkläger zu erheblichen Schmerzen geführt haben muss und diesen zum Weinen brachte, ist indessen nicht zu bagatellisieren. Auch dieses Verhalten war geeignet, die seitherigen Verhaltensauffälligkeiten des Privatklägers herbeizuführen.

Betreffend Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sei angemerkt, dass sich der Beschuldigte für die passende «Location» für das «Fotoshooting» bzw. die Fessel- und Klemmenaufnahmen vorgängig im Internet erkundigte und dafür zwei Klemmen mitgenommen hat. Diese Planung zeugt von einer gewissen kriminellen Energie.

21.1.2 Subjektive Tatschwere

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen unter Ziffer 20.1.2 hiervor verwiesen werden.

21.2 Fazit Tatkomponenten

Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Für die sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger im Wald in F.________ erachtet die Kammer in Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.

21.3 Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das unter Ziffer 20.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten.

21.4 Fazit Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kind im Wald / Strafart

Zusammengefasst resultiert ausgehend vom Tatverschulden und unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponenten für die sexuellen Handlungen mit Kind im Wald eine Strafe von 90 Einheiten.

Es ist kein Grund ersichtlich, um vom Primat der Geldstrafe abzuweichen, weswegen die 90 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen sind.

Damit steht fest, dass Art. 49 Abs. 1 StGB in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kind mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung gelangt und grundsätzlich eine Kumulation der Strafen zu erfolgen hat.

22. Weitere Strafzumessung / Verschlechterungsverbot

Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu 255 Strafeinheiten verurteilt worden, wovon 240 durch die von der Kammer ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten beansprucht werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleiben demnach 15 Strafeinheiten. Diese werden mit der Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die sexuellen Handlungen mit Kind im Wald absorbiert, weswegen dafür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszufällen ist. Da das Verschlechterungsverbot bereits gegriffen hat, kann auf eine Strafzumessung für die weiteren Schuldsprüche verzichtet werden.

23. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte an, monatlich CHF 7'500.00 netto plus 13. Monatslohn zu verdienen (pag. 560). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Lohn des Beschuldigten seither gekürzt worden wäre. Sowohl in der erst- als auch in der oberinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte weiter an, aus Vermietungen von Wohnungen einen Nettoertrag von CHF 1'000.00 pro Monat zu erzielen. Die Kammer geht demnach von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von CHF 8'125.00 (CHF 7'500.00 zuzüglich 13. Monatslohn) aus. Mit dem Liegenschaftsertrag resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'125.00. Mit dem maximalen Pauschalabzug von 30% für Steuern etc. resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 210.00.

24. Bedingter Strafvollzug

Betreffend die theoretischen Grundlagen zum bedingten Strafvollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Dem Beschuldigten ist daher sowohl betreffend die Freiheitsstrafe als auch bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahre festgesetzt.

25. Fazit Strafzumessung

Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 3’150.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit wird auf je zwei Jahre festgesetzt.

26. Tätigkeitsverbot

Gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB, welcher im Tatzeitpunkt galt, verbietet das Gericht u.a. demjenigen für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (lit. b) oder qualifizierter Pornografie, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten (lit. c), zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder Art. 64 verurteilt wird.

Gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und seither geltenden Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit.

Das neue Recht ist damit nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tätigkeitsverbots das im Tatzeitpunkt geltende aStGB zur Anwendung kommt.

Wie die Vorinstanz erwog, bedarf es zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 aStGB keiner negativen Legalprognose (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 653). Somit setzt das sogenannte zwingende Tätigkeitsverbot nach Abs. 3 keine Wiederholungsgefahr voraus, hingegen kann ein solches Verbot nur in Bezug auf berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten ausgesprochen werden, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen (vgl. Hagenstein in: BSK StGB I, 4. A. 2019, N 64 zu Art. 67 StGB). Die Vorinstanz führte zu Recht aus, der Beschuldigte fotografiere regelmässig auf Auftragsbasis bzw. als freier Mitarbeiter für (Sport-)Vereine und an (Sport-)Veranstaltungen und habe dadurch einen erleichterten Zugang zu Minderjährigen. Auch wenn diese Tätigkeit weitestgehend unentgeltlich bzw. nach dem – Time for print (TFP-Modell) – erfolge, so sei doch von einer zumindest organisierten ausserberuflichen Tätigkeit auszugehen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 653 f.).

Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Aus der Botschaft zum Tätigkeitsverbot geht hervor, dass alle «ehrenamtlichen Tätigkeiten» verboten werden sollen, wobei vor allem Freizeitaktivitäten sowie ehrenamtliche Aktivitäten vom Begriff der ausserberuflichen Tätigkeit erfasst sein sollen. In Frage kommen dafür unter anderem freiwillige Tätigkeiten in einem Sportverein und im Rahmen von Jugend und Sport etc. (Hagenstein, in: BSK StGB I, 4. A. 2019, N 8 zu Art. 67 StGB; Botschaft 2012c, 8862).

Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ferner macht der Beschuldigte auf Auftragsbasis als freier Mitarbeiter im Rahmen von Sportanlässen für AA.________ (Verbände) Fotografien (pag. 566 Z. 11 ff.), wobei dort jeweils Kinder anwesend sind (pag. 566 Z. 2). Er geht damit einer organisierten, ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, nach. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB sind somit erfüllt, weshalb der Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahre zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB zu verurteilen ist.

Für die Dauer des Tätigkeitsverbots ist gestützt auf Art. 67 Abs. 7 aStGB zwingend Bewährungshilfe anzuordnen.

VI. Zivilpunkt

27. Genugtuung

Die Kammer schliesst sich den theoretischen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollumfänglich an (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 656 ff.):

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2019, Art. 49 N 14 f., mit Hinweisen).

Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 3 Ziff. 2., und Band 2 [Genugtuung bei Körperverletzung], § 3).

Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Bei der Bemessung der Genugtuung ist vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2019, Art. 47 N 20a). Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BGE 132 II 117 E. 3.3.2).

Der Beschuldigte wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Zudem stellte er von den Übergriffen verbotene Kinderpornografie her. Mit Eingabe vom 05.12.2019 hat der Privatkläger, vertreten durch seine Mutter, eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 inkl. (recte: zzgl.) 5 % Zins seit dem Tatzeitpunkt geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Privatkläger seit der Tat unter psychischen Störungen leide und eine Depression durchgemacht habe bzw. noch immer darunter leide. Dabei habe er sich in psychiatrische Behandlung bei Herrn AB.________ begeben. Seit der Tat habe er sich sozial stark zurückgezogen und sei sehr verschlossen. Zudem habe er im vergangenen Jahr ein intensives Suchtverhalten (eGames, E-Zigaretten, Alkohol) entwickelt, welches nur durch regelmässige Besuche der Suchtberatungsstelle AC.________ in den Griff zu bekommen gewesen sei. Dieses Verhalten habe er vor der Tat nicht gezeigt. Weiter seien seine schulischen Leistungen im letzten Jahr stark eingebrochen, so dass er das zweite gymnasiale Schuljahr wiederholen müsse und nur aufgrund des Entgegenkommens der Schule ein Verbleib in der Sportklasse möglich sei. Die zeitliche Abfolge würde den direkten Zusammenhang der psychischen Störungen zur Tat aufzeigen (p. 542). Als Beilage wurden Rechnungen betreffend psychiatrische Behandlung sowie Schulzeugnisse der Schuljahre 2017/18 (vor der Tat) und 2018/19 (nach der Tat) eingereicht (p. 543 ff.).

Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität des Privatklägers eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm Schmerzen sowie weitere seelische Unbill zugefügt. Zwar willigte der Privatkläger in gewisse Handlungen ein, verkannte dabei aber aufgrund seines jugendlichen Alters die wahren Absichten des Beschuldigten. Dieser nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste schamlos aus und setzte sich über die teilweise initial geäusserte Zustimmung des Privatklägers hinweg. Letzterer führte anlässlich der Videoeinvernahme vom 19.09.2018 aus, dass ihn der beim Shooting erlittene Schmerz am meisten beschäftigt habe (p. 42, ab Minute 15:40). Ob der Straf- und Zivilkläger längerfristig unter den Taten des Beschuldigten leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Wie bereits unter dem Titel Schadenersatz ausgeführt wurde, ist die Kausalität zwischen der Tat und den offenbar in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlungen mangels eines dahingehenden Berichts nicht dargetan. Die Tathandlungen sind aber nach allgemeiner Erfahren ohne Weiteres geeignet, die sexuelle Entwicklung des Straf- und Zivilklägers spürbar zu schädigen. Das Gericht erachtet mit Blick auf Vergleichsfälle insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 für die beiden Vorfälle vom 15.09.2018 als angemessen.

Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.09.2018 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auch im Genugtuungspunkt abzuweisen. Dem der Privatkläger in erster Instanz eine Genugtuung von CHF 5'000.00 inklusive (recte: zuzüglich) 5% Zins seit dem Tatzeitpunkt beantragte, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger für den durch den Eingriff in die physische und psychische Integrität erlittenen seelischen Unbill und der damit einhergehenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657).

Nachgetragen sei, dass für den Zivilpunkt im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden werden.

28. Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und Kosten

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren sind zutreffend und es kann darauf verweisen werden (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658).

Der Privatkläger beantragte in erster Instanz die Ersetzung der Fahrkosten in der Höhe von CHF 56.00, welche ihm durch die Videoeinvernahme sowie der Akteneinsicht entstanden sind. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es sich dabei um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO handle, welche der Privatklägerschaft bei deren Obsiegen zu ersetzen seien. Vorliegend gilt der Privatkläger als obsiegend, weshalb die von der Vorinstanz für dessen notwendigen Aufwendungen ausgesprochene Entschädigung von CHF 56.00 nicht zu beanstanden sind.

VII. Kosten und Entschädigungen

29. Verfahrenskosten

29.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Er hat somit die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'813.60 zu bezahlen (9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'681.80). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 868.20 (1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'681.80) gehen zu Lasten des Kantons Bern.

29.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat somit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

30. Entschädigungen

30.1 In erster Instanz

Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zudem können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Die erstinstanzlichen Verteidigungskosten beliefen sich auf insgesamt CHF 10'456.70. Zufolge Einstellung eines Verfahrensteils sind dem Beschuldigten 1/10 der Verteidigungskosten, ausmachend CHF 1‘045.65, zu entschädigen. Dieser Entschädigungsanspruch wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in entsprechendem Umfang mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet.

30.2 In oberer Instanz

Zufolge vollständigen Unterliegens ist dem Beschuldigten oberinstanzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 StPO).

VIII. Verfügungen

Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird bis auf die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Die Vorinstanz hat im Sinne der Artikel 69, 135 Abs. 2 und 197 Abs. StGB die Einziehung zur Vernichtung der externen Festplatte USB Platte Silicon Power, Seriennummer .________, mit USB Kabel (Ass. Nr. 2), der externen Festplatte ICY Box IBAC6032-U3, Seriennummer .________ (Ass. Nr. 10), der externen Festplatte Sunstar USB 2.0, mit Kabel (Ass. Nr. 12), von USB Sticks, Emtec 64GB grün, TDK 32GB schwarz (Teil von Ass. Nr. 15) sowie der 2 Klemmen rot (Ass. Nr. 25) verfügt. Die einzuziehenden Gegenstände enthalten verbotene Pornografie bzw. Gewaltdarstellungen oder haben zur Herstellung von Kinderpornografie gedient, weswegen die Einziehung zur Vernichtung nicht zu beanstanden ist.

Die Vorinstanz hat weiter bestimmt, dass wenn A.________ die Aussonderung von nicht verbotenem Material ab den zur Vernichtung eingezogenen Datenträgern wünscht, er dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung MEOA (Polizeiwache AD.________), unter exakter Bezeichnung des Speicherorts und des Inhalts schriftlich mitzuteilen hat. Die Verteidigung hat zu Recht moniert, es obliege nicht dem Beschuldigten, zu bestimmen, was verboten sei und was nicht. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich zudem nicht als praktikabel, da ein Kompetenzkonflikt entstehen kann, wenn der Beschuldigte eine Datei als nicht und der mit der Aussonderung betraute EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung AD.________, als verboten erachtet. Ferner ist zu beachten, dass sich auch in den Erzeugnissen mit der Bezeichnung NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren verbotene Pornografie finden lässt (u.a. pag. 107-109, 111, 113 und 115). Desgleichen im Bilder Katalog markierter Erzeugnisse (pag. 30, u.a. pages 54, 62, 75, 77, 79, 84, 86, 95, 96, 115, 117, 123, 125, 127, 127, 131, 133, 233) und im Video Katalog markierter Erzeugnisse.

Eine Einziehung nach Art. 69 StGB ist grundsätzlich möglich, wenn der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand erfüllt ist, wenn der Besitz des fraglichen Erzeugnisses an sich verboten ist (vgl. Schmid, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. A. 2007, N 29 und N 48 zu Art. 69 StGB; vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A. 2019, N. 7 zu Art. 69 StGB; a.M. Thommen, in: Kommentar Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N 91 zu Art. 69 StGB), was im Entscheid des Bundesgerichts 6B_274/2020 vom 27. August 2020 bestätigt wird. Es rechtfertigt sich demnach in casu, nebst den Videos und der Bilder NDHS-Kategorie sexuelle Gewalt, verbotene Gewalt und virtuelle Kinderpornografie, die zufolge Schuldspruchs ohnehin einzuziehen sind, die Videos und Bilder der NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren sowie die Videos und Bilder der Kataloge markierter Erzeugnisse von der Herausgabe an den Beschuldigten herauszunehmen. Sie beinhalten verbotene Pornografie. Die allfällige Herausgabe von gewünschtem anderen Material ist für den Beschuldigten nach dem Verursacherprinzip kostenpflichtig und erfolgt gegen Vorschusszahlung.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Dezember 2019 bzw. 16. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen:

1.1 Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Frühling 2012 bis 12. Dezember 2012 bzw. angeblich festgestellt am 26. September 2018 in D.________ durch Herstellen, Erwerb und Beschaffen von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

1.2 Gewaltdarstellungen, angeblich festgestellt am 26. September 2018 in D.________ durch Erwerb und Beschaffen von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen;

infolge Verjährung eingestellt wurde;

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1’045.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'637.50 und Auslagen von CHF 44.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8'681.80, 1/10 ausmachend CHF 868.20, an den Kanton Bern.

2. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers abgewiesen wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen am 15. September 2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________, z.N. von C.________, geb. .________ 2003;

2. der Pornografie, mehrfach begangen

2.1. am 15. September 2018 in F.________ bei G.________ sowie in D.________ durch Herstellen von pornografischen Bild- und Tonaufnahmen, welche tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben;

2.2. in der Zeit vom 13. Dezember 2012 - 26. September 2018 in D.________ durch Herstellen, Erwerb und Beschaffen (alles zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

2.3. in der Zeit vom 1. Juli 2014 - 26. September 2018 in D.________ durch Konsum und Einfuhr (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

2.4. in der Zeit von ca. Frühling 2012 - 26. September 2018 in D.________ durch Besitz (zum eigenen Konsum) von pornografischen Ton- und Bildaufnahmen, welche sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (virtuelle Kinderpornografie) zum Inhalt haben;

3. der Gewaltdarstellungen, festgestellt am 26. September 2018 in D.________ durch Besitz von Bildaufnahmen, welche Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen;

und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 135 Abs. 1bis, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB

426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 3’150.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB für die Dauer von 10 Jahren.

Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 aStGB).

Zur Bezahlung der restinstanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7’813.60.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00.

III.

Im Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO verurteilt:

1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger C.________.

2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 56.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im Verfahren.

3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem ihm zustehenden Entschädigungsanspruch (CHF 1'045.65) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ herausgegeben:

- 1 NAS Synology DiskStation, Seriennummer .________, mit Ladekabel (Ass. Nr. 1)

- 1 Externe Festplatte Western Digitale Portable, Seriennummer .________, mit USB Kabel (Ass. Nr. 9)

- 2 Externe Festplatten LaCie Rugged, Seriennummer .________ (Ass. Nr. 11)

- 2 USB Sticks, Sony 4GB schwarz, SanDisk USB 3.0 (Teil von Ass. Nr. 15)

3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69, 135 Abs. 2, 197 Abs. 6 StGB):

- 1 Externe Festplatte USB Platte Silicon Power, Seriennummer .________, mit USB Kabel (Ass. Nr. 2)

- 1 Externe Festplatte ICY Box IBAC6032-U3, Seriennummer .________ (Ass. Nr. 10)

- 1 Externe Festplatte Sunstar USB 2.0, mit Kabel (Ass. Nr. 12)

- 2 USB Sticks, Emtec 64GB grün, TDK 32GB schwarz (Teil von Ass. Nr. 15)

- 2 Klemmen, rot (Ass. Nr. 25)

4. Die Aussonderung des folgenden, auf pag. 28 der Akten erwähnten, Bild- und Filmmaterials ist ausgeschlossen:

- Video-Auswahlkatalog der NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren

- Video-Auswahlkatalog der NDHS-Kategorie sexuelle Gewalt

- Video-Katalog markierter Erzeugnisse

- Bilder-Auswahlkatalog der NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren

- Bilder-Katalog der NDHS-Kategorie sexuelle Gewalt

- Bilder-Auswahlkatalog der NDHS-Kategorie verbotene Gewalt

- Bilder-Auswahlkatalog der NDHS-Kategorie virtuelle Kinderpornografie

- Bilder-Katalog markierter Erzeugnisse

5. Wünscht A.________ die Aussonderung des restlichen Materials ab den zur Vernichtung eingezogenen Datenträgern, so hat er dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung MEOA (Polizeiwache AD.________), unter exakter Bezeichnung des Speicherorts und des Inhalts schriftlich mitzuteilen.

Die Kantonspolizei Bern wird A.________ anschliessend einen Kostenvoranschlag zukommen lassen (zu einem Stundenansatz von voraussichtlich CHF 120.00). Wird die entsprechende Rechnung nicht innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt, wird vom unwiderruflichen Verzicht auf die Aussonderung ausgegangen und die Vernichtung der Datenträger vollzogen.

6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

7. Die Zustimmung zur Löschung nach Art. 17 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots) ist nicht erforderlich.

8. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt.

9. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Straf- und Zivilkläger

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), auszugsweise nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde

Bern, 9. Februar 2021

(Ausfertigung: 31. März 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Etter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 178

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_684/2017

6B_18/2017

6B_959/2013

6B_462/2014

6B_966/2009

Art. 325n 3art. 325n 3art. 325n 3

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2

Art. 325n 7art. 325n 7art. 325n 7

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348

6B_431/2010

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 243 StPOart. 243 CPPart. 243 CPP

Art. 243n 3art. 243n 3art. 243n 3

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 159 StPOart. 159 CPPart. 159 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

6B_522/2016

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_781/2010

6B_300/2015

6B_605/2016

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187n 7art. 187n 7art. 187n 7

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

BGE 125 IV 58ATF 125 IV 58DTF 125 IV 58

Art. 187n 5art. 187n 5art. 187n 5

6B_727/2013

Art. 187n 3art. 187n 3art. 187n 3

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Art. 187n 5art. 187n 5art. 187n 5

6B_727/2013

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187n 7art. 187n 7art. 187n 7

Art. 187n 3art. 187n 3art. 187n 3

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

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Art. 187n 3art. 187n 3art. 187n 3

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197n 5art. 197n 5art. 197n 5

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SK 15 203

Art. 197n 2art. 197n 2art. 197n 2

Art. 197n 2art. 197n 2art. 197n 2

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Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

BGE 131 IV 16ATF 131 IV 16DTF 131 IV 16

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

BGE 133 IV 31ATF 133 IV 31DTF 133 IV 31

BGE 131 IV 64ATF 131 IV 64DTF 131 IV 64

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197n 5art. 197n 5art. 197n 5

BGE 137 IV 208ATF 137 IV 208DTF 137 IV 208

Art. 197n 7art. 197n 7art. 197n 7

BGE 137 IV 208ATF 137 IV 208DTF 137 IV 208

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

Art. 21n 7art. 21n 7art. 21n 7

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135n 22art. 135n 22art. 135n 22

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 135n 7art. 135n 7art. 135n 7

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135n 2art. 135n 2art. 135n 2

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 135n 7art. 135n 7art. 135n 7

BGE 99 IV 57ATF 99 IV 57DTF 99 IV 57

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_253/2018

BGE 141 IV 217ATF 141 IV 217DTF 141 IV 217

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 49n 14art. 49n 14art. 49n 14

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

6B_274/2020

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF