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Entscheid

SK 2020 202

Bundesgerichtsurteil 1B_262/2021 vom 11.06.2021

25. Mai 2021Deutsch44 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 202

Bern, 29. März 2021

Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.),

Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Januar 2020 (PEN 19 592)

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

2. Berufung

3. Beweisergänzungen

4. Anträge der Parteien

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Erwägungen

II. Strafzumessung

6.

Anwendbares Recht

7.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

8.

Objektive Tatkomponenten

9.

Subjektive Tatkomponenten

10.

Verminderung der Schuldfähigkeit

11.

Fazit Tatkomponenten

12.

Strafminderung zufolge Versuch

13.

Täterkomponenten

14.

Konkretes Strafmass

III. Massnahme

15.

Allgemeines

16.

Im konkreten Fall

IV. Vollzug bzw. Aufschub der Strafe

V. Kosten und Entschädigung

17.

Verfahrenskosten

18.

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

VI. Verfügungen

VII. Dispositiv

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 15. Januar 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung ein, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘432.95, an den Kanton Bern (pag. 1245, Bst. B. Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Ferner sprach die Vor-instanz den Beschuldigten von der Anschuldigung des Angriffs frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 1245, Bst. B. Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde infolge Härtefalls verzichtet. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 1245 ff., Bst. B. Ziff. III., Bst. C. Ziff. 6. erstinstanzliches Urteil).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 24. Januar 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1253). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. April 2020 (pag. 1326 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme (pag. 1333 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 1339 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete der Beschuldigte auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1344).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29. März 2021 statt (pag. 1548 ff.).

3.

Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Therapieverlaufsbericht (pag. 1383 f.), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten (pag. 1417 ff.; pag. 1515 ff.; pag. 1535 ff.), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 1479 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1487) eingeholt. Weiter wurden auf Ersuchen des Gutachters beim Inselspital Bern medizinische Unterlagen ediert (pag. 1410 f.).

Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 3. März 2021 (pag. 1487) wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einerseits die Akten BM 20 7281 betreffend den Strafbefehl vom 10. März 2020 wegen mehrfacher Beschimpfung und andererseits die Einstellungsverfügung BM 20 9507 vom 31. März 2020 betreffend die im Strafregister noch ersichtliche Untersuchung wegen Raubes ediert. Die Einstellung ist rechtskräftig (pag. 1493 f.; pag. 1505 f.; pag. 1531 ff.).

Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1551 ff.).

4.

Anträge der Parteien

Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1561):

Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz sei unter Ziff. B. Ill. Ziff. 1. wie folgt zu ändern und im Übrigen zu bestätigen:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug auf eine Probezeit von 2 Jahren gewährt, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Es wird Bewährungshilfe angeordnet.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.

Staatsanwältin C.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1566 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1.

der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 27. August 2017 in Bern zum Nachteil von D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;

2.

des Freispruchs von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27. August 2017 in Bern zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

3.

des Schuldspruchs, wonach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. August 2017 schuldig erklärt wurde;

4.

des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls;

5.

der Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung.

II.

A.________ sei gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch und in Anwendung der Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 StGB, sowie Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen; sowie

2.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

3.

Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme während und nach dem Strafvollzug anzuordnen.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

2.

Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das Strafmass, die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und die Frage des Vollzugs bzw. Aufschubs der Strafe zu überprüfen (pag. 1245, Bst. B. Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (pag. 1348, Bst. C. Ziff. 5. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Strafzumessung

6.

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen).

Vorliegend kommt aufgrund der Schwere des Verschuldens nach altem wie auch nach neuem Recht nur eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe in Betracht. Diesbezüglich ergaben sich bei der Revision keine Änderungen. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden.

7.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1305 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a aStGB). Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 aStGB).

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

8.

Objektive Tatkomponenten

8.1

Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Erwähnt sei aber zumindest, dass die erlittenen Verletzungen nicht unerheblich waren und teilweise im Spital behandelt werden mussten. E.________ zog sich am ganzen Körper zahlreiche Hautabschürfungen, Hauteinblutungen, Hautunterblutungen, Hautverfärbungen und Hautdurchtrennungen zu. Die Hautdurchtrennungen oberhalb der Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe und am Hinterkopf mussten genäht werden und hinterliessen Narben. Schliesslich renkte er sich den linken Oberarm aus der Gelenkspfanne aus und erlitt einen mehrteiligen Bruch des grossen Knochenvorsprungs des linken Oberarmkopfs (vgl. zum Ganzen pag. 1294 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von E.________. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Verletzungen, die hier im Raum standen, schwer wiegen (pag. 1557). Lebensgefährliche Verletzungen drohten bereits durch den heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Hinterkopf von E.________. So hätte ihn die zerbrochene Flasche am Hals treffen können, was zu einem grossen Blutverlust und einer Lebensgefahr hätte führen können. Durch die zahlreichen Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf von E.________ bestand eine grosse Gefahr erheblicher Schädel- und Hirnverletzungen, zumal dieser wehr- und regungslos am Boden lag und keine Abwehrhaltung einnehmen konnte. Selbst wenn eine Lebensgefahr hätte abgewendet werden können, wäre auch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit denkbar gewesen. Schliesslich hätte E.________ durch das Vorgehen des Beschuldigten leicht ein Auge verlieren oder eine bleibende Entstellung seines Gesichts (z.B. durch Narben) davontragen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen.

8.2

Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ging der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vor (pag. 1307, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die Tat nicht von langer Hand oder im Einzelnen geplant war, wies sie doch einen gewissen Planungsgrad auf. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben E.________ in der Innenstadt durch Telefonanrufe richtiggehend geortet und anschliessend verfolgt, bevor sie etwas ausserhalb des Zentrums zur Tat schritten. Dabei ist keineswegs ein Konflikt eskaliert. Vielmehr setzte der Beschuldigte E.________ ohne vorgängige Konversation durch einen heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen dessen Hinterkopf ausser Gefecht. Als E.________ wehrlos am Boden lag, bückte sich der Beschuldigte gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über ihn und deckte ihn mit Faustschlägen gegen den Oberkörper und insbesondere gegen den Kopf ein. Zusätzlich trat er mindestens zehnmal heftig mit stampfartigen und kickartigen Bewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf (pag. 1290 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da E.________ benommen war, hatte er keine Möglichkeit, die zahlreichen Schläge und Tritte abzuwehren. Bei einem der letzten Tritte trafen der Beschuldigte und sein Mittäter E.________ derart heftig im Kopfbereich, dass dieser sich von der einen auf die andere Seite drehte (pag. 1291 und pag. 1294, S. 28 und S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.

8.3

Fazit objektive Tatkomponenten

Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden und mit der Vorinstanz von einer Strafe von 60 Monaten auszugehen (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.

Subjektive Tatkomponenten

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liess sich ein direkter Vorsatz nicht erstellen. Dem Beschuldigten ging es letztlich darum, E.________ eine Lektion zu erteilen. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperverletzungen nach sich ziehen konnte und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich (vgl. pag. 1303, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden.

Beweggrund für die Tat war die angebliche Vergewaltigung von F.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten, durch E.________. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte subjektiv von einem sexuellen Übergriff ausging und entsprechend wütend auf E.________ war (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies rechtfertigte jedoch das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs.

Die Tat wäre für den Beschuldigten grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So hätte er bezüglich der vermeintlichen Vergewaltigung vorab die Polizei oder eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen können. Zudem hätte er E.________ zur Rede stellen können. Aufgrund der psychischen Störung und der Alkoholintoxikation im Zeitpunkt der Tat kann jedoch nicht von freier Entscheidung gesprochen werden. Dieser Umstand wird nachfolgend bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns und der nicht rein egoistischen Beweggründe verschuldensmindernd aus. Es ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen.

10.

Verminderung der Schuldfähigkeit

Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweis). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 62). Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62).

Der Beschuldigte wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. G.________, begutachtet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) litt der Beschuldigte tatzeitlich an einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von Cannabis differentialdiagnostisch an einer substanzgebundenen psychotischen Störung. Er habe sich zudem im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation befunden, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (pag. 931). Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Begehung der vorgeworfenen Tat wegen seiner psychischen Störung und Abhängigkeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, deren Unrecht einzusehen. Jedoch hätten die Alkoholintoxikation und die zusätzlichen Krankheitssymptome zu einer psychischen Instabilität, zu einer Kurzschlüssigkeit auf Verhaltensebene und in der Summe zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigetragen. Aus gutachterlicher Sicht werde eine mittelgradige bis schwergradige Schuldminderung angenommen (pag. 931 f.).

Das oberinstanzlich beim Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. H.________, eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) konnte den im Vorgutachten diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigen. Beim Beschuldigten liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Im Übrigen schloss sich der Zweitgutachter jedoch – soweit für die Frage der Schuldfähigkeit relevant – dem Vorgutachten an (pag. 1449; pag. 1460).

Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit im Erstgutachten sind schlüssig und werden im Ergänzungsgutachten nicht in Frage gestellt. Die Präzisierungen bezüglich der aktuellen Diagnose stellt die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht in Frage. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer mittel- bis schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen mittelschwere Verschulden im unteren Bereich wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen.

11.

Fazit Tatkomponenten

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

12.

Strafminderung zufolge Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollendeten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken (pag. 1309, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Folgen der Tat waren für E.________ dennoch gravierend. Die erlittenen Verletzungen führten zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Voll arbeitsfähig war E.________ erst wieder rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall (pag. 1183 Z. 23 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren nach wie vor Narben im Gesicht sichtbar, insbesondere die Narbe über der Augenbraue (pag. 1184 Z. 36 ff.; pag. 1302). Auch litt E.________ teils noch an Angstgefühlen (pag. 1183 Z. 16 ff.). Körperliche Einschränkungen hatte er aber keine mehr (pag. 1183 Z. 21).

Aufgrund der grossen Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und der doch erheblichen tatsächlichen Folgen der Tat erscheint vorliegend für den Versuch nur eine geringe Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 24 Monate als angemessen.

13.

Täterkomponenten

13.1

Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1310 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte im März 2020 von seiner Freundin F.________ getrennt hat. Die familiären Beziehungen sind insgesamt konfliktbehaftet. Gegenüber dem Gutachter gab der Beschuldigte am 11. Februar 2021 an, er habe keine nahe Bezugsperson mehr (pag. 1448).

Seit Dezember 2020 wohnt der Beschuldigte in einem Studio in der Stadt Bern (pag. 1448). Er ist arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1480). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er habe seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Anstellung gehabt, zumindest nichts Längerfristiges (pag. 1553 Z. 15). Der Beschuldigte konsumiert eigenen Angaben zufolge täglich bis zu fünf Joints (pag. 1439; pag. 1456). Im Juli 2020 wurde bei ihm Morbus Basedow diagnostiziert und die damit einhergehende Schilddrüsenüberfunktion wird medikamentös behandelt (pag. 1410 f.; pag. 1448).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.

13.2

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er praktisch von Anfang an vollumfänglich geständig war. Obwohl ihm das Delikt auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Ferner zeigte der Beschuldigte im Verfahren Einsicht und Reue. So führte er beispielsweise an der Hafteröffnung vom 13. September 2017 (pag. 171 ff.) aus, er habe Scheisse gebaut und es sei ein Blödsinn gewesen (pag. 177 Z. 215). Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, dass es ihm leidtue (pag. 176 Z. 185 ff.; pag. 179 Z. 292; pag. 184 Z. 485). Er bereue es, seit es passiert sei (pag. 179 Z. 292 f.). Selbstjustiz erachtete der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie als gerechtfertigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte persönlich bei E.________ und einem weiteren vormaligen Privatkläger und konnte sich mit ihnen im Zivilpunkt einvernehmlich einigen (pag. 1204 Z. 18 ff.; pag. 1182; pag. 1186; pag. 1213 ff.; pag. 1226 ff.). Dieses Verhalten ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.

Die im Februar 2020 gegen den Beschuldigten eröffnete Strafuntersuchung wegen Raubes wurde zwischenzeitlich eingestellt (pag. 1487; pag. 1531 ff.). Im Dezember 2019 und Januar 2020 beschimpfte der Beschuldigte mehrfach einen Polizisten. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 10. März 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 1487). Diese Vorfälle deuten auf eine eher geringe Frustrationstoleranz in (vermeintlichen) Konfliktsituationen hin. Da es sich um Bagatellverstösse handelt, sind sie jedoch bei der Strafzumessung nicht massgeblich zu berücksichtigen.

13.3

Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

13.4

Fazit Täterkomponenten

Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Geständnisbereitschaft und der Einsicht und Reue strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 6 Monate auf 18 Monate zu reduzieren ist.

14.

Konkretes Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB).

Bezüglich des Vollzugs der Strafe wird auf Ziff. IV. nachfolgend verwiesen.

III. Massnahme

15.

Allgemeines

Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind.

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 aStGB).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 aStGB zwingend anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2).

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 und Art. 63 aStGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei, darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53).

Schliesslich setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 aStGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 aStGB).

16.

Im konkreten Fall

Dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits während der obligatorischen Schulzeit bzw. unmittelbar im Nachgang in ambulanter Behandlung war (wegen eines tätlichen Angriffs bzw. Suizidalität, pag. 849). Ab dem Jahre 2014 befand sich der Beschuldigte regelmässig in stationären und ambulanten Behandlungen (pag. 848 ff.). Tatzeitlich geht das Gutachten beim Beschuldigten von einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von Cannabis differentialdiagnostisch von einer substanzgebundenen psychotischen Störung aus. Weiter habe er sich im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs, befunden. Insgesamt sei im Tatzeitpunkt von einem komplexen und schweren Störungsprofil auszugehen (pag. 931). Die tatzeitliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und Suchtmittelabhängigkeit gelte weiterhin. Der zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholkonsum (akute Intoxikation) und die exazerbierte Psychose, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat stünden, seien mittlerweile abgeklungen, so dass eine psychisch und kriminalprognostisch relevante positive Entwicklung eingetreten sei (pag. 933). Das Gutachten hält den Beschuldigten für massnahmebedürftig. Auch wenn sich die deliktrelevanten Bedingungen seit dem Tatzeitpunkt verbessert hätten, bestehe noch ein erhöhtes Risiko künftiger Straftaten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten. Die vorgeworfene Gewalttat habe sich vor allem unter Einfluss von Alkohol abgespielt. Das Risiko ähnlicher Gewaltdelikte sei noch als mässig erhöht zu bewerten, ein ständiges Gefährdungspotential sei jedoch nicht ersichtlich (pag. 932). Für die festgestellte Störung gebe es wirksame Behandlungsmöglichkeiten. Zweckmässig und indiziert sei eine langfristige ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 aStGB mit regelmässigen klinischen Beurteilungen und laborchemischen Kontrollen betreffend Substanzkonsum (pag. 933 f.). Zu überlegen sei eine stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung. Sollte sich die ambulante Behandlung nicht als zielführend erweisen, sei eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 60 aStGB zu erwägen (pag. 930; pag. 934).

Dispositiv

Das oberinstanzlich eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) bestätigt im Wesentlichen das Vorgutachten und nimmt einige Anpassungen auf diagnostischer Ebene und in Bezug auf die Therapieempfehlungen vor (pag. 1460). Demnach liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Der im Vorgutachten noch diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol könne aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigt werden (pag. 1449; pag. 1460). Auch das Ergänzungsgutachten geht von einer Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten aus. Durch den geringeren Alkoholkonsum seit der Anlasstat habe der Beschuldigte seine Legalprognose zumindest bis auf Weiteres etwas verbessern können. Fraglich sei jedoch, wie nachhaltig dieser Zustand sei, da der Beschuldigte in seinem Leben aktuell deutliche Instabilitäten aufweise. So sei eine ihn offenbar stabilisierende Partnerschaft im März 2020 zu Ende gegangen und der Beschuldigte fühle sich seither zunehmend vereinsamt. Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum sei nicht erkennbar und der Beschuldigte nehme nach wie vor keine genügende antipsychotische / stimmungsstabilisierende Medikation ein. Hingegeben konsumiere er eigenen Angaben zufolge täglich bis zu fünf Joints (pag. 1456). Die Durchführung einer langfristigen ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 aStGB sei zweckmässig und indiziert (pag. 1462). Die bisherige (freiwillige) ambulante Therapie habe nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose geführt. Die Therapie sollte deutlich optimiert werden. Aus gutachterlicher Sicht werde eine Änderung der künftigen Therapie und ein Therapiestellenwechsel empfohlen (pag. 1457 f.; pag. 1462 f.). Eine längerfristige stationäre Therapie nach Art. 59 oder 60 aStGB sei nach wie vor nicht zwingend (pag. 1463).

Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten diagnostizieren beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie und eine Suchtmittelabhängigkeit und damit eine schwere psychische Störung im Sinne des StGB. Diese lag bereits im Tatzeitpunkt vor und besteht weiterhin. Der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der begangenen Straftat ist gegeben. Ob ein schädlicher Gebrauch von Alkohol im Tatzeitraum allgemein oder einzig eine akute Alkoholintoxikation in der Tatnacht vorlag, ändert daran nichts.

Ebenso besteht gestützt auf die Gutachten eine Gefahr weiterer Straftaten, auch wenn sich die Legalprognose zumindest bis auf Weiteres etwas verbessert hat. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht mehr gewalttätig wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Ergänzungsgutachten wird schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Beschuldigte verschiedene deliktrelevante Faktoren nicht wesentlich beeinflussen konnte und in seinem Leben aktuell deutliche Instabilitäten aufweist. Dies ergibt sich auch aus dem Therapieverlaufsbericht vom 13. Januar 2021. So sei die psychotherapeutische Klärungsarbeit durch viele destabilisierende Alltagssituationen erschwert worden. Die fehlende Konstanz in seinem sozialen Umfeld kombiniert mit der Trennung der Beziehung und dem bevorstehenden Gerichtstermin hätten den Beschuldigten zunehmend destabilisiert und er sei in der Folge psychotisch dekompensiert (pag. 1383). Ungereimtheiten und zwischenmenschliche Konflikte würden oft wieder zu Destabilisierung und impulsivem Verhalten führen, so dass kurzfristig Erreichtes wieder verloren gehe (pag. 1384). Die erneute psychotische Dekompensation im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte auch zu strafbaren Handlungen. Auch wenn es sich bei den mehrfachen Beschimpfungen um Bagatellverstösse und nicht um Gewaltdelikte handelt, deuten sie doch auf eine nach wie vor geringe Frustrationstoleranz in vermeintlichen Konfliktsituationen hin. Ferner ist der Beschuldigte nicht bereit, eine antipsychotische / stimmungsstabilisierende Basismedikation einzunehmen, obwohl er gemäss eigenen Angaben zumindest mit Abilify gute Erfahrungen gemacht hat (vgl. pag. 1553 Z. 24). Die regelmässige Einnahme einer Basismedikation wäre jedoch gemäss dem Sachverständigen eine wesentliche Grundlage für eine zukünftig adäquate Behandlung (vgl. pag. 1516). Schliesslich hat der Beschuldigte kein Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums.

Beide Sachverständige gehen davon aus, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten durch eine ambulante Massnahme begegnen lässt. Diese Ausführungen sind überzeugend. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach eine stationäre Massnahme (derzeit) nicht erforderlich bzw. nicht zwingend ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschuldigte den deutlich deliktrelevanten übermässigen Alkoholkonsum seit der Tat wesentlich reduzieren konnte. Die zwischenzeitliche Verurteilung wegen Beschimpfung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist folglich im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen eine ambulante Massnahme anzuordnen.

Ausgeschlossen ist vorliegend die Anordnung einer ambulanten Therapie im Rahmen einer Weisung bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Vorab ist, wie ausgeführt, eine ambulante Massnahme zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Weiter ergibt sich gestützt auf die Gutachten eine ungünstige Prognose, die den bedingten Strafvollzug ausschliesst (vgl. dazu Ziff. IV. nachfolgend). Schliesslich ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den beiden Gutachten, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren in ambulanten und teils auch stationären Therapien befindet. Diese führten, wie sich dem Ergänzungsgutachten entnehmen lässt, nicht zum gewünschten Erfolg. Ohne gefestigte Struktur bzw. durch blosse Weisungen und Auflagen während der Probezeit ist nicht mit einer nachhaltigen Verbesserung des Zustands des Beschuldigten bzw. einer nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr zu rechnen.

IV. Vollzug bzw. Aufschub der Strafe

Sind wie vorliegend die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2 aStGB).

Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 aStGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 187; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt folglich nicht in Betracht.

Nach Art. 63 Abs. 2 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. und E. 4.3 S. 165). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen).

Der Strafvollzug kann Therapie und Resozialisierung unter verschiedenen Gesichtspunkten, u.a. wegen Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen, erschweren. Diese allgemeinen, destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um einen Aufschub anzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3; 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163).

Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 3 Bst. c aStGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163; BGE 116 IV 101 E. 1b S. 103 mit Hinweisen).

Das Gutachten vom 14. März 2018 hält diesbezüglich fest, dass den komplexen Behandlungserfordernissen bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nur begrenzt Rechnung getragen werden könne, da es neben der medikamentösen Therapie auch auf vielfältige, darunter psychoedukative und psychotherapeutische Angebote, sowie zusätzliche Hilfsangebote, ankomme. Ein gewisser Vorteil wäre allenfalls, dass im Zeitraum der Freiheitsstrafe voraussichtlich kein regelmässiger Cannabiskonsum möglich sei. Insofern könne eine zunächst begleitende ambulante Behandlung während einer allfälligen Freiheitsstrafe aus gutachterlicher Sicht nicht völlig abgelehnt werden (pag. 935).

Im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 wird ausgeführt, dass Personen, die unter einer Schizophrenie leiden, im Strafvollzug üblicherweise als schwache Glieder gelten. Insofern dürfte das Milieu des Strafvollzugs für den Heilungsprozess des Beschuldigten kaum förderlich sein (pag. 1456). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Strafvollzug bei Cannabiskonsum sanktioniert würde. Bestenfalls würde sich beim Beschuldigten bei einer strafvollzugsbegleitenden Therapie die Erkenntnis durchsetzen, dass er mit einer antipsychotischen / stimmungsstabilisierenden Basismedikation nicht mehr auf den Cannabiskonsum angewiesen sei (pag. 1457). Die bisherige Therapie sei kritisch zu hinterfragen (pag. 1457). Da aus gutachterlicher Sicht ein Therapiestellenwechsel angeregt werde, könnte dies ein weiterer Aspekt sein, der für eine zunächst vollzugsbegleitende Therapie spreche. Eine vollzugsbegleitende Behandlung könnte idealerweise dazu führen, dass der Beschuldigte vermehrt Distanz zu seinem nach wie vor ausgedehnten Cannabiskonsum finden könne (pag. 1458). Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine nahe Bezugsperson in seinem Umfeld habe und offensichtlich erscheine, dass er in etlichen Alltagsangelegenheiten Unterstützung brauche, könnte eine strafvollzugsbegleitende Therapie ebenfalls hilfreich sein (pag. 1458). Eine längerfristige stationäre Therapie erscheine nicht zwingend (pag. 1459). Zusammenfassend wird im Ergänzungsgutachten tendenziell eine ambulante vollzugsbegleitende Therapie mit Fortführung nach der Entlassung empfohlen. Alternativ könnte die ambulante Therapie stationär zwecks Etablierung einer suffizienten medikamentösen Therapie eingeleitet werden. Ein wesentlicher Vorteil einer vollzugsbegleitenden Therapie dürfte der weitgehende Verzicht auf Cannabis sein und die damit sich ergebende Chance, dass sich der Beschuldigte eher auf die Hilfe durch eine entsprechende Medikation einlassen könnte (pag. 1459; pag. 1463). Mit Schreiben vom 23. März 2021 ergänzte der Gutachter, der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung und der Cannabiskonsum des Beschuldigten hätten sich trotz laufender Therapie nicht wesentlich zum Positiven verändert. Der Beschuldigte habe die Zeit seit dem Gutachten vom 14. März 2018 nicht dazu nutzen können, die im Gutachten angedachte Therapie (mit u.a. medikamentöser Therapie und Psychotherapie) zu etablieren bzw. für sich zu nutzen. Vieles spreche dafür, dass ihm dies im ambulanten Rahmen nicht gelinge. Ein vollzugsbegleitendes Setting würde hingegen einen klareren und verbindlicheren Rahmen setzen (pag. 1520 f.).

Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten gehen einerseits davon aus, dass der Strafvollzug für die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich kein ideales Umfeld bietet. Beide Sachverständige weisen jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung darauf hin, dass der Strafvollzug dazu dienen könnte, Abstand zu seinem Cannabiskonsum zu finden. Während eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Gutachten vom 14. März 2018 nicht völlig abgelehnt wird, wird diese im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 empfohlen.

Die Ausführungen im Ergänzungsgutachten sind insbesondere unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Beschuldigten schlüssig und nachvollziehbar. So trat der Beschuldigte bereits mehrfach zwecks Entzug von Cannabis stationär in Kliniken ein, so unter anderem vom 27. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 (pag. 862), vom 19. bis 21. Januar 2017 (pag. 862), vom 27. Februar bis 7. April 2017 (pag. 864) und vom 6. bis 12. Juli 2017 (pag. 866), d.h. kurz vor dem Vorfall vom 27. August 2017. Die suchtspezifischen Behandlungsversuche wurden durch den Beschuldigten jeweils wieder abgebrochen. Dass der Beschuldigte nun zu seiner aktuellen Therapeutin Vertrauen fassen konnte (vgl. pag. 1552 Z. 5 ff.), erscheint zwar positiv. Sein gesundheitlicher Zustand stabilisierte sich durch die Therapie jedoch nicht wesentlich und er wurde erneut deutlich psychotisch. Zudem konsumiert der Beschuldigte nach wie vor täglich bis zu fünf Joints. Wie im Ergänzungsgutachten überzeugend ausführt wird, dürfte die Etablierung eines anderen Therapieansatzes sowie die Reduktion des Cannabiskonsums vollzugsbegleitend einfacher sein bzw. leichter fallen. Festzuhalten bleibt zudem, dass bereits der Erstgutachter eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht völlig ablehnt und auch auf entsprechende Vorteile hinweist. Gestützt auf die Gutachten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt zu seinen Eltern pflegt, jedoch ansonsten über keine gefestigten familiären, sozialen und beruflichen Strukturen verfügt, die durch den Strafvollzug beeinträchtigt würden. So ist der Beschuldigte seit längerer Zeit arbeitslos und absolviert auch keine Ausbildung. Von seiner Lebenspartnerin hat er sich getrennt und eine nahe Bezugsperson fehlt.

Zusammenfassend bestehen keine hinreichenden Gründe, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen und es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet.

V. Kosten und Entschädigung

17. Verfahrenskosten

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge der auf die Strafzumessung beschränkten Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und Auslagen von CHF 12'984.80 (Therapieverlaufsbericht CHF 150.00 [pag. 1386], Ergänzungsgutachten CHF 11'760.80 [pag. 1529] und Beantwortung der Ergänzungsfragen CHF 1'074.00 [pag. 1530]), insgesamt ausmachend CHF 16'484.80.

Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe, unterliegt aber bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe (vgl. pag. 1561; pag. 1566 f.). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'494.95, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 29. März 2021 (pag. 1562 ff.) bestimmt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden 1 3/4 Stunden hinzugerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'203.20, ausmachend CHF 3'468.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 1562).

VI. Verfügungen

Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Januar 2020 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

das Strafverfahren gegen A.________

wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 27.08.2017 in Bern zum Nachteil von D.________,

eingestellt wurde,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘432.95, an den Kanton Bern.

B.

A.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27.08.2017 in Bern zum Nachteil von D.________,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

C.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27.08.2017 in Bern,

und in Anwendung von

Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt wurde:

zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung).

D.

auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E.

weiter beschlossen wurde:

1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘874.05.

A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 11‘586.65 (= 90% der amtlichen Entschädigung; 10% der amtlichen Entschädigung fällt auf die Einstellung) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 2‘788.95 zwischen der auf die Schuldsprüche entfallende amtlichen Entschädigung und das auf die Schuldsprüche entfallende volle Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

II.

A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. C.

und in Anwendung der

Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 aStGB;

Art. 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet.

2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von total CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85.

III.

Weiter wird verfügt:

1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 1/3 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 5'494.95, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'203.20, ausmachend CHF 3'468.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht.

3. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 29. März 2021

(Ausfertigung: 3. Mai 2021)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Obergerichtssuppleant Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 202

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

6B_865/2009

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_260/2012

6B_216/2017

6B_748/2015

6B_1159/2014

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

6B_1048/2010

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_850/2016

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56a StGBart. 56a CPart. 56a CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP

6B_1048/2010

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

6B_223/2016

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

6B_1195/2015

6B_342/2010

6B_141/2009

6B_268/2008

6B_724/2008

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161

BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161

6B_53/2017

6B_850/2016

6B_95/2014

6B_698/2017

6B_107/2011

BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_53/2017

BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161

BGE 116 IV 101ATF 116 IV 101DTF 116 IV 101

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_769/2016

6B_349/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF