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Entscheid

SK 2020 203

mehrfacher gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.

17. Mai 2022Deutsch154 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 203

Bern, 22. Juni 2021

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Sanwald,

Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiberin López

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, Drohung etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. September 2019 (PEN 19 100)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

Erwägungen

1.

Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) fällte am 4. September 2019 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 793 ff.; Hervorhebungen im Original):

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach z.N. von C.________ begangen in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen an einem Mittwoch, in der Zeit Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________ (Ort), F.________(Strasse)

der versuchten Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen an einem Tag Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse)

der einfachen Körperverletzung, mehrfach z.N. von C.________ begangen in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse)

der Drohung, begangen z.N. von C.________ am 10.05.2017 in G.________(Ort), H.________(Strasse)

der Nötigung, begangen z.N. von C.________ im Frühjahr 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse)

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, aArt. 43, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 67b, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 181, Art. 190 Abs. 1 StGB;

Art. 20 N-SIS-Verordnung

Art. 426 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und A.________ die Weisung erteilt, solange notwendig eine ambulante Therapie beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu absolvieren.

2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.

Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auszuschreiben.

Das Gericht empfiehlt der zuständigen Behörde, den Vollzug der Landesverweisung in Anwendung von Art. 66d StGB aufzuschieben.

4. Es wird das folgende Kontakt- und Rayonverbot erlassen:

A.________ wird für die Dauer von 3 Jahren

- verboten, mit C.________, in irgendeiner Form direkt oder indirekt (namentlich telefonisch, brieflich, etc.) Kontakt aufzunehmen; die Kontakte für die Übergabe der Kinder erfolgen via Rotes Kreuz bzw. über die zuständigen Behörden oder direkt über die Kinder. Vorbehalten sind Kontaktaufnahmen im Einklang mit Verfahren vor Behörden;

- verboten, sich dem Wohndomizil von C.________ im Kanton Zürich – sollte ihm dieses bekannt sein oder werden – auf eine Distanz von weniger als 150 Meter anzunähern;

- angewiesen, sich im Falle einer zufälligen Begegnung mit C.________ unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen.

5. Zur Tragung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17‘600.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 43‘273.85, insgesamt bestimmt auf CHF 60‘873.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 20‘076.80).

[Kostentabelle]

III.

1. [Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________]

2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin I.________ wurden mit Verfügung vom 13.05.2019 bestimmt.

[Nachzahlungsmodalitäten]

3. [Amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin J.________]

IV.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.10.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit den Schadenersatz betreffend auf den Zivilweg verwiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird beschlossen:

1. A.________ wird als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, vorerst befristet bis zum 03.12.2019,

- verboten, mit C.________, in irgendeiner Form direkt oder indirekt (namentlich telefonisch, brieflich, etc.) Kontakt aufzunehmen; die Kontakte für die Übergabe der Kinder erfolgen via Rotes Kreuz bzw. über die zuständigen Behörden oder direkt über die Kinder. Vorbehalten sind Kontaktaufnahmen im Einklang mit Verfahren vor Behörden;

- verboten, sich dem Wohndomizil von C.________ im Kanton Zürich – sollte ihm dieses bekannt sein oder werden – auf eine Distanz von weniger als 150 Meter anzunähern;

- angewiesen, sich im Falle einer zufälligen Begegnung mit C.________ unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen.

Begründung: siehe separates Dokument.

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Die Privatklägerin wird für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 entschädigt (Art. 434 StPO analog).

5. [Eröffnungsformel]

2. Berufung und weitere Massnahmen

Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) meldete die amtliche Verteidigung, Fürsprecherin B.________, im Namen und im Auftrag des Beschuldigten am 10. September 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 880). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert auf den 4. Mai 2020 und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 880).

Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verlängerte die Verfahrensleitung die durch das erstinstanzliche Gericht befristet angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Abschluss des rechtskräftigen Berufungsverfahrens (pag. 904).

Am 25. Mai 2020 reichte die amtliche Verteidigung, Fürsprecherin B.________, form- und fristgereicht gegen das vorgenannte Urteil eine begründete Berufungserklärung ein (pag. 906 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Ziff. I (Einstellung), vollumfänglich an. Die Berufung bezieht sich demnach auf die Schuldsprüche (Ziff. II.1 – 5), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Landesverweisung gemäss Ziff. II.1 – 3), die Auferlegung der Kosten (Ziff. II.5) und auf den Zivilpunkt (Ziff. II.4 und Ziff. IV) sowie auf die weiteren Verfügungen (Ziff. V.).

Die Berufungserklärung wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2020 zugestellt (pag. 911). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass sie auf die Anschlussberufung verzichte und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend mache (pag. 924).

Mit Gesuch vom 4. Juni 2020 beantragte Rechtsanwalt K.________, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin, C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), auf ihren Wunsch hin seine Entlassung aus dem amtlichen Mandat respektive den Wechsel ihrer amtlichen Vertretung (pag. 917). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 gutgeheissen und Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (pag. 926, 938 f.). Rechtsanwalt K.________ wurde mit vorgenannter Verfügung aus dem Mandat entlassen (pag. 938 f.). Die vom Vorgenannten eingereichte Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2020 durch die Verfahrensleitung genehmigt (pag. 949).

Die Vorinstanz behielt sich auf Antrag von Rechtsanwältin J.________ hin im Weiteren vor, den in Ziff. I.4 der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt (Nötigung) – allerdings ohne diesen zu ergänzen – auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) rechtlich zu würdigen (pag. 741). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in der Folge lediglich der Nötigung schuldig. Wegen des im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens geltenden Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; siehe nachfolgend Ziff. I.5 dieses Urteils), darf die Kammer ohnehin nicht auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erkennen.

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21./22. Juni 2021 statt.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. Mai 2021; pag. 984) und ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 977 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.

Schliesslich wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1043 ff.).

Im Rahmen der Berufungserklärung vom 25. Mai 2020 (pag. 907 f.) stellte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag, dass beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens auf Abänderung des Ehescheidungsurteils der Parteien zu edieren seien (CIV 19 3176/19 31 77). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2020 gutgeheissen (pag. 911 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde die Anklageschrift – nach erfolgter Stellungnahme der Parteien – durch die Generalstaatsanwaltschaft auf schriftlichem Wege i.S.v. Art. 333 StPO dahingehend angepasst, als dass der Deliktszeitraum der Anklagepunkte gemäss Ziff. II.1.1 und II.1.2 betreffend die Vergewaltigung und die versuchte Vergewaltigung – in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil – von Ende Oktober 2016 auf Ende Oktober/Anfang November 2016 ausgedehnt wurde (pag. 1024, 1036 f.).

4. Anträge Parteien

4.1. Anträge der Berufungsführerin

Fürsprecherin B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1026; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil bezüglich Ziffer I, der Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, in Rechtskraft erwachsen ist.

1. Mein Klient sei von sämtlichen übrigen Anschuldigungen, angeblich begangen gemäss Ziffern II. 1 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils bzw. Ziffern 1 bis 4 der (ergänzten) Anklageschrift, freizusprechen.

2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3. Meinem Klienten sei eine Entschädigung in der Höhe der erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten sowie eine persönliche Entschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen.

Die Zivilforderung sei abzuweisen.

Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere seien die Honorare der amtlichen Anwälte zu bestimmen.

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1027 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 4. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen z.N. von C.________ in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen an einem Mittwoch, in der Zeit Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________ (Ort);

2. der versuchten Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen an einem Tag Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________(Ort);

3. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. von C.________ in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 in E.________(Ort);

4. der Drohung, begangen z.N. von C.________ am 10. Mai 2017 in G.________(Ort);

5. der Nötigung, begangen z.N. von C.________ im Frühling 2016 in E.________(Ort).

III.

A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, aArt. 34, aArt. 40, aArt.42 Abs. 1 aArt. 43, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 67b, Art. 123 Zlff. 1 und 2, Abs. 4, Art. 180, Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 181, Art. 190 Abs. 2 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen und unter Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und unter Erteilung der Weisung eine ambulanten Therapie beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes zu absolvieren;

2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei;

3. zu einem Kontakt- und Rayonverbot von 3 Jahren;

4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Von der Anordnung einer Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

V.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Die Privatklägerin sei für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 zu entschädigen (Art. 434 StPO analog).

4.3. Anträge der Privatklägerin

Fürsprecherin D.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss folgende Anträge (pag. 1059):

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000.00 inklusive Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2015 auszurichten.

Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

Im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags führte Fürsprecherin D.________ aus, dass die Privatklägerin nicht möchte, dass gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung ausgesprochen werde.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die amtliche Verteidigung focht, mit Ausnahme von Ziff. I (Einstellung), das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils ist demnach in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens.

Die Kammer erachtet darüber hinaus die Entschädigung der Privatklägerin für die Beschädigung ihres Mobiltelefons im Umfang von CHF 811.90 als rechtskräftig (Ziff. V.4).

Unklar ist, ob das mit erstinstanzlichem Urteil angeordnete Kontakt- und Rayonverbot ebenfalls angefochten wurde oder nicht. In der Berufungserklärung sowie im Rahmen der oberinstanzlich eingereichten Anträge wurde ausgeführt, dass das Urteil, mit Ausnahme der Einstellungen, vollumfänglich angefochten werde. In der nachfolgenden Aufzählung betreffend den Umfang der Anfechtung wurde das Kontakt- und Rayonverbot dann aber nicht erwähnt (pag. 906 f.). Da die Verteidigung des Beschuldigten überall Freisprüche verlangt, gibt es für das Kontakt- und Rayonverbot grundsätzlich keine Grundlage mehr, sodass die Kammer davon ausgeht, dass auch dieses mitangefochten wurde.

Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden demzufolge die Schuldsprüche (Ziff. II.1 – 5), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Landesverweisung gemäss Ziff. II.1 – 3), die Auferlegung der Kosten (Ziff. II.5), der Zivilpunkt (Ziff. II.4 und Ziff. IV) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. V.; mit Ausnahme von Ziff. V.4).

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017, E. 2.3).

Aufgrund der ausschliesslich Berufung des Beschuldigten, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 f.).

7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Der Vorwurf der Tätlichkeiten z.N. der Privatklägerin angeblich begangen in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________ (Strasse) (Ziff. I.5 der Anklageschrift) wurde infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb – wie bereits voranstehend erwähnt – auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird.

Dem Beschuldigten wurde im Rahmen der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 570 ff.; Hervorhebungen im Original):

I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO)

Vergewaltigung und Versuch dazu

begangen an einem Mittwoch, in der Zeit von Anfang September 2016 bis Ende Oktober 2016, in E.________(Ort), F.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem sich der Beschuldigte an das damalige Domizil der Privatklägerin begab, sie zu umarmen versuchte, was sie nicht wollte, er die Privatklägerin dann am Kragen ihres Shirts packte und sie ins Schlafzimmer warf, wo sie zunächst zu Boden fiel und er sie an den Haaren riss, mit dem Kopf gegen die Wand schlug, ihr das T-Shirt zerriss und sie anschliessend aufhob und aufs Bett warf, sie mit der flachen Hand am gesamten Körper schlug, ihr mehrmals mit den Füssen gegen den Unterleib zwischen die Beine trat, ihr den BH herunterzog und versuchte ihre Brüste zu küssen, ihr immer wieder versuchte die Hosen herunterzuziehen und sie sich dagegen wehrte, indem sie versuchte die Hosen heraufzuziehen, er ihr die Hosen schliesslich im Intimbereich zerriss, ihr die Beine aufpresste während sie auf dem Rücken lag und sich zwischen ihre Beine hinkniete und vaginal in sie eindrang, obwohl sie versuchte die Beine zusammenzupressen, ihn von sich wegzustossen und sein Penis mehrmals versuchte herauszuziehen, er wiederum vaginal in sie eindrang und ihr dabei mit einer Hand den Mund zu hielt und sie am Körper festhielt, bis er zum Samenerguss kam.

Der Beschuldigte setzte sich vorsätzlich über den verbal und konkludent manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg;

(Versuch) begangen an einem Tag gegen Ende Oktober 2016, in E.________(Ort), F.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem sich der Beschuldigte erneut an das Domizil der Privatklägerin begab, als diese im Begriff war das WC zu reinigen, die unverschlossene Wohnungstür betrat, sie ins WC zerrte und versuchte die Türe des WCs zu schliessen, ihr die Hosen bis auf Höhe der Oberschenkel herunterzog und seine Hose und Unterhose herunterzog, ihr versuchte den Mund mit der Hand zuzuhalten und ihr sagte, dass er es nun machen würde, sie weiter versuchte an den Brüsten zu küssen und reinzubeissen, sie überall anfasste, ihre Hand nahm und zu seinem Penis führen wollte, wobei sie schreien und die Türe aufreissen konnte und er daraufhin die Wohnung verliess.

Der Beschuldigte versuchte sich vorsätzlich über den verbal und konkludent manifestierten Willen der Privatklägerin, nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben zu wollen, hinweg zu setzen.

Einfache Körperverletzung

mehrfach begangen in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 in E.________(Ort) F.________(Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals an verschiedenen Tagen schlug und sie davon mehrmals blaue Hämatome am Körper und am Gesicht trug und einmal ein Backenzahn unter starker Blutung abgebrochen ist (im April 2015) und er die Privatklägerin einmal in die Hand gebissen hat, wobei diese Wunde ebenfalls geblutet hat.

Drohung

begangen am 10. Mai 2017, 10.15 Uhr, in G.________ (Ort), H.________ (Strasse), zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte der Privatklägerin am Telefon damit drohte sie in Stücke zu schneiden, zu Hackfleisch zu machen und sie umzubringen sowie ihr weiter damit drohte, dass er schon schauen werde, dass sie nach Afghanistan zurück gebracht werde und sie nicht das Gefühl haben müsse nur weil er die Scheidungspapiere unterschrieben habe, er sie in Ruhe lassen würde, es fange gerade erst an und indem er weiter zu ihr sagte, er wisse genau, dass man sie in Afghanistan umbringen werde, wegen der ganzen Scheidungsgeschichte und dass er bei Gott schwöre, dass er ihr das ganze Leben nehmen werde, wobei die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde.

Nötigung

begangen an einem Tag im Frühjahr 2016, vor der Trennung im Juni 2016, in E.________(Ort), F.________(Strasse), im Küchen-Wohnbereich, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein Küchenmesser mit Zacken («Schnitzer») während 1-2 Minuten direkt an deren Hals hielt, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührte und er dabei zu ihr sagte, es werde gemacht was er sage und sie solle nicht zur Polizei gehen und sich nicht von ihm trennen, ansonsten er sie umbringen werde, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder zur Polizei ging noch sich von ihm trennen konnte.

8. Beweisergebnis der Vorinstanz (Ziff. I.1.1, I.1.2, I.2, I.3, I.4 der Anklageschrift)

Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843):

Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten kaum einer genaueren Analyse zugänglich. Umgekehrt findet sich in seinen Schilderungen doch das eine oder andere mögliche Lügensignal und auch sonst wenig detaillierte und wenig stimmige Darstellungen. Die Aussagen des Beschuldigten sind zumindest nicht dermassen glaubhaft, dass man beweismässig unbesehen darauf abstellen könnte.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin stellte die Vorinstanz fest (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846):

Zusammenfassend hat die Privatklägerin im Kernbereich immer detaillierte, konstante und stimmige Aussagen mit vielfältigen Wahrheitssignalen gemacht. Die bestehenden Widersprüche sind entweder erklärbar oder dann insofern nicht von Bedeutung, als sie nicht das Kerngeschehen betreffen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeuginnen L.________, M.________ und N.________ überein und werden zusätzlich von den Arztberichten von Frau Dr. O.________ und dem Zahnarztbericht von Herrn P.________ gestützt. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit glaubhaft. Es kann beweismässig vollumfänglich darauf abgestellt werden.

Bezüglich die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen führte die Vorinstanz aus, dass die Aussagen von L.________, von M.________ und von N.________ glaubhaft seien und beweismässig darauf abgestützt werden könne (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846 f.).

Hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel kam die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.):

a. Arztberichte

Der Bericht von Frau Dr. med. O.________ bestätigt die Angaben der Privatklägerin in jeglicher Hinsicht. Einerseits ergibt sich daraus, dass die Privatklägerin der Hausärztin unter verschiedenen Malen von häuslicher Gewalt berichtete, indessen aber auch darauf hinwies, dass der Beschuldigte mit den Kindern freundlich sei, weshalb sie sich nicht von ihm trennen könne (pag. 153).

Weiter bestätigt der Bericht, dass die Privatklägerin am 17.04.2015 gegenüber der Hausärztin einen Vorfall von häuslicher Gewalt geschildert hat, bei welchem ihr ein Backenzahn abgebrochen sei (pag. 154); zeitlich stimmt dies mit den Aussagen der Privatklägerin überein.

Aus der Gefährdungsmeldung der Hausärztin vom 22.05.2017 geht ferner hervor, dass die Privatklägerin auch ihr gegenüber von einem Vorfall berichtet hat, an welchem der Beschuldigte sie mit einem Messer bedrohte (pag. 157).

Somit kann festgestellt werden, dass die Angaben, welche die Privatklägerin gegenüber ihrer Ärztin in den Jahren 2015 bis Frühling 2017 machte, weitgehend mit ihren im hiesigen Strafverfahren gemachten Aussagen übereinstimmen.

Daneben ist die Konsultation und Behandlung eines gebrochenen Zahns (Zahn 48) am 09.04., 13.04. und 17.04.2015 (Extraktion und kleine Naht) beim Zahnarzt P.________ vom Q.________ in E.________(Ort) ärztlich dokumentiert. Diese passt zeitlich und thematisch vollumfänglich zu den Angaben der Privatklägerin (pag. 166).

b. Sprachnachrichten

Die übersetzten Inhalte der hier interessierenden Sprachnachrichten vom 10.05.2017 sind im Grunde genommen sehr eindeutig und bedürfen keiner weiteren Auslegung (pag. 333 ff.). Wie die Untersuchungen ergeben haben, ist es in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin an besagtem Tag denn auch tatsächlich zu einem fast zehnminütigen Telefonat zwischen den ehemaligen Ehegatten gekommen (pag. 336). Auch wenn der Gesprächsinhalt dieses Telefonats nicht bekannt ist, kann aufgrund der vorhandenen Sprachnachrichten davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich dieses Telefonats massiv bedroht hat. Dafür, dass die Privatklägerin die Nachrichten - entsprechend der Behauptung der Verteidigung - lediglich gemacht haben soll, um dem Beschuldigten zu schaden, fehlt es bereits an einer entsprechenden Motivlage, geschweige denn an konkreten Hinweisen (vgl. oben Ziff. IV.3.1.).

Das vorinstanzliche Beweisergebnis lautete damit wie folgt (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848 f.):

Nachdem nun nach eingehender Analyse festgestellt worden ist, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur in sich glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten, sondern auch mit den ebenfalls als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Zeuginnen sowie den bei den Akten befindlichen Arztberichten im Wesentlichen übereinstimmen, kann beweismässig in Bezug auf die hier zu prüfenden Sachverhalte vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Ziff. I.1.1, Ziff. I.1.2., Ziff. I.2., Ziff. I.3 und Ziff. I.4) sind somit beweismässig erstellt.

III. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

9.1. Verteidigung

Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht ausgeführt habe, dass wegen seines Aussageverhaltens keine gewöhnliche Beweiswürdigung habe vorgenommen werden können. Denn der Beschuldigte habe einen Sachverhalt, der sich nicht zugetragen habe, gar nicht zusammenhängend schildern können. Ebenfalls könne aus den verschiedenen Erklärungsversuchen, weshalb die Privatklägerin diese Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben habe, nicht geschlossen werden, dass der Vorgenannte lüge. Denn der Beschuldigte kenne ja den wahren Grund nicht. Die Privatklägerin habe im Weiteren ausgesagt, dass sie keine Wiedervereinigung mit dem Beschuldigten gewollt habe. Sie habe einzig ihre Kinder zurückgewollt. Daraus könne geschlossen werden, dass die Privatklägerin vermutlich geplant habe mit den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen, den Vorgenannten loszuwerden.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin führte die Verteidigung verschiedene Argumente auf, die gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen würden: So habe sie den Biss in die Hand durch den Beschuldigten massiv übertrieben geschildert; weiter habe sie den Grund für die Trennung widersprüchlich angegeben; ebenfalls widersprüchlich habe sie ausgesagt, wie oft sie Gewalt durch den Beschuldigten erlebt habe; sie habe zudem angegeben, dass der Beschuldigte sie überwacht habe, obwohl dafür keine Beweise bestünden; die Sprachnachrichten liessen ausserdem den Anschein erwecken, als habe sie diese absichtlich abgeschickt, um damit ihre Anzeige zu stützen; die Art der Hose, die der Beschuldigte angeblich zerrissen haben soll, habe sie widersprüchlich beschrieben als «Jeans» / «Leggins» / «jeansartige Leggins/Jeggings», eine solche Hose könne zudem nicht einfach zerrissen werden; die Aussagen zum Ablauf der Vergewaltigung seien zudem sehr detailarm erfolgt; weiter habe sie angegeben, dass die Psychiaterin Fotos von den Verletzungen gemacht habe, was nicht stimme. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung habe die Privatklägerin gesagt, dass die Deutschlehrerin die blauen Flecken gesehen habe, was diese aber verneint habe. Sie habe auch aggravierend angegeben, dass der Beschuldigte sie umgebracht hätte, wenn es darauf angekommen wäre. Niemand habe je eine Rötung oder Prellung feststellen können, was befremdend sei, zumal es ja angeblich täglich zur Gewalt gekommen sein soll. Der Zahn, der kaputtgegangen sei, habe gemäss Bericht des Zahnarztes Karies gehabt und sei in einem katastrophalen Zustand gewesen. Deshalb sei dieser in der Folge abgebrochen. Auch betreffend die Drohung habe die Privatklägerin sehr detailarme Aussagen gemacht und habe widersprüchlich angegeben, wann diese begonnen hätten. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung habe sie inkonsistent ausgesagt, um was für ein Messer es sich dabei gehandelt habe. Ihre Aussagen würden konstruiert und nicht spontan wirken. Mangels glaubhafter Aussagen der Privatklägerin, könne darauf nicht abgestützt werden.

9.2. Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Sachverhalt nie konkret Stellung genommen und diesen nie eindeutig bestritten habe. Die Verteidigung führe aus, dass die Privatklägerin vermutlich geplant habe, den Beschuldigten mit den geltend gemachten Vorwürfen loszuwerden. Die Generalstaatsanwaltschaft traue es der Privatklägerin aber nicht zu, dass diese über mehrere Jahre hinweg einen solchen Plan aufgebaut hätte. In den Jahren 2014 bis 2017 hätte sie sich demnach verschiedenen Person anvertrauen müssen, wobei diese Personen übereinstimmende Berichte hätten verfassen müssen. Das entspreche einem krassen Lügengebäude und es sei unmöglich, dass die Privatklägerin dies hätte planen können, ohne sich in grössere Widersprüche zu verwickeln. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne mangels deren Glaubhaftigkeit demnach nicht abgestützt werden. Die Privatklägerin habe hingegen die Erlebnisse sehr detailreich und logisch schildern können. Insbesondere die originellen Details betreffend die Vergewaltigung und den Versuch dazu, könne man nicht erfinden. Sie habe konkrete Gefühle und Emotionen geschildert und angegeben, dass sie Schmerzen gehabt habe. Die Privatklägerin habe zudem keinen der Vorfälle aggravierend geschildert. Sie habe immer versucht, den Beschuldigten nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Man könne den Aussagen der Privatklägerin auch entnehmen, dass sie sich im Zwiespalt befunden habe. Denn sie habe nicht gewollt, dass er ins Gefängnis komme oder ausgeschafft werde. Die Privatklägerin differenziere im Weiteren klar zwischen dem «einvernehmlichen» Geschlechtsverkehr, den sie in der Ehe gehabt hätten, und dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nach der Trennung. Dies sei ein starkes Realitätskriterium und spreche für die Wahrheit ihrer Aussagen. Aus den Akten gehe weiter die Gefährdungsmeldung vom 22. Mai 2017 hervor, nachdem die Privatklägerin ihrer Ärztin gegenüber vom Vorfall berichtet habe, bei welchem der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe. Eine weitere Notiz liege vom 21. Dezember 2016 vor, wonach die Privatklägerin ihrer Ärztin erzählt habe, dass sie vor ein paar Wochen in ihrer alten Wohnung vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Dies alles stimme zeitlich mit den Angaben der Privatklägerin überein. Frau L.________ habe erzählt, dass am Tag, an welchem die Vergewaltigung vorgefallen sei, sie den Beschuldigten im Treppenhaus gekreuzt habe und dieser verlegen gewesen sei. Die Privatklägerin habe sie bedrückt und traurig angetroffen. Auch Frau M.________ habe man befragt, die ausgesagt habe, dass die Privatklägerin von der Gewalt und von der Vergewaltigung erzählt habe. Die Zeugin Frau N.________ habe auch glaubhaft ausgesagt, dass ihr die Privatklägerin von der andauernden Gewalt durch ihren Ehemann erzählt habe. Sämtliche Zeugenaussagen und sämtliche Dokumentationen würden demnach die Aussagen der Privatklägerin stützen. Dass sich in den Aussagen der Privatklägerin gewisse von der Verteidigung vorgebrachte Widersprüche vorfinden würden, lasse nicht per se auf deren Unglaubhaftigkeit schliessen. Ein Widerspruch liege angeblich darin, dass die Privatklägerin nicht stimmig ausgesagt habe, ob zuerst die vollendete oder die versuchte Vergewaltigung stattgefunden habe. Dieser Widerspruch lasse sich insofern erklären, als dass die Fragen diesbezüglich jeweils hin und her übersetzt worden und damit für Fehler anfälliger gewesen seien. Daraus könne ihr demnach kein Strick gezogen werden. Auch wenn der Ablauf umgekehrt gewesen wäre, wäre dies nicht matchentscheidend. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend ihrer Hosen, könne festgestellt werden, dass die Privatklägerin sehr wohl ausgesagt habe, dass sie lediglich jeansartige Leggins getragen habe, welche um einiges einfacher zu zerreissen seien als gewöhnliche Jeans. Der Umstand, dass die Verletzungen nicht dokumentiert worden seien, sei bei häuslicher Gewalt geradezu deliktstypisch. Das Aussageverhalten der Privatklägerin sei gesamthaft betrachtet logisch, konsistent, stimmig und gleichbleibend. Ihre Aussagen würden mit den Aussagen der etlichen Zeugen und mit den Berichten respektive den Akten übereinstimmen. Der angeklagte Sachverhalt sei damit beweismässig erstellt.

9.3. Privatklägerschaft

Die Privatklägerin habe die Handlungsabläufe und das Kerngeschehen stets nachvollziehbar geschildert. Ihre Schilderungen würden sich mit den Berichten und den Zeugenaussagen decken. Im Jahr 2002 sei die Privatklägerin verheiratet worden. Sie habe sich stets nach dem Willen des Beschuldigten fügen müssen. Dass sie innert dem sehr langen Deliktszeitraum nicht vollständig konsistente und widerspruchsfreie Aussagen habe machen können, sei logisch und nachvollziehbar. Das gesamte Geschilderte wirke eindrücklich und selbsterlebt.

Der Beschuldigte sei hingegen absolut uneinsichtig. Er vermöge sich auch nicht mehr an das Gespräch über die häusliche Gewalt mit dem SRK erinnern. Es liege zudem kein Widerspruch darin vor, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten selbst keine Wiedervereinigung gewollt habe, aber als notwendiges Übel, damit diese ihre Kinder wieder bei sich haben konnte, eine solche angestrebt habe.

10. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anschuldigungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich.

11. Einleitende Bemerkungen

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die angeklagten Sachverhalte stets unter vier Augen stattgefunden hätten und zudem wenig direkte objektive Beweismittel wie Spuren oder dokumentierte Verletzungen vorliegen würden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819 f.). Gestützt auf diese Umstände ist der Sachverhalt demnach primär über die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zu ermitteln. Ausserdem sind auch Aussagen von Personen, die zur massgebenden Zeit in die Betreuung der Familie involviert waren, hierbei von wesentlicher Bedeutung.

Die Kantonspolizei führte in ihrer Anzeige vom 30. März 2018 (pag. 131 ff.) in den Schlussbemerkungen aus, dass keine Beweise vorliegen würden, welche die Anschuldigungen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten bestätigen würden. Die Privatklägerin habe aber gemäss allen Auskunftspersonen ähnliche oder gleiche Aussagen gemacht, ohne sich dabei in Widersprüche zu verwickeln. Es habe zudem nicht geklärt werden können, ob der Beschuldigte seine Frau überwachte oder überwachen liess (pag. 137). Die Kammer stellt hierbei fest, dass diesen Schlussbemerkungen im Rapport der Kantonspolizei beweismässig keine massgebende Bedeutung zuzumessen ist, zumal es nicht Aufgabe der Kantonspolizei ist, die ihnen vorliegenden Beweismittel zu würdigen.

12. Beweismittel

Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat, sodass hierfür auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 820 ff.).

Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend dennoch kurz aufgelistet.

Als objektive Beweismittel respektive als weitere Beweismittel liegen der Kammer der Bericht von Dr. med. O.________ vom 22. Mai 2017 (pag. 153 ff.), der Zahnarztbericht von P.________ (Q.________) vom 22. Oktober 2018 (pag. 166 f.) und die Sprachnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 10. Mai 2017 (pag. 334) sowie die edierten Akten des Schweizerischen Roten Kreuzes (nachfolgend: SRK; pag. 10 001 ff.) vor.

Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2017 (pag. 277 ff.), der Hafteinvernahme vom 19. Mai 2017 (pag. 288 ff.), der delegierten Einvernahme vom 24. Januar 2018 (pag. 300 ff.), der Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2018 (pag. 314 ff.), der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 (pag. 752 ff.) sowie der Einvernahme im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 (pag. 1043 ff.) vor.

Als weitere subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2017 (pag. 173 ff.), der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 (pag. 184 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (pag. 200 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 (pag. 742 ff.) sowie der Einvernahme im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 (pag. 1039 ff.) vor.

Im Weiteren liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen der Zeugin

L.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2017 (pag. 238 ff.), die Aussagen der Zeugin M.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2017 (pag. 249 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2019 (pag. 756 ff.) als auch die Aussagen der Zeugin N.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 (pag. 222 ff.) vor.

12.1. Subjektive Beweismittel

Die Vorinstanz fasste die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeuginnen umfassend zusammen, sodass darauf vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 820 ff.).

Sofern es die Kammer als notwendig erachtet, werden nachfolgend weitere – zu den durch die Vorinstanz bereits zusammengefassten Aussagen der involvierten Personen – ergänzende und präzisierende sachverhaltliche Ausführungen vorgenommen.

12.1.1. Aussagen des Beschuldigten: Sachverhaltliche Ergänzungen durch die Kammer

Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Mai 2017 (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 820; pag. 272 ff.) fest, dass dem vorgenannten Protokoll entnommen werden kann, dass der Beschuldigte offenbar Mühe bekundete, die Schilderungen auszusprechen, sichtlich betroffen gewesen ist und weinte. Er führte aus, dass er Tag für Tag habe erleben müssen, wie seine Frau ihn beschimpft und erniedrigt habe. Deshalb habe er sich an die damalige Assistentin des SRK gewandt und ihr gesagt, dass er vier Kinder habe, aber es zu Hause nicht mehr aushalte (pag. 277 Z. 193 f.). Daraufhin habe er die Adresse eines Hotels erhalten (recte: Passantenheim der Heilsarmee). Jede Nacht habe ihn seine Frau angerufen und habe ihm gesagt, dass sie ihn in den Knast stecken und ihn nach Afghanistan zurückschicken werde (pag. 277 Z. 205 f.). Er habe seiner Betreuerin beim SRK ein paar Mal gesagt, dass sie ihm einen Anwalt organisieren solle, denn er habe gewusst, dass die Sache so enden würde, wie sie jetzt geendet habe (pag. 277 Z. 211 f.). Bezüglich der Abmachung des Besuchsrechts der Kinder meinte der Beschuldigte, dass seine Frau lüge, wenn diese geltend mache, dass er sich nicht an den Übergabeort und an die Übergabezeit gehalten habe. Wenn er sie abgeholt oder gebracht habe, sei er jeweils nicht länger als eine Minute dort gewesen (pag. 278 Z. 236 ff.). Auf Vorhalt der Anzeige seiner Frau wegen häuslicher Gewalt meinte der Beschuldigte, dass sie lüge, denn es sei zwar zu verbalen Streitereien gekommen, aber er sei nie handgreiflich geworden, er könne sie gar nicht schlagen, denn er kenne sie seit klein auf (pag. 278 Z. 253 ff.). Er glaube, das Ganze hänge damit zusammen, dass sie sich in Griechenland verloren hätten. Sie habe ihm immer gesagt, er habe dies absichtlich gemacht, um sie zu verlassen (pag. 278 Z. 262 f.). Obwohl sie ihn in diese Lage gebracht habe, liebe er sie immer noch und er sei ganz sicher, dass nachdem diese Geschichte abgeschlossen sein werde, in ein bis zwei Jahren, sie ihn wieder heiraten wolle, denn er habe nichts Schlechtes gemacht (pag. 278 Z. 265 f.). Er habe sie nie mit dem Leben bedroht, es könne aber sein, dass er im Rahmen eines Streites gesagt habe, dass er sich selbst am besten töten würde, damit sie in Frieden leben könne (pag. 279 Z. 303 ff.). Wenn er seine Frau jeden Tag geschlagen hätte, dann wäre sie nicht mehr auf den Beinen, sondern im Spital, das habe er nicht gemacht (pag. 280 Z. 354 f.). Es stimme nicht, dass er sie am Tag seiner Einreise am 17. September 2014 geschlagen habe, weil sie kein Kopftuch getragen habe, ihm sei ein Kopftuch gar nicht wichtig (pag. 280 Z. 363 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs der Vergewaltigung und auf Frage, ob er Frau ________ (recte: L.________) begegnet sei, antwortete er, dass weder etwas vorgefallen sei, noch habe er diese Frau ________ gesehen (pag. 281 Z. 385 ff.).

Betreffend die Hafteinvernahme vom 19. Mai 2017 ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er nie mehr als ein Glas Alkohol trinke (pag. 287 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er sie mehrmals mit den Händen auf dem ganzen Körper geschlagen und sie Verletzungen davongetragen habe, führte der Beschuldigte aus, dass das alles Lügen seien (pag. 288 Z. 125 ff.). Die Frage, ob er Verletzungen bei der Privatklägerin gesehen habe, verneinte er und sagte, dass er seine Frau liebe (pag. 288 Z. 130 ff.). Selbst was sie (heute) an ihrer Einvernahme erzähle, ändere nichts an seinen Gefühlen für sie (pag. 288 Z. 133 f.). Er habe sie ein paar Mal gefragt, weshalb sie diese Aussagen gegen ihn mache. Sie habe ihm darauf geantwortet, dass sie wolle, dass er nach Afghanistan ausgeschafft werde (pag. 288 Z. 144 f.). Auf Frage, ob er jemals ein Messer gegen die Privatklägerin gerichtet habe, sagte er aus, dass das Lügen seien, er habe dies nie gemacht (pag. 288 Z. 151 ff.). Die Frage, ob er nach der Trennung mit der Privatklägerin – gegen deren Willen – weiter eine sexuelle Beziehung geführt habe, verneinte er. Während ihrer Beziehung habe er sie nie zum Sex gezwungen (pag. 289 Z. 161 ff.). Er sei kein Tier und würde seine Frau nie vergewaltigen (pag. 289 Z. 171 f.). Auf Frage, ob er das Scheidungsbegehren der Privatklägerin akzeptiert habe, gab er an, dass er sich nicht von ihr habe scheiden lassen wollen, sie ihm aber gesagt habe, dass wenn er die Papiere nicht unterschreibe, sie ihm Probleme machen werde (pag. 289 Z. 178 ff.). Nachdem er dann die Scheidungspapiere unterzeichnet habe, habe ihn die Privatklägerin angerufen und ihm gesagt, er werde nun sehen, was er für Probleme haben werde (pag. 289 Z. 182 f.). Er wolle niemandem etwas Schlechtes antun, wenn die Staatsanwaltschaft Informationen darüber habe, dass er seiner Frau oder jemand anderem etwas Schlechtes angetan habe, dann sei er sofort bereit, die Folgen zu tragen (pag. 290 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte weinte. Auf Frage, ob er Kenntnis vom Zahnarztbesuch seiner Frau wegen eines abgebrochenen Zahns habe, gab er an, dass er seiner Frau keinen Zahn abgebrochen habe. Er liebe seine Frau und wolle, dass es ihr gut gehe, sie sei die Mutter seiner vier Kinder (pag. 290 Z. 212 ff.).

Der delegierten Einvernahme vom 24. Januar 2018 kann ausserdem entnommen werden, dass Fürsprecherin B.________ mitteilte, dass die Scheidung zwischen den Eheleuten A.________ am 6. September 2017 ausgesprochen worden sei (pag. 299 Z. 46 f.). Die Frage, ob es zutreffe, dass er in der Türkei im Lager andere Frauen habe vergewaltigen müssen, verneinte er (pag. 299 Z. 71 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin führte er auch aus, dass er mit keiner ihrer Freundinnen Sex gehabt habe (pag. 299 f. Z. 81 f.). Es treffe demnach auch nicht zu, dass er seine Frau dazu gezwungen habe, ihm und dieser Freundin beim Sex zuzuschauen (pag. 300 Z. 84 ff.). Auf Vorhalt, seine Frau habe mehreren Personen, die durch die Polizei einvernommen worden seien, mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie geschlagen und/oder vergewaltigt, antwortete er, dass dies nicht stimme, sie habe einfach einen Grund gesucht, um sich von ihm scheiden zu lassen (pag. 300 Z. 113 ff.). In dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten zudem diverse Sprachnachrichten, die er von der Privatklägerin erhalten haben soll, vorgespielt (pag. 301 Z. 133 ff.). Dabei ging es um die Scheidung und dass die Privatklägerin aus Afghanistan gehört haben soll, dass er dort mittgeteilt habe, dass er sie umbringen werde, weil er die Scheidung nicht wolle. Er bestritt dies mitgeteilt zu haben, zumal er in Afghanistan nur seine Mutter habe, die zur Privatklägerin keinen Kontakt pflege.

Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2018 (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aussagte, dass er die Wohnung gewechselt habe, weil er nicht jeden Tag Diskussionen mit seiner Frau haben wollte (pag. 311 Z. 173 f.). Eine Antwort auf die Frage, weshalb seine Frau sich darum bemüht habe, ihn in die Schweiz zu holen, wenn sie ihn gleich wieder hätte loswerden wollen, habe er nicht geben können. Er könne es bis heute immer noch nicht glauben, dass es zwischen ihnen so weit gekommen sei (pag. 311 Z. 194 f.). Sie habe ihn so geliebt. Er führte aus, dass die Flucht und alles was sie in ihrer Vergangenheit erlebt habe, sie verändert habe (pag. 312 Z. 212 ff.). Als sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin) über die Flucht gesprochen hätten, habe sie ihm erzählt, dass sie geglaubt habe, dass er sie absichtlich verloren habe (pag. 312 Z. 216 f.). Sie habe gedacht, dass er in der Türkei eine andere Frau geheiratet habe. Es habe der gegenseitige Respekt gefehlt, woher wohl auch die Distanz gekommen sei (pag. 312 Z. 218 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin bereits ab Februar 2015 in regelmässigen Abständen ihrer Ärztin immer wieder von Schlägen seinerseits berichtet habe, gab er an, dass er sie nie geschlagen habe. Sie hätten einfach verbale Diskussionen gehabt (pag. 312 Z. 222 ff.). Es habe ihn auch nicht gestört, wenn sie kein Kopftuch getragen habe, er habe dies sogar bevorzugt (pag. 313 Z. 261 f.). Auf Frage, ob er die Privatklägerin im April 2015 geohrfeigt habe und ihr dabei ein Zahn abgebrochen sei, führte er aus, dass dies nicht stimme und dass ihre Zähne schon vorher kaputt gewesen seien (pag. 313 Z. 252 ff.). Auf Vorhalt, dass seine Frau einer Mitarbeiterin vom SRK ab dem 13. April 2015 regelmässig erzählt habe, sie werde von ihm geschlagen, meinte der Beschuldigte, es sei umgekehrt gewesen. Die Frage, ob demzufolge die Privatklägerin ihn geschlagen habe, verneinte er. Sie habe wohl einfach einen Grund für die Scheidung gesucht (pag. 412 Z. 279). Er führte aus, dass man in Afghanistan einen Grund brauche, um sich scheiden lassen zu können (pag. 314 Z. 287 f.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgeführt habe, dass er sie vergewaltigt haben soll, gab der Beschuldigte an, dass seine Frau kein 18-jähriges Mädchen und er nicht irgendein Freund von ihr sei, sie seien seit 14 Jahren verheiratet und hätten gemeinsam vier Kinder. Er sei der Vater dieser Kinder und schlussendlich kein 18-jähriger Junge, der es so wahnsinnig nötig habe, sie zu vergewaltigten (pag. 314 Z. 298 ff.). Es sei doch zum Lachen, wie könne man seine eigene Frau vergewaltigen (pag. 315 Z. 315). Die Frage, ob die Privatklägerin demnach alles frei erfunden habe, beantwortete der Beschuldigte damit, dass man sie selber fragen solle (pag. 315 Z. 321 f.). Auf Frage, ob in Afghanistan jemand seine Ehefrau vergewaltigen könne, gab er an, dass er dies dort nie gehört habe, da man ja eben verheiratet sei (pag. 316 Z. 351 f.). Schliesslich meinte der Beschuldigte er möchte noch etwas ergänzen, seine Frau und er hätten vier Kinder, das was zwischen ihnen vorgefallen sei, dafür entschuldige er sich. Beim Verlesen des Protokolls wollte er präzisiert haben, er meine damit die Diskussionen, die zwischen ihnen vorgefallen seien (pag. 316 Z. 364 ff.).

Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, dass seine vier Kinder bei ihm leben würden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 821 f., pag. 751 Z. 25 ff.). Er suche nun eine grössere Wohnung, was schwierig sei, weil niemand helfe. Seine Aufenthaltsbewilligung sei vor fünf Monaten abgelaufen. Im Rahmen der Fragen zur Sache bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe (pag. 752 Z. 7 ff.). Er führte mehrfach aus, dass alles gelogen sei und ihn diese Vorwürfe beschämen würden (pag. 752 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs der Drohung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, gab er an, dass die Privatklägerin ihn immer bedroht habe. Sie habe gesagt, dass sie ihn nach Afghanistan zurückschicken wolle, weil sie wisse, dass er dort umgebracht werde (pag. 752 Z. 25 ff.). Die Sprachnachrichten habe sie in die Wege geleitet, um diese gegen ihn zu verwenden (pag. 752 Z. 36 ff.). Nach dem Versenden der Sprachnachrichten (Nr. 3, pag. 334) habe sie ihn angerufen und ihm gesagt, die Polizei werde in einer Stunde kommen; dies sei Teil ihres Planes gewesen (pag. 752 Z. 44 ff.). Er bestritt auch den Vorwurf der Nötigung mit dem Messer (pag. 753 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob demzufolge generell nichts passiert sei, gab er an, dass er sie so fest geliebt habe, dass er nicht gewollt habe, dass sie sich von ihm scheiden lasse. Sie habe ihm immer gedroht, sie wolle sich von ihm trennen, da er zehn Jahre älter als sie sei (pag. 753 Z. 9 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass auch die Kinder bestätigen könnten, dass die Privatklägerin immer Bier und Wodka unter dem Bett gehabt habe (pag. 753 Z. 25 ff.). Zweimal die Woche sei sie einfach weg gewesen, meistens in Bern bei Kollegen, wenn er fragte, wo sie gewesen sei, habe sie ihm einfach den Stinkefinger gezeigt und habe gemeint, es gehe ihn nichts an. Hier in der Schweiz hätten nur die Frauen etwas zu sagen, hier gelte eine Frauenherrschaft (pag. 753 Z. 29 ff.). Er habe dem SRK gegenüber nichts vom Alkoholkonsum gesagt, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihnen die Kinder wegnehmen würden (pag. 753 Z. 36 ff.). Wenn es zu einer Landesverweisung komme und er zurück müsse, werde er in Afghanistan gesteinigt (pag. 754 Z. 1 ff.).

Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 führte der Beschuldigte aus, dass er unter massivstem Druck wegen den falschen Anschuldigungen seitens der Privatklägerin stehe (pag. 1043 Z. 18). Auf Frage, wie es dazu komme, dass seine Kinder bei ihm wohnen würden, sagte er aus, dass seine Kinder ihn lieben würden und er nicht wisse, weshalb sie ihre Mutter verlassen hätten (pag. 1043 Z. 29 ff.). Der Kontakt mit der Privatklägerin betreffend die Kinder verlaufe telefonisch (pag. 1044 Z. 5 f.). Er führte zudem aus, dass er zu seinen Aussagen nichts zu ergänzen habe, er sei seit drei Jahren über mehrere Instanzen hinweg nicht korrekt behandelt worden (pag. 1046 Z. 6 ff.). Auf Frage, ob er seine Frau geschlagen habe, antwortete er, dass er das nicht gemacht habe. Er würde sich schämen, wenn er so etwas täte (pag. 1046 Z. 13 ff.). Auf Frage, ob man seine eigene Ehefrau vergewaltigen könne, antwortete er, er sei ein Mensch der in der Gesellschaft lebe, in welcher zu 100 Prozent die Gesetze herrschen würden und warum er so etwas tun sollte (pag. 1046 Z. 27 ff.). Auf Nachfrage, ob es generell möglich sei, seine Ehefrau zu vergewaltigen, führte er aus, dass dies nicht möglich sei, denn Mann und Frau müssten gegenseitig einverstanden sein, damit Sexualkontakt zustande komme (pag. 1046 Z. 32 ff.). Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass er nicht wisse, ob dies möglich sei (pag. 1046 Z. 41 ff.).

12.1.2. Aussagen der Privatklägerin: Sachverhaltliche Ergänzungen durch die Kammer

Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die erste polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 12. Mai 2017 (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 823 ff.) fest, dass die Privatklägerin ausführte, dass ihr Mann ihr am Telefon erklärt habe, dass ihr nichts passieren werde, wenn sie die Scheidung zurückziehe und sie ihn als Ehemann zurücknehme. Sie habe ihn gefragt, ob er sich dann ändern werde und ob es dann besser werde. Daraufhin habe er ihr geantwortet, dass sie eine afghanische Frau sei und ihm zu gehorchen habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Daraufhin habe er ihr vermittelt, dass er bei Gott schwöre, dass er ihr das Leben nehmen werde; dabei weinte die Privatklägerin (pag. 175 Z. 71 ff.). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass die Reise nach Südarabien (wohl Saudi-Arabien) nie als Reise mit Heirat gedacht gewesen sei. Er habe ihr vorgemacht, dass sie einen Ausflug machen würden, dann habe er den Imam angerufen, vor welchem sie die Heirat vollzogen hätten. Sie sei zwischen 13 und 14 Jahre alt gewesen. Ihre Mutter habe mitgeholfen, dies zu arrangieren (pag. 176 Z. 114 ff.). Da sie ihn auf der Flucht verloren habe, habe sie den Antrag beim Migrationsamt gestellt, dass er in die Schweiz habe kommen können. Sie habe diesen Antrag nur deshalb gestellt, damit ihre beiden Söhne, die bei ihm gewesen seien, zu ihr hätten kommen können (pag. 176 Z. 145 ff.). Während der Befragung weinte die Privatklägerin immer wieder. Sie hielt fest, dass der Grund, weshalb sie das alles der Ärztin erzählt habe, sei, dass wenn sie wirklich umgebracht werde, wenigstens jemand wisse, was passiert sei (pag. 180 Z. 346 ff.). Zu Gewalttätigkeiten, ausgehend von ihrem Mann, sei es sicher im Minimum zwei Mal wöchentlich gekommen, es habe aber auch Zeiten gegeben, wo es täglich passiert sei (pag. 181 Z. 372 ff.). Sie frage sich auch, weshalb sie so lange durchgebissen habe. Sie habe es kulturbedingt einfach nicht anders gelernt. Er habe sie jeweils überall am Körper mit der flachen Hand geschlagen und mit den Füssen getreten. Er habe sie an den Haaren gezogen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, so lange, bis sie sich in ein Zimmer retten oder die Wohnung habe verlassen können (pag. 181 Z. 378 ff.).

Betreffend die zweite polizeiliche Einvernahme vom 17. Mai 2017 (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 825 f.) – welche die Vorinstanz sehr umfassend wiedergegeben hat – ist ergänzend festzuhalten, dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass sie in ihrem Leben mit ihrem Mann nie gewollten Geschlechtsverkehr gehabt habe (pag. 188 Z. 195 f.). Weiter gab sie an, sich mit Sicherheit während zehn Minuten bei der Vergewaltigung zur Wehr gesetzt zu haben, danach habe sie einfach keine Kraft mehr gehabt (pag. 190 Z. 270 ff.). Frau Dr. O.________ habe noch leichte Flecken festgestellt (pag. 191 Z. 341 ff.). Die Frage, ob sie mit gewissen Handlungen (bezugnehmend auf die vollendete Vergewaltigung) einverstanden gewesen sei, beantwortete sie mit: «Nein, garantiert nicht.» (pag. 191 f. Z. 352 ff.). Auf Frage, wie es zur zweiten Vergewaltigung gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, dass es ein Versuch gewesen sei, sie zu vergewaltigten (pag. 192 Z. 362). Zudem sei die Wohnung wegen des Umzugs nach G.________(Ort) bereits geräumt gewesen.

Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2018 (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828 ff.) ist konkretisierend auszuführen, dass die Privatklägerin angab, weil es alle zwei bis drei Wochen zu Vorfällen (Schläge) gekommen sei, sie dann auch im selben Zeitabstand Frau Dr. O.________ aufgesucht und dieser davon erzählt habe (pag. 203 Z. 162 ff.). Auf Frage, wie oft der Beschuldigte sie geschlagen habe, führte sie zudem aus, dass es auch Zeiten gegeben habe, in denen der Beschuldigte sie nicht geschlagen habe. Immer wenn er sich entschuldigt habe, sei es ein bis zwei Monate gut gewesen, danach sei es wieder passiert (pag. 203 Z. 191 ff.). Die Frage, ob er sie nach der Trennung im Juni 2016 noch geschlagen habe, verneinte sie. Er sei zwar vorbeigekommen, geschlagen habe er sie aber nicht (pag. 204 Z. 200 ff.). Den Grund für die Trennung im Juni 2016 konnte respektive wollte sie weder der Polizei noch ihrer Anwältin gegenüber mitteilen (pag. 204 Z. 203 ff.). Er habe einen dermassen grossen Fehler gemacht, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein habe können, auch wenn sie dies gewollt hätte. Sie wolle auch heute nicht darüber reden. Es gebe einen Grund, weshalb er schlussendlich die Scheidung akzeptiert habe und er wisse um den Fehler, welchen er begangen habe. Sie wolle sich keinen Feind schaffen. Sie denke, sein Gewissen habe ihn schon genügend «umgebracht» (geschädigt; pag. 204 Z. 218 ff.). Auf Frage, ob er sie auch gegen den Kopf getreten habe, führte sie aus, dass sie schon Aussagen machen möchte, aber sie wisse, dass er ihre Aussagen, die sie hier mache, alle mitbekommen werde und dann mache sie ihn sich noch mehr zum Feind. Schlussendlich bejahte sie jedoch, dass er sie auch gegen den Kopf getreten habe (pag. 205 Z. 238 ff.). Auf Frage, was der Inhalt der Drohungen gewesen sei, führte sie aus, dass er jeweils gesagt habe, dass er sie umbringen respektive aus ihr Hackfleisch machen werde. Sie habe Angst gehabt, dass er die Drohungen verwirklichen würde (pag. 205 Z. 262 ff.). Sie bestätigte im Weiteren, dass der Beschuldigte ihr einmal ein Messer an den Hals gehalten habe. Er habe dies gemacht, um sie einzuschüchtern, damit sie nicht zur Polizei gehe und mit niemandem darüber rede. Er habe ihr das Messer an den Hals gehalten, habe aber nicht geschnitten. Sie habe dabei versucht ihn von sich wegzubringen indem sie gesagt habe, es sei gut, sie gehe nicht zur Polizei (pag. 206 Z. 276 ff.). Die Privatklägerin schilderte auf Frage, wie es damals zur Vergewaltigung gekommen sei, dass es zuerst zum Versuch des erzwungenen Sexualverkehrs und erst anschliessend zum tatsächlich vollzogenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei (pag. 207 Z. 343 ff.). Die Staatsanwaltschaft fragte die Privatklägerin sodann wie viel Zeit zwischen dem Vorfall (Vergewaltigung) und dem späteren Vergewaltigungsversuch vergangen sei. Die Privatklägerin führte aus, dass sie es nicht genau wisse, es könnten zwei Wochen gewesen sein (pag. 208 Z. 380 ff.). Das letzte Mal als sie ihn gesehen habe, sei beim Vergewaltigungsversuch gewesen (pag. 209 Z. 417 ff.). Ansonsten habe sie ihn nur noch von Weitem gesehen. Auf Frage, ob sie noch immer von ihm beobachtet werde, sagte sei aus, dass sie in G.________(Ort) im ersten Stock wohne und es vorgekommen sei, dass zwei Männer mit Messern auf ihren Balkon gestiegen seien, was sie der Polizei gemeldet habe, die dann innert 20 Minuten gekommen sei (pag. 209 f. Z.423 ff.). Ob der Beschuldigte diese Leute beauftragt habe, wisse sie nicht. Wenn sie in die Badi in E.________(Ort) oder in Basel in die Stadt gegangen sei, seien diese Leute eigentlich immer aufgetaucht. Es seien immer Schweizer vom Aussehen her gewesen (pag. 210 Z. 427 ff.). Sie habe zu allen Kollegen, die sie gehabt habe, den Kontakt abgebrochen, da es Landsleute von ihr seien, die sie gehasst hätten. Ihre Nachbarn hätten sie auch sehr stark im Visier gehabt, wann sie komme und gehe (pag. 211 Z. 476 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt der Privatklägerin vor, dass der Beschuldigte die Vorwürfe allesamt bestreite. Sie führte dazu aus, dass sie ihn nicht als Feind wolle. Sie wolle nicht, dass er ausgeschafft werde (pag. 212 Z. 483 ff.). Auf Vorhalt einer Aktennotiz des SRK, wonach der Beschuldigte im Juni 2016 mit ihrer besten Freundin im Nebenzimmer geschlafen haben soll, erklärte sie, dass sie darüber nicht reden möchte (pag. 212 Z. 518 ff.). Auf Vorhalt der Sprachnachrichten gab sie an, dass es stimme, dass der Beschuldigte nach Afghanistan telefoniert und seiner Mutter gesagt habe, sie dürfe sich nicht von ihm trennen, sonst mache er Stücke aus ihr. Sie habe ihn damals angefleht, dass er sie nicht umbringen werde (pag. 212 Z. 518 ff.). Ihre zwei Söhne R.________ und S.________ hätten zwei Jahre bei ihrem Vater gelebt, wenn er das Land verlassen müsste, würden ihre zwei Söhne auch mitgehen, das wolle sie nicht (sie schluchzt dabei heftig und kann sich kaum beruhigen; pag. 215 Z. 621 ff.).

Bezüglich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. September 2019 ist ergänzend anzumerken, dass die Privatklägerin ausführte, dass es in ihrer Kultur nicht vorgesehen sei, dass sich eine Frau von ihrem Mann trenne oder bei (ehelichen) Problemen zur Polizei gehe. Es habe sie grosse Überwindung gekostet, aber es sei für sie jetzt alles zu viel geworden. Die ganze Familie in Afghanistan habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, auch die Afghanen in der Schweiz wollten nichts mehr mit ihr zu tun haben (pag. 748 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin wurde sodann dazu befragt, ob zuerst die versuchte oder die vollendete Vergewaltigung stattgefunden habe. Sie antwortete darauf, dass zum ersten Mal nichts passiert und er geflüchtet sei und beim zweiten Mal sei er zum Orgasmus gekommen (pag. 748 Z. 21 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs betreffend den zeitlichen Ablauf dieser Übergriffe, führte sie aus, dass sie nicht mehr genau wisse in welcher Reihenfolge diese Übergriffe erfolgt seien (pag. 748 Z. 26 ff.). Es wurde ihr auch vorgehalten, dass sie ausgesagt habe, dass die Wohnung beim zweiten Vorfall – dem Versuch – bereits leergeräumt gewesen sei. Sie führte aus, das sie Vorbereitungen für den Umzug getätigt habe (pag. 748 Z. 31 ff.).

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 führte die Privatklägerin aus, dass die Kinder zurzeit alle beim Vater leben würden (pag. 1039 Z. 21 f.). Die drei ältesten Kinder würden den Kontakt zu ihr ablehnen, da diese sie für die ganze Sache (Strafverfahren) verantwortlich machen würden (pag. 1039 Z. 31 ff.). Mit dem Beschuldigten könne sie ein normales Gespräch führen, sie habe keine Angst mehr vor ihm (pag. 1039 Z. 42 ff.). Seit die Kinder beim Vater seien, habe sie nicht mehr das Gefühl von ihm kontrolliert zu werden (pag. 1040 Z. 1 ff.). Sie habe hier niemanden, keine Freunde und keine Familie (pag. 10 40 Z. 14 ff.). Auch mit ihrer Familie in Afghanistan spreche sie seit zwei Jahren nicht mehr (pag. 1040 Z. 23 ff.). Sie bestätigte zudem ihre bereits gemachten Aussagen zur Sache (pag. 1040 Z. 39 ff.). Auf Frage, ob zuerst der Versuch oder zuerst die vollendete Vergewaltigung erfolgt sei, antwortete sie zuerst, dass sie sich nicht mehr erinnere und antwortete danach, dass sie nicht mehr darüber sprechen wolle (pag. 1041 Z. 4 ff.). Die Frage, ob sie in Anwesenheit des Beschuldigten frei aussagen könne, bestätigte sie (pag. 1041 Z. 21 f.). Auf Frage, welchen Fehler der Beschuldigte begangen habe, der zur Trennung geführt habe, sagte sie aus, dass er es eingesehen habe mit den Gewaltausübungen und Allem was vorgefallen sei. Er habe sie losgelassen (pag. 1041 Z. 9 ff.).

12.1.3. Aussagen der Zeuginnen: Sachverhaltliche Ergänzungen durch die Kammer

Betreffend die Aussagen der Zeugin L.________ ist ergänzend anzufügen, dass sie als sie von der Polizei am 21. September 2017 befragt wurde, angab, dass sie für Beide eine Vertrauensperson gewesen sei, weil sie mit ihnen Urdu habe sprechen können (pag. 239 Z. 39 ff.). Sie meinte, die Hochzeit sei von der Privatklägerin wohl nicht gewollt gewesen (pag. 239 Z. 64 ff.). Die Frage, ob sie den Beschuldigten einmal aggressiv erlebt habe, beantwortete sie damit, dass es eine Szene im Garten gegeben habe, als er «mega hässig» gewesen sei, wobei es um ein Tomatenhaus gegangen sei (pag. 244 Z. 313 ff.). Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass er kurz vor einem Gewaltausbruch gewesen sei, es sei für sie einfach erstaunlich gewesen, wie er reagiert habe, weil es eigentlich um eine kleine und unbedeutende Sache gegangen sei (pag. 244 Z. 317 f.). Er sei mit der Ehescheidung überhaupt nicht einverstanden gewesen und habe ausgerufen, sei aber nicht gewalttätig geworden. Sie habe eher nicht das Gefühl, die Anzeige der Privatklägerin könne ein Druckmittel für das alleinige Sorgerecht sein (pag. 245 Z. 378 ff.).

Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin N.________ ist zu ergänzen, dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 angab, dass als sie das Dossier von Frau T.________ übernommen habe, diese ihr gesagt habe, dass es schon viele Konflikte zwischen dem Ehepaar gegeben habe (pag. 223 Z. 52 ff.). Auf Frage, ob sie Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten oder der Privatklägerin hege, gab sie an, dass häusliche Gewalt nicht bei jedem Gespräch ein Thema gewesen sei, aber wenn die Privatklägerin davon erzählt habe, sie sich nie widersprochen habe (pag. 224 Z. 103 ff.). Der Beschuldigte habe sich auch nie widersprochen, aber häusliche Gewalt sei bei ihm nie ein Thema gewesen. Auf Vorhalt der Aktennotiz der SRK vom 31. Mai 2016 wurde die Zeugin befragt, wie sie es sich erklären könne, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin Momente gegeben habe, in welchen die Privatklägerin grosse Angst vom Beschuldigten gehabt habe und es wiederum auch andere Momente gegeben habe, in welchen alles unproblematisch erscheint sei. Sie antwortete darauf, dass sie sich die Ambivalenz nicht erklären könne (pag. 227 Z. 237 ff.). Es sei aber allgemein schwierig bei so komplexen Familiengeschichten.

Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin M.________ verweist die Kammer vollumfänglich auf die Zusammenfassungen der Vorinstanz (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 833 ff.).

12.2. Objektive / weitere Beweismittel

Betreffend die Zusammenfassung der vorliegenden objektiven respektive der weiteren Beweismittel kann vollumfänglich auf das durch die Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 828 f.).

Ergänzend ist hierbei der Standortbericht von Frau M.________ der Familienbegleitung vom 6. September 2017 (pag. 259 ff.) zu erwähnen. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass sich die Privatklägerin im August 2016 aufgrund der immer wiederkehrenden Übergriffe des Beschuldigten entschieden habe, sich von ihm zu trennen. Sie habe im Alltag immer wieder feststellen müssen, dass er nicht bereit gewesen sei, seine psychischen Probleme anzugehen und damit seine Gewaltmuster zu durchbrechen (pag. 260).

13. Beweiswürdigung durch die Kammer

13.1. Vorbemerkungen

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 ff.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt.

Die Kammer erachtet es als notwendig vorab festzuhalten, dass sich die konkrete Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren als relativ schwierig erweist, weil es einerseits um häusliche Gewalt unter Eheleuten geht und andererseits Delikte betroffen sind, die offensichtlich gerade im vorliegenden Kulturraum sehr schambehaftet sind. Im Weiteren gehen die Betroffenen, allen voran natürlich der Beschuldigte, aufgrund des kulturellen Hintergrunds offenbar von einem ganz anderen Rechtsverständnis aus. Der Beweiswürdigung sind selbstverständlich die hier geltenden Wert- und Rechtsvorstellungen zugrunde zu legen, trotzdem darf mit Blick auf die Bewertung einzelner Reaktionen und Aussagen der kulturelle Hintergrund der Beteiligten und auch ihre schwierige Lage in der Schweiz nicht unberücksichtigt bleiben.

Infolge des engen sachlichen Zusammenhangs wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf verzichtet hinsichtlich jedes einzelnen Anklagepunktes eine separate Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Vorwürfe werden dementsprechend nachfolgend gesamteinheitlich gewürdigt.

13.2. Konkrete Würdigung der subjektiven Beweismittel

13.2.1. Aussagen des Beschuldigten

Wie die Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zutreffend festhielt, beschränkte sich der Vorgenannte bei den Befragungen weitgehend darauf, die ihm gemachten Vorwürfe zu bestreiten. Dementsprechend fehlt es von seiner Seite her an zusammenhängenden Schilderungen zu den angeklagten Sachverhalten, sodass seine Aussagen grösstenteils nicht verlässlich nach den aussagepsychologischen Kriterien gewürdigt werden können (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 841 f.).

Festgestellt werden kann jedoch vorab, dass die wenigen Aussagen, welche der Beschuldigte zur Sache tätigte, etliche Hinweise auf Lügensignale aufweisen:

Als Lügensignal ist zu werten, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2017 (pag. 276 f. Z. 156 ff.) direkt zum Gegenangriff überging und die Privatklägerin ihrerseits der Drohung und Beschimpfung bezichtigte, noch bevor ihm die durch die Vorgenannte geltend gemachten Vorwürfe überhaupt vorgehalten werden konnten. So gab er an, er habe es zu Hause nicht mehr ausgehalten, jeden Tag von seiner Frau beschimpft und erniedrigt zu werden. Seine Frau habe ihn jeden Tag angerufen und habe ihm gesagt, sie werde ihn in den Knast stecken und ihn nach Afghanistan zurückschicken. Auch habe sie ihn psychisch krankmachen wollen. Sie habe ihn zudem als homosexuell beschimpft. Sodann versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin in jeder Einvernahme graduell in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen. So behauptete er in der ersten Einvernahme, die Privatklägerin habe psychische Probleme (pag. 278 Z. 260 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus – ohne dies in den vorangehenden Befragungen jemals thematisiert zu haben – dass sie alkoholsüchtig sei und es deswegen zu Streitereien gekommen sei. Sogar die Kinder könnten bestätigen, dass die Privatklägerin immer Bier und Wodka unter dem Bett gehabt habe (pag. 753 Z. 25 ff.). Zudem sei die Privatklägerin oft abwesend gewesen. Sie habe sich meistens bei Kollegen in Bern aufgehalten und als sie zurückgekommen sei, habe sie ihn beleidigt, indem sie ihm jeweils den Stinkefinger gezeigt habe, wenn er sie gefragt habe, wo sie gewesen sei (pag. 753 Z. 29 ff.). Gerade der Vorwurf, dass sie angeblich alkoholsüchtig und oft abwesend gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass Alkoholprobleme eher seitens des Beschuldigten vorgelegen haben dürften (pag. 10 145 der SRK-Akten). Es lassen sich betreffend seines Aussageverhaltens – nebst den geschilderten Gegenangriffen – starke Aggravierungstendenzen feststellen, indem der Beschuldigte augenfällig beabsichtigte die Privatklägerin in jeder Einvernahme – unter Angabe von stets neuen Gründen – schlechter dastehen zu lassen. Sich selbst hingegen stellte er jeweils in die Opferrolle.

Dem Beschuldigten war es zudem nicht möglich eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, weshalb die Privatklägerin, die sich in der Vergangenheit bekanntlich für eine Familienzusammenführung eingesetzt hatte, jetzt mit falschen Anschuldigungen die Absicht verfolgen sollte, ihn zurück nach Afghanistan zu schicken (vgl. pag. 288 Z. 144 f.).

Widersprüchlich beantwortete der Beschuldigte im Weiteren die Frage, ob er eine Erklärung für die Anschuldigungen der Privatklägerin habe respektive ob er ihre Gründe hierfür kennen würde. So gab er in der ersten Einvernahme als Begründung für ihre Anzeige an, dass sie psychische Probleme habe (pag. 278 Z. 259 f.). In der darauffolgenden Einvernahme führte er dann aus, dass die Privatklägerin ihn für den Tod ihrer Eltern durch die Taliban verantwortlich machen würde und dass sie ihm noch immer vorhalte, dass er sie absichtlich auf der Flucht verloren habe, weshalb sie sich von ihm trennen möchte (pag. 288 Z. 127 ff.). Schliesslich führte er aus, dass die Privatklägerin einfach einen Grund für die Trennung bzw. Scheidung benötigt habe (pag. 300 Z. 117 ff.), denn in Afghanistan brauche man einen Grund für eine Scheidung (pag. 314 Z. 287 ff.). Er verkennt hierbei jedoch, dass die Aussagen, die die Privatklägerin bei den Strafverfolgungsbehörden machte, bereits nach der Trennung und grösstenteils auch nach der Scheidung erfolgt sind. Mit diesen Anzeigen lediglich einen Grund für die Trennung bzw. Scheidung zu konstruieren, ist wirklichkeitsfremd. Als weiteren Grund gab er auch an, dass ihr der Altersunterscheid zu ihm zu gross gewesen sei und sie sich deshalb von ihm habe trennen wollen. Im Weiteren führte er aus, dass sie einen Plan geschmiedet habe, um ihm nachhaltig Schaden zuzufügen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend feststellte, fehlt es hierfür gänzlich an entsprechenden Hinweisen (pag. 752 Z. 44 ff.; S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 842). Eine solche Vorgehensweise ist in Anbetracht des Ausmasses der hierfür erforderlichen Raffinesse und Kalküls, wie im konkreten Fall, realitätsfremd. Dasselbe hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag fest, in welchem sie ausführte, dass es unmöglich sei, dass die Privatklägerin während den Jahren 2014 bis 2017 ein derartiges Lügengebäude aufgebaut hätte, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln (pag. 1055). Auf diesen Punkt wird sodann erneut im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin als auch bei der Würdigung der objektiven Beweismittel eingegangen werden.

Es kann demzufolge festgestellt werden, dass der Beschuldigte eine schlüssige Erklärung für die angeblichen Falschanschuldigungen der Privatklägerin, nicht liefern konnte.

Im Weiteren weist das Aussageverhalten des Beschuldigten auf Schutzbehauptungen hin, so führte er aus, dass wenn er seine Frau tatsächlich geschlagen hätte, sie jetzt nicht auf den Beinen stünde, sondern sie sich im Spital befinden würde. Unter Vorhalt des Vorwurfs der Vergewaltigung gab er auch an, dass er kein 18-jähriger Junge mehr sei, der es so wahnsinnig nötig habe, seine Frau zu vergewaltigen; das sei doch lächerlich (pag. 314 Z. 298 ff.). Auf Frage, ob er sie geschlagen habe, führte er aus, dass es zwar zu verbalen Streitigkeiten gekommen, er aber nie handgreiflich geworden sei, da er seine Frau von klein auf kenne (pag. 278 Z. 253 ff.). Seine Schlussfolgerungen respektive Begründungen, weshalb er nicht als Täter in Frage komme – so weil er es beispielsweise nicht nötig habe sich an seiner Frau zu vergehen – sind nicht schlüssig.

Sehr auffallend und ebenfalls als Lügensignal zu werten ist sodann, dass der Beschuldigte, als dieser jeweils mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, wiederholt der gestellten Frage auswich, ohne direkt darauf einzugehen oder diese sogar mit einer Gegenfrage beantwortete, wie beispielsweise: «Wer würde so etwas seiner Frau antun?» (pag. 281 Z. 417 f.), oder «Warum hätte ich meine Frau schlagen sollen?» (pag. 285 Z. 28).

Der Beschuldigte wurde im Verfahren mehrmals dazu befragt, ob man seine eigene Ehefrau seiner Vorstellung nach überhaupt vergewaltigen könne. In der Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2018 meinte er, dass es zum Lachen sei, wie könne man seine eigene Frau vergewaltigen (pag. 315 Z. 315). Das Wort vergewaltigen gebe es bei ihnen zwischen Mann und Frau gar nicht, denn sie seien schliesslich verheiratet. Sei die Frau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden, könne man sie natürlich nicht zwingen. Bis heute habe er in Afghanistan nie gehört, dass jemand seine eigene Ehefrau vergewaltigen könne (pag. 315 Z. 331 ff.). Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er hierzu befragt. Nachdem er der Frage zuerst mehrmals auswich, sagte er anschliessend aus, dass dies nicht möglich sei, antwortete danach aber auf erneute Nachfrage, dass er es nicht wisse (pag. 1046 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte offenbarte mit seinen Aussagen ein Selbstverständnis, dass sich nicht mit den hiesigen Normvorstellungen vereinbaren lässt. Zur Veranschaulichung seines Rechtsverständnisses, verwies die Staatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag auf das afghanische Gesetzbuch zur Regelung des Familienlebens, in welchem geregelt ist, dass eine Frau verpflichtet sei, den sexuellen Bedürfnissen ihres Mannes jederzeit nachzukommen (pag. 1055).

Festzuhalten ist ausserdem – wie bereits eingangs erwähnt – dass der Beschuldigte auf Vorhalt der gegen ihn lautenden Vorwürfe, keine zusammenhängenden Gegensachverhalte respektive Begründungen schildern konnte, sondern sich auf deren pauschale Negierung beschränkte. So lautete eine häufig gegebene Antwort, dass die Privatklägerin lüge und alles nur eine Unterstellung sei (vgl. pag. 278 Z. 251; pag. 288 Z. 125 ff.).

Der Beschuldigte stritt zudem im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1046 Z. 23 ff.) ab, dass die häusliche Gewalt beim SRK Thema gewesen sei, was offensichtlich der Aktenlage wiederspricht (pag. 10 143 der SRK-Akten). Zudem führte er aus, dass er nicht gewalttätig sei. Beim SRK wurden demgegenüber aber Wutausbrüche seinerseits dokumentiert (pag. 757 Z. 22 f.).

Insgesamt stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte zu den konkreten Anschuldigungen kaum Antworten lieferte, sondern er sich auf Gegenangriffe gegenüber der Privatklägerin beschränkte und ihr Fehlverhalten vorwarf. Die Darstellung der Person der Privatklägerin durch den Beschuldigten, unter anderem als alkoholsüchtige, psychisch kranke und abwesende Mutter, wird von keinen weiteren Beweismitteln gestützt. Insgesamt machen die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck einer Person, die sich in die Enge getrieben sieht, alles von sich weist und ihr eigenes Fehlverhalten auf andere überträgt. Zudem weichen die vom Beschuldigten geäusserten Vorwürfe gegen die Privatklägerin diametral davon ab, was die Vorgenannte selbst sowie etliche Zeuginnen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu Protokoll gaben. Der Beschuldigte tendierte bei seinen Antworten im Weiteren zur pauschalen Negierung, zur Verharmlosung oder zur Konstruktion von Gründen, die schlussendlich in Widersprüche mündeten. Wie bereits einleitend erwähnt sind die Aussagen des Beschuldigten kaum einer genauen Analyse zugänglich. Umgekehrt finden sich in seinen knappen Schilderungen etliche Lügensignale. Die Kammer gelangt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten infolge Vorliegens etlicher Lügensignale nicht glaubhaft sind, so dass darauf beweismässig nicht abgestellt werden kann (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843).

13.2.2. Aussagen der Privatklägerin

Vorab kann hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843 f.).

Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend die Schilderung der Entstehungsgeschichte korrekt festhielt, dass der vorliegende Fall einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf aufzeige (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 843). So lässt sich den Akten des SRK als auch den Aussagen von diversen Personen entnehmen (pag. 10 143 ff. der SRK-Akten), dass sich die Privatklägerin betreffend die häusliche und sexuelle Gewalt, die sie durch den Beschuldigten erlebt habe, ihrem persönlichen Umfeld bereits über mehrere Jahre hinweg anvertraut hatte, bevor es zur Strafanzeige kam. Sie habe dennoch versucht einerseits den Kindern zu Liebe und andererseits auch unter Beachtung ihrer kulturellen Wertvorstellungen die Ehe zum Beschuldigten aufrecht zu erhalten. Als sich die Situation nicht verbessert habe, habe sich die Privatklägerin zur Trennung durchgerungen. Da jedoch auch die Trennung die bestehenden Probleme nicht zu lösen vermochte, erstatte die Privatklägerin, insbesondere aus Angst vor dem Beschuldigten, Strafanzeige (pag. 194 Z. 473 ff.). Diese Entstehungsgeschichte bis zur Erstaussage der Privatklägerin und damit bis zur Strafanzeige ist deliktstypisch. Der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 1052), dass die Privatklägerin über Jahre hinweg ein Lügengebilde aufgebaut und sich gezielt Personen im Umfeld anvertraut habe, um den Beschuldigten mit Falschaussagen ins Gefängnis zu bringen sowie eine Landesverweisung nach Afghanistan zu erreichen, kann – wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausgeführt – nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen bedürfte einer über Jahre hinweg lückenlosen exakten Planung, was der Privatklägerin vorliegend nicht unterstellt respektive zugetraut werden kann. Auf Frage, weshalb sie solange bei ihrem Mann geblieben sei, führte sie nachvollziehbar aus, dass sie es vor ihrem kulturellen Hintergrund nicht anders gelernt habe.

Die Privatklägerin hinterlässt bzw. erweckt bei der Kammer gerade vor dem Hintergrund der obenerwähnten Umstände einen glaubwürdigen Eindruck.

Bezüglich der Analyse des Aussageverhaltens der Privatklägerin stellt die Kammer fest, dass sie das Kerngeschehen und die zentralen Handlungsabläufe hinsichtlich jedes einzelnen Vorwurfs kontinuierlich widerspruchsfrei und trotz der teilweise langen zeitlichen Abstände zwischen den Befragungen, nachvollziehbar wiedergab. So führte die Privatklägerin betreffend den Vorwurf der Drohung stets gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie in Stücke zu schneiden und Hackfleisch aus ihr zu machen. Weiter habe er ebenfalls damit gedroht, sie nach Afghanistan zurückzubringen, wo man sie wegen der ganzen Scheidungsgeschichte umbringen werde (pag. 175 Z. 58 f., pag. 205 Z. 262 ff.). Übereinstimmend in allen Einvernahmen gab sie auch an, dass der Beschuldigte sie einmal so fest geschlagen habe, sodass der hintere Backenzahn durch den Schlag abgebrochen sei. Sie habe aus dem Mund geblutet und habe einen Zahnarzt aufsuchen müssen (pag. 202 Z. 152 ff., pag. 203 Z. 168 ff., pag. 181 Z. 388 ff.). Zudem sagte sie aus, dass sie ihr Gesicht vor den Schlägen des Beschuldigten habe schützen wollen, woraufhin er sie in die Hand gebissen habe (pag. 180 Z, 328 ff.). Schlüssig erfolgte im Weiteren die Beschreibung des Vorfalls, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin ein Küchenmesser mit Zacken ein bis zwei Minuten direkt an ihren Hals gehalten habe, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührt und er ihr gesagte habe, dass sie sich nicht von ihm trennen und zur Polizei gehen dürfe, sonst werde er sie umbringen (pag. 206 Z. 283 ff., pag. 180 Z. 346 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung führte sie widerspruchsfrei aus, dass es sich beim Messer um ein Rüstmesser, mit welchem man Tomaten und Zwiebeln schneide, gehandelt habe (pag. 181 Z. 357 ff., pag. 206 Z. 307 f.). Sie erläuterte zudem nachvollziehbar, dass wenn sie den Kopf nach unten gehalten hätte, sie das Messer geschnitten hätte. Hinsichtlich der (vollendeten) Vergewaltigung sagte die Privatklägerin sodann übereinstimmend aus, dass er sie am Shirt gepackt und sie ins Schlafzimmer geworfen habe, wobei sie zu Boden gefallen sei. Anschliessend habe er ihr an den Haaren gerissen und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, sie aufgehoben und danach aufs Bett geworfen. Daraufhin habe er sie mit der flachen Hand am ganzen Körper geschlagen, mit den Füssen getreten und ihr die Hosen heruntergezogen (pag. 188 Z. 180 ff., pag. 207 Z. 343 ff., pag. 746 Z. 1 ff.). Gleichbleibend führte sie aus, dass sie auf dem Rücken gelegen sei, ihre Beine zusammengedrückt gehalten habe, er aber versucht habe diese auseinander zu drücken. Schliesslich sei er vor sie gekniet und vaginal in sie eingedrungen, nachdem sie mehrfach erfolglos versucht habe, seinen Penis herauszuziehen (pag. 188 Z. 193 f.). Er habe ihr den Mund zugehalten, bis er schliesslich in ihr zum Samenerguss gekommen sei. Bezüglich die (versuchte) Vergewaltigung führte sie stimmig und stringent aus, dass sie dabei gewesen sei, das WC im Hinblick auf den Umzug zu reinigen, als der Beschuldigte die unverschlossene Wohnung betreten und sie ins WC gezerrt und versucht habe die Türe zu schliessen (pag. 192 Z. 362 ff., pag. 208 Z. 384 ff., pag. 745 Z. 38 ff.). Er habe seine als auch ihre Hosen bis Höhe Oberschenkel heruntergezogen, sie überall angefasst, sie an den Brüsten geküsst und habe ihre Hand zu seinem Penis führen wollen, wobei ihr klar gewesen sei, dass er sie wieder habe vergewaltigen wollen. Sie habe deshalb nach einer Nachbarin geschrien und habe die Türe aufreissen können. Es sei ihm nicht gelungen in sie einzudringen. Daraufhin habe er die Wohnung fluchtartig verlassen.

Alle angeklagten Vorwürfe konnte die Privatklägerin demnach im Kernbereich – wie bereits erwähnt – schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei wiedergeben.

Im Weiteren gestand sich die Privatklägerin mehrfach Erinnerungslücken ein. So gab sie an sich nicht mehr erinnern zu können, ob der Beschuldigte sie in die linke oder in die rechte Hand gebissen habe (pag. 180 Z. 332 ff.; pag. 744 Z. 32 ff.; pag. 201 Z. 115 f.) oder ob er bei der Vergewaltigung auch ihre Unterhosen zerrissen habe (pag. 188 Z. 184 f.). Sie wisse auch nicht mehr welche Kleidung er bei der Vergewaltigung getragen oder wie lange diese gedauert habe (pag. 188 Z. 201 ff.). Sie gestand sich auch ein nicht mehr zu wissen, in welcher Hand er das Messer gehalten habe, mit welchem er sie bedroht habe (pag. 206 Z. 288 ff.). Das Vorhandensein von Erinnerungslücken ist vorliegend infolge des (teilweise langen) Zeitablaufs zwischen den jeweiligen Vorfällen und den Befragungen dazu sowie infolge der psychischen Belastung der Privatklägerin nachvollziehbar und lässt vermuten, dass das Erzählte auf Erlebtem basiert.

Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem detailreich und zeichnen sich teilweise durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus. Originell schilderte die Privatklägerin nämlich, dass der Beschuldigte bei der Vergewaltigung versuchte habe ihre Hose herunterzuziehen und als sie sich dagegen gewehrt habe, er diese im Intimbereich zerrissen habe (pag. 188 Z. 180 ff., pag. 208 Z. 351 f.). Als nebensächliche Schilderung gab sie wieder, dass er sie nach dem Geschlechtsverkehr mit einem Nasentuch zwischen ihren Beinen gereinigt habe, welches sie dann die Toilette heruntergespült habe (pag. 189 Z. 205). Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung verwendete die Privatklägerin zudem bei jeder Einvernahme immer die gleichen Schlagwörter, das Schlagen mit der flachen Hand, das auf das Bett werfen, das Zerreissen der Hose und die Begegnung mit Frau L.________. Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass infolge der zahlreichen Details und der originellen Schilderungen in ihren Erzählungen, diese nicht erfunden sein könnten (pag. 1056). Detailliert gab sie hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung sodann an, er habe ihr die Hosen bis Höhe Oberschenkel heruntergezogen, so auch seine Hose und Unterhosen, weshalb ihr klar gewesen sei, dass er sie habe vergewaltigen wollen.

Die Privatklägerin beschreib im Weiteren anschaulich ihre Gefühle und Emotionen, indem sie beispielsweise angab bei der Vergewaltigung grosse Schmerzen empfunden zu haben und dass es gebrannt habe, wie wenn jemand mit einem Messer hineinstiesse (pag. 188 Z. 186 f.). Ausserdem sagte sie aus, bei der Vergewaltigung grosse Angst empfunden zu haben (pag. 189 Z. 224 f.). Während den Einvernahmen lässt sich zudem deutlich erkennen, dass es der Privatklägerin sehr schwer fiel über das Vorgefallene zu berichten. Sie führte mehrfach aus, dass sie sich schäme und sie weinte. Es gelang ihr sodann auch erst bei der zweiten polizeilichen Einvernahme Details von der Vergewaltigung zu schildern. Sie habe ihm immer wieder vergeben, bis er einmal einen grossen Fehler begangen habe, welchen sie ihm nicht habe verzeihen können (pag. 204 Z. 208 ff.). Die Privatklägerin bringt damit zum Ausdruck von ihm enttäuscht und auch emotional verletzt gewesen zu sein. Im Weiteren gab sie auch nachvollziehbar an, dass sie beim Umzug alle Sachen aus dem Schlafzimmer habe wegwerfen wollen, da diese sie jedes Mal daran erinnert hätten, was vorgefallen sei. Alles sei dann wieder hochgekommen (pag. 180 Z. 310 ff.). Diese Schilderungen der inneren psychologischen Vorgänge und erlebten Empfindungen der Privatklägerin, verleiht ihren Aussagen entsprechende Authentizität.

Bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe fällt auf, dass die Privatklägerin angab, dass sie eigentlich nie mit dem Beschuldigten Sex haben wollte (pag. 188 Z. 195 f., pag. 194 Z. 498 f.), jedoch erst als dieser nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte respektive sie sich getrennt haben, sie dies als Vergewaltigung bezeichnete. Nach Angaben der Privatklägerin gehöre es zu ihrer Kultur, dass sich die Ehefrau dem Ehemann hingebe. Nach der Trennung vom Beschuldigten empfand sie es demnach nicht mehr als angezeigt, dieser Pflicht nachkommen zu müssen. Auch die Staatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass die Privatklägerin damit klar zwischen dem «einvernehmlichen» Geschlechtsverkehr, den sie in der Ehe gehabt hätten und dem nicht einvernehmlichen Sexualverkehr nach der Trennung differenzieren würde, was ein starkes Realitätskriterium darstelle und für die Wahrheit ihrer Aussagen spreche (pag. 1056).

Eindrücklich und selbsterlebt legte die Privatklägerin zudem dar, dass die gewalttätigen Übergriffe durch den Beschuldigten auf sie bereits am ersten Tag als dieser in die Schweiz gekommen sei, erfolgt seien, weil sie kein Kopftuch mehr getragen habe (pag. 178 Z. 211 ff.). Ihr äusserliches Erscheinungsbild habe immer wieder zu Konflikten in der Ehe geführt. Als sie dann endlich den Mut gefasst habe, sich von ihm zu trennen, habe er sie nicht in Ruhe gelassen, weil er die Scheidung nicht akzeptiert habe. Der Beschuldigte bestätigte dies im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar sinngemäss selbst, indem er aussagte, dass er sie so fest geliebt und er nicht gewollt habe, dass sie sich von ihm scheiden lasse (pag. 753 Z. 10 ff.). Ebenfalls sehr eindrücklich erfolgte ihre Schilderung wie es zum Biss in die Hand gekommen sei, so sei er am besagten Abend nach Hause gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er nach Alkohol rieche. Er habe ihr daraufhin geantwortet, dass sie nicht so mit ihm reden dürfe und habe begonnen mit der flachen Hand auf sie einzuschlagen. Sie habe ihre Hand vor ihr Gesicht gehalten, um dieses vor den Schlägen zu schützen, woraufhin er in diese hineingebissen habe (pag. 180 Z. 328 ff.).

Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich sodann entnehmen, dass sie keineswegs darauf aus war, den Beschuldigten mit ihren Vorwürfen übermässig zu belasten. Die vorgenannten Vorfälle schilderte sie weder dramatisierend noch aggravierend. Obwohl sie offensichtlich mit dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nie einverstanden gewesen ist respektive dieser während ihrer ganzen Beziehung gegen ihren Willen erfolgte, erachtete sie nur die zur Anzeige gebrachten Vorfälle als Vergewaltigung (pag. 194 Z. 496 ff.). Sie gab auch an, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nur dann Gewalt angewendet habe, wenn die Kinder nicht da gewesen seien. Er sei zudem zu den Kindern ein guter Vater (pag. 215 Z. 621 ff.). Sowohl während den Einvernahmen als auch im erst- und oberinstanzlichen Verfahren führte die Privatklägerin mehrfach aus, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte wegen einer möglichen Landesverweisung das Land verlassen müsse, denn dann hätte sie noch mehr Probleme (pag. 211 Z. 489 ff.). Sie wolle auch nicht, dass ihre Kinder ohne ihren Vater aufwachsen würden. Sie führte aus, dass sie sich den Beschuldigten nicht zum Feind machen wolle (pag. 204 Z. 218 ff., pag. 212 Z. 483). Im Weiteren sagte sie auch aus, dass es Tage als auch Wochen gegeben habe, in welchen er sie nicht geschlagen habe. Er habe sich nach den Gewaltausbrüchen immer wieder entschuldigt und ihr gesagt, dass es ihm leidtue. Sie gestand sich zudem Erinnerungslücken ein, aus welchen hervorgeht, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belasten und den Vorfall nicht dramatisieren wollte. So sagte sie beispielsweise aus, dass sie nicht mehr wisse wie lange die Vergewaltigung gedauert und oder welche Kleidung er getragen habe (pag. 188 Z. 201 ff.).

Im Weiteren ist kein Motiv seitens der Privatklägerin erkennbar, welches erklären würde, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise anschuldigen sollte. Ganz im Gegenteil, denn die Privatklägerin lebe seit der Scheidung vom Beschuldigten völlig einsam und isoliert, da sich die Afghanen in der Schweiz und in der Heimat von ihr abgewendet hätten (vgl. pag. 748 Z. 1 ff.). Sie gab auch an, dass ihre Familie in der Heimat Probleme haben würde, falls der Beschuldigte nach Afghanistan zurückgeschickt werden sollte.

Die Verteidigung brachte erst- wie auch oberinstanzlich vor, dass die Privatklägerin widersprüchlich angegeben habe, ob zuerst die angeblich vollendete oder die angeblich versuchte Vergewaltigung erfolgt sei (pag. 1051). Wegen dieses Widerspruchs seien – nach Auffassung der Verteidigung – die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich nicht als glaubhaft zu bezeichnen (pag. 1053). Das erste Mal als die Privatklägerin frei über die Vorfälle berichtete, gab sie an, dass zuerst die vollendete und anschliessend die versuchte Vergewaltigung erfolgt sei. Bei der versuchten Vergewaltigung sei die Türe infolge des Umzugs nach G.________(Ort) offengestanden, während bei der vollendeten Vergewaltigung sich der Beschuldigte in die nach wie vor bewohnte Wohnung in E.________(Ort) Zutritt verschafft habe (pag. 187 Z. 142 ff., pag. 192 Z. 362 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme schilderte sie jedoch die Vorfälle in einer umgekehrten Reihenfolge. Die Staatsanwaltschaft befragte die Privatklägerin hierzu, wie viel Zeit zwischen der vollendeten und der versuchten Vergewaltigung vergangen sei, worauf sie antwortete, dass dies ungefähr zwei Wochen gewesen seien (pag. 207 Z. 343 ff.). Betreffend die versuchte Vergewaltigung gab sie an, dass ihr klar gewesen sei, dass er sie habe vergewaltigen wollen, weil er seine Hosen und Unterhosen schon heruntergezogen gehabt und versucht habe in sie einzudringen, was sie habe verhindern können, indem sie unter anderem geschrien habe. Sie habe ihm zudem gesagt, weshalb er nun wieder damit (gemeint ist der sexuelle Übergriff) kommen würde, er habe sie ja schon Mal vergewaltigt (pag. 193 Z. 426 ff.). Ihre Reaktion deutet stark darauf hin, dass der Versuch nach der vollendeten Vergewaltigung stattgefunden haben muss, da sie bereits wusste, was auf sie zukommen würde, würde sie sich nicht gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen. Zudem gab sie an, dass sie den Beschuldigten das letzte Mal beim Vergewaltigungsversuch gesehen habe (pag. 208 Z. 380 ff.). Erst- wie auch oberinstanzlich führte sie an der Hauptverhandlung aus, dass sie nicht mehr wisse, in welcher Reihenfolge die Vorfälle erfolgt seien (pag. 748 Z. 26 ff.; pag. 1041 Z. 4 ff.). Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift den Vergewaltigungsversuch chronologisch nach dem Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung auf und umschrieb den Sachverhalt betreffend den Versuch damit, dass sich der Beschuldigte «erneut» in das Domizil der Privatklägerin begab. Der Verteidigung ist also insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin tatsächlich die Reihenfolge der Vorfälle verschieden angab. Diese Divergenz lässt sich einerseits damit erklären, dass die Befragungen teilweise suggestiv erfolgt sind und die Protokolle jeweils mehrfach hin und her übersetzt wurden und damit per se eine höhere Fehleranfälligkeit aufweisen. Andererseits ist bei den Aussagen der Privatklägerin sowohl ihre psychische Belastung als auch der lange Zeitablauf zwischen den Einvernahmen respektive die vergangene Zeit seit dem Vorfall zu berücksichtigen. Glaubhafter erscheint der Kammer damit, dass sich zuerst die vollendete und erst anschliessend die versuchte Vergewaltigung zugetragen hat.

Weiter führte die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich aus, dass die Privatklägerin widersprüchlich ausgesagt habe, was für eine Art Hose – Jeans, Leggins oder Jeggings – sie bei der Vergewaltigung getragen und der Beschuldigte dabei angeblich zerrissen haben soll (pag. 1052). Die Verteidigung kam zum Schluss, dass es sich dabei wohl kaum um eine Jeans gehandelt haben konnte, zumal es dem Beschuldigten mit Sicherheit nicht möglich gewesen wäre, eine solche zu zerreissen. Auch aus diesem Grund seien ihre Aussagen hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass es sich bei häuslicher Gewalt um dynamische Vorgänge handle, bei welchen die Opfer jeweils in Angst und Schrecken versetzt seien (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 845). Dementsprechend erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an jedes Detail und damit an die genaue Beschaffenheit ihrer damals getragenen Hose zu erinnern vermag. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Erinnerungslücke wirkt sich demnach nicht negativ auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin oder auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus.

Ebenfalls gestützt auf ihre psychische Belastung als auch wegen des langen Zeitablaufs zwischen dem Vorfall und der Befragungen dazu, erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin zudem nicht mehr konkret angeben konnte, wann sie Frau L.________ gegenüber von dieser Vergewaltigung erzählt hat (siehe hierzu nachfolgend Ziff. II.13.2.3 dieses Urteils).

Die Verteidigung des Beschuldigten führte weiter aus, dass sich aus dem Arztbericht ergebe, dass der Backenzahn der Privatklägerin kariös gewesen und deshalb – und nicht wegen einer angeblichen gewaltsamen Einwirkung des Beschuldigten auf den Kiefer der Privatklägerin – abgebrochen sei. Unbestritten und – wie nachfolgend zu erörtern sein wird – objektiv erstellt ist, dass der Zahn der Privatklägerin tatsächlich Karies aufwies und deshalb brüchiger als ein gesunder Zahn gewesen sein dürfte. Allerdings lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung deshalb aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Schlag des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin nicht ursächlich für das Abbrechen des Backenzahns gewesen ist. Die Privatklägerin berichtete diesen Vorfall zudem sowohl am 13. April 2015 gegenüber Frau T.________ vom SRK (pag. 10 144 der SRK-Akten) als auch am 17. April 2015 gegenüber ihrer Hausärztin (pag. 154).

Dass im Weiteren die von der Privatklägerin geltend gemachten Kontrollen/Überwachungen durch den Beschuldigten objektiv nicht nachgewiesen werden konnten, lassen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht den Schluss zu, dass sich die Privatklägerin die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe deshalb auch nur «eingebildet» habe (pag. 1051). Insbesondere wegen ihrer schwierigen Vergangenheit und gestützt auf die ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erscheint nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin beobachtet respektive kontrolliert vorkam. Dass eine solche Überwachung polizeilich nicht festgestellt werden konnte, vermag demnach bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch keine Zweifel aufkommen lassen.

Die Kammer stellt demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ­– fest, dass die Aussagen der Privatklägerin etliche Realitätskriterien aufweisen. So sagte die Privatklägerin insbesondere im Kernbereich konstant, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig aus und gestand sich zudem Erinnerungslücken ein. Die erläuterten Widersprüche ­– welche wohlgemerkt fast nur das Randgeschehen betreffen – lassen sich infolge des Zeitablaufs, der psychischen Belastung der Privatklägerin und infolge von Übersetzungsschwierigkeiten allesamt erklären. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen zudem mit den nachfolgend zu erläuternden Aussagen der Zeuginnen und mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Aussagen der Privatklägerin ergeben damit gesamthaft ein stimmiges Bild. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin damit als glaubhaft und stützt für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts auf diese ab (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846).

13.2.3. Aussagen der Zeuginnen

a) L.________

Die Zeugin L.________ führte aus, dass die Privatklägerin ihr gegenüber immer wieder von den Gewaltvorkommnissen seitens ihres Ehemannes berichtet habe. Die Zeugin gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr im Mai oder Juni 2016 erzählt, dass 13 Jahre Schläge genug seien und sie lange mit sich gerungen habe dies zu erzählen und auch nicht wolle, dass es ihm nicht gut gehe. Anschaulich und detailliert schilderte die Zeugin, dass sie am Tag, an welchem der Beschuldigte die Privatklägerin vergewaltigt haben soll, sie ihn im Treppenhaus gekreuzt habe. Sie sei ihm nur flüchtig begegnet, habe ihn gegrüsst und er sei sehr verlegen gewesen (pag. 242 Z. 192, 217). Übereinstimmend mit den Aussagen respektive dem Empfinden der Privatklägerin am besagten Tag, gab die Zeugin an, diese in der Wohnung völlig «tuuch» und traurig vorgefunden zu haben (pag. 242 Z. 202). Sie habe festgestellt, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei. Von der Vergewaltigung habe ihr die Privatklägerin aber dann erst im April 2017, damit mehrere Monate nach dem Vorfall erzählt (pag. 241 Z. 184 ff.). Diese Aussage divergiert allerdings mit der Aussage der Privatklägerin, welche indirekt in der Einvernahme vom 12. Mai 2017 verlauten liess, dass sie bereits an jenem Tag, als Frau L.________ in ihre Wohnung gekommen sei, ihr vom Vorfall erzählt habe (pag. 179 Z. 267 f.). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Privatklägerin die Vergewaltigung effektiv erst Monate nach dem Vorfall der Zeugin L.________ gegenüber thematisiert hat. Hätte die Vorgenannte nämlich bereits Monate zuvor davon Kenntnis gehabt, wäre ihr dies mit Bestimmtheit in Erinnerung geblieben, zumal sie – nachdem sie davon erfuhr – aussagte, dass sie das Ganze erschüttert und sie niemals mit so etwas gerechnet habe (pag. 241 Z. 187 f.). Die Privatklägerin befand sich zu dieser Zeit in einer Ausnahmesituation und es ist davon auszugehen, dass sich diese nicht mehr genau daran erinnern konnte, wann sie Frau L.________ von der Vergewaltigung erzählte. Diese kleine Divergenz in ihren Aussagen hat jedoch keine negativen Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit. Im Weiteren dramatisierte die Zeugin die ihr durch die Privatklägerin geschilderte Vergewaltigung nicht, indem sie lediglich aussagte, dass diese ihr keine Details erzählt habe und der Beschuldigte einfach gesagt habe: «Häb eifach häre» (pag. 242 Z. 210 f.). Zudem schilderte sie auch ihre Emotionen, indem sie angab, wie bestürzt sie gewesen sei, als sie von der Vergewaltigung erfahren habe (pag. 241 Z. 187 f., pag. 242 Z. 205 ff.). Es fällt auf, dass Frau L.________ keineswegs Partei für jemanden ergriff, zumal sie den Beschuldigten – trotz den schweren Vorwürfen – nicht in ein schlechtes Licht stellte. Sie gab an, dass sie ihn nie gewalttätig erlebt oder ihn ausrasten gesehen habe (vgl. pag. 244 Z. 296 ff.). Er habe überdies Haushaltspflichten wahrgenommen, was in seiner Kultur nicht selbstverständlich sei. Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangte, dass die Aussagen der Zeugin L.________ glaubhaft seien und auf diese vollumfänglich abgestützt werden könne (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846).

b) M.________

Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin führte die Zeugin M.________ schlüssig aus, dass diese ihr gegenüber erstmals im Herbst 2015 die ehelichen Konflikte thematisiert habe (pag. 250 Z. 58 f., pag. 251 Z. 90 ff.). Ebenfalls im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin als auch im Einklang mit den Arztberichten sagte sie aus, dass es der Vorgenannten zu jener Zeit körperlich nicht gutgegangen sei, sie habe immer wieder Beschwerden gehabt und habe deshalb regelmässig ihre Ärztin Frau Dr. O.________ aufgesucht (pag. 251 Z. 111 ff.). Anschaulich erzählte die Zeugin M.________ sodann, dass es der Privatklägerin sehr peinlich gewesen sei über ihr Sexualleben zu sprechen, sie ihr aber dennoch erklärt habe, dass der Beschuldigte immer Sex wolle und er sie auch schlage (pag. 251 Z. 104 f.). Die Privatklägerin habe ihr gegenüber sodann auch von der Vergewaltigung erzählt. Im Weiteren lassen sich auch betreffend die Zeugin M.________ keine unnötigen Belastungstendenzen zuungunsten des Beschuldigten ausmachen. Diese schilderte nämlich, dass der Beschuldigte ihr als liebevoller Vater aufgefallen sei und er Haushaltsarbeiten übernehme, wie Waschen und Kochen (pag. 250 Z. 72 ff.). Ferner korrigierte die Zeugin ihre Aussage, wonach der Beschuldigte am Standortgespräch mit dem SRK im Herbst 2015 die häusliche Gewalt nicht abgestritten habe (pag. 254 Z. 261 f.), insofern, als dass sie erklärte, dass damals lediglich von Wutausbrüchen und nicht von körperlicher Gewalt die Rede gewesen sei (pag. 757 Z. 22 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin gab sie sodann an, dass sie Kenntnis von Morddrohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gehabt habe (pag. 758 Z. 24 f.). Widersprüchlich gab die Zeugin jedoch an, ob sie jemals Verletzungen bei der Privatklägerin festgestellt habe. So verneinte sie dies nämlich zuerst in ihrer ersten Einvernahme (pag. 252 Z. 178), schilderte dann aber im Rahmen der Hauptverhandlung an deren Körper Hämatome gesehen zu haben (pag. 757 Z. 44 f.). Ausserdem führte sie divergierend zu den Aussagen der Zeugin L.________ aus, dass die Privatklägerin der Vorgenannten unmittelbar nach der Vergewaltigung davon berichtet habe (pag. 253 Z. 200 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen sich diese Divergenzen indessen damit erklären, dass zwischen den Vorfällen als auch zwischen den Einvernahmen viel Zeit vergangen war und es keineswegs ungewöhnlich ist, dass sich während einer solchen langen Zeitdauer die Erinnerung verändert oder verzerrt. Darüber hinaus fehlt es hier auch an einem Motiv für eine Falschbeschuldigung. Die Kammer geht demnach mit der Vorinstanz einig und stützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847).

c) N.________

Die Zeugin N.________ erzählte detailliert, dass sich ihr die Privatklägerin anvertraut und ihr erzählt habe, dass sie unter der Situation stark leide und sich vom Beschuldigten trennen möchte (pag. 223 Z. 65 ff.). Nachvollziehbar schilderte sie, dass es sich hierbei um komplexe Familienverhältnisse handeln würde. Auch sie ergreift für keine der beiden Partei und führt aus, dass sich weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte in ihren Aussagen widersprochen hätten (pag. 224 Z. 105 f.). Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit denen der anderen Zeuginnen und der Privatklägerin überein. Zudem sagte sie auch aus, dass sich infolge sprachlicher Probleme, die Verständigung mit der Privatklägerin – da diese nicht immer eine Übersetzerin dabeihaben wollte – nicht immer einfach gestaltete (pag. 223 Z. 86 f.). Demnach erachtet die Kammer auch die Aussagen der Zeugin N.________ als glaubhaft und stützt auf diese ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847).

13.3. Konkrete Würdigung der objektiven / weiteren Beweismittel

Hinsichtlich der Würdigung der eingangs aufgeführten objektiven Beweismittel kann vorab ebenfalls auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer fest, dass die Aussagen der Privatklägerin, die sie gegenüber ihrer Ärztin Dr. O.________ in den Jahren 2015 bis Frühling 2017 machte, mit denen aus dem Strafverfahren übereinstimmen. So berichtete sie ihr im April 2015 davon, dass der Beschuldigte sie geohrfeigt habe, weil sie kein Kopftuch getragen habe, wobei der Backenzahn abgebrochen sei (pag. 154). Der Gefährdungsmeldung der KESB gegenüber vom 22. Mai 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die Ärztin ebenfalls Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Messer bedroht hatte (pag. 157).

Auch der Bericht des Q.________ betreffend den abgebrochenen Zahn stimmt zeitlich mit den Aussagen der Privatklägerin überein (pag. 165 f.).

Die Kammer stellt fest, dass sowohl der eingangs erwähnte Bericht von Frau M.________, die Berichte von Frau Dr. O.________ als auch die SRK-Akten kein eigenständiges direktes objektives Beweismittel darstellen. Deren Inhalt entspricht lediglich der Wiedergabe von Gesprächen zwischen der Privatklägerin und den betreffenden Personen. Es mangelt demnach an eigenen objektiven Feststellungen. Erstellt ist jedoch, dass die häusliche und sexuelle Gewalt durch den Beschuldigten seit anfangs/Mitte 2015 sowohl bei der behandelnden Ärztin als auch beim SRK thematisiert wurde. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel demnach korrekterweise unter dem Titel der «weiteren» Beweismittel aufgeführt.

Die Verteidigung des Beschuldigten machte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags geltend, dass zuungunsten der Privatklägerin gewertet werden müsse, dass keine Fotografien der Verletzungen vorliegen würden, welche die vorgeworfenen Taten objektiv beweisen könnten (pag. 1053). Die Kammer stellt hierbei aber fest, dass der Verzicht auf die Dokumentation von Verletzungen, welche durch häusliche Gewalt zugefügt worden sind, nicht unüblich ist. Aus diesem Verzicht der Privatklägerin solche Beweismittel zu generieren lässt sich zudem schliessen, dass sie das vorliegende Strafverfahren, entgegen der Auffassung der Verteidigung, eben gerade nicht geplant hatte. Die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte in diesen Jahren doch bessern würde, hat die Privatklägerin über mehrere Jahre hinweg nicht aufgegeben, sodass sie es auch nicht als notwendig erachtete, Verletzungen im Falle einer Anzeige, zu dokumentieren. Der Umstand, dass keine Fotografien vorliegen tut demnach der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin respektive der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch.

Betreffend die Sprachnachrichten vom 10. Mai 2017 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es entgegen der Auffassung der Verteidigung an einer entsprechenden Motivlage und an konkreten Hinweisen fehlt, die dafür sprechen würden, dass die Privatklägerin die Sprachnachrichten in der Absicht, damit ihre Strafanzeige zu stützen, generiert hat (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848).

14. Beweisergebnis

Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz – unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten – vollumfänglich an. Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848):

Nachdem nun nach eingehender Analyse festgestellt worden ist, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur in sich glaubhafter sind als diejenigen des Beschuldigten, sondern auch mit den ebenfalls als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Zeuginnen sowie den bei den Akten befindlichen Arztberichten im Wesentlichen übereinstimmen, kann beweismässig in Bezug auf die hier zu prüfenden Sachverhalte vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte (Ziff. I.1.1, Ziff. I.1.2., Ziff. I.2., Ziff. I.3 und Ziff. I.4) sind somit beweismässig erstellt.

Ergänzend hierzu hält die Kammer fest, dass unter Berücksichtigung der anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Ergänzung der Anklageschrift (pag. 1024 f.) die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1 und gemäss Ziff. I.1.2 als im Deliktszeitraum von Ende Oktober/Anfang November 2016 begangen, beweismässig erstellt sind.

Im Weiteren erachtet die Kammer – wie bereits voranstehend erwähnt – als beweismässig erstellt, dass zeitlich zuerst der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 (vollendete Vergewaltigung) und erst anschliessend der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 (versuchte Vergewaltigung) der Anklageschrift erfolgt ist.

Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift ist festzustellen, dass – gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung – beweismässig sowohl der Biss in die Hand der Privatklägerin als auch der infolge physischer Einwirkung auf das Gesicht der Vorgenannten erfolgte Abbruch des Backenzahns in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 erstellt sind. Im Weiteren sind Hämatome am Körper der Privatklägerin zwar objektiv nicht festgestellt respektive dokumentiert worden, dennoch geht die Kammer gestützt auf die insgesamt sehr glaubhaften Aussagen der Vorgenannten davon aus, dass infolge der andauernd erlittenen physischen Gewalt durch den Beschuldigten, die Privatklägerin entsprechende Hämatome davongetragen hat.

Der angeklagte Sachverhalt ist – unter Vorbehalt des Voranstehenden – damit beweismässig vollumfänglich erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

15. Vergewaltigung und Versuch dazu (Ziff. I.1.1 und I.1.2 der Anklageschrift)

15.1. Theoretische Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB verweist die Kammer auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 848 f.).

15.2. Subsumtion Art. 190 Abs. 1 StGB

Hinsichtlich der Qualifikation des Tatobjekts lässt sich feststellen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Person weiblichen Geschlechts handelt.

Die Tathandlung bestand darin, dass sich der Beschuldigte Ende Oktober/Anfang November 2016 in die Wohnung der Privatklägerin begab, in welcher er an ihr gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr und damit im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB den Beischlaf vollzog. Die Privatklägerin manifestierte ihren Willen mit dem Beschuldigten keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, indem sie immer wieder versuchte ihre Hosen heraufzuziehen, den Vorgenannten von sich wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen. Damit versuchte die Privatklägerin Widerstand gegen das Vorhaben des Beschuldigten zu leisten. Diesen Widerstand brach der Beschuldigte jedoch in dem er sie an den Haaren riss, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit den Füssen gegen den Unterleib und zwischen die Beine trat, sie am gesamten Körper mit der flachen Hand schlug, ihre Hose herunterzog und diese zerriss, ihre Beine aufpresste als sie auf dem Rücken lag, vor sie hinkniete und vaginal in sie eindrang. Die Privatklägerin versuchte zudem mehrmals ihn von sich wegzustossen und den Penis herauszuziehen. Der Beschuldigte drang weiter vaginal in die Privatklägerin ein und hielt ihr dabei den Mund zu. Er hielt sie zudem am Körper fest, bis er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte setzte gegenüber der Privatklägerin seine überlegene Kraft ein und machte diese damit zum Beischlaf gefügig. Die Gewalt und damit die physische Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist damit eindeutig gegeben. Auch die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel respektive der Gewalt und dem Beischlaf bzw. die vaginale Penetration, sind damit zweifelsfrei erfüllt. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind demzufolge gegeben.

Auf der subjektiven Seite lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin wahrnahm und wusste, dass sie den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wollte. Der Beschuldigte setzte dementsprechend die physische Gewalt gegen die Vorgenannte wissentlich und willentlich – damit direktvorsätzlich – ein, um an dieser gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen. Hierbei zu erwähnen ist, dass sich der Beschuldigte nicht darauf berufen kann, dass es gestützt auf seine kulturellen Vorstellungen nicht möglich sei, seine eigene Ehefrau zu vergewaltigen.

Nach dem Gesagten sind die objektiven und subjektiven Tatbestandelemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB der Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift).

Da gestützt auf das Beweisergebnis gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift es diesbezüglich nicht zum tatsächlichen Vollzug des Beischlafs kam, ist nachfolgend zu prüfen, ob eine versuchte Vergewaltigung vorliegt (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

15.3. Subsumtion Art. 22 Abs. 1 StGB

Beweismässig erstellt ist, dass sich der Beschuldigte Ende Oktober/Anfangs November 2017 erneut zum Domizil der Privatklägerin begab und gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, indem er sie auf die Toilette zerrte, ihr die Hosen herunterzog, den Mund zuhielt, sie überall anfasste und sie zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zwingen wollte. Der Beschuldigte ist, indem er sie ins WC zerrte, die Türe schloss, ihr und sich selbst die Hosen herunterzog sowie ihre Hand nahm und zu seinem Penis führte, in die Schutzsphäre der Privatklägerin eingedrungen und befand sich damit sowohl in zeitlicher als aus auch in örtlicher Nähe zur Tatbestandsverwirklichung, zu deren tatsächlichen Verwirklichung es keiner weiteren Zwischenschritte mehr benötigt hätte. Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte demzufolge zweifelsfrei überschritten. Der Vollzug des Beischlafs gelang dem Beschuldigten lediglich aus dem Grund nicht, weil die Privatklägerin um Hilfe schrie und die Türe der Toilette aufreissen konnte.

Betreffend die Ausführungen des Vorsatzes kann auf das Voranstehende verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit direkt vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit ist der Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Der Beschuldigte ist entsprechend der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift).

16. Einfache Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. 2 der Anklageschrift)

16.1. Theoretische Ausführungen

Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 123 StGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 851 f.).

16.2. Subsumtion Art. 123 Ziff. 1 StGB

Beweismässig ist erstellt, dass in der Zeit von Oktober 2014 bis Juni 2016 der Beschuldigte mehrmals mit physischer Gewalt auf den Körper der Privatklägerin einwirkte.

Der draus resultierte Abbruch des Backenzahns im April 2015 als auch der Biss in die Hand stellen nicht bloss vorübergehende und harmlose Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und des gesundheitlichen Wohlbefindens dar und überschreiten damit die Schwelle von blossen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Darüber hinaus ist die Intensität dieser Verletzungen nicht derart schwer, als dass diese als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizieren wären.

Hinsichtlich der Hämatome, die am Körper und am Gesicht der Privatklägerin durch die gewaltsame Einwirkung des Beschuldigten entstanden sind, ist entgegen der Vorinstanz festzustellen, dass diese bloss eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bei der Privatklägerin zur Folge hatten und deren Behandlung und Heilung keine längerfristige Zeit andauerte. Im Weiteren stellen diese blauen Flecken keinen pathologischen Zustand mit Krankheitswert dar, sodass gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB keine einfache Körperverletzung, sondern gemäss Art. 126 StGB lediglich eine Tätlichkeit – welche allerdings nicht angeklagt wurde – vorliegt. Mangels Erfüllens des objektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach z.N. der Privatklägerin begangen in Zeit von Oktober 2014 bis März 2015, demzufolge freizusprechen.

Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin hinsichtlich des Bisses in die Hand sowie hinsichtlich des Herausschlagens des Backenzahns, wissentlich geschlagen und dabei eine Körperverletzung zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte damit gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. der Privatklägerin in der Zeit von April 2015 bis Juni 2016, schuldig zu sprechen (Ziff. I.2 der Anklageschrift).

17. Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift)

17.1. Theoretische Ausführungen

Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 180 StGB kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852 f.).

17.2. Subsumtion Art. 180 StGB

Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 10. Mai 2017 am Telefon in Aussicht stellte, sie in Stücke zu schneiden, aus ihr Hackfleisch zu machen und sie umzubringen. Im Weitern führte er aus, dass er schauen werde, dass sie nach Afghanistan zurückgebracht werde, wo man sie wegen der ganzen Scheidungsgeschichte umbringen werde. Festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte demzufolge mit einem Verbrechen drohte und gestützt auf die gewaltsame Vorgeschichte auch die Gefahr bestand, dass er diese Drohung tatsächlich verwirklichte. Aus objektiver Sicht ist diese Drohung geeignet einen durchschnittlich vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Im Weiteren ist auch erstellt, dass die Privatklägerin selbst tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, was zum Verlust ihres Sicherheitsgefühls führte.

Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Der Beschuldigte ist gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB der Drohung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen (Ziff. I.3 der Anklageschrift).

18. Nötigung (Ziff. I.4 der Anklageschrift)

18.1. Theoretische Ausführungen

Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 181 StGB kann erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 853 f.).

18.2. Subsumtion Art. 181 StGB

Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2016 ein Küchenmesser mit Zacken während ein bis zwei Minuten direkt an den Hals der Privatklägerin hielt, wobei die Klinge des Messers die Haut der Privatklägerin berührte und er dabei zu ihr sagte, es werde gemacht was er sage und sie dürfe nicht zur Polizei gehen und sich nicht von ihm trennen, ansonsten werde er sie umbringen. Es handelt sich hierbei demnach um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte verfolgte damit den Zweck, dass die Privatklägerin sich nicht von ihm trenne und sie davon abgehalten wurde die gewaltsamen Übergriffe seitens des Beschuldigten der Polizei zu melden. Dies mit Erfolg, denn die Privatklägerin wagte es zu diesem Zeitpunkt nicht die Beziehung zu ihm zu beenden oder bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Der Beschuldigte bestimmte demzufolge die Privatklägerin mittels Drohung in ihrem Verhalten und schränkte damit ihre Entscheidfreiheit ein. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist demzufolge erfüllt.

Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen respektive direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Art. 181 StGB sind folglich erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist ebenfalls gegeben, da die Drohung mit dem Tod ein unzulässiges Nötigungsmittel darstellt.

Der Beschuldigte ist somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB z.N. de Privatklägerin (Ziff. I.4 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen.

19. Gefährdung des Lebens (Ziff. I.4 der Anklageschrift)

Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass es in der Anklageschrift an einer hinreichenden Darstellung aller für den Tatbestand von Art. 129 StGB relevanten tatsächlichen Elemente fehlen würde und eine diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten den Anklagegrundsatz verletzen würde (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 854). Gestützt auf den vorliegend anwendbaren Grundsatz des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es der Kammer ohnehin verwehrt den Vorwurf gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift abweichend zur Vorinstanz als Gefährdung des Lebens anstatt als Nötigung zu würdigen.

Auf weitere Ausführungen diesbezüglich wird demnach verzichtet.

V. Strafzumessung

20. Theoretische Ausführungen

Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 855 f.).

21. Wahl der Strafart und anwendbares Recht

Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe sind nur dann erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Vorliegend kommt gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB als Strafe betreffend die Vergewaltigung (und den Versuch dazu) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und für die Nötigung (Art. 181 StGB) sieht das Gesetz neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe vor.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Gericht für die begangene Nötigung (Art. 181 StGB) – aufgrund des im Hinblick auf das Mass der Einwirkung auf den Willen des Opfers engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Nötigung und der Vergewaltigung – die Freiheitsstrafe als konkret angemessene Strafart (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 856). Somit liegen bei den Delikten der Vergewaltigung, dem Versuch dazu und der Nötigung die gleiche Strafart im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor und die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich.

Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die Kammer verpflichtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die Drohung und die einfache Körperverletzung (mehrfach begangen) eine zur Freiheitsstrafe zu kumulierende Geldstrafe auszufällen. Innerhalb dieser Delikte hat ebenfalls eine Asperation aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen zu erfolgen.

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.).

Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind alle vor dem 1. Januar 2018 begangen worden.

Betreffend die Anordnung einer Freiheitsstrafe kann festgestellt werden, dass im Umfang der nachfolgend anzuordnenden Dauer der Freiheitsstrafe ­das alte und das neue Recht gleichwertig sind bzw. das neue Recht nicht milder ist (Art. 40 aStGB, Art. 40 Abs. 1 StGB). Dementsprechend findet die altrechtliche Bestimmung Anwendung.

Auch hinsichtlich der Anordnung der Geldstrafe stellt die Kammer vorab fest, dass diesbezüglich die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, da die nachfolgend festzusetzende und zu begründende Strafe weniger als 180 Tagessätze beträgt und damit das neue und das alte Recht gleichwertig sind (Art. 34 Abs. 1 aStGB/StGB).

Betreffend aller vorliegend zu beurteilender Sanktionen findet demnach das alte Recht Anwendung. In der Folge wird in diesem Urteil der Einfachheit halber grundsätzlich auf die Verwendung der Bezeichnung «aStGB» verzichtet und lediglich «StGB» aufgeführt.

22. Zur Freiheitsstrafe

22.1. Strafrahmen

Betreffend die Bestimmung der Strafrahmen sowie damit zusammenhängend die Bestimmung der schwersten Straftat, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857).

Die vollendete Vergewaltigung stellt demzufolge die schwerste Straftat dar und bildet demnach die Einsatzstrafe. Diese wird sodann infolge der weiteren Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und wegen der Nötigung angemessen erhöht respektive deren Strafe zu Einsatzstrafe asperiert.

22.2. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat: Vergewaltigung

(Ziff. I.1.1 der Anklageschrift)

22.2.1. Tatkomponenten

a) Objektive Tatschwere

Betroffen ist vorliegend das Rechtsgut der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung. Die Verletzung des vorgenannten Rechtsguts an sich, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz, als tatbestandsimmanent zu betrachten und wirkt sich demnach neutral auf die objektive Tatschwere aus. Massgeblich sind im Rahmen dieser Tatkomponente vielmehr das Ausmass der Verletzung dieses Rechtsguts und die Folgen der Tat für den Geschädigten. Hinsichtlich der Folgen der Tat bei der Privatklägerin führte die Vorinstanz aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen würden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857). Obwohl dies zutreffend ist, muss dennoch jeweils im konkreten Fall begründet werden, wie sich ein Übergriff spezifisch auf die geschädigte Person ausgewirkt hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Privatklägerin nach ihrer Flucht aus dem Afghanistan in die Türkei und anschliessend in die Schweiz – getrennt von einem Teil ihrer Familie – in einer allgemein schwierigen Situation befand. Der sexuelle Übergriff, nachdem sich die Privatklägerin vom Beschuldigten getrennt hat, war für sie zweifellos schlimm. Den Protokollen kann entnommen werden, dass es ihr sehr schwerfiel über das Vorgefallene zu sprechen; häufig hat sie geweint. Sie konnte sich zwar Betreuungspersonen anvertrauen, eine eigentlichen Therapie zur Aufarbeitung des sexuellen Übergriffs ist allerdings nicht aktenkundig. Die Privatklägerin erlitt während der Vergewaltigung Schmerzen, so habe es gebrannt wie ein Messerstich und sie hatte dabei grosse Angst. Die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist insgesamt und vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens sowie im Vergleich zu anderen möglichen Verletzungsfolgen bei Vergewaltigungen gerade noch als leicht einzustufen.

Im Rahmen der Bestimmung der Verwerflichkeit des Handelns ist insbesondere massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass seiner kriminellen Energie. Der Beschuldigte nutze vorliegend das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin aus, indem er sich, unter dem Vorwand mit ihr reden zu wollen, Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte ist jedoch weder ein planmässiges noch ein strategisches Verhalten seitens des Beschuldigten zu erkennen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857). Das Ausnützen der ungleichen Kraftverhältnisse als auch die Gewaltanwendung an sich sind grundsätzlich tatbestandsimmanent. Zu berücksichtigen ist dennoch – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 857) – dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht überschiessende körperliche Gewalt anwendete, um die Privatklägerin zu vergewaltigen; so trat er ihr zwischen die Beine und in den Unterleib und zog sie an den Haaren und schlug ihren Kopf gegen die Wand. Diese damit bewirkte erhöhte kriminelle Energie wirkt sich erschwerend auf das Verschulden aus. Insgesamt ist – in Anbetracht des weiten Strafrahmens – nach wie vor von einem (gerade) noch leichten Verschulden auszugehen.

Das objektive Tatverschulden wiegt – im Gegensatz zum Zwischenfazit der Vorinstanz – damit noch leicht.

b) Subjektive Tatschwere

Die Beurteilung der subjektiven Tatschwere setzt sich aus den Komponenten der Willensrichtung, der Beweggründe zur Tatbegehung sowie der Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts zusammen. Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass seine Beweggründe egoistischer Natur waren und insbesondere Ausdruck seiner Dominanz und Unterdrückung gegenüber der Privatklägerin bildeten, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Absicht der eigenen sexuellen Befriedigung ist dagegen tatbestandsimmanent und wird neutral gewichtet. Die Verletzung des Rechtsguts wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen, hätte er den von der Privatklägerin offenkundig manifestierten Willen, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm vollziehen zu wollen, respektiert.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch die subjektive Tatschwere – wiederum in Anbetracht des weiten Strafrahmens – als noch leicht zu bezeichnen.

Die Kammer erachtet aber dennoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden angemessen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 858).

22.3. Asperation: versuchte Vergewaltigung (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift)

Weil die Vergewaltigung lediglich versucht begangen worden ist, ist vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Tatbegehung entsprechend zu reduzieren (Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1).

22.3.1. Tatkomponenten

a) Objektive Tatschwere

Die Kammer verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen zur Strafzumessung bei der vollendeten Vergewaltigung. In Abweichung dazu, wiegt vorliegend die Verletzung des betroffenen Rechtsguts allerdings weniger schwer, dies, weil die Privatklägerin keine Schmerzen erlitt und der Beschuldigte etwas weniger gewaltsam vorging. Was die Verwerflichkeit des Vorgehens betrifft, so hat der Beschuldigte im Grunde dieselbe Situation respektive die Vertrauensbeziehung zur Privatklägerin wie bei der vollendeten Vergewaltigung ausgenutzt, dabei aber eher auf ein Überraschungsmoment gesetzt, weil er durch die unverschlossene Wohnungstür eindrang. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.

b) Subjektive Tatschwere

Die Willensrichtung und Beweggründe sind dieselben wie bei der vollendeten Vergewaltigung, ebenso ist die Vermeidbarkeit gleich zu bewerten; es kann auf das Voranstehende verwiesen werden.

Die Vorinstanz ging von einem leichten bis mittleren Tatverschulden aus und kam schlussendlich auf eine zur Einsatzstrafe zu asperierende Strafe von acht Monaten. Dabei unterliess sie, es transparent den Abzug für den Versuch und den Asperationsfaktor auszuweisen.

Die Kammer geht vorliegend für das vollendete Delikt – entgegen der Vorinstanz –lediglich von einem leichten Verschulden aus und erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Die Strafmilderung für den Versuch sowie der Asperationsfaktor werden nachfolgend festgelegt.

c) Strafmilderung infolge des Versuchs

Der Beschuldigte liess, erst nachdem die Privatklägerin zu schreien begann und diese die Türe von der Toilette aufreissen konnte, von ihr ab. Das Ausbleiben des Taterfolgs liegt demnach keiner freiwilligen Entscheidung des Beschuldigten zugrunde. Zudem war die Tat schon weit fortgeschritten, da er ihre als auch seine Hosen inklusive den Unterhosen bereits bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen hatte und er ihre Hand zu seinem entblössten Penis führte. Allerdings führte er sein Vorhaben auch nicht mit letzter Konsequenz fort. Die Strafmilderung für den Versuch fällt gestützt auf die Nähe zur tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung damit nicht nur marginal aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion von vier Monaten als angemessen.

d) Fazit/Asperation

Die verschuldensangemessene Strafe beträgt damit 16 Monate. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB wird diese mit zehn Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert dementsprechend eine Strafe von 38 Monaten.

22.4. Asperation: Nötigung (Ziff. I.4 der Anklageschrift)

22.4.1. Tatkomponenten

a) Objektive Tatschwere

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Einzelnen. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin an, sie umzubringen, sollte sie sich nicht so verhalten, wie er dies wünschte. Er hat damit – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – das Rechtsgut der Willensfreiheit der Privatklägerin erheblich beeinträchtigt. Die Privatklägerin wagte es nämlich nicht, gestützt auf seine ihr gegenüber geäusserten Drohungen, sich von ihm zu trennen oder Hilfe Dritter zu holen. Dass er dabei ein Messer einsetzte und es der Privatklägerin während ein bis zwei Minuten an den Hals hielt, muss als verwerflich betrachtet werden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt und im Vergleich zu anderen vorstellbaren Nötigungen ist jedoch von einem leichten Verschulden auszugehen.

b) Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte beging die Nötigung mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und hinsichtlich des Tatverschuldens neutral gewichtet wird. Seine Beweggründe für die ausgesprochene Drohung waren – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 859) – rein egoistischer Natur. Er versuchte sie einerseits davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen und andererseits davon, die Polizei zu informieren, was für den Beschuldigten unangenehme Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch – trotz erheblichem Unrecht – nicht von einem mittelschweren Verschulden, sondern lediglich von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

c) Fazit/Asperation

Die Kammer erachtet eine Strafe von fünf Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit drei Monaten zur Einsatzstrafe asperiert, sodass eine Strafe von 41 Monaten resultiert.

22.5. Täterkomponenten

22.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorleben des Beschuldigten als äussert bewegt und traumatisierend zu beurteilen sei (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 859 f.). Dem neusten Leumundsbericht vom 20. Mai 2021 (pag. 980) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit 16 Jahren wegen der Kriegssituation in Afghanistan zuerst nach Pakistan und anschliessend nach Saudi-Arabien flüchtete. Einige Jahre später heiratete der Beschuldigte die neun Jahre jüngere, damals minderjährige, Privatklägerin. Er und die Privatklägerin erlebten in der Folge massive Gewaltübergriffe der Taliban im engsten familiären Umfeld. Nachdem sie und ihre vier Kinder während zwölf Jahren in Saudi-Arabien gelebt hatten, wurden sie im Jahr 2011 oder 2012 zurück nach Afghanistan ausgeschafft. Jedoch kehrten sie nur für kurze Zeit zurück, da sie wiederum vor den Taliban flüchten mussten. Der Beschuldigte und seine beiden Söhne wurden von der Privatklägerin und den beiden Töchtern auf dieser Flucht getrennt. Während einem Jahr hielten sich der Beschuldigte und seine Söhne in der Türkei auf. Die Privatklägerin reiste mit ihren Töchtern anfangs 2014 in die Schweiz ein. Im September 2014 gelang es der Privatklägerin eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten, sodass auch der Beschuldigte und die beiden Söhne in die Schweiz einreisen konnten.

Dr. med. Werner Kaiser attestierte im Bericht vom 31. Oktober 2017, dass der Beschuldigte, aufgrund der traumatischen Erlebnisse als Flüchtling, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (pag. 172).

Der Beschuldigte besuchte während zwei bis drei Jahren die Schule in Afghanistan ohne eine Ausbildung abzuschliessen (pag. 980). In der Schweiz arbeitete er als Serviceangestellter und seit dem Jahr 2017 arbeitet er zu einem 20% Pensum – jeden Tag ein paar Stunden – in einem Kebab-Imbiss (pag. 1044 Z. 13 ff.). Die Kinder leben seit zwei Jahren bei ihm, weshalb er sich den Rest vom Tag um diese kümmert und den Haushalt macht (pag. 1043 Z. 27). Neben den Kindern hat er keine Bezugspersonen in der Schweiz. Mit seiner Mutter, die in Afghanistan lebt, hat er einmal wöchentlich telefonischen Kontakt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 104).

Das massiv traumatisierende Vorleben des Beschuldigten und die dadurch erlittene posttraumatische Belastungsstörung führen nach Auffassung der Kammer zu einer Reduktion der Strafe um fünf Monate.

22.5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig, was erwartet werden darf und damit neutral gewertet wird. Im Weiteren bestreitet er die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich, sodass mangels Vorliegens eines Geständnisses keine Strafreduktion gewährt werden kann. Darüber hinaus zeigt der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue.

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sind damit insgesamt als neutral zu werten.

22.5.3. Strafempfindlichkeit

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_216/2017 vom 11.07.2017, E. 2.3 m.w.H.). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend allerdings von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Dies deshalb, da der Beschuldigte die alleinige Betreuung seiner vier Kinder wahrnimmt. Diese Situation hat sich zudem zwischen dem erstinstanzlichen und dem oberinstanzlichen Verfahren nochmals verfestigt. Die Kammer erachtet demnach eine Reduktion der Strafe um vier Monate als angemessen.

22.6. Konkretes Strafmass der asperierten Freiheitsstrafe

Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

22.7. Teilbedingter Vollzug und Anrechnung der Polizeihaft

Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.

Wegen des im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens zur Anwendung gelangenden Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Kammer verpflichtet den Vollzug der Freiheitsstrafe – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls teilbedingt auszusprechen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 861):

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich auch während der relativ langen Verfahrensdauer nichts zu Schulden hat kommen lassen. Auch hat sich der Beschuldigte während des Strafverfahrens stets korrekt verhalten. Weiter scheint sich der Beschuldigte an das gegen ihn erlassene Kontakt- und Rayonverbot gehalten zu haben. Die persönliche Situation des Beschuldigten ist stabil; er kümmert sich um die Betreuung der in der Zwischenzeit alle bei ihm lebenden Kinder, arbeitet zu 20% und absolviert ferner regelmässig einen Deutschkurs. Insgesamt kann dem Beschuldigten somit keine Schlechtprognose gestellt werden. Es ist ihm daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (…).

Von der durch die Kammer ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (für die Vergewaltigung, den Versuch dazu und für die Nötigung) sind demnach acht Monate zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in Anbetracht der gesamten Umstände sowie aufgrund der positiven Legalprognose, lediglich auf zwei Jahre – und nicht auf drei Jahre – festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe und auf die Anordnung einer ambulanten Therapie beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen roten Kreuzes wird verzichtet (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Im Weiteren wird die im Umfang von zwei Tagen ausgestandene Polizeihaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Für weitere Ausführungen hierzu, wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 861 f.).

23. Zur Geldstrafe

Wie voranstehend erwähnt und begründet, ist für die einfache Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. I.2 der Anklageschrift), und die Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen.

Das Prinzip der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt auch hier (hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzungen und der Drohung) zur Anwendung.

23.1. Strafrahmen

Das Strafgesetzbuch sieht, sowohl betreffend die einfache Körperverletzung als auch betreffend die Drohung, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (vgl. Art. 123 und 180 StGB).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass die einfache Körperverletzung als schwereres Delikt gelte, da im konkreten Fall eine höhere Strafe auszufällen sei als für die Drohung. Da allerdings die Körperverletzung mehrfach begangen worden ist, sind die einzelnen Vorfälle aufzuschlüsseln und deren auszufällenden Strafen ebenfalls untereinander zu asperieren. Die Strafzumessung für die mehrfach begangenen Körperverletzungen wird nachfolgend jedoch unter demselben Titel abgehandelt.

Da die Kammer – wie bereits begründet – für die hier zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet und gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt, beträgt der hier zur Anwendung kommende abstrakte Strafrahmen 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

23.2. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat: einfache Körperverletzung (Abbruch des Backenzahns) sowie Asperation der weiteren einfachen Körperverletzung (Biss in die Hand; Ziff. I.2 der Anklageschrift)

23.2.1. Tatkomponenten und Asperation

Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche Anhaltspunkte für die angemessene Strafhöhe bei einem sogenannten Referenzsachverhalt geben. Sie sehen beim folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor: Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch.

Infolge des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der durch Schläge des Beschuldigten am Körper der Privatklägerin hervorgerufen Hämatome, ist damit einzig die Strafe für den Biss in die Hand und den ebenfalls durch Schläge resultierte Abbruch des Backenzahns auszufällen.

Nach Ansicht der Kammer wiegt der Abbruch des Backenzahns hinsichtlich des Ausmasses der Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit als auch im Hinblick auf die eingetretenen medizinischen Folgen bei der Geschädigten, schwerer, als der Biss in die Hand. Diesbezüglich ist hinsichtlich die Verwerflichkeit des Handelns festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch der Missbrauch der Vertrauensbeziehung zur Privatklägerin aus. Leicht verschuldensmindernd wiegt hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich beging. Die Beweggründe dürften auch diesbezüglich egoistischer Natur gewesen sein bzw. in der Machtdemonstration und in der Dominanz des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen. Hinsichtlich des Schlages ins Gesicht und des darauffolgenden Abbruchs des Backenzahns erachtet die Kammer – insbesondere auch im Vergleich zur Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien – eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.

Der Biss in die Hand der Privatklägerin stellt eine im geringen Ausmasse weniger schwere Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar, als der Abbruch des Backenzahns, dies insbesondere, weil die medizinischen Folgen leichter ausgefallen sind. Hinsichtlich des Tatvorgehens als auch hinsichtlich der Beweggründe kann auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet demnach – ebenfalls im Vergleich zur Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien – eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird entsprechend mit 25 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert.

Damit resultiert betreffend die mehrfachen einfachen Körperverletzungen eine Strafe von 65 Strafeinheiten.

23.3. Asperation: Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift)

23.3.1. Tatkomponenten und Asperation

Die Vorinstanz verwies auch diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Sie sehen beim folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe 60 Strafeinheiten vor: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.

Die Kammer schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz an, wonach der vorgenannte Referenzsachverhalt ohne Weiteres mit der durch den Beschuldigten geäusserten Drohung vergleichbar sei (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 863). Dass der Beschuldigte diesbezüglich direktvorsätzlich handelte ist tatbestandsimmanent und hinsichtlich des Verschuldens neutral zu werten.

Die Kammer erachtet demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird entsprechend mit 40 Tagessätzen zur Einsatzstrafe von 65 Strafeinheiten asperiert. Damit resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 105 Strafeinheiten.

23.4. Täterkomponenten

In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf das für die Bemessung der Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.21.5 hiervor). Die Kammer gewährt unter dem Titel des Vorlebens dem Beschuldigten aufgrund seiner durch den Krieg und durch die Verfolgung erlittenen Traumata, als auch hinsichtlich der erhöhten Strafempfindlichkeit, eine Strafminderung von 15 Tagessätzen. Demzufolge resultiert eine Strafe respektive eine Geldstrafe von total 90 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen.

23.5. Höhe des Tagessatzes

Die Vorinstanz hielt betreffend die Festlegung der Höhe des Tagessatzes zutreffend fest (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 863 f.):

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sowohl nach geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2 StGB) wie auch nach Rechtsprechung zum alten Recht (vgl. BGer 6B_769/2008 vom 18.06.2009; BGer 6B_760/2009 vom 30.06.2009) ist der Tagessatz in der Regel auf CHF 30.00 festzulegen; lediglich ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, ist der Tagessatz auf CHF 10.00 zu senken (BSK StGB I – Dolge, Art. 34 N. 44a).

Dem aktuellen Leumundsbericht vom 20. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in einem 20%-Pensum in Bern in einem Kebab-Imbiss arbeitet. Sein Netto-Einkommen beträgt CHF 2'660.00, wovon CHF 2'460.00 vom Sozialamt geleistet werden (pag. 978).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer unter diesen Umständen einen Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00 als angemessen.

23.6. Konkretes Strafmass der asperierten Geldstrafe

Unter Würdigung aller dargelegten Strafzumessungskomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2’700.00, als verschuldensadäquat.

23.7. Strafvollzug

Auch bezüglich der Geldstrafe ist – unter Verweis auf die Ausführungen gemäss Ziff. IV.21.6 – der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Die Probezeit wird in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil auf zwei Jahre – und nicht auf drei Jahre – festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wird verzichtet (Art. 44 Abs. 2 StGB).

VI. Massnahmen

24. Landesverweisung

24.1. Theoretische Ausführungen

Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.):

Gemäss dem am 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, welcher wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Ausnahmsweise kann von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den betroffenen Ausländer (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB).

Die in Art. 66a Abs. 2 StGB statuierte (echte) Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und kommt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur unter den dort genannten kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss die Landesverweisung für die verurteilte Person einen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz liegt ein solcher in der Regel nicht vor. Zum anderen muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person überwiegt. Für das öffentliche Interesse relevant ist die Schwere des Delikts und das Verschulden, d.h. die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr, d.h. die Legalprognose. Für das persönliche Interesse ist neben dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, insbesondere auch ihre berufliche und familiäre Bindung relevant. Je gravierender das Delikt (mithin die ausgesprochene Strafe) desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die (echte) Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung führt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 66a N 7).

Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.).

Im Rahmen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sowie im Rahmen einer allfälligen Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann auch die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EMRK – konkret Art. 8 EMRK betreffend die Achtung des Privat- und Familienlebens – zu berücksichtigten. Dies zumal von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020, E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020, E. 3.3).

Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020, E. 1.4). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Geschwistern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, erweist sie sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Betreffend diese Interessensabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 09.04.2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) von folgenden resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019, E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.5):

1. Natur und Schwere der Straftat,

2. Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat,

3. seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit,

4. Nationalität der betroffenen Personen,

5. familiäre Situation, Dauer der Ehe, und andere Umstände, die ein tat­sächliches Familienleben des Paares bezeugen,

6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte,

7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter,

8. Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

9. Interesse und Wohl der Kinder, insbesondere Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten,

10. Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland,

11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Ein­zelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder defi­nitive Natur des Landesverbots.

Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist sodann EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3).

Ergänzend und präzisierend ist betreffend den Vollzug der Landesverweisung festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Auszuweisenden ein Vollzugshindernis bildet, welches nicht erst durch die Vollzugsbehörde zu prüfen ist, sondern bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. bei der dort vorgesehenen Interessensabwägung eine Rolle spielt. Auf die Anordnung der Landesverweisung ist sodann nur zu verzichten, wenn sie auch unter Berücksichtigung dieser Umstände (Flüchtlingseigenschaft), im Einzelfall unverhältnismässig erscheint. Dabei ist zu beachten, dass die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist (Urteil 6B_426/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2, 2.3; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2).

24.2. Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB

Die Verteidigung machte erstinstanzlich geltend, dass es an einer ausschaffungsrelevanten Tat, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sei, mangle. Oberinstanzlich verzichtete sie dazu weitere Ausführungen zu machen. Demgegenüber führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass beweismässig erstellt sei, dass die vorgenannten Vorfälle Ende Oktober/Anfang November 2016 begangen worden seien und damit eine ausschaffungsrelevante Tat vorliege (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865):

Die Privatklägerin sagte mehrfach glaubhaft aus, dass der Beschuldigte die Zeugin L.________ am Tag der Vergewaltigung, als er die Wohnung verliess, noch im Treppenhaus angetroffen hätte (pag. 179 Z. 262 ff.; pag. 189 Z. 238; pag. 208 Z. 357 ff.; pag. 746 Z. 20 ff.). Die besagte Zeugin konnte dies bestätigen und gab an, dass der erwähnte Besuch anfangs November 2016 stattgefunden habe, wobei sie der Privatklägerin beim Umzug habe helfen wollen (pag. 242 Z. 191 ff.). Zu verweisen ist weiter auf den Arztbericht von Frau Dr. O.________ vom 22.05.2017, wonach die Privatklägerin ihr am 21.12.2016 anvertraute, dass der Beschuldigte sie vor einigen Wochen, als sie noch in der Wohnung in E.________(Ort) gewohnt hätte, vergewaltigt, gewürgt und mit dem Tode bedroht habe (pag. 155). Den Akten des SRK ist schliesslich zu entnehmen, dass der Umzug nach G.________(Ort) am 12.11.2016 stattfand (pag. 10375 ff.). Die Bestimmungen zur Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB finden somit Anwendung

24.3. Katalogtat: Art. 66a Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsbürger. Mit der Verurteilung des Beschuldigten am 22. Juni 2021 wegen (vollendeter) Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung, liegen zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB vor. Somit ist vorliegend grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen.

24.4. Härtefallprüfung und Interessensabwägung: Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK sowie Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass dieser die einzige Vertrauensperson der Kinder darstelle, da er deren ausschliesslichen Betreuung wahrnehme. Die Kinder würden den Kontakt zur Mutter ablehnen und eine Rückkehr in ihre Betreuung sei nicht denkbar. Die Kinder würden sich beim Vater sehr wohl fühlen. Der Beschuldige habe Deutschkurse belegt und sei – nebst der Betreuung der Kinder – immer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Die Vorinstanz habe gestützt auf diese Umstände fälschlicherweise einen Härtefall verneint. Es handle sich vorliegend zudem «nur» um Vorwürfe der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. Nebst diesen Vorwürfen, würden keine weiteren Vorstrafen vorliegen. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (pag. 1051).

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte in Afghanistan aufgewachsen und damit erst seit 6.5 Jahren in der Schweiz sei. Seine Aufenthaltsbewilligung sei abgelaufen und er sei wirtschaftlich in der Schweiz nicht integriert. Der Beschuldigte weise keine Vorstrafen auf und nehme die Rolle von Vater und Mutter für seine vier Kinder ein. Die Privatklägerin habe selbst erklärt, dass sie damit einverstanden sei, dass die Kinder beim Vater bleiben. Diese starke Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern als auch der Umstand, dass die Kinder nicht einfach zur Mutter gehen könnten, wenn dieser das Land verlassen müsste – da die zwei ältesten Kinder ihre Mutter ablehnen würden – sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Die Interessen der Kinder würden sehr schwer wiegen und ein besonderes familiäres Verhältnis begründen. Im Weiteren sei der Beschuldigte ein anerkannter Flüchtling, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt werden müsse. Weil das Bundesgericht zurzeit wegen der grundsätzlichen Unzumutbarkeit von der Wegweisung nach Afghanistan absehe als auch gestützt auf Art. 8 EMRK, sei vorliegend von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1058).

Fürsprecherin D.________ führte oberinstanzlich die Dilemmasituation der Privatklägerin aus. Das Strafverfahren habe der Privatklägerin geholfen, dass sie das erste Mal gehört worden sei. Jedoch würden die Kinder sie für das Strafverfahren verantwortlich machen und hätten sich deshalb von ihr abgewendet. Sie wolle zwar einen Schuldspruch, wolle aber gleichzeitig nicht, dass die Kinder darunter leiden würden. Eine glückliche Ehe hätten sie nie geführt, er sei aber stets ein guter Vater zu den Kindern gewesen. Er stelle deren zentrale Bezugsperson dar. Die Mutter könne die Obhut, wenn der Vater ins Gefängnis gehe und das Land verlassen müsste, wahrscheinlich nicht übernehmen. Dies würde für die Kinder eine Fremdplatzierung bedeuten. Sie möchte nicht, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werde (pag. 1059).

Der Beschuldigte reiste im September 2014 in die Schweiz ein und lebt damit seit gut sechs Jahren in der Schweiz. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten der Kategorie B am 1. April 2019 abgelaufen ist (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865, pag. 874). Der Kammer liegt zudem das Schreiben der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 6. Mai 2020 vor, gemäss welchem das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der vorliegenden Sache sistiert worden sei (pag. 897). Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte, nebst seinen vier Kindern und seiner Ex-Frau, keine Bezugspersonen in der Schweiz (pag. 751 Z. 33 ff.). Die restlichen Familienangehörigen würden sich in Afghanistan befinden, wobei er mit seiner Mutter und der Frau seines Bruders wöchentlich telefoniere (pag. 309 Z. 99 ff.). Seine vier Kinder – im Alter zwischen elf und 16 Jahren – gehören gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zur Kernfamilie des Beschuldigten. Da der Beschuldigte deren alleinige und ausschliessliche Betreuung wahrnimmt, liegt im Sinne der vorgenannten Bestimmung eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Die Privatklägerin sagte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie über den Ausweis der Kategorie B verfüge (pag. 1040 Z. 11 ff.). Die Kammer geht zudem gestützt auf die sich in den Akten befindenden Protokolle und Unterlagen des SRK davon aus, dass auch die Kinder über den Ausweis B verfügen (pag. 10280, 10288, 10505 der SRK-Akten; pag. 1040 Z. 11 f.). Den B-Ausweis erhalten insbesondere anerkannte Flüchtlinge (www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mmes_bbl/2C/59E545D-7371-EE58F9991EBE56AE2EFF.pdf). Dementsprechend verfügen die Personen, zu welchen der Beschuldigte eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung führt, gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Den Kindern wäre es ausserdem nicht zumutbar respektive ohne Weiteres möglich, die bestehende enge familiäre Beziehung zum Beschuldigten bzw. zu ihrem Vater andernorts, insbesondere in ihrem Heimatland, in Afghanistan, zu pflegen, zumal sie in diesem nie gelebt haben. Demnach liegt – so wie dies auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 1051) – ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, sodass gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

Dementsprechend muss in der Folge gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen oder nicht. Da zudem ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegt, sind vorderhand die durch den EGMR erarbeiteten Voraussetzungen zu prüfen, welche ausserdem grösstenteils den Anforderungen der Interessensabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entsprechen. Gewisse Wiederholungen zum bereits Ausgeführten sind bei der nachfolgenden Prüfung unumgänglich.

1.

Natur und Schwere der Straftat

Vorliegend handelt es sich bei der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung, im Vergleich zu anderen Katalogdelikten, um schwerwiegende Straftaten.

2.

Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat

Der Beschuldigte befindet sich erst seit September 2014 in der Schweiz. Insbesondere die für seine Entwicklung prägende Zeit seines Lebens hat er demnach nicht in der Schweiz verbracht.

3.

Die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit

Sein Verhalten muss als positiv bewertet werden, da er sich seit dem Strafverfahren nichts mehr zu Schulden kommen liess. Zurzeit arbeitet er in einem Teilzeitpensum zu 20% in einem Kebab-Imbiss und lebt mit seinen vier Kindern, deren Hauptbetreuung er wahrnimmt, zusammen.

4.

Die Nationalität der betroffenen Personen

Der Beschuldigte stammt aus Afghanistan. Betreffend die Sicherheitslage des vorgenannten Herkunftslandes des Beschuldigten verweist die Kammer auf die zum Urteilszeitpunkt aktuelle Einschätzung des Bundesrates vom Dezember 2019 (Humanitäre Aufnahme von Personen aus Afghanistan in der Schweiz [admin.ch]):

Der Bundesrat ist sich der angespannten Sicherheitslage in Afghanistan bewusst. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überwacht die Entwicklungen in Afghanistan laufend. Es wertet Erkenntnisse von ausländischen Partnerorganisationen, internationalen Organisationen, NGO und Medien laufend aus und lässt diese in seine Asyl- und Wegweisungspraxis einfliessen. Gemäss aktueller Asyl- und Wegweisungspraxis ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur unter begünstigenden individuellen Umständen in die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif zumutbar. Diese Praxis beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die gegenwärtige Sicherheitslage berücksichtigt.

Der Beschuldigte wurde gemäss Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 31. Juli 2018 durch das Staatssekretariat (SEM) am 2. April 2015 als Flüchtling anerkannt. Daraufhin wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und die Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 1. April 2019 gültig war (pag. 374).

5.

Seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen

Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind geschieden. Sie sind – wie bereits mehrfach erwähnt – Eltern von vier Kindern, die durch den Beschuldigten betreut werden. Den Akten des SRK kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte schon während der Ehe gut um seine Kinder gekümmert hat. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben ist gestützt auf die bereits mehrfach ausgeführten Umstände zweifelsfrei zu bejahen.

6.

Ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter

Ja, die Kinder dürften ungefähr zwischen elf und 16-jährig sein (pag. 375, 259).

7.

Die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten

Zumal der Beschuldigte und die Privatklägerin geschieden sind, dürfte dieser Aspekt keine massgebende Bedeutung bei der vorliegenden Interessensabwägung einnehmen. Festgehalten werden kann dennoch, dass eine Wiedereingliederung der Privatklägerin in Afghanistan – mit Verweis auf die Ausführungen zum Beschuldigten – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

8.

Das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten

In Anbetracht der komplexen Situation in Afghanistan wäre für die Kinder von einer erheblichen Schwere der im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten auszugehen. Ihnen dürfte es demnach kaum zumutbar sein, in ein Land zu auszureisen, in welchem sie nie gelebt haben.

9.

Die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland

Der Beschuldigte lebt noch nicht lange in der Schweiz und scheint hier nicht besonders integriert zu sein, bemüht sich aber, seiner Familie ein normales Leben zu bieten. Stärkere kulturelle Bindungen dürften mit seinem Heimatland, Afghanistan, bestehen zumal er die für die Entwicklung eines Menschen wichtigsten Jahre dort verbracht hat.

Die Fremdenpolizei der Stadt Bern ging in ihrem Bericht vom 31. Juli 2018 (pag. 374 ff.) davon aus, dass der Beschuldigte im Herkunftsstaat zudem weiterhin über ein familiäres- und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm erlauben würde, Fuss zu fassen.

10. Die besonderen Umstände des Einzelfalls müssen ebenfalls berücksichtigt werden, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots

Der Umstand, dass der Beschuldigte einen anerkannten Flüchtlingsstatus aufweist ist – wie einleitend erwähnt – im Rahmen dieser Interessensabwägung bereits durch die Kammer und nicht erst durch die Vollzugsbehörde zu berücksichtigten. Sowohl die dargelegte (instabile) Situation in Afghanistan als auch die traumatisierenden Erlebnisse, die der Beschuldigte im Heimatland selbst und auf der Flucht erlebt hat und aufgrund welcher er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, lassen einen Aufenthalt in seinem Heimatland für ihn und seine Familie als sehr schwierig erscheinen.

Dies bestätigte auch die Fremdenpolizei im vorgenannten Bericht vom 31. Juli 2018 (pag. 374 ff.). Eine Rückweisung in den Heimatstaat sei gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft in naher Zukunft nämlich nicht zweifelsfrei möglich (pag. 376). Es sei durchaus denkbar, dass vorliegend das Rückschiebungsverbot (relatives Rückschiebungsverbot) sowie andere entgegenstehende zwingende Bestimmungen des Völkerrechts zur Anwendung gelangen könnten.

Zudem ist fraglich, inwieweit die Mutter – sofern der Beschuldigte des Landes verweisen würde – heute überhaupt zu den Kindern schauen könnte, zumal sie im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich machte, dass die Kinder den Kontakt mit ihr nicht mehr aufrechterhalten möchten, da diese sie für das gesamte Verfahren und die damit entstandenen Schwierigkeiten verantwortlich machen würden (pag. 1040 Z. 29 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Rahmen der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, insbesondere die Schwere des Delikts, das Verschulden und die Gefahr respektive die Legalprognose des Vorgenannten massgeblich sind. Bei der versuchten und vollendeten Vergewaltigung handelt es sich um schwere Delikte. Dennoch geht vom Beschuldigten konkret keine schwere Gefahr aus. Wie die Verteidigung des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend vorbrachten, ist er nicht vorbestraft und hat seit der erstinstanzlichen Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen. Im Weiteren haben sich die Delikte, zu welchen er vorliegend verurteilt wird, im innerfamiliären Bereich abgespielt, so dass durch den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz die öffentliche Sicherheit in einem nicht ausreichenden Masse gefährdet erscheint. Betreffend das persönliche Interesse kann festgehalten werden, dass er zwar noch nicht lange in der Schweiz lebt und wirtschaftlich nicht wirklich integriert ist, sich jedoch seine Kernfamilie in der Schweiz befindet und er die ausschliessliche Betreuung der Kinder wahrnimmt. Eine Betreuung durch die Mutter ist – wie unter anderem auch Fürsprecherin D.________ ausführte (pag. 1059) – gestützt auf die vorgenannten Umstände zurzeit nicht denkbar. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist sodann dem Umstand, dass er einen anerkannten Flüchtlingsstatus aufweist und er einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würde, würde er nach Afghanistan zurückgewiesen werden, ein erhebliches Gewicht beizumessen. Ein allfälliger Vollzug einer Rückweisung des Beschuldigten in sein Heimatland ist jedoch ohnehin wegen der prekären und instabilen Sicherheitslage in Afghanistan vermutlich über längere Zeit – wenn nicht sogar dauerhaft – unmöglich.

In Anbetracht dieses Vollzugshindernisses sowie in Anbetracht der vorgenannten Erwägungen, gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft als auch mit der Vertretung der Privatklägerin – zum Schluss, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach infolge Vorliegens eines persönlichen Härtefalls sowie infolge Überwiegens der privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, von einer Landesverweisung abzusehen.

24.5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Infolge des Verzichts auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird auch von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen.

25. Kontakt- und Rayonverbot

Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (pag. 903 f.) teilte die Verfahrensleitung mit, dass die durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 4. September 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen, bis zum Abschluss des rechtskräftigen Berufungsverfahrens verlängert würden (pag. 867).

Angeordnet wurde gemäss Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 Bst g StPO ein Kontakt- und Rayonverbot. Dem Beschuldigten wurde insbesondere verboten mit der Privatklägerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sich ihrem Wohndomizil anzunähern und sich im Falle einer zufälligen Begegnung unverzüglich zu entfernen.

Die Privatklägerin verzichtete oberinstanzlich auf eine Konfrontationsvermeidung, da sie mit dem Beschuldigten zurzeit einen normalen Umgang pflege und vor ihm keine Angst mehr habe (pag. 1039 Z. 42 ff.). Im Weiteren habe sie im Rahmen ihres Umzugs ihre Sachen im Keller des Beschuldigten deponieren können und sei auch für einige Tage – jedoch ohne zu übernachten – dort geblieben (pag. 1042 Z. 21 ff.).

Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mangels Notwendigkeit, die Aufhebung der vorgenannten Ersatzmassnahme (pag. 1058).

Die Kammer ist der Auffassung, dass in Anbetracht der derzeitigen Beziehungssituation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nicht mehr erfüllt sind. Demzufolge wird auf eine entsprechende Anordnung verzichtet.

VII. Zivilpunkt

26. Allgemeines

Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Zivilklage wir auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 867).

27. Anträge der Parteien

Die Vertretung der Privatklägerschaft, Fürsprecherin D.________, beantragte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag die Verurteilung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung an die Privatklägerin im Umfang von CHF 15'000.00 inklusive Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2015 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten im Zivilpunkt auf den Beschuldigten.

28. Genugtuung

Die Privatklägerin war während langer Zeit massiven physischen und psychischen Angriffen durch den Beschuldigten ausgesetzt. Sie fühlte sich von ihm verfolgt und hatte Angst, dieser würde seine Todesdrohungen wahrmachen. Oberinstanzlich führte sie – in Anwesenheit des Beschuldigten – aus, dass sie zwar keine Angst mehr vor ihm habe (pag. 1039 Z. 44), gab aber erstinstanzlich noch zu Protokoll, dass sie die Vorfälle noch immer gedanklich verfolgen und sie diese ein Leben lang begleiten würden (pag. 747 Z. 36 ff.). Zudem beschrieb sie, dass sie sich innerlich tot fühle (pag. 744 Z. 35 f.). Dieses Strafverfahren führte zudem zu Loyalitätskonflikten zwischen ihr und den Kindern, da diese ihr die Schuld für das gesamte Verfahren und den damit einhergehenden Schwierigkeiten bzw. Konsequenzen geben. Die Kinder wohnen beim Vater, wobei die zwei Ältesten zu der Privatklägerin keinen Kontakt mehr pflegen wollen (pag. 1039 Z. 31 ff.). Seit über zwei Jahren habe sie auch zu ihrer Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr gehabt, da sie diese mit dem Vorgefallenen nicht belasten wolle (pag. 1040 Z. 23 ff.). Die Privatklägerin lebt seit Beginn des Strafverfahrens isoliert und ohne nennenswerte Sozialkontakte.

Die Kammer stellt gestützt auf das voranstehend Ausgeführte fest, dass die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und sexuellen Integrität schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen darstellen und – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 896 f.).

Die Kammer erachtet gestützt auf diese konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots eine Genugtuung von CHF 15'000.00 als angemessen.

Entgegen der Vorinstanz ist der Zins allerdings nicht vom 16. Oktober 2015 an geschuldet, sondern lediglich ab dem 15. Januar 2016. Dies deshalb da der Tatzeitraum – infolge des oberinstanzlichen Teilfreispruchs hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift – lediglich von April 2015 bis November 2016 andauerte und der 15. Januar 2016 damit den mittleren Verfall darstellt.

29. Schadenersatz

Was den Schadenersatz betrifft, hat die Vertretung der Privatklägerschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, dass zwar noch kein zu ersetzender Schaden vorliege, die Privatklägerin aber künftig eine Therapie in Anspruch nehmen werde, weshalb die Schadenersatzklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote auf 100% festzusetzen sei (pag. 767). Mangels erst- sowie auch oberinstanzlicher Bezifferung und damit mangels Substantiierung des eingeklagten Schadenersatzes, verweist die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Zivil- respektive die Schadenersatzklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg.

30. Kosten

Für die Beurteilung der Zivilklage wurden erstinstanzlich und werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

Die Entschädigung der Privatklägerin durch den Kanton Bern für die Beschädigung ihres Mobiltelefons ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.

VIII. Verfügungen

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

IX. Kosten und Entschädigung

31. Verfahrenskosten

31.1. Erste Instanz

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'076.80 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

31.2. Zweite Instanz

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 6'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Infolge des Verzichts auf die Landesverweisung sowie infolge des (geringfügigen) Teilfreispruchs gilt der Beschuldigte sowohl als teilweise obsiegend als auch als teilweise unterliegend, sodass diesem die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 5/6, ausmachend CHF 5'000.00, auferlegt werden. Der Kanton Bern trägt die restlichen Verfahrenskosten zu 1/6, ausmachend CHF 1'000.00.

32. Entschädigungen

32.1. Amtliches Honorar der Verteidigung des Beschuldigten

32.1.1. Erste Instanz

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 23‘982.80 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Dies ist als angemessen zu bestätigen.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend von CHF 7‘705.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

32.1.2. Zweite Instanz

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person durch Fürsprecherin B.________ wird infolge der eingereichten, aber unpräzisen Kostennote vom 21. Juni 2021 (pag. 1063 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und allenfalls Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang von 5/6, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

32.2. Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft

32.2.1. Erste Instanz

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin I.________ wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmt.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7‘255.70 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin I.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘712.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeitständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin J.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 9'558.55 festgesetzt. Dies ist als angemessen zu bestätigen.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘333.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin J.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

32.2.2. Zweite Instanz

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwalt K.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bestimmt.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit CHF 1'387.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 452.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

Die Entschädigung für die amtliche Vertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 22. Juni 2021 (pag. 1071 ff.) auf insgesamt CHF 4'608.70 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'103.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach z.N. von C.________ begangen in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse),

eingestellt wurde;

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

die Privatklägerin für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 entschädigt wird (Art. 434 StPO analog).

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach z.N. von C.________ begangen in Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 in E.________(Ort), F.________(Strasse),

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen in der Zeit von Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse);

2. der versuchten Vergewaltigung, z.N. von C.________ begangen in der Zeit von Ende Oktober/Anfang November 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse);

3. der einfachen Körperverletzung, z.N. von C.________ mehrfach begangen in der Zeit von April 2015 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse);

4. der Drohung, z.N. von C.________ begangen am 10. Mai 2017 in G.________(Ort), H.________(Strasse);

5. der Nötigung, z.N. von C.________ begangen im Frühjahr 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse);

und in Anwendung der

Art. 2 Abs. 2 StGB

Art. 22 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 181, Art. 190 Abs. 1 aStGB

Art. 426, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

2. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 20'076.80.

4. Zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'000.00.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, werden im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 1’000.00, vom Kanton Bern getragen.

IV.

Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

V.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘982.80.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 7‘705.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und allenfalls Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang von 5/6, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

VI.

1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin I.________, wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmt.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7‘255.70 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin I.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘712.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin J.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9‘558.55.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘333.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin J.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt K.________, wurde im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bestimmt.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 1'387.20.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 452.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4'608.70.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'103.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG)

VII.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO erkannt:

1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit den Schadenersatz betreffend auf den Zivilweg verwiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VIII.

Weiter wird verfügt:

1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde);

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde);

- Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Rechtsanwalt K.________

- Rechtsanwältin J.________

- Rechtsanwältin I.________

Bern, 22. Juni 2021

(Ausfertigung: 23. Mai 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

López

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 203

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_865/2009

6B_466/2013

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_216/2017

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_769/2008

6B_760/2009

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1440/2019

6B_1044/2019

6B_1299/2019

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1070/2018

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1474/2019

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

2C_385/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_841/2019

6B_131/2019

6B_48/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1070/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_426/2019

6B_747/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF