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Entscheid

SK 2020 210

Staatsanwaltschaft Oberland

8. Dezember 2021Deutsch105 min

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. Mai 2019 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. Versuchs hierzu, angeblich begangen am 24. Juni 2016 an der E.________ in F.________, z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) freigesprochen, unter Ausscheidung und Auferlegung von ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 25'874.70, an den Kanton Bern. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin zu Lasten des Kantons Bern wurden auf CHF 7'705.30 bzw. CHF 5'585.85 festgesetzt (pag. 1668 f.; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 210

Bern, 6. Mai 2021

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.)

Oberrichter Schmid

Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin

Gegenstand versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, strafbarer Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. versuchter Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. Mai 2019 (PEN 2018 1203)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. Mai 2019 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. Versuchs hierzu, angeblich begangen am 24. Juni 2016 an der E.________ in F.________, z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) freigesprochen, unter Ausscheidung und Auferlegung von ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 25'874.70, an den Kanton Bern. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. die amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin zu Lasten des Kantons Bern wurden auf CHF 7'705.30 bzw. CHF 5'585.85 festgesetzt (pag. 1668 f.; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Schuldig gesprochen und verurteilt wurde der Beschuldigte demgegenüber wie folgt (pag. 1669 ff.; Ziff. II – V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; auszugsweise Wiedergabe, Hervorhebungen im Original):

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 24.06.2016 in F.________, E.________, z.N. von C.________

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 111 StGB

Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 383 Tagen (24.06.2016 - 11.07.2017) wird im Umfang von 383 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12.07.2017 vorzeitig angetreten worden ist.

2.

Zu den auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24‘798.75 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 52‘823.40, insgesamt bestimmt auf CHF 77‘622.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten uR der Privatklägerschaft auf CHF 37‘750.65).

III.

[amtliche Entschädigungen]

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 3‘485.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit der Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________; soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘105.95 abgewiesen (Bestattungskosten, Zins); unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR betreffend Schäden aus versuchtem Tötungsdelikt.

2.

Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24.06.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

3.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

[…]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft am 4. Juni 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1700). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2020 zugestellt (pag. 1732 ff.). In der Folge ging die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1838 ff.).

Fürsprecher B.________ teilte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Juni 2020 mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 1845 f.).

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin innert Frist die Anschlussberufung. Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine geltend gemacht (pag. 1848 ff.).

Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte Fürsprecher B.________ mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin beantragt (pag. 1857).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom gleichen Tag mangels Einsicht in die oberinstanzlichen Akten auf eine Stellungnahme und überliess die Prüfung der Eintretensfrage hinsichtlich der Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin der Kammer (pag. 1859 f.).

3. Wechsel der amtlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 ersuchte die amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin G.________, darum, sie infolge beruflicher Neuorientierung aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und dieses bürointern auf Rechtsanwalt D.________ zu übertragen (pag. 1706 f.). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 entliess die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige erstinstanzliche Verfahrensleiterin Rechtsanwältin G.________ mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat und setzte Rechtsanwalt D.________ per 17. Dezember 2019 als amtlichen Vertreter der Straf- und Zivilklägerin ein (pag. 1710 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin einer erneuten Auswertung durch den Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern zu unterziehen. Zur Begründung führte sie aus, die bestehenden Auswertungsmöglichkeiten seien seit dem Jahr 2017 derart weit fortgeschritten, dass nicht auszuschliessen sei, dass mit den heute zur Verfügung stehenden Programmen neue Daten erhoben oder aus den bereits erhobenen Daten neue Erkenntnisse hinsichtlich möglicher Todesdrohungen seitens des Beschuldigten via Mobiltelefon gewonnen werden könnten (pag. 1839 f.).

Fürsprecher B.________ beantragte mit Schreiben vom 22. Juni 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten die kostenpflichtige Abweisung des Beweisantrags. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fortschritte der Technik einen Einfluss auf den Schuldspruch haben könnten, zumal die Ausführungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nachvollziehbar seien und selbst bei Vorliegen möglicher Todesdrohungen zutreffen dürften. Für den Fall der Gutheissung des Beweisantrags beantragte Rechtsanwalt B.________ nicht nur die Auswertung hinsichtlich möglicher Todesdrohungen, sondern eine vollumfängliche Auswertung (pag. 1845 f.).

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss sich Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin dem Beweisantrag und den dazugehörigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1850).

Mit Beschluss vom 8. September 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gut und gab die nochmalige Auswertung des Mobiltelefons ________ der Straf- und Zivilklägerin bei der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), in Auftrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, hinsichtlich der bereits aktenkundigen Kontakte seien wohl auch von einer erneuten Auswertung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Inhalt bekannt sei. Es bestehe jedoch eine gewisse Chance, dass eine mit modernster Software durchgeführte Auswertung zusätzliche, möglicherweise gelöschte Viber-Kontakte – insbesondere seit dem 8. März 2016 – zu Tage fördern könnte (pag. 1876 ff.).

Der Ergänzungsbericht samt dazugehöriger DVD des FDF ging beim Obergericht am 9. Oktober 2020 ein (pag. 1895 ff.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurden die Parteien mit einer Kopie des Berichts und der zusammengefassten Ergebnisse (ausgedruckte Excel-Tabelle «Übersicht Resultate/Extraktionsbericht») bedient sowie auf die Möglichkeit, die DVD zur Einsichtnahme zu verlangen, hingewiesen (pag. 1905 ff.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten schliesslich von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der JVA Thorberg, datierend vom 14. April 2021, eingeholt (pag. 1912 ff.). Auf die (erneute) Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs wurde verzichtet, zumal der bereits in den Akten enthaltene Auszug aufgrund der nun bereits seit 4½ Jahren andauernden Haft des Beschuldigten nach wie vor aktuell ist (pag. 1026).

Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 1949 ff.).

5. Opferschutzmassnahmen

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung den Antrag, es seien geeignete Massnahmen vorzukehren, um eine direkte Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu vermeiden. Weiter beantragte er mit Ausnahme der eigenen Befragung der Straf- und Zivilklägerin deren Dispensation von der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1850 f.). Die entsprechenden Massnahmen (zeitlich gestaffeltes Eintreffen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin; Organisation eines zusätzlichen Aufenthaltsraums) wurden vom Verfahrensleiter vorgängig zur Verhandlung und in Absprache mit den Parteivertretern in die Wege geleitet.

6. Weitere Beschränkungen der Berufung/Anschlussberufung

Mit Schreiben vom 27. April 2021 gab die Generalsstaatsanwaltschaft bekannt, sie beschränke die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie auf den diesbezüglichen Sanktionen- und Kostenpunkt (Urteilsdispositiv Ziff. II.). Die Berufung umfasse somit den Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu, sowie den dazugehörigen Kostenpunkt (Urteilsdispositiv Ziff. I.) nicht mehr (pag. 1922 f.).

In der Folge zog die Straf- und Zivilklägerin ihre Anschlussberufung am 29. April 2021 bezogen auf Ziffer I. (Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu) und Ziffer IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls zurück (pag. 1932 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft zudem die Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich Ziffer V.1. – 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (weitere Verfügungen; pag. 1978).

7. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1978 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

des Freispruchs von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs hierzu, unter Auferlegung von 1/4 der Verfahrenskosten an den Staat (Urteilsdispositiv Ziff. I.);

des Zivilpunkts (Urteilsdispositiv Ziff. IV.);

der Verfügungen Ziff. 1. — 4. (Urteilsdispositiv Ziff. V.).

II.

A.________ sei

schuldig zu erklären

des versuchten Mordes, begangen am 24. Juni 2016 in L.________ z.N. von C.________, und

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 383 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12. Juli 2017;

zu 3/4 der Verfahrenskosten erster Instanz und zu 4/5 der Verfahrenskosten oberer Instanz.

III.

1/5 der Verfahrenskosten oberer Instanz seien vom Staat zu tragen.

IV.

Im Weiteren seien die amtlichen Honorare zu bestimmen und die Zustimmungen zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

Rechtsanwalt D.________ stellte seinerseits für die Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 1980; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils des Regionalgerichts vom 28. Mai 2019, so insbesondere die Zivilpunkte gemäss Ziff. IV in Rechtskraft erwachsen sind.

Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:

 des versuchten Mordes, begangen am 24. Juni 2016 zum Nachteil der Privatklägerin.

Gestützt darauf sei dieser zu verurteilen:

 zu einer angemessenen Freiheitsstrafe

 zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Interventionskosten der Privatklägerschaft

Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sei zu bestätigen und das Honorar vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, namentlich die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der Rechtsvertretung der Privatklägerin zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Es seien die weiteren Verfügungen ebenfalls zu treffen.

Schliesslich stellte und begründete Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten was folgt (pag. 1981 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28.05.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau sowie eventualiter des Versuchs dazu, angeblich begangen am 24.06.2016, ca. 07:46 Uhr, in F.________, E.________, z.N. von C.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung für die Verteidigungskosten;

die Honorare der Rechtsvertretungen bestimmt wurden;

A.________ zur Bezahlung von CHF 3'485.35 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, unter Vorbehalt des Nachklagerechts aus versuchter Tötung, und zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit 24.06.2016 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wurde, weitergehende Forderungen hingegen abgewiesen wurden, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage;

die weiteren Verfügungen getroffen wurden.

II.

A.________ sei

schuldig zu erklären

der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 24.06.2016, ca. 07:46 Uhr, in F.________, E.________, z.N. von C.________ (Röm. I Ziff. 1 AS);

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 24.06.2016 bis 11.07.2017 sowie des vorzeitigen Strafantritts seit dem 12.07.2017;

zu dem auf den Schuldspruch entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

III.

Weiter sei zu verfügen:

A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

Die mit Verfügung vom 09.01.2017 aus der Wohnung von A.________ beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ auszuhändigen.

Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes wegen zu treffen.

8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der nunmehr beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der beschränkten Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziffer I. (Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu samt Kostenfolgen), Ziffer IV. (Zivilpunkt) sowie Ziffer V.2. – 4. in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen gemäss Ziff. V.1., V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Von der Kammer zu überprüfen sind demzufolge die Ziffern II. und III. Ebenfalls neu zu befinden hat sie über die Ziff. V.1., V.5. und V.6.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Vorbemerkungen

Beim einzig noch zu überprüfenden Tatvorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung kann, was die Umschreibung in der Anklageschrift, den unbestrittenen bzw. bestrittenen Sachverhalt sowie die Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1741 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,). Auf einzelne Beweismittel wird nachfolgend bei der konkreten Würdigung einzelner Sachverhaltsaspekte jeweils zurückzukommen sein.

Auch was die Beweiswürdigung anbelangt, hält sich die Kammer im Folgenden weitgehend an den Aufbau der Vorinstanz (pag. 1770 ff.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern mit der Vorinstanz übereinstimmend, wird deren Beweiswürdigung lediglich teilweise ergänzt. Ein zusätzliches Kapitel wird sogleich unter Ziffer 10 den objektiven Beweismitteln gewidmet.

10. Objektive Beweismittel

Bei den Erkenntnissen aus den objektiven Beweismitteln handelt es sich praktisch durchwegs um unbestrittene Sachverhaltselemente, auf welche vorliegend nicht mehr näher eingegangen werden muss. Der Vollständigkeit halber sowie zum besseren Verständnis der anschliessenden Ausführungen seien die folgenden Eckwerte dennoch ein weiteres Mal in Erinnerung gerufen:

Bei der Tatwaffe handelte es sich um das am Tatort sichergestellte, blutverschmierte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm sowie einer Klingenbreite von 2.5 cm (vgl. pag. 235; pag. 300; pag. 371).

Potentiell relevante Verbindungsdaten (sog. Viber-Kontakte) konnten einzig ab dem Smartphone ________ der Straf- und Zivilklägerin gesichert werden (vgl. Rapport vom 14. Juli 2017 gemäss pag. 223 ff., wobei im Rapport eine falsche Typenbezeichnung des Smartphones wiedergegeben wird). Ebenso wenig ergaben sich neue Erkenntnisse aus den oberinstanzlich in Auftrag gegebenen zusätzlichen Abklärungen des FDF (pag. 1895 ff.). Fest steht jedoch, dass Videonachrichten mit Fotos der Hochzeit zwischen H.________ und der Straf- und Zivilklägerin ab dem Telefon Letzterer an den Beschuldigten verschickt wurden. Nachrichten, die Drohungen oder dergleichen enthalten, wurden dabei jedoch keine gefunden.

Der Zivilstand des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist bis heute unklar. Ob die beiden je gültig verheiratet waren, spielt für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch keine Rolle. Fest steht, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt «getrennt» waren und schon längere Zeit nicht mehr zusammenlebten. Bei der «Heirat» der Straf- und Zivilklägerin mit H.________ am 5. März 2016 handelt es sich zudem nicht um eine gültige Heirat nach schweizerischem Recht. Aktenkundig ist nämlich, dass H.________ mit einer Schweizerin namens I.________ verheiratet ist (pag. 680).

Gemäss Anzeigerapport vom 28. Dezember 2016 verhielt sich der Beschuldigte bei der Anhaltung am 24. Juni 2016 um 07:44 Uhr ruhig und eher teilnahmslos (pag. 173). Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 29. Juni 2016 kann weiter entnommen werden, dass dem Beschuldigten am Tattag um 14:17 Uhr Blut abgenommen wurde. Dabei konnte weder das Vorhandensein von Alkohol nachgewiesen werden noch gab es Hinweise auf einen kürzlich vorangegangenen Drogen- oder Medikamentenkonsum (pag. 248 sowie pag. 251).

Ferner wurden die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin mit (Farb-)Fotos des Kriminaltechnischen Dienstes dokumentiert (pag. 288 ff.). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 22. März 2017 wurden sodann die Hospitalisierungen der Straf- und Zivilklägerin beschrieben und die Untersuchungsresultate präsentiert und auch diskutiert (pag. 369 ff.). Festgestellt wurden multiple Stich- bzw. Schnittverletzungen im Gesicht, an der Körpervorderseite und –rückseite, an den Armen, Händen und am linken Oberschenkel. Weiter gab es Durchtrennungen von Muskeln, Blutgefässen und Nerven an Armen und Händen, wobei es sich teils um aktive und passive Abwehrverletzungen handelte. Insgesamt mussten 24 – davon teils sehr tiefe – Wunden versorgt werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Folgenden zu werfen:

 die bis 12 cm tief sondierbare Verletzung am Rücken (Nr. 4), die überdies einen Hämatopneumothorax zur direkten Folge hatte;

 die Stichverletzung im Bereich des rechten Augenwinkels mit Bruch der hinteren Augenhöhlenwand (ca. 2 cm tief, Nr. 1);

 die klaffende Hautdurchtrennung am Rücken mittig (mindestens 5 cm tief nach schräg unten sondierbar bis in die linke Brusthöhle, Nr. 5);

 die klaffenden Hautdurchtrennungen am linken Oberarm (Wunde bis ca. 3 cm tief sondierbar [Nr. 12] bzw. bis ca. 10 cm sondierbar [Nr. 13]);

 eine klaffende Hautdurchtrennung am linken Unterarm (Wunde bis ca. 8 cm tief sondierbar, Nr. 15).

Dank den sofortigen medizinischen und chirurgischen Interventionen lag bei der Straf- und Zivilklägerin keine unmittelbare, akute Lebensgefahr vor (vgl. pag. 392). Sie musste sich jedoch einer Operation von mehr als zehn Stunden unterziehen (pag. 895).

Schliesslich wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.________ vom 28. Juni 2017 (pag. 439 ff.) festgestellt, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert vorgelegen habe. Der Beschuldigte weise zudem einen Alkoholmissbrauch im Sinne eines schädlichen Konsums (ICD-10 F10.1) auf, jedoch würden keine Hinweise auf eine tatsächliche Alkoholisierung im Tatzeitpunkt vorliegen. Die geltend gemachten Erinnerungslücken primär in Bezug auf das Tatkerngeschehen seien sodann nicht infolge einer Rauschsymptomatik möglich. Der Beschuldigte sei anfänglich durchaus in der Lage gewesen, Angaben zu seinen deliktischen Handlungen und zur Entstehung der Verletzungen zu machen. Bei der zu beurteilenden Tat habe es sich nicht um eine Affekttat gehandelt, mithin seien keine plötzlichen tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen aufgetreten bzw. es sei zu keiner unbewussten Entladung einer Affektstauung gekommen, welche in eine nicht bewusst gesteuerte Gewalthandlung gemündet hätte. Die vom Beschuldigten geltend gemachten selektiven Erinnerungslücken widersprächen einem affektiven Ausnahmezustand. Der Beschuldigte habe auch kein entsprechendes Folgeverhalten, wie bspw. eine schwere Erschütterung, aufgewiesen. Vielmehr sei er während des Geschehens durchaus ansprechbar und in seinem Verhalten strukturierbar (indem er der Aufforderung, die Tatwaffe wegzuwerfen, Folge leistete) gewesen.

Abschliessend sei auch bereits hier darauf hingewiesen, dass Vorfälle von häuslicher Gewalt in den Jahren 2012 und 2013 aktenkundig sind, wobei beide Verfahren eingestellt wurden (vgl. dazu sogleich).

11. Subjektive Beweismittel

11.1. Bemerkungen zum allgemeinen Aussageverhalten der involvierten Personen

In Bezug auf das allgemeine Aussageverhalten der Hauptpersonen, mithin der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1771 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, diese würden gewisse Widersprüche enthalten, was in Anbetracht der von der Straf- und Zivilklägerin durchlebten Odyssee an Operationen, Hospitalisierungen sowie der damit einhergehenden, erheblichen psychischen Traumatisierung auch nachvollziehbar sei. Zum Teil seien zudem gewisse Dramatisierungen in Bezug auf den Beschuldigten erkennbar. Die Straf- und Zivilklägerin sei sodann nicht immer imstande gewesen, zwischen eigenen, tatsächlichen Wahrnehmungen während des Vorfalls und weiteren Elementen klar zu unterscheiden, welche sich ihr erst nachträglich und aufgrund subjektiver Schlüsse bzw. eigener Projektionen aufgedrängt hätten (pag. 1771 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Anzufügen ist lediglich, dass die erste Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin direkt nach deren Austritt aus dem Spital am 6. Juli 2016 erfolgte. Ihre Aussagen sind in den Augen der Kammer dennoch nachvollziehbar und authentisch und lassen keineswegs den Schluss zu, es handle sich um freie Erfindungen. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte, erstaunt vor dem Hintergrund des nur wenige Tage zuvor Geschehenen keineswegs; ihr Fokus lag mithin auf der Brutalität der Tat, nicht auf dem Strafverfahren.

Dass von den Auskunftspersonen bzw. Augenzeugen niemand sämtliche Phasen des Tatgeschehens mitbekam, wird vorinstanzlich besonders betont (pag. 1773, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, stellt dies jedoch keinen Mangel dar. Nach Auffassung der Kammer ist gerade wegen der unterschiedlichen Beobachtungszeiträume, -standorte und -positionen der Augenzeugen letztlich sogar ein umfassenderer Gesamtüberblick möglich.

11.2 Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung

Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1949 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerin konnte ihre bisher gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigen. Sie gab an, heute gehe es ihr gut, sie sei zufrieden und habe eine Arbeit. Auf Nachfrage führte sie aus, sie arbeite in einem Privathaus bzw. in einer Art Klinik, sie reinige dort. Hinsichtlich der Probleme mit der linken Hand und dem Daumen gab sie an, seit sie ein zweites Mal operiert worden sei, gehe es besser, sie könne den Daumen nun besser bewegen. Feinarbeiten seien jedoch nach wie vor schwierig. Zum Vorfall vom 24. Juni 2016 gab die Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei nach draussen spazieren gegangen, als der Beschuldigte bei ihr aufgetaucht sei. Sie hätten nicht lange gesprochen. Er habe ihr gesagt, «ich habe dich erwischt» und sie habe ihm dann gesagt, er solle ihr nichts machen. Er habe das Messer in der Hand gehabt. Auf Frage, wann sie realisiert habe, dass der Beschuldigte ein Messer dabeihatte, gab die Straf- und Zivilklägerin an, dies sei in dem Moment gewesen, als er sie mit dem Messer angegriffen habe. Das Messer sei irgendwo in ihre rechte Seite gelangt. Der Beschuldigte habe erst gesagt, er werde ihre Leiche nach W.________ schicken, dann habe sie nach Hilfe geschrien. Sie habe versucht, sich zu verteidigen. Jemand habe sie dann gerettet, sie wäre sonst nicht mehr am Leben. Auf Frage, wieso sie nicht bereits bei der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihr damit gedroht, ihre Leiche nach W.________ zu schicken, gab sie an, sie habe dies bereits der Polizei gesagt. Zweimal habe sie das gesagt, vor zwei Jahren habe sie es zudem beim Gericht ausgesagt. Auf weiteren Vorhalt hin, sie habe es sowohl bei der Staatsanwaltschaft wie auch beim Gericht, nicht jedoch bei der Polizei ausgesagt, präzisierte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe es ihrer Anwältin mitgeteilt. Auf Frage, wieso sie dem Beschuldigten Bilder ihrer Hochzeit mit H.________ geschickt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, dies sei der Beschuldigte gewesen, er habe das selber gemacht. Er habe es selber übers Internet genommen und sich selber geschickt, er könne viele Sachen machen. Die Frage, ob sie bereits im P.________(Republik) vom Beschuldigten geschlagen worden sei, bejahte die Straf- und Zivilklägerin und gab an, der Beschuldigte habe ihr Ohrfeigen gegeben und sie an den Haaren gezogen. Weil er der Vater ihrer Kinder sei, habe sie trotzdem gewollt, dass er in die Schweiz kommen kann (pag. 1948 f., Z. 18 ff.).

Der Beschuldigte demgegenüber machte vor allem zu seiner Person, nicht jedoch zur Sache nochmals Ausführungen. Zu Letzterem gab er im Wesentlichen an, sich nicht zu erinnern, wo er hingegangen sei am 24. Juni 2016. Auf Frage, ob er zur Straf- und Zivilklägerin gewollt habe, gab er an, die Frage habe er bereits mehrere Male beantwortet, er sei damals nicht in gutem Zustand gewesen und habe nicht gewusst, was er mache und wohin er gewollt habe. Auf Vorhalt, wonach er angegeben habe, die Straf- und Zivilklägerin auf der Strasse getroffen zu haben und auf die anschliessende Frage, woher sie gekommen sei, gab der Beschuldigte an, er sei damals immer wütend bzw. sauer gewesen, er habe immer Alkohol getrunken. Er sei nicht richtig da gewesen. Wenn er es so schätze, glaube er, sie [die Straf- und Zivilklägerin] sei gerade aus, also frontal, gekommen. Er vermute, dass es so gewesen sein müsse. Sie hätten viele Jahre Streit gehabt, er habe getrunken und jetzt sei er im Gefängnis. Auf Frage, wieso er ein Küchenmesser dabeigehabt habe, gab der Beschuldigte weiter an, er denke jeden Tag 10 Minuten darüber nach, er verstehe immer noch nicht, wieso er ein Messer in der Hand gehabt habe. Das Messer habe er von zu Hause. Auf Frage, wieso er die Straf- und Zivilklägerin gestochen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das frage er sich auch jeden Tag. Er sei nie zufrieden gewesen, als er mit ihr zusammengewohnt habe. Sie hätten immer Streit gehabt. Seine Frau habe ja wieder geheiratet, zudem habe er auch seine Kinder nicht sehen dürfen, das habe ihn wütend gemacht. Sie habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie jemanden anderen geheiratet bzw. mit einer anderen Person eine Beziehung geführt hatte. Auf weitere Fragen bzw. Vorhalte hin führte der Beschuldigte aus, nachdem er gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Beziehung mit einer anderen Person habe, sei er total wütend geworden, er habe nicht mehr richtig essen können und habe nur noch Alkohol getrunken. Die Straf- und Zivilklägerin habe eine andere Beziehung gehabt und habe ihm immer Vorwürfe gemacht, das habe ihn wütend gemacht. Auf Vorhalt, wonach er die Straf- und Zivilklägerin gemäss Zeugenaussagen verfolgt habe, als diese sich von ihm kurzzeitig habe losreissen können, gab der Beschuldigte erneut an, er habe damals nicht gewusst, was er mache. Er habe nur Alkohol getrunken und Tabletten genommen. Alles sei wegen ihr [der Straf- und Zivilklägerin], er habe mit seinen Kindern in den Tierpark gewollt, sie habe es aber abgesagt. Auf konkrete Frage, welche Bedeutung die Hochzeit der Straf- und Zivilklägerin mit H.________ für ihn gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe sich sehr darüber geärgert, dass sie mit ihm diese Hochzeit gehabt habe. Er habe immer gedacht, sie sei seine Frau, er habe gar nicht erwartet, dass sie mit einem anderen Mann eine Beziehung (gehabt) habe. Auf Frage, ob er mit jemandem über seine Wut gesprochen habe, gab der Beschuldigte an, er sei aus diesem Grund auf die Tat gekommen. Sie [die Straf- und Zivilklägerin] habe auch noch mit einem dritten Mann eine Beziehung gehabt. Sie habe alles getan, um ihn [den Beschuldigten] wütend zu machen. Dem Beschuldigten wurde sodann die Abbildung gemäss pagina 186 vorgehalten, worauf dieser den Kopf enerviert abdrehte. Auf Frage, was dies bei ihm auslöse, gab er an, er wolle das nicht sehen, er sei wütend, wenn er das sehe. Der Plan sei gewesen, eine kirchliche Hochzeit zu haben, dies sei jedoch nicht die Hochzeit von ihm und der Straf- und Zivilklägerin gewesen (pag. 1954 ff., Z.18 ff.).

12. Würdigung in concreto

12.1 Vorgeschichte

Die Familienverhältnisse des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin wurden von der Vorinstanz ausführlich beleuchtet (pag. 1774 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf ihre grundsätzlich zutreffende Zusammenfassung und Würdigung kann, unter nachfolgender Ergänzung bzw. Präzisierung, verwiesen werden:

In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft geht die Vorinstanz auch nach Überzeugung der Kammer in ihrer Annahme fehl, wenn sie zum Schluss kommt, es könne beweismässig nicht davon ausgegangen werden, es sei zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten (Anmerkung Kammer: Man beachte die Reihenfolge!) tatsächlich zu häuslicher Gewalt gekommen, zumal das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend häuslicher Gewalt in den Jahren 2012 und 2013 eingestellt worden sei (pag. 1774, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorab ist festzuhalten, dass dieses Strafverfahren nur deshalb eingestellt wurde, weil die Straf- und Zivilklägerin ihre Zustimmung zur Sistierung innerhalb von sechs Monaten nicht widerrufen hatte (Art. 55a Abs. 3 StGB), und nicht etwa, weil sich eine Einstellung mangels Beweisen aufgedrängt hätte (pag. 1254 f.). Fakt ist sodann, dass bei der Straf- und Zivilklägerin am 21. Mai 2012 diverse Hämatome und Kontusionen sowie eine gebrochene bzw. zumindest angeknackste Rippe diagnostiziert wurden und der Beschuldigte damals selber zugab, er habe die Straf- und Zivilklägerin geschlagen. Er wollte sich lediglich nicht daran erinnern können, ob er sie mit Faustschlägen oder Fusstritten schlug oder ob er sie an den Haaren riss. Auch bestritt er explizit, je eine Todesdrohung ausgestossen zu haben (pag. 1172 ff.).

Am 3. Mai 2013 meldete Frau M.________, eine Nachbarin der Straf- und Zivilklägerin in der Liegenschaft K.________ in L.________, der regionalen Einsatzzentrale Nord, ein Mann habe eine Frau geschlagen. Die ausgerückte Patrouille der StatPol N.________ traf daraufhin auf den stark alkoholisierten Beschuldigten. Ein vor Ort durchgeführter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3.00 Promille (pag. 1269). Auf polizeiliche Aufforderung hin verliess der Beschuldigte im Anschluss die Örtlichkeit. Die Straf- und Zivilklägerin wurde zudem angewiesen, sich bezüglich strafrechtlicher Schritte bei der StatPol L.________ zu melden. Dies geschah dann am 10. Juni 2013 durch die Familienbetreuerin Frau O.________, worauf die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 28. Juni 2013 die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen schilderte (pag. 1267 ff.).

Dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit gegenüber der Straf- und Zivilklägerin tätlich wurde, in betrunkenem Zustand randalierte und sie zumindest einschüchterte, ist damit aktenkundig und hat trotz Einstellung des Verfahrens als erstellt zu gelten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2012 gab der Beschuldigte zudem auch an, die Straf- und Zivilklägerin bereits im P.________ (Republik) geschlagen zu haben. Dies sei halt in seiner Heimat vom Vater an den Sohn weitergegeben worden (pag. 1174). Nicht erwiesen sind indessen angebliche Todesdrohungen seinerseits – insbesondere mit Androhung eines Messereinsatzes –anlässlich dieser beiden Vorfälle.

Hingegen haben sowohl der gemeinsame Sohn Q.________ als auch die Halbschwester der Straf- und Zivilklägerin, R.________, übereinstimmend von expliziten (späteren) Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin berichtet (pag. 616 bzw. pag. 668 ff.). Die Aussage von Q.________, er habe sofort gewusst, dass es um die Mutter gehe, impliziert, dass es bereits vorgängig (Todes-)Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Straf-und Zivilklägerin gegeben hatte (pag. 616). Gemäss Aussagen von R.________ am 22. Juli 2016 sei dies [die letzte Drohung] schon lange her, vielleicht ein Jahr, aber sie wisse es nicht genau. Es sei sicher nicht länger als ein Jahr her (pag. 669, Z. 82 f.). R.________ belastet den Beschuldigten zudem nicht einseitig und stellt sich weder auf die eine noch auf die andere Seite (pag. 669, Z. 77 f.). So gab sie, was den Beschuldigten anbelangt, beispielsweise zu Protokoll, er habe immer gesagt, er würde sie [die Straf- und Zivilklägerin] einmal umbringen. Er habe aber nicht immer mit dem Messer gedroht (pag. 669, Z. 77 f.). Zur Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin führte sie aus, diese habe nie zuhören können (pag. 670, Z. 125 f.). Diese Aussagen sowie auch die Aussagen von Q.________ erscheinen authentisch; die Kammer sieht keinen Grund, weshalb auf sie nicht abgestellt werden sollte.

Erstellt ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits kurz nach der Ankunft des Beschuldigten in der Schweiz Liebesbeziehungen zu anderen Männern, namentlich zu einem S.________ sowie zu H.________, pflegte. Zutreffend ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass der Beschuldigte bereits vor dem Termin vom 5. März 2016 Kenntnis von der beabsichtigten Hochzeit der Privatklägerin mit H.________ hatte. Offenbleiben muss einzig, woher er diese Information hatte. Wesentlich erscheint, dass es die Straf- und Zivilklägerin war, die dem Beschuldigten am 8. März 2016 ab ihrem Mobiltelefon Hochzeitsbilder schickte (pag. 226 f. sowie pag. 1904; pag. 1774 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Was den Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen immer wieder an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm den Kontakt zu seinen Kindern verweigert (pag. 750, Z. 76 ff.; pag. 754, Z. 290 ff.; pag. 760, Z. 577 f.; pag. 785 f., Z. 80 ff.; pag. 862, Z. 129 ff.; pag. 865, Z. 235 ff.). Wie die Auswertung seines Telefons jedoch zeigte, schrieb ihm sein Sohn T.________ am 23. Juni 2016 um 06:19 Uhr, er werde mit ihm [dem Beschuldigten] in den Zoo nach AL.________ kommen (pag. 191). Von einer «Kontaktklemme» kann in Bezug auf T.________ daher keine Rede sein. Was den Kontakt zu seiner Tochter U.________ anbelangt, so geht auch hier aus der Telefonauswertung hervor, dass der Beschuldigte mit ihr am 23. Juni 2016 noch Kontakt hatte; gemäss Auswertung führten die beiden um 09:34 Uhr ein Telefongespräch von rund drei Minuten (pag. 192). Ob U.________ einwilligte, mit in den Zoo zu kommen oder ob sie ihrem Vater absagte, geht daraus nicht hervor. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass – was U.________ anbelangt – der Zoobesuch abgesagt wurde.

12.2 Tatplanung sowie Zeitpunkt des Tatentschlusses

Die Vorinstanz erwog, es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, vor dem Zusammentreffen mit der Straf- und Zivilklägerin hinter einer Hecke versteckt habe (pag. 1776, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich dahingehend, der Beschuldigte sei «dort einfach versteckt» gewesen (pag. 714, Z. 94 ff.). Ein eigentliches Versteck des Beschuldigten konnte sie jedoch nicht zeigen bzw. gab später zu Protokoll, er sei einfach hinter dem Baum hervorgekommen (pag. 737, Z. 332). Mit «verstecken» habe sie gemeint, dass man ihn nicht habe sehen können. Auf weitere Frage hin, wo er sich versteckt habe, gab sie an, er sei hinter einem Baum versteckt gewesen (pag. 739, Z. 423 ff.). Wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, ändern diese Aussagen nichts daran, dass das Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin alles andere als zufällig war (pag. 1776, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die ungewöhnliche Tageszeit, genau zu dem Zeitpunkt, in welchem die Straf- und Zivilklägerin normalerweise zur Arbeit nach V.________ zu gehen pflegt, ist bezeichnend und in den Augen der Kammer nichts anderes als ein gezieltes Abpassen, um sie zu stellen. Ein Blick auf die örtlichen Gegebenheiten zeigt zudem, dass die Hecken (oder eben «der Baum») für die Straf- und Zivilklägerin beim Hinausgehen auf die E.________ praktisch jede Sicht auf dieselbe verdeckten (vgl. Abbildungen auf pag. 593 f.). Das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten erfolgte für die Straf- und Zivilklägerin also auf jeden Fall überraschend und unerwartet. Dem Beschuldigten kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er sich in einem Gebüsch versteckte und so die Straf- und Zivilklägerin abpasste. Für die Kammer steht jedoch fest, dass er die örtlichen Begebenheiten zu seinem Vorteil nutzte, damit die Straf- und Zivilklägerin ihn nicht von Beginn weg sehen konnte, sondern eben erst, als diese auf die E.________ hinaustrat.

Der Beschuldigte hatte weiter auch die offene Salt-Rechnung dabei, unbestrittenermassen aber auch die spätere Tatwaffe, mithin das Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm. Auch nach den ersten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wurde beim Zusammentreffen auf dem Trottoir effektiv zuerst über die Rechnung gesprochen, dies jedoch nur sehr kurz. Es habe keine Gespräche gegeben. Er [der Beschuldigte] habe nur gesagt, dass er sie ‘gefunden habe’. Auf weitere Frage gab die Straf- und Zivilklägerin an, sie könne nur sagen, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle dies [die Rechnung] bezahlen. Sie habe darauf nur geantwortet, sie werde dies bezahlen. Sonst sei nichts gesprochen worden, es sei sehr kurz gewesen (pag. 716, Z. 172 ff.).

Weshalb der Beschuldigte nebst der Rechnung auch ein Messer mitgenommen hatte, konnte oder wollte er nicht erklären. Er habe nicht gewusst, was er sich überlegt hatte, er sei mit einem Messer gegangen (pag. 750, Z. 58 f.). Und weiter: «Heute morgen, als ich von zu Hause wegging, fasste ich nicht den Entscheid, sie zu stechen, aber ich hatte ein Messer bei mir. Als ich mit dem Messer losging…ich kenne ihren Charakter. Ich nahm es einfach mit. Ich habe es einfach mitgenommen» (pag. 752, Z. 193 ff.). Auf Frage, ob er oft ein Messer auf sich trage, schüttelte der Beschuldigte den Kopf und antwortete mit der Gegenfrage, weshalb er denn ein Messer auf sich tragen sollte (pag. 800, Z. 630 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, er habe noch nie so etwas bewusst gemacht, er habe noch nie ein solches Messer dabeigehabt (pag. 1957, Z. 13 f.). Dafür, dass er es – wie von der Vorinstanz vermutet – bloss als Druckmittel hätte einsetzen wollen, gibt es für die Kammer nicht die geringsten Hinweise (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1961). Einen Zusammenhang zwischen dem Messer und der offenen Telefonrechnung (vgl. pag 1777, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) behauptete nicht einmal der Beschuldigte selber. Auch erwähnten weder die Straf- und Zivilklägerin noch der Beschuldigte selber eine Drohung, die dem Zustechen vorausgegangen wäre. Bezeichnenderweise wiederholte der Beschuldigte einfach unzählige Male – allein bei seiner Ersteinvernahme waren es neun Mal – er sei wütend geworden (weil sie ihm frech vorbeigekommen sei) oder wütend gewesen (weil sie ihm respektlos begegnet sei und in den letzten vier Jahren vieles gemacht habe). Der Beschuldigte wollte sich aber kaum noch daran erinnern können, was dann geschah. Er flüchtete sich primär ins Verdrängen und (selektive) Vergessen: «Es kam etwas in meinen Kopf, es war Satan». […] Ich kann mich nicht erinnern. Der Teufel war in meinem Kopf. Ich habe sie mit dem Messer gestochen. Sie sagte mir: «Willst du mich mit dem Messer stechen?». An alles andere erinnere ich mich nicht.» (pag. 750 f., Z. 74 ff.). Der Beschuldigte wollte auch nicht mehr wissen, wie, wohin und wie oft er gestochen hatte: «Am Anfang war es in Richtung ihres Arms. Ich habe einfach das Messer in Richtung ihres Arms ‘geschickt». […] Ich erinnere mich nicht. War es zweimal, war es dreimal? Es war nicht mehr als dreimal.» (pag. 751, Z. 141 ff.). Auf Frage, ob es auch mehr Stiche gewesen sein könnten, meinte er: «Ich weiss es nicht, ich war nicht da, nicht bewusst präsent. Ich weiss nicht, was ich getan habe» (pag. 751, Z. 146 f.). Obwohl er damit zumindest eine Teilamnesie geltend machte, wollte der Beschuldigte dann erstaunlicherweise wieder wissen, dass er das Messer mit Klinge gegen oben gehalten und nicht mehr als zwei oder drei Mal zugestochen hatte. Diese beschönigende und selektive Darstellung ist jedoch allein schon vor dem Hintergrund der objektivierten Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin (24 Stich- bzw. Schnittverletzungen verursacht durch rund 20 Stiche) und des Befundes im forensisch-psychiatrischen Gutachten, wonach nichts für eine Affekttat spreche (vgl. Ziffer 10 hiervor) – notabene noch ohne Einbezug der Schilderungen der Augenzeugen bzw. Auskunftspersonen – unglaubhaft. Dass der Beschuldigte das mitgenommene Messer bewusst hervornahm und einsetzte, gab er selber zu, indem er auf die Frage, wann er das Messer aus der Hose herausgeholt habe, antwortete: «Als ich sie stechen wollte.» (pag. 755, Z. 313). Nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte bereits seit Wochen oder Monaten einen konkreten Tatplan hatte. Dass er, wie die Vorinstanz ausführte, einfach die Beherrschung verloren und sich erst im Zuge einer dynamischen Entwicklung der Geschehnisse «sur place» dazu entschieden hätte, das Messer hervorzunehmen und auf die Straf- und Zivilklägerin loszugehen, lässt sich mit den vorangegangenen Erwägungen jedoch kaum in Einklang bringen. Die vom Beschuldigten mitgebrachte Salt-Rechnung datiert überdies vom 7. Juni 2016 und wurde damit weit vor dem Tattag ausgestellt. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016 einen gefestigten Tatentschluss hatte. Wenn er sich zudem daran erinnert, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin fragte, ob er sie mit dem Messer stechen wolle, und der Beschuldigte darauf nicht von seinem Vorhaben absah, sondern beharrlich und mit erschreckend grosser Intensität auf sie einstach, zeugt dies ebenfalls von einem sehr gefestigten Tatentschluss.

Obwohl der Beschuldigte mehrfach verneinte, dass er die Straf- und Zivilklägerin habe töten wollen (vgl. etwa pag. 753, Z. 220; pag. 802 f., Z. 718 ff. bzw. pag. 861, Z. 92 f.), war er sich offenkundig der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Körper der Straf- und Zivilklägerin, namentlich in den Bereich des Herzens bzw. der Lunge, und der möglichen Todesfolgen bewusst (pag. 776, Z. 302). So erkundigte er sich denn auch in der Hafteröffnung vom 25. Juni 2016, nachdem er auf Vorhalt auch Stiche in den Rücken als möglich erachtet hatte, nach ihrem Befinden (pag. 776, Z. 274). Aufgrund der konkreten Tatausführung (vgl. hierzu sogleich Ziffer 12.4), d.h. den zahlreichen kräftigen Messerstichen und den daraus resultierenden massiven Stich- und Schnittverletzungen, kann die Willensrichtung des Beschuldigten offenkundig einzig so gedeutet werden, dass er die Absicht hatte, die Straf- und Zivilklägerin zu töten. Zudem war ihm klar bewusst, dass sein Handeln ihren Tod zur Folge haben könnte.

Ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vor dem Zustechen auch sagte, er werde sie heute töten und ihre Leiche nach W.________ zurückschicken, ist in den Augen der Kammer nicht restlos klar. Dieses doch sehr originelle Detail erwähnte die Straf- und Zivilklägerin erst in der zweiten Einvernahme vom 16. März 2017 (pag. 737, Z. 335; pag. 738, Z. 379). Eigentlich wäre zu erwarten, dass sie, wenn der Beschuldigte sich tatsächlich so geäussert hätte, dies bereits bei der ersten Gelegenheit, mithin bei ihrer Ersteinvernahme am 6. Juli 2016, erwähnt hätte. Die zweite Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin wies zudem gewisse Aggravierungstendenzen auf, was Zweifel aufkommen lässt, ob der Beschuldigte effektiv diese Absicht geäussert hatte. Damit ist nicht gesagt, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme per se nicht glaubhaft wären. Es bleiben jedoch gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, er werde ihre Leiche nach W.________ zurückschicken. Wie sich zeigen wird, spielt dies für die Beurteilung der vorliegenden Tat jedoch keine Rolle.

Als nicht erwiesen erachtete die Vorinstanz schliesslich die Tatsache, wonach die Tat als Racheakt für die Hochzeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und H.________ ausgeübt worden sei (pag. 1786, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht halten. Aus den Einvernahmen mit den Kindern, mit X.________, der Straf- und Zivilklägerin, aber auch mit dem Beschuldigten selber ergibt sich, dass man sich offenbar darüber wunderte, dass die Straf- und Zivilklägerin eine neue Ehe einging, obwohl sie eigentlich den Vater ihrer Kinder hätte heiraten sollen (bspw. pag. 706, Z. 149 f.). Die Hochzeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und H.________ wurde immer mal wieder erwähnt. Der Beschuldigte selber äusserte sich in seinen Einvernahmen oft (indirekt) dahingehend, die Hochzeit habe ihn gekränkt und er habe deswegen seine Gefühle nicht kontrollieren können (pag. 774, Z. 224 ff.; pag. 785, Z. 72 ff.; pag. 786, Z. 109 ff.). Oberinstanzlich führte er aus, er habe sich geärgert, er habe gar nicht erwartet, dass sie [die Straf- und Zivilklägerin] mit einem anderen Mann eine Beziehung habe. Aus diesem Grund sei er auch auf die Tat gekommen (pag. 1956, Z. 26 ff.). Nachdem ihm zudem das (ihm bereits bekannte) Foto der Hochzeit der Straf- und Zivilklägerin mit H.________ vorgehalten und er gefragt worden war, was dies bei ihm auslöse, drehte der Beschuldigte enerviert den Kopf ab und gab an, er wolle das nicht sehen. Er sei wütend, wenn er dies sehe (pag. 1957, Z. 37 ff.). Dass die Tat als Racheakt aufgrund der Hochzeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und H.________ ausgeführt wurde, drängt sich zumindest als Eventualität auf. Aus dem Umstand, dass die Tat erst vier Monate nach der Hochzeit geschah, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten (so auch das Bundesgericht, vgl. Urteil 6B_540/2017 E. 2.4). Was die Vorinstanz dazu ausführte, mithin, dass der Beschuldigte seine Tat in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Hochzeit am 5. März 2016 ausgeübt hätte, dies namentlich vor dem Hintergrund der Überlegung, dass wenn er selber die Straf- und Zivilklägerin schon nicht haben könne, sie niemand, auch nicht H.________, haben dürfe (pag. 1786, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist rein spekulativ.

Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016 mit einem gefestigten Tatentschluss an der Adresse der Straf- und Zivilklägerin auftauchte. Nicht nachgewiesen kann ihm indessen, dass er die Tat bereits weit im Voraus geplant hatte.

12.3 Konkrete Tatausführung

Ausgehend von den objektiven Befunden im IRM-Gutachten (vgl. Ziffer

10 hiervor) sind die Details der Tatausführung, namentlich die genaue Anzahl und Wucht der Messerstiche, die Frage des gezielten Einstechens auf den Körper, ob die Straf- und Zivilklägerin sich vor den Messerstichen schützen konnte, ob bzw. wie oft sie sich losreissen konnte und vom Beschuldigten wieder eingeholt wurde, ob es weitere Messerstiche gab, als die Straf- und Zivilklägerin schon am Boden war und auch, ob der Beschuldigte während der Tat evtl. lachte, zu klären.

12.3.1 Aussagen des Beschuldigten

Die Aussagen des Beschuldigten zu all diesen Punkten sind im Allgemeinen wenig glaubhaft bzw. wenig ergiebig, zumal er sich lediglich an die ersten zwei bis drei Stiche erinnern wollte und seine Wahrnehmung – wie bereits erwähnt – auch für den weiteren Verlauf nur sehr selektiv ausfiel. Eine eindrückliche und seine Haltung entlarvende Ausnahme stellt indessen pagina 860 dar, als der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich [für die Tat] schäme, zu Protokoll gab, er schäme sich sehr und sei auch sehr traurig. Und weiter: «Bei uns bezahlt man für ein Tier zum Schlachten. Aber dass ich diese Sachen selber mache, für das schäme ich mich. Die Personen, die das Tier schlachten, sind Muslime. Aber wir sind Christen. Und die Christen schlachten zuerst das Tier und die Muslime schlachten und nehmen zuerst die Haut und so weiter. Ich schäme mich einfach für das, was ich getan habe» (pag. 860 f., Z. 84 ff.).

12.3.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits vermochte zwar verständlicherweise die Abfolge der einzelnen Messerstiche nicht mehr wiederzugeben, schilderte aber ansonsten, insbesondere anlässlich ihrer Ersteinvernahme vom 6. Juli 2016, einen Ablauf, der in mancherlei Hinsicht sowohl mit objektiven Befunden – so bspw. das Verletzungsbild oder auch die Beschreibung des Tatmessers – als auch mit den Aussagen der diversen Augenzeugen übereinstimmt (wie bspw. mehrfaches massives Einstechen mit mehrmaliger örtlicher Verlagerung des Geschehens oder auch, dass sie geschrien habe). Zumindest stehen ihre Angaben zu Letzteren in keinem unüberbrückbaren Gegensatz und sind, jedenfalls bezogen auf das Kerngeschehen, auch nicht aggravierend. Gefragt nach der Anzahl Stiche hielt sich die Straf- und Zivilklägerin zurück und gab lediglich an, es könnte 30 Mal gewesen sein, «es war überall. Am schlimmsten war es im Rücken» (pag. 716, Z. 206). Etwas später gab sie zu Protokoll, es sei bis zu 30 Mal gewesen (pag. 1616, Z. 6). Die Straf- und Zivilklägerin sagte hingegen als einzige aus, der Beschuldigte habe während des Einstechens immer wieder bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten gelacht (pag. 716, Z. 188 f. bzw. pag. 739, Z. 412 f.), was in den Augen der Kammer allerdings nicht erstaunt. Die herbeigeeilten Personen machten ihre Feststellungen, wonach der Beschuldigte still, ruhig, nicht aggressiv usw. gewesen sei (Y.________: «Il n’a pas fait de grimace» [pag. 559, Z. 193] bzw. Z.________: «L’homme ne disait rien, il était calme, tranquille, comme si c’était un jouet» [pag. 637, Z. 67 f.]) erst, als sie schon mehr oder weniger beim Tatort angelangt waren. Mehrere von ihnen sagten aber auch, der Beschuldigte habe einen zufriedenen (und erfreuten) Eindruck gemacht, als ob ihm das, was er machte, Freude bereite (Y.________: «J’avais l’impression qu’il était tranquille, comme s’il avait du plaisir à faire ce qu’il était en train de faire.» [pag. 559, Z. 192 f.]) oder er habe die Frau leiden sehen wollen (AA.________: «Il voulait voir la femme souffrir.» [pag. 590, Z. 143]), was durchaus auch in Richtung «lachen» gehen kann. Hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bleibt es damit einzig beim Widerspruch betreffend Zeigen der Salt-Rechnung, mithin, ob dies vor oder nach dem Zustechen war (pag. 714, Z. 99 f.; pag. 738 f., Z. 383 ff.; pag. 1952, Z. 19 f.), wobei die zweite Version wenig Sinn macht und von den Augenzeugen – die zu diesem Zeitpunkt beim Geschehen angekommen waren – nicht bestätigt wird.

12.3.3 Aussagen Drittpersonen

Aufgrund der Aussagen der grossen Anzahl an Drittpersonen, welche längere oder kürzere, teils gleiche, teils unterschiedliche Phasen beobachtet haben, lässt sich das Tatgeschehen nach Auffassung der Kammer vergleichsweise gut rekonstruieren. Wie die nachfolgende Zusammenfassung ihrer wesentlichsten Aussagen zeigt, waren die Augenzeugen/Auskunftspersonen sehr wohl in der Lage, ihre Beobachtungen differenziert, ohne jegliches Interesse an einer Falschbelastung des Beschuldigten und trotz des Umstandes, dass das Beobachtete alles andere als alltäglich war, wiederzugeben. Wie sich zeigen wird, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, die drastischen Schilderungen bzw. «plastischen Umschreibungen» der Augenzeugen seien eine klare Folge der Eindrücklichkeit des für sie ausserordentlichen Lebensereignisses und müssten daher relativiert werden (pag. 1782 f. bzw. pag. 1806, S. 51 f. bzw. S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zu den Beobachtungen der befragten Zeugen ist festzuhalten, was folgt:

Die Zeugin AB.________, wohnhaft im zweiten Stock an der E.________ und zur Tatzeit in der Küche, schilderte das Geschehen vom Moment an, als der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem Gegenstand in der Hand – sie konnte kein Messer sehen, gab aber an, es sei möglicherweise ein Holzstück gewesen – angegriffen und geschlagen hatte, nachvollziehbar und detailreich. Sie wies stets auf vorhandene Erinnerungslücken ihrerseits hin, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Sie schätzte, es seien insgesamt 15 Schläge gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten während der Tatausführung beschrieb sie als sadistisch und bestimmt. Auf ihre Aufforderungen und Schreie hin, er solle aufhören, habe er nicht reagiert. Es sei schlimm gewesen («c’etait tellement horrible», pag. 547, Z. 106). Sie habe das Gesicht des Beschuldigten nicht sehen können, aufgrund gehörter Schreie schätze sie jedoch, dass das Opfer terrorisiert worden sei. Er habe sie [die Straf- und Zivilklägerin] geschlagen, als sie [AB.________] das Telefon geholt habe und als sie damit zurückgekommen sei, habe er sie immer noch geschlagen (pag. 548, Z. 113 ff.).

Der Zeuge Y.________ ist Gipser, befand sich auf der fünften oder sechsten Etage des Baugerüsts des Mehrfamilienhausbaus (vgl. Situationsplan gemäss pag. 563, wobei die Baustelle mit X1 und der Tatort mit X2 – X4 gekennzeichnet sind; vgl. ebenfalls pag. 564 ff.) und sah als Erster, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin schlug, war – wegbedingt – jedoch nach seinen Mitarbeitern vor Ort beim Geschehen. Er führte im Wesentlichen aus, er habe geschrien, damit der Beschuldigte zu ihm schaue, aber dieser habe den Kopf nicht gedreht/gehoben und habe nicht reagiert. Der Beschuldigte sei nicht nervös gewesen. Er habe das Gesicht des Beschuldigten gut gesehen, während dieser die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] niedergemetzelt habe («…quand il massacrait la femme…»). Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte ruhig gewesen sei, so, als ob ihm das, was er gerade am Machen war, Freude bereite. Er [der Beschuldigte] habe keine Grimasse gemacht. Er habe einen sehr zufriedenen und erfreuten Eindruck gemacht, er denke, der Beschuldigte hätte weitergemacht, wenn er nicht gestoppt worden wäre. Er [der Beschuldigte] sei nicht dabei gewesen, zu lächeln oder zu lachen, aber er habe keinerlei Grimasse/Geste gemacht (pag. 557 ff., Z. 110 ff.).

Die Zeugin AC.________, wohnhaft an der E.________, konnte das Geschehen von ihrem Badezimmer aus beobachten und gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit grossem Gewaltpotenzial auf die Frau eingestochen (pag. 573, Z. 21 f.). Als sie erkannt habe, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf das Opfer einschlägt, habe sie nicht weiter zuschauen wollen; es sei furchtbar gewesen (pag. 573, Z. 36f.). Die Szene habe eine Dynamik gehabt, wie wenn der Mann der Frau nachgerannt wäre, bevor er auf sie eingestochen habe (pag. 573, Z. 46 f.). Das Messer habe er in der rechten Hand in der Faust gehalten und es von über dem Kopf nach unten geführt. Er habe den Arm von ganz hinten gestreckt nach vorne geführt. Für sie sei die Wucht/Kraft, die er [der Beschuldigte] an den Tag gelegt habe, so gewesen, wie wenn der Nachbar am Holzspalten sei; einfach mit voller Wucht. Sie habe noch nie gesehen, wie jemand einen Gegenstand [Anm. der Kammer: Gemeint ist die Straf- und Zivilklägerin!] mit so einer Wucht kaputt zu machen versucht habe (pag. 574, Z. 73 ff.). Sie habe den Eindruck gehabt, dass er [der Beschuldigte] auf das Opfer eingehackt habe; sie habe es als sehr gewalttätig empfunden. Es sei mehrere Male gewesen, wie oft könne sie nicht sagen (pag. 579, Z. 49 ff.). Er habe richtig aufgezogen über seinen Kopf hinweg, Klinge voran. Wenn sie so etwas in einem Film sehen würde, würde sie sofort wegzappen (pag. 580, Z. 70 f.). Die Bewegung sei zu vergleichen mit einem Holzhacker (pag. 580, Z. 89 f.). Sie könne nicht gut schätzen, sie schätze die Distanz vom Badezimmerfenster [also ihrem Aufenthaltsort zur Tatzeit] zum Standort des Beschuldigten auf 40 bis 50 Meter (pag. 580, Z. 75 f.). Diese Distanz korrigierte sie später auf 10 Meter (pag. 585), was für die Kammer aufgrund des Kartenausschnitts gemäss pagina 577 herkommt.

Der Zeuge AA.________ war zum Tatzeitpunkt ebenfalls, aber auf der ersten Etage des Baugerüsts des Mehrfamilienhauses als Gipser tätig und wurde durch seinen Arbeitskollegen Y.________ alarmiert. Er begab sich daraufhin zusammen mit AD.________ und Z.________ in Richtung Tatort. Y.________ – der etwas später vor Ort war – sowie Z.________ rüsteten sich je mit einer rotweissen Absperrlatte aus. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei sowie bei der Staatsanwaltschaft gab er an, während sie [gemeint er selber und seine Arbeitskollegen] zu den beiden [zum Beschuldigten und zur Straf- und Zivilklägerin] hingerannt seien, hätten sie gesehen, wie der Mann [der Beschuldigte] noch zwei Messerstiche gegen die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] ausgeführt habe, beide seien gestanden (pag. 588, Z.29 ff.). Der Mann habe gesagt, er habe kein Problem mit ihnen, nur mit ihr (pag. 588, Z. 35). Er [der Beschuldigte] habe anschliessend etwas zum Opfer gesagt in einer Sprache, die er [AA.________] nicht verstanden habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich hinsetzen. Der Beschuldigte habe ihnen gesagt, es sei sieben Monate her, seit er ihr gesagt habe, es werde sie noch teuer zu stehen kommen. Er [AA.________] habe nicht genau gewusst, wovon der Beschuldigte gesprochen habe (pag. 588, Z. 42 ff.) Weiter gab er an, der Beschuldigte sei ruhig gewesen (pag. 589, Z. 105). Der Beschuldigte habe die Frau leiden sehen wollen. Wenn er sie auf der Stelle hätte töten wollen, so hätte er ihr eine Arterie durchgeschnitten. Er habe auf den Oberkörper gezielt, zwischen der Brust und der Taille, in die Seiten (pag. 590, Z. 143 ff.). Der Beschuldigte habe aus Hüfthöhe geradeaus auf das Opfer eingestochen, aber nicht immer gleich, wenn sie sich gebückt habe, habe er von unten nach oben zugestochen (pag. 597, Z. 76 ff.). AA.________ bestätigte später bei der Staatsanwaltschaft nochmals seine Aussage, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, was die Frau getan habe, werde sie sehr teuer kommen (pag. 598, Z. 120 ff.).

Der Zeuge AE.________, wohnhaft im ersten Stock an der E.________, beobachtete das Geschehen von seinem Küchenfenster aus. Als er realisiert habe, was vor sich ging, sei er als Erster mit einem Kunststoffrohr bewaffnet bis auf drei bis vier Meter an den Beschuldigten herangegangen (pag. 602, Z. 19 ff.). Er gab in seiner Einvernahme vom 24. Juni 2016 zu Protokoll, der Beschuldigte habe gerade von seinem Bauch weg in Richtung Brust und Bauch der Frau gestochen (pag. 602 f., Z. 25 ff.). Als er auf die Frau eingestochen habe, sei er sehr aggressiv gewesen oder «er spinnte» (pag. 603, Z. 62). Nachdem der Beschuldigte das Messer losgelassen habe (zuvor hätten sie auf ihn eingeschrien), sei er ruhig gewesen (pag. 603, Z. 62). Er würde nicht sagen, der Beschuldigte habe seine Bewegungen mit dem Messer so mit voller Kraft ausgeführt, er sei aber nach vorne gelehnt gewesen und habe immer wieder gerade nach vorne gestochen (pag. 604, Z. 128 f.). Wenn nicht eingegriffen worden wäre, wäre die Frau [heute] tot. Während dem Zustechen habe er [der Beschuldigte] die Kontrolle verloren, die Frau sei ganz schwach gewesen (pag. 604, Z. 137). Er [der Beschuldigte] habe nicht ausholend, sondern geradeaus gestochen (pag. 612, Z. 135).

AF.________, die Ehefrau von AE.________ und wohnhaft an der gleichen Adresse, machte ihre Beobachtungen ebenfalls durchs Küchenfenster. Sie gab an, der Mann [der Beschuldigte] habe sehr schnell zugestochen, sicher drei Mal, vor der Garage [der Familie] AC.________. Die Frau habe sich dann losreissen können und sei ein paar Schritte zurück zu den Containern gegangen (pag. 623, Z. 27 ff.). Er habe so schnell zugestochen, das habe sie noch nie in ihrem Leben gesehen. Er habe so einen Hass gehabt haben müssen (pag. 624, Z. 67 f.). Er habe die Frau mit der linken Hand festgehalten und ihr mehrmals in den Rücken gestochen; die Frau habe die ganze Zeit geschrien. Er [der Beschuldigte] sei dabei hinter ihr gestanden und habe sie von hinten mit dem linken Arm umarmt. Die Frau habe versucht, davonzulaufen (pag. 624, Z. 82 ff.). Auf Frage, mit welcher Energie der Beschuldigte seine Bewegungen mit dem Messer ausgeführt habe, führte sie aus: «Hass, so richtig…» (pag. 625, Z. 126). Sie bestätigte später alle Aussagen in neuen Worten, z.B. auch, dass der Beschuldigte das Messer mit Klinge gegen unten geführt habe (pag. 632, Z. 97 f.) und dass es [die Zustecherei] – während sie am Fenster gewesen sei – zwei, drei Mal gewesen sei, nicht viel mehr (pag. 632, Z. 104 f.).

Zeuge Z.________ war ebenfalls als Gipser auf der Baustelle des Mehrfamilienhausbaus am Arbeiten, als es zur Tat kam. Er sei mit seinem Arbeitskollegen AA.________ herbeigeeilt. Der Mann [der Beschuldigte] habe nichts zur Frau gesagt, er sei ruhig gewesen, «comme si c’était un jouet» (pag. 637, Z. 67 f.). Er habe ihm [Z.________] auf Deutsch gesagt, «das, was sie mir angetan hat, wird teuer kommen, ich will keine Probleme mit dir» (pag. 637, Z. 72 f.; vgl. auch pag. 645, Z. 52 ff.). Der Beschuldigte habe in einem komischen Deutsch mit ihm gesprochen (pag. 645, Z. 85). Als er [Z.________] ganz nahe dran gewesen sei, habe der Beschuldigte der am Boden sitzenden Straf- und Zivilklägerin drei Stiche in die Brust versetzt: «Je peux vous dire ce que j’ai vu. La victime était assise par terre, il la tenait de sa main gauche par les cheveux et lui a donné 3 coups de couteau dans la poitrine. J’étais à environ 2 mètres d’eux, maximum 3, car il y avait la route toute proche». Diese drei Messerstiche/Schläge in den oberen Teil des Oberkörpers habe er selber gesehen, aber wie viele er [der Beschuldigte] ihr gegeben habe, könne er nicht sagen (pag. 636, Z. 28 f.; pag. 638, Z. 122). Auf Frage, wie die Stiche erfolgt seien, führte Z.________ aus, es seien gerade Stiche gewesen, sie seien flach erfolgt (pag. 638, Z. 117). Ohne Intervention wäre die Frau [heute] tot, weil er [der Beschuldigte] keine Anstalten gemacht habe, aufzuhören (pag. 637, Z. 89).

Zeuge AG.________ schliesslich, wohnhaft am AH.________, konnte die Tat von seinem Schlafzimmer aus beobachten. Er habe gesehen, wie ein Mann mehrmals mit einem Arm von oben nach unten auf die Frau eingeschlagen habe (pag. 648, Z. 35). Er habe immer wieder von unten nach oben mit dem Arm Anlauf genommen und dann von oben, seitlich an seinem Kopf vorbei wieder nach unten auf die Frau eingeschlagen. Jetzt, wo er wisse, dass ein Messer im Spiel gewesen sei, könne er sagen, dass es eher nach Stich- als nach Schlagbewegungen ausgesehen habe (pag. 649, Z. 96 ff.). Er [der Beschuldigte] habe mit kräftigen, schnellen Schlägen auf sie eingestochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte sich unter Kontrolle gehabt habe, führte er weiter aus, dies sei erst im Moment der Fall gewesen, als er dann am Boden gesessen sei; vorher habe er sich ja anscheinend gar nicht unter Kontrolle gehabt. Weiter gab er an, er [der Beschuldigte] habe so im Affekt gehandelt, dass er sie vermutlich getötet hätte (pag. 651, Z. 160 ff.) Er habe festgestellt, dass der Mann mit einer Hand auf diese Frau «abe schloht». Er sei der Auffassung gewesen, dass er einfach mit der Faust auf diese Frau «ufe hout». Er habe erst bei der Polizei erfahren, dass er [der Beschuldigte] ein Messer in der Hand gehalten habe (pag. 660, Z. 57 ff.). Sie [die Straf- und Zivilklägerin] sei noch über die Strasse gerannt vor ein parkiertes Auto. Der Beschuldigte sei ihr nachgerannt. Dort sei es wieder passiert, dass er vier, fünf Mal «abe gschlage het». Sie sei danach aufgestanden und sei an einen anderen Standort gerannt. Dort habe er wieder auf sie «eingeschlagen» (pag. 660, Z. 64 ff.). Es seien relativ schnelle Bewegungen und kurz hintereinander gewesen. Es sei in einer schnellen Abfolge gewesen (pag. 661, Z. 118 ff.).

In all diesen Einvernahmen der befragten Zeugen sind für die Kammer keine Übertreibungen erkennbar. Vielmehr lassen die Aussagen den Schluss zu, dass sämtliche befragten Personen versucht haben, das Geschehene so genau und authentisch wie möglich zu beschreiben. Alle haben denn auch stets erwähnt, wenn sie sich einer Beobachtung nicht sicher waren oder wenn sie etwas aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht sehen konnten. Einige gaben gar an, zuerst nicht gesehen zu haben, dass es sich um ein Messer handelte, mit welchem der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin einschlug bzw. eben einstach, was klar als Realitätsmerkmal zu werten ist. Die gemachten Beobachtungen sind alle in sich stimmig und geben eine schlüssige Abfolge des Geschehens wieder.

Umso mehr rücken damit auch die wesentlichen Beschreibungen, nämlich jene der Tatausführung, ins Zentrum. Nach Auffassung der Kammer ist nicht ersichtlich, wieso die Aussagen der Zeugen genau in diesem Punkt relativiert werden sollten. Zutreffend ist zwar, dass es sich beim Vorfall vom 24. Juni 2016 um ein für die Zeugen aussergewöhnliches Ereignis handelte. Viele der Befragten gaben am Schluss ihrer Einvernahme jedoch an, keine psychologische Unterstützung zu benötigen und kehrten an ihren Arbeitsplatz zurück, was nicht darauf hindeutet, dass deren Aussagen mit Vorsicht zu geniessen wären; ganz im Gegenteil, auf sie kann vollumfänglich abgestellt werden.

Wie bereits vorinstanzlich zutreffend ausgeführt wurde, lassen sich die unterschiedlichen Beschreibungen der Augenzeugen auf die Frage, wie der Beschuldigte zugestochen habe, ganz einfach damit erklären, dass nicht alle von ihnen vom gleichen Ort aus und somit die gleichen Stiche beobachteten. Für die vorliegende Beweiswürdigung ist dies jedoch keineswegs nachteilig. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt mit rund 20 Stichen traktiert, wobei die befragten Zeugen jeweils nur zwischen drei und 15 Stichen gesehen haben wollen. Da die Straf- und Zivilklägerin überall am Körper Einstichverletzungen aufwies, ist es durchaus möglich, dass der Beschuldigte nicht immer gleich zustach, so, wie es eben auch die Augenzeugen zu Protokoll gaben. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, an deren Schilderungen zu zweifeln.

Die Straf- und Zivilklägerin versuchte gemäss Zeugenaussagen, die Stiche des Beschuldigten abzuwehren bzw. sich zu schützen und erlitt dabei eindrückliche Abwehrverletzungen. Sie versuchte überdies zu flüchten, was ihr auch kurzzeitig gelang: Mehrere der Augenzeugen beschrieben, die Straf- und Zivilklägerin habe dem Beschuldigten entwischen können («échapper»), es habe eine Verlagerung von der einen auf die andere Strassenseite und zurück stattgefunden (pag. 546, Z. 28 f.; pag. 556, Z. 31 ff.; pag. 558, Z. 136 ff.; pag. 574, Z. 107 ff.; pag. 588 f., Z. 63 ff.; pag. 623, Z. 28 f.; pag. 632, Z. 111 ff.; pag. 648, Z. 40 ff.; pag. 660, Z. 76 f.; pag. 717, Z. 211 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin versuchte zeitweise, sich zu wehren, was ihr allerdings nicht gelang, zumal der Beschuldigte sie offenbar am Arm bzw. an den Haaren festhielt und so weiter auf sie einstechen konnte (so bspw. pag. 558, Z. 140 ff. bzw. pag. 645, Z. 65 f.). Auch nachdem sie sich kurzzeitig von ihm lösen und sich etwas hatte entfernen können, ging dieser hinter ihr her und stach unverdrossen weiter auf sie ein.

Was die Gezieltheit der Stiche anbelangt, kommt auch die Kammer nicht um die Feststellung herum, dass diese an nichts anderes als ein regelrechtes Massaker erinnern. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Augenzeugen handelte es sich um Stichbewegungen von oben nach unten, von unten nach oben bzw. um gerade Bewegungen seitens des Beschuldigten. Zu Recht sprach der Augenzeuge Y.________ von «massacrer», zu Deutsch «massakrieren» (pag. 559, Z. 191 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist indessen die Gezieltheit der Stiche auch für die Kammer vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung: Fakt ist, dass der Beschuldigte mit einer enormen Kraft und vor allem unzählige Male auf die Straf- und Zivilklägerin einstach und ihr zudem auch über die Strasse folgte, als diese sich zeitweise von ihm lösen konnte. Bei einem derart dynamischen Geschehen ist es denn auch kaum möglich, gezielt zuzustechen. Das hinderte den Beschuldigten allerdings nicht daran, die Straf- und Zivilklägerin rund 20 Mal mit dem Messer zu traktieren.

Schliesslich ist auch die Aussage von AA.________, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe der Straf- und Zivilklägerin bereits vor sieben Monaten gesagt, es werde sie teuer zu stehen kommen, bemerkenswert und bezeichnend für die Hintergründe der brutalen Tatausführung. Richtig ist zwar, dass dies nur von ihm und keinem anderen Augenzeugen so zu Protokoll gegeben wurde. Nach Auffassung der Kammer ändert es jedoch nichts daran, dass diese Aussage überzeugend und glaubhaft scheint. Es liesse sich nämlich kaum erklären, warum ausgerechnet AA.________, ein weder dem Beschuldigten noch der Straf- und Zivilklägerin bekannter Bauarbeiter oder sonst wie Nahestehender, solch eine (authentische) Aussage erfinden sollte. Wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich richtig ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und AA.________ eine derart grosse sprachliche Barriere bestanden hätte, dass Letzterer sich getäuscht hätte. Schliesslich ist es den Bauarbeitern auch gelungen, den Beschuldigten anzuhalten, die Tatwaffe wegzulegen und sich hinzusetzen. Möglich ist, dass ihnen dies lediglich mit Hilfe von Gestikulieren gelang. AA.________ gab jedoch weiter an, der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hätten zusammen gesprochen, was er jedoch nicht verstanden habe (pag. 588, Z. 41 f.; im Übrigen auch so bestätigt durch AE.________, pag. 604, Z. 124). AA.________ hat damit von sich aus auf sprachliche Barrieren hingewiesen, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeuten kann, als dass hinsichtlich der in Frage stehenden Aussage des Beschuldigten gerade keine Sprachbarriere bestand. Dass der Beschuldigte auch bereits vor dem Tattag, mithin vor dem 24. Juni 2016, wütend war, gab er letztlich auch selbst stets zu Protokoll. Ferner sprach auch R.________ davon, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin bereits früher drei Mal oder mehr geschlagen und auch gedroht habe, er werde sie [die Straf- und Zivilklägerin] einmal mit dem Messer töten (pag. 668, Z. 44 ff.) bzw. sie irgendeinmal umbringen (pag. 668 f., Z. 44 ff.).

Insgesamt kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der konkreten Tatausführung auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen abzustellen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, an den Aussagen der befragten Personen zu zweifeln.

12.4 Alkoholisierung bzw. Übermüdung des Beschuldigten

Hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung bzw. Übermüdung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1781, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während der Beschuldigte im Rahmen seiner Ersteinvernahme bei der Polizei noch zu Protokoll gab, um 19:00 Uhr bzw. 20:00 Uhr am Vorabend der Tat lediglich zwei bis drei Biere, danach jedoch nichts mehr getrunken zu haben, versuchte er im Laufe des Verfahrens krampfhaft, diese Aussagen zu korrigieren. Auch oberinstanzlich wollte der Beschuldigte die Tat auf seinen Alkoholkonsum zurückführen, indem er mehrmals zu Protokoll gab, er habe nichts mehr gegessen und nur noch von Alkohol (und Tabletten) gelebt (pag. 1955, Z. 26 ff.).

Weder aus den Feststellungen der Polizei, den ersten Aussagen des Beschuldigten selber noch aus dem Gutachten von Dr. med. J.________ ergeben sich indes Hinweise auf alkohol- oder übermüdungsbedingte Einschränkungen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatausführung. Dr. med. J.________ hielt fest, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Das Einzige, woran er sich nicht erinnern könne, seien die deliktischen Handlungen, mithin, wie er die Straf- und Zivilklägerin mit dem Messer verletzt habe. Eine solche Erinnerungslücke, welche sich lediglich auf das Tatkerngeschehen beschränke, sei nicht infolge einer Rauschsymptomatik möglich. Dabei sei auch zu beachten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner (ersten) Einvernahme bei der Polizei in der Lage gewesen sei, zu seinen deliktischen Handlungen und wie er der Straf- und Zivilklägerin Verletzungen zugefügt habe, vorerst detaillierte Angaben zu machen. Erst im Verlauf habe er sein Antwortverhalten diesbezüglich geändert und gemeint, sich überhaupt nicht mehr daran erinnern zu können (pag. 527 f.). Gestützt darauf ist entgegen der Aussagen des Beschuldigten und der Ansicht seiner Verteidigung von einer Alkoholisierung bzw. Übermüdung zum Zeitpunkt der Tat nicht auszugehen, gab der Beschuldigte doch anlässlich seiner Ersteinvernahme bei der Polizei auch zu Protokoll, manchmal trinke er zwei bis drei Biere, manchmal aber auch nichts (pag. 757 f., Z. 447 ff.). Auf einen übermässigen Konsum von Alkohol deutet dies jedenfalls nicht hin. Selbst wenn der Beschuldigte am Vorabend gegen 19:00 Uhr tatsächlich noch zwei bis drei Biere getrunken haben sollte, ist eine Alkoholisierung nach wie vor nicht anzunehmen, zumal zwei bis drei Biere – auch bei einem kleinen, eher zierlichen Körperbau – nicht ausreichen, um am nächsten Tag um 07:30 Uhr immer noch übermässig alkoholisiert zu sein.

12.5 Psychisch-emotionaler Zustand des Beschuldigten

Auch für die Beurteilung des psychisch-emotionalen Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ist primär auf das Gutachten von Dr. med. J.________ zu verweisen. Dieses hielt im Wesentlichen fest, beim Beschuldigten sei es zu keinen plötzlichen, tatauslösenden, heftigen Gemütsbewegungen bzw. zu einer unbewussten Entladung einer Affektstauung, welche in einer nicht bewusst gesteuerten Gewalthandlung gemündet hätte, gekommen. Der Beschuldigte habe vielmehr ein Tatverhalten über einen längeren Zeitraum mit zielgerichteten, komplexen, mehrgliedrigen Handlungsweisen gezeigt. Zudem würden auch keine Hinweise für einen Affektaufbau oder Affektabbau bestehen. Unmittelbar nach der Tat sei der Beschuldigte durch die Zeugen sowie durch die Polizei als ruhig und kooperativ beschrieben worden. Beim Beschuldigten habe zudem auch das sogenannte Folgeverhalten nach einer Affekttat mit schwerer Erschütterung, die unmittelbar nach dem Tatgeschehen ersichtlich sein müsste, gefehlt. Nach der Tat seien keine vegetativen psychomotorischen oder psychischen Begleiterscheinungen einer heftigen Affekterregung festgestellt worden; solche seien durch die Zeugen, den Beschuldigten selber und auch durch die Polizei nicht beschrieben worden. Ferner wäre im Rahmen einer Affekttat eine plötzliche Kontrolle der eigenen Handlungsweise, wie sie beim Beschuldigten ersichtlich gewesen sei, nicht möglich (pag. 528 f.).

Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem auch eine Relativierung der Schilderungen der Augenzeugen nicht angezeigt (vgl. pag. 1782 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und Ziffer 12.3.3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, kann nach Ansicht der Kammer vorbehaltlos auf die Ausführungen der Augenzeugen allgemein, aber auch zum psychisch-emotionalen Zustand, abgestellt werden. Demnach sei der Beschuldigte sadistisch, entschlossen (« […] qu’il avait un comportement sadique et déterminé...» [pag. 547, Z. 106]) und äusserst brutal vorgegangen.

12.6 Nachtatverhalten

Wie das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu würdigen ist, ist umstritten. Fakt ist, dass der Beschuldigte erst reagierte und von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als er sich den herbeigeeilten Gipsern AA.________ und Z.________ sowie AE.________ gegenübersah, die mit Absperrlatten bzw. mit einem Kunststoffrohr bewaffnet daher gerannt kamen. Der Beschuldigte verhielt sich nachher unbestrittenermassen ruhig und wirkte teilnahmslos. Er zündete sich wenige Meter vom Opfer entfernt in aller Ruhe eine Zigarette an (vgl. z.B. Wahrnehmungsbericht AI.________, StatPol N.________ vom 24. Juni 2016, pag. 220).

Die vorinstanzliche Interpretation, das Rauchen direkt nach der Tat sei als schiere Schock- und Stressabbaureaktion des Beschuldigten auf den plötzlichen Spannungsabfall bzw. die absehbare Inhaftierung anzusehen, ist nach Auffassung der Kammer rein spekulativ (vgl. pag. 1783, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorab gibt es für einen unmittelbaren Stress bzw. Schock des Beschuldigten nach der Tat keinerlei Hinweise, insbesondere nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.________. Aber auch sämtliche Augenzeugen sowie die Polizei erwähnten mit keinem Wort eine Stress- oder Schockabbaureaktion des Beschuldigten, sondern gaben an, dieser habe sich eben einfach ruhig verhalten. Es äusserte sich denn auch niemand von ihnen dahingehend, der Beschuldigte habe seine Zigarette hastig oder nervös aus der Packung hervorgeholt und diese mit zittrigen Händen angezündet, was allenfalls auf eine mögliche Schock- oder Stressreaktion hätte hindeuten können. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist vielmehr so zu beurteilen, wie es von den Augenzeugen beschrieben wurde: ruhig und anteilnahmslos.

12.7 Tatmotiv

Es mag zutreffen, dass es keinen alleinigen, monokausalen Auslöser für die Tat gab (pag. 1784, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; so auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1961). Wesentlich ist jedoch, dass die Kränkungen und Enttäuschungen, die der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz erlebt hatte (die – vor seinem kulturellen Hintergrund sowie seinem Rollenverständnis – schmerzhafte Entfremdung seiner Frau mit anschliessender Trennung, die Hochzeit der Straf- und Zivilklägerin mit H.________, die zumindest hinsichtlich der beiden Töchter bestehende Besuchsrechtsproblematik usw.) in ihrer Summe eben durchaus Basis für Rachepläne des Beschuldigten bzw. eine Abrechnung mit der Straf- und Zivilklägerin bildeten. Dass dies, wie von der Vorinstanz ausgeführt, nur deshalb kein Motiv darstellen können soll, weil der Beschuldigte dafür zu lange mit seiner Tat zugewartet habe, leuchtet wie bereits erwähnt nicht ein. Der Beschuldigte suchte die Straf- und Zivilklägerin am 24. Juni 2016 gezielt auf und schritt sehr bewusst zur Tat. Dafür spricht, dass er, wie bereits unter Ziffer 11.3 hiervor erwähnt, nicht mehr sagen können wollte, weshalb er das Messer mitnahm, es dann aber ganz bewusst hervornahm, um zuzustechen. Eine blosse Verzweiflung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dass der Beschuldigte möglicherweise (zusätzlich) gekränkt war, weil der für das Wochenende geplante Ausflug mit den Kindern in den Zoo in AL.________ nicht zu Stande kam, ändert daran nichts; die Ausflugsgeschichte war am 24. Juni 2016 zwischen den Parteien kein Thema. Ebenso wenig brachte die Salt-Rechnung «das Fass zum Überlaufen». Die Rechnung war mehr Vorwand als Diskussionspunkt, wurde diese doch – wie ebenfalls bereits erwähnt – weit vor dem Tattag, nämlich am 8. Juni 2016, ausgestellt. Der Beschuldigte schritt, ohne dass er das Messer zuvor irgendwie in Zusammenhang mit der Rechnung gebracht hätte, zur Tat.

In Verbindung mit den sich aus der konkreten Tatausführung ergebenden Rückschlüssen steht ein Rache- bzw. Eifersuchtsmotiv damit klar im Vordergrund.

12.8 Beweisergebnis

Die Kammer erachtet nach dem Ausgeführten den folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte begab sich am 24. Juni 2016 um ca. 07:30 Uhr zu Fuss und mit einem im Hosenbund verstauten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm sowie einer Klingenbreite von 2.5 cm an die E.________ in L.________, dem Domizil seiner ehemaligen Lebenspartnerin. Er suchte die Straf- und Zivilklägerin bewusst und gezielt auf und trat ihr noch vor dem eigentlichen Zugang zur Liegenschaft, mithin bei der sich unmittelbar an der E.________ befindlichen Buchenhecke auf dem Trottoir überraschend entgegen. Er hielt ihr sodann die mitgeführte, vermeintlich unbezahlt gebliebene Salt-Rechnung vor. Nach einem kurzen verbalen Streit, bei welchem man sich gegenseitig mit Vorwürfen eindeckte, griff der Beschuldigte zum Messer. In einem dynamischen Geschehen, in welchem er die Straf- und Zivilklägerin teilweise mit einer Hand festhielt, stach er zuerst am ursprünglichen Begegnungsort, anschliessend – nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin kurzzeitig hatte losreissen und flüchten können – auf der gegenüberliegenden Strassenseite vor der Liegenschaft AH.________ und schliesslich wieder bei der Buchenhecke insgesamt rund 20 Mal auf die Straf- und Zivilklägerin ein. Der Beschuldigte machte grosse Ausholbewegungen und seine Stiche erfolgten ungezielt und mit grosser Wucht, insbesondere gegen den Rumpf und das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin. Diese versuchte, die Stiche zeitweise mit den Händen abzuwehren und erlitt insgesamt 24, zum Teil erhebliche Stich- und Schnittverletzungen am ganzen Körper, die ohne rechtzeitige medizinische und chirurgische Versorgung sehr wahrscheinlich zum Tod geführt hätten.

Die Beziehung des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin war spätestens seit der Einreise des Ersteren im Februar 2012 problembeladen und schwierig. Die kurz danach erfolgte Trennung von der Straf- und Zivilklägerin, deren Lebensweise und schliesslich die Heirat mit H.________ am 5. März 2016 lösten beim Beschuldigten Frust und Rachegefühle aus. Der Beschuldigte stiess gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und in Gegenwart der Familie bereits früher Todesdrohungen aus und griff sie mehrmals körperlich an. Obschon er bereits in einer frühen Phase der Tatausführung mit Zurufen von Drittpersonen dazu aufgefordert wurde, von ihr abzulassen, führte er sein Vorhaben am Tattag unbeeindruckt fort.

Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte auch noch im Bereich, wo die Messerattacke schliesslich gestoppt werden konnte, unter den Augen der herbeieilenden oder sonst das Geschehen beobachtenden Augenzeugen noch mindestens zwei Mal auf die bereits schwer verletzte Straf- und Zivilklägerin einstach. Das Messer liess der Beschuldigte erst fallen, als er von den mit Absperrlatten bzw. mit einem Kunststoffrohr bewaffneten Augenzeugen dazu aufgefordert worden war. Der Beschuldigte setzte sich anschliessend wenige Meter von der blutüberströmten und schwer verletzten Straf- und Zivilklägerin entfernt auf den Boden und zündete sich in aller Ruhe eine Zigarette an.

Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit bzw. der möglichen tödlichen Folge von Messerstichen gegen Gesicht und Oberkörper, namentlich in den Bereich von Herz und Lunge, bewusst.

III. Rechtliche Würdigung

13. Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB)

Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand nach Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) kann vorab auf die umfassenden und korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1802 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Nachdem der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat, ist auch die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion der Tat unter den Grundtatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung unbestritten (vgl. pag. 1805, S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Tat den qualifizierten Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt.

14. Versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

14.1 Theoretische Ausführungen

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).

Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1.1 f. und E. 2.4.1 sowie 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2).

Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 112 IV 65, E. 3b). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten.

14.2 Subsumtion

Die Kammer ist aus folgenden Gründen der Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist:

Der Beweggrund

des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) war nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte war frustriert, gekränkt und eifersüchtig, weil er sich nicht damit abfinden konnte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr eigenes Leben führen wollte und er darin keinen Platz mehr hatte. Er gab selber an, wegen der Heirat sowie den Fotos, die er diesbezüglich von der Straf- und Zivilklägerin erhalten hatte, sei er «innerlich verbrannt» (pag. 862, Z. 140). Deswegen hegte er ihr gegenüber Eifersuchts- und latente Rachegefühle. Trennungssituationen sind nichts Aussergewöhnliches und stellen nicht per se eine schwere Konfliktsituation dar. Vorliegend war die Konfliktsituation allerdings einzig aus der Optik des Beschuldigten von einer gewissen Schwere, was die Tat aber letztlich nicht in einem milderen Licht erscheinen lässt. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes fühlte er sich offensichtlich berechtigt, die Straf- und Zivilklägerin nach seinen Vorstellungen zu sanktionieren. Selbst der Umstand, dass es sich beim Opfer um die Mutter der drei gemeinsamen Kinder handelte, brachte den Beschuldigten nicht von seinem Vorgehen ab.

In vielen Aussagen des Beschuldigten kommen primär eine grosse Egozentrik und Selbstbemitleidung zum Ausdruck. Schuld an allem ist seiner Ansicht nach die Straf- und Zivilklägerin: Sie habe ihn respektlos behandelt (pag. 752, Z. 177; pag. 773, Z. 192) oder habe mit dem Geld seiner Kinder ihre Hochzeit finanziert (pag. 750, Z. 81 f.). Sinngemäss führte er aus, er habe alle diese Sachen (die Trennung, die Hochzeit der Straf- und Zivilklägerin mit einem anderen Mann, das Fernhalten von den Kindern, die Respektlosigkeit) nicht ertragen können. Er habe seine Gefühle nicht kontrollieren können, habe es versucht, aber es sei nicht einfach gewesen (pag. 785, Z. 73 f.; pag. 787, Z. 130 f.; pag. 788, Z. 192 f.). Weiter gab er zwar an, nie etwas Schlechtes über seine Frau zu sagen, fügte jedoch sogleich an, sie sei eine schmutzige Frau und habe noch mehrere Liebhaber. Sie kaue ihn wie einen Kaugummi und schmeisse ihn dann weg. Den Grund habe sie gesetzt, dass es so weit gekommen sei, sie habe vier Jahre mit ihm gespielt (pag. 860, Z. 80). Auch oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, alles sei wegen ihr (pag. 1956, Z. 1). Wenn er die Kinder regelmässig hätte besuchen können, so wäre es zu diesem Vorfall nicht gekommen. Die Mutter [die Straf- und Zivilklägerin] habe ihm nicht geholfen, damit er die Kinder hätte sehen können (pag. 1958, Z. 30 ff.).

Die Eifersucht des Beschuldigten bzw. der gemäss seiner Vorstellung alleinige Anspruch auf seine Frau stellte zwar nicht den alleinigen, aber wohl wichtigsten Grund für die Tat dar. Die weiteren subjektiven Kränkungen brachten das Fass am Tattag schliesslich zum Überlaufen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, ist nicht von Belang, ob der abgesagte bzw. verweigerte Besuch des Beschuldigten mit seinen Kindern im Zoo in AL.________ den letzten Tropfen darstellte (pag. 1962). Auch nach Auffassung der Kammer ist insgesamt vielmehr von einer «Bilanztötung» auszugehen.

Die Mitnahme des Tatmessers konnte der Beschuldigte bis zuletzt nicht plausibel erklären. Er wollte es am 24. Juni 2016, wie er das auch schon früher angedroht hatte, gegen die Straf- und Zivilklägerin einsetzen, um sie zu töten, und nicht etwa, um ihr lediglich damit zu drohen. Die Salt-Rechnung war bloss ein Vorwand, um die Straf- und Zivilklägerin stellen zu können. Zudem nutzte er das Überraschungsmoment, das ihm die örtliche Situation am Tatort bot, zu seinen Gunsten. Wie das Beweisergebnis zeigt, war es für die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der um diese Jahreszeit dicht bewachsenen Bäume nicht möglich, den Beschuldigten – der sich auf der E.________ befand – bereits von der Haustür aus zu sehen. Erst als sie ebenfalls auf die Strasse trat, konnte sie den Beschuldigten erblicken, was jedoch bereits zu spät war. Ein heimtückisches Verhalten ist damit zumindest im Ansatz zu bejahen.

Weiter erweist sich insbesondere die Art der Tatausführung als besonders verwerflich. Der Beschuldigte stach die Straf- und Zivilklägerin mit einem massiven Küchenmesser mit einer Klingenlänge von immerhin 19 cm brutal nieder, dies notabene am helllichten Tag, auf offener Strasse und zudem vor den Augen mehrerer Drittpersonen. Auch der Beschuldigte selber sprach in seinem Entschuldigungsbrief vom 28. Juni 2016 von einem brutalen Niederstechen (pag. 74). Sein unbedingter Vernichtungswille manifestierte sich in der ganzen Tatausführung (Anzahl und Wucht der Messerstiche), insbesondere aber in der Hartnäckigkeit, mit welcher er dem Opfer nachsetzte. Er liess sich weder durch die Straf- und Zivilklägerin, die ihn zu Beginn noch fragte, ob er sie stechen wolle, noch durch deren Schreie oder die Zurufe Dritter beirren und von seinem Vorhaben abbringen. Er lief der Straf- und Zivilklägerin hinterher, als diese sich kurzzeitig von ihm lösen konnte. Erst als er sich unmittelbar mit den vor Ort anwesenden und bewaffneten Personen konfrontiert sah, gab der Beschuldigte sein Vorhaben auf und warf das Messer weg. Mit insgesamt 24, teils tiefen Stich- und Schnittwunden fügte er der Straf- und Zivilklägerin zudem weit mehr Qualen zu, als dies mit einer Tötung mittels Messer ohnehin verbunden ist. Schliesslich gleicht die Tatausführung nichts anderem als einem Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch von oben nach unten, von unten nach oben, aber auch geradewegs von seinem Bauch weg auf sein Opfer ein. All diese Umstände zeugen von einer besonderen Hartnäckigkeit und Grausamkeit sowie von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich eines Besseren zu besinnen und von der Straf- und Zivilklägerin abzulassen.

Der Beschuldigte wirkte, auch nachdem er das Messer weggeworfen hatte, teilnahmslos und sagte gegenüber den intervenierenden Personen sinngemäss, er habe der Straf- und Zivilklägerin bereits gesagt, es werde sie noch teuer zu stehen kommen bzw. das, was die Frau getan habe, sehr teuer gekommen sei. Im Übrigen verhielt er sich ruhig, zeigte gegenüber seiner blutüberströmt am Boden liegenden Frau jedoch keinerlei Emotionen, sondern zündete sich in aller Ruhe eine Zigarette an. Wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht (pag. 1972), konnte der Beschuldigte nach seiner Tat zwar keine Hilfe mehr für die am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin leisten, zumal er von den herbeigeeilten Augenzeugen, nämlich Z.________ und AE.________, in Schach gehalten wurde und diese dafür sorgten, dass der Beschuldigte nicht mehr aufstand. Die Reaktion des Beschuldigten, mithin das Anzünden einer Zigarette unmittelbar nach der Tat und in aller Ruhe, zeugt jedoch von einer besonderen Gefühlskälte seinerseits (so auch schon das Bundesgericht im Urteil 6B_943/2009 E. 3.3 vom 3. Dezember 2009).

In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte.

Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerstichen gegen Gesicht und Oberkörper, namentlich in den Bereich von Herz und Lunge. Sein Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten: So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz ersten Grades.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

14.3 Fazit

Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

15. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Niggli Marcel Alexander/Wi­präch­ti­ger Hans, Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen).

Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Aus diesem Grund ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).

16. Allgemeines

Die Vorinstanz hielt die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend fest (pag. 1810, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden.

17. Strafrahmen und Strafart

Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). Ebenso wenig wird dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.________ eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert, welche eine Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe erfordern würde.

18. Tatkomponenten

18.1 Objektive Tatschwere

Der Tatbestand von Art. 112 StGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutsverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer.

Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und dem Motiv des Täters (Rache bzw. Eifersucht) begründet. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns.

Vorliegend ging der Beschuldigte entschlossen und äusserst beharrlich vor und versuchte seinen Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen. Er liess sich weder durch die Straf- und Zivilklägerin, welche ihm noch sagte, ob er sie stechen wolle, noch durch die in einer relativ frühen Phase des Geschehens erfolgten Zurufe von Augenzeugen von seinem Vorhaben abbringen. Er stach insgesamt rund 20 Mal mit einem grossen Küchenmesser auf die Straf- und Zivilklägerin ein, wobei er sie, als diese sich kurzeitig von ihm lösen und auf die andere Strassenseite flüchten konnte, wieder einholte und sie an zwei weiteren Orten mit Messerstichen traktierte. Er liess erst von ihr ab, als sich ihm mehrere entschlossene und mit unterschiedlichsten Schlaginstrumenten bewaffnete Drittpersonen entgegenstellten. Gemäss den Schilderungen der Zeugen machte er teilweise grosse Ausholbewegungen. Diese Feststellungen sowie das objektivierte Verletzungsbild – mithin Stichverletzungen mit bis zu 10 cm tiefen Wundkanälen – zeigen, dass der Beschuldigte mit grosser Wucht auf die Straf- und Zivilklägerin einstach. Das Geschehen kam einem Niedermetzeln («massacrer») bzw. in den Worten des Beschuldigten selber, einem Schlachten eines Tieres gleich. Die Tat als Antwort auf die vorbestehenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin und die subjektiv erlittenen Kränkungen des Ersteren muss als völlig unverhältnismässig und verwerflich bezeichnet werden. Die konkrete Tatausführung – notabene am helllichten Tag, auf offener Strasse und vor den Augen mehrerer Dritter – offenbart eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag jedenfalls deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass.

Insgesamt ist die objektive Tatschwere als schwer bis sehr schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt.

18.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus.

Als Tatmotiv stehen vorliegend Eifersucht und Rache im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit ebenfalls bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd aus.

Zur Frage der Vermeidbarkeit der Tat äusserte sich die Vorinstanz folgendermassen (pag. 1812, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sowohl die bestehenden Beziehungs- bzw. Trennungskonflikte sowie die finanziellen Konflikte mit der Privatklägerin auf andere Weise zu lösen bzw. zumindest zu lösen versuchen. Auch mit der Heirat der Privatklägerin mit H.________ am 05.03.2016 hätte sich der Beschuldigte abfinden können bzw. müssen. Die Tat wäre daher ohne weiteres vermeidbar gewesen, zumal beim Beschuldigten auch keine Einschränkung der eigenen Steuerungsfähigkeit festgestellt worden ist (pag. 532). Ein gewisser Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch wäre dieser noch nicht rechtlich relevant, weshalb von einer massgeblichen Enthemmung im Tatzeitpunkt nicht die Rede sein kann.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.

18.3 Fazit

Nach Berücksichtigung der neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es vorerst bei einem als schwer bis sehr schwer zu bezeichnenden Tatverschulden des Beschuldigten und einer Tatverschuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt.

18.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 24 zu Art. 48a). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N 28 zu Art. 22).

Zwar bestand für die Straf- und Zivilklägerin keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, es fehlte jedoch sehr wenig. Es ist dem Handeln der herbeigeeilten Augenzeugen zu verdanken, dass rasch eine ärztliche Versorgung erfolgte. Ohne die medizinischen und chirurgischen Interventionen wäre die Straf- und Zivilklägerin sehr wahrscheinlich an den Folgen der Stichverletzungen (Verbluten nach innen und aussen oder durch die bei einem Pneumohämatothorax [Gas und Blut in der Brusthöhle] möglichen Komplikationen) verstorben (pag. 392). Der Beschuldigte trug nichts dazu bei, dass sich die latente Lebensgefahr nicht verwirklichte und die Straf- und Zivilklägerin heute noch am Leben ist. Die von ihr erlittenen multiplen Stich- und Schnittverletzungen waren massiv, hatten unzählige, längere und kürzere Operationen und Hospitalisierungen zur Folge und zeitigen bis zum heutigen Tag erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Lebensqualität. Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilklägerin zwar zu Protokoll, seit sie ein zweites Mal operiert habe, gehe es mit der Hand und dem Daumen viel besser, sie könne diese wieder besser bewegen. Sie arbeite jedoch meistens mit der anderen (also der rechten) Hand, bei groben Arbeiten gehe es [das Arbeiten mit der linken Hand]. Feinarbeiten seien wegen des Daumens schwierig (pag. 1949, Z. 31 ff.). Die Tat wirkt sich somit noch bis heute auf den Alltag der Straf- und Zivilklägerin aus.

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der versuchten Begehung einen Abzug im Umfang von sechs Monaten, was – wie von der Verteidigung zu Recht gerügt – auch nach Auffassung der Kammer zu wenig ist. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung dennoch lediglich eine moderate Reduktion, nämlich im Umfang von 2 ¾ Jahren, angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 Jahren auf 14 ¼ Jahre.

19. Täterkomponenten

19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie erwog im Wesentlichen, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien neutral zu gewichten. Der Beschuldigte sei im Jahr 1968 in W.________ geboren worden und habe im P.________(Republik) die Schulen besucht und im Anschluss als Lastwagenfahrer gearbeitet. Im Jahr 2001 sei im P.________(Republik) die Heirat mit der Straf- und Zivilklägerin erfolgt, aus welcher auch die gemeinsamen Kinder T.________, AJ.________ sowie U.________ hervorgegangen seien. Die Straf- und Zivilklägerin sei im Jahr 2008 mit den Kindern in die Schweiz gereist, am 29. Februar 2012 im Rahmen des Familiennachzugs auch der Beschuldigte. Die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin sei bereits wenige Monate danach erfolgt. Der Beschuldigte habe in der Folge an diversen Orten in der Schweiz gewohnt. Ein Grossteil seiner Verwandtschaft befinde sich nach wie vor in W.________, zwei Schwestern würden zudem in AM.________ leben (pag. 1812, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diese Ausführungen sind korrekt. Oberinstanzlich ergaben sich zudem keine weiteren Besonderheiten zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. pag. 1953 f.). Der bereits vorinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist zudem keine Einträge auf (pag. 1016). Damit ist auch das Vorleben des Beschuldigten als unauffällig zu bezeichnen. Beides wirkt sich im Rahmen der Täterkomponenten neutral auf das Strafmass aus.

19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgericht 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. Sep­tem­ber 2017 E. 6.3).

Vorinstanzlich wurden dem Beschuldigten gewisse Anzeichen von Einsicht und Reue attestiert und aufgrund dessen unter dem Titel «Nachtatverhalten» (inkl. kleinem Geständnisrabatt) eine Strafreduktion von insgesamt einem Jahr gewährt. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dem Beschuldigten sei zugute zu halten, dass er sich nach der Tat widerstandslos habe festnehmen lassen und sich auch während der Dauer des Strafverfahrens den Behörden gegenüber korrekt verhalten habe. Dem Beschuldigten werde gemäss Führungsbericht sodann ein guter Vollzugsverlauf attestiert, auch wenn bisher keine Auseinandersetzung mit dem begangenen Delikt stattgefunden habe. Weiter sei zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sich regelmässig nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin erkundigt und gewisse Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt habe. Er habe zudem einen Entschuldigungsbrief geschrieben. Ferner habe er die Tat auch von Beginn weg grundsätzlich eingestanden, was die Strafverfolgung für die Behörden erleichtert und vereinfacht habe (pag. 1813, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Verteidigung plädierte oberinstanzlich dafür, dem Beschuldigten aufgrund gezeigter Reue sowie seines eindrücklichen Entschuldigungsbriefes einen Rabatt zu gewähren (pag. 1979).

Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen. Aufgrund der angetroffenen Tatsituation und angesichts der zahlreichen Aussagen der Augenzeugen war die Beweislage erdrückend und der Beschuldigte hatte keine andere Wahl, als die Tat im Grundsatz, d.h. in Bezug auf den von aussen sichtbaren Ablauf, einzugestehen. Hingegen legte er die Karten weder punkto Tatvorgeschichte – d.h. warum er das Messer mitgenommen hatte – noch die inneren Vorgänge – also das Tatmotiv – auf den Tisch. Ein Geständnisrabatt ist ihm deshalb nicht zu gewähren.

Weiter verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was jedoch vorausgesetzt werden darf und sich ebenfalls nicht strafmindernd auswirkt. Der mit Blick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung neu eingeholte Führungsbericht der Justizvollzuganstalt Thorberg vom 14. April 2021 lautet durchwegs positiv und bescheinigt dem Beschuldigten ein gutes Vollzugsverhalten. Mit seinen Arbeitsleistungen – er arbeitet seit April 2020 in der ________ – sei man zufrieden. Disziplinarisch habe man sich bis anhin nie mit ihm befassen müssen. Eine Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Delikt falle aufgrund der sprachlichen Hürden und eventuell auch fehlender kognitiver Leistungsfähigkeit eher schwer. Auf das Delikt angesprochen blocke er meist ab und wolle sich dazu nicht äussern. Er gebe an, erst ein rechtskräftiges Urteil abwarten zu wollen (pag. 1912 f.).

Die Kammer sieht sich im Gegensatz zur Vorinstanz nicht veranlasst, dem Beschuldigten eine Strafreduktion zu gewähren. Vorab ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zumindest im Ansatz auch erkannte – dem Beschuldigten schlicht nichts anderes übrigblieb, als sich widerstandslos festnehmen zu lassen und die Tat einzugestehen. Ein Leugnen der Tat wäre unter diesen Umständen kaum glaubhaft gewesen. Dass der Beschuldigte sich zudem während des Strafverfahrens anständig und korrekt gegenüber den Behörden verhielt, darf ebenfalls und ohne Belohnung mittels Strafreduktion von ihm erwartet werden.

Weiter ist nicht zu verkennen, dass bei allen Bekundungen, die der Beschuldigte machte, auch gleich wieder eine Relativierung erfolgte, so beispielsweise, als er angab, er habe vier Jahre lang alles geschluckt (pag. 787, Z. 127) und es sei sehr schwer für ihn gewesen. Auch schwang bei seinen Aussagen praktisch jedes Mal eine gehörige Portion Selbstmitleid mit. Dass der Beschuldigte einen Entschuldigungsbrief an die Straf- und Zivilklägerin verfasste und sich auch immer wieder mal über ihren Gesundheitszustand erkundigte, trifft zwar zu und ist zu begrüssen, vermag am Ergebnis aber dennoch nichts zu ändern.

Dem Beschuldigten ist im Ergebnis somit keine Strafreduktion zu gewähren.

19.3 Strafempfindlichkeit

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur zu bejahen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und die Strafempfindlichkeit neutral zu werten.

19.4 Fazit

Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Es bleibt damit vorerst bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 ¼ Monaten.

19.5 Verletzung Beschleunigungsgebot

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhaltendes Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7).

Das vorliegende Verfahren betrifft einen einzigen Sachverhalt und kann trotz umfangreicher Akten als überschaubar bezeichnet werden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. Mai 2019, die mündliche Urteilseröffnung schliesslich einen Tag später, am 28. Mai 2019, statt (pag. 1609 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Mai 2019 und wurde den Parteien mit Verfügung ebenfalls vom 8. Mai 2019 zugestellt (pag. 1827 ff.).

Die Vorinstanz benötigte für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung fast ein Jahr, was dem Beschuldigten nicht zuzumuten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Aktenumfang vorliegend eher gross ist, es zudem viele Gutachten und sonstige Berichte zu studieren gab und die erstinstanzliche Begründung mit fast 100 Seiten umfassend ausfällt. Nichtsdestotrotz erweist sich die Dauer der Ausarbeitung – nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Komplexität des Falles – als zu lange. Dem Beschuldigten ist, wie sein Verteidiger anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht anregte, aufgrund der langen Ausarbeitungsdauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und der damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots ein – wenn auch nur kleiner – Rabatt zu gewähren. Das unter Ziffer 19.4 ausgesprochene Strafmass ist um drei Monate zu reduzieren.

20. Konkretes Strafmass

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Jahren zu verurteilen.

An die Dauer dieser Strafe ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 383 Tagen anzurechnen (Art. 51 aStGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. Juli 2017 vorzeitig angetreten hat.

V. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich ohne Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und ohne die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin auf CHF 37'750.65 und sind dem Beschuldigten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft, die ihre Berufung letztlich auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und den diesbezüglichen Sanktionen- und Kostenpunkt beschränkte und erfolgreich eine Verurteilung wegen versuchten Mordes verlangt hat, obsiegt in der Hauptsache. Dass ihr die Kammer in Bezug auf das Strafmass nicht ganz folgt, ist von untergeordneter Bedeutung und schlägt sich bei der Kostenverteilung nur marginal nieder. Die Straf- und Zivilklägerin hat ihre Anschlussberufung ebenfalls beschränkt und dringt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen versuchten Mordes durch; sie trägt keine Kosten.

Somit gehen von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens CHF 5’000.00 (5/6) zu Lasten des Beschuldigten. CHF 1'000.00 (1/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten) gehen, vorwiegend aufgrund der späten Berufungsbeschränkung seitens der Generalstaatsanwaltschaft, zu Lasten des Kantons Bern.

22. Entschädigungen

22.1 Amtliche Verteidigung

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig.

22.1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote vom 27. Mai 2019 (pag. 1654 ff.) sowie die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 1820 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 23'115.95 (CHF 13'521.45 + CHF 9'594.50).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 460.00, insgesamt ausmachend CHF 22'655.95, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'300.65 (CHF 4'406.40 + CHF 3'360.25 abzügl. CHF 460.00 [Übersetzungskosten]), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt AK.________ bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2016 bestimmt und die Rück- und Nachzahlungspflichten korrekt festgelegt wurden (pag. 1333 f.).

22.1.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend, wovon 10 ½ Stunden auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Studium des Urteilsdispositivs, Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie Abschluss Dossier) fielen (pag. 1977). Die Berufungsverhandlung dauerte 6 ½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzte den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung um drei Stunden. Fürsprecher B.________ wird damit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 22 Stunden, ausmachend CHF 5'289.90, entschädigt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 320.00, ausmachend insgesamt CHF 4'969.90 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'141.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 864.70 (CHF 1'184.70 abzügl. CHF 320.00 [Übersetzungskosten]) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 720.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfallen sowohl die Rück- wie auch die Nachzahlungspflicht.

22.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).

22.2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Mit Kostennote vom 27. Mai 2019 machte Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung im Umfang von 27 ½ Stunden geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht mit einberechnet wurde (pag. 1651). Dies wurde vorinstanzlich bereits korrigiert (pag. 1821, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), so dass die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'755.55 (CHF 10'134.40 + CHF 6'621.15).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 245.65, ausmachend insgesamt CHF 16'509.90 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'664.95 (CHF 2'335.50 + CHF 1'575.10 abzügl. CHF 245.65 [Übersetzungskosten]), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin G.________ für die Zeit vom 28. Mai 2019 (Urteilseröffnung) bis zu ihrer Entlassung aus dem amtlichen Mandat bereits ausbezahlt wurde (pag. 1720 f.).

22.2.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25 ½ Stunden geltend, wobei der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung ebenfalls noch nicht miteinberechnet wurde (pag. 1975 f.). Die Berufungsverhandlung dauerte 6 ½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung) und ist in diesem Umfang anzurechnen. Eine weitere Stunde ist zudem für eine Nachbesprechung mit der Straf- und Zivilklägerin hinzuzuzählen. Rechtsanwalt D.________ wird damit für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren für insgesamt 33 Stunden entschädigt. Für die An- und Rückreise nach Bern am 4. Mai 2021 sowie am 6. Mai 2021 wird Rechtsanwalt D.________ gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (2 x CHF 75.00 für eine An- und Rückreise unter einer Stunde) ausgerichtet und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von CHF 450.00 entsprechend um CHF 300.00 gekürzt.

Somit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'670.40.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'670.40 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 6’392.00, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'777.05, im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 1'480.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt D.________ hat zudem im Umfang von CHF 1'777.05 ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

VI. Verfügungen

Der Beschuldigte geht in den Strafvollzug zurück.

Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN __________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN __________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2019 gegen A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ vom Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs hierzu, angeblich begangen am 24. Juni 2016 in F.________, E.________, z.N. von C.________, freigesprochen wurde

unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (¼), ausmachend CHF 12'583.55 (Gebühren von CHF 8'266.25 und Auslagen von CHF 4'317.30) an den Kanton Bern;

unter Ausrichtung einer auf den Freispruch entfallenden Entschädigung von CHF 7’705.30 an Fürsprecher B.________, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten;

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'585.85 an Rechtsanwältin G.________, der amtlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin;

A.________ in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten verurteilt wurde

zur Bezahlung von CHF 3‘485.35 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit der Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR betreffend Schäden aus versuchtem Tötungsdelikt;

zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________;

weiter Folgendes verfügt wurde:

Das beschlagnahmte Hochzeitsfoto verbleibt als Beweismittel in den Akten.

Das beschlagnahmte Küchenmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben:

 1 Laptop HP, schwarz, Netzadapter/Ladekabel (Ass.-Nr. 01)

 Sichtmappe blau, mit Unterlagen ________ (Ass.-Nr. 02)

 Sichtmappe, enthaltend Unterlagen ________ (Ass.Nr. 05)

 2 Ausweisdokumente P.________(Republik) (Ass.-Nr. 06)

 1 Mobiltelefon ________ (Ass.-Nr. 07)

 1 Mobiltelefon ________

 1 Mobiltelefon ________

II.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

III.

A.________ wird schuldig erklärt

des versuchten Mordes, begangen am 24. Juni 2016 in L.________, z.N. von C.________

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 47, 51, 112 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt

Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 383 Tagen (24. Juni 2016 - 11. Juli 2017) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Juli 2017 vorzeitig angetreten worden ist.

Zur Bezahlung von ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 37'750.65;

Zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'000.00.

IV.

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'115.95 (CHF 13'521.45 + CHF 9'594.50).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 460.00, insgesamt ausmachend CHF 22'655.95, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'300.65 (CHF 4'406.40 + CHF 3'360.25 abzügl. CHF 460.00 [Übersetzungskosten]), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt AK.________ bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2016 (pag. 1333 f.) bestimmt und die Rück- und Nachzahlungspflichten korrekt festgelegt wurden.

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'289.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 320.00, ausmachend insgesamt CHF 4'969.90 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'141.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 864.70 (CHF 1'184.70 abzügl. CHF 320.00 [Übersetzungskosten]) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 720.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfallen sowohl die Rück- wie auch die Nachzahlungspflicht.

Kurzbegründung Honorarkürzung:

Fürsprecher B.________ machte mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend, wovon 10½ Stunden auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Studium des Urteilsdispositivs, Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie Abschluss Dossier) fielen. Die Berufungsverhandlung dauerte 6½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung somit um 3 Stunden. Fürsprecher B.________ wird damit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 22 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 4. Mai 2021 zu keinen Bemerkungen Anlass.

V.

1. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin G.________, wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'755.55 (CHF 10'134.40 + CHF 6'621.15).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 245.65, ausmachend insgesamt CHF 16'509.90 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'664.95 (CHF 2'335.50 + CHF 1'575.10 abzügl. CHF 245.65 [Übersetzungskosten]), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

Es wird zudem festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin G.________ für die Zeit vom 28. Mai 2019 (Urteilseröffnung) bis zu ihrer Entlassung aus dem amtlichen Mandat bereits ausbezahlt worden ist (pag. 1720 f.).

2. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt D.________, wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'670.40.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'670.40 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 6’392.00, und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'777.05 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 1'480.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt D.________ hat zudem im Umfang von CHF 1'777.05 ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

Kurzbegründung Honorar:

Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 4. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 25½ Stunden geltend, wobei der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Hauptverhandlung noch nicht miteinberechnet worden war. Die Berufungsverhandlung dauerte 6½ Stunden (inkl. Urteilseröffnung) und ist in diesem Umfang anzurechnen. Eine weitere Stunde ist zudem für eine Nachbesprechung mit der Straf- und Zivilklägerin dazuzurechnen. Rechtsanwalt D.________ wird damit für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren für 33 Stunden entschädigt. Für die An- und Rückreise nach Bern am 4. Mai 2021 sowie am 6. Mai 2021 wird Rechtsanwalt D.________ gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 150.00 (2x CHF 75.00 für eine An- und Rückreise unter einer Stunde) ausgerichtet und der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von CHF 450.00 entsprechend gekürzt.

VI.

Weiter wird verfügt:

A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN __________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Stadt N.________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde

- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Rechtsanwältin G.________ (betreffend amtliche Entschädigung 1. Instanz)

Bern, 6. Mai 2021

(Ausfertigung: 10. September 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 210

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP

6B_540/2017

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_943/2018

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 127 IV 10ATF 127 IV 10DTF 127 IV 10

6B_804/2017

6B_877/2014

BGE 112 IV 65ATF 112 IV 65DTF 112 IV 65

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

6B_943/2009

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

6B_685/2017

6B_748/2016

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

6B_282/2018

6B_296/2017

6B_860/2018

6B_296/2017

6B_1107/2019

6B_675/2019

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269

6B_1304/2017

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 117 IV 124ATF 117 IV 124DTF 117 IV 124

6B_195/2017

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF