SK 2020 252
infraction grave à la loi sur les stupéfiants, blanchiment d'argent, éventuellement par métier et représentation de la violence
22. Juni 2021Deutsch76 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. April 2020 schuldig der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. März 2018 in E.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 11'520.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'880.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 36 Tage), zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'170.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'018.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Strafklägerin. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde zufolge Härtefalls verzichtet und der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde – unter Auflage der Kosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten – nicht widerrufen. Die Vorinstanz legte ferner die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten fest und traf die erforderlichen Verfügungen (pag. 226 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 20 252
Bern, 19. März 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Aebi
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Strafklägerin
Gegenstand sexuelle Nötigung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. April 2020 (PEN 2019 501)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. April 2020 schuldig der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. März 2018 in E.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 11'520.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'880.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 36 Tage), zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'170.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'018.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Strafklägerin. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde zufolge Härtefalls verzichtet und der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde – unter Auflage der Kosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten – nicht widerrufen. Die Vorinstanz legte ferner die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten fest und traf die erforderlichen Verfügungen (pag. 226 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 29. April 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 233). Nach Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (pag. 271 f.) erklärte der Beschuldigte am 26. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, das Strafmass (soweit nicht den Verzicht auf die Landesverweisung betreffend) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 275 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurden die Seiten 1, 2 und 9 der Berufungserklärung zu den Akten erkannt und die restlichen Seiten aus den Akten gewiesen (zur Begründung, vgl. pag. 279 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
17. Juli 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 283) und Rechtsanwalt D.________ teilte namens und auftrags der Strafklägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mit, es werde darauf verzichtet, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 285).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2020 stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei die Straf- und Zivilklägerin, C.________, als Zeugin zu befragen und es seien die amtlichen Akten im Strafverfahren PEN 19 1031 beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu edieren (pag. 276). Rechtsanwalt D.________ entgegnete mit Schreiben vom 22. Juli 2020 bzw. 28. August 2020, dass der Beschuldigte kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht habe, zumal kein Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren bestehe. Die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen (pag. 285, pag. 287 f.). Mit Beschluss vom 31. August 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung gut. Der Beweisantrag auf Edition der Verfahrensakten PEN 19 1031 beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurde demgegenüber abgewiesen (pag. 296 ff.).
Über den Beschuldigten wurde ferner von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 25. Februar 2021 [pag. 304]) eingeholt.
Die Berufungsverhandlung fand am 18. März 2021 statt. Die Strafklägerin wurde als Auskunftsperson einvernommen (pag. 311 ff.) und der Beschuldigte wurde erneut zur Person und Sache befragt (pag. 316 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten und in Vertretung für Rechtsanwalt B.________ die folgenden Anträge (pag. 329, Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
28. April 2020, soweit von A.________ nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist.
Erwägungen
II.
In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 16./17.03.2018, in E.________ zum Nachteil von C.________
dies unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten.
III.
Weiter sei zu verfügen:
Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei auf CHF 4'130.30 (inkl. MWST & Auslagen) gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
Soweit nötig, seien weitere Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.
Rechtsanwalt G.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags der Strafklägerin und in Vertretung für Rechtsanwalt D.________ die folgenden Anträge (pag. 334, Hervorhebungen im Original):
I.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen,
der sexuellen Nötigung, begangen in der Nacht vom 16. Auf den 17. März 2018 zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 12. Juni 2019
II.
Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
III.
Der Beschuldigte sei zur Übernahme der Gerichts- und Untersuchungskosten aller Instanzen zu verurteilen.
Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Parteikosten für die anwaltlichen Aufwendungen sowohl vor erster Instanz als auch vor zweiter Instanz zu ersetzen.
Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Staat zu verpflichten, die Parteikosten der Privatklägerin zu übernehmen.
IV.
Weitere Verfügungen seien, soweit notwendig von Amtes wegen vorzunehmen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte liess das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten (Ziff. I., I.1.-2. und Ziff. I.4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Betreffend Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerrufsverfahren (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs) wurden keine Anträge gestellt. Aufgrund des beantragten Freispruchs (vgl. Anträge in Ziff. 4. hiervor) konnten allerdings weder der Verzicht auf die Landesverweisung noch der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. August 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil ist demzufolge gesamthaft zu überprüfen.
Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Allgemeine Ausführungen
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246 ff.).
7.
Ausgangslage
Die Vorinstanz gelangte nach ihrer Beweiswürdigung zu folgendem Ergebnis
(S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 260 f.):
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind absolut glaubhaft und stimmen mit dem Inhalt der Chatnachrichten überein. Auch konnte eine Freundin die Angaben der Privatklägerin im Wesentlichen bestätigen. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen, weisen mehrere Lügensignale – Auslassung, Gegenangriff und Anpassung – auf und vermögen die Vorhalte der Privatklägerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
8.
Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
8.1
Verteidigung
Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass es am besagten Abend in der Wohnung der Strafklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wobei der Beschuldigte mindestens einmal mit dem Finger vaginal in die Strafklägerin eingedrungen sei. Die beiden hätten sich schon länger gekannt und es sei bei allen vorherigen Besuchen zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Strafklägerin sei durchaus in der Lage gewesen, zu entscheiden, wann sie die Anzeige einreiche. Der zu beurteilende Vorfall sei im Chat bis am 9. Mai 2018 nie Thema gewesen und die Strafklägerin habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei eine Klatschtante und habe mit anderen Personen schlecht über sie geredet. Damit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen «H.________» und dem Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten. Die Erstaussagen der Strafklägerin seien nicht spontan ausgefallen, weil die Anzeige erst dreieinhalb Monate nach dem angeblichen Übergriff eingereicht worden sei. Eine vorgängige Abmachung, wonach es an diesem Abend zu keinen sexuellen Handlungen kommen solle, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Strafklägerin habe den Beschuldigten zunächst noch als Weichei bezeichnet, weil er immer direkt heirate und ihm einen Tag vorher etwa noch gesagt, sie sei für diesen Tag schon «ausgebucht». Sie habe sich also nicht darauf verlassen können, dass nichts Sexuelles laufe.
Im Übrigen habe sie die angeblichen Geschehnisse nur oberflächlich geschildert und es würden wesentliche Details fehlen. Die Szenerie springe direkt von der Küche ins Wohnzimmer und es sei darüber hinaus fraglich, wie der Beschuldigte die Strafklägerin an beiden Handgelenken festgehalten und sie gleichzeitig penetriert haben solle. Es sei ferner nicht wahrscheinlich, dass solch eine dynamische Auseinandersetzung mehr als einige Minuten gedauert habe. Ihre Schilderungen betreffend den Analsex würden weiter belegen, dass die damalige Grenzüberschreitung für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien mindestens so glaubhaft wie diejenigen der Strafklägerin. So habe er die sexuellen Kontakte von Anfang an zugegeben. Die Nachricht der Strafklägerin vom
9.
Mai 2018 (22:23 Uhr: «U hesch no gmeint es macht mi a») zeige, dass der Beschuldigte seine sexuellen Handlungen auf die gegenseitige sexuelle Befriedigung ausgerichtet habe. Weiter sei er von seinen Erstaussagen nicht wesentlich abgewichen und habe auch erwähnt, dass es Teil des Spiels gewesen sei, dass sich die Strafklägerin ziere. Für ihn spreche schliesslich, dass er die Chatverläufe eingereicht habe. Der vorgeworfene Sachverhalt sei nach dem Gesagten nicht erstellt.
8.2
Strafklägerin
Dagegen wurde seitens der Strafklägerin zusammengefasst vorgebracht, es sei unbestritten, dass es in der Vergangenheit sexuelle Kontakte gegeben habe und es auch an diesem Abend zu solchen gekommen sei. Die Strafklägerin habe die Handlungen an diesem Abend jedoch nicht gewollt. Ihre Schilderungen seien spontan und originell. Sie habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet, habe auch ihre Rolle kritisch hinterfragt und die Sache nicht dramatisiert. Sie habe darauf vertrauen können, dass an diesem Abend nichts Sexuelles laufe, da das angebliche Codewort nicht gefallen sei und der Beschuldigte ihr auch gesagt habe, er sei verheiratet. Während des Vorfalls habe die Strafklägerin Angst und Panik gehabt. Der Beschuldigte habe erst von ihr abgelassen, als sie gesagt habe, sie rieche nach Fisch. Eine solche Geschichte zu erfinden sei praktisch unmöglich. Die wenigen Abweichungen in ihren Aussagen würden zeigen, dass es sich nicht um eine erfundene Geschichte handle. Die vorliegenden objektiven Beweismittel würden zumindest nicht gegen die Aussagen der Strafklägerin sprechen. So sei dem psychiatrischen Bericht etwa zu entnehmen, dass sie vor der Anzeige zwei sexuelle Übergriffe thematisiert habe. Auch ihre Freundin habe ausgesagt, über die Geschehnisse informiert worden zu sein. Für die Anzeige habe es ferner den Anstoss der weiblichen Polizistin gebraucht und zum Chatverlauf sei festzuhalten, dass die Strafklägerin den Beschuldigten schon sechs Tage nach dem Vorfall darauf angesprochen habe, dieser habe jedoch nicht reagiert. Seine späteren Reaktionen würden von sehr wenig Verständnis zeugen und er habe die Vorwürfe auch verhöhnt. Er spreche immer nur von «Küssen» und «Fummeln», widerspreche sich hinsichtlich dem Ausziehen der Hosen und habe erst spät zu Protokoll gegeben, dass er mit dem Finger vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei. Dazu komme seine Geschichte mit dem angeblichen Oralverkehr, welche in Anbetracht der Umstände weltfremd sei. Der Beschuldigte habe nicht bestritten, dass die Privatklägerin keinen Sex gewollt habe. Er habe sogar zugegeben, dass sie «nein» gesagt habe. Er habe sich dann aber dahingehend geäussert, dass es früher schon so gewesen sei, was aber kein Argument sei. Die Strafklägerin habe nichts von diesem Verfahren. Sie wolle nur aufzeigen, dass Unrecht passiert sei. Der Beschuldigte habe an diesem Abend mehr gewollt und versucht, die Strafklägerin zu küssen und zu berühren. Dass sie dies nicht gewollt habe, habe ihn nicht interessiert und nur noch mehr angespornt. Er habe sie festgehalten und auf dem Sofa bedrängt. Dass er mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, habe er auch selber zugegeben.
9.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Strafklägerin über längere Zeit ein sexuelles Verhältnis mit mehreren Treffen hatten, wobei es dabei stets zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Am 16./17. März 2018 besuchte der Beschuldigte die Strafklägerin kurz vor Mitternacht an ihrem Domizil in E.________ und im Laufe dieses Besuchs penetrierte der Beschuldigte die Strafklägerin mehrmals vaginal mit einem Finger. Fraglich ist, ob die Strafklägerin dies wollte und wenn nein, ob der Beschuldigte dies realisierte bzw. sich die Strafklägerin verbal sowie körperlich dagegen wehrte und er die sexuellen Handlungen mit Körpergewalt durchgesetzt hat. Bestritten ist ferner, dass die Strafklägerin den Beschuldigten – nachdem sie ihm unbestrittenermassen gesagt habe, ihre Vagina rieche nach Fisch – oral befriedigte.
10.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgezählt. Der Vollständigkeit halber werden die im Verfahren gemachten Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten sowie diejenigen der Zeugin nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben. Betreffend die vorliegenden objektiven Beweismittel kann stattdessen direkt auf die nachfolgende Beweiswürdigung der Kammer verwiesen werden (Ziff. 11.4 hiernach).
10.1
Aussagen der Strafklägerin
Gegenüber der Polizei führte die Strafklägerin zum Kerngeschehen aus, der Beschuldigte habe sie plötzlich zu sich gezogen und küssen wollen. Sie habe gesagt, dass sie abgemacht hätten, nur Kaffee zu trinken und keine sexuellen Kontakte zu haben. Er habe dann gemeint, dass sie das bei ihren Treffen immer gesagt hätte und er trotzdem immer bekomme, was er wolle. Hierbei habe er nicht ganz Unrecht. An diesem konkreten Abend habe sie ihm aber klar gesagt, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle und er sie in Ruhe lassen solle (pag. 9 f., Z. 65 ff.). Er habe sie auf das Sofa ziehen wollen und sie an den Handgelenken festgehalten, was «mega» wehgetan habe. Immer wieder habe er seine Hand in ihre Hose getan und dabei Kraft aufgewendet. Sie habe versucht seine Hand wegzuschieben. Er habe eine Hand um ihren Hals gehalten, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe dabei immer wieder versucht, seine Hand in ihrer Hose wegzudrücken, was sie aber nie ganz geschafft habe. Er sei grob gewesen und sie habe einen Kratzer am Oberschenkel gehabt. Irgendwann habe sie ihm dann gesagt, sie habe anfangs Woche nach Fisch gerochen. Er habe dann gesagt «wäh du bisch grusig» und habe sie losgelassen (pag. 10, Z. 74 ff.). Als er sie näher zu sich gezogen habe und habe küssen wollen, habe sie ihm sofort gesagt, sie wolle dies nicht. Er habe dann aber seine Hand in ihre Hosen getan und seinen Finger stark und gewaltsam in ihre Scheide gestossen. Dies habe er immer wieder getan. Dann habe er sie vermutlich mit seiner linken Hand am Hals gehalten. Sie habe zwar Angst gehabt, aber keine Schmerzen oder Atemnot. Er habe sie auf dem Sofa am Hals gegen hinten gedrückt. Sie hätten «wie gschleglet zäme», weil sie sich gewehrt habe. Sie habe immer wieder versucht wegzukommen, er habe sie aber immer wieder auf das Sofa gerissen und gedrückt (pag. 10, Z. 101 ff.). Sie habe sich körperlich gewehrt, sei aber nicht an ihre äusserste Grenze gegangen, weil sie dies einfach nicht könne (pag. 10, Z. 113 ff.). Er habe sie fest an den Handgelenken gehalten. Sie habe ihm auch mehrmals gesagt, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle (pag. 11,
Z. 119 ff.). Er habe sie aber absolut nicht ernst genommen und es habe ihn angespornt. Es sei eine leichte Aggression rübergekommen, als habe ihn die Situation «angemacht» (pag. 11, Z. 124 f.). Der Beschuldigte habe auch früher auf «nein» von ihr nicht reagiert. An diesem Abend habe sie sich aber stark gewehrt und laut gesagt, er solle aufhören, sie wolle dies nicht (pag. 11, Z. 128 ff.). Bis zu dem Moment, als er ihr den Hals zugedrückt habe, sei sie eher wütend gewesen. Dies habe ihr aber dann Angst gemacht und sie habe sich gefragt, ob sie nun vergewaltigt werde (pag. 11, Z. 135 ff.). Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass dies sein Ziel gewesen sei, er habe vermutlich einvernehmlichen Sex haben wollen (pag. 11,
Z. 140 f.). Gleichzeitig habe sie in seinen Augen gesehen, dass er nicht mehr gemerkt habe, um was es gehe. Wenn man ihr an die «Gurgel» fasse, müsse man ja neben der Spur sein (pag. 11, Z. 141 ff.). Sie habe ihm auch immer wieder gesagt, er sei ja verheiratet. Als er geantwortet habe, sie seien nicht mehr zusammen, sei sie erschrocken und habe sich gedacht, sie könne diesen Grund nun nicht mehr einbringen (pag. 11, Z. 157 ff.). Sie habe aufgrund des Vorfalls einen Kratzer am linken Oberschenkel gehabt und ihre Handgelenke seien schmerzhaft und rot gewesen. Am Hals habe man nichts gesehen und an der Scheide habe sie zwar keine Verletzungen bemerkt, aber gespürt, dass «öpis gange isch» (pag. 11, Z. 164 ff.). Sie habe den Beschuldigten im Nachhinein konkret auf das Verhalten bei ihr zuhause angesprochen (pag. 12, Z. 208 f.).
Bei der Staatsanwaltschaft gab die Strafklägerin im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in der Küche zu sich ziehen und küssen wollen. Sie habe ihm daraufhin gesagt, sie wolle dies nicht, sie habe mit ihm zum «käfele» abgemacht und dies auch so gemeint. Sie habe begonnen sich zu wehren und er habe sie an den Handgelenken immer wieder nach vorne gezogen. Er habe sie auf das Sofa gezogen und immer wieder versucht, ihr die Hosen herunterzuziehen. Er sei dann mit den Fingern in sie rein. Seine Hand habe sie immer wieder weggedrückt, sie habe jedoch zu wenig Kraft gehabt. Als er sie auf dem Sofa richtig gewürgt habe, habe sie auch Panik bekommen und gedacht, sie müsse mit dem Schlimmsten rechnen (pag. 16, Z. 70 ff.). Da sie sich nicht zu helfen gewusst habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie habe eine Krankheit und würde «fischelen». Der Beschuldigte habe es daraufhin so gedreht, als wolle er nun nicht mehr (pag. 17,
Z. 91 f. und Z. 95 f.). Sie habe weder Oralverkehr vorgeschlagen noch sei es dazu gekommen (pag. 17, Z. 103). Sie wisse, dass sie sich gewehrt und immer «nein» gesagt habe (pag. 17, Z. 107 f.). Die Grenze sei für sie ein andermal klar erreicht gewesen, als sie unfreiwilligen Analsex gehabt habe. Sie habe sich dazumal nicht wehren können und ab diesen Zeitpunkt habe sie den Beschuldigten nicht mehr treffen wollen (pag. 17, Z. 113 ff.). Der Beschuldigte habe definitiv merken müssen, dass sie das Anfassen zwischen den Beinen nicht gewollt habe (pag. 17, Z. 118 ff.), sie habe dies deutlich genug gesagt (pag. 17, Z. 123). Auch habe sie ihm vor dem Verkehr sonst nie gesagt, dass sie dies nicht wolle oder er aufhören solle (pag. 18, Z. 145 f.). Der Vorfall mit dem Analsex sei für sie ein Vertrauensbruch gewesen. Im Eifer des Gefechts habe sie nicht viel dazu gesagt und dann einfach beschlossen, dass sie ihn nicht mehr treffen wolle. Da er gesagt habe, er sei verheiratet und wolle jetzt auch nicht mehr, habe sie sich sicherer gefühlt (pag. 19,
Z. 165 ff.). Vielleicht habe sie früher auch einen Spruch gemacht «mir hei gseit mir tüege zäme Käfele und itz bisch glich für das cho». Aber da habe sie sich nicht körperlich gewehrt und einfach gesagt «jaja, itz chunsch glich nume für das» (pag. 19, Z. 178 ff.). Am besagten Abend habe sie sich aber wirklich gewehrt, körperlich wie verbal (pag. 19, Z. 183 f.). Es sei ein Handgemenge auf dem Sofa gewesen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern und sei beschäftigt mit Abwehren gewesen. Er habe die eine Hand an ihren Hals gehalten und mit der anderen Hand ihre Trainerhosen wohl bis zu den Knien runtergezogen (pag. 25, Z. 403 ff.). Sie hätten dann noch gemeinsam geraucht, wobei sie vor lauter Angst so getan habe, als sei nichts (pag. 25, Z. 420 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Strafklägerin zusammengefasst an, der Beschuldigte habe zunächst versucht sie zu küssen, worauf sie ihm gesagt habe, sie wolle dies nicht, dies sei nicht die Abmachung gewesen. Er habe es daraufhin weiterversucht. Sie habe es am Anfang nicht so ernst genommen. Er habe sie an den Handgelenken gehalten und Richtung Wohnzimmer gezogen. Sie habe relativ stark versucht sich zu wehren, habe dies aber nicht geschafft. Daraufhin habe er sie auf das Sofa gedrückt. Sie erinnere sich nicht an jede Sekunde, wisse aber, dass er sie auf dem Sofa gewürgt und sie Panik gekriegt habe. Sie habe ihn mit den Füssen «gestüpft» und versucht, seine Hände an ihrem Hals wegzunehmen. Er sei ein paar Mal mit dem Finger eingedrungen. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er sei doch verheiratet. Als er dies verneint habe, sei ihr nichts Anderes in den Sinn gekommen als zu sagen, sie habe eine Geschlechtskrankheit und rieche nach Fisch (pag. 198, Z. 3 ff.). Sie hätten sich an diesem Abend nicht geküsst und sie habe den Beschuldigten auch nicht oral befriedigt (pag. 198, Z. 18 ff.). Er habe vor diesem Vorfall einmal eine Grenze überschritten und es sei zu wenig Respekt da gewesen, dies habe sie nicht mehr gewollt (pag. 198, Z. 28 ff.). Bei den früheren Treffen sei es jeweils nicht eine ernste Abwehr gewesen, sondern mehr so auf eine lustige Art. Sie habe sich auch nicht körperlich gewehrt (pag. 199, Z. 8 ff.). Beim Treffen vom 16./17. März 2018 habe sie ihm klar «nein» gesagt und ihn körperlich weggestossen (pag. 199, Z. 14 ff.). Als er sie das erste Mal habe küssen wollen, habe sie ihm «nein» gesagt (pag. 199, 19 f.). Er habe es dann aber immer wieder versucht. Er habe sie an den Handgelenken in das Wohnzimmer gezogen, was ihr weh getan habe. Als sie auf dem Sofa gewesen seien, sei er gewaltsamer geworden. Sie habe ihm immer wieder gesagt, sie wolle dies nicht (pag. 199, Z. 23 ff.). Auf dem Sofa habe er seine Hand an ihre Gurgel gelegt. Da habe sie Panik und Angst gekriegt. Sie habe dabei beide Hände oben gehabt, weshalb er sie habe penetrieren können (pag. 200, Z. 13 ff.). Aufgrund der Angst könne sie auch nicht sagen, wie fest er sie gewürgt habe (pag. 200, Z. 25 f.). Die Hand sei an ihrem Hals gewesen und er habe ihr die Luft weggedrückt. Es sei nicht so gewesen, als wolle man jemanden erwürgen, aber es sei schon ein Druck gewesen (pag. 200, Z. 30 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte zusammengefasst aus, die Erinnerung an die Angst und Panik sei das Schlimmste. Dies sei vor allem dann gewesen, als er seine Hand an ihrem Hals gehabt habe (pag. 311, Z. 35 ff.). Vor der Küche habe es Kussversuche gegeben (pag. 312, Z. 1 ff.). Vaginal penetriert habe er sie auf dem Sofa. Er habe sie auf das Sofa gedrückt, mit einer Hand ihren Hals gehalten und mit der anderen habe er sie penetriert (pag. 312, Z. 8 f.). Sie habe ihm geglaubt, dass er an diesem Abend nur Kaffee habe trinken wollen, weil er gesagt habe, er sei verheiratet. Er habe angefangen und versucht sie zu küssen, sie habe ihm ganz klar gesagt, sie wolle dies nicht, er solle sie in Ruhe lassen (pag. 312, Z. 24 ff.). Sie habe mehr als einmal «nein» gesagt, ihn weggestossen und sich gewehrt (pag. 312, Z. 32 f.). Vom Moment in der Küche bis zu dem Moment, als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, habe sie sich wehren müssen (pag. 315, Z. 2 ff.). Geschrieben habe sie ihm erst nach sechs Tagen, da sie etwas Zeit gebraucht habe (pag. 313, Z. 41 f.). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, ihre Verletzungen am Oberschenkel und an den Handgelenken zu fotografieren (pag. 314, Z. 4 ff.). Für die Anzeige gegen den Beschuldigten habe es den Input der Polizistin gebraucht (pag. 314, Z. 27 f.).
10.2
Aussagen des Beschuldigten
Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, er habe immer mal wieder etwas mit der Strafklägerin, es sei immer in gegenseitigem Einverständnis zum sexuellen Akt gekommen (pag. 29, Z. 36 ff.). In der betreffenden Nacht sei er zu ihr gegangen. Nach dem Kaffee trinken seien sie sich nähergekommen. Küssen und Fummeln. Es habe in der Küche angefangen, dann seien sie aufs Sofa im Wohnzimmer. Dort habe sie ihm gesagt, sie fühle sich nicht wohl, weil sie «fischele». Er habe nichts geschmeckt und ihr dies auch gesagt. Ihr sei aber nicht wohl gewesen, sie habe ihn dann oral befriedigt (pag. 29, Z. 42 ff.). Sie hätten sich geküsst und «gfingerlet» und er habe sie mit dem Finger penetriert, dies sei aber in gegenseitigem Einverständnis gewesen (pag. 31, Z. 99 ff.). Sie seien auf dem Sofa gewesen und hätten beide ihre Hosen ausgezogen. Daraufhin habe sie ihm gesagt, ihr sei nicht so wohl wegen des Geruchs (pag. 31, Z. 109 ff.). Er sei schon vaginal in sie eingedrungen, aber das mit der Hand am Hals stimme nicht (pag. 31, Z. 116 f.). Sie habe immer wieder gesagt, sie wolle keinen sexuellen Kontakt mehr. Das sei nicht das erste Mal. Trotzdem habe sie dann immer wieder Sex mit ihm gehabt (pag. 31, Z. 121 ff.). Als sie zum Akt hätten kommen wollen, habe sie ihm gesagt, sie fühle sich nicht wohl, weil sie «fischele». Sie habe den Vorschlag gemacht, ihn oral zu befriedigen, was sie dann auch gemacht habe (pag. 31, Z. 135 ff.). Er sei mit dem Finger in sie eingedrungen (pag. 32, Z. 175).
Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zum eigentlichen Kerngeschehen zusammengefasst an, es stimme nicht, dass er die Strafklägerin am 16./17. März 2018 in ihrer Wohnung auf das Sofa gedrückt, sie am Hals festgehalten, mit seiner Hand in ihre Scheide gegriffen und sie dabei mehrfach gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und sich auch mit «Ausschlagen» dagegen gewehrt habe (pag. 35, Z. 40 ff.). Mit Küssen und Fummeln sei auch der Finger inbegriffen (pag. 36, Z. 54 f.). Er habe bei der Polizei erwähnt, dass er den Finger eingeführt und gesagt habe, er rieche nichts (pag. 36, Z. 61 ff.). Sie hätten sich bereits auf dem Weg zum Rauchen gegenseitig befummelt und geküsst. In der Küche sei er dann auf sie zugegangen und habe seine Hände zuerst hinten, dann eben vorne in ihrer Hose gehabt. Sie habe gesagt, «nei chum lieber nid» und habe ihm mitgeteilt, dass sie die ganze Woche «fischele». Er habe ihr gesagt, er rieche nichts und habe sie an der Hand genommen. Sie habe sich dabei nicht gewehrt. Auf dem Sofa hätten sie weitergemacht, auch die Finger seien drin gewesen. Sie hätten sich gegenseitig die Hosen ausgezogen, wobei sie in Unterwäsche und er nackt gewesen sei. Sie habe sich dann wieder geziert und gesagt, sie würde riechen. Daraufhin habe sie ihm den Vorschlag gemacht, ihn oral zu befriedigen. Als er gekommen sei, sei sie ins Bad gegangen, wahrscheinlich um sich den Mund zu waschen. Nachdem sie zurückgekommen sei, hätten sie sich angezogen und auf dem Balkon eine geraucht (pag. 36, Z. 68 ff.). Die Strafklägerin habe gewusst, weshalb er zu ihr gehe. Sie habe nie klar gesagt «nein ich will das nicht» und ihn mit den Händen abgewehrt (pag. 37, Z. 94 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, es sei an diesem Abend wie jede normale Abmachung gewesen, als er zum «käfele» vorbeigegangen sei. Sie hätten in der Küche Kaffee getrunken und geredet und auf dem Balkon geraucht, wobei sie schon dort gefummelt und rumgemacht hätten. In der Küche habe er sie zu sich genommen und angefangen sie zu küssen. Er habe sie von hinten angefasst, sie hätten gefummelt. Sie habe dann gesagt, sie hätten ja Kaffee trinken wollen. Es sei wie immer gewesen. Dann habe sie gesagt «nein komm nicht». Er habe den Lead übernommen, weil sie nicht jemanden wolle, der scheu ist. Er habe sie an der Hand genommen und aufs Sofa geführt. Sie hätten weitergemacht, er sei nackt gewesen und sie in der Unterhose. Sie hätten «weitergfingerlet». Daraufhin habe sie ihm gesagt, sie fühle sich nicht wohl, da sie «fischele». Er habe nichts gerochen und es sei ihm auch egal gewesen. Sie habe ihm nachher gesagt, dass sie deswegen keinen Sex haben könnten und sie ihn oral befriedigen würde. Dazu sei es dann auch gekommen. Nachher sei sie ins Band, um sich glaublich den Mund zu spülen (pag. 204, Z. 24 ff.). Als er sie geküsst habe, habe sie zwischendurch gesagt «eigentlich lieber nicht». Aber das habe sie bereits von Tag eins an so gemacht (pag. 204, Z. 43 f.). Es sei nie zu einer physischen Abwehr gekommen und sie habe nie deutlich gesagt, dass sie dies nicht wolle. Sie sei auch nicht laut geworden und für ihn habe es sich so angefühlt, wie es immer gewesen sei (pag. 205, Z. 3 ff.). Wahrscheinlich wolle sich die Strafklägerin wegen der Sache mit «H.________» an ihm rächen (pag. 205, Z. 8 ff.). Er habe es nicht nötig, eine Frau gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen (pag. 205, Z. 17 f.). Er habe eigentlich immer den Lead gehabt. Sie habe ihm nie gesagt, dass er aufhören solle oder dass es ihr nicht gefallen würde (pag. 205, Z. 31 ff.). An diesem Abend sei er zu ihr gegangen, damit sie sexuell wieder etwas haben würden (pag. 205, Z. 40). Das mit dem «fischele» streite er nicht ab, dies habe sie ja erwähnt. Sie habe die Küsse erwidert und er habe auch mit dem Finger problemlos in sie eindringen können. Sie habe sich nicht gewehrt (pag. 206, Z. 18 ff.). Er wisse nichts davon, dass die Strafklägerin ihm vor dem Vorfall geschrieben habe, sie wolle keinen sexuellen Kontakt mehr mit ihm (pag. 206, Z. 34 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich zusammengefasst vor, die vorherigen Aussagen der Strafklägerin würden nicht stimmen (pag. 317, Z. 14 ff.). An dem Abend sei für ihn nichts anders gewesen als sonst. Es habe angefangen mit dem Codewort «Kaffee», dieses habe immer für Sex gestanden. Sie hätten zusammen geraucht und dort schon rumgemacht. Drinnen sei es dann weitergegangen. Sie habe sich immer ein bisschen geziert, dies sei wie ein Rollenspiel gewesen. Er habe aber zu keine Zeitpunkt Gewalt angewendet (pag. 317, Z. 27 ff.). Es habe jeweils mit diesem Codewort angefangen. Man habe gewusst, dass es zu Sex komme. Beim nächsten Mal sei es wieder gleich abgelaufen (pag. 317, Z. 34 ff.). Von der Küche gehe es zum Balkon, da hätten sie schon rumgemacht (pag. 317, Z. 43 f.). Als er der Strafklägerin in der Küche in die Hose gegangen sei, habe diese gesagt, sie rieche nach Fisch (pag. 318, Z. 6 f.). Sie seien dann zum Sofa gegangen und hätten sich gegenseitig die Kleider ausgezogen. Er sei vollkommen nackt gewesen und sie in der Unterwäsche (pag. 318, Z. 13 f.). Sie hätten weitergemacht, sich geküsst, gefummelt und «gfingerlet». Dort habe sie immer wieder gesagt, sie «fischele», worauf er ihr bestätigt habe, dass er nichts rieche. Es sei dann auf ihren Vorschlag hin zum Oralsex gekommen (pag. 318, Z. 17 ff.). Es sei auch für ihn ein grosses Fragezeichen, dass sich die Strafklägerin die Hose habe ausziehen lassen, wenn sie angegeben habe, sie «fischele (pag. 318, Z. 25 ff.). Er erfinde nichts, es sei an diesem Abend zum Oralsex gekommen (pag. 319, Z. 26). Er habe der Strafklägerin auf ihre Nachricht vom
22.
März 2018 geantwortet, was dies eigentlich solle (pag. 319, Z. 41). Oder er habe sich dies eben gedacht, er wisse nicht, was er zurückgeschrieben habe (pag. 319, Z. 44 f.). Auf Frage, ob eine Frau aus seiner Sicht sexuelle Handlungen wolle, wenn sie die Hand des Mannes aus der Intimzone nehme, mehrmals «nein» sage und versuche, den Mann wegzustossen, antwortete der Beschuldigte «wenn es so ist, nein» (pag. 319, Z. 13 ff.). Das mit dem Codewort habe er an der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil er nicht gefragt worden sei. Er wisse es nicht mehr (pag. 320, Z. 8 ff.).
10.3
Aussagen der Zeugin
I.________ gab anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme zusammengefasst an, sie sei mit dem Beschuldigten früher befreundet gewesen. Sie habe aber nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, nachdem er so mit der Strafklägerin umgegangen sei (pag. 44, Z. 24 ff.). Beim Beschuldigten sei es ungefähr gleich gegangen wie bei J.________. Er habe sie (die Strafklägerin) angerufen für einen Kaffee, sie habe ihm aber schon im Vorfeld gesagt, dass es zu keinen sexuellen Kontakten kommen werde. Sie (die Strafklägerin) habe einen regelrechten Kampf gehabt, ihn (den Beschuldigten) abzuwehren (pag. 46, Z. 120 ff.). Dieser habe irgendwie auf dem Sofa versucht, mit ihr (der Strafklägerin) Sex zu haben. Aber sie wisse es nicht mehr genau (pag. 46, Z. 126 f.). So viel sie wisse, sei es nicht zum Sex gekommen, da sie (die Strafklägerin) dies nicht gewollt und sich gewehrt habe (pag. 47, Z. 130). Als die Strafklägerin glaublich am Mittag des nächsten Tages angerufen habe, sei sie ziemlich nervös gewesen (pag. 47, Z. 136). Sie glaube, die Strafklägerin habe die Sache mit dem Beschuldigten erst im Juli 2018 erzählt, weil sie sich geschämt habe (pag. 49, Z. 226). Ab und zu spreche sie mit ihr darüber und sie sage dann oft, dass sie sich schäme, wie alles abgelaufen sei (pag. 49, Z. 229 f.).
11.
Erwägungen der Kammer
11.1
Zu den Aussagen der Strafklägerin
Die Aussagen der Strafklägerin anlässlich ihrer insgesamt vier Einvernahmen sind sprunghaft, verwoben, detailreich und im zentralen Handlungsstrang grundsätzlich konstant, was von einem realen Erleben zeugt. So schilderte sie zum eigentlichen Kerngeschehen, dass der Beschuldigte sie zu sich gezogen und habe küssen wollen (pag. 9, Z. 65 f., pag. 16, Z. 70, pag. 198, Z. 5), sie ihm gesagt habe, sie hätten vereinbart, dass es zu keinen sexuellen Kontakten komme (pag. 9, Z. 66 f., pag. 16, Z. 71 f., pag. 198, Z. 5 f.), er sie an den Handgelenken (pag. 10, Z. 75, pag. 16, Z. 73 f.) auf das Sofa gezogen und seine Hand an ihrem Hals gehabt habe (pag. 10, Z. 74 ff., pag. 16, Z. 79 ff., pag. 198, Z. 10 ff., pag. 200, Z. 14 ff., pag. 200, Z. 30 ff., pag. 312, Z. 8 f.), er seinen Finger mehrfach in ihre Vagina gestossen bzw. damit eingedrungen sei (pag. 10, Z. 102 f., pag. 16, Z. 77 f., pag. 198, Z. 13, pag. 312, Z. 8 f.) und sie ihm schliesslich gesagt habe, sie habe anfangs Woche nach Fisch gerochen bzw. sie würde «fischele», worauf er von ihr abgelassen habe (pag. 10, Z. 81 ff., pag. 17, Z. 91 ff., pag. 198, Z. 15 f.). Die Strafklägerin betonte mehrfach und ausdrücklich, dass sie sich währenddessen stets verbal und körperlich gewehrt habe (pag. 16, Z. 70 ff., pag. 17, Z. 118 ff., pag. 18, Z. 132 ff., pag. 19,
Z. 184, pag. 199, Z. 14 ff., pag. 312, Z. 32 ff.).
Die wenigen Ungenauigkeiten in den Aussagen der Strafklägerin, insbesondere betreffend die Fragen, ob der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen oder einfach von oben hineingefasst habe (pag. 10, Z. 102 f., pag. 16, Z. 76, pag. 25,
Z. 403 ff.), ob die vaginalen Penetrationen mit dem Finger bereits vorher oder erst auf dem Sofa stattgefunden habe (pag. 10, Z. 101 ff., pag. 16, Z. 75 ff., pag. 25, Z. 403 ff., pag. 198, Z. 10 ff.), ob die Strafklägerin den Beschuldigten mit den Füssen weggestossen bzw. «gestüpft» habe oder es «lediglich» ein Handgemenge gewesen sei (pag. 10, Z 117, pag. 16, Z. 78 f., pag. 25, Z. 403 f., pag. 198, Z. 12 f.) und wie genau der Beschuldigte sie am Hals berührt habe (pag. 10, Z. 104, pag. 200,
Z. 15 ff.), vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer im Übrigen gleichbleibenden Schilderungen nichts zu ändern. Die Abweichungen können befragungsbedingt entstanden sein und lassen sich ferner auch problemlos mit dem Zeitablauf seit dem besagten Abend bzw. besagter Nacht im März 2018 oder mit der Tatsache erklären, dass der Mensch von Natur aus traumatische Ereignisse zu verdrängen und/oder zu vergessen versucht. Auch die Strafklägerin war eigenen Angaben zufolge bestrebt, den Vorfall zu vergessen (pag. 201, Z. 1 ff., pag. 311,
Z. 21 ff.). Im Weiteren ist es aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen praktisch unmöglich, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben.
Es ist der Strafklägerin beim fraglichen Vorfall sicher nicht darum gegangen, sich im Hinblick auf ein zukünftiges Strafverfahren den Ablauf möglichst genau zu merken, sondern darum, sich erfolgreich gegen die Übergriffe des Beschuldigten wehren zu können. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Strafklägerin etwa betreffend den Griff an den Hals dennoch von Beginn weg davon sprach, dass der Beschuldigte mit Gewalt reagiert (pag. 10, Z. 74) bzw. sie am Hals gehalten und gegen hinten gedrückt habe (pag. 10, Z. 106 f.). Dass entsprechende Vorgehensweise als Würgen empfunden und in der Folge auch so beschrieben wird, erscheint daher naheliegend. Den kleineren Abweichungen in den Aussagen der Strafklägerin ist in Anbetracht der damaligen Umstände und der übrigen stringenten und konstanten Aussagen keine übermässige Bedeutung beizumessen. Sie sind vernachlässigbar und letztlich auch ein Hinweis darauf, dass es sich dabei eben gerade nicht um eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte handelt.
Weiter ist die Schilderung der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, als sie ihm gesagt habe, ihre Vagina rieche nach Fisch bzw. «fischele», im Sinne eines Realkennzeichens als äusserst originell zu bezeichnen. Es ist kaum davon auszugehen, dass ein solch spezifisches und originelles Detail Eingang in eine erfundene Geschichte finden würde. Diese Begebenheit ist vom Beschuldigten denn auch bestätigt worden. Es mangelt aber auch den übrigen Aussagen der Strafklägerin nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden von ihr weitere ungewöhnliche Details erwähnt. So berichtete sie hinsichtlich des Ziehens durch den Gang etwa über ihre «lodeligen» Handgelenke (pag. 16, Z. 74 ff.) oder führte im Zusammenhang mit dem früheren Analverkehr etwa aus, dass der Schmerz einem die Luft nehme und sie einmal eine Thrombose im After operativ habe entfernen müssen (pag. 19, Z. 190 ff.). Hierbei handelt es sich um Nebensächlichkeiten bzw. überflüssige Details, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben, aber für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin sprechen.
Darüber hinaus enthalten ihre Schilderungen Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So gab sie etwa zu Protokoll, dass sie beim «Würgen» Panik gehabt habe (pag. 16, Z. 79 f., pag. 200, Z. 25), dass sie erschrocken sei, als der Beschuldigte ihr gesagt habe, er sei nicht mehr verheiratet, weil sie diesen «Grund» nun nicht mehr habe einbringen können (pag. 11, Z. 158 ff.) und sie nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch eine geraucht habe und vor lauter Angst so getan habe, als sei nichts geschehen (pag. 25, Z. 420 f.). Anlässlich dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass bei der Strafklägerin nicht der körperliche Schmerz, sondern das eigene psychische Befinden bzw. insbesondere die Angst und Panik sowie die empfundene Erniedrigung im Vordergrund stand bzw. steht (vgl. etwa pag. 10, Z. 105, pag. 11, Z. 133 ff., pag. 200, Z. 23 ff., pag. 311, Z. 35 ff.), was als klares Realkennzeichen zu werten und als Reaktion durchaus nachvollziehbar ist. Bei einem erfundenen Übergriff und nach dessen Beendigung in nachvollziehbarer Art und Weise erlebte Ängste und entsprechende Verhaltensweisen zu schildern, käme einer grossen kognitiven und vor allem berechnenden Leistung gleich. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach bei der Strafklägerin von solch einem berechnenden Verhalten auszugehen ist, lassen sich in den vorliegenden Akten aber keine finden. Im Gegenteil war die Strafklägerin darum bemüht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Sie gab etwa an, der Beschuldigte habe sie sicher nicht vergewaltigen wollen (pag. 11, Z. 140 f.), an ihrem Hals habe man nichts gesehen, sie habe einen Kratzer erlitten und im Intimbereich habe sie einfach gemerkt, dass etwas «gange isch» (pag. 11, Z. 164 ff.). Die Handgelenke seien rot gewesen, wobei sie gedacht habe, sie würde blaue Flecken erhalten (pag. 11, Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe zwar nicht nur seine Hand an ihren Hals gelegt, es sei aber nicht so gewesen, wie wenn man jemanden erwürgen wolle (pag. 200, Z. 32 ff.). Sie beschrieb den Beschuldigten ferner als grundsätzlich umgänglich, dominant und intelligent. Sie hätten es viel lustig und gut zusammen gehabt (pag. 12, Z. 186 f.). Würde die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu seinen Gunsten bemüht und hätte – ohne den hier zu behandelnden Vorfall bagatellisieren zu wollen – weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. So sei diesbezüglich nur am Rande erwähnt, dass es bei einer falschen Anschuldigung aus Sicht der Strafklägerin naheliegender gewesen wäre, etwa den Analverkehr zur Anzeige zu bringen und nicht die vergleichsweise harmlose digitale Penetration.
Es gibt in den gesamten Akten auch keine überzeugenden Hinweise dafür, dass die Strafklägerin den Beschuldigten – mit welchem sie notabene bereits mehrfach freiwillige sexuelle Kontakte hatte – falsch belasten möchte. Die Vermutung des Beschuldigten, dies stehe in Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu «H.________», greift zu kurz. Aus den Chatnachrichten ist zwar ersichtlich, dass sich die Strafklägerin wegen eines angeglichen «Tratschens» des Beschuldigten «H.________» gegenüber geärgert hat. Dies wurde indessen knapp zwei Monate vor der Anzeigeerstattung thematisiert und erklärt diese in keiner Art und Weise. Weiter hat die Strafklägerin detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, warum die «Beziehung» zu «H.________» gescheitert sei. Dieser habe Frau und Kind nach Bern geholt und weitere Frauen gehabt (pag. 24, Z. 376 ff.).
Die Strafklägerin hat am 2. Juli 2018 die Polizeiwache K.________ aufgesucht, weil sie gegen J.________ eine Anzeige erstatten wollte. Dies, weil dieser bei ihrem Arbeitgeber angerufen und sie angeschwärzt hatte. Die arbeitsrechtliche Komponente hat damit offenbar den Ausschlag zur Anzeige gegeben (vgl. etwa pag. 12, Z. 196 ff., pag. 21, Z. 267, pag. 201, Z. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte die Strafklägerin auch, dass sie den Beschuldigten wahrscheinlich nicht angezeigt hätte, wenn da nicht die Sache mit «J.________» gewesen wäre (pag. 314, Z. 20 ff.). Anlässlich der besagten Vorsprache bei der Polizei erzählte die Strafklägerin auch vom Beschuldigten und «H.________», worauf die Polizistin sie ermutigt habe, eine Anzeige zu erstatten (pag. 21, Z. 254 ff., pag. 200,
Dispositiv
Z. 13 ff.). Offensichtlich hatte die Strafklägerin beim Beschuldigten zunächst keinen Anlass für eine Anzeige gesehen. So wurde die Nacht vom 16./17. März 2018 mit dem Beschuldigten in den Chatnachrichten zum Teil recht detailliert thematisiert, bevor es nach gut drei Monaten schliesslich zur Anzeige kam (pag. 2 ff.). Es ist in Anbetracht der Umstände nicht davon auszugehen, dass die Strafklägerin bei einer falschen Beschuldigung via Chat vorgängig das «Terrain» für die Strafverfolgung hätte ebnen sollen. Sie schrieb ihm vorab gar noch: «Ke angst. Weni di hätt wöuä verpfiffä hättis am nächstä tag gmacht» (pag. 62), was klar gegen ein planmässiges und berechnendes Vorgehen spricht. Dabei muss auch der Strafklägerin klar gewesen sein, dass eine zweite Anzeige sie nicht unbedingt glaubhafter erscheinen lässt. Es ist denn auch nicht abwegig, dass sich die Strafklägerin geschämt hat und es für sie nicht einfach war, ihre Erlebnisse auf dem Polizeiposten zu schildern (pag. 314, 23 ff.). Die Entstehungsgeschichte spricht demnach für die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Strafklägerin den Beschuldigten zunächst nicht anzeigen wollte und es hierfür den «Input der Polizistin» (pag. 314, Z. 27 f.) gebraucht hat, ist denn auch nachvollziehbar, dass sie die erlittenen Verletzungen nicht fotografiert hat (pag. 314, Z. 4 ff.).
Darüber hinaus machte die Strafklägerin auch Aussagen zu Umständen, die für sie nicht günstig erscheinen. So gab sie etwa zu Protokoll, sie sei bei ihrer Abwehr nicht bis an ihre äusserste Grenze gegangen (pag. 10, Z. 115), sie könne aufgrund ihrer Panikattacken jeweils nicht entsprechend reagieren (pag. 11, Z. 166 f.), sie habe sich schon früher zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten hinreissen lassen (pag. 10, Z. 69 f.) bzw. es habe früher keine ernsthafte Abwehr gegeben (pag. 199, Z. 8 ff.), sie habe im Eifer des Gefechts zum damalig unerwünschten Analverehr nicht viel gesagt (pag. 19, Z. 169 ff.) und sie habe unter anderem Sex mit einem 17-jährigen jungen «Burschen» gehabt, weil dieser immer wieder gebettelt und sie dann Mitleid mit ihm gehabt habe (pag. 20, Z. 223 ff., pag. 24, Z. 354 ff.). Daneben zeigte sich die Strafklägerin durchaus selbstkritisch. So fragte sie sich, wie sie in solche Kreise habe gelangen können, in denen solche Sachen passieren würden (pag. 15, Z. 47 ff.). Ferner gestand sie sich ein, dass es wohl ein bisschen naiv gewesen sei zu denken, es komme an besagtem Abend zu keinen sexuellen Handlungen (pag. 200, Z. 1 f.). Darüber hinaus war der Strafklägerin
offenbar auch bewusst, dass der von ihr als unfreiwillig empfundene damalige Analsex mit dem Beschuldigten anders gewesen ist als der vorliegende Sachverhalt, da sie sich damals nicht gewehrt habe (pag. 19, Z. 169 ff.). Den von ihr in diesem Zusammenhang geschilderten Vertrauensbruch nahm sie indessen zum Anlass, den Beschuldigten nicht mehr sehen zu wollen.
Zusammenfassend kommt die Kammer zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. In den Aussagen der Strafklägerin zum Kerngeschehen sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind im Wesentlichen konstant, frei von Übertreibungen und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Die kleineren Abweichungen in ihren Aussagen sind weder quantitativ noch qualitativ geeignet, deren Glaubhaftigkeit in grundsätzlicher Weise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr belegen sie, dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen nicht um eine erfundene Geschichte handelt. Dennoch ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass es erst beim Sofa zu einer mehrfachen vaginalen Penetration mit dem Finger gekommen ist und der Beschuldigte die Strafklägerin auch nicht im eigentlichen Sinne «gewürgt» hat. Es bestehen im Gesamtkontext schliesslich keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Strafklägerin. Es ist auf ihre überzeugenden Aussagen abzustellen.
11.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten
Im Gegensatz zu den Aussagen der Strafklägerin hat der Beschuldigten in seinen Aussagen einen eigentlichen Paradigmenwechsel vollzogen. Gegenüber der Polizei und dem Staatsanwalt gab er noch zu Protokoll, es sei alles freiwillig gewesen (pag. 29, Z. 37 ff., pag. 30, Z. 57 ff., pag. 30 f., Z. 97 ff., pag. 31, Z. 103 ff., pag. 36, Z. 68 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies der Beschuldigte demgegenüber mehrfach darauf hin, dass die Strafklägerin «nein» gesagt habe und er tätig geworden sei: «Es war wie jede normale Abmachung als ich zum Käfele ging. Wir haben ja geschrieben komm zum Käfele. Es war nicht anders» (pag. 204, Z. 24 f.). Die Strafklägerin habe zwischendurch gesagt «eigentlich lieber nicht», dies habe sie aber von Tag eins schon immer so gemacht (pag. 204, Z. 43 f.). Der Beschuldigte ergänzte weiter, es sei nie zu einer physischen Abwehr gekommen. Sie habe nie deutlich gesagt, dass sie dies nicht wolle und sie sei auch nicht laut geworden. Für ihn habe es sich so angefühlt wie immer (pag. 205, Z. 3 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer). Wenn der Beschuldigte tatsächlich den «lead» übernommen (pag. 204, Z. 31 f., pag. 205, Z. 31 ff.) und begonnen hat, die Strafklägerin zu küssen, erstaunt, weswegen dieser «lead» nicht bereits bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft geschildert worden ist. In diesen Einvernahmen war indessen alles gemeinsam, ohne «lead». Diese voneinander abweichenden Aussagen des Beschuldigten sprechen nicht für deren Glaubhaftigkeit. Daneben soll die «Küsserei und Fummelei» bei der Polizei in der Küche begonnen haben (pag. 29, Z. 43), bei der Staatsanwaltschaft auf dem Weg zum Rauchen (pag. 36, Z. 69 f.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dem Balkon (pag. 204, Z. 27 ff.). Drei unterschiedliche Versionen bei einem relativ einfachen Sachverhalt wecken Bedenken. Diese konnten auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beseitigt werden. So gab der Beschuldigte auf entsprechende (Nach-)Frage, welche Version denn nun stimme, und weshalb es drei verschiedene gebe, lediglich an, es sei «halt auf dem Weg zum Balkon» gewesen (pag. 318, Z. 1 ff.). Eine Erklärung für die bisher gemachten unterschiedlichen Angaben lieferte der Beschuldigte nicht. Abweichende Angaben machte der Beschuldigte auch zu dem von der Strafklägerin unbestrittenermassen erwähnten «Fischgeruch». So gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei noch an, die Strafklägerin habe ihm auf dem Sofa gesagt, sie «fischele» (pag. 29, Z. 43 f.). Bei der Staatsanwaltschaft war dies bereits in der Küche und auch auf dem Sofa (pag. 36, Z. 70 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass die Strafklägerin ihm auf dem Sofa gesagt habe, es sei ihr nicht wohl, sie «fischele» (pag. 204, Z. 33 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber wieder zu Protokoll, sie habe ihm dies bereits in der Küche gesagt, als er in ihre Hose gegangen sei (pag. 318, Z. 5 ff.). Auch diesbezüglich sind verschiedene Beschreibungen zu konstatieren. Daneben scheinen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des «Fischgeruchs» auch logisch nicht konsistent. Wenn es der Strafklägerin tatsächlich unwohl wegen ihres Vaginalgeruchs gewesen wäre (oder sie dies als Grund vorgeschoben hat), hätte sie sich – gemäss den Angaben des Beschuldigten – kaum freiwillig die Hosen ausziehen und sich penetrieren lassen, bevor sie etwas gesagt hätte, respektive nachdem sie bereits etwas gesagt hatte.
Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte erstmals, dass es ein «Codewort» (Kaffee) für Sex gegeben (pag. 317, Z. 27 ff.) und sich die Strafklägerin im Sinne eines Rollenspiels immer ein bisschen geziert habe (pag. 317,
Z. 30 ff. und 34 ff.). Entsprechende Hinweise (Codewort/Rollenspiel) finden sich in seinen vorherigen Aussagen nicht, was weitere Bedenken weckt und gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen spricht. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wenn die Treffen jeweils tatsächlich so abgelaufen wären (Codewort/Rollenspiel) – diese wesentlichen Details bereits zu Beginn des Verfahrens zu Protokoll gegeben hätte. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass – gemäss seinen eigenen Aussagen – bei anderen Sexualpartnern keine solchen Codewörter verwendet worden seien und dies für ihn etwas Spezielles gewesen sei (pag. 321, Z. 2 ff.). Seine Antwort auf die Frage, weshalb er das mit dem Codewort nicht früher erwähnt habe, nämlich, weil er nicht danach gefragt worden sei, überzeugt unter diesen Umständen nicht und ist als Schutzbehauptung abzutun. Dass der Beschuldigte allerdings berechtigte Hoffnung hatte, es werde am 16./17. März 2018 zu sexuellen Handlungen kommen, stellt die Kammer insbesondere mit Blick auf die unbestrittene Tatsache, wonach es auch bei früheren Treffen stets zu entsprechenden Handlungen gekommen ist (pag. 313, Z. 25 f.), indes nicht in Abrede. Dennoch entsteht der Eindruck, als würde der Beschuldigte seine Aussagen in den wesentlichen Punkten dem Verfahrensstand anpassen. Dies nicht nur betreffend das nunmehr erwähnte Codewort und Rollenspiel, sondern auch hinsichtlich des «leads», welchen er erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte.
Wenn es am besagten Abend respektive in der besagten Nacht vom 16./17. März 2018 gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht anders gewesen sei als sonst (etwa pag. 205, Z. 5) und es – auf Vorschlag der Strafklägerin hin – auch noch zu Oralverkehr am Beschuldigten gekommen sei (etwa pag. 204, Z. 36 f.), stellt sich ferner die Frage, warum es von Seiten des Beschuldigten daraufhin zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen gekommen ist und warum sich die Parteien seither nicht mehr getroffen haben. Der Beschuldigte konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erklären, weshalb die erste Nachricht der Strafklägerin nach dem Vorfall vom 16./17. März 2018 vom 22. März 2018 wie folgt lautete: «U du? Äs sorry wär gloub ono mau abracht, meinsch nid?» (pag. 73). Er gab zunächst an, er habe darauf geantwortet, was das eigentlich solle (pag. 319, Z. 41). Auf Vorhalt, dass er eben nicht geantwortet habe, erklärte der Beschuldigte lediglich «Dann habe ich mir das halt gedacht. Ich weiss nicht, was ich dann zurückgeschrieben habe» (pag. 319, Z. 43 ff.).
Schliesslich fielen die Aussagen des Beschuldigten, die sich auf die sexuellen Handlungen beziehen, im gesamten Verfahren flach und vage aus («Wir haben geküsst, gfingerlet. Ja, ich habe sie mit dem Finger penetriert, aber das im gegenseitigen Einverständnis» [pag. 31, Z. 99 ff.]; «wir sind auf das Sofa, wo wir weitermachten. Auch die Finger waren drin» [pag. 36, Z. 76 f.]; «Wir haben schon dort gefummelt und rumgemacht» [pag. 204, Z. 27], «habe sie aufs Sofa geführt». «Wir machten weiter». «Wir haben weitergefingeret» [pag. 204, Z. 33 ff.]).
Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Er hat teilweise lebensfremde Abläufe geschildert und verschiedene Versionen desselben Geschehens abgeliefert. Seine Aussagen sind in keiner Weise geeignet, die glaubhaften Äusserungen der Strafklägerin in Zweifel zu ziehen.
11.3 Zu den Aussagen von I.________
Hinsichtlich der Zeugin ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um eine Freundin der Strafklägerin handelt, welche den Beschuldigten ebenfalls kennt und zumindest früher mit ihm befreundet war (pag. 44, Z. 23 ff.). Betreffend den Vorfall vom 16./17. März 2018 konnte die Zeugin lediglich zu Protokoll geben, was die Strafklägerin ihr hierzu erzählt hat. So führte sie etwa aus, dass mit dem Beschuldigten in etwa das Gleiche passiert sei wie mit J.________, sie (die Strafklägerin) habe einen regelrechten Kampf gehabt, um ihn (den Beschuldigten) abzuwehren (pag. 46,
Z. 122 f.). Der Beschuldigte habe auf dem Sofa irgendwie versucht, mit der Strafklägerin Sex zu haben. Aber sie wisse es nicht mehr genau (pag. 46, Z. 126 f.). So viel sie wisse, sei es nicht zum Sex gekommen, da die Strafklägerin dies nicht gewollt und sich gewehrt habe (pag. 47, Z. 130).
In ihren Aussagen finden sich keine Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten. Auch erscheinen ihre Aussagen nicht mit der Strafklägerin abgesprochen, da die Zeugin ansonsten wohl handfestere Beschuldigungen erwähnt hätte. Auch wenn die Zeugin zum eigentlichen Kerngeschehen keine näheren Angaben machen konnte, weil sie anlässlich des besagten Vorfalls nicht anwesend war, so ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – dennoch nicht nur von einem geringen Beweiswert ihrer Aussagen auszugehen. Immerhin vermögen diese die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu stützen.
11.4 Würdigung der objektiven Beweismittel
11.4.1 Bericht von Dr. L.________
Im Bericht vom 20. Dezember 2018 hat Dr. L.________ festgehalten, dass sich im Rahmen der Behandlung der Strafklägerin keine Hinweise auf «Probleme» im Bereich der Sexualität ergeben hätten. Die Strafklägerin habe jedoch den vorliegenden sowie einen anderen sexuellen Übergriff thematisiert (pag. 52 f.).
Es ist nicht einzusehen, weswegen die Strafklägerin den sexuellen Übergriff im Rahmen ihrer Psychotherapie hätte thematisieren sollen, wenn nichts Spezielles vorgefallen wäre. Daneben ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen die Strafklägerin ihrem Psychiater gegenüber falsche Angaben betreffend den sexuellen Übergriff hätte machen sollen. Damit stärkt dieser Bericht – auch wenn er zum eigentlichen Kerngeschehen nichts auszusagen vermag – die ohnehin glaubhaften Aussagen der Strafklägerin.
11.4.2 Facebook-Chatverlauf
Hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Chatverläufe kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 257 ff.):
Die Chats stehen im Einklang mit den Angaben der Parteien, dass es am 16.03.2018 zu einem Treffen in der Wohnung der Privatklägerin gekommen ist. Am Vortag hatte die Privatklägerin ein Treffen mangels Zeit noch abgelehnt und auch mit den Bedenken, dass der Beschuldigte seine Finger eh nicht von ihr lassen könne. Dieser beteuerte allerdings das Gegenteil. Nach dem Treffen erfolgte am 22.03.2018 eine deutliche Reaktion seitens der Privatklägerin, welche sich aus dem Kontext nur auf die Nacht des 16./17.03.2018 beziehen konnte. Der Beschuldigte reagierte nicht darauf. Erst Mitte April reagierte er auf das Nachhaken der Privatklägerin. Dabei ging es in der Folge einerseits um die Probleme mit H.________, welche die Privatklägerin auf Plaudereien des Beschuldigten zurückführte und andererseits um die hier relevanten Vorwürfe der sexuellen Nötigung. Dabei bestritt der Beschuldigte das Vorgefallene nicht, sondern gab an, dass sie es ja auch gewollt hätte und nahm dann auch Bezug zum Ereignis mit dem Analverkehr.
Aus dem Chat geht zwar kein direktes Geständnis hervor und es ist auch kein direkter Beweis dafür, dass die Vorwürfe der Privatklägerin zutreffend sind. Sie legen aber nahe, dass an jenem Abend etwas ausserhalb der Norm vorgefallen sein muss. Sodann lassen sich die Aussagen des Beschuldigten in der ersten Einvernahme noch einmal bewerten. Zumal er ja mit diesem Chatauszug zur Polizei gegangen war und seine Aussagen gemacht hat. Er hätte demnach sehr viel mehr Angaben zum Sachverhalt machen können in seinem ersten freien Bericht, als er es dann tatsächlich machte.
Überdies ist mit dem Chatauszug auch das sinngemässe Argument des Beschuldigten entkräftet, die Privatklägerin habe die Geschichte gewissermassen erfunden, um sich wegen H.________ an ihm zu rächen. Dagegen spricht eindeutig, dass C.________ bereits in der Folgewoche, d.h. am 22.03.2018, eine Entschuldigung einforderte. Und es passt auch ganz gut, dass der Beschuldigte vorerst nicht darauf eingegangen ist – weil er genau wusste, was er getan hatte.
Auch die Kammer geht davon aus, dass sich aus dem Chat zwar nicht direkt auf die Vorwürfe der Strafklägerin bzw. den angeklagten Sachverhalt schliessen lässt, dennoch ergibt sich daraus aber ohne Weiteres, dass am 16./17. März 2018 etwas vorgefallen sein muss, was für die Strafklägerin ausserhalb der Norm war. Einige Tage nach dem Vorfall erfolgte dann auch eine deutliche Reaktion der Strafklägerin («U du? Äs sorry wär gloub ono mau abracht, meinsch nid?», pag. 73), welche sich aus dem Kontext nur auf die Nacht des 16./17. März 2018 beziehen konnte. Der Beschuldigte antwortete nicht auf diese Nachricht, obwohl solches mit Blick auf den Inhalt durchaus zu erwarten gewesen wäre. Sei dies auch nur um nachzufragen, was genau gemeint ist. Am 12. April 2018 meldete sich die Strafklägerin erneut beim Beschuldigten und schrieb unter anderem: «U zu däm wo dä bottä hesch seisch nüt?» (pag. 71) und «Ärnsthaft A.________. Das wo letschtd mau abzogä hesch. När geisch no ga tratschä. U nid mau sorry chasch sägä. I bi s öpis vo dürä mit dir. Du weisch wini bi, absolut nid nachtragend. Aber wes längt de isches o so»
(pag. 69; Hervorhebung durch die Kammer). Aus den besagten Chatnachrichten geht hervor, dass die Strafklägerin klar zwischen dem Themenkomplex «H.________» und dem Vorfall vom 16./17. März 2018 differenziert. Daneben sei wiederholt, dass es aus Sicht der Strafklägerin auch keinen Sinn gemacht hätte, im Hinblick auf eine noch zu deponierende erfundene Anschuldigung Monate vorher in einem Chat einschlägig zu konversieren («Hani mi huere müesse wehrä oder hami huere müesse wehrä?», «Hani dir 100 mau gseit i wott nid», «U du hesch grad sofort ufghört gäu», pag. 64.). Die Strafklägerin schrieb denn auch: «Ke angst. Weni di hätt wöuä verpfiffä hättis am nächstä tag gmacht.» (pag. 62). Eine Anzeige gegen den Beschuldigten wurde tatsächlich erst gut drei Monate später eingereicht, wobei diese, wie im Chat in Aussicht gestellt, wohl nicht erfolgt wäre, wenn die Strafklägerin nicht ohnehin wegen der Sache mit «J.________» zur Polizei gegangen wäre und die Polizistin der Strafklägerin nicht zugeredet hätte (pag. 314, Z. 20 ff.).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die besagten Chatverläufe zwar vom Beschuldigten eingereicht wurden, dieser aber ohnehin damit rechnen musste, dass die Strafklägerin die entsprechenden Verläufe einreicht oder diese ediert werden. Der Beschuldigte hatte damit auch eine gewisse Kontrolle, was er genau einreicht und wollte letztlich damit beweisen, wie offen ihr (sexuelles) Verhältnis gewesen sei, was letztlich aber unbestritten ist. Damit lässt sich aus den besagten Chatprotokollen nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.
Zusammenfassend stützen auch die Chatprotokolle die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin. Die entsprechenden Nachrichten wurden nicht mit Blick auf eine noch einzureichende Anzeige bzw. ein allfälliges Strafverfahren geschrieben. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Strafklägerin zunächst gar keine Anzeige einreichen wollte und sich die Sache mit einer Entschuldigung des Beschuldigten allenfalls auch erledigt hätte.
11.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt
Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken. Dass sie wenige Details nicht im gesamten Verfahren gleich schilderte und etwa unterschiedliche Aussagen zum Griff an den Hals oder dem Handgemenge bzw. Wegstossen mit den Füssen machte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik entsprechender Vorfälle sowie dem Umstand, dass sich die Strafklägerin währenddessen primär auf die Abwehr des Beschuldigten konzentrierte ohne Weiteres nachvollziehbar. Diese Abweichungen sprechen ferner gegen eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte. Die Strafklägerin schilderte das Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend und legte auch Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Ferner schilderte sie ihr emotionales Befinden am 16./17. März 2018 und dessen Nachwirkungen lebensnah. Die Aussagen der Strafklägern stimmen weiter insofern mit den objektiven Beweismitteln überein, als die vorliegenden Chat-Nachrichten auf einen Vorfall ausserhalb der Norm schliessen lassen und dem Bericht von Dr. L.________ zu entnehmen ist, dass von der Strafklägerin zwei sexuelle Übergriffe erwähnt worden seien. Auch die Aussagen der Zeugin stützen die von der Strafklägerin geschilderten Erlebnisse. Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber teilweise nicht nachvollziehbar bzw. lebensfremd und hinsichtlich der Ausführungen zum sexuellen Kontakt auch sehr vage aus. Er machte darüber hinaus unterschiedliche Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen und konnte diese Abweichungen bis zuletzt nicht klären. Seine Aussagen sind in keiner Weise geeignet, die glaubhaften Äusserungen der Strafklägerin, welche von den übrigen Beweismitteln gestützt werden, in Zweifel zu ziehen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die Strafklägerin anlässlich der Geschehnisse vom 16./17. März 2018 ihre Ablehnung ohne Weiteres verbal und körperlich deutlich machte. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Strafklägerin geschilderten Übergriffe durch den Beschuldigten stattgefunden haben und sich dieser währenddessen bewusst über ihren Willen hinwegsetzte.
Die Kammer erachtet den folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschuldigte suchte die Strafklägerin am 16./17. März 2018 in deren Wohnung in E.________ auf und versuchte, sie in der Küche zu sich zu ziehen und zu küssen. Die Strafklägerin wehrte ab und sagte dem Beschuldigten, sie wolle nichts Sexuelles von ihm. Daraufhin packte der Beschuldigte die Strafklägerin an den Handgelenken und riss sie, die sich dem zu entziehen versuchte und verbal kundtat, der Beschuldigte solle aufhören, sie wolle nichts von ihm, durch den Gang auf das Sofa. Auf dem Sofa wehrte sich die Strafklägerin nach wie vor gegen die Avancen des Beschuldigten. Sie versuchte, seine Hände wegzudrücken, ihn mit den Füssen wegzustossen und sagte ihm, er solle aufhören, sie wolle nicht. Der Beschuldigte legte eine Hand an ihren Hals, drückte sie gegen hinten aufs Sofa und ging mit überlegener Körperkraft sowie unter Überwindung des körperlichen Widerstands mit einer Hand zwischen die Beine der Strafklägerin und drang mehrmals mit einem Finger in ihre Vagina ein. Aufgrund des mehrfachen und für den Beschuldigten deutlich erkennbaren verbalen und körperlichen Widerstands war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegen den Willen der Strafklägerin handelte bzw. diese nichts Sexuelles von ihm wollte.
III. Rechtliche Würdigung
12. Theoretische Ausführungen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 StGB sind u.a. orale und anale Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder Zungenküsse (Maier, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 187 StGB). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (Maier, a.a.O.,
N 20 zu Art. 189 StGB). Die Gewalt braucht nicht «schwer» zu sein (Trechsel/Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 189). Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (Maier, a.a.O., N 22 zu Art. 189 StGB). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Maier, a.a.O., N 22a zu Art. 189 StGB m.w.H.). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Dabei ist etwa ausreichend, wenn der Täter aufgrund seines Vorgehens erkennen kann, dass das Opfer mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ist bzw. es dem Täter klar ist, dass seine Handlungsweise nicht dem Willen des Opfers entspricht (Maier, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 189 StGB). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (Maier, a.a.O., N 22 zu Art. 189 StGB). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (Maier, a.a.O., N 52 zu Art. 189 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Tat vorsätzlich begeht. Dabei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt, handelt tatbestandsmässig (Maier, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB).
13. Subsumtion
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Wohnung der Strafklägerin versuchte, diese in der Küche zu sich zu ziehen und zu küssen, worauf sie ihn abwehrte und sagte, sie wolle nichts Sexuelles von ihm. Der Beschuldigte packte die Strafklägerin daraufhin an den Handgelenken und riss die sich körperlich und verbal widersetzende Strafklägerin durch den Gang auf das Sofa. Auf dem Sofa wehrte sich die Strafklägerin nach wie vor gegen die Avancen des Beschuldigten. Sie versuchte, seine Hände wegzudrücken, ihn mit den Füssen wegzustossen und sagte ihm, er solle aufhören, sie wolle nicht. Der Beschuldigte packte die Strafklägerin mit einer Hand am Hals und ging mit überlegener Körperkraft sowie unter Überwindung des körperlichen Widerstands mit einer Hand zwischen die Beine der Strafklägerin und drang mehrmals mit einem Finger in ihre Vagina ein. Die an der Strafklägerin vorgenommenen Handlungen (mehrfache vaginale Penetration mit dem Finger) stellen zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar. Der Beschuldigte hat sich zur fraglichen Zeit über den mehrmals verbal und körperlich manifestierten Willen der Strafklägerin hinweggesetzt und die vaginalen Penetrationen mit dem Finger mittels Anwendung von Körpergewalt (auf das Sofa reissen, am Hals packen, den körperlichen Widerstand, d.h. Wegdrücken und Wegstossen überwinden) durchgesetzt. Die bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die digitale vaginale Penetration gegen den vorab und währenddessen unzweideutig geäusserten Willen der Strafklägerin zu vollziehen. Die Strafklägerin hat sich anlässlich des Vorfalls bei ihr Zuhause soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen.
Aufgrund der klaren und mehrfachen verbalen Äusserungen sowie des körperlichen Widerstands der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Strafklägerin handelte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit ihr und setzte sich dabei über ihren unzweideutig geäusserten Willen hinweg, indem er sie auf dem Sofa am Hals packte, herunterdrückte und in der Folge mehrfach vaginal mit dem Finger penetrierte. Dass eine Frau unter solchen Umständen sexuelle Handlungen nicht will, war ihm ebenfalls bewusst (pag. 320, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. März 2018 in E.________ zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeines
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
15. Tatkomponenten
15.1 Objektive Tatschwere
Ad Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts:
Unter diesem Titel ist der Erfolgsunwert der Tat zu beurteilen. Art. 189 Abs. 1 StGB schützt die sexuelle Freiheit, also das Recht, sich für oder gegen sexuelle Handlungen zu entscheiden. Die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin wurde durch die Handlungen des Beschuldigten nicht unerheblich beeinträchtigt. Obwohl auch gravierendere Handlungen vorstellbar sind, ist das mehrfache Einführen eines Fingers in die Vagina der Strafklägerin durch den Beschuldigten als recht einschneidender Eingriff in ihre sexuelle Integrität zu bezeichnen. Insbesondere der Griff an den Hals hat bei ihr Angst und Panik ausgelöst (pag. 15, Z. 78 und Z. 105, pag. 200, Z. 24 f., pag. 311, Z. 35 ff.). Die Strafklägerin hat den Vorfall denn auch nicht vergessen und es gibt immer wieder Momente, wo sie Mühe damit hat und daran erinnert wird (pag. 15, Z. 46 ff., pag. 201, Z. 1 ff., pag. 311, Z. 31 f.). Belastet hat die Strafklägerin offenbar auch, dass der Vorfall mit «J.________» am fraglichen Abend Thema war und der Beschuldigte gleichwohl handelte, was sie als demütigend empfand (pag. 11, Z. 133 ff.). Die Strafklägerin hat den Vorfall denn auch gegenüber ihrem Psychotherapeuten erwähnt und mit ihren Eltern sowie ihrer Freundin darüber gesprochen (pag. 16, Z. 57 f., pag. 201, Z. 20 ff., pag. 313, Z. 33 ff.). Gleichwohl scheint sie eher robust zu sein und mit dem Vorgefallenen umgehen zu können. Die Verletzungen, die die Strafklägerin am 16./17. März 2018 erlitten hat, sind eher marginal (Hautrötung an den Handgelenken, Kratzer am Oberschenkel, Gefühl in der Vagina, es sei «öpis gange», pag. 11, Z. 164 ff.). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gleichwohl nicht zu bagatellisieren.
Ad Verwerflichkeit des Handelns:
Zu beurteilen ist unter diesem Titel der Handlungsunwert der Tat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist das Verhalten des Beschuldigten als eher dreist zu bezeichnen und zeugt von nicht unerheblicher Geringschätzung gegenüber der Strafklägerin, mit welcher er doch seit einiger Zeit in Kontakt stand und auch bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hatte. Offenbar ging es dem Beschuldigten am 16./17. März 2018 einzig um Sex, den er mit einiger Vehemenz anstrebte und durchsetzen wollte. Dies in der Wohnung der Privatklägerin, also einem Ort, an dem man sich im Normalfall sicher und geborgen fühlen darf. Erst die List der Strafklägerin (Bemerkung mit dem Fischgeruch) liess ihn Einhalt gebieten.
Alles in allem ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu qualifizieren und für das objektive Tatverschulden erachtet die Kammer 240 Strafeinheiten als angemessen.
15.2 Subjektive Tatschwere
Ad Willensrichtung und Beweggründe:
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als rein egoistischer Beweggrund zu betrachten ist. Dies wirkt sich indes neutral aus, da diese Umstände deliktsimmanent sind.
Ad Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts:
Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten und klar manifestierten Willen der Strafklägerin fügen können.
Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
15.3 Fazit Tatverschulden
Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer noch als leicht einzustufen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 240 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen (vgl. aber Ziff. 17. hiernach).
16. Täterkomponenten
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, weist der Beschuldigte eine Vorstrafe vom 30. August 2017 auf. Dem entsprechenden Strafregistereintrag liegt ein Strassenverkehrsdelikt und damit eine nicht einschlägige Vorstrafe zugrunde. Bei einer vierjährigen Probezeit innert weniger Monate wieder straffällig zu werden, hätte nach Ansicht der Kammer aber gleichwohl eine Straferhöhung nach sich ziehen sollen. Da die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kann auf weitere Ausführungen hierzu und auf eine Quantifizierung der diesbezüglich angezeigten Erhöhung verzichtet werden. Soweit aus dem vorliegenden Strafregisterauszug ersichtlich, hat sich der Beschuldigte seit der nunmehr zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen (pag. 304). Seine persönlichen Verhältnisse scheinen einigermassen geordnet zu sein. Er hat eigenen Angaben zufolge ein enges Verhältnis zu seiner Familie (pag. 204, Z. 1 f.), ist in einer Beziehung, wohnt mit seiner Partnerin zusammen und ist im Dezember 2020 das zweite Mal Vater geworden, wobei er auch regelmässigen Kontakt zu der älteren Tochter pflegt (pag. 203, Z. 37 f., pag. 316, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte hat Steuerschulden (pag. 29, Z. 25 f., pag. 41, Z. 238 f.) und arbeitet nach wie vor bei der M.________ (pag. 316, Z. 32 f.). Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat er das gesamte Verfahren hindurch abgestritten. Dies ist jedoch sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind damit allerdings nicht vorhanden. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten und es bleibt bei 240 Strafeinheiten.
17. Gesamtfazit
Nach dem Gesagten würde die Kammer eine Strafe von mind. 240 Strafeinheiten als angemessen erachten. Da das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf, ist die Kammer an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 180 Strafeinheiten gebunden.
18. Strafart und Tagessatzhöhe
18.1 Strafart
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.
Es liegen keine Gründe vor, um die vorliegend ausgefällte Strafe als Freiheitsstrafe auszusprechen. Darüber hinaus wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der Beschuldigte ist damit zu einer Geldstrafe zu verurteilen.
18.2 Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte ist gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung zum zweiten Mal Vater geworden und erzielt ein Einkommen von monatlich CHF 4'300.00 (pag. 316, Z. 14 ff.). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden (pag. 40 f., Z. 234 ff.). Der massgebende Tagessatz ist aufgrund dieser Umstände auf CHF 70.00 festzusetzen bzw. zu reduzieren.
19. Vollzug der Strafe
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1., BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. (Heimgartner, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 7 ff. zu Art. 42 StGB).
Auch bezüglich der Frage des Vollzugs der Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, in einer stabilen Wohnsituation lebt, berufstätig ist und – soweit aus den Akten ersichtlich – über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt. Zwar streitet der Beschuldigte bis heute ein Fehlverhalten ab und es fehlt ihm an Einsicht, dennoch ist davon auszugehen, dass ihn dieses Verfahren und seine Folgen sensibilisiert haben. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.
20. Verbindungsbusse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und
S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein «Denkzettel» verpasst werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Die Kammer hält im vorliegenden Fall die Ausfällung einer Verbindungsstrafe für angemessen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Diese ist vorliegend auf CHF 2’520.00 (36 Strafeinheiten à CHF 70.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Widerrufsverfahren
21. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Widerrufsverfahrens kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 266).
22. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen zum Widerruf. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte hat jedoch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren zu tragen.
Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden.
VI. Landesverweisung
23. Die Vorinstanz hat auch die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung korrekt wiedergegeben und in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) auf eine entsprechende Anordnung der Landesverweisung verzichtet (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 265 f.). Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Landesverweisung. Da diese nicht ausgesprochen wird, ist sie auch nicht im Urteilsdispositiv aufzuführen.
VII. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Er hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 4'170.00, zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.
25. (Amtliche) Entschädigungen
25.1 Allgemeine Ausführungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 18 ff. zu Art. 433 StPO).
25.2 In erster Instanz
Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 28. April 2020 (pag. 221 ff.) ein amtliches Honorar für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 4'556.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Für ein Rückkommen auf die ausgewiesenen Aufwände besteht kein Anlass. Diese werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 228]). Kopien werden gemäss Ziff. 3.3. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) allerdings mit lediglich CHF 0.40 entschädigt, nicht mit CHF 0.50. Damit belaufen sich die anzurechnenden Auslagen auf total CHF 100.80. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 4'541.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zu seinem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'108.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Vorliegend wurde der Beschuldigte verurteilt, weshalb die Strafklägerin im Strafpunkt obsiegt. Ihr sind demnach die gemäss Kostennote vom 28. April 2020 geltend gemachten Aufwendungen von CHF 5‘018.80 (vgl. pag. 218 f.) durch den Beschuldigten zu erstatten.
25.3 In oberer Instanz
Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 18./19. März 2021 (pag. 330 ff.) geltend gemachte Aufwand von 18.75 Stunden ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung um zwei Stunden zu kürzen (1 Stunde für die Dauer der Berufungsverhandlung und 1 Stunde für die ausgewiesene Teilnahme an der Urteilseröffnung). Darüber hinaus hat betreffend Redaktion der Berufungserklärung eine Kürzung um eine Stunde zu erfolgen, da der diesbezüglich geltend gemachte Gesamtaufwand mit Blick auf das mündliche Berufungsverfahren und Abhaltung des Schlussvortrags leicht überhöht erscheint (vgl. auch Verfügung vom 29. Juni 2020, pag. 279 ff.). Insgesamt scheint der Kammer eine Kürzung des in der Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwands um drei Stunden auf 15.75 Stunden gerechtfertigt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 3'484.10 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MwSt.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zu seinem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, weshalb er der Strafklägerin eine Entschädigung auszurichten hat. Rechtsanwalt G.________ macht gemäss Honorarnote vom 17. März 2021 (pag. 335) einen Aufwand von insgesamt 12.3 Stunden geltend. Zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung ist der geltend gemachte Aufwand um rund 3.3 Stunden zu kürzen (3 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und rund 0.3 Stunden für die ausgewiesene Urteilseröffnung). Ansonsten erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Vertretung der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren angemessen. Der Beschuldigte hat der Strafklägerin demnach eine Entschädigung von CHF 2'100.40 (inkl. Auslagen) auszurichten.
VIII. Verfügungen
26. Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Nötigung, begangen am 16./17. März 2018 in E.________ z.N. von C.________
und in Anwendung der
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 189 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total
CHF 10’080.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'520.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'170.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5'018.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Strafklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2'100.40 (inkl. Auslagen) an die Strafklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
30. August 2017 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'541.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'108.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'484.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 19. März 2021
(Ausfertigung: 17. Mai 2021)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 252
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_1149/2014
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
6B_254/2018
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF