Lexipedia

Entscheid

SK 2020 259

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

23. Februar 2022Deutsch151 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 13. Februar 2020 folgendes Urteil (pag. 4135 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

Du canton de Berne

1re Cchambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 259

Bern, 7. Mai 2021

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Obergerichtssuppleantin Meyes

Gerichtsschreiberin López

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

Strafklägerin 1

und

D.________

Strafkläger 2

und

E.________

Strafklägerin 3

und

F.________

Strafkläger 4

und

G.________

Strafklägerin 5

und

H.________

Strafkläger 6

und

I.________

Strafklägerin 7

und

J.________

Strafklägerin 8

und

K.________

Strafkläger 9

und

L.________

Strafkläger 10

und

X.________

Strafklägerin 11

und

M.________

Strafkläger 12

und

N.________

Strafklägerin 13

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug sowie Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. Februar 2020 (PEN 19 180)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 13. Februar 2020 folgendes Urteil (pag. 4135 ff.):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen

1.1. in der Zeit von 11.08.2017 bis 20.10.2017 in 3366 Y.________, z.N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 10‘268.30); sowie

1.2. in der Zeit von 11.05.2018 bis 05.11.2018 in 4539 Z.________, z.N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16‘753.30);

2. des Betrugs, begangen am 03./04.07.2017 in 3366 Y.________, z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 5‘000.00).

Erwägungen

II.

Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30.06.2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 12.06.2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

III.

A.________ wird

in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen (gemäss Ziff. II hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 237 Tagen wird im Umfang von 237 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 34‘344.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘844.00.

3.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 44.00 (Auslagen Hauptverhandlung) an die Strafklägerin N.________.

IV.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘992.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘541.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat,

1.1. der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden;

1.2. dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.3. dem Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 160.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.4. der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von CHF 100.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.5. der Zivilklägerin Q.________ einen Betrag von CHF 200.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.6. dem Zivilkläger R.________ einen Betrag von CHF 690.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.7. dem Straf- und Zivilkläger F.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.8. der Straf- und Zivilklägerin G.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.9. der Zivilklägerin S.________ einen Betrag von CHF 159.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.10. dem Zivilkläger T.________ einen Betrag von CHF 120.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.11. dem Straf- und Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 600.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.12. dem Zivilkläger U.________ einen Betrag von CHF 150.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.13. dem Zivilkläger V.________ einen Betrag von CHF 220.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.14. der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 181.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.15. der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 350.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.16. dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 225.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.17. dem Zivilkläger W.________ einen Betrag von CHF 300.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.18. der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 700.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.19. der Zivilklägerin X.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.20. dem Straf- und Zivilkläger O.________

2. Soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) werden die Zivilklagen abgewiesen.

3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen.

VI.

Weiter wird beschlossen:

1. A.________ wird in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird vorerst auf 6 Monate, d.h. bis 12. August 2020, befristet (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 226 f. StPO).

2. Mit Blick auf die Betreuung des Sohnes der Beschuldigten wird die KESB Oberaargau über die Anordnung der Sicherheitshaft benachrichtigt (Art. 274 Abs. 3 StPO).

3. Die KESB Oberaargau wird zudem mit Blick auf eine allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Beschuldigte in finanziellen Belangen eingeladen, die Strafakten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten, zu edieren (Art. 75 Abs. 2 StPO).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 568438 90) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5. Schriftlich zu eröffnen:

- den Parteien

Schriftlich mitzuteilen:

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)

- dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD, vorab per Fax)

- der KESB Oberaargau (vorab per Fax)

- dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin CJ.________, infolge Widerrufs des mit Urteil WSG 14 7 vom 13.08.2014 gewährten teilbedingten Vollzugs (nach Eintritt der Rechtskraft, unter Rücksendung der edierten Akten)

2. Berufung

Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Januar 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 4191).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Juni 2020 (pag. 4327 ff.) und wurde der Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (pag. 4381 f.) am 19. Juni 2020 (pag. 4387) zugestellt.

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 (pag. 4389 ff.) focht die Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, «namentlich in Bezug auf die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. I/1.) und des Betrugs (Urteilsdispositiv Ziff. I/2.), des Widerrufs und der Rückversetzung in den Strafvollzug (Urteilsdispositiv Ziff. II), der Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. III/1.), der Auferlegung der Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. III/2.) und einer Parteientschädigung an N.________ (Urteilsdispositiv Ziff. III/3) (pag. 4390). Die Verteidigung der Beschuldigten stellte in der Sache folgende Anträge (pag. 4390 ff.):

1. In Abänderung der Ziff. I/1. des Urteilsdispositivs sei das Verfahren in den Fällen von Ziff. 1.1, 1.2., 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.18, 1.20, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.27, 1.33, 1.34, 1.42, 1.50, 1.54, 1.63, 1.64, 1.69, 1.71, 1.72, 1.73, 1.74, 1.76, 1.77, 1.78, 1.83, 1.85, 1.86, 1.87, 1.90, 1.96, 1.97, 1.98, 1.101, 1.102 und 1.103 der Anklageschrift mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen

sowie

sei die Berufungsführerin in den Fällen von Ziff. 1.3 bis 1.6., 1.13, 1.15, 1.16, 1.17, 1.19, 1.28, bis 1.32, 1.35 bis 1.41, 1.43 bis 1.49, 1.51 bis 1.53, 1.55 bis 1.62, 1.65, bis 1.68, 1.70, 1.75, 1.79 bis 1.82, 1.84, 1.88, 1.89, 1.91 bis 1.95, 1.99, 1.100, 1.104 der Anklageschrift freizusprechen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen.

2. In Abänderung von Ziff. I/2. des Urteilsdispositivs sei die Berufungsführerin freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs (Ziff. I/2.).

3. In Abänderung von Ziff. II des Urteilsdispositivs sei auf einen Widerruf des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug bezüglich der Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmevollzug vom 12. Juni 2017 zu verzichten.

4. In Abänderung von Ziff. III/1. sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.

5. In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. des Urteilsdispositivs seien die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung an N.________ dem Staat aufzuerlegen.

6. In Abänderung von Ziff. VI/1. sei die Berufungsführerin aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Eventualiter

7. In Abänderung der Ziff. I/1. des Urteilsdispositivs sei das Verfahren in den Fällen von Ziff. 1.1, 1.2., 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 1.12, 1.14, 1.18, 1.20, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26, 1.27, 1.33, 1.34, 1.42, 1.50, 1.54, 1.63, 1.64, 1.69, 1.71, 1.72, 1.73, 1.74, 1.76, 1.77, 1.78, 1.83, 1.85, 1.86, 1.87, 1.90, 1.96, 1.97, 1.98, 1.101, 1.102 und 1.103 der Anklageschrift mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags einzustellen

sowie

sei die Berufungsführerin in den Fällen von Ziff. 1.3 bis 1.6., 1.13, 1.15, 1.16, 1.17, 1.19, 1.28, bis 1.32, 1.35 bis 1.41, 1.43 bis 1.49, 1.51 bis 1.53, 1.55 bis 1.62, 1.65, bis 1.68, 1.70, 1.75, 1.79 bis 1.82, 1.84, 1.88, 1.89, 1.91 bis 1.95, 1.99, 1.100, 1.104 der Anklageschrift von der gewerbsmässigen und mehrfachen Begehung des Betrugs freizusprechen.

8. In Abänderung von Ziff. III/1. sei die angeordnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten entsprechend herabzusetzen.

9. In Abänderung von Ziff. III/2. und Ziff. III/3. seien die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung an N.________ entsprechend verhältnismässig auf den Staat bzw. die Berufungsführerin zu verlegen.

Subeventualiter

10. In Abänderung von Ziff. III/1. sei die angeordnete Freiheitsstrafe von 30 Monaten angemessen herabzusetzen und es sei der Berufungsführerin für die ausgestandene Untersuchungshaft, die anschliessend an die Hauptverhandlung vor erster Instanz verfügte Sicherheitshaft sowie die weitere durch das Verfahren hervorgerufene Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juli 2020 (pag. 4409 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2020 (pag.4432 f.) einerseits mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. Andererseits wurde Anschlussberufung erhoben mit folgenden Anträgen:

1. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären

1.1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen

1.1.1. in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 in Y.________ z. N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 10'268.30); sowie

1.1.2. in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 in Z.________ z. N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16’753.30);

1.2. des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 in Y.________, z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 5’000.00).

2. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

3. Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.

4. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Gestützt auf die Verfügung vom 7. August 2020 (pag. 4444 ff.) erklärte die Beschuldigte mit Schreiben vom 27. August 2020 (pag. 4454), dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde.

3. Gang des oberinstanzlichen Verfahrens inkl. Verlängerung und Entlassung aus der Sicherheitshaft

Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (pag. 4199) stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (pag. 4233) wies der Vorsitzende der Vorinstanz den entsprechenden Antrag der Beschuldigten ab (pag. 4234). Weiter wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020 (pag. 4298 ff.) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschuldigten vom 19. Mai 2020 abgewiesen (pag. 4304).

Die Verfahrensleitung verfügte am 14. Juli 2020 den Verbleib der Beschuldigten in Sicherheitshaft (pag. 25 ff. der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft SK 20 276). Dagegen führte die Beschuldigte erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht: Mit Urteil 1B_406/2020 vom 28. August 2020 (pag. 73 ff. der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft) hob das Bundesgericht die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Verfahrensleiter zurück (pag. 91 der Akten betreffend Verlängerung Sicherheitshaft).

Daraufhin wurde das Verfahren betreffend Verlängerung Sicherheitshaft (SK 20 389) mit Verfügung vom 2. September 2020 wieder aufgenommen (pag. 95 f.) und den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Mit Haftentscheid vom 15. September 2020 wurde die Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 147 der Akten betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft).

Nachdem gestützt auf die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (pag. 4474 ff.) keine Einwände vorgebracht worden sind, wurde mit Beschluss vom 12. November 2020 u.a. Folgendes erkannt (pag. 4511 ff.):

1. […]

2. Es wird festgestellt, dass Ziff. V (Zivilpunkt) des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als:

die Beschuldigte/Berufungsführerin anerkannt hat:

1.1. der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden;

1.2. dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.3. dem Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 160.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.4. der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von CHF 100.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.5. der Zivilklägerin Q.________ einen Betrag von CHF 200.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.6. dem Zivilkläger R.________ einen Betrag von CHF 690.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.7. dem Straf- und Zivilkläger F.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.8. der Straf- und Zivilklägerin G.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.9. der Zivilklägerin S.________ einen Betrag von CHF 159.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.10. dem Zivilkläger T.________ einen Betrag von CHF 120.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.11. dem Straf- und Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 600.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.12. dem Zivilkläger U.________ einen Betrag von CHF 150.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.13. dem Zivilkläger V.________ einen Betrag von CHF 220.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.14. der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 181.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.15. der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 350.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.16. dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 225.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.17. dem Zivilkläger W.________ einen Betrag von CHF 300.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.18. der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 700.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.19. der Zivilklägerin X.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.20. dem Straf- und Zivilkläger O.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

soweit weitergehend (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) die Zivilklagen abgewiesen wurden;

für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen wurden.

Die neun Zivilklägerinnen und Zivilkläger werden aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (ohne Kostenfolgen zu ihren Lasten).

Die bisherigen Straf- und Zivilklägerinnen und -kläger werden bloss noch als Strafklägerinnen und -kläger im Verfahren belassen.

f. […]

4. Beweisergänzungen

Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 stellte Rechtsanwältin B.________ folgende Beweisanträge (pag. 4392):

1. Es sei das Lohnblatt 2017 und die Lohnabrechnungen Oktober 2017, Dezember 2017, April 2018 und August 2018 zu den Akten zu erkennen.

2. Es sei der Betreibungsregisterauszug vom 15. Juni 2020 zu den Akten zu erkennen.

Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen, wurden die Beweisanträge gutgeheissen und die eingereichten Unterlagen (Lohnblatt 2017; Lohnabrechnungen 10/2017, 12/2017, 04/2018 und 08/2018; Betreibungsregisterauszug vom 15. Juni 2020) zu den Akten erkannt (pag. 4444 ff.).

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. April 2021 [pag. 4557 ff.]), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 7. April 2021 [pag. 4562 ff.]) inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (einschliesslich Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2021) sowie ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Bern vom 24. Dezember 2020 (bis Entlassung vom 15. September 2020; pag. 4528) über die Beschuldigte eingeholt.

Überdies wurden mit Verfügung vom 30. April 2021 die von der Verteidigung mit Eingabe vom 29. April 2021 eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2020, Lohnabrechnungen und Lohnausweis vom November 2020 bis April 2021; pag. 4562 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 4573 ff.).

Schliesslich wurde die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen.

5. Anträge der Parteien

5.1. der Beschuldigten

Die Verteidigung verwies oberinstanzlich in ihrem Parteivortrag (pag. 4591) auf die bereits eingereichten Anträge respektive auf die Berufungserklärung vom 30. Juni 2020 (pag. 4390 ff.). Infolge der Entlassung der Beschuldigten aus der Sicherheitshaft entfalle aber Ziff. 6 ihrer Anträge. Im Weiteren bezifferte sie mit Verweis auf Ziff. 4 der Berufungserklärung die Genugtuungssumme auf CHF 46'300.00.

5.2. der Generalstaatsanwaltschaft

Die oberinstanzlich eingereichten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 4604; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären

1. des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen

1.1 in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 in Y.________ z. N. von 37 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 10'268.30); sowie

1.2. in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 in Z.________ z. N. von 67 Geschädigten (Gesamtdeliktsbetrag CHF 16’753.30);

2. des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 in Y.________, z. N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 5’000.00).

II.

Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

Bezüglich der mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug von 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von zwei Monaten und einem Tag Freiheitsstrafe sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.

III.

A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Ihr seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

5.3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil zufolge des Umfangs der Berufung durch die Beschuldigte gesamthaft (mit Ausnahme des Zivilpunktes [Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteildispositivs]) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

5.4. Anklagegrundsatz

Die Verteidigung rügte erstinstanzlich die Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die gewerbsmässige Begehung im angeklagten Sachverhalt nicht genügend umschrieben worden sei (pag. 4095). Im oberinstanzlichen Parteivortrag unterblieben hierzu weitere Ausführungen.

Die Kammer verweist sowohl hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz als auch hinsichtlich der konkreten Subsumtion vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen (pag. 4333 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer stellt ergänzend und präzisierend fest, dass die Anklageschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Tatbestandselemente der Gewerbsmässigkeit, insbesondere die Zeit, die Mittel und die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie die erzielten Einkünfte rechtsgenügend umschreibt (Urteile BGer 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2; 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1). Wie die Vor-instanz zutreffend festhielt, ist es nicht erforderlich, dass die Anklageschrift explizit ausführt, dass die durch die deliktischen Handlungen erzielten Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dies würde nämlich die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift im vorliegenden Fall sprengen. Im Weiteren war der Beschuldigten stets auch klar, dass ihr die berufsmässige Begehung vorgeworfen wurde respektive wird, zumal sie auch früher bei identischem Tatvorgehen bereits wegen gewerbsmässigen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist (pag. 4333 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen kann diesbezüglich zudem auf das Bundesgerichtsurteil 6B_767/2019 E. 1.3. vom 7. April 2020 verwiesen werden. Dort hielt das Bundesgericht fest: «Die Anklageschrift listet detailliert auf, an welchen Tagen und an welchem Ort B.A.________ oder dessen Kurier C.________ vom Geschädigten welchen Betrag erhielt (S. 10 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Anklageschrift diesbezüglich keine Angaben enthalte. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, an den Geldübergaben persönlich teilgenommen zu haben, weshalb die Anklageschrift sich hierzu nicht äussern musste. Die Anwesenheit allfälliger Dritter anlässlich der Geldübergaben oder eine mögliche Opfermitverantwortung sind keine Verhaltensweisen, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden und geeignet wären, den Tatbestand des Betrugs zu begründen. Entsprechend waren auch diese Umstände nicht in der Anklageschrift aufzuführen. Schliesslich enthält die Anklageschrift eine Beschreibung der Pfarrer B.________ erzählten Lügen (S. 8 ff.) sowie der Verwendung der erlangten Gelder (S. 13). Damit sind sämtliche Umstände, die zur Beurteilung der Arglist sowie der Gewerbsmässigkeit von Bedeutung sind, hinreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der in der Anklage beschriebenen Täuschungen wissen, wessen er angeklagt war. Eine genaue Zuordnung der verschiedenen Lügen zu den einzelnen Zahlungen war deshalb nicht erforderlich. Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist unbegründet.». Auch aus diesem Entscheid folgt, dass vorliegend die Anklageschrift den rechtlichen Anforderungen zweifelsohne genügt. Im Übrigen ergibt sich allein aus den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten im Deliktszeitraum (Lohnbelege, Betreibungsregisterauszug, etc.) sowie den detaillierten Ausführungen im Parteivortrag, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.

5.5. Strafantragserfordernis?

Die Verteidigung beantragte sowohl erst- wie auch oberinstanzlich bezüglich den untenstehend aufgeführten 44 Anklagepunkten des Internetbetrugs die Einstellung des Verfahrens mangels gültiger Strafanträge (pag. 4094, 4390 ff.). Die Strafanträge seien entweder verspätet erfolgt, zurückgezogen oder es sei von Anfang an darauf verzichtet worden (vgl. untenstehende Zusammenstellung). Die Verteidigung führte aus, dass der Deliktsbetrag in diesen Fällen weniger als CHF 300.00 betragen habe und demnach geringfügige Vermögensdelikte vorliegen würden, deren strafrechtliche Verfolgung zwingend eines gültigen Strafantrags bedürften (Art. 172ter StGB, pag. 4586 f.).

Im Einzelnen wurde erstinstanzlich folgende Zusammenstellung der Verteidigung zu den Akten genommen (pag. 4094, 4121 ff.):

Ziff. 1.1 AA.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 275)

Ziff. 1.2 AB.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 283)

Ziff. 1.7 Der von AC.________ geltend gemacht Tatzeitpunkt ist der 23. August 2017. AC.________ hat im Befragungsbogen der Polizei angegeben, er habe die Verkäuferin mehrfach per E-Mail kontaktiert und Geld auf das Postfinancekonto der Verkäuferin überwiesen. Er sei immer wieder vertröstet worden. Mangels anderer Erkenntnisse (der E-Mail-Verkehr ist nicht in den Akten) ist davon auszugehen, dass AC.________ die Person der Täterin bereits im Tatzeitpunkt bekannt war, sie mithin nicht unter falschem Namen agierte. Die Einreichung eines Strafantrags am 16.3.18 erfolgte demnach verspätet (pag. 385).

Ziff. 1.8 AD.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 392)

Ziff. 1.9 AE.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 406).

Ziff. 1.10 Dem E-Mail-Verkehr in den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte Herrn M.________ ihren Namen, ihren Wohnort sowie die IBAN ihres Postfinancekontos am 7.10.2017 bekannt gegeben hat (pag. 415). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte damit zu spät.

Ziff. 1.11 Die Beschuldigte hat AF.________ am 8. Oktober 2017 ihren Namen, ihren Wohnort und ihre IBAN-Nummer bekannt gegeben (pag. 424). Der Strafantrag am 14. März 2018 erfolgte verspätet.

Ziff. 1.12 Die Beschuldigte gab AG.________ am 7. Oktober 2017 ihren Namen, ihren Wohnort und ihre IBAN-Nummer bekannt (pag. 436). Der Strafantrag am 2. März 2018 erfolgte zu spät.

Ziff. 1.14 Ebenso verhielt es sich im Fall von AH.________. Die Beschuldigte gab ihm Name, Wohnort und IBAN bereits im Tatzeitpunkt (Oktober 2017) bekannt. Er betrieb die Beschuldigte zudem am 19. Januar 2018 (pag. 484). Die Beschuldigte war ihm demnach zweifelsfrei bekannt und der Strafantrag am 2. März 2018 erfolgte zu spät.

Ziff. 1.18 AI.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 551).

Ziff. 1.20 AJ.________ waren Name, Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten seit 19. Oktober 2017 bekannt (pag. 594). Der Strafantrag am 13.3.18 erfolgte verspätet (pag. 592).

Ziff. 1.21 Auch im Fall von AK.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor, weil der Geschädigte das Geld zurückerhalten hat (pag. 604).

Ziff. 1.22 AL.________ war bei Überweisung des Geldes am 7.9.17 ebenfalls in Kenntnis von Name, Wohnadresse und IBAN-Nr. (pag. 614). Er hat aufgrund der ihm bekannten Angaben auch die Betreibung eingeleitet (pag. 610). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte zu spät.

Ziff. 1.23 AM.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Adresse, Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 634). Der Strafantrag am 23.3.18 erfolgte zu spät.

Ziff. 1.24 AN.________ war am 6.9.17 in Besitz von Name, Strasse und Wohnort und IBAN-Nr. der Beschuldigten (pag. 648). Der Strafantrag erfolgte am 16.3.18 verspätet.

Ziff. 1.25 Bei AO.________ ist der Mail-Verkehr unvollständig. Es ist in Analogie zu den übrigen Fällen jedoch davon auszugehen, dass auch sie anlässlich der Überweisung Name, Adresse und IBAN-Nr. der Beschuldigten kannte. Auch hier erfolgte der Strafantrag zu spät (pag. 657).

Ziff. 1.26 Bei R.________ liegt kein Strafantrag vor (pag. 666).

Ziff. 1.27 AP.________ war am 11.9.17 in Kenntnis von Name, Strasse, Wohnort und IBAN-Nr. (pag. 678). Der Strafantrag erfolgte zu spät (pag. 673).

Ziff. 1.33 Nach demselben Muster dürfte der Fall von AQ.________ abgelaufen sein. Der E-Mail-Verkehr fehlt. Der Strafantrag erfolgte erst im März 2018 und damit mit Sicherheit zu spät.

Ziff. 1.34 AR.________ kannte vollständige Adresse und IBAN seit dem 2.10.17 (pag. 755). Der Strafantrag am 3.3.18 erfolgte zu spät (pag. 753).

Ziff. 1.42 Im Fall von AS.________ fehlt ein gültiger Strafantrag (pag. 949).

Ziff. 1.50 Im Fall von AT.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1181).

Ziff. 1.54 Im Fall von N.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (der Antrag auf pag. 1298 ist nicht datiert, derjenige auf pag. 1299 ist verspätet).

Ziff. 1.63 Im Fall von AU.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1575).

Ziff. 1.64 Im Fall von K.________ findet sich kein gültiger Strafantrag in den Akten.

Ziff. 1.69 Der Strafantrag von AV.________ ist zu spät erfolgt (pag. 1839).

Ziff. 1.71 Im Fall von AW.________ ist kein gültiger Strafantrag vorhanden (pag. 1874).

Ziff. 1.72 Im Fall von AX.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1885).

Ziff. 1.73 Im Fall von AY.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1915).

Ziff. 1.74 Der Strafantrag von AZ.________ ist zu spät erfolgt (pag. 1932).

Ziff. 1.76 Der Strafantrag von BA.________ ist zu spät erfolgt (pag 1954).

Ziff. 1.77 BB.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 1966).

Ziff. 1.78 Im Fall von BC.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 1979).

Ziff. 1.83 Im Fall von BD.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2037).

Ziff. 1.85 Der Strafantrag von BE.________ erfolgte verspätet (pag. 2059).

Ziff. 1.86 Im Fall von BF.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2071).

Ziff. 1.87 Im Fall von BG.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2080).

Ziff. 1.90 Im Fall von BH.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2122).

Ziff. 1.96 Im Fall von BI.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2223).

Ziff. 1.97 Im Fall von BJ.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2240).

Ziff. 1.98 BK.________ hat ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet (pag. 2250).

Ziff. 1.101 Im Fall von BL.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2342.6).

Ziff. 1.102 Im Fall von BM.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor.

Ziff. 1.103 Im Fall von BN.________ liegt kein gültiger Strafantrag vor (pag. 2342.34).

Die Kammer stellt fest, dass die im Berufungsverfahren wortwörtlich gleich lautenden sachverhaltlichen Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die Frage des Strafantrags korrekt sind. Zur Diskussion steht demgemäss einzig die Frage, ob es sich bei diesen angeklagten Teilsachverhalten von weniger als CHF 300.00 in rechtlicher Hinsicht überhaupt um Antragsdelikte handelt.

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (pag. 4333, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass das Bundesgericht die Grenze für den objektiv geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt habe (BSK StGB II-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter N 29). Entscheidend für die Privilegierung sei zudem nicht der Taterfolg, sondern der Vorsatz des Täters, welcher sich auf einen Schaden von weniger als CHF 300.00 gerichtet haben müsse (BSK StGB II-Weissenberge, a.a.O., Art. 144 N 108). Die Vorinstanz erläuterte mit Verweis auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 172ter StGB bei Delikten ausgeschlossen sei, die durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit qualifiziert würden. Dazu gehöre auch der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (BSK StGB II-Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 11). Dies werde damit begründet, dass sich der Wille bei der qualifizierten Begehungsform eben nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert richte, sondern auf ein Erwerbs- bzw. zumindest Nebenerwerbseinkommen im Sinne eines namhaften Beitrags an die Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Infolge Vorliegens einer gewerbsmässigen Deliktsbegehung finde Art. 172ter StGB demnach im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Die Kammer stützt sich vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vor-

instanz ab. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass mit dem Argument der Gewerbsmässigkeit grundsätzlich auch Folgendes einhergeht:

Eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer Summierung der Deliktsbeträge setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein «andauerndes pflichtwidriges Verhalten» voraus, die Gleichartigkeit der Begehungsweise und die Beeinträchtigung desselben Rechtsguts (BGE 127 IV 56 f.). In BGE 6B_472/2011 E. 13 vom 14. Mai 2012 hielt das Bundesgericht sodann fest, dass keine Addition der einzelnen geringfügigen Deliktsbeträge erfolgen dürfe, wenn die Taten in grösseren Zeitabschnitten verübt wurden. Mit BGE 131 IV 83 ff. wurde die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben. Die Addition ist aber gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen und von einem Gesamtvorsatz getragen werden (vgl. bspw. BGE 6S.531/2000 E. 2a vom 27. Dezember 2000; zum Ganzen: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, 3. Aufl. 2017, Art. 172ter N 3).

Die Kammer stellt fest, dass die erste Deliktsserie gut zwei Monate und die zweite Deliktsserie – nach einem Unterbruch von sieben Monaten – knapp sechs Monate dauerte. Die Beschuldigte konnte vorliegend den Unterbruch zwischen diesen zwei Deliktsserien von sieben Monaten nicht wirklich erklären (vgl. pag. 2465 Z. 676 ff., pag. 2486 Z. 326 ff.). Die Vorinstanz vermutete, dass die Beschuldigte in der ersten Deliktsphase wahrscheinlich deshalb von ihrem Tun abgelassen habe, da Anzeigen eingegangen seien und Aussicht auf Electronic Monitoring bestanden habe (pag. 4355, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der zweiten Deliktsphase wurde sie sodann erst durch die Verhaftung gestoppt.

Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte die gesamthaft 106 deliktischen Einzelhandlungen in zwei Phasen über insgesamt gut acht Monate beging. In der ersten Deliktsphase (11. August 2017 bis Oktober 2017, ausmachend 70 Tage) wurde die Beschuldigte 35 Mal bzw. durchschnittlich jeden zweiten Tag straffällig. In der zweiten Phase (11. Mai 2018 bis 5. November 2018, ausmachend 178 Tage) summierte sich ihre Straffälligkeit auf 65 Fälle, womit sie durchschnittlich alle 2.7 Tage eine Straftat beging. Infolge des unerklärlichen Unterbruchs von sieben Monaten geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Beschuldigte mit Beginn der zweiten Deliktsphase einen neuen Tatentschluss gefasst hat (pag. 4355 f., S. 29 f. des erstinstanzlichen Urteils). Dementsprechend liegt ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der ersten Deliktsphase und ein weiterer Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der zweiten Deliktsphase vor. Infolge Vorliegens zweier Tatentschlüsse handelt es sich damit um eine sogenannte Tatmehrheit (vgl. Erw. III. 14.1.8 nachfolgend). Dementsprechend sind die Deliktsbeträge in der ersten und zweiten Phase je getrennt voneinander zu addieren.

Die Kammer hält zusammenfassend fest, dass für die Anwendung von Art. 172ter StGB aus zwei Gründen vorliegend kein Raum bleibt: Einerseits handelt es sich um eine – im rechtlichen Teil zu begründende – (mehrfache) gewerbsmässige Deliktsbegehung, bei welcher gestützt auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung Art. 172ter StGB keine Anwendung findet, da sich der Wille bei der deliktischen Tätigkeit eben gerade nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert richtet. Andererseits werden die Deliktsbeträge sowohl in der ersten als auch in der zweiten Deliktsphase je untereinander addiert, weil ein Gesamtvorsatz betreffend die Delikte in der jeweiligen Phase vorliegt. Eine getrennte Addition der Deliktsbeträge erfolgt wegen Vorliegens zweier Tatentschlüsse respektive wegen Vorliegens einer Tatmehrheit. In der ersten als auch in der zweiten Phase resultiert damit ein Deliktsbetrag weit über CHF 300.00.

Da vorliegend in den von der Verteidigung aufgeführten 44 Fälle demnach keine geringfügigen Vermögensdelikte vorliegen, entfällt auch das Strafantragserfordernis.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorbemerkungen

Die Kammer erachtet es in Anbetracht der gesamten Umstände als dienlich, im Rahmen der Beweiswürdigung vorweg einige Ausführungen zur Person der Beschuldigten vorzunehmen:

Aus dem Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag. 4557 ff.) ergibt sich, dass die Beschuldigte seit der ersten Verurteilung vom 30. Juni 2014 sieben weitere Male wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung, [gewerbsmässiger] Betrug) verurteilt worden ist, letztmals am 30. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft CN.________. Mit Ausnahme des Urteils vom 30. Juni 2014 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten; Gegenstand des Widerrufsverfahrens bezüglich 18 Monaten) und des Strafbefehls vom 20. Juli 2015 der Staatsanwaltschaft CN.________ (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; Gegenstand des Rückversetzungsverfahrens bezüglich des Strafrest von zwei Monaten und einem Tag) wurde die Beschuldigte jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

Zur Person der Beschuldigten und deren Lebensgeschichte sind interessant und aufschlussreich einerseits die Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbegründung des Wirtschaftsstrafgerichts betreffend Urteil vom 30. Juni 2014 (Akten WSG 14 7, pag. 3313 ff.) und andererseits das forensisch-psychiatrische Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144 ff., insb. die Zusammenfassung unter Ziff. 1.3 «Ärztliche Berichte / Therapieberichte / Vorgutachten» [pag. 3165 ff.]).

Am 24. August 2015 trat die Beschuldigte ihre Strafe an. Am 31. August 2015 konnte sie in die JVA Hindelbank eintreten. Per 29. September 2016 fand der Übertritt in die Aussenwohngruppe CP.________ statt. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigten die Progressionsstufe des Electronic Monitorings (Backdoor-Variante) gewährt; ausserdem musste sie die ambulante Therapie, welche während des Strafvollzugs mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 angeordnet wurde, beim Psychiatrischen Dienst Regionalspital Emmental in Burgdorf weiterführen. Die letzte Sitzung datiert auf den 3. Juli 2018. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde die Beschuldigte per 24. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Strafrest betrug zwei Monate und einen Tag, und die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt, dies unter Anordnung von Bewährungshilfe, verbunden mit der Weisung, sich während der Dauer der Probezeit der vorerwähnten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (vgl. zum Ganzen: pag. 3387 ff. sowie Vollzugsakten).

7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

1. Ziff. I.1 der Anklageschrift

Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 (pag. 3878 ff.) Betrug, gewerbsmässig, evtl. mehrfach gewerbsmässig begangen in der Zeit ab sicher 11. August 2017 bis 5. November 2018 im Deliktsbetrag von mindestens CHF 27'021.60 (Anklageschrift Ziff. 1.1), einzeln aufgelistet in 104 Ziffern mit Einzeldeliktsbeträgen bis maximal CHF 700.00 (Anklageschrift Ziff. 1.1.88), vorgeworfen. Dabei handelt es sich um insgesamt 103 Geschädigte (R.________ wurde zwei Mal geschädigt [je einzeln angeklagt in Anklageschrift Ziff. 1.1.26 und 1.1.30]) bei insgesamt 106 deliktischen Einzelhandlungen/Verkäufen (M.________ wurde drei Mal geschädigt [drei Teilsachverhalte in Anklageschrift Ziff. 1.1.10]).

Die Beschuldigte soll auf der Internetplattform «tutti.ch» sowie in zwei Fällen auf «anibis.ch» (Anklageschrift Ziff. 1.1.41 und 1.1.80) mehrere Benutzerkonti mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen unterhalten haben, über welche sie berufsmässig diverse Waren zum Verkauf angeboten habe, die sie aber nicht besessen habe. Auch nachdem die Käufer den Kaufpreis auf das von der Beschuldigten angegebene Konto überwiesen hätten, habe sie die Waren trotz Vorauszahlung nicht geliefert. Die Beschuldigte sei nachher teilweise nicht mehr erreichbar gewesen, habe auf Kontaktversuche nicht reagiert oder durch Vertröstungs- und Hinhaltemails den falschen Eindruck erweckt, sie werde die Ware – wenn auch verspätet – noch liefern. In einigen wenigen Fällen (total 10) habe die Beschuldigte, wenn die Geschädigten hartnäckig gewesen seien und/oder mit rechtlichen Schritten gedroht hätten, die von diesen erhaltenen Geldbeträge zurückerstattet (Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.18, 1.1.21, 1.1.38 und 1.1.77). Die Beschuldigte habe die Käufer arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. habe den Käufern vorgespiegelt, sie sei im Besitze der jeweils angebotenen Waren bzw. sie werde diese liefern, und sie habe diese so zu Vorauszahlungen veranlasst. Sie habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, so namentlich um mit dem erbeuteten Geld offene Rechnungen/Schulden begleichen zu können resp. Geld zu generieren, um damit ins Casino zu gehen, in der Hoffnung, mittels Glückspiels einen grossen Gewinn zu erzielen, um so die offenen Rechnungen/Schulden bezahlen zu können sowie ihre Spielleidenschaft zu finanzieren.

Diese als gewerbsmässig, evtl. mehrfach gewerbsmässig aufgelisteten Betrüge in den 104 Ziffern der Anklageschrift lassen sich in zwei Phasen aufteilen,

eine erste Phase in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 mit 37 geschädigten Personen mit 39 Verkäufen im Deliktsbetrag von CHF 10'268.30 (abzüglich Rückerstattungen von CHF 2'244.00), d.h. ausmachend netto CHF 8'024.30,

eine zweite Phase in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 mit 66 geschädigten Personen mit 67 Verkäufen im Deliktsbetrag von CHF 16’7532.30 (abzüglich Rückerstattung von CHF 70.00), d.h. ausmachend netto CHF 16'683.30.

Die Kammer führt hierzu ergänzend an, dass bereits mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft CN.________ vom 22. Januar 2015 (pag. 2946 f.), 11. Februar 2015 (pag. 2948 f.), 26. März 2015 (pag. 2950 f.), 20. Juli 2015 (pag. 2952 ff.), 21. August 2015 (pag. 2994 f.) und 30. Juni 2016 (pag. 2996 ff.) die Beschuldigte jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist, begangen nach dem gleichen modus operandi auf den Internetplattformen tutti.ch und anibis.ch (sowie in einem Fall auf ricardo.ch).

2. Ziff. I.2 der Anklageschrift

Betreffend diesen Vorwurf verweist die Kammer vollumfänglich auf die Anklageschrift vom 26. Juli 2019 (pag. 3878 ff.):

Betrug, begangen am 03./04.07.2017, indem die Beschuldigte ihrer Nachbarin, C.________, vorspiegelte, bei ihren Eltern CHF 5'000.00 vergessen zu haben, welche ihr dieses Geld für einen Autokauf gegeben hätten. Ihre Eltern seien nun zwei Wochen in den Ferien und sie habe keinen Schlüssel, um das Geld bei den Eltern holen zu gehen. Ausserdem könne der Verkäufer des Autos dieses nicht so lange reservieren und sie brauche das Auto für den Arbeitsweg. Durch die Vorspiegelung dieser Tatsachen, rief die Beschuldigte bei Frau C.________ den Irrtum hervor, sie sei im Besitz der vorgenannten Summe und habe lediglich vorübergehend keinen Zugang dazu. In der irrigen Annahme, die Beschuldigte könne/werde ihr die vorgenannte Summe nach den Ferien der Eltern ohne weiteres wieder zurückzahlen, schloss die Geschädigte mit der Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 5000.00. Tatsächlich hatte die Beschuldigte jedoch nie Geld von ihren Eltern für einen Autokauf erhalten, geschweige denn überhaupt genügend Geld zur Verfügung gehabt und hatte auch nie die Absicht, geschweige denn die reale Möglichkeit, Frau C.________ das Darlehen zurückzuzahlen. Die Beschuldigte hat Frau C.________ arglistig über ihren Erfüllungswillen getäuscht resp. ihr vorgespiegelt, sie sei in Besitz der CHF 5'000.00 bzw. werde ihr die CHF 5000.00 nach den Ferien der Eltern zurückzahlen, und diese so zur Vorauszahlung veranlasst. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, namentlich um sich ein Auto zu kaufen. Nachdem Frau C.________ Anzeige erstattet hatte, hat die Beschuldigte ihr CHF 600.00 zurückbezahlt.

8. Beweisergebnis der Vorinstanz

1. Ziff. I.1 der Anklageschrift

Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift zu folgendem Beweisergebnis (pag. 4339 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte die Ware tatsächlich vereinzelt geliefert hat (BO.________: SodaStream; BP.________ Dosenbachgutschein; BQ.________: unbekannte Ware; BR.________ Salomonschuhe [p. 250], : 2 Toten Hosen Tickets [p. 858.1]). In allen 104 angeklagten Fällen gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift haben die Geschädigten jedoch bestätigt, die Ware nicht erhalten zu haben (p. 269 – 2342.36). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte auch N.________ erneut, dass ihr die SodaStream nie geliefert worden sei (p. 4074 Z. 9 ff.). Dass dies der Wahrheit entspricht, zeigt sich anhand der von N.________ eingereichten Korrespondenz zwischen ihr und der Beschuldigten (vgl. p. 1300). Die Beschuldigte hatte zwar behauptet, unter anderem eine SodaStream versandt zu haben (p. 2490 Z. 484 f.). Wie oben erwähnt, hat jedoch BO.________ den Erhalt einer SodaStream bestätigt, weshalb es einleuchtet, dass diese nicht an N.________ verschickt worden war. Auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen Waren an andere Personen lieferte, so ist erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen. Dies zeigt sich zunächst durch die Vertröstungs- und Hinhaltetaktik der Beschuldigten (vgl. u.a. p. 280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte hat zudem weiteren Interessenten geantwortet, dass die Ware noch verfügbar sei, obwohl sie bereits verkauft worden war. Exemplarisch sei auf Ziffer I.1.27 der Anklageschrift zum Nachteil von AP.________ verwiesen (p. 3884). Die Beschuldigte liess sich noch 5 Tage nach dem Verkauf der Konzertkarten an DV.________ und Erhalt des Entgelts am 07.09.2017 (p. 855) – von AP.________ Geld überweisen, und dies nota bene für 4 (anstatt der ursprünglich vorhandenen 2) Konzerttickets. Trotz des bereits erfolgten Verkaufs schrieb sie am 11.09.2017 an AP.________: „Ja sind noch zu haben momentan! Total 4 Stk hätte ich zum vergeben!???“ und sie sollte das Geld per Vorkasse so schnell wie möglich haben, weil es noch andere Interessenten gebe (p. 679). Die Beschuldigte hat zudem selber ausgesagt, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (p. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügt, diese jedoch an mehrere Personen verkauft hat, hat sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vorgespiegelt.

Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift handelt es sich nicht um 104 sondern 103 Geschädigte, da R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.10 AK) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 deliktischen Verkäufen auszugehen ist.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware gewesen ist, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei hat sie die Ware bewusst mehrfach verkauft. Sämtliche Geschädigten gemäss Anklageschrift haben die gekaufte Ware nicht erhalten.

Auf die in der Anklageschrift enthaltenen Aspekte der rechtlichen Qualifikation wird bei der rechtlichen Subsumtion eingegangen.

2. Ziff. I.2 der Anklageschrift

Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift beweismässig zu folgenden Schlüssen (pag. 4344, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht hat keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben. Aus den Gesamtumständen geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, C.________ das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 03.07.2017 zurückzuzahlen. Sie hat der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, sie habe von ihren Eltern bereits CHF 5‘000.00 für den Autokauf erhalten. Die Beschuldigte hatte gleichzeitig nie die Absicht, ihre Eltern nach dem Geld zu fragen und rechnete zudem auch nicht damit, das Geld von diesen zu erhalten. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, C.________ den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

1. Verteidigung

Die Verteidigung unterteilte ihre Argumentation betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 4586 ff.) nicht strikt nach Sachverhalt/Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung. Deshalb werden die Hauptargumente an dieser Stelle zusammenfassend dargestellt. Es könne festgestellt werden, dass die Berufungsführerin immer nach demselben Muster vorgegangen sei. «Tutti.ch» schliesse den Käuferschutz in den AGBs gänzlich aus, sodass die Käufer das Risiko, dass sie die Ware nicht erhielten, bewusst eingingen. Der Käufer kenne zudem von seinem Vertragspartner in der Regel nur die E-Mail-Adresse, weitere Abklärungen betreffend den Erfüllungswillen oder die Bonität des Vertragspartners würden weder seitens der Plattform noch seitens der Käuferschaft vorgenommen. Im Weitern führte die Verteidigung aus, dass die der Beschuldigten zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel zu dieser Zeit gereicht hätten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Eine Abzahlung von Schulden habe nicht stattgefunden. Die Beschuldigte habe mit dem erlangten Geld lediglich ihre Spielsucht befriedigen wollen.

Hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift (pag. 4589 f.) führte die Verteidigung aus, dass die Geschichte rund um den Vertragsabschluss irrelevant sei und es sich hierbei um einen handelsüblichen Vertrag gehandelt habe. Die Geschädigte habe gewusst, dass die Berufungsführerin zur Tatzeit nicht gearbeitet habe. Die Berufungsführerin habe aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt, da sie das Geld für das Auto dringend benötigt habe. Die Berufungsführerin sei vermutlich etwas zu optimistisch gewesen, dass ihre Eltern ihr das Geld geben würden, dennoch habe sie dies erwartet. Die Geschädigte sei sodann auf den vorgeschlagenen Abzahlungsvertrag nicht eingegangen.

2. Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift aus (pag. 4591 f.), dass die Beschuldigte über «tutti.ch» Ware verkauft habe, über welche sie nicht verfügt habe. Sie sei raffiniert vorgegangen und habe einiges an Aufwand betrieben, um ihren Gegenübern ihren Erfüllungswillen vorzuspiegeln. Zwischen der Beschuldigten und den Käufern habe zwar kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, dennoch habe die Erstgenannte gewusst, dass die Vorauszahlung üblich sei und in Anbetracht der geringen Beträge die Käufer keine weiteren Abklärungen treffen würden. Massgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte stets ihre wahren Kontoangaben den Käufern angegeben habe. Im Weiteren habe die Beschuldigte hinsichtlich des Kaufs bei den Käufern teilweise Druck ausgeübt, damit dieser schneller habe abgewickelt werden können. Die Beschuldigte habe mit ihrer Vorgehensweise im Schnitt pro Tag CHF 100.00 bis CHF 300.00 verdient. Hinsichtlich des Motivs habe sie einerseits angegeben, dass sie das Geld gebraucht habe, um ihren Lebensunterhalt zu decken und andererseits habe sie angegeben, dass sie das Geld für die Casino-Besuche verwendet habe, in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu realisieren, um damit die Bussen bezahlen zu können. Aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Beschuldigte mit dem Geld, welches sie von den Geschädigten auf ihr Konto erhalten habe, teilweise direkt und teilweise auch indirekt Rechnungen bezahlt habe.

Hinsichtlich Ziff. I. 2 (pag. 4593 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich beweiswürdigend aus, dass die Aussagen der Geschädigten sehr glaubhaft seien und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Die Beschuldigte habe hingegen stark widersprüchlich ausgesagt, ob sie das Geld ihrer Eltern mit Bestimmtheit erhalten hätte oder nicht. Die Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie auf das Mitgefühl der ebenfalls alleinerziehenden Mutter, C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), habe setzen können. Im Weiteren habe die Beschuldigte auf die Strafklägerin 1 vertrauenserweckend gewirkt, da sie als Buchhalterin gearbeitet, in einem Mehrfamilienhaus gelebt und einen Alimentenanspruch gegen ihren angeblich reichen Ex- Mann gehabt habe. Deshalb sei es für die Strafklägerin 1 nachvollziehbar gewesen, dass die Beschuldigte genügend finanzielle Mittel gehabt habe, um den geliehenen Betrag zurückzahlen zu können. Dass die Beschuldigte zu dieser Zeit von der Sozialhilfe gelebt und hohe Schulden gehabt habe, habe die Strafklägerin 1 nicht wissen können. Zusammenfassend käme man zum Schluss, dass die Beschuldigte eine perfide Geschichte aufgebaut, die eine Notlage beinhaltet habe, welche von der Vorgenannten nicht habe überprüft werden können. Die Beschuldigte habe dies bewusst ausgenutzt. Die Beschuldigte habe in der Folge unter erheblichem Druck der Strafklägerin 1 CHF 600.00 zurückbezahlt.

10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

1. Ziff. I.1 der Anklageschrift

Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4339, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der darin enthaltenen rechtlichen Würdigung, anerkennt. Unbestritten ist insbesondere auch, dass die Beschuldigte mit dem eingenommenen Geld aus den Verkäufen ins Casio gegangen ist und es nach eigenen Angaben zum Teil auch für den Lebensunterhalt verwendet hat (pag. 2473 Z. 160 ff.). Sie beabsichtigte zudem damit die «Busse von Luzern» [recte: Geldstrafen mit drohender Umwandlung in Freiheitsstrafen] zu bezahlen (pag. 2485 Z. 310 ff.). Im Grundsatz hat die Beschuldigte auch eingestanden, weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt zu haben, den Käufern die Ware zu liefern (pag. 4087 Z. 19 f.).

2. Ziff. I. 2 der Anklageschrift

Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vor-instanz (pag. 4341, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist demnach, dass die Beschuldigte und die Geschädigte einen Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 abgeschlossen haben zwecks Kaufs eines Autos (vgl. pag. 4086 Z. 17 ff. und pag. 2478 Z. 49 ff.). In der Folge war es der Beschuldigten jedoch nicht möglich den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Bis dato hat die Beschuldigte der Geschädigten CHF 600.00 zurückbezahlt (pag. 4086 Z. 4 f.).

Bestritten ist hingegen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Geldbetrag von ihren Eltern bereits verfügt hat oder nicht, und ob die Strafklägerin 1 in Kenntnis dieses Umstandes gewesen ist. Im Weiteren wird von der Beschuldigten die vereinbarte Darlehenshöhe bestritten. Mündlich seien lediglich CHF 4'500.00 vereinbart worden, wobei anschliessend die Strafklägerin 1 der Beschuldigten eigenwillig CHF 5'000.00 geliehen haben soll.

11. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend aufgelistet (pag. 4338, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift; pag. 4341 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung betreffend Ziff. I.2 der Anklageschrift); eine erneute Aufzählung erübrigt sich und auf eine bloss inhaltliche Wiedergabe wird verzichtet.

12. Beweiswürdigung durch die Kammer

1. Theoretische Grundlagen

Bezüglich die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4335 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

2. Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift: Gewerbsmässiger Betrug, evtl. mehrfach gewerbsmässig begangen

Der Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.1 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat das Wesentliche erfasst sowie die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4339 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz führte aus, dass die Beschuldigte geltend gemacht habe, die Ware in einzelnen Fällen geliefert zu haben, sie es aber von Anfang an darauf angelegt habe, das Produkt mehrmals zu liefern (pag. 4339). Dem ist zuzustimmen und ergänzend ist anzuführen, dass die Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2020 den Einwand, dass sie die Ware teilweise doch geliefert habe, indes nicht mehr vorbrachte und auf den generellen Vorhalt hin, ob es sich mindestens um 104 Geschädigte gehandelt habe, zu Protokoll gab «Ich habe es gemacht, ja. Aber ob es 104 Fälle sind, weiss ich nicht» (pag. 4007). Auch die Verteidigung verzichtete erst- wie auch oberinstanzlich darauf im Rahmen ihres Parteivortrages weitere Ausführungen hierzu zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist – auch wenn die Beschuldigte in einzelnen Fällen die Ware geliefert haben soll – erstellt, dass sie es von Anfang an darauf angelegt hatte, das gleiche Produkt mehrfach zu verkaufen, was sich auch durch ihre Vertröstungs- und Hinhaltetaktik zeigt (vgl. u.a. pag. 280, 296, 319, 326, 389, 676). Die Beschuldigte sagte zudem selbst aus, sie habe die Ware zum Teil zweimal verkauft und nur einmal geliefert (pag. 2488 Z. 422 ff.). In denjenigen Fällen, in denen die Beschuldigte zwar über die angebotene Ware verfügte, diese jedoch an mehrere Personen verkaufte, spiegelte sie den Käufern gegenüber somit den Besitz in genügender Anzahl vor.

Die Vorinstanz führte im Weiteren zutreffend aus, dass entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift es sich nicht um 104, sondern um 103 Geschädigte handelt, da R.________ zweimal geschädigt wurde (vgl. Ziffern I.1.25 und I.1.30 der Anklageschrift). M.________ (Ziff. 1.1.10 der Anklageschrift) wurde dreimal geschädigt, so dass von insgesamt 106 Verkäufen auszugehen ist.

Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist in den beiden Fällen, in welchen die Interessenten mehrfach von der Beschuldigten geschädigt wurden, eine genauere Betrachtung vorzunehmen. Es handelt sich hierbei einerseits um M.________ mit drei Geldüberweisungen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10) und andererseits um R.________ mit zwei Geldtransfers (Anklageschrift Ziff. 1.1.26 und 1.1.30):

M.________ (nachfolgend: Strafkläger 12) überwies am 7. und 16. Oktober 2017 den Betrag von je CHF 160.00 auf das EB.________ Konto der Beschuldigten für den «Coop Gutschein» (pag. 2551) bzw. die «Coop Geschenkkarte 200» (pag. 2554) im Wert von je CHF 200.00, welche die Beschuldigte auf tutti.ch zum Verkauf inseriert hatte. Die Kontakt-E-Mail-Adresse lautete «BS.________». Am 7. Oktober 2017 bestätigte der Strafkläger 12 den Kauf, woraufhin ihm die Beschuldigte die IBAN des Postkontos angab, verbunden mit dem Hinweis «Zu Gunsten A.________ (Der erste Buchstabe im Nachnamen ist falsch) 3366 Y.________». Am 4. November 2017 fragte der Strafkläger 12 nach: «Guten Tag Wann schicken Sie mir die Geschenkkarte? 1 Monat????? Wie lange muss ich noch warten? Ich werde bald zur Polizei gehen und eine Anzeige machen. Ich habe Ihren Namen und Kontonummer» (pag. 415). Am 28. Mai 2018 überwies der Strafkläger 12 CHF 126.30 für eine «Migros Geschenkkarte» auf das EO.________-Bankkonto der Beschuldigten (pag. 2741). Weitere sachverhaltliche Informationen liegen nicht vor. Damit ist festzustellen, dass die zweite Zahlung über CHF 160.00 (für die «Geschenkkarte Coop 2200») offensichtlich noch erfolgt war, obwohl der Strafkläger 12 den «Coop Gutschein» nicht erhalten hatte. Gleich verhält es sich mit der «Migros Geschenkkarte», wofür am 28. Mai 2018 CHF 126.30 bezahlt worden sind, obwohl der Strafkläger 12 auch zu diesem Zeitpunkt weder den «Coop Gutschein» noch die «Coop Geschenkkarte 200» erhalten hatte. Das Inserat muss gemäss Anklage wiederum auf tutti.ch geschaltet worden sein, und die Beschuldigte hatte weiterhin in Y.________ gewohnt; einzig war es im dritten Fall nicht mehr ein Konto bei der EB.________, sondern bei der EO.________ Bank Oberaargau, mithin erfolgte die Zahlung auf eine andere IBAN-Nummer. Hinzu kommt, dass der Strafkläger 12 mit Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 mit dem Titel «Abklärungen Betrugstatbestand im Internet» (pag. 410) das beigefügte Formular am 3. März 2018 ausgefüllt der Polizei retourniert und dabei noch geschrieben hat: «Ich habe es über tutti.ch gekauft. Bei Ricardo weiss ich gibt es Käuferschutz. Bei tutti.ch habe ich keine Ahnung» (pag. 412). Entsprechend ist festzustellen, dass der Strafkläger 12 die Zahlung vom 28. Mai 2018 nach diesen polizeilichen Ermittlungen getätigt hat. Der Strafkläger 12 gab als Beruf «Postbote» an.

R.________ (nachfolgend: Geschädigter) überwies am 7. September 2017 (über die BT.________ GmbH) CHF 200.00 für «2x Tote Hosen Stehplatz» den Betrag von CHF 200.00 auf das Konto der Beschuldigten bei der EP.________ Bank (pag. 2630). Am 25. September 2017 überwies er gleichermassen den Betrag von CHF 490.00 für «2x Alicia Keys 2. Kat 1.11.17», mit dem Hinweis «Merciii» auf das gleiche Konto (pag. 2632), dies 18 Tage nach der ersten Zahlung und obschon er offenkundig nicht im Besitze der zwei Tickets für das Konzert der Gruppe «Die Toten Hosen» gewesen war. In beiden Fällen waren die Tickets auf tutti.ch zum Verkauf ausgeschrieben. Am 6. Dezember 2017 verlangte die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten die Rückerstattung von CHF 490.00 für die zwei Tickets für das Konzert von Alicia Keys; von den Tickets für die Gruppe «Die Toten Hosen» ist nichts zu lesen (pag. 719). In beiden Fällen füllte der Geschädigte das beim Strafkläger 12 erwähnte Formular der Kantonspolizei Bern per 20. März 2018 aus und retournierte diese (pag. 662 ff., 714 ff.), im ersten Fall versehen mit der Bemerkung «Erst Geld dann Ware» (pag. 663) und im zweiten Fall «Die Zahlung ist angekommen und er schickt die Tickets» (pag. 715). Weitere sachdienliche Unterlagen liegen nicht vor. Der Beruf des Geschädigten ist angegeben mit «Kaufmännischer Angestellter».

Die Kammer erachtet es im Weiteren als notwendig, bereits an dieser Stelle mit Blick auf die Rechtsfrage der Arglist weitere sachverhaltliche Ausführungen zu treffen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich (pag. 4348 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zutreffend aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» sowie auch in zwei Fällen auf «anibis.ch» mehrere E-Mail Adressen verwendete, die mehrheitlich keinen Rückschluss auf ihre Identität zuliessen (BU.________; BV.________; BS.________; BW.________; BX.________). Sie spiegelte die Verfügbarkeit der Ware vor, indem sie diese mit Fotos versah, die sie zumindest teilweise aus dem Internet heruntergeladen hatte (pag. 1321, 1309, 1448, 791, 3197). Im Weiteren trat sie mit den Kaufinteressenten in Korrespondenz und bejahte explizit die Frage, ob der Artikel noch verfügbar sei. Teilweise bot sie sogar die persönliche Abholung an, um Vertrauen zu schaffen (z.B. bei E.________ [Strafklägerin 3], pag. 539, und AP.________, pag. 678). In der Korrespondenz verwendete sie u.a. den Namen „BY.________“ (pag. 679), „BZ.________“ (pag. 719) oder „CA.________“ (pag. 1294 und 2342.2). Mit dem Hinweis auf weitere Interessenten drängte sie die interessierten Personen zu einer Zusage bzw. zu einer zeitnahen Überweisung (z.B. AP.________, pag. 678). Für die Zahlung gab sie dann ihre richtige Adresse und das Konto, lautend auf ihren richtigen Namen, an.

Die Kammer erachtet es an dieser Stelle ebenfalls als angezeigt, zur wirtschaftlichen Situation und zur Verwendung des deliktisch erlangten Geldes sachverhaltliche Ausführungen zu treffen, dies mit Hinblick auf die Rechtsfrage der Gewerbsmässigkeit. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam betreffend die Eruierung der legalen Einkünfte der Beschuldigten zum Schluss, dass diese während der beiden voranstehend erwähnten Deliktsphasen gestützt auf ihre Aussagen (pag. 2453) über ein legales Erwerbseinkommen von netto ungefähr CHF 2'500.00 pro Monat bzw. ausgehend von den eingereichten Kontoauszügen teilweise wohl etwas weniger, verfügt habe. Hinzukämen zudem die vom Ex-Mann geleisteten Alimente im Umfang von CHF 1'100.00 (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist oberinstanzlich diesbezüglich festzuhalten, dass zusammen mit der Berufungserklärung der Beschuldigten ein Lohnblatt 2017 sowie Lohnabrechnungen der Monate Oktober und Dezember 2017 sowie April und August 2018 eingereicht worden sind (pag. 4395 ff.). Diese Unterlagen wurden verbunden mit dem Hinweis, dass in der deliktsrelevanten Zeit der Beschuldigten der Lohn mehrmals auch in bar ausbezahlt worden sei (pag. 4393). Dies erachtet die Kammer als zutreffend, zumal sich eine entsprechende Differenz aus dem Vergleich der Kontoauszüge mit den Lohnabrechnungen ergibt. Gemäss Lohnblatt 2017 (pag. 4395) sollen der Beschuldigten pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bei einem Bruttolohn von CHF 3'000.00 CHF 2'689.35 ausbezahlt worden sein, demgegenüber ergibt sich aus den Lohnabrechnungen (pag. 4396 ff.), dass offenbar auf Stundenlohnbasis abgerechnet wurde, wobei in den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2017 und Dezember 2017 nicht einmal Sozialabzüge ersichtlich sind (pag. 4396 f.) – inwieweit angesichts dieser Differenzen zwischen «Berechnung Sage» (durchschnittlich CHF 2'722.40/Monat) und «Korrekte Berechnung» (CHF 2'689.35/Monat) überhaupt auf dieses Lohnblatt abgestellt werden kann, muss offenbleiben. Der Durchschnittslohn von August bis Dezember 2017 ist zwar mit CHF 2'722.40 etwas über den «ca. CHF 2'500.00», indes liegt das Nettogehalt im April und August 2018 deutlich darunter. Jedenfalls für die Monate Oktober und Dezember 2017 sowie April und August 2018 ist der Beschuldigten ein Lohn von gesamthaft CHF 10'106.40 vergütet worden, d.h. pro Monat durchschnittlich CHF 2'526.60, und zwar unabhängig von den offenbar teilweise als Lohnvorschuss in bar ausbezahlten Beträge von jeweils CHF 700.00. Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte nebst den monatlichen Alimenten von CHF 1'100.00 ihres Ex-Mannes auch Kinderzulagen im Umfang von CHF 230.00 erhalten hat (vgl. pag. 2540, 2547). An der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt der beiden Phasen über ein legales Nettoeinkommen von mehr als CHF 3'600.00 pro Monat inklusive Alimente von CHF 1'100.00 verfügt habe, ergibt sich gestützt auf die oberinstanzlich eingereichten Unterlagen keine wesentliche Differenz. Die Kammer stützt sich demnach auf die Berechnungen der Vor- instanz ab.

Die Vorinstanz führte betreffend den Verwendungszweck der deliktisch erlangten Gelder korrekt aus, dass diese der Beschuldigten hauptsächlich zur Finanzierung der Casino-Besuche gedient haben (pag. 4350 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Casino-Besuche haben jedoch nicht nur der Befriedigung ihrer Spielleidenschaft gedient, sondern die Beschuldigte erhoffte sich einen Gewinn zu generieren, um davon ihre Geldstrafen bezahlen zu können, damit sie den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen abwenden konnte (vgl. Vollzugsakten pag. 258; Aussagen der Beschuldigten: pag. 4088 Z. 27 ff. und pag. 2490 Z. 473 ff.). Eine Schuldensanierung gelang ihr nicht. Ganz im Gegenteil haben sich die Schulden sogar markant erhöht. Die Vorinstanz führte im Weiteren auch korrekt aus, dass diese Einnahmen zu einem gewissen Teil auch direkt zur Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt verwendet wurden. So wurden über die Konti der Beschuldigten, auf welche die Beträge aus den betrügerischen Verkäufen flossen, auch Einkäufe gedeckt und Rechnungen bezahlt (vgl. pag. 2501 ff.; 2739; 2544). Zudem gab die Beschuldigte selbst an, dass ihre Einkünfte für den Lebensunterhalt kaum ausgereicht hätten (pag. 2473 Z. 161). In der Folge stritt die Beschuldigte diese Aussage respektive diesen Verwendungszweck jedoch ab, was eindeutig als Schutzbehauptung zu werten ist.

Zusammen mit der Berufungserklärung wurde im Weiteren ein Betreibungsregisterauszug, datierend auf den 15. Juni 2020, eingereicht (pag. 4400). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, dass sich die in Betreibung gesetzten Schulden der Beschuldigten seit dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2019 (pag. 3936 ff.) weiter erhöht hätten (pag. 4393). Nichts anderes ergibt sich – wie bereits voranstehend erwähnt – aus dem Vergleich mit demjenigen vom 19. März 2021 (pag. 4547 ff.). Die Verteidigung zog sodann daraus den Schluss, dass das über die Internetaktivitäten generierte Geld demnach nicht zur Rückzahlung von Schulden verwendet worden sei (pag. 4393). Das ist zutreffend. Dennoch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die illegalen Vermögenswerte ausschliesslich für Zwecke, welche nicht der Deckung der Lebenshaltungskosten dienten, verwendet wurden. Aus diesem Umstand lässt sich sodann deutlich schliessen, dass die Beschuldigte offenbar über ihren Verhältnissen gelebt hat.

Erst nach Abschluss der rechtlichen Würdigung kann – infolge noch zu begründender Freisprüche – festgestellt werden, wie viel Geld die Beschuldigte tatsächlich deliktisch erworben hat. Sodann kann auch erst im Anschluss dazu begründet werden, ob diese deliktisch erlangten Gelder in einem namhaften Betrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschuldigten verwendet wurden oder nicht. Es wird demzufolge auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen (vgl. Erw. III. 14.1.6).

12.2.1. Fazit zum erwiesenen Sachverhalt

Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt damit erwiesen ist (pag. 4340, S. 14 des erstinstanzlichen Urteils).

Die Beschuldigte war demnach in einigen Fällen zwar im Besitz der Ware, dies jedoch nicht in ausreichender Menge, um sämtliche Käufer, die eine Zahlung geleistet hatten, zu beliefern. Dabei verkaufte sie die Ware bewusst mehrfach. Ein Leistungswillen war demzufolge bei der Beschuldigten nicht vorhanden.

Die Kammer verweist zudem hinsichtlich der sachverhaltlichen Erläuterungen betreffend die angeklagten Fälle von Ziff. 1.1.10, 1.1.26 und 1.1.30 auf das voranstehend Ausgeführte.

Auf die in der Anklageschrift enthaltenen Aspekte der rechtlichen Qualifikation wird bei der rechtlichen Subsumtion eingegangen.

12.3. Oberinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift: Betrug

Der Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 wurde bereits voranstehend unter Ziff. II. 8.2 summarisch wiedergegeben; es wird darauf verwiesen.

Vorweg ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat das Wesentliche erfasst sowie die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4341 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Vorinstanz ist demnach zu folgen, wenn sie ausführte, dass die Aussagen der Strafklägerin 1 konstant, originell und detailreich seien (pag. 4342, S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorgenannte konnte wirklichkeitsnah und nachvollziehbar darlegen, dass sie der Beschuldigten das Darlehen über den Betrag von CHF 5'000.00 deshalb gewährte, weil diese ihr versicherte, über das Geld bereits zu verfügen, sie es aber momentan physisch nicht erhältlich machen könne. Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 nämlich an, dass sie die CHF 5'000.00 von ihren Eltern für den Autokauf bereits erhalten, den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe. Da ihre Eltern in der Folge in die Ferien verreist seien, habe sie in den nächsten zwei Wochen keinen Zugriff auf dieses Geld. Die Strafklägerin 1 führte aus, dass die Beschuldigte angab, dass sie das Geld dringend benötigt habe, um ein Auto zu kaufen, welches sie für die Bewältigung ihres Arbeitswegs unbedingt brauche. Das ideale Auto sei aber in zwei Wochen, bis ihre Eltern wieder von den Ferien zurück seien, nicht mehr verfügbar. Nach einer kurzen Bedenkzeit seitens der Strafklägerin 1 hätten sie und die Beschuldigte am Folgetag einen Darlehensvertrag aufgesetzt. Sie habe der Beschuldigten die CHF 5‘000.00 anschliessend in bar gegeben (pag. 260 f. Z. 21 ff.). Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Beschuldigte in mittelständischen Verhältnissen befinde, zumal diese die Nachbarswohnung bezahlen konnte, eine Stelle als Buchhalterin gehabt sowie Alimente von ihrem angeblichen reichen Ex-Mann erhalten habe. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass diese ihr den geliehenen Geldbetrag auch zurückerstatten könne (pag. 4077 Z. 29 ff.). Im Weiteren zeugen die Aussagen der Strafklägerin 1 von originellen Details, so habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie nicht ihren angeblich reichen Ex-Mann um das Geld bete. Diese habe darauf geantwortet, dass sie ihn damit nicht belasten möchte (pag. 261 Z. 56 ff.). Die Strafklägerin 1 gestand sich auch ein, dass bei ihr teilweise Zweifel aufgekommen seien. Die Beschuldigte habe sich nämlich partout nicht von ihr zum Autohändler fahren lassen wollen (pag. 261 Z. 41 ff., vgl. auch 4078 Z. 15 ff.). Die Aussagen der Strafklägerin 1 betreffend das Kern- und das Rahmengeschehen werden überdies vom Inhalt des Darlehensvertrags vom 3. Juli 2017 gestützt (pag. 255). In diesem hielten die Parteien fest, dass die Beschuldigte das Geld bei den Eltern vergessen habe und sie dieses nach deren zweiwöchigen Ferienabwesenheit erhalten werde. Das Darlehen wurde gestützt auf die kurze Rückzahlungsfrist von 13 Tagen unverzinslich vereinbart.

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese flach, wenig detailreich und lebensfremd seien (pag. 4343 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte insbesondere hinsichtlich ihrer bestehenden respektive nicht bestehenden Verfügungsmacht über den Geldbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags sowie hinsichtlich der Darlehenshöhe widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus. So gab sie in der Einvernahme vom 28. März 2019 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sie die Eltern erst nach deren Ferien habe um das Geld bitten wollen und dass sie darüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verfügt habe. Der Darlehensvertrag sei deshalb in der Folge falsch aufgesetzt worden (pag. 266 Z. 44 ff., pag. 268 Z. 92 ff.; pag. 4085 Z. 13 f. und pag. 4085 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte behauptete anlässlich der Hauptverhandlung zudem, sie sei sicher gewesen, dass sie das Geld von ihren Eltern erhalten werde (pag. 4085 Z. 44 ff.). Gegenüber dem Gutachter führte die Beschuldigte hingegen aus, sie habe schon gewusst, dass ihre Eltern ihr nichts geben würden (pag. 3193). Demnach stellt die Kammer fest, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Darlehensvertrag unterschrieb, in welchem offensichtlich wahrheitswidrig festgehalten wurde, dass sie bereits über den Geldbetrag verfüge. Demgegenüber decken sich aber die Aussagen der Strafklägerin 1 vollständig mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Strafklägerin 1 die Beschuldigte hätte falsch verstanden haben sollen und weshalb die Beschuldigte einen Vertrag über einen Darlehensbetrag von CHF 5'000.00 unterzeichnete, obwohl ihrer Ansicht nach mündlich nur CHF 4'500.00 vereinbart worden seien.

Betreffend die Höhe der gewährten Darlehenssumme führte die Beschuldigte aus, dass sie mit der Strafklägerin 1 lediglich vereinbart habe, dass diese ihr ein Darlehen im Betrag von CHF 4'500.00 gewähren werde. Als sie bei der Bank gewesen seien, habe die Strafklägerin 1 aber CHF 5'000.00 bezogen und der Beschuldigten eigenhändig den gesamten Betrag ausgehändigt (pag. 4086 Z. 27 ff.). In Anbetracht des Umstandes, dass vor dieser Geldübergabe der schriftliche Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 vereinbart worden ist, erscheint die Aussage der Beschuldigten, dass eigentlich nur CHF 4'500.00 vereinbart gewesen sein sollen, wirklichkeitsfremd und nicht nachvollziehbar. In der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte weiter an, dass das Auto nur CHF 2'500.00 gekostet habe, was mit Erhalt eines Darlehens über den doppelten Betrag, eine betrügerische Absicht unterstreicht, zumal diese nach Aussagen der Strafklägerin 1 mit dem Restbetrag nicht mal ihren Stellplatz für das Auto bezahlte (pag. 261 Z. 59 f.).

Die Verteidigung machte erst- und oberinstanzlich in ihrem Parteivortrag geltend, dass es sich beim Darlehensvertrag um einen handelsüblichen Vertrag handle. Nicht unüblich ist hierbei, dass unter Bekannten mitunter für Darlehensbeträge von wenigen tausend Franken mit kurzer Laufzeit kein Zins verlangt wird. Die Verteidigung geht allerdings mit ihren Ausführungen fehl, wenn sie weiter geltend machte, dass die vorgenannten Umstände für den Vertragsschluss unerheblich seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist festzuhalten, dass der fehlende Rückzahlungswille der Beschuldigten durch die Strafklägerin 1 nicht überprüfbar war, zumal diese ihr vertrauenserweckend angab, dass sie über das Geld – im rechtlichen Sinne – bereits verfüge. Im Weiteren stellte die Beschuldigte die Strafklägerin 1 unter Druck, indem sie angab, dass sie das Geld dringend brauche, da das Angebot für das von ihr ins Auge gefasste Auto in zwei Wochen nicht mehr stehen werde. Ausserdem erweckte die Beschuldigte bei der Strafklägerin 1 Mitleid, da sie beide das gleiche Schicksal von alleinerziehenden Müttern tragen. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte angab vom reichen Ex-Mann Alimente zu erhalten, bestärkte die Strafklägerin 1 in ihrer Annahme, dass die Beschuldigte fähig sei, ihr das Geld wieder zurückzuzahlen.

Die Verteidigung führte oberinstanzlich weiter aus, dass sich die Strafklägerin 1 diesen ganzen Strafprozess hätte ersparen können, wäre sie auf den Vorschlag der Beschuldigten der ratenweisen Rückzahlung eingegangen. Festzuhalten ist, dass im Darlehensvertrag explizit die «Rückzahlung der gesamten Summe spätestens am 20. Juli 2015» (recte: 2017) stipuliert worden ist (pag. 255). Eine Verpflichtung seitens der Strafklägerin 1, einer solchen Rückzahlungsart zuzustimmen, bestand nicht. In Anbetracht dessen, dass sich die Beschuldigte schon im Juli 2017 in einer desolaten finanziellen Situation befand und sie den Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt wurde und erst ab August 2017 eine 50%-Anstellung bei der EQ.________ antrat, ist nicht ersichtlich mit welchen Mitteln sie diese Raten hätte bezahlen wollen (pag. 2453).

Die Vorbringen der Beschuldigten sind gestützt auf das voranstehend Ausgeführte als Schutzbehauptungen zu werten. Diese lassen ohne Weiteres auf den fehlenden Rückzahlungswillen und die Unfähigkeit zur Rückzahlung schliessen. Unterstützt wird dieser Schluss im Weiteren damit, dass die Strafklägerin 1 in ihrer polizeilichen Befragung vom 14. August 2017 ausführte – wie bereits obenstehend erwähnt – die Beschuldigte bezahle nicht einmal ihren Stellplatz für das Auto (pag. 261), welche diese ab Juli 2017 für monatlich CHF 60.00 gemietet habe (pag. 3570). An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass die Beschuldigte während hängiger Betreibung der Strafklägerin 1 CHF 600.00 zurückbezahlt hat, nichts zu ändern. Nur am Rande und das Gesamtbild abrundend sei vermerkt, dass gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. November 2017 (pag. 258 f.), sich stützend auf Angaben der Strafklägerin 1, eine weitere Nachbarin einen ähnlich gelagerten Vorfall geschildert habe, wonach die Beschuldigte angab ihr Portemonnaie bei den Eltern vergessen zu haben, und sie keine Möglichkeit habe dies in den nächsten Tagen zu holen. Sie benötige deshalb dringend CHF 500.00.

Die Aussagen der Beschuldigten sind sowohl hinsichtlich der Umstände der Darlehensgewährung als auch hinsichtlich des vereinbarten Betrags sowie hinsichtlich des Kaufpreises des Autos äusserst widersprüchlich und wirklichkeitsfremd. Auf die Aussagen der Beschuldigten kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden.

Die Kammer erachtet hingegen die Aussagen der Strafklägerin 1 als nachvollziehbar, stimmig und wirklichkeitsnah. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit dem schriftlich vereinbarten Darlehensvertrag überein. Infolge Vorliegens etlicher Realkriterien sind die Aussagen der Strafklägerin 1 – in Übereinstimmung mit der Vor-instanz – als glaubhaft zu werten. Die Kammer stellt demnach auf ihre Aussagen ab.

12.3.1. Fazit zum erwiesenen Sachverhalt

Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 wahrheitswidrig an, dass ihre Eltern ihr bereits CHF 5'000.00 für einen Autokauf gegeben hätten, sie den Umschlag mit dem Geld aber in deren Wohnung vergessen habe und diesen zeitgerecht nicht erhältlich machen könne. In der Folge schloss die Beschuldigte mit der Strafklägerin 1 einen Darlehensvertag über die Summe von CHF 5'000.00 ab. Die Rückzahlungsfrist wurde dahingehend so vereinbart, dass sobald die Beschuldigte das Geld von ihren Eltern nach deren Rückkehr aus den Ferien erhalten werde, diese der Strafklägerin 1 den vollen Betrag zurückbezahlt. Die Beschuldigte hatte jedoch weder ihre Eltern vorgängig um das Geld gefragt noch hätte sie dies vorgehabt. Es geht klar hervor, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt willens und fähig war, der Strafklägerin 1 das Geld entsprechend der Frist des Darlehensvertrages vom 3. Juli 2017 zurückzuzahlen. Ob die Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, der Strafklägerin 1 den ausgeliehenen Betrag entsprechend der später von ihr selbst angebotenen Ratenzahlungen zurückzuzahlen, ist unerheblich. Die Kammer erachtet demnach den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

13. Betrug und Gewerbsmässigkeit: generell-abstrakte Ausführungen

Für die generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Allgemeinen und zur Gewerbsmässigkeit im Speziellen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4344 ff. und 4349 f., S. 18 ff. und 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

Ergänzend und präzisierend hält die Kammer zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB Folgendes fest:

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht einen Betrug, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Die erste Voraussetzung bildet demnach das Vorliegen einer Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 2). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sind folgende Täuschungsarten zu unterscheiden: a) Ausdrückliche und konkludente Vorspieglung von Tatsachen b) Verschweigen und Unterdrücken von Tatsachen c) Bestärken in einem Irrtum, und d) Täuschung durch Unterlassen (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 41 ff.). Die Täuschung muss sich demnach auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind Äusserungen, deren Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 41). Nicht massgebend ist, ob die Täuschung auch tatsächlich gelingt (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Massgebend ist im Weiteren, dass die Täuschung durch den Täter arglistig erfolgt ist. Unterschieden wird hierbei zwischen den einfachen und den qualifizierten Lügen. Im Gegensatz zu den qualifizierten Lügen vermögen die einfachen Lügen grundsätzlich keine Arglist zu begründen. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz jedoch relativiert und einzelne Fallgruppen gebildet bei deren Vorliegen auch bloss einfache Lügen als arglistig i.S.v. Art. 146 StGB zu betrachten sind:

Eine einfache – in dem Sinne qualifizierte – Lüge gilt demnach als arglistig,

wenn das Opfer die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen kann. Diese erschwerte Überprüfbarkeit findet sich regelmässig bei Täuschungen über innere Tatsachen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7), sowie beispielweise im Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 E. 2.2 vom 28. Februar 2005, in welchem das Bundesgericht die Frage zu klären hatte, ob die unterbliebene Rückzahlung eines Darlehens aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Täters – dieser war hoch verschuldet und demzufolge nicht rückzahlungsfähig – arglistig war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Erfüllungswille auch mittels Nachforschungen nicht überprüfbar ist. Im vorgenannten Entscheid ist es dem Opfer gemäss Bundesgericht aufgrund des ausgeübten Zeitdrucks, seiner erkennbar schlechten psychischen Verfassung und dem familiären Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Täter und dem Opfer bestand, nicht zumutbar gewesen, solche Nachforschungen zu tätigen, was zur Bejahung der Arglist führte.

wenn dem Opfer eine Überprüfung nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund des Fehlens besonderer Fachkenntnisse (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7; BGE 96 IV 145 E. 2 S. 147).

wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlassen wird. In BGE 107 IV 169 wurde präzisierend festgehalten, dass das Opfer nur dann geschützt werde, wenn zwischen Täter und Opfer ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege oder dieses Verhältnis auf klaren Regelungen bzw. Zusicherungen beruhe.

wenn der Täter das Opfer von einer möglichen Überprüfung abhält (BGE 72 IV 156 S. 159; BGE 99 IV 80 E. 4b S. 86; älteres Kriterium, da kaum eigenständige Funktion).

In der Lehre und Rechtsprechung gelten nebst der einfachen qualifizierten Lüge die sogenannten qualifizierten Lügen als arglistig. Hierbei geht es um sogenannte «Lügengebäude» und um «besondere Machenschaften».

Das Bundesgericht führt in seiner Rechtsprechung betreffend die Qualifikation der «Lügengebäude» aus, dass ein Lügengebäude und damit die Arglist bei der Summierung von mehreren Lügen nicht ohne Weiteres anzunehmen sei. Ein Lügengebäude sei nämlich erst dann gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse (BGE 119 IV 28 E. 3c S. 36).

Als «besondere Machenschaften» gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. «Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind» (BGE 135 IV 76, 81; vgl. auch BGE 122 IV 197, 205; 126 IV 165, 171; 132 IV 20, 28).

Betreffend die mit der Arglist eng zusammenhängende respektive daraus resultierende Opfermitverantwortung kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 4345 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (Urteil BGer 6S.219/2006 vom 01.02.2007 E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort "Opfermitverantwortung" verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können (BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 128 IV 18 E. 3a, je m.w.H.). Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich somit nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei besonderer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteil BGer 6B_1071/2010 vom 21.06.2011 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Im Weiteren führte die Vorinstanz mit Verweis auf Urteil 6B_184/2017 bzw. BGE 143 IV 302 hinsichtlich der Mitverantwortung von Opfern im Geschäftsbereich zutreffend aus, dass bei einfachen falschen Angaben Arglist trotzdem gegeben sein kann, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung nicht üblich ist. Dies etwa weil sie unverhältnismässig erscheint oder die konkreten Verhältnisse weitere Vorkehrungen nicht nahelegen.

Die Vorinstanz verwies sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 E. 1.6 vom 9. Juli 2009 betreffend Internetauktionen, gemäss welchem eine beschuldigte Person auf einer Internetauktionsplattform ein Konto im Namen einer AG errichtete und während eines Monats nicht vorhandene Mobiltelefone und Notebooks anbot. Die Gewinner der Auktion veranlasste sie zur Überweisung auf Vorauszahlung. Die entsprechenden Geräte wurden nie geliefert. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich seien und solche auf gegenseitigem Vertrauen beruhten. Auch wenn die Bieter die Seriosität des Anbieters nicht näher überprüft hätten, reiche dies für die Bejahung der zum Ausschluss der Arglist führenden Opfermitverantwortung nicht aus. Das Verhalten der Geschädigten sei zwar fahrlässig, ein Ausnahmefall, bei welchem der strafrechtliche Schutz entfalle, sei demgegenüber nicht gegeben. Die Täuschung über die Vertragserfüllung stellt demnach nicht lediglich eine einfache Lüge dar, sondern ist als arglistig zu qualifizieren, auch wenn die Seriosität der Anbieter nicht überprüft wird, zumal es sich nicht um grössere Kaufsummen handelt (Urteil BGer 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6).

In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf BGE 142 IV 153 zu verweisen, gemäss welchem eine Person via Internet einer anderen Person einen Drucker für CHF 2'200.00 verkauft hatte. Die Verkäuferin lieferte den Drucker, wogegen der Käufer den Kaufpreis nie beglich. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich in Anbetracht des hohen Kaufpreises nicht mehr um ein Alltagsgeschäft handle, bei welchem die Voraussetzungen betreffend die Überprüfung der Liquidität der Geschäftspartei herabgesetzt sei (E. 2.2.4). Der Preis des dem Beschwerdeführer gelieferten Druckers belief sich demnach auf rund einen Drittel des damals pro Monat verfügbaren Einkommens eines Privathaushaltes. Die Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware sei generell eher unüblich, jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie vorliegend – höheren Warenwert. Es wäre der Verkäuferin indes ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, das Gerät erst nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder die Bonität des Beschwerdeführers zumindest rudimentär zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte. Eine überwiegende Opfermitverantwortung wurde vom Bundesgericht in diesem Fall bejaht (E. 2.2.4).

Die Vorinstanz zitierte ebenfalls, ohne näher auszuführen, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2013.117 vom 9. September 2014: Der Beschuldigte bot in diesem Fall im Internet (auf ricardo.ch) iPhones zum Verkauf gegen Vorauszahlung an, obwohl er zu diesen keinen Zugang hatte. Die Geschädigten hielt er mit irgendwelchen Geschichten hin (E. 3.1.). Das Appellationsgericht Basel-Stadt führte diesbezüglich aus, dass Geschäfte über das Internet, insbesondere auch über Plattformen wie ricardo oder ebay, zum alltäglichen Konsumverhalten der Bevölkerung gehörten. Gerade weil der Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer meist nur elektronisch zustande komme, sei es essenziell, dass sich die Geschäftspartner nach Treu und Glauben verhielten. Es sei praxisfremd und es könne von einem Kaufinteressenten etwa aus der Zentralschweiz nicht verlangt werden, beispielsweise nach Basel reisen zu müssen, um das Gerät zu begutachten und sich zu vergewissern, dass der Verkäufer tatsächlich in dessen Besitz sei. Das Internet ermögliche einen sehr einfachen Geschäftsverkehr auf Distanz, der von breiten Teilen der Bevölkerung genutzt werde. Voraussetzung sei allerdings ein redliches Verhalten aller Beteiligten. Bei Geschäften der vorliegenden Art, bei denen es um einige Hundert oder höchstens einige Tausend Franken gehe, dürfe die Messlatte für die Überprüfung der Bonität der Vertragspartner nicht allzu hoch angesetzt werden, widrigenfalls alle Vorteile dieser Internetgeschäfte zunichtegemacht würden. Gerade weil solche Geschäfte ohne persönlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern abgeschlossen würden, könne nicht verlangt werden, dass der Käufer von einem betrügerischen Verhalten des Anbieters ausgehen müsse. Vielmehr müsse ein hoher Vertrauensschutz gelten. Wer dieses Vertrauen missbrauche, handle arglistig, denn es könne dem Käufer nicht zugemutet werden, dass er alle erdenklichen Vorkehrungen treffe. Eine zeitintensive Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Anbieters sei dem Käufer nicht zumutbar, und der fehlende Leistungswille des Anbieters sei als innere Tatsache für ihn nicht erkennbar.

In der Lehre (Damian K. Graf, Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, in: ZStrR 139/2021 S. 55 ff.) wird in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die vorgenannten Entscheide ausgeführt, dass die Rechtsprechung zwischen Alltags- bzw. Massengeschäften und solchen, die den Rahmen eines Alltagsgeschäfts sprengten, unterscheide. Bei Alltagsgeschäften über das Internet soll sodann eine Lieferung auch ohne vorgängige Bonitätsprüfung möglich sein. Alltagsgeschäfte seien solche über die Bestellung von Kleidern, Kosmetika, Schmuck, Elektronikartikeln im Wert von wenigen hundert Franken. Werde dieser Wert überschritten, so werde von den Vertragsparteien erwartet, dass diese höhere Vorsichtsmassnahmen ergreifen würden. Im Einzelfall könnten jedoch auch in solchen Fällen Umstände hinzutreten, die eine Bonitätsprüfung unzumutbar machen würden. Beispielsweise, wenn der Täter auf das Opfer Druck ausübe oder mit besonderen Machenschaften dieses dazu bringe, von einer weiteren Prüfung abzusehen.

Der von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebrachte Entscheid BGer 6B_584/2018 vom 30. August 2018 ist auf die vorliegende Konstellation hingegen nicht anwendbar. Diesem lag einerseits ein anderer Sachverhalt zugrunde und andererseits wurde der Schuldspruch wegen Betrugs des Käufers gegenüber der verkaufenden Firma vom Bundesgericht nicht beanstandet. Im Weiteren enthält dieses Urteil – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch keine die Opfermitverantwortung präzisierenden Neuerungen.

Zusammenfassend stellt die Kammer demnach gestützt auf das voranstehend Ausgeführte fest, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lehre und Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen an das Vorliegen der Arglist bei Internetkäufen/Internetauktionen festgehalten werden kann, dass die Täuschung über den Leistungs- und Erfüllungswillen grundsätzlich eine einfache qualifizierte Lüge darstellt, da diese eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner nicht direkt überprüft werden kann. Die bundesgerichtliche als auch verschiedene kantonale Rechtsprechungen erfordern zudem konkret bei Internetkäufen, dass unterschieden werden muss, ob ein Alltagsgeschäft vorliegt oder nicht. Unter Alltagsgeschäfte fallen Einkäufe von einigen hundert (bis maximal einigen tausend) Franken. Massgeblich für die Qualifikation als Alltagsgeschäft ist, in welchem Verhältnis der ausgegebene Betrag zu den pro Monat verfügbaren Mitteln der betroffenen Person steht. Handelt es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft, so werden höhere Vorsichtsmassnahmen betreffend die Abklärung der Bonität und des Leistungswillens des Vertragspartners erwartet. Ausnahmsweise ist jedoch der Massstab in solchen Fällen dann herabgesetzt, wenn der Täter das Opfer durch Druck oder Machenschaften dazu bringt von einer weiteren Überprüfung abzusehen. Beliefert im Weiteren ein Verkäufer einen Kunden, obwohl dieser mit früheren Zahlungen im Verzug ist, so ist das Risiko des Erstgenannten nicht mehr schutzwürdig und eine überwiegende Opfermitverantwortung zu bejahen.

Bei Vorliegen von Serienbetrügen kann zudem – wie dies die Vorinstanz bereits korrekt ausführte (pag. 4346 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – das Element der arglistigen Täuschung zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam geprüft werden. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; 135 IV 76 nicht publ. E. 3.3; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7; BGer 6B_1223/2013 E. 3.2.3 vom 4. Dezember 2014; BGer 6B_717/2012 E. 3.8 vom 17. September 2013).

Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer sodann einen Irrtum hervorrufen. Ein Irrtum beschreibt das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 14). Es spielt keine Rolle, ob das Opfer imstande ist, «mit normaler Geisteskraft einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu überwinden» (BGE 80 IV 157).

Der Getäuschte muss weiter gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen. Darunter ist nach der Praxis des Bundesgerichts jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Der Getäuschte muss also sich selbst oder das in seiner Verfügungsmacht stehende fremde Vermögen schädigen. Zu den vermögensvermindernden Handlungen gehören namentlich die Auszahlung von Geld, die Herausgabe von Sachen, das Erbringen geldwerter Leistungen, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (Donatsch, Strafrecht III, Art. 146 S. 241). Diese Vermögensdisposition muss ausserdem freiwillig erfolgen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 17).

Der Betrug ist dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Schädigung kann bestehen in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn. Als Schädigung im Sinne von Art. 146 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, z.B. der Täter die von ihm betrügerisch erlangte Sache nachträglich bezahlt (Donatsch, Strafrecht III, Art. 146 S. 246; BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 146 N 166; BGer 6B_173/2014 E. 2.3.1 vom 2. Juli 2015).

Zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Letzterem und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Vermögensverfügung motiviert worden sein (Donatsch, Strafrecht III, Art. 146 S. 241). Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (BGer 6B_634/2008 E. 1.2 vom 23. Oktober 2008).

Ferner muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Schaden vorliegen (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar-Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 8, 14-20 und N 29, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Täuschende sich oder einen Dritten bereichern will. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Schlagwortartig kann man dies als Stoffgleichheit bezeichnen, d.h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB II-

Maeder/Niggli, a.a.O., Art 146 N 261 f.). Der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden muss vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein. Eventualvorsatz ist ausreichend (BSK StGB II-

Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 273).

13.2. Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

Der Vorinstanz ist zustimmen, wenn diese mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführte, dass der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns liege (pag. 4349 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Verlangt wird, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen wäre (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).

Ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass der Tatbestand der Gewebsmässigkeit demzufolge drei Voraussetzungen erfüllen muss: a) mehrfaches Delinquieren, b) die Absicht ein Erwerbseinkommen zu erzielen und c) die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 90 ff.). Das Bundesgericht hat die Hürde für die Annahme der Gewerbsmässigkeit massgeblich erhöht, sodass eine solche nur noch dann vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, sodass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 94).

Betreffend die erste Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens wird in der Lehre ausgeführt, dass es sich nicht genau beziffern lasse, wie viele Straftaten vorausgesetzt seien (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 97). Es ist deshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, ob der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.

In der Lehre und Rechtsprechung wird weiter ausgeführt, dass die Absicht ein Einkommen zu erzielen, mit welchem mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte generiert werden, die einen namhaften Teil der Lebenskosten decken, erkennbar sein müsse. Die Praxis im Kanton Bern verlangt einen Anteil des Deliktsbetrages an den sonstigen Einnahmen von mindestens zehn Prozent (Entscheide des OGer BE, 12. Februar 1978 und 8. März 1983, beide erwähnt bei Staub, ZStrR 1986, 322 Fn 5), was gemäss Basler Kommentar einen zu tiefen Grenzwert darstellt; verlangt sein dürfe ein Anteil von mindestens einem Viertel (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 98). Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht (BGE 68 IV 40, 44; 78 IV 91, 94 f.; 77 IV 7, 8; Schwander, StGB, Nr. 333a). Nicht vorausgesetzt ist ferner – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist im Weiteren, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (BGE 116 IV 319).

Die dritte Voraussetzung, die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl solcher Delikte, ist dann gegeben, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 108).

Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB 180508 vom 20. Mai 2019 Ziff. II.3.3, in welchem ausgeführt werde, dass ein Täter, welcher den durch Vermögensdelikte erwirtschafteten Ertrag für Glücksspiele verwendet, damit auch seine Lebensgestaltung finanziere. Denn dies ermögliche dem Täter, sein anderweitiges Einkommen vollumfänglich für die üblichen Lebenskosten aufzuwenden (S. 13).

14. Subsumtion

14.1. betreffend Anklageziffer I.1

14.1.1. Täuschung und Irrtum der Geschädigten

Indem die Beschuldigte auf der Internetplattform «tutti.ch» sowie in zwei Fällen auf «anibis.ch» mehrere Benutzerkonti mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen erstellte und Waren mit Fotos zum Verkauf anbot, rief sie bei den Käufern (nachfolgend: Geschädigte) die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor, dass sie diese Waren tatsächlich besitzt und tatsächlich auch verkaufen will. Auf Nachfrage der Geschädigten, wann die Beschuldigte die Ware liefern werde, reagierte sie entweder gar nicht oder erweckte bei diesen mit Vertröstungs- und Hinhaltemails den falschen Eindruck, dass sie die Ware noch liefern werde. Eine Lieferung ist jedoch in den angeklagten Fällen unterblieben. Das Vorliegen einer (mehrfachen) Täuschung ist demnach zu bejahen, zumal es sich beim Verkauf von Waren über das Internet auch um eine Tatsache handelt, die dem Beweis zugänglich ist. Diese Täuschungshandlungen führten bei den Geschädigten folglich zu einem Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit respektive zu einem Irrtum hinsichtlich des Verkaufs- beziehungsweise Leistungswillens der Beschuldigten.

14.1.2. Vermögensdisposition und Schaden

Die Geschädigten leisteten der Beschuldigten gestützt auf den Irrtum, dass die Beschuldigte die durch sie verkauften Waren auf den Internetplattformen tatsächlich liefern werde, einen entsprechenden Geldbetrag via Vorauszahlung. Diese Vermögensdispositionen erfolgten durch alle Geschädigten freiwillig. Da in der Folge die versprochenen und durch die Geschädigten bereits bezahlten Waren nicht geliefert wurden, verminderte sich ihr Vermögen entsprechend. Diese Verminderung der Aktiven oder Vermehrung von Passiven im Vermögen der Geschädigten, hatte in allen Fällen – zumindest vorübergehend – zur Folge, dass ein Vermögensschaden eintrat. Unbeachtlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dass in zehn Fällen die Beschuldigte den geleisteten Geldbetrag – nachdem die Geschädigten mit rechtlichen Schritten gedroht hatten – zurückerstattete. Denn auch eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Vermögens erfüllt die Voraussetzung des Vermögensschadens gemäss Art. 146 StGB.

14.1.3. Motivations- und Kausalzusammenhang

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4348, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Motivationszusammenhang zwischen Vorspiegelung, Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Die Geschädigten haben der Beschuldigten nur deshalb Geld überwiesen, weil sie entgegen den Tatsachen davon ausgegangen sind, dass diese im Besitz der angebotenen Ware ist und über die Möglichkeit sowie den Willen verfügt, die Ware nach Erhalt der Zahlung zuzustellen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Vorspiegelung falscher Tatsachen, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist gegeben.

14.1.4. Arglist

Im Rahmen des Beweisergebnisses stellte die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Beschuldigte zum Zwecke der Täuschung auf Internetplattformen verschiedene Benutzerkonti anlegte, auf welchen sie Gegenstände, Konzerttickets und dergleichen zum Verkauf anbot. Zum Zwecke der Täuschung über die Verfügbarkeit dieser Waren versah sie diese mit Fotos, welche sie teilweise aus dem Internet heruntergeladen hatte. Im Weiteren nahm sie mit den Kunden persönlich Kontakt auf und bejahte jeweils explizit die Nachfrage, ob der Artikel noch verfügbar sei. Sie benutzte verschiedene Namen und E-Mail-Adressen und bot teilweise eine persönliche Abholung an, um Vertrauen zu schaffen. Für die Zahlung gab sie sodann ihre richtige Wohnadresse und das Konto, lautend auf ihren richtigen Namen (teilweise offenbar mit Schreibfehlern bzw. Vertippern versehen), an.

Es handelt sich hierbei – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – um ein Konglomerat mehrerer Lügen. Das Vorliegen mehrerer Lügen vermag gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se die Qualifikation eines «Lügengebäudes» zu erfüllen. Vielmehr wäre hierbei erforderlich, dass die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt. Das ist vorliegend zu verneinen, zumal die Lügen der Beschuldigten nicht besonders raffiniert und ausgeklügelt waren. Sie stellte lediglich irgendwelche Fotos von Waren, die sie nicht oder nicht in dieser Menge besass, auf eine Internetplattform und täuschte möglichen Kunden vor, diese verkaufen zu wollen.

Ebenfalls verneint werden muss das Vorliegen «besonderer Machenschaften», dies deshalb, da die Beschuldigte keine intensiven, planmässigen und systematischen Vorkehrungen traf. Ihr Vorgehen lässt sich geradezu als banal und einfach bezeichnen. Es kann auf das obenstehend Ausgeführte verweisen werden.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen demgemäss mehrere einfache Lügen vor. Fraglich ist allerdings, ob diese einfachen Lügen als sogenannte «qualifizierte einfache Lügen» gelten und damit das den Betrugstatbestand erfüllende Kriterium der Arglist dennoch zu begründen vermögen.

Vorliegend betroffen ist der Erfüllungswille der Beschuldigten. Bei diesem handelt es sich um eine innere Tatsache, welcher vom Vertragspartner nicht direkt oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann. Gemäss herrschender Lehre und Bundesgericht stellt diese besondere Mühe der Überprüfbarkeit eine der Fallgruppen dar, gemäss welcher eine einfache Lüge grundsätzlich als qualifiziert und damit als die Arglist begründend gilt. Wie voranstehend ausgeführt, bedarf es im Bereich des Internetbetrugs jedoch weiterer Vorkehrungen, welche die geschädigte Person ergreifen muss, damit eine überwiegende Opfermitverantwortung ausgeschlossen werden kann. Anknüpfungspunkt ist hierbei, ob es sich um Alltagsgeschäfte handelt oder nicht. Vorliegend belaufen sich die Deliktsbeträge auf mehrere Hundert Franken – dabei auf maximal CHF 700.00 – sodass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen von lediglich Alltagsgeschäften bejaht werden kann bzw. muss. Die Geschädigten unterliessen es alle, nähere Überprüfungen hinsichtlich der Verlässlichkeit des Leistungswillens der Beschuldigten vorzunehmen und zahlten in der Folge den Betrag für die gewünschte Ware im Voraus. In der Lehre und Rechtsprechung wird diesbezüglich ausgeführt, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich sind und auf gegenseitigem Vertrauen beruhen. So führte auch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass die Vorauszahlung des Kaufpreises dem Usus auf solchen Internetplattformen entspreche, weil die Überweisung des Kaufpreises in der Regel die sicherere Seite sei, da man die Kontoangaben des Verkäufers habe, die von der Bank überprüft worden seien (pag. 4592). Im Weiteren wäre es vorliegend auch praxisfremd, wenn jeder Geschädigte, bevor er den entsprechenden Gegenstand bezahlt hat, zum Aufenthaltsort der Beschuldigten gereist wäre, um sich zu vergewissern, dass diese den Gegenstand tatsächlich besitzt und willens ist ihn zu liefern. Sinn und Zweck von solchen Internetplattformen ist es ja gerade, einen sehr einfachen Geschäftsverkehr auf Distanz ermöglichen zu können. Grundvoraussetzung für alle Beteiligten ist, dass sich diese nach Treu und Glauben verhalten. Eine zeitintensive Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Anbieters durch den Käufer kann diesem nicht zumutbar sein, zumal auch der innere Leistungswille des Anbieters als innere Tatsache für diesen nicht erkennbar ist. Im Weiteren erweckte die Beschuldigte bei den Geschädigten Vertrauen, indem sie für die Bezahlung ihre Kontonummer angab und die Käufer davon ausgehen konnten, dass die Verkäuferschaft auffindbar wäre, falls es sich um einen Betrüger handelte. Ausserdem führte die Vorinstanz auch korrekt aus, dass mangels Verkäuferbewertungssystem auf „tutti.ch“ die Geschädigten keine Hinweise hatten, welche ein besonderes Misstrauen hätten hervorrufen müssen. Im Weiteren wurde auch in zahlreichen Fällen per E-Mail oder SMS nachgefragt, ob der Artikel tatsächlich (noch) vorhanden ist, was das Vertrauen der Geschädigten in die Beschuldigte verstärkte. Eine nähere Überprüfung der Angaben der Beschuldigten war demnach den Geschädigten nicht möglich bzw. nicht zumutbar.

Die E-Mails und SMS, welche die Beschuldigte nach Vertragsabschluss und nachdem ihr die Geschädigten das Geld gegen Vorauszahlung überwiesen versandte, um diese hinzuhalten respektive zu vertrösten, dürfen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – bei der Bewertung der Arglist der Täuschung nicht berücksichtigt werden, weil der Betrug schon mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt war.

Die Verteidigung führte oberinstanzlich sodann weiter aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» schon lange als schwarzes Schaf bekannt gewesen sei, die Käufer seien demgemäss zu wenig vorsichtig gewesen und hätten leichtfertig gehandelt (pag. 4587). Dem ist zu entgegnen – wie dies auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 4592) – dass die Beschuldigte auf der vorgenannten Plattform gar nicht bekannt gewesen sein konnte, zumal auf «tutti.ch» keine Bewertungsmöglichkeit besteht und die Beschuldigte stets andere Internetadressen/Benutzernamen verwendete. Im Weiteren führte die Verteidigung auch aus, dass die Käufer dazu verpflichtet gewesen seien misstrauisch zu werden, da die E-Mail-Adresse der Beschuldigten nicht mit ihrem richtigen Namen übereingestimmt habe (pag. 4588). Die Verteidigung verkennt auch hierbei, dass es auf solchen Plattformen gang und gäbe ist, dass man Fantasie- oder Spitznamen für seine E-Mail-Adresse oder seinen Benutzernamen verwendet. Ein weiteres Argument der Verteidigung war, dass der Online-Handel über «tutti.ch» ein Spiel und ein Risiko sei, zumal die Nutzer der vorgenannten Plattform bei der Anmeldung durch die Unterzeichnung der AGBs wüssten, dass kein Käuferschutz bestehe und diese damit bewusst in Kauf nähmen, keine Ware zu erhalten (pag. 4588). Eine solche Betrachtungsweise ist nicht zu schützen und tendiert dazu, die Opfer zu Tätern zu machen. Lediglich aus der Unterzeichnung solcher AGBs resultieren keine – wie von der Verteidigung verlangt – massiv erhöhten Vorsichtspflichten zulasten der Geschädigten, zumal der gesamte Onlinehandel – wie bereits obenstehend erwähnt – auf gegenseitigem Vertrauen beruht und die angebotenen Gegenstände keinen hohen Vermögenswert aufwiesen. Auch wenn es sich bei «tutti.ch» um eine einfache Verkaufsplattform für den schnellen Handel, ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen handelt, darf dem Käufer der strafrechtliche Schutz dadurch nicht per se versagt werden. Würde auf diesem Wege der strafrechtliche Schutz einer Kaufpartei nämlich verwehrt, würde dies zum Zusammenbruch etlicher Onlinehandelsplattformen führen.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zu den Vorfällen gemäss Ziff. 1.1.10, 1.1.26 sowie 1.1.30 der Anklageschrift liegt gestützt auf das voranstehend Ausgeführte in allen anderen angeklagten Sachverhalten demgemäss keine besondere Leichtfertigkeit seitens der Geschädigten im Sinne einer Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen und damit keine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt bedarf es vorliegend zudem keiner ausführlichen einzelfallbezogenen Erörterung der Arglist, da in den einzelnen Vorfällen keine relevanten Abweichungen vom generellen Handlungsmuster zu erkennen sind.

Genauere Betrachtung erfordern infolge abweichenden Verhaltens der Geschädigten die bereits erwähnten Fälle der Ziff. 1.1.10, 1.1.26 sowie 1.1.30 der Anklageschrift:

 Der Strafkläger 12 machte mehr als siebeneinhalb Monate nach der ersten Zahlung vom 7. Oktober 2017 am 28. Mai 2018 (Anklageschrift Ziff. 1.1.10) wieder eine bzw. die dritte Vorauszahlung an die Beschuldigte, obwohl er die gekauften Warengutscheine zuvor nicht erhalten hatte und von der Polizei betreffend «Abklärungen Betrugstatbestand im Internet» kontaktiert wurde. Er handelte deshalb durch die Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen besonders leichtfertig und verdient keinen strafrechtlichen Schutz mehr. Daran vermag die Tatsache, dass der Strafkläger 12 nunmehr eine Überweisung nicht mehr auf das PostFinance-Konto tätigte, sondern auf das Clientis-Bankkonto, nichts zu ändern, denn die Beschuldigte gab jeweils wahrheitsgetreu ihren Wohnort (Y.________) an und verwendete nicht irgendwelche wechselnden Fantasienamen. Es liegt demnach eine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor. Die Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Betrugs hinsichtlich der am 28. Mai 2018 erfolgten Bezahlung freizusprechen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10, letzter Teil). Der Strafkläger 12 überwies sodann auch am 16. Oktober 2017, neun Tage nach Zahlungseingang der ersten Überweisung vom 7. Oktober 2017 bei der Beschuldigten, erneut einen Betrag von CHF 160.00 für einen Wertgutschein an die identischen Kontodaten der Beschuldigten, obwohl er für die erste Zahlung die versprochene Gegenleistung (noch) nicht erhalten hatte. Dementsprechend stellt die Kammer auch hier fest, dass der Geschädigte ebenso besonders leichtfertig handelte und damit eine überwiegende, die Arglist ausschliessende, Opfermitverantwortung begründet. Entsprechend hat auch hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs bezüglich der Zahlung vom 16. Oktober 2017 ein Freispruch zu erfolgen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10, mittlerer Teil).

 Gleich verhält es sich nun bezüglich dem Geschädigten R.________: Seine zweite Zahlung am 25. September 2017 über CHF 490.00 (Anklageschrift Ziff. 1.1.30) erfolgte 18 Tage nach seiner ersten Zahlung auf dasselbe Konto der Beschuldigten, und das obschon er die zwei Konzert-Tickets für die Überweisung vom 7. September 2017 (noch) nicht erhalten hatte. Diese zweite Zahlung ist wiederum als besonders leichtgläubig zu werten, d.h. die Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen schliesst als überwiegende Opfermitverantwortung wiederum die Arglist aus. Die Beschuldigte ist bezüglich des Betrugsvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.30 freizusprechen.

14.1.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (pag. 4349; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte gemäss eigenen Angaben mit dem Wissen und direkten Willen, die Geschädigten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer vermögensschädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen.

Die Beschuldigte handelte zudem zugegebenermassen, um an Geld zu gelangen, welches ihr nicht zustand, wobei die Entreicherung auf Seiten der Geschädigten dem angestrebten Vorteil entsprach.

14.1.6. Gewerbsmässigkeit

Die Kammer weist einleitend darauf hin, dass der subeventualiter gestellte Antrag der Verteidigung, die Freiheitsstrafe sei herabzusetzen, einen Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs impliziert. Schliesslich wurden die gleichen Vorgehensweisen der Beschuldigten in der Vergangenheit als gewerbsmässigen Betrug gewürdigt und sanktioniert (vgl. den von der Staatsanwaltschaft CN.________ erlassene Strafbefehl vom 30. Juni 2016 [ vgl. pag. 2996 ff. bzw. 4559 f.]).

Ob sich vorliegend die Beschuldigte der gewerbsmässigen Tatbegehung strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob sie die nachfolgenden und bereits voranstehend erörterten durch die Rechtsprechung erarbeiten Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

Die erste Voraussetzung stellt das mehrfache Delinquieren dar. Obwohl die Lehre und Rechtsprechung ausführt, dass sich nicht genau beziffern lasse, wie viele Straftaten nötig seien, um dieses Kriterium zu erfüllen, kann vorliegend bei einem mehr als 100-fach begangenen Betrug die erforderliche mehrfache Begehung zweifelsfrei bejaht werden.

Die zweite Voraussetzung liegt in der Bestrebung aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Teil der Lebenskosten decken. In einem ersten Schritt wird demnach bestimmt wie hoch die deliktischen und wie hoch die legalen Einkünfte der Beschuldigten in dieser Zeitspanne waren. In einem weiteren Schritt wird sodann geprüft, ob die Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung beizutragen. Massgeblich sind hierbei zudem die Zeit und die Mittel, die sie für die Erzielung des deliktischen Einkommens aufgewendet hat sowie auch die Häufigkeit der Einzelakte.

Der Gesamtdeliktsbetrag beträgt – unter Berücksichtigung der voranstehend begründeten Teil-/Freisprüche gemäss Ziff. 1.1.10 und 1.1.30 der Anklageschrift – in der ersten Phase CHF 9'618.30 und in zweiten Phase CHF 16'627.00. Die erste Phase dauerte zwei Monate und neun Tage (gesamthaft 70 Tage). Pro Monat respektive pro 30 Tage resultierte damit in dieser ersten Phase ein Deliktsbetrag von rund CHF 4'100.00. Die zweite Phase dauerte fünf Monate und 25 Tage (gesamthaft 178 Tage). Pro Monat respektive pro 30 Tage resultierte damit in der zweiten Phase ein Deliktsbetrag von rund CHF 2'800.00.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass feststeht, dass gestützt auf die oberinstanzlich eingereichten Lohnabrechnungen der entsprechenden Zeitspannen die Beschuldigte von August bis Dezember 2017 im Umfang von monatlich CHF 2'722.40 und von April bis August 2018 im Umfang monatlich CHF 2'526.60 legales Einkommen generierte (exkl. Alimente CHF 1'100.00 und Kinderzulagen von CHF 230.00), wobei dieses teilweise auch gepfändet wurde. Bei den monatlichen Einnahmen durch die betrügerischen Internetverkäufe handelt es sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Verhältnis zu den legalen Einkünften offensichtlich um namhafte Beträge (pag. 4352, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Massgeblich ist demnach im Weiteren, ob die Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung beizutragen. Die Vorinstanz führte hierzu eine Reihe von Kontoauszügen auf, auf welchen erkennbar ist, wann die Beschuldigte wie viel Geld abgehoben hatte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Beschuldigte demnach vom deliktisch erlangten Geld rund CHF 11'130.00 im Casino verspielte. Die Vorinstanz liess hierbei jedoch unberücksichtigt, dass die illegal erlangten Beträge auf vermutlich mindestens teilweise bereits bestehende Konti der Beschuldigten einbezahlt worden sind. Demnach fand eine Vermischung von legalen und illegalen Vermögenswerten statt. Eine – wie von der Vorinstanz vorgenommene – exakte zahlenmässige Aufschlüsselung, welcher Anteil legaler oder illegaler Herkunft ist, ist demnach nicht möglich. Unabhängig vom Umstand, welchen Teil des Vermögens die Beschuldigte nun genau für die Casino-Besuche verwendete, kann festgehalten werden, dass diese Besuche einerseits dazu dienten ihre Spielleidenschaft zu befriedigen, und andererseits erhoffte sie sich einen grossen Gewinn zu erzielen, um damit ihre Schulden abbezahlen zu können (pag. 4088 Z. 27 ff.; 2485 Z. 310 ff.). Die Schulden betrafen in diesem Zusammenhang die Abbezahlung der Geldstrafen respektive Bussen, um den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen abzuwenden (vgl. Vollzugsakten pag. 258). Diese Abbezahlung von Schulden stellte damit Teil der Lebenshaltungskosten dar. Es kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte das deliktisch erlangte Geld sowie vermutlich – infolge Vermischung – auch bestehendes legales Geld dafür aufwendete, um das Casino zu besuchen, was zumindest teilweise auch der Bestreitung der Lebenshaltungskosten diente.

Die Kammer stellt überdies fest, dass die Beschuldigte mit dem Geld von den Konti, auf welche die Einkünfte aus den deliktischen Betrügen geflossen sind, auch Einkäufe tätigte und Rechnungen bezahlte (pag. 2501; 2739; 2544; 2553). Die Beschuldigte gab sodann sogar selbst an, dass sie das Geld zum Teil auch für den Lebensunterhalt verwendet habe, da ihre Einkünfte nicht ausgereicht hätten (pag. 2473 Z. 161). Dies ist glaubhaft, zumal ihre legalen Einkünfte kaum dafür ausgereicht hätten, um ihr Existenzminimum zu decken (pag. 2584; zu bemerken ist hierbei, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums vorliegend die Kosten für die Krankenkassenprämien, für die Miete, für die Verpflegung etc. nicht berücksichtigt worden sind). In Anbetracht der Erhöhung ihrer Schulden ist im Weiteren ersichtlich, dass ihre legalen Einkünfte eben nicht ausgereicht haben, um diese Schulden – auch wenn nur teilweise – abzubezahlen.

Die Kammer stellt sodann fest, dass die betrügerischen Handlungen mit einer deutlichen Häufigkeit und Regelmässigkeit erfolgten und die Beschuldigte einen erheblichen Aufwand dafür betrieben hatte. Sie musste die Inserate jeweils mit Fotos versehen und musste mit jedem Kaufinteressenten in Korrespondenz treten, dies sowohl vor als auch nach Kaufabschluss.

Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung bestritten hat.

Die dritte Voraussetzung liegt in der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl solcher Delikte. Dies kann vorliegend eindeutig bejaht werden, da die Beschuldigte in einem Zeitraum von zuerst etwas mehr als zwei Monaten und anschliessend fast während sechs Monaten mehrfach Betrüge mit einer klaren Regelmässigkeit begangen hat.

Die Häufigkeit und die Regelmässigkeit ihrer deliktischen Handlungen sowie den Aufwand, welchen sie dafür generiert hat, lassen demzufolge auf eine deliktische Begehung nach der Art eines Berufes – mindestens im Sinne eines Nebenerwerbs – schliessen. Sämtliche Elemente der Gewerbsmässigkeit liegen damit vor.

Die Beschuldigte hat sich demnach gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB des gewerbsmässig begangenen Betruges strafbar gemacht.

14.1.7. Keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4356, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dementsprechend sind vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe zu erkennen. Insbesondere verweist die Kammer hierbei auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144), in welchem eine «episodenhafte Spielleidenschaft in Form eines pathologischen Glücksspiels von leichtem Schweregrad» sowie eine «dissoziale bzw. psychopathische sowie narzisstische Persönlichkeitsakzenturierung» diagnostiziert wurde, jedoch keine Persönlichkeitsstörung. Im Gutachten wurde sodann schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt voll erhalten war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf dieses Gutachten ab.

Bezüglich der Auswirkungen der im Gutachten gestellten Diagnosen auf die Vermeidbarkeit der Tat wird auf die entsprechenden Ausführungen bei der Strafzumessung (Erw. IV. 17.2.2) verwiesen.

14.1.8. Tateinheit oder Tatmehrheit (bezüglich der Phase I und Phase II)?

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4355 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf das bereits unter der Erwägung dieses Urteils I. 5.5 Ausgeführte verweisen werden.

Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die erste Phase der deliktischen Tätigkeit vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 dauerte, und die zweite Phase am 11. Mai 2018 begann und am 5. November 2018 endete. Der Unterbruch dauerte somit beinahe sieben Monate. Für diesen Unterbruch gab die Beschuldigte keine wirklich plausible Erklärung ab (vgl. pag. 2465 Z. 676 ff., pag. 2486 Z. 326 ff.). Daher muss angenommen werden, dass die Beschuldigte im Frühjahr 2018 einen neuen Tatentschluss fasste.

Damit ist von einer mehrfachen Begehung bzw. einer Tatmehrheit auszugehen. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist für beide Deliktsphasen gegeben.

14.1.9. Fazit

Infolge Erfüllung der gesamten objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründen ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 z.N. von 37 Geschädigten mit einem Gesamtdeliktsbetrag von gut CHF 9'618.30 (Phase 1) sowie in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 z.N. von 66 Geschädigten mit einem Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 16'627.00 (Phase 2) schuldig zu erklären.

14.2. Subsumtion betreffend Anklageschrift Ziff. I.2

14.2.1. Täuschung und Irrtum der Geschädigten

Obwohl die Beschuldige in Wahrheit von ihren Eltern kein Geld erhalten hatte und auch nicht beabsichtigte diese dafür zu fragen, gab sie der Strafklägerin 1 wahrheitswidrig an, CHF 5'000.00 von ihren Eltern für den Kauf eines Autos bereits erhalten zu haben. Sie spiegelte ihr vor, dass sie das Geld der Eltern physisch momentan nicht erlangen könne, da sich der Umschlag bei ihren Eltern in der Wohnung befinde, die angeblich gerade in den Ferien seien. Die Beschuldigte schloss in der Folge mit der Strafklägerin 1 einen Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 ab, obwohl sie nicht ansatzweise in der Lage war diesen Betrag wie vereinbart zurückzuzahlen. Die Beschuldigte täuschte die Strafklägerin 1 damit über ihren Willen und die Möglichkeit zur Rückzahlung der Darlehenssumme und bewirkte entsprechend bei der Strafklägerin 1 einen Irrtum respektive ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.

14.2.2. Vermögensdisposition und Schaden

Die Strafklägerin 1 gab der Beschuldigten bar ein Darlehen über einen Betrag von CHF 5'000.00. Die Beschuldigte bezahlte in der Folge den gesamten Geldbetrag der Strafklägerin 1 wider ihrer Abmachung nicht zurück. Damit liegen sowohl eine Vermögensdisposition als auch ein Vermögensschaden seitens der Geschädigten im Sinne einer Verminderung der Aktiven vor. Die spätere Rückzahlung von CHF 600.00 durch die Beschuldigte nach erfolgter Strafanzeige und Betreibungseinleitung (vgl. pag. 4078 Z. 41 ff.) ändert daran nichts.

14.2.3. Motivations- und Kausalzusammenhang

Der Motivationszusammenhang zwischen Vorspiegelung, Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Die Strafklägerin 1 gab der Beschuldigten die CHF 5‘000.00 nur deshalb, weil sie aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausgegangen war, dass diese bereits über das Geld für den Autokauf verfügte und auf dieses nur temporär nicht zugreifen konnte (pag. 4358). Der Kausalzusammenhang zwischen der Vorspiegelung falscher Tatsachen, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist ebenfalls zweifelsfrei gegeben.

14.2.4. Arglist

Da es sich vorliegend weder um ein «Lügengebäude» noch um «Machenschaften» handelt ist zu prüfen, ob allenfalls eine qualifizierte einfache Lüge vorliegt. Vorliegend handelt es sich um eine innere Tatsache, nämlich um den Willen der Beschuldigten, das ihr durch die Geschädigte gewährte Darlehen nicht zurückzahlen zu wollen. Wie bereits obenstehend ausgeführt unterliegen solche inneren Tatsachen einer erschwerten Überprüfbarkeit. Folglich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Geschädigten zumutbar gewesen wäre Nachforschungen anzustellen und damit den wahren Willen der Beschuldigten zu erkennen. Zugunsten der Geschädigten ist hierbei festzuhalten, dass zwischen ihr und der Beschuldigten ein nachbarschaftliches Verhältnis bestand, was den Massstab an ihre Überprüfungspflichten herabsetzte. Die Beschuldigte gab der Strafklägerin 1 an, dass sie eine neue Stelle und einen reichen Ex-Mann habe, was bei der Geschädigten das Vertrauen erweckte, dass diese über gute finanzielle Mittel verfügte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich korrekt ausführte, war der Strafklägerin 1 nicht bewusst, dass die Beschuldigte von Sozialhilfe lebte; sie wusste einzig, dass sie vorübergehend arbeitslos war und eine neue Stelle in Aussicht hatte (pag. 4594). Im Weiteren stellte die Beschuldigte die Geschädigte unter zeitlichen Druck, indem sie angab, dass sie das Geld dringendst benötigte. Die Vorinstanz hielt dementsprechend zutreffend fest (pag. 4358, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Strafklägerin 1 als Privatperson weitere Abklärungen über die Bonität der Beschuldigten zu tätigen, wie beispielsweise die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges bevor sie dieser das Geld auslieh, nicht zumutbar gewesen war. Die Generalstaatsanwaltschaft führte sodann oberinstanzlich zutreffend aus, dass zugunsten der Strafklägerin 1 zu werten ist, dass sie sich sogar noch eine Bedenkzeit ausbedang und anschliessend einen schriftlichen Vertrag aufsetzte (pag. 4593). Die Strafklägerin 1 legte demnach den Umständen entsprechend genügende Vorsicht an den Tag. Einzig ein komisches Gefühl bekam die die Vorgenannte dann, nachdem sie der Beschuldigten das Geld bereits ausgehändigt hatte und sich diese nicht zum Verkäufer des Autos fahren lassen wollte. Es kann nicht gesagt werden, die Strafklägerin 1 habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen unterlassen oder besonders leichtfertig gehandelt. Es handelt sich demnach vorliegend um eine qualifizierte einfache Lüge, sodass die Arglist zu bejahen ist. Es liegt demnach keine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor.

14.2.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Die Beschuldigte täuschte die Strafklägerin 1 wissentlich und willentlich über das Vorhandensein eines für den Autokauf bestimmten und für die Rückzahlung zeitnah zur Verfügung stehenden Betrages von CHF 5‘000.00, um sie damit zur entsprechenden Darlehensgewährung zu motivieren. Gestützt auf das Beweisergebnis stellt die Kammer fest, dass kein Missverständnis vorlag und die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Folglich ist auch die Bereicherungsabsicht offensichtlich zu bejahen.

14.2.6. Keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe

Es liegen vorliegend keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. Im Weiteren verweist die Kammer auf das bereits unter Ziff. 14.1.7. Ausgeführte.

Fazit

Infolge Erfüllung der gesamten objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründen ist die Beschuldigte wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 3./4. Juli 2017 in 3366 Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 zum Nachteil der Strafklägerin 1, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeines

Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4361 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16. Anwendbares Recht, allgemeine Grundsätze der Strafzumessung, Strafart

Die Kammer verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die Ausführungen der Vor-

instanz (pag. 4358 ff., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sind im Wesentlichen zutreffend. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.).

Den ersten gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 sowie den Betrug z.N. der Strafklägerin 1 am 3./4. Juli 2017 beging die Beschuldigte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Diesbezüglich unterliegt die Beschuldigte somit grundsätzlich nur dann der Anwendung des neuen Rechts, wenn es für sie das mildere ist. Die Strafandrohung für den (gewerbsmässigen) Betrug nach Art. 146 StGB hat nicht geändert, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht nicht stellt. Mit der Revision wurde indessen der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und die Freiheitsstrafe ausgeweitet. Nach neuem StGB kann nur noch eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätzen statt wie im alten StGB bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB/nStGB). Da die Beschuldigte jedoch vorliegend ohnehin unabhängig von der konkreten Strafhöhe für jedes der Delikte zu einer Freiheitsstrafe – wie nachfolgend begründet – verurteilt wird, führt diese Änderung zu keinem abweichenden Ergebnis zwischen der Anwendung des alten und neuen Rechts. Für die erste Deliktsphase sowie für den Betrug z.N. der Strafklägerin 1 ist deshalb das alte Recht anwendbar, da das neue Recht nicht milder ist. Für die zweite Deliktsserie, die nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, findet demgegenüber das neue Recht Anwendung. In der Folge wird in diesem Urteil der Einfachheit halber auf die Verwendung der Bezeichnung «aStGB» verzichtet und lediglich «StGB» aufgeführt.

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Änderungen des Art. 46 Abs. 1 StGB betreffend die Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigten sind. In seiner alten Fassung war die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf noch als „Kann-Vorschrift“ formuliert. Seit der Revision per 1. Januar 2018 gelangt das Asperationsprinzip, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, obligatorisch zur Anwendung, was das Bundesgericht in BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff., insbesondere E. 2.3.5, zu einer Änderung der Rechtsprechung veranlasst hat (vgl. BSK StGB II-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 146 N 34 ff.). Sowohl die zu widerrufene Strafe (vgl. unten Erw. V.) als auch die neue Strafe sind vorliegend gleicher Art (Freiheitsstrafe). Die Vorinstanz kam hierbei zum Schluss, dass das neue Recht mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung das mildere sei und führte aus, dass gestützt darauf sich die Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate reduziere. Diese Berechnung erscheint der Kammer mangels Darlegung der genauen Faktoren nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen kann festgehalten werden, dass auch unter altem Recht die Möglichkeit der Anwendung des Asperationsprinzips bestanden hat. Vorliegend handelt es sich um Delikte, die einerseits (fakultativ) nach altem Recht und (obligatorisch) nach neuem Recht zur Gesamtstrafenbildung führen. Massgeblich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeweils die Anwendung im konkreten Fall (vgl. BGE 144 IV 217). Da in concreto sowohl alt- als auch neurechtlich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet wird, kann die Frage, ob das neue oder das alte Recht das mildere ist, letztlich offengelassen werden.

Bezüglich der Strafart hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass grundsätzlich für alle (gewerbsmässigen) Betrüge je für sich auch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte. Weiter wurde richtigerweise ausgeführt, dass mit Blick auf die konkreten Umstände, das Verschulden, die mehrfach einschlägigen Vorstrafen sowie die mehrfache Delinquenz während des laufenden Verfahrens aus spezialpräventiven Gründen für alle Delikte eine Freiheitsstrafe zweckmässig erscheint (pag. 4362 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter wurde korrekt ausgeführt, dass sich die Beschuldigte weder durch die drohende Untersuchungshaft noch durch die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Obwohl die Beschuldigte zurzeit eine Arbeitsstelle hat und ein Einkommen generiert, ist fraglich, ob sie in Anbetracht ihrer hohen Schulden über genügende finanzielle Mittel verfügen würde, um eine Geldstrafe zu bezahlen. Die Vorinstanz hielt im Weiteren auch zutreffend fest, dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

Demgegenüber kann – entgegen der Vorinstanz – weder die Untersuchungshaft von 237 Tagen im vorliegenden Verfahren noch die Tatsache, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits wieder neue Anzeigen eingegangen bzw. neue Strafverfahren eröffnet worden sind, für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Einzelfall herangezogen werden: Ersteres spräche für sich allein eher für eine Geldstrafe und Letzteres ist mit der Unschuldsvermutung im Widerspruch stehend.

17. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug (Phase 2)

17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Die Vorinstanz verwies vorab auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (kurz: VBRS-Richtlinien). Die Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten bezieht sich hierbei lediglich auf einen einfachen Darlehensbetrug, bei welchem der Täter eine Person zur Gewährung eines Darlehens wortreich überredet. Diese Referenzstrafe eignet sich demnach vorliegend nur beschränkt zur Bildung der Einsatzstrafe.

17.1.1. Schwere der Verletzung

Die geschützten Rechtsgüter bilden vorliegend das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Massgeblich bei der Bewertung der Schwere der Verletzung dieser geschützten Rechtsgüter sind hierbei die Dauer der Delinquenz, der Deliktsbetrag, das Ausmass des Schadens und die Folgen der Tat für die Geschädigten.

Vorliegend zu berücksichtigten ist, dass es sich um einen ziemlich langen deliktischen Zeitraum von rund sechs Monaten (vom 11. Mai 2018 bis zum 5. November 2018) handelt und eine hohe Zahl von gesamthaft 66 Betrügen zum Nachteil von ebenso vielen Geschädigten begangen worden ist. Der Gesamtdeliktsbetrag beträgt CHF 16'627.00, wobei festzuhalten ist, dass im Einzelfall der Deliktsbetrag nur einige hundert Franken betrug, sodass die ökonomischen Folgen für die Geschädigten als eher gering einzustufen sind. Dass die Beschuldigte CHF 70.00 zurückerstattet hat, ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigten, zumal der Betrug bereits mit der Vermögensschädigung vollendet war. Entgegen der Vorinstanz kann bei der Bewertung des Tatverschuldens neben der Berücksichtigung des Vermögensschadens nicht noch zusätzlich das Rechtsgut von «Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» mitberücksichtigt werden (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), da das arglistige Handeln beim Betrug tatbetandsimmanent ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter jedoch noch leicht.

17.1.2. Verwerflichkeit des Handelns

Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handels ist massgeblich, welche Anstrengungen die Beschuldigte unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass ihrer kriminellen Energie.

Die Beschuldigte erstellte unter diversen E-Mail-Adressen und teilweise falschen Namen Inserate für Artikel, die sie gar nicht oder zumindest nicht in ausreichender Anzahl hatte. Sie verkaufte diese gegen Vorauszahlung, wobei eine Lieferung der Sache ihrerseits jeweils ausblieb. Die Vorinstanz hielt hierbei zutreffend fest, dass die Beschuldigte bei ihren betrügerischen Handlungen folglich nicht besonders raffiniert vorging (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hierbei ist zu bemerken, dass ein besonders raffiniertes Vorgehen nicht erforderlich ist, da der Käufer auf einer Internetplattform ohnehin nur sehr geringe Möglichkeiten hat den Erfüllungswillen des Verkäufers ohne nennenswerten Aufwand zu überprüfen. Insbesondere wäre vorliegend ein solcher Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Kaufpreis gestanden. Zutreffend geht die Vorinstanz von einer namhaften Hartnäckigkeit der Beschuldigten aus, zumal sich diese auch mit der drohenden Untersuchungshaft nicht von ihrem Tun abhalten liess. Auch nachdem ihre IP-Adresse gesperrt wurde, wich sie auf den Computer ihres Lebenspartners und auf den ihres Arbeitgebers aus. Im Weiteren ist massgeblich, dass, als die Beschuldigte die Ware nicht lieferte und sich die Geschädigten bei ihr meldeten, sie diese stets vertröstete, indem sie ihnen mitteilte, dass sie die Ware verspätet liefern werde. Sie pflegte damit eine mit Aufwand verbundene Hinhaltetaktik. Dabei ist von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen. Diese vorgenannten Umstände werden grösstenteils bereits vom Tatbestandsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns erfasst und dürfen damit nicht zwei Mal zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden, zumal sonst eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vorliegt. Die Vorinstanz hielt demnach zutreffend fest, dass die Verwerflichkeit des Handelns im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes nicht als überdurchschnittlich zu bewerten ist (pag. 4364, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

17.2.1. Willensrichtung und Beweggründe

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich neutral auswirkt (pag. 4365, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Beweggründe waren primär finanzieller Natur, da sie mit dem erworbenen Geld hauptsächlich ins Casino ging in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu erzielen, um ihre Schulden abbezahlen zu können. Es ging ihr dabei, mit Blick auf ihren Sohn CD.________ offenbar um die Vermeidung des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen. Obwohl diese Beweggründe in einem gewissen Mass nachvollziehbar sind, mögen sie die Beschuldigte nicht zu entlasten und sind als egoistisch zu bezeichnen. Die egoistischen bzw. finanziellen Beweggründe sind tatbetandsimmanent und demnach neutral zu werten.

17.2.2. Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Betreffend die Feststellung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist auf das Gutachten vom 13. Februar 2019 von EL.________ abzustellen (pag. 3220 f.). Dieser kam zu folgendem Schluss: «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergeben sich bei der Analyse der […] Betrugsdelikte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Tatzeitpunkt ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen, oder ihre Fähigkeit, bei durchgehend erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht sich einsichtsgemäss und normengerecht zu verhalten, störungsbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Eine störungsbedingte (d.h. mit der bei ihr vorliegenden leichten Form pathologischen Spielens in einem verhaltensdeterminierenden Zusammenhang stehende) forensisch relevante Einschränkung ihrer Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit lässt sich aus gutachterlicher Sicht nicht erkennen. Bezüglicher sämtlicher […] vorgeworfener Tathandlungen ist beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand daher von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen».

Der Gutachter attestierte aber für den Tatzeitraum folgende psychiatrischen Diagnosen gemäss ICD-10: einerseits eine episodenhafte Spielleidenschaft (Automatenglücksspiel) – notabene keine Spielsucht – in Form eines pathologischen Glücksspiels (F63.0) von leichtem Schweregrad, andererseits eine dissoziale bzw. psychopathische sowie einige narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73.1), die unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Persönlichkeitsstörung liegen (pag. 3220).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in Anbetracht dieser gutachterlichen Feststellungen bei der Beschuldigten zwar nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, allerdings wirkt sich die ihr attestierte leichtgradige Spielleidenschaft unter dem Titel der Vermeidbarkeit in geringem Umfang – respektive leichtgradig – verschuldensmindernd aus (pag. 4365, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.3. Gesamtverschulden/Einsatzstrafe

Insgesamt ist in Anbetracht des grossen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei einer Mindeststrafe von 90 Strafeinheiten für den gewerbsmässigen Betrug in dieser zweiten Phase noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Diesem Verschulden adäquat erscheint der Kammer demnach – in geringfügiger Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – eine Strafe von sieben Monaten als angemessen.

18. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug (Phase 1)

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die erste Phase des gewerbsmässigen Betrugs vom Ausmass der Verletzung der geschützten Rechtsgüter etwas weniger schwer wiegt als die zweite (pag. 4365 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Deliktsdauer betrug gut zwei Monate (vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017). Gesamthaft beging die Beschuldigte in dieser Zeit 37 Betrüge zum Nachteil von ebenso vielen Geschädigten. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 9'618.30, wobei auch hier festzuhalten ist, dass im Einzelfall der Deliktsbetrag nur einige hundert Franken betrug, sodass die ökonomischen Folgen für die Geschädigten als eher gering einzustufen sind. Dass die Beschuldigte CHF 2'230.00 zurückerstattet hat, ist marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigten zumal der Betrug bereits mit der Vermögensschädigung vollendet war. Soweit weitergehend kann auf die vorangehenden Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug in der zweiten Phase verwiesen werden.

Gesamthaft betrachtet ist auch hierbei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, welches noch etwas leichter wiegt als dasjenige in der zweiten Phase. Die Kammer erachtet demnach – in geringer Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – eine Einsatzstrafe von viereinhalb Monaten als dem Verschulden angemessen.

Die Kammer erachtet es infolge des engen sachlichen Zusammenhangs mit der zweiten Betrugsphase als angemessen, die Einsatzstrafe von sieben Monaten um zweieinhalb Monate zu asperieren. Damit resultiert eine provisorische Strafe von neuneinhalb Monaten.

19. Asperation für den einfachen Betrug

Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 5'000.00, wobei CHF 600.00 von der Beschuldigten an die Strafklägerin 1 zurückerstattet worden sind. Der Deliktsbetrag ist damit als nicht sonderlich gross zu bezeichnen. Im Rahmen dieses Vorfalls wurde sodann nur eine Person geschädigt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Betrug zum Nachteil einer Privatperson begangen worden ist, die bereits in der polizeilichen Befragung vom 14. August 2017 ausführte, dass 5'000 CHF für sie viel Geld sei (pag. 261) bzw. in der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie alleinerziehend sei und kämpfe, aber CHF 5'000.00 auf der Seite habe für Notfälle (pag. 4076). Mithin sind demnach die finanziellen Folgen bei der Strafklägerin 1 nicht ganz unbeachtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, darf im Weiteren die Vorgehensweise der Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung nicht weiter berücksichtigt werden, da diese die Arglist begründet und damit tatbestandsimmanent ist (pag. 4365, S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und aus finanziellen Interessen, mithin aus egoistischen Beweggründen. Sie verwendete das erhaltene Geld, um sich ein Auto zu kaufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, steht dieser Betrug in keinem direkten Zusammenhang zu ihrer Spielleidenschaft, weshalb die Tat als ohne Weiteres vermeidbar zu bezeichnen ist. In Anbetracht des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist auch hier von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als dem Verschulden angemessen, wobei eineinhalb Monate zur Einsatzstrafe asperiert werden.

Die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe beträgt somit 11 Monate Freiheitsstrafe.

20. Täterkomponenten

Vorab zu bemerken ist, dass eine allfällige Straferhöhung/Strafminderung erst am Ende der Abhandlung der gesamten Täterkomponenten einheitlich zusammengefasst beziffert wird. Auf eine spezifische Aufschlüsselung wird an dieser Stelle demnach verzichtet.

20.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse

Bezüglich des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab sowohl auf die Akten (pag. 2991 ff., 3006 ff., 3094 ff., 3106 ff., 4081 ff.) als auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 4366 f., S. 40 f. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte eine KV-Ausbildung abschloss und eine Weiterbildung als Führungsfachfrau absolvierte. In den letzten Jahren arbeitete sie sowohl im Hotelbereich als auch in der Buchhaltung und war teilweise auch arbeitslos. Ergänzend und präzisierend sind an dieser Stelle der aktuelle Leumundsbericht vom 7. April 2021 (pag. 4543), die oberinstanzlichen Aussagen zur Person (pag. 4581 f.) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144 ff., insbesondere pag. 3165 ff.) zur Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse beizuziehen. Dem vorgenannten Leumundsbericht sowie auch dem oberinstanzlichen Protokoll (pag. 4581 Z. 32 ff.) sind zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit dem 1. November 2020 bei der Firma CB.________ in CC.________ zu 60% als Sachbearbeiterin angestellt ist. Hobbies gehe sie keinen nach, ihre Freizeit verbringe sie mit ihrem Sohn. Betreffend den Sohn, CD.________, haben die Beschuldigte und der Vater des Kindes das gemeinsame Sorgerecht inne. Die Betreuung sei halbe/halbe aufgeteilt (pag. 4582 Z. 31 ff.). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als grundsätzlich stabil zu bezeichnen sind. Sie verfügt über einen Job, über eine Wohnung und kümmert sich um ihren Sohn. Diese gesamten eigentlich positiven Lebensumstände hielten sie dennoch in der Vergangenheit nicht davon ab, weiter zu delinquieren und dies mehrmals einschlägig.

Im Weiteren weist die Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag. 4557 ff.) folgende Vorstrafen auf:

- Urteil Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Bern vom 30. Juni 2014: 36 Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs, davon 18 Monate zu vollziehen waren und für eine Teilstrafe von 18 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt wurde bei einer Probezeit von fünf Jahren; Verlängerung der Probezeit am 20. Juli 2015 um zweieinhalb Jahre, danach ein Mal Verwarnung (21. August 2015) und ein Mal Nichtwiderruf (30. Juni 2016).

- Urteile Staatsanwaltschaft CN.________:

2. Dezember 2014: Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 wegen mehrfacher Veruntreuung, davon unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren; drei Mal nicht widerrufen (22. Januar 2015, 7. September 2015 und 30. Juni 2016, ein Mal Verwarnung 21. August 2015).

22. Januar 2015: (unbedingte) Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 60.00 wegen Betrugs.

11. Februar 2015: (unbedingte) Zusatz(-geld-)strafe von zehn Tagessätzen à CHF 60.00 wegen Betrugs.

26. März 2015: (unbedingte) Zusatz(-geld-)strafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 wegen mehrfachen Betrugs.

20. Juli 2015: (unbedingte) Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls (Reststrafe nach der bedingten Entlassung am 24. Juni 2017 bei einer Probezeit bis 23. Juni 2018 von zwei Monaten und einem Tag).

21. August 2015: (unbedingte) Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.00 wegen Betrugs und Busse von CHF 300.00 wegen geringfügigen Betrugs.

30. Juni 2016: (unbedingte) Geldstrafe von 170 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen mehrfachen Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs (Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen per 30. September 2019 mit einer Reststrafe von 25 Tagen bei einer Probezeit von einem Jahr).

Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Diese Rechtsprechung bedeutet, dass eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung führt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar eine Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Vereinfacht bleibt festzuhalten, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können. In jedem Fall darf der Umstand, vorbestraft zu sein, einem Beschuldigten nur verhältnismässig angelastet werden. Eine prozentuale Erhöhung der schuldangemessenen Strafe wegen Vorstrafen ist nicht sinnvoll und führt vor allem zu einem falschen Ergebnis. Um den Grad der Erhöhung zu bestimmen, kommt es wesentlich auch auf die Höhe der «Einsatzstrafe» an. Ist diese hoch, muss die Erhöhung absolut gesehen geringfügiger sein. Andernfalls würde die gleiche Unbelehrbarkeit des Täters unterschiedlich sanktioniert, je nach Höhe der neuen (schuldangemessenen) Strafe. Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe darf deshalb grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheidend sollte vielmehr die Höhe der früheren Strafe sein, die für den Beschuldigten offensichtlich keine Lehre war (vgl. zum Ganzen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N. 320 ff.).

Die Beschuldigte weist acht einschlägige Vorstrafen aus wegen Vermögensdelikten ([gewerbsmässiger] Betrug und Veruntreuung). Der Betrug z.N. der Strafklägerin 1 beging die Beschuldigte nur gerade ein Jahr nach der letzten Verurteilung, und auch der gewerbsmässige Betrug der ersten Phase begann nur gut 13 Monate nach dieser Verurteilung vom 30. Juni 2016. Hinzu kommt, dass nicht nur der gewerbsmässige Betrug in der zweiten Phase (ab 28. Mai 2018) während hängigen Strafverfahrens, sondern bereits in der ersten Phase ein Teil der betrügerischen Handlungen während laufender Untersuchung gegen die Beschuldigte begangen wurden. Dies obwohl die Beschuldigte doch im Zusammenhang mit dem Betrug z.N. der Strafklägerin 1 bereits am 28. September 2017 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen wurde. Im Weiteren ist die Beschuldigte per 24. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug (zuletzt in Form des Electronic Monitorings) entlassen worden, unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen. Die Beschuldigte begann mit den erneuten Betrügen damit nicht gerade während laufenden Strafvollzugs, aber doch unmittelbar danach. Sie befand sich zu dieser Zeit einerseits in der Probezeit für einen Strafrest von gut zwei Monaten (bedingte Entlassung vom 12. Juli 2017) sowie andererseits in der Probezeit für den gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014), welche notabene mit weiterem Urteil vom 20. Juli 2015 von fünf Jahren auf siebeneinhalb Jahren erhöht wurde. Das ist Zeichen einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit. Diese kann nicht nur zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 46 StGB bzw. der Rückversetzung gemäss Art. 89 StGB führen – was wie nachfolgend dargelegt, auch der Fall sein wird – sondern beide Faktoren wirken sich auch bei der neuen Strafe aus. Dementsprechend darf an dieser Stelle die Erhöhung wegen der Delinquenz während laufender Probezeit nicht allzu stark ausfallen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N. 329).

20.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Wie bereits voranstehend erwähnt, liess sich die Beschuldigte auch von der drohenden (und explizit angekündigten) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nicht von der zweiten Deliktsserie abbringen. Dies ist stark straferhöhend zu werten.

Die Vorinstanz stellte zutreffend fest – wie auch bereits erwähnt – dass trotz der Verbüssung von 237 Tagen Untersuchungshaft und nachfolgender Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe aus den Urteilen der Staatsanwaltschaft Sursee vom 30. September 2019, es keine drei Monate dauerte, bis erneut Anzeigen im Zusammenhang mit betrügerischen Internetaktivitäten eingingen (Verkauf eines iPhone XS Max am 11. Dezember 2019 an CE.________ [vgl. Eröffnungsverfügung Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 9. Januar 2020, pag. 3995]).

Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Thurgau ergebe, dass die Beschuldigte am 7. Oktober 2019 ein neues Konto bei der ER.________ eröffnet habe, auf welches während rund eines Monats Zahlungen von 19 Privatpersonen im Betrag von CHF 8'508.75 eingegangen seien (pag. 3999). Zudem habe die Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Januar 2020 ein neues Verfahren wegen Betrugs eröffnet (vgl. Strafregisterauszug pag. 4557). Die Vorinstanz führte aus, dass diese neuen Anzeigen aufzeigen würden, dass sich die Beschuldigte wieder deliktsnah verhalte. Die Kammer stimmt den Ausführungen zwar zu, allerdings ist hierbei eine Straferhöhung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht haltbar. Hinzu kommt, dass im Verfahren betreffend die vorgenannten Delikte – im Falle eines Schuldspruchs – unter dem Titel «Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens» der gleiche Umstand nochmals zulasten der Beschuldigten gewichtet würde, was mit dem Doppelverwertungsverbot nicht in Einklang zu bringen ist.

Im Weiteren ist dem Führungsbericht vom 24. Dezember 2020 (pag. 4528) zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte bis zu ihrer Entlassung am 15. September 2020 im Regionalgefängnis Bern stets korrekt verhalten hat. Dieser Umstand ist neutral zu werten.

20.3. Reue und Einsicht

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass die Beschuldigte zwar in grossen Teilen geständig ist, aber eine tatsächliche Reue oder Einsicht nicht zu erkennen ist (pag. 4368, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr ist in Anbetracht der vorgenannten Umstände von einer erheblichen Uneinsichtigkeit auszugehen, die aber bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Vorgehens und des Verhaltens nach der Tat und im Verfahren berücksichtigt wurde und sich hier nicht zusätzlich straferhöhend auswirkt.

20.4. Strafempfindlichkeit

Die Rechtsprechung betont wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend zwar nicht ersichtlich, dennoch ist die Kammer – entgegen der Vorinstanz (pag. 4368, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – der Ansicht, dass geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden muss, dass die Beschuldigte zu 50% ihren Sohn, CD.________ (geb. 10. September 2012), betreut. Gemäss den Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebt er jeweils vom Mittwochmittag bis am Freitag sowie jedes zweite Wochenende bei ihr (pag. 4081) bzw. halbe/halbe gemäss Aussage in der Berufungsverhandlung (pag. 4582 Z. 35 f.).

20.5. Fazit Täterkomponenten und konkretes Strafmass

Die Täterkomponenten wirken sich gestützt auf die voranstehend ausgeführten Umstände gesamthaft betrachtet um vier Monate straferhöhend aus. Demnach erachtet die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 11 Monaten auf 15 Monate ohne Weiteres als angemessen.

Die konkrete Freiheitsstrafe beträgt damit 15 Monate.

21. Kein bedingter Strafvollzug

Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen. Demnach wäre es grundsätzlich möglich den Vollzug dieser Freiheitsstrafe aufzuschieben. Da aber die Beschuldigte am 30. Juni 2014 – und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten – vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht Bern zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden ist (pag. 4061 f.), müssen für die Gewährung des bedingten Vollzugs somit besonders günstige Umstände vorliegen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich korrekt fest, dass solche Umstände etwa dann vorliegen, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (pag. 4369, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I-Schneider/Garré, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 97).

Mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der Täterkomponenten ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigten keine besonders günstige Prognose gestellt werden kann. Weder die drohende Untersuchungshaft noch der Vollzug der Untersuchungshaft von 237 Tagen noch die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe hielten die Beschuldigte davon ab nach genau demselben Verfahrensmuster weiter zu delinquieren. Hinzu kommt, dass nach der nachvollziehbar-schlüssigen Folgerung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2019 «von einem fortbestehenden hohen Risiko für erneute einschlägige Wiederholungsdelikte im Spektrum ihrer bisherigen Delinquenz (d.h. vor allem Betrugs- und andere Eigentumsdelikte) ausgegangen werden» muss (pag. 3221). Bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2013 wurde festgehalten, dass das Rückfallrisiko bzw. die spezifische Fortsetzungsgefahr als deutlich erhöht zu erachten sei und mit ähnlichen Straftaten zu rechnen sei wie sie der Explorandin zur Last gelegt würden, in erster Linie Betrugs- und Eigentumsdelikte (pag. 3286 WSG-Akten). Im Weiteren ist deshalb auch nicht erstaunlich, dass das Wirtschaftsstrafgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von fünf Jahren (sic!) anordnete, obwohl die Beschuldigte damals nicht vorbestraft war.

Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen bzw. der Beschuldigten ist die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu verweigern.

22. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 237 Tagen (vom 7. November 2018 bis 1. Juli 2019) sowie die Sicherheitshaft von 216 Tagen (vom 13. Februar 2020 bis 15. September 2020), gesamthaft ausmachend 453 Tage, ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

V. Widerrufsverfahren

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 2).

Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, davon 18 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft CN.________ verlängerte die Probezeit am 20. Juli 2015 um zwei Jahre und sechs Monate, verwarnte die Beschuldigte am 21. August 2016 und verzichtete am 30. Juni 2016 auf den Widerruf (pag. 4061 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stellen allesamt Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und wurden innerhalb der Probezeit begangen, welche noch nicht abgelaufen ist, weshalb ein Widerrufsverfahren durchzuführen ist.

Die Kammer schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 4370 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten ist eine ungünstige Prognose zu stellen, wobei auf die Ausführungen zur Nichtgewährung des bedingten Vollzugs verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. 21). Dementsprechend kann festgestellt werden, dass die Prognose derart schlecht ist, dass ein Verzicht auf den Widerruf auch unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der neuen Strafe im Sinne einer Mischrechnung nicht in Frage kommt. Der für eine Teilfreiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen.

Da es sich sowohl bei der neuen als auch bei der widerrufenen Strafe um Freiheitsstrafen handelt, sind sie gleicher Art und es ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Präzisierend und ergänzend ist hierbei auf den Entscheid BGE 145 IV 146 E. 2.4 hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht ausführte, dass Art. 46 Abs. 2 StGB betreffend das Asperationsprinzip zwar auf Art. 49 StGB verweise, jedoch mit dem Vermerk «in sinngemässer Anwendung» zum Ausdruck bringe, dass die Art. 49 StGB zugrundeliegende Konzeption nicht ohne Weiteres übernommen werde. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen.

In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB die unter Gewährung des bedingten Vollzugs ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorliegend mit 14 ½ Monaten. Die damalige Strafe sei zwar in einem engen Konnex zur neuen Strafe zu sehen, die Beschuldigte habe aber bereits (mehrfache) Warnwirkung gehabt durch die ursprüngliche Verurteilung, die Verwarnung sowie die Verlängerung der Probezeit, weshalb ihr kein grosser Asperationsrabatt zu gewähren sei (pag. 4371, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein gemässigtes Asperationsprinzip handelt und die zu widerrufene Strafe bereits im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt worden ist, erachtet es die Kammer als angemessen die ursprünglich bedingt ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe mit 13 ½ Monaten asperierend zu berücksichtigen.

Damit resultiert nach Berücksichtigung des Widerrufs des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 ½ Monaten.

VI. Rückversetzungsverfahren

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB).

Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen die Rückversetzung in den Strafvollzug ist die Prognose. Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig, muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (BSK StGB I-Koller, a.a.O., Art. 89 N 3). Die Rückversetzung muss auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (Urteil BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.3).

Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Der Hinweis auf Art. 49 StGB in Art. 89 Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine ge­wisse Privilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-Koller, a.a.O., Art. 89 N 10).

Die Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 (Vollzugsakten pag. 247) am 24. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihr eine Probezeit bis zum 23. Juli 2018 auferlegt. Die Reststrafe beträgt zwei Monate und einen Tag Freiheitsstrafe.

Gegenstand der Verurteilung zu den ursprünglich sechs Monaten Freiheitsstrafe bildeten der betrügerische Verkauf von Sachen auf „tutti.ch“ (unter acht Malen im Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 3‘500.00) sowie der Diebstahl von CHF 2‘600.00 als Buchhalterin z.N. ihres Arbeitgebers (pag. 2952 ff.).

Die vorliegend zu beurteilenden, am 3./4. Juli 2017 – d.h. erstmals nur rund zehn Tage nach der bedingten Entlassung aus dem Electronic Monitoring – und zwischen dem 11. August 2017 und dem 5. November 2018 (resp. vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 201 und vom 11. Mai 2017 bis 5. November 2018) begangenen Taten stellen allesamt Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Diese wurden damit (grösstenteils) während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen.

Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten waren – wie voranstehend geschildert – die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt (vgl. Ziff. IV. 21). In Anbetracht der aufgeführten Gründe, die für einen Verzicht des bedingten Vollzugs sprachen als auch die Gründe, welche im Rahmen der Täterkomponente zu einer Straferhöhung führten, ist auch hinsichtlich dieser Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen. Art. 89 Abs. 2 StGB kommt damit nicht zum Tragen. Entsprechend ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB).

Die Gesamtstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte (inkl. Widerruf) beträgt 28 ½ Monate. Da auch vorliegend das Asperationsprinzip lediglich sinngemäss Anwendung findet, erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen, diesen Strafrest von zwei Monaten im Umfang von eineinhalb Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren.

Damit resultiert letzten Endes eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten.

VII. Gesamtfazit

Die Beschuldigte ist für die Schuldsprüche sowie unter Widerruf einerseits des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 für eine Teilstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs und andererseits des mit der bedingten Entlassung vom 24. Juni 2018 für einen Strafrest von zwei Monaten und einen Tag gewährten bedingten Strafvollzugs zu verurteilen zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 237 Tagen sowie der in Sicherheitshaft verbrachte Zeit von 216 Tagen, gesamthaft ausmachend 453 Tage.

VIII. Zivilpunkt

23. Mit Beschluss vom 12. November 2020 wurde die Rechtskraft von Ziff. V (Zivilpunkt) des Urteils der Vorinstanz festgestellt.

IX. Kosten und Entschädigung

24. Verfahrenskosten

24.1. Erste Instanz

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35'844.00 (einschliesslich CHF 500.00 für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

24.2. Zweite Instanz

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 7'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Infolge des Teilfreispruchs und infolge der Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten gelten sowohl die Beschuldigte/Berufungsführerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin als teilweise obsiegend respektive teilweise unterliegend.

Dementsprechend wird die Beschuldigte zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren), ausmachend CHF 6'300.00, verurteilt.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00, werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern getragen.

25. Amtliches Honorar

25.1. Erste Instanz

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 21‘992.00 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Dieses ist als angemessen zu bestätigen.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘541.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

25.2. Zweite Instanz

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird oberinstanzlich auf CHF 8’898.95 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Der mit Honorarnote vom 6. Mai 2021 geltend gemacht Aufwand erscheint angemessen.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'898.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 8'009.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'814.75, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'633.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 889.90 bzw. 163.30, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

X. Verfügungen

26. Biometrische Daten

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

27. Mitteilung an KESB gemäss Art. 75 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 390 ff. ZG

Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Denkbar sind dabei Massnahmen zum Schutz des Vermögens der beschuldigten Person im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 395 ZGB (BSK StPO-Saxer, 2. Aufl. 2014, Art. 75 N 8).

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4379, S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist hoch verschuldet (pag. 4400) und beging die Delikte, um ihre Spielleidenschaft zu finanzieren bzw. in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu generieren, um damit Schulden abbezahlen zu können. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte ihre Finanzen nicht im Griff hat. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob allenfalls durch die KESB Oberaargau die Errichtung einer Beistandschaft in finanziellen Belangen angezeigt wäre. Die KESB Oberaargau wird deshalb mit Blick auf eine allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Beschuldigte in finanziellen Belangen eingeladen, die Strafakten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten, zu edieren.

XI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. Februar 2020 gemäss Beschluss vom 12. November 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. A.________ anerkannt hat,

1.1. der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 4‘924.10 (Schadenersatz) zu schulden;

1.2. dem Straf- und Zivilkläger D.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.3. dem Zivilkläger P.________ einen Betrag von CHF 160.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.4. der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Betrag von CHF 100.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.5. der Zivilklägerin Q.________ einen Betrag von CHF 200.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.6. dem Zivilkläger R.________ einen Betrag von CHF 690.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.7. dem Straf- und Zivilkläger F.________ einen Betrag von CHF 500.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.8. der Straf- und Zivilklägerin G.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.9. der Zivilklägerin S.________ einen Betrag von CHF 159.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.10. dem Zivilkläger T.________ einen Betrag von CHF 120.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.11. dem Straf- und Zivilkläger H.________ einen Betrag von CHF 600.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.12. dem Zivilkläger U.________ einen Betrag von CHF 150.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.13. dem Zivilkläger V.________ einen Betrag von CHF 220.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.14. der Straf- und Zivilklägerin I.________ einen Betrag von CHF 181.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.15. der Straf- und Zivilklägerin J.________ einen Betrag von CHF 350.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.16. dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 225.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.17. dem Zivilkläger W.________ einen Betrag von CHF 300.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.18. der Straf- und Zivilklägerin L.________ einen Betrag von CHF 700.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.19. der Zivilklägerin X.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden;

1.20. dem Straf- und Zivilkläger O.________ einen Betrag von CHF 450.00 (Schadenersatz) zu schulden.

2. Soweit weitergehend die Zivilklagen (darüberhinausgehender Schadenersatz und Genugtuung) abgewiesen wurden.

3. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen gesprochen wurden.

II.

A.________ wird freigesprochen

1. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 16. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 160.00 z.N. von M.________ (AKS Ziff. 1.1.10, zweiter Teilsachverhalt);

2. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 28. Mai 2018 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 126.30 z.N. von M.________ (AKS Ziff. 1.1.10, dritter Teilsachverhalt);

3. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 25. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 490.00 z.N. von R.________ (AKS Ziff. 1.1.30).

III.

A.________ wird schuldig erklärt

1. des Betrugs, gewerbsmässig und mehrfach begangen

1.1. in der Zeit von 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 9'618.30,

1.1.1. am 11. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 85.00 z.N. von AA.________ (AKS Ziff. 1.1.1);

1.1.2. am 11. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 139.00 z.N. von AB.________ (AKS Ziff. 1.1.2);

1.1.3. am 15. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 350.00 z.N. von CF.________ (AKS Ziff. 1.1.3);

1.1.4. am 16. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 350.00 z.N. von CG.________ (AKS Ziff. 1.1.4);

1.1.5. am 18. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 500.00 z.N. von CH.________ (AKS Ziff. 1.1.5);

1.1.6. am 21. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 500.00 z.N. von D.________ (AKS Ziff. 1.1.6);

1.1.7. am 23. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF180.00 z.N. von AC.________ (AKS Ziff. 1.1.7);

1.1.8. am 24. August 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 180.00 z.N. von CI.________ (AKS Ziff. 1.1.8);

1.1.9. am 19. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 70.00 z.N. von AE.________ (AKS Ziff. 1.1.9);

1.1.10. am 7. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 160.00 z.N. von M.________ (AKS Ziff. 1.1.10);

1.1.11. am 9. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 80.00 z.N. von AF.________ (AKS Ziff. 1.1.11);

1.1.12. am 9. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 160.00 z.N. von P.________ (AKS Ziff. 1.1.12);

1.1.13. am 12. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 450.00 z.N. von CK.________ (AKS Ziff. 1.13);

1.1.14. am 13. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von AH.________ (AKS Ziff. 1.1.14);

1.1.15. am 16. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 170.00 z.N. von CL.________ (AKS Ziff. 1.1.15);

1.1.16. am 18. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 309.00 z.N. von CM.________ (AKS Ziff. 1.16);

1.1.17. am 18. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 100.00 z.N. von E.________ (AKS Ziff. 1.1.17);

1.1.18. am 18. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 170.00 z.N. von AI.________ (AKS Ziff. 1.1.18);

1.1.19. am 18. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 59.00 z.N. von CO.________ (AKS Ziff. 1.1.19);

1.1.20. am 20. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 150.00 z.N. von AJ.________ (AKS Ziff. 1.1.20);

1.1.21. am 6. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 206.30 z.N. von CQ.________ (AKS Ziff. 1.1.21);

1.1.22. am 7. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von CR.________ (AKS Ziff. 1.1.22);

1.1.23. am 7. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. AM.________ (AKS Ziff. 1.1.23);

1.1.24. am 7. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von CS.________ (AKS Ziff. 1.1.24);

1.1.25. am 7. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von Q.________ (AKS Ziff. 1.1.25);

1.1.26. am 7. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von R.________ (AKS Ziff. 1.1.26);

1.1.27. am 12. September in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von AP.________ (AKS Ziff. 1.1.27);

1.1.28. am 15. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 390.00 z.N. von CT.________ (AKS Ziff. 1.1.28);

1.1.29. am 15. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 399.00 z.N. von CU.________ (AKS Ziff. 1.1.29)

1.1.30. am 26. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 500.00 z.N. von F.________ (AKS Ziff. 1.1.31);

1.1.31. am 27. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 520.00 z.N. von CV.________ (AKS Ziff. 1.1.32);

1.1.32. am 3. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 81.00 z.N. von AQ.________ (AKS Ziff. 1.1.33);

1.1.33. am 3. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 80.00 z.N. von AR.________ (AKS Ziff. 1.1.34);

1.1.34. am 3. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 450.00 z.N. von CW.________ (AKS Ziff. 1.1.35);

1.1.35. am 5. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 400.00 z.N. von CX.________ (AKS Ziff. 1.1.36);

1.1.36. am 9. Oktober 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 500.00 z.N. von CY.________ (AKS Ziff. 1.1.37);

1.1.37. am 13. September 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 530.00 z.N. von CZ.________AKS Ziff. 1.1.38).

1.2. in der Zeit von 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 16'627.00,

1.2.1. am 7. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 450.00 z.N. von G.________ (AKS Ziff. 1.2.39);

1.2.2. am 21. Juni 2018 in 4704 EM.________, im Deliktsbetrag von CHF 159.00 z.N. von S.________ (AKS Ziff. 1.2.40);

1.2.3. am 15. Juli 2018 in 4704 EM.________, im Deliktsbetrag von CHF 550.00 z.N. von DA.________ GmbH (AKS Ziff. 1.2.41);

1.2.4. am 15. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 180.00 z.N. von AS.________ (AKS Ziff. 1.2.42);

1.2.5. am 28. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 100.00 z.N. von DB.________ (AKS Ziff. 1.2.43);

1.2.6. am 30. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von DC.________ (AKS Ziff. 1.2.44);

1.2.7. am 9. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 120.00 z.N. von T.________ (AKS Ziff. 1.2.45);

1.2.8. am 13. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 240.00 z.N. von DD.________ (AKS Ziff. 1.2.46);

1.2.9. am 22. Mai 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 320.00 z.N. von DE.________ (AKS Ziff. 1.2.47);

1.2.10. am 20. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 600.00 z.N. von H.________ (AKS Ziff. 1.2.48);

1.2.11. am 15. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 255.00 z.N. von DF.________ (AKS Ziff. 1.2.49);

1.2.12. am 20. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 150.00 z.N. von U.________ (AKS Ziff. 1.2.50);

1.2.13. am 18. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 220.00 z.N. von V.________ (AKS Ziff. 1.2.51);

1.2.14. am 5. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 250.00 z.N. von DG.________ (AKS Ziff. 1.2.52);

1.2.15. am 30. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 257.00 z.N. von DH.________ (AKS Ziff. 1.2.53);

1.2.16. am 22. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 40.00 z.N. von N.________ (AKS Ziff. 1.2.54);

1.2.17. am 18. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 200.00 z.N. von DI.________ (AKS Ziff. 1.2.55);

1.2.18. am 15. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 77.00 z.N. von DJ.________ (AKS Ziff. 1.2.56);

1.2.19. am 2. November 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 150.00 z.N. DK.________ von (AKS Ziff. 1.2.57);

1.2.20. am 1. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 181.00 z.N. von I.________ (AKS Ziff. 1.2.58);

1.2.21. am 5. November 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 309.00 z.N. von DL.________ (AKS Ziff. 1.2.59);

1.2.22. am 20. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 350.00 z.N. von J.________ (AKS Ziff. 1.2.60);

1.2.23. am 23. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von DM.________ (AKS Ziff. 1.2.61);

1.2.24. am 29. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 257.00 z.N. von DN.________ (AKS Ziff. 1.2.62);

1.2.25. am 15. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 85.00 z.N. von AU.________ (AKS Ziff. 1.2.63);

1.2.26. am 24. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 225.00 z.N. von K.________ (AKS Ziff. 1.2.64);

1.2.27. am 31. Oktober 2018 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 307.00 z.N. von W.________ (AKS Ziff. 1.2.65);

1.2.28. am 5. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 450.00 z.N. von DO.________ (AKS Ziff. 1.2.66);

1.2.29. am 23. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 97.00 z.N. von DP.________ (AKS Ziff. 1.2.67);

1.2.30. am 25. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 320.00 z.N. von DQ.________ (AKS Ziff. 1.2.68);

1.2.31. am 15. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 110.00 z.N. von AV.________ (AKS Ziff. 1.2.69);

1.2.32. am 16. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 170.00 z.N. von DR.________ (AKS Ziff. 1.2.70);

1.2.33. am 8. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 67.00 z.N. von DS.________ (AKS Ziff. 1.2.71);

1.2.34. am 5. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 120.00 z.N. von AX.________ (AKS Ziff. 1.2.72);

1.2.35. am 1. November 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 157.00 z.N. von AY.________ (AKS Ziff. 1.2.73);

1.2.36. am 30. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 95.00 z.N. von AZ.________ (AKS Ziff. 1.2.74);

1.2.37. am 29. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von DT.________ (AKS Ziff. 1.2.75);

1.2.38. am 29. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 100.00 z.N. von DU.________ (AKS Ziff. 1.2.76);

1.2.39. am 20. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 70.00 z.N. von BB.________ (AKS Ziff. 1.2.77);

1.2.40. am 23. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 160.00 z.N. von BC.________ (AKS Ziff. 1.2.78);

1.2.41. am 11. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 80.00 z.N. von DW.________ (AKS Ziff. 1.2.79);

1.2.42. am 18. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 550.00 z.N. von DX.________ (AKS Ziff. 1.2.80);

1.2.43. am 15. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von DY.________ (AKS Ziff. 1.2.81);

1.2.44. am 24. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 151.00 z.N. von DZ.________ (AKS Ziff. 1.2.82);

1.2.45. am 8. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 280.00 z.N. von BD.________ (AKS Ziff. 1.2.83);

1.2.46. am 17. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 600.00 z.N. von EA.________ (AKS Ziff. 1.2.84);

1.2.47. am 22. Mai 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 120.00 z.N. von BE.________ (AKS Ziff. 1.2.85);

1.2.48. am 19. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 60.00 z.N. von BF.________ (AKS Ziff. 1.2.86);

1.2.49. am 14. August 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 100.00 z.N. von BG.________ (AKS Ziff. 1.2.87);

1.2.50. am 23. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 700.00 z.N. von L.________ (AKS Ziff. 1.2.88);

1.2.51. am 13. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 560.00 z.N. von EC.________ (AKS Ziff. 1.2.89);

1.2.52. am 5. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 67.00 z.N. von BH.________ (AKS Ziff. 1.2.90);

1.2.53. am 14. Mai 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 650.00 z.N. von ED.________ (AKS Ziff. 1.2.91);

1.2.54. am 12. Juli 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 450.00 z.N. von X.________ (AKS Ziff. 1.2.92);

1.2.55. am 29. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von EN.________ (AKS Ziff. 1.2.93);

1.2.56. am 11. Mai 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 661.00 z.N. von EE.________ (AKS Ziff. 1.2.94);

1.2.57. am 2. November 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 309.00 z.N. von EF.________ (AKS Ziff. 1.2.95);

1.2.58. am 25. Juni 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 157.00 z.N. von BI.________ (AKS Ziff. 1.2.96);

1.2.59. am 15. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 77.00 z.N. von EG.________ (AKS Ziff. 1.2.97);

1.2.60. am 15./16. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 260.00 z.N. von EH.________ (AKS Ziff. 1.2.98);

1.2.61. am 31. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 250.00 z.N. von EI.________ (AKS Ziff. 1.2.99);

1.2.62. am 5. September 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 260.00 z.N. von EJ.________ (AKS Ziff. 1.2.100);

1.2.63. am 28. August in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 107.00 z.N. von O.________ (AKS Ziff. 1.2.101);

1.2.64. am 2. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 180.00 z.N. von BM.________ (AKS Ziff. 1.2.102);

1.2.65. am 16. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 250.00 z.N. von EK.________ (AKS Ziff. 1.2.103);

1.2.66. am 18. Oktober 2018 in 4539 Z.________, im Deliktsbetrag von CHF 300.00 z.N. von BN.________ (AKS Ziff. 1.2.104).

2. des Betrugs, begangen am 3./4. Juli 2017 in 3366 Y.________, im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2).

IV.

1. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

2. Bezüglich der mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).

V.

A.________ wird

in Anwendung der Artikel

2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO,

sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen (gemäss Ziff. IV hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 237 Tagen sowie die Sicherheitshaft von 216 Tagen, gesamthaft ausmachend 453 Tage, werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35'844.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren).

3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 44.00 an die Strafklägerin N.________.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren), 9/10 ausmachend CHF 6'300.00.

VI.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00, werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern getragen.

VII.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘992.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘541.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (einschliesslich das Verfahren betreffend die erfolgte Neubeurteilung der Sicherheitshaft vom 15. September 2020; SK 20 389) wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit

CHF 8’898.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'898.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 8'009.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'814.75, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'633.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 889.90 bzw. 163.30 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

VIII.

Weiter wird verfügt:

1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

2. Schriftlich zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Strafkläger/innen 1 – 13 (gemäss Rubrum)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht [WSG 14 7 vom 30. Juni 2014] (Nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde unter Rücksendung der edierten Akten)

- der KESB Oberaargau (Dispositiv vor Eintritt der Rechtskraft; Art. 75 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 390 ff. ZGB)

Bern, 7. Mai 2021

(Ausfertigung: 16. August 2021)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

López

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 259

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP

Art. 274 StPOart. 274 CPPart. 274 CPP

Art. 75 StPOart. 75 CPPart. 75 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

SK 20 276

1B_406/2020

SK 20 389

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_18/2017

6B_959/2013

6B_462/2014

6B_767/2019

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_793/2019

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BGE 127 IV 56ATF 127 IV 56DTF 127 IV 56

6B_472/2011

BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83

6S.531/2000

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

6B_1071/2010

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146n 7art. 146n 7art. 146n 7

6S.414/2004

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146n 7art. 146n 7art. 146n 7

BGE 96 IV 145ATF 96 IV 145DTF 96 IV 145

BGE 107 IV 169ATF 107 IV 169DTF 107 IV 169

BGE 72 IV 156ATF 72 IV 156DTF 72 IV 156

BGE 99 IV 80ATF 99 IV 80DTF 99 IV 80

BGE 119 IV 28ATF 119 IV 28DTF 119 IV 28

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 122 IV 197ATF 122 IV 197DTF 122 IV 197

BGE 126 IV 165ATF 126 IV 165DTF 126 IV 165

BGE 132 IV 20ATF 132 IV 20DTF 132 IV 20

6S.219/2006

BGE 126 IV 165ATF 126 IV 165DTF 126 IV 165

BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18

6B_1071/2010

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

6B_184/2017

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

6B_147/2009

6B_147/2009

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6B_584/2018

BGE 119 IV 284ATF 119 IV 284DTF 119 IV 284

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

Art. 146n 7art. 146n 7art. 146n 7

6B_1223/2013

6B_717/2012

Art. 146n 14art. 146n 14art. 146n 14

BGE 80 IV 157ATF 80 IV 157DTF 80 IV 157

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_173/2014

6B_634/2008

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

Art. 146n 2art. 146n 2art. 146n 2

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

BGE 119 IV 129ATF 119 IV 129DTF 119 IV 129

Art. 139n 9art. 139n 9art. 139n 9

Art. 139n 9art. 139n 9art. 139n 9

Art. 139n 9art. 139n 9art. 139n 9

Art. 139n 9art. 139n 9art. 139n 9

BGE 68 IV 40ATF 68 IV 40DTF 68 IV 40

BGE 78 IV 91ATF 78 IV 91DTF 78 IV 91

BGE 77 IV 7ATF 77 IV 7DTF 77 IV 7

BGE 116 IV 319ATF 116 IV 319DTF 116 IV 319

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 146n 3art. 146n 3art. 146n 3

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42n 9art. 42n 9art. 42n 9

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46n 2art. 46n 2art. 46n 2

Art. 46n 2art. 46n 2art. 46n 2

Art. 46n 2art. 46n 2art. 46n 2

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 89n 3art. 89n 3art. 89n 3

6B_118/2017

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

BGE 135 IV 146ATF 135 IV 146DTF 135 IV 146

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 75 StPOart. 75 CPPart. 75 CPP

Art. 390 ZGart. 390 LDart. 390 LD

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

SK 20 389

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 75 StPOart. 75 CPPart. 75 CPP

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF