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Entscheid

SK 2020 299

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

1. Juni 2022Deutsch88 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 299

Bern, 20. August 2021

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Josi

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin

Gegenstand einfache Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2020 (PEN 18 91)

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

2. Berufung

3. Beweisergänzungen

4. Anträge der Parteien

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Ausgangslage und Beweismittel

7.

Vorwurf gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls

8.

Vorwurf gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls, Vorfall vom Dezember 2013

9.

Vorwurf gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls, Vorfall vom 27. September 2016

10.

Vorwurf gemäss Ziff. 3. des Strafbefehls

III. Rechtliche Würdigung

11.

Ziff. 1. des Strafbefehls (Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten)

12.

Ziff. 2. des Strafbefehls (Drohung)

13.

Ziff. 3. des Strafbefehls (Beschimpfung)

IV. Strafzumessung

14.

Anwendbares Recht

15.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

16.

Einsatzstrafe: Drohung vom 27. September 2016

17.

Asperation

18.

Täterkomponenten

19.

Strafmilderung zufolge Zeitablaufs

20.

Strafmass und Strafart

21.

Strafvollzug

V. Zivilpunkt

VI. Kosten und Entschädigung

22.

Verfahrenskosten

23.

Entschädigung des Beschuldigten

24.

Entschädigung der Privatklägerin

VII. Dispositiv

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 25. Mai 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeit, angeblich begangen im August 2015, infolge Verjährung ein, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ (pag. 445, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen im Dezember 2013, und der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, frei, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ (pag. 445, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Drohung, begangen am 27. September 2016, und der Beschimpfung (verbal), mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'033.30, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10'974.40 an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 446, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).

Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an die Privatklägerin. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 447, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 3. Juni 2020 (pag. 450) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (pag. 457) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (pag. 501 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juli 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils, den Zivilpunkt in Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils sowie die daraus resultierenden Rechts-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 504 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Juli 2020 (pag. 512 f.) mit Eingabe vom 3. August 2020 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte ihre Berufung auf die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten, den Freispruch vom Vorwurf der Drohung, die Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (insbesondere die dem Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung; pag. 514 ff.). Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 523). Mit Eingabe vom 12. August 2020 erklärte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Anschlussberufung, dies im gleichen Umfang wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 3. August 2020 (pag. 524). Daraufhin teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. September 2020 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin bestehe (pag. 530). Dasselbe teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. September 2020 mit (pag. 531).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19./20. August 2021 statt (pag. 597 ff.).

Die Kammer klärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorfrageweise ab, ob die beiden Berufungen zurückgezogen werden könnten, womit dann auch die Anschlussberufung dahingefallen wäre. Auf Nachfrage und nach kurzer Diskussion hielten die Parteien an ihren Berufungen fest (pag. 598).

3.

Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 572 ff.; pag. 577).

Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 4. August 2021, es sei Frau F.________ als Zeugin vorzuladen und zu befragen. Weiter sei die Privatklägerin aufzufordern, ihren angeblichen Anruf an den Beschuldigten vom 27. September 2016, damit er sie und die Tochter mit dem Auto in Muri abholen komme, zu belegen, bspw. mit einem Anrufverlauf. Schliesslich sei die CD-Rom mit der Aufnahme vom 19. Mai 2018 zu den amtlichen Akten zu erkennen (pag. 579 ff.). Die Kammer wies diese Beweisanträge mit Beschluss vom 16. August 2021 ab (pag. 593 ff.) und gab der Verteidigung die eingereichte CD-Rom an der oberinstanzlichen Verhandlung zurück (pag. 598).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung aus dem Pass von F.________ einen Einreisestempel nach Serbien vom 23. September 2016, den Einsatzplan des Beschuldigten vom September 2016 sowie den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Verteidigung im Nachgang an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 25. Mai 2020 ein (pag. 599; pag. 625 ff.). Diese Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 600).

Zudem wurden die Privatklägerin, unter Beizug einer Übersetzerin in serbischer Sprache, und der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 602 ff.; pag. 608 ff.).

Schliesslich beantragte die Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut, dass Frau F.________ als Zeugin zu befragen sei. Dieser Beweisantrag wurde begründet abgewiesen (pag. 615).

4.

Anträge der Parteien

Staatsanwältin G.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 630 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts zum Nachteil von C.________.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der einfachen Körperverletzung, begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun zum Nachteil von C.________;

2.

der Drohung, mehrfach begangen

2.1

im Dezember 2013 an einem unbekannten Ort zum Nachteil von C.________,

2.2

am 27. September 2016 auf der Strecke von Muri nach Gümligen zum Nachteil von C.________;

3.

der Beschimpfung (verbal), mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts zum Nachteil von C.________.

III.

A.________ sei in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 123, 177, 180 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1.

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 9'600.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

2.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Eventual-Antrag:

Im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen ist.

Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 632):

1.

Es sei festzustellen, dass der Freispruch gemäss Ziff. Il des Urteils vom 25.05.2020, namentlich von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.07.2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts z.N. von C.________, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der

a) einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. 1), resp. sei das Verfahren in diesem Punkt als Tätlichkeit zu beurteilen und wegen Verjährung einzustellen;

b) Drohung, angeblich mehrfachen begangen im Dezember 2013 sowie am 27.9.2016 an einem unbekannten Ort resp. zwischen Muri und Gümligen z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. 2), sowie

c) Beschimpfung (verbal), angeblich mehrfachen begangen in der Zeit von 19.7.2016 bis Mitte Oktober 2016, andernorts resp. in Utzigen z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. 3).

3.

Der Eventualantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzulehnen und A.________ sei durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die notwendige Verteidigung nach deren tatsächlichen Aufwendungen gemäss entsprechender Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

4.

A.________ sei durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die notwendige Verteidigung nach deren tatsächlichen Aufwendungen gemäss entsprechender Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten.

5.

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche sowie das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

6.

Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu treffen.

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 636):

1.

Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts sei in den Ziffern III 1. + 2 Schuldpunkte und 3. Parteikosten zu bestätigen.

2.

A.________ sei zusätzlich schuldig zu sprechen

2.1

wegen einfacher Körperverletzung gemäss Ziff. I

2.2

wegen Drohung gemäss Ziff. II.

des erstinstanzlichen Urteils und er sei angemessen zu bestrafen.

3.

A.________ hat der Privatklägerin C.________ für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'878.70 für ihre Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu bezahlen. Neben den erstinstanzlichen Aufwendungen von CHF 10'974.40.

4.

A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________.

A.________ sei zu verurteilen zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon hat die Kammer das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Ausgangslage und Beweismittel

Vorliegend ist der Vorwurf der häuslichen Gewalt zu überprüfen. Wie häufig in Fällen häuslicher Gewalt gibt es keine direkten Tatzeugen und es liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Es ist unbestritten, dass es während ihrer Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach zu Auseinandersetzungen kam. Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in seinen Aussagen häufig zu diskreditieren versuchte. So führte er beispielsweise aus, seine Ex-Frau sei oft aggressiv gewesen, nicht nur gegen ihn und seine Eltern, sondern auch am Arbeitsplatz (pag. 33 Z. 121 f.). Sie sei auch gegenüber dem Kind mehrfach aggressiv gewesen und habe keine Geduld gehabt (pag. 427 Z. 15 f.). Aber auch die Privatklägerin sparte nicht mit negativen Ausführungen den Beschuldigten betreffend und konfrontierte auch dessen Eltern mit schweren Vorwürfen. So habe ihr Schwiegervater sie gewürgt und auch ihre Schwiegermutter habe sie angegriffen und geschlagen (pag. 42 Z. 55 ff.; pag. 69 Z. 82 f.). Die Aussagen der Parteien müssen vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen und mit Blick auf den Umstand, dass auch um die Obhutszuteilung für die gemeinsame Tochter gestritten wurde, gewürdigt werden. Von der Kammer zu beurteilen sind indes die im Strafbefehl vom 11. Januar 2018 umschriebenen Vorfälle. Sie hat dabei die sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu diesen Tatvorwürfen zu würdigen.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin (pag. 40 ff.; pag. 50 ff.; pag. 67 ff.; pag. 295 ff.; pag. 429 f.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 25 ff.; pag. 30 ff.; pag. 422 ff.) sowie die weiteren Beweismittel (Anzeigerapport vom 19. Oktober 2016 [pag. 60 f.], Besuchsregelung vom 30. August 2016 [pag. 325], Kalender Beistand vom September/Oktober 2016 [pag. 326]) ausführlich wiedergegeben (pag. 466 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.

7.

Vorwurf gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls

7.1

Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – einfache Köperverletzung, begangen im August 2015, zur Last gelegt:

Der Beschuldigte soll der Privatklägerin im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun, als er sie zur Arbeit gefahren habe, mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen haben, so dass diese in der Folge aus der Nase geblutet habe (pag. 243).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im August 2015 von Utzigen nach Thun zur Arbeit fuhr und es dabei zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, bei der sich die Privatklägerin Nasenbluten zuzog.

Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, was im Auto genau passierte bzw. wie es zum Nasenbluten kam (pag. 466, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.2

Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte den Vorfall vom August 2015 mehrfach detailliert, stimmig und konstant (pag. 44 Z. 153 ff.; pag. 68 f. Z. 68 ff.; pag. 297 ff. Z. 30 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie an der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2016 aus, der Beschuldigte habe ihr im August 2015 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Ihr Gesicht sei mit Blut verschmiert gewesen, als hätte sie einen Unfall erlitten. Sie sei blutüberströmt zur Arbeit gegangen. Ihr Chef sei erschrocken und habe gedacht, sie hätte einen Verkehrsunfall gehabt. Dies könne auch bestätigt werden, da es im McDonald’s Kameras gebe. Nach diesem Vorfall sei sie eine Woche nicht nach Hause gegangen und habe bei einer Freundin gewohnt. Diese habe dafür gesorgt, dass sie Ruhe finden könne (pag. 44 Z. 153 ff.). An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 gab die Privatklägerin ebenfalls zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie im August 2015 im Auto geschlagen habe (pag. 68 Z. 68 f.; pag. 69 Z. 76). Ihre Nase habe geblutet und auch ihr Gesicht (pag. 69 Z. 71). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (pag. 54 Z. 131 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie während der Fahrt mit seiner Faust auf die Nase und in ihr Gesicht geschlagen. Ihr Gesicht sei mit Blut überströmt gewesen (pag. 297 Z. 30 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlungen bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 603 Z. 6 ff.).

Zu den erlittenen Verletzungen bzw. Schmerzen machte die Privatklägerin bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen. Auf Frage der Gerichtspräsidentin schilderte die Privatklägerin, es habe ihr weh getan und es könne sein, dass es geschwollen gewesen sei. Sie habe keine blauen Flecken gehabt. Wie lange sie Schmerzen gehabt habe, könne sie nicht mehr genau sagen (pag. 299 Z. 4 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei blutig und schmerzhaft gewesen (pag. 603 Z. 23). Ihre Nase habe nach dem Schlag weh getan. Sie könne aber nicht sagen, wie lange die Nase weh getan habe. Auf Frage, wie lange die Nase geblutet habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe unmittelbar nach dem Schlag Nasenbluten gehabt und habe im Auto aus der Nase geblutet. Wahrscheinlich habe sie die Blutung vor oder nach der Arbeit stoppen können. Als sie zur Arbeit erschienen sei, sei sie blutüberströmt gewesen. Es sei schmerzhaft gewesen (pag. 605 Z. 6 ff.). Auf der Arbeit habe sie ihr Gesicht waschen können. Ihr Chef habe ihr Eis besorgt, welches sie auf die Nase habe legen können. Sie habe normal durch die Nase atmen können (pag. 605 Z. 34 ff.).

7.3

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigt bestritt den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in sämtlichen Einvernahmen. Er schilderte den Vorfall vom August 2015 wiederholt so, dass die Privatklägerin ihn plötzlich angegriffen und ihn während der Fahrt gewürgt habe (pag. 29 Z. 185 f.). Er sei mit 120 km/h auf der Autobahn am Fahren gewesen, als die Privatklägerin ihn am Hals gepackt habe und angefangen habe, ihn zu schütteln (pag. 31 Z. 47 f.; pag. 423 Z. 29 f.; pag. 609 Z. 29 ff.). Er habe Angst um sein Leben und um das Leben der Privatklägerin und aller anderen Verkehrsteilnehmer gehabt. Er habe versucht, sich zu wehren und habe sie einfach weggestossen (pag. 31 Z. 48 ff.). Sie habe dann Nasenbluten bekommen und habe das Blut im ganzen Gesicht verschmiert und sogleich Fotos gemacht (pag. 31 Z. 50 f.; pag. 423 Z. 34 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, sie werde die Fotos als Beweis brauchen, da er sie angegriffen habe (pag. 423 Z. 35 f.). An der Fortsetzungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe sich aus Angst gewehrt und habe sie mit der rechten Hand weggestossen. Mit der anderen Hand habe er das Lenkrad festgehalten. Er habe den Blick auf die Strasse gerichtet und nicht zu ihr geschaut. Damit sie ihn nicht würge, habe er sie mit der rechten Hand weggestossen und habe gesehen, dass sie bei der Nase geblutet habe (pag. 423 Z. 30 ff.). Er habe sich wehren müssen und habe das nicht gemacht, um sie zu verletzen (pag. 423 Z. 38 f.). Die Privatklägerin habe ihn gewürgt, weil er irgendetwas gesagt habe, was ihr nicht gepasst habe. Sie sei dann sofort aggressiv geworden und ausgetickt. Dies passiere bei ihr sehr schnell. Er glaube, dass es damals um das Kind oder die Arbeit gegangen sei (pag. 424 Z. 2 ff.). Auf Frage, ob der Stoss gegen das Gesicht der Privatklägerin gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe nach vorne geschaut und sich auf die Strasse konzentriert. Er habe nur gespürt, dass sie ihn gewürgt habe und habe sich wehren wollen. Er habe sie weggestossen und habe nicht gesehen, wo er sie getroffen habe. Es sei jedoch möglich, dass er sie im Gesicht erwischt habe, da sie danach Nasenbluten gehabt habe (pag. 424 Z. 10 ff.). Sie habe normales Nasenbluten gehabt und habe sich nicht die Nase gebrochen oder Ähnliches. Er habe sie nicht so stark erwischt (pag. 424 Z. 22 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm während der Fahrt mit beiden Händen an den Hals gegriffen und habe ihn geschüttelt (pag. 609 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob er die Spur habe halten können, erklärte der Beschuldigte, er glaube nicht. Er habe in diesem Moment Angst gehabt, dass ein Unfall passiere und es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug komme. Er habe Angst und Panik gehabt (pag. 609 f. Z. 45 ff.). Er habe versucht, sich zu wehren und habe sie mit der rechten Hand weggestossen. Er habe sie also nicht geschlagen, sondern weggestossen (pag. 610 Z. 8 ff.).

7.4

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Aussagen beider Parteien als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Autofahrt in einer Weise verletzt habe, dass sie aus der Nase geblutet habe und ihr Gesicht blutverschmiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen nicht über ein einfaches Nasenbluten hinausgegangen seien (pag. 472, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Frage, wie es zum Nasenbluten der Privatklägerin kam, liess die Vorinstanz offen, da sie antizipiert würdigend von einer Tätlichkeit und damit vom Eintritt der Verjährung für diesen Vorfall ausging (vgl. pag. 472, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Mit Blick auf eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erscheint es aber wichtig, die sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. Dabei kann festgehalten werden, dass die Version der Privatklägerin wesentlich plausibler erscheint als jene des Beschuldigten. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei 120 km/h auf der Autobahn mit beiden Händen an den Hals griff und ihn würgte bzw. schüttelte und es dabei zu keiner Unsicherheit beim Fahren gekommen sein soll. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte bei solchen Verhalten der Privatklägerin zumindest einen Schwenker gemacht hätte. Der Beschuldigte schilderte aber in seinen Aussagen nichts dergleichen. Erst an der oberinstanzlichen Verhandlung gab er auf entsprechende Frage hin an, er glaube nicht, dass er die Spur habe halten können (pag. 609 f. Z. 45 ff.). Zudem wäre ein solches Verhalten nicht nur für den Beschuldigten, sondern auch für die Privatklägerin selber sehr gefährlich gewesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin einer solchen Gefahr hätte aussetzen sollen. Dass die Privatklägerin den Beschuldigte würgte, weil er irgendetwas sagte, was ihr nicht passte, erscheint abwegig (vgl. pag. 424 Z. 2 ff.).

Unwahrscheinlich erscheint auch, dass die Privatklägerin das Blut im ganzen Gesicht verschmierte und sogleich Fotos machte (vgl. pag. 31 Z. 50 f.; pag. 423 Z. 34 f.). Die Privatklägerin selber gab an, sie habe keine Fotos gemacht und könne sich nicht an Fotos erinnern (pag. 299 Z. 15 f.; pag. 300 Z. 13). Vielmehr erwähnte sie mehrfach, dass es im McDonald’s Kameras gebe, die ihre Verletzungen belegen könnten (vgl. pag. 44 Z. 157 f.; pag. 69 Z. 74 f.; pag. 300 Z. 11 ff.). Hätte die Privatklägerin tatsächlich Fotos von ihrem Gesicht erstellt, wäre es unverständlich, dass sie diese im Verfahren nicht eingereicht hat.

In den Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom August 2015 sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, es habe keine weiteren konkreten Fälle gegeben, in denen der Beschuldigte sie geschlagen habe (pag. 54 Z. 135 f.). Betreffend die erlittenen Verletzungen schilderte die Privatklägerin, es könne sein, dass es geschwollen gewesen sei. Sie habe keine blauen Flecken gehabt (pag. 299 Z. 6 f.). Wie lange sie Schmerzen gehabt habe, könne sie nicht mehr genau sagen (pag. 299 Z. 12; pag. 605 Z. 8 ff.). Sie habe normal durch die Nase atmen können (pag. 605 Z. 39 ff.). Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, die erlittenen Verletzungen und ihre Schmerzen schlimmer darzustellen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagt. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen.

In den Aussagen der Privatklägerin finden sich gewisse Punkte, die allenfalls als ungereimt bezeichnet werden können. So führte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst aus, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte sie ein oder zwei Mal geschlagen habe (pag. 297 Z. 33 f.). Später erklärte sie, wenn jemand auf einen einschlage, zähle man nicht, ob dies fünf Mal oder mehr sei. Aus diesem Grund könne sie es auch nicht mehr sagen. Er habe sie zwei oder drei Mal geschlagen. Sie frage sich, welche Frau zähle, wie viele Schläge sie bekomme (pag. 298 Z. 9 ff.). Die Privatklägerin zeigte daraufhin vor, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe. Gemäss einem Verbal im Protokoll zeigte sie zuerst zwei Faustschläge, einen mit der rechten und einen mit der linken Hand vor. Anschliessend zeigte sie es nochmals vor, diesmal zwei Schläge mit der flachen rechten Hand (pag. 298 Z. 14 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sprach die Privatklägerin von einem Schlag (pag. 605 Z. 6, Z. 14, Z. 17).

Dass die Privatklägerin unterschiedliche Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten machte, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu erschüttern. Gestützt auf ihre konstanten und gleichbleibenden Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie mit der Faust schlug (vgl. pag. 44 Z. 154; pag. 297 Z. 30 f.). Da aus den Aussagen der Privatklägerin indes nicht klar hervorgeht, ob der Beschuldigte sie bei diesem Vorfall mehrmals schlug, ist zu Gunsten des Beschuldigten von «lediglich» einem Faustschlag auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom August 2015 nicht plausibel erscheinen und den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegenstehen. Dass der Beschuldigte die erste Person war, die den Vorfall gegenüber der Polizei erwähnte (vgl. pag. 29 Z. 184 ff.), ändert daran nichts. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Vorfall vom August 2015 so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 243). Präzisierend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Privatklägerin blutete in der Folge aus der Nase und ihr Gesicht war blutverschmiert. Sie hatte keine Hämatome und konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob ihr Gesicht geschwollen war. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin Schmerzen an der Nase hatte. Sie konnte aber nicht sagen, wie lange die Schmerzen dauerten.

8.

Vorwurf gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls, Vorfall vom Dezember 2013

8.1

Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) Drohung, begangen im Dezember 2013, zur Last gelegt:

Der Beschuldigte soll der Privatklägerin im Dezember 2013 an einem unbekannten Ort gedroht haben, dass er einen Drogenabhängigen bezahlen werde, damit dieser sie umbringe, womit er die Privatklägerin in Angst versetzt habe (pag. 243).

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin im Dezember 2013 eine tätliche Auseinandersetzung hatten und die Privatklägerin daraufhin ins Frauenhaus ging (pag. 31 Z. 38 f., Z. 43 ff.; pag. 54 Z. 129 f., Z. 133; pag. 55 Z. 179 f.; pag. 69 Z. 87 ff.; pag. 425 Z. 26 ff.).

Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich dieser Auseinandersetzung drohte, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe.

8.2

Aussagen der Privatklägerin

Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin eine Drohung im Dezember 2013 erstmals anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2017 erwähnte (pag. 474, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Frage, ob es weitere konkrete Fälle gebe, bei denen der Beschuldigte ihr mit dem Tod oder ähnlich gedroht habe, schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht, als sie im Frauenhaus gewesen sei. Und zwar, dass er Drogenabhängige bezahlen werde, damit diese sie umbringen würden. Dies sei im Dezember 2013 gewesen (pag. 55 Z. 173 ff.). Auf Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschuldigte zum Frauenhaus gekommen sei und ihr dort gedroht habe, verneinte die Privatklägerin und erklärte, das sei alles vorher geschehen, als sie noch zuhause gewesen sei und der Beschuldigte sie geschlagen habe (pag. 55 Z. 178 ff.).

Die Privatklägerin gab zwar bereits bei der ersten Einvernahme vom 1. Juli 2016 an, der Beschuldigte habe ihr gedroht, wenn sie ihm das Kind wegnehme oder es nach Serbien mitnehme, werde etwas passieren. Er werde einen Drogenabhängigen engagieren, um sie zu töten. Sie habe diese Drohungen nie ernst genommen (pag. 44 Z. 162 ff.). Diese Drohungen erwähnte die Privatklägerin jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom August 2015 (vgl. pag. 44 Z. 153 ff.).

An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 schilderte die Privatklägerin den Vorfall vom Dezember 2013 detailliert. Sie führte aus, sie sei 2013 ins Frauenhaus gegangen und habe dort sechs Monate gelebt. Zuvor habe sie einen Konflikt mit ihrem Mann gehabt. Sie habe auf Facebook mit einem Nachbarn in Serbien geschrieben. Ihr Mann sei dann durchgedreht und habe sie an den Haaren gezogen. Er habe ihr auch in die Lenden geschlagen und in den Rücken gebissen. Am Morgen danach habe sie einer Kollegin telefoniert, die sie dann ins Frauenhaus gebracht habe. Im Spital seien Fotos von ihren Verletzungen erstellt worden. Sie habe damals keine Anzeige gemacht (pag. 69 Z. 87 ff.). Dass der Beschuldigte ihr anlässlich dieser Auseinandersetzung auch gedroht habe, erwähnte die Privatklägerin nicht.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, sie könne sich an sehr viele Drohungen immer noch gut erinnern. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu töten, sie aus der Schweiz zu verweisen, ihr das Kind wegzunehmen oder einen Drogensüchtigen zu engagieren, um sie zu töten. Sie habe die ganze Zeit Angst gehabt, weil sie ihre Rechte nicht gekannt habe und nicht gewusst habe, welche Rechte eine Frau in der Schweiz habe. Sie habe sich geängstigt gefühlt, weil sie eine Ausländerin sei. Dies habe er ausgenutzt, damit sie mit ihm zusammenbleibe (pag. 301 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Vorfall vom Dezember 2013 konkretisierte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzubringen und ihr das Kind wegzunehmen oder dass er einen Drogensüchtigen engagieren werde, um sie zu töten. Er habe ihr auch gedroht, sie zu vergewaltigen und habe ihr gesagt, sie sei eine Idiotin und eine Hure. Sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (pag. 302 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage an der Einvernahme vom 1. Juli 2016 (pag. 44 Z. 158 ff.) und auf Frage, ob der Beschuldigte die Drohung im August 2015 oder im Dezember 2013 ausgesprochen habe, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe die Drohung an beiden Daten ausgesprochen (pag. 302 Z. 7 ff.). Sie habe die Drohungen ernst genommen und habe während ihrer Beziehung Angst gehabt. Es hätte alles passieren können. Als sie depressiv geworden sei, habe sie solche Sachen dann nicht mehr richtig mitbekommen (pag. 302 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. Juli 2016, wonach sie die Drohungen nie ernst genommen habe (pag. 44 Z. 163 f.), erklärte die Privatklägerin, sie sei zuerst über den Vorfall von 2013 befragt worden. Deshalb habe sie gesagt, dass sie damals Angst gehabt habe, es jedoch später nicht mehr ernst genommen habe (pag. 302 Z. 28 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten vom 19. Januar 2017, wonach dieser ihr nie gedroht habe und er davon ausgehe, dass die Privatklägerin ihn nur angezeigt habe, weil er selbst eine Anzeige eingereicht habe (pag. 32 Z. 86 ff.), meinte die Privatklägerin: «Super. Was soll ich dazu noch sagen? Ich habe die Wahrheit und nur die Wahrheit gesagt. Deswegen bin ich hier. Ich will Gerechtigkeit. Daher habe ich den psychischen Druck» (pag. 303 Z. 1 ff.).

An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen und ergänzte, der Beschuldigte habe die gleiche Drohung sowohl 2013 als auch 2015 auch ihrer Kollegin gegenüber geäussert. Die Kollegin, die ihr geholfen habe, eine Unterkunft in einem Frauenhaus zu finden. Der Beschuldigte sei deswegen ziemlich verärgert gewesen. Er habe auch gesagt, dass er ihr Säure über das Gesicht schütten werde. Damals sei es wirklich zu heftigen Drohungen seinerseits gekommen. Es könne sein, dass sie das vergessen habe zu erwähnen, es sei aber so gewesen (pag. 603 Z. 25 ff.).

8.3

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte verneinte die Frage des Staatsanwaltes, ob er die Privatklägerin mit dem Tod oder ähnlich bedroht habe (pag. 32 Z. 73 f.). Er habe ihr im Dezember 2013 nicht gedroht, dass er einen Junkie bezahlen werde, damit dieser sie umbringe (pag. 32 Z. 89 ff.).

An der Fortsetzungsverhandlung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte erneut vor, dass diese Drohung nicht passiert sei. Er habe das nie gesagt. Der Beschuldigte schilderte, dass eine Kollegin der Privatklägerin Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe. Durch die Privatklägerin habe er erfahren, dass der Ex-Mann ihrer Kollegin dieser das angedroht habe. Die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er ihr das ebenfalls antun möchte, was er verneint habe (pag. 425 Z. 11 ff.; pag. 610 Z. 19 ff.).

8.4

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin zur fragliche Drohung wenig konstant und gleichbleibend sind (pag. 474, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ist allerdings nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Drohung in ihren ersten Aussagen zum Vorfall vom Dezember 2013 nicht erwähnte (vgl. pag. 48 Z. 362 ff.; pag. 69 Z. 87 ff.). Es ist unbestritten, dass es im Dezember 2013 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam. Für die Privatklägerin dürften an der Einvernahme vom 18. Oktober 2016 die Tätlichkeiten des Beschuldigten und ihre daraus resultierenden Verletzungen im Vordergrund gestanden sein. Auf Frage des Staatsanwaltes, ob es weitere konkrete Fälle gebe, bei denen der Beschuldigte ihr mit dem Tod oder ähnlich gedroht habe, schilderte die Privatklägerin dann, dass der Beschuldigte ihr im Dezember 2013 gedroht habe, er werde Drogenabhängige bezahlen, damit diese sie umbringen würden (pag. 55 Z. 173 ff.). Diese Drohung ist so speziell, dass sie kaum erfunden sein kann. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst aussagte, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht, als sie im Frauenhaus gewesen sei, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht, zumal es sich dabei um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben dürfte. Auf Nachfrage des Staatsanwaltes korrigierte die Privatklägerin ihre Aussage umgehend und erklärte, das sei alles vorher geschehen, als sie noch zuhause gewesen sei und der Beschuldigte sie geschlagen habe (pag. 55 Z. 178 ff.).

Die Privatklägerin erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte habe die fragliche Drohung sowohl im Dezember 2013 als auch im August 2015 ausgesprochen (pag. 302 Z 7 ff.). Ferner bestätigte die Privatklägerin, dass sie die Drohung ernst nahm. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 1. Juli 2016, wonach sie die Drohung nie ernst genommen habe (pag. 44 Z. 163 f.), erklärte die Privatklägerin differenziert, sie sei zuerst über den Vorfall von 2013 befragt worden. Damals habe sie Angst gehabt. Später habe sie es nicht mehr ernst genommen (pag. 302 Z. 28 ff.). Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass die Privatklägerin die fragliche Drohung im Dezember 2013 ernst nahm und Angst hatte, die gleiche Drohung im August 2015 dann aber nicht mehr ernst nahm. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin eine depressive Phase erwähnte, die dazu geführt habe, dass sie solche Sachen nicht mehr richtig mitbekommen habe (vgl. pag. 302 Z. 25).

Auffallend ist, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens weitere Drohungen erwähnte, die der Beschuldigte im Dezember 2013 ausgesprochen haben soll. So schilderte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte habe ihr im Dezember 2013 auch gedroht, sie zu vergewaltigen (pag. 302 Z. 3 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte der Privatklägerin, der Beschuldigte habe die gleiche Drohung (ein bezahlter Drogenabhängiger werde sie umbringen) auch ihrer Kollegin gegenüber geäussert und auch, dass er ihr Säure über das Gesicht schütten werde (pag. 603 Z. 34 ff.). Ob der Beschuldigte diese Drohungen tatsächlich ausgesprochen hat, erscheint fraglich. Hätte er der Privatklägerin und ihrer Kollegin tatsächlich derart gedroht, wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin diese Drohungen bereits bei der Polizei oder zumindest gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt hätte. Die zitierten Aussagen der Privatklägerin vermögen aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur angeklagten Drohung nicht entscheidend zu erschüttern.

Der Beschuldigte wies jegliche Vorwürfe zur angeklagten Drohung stets zurück (pag. 32 Z. 89 ff.; pag. 425 Z. 11 ff.; pag. 610 Z. 19 ff.). Bei seinen Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gedroht habe soll, er werde einen Junkie bezahlen, damit dieser sie umbringe, nicht erwähnte, dass der Ex-Mann einer Kollegin der Privatklägerin genau diese Drohung gegenüber ihrer Kollegin ausgesprochen habe (vgl. pag. 32 Z. 89 ff.). Sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, wie vom Beschuldigten geschildert, wäre zu erwarten, dass er diese Geschichte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebrachte hätte. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen aber, dass die fragliche Drohung zwischen den Parteien offensichtlich ein Thema war (vgl. pag. 425 Z. 16 ff.; pag. 610 Z. 29 ff.).

Schliesslich muss davon ausgegangen werden, dass es in der Ehe der Parteien sehr häufig zu Auseinandersetzungen kam. Für beide dürfte es dementsprechend schwierig sein, einzelne Vorfälle zeitlich noch genau einzuordnen. In Erinnerung bleiben dabei wohl vor allem Vorfälle, bei denen etwas Ungewöhnliches gesagt oder getan wurde, wie vorliegend die angedrohte Tötung durch einen bezahlten Drogenabhängigen im Dezember 2013.

Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als erstellt, dass der Beschuldigte ihr im Dezember 2013 drohte, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe. Die Privatklägerin nahm diese Drohung ernst und erläuterte glaubhaft, dass sie Angst hatte.

9.

Vorwurf gemäss Ziff. 2. des Strafbefehls, Vorfall vom 27. September 2016

9.1

Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) Drohung, begangen am 27. September 2016, zur Last gelegt:

Der Beschuldigte soll der Privatklägerin am 27. September 2016, als sie zusammen im Auto von Muri nach Gümligen unterwegs gewesen seien, ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht haben, womit er die Privatklägerin erneut in Angst versetzt habe (pag. 243).

Der Beschuldigte bestreitet, zusammen mit der Privatklägerin im Auto von Muri nach Gümligen gefahren zu sein und ihr sowie ihrer Familie mit dem Tod gedroht zu haben. An der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte überdies, dass am 27. September 2016 eine Kindsübergabe stattgefunden habe.

9.2

Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte den Vorfall vom 27. September 2016 mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 70 Z. 137 ff.; pag. 55 Z. 165 ff.; pag. 297 Z. 17 ff.; pag. 303 Z. 14 ff.; pag. 604 Z. 1 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 aus, sie sei am Dienstag, 27. September 2016, in den Lipo und den Media Markt in Muri gegangen. Sie habe den Beschuldigten angerufen und habe ihn gefragt, ob er sie von Muri nach Gümligen fahren könne. Sie habe dann mit dem Zug von Gümligen nach Thun fahren wollen. Er habe dies bejaht. Im Auto hätten sie über die Situation bezüglich ihrer Tochter gesprochen, worauf der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie sei mit einem Muslim zusammen und das sei ein Kampf für ihn. Er werde dies nicht akzeptieren und werde sie alle töten. Er werde nicht akzeptieren, dass die Tochter bei ihr bleibe. Er werde dafür kämpfen (pag. 70 Z. 137 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie am 27. September 2016, als sie zusammen mit dem Auto von Muri nach Gümligen unterwegs gewesen seien, mit dem Tod bedroht habe und konkretisierte, der Beschuldigte habe nicht nur ihr, sondern auch ihrer Familie mit dem Tod gedroht (pag. 55 Z. 165 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie vom Media Markt zum Bahnhof Gümligen gefahren habe (pag. 297 Z. 17 ff.; pag. 303 Z. 17 f., Z. 20 f., Z. 24 f.). Ihre Tochter J.________ sei an diesem Tag bei ihr gewesen. Sie habe sie an diesem Tag dem Beschuldigten übergeben müssen. Sie sei mit J.________ unterwegs gewesen und sie hätten zusammen eingekauft. Sie habe dann den Beschuldigten gefragt, ob er sie zum Bahnhof Gümligen fahren könne (pag. 303 Z. 14 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin erläuterte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei beim Einkaufen nicht dabei gewesen. Sie sei mit ihrer Tochter alleine im Media Markt und im Lipo gewesen. Von dort habe sie den Beschuldigten angerufen und ihn gefragt, ob er sie abholen und zum Bahnhof Gümligen bringen könne (pag. 303 Z. 20 ff.). Während der Fahrt sei es zum Streit gekommen und er habe ihr gesagt, er werde sie, sich selbst und das Kind umbringen. Er wolle nicht, dass das Kind mit ihr zusammen sei (pag. 297 Z. 21 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung schilderte die Privatklägerin, die fragliche Drohung habe bei ihr Angst und Wut ausgelöst. Wut in dem Sinne, dass sie sich gefragt habe, weshalb er sich erlaubt habe, ihr auf diese Art zu drohen. Nebst diesen beiden hauptsächlichen Reaktionen habe dies bei ihr auch Stress ausgelöst (pag. 429 Z. 22 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 604 Z. 1 ff.). Sie habe den Beschuldigten angerufen, weil sie seine Hilfe gebraucht habe bzw. damit er sie zum Bahnhof fahre (pag. 604 Z. 10 ff., Z. 21 ff.). Vom Media Markt bzw. Lipo nach Gümligen seien es ein paar Kilometer und sie habe Taschen und die Tochter dabeigehabt. Von Gümligen habe sie dann einen direkten Zug nach Thun gehabt (pag. 604 Z. 28 f.). Die Drohung habe bei ihr Unruhe und Angst ausgelöst (pag. 606 Z. 12 ff.).

9.3

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigt bestritt den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in sämtlichen Einvernahmen (pag. 32 Z. 79, Z. 86; pag. 426 Z. 14; pag. 427 Z. 1; pag. 610 f. Z. 33 ff.; pag. 612 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach er sie am 27. September 2016, als sie zusammen mit dem Auto von Muri nach Gümligen unterwegs gewesen seien, mit dem Tod bedroht habe, sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Folgendes aus: «Nein, das ist nicht wahr. Also das war bei der Kindsübergabe und sie wollte das Kind sehen und fragte mich, ob ich sie nach Gümligen zum Bahnhof fahren kann. Ich sagte okay, aber es war ein normales Gespräch, keine Bedrohung» (pag. 32 Z. 76 ff.). An der Fortsetzungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe sein Kind gefahren, aber nicht die Privatklägerin. Das sei gar nicht an einem Wochenende gewesen. Mit dem Beistand sei vereinbart gewesen, dass das Kind immer am Wochenende von ihm gebracht und geholt werde. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt. Er habe all ihre Social Media Accounts blockiert und auch ihre Nummer. Sie hätten nach dem Vorfall im Juni 2016 keinen Kontakt mehr gehabt. Die Privatklägerin sei im Media Markt gewesen und habe ihre Wohnung einrichten wollen. Sie habe gewollt, dass er die Tochter in Gümligen abhole. Er habe dann die Tochter dort abgeholt. Die Privatklägerin habe wieder mit dem Zug nach Thun fahren wollen (pag. 426 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (pag. 32 Z. 79-83) erklärte der Beschuldigte, die Autofahrt sei nur mit der Tochter gewesen. Die Privatklägerin und er wären zu diesem Zeitpunkt sicher nicht im selben Auto gefahren. Er habe von der Tochter gesprochen (pag. 426 Z. 24 ff.). Auf Frage, weshalb er die Tochter bereits am Dienstag übernommen habe, gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin habe das Kind bereits früher abgeben wollen. Sie habe seiner Mutter geschrieben, da er ihre Nummer blockiert habe (pag. 426 Z. 34 ff.).

An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und bestritt mehrfach, dass es zu einer gemeinsamen Autofahrt mit der Privatklägerin kam (pag. 610 Z. 33 ff.; pag. 610 f. Z. 43 ff.; pag. 612 Z. 5 f., Z. 9, Z. 18, Z. 19 f., Z. 21, Z. 44). Er habe die Privatklägerin an diesem Tag nicht gesehen (pag. 612 Z. 11 ff.). Er könne beweisen, dass er an diesem Tag bis früh morgens gearbeitet habe. Danach habe er schlafen und den nächsten Dienst vorbereiten müssen (pag. 612 Z. 18 ff.). Die Privatklägerin habe ihn an diesem Tag nicht angerufen. Er habe ihre Nummer damals blockiert gehabt (pag. 610 Z. 38 ff.; pag. 612 Z. 22). Die Kindsübergabe habe nicht am Dienstag, 27. September 2016, sondern am Wochenende stattgefunden (vgl. pag. 612 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung (pag. 426 Z. 19 ff. und Z. 37) bestätigte der Beschuldigte, dass die Übergabe früher, vor dem Wochenende, stattgefunden habe. Das heisse aber nicht, dass es am Dienstag, 27. September 2016, gewesen sei. Am Dienstag sei sein Arbeitstag gewesen. Er sei früh morgens nach Hause gegangen und habe noch duschen, essen und schlafen müssen (pag. 612 Z. 35 f.; pag. 613 Z. 5 ff.). Ob die Kindsübergabe am Mittwoch oder am Donnerstag gewesen sei, könne er nicht sagen (pag. 613 Z. 10 ff.). Die Privatklägerin habe seiner Mutter erzählt, dass sie in den Media Markt gehe (pag. 613 Z. 16 f.). Seine Mutter sei am 22. September 2016 abgereist. Die Privatklägerin habe am 27. September 2016 keinen Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Sie sei weg gewesen. Auf Frage, wie er dann erfahren habe, dass er seine Tochter am Bahnhof in Gümligen abholen müsse, meinte der Beschuldigte, das sei an einem anderen Tag gewesen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin seiner Mutter ein SMS geschrieben und diese habe dann ihm geschrieben. Eine andere Möglichkeit habe es nicht gegeben, um Kontakt aufzunehmen (pag. 613 Z. 30 ff.). Er wisse nicht genau, an welchem Tag er seine Tochter in Gümligen abgeholt habe. Es sei aber nicht am 27. September 2016 gewesen (pag. 614 Z. 1 ff.). Er habe glaublich ab dem 29. September 2016 Ferien gehabt. Wahrscheinlich habe er seine Tochter am 29. September 2016 in Gümligen abgeholt und sei dann nach Serbien abgereist. Am 27. und 28. September 2016 habe er gearbeitet (pag. 614 Z. 8 ff.).

9.4

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung ist zunächst zu prüfen, ob die Kindsübergabe am 27. September 2016 oder – wie der Beschuldigte geltend machte – an einem anderen Tag stattfand.

Die Privatklägerin schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016, mithin drei Wochen nach dem Vorfall, sie sei am Dienstag, 27. September 2016, in den Lipo und den Media Markt in Muri gegangen (pag. 70 Z. 137). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, dass ihre Tochter an diesem Tag bei ihr gewesen sei und sie diese dem Beschuldigten übergeben habe (pag. 303 Z. 14 f.).

Die Aussagen des Beschuldigten zur Kindsübergabe sind widersprüchlich. So gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft an, die Privatklägerin habe das Kind sehen wollen und habe ihn gefragt, ob er «sie» nach Gümligen zum Bahnhof fahren könne (pag. 32 Z. 79 f.). Demgegenüber führte er an der Fortsetzungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe gewollt, dass er die Tochter in Gümligen abhole. Er habe dann die Tochter dort abgeholt (pag. 426 Z. 20 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch bis zur oberinstanzlichen Verhandlung nie, dass die Kindsübergabe am 27. September 2016 stattfand. Dies obwohl dem Beschuldigten der Anklagesachverhalt zum 27. September 2016 an der Fortsetzungsverhandlung vorgelesen wurde (pag. 426 Z. 10). Er wusste somit, dass vom 27. September 2016 die Rede ist. Auf Frage, was er heute zu diesem Vorwurf sage, führte der Beschuldigte unter anderem aus, die Privatklägerin sei im Media Markt gewesen und habe ihre Wohnung einrichten wollen. Sie habe gewollt, dass er die Tochter in Gümligen abhole. Er habe dann die Tochter dort abgeholt. Die Privatklägerin habe wieder mit dem Zug nach Thun fahren wollen (pag. 426 Z. 12, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte schilderte das Rahmengeschehen an der Fortsetzungsverhandlung somit – abgesehen von der gemeinsamen Autofahrt mit der Privatklägerin – sehr ähnlich wie die Privatklägerin.

An der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte dann geltend, die Kindsübergabe habe nicht am Dienstag, 27. September 2016, stattgefunden (pag. 612 Z. 30 ff.; pag. 613 Z. 5 ff.; pag. 614 Z. 2 f.). Er habe an diesem Tag bis früh morgens gearbeitet und seine Mutter sei bereits in Serbien gewesen (pag. 612 Z. 19; pag. 613 Z. 7 f., Z. 30 f.). Die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung sind jedoch bereits in sich widersprüchlich. So gab der Beschuldigte zunächst an, die Kindsübergabe habe am Wochenende stattgefunden (pag. 612 Z. 31 f.). Später erklärte er, die Übergabe habe früher, d.h. vor dem Wochenende, stattgefunden (pag. 613 Z. 5 ff.). Auch seine Aussage, wonach er die Tochter vermutlich am 29. September 2016 in Gümligen abgeholt habe, macht wenig Sinn (pag. 614 Z. 8 ff.). Gemäss der Besuchsregelung vom 30. August 2016 war zwar vereinbart, dass J.________ vom 29. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 mit ihrem Vater in Serbien in den Ferien ist (pag. 325). Auf Vorhalt dieser Besuchsregelung und auf Frage, weshalb er J.________ bereits am Dienstag übernommen habe, führte der Beschuldigte jedoch an der Fortsetzungsverhandlung aus, die Privatklägerin habe das Kind bereits früher abgeben wollen (pag. 426 Z. 34 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Übergabe bereits früher gewesen sei (pag. 613 Z. 5 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass diese Aussagen klar dafür sprechen, dass die Kindsübergabe bereits vor dem 29. September 2016 stattfand (pag. 617).

Für die Kammer bestehen gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und die Aussagen des Beschuldigten an der Fortsetzungsverhandlung keine Zweifel daran, dass die Kindsübergabe am 27. September 2016 stattfand. Die vom Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen ändern daran nichts. Aus dem Einsatzplan vom September 2016 (pag. 626 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 26./27. September 2016 von 20:00 Uhr bis 04:45 Uhr gearbeitet hat (pag. 627). Er konnte somit im Verlauf des Tages ohne Weiteres nach Muri bzw. Gümligen fahren. Dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen noch duschen, schlafen, essen und den nächsten Dienst vorbereiten musste, ändert daran nichts (pag. 612 Z. 20; pag. 613 Z. 8). Bei der eingereichten Fotokopie eines Einreisestempels nach Serbien ist nicht belegt, ob dieser Stempel tatsächlich aus dem Pass der Mutter des Beschuldigten stammte. Zudem ist das Datum auf dem Stempel nur schlecht leserlich. Es könnte auch der 29. September 2016 sein (vgl. pag. 625). Selbst wenn die Mutter des Beschuldigten tatsächlich am 22. September 2016 nach Serbien abgereist wäre (vgl. pag. 613 Z. 30), hätte auch eine Drittperson zur Tochter schauen können, währenddem der Beschuldigte am 28. September 2016 arbeitete (vgl. pag. 627 f.). Ab dem 29. September 2016 hatte der Beschuldigte Ferien und ging zusammen mit seiner Tochter nach Serbien (pag. 325; pag. 614 Z. 8 ff.).

Zu prüfen ist weiter, ob es am 27. September 2016 zu einer gemeinsamen Autofahrt kam bzw. ob der Beschuldigte die Privatklägerin an diesem Tag von Muri nach Gümligen fuhr.

Die Privatklägerin brachte diesbezüglich konstant und gleichbleibend vor, sie sei mit ihrer Tochter im Media Markt gewesen und habe den Beschuldigten angerufen und ihn gefragt, ob er sie von Muri nach Gümligen fahren könne. Von Gümligen habe sie einen direkten Zug nach Thun gehabt (vgl. pag. 70 Z. 137 ff.; pag. 297 Z. 17 ff.; pag. 303 Z. 14 ff., Z. 23 ff.; pag. 604 Z. 10 ff., Z. 28 f.).

Der Beschuldigte gab gegenüber der Staatsanwaltschaft zunächst an, die Privatklägerin habe das Kind sehen wollen und habe ihn gefragt, ob er «sie» nach Gümligen zum Bahnhof fahren könne. Er habe okay gesagt. Es sei aber ein normales Gespräch gewesen, keine Bedrohung (pag. 32 Z. 79 ff.). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte sowohl an der Fortsetzungsverhandlung als auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mehrfach, dass es zu einer gemeinsamen Autofahrt mit der Privatklägerin kam (pag. 426 Z. 14, Z. 30 f.; pag. 610 f. Z. 43 ff.; pag. 612 Z. 5 f., Z. 9, Z. 18, Z. 19 f., Z. 21, Z. 44). Er habe die Privatklägerin an diesem Tag nicht gesehen (pag. 612 Z. 11 ff.). Sie hätten nach dem Vorfall im Juni 2016 keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt (pag. 426 Z. 16 f.; Z. 19). Die Privatklägerin habe ihn an diesem Tag nicht anrufen können. Er habe ihre Nummer und all ihre Social Media Acounts blockiert gehabt (pag. 426 Z. 16 f., Z. 37 f.; pag. 610 Z. 38 ff.; pag. 612 Z. 22 f.).

Ob der Beschuldigte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit «sie» seine Tochter oder doch die Privatklägerin meinte, ist auch für die Kammer nicht klar (vgl. pag. 32 Z. 80; pag. 426 Z. 31 f.; pag. 481, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unklar ist auch, wie der Beschuldigte erfahren haben will, dass die Privatklägerin im Media Markt ist und er seine Tochter in Gümligen abholen soll, wenn die Privatklägerin ihn weder anrufen konnte, weil er ihre Nummer blockiert hatte, noch seine Mutter kontaktieren konnte, weil diese zu diesem Zeitpunkt in Serbien war (vgl. pag. 426 Z. 16 f., Z. 19 ff., Z. 37 f.; pag. 612 Z. 22 f.; pag. 613 Z. 30 f.).

Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 27. September 2016 wirken nicht glaubhaft. Sie sind fokussiert auf Nebenschauplätze, teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen.

Die Privatklägerin schilderte auch den Streit mit dem Beschuldigten im Auto bzw. die von ihm geäusserte Drohung in ihren ersten Aussagen an der Einvernahme vom 18. Oktober 2016 detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 70 Z. 140 ff.). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin zur geäusserten Drohung so spezifisch sind, dass sie kaum erfunden sein können (pag. 481, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ferner erläuterte die Privatklägerin nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Drohung bei ihr Angst, Wut und Stress bzw. Unruhe ausgelöst habe (pag. 429 Z. 19 ff.; pag. 606 Z. 12 ff.). Aus ihren Aussagen geht auch hervor, dass sie die Drohung ernst nahm (vgl. pag. 606 Z. 23 ff.). Dass die Privatklägerin auch zu Protokoll gab, sie habe aber immer versucht, positiv zu denken und habe gehofft, dass so etwas nicht passiere, ändert daran nichts (pag. 606 Z. 20 f.).

Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall vom 27. September 2016 so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er dem Strafbefehl vom 11. Januar 2018 zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 243).

10.

Vorwurf gemäss Ziff. 3. des Strafbefehls

10.1

Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 3. des Strafbefehls vom 11. Januar 2018 (pag. 243 f.) Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, zur Last gelegt:

Der Beschuldigte soll die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und anderenorts mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt haben. Weiter soll er sie mehrfach bespuckt haben (pag. 243).

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der Beschimpfung durch Anspucken frei (pag. 445, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Dieser Freispruch ist, wie erwähnt, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, obwohl die Aussagen der Privatklägerin konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei seien, könne das Gericht nicht den zweifelsfreien Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im angeklagten Zeitraum, d.h. in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016, mehrfach angespuckt habe. Dies, weil die Privatklägerin an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie letztmals im Juni 2016 angespuckt (pag. 54 Z. 149). Entsprechend sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das Bespucken nicht unter den angeklagten Zeitraum falle (pag. 486 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Freispruch erfolgte somit nicht, weil die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft einstufte.

Der Beschuldigte bestreitet die Privatklägerin mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt zu haben.

Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es sei unklar, weshalb die Beschimpfungen plötzlich Mitte Juli 2016 hätten anfangen und dann Mitte Oktober 2016 wieder hätten aufhören sollen. Dies sei lebensfremd und fern der Realität (vgl. pag. 620).

Die Verteidigung verkennt, dass Beschimpfung ein Antragsdelikt ist (Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 14. hinten]). Die Privatklägerin erstattete am 18. Oktober 2016 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten und stellte Strafantrag (pag. 60 ff.). Dass der Zeitraum vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zur Anklage kam, liegt an der Strafantragsfrist von drei Monaten (Art. 31 aStGB).

10.2

Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2016, der Beschuldigte habe sie während einer Auseinandersetzung am 24. Juni 2016 mit Ausdrücken beleidigt wie: «Du fickst einen Muslim, du bist eine Hure» Ihrer Tochter habe er auch erzählt, dass Muslime schlecht und grauenhaft seien und Menschen abschlachten würden (pag. 44 Z. 178; pag. 45 Z. 204 ff.). An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 führte die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom August 2015 aus, der Beschuldigte habe sie im Auto als «Schlampe», «Nutte» und vieles mehr beschimpft (pag. 68 Z. 68 ff.; pag. 69 Z. 79). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie im angeklagten Zeitraum als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» beschimpft. Dies habe er jedes Mal gesagt, wenn sie Kontakt gehabt hätten, d.h. jedes Mal, wenn sie sich wegen ihrer Tochter gehört oder gesehen hätten (pag. 55 Z. 189 f., Z. 198; pag. 55 Z. 199 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte die Privatklägerin die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie sich konkret an Beleidigungen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 erinnern könne. Eine Beschimpfung, die er mehrmals wiederholt habe sei, dass sie eine «muslimische Hure» sei (pag. 304 Z. 7 ff.). Er habe sie stets als «Hure» bezeichnet, vor allem als «muslimische Hure». Dies sei für sie die schwerwiegendste Beschimpfung gewesen und habe bei ihr eine tiefe Spur hinterlassen (pag. 304 Z. 11, Z. 31 f.). Auf Frage der Verteidigung, ob sie den Beschuldigten während dieser Zeit auch beschimpft habe, gab die Privatklägerin an, sie sei generell nicht jemand, der Beschimpfungen im Vokabular habe. Es könne jedoch sein, dass sie ihm ein übles Wort gesagt habe. Was genau, könne sie nicht sagen. Wenn sie beschimpft werde, nehme sie dies einfach so an. Wenn der Beschuldigte sage, dass sie eine «Hure» sei, sage sie: «Ja, ich bin eine Hure». Es könne sein, dass sie ihn als «Psychopathen» bezeichnet habe (pag. 305 Z. 11 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 604 Z. 31 ff.).

10.3

Aussagen des Beschuldigten

Auf Frage, ob er die Privatklägerin beschimpft oder beleidigt habe, führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten schon Streit gehabt. Die Privatklägerin habe ihn mehrmals beschimpft und beleidigt. Er habe vielleicht etwas zurückgesagt, aber nicht so schlimme Wörter (pag. 32 f. Z. 93 ff.). Der Beschuldigte stritt ab, die Privatklägerin mehrmals als «Hure», «muslimische Hure» und Ähnliches bezeichnet zu haben (pag. 33 Z. 97 ff.). Auch an der Fortsetzungsverhandlung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die angeklagten Beschimpfungen. Er habe das nie gesagt (pag. 427 Z. 31 ff.; pag. 611 Z. 3 ff.). Die Privatklägerin sei zu dieser Zeit orthodox gewesen. Es hätte daher keinen Sinn gemacht, wenn er dies damals zu ihr gesagt hätte (pag. 427 Z. 37 ff.). Er wisse nicht, ab wann die Privatklägerin eine Beziehung zu K.________ gehabt habe. Auf Frage, ob ihn das gestört habe, erläuterte der Beschuldigte, es habe ihn gestört, als dieser ihn bedroht habe. Er habe gar nicht von der Beziehung gewusst. Seine Tochter habe diesbezüglich etwas erwähnt (pag. 427 f. Z. 41 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft (pag. 33 Z. 94 f.) erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr, was für schlimme Wörter von seiner Seite und welche Wörter von der Privatklägerin gekommen seien. Sie hätten gestritten und es seien schlimme Wörter von beiden Seiten gekommen. Aber das, was die Privatklägerin ausgesagt habe, habe er nicht gesagt. Er habe keine Probleme mit Muslimen oder überhaupt mit Religionen (pag. 611 Z. 8 ff.).

10.4

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass es in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach zu Auseinandersetzungen kam. Gestützt auf die Aussagen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es dabei auch zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. So schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn mehrmals beschimpft und beleidigt. Er habe vielleicht schon etwas zurückgesagt, aber nicht so schlimme Wörter (pag. 33 Z. 94 f.). Sie hätten gestritten und es seien schlimme Wörter von beiden Seiten gekommen (pag. 611 Z. 11 ff.). Auch die Privatklägerin räumte ein, es könne sein, dass sie dem Beschuldigten ein übles Wort gesagt und ihn als «Psychopathen» bezeichnet habe (pag. 305 Z. 14 f., Z. 17 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, die Privatklägerin mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelt zu haben (pag. 33 Z. 97 ff.; pag. 427 Z. 31 ff.; pag. 611 Z. 3 ff.).

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Beschimpfungen detailliert und nachvollziehbar sind und im Kernbereich in allen Befragungen übereinstimmen (pag. 488, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die an den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Beschimpfungen Vorfälle betreffen, die nicht unter den angeklagten Zeitraum fallen, kann doch festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Wortwahl des Beschuldigten konstant und gleichbleibend schilderte. Ferner erklärte die Privatklägerin, dass die Bezeichnung als «Hure» und als «muslimische Hure» bei ihr eine tiefe Spur hinterlassen habe (pag. 304 Z. 31 f.). Diese Aussage wirkt authentisch und hinterlässt insgesamt den Eindruck von unmittelbar Erlebtem.

Nach der Trennung der Parteien im Juni 2016 hatte die Privatklägerin eine Beziehung mit einem Muslim. Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, er habe keine Probleme mit Muslimen (pag. 611 Z. 13 f.). Es habe ihn nur gestört, als dieser ihn bedroht habe (pag. 428 Z. 1). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte Mühe mit ihrer neuen Beziehung hatte. So schilderte die Privatklägerin in ihren ersten Aussagen zum Vorfall vom 27. September 2016, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie sei mit einem Muslim zusammen und das sei ein Kampf für ihn. Er werde dies nicht akzeptieren (pag. 70 Z. 141 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem als «Hure» und als «muslimische Hure» bezeichnete. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Erklärung des Beschuldigten, wonach es keinen Sinn gemacht hätte, die Privatklägerin so zu beschimpfen, weil sie zu dieser Zeit orthodox gewesen sei, unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 427 Z. 37 ff.; pag. 488, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Verteidigung machte geltend, es habe ab dem 24. Juni 2016 keinen telefonischen Kontakt zwischen den Parteien gegeben. Sie hätten sich einzig bei der Übergabe der Tochter auf Distanz gesehen. Die Vorwürfe der Beschimpfung könnten daher nicht stimmen (pag. 620). Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst der Beschuldigte zu Protokoll gab, sie hätten gestritten und es seien schlimme Wörter von beiden Seiten gekommen (pag. 611 Z. 11 ff.).

Unter Berücksichtigung der gemachten Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin» betitelte.

III. Rechtliche Würdigung

11.

Ziff. 1. des Strafbefehls (Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten)

Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Für die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2).

Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte, als einfache Körperverletzung eingestuft (BGE 119 IV 25). Im Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 hielt das Bundesgericht fest, indem die Vorinstanz bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des linken Mundwinkels verursacht habe, auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB erkenne, halte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei daher nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4). In dem vom Bundesgericht im Urteil 6B_822/2020 vom 13. April 2021 zu beurteilenden Fall, erlitt der Beschwerdegegner aufgrund eines Schlags ins Gesicht ein «blaues Auge» und eine blutende Schramme. Der Schlag war so heftig, dass der Beschwerdegegner zu Boden ging und einige Zeit bewusstlos liegen blieb. Auch hier beanstandete das Bundesgericht den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4).

Gemäss den tatsächlichen Feststellungen erlitt die Privatklägerin vorliegend aufgrund des Faustschlags ins Gesicht Nasenbluten. Sie hatte keine Hämatome und konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob ihr Gesicht geschwollen war. Die Tathandlung des Beschuldigten hinterliess abgesehen vom Nasenbluten keine belegbaren äusseren Spuren und es entstanden keine Verletzungen, die eine Behandlung oder Heilungszeit erforderten. Die Privatklägerin hatte zwar Schmerzen an der Nase, konnte aber nicht sagen, wie lange die Schmerzen dauerten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht von erheblichen Schmerzen auszugehen.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verletzungen der Privatklägerin das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung nicht überschritten. Sie erforderten keine Behandlung, heilten rasch aus und riefen keine erheblichen Schmerzen hervor (pag. 490, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die objektiven Verletzungsfolgen sind als eher leicht zu qualifizieren und überschreiten die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht, weshalb von Tätlichkeiten auszugehen ist.

Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 i.V.m. Art. 126 aStGB), deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 aStGB in drei Jahren verjährt. Als Tatzeitpunkt wurde im Strafbefehl vom 11. Januar 2018 «August 2015» angegeben. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Frist war die Verjährung im Urteilszeitpunkt damit bereits erreicht.

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen im August 2015 zum Nachteil der Privatklägerin, ist somit wegen Verjährung einzustellen.

12.

Ziff. 2. des Strafbefehls (Drohung)

Nach Art. 180 Abs. 1 aStGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Der objektive Tatbestand setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Dezember 2013 drohte, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe. Ferner drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am 27. September 2016, als sie zusammen im Auto von Muri nach Gümligen unterwegs waren, ihr und ihrer Familie mit dem Tod. Dabei handelt es sich um die Androhung von Verbrechen gegen das Leben der Privatklägerin (und ihrer nahen Angehörigen), was ohne Weiteres ein schweres Übel im Sinne von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist. Die Privatklägerin nahm beide Drohungen ernst und erläuterte glaubhaft, dass sie Angst hatte. Sie wurde durch das Verhalten des Beschuldigten somit in Angst versetzt. Diese Reaktion entspricht denn auch dem objektiv zu erwartenden Empfinden eines vernünftigen Menschen. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin mit seinen Äusserungen Angst machen und sie einschüchtern. Er handelte vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auf das Stellen eines Strafantrags konnte vorliegend aufgrund von Art. 180 Abs. 2 Bst. a aStGB verzichtet werden.

Der Beschuldigte ist somit der Drohung, mehrfach begangen im Dezember 2013 und am 27. September 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.

13.

Ziff. 3. des Strafbefehls (Beschimpfung)

Nach Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), so kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 aStGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 aStGB ist eine Strafbefreiung auch möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion).

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 492, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte betitelte die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin». Bei diesen Ausdrücken handelt es sich um Werturteile, die als ehrverletzend im Sinne von Art. 177 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren sind. Dem Beschuldigten ging es darum, seiner Missachtung und Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin Ausdruck zu verleihen. Er wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und wollte die Privatklägerin mit seinen Äusserungen in ihrer Ehre verletzen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Privatklägerin stellte am 18. Oktober 2016 fristgerecht Strafantrag (pag. 62).

Dass die Privatklägerin durch ungebührliches Verhalten zu den Beschimpfungen unmittelbar Anlass gegeben hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ferner ist zwar davon auszugehen, dass es auch zu Beschimpfungen seitens der Privatklägerin kam. Die Privatklägerin räumte denn auch ein, es könne sein, dass sie dem Beschuldigten ein übles Wort gesagt und ihn als «Psychopathen» bezeichnet habe (pag. 305 Z. 14 f., Z. 17 f.). Es ist allerdings nicht erstellt, dass die Privatklägerin bei jeder Beschimpfung des Beschuldigten mit einer Beschimpfung ihrerseits reagierte (vgl. pag. 305 Z. 16 f.). Das Vorliegen einer Provokation respektive einer Retorsion ist zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen beiden Konstrukten um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt. Ein Freispruch, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. pag. 620), liesse sich somit nicht mit dem Gesetz vereinbaren und eine Strafbefreiung bliebe selbst bei Vorliegen solcher Gründe im Ermessen des Gerichts (BGE 109 IV 39 E. 4b S. 43; Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.5; 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.1; 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E. 5, nicht publ. in: BGE 133 IV 293).

Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.

Der Umstand, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen kam, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 17.2 hinten).

IV. Strafzumessung

14.

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen).

Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist.

15.

Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 493 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die abstrakt schwerste Straftat ist vorliegend die Drohung mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 aStGB). Die Kammer erachtet vorliegend die Drohung vom 27. September 2016 als die konkret schwerste Straftat, weil der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch ihrer Familie mit dem Tod drohte.

In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 aStGB).

16.

Einsatzstrafe: Drohung vom 27. September 2016

16.1

Objektive Tatkomponenten

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 aStGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49).

Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 27. September 2016 ihr und ihrer Familie mit dem Tod. Die Drohung richtete sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin und ihrer Familie. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Folgen der Tat vorliegend weniger schwerwiegend waren, als die im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien umschriebenen (pag. 494, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin schilderte, die Drohung habe bei ihr Angst, Wut und Stress bzw. Unruhe ausgelöst (pag. 429 Z. 22 ff.; pag. 606 Z. 12 ff.). Sie äusserte sich aber nie dahingehend, dass die Drohung ihr Verhalten beeinflusst hätte. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist neutral zu werten.

16.2

Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte der Privatklägerin Angst machen und sie einschüchtern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist.

Der Beschuldigte hätte die Drohung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

16.3

Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Drohung vom 27. September 2016 eine Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

17.

Asperation

17.1

Drohung vom Dezember 2013

Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin im Dezember 2013, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe. Die Drohung richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin. Der Beschuldigte äusserte die Drohung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist neutral zu werten. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 16.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen.

Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Drohung im Dezember 2013 für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten auf 70 Strafeinheiten zu erhöhen ist.

17.2

Beschimpfungen

Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet (VBRS-Richtlinien, S. 48).

Der Beschuldigte betitelte die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin». Abgesehen von der gemeinsamen Tochter waren jeweils keine weiteren Personen anwesend. Dass es im Rahmen der Auseinandersetzungen auch zu Beschimpfungen seitens der Privatklägerin kam, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die Privatklägerin zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist.

Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 3/4, ausmachend 15 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von 70 Strafeinheiten auf 85 Strafeinheiten zu erhöhen ist.

18.

Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3).

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegten Taten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

19.

Strafmilderung zufolge Zeitablaufs

Gemäss Art. 48 Bst. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (Trechsel/Thommen, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 25 zu Art. 48 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1).

Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Drohungen im Dezember 2013 und am 27. September 2016. Die Verfolgung einer Drohung verjährt mit Ablauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c i.V.m Art. 180 Abs. 1 aStGB). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens sind somit betreffend den Vorfall vom Dezember 2013 über zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Die Beschimpfungen beging der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016. Die Verfolgung einer Beschimpfung verjährt mit Ablauf von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. d i.V.m Art. 177 Abs. 1 aStGB). Damit sind auch betreffend die mehrfachen Beschimpfungen zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen.

Da sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten hat, nimmt die Kammer unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um 15 Strafeinheiten vor.

20.

Strafmass und Strafart

Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung eine Strafe von 70 Strafeinheiten als angemessen.

Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis). Die Vor-instanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe sachgerecht und zweckmässig ist (pag. 494, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 3‘500.00 (pag. 575). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Kinderunterhalts (pag. 609 Z. 17) und des Unterstützungsabzugs von 15% für die Tochter ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 80.00 festzusetzen.

21.

Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6).

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse schafft insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191).

Nach Auffassung der Kammer sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Bei den Schuldsprüchen wegen Drohung und Beschimpfung handelt es sich nicht um eigentliche Massendelikte und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Zudem erscheint ein Denkzettel mit Blick auf die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten und die Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin nicht notwendig. Von der anteilsmässigen Ausfällung einer Verbindungsbusse kann daher abgesehen werden.

Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5’600.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

V. Zivilpunkt

Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 498, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die beantragte und zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 200.00 erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.00 an die Privatklägerin zu bestätigen ist.

Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden.

VI. Kosten und Entschädigung

22.

Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5) von total CHF 4'866.60 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00, vgl. pag. 446 f.), ausmachend CHF 1’946.60, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/5), ausmachend CHF 2'920.00, aufzuerlegen, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. VI. 23. hinten).

Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch, resp. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten (pag. 632). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (pag. 630). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 2’625.00, aufzuerlegen, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. VI. 23. hinten). 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 875.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

23.

Entschädigung des Beschuldigten

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1).

Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach (Bst. a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (Bst. b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).

Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen.

Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631).

Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Bedeutung der Strafsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen; vgl. Strafbefehl vom 11. Januar 2018, pag. 243 f.) noch im Bagatellbereich (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Es ist daher von einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, aber nicht besonders komplex, und in rechtlicher Hinsicht boten sich keinerlei Schwierigkeiten (insbesondere bestanden keine formellen Schwierigkeiten). Der Aktenumfang ist eher unterdurchschnittlich und inhaltlich überschaubar. Die Schwierigkeit des Verfahrens erweist sich damit als unterdurchschnittlich und der erstinstanzlich gebotene Zeitaufwand ist tiefer anzusetzen. Für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der beiden Fortsetzungsverhandlungen (inkl. Aktenstudium und Redaktion Plädoyer) erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von maximal 17.5 Stunden anstatt der geltend gemachten 24.5 Stunden für geboten. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 21. August 2018 dauerte 3 Stunden und 20 Minuten (pag. 293; pag. 306), die Fortsetzungsverhandlung vom 18. Juni 2019 2 Stunden und 40 Minuten (pag. 390 f.) und die Fortsetzungsverhandlung vom 25. Mai 2020 5 Stunden (pag. 420; pag. 435). Für die Teilnahme an diesen drei Verhandlungen erscheint daher ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden (inkl. je 1 Stunde Nachbetreuung Klient) anstatt der geltend gemachten 20 Stunden angemessen. Der Aufwand wird deshalb um insgesamt 13 Stunden auf noch angemessen erscheinende 28 Stunden gekürzt.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nach dem Tarif des Kantons richtet, in dem das Verfahren durchgeführt wird (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1), wird die Entschädigung gemäss kantonaler Praxis auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 ausgerichtet.

Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint somit ein Honorar von insgesamt CHF 7'749.55 (CHF 7’000.00 [28 Stunden zu CHF 250.00], Auslagen CHF 195.50, MwSt CHF 554.05) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen.

Dem Beschuldigten wird eine auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallende Entschädigung von CHF 4'920.70 (CHF 1'820.90 betr. Rechtsanwalt E.________ [2/5 von CHF 4'552.20] und CHF 3'099.80 betr. Fürsprecher B.________ [2/5 von CHF 7'749.55]; je inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet.

Fürsprecher B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 20. August 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 5’873.40 geltend (pag. 633 f.).

Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von rund 18 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht bereits für das erstinstanzliche Verfahren relevant gewesen wären. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten wurde in erster Instanz eingestellt und der Beschuldigte wurde teilweise freigesprochen, so dass sich die Verteidigung zusätzlich auf die Argumente der Vorinstanz berufen konnte. Die Schwierigkeit des Verfahrens erweist sich damit oberinstanzlich als unterdurchschnittlich und der gebotene Zeitaufwand ist tiefer anzusetzen. Der Aufwand wird deshalb um 4 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt.

Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint somit ein Honorar von insgesamt CHF 3’854.04 (CHF 3'500.00 [14 Stunden zu CHF 250.00], Auslagen CHF 78.50, MwSt CHF 275.54) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (1/4) zu berechnen.

Dem Beschuldigten wird eine auf sein Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 963.50 (1/4 von CHF 3’854.04; inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet.

Die Entschädigung von insgesamt CHF 5'884.20 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wird mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'545.00.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten wird folglich noch eine Entschädigung von CHF 339.20 ausbezahlt.

24.

Entschädigung der Privatklägerin

Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Rechtsanwalt D.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 24. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 21'948.80 geltend, ohne den Zeitaufwand detailliert darzulegen (pag. 437).

Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 75.6 Stunden (bei CHF 250.00 pro Stunde) erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV sowie unter Berücksichtigung des als angemessen erachteten Honorars der Verteidigung (CHF 4'100.00 betr. Rechtsanwalt E.________ und CHF 7'000.00 betr. Fürsprecher B.________) als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rechtsanwalt D.________ die Privatklägerin seit Beginn des Verfahrens vertritt. Anders als die Verteidigung bedurfte er somit keine zweite Einarbeitungszeit. Auch die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 1'479.55 erscheinen deutlich überhöht. Sie werden auf 3% des Honorars festgesetzt.

Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 11'470.05 (CHF 10'000.00 [40 Stunden zu CHF 250.00], Auslagen CHF 650.00 [CHF 300.00 + Reisespesen CHF 350.00], MwSt CHF 820.05) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (3/5) zu berechnen.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6'882.05 (3/5 von CHF 11'470.05) zu bezahlen.

Rechtsanwalt D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 19. August 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 4'878.70 geltend (pag. 637).

Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden (bei CHF 250.00 pro Stunde) erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des als angemessen erachteten Honorars der Verteidigung (CHF 3'500.00) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der Aufwand wird deshalb um 2 Stunden auf noch angemessen erscheinende 14 Stunden gekürzt (analog der Verteidigung).

Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint ein Honorar von insgesamt CHF 4’389.85 (CHF 3'500.00 [14 Stunden zu CHF 250.00], Reisezuschlag CHF 300.00, Auslagen CHF 276.00, MwSt CHF 313.85) angemessen. Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (3/4) zu berechnen.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3’292.40 (3/4 von CHF 4’389.85) zu bezahlen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.07.2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts zum Nachteil von C.________.

II.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen im August 2015 auf der Strecke zwischen Utzigen und Thun, zum Nachteil von C.________

wird infolge Verjährung eingestellt,

unter Auferlegung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern gemäss Ziff. V. 1. und 2. nachfolgend,

unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz gemäss Ziff. V. 3. nachfolgend.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Drohung, mehrfach begangen

1.1

im Dezember 2013 an einem unbekannten Ort, zum Nachteil von C.________;

1.2

am 27.09.2016 auf der Strecke von Muri nach Gümligen, zum Nachteil von C.________;

2.

der Beschimpfung (verbal), mehrfach begangen in der Zeit vom 19.07.2016 bis Mitte Oktober 2016 in Utzigen und andernorts, zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der

Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 aStGB;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 5‘600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/5) von total CHF 4'866.60 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00), ausmachend CHF 2'920.00, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung gemäss Ziff. V. 3. nachfolgend (Art. 442 Abs. 4 StPO).

3.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4) von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2’625.00, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung gemäss Ziff. V. 3. nachfolgend (Art. 442 Abs. 4 StPO).

4.

Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 6'882.05 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

5.

Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3’292.40 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

IV.

A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5) von total CHF 4'866.60 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 800.00), ausmachend CHF 1’946.60, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

2. 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 875.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

3.1. A.________ wird eine auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallende Entschädigung von CHF 4'920.70 (CHF 1'820.90 betr. Honorar Rechtsanwalt E.________ und CHF 3'099.80 betr. Honorar Fürsprecher B.________; je inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet.

3.2. A.________ wird eine auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 963.50 (inkl. Auslagen und Mwst.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet.

3.3. Die Entschädigung von insgesamt CHF 5'884.20 wird mit den ihm auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'545.00.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). A.________ wird folglich noch eine Entschädigung von CHF 339.20 ausbezahlt.

4. Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

- Rechtsanwalt E.________ betreffend Ziff. V. 3.1. vorne

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 20. August 2021

(Ausfertigung: 19. Januar 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 299

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 107 IV 40ATF 107 IV 40DTF 107 IV 40

6B_822/2020

6B_675/2018

BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25

6B_151/2011

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

6B_151/2011

6B_822/2020

6B_822/2020

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_276/2021

6B_1017/2019

6B_173/2019

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

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BGE 109 IV 39ATF 109 IV 39DTF 109 IV 39

6B_1056/2020

6B_640/2008

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BGE 133 IV 293ATF 133 IV 293DTF 133 IV 293

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_1079/2016

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

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BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

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6B_216/2017

6B_748/2015

6B_1159/2014

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

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BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145

6B_694/2020

6B_460/2020

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_523/2018

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_412/2010

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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6B_4/2019

6B_1136/2018

6B_1389/2016

6B_4/2019

6B_1389/2016

6B_824/2016

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6B_1299/2018

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

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6B_1299/2018

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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

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