SK 2020 303
Pornografie, Hausfriedensbruch, Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren sowie Widerrufsverfahren
7. Oktober 2021Deutsch69 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 20 303 + 304
Bern, 20. Mai 2021
Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra
Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, fahrlässige Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Rückversetzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Mai 2020 (PEN 2020 60/61)
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung
3. Beweisergänzungen / Anordnung von Ersatzmassnahmen
4. Anträge der Parteien
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Erwägungen
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
III. Strafzumessung
6.
Konkretes Vorgehen und Strafrahmen
7.
Fahrlässige Körperverletzung
7.1
Objektive Tatkomponenten
7.2
Subjektive Tatkomponenten
7.3
Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe
8.
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
8.1
Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen)
8.2
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (mehrfach begangen)
8.3
Missbrauch von Kontrollschildern (mehrfach begangen)
8.4
Fahren ohne Haftpflichtversicherung
9.
Strafart
10.
Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten
11.
Täterkomponenten
11.1
Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse
11.2
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
11.3
Strafempfindlichkeit
11.4
Fazit Täterkomponenten
12.
Strafmass sowie Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen
13.
Geldstrafe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG
14.
Strafvollzug
IV. Rückversetzung
V. Kosten und Entschädigung
15.
Verfahrenskosten
16.
Entschädigung
VI. Verfügungen
VII. Dispositiv
I. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 14. Mai 2020 (pag. 624 ff.) der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und ordnete bezüglich der beim Beschuldigten aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug an (pag. 625 f., Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Einbezug der aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 15’720.00 (pag. 626, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).
Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 entliess die Vorinstanz den Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft (pag. 629 ff.).
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 15. Mai 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 746). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (pag. 781 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Anordnung der Rückversetzung und die Bemessung der Strafe (pag. 786 ff.). Mit Eingabe vom 19. August 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 823 f.). Mit Schreiben vom 9. September 2020 beantragte der Beschuldigte kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 836).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Mai 2021 statt (pag. 891 ff.).
3.
Beweisergänzungen / Anordnung von Ersatzmassnahmen
Mit Verfügung vom 6. August 2020 holte die Verfahrensleitung bei der Bewährungshilfe und bei der Suchtberatungsstelle contact Suchtbehandlung Bern aktuelle Kurzberichte ein und forderte den Beschuldigten auf, Nachweise über seine Erwerbstätigkeit einzureichen (pag. 791 f.; pag. 797; pag. 799 ff.). Mit Eingabe vom 17. August 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Arbeitsverträge der letzten Monate, die Lohnabrechnungen Juni und Juli 2020 sowie eine Bestätigung der C.________ GmbH ein (pag. 804 ff.). Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 25. August 2020 die verlangte Arbeitsbestätigung der C.________ GmbH nach (pag. 830 ff.). Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die Verfahrensleitung eine Präzisierung/Anpassung der bisherigen Ersatzmassnahmen in Aussicht (pag. 828 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 835) als auch der Beschuldigte (pag. 836) erklärten sich mit den beabsichtigen Ersatzmassnahmen einverstanden.
Mit Verfügung vom 15. September 2020 ordnete die Verfahrensleitung folgende Ersatzmassnahmen an (pag. 838 ff.):
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) gemäss (vereinbarten) Behandlungsplan und -zielen zu absolvieren und aktiv mitzuarbeiten.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten.
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden die Akten PEN 17 444 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (betreffend das Rückversetzungsverfahren) sowie die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern 22.255.022 ediert. Ferner wurden von Amtes wegen aktuelle Berichte der contact Suchtbehandlung Bern (pag. 874 f.) und der Bewährungshilfe (pag. 877 ff.), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 881 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 887 ff.) eingeholt (vgl. pag. 853).
Mit Schreiben vom 1. April 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ ein Kündigungsschreiben vom 20. Januar 2021 und einen Bericht der contact Suchtbehandlung Bern vom 26. März 2021 ein (pag. 865 ff.). Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 7. April 2021 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 870 f.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ einen Untermietvertrag der D.________ Bern, eine Bestätigung des Sozialdienstes Stadt Bern vom 21. April 2021, einen Arbeitsvertrag der E.________ AG vom 15. April 2021, einen Arbeitsvertrag der F.________ GmbH vom 30. Oktober 2020, Lohnabrechnungen der F.________ GmbH vom November 2020 und Januar 2021, Lohnabrechnungen der C.________ GmbH vom August und September 2020 sowie ein Arbeitszeugnis der C.________ GmbH vom 20. Oktober 2020 zu den Akten (pag. 892; pag. 913 ff.).
Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 894 ff.; pag. 905). Aufgrund seiner Aussagen wurde ein neuer Strafregisterauszug eingeholt und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgeklärt, ob gegen den Beschuldigten 2020 und 2021 Strafbefehle ergangen sind. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liess der Kammer daraufhin einen Strafbefehl vom 22. April 2021 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zukommen. Schliesslich holte der Beschuldigte während der Verhandlungspause zu Hause zwei Strafbefehle vom 15. April 2021 und einen Strafbefehl vom 22. April 2021, alle wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, und übergab diese der Kammer (pag. 904; pag. 928 ff.).
4.
Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 939):
I.
Es sei festzustellen, dass die Ziff. I. und IV. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
II.
A.________ sei zu verurteilen
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen.
2.
zu einer Geldstrafe von 5 Tagen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 150.00.
3.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00.
III.
Es sei auf die Rückversetzung von A.________ zu verzichten. Hingegen sei die Probezeit für die bedingte Entlassung angemessen zu verlängern.
IV.
1.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen.
2.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Staatsanwältin G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 943 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 14. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.
der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde
1.1
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen
1.1.1
durch mehrfaches Fahren in nicht fahrfähigem Zustand,
1.1.1.1
am 08.07.2019 auf der Strecke Ins-Konolfingen-Tägertschi
1.1.1.2
am 19.08.2019 auf der Strecke Ins-Konolfingen-Bätterkinden
1.1.1.3
am 20.08.2019 auf der Strecke Ins-Konolfingen-Muri b. Bern-Ins
1.1.1.4
am 20.11.2019 auf der Strecke Bern-Worb-Stettlen
1.1.2
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, begangen in der
Zeit vom 09.05.2019 bis am 28.11.2019
1.1.3
Missbrauch von Kontrollschildern, mehrfach begangen
1.1.3.1
in der Zeit vom 24.07.2019 bis 07.08.2019 in Worb
1.1.3.2
am 20.08.2019 auf der Strecke Ins-Konolfingen-Muri b. Bern-Ins
1.1.4
Fahren ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis, begangen am
20.08.2019
auf der Strecke Ins-Konolfingen-Muri b. Bern-Ins
1.1.5
Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeuges, begangen am
20.08.2019
auf der Strecke Ins-Konolfingen-Muri b. Bern-Ins
1.1.6
Nichtmelden von meldepflichtigen Änderungen an Motorfahrzeug, begangen in der
Zeit vom 09.08.2019 bis 20.08.2019 in Ins
1.1.7
einfache Verkehrsregelverletzung, begangen am 19.08.2019 in Bätterkinden,
1.2
fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 08.07.2019 in Tägertschi, Tägertschistrasse, z.N. von H.________;
1.3
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Ende 2018 bis 28.11.2019 in Ins und andernorts;
2.
der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 unbedingt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe;
3.
der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe;
4.
der weiteren Verfügungen, wonach der beschlagnahmte PW Mitsubishi Colt zur Vernichtung eingezogen wurde.
II.
Bezüglich der bei A.________ aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen.
III.
A.________ sei unter Einbezug der unter Ziff. Il. hiervor zu widerrufenden Sanktion in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 89, 106, 125 Abs. 1 StGB, Art. 10 Abs. 2, 29, 31 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. b, 93 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 57 Abs. 1 VRV; Art. 3a Abs. 1 und 2 VVV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1.
im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen;
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren sei zu verfügen:
1.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2.
Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil) und die Einziehung des beschlagnahmten PW Mitsubishi Colt zur Vernichtung (Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen. Mangels Abänderungsantrags der Verteidigung ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III. 3. erstinstanzliches Urteil).
Von der Kammer zu überprüfen ist die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil), die Strafzumessung mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. 4. und Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. V. 4. erstinstanzliches Urteil).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, wie erwähnt, zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Dementsprechend kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 757 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit mit Blick auf die Strafzumessung und/oder die Frage der Rückversetzung Ergänzungen und Präzisierungen notwendig erscheinen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
III. Strafzumessung
6.
Konkretes Vorgehen und Strafrahmen
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 771, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte betragen:
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
- Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen; Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (mehrfach begangen, Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Missbrauch von Kontrollschildern (mehrfach begangen; Art. 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1, 96 Abs. 2 SVG, Art. 3a Abs. 1 und 2 der Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31]): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 10 Abs. 2, 96 Abs. 1 Bst. a SVG): Busse;
- Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs (Art. 29, 93 Abs. 2 Bst. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 56, 75, 81, 90 Abs. 2, 219 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]): Busse;
- Nichtmelden meldepflichtiger Änderungen am Motorfahrzeug (Art. 34 Abs. 2, 219 Abs. 1 und 2 Bst. f VTS): Busse;
- Einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornehmen von Verrichtungen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV): Busse;
Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]): Busse.
Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend sehen mehrere der obgenannten Tatbestände, die der Beschuldigte erfüllt hat, einen ab-strakten Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz und die Parteien – die fahrlässige Körperverletzung als das schwerste Delikt, da Personen nicht nur abstrakt gefährdet wurden, sondern eine Drittperson unmittelbar zu Schaden gekommen ist (vgl. pag. 771, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 906; pag. 909).
In einem weiteren Schritt sind sämtliche Einzelstrafen für die übrigen Vergehen festzusetzen um danach zu beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.3; 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.4; je mit Hinweisen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; je mit Hinweisen). Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 125 Abs. 1 StGB).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 700.00 für die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Führens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs, Nichtmeldens meldepflichtiger Änderungen am Motorfahrzeug, einfacher Verkehrsregelverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne).
7.
Fahrlässige Körperverletzung
7.1
Objektive Tatkomponenten
7.1.1
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen.
Vorliegend erlitt H.________ (Jahrgang 1941) als Fahrer des korrekt entgegenkommenden Fahrzeugs aufgrund des frontalen Zusammenstosses mit dem Fahrzeug des Beschuldigten Prellungen an Nase, Rippen und Schlüsselbein sowie kleine Wunden an Augenbraue und Handgelenk (vgl. pag. 234 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, darf angenommen werden, dass diese Verletzungen ohne Folgen verheilt sind. Jedenfalls ist nichts Gegenteiliges aktenkundig. H.________ befand sich zwei Tage in Spitalpflege und bei einer Person im Arbeitsleben hätte die Arbeitsunfähigkeit gemäss Arztbericht je nach Beruf zwischen zwei bis fünf Wochen betragen (vgl. pag. 235). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die verursachten körperlichen Beeinträchtigungen zwar nicht gravierend waren, mit Blick auf die von ärztlicher Seite mutmasslich auf zwei bis fünf Wochen geschätzte Arbeitsunfähigkeit aber auch nicht als unerheblich bezeichnet werden können (pag. 772, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt ist die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts im Vergleich zu anderen denkbaren Verletzungen noch als leicht zu bezeichnen.
7.1.2
Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns
Zur fahrlässigen Körperverletzung kam es, weil der Beschuldigte in fahruntüchtigem Zustand (Übermüdung mit Sekundenschlaf und unter Einfluss von Amphetamin und Methamphetamin) mit einem Lieferwagen auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, an dessen Steuer H.________ sass. Dass es zu keinen schwereren Verletzungen kam, dürfte dem Zufall und dem vergleichsweise robusten Fahrzeugtyp des von H.________ gelenkten Fahrzeugs zu verdanken sein. Der Beschuldigte setzte sich trotz seiner schlechten körperlichen Verfassung ans Steuer und setzte seine Fahrt trotz vorgängigen Drogenkonsums und mehrfachen Sekundenschlafs unbeirrt bis zur Kollision fort.
Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung ist klar verschuldenserhöhend zu bewerten. Der Schuldspruch wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 8. Juli 2019) erfolgte erstinstanzlich – abweichend zur Anklageschrift (vgl. pag. 450) – lediglich für die Strecke von Ins nach Konolfingen (pag. 625, Ziff. I. 1.1.1 erstinstanzliches Urteil). Soweit darüberhinausgehend wurde das Fahren in nicht fahrfähigem Zustand als durch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung konsumiert erachtet (vgl. pag. 769 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Erhöhung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs (Fahren in nicht fahrfähigem Zustand) stellt damit keine unzulässige Doppelverwertung dar.
7.2
Subjektive Tatkomponenten
7.2.1
Willensrichtung und Beweggründe
Das Verhalten des Beschuldigten muss als äusserst grobfahrlässig bezeichnet werden (an der Grenze zur Inkaufnahme / zum Eventualvorsatz). Wie die Vor-instanz zutreffend ausführte, war dem Beschuldigten aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bestens bekannt, welche Auswirkungen sein Drogenkonsum auf sein Befinden, seine Reaktionsfähigkeit und sein allgemeines Fahrverhalten haben würde. Es war ihm mithin bewusst, dass er in diesem Zustand nicht fahrfähig ist (pag. 772, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte zudem stark übermüdet und fiel bereits vor der Kollision mehrfach in einen Sekundenschlaf (pag. 185). Trotzdem fuhr er unbeirrt weiter. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einer schwierigen Situation befand, weil sein Geschäftspartner ausgefallen ist und er sich neu organisieren musste. Der Beschuldigte schilderte, er habe damals einen «Tunnelblick» gehabt und habe nur sein Geschäft retten wollen. Er habe Drogen konsumiert, weil er mit der ganzen Büroarbeit überfordert gewesen sei. Offerten und Rechnungen schreiben und dann auch noch produzieren, das habe ihn alles überfordert. Er habe zwar schon daran gedacht, jemanden einzustellen, der einen Führerausweis habe. Aber das gehe ja nicht von heute auf morgen. Die Aufträge seien schon da gewesen und er habe nicht gewusst, was er machen solle (pag. 901 Z. 14 ff.). Er habe sich überrumpelt und hilflos gefühlt (pag. 903 Z. 10). Als Grund für seine Fahrt von Konolfingen nach Bätterkinden gab der Beschuldigte indes an, dass er in Bätterkinden bei einer Kollegin habe essen wollen (vgl. pag. 64 Z. 211 ff. und Z. 241). Bei diesem Vorfall entlastet ihn daher keine berufsbedingte Notlage. Während sich der hohe Grad der Fahrlässigkeit deutlich verschuldenserhöhend auswirkt, ist der Beweggrund leicht verschuldenserhöhend (da berufsbedingt nicht notwendig) zu berücksichtigen.
7.2.2
Vermeidbarkeit
Der Unfall vom 8. Juli 2019 wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wie bereits erwähnt, fiel der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits vor der Kollision mehrfach in einen Sekundenschlaf (pag. 185; vgl. Ziff. III. 7.2.1 vorne). Bei diesen offensichtlichen Warnhinweisen hätte er auf keinen Fall weiterfahren dürfen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand (innerer Umstand) und berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen war (äusserer Umstand), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner fehlenden Fahreignung bereits seit Jahren über keinen Führer-ausweis und musste sich deshalb bereits seit längerer Zeit damit arrangieren, kein Fahrzeug führen zu dürfen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall während der Mittagspause ereignete, als sich der Beschuldigte ohne zwingenden Anlass (Mittagessen bei einer Kollegin) nach Bätterkinden begab. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt
7.3
Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
8.
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
8.1
Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen)
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Einfluss von Drogen (FuD) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG für folgende Referenzsachverhalte eine Referenzstrafe von 25 bzw. 50 Strafeinheiten als Ausgangspunkt für das objektive Tatverschulden vor (VBRS-Richtlinien, S. 17):
25.
Strafeinheiten: «wenn der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlichen dem „Norm-Sachverhalt“ bei FiaZ entspricht» d.h. «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)»;
50.
Strafeinheiten: «bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.)».
Vorliegend fuhr der Beschuldigte unter Einfluss von Amphetamin und Methamphetamin sowie am 8. Juli und 20. November 2019 zusätzlich in übermüdetem Zustand (Sekundenschlaf) folgende Strecken mit einem Lieferwagen (8. Juli 2019) bzw. mit einem Personenwagen (19., 20. August und 20. November 2019):
- am 8. Juli 2019: Ins - Konolfingen (ca. 52 km)
- am 19. August 2019: Ins - Konolfingen - Bätterkinden (ca. 95 km)
- am 20. August 2019: Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins (ca. 108 km)
- am 20. November 2019: Bern - Worb - Stettlen (ca. 18 km)
Die zurückgelegten Strecken waren allesamt – teilweise deutlich – länger als der «25er-Referenzsachverhalt» und endeten alle mit einem Unfall, wobei es am 8. Juli 2019 neben Sachschaden auch Personenschaden gab (was verschuldensmässig bereits beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung berücksichtigt ist). Betreffend das Verkehrsaufkommen, die Witterung und die Strassenverhältnisse finden sich jeweils nur Angaben bezüglich des Unfallzeitpunkts in den Akten, nicht jedoch betreffend die zurückgelegte Strecke insgesamt (vgl. pag. 109, pag. 141, pag. 181, pag. 247). Damit ist beim objektiven Tatverschulden als Ausgangslage der «50er-Referenzsachverhalt» heranzuziehen. Da die zurückgelegten Distanzen jedoch nicht deckungsgleich sind (vgl. die ungefähre Kilometerangabe in der Aufzählung oben), ist beim objektiven Tatverschulden von folgenden Strafeinheiten auszugehen:
- 50 Strafeinheiten für die Fahrt vom 8. Juli 2019
- 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 19. August 2019
- 60 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. August 2019
- 40 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. November 2019
Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz, was neutral zu gewichten ist. Beim Beweggrund und der Vermeidbarkeit ist differenzierend zu berücksichtigen, dass bei der Fahrt vom 19. August 2019 die Teilstrecke zwischen Konolfingen und Bätterkinden arbeitsbedingt nicht notwendig war. Der Beschuldigte legte die Strecke nur zurück, weil er bei einer Kollegin in Bätterkinden essen wollte (vgl. pag. 64 Z. 241). Die übrigen Fahrten waren – soweit aus den Akten ersichtlich – jeweils arbeitsbedingt (vgl. pag. 63 Z. 171 f., Z. 187 ff.; pag. 64 Z. 211). Da sein Geschäftspartner, der eigentlich für die Fahrten zuständig gewesen wäre, unerwartet ausgefallen ist und der Beschuldigte Aufträge zu erledigen hatte, dürfte es ihm schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Während der Beweggrund, seine Arbeit erledigen zu wollen (Erzielung eines Erwerbseinkommens), und damit die erschwerte Vermeidbarkeit bei den Fahrten vom 8. Juli 2019, 20. August 2019 und 20. November 2019 sowie bei der Fahrt vom 19. August 2019 auf der Teilstrecke Ins - Konolfingen leicht verschuldensmindernd zu werten ist (- 5 Strafeinheiten), ist der Beweggrund, das Mittagessen bei einer Kollegin einnehmen zu wollen, bei der Fahrt vom 19. August 2019 auf der Teilstrecke Konolfingen - Bätterkinden leicht verschuldenserhöhend zu gewichten (+ 5 Strafeinheiten). Bei dieser Teilstrecke war auch die Vermeidbarkeit gegeben, da keine Notwendigkeit bestand, nach Bätterkinden zu fahren. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit sind deshalb bei der Fahrt vom 19. August 2019 insgesamt neutral zu gewichten.
Somit erscheinen für den Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand je für sich alleine beurteilt folgende Strafen als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten):
- 45 Strafeinheiten für die Fahrt vom 8. Juli 2019
- 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 19. August 2019
- 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. August 2019
- 35 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. November 2019
8.2
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (mehrfach begangen)
Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung sehen die VBRS-Richtlinien bei Motorfahrzeugen eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 10).
Vorliegend führte der Beschuldigte in der Zeit vom 9. Mai 2019 bis 28. November 2019 (Entzug des Führerausweises am 18. September 2009) mehrfach ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung, wobei dies von der Polizei namentlich am 8. Juli 2019 in Tägertschi (Unfall), am 19. August 2019 in Bätterkinden (Unfall), am 20. August 2019 in Muri b. Bern (Unfall) und am 20. November 2019 in Stettlen (Unfall) festgestellt wurde (pag. 625, Ziff. I. 1.2 erstinstanzliches Urteil).
Die Verteidigung bringt vor, betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung seien vier Vorfälle nachgewiesen. Der Beschuldigte habe zwar ausgesagt, dass er auch sonst gefahren sei. Relevant sei aber der Schuldspruch. Bei der Strafzumessung sei deshalb auf die festgestellten vier Mal abzustellen (pag. 907).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2017 zu Protokoll, er fahre seit seiner Firmengründung im März 2019 täglich Auto (pag. 242). In Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift vom 20. Januar 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er im betreffenden Zeitraum «täglich» zur Ausübung seiner Berufstätigkeit und damit wiederholt ein Motorfahrzeug geführt habe, obwohl ihm der Führerausweis am 18. September 2009 entzogen worden sei (pag. 451). Diesen Sachverhalt erachtetet die Vor-instanz in ihrem Urteil als erstellt (pag. 757, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit von einer Vielzahl von Fahrten in einem Zeitraum von rund 6½ Monaten auszugehen. Da die VBRS-Richtlinien auf einzelne Vorfälle ausgerichtet sind, können sie vorliegend nicht direkt angewendet werden. Bei schätzungsweise 140 Arbeitstagen (6½ Monate zu je 21,7 Tagen) à je 18 Strafeinheiten würde eine dem Gesamttatverschulden nicht mehr angemessen hohe Anzahl an Strafeinheiten resultieren.
Unter Berücksichtigung des Beweggrunds des Beschuldigten (Ausübung seiner Berufstätigkeit) und der dadurch erschwerten Vermeidbarkeit erscheint für den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten).
8.3
Missbrauch von Kontrollschildern (mehrfach begangen)
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Missbrauch von Kontrollschildern, die nicht für das Fahrzeug bestimmt sind, eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten und bei widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 8 f.).
Vorliegend eignete sich der Beschuldigte das vordere Kontrollschild BE .________ des Geschäftsfahrzeugs der I.________ AG widerrechtlich an und brachte dieses zusammen mit dem hinteren Kontrollschild BE .________ des am 19. August 2019 beim Unfall in Bätterkinden beschädigten Citroën Berlingo am Mitsubishi Colt 1.3 an und fuhr mit diesem Fahrzeug am 20. August 2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins.
Dass der Beschuldigte nicht nur ein entwendetes Kontrollschild missbrauchte, sondern auch das hintere Kontrollschild eines nur einen Tag zuvor bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs abnahm, um mit einem anderen Fahrzeug erneut zu fahren, ist beim objektiven Tatverschulden (Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
Für den Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 23 Strafeinheiten als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten).
8.4
Fahren ohne Haftpflichtversicherung
Betreffend das Fahren ohne Haftpflichtversicherung sehen die VBRS-Richtlinien eine Referenzstrafe ab 12 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 8).
Vorliegend fuhr der Beschuldigte am 20. August 2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins mit seinem Mitsubishi Colt 1.3 obwohl er wusste, dass keine Haftpflichtversicherung besteht. Gründe, die ein Abweichen von der Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten aufdrängten, sind nicht ersichtlich (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten).
9.
Strafart
Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2):
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Wie bereits ausgeführt, sehen die Vergehen, für welche der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt wurde, jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Ziff. III. 6. vorne). Es ist deshalb die jeweils angemessene Strafart zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend bei sämtlichen Vergehen je einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion ist, so dass in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Dies aus folgenden Überlegungen:
Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag. 928 ff.). Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wurde er letztmals wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt. Per 29. Juni 2018 wurde er unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einer Probezeit bis zum 7. Mai 2020 (pag. 930). Trotz seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und der verbüssten längeren Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Einer Geldstrafe kann vor diesem Hintergrund nur eine ungenügende präventive Wirkung zugesprochen werden, umso mehr, als sich der Beschuldigte in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet und eine Geldstrafe vermutungsweise nicht bezahlen könnte. Angesichts der Intensität sowie der Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquierte, erscheint je einzeln betrachtet bei sämtlichen Vergehen eine Geldstrafe als nicht mehr schuldadäquat.
Nach dem Gesagten ist für die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Vergehen je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig angemessene Sanktion, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe (pag. 619; pag. 939).
10.
Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten
Neben der Freiheitsstrafe von 90 Tagen für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Einsatzstrafe) sind die Strafen für die übrigen Vergehen wie folgt zur Einsatzstrafe zu asperieren:
Delikt
Einzelstrafe
asperiert
Fahrlässige Körperverletzung (Einsatzstrafe)
90.
SE
90.
FS
Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen)
- am 8. Juli 2019: Ins - Konolfingen
- am 19 August 2019: Ins - Konolfingen - Bätterkinden
- am 20. August 2019: Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins
- am 20. November 2019: Bern - Worb - Stettlen
45.
SE
55.
SE
55.
SE
35.
SE
30.
FS
35.
FS
35.
FS
20.
FS
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (mehrfach begangen)
180.
SE
120.
FS
Missbrauch von Kontrollschildern (mehrfach begangen)
23.
SE
15.
FS
Fahren ohne Haftpflichtversicherung
- auf die Freiheitsstrafe entfallend
- auf die Geldstrafe entfallend (vgl. Ziff. III. 13. hinten)
(12 SE)
7.
SE
5.
SE
5.
FS
Total
350.
FS
Die Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz um insgesamt 260 Strafeinheiten auf 350 Strafeinheiten zu erhöhen.
11.
Täterkomponenten
11.1
Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen, dass der Beschuldigte in Bern geboren und nach der Scheidung der Eltern mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schulzeit fing der Beschuldigte eine Lehre als Carosserie-Sattler an, die abgebrochen wurde. Während des Strafvollzugs absolvierte er eine Attestlehre als Schreiner und schloss diese erfolgreich ab. Im Zeitpunkt der Verhaftung war er als selbständiger Schreiner tätig. Der Beschuldigte kam bereits im Alter von 14 Jahren in Kontakt mit Drogen (pag. 774, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss der Vorinstanz sei die Kindheit des Beschuldigten zwar belastet gewesen, jedoch gebe das allgemeine Vorleben des Beschuldigten keinen Anlass für eine Strafminderung (pag. 774, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht vorbehaltlos anschliessen. Auch wenn der Beschuldigte aussagte, «eigentlich eine gute Jugend» gehabt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass sein Vater und sein Bruder drogenabhängig gewesen sein sollen und der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits mit 14 Jahren zum ersten Mal in Kontakt mit harten Drogen gekommen ist (vgl. pag. 602 Z. 38; pag. 603 Z. 1 f., Z. 12; pag. 604 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass im Alter von 15 Jahren vom Jugendgericht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet worden und er lange in einem geschlossenen Heim gewesen sei. Im Alter zwischen 14 und 22 Jahren sei er vom Jugendgericht betreut gewesen (vgl. pag. 608 Z. 1 ff.). Die Kindheit des Beschuldigten kann somit nicht als dem Durchschnitt entsprechend bezeichnet werden und dürfte einige Tiefen aufgewiesen haben. Dass der Beschuldigte bereits sehr früh durch seine Familie in die Drogen kam, rechtfertigt eine leichte Strafminderung im Umfang von 30 Strafeinheiten.
Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 lassen sich folgende Verurteilungen entnehmen (pag. 928 ff.):
- Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Mai 2011 wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von CHF 500.00;
- Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2012 wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Vergehen gegen das Waffengesetz, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 24. Mai 2011 und einer Busse CHF 600.00;
- Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten.
Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Freiheitsstrafen unbeeindruckt und offenbarte eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Weder die verbüssten Freiheitsstrafen noch die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug hielten den Beschuldigten von erneuter Delinquenz ab, weshalb sich die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von 80 Strafeinheiten deutlich straferhöhend auswirken.
Betreffend seine aktuellen persönlichen Verhältnisse und seine Zukunftsaussichten führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er den Kontakt zu seinen Brüdern abbrechen und regelmässig arbeiten wolle (pag. 603 Z. 18 ff.). Er habe bereits eine Arbeitsofferte und könne bei seiner Freundin in der Küche arbeiten (pag. 603 Z. 37 f.; pag. 604 Z. 21 ff.; pag. 612). Zudem wolle er mit der Bewährungshilfe Kontakt aufnehmen und regelmässig Urinproben abgeben (pag. 603 Z. 35 f.). Er stehe in gutem Kontakt zu seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn (pag. 603 Z. 26 f.).
Der Beschuldigte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Beschluss vom 14. Mai 2020 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 629 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wenige Tage nach der Haftentlassung vom 14. Mai 2020 am 19. Mai 2020 einen Arbeitsvertrag als Pizzaiolo-Telefonist bei J.________ unterzeichnete und am 20. Mai 2020 die Arbeit aufnahm (pag. 804; pag. 808 ff.). Am 5. Juni 2020 schloss der Beschuldigte einen unbefristeten Einsatzvertrag beim Stellenvermittlungsbüro K.________ ab, wo er per 8. Juni 2020 an die L.________ AG als Logistiker vermittelt wurde (pag. 805; pag. 811 ff.). Dort arbeitete er bis zum 17. Juni 2020 (pag. 805; pag. 816). Am 19. Juni 2020 unterzeichnete der Beschuldigte einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Hilfsschreiner bei der C.________ GmbH (pag. 805; pag. 817 f.). Die Anstellung bei der C.________ GmbH dauerte vom 22. Juni 2020 bis 30. September 2020 (pag. 875; pag. 927). Gemäss dem Bericht der contact Suchtbehandlung Bern vom 13. April 2021 habe der Beschuldigte die Stelle bei C.________ GmbH wegen schlechter Arbeitsbedingungen gekündigt (pag. 875). Gestützt auf das Arbeitszeugnis vom 20. Oktober 2020 und die Aussagen des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die C.________ GmbH dem Beschuldigten wegen Stellenabbaus gekündigt hat (pag. 896 Z. 25 ff.; pag. 927). Vom 2. November 2020 bis 27. Januar 2021 war der Beschuldigte sodann bei der F.________ GmbH angestellt (pag. 868; pag. 875; pag. 921 ff.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 kündigte die F.________ GmbH dem Beschuldigten noch in der Probezeit per 27. Januar 2021 aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. pag. 868). Seither ist der Beschuldigte beim Sozialdienst gemeldet und erhält eine ALV-Entschädigung von monatlich CHF 741.00 (pag. 875; pag. 882; pag. 885).
Dem Bericht der Bewährungshilfe vom 22. April 2021 (pag. 877 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte bewusst sei, dass eine regelmässige Tagesstruktur im Rahmen einer geregelten Arbeitssituation zu seiner psychischen und finanziellen Stabilität beitrage. Der Beschuldigte sei nach wie vor auf engmaschige Unterstützung angewiesen, was durch die Bewährungshilfe punktuell angeboten werden könne. Die administrativen Abläufe sowie die damit zusammenhängenden Konsequenzen seien für den Beschuldigten nach wie vor nur schwer nachvollziehbar. Seit der letzten Berichterstattung vom 17. August 2021 seien weiterhin monatliche Gespräche angeboten worden. Es seien neun Gespräche geplant gewesen. Für einen Temin habe sich der Beschuldigte entschuldigt, zu drei Terminen sei er nicht erschienen. Seit Beginn der Suchttherapie mache der Beschuldigte psychisch einen stabileren Eindruck und habe spontan über keine suchtspezifischen Rückfälle berichtet (pag. 878). Die Kündigung bei der F.________ GmbH sei aufgrund von Differenzen bei den Lohnverhandlungen erfolgt. Die allfällig daraus resultierenden Nachteile wie Gerichtsauflagen, Tagesstruktur, stabile finanzielle Situation (Schuldenabzahlungen) seien thematisiert worden. Es sei jedoch der Eindruck erweckt worden, dass der Beschuldigte die Vor- und Nachteile seiner Entscheidung nur teilweise einbezogen habe. Während der Arbeitstätigkeit seit August 2020 habe der Beschuldigte einer betreibungsrechtlichen Lohnpfändung unterlegen. Seinem Wunsch nach einer regulären Schuldensanierung habe wegen fehlenden längerfristigen und regelmässigen Lohneinkommens bisher nicht entsprochen werden können. So drohe dem Beschuldigten bei einem weiteren Arbeitsantritt wieder eine Lohnpfändung. Zu seinem Sohn pflege der Beschuldigte indirekten Kontakt über Facetime. Ende Jahr habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er sich eine neue Wohnung suchen möchte, weil er und seine Partnerin sich getrennt hätten (pag. 879).
Gemäss dem Bericht der contact Suchtbehandlung Bern vom 13. April 2021 (pag. 874 f.) sei der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2020 in psychotherapeutischer Behandlung, die regelmässig jede zweite Woche stattfinde und vom Beschuldigten zuverlässig wahrgenommen werde. Zusätzlich fänden bei Bedarf Termine bei einer Sozialarbeiterin statt. Der Beschuldigte zeige sich in der Psychotherapie sehr motiviert und engagiert. Zu jeder Sitzung bringe er ein Thema mit, welches er besprechen möchte. Er sei offen und setze sich auch mit schambeladenen Themen auseinander, bei denen er Einsicht auf sein eigenes Verhalten zeige. Er setze das Besprochene anschliessend um, sei zielgerichtet, habe eine gute Selbstreflexion und könne schnell verschiedene Perspektiven und Zusammenhänge verstehen. Der Beschuldigte zeige sich entschlossen, sein Leben wieder in Ordnung zu bringen und seinen Lebensweg in eine gute Richtung zu führen. Im bisherigen Verlauf hätten grosse Fortschritte festgestellt werden können. Seit der Beschuldigte die Behandlung im Mai 2020 angefangen habe, gebe es keine Anhaltspunkte für Drogenkonsum (pag 874).
Der Beschuldigte führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass er nicht mehr mit seiner Exfreundin zusammen sei, aber wieder in einer Beziehung lebe (pag. 894 f. Z. 38, Z. 42 ff.). Seinen Sohn, der in der Schweiz lebe, habe er seit einem halben Jahr nicht mehr gesehen. Sein anderes Kind habe er schon lange nicht mehr gesehen (pag. 895 Z. 6 ff.). Er habe zurzeit keine Arbeit und lebe seit eineinhalb Monaten vom Sozialdienst (pag. 895 Z. 16 ff.). Er habe sich als Schreiner beworben, habe aber seit Januar nur Absagen erhalten (pag. 895 Z. 22 ff.). Die psychotherapeutische Behandlung helfe ihm sehr. Er traue sich nun mehr zu (pag. 898 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft keine Drogen mehr konsumiert habe. Er habe jetzt eine Beziehung und habe keinen Kontakt mehr zu seinem alten Freundeskreis und zu seinen Brüdern (pag. 898 Z. 33 ff.; pag. 903 Z. 6). Auf Frage, wie sein soziales Umfeld sei und ob er einen neuen Freundeskreis habe, erklärte der Beschuldigte, er sei eigentlich immer alleine oder mit seiner Freundin und ihrem Kind zusammen. Bei der Arbeit habe er zwar Leute kennengelernt, das seien aber keine Freunde (pag. 903 Z. 23 ff.).
Mit Blick auf die in die Brüche gegangene Beziehung zu seiner langjährigen Freundin, die häufigen Arbeitgeberwechsel und die anhaltenden administrativen und finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten kann nicht von stabilen und gefestigten familiären und beruflichen Verhältnissen gesprochen werden. Seit Februar 2021 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig und wird vom Sozialdienst unterstützt. Ein tragfähiges soziales Umfeld scheint nicht vorhanden zu sein. Die Therapie- und Arbeitsbemühungen des Beschuldigten im vergangenen Jahr sind positiv zu werten, auch wenn diese sicher auch auf den Druck des laufenden Strafverfahrens zurückzuführen sein dürften, droht dem Beschuldigten doch eine erneute unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Rückversetzung in den Strafvollzug. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es trotz privater und beruflicher Schwierigkeiten keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder Drogen konsumiert hätte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Umfang von 30 Strafeinheiten leicht strafmindernd aus.
11.2
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zwei Gesichter auf. Zum einen zeigte er sich während des Verfahrens überaus kooperativ und geständnisbereit – selbst betreffend Deliktszeiträume bzw. Delikte, die ihm ansonsten vermutungsweise nicht hätten nachgewiesen werden können. Zum anderen delinquierte er während des Strafverfahrens laufend weiter und offenbarte dabei eine bedenkliche Einstellung. Nach jedem Verkehrsunfall musste sich der Beschuldigte dem üblichen Prozedere unterziehen. Es wurde polizeilich ermittelt, er wurde einvernommen und ärztlich untersucht. Nichts davon hielt den Beschuldigten davon ab, im selben Rahmen weiter zu delinquieren und durch sein uneinsichtiges Verhalten wiederholt Menschenleben ernsthaft zu gefährden. Besonders anschaulich zeigt sich dies am Verkehrsunfall vom 20. August 2019, der nicht einmal 24 Stunden nach dem letzten Verkehrsunfall erfolgte (vgl. pag. 775, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für die im Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 ersichtliche Strafuntersuchung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 928). Der Beschuldigte erklärte an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es sich dabei um einen Fehler des Strassenverkehrsamts handle. Er habe die Kontrollschilder schon lange zurückgebracht und verfüge aktuell über kein Auto mehr (pag. 905 Z. 6 ff.).
Im Januar, Februar und März 2021 war der Beschuldigte drei Mal ohne gültigen Fahrausweis mit dem ÖV unterwegs. Hierfür wurde er mit Strafbefehlen vom 15. und 22. April 2021 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu Bussen von CHF 200.00 und CHF 100.00 verurteilt (pag. 933 ff.). Da es sich bei diesen Vorfällen um Bagatellverstösse handelt, sind sie bei der Strafzumessung nicht masseblich zu berücksichtigen.
Das fortgesetzte Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens, welches nicht zuletzt auch von fehlender Einsicht und echter Reue zeugt, hat sich im Umfang von 60 Strafeinheiten klar straferhöhend auszuwirken. Dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren vollumfänglich geständig zeigte und dabei auch Delikte zugab, die ihm allenfalls nicht hätten nachgewiesen werden können (u.a. die täglichen Fahrten über einen Zeitraum von rund 6½ Monaten), ist dagegen im Umfang von 70 Strafeinheiten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen.
11.3
Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.
11.4
Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 10 Strafeinheiten auf 360 Strafeinheiten zu erhöhen ist (-30 Strafeinheiten für das Vorleben, +80 Strafeinheiten für die Vorstrafen, -30 Strafeinheiten für die persönlichen Verhältnisse, +60 Strafeinheiten für das fortgesetzte Delinquieren und -70 Strafeinheiten für die Geständnisbereitschaft).
12.
Strafmass sowie Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen
Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von 360 Strafeinheiten als angemessen. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. III. 9. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).
Die Vorinstanz rechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen an die Freiheitsstrafe an (pag. 626, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte befand sich indes vom 28. November 2019 bis zum 14. Mai 2020 und damit während 169 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 662). Diese Haft ist vollständig an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.3.2; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3; je mit Hinweisen). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahmen im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis).
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 14. Mai 2020 unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 629 f.):
- Es wird eine Bewährungshilfe angeordnet;
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen seit der Haftentlassung mit einer Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen (z.B. Contact Bern, Berner Gesundheit) und dem Gericht umgehend Nachweis über den vorgesehenen Behandlungsplan einzureichen;
- Der Beschuldigte verpflichtet sich, die ihm gemäss Schreiben der J.________ vom 17.04.2020 angebotene Stelle anzutreten und den Antritt gegenüber dem Gericht zu belegen.
Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurden die Ersatzmassnahmen von der oberinstanzlichen Verfahrensleitung wie folgt präzisiert bzw. angepasst (pag. 838 f.):
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) gemäss (vereinbarten) Behandlungsplan und -zielen zu absolvieren und aktiv mitzuarbeiten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten.
Gemäss dem Bericht der contact Suchtbehandlung Bern vom 13. April 2021 erhielt der Beschuldigte am 19. Mai 2020 einen ersten Termin und befindet sich seit dem 25. Mai 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Psychotherapie-Sitzungen finden jede zweite Woche statt und werden vom Beschuldigten zuverlässig wahrgenommen, auch wenn er vereinzelt Termine verpasst hat. Zusätzlich finden bei Bedarf Termine bei einer Sozialarbeiterin statt (pag. 874). Damit ist von rund 27 Terminen bei der Suchtberatungsstelle auszugehen. Gemäss den Berichten der Bewährungshilfe vom 17. August 2020 (pag. 799 ff.) und 22. April 2021 (pag. 877 ff.) fanden seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft bis am 22. April 2021 insgesamt 8 der 12 angebotenen monatlichen Gespräche statt (pag. 800; pag. 878). Der Beschuldigte hatte somit im vergangenen Jahr bei der Suchtberatungsstelle und bei der Bewährungshilfe rund 35 Termine wahrzunehmen, welche mit je 4 Stunden an die Freiheitsstrafe angerechnet werden können, ausmachend aufgerundet 6 Tage.
Die Verpflichtung, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten, ist nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen, da diese Verpflichtung keine besondere Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, die über das Sozialübliche hinausgeht. Durch diese Ersatzmassnahme war der Beschuldigte lediglich insofern in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, als er sich bei der Arbeitssuche weniger wählerisch zeigen konnte und eine ihm allenfalls nicht genehme Stelle nicht ohne Weiteres künden durfte.
Die mit Beschluss vom 14. Mai 2020 und Verfügung vom 15. September 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen sind somit im Umfang von 6 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
13.
Geldstrafe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG
Für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Diese wird der Vorinstanz folgend auf 5 Tagessätze festgesetzt (pag. 777, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit die für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe zusammen der schuldangemessenen Strafe von 12 Strafeinheiten (vgl. Ziff. III. 8.4 vorne) entsprechen, wurde bei der Freiheitsstrafe von einer Einzelstrafe von 7 Strafeinheiten ausgegangen (vgl. Ziff. III. 10. vorne).
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Da der Beschuldigte arbeitslos ist und von Sozialhilfe lebt, ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen.
14.
Strafvollzug
Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Unter «besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2050 Ziff. 213.142). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24. November 2017 E. 2.2; 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt wurde (pag. 930), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden.
Betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (Ziff. III. 11.1 vorne). Auch wenn die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach zu jeweils hohen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, letztmals mit Urteil vom 25. Januar 2018 wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Per 29. Juni 2018 wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einer Probezeit bis zum 7. Mai 2020 (pag. 930). Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der verbüssten längeren Freiheitsstrafen und der drohenden Rückversetzung wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Anschaulich zeigt sich dies beispielweise an der Fahrt vom 8. Juli 2019, die der Beschuldigte trotz vorgängigen Drogenkonsums und mehrfachen Sekundenschlafs unbeirrt bis zur Kollision fortsetzte oder am Unfall vom 20. August 2019, der sich innert 24 Stunden nach dem Unfall vom 19. August 2019 ereignete.
Wie bereits erwähnt, verkennt die Kammer nicht, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einer schwierigen Situation befand. Sein Geschäftspartner ist ausgefallen und er musste sich neu organisieren. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals einen «Tunnelblick» hatte und überfordert war. Er wollte sein Geschäft retten (vgl. Ziff. III. 7.2 vorne). Das ändert aber nichts daran, dass sich der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum täglich ans Steuer eines Motorfahrzeugs setzte, übermüdet und unter Drogeneinfluss fuhr und dadurch sich selber und die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzte. Selbst als es innert kurzer Zeit wiederholt zu Unfällen kam, hörte der Beschuldigte weder mit dem Autofahren noch mit dem Drogenkonsum auf, noch gewährte er seinem Körper genügend Ruhezeit, um für die Fahrten ausgeruht zu sein. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine enorme Rücksichtslosigkeit und Geringschätzung für das Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer und sein eigenes Leben an den Tag legte (pag. 909). Die Fahrten unternahm der Beschuldigte zudem nicht nur zur Ausübung der Berufstätigkeit bzw. zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts, sondern auch aus privaten Gründen (z.B. Mittagessen bei einer Kollegin).
Für die im Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 ersichtliche Strafuntersuchung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 928). Die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) vom Januar, Februar und März 2021 sind Bagatellverstösse, die bei der Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht massgeblich zu berücksichtigen sind (pag. 933 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft im Mai 2020 wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder harte Drogen konsumiert hätte, fehlen. Der Beschuldigte distanzierte sich glaubhaft vom Drogenumfeld (vgl. pag. 898 Z. 33 ff.; pag. 902 f. Z. 44 ff.). Wie bei den persönlichen Verhältnissen ausgeführt, bemühte er sich seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft aktiv um Arbeit und war während längeren Phasen erwerbstätig. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen sich tatsächlich etwas gebessert zu haben, wobei mit Blick auf die in die Brüche gegangene Beziehung zu seiner langjährigen Freundin und die häufigen Arbeitgeberwechsel nicht von stabilen und gefestigten familiären und beruflichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Seit Februar 2021 ist der Beschuldigte zudem nicht mehr erwerbstätig und wird vom Sozialdienst unterstützt. Ein tragfähiges soziales Umfeld scheint nicht vorhanden zu sein. Die Therapie- und Arbeitsbemühungen des Beschuldigten im vergangenen Jahr, die zwar durchaus als erfreulich zu bezeichnen sind, dürften zudem auch auf den Druck des laufenden Strafverfahrens (inkl. Anordnung von Ersatzmassnahmen) zurückzuführen sein, droht dem Beschuldigten doch eine erneute unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Rückversetzung in den Strafvollzug. Auch die finanzielle Situation des Beschuldigten ist nach wie vor nicht günstig und dürfte sich auch in naher Zukunft nicht so rasch verbessern (CHF 40'000.00 Verlustscheine und CHF 100'000.00 Betreibungen; pag. 885). Beim Beschuldigten ist daher keine besonders positive Veränderung seiner Lebensumstände auszumachen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren. Dass die neuen Straftaten mit den vom Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 25. Januar 2018 zu beurteilenden Delikten in keinem Zusammenhang stehen, ändert daran nichts. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist unbedingt auszusprechen.
Damit einhergehend ist auch die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG unbedingt auszusprechen.
IV. Rückversetzung
Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) – zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug sei abzusehen, weil die neue Strafe vollzogen wird. Der Widerruf einer bedingten Entlassung nach Art. 89 Abs. 1 StGB hat weitreichende Konsequenzen, da er zu einer Rückversetzung in den Strafvollzug führt und der Betroffene daher mit einem erneuten Freiheitsentzug konfrontiert ist. Die Rückversetzung muss daher auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 27. Juni 2018 am 29. Juni 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 7. Mai 2020 auferlegt. Der Strafrest beträgt 1 Jahr, 10 Monate und 8 Tage Freiheitsstrafe (pag. 390 ff.).
Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen.
Betreffend die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kann zunächst auf die Ausführungen zum Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. III. 14. vorne). Wie bereits mehrfach erwähnt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 35 Monaten, 27 Monaten und 41 Monaten und die laufende Probezeit für eine Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen hatten offenkundig keine ausreichende Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die neuen Straftaten mit den vom Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 25. Januar 2018 zu beurteilenden Delikten in keinem Zusammenhang stehen. Bei der Verurteilung vom 25. Januar 2018 standen Drogenhandel und Geldwäscherei im Vordergrund. Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging der Beschuldigte, weil er sich einer schwierigen beruflichen Situation befand und sein Geschäft retten wollte. Vom Drogenumfeld distanzierte sich der Beschuldigte glaubhaft. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft im Mai 2020 scheint beim Beschuldigten überdies eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden zu haben. Gemäss dem Bericht der contact Suchtbehandlung Bern vom 13. April 2021 zeige sich der Beschuldigte entschlossen, sein Leben wieder in Ordnung zu bringen und seinen Lebensweg in eine gute Richtung zu führen. Im bisherigen Verlauf hätten grosse Fortschritte festgestellt werden können (pag 874). Trotz privater und beruflicher Schwierigkeiten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte im vergangenen Jahr wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder Drogen konsumiert hätte. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Freiheitsstrafe von 12 Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen wird (Ziff. III. 14. vorne).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten noch nicht von stabilen und gefestigten familiären und beruflichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Nichtsdestotrotz scheint beim Beschuldigten ein innerer Wandel und eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden zu haben. Unter Berücksichtigung der neu zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Eine eigentliche Schlechtprognose für künftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden.
Auf die Rückversetzung der beim Beschuldigten aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen wird daher verzichtet und die Probezeit um 11 Monate verlängert (vgl. Art. 89 Abs. 2 StGB). Ferner wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) fortzusetzen (Art. 89 Abs. 2, Art. 94 StGB) und Bewährungshilfe angeordnet (Art. 89 Abs. 2, Art. 93 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
15.
Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 15'720.00, aufzuerlegen.
Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich des Verzichts auf die Rückversetzung, unterliegt aber hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Rückversetzung. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 1'400.00, aufzuerlegen. 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'100.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
16.
Entschädigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ ist zu bestätigen (pag. 627, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'799.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'874.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 19. Mai 2021 (pag. 940 ff.) bestimmt. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes lediglich drei Stunden (vgl. pag. 892; pag. 911). Der angemessene Aufwand wird deshalb um knapp zwei Stunden auf 24.5 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 5'445.95 festgesetzt. Diese Entschädigung, die höher ist als 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (vgl. pag. 627, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil; Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), beinhaltet auch die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 20 207 (vgl. pag. 740 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'445.95, ausmachend CHF 2'178.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'319.35, ausmachend CHF 527.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.).
VI. Verfügungen
Die mit Verfügung vom 15. September 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die angeordnete Weisung und Bewährungshilfe gemäss Ziff. IV. vorne.
Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren kein DNA-Profil des Beschuldigten erstellt wurde (vgl. pag. 273).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ schuldig erklärt wurde:
1.
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen
1.1
durch mehrfaches Fahren in nicht fahrfähigem Zustand
1.1.1
am 08.07.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen
1.1.2
am 19.08.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Bätterkinden
1.1.3
am 20.08.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins
1.1.4
am 20.11.2019 auf der Strecke Bern - Worb - Stettlen
1.2
durch mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung in der Zeit vom 09.05.2019 bis zum 28.11.2019 (Entzug des Führerausweises am 18.09.2009), namentlich festgestellt
1.2.1
am 08.07.2019 in Tägertschi
1.2.2
am 19.08.2019 in Bätterkinden
1.2.3
am 20.08.2019 in Muri b. Bern
1.2.4
am 20.11.2019 in Stettlen
1.3
durch mehrfachen Missbrauch von Kontrollschildern
1.3.1
in der Zeit vom 24.07.2019 bis 07.08.2019 in Worb;
1.3.2
am 20.08.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern – Ins;
1.4
durch Fahren ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis am 20.08.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins;
1.5
durch Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs am 20.08.2019 auf der Strecke Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins;
1.6
durch Nichtmelden meldepflichtiger Änderungen am Motorfahrzeug in der Zeit vom 09.08.2019 bis 20.08.2019 in Ins;
1.7
durch einfache Verkehrsregelverletzung am 19.08.2019 in Bätterkinden durch Vornehmen von Verrichtungen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren;
2.
der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 08.07.2019 in Tägertschi z.N. von H.________;
3.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Ende 2018 bis 28.11.2019 in Ins und andernorts durch Erwerb und Konsum einer unbestimmte Menge Amphetamin und Methamphetamin.
B.
A.________
in Anwendung der
Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB;
Art. 29, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 93 Abs. 2 Bst. a, 96 Abs. 1 Bst. a SVG;
Art. 3 Abs. 1, 57 Abs. 1 VRV;
Art. 34 Abs. 2, 56, 75, 81, 90 Abs. 2, 219 VTS;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG
verurteilt wurde:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.
C.
weiter beschlossen wurde:
Der beschlagnahmte PW Mitsubishi Colt wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Es wird festgestellt, dass die Vernichtung bereits erfolgt ist (pag. 270).
II.
Auf die Rückversetzung der bei A.________ aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.01.2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen wird verzichtet und die Probezeit um 11 Monate verlängert,
verbunden mit der Weisung, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) fortzusetzen,
sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe.
III.
A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. A.
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 125 Abs. 1 StGB;
Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG;
Art. 2 Abs. 1 VRV;
Art. 3a Abs. 1 und 2 VVV;
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 169 Tagen (28.11.2019 bis 14.05.2020) wird im Umfang von 169 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Die mit Beschluss vom 14.05.2020 und Verfügung vom 15.09.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 6 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00.
3.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 15‘720.00.
4.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5) von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'400.00.
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 3/5 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'100.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'799.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'874.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'445.95, ausmachend CHF 2'178.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'319.35, ausmachend CHF 527.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
3. Die mit Verfügung vom 15. September 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die angeordnete Weisung und Bewährungshilfe gemäss Ziff. II. hiervor.
4. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren kein DNA-Profil von A.________ erstellt wurde.
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin G.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 20. Mai 2021
(Ausfertigung: 28. Juli 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Bettler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 303
Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 63 SVGart. 63 LCRart. 63 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 57 VRVart. 57 ORIart. 57 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 3a VVVart. 3a OPTart. 3a VVV
Art. 3a VVVart. 3a OAVart. 3a OAV
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
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Art. 3a VVVart. 3a OAVart. 3a OAV
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Art. 57 VRVart. 57 ORIart. 57 VRV
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Art. 75 VTSart. 75 OETVart. 75 OETV
Art. 81 VTSart. 81 OETVart. 81 OETV
Art. 90 VTSart. 90 OETVart. 90 OETV
Art. 219 VTSart. 219 OETVart. 219 OETV
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
6B_1079/2016
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
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6B_853/2014
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6B_496/2020
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP
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6B_118/2017
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BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
BK 20 207
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 34 VTSart. 34 OETVart. 34 OETV
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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