Lexipedia

Entscheid

SK 2020 320

Zwangsmassnahmengericht Oberland

26. Februar 2021Deutsch127 min

Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. Mai 2020 das folgende Urteil (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 708; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 320

Bern, 8. Juni 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

Strafklägerin 1

und

D.________

Strafklägerin 2

und

E.________

Strafklägerin 3

und

F.________

Straf- und Zivilklägerin 4

Gegenstand Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen, und Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 20. Mai 2020 (PEN 19 497)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. Mai 2020 das folgende Urteil (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 708; Hervorhebungen im Original):

A.________ wird schuldig erklärt:

des Raubs, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen

am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zNd J.________ (AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________;

am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zNd. C.________ (Sàrl);

am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, zNd J.________(AG), der T.________ (SA) und der U.________ (SA);

der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zNv V.________;

am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zNv F.________;

und in Anwendung der

Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB,

Art. 426 StPO.

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.

Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 555 Tagen werden im Umfang von 555 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 22'594.70 (Gebühren CHF 15'000.00, Auslagen CHF 7'594.70), Auftritt Staatsanwaltschaft von CHF 1’000.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 5’000, insgesamt bestimmt auf CHF 28'594.70.

Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 709). Im Zivilpunkt verwies sie die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 4) auf den Zivilweg; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 709).

Weiter verfügte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt und begründete diesen Entscheid kurz (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 710). Sie verfügte, dass die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (W.________ (PCN)) sowie der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Stellen nach Ablauf der gesetzlichen Fristen einzuholen sei (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 710). Letztlich verfügte die Vorinstanz die Rückgabe der Vorakten X.________ (Akten-Nr.) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, nach Eintritt der Rechtskraft.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 719). Dem folgte am 3. August 2020 die frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 801 ff.).

Innert angesetzter Frist erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 882). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.

3. Vorfragen

Die Berufungserklärung vom 3. August 2020 beinhaltete bereits eine eingehende Begründung. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde zur Kenntnis gebracht, dass eine Begründung der Berufung im Gesetz nicht vorgesehen ist und diese in der Praxis regelmässig aus den Akten gewiesen wird (pag. 882 f.). Da jedoch in der Begründung der Berufungserklärung auch strafprozessuale Vorfragen aufgeworfen werden, erkannte die Verfahrensleitung diese zu den Akten und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte innert Frist ihre Stellungnahme zu den Vorfragen ein (pag. 890). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.

3.1 Vorliegen eines Verfahrenshindernisses

3.1.1 Anträge der Verteidigung und Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

Die Verteidigung des Beschuldigten stellte zusammengefasst den Antrag, das Verfahren sei aufgrund eines Verfahrenshindernisses einzustellen (pag. 804 ff.). Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei wegen der gleichen Straftaten bereits in Russland verurteilt worden. Eventualiter sei die in Russland verbüsste Freiheitsstrafe an die vorliegende anzurechnen.

Die Generalstaatsanwaltschaft führte hierzu aus, es seien keine Anhaltspunkte für ein Strafverfahren in Russland gleichen Gegenstands ersichtlich. Daher seien die Anträge der Verteidigung abzuweisen (pag. 890 f.).

An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juni 2021 bestätigten die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033 f.).

3.1.2 Beschluss der Kammer

Das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneinte die Kammer und wies den Antrag der Verteidigung des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens bereits mit Beschluss vom 19. April 2021 ab (pag. 971, Ziff. 2). Zur Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Aufgrund der neuerlichen Vorbringen an der oberinstanzlichen Verhandlung wird ergänzend das Folgende festgehalten:

Gemäss dem in Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) festgehaltenen Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) darf, wer in der Schweiz rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot doppelter Strafverfolgung kommt nur bei inländischen Urteilen zum Zuge, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Ausländische Urteile über eine Straftat können die Strafverfolgung in der Schweiz nur dann hindern, wenn der Täter auf Ersuchen der Schweizerischen Behörden im Ausland verfolgt worden ist (Art. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein solches Gesuch erging im vorliegenden Verfahren nicht. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher von vornherein nicht infrage. Vielmehr lehnte die zuständige bernische Staatsanwaltschaft ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation um stellvertretende Strafverfolgung vom 2. Juli 2009 mit Verfügung vom 5. Januar 2012 ab (pag. 571 ff.).

Eine Verurteilung in Russland wegen derselben Straftaten wäre nur insoweit zu berücksichtigen, als dass die dort vollzogene Strafe an die vorliegend auszusprechende Strafe anzurechnen wäre (Art. 3 Abs. 2 StGB). Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren in Russland im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorwürfen durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden ist. Weiter ist nicht einzusehen, wie die russischen Strafverfolgungsbehörden nach Ablehnung ihres Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung überhaupt über die erforderlichen Akten hätten verfügen können. Dem Gesuch der russischen Behörden ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Russland gegen den Beschuldigten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht jedoch die vorliegend interessierenden Sachverhalte, zum Gegenstand hatte (pag. 533 ff.). Dahingehend äusserte sich der Beschuldigte mehrmals, auch dass der zwischenzeitlich ergangene Schuldspruch in Russland ausschliesslich die Betäubungsmitteldelikte betraf (pag. 633, Z. 26 ff; pag.; 664, Z. 23f.; pag. 1017, Z. 31; pag. 1031). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die Raubüberfälle in der Schweiz bei den russischen Behörden auch deshalb kein Thema sein konnten, weil sieben Uhren, wovon sechs den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 zugeordnet werden konnten, der Freundin des Beschuldigten herausgegeben wurden.

3.2 Beweisverwertbarkeit

Die Verteidigung stellte weiter den Antrag, die Aussagen von acht am Verfahren beteiligten Personen (P.________, R.________, Q.________ [vormals Q.________ (Pseudonym)], S.________ [neu S.________ (Pseudonym)], O.________, I.________, G.________ und H.________) seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen.

Die Kammer beschloss am 19. April 2021, über die aufgeworfene Frage der Beweisverwertbarkeit mit dem Endentscheid zu befinden (pag. 971, Ziff. 1; dazu sogleich E. 11. unten).

4. Ansetzen der oberinstanzlichen Verhandlung und Antrag auf Verschiebung

Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde die oberinstanzliche Verhandlung auf den 8. Juni 2021 angesetzt (pag. 941 ff.). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Eingang: 4. Juni 2021) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten die Verhandlung vom 8. Juni 2021 ab- und an einem späteren Termin neu anzusetzen (pag. 1000 f.). In der Begründung wurde angeführt, der Beschuldigte habe ein Urteil aus Russland in der gleichen Sache ausfindig machen und anfordern können. Dessen Eintreffen könne nicht vor dem veranschlagten Verhandlungstermin erwartet werden, es habe aber potenziellen Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Antrag abgewiesen (pag. 1003). Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im bereits erwähnten Beschluss der Kammer vom 19. April 2021 (pag. 970 ff.) verwiesen (dazu E. 3.1 oben).

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen holte die Kammer betreffend den Beschuldigten einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 993 f.) und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (datierend vom 21. Mai 2021; pag. 996) ein. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. Die Kammer beantragte in Russland mittels Auslandanfrage einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (pag. 966). Dieser konnte trotz rechtzeitiger Anfrage am 1. April 2021 nicht bis zur oberinstanzlichen Verhandlung erhältlich gemacht werden (pag. 992).

Weiter richtete der Beschuldigte am 6., 8. und 14. April 2021 mehrere Briefe an die Verfahrensleiterin. Diese wurden übersetzt und der Verteidigung des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, jedoch gemäss Verfügung vom 26. April 2021 nicht zu den Akten erkannt (pag. 978 f.).

Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1016 ff.).

6. Anträge der Parteien

6.1 Anträge des Beschuldigten

In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 803 f.):

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, mehrfach und bandenmässig begangen,

1.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________ gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________

1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNd C.________ (Sàrl) und gemeinsam mit O.________ und I.________

1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), der Fa. T.________ und der U.________(SA) gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen,

2.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNv V.________ gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________

2.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNv F.________ gemeinsam mit O.________ und I.________

3. Das DNA-Profil des Beschuldigten sei zu löschen.

4. Dem Beschuldigten seien gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten für die angemessene Ausübung ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte zu entschädigen, d.h. der Staat hat die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen.

5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 52'050.00 auszurichten.

6. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'800.00 auszurichten.

7. Die Kosten für die Übersetzung seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu ersetzen.

8. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.

9. Eventualiter:

9.1 Im Falle einer Verurteilung sei das Verfahren gestützt auf die in Russland durchgeführten oder noch hängigen Verfahren gestützt auf das Opportunitätsprinzip einzustellen

9.2 Im Falle einer Verurteilung sei, sofern in Russland ein abgeschlossenes Verfahren vorliegt in derselben Sache, auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten um das Verbot einer doppelten Strafverfolgung nicht zu verletzen oder gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StGB die bereits vollzogene Haft auf die auszusprechende Strafe wegen der gleichen Tat anzurechnen.

9.3 Im Falle eines noch hängigen Verfahrens in Russland sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO das Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens vor den russischen Behörden

9.4 Der Beklagte [recte: Beschuldigte] sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei keine neue Untersuchungshaft anzuordnen.

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten die gestellten Anträge (pag. 1045 f.).

6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 1043 f.):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. des Raubes, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen

1.1 am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, z.N. J.________(AG), K.________, L.________, M.________ und N.________

1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, z.N. Fa. C.________;

1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, z.N. J.________(AG), FA T.________ und U.________(SA);

2. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

2.1 am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, z.N. V.________;

2.2 am 9. März 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, z.N. F.________.

Erwägungen

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 918 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 19. Mai 2021;

2.

Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).

2.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

3.

Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (W.________ (PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG)

4.

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5.

Die Vorakten X.________ seien der Staatsanwaltschaft Oberland nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben.

6.3

Anträge der übrigen Parteien

Den Strafklägerinnen 1-3 und der Straf- und Zivilklägerin 4 wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt. Sie sind ferngeblieben und haben vorgängig keine schriftlichen Anträge gestellt.

7.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zu überprüfen sind somit die Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen mehrfachen, bandenmässig qualifizierten Raubs) sowie die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung). Gestützt darauf ist die Strafzumessung zu überprüfen. Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Rechtskraft nicht zugänglich und daher ebenso neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils).

Infolge vollumfänglicher Berufung ist auch der Entscheid der Vorinstanz im Zivilpunkt Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Davon erfasst ist auch der Verzicht auf Kostenausscheidung für die Zivilklage (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils).

Bei den zu überprüfenden Punkten verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das gilt auch für den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 392 N 8). Davon ausgenommen ist jedoch infolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Strafzumessung.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Vorbemerkung

Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 735 f.).

9.

Aktenordnung

Die Akten des vorliegenden Verfahrens beinhalten Akten der getrennt gegen die Tatbeteiligten der Raubüberfälle geführten Verfahren. Die Paginierung der Akten ist daher nicht fortlaufend. Die Aktenordnung gestaltet sich wie folgt:

Hauptakten:

- PEN 19 497, Ordner 1a: Akten der Vorinstanz des Verfahrens gegen den Beschuldigten;

- PEN 19 497, Ordner 1b: Akten der Vorinstanz des Verfahrens gegen den Beschuldigten;

- PEN 19 497, Ordner 1c: Motiv der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten;

- SK 20 320, Band ab Eingang Obergericht.

Die Hauptakten sind fortlaufend paginiert und werden unter Angabe der Fundstelle als «pag. XXXX» zitiert.

Nebenakten:

- PEN 19 497, Ordner 2: Akten des gegen G.________, O.________ und I.________ wegen der Raubüberfälle am 8. März 2007 in Interlaken und am 9. Mai 2007 in Montreux geführten Verfahrens;

- PEN 19 497, Ordner 3: Akten des unter anderem gegen P.________ geführten Verfahrens wegen des Raubüberfalles am 5. Dezember 2007 in Interlaken;

- PEN 19 497, Ordner 4, Akten des unter anderem gegen S.________ und R.________ geführten Verfahrens wegen des Raubüberfalles am 5. Dezember 2007 in Interlaken.

Die Nebenakten sind separat fortlaufend paginiert, wobei jeweils die vierstellige rote Paginierung zu beachten ist. Sie werden mit einem Hinweis auf die Nebenakten zitiert («Nebenakten pag. XXXX»).

Weitere Akten:

- PEN 19 497, Ordner 1;

- SK 20 321, Haftverfahren des Beschuldigten vor Obergericht.

Diese weiteren Akten sind grösstenteils nicht paginiert. Allfällige Fundstellen werden individuell zitiert.

10.

Rahmengeschehen

Im Jahr 2007 ereigneten sich drei (nachfolgend aufgelistete) Raubüberfälle auf Juweliergeschäfte und Bijouterien in Interlaken und Montreux. Es konnten mehrere (ebenfalls nachfolgend aufgelistete) Tatbeteiligte, allesamt russischer Staatsbürgerschaft, ermittelt werden:

- Am 8. März 2007 bei der J.________ (AG), Interlaken; Tatbeteiligte: G.________, H.________ und I.________; Ziff. I.1.1. und I.2.1. der Anklageschrift zum Nachteil von V.________ (pag; 489 ff.; vgl. dazu Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 in Sachen G.________ und I.________, Nebenakten pag. 153 ff.; und Urteil des Regionalgerichts Oberland unter anderem in Sachen H.________ vom 31. Januar 2014, Nebenakten pag. 259 ff.);

- Am 9. Mai 2007 bei der Bijouterie C.________, Montreux; Tatbeteiligte: O.________ und I.________; Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 4 (pag. 490 ff.; vgl. dazu Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 unter anderem in Sachen I.________, Nebenakten pag. 153 ff.);

- Am 5. Dezember 2007 bei der J.________(AG), Interlaken; Tatbeteiligte: P.________, Q.________(Pseudonym) bzw. Q.________, R.________ und S.________ bzw. S.________(Pseudonym); Ziff. I.1.3. der Anklageschrift (pag. 491 ff.; vgl. dazu Urteil des Regionalgerichts Oberland unter anderem in Sachen S.________ vom 20. Januar 2012, Nebenakten pag. 0857 ff.; und Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli in Sachen R.________ vom 29. Mai 2008, Nebenakten pag. 697 ff.; ferner Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli unter anderem in Sachen P.________ vom 16. April 2009, Nebenakten pag. 617 ff.).

Die acht vorgenannten als Täter ermittelte Personen wurden in der Schweiz rechtskräftig verurteilt und nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen nach Russland zurückgeführt (pag. 602 ff.). Im Zuge dieser Verfahren benannten mehrere Täter den Beschuldigten als «Chef» bzw. «Meister», der bei den Raubüberfällen jeweils im Hintergrund gewirkt habe. Der Beschuldigte wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 21 ff.). Am 13. November 2018 konnte er in Finnland angehalten werden (pag. 48 ff.). Er wurde am 20. Februar 2019 an die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert (pag. 135).

Den Aussagen des Beschuldigten zufolge habe er als administrativer Organisator fungiert. Im Zuge dessen habe er u.a. Pässe und Visa für die vorgenannten Tatbeteiligten beschafft sowie Hotelübernachtungen, Verpflegung und Transportmittel organisiert. Der Beschuldigte bestritt, an den Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein oder überhaupt davon gewusst zu haben.

11.

Beweisverwertbarkeit

11.1

Anträge des Beschuldigten und Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft

Vorab ist auf den in E. 3.2 oben wiedergegebenen Antrag der Verteidigung einzugehen. Zur Begründung wird angeführt, der Konfrontationsanspruch habe grundsätzlich absoluten Charakter. Unkonfrontiert ergangene Aussagen dürften nur dann verwertet werden, wenn ihnen als Beweismittel keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme («sole-or-decisive»-Prüfung). Den Aussagen komme jedoch vorliegend alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zu.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020, der Antrag der Verteidigung sei abzuweisen (pag. 890). Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Indizien, etwa die in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten gefundenen Uhren, sowie die unterschiedlichen Reisedokumente, komme den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu.

An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten die Parteien im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033).

11.2

Würdigung der Kammer

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweisabnahmen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Das Konfrontationsrecht bildet nach Art. 6 Abs. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einen zentralen Aspekt des Prinzips des fairen Verfahrens. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Eine Verletzung des Anspruchs führt denn auch dem Grundsatze nach dazu, dass die unkonfrontiert ergangenen Aussagen nicht zulasten der beschuldigten Person verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO).

Aussagen unkonfrontierter Belastungszeugen dürfen ausnahmsweise zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachliche Gründe hat, sie nicht über das Notwendige hinausgeht und den fraglichen Aussagen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BSK StPO-Schleiminger, 2. Auflage, Art. 147 N 33c ff.). Sachlich begründet ist die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs insbesondere dann, wenn die Belastungszeugen für die Strafbehörden trotz angemessener Bemühungen nicht mehr greifbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 2. April 2013, No. 4380/09, Garofolo gegen Schweiz, Ziff. 47, 54; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 34a). In diesem Fall beurteilt sich die Verwertbarkeit unkonfrontierter Aussagen anhand der Frage, ob diesen alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (sog. «sole-or-decisive-Prüfung»; BSK StPO-Schleiminger Stettler, Art. 147 N 34 ff.).

Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs (pag. 736 ff.). Sie hält wiederholend zum Beschluss vom 19. April 2021 sowie den vorinstanzlichen Ausführungen und ergänzend was folgt fest:

Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten mit den Belastungszeugen ist vorliegend sachlich gerechtfertigt und nicht von den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu verantworten. Die Belastungszeugen sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden und wurden nach Verbüssung ihrer Strafe nach Russland zurückgeführt (pag. 602 ff.), wo sie sich vermutungsweise aufhalten. Die Tatbeteiligten befinden sich seit teilweise sehr langer Zeit nicht mehr in der Schweiz und haben alle ein gültiges Einreiseverbot. Die Rückführungen liegen allesamt mehrere Jahre zurück und wurden grösstenteils in den Jahren 2010 und 2011 vollzogen (pag. 602 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch die Vor-instanz Abklärungen für eine rechtshilfeweise Einvernahme der rechtskräftig verurteilten Tatbeteiligten tätigte und eine Anfrage betreffend aktueller Aufenthalt sowie eine Anfrage betreffend Möglichkeit rechtshilfeweiser Zeugeneinvernahme durch das Bundesamt für Justiz in Auftrag gegeben hat. Diese Anfragen blieben durch die Russische Förderation allesamt unbeantwortet (pag. 509.1-509.2; pag. 612-614). Aus Russland konnte nicht einmal der von der Vorinstanz am 12. September 2019 angeforderte Strafregisterauszug erhältlich gemacht werden (pag. 608; pag. 660). Auch der von der Kammer am 1. April 2021 angeforderte Strafregisterauszug ging bis zur Verhandlung nicht ein (pag. 966). Das Bundesamt für Justiz teilte Mitte Mai 2021 mit, dass bisher keine Antwort eingetroffen sei und dass man erfahrungsgemäss mit ca. 7 Monaten rechnen müsse (pag. 992). Für die Kammer steht fest, dass die Abklärungen der Vorinstanz weiterhin Gültigkeit haben, wenn schon eine einfache Anfrage für die Zusendung eines Strafregisterauszuges solche Schwierigkeiten bereitet. Die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen konnten somit nicht ermittelt, geschweige denn deren Anwesenheit zu einer Einvernahme sichergestellt werden. Darüber hinaus haben zumindest einige der Belastungszeugen in der Vergangenheit bereits ihren Namen in Russland geändert, wie es auch der Beschuldigte mehrmals getan hat. Seinen Ausführungen zufolge sei ein solcher Schritt kostengünstig, unkompliziert und biete sich nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe an (pag. 1017, Z. 40 f.). Es ist wahrscheinlich, dass die nunmehr vor Jahren nach Russland zurückgeführten Belastungszeugen zwischenzeitlich nicht mehr unter demselben Namen auffindbar wären, selbst wenn mit einer Bereitschaft der russischen Strafverfolgungsbehörden zur rechtshilfeweisen Einvernahme gerechnet werden könnte. Und selbst wenn diese Einvernahmen überhaupt hätten durchgeführt werden können, könnte dies Monate, sogar Jahre dauern. Weiter wäre stark zu bezweifeln, dass die Tatbeteiligten sich nach gut 14 Jahren noch an Details erinnern bzw. den Beschuldigten - beispielsweise aus Angst vor Repressalien - tatsächlich belasten würden. Trotz angemessener Bemühungen konnte der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten somit nicht ermöglicht werden. Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs ist aufgrund dieser Umstände sachlich begründet und nicht durch die Schweizerischen Behörden zu vertreten. Vielmehr ist dieser Umstand auf das mehrjährige Untertauchen des Beschuldigten zurückzuführen, musste das Verfahren gegen ihn von den anderen Verfahren abgetrennt und sistiert werden. Als er im Februar 2019 in die Schweiz ausgeliefert wurde, waren alle rechtskräftig verurteilten Tatbeteiligten zurück nach Russland geführt worden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Die Belastungszeugen/rechtskräftig verurteilten Täter halten sich seit Jahren nicht mehr in der Schweiz auf und der jeweilige aktuelle Wohnort ist mit grosser Wahrscheinlichkeit unbekannt. Selbst wenn die letzte bekannte Adresse die aktuelle Adresse wäre, wäre eine rechtshilfeweise Einvernahme in Russland mehr als schwierig durchzuführen. Zusätzlich erschwert wird dies durch die mögliche Namensänderung in Russland.

Dem Beschuldigten wurden sämtliche relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel vorgehalten und er hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs wurde dadurch gebührend kompensiert.

Betreffend die «sole-or-decisive»-Prüfung liegen letztendlich zahlreiche Beweismittel vor, neben welchen den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und den Tatverdacht der Beteiligung des Beschuldigten objektivierbar machen. So nahm der Beschuldigte offensichtlich zumindest Teile des Deliktsguts entgegen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung in Russland wurden in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten mehrere Uhren entdeckt, die eindeutig den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 zugewiesen werden konnten (pag. 254 ff.). Dazu sagte der Beschuldigte selbst aus, die Uhren stammten aus diesen Geschäften (pag. 145 f., Z. 354 ff.). Auch den Handlungen des Beschuldigten lässt sich Relevantes entnehmen. So besorgte er bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils auf niemanden zugelassene Telefonkarten für die Kommunikation (pag, 238, Z. 462 f.) und mietete in allen drei Fällen jeweils zwei Autos, obwohl dies gestützt auf die Anzahl der Personen unnötig war. Weiter informierte jemand nach dem Raubüberfall vom 9. Mai 2007 in Montreux, nachdem O.________ und I.________ verhaftet wurden, den Autovermieter Hertz darüber, dass das gemietete Auto von der Polizei beschlagnahmt worden sei und nicht rechtzeitig zurückgebracht werden könne (Nebenakten pag. 48).

Letztlich sind es somit auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, die ihn belasten und in welchen er indirekt seine Beteiligung an diesen drei Raubüberfällen eingesteht, sogar noch weitergeht und ausführt, es seien mehr Überfälle gewesen (pag. 7 f.) oder wenn er ausführt, was er alles gemacht hat (teilweise wiederholend zu oben wie z.B. Besorgung der Reisepässe und Visas für den Schengener Raum; Abholen am Zielflughafen oder «Flugbegleitung»; Besorgung von Mietautos; Aussuchen von Hotels; Besorgen von Flugtickets; Besorgung von Telefonkarten; Bezahlung bzw. Gelderhalt für Auslagen vor Ort (Hotels, Verpflegung) an die anwesenden Männer; Ortschaften zeigen wie Interlaken oder Montreux; Besorgung von Essen etc.). Wie seine Aussage, er habe dabei als Organisator dieser legalen Tätigkeiten gehandelt, zu werten ist, ist nicht bei der Frage der Verwertbarkeit, sondern bei der Beweiswürdigung zu prüfen. Dasselbe gilt grundsätzlich bei seiner Aussage, wonach er davon habe ausgehen müssen, dass die Personen, für welche er die Pässe organisiert hatte, zu deliktischen Zwecken in die Schweiz einreisen wollten.

Dispositiv

Diese Ausführungen zeigen auf, dass den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Sie stellen lediglich einzelne in einer Reihe von zahlreichen Beweismitteln dar, auf die sich das Beweisergebnis stützen kann. Aus diesen Gründen wird der Antrag der Verteidigung abgewiesen; die Aussagen der Belastungszeugen sind verwertbar.

12. Allgemeines zur Stellung des Beschuldigten

12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Zur Stellung des Beschuldigten wird in der Anklageschrift das Folgende ausgeführt (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 488):

1. Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen

- da er in all den nachfolgend beschriebenen Fällen in Absprache mit beziehungsweise im Auftrag ua. einer unbenannt gebliebenen Person – angeblich ein Verwandter von I.________ – handelte;

- für die wechselnden operativen Kräfte/Tätergruppen die Logistik in Russland sowie vor Ort, sprich in Frankreich und der Schweiz, sicherstellte/organisierte, so indem er die für die tatbezogene Einreise in den Schengen Raum nötigen Papiere (Pass, Visum, Flugtickets) sorgte, die Mittäter jeweilen am Zielflughafen abholte oder sie bereits schon auf dem Flug nach Westeuropa begleitete, Mietautos besorgte, Hotelübernachtungen buchte und bezahlte, für die Verpflegung der Mittäter verantwortlich zeichnete, sie auch auf den Anfahrtswegen nach Montreux und Interlaken einwies/begleitete und nach erfolgter Tat das erbeutete Deliktsgut übernahm;

- mit anderen Worten: indem er sich mit weiteren Tätern zusammenfand im Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Raubtaten in wechselnder Zusammensetzung zusammenzuwirken, und sich dabei für seine deliktische Tätigkeit auch entschädigen liess.

12.2 Beweiswürdigung

Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 740 ff.). Nachfolgend wird die Stellung des Beschuldigten unter stellenweiser Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen und punktueller Präzisierungen und Ergänzungen dargestellt.

Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte eine übergeordnete hierarchische Stellung gegenüber den anderen Tätern in der Schweiz innehatte und weisungsbefugt war. Die meisten der anderen Täter waren nicht dauerhafte «Mitglieder» der Hintergrundorganisation, sondern wurden für einen oder zwei Raubüberfälle rekrutiert, dies im Gegensatz zum Beschuldigten. Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden kann, wenn er behauptet, er habe bei allen drei Raubüberfällen einzig rein organisatorische Aufgaben wahrgenommen und keine Kenntnisse über die Pläne der jeweiligen Tatbeteiligten gehabt. Zu diesem Ergebnis muss schon nur führen, dass der Beschuldigte – seinen Aussagen zufolge (pag. 143, Z. 256) – schon im Jahre 2006 mit einer Gruppe Russen nach Westeuropa gereist ist, die später in Genf einen Raubüberfall verübt haben (pag. 210, Z. 42 ff.; vgl. auch pag. 89). Es erscheint in höchstem Masse unwahrscheinlich, dass er im Jahre 2007 erneut unbewusst und in ähnlicher Weise in Raubüberfälle auf Geschäfte in Westeuropa involviert war, sogar dreimal innert eines Jahres. Daran lassen auch die Aussagen des Beschuldigten zweifeln. So sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit dem dritten Raubüberfall aus: «Es ist ein Wortspiel – habe ich gewusst, habe ich nicht gewusst, habe ich vermutet, habe ich nicht vermutet, dass die Leute [für die Überfälle] angeheuert wurden. Es war nicht in meinem Interesse, davon etwas zu wissen» (pag. 228, Z. 83 ff.). Der Beschuldigte reiste in allen drei Fällen unter anderem zu dem Zweck in die Schweiz ein, seinen jeweiligen «Reisegefährten» die Geschäfte zum Ausrauben zu zeigen und ihnen Anweisungen zu geben (vgl. dazu E. 13.5, E. 14.5 und E. 15.5 unten). Die dahingehenden Aussagen der jeweiligen Tatbeteiligten sind glaubhaft; die Angaben des Beschuldigten hingegen zu seiner Funktion als unwissender Reisebegleiter sind lebensfremd. Es ist nicht einzusehen, weshalb es ihn in dieser Funktion überhaupt gebraucht hätte. Der Beschuldigte sagte zwar aus, die anderen Beteiligten seien so unbeholfen und in ihrem Umgang mit Geld so unzuverlässig, dass der «Organisator» in Russland ihnen einen Reisebegleiter zur Seite habe stellen wollen, der für die gesamte Gruppe das Geld verwaltete (pag. 213, Z. 30; pag. 217, Z. 175 f.; pag. 224, Z. 491; pag. 231, Z. 197 f.; pag. 670, Z. 19; pag. 665, Z. 3; pag. 665, Z. 29 f.; pag. 665, Z. 45 ff. pag. 666, Z. 1 f.). Wenn dem jedoch so wäre, ist nicht einzusehen, wie die Täter jeweils selbständig und ohne Hilfe des Beschuldigten die Geschäfte zum Ausrauben fanden und anschliessend zum Beschuldigten zurückfahren konnten, ohne sich zu verirren. Wenn die Täter in allen drei Fällen hierzu imstande gewesen wären, dann können sie nicht so unbeholfen und so hilflos gewesen sein, als dass sie einen Reisebegleiter gebraucht hätten. Und wenn die Täter in Russland Navigationsgeräte mit sämtlichen erforderlichen Adressen von Hotels und Geschäften erhalten hätten, wie der Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens auszusagen begann (pag. 679 Z. 17 ff.), dann wäre die Begleitung des Beschuldigten nicht notwendig gewesen.

Es ist gestützt auf die Handlungen des Beschuldigten, seiner Kenntnis der Schweiz, der überlegten Wahl des Standorthotels in Gex/F, dem Zeigen der möglichen Juweliergeschäfte und den Aussagen der anderen Tatbeteiligten absolut unglaubhaft, wenn der Beschuldigte am 7. Mai 2019 sagte, diese Menschen sollten selber entscheiden, welche der Adressen (die, die Person aus Russland ihnen für die Raubüberfälle übergab) für sie am Günstigsten wären, um dort Raubüberfälle zu begehen (pag. 214 Z. 75 ff.). Dass er als hierarchisch Übergeordneter die Beute übernahm und ein Auge auf die Tatbeteiligten hatte, versteht sich von selber. Dazu passt im Weiteren die Aussage von G.________: «Ja der Meister hat das gesagt. Er war auch in Wien.» (pag. 218 Z. 214). Mit «Meister» hat er klar den Beschuldigten gemeint. Auch die anderen Tatbeteiligten bezeichneten den Beschuldigten u.a. als Chef. Es gab somit eine klare Belastung durch die anderen Tatbeteiligten (z.B. I.________ an seiner Hauptverhandlung vor der ersten Instanz am 21. August 2008: «Wir drei und noch eine Person, die nicht teilgenommen hat, sind hierher gefahren. Die vierte Person hat uns das Geschäft gezeigt.» (Nebenakten pag. 741). Auch eine klare Belastung durch den Umstand, dass z.B. H.________ partout den Beschuldigten zuerst nicht auf einer Foto (diejenige von Wien, Nebenakten pag. 236) erkennen will, obwohl sie zusammen in Wien in der Nähe eines Juweliergeschäfts angehalten wurden (Nebenakten pag. 219 Z. 127 ff.), zeugt von der Stellung des Beschuldigten, denn bei einer späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft antwortete H.________ auf Frage, ob es eine Chefposition (Hierarchie) gab, es sei dieser vierte, A.________, gewesen und dass dieser A.________ das Tatobjekt zeigte (Nebenakten pag. 246 Z. 148 ff.).

Der Beschuldigte gab weiter an, in den Jahren 2006 und 2008 an mindestens zwei weiteren Raubüberfällen in der Schweiz, davon einer vor den vorliegend interessierenden Sachverhalten, beteiligt gewesen zu sein. Ungefragt erklärte er während der Untersuchung, er sei an insgesamt fünf Raubüberfällen beteiligt gewesen (pag. 142, Z. 242; pag. 143, Z. 257 ff.). Vor der Kammer gab er sogar an, er sei für fünf Raubüberfälle «verantwortlich» (pag. 1019, Z. 5 ff.), bevor er auf Nachfrage seine Aussage relativierte und sagte, er sei wegen fünf Raubüberfällen «beschuldigt» worden (pag. 1019, Z. 11). Der Beschuldigte vermochte die Raubüberfälle mehr als zehn Jahre später ohne entsprechende Vorhalte zeitlich und örtlich relativ genau einzuordnen (pag. 143, Z. 257 ff., Z. 261 und Z. 264 f.). Einzig beim Raub in Montreux, den er auf Juni 2007 datierte, wich der Beschuldigte mit seinen Angaben minim vom Tatzeitpunkt ab. Dies lässt jedoch keinen Zweifel betreffend Tatwissen aufkommen, antwortete er auf entsprechende Frage anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 21. Februar 2019, ob er noch wisse, wo und wann die (anderen) Raubüberfälle stattfanden (pag. 143, Z. 263 f.): «Im März 2007 in Interlaken, im Dezember 2007 auch in Interlaken und ich denke Juni 2007 in Montreux.». Für die Kammer ist erstellt, dass es ohne Tatbeteiligung/Tatwissen keinen Grund gäbe, sich im Jahre 2019 noch so genau an diese Daten zu erinnern. Der Beschuldigte gab im Vorverfahren weiter zu Protokoll, er sei bereits ca. 10 Mal in der Schweiz gewesen (pag. 141 f., Z. 202 ff.). Ob er dabei kriminellen Aktivitäten nachging, sei schwierig zu sagen (pag. 195 f., Z. 204 ff.). Er konnte die Beteiligten auf Fotos identifizieren und sie den jeweiligen Raubüberfällen zuordnen (pag. 144 f.). Auf die nachfolgende Frage der Staatsanwaltschaft, ob er mit diesen Raubüberfällen etwas zu tun habe, sagte der Beschuldigte: «Es sieht so aus» (pag. 143, Z. 268). Diese für den Beschuldigten belastende Antwort kann dabei nicht auf etwaige Missverständnisse mit der Übersetzung zurückgeführt werden, da die entsprechenden Fragen und Antworten kurz und unmissverständlich waren. Probleme mit der Übersetzung sind in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen nicht vermerkt. Die anlässlich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage der Verteidigung neu geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der übersetzenden Person werden denn auch als hilfloser Versuch gewertet (pag. 1026 f.).

Der Beschuldigte gab auf Frage, wie er seit dem Jahre 2014 seinen Lebensunterhalt bestritt, an, er habe von Gelegenheitsjobs gelebt. Um zu überleben brauche es mind. 100'000 Rubel pro Monat, dies seien mind. 1'500 Euro. Diesen Betrag bezahle niemand. Daher sollte man kriminelle Aktivitäten entwickeln, etwas kaufen, etwas stehlen (pag. 140 Z. 162 ff.). Seit seiner letzten Haftentlassung in Russland im Jahre 2014 (pag. 141, Z. 174) sei er kriminell aktiv gewesen, aber nur in Russland (pag. 140, Z. 168). Dort habe er mit Drogen gehandelt (pag. 141, Z. 171). Er habe von 2014 bis zu seiner Verhaftung im Jahre 2018 von Unterschiedlichem gelebt. Er habe irgendwelche Ersparnisse aus dem Drogenhandel gehabt. Das habe für vier Jahre gereicht und davon sei auch noch was übrig geblieben (pag. 662, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte gab unumwunden zu, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts kriminell aktiv gewesen ist. Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Beschuldigte dies vortrug, erstaunt.

Wie auch einige der Beteiligten änderte der Beschuldigte im Lauf seines Lebens mehrmals seinen Namen. Bis ins Jahre 2000 habe er A.________ (Pseudonym) geheissen, ab 2001 A.________ (Pseudonym), ab 2005 A.________, ab 2007 A.________ (Pseudonym) und seit 2017 heisse er A.________ (Pseudonym) (pag. 139, Z. 95 ff.). Hierzu erklärte der Beschuldigte, ein Namenswechsel sei in Russland offiziell möglich und koste 8 Euro (pag. 139, Z. 100 f.). Auf die Frage, was denn die zahlreichen Namenswechsel veranlasst habe, sagte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme aus, in Russland sei es schwierig, nach dem Verbüssen einer Freiheitsstrafe eine Anstellung zu finden, weshalb ein Namenswechsel sich geradezu aufdränge (pag. 1017, Z. 40 f.). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen muss schon deshalb bezweifelt werden, weil der Beschuldigte vorwiegend im Ausland zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Gemäss seinen Aussagen war er im Jahre 2000 in Deutschland, von 2003 bis 2005 in Finnland und erst ab dem Jahre 2008, soweit ersichtlich erstmalig, in Russland im Gefängnis (pag. 1017, Z. 35 f.; pag. 1018, Z. 2; pag. 1024, Z. 21 ff.). Es scheint mehr als fragwürdig, ob ein potenzieller russischer Arbeitgeber von Verurteilungen im Ausland Kenntnis erlangen würde. Ob das im Weiteren auch bei kriminellen Aufträgen ein Hindernis darstellt, kann dahingestellt bleiben. Der Grund für seine Namenswechsel lag offensichtlich darin, dass der Beschuldigte für die Justiz nicht mehr identifizierbar sein wollte. Darauf lässt schon nur schliessen, dass er im Jahr 2007, also im Zeitraum der hier zur Last gelegten Handlungen, seinen Namen erneut wechselte, ohne zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe verbüsst zu haben. Darauf angesprochen vermochte der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Begründung anzugeben, warum er im Jahre 2007 seinen Namen änderte. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Namenswechsel der blossen Tatsache geschuldet war, dass der Name A.________ der Freundin des Beschuldigten nicht gefiel, wie er der Kammer weismachen wollte (pag. 1024, Z. 37 f. und Z. 42). Mit seinen zahlreichen Namenswechseln verfolgte der Beschuldigte das Ziel, den Behörden den Zugriff auf ihn zu erschweren. Es kann somit als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich, auf deliktische Weise erwirtschaftete. Die häufigen Namenswechsel zeugen weiter davon, dass er in vorausschauender Weise Massnahmen ergriff, die das Risiko strafrechtlicher Verfolgung bzw. Konsequenzen minimieren sollten. Dies zeigt auch sein Vorgehen bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen.

Der Beschuldigte zeigte generell ein absolut unglaubhaftes Aussageverhalten. Beispielhaft dafür ist etwa, dass er während der Voruntersuchung aussagte, er sei ca. zehn Mal in der Schweiz gewesen (pag. 195, Z. 202). An der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete er neuerdings, er sei lediglich einmal im März 2007 in die Schweiz eingereist, sonst jedoch nie hier gewesen (pag. 1019, Z. 28 f. und Z. 34). Gleichermassen sagte der Beschuldigte während der Untersuchung aus, er sei mit keiner dieser Personen – I.________, G.________ und H.________ – persönlich bekannt; keine dieser Personen kenne seine Adresse oder seine Telefonnummer (pag. 213, Z. 19 ff.). In derselben Einvernahme korrigierte er diese Aussage sogleich wieder: H.________ habe er im Rahmen der Beschaffung eines Reisepasses seine Telefonnummer gegeben (pag. 215, Z. 105 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme beharrte der Beschuldigte wiederum darauf, dass keiner der Beteiligten über seine Adresse oder Telefonnummer verfügte (pag. 1021, Z. 10 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 aus, er habe diesen gar nicht organisieren können, weil er nicht einmal über die Telefonnummern der Anderen verfügte (pag. 230, Z. 142 f.). Noch in derselben Einvernahme erklärte der Beschuldigte sodann, die Anderen hätten ihn in Gex angerufen (pag. 238, Z. 459). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen führte der Beschuldigte aus, er habe bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils eine auf niemanden zugelassene SIM-Karte besorgt und diese Telefonnummer den Anderen gegeben (pag, 238, Z. 462 f.). Anlässlich der Beweiswürdigung zu den drei Raubüberfällen im Einzelnen wird auf weitere eklatante Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein. Gestützt auf die oberwähnten Beispiele kann jedoch vorweggenommen werden, dass seine Erklärungsversuche unglaubhaft sind.

Unglaubhaft sind weiter die Ausführungen des Beschuldigten, wonach alle mit ihm in die Schweiz eingereisten Täter so unzuverlässig gewesen seien, dass man ihnen kein Geld habe anvertrauen können und er deshalb zur Verwaltung des Geldes der Gruppe mitgeschickt worden sei (so unter anderem in pag. 231, Z. 197 f.). In der Version des Beschuldigten müsste der «Organisator» in Russland die Aufwendungen für den Raub bevorschusst und darauf vertraut haben, dass die Gruppe die behändigte Beute wie vereinbart abliefern würde. Dadurch brachte dieser «Organisator» der Gruppe erhebliches Vertrauen entgegen. Dass es sich bei diesen Männern gemäss den Ausführungen des Beschuldigten um mittellose, im Umgang mit Geld sehr unzuverlässige Personen gehandelt haben soll, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Entweder können die für die Raubüberfälle angeheuerten Personen nicht dermassen unzuverlässig gewesen sein, wie der Beschuldigte sie beschrieb, was aber erneut die Frage aufwirft, weshalb es ihn überhaupt gebraucht hätte. Oder der Beschuldigte war unter anderem zu dem Zweck in der Schweiz, die Täter zu beaufsichtigen, die Beute entgegenzunehmen und eine Kontrollfunktion auszuüben. So oder anders ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte als blosser Reisebegleiter fungiert hat. Der Aussage, wonach den mit dem Beschuldigten eingereisten Tatbeteiligten kein Geld anvertraut werden könne, widersprach sich der Beschuldigte selbst. Er sagte vor der Vorinstanz aus, jeder der Beteiligten habe einen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro für Notfälle erhalten (pag. 675, Z. 9 ff.). Bei diesem Betrag schien der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Beteiligten das Geld für Alkohol oder Drogen ausgeben könnten (pag. 665, Z. 29 f.). Auch dies lässt sich mit den übrigen Schilderungen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Es handelt sich bei dieser Aussagen um offensichtliche Schutzbehauptungen, die der Frage entsprang, wie die Beteiligten – angeblich ohne Zutun des Beschuldigten – ohne Geld die bei den Überfällen verwendeten Utensilien hätten erwerben können (dazu E. 15.5 unten).

Ein weiteres Element stellt der Umstand dar, dass dem Beschuldigten bei denjenigen Raubüberfällen, bei denen Beute anfiel, zumindest Teile davon zukamen (dazu E. 13.5 und E. 15.5 unten). Davon zeugen die in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten in Russland gefundenen Uhren, die eindeutig aus der zweimal überfallenen Bijouterie J.________ (AG) in Interlaken stammten (pag. 254 ff.). Seine Erklärungen hierzu sind geradezu abenteuerlich. Seine Freundin erhielt die Uhren sicherlich nicht geschenkt und hat sie auch nicht gekauft (pag. 223, Z. 444). Der Beschuldigte wohnte im Zeitraum von 2000 bis 2008 in der Wohnung seiner Freundin (pag. 193, Z. 125; pag. 669, Z. 29). Es ist offensichtlich, dass die Uhren im Einflussbereich des Beschuldigten gefunden wurden, weil er sie nach den Überfällen nach Russland brachte.

Weiter zu erwähnen ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit G.________, I.________ und H.________ am 6. März 2007 in Wien kontrolliert wurde; dies infolge auffälligen Verhaltens in der Nähe eines Juweliergeschäftes und eines Hinweises, wonach eine Tätergruppe von Frankreich nach Wien unterwegs sein soll. Die Wiener Polizei musste sie wieder entlassen (Nebenakten pag. 1 f.). Notabene geschah dies zwei Tage vor dem Vorfall in Interlaken am 8. März 2007, bei welchem genau diese drei bzw. mit dem Beschuldigten vier, Personen den Raubüberfall verübten. Untermauert wird dies durch die Aussagen von G.________ vom 1. Oktober 2007 (pag. 2, Z. 53 f. Ordner 2), wonach der Pass nicht direkt für die Schweiz ausgestellt worden sei, sondern für das Ausland. Sie hätten zuerst in Wien ein Geschäft ausrauben wollen. Selbst wenn er die Aussage betreffend den Beschuldigten später widerruft, ist auch hier auf die tatnäheren Aussagen und auf die vorhandenen Beweismittel abzustellen. Es wird denn auch durch den Beschuldigten eingestanden, dass er dabei war, als sie in Wien die Pistolenattrappe kauften und er das Geld dafür gab (pag. 665 ff.).

Der Beschuldigte wusste, dass seine Vorbereitungshandlungen und die Reisen nach Westeuropa der Verübung von Raubüberfällen dienten. Er schloss sich diesem Vorhaben an, soweit es nicht von ihm initiiert wurde. Der Beschuldigte sagte, er habe «wie ein Mitarbeiter» gearbeitet (pag. 211, Z. 76 ff.). Er übernahm bei den Vorhaben die Aufgaben, die erforderlichen Reisedokumente und Flugtickets zu besorgen; Verpflegung, Unterkunft und Transport in Westeuropa zu organisieren; die in Russland rekrutierten Täter einen Raubüberfall verüben zu lassen und letztlich die Beute entgegenzunehmen. Mit diesen Beiträgen konnte er das Risiko einer Verhaftung für sich selbst minimieren. Zu diesem Zweck veranlasste der Beschuldigte jeweils die Miete zweier Autos, um nicht mit den Beteiligten unterwegs erwischt zu werden, auch wenn ein Auto für alle Beteiligten ausgereicht hätte. Gleichermassen hielt er sich deshalb während der Raubüberfälle jeweils abseits des Tatorts auf, um nicht in flagranti erwischt zu werden. Daraus entwickelte sich der in den Vorwürfen erkennbare modus operandi, bei dem der Beschuldigte – pointiert formuliert – im Hintergrund die Fäden zog, während seine Begleiter sich die Hände schmutzig machen mussten. Schon dieser standardisierte Ablauf der Überfälle verbunden mit der Tatsache, dass dem Beschuldigten zumindest Teile der Beute zufielen, verdeutlicht, dass er gegenüber seinen Begleitern in wechselnder Besetzung übergeordnet und weisungsbefugt war. Weiter verfügte der Beschuldigte in allen drei Fällen als einziges Mitglied der Gruppe über kleine Deutschkenntnisse und über Bargeld, sodass die übrigen Gruppenmitglieder vollumfänglich von ihm abhängig waren. Schon in der Vorbereitungsphase wurde ihnen lediglich das allernötigste Geld zu Verfügung gestellt (pag. 216, Z. 154 ff.). Übereinstimmend sagten nahezu alle in wechselnder Besetzung agierenden Beteiligten unabhängig voneinander aus, sie würden in Russland unter Druck gesetzt (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169; Nebenakten pag. 563, Z. 15 ff.; Nebenakten pag. 567, Z. 44 ff.; Nebenakten pag. 847, Z. 13 ff.; Nebenakten pag. 852, Z. 178 f.). Mehrmals gaben sie zu Protokoll, sie hätten Angst um ihre Familien in Russland und sie seien zum Abarbeiten von Schulden angeheuert worden. Offensichtlich wurden die Beteiligten aus einer Abhängigkeit heraus rekrutiert, damit der Beschuldigte über gefügige Handlanger zur Verübung des Vorhabens verfügen konnte. Seiner übergeordneten Stellung entsprechend war es der Beschuldigte, der nach einer Polizeikontrolle im März 2007 in Wien anordnete, die Gruppe werde abreisen (pag. 218, Z. 202). Auch im Dezember 2007 entschied der Beschuldigte nach einer Polizeikontrolle zweier Gruppenmitglieder selbständig, er werde abreisen (pag. 231, Z. 190 ff.). Weiter war der Beschuldigte das einzige ständige Mitglied der wechselnden Besetzung. Im Gegensatz zum Beschuldigten waren die anderen Beteiligten somit austausch- und ersetzbar. Insoweit war der Beschuldigte eben nicht «genauso ein Mitarbeiter wie diese» (pag. 211, Z. 76 ff.).

Bezeichnenderweise brachte der Beschuldigte schon sehr früh das in Russland gegen ihn geführte Strafverfahren angeblich gleichen Gegenstands und das diesbezüglich gefällte Urteil als Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Spiel (pag. 142, Z. 229 ff.). Diese Ausführungen leitete der Beschuldigte ursprünglich mit den Worten ein: «Machen wir’s halt anders» (pag. 142, Z. 227). Scheinbar beabsichtigte der Beschuldigte, seine Handlungen im Wesentlichen nicht zu bestreiten und darauf zu vertrauen, dass ein Verfahrenshindernis eine Verurteilung in dieser Sache verhindern würde. So lässt sich auch die Vehemenz erklären, mit welcher der Beschuldigte das angebliche Verfahren in Russland zu seiner Verteidigung anführte (pag. 663, Z. 26 ff.; pag. 664, Z. 4 f.). Dabei wäre es ihm während des gesamten Verfahrens freigestanden, ein entsprechendes Urteil aus Russland zu den Akten zu geben. Ein solches allenfalls auf elektronischem Weg anzufordern, erscheint keine derart komplizierte Angelegenheit zu sein, als dass sie ein Verschieben der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigen würde (dazu E. 4 oben).

Gestützt auf das vorerwähnt Festgehaltene, das widersprüchliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den dementsprechenden Aussagen der in wechselnder Besetzung agierenden Beteiligten ist der in E. 12.1. dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt.

13. Überfall vom 8. März 2007 in Interlaken (Ziff. I.1.1. und I.2.1. der Anklageschrift)

13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – der folgende Vorwurf gemacht (Ziff. I.1.1. und Ziff. I.2.1. der Anklageschrift; pag. 488 ff.):

1.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________ sowie gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, indem

- er H.________ noch in der Region St. Petersburg/RU bei dessen Gängen zu verschiedenen Ämtern begleitet hatte, so dass bestätigt werden konnte, dass H.________ aus dem Gefängnis entlassen worden war, und diesem letztlich somit ein Reisepass ausgestellt werden konnte;

- er auch dafür gesorgt hatte, dass die übrigen Mittäter zu Reisepässen kamen;

- die für diese Tat beziehungsweise zur Einreise in den Schengen Raum nötigen Visa für G.________, H.________ und I.________ beschafft hatte;

- er für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt hatte beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über ausreichend Bargeld und eine Kreditkarte verfügte;

- ein Auto auf seinen Namen angemietet und mit seiner Kreditkarte bezahlt hatte;

- sie in Wien/A eine Pistolenattrappe, einer echten Waffe sehr ähnlich sehend, käuflich erwarben, um diese beim geplanten Raubüberfall einsetzen zu können;

- sie ein erstes Hotel im Raum Interlaken bezogen, wobei A.________ für die Übernachtungskosten aufkam;

- er danach G.________, H.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte;

- sie in der Folge am 7. März 2007 das Tatobjekt auskundschafteten;

- danach in Gex/F in einem dortigen Hotel Standort bezogen wurde, wobei erneut A.________ für die Übernachtungskosten aufkam, worauf einen Tag später

■ die vorgenannten Mittäter das Verkaufslokal der J.________(AG) am …-weg betraten;

■ G.________ K.________ an den Haaren packte und sie mit einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohte, indem er die Pistole aus kurzer Distanz gegen den Kopf der Verkäuferin richtete;

■ sie das übrige Verkaufspersonal zwangen, sich auf den Boden zu legen;

■ sie L.________, M.________ und N.________ an Armen und Bei nen mit mitgebrachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten;

■ sie K.________ befahlen, die Vitrinen zu öffnen, worauf sie Uhren und Schmuck im Ankaufswert von insgesamt CHF 1'650'912.00 (Verkaufswert ca. CHF 3,3 Mio.) behändigten;

■ sie K.________ anwiesen, die zufällig im Geschäft erschienene Floristin V.________ beim Haupteingang einzulassen;

■ sie hierauf V.________ und anschliessend auch K.________ ebenfalls mit mitgebrachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten;

■ sie mit der behändigten Ware das Verkaufsgeschäft durch die Hintertüre verliessen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie Verkaufspersonal und Floristin gefesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine halbe Stunde zuzuwarten;

- währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete und sich mit ihnen nach erfolgreicher Tat traf, worauf sie sich in zwei Fahrzeugen nach Paris/F verschoben;

- und der Beschuldigte anschliessend die Beute zur weiteren Verwertung übernahm.

[…]

2. Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

2.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNv V.________ und gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, indem [er sich] zusammen mit diesen für den Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken verantwortlich zeichnete, wobei

- G.________, H.________ und I.________ das Verkaufslokal der J.________(AG) am …-weg betraten, um den geplanten Raub in die Tat umzusetzen;

- die zufällig im Geschäft erschienene Floristin V.________ unter Einsatz einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohten und in der Folge mit mitgebrachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten;

- sie mit der geraubten Beute das Verkaufsgeschäft verliessen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie Verkaufspersonal und Floristin gefesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine halbe Stunde zuzuwarten;

- währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete und sich mit ihnen nach erfolgreicher Tat traf, worauf sie sich in zwei Fahrzeugen nach Paris/F verschoben.

13.2 Vorbemerkung

Um Wiederholungen weitestgehend zu vermeiden, wird vorab auf die Ausführungen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.2 und III.3.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 745 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisierungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt dargestellt und gewürdigt.

13.3 Der Ablauf des Raubüberfalls

Der Raubüberfall war Gegenstand des Strafverfahrens gegen G.________ und I.________, in welchem am 22. August 2008 das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 153 ff.) sowie des Strafverfahrens unter anderem gegen H.________, in welchem am 31. Januar 2014 das Regionalgericht Oberland ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 261 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras festgehalten, deren Aufzeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 0036). Der Beschuldigte bestreitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tatausführung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile gegen die obenerwähnten Täter verwiesen werden

(Nebenakten pag. 162 ff.; Nebenakten pag. 276 ff.).

Am 8. März 2007 betraten I.________, G.________ und H.________ um ca. 10:15 Uhr unmaskiert die J.________(AG) in Interlaken und gaben sich als Kunden aus. G.________ forderte die Verkäuferin K.________ auf, ihm eine Uhr zu zeigen. In der Folge packte G.________ K.________ an den Haaren und richtete aus kurzer Distanz eine täuschend echt aussehende Pistolenattrappe an den Kopf. Die anderen drei Personen des Verkaufspersonals wurden angewiesen, sich auf den Boden zu legen und wurden an Händen und Füssen gefesselt. K.________ wurde gezwungen, den Haupteingang abzuschliessen und die Vitrinen zu öffnen. Daraus entnahmen die drei Täter sämtliche Uhren und Schmuckstücke im Ankaufswert von gesamthaft CHF 1.6 Millionen und steckten diese in die mitgebrachten Plastiktaschen.

Als die Täter K.________ ebenfalls im Büro gefesselt hatten, läutete die Floristin V.________ an der Hintertür des Geschäfts. I.________, G.________ und H.________ lösten die Fesseln von K.________ und zwangen sie, die Floristin einzulassen. Nachdem diese das Geschäft betreten hatte, wurde sie von den drei Tätern empfangen und ebenso wie die Angestellten im Büro gefesselt.

Um 10:39 Uhr flohen I.________, G.________ und H.________ mit der Beute durch den Hinterausgang der Bijouterie. Die Angestellten liessen sie mit der Anweisung zurück, ca. 30 Minuten zu warten, bis sie mit dem Versuch, sich zu befreien, beginnen sollten. Die Polizei wurde durch das Verkaufspersonal kurz nach der Flucht der Täter alarmiert.

13.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

13.4.1 Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte besorgte sich die Pässe von I.________ und G.________ (pag. 217, Z. 169 ff.). Er half H.________ bei der Organisation seines Passes, indem er ihn zu diversen Ämtern begleitete (pag. 215, Z. 106 ff.). Er reichte die Pässe anschliessend für die Ausstellung russischer Reisepässe für die Drei an die russischen Behörden ein (pag. 217, Z. 169 ff.). Die Reisepässe, welche die Adressaten zunächst persönlich hatten abholen müssen, benutzte der Beschuldigte, um Visa zu besorgen (pag. 217, Z. 172).

Anschliessend reiste der Beschuldigte mit I.________, G.________ und H.________ nach Wien. Dort mietete er in eigenem Namen und mit seiner Kreditkarte ein Fahrzeug und fuhr damit in die Schweiz (pag. 217, Z. 191; pag. 218, Z. 223 ff.; pag. 664, Z. 42 f.; pag. 1019, Z. 27 f.). Der Beschuldigte bezahlte ferner die zur Übernachtung gebuchten Hotels, unter anderem im Raum Interlaken sowie in Gex, und das Essen auf der Reise (pag. 218, Z. 208 f.; pag. 218, Z. 219; pag. 664, Z. 46 f.; pag. 1019, Z. 27 ff.). Ebenso gab der Beschuldigte in Wien das Geld zum Kauf einer Pistolenattrappe, die einer echten Waffe sehr ähnlich sah, und war beim Kauf anwesend (pag. 666, Z. 6 und Z. 11 f.).

13.4.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen

Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil, insbesondere das Wissen um den Raubüberfall bei der Organisation der Pässe bzw. den Raub als Zweck zur Besorgung der Pässe; das Wissen, dass die einer echten Waffe sehr ähnlich sehende Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft wurde. Weiter bestritten ist das Zeigen der Bijouterie samt vorgängigem Auskundschaften, das Warten auf die Tatausführenden abseits der Bijouterie, die Übernahme der Beute und das Verschieben mit zwei Autos nach Paris. Weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete.

13.5 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme war das Aussageverhalten des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Beispielsweise mit seiner bereits angesprochenen Aussage (E. 12.2 oben), er sei nur ein einziges Mal in der Schweiz gewesen (pag. 1019, Z. 29 f. und Z. 34), setzte er sich zu zahlreichen seiner Schilderungen zu diesem Vorwurf in Widerspruch. Weiter erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2006 eine Gruppe Russen begleitete, die in Genf einen Raubüberfall begingen (pag. 210, Z. 42 ff.; E. 12.2 oben). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner eingestandenen kriminellen Vergangenheit ist es abwegig, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, welchem Zweck die Reise diente. In seinen Aussagen finden sich denn auch zahlreiche Widersprüche und offensichtliche Schutzbehauptungen. So äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu seinem Aufenthaltsort am Tag des Raubüberfalls und zu seiner Ausreise aus der Schweiz. Während der Untersuchung behauptete er zunächst, er sei am Tattag nicht in Interlaken gewesen, sondern in Gex (pag. 219, Z. 243 ff.). Er sei am Morgen vor dem Raubüberfall alleine nach Gex gefahren und habe dort auf I.________, G.________ und H.________ gewartet. Später in derselben Einvernahme erklärte er, er habe sich nach dem Überfall mit den anderen Dreien in Interlaken getroffen, von wo aus sie gemeinsam mit zwei Autos nach Paris gefahren seien (pag. 221, Z. 333 f.). Bei Verlesen des Protokolls erklärte der Beschuldigte in Widerspruch zu der vorangegangenen Aussage, er sei während des Überfalls in Gex gewesen und habe dort auf die Anderen gewartet (pag. 225, Z. 516 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sei während des Raubüberfalls vermutlich in Gex gewesen (pag. 667, Z. 25). Er sei nicht mit den Anderen nach Paris gefahren, sondern nach Wien (pag. 668, Z. 6 f.). Diese Widersprüche wurden an der oberinstanzlichen Einvernahme noch grösser: So sagte der Beschuldigte vor der Kammer aus, er sei von der Schweiz aus nicht nach Frankreich gefahren, sondern direkt nach Österreich, von wo aus er die Rückreise nach Russland angetreten habe (pag. 1021 f., Z. 44 ff.). Wenn in den Akten stehe, dass er von der Schweiz aus zunächst nach Frankreich gefahren sei, dann stimme das nicht (pag. 1021, Z. 2 f.). Diese widersprüchlichen Angaben über seine Ausreise aus der Schweiz lassen sich nicht mit Missverständnissen bei der Übersetzung erklären, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1030). Der Beschuldigte sagte mehrmals aus, er sei während des Überfalls in Gex gewesen und anschliessend nach Paris gefahren (pag. 223, Z. 516; pag. 219, Z. 243 ff.; pag. 667, Z. 25; pag. 220, Z. 306; pag. 221, Z. 335; pag. 221, Z. 365). Darüber hinaus erhielt der Beschuldigte die Einvernahmeprotokolle – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahme, von welcher eine Audioaufnahme bei den Akten ist – jeweils rückübersetzt und unterzeichnete diese. Auf Frage seines Verteidigers erwähnte der Beschuldigte zudem vor der Kammer nur einen einzigen Vorfall, bei dem es während einer Einvernahme zu einem Missverständnis mit der Übersetzung gekommen sei (pag. 1026, Z. 17 ff.). Dieses habe bereinigt werden können (pag. 1026, Z. 24 ff.).

Der Beschuldigte gestand weiter ein, das Geld zum Kauf der beim Überfall verwendeten Pistolenattrappe gegeben zu haben (pag. 666, Z. 11 ff.). Dass er diese für ein Souvenir gehalten habe, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Pistolenattrappe wurde später in den Bergen in Frankreich entsorgt (pag. 223, Z. 508 ff.), worüber der Beschuldigte sich weder entrüstet noch fragend zeigte. Er wusste, dass die Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft worden war bzw. gab den diesbezüglichen Auftrag und war folglich nicht überrascht, als sie nach verübter Tat entsorgt wurde. Desgleichen sagte er aus, er sei am Vortag der Tat in Interlaken gewesen, während G.________ das Geschäft ausgekundschaftet habe (pag. 219, Z. 258 ff.). Hinzu kommt die erwiesene übergeordnete Stellung des Beschuldigten gegenüber I.________, G.________ und H.________. In Verbindung damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Anweisungen zum Auskundschaften des Geschäfts gab. Der Beschuldigte wusste im Voraus, was geplant war, und war in der Absicht zur Verübung eines Raubüberfalls in die Schweiz eingereist. Zudem hat er die Bijouterie gezielt angesteuert und den anderen Mittätern gezeigt.

An der oberinstanzlichen Einvernahme widersprach der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen in Bezug auf den Aufenthalt in Wien. In der Untersuchung führte er aus, dass seine Mitreisenden nach einer Polizeikontrolle beschlossen hätten, die ganze Gruppe solle Wien verlassen und zur Verübung eines Überfalls auf ein Geschäft in die Schweiz weiterreisen (pag. 218, Z. 202 f.). Vor der Kammer sagte er neu aus, er habe nach der Polizeikontrolle einen Anruf des Organisators in Russland erhalten, der ihm gesagt habe, er solle mit der Gruppe in die Schweiz weiterreisen (pag. 1021, Z. 24 f.). Besonders bezeichnend ist dabei die Wortwahl des Beschuldigten. Die telefonische Anweisung habe gelautet, er solle die Männer «zum Ziel» bringen (pag. 1021, Z. 24 f.). Auf Nachfrage hin relativierte der Beschuldigte und sagte, er habe die Anweisung erhalten, die Männer «in die Schweiz» zu bringen (pag. 1021, Z. 29). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche bzw. wurde durch ihn auch nicht aufgezeigt, aus welchem Grund und durch wen der «Organisator» Kenntnis der Polizeikontrolle erhalten hatte.

Die Generalstaatsanwaltschaft wies in ihrem Parteivortrag korrekterweise daraufhin, dass der Beschuldigte Details über den Raubüberfall wusste, die er nur durch eine Tatbeteiligung erlangt haben konnte (pag. 1034). So wusste der Beschuldigte u.a., wieviel jeder Beteiligte ungefähr für seinen Beitrag erhalten sollte (pag. 216, Z. 139). Er wusste über die Überwachungskameras in der Bijouterie J.________(AG) Bescheid (pag. 221, Z. 358 f.) und dass eine russischsprachige Verkäuferin, der H.________ eine Pistolenattrappe an den Kopf hielt (pag. 222, Z. 402 ff.), in der Bijouterie tätig sei, obwohl er selbst nie einen Fuss in das Lokal gesetzt habe (pag. 219, Z. 267). Die Erklärungen des Beschuldigten, woher er dieses Wissen habe, sind offensichtlich falsch. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass Aufnahmen der Videoüberwachung nicht im russischen Fernsehen gezeigt worden sind (pag. 220, Z. 308). Auch sind dem «Dokument von Interpol», das der Beschuldigte mehrmals als Quelle seines Wissens über den Raubüberfall nannte (z.B. pag. 1019, Z. 19 f.), keine detaillierten Angaben zu entnehmen. Dass der Beschuldigte seine Kenntnisse aus Verfahrensakten der russischen Behörden hat, ist überaus unwahrscheinlich. Die Schweizer Behörden übermittelten im Zuge des Rechtshilfeverfahrens keine Akten (pag. 206; pag. 571 ff.).

Ferner untermauern die Aussagen von G.________ und H.________ das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. So sagte G.________ aus, er sei in Russland dazu angeheuert worden, in der Schweiz einen Raubüberfall zu begehen (Nebenakten pag. 65, Z. 50 ff.). Sie seien zu viert in Wien gewesen; er kenne den Namen der vierten Person nicht, diese sei aber wie ein Chef für die Gruppe gewesen (Nebenakten pag. 66, Z. 61 ff.). Aus den Akten der Bundespolizeidirektion Wien geht unmissverständlich hervor, dass mit der vierten Person nur der Beschuldigte gemeint sein kann (Nebenakten pag. 1 ff.); der Beschuldigte streitet seine Anwesenheit in Wien denn auch nicht ab. Weiter sagte G.________, der «Meister» habe das Hotel in der Nähe von Interlaken bezahlt und habe ihnen das Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 66, Z. 85 und Z. 88). Er habe ihnen gesagt, sie sollten Uhren rauben, diese an ihn übergeben und anschliessend von Paris aus wieder nach Russland fliegen (Nebenakten pag. 67, Z. 110 ff.). Nachdem sie zu Dritt die Bijouterie ausgeraubt hätten, habe der «Meister» sie über Bern und Genf nach Frankreich gefahren (Nebenakten pag. 68, Z. 154 ff.). Er habe sie in die Schweiz gebracht und während des Raubs im Auto auf sie gewartet (Nebenakten pag. 70, Z. 211 f.). Anschliessend hätten sie via Paris nach Russland fliegen sollen, während der «Meister» in Paris geblieben sei (Nebenakten pag. 67, Z. 110 ff.). An der darauffolgenden Einvernahme führte G.________ aus, der Beschuldigte habe beim Raubüberfall keine Rolle gespielt (Nebenakten pag. 75, Z. 84 f.). Er habe ihnen aber schon in Wien ein Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 75, Z. 83). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen versuchte G.________ nicht, die Tätigkeiten des Beschuldigten jemandem unterzuschieben; der Beschuldigte wird zuweilen «A.________ (Pseudonym)» genannt (pag. 1018, Z. 29). G.________ erklärte weiter, er wolle zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und «Y.________» nichts aussagen, sonst sei er ein toter Mann, wenn er nach Russland zurückkehre (Nebenakten pag. 83, Z. 362 ff.).

Vor der Vorinstanz sagte G.________ ferner aus, der «Meister» habe ihnen keinen konkreten Tatplan vorgeschlagen und ihnen nur das Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 150, Z. 13 ff.). Die verwendete Pistolenattrappe habe er zusammen mit H.________ und dem «Meister» in Wien gekauft (Nebenakten pag. 751, Z. 21 ff.). Die Beute habe der Beschuldigte in Paris entgegengenommen und ihnen Flugtickets für die Rückreise gegeben (Nebenakten pag. 751, Z. 27 f.). Die Schilderungen G.________ sind schlüssig und werden durch die Aussagen H's.________ (Nebenakten pag. 244, Z. 87 ff.) sowie insbesondere durch den Umstand, dass Teile der Beute in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten in Russland gefunden wurden, gestützt (pag. 254 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten zur Übergabe der Beute an eine weitere Person (pag. 215, Z. 87 ff.; pag. 221, Z. 330 ff.) sind hingegen widersprüchlich und nicht überzeugend. Zunächst behauptete er, eine weitere Person habe in Frankreich gewartet, um die Beute an sich zu nehmen (pag. 215, Z. 87 ff.). Diese Person sei immer alleine unterwegs gewesen, der Beschuldigte habe sie aber einmal kurz gesehen (pag. 215, Z. 97 ff.). Noch in derselben Einvernahme sagte er, ihm sei in Paris lediglich berichtet worden, dass die Beute einer weiteren Person übergeben worden sei (pag. 221, Z. 335 ff.). Und gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme sei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, gar nicht nach Frankreich gefahren, sondern direkt nach Wien (pag. 1021 f., Z. 44 ff.). Weiter verfügte der Beschuldigte einziger der Gruppe über Sprach- und Ortskenntnisse und über die erforderlichen finanziellen Mittel. Auf diese Weise übte er Kontrolle über die mittellosen Anderen aus. Er händigte die Rückflugtickets erst aus, als er im Besitz der Beute war.

Das Aussageverhalten von G.________ und H.________ deckt sich mit dem Beweisergebnis zur hierarchisch übergeordneten Stellung des Beschuldigten (E. 12.2 oben) und belegen den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Beide zögerten, den Beschuldigten zu belasten, weil sie Repressionen in ihrer Heimat befürchteten; sie wurden offensichtlich wegen bestehender Schulden unter Druck gesetzt und zur Teilnahme am Überfall bewogen (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169). Gestützt auf die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, seine Aussagen sowie die Aussagen von I.________, G.________ und H.________ ist erstellt, dass er wusste, zu welchem Zweck er für I.________, G.________ und H.________ Pässe und Visa besorgte und gemeinsam mit ihnen nach Wien und anschliessend in die Schweiz reiste. Er gab das Geld für die Pistolenattrappe und war beim Kauf anwesend. Es war vorgesehen, diese beim Überfall zu verwenden. Der Beschuldigte zeigte I.________, G.________ und H.________ die Bijouterie J.________(AG) als Tatobjekt und wies sie an, diese zu überfallen. Während der Tat wartete er abseits des Tatorts im zweiten Fahrzeug und fuhr anschliessend mit I.________, G.________ und H.________ nach Paris, wobei diese ein separates Mietauto benutzten (pag. 221, Z. 333 f.). In Paris liess er sich die Beute aushändigen und übergab die Rückflugtickets. Der Beschuldigte organisierte den Transport der Beute nach Russland, sodass zumindest ein Teil davon in die Wohnung seiner Freundin gelangte, wo er in dieser Zeit wohnte (pag. 193, Z. 125; pag. 669, Z. 29). Der Beschuldigte besorgte bzw. liess die für den Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgen. Zudem war er – wie die Vor­instanz korrekt anmerkte – der einzige der Gruppe, der über Geld verfügte. Daher wusste der Beschuldigte auch, dass I.________, G.________ und H.________ zur Verübung des Raubüberfalles Fesselungsmaterial (drei Rollen Klebeband und Kabelbinder) mitführten und es ist evident, dass sie dieses, falls nötig, auch einsetzen würden. Es bedurfte aus diesem Grund keine Absprachen betreffend konkrete Tatausführung.

Somit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt.

14. Überfall vom 9. Mai 2007 in Montreux (Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift)

14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – das Folgende vorgeworfen (Ziff. I.1.2 und Ziff. I.2.2 der Anklageschrift; pag. 490 ff.):

1. Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen

1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNd Fa. C.________ und gemeinsam mit O.________ und I.________, indem er

- für O.________ und I.________ die Flugtickets St. Petersburg/Paris retour organisiert hatte;

- die Beiden dann auch am 6. Mai 2007 auf dem Flug nach Paris/F begleitet hatte;

- für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt hatte beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über Bargeld von insgesamt ca. € 5'000.00 bis € 6'000.00 verfügte;

- am 6. Mai 2007 ein Auto in Paris Roissy/F und am 8. Mai 2007 ein weiteres in Lyon Aeroport St. Exupéry/F auf seinen Namen angemietet und mit seiner Kreditkarte bezahlt hatte;

- O.________ und I.________ zuerst nach Gex/F lotste, gemeinsam mit ihnen in einem dortigen Hotel Standort bezog und dieses auch bezahlte;

- danach O.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte, worauf

■ die vorgenannten Mittäter das Verkaufslokal der Fa. C.________ an der …-Rue betraten;

■ die in der Bijouterie anwesenden D.________, E.________ und F.________ überwältigten;

■ O.________ E.________ und F.________ mit mitgebrachtem Klebeband fesselte;

■ O.________ ein zuvor beschafftes Messer, Klingenlänge 11,5cm, in Händen hielt, auch um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen;

■ O.________ und I.________ diversen Schmuck und Uhren behändigten;

■ I.________ vor dem Verlassen des Geschäftes D.________ gegen ein Möbelstück stiess, worauf diese stürzte und sich verletzte;

■ O.________/I.________ versuchten, gegen den von aussen die Türe haltenden Z.________ die Türe zu öffnen, wobei O.________ das Messer immer noch in der Hand hielt;

■ Z.________ die Türe schliesslich losliess, den Weg freigab, worauf O.________/I.________ das Lokal verliessen;

■ einer der Beiden dabei noch versuchte, Z.________ ins Gesicht zu schlagen;

■ O.________/I.________ das Geschäft letztlich mit behändigtem Schmuck und Uhren im Wert von insgesamt mindestens ca. CHF 420'000.00 (Gesamtdeliktsbetrag) verliessen, sich zu Fuss zu ihrem PW begaben und damit die Flucht ergriffen;

- währenddem sich A.________ selbst zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um anschliessend am 13. Mai 2007 mit diesen und der Beute nach St. Petersburg zurückkehren zu können, dies allerdings vergeblich, da O.________/I.________ nach einer Verfolgungsjagd in Clarens/VD durch die KAPO VD auf ihrer Flucht gestoppt werden konnten.

[…]

2. Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

[…]

2.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNv F.________ und gemeinsam mit O.________ und I.________, indem er [sich] zusammen mit diesen für den Raubüberfall vom 9. Mai 2007 zNd Fa. C.________ verantwortlich zeichnete, wobei

- O.________ und I.________ das Verkaufslokal der Fa. C.________ an der …-Rue betraten, um den geplanten Raub in die Tat umzusetzen;

- O.________ die ebenfalls anwesende Raumpflegerin F.________ mit Klebeband die Beine und die Hände auf den Rücken fesselte.

- währenddem sich A.________ selbst zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um anschliessend am 13. Mai 2007 mit diesen und der Beute nach St. Petersburg/RU zurückkehren zu können, dies allerdings vergeblich, da O.________/I.________ nach einer Verfolgungsjagd in Clarens/VD durch die KAPO VD auf ihrer Flucht gestoppt werden konnten.

14.2 Vorbemerkung

Auch bei diesem Vorwurf wird vorab auf die Ausführungen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.4. und III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 751 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisierungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt dargestellt und gewürdigt.

14.3 Der Ablauf des Raubüberfalls

Auch dieser Raubüberfall war Gegenstand des gegen I.________ geführten Strafverfahrens, in welchem am 22. August 2008 das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 153 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls konnte anhand von Aussagen der anwesenden Zeuginnen rekonstruiert werden und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Für die den Ablauf des Raubüberfalls bzw. die konkrete Tatausführung wird daher auf Ziff. II.C. der Begründung des Urteils des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 abgestellt (zum Ganzen Nebenakten pag. 172 ff.).

Am 9. Mai 2007 begaben sich O.________ und I.________ um ca. 10:00 Uhr zur Filiale der Bijouterie C.________ in Montreux, wo ihnen eine Verkäuferin elektronisch die Tür öffnete. Die beiden Täter gaben in gebrochenem Deutsch vor, eine Uhr kaufen zu wollen. Anschliessend fesselten die Täter die drei anwesenden Verkäuferinnen sowie die zufällig anwesende mit der Raumpflege befasste Straf- und Zivilklägerin 4 unter Bedrohung eines mitgebrachten Messers aneinander. Die Straf- und Zivilklägerin 4 wurde zu Boden geworfen und schrie, woraufhin O.________ ihr die Hand vor den Mund hielt. Als es an der elektronisch verschlossenen Tür läutete, versuchte eine Verkäuferin die Tür per Knopfdruck zu öffnen. Jedoch stiess I.________ sie gegen die Theke, woraufhin sie hinfiel. Die Geschäftsführerin der Bijouterie, die in der Zwischenzeit von aussen die Türe öffnen wollte, alarmierte die Polizei. Daraufhin behändigten sich die beiden Täter hastig einiger Wertgegenstände im Wert von ca. CHF 420'000.00 und wollten aus der Bijouterie fliehen. Passanten versuchten, die Eingangstür verschlossen zu halten, liessen I.________ und O.________ aber beim Anblick des Messers passieren. Einer der beiden versuchte, einen der Passanten zu schlagen. I.________ und O.________ hinterliessen einen Rucksack und Klebeband im Geschäft. Auf der Flucht in einem Mietauto mit französischen Kennzeichen konnten die beiden Täter gestoppt und in Gewahrsam genommen werden. Im Fahrzeug fand die Polizei die Reisepässe von I.________ und O.________, Flugtickets, eine Tragtasche mit dem Deliktsgut, eine Jacke mit einem Messer in der Jackentasche sowie einen auf den Beschuldigten lautenden Automietvertrag.

14.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

14.4.1 Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte besorgte Flugtickets für die Reise von St. Petersburg nach Paris und zurück (pag. 248, Z. 143 f.; pag. 249, Z. 164). Die Tickets bezahlte ein Verwandter von I.________ (pag. 248, Z. 143 f.). Der Beschuldigte begleitete O.________ und I.________ nach Paris sowie organisierte und bezahlte Verpflegung/Unterkunft (pag. 245, Z. 43; pag. 248, Z. 148 f.). Auf seinen Namen mietete der Beschuldigte je ein Auto in Paris und in Lyon und bezahlte mit seiner Kreditkarte (pag. 248, Z. 125 ff.). Er fuhr mit O.________ und I.________ von Paris nach Gex, wo sie in einem Hotel übernachteten (pag. 245, Z. 42; pag. 248, Z. 134). Am Tattag wartete der Beschuldigte in Gex auf O.________ und I.________, um mit ihnen am 13. Mai 2007 zurück nach St. Petersburg zu fliegen (pag. 252, Z. 317 ff.).

14.4.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil an der Tat. Zu untersuchen ist, ob er vom Raubüberfall wusste, ob er O.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte und ihnen das Tatobjekt zeigte, ihnen Anweisungen gab und ob er mit der Absicht zur Übernahme der Beute abseits auf sie wartete. Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte wusste, dass O.________ und I.________ Kabelbinder, Klebeband und ein Messer mit sich führten, und inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete.

14.5 Beweiswürdigung

Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorwurf nahezu identisch wie zu demjenigen in Interlaken vom 8. März 2007. Er gestand nur ein, was er selbst als straflos einstufte, und bestritt insbesondere, vom Raubüberfall gewusst, O.________ und I.________ das Geschäft gezeigt und ihnen Anweisungen gegeben zu haben. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Schilderungen fragwürdig sind. So sagte der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom 21. Februar 2019 von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt aus, er denke im Juni 2007 in einen Raubüberfall in Montreux verwickelt gewesen zu sein (pag. 143, Z. 256 ff.). Dass er als Tatzeitpunkt Juni, anstatt Mai angab, stellt – wie bereits erwähnt (E. 12.2 oben) – eine minimale Abweichung dar und ist nicht entscheidend.

Der Beschuldigte mietete wie schon beim Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken zwei Autos. Das erste mietete er am 8. Mai 2007 in Paris Rossy und er brachte es am 10. Mai 2007 wieder zurück. Im zweiten Fahrzeug, das am Flughafen in Lyon gemietet worden war, wurden O.________ und I.________ nach dem verübten Raubüberfall angehalten. Darin befand sich unter anderem das Deliktsgut, ein Messer und der auf den Beschuldigten lautende Automietvertrag (Nebenakten pag. 41). Dieses Mietauto konnte infolge der Anhaltung nicht rechtzeitig zum Autovermieter zurückgebracht werden. Die Filiale des Autovermieters Hertz in Lyon wurde am 10. Mai 2007 telefonisch darüber informiert (Nebenakten pag. 48). Gemäss Polizeirapport habe der nicht namentlich genannte Anrufer als Grund angegeben, dass «einer seiner Bekannten» von der Schweizerischen Polizei vorläufig festgenommen worden sei (Nebenakten pag. 48). I.________ und O.________ wurden am 9. Mai 2007 festgenommen (Nebenakten pag. 41). Ab diesem Zeitpunkt hatten sie als Inhaftierte keine Möglichkeit mehr, den Autovermieter, den Beschuldigten oder etwaige Dritte über ihre Verhaftung zu informieren. Als möglicher Anrufer verbleibt nur der Beschuldigte: Wer sonst hätte die Autovermietung Hertz über die Verhaftung von I.________ und O.________ informieren können und wer sonst hätte gewusst haben können, wohin das Auto zu retournieren gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet zwar, diesen Anruf getätigt zu haben, konnte aber nicht schlüssig erklären, wer den Anruf gemacht haben soll (pag. 251, Z. 255 f.). Der Beschuldigte war demnach über den Raubüberfall auf die Bijouterie bestens im Bild. Andernfalls hätte er nicht wissen können, dass O.________ und I.________ verhaftet worden waren, um dies der Autovermietung Hertz mitzuteilen.

Dazu passt, dass der Beschuldigte erneut Hintergrundwissen über den Raubüberfall zu Protokoll geben konnte, so etwa, welchen Erlös O.________ und I.________ für den Raubüberfall hätten erhalten sollen (pag. 247, Z. 112 ff.). Ebenso, dass der Plan gewesen wäre, «danach» via Paris nach St. Petersburg zurückzukehren (pag. 252, Z. 317 f.). Die von der Verteidigung angeführte Erklärung, dass der Beschuldigte durch ein russisches Strafverfahren an diese Informationen gelangt sei (pag. 1030), überzeugt nicht. Es wird u.a. auf E. 3.1.2 und E. 12.2 oben verwiesen.

Aufgrund des Gesagten besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte am Raubüberfall in Montreux in gleichem Masse wie am Raubüberfall in Interlaken beteiligt war. Er zeigte O.________ und I.________ das Tatobjekt und wies sie zum Raubüberfall an. O.________ und I.________ zielten derweil mit ihren Aussagen offenkundig darauf ab, den Beschuldigten zu decken. O.________ gab an der Einvernahme vom 9. Mai 2007 zu Protokoll, der Raubüberfall in Montreux habe sich aus reiner Gelegenheit ergeben (Nebenakten pag. 87 ff.). Er sei mit einem Kollegen nach Frankreich gereist, habe diesen verloren und sei dann auf einen russischsprechenden Litauer namens «AA.________» gestossen; mit diesem sei er in die Schweiz eingereist, wo er mit einem weiteren, zufällig angetroffenen Litauer das Lokal ausgeraubt habe (Nebenakten pag. 88). Das stimmt offensichtlich nicht. Der Beschuldigte sagte selbst aus, dass er für O.________ und I.________ Flugtickets besorgt und als Begleitung mit ihnen nach Frankreich geflogen war. Für die Kammer ist erstellt, dass auch für den Beschuldigten der Zweck der Einreise in die Schweiz die Verübung eines Raubüberfalls war.

O.________ beharrte zwar darauf, dass der Name des Beschuldigten ihm nichts sage und er nicht wisse, weshalb er ein auf den Namen des Beschuldigten gemietetes Auto gefahren sei (Nebenakten pag. 94). I.________ äusserte sich zunächst ähnlich. Ihren Aussagen ist jedoch gemeinsam, dass eine dritte Person in den Raubüberfall involviert war. Angesichts des bereits Gesagten steht ausser Frage, dass der Beschuldigte O.________ und I.________ nach Montreux lotste, ihnen das Lokal zeigte und sie zum Raubüberfall anwies. I.________ erklärte vor Gericht, er könne keine Namen zu Protokoll geben (Nebenakten pag. 145, Z. 29 ff.). O.________ wollte den Beschuldigten selbst auf Fotos nicht erkennen, obwohl sie unbestrittenermassen gemeinsam nach Frankreich geflogen waren. Es ist augenscheinlich, dass O.________ und I.________ den Beschuldigten aus Angst vor Repressalien decken wollten – wie schon G.________ und H.________ in Bezug auf den Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken (E. 13.5 oben). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gerade I.________ aufgrund der Beziehung zwischen seinem Onkel und dem Beschuldigten ein besonderes Interesse daran gehabt haben musste, letzteren zu decken. Der Beschuldigte kennt den Onkel I's.________ sehr gut (pag. 246, Z. 52 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten gegenüber I.________ und das Wissen letzteren darüber nicht ausser Acht zu lassen.

Wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls in Montreux aufhielt, konnte nicht abschliessend ermittelt werden, spielt jedoch für die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Würdigung keine Rolle. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, zu welchem Zweck O.________, I.________ und er das Flugzeug in St. Petersburg bestiegen und zu welchem Zweck O.________ und I.________ mit dem zweiten Auto in die Schweiz eingereist waren. Das zweite Auto hatte der Beschuldigte vorgängig gemietet, damit er sich – auch im Hinblick auf eine mögliche Verhaftung der Beiden – unabhängig fortbewegen konnte. Als hierarchisch Übergeordneter begab er sich gemeinsam mit O.________ und I.________ nach Frankreich und die Schweiz, mit der Absicht die beiden zu einem geeigneten Lokal zu führen und sie einen Raubüberfall ausüben zu lassen.

Im Ergebnis ging die Vorinstanz Recht darin, dass der Beschuldigte beim Raub in Montreux dieselbe Rolle einnahm wie beim Raub in Interlaken zwei Monate zuvor. Das Stellungbeziehen im Hotel in Gex entspricht derselben Vorgehensweise wie beim vorangegangenen Raub. Zudem war mit I.________ auch derselbe Beteiligte wieder dabei. Der modus operandi war im Wesentlichen identisch. Der Beschuldigte lotste seine beiden Handlanger in die Schweiz, stattete sie mit einem Auto aus, wies sie an, die Bijouterie auszurauben, und wartete währenddessen abseits. Daraufhin führten O.________ und I.________ den Raubüberfall wie in E. 14.3 oben beschrieben aus. Die im Mietauto vorgefundenen Flugtickets beweisen, dass die Absicht bestand, anschliessend gemeinsam nach St. Petersburg zu fliegen. Aufgrund seiner hierarchisch übergeordneten Stellung hätte ihm ein Teil der Beute zukommen sollen, wenn diese hätte gesichert werden können.

Darüber hinaus ist zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte als hierarchisch Übergeordneter die beim Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgte bzw. besorgen liess. O.________ und I.________ verfügten über kein Geld, um die Utensilien selbst zu beschaffen. Der Beschuldigte wusste durch den Raubüberfall vom 8. März 2007 von der Vorgehensweise I's.________. Daher ist evident, dass das Fesselungsmaterial beim zweiten Raub im Wissen und auf Anweisung des Beschuldigten mitgeführt wurde. Es ist auch naheliegend, dass, nach dem für die Täterschaft erfolgreich verlaufenen Raubüberfall vom 8. März 2007, wieder gleich vorgegangen werden sollte. Dem Beschuldigten muss dabei klar gewesen sein, dass zur Tatzeit auch Dritte im Geschäft anwesend sein können.

Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Abschliessend ist besonders hervorzuheben, dass der Überfall vom 9. Mai 2007 sich in einem wesentlichen Aspekt zu den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 unterscheidet. Anstatt einer echt aussehenden Pistolenattrappe nutzten O.________ und I.________ ein echtes Messer zur Drohung, welches durchaus hätte eingesetzt werden können.

15. Überfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift)

15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – das Folgende vorgeworfen (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift; pag. 491 f.):

1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), der Fa. T.________(SA) und der U.________(SA) sowie gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, indem

- er die für diese Tat beziehungsweise zur Einreise in den Schengen Raum für P.________, Q.________, R.________ und S.________ nötigen Visa beschafft hatte;

- er für diese Personen auch die Flugtickets St. Petersburg/Paris retour organisiert hatte;

- er sich selbst bereits vorgängig nach Paris/F begeben hatte;

- er dort mindestens ein Fahrzeug auf seinen Namen angemietet und bezahlt hatte;

- er seine Mittäter am 2. Dezember 2007 am Flughafen in Paris/F in Empfang genommen, diese zuerst nach Gex/F gelotst, gemeinsam mit ihnen in einem dortigen Hotel Standort bezogen und dieses auch bezahlt hatte;

- er für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über ausreichend Bargeld und eine Kreditkarte verfügte;

- sie in Vevey Fesselungsmaterial besorgten;

- sie in der Folge am 4. Dezember 2007 das Tatobjekt auskundschafteten, worauf seine Mittäter am darauffolgenden Tag das Verkaufslokal der J.________(AG) am …-weg betraten;

■ S.________ das anwesende Verkaufspersonal mit einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohte;

■ sie das Verkaufspersonal zwangen, sich auf den Boden zu legen, worauf sie AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ mit dem mitgebrachten Kabelbinder und Klebeband fesselten;

■ sie K.________ befahlen, die Vitrinen zu öffnen, worauf sie Uhren der J.________(AG), der T.________(SA) und der U.________ (SA) im Wert von insgesamt ca. CHF 1'800'000.00 behändigten;

■ sie AF.________, nachdem diese das Verkaufsgeschäft betreten hatte, ebenfalls mit Kabelbinder und Klebeband fesselten;

■ sie schliesslich auch K.________ mit Kabelbinder und Klebeband fesselten;

■ sie mit der behändigten Ware das Verkaufsgeschäft durch den Haupteingang verliessen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie das Verkaufspersonal gefesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine Viertelstunde zuzuwarten;

- währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete, um nach erfolgreicher Tat die Beute zu übernehmen und anschliessend nach St. Petersburg/RU zurückzukehren;

evtl. sich zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um die Beute zu übernehmen und anschliessend nach St. Petersburg/RU zurückzukehren.

15.2 Vorbemerkung

Auch bei diesem letzten zu prüfenden Vorwurf wird vorab auf die Ausführungen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 757 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisierungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt dargestellt und gewürdigt.

15.3 Der Ablauf des Raubüberfalls

Der Raubüberfall war Gegenstand des Strafverfahrens gegen R.________, in welchem am 29. Mai 2008 das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 697 ff.) sowie des Strafverfahrens gegen P.________, in welchem das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli am 16. April 2009 ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 624 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war auch bei diesem Vorwurf nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras in der Bijouterie festgehalten, deren Aufzeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 301). Der Beschuldigte bestreitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tatausführung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile der obenerwähnten Täter verwiesen (Nebenakten pag. 627; Nebenakten pag. 699 ff.; Nebenakten pag. 762 ff.; Nebenakten pag. 885 ff.).

Am 5. Dezember 2007 um ca. 11:55 Uhr betraten P.________, Q.________ (bzw. Q.________ (Pseudonym)) und S.________ die Bijouterie J.________(AG) in Interlaken durch den Haupteingang. Einer der Dreien bedrohte das Verkaufspersonal mit einer Pistole, woraufhin die anwesenden Angestellten am Boden liegend mit Kabelbindern und Klebeband gefesselt wurden. Die anwesende russisch sprechende Verkäuferin K.________ wurde angewiesen, die Glasvitrinen zu öffnen. Die drei Täter behändigten sich nahezu sämtlicher Uhren und Schmuckgegenstände in der Bijouterie und verstauten die Beute in einem mitgebrachten Rucksack. Als die stellvertretende Geschäftsführerin zufälligerweise die Bijouterie betrat, wurde auch sie gefesselt. In der Folge fesselten die drei Täter auch die russisch sprechende Angestellte, wiesen sie an, frühestens in 30 Minuten Alarm zu schlagen, und verliessen das Geschäft.

15.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

15.4.1 Unbestrittener Sachverhalt

Der unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich nahezu identisch wie bei den anderen Vorwürfen. Der Beschuldigte organisierte Pässe, Visa und Flugtickets (pag. 223, Z. 257 ff.). Er begab sich alleine nach Paris und mietete dort ein Auto. Anschliessend holte die Täter am Flughafen in Paris ab (pag. 231, Z. 175 f.), quartierte sie ein und organisierte Verpflegung (pag. 229, Z. 118 ff.). Er buchte erneut Zimmer im Hotel in Gex (pag. 165 f.). Im Vorfeld des Überfalls reiste der Beschuldigte mit der ganzen Gruppe nach Interlaken (pag. 232, Z. 206).

15.4.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil an der Tat. Zu untersuchen ist, ob er vom Raubüberfall wusste, ob er seine Mitreisenden zum Tatobjekt führte/dirigierte und ihnen das Tatobjekt zeigte und ihnen Anweisungen gab. Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte ein zweites Auto gemietet hatte, im Zeitpunkt des Überfalls in Interlaken evt. in Gex wartete und die Beute von seinen Mitreisenden übernahm. Zu untersuchen ist auch, ob er in Vevey Fesselungsmaterial besorgte und wusste, dass das Fesselungsmaterial zum Raubüberfall mitgeführt wurde bzw. inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete.

15.5 Beweiswürdigung

Dieser Vorwurf weist viele Gemeinsamkeiten mit den anderen beiden Raubüberfällen auf. Unter anderem erfolgten die Ein- und die Ausreise via Frankreich. Zudem wurde dieselbe Bijouterie ausgeraubt wie am 8. März 2007. Gemäss dem Beschuldigten habe die gleiche Person in Russland das Ganze organisiert (pag. 228, Z. 64). Einzig die Mitreisenden des Beschuldigten waren neu. Zu seinen Mitreisenden erklärte der Beschuldigte, S.________ sei der Anführer der Gruppe gewesen, wie er im Nachhinein mitbekommen haben will (pag. 228, Z. 53 ff.). Das ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Wenn S.________ der Anführer gewesen wäre, hätte es den Beschuldigten als Organisator von Pässen/Visa/Flugtickets etc. (vgl. E. 15.4.1 oben) bzw. als Reisebegleiter nicht gebraucht. Es ist evident, dass die Rolle des Anführers – wie bei den anderen Raubüberfällen – dem Beschuldigten zukam. Das belegt schon nur die Tatsache, dass er als einziger in alle drei Überfälle involviert war. Auch zu diesem Vorwurf gab der Beschuldigte spontan detailliertes Hintergrundwissen zu Protokoll, beispielsweise wo seine Mitreisenden herkamen, wie die Rekrutierung und die Besprechungen zur Entlöhnung abliefen, und dass S.________ und R.________ in der Vergangenheit bereits in Russland Raubüberfälle verübt hätten (pag. 228, Z. 53 ff.). Er wusste auch, wer für den Überfall wieviel erhalten hatte, und insbesondere, dass R.________ nichts erhielt, weil er sich weigerte, den Überfall zu machen (pag. 230, Z. 150 ff.). Wie bereits ausgeführt (E. 12.2 oben), handelt es sich bei all diesen Angaben um Wissen, dass der Beschuldigte nur als hierarchisch übergeordneter Beteiligter erlangt haben kann. Solche Details kann er nicht als unwissender Reiseagent erfahren haben. Dass er diese Informationen von den russischen Behörden erhalten hat, ist ebenfalls ausgeschlossen. Angesichts dieser Kenntnisse ist klar, dass der Beschuldigte, nicht S.________, als Anführer fungierte und bereits im Vorfeld wusste, was geplant war. Er reiste gemeinsam mit S.________, R.________, P.________ und Q.________(Pseudonym) in die Schweiz ein, um hier einen Raubüberfall zu begehen.

Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorfall gar nie in die Schweiz eingereist ist, wie er an der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete (pag. 1023, Z. 22 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Während der Untersuchung gestand der Beschuldigte ein, mit den vier Anderen nach Interlaken gereist zu sein, und schilderte detailliert, was dort vorfiel (pag. 232, Z. 206 ff.). Ausserdem sei er mit der ganzen Gruppe auch nach Lugano, Lausanne und Vevey gefahren (pag. 236, Z. 386; pag. 231, Z. 184). Sein unglaubhaftes Aussageverhalten verbunden mit seiner hierarchisch übergeordneten Stellung belegt, dass die Reisen in die Schweiz im Vorfeld des 5. Dezember 2007 dem Auskundschaften von Geschäften und der Instruktion seiner Handlanger diente. Der vor der Kammer vorgetragene Erklärungsversuch, wonach er nach Lugano mitgefahren sei, weil die Anderen wohl Geld zur Übernachtung gebraucht hätten (pag. 1023, Z. 37 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung. Seine Aussagen über die Vorgehensweise beim Raubüberfall und wie lange sie gebraucht hätten (pag. 232, Z. 215 ff.) belegen zudem, dass er darin eine Rolle spielte und als Bindeglied zwischen den Organisatoren in Russland und den Tätern in der Schweiz fungierte. In seiner übergeordneten Stellung war er nicht nur darüber im Bilde, wie der Raubüberfall ablief, er war aktiv bei der Vorbereitung beteiligt, und im Hintergrund bei der tatsächlichen Ausübung des Raubüberfalls. Das belegt nicht zuletzt eine in den Effekten von R.________ gefundene Quittung über den Kauf von Klebeband, Kabelbindern und einem Messer (Nebenakten pag. 314). Die Quittung habe R.________ vom Boden aufgehoben, nachdem sie dem Beschuldigten aus der Tasche gefallen war (Nebenakten pag. 681). Den Kauf dieser beim Raub verwendeten Utensilien habe gemäss R.________ der Beschuldigte getätigt. Das bestritt der Beschuldigte. Auf die Frage der Vorinstanz, woher seine mittellosen Mitreisenden das Geld für den Kauf dieser Utensilien gehabt haben sollen, erklärte der Beschuldigte, jeder habe einen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro auf sich getragen (pag. 675, Z. 9 ff.). Das widerspricht jedoch seiner wiederholt vorgetragenen Schilderung, wonach es ihn als Reisebegleiter überhaupt gebraucht habe, weil seinen Mitreisenden kein Geld anvertraut werden könne (so z.B. pag. 231, Z. 197 ff.). Es ist offensichtlich, dass es sich auch bei dieser Aussage, die in Anbetracht der langen Dauer seit dem Vorfall ausserdem erstaunlich detailliert ausfiel, um eine Schutzbehauptung handelt.

Die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten zeigt sich ferner in seinen Schilderungen über den Ausflug nach Lugano. Die ganze Gruppe sei nach Lugano gefahren und die anderen hätten Adressen von möglichen Geschäften gehabt. Zwei Personen der Gruppe, R.________ und wahrscheinlich S.________, seien in Lugano von der Polizei kontrolliert worden (pag. 231, Z. 183 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, dass er nicht hierbleiben werde. Nach einer kurzen Absprache hätten sie gemäss dem Beschuldigten gemeinsam beschlossen, nach Gex zurückzufahren (pag. 231, Z. 190 ff.). Es ist evident, dass der Beschluss zur Rückkehr nach Gex vom Beschuldigten ausging. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Auskundschaften – das Verhalten in Lugano kann als nichts Anderes interpretiert werden - anwesend war, widerlegt seine Version, als unwissender Reiseagent gehandelt zu haben. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz das Sagen hatte und die anderen gehorchen mussten. Zudem waren die anderen des Weiteren aufgrund der finanziellen Mittel des Beschuldigten sowie seiner Orts- und Sprachkenntnisse ebenfalls von ihm abhängig.

Weiter ist auch bei diesem Vorwurf darauf hinzuweisen, dass bei der im April 2008 stattgefundenen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten, wo er in dieser Zeit ebenfalls wohnte, Uhren sichergestellt wurden, die beim Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken gestohlen worden waren. Seine Erklärungen hierzu überzeugen nicht. Augenscheinlich stammen die Uhren aus seiner Tatbeteiligung, wobei ihm als hierarchisch Übergeordneter zumindest ein Teil der Beute zufiel.

Die obigen Feststellungen werden durch die Aussagen der übrigen Beteiligten gestützt. P.________ gab unumwunden zu, an dem Raub auf die Bijouterie J.________(AG) beteiligt gewesen zu sein (Nebenakten pag. 563 ff., Z. 46 ff.; Nebenakten pag. 574 ff., Z. 11 ff.; Nebenakten pag. 583 ff., Z. 1 ff.). Er sagte aus, der Beschuldigte habe alle Dokumente und Tickets besorgt, ihnen das Lokal zum Ausrauben gezeigt, sich vorher abgesetzt und letztlich die Beute entgegengenommen (Nebenakten pag. 576, Z. 71 ff.; pag. 563, Z. 46 f.). Der Beschuldigte sei der Organisator des Raubes gewesen (Nebenakten pag. 563, Z. 11 ff.). P.________ gab ausserdem an, dass er Angst um seine Familie habe, wenn seine Aussagen protokolliert würden (Nebenakten pag. 563, Z. 15 ff.). Gemäss P.________ habe der Beschuldigte konkrete Anweisungen für die Ausführung des Überfalls erteilt. Die Anwesenden sollten gefesselt, nicht jedoch geschlagen werden (Nebenakten pag. 565, Z. 36 ff.). S.________ bestätigte, dass der Beschuldigte der Chef war und ihnen das Tatobjekt gezeigt habe (Nebenakten pag. 849 f.). Auf Vorhalten einer Aussage von P.________ bestätigte S.________, dass sie die Anweisung gehabt hätten, niemanden zu schlagen oder zu verletzen (Nebenakten pag. 852, Z. 173 ff.). Q.________ (bzw. Q.________(Pseudonym)) identifizierte P.________ (Nebenakten pag. 721, Z. 29 ff.), S.________ (Nebenakten pag. 723, Z. 37 ff.) und R.________ (Nebenakten pag. 724, Z. 39 ff.) auf Fotoverweisungen und gab Auskunft über ihre Rollen beim Raub. Den Beschuldigten identifizierte er als diejenige Person, welche die Gruppe beim Flughafen in Paris abgeholt habe, ihnen die Bijouterie J.________(AG) gezeigt und letztlich die Beute erhalten habe (Nebenakten pag. 727, Z. 23 f.). Die drei Tatausführenden seien untereinander gleichgestellt gewesen (Nebenakten pag. 746, Z. 32 ff.). Der eigentliche Organisator sei der Beschuldigte gewesen. Q.________ sagte gleich wie P.________ aus, sie hätten den Beschuldigten nach dem Raubüberfall ca. 30 bis 40 Minuten von Interlaken entfernt getroffen (Nebenakten pag. 736, Z. 94 ff. und Z. 114 ff.). R.________, der am Überfall letztlich nicht beteiligt war, gab vor Gericht zu, vom auf die Bijouterie J.________(AG) verübten Raubüberfall Kenntnis gehabt zu haben. Er sei in Russland vom Beschuldigten für einen Transportauftrag angeheuert worden (Nebenakten pag. 679) und sei zu diesem Zweck mit drei anderen Personen auf Kosten des Beschuldigten nach Paris geflogen (Nebenakten pag. 680). Der Aufforderung des Beschuldigten, ein Geschäft auszurauben, habe er sich widersetzt. Deshalb sei er geschlagen, bedroht und letztlich, ohne am Überfall beteiligt gewesen zu sein, zurückgelassen worden (Nebenakten pag. 680 f.). Die auf der Kaufquittung vermerkten Utensilien habe der Beschuldigte gekauft (Nebenakten pag. 681).

Somit decken sich die Aussagen der vier Mitreisenden des Beschuldigten inhaltlich. Hinsichtlich der Rollenverteilung, der Hierarchie und der Tatsache, dass sie vom Beschuldigten zum Überfall angewiesen wurden, besteht Einigkeit. Widersprüche sind einzig in Bezug auf die verwendeten Utensilien ersichtlich. Während P.________ behauptete, der Beschuldigte habe glaublich Fesselungsmaterial in einem Rucksack mitgeführt und ihnen ausgehändigt (Nebenakten pag. 576, Z. 59 ff.), sagte Q.________ aus, P.________ habe das Fesselungsmaterial besorgt (Nebenakten pag. 737, Z. 143 ff.). Aufgrund der bei R.________ vorgefundenen Kaufquittung steht ausser Frage, dass das Fesselungsmaterial in Vevey gekauft wurde und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Vevey aufhielt. Der Beschuldigte musste mindestens vom Kauf wissen, weil er als einziger über das nötige Geld verfügte, wenn er nicht selber beim Kauf dabei gewesen war, was die aus seiner Tasche gefallenen Kaufquittung implizieren könnte, letztendlich aber nicht relevant ist.

Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte auch beim dritten zur Anklage gebrachten Raubüberfall bestimmte, welches Geschäft ausgeraubt wurde. Die Vorgehensweise entsprach dem etablierten modus operandi. Mithin wurde dasselbe Ziel wie beim Raubüberfall vom 8. März 2007 ausgewählt, dasselbe Geschäft wie beim erfolgreich durchgeführten Raubüberfall. Einzig die Besetzung der Mitreisenden wurde ausgetauscht. Der Beschuldigte hatte die vier Mitreisenden am Flughafen Paris abgeholt, mindestens ein Auto gemietet, wiederum für Verpflegung und Unterkunft gesorgt und die Gruppe nach Gex gebracht. Er reiste mit der gesamten Gruppe nach Lugano, Lausanne und Vevey, um ein geeignetes Geschäft zu finden. In Vevey wurde das Fesselungsmaterial im Wissen des Beschuldigten gekauft. Er fuhr mit der Gruppe nach Interlaken, zeigte ihnen die Bijouterie J.________(AG) und gab Anweisungen, wie vorzugehen sei. Anschliessend verübten S.________, P.________ und Q.________ den Raubüberfall, wie in E. 15.3 beschrieben. Es kann offengelassen werden, wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls aufhielt. In dubio wird angenommen, dass er in Gex wartete und dort die Beute entgegennahm.

Somit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

16. Mittäterschaft

Die vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie nachfolgend wiedergegeben werden, sind korrekt (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 764):

Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden gemeinsam mit anderen Personen begangen. Mittäterschaft liegt vor, wenn der einzelne Täter die Herrschaft über das tatbestandsmässige Geschehen nicht alleine ausübt. Mittäter ist, wer bei der Erschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2aa). Die Mittäterschaft bzw. gemeinschaftliche Begehung einer Tat erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten, wie dessen gemeinsame arbeitsteilige Verwirklichung. Beim gemeinsamen Entschluss genügt es, wenn dieser konkludent zum Ausdruck kommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., §13 N 49, 51, 54).

Zu ergänzen ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind im Vergleich zu Straftatbeständen des Kernstrafrechts besonders hoch. Entsprechende Erwägungen können nicht unbesehen auf andere Delikte übernommen werden können. Der von der Verteidigung angeführte BGE 118 IV 397 (pag. 1030) ist aus diesem Grund als Referenz ungeeignet.

17. Bandenmässigkeit

Nachfolgend werden ebenfalls die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen wiedergegen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765)

Bandenmässigkeit liegt nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Derartige Zusammenschlüsse stärken den Einzelnen psychisch wie physisch, machen ihn dadurch besonders gefährlich und lassen die Begehung weiterer Straftaten voraussehen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2b; BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 123 analog). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGer 6B_510/2013 E. 3.3, mit Hinweisen). Der gemeinsame Wille muss nicht auf einer expliziten Abmachung beruhen; eine konkludente Übereinkunft reicht hierfür aus (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 130 analog).

18. Raub (Art. 140 aStGB)

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 22 unten]). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB).

Auch hier werden die korrekten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 764 f.):

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Per 1. Januar 2018 beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Als Nötigungsmittel muss beim Raub namentlich Gewalt gegen eine Person vorliegen. Nach der herrschenden Lehre wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person. Die Gewalt muss unmittelbar auf das Opfer einwirken und sie muss eine gewisse Intensität aufweisen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, N. 4 und 6 zu Art. 140 StGB). Die Gewalt muss also darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu berücksichtigen ist damit insbesondere auch die Widerstandskraft des Opfers (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 25). Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Körper einen Schweregrad erreicht, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2.). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3). Zusätzlich bedarf es eines Aneignungs- und Bereicherungswillens (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 45).

18.1 Subsumtion

Auch betreffend Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765 ff.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten nur bedingt auf der Unbeholfenheit seiner jeweiligen Begleiter basierte. Er sagte zwar wiederholt aus, die Tatausführenden wären alleine nicht in der Lage gewesen, die Raubüberfälle zu begehen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte ihnen gegenüber hierarchisch übergeordnet und weisungsbefugt. Zudem war der Beschuldigte als Bindeglied zwischen den Tatausführenden und der Hintergrundorganisation bzw. dem «Organisator» in Russland in alle Raubüberfälle involviert, wohingegen die Tatausführenden nur für einen bzw. I.________ für zwei Raubüberfälle rekrutiert wurden. Mithin fungierte der Beschuldigte als «Drahtzieher» hinter den verübten Raubüberfällen. Er übernahm als hierarchisch Übergeordneter die Beute, sofern welche anfiel. In dieser Funktion handelte der Beschuldigte für die Hintergrundorganisation bzw. den «Organisator» in Russland, welche/r die operativen Kräfte für den jeweiligen Raubüberfall anwarb. Mit den Personen der Hintergrundorganisation hatte der Beschuldigte sich zur Verübung einer Vielzahl, im Einzelnen noch unbestimmter Raubüberfälle auf Bijouterien in Westeuropa zusammengeschlossen. Der Beschuldigte übernahm in der Organisation das Beschaffen der erforderlichen Reisedokumente und er besorgte Transport, Verpflegung und Unterkunft. Während der Reisen repräsentierte er gegenüber seinen Mitreisenden die Hintergrundorganisation bzw. den «Organisator» und war weisungsbefugt. Er zeigte ihnen die Geschäfte zum Ausrauben und gab in groben Zügen Anweisungen über die Vorgehensweise. In diesem Sinn handelte er in allen drei Fällen bandenmässig.

Beim Raub vom 8. März 2007 in Interlaken besorgte der Beschuldigte zunächst die erforderlichen Reisedokumente und Flugtickets. Er führte die Gruppe über Wien in die Schweiz und besorgte gemeinsam mit den anderen Beteiligten unterwegs die beim Raubüberfall verwendeten Utensilien, also Fesselungsmaterial und eine echt aussehende Pistolenattrappe. Er führte G.________, I.________ und H.________ zur Bijouterie J.________(AG) in Interlaken, wies sie an, diese zu überfallen, und gab ihnen in groben Zügen Handlungsanweisungen. Beim Raubüberfall bedrohte G.________ die Anwesenden, indem er der Angestellten K.________ die echt aussehende Pistolenattrappe an den Kopf hielt. G.________, I.________ und H.________ forderten die Anwesenden auf sich hinzulegen, woraufhin sie diese an Händen und Füssen fesselten und so zum Widerstand unfähig machten. Sie behändigten die Auslagenware im Gesamteinkaufswert von rund CHF 1.6 Millionen. G.________, I.________ und H.________ handelten auf Anweisung des Beschuldigten. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse hätten sie den Raub nicht vollziehen können. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Weiter ist unter Verweis auf die bei der Hausdurchsuchung in Russland gefundenen Uhren evident, dass der Beschuldigte an der Beute beteiligt worden ist. Er handelte als Mittäter.

Der Raub vom 9. Mai 2007 verlief nach dem etablierten modus operandi, hatte aber nicht den gewünschten Erfolg. Der Beschuldigte besorgte wiederum Flugtickets und organisierte Verpflegung, Hotels sowie zwei Autos. Er war an der Besorgung von Fesselungsmaterial und einem Messer beteiligt, indem er entsprechende Anweisungen gab bzw. beim Kauf anwesend war. Er zeigte O.________ und I.________ die Bijouterie Zbinden in Montreux und wies sie an, diese zu überfallen. O.________ und I.________ bedrohten die in der Bijouterie Zbinden Anwesenden mit dem Messer, um sie fesseln zu können. Nachdem die Geschäftsführerin den Notruf alarmiert hatte, nahmen O.________ und I.________ hastig einige Schmuckstücke im Einkaufswert von rund CHF 420'000.00 und verliessen das Geschäft fluchtartig. Sie wurden auf der Flucht gestellt. Währenddessen hielt sich der Beschuldigte abseits auf und wartete auf die Rückkehr von O.________ und I.________ mit der Absicht, die Beute entgegenzunehmen. Ihm war klar, dass seine Tatbeiträge der Durchführung des Raubüberfalls dienten. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse wäre die Durchführung des Raubs für I.________ und O.________ nicht möglich gewesen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Er handelte als Mittäter.

Der Raub vom 5. Dezember 2007 erfolgte ebenfalls nach dem etablierten modus operandi und hatte dasselbe Tatobjekt zum Ziel wie der erfolgreiche Raubüberfall vom 8. März 2007. P.________, Q.________, R.________ und S.________ wurden als operative Kräfte in Russland angeheuert. Der Beschuldigte organisierte die benötigten Reisedokumente sowie Mietautos und holte die Gruppe in Paris ab. Er bezog mit den Vieren in Gex Stellung und lotste sie, nach erfolglosem Auskundschaften in Lugano und Materialbeschaffen in Vevey, wiederum nach Interlaken. Der Beschuldigte setzte R.________ in der Umgebung aus, weil dieser sich weigerte einen Raubüberfall zu begehen. Den Anderen zeigte er die Bijouterie J.________(AG) und wies sie an, diese unter Verwendung der mitgebrachten Utensilien auszurauben. Q.________, P.________ und S.________ bedrohten die in der Bijouterie Anwesenden mithilfe der mitgebrachten Pistolenattrappe und fesselten sie an Händen und Füssen. Sie behändigten Uhren und Schmuckstücke im Gesamteinkaufswert von rund CHF 1.8 Millionen und verliessen das Geschäft. Der Beschuldigte wusste, dass seine Tatbeiträge der Verübung des Raubüberfalls dienten und wollte das. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse wäre es Q.________, P.________ und S.________ nicht möglich gewesen, den Überfall durchzuführen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Weiter ist unter Verweis auf die bei der Hausdurchsuchung in Russland gefundenen Uhren evident, dass der Beschuldigte an der Beute beteiligt worden ist. Er handelte als Mittäter.

19. Freiheitsberaubung (Art. 183 aStGB)

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 22 unten]).

Auch hierzu werden die korrekten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 768):

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB).

Bei einer Freiheitsberaubung wird dem Opfer unrechtmässig die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Es geht um die unrechtmässige Festsetzung des Opfers (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 10). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen. Wer einen Ort aus eigener Kraft oder mit Hilfe, wenn auch auf Umwegen, verlassen kann, ist weder festgenommen noch gefangen gehalten noch anderswie in seiner Fortbewegungsfreiheit tatbestandsmässig eingeschränkt. Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person den von ihr anvisierten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 20). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 183 56)

19.1 Subsumtion

Der Beschuldigte wusste im Sinne einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich am 8. März 2007 am helllichten Tag auch Dritte in der Bijouterie J.________(AG) aufhalten konnten. Da ihm bekannt war, dass I.________, G.________ und H.________ die im Geschäft Anwesenden fesseln würden, wusste er, dass dies auch zufällig anwesende Dritte treffen würde. Indem die zufällig erschienene Floristin V.________ mit der täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe bedroht und anschliessend an Hand- und Fussgelenken gefesselt wurde, wurde die erforderliche Wesentlichkeit für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit klar überschritten. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste aufgrund des auf seine Weisung besorgten Materials, dass die im Geschäft Anwesenden gefesselt würden. Es war ihm egal, ob die Anwesenden Angestellte oder Dritte waren. Da dies zum vereinbarten Tatplan gehörte, handelte er als Mittäter. Der objektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Die obigen Ausführungen lassen sich analog auf den Vorfall vom 9. Mai 2007 in Montreux übertragen. O.________ und I.________ fesselten die zufällig anwesende Straf- und Zivilklägerin 4, die als Raumpflegerin tätig war. Auch hier hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung in Mittäterschaft strafbar gemacht.

19.2 Konkurrenzen

Betreffend Konkurrenzen zwischen den Straftatbeständen des Raubes und der Freiheitsberaubung schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 769 f.). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist echte Konkurrenz zwischen Raub und Freiheitsberaubung zu bejahen, wenn eine sich zufällig im auszuraubenden Geschäft befindliche Drittperson ihrer Freiheit beraubt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.4).

Der beim Vorfall vom 8. März 2007 in Interlaken anwesenden V.________ wurde zum Zweck des Raubes die Freiheit beraubt; sie wurde gefesselt. Sie hatte zu keiner Zeit eine (faktische) Schutzfunktion über das Deliktsgut, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz zwischen Raub und Freiheitsberaubung vorliegt.

Dasselbe gilt für die Freiheitsberaubung gegenüber der als Raumpflegerin tätigen Straf- und Zivilklägerin 4, die während des Raubs in Montreux am 9. Mai 2007 als unbeteiligte Dritte anwesend war und von den Tätern gefesselt wurde.

20. Fazit

Der Beschuldigte ist somit des mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangenen Raubes sowie der mehrfach begangenen Freiheitsberaubung schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

IV. Strafzumessung

21. Allgemeines zur Strafzumessung

Es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 771 ff.).

22. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, 4. Auflage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).

Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn seit der Deliktsbegehung, die im Jahre 2007 erfolgt ist, die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB mehrmals geändert haben. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht explizit zu der Frage geäussert. Der Vergleich nur des zum Urteils- oder zum Begehungszeitpunkt geltenden Rechts (und nicht eines Vergleichs aller zwischen dem Urteils- und dem Begehungszeitpunkt geltenden Rechte) ergibt sich jedoch insbesondere aus dem Wortlaut der französischen Fassung von Art. 2 Abs. 2 StGB: „Le présent code est aussi applicable aux crimes et aux délits commis avant la date de son entrée en vigueur si l'auteur n'est mis en jugement qu'après cette date et si le présent code lui est plus favorable que la loi en vigueur au moment de l'infraction.“ Aufgrund dieses letzten Satzteils geht das Gericht davon aus, dass lediglich das Recht zum Begehungs- oder zum Urteilszeitpunkt für den Vergleich heranzuziehen sind (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 29 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete implizit das neue Recht an. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten im Jahr 2007. Eine Milderung des heutigen Rechts liegt darin, dass für eine (teil-) bedingte Strafe nach altem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, während nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies spielt jedoch in vorliegendem Fall gestützt auf die vorliegenden Schuldsprüche keine Rolle. Daher kommt das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung (aStGB).

23. Konkrete Strafzumessung

23.1 Tateinheit/Tatmehrheit und Methodik

Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zwischen den drei Raubüberfällen keine Handlungseinheit vorliegt. Die Vorfälle ersteckten sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Zwischen den Vorfällen reiste der Beschuldigte jeweils zurück nach Russland. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang kann keine Rede sein. Die Raubüberfälle liess der Beschuldigte ausserdem stets in neuer Zusammensetzung ausführen. Das unterstreicht, dass die drei Raubüberfälle nicht auf einem einzelnen Willensakt beruhten.

Demnach ist zunächst für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart zu bestimmen. Sofern die Strafart bei allen Delikten identisch ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden.

23.2 Wahl der Strafart und des Strafrahmens

Angesichts der Strafandrohung ist für die drei Schuldsprüche wegen bandenmässigen Raubs zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 140 Ziff. 3 aStGB).

Hingegen kann Freiheitsberaubung grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden (Art. 183 aStGB). Für Freiheitsstrafen im Bereich zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.4 fest, dass bei zeitlicher und sachlicher Nähe zweier Delikte, die sich nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen lassen, eine Abweichung von der konkreten Methode zur Wahl der Strafart erlaubt sei. Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe zwischen dem bandenmässigen Raub und der Freiheitsberaubung, beide zwingend mit derselben Strafart – also Freiheitsstrafe – zu sanktionieren seien (vgl. Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 773 f.).

Dieser Rechtsprechung ist in der Lehre Kritik erwachsen, die das Bundesgericht in den Leitentscheiden BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und BGE 144 IV 313 = Pra 108 (2019) Nr. 58 E. 1 aufgenommen hat. Die von der Vorinstanz herangezogene Ausnahme von der konkreten Methode wird seit diesem Leitentscheid als bundesrechtswidrig beurteilt.

Es muss vorweggenommen werden, dass für beide Freiheitsberaubungen aufgrund der Tatschwere die angesprochene Schnittstelle tangiert ist (dazu E. 25.3 und E. 25.4 unten). Grundsätzlich kommt eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die bei der Wahl der Strafart zentralen Prinzipien der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz gebieten es jedoch vorliegend, beide Freiheitsberaubungen mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren.

Der Beschuldigte gab selbst zu, seit seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Russland im Jahr 2014 kriminell aktiv gewesen zu sein (pag. 140, Z. 168; pag. 141, Z. 171). Auch wenn sich diese Aktivitäten nicht in Strafurteilen manifestiert zu haben scheinen – der Strafregisterauszug aus Russland konnte trotz zahlreicher Bemühungen nicht erhältlich gemacht werden (dazu E. 5 oben) – müssen die Angaben des Beschuldigten in Bezug auf seine Legalprognose zu seinen Ungunsten gewertet werden. Dem Rechtshilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehörden kann zudem verlässlich entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Januar 2008 in Betäubungsmitteldelikte involviert war (pag. 533 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge führte dieses Verfahren denn auch zu einer Verurteilung (pag. 662, Z. 36 f.). Dem Beschuldigten muss somit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Gemäss seinen Aussagen war der Beschuldigte im Weiteren in Finnland und in Deutschland zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. u.a. pag. 267; pag. 269 ff.).

Eine Geldstrafe erscheint im Weiteren nicht ansatzweise ausreichend, die beim Beschuldigten dringend erforderliche spezialpräventive Wirkung einer Strafe sicherzustellen. Aus seinen Angaben muss geschlossen werden, dass er die zur Bezahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel mit grösster Wahrscheinlichkeit durch weitere Delikte erwirtschaften würde. Seinen Angaben zufolge hält der Beschuldigte Delinquenz für eine valable Erwerbsquelle (pag. 140, Z. 164 f.). Vor der Vor-instanz sagte er aus, von 2014 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2018 habe er seinen Lebensunterhalt mit Erlösen aus kriminellen Aktivitäten bestritten (pag. 662, Z. 28 f.).

Im Ergebnis ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da die Strafarten identisch sind, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 aStGB).

23.3 Bestimmung der schwersten Straftat

Aufgrund des bedeutend höheren Strafrahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 183 Ziff. 1 aStGB ist die schwerste Straftat unter den drei Raubüberfallen zu bestimmen. Die schwerste Straftat bildet nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der erste Raubüberfall in Interlaken vom 8. März 2007. Zwar wies der Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken einen leicht höheren Deliktsbetrag auf und beide Raubüberfälle wurden von drei Tätern ausgeführt. Entscheidend ist jedoch die Schwere der Drohung. Zwar wurden beim Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 das ganze Verkaufspersonal mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe bedroht; jedoch wurde beim Raubüberfall vom 8. März 2007 der Verkäuferin K.________ die echt aussehende Pistolenattrappe aus kurzer Distanz gegen den Kopf gerichtet.

24. Einsatzstrafe für den Raub vom 8. März 2007 in Interlaken

24.1 Objektive Tatschwere

Unter Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sind insbesondere die Dauer und Intensität der Nötigungshandlungen sowie der Deliktsbetrag massgeb-lich. Während des rund 20 Minuten dauernden Überfalls wurden die vier Angestellten mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe von den drei anwesenden Tätern massiv bedroht. Dass es sich um eine Attrappe handelte, war für sie nicht erkennbar. Sie mussten angesichts des Aussehens der Pistolenattrappe von einer ernsten Gefahr für das Leben aller Anwesenden ausgehen. K.________ wurde die Pistolenattrappe aus kurzer Distanz direkt gegen den Kopf gehalten. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nötigten I.________, G.________ und H.________ sie, die verschlossenen Glasvitrinen zu öffnen, um die ausgelegten Wertsachen behändigen zu können. Als die zufällig erschienene Floristin V.________ vor der Hintertür des Geschäfts wartete, wurde K.________, erneut unter Bedrohung mit der Pistolenattrappe, genötigt, die Floristin einzulassen und in Empfang zu nehmen. Die übrigen drei Angestellten waren zu diesem Zeitpunkt unter Bedrohung mit der Pistolenattrappe zu Boden gezwungen und mit Klebeband gefesselt worden. Der Überfall zog sich mit 20 Minuten vergleichsweise lange hin. Während dieser Zeit mussten die gefesselten und wehrlos am Boden liegenden Anwesenden Todesangst durchleben. Die eingesetzte Pistolenattrappe stellte für sie alle eine Bedrohung dar, auch wenn sie nicht allen unmittelbar vorgehalten wurde. Es kann als gesichert gelten, dass dies erhebliche psychische Folgen nach sich zog. Ernsthafte physische Folgen hatte der Raubüberfall für die Anwesenden hingegen nicht. Ihr Vorgehen übten I.________, G.________ und H.________ auf Weisung des Beschuldigten aus.

Der Deliktsbetrag von CHF 1.6 Millionen ist hoch. Die Bedrohung der Anwesenden war gravierend, die Freiheitsberaubung während rund 20 Minuten hingegen weniger erheblich. Die psychischen Folgen für die Betroffenen überwiegen die mässigen physischen Folgen um ein Vielfaches.

Unter Verwerflichkeit des Handelns sind die Vorgehensweise der Täter vor und während des Raubes zu berücksichtigen. Das Handeln der Mittäter ist dem Beschuldigten anzurechnen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass einzelne Merkmale des Überfalls auf eine Qualifikation des besonders gefährlichen Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB hinweisen. Die arbeitsteilige, durchgeplante und organisierte Vorgehensweise erfüllt die Qualifikationsmerkmale (wohl) nicht vollends, sind dennoch bei der Bewertung der Tatschwere zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte nahm gegenüber I.________, G.________ und H.________ eine übergeordnete Stellung ein. Er fungierte als Bindeglied zwischen ihnen und der Hintergrundorganisation bzw. dem «Organisator» in Russland, wobei bei ersterer gemäss dem Beschuldigten der Verwandte von I.________ eine bedeutende Rolle einnimmt. Der Beschuldigte führte die Dreiergruppe nach Interlaken und liess sie den Raubüberfall ausführen, während er selbst abseits auf die Beute wartete. In berechnender Weise organisierte er den Raubüberfall so, dass er sich selbst kaum einem Risiko aussetzte. Er hatte dabei das Sagen innerhalb der Gruppe, mindestens seit der Abreise aus Russland. Dass er als einziger über Orts- und Sprachkenntnisse sowie Geld verfügte, festigte seine Kontrolle über die Anderen. I.________, G.________ und H.________ händigten ihm letztlich die Beute aus. Wie die in Russland gefundenen Uhren (pag. 254 ff.) belegen, kam die Beute zumindest teilweise dem Beschuldigten zugute, was seine hierarchische Stellung zusätzlich unterstreicht. Insgesamt ist von einer sehr hohen kriminellen Energie auszugehen.

Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere gesamthaft als mittelschwer einzustufen.

24.2 Subjektive Tatschwere

Unter Willensrichtung und Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen und finanziellen Motiven handelte. I.________, G.________ und H.________ setzten sich dem Risiko schwerer Bestrafung aus. Dabei wurden sie offensichtlich finanziell unter Druck gesetzt und so zur Verübung des Raubs bewogen. Ihnen wurden Repressalien für ihre Angehörigen in Russland angedroht (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169). Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich.

Unter Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinesfalls aus einer Notlage heraus gehandelt hat. Die Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund dieser Umstände ist die subjektive Tatschwere neutral.

24.3 Einsatzstrafe

Die objektive und subjektive Tatschwere sind gesamthaft somit als mittelschwer einzustufen. Mit Blick auf den angedrohten Strafrahmen erscheinen 54 Monate bzw. 4.5 Jahre Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe verschuldensangemessen.

25. Asperation für die weiteren Straftaten

25.1 Raub vom 5. Dezember 2007 in Interlaken

Entgegen der Chronologie ist zunächst die Strafe für den Raub vom 5. Dezember 2007 in Interlaken zu bestimmen. Angesichts des Deliktsbetrags sowie der Anzahl der ausführenden Mittäter des Beschuldigten weist dieser Vorfall eine höhere Tatschwere auf als der Raub vom 9. Mai 2007 in Montreux.

Der Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken verlief ähnlich wie derjenige vom 8. März 2007. Es kann somit im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 24.1 und E. 24.2 oben verwiesen werden.

Im Sinne einer Wiederholung kann festgehalten werden, dass der Überfall zu den üblichen Geschäftsöffnungszeiten erfolgte, sämtliche Anwesenden mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe massiv bedroht und auf dem Boden liegend gefesselt wurden. Allerdings wurde die Pistolenattrappe keinem Anwesenden zur Bedrohung auf kurzer Distanz gegen den Kopf gehalten, sondern lediglich vorgezeigt. Das mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs minim. Der Deliktsbetrag belief sich in diesem Fall auf rund CHF 1.8 Millionen. Er war somit minim höher als beim Raubüberfall vom 8. März 2007.

Der Beschuldigte agierte in der gewohnten Weise. Er zeigte den drei Tätern das Geschäft, wies sie an, den Raubüberfall durchzuführen, und wartete währenddessen abseits.

Aufgrund dieser Umstände ist auch bei diesem Raub die Tatschwere als mittelschwer zu qualifizieren. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren. Davon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 32 Monate, asperierend berücksichtigt.

25.2 Raub vom 9. Mai 2007 in Montreux

Es kann auch hierzu weitgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 24.1 und E. 24.2 oben). Jedoch gilt es zu beachten, dass in Montreux lediglich zwei Mittäter die Bijouterie betraten. Anstelle einer Pistolenattrappe wurde ein (echtes) Messer zur Bedrohung verwendet. Ein Messer dürfte aus Sicht der Anwesenden zwar weniger bedrohlich wirken als eine täuschend echt aussehende Pistolenattrappe. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Messer im Gegensatz zu einer Pistolenattrappe ein tatsächliches Gefährdungspotenzial für die Anwesenden aufwies. In diesem Fall wurde die Straf- und Zivilklägerin 4 als zufällig Anwesende in Mitleidenschaft gezogen. Mit rund CHF 420'000.00 war der Deliktsbetrag um einiges tiefer als bei den anderen Raubüberfällen. Der Beschuldigte handelte auch hier als Drahtzieher des Überfalls, mietete zwei Autos und gab O.________ und I.________ Anweisungen und befand sich abseits des Tatobjekts.

Angesichts all dieser Umstände ist auch bei diesem Raub von mittelschwerer Tatschwere auszugehen und eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3.5 Jahren erscheint angemessen. Davon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 28 Monate, asperierend berücksichtigt.

25.3 Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 in Interlaken

V.________ wurde von I.________, G.________ und H.________ einzig aus dem Grund in das Geschäft eingelassen, um sie zu fesseln. Sie wurde gleich wie die übrigen Anwesenden an Händen und Füssen gefesselt, wobei sie die täuschend echt aussehende Pistolenattrappe in den Händen H's.________ ebenfalls mitbekommen haben muss. Die Fesselung dauerte maximal 20 Minuten, dürfte bei V.________ aber dennoch nicht zu vernachlässigende psychische Spuren hinterlassen haben. Sie wurde gleich roh behandelt wie die übrigen Anwesenden, jedoch nicht geschlagen.

Die Verwerflichkeit des Handelns liegt in erster Linie darin, dass V.________ in den Augen der Mittäter des Beschuldigten eine bloss zufällig erscheinende Floristin war. Ihre vorübergehende Gefangennahme wurde gebilligt zum Zweck, die Fluchtchancen vom Tatort weg zu erhöhen bzw. intakt zu halten. Die Gleichgültigkeit, mit der auch eine nicht involvierte Drittperson von den auf Anweisung des Beschuldigten agierenden Mittätern behandelt wurde, zeugt von einer hohen Rücksichtslosigkeit.

Die objektive Tatschwere wiegt jedoch mit Blick auf den Strafrahmen leicht.

Die Beweggründe für das Handeln der Täter lagen, wie erwähnt, darin, ihnen die Fluchtmöglichkeiten zu erhöhen bzw. sie intakt zu halten. Das Delikt diente in erster Linie der Sicherung der durch den Raub erlangten Beute und dem Entzug vor der Strafverfolgung. Die Prioritäten des Beschuldigten dürften auf Ersterem gelegen haben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Somit bleibt es bei der leichten Tatschwere.

Angesichts der leichten Tatschwere wäre für diese Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verschuldensangemessen. Diese wird um die Hälfte, somit 3 Monate, asperierend berücksichtigt.

25.4 Freiheitsberaubung vom 9. Mai 2007 in Montreux

Die Freiheitsberaubung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 4 erfolgte ebenfalls aus dem Zufall heraus, dass sie zur falschen Zeit am falschen Ort anwesend war. Sie wurde wie die übrigen Anwesenden an Händen und Füssen gefesselt, wobei auch ihr das von I.________ und O.________ mitgeführte Messer nicht entgangen sein kann. Die Straf- und Zivilklägerin 4 wurde gleich roh behandelt, wie die übrigen Anwesenden, jedoch nicht geschlagen. Sie war in den Augen der Täter eine bloss zufälligerweise anwesende Drittperson. Gleichgültig fesselten die Täter auch sie.

Auch hier muss die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als leicht qualifiziert werden.

Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das zur Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 ausgeführte (E. 25.3 oben). Die Beweggründe der Täterschaft lagen auf der möglichst reibungslosen Abwicklung des Raubüberfalles und der darauffolgenden Flucht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist und sich nicht auf die subjektive Tatschwere auswirkt.

Angesichts der leichten Tatschwere erscheint auch bei diesem Vorfall eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Davon wird die Hälfte, somit 3 Monate, asperierend berücksichtigt.

26. Zwischenfazit 1

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 120 Monaten bzw. 10 Jahren.

27. Täterkomponenten

Unter Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben zu beachten, sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Straftat und im Verfahren.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben keine für die Strafzumessung relevanten Umstände her. Er sei in St. Petersburg geboren und mit beiden Eltern aufgewachsen (pag. 140, Z. 132). Dort habe er verschiedene Schulen besucht und eine Ausbildung zum Koch gemacht. Von der Mutter seiner zwei Söhne sei er geschieden und er habe drei Enkelkinder (pag. 140, Z. 140 f. und Z. 146). Dies muss sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhalten.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dass der Beschuldigte in einem fremden Land eine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, ist entgegen der Vor-instanz nicht ausreichend. Er musste in der Vergangenheit schon mehrfach in einem fremden Land Freiheitsstrafen verbüssen (pag. 267; pag. 269 ff.).

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (pag. 270) und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (pag. 269) verurteilt. Ferner wurde er in Finnland zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (pag. 267). Diese Vorstrafen wären nach Schweizerischem Recht bereits aus dem Strafregister gelöscht worden (Art. 369 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Dementsprechend dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB). Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die in Finnland bei der Entlassung verhängte Bewährung kurz vor den vorliegenden Straftaten abgelaufen war (pag. 267). Unmittelbar nach dem Ablauf dieser Bewährungsfrist wurde der Beschuldigten erneut straffällig. Die Verurteilung in Russland wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2008 betraf den vorliegenden Straftaten nachgelagerte Sachverhalte und kann somit ebenfalls unter dem Aspekt der Vorstrafen nicht berücksichtigt werden.

Gemäss dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 20. Mai 2021 verhält sich der Beschuldigte Mitinsassen und dem Betreuungspersonal gegenüber vorbildlich (pag. 993 f.). Im Umgang mit ihm kam es zu keinerlei Problemen. Seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme zu Folge geht es ihm im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg gut, er arbeitet bereits und unterhält Kontakt zu seinen Angehörigen (pag. 1017, Z. 7, Z. 11 und Z. 18). Derartige Umstände dürfen indes erwartet werden und führen nicht zu einer Strafminderung.

Zu prüfen ist eine Reduktion der Strafe wegen des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren; er tätigte zahlreiche Zugeständnisse. Nach Ansicht der Kammer sind diese allerdings nicht im Sinne eines Geständnisses strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte gestand jeweils nur ein, was er selbst als straffrei beurteilte. Die Zugeständnisse, Flugtickets, Pässe, Visa, Mietfahrzeuge, Verpflegung und Unterkunft beschafft zu haben, hätten sich aus den übrigen, bereits erhobenen Beweismitteln ohnehin ergeben. In allen weiteren Belangen stritt der Beschuldigte hingegen sämtliche Vorwürfe und Vorhalte vehement ab, mehrheitlich mit unglaubwürdigen Begründungen. An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte er seine Version, wonach er nur als Reisebegleiter agiert habe und nicht in die Raubüberfälle involviert gewesen sei (pag. 1019, Z. 11 und Z. 27 ff.; pag. 1023, Z. 2 ff.). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue. Darüber hinaus erleichterte es die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden auch kaum. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Somit wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

28. Strafmilderungsgrund

Gemäss Art. 48 lit. e aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn seit der Tat eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat.

Gemäss der Rechtsprechung beruht die Strafmilderung wegen verhältnismässig langer Zeitdauer seit der Tat auf der gleichen Idee wie die Verjährung. Die heilende Wirkung der Zeit, welche die Notwendigkeit der Bestrafung vermindert, muss auch bei noch nicht eingetretener Verjährung berücksichtigt werden, wenn die Tat weit zurückliegt und sich der Täter seither wohl verhalten hat (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.1.1). Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen, kann das Gericht diese Zeit unterschreiten (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.2.).

Zwei Drittel der Verjährungsfrist für sämtliche Delikte sind abgelaufen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat. Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten (zum Ganzen BSK StGB- Wiprächtiger/Keller, 4. Auflage, Art. 48 N 42). Nach einem Teil der Lehre entspricht Wohlverhalten dem Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nach einem anderen Teil der Lehre genüge bereits die Legalbewährung.

Gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2008 in Russland eine Untersuchung wegen Betäubungsmitteldelikten geführt (pag. 533). Die entsprechenden Sachverhalte trugen sich im Januar 2008 zu (pag. 533 ff.), also unmittelbar nach den hier zu beurteilenden Taten. Auch ohne Strafregisterauszug aus Russland, der trotz mehrerer Bemühungen nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden konnte (dazu E. 5 oben), kann als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte letztlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, aus der er im Jahr 2014 entlassen wurde (pag. 662, Z. 36 f.). Angesichts dessen muss auf die Aussagen des Beschuldigten, er sei seither wieder in Russland kriminell aktiv gewesen (pag. 141, Z. 174; pag. 140, Z. 168 f.), nicht näher eingegangen werden. Der Beschuldigte hat sich seit den Straftaten ohne jeden Zweifel nicht wohlverhalten, sondern hat sich seither strafbar gemacht und wurde nach den vorliegend relevanten Tatzeitpunkten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

29. Zwischenfazit 2

Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten bzw. 10 Jahren.

30. Anrechnung Haft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. November 2018 in Haft (pag. 49). Per 19. Mai 2021 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 990). Die Haft betrug bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs 918 Tage.

31. Vollzug

Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug scheidet aus (Art. 42 und Art. 43 aStGB), weshalb weitere Ausführungen hiezu nicht notwendig sind.

32. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die ausgestandene Haft von 918 Tagen wird an die Strafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte per 19. Mai 2021 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat.

V. Zivilpunkt

33. Zu beurteilen ist die von der Straf- und Zivilklägerin 4 anhängig gemachte Zivilklage.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu beziffern. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft sie nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Straf- und Zivilklägerin 4 hat seit ihrer Konstituierung im Zivilpunkt keine Forderung beziffert oder begründet. Die Zivilklage lässt sich daher nicht beurteilen und muss in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werden.

VI. Verfahrenskosten und Entschädigungen

34. Verfahrenskosten

34.1 In erster Instanz

Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

In erster Instanz wurde der Beschuldigte in allen Anklagepunkten verurteilt. Ihm wurden folgerichtig die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'594.70 vollumfänglich auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 22'594.70, zuzüglich der Gebühr der Staatsanwaltschaft für den Auftritt vor dem erstinstanzlichen Gericht von CHF 1'000.00 und die Gebühren des Gerichts von CHF 5'000.00. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist nachvollziehbar und die Kosten in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.

Auch in Bezug auf den Zivilpunkt ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Aufwandes rechtfertigte es sich, dafür keine Kosten auszuscheiden.

34.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegt oder unterliegt, bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft lediglich Anschlussberufung erklärt hat, ändert an diesem Grundsatz nichts.

In Anbetracht der Umstände des Falles rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 lit. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Darin enthalten ist eine angemessene Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft vor der Kammer.

Infolge vollständigen Unterliegens des Beschuldigten und vollständigen Obsiegens der Generalstaatsanwaltschaft werden die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt.

35. Entschädigungen

35.1 In erster Instanz

Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ wird/wurde eine Entschädigung ausgerichtet. Für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich die Entschädigung nach den eingereichten Honorarnoten, beläuft sich gesamthaft auf CHF 21'637.80 und ergibt sich im Detail aus dem Dispositiv. Zusätzlich zur amtlichen Entschädigung werden Fürsprecher B.________ die für Übersetzungskosten angefallenen Auslagen in Höhe von CHF 2'190.00 durch den Kanton Bern erstattet. Der Kanton Bern kann gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vom Beschuldigten die Rückzahlung der amtlichen Entschädigung von CHF 21'637.80, exklusive die Auslagen für Übersetzungskosten, verlangen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'012.50, zu bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

35.2 In oberer Instanz

Die für das oberinstanzliche Verfahren durch Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote (pag. 1047 ff.) wurde durch die Kammer gekürzt.

Der in der Abrechnung von Fürsprecher B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 42:10 Stunden ist anhand der Leistungskontoblätter nicht nachvollziehbar. Diesen zufolge betrug der Zeitaufwand gesamthaft lediglich 40 Stunden (gerundet), was vermutungsweise auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen ist.

Für die oberinstanzliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 ist in den Leistungskontoblättern ein Zeitaufwand von 8 Stunden veranschlagt. Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte jedoch lediglich 4 ½ Stunden (08:30 Uhr bis 12:15 Uhr; 16:45 Uhr bis 17:30 Uhr). Einschliesslich ½ Stunde für die Nachbereitung ergibt sich gesamthaft ein Zeitaufwand von 5 Stunden für die oberinstanzliche Verhandlung. Dies führt zu einer Reduktion des ausgewiesenen Zeitaufwandes um 3 Stunden.

Als Vorbereitung für die oberinstanzliche Verhandlung ist in den Leistungskontoblättern ein Aufwand von 6 Stunden für das Verfassen der Berufungserklärung (Eintrag vom 30. Juli 2020), 6 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers für die Besprechung mit dem Beschuldigten (Eintrag vom 27. Mai 2021) sowie weitere 6 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Eintrag vom 3. Juni 2021) ausgewiesen. Dieser Gesamtaufwand für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung erscheint der Kammer unbegründet hoch, zumal Fürsprecher B.________ mit Berufungserklärung vom 3. August 2020 bereits eine rund 13 seitige Begründung ausgearbeitet hatte (pag. 801 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint angesichts der Komplexität des Falles, des für die Berufungserklärung bereits geleisteten Aufwands und der im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Aktenkenntnis ein Aufwand von gesamthaft 12 Stunden für die Vorbereitung auf die oberinstanzliche Verhandlung als angemessen. Folglich ist der ausgewiesene Zeitaufwand um weitere 6 Stunden zu reduzieren.

Weiter sind den Leistungskontoblättern zahlreiche Aufwendungen zu entnehmen, deren zeitliche Berücksichtigung nicht im Verhältnis zu den jeweils ausgewiesenen Leistungen zu stehen scheint (z.B. 16. September 2020 «Email von Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 16. September 2020 «Email an Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 21. September 2020 «Email von Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 28. Oktober 2020 «Email von Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 21. Januar 2021 «Brief an Klient + Kopien»: 0:15 Stunden; 16. Februar 2021 «Telefonische Besprechung mit Regionalgefängnis»: 0:15 Stunden; 25. Februar 2021 «Telefonische Besprechung mit Obergericht wegen Akteneinsicht»: 0:15 Stunden). Für viele dieser Positionen ist der ausgewiesene Zeitaufwand objektiv nicht nachvollziehbar, weder im Einzelnen noch in der Gesamtheit. Es rechtfertigt sich eine Reduktion des ausgewiesenen Zeitaufwands um eine weitere Stunde.

Somit verbleibt ein Zeitaufwand von 30 Stunden.

Die an Fürsprecher B.________ auszubezahlende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ergibt sich im Detail aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet.

Entschädigt werden auch die von Fürsprecher vorgeleisteten Aufwendungen für die Übersetzung in Höhe von CHF 354.00. In diesem Umfang besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.

VII. Verfügungen

36. Strafvollzug

Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

37. Weitere Verfügungen

Von einer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Person kann nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-ProfilG; SR 363) ein DNA-Profil erstellt werden. Das zuständige Bundesamt löscht das erstellte DNA-Profil im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach 20 Jahren seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Sie holt zuvor die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein (Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dasselbe gilt für nach Art. 260 ff. StPO erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 [SR 361.3]).

In der Praxis wird die Zustimmung zur Löschung regelmässig im Endentscheid vorzeitig erteilt. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie die Zustimmung nicht erteilte. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (W.________(PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Gleichermassen wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungs­dienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VIII. Dispositiv

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des Raubes, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen

- am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zum Nachteil von K.________, L.________, M.________, N.________ und der J.________(AG) AG;

- am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zum Nachteil der C.________;

- am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, zum Nachteil der J.________(AG) AG, der T.________(SA) und der U.________(SA);

2. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen

- am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zum Nachteil von V.________;

- am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zum Nachteil von F.________;

und in Anwendung der

Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 aStGB

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 918 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19. Mai 2021 vorzeitig angetreten worden ist.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'594.70.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'637.80, zuzüglich CHF 2'190.00 für vorgeleistete Übersetzerkosten, total ausmachend CHF 23'827.80 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'637.80 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 2'190.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'012.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'012.00, zuzüglich CHF 354.00 für vorgeleistete Übersetzerkosten, total ausmachend CHF 7'366.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'012.00 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 354.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'615.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (W.________(PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungs­dienst­lichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Die Vorakten X.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

- den StrafklägerInnen 1-3

- der Straf- und Zivilklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich [mit dem Hinweis, dass die Freiheitsstrafe noch nicht vollstreckbar ist]; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts­mittel­behörde)

- dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienste (MIDI; Dispositiv unverzüglich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich)

Bern, 8. Juni 2021

(Ausfertigung: 15. Dezember 2021)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 320

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

SK 20 320

SK 20 321

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_1219/2019

Art. 147n 3art. 147n 3art. 147n 3

BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265

BGE 118 IV 397ATF 118 IV 397DTF 118 IV 397

BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158

BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86

6B_510/2013

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140n 2art. 140n 2art. 140n 2

Art. 140n 2art. 140n 2art. 140n 2

Art. 140n 2art. 140n 2art. 140n 2

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183n 2art. 183n 2art. 183n 2

Art. 183n 2art. 183n 2art. 183n 2

Art. 183n 2art. 183n 2art. 183n 2

Art. 183 5art. 183 5art. 183 5

6B_27/2020

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_483/2016

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

6B_748/2015

Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP

Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 132 IV 1ATF 132 IV 1DTF 132 IV 1

BGE 132 IV 1ATF 132 IV 1DTF 132 IV 1

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_438/2013

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 3 DNA-Profil-Gesetzart. 3 Loi sur les profils d'ADNart. 3 Legge sui profili del DNA

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF